Bundesgesetzblatt
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Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1956 Nr. 4
Tag Inhalt: Seite
31. 1. 56 Zweite Verordnung über die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften . . . . . . . . . . . . . . 61
1. 2. 56 Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die .Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung
und Entlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Zweite Verordnung
über die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften.
Vom 31. Januar 1956.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die vor- dung nach folgender Obersicht den Besoldungs-
läufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streit- gruppen der Besoldungsordnungen A und B und
kräften vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 449) den Dienstaltersstufen der Besoldungsordnung A
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927
Bundesrates: (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der Fassung des Dritten
§ 1 Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besol-
Die freiwilligen Soldaten in den Streitkräften dungsrechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I
werden bis zur gesetzlichen Regelung ihrer Besol- S. 81) zugeordnet:
A. Soldaten ohne Vordienstzeiten als Soldat oder als planmäßiger Beamter
Lebensalter im Zeitpunkt des Eintritts in die Streitkräfte Wohnungs-
Be- 1 23 1 25 geld-
Dienstgrad soldunqs- weniger als 23 Jahre zuschuß
qruppe und mehr Jahre
Tarifklasse
Dienstaltersstufe
Grenadier A 12 2 3 VI
B. Soldaten mit einer nach dem 8. Mai 1945 im Bundesgrenzschutz, im Zollgrenz-
dienst oder im Polizeivollzugsdienst als planmäßiger Beamter abgeleisteten
Dienstzeit, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen
1. Mannschaften und Unteroffiziere
mit einer Gesamtdienstzeit von
weniger 2 1 4 1 6 1 8
als 2 Jahren 1
und mehr Jahren
Dienstaltersstufe
Grenadier A 12 1 2 3 VI
Gefreiter All 1 2 3 V
Obergefreiter A 10b 1 1 2 3 V
Hauptgefreiter A 10a 1 1 2 3 V
Unteroffizier A9a 1 2 3 4 V
Stabsunteroffizier A9a 2 3 4 5 V
Feldwebel A8a 1 2 3 V
2. 0 f f i z i e r e
mit einer im gehobenen oder höheren Dienst
abgeleisteten Dienstzeit von
weniger 2 4
als 2 Jahren 1
und mehr Jahren
Dienstaltersstufe
Leutnant A4c2 1 2 IV
Obe'rleutnant A4c 2 2 2 3 IV
Hauptmann A3b III
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
a) Zu Nummer 1: Wenn es für den Soldaten günstiger ist, erhält er in seiner Besoldungsgruppe den Grundgehalts-
satz, der ebenso hoch oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, nächsthöher ist als der Grund-
~Jehal lssatz, der sich bei Zugrundelegung seines Lebensalters für ihn als Grenadier nach Ab-
schnitt. A erg~ibe.
b) Zu Nummern 1
und 2: Wenn es für den Soldaten günstiger ist, erhält er in seiner Besoldungsgruppe den Grundgehalts-
satz, der ebenso hoch oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, nächsthöher ist als der Grund-
~Jehaltssatz, den er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus seinem bisherigen Amt bezogen hat.
C. Soldaten mit Vordienstzeiten als Soldat oder als planmäßiger Beamter vor dem 8. Mai 1945
Wohnungs-
Be- geld-
Dienstqrad soldungs- zuschuß
gruppe
Tarifklasse
1. Mannschaften·
Grenadier A 12 4. Dienstaltersstufe VI
Gefreiter A 11 4. Dienstaltersstufe V
Obergefreiter A 10b 4. Dienstaltersstufe V
Hauptgefreiter A 10a 4. Dienstaltersstufe V
2. U n t e r o ff i z i e r e
mit einer vor dem 8. Mai 1945 als Soldat oder als
planmäßiger Beamter abgeleisteten Gesamtdienstzeit von
wenige, 1 1 [ 3 [ 5 [ 7 [ 9 [ 11 [ 13 [ 15
als
1 Jahr und mehr Jahren
Dienstaltersstufe
Unteroffizier A9a 5 6 7 V
Stabsunteroffizier A9a 6 7 8 V
Feldwebel A8a 4 5 6 7 8 V
0 berf eld we bel A 7a 3 4 5 6 7 8 V
Stabsfeldwebel ASb 3 4 5 6 7 8 9 IV
Oberstabsfeldwebel A5b 5 6 7 8 9 10 IV
3. Offiziere
mit einer vor dem 8. Mai 1945 als Offizier oder als
planmäßiger Beamter im gehobenen oder höheren Dienst
abgeleisteten Dienstzeit von
weniger 1 2 1
4. 1 6 1 8 1 10 1 12 1 14 1 16 1 18
als 2
Jahren und mehr Jahren
Dienstaltersstufe
Leutnant A4c 2 4 5 6 7 8 IV
Oberleutnant A4c2 5 6 1 8 9 IV
Hauptmann A3b 1 1 1 2 3 4 5 6 7 III
Major A2c2 3 4 5 6 1 8 9 10 11 III
Oberstleutnant A2b 1 1 2 3 4 5 6 7 III
Oberst A 1a 1 1 1 2 3 4 5 II
4. Generale
Brigadegeneral Besoldungsgruppe B 7 a II
Generalmajor Besoldungsgruppe B 6 II.
Generalleutnant Besoldungsgruppe B 4 I
General Besoldungsgruppe B 3 a
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1956 63
a) Zu Nummern 1
bis 3: Ein Soldat, der aus dem Bundesgrenzschutz, dem Zollgrenzdienst oder dem Polizeivollzugsdienst
übernommen wird, erhält, wenn es für ihn günstiger ist, in seiner Besoldungsgruppe den Grund-
gehaltssatz, der ebenso hoch oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, nächsthöher ist als der
Grundgehaltssatz, den er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus seinem bisherigen Amt bezogen hat.
b) Zu Nummer 3: Bei den aus dem Unteroffiziersstand hervorgegangenen Offizieren der früheren Wehrmacht sowie
bei den aus der mittleren Laufbahn he,rvorgegangenen Beamten des gehobenen und des höheren
Dienstes gilt die Hälfte der als Unteroffizier oder als planmäßiger Beamter des mittleren Dienstes
abgeleisteten Dienstzeit als Offiziersdienstzeit.
c) Zu Nummer 3: Offiziersanwärter der früheren Wehrmacht mit einer vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Offi-
ziersausbildung werden, wenn sie als Leutnant in die Streitkräfte eingestellt werden, in der
Besoldungsgruppe A 4 c 2 der 3. Dienstaltersstufe zugeordnet.
d) Zu Nummer 3: Dienstzeiten in der früheren Wehrmacht als Musikmeister und in höheren Dienstgraden dieser
Laufbahn gelten als Offiziersdienstzeiten.
e) Zu Nummern 2
und 3: Werden Soldaten oder planmäßige Beamte der früheren Wehrmacht, für deren Einstellung eine
abgeschlossene Fachausbildung Voraussetzung war, auf Grund dieser Fachausbildung als Unter-
ofJizier oder Offizier in die Streitkräfte eingestellt, so kann die zwischen der Vollendung des
28. Lebensjahres und der Ernennung zum Unteroffizier, Offizier oder planmäßigen Beamten der
früheren Wehrmacht liegende Zeit, ·höchstens jedoch 4 Jahre als Soldatendienstzeit angerechnet
werden. Hierbei gilt die vor der Ernennung zum Unteroffizier oder zum Beamten des mittleren
Dienstes liegende Zeit als Unteroffiziersdienstzeit, die vor der Ernennung zum Offizier oder zum
planmäßiqen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes liegende Zeit als Offiziersdienstzeit.
f) Zu Nummer 3: FLir Offiziere und planmäßige Beamte der früheren Wehrmacht, für deren Einstellung eine ab-
(Jeschlossene Hochschulausbildung Voraussetzung war und die auf Grund dieser Hochschulaus-
bildung als Offiziere in die Streitkräfte eingestellt werden, wird bei der Einstufung nach Ab-
schnitt C von einer um 4 Jahre verbesserten Dienstzeit ausgegangen; Buchstabe e bleibt unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Novem-
ber 1955 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über die Besoldung der Freiwilligen in den Streit-
kräften vom 15. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 657) außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Zweite Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung
sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten.
· Vom 1. Februar 1956.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die vor- „Artikel 1
läufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streit- Ich setze für die freiwilligen Soldaten folgende
kräften vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 449) Dienstgradbezeichnungen fest:
in Verbindung mit § 76 und § 81 Abs. 1 des Bundes-
beamtengesetzes ordne ich an: I. Offiziere:
1. Generalleutnant, Vizeadmiral;
2. Generalmajor, Konteradmirali
ARTIKEL 1
3. Brigadegeneral, Flottillenadmiral, General-
(1) Artikel 1 meiner Ersten Anordnung über die arzt, Admiralarzt;
Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Ent- 4. Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flotten-
lassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten arzt;
vom 23. Juli 1955 (Bundesg,esetzbl. I S. 452) erhält 5. Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Ober-
folgende Fassung: feldarzt, Flottillenarzt;
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
6. Major, Korvettenkapitän, Oberstabsarzt, einer Aufsteckschlaufe am äußeren Ende der
Marineo berstabsarzt; Schulterklappe (Ärmelansatz) zu tragen ist;
7. Hauptmann, Kapitänleutnant, Stabsarzt, b) Fähnrich
Marinestabsarzt; - wie Feldwebel - zusätzlich 1 cm breiter
8. Oberleutnant, Oberleutnant zur See; Balken aus mattierter Silbeditze, der in Form
9. Leutnant, Leutnant zur See. einer Aufsteckschlaufe am äußeren Ende der
Schulterklappe (Ärmelansatz) zu tragen ist;
II. Unteroffiziere:
c) Stabsarzt
1. Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann; - wie Hauptmann -1
2. Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann; d) Obe,rstabsarzt
3. Obexfeldwebel, Oberbootsmann; - wie Major - ;
4. Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich e) Oberfeldarzt
zur See; - wie Oberstleutnant -1
5. Stabsunteroffizier, Obermaat;
f) Oberstarzt
6. Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, See- - wie Oberst - ;
kadett.
g) Generalarzt
III. Mannschaften: - wie Brigadegeneral - .
1. Hauptgefreiter;
2. Marine:
2. Obergefreiter;
a) Seekadett
3. Gefreiter;
je ein goldener fünfzackiger Stern mit ovaler
4. Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzer- Umrandung auf den Oberarmen;
grenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzer-
kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, b) Fähnrich zur See
Panzerfunker, Schütze, Sanitätssoldat, Flie- je ein goldener schmaler Streifen, der auf den
ger, Matrose." Unterarmen schräg von außen oben nach innen
unten über die halbe Ärmelbreite läuft;
(2) In Artikel 2 wird die Klammerbezeichnung c) Marinestabsarzt
,, (Kapitänleutnants)" gestrichen. - wie Kapitänleutnant - ;
d) Marineoberstabsarzt
ARTIKEL 2 - wie Korvettenkapitän - ;
Ich bestimme für die Uniform der freiwilligen e) Flottillenarzt
Soldaten folgende Dienstgradabzeichen: - wie Fregattenkapitän - ;
1. Heer und Luftwaffe: f) Flottenarzt
a) Fahnenjunker - wie Kapitän zur See - ;
--- wie Unteroffizier - zusätzlich 1 cm breiter g) Admiralarzt
Balken aus mattierter Silberlitze, der in Form - wie Flottillenadmiral
Bonn, den 1. Februar 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Der Bundesminister des Innern
D r. S c h r ö d e r
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
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