735
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1956 Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
9.8.56 Drittes Zolländerungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
9.8.56 Gesetz über eine Kredithilfe für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
7.8.56 Erlaß über die Stiftung der Zelter-Plakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
7.8,56 Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
11. 8, 56 Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds 742
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes,
des Zolltarifgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes
(Drittes Zolländerungsgesetz).
Vom 9. August 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Ausnahmen zuläßt, die Dberwachungsbestim-
schlossen: mungen über den Bezug, die Lagerung und Ver-
wendung des Zollguts beachtet werden."
Artikel 1
Das Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsgesetz- 3. § 53 erhält folgend~ Fassung:
blatt I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur ,,§ 53
Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauch- Zollwert, Normalpreis
steuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I (1) Die Zollschuld für wertzollbare Waren
S. 317) wird wie folgt geändert: bemißt sich nach dem Zollwert.
1. In § 16 Abs. 4 wird hinter Satz 1 eingefügt: (2) Zollwert ist der normale Preis, der für
„Bei der Zollveredelung im Zollvormerkverkehr die eingeführte Ware in dem für die Anwen-
(§ 101) kann vom Veredeler bearbeitetes oder dung der Zollvorschriften maßgebenden Zeit-
verarbeitetes Freigut, das nach Menge, Art und punkt (§ 58 Abs. 1 und 2, § 60) bei einem Ver-
Beschaffenheit aus dem Zollgut hätte hergestellt kauf unter den Bedingungen des freien Wett-
werden können (Ersatzgut), an die Stelle des bewerbs zwischen unabhängigen Verkäufern
Zollguts treten (Zollveredelung mit Gestellung und Käufern erzielt werden kann (Normalpreis).
von Ersatzgut)." (3) Bei der Feststellung des Normalpreises
ist zu unterstellen, daß
2. In § 45 erhält Absatz 2 folgende Fassung: 1. die Ware dem Käufer im Hafen oder
,, (2) Die Einfuhrzollschuld entsteht bedingt Ort der Einfuhr geliefert wird,
dadurch, daß zollbares Zollgut zum Zollvormerk-
2. der Verkäufer alle Kosten zu tragen
verkehr (§ 101) abgefertigt wird. Die Zollschuld hat, die sich auf den Verkauf und auf
wird unbedingt durch die Entnahme des Zoll-
die Lieferung der Ware bis zum Hafen
guts in den freien Verkehr. Die bedingte Zoll-
oder Ort der Einfuhr beziehen,
schuld fällt dadurch weg, daß das Zollgut wie-
dergestellt wird. Im Zollveredelungsverkehr 3. der Käufer die Eingangsabgaben zu
mit Gestellung von Ersatzgut (§ 16 Abs. 4 Satz 2) tragen hat.
wird die Zollschuld unbedingt durch Ablauf der
Gestellungsfrist (§ 103 Abs. 2). Sie fällt dadurch
(4) Vv enn die zu bewertenden Waren
weg, daß Ersatzgut gestellt und ausgeführt oder 1. nach einer patentierten Erfindung oder
zu einem Zollverkehr abgefertigt wird. Im Zoll- nach einem eingetragenen Geschmacks-
sicherungsverkehr (§ 16 Abs. 5) wird die Zoll- oder Gebrauchsmuster hergestellt wor-
schuld unbedingt, wenn die Voraussetzungen den sind oder
für die Zollbefreiung wegfallen. Sie fällt da- 2. ein ausländisches Warenzeichen tragen
durch weg, daß das Zollgut ordnungsgemäß oder zum Verkauf unter einem solchen
verwendet wird und, soweit der Bundesminister Warenzeichen - auch nach weiterer
der Finanzen nicht durch Rechtsverordnung Bearbeitung - eingeführt werden,
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
umfaßt der Normalpreis dieser Waren den Wert Verkehr abgefertigt wird, und für Veredelungs-
des Rechts zur Benutzung des Patents, des Ge- gut, das aus einem Zollveredelungsverkehr im
schmacks- oder Gebrauchsmusters oder des Zollvormerkverfahren (§ 101) in den freien Ver-
Warenzeichens.• kehr entnommen oder zum freien Verkehr ab-·
gefertigt wird, bemißt sich die Zollschuld nach
4. Nach § 53 werden folgende §§ 53 a und 53 b ein- den Zollvorschriften, die im Zeitpunkt des An-
. gefügt: trags auf Abfertigung des unveredelten Zoll-
.§ 53a guts zur Veredelung gelten, und nach der
Verkauf unter den Bedingungen Menge und Beschaffenheit- des unveredelten
des freien Wettbewerbs Zollguts in diesem Zeitpunkt. Das gleiche gilt,
(1) Ein Verkauf im Sinne des § 53 Abs. 2 wenn in einem Zollveredelungsverkehr mit Ge-
setzt voraus, daß stellung von Ersatzgut das Ersatzgut nicht ge-
l. die Zahlung des Preises die einzige stellt oder nach der Gestellung zu einem Zoll-
Leistung des Käufers darstellt, lager oder Zollvormerklager und anschließend
zum freien Verkehr abgefertigt wird.
2. kein Teil des Ertrages aus dem spä-
teren Weiterverkauf oder der Verwen- _(2) Wird veredeltes Zollgut wiedergesteilt
dung der Ware unmittelbar oder mittel- und zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollver-
bar dem Verkäufer oder einer mit ihm kehr abgefertigt, so bemißt sich die Zollschuld
verbundenen natürlichen oder juristi- für die Abfälle, die bei der Herstellung des
schen Person zugute kommt, veredelten Zollguts entstanden sind, nach ihrer
Menge und Beschaffenheit und nach den Zoll-
3. der vereinbarte Preis nicht beeinflußt
vorschriften, die im Zeitpunkt der Wieder-
ist durch Handels-, Finanz- oder son-
ge_stellung des veredelten Zollguts gelten,
stige Beziehungen vertraglicher oder
wenn sich dadurch ein geringerer Zollbetrag
außervertraglicher Art - abgesehen · ergibt. Fehlmengen, die durch die Veredelung
von den Beziehungen, die aus dem be- des Zollguts entstehen, bleiben zollfrei, wenn
treffenden Verkauf selbst herrühren - das veredelte Zollgut wiedergestellt und zur
zwischen dem Verkäufer oder einer Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr ab-
mit ihm geschäftlich verbundenen na- gefertigt wird.
türlichen oder juristischen Person und
dem Käufer oder einer mit diesem (3) Soweit im Zollveredelungsverkehr mit
geschäftlich verbundenen natürlichen Gestellung von Ersatzgut bei tatsächlicher Be-
oder juristischen Person. arbeitung oder Verarbeitung des Zollguts Ab-
fälle oder Fehlmengen entstanden wären, wird
• (2) Zwei Personer. gelten als miteinander auf einen entsprechenden Teil des Zollguts Ab-
geschäftlich verbunden, wenn unmittelbar oder satz 2 sinngemäß angewandt. Dies gilt nur,
mittelbar eine von ihnen am Geschäft der wenn das Ersatzgut gestellt und ausgeführt
anderen oder ein Dritter am Geschäft beider wird."
interessiert ist.
6. § 69 Abs. l Nr. 8 erhält folgende Fassung:
§ 53b
RedJ.nungspreis .8. von Waren, die zum Bau, zur Ausbesserung
Der Rechnungspreis soll als Bemessungs- und Ausrüstung von nichtzollbaren See-
grundlage gelten, vorbehaltlich der nach § 53 und Flußschiffen verwendet werden, mit
erforderlichen Berichtigungen. Die Berichti- Ausnahme von Kajüt- und Küchengut,•.
gungen betreffen insbesondere die in § 53
7. In § 69 Abs. l Nr. 17 ist an Stelle des Beistrichs
Abs. 3 aufgeführten Kosten, alle außergewöhn-
am Schluß ein Strichpunkt zu setzen und an-
lichen Preisnachlässe, die Preisermäßigungen,
zufügen:
die nur Alleinvertretern gewährt werden, und
jede andere Ermäßigung des üblichen Wett- .von Filmen und Tonträgern bildenden, wissen-
bewerbspreises. Änderungen des üblichen Wett- schaftlichen oder kulturellen Charakters, die
bewerbspreises einer Ware zwischen dem Zeit- von den Vereinten Nationen oder einer ihrer
punkt des Kaufabschlusses und dem für die Sonderorganisationen hergestellt worden sind;
Bewertung maßgebenden Zeitpunkt schließen von belichteten und entwickelten Positivfilmen
die Anerkennung des Rechnungspreises als Be- und von Tonträgern für Rundfunkanstalten zur
wertungsgrundlage nicht aus, wenn dieser Zeit- eigenen V~rwendung, •.
:i:aum angemessen ist und der Rechnungspreis
8. § 69 Abs. 1 Nr. 24 a erhält folgende Fassung:
dem üblichen Wettbewerbspreis im Zeitpunkt
des Abschlusses des Kaufvertrages entspricht.• .24a. von Werbemitteln,Gebrauchsanweisungen,
Preisverzeichnissen und Fahrplänen, vor-
5. § 60 erhält folgende Fassung: ausgesetzt, daß sie nicht zur entgeltlichen
Abgabe im Zollgebiet eingehen; von Vor-
.§ 60 drucken, die für Reisebüros unentgeltlich
1: Besonderheiten für Veredelungsgut eingehen; von Vordrucken ausländischer
(1) Für Veredelungsgut, das aus einem Zoll- Behörden und Verbände; von Veröffent-
veredelungsverkehr unter Zollraumverschluß lichungen amtlicher internationaler Orga-
oder unter Zollbewachung (§ 100) zum freien nisationen,•.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1956 '13'1
9. In § 69 Abs. 1 Nr. 34 wird das Wort „ersten" lung des Ersatzguts oder mit Ablauf der Ge-
gestrichen. stellungsfrist als in den freien Verkehr getre-
ten."
10. In § 69 wird am Schluß von Absatz 1 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Er- 12. In § 109 Abs. 1 wird am Schluß der Punkt durch
gänzung angefügt: einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
mer 5 angefügt:
„42. von Waren, die aus dem freien Verkehr
,,5. nähere Vorschriften· über die Wertverzol-
des Zollgebiets au·f Grund besonderer Zu-
lung zu erlassen."
lassung zur Bearbeitung oder Verarbei-
tung in einen Freihafen gebracht worden 13. In § 109 a wird am Schluß der Punkt durch
sind, von den daraus hergestellten Waren einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 4
und, mit besonderer Genehmigung, von angefügt:
Waren, zu deren Herstellung an Stelle der ,,4. für Waren, die auf Grund besonderer Zu-
aus dem freien Verkehr des Zollgebiets lassung aus dem freien Verkehr des Zoll-
stammenden andere, diesen entsprechende gebiets zur vorübergehenden Lagerung in
Waren verwendet worden sind, wenn die einen Freihafen gebracht worden sind,
Zulassung des Bearbeitungs- oder Ver- wenn die Zulassung der Lagerung zur wirt-
arbeitungsverkehrs zur wirtschaftlichen schaftlichen Ausnutzung der vorhande-
Ausnutzung der vorhandenen Anlagen des nen Anlagen erforderlich ist und die Lage-
betreffenden Freihafenbetriebs erforderlich rung nicht zu einer Zweckentfremdung des
ist, Freihafens führt oder wenn die Lagerung
43. von Waren, für die ein Zollveredelungs- der Waren in einem Freihafen zur Abwen-
verkehr bewilligt ist, wenn im Zeitpunkt dung eines Notstandes geboten ist."
der Abfertigung bereits auf Grund beson-
derer Zulassung Ersatzgut (§ 16 Abs. 4 Artikel 2
Satz 2) gestellt und ausgeführt worden ist
Das Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 (Bundes-
(Vorgriff); dies gilt jedoch insoweit nicht,
gesetzbl. I S. 527) wird wie folgt geändert:
als bei tatsächlicher Bearbeitung oder Ver-
arbeitung der Waren im Zollveredelungs- 1. Die §§ 5 bis 12 werden gestrichen.
verkehr für Abfälle Einfuhrzoll erhoben 2. In § 18 werden gestrichen
worden wäre."
a) in Nummer 2 hinter dem Wort „Obertarif" der
11. § 103 erhält folgende Fassung: Beistrich und die Worte „die Wertverzollung",
b) die Nummer 3.
,,§ 103
(1) Der Zollbeteiligte kann das Zollgut wie- Artikel 3
dergestellen oder ohne zollamtliche Mitwirkung
in den freien Verkehr entnehmen. Der Bundes- Der Zolltarif - Anlage zum Zolltarifgesetz vom
minister der Finanzen kann die Wiedergestel- 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) - in der
lung und die Entnahme in den freien Verkehr Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Ab-
ohne zollamtliche Mitwirkung durch Rechtsver- gaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundes-
ordnung einschränken oder untersagen. gesetzbl. I S. 149) und des Gesetzes zur Änderung
von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben
(2) Für die Wiedergestellung des Zollguts auf Mineralöl vom 31. Oktober 1955 (Bundesgesetz-
und für die Gestellung des Ersatzguts bei der blatt I S. 699) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Zollveredelung mit Gestellung von Ersatzgut
werden Fristen bestimmt. Das Nähere regelt 1. In Anmerkung 1 Buchstabe b zu Nr. 2710 werden
der Bundesminister der Finanzen durch Rechts- im ersten Satz hinter den Worten „Geltungs-
verordnung. Er kann dabei bestimmen, daß in bereich dieses Tarifs" die Worte „oder in einem
einzelnen Fällen die Fristen auch im Verwal- Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach
tungswege festgesetzt werden können. § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem Frei-
hafen" und als zweiter Satz folgender Satz ein-
(3) Soweit das Zollgut nicht fristgemäß wie-
dergestellt oder seine zugestandene Behand- gefügt:
lung (§ 101 Abs. 1) oder sein Untergang im ,,Der Ausfuhr steht es gleich, wenn vergütungs-
Zollvormerkverkehr nicht nachgewiesen wird, fähige Mineralöle nach Herstellung in einem
wird vermutet, daß es in den freien Verkehr Freihafen aus dem Bearbeitungs- oder Verarbei-
entnommen ist. tungsverkehr unmittelbar in_ das Zollausland
oder endgültig in den Freihafen gebracht wer-
(4) Wird aus einem Zollveredelungsverkehr
den."
veredeltes Zollgut in den freien Verkehr ent-
nommen oder zum freien Verkehr abgefertigt, 2. Der sich hiernach ergebende Wortla,ut dieser An-
so gelten die anteilig darauf entfallenden Ab- merkung wird Absatz 1; folgender zweiter Ab-
fälle als im gleichen Zeitpunkt in den freien satz wird angefügt:
Verkehr entnommen. „Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls
(5) Bei der ZoJlveredelung mit Gestellung wird nicht dadurch berührt, daß es aus dem
von Ersatzgut gilt das Zollgut mit der Gestel- freien Verkehr des Zollgebiets ohne Gewährung
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
einer Zollvergütung zur vorübergehenden Lage- lungsaufschub und die Tilgung der Steuerschuld
rung in einen Freihafen gebracht wird. Wird es und für das Steuerverfahren die Vorschriften für
im Anschluß daran aus dem Lagerverkehr un- Zölle entsprechend."
mittelbür in das Zollausland oder endgültig in
den Freihafen gebracht, so steht dies im Sinne Artikel 5
des Absatzes 1 der Ausfuhr gleich." Lieferungen im Freihafen von Gegenständen, die
zu einem zugelassenen Bearbeitungs- oder Ver-
arbeitungsverkehr abgefertigt oder im Rahmen
Artikel 4 eines solchen hergestellt oder bearbeitet oder ver-
Das Mineralölst:euergesetz in der Fassung der arbeitet worden sind, gelten als steuerbare Liefe-
Bekanntmachung vom 21. Mai 1953 (Bundesgesetz- rungen im Sinne des § 1 Ziff. 1 des Umsatzsteuer-
blatt I S. 234) und des Gesetzes zur Änderung von gesetzes, wenn diese Gegenstände gemäß § 69
Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes abgabenfrei ein-
Mineralöl vom 31. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I geführt worden sind.
S. 699) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Artikel 6
1. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „für die Steuer-
befreiungen in den Fällen des § 69 des Zoll- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
gesetzes die entsprechenden Vorschriften des des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Zollrechts" ersetzt durch „für die Steuerbefrei- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ungen in den Fällen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
des Zollgesetzes die Vorschriften für Zölle ent- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
sprechend". des Dritten Uberleitungsgesetzes.
2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 7
,, (1) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Er- Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine
hebungsgebiet gelten für die Fälligkeit, den Zah- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen R~chte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. August 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Strauß
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1956 739
Gesetz über eine Kredithilfe für das Land Berlin.
Vom 9. August 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
§ 1
Der Bund gewährt dem Land Berlin bis zum Ein-
gang des Erlöses einer vom Land Berlin zur Finan-
zierung des sozialen Wohnungsbaues des Rech-
nungsjahres 1955 aufzunehmenden Anleihe, läng-
stens bis zum 31. Dezember 1957, ein Darlehen in
Höhe von einhundertzwanzig Millionen Deutsche
Mark.
§ 2
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, für die nach § 1 vom Land Berlin aufzuneh-
mende Anleihe in Höhe von einhundertzwanzig
Millionen Deutsche Mark eine Bürgschaft oder son-
stige Gewährleistung zu übernehmen.
§3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. August 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Strauß
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Erlaß über die Stiftung der Zelter-Plakette.
Vom 7. August 1956.
Als Auszeichnung für Chorvereinigungen, die sich
in langjährigem Wirken besondere Verdienste um
die Pflege der Chormusik und des deutschen Volks-
liedes und damit um die Förderung des kulturellen
Lebens erworben haben, stifte ich die
Zelter-Plakette.
Die Einzelheiten der Verleihung werden durch be-
sondere Richtlinien festgelegt.
Bonn, den 7. August 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Richtlinien für die Verleihung der Zeller-Plakette
1. Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für ist insbesondere die Tätigkeit der Chorvereini-
Chorvereinigungen bestimmt, die sich in lang- gung in den -vor dem Antrag liegenden fünf Jah-
jährigem Wirken besondere Verdienste um di,e ren zu würdigen.
Pflege der Chormusik und des deutschen Volks- 3. Die Verleihung der Zelter-Plakette erfolgt auf
liedes und damit um die Förderung des kulturel- Vorschlag des zuständigen Landeskultusministers
len Lebens erworben haben. auf Grund der Empfehlung des Empfehlungs-
Sie besteht aus einer Plakette, die auf der ausschusses.
Vorderseite das Bildnis Zelters und auf der
Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten
Rückseite den Bundesadler mit der Umschrift
durch den Bundesminister des Innern vorgelegt.
,,Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied"
zeigt. 4. Der Antrag auf Verleihung ist mindestens sechs
Form und Größe der Zelter-Plakette sind auf Monate vor dem Jubiläum schriftlich an den
einer Mustertafel festgelegt. Empfehlungsausschuß zu richten. Dabei ist tun-
2. Die Zelter-Plakette wird durch den Bundespräsi-
lichst das dafür vorgesehene Formblatt zu be-
denten aus Anlaß des einhundertjährigen Be- nutzen. Dem Antrag sind Unterlagen über die
stehens einer Chorvereinigung auf deren Antrag musikalische oder volksbildende Betätigung
verliehen. während der letzten fünf Jahre sowie über be-
sondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Be-
Voraussetzung für die Verleihung ist der Nach-
weis, daß sich die Chorvereinigung in ernster gründung des Antrages wesentlich erscheinen,
und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Lie- beizufügen.
derpflege gewidmet und im Rahmen der örtlich 5. Die Anträge sind über die Chororganisation
gegebenen Verhältnisse künstlerische oder zu leiten, der die Chorvereinigung angehört.
volksbildende Verdienste erworben hat. Dabei Die Chororganisation prüft und bescheinigt die
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Erlaß über die Stiftung der Zelter-Plakette.
Vom 7. August 1956.
Als Auszeichnung für Chorvereinigungen, die sich
in langjährigem Wirken besondere Verdienste um
die Pflege der Chormusik und des deutschen Volks-
liedes und damit um die Förderung des kulturellen
Lebens erworben haben, stifte ich die
Zelter-Plakette.
Die Einzelheiten der Verleihung werden durch be-
sondere Richtlinien festgelegt.
Bonn, den 7. August 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Richtlinien für die Verleihung der Zeller-Plakette
1. Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für ist insbesondere die Tätigkeit der Chorvereini-
Chorvereinigungen bestimmt, die sich in lang- gung in den -vor dem Antrag liegenden fünf Jah-
jährigem Wirken besondere Verdienste um di,e ren zu würdigen.
Pflege der Chormusik und des deutschen Volks- 3. Die Verleihung der Zelter-Plakette erfolgt auf
liedes und damit um die Förderung des kulturel- Vorschlag des zuständigen Landeskultusministers
len Lebens erworben haben. auf Grund der Empfehlung des Empfehlungs-
Sie besteht aus einer Plakette, die auf der ausschusses.
Vorderseite das Bildnis Zelters und auf der
Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten
Rückseite den Bundesadler mit der Umschrift
durch den Bundesminister des Innern vorgelegt.
,,Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied"
zeigt. 4. Der Antrag auf Verleihung ist mindestens sechs
Form und Größe der Zelter-Plakette sind auf Monate vor dem Jubiläum schriftlich an den
einer Mustertafel festgelegt. Empfehlungsausschuß zu richten. Dabei ist tun-
2. Die Zelter-Plakette wird durch den Bundespräsi-
lichst das dafür vorgesehene Formblatt zu be-
denten aus Anlaß des einhundertjährigen Be- nutzen. Dem Antrag sind Unterlagen über die
stehens einer Chorvereinigung auf deren Antrag musikalische oder volksbildende Betätigung
verliehen. während der letzten fünf Jahre sowie über be-
sondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Be-
Voraussetzung für die Verleihung ist der Nach-
weis, daß sich die Chorvereinigung in ernster gründung des Antrages wesentlich erscheinen,
und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Lie- beizufügen.
derpflege gewidmet und im Rahmen der örtlich 5. Die Anträge sind über die Chororganisation
gegebenen Verhältnisse künstlerische oder zu leiten, der die Chorvereinigung angehört.
volksbildende Verdienste erworben hat. Dabei Die Chororganisation prüft und bescheinigt die
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1956 741
Richtigkeit der in dem Antrag der Chorvereini- 7. Der Ausschuß prüft die ihm zugeleiteten An-
gung gemachten Angaben und leitet den Antrag träge und empfiehlt dem Landeskultusminister,
an den Ernpfehlungsausschuß weiter. in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz
Chorvereinigungen, die keinem Verband ange- hat, die Chorvereinigung, die für eine Ver-
hören, richten den Antrag an den für sie zustän- leihung der Zelter-Plakette in Betracht kommt.
digen Landeskultusminister, der den Antrag Hierauf gestützt, schlägt de•r Landeskultus-
nach entsprechender Vorprüfung dem Empfeh- minister nach Prüfung die Verleihung vor. Der
lungsausschuß zuleitet. Vorschlag wird dem Bundesminister des Innern
zur Vorlage beim Bundespräsidenten zugeleitet.
6. Die Arbeitsgemeinschaft deutscher Chorverbände
bildet den Ernpfehlungsausschuß. Er besteht aus 8. Die Urkunde über die Verleihung der Ehren-
drei Mitgliedern, die von der Arbeitsgemein- plakette vollzieht der Bundespräsident. Die Ur-
schaft bestellt werden; je ein Vertreter. des kunde wird durch den zuständigen Landeskultus-
Bundesministers des Innern und der Ständigen minister beim Jubiläum der Chorvereinigung
Konferenz der Kultusminister der Länder treten ausgehändigt.
hinzu. Der Ausschuß wird zur Entscheidung über Bei dieser Gelegenheit wird die Ehrenplakette,
die Anträge nach Bedarf auf Einladung der Ar- deren Beschaffung dem Bundesminister des In-
beitsgemeinschaft deutscher Chorverbände tätig. nern obliegt, überreicht.
Bonn, den 7. August 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Vorderseite Rückseite
Plakette: oval, Bronze
Originalgröße: 16 cm hoch, 14 cm breit
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zwölfte Durchführungsverordnung
zum Bereinigungsgesetz füt deutsche Auslandsbonds
(Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen).
Vom 11. August 1956.
Auf Grund des § 5 Abs. 3, des § 23 Abs. 5 und werden, sind nur vorzulegen oder zu hinterlegen,
äes § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des wenn der Auslandsbevollmächtigte oder die Be- ·
Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds reinigungsstelle dies verlangt.
vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) ver-
ordnet die Bundesregierung: § 3
Zinss~eine von Dollarbonds
§ 1
Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 der Zweiten Durch-
Selbständige Anmeldung führungsvernrdnung vom 7. März 1953 (Bundes-
Zinsscheine, die zu den im Verzeichnis der Aus- anzeiger Nr. 50 vom 13. März 1953) über die An-
landsbonds (Anlage zu § 1 , Abs. 1 des Gesetzes, er- heftung einer Bescheinigung an anerkannte Dollar-
gänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsver- bonds findet auf Zinsscheine keine Anwendung.
ordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I
S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungs- § 4
verordnung vom 16. August 1954 - Bundesgesetz-
blatt I S. 267 - ) aufgeführten Arten von Auslands- Land Berlin
bonds ausgestellt worden sind, können selbständig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zur Anerkennung angemeldet werden; ein Fest- Uberleitungsgeset7Jes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
stellungsbescheid (§ 4 des Gesetzes) kann nicht be- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Be-
~nsprucht werden. reinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds
auch im Land Berlin.
§ 2
§ 5
Vorlage und Hinterlegung
Inkrafttreten
Zinsscheine, die bei einem Auslandsbevoll-
mächtigten oder bei der Bereinigungsstelle für Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten von die V. erkündung folgenden . Kalendermonats in
Amerika nach § 1 zur Anerkennung angemeldet Kraft.
Bonn, den 11. August 1956
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Balke
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Familienfragen
Dr. WuermeHng
Für den Bundesminister für.Wirtschaft
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
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