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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 A usgegebcn zu Bonn am 8. August 1956 Nr. 38
Tag r n h a I t: Seite
1.8.56 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
31. 7. 56 Bunde~aufbahnverordnung . . . ................. ... ......... ... .... .. .. ........ .... ..... 712
2. 6.56 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
31. 7. 56 Achte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europüischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
31. 7. 56 Erste Verordnung zur Durchführung der Arbeitslosenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
27. 7.56 Verordnung über die Bildung von Weinbaubezirken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
31. 7. 56 Verordnung zur Verhütung der Einschleppung des Weißen Bärenspinners . . . . . . . . . . . . . . . . 733
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 734
In 1eil II Nr. 23, ausgegeben am 26. Juli 1956, sind veröffentlicht: GeseLl zu den am 22. März 1956 in Bonn unter-
zeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche
Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und zum deutschen Lasten-
ausgleich. -- Viert.es Nachtrngshaushaltsgesetz 1955. - Haushaltsgesetz 1956. - Bekanntmachung zur Konvention
der Vereinten Nationen über Todeserklärung Verschollener (Erklärung Pakistans gemäß Artikel 1 Abs. 2). - Be-
kanntmachung über die Wiederm1wendung des preußisch-luxemburgischen Vertrags wegen Verhütung und Bestra-
fung der Forst-, Jagd- und Fischereifrevel. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen für die Schweiz und Finnland.
In Teil II Nr. 24, aus~Jegcbcn am 1. A uqust 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Dritten Protokoll vom 15. Juli
1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland
und Dänemark). - Gesetz zu dem Vierten Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allge-
meinen Zoll- und I landclsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen}. - Gesetz zu dem Fünften Pro-
tokoll vom 15. Juli 1955 über Zl1sätzlichc Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundes-
republik Deutschland und Schweden). --· Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche
Auslandsschulden. - Bekanntrnachunq über die \Niederanwendung der Internationalen Opiumabkommen. - Be-
kanntmachunn über die ·Wiederanwendung des Ubereinkommens und Statuts über die internationale Rechtsordnung
der Seehäfen im Verhä.llnis zu dem Irak. -- Bekanntmachunq über die Wiederanwendung des internationalen Ab-
kommens zur Bekärnpfunq der Falschmünzerei im Verhältnis zu Mexiko. - Bekanntmachung zur Ergänzung der
Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr im Ver-
hältnis zu Australien.
Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie.
Vom 7. August 1956.
Der Bundestag hal das folgende Gesetz beschlos- nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mit-
sen: bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-
Artikel 1 räten und Vorständen der Unternehmen des Berg-
baus und der Eisen und Stahl erzeugenden Indu-
Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen strie vom 21. Mai 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 347-
§ 1 (Mitbestimmungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht
haben, regelt sich nach den Vorschriften dieses Ge-
(1) Die Mitbestimrnuqg der Arbeitnehmer in den
setzes.
Aufsichtsräten und den zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organen von Unternehmen in der Rechts- (2) Organschaftsverhältnis im Sinne des Ab-
form einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft satzes 1 ist ein auf Vereinbarung beruhendes Be-
mit beschränk l:er Hartung oder einer bergrechtlichen herrschungsverhältnis, auf Grund dessen das ab-
Gewerkschaft rni t einen er Rechtspersönlichkeit, die hängige· Unternehmen in seiner Geschäftsführung
auf Grund ei ncs Orga nschaftsverhältnisses ein Un- dem Willen des herrschenden Unternehmens unter-
ternehmen bd1errsdwn, in dem die Arbeitnehmer worfen ist.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956; Teil I
§ 2 triebsräten (Gesamtbetriebsräten) der Konzernunter-
Liegen bei dem herrschenden Unternehmen nach nehmen sowie den nach § 7 ·entsendungsberechtlg-
seinem eigenen überwiegenden Betriebszweck die ten Spitzenorganisationen der Gewerkschaften mit-
Voraussetzungen für die Anwendung des Mitbe- zuteilen.
stimmungsgesetzes vor, so gilt für das herrschende
Unternehmen das Mitbestimmungsgesetz. § 5
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mit-
§ 3 gliedern. Er setzt sich zusammen aus
(1) Liegen bei dem herrschenden Unternehmen a) sieben Vertretern der Anteilseigner,
die Voraussetzungen ·für die Anwendung des Mit- b) sieben Vertretern der Arbeitnehmer,
bestimmungsgesetzes nach § 2 nicht vor,, wird je- c) einem weiteren Mitglied.
doch der Unternehmenszweck des Kqnzerns durch
(2) Für die Bestellung der in Absatz 1 Buch-
die Konzernunternehmen (§ 15 Abs. 1 und 2 des
stabe a genannten Mitglieder gilt § 5 des Mitbestim-
Aktiengesetzes) gekennzeichnet, die unter das Mit-
mungsgesetzes; für ihre Abberufung gelten § 81
bestimmungsgesetz fallen, so gelten für das herr-
Abs. 2, § 88 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes.
1chende Unternehmen die §§ 5 bis 13. Ist das herr-
schende Unternehmen eine Gesellschaft mit be- (3) Auf das in Absatz 1 Buchstabe c genannte
schränkter Haftung oder eine bergrechtliche Ge- Mitglied findet§ 4 Abs. 2 des Mitbestimmungsgeset-
werkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, so zes Anwendung. Für seine Bestellung gilt § 8 des
findet § 3 des Mitbestimmungsgesetzes entspre- Mitbestimmungsgesetzes, wobei an die Stelle des
chende Anwendung. § 6 des Mitbestimmungsgesetzes die §§ 6 und . 7
(2) Der Unternehmenszweck des Konzerns wird dieses Gesetzes treten; für seine Abberufung gilt
§ 11 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes.
durch die unter dasMitbestimmungsgesetz fallenden
Konzernunternehmen gekennzeichnet, wenn diese (4) § 4 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes findet
Konzernunternehmen mehr als die Hälfte der Um- Anwendung.
1ätze sämtlicher Konzernunternehmen, jeweils ver-
mindert um die in den Umsätzen enthaltenen Ko- §6
sten für fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebs- (1) Unter den in § 5 Abs. 1 Buchstabe b genann-
stoffe und für Fremdleistungen, erzielen. Soweit ten Mitgliedern des Aufsichtsrats müssen sich vier
Konzernunternehmen Umsätze erzielen, die nicht Arbeitnehmer aus den Betrieben der Konzernunter-
auf der Veräußerung selbsterzeugter, bearbeiteter nehmen, darunter drei Vertreter der Arbeiter und
oder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein Fünftel ein Vertreter der Angestellten befinden.
der unverminderten Umsätze anzurechnen.
(2) Die Wahl der in Absatz 1 genannten Mitglie-
der des Aufsichtsrats erfolgt qurch Wahlmänner. Die
§ 4
Wahlmänner werden vor der Neubestellung solcher
(1) Das nach § 3 maßgebliche Umsatzverhältnis Aufsichtsratsmitglieder durch die nach § 6 des Be-
hat der Abschlußprüfer des herrschenden Unter- triebsverfassungsgesetzes wahlberechtigten Arbei-
nehmens zu ermitteln. Wird das herrschende Unter- ter und Angestellten in getrennten Wahlgängen ge-
nehmen nicht in der Rechtsform einer Aktiengesell- heim und nach den Grundsätzen der Verhältnis-
schaft betrieben, so wird das Umsatzverhältnis von wahl in den einzelnen Konzernunternehmen ge-
einem in entsprechender Anwendung der §§ 136 wählt. Wird nur eine Liste eingereicht, so gelten
und 137 des Aktiengesetzes zu bestellenden Prüfer die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der ange-
ermittelt. gebenen Reihenfolge als gewählt.
(2) Der Prüfer hat für jedes Geschäftsjahr vor Ab- (3) Zu Wahlmännern können nach § 1 des Be-
lauf von fünf Monaten nach dessen Ende über das triebsverfassungsgesetzes wählbare Arbeitnehmer
Ergebnis seiner Ermittlungen schriftlich zu berich- des Konzernunternehmens gewählt werden; jede
ten. Der Bericht ist den Verwaltungsträgern des Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe
herrschendeR Unternehmens vorzulegen. wählen. Sdleidet ein Wahlmann aus oder ist er ver-
hindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzmann. Die
(3) Der Prüfer hat, soweit dies für seine Ermitt-
Ersatzmänner werden der Reihe nach aus den nicht-
lungen erforderlich ist, gegenüber sämtlichen Kon-
gewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlags-
zernunternehmen die ihm nach ~ 138 des Aktien-
listen entnommen, denen die zu ersetzenden Wahl-
gesetzes zustehenden Rechte. § 141 des Aktienge-
männer angehören.
setzes ist anzuwenden.
(4) In Konzernen mit nicht mehr als dreißigtau-
(4) Hat der Aufsichtsrat Bedenken gegen die von
send Arbeitnehmern entfällt auf je sedlzig Arbeit-
dem Prüfer getroffenen Feststellungen, so hat der nehmer jeder Gruppe ein Wahlmann. Für je weitere
Prüfer auf Verlangen des Aufsichtsrats die bean- zweitausend Arbeitnehmer erhöht sich die Zahl von
standeten Feststellungen zu überprüfen und über Arbeitnehmern, auf die ein Wahlmann entfällt, um
das Ergebnis zu berichten. eins. Soweit in einem Konzernunternehmen für eine
(5) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Or- Gruppe mehr als dreißig Wahlmänner zu wählen
gan des herrschenden Unternehmens hat das festge- sind, vermindert sich deren Zahl auf die Hälfte,
stellte Umsatzverhältnis und die abschließende Stel- diese Wahlmänner erhalten je zwei Stimmen. So-
lungnahme des Aufsichtsrats unverzüglich den Be- weit in einem Konzernunternehmen für eine Gruppe
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 709
mehr als einhu 11dertundzwanzi~J Wahlmänner zu der Konzernunternehmen bekanntzugeben und im
wählen sind, vcnnin<lerl. sich deren Zahl auf ein Bundesanzeiger sowie in den sonstigen Gesell-
Drittel; diese Wcthlmärnwr erhallen je drei Stim- schaftsblättern zu veröffentlichen.
men. Bei der Ermittlung der Zahl der Wahlmänner
werden Teilzahlfm voll gezählt, wenn sie mehr als (2) Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitneh-
die Hälfte der vollen Zahl betrügen. Erhält eine mer, jede in einem Betrieb eines Konzernunterneh-
Gruppe in eincrn Konzernunternehmen nicht minde- mens vertretene Gewerkschaft oder deren Spitzen-
stens einen Wahlmann, so kc1nn sich jeder Ange- organisation sowie das zur gesetzlichen Vertretung
hörige dieser Cruppe für die Vvc1hl der anderen berufene Organ des herrschenden Unternehmens
Gruppe anschlicd3cm. können bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der
Veröffentlichung im Bundesanzeiger die Bestellung
(5) Auf jedes Konzern unlernch mcn entfällt min- eines Arbeitnehmervertreters beim Arbeitsgericht
destens ein Wahlmann. Ist für ein Unternehmen anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften
nur ein Wahlmcmn zu wählen, so gilt dieser als über das Wahlrecht, die Wählbarkeit, das Wahl-
Vertreter derjenigen Grnppe, der die Mehrheit der verfahren (§ 6) oder das Entsendungsverfahren (§ 7)
wahlberechtigt<~n Arbeitnehmer des Unternehmens verstoßen worden und eine Berichtigung nicht er-
angehört. Die Wahl erfolgt gemeinsam durch die folgt ist, es sei denn, daß der Verstoß keinen Ein-
wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens. fluß auf die Bestellung haben konnte. Für das An-
Im übrigen gelten Absatz 2 Sä lze 2 und 3 und Ab- fechtungsverfahren gelten §§ 10, 12 Abs. 4, §§ 80
satz 3 entsprechend. bis 96 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend.
(6) Zur Wahl der Wahlmänner können Betriebs-
räte, der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitnehmer
des Konzernunternehmens Wahlvorschläge machen. § 9
Jeder Wahlvorschlag muß mindE~stens doppelt so- Konzernunternehmen im Sinne der §§ 6 bis 8
viel Bewerber aufweisen, wie in ·dem Wahlgang sind das herrschende Unternehmen und die unter
Wahlmänner zu wählen sind. Die Wahlvorschläge seiner einheitlichen Leitung zusammengefaßten Un-
der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem ternehmen (§ 15 Abs. 1 des Aktiengesetzes).
Zehntel der wahlberechtigten gruppenangehörigen
Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet
sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung § 10
durch einhundert wahlberechtigte Gruppenangehö-
rige. (1) Die durch die Arbeitnehmer gewählten Mit-
glieder des Aufsichtrats können vor Ablauf der
(7) Die Wahlmänner dc~r Arbeiter und der Ange- Wahlzeit auf Antrag der Mehrheit der Betriebsrats-
stellten sämtlicher Konzernunternehmen wählen mitglieder aus den Betrieben sämtlicher Konzern-
die auf sie entfallenden Mitglieder des Aufsichts- unternehmen oder von mindestens einem Fünftel
rats in getrennten Wahlgängen geheim und nach der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen wer-
den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Zeit, den. Die Abberufung erfolgt durch Beschluß der
die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschafts- Wahlmänner derjenigen Gruppe, als deren Vertre-
vertrag) für die von der Hauptversammlung (Ge- ter das Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wurde.
sellschaf terversa rn ml ung, Gewerken versamml ung) zu Der Beschluß wird in geheimer Abstimmung ge-
wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt faßt. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei
ist. Jede Gruppe kann auch Angehörige der ande- Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
ren Gruppe wählen. Die Wahlvorschläge müssen
von mindestens einem Zehntel der Wahlmänner (2) Ein von einer Spitzenorganisation entsandtes
der Gruppe unterzeichnet sein. Mitglied des Aufsichtsrats kann vor Ablauf der
Zeit, für die es bestellt ist, auf Antrag der Spitzen-
organisation durch das Gericht abberufen werden,
§ 7 wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Drei der in § 5 Abs. 1 Buchstabe b genannten Mit-
glieder des Aufsichtsrats werden von den Spitzen-
organisationen der in den Betrieben der Konzern- § 11
unternehmen vertretenen Gewerkschaften nach vor- (1) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Mo-
heriger Beratung mit den in diesen Betrieben ver- nate weniger als sieben Vertreter der Anteilseigner
tretenen Gewerkschaften und mit den Betriebs- oder weniger als sieben Vertreter der Arbeitneh-
räten (Gesamtbdriebsrät(!n) der Konzernunterneh- mer an, so gilt § 89 des Aktiengesetzes entspre-
men für die in § 6 Abs. 7 Satz l genannte Zeit in chend.
den Aufsichtsral. entsandt. Die Spitzenorganisatio-
nen sind nach dem Verhältnis ihrer Vertretung in (2) Qer Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn min-
den Betrieben entsendungsberechtigt. destens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 8 § 12
(1) Sobald die Namen der nach §§ 6 und 7 be- Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftkapital
stellten Mitglieder des Aufsichtsrats feststehen, sind von mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark
sie durch zweiwöchigen Aushang in den Betrieben kann durch Satzung oder GeseDschaftsvertrag be-
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
stimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus einund- Hauptversammlung, die innerhalb dieser Frist statt-
zwanzig Mitgliedern besteht. §§ 5 bis 11 finden findet, kann mit einfacher Stimmenmehrheit neue
sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß von Bestimmungen anstelle der außer Kraft tretenden
den Arbeitnehmern vier Arbeiter und zwei Ange- beschließen.
stellte zu wählen und von den Spitzenorganisatio- (2) Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglie-
nen vier Mitglieder zu entsenden sind. der des herrschenden Unternehmens erlischt mit
dem, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
§ 13
§ 17
Für die Bestellung der Mitglieder des zur gesetz-
lichen Vertretung berufenen Organs und für den Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Widerruf ihrer BesteJlung gelten § 75 des Aktien- Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
gesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 1 des Mitbestim- 1. das Verfahren für die Wahl der Wahlmänner
mungsgesetzes. § 13 Abs. 2 des Mitbestimmungs- (§ 6 Abs. 2 bis 6), insbesondere über
gesetzes findet Anwendung. a) die Vorbereitung der Wahl, die Bestellung
der Wahlvorstände u:rid die Aufstellung der
Wählerlisten,
§ 14 b) die Errechnung der Zahl der Wahlmänner,
Für die Beteiligung der Arbeitnehmer im Auf- c) die Frist für die Einsichtnahme in die Wäh-
sichtsrat herrschender Unternehmen, die nicht unter lerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
§ 2 oder § 3 fallen, gilt das Betriebsverfassungsge-
setz. d) die Wahlvorschläge und die Frist für ihre
Einrei eh ung,
e) das Wahlausschreiben und die Fristen für
§ 15 seine Bekanntmachung,
(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeit- f) die Stimmabgabe,
nehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz oder nach g) die Feststellung des Wahlergebnisses und die
§ 2 oder § 3 dieses Gesetzes ein Mitbestimmungs-
Fristen für seine Bekanntmachung,
recht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem
anderen Unternehrnen zustehenden Rechte bei der h) die Aufbewahrung der Wahlakten;
Bestellung, dem Widerruf der Bestellung oder der 2. das Verfahren für die Wahl und die Abberufung
Entlastung von Verwaltungsträgern sowie bei der von Arbeitnehmervertretern durch die \Vahl-
Beschlußfassung über die Auflösung, Verschmelzung männer, insbesondere über
odt~r Umwandlung des anderen Unternehmens, über
dessen FortsetzLmg nach seiner Auflösung, über die a) die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung
Ubertragun~J seines Vermögens ·können durch das und die Bestellung des Wahlvorstandes,
zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ nur auf b) die Wahlvorschläge und die Frist für ihre
Grund von Beschlüssen des Aufsichtsrats ausgeübt Einreichung,
werden. Diese Beschlüsse bedürfen nur der Mehr- c) die Ausschreibung der Wahl oder der Ab-
heit der Stimmen der nach § 5 des Mitbestimmungs- stimmung und die Fristen für die Bekannt-
gesetzes oder der nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes machung des Ausschreibens,
bestellten Mitglieder; sie sind für das zur gesetz-
lichen Verlrelung berufene Organ verbindlich. d) die Stimmabgabe,
e) die Feststellung des Ergebnisses der Wahl
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Beteiligung des
oder der Abstimmung und die Fristen für
Unternehmens an dem andc~ren Unternehmen weni-
seine Bekanntmachung,
ger als ein Viertel beträgt.
f) die Aufbewahrung der Wahlakten oder Ab-
stimmungsakten;
§ 16 3. die Feststellung der Entsendungsberechtigung
(1) Bestimmungen der Satzung (des Gesellschafts- einer Spitzenorganisation und die Bekannt-
vertrags) des herrschenden Unternehmens über die machung der Namen der Entsandten.
Zusammensetzung der Verwaltungsträger sowie ihre
Bestellung und den Widerruf ihrer Bestellung tre-
ten mit Beendigung der ersten Hauptversammlung Artikel 2
(Gesellschaf terversam ml ung, Gewerkenversamm-
1ung) außer Kraft, die nach Ablauf von zwei auf-
Anwe.\ldung und Änderung
einanderfolgenden Geschäftsjahren, in denen die
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vornussetzungen des § 3 eingetreten oder wegge-
fallen sind, abgehalten wird, spätestens jedoch mit
§ 18
Ablauf von sieben Monaten nach dem Ende des
letzten dieser beiden CcschMlsjahre. Dies gilt je- (1) Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Mitbestim-
doch nur, soweit die Satzung wegen der Anwen- mungsgesetzes sind auf das Verfahren des Ober-
dung dieses Cesetzes geändert werden muß. Eine landesgerichts die Vorschriften des Reichsgesetzes
Nr. 38--Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 711
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- § 20
barkeit entsprechend anzuwenden. Gegen die Ent- § 11 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes erhält
acheidung des Oberlandesgerichts findet ein Rechts- folgende Fassung:
mittel nicht statt.
" (1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des
(2) Für das Verfahren des Oberlandesgerichts Aufsichtsrats finden § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 4 und 5
werden von dem Unternehmen Gebühren nach§ 112 des Aktiengesetzes Anwendung."
der Kostenordnung erhoben. § 7 der Kostenordnung
ist nicht anzuwenden. Artikel 3
Ubergangs- und Schlußvorschrlften
§ 19 § 21
§ 145 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Ange- (1) Maßgebend für die erstmalige Anwendung
legenheiten der frehvilligen Gerichtsbarkeit erhält des § 3 auf ein herrschendes Unternehmen ist das
folgende Fassung: ermittelte Umsatzverhältnis für das letzte vor dem
,, (1) Die Amtsgerichte sind zuständig für die
1. Januar 1956 endende Geschäftsjahr. Die Ermitt-
nach § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, lung nach § 4 ist innerhalb von drei Monaten nach
§ 338 Abs. 3, § 524 Abs. 1 und 2, § 530 Abs. 1, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen.
§§ 590, 685, 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handels- (2) Für die erstmalige Anwendung des § 3 auf ein
gesetzbuchs, die nach § 25 Abs. 3, §§ 27, 30 Abs. 6 herrschendes Unternehmen, dessen erstes Geschäfts-
und 7, § 67 Abs. 1, §§ 76, 88 Abs. 4, §§ 89, 106 jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet.
Abs. 4, § 118 Abs. 2 und 3, § 122 Abs. 2, § 136 ist das für dieses Geschäftsjahr ermittelte Umsatz-
Abs. 3 bis 6, § 206 Abs. 2, § 211 Abs. 3, § 214 verhältnis maßgebend.
Abs. 2 bis 4, § 244 Abs. 1 und 4 des Aktiengeset- (3) Soweit wegen der Ermittlung nach Absatz 1
zes, die nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die oder 2 die Zusammensetzung der Verwaltungsträ-
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf- ger geändert werden muß, .gilt § 16 entsprechend.
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden § 22
Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 347) und die nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ständen der Unternehmen des Bergbaus und der
§ 23
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. Au-
gust 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) vom Gericht Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zu erledigenden Angelegenheiten." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bund,esminister für Arbeit
Anton Storch
712 Bundesgesetzblatt, Jalwgang 1956, Teil I
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten
(Bundeslaufbahnverordnung - BL V).
Vom 31. Juli 1956.
Ubersicht
§§
Abschnilt I: Allgemeines ....................................... • 1--11
Abschnitt II: Laufbahnbewerber
l. Titel: Gemeinsame Vorschriften ........................... . 12, 13
2. Titel: Einfacher Dienst .............. : .................. ·.. . 14-16
3. Titel: Mittlerer Dienst ................................... . 17-21
4. Titel: Gehobener Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22-27
5. Titel: Höherer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28-33
Abschnitt III: Andere Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34-36
Abschnitt IV: Dienstliche Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37, 38
Abschnitt V: FortbHdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Abschnitt VI: Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40-48
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungs-
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) verord- gruppe 4c 2,
net die Bundesregierung: im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungs-
gruppe 2c 2
ABSCHNITT I der Besoldungsordnung A des Bundes oder ein Amt
in den entsprechenden Besoldungsgruppen anderer
Allgemeines Besoldungsordnungen. Die obersten Dienstbehör-
den können im Einvernehmen mit den Bundes-
§ 1
ministern des Innern und der Finanzen für einzelne
Grundsatz Laufbahnen eine andere Regelung treffen.
Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der (4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Lauf- .
Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fach- bahnen für ihren Geschäftsbereich unter Mitwir-
licher Leistung zu entscheiden. kung des Bundespersonalausschusses. Sind Ämter
einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer ober-
§ 2 ster Dienstbehörden vorhanden, so bestimmt der
Ordnung der Laufbahnen Bundesminister des Innern die für die Ordnung
dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben
Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus- (5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen
bildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung der
Vorbereitungsdienst und Probezeit. Bundesminister des Innern und der Finanzen ver-
wendet werden. /
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-
gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe- § 3
nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit
bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen Einstellung
gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu der- Einstellung ist die Begründung eines Beamten-
selben Laufbahngruppe gehören und wenn die Be- verhältnisses.
fähigung für diese Laufbahnen eine im wesent-
§ 4
lichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraus-
setzt oder die Befähigung für die eine Laufbahn Ausschreibung und Auslese
auch auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und (1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschrei-
Tätigkeit in der anderen Laufbahn durch Unter- ben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes-
weisung erworben werden kann. beamtengesetzes abgesehen werden kann.
(3) Eingangsamt der Laufbahn ist
(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber
im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungs- sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem
gruppe 10b, Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-
im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungs- beamtengesetzes vorzunehmen und von der ober-
gruppe 8a, sten Dienstbehörde zu regeln ist.
Nr. 38 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 713
(3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän- § 8
dige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher Anstellung
Vorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von
Bewerbern bevorzugt einzuste11en sind. (1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster
Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-
ordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung
§ 5 der Bundespräsident festgesetzt hat.
Befähigung (2) Die Beamten werden im Rahmen der besetz-
baren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prü-
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung fungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung
für ihre Laufbahn durch erfolgreichen Vorberei- oder der Zulassung zur Ausbildung für die Lauf-
tungsdienst und, wenn eine Prüfung vorgeschrieben bahn angestellt. Sie dürfen, solange sie das 32., in
oder üblich ist, durch Bestehen dieser Prüfung. den Laufbahnen des höheren Dienstes das 35. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, erst nach
(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch
erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt
Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außer-
werden.
halb des öffenthchen Dienstes erworbene Befähi-
gung für die Laufbahn durch den Bundespersonal- (3) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt einer
ausschuß oder durch einen von ihm zu bestimmen- Laufbahn zulässig.
den unabhängigen Ausschuß festgestellt werden (4) Bei einer obersten Dienstbehörde ist eine
(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes). Anstellung erst nach einjähriger Tätigkeit bei ihr
zulässig.
§ 9
§ 6
Beförderung
Probezeit
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-
auf Probe, während der sich die Beamten nach Er- grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ver-
werb oder nach Feststellung der Befähigung für liehen wird. Einer Beförderung steht es gleich,
ihre Laufbahn bewähren sollen. wenn dem Beamten, ohne daß sich die Amts-
(2) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der bezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem
Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, Endgrundgehalt übertragen wird. Unwiderrufliche
kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre ver- und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gelten als
längert werden; sie darf jedoch insgesamt sechs Bestandteile des Grundgehaltes.
Jahre nicht überschreiten. Beamte, die sich nicht (2) Amter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
bewähren, werden entlassen; sie können auch mit dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt
ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für
derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste
sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Inter- Dienstbehörde im Einvernehmen mit den Bundes-
esse vorliegt. ministern des Innern und der Finanzen unter Mit-
wirkung des Bundespersonalausschusses.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe darf in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur umgewandelt (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 des 1. während der Probezeit,
Bundesbeamtengesetzes erfüllt sind. 2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstel-
lung oder der letzten Beförderung, es sei
denn, d,aß das bisherige Amt nicht durch-
§ 7
laufen zu werden brauchte,
Dienstbezeichnung vor der Anstellung 3. innerhalb von drei Jahren vor der Alters-
grenze.
(1) Während des Beamtenverhältnisses auf
Probe bis zur Anstellung (§ 8) führen die Beamten (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung
in Laufbahnen Voraussetzung für eine Beförderung oder für den
Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung
1. des einfachen, des mittleren und des ge-
eines Amtes in der Laufbahngruppe; Dienstzeiten,
hobenen Dienstes als Dienstbezeichnung
die über die Probezeit hinaus geleistet sind, sind
die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes
anzurechnen.
ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur An-
stellung (z.A.)", § 10
2. des höheren Dienstes die Dienstbezeich- Laufbahnwechsel
nung „Assessor" mit einem die Fachrich- (1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn
tung oder die Laufbahn bezeichnenden der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn
Zusatz. besitzt.
(2) Der Bundesminister des , Innern kann im Ein- (2) Die durch Bestehen der Prüfung erworbene
vernehmen mit der beteiligten obersten Dienst- Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung
behörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen. für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden,
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
-- wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstel-
Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch be- lung in den Vorbereitungsdienst andere Alters-
sondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach grenzen festsetzen und über die Mindestanforde-
ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. rungen in der Vorbildung hinausgehen. Neben die-
(3) über die Anerkennung der Befähigung ent- ser Vorbildung können weitere Kenntnisse, vor
scheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn allem die Kenntnis fremder Sprachen und die
zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese Beherrschung der Deutschen Einheitskurzschrift so-
Befugnis auf andere Behörden übertragen. Soll die wie des Maschinenschreibens, gefordert werden.
Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Ver- (3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
waltungen anerkannt werden, so entscheidet auf sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Antrag einer obersten Dienstbehörde der Bundes-
sehr gut (1) eine besonders hervor-
personalausschuß.
ragende Leistung;
(4) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine
gut (2) eine erheblich über dem
höhere Laufbahn- gelten die §§ 21, 26 und 32.
Durchschnitt liegende Lei-
stung;
§ 11
befriedigend (3) eine über dem Durch-
Erleichterungen für Schwerbeschädigte schnitt liegende Leistung;
(1) Von Schwerbeschädigten darf bei der Einstel- ausreichend (4) eine Leistung, die durch-
lung nur das Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit schnittlichen Anforderun-
für die betreffende Stelle verlangt werden. gen entspricht;
(2) Im Prüfungsverfdhren sind für Schwerbeschä- mangelhaft (5) eine Leistung mit erheb-
digte die ihrer körperlichen Behinderung ange- liehen Mängeln;
messenen Erleichterungen vorzusehen. ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare
Leistung.
ABSCHNITT II Die Prüfungsnote „ voll befriedigend (2 bis 3)" kann.
für die Laufbahnen, in denen sie bisher üblich war,
Laufbahnbewerber weiterverwendet werden.
1. Titel
2. Titel
Gemeinsame Vorschriften
Einfacher Dienst
§ 12
§ 14
Vorbereitungsdienst
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Be- Voraussetzungen für die Einstellung
amte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der in den Vorbereitungsdienst
betreffonden Laufbahn eingestellt. (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn
(2) Die Beamten führen während des Vorberei-• des einfachen Dienstes kann eingestellt werden,
tungsdienstes die Dienstbezeichnung ',,Anwärter", wer
in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienst- 1. mindestens 16 und höchstens 35, als
bezeichnung „Referendar", je mit einem die Fach- Schwerbeschädigter höchstens 40 Jahre alt
richtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. ist und
Der Bundesminister des Innern kann im Einver- 2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat
nehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde oder eine entsprechende Schulbildung be-
andere Dienstbezeichnungen festsetzen. sitzt.
(3) ·während des Vorbereitungsdienstes erhalten (2) Bewerber für Laufbahnen des technischen
die Bearnten einen Unterhaltszuschuß nach den vom Dienstes müssen außerdem die vorgeschrieb~nen
Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nadlweisen
dem Bundesminister des Innern aufgestellten durch Zeugnisse
Grunds~itzen. 1. über die Gesellenprüfung in einem der be-
§ 13 treffenden Fachrichtung entsprechenden
Handwerk oder über eine entsprechende
Ansbi.ld.ungs- und Prüfungsordnungen
Facharbeiterprüfung oder
(l) Die für die Ordnung der Laufbahnen zustän-
2. über eine entsprechende praktische Tätig-
digen oberslen Dienstbehörden erlassen unter Mit-
keit.
wirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-
dungs- und Priifungsordnunqen, die sich im Rah- § 15
men der Vorschriften dieser Verordnung halten
Vorbereitungsdienst
müssen. Die Neuregelungen sind den Bundes-
ministern des Innern und der Finanzen sowie dem (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel
Bundespersonalausschuß mitzuteilen. sechs Monate.
(2) Die obersten Dienstbehörden können nach (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-
den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen endung des 16. Lebensjahres können auf den Vor-
innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten bereitungsdienst angerechnet werden.
Nr. :m - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 715
(3) Die olwrslen Dir'nstlH'hi'>rd<'n ki)nnen für be- 1. insoweit, als der Vorbereitungsdienst ein
stimmte Laui!Jahnen Prüfunqf'Il vorschreiben. Jahr übersteigt, oder
(4) BearnlP, die das Zkl dc s Vorbereitungs-
1
2. wenn die Ausbildung für die Laufbahn her-
dienstes nicht erreidwn, wc:rden enllassen. kömmlich nicht im Beamtenverhältnis
durchgeführt wird oder
§ 16 3. wenn der Bewerber die Voraussetzungen
Probezeit des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt.
(1) Die Pro1wzeit dam~rl Pin .Libr. Die oben;ten
Dienstbehörden können für eine Lrnfbahn die
§ 19
Probezeit auf eine hinqere Ddlier fcstsctze·n, wenn
die Besoncforheiten der L,111 lbdhn oder sonstige Prüfung
zwingende Cründe di,•:.; erfo,d(:m. (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist
(2) Dienslzcilcn irn i;ffenlliclH:n Dienst nach Voll- die Laufbahnprüfung abzulegen.
endun9 des 16. Lelwnsjahres, die nicht schon auf (2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-
den Vorberei Lungsd ienst cll1~Juechnel worden sind, stehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn
köniwn auf die Probc:zeit ,rnuerr>chrwt werden. die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be-
fähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes
3. Titel zuerkannt werden.
Mittlerer Dienst
§ 20
§ 17
Probezeit
VoraussetzunHen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Die obersten
Dienstbehörden können für eine Laufbahn die
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn Probezeit auf eine längere Dauer, höchstens jedoch
des mittleren Dienst.es kann ein~Jestellt werden, wer auf drei Jahre, festsetzen, wenn die Besonderheiten
1. a) mindestens 16 und höchstens 30 Jahre der Laufbahn oder sonstige zwingende Gründe dies
alt ist oder erfordern.
b) als Schwerbeschüdigler höchstens 40
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-
Jahre alt ist oder
endung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf
c) als Angeslellter mindestens zehn Jahre den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,
im öffentlichen Dienst mit Aufgaben be- sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn
schäftigt worden ist, die üblicherweise die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens
von Beamten des mittleren Dienstes der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Lauf-
wahrgenommen werden, und höchstens bahn entspro,:hen hat.
40 Jahre alt ist
und
2. mindestens f>ine Volksschule mit Erfolg be- § 21
sucht hat oder eine entsprechende Schul- Aufstiegsbeamte
bildung besitzt.
(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach
(2) Bewerber für Laufbahnen des tedmischen der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren
Dienstes müssen außerdem clie vorgeschriebenen Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer
fachlichen Kenntnisse und Ferti~1keiten nachweisen Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistun-
durch Zeugnisse gen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen.
1. über mindt~stens dir: Cesrdlenprüfung in Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Am-
einem der lwtreffenden Fachrichtung ent- tes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
spn~chenden Handwerk oder eine ent-
sprechende Facharbeiterprüfung oder (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der
neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit
2. über den erfolgreichen Besuch einer Fach-
dauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit ge-
schule oder
kürzt werden, als die Beamten während ihrer bis-
3. über eine entsprechende praktische Tätig- herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,
keit - in der Regel von mindestens drei wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden,
Jahren nach Beendigung der Lehrzeit erworben haben.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-
§ 18
stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung
Vorbereitungsdienst endgültig nicht bestehen, treten in die f.rühere Be-
(1) Der Vorbereitungsdienst dc1uert mindestens schäftigung zurück.
ein Jahr. (4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie
einer beruflichem Tätigkeit nach Vollendung des sich in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes be-
16. Lebensjahres, die für die Ausbildung förderlich währt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende
sind, angerechnet werden Anwendung.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
4. Titel § 25
Gehobener Dienst Probezeit
§ 22 (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs
Voraus.,~d:nmg für die Einstellung Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahn-
prüfung mit einem erheblich über dem Durchschnitt
in den Vorbereitungsdienst
liegenden Ergebnis bestanden haben, bis auf ein
(1) 111 den Vorbereit.t1nqsdienst einer Laufbahn Jahr und sechs Monate gekürzt werden.
des g(•hnhenen Dienstes kann einuestellt werden,
wer (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht
L a) mindestens 18 und höchstens 30 Jahre schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
alt ist oder worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet
werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeu-
b) als Schwerbe:schädigter höchstens 40
tung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der
Jahre alt ist od (!r
betreffenden Laufbahn entsprochen ha.t; es sind je-
c) als AngesteJlter mindestens zehn Jahre doch mindestens ein Jahr und sechs Monate als
im öffentlichen Dienst mit Aufgaben be- Probezeit zu leisten.
sd1äfligt worden ist, die üblicherweise
von Beamten des gehobenen Dienstes
walngenomrnen werden, und höchstens § 26
40 Jahre alt ist
Aufstiegsbeamte
und
2. mindestcms das Zeugnis über den erfolg- (1) Beamte des mittleren Dienstes können zu
reichen Besuch einer Mittelschule oder eine einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen
gleichwertige Schulbildung besitzt. werden, wenn sie
(2) Der Bundf~sminister des Innern stellt fest, 1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von vier Jahren
welche Schulbildung dem erfolgreichen Besuch einer zurückgelegt haben und
Mittelschule entspricht. · · 2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bis-
(3) Fiir den gehobenen technischen Dienst tritt herigen Leistungen für den gehobenen
neben oder an die Stelle der Schulbildung nach Dienst geeignet erscheinen.
Absatz 1 Nr. 2 das Abschlußzeugnis einer vom Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Am-
Bundesminister des Innern anerkannten Bau- oder tes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
Ingenieurschule oder anderen höheren technischen
Lehranstalt der betreffenden Fachrichtung. (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der
neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit
dauert mindestens drei Jahre. Sie kann insoweit
§ 23 gekürzt werden, als die Beamten während ihrer
Vorberej tungsdienst bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, er-
drei Jahre. worben haben.
(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Vor- (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-
aussetzung sind für den Besuch einer Bau- oder In- stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die ,Prüfung
genieurschule oder einer anderen höheren tedmi- endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-
schen Lehranstalt, sowie für die Ausbildung förder- schäftigung zurück.
liche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines
Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule (4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes
können nach näberer Bestimmung der Ausbildungs- darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie
und Prüfungsordnung bis zu einem Jahr, in Lauf- sich in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes
bahnen des technischen Dienstes bis zu zwei Jahren bewährt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet ent-
bei einem Bewerber, der die Voraussetzungen de~ sprechende Anwendung.
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt, auch darüber
hinaus auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
werden. § 27
Beförderung
§ 24
Ein Amt in der Besoldungsgruppe 3 b der Besol-
Prüfung
dungsordnung A des Bundes oder in einer ent-
(1) Nadi erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist sprechenden Besoldungsgruppe anderer Besoldungs-
die Laufbahnprüfung abzulegen. ordnungen oder ein Amt mit höherem Endgrund-
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be- gehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn
stehen, werden Pntlassen. Ihnen kann jedoch, wenn sie
die nachgewiesenen Kenn lnisse ausreichen, die Be- 1. 35 Jahre alt sind und
fähigung für diP Laufbahn des mittleren Dienstes 2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von acht Jahren
derselben Fachrichtung zuerkannt werden. zurückgelegt haben.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 717
5. Titel § 32
Höherer Dienst Aufstiegsbeamte
(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes
§ 28 derselben Fachrichtung darf Beamten des gehobe-
Voraussetzungen für die fönstellung nen Dienstes verliehen werden, wenn sie
in den Vorbereitungsdienst 1. sich in einem Beförderungsamt befinden,
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des 2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4} von 15 Jahren
höheren Dienstes kann f!i ngestcllt werden, wer zurückgelegt haben,
1. nicht älter als 32, 3. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bis-
im technischen Dienst nicht ülter als 35, herigen Leistungen für den höheren Dienst
als Schwerbc>schädi~Jler nicht älter als 40 Jahre geeignet erscheinen,
ist und 4. nicht älter als 58 Jahre sind,
2. clc1s für seine Laufbillm vo rueschriebene Stu- 5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Lauf-
dium an einer wis.sc!nschull lic:hen Hochschule bahn eingeführt sind und
mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit 6. die Aufstiegsprüfung bestanden haben.
üblich, mit cjner Hochschulprlitung abgeschlos-
(2) Die Einführungszeit dauert mindestens drei
sen hat.
Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die
Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon
§ 29
hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Lauf-
bahn gefordert werden, erworben haben.
Vorbereitungsdienst
(3) Von der Aufstiegsprüfung kann bei Beamten
(1) Der Vorlwtc!itnnqsdi(~nst dcrncrt mindestens abgesehen werden, die
drei Jahre.
1. ihre Laufbahn durchlaufen haben und
(2) Z(!iten einn praktischen Tütigkeit, die Vor- 2. mindestens 45 Jahre alt sind.
aussetzung sind fiJ r die /\ blegunq der für die Lauf- Mit der Ubertragung eines Amtes der neuen Lauf-
bahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hoch- bahn wird die Befähigung für diese Laufbahn
schulpr(ifung, und Zeite:n einer beruflichen Tätig- zuerkannt.
keit, die nach Bestehen einer diest!r Prüfungen zu-
rückgelegt und fiir die Ausbildung förderlich sind, (4) Ein Aufstieg ist ausgesdilossen, wenn für die
können nach nüherer fü!sl.immung der Ausbildungs- höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Aus-
und Prüfungsordnung bis zu einem Jahr und sechs bildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-
Monaten auf den Vorbr:reitun9scl ienst angerechnet schrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart
werden. zwingend erforderlich ist.
§ 33
§ 30
Beförderungen
Prüfung
(1) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 b oder 2 a
(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist der Besoldungsordnung A des Bundes darf Beamten
die Laufbahnprüfung abzulegen. erst nach einer Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von drei Jah-
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-
ren verliehen werden.
stehen, ·werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn (2) Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als in
die nachgewiesenen Kenn tni ssc· ausreichen, die Be- der Besoldungsgruppe 2 b der Besoldungsordnung A
fähigung für die Laufbahn des g<'.hobenen Dienstes des Bundes darf Beamten erst verliehen werden,
derselben Fachrich lung zucrkann l werden. wenn sie
1. 35 Jahre alt sind und
2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von sechs Jah-
§ 31 ren zurückgelegt haben.
Probezeit (3) Bei obersten Dienstbehörden darf ein Amt
(1) Die Probc·zt~it dmH:rt drei .)dhre. Sie kann für mit höherem Endgrundgehalt als in der Besoldungs-
Beamte, die di(~ Laufbah npr(ifunq mit einem erheb- gruppe 1 b de.r Besoldungsordnung A des Bundes
lic.11 über dem Durchschnitt lieq<'ndPn Er9elmis 1Y~- Beamten erst verliehen werden, wenn sie
standcn haben, bis auf die Ifo.lfie qckürzt werden. 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfül-
Mindc~~l.cns die IIülfte d,:r Probczc:it ist bf'i Behör- len und
den der Außenvcrwaltunq zu h:isten. 2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von
(2) Dienstzeiten im öm:ntliclwn Dlcnst nach Be- a) mindestens drei Jahren außerhalb einer
stehen der Lern f iJahnprü l:rn~J sull vn auf die Probe- obersten Dienslbehörde des Bundes oder
zeit anucrechnd werdc:n, wenn die TätiQlwit nach eines Landes und
Art und Beckutirnu rni11df!Slens dr:r Tätiqkeit in b) mindestens einem Jahr bei ein.er ober-
einem Amt dPr bc-t.reffpnd(m Lirnfbdhn entsprochen sten Dienstbehörde des Bundes oder
hat; es sind j<'doch mindc1;tcn:; ci.n Jahr und sechs eines Landc~s
Monate als Probezeit zu leisten. zurückgelegt haben.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(4) Dasselbe gilt für die Verleihung von Ämtern ABSCHNITT IV
in entsprechenden Besoldungsgruppen anderer Be-
soldungsordnungen. Dienstliche Beurteilung
§ 37
ABSCHNITT III Allgemeines
Andere Bewerber (1) Eignung und Leistung der Beamten sind min-
destens alle drei Jahre und beim \Vechsel der
§ 34 Dienstbehörde dienstlich zu beurteilen. Die Be-
Besondere Voraussetzungen für die Ernennung urteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- (2) Die obersten Dienstbehörden können Aus-
und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamten- nahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei
dienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden Beamten, die das SO. Lebensjahr vollendet haben,
sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Auf- auch von der Beurteilung beim Wechsel der Dienst-
behörde zulassen.
gaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter
Vorbildungsgang und der für L~ufbahnbewerber § 38
vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von
ihnen nicht gefordert werden. Inhalt
(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken
(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vor-
auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter,
bildung; Ausbildung oder Prüfung durch besondere
Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten
Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer und Gesundheitszustand.
Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere
Bewerber· nicht eingestellt werden. (2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Ge-
samturteil und mit einem Vorschlag für die weitere
(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt dienstliche Verwendung abzuschließen.
werden,
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwer-
1. wenn sie mindestens 32, in den Laufbahnen beschädigter ist die Minderung der Arbeits- und
des höheren Dienstes mindestens 35 Jahre Einsatzfähigkeit durch die Beschädigung zu berück-
alt sind, sichtigen.
2. wenn sie nicht älter als 50 Jahre sind und
3. wenn ihre Befähigung auf Antrag .der ABSCHNITT V
obersten Dienstbehörde durch den Bundes-
personalausschuß oder durch einen von Fortbildung
ihm zu bestimmenden unabhängigen Aus-
§ 39
schuß festgestellt worden ist.
(1) Die Beamten sind verpflichtet, sich fortzubil-
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähi- den, damit sie über die Anforderungen ihrer Lauf-
gung regelt der Bundespersonalausschuß. bahn unterrichtet bleiben und auch steigenden An-
forderungen ihres Amtes gewachsen sind.
§ 35 (2) Die obersten Dienstbehörden fördern und
regeln die dienstliche Fortbildung.
Probezeit
(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen
(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich
1. des einfachen und des mittleren Dienstes gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist
drei Jahre, ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre
Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäf-
2. des gehobenen Dienstes vier Jahre,
ten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-
3. des höheren Dienstes fünf Jahre. liche Eignung zu beweisen. Als Nachweis besonde-
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf rer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 kann
die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätig- auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirt-
keit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig- schafts-Akademie angesehen werden.
keit in einem Amt .der betreffenden Laufbahn ent-
sprochen hat; es sind jedoch in den Laufbahnen des
gehobenen und des höheren Dienstes mindestens ABSCHNITT VI
ein J:ahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 36 § 40
Beförderung Polizeivollzugsbeamte
Für die Beförderung gelten die §§ 21, 26, 27, 32 Diese Verordnung gilt nicht für die Laufbahnen
und 33. der Polizeivollzugsbeamten.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 719
§ 41 § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 33
Ubernahme von Beamten Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2
und früheren Beamten anderer Dienstherren und § 33 Abs. 3 Nr. 2.
(1) Bei der Ubernahme von Beamten und frühe- (2) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
ren Beamten anderer Dienstherren ist diese Ver- der obersten Dienstbehörde für Einzelfälle Aus-
ordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte nahmen von § 9 Abs. 3 Nr. 3 zulassen, wenn außer-
kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspru- gewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung
ches in ihrer bisheriqcn Rechtsstellung übernommen innerhalb von drei Jahren vor der Altersgrenze
werden. Die vor~J<'schrieben(! Probezeit gilt inso- vorliegen.
weit als abgelPisl.Pt, als der Beamte bei anderen (3) W"ird einem Beamten nach Zulassung einer
Dienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach Ausnahme von § 8 Abs. 3 bei der Anstellung ein
der Verleihtm9 t•incs Amtes eine Dienstzeit in der Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als
entsprechench~n Ldufliahn zurückgelegt hat. War Beförderung.
dem Beamten schon ein Amt verliehen, so gilt diese
Verleihung eines Amtes als Anstellung; bei ande-
§ 43
ren Bewerbern rc>chnet die Dienstzeit nach § 9
Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Ubergangsregelung für die Einstellung
Voraussetzung des § 34 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt war. in den Vorbereitungsdienst
Vvird dem BcamU•n bei der l'fbernahme ein Beför- (1) Soweit infolge des Krieges die Voraus-
derungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über setzungen für die Einstellung in den Vorbereitungs-
Bcförderunqcn anzuwenden.
dienst der Laufbahnen des einfachen und des
(2) Wer die in diesN Verordnung bestimmte mittleren Dienstes in der Schulbildung nicht erfüllt
Vorbildung besitzt und bei einem anderen Dienst- sind, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen
herrn durch Bestc!hen der vorgeschriebenen oder zulassen (§ 181 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes).
üblichen Prüfung die Befohir1ung für eine Laufbahn
(2) Für Heimkehrer werden die für die Einstel-
erworben hat, besi Lzl die Bdtihigung für die ent-
sprechende Lau lbah n im Bundesdienst. Auch ohne lung in den Vorbereitungsdienst festgesetzten
diese Voraussetzunuen kmm bei Beamten, deren Höchstaltersgrenzen um die Zeit heraufgesetzt, die
RechtsverhäHnisse durch das Ccsetz zu Artikel 131 seit dem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen
df:s Grundgeselzes qeregell werden und die am ist (§ 9 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni
ß. Mai 1945 angestr:llt warrm, die Befähigung für 1950 - Bundesgesetzbl. S. 221 - in der Fassung der
die entsprechende Lrnfbahn im Bundesdienst aner- Gesetze vom 30. Oktober 1951 - Bundesgesetzbl. I
kannt werden. ln Zweifelsfüllen slellen die Bundes- S. 875,994 - und vom 17. August 1953 - Bundes-
minister des Innern und der Finanzen fest, welche gesetzbl. I S. 931 -).
Laufbahnen einander entsprc~c:hen.
(3) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und
(3) In Zweifelsfällen besti rnmen die Bundes- berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-
minister des Innern und der Finanzen, ob bei einer arbeitsdienstes, die die Höchstaltersgrenzen über-
Ubernahme ein Amt üben::prungen wird.
schritten haben, können in den Vorbereitungsdienst
eingestellt werden, wenn sie nach dem Gesetz zur
§ 42 Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
Ausnahmen 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der
Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
S. 1287) entweder an der Unterbringung teilnehmen
der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder
oder auf den Pflichtanteil anrechenbar sind.
für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden
Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 1 § 44
Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1,
Ubergangsregelung für Art und Dauer
§ 28 Nr. 1, § 34 Abs. 3 Nr. 2,
des Vorbereitungsdienstes
2. Probezeit: § 20 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1
Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 35 Abs. 1, (1) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes für Be-
werbe,r, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im
3. Anstellung bei einer obersten Dienst-
Vorbereitungsdienst stehen, richtet sich nach den
behörde: § 8 Abs. 4,
bisherigen Vorschriften. Abweichungen, die nach
4. Uberspringen von Ämtern bei Anstellung
ihnen für Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes
oder Beförderung: § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2
zugelassen worden sind, gelten weiter.
Satz 1,
5. Beförderung während der Probezeit oder (2) Bei Einrichtung neuer Laufbahnen kann wäh-
innmhalb eines Jahres nach der Anstellung rend einer Ubergangszeit von drei Jahren nach
oder der letzten Beförderung: § 9 Abs. 3 Inkrafttreten dieser Verordnung mit Zustimmung
Nr. 1 und 2, des Bundespersonalausschusses bei der Anrechnung
6. Mindestbewährungszeit und Mindestalter auf den Vorbereitungsdienst über die in § 18 Abs. 2,
für Beförderungen oder für den Aufstieg~ § 23 Abs. 2 und§ 29 Abs. 2 be,stimmte Dauer hinaus-
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 27 Nr. 1 und 2, gegangen werden.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 45 früheT gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeits-
Ubergangsregelung für die Probezeit dienstzeit und Mindestwehrdienstzeit unberück-
sichtigt.
(1) Die Probezeit darf um die Zeit gekürzt werden,
um die sich ihr Beginn infolge des Krieges ver- (3) Die in § 32 Abs. 1 Nr. 4 bestimmte Höchst-
zögert hat, jedoch höchstens bis auf die Hälfte der altersgrenze kann während einer Ubergangszeit
Probezeit. Hierbei bleiben die früher gesetzlich von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vernrd-
vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Min- nung überschritten werden.
destweh rdi enstzeit unberücksichtigt.
(2) Die Beamten auf Probe gelten bis zur An- § 47
stellung als ctußerplanmäßige Beamte im Sinne des Geltung im L.and Berlin
Besoldungsrechts.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 46 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
Ubergangsregelung für Beförderungen beamtengesetzes auch im Land Berlin.
(1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch
das Ce,setz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ge- § 48
regelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt Inkrafttreten
waren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1956
für Beförderungen sind (§ 9 Abs. 4), anzurechnen
in Kraft.
1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März
1951, (2) In diesem Zeitpunkt treten die Vernrdnung
2. die Zeit einer Kriegsgdangenschaft nach zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im
dem 31. März 1951, . Bundesdienst vom 30. November 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1543) sowie die Reichsgrundsätze über
3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Einstellung, Anstellung und Beförderung vom
Diensl zurückgelegte Zeit, soweit die Tätig- 14. Oktober 1936 und die Verordnung über die Vor-
keit rwch Art und Bedeutung mindestens bildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten
der Tätigkeit in einem Amt der betreffen- vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in der
den Laufbahn entsprochen hat. Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951
(2) Auf die Mindestdienstzeiten nad1 § 27 Nr. 2 (Bundesgesetzbl. I S. 87), außer Kraft. Ausbildungs-
und § 32 Abs. 1 Nr. 2 können Zeiten des Kriegs- und Prüfungsordnungen gelten mit den Anderungen
dienstes und der Kriegsgefan9enschaft bis zu zwei weiter, die sich aus dem Bundesbeamtengesetz und
Jahren angerechnet werden. Hierbei bleiben die aus dieser Verordnung ergeben.
Bonn, den J 1. Juli 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r öder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Strauß
Nr 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 721
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten.
Vom 2. Juni 1956.
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundesge-
setzbl. I S. 422) in Verbindung mit den Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Anordnung des Bundes-
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der
Soldaten vom 18. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 460)
übertrage ich die Ausübung des Rechts zur Ernen-
nung und Entlassung
1. der Offizieranw ärter und derjenigen Unter-
offiziere und Mannschaften, deren Personalbear-
beitung im Bundesministerium für Verteidigung
erfolgt,
dem Abteilungsleiter der Personalabtei-
lung im Bundesministerium für Verteidi-
gung.
2. der Unteroffiziere und Mannschaften (mit Aus-
nahme der unter Nummer 1 aufgeführten)
<l) dt~s Heeres
dem Leiter der Stammdienststelle des
I1eeres
h} der Luftwaffe
dem Lei.ter der Stammdienststelle der
Luftwaffe
cJ der Marine
dem Leiter der Stammdienststelle der
Marine.
II.
Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
la'.-,sung der Offiziere vorn Leutnant an aufwärts bis
zum Hauptmann einschließlich behalte ich mir vor.
Bonn, den 2. Juni 1956.
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Achte Verordnung
über ZolJtarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl*).
Vom 31. Juli 1956.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes Stellungnahme ge,geben worden ist, mit Zustim-
zur Andcrung des Zolltarifs (Durchführung des mung des Bundestages:
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein- § 1
schaft für kohl(1 und Stahl) vorn 24. November 1955 Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der
(Bundesgesetzbl. 1 S. 72H) verordnet die Bundes- zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
rcgi erung, nachdem d(!m Bundesrat Gelegenheit zur 1. Januar 1956 wie folgt geändert:
l. In der Tari fnum nwr 2601 erhält die Uberschrift folgende Passung:
26 01 1 Metallurgiscbe Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
2. Die Tarifnummer 2701 erhält folgende Fassung:
27 01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlidie aus Steinkohle gewon-
nene feste Brennstoffe:
A. ---- Steinkohle (EG) ...................................... · · · · • · frei frei
B ··- andere (EG) frei frei
3. Die Allgemeinen Anmerkungen zu Kap. 73 (Eisen und Stahl) erhalten folgende Fassung:
Allgemeine Anmerkungen.
1. Es qolten folgende ßegriffsbestimmunqen:
n) Roheisen (Nr. 7301):
Roheisen ist Eisen, das qewichtsrnäßig 1,9 0/o oder mehr Kohlenstoff
f!ri1lüilt und a11ßerdem eines oder mehrere der folgenden Legierunqs-
Plenwnte mit den angegebenen Anteilen enthalten kann:
weniger als 15 °/~ Phosphor,
8 °./o oder weni!Jer Silizium,
6 °/o oder weniger Manqan,
30 °/o oder wr:niger Chrom,
40 °/o oder weniger Wolfram,
10 0/o oder weniger andere Legierungselemente (z.B. Nickel, Kup-
fer, Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän) insgesamt.
Eiscnleqiernnqf,n, die qewichtsmäßiq 1,9 0/o oder mehr Kohlenstoff ent-
lrn Hen und die charakteristischen Merkmale von Stahl aufweisen (sogen.
nichtv(:rformbarer Stahl), sind je nach ihrer Beschaffenheit als Stahl zu
tarifieren.
b) l. Spiegeleisen (Nr. 7301):
Spiegeleis(~n ist Roheisen, das gewichtsmäßig mehr als 6 0/o, aber
nicht mehr als 30 0/o Mangan enthält und im übrigen der Begriffs-
bP,stirnrnung der Anmerknng 1 a entspricht.
2. Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (Nr. 7301):
I Tii.rnatitroheisen ist Roheisen, das gewichtsmäßig bis zu 0,50 0/o
Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der An-
merkung 1 a angegebener, Höchstmengen enthalten kann.
3. Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (Nr. 7301)
ist Roheisen, das gewichtsmäßig mehr als 0,50 0/o und weniger
als 15 0/o Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der
Anmerkung 1 a angegebenen Höchstmengen enthalten kann.
I Jiimatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem
gewichtsmäßig eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente
bis zu den anqeqebenen Höchstmengen enthalten:
0,30 0/o Nickel,
0,20 0/o Chrom,
0,30 -O/o Kupfer,
0,10 0/o von jedem anderen Legierungselement (z.B. Aluminium,
Titan, Vanadin. Molybdän, Wolfram).
PhosphorhaltifJes Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem
Gehalt an Phosphor von gewichtsmäßig 15 0/o oder mehr gehört zu
Nr. 2892 (Phosphide).
•) Die nad:1stehend vr;rkiindele Verordn,rnCJ tritt an die Stelle der inhaltlich mit Ihr übereinstimmenden Verordnung vom 23. Dezember 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 878). nachdem die in § 1 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs vom 24. November 1955 (Bundesge-
setzbl. I S. 728) vorqesehcrw verlahrensmiißiqe Behandlung des Verordnuu9sentwurfs nach § 4 des Zolltarifgesetzes durch die gesetzgebenden
Körperschaften du1cl1qefiihrl. worden ist.
Nr. 38 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 723
c) Ferro!eqforungen (Nr. 7302):
Fcrroleqicrungen sind rohe C11ßwaren, die skh praktisch weder zum
VVc1lzen noch zum Schmieden ('ignen, als Zusätze bei der Eisen- und
SLahlhcrslcllung vc!rwendet werden, und die gewichtsmäßig eines
oder mr!l1n're der folqenden Lcgierunqselemente mit den angegcbe-
ll<)ll AnlC'i!en enthall0n:
mehr als 8 °/o Silizium,
mehr als 30 0/o Mangan,
mehr als :10 °/o Chrom,
mr!hr als 40 °/o Wolfram,
nwl1r als insqc!sr1mt 10 °/o am:lere Leuierunqselemente (z.B. Alu-
minium, Titan, Vanadin, Molybdän, Niob, jedoch aut-
qenommen Kupfer).
Dr-r Cc·sr1rn!nntci1 der Nichtciscnleqierunqselemente darf jedoch bei
i;c,rrosi]i:i:iumleqierunqen nicht mehr als 96 0/o, bei Ferromangan-
lcqierunqcn ohne Silizium nicht mehr als 92 0/o, bei den anderen
l;r~rroleqiNlmqcn nicht mehr als 90 0/o betragen.
d) Legierter Sta.hl (Nr. 7315):
Lcqiertcr Stahl ist Stahl, der qewichtsmäßig eines oder mehrere der
folqende:n Leqicrunqselemen1e mit den angegebenen Anteilen ent-
hült:
mehr als 2 °/o Mangan und Silizium insgesamt,
2 °/o oder mehr Mangan,
2 °/o oder mehr Silizium,
0,50 0/o oder mehr Nickel,
0,50 0/o oder mehr Chrom.
0,10 0/o oder mehr Molybdän,
0,10 0/o oder mehr Vanadin,
0,30 0/o oder mehr Wolfram,
0,30 0/o oder mehr Kobalt,
0,30 0/o oder mehr Aluminium,
0,40 0/o oder mehr Kupfer,
0,10 °/o oder mehr Blei,
0, 12 0/o oder mehr Phosphor,
0,10 0/o oder mehr Schwefel,
0,20 0/o oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt,
0,10 °/o oder mehr von jedem anderen Legierungselement.
Hierunter fallen insbesondere:
l e g i er t er S t a h l , a 11 g e m e i n • B au s t a h l " gen an n t , der ge-
wich tsmä ßig weniger als 0,60 3/o Kohlenstoff enthält und dessen Ge-
samtgehalt an Legierungselementen außerdem bei Vorhandensein
von mindestens zwei Legierungselementen gewichtsmäßig insgesamt
8 0/o und bei Vorhandensein von nur einem Legierungselernent ge-
wichtsmäßig 5 0/o nicht übersteigt, und
legierter So ri der s t a h 1 (anderer als legierter Stahl, der all-
gemein „Baustahl" genannt wird), dessen Gehalt an Legierungs-
elementen bei Vorhandensein von mindestens zwei Legierungs-
elementen gewichtsmäßig geringer als 40 0/o und bei Vorhandensein
von nur einem Legierungselement gewichtsmäßig geringer als 20 0/o
ist.
Bei der Bestimmung des Gehaltes an Legierungselementen der zwei
vorstehenden Sorten von legiertem Stahl gelten Schwefel, Phosphor,
Silizium und Manqan nicht als Legierungselemente, sofern ihr An-
teil gewichtsmäßig geringer ist als der im ersten Absatz der An-
merkung 1 d angegebene.
e) Qualitätskohlenstoiistahl (Nr. 7315):
Qualitätskoh]cnstoffstahl ist Stahl, der qewichtsmäßig 0,6 0/o oder
mehr Kohlenstoff und weniger als je 0,04 0/o Schwefel oder Phosphor
bzw. weniger als 0,07 0/o Schwefel und Phosphor insgesamt enthält.
f) Rohluppen und Rohschienen (Nr. 1306):
Rohluppcn und Rohschienen sind Waren, die zum Walzen, Schmie-
den oder Umsd1melzen bestimmt sind und
entweder mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und
dadurch von Schlacken befreit sind,
oder aus Paketen aus zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus
Puddeleisen durch Walzer. unter hoher Temperatur zusammen-
geschweißt sind.
g) Rohblöcke (Ingots) (Nr. 1306):
Rohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen ge-
gossene Waren, die zum Walzen oder Schmieden bestimmt sind.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
h) Vorblöcke (ßlooms) und Knüppel (Nr. 7307):
Vorblöcke und Knüppel sind Halberzeugnisse mit rechteckigem oder
quadrnlischem Querschnitt·, deren Querschnittsfläche größer als
1225 mm 2 ist und deren Stärke mehr als ¼ der Breite betrllgt.
i) Brammen und Platinen (Nr. 7307}:
Brnmmcn und Pl,1tinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem Quer-
schnitt, deren SUirke mi11destens 6 mm, deren Breite mindestens
1.50 rnrn und dC'r<!n Sticirke nicht mehr als ¼ der Breite betrAgt.
k) Sturze für Bleche, in Rollen (Nr. 7308):
S!11 l''.I(' fiir Bleche, in Rollen, sind warmgewalzte Halberzeugnisse mit
rechleckiqem Querschnitt, mit einer Mindeststärke von 1,5 mm, mit
ei1wr Hrc!ite von mehr c1ls 500 mm und mit einem Gewicht je Rolle
(Bobine!) von 500 kq oder mehr.
l) Breitflachstahl (Nr. 7309):
Bn•illl,Hhstahl ist eine Ware mit n~chteddgem Querschnitt, in einer
Richtunq auf der Kaliberstraße oder auf der Universalstraße warm
qcwc1 lzt, mit einer St~irkt! von mehr als 5 mm bis 100 mm und mit
ein<!r Breite von mehr als 150 mm his 1200 mm.
m) Bilndeisen und Bandstahl (Nr. 7312):
Bandeisen und B,indstahl sind gewalzte Waren in geraden Bändern,
Hollen oder Falthunden, rnit beschnittenen oder unbeschnittenen Kan-
tr!n, mi l rechtec:k iqem Querschnitt, mit einer Breite von höchstens
500 mm und einer Stärke, die höchstens 6 mm, jedoch njcht mehr als
1
/10 dPr Breite b<:träqt.
n) Bleche aus Eisen oder Stilhl (Nr. 7313):
Blcclic! sind gewalzte WcHen, höchstens 125 mm stark und, bei qua-
dratischer oder rcchtcckiqer Form, mehr als 500 mm breit (ausgenom-
men Sturze für Bleche, in Rollen, wie sie in der vorstehenden An-
mcrktrnq l k br!sclnicben sind).
Elektrobleche (Nrn. 7313 und 7315) sind Bleche mit Ummagnetisie-
rnnqsvcrlusten je Kiloqramm von:
2, 1 W<1 tt oder weniqn bei Blechen mit einer Stärke von nicht mehr
c1ls 0,2 mm,
3,fi Watt oder wcniqcr bei Bledlen mit einer Stärke von mehr als
0,2 mm, jedoch weniqcr als 0,6 mm,
6 V\Ta I t oder weniger bei Blechen mit einer Stärke von 0,6 mm,
jedoch nicht mehr als 1,5 mm,
ern1il tel1 nach dem Epstcin-Verfahren, mit einem Strom von 50 Pe-
riockn und einer Induktion von 10000 Gauss.
Zu der Nr. 7313 gehören insbesondere auch anders als quadratisch
oder rcc:hteckiq znqeschnittene, gelochte, gewellte, gerillte, geriffelte,
pol i c r1 e oder überzogene Bleche, wenn sie durch diese Bearbeitunqen
nicht den Charnk ter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle
de~, TcHifs erfaßt sind
o) Draht aus Eisen oder Stahl (Nr. 7314):
Draht ist eine kaltgezoqcne massive \Vare, von beliebiqer Form des
Querschnitts, dessen größte Abmessung nicht mehr als 13 mm beträgt.
Die Waren der Nrn. 7334 und 7335 können jedoch auch aus Walz~
draht mit den qlciclwn Abmessunqen hergestellt sein.
p) Stabeisen und Stabstahl (Nr. 7310):
Stabeisen und Stabstahl sind massive Waren, deren Querschnitt
ein Kreis, Kreist1hschnill, Oval, eine Ellipse, ein gleichschenkeliges
Dreieck, Quadrc1t, Rechteck, Semseck, Achteck oder ein regelmäßiges
Trnpez ist und die den Begriffsb0stimmungcn in den vorstehenden
Anmerkungen h bis o nicht voll entsprecben.
q} Hohlbohrersfäbe (Nr. 7310):
I-fohlbohrerstäbc sind Holilstiibe ans Stahl, zm Herstellung von Boh-
rern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet, von beliebiger Form
des Quersdmltts, dessen größte äußere Ahmessung mehr als 15 mm,
jedoch nicht mehr als 50 mm und mindestens das Dreifache der größ-
ten inneren Abrncssung bdrägt.
Hohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht ent-
sprechen, gehören nach ihrer Beschaffenheit zu Nr. 7324 oder zu
Nr. 7325.
r) Profile aus Eisen oder Stahl (Nr. 7311):
Profile aus Eisen oder Stahl sind massive Waren, die nicht zu
Nr. 7316 gehören, den in den vorstehenden Anmerkungen h bis o
gr,(;ebcnen Begriffsbcstimmungrm nid1t voll entsprechen und 1einen
ancl!,rcn als den in der Anmerkung 1 p angegebenen Querschnitt
hahcn.
2. Zu d(!n f'.Jrn. 7306 bis 7314 qehören nicht Waren aus legiertem Stahl oder
aus (,)11c1i1Uitskohknsloffslohl (Nr. 73i5).
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 725
3. Waren aus Eisen oder Stahl der Nm. 7306 bis 7315, die mit Eisen oder
Stahl anderer Art plattiert sind, werden wie Waren aus der Eisen- oder
S!i1 h lart behandelt, die gewid,tsmäßig vorherrscht
4A. Elck trolytisch gewonnenes Eisen ist je nach seiner Form und seinen Ab-
messun~Jen den entsprechenden Nummern der durch andere Verfahren
lwrqcstellten Waren zuzuweisen.
4. Anmerkung zu den Nrn. 7301, 7306, 7307, 7309 bis 7313 und 7316.
Die erm/if',iqlen Zollsiitze von f:i 'l,'o und 8 0/o des Wertes für Waren im
Ri!hmen von Zollkonlingenten gelten für eine Gesarntmenqe von
120 O(JO t im Kalendermonat Die Cesamtmenge wird in drei Zollkontin-
gente auf~JetPilt.
Dcis Zollkontingent l umfaßt die Waren der Nrn. 7301, 7306 und 7307i
es lit:LräHt ]:i 000 t im Kalendermonat.
J),,s Zollkontingent 2 umfaßt die Waren der Nm. 7309, 7312 und 73131
es ht·I rijqt !iO 000 t im K,ilendermonat.
D<1s Zolll< ontin9ent 3 umfaßt die Waren der Nm. 7310, 7311 und 7316;
es IJctr::igt '.l:'i 000 t im Kalendermonat.
Nicht dusricnutzte .tvfoni:ien können auf die Zollkontingente späterer
Kil l<!ndcrrnonale nicht übertragen werden.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu
bcstirnmenclt'n Zollstellen zulässig.
5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.
Die ermäßiqten Zollstitze von 4 °/o des Wertes für Waren im Rahmen
von Zollkontingenten qelten vom 1. Januar 1956 bis 30. Juni 1956
a -- für Elc!klrobleche der Nr. 7313 Abs. A - 2 (erster Unterabsatz) und
der Nr 7315 Abs. ß - 6 - a - 2 für eine Gesamtmenge von 4000 t, zu-
züglich einer Gesc.nntmenge bis zu 1000 t aus dem im Kalenderjahr
1955 nichtausgenutzten Zollkontingent für diese Waren, nach nähe-
rer Anordnung des Bundesministers der Finanzen,
b -- für Waren aus lcqiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von qewichtsmäßiq 0,90 0/o bis 1,15 0/o, an Chrom von gewichtsmäßig
0,50 °/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt an Molybdän von gewichts-
m;ißi\J 0,:'i0 0/o oder weniger (Wälzlagerstahl) der Nr. 7315 Abs. B - 1 -
b - 1 - a und b (zweiter Unterabsatz), Abs. B - 1 - b - 2 - a und b, Abs.
B - 4 - b - 1 (zweiter Unterabsatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3
(zweit<~r Unternbsufz) und Abs. B - 5 - a (dritter Unterabsatz) für
eine Gcsarntmenqe von 3500 t.
Die Abfertigunq ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen
zu bcslimmenden Zollstellen zulässig.
4. In der Tarifnr. 7301 erhält die Uberschrift folgende Fassung:
73 01 1 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen 1
oder dergleichen, auch in formlosen Stücken:
5. In der Tarifnr. 7302 ist in der Spalte für die Bezeichnung der Waren
a) in Abs. A - 1 zwischen „von" und „mehr" einzufügen „gewichtsmäßig•,
b) in Abs. H „und Ferrovanadium" zu ersetzen durch. 1 Ferrovanadin•.
6. Die Tarifnr. 7306 erhält folgende Fassung:
73 06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), aus Eisen oder Stahl,
formlose Stücke aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
A-- Rohluppen, Rohschienen (EG) ••.•.....••••••.••••.••.••••••• frei 8
im Rahmen des Zollkontingents 6
B- Rohblöcke (Ingots):
1- nicht plattiert (EG) frei 7
im Rahmen des Zollkontingents .................•.•••• 6
2- plattiert (EG) ....................••.•............•••..• frei 9
im Rahmen des Zollkontingents ••........•.......•..• 8
C- for1nlose Stück.e (EG) .................•••••...••••...•••••• frei 8
im Rahmen des Zollkontingents .....•••..............•.•• 6
7. In der Tarifnr. 7307 sind in der Spalte für die Bezeichnung der Waren in der Uberschrift „ Vorge-
walzte Blödce" und in Absatz A (Uberschrift) ,,Blöcke" jeweils zu ersetzen durch „ Vorblöck.e".
8. In der Tarifnr. 7309 (Universaleisen uiw.) erhält die Uberschrift folgende Fassung:
13 09 1 Breitflachstahl:
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
9. In dt:r Tari fnr. 731 O (Stabeisen usw.) ist in der Spalte für die Bezeichnung der Waren
a) in der Ub(!rschrift,
b) in i\b~c1tz C,
c) in A bsa lz D - 1 - b
.kcdl ll<·rcJ<'Sl<~llt" jc:w(:ils zu ersetzen durch „kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt".
10. In clPr Tarilm. 7311 (Profile usw.)
a) E)rh~i1t die Ubcr~;clnift folgende Fassung:
73 11 Prorile aus iJiscn oder Stahl, warrr1 gewalzt, warm stranggepreßt, ge-
sch,nicdet, killt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandeisen
dt:s L•:isen ()d<:r S!i1hl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Ele-
nJ(~Tilr>n hergestellt:
b) ist in ch·r Spalte liir die Bezeichnung der Waren
1) in Abs<1lz A - 3 (in der Uberschrift),
2) in Absatz A - 4 - a - 2,
3) in Absatz A - 4 - h - 1
.,kalt lic;rgestelll" jeweils zu ersetzen durch "kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt";
c) isl in df!r Anmerkunq zu Nr. 7311 Absatz A - 1 - a „Schenkel" zu ersetzen durch „Flanschen",
11. Die Tai-ifnr. 7313 (Rlc)che usw.) wird wie folgt geändert:
a) 0(:r· Absatz A f'rliült folgPrH]P Fassung:
A -- Elektrobleche:
1 - rnil. einem lJmrnagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder
weniger je kg, unabhängig von ihrer Stärke (EG) ........ . frei frei
2- andere (EG) .................. . frei 22
mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75
Watt, jedoch nicht mehr als 2,3 Watt je kg, unabhängig
von ihrer Stärke, im Rahmen des Zollkontingents, bis
30. 6. 1956 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. . 4
andere, im Rahmen des Zollkontingents ............... . 6
b) In Absatz B - 5 - e - 1 ist vor „plattiert" einzufügen „nur".
12. Die Tarifnr. 7315 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen A - 1 (Uberschrift). A - 1 - b •· 2 (Uberschrift), B - 1 (Uberschrift) und B - 1 - b - 2
(Ubnschrift) ist jeweils „vorgewalzte· Blöcke" zu ersetzen durch „Vorblöcke".
b) In den Absätzen A - 3 (Uberschrift), A - 3 - b (Uberschrift), B - 3 (Uberschdft) und B - 3 - b (Uber-
schrift) ist jeweils „Universalstahl" zu ersetzen durch „Breitflachstahl".
c) In den Absätzen A - 4 - c, A - 4 - d - 2, B - 4 - c und B - 4 - d - 2 ist in der Spalte für die Bezeichnung
dPr Waren jeweils hinter „kalt hergestellt" anzufügen „oder kalt fertiggestellt",
d) Absatz B - 6 - a erhält folgende Fassung:
6-Bleche:
a - Elektrobleche:
1 -·- mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt
oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Stärke (EG) frei frei
2 -· andere (EG) ...................................... . frei 22
mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als
0,75 Watt, jedoch nicht mehr als 2,3 Watt je kg, un-
abhängig von ihrer Stärke, im Rahmen des Zollkon-
tingents, bis 30. 6. 1956 .. , ..................••....• 4
§ 2
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
der Bundesminister der Finanzen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 727
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Duchfüh-
rung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. Novem-
ber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land
Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Ver-
ordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung
dse Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl vom 23. Dezember
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 878) außer Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Strauß
Erste Verordnung
zur Durchführung der ArbeitslosenhHfo.
Vom 31. Juli 1956.
Auf Grund des § 141 Abs. 3 und des § 141 a Abs. 3 § 2
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Gleichstellung
losenversicherung in der Fassung des Gesetzes zur
anderer Erwerbstätigkeiten
Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Ar-
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom Einer entlohnten Beschäftigung im Sinne des
16. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243) wird mit § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen ge- gleichgestellt
mäß § 141 Abs. 3 und mit Zustimmung des Bundes-
1. die im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem
rates verordnet: Stande vom 31. Dezember 1937 ausgeübte über-
wiegend hauptberufliche Tätigkeit als Selb-
§ 1 ständiger, wenn sie aus Gründen, die der Ar-
GleichsteJlung fremder Staatsangehöriger beitslose nicht zu vertreten hat, nicht nur
und Staatenloser vorübergehend aufgegeben werden mußte und
der Arbeitslose darauf angewiesen ist, den
Fremde Staatsangehörige und Staatenlose, die
Lebensunterha.lt künftig berufsmäßig in der
berufsmäßig in der Hauptsache i:lls Arbeitnehmer
Hauptsache als Arbeitnehmer zu erwerben,
tätiq zu sein pflegen, sind Deutschen gleichgüstellt,
wenn sie sich irn Ccltungsbcreich des Gesetzes 2. die Tätigkeit als Beamter auf Widerruf, auf
rechtmäßig und nicht nur vorübergehend aufhalten Probe oder auf Zeit im Dienst des Bundes,
und innerhalb der Jahresfrist des § 141 a Abs. 1 e1nes Landes, eines Gemeindeverbandes, einer
Nr. 4 des Gesetzes Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft
1. Arbeitslosenunterstützung bezogen haben, des öffentlichen Rechts oder einer Anstalt oder
ohne daß sie von dem Bezuu auf Grund des Stiftung des öffentlichen Rechts,
§ 93 c des Ge1;etzes ausqe~;chlossen worden 3. der in der Bundeswehr abgeleistete Dienst als
sind, oder Berufssoldat oder Soldat auf Zeit sowie der
2. im Geltungsbereich des Gesetzes rninde~,tens Dienst während einer Eignungsübung, für
26 Wochen in entlohnte,r, aber nicht nur gering- deren Dauer der Einberufene nach § 60 Abs. 1
fügiger Beschäftigung (§ 75 a Abs. 2 des Ge- des Gesetzes über die Rechtsstellung der Sol•
setzes) ~restanden haben. § 141 a Abs. 1 Nr. 4 daten vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
Buchstabe b Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt ent- S. 114) die Rechtsstellung eines Soldaten auf
sprechend. Zeit hat,
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
4. die der Berufsausbildung dienende, nicht ent- liehen Unfallversicherung oder der gesetz-
lohnte u nse1bsUindige Tätigkeit, die im An- lichen Rentenversicherungen zum Zwecke der
schluß an eine abgeschlossene Ausbildung auf Abwendung dauernder Erwerbsunfähigkeit ge-
Hoch- oder änerkannten Fachschulen ausgeübt währt worden sind.
wird und im Rahmen der Berufsausbildung
vorgeschrieben oder üblich ist.
§ 4
Ubergangsvorschrift
§ 3
Einer entlohnten Beschäftigung im Sinne des
Anspruchsberechtigung §. 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes ist
ohne vorherige Beschäftigung der Dienst als freiwilliger Soldat gleichgestellt, so-
Eine entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 141 a weit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Freiwilligengesetzes
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes ist zur Be- vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 449) die ge-
gründung eines Anspruchs auf Unterstützung nicht setzlichen Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe
erforderlich bei Personen, die darauf angewiesen entsprnchende Anwendung finden.
sind, den Lebensunterhalt künftig berufsmäßig in
der 1-fauptsache als Arbeitnehmer zu erwerben, und § 5
1. innerhalb der Frist des § 141 a Abs. 1 Nr. 4
eine entlohnte Beschäftigung wegen Gewäh- Geltung im Land Berlin
rung des Lebensunterhalts durch den Ehe- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gatten nicht ausgeübt und den Lebensunterhalt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
infolge Auflösung der Ehe durch Tod oder aus gesetzbl. I S. -1) in Verbindung mit Artikel III § 4
anderen Gründen oder infolge Nichtigerklä- Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
rung der Ehe verloren haben oder des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
2. den Antrag im Anschluß an Heilbehandlung losenversicherung vom 16. April 1956 (Bundes-
oder Berufsförderung gestellt haben, die als gesetzbl. I S. 243) auch im Land Berlin.
Maßnahmen für die Erhaltung, Besserung oder
Wiederherstellung der beruflichen Erwerbs- § 6
fähigkeit im Rahmen der sozialen Fürsorge
nach dem Bundesversorgungsgesetz, der öffent- Inkrafttreten
lichen Fürsorge, der Fürsorge für Körper- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
behinderte, der Tuberkulosehilfe, der gesetz- 1956 in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1956.
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung
Sauerborn
Verordnung
über die Bildung von Weinbaubezirken.
Vom 27. Juli 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend §2
die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
(Reichsgesetzbl. S. 261) in der Fassung des Gesetzes
bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
vom 13. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1338)
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-
setzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- §3
ordnet: Die Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrer
Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt
§ 1
tritt die Verordnung über die Bildung von Wein-
Es werden die aus der Anlage ersichtlichen Wein- baubezirken vom 23. Dezember 1953 (Bundesge-
baubezirke gebildet. setzbl. I S. 1584) außer Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1956.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 729
Länder und lfd. 1 Name des
Verwaltungsbezirke Nr. Umfang des Weinbaubezirkes
l Weinbaubezirkes
I. Rheinland-Pfalz
Regierungsbezirke
Pfalz Die Landkreise Bergzabern und Germersheim. Oberhaardt-Südpfalz
Der Stadtkreis und der Landkreis Landau.
Der Stadtkreis und der Landkreis Speyer.
Die Gemeinden Duttweiler und Lachen-Speyerdorf
des Landkreises Neustadt.
Die Gemeinde Bobenthal des Landkrnises Pirma-
sens.
2 Der Stadtkreis und der Landkreis Ludwigshafen. Mittelhaardt
Der Stadtkreis Neustadt.
Der Landkreis Neustadt außer den zu den Wein-
baubezirken Oberhaardt-Südpfalz und Unter-
haardt-Nordpfalz gehörenden Gemeinden.
3 Der Stadtkreis und der Landkreis Frankenthal. Unterhaardt-Nordpfalz
Die Landkreise Kirchheimbolanden, Kusel und
Rockenhausen.
Die Gemeinden Bad Dürkheim, Bobenheim a. Berg,
Dackenheim, Freinsheim, Herxheim a. Berg, Lei-
stadt, Kallstadt und Weisenheim a. Berg des
Landkreises Neustadt.
4 Die Stadtkreise und Landkreise Kaiserslautern und Westpfalz
Zweibrücken.
Der Stadtkreis Pirmasens sowie der Landkreis
Pirmasens außer der zum Weinbaubezirk Ober-
haardt-Südpfalz gehörenden Gemeinde Boben-
thal.
Rheinhessen 5 Der Stadtkreis und der Landkreis Mainz. Mainz
6 Der Landkreis Bingen. Bingen
1 Der Landkreis Alzey. Alzey
8 Die Gemeinden Eich, Gimbsheim, Hamm, Ibers- W orm1
heim, Mettenheim, Rhein-Dürkheim, Wachen-
heim und Wies-Oppenheim des Landkreises
Worms.
Der Stadtkreis Worms außer der zum Weinbau-
bezirk Westhafen gehörenden Gemeinde Worms-
Hochheim.
9 Der Landkreis Worms außer den zum Weinbau- Westhofen
bezirk Worms gehörenden Gemeinden.
Die Gemeinde Worms-Hochheim des Stadtkreises
Worms.
Koblenz 10 Die Landkreise Birkenfeld, Kreuznach und Sim- Nahe-Rhein
mern.
Das Amt Bacharach des Landkreises Sankt Goar.
11 Der Landkreis Sankt Goar außer den zu den Wein- Sankt Goar
baubezirken Nahe-Rhein und Untermosel ge-
hörenden Ämtern.
12 Die Landkreise Cochem, Mayen und Zell. Untermosel
Der Stadtkreis und der Landkreis Koblenz.
Das Amt Brodenbach des Landkreises Sankt Goar.
13 Der Landkreis Ahrweiler. Ahrweiler
14 Der Landkreis Neuwied. Neuwied
Montabaur 15 Die Landkreise Diez und Sankt Goarshausen. Montabaur
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Länder und lfd. Name des
Verwaltungsbezirke Nr. Umfang des Weinbaubezirkes
Weinbaubezirkes
Trier 16 Das Amt Palzem des Landkreises Saarburg. Obermosel-Sauer
Das Amt Tawern des Landkreises Saarburg ohne
die Gemeinden Kanzem und Wawern.
Die Gemeinden Wasserliesch und Oberbillig des
Landkreises Saarburg.
Die Ämter Trier-Land. und Welschbillig des Land-
kreises Trier.
Das Amt Echternacherbrück des Landkreises Bit-
burg.
17 Der Landkreis Saarburg außer den zum Weinbau- Saar
bezirk Obermosel-Sauer gehörenden Ämtern und
Gemeinden.
18 Der Stadtkreis Trier. ·Trier
Der Landkreis Trier außer den zum Weinbaube-
zirk Obermosel-Sauer gehörenden Ämtern.
19 Der Landkreis Wittlich. Wittlich
20 Der Landkreis Bernkastel-Kues. Bernkastel
II. Baden-Wtlrttemberg
Regierungsbezirke
Nordbaden Die Landkreise Bruchsal, Buchen, Heidelberg, Karls- Nordbaden
ruhe, Mosbach, Pforzheim und Sinsheim.
Der Landkreis Tauberbischofsheim außer der zum
Weinbaubezirk Aschaffenburg gehörenden Ge-
meinde Freudenberg/Main.
Die Stadtkreise Heidelberg, Karlsruhe und Pforz-
heim.
2 Der Stadtkreis und der Landkreis Mannheim. Badische Bergstraße
Südbaden 3 Die Landkreise Bühl, Emmendingen, Freiburg, Kehl, Oberrhein
Lahr, Lörr!l,ch, Müllheim, Offenburg, Rastatt,
Waldshut und Wolfach.
Die Stadtkreise Baden-Baden und Freiburg.
4 Die Landkreise Konstanz, Stockach und Uberlingen. Bodensee
Die Domäne Hohentwiel der Gemeinde Tuttlingen
des Kreises Tuttlingen.
Nordwürttemberg 5 Die Landkreise Backnang, Böblingen, Crailsheim, Nordwürttemberg
Eßlirigen, Göppingen, Heilbronn, Künzelsau,
Leonberg, Ludwigsburg, Mergentheim, Nürtin-
gen, Ohringen, Schwäb. Gmünd, Schwäb. Hall,
Waiblingen und Vaihingen außer rJ.en zum Wein-
baubezirk Derdingen Krs. Vaihingen gehörenden
Gemeinden Derdingen, Diefenbach, Freudenstein,
Kleinvillars, Knittlingen, Lienzingen, Maulbronn,
Schmie, Sternenfels und Zaisersweiher.
Die Stadtkreise Heilbronn und Stuttgart.
6 Die Gemeinden Derdingen, Diefenbach, Freuden- Derdingen
stein, Kleinvillars, Knittlingen, Lienzingen, Maul- Krs. Vaihingen
bronn, Schmie, Sternenfels und Zaisersweiher
des Landkreises Vaihingen/Enz.
Südwürttemberg- 7 Die Landkreise Biberach, Calw, Ravensberg, Reut- Südwürttemberg
Hohenzollern lingen, Tettnang und Tübingen.
Der Landkreis Tuttlingen außer der zum Weinbau-
bezirk Bodensee gehörenden Domäne Hohen-
twiel der Gemeinde Tuttlingen.
Nr. 38 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 731
Länder und lfd. Name des
Verwaltun~Jsbezi rke Nr.
1 Umfang des Weinbaubezirkes
l
Weinbaubezirkes
III. Bayern
Regierungsbezirke
Unterfranken Der Stadtkreis Schweinfurt. Schweinfurt
Die Landkreise Ebern, Haßfurt, Hofheim und
Schweinfurt.
Der Landkreis Gerolzhofen außer den zum Wein-
baubezirk Kitzingen gehörenden Gemeinden.
Die Gemeinden Dipbach, Oberpleichfeld, Prossels-
heim, Püssenheim und Seligenstadt des Land-
kreises Kitzingen.
Oberfranken Die Gemeinden Oberhaid, Staffelbach und Unter-
haid des Landkreises Bamberg.
Unterfrcrnken 2 Der Stadtkreis Kitzingen. Kitzingen
Der Landkreis Kitzingen außer den zum Weinbau-
bezirk Schweinfurt gehörenden Gemeinden.
Die Gemeinden Abtswind, Altenschönbach, Atz-
ha usen, Castell, Ebersbrunn, Feuerbach, Gees-
dorf, Greuth, Kirchschönbach, Neuses am Sand,
Prichsenstadt, Rehweiler, Rüdenhausen, Siegen-
dorf, Untersambach und Wiesentheid des Land-
kreises Gerolzhofen.
Mittelfranken Die Gemeinden Einersheim, Helmitzheim, Iphofen
und Nenzenheim des Landkreises Scheinfeld.
Die Gemeinde Bullenheim des Landkreises Uffen-
heim.
Unterfninkcn 3 Der Stadtkreis Würzburg. Würzburg
Der Landkreis Würzburg.
Der Landkreis Marktheidenfeld c1ußer den zum
Weinbcrnbczirk Aschaffenburg gehörenden Ge-
meinden.
Die Gemeinden Acholshausen, Darstadt, Eibelstadt,
Eichelsee, Erlach, Eßfeld, Frickenhausen, Fuchs-
s1 adt, Giebelstadt, Gnodstadt, Gonmannsdorf,
l f(~rchsheim, HohestacH, Hopferstadt, Ingolstadt,
Kleinochsenfurt, Lindelbach, Ochsenfurt, Som-
merhauscn, Sulzdorf, Tückelhausen, \:\finterhau-
sen und Zeubelried des Landkreises Ochsenfurt.
Mittelfranke>n 4 Der Landkreis Uffenheim außer der Gemeinde Bul- Uffenheim
lenheim.
Der Landkreis Scheinfeld uußer den zum Weinbau-
bezirk Kitzingen gehörenden Gemeinden.
Der Stadtkreis Rothenburg o. d. Tauber.
Di<: Landkreise Neustadt a. d. Aisch und Rothen-
burg o. d. Tauber.
Unterfrankt!n Der Landkreis Ochsenfurt außer den zum Wein-
baubezirk Würzburg gehörenden Gemeinden.
5 Die Landkreise Bad Kissingen, Gemünden und Hammelburg
Hammelburg.
6 Der Landkreis Karlstadt. Karlstadt
7 Der Stadtkreis Aschaffenburg. Aschaffenburg
Die Landkreise Alzenau, Aschaffenburg, Lohr, Mil-
tenberg und Obernburg.
Die Gemeinden Breitenbrunn, Dorfprozelten, Faul-
bach, Fechenbach, Hasselberg, Neuenbuch, Ober-
altenbuch, Schollbnmn, Stadtprozelten und Un-
teraltenbuch des Landkreises Marktheidenfeld.
Die Gemeinde Fraudenberg des baden-württember-
gisch€n Landkreises Tauberbischofsheim.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Name des
Umfang des Weinbaubezirkes
V<\rwaltunq;;IH•zi1:_kl! _ _·-!N_fdr
Länder und.··----·--···-·-------' __ . ___I-----------------------;------------
, 'Weinbaubezirkes
Olwrpfolz 8 Der Stadtkreis Regensburg. Regensburg
Der Lirndkreis Regensburg.
Schwdben 9 Der Stadtkreis Lindau. Lindau (Bodensee)
Die Gemeinden Bodolz, Hege, Nonnenhorn und
\Nasserburg des Landkreises Lindau.
IV. Hessen
R c g i e r u n q s l) e z i r k e
Wiesbaden Die Gemeinden Aßmannshausen, Aulhausen, Elt- Rheingau
ville, Erbach, Geisenheim, Hallgarten, Hatten-
heim, Johannisberg, Kiedrich, Lorch, Lorchhau-
sen, Martinsthal, Mittelheim, Nieder- und Ober-
waJluf, Ostrich, Rauenthal, Rüdesheim und Win-
kel des Rheingaukreises.
2 Der Stadtkreis Wiesbaden. Wiesbaden
3 Die Gemeinden Delkenhei.m, Diedenbergen, Flörs- Main-Taunus
heim, Hochheim a. M., Massenheim, Nordenstadt,
Wallau und Wicker des Main-Taunuskreises.
4 Der Stadtkreis Frankfurt am Main. Frankfurt am Main
5 Die Gemeinde Niederbrechen des Landkreises Lim- Niederbrechen a. d. Lahn
burg a. d. Lahn.
Darmstadt 6 Die Gemeinden Bensheim, Bensheim-Auerbach, Bergstraße
Bensheim-Schönberg, Bensheim-Zell, Gronau,
Harnbach, Heppenheim und Zwingenberg des
Landkreises Bergstraße.
Die Gemeinden Jugenheim und Seeheim des Lund-
kreises Darmstadt.
Die Gemeinden Groß-Umstadt, Klein-Umstadt und
Reinheim des Kreises Dieburg.
V. Nordrhein-Westfalen
Regierungsbezirk
Köln Die Gemeinden Honnef/Rhein, Königswinter, Nie- Siebengebirge
derdollendorf und Oberdollendorf des Siegkrei-
ses.
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956 733
Verordnung zur Verhütung
der Elnschleppung des Weißen Btirenspinners.
Vom 31. Juli 1956.
Auf Grund des § 3 Nr. 1, 2 und 5 und des § 11 wie für einkeimblättrige Pflanzen und deren Teile
des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der in der Zeit vorn 1. Januar bis zum 15. April und
Fassung vom 26. August 1949 (WiGBI. S. 308) und vom 1. November bis zum 31. Dezember jedes
des § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über Jahres. Im übrigen sind Pflanzen und Pflanzenteile
die Erstreckung von Landwirtschaftsrecht der Ver- zu untersuchen, wenn ein besonderer Anhaltspunkt
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf für den Befall besteht.
die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg- (2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 erstrecken
Hohenzollern und den bayeri sehen Kreis Lindau sich auch auf die Verpackung und das Beförderungs-
vorn 12. Mai 1950 (Bunclesgesetzbl. S. 180) in Ver- mittel.
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
wird im Einvernehmen 1nit dem Bundesminister der § 4
Finanzen und rnit Zustimmung des Bundesrates § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht für die un-
verordnet: mittelbare Durchfuhr unter Zollüberwachung.
§ 1
Pflanzen und Pflanzenteile, die vom Weißen § 5
Bärenspinner (Hyphantria cunea Drury) befallen
(1) Frisches Gemüse, für das nach § 2 ein Pflan-
oder des Befalls verdächtig sind, dürfen nicht aus
zengesundheitszeugnis erforderlich ist, darf nur
dem Ausland eingeführt werden.
über die vom Bundesminister der Finanzen im
Amterverzeichnis der Bundeszollverwaltung in der
§ 2 Fassung des Nachtrags 7/56 vom 30. Juli 1956 (An-
(1) Frischen bedecklsamigen Pflanzen (Angio- hang zum Bundeszollblatt Ausgabe C S. 87) ange-
spermae) und ihren oberirdischen Teilen, die aus gebenen Einlaßstellen für Saat-, Speise- und Indu-
Albanien, Bulgarien, Griechenland, Japan, Jugo- striekartoffeln eingeführt werden.
slawien, Kanada, Osterreich, Polen, Rumänien, der (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kleinsendungen
Tschechoslowakei, der Union der Sozialistischen von frischem Gemüse (§ 2 Abs. 2 Nr. 4).
Sowjetrepubliken, Ungarn und den Vereinigten
Staaten von Amerika eingeführt werden, muß
ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis des Ur- § 6
sprungslandes darüber beigefügt sein, daß sie unter- (1) Für die Untersuchungen nach § 3 werden Ge-
sucht und als nicht befallen befunden worden sind. bühren erhoben.
Das Zeugnis muß in deutscher Sprache und in der
Sprache des Ursprungslandes abgefaßt und inner- (2) Die Gebühren betragen für die Untersuchung
halb der letzten zehn Tc1~1e vor dem Verlassen des von
Ursprungslandes aus~Jestellt sein. 1. Pflanzen und Pflanzenteilen außer Gemüse
und Früchten je kg Reingewicht 0,01 Deut-
(2) Absatz 1 gilt nicht für sche Mark,
1. Samen, 2. Gemüse je kg Reingewicht 0,001 Deutsche
2. Ananas- und Bananenfrüchte, Mark,
3. als Mundvorrat mitgeführtes Obst und 3. Früchten in loser Schüttung je kg Rein-
Gemüse, gewicht 0,0015 Deutsche Mark,
4. Kleinsendungen bis zu 5 kg, die zum Ver- 4. verpackten Früchten
brauch durch den Empfänger bestimmt sind, a) bei Apfeln je Packstück bis 35 kg Roh-
5. einzelne Pflanzen und Pflanzenteile in gewicht 0,05 Deutsche Mark und über
Sträußen und Kränzen, die von Reisenden 35 kg Rohgewicht 0,10 Deutsche Mark,
mitgeführt werden und zum eigenen, nicht- b) bei Zitrusfrüchten je Packstück bis 25 kg
gewerblichen Ccbrauch bestimmt sind oder Rohgewicht 0,04 Deutsche Mark, über
die als Pfümzenschrnuck eines Verkehrs- 25 kg bis 50 kg Rohgewicht 0,07 Deut-
mittels dienen. sche Mark und über 50 kg Rohgewicht
0,12 Deutsche Mark,
§ 3
c) bei allen übrigen Fruchtarten je kg Rein-
gewicht 0,003 Deutsche Mark,
(1) Pflanzen und Pflanzenteile, für die nach § 2
für jede Sendung aber mindestens eine Deutsche
ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, so-
Mark.
wie Kleinsendungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) sind vor der
Zollabfertigung an der Einlaßstelle darauf zu unter- (3) Bei gleichzeitiger Untersuchung auf andere
suchen, ob sie vom Weißen Bärenspinner befallen Pflanzenschädlinge oder auf Pflanzenkrankheiten
oder des Befalls verdächtig sind. Die allgemeine wird nur eine Gebühr, und zwar bei unterschied-
Untersuchungspflicht entfällt für Tomatenfrüchte so- licher Höhe die höhere erhoben.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(4) § 2, § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 der Bekannt- zeugnisses nach § 2 Abs. 1 bedarf es erst ab
machung vom 23. August 1887, betreffend die Ein- 1. Oktober 1956; die Untersuchungspflicht nach § 3
fuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der inter- wird hierdurch nicht berührt.
nationalen Reblauskonvention nicht beteiligten
Staaten (Reichsgesetzbl. S. 431) in der Fassung der Bonn, den 31. Juli 1956.
Verordnung über die Gebühren für die Untersuchung
von bewurzelten Gewächsen, Kartoffeln und Obst
Der Bundesminister für Ernährung,
bei der Einfuhr vom 5. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I
Landwirtschaft und Forsten
S. 203) finden entsprechende Anwendung.
In Vertretung
Dr. Sonnemann
§ 7
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verord-
nung über die Erstreckung von Recht der Land- Druckfehlerberichtigung
und Forstwirtschaft auf das Gebiet des Landes
Berlin vom 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) In der Zweiten Verordnung zur Änderung von
auch im Land Berlin. Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut-
wesens vom 20. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 648)
§ 8
muß in Artikel 2 Nr. 3 der Kopf zu Spalte 3 der
Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrer Tabelle statt „Knäuel in g" richtig „Knäuel in 1 g"
Verkündung in Kraft. Eines Pflanzengesundheits- laut,en.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gernäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich- hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 3/56 über einen Fünften Nachtrag zur
Änderung und Ergänzung der Verordnung TS Nr. 1/54 über
die Ausnahmetarife im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Vom 14. Juli 1956. 140 21. 7. 56 1. 8. 56
Verordnung über eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot.
Vom 25. Juli 1956. 145 28. 7.56 1. 8. 56
Verordnuug PR Nr. 9/56 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 24/51 über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von
Stückgut, Wagenladungen und Expreß~Jnt. Vom 25. Juli 1956. 146 31. 7. 56 1. 8. 56
Verordnunq über die statistische Erfassung der Lieferungen
und der Bestände eingeführter fester Brennstoffe. Vom 30. Juli
1956. 147 1. 8. 56 2.8.56
VerordnuniJ über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistun~Jen der Binnenschiffahrt. Vom ]0. Juli 1956. 148 2.8.56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
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Das ßunclesqes(\tzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend e I Bezug nur durd1 die Post ß e zu q s preis, vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzürrlich Zustellgebühr)
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