667
Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1956 Nr. 37
Tag Inhalt: Seite
24. 7.56 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
26.7.56 Gesetz über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur
Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
26.7.56 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die
Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
21. 7. 56 Zehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ................. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
25. 7.56 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und
politisch Verfolgter und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung
freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675
21. 7. 56 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675
21. 7. 56 Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßengüterverkehr . . . . . . . . . . . . . . 689
Gesetz über die Haftpflichtversicherung
für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Vom 24. Juli 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Fahr-
rates das folgende Gesetz beschlossen: zeuge der ausländischen Streitkräfte, die zum Auf-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt
§ 1
sind.
§ 2
Notwendigkeit
und Nachweis des Versicherungsschutzes Zugelassene Versicherer
(1) Die Haftpflichtversicherung kann genommen
(1) Kraftfahrzeuge (auch Fahrräder mit Hilfs-
motor) und Kraftfahrzeuganhänger, die im Inland werden
keinen regelmäßigen Standort haben, dürfen im a) bei einem im Geltungsbereich dieses Ge-
Geltungsbereich dieses Gesetzes auf öffentlichen setzes zum Geschäftsbetrieb befugten Ver-
Straßen oder Plätzen nur gebraucht werden, wenn sicherer,
für den Halter und den Führer zur Deckung der b) bei einem anderen .Versicherer nur dann,
durch den Gebrauch verursachten Personen- und wenn neben ihm ein im Geltungsbereich
Sachschäden eine Haftpflichtversicherung nach den dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb be-
§§ 2 bis 6 besteht. fugter Versicherer oder ein Verband sol-
cher Versicherer die Pflichten eines Haft-
(2) Der Führer des Fahrzeugs hat eine Bescheini- pflichtversicherers nach den folgenden Vor-
gung des Versicherers über die Haftpflichtversiche- schriften übernimmt.
rung (Versicherungsbescheinigung) mitzuführen. Sie
ist auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prü- (2) Für die Zwecke dieses Gesetzes können sich
fung auszuhändigen. Versicherer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betreiben,
(3) Besteht keine diesem Gesetz entsprechende zu einer Versicherergemeinschaft zusammenschlie-
Haftpflichtversicherung oder führt der Führer des ßen. Die Satzung der Versicherergemeinschaft be-
Fahrzeugs die Versicherungsbescheinigung nicht darf der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für
mit, so darf der Halter des Fahrzeugs nicht anord- das Versicherungs- und Bausparwesen.
nen oder zulassen, daß das Fahrzeug im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes auf öffentlichen Straßen
§ 3
oder Plätzen gebraucht wird.
Pflicht der Versicherer
(4) Fehlt bei der Einreise eines Fahrzeugs die
zum Vertragsschluß
Versicherungsbescheinigung, so müssen es die
Grenzzollstellen zurückweisen. Stellt sich der Man- (1) Die Versicherer, die im Geltungsbereich die-
gel während des Gebrauchs heraus, so kann das ses Gesetzes zum Abschluß von Verträgen über die
Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Bescheini- Haftpflichtversicherung ·für Kraftfaq.rzeuge und An-
gung vorgelegt wird. hänger befugt sind, haben den Haltern und Führern
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil 1
der in § 1 genannten Fahrzeuge nach den gesetz- b) der Bundesminister für Wirtschaft ohne Zu-
lichen Bestimmungen Versicherung gegen Haft- stimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-
pflicht zu gewähren. gen über die Maßnahmen der Versicherer zur
(2} Der Versicherer darf den Antrag auf Abschluß
Gewährleistung der Möglichkeit, Versicherungs-
eines Versicherungsvertrags nur ablehnen, wenn verträge nach diesem Gesetz zu schließen,
sachliche oder örtliche Beschränkungen im Ge- c} der Bundesminister für Verkehr mit Zustim-
schäftsplan des Versicherers dem Abschluß ent- mung des Bundesrates allgemeine Verwal-
gegenstehen oder wenn der Antragsteller bei dem tungsvorschriften.
Versicherer bereits versichert war und dieser
a} den Versicherungsvertrag wegen Drohung § 8
oder arglistiger Täuschung angefochten hat
oder Ausnahmen
b) vom Versicherungsvertrag wegen Verlet- (1) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland
zung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Bundesminister für Verkehr Einzelaus-
oder wegen Nichtzahlung der ersten Prä- nahmen von diesem Gesetz oder den auf § 7 Buch-
mie zurückgetreten ist oder stabe a beruhenden Rechtsverordnungen genehmi-
c) den Versicherungsvertrag wegen Prämien- gen, wenn die Entschädigung der Verkehrsopfer ge-
verzugs oder nach Eintritt eines Versiche- währleistet bleibt.
rungsfalls gekündigt hat. (2) Zu demselben Zweck und unter derselben
Voraussetzung kann der Bundesminister für Ver-
§ 4 kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Versicherungsbedingungen Bundesrates nach Anhörung der zuständigen ober-
und Mindestversicherungssummen sten Landesbehörden allgemeine Ausnahmen von
§ 1 Abs. 1 bis 4 oder von den Vorschriften über den
(1} Der Versicherungsvertrag nach § 3 muß den Inhalt von VersicherungsbP.scheinigungen genehmi-
allgemeinen Versicherungsbedingungen entspre- gen
chen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind. a) für Fahrzeuge ausländischer Staaten, aus-
(2} Die Bestimmungen über die Mindestversiche- ländischer Gemeinden oder anderer aus-
rungssummen für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ländischer Körperschaften des öffentlichen
ihren regelmäßigen Standort im Inland haben, gel- Rechts,
ten sinngemäß. b) für Fahrzeuge von Personen, die im
§ 5 Dienst dieser Staaten, Gemeinden oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Befristung der Versicherungsbescheinigung,
stehen.
Vorauszahlung der Prämie
Der Versicherer kann die Geltung der Versiche- § 9
rungsbescheinigung (§ 1} befristen und die Aushän-
S trafvorschriiten,
digung von der Zahlung der Prämie für den an-
Ordnungswidrigkeiten,
gegebenen Zeitraum abhängig machen. Wird die
gebührenpflichtige Verwarnungen
Geltung nicht befristet, so kann der Versicherer die
Aushändigung von der Zahlung der ersten Prämie (1) Mit Gefängnis oder mit Haft, neben denen
abhängig machen. auf Geldstrafe erkannt werden kann, oder mit Geld-
§ 6
strafe allein wird bestraft, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ein Fahrzeug im Sinne des § 1, für das
Haitung in Ansehung von Dritten ein nach diesem Gesetz erforderlicher Haftpflicht-
(1} § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver- versicherungsschutz nicht besteht, im Geltungs-
sicherungsvertrag ist nicht anzuwenden. bereich dieses Gesetzes auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen gebraucht oder einen derartigen Ge-
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die
brauch gestattet.
Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur
Folge hat, wirkt in Ansehung von Dritten nur, wenn (2) Ordnungswidrig handelt,
er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich a) wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 1
oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Abs. 2 verstößt oder als Halter des Fahr-
Versicherer zurückgegeben worden ist. zeugs den Verstoß duldet,
b) wer als Führer oder Halter eines Fahr-
§ 7
zeugs vorsätzlich oder fahrlässig einer
Durchführungsbestimmungen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die nach
Zur Durchführung der §§ 1 bis 5 können erlassen § 7 Buchstabe a ergangen ist, sofern diese
ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmung
a) der Bundesminister für Verkehr mit Zustim-
dieses Gesetzes verweist.
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen
über den Inhalt und die Prüfung der Versiche- Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich
rungsbescheinigungen und die beim Fehlen begangen ist, mit einer Geldstrafe bis zu eintausend
der Bescheinigung nötigen Sicherungsmaßnah- Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist,
men, mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 669
Mark gealrndet werden. Zuständige Verwaltungs- § 11
behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Inkrafttreten
Ordnungswidrigkeiten ist die Straßenverkehrs-
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
behörde; sie nimmt auch die Befugnisse der ober-
Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats 'in
sten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2
Kraft.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr. § 22
des Straßenverkehrsgesetzes gilt sinngemäß. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 10 Bonn, den 24. Juli 1956.
Geltung in Berlin Der Bundespräsident
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Theodor Heuss
des Dritten Uberleilungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Blücher
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Der Bundesminister für Verkehr
Dritten Uberleitungsgesetzes. Seebohm
Gesetz über die Liquidation
der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen
zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung.
Vom 26. Juli 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 940) mit
schlossen: 4 vom Hundert verzinsliche Schuldverschreibungen
der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.
§ 1
(2) In der nach § 11 Abs. 1 Buchstabe a des Ge-
(1) Die Liquidation der Deutschen Rentenbank setzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen
wird durch den Vorstand der Deutschen Rentenbank Entschuldung zu erlassenden Tilgungs- und Aus-
durchgeführt.. losungsordnung kann bestimmt werden, daß Ab-
(2) Der Vorstand der Deutschen Rentenbank be- lösungsschuldverschreibungen, die mit Mitteln des
steht aus den jeweiligen Vorstandsmitgliedern der bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach § 10
Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirt- Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Abwicklung der land-
schaftliche Zentralbank). wirtschaftlichen Entschuldung gebildeten Zweckver-
mögens zu Tilgungszwecken bis zum Inkrafttreten
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- dieses Gesetzes erworben sind, auf die nach § 37
schaft und Forsten und der Bundesminister der Fi- des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
nanzen werden ermächtigt, die für die Liquidation des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachzuholen-
der Deutschen Rentenbank erforderlichen Maßnah- den Verlosungen angerechnet werden.
men zu treffen, soweit es sich nicht um die laufen-
den Geschäfte der Liquidation handelt. Sie können §3
sich zur Durchführung dieser Maßnahmen der Or-
Sofern die auf Entschuldungshypotheken oder für
gane und Einrichtungen der Landwirtschaftlichen
Rentenbank bedienen. Entschuldungsrenten zu erbringenden Jahresleistun-
gen weniger als 20 Deutsche Mark betragen, kön-
nen die mit ihrer Einziehung beauftragten Kredit-
§2 anstalten abweichend von Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1
(1) Soweit die Landwirtschaftliche Rentenbank und Artikel 29 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur
Durchführung der landwirtschaftlichen Schulden-
auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Ab-
regelung vom 24. November 1937 (Reichsgesetzbl. I
wicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom
S. 1305) die Leistungen einmal jährlich zum 20. Ok-
25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203) an die Stelle
tober einziehen.
der Deutschen Rentenbank getreten ist, sind zur Ab-
lösung der Sammelurkunde für die Ablösungs- §4
schuldverschreibungen der Deutschen Rentenbank § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Liquidie-
sowie zum Umtausch in Kraft gebliebener Stücke rung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom
dieser Art als Einzelurkunden im Sinne des § 22 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 252) in der
Abs. l Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung Fassung des Sechsten Teils Kapitel III Artikel 1 der
und Ergänzung des Wert:papierbereinigungsgesetzes Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 §7
(Reichsgesetzbl. I S. 517, 592) und Artikel 18 der
Verordnung über die Ablösungsschuldverschreibun- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
gen nach dem Gesetz zur Regelung der landwirt- Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
schaftlichen Schuldverhältnisse vom 12. März 1935 Kraft.
(Reichsgesetzbl. I S. 366) werden aufgehoben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
§ 5
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
In § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Abwicklung der
landwirtschaftlichen Entschuldung werden die Worte
,,im Bundesgebiet" durch die Worte „im Geltungs- Bonn, den 26. Juli 1956.
bereich dieses Gesetzes" ersetzt.
Der Bundespräsident
§6 Theodor Heuss
Dieses Gesetz sowie die §§ 10 und 11 des Ge- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
setzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Ent- Blücher
schuldung gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister für Ernährung,
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Für die Landwirtschaft und Forsten
Anwendung des § 11 Abs. 1 Buchstabe b des Ge- Lübke
setzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Ent-
schuldung im Land Berlin tritt an die Stelle des Der Bundesminister der Finanzen
30. Juni 1952 der 30. September 1956. Schäffer
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang.
Vom 26. Juli 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe a des Ge- für den Grenzübertritt anerkannt wird. Diese
setzes über das Paßwesen (Paßgesetz) vom 4. März Feststellung darf nur getroffen werden, wenn
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) in der Fassung des die Ubernahme des Inhabers eines solchen
Gesetzes vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 435) Ausweises durch den Staat, der den Ausweis
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: ausgestellt hat oder als dessen Staatsangehöri-
ger der Inhaber in dem Ausweis bezeichnet
Artikel 1 wird, gesichert ist.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf
Die Verordnung über Reiseausweise als Paß-
Personen, die beabsichtigen, im Gebiet des
ersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sicht-
Geltungsbereichs dieser Verordnung
vermerkszwang (Paßverordnung) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Februar 1955 (Bundes- a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen oder
gesetzbl. I S. 77) und der Verordnung vom 12. Mai b) selbständig einen stehenden Gewerbe-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 425) wird wie folgt ge- betrieb oder einen landwirtschaftlichen Be-
ändert: trieb zu führen oder
In § 2 wird am Schluß der Nummer 12 der Punkt c) ein Gewerbe im Umherziehen oder ein
in ein Semikolon umgewandelt und angefügt: Marktgewerbe zu betreiben."
„ 13. Deutsche für den Grenzübertritt im Verkehr
mit den Mitgliedstaaten des Europarates und Artikel 2
des Europäischen Wirtschaftsrates (OEEC), Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wenn sie sich durch einen gültigen Personal- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ausweis nach dem Gesetz über Personalaus- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Paßgesetzes
weise vom 19. Dezember 1950 (Bundesgesetz- auch im Land Berlin.
blatt S. 807) in der Fassung des Gesetzes vom
25. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 508)
ausweisen; Artikel 3
14. Angehörige der Mitgliedstaaten des Europa- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
, rates und des Europäischen Wirtschaftsrates kündung in Kraft.
(OEEC), die sich über ihre Person und ihre
Staatsangehörigkeit durch einen amtlichen Bonn, den 26. Juli 1956.
Lichtbildausweis ausweisen, wenn der Bundes-
minister des Innern festgestellt und bekannt- Der Bundesminister des Innern
gemacht hat, daß der Ausweis als ausreichend Dr. Schröder
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Juli 1956 671
Zehnte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 21. Juli 1956.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur Anderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge~
meinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung:
§1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
15. Juli 1956 wie folgt geändert:
1. In den Allgemeinen Anmerkungen zu Kap. 73 ist folgende neue Anmerkung 7- anzufügen:
7. Anmerkung zu Nr. 7315.
Die ermäßigten Zollsätze von 8 °/o und 10 °/o des Wertes für Waren im Rahmen
des Zollkontingents gelten für eine Menge in Höhe von 115 0/o der im Kalender-
jahr 1955 aus dem Lieferland eingeführten Mengen. Nichtausgenutzte Mengen
können auf die Zollkontingente späterer Kalenderjahre nicht übertragen werden.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu bestim-
menden Zollstellen zulässi9.
2. In der Tarifnr. 7310 erhalten die Absätze A-1 und A-2 folgende Fassung:
A- nur warm qewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1 - w·alzdraht (EG) ............................................... · frei 12
mit einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger als je 0,04 0/o Phos-
phor oder Schwefel bzw. weniger als 0,07 °/o Phosphor und
Schwefel insgesarn l, bis 31. Dezember 1957 .................... . 8
im Rahmen des Zollkontingents ............................ . 6
2 --- Stabeisen und Stabstahl, massiv (EG) ........................... . frei 10
mit einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger als je 0,04 0/o Phos-
phor oder Schwefel bzw. weniger als 0~07 °/o Phosphor und
Schwefel insgesamt, bis 31. Dezember 1957 .................... . 8
im Rahmen des Zollkontingents ............................ . 6
3. In der Tarifnr. 7313 erhalten die Absätze B-1--a-1, B-l-a-2, B-1-b-2, B-3-c, B-3-d, B-4,
B-5-d und B-5--e-1 folgende Fassung:
B- andere Bleche
1- nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm 2 '.
1- von weniger als 56 kg (EG) ............................ . frei 18
mit einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger als je
0,04 0/o Phosphor oder Schwefel bzw. weniger als 0,07 °/o
Phosphor und Schwefel insgesamt, bis 31. Dezember 1957 15
im Rahmen des Zollkontingents .................... . 6
2-\ron 56 kg oder mehr (EG) ............................. . frei 20
mit einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger als je
0,04 0/o Phosphor oder Schwefel bzw. weniger als 0,07 0/o
Phosphor und Schwefel insgesamt, bis 31. Dezember 1957 15
im Rahmen des Zollkontingents 6
b-- von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm, und einer
Festigkeit je mm 2 :
2- von 56 kg oder mehr (EG) ............................. . frei 20
mit einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger als je
0,04 0/o Phosphor oder Schwefel bzw. weniger als 0,07 0/o
Phosphor und Schwefel insgesamt, bis 31. Dezember 1957 15
im Rahmen des Zollkontingents .................... . 6
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
3 - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ....... . frei 22
bis 31. Dezember 1957 ................................... . 15
im Rahmen des Zo11kontingents ........................ . 8
d- von weniger als 0,50 mm (EG) ............................. . frei 22
mit einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger als je 0,04 °/o
Phosphor oder Schwefel bzw. weniger als 0,07 0/o Phosphor
und Schwefel insgesamt, bis 31. Dezember 1957 ............ . 15
im Rahmen des Zo11kontingents ........................• 8
4- nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EG) ......... . frei 22
bis 31. Dezember 1957 ....................................... . 15
im Rahmen des Zollkontingents ............................ . 8
5- plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
d- verzinkt oder verbleit (EG) ................................ . frei 20
bis 31. Dezember 1957 ...............................•.... 15
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 8
e - andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, vernickelt,
verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
1- nur plattiert (EG) ..................................... . frei 18
bis 31. Dezember 1957 ............................... . 15
im Rahmen des Zollkontingents .................... . 8
4. In der Tarifnr. 7315 erhalten die Absätze A-6-a, A-6-b, A-6-c-2, A-6-e-1-a, A-6-e-
1-b-3, B-4-b-2, B-4-b-3, B-5-a, B-6-a-2, B-6-b-1, B-6-b-2, B-6-b-3-b, B-
6-b-4-b, B-6-b-5-a-1, B-6-b-5-a-2-a und B-6-b-5-a-2-b folgende Fassung:
A- Qualitätskohlenstoffstahl:
6 - Bleche:
a- nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert) (EG) ......... . frei 15
11
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ..... . 8
b- nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert) (EG) ........... . frei 15
11
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ..... . 8
c- nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:
2- von weniger als 3 mm (EG) ............................ . frei 16
11
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 10
e- anders bearbeitet:
1- nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
a- nur warm oder kalt gewalzt, auch entzundert (deka-
piert) (EG) ....................................... . frei 16
11
im Rahmen des ZolJkontingents, bis 31. Dezember 1957 10
b- plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Ober-
flächenbearbeitung:
3 - andere (z. B. poliert) (EG) ..................... . frei 16
11
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
zember 1957 ................................ . 10
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 673
B - legierte Stähle:
4- Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur Her-
stellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet) und
Profile:
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
2 - Stabstahl (einschließlich Hohlbohrerstäbe) (EG) frei 10
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl ... 9
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents, bis
31. Dezember 1956 ................................... . 4
3- Profile (EG) .......................................... . frei 11
aus sogen . .,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl .. 9
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents, bis
31. Dezember 1956 ................................... . 4
aus anderem legierten Stahl ......................... . 10
irri Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 8
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) ......... . frei 13
aus sogen.• Baustahl" ................................... . 10
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ... . 8
aus legiertem Sonderstahl ................................ . 11
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
zember 1956 ............................................ . 4
aus anderem legierten Stahl ............................. . 12
im Rahmen 'des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ... . 8
6-Bleche:
a - Elektrobleche:
2 - andere (EG) frei 22
bis 31. Dez€mber 1957 ............................... . 18
mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75
Watt, jedoch nicht mehr als 2,3 Watt je kg, unabhängig
von ihrer Stärke, im Rahmen des Zollkontingents, bis
31. Dezember 1956 .................................. . 4
b- andere Bleche:
•
1- nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert) (EG) . ~ .... frei 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl .. 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 8
aus anderem legierten Stahl .......... , .............. . 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 8
2 - nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert) (EG) ...... . frei 15
aus sogen. ,,Baustahl• oder aus legiertem Sonderstahl .. . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 8
aus anderem legierten Stahl ......................... . 13
im Rahmen des Zollkontfngents, bis 31. Dezember 1957 8
3 - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer
Stärke:
b - von weniger als 3 mm (EG) ........................ . frei 18
aus sogen .• Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezem-
ber 1957 ..................................... . 10
aus anderem legierten Stahl ..................... . 14
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezem-
ber 1957 ..................................... . 10
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
4- plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
b- andere (EG) ...................................... . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" ........................... . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezem-
ber 1957 ..................................... . 10
aus legiertem Sonderstahl ....................... . 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezem-
ber 1957 ..................................... . 10
aus anderem legierten Stahl ..................... . 14
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezem-
ber 1957 ..................................... . 10
5- anders bearbeitet:
a- nur anders als quadratisch oder rechteckig zw.geschnitten:
1- nur warm oder kalt gewalzt, auch entzundert (de-
kapiert) (EG) .......••.......••................ frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl ....................................... . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
zember 1957 .............................. . 10
aus anderem legierten Stahl ................. . 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
zember 1957 .............................. . 10
2- plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Ober-
flächenbearbeitung:
a- nur plattiert (EG) ......................... . frei 22
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem
Sonderstahl ............................ . 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
zember 1957 .......................... . 10
aus anderem legierten Stahl ............. . 14
b- andere (EG) .............................. . frei 22
aus sogen. ,,Baustahl" ................... . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
zember 1957 .......................... . 10
aus legiertem Sonderstahl ............... . 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
zember 1957 .......................... . 10
aus anderem legierten Stahl ............. . 14
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
zember 1957 .......................... . 10
§2 §4
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Bundesminister der Finanzen. kündung in Kraft.
§3 Bonn, den 21. Juli 1956.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten Blücher
Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge- Für den Bundesminister der Finanzen
meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November Der Bundesminister für Atomfragen
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land Berlin. Strauß
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 675
Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes
über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter
und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung
freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter
auf das Land Berlin.
Vom 25. Juli 1956.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber- rung des Gesetzes über die Anerkennung freier
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 7. März
blatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zu- 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 104) gelten auch im Land
stimmung des Bundesrates: Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt
werden.
§ 1
§ 2
Das Gesetz über die Anerkennung freier Ehen
rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(Bundesgesetzbl. S. 226) und das Gesetz zur Ände- kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung.
Vom 21. Juli 1956.
Auf Grund des § 109 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Zoll- 2. von Behältern die Anlage 7,
gesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) 3. von Eisenbahnwagen die Anlage 1 zur Eisen-
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zoll- bahn-Zolloronung,
gesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 4. von Schiffen die Zollverschlußordnungen für
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) wird ver- die einzelnen Flüsse."
ordnet:
2. Die Anlage 6 wird durch die als Anlage A beige-
§ 1 fügte Neufassung ersetzt.
Die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz 3. Hinter der Anlage 6 wird die als Anlag·e B beige-
(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichs- fügte Anlage 7 angefügt.
ministerialblatt S. 313) in der Passung des § 40 der
Verordnung über das Zollverfahren im internatio-
nalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951 (Bun- § 2
desgestzbl. I S. 323) werden wie fo]gt geändert und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ergänzt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
1. § 208 erhält folgende Fassung: setzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver-
,,§ 208 brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 317) auch im Land Berlin.
Zollsichere Einrichtung von Fahrzeugen
und Behältern
§· 3
Es gelten für die zollsichere Einrichtung
1. von Lastkraftfahrzeugen und Anhängern die Diese Verordnung 'tritt am Tage nach ihr-er Ver-
Anlage 6, kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 675
Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes
über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter
und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung
freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter
auf das Land Berlin.
Vom 25. Juli 1956.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber- rung des Gesetzes über die Anerkennung freier
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 7. März
blatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zu- 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 104) gelten auch im Land
stimmung des Bundesrates: Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt
werden.
§ 1
§ 2
Das Gesetz über die Anerkennung freier Ehen
rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(Bundesgesetzbl. S. 226) und das Gesetz zur Ände- kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung.
Vom 21. Juli 1956.
Auf Grund des § 109 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Zoll- 2. von Behältern die Anlage 7,
gesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) 3. von Eisenbahnwagen die Anlage 1 zur Eisen-
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zoll- bahn-Zolloronung,
gesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 4. von Schiffen die Zollverschlußordnungen für
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) wird ver- die einzelnen Flüsse."
ordnet:
2. Die Anlage 6 wird durch die als Anlage A beige-
§ 1 fügte Neufassung ersetzt.
Die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz 3. Hinter der Anlage 6 wird die als Anlag·e B beige-
(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichs- fügte Anlage 7 angefügt.
ministerialblatt S. 313) in der Passung des § 40 der
Verordnung über das Zollverfahren im internatio-
nalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951 (Bun- § 2
desgestzbl. I S. 323) werden wie fo]gt geändert und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ergänzt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
1. § 208 erhält folgende Fassung: setzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver-
,,§ 208 brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 317) auch im Land Berlin.
Zollsichere Einrichtung von Fahrzeugen
und Behältern
§· 3
Es gelten für die zollsichere Einrichtung
1. von Lastkraftfahrzeugen und Anhängern die Diese Verordnung 'tritt am Tage nach ihr-er Ver-
Anlage 6, kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anlage A
(§ 1 Nr. 2 der Verordnung)
Anlage 6
(AZO § 208)
Vorschriften
über die zollsichere Einrichtung der für die Beförderung von Waren
unter Raumverschluß bestimmten Lastkraftfahrzeuge und Anhänger
sowie ihre Zulassung
I. Al1gemei ne Bestimmungen sein. Unter der Voraussetzung, daß die zur Befesti-
gung der wesentlichen Teile der Wände, des Daches
§ 1
und des Bodens dienenden Bolzen von außen ange-
Für die Beförderung von Waren unter zollamt- bracht sind, können die anderen Bolzen auch von
lichem Raumverschluß künnen nur solche Fahrzeuge innen angebracht sein unter der Bedingung, daß die
zugelassen werden, die so gebaut und eingerichtet Schraubenmutter an der Außenseite gehörig ver-
sind, daß · schweißt und nicht mit einem _undurchsichtigen Farb-
1. die Zollverschlüsse äuf einfache und wirksame anstrich überzogen wird.
Weise angebracht werden können, (3) Lüftungsöffnungen sind zugelassen unter der
2. dem zollamtlich verschlossenen Teil des Fahr- Bedingung, daß ihre größte Weite 40 cm nicht über-
zeugs k0ine Waren entnommen oder in ihn schreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder
hineingebracht werden können, ohne sichtbare durchlochten Blech (Löcher höchstens 2 mm) ver-
Beschädigungen zu hinterlassen oder den Zoll- sehen und durch eine geschweißte Vergitterung aus
verschluß zu verletzen, Metall geschützt sein (Maschenweite höchstens 1 cm).
3. sie keinen verborgenen Raum enthalten, der Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des
zum Verslecken von Waren geeignet ist. Fahrzeugs nicht entfernt werden können.
(4) Lichtöffnungen sind zulässig, wenn die Fen-
sterscheibe und das Metallgitter (Maschenweite
II. Bauart und Einrichtung der Fahrzeuge
höchstens 1 cm) im Innern des Laderaumes ange-
§ 2 bracht sind und von außen nicht entfernt werden
Allgemeine Vorschriften können.
(1) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß
(5) Offnungen im Boden zu technischen Zwecken,
alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume z.B. zur Schmierung, zur Wagenpflege, zum Füllen
wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für des Sandstreuers sind nur zugelassen, wenn sie mit
die Untersuchung durch die Zollbehörden leicht zu- einem Deckel versehen sind, der so befestigt wer-
gänglich sind. den kann, daß ein Zugang von außen zu dem unter
Zollverschluß stehenden Raum nicht möglich ist.
(2) Wenn zwischen Innen- und Außenwandungen
der Seitenwände, des Bodens und des Daches Hohl-
räume bestehen, muß die innere Verkleidung fest § 4
angebracht, vollständig und lückenlos sein; sie darf Verschlußeinrichtung
nicht ohne Hinterlussung sichtburer Spuren entfernt
werden können. (1) Türen und alle anderen Abschlußeinrichtun-
gen der Fahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung
§ 3 versehen sein, die einen einfachen und wirksamen
Laderaum Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß
entweder an die Türwände geschweißt sein, wenn
(1) Die Wände, der Boden und das Dach des sie aus Metall sind, oder durch mindestens zwej
Laderaumes müssEm aus geschweißten oder geniete- Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern an
ten Metallplatten oder aus Holzbrettern von aus- der Innenseite des Ladera.umes vernietet sind.
reichender Stärke bestehen, die entweder genutet
oder so zusammengefügt sind, daß kein Zwischen- (2) Scharniere müssen so hergestellt und einge·-
raum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermög- richtet sein, daß die Türen und anderen Abschluß-
licht. Di,ese Teile müssen genau zusammenpassen einrichtungen in geschlossenem Zustande nicht aus
und so befestigt sein, daß es unmöglich ist, Teile zu ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben,
verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spu- Bolzen, Stifte und andere- Befestigungsmittel müssen
ren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den mit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt
Zollverschluß zu beschädigen. sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die
Türen und anderen Abschlußeinrichtungen mit einer
(2) Wesentliche Verbindungsteile wie Nägel, Bol- von außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrich-
zen und Nieten müssen von außen angebracht sein, tung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht
ins Innere durchgehen und dort gehörig mit Schrau- mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu
benmuttern versehen, vernietet oder verschweißt heben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 677
(3) Die Türen müssen außerdem mit flachen Me- (5) Die Schutzdecken müssen an den Wänden so
tallstreifen eingefaßt sein, die die Türfugen verdek- befestigt sein, daß jeder Zugang zur Ladung ver-
ken und einen vollständigen und wirksamen Ver- hindert wird. Sie müssen durch Tragbügel (Plan-
schluß gewährleisten. spriegel), und zwar mindestens durch drei, wenn die
Länge der Ladefläche mehr als 4 m beträgt, und
(4) Das Fahrzeug muß mit einer geeigneten Vor- durch drei Längsstangen oder -latten gestützt wer-
richtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen den. Diese Tragbügel (Planspriegel) müssen so be-
oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausrei- befestigt sein, daß ihre Stellung von außen nicht
chend geschützt ist. verändert werden kann.
§ 5 Als Befestigungsmittel dürfen verwendet werden
Kühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen a) entweder Stahldrahtseile von mindestens
3 mm Durchmesser oder Hanf- oder Sisal-
(1) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für leinen von mindestens 8 mm Durchmesser.
Kühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen, soweit Jedes dieser Befostigungsmittel muß aus
sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, einem einzigen Stück bestehen und mit zwei
die sich aus der Zwec'k.bestimmung dieser Fahrzeuge Metallenden versehen sein, die derart ein-
ergeben. gerichtet sind, daß sie eine sichere Anbrin-
(2) Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne gung des Zollverschlusses gestatten. In die-
und Mannlöcher von Tankwagen müssen so einge- sem Falle müssen die Wände mindestens
richtet sein, daß ein einfacher und wirksamer Zoll- 35 cm hoch und von der Schutzdecke min-
verschluß möglich ist. destens 30 cm überdeckt sein;
oder
b) Verschlußstangen aus Eisen mit einem
§ 6 Durchmesser von mindestens 8 mm. Diese
Fahrzeuge mit Schutzdecken Verschlußstangen müssen einschließlich des
Kopfes aus einem Stück sein und dürfen
(1) Fahrzeuge mit Schutzdecken müssen den Vor-
keinen undurchsichtigen Farbanstrich ha-
schriften der §§ 2 bis 4 insoweit entsprechen, als sie
ben. Sie müssen an einem Ende eine Durch-
auf diese Fahrzeuge anwendbar sind.
bohrung zur Aufnahme der Verschlußvor-
(2) Die Schutzdecken müssen entweder aus einem richtung, am anderen Ende einen aus Quer-
Stück oder aus ganzen Bahnen starken Gewebes ge- stangen bestehenden Kopf haben, dessen
fertigt sein. Sie müssen in gutem Zustand und so Enden so lang sind, daß ein Drehen der
hergerichtet sein, daß nach Anlegung der Ver- Verschlußstange um die eigene Achse un-
schlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne Hin- möglich ist (vgl. Zeichnung 4).
terlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. (6) Bei der Verwendung von Stahldrahtseilen
(3) Sind die Schutzdecken aus mehreren Bahnen oder Leinen aus Hanf oder Sisal (Absatz 5 Buch-
zusammengesetzt, so müssen deren Ränder inein- stabe a) ist der untere Teil der Schutzdecke, die das
ander gefaltet und durch zwei mindestens 1,5 cm Fahrzeug und seine Ladung bedeckt, überall da, wo
voneinander entfernte Nähte miteinander verbun- es praktisch möglich ist, durch unbiegsame Metall-
den sein. Die Nähte müssen entsprechend der Zeich- stangen eng an den Wänden und an der Rückwand
nung 1 ausgeführt sein. Die eine dieserNähte, deren des Fahrzeugs zu befestigen. Die Metallstangen
Faden sich in der Farbe von der der anderen Naht und müssen an der Außenseite der Schutzdecke oberhalb
der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur der Befestigungsstellen in der gesamten Länge der
auf der Innenseite sichtbar sein. Wenn an gewissen Decke so angebracht sein, daß zwischen der Schutz-
Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei den Uberfällen decke einerseits und den Seitenwänden und der
an der Rückseite und bei verstärkten Ecken) diese Rückwand andererseits kein Zwischenraum bleibt,
Naht aus technischen Gründen nicht ausführbar ist, durch den irgendetwas hindurchgeschoben werden
genügt es, daß nur der Rand des oberen Stückes um- kann. Die Stangen müssen mit Schrauben und Mut-
gefaltet und entsprechend der Zeichnung 2 angenäht tern befestigt sein, die zur Anlegung von Zollver-
ist. Ausbesserungen sind nach dem in der Zeichnung 3 schlüssen hergerichtet sind.*)
beschriebenen Verfahren auszuführen. Bei den Aus- (7) An den Offnungen, die zum Beladen u,nd Ent-
besserungen müssen die Ränder ineinandergefaltet laden des Fahrzeugs dienen, müssen die beiden
und durch zwei sichtbare, mindestens 1,5 cm von- Ränder der Schutzdecke einander in genügender
einander entfernte Nähte miteinander verbunden Weise überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß
sein. Die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren durch einen außen angebrachten und entsprechend
Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außen- dem obigen Absatz 3 angenähten Uberfall gesichert
seite sichtbaren Fadens und der der Schutzdecke un- sein. Außer den in Absatz 5 vorgesehenen Befesti-
terscheiden. Alle Nähte müssen mit der Maschine gungsmitteln können auch Lederriemen zugelassen
genäht s,ein. werden, wenn sie mindestens 2 cm breit und 3 mm
(4) Die Befestigungsringe müssen so angebracht dick sind. Diese Riemen müssen an der Innenseite
sein, daß sie von außen nicht entfernt werden kön- der Schutzdecke befestigt und mit Osen zur Auf-
nen. Die Osen an den Schutzdecken müssen mit Me- nahme des Verschlußkabels oder der Verschluß-
tall oder Leder verstärkt sein. De,r Zwischenraum Jeine versehen sein.
_zwischen den Osen oder Ringen darf nicht größer
•) Der Wortlaut dieses Absatzes entspricht den unter Nummer 12
als 20 cm s,ein. des Musters a erwähnten internationalen Vorschriften.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
III. Zulassung der Fahrzeuge und Uberwachung 2. wenn der Antragsteller sich eines Verstoßes
der Verschlußfähigkeit gegen die Zoll- oder Steuervorschriften
oder die Bestimmungen über die Ein-, Aus-
§ 7 oder Durchfuhr schuldig gemacht und sich
Form und Zuständigkeit dadurch seine steuerliche Unzuverlässigkeit
(1) Fahrzeuge, die den Bestimmungen der Ab- herausgestellt hat.
schnitte I und II entsprechen, werden zur Beförde-
rung unter zollamtlichem Raumverschluß durch Er- § 9
teilung eines Verschlußanerkenntnisses (certificat
d'agrement), das dem Muster a entspricht, zugelas- Prüfung
sen. Das Verschlußanerkenntnis gibt keinen Rechts- (1) Das nach § 7 Abs. 2 zuständige Hauptzollamt
anspruch auf Zollabfertigung mit Raumverschluß. kann einen Oberbeamten des Aufsichtsdienstes oder
(2) Im Geltungsben~ich dieser Vorschriften wird eine ZollsteHe mit der Prüfung des Fahrzeugs beauf-
das Verschlußanerkenntnis nach dem Muster a von tragen. Es kann auf Antrag des Beteiligten das
dem Hauptzollamt erteilt, das für den Geschäftssitz Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug herge-
des Fahrzeugbesitzers oder den Standort des Fahr- stellt oder ausgebessert wird, um die Vornahme der
zeugs zuständig ist. Die Oberfinanzdirektionen kön- Prüfung ersuchen; in diesem Falle gilt Satz 1 für das
nen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks ein ersuchte Hauptzollamt entsprechend.
bestimmtes Hauptzollamt mit der Erteilung von (2) Die Prüfung nehmen ein Oberbeamter und ein
Verschlußanerkenntnissen beauftragen. zweiter Beamter unter Hinzuzi,ehung des Antrag-
(3) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vor- stellers oder seines Beauftragten vor. Sie erstreckt
schriften werden Verschlußanerkenntnisse in be- sich darauf, ob das Fahrzeug den Angaben des An-
stimmten Staaten, die im Bundeszollblatt besonders trags und den Bestimmungen in Abschnitt I und II
bekanntgegeben werden, erteilt. Diese Verschluß- entspricht.
anerkenntnisse entsprechen dem Muster a, sind in (3) Das Fahrzeug ist zur Prüfung in unbeladenem
der Sprache des Ausstellungslandes und in fran- Zustand und mit seinen regelmäßigen Zubehör- und
zösischer Sprache abgefaßt und werden von den Be- Ausrüstungsstücken vorzuführen.
hörden des Staates ausgestellt, in dem das Fahrzeug
registri,ert ist. Sie sind auch im Geltungsbereich (4) Die für die Prüfung erforderlichen Hilfe-
dieser Vorschriften gültig. leistungen hat der Antragsteller auf seine Kosten
ausführen zu lassen.
(5) Ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das
§ 8 Fahrzeug hergestellt oder ausgebessert worden ist,
Anträge um die Vornahme der Prüfung ersucht worden, so-
vermerkt dieses Hauptzollamt, der Oberbeamte des
(1) Der Antrag auf Prüfung eines Fahrzeugs und Aufsichtsdienstes oder die Zollstelle, die mit der
Erteilung des Verschlußanerkenntnisses ist von Prüfung beauftragt worden ist, das Ergebnis der
dem Fahrzeugbesitzer zu stellen. Dem Antrag ist Prüfung auf beiden Stücken der Beschreibung und
eine Beschreibung mit einer Zeichnung des Fahr- de r Zeichnung oder des Lichtbildes. Es sendet dar--
1
zeugs in zweifacher Ausfertigung beizufügen, aus auf diese Unterlagen mit einer Abschrift der Prü-
der Art und Hersteller, Zulassungs-, Motor- und fungsverhandlung dem ersuchenden Hauptzollamt
Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, die Beschaffen- zu. Der Antragsteller hat diesem Hauptzollamt das
heit (Form, Abmessungen) des Laderaums und alle Fahrzeug vorzuführen, sobald es in seinen Besitz
sonstigen für die zollsichere Einrichtung wesent- gelangt und polizeilich zugelassen worden ist. Das
lichen Merkmale ersichtlich sind. An Stelle der Hauptzollamt prüft die Nämlichkeit des Fahrzeugs.
Zeichnung können auch Lichtbilder beigefügt wer-
den, die das Fahrzeug in Seiten- und Rückansicht § 10
deutlich zeigen. Wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 be-
antragt, das Fahrzeug von dem Hauptzollamt prü- Ausstellung, Gültigkeitsdauer
fen zu lass,en, in dessen Bezirk das Fahrzeug her- und Rückgabe des Verschlußanerkenntnisses
gesteJlt oder ausgebessert wird, und kann mit dem (1) Wenn Bedenken gegen die Verschlußfähigkeit
Antrag die Beschreibung des Fahrzeugs mit Zeich- des Fahrzeugs nicht bestehen, fertigt das Hauptzoll-
nung oder Lichtbild nicht vorgelegt werden, so ge- amt für das Fahrzeug ein auf zwei Jahre gültiges
nügt es, daß die Art des Fahrz,eugs angegeben wird Verschlußanerkenntnis aus. Eine Ausfertigung der
und der Betrieb, in dem das Fahrzeug hergestellt mit Prüfungsvermerk versehenen Beschreibung mit
oder ausgebessert wird. In diesem FaUe sind die Zeichnung oder Lichtbildern wird dem Anerkenntnis
angeheftet.
erforderlichen Unterlagen dem Hauptzollamt, das
das Fahrzeug prüfen soll, rechtzeitig vor der Prü- (2) Der Fahrz,eugbesitzer kann bis zum Ablauf
fung vorzulegen. von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem das
Verschlußanerkenntnis ungültig wird, das Fahrzeug
(2) Dem Antrage ist nicht stattzugeben; dem zuständigen Hauptzollamt zu einer neuen Prü-
1. wenn der Antragsteller das Fahrz,eug nicht fung der Verschlußfähigkeit und zur Verlängerung
dauernd in seinem Geschäftsbetrieb ver- der Gültigkeitsdauer des Verschlußanerkenntnisses
wendet, um weitere zwei Jahre vorführen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 679
(3) Das Verschlußanerkenntnis ist zurückzugeben, IV. Ubergangsbestimmungen
wenn
§ 12
1. eine Verlängerung abgelehnt oder nicht
rechtzeitig beantragt wird, Für Fahrzeuge, deren Verschlußanerkenntnisse
vor dem 1. April 1956 ausgestellt oder verlängert
2. der Besitzer· des Fahrzeugs gewechselt hat,
worden sind, gelten folgende Erleichterungen:
3. das Fahrzeug nicht nur vorübergehend aus
1. Bis zum 31. März 1958
dem Verkehr gezogen wird,
a) darf der Zwischenraum zwischen den Ver-
4. besondere Merkmale des Fahrzeugs we- schl ußösen oder -ringen längs des unteren
sentlich geändert werden. Randes der Schutzdecken 30 cm höchstens be-
(4) Wird das Verschlußanerkenntnis einem Haupt- tragen (§ 6 Abs. 4); in diesem Falle muß die
zollamt vorgelegt oder zurückgegeben, von dem das Schutzdecke die Wände mindestens 35 cm
Anerkenntnis nicht selbst ausgefertigt ist, so be- überdecken (§ 6 Abs. 5);
nachrichtigt dieses Hauptzollamt die Dienststelle, b) sind die Uberfälle bei den Offnungen zum
die das Anerkenntnis ausgestellt hat, von der Ver- Beladen und Entladen (§ 6 Abs. 7) nicht er-
längerung oder Rückgabe des Anerkenntnisses. erforderlich;
c) können vor dem 1. April 1956 zugelassene
(5) Der Führer des Fahrzeugs hat bei der Beför-
Schutzdecken auf eine andere als die in § 6
derung von Waren unter Zollraumverschluß das Ver-
Abs. 3 beschriebene Weise zusammengesetzt
schlußanerkenntnis mitzuführen und auf Verlangen
sein, wenn die Naht innen angebracht ist und
den Zollbeamten vorzulegen.
ausreichende Sicherheit bietet.
(6) Das Hauptzollamt führt über die Verschluß- 2. Bis zum 31. Dezember 1956 kann von einer zu-
anerkenntnisse für das Kalenderjahr ein Verzeich- sätzlichen Sicherung von Schutzdecken durch un-
nis, das mit den Anträgen und den Zweitausferti- biegsame Metallstangen gemäß § 6 Abs. 6 ab-
gungen der Beschreibungen und Zeichnungen der gesehen werden, wenn die Stahldrahtseile von
Fahrzeuge 4 Jahre lang aufbewahrt wird. mindestens 3 mm Durchmesser oder Hanf- oder
Sisalleinen von mindestens 8 mm Durchmesser,
die nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 Buchstabe a
§ 11 als Befestigungsmittel verwendet werden, aus-
Uberwachung der Verschlußfähigkeit reichende Sicherheit bieten und der Transport-
unternehmer sowie seine Beauftragten steuerlich
Bei jeder Zollabfertigung der unter Raumver- zuverlässig erscheinen.
schluß auf dem Fahrzeug beförderten Waren ist die
Verschlußeinrichtung des Fahrzeugs, soweit die Be- 3. Verschlußanerkenntnisse, tli,e auf Grund der An-
lage 6 de,r Allgemeinen Zollordnung in der bis-
ladung es gestattet, zu prüfen. Ergeben sich hierbei
her geltenden Fassung oder auf Grund der Ver-
Anstände, die nicht sofort behoben werden können,
ordnung über das Zollveirfahren im inter-
so wird das Verschlußanerkenntnis eingezogen und nationalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951
bei deutschen Fahrzeugen dem Hauptzollamt, von (Bundesgesetzbl. I S. 323) in der ursprünglichen
dem das Anerkenntnis ausgestellt worden ist, bei Fassung oder in der Fassung der Verordnung
ausländischen Fahrzeugen dem Bundesminister d~.r vom 31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 109)
Finanzen auf dem D_ienstwege unter Darlegung der ausgestellt worden sind, werden spätestens am
Mängel vorgelegt. 31. Juli 1958 ungültig.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zeichnung 1
(AZO Anlage 6)
Schutzdecken-Ausschnitt
a) Ansicht von außen
1
1
1
:( ~ 2.5 )
---
normalett· Nc/hfoiith 1
•
1
b) Ansicht von innen
-1----.:_-,
1 1 'V a.
1 •
1 ,~ 20 ) !
riormaLtti ffa hfacle~ 1
1 forbigtr Nähfaden
· ( n"'" von innen s ichtba~)
c) Schnitt a - a
normaler Nähfaden
Doppelte Kappnaht
---------·-
farbiger Nähfaden normaler Nähfaden
zum Zusammennähen
der Bahnen
(§ 6 Abs. 3 Satz 2)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 681
Zeichnung 2
(AZO Anlage 6)
Schutzdecken-Ausschnitt
a) Ansicht von außen
- --- -----
- - - I
.._
.._
'--, Q
b) Ansicht von innen
- -
forbiger Ndhfaclen
(nuf1 von innen sichtbar)
c) Schnitt a-a
farbiger Nähfaden
(nur von innen sichtbar)
normaler Nähfaden
Naht zum Annähen
des oberen Stückes
(hier eines Kopfstückes
- § 6 Abs. 3 Satz 4)
farbi9er Nähfaden normaler Nähfaden
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zeichnung 3
(AZO Anlage 6)
Ausbesserung der Schutzdecke
(§ 6 Abs. 3 Satz 5)
a
r-----
1 ,- - -
1
a) Ansicht
von uußcn ' a: Nähfäden von
1 gleicher Farbe
1 1 wie die Schutzdecke
1
1 1
1
1 1
1 L _1 1
L- - - - - - - - -_ - - - - - - _I
1 - - - - - - - - - - - - - - -,
r-
andersfarbiger
b) Ansicht 1 Faden als der
von innen 1
von außen sicht-
bare Nähfaden
1
1
1 1
1 1
1 ------------ :J
'- - - - - - - - - - - _ _ _J
normaler Nähfaden
c) Ansicht
im Schnill (a - u)
andersfarbiger Nähfaden
Nr. 37 - Tag· der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 683
Zeichnung 4
{AZO Anlage 6)
Beispiel für den Zollverschluß
eines Anhängers mit Schutzdecke und Verschlußstangen
(§ 6 Abs. 5 Buchstabe b)
Seitenansicht
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1. Bordw ündc
2. Schutzdecke
3. Verschlußrin~Je
4. Osen an der Schutzdecke
5. Waagerechte Verschlußst.angen mit Kopf an einem Ende und Durchbohrung am anderen Ende
6. Verschlußstangen zur Sicherung der Ladeöffnungen (mit einer Ose am unteren Ende zum Aufschieben
auf die waaqerechten Verschlußstangen)
7. Verschlußhaken aus Rundeisen in Hufeisenform mit Splint
8. Zollplombe
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Muster a
(AZO Anlage 6)
VERSCHLUSSANERKENNTNIS
CERTIFICAT D'AGREMENT
1. Anerkenntnis Nr. _ _ _ _ __
Certificat No
2. darüber, daß das nachstehend bezeichnete Fahrzeug die für die Zulassung zum internationalen Straßen-
güterverkehr aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.
attestant que le vehicule designe ci-apres remplit les conditions requises pour· etre admis au transport
international de marchandises par la route.
3. Gültig bis zum
Valable jusqu'au
4. Dieses Anerkenntnis ist an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug aus dem
Verkehr gezogen wird, der Besitzer wechselt, die Gültigkeitsdauer abläuft oder besondere Merkmale
des Fahrzeugs wesentlich geändert werden
Ce certificat doit etre restitue a l'office emetteur lorsque le vehicule est reUre de la circulation, en
cas de changement de proprietaire, a l'expiration de la duree de validite et en cas de changement
notable de caracteristiques essentielles du vehicule.
5. Art:
Genre:
6. Name und Geschäftsanschrift des Transportunternehmers (Besitzers):
Nom et siege d'exploitation du transporteur {proprietaire): '
7. Name oder Warenzeichen des Herstellers:
Nom ou marque du constructeur:
8. Fahrgestellnummer:
Numero du chassis:
9. Motornummer:
Numero du moteur:
10. Amtliches Kennzeichen:
Numero d' imma tricula tion:
11. Das oben beschriebene Fahrzeug wurde in
Le vehicule decrit ci-dessus a subi a
der in Artikel 16 des Zollabkommens über den internationalen Straßengüterverkehr vorgesehenen
Prüfung unterzogen und erfüllt die für die Zulassung zum internationalen Straßengüterverkehr erfor-
derlichen Voraussetzungen.
l'examen prevu a l'article 16 de la Convention douaniere sur le transport international des marchan-
dises par Ia route et remplit les conditions requises pour etre admis au transport international de
marchandises par la route.
entspricht d B
12. Das oben beschriebene F a h rzeug entspricht nicht en estimmungen des Artikels 6 Abs. 6 der Vor-
schriften über die Bauart und Einrichtung der für den internationalen Straßengüterverkehr bestimmten
r
F a h rzeuge. *) F o 1g1·1ch wird
wi tl es es nicht f"ur d'1e L"an d er zuge 1assen, we1ch e d'ie A nwen d ung d'ieses Ab sa t zes
verlangen.
repond
Le vehicule decrit ci-dessus - - - - - - aux conditions prevues a l'article 6, paragraphe 6, du
ne repond pas
Reglement concernant la construction et l'amenagement des vehicules destines aux transports inter-
sera
nationaux de marchandises par la route. En consequence, il admis dans les pays qui
ne sera pas
exigent l'application de ce paragraphe.
13. Anlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Anzahl angeben)
Annexes: (Indiquer le nombre)
14. .................. 19 ........ .
15. Unterschrift und Dienststempel der ausstellenden
Behörde in .............................................................................................. ..
Signature et cachet de l'office emetteur a .............. ..
16. Anmerkung: Diesem Anerkenntnis müssen nach den Weisungen der ausstellenden Behörde an-
gefertigte und von dieser Behörde beglaubigte Lichtbilder oder Zeichnungen bei-
gefügt sein.
N. B.: Le present certificat doit etre accompagne de photographies ou de dessins etablis
suivant les directives de l'office emetteur et authentifies par cet office.
*) Siehe AZO Anlage G, § 6 Abs. 6
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 685
Anlage B
(§ 1 Nr. 3 der Verordnung)
Anlage 1
(AZO § 208)
Vorschriften über die zollsichere Einrichtung
der für die Beförderung von Waren unter Raumverschluß
bestimmten Behälter und ihre Zulassung
I. Allgemeine Bestimmungen (4) Wenn zwischen Innen- und Außenwandungen
der Seitenwände, des Bodens und des Daches Hohl-
Für die Beförderung von Waren unter zollamt- räume bestehen, muß die innere Verkleidung fest
lichem Raumverschluß können nur Behälter zuge- angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf
lassen werden, die folgenden Bedingungen entspre- nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt
chen:
werden können.
§ 1 (5) Behälter, die gemäß § 6 Nr. 2 zugelassen sind,
(1) Im Sinn dieser Vorschriften ist unter der müssen an einer der Außenwände mit einem Rah-
Bezeichnung „Behälter" ein Beförderungsgerät (Mö- men versehen werden, der zur Aufnahme des Ver-
beltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein schlußanerkenntnisses bestimmt ist. Der Rahmen
anderes ähnliches Gerät) zu verstehen, das muß so angebracht sein, daß er das Verschlußaner-
kenntnis schützt. Es muß ausgeschlossen sein, das
1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher Verschlußanerkenntnis aus dem Rahmen zu entfer-
genügend widerstandsfähig ist, um wieder- nen, ohne den zur Sicherung des Anerkenntnisses
holt verwendet werden zu können;
angebrachten Zollverschluß zu verletzen. Der Rah-
2. besonders dafür gebaut ist, die Beförde- men muß ferner den Zollverschluß schützen.
rung von Waren durch ein oder mehrere
Beförderungsmittel ohne Umpacken der La-
dung zu erleichtern; II. Bauart und Einrichtung der Behälter
3. mit Vorrichtungen versehen ist, die seine § 2
leichte Handhabung ermöglichen, insbeson-
dere bei Umladung von einem Beförde- (1) Die Wände, der Boden und das Dach des
rungsmittel auf ein anderes, und Behälters müssen aus Platten oder Brettern von ge-
nügender Widerstandsfähigkeit und. von ausreichen-
4. so gebaut ist, daß es leicht beladen und der Stärke bestehen, die so geschweißt, genietet,
entladen werden kann. genutet oder sonst zusammengefügt sind, daß kein
Die Bezeichnung „Behälter" schließt weder Fahr- Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt
zeuge noch gewöhnliche Umschließungen ein und ermöglicht. Diese Teile müssen genau zusammen-
umfaßt nur Geräte mit einem Rauminhalt von min- passen und so befestigt sein, daß es unmöglich ist,
destens einem Kubikmeter. Teile zu verschieben oder zu entfernen, ohne sicht-
bare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder
(2) Der Behälter muß eine dauerhafte Aufschrift
ohne den Zollverschluß zu beschädigen.
über sein Eigengewicht, den Namen und die An-
schrift des Eigentümers*) tragen und mit Erken- (2) Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen,
nungszeichen und Erkennungsnummern gekenn- Nieten usw. müssen von außen angebracht sein, ins
zeichnet sein; er muß ferner so gebaut und ein- Innere durchgehen und dort gehörig mit Schrauben-
gerichtet sein, daß muttern versehen, vernietet oder verschweißt sein.
1. die Zollverschlüsse auf einfache und wirk- Unter der Voraussetzung, daß die zur Befestigung
same Weise angebracht werden können, der wesentlichen Teile der Wände, des Daches und
des Bodens dienenden Bolzen von außen angebracht
2. dem zollamtlich verschlossenen Teil des sind, können die anderen Bolzen auch von innen
Behälters keine Waren entnommen oder in angebracht sein unter der Bedingung, daß die
ihn hineingebracht werden können, ohne Schraubenmutter an der Außenseite gehörig ver-
sichtbare Beschädigungen zu hinterlassen schweißt und nicht mit einem undurchsichtigen Farb-
oder den Zollverschluß zu verletzen, anstrich überzogen wird. Entsprechend den Bestim-
3. er keinen Raum enthält, der zum Verstek- mungen für Eisenbahnwagen geJten für Behälter,
ken von Waren geeignet ist. die ausschließlich mit der Bahn befördert werden,
folgende Bedingungen: Wesentliche Verbindungs-
(3) Der Behälter muß so gebaut sein, daß alle zur teile wie Bolzen, Nieten usw. müssen wenn möglich
Aufnahme von Waren geeigneten Räume, wie Ab- von außen angebracht sein und gehörig vernietet,
teile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die verschraubt oder verschweißt sein. Wenn es erfor-
Untersuchung durch die Zollbehörden leicht zugäng- derlich ist, daß Bolzen von innen angebracht und
lich sind.
außen mit Schraubenmuttern versehen werden,
•\ Die Angabe des vollen Namens und der Anschrift einer bekann-
müssen die Bolzenenden über ihre Muttern ver-
ten EisenbahnverwaHunq ist nichl erforderlich nietet oder verschweißt sein.
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil l
(3) Lüftungsöffnungen sind zugelassen unter der § 4
Bedingung, daß ihre größte Weite 400 mm nicht Behälter für besondere Verwendung
überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang
zum Innern des Behälters gestatten, müssen sie mit (1) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für
einem Drahtgeflecht oder einem durcblochten Blech Isolier- und Kühlbehälter, Tankbehälter, Möbel-
(größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) behälter und besonders für den Lufttransport ge-
versehen und durch eine geschweißte Vergitterung baute Behälter, soweit sie mit den technischen
aus Metall (Maschenweile höchstens 10 mm) ge- Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweck-
schützt sein. Cestatten sie keinen unmittelbaren bestimmung dieser Behälter ergeben.
Zugang zum Innern des Belüillers (z.B. bei Verwen- (2) Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne
dung von Lilftungskanälen mit mehrfachen Windun- und Mannlöcher von Tankbehältern müssen so ein-
gen), müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen gerichtet sein, daß ein einfacher und wirksamer
versehen sein; deren Loch- und Maschenweiten Zollverschluß möglich ist.
dürfen 10 bzw. 20 mm (statt 3 bzw. 10 mm) betragen.
Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des
Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren § 5
nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durch-
Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
messer bestehen und so hergestellt sein, daß die
unterliegen denselben Bedingungen wie nicht.zusam-
Drähte nicht zusammengeschoben werden können
menklappbare oder nicht.zerlegbare Behälter, wenn
und daß die Weite der Löcher ohne Hinterlassung
die Verriegelungsvorrichtung, die das Zusammen-
sichtbarer Spuren nicht vergrößert werden kann.
klappen oder das Zerlegen ermöglicht, durch Zoll-
(4) Abflußöffnungen sind zugelassen, sofern ihre verschlüsse gesichert und kein Teil der Behälter
größte Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben
mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten werden kann.
Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden
Fällen) versehen und durch eine geschweißte Ver-
gitterung aus Metall (Maschenweite höchstens III. Zulassung der Behälter und Uberwachung
10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen der Verschlußfähigkeit
von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlas-
§ 6
sung sichtbarer Spuren nichl entfernt werden
können. Form und Zuständigkeit
Behälter, die den Vorschriften der Abschnitte I
§ 3 und II entsprechen, werden zur Beförderung unter
Zollraumverschluß in folgender ·weise zugelassen:
Verschlußeinrich tun gen
1. Behälter, die einer Eisenbahnverwaltung, die
(1) Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen Mitglied des Internationalen Eisenbahnverban-
der Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen des ist, gehören oder von ihr registriert sind,
sein, die einen einfachen und wirksamen Zollver- durch Anbringung des Zeichens ltJJI auf der
schluß ermöglicht Diese Vorrichtung muß entweder Außenseite des Behälters. Für die Anbringung
an die Türwände geschweißt sein,. wenn sie aus· des Zeichens ist die Eisenbahnverwaltung zu-
Metall sind, oder durch mindestens zwei Schrauben- ständig, der der Behälter gehört oder bei der
bolzen befestigt sein, deren Muttern auf der Innen-
seite des Laderaumes vernietet oder verschweißt er registriert ist. Das Zeichen fITTI wird für Be-
sein müssen. hälter auch erteilt, wenn diese den erleichter-
ten Bedingungen entsprechen, die für aus-
(2) Scharniere müssen so hergestellt und einge- schließlich mit der Bahn beförderte Behälter
richtet sein, daß die Türen und anderen Abschluß- gelten (§ 2 Abs. 2 Satz 3). Die mit diesem Zei-
einrichtungen in geschlossenem Zustande nicht aus chen versehenen Behälter sind daher nur für
ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, den Fall zur Beförderung mit Raumverschluß
Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen zugelassen, daß die gesamte Beförderung mit
mit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt der Eisenbahn oder unter ihrer Verantwortung
sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die (z.B. mit eisenbahnamtlichen oder durch die
Türen und anderen Abschlußeinrichtungen mit einer Eisenbahn gemieteten Kraftfahrzeugen) vorge-
von außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrich- nommen wird.
tung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht
mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu 2. Andere Behälter durch Erteilung eines Ver-
heben. schlußanerkenntnisses (certificat d' agrement),
das dem Muster a entspricht. Das Verschluß-
(3) Die Türen müssen so gebaut sein, daß jede anerkenntnis gibt keinen Rechtsanspruch auf
Türfuge verdeckt ist und ein vollständiger und Zollabfertigung mit Raumverschluß.
wirksamer Verschluß gewährleistet wird.
a) Im Geltungsbereich dieser Vorschriften wird
(4) Der Behälter muß mit einer geeigneten Vor- das Verschlußanerkenntnis nach Muster a
richtung zum Schutze des Zollverschlusses versehen von dem Hauptzollamt erteilt, in dem der
oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausrei- Besitzer des Behälters seinen Wohnsitz oder
chend geschützt ist. Sitz hat. In unbedenklichen Fällen kann das
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 687
Verschlußanerkenntnis auch von dem Haupt- sich darauf, ob der Behälter den Angaben des An-
zollamt erteilt werden, in dessen Bezirk der trags und den Bestimmungen in den Abschnitten I
Behälter zum· ersten Mal unter Zollverschluß und II entspricht.
befördert werden soll. Die Oberfinanzdirek- (3) Der Behälter ist zur Prüfung in unbeladenem
tionen können für ihren Bezirk oder Teile Zustand und mit seinen regelmäßigen Zubehör- und
ihres Bezirks ein bestimmtes Hauptzollamt Ausrüstungsstücken vorzuführen.
mit der Erteilung des Verschlußanerkennt-
nisses beauftragen. Das Verschlußanerkennt- (4) Die für die Prüfung erforderlichen Hilfe-
nis muß mindestens 14 cm breit und 20 cm leistungen hat der Antragsteller auf seine Kosten
hoch sein. ausführen zu lassen.
b) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vor- (5) § 9 Abs. 5 der Anlage 6 der Allgemeinen Zoll-
schriften werden Verschlußanerkenntnisse ordnung gilt entsprechend.
in bestimmten Staaten, die im Bundeszoll-
blatt besonders bekanntgegeben werden,
erteilt. Diese Verschlußanerkenntnisse ent- § 9
sprechen dem Muster a, sind in der Sprache Ausstellung, Gültigkeitsdauer
des Ausstellungslandes und in französischer und Rückgabe des Versdllußanerkenntnisses
Sprache abgefaßt und werden entweder von (1) Wenn Bedenken gegen die Verschlußfähigkeit
den Behörden des Staates ausgestellt, in dem
des Behälters nicht bestehen, fertigt das Hauptzoll-
der Besitzer des Behälters seinen Wohnsitz
amt das Verschlußanerkenntnis für den Behälter
oder Sitz hat oder ·von den Behörden des
aus. Das Verschlußanerkenntnis ist zwischen zwei
Staates, in dem der Behälter zum ersten durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die d'urch
Mal unter Zollverschluß befördert wird. Sie
Kaschieren (Zusammenpressen mit hohem Druck und
sind auch im Geltungsbereich dieser Vor-
bei einer bestimmten Wärme) fest verbunden
schriften gültig.
werden. Das Kaschieren wird für den Antragsteller
und auf seine Kosten durch das Hauptzollamt ver-
§ 7 anlaßt.
Anträge (2) Das Verschlußanerkenntnis muß den Behälter
begleiten. Es ist in den in § 1 Abs. 5 genannten
(1) Der Antrag auf Prüfung eines Behälters und Schutzrahmen aufzunehmen und durch Zollverschluß
Erteilung des Verschlußanerkenntnisses ist von dem so zu sichern, daß es ohne Verletzung des Zollver-
Besitzer des Behälters zu stellen. Dem Antrag ist schlusses nicht aus dem Rahmen entnommen werden
eine Beschreibung mit einer Zeichnung oder einem
kann.
Lichtbild des Behälters beizufügen, aus der die für
die zollsichere Einrichtung des Behälters wesent- (3) Das Verschlußanerkenntnis gilt zwei Jahre.
lichen Merkmale ersichtlich sind. § 8 Abs. 1 Sätze 4 (4) Das Verschlußanerkenntnis ist· dem zuständi-
und 5 der Anlage 6 der Allgemeinen Zollordnung gen Hauptzollamt zurückzugeben
gelten entsprechend. 1. nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer,
(2) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, 2. bei einem Wechsel des Besitzers; zur Rück-
1. wenn der Antragsteller den Behälter nicht gabe verpflichtet ist der bisherige Besitzer
dauernd in seinem Geschäftsbetrieb ver- des Behälters,
wendet, 3. wenn der Behälter nicht nur vorübergehend
2. wenn der Antragsteller sich eines Versto- aus dem Verkehr gezogen wird,
ßes gegen die Zoll- oder Steuervorschriften 4. wenn besondere Merkmale des Behälters
oder die Bestimmungen über die Ein-, Aus- wesentlich geändert werden.
oder Durchfuhr schuldig gemacht und sich
dadurch seine steuerliche Unzuverlässig- (5) Wird das Verschlußanerkenntnis einem Haupt-
zollamt zurückgegeben, von dem das Anerkenntnis
keit herausgestellt hat.
nicht selbst ausgefertigt worden ist, so benachrich-
tigt dieses Hauptzollamt die Dienststelle, die das
§ 8 Verschlußanerkenntnis ausgestellt hat.
Prüfung
§ 10
(1) Das nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a zuständige
Hauptzollamt. kann einen Oberbeamten des Auf- Uberwadlung der Versdllußfähigkeit
sichtsdienstes oder eine Zollstelle mit der Prüfung Bei jeder Zollabfertigung der unter Raumver-
des Behälters beauftragen. Es kann auf Antrag des ·schluß in dem Behälter beförderten Waren ist die
Beteiligten das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verschlußeinrichtung des Behälters, soweit die Be-
Behälter hergestellt oder ausgebessert wird, um die ladung es gestattet, zu prüfen. Ergeben sich hierbei
Vornahme der Prüfung ersuchen; in diesem Falle bei Behältern, die gemäß § 6 Nr. 2 zugelassen
gilt Satz 1 für das ersuchte Hauptzollamt entspre- worden sind, Anstände, die nicht sofort behoben
chend. werden können, so wird das Verschlußanerkenntnis
(2) Die Prüfung nehmen ein Oberbeamter und ein eingezogen und bei deutschen Behältern dem Haupt-
zweiter Beamter unter Hinzuziehung des Antrag- zollamt, von dem das Verschlußanerkenntnis aus-
stellers oder seines Beauftragten vor. Diese erstreckt gestellt worden ist, vorgelegt. Ergeben sich bei
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
anderen Behältern Anstände, so ist dem Bundes- und 4) sind nicht zwingend vorgeschrieben;
minister der Finanzen auf dem Dienstwege unter dies gilt jedoch nicht für Lüftungsöffnun-
Darlegung der Mängel zu berichten; von Behörden gen, die mit Lüftungskanälen mit mehr-
außerhalb des GeJtungsbereichs dieser Anweisung fachen Windungen versehen sind;
ausgestellte Verschlußanerkenntnisse sind dem Be- 2. die Vorrichtung zum Schutze des Zollver-
richt beizufügen. schlusses (§ 3 Abs. 4) ist nicht zwingend
vorgeschrieben.
IV. Ubergangsbestimmungen (2) Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund der
§ 11 Verordnung über das Zollverfahren im internatio-
nalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951 (Bun-
(1) Bis zum 31. Dezember 1960 gelten folgende desgesetzbl. I S. 323) in der ursprünglichen Fassung
Erleichterungen: oder in der Fassung der Verordnung vom 31. März
1. Vergitterungen aus Metall zum Schutze der 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 109) ausgestellt worden
Lüftungs- und Abflußöffnungen (§ 2 Abs. 3 sind, werden spätestens am 31. Juli 1958 ungültig.
Muster a
(AZO Anlage 7)
VERSCHLUSSANERKENNTNIS
CERTIFICAT D'AGREMENT
1. Anerkenntnis Nr.
Certificat No
2. darüber, daß der nachstehend bezeichnete Behälter den für die Zulassung zur Beförderung unter Zoll-
verschluß*) . .................. aufgestellten Bedingungen entspricht.
attestant que Je container designe ci-apres remplit les conditions requises pour etre admis au transport
sous scellement douanier *)
3. Gültig bis zum .
Valable jusqu'au
4. Dieses Anerkenntnis ist ar, die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn der Behälter aus dem
Verkehr gezogen wird, der Besitzer wechselt, die Gültigkeitsdauer abläuft oder eine wesentliche
Änderung besonderer Merkmale des Behälters eintritt.
Ce certificc1t doil elre restitue au service emetteur lorsque le container est retire de la circulation; en
cas de changement de proprietaire, a l'expiration de la duree de validite et en cas de changement
notable de caracteristiques essentielles du container.
5. Art des Belüilters:
Nature du conlainer:
6. Nume und GeschäJtsanschrift des Besitzers:
Nom et sic'!ge cl'exploitation du proprietaire:
7. Erkennungszeichen und -nummern:
M,uques et numeros d'identification:
8. Ei9en9ewicht:
Tare:
9. Äußere Aus1rn1ße in Zentimetern: ..................... cm X .............. cm X ........................ cm
Dimensions exterieures en centimetres:
10. Besondere Merkmale der Bauart (Art des Materials, Bauart, verstärkte Teile, vernietete oder ver-
schweilHe Bolzen usw.):
Carncterist.iqucs essentielles de construction (nature des materiaux, nature de la construction, parties
renforcees, boulons rives ou soudes, etc.):
11. Ausgestellt in ... . (Ort) am ................................................................................ (Tag)
Etabli a ................... . .......... (lieu) le ................... ........................................... (date) 19.......... ..
12. Unterschrift und Dienststempel der ausstellenden Behörde
Signature et cachet du service emetteur
*) Anmerk u n ~J : Wenn der Behälter nicht allen Bedingungen der beiden ersten Sätze des § 2 Abs. 2 der Anlage 7 zur AZO,
jedoch den Bedingungen dieses Absatzes für die Beförderung unter Zollverschluß ausschließlich mit der Eisen-
bahn entspricht, ist hier im deutschen Text »mit der Eisenbahn" und im französischen Text „par chemin de fer"
dDZll1üqcn.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 689
Verordnung
über das Zollverfahren im internationalen Straßengüterverkehr.
Vom 21. Juli 1956.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen §§
Allgemeine Voraussetzungen .................. .
Einrichtung der Fahrzeuge und Behälter . . . . . . . . . 2
Ausschluß von dem vereinfachten Zollverfahren . . 3
Verbot einer Änderung der Ladung . . . . . . . . . . . . . 4
Bezeichnungen der beteiligten Zollstellen . . . . . . . . 5
Zuständigkeit der Zollstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Ausgabe der Zollbegleitscheinhefte . . . . . . . . . . . . . . 7
Muster und Sprache der Zollbegleitscheinhefte . . . 8
Arten der Abfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Zollantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Antragsteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 11
Ablehnung des Zollantrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Verfahren der Abgangszollstelle . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Verfahren der Durchgangszollstellen . . . . . . . . . . . . 14
Handhabung des Zollbegleitscheinheftes, Buch- und
Aktenführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
II. Besondere Bestimmungen
für die Abfertigung im vereinfachten
Zollanweisungsverfahren (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)
Sicherheitsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 ·
Änderung der Empfangszollstelle . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Teilung der Ladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Unfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Umladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Verschlußverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 21
Geltung der Zollanweisungs-Ordnung . . . . . . . . . . . 22
Ubergang in ein anderes Zollverfahren . . . . . . . . . . 23
Verfahren bei Unregelmäßigkeiten . . . . . . . . . . . . . . 24
Unterstützung der Zollbürgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
III. Besondere Bestimmungen
für die Abfertigung von Freigut
auf Zollbegleitscheinheft (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
Abfertigung von Freigut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Sonstige für die Ausfuhr erforderliche Urkunden 27
Besondere Vorkommnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
IV. Bestimmungen über Behälter (Container)
Verwendung des Zollbegleitscheinheftes beim Ver-
kehr mit Behältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Zollbehandlung der Behälter bei der Bestimmungs-
zollstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
V. Schlußbestimmungen
Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Außerkrafttreten alter Bestimmungen . . . . . . . . . . . . 33
Anlage 1 a Muster des Zollbegleitsche,inheftes
(Carnet T.I.R.) - französisch -
Anlage 1 b Deutsche Ubersetzung des Musters des
Zollbe,gleitscheinheftes für den inter•
nationalen Straßengüterverkehr
(Carnet T.I.R.)
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Auf Grund des § 109 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Zoll- zwei letzten Jahre ausgestellt oder verlängert sein.
gesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) Der Führer des Fahrzeuges muß das Verschlußaner-
in der Fassung des Gesetzes zur Anderung des kenntnis bei der Beförderung von Waren, die auf
Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom Zollbegleitscheinheft abgefertigt worden sind, mit
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) wird ver- sich führen und auf Verlangen den Zollbeamten
ordnet: jederzeit vorlegen. Das Verschlußanerkenntnis für
Behälter kann in einem gemäß § 1 Abs .. 5 der An-
lage 7 der Allgemeinen Zollordnung an dem Behäl-
I. Allgemeine Bestimmungen ter angebrachten und mit Zollverschluß gesicherten
Schutzrahmen aufbewahrt werden.
§ 1
(4) Einzelfahrzeuge und Lastzüge müssen, wenn
Allgemeine Voraussetzungen
mit ihnen Waren unter Verwendung eines Zoll-
(1) Waren, die im grenz(iberschreitenden Verkehr begleitscheinheftes befördert werden, vorne und
mit den Teilnehmerstaaten auf zollsicher eingerich- hinten durch je eine gut sichtbare rechteckige Tafel
teten Lastkraftwagen und Anhängern befördert gekennzeichnet sein, die auf blauem Grunde in
werden, können auf Antrag des Zollbeteiligten in weißer lateinischer Druckschrift die Aufschrift„ T.I.R."
einem vereinfachten Zollverfahren unter Verwen- trägt und deren Befestigung am Fahrzeug durch
dung des Zollbegleitscheinheftes für den inter- Zollverschluß gesichert ist. Die Tafeln müssen zum
nationalen Straßengüterverkehr (Carnet T.I.R.) ab- Abnehmen eingerichtet sein und sollen eine Größe
gefertigt werden. von 25 mal 40 cm haben; die Buchstaben sollen 20 cm
hoch sein und aus Strichen von mindestens 20 mm
(2) Das Verfahren ist auch anwendbar, wenn Breite bestehen.
1. die Waren statt in zollsicher eingerichteten
Fahrzeugen in zollsicher eingerichteten
§ 3
Behältern (Containern) befördert werden,
die auf der Ladefläche der Fahrzeuge be- Ausschluß von dem vereinfachten Zollverfahren
festigt und in ihrer Lage durch Zollver-
schluß gesichert sind, (1) Von dem Zollverfahren nach dieser Verord-
nung können Personen ausgeschlossen werden, die
2. schwere oder umfangreiche Waren, deren
sich in einem Teilnehmerstaat eines schweren Ver-
Nämlichkeit ohne Schw:erigkeit gesichert
stoßes gegen die Zollvorschriften schuldig gemacht
werden kann, auf nicht zollsicher eingerich-
haben oder für einen derartigen Verstoß ihrer Be-
teten Fahrzeugen befördert werden. Im Sinne
auftragten verantwortlich sind.
dieser Bestimmung gelten als schwer Wa-
ren, die 7000 kg oder mehr wiegen, als (2) Zollvorschriften im Sinne von Absatz 1 sind
umfangreich Waren, die entweder fünf die Vorschriften über Zölle und über sonstige Ab-
Meter oder mehr lang oder zwei Meter gaben, die bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von
oder mehr hoch oder breit sind. Waren erhoben werden, sowie die Ein-, Aus- und
Durchfuhrverbote und -beschränkungen für Waren,
(3) Die Teilnehmerstaaten, mit denen der Straßen-
Zahlungsmittel, Wertpapiere und Wertgegenstände.
güterverkehr nach den Bestimmungen dieser Ver-
ordnung zugelassen ist, werden besonders bekannt-
gegeben.
§ 4
§ 2
Verbot einer Änderung der Ladung
Einrichtung der Fahrzeuge und Behälter
(1) Die Fahrzeuge, die zur Beförderung von Wa- Die Ladung der Fahrzeuge und Behälter darf
ren gemäß § 1 Abs. 1 benutzt werden, müssen in abgesehen von den Fällen der §§ 18, 20 und 21
ihrer Bauart und Einrichtung den Vorschriften der während der Fahrt nicht verändert werden.
Anlage 6 der Allgemeinen Zollordnung entsprechen.
Die Verschlußfähigkeit der Fahrzeuge muß durch ein § 5
Verschlußanerkenntnis entsprechend dem Muster a
dieser Anlage nachgewiesen werden. Bezeichnungen der beteiligten Zollstellen
(2) Die Behälter, die znr Beförderung von Waren Im Sinne dieser Verordnung sind
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 benutzt werden, müssen in 1. ,,Abgangszollstellen" die Binnen- oder Grenz-
ihrer Bauart und Einrichtung den Vorschriften der zollstellen der Teilnehmerstaaten, bei denen
Anlage 7 der Allgemeinen Zollordnung entsprechen, die Warenbeförderung beginnt;
soweit sich diese nicht auf ausschließlich mit der
Eisenbahn beförderte Behälter beziehen. Die Ver- 2. ,,Bestimmungszollstellen" die Binnen- oder
schlußfähigkeit der Behälter muß durch ein Ver- Grenzzollstellen der Teilnehmerstaaten, bei
schlußanerkenntnis nach dem MustE~r a dieser An- denen die Warenbeförderung endet;
lage nachgewiesen werden.
3. ,,Durchgangszollstellen" die Grenzzollstellen
(3) Die in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Ver- der Teilnehmerstaaten, die von den Fahrzeu-
schlußanerkenntnisse müssen von einer zuständigen gen während der Warenbeförderung nur auf
Behörde eines der Teilnehmerstaaten innerhalb der der Durchfahrt berührt werden;
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 691
4. ,,Ausfertigungszollstellen" die Bundeszollstel- 1. Abfertigung im vereinfachten Zollanwei-
len, die Abgangszollstellen sind oder bei denen sungsverfahren im Sinne von § 58 der Zoll-
die Waren zur Einfuhr in das Bundesgebiet anweisungs-Ordnung, wenn Zollgut beför-
abgefertigt werden; dert wird (§§ 16 bis 25) oder
5. ,,Empfangszollstellen" die Bundeszollstellen, 2. Vorabfertigung zur Sicherung der Nämlich-
die Bestimmungszollstellen sind oder bei denen keit im Sinne von § 206 der Allgemeinen
die Waren zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiet
Zollordnung, wenn Freigut befördert wird.
abgefertigt werden.
Dies ist dann der Fall, wenn Waren aus
dem freien Verkehr des deutschen Zoll-
§ 6 gebiets unter Erhaltung ihrer Eigenschaft
Zuständigkeit der Zollstellen als Freigut von einer Abgangszollstelle des
Bundes zur Beförderung ins Ausland abge-
(1) Ausfertigungs- und Empfangszollstellen kön-
fertigt werden (§§ 26 bis 28).
nen nur solche Bundeszollstellen sein, denen
die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von (2) Auf ein Zollbegleitscheinheft kann entweder
Zollbegleitscheinheften besonders erteilt worden ist. nur Zollgut oder nur Freigut abgefertigt werden.
(2) Die Grenzübergangsstellen, die für den inter- Die Beförderung von Zollgut und Freigut auf dem-
nationalen Straßengüterverkehr gegenüber den selben Fahrzeug ist ausgeschlossen. Zulässig ist
Nachbarländern zugelassen sind, werden besonders jedoch die Beförderung von Zollgut in Behältern
bekanntgegeben. des freien Verkehrs und von Freigut in Behältern,
die sich im Zollverkehr befinden.
§ 7
Ausgabe der Zollbegleitscheinhefte
( 1) Die Zollbegleitscheinhefte werden von den § 10
internationalen Spitzenvereinigungen der Kraftfahr-
Zollantrag
zeughalter ausgegeben. Diese Vereinigungen geben
die Zollbegleitscheinhefte an die ihnen angeschlos- (1) Die Ubergabe eines vorschriftsmäßig ausge-
senen nationalen Verbände der Kraftfahrzeughalter, füllten,Zollbegleitscheinheftes an die Zollstelle gilt
die sie unter Vollziehung ihrer Unterschrift für die als Zollantrag auf Abfertigung der beförderten
Transportunternehmer ausstellen. Waren im vereinfachten Zollanweisungsverfahren,
(2) Die internationalen Spitzenvereinigungen und wenn nicht ein schriftlicher Antrag gemäß Absatz 2
die ihnen angeschlossenen deutschen Kraftfahrzeug- gestellt wird. Sie genügt gleichzeitig als Zoll-
hal terverbände sowie die Versicherungsun terneh- anmeldung.
mungen, unter deren Verantwortung oder Bürg-
schaft die Zollbegleitscheinhefte im Bundesgebiet (2) Sind die beförderten Waren Freigut und sollen
ausgegeben und benutzt werden, werden besonders sie Freigut bleiben (§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Zollge-
bekanntgegeben. setzes), so hat der Zollbeteiligte auf dem Ladungs-
(3) Die Abfertigung von Waren auf Zollbegleit- verzeichnis schriftlich den Antrag zu stellen, die
scheinheft kann allgemein gesperrt werden, wenn Nämlichkeit des darin verzeichneten Freiguts zu
die Bürgschaft der zugelassenen df'utschen Zoll- sichern.
bürgen wegfällt.
§ 11
§ 8
Muster und Sprache Antragsteller
der Zollbegleitscheinhefte
Die Zollanträge gemäß § 10 können .nur von oder
(1) Die Vordrucke der Zollbegleitscheinhefte sind im Namen der Person gestellt werden, auf deren
in französischer Sprache nach dem Muster der An- Namen das Zollbegleitscheinheft lautet. Den Zoll-
lage 1 a abgefaßt. Sie können in der Sprache eines
stellen gegenüber ist auf Verlangen nachzuweisen,
der Teilnehmerstaaten ausgefüllt sein.
daß diese Person Zollbeteiligter ist (§ 150 der All-
(2) Wenn das Ladungsverzeichnis (Manifeste des gemeinen Zollordnung).
Marchandises) des Zollbegleitscheinheftes nicht in
deutscher Sprache ausgefüllt ist, so müssen der Aus-
fertigungszollstelle zugleich mit dem Zollbegleit- § 12
scheinheft deutsche Ubersetzungen des Verzeich-
nisses übergeben werden. Ablehnung des Zollantrags
Die Zollstelle lehnt den Zollantrag ab,
§ 9
1. wenn das Zollbegleitscheinheft nicht ordnungs-
Arten der Abfertigung mäßig ausgestellt ist oder die Bundesrepublik
(1) Die Abfertigung von Waren auf ein Zollbe- Deutschland nicht als Geltungsbereich auf dem
gleitscheinheft für den internationalen Straßengüter- Umschlag des Zollbegleitscheinheftes ange-
verkehr (Carnet T.I.R.) ist entweder geben ist;
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
2. wenn die Verschlußeinrichtung des Fahrzeugs II. Besondere Bestimmungen
oder des Behälters Mängel aufweist, die nicht für die Abfertigung
sofort behoben werden können (§ 11 der An- im vereinfachten Zollanweisungsverfahren
lage 6 und § 10 der Anlage 7 zur Allgemeinen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)
Zollordnung);
§ 16
3. wenn der Zollbeteiligte von der Teilnahme an
den Vergünstigungen der Zollabfertigung mit Sidlerheitsleistung
Zollbegleitscheinheft ausgeschlossen worden Für die Abgaben, die auf den auf Zollbegleit-
ist; scheinheft abgefertigten Waren ruhen, wird neben
4. wenn das Fahrzeug im vorhergehenden Lande der allgemein geleisteten Bürgschaft der deutschen
nicht ordnungsmäßig zur Ausfuhr abgefertigt Zollbürgen eine besondere Sicherheit nicht gefor-
worden ist. dert.
§ 17
§ 13
Änderung der Empfangszollstelle
Verfahren der Abgangszollstelle
(1) Die Änderung der Empfangszollstelle ist nur
(1) Mit dem Antrag auf Zollabfertigung unter zulässig, wenn die ursprünglich vorgeschriebene
Verwendung des Zollbegleitscheinheftes sind der Empfangszollstelle wegen höherer Gewalt oder aus
Abgangszollstelle das Fahrzeug und die Waren zu sonstigen zwingenden Gründen (z. B. Straßensper-
gestellen, die auf ihm befördert werden sollen. Die rungen, Unglücksfälle) nicht erreicht werden kann.
Abgangszollstelle unterzieht die Waren entspre-
chend den allgemeinen Vorschriften einer äußeren (2) Der Antrag auf Uberweisung des Zollanwei-
oder inneren Zollbeschau. Wegen der Beschränkung sungsguts auf eine andere Empfangszollstelle kann
der Zollbeschau auf Stichproben gilt § 186 der All- vom Warenführer nur gestellt werden, wenn das
gemeinen Zollordnung. Ergibt die Zollbeschau keine Zollbegleitscheinheft auf seinen Namen lautet oder
Beanstandung, so sind die Angaben im Ladungs- wenn er als Vertreter des Berechtigten handelt.
verzeichnis durch Unterschrift. und Dienststempel
der Abgangszollstelle auf den Ladungsverzeichnis- § 18
sen sämtlicher Trennblätter des Zollbegleitschein-
heftes zu bestätigen. Teilung der Ladung
(2) Die Abgangszollstelle legt darauf die erforder- Eine Teilung der Ladung ist nur im Bestimmungs-
lande zulässig, wenn
lichen Zollverschlüsse an. Wenn schwere oder um-
fangreiche Waren im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 be- 1. die qeförderten Waren bereits von der Ab-
fördert werden sollen, sichert sie die Nämlichkeit gangszollstelle an verschiedene Bestimmungs-
erforderlichenfalls in anderer Weise. zollstellen angewiesen sind und
2. die für die einzelnen Bestimmungszollstellen
bestimmten Waren im Ladungsverzeichnis des
§ 14 Zollbegleitscheinhefts deutlich getrennt aufge-
Verfahren der Durchgangszollstellen geführt worden sind.
Die Durchgangszollstellen (Ausfertigungs- und
Empfangszollstellen)' unterziehen die Waren, die § 19
sich in den zollamtlich verschlossenen Laderäumen Unfälle
der Fahrzeuge oder Behälter befinden, einer Zoll-
beschau nur insoweit, als dies zur Verhütung von (1) Bei Unfällen oder anderen unvorhergesehenen
Mißbräuchen erforderlich ist. Im übrigen werden die Ereignissen, die den Warenführer hindern, die Fahrt
von den Zollbehörden der Teilnehmerstaaten ange- alsbald fortzusetzen, ohne daß eine Umladung der
legten Zollverschlüsse belassen. Sie können durch Waren erforderlich ist, gilt § 25 Abs. 1 und 2 der
deutsche Zollverschlüsse ergänzt werden (§ 206 Zollanweisungs-Ordnung. '
Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung). Für die Zoll- . (2) Ist die Umladung auf ein anderes Fahrzeug
beschau bei der Abfertigung von schweren oder oder in einen anderen Behälter erforderlich, so gilt
umfangreichen Waren im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 § 20.
ohne Zollraumverschluß gilt § 5 Abs. 1 der Zollan-
weisungs-Ordnung entsprechend. § 20
Umladungen
§ 15 (1) Eine Umladung unter Aufrechterhaltung des
Handhabung des Zollbegleitscheinheftes, Zollbegleitscheinheftes ist nur gestattet, wenn die
Waren aus zwingenden Gründen (Unfall, Motor-
Budl- und Aktenführung
schaden und dgl.) nicht mit dem ursprünglichen
Die Handhabung des Zollbegleitscheinheftes und Fahrzeug oder Behälter weiterbefördert werden
die Führung der Bücher und Belege durch die Zoll- können. Die Umladung ist von der nächsten Zoll-
stellen wird durch Dienstanweisung geregelt. stelle zu überwachen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 693
(2) Die Zollstelle hat über den Tatbestand und § 24
die Umladung eine Niederschrift nach vorgeschrie-
Verfahren bei Unregelmäßigkeiten
benem Muster aufzunehmen. Sie händigt die Nieder-
schrift dem Warenführer als Ausweis gegenüber (1) Stellt eine Zollstelle Unregelmäßigkeiten fest,
den folgenden Zollstellen aus. Die Niederschriften die die Entstehung einer Zollschuld für die beför-
ausländischer Zollstellen werden anerkannt. Vor- derten Waren zur Folge haben können, so benach-
drucke für die Niederschrift in deutscher Sprache richtigt sie unverzüglich die deutschen Zollbürgen
müssen die Warenführer zur etwaigen Benutzung unter Mitteilung des Transportunternehmers, der
durch deutsche Zollstellen mit sich führen. Nummer des Zollbegleitscheinheftes und des aus-
stellenden Verbandes, der näheren Umstände des
(3) Die Waren dürfen nur auf Fahrzeuge oder in Falles und der in Betracht kommenden Abgaben.
Behälter umgeladen werden, die zollsicher einge-
(2) Die Zollstelle, die den Haftungsbescheid gegen
richtet sind. Die zollsichere Einrichtung muß durch den Transportunternehmer erläßt, übersendet gleich-
Vorlage eines Verschlußanerkenntnisses gemäß § 2 zeitig den deutschen Zollbürgen eine Abschrift des
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen wer- Bescheids.
den. Die Zollstelle, die die Umladung überwacht,
(3) Die Rechtskraft des Bescheids ist den Zoll-
kann im Einzelfalle für zollsicher eingerichtete
bürgen mitzuteilen. Gleichzeitig sind sie zur Zah-
Fahrzeuge ein zeitlich begrenztes Verschlußaner- lung als Gesamtschuldner binnen zwei Monaten
kenntnis erteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für nach Rechtskraft des Bescheids aufzufordern.
schwere und umfangreiche Waren im Sinne von
§ 1 Abs. 2 Nr. 2. (4) Sämtliche vorgenannten Mitteilungen werden
1
auch der Zollbehörde gemacht, die mit der Uber-
wachung der deutschen Zollbürgen beauftragt ist.
§ 21
Verschl ußverletzungen § 25
Unterstützung der Zollbürgen
(1) Werden unterwegs die angelegten Zollplom-
ben oder anderen Nämlichkeitszeichen durch Zufall (1) Die Zollstelle unterstützt, soweit es möglich
verletzt, so ist das Fahrzeug oder der Behälter der ist, die Zollbürgen bei ihren Ermittlungen.
nächsten Zollstelle vorzuführen. Diese nimmt über (2) Sie trifft unbeschadet der Haftung des Bür-
den Vorfall eine amtliche Niederschrift gemäß § 20 gen alle Maßnahmen, die zur Sicherung der Ab-
Abs. 2 auf und legt, wenn sich keine Beanstandungen gaben erforderlich sind (z. B. Sicherstellung gemäß
ergeben, neue Zollplomben oder andere Nämlich- § 7 des Zollgesetzes, Beschlagnahme gemäß § 121
keitszeichen an. der Reichsabgabenordnung oder der Strafprozeß-
ordnung, Arrest gemäß § 378 der Reichabgaben-
(2) Bei Verletzung von Wandungen des Lade- ordnung).
raumes und ähnlichen Verletzungen des Zollver-
schlusses gelten die §§ 19 und 20 über Unfälle.
Eine Weiterbeförderung der Waren auf demselben III. Besondere Bestimmungen
Fahrzeug oder in demselben Behälter unter Auf- für die Abfertigung von Freigut
rechterhaltung des Zollbegleitscheinheftes ist nur auf Zollbegleitscheinheft (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
gestattet, wenn das Fahrzeug oder der Behälter als-
§ 26
bald wieder zollsicher hergerichtet ist.
Abfertigung von Freigut
(1) Wird die Abfertigung von Waren des freien
§ 22 Verkehrs des deutschen Zollgebiets unter Erhaltung
Geltung der Zollanweisungs-Ordnung ihrer Eigenschaft als Freigut gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
beantragt, so wird in den Abfertigungsbescheini-
Im übrigen gelten für die Abfertigung von Waren gungen auf den Trennblättern des Zollbegleitschein-
auf Zollbegleitscheinheft im vereinfachten Zollan- heftes, die für die Bundeszollstellen bestimmt sind,
. weisungsverfahren die Vorschriften der Zollanwei- die Eigenschaft der abgefertigten Waren als Frei-
sungs-Ordnung ergänzend. gut zum Ausdruck gebracht.
(2) Die Vorschriften über Gestellung, Darlegung
und Abfertigung von Zollgut gelten irn übrigen
§ 23 sinngemäß (§ 105 Abs. 1 des Zollgesetzes).
Ubergang in ein anderes Zollverfahren
§ 27
Ist nach den vorstehenden Bestimmungen die
weitere Beförderung der Waren unter Aufrecht- Sonstige für die Ausfuhr erforderliche Urkunden
erhaltung des Zollbegleitscheinheftes nicht möglich, Die Abfertigung von Freigut zur Ausfuhr auf Zoll-
so kann die Abfertigung im regelmäßigen Zollan- begleitscheinheft ersetzt nicht die nach anderen
weisungsverfahren oder zu einem anderen Zollver- Vorschriften für die Ausfuhr 8rforderlichen Urkun-
kehr beantragt werden. den (z. B. Ausfuhrbewilligung, Ausfuhrzollanmel-
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
dung, Ausfuhrzollvormerkschcin). Soweit in diesen 2. Der Zollanspruch für Behälter einer ausländi-
Vorschriften eine Nämlichkeitssicherung bis zur schen Eisenbahnverwaltung wird nach § 100
deutschen Grenzausgangszollstelle vorgesehen ist, Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Zollvormerk-Ord-
kann i.n den r1enannten Urkunden auf das Zoll- nung formlos vorgemerkt.
begleitsdwinheft Bezug genommen werden.
3. Andere Behälter werden, wenn sie nicht in den
§ 28 freien Verkehr gesetzt oder unmittelbar aus-
geführt werden sollen, zu einem weiteren Zoll-
Besondere Vorkommnisse
verkehr abgefertigt.
Dle Vorschriften der §§ 18 bis 21 über Teilung
der Ladung, Unfälle, Umladungen und Verschluß-
verletzungen gelten sinngemäß.
V. Schlußbestimmungen
IV. Bestirnmungen über Behälter (Container) § 31
§ 29 Geltung im Land Berlin
Verwendung des Zollbegleitscheinheites Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
beim Verkehr mit Behältern
Die Behälter selbst sind zugleich mit den in ihnen § 32
befindlichen Waren im Ladungsverzeichnis des Zoll-
begleitscheinheftes aufzuführen, das für die auf dem Inkrafttreten
Fahrzeug beförderten Waren ausgestellt wird.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
§ 30
Zollbehandlung der Behälter § 33
bei der Bestimmungszollstelle
Außerkrafttreten alter Bestimmungen
Behälter werden bei den Bestimmungszollstellen
Die Verordnung über das Zollverfahren im inter-
wie folgt behandelt:
nationalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951
1. Behälter, deren Verschlußanerkenntnis und (Bundesgesetzbl. I S. 323) und die Verordnung zur
Kennzeichnung sie als aus dem freien Verkehr Änderung der Verordnung über das Zollverfahren
des deutschen Zollgebiets stammend auswei- im internationalen Straßengüterverkehr vom
sen, werden als Rückwaren auf mündlichen 31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 109) treten mit
Zöl)antrag zollfrei geschrieben. dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 695
Anlage 1 a
Muster
(ZTStra § 8 Abs. 1)
(Seite 1 des Umschlags)
Alliance Internationale Bureau Commun Federation Internationale
de Tourisme Union Internationale de !'Automobile
A.I.T. des Transports Routiers F.I.A.
I.R.U.
CARNET T.I.R.
(Transport international de marchandises par la route)
2 No .............................. ..
3 Valable jusqu'au ................ inclus
4 Delivre par ..... . ..... (nom de la caution)
5 a ................ . (nom du transporteur)
6 Siege de l'exploitation ·············· ... ·................................................................. , .......................................................................................
7 Valablc pour un transport de Ce carnet peut etre utilise dans les
pays suivants, sous la garantie des
8 associations ci-contre:
(Bureau de douane et pays de depart)
9 ci .....................................................................
(Bureau de douane et pays de destination)
10 Document douanier afferent au vehicule
11
12 No.
13 du
14 Certificat d'agrernent du vehicule ou container
15 No. ............................ du ........ .
16 Valeur totale des marchandises telle
17 qu'elle figure au manifeste ........................................................................................................................................................ ..
(La valeur tota.le des marchandises doit etre indiquee dans Ja monnaie du pays de depart)
Signature du Secretaire
du Bureau commun A.I.T./F.I.A./I.R.U. pour
l'emission des carnets T.I.R.:
(Seite 2 des Umschlags)
Je, soussigne, ......... .
fonde de pouvoir de ..
........................................ (norn et siege de l'exploitation du transporteur) declare qu'il a ete charge sur Je vehicuJe et
pour la destination indiquee au recto, les marchandises detaillees sur le manifeste ci-inclus, que je m'engage,
avec la garantie de Ja caution, sous les peines edictees par Jes Jois et regJements en vigueur dans Jes pays
empruntes, a representer integralement, sous scellements intacts, en meme temps que le present carnet, dans Je
delai qui me sera fixe, aux bureaux de <louane de passage et de destination, apres avoir suivi l'itineraire qui
rne sera designe.
Je m'engage, en outrc, tivcc mc1 caution, a me conformer aux Jois et reglements douaniers des pays empruntes .
A ....... . .............. , le ....................................... 19 ...... ..
Le transport.eur La caution
(siqnature et cachet) (siqnature et cachet)
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Feuillet 1
Carnet T.I.R. No .......
Manifeste des marchandises
Nom-1
bre Espece • Marques Nature et espece Poids net,
et des Poids Pays
quantite, Valeur
Nos des colis marchandises brut d'origine
etc.
des colis
· Arrete le present manifeste a ....................... ............... colis, dont les ................................................ premiers sont destines au
(ea toutes lettres) (en toutes lettres)
bureau de douane de A ................................................................ et les autres au bureau de douane de B
Je certifie que les indications portees ci-dessus sont
exactes et completes.
A ....................................................................... , le ..................................................... .. Signature de !'Agent de la Douane et
timbre du bureau de Douane de pre-
Le transporteur miere prise en charge.
(signature et cachet) (Bureau de douane de depart)
Nota: Le bureau de douane de depart doit
apposer son timbre et sa signature au
bas du manifeste de tous les feuillets
du present carnet.
Feuillet 1
2 Carnet T.I.R. No ..... valable jusqu'au ........................................................................................................ inclus
(Transport international de marchandises par Ja raute)
3 Delivrepar ..... (nom de la caution)
4 a ............ (nom du transporteur)
5 dont le siege d'exploitation est a ......................................... . (adresse du transporteur)
6 pour un transport en provenance de .................................................................................. (pays de depart)
7 a destination de (pays de destination)
8 Bureau de douane de depart:
9 Bureaux de douane de passage: .
10
11 Bureaux de douane de destination: A . ....... B ........ . .......... ainsi qu·il est indique au manifeste
12 Document douanier afferent au vehicule
13
14 No ...
15 du „
16 Certificat d'agrement du vehicule ou container
17 N° ..................................................... du „
(Fortsetzung des Feuillet 1 nächste Seite)
Nr. 37 - Tctg der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 697
18 Cerlificat de prise cn charqe au bureau
de depart ou au l>urcdu clc passage a
I'entree.
1() EnregisLre Je prc'!SC!n1 ic'.uil!<!I c111 burhlll de douane de
20
21 sous le No ..................... ..
22 D61ai du lrnnsporl
2]
24 ltincraire propose
(Ni la cloucrne, ni le trcrnsporl(!llr ne remplissent
cette rubrique)
25
2ü ltinfaairci fixe J)iH id dotiillH'
(La douane indiq11e seulc11w11t l'il.inl'.clire suivi sur
son propre l.crriloirP)
27
28
29 Scellements ,1pposc'!s:
30
31
32 Scellements reconnw,:
33
34
]5 A '!(:
36 Signc1turc de J'l\.g(~nt de ]d Dot1d1te et timbre du
bureau de Douane
37
38 Nota: L e b ur e d u d c <-1 o u c.1 n c de de p a r t o u
d e p a s s a r1 e ,:i l · c~ n t r <~ c d o i t r e p r o -
duire les indicalions de ce certi-
fica1 sur lc feuille1 pair suivant.
39 CE FEUTLI.ET DOIT ETRE DET ACHE ET CONSERVE PAR LE BUREAU DE DOUANE DE DEPART OU DE
PASSAGE A L'ENTREE SELON LE CAS.
Souche
2 Pris en cha r~Je IP 9
3 SOUS le No 10 Scellements reconnus:
4 11
5 par Je bure,,11 de 12
6 13 A ............................................................ , le
7 Scellcrnents c1pposc'!c;: 14 Signature de J'Agent de la Douane et timbre du
bureau de Douc1ne
8
15
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Feuillet 2
Carnet T.I.R. No ...................................... ..
Manifeste des marchandises
Nom-1
brc Especc~ Mc1rqucs
et
Nature et espece
des
Poids
Poids net,
quantite, Valeur
Pays
brut d'origine
Nos des colis marchandises etc.
des colis
A rrete 1(\ prescm t rn c1 ni feste a ........ colis, dont les ....... premiers sont destines au
(cn toutes lettres) (en toutes lettres)
bureau de douanc de A. et les autres au bureau de douane de B .
Je certifie quc lcs indications portees ci-dessus sont
exactes et compJc,tcs.
A. ············· .. ·... •··· .................... , le
Signature de l'Agent de la Douane et
timbre du bureau de Douane de pre-
Le trnnsporteur miere prise en charge.
(siqnaturc et cuchct) · (Bureau de douane de depart)
Nota: Le bureau de douane de depart doit
apposer son timbre et sa signature au
bas du manifeste de tous les feuillets
du present carnet.
Feuillet 2
2 Carnet T.J.R N° ........................................................ valable jusqu'au. .................................... inclus
(Trdm;port international de marchandises par la raute)
(nom de la caution)
4 a ....... (nom du transporteur)
5 dont Je sit)ge d'cxploitation est a ......... (adresse du transporteur)
6 pour un 1.riJnsporl en provenance de . ........... (pays de depart)
7 it destination de . (pays de destination)
8 Bureäu de domme de cleparl:
9 Bureaux de douc1ne de passc1ge:
10
11 ßureaux de dolli:rne de destination: A . .. .... B ainsi qu'il est indique au manifeste
12 Documcnt dou,mier afferent au vehicule
,.,
1 ,)
14 No
15 du
Hi Certifi<·dl d'dgri:rnent du vehicule ou container
17 No du
(Fortsetzung des Feuillet 2 nächste Seite)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 699
18 Certificat de prise en charge au bureau de 40 C e r ti f i c a t d e r e c o n n a i s s an c e du b u r e a u
d e p a r t o u a u b u r e a u d e p a s s a g e a 1' e n t r e e. de passage a la sortie ou du bureau de
d e s t i n a t i o n.
19 Enregistre le pr(~sont fcuillot au buroau de douane de
41 Nous, soussignes, employes des Douanes a ....................... .
20 certifions que le vehicule/container mentionne ci-
dessus nous a ete presente en bon etat, et qu'apres
21 SOUS le N° ···································································································· .... avoir reconnu l'integrite des scellements qui y
22 Delai du transport .................................................................................. . etaient apposes,
42 a) nous lui avons fait suivre sa destination sur
23 l' etranger;
24 Itineraire proposc ....................................................................................
(Ni la douane, ni le lransporteur ne remplissent 43 b) nous avons constate qu'il renfermait ............................... .
cette rubrique) colis ainsi qu'il est specifie dans le manifeste ci-
contre.
25
44 Reserves ou nature des infractions constatees
26 Itineraire fixe par la douane ........................................................... .
(La douane indique seulement l'itineraire suivi sur 45
son propre territoire)
27
46
28
47
29 Scellements apposes: ..........................................................................
48
30
49
31
50
32 Scellements reconnus: ........................................................................
51
33
52 En consequence, il a ete donne decharge des en-
34 gagements souscrits, sous le No ................................ {sous
les reserves ci-dessus)
35 A ............................................................ , le ....................................................... .
53 A ............................................................ , le ........................................................
36 Signature de l'Agent de la Douane et timbre du
bureau de Douane 54 Signature de l'Agent de la Douane et timbre du
Bureau de Douane
37
55
38 Nota: Ce c er t i f i ca t d o i t e tr e r e m p li p a r
la douane qui a pris en charge le
feuillet impair precedent.
39 CE FEUILLET DOIT tTRE Df:T ACHE AU BUREAU DE PASSAGE A LA SORTIE OU DE DESTINATION
SELON LE CAS, ET RENVOYE, APRE:S ANNOTATION AU BUREAU DE PRISE EN CHARGE (DANS LE
ME:ME PAYS).
Souche 2
2 Arrivee constatee le ........................................................................... . 9 Decharge sans reserve
3 sous le No ........................................................................................................ 10 Reserves ou nature des infractions constatees:
4 11
5 au bureau de ................................................................................................ 12
6 13 A ............................................................ , le ....................................................... .
7 Scellements intacts: ............................................................................... 14 Signature de l'Agent de la Douane et timbre du
bureau de Douane
8
15
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(Seite 3 des Umschlags)
Regles relatives ä. l'utilisation du carnet T.I.R.
1. Le manifeste doit etre redige dans la Iangue du pays 12. Les bureaux de douane de passage a la sortie et le
de depart. Les autorites douanieres des autres pays bureau de destination operent comme le premier
empruntt'!s se rescrvent le droit d'en cxiger une tra- bureau de passage a la sortie, en ce qui cohcerne
duction dans leur langue. les feuillets pairs, pages 4, 6, 8, ... (2), mais ren-
voient immediatement le feuillet au bureau de pas-
2. En vue d'evitcr Ies stationnements qui pourraient
sage d'entree du meme pays.
H~sulter de cetle exigencc, il est conseille aux trans-
porteurs de munir le con<lucteur du vehicule des 13. A vant de proceder a ces operations, le service des
traductions voulues. douanes s'assure de la regularite du titre, fixe ou
3. Jl cst particulicrement recommande que le mani- contröle le delai et l'itineraire. II verifie l'etat du
feste soit daclylographie ou polycopie de maniere vehicule, et, s'il y a lieu, du chargement.
que tous les feuillets soient nettement lisibles. 14. 1. - En cas de rupture de scellement en cours de
Chaque lot de marchandises doit faire l'objet d'une mute, un proces-verbal de constat doit etre redige
ligne distincle. II est interdit de presenter comme soit par l'autorite douaniere, s'il s'en trouve a proxi-
unite, dans Ic manifeste, plusieurs colis fermes mite, soit par toute autre autorite habilitee a cet
reunis de quelquc maniere que ce soit. effet du pays Oll se trouve le vehicule. L'autorite
intervenante scellera le vehicule ou le container et
4. Les poids, nombres et mesures seront exprimes en decrira dans le proces-verbal de constat au dos du
unites du sysleme metrique et les valeurs dans Ia carnet T.I.R. le mode de scellement utilise.
monnaie du pays de depart.
2. - a) En cas d'accident necessitant le transborde-
5. Le carnet ne doit comporter aucune rature ou sur- ment sur un autre vehicule, ce transbordement ne
charge qui ne soit approuvee par les auteurs de ces peut s'effectuer qu'en presence de l'une des autorites
ratures ou surcharges et qui ne soit visee par les designees au paragraphe precedent qui, dans le
autorites douanieres. proces-verbal de constat, doit certifier la regularite
Chaque feuillet doit etre date et signe a l'encre des operations, le vehicule ou le container de sub-
par le transporteur. stitution doit etre agree par cette autorite et scelle,
6. Le carnet doit etre presente en meme temps que le le mode de scellement utilise etant decrit dans le
chargement, au bureau de douane de depart, aux proces-verbal de constat.
bureaux de douane de passage aux frontieres, au b) Si le vehicule ou le container de substitution
bureau de douane de destination et a toute requisi- n'a pas ete agree conformement aux dispositions de
tion des autorites des pays empruntes. l'annexe 2 du projet de convention douaniere sur
7. II est recommande au conducteur du vehicule de le transport international des marchandises par la
veiller a ce qu'tm volet du carnet soit detache par route annexe a l'accord du 16 juin 1949, les autorites
la douane a chacun de ces bureaux. A defaut, la douanieres du pays ou des pays suivants empruntes
validite du carnet peut etre suspendue jusqu'a peuvent refuser d'accepter le vehicule ou le con-
regularisa tion. tainer, a moins qu'il n'ait fait l'objet d'un agrement
8. Les pages sont utilises dans !'ordre de leur numero- temporaire de la part des autorites douanieres du
tation. Les feuillets impairs sont destines au bureau pays Oll l'accident s'est produit.
de douane de depart et aux bureaux de douane de 3. - En cas de peril imminent necessitant le de-
passage a l' entrec. Les feuillets pairs sont destines chargement immediat de tout ou partie de la car-
aux bureaux de douane de passage a la sortie et au gaison, le conducteur peut prendre des mesures de
bureau de douane de destination. son propre chef sans demander ou sans attendre
l'infervention des autorites susvisees.
9. Le bureau de douane de depart annote, vise et tim-
bre le feuillct et la souche No 1 ainsi que le certifi- Il doit prouver, d'une maniere suffisante, qu'il a dü
cat de prise en charge du feuillet No 2. Il appose sa agir ainsi dans l'interet du vehicule ou du charge-
signature et son timbre au bas du manifeste de tous ment et, aussitöt apres avoir pris les mesures pre-
les feuillets ct utiliser pour le transport et conserve ventives de premiere urgence, en faire mention au
par devers lui lc feuillet No 1 (1). verso du carnet T.I.R. et avertir les autorites sus-
mentionnees pour faire constater les faits, verifier
10. Le premier bureau de douane de passage a. la sortie le chargement, sceller le vehicule ou le container et
annote, signe et timbre le feuillet et la souche No 2; rediger un proces-verbal de constat qui decrira ega-
il detache ledit feuillet et Je renvoie immediatement lement le mode de scellement utilise.
au bureau de douane de depart apres avoir rempli
le certificat de reconnaissance. 4. - Dans les diverses hypotheses envisagees au
present article, l'autorite intervenante doit faire men-
11. Lcs bureaux de douane de passage a l' entree des tion du proces-verbal de constat au verso du carnet
differents pays empruntes operent comme Ie bureau T.I.R. Le proces-verbal de constat doit etre annexe
de douane de depart cn ce qui concerne les feuillets au carnet T.I.R. et accornpagner le chargement jus-
impairs, pages 3, 5, 7, .... , mais ils n'ont pas a. qu'au bureau de douane de destination. ·
signer et timbrer les manifestes.
(2) Lorsque Je bureau de destination est en meme temps un bureau
(1) Lorsque Je b11r·e,lll de depurt <'St en meme temps un bureau de d'entree, il doit conserver par devers Jui les feuillets impairs et
sorlic, il d<Jit c011sc•r ver pur devers lui Jcs feuillels No 1 et No 2. pairs correspondants.
(Seite 4 des Umschlags)
Incidents ou accidents survenus en cours de route
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 701
Anlage 1 b
(ZIStra § 8 Abs. 1)
Deutsche Obersetzung
des Zollbegleitscheinheftes für den internationalen
Straß eng üt e rve rk ehr
(Carnet T.I.R.)
(Seite 1 des Umschlags)
Alliance Intcrnationi.tle Bureau Commun Federation Internationale
de Tourisme Union Internationale de !'Automobile
A. I. T. des Transports Routiers F. I. A.
I. R. U.
ZOLLBEGLEITSCHEINHEFT
(Internationaler Straßengüterverkehr)
2 Nr ................................ .
3 Gültig bis einschließlich ..................................................................................................................................................................................................................... ..
4 Ausgegeben durch ............................................................................................................................................................................... (Name des Bürgen)
5 an .............................................................................................................................................................................. (Name des Transportunternehmers)
6 Sitz der Geschäftsleitung
'l Gültig für eine Fahrt von Dieses Zollbegleitscheinheft kann in
den folgenden Ländern unter der Bürg-
8 schaft der nebenstehenden Verbände
(Abgangszollstelle und -land) benutzt werden:
9 nach ............................................................................................................................................................. ..
{Bestimmungszollstelle und -land)
10 Zollpapier für das Fahrzeuq
11
12 Nr .................................................................................................................................................................... .
13 de(,s)r ............................................................................................................................................................
14 Verschlußanerkenntnis für das Fahrzeuq oder den Behälter
15 Nr ................................. de(s)r .............................................................................................................. ..
16 Gesamtwert der Waren wie
17 im Ladungsverzeichnis angegeben .......................................................................................................................................................................................... ..
(Der Gesamtwert der Waren ist in der Währung des Abgangslandes anzugeben)
Unterschrift des Geschäftsführers
des Gemeinschaftsbüros der AIT/FIA/IRU für
die Ausgabe der Zollbegleitscheinhefte:
(Seite 2 des Umschlags)
Ich, der Unterzeichnete, ................................................................................................................................................................................................................................. ..
erkläre hiermit als berechtigter Vertreter von .................................................................................................................................................................... ,
(Name und Sitz der Geschäftsleitung des Transportunternehmers)
daß die in dem beigefügten Ladungsverzeichnis aufgeführten Waren mit der auf der Vorderseite bezeichneten Be•
stimmung auf. das dort angegebene Fahrzeug verladen worden sind. Ich verpflichte mich bei den Strafen, die in
den geltenden Gesetzen und Vorschriften der befahrenen Länder vorgesehen sind, diese Waren vollständig mit
unverletzten Zollverschlüssen unter Vorlage dieses Begleitscheinheftes innerhalb der vorgeschriebenen Frist den
Durchgangs- und Bestimmungszollstellen wiederzugestellen und die vorgeschriebene Fahrtstrecke einzuhalten.
Ich verpflichte mich außerdem zusammen mit meinem Bürgen, die Zollgesetze und -vorschriften der auf der
Fahrtstrecke berührten Länder zu beachten.
Ort ................................................... , den ................................................ 19 ........
Der Transportunternehmer Der Bürge
(Unterschrift und Stempel) (Unterschrift und Stempel)
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Trennblatt 1
Zollbegleitscheinheft Nr.................................................
Ladungs v erze i c hn i s
Zahl 1 Art Rein-
Zeichen und Roh- gewicht,
Nummern der Warengattung Wert Herstellungsland
der Packstücke gewicht Menge u.
Packstücke
dgl.
Dieses Verzeichnis umfaßt insgesamt ........................................ Packstücke, von denen die ersten ........................................ für das
(in Buchstaben) (in Buchstaben)
Zollaml A ................................................... und die anderen für das Zollamt B .................................................... bestimmt sind.
Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit der
obigen Angaben.
Ort ...................................................... , den .................................................. . Unterschrift und Dienststempel der Zollstelle, die die
Der Transportunternehmer erste Abfertigung vorgenommen hat.
(Unterschrift und Stempel) (Abqanqszollstelle ).
Anmerkung: Die Abgangs z o 11 s t e 11 e muß ihren Diensts t e m -
pel und ihre Unterschrift unter dem Ladungs-
verzeichnis auf allen Trennblättern dieses
He f t e s a n b ring e n.
Trennblatt 1
2 Zollbegleilschcinhcft Nr. gültig bis einschließlich ...................................................................................................... ..
(lntcrntitiona lcr Strd ßcngütervcrkehr)
3 Ausgc9cbcn durch ................................................................................................................... (Name des Bürgen)
4 an ........ . ................................ (Name des Transportunternehmers), dessen
5 GeschMtslei l.ung sieb befindet in „ .. ................................................................ (Anschrift des Transportunternehmers)
6 für eint! Fahrt von ..................................................................................... (Abgangsland)
7 nach (Bestimmungsland)
8 Abgangszollstelle ..................................... ..
9 Durchgangszollstellen
10
11 Beslimmunqszollstellc,n: ,A, ........ B ................. .. ................................................................... , wie
im Ladungsverzeichnis an9egeben.
12 Zollpupier für das Fahrzcu9
13
14 Nr. ....................... .
15 des
16 Verschlußanerkenntnis des Fahrzeugs/Behälters
17 Nr. ................................ . des ...................................................... .
(Fortsetzung des Trennblatts 1 nächste Seite)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 703
18 Abfertigungsbescheinigung der Abgangs-
zollstelle oder der Durchgangszollstelle
beim Eingang
19 Dieses Blatt ist eingetragen bei der
20 Zollstelle .......... .
21 unter der Nr.
22 Wiedergestellungsfrist ..
23
24 Vorgeschlagene Fahrtstrecke ....
(Weder von der Zollstelle noch vom Transportunter-
nehmer auszufüllen)
25
26 Zollamtlich vorgeschriebene Fahrtstrecke ....... .
(Die Zollstelle vermerkt nur die Fahrtstrecke auf
ihrem eigenen Gebiet)
27
28
29 Angelegte Zollverschlüsse:
30
31
32 Anerkannte Zollverschlüsse:
33
34
35 Ort .. , den
36 Unterschrift und Dienslstempel der Zollstelle
37
38 Anmerkung: Die Abgangszollstelle oder die
Durchgangszollstelle beim Ein-
gang muß die Angaben dieser
Bescheinigung auf dem folgen-
den Trennblc:llt mit gerader
Nu m m e r w i e d c r h o 1 e n.
39 DIESES TRENNBLATT IST VON DER ABGANGSZOLLSTELLE BZW. DURCHGANGSZOLLSTELLE BEIM EIN-
GANG ABZUTRENNEN UND ZURlJCKZUBEHALTEN.
Stammabschnitt
2 Abgefertigt am .. 9
3 unter der Nr. 10 Anerkannte Zollverschlüsse
4 11
5 durch die Zollstelle 12
6 13 Ort ........................ . den .................................... ..
7 Angelegte Zollverschlüsse 14 Unterschrift und Dienststempel der Zollstelle
8 15
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Trennblatl 2
Zollbeg lei tscheinheft Nr ......................... ;..................... ..
Ladungs ve rze ichni s
Zahl Art Rein-
1 Zeichen und
Nummern der Roh- gewicht, Herstellungsland
Warengattung Wert
der Packslücke Packstücke gewicht Mengeu.
dgl.
Dieses Vt!rzejd111is umfaßt ins~Jesamt .... . .. .... Packstücke, von denen die ersten ........................................ für das
(in Buchstaben) (in Buchstaben)
Zollcirnt i\ und die anderen für das Zollamt B .. .. .............. bestimmt sind.
Ich versichere die Richtigkeit und VolJständigkeit der
obigen An1Jalwn.
Ort ......................................... , den Unterschrift und Dienststempel der Zollstelle, die die
Der Transportunternehmer erste Abfertigung vorgenommen hri_t.
(U11lerschrifl 1111<1 Slcmpel) (Abgangszollstelle)
Anmerkung: Die Abgangs z o 11 s t e 11 e muß ihren Diensts t e m -
pel und ihre Unterschrift unter dem Ladungs-
verzeichnis auf allen Trennblättern dieses
Heftes anbringen.
Trennblall 2
2 Zollbegleilscheinhefl Nr ................................................. gültig bis einschließlich .
(Internationaler Straßengüterverkehr)
3 A11s~Jc9eben durch ..... (Name des Bürgen)
4 an (Name des Transportunternehmers), dessen
5 Ceschäflsleitung sich befindet in ............... (Anschrift des Transportunternehmers)
6 für eine Fc1hrt von .............. (Abgangsland)
7 nach (Bestimmungsland)
8 Abgan9szollstelle .
9 Durchgcrngszollstellen
10
11 Bestimmungszollstellen: A .... B ....... , wie
im Ladungsverzeichnis angegeben.
12 Zollpapier für das Fahrzeug
13
14 Nr.
15 des.
16 Verschlußanerkennlnis des Fi:lhrzeugs/Behälters
17 Nr. ......... .. .................. des ...................................................... ..
(Fortsetzung des Trennblatts 2 nächste Seite)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956 705
18 Abfertigungsbescheinigung der Abgangs- 40 Erle digun gsb esch einigung der Du rch-
zollstelle oder der Durchgangszollstelle gangszollstelle beim Ausgang oder der
beim Eingang Bestimmung szo 11 s tel1 e
19 Dieses Blatt ist eingetragen bei der 41 Die unterzeichneten Zollbeamten bescheinigen, daß
das/der obenbezeichnete Fahrzeug/Behälter in gutem
20 Zollstelle ...... Zustand vorgeführt und nach Feststellung der Un-
21 unter der Nr. ...... . versehrtheit der Zollverschlüsse
22 Wicdcrgestellungsfrist .. 42 a) ins Ausland abgelassen worden ist;
23 43 b) ermittelt worden ist, daß das Fahrzeug ....
Packstücke enthielt, wie im obigen Ladungsver-
24 Vorgeschlagene Fahrtstrecke ... zeichnis angegeben.
(Weder von der Zollstelle noch vom Transportunter-
nehmer üuszu füllen)
25 44 Beanstandungen oder Art der festgestellten Verstöße:
26 Zollcuntlich vorgeschriebene Fahrtstrecke (Die Zoll- 45
stelle vermerkt nur die Fc1hrtstrecke auf ihrem eige-
nen Gebiet)
27 46
28 47
29 Angelegte Zollverschlüsse: 48
30 49
31 50
32 Anerkannte Zollverschlüsse: ....................................................... . 51
33 52 Demzufolge sind die eingegangenen Verpflichtungen
gelöscht unter Nr. ................................ (unter den o. a. Vor-
34 behalten)
35 Ort ....................... . . .. , den ................... . 53 Ort ................................................ , den ..................... .
36 Unterschrift und Dienststempel der Zollstelle 54 Unterschrift und Dienststempel der Zollstelle
37 55
38 Anmerkung: Diese Bescheinigung ist von
der Zollstelle auszufüllen, die
das vorhergehende Trennblatt
mit ungerader Nummer ausge-
fertigt hat.
39 DIESES TRENNBLA TT IST VON DER DURCHGANGSZOLLSTELLE BEIM AUSGANG BZW. VON DER BE-
STIMMUNGSZOLLSTELLE ABZUTRENNEN UND NACH VERVOLLSTÄNDIGUNG DER AUSFERTIGUNGS-
ZOLLSTELLE (IM SELBEN LAND) ZURUCKZUSENDEN.
Stammabschnitt 2
2 Wiedergestellt am . 9 Erledigt ohne Beanstandung: ........................................................
3 unter Nr. ....................................................................... . 10 Beanstandungen oder Art der festgestellten Verstöße:
4 11
5 bei der Zollstelle ...................................... . 12
6 ................................ .. 13 Ort .................................................. , den ...................................................... ..
7 Zollverschlüsse unverletzt 14 Unterschrift und Dienststempel der Zollstelle
8 15
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(Seite 3 des Umschlags)
Gebrauchsanweisung für das Zollbegleitscheinheft
1. Das Ladungsverzeichnis ist in der Sprache des Ab- den jedoch die Trennblätter unverzüglich an die Ein-
nangslandes abzufossen. Die Zollbehörden der ande- gangszollstelle ihreis Landes.
ren befahrenen Länder behalten sich das Recht vor,
13. Vor der Vornahme dieser Amtshandlungen überzeugt
eine Ubersetzung in ihre Sprache zu fordern.
sich die Zollbehörde, daß die Urkunde in Ordnung ist
2. Um Verzögerungen zu vermeiden, die auf Grund die- und bestimmt oder überprüft die Wiedergeste,llungs-
ser Forderung entstehen könnten, wird den Trans- frist und die einzuhaltende Fahrtstrecke. Sie unter-
portunternehmern geraten, die Fahrer des Fahrzeugs sucht den Zustand de,s Fahrzeug1s und gegebenenfalls
mit den geforderten Ubersetzungen zu versehen. den der Ladung.
3. Es wird besonders empfohlen, das Ladungsverzeichnis
in Maschinenschrift so auszufüllen oder zu verviel- 14. 1. Für den Fall, daß die Zollverschlüsse unterwegs
fältigen, daß alle Blätter gut leserlich sind. Jeder verletzt werden, muß eine Niederschrift über den
Warenposten ist in einer besonderen Zeile aufzufüh•- Sachverhalt von einer Zollbehörde, falls eine solche
ren. Es ist nicht gestaltet, im Ladun~1sverzeichnis meh- in der Nähe ist, oder von irgendeiner anderen zu-
rere vollständige Packstücke, die miteinander auf ständigen Behörde des Lande,s, in dem sich das
irgendeine Weise verbunden worden sind, als eine Fahrzeug befindet, aufgenommen werden. Die ein-
Einheit aufzuführen. schreitende Behörde verschließt das Fahrzeug oder
den Behälter und beschreibt in der Niederschrift
4. Gewichte, Zahlen und Maße sind in Einheiten des über den Sachverhalt die Art des angewendeten
metrischen Systems, Werte in der Währung des Ab- Verschlusses.
gang,slande,s anzugeben.
2. a) Bei Unfällen, die das Umladen der Ladung auf
5. Das Zollhegleitscheinheift darf keine Rasuren oder ein anderns Fahrzeug erforderlich machen, darf
Uberschreibungen aufweisen, die nicht durch die da- dies nur in Ge,genwart einer der im vorstehen-
für verantwortlichen Personen genehmigt und durch den Absatz erwähnten Behörden durchgeführt
die Zollbehörden beglaubigt sind. werden. Diese muß in der Niederschrift über
Jedes Trennblatt ist vom Transportunternehmer mit den Sachverhalt die Ordnungsmäßigkeit der
Tinte zu datieren und zu unterzeichnen. Maßnahmen be scheini.gen. Das Ersatzfahrzeug
1
6. Das Zollbeqleitscheinheft muß zug,leich mit der Ladung oder der Ersatzbehälter muß von den im vor-
bei der Abgangszollstelle, den GrenzzoUstellen auf hergehenden Absatz genannten Behörden zuge-
der Fahrtstrecke, der Bestimmungszollstelle und jeder- lassen und verschloissen werden. Dabei ist die
zeit auf Verlangen der Behörden des befahrenen Art des angebrachten Verschlusses in der Nie-
Landes vorgelegt werden. derschrift über den Sachverhalt zu beschreiben.
7. Dem Fahrer des Fahrzeugs wird empfohlen, darauf b). Wenn das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehäl-
zu achten, daß ein Blatt des Zollbegleitscheinheftes ter nicht gemäß den Bestimmungen der Anlage 2
durch die Zollbehörde bei jeder dieser ZolLstellen de1s der Vereinbarung vom 16. Juni 1949 bei-
abgetrennt wird. Unterbleibt dies, so kann die Gül- gefügten Entwurfs eines Zollabkommens über
ti9keit des Zollbegleitscheinheftes solange aufgeho- den internationalen Straßengüterverkehr aner-
ben werden, bis es in Ordnung gebracht ist. kannt ist, können die Zollbehörden der an-
8. Die einzelnen Blätter werden der Reihe nach ent- schließend befahrenen Länder die Annahme des
sprechend ihren Seitenzahlen gebraucht. Die Blätter Fahrzeugs oder Behälters verweigern, e,s sei
mit ungerader Nummer sind für die Abgangszollstelle denn, daß ein zeitlich beqrenztes Verschlußan-
und die Durchgang,szollsteillen beim Eingang bestimmt, erkenntnis durch die Zollbehörden des Staate,s
die Blätter mit gerader Nummer für die Durchgangs- erteilt worden ist, in dem der Unfall sich ereig-
zollstellen beim Ausgang und die Be,stimmungszoll- nete.
stelle. 3. Bei drohender Gefahr, die ein sofortiges Entladen
9. Die Abganqszollstelle füllt das Trennblatt und den der gesamten Ladung oder e•ines Teiles davon
Stammabschnitt Nr. 1 sowie die Abfertigungsbeschei- erforderlich macht, kann der Fahrer nach eigenem
nigunq im Trennblatt 2 aus und ver,sieht sie mit Be- Entschluß handeln, ohne das Eingreifen der oben
qlaubiqunqsvermerk und Dienststempel. Sie bringt erwähnten Behörden zu beantragen oder abzu-
ihre Unlerschrift und ihren Dienststempel am Fuß- warten.
ende des Ladungsverzeichnisses auf allen während Er muß ausreichend nachweisen, daß er ge,zwungen
der Fahrt zu benutzenden Trennblättern an und be- war, im Interes,se des Fahrzeugs oder der Ladung
wahrt das Trennblatt Nr. 1 1 ) bei sich auf. so zu handeln. Alsbald nach Vornahme der dring-
10. Die er,ste Ausgangszollstelle füllt das Trennblatt und lichsten Sicherungsmaßnahmen hat er diese auf
den Stammabschnitt Nr. 2 aus'"und versieht sie mit der Rückseite des Zollbe,gleitscheinheftes zu ver-
Beqlaubigunqsverrnerk und Dienststempel. Sie trennt merken und die oben erwähnten Behörden zu be-
das Trennblatt ab und sendet es nach Ausfüllung der nachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt,
Erledigunqsbeschoinigunq unverzüglich der Abgangs- die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Be-
zoll,stelle zurück. hälter ver,schlossen und eine Niederschrift über den
Sachverhalt angefertigt werden kann, in der eben-
11. Die Durchqanqszollstellen verfahren beim Einganq in falls die Art de,s angewendeten Verschlusses zu
die verschiedenen auf der Fahrt berührten Länder beschreiben ist.
hinsichtlich der Blätter mit ungerader Nummer, Sei-
ten 3, 5, 7 usw., ebenso wie die Abgangszollstelle, 4. Bei allen in diesem Artikel vorgesehenen Möglich-
jedoch ohne die Ladungsverzeichnisse zu unterzeich- keiten muß die eingrnifende Behörde die Nieder-
nen und abzustempeln. schrift über den Sachverhalt auf der Rückseite des
Zollbe,gleitscheinhefte,s erwähnen. Die Niederschrift
12. Die Durchganqszollstellen beim Ausgang und die Be- über den Sachverhalt muß dem Zollbegleitschein-
stimmunqszollstelle verfahren hinsichtlich der Blätter heft beigefügt werden und die Ladung bis zur Be-
mit gerader Nummer, Seilen 4, 6, 8 usw., ebenso wie stimmungszollstelle begleiten.
die er,ste Durchgangszollstelle beim Ausgang, 2 ) sen-
2) Wenn die Bestimmungszollstelle gleichzeitig eine Eingangszollstelle
1) Wenn die !\bqanqszollslelle qleichzeitirJ eine Ausganqszollstelle ist, ist, so behält sie die zusammengehörenden Trennblätter mit gera-
so hchült sie die Bl~ilter Nr. 1 und Nr. 2. den und ungeraden Nummern.
(Seite 4 des Umschlags)
Vorfälle oder Unfälle auf der Fahrtstrecke
He raus q e b er · Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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