647-
Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1956 Nr. 35
Tag Inhalt: Seite
25. 6. 56 Verordnung über die Zollbehandlung von Nahrungs- und Genußmitteln im internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647
20. 7. 56 Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut-
wesens ......................... 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • .. • • • • • • • • • 648
20. 7. 56 Verordnung zur Verhütung des Auftretens und zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden . . . 649
7. 7. 56 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650
In Teil II, Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1956, sind veröffentlicht: Sechste Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
auf Binnenwasserstraßen. - Verordnung über den Freibord der Binnenschiffe auf Seeschiffahrtstraßen. - Verord-
nung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt. - Bekanntmachung zu Artikel IX der Konvention über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. - Bekanntmachung zu Artikel X des Brüsseler Vertrages.
Verordnung
über die Zollbehandlung von Nahrungs- und Genußmitteln
im internationalen Fluglinienverkehr.
Vom 25. Juni 1956.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom
4. April 1956 zu .dem Abkommen vom 7. Juli 1955
über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika (Bundesgesetzbl. II S. 403) wird verordnet:
§1
Nahrungs- und Genußmittel, die von einem Luft-
fahrzeug eingebracht und zum alsbaldigen Ver-
brauch an Bord ausgegeben werden, bleiben ab-
gabenfrei, wenn das Luftfahrzeug Fluggäste aus-
schließlich im internationalen Fluglinienverkehr be-
fördert und bei Zwischenla_ndungen zollamtlich
überwacht werden kann.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiete des Saatgutwesens.
Vom 20. Juli 1956.
Auf Grund des § 13 Abs. 2, des § 42 Abs. 1, des Unkrautbesatz bis zu 0,2 v. H. (Gewicht) und Besatz mit
§ 51 Abs. 1 Satz 2 und des § 52 Abs. 1 Satz 2 des Arten anderer Kulturpflanzen bis zu 0, 1 v. H. (Gewicht)
zulässig. Stärkerer Befall mit Pilzen und Bakterien so-
Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I wie mit lebenden Milben unzulässig. Einkeimiges Saat-
S. 450) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- gut darf bis zu 30 v. H. mehrkeimiges Saatgut enthalten.
ordnet: Anstelle der Mindestanforderungen an Reinheit und
Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert er-
Artikel 1 reicht wird; er ergibt sich aus dem Produkt von Mindest-
reinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert."
§ 3 der Verordnung über das Entgelt für die ge-
werbsmäßige Erzeugung von Nachbausaatgut bei
Kartoffeln vom 30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I Artikel 3
S. 1504) erhält folgende Fassung: Die Allgemeine Zulassungsverordnung vom
30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1495) in der
,,§ 3
Fassung der Verordnung zur Änderung von Rechts-
Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens
11
in Kraft und am 1. Juli 1959 außer Kraft. vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 850)
wird wie folgt geändert:
Artikel 2 1. In Ziffer I Buchstabe A Nr. 8 Spalte 2 der An-
II
lage 1 wird das Wort „ Platterbsen gestrichen.
Die Anerkennungsverordnung vom 29. März 1954
Hinter Nummer 8 wird eine neue Nummer 8 a
(Bundesgesetzbl. I S. 48, 93) in der Fassung der Ver-
folgenden Inhalts eingefügt:
ordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf
dem Gebiete des Saatgutwesens vom 21. Dezember Spalte 1: 8a
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 850) wird wie folgt ge- Spalte 2: Platterbsen
ändert: Spalte 3: 97
1. In Ziffer I Buchstabe A Nr. 8 Spalte 9 der An- Spalte 4: 1; keine anderen Hülsenfrüchte (vgl.
lage 3 wird die Zahl „88" durch die Zahl „85" Spalte 8)
ersetzt. Spalte 5:
Spalte 6: 0,1
2. in Ziffer I Buchstabe A der Anlage 3 erhält
der zweite Nachsatz zu der Tabelle folgende Spalte 7:
Fassung: Spalte 8: 6 v. H. (Gewicht) andere Hülsenfrüchte
gelten nicht als Unreinheit
„Bei Luzerne und Schotenklee gelten bis zu 40, bei
den übrigen Kleearten und Esparsette bis zu 20 und Spalte 9: 85
bei Linsen, Wicken und Lupinen bis zu 15 hartscha-
lige Körner von 100 eingekeimten Körnern als voll- 2. In Ziffer I Buchstabe A der Anlage erhält der
keimfähig." zweite Nachsatz zu der Tabelle folgende
3. Ziffer II der Anlage 3 erhält folgende Fassung: Fassung:
„Bei Luzerne und Schotenklee gelten bis zu 40, bei
„II den übrigen Kleearten und Esparsette bis zu 20 und
Rüben bei Linsen, Wicken und Lupinen bis zu 15 hartscha-
Reinheit und Keimfähigkeit lige Körner von 100 eingekeimten Körnern als voll-
keimfähig."
Keim-
fähigkeit Artikel 4
nach
14 Tagen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Lfd. Mindest- Keimbett leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Nr. Art Knäuel reinheit v.H. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
der reinen
Knäuel gesetzes auch im Land Berlin.
Gewicht oder
inq v.H. Samen
4 5 Artikel 5
Zuckerrüben 96 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
großknäulig bis 40 80 kündung in Kraft.
mi ttelknä ulig 41 bis 50 75
kleinknäulig über 50 70
Bonn, den 20. Juli 19-56.
einkeimig 70
2 Futterrüben 96
großknäulig bis 45 75 Der Bundesminister für Ernährung,
kleinknäulig über 45 70 Landwirtschaft und Forsten
einkeimig 70 Lübke
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1956 649
Verordnung zur Verhütung des Auftretens
und zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden.
Vom 20. Juli 1956.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 3
Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen Ist ein Grundstück des Befalls mit dem Kartoffel-
in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) nematoden verdächtig oder besteht die Gefahr, daß
und des § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über die es vom Kartoffelnematoden befallen wird, kann die
Erstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwal- Behörde anordnen, daß
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die
1. Kartoffeln oder Tomaten nur im Abstand von
Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Ho- mindestens drei Jahren auf diesem Grundstück
henzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom angebaut werden dürfen,
12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 180) in Verbindung
2. Kartoffelmietenplätze erst irh dritten Jahr nach
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit
Entfernung der Mieten mit Kartoffeln oder To-
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
maten bebaut oder wieder für die Anlage von
Kartoffelmieten benutzt werden dürfen.
§ 1
§ 4
(1) Auf Grundstücken, die vom Kartoffelnemato-
den (Heterodera rostochiensis) befaJlen sind, ist der Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 und gegen
Anbau von Kartoffäln und Tomaten sowie die An- Anordnungen nach § 2 und § 3 werden nach § 13
lage von Kartoffelmieten verboten. Rückstände von des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen ge-
Kartoffel- und Tomatenpflanzen sind auf befallenen ahndet.
Grundstücken unverzüglich nach der Ernte zu ver- § 5
nichten. Die Grundstücke sind von wildwachsenden Die Befugnis der obersten Landesbehörden für
Kartoffel- und Tomatenpflanzen freizuhalten. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, durch
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Be- Rechtsverordnung auf Grund des § 1 Abs. 1 der
hörde) kann im Einzelfall für nicht befallene Teile Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen nach
dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die
eines Grundstücks Ausnahmen von Absatz 1 zulas-
obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (Bun-
sen, soweit diese Grundstücksteile und Nachbar-
desgesetzbl. S. 94) in_ Verbindung mit § 2 des Ge-
grundstücke hierdurch nicht gefährdet werden. setzes zum Schutze der Kulturpflanzen weiter-
gehende Vorschriften zur Bekämpfung des Kartoffel-
§ 2 nematoden und zur Verhütung seiner Ausbreitung
zu erlassen und diese Befugnis auf nachgeordnete
Die Behörde kann, soweit dies zur Bekämpfung Dienststellen weiter zu übertragen, bleibt unberührt.
des Kartoffelnematoden oder zur Verhütung seiner Den obersten Landesbehörden wird ferner die Be-
Ausbreitung erforderlich ist, fugnis übertragen, zur Bekämpfung des Kartoffel-
nematoden und zur Verhütung seiner Ausbreitung
1. anordnen, daß Kartoffeln von einem befallenen Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Ge-
Grundstück oder aus einem Betrieb, zu dem setzes zum Schutze der Kulturpflanzen zu erlassen
ein befallenes Grundstück gehört, nicht als und diese Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen
Pflanzkartoffeln verwendet werden dürfen, weiter zu übertragen.
2. untersagen, daß § 6
a) auf einem befallenen Grundstück oder in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
einem Betrieb, zu dem ein befallenes Grund- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
stück gehört, Knollen- oder Zwiebelgewächse, setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung
Bäume, Sträucher oder sonstige Nutz- oder über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-
Ziergewächse, die bewurzelt in den Verkehr wirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
gebracht werden sollen, angebaut oder an- 15. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land
gezogen werden, Berlin.
• b) in einer Baumschule, zu der ein befallenes § 7
Grundstück gehört, Kartoffeln oder Tomaten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
angebaut werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1956.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Fursten
Lübke
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 7. Juli 1956.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 3. die in der Zeit vom 1. bis 6. September 1956
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in Offenbach a. M. stattfindende „XV. Inter-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nationale Offenbacher Lederwarenmesse";
S. 141) in Ver bind ung mit Artikel 129 Abs. 1 des
4. die in der Zeit vom 1. bis 9. September 1956
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht: in Düsseldorf stattfindende „GIFA", Inter-
nationale Gießerei-Fachmesse 1956;
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 5. die in der Zeit vom 21. September bis 7. Okto-
Warenzeichen tritt ein für ber 1956 in München stattfindende „Internatio-
1. die in der Zeit vom 22. bis 24. Juli 1956 in
nale Kolonialwaren- und Feinkost-Ausstellung
Wiesbaden stattfindende „9. Sportartikel-Fach- - IKOFA München 1956 -";
messe Wiesbaden"; 6. die in der Zeit vom 30. September bis 4. Okto-
2. die in der Zeit vom 19. bis 22. August 1956 in ber 1956 in Berlin stattfindende „Fachausstel-
Frankfurt a. M. stattfindende „Fachmesse Uhren lung anläßlich des Kongresses der Deutschen
und Schmuck"; Röntgen-Gesellschaft".
Bonn, den 7. Juli 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 8/56 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 16/53 über Warenpreise für Rauch- und Kautabak und der
Verordnung PR Nr. 17/53 über einen Warenmindestpreis für
Stumpen und über Zahlungsbedingungen für Zigarren,
Zigarillos und Stumpen. Vom 28. Juni 1956. 125 30.6.56 1. 7. 56
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-
derung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 30. Juni 1956. 128 5. 7.56 1. 7. 56
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1956/57: Schlußschein für Roggen. Vom 7. Juli 1956. 132 11. 7. 56 12. 7.56
Zweite Verordnung zur Durchführung des Getreidepreis-
gesetzes 1956/57: Qualitätsklassen, Zu- und Abschläge für
Getreide. Vom 7. Juli 1956. 132 11. 7. 56 12. 7.56
Dritte Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1956/57: Lieferprämie für Roggen. Vom 7. Juli 1956. 132 11. 7. 56 12. 7.56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 9. Juli 1956. 132 11. 7. 56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Hamburg, Bremen, Aurich, Hannover, Münster, Duisburg,
Mainz, Würzburg und Stuttgart für die Schiffahrt. Vom
7. Juli 1956. 132 11. 7.56 15. 7.56
Verordnung der Oberfinanzdirektion Koblenz zur Änderung
der Verordnung über die Festlegung der Zollstraßen und Zoll-
landungsplätze im Oberfinanzbezirk Koblenz. Vom 25. Juni 1956. 134 13. 7.56 14. 7.56
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck, Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bez u q nm durch die Post Bez u q s preis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausqabe DM0,40 zuzüglich Versandqebühren
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 7. Juli 1956.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 3. die in der Zeit vom 1. bis 6. September 1956
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in Offenbach a. M. stattfindende „XV. Inter-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nationale Offenbacher Lederwarenmesse";
S. 141) in Ver bind ung mit Artikel 129 Abs. 1 des
4. die in der Zeit vom 1. bis 9. September 1956
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht: in Düsseldorf stattfindende „GIFA", Inter-
nationale Gießerei-Fachmesse 1956;
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 5. die in der Zeit vom 21. September bis 7. Okto-
Warenzeichen tritt ein für ber 1956 in München stattfindende „Internatio-
1. die in der Zeit vom 22. bis 24. Juli 1956 in
nale Kolonialwaren- und Feinkost-Ausstellung
Wiesbaden stattfindende „9. Sportartikel-Fach- - IKOFA München 1956 -";
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Neumayer
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(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
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Verkündet im Tag des
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Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 8/56 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 16/53 über Warenpreise für Rauch- und Kautabak und der
Verordnung PR Nr. 17/53 über einen Warenmindestpreis für
Stumpen und über Zahlungsbedingungen für Zigarren,
Zigarillos und Stumpen. Vom 28. Juni 1956. 125 30.6.56 1. 7. 56
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-
derung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 30. Juni 1956. 128 5. 7.56 1. 7. 56
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1956/57: Schlußschein für Roggen. Vom 7. Juli 1956. 132 11. 7. 56 12. 7.56
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gesetzes 1956/57: Qualitätsklassen, Zu- und Abschläge für
Getreide. Vom 7. Juli 1956. 132 11. 7. 56 12. 7.56
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1956/57: Lieferprämie für Roggen. Vom 7. Juli 1956. 132 11. 7. 56 12. 7.56
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Hamburg, Bremen, Aurich, Hannover, Münster, Duisburg,
Mainz, Würzburg und Stuttgart für die Schiffahrt. Vom
7. Juli 1956. 132 11. 7.56 15. 7.56
Verordnung der Oberfinanzdirektion Koblenz zur Änderung
der Verordnung über die Festlegung der Zollstraßen und Zoll-
landungsplätze im Oberfinanzbezirk Koblenz. Vom 25. Juni 1956. 134 13. 7.56 14. 7.56
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