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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1956 Nr. 34
Tag Inhalt: Seite
6. 7.56 Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . 643
Dieser N~mmer liegt eine zeitliche Ubersicht iiber die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1956 bei.
Verordnung zur Durdlführung des § 31 d des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmadlung nationalsozialistisdlen Unrechts
für Angehörige des öffentlidlen Dienstes.
Vom 6. Juli 1956.
Auf Grund des § 31 d des Gesetzes zur Regelung 2. Angestellte und Arbeiter, die kraft Satzung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un- oder Vertrages Ansprüche auf Versorgung
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, auf
der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom Ruhevergütung oder auf Ruhelohn hatten
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) ver- oder ohne die nationalsozialistische Ver-
ordnen die Bundesminister des Innern und der folgung erlangt hätten,
Finanzen: 3. versorgungsberechtigte Hinterbliebene der
§ 1 in Nummern 1 und 2 bezeichneten Bedien-
(1} Versorgungszahlungen nach dieser Verord- steten,
nung erhalten frühere Bedienstete jüdischer Ge- sofern sie in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
meinden oder öffentlicher Einrichtungen (Bedien- oder in ihrer Versorgung im Zuge der national-
stete), die im Gebiet des Deutschen Reichs nach sozialistischen Verfolgung unmittelbar oder mittel-
dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in der bar geschädigt worden sind. Auf Personen, die
ehemaligen Freien Stadt Danzig ihren Sitz hatten, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-
sowie ihre Hinterbliebenen. halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
(2} Jüdische Gemeinden sind Körperschaften, An- haben, findet § 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
der Pflege des jüdischen Glaubens oder jüdischer rechts für die im Ausland lebenden Angehörigen
öffentlicher Belange dienten, unabhängig davon, des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (Bun-
wie im Einzelfall ihre Bezeichnung lautete. desgesetzbl. I S. 137) entsprechende An)Vendung.
(3) Jüdische öffentliche Einrichtungen sind Ver- (2) Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3
sind
bände von jüdischen Gemeinden, soweit sie nicht
unter Absatz 2 fallen, einschließlich der Reichsver- 1. die Witwe des Bediensteten, sofern die
tretung - jedoch nicht der Reichsvereinigung - Ehe vor dem 1. Oktober 1952 geschlossen
war,
der Juden in Deutschland und sonstige in der
Rechtsform einer bürgerlichrechtlichen oder han- 2. die ehelichen Kinder, sofern die Ehe, aus
delsrechtlichen Gesellschaft, einer bürgerlichrecht- der sie hervorgegangen sind, vor dem
lichen Stiftung oder eines Vereins betriebene Ein- 1. Oktober 1952 geschlossen war,
richtungen, die sich ausschließlich der Pflege des 3. die vor dem 1. Oktober 1952 für ehelich
jüdischen Glaubens widmeten oder die ausschließ- erklärten oder an Kindes Statt angenom-
lich jüdischen öffentlichen Belangen dienten und menen Kinder eines verstorbenen Bedien-
von einer jüdischen Gemeinde im Sinne des Ab- steten,
satzes 2 oder von der Reichsvertretung der Juden 4. die unehelichen Kinder einer verstorbenen
in Deutschland beauftragt oder beaufsichtigt waren weiblichen Bediensteten.
oder von s'olchen Stellen laufende Zuschüsse er-
hielten.
§ 2 § 3
(1) Anspruchsberechtigt nach dieser Verordnung Personen, die nach dem 30. Januar 1933 aus Ver-
sind folgungsgründen aus ihrem früheren Beruf ver-
1. Beamte, die kraft Satzung oder Vertrages drängt worden waren und erst danach in den
Ansprüche auf Versorgung hatten oder Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen
ohne die nationalsozialistische Verfolgung Einrichtung eingetreten sind, erhalten keine Ver-
erlangt hätten, sorgungszahlungen nach dieser Verordnung.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 4 für die Vollwaise monatlich mindestens fünfund-
(1) Als Versorgungszahlungen erhalten siebzig Deutsche Mark und höchstens zweihundert-
fünfzig Deutsche Mark.
1. die Bediensteten achtzig vom Hundert,
2. die Witwen achtundvierzig vom Hundert, (2) Vom 1. April 1956 an erhöht sich
3. die Vollwaisen zwanzig vom Hundert und 1. der Mindestbetrag für den Bediensteten
auf monatlich zweihundertfünfundsiebzig
4. die Halbwaisen zwölf vom Hundert
Deutsche Mark,
des für den letzten Monat an den Bediensteten ge-
2. der Höchstbetrag
zahlten Dienst- oder Arbeitseinkommens.
für den Bediensteten auf eintausendzwei-
(2) Als Dienst- oder Arbeitseinkommen im Sinne hundert Deutsche Mark,
des Absatzes 1 gilt für die Witwe auf siebenhundertzwanzig
1. bei Beamten sowie bei Angestellten mit Deutsche Mark,
Besoldung nach beamtenrechtlichen Grund- für die Vollwaise auf dreihundert Deutsche
sätzen das Grundgehalt, der Wohnungs- Mark.
geldzuschuß sowie sonstige Bezüge, die als
ruhegehaltfähig bezeichnet waren, Werden nach dem 1. April 1956 weitere Zulagen (§ 4
Abs. 6) gewährt, so erhöhen sich die Höchstbeträge
2. bei clen übrigen Angestellten die Grund- in demselben Verhältnis, in dem sich die Versor-
vergütung und der Wohnungsgeldzuschuß, gungszahlen gegenüber den bis dahin gewähr-
die der Berechnung der Versorgung zu- ten erhöhen.
grunde zu legen waren,
3. bei Arbeitern das Zweihundertachtfache (3) Haben beide Ehegatten aus eigener Tätigkeit
des letzten Stundenlohnes. im Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffent-
lichen Einrichtung Anspruch auf Versorgungszah-
(3) Soweit das letzte Dienst- oder Arbeitseinkom- lungen für Bedienstete, so wird die Vorschrift über
men nicht zu ermitteln ist, wird der Berechnung den Mindestbetrag für Bedienstete nur einmal, und
der Versorgungszahlungen das Dienst- oder Ar- zwar auf die höheren Versorgungszahlungen ange-
beitseinkommen eines Bediensteten zugrunde ge- wendet.
legt, der bei einer jüdischen Gemeinde oder öffent-
lichen Einrichtung ähnlicher Größe und Bedeutung (4) Auf Bedienstete, die nur nebenberuflich im
eine gleichwertige Dienststellung innehatte. Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen
Einrichtung standen aber aus dieser Nebentätigkeit
(4) Stand ein Bediensteter gleichzeitig im Dienste einen Versorgungsanspruch erworben hatten, 6ind
mehrerer jüdischer Gemeinden oder öffentlicher die Vorschriften über den Mindestbetrag (Abs. 1
Einrichtungen, so wird das Dienst- oder Arbeits- und 2) nicht anzuwenden.
einkommen aus den einzelnen Beschäftigungsver-
hältnissen zusammengerechnet; der Berechnung der § 6
Versorgungszahlungen ist jedoch höchstens das
(1) Die Versorgungszahlun9en für Hinterbliebene
Dienst- oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen,
dürfen zusammen den Betrag der Versorgungszah-
das dem Bediensteten zugestanden hätte, wenn er
lungen, der dem verstorbenen Bediensteten zuste-
in der Stelle, aus der er die höchste Vergütung
hen würde, nicht übersteigen.
erhielt, voll beschäftigt gewesen wäre.
(2) Ergibt die Summe der Zahlungen einen höhe-
(5) Die für Staatsbeamte angeordneten Gehalts- ren Betrag, so werden die einzelnen Zahlungen an-
kürzungen und die nach dem 30. Januar 1933 im teilmäßig gekürzt. Dabei ist für die Witwe vom
Zusammenhang mit der Verfolgung eingetretenen Mindest- oder Höchstbetrag (§ 5) auszugehen, wenn
Kürzungen werden nicht berücksichtigt. Ausgleichs- ohne die anteilmäßige Kürzung der Mindest- oder
zahlungen und örtliche Sonderzuschläge, mit Aus- Höchstbetrag zu zahlen wäre.
nahme der für Berlin und Hamburg auf drei vom
Hundert festgesetzten, entfallen. § 7
(6) Die Berechtigten erhalten zu den nach Ab- (1) Bezieht ein Bediensteter aus einer Verwen-
satz 1 errechneten Versorgungszahlungen die Zu- dung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5 des Bun-
lagen, die jeweils für Versorgungsempfänger des desbeamtengesetzes) oder im Dienst einer jüdischen
Bundes für den Fall festgesetzt sind, daß der Be- Gemeinde oder öffentlichen Einrichtung mit Sitz
rechnung ihrer Versorgungsbezüge ein Grundgehalt im Inland ein Einkommen, so erhält er daneben
nicht zugrunde liegt. Die Zulagen gehören zu den Versorgungszahlungen nach dieser Verordnung nur
Versorgungszahlungen im Sinne der nachstehenden insoweit, als sie zusammen mit dem Einkommen aus
Bestimmungen. der Verwendung sein Dienst- oder Arbeitseinkom-
§ 5 men (§ 4 Abs. 2) zuzüglich der Zulage, die nach § 4
(1) Die Versorgungszahlungen betragen Abs. 6 zu den Versorgungszahlungen gewährt wird,
für den Bediensteten monatlich mindestens zwei- nicht übersteigen. Dasselbe gilt für Hinterbliebene
hundertfünfzig Deutsche Mark und höchstens ein- mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in Satz 1
tausend Deutsche Mark, für den Bediensteten' festgesetzten Höchstgrenze
für die Witwe monatlich mindestens zweihundert- bei Witwen fünfundsiebzig vom Hundert und
fünfzig Deutsche Mark und höchstens sechshundert bei.Waisen vierzig vom :Hundert
Deutsche Mark, dieses Betrages treten.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1956 645
(2) § 158 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes gilt § 10
entsprechend.
(1) Die Versorgungszahlungen enden für jeden
§ 8 Berechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er
stirbt; für Witwen und Waisen ferner mit Ablauf
(1) Edwll<~n aus einer Verwendung im öffent- des Monats, in dem sie sich verheiraten.
lichen Dienst (§ 158 Abs. 5 des Bundesbeamtenge-
setzes) oder i rn Dienst einer jüdischen Gemeinde (2) Die Versorgungszahlungen für Waisen enden
oder öffentlichen Einrichtung mit Sitz im Inland an außer in den Fällen des Absatzes 1 mit Ablauf des
neuen V crsor~Jllll~Jsbezügen Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr voll-
enden. Die Versorgungszahlungen sollen nach Voll-
1. ein Bediensteter Ruhegehalt oder eine ähn-
endung des achtzehnten Lebensjahres ledigen Wai-
liche Versorgung,
sen gewährt werden,
2. eine Witwe ocJer Waise aus einer Verwen-
1. die sich in Schul- oder Berufsausbildung
dung des verstorbenen Bediensteten Wit-
befinden, bis zur Vollendung des vierund-
wcngr)ld, Waisengeld oder eine ähnliche
zwanzigsten Lebensjahres,
Versorgung,
2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-
3. eine Witwe aus eigener Verwendung Ruhe-
brechen dauernd außerstande sind, sich
gehalt oder eine ähnliche Versorgung,
selbst zu unterhalten, auch über das vier-
so sind daneben die Versorgungszahlungen nach undzwanzigste Lebensjahr hinaus.
dieser Verordnung nur bis zum Erreichen der in
§ 181 Abs. 8 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen zu zahlen.
sprechend.
(2) Als Höchstgrenze gelten
§ 11
1. für Bedienstete (Absatz 1 Nr. 1)
die Versorgungszahlungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Entschä-
und Abs. G), erhöht um eins vom Hundert digung für Opfer der nationalsozialistischen Ver-
für jedes volle Jahr der neuen Verwen- folgung über den Ausschluß, die Verwirkung, die
dung bis zum Höchstsatz von neunzig vom Versagung und die Entziehung von Entschädigungs-
Hundert des Dienst- oder Arbeitseinkom- ansprüchen werden sinngemäß angewendet. § 14
mens (§ 4 Abs. 2) zuzüglich der Zulage nach gilt entsprechend.
§ 4 Absatz 6,
2. für Witwen (Absatz 1 Nr. 2) § 12
sechzig vom Hundert, (1) Der Berechtigte ist verpflichtet, jede Änderung
für Waisen (Absatz 1 Nr. 2) der Verhältnisse, die sich auf die Versorgungszah-
fünfundzwanzig vom Hundert lungen nach dieser Verordnung auswirken kann,
der Höchstgrenze nach Nummer 1, der Bundesstelle (§ 13 Abs. 2) unverzüglich anzu-
zeigen. Dasselbe gilt, wenn der Berechtigte Einkom-
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) men oder sonstige Versorgungsbezüge (§§ 7, 8 und
die Versorgungszahlungen, die der Ver- 9 Nr. 2) oder Renten aus der gesetzlichen Renten-
storbene erhalten hat oder erhalten hätte. versicherung (§ 9 Nr. 1) erhält. Kommt der Berech-
(3) Erwirbt eine Bedienstete einen Anspruch auf tigte dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so
Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so er- können ihm die Versorgungszahlungen ganz oder
hält sie daneben die Versorgungszahlungen nach teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
dieser Verordnung nur bis zum Erreichen der in (2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, der
Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Ge- Bundesstelle (§ 13 Abs. 2) anzuzeigen, wenn er die
samtbezüge dürfen nicht hinter dr:n ihr als Bedien- Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Ren-
steten nach dieser Verordnung zustehenden Ver- tenversicherung oder sonstiger Versorgungseinrich-
sorgungszahlungen zurückbleiben. tungen beantragt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ g § 13
Auf die Versorgungszilhlungcn nach dieser Ver- (1) Versorgungszahlungen nach dieser Verord-
ordnung werden an~Jerechnot nung werden nur auf Antrag gewährt.
1. Rentenanspriiche aus der gci;etzlid1en Renten- (2) Der Antrag ist bis zum 31. März 1957 bei der
versicherung, Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des
2. Ansprüche auf Versorgungslcislungen, die dem Bundesministers des Innern - Entschädigung der
Berechliglen g9gcn eine cleuLsche Versorgungs- Bediensteten jüdischer Gemeinden - zu stellen.
einrichtung oder einen sonsli~JC'n Rechtsträger Wird die Frist unverschuldet versäumt, so kann
auf Grund desselben Dienst- ocler Arbeitsver- Nachsicht gewährt werden.
hältnisses zustehen, aus dern cln Berechtigte
Versorgungszahlungen nach dieser Verord- § 14
nung erhiilt,
(l) Die Bundesstelle (§ 13 Abs. 2) entscheidet über
soweit die Ansprüche nicht auf freiwilligen Bei- den Antrag und setzt die Versorgungszahlungen
trägen beruhen. fest. Sie ist gleichfalls für die Regelung und Aus-
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zahlung der festgesetzten Bezüge zuständig. Vor Tage, an dem es durch eingeschriebenen Brief -
der Entscheidung über den Antrag kann der Bera- falls der Empfänger im außereuropäischen Ausland
tungsausschuß für Ruhegehaltsansprüche jüdischer wohnt durch Luftpost - an die der Bundesstelle
Gemeindebediensteter gehört werden. (§ 13 Abs. 2) zuletzt mitgeteilte Anschrift bei der
(2) Die Entscheidung ist zu begründen; aus der Post aufgegeben worden ist.
Begründung muß hervorgehen, auf Grund welcher
Tatsachen und Beweismittel der Anspruch auf Ver- § 18
sorgungszahlungen anerkannt oder ganz oder teil- (1) Die Richtlinien werden aufgehoben.
weise abgelehnt wird.
(2) Ein nach den Richtlinien gestellter Antrag
{3) Die Entscheidung muß eine Rechtsmittelbeleh- auf Versorgungszahlungen gilt als Antrag nach
nmg enthalten und ist dem Antragsteller nach den dieser Verordnung.
Vorschriften des Verw al tu ngszustell ungsgesetzes
(3) Die nach den Richtlinien bisher festgesetzten
vom 3. Juli 1952 (Bundesgcsctzbl. I S. 379) zuzu-
stellen. Versorgungszahlungen sind neu festzusetzen. Die
Neufestsetzung gilt als Entscheidung im Sinne des
(4) Die Bundesstelle (§ 13 Abs. 2) kann Versiche- § 14.
rungen an Eides Statt (§ 156 des Strafgesetzbuchs)
(4) Die nach den Richtlinien geleisteten Zahlun-
entgegennehmen.
gen werden auf die Versorgungszahlungen nach
§ 15 dieser Verordnung angerechnet.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Verord- (5) Ein im Zeitpunkt der Verkündung dieser Ver-
nung gilt die Verwaltungsgerichtsordnung. Bis zum ordnung anhängiger Uberprüfungsantrag (Ab-
Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gel- schnitt IV Abs. 2 der Richtlinien) gilt als Ein-
ten die bisher für das verwaltungsgerichtliche Ver- spruch im Sinne der Verordnung Nr. 165 der Bri-
fahren erlassenen Vorschriften. tischen Militärregierung betr. Verwaltungsgerichts-
barkeit in der britischen Zone - MRVO Nr. 165 -
(2) Die Fristen für die Einlegung des Einspruchs
(Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948
und für die Erhebung der Anfechtungsklage betra-
S. 263); es entscheidet die Bundesstelle(§ 13 Abs. 2).
gen drei Monate.
(6) Eine im Uberprüfungsverfahren erlassene Ent-
§ 16 scheidung gilt als Einspruchsbescheid im Sinne
(1) Die Versorgungszahlungen werden monatlich der Vorschriften der MRVO Nr. 165; soweit sie im
im voraus geleistet. Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung noch
nicht unanfechtbar war, ist sie durch Klage bei
(2) Für die Versorgungszahlungen an Berechtigte,
dem Verwaltungsgericht anfechtbar.
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung haben,
gelten die devisenrechtlichen Vorschriften. § 19
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
§ 17 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(1) Personen, die bisher nach den Richtlinien für 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) und des Artikels V
Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Ge-
die Durchführung der Ziffer I, 9 des zwischen der
setzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
Bundesregierung und der Conference on Jewish
nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
Material Claims against Germany, Inc., vereinbar-
öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (Bun-
ten Protokolls Nr. 1 (Richtlinien) vom 9. April 1953
desgesetzbl. I S. 820) auch im Land Berlin.
(Gemeinsames Ministerialblatt 1953 S. 118) Versor-
gungszahlungen erhalten haben, die aber nach den
Vorschriften der §§ 1 und 2 nicht anspruchsberech- § 20
tigt sind, werden die bisherigen Zahlungen weiter- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1952 in
gewährt, jedoch mit der Maßgabe, daß § 5 Abs. 3 Kraft, die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4, der §§ 7
und 4 und §§ 7 bis 12 anzuwenden sind. bis 9, 14 und 15 jedoch erst am 1. April 1956.
(2) Stehen einem Berechtigten auf Grund dieser
Verordnung Versorgungszahlungen in geringerer Bonn, den 6. Juli 1956.
Höhe zu, als er bisher nach den Richtlinien erhalten
hat, so wird die Verminderung erst wirksam mit Der Bundesminister des Innern
dem Ersten des siebenten Monats, der auf den Dr. Schröder
Monat folgt, in dem die Verminderung dem Berech-
tigten angekündigt worden ist. Das Ankündigungs- Der Bundesminister der Finanzen
schreiben gilt als zugegangen eine Woche nach dem Schäffer
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
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