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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1956 Nr. 33
Tag Inhalt: Seite
3. 7. 56 Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke
der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder ......................... ; . . . . . . . . . . . . 639
3. 7. 56 Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke . . . . . . . . 640
4. 7. 56 Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergän-
zungsgesetzes (Frankreich)....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
4. 7. 56 Vierte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergän-
zungsgesetzes (Italien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
3. 7. 56 Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Oberleitungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
Gesetz
über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme
von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder.
Vom 3. Juli 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Mit der Aufhebung der Inanspruchnahme von
rates das folgende Gesetz beschlossen: Wohnungen und Hotels endet auch die Inanspruch-
nahme der darin befindlichen Einrichtungsgegen-
§ 1 stände des Eigentümers und der anderen zum Ge-
brauch oder zur Nutzung Berechtigten; das gleiche
Gegenstände, die durch Artikel 48 Abs. 1 des gilt bei sonstigen Liegenschaften, außer in den
Vertrages über die Rechte und Pflichten auslän- Fällen, in denen die weitere Benutzung der Ein-
discher Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der richtungsgegenstände für die Erfüllung der Vertei-
Bundesrepublik Deutschland - Truppenvertrag - digungsaufgabe der ausländischen Streitkräfte er-
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301, 321) für in Anspruch forderlich ist.
genommen erklärt und nicht freigegeben worden
sind, gelten vorbehaltlich der folgenden Bestim- § 3
mungen bis zum Inkrafttreten jeweils des Bundes-
(1) Vorbehaltlich der endgültigen Regelung durch
leistungsgesetzes, des Landbeschaffungsgesetzes
und des Schutzbereichgesetzes, jedoch nicht länger das Bundesleistungsgesetz, das Landbeschaffungs-
als bis zum 31. Dezember 1956 weiterhin als in An- gesetz und das Schutzbereichgesetz finden hinsicht-
spruch genommen. lich der Entschädigung für die Inanspruchnahme der
Gegenstände die §§ 14 bis 16 und 18 des Flücht-
§ 2 lings-Notleistungsgesetzes vom 9. März 1953 (Bun-
(1) Die Inanspruchnahme ist aufzuheben, wenn desgesetzbl. I S. 45) sinngemäß Anwendung.
der Gegenstand für Zwecke der ausländischen (2) Vorbehaltlich der endgültigen Regelung durch
Streitkräfte und ihrer Mitglieder nicht mehr be-
die im Absatz 1 genannten Gesetze finden hinsicht-
nötigt wird oder ausreichender Ersatz zur Verfü-
lich der Ersatzleistung für Schäden an freigegebenen
gung steht oder sonst der Bedarf in angemessener
Gegenständen die §§ 4 bis 13 des Gesetzes über
Weise auf rechtsgeschäftlicher Grundlage gedeckt
werden kann. Sind Wohnungen Gegenstand der In- die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. De-
anspruchnahme, so ist bei den Entscheidungen nach zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) sinngemäß
Satz 1 die Inanspruchnahme solcher Wohnungen Anwendung.
bevorzugt aufzuheben, deren Eigentümer sie für
sich, ihre Familienangehörigen und die zu ihrem § 4
Hausstand gehörenden Personen dringend benö- Die Landesregierungen bestimmen die für die
tigen; dem Eigentümer stehen Mieter und sonstige Aufhebung der Inanspruchnahme und die Fest-
zum Gebrauch der Wohnung Berechtigte gleich. setzung der Entschädigung zuständigen Behörden.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 5 § 6
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 5. Mai 1956
das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes 12 Uhr mittags in Kraft.
berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Juli 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Verordnung über den Abzug von Spenden
zur Förderung staatspolitischer Zwecke.
Vom 3. Juli 1956.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des § 2
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom Diese Verordnung ist erstmals für den Veranla-
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) und des
gungszeitraum 1955 anzuwenden.
§ 23 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) verordnet die Bun- § 3
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
§ 1 setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des
Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
Die Deutsche Wählergesellschaft e. V. in Frank-
zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land
furt a. M. wird als eine juristische Person im Sinn
des § 49 Ziff. 3 der Einkommensteuer-Durchführungs- Berlin.
verordnung vom 21. Dezember 1955 (Bundesge-
§ 4
setzbl. I S. 756) und des § 26 Ziff. 3 der Körper-
schaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 23. De- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 853) anerkannt. kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1956 641
Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes
und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich).
Vom 4. Juli 1956.
Auf Grund des § 34 Abs. 3 des Gesetzes über die dergeldergänzungsgesetzes in Verbindung mit § 34
Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Abs. 2 des Kindergeldgesetzes in der genannten
Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom Fassung erhalten die in § 1 aufgeführten Personen
13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) und Kindergeld auch für diejenigen Kinder, die ihren
auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergän- Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
zung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergän- Frankreich haben.
zungsgesetz - KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bun-
§3
desgesetzbl. I S. 841) in Verbindung mit § 34 Abs. 3
des Kindergeldgesetzes verordnet die Bundesregie- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
rung mit Zustimmung des Bundesrates: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 38 des Kindergeld-
gesetzes und § 21 des Kindergeldergänzungsgesetzes
§1 auch im Land Berlin.
Abweichend von § 34 Abs. 1 des Kindergeldge-
§4
setzes und von § 5 Abs. 1 des Kindergeldergänzungs-
gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Kinder- Diese Verordnung tritt, soweit sie Ansprüche nach
geldgesetzes erhalten Personen, die ihren Wohnsitz dem Kindergeldgesetz begründet, mit Wirkung vom
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben 1. Oktober 1955, soweit sie Ansprüche nach dem
und als Grenzgänger im Geltungsbereich dieser Ge- Kindergeldergänzungsgesetz begründet, mit Wir-
setze erwerbstätig sind, Kindergeld nach den Vor- kung vom 1. Februar 1956 in Kraft.
schriften dieser Gesetze. Bonn, den 4. Juli 1956.
§2
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Abweichend von § 34 Abs. 2 des Kindergeld-
gesetzes in der Fassung des § 10 Nr. 10 des Kinder- Der Bundesminister für Arbeit
geldergänzungsgesetzes und von § 5 Abs. 1 des Kin- Anton Storch
Vierte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes
und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Italien).
Vom 4. Juli 1956.
Auf Grund des § 34 Abs. 3 des Gesetzes über die dergeldergänzungsgesetzes in Verbindung mit § 34
Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Abs. 2 des Kindergeldgesetzes in der genannten
Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom Fassung erhalten italienische Staatsangehörige, die
13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) und im Geltungsbereich dieser Gesetze als Arbeitneh-
auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergän- mer beschäftigt werden, Kindergeld nach den Vor-
zung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergän- schriften dieser Gesetze auch für diejenigen Kinder,
zungsgesetz - KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bun- die ihrem Haushalt in Italien angehören und von
desgesetzbl. I S. 841) in Verbindung mit § 34 Abs. 3 ihnen unterhalten werden.
des Kindergeldgesetzes verordnet die Bundesregie-
rung mit Zustimmung des Bundesrates: §3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Abweichend von § 34 Abs. 1 des Kindergeldge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 38 des Kindergeld-
setzes und von § 5 Abs. 1 des Kindergeldergän- gesetzes und § 21 des Kindergeldergänzungsgesetzes
zungsgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des auch im Land Berlin.
Kindergeldgesetzes erhalten italienische Staatsange-
hörige, die im Geltungsbereich dieser Gesetze als §4
Arbeitnehmer beschäftigt werden, Kindergeld nach Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
den Vorschriften dieser Gesetze auch dann, wenn bruar 1956 in Kraft.
sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt in Italien haben. Bonn, den 4. Juli 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§2
Blücher
Abweichend von § 34 Abs. 2 des Kindergeldge-
setzes in der Fassung des § 10 Nr. 10 des Kinder- Der Bundesminister für Arbeit
geldergänzungsgesetzes und von § 5 Abs. 1 des Kin- Anton Storch
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1956 641
Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes
und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich).
Vom 4. Juli 1956.
Auf Grund des § 34 Abs. 3 des Gesetzes über die dergeldergänzungsgesetzes in Verbindung mit § 34
Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Abs. 2 des Kindergeldgesetzes in der genannten
Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom Fassung erhalten die in § 1 aufgeführten Personen
13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) und Kindergeld auch für diejenigen Kinder, die ihren
auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergän- Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
zung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergän- Frankreich haben.
zungsgesetz - KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bun-
§3
desgesetzbl. I S. 841) in Verbindung mit § 34 Abs. 3
des Kindergeldgesetzes verordnet die Bundesregie- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
rung mit Zustimmung des Bundesrates: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 38 des Kindergeld-
gesetzes und § 21 des Kindergeldergänzungsgesetzes
§1 auch im Land Berlin.
Abweichend von § 34 Abs. 1 des Kindergeldge-
§4
setzes und von § 5 Abs. 1 des Kindergeldergänzungs-
gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Kinder- Diese Verordnung tritt, soweit sie Ansprüche nach
geldgesetzes erhalten Personen, die ihren Wohnsitz dem Kindergeldgesetz begründet, mit Wirkung vom
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben 1. Oktober 1955, soweit sie Ansprüche nach dem
und als Grenzgänger im Geltungsbereich dieser Ge- Kindergeldergänzungsgesetz begründet, mit Wir-
setze erwerbstätig sind, Kindergeld nach den Vor- kung vom 1. Februar 1956 in Kraft.
schriften dieser Gesetze. Bonn, den 4. Juli 1956.
§2
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Abweichend von § 34 Abs. 2 des Kindergeld-
gesetzes in der Fassung des § 10 Nr. 10 des Kinder- Der Bundesminister für Arbeit
geldergänzungsgesetzes und von § 5 Abs. 1 des Kin- Anton Storch
Vierte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes
und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Italien).
Vom 4. Juli 1956.
Auf Grund des § 34 Abs. 3 des Gesetzes über die dergeldergänzungsgesetzes in Verbindung mit § 34
Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Abs. 2 des Kindergeldgesetzes in der genannten
Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom Fassung erhalten italienische Staatsangehörige, die
13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) und im Geltungsbereich dieser Gesetze als Arbeitneh-
auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergän- mer beschäftigt werden, Kindergeld nach den Vor-
zung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergän- schriften dieser Gesetze auch für diejenigen Kinder,
zungsgesetz - KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bun- die ihrem Haushalt in Italien angehören und von
desgesetzbl. I S. 841) in Verbindung mit § 34 Abs. 3 ihnen unterhalten werden.
des Kindergeldgesetzes verordnet die Bundesregie-
rung mit Zustimmung des Bundesrates: §3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Abweichend von § 34 Abs. 1 des Kindergeldge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 38 des Kindergeld-
setzes und von § 5 Abs. 1 des Kindergeldergän- gesetzes und § 21 des Kindergeldergänzungsgesetzes
zungsgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des auch im Land Berlin.
Kindergeldgesetzes erhalten italienische Staatsange-
hörige, die im Geltungsbereich dieser Gesetze als §4
Arbeitnehmer beschäftigt werden, Kindergeld nach Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
den Vorschriften dieser Gesetze auch dann, wenn bruar 1956 in Kraft.
sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt in Italien haben. Bonn, den 4. Juli 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§2
Blücher
Abweichend von § 34 Abs. 2 des Kindergeldge-
setzes in der Fassung des § 10 Nr. 10 des Kinder- Der Bundesminister für Arbeit
geldergänzungsgesetzes und von § 5 Abs. 1 des Kin- Anton Storch
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Uberleitungsgesetz.
Vom 3. Juli 1956.
Auf Grund des § 21 a Abs. 6 des Ersten Gesetzes für das einzelne Rechnungsjahr bestimmten Hun-
zur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln dertsatz der in § 1 vorläufig festgesetzten Pausch-
auf den Bund (Erstes Uberleitungsgesetz) in der beträge.
Fassung vom 28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 193) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- § 3
mung des Bundesrates: Geltung in· Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Festsetzung der Pauschbeträge setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
für das Rechnungsjahr 1955 zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen
(1) Die -Pauschbeträge, mit denen die Aufwen- dem Bund und den Ländern (Viertes Uberleitungs-
dungen der Länder für die Kriegsfolgenhilfe gemäß gesetz) vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189)
§ 21 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 auch im Land Berlin.
Satz 3 des Gesetzes abzugelten sind, werden für das § 4
Rechnungsjahr 1955 in Höhe der festgestellten
Grundbeträge vorbehaltlich deren Berichtigung wie Inkrajttreten
folgt festgesetzt: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Baden-Württemberg 85 306 923 DM 1955 in Kraft.
Bayern 99 018 609 DM
Bonn, den 3. Juli 1956.
Berlin 73 351175 DM
Bremen 6 827 080 DM
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Hamburg 9 532 315 DM Blücher
Hessen 41629214 DM
Niedersachsen 77 108 503 DM Der Bundesminister des Innern
Nordrhein-Westfalen 133 437 025 DM Dr. Schröder
Rheinland-Pfalz 14 753 640 DM
Schleswig-Holstein 40 459 012 DM.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
(2) Die nach Absatz 1 vorgesehene Berichtigung
erfolgt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates.
Druckfehlerberichtigung
§ 2
In. § 8 Abs. 1 Zeile 4 der Sechsten Durchführungs-
Festsetzung der Pauschbeträge
verordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung
für die Rechnungsjahre 1956 bis 1968 von Bullen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
Die Pauschbeträge für die Rechnungsjahre 1956 S. 634) muß es statt „ Tierschutzgesetz" richtig „ Tier-
bis 1968 betragen den in § 21 a Abs. 4 des Gesetzes zuchtgesetz" heißen.
Herausgeber : Der Bundesrni nisl er der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
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