599
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1956 Nr.32
Tag Inhalt: Seite
29.6.56 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen 599
29.6.56 Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichsgesetzes ................. . 602
29.6.56 Neunte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl .................................... . 603
29.6.56 Zweiundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ................................ . 604
29.6.56 Fünfundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ................................ . 601
29.6.56 Sechsundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ............................... . 609
29.6.56 Siebenundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen .............................. . 610
29.6.56 Achtundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ................................ . 611
29.6.56 Neunundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ............................... . 630
29.6.56 Zehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Vermahlung von inländischem
Weizen und ausländischem Qualitätsweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1956/57 ........... . 631
20.6.56 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Dienstbereich des
Bundesministers für Verkehr .......................................................... . 632
26.6.56 Verordnung über die Polizeistunde in den Nebenbetrieben der Bundesautobahnen ....... . 632
26.6.56 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz .. 633
22.6.56 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes .................................... . 633
29.6.56 Sechste Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Bullen ..... . 634
23.6.56 Berichtigung zum Fünften Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungs-
gesetzes und zur Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes ........................... . 637
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.
Vom 29. Juni 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit
schlossen: sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
§ 1 ergibt.
§ 4
Das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentzie-
hungen, die auf Grund Bundesrechts angeordnet (1} Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, in des-
werden, bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit sen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen
das Bundesrecht das Verfahren nicht abweichend werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
regelt. hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
§ 2 tungsbereich dieses Gesetzes oder ist der gewöhn-
liche Aufenthalt nicht feststellbar, so ist das Amts-
(1} Freiheitsentziehung ist die Unterbringung gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis
einer Person gegen ihren Willen oder im Zustande für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich
der Willenlosigkeit in einem Gefängnis, einem Haft- die Person bereits in Verwahrung einer Anstalt, so
raum, einem Arbeitshaus, einer abgeschlossenen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Anstalt liegt.
Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt
oder einem abgeschlossenen Teil einer Kranken- (2} Für eilige auf Grund dieses Gesetzes zu tref-
anstalt. fende Anordnungen ist neben dem nach Absatz 1
zuständigen Gericht auch das Gericht einstweilen
(2} Steht die unterzubringende Person unter elter- zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der An-
licher Gewalt, Vormundschaft oder wegen Ge- ordnung entsteht. Das Gericht hat dem nach Ab-
schäftsunfähigkeit unter Pflegschaft, so ist der Wille satz 1 zuständigen Gericht die Anordnung mitzu-
desjenigen maßgebend, dem die gesetzliche Ver- teilen. Mit dem Eingang der Mitteilung geht die
tretung in den persönlichen Angelegenheiten zu- Zuständigkeit auf das nach Absatz 1 zuständige Ge-
steht. richt über.
§ 3 §5
Die Freiheitsentziehung kann nur das Amts- (1} Das Gericht hat die Person, der die Freiheit
gericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungs- entzogen werden soll, mündlich zu hören. Erscheint
behörde anordnen. Für das Verfahren gelten die sie auf Vorladung nicht, so kann ihre Vorführung
Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angele- angeordnet werden.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie § 7
nach ärztlichem Gutachten nicht ohne Nachteile für
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts fin-
den Gesundheitszustand des Anzuhörenden ausführ-
det die sofortige Beschwerde statt.
bar ist oder wenn der Anzuhörende an einer über-
tragbaren Krankheit im Sinne der Verordnung zur {2) Gegen eine Entscheidung, durch welche die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. De- Freiheitsentziehung angeordnet wird, steht die Be-
zember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1721) leidet. In schwerde den in § 6 Abs. 2 genannten Beteiligten
diesen Fällen ist dem Anzuhörenden, wenn er kei- zu; gegen eine Entscheidung, durch welche der An-
nen gesetzlichen Vertreter in den persönlichen An- trag der Verwaltungsbehörde abgelehnt wird, steht
gelegenheiten hat und auch nicht durch einen Rechts- nur dieser die Beschwerde zu.
anwalt vertreten wird, durch das nach § 4 zustän- (3) Ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind
dige Gericht ein Pfleger für das Verfahren zu be- oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel
stellen. Eine einstweilige Anordnung (§ 11) kann kann ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Ver-
bereits ergehen, bevor dem Unterzubringenden ein treters das Beschwerderecht ausüben. Dies gilt nicht
Pfleger bestellt ist. für Personen, die geschäftsunfähig sind oder das
(3) Hat die Person, der die Freiheit entzogen vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.
werden soll, einen gesetzlichen Vertreter in den (4) Befindet sich die Person, der die Freiheit ent-
persönlichen Angelegenheiten, so ist a-c_ch dieser, zogen werden soll, bereits in Verwahrung einer An-
bei Personen, die unter elterlicher Gewalt stehen, stalt, so kann die weitere Beschwerde auch bei dem
jeder Elternteil zu hören. Ist die Person, der die Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die
Freiheit entzogen werden soll, verheiratet, so ist, Anstalt liegt.
sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, (5) Im Verfahren über die weitere Beschwerde
auch der Ehegatte zu hören. Die Anhörung kann ist eine Anhörung gemäß § 5 nicht erforderlich.
unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Ver-
zögerung oder niclit ohne unverhältnismäßige Ko-
sten möglich ist. § 8
(4) Die Unterbringung in einer abgeschlossenen Die eine Freiheitsentziehung anordnende Ent-
Krankenanstalt oder einer abgeschlossenen Kran- scheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
kenabteilung darf nur nach Anhörung eines ärzt- Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit
lichen Sachverständigen angeordnet werden. Die der Entscheidung anordnen; § 24 Abs. 3 des Reichs-
Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Unter- gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
bringung stellt, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gut- Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Entscheidung
achten beifügen. wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde voll-
zogen.
§ 6 § 9
{1) Das Gericht entscheidet über die Freiheitsent- (l) In der Entscheidung, durch die eine Freiheits-
ziehung durch einen mit Gründen versehenen Be- entziehung angeordnet wird, ist eine Frist bis zur
schluß. Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, vor deren
Ablauf über die Fortdauer der Freiheitsentziehung
(2) Die Entscheidung, durch welche die Freiheits- von Amts wegen zu entscheiden ist.
entziehung angeordnet wird, ist bekanntzumachen
{2) Wird nicht innerhalb der Frist die Fortdauer
a) der Person, der die Freiheit entzogen wer- der Freiheitsentziehung durch richterliche Entschei-
den soll; dung angeordnet, so ist der Untergebrachte freizu-
b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu hören- lassen. Das Gericht ist von der Freilassung zu be-
den Personen; nachrichtigen.
c) einer Person, die das Vertrauen des Unter-
§ 10
zubringenden genießt, sofern die Entschei-
dung nicht bereits nach Bu .:hstabe b einem (1) Die Entscheidung, durch die eine Freiheitsent-
Angehörigen bekanntzumachen ist; ziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach
§ 9 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen auf-
d) der Verwaltungsbehörde, die den Antrag
zuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentzie-
auf Freiheitsentziehung gestellt hat.
hung weggefallen ist.
(3) Die Entscheidung, durch welche der Antrag (2) Anträge der nach § 6 Abs. 2 am Verfahren Be-
der Verwaltungsbehörde abgelehnt wird, ist der teiligten auf Aufhebung der Freiheitsentziehung
Verwaltungsbehörde und der Person, deren Unter- sind in jedem Fall zu prüfen und zu bescheiden.
bringung beantragt war, bekanntzumachen.
(3) Das Gericht kann den Untergebrachten be-
(4) Ist die Bekanntmachung an die Person, der die urlauben; es soll die Verwaltungsbehörde und den
Freiheit entzogen werden soll, nach ärztlichem Gut- Leiter der Anstalt (§ 2 Abs. 1) vorher hören. Für
achten nicht ohne Nachteile für ihren Gesundheits- Beurlaubungen bis zu einer Woche bedarf es keiner
zustand ausführbar, so kann sie unterbleiben. Das Entscheidung des Gerichts. Die Beurlaubung kann
Gericht entscheidet hieriiber durch unanfechtbaren von Auflagen abhängig gemacht werden; sie ist
Beschluß. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. jederzeit widerruflich.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 601
§ 11 § 15
(1) Ist ein Antrag auf Freiheitsentziehung ge- (1) Schuldner der Gebühren sind in den Fällen
stellt, so kann das Gericht eine einstweilige Frei- des § 14 Abs. 2 der Untergebrachte und im Rahmen
heitsentziehung anordnen, sofern dringende Gründe ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem
für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraus- Unterhalt Verpflichteten, in den Fällen des § 14
setzungen für die Unterbringung vorliegen, und Abs. 3 der Beschwerdeführer; sie haben, soweit sie
über die endgültige Unterbringung nicht rechtzeitig gebührenpflichtig sind, auch die baren Auslagen des
entschieden werden kann. Die einstweilige Frei- gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
heitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen (2) Die Verwaltungsbehörden sind zur Zahlung
nicht überschreiten. von Gerichtsgebühren und zur Erstattung der Aus-
(2) Für die einstweiligen Anordnungen gelten § 5 lagen des gerichtlichen Verfahrens nicht verpflichtet.
Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 10 ent-
sprechend. Die Anhörung der Person, der die Frei- § 16
heit entzogen werden soll, kann außer im Fall des (1) Lehnt das Gericht den Antrag der Verwal-
§ 5 Abs. 2 auch bei Gefahr im Verzug unterbleiben; tungsbehörde auf Freiheitsentziehung ab, so hat
sie muß jedoch unverzüglich nachgeholt werden. es zugleich die Auslagen des Betroffenen, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-
wendig waren, der Gebietskörperschaft, der die
§ 12
Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn
Die §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter
Verfahren, in dem über die Fortdauer einer Frei- Anlaß zur Stellung des Antrages nicht vorlag. Die
heitsentziehung entschieden wird. Höhe der Auslagen wird auf Antrag des Betroffe-
nen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
festgesetzt. Für das Verfahren und die Vollstrek-
§ 13 kung der Entscheidung gelten die Vorschriften der
(1) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung Zivilprozeßordnung entsprechend.
beruhenden Verwaltungsmaßnahme, die eine Frei- (2) Die Gebühren und Auslagen der Rechts-
heitsentziehung darstellt, hat die zuständige Ver- anwälte bestimmen sich nach den landesrechtlichen
waltungsbehörde die richterliche Entscheidung un- Gebührenvorschriften. Soweit solche Vorschriften
verzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentzie- nicht bestehen, sind die für das Strafverfahren vor
hung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages dem Amtsgericht geltenden Vorschriften der Reichs-
durch richterliche Entscheidung nach § 6 oder § 11 gebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß an-
angeordnet, so hat die Freilassung zu erfolgen. zuwenden.
(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde § 17
im Sinne des Absatzes 1 angefochten, so wird auch (1) § 20 der Verordnung über die Fürsorgepflicht
hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vor- vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100) tritt
schriften dieses Gesetzes entschieden. im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden
sowie in den Ländern Bayern, Bremen und Hessen
wieder in Kraft.
§ 14
(2) Bis zur einer anderweitigen gesetzlichen Re-
(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts gelung gelten § 7 der Ausländerpolizeiverordnung
anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kosten- vom 22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053), die
ordnung. Gebühren werden nur für die in Absatz 2 Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krank-
genannten Entscheidungen und für das Beschwerde- heiten vom 1. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I
verfahren (Absatz 3) erhoben. S. 1721) und§ 20 der Verordnung über die Fürsorge-
pflicht als förmliche Gesetze im Sinne des Ar-
(2) Für die Entscheidung, die eine Freiheitsent-
tikels 104 Abs. 1 des Grundgesetzes.
ziehung (§ 6) oder ihre Fortdauer (§ 12) anordnet
oder einen nicht vom Untergebrachten selbst ge- (3) Das Grundrecht der Freiheit der Person nach
stellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird in-
(§ 10), zurückweist, wird eine Gebühr von dreißig soweit eingeschränkt.
Deutsche Mark erhoben. Das Gericht kann jedoch
§ 18
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Zahlungspfüchtigen und der Bedeutung (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
und des Umfanges des Verfahrens die Gebühr bis (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
auf fünf Deutsche Mark ermäßigen oder bis auf Vorschriften, die das gerichtliche Verfahren bei
zweihundert Deutsche Mark erhöhen. Freiheitsentziehungen regeln, insoweit außer Kraft,
(3) Für das Beschwerdeverfahren wird bei Ver- als sie die von diesem Gesetz erfaßten Fälle be-
werfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine treffen. Das gilt insbesondere für § 3 der Badischen
Gebühr von dreißig Deutsche Mark, bei Zurück- Landesverordnung über den Aufbau der Verwal-
nahme der Beschwerde eine Gebühr von zehn tungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 5. Septem-
Deutsche Mark erhoben. ber 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
1952 S. 14) und für das Badische Landesgesetz zur
(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 9. Ja-
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
nuar 1952 (Badisches Gesetz- und Verordnungs- (2) Für die Erhebung der Gerichts- und Rechts-
blatt S. 17). anwaltskosten ist das Verfahren vor dem abgeben-
§ 19
den Gericht als Teil des Verfahrens vor dem über-
nehmenden Gericht zu behandeln.
(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei
den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren,
die eine Prciheitsentziehung im Sinne der §§ 1, 2 § 20
Abs. 1 und des § 13 betreffen, gehen in der Lage, in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zuständigen Cerichte über. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juni 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neurnayer
Erste Verordnung
zur Durchführung des Länderfimmzausgleichsgesetzes.
Vom 29. Juni 1956.
Auf c;nmd des § 5 Abs. 4 und des § 11 Abs. 2 des S. 817) auf folgende Hundersätze erhöht oder ver-
Gesetzes iJber den Finanzausgleich unter den Län- mindert wird:
dern (Uinderfinanzausgleic:hsgesetz) vom 27. April in Baden-Württemberg 38,8 v. H.
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199) wird mit Zustimmung in Bayern 27,6 v. H.
des Bundesrates verordnet: in Bremen 38,0 V. H.
in Hamburg 45,9 v. H.
§ 1 in Hessen 33,9 v. H.
Ausgleich in Niedersachsen 23,1 v. H.
verschiedener Einheitsbewertung in Nordrhein-Westfalen 39,4 v. H.
in Rheinland-Pfalz 18,5 v. H.
Zum Ausgleich der vc~rschicdenen Einheitsbewer-
(2) Die Finanzämter führen die nach Absatz 1
tung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden
<lie nach § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten durch den Bund vorläufig in Anspruch genommenen
Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grund- Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab.
stücken im Lande Baden-Württemberg, im Regie- Der Bundesminister der Finanzen kann zur Verein-
rungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im fachung des Verwaltungsverfahrens die Abführung
Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rhein- der Einnahmen anderweitig regeln.
land-Pfalz um 20 vom Hundert gekürzt. Die.Kürzung (3) Das Land Schleswig-Holstein leistet für das
wird der Berechnung des U:inderfinanzausgleichs Ausgleichsjahr 1956 keine Zahlungen auf den Bun-
vom 1. April 1955 an zugrunde gelegt; sie entfällt desanteil an der Einkommensteuer und der Körper-
von dem Ausgleichsjahr ab, für das die Einheits- schaftsteuer, sondern erhält auf den durch den Bun-
werte der neuen Hauptfeststellung bei der Errech- desanteil nicht gedeckten Teil seiner vorläufigen
nung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer (§ 5 Ausgleichszuweisung eine Vorauszahlung von 104,4
Abs. 2 des Gesetzes) erstmals wirksam werden. Millionen Deutsche Mark, die in Teilbeträgen von
8,7 Millionen Deutsche Mark am 15. jedes Monats
§ 2 fällig ist.
Vollzug des Finanzausgleichs § 3
im Ausgleichsjahr 1956
Inkrafttreten
(1) Zu111 vorläufiqm1 Vollzuq des Finanzm1s9leicbs
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
im Ausqlcichsjahr 1956 wird der Zahlungsverkehr
kündung in Kraft.
auf Grund des § 11 de.•; Ccsctzc!s in der Weise durch-
geführt, daß die J\ bl icfcninu des Bunclcsanteils an Bonn, den 29. Juni 1956.
der Einkomniow,te11r!r lind c!cr Körperschaftsleuer
(ArLikel 1O(i Abs.] cks Crund~Jc'setzes in der Fas- Der Bundesminister der Finanzen
sung vorn 2]. Dezember 19'.>:> ---- Bundesgesetzbl. I Schäffer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 603
Neunte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 29. Juni 1956.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes 2. In der Tarifnr. 7301 erhält der Absatz A folgende
zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge- Fassung:
meinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft A - Hämatitroheisen (einschließlich
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
Stahlroheisen) und phosphorhal-
desgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung:
haltiges Roheisen (einschließlich
Ferrophosphor) (EG):
§ 1
1 - Stahlroheisen mit einem Ge-
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der halt an Silizium von ge-
zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom wichtsmäßig 1,5 °/o oder
1. Juli 1956 wie folgt geändert: weniger und an Mangan
von gewichtsmäßig mehr als
1. Die Allgemeine Anmerkung 6 zu Kapitel 73
1,50/o ................... . frei frei
(Eisen und Stahl) erhält folgende Fassung:
2 - anderes frei 5
6. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.
Die ermäßigten Zollsätze von 4 °/o des Wertes
für Waren im Rahmen von Zollkontingenten gel- § 2
len vom 1. Juli 1956 bis 31. Dezember 1956
a) für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A-2 (erster Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften er läßt
Unterabsatz) und der Nr. 7315 Abs. B-6-a-2 für der Bundesminister der Finanzen.
eine Gesamtmenge von 4000 t, zuzüglich einer
Gesamtmenge bis zu 1000 t aus dem im ersten
Halbjahr 1956 nichlausgenutzten Zollkontin-
gent für diese Wcuen, nach näherer Anord- § 3
nung des Bunde~;rninislers der Finanzen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
b) für \Varen aus leqiertern Stahl mit einem Ge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
halt an Kohlenstoff von gewichtsmäßig 0,90 0/o
bis 1,15°/o, an Chrom von gewichtsmäßig setzbl. l• S. 1) -in Verbindung mit § 2 des Sechsten
0,50°/o bis 2 11 /o, auch mit einem Gehalt an Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung
Molybdän von gewichtsmäßig 0,50 °/o oder des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
weniger (Wülzlagerstahl) der Nr. 7315 Abs. meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November
B-1-b-1-a und b, Abs. B-1-b-2-a und b, Abs.
B-4-b-l (zweiter Unterabsatz), 2 (zweiter Unter- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land Berlin.
absatz) und 3 (zweiter Unterabsatz) und Abs.
B-5-a (dritter Unterabsatz) für eine Gesamt-
menge von 4000 t. § 4
Die Abfertigung ist nur bei den vorn Bundes-
minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll- Diese Verordnung tritt am Tage. nach ihrer V•r-
stellen zuliissig. kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zweiundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Edel-Zellst.ofi, Modellhüte usw.).
Vom 29. Juni 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bez(~ichneten Waren werden für die Zeit ab 1. Juli
1956 bis auf weiteres wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der \!\Taren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
47 01 Anmerkung 3.
Holzzellstoff, gebleicht (Abs. B-2-b), zur Herstellung
von Kunstseide oder Zellwolle aus künstlicher Spinn-
masse unter Zollsicherung:
mit einem in 10°/oiger Natronlauge bei 20 ± 0,5° C
unlöslichen Anteil (sogenanntem R 10-Gehalt) von
mindestens 920/u ................................. . frei 10
anderer .......................................... . 5
} v7
z5
2 65 03 Hüte und andere Kopfbedeckungen aus Filz, fertig
oder halbfertig, aus Hutstumpen der Nr. 65 01 her-
gestellt:
A - nicht ausgestattet:
1 - aus Haarfilz:
aus a - aus Velourfilz oder velourartigem Filz,
mit einem Werte von 150 DM oder
mehr für ein Stück ................ . 10 25
v20
aus b - andere, mit einem Werte von 150 DM
oder mehr für ein Stück ........... . 10 25
v20
aus 2 - aus anderem Filz, mit einem Werte von 150
DM oder mehr für ein Stück ............. . 10 25
v20
B - ausgestattet:
2 - für Frauen und Kinder:
aus a- au5gerüstet, mit einem Werte von 150
DM oder mehr für ein Stück ........ . 10 25
, v23
aus b - aufgeputzt, mit einem Werte von 150
DM oder mehr für ein Stück ........ . 10 25
v23
(bis 31. 3. 1956
z10)
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 605
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
3 65 04 Hüte und andere Kopfbedeckungen, fertig oder halb-
forlig, ~J(~flochlen oder durch Verbindung geflochte-
ner, geweblcr oder anderer Streifen hergestellt:
aus A - nicht ausgestattet, mit einem Werte von
150 DM oder mehr für ein Stück .......... . 10 25
v10
v20
ß - ausgeslullet:
2 - Jür Frauen und Kinder:
aus a - ausgerüstet, mit einem Werte von 150
DM oder mehr für ein Stück ....... . 10 25
v23
aus b - aufgeputzt, mit einem Werte von 150
DM oder mehr für ein Stück ....... . 10 25
v23
(bis 31. 3. 1956
zlO)
4 65 05 IIü Le und andere Kopfbedeckungen aus Gewirken
oder aus Stücken von anderen Spinnstoffwaren, aus-
ucnommen Kopfbedeckungen aus Streifen; Haar-
netze:
aus E - Kopfbedeckungen aus Gewirken, auch nicht
gewalkt oder nicht gefilzt, auch mit Innen-
ausrüstung, anderweit weder genannt noch
inbegriffen (Barette, Mützen, Kappen und
dergleichen), mit einem Werte von 150 DM
oder mehr für ein Stück ................. . 10 25
v23
F - andere:
1 - aus Gewebe°' aus Seide, Kunstseide oder Zell-
wolle:
aus a - nicht ausgestattet, mit einem Werte von
150 DM oder mehr für ein Stück .... 10 25
v23
aus b - ausgestattet, mit einem Werte von
150 DM oder mehr für ein Stück 10 25
v23
2 - andere:
aus a - nicht ausgestattet, mit einem Werte von
150 DM oder mehr für ein Stück .... 10 25
v23
aus b - ausgestattet, mit einem Werte von
150 DM oder mehr für ein Stück .... 10 25
v23
5 65 06 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestat-
tet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
aus A - aus Pelz, mit einem Werte von 150 DM oder
mehr für ein Stück ...................... . 10 25
(bis 31. 3. 1956
z20)
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd.
T,uifnr. Bezeichnung der Waren Neuer Bisheriger
Nr. Zollsatz
Zollsatz
0
/odesWertes 0/o des Wertes
--~---------~-------------------------;------~,--------
aus B - aus Häuten, Leder oder Kunstleder, mit
einem Werte von 150 DM oder mehr für ein
Stück ................................. · · 10 25
(bis 31. 3. 1956
z20)
E - aus anderen Stoffen:
aus l - nicht ausgestattet, mit einem Werte
von 150 DM oder mehr für ein Stück 10 25
(bis 31. 3. 1956
z20)
aus 2 - ausgestattet, mit einem Werte von
150 DM oder mehr für ein Stück ..... 10 25
(bis 31. 3. 1956
z20)
6 70 19 aus A - Glasperlen oder dergleichen, geschliffen frei 20
7 8G 10 Anm c r k u n g zu Nr. 86 10- D.
Abgenutzte Radreifen aus Schmiedeeisen oder Stahl zur
Herstellung von Spaten und Schaufeln unter Zoll-
sicherung ......................................... . frei 15
§ 2
In § 1 der (Ersten) Verordnung über Zolländerun-
gen vom 10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855)
wird die Nr. 51 - Tarifnr. 47 01 - (Papiermasse)
gestrichen.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des DriUen Oberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 607
Fünfundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Chlor, Asbestfäden usw.).
Vom 29. Juni 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden mit Wirkung vom
1. April 1956 bis auf weiteres wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
1 28 02 A- 1 - Chlor .................................... 25 35
2 68 13 B - Fäden, Schnüre, Seile, Geflechte und Dichtungs-
streifen aus Asbest, auch in Verbindung mit
Spinnstoffen oder Graphit oder imprägniert:
1
Fäden aus Asbest, auch in Verbindung mit
Spinnstoffen:
mit Stahldrahtseele ...................... frei 35
andere .................................. 17 35
andere Waren ............................ 28 35
§ 2
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden mit Wirkung vom
1. Juli 1956 bis auf weiteres wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Neuer Bisheriger
Nr. Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
1 39 03 aus A- 1 - nahtlose Kunstdärme .................. 15 30
(tatsächlich
angewandt:
15
aus 30 07 - A - 1)
2 aus 39 06 nahtlose Kunstdärme ............................ 20 30
z 25
(bis 30. 6. 56)
(tatsächlich
angewandt:
20
aus 39 07 - C)
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung· der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
3 46 02 Flechtwaren, gewebeartig oder aus parallel gelegten
Flechtstoffen hergestellt, einschließlich Flaschen-
hülsen aus Stroh:
B - Chinamatten und ähnliche Matten:
20
ganz oder teilweise aus Schilf ......... . 15
z 15
andere 10
f (bis 30. 6. 56)
aus C - andere:
1 - aus Stroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa,
Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen nicht
versponnenen pflanzlichen Stoffen, auch
miteinander gemischt:
aus Stroh, Binsen, Raffia, Holzspan, Palm-
blattstreifen oder -fasern, auch mit-
einander gemischt ................... . frei aus Holzspan,
Palmblattstreifen
und -fasern
20
z 18
(bis 30. 6. 56)
aus Stroh, Binsen
oder Raffia
20
z frei
ganz oder teilweise aus Schilf . , ....... . 18 20
z 18
(bis 30. 6. 56)
andere .............................. . 10 20
z 18
(bis 30. 6. 56)
4 aus 48 01 Maschinenpapier und Maschinenpap.pe, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
Anmerkungen
6. Echte Japanpapiere
aus Absatz K .............................. . 10 18
5 aus 48 02 Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):
echte Japanpapiere ........................ . 10 25
z 18
(bis 30. 6. 56)
6 aus 84 51 Maschinen zum Flämmen
von Stahlblöcken, mit mindestens vier Brenn-
düsen ....................................... . frei 8
§ 3
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. l des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 32 - Tag der Ausga.be: Bonn, den 30. Juni 1956 609
Sechsundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Zweite Fristverlängerung der Individuellen Zollsenkung).
Vom 29. Juni 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die durch die Vierundfünfzigste Verordnung über
Zollsatzänderungen (Fristverlängerung der Indivi-
duellen Zollsenkung) vom 28. März 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 163) bis zum 30. Juni 1956 ermäßigten
Zollsätze gelten ab 1. Juli 1956 bis auf weiteres.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Siebenundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Fristverlängerung der Konjunkturpolitischen Zolh;enkung - 1. und 2. Teil).
Vom 29. Juni 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
1G. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die durch die Achtundvierzigste Verordnung über
Zollsatzänderungen (Konjunkturpolitische Zollsen-
kung - 1. Teil) vom 27. Januar 1956 (Bundesge-
setzbl. I S. 35) und durch die Einundfünfzigste Ver-
ordnung über Zollsatzänderungen (Konjunkturpoli-
tische Zollsenkung - 2. Teil) vom 1. März 1956
(ßunclesgesetzbl. I S. 105) bis zum 30. Juni 1956 er-
mäßigten Zollsätze gelten ab 1. Juli 1956 bis zum
31. Dezember 1957.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des·§ 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bon11, den 29. Juni 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 611
Achtundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Konjunkturpolitische Zollsenkung - 3. Teil).
Vom 29. Juni 1956.
Auf Grund des § 4 · Nr. 1 des Zolltarifgesetzes b) die Zollsätze von 170/o des Wertes bis
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver- 27 0/o des Wertes um 25 0/o;
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes- c) die Zollsätze von 280/o des ·wertes und
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden mehr auf 21 0/o des Wertes.
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
(2) Die Bruchteile der nach Absatz 1 Buchstaben
a und b ermäßigten Zollsätze werden bis 4/io auf
§ 1 volle Zahlen nach unten und ab 5/io auf volle Zahlen
Die Zollsätze des Zolltarifs für Waren der Agrar- nach oben abgerundet (Anlage 3).
wirtschaft werden für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis
zum 31. Dezember 1957 nach Maßgabe der Anlage 1 § 4
ermäßigt.
Ausgenommen von der Ermäßigung des § 3 sind
§ 2
a) di~ Zollsätze der auf Grund. des Vertrages
Die Zollsätze des Zolltarifs für Waren der ge- über die Europäische Gemeinschaft für Kohle
werblichen Wirtschaft werden für die Zeit vom und Stahl mit (EG) bezeichneten Waren der
1. Juli 1956 bis zum 31. Dezember 1957 nach Maß- Tarifnrn. 73 01 bis 73 16;
gabe d_er Anlage 2 ermäßigt. b) die Zollsätze· der durch die Siebenundfünfzigste
Verordnung über Zollsatzänderungen (Frist-
§ 3 verlängerung der' Konjunkturpolitischen Zoll-
(1) Die ·am 1. Juli 1956 zur Anwendung kommen- senkung - 1. und 2. Teil) vom 29. Juni 1956
den Wertzollsätze . (tarifmäßige Zollsätze, ver- (Bundesgesetzbl. I S. 610) erfaßten Waren.
tragsmäßige Zollsätze, zeitweilige Zollsätze) der in
den Kapiteln 14, 25 und 28 bis 98 des Zolltarifs er- § 5
faßten Waren der gewerblichen Wirtschaft - aus- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
genommen die Waren der Tarifnrn. 29 66 Abs. A und Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
B, 35 01, 35 07 und 35 09 Abs. B und die in der An- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
lage 2 erfaßten Waren - werden für die Zeit vom Berlin.
1. Juli 1956 bis zum 31. Dezember 1957 wie folgt
ermäßigt: § 6
a) Die Zollsätze von 4 0/o des \Vertes bis Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
160/o des Wertes um 200/o; kündung in Kraft._
Bonn, den 29. Juni 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Sch_äffer
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anlage 1
(zu§ 1)
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Turifnr. Bezeichnung der Waren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0 /odesWertes 0/o des Wertes
-········-------·-------------------'-------~-------
02 01 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlacht-
anfall von den in den Nummern 01 01 bis 01 04 ge-
nannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:
Anmerkung.
Innerc:icn und anderer genießbarer Schlachtanfall, aus-
qenomrnen Lebern, zur Verarbeitung in der pharma-
zeutischen Industrie unter Zollsicherung ............. . frei 20
von Schweinen
oder Rindern:
bis 30. 6. 1956
z 10
vom 1. 7. 1956
an
Zungen, Herzen,
Nieren, Zwerch-
felle, Milzen,
Lungen u. Luft-
röhren
V 15
2 02 03 Gcflü~Jellebern, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen,
gedämpft oder gekocht:
Lebern von Gänsen oder Enten ............... . 18 20
andere 13 20
V 15
3 02 05 Schweinespeck, nicht durchwachsen, und anderes
Schweinefett; Geflügelfett:
aus A- Schweinefett, ausgenommen Schweine~peck,
Geflügelfett, frisch ...................... . 18 25
V 21
aus B - Schweinefett, ausgenommen Schweinespeck,
Geflügelfett, gekühlt oder gefroren ....... . 18 25
V 21
aus C - Schweinespeck, gesalzen ................. . 10 25
V 21
4 02 06 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlacht-
anfall aller Art, mit Ausnahme der Geflügellebern,
gesalzen, gedörrt, geräuchert, gekocht oder sonst
einfach zubereitet:
aus C - durchwachsener Schweinespeck, nur gesalzen
...............................•..• (G) *) 21 30
V 26
5 03 01 Fische, lebenQ oder nicht lebend, frisch, gekühlt
oder gefroren:
A - Süßwasserfische:
aus 3 - andere (als Lachse und Forellen):
Aale:
vom 1. Oktober bis 31. Oktober .. (G) 3
*) Die in der Sp<1lle „Brzrichnimq der Waren" mit (G) gekennzeichneten Waren haben Zollsätze, deren Höhe im Rahmen der GATT-Zollkon-
ferenz 1U56 vcrcinl><lrl worcJ.cu i~L.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 613
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
(noch 03 01) vom 1. Januar bis 30. April . . . . . . (G) frei 15
vom 1.-31. 10.
V 10
vom 1. 1.-30. 4.
V 5
Aalbrut: z frei
andere Fische als Aale und Karpfen (G) 5 15
V 10
B - Seefische:
1 - ganz oder zerteilt, mit Ausnahme der Filets:
aus c - andere (als Heringe und Sprotten):
Schellfisch, Lengfisch, Rotbarsch, Heil-
butt und Kabeljau (Dorsch), vom
1. August bis 9. Dezember (G) (teilweise) frei 10
vom 1. 8.-15. 11.
z 5 bzw. v 5
Seelachs, vom 1. Januar bis letzten Fe-
bruar und vom 1. August bis 9. Dezember frei 10
vom 1. 8.-15. 11.
V 5
Schollen und Flundern ........... (G) 6 10
V 8
2 - Filets ................................... . 5 15
6 03 02 Fische, nur gesalzen, getrocknet oder geräuchert:
B - geräuchert:
aus 1 - Heringe, ausgenommen Filets ......... . 18 20
7 03 03 Krebstiere, Weichtiere, einschließlich Muscheln, le-
bend oder nicht lebend, frisch, gekühlt oder gefro-
ren, gesalzen, getrocknet oder nur gekocht:
A- Langusten und Hummern ................... . 25 40
B - Krabben, Garnelen und andere Krebstiere .... . 30 35
C-Austern:
2 - andere (als Austernsetzlinge) . . . . . . . . . . (G) frei 40
V 30
8 04 02 aus A- Milch und Rahm, eingedickt, flüssig oder
teigartig, nicht gezuckert . . . . . . . . . . . . . . (G) 30 35
9 06 01 Bulben, Knollen, Zwiebeln, Luftwurzeln (ausgenom- .
men die Wurzeltriebe des Zierspargels) und
Wurzelstöcke von Blüten- oder Blattpflanzen:
aus B - im Wachstum begriffen, auch in Blüte:
Orchideen:
nicht in Blüte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 20 35
in Blüte ............................ . 30 35
Hyazinthen, Narzissen und Tulpen ..... . 30 35
andere ......••..................•• (G) 13 35
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
T,uHnr. Bezeichnung der Waren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
10 OG 02 Lebende Pflanzen und Wurzeln, anderweit weder
genannt noch inbegriffen, einschließlich Stecklinge
und Pfropfreiser:
aus A- Wcinrebenpfropfreiser ................... . frei 15
V 5
B - andere (als unbewurzelte Stecklinge und
Pfropfreiser):
aus 2 - Bäume und Sträucher, einschließlich
bewurzelter Stecklinge, ausgenommen
Veredelungsunterlagen für Obst-
gehölze, Araukarien, Lorbeerbäume
(Laurus nobilis), · Palmen, Azaleen
ohne Blüten oder Knospen ..... (G) 20 25
3 - b - Edelrosen und Rosenwildlinge, ein-
schließlich bewurzelter Stecklinge
(andere als Veredelungsunterlagen
für Edelrosen) . . . . . . . . . . . . . . (G) 25 30
4 - andere (als Reben, Bäume und Sträu-
cher, Edelrosen und Rosenwildlinge):
b - mit Blüten oder Knospen ....... . 30 35
11 aus 06 03 BlumEm und Blumenknospen, geschnitten, zu Binde-
oder Zierzwecken:
frisch, vom 1. Juni bis 30. September . . . . . . . (G) 30 35
getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder
anders behandelt .......................... . 30 35
· Blumen,
nur getrocknet:
V 10
12 06 04 Blattwerk, Blätter, Zweige, andere Pflanzenteile,
Gräser und Moos, zu Binde- oder Zierzwecken,
frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert
oder anders behandelt, mit Ausnahme der Blumen
und Blumenknospen der Nr. 06 03:
B - gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders be-
handelt ................................. (G) 25 35
13 07 01 Gemüse und andere Küchengewächse, frisch oder
gekühlt:
A- Pilze:
1 - Champignons 30 35
2 - andere .................................. . 7 10
C - Oliven und Kapern ......................... . frei 30
V 10
D - Tomaten, vom 11. August bis 31. Oktober . (G) 22 35
jedoch jedoch minde-
mindestens stens für 100 kg
für 100 kg l0DM
6DM V 30
jedoch minde-
stens für 100 kg
v6DM
N1. T2 Tr1g der Aus~Jabe: Bonn, den 30. Juni 1956 615
Nachrichtlich:
Ud. Neuer Bisheriger
Tarilnr. BczPichnung derWctren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0 /n des Wertes
• 0 /odesWertes
(noch 07 01) F - l<c1 rtofleln:
vom 1. Juli bis 31. Juli ................... . 30 35
rriihkcJrtof!dn, vom 1. Januar bis 15. Mai (G) 10 35
V 20
C- Spc1rgcl, vom 1. April bis 30. Juni ........ (G) i 18 25
jedoch jedoch minde-
• mindestens stens für 100 kg
für 100 kg 25DM
15DM V 20
jedoch minde-
stens für 100 kg
v 15DM
- Kohl:
1 - Blumenkohl, vom 1. DPzember bis 30. April
······································ (G) 5 25
jedoch minde-
stens für 100 kg
12DM
V 10
jedoch minde-
stens für 100 kg
v 2,50 DM
vom 1. 12. bis
letzten Februar
V 15
vom 1. 3.-30. 4.
aus :3 ·· Rot-, Weiß- und Spitzkohl ...... (C) 25 30
jedoch jedoch minde-
mindestens stens für 100 kg
für 100 kg SDM
4,50 DM
4 - andPrer (als Blumenkohl, Rosenkohl, Rot-,
Weiß-, Wirsing- und Spitzkohl) ........... . 27 30
K Spinat, Sauerampfer, Chikoree (z. B. Witloof)
und and0rn Salalf~:
aus 2 Spinat, vom 16. Dezember bis 15. Fe-
brnur ........................... (C) 10 20
jedoch minde-
stens für 100 kg
10DM
V 20
jedoch minde-
stens für 100 kg
v6DM
Lndiviensalt1t, vorn 1. Jcrnuar bis 30.
/\ pril . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 10 20
jedoch minde-
stens für 100 kg
10DM
V 15
jedoch minde-
stens für 100 kg
v2DM
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tiirifnr. ßpzeichnung der \/1/aren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0 /odesWertes ! 0/o des Wertes
II
1
(11od1 07 01) Kochsalat: 1
vom 1. J amwr bis 31. Juli .......... . 13 20
jedoch jedoch mind e-
mindestens stens für 100
für 100 kg 10DM
2DM V 15
jedoch minde„
stens für 100 k[J
v2DM
vom l August bis 31. Dezember ... ; .. 18 20
jedoch jedoch minde-
mindestens stens für 100
für 100 kg 10DM
5DM V 20
jedoch minde-
stens für 100 k 9
v5DM
C'hibirc)e (z.B. Witloof) 10 20
V 15
:'4 , : ; uill'.r Art, Kürbisse aller Art,
nm1 rn,d dcr9leichen:
Gurken, vom 16. Mai bis 31. Oktober, in
der Sortierung je 1 kg:
von 40 oder mehr Stück . . . . . . . . . . (G) 10 30
jedoch jedoch minde-
mindestens stens für 100 kg
für 100 kg 18DM
4DM sog. Cornichons:
vorn
16, 5.--30. 9.
V 10
jedoch minde-
stens für 100
v4DM
andere:
vom
16. 5.-30. 6.
V 25
jedoch minde-
stens für 100 kg
vBDM
vom
1. 7.-31. 10.
V 30
jedoch minde-
stens für 100 kg
v4DM
von 7 bis 39 Stück . . . . . . . . . . . . . (G) 15 vorstehende
jedoch Sätze ohne den-
mindestens jenigen für sog.
für 100 kg Cornichons
4I)M
N:. :u: T,HJ der Au;-;qc1be: Bonn, den 30. Juni 1956 617
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tc11 if11r. B (: z ('ich nun q der Waren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0 /o des Wertes
0/odesWertes
(noch 07 01) Anmcrkunq.
Zwid)eln (aus Absatz E) zur industriellen Herstellung i
von wrkll!incrtcr Trockenzwiebel unter Zollsicherung. frei 20
jedoch minde·
stens für 100 kg
6DM
vorn
1. 2.-31. 5.
V 10
jedoch minde-
stens für 100 kg
v2DM
vorn
1. 6.-31. 1.
V 20
jedoch minde-
stens für 100 kg
v3DM
14 07 02 Gemüse und andere Küchengewächse, gefroren .... 30 35
15 07 04 Gemüse und andere Küchengewächse, nach beliebi-
gem Verfahren getrocknet, auch in Stücke oder i
Scheiben geschnitten:
A- ungemischt:
l - Trüffeln ................................. . 30 35
3 - andere (als Trüffeln und Kartoffeln):
Tomaten in Stücken oder Scheiben ... (G) 25 35
andere Tomaten sowie andere Waren, aus-
qenomrnen Pilze ....................... . 30 35
Zwiebeln:
V 30
16 07 05 Hülsen früch Le, trocken, ganz, geschält oder zerklei-
nert, nicht uemahlen:
D- Linsc!n ..................................... . frei 5
17 08 02 ZitrusJrüch Le, frisch oder getrocknet:
G- andcr(~ (als Apfelsinen, Mandarinen, Clementi-
nen, Zilronen, Pampelmusen, Pomelos und Ze-
dralJriichte) ................................ . 10 16
18 08 Ofi A- Apl(•I, frisch, vom 1. Mai bis 15. August .... (G) 7 25
jedoch jedoch minde-
mindestens stens für 100 kg
für 100 kg 9DM
2DM V 10
jedoch minde-
stens für 100 kg
v3DM
618 Bundesgesetzblatt, Jah1gang 19:ib, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der v,.;dren
1 Ni Zollsdtz Zollsatz
11
odes Wertes 0 u des Wertes
19 08 01:l A- Erdbeeren, frisch ........................... . 18 20
Je.doch . jedoch minde-
mindestens ' stens für 100 kg
für 100 kg 20DM
12DM V 20
jedoch minde-
stens für 100 kg
v 12DM
20 aus 08 09 Melonen und andere in den Nummern 08 01 bis
08 08 wede1 genannte noch inbegriffene frische
Früchte, ausgenommen Khakifrüchte und Granat-
äpfel ..................................... · · · 15 20
21 08 10 Früchte, auch in Stücken oder zerquetscht, gefroren 30 35
22 11 04 Mehl aus Früchten und Fruchtschalen des Kapitels 8 5 10
23 12 02 A- 1 - Mehl aus SoJabohnen, nicht entölt ........ . 20 25
24 12 08 Johannisbrot, frisch oder getrocknet, auch zerstoßen
oder gemahlen; Fruchtsteine und andere pflanzliche
Erzeugnisse zum Genuß, auch gemahlen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
A- Johannisbrot 3 10
V 8
C - Fruchtsteine, einschließlich der Kerne ........ . 3 5
25 13 03 A- 2 - Pektin, trocken 30 35
26 15 01 A- Schweineschmalz ......................... (G) 18 22
z 20
B - Schmalzöl .................................. . 15 22
27 15 07 Fette Ole pflanzlichen Ursprungs, flüssig oder fest:
A- roh:
2 - andere (als Leinöl und Olivenöl) ......... . 5 6
B - nicht roh:
2 - andere (als Leinöl und Olivenöl), ausgenom-
men Japanwachs ......................... . 10 12
28 15 12· Fette und Ole, gehärtet:
A- zum Genuß verwendbar 15 18
29 16 01 Wurst und Wurstwaren aus fleisch, Innereien oder
anderem Schlachtanfall, auch in luftdicht verschlos-
senen Behältnissen:
A- aus Lebern:
1 - von Gänsen oder Enten 16 25
2 - von anderen Tieren ..................... . 16 25
V 22
B - andere 16 25
V 22
Nr. '.l:J. -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 619
N achr i eh t1i eh:
Lid. Neuer Bisheriger
T,uilllr. Bezeichnung der Waren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0 /odesWertes 0/o des Wertes
16 02 /\ndere Zulwreitungen und Konserven aus Fleisch,
l nncrPi<'n oder anderem Schlachtanfall:
/\- in lulldicht verschlossenen Behältnissen:
1 - aus Lebern:
a - von Gänsen oder Enten 16 25
V 20
!) ·· von anderen Tieren 16 25
V 22
d von Rindern 16 25
V 22
b · von Schafen .......................... . 16 25
c von Scrnvcinen .................. . Hi 25
V 22
d von Wild, Geflügel oder Kaninchen . . .. 16 25
V 22
t' - von anderen Tieren 16 25
!\ - in anderer Aufmachung:
dllS Lebern:
c1 - von GänsPn oder Enten 16 25
V 20
h von arH.leren Tieren ................... . 16 25
V 22
2 - cJnd<·re 16 25
V 22
JG 04 PischzulH'rPilun9c~n und Fischkonserven, einschließ-
! ich Kc1vi il ,, Kaviarersatz und FischsuppenerzF:ug-
nissP:
dllS A- Kc1vic.1r 30 40
C - intd('re (als Kaviar, Kaviarersatz, Pasteten,
Pasl<m, Wurst und Wurstwaren):
·1 - in luftdicht verschlossenen Behältnissen:
d - Lachsfische (Salmoniden) ........ (G) 20 30
V 25
<His e - [Jeringe:
bei einer Länge des lebenden Fisches
nicht über 16 cm, mit 01 oder mit
Tomaten oder mit beiden zubert\itet,
auch mit Zusatz von Salz . . (G) 14 28
V 15
andere, in Behältnissen mit einem
Gewicht von mehr als 500 g . . . (G) 20 28
V 25
d11s f- Aale, gekocht,· gebraten oder ähnlich
behandelt, mit Essig und aromatischen
Kräutern, auch mit :t-.1arinadengewürz,
zubereitet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 20 30
V 25
620 P,u11dc)S~J(!Setzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
-----·-------·-·····-···--···---
N achr ich lli eh:
Lid.
Nr. ficzcichnun9 der Waren Neuer Bisheriger
Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
(ll(J(I! l fi 04) aus 2 - in ,mdPrer Aufmachung:
Lil<hslische (Salmoniden) ............. (G) 20 30
V 25
:.;prottcn; Heringe in Behältnissen mit einem
C(~wicht von mehr als 500 g .......... (G) 20 30
V 25
i\alc, gekocht, gebraten oder ähnl'ch be-
handelt, mit Essig und aromatischen Kräu-
i(•rn, uuch mit Marinadengewürz, zubereitet
······································ (G) 20 30
V 25
32 aus 1(i 05 KrebsUerc und Weichtiere, f:)inschließlich Muscheln,
zubereilet oder haltbm gemacht, ausgenommen
Supperwrzeugnisse:
Ffurnrnern und Langusten . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 20 40
(Hummern) v 30 (in luftdicht
verschlossenen
Behältnissen)
undere ................................. • • : • • • 30 40
33 1B 0:1 B - Kilkaopulver, gezuckert . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 30 40
34 ausl~(ß Teiglc1sd1en und Teigringe, mit zubereitetem Fleisr:h
gefüllt, auch mit Zusatz von Gewürzen . . . . . . . (G) 20 30
sog. Ravioli:
V 20
35 20 01 Zubereilungen von Gemüse, anderen Küchenge-
wächsen oder Früchten, mit Zusatz von Essig oder
Essigsi:iu re, auch haltbar gen1ucht . . . . . . . . . . . . (G) 30 35
Zubereitungen
von Oliven:
V 25
36 20 02 Zubereitungen von Gemüse oder anderen Küchen-
gewüchsen, ohne Zusatz von Essig oder Essig~äure.
auch haltbar gemacht:
A- in luftdicht verschlossenen Behältnissen:
3 - Tomaten und Tomatenmark, in Behältnissen
mit einem Rohgewicht:
von 5 kg oder mehr . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 5 25
z 10 bzw. v 22
von weniuer als 5 kg . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 16 25
V 22
4 - Sparyd ................................. . 30 35
5 - Erbsen und Bohnen ...................... . 30 35
G - Spinut 30 35
B - ,indcre, einschließlich Mischgemüse:
Zubereitungen aus verschiedenen Gemüsen
(z.B. Artischocken, Blumenkohl, Karotten,
Pilzen, Gurken und Oliven) und Fischen
(z.B. Makrelen, Sardinen oder Thunfisch),
mit Zusatz von 01 und Soßen . . . . . . . . (G) 20 35
andere ................................ . 30 35
Nr :r~ - Tag der Ausgdbe: Bonn, den 30. Juni 1956 621
. 1 . '
1 Nachrichtlich:
Ud.
Nr. , Tarifnr Bezeichnung der Waren Neuer Bisheriger
1 Zollsatz Zollsatz
1 0/o des Wertes 0/o des Wertes
(noch 20 01) B in cir1duc-r Aufmachung:
:3 - ,rndc)re (als Sanc~rkraut, Oliven und Kapern):
·romatcmmark:
in Behültnissen mit einmn Rohgc~wicht von
!> kq odc)r mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei 35
z 5
in and€)ren Behältnissen:
') r
Tuben .......................... (G) 16 JJ
t1ndere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 25 35
T,Hnutcn, in Form von Pulver . . . . . . . . (G) 25 35
Zt1bereitm1ocn aus verschiedenen Gemüsen
(z H. Artischocken, Blumenkohl, Karotten,
Pilzrm, Gurken und Oliven) und Fischen
(7„ B. Makrelen, Sardinen oder Thunfisch),
111il 'lusalz von 01 und Soßen ........ (G} 20
.irHlere ................................. . 30 3S
/\ n !IJ <' r k 11 n (j.
Tt!iql <1,;dwn nnd Teiqrinqe, mit zuben:,Hctem Cemüse 1
oder ,HHI! il11ßerdern mit zuberniletem Flei,sch gefü1lt,
c1lld1 rnil Zus,11:z von Cewürz(!Il ................. (C) 20 35,25
je nach Art
der V/are
37 20 04 Friid1I<>, 1:rudllschdlc,n, Pflanzen und Pflanzenteile,
1nit Zuck,,r iiberzor1Pn (durcr1 EintalichPn, Clasieren
mkr I<rrndiercn):
A-·Kir~.;cliu1 ...................... " ................. . 30
H ·· Prudd~;chalcn:
2 - andern (als Zitronat)
r,:
Zi tro1wnsd1alE:n ................... , . , ... 1
20 3 ,.,
V 25
andr'.rc ................................ . 25 35
V 30
1
C'. f'v l i : < '11(ilist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....
0
30
1) · crnd·:'r.! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 35
38 20 05 J<onlili'1n:n, Ct:h~c", Marrneladen, Mus und Pasten
,ni.;; F1iicl,!en, ein(JCkocht, auch mit Zuckerzusatz 30 35
/\ n m <: r k u n (J.
P!lcn1 ln(:n 1in1s ohne Z11cke:c oder Sirup eingekocht, zur
ind11:-;1ri:·llcn Verarlicil.1rnq unter Zollsicherung .... 10 35
39 20 OG J\ndc1 c Zu lJc)rcitun~JC~n von Früchten, auch mit Zu-
~;a !z von '/,1ck(~r oder A1kobol, aud1 haltbar gemacht:
K(:JHC' v •in /\.n,Jkardien (Akajounüsse), Erdnüssen,
Husc1niissen oder Mandeln, geröstet und gesal-
zen, aHch unlereinander gernischt .......... (G) 25 35
Piilp1: von Pfirsischen, ohne Zusatz von Zucker
oder Alkohol, in nicht luftdicht verschlossenen
Fkh~ilt.nissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 10 35
z 15
V 10
a.ndere, ausgenornn1en Pülpe ohne Zusatz von
Zuckc~r oder Alkohol in Fässern ................ ! 30 35
622 13tirHfosw:selzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachricht Jjch:
Lid.
Nr. Tdrifnr. Bezeichnung der Waren Neuer Bisheriger
Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
40 '..W 07 Frucht- und Ccmüsesäfte, auch eingedickt, nicht ge-
1 gorPn, olrne Zusatz von Alkohol, auch mit Zucker-
zusd l:z:
A- ohne Zuckerzusatz:
1 - c1us Apfelsinen, Pampelmusen oder Pomelos
(Crapcfrui ts), auch untereinandergemischt (G) 17 25
V 20
6 - c1nderc, (!inschließlich vorstehend nicht ge-
nannter Mischungen von Frucht- oder Ge-
müsesäften:
b - andere (als Obstmuttersäfte):
Ananassaft, auch mit Saft aus Apfel-
sinen, Pampelmusen oder Pomelos
(Crapefruits) oder mit mehreren dieser
Säfte gemischt .................. ((;) 17 30
V 2()
Saft von schwarzen Johannisbeeren,
auch Pingedickt . . . . . . . . . . . . . (G) 20 30
4-1 21 01 Gebrc1rn1te Zichorie und anderer gebrannter KaffeL,-
Ersatz sowie Extrakte aus Kaffee-Ersatz ......... . 30 35
42 21 0:3
A- ztdwrPileles Senlnwhl 20 25
B - zulwreiteter SPnf . . . ....................... . 30 35
43 21 07 B - zt1sc111111H'nqes(~lzte pfldnzliche Auszüge, nicht
zum Heilgebrauch, zur HPrstellung von Get.rän-
k(•n {z.B. LikörPn) . . . . . . . . . . . 30 35
C- ,indere NahrungsmittE-::lzubereitungen:
V i tarninzubereitungen zur Vitaminien,ng m
Nahrungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~l 25 35
c111dPre ................................... . 30 35
44 22 09 A- Trinkbrannl.wPin: Zollsatz Zollsa !.z
für 100 kq für 100 kg
cit1•-; '.l Whisky mit einem Weingeisl.gehalt von
nicht mehr als 38 Gewichtshundertteilen:
d - in Behältnissen mit einem Fassungs-
v t~rrnögen von 15 1 oder mehr ..... . 325DM 1000 DM
v 375 DM
b - in c1nd(~n~n BPhältnissen ........... . 525 DJV1 1200 DM
v 575 DM
45 n 01 Mehl, i>uJver und Rückstände von Fleisch, von Zollsatz Zollsatz
MeerPstieren, Fischen oder Krebstieren, zum Genuß 0
/odesWertes 0 , o des vVertes
nicht ueeignel, anderweit weder genannt noch in-
bP~Jrilfon; Crieben:
C - iln<l(~r<~ (als Pischmehl und Carnelen, gemahlen) frei 10
4b aus 2J 02 W<'iZ<~nkleie ......... . 15 25
z 18
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 623
Anlage 2
(zu§ 2)
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr.
Tc1rifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0 /o des Wertes
0
/odesWertes
05 03 Roßhaar, einschließlich Roßhaarabfälle:
A - 2 - gebleicht, gefärbt oder in anderer Weise zu-
gerichtet, nicht gekrollt .................. . 2
B - gc'krollt, auch auf Unterlagen ............... . 2 3
2 05 07 A- 2 - Bettfedern und Daunen, nur gereinigt oder
gebleicht, nicht gefärbt ................... . 6 10
V 8
3 05 13 B - Mcerschwümme, bearbeitet 12 15
4 15 04 A- Leberlran:
2 - gereinigt, einschließlich Medizinallebertran:
i11echanisch gereinigt ................... . 8 20
V 10
anderer, einschließlich Medizinallebertran 12 20
V 15
5 15 09 Natürliche Gerbfette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) *) frei 15
6 15 10 A- Fettsäuren ................................. . 9 18
V 12
B - saure Ole ................................. . 4 12
V 5
7 15 14 Walrat (Spermaceti), roh, gepreßt oder gereinigt .. 4 6
8 28 48 aus B - Germaniumoxyd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) frei 15
9 aus 28 50 Natriumsilocofluorid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 10 20
V 15
10 29 01 aus A- nichtaromatische, hydroaromatische und
Cycloterpenkohlen wasserstoff e, ausgenom-
men Camphen, Alpha-Pinen und Dipenten (G) 10 15
Dipenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) frei 15
aus B - 4 - Paracymol (G) frei 15
11 29 05 B - mehrwertige Alkohole:
aus 2 - fünf- und höherwertige acyclische Alko-
hole, ausgenommen Sorbit, Adonit und
Mannit und ausgenommen ihre Derivate
(G) frei 20
12 29 16 Aldehyde:
A - acyclische:
1 - gesättigte:
aus b - Paraldehyd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 15 25
*) Die in der Spallc „B0zcid11111nq d<~r Wctrcn" mit (C) qckennzeichneten Waren haben Zollsätze, deren Höhe im Rahmen der GATT-Zoll-
konlcrenz 1956 vcreinbdfl worden isl.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr.
Turifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
13 29 22 A- 2 - Essigsäure:
aus b - Cobaltacetat . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) frei 20
14 29 23 aus A- Azclainsäure und ihre Isomereni ausgenom-
rnen ihre Halogen-, Sulfo- und Nitroderivate
sowie ihre Salze und Ester . . . . . . . . . . . . (G) frei 20
15 aus 29 50 Phenothiazin, ausgenommen seine Substitutions-
produkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 10 15
16 aus 29 69 Cyclohexanonperoxyd ......................... . 15 30
bis 30. 6. 56
z 25
17 31 03 aus D - dreifache Superphosphate ............. (G) 5 20
A nmcrk ung.
Drcifc1che Superphosphate enthalten gewichtsmäßig
md1r als 45 °/o verfürJbarer Phosphorsäure.
18 32 01 aus E - Eukalyptusgerbstoffauszug . . . . . . . . . . . (G) frei 8
bis 30. 6. 56
z 5
19 32 08 E - Cadmopon und andere Pigmentfarben auf der
Grundlage von Cadmiumsalzen . . . . . . . . (G) 10 15
20 38 16 aus B - Mimosaauszug mit Zusatz von Ligningerbex-
trakt, mit einem Wert von 83 DM oder mehr
für 100 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 8 25
21 38 26 aus D - Ionenaustauscher auf der Grundlage von
sulfonierten Kohlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) frei 30
gemischte Edelgase . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 8 30
gemischte stearinsaure Salze . . . . . . . . . . (G) 15 30
Lötpaste, gleichzeitig zum Verzinnen ge-
eignet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 15 30
22 39 03 Erzeugnisse aus Zellulose:
A- regenerierte Zellulose (z.B. Zellglas aus Vis-
kose):
aus 1 - quadratische oder rechteckige poröse,
saugfähige Stücke, Platten und Folien (G) 20 30
23 40 11 Bereifung und Luftschläuche für Fahrzec.g- und
Flugzeugräder aus Weichkautschuk:
B - Luftschläuche mit einem Stückgewicht:
aus 1 - von mehr als 5 kg, mit den Reifenbe-
zeichnungen 21.00-25 und 27.00-33 . . (G) frei 30
bis 30. 6. 56
z 25
D - Laufdecken mit einem Stückgewicht:
aus 1 - von mehr als 70 kg, mit den Reifenbe-
zeichnungen 21.00-25 und 27.00-33 . . (G) frei 30
bis 30. 6. 56
z 25
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, deü 30. Juni 1956 625
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0 /odesWertes 0/o des Wertes
~--------..- - - - - - - - - - - - - - + - - - - - H - - - - - - - - - - -
24 aus 40 14 Dichtungsringe aus Weichkautschuk mit Metallein-
larie oder Metallkapsel und mit lose eingelegter
Spirnlfcder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 17 25
25 aus 42 05 Sämischgare Wasch- und Putzleder, nur flüchtig,
auch in Rechteckform, zugeschnitten, nicht aus
mehreren Stücken zusammengesetzt, ausgenommen
solche, deren Ränder, auch an allen Seiten, unregel-
mäßig beschnitten sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 10 20
Schaffellteppiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 10 20
26 aus 43 03 Sogenannte ausgelassene Schaf- oder Lammfelle, in
Trapezform, durch Schneiden oder durch Schneiden
und Ansetzen von Schaf- oder Lammfellteilen mit-
tels Nähen hergestellt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 10 24
Schaffellteppiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 10 24
27 46 01 Geflechte qnd geflechtartige Phant3. 3iebänder für die
Herstellung von Hüten oder für andere Verwen-
dungszwecke, auch miteinander verbunden:
aus C - aus Streifen aus künstlichem Stroh, künst-
lichem Roßhaar oder Kunststoffen, aus mit
Viskose oder anderen Kunststoffen über-
zogenen Papierstreifen, aus mit Viskose oder
anderen Kunststoffen bestrichenen oder
überzogenen Spinnstoffen, alle diese Waren
auch in beliebigem Verhältnis miteinander
oder mit den in den Absätzen A und B ge-
nannten Stoffen gemischt, mit einem Werte
von 25 DM oder weniger für 1 kg ....... . 7 25
V 20
28 5107 AnmerkungzuA-1,B-1.
Kammgarne ganz aus Wolle, auch gemischt mit feinen
oder groben Tierhaaren, einfach (ungezwirnt) oder ge-
zwirnt, roh, mit einer Feinheitsnummer von 18 metrisch
oder darüber, mit einer mittleren Faserlänge von
122 mm oder darüber, mit einer mittleren Faserfeinheit
von Nr. 900 metrisch oder darunter, in 01 gesponnen,
zur Herstellung von Samt und Plüsch, Geweben für
Möbel- und Innenausstattung, Teppichen, Einlagestoffen,
Fahnentuch und Litzen, unter Zollsicherung ........ (G) 4 V 6
29 aus 55 06 Geschnittene Streifen von Mischgeweben au3 Baum-
wolle und künstlichen Spinnstoffen, ungefalzt, mit
einer Breite von 23 mm bis 27 mm . . . . . . . . . . . (G) 10 V 16
30 aus 59 06 Bindfäden aus Manilahanf . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 13 18
31 59 24 A- Gewebe, Filz und mit Filz belegte Gewebe, alle
diese auf Kautschuk oder auf Geweben, auch
kautschutierten, oder auf Leder aufgeklebt:
1 - für Kratzenb]ätter oder Kratzenbänder, ohne
Nadeln .............................. (G) 14 20
2 - für andere technische Zwecke . . . . . . . . . . (G) 14 20
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0
/odesWertes 0/o des Wertes
1
32 62 06 aus B - Gürteleinlagebänder . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 10 z 20
Anmerkung.
Gürleleinlagebänder bestehen aus zwei ungleich brei-
ten, in der Längsrichtung aufeinander geklebten Ge-
webeslreifen. Die überstehenden Ränder des breiteren
Slreifens sind gefalzt (umgebördelt) und auf der Schau-
seite des schmaleren Streifens aufgeklebt, wodurch die
Ciirteleinlagebänder zwei nicht ausfransende Ränder
erhaiten.
33 65 02 rfotstumpen, geflochten oder durch Verbindung ge-
flochtener, gewebter oder a_nderer Streifen herge-
stellt:
C - aus Streifen aus künstlichem Stroh, künst-
lichem Roßhaar oder Kunststoffen, aus mit
Viskose oder anderen Kunststoffen über-
zogenen Papierstreifen, aus mit Viskose oder
anderen Kunststoffen bestrichenen oder
überzogenen Spinnstoffen, auch in belie-
bigem Verhältnis miteinander oder mit den
in den Absätzen A und B genannten Stoffen
gemischt, aus Streifen mit einer Breite:
2 - von 3 mm oder mehr (G) 10 z 18
34 68 13 aus B - Fäden aus Asbest, auch in Verbindung mit
Spinnstoffen, ausgenommen Fäden mit Stahl-
drahtseele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 10 z 17
35 aus 70 10 Sogenannte Fiaschi (G) frei 25
Anmerkung.
Soqrmannte Fiaschi sind dickbauchige Flaschen aus Glas
mit langem Hals und nach unten gewölbtem Boden. Sie
sind mit Bast, Schilf oder ähnlichen Flechtstoffen oder
Geflechten daraus umhüllt. Die Flechtstoffe oder Ge-
flechte bilden einen Bodenring, auf dem die Flasche
s!eht. Das Fassungsvermögen der Flasche beträgt nicht
mehr als 2,5 l.
36 73 12 Bandeisen und Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
B - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert):
aus 2 - anderes (als in Rollen, zur Herstellung
von Weißband unter Zollsicherung), mit
einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger
als je 0,04 0/o Phosphor oder Schwefel
bzw. weniger als 0,07 0/o Phosphor und
Schwefel insgesamt ........... ·,· ... (G) 10 25
z 15
37 73 24 Gerade Rohre von gleichmäßiger Stärke, aus
Schmiedeeisen oder Stahl, roh, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
B - aus anderem Stahl oder aus Schmiede?isen:
2 - nahtlos, warm gezogen,' gewalzt oder kalt ,
gezogen:
b - andere (als kaltgezogen):
aus 2 - andere (als mit einem Gehalt an
Kupfer von gewichtsmäßig 0,05 0/o
oder weniger), mit einem Gehalt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 627
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr.
Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0 /o des Wertes
0/odesWertes
(noch 73 24) von gewichtsmäßig weniger als je
0,04 0/o Phosphor oder Schwefel
bzw. weniger als 0,07 0/o Phosphor
und Schwefel insgesamt, ausge-
nommen Rohre mit glatten Enden,
mit einem· Außendurchmesser von
8 bis 318 mm und einem Probe-
druck bis 60 Atü ............ (G) 12 18
38 73 50 Andere Waren aus Eisen oder Stahl, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
B - aus Blech, Bändern oder Rohren, aus Schmiede-
eisen oder Stahl:
aus 1 - gestanzte Eisen und Stahlblechräder (G) 10 15
39 81 11 Andere unedle Metalle, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
aus A- Germanium, roh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) frei 5
40 aus Kap. 84 AllgPmeinc Anmerkung.
Rohe gegossene Teile von Maschinen, aus Eisen oder
Stahl, <.foren Bestimmung unzweifelhaft zu erkennen ist,
sownit diese Teile sonst höheren Zollsätzen unter-
lieqc~n würden .................................... . frei V 5
41 84 12 B -· andere Pumpen:
1 - Motorpumpen und elektrische Pumpen frei V 5
2 - andere, ausgenommen Jauchepumpen frei V 5
42 84 31 aus C - Maschinen für die Herstellung von Spulen
oder Hülsen aus Papier oder Pappe für die
Textilindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 6 10
43 84 33 A- Druckpressen und Druckmaschinen aller Systeme
und für alle Druckarten, auch mit Anlegern,
Klebeapparaten, Schneideapparaten, Falzappa-
raten, Heftapparaten oder dergleichen ....... . frei 6
V 5
44 aus 84 42 Walzen, graviert, für Maschinen zum Bedrucken
von Spinnstoffen oder S pinnstoffw aren und ähn-
liehe Maschinen ............................. (G) 6 12
45 84 4G Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung,
anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausge-
nomrnen solche mit einem Werte von nicht me"hr
als 10 000 DM für ein Stück ....................... frei V 4
46 84 49 Teile und Zubehör für Maschinen der Nummern
84 4G bis 84 48, ausgenommen Teile von Voll-
gatlern:
B - Prüzisionsspezialvorrichtungen für Werkzeug-
muschinen:
1 - T(!ilköpfe .. .. . .. ~ . .. .. . . . . . . . . . . .. .. .. . . . frei V 4
47 n,1 fi1 /\- Erdiil- und Tidbohrqeräte sowie Großförder-
gcrü le hir den Bergwerkstagebau ............. frei 4
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
48 aus Kap. 85 All9emeine Anmerkung.
Rohe gegossene Teile von Maschinen, aus Eisen oder
Slc1hl, deren Bestimmung unzweifelhaft zu erkennen ist,
soweit diese Teile sonst höheren Zollsätzen unter-
licqcn würden .................................... . frei V 5
49 85 01 Elektrische Generatoren und Motoren, Transforma-
toren, Umformer und ähnliche Maschinen und
Apparate, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen:
A- elektrische Generatoren, Motoren und rotierende
Umformer, mit einem Stückgewicht:
1 - von mehr als 1000 kg ................... . frei 5
B - Transformatoren, ruhende Umformer (Strom-
richter) und Drosselspulen, mit einem Stück-
gewicht:
1 - von mehr als 1000 kg ......... . frei 5
2 - von mehr als 10 bis 1000 kg:
a - Transformatoren und Drosselspulen frei 5
50 87 06 Teile und Zubehör für Kraftwagen oder Motor-
schlepper, auch roh, anderweit wedergenannt noch
inbegriffen:
B - andere Teile und Zubehör:
aus 2 - Stoßdämpfer für Kraftwagen oder Motor-
schlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 15 V 25
Kühlerrollschirme auch mit Wiederauf-
rollvorrichtung, für Kraftwagen . . . . (G) 10 V 25
51 88 02 Flugzeuge (z.B. Landflugzeuge, Wasserflugzeuge,
Drachen, Segelflugzeuge, Drehflügelflugzeuge, Hub-
schrauber und Schwingenflieger):
B - andere, mit einem Leergewicht:
1 - von mehr als 500 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 20 30
2 - von 500 kg oder weniger . . . . . . . . . . . . . . (G) 20 30
52 88 03 Teile von Flugzeugen (zusammengesetzte Teile und
Einzel teile):
A- vollständige Tragwerke mit einem Stückgewicht:
1 - von mehr als 300 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 20 30
2 - von 300 kg oder weniger . . . . . . . . . . . . . . (G) 20 30
B - vollständige Rümpfe, mit einem Stückgewicht:
1 - von mehr als 200 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . (G) 20 30
2 - von 200 kg oder weniger . . . . . . . . . . . . . . (G) 20 30
53 92 15 Teile und Zubehör von Tonaufnahme- und Ton-
wiedergabegeräten, ausgenommen von solchen für
photoelektrisch hergestellte Filme; Tonträger:
F - Schallplatten und Walzen für die Tonwieder-
gabe:
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 629
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes 0/o des Wertes
(noch 92 15) aus 2 - lediglich zum Sprachunterricht geeignete
Schallplatten mit gesprochenem Text,
wenn sie äußerlich als Schallplatten zum
Sprachunterricht kenntlich gemacht sind
(G) 10 15
54 94 03 aus D - 4 - Untergestelle aus unedlen Metallen
für Zeichen- (Reiß-) Bretter, mit Ein-
stellvorrichtung, auch mit Reißbrett
. (G) 10 15
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 und 2)
Zu§ 3 Abs. 2 Zu § 3 Abs. 2 Zu § 3 Abs. 1 Buchstabe c
----
Bisheriger Neuer Zollsatz Neuer Zollsatz Neuer Zollsatz
Bisheriger Bisheriger
Zollsatz 0/o des Wertes 0/o des Wertes Zollsatz 0/o des Wertes
Zollsatz
0/o des (20°/oi9c (250/oige (Ermäßigung
Senkung und
0 /o des
Senkung und
0/o des
Wertes Wertes Wertes auf:)
Abrundung) Abrundung)
- 1
4 3 17 13. 28 21
5 4 18 14 29 21
6 5 19 14 30 21
7 6 20 15 31 21
8 6 21 16 32 21
9 7 22 17 33 21
10 8 23 17 34 21
11 9 24 18 35 21.
12 10 25 19
13 10 26 20
14 11 27 20
15 12
16 13
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Neunundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Sdtweröle zum unmittelbaren Verheizen}.
Vom 29. Juni 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor-
den ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Zollsatz für die nachstehend bezeichneten
Waren wird ab 1. Juli 1956 bis auf weiteres wie
folgt geändert:
Neuer Nachrichtlich:
.Zollsatz Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren für 100kg Zollsatz
. Eigen- für 100kg
gewicht Eigengewicht
2710 Anmerkung 2
Schweröle mit einem Flammpunkt im geschlossenen Tiegel von
mehr als 55° C, bei deren Destillation nach DIN-Entwurf 51 752
weniger als 40 Volumenprozent bis 250° C übergehen, nach
Herstellung im Zollausland eingeführt oder hergestellt aus Erd-
öl, das 1m Geltungsbereich dieses Tarifs verzollt worden ist,
zum unmittelbaren Verheizen unter Zollsicherung .......... . frei 1,50DM
§ 2
Diese Verordnung 'gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
BI ücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 631
Zehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Vermahlung von inländischem Weizen und ausländischem Qualitätsweizen
im Getreidewirtschaftsjahr 1956/57.
Vom 29. Juni 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1 vom Hundert, im Kalendervierteljahr. Oktober bis
des Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. No- Dezember 1956 36 vom Hundert, in keinem Monat
vember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zu- jedoch mehr als 40 vom Hundert der verarbeiteten
stimmung des Bundesrates verordnet: Gesamtweizenmenge.
(2) § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 findet entspre-
§ 1
chende Anwendung.
Inländischer Weizen (3) Qualitätsweizen sind
(1) Jede Mühle hat bei der Vernrbeitung von 1. Hard Red Spring Nr. 1, 2 und 3,
Weizen einen Anteil an inländischem Weizen zu 2. Manitoba Nr. 1, 2, 3 und 4,
verwenden. Dieser Anteil betrürJt 3. Hard Red Winter Nr. 1, 2 und 3,
1. für die Monate Juli bis September 1956
4. in Argentinien geernteter Weizen.
mindestens 30 vom Hundert,
2. für die Monalc Oktober bis Dezember 1956 (4) Wird der nach Absatz 1 zulässige Anteil an
mindestens 50 vom Hundert, ausländischem Qualitätsweizen in einem Kalender-
3. für die Monate Januar bis März 1957 vierteljahr unterschritten, so darf der Anteil in den
mindestens 45 vom Hundert, beiden nächsten Kalendervierteljahren entsprechend
4. für die Monate April bis Juni 1957 der Mindervermahlung bis auf 35 vom Hundert, in
mindestens 20 vom Hundert keinem Monat jedoch auf mehr als 40 vom Hundert
der verarbeiteten Gesarntwcizcnmenge. der Gesamtweizenmenge erhöht werden. Mehrver-
mahlungen sind jeweils im folgenden kalender·
(2) Bei der fü~rechnung der Hundertsätze nach
vierteljahr durch entsprechende Mindervermahlun-
i\.bsatz 1 bleiben unberücksichtigt
gen auszugleichen.
1. Hartgrießweizcn (dururn), der unvermischt
zu Hartgrießweizenerzeugnissen verarbei- (5) Mindervermahlungen in den Monaten August
tet wird, 1955 bis Juni 1956 (§ 2 der Neunten Durchführungs-
2. Weizen, dessen Mehl zu Weizenstärke ver-
verordnung zum Getreidegesetz) bleiben un ½erück-
sichtigt. Mehrvermahlungen während des gleichen
arbeitet wird,
Zeitraumes sind in den Monaten Juli bis September
3. Weizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl,
1956 durch entsprechende Mindervermahlungen aus-
Backschrot, Grieß und Dunst) in Gebiete
zugleichen.
außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-
§ 3
treidegesetzes verbracht werden sollen und
innerhalb von zwei Monaten nach der Ver- Sachlicher Anwendungsbereich
arbeitung verbracht werden, Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für
4. Weizen, der in der Lohn- und Umtausch- Weizen, der für andere Zwecke als für die mensch-
müllerei für Selbstversorger verarbeitet liche Ernährung verarbeitet wird.
wird,
§ 4
5. Weizen, der im Rahmen von Förderungs-
maßnahmen nach § 75 Abs. 3 des Bundes- Mühlenstelle
vertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung
(Bundesgesetzbl. I S. 201) verarbeitet wird. dieser Verordnung zu überwachen.
(3) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden Weizen-
§ 5
mengen dürfen insoweit unterschritten werden, als
sie in den vorhergehenden Kalendervierteljahren Zuwiderhandlungen
überschritten worden sind. Mindervermahlungen Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1, 3 und 4 und
sind jeweils im folgenden Kalendervierteljahr durch gegen § 2 Abs. 1, 4 und 5 werden nach § 21 Abs. 1
entsprechende Mehrvermahlungen auszugleichen. des Getreidegesetzes geahndet.
(4) Mehrvermahlungen in den Monaten Juli 1955
§ 6
bis Juni 1956 (§ 1 der Neunten Durchführungsver-
ordnung zum Getreidegesetz vom 18. Juli 1955 - land Berlin
Bundesgesetzbl. I S. 455) bleiben unberücksichtigt. Diese Verordnung gilt für Mühlen im Geltungs-
Minderverrnahlungen während des gleichen Zeit- bereich des Getreidegesetzes mit Ausnahme des
raumes sind in den Monaten Juli bis September 1956 Landes Berlin.
durch entsprechende Mehrvermahlungen auszu- § 7
gleichen. Inkr af ttre ten
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
Ausländischer Qualitätsweizen
Bonn, den 29. Juni 1956.
(1) Jede Mühle darf bei der Verarbeitung von
Weizen nur einen bestimmten Anteil an ausländi- Der Bundesminister für Ernährung,
schem Qualitätsweizen verwenden. Dieser Anteil Landwirtschaft und Forsten
beträgt für jedes Kalendervierteljahr insgesamt 32 Lübke
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr.
Vom 20. Juni 1956.
I. dem Leiter des Kraftfahrt-Bundesamtes,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des dem Leiter des Bundesamtes für Schiffsvermessung,
Bundespr~i:;icknlen über die Ernennung und Ent- den Leitern der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
lassung der Bunclcsbearn lcn und Bundesrichter vom tionen und
17. Müi 1950 (Bunclcsgesetzbl. S. 209) in der Fassung dem Direktor des Bundesschleppbetriebes
der Anordnunq vorn 13. Juni 1953 (Bundesgeselzbl. I
S. 383) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Ernennung und Entlassung der planmäßigen Bun-
desbean1 l.en der Beso]d un~JS~Jruppen A 5 bis A 12 II.
und der entsprcchcmh:n nic:htplanmäßigen Beamten Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
sowie der nichtplanmäßifJen Beamten des gehobe- nung und Entlassung der unter I genannten Be-
nen Dienstes amten vor.
dem Prlisiclc~nten des Deutschen Wetterdienstes, III.
dem Präsidenten des Deutschen Hydrographi- Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
schen Instituts, Gleichzeitig werden die Erlasse vom 20. September
dem Direktor der Bundesanstalt für Flugsicherung, 1950 - A 1 Pa 292/31 P/50 - und vom 27. Juli
1951 - W 1/P 101 - 327/51 - aufgehoben.
dem Leiter der Bundesanstalt für Gewässerkunde,
dem Direktor der Bundesanstalt für Wasserbau, Bonn, den 20. Juni 1956.
dem Direktor der Bundesanstalt für Straßenbau, Der Bundesminister für Verkehr
dem Direktor des Luftfohrt-Bundesamtes, Seebohm
Verordrmng über die Poli.zeistunde
in den Nebenbetrieben der Bundesautobahnen.
Vom 26. Juni 1956.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesfern-
straßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetz-
blait I S. 903) wird verordnet:
§ 1
(1) In den Gast- und Schankwirtschaften, die
Nebenbetriebe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bun-
desfernstraßengesetzes sind, beginnt die Polizei-
stunde um 0 Uhr und endet um 7 Uhr früh.
(2) Während der in Absatz 1 genannten Zeit
dürfen Führer von Kraftfahrzeugen und sonstige
Benutzer der Bundesautobahnen mit Speisen, mit
nichtgeistigen Getränken und in dem im Gast-
stättengewerbe zulässigen Rahmen auch mit Zu-
behörwaren versorgt werden.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesfern-
straßengesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1956 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr.
Vom 20. Juni 1956.
I. dem Leiter des Kraftfahrt-Bundesamtes,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des dem Leiter des Bundesamtes für Schiffsvermessung,
Bundespr~i:;icknlen über die Ernennung und Ent- den Leitern der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
lassung der Bunclcsbearn lcn und Bundesrichter vom tionen und
17. Müi 1950 (Bunclcsgesetzbl. S. 209) in der Fassung dem Direktor des Bundesschleppbetriebes
der Anordnunq vorn 13. Juni 1953 (Bundesgeselzbl. I
S. 383) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Ernennung und Entlassung der planmäßigen Bun-
desbean1 l.en der Beso]d un~JS~Jruppen A 5 bis A 12 II.
und der entsprcchcmh:n nic:htplanmäßigen Beamten Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
sowie der nichtplanmäßifJen Beamten des gehobe- nung und Entlassung der unter I genannten Be-
nen Dienstes amten vor.
dem Prlisiclc~nten des Deutschen Wetterdienstes, III.
dem Präsidenten des Deutschen Hydrographi- Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
schen Instituts, Gleichzeitig werden die Erlasse vom 20. September
dem Direktor der Bundesanstalt für Flugsicherung, 1950 - A 1 Pa 292/31 P/50 - und vom 27. Juli
1951 - W 1/P 101 - 327/51 - aufgehoben.
dem Leiter der Bundesanstalt für Gewässerkunde,
dem Direktor der Bundesanstalt für Wasserbau, Bonn, den 20. Juni 1956.
dem Direktor der Bundesanstalt für Straßenbau, Der Bundesminister für Verkehr
dem Direktor des Luftfohrt-Bundesamtes, Seebohm
Verordrmng über die Poli.zeistunde
in den Nebenbetrieben der Bundesautobahnen.
Vom 26. Juni 1956.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesfern-
straßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetz-
blait I S. 903) wird verordnet:
§ 1
(1) In den Gast- und Schankwirtschaften, die
Nebenbetriebe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bun-
desfernstraßengesetzes sind, beginnt die Polizei-
stunde um 0 Uhr und endet um 7 Uhr früh.
(2) Während der in Absatz 1 genannten Zeit
dürfen Führer von Kraftfahrzeugen und sonstige
Benutzer der Bundesautobahnen mit Speisen, mit
nichtgeistigen Getränken und in dem im Gast-
stättengewerbe zulässigen Rahmen auch mit Zu-
behörwaren versorgt werden.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesfern-
straßengesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1956 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 633
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Kriegsgefangenenentschädlgungsgesetz.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-
vom 13. Juni 1956 - 1 BvL 54/55 und 1 BvL 17/56 - dungssatz veröffentlicht:
in dem Verfahren wegen § 44 des Gesetzes über die Entschädigung ehe-
maliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsge-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 44 des Ge-
fangenenentschädigungsgesetz - KgfEG -) vom
setzes über die Entschädigung ehemaliger deut-
30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) ist nichtig,
scher Kriegsgefangener vom 30. Januar · 1954 soweit er die Bundesregierung ermächtigt, mit
(Bundesgesetzbl. I S. 5) Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen -
auf Antrag zu erlassen, die nähere Vorschriften über die
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
des Landesverwaltungsgerichts Hamburg und des
enthalten.
Verw a.l tungsgcri eh ts S tu l tgart
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Juni 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 22. Juni 1956.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des
Registrars für Warenzeichen der Südafrikanischen
Union beka.nntgen:i-acht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Südafrikanischen Union anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlas-
sung befindet, den Markenschutz nachgesucht und
erhalten haben.
Bonn, den 22. Juni 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 633
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Kriegsgefangenenentschädlgungsgesetz.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-
vom 13. Juni 1956 - 1 BvL 54/55 und 1 BvL 17/56 - dungssatz veröffentlicht:
in dem Verfahren wegen § 44 des Gesetzes über die Entschädigung ehe-
maliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsge-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 44 des Ge-
fangenenentschädigungsgesetz - KgfEG -) vom
setzes über die Entschädigung ehemaliger deut-
30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) ist nichtig,
scher Kriegsgefangener vom 30. Januar · 1954 soweit er die Bundesregierung ermächtigt, mit
(Bundesgesetzbl. I S. 5) Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen -
auf Antrag zu erlassen, die nähere Vorschriften über die
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
des Landesverwaltungsgerichts Hamburg und des
enthalten.
Verw a.l tungsgcri eh ts S tu l tgart
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Juni 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 22. Juni 1956.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des
Registrars für Warenzeichen der Südafrikanischen
Union beka.nntgen:i-acht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Südafrikanischen Union anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlas-
sung befindet, den Markenschutz nachgesucht und
erhalten haben.
Bonn, den 22. Juni 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Sechste Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz
über die Körung von Bullen.
Vom 29. Juni 1956.
§ 2
Auf Crund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des
Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (WiGBI. S. 181) Zuchtwertklassen
in Verbindung mit der Verordnung über die Er- (1) Die gekörten Bullen sind unter Berücksich-
streckung von Lundwirtschaftsrecht der Verwaltung tigung von Leistungsklasse, Typ, Gesamteindruck
des V crei nigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder und Abstammung in folgende Zuchtwertklassen ein-
Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern zustufen:
und den bayerischen Kreis Lindau vom 21. Februar Zuchtwertklasse I = sehr gut
1950 (Bundesgesetzbl. S. 37) und mit Artikel 129 Zuchtwertklasse II = gut
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Zuchtwertklasse III = befriedigend
Bundesrates verordnet: Zuchtwertklasse IV = genügend.
(2) Ein Bulle darf höchstens in die seiner jewei-
ligen Leistungsklasse entsprechende Zuchtwert-
klasse eingestuft werden.
§ 1
Allgemeine § 3
Mindestanforderungen
Leistungsklassen
Bullen dürfen nur gekört werden, wenn sie nach
Die Leistungsklasse eines Bullen der nachstehend
Typ und Gesarn teindruck. insbesondere nach Kör-
aufgeführten Rassen richtet sich nach der mittleren
perbau und Geschlechtscharakter, sowie nach Ab-
Lebensleistung seines Muttertiers und seiner Groß-
stammung und Gesundheit den Anforderungen der
muttertiere. Die mittlere Lebensleistung ist die
Landestierzucht entsprechen. Bei Bullen der in § 3 durchschnittliche Tagesleistung an Milch und Fett
genannten Rassen müssen außerdem das Muttertier vom Tage des ersten Abkalbens an, die durch Ver-
und die CroßnrnUerlicre mindestens die für die vielfältigung mit 365 auf einen Jahresdurchschnitt
Leistungsklasse IlI vorgeschriebenen Leistungen umger.echnet wird; dabei gelten folgende Mindest-
aufweisen. anforderungen:
Muttertier Großmuttertiere
Feit Milch Fett Fett Milch Fett
kq kq v.H. kq _kq V. H.
1. Höhenfleckv ieh
Leistungsklasse 145 3 500 4,00 120 3 000 3,80
Leistungsklasse II 125 3 100 3,80 105' 2 700 3,70
Leistungsklasse III 110 2 800 3,70 90 2 400 3,70
2. Rotes Höhenvieh
Leistungsk lusse I 150 3 500 4,10 120 2 900 4,00
Leistungsklasse II 130 3 100 4,00 105 2 700 3,80
Leistungsklasse IlI 120 2 900 3,90 95 2 500 3,70
3. Graubraunes I1öhenvieh
Leistungsklasse 145 3 600 3,90 120 3 100 3,70
Leistungsklasse II 125 3 200 3,70 105 2 800 3,60
Leistungsklasse llI 110 2 900 3,60 90 2 500 3,50
4. Einfarbig gelbes Höhenvieh
Leistungsklasse 145 3 500 4,00 120 3 000 3,80
Leistungsklasse II 120 3 000 3,80 105 2 700 3)70
Leistungsklasse III 100 2 600 3,70 90 2 400 3,70
5. Pinzgauer
Leistungsklasse 135 3 300 4,00 120 3 000 3,70
Lei slung'.~k lc1ssc) ]] 120 3 000 3,80 105 2 700 3,70
Lcistun~Jskl asse ur 100 2 600 3,70 85 2 300 3,60
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 635
Muttertier Großmuttertiere
Fett Milch Fett Fett Milch Fett
kq kq v.H. kg kg v.H.
6. Vorderwälder
Leistungsklasse 130 3 000 4,00 110 2 700 3,80
Leistungsklasse II 110 2 700 3,80 90 2 300 3,70
Leistungsklasse III 90 2 300 3,70 80 2 000 3,70
7. Hin l.erwäldcr
Leis lungsk lüssc~ 1 100 2 300 4,10 90 2 100 3,90
LcistungskldSS(! lI 90 2 100 3,90 75 1 900 3,80
Leistungsklc1ssc m 75 1 900 3,80 70 1 700 3,80
8. Schwarzbuntes Nicd('rtingsvic~h
Leistungsklasse 160 4 300 3,60 140 3 900 3,50
Leistungsklasse II 140 3 900 3,50 125 3 600 3,40
Leistungsklasse IJ[ 125 3 500 3,50 110 3 300 3,30
9. Rotbuntes Nieckrungsvich
Leistungsklasse 160 4 300 3,60 140 3 900 3,50
Leistungsklasse lI 140 3 900 3,50 125 3 600 3,40
Leistungsklasse m 125 3 500 3,50 110 3 300 3,30
10. Angler
Leistungsklasse I 170 3 600 4,50 140 3 300 4,00
Leistungsklasse II 150 3 400 4,30 125 3 100 4,00
Leistungsklasse llf 130 3 200 4,00 110 2 900 3,80
1 l. Sborlhom
Leistungsklasse 120 3 200 3,50 90 2 600 3,30
Leistungsklasse II 100 2 700 3,30 85 2 400 3,20
Leistungsklasse III 80 2 300 3,30 75 2 200 3,20
§ 4 die Minderleistung nur durch Ausbleiben der Träch-
tigkeit bedingt ist. Beeinträchtigte Leistungen sind
Derechnung der mittleren lebensleistung
in den Körunterlagen besonders zu kennzeichnen.
(1) Bei Ersllingskühen (Färsen) ist bei der Be- (4) Bei Mutter- und Großmuttertieren, die min-
rechnung der millleren Lebensleistung mindestens destens die Anforderungen der Leistungsklasse III
die in der Zeit bis zum 330. Tage nach der ersten erfüllen, ist bei der Berechnung der mittleren Le-
Abkalbung erbrachte Leistung zu bE)rücksichtigen.
bensleistung von der 5. bis 7. Abkalbung ein Zu-
(2) Bei der Feststellunq der mittleren Lebens- schlag von 200 Milchkilogramm und 8 Fettkilogramm
leistung einer Pärse ist bei Niederungsvieh ein Zu- und von der 8. Abkalbung ab ein Zuschlag von 300
schlag von 10 vom Hundert und bei Höhenvieh von Milchkilogramm und 12 Fettkilogramm hinzuzurech-
20 vom Hundert zur tatsächlich erbrachten Milch- nen.
und Fettmenge hinzu zu rechnen. Bei Kühen, die das
ganze Jahr hindurch zu allen anfallenden Gespann- § 5
cnbeiten regelmäßig heranwe;zoqen worden sind (Ar- Einstufung in Leistungsklassen
beitskühe), und bei Kühen, die mindestens drei Mo-
( 1) Bei der Einstufung in die Leistungsklasse ist,
11i:1le im Jahr auf einer Alm gewesen sind (Almkühe),
unbeschadet der Absätze 2 bis 5, die mittlere Le-
wird für das betreffende Jahr ein Zuschlag von
500 kg Milch und 20 kg Fett hinzugerechnet. Liegen
bensleistung des Mutter- oder des Großmuttertiers
die Voraussetzungen für beide Arten von Zuschlä- maßgebend, die der jeweils niedrigsten Leistungs-
~Jen vor, ist der höhere Zuschlag maßgebend. klasse entspricht.
(2) Eine Einstufung in die Leistungsklasse II ist
(3) Bei der Errechnunq der mittleren Lebenslei- auch zulässig, wenn das Muttertier und ein Groß-
stnn9 bleibE!n die Er9ehnissr! eines Kalenderjahres,
muttertier die Voraussetzungen der Leistungs-
die unter 60 vorn I l111Hle:rl. cJpr bisherigen mittleren
klasse I, das andere Großmuttertier jedoch nur die
LPbensleist.ung an Fdl.k i logrcHn rn liegen, außer Be-
tracht, wenn die tv1indC'rlPisl.trnr,J auf V(:rkallwn, auf
der Leistungsklasse III erfülJt.
Mm1l- und Klaucnsf~ucltc: odc~r auf einer c.mcleren (3) Bei der Einstufung in die Leistungsklassen II
schweren Erk rnn knng lwru h L; dies rJilt nicht, wenn und III gelten folgende Erleichterungen:
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
1. Kann wegen des vorzeitigen Todes des Muttertiers oder wegen
veterinärpolizeilicher Sperrmaßnahmen die mittlere Lebenslei-
stung des Muttertiers nicht ermittelt werden, so gilt die mitt-
lere Lebensleistung seines Muttertiers als seine Leistung.
2. Ist die mittlere Lebensleistung eines oder beider Großmutter-
tiere nicht zu ermitteln, so ist, unbeschadet des Absatzes 5, je-
weils die Leistung von dessen Muttertier zugrunde zu legen.
(4) Ein Bulle kann jedoch eingestuft werden
1. in die Leistungsklasse I. wenn das Muttertier und beide Groß-
muttertiere folgende Mindestleistungen und Abkalbungen auf-
weisen:
Höhen-
fleckvieh, Schwarz-
Einfarbig Grau- buntes und
gelbes braunes Vorder- Hinter- Rotbuntes Angler
Höhenvieh, Höhen- wälder wälder Niederungs-
Rotes vieh vieh,
Hiihenvieh, Shorthorn
Pinzgaucr
Fett v. H.
4 1 3,9 1 4 1 4 1 3,6 1 4,2
Milch Zahl der
Bis zum
Ab-
vollendeten kg kalbungen
8. Lebensjahr 17 000 17 500 14 500 12 500 22 500 19 000 5
9. Lebensjahr 19 500 20 000 17 000 15 000 26 000 22 000 6
10. Lebensjahr 22 000 22 500 19 500 17 500 29 500 25 000 7
11. Lebensjahr 24 500 25 000 22 250 20 000 33 000 28 000 8
12. Lebensjahr 27 000 27 500 24 500 22 000 36 500 31 000 8
13. Lebensjahr 29 500 30 000 26 500 23 800 39 500 33 500 9
14. Lebensjahr 31 500 32 500 28 000 25 300 42 500 36 000 10
15. Lebensjahr 33 500 34 500 30 000 27 000 45 500 38 500 11
16. Lebensjahr 35 500 36 500 32 000 28 500 48 500 41 000 12
17. Lebensjahr 37 500 38 500 33 500 30 300 51 500 43 500 12
18. Lebensjahr 39 500 40 500 35 000 31 800 54 500 46 000 13
2. in die Leistungsklasse II, wenn das Muttertier die in Nummer 1
genannten Mindestleistungen und Abkalbungen aufweist und
beide Großmuttertiere mindestens die Anforderungen der Lei-
stungsklasse III erfüllen.
(5) Bullen des Höbenfleckviehs, des Roten, des Graubraunen und des
Einfarbig gelben Höhenviehs, der Pinzgauer, der Vorderwälder und der
Hinterwälder Rasse sind in die Leistungsklasse III einzustufen, wenn
die Leistungen eines oder beider Großmuttertiere nicht zu ermitteln
sind, das Muttertier jedoch
1. die in Absatz 4 Nr. 1 genannten Mindestleistungen und Abkal-
bungen aufweist oder
2. mindestens die Anforderungen der Leistungsklasse II erfüllt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956 637
§ 6 ordnung über Mindestleistungen bei der Körung
von Bullen in Schleswig-Holstein vom 14. April 1953
Deckerlaubnis A
(Bundesanzeiger Nr. 74 vom 18. April 1953) anzu-
Die Deckerlaubnis A darf nur für Bullen der wenden.
Zuchtwertklassen I bis III erteilt werden.
(2} Bei Muttertieren und Großmuttertieren, die
vor dem 1. September 1956 geboren sind, kann an
§ 7 Stelle der mittleren Lebensleistung die durchschnitt-
Verfahren bei der Ermittlung der Leistungen liche Jahresleistung nach den Milchleistungen inner-
halb des landesüblichen Kontrolljahres zugrunde
Die Leistungen der weiblichen Vorfahren sind
gelegt werden.
nach einem fachlich einwandfreien Verfahren zu
ermitteln. Als solches gilt das von der Deutschen § 9
Landwirtschafts-Gesellschaft in ihrer Grundregel Berlinklausel
über die Durchführung von Milchleistungsprüfungen
für Rinder niedergelegte und vom Bundesminister Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aner- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
kannte Verfahren. setzbl. I S. 1} in Verbindung mit der Verordnung
über die Erstreckung von Recht der Land- und
§ 8 Forstwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin
vom 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64} auch im
Ubergangsvorschriften
Land Berlin.
(1) Für Bullen, die vor dem 1. September 1956
§ 10
geboren sind, sind bis zum 31. August 1960 die Vor-
schriften der Zweiten Durchführungsverordnung Inkrafttreten
zum Tierschutzgesetz vom 31. März 1951 (Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
anzeiger Nr. 68 vom 10. April 1951) und der Ver- kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1956.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Berichtigung
zum Fünften Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Bundesversorgungsgesetzes (Bundesgesetzbl. I
S. 463) und zur Neufassung des Bundesversorgungs-
gesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 469)
1. Auf Seite 467 ist in Artikel II Nr. 6 letzte Zeile
das Wort „Die" in „die" zu ändern.
2. Auf Seite 475 ist in § 30 dem Absatz 1 der Satz
anzufügen:
„Für erhebliche äußere Körperschäden können
Mindesthundertsätze festgesetzt werden."
Bonn, den 23. Juni 1956.
Der Bundesminister für Arbeit
Im Auftrag
Dr. Rhode
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Sofort lielerbar:
Fundslellennachweis über die Bundesgesefzgebung
nada dem Stande vom 31. Dezember 1955
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Obersicht
aller von 1949 bis 1955 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkiindeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen·
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen übersieht.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Na'chschlagewerk über die seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Ver-
ordnungen sowie iiber sonstige Veröffentlichungen dar.
Preis: 2,!'i0 Df\1 zuzüglich -,25 D/VI Porto und Verpackung
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages aut Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu
vermerken.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
Laufend er B c zu q nur durch die Post Bezugspreis : viertelj ährlicb für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z c Ist ü c k e je anqcfilnqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
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