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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1956 Nr. 30
Tag Inhalt: Seite
27. 6. 56 Zweites Wohnungshaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
Zweites Wohnungsbaugesetz
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz).
Vom 27. Juni 1956.
Inha.l tsverzeichnis
TEfL J Wohnraumversorgung der Wohnung-
suchenden mit geringem Einkommen . . . . § 27
Grund sä lze,
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Wohnungen für Familien mit Kindern
und für Alleinstehende . . . . . . . . . . . . . . . . . § 28
Wohnungsbauförderung cJls öffcnlliche Aufgabe §
Wohnungsbau .............................. . § 2 Zweiter Titel: Maßnahmen zur Durchführung
der Grundsätze für den öffentlich geförder-
Maßnahmen zur Wohnungsbm1fördcrung ..... . § 3
ten sozialen Wohnungsbau
Zeiüicher Geltungsbc,reich für die Wohnungs- \Vohnungsbauprogramme . . . . . . . . . . . . . . § 29
bauförderung nach djcsem Gesetz ............ . § 4
Sicherstellung des Vorranges des Baues
Einteilung der Wohnungen nilch ihrer Förderung § 5 von Familienheimen und einer ausreichen-
Offentlichc Mitlel ........ ~ .................. . § 6 den Wohnraumversorgung der Wohnung-
Familienheime .............................. . § 7 suchenden mit geringem Einkommen .... § 30
Familie und Angel1örigc ..................... . § 8 Unterlagen für die Verteilung der öffent-
Eigenheime und Kaufci~Jenheirne ............. . § 9 lichen Mittel durch die obersten Landes-
behörden ............................. . § 31
Kleinsiedlungen ............................ . § 10
Berichterstattung an den Bundesminister
Einliegerwohnungen .- ....................... . § 11
für Wohnungsbau .................... . § 32
Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh-
nungen .................................... . § 12 Dritter Titel: Bauherren
Genossenschaftswohnungen ................. . § 13 Voraussetzung für die Berücksichtigung
der Bauherren ........................ . § 33
Wohnungen für Alleinstehende .............. . § 14
Eigenleistung der Bauherren ........... . § 34
Wohnheime ................................ . § 15
Eigenleistung für den Bau von Familien-
Wiederaufbau und Wiederherstellung ........ . § 16
heimen ............................... . § 35
Ausbau,und Erweiterung .................... . § 17
Eigenleistung durch Selbsthilfe ........ . § 36
Vierter Titel: Betreuung der Bauherren
TEIL II
Betreuung der Bauherren .............. . § 37
Bundesmittel und Bundesbürgschaften Betreuungsverpüichtung zugunsten von
Bereitstellung von Bundesmitteln ............ . § 18 Bauherren von Familienheimen ........ : § 38
Verteilung der Bundesmjtlel ................. . § 19 Fünfter Titel: Förderungsfähige Bm1vorhaben
Rückflüsse an den Bund ..................... . § 20 Wohnungsgrößen .......... ; .......... . § 39
Vor- und Zwischenfinanzierung aus Bundes- Mindestausstattung der Wohnungen ... . § 40
mitteln ...................' .................. . § 21 Städtebauliche Voraussetzungen ....... . § 41
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Sechster Titel: Bewilligung der öffentlichen
Bundesmitteln .............................. . § 22 Mittel durch die Bewilligungsstelle
Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichs- Einsatz der öffentiichen Mittel ......... . § 42
fonds ...................................... . § 23
Durchschnitts- und Höchstsätze für nach-
Ubernahme von Bundesbürgschaften § 24 stellige Baudarlehen .................. . § 43
Einsatz des nachstelligen Baudarlehens .. § 44
TEIL III
Familienzusatzdarlehen ............... . § 45
öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau Einsatz der öffentlichen Mittel zugunsten
Erster Abschnitt: Allgemeine Förderungs- der y\Tohnungsuchenden mit geringem Ein-
vorschriften kommen .............................. . § 46
Erster Titel: Grundsätze für den öffentlich ge- Mehrtilgungen und Mehraufwendungen .. § 47
förderten sozialen Wohnungsbau Verfahren bei der Bewilligung öffentlicher
Begünstigter Personenkreis ........... . § 25 Mittel für Familienheime ......... ; .•... § 48
Grundsätze für die öffentliche Förderung § 26 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren .... § 49
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Siebenter Titel: Bedingungen und Auflagen Rechtsansprüche auf Zuteilung von Eigentums-
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel wohnungen und Kaufeigentumswohnungen .. § 79
Finanzierungsbeiträge ........... .' ..... . § 50 Rechtsansprüche auf Zuteilung von anderen
Baukosten ............................. · § 51 Wohnungen .............................. . § 80
Eigentumsbindungen .................. . § 52 Rechtsanspruch auf Zuteilung von zusätzlichem
Betriebs- und Werkwohnungen ........ . § 53 Wohnraum ............................... . § 81
Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften
zur Förderung der Bildung von Ein- TEIL IV
zeleigentum
Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau
Erster Titel: Offen1.licb geförderte Kaufeigen-
heime Erster Abschnitt: Steuerbegünstigter
Wohnungsbau
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigen-
heimen .... : .......................... . § 54 Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnun-
gen ...................................... . § 82
Bewerber Jür Kaufeigenheime ......... . § 55
Anerkennungsverfahren ................... . § 83
Verlrngsabschluß über das Kaufeigenheim § 56
Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung § 84
Zwei Ler Ti Lei: Offentlich geförderte Kleinsied- Miete für steuerbegünstigte Wohnungen: .... § 85
lungen
Zweiter Abschnitt: Frei finanzierter Woh-
Förderung der Kleinsiedlung .......... . § 57
nungsbau
Trägerkleinsiedlungen ................ . § 58
Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung § 86
Eigensiedlungen ...................... . § 59
Miete für frei finanzierte Wohnungen § 87
Bewirtschaftung der Kleinsiedlung ..... . § 60
Ddtter Titel: Offen II ich 9eJörderte Eigentums- TEIL V
wohnungen
Förderung des Wohnungsbaues durch besondere
Fördernnn von Km1.feincntmnswohnungen § 61 Maßnahmen und Vergünstigungen
Dingliche Sidwrung des öffentlichen Bau-
Erster Abschnitt: Prämien für Wohnbau -
darlehens bei I:i~J<ml:umswohnungen ..... · § 62
sparer
Vierter Ti tel: Pörderung der Eigentumsbil- Aufbringung der Mittel für Wohnungsbau-
dung beim 13au von Mietwohnungen prämien .................................. . § 88
Bcrnliche Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 63 Zweiter Abschnitt: Baulandbereitstellung
Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zwei- Bes;haffung von Bauland ................. : . § 89
familienhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 64
Baulanderschließung ...................... . § 90
Auflagen beim Bau von Mehrfamilien-
häusern .............................. . § 65 Dritter Abschnitt: Förderung bauwirt-
Anwendungsbereich der Vorschriften für schaftlicher Maßnahmen
Mietwohnungen ...................... ; Maßnahmen zur Baukostensenkung ........ . § 91
§ 66
Vierter Abschnitt: Steuer- und Gebühren-
Dritter Abschnitt: Sonstige Förderungs-
. maßnahmen vergünstigungen
Grundsteuervergünstigung ................ . § 92
Förderung von Wohnungen für die Landwirt-
schaft .................................... . § 67
Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung § 93
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergün-
Förderung von Wohnheimen .............. . § 68 § 94
stigung .................................. .
Vierter Abschnitt: Vorzeitige Rückzah- Bescheinigung für die Einkommensteuerver-
lung der öffentlichen Mittel günstigung ............................· ... . § 95
Ablösung des öffentlichen Baudarlehens .... . § 69 Steuer- und Gebührenvergünstigungen ..... . § 96
Tragung des Ausfalls ..................... . § 70 Fünfter Abschnitt: Vergünstigungen in der
Freistellung .............................. . § 71 Wohnraumbewirtschaftung bei vor-
handenem Wohnraum
Fünfter Abschnitt: Mieten und Belastun- Freibauen ................................ . § 97
1
gen für öffentli ch geförderte Woh-
nungen Freikauf .................................. . § 98
Zulässige Miete und Belastung ............ . § 72
Miet- und Lastenbeihilfen ................. . § 73 TEIL VI
Tragung der Miet- und Lastenbeihilfen .... . § 74 Ergänzungs-, Durchführungs- und Dberleitungs-
vorschriften
Sechster Abschnitt: Wohn räum b e wir t-
s c h a f tun g für öffentlich geförderte Erster Abschnitt: Ergänzungs vors c hr if t en
Wohnungen Gleichstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 99
Anwendung des Wohnraumbewirtschaftungs- Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses
gesetzes .................................. . § 75 Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • § 100
Zuteilung der Wohnungen ................ . § 76 Sondervorschriften für die Stadtstaaten . •· . . . § 101
Zuteilung von Betriebs- und Werkwohnungen § 77 Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 102
Rechtsansprüche auf Zuteilung von Wohnun- Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen
gen in Familienheimen ................... . § 78 bei Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 103
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 525
Zweiter Abschnilt: Durchführungs - TEIL VII
vorschriflen
Änderung anderer Gesetze
Vorschriften über den Einsatz von Kapital- Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsge-
marktmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 104
s.etzes ........................ : ....... ·...... . § 114
Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß Änderung des Mieterschutzgesetzes .......... . § 115
von Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . § 105
Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes .. . § 116
Ermächtigung der Landesregierungen zum Er-
Änderung des Gesetzes und der Durchführungs-
laß von Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . § 106
verordnung über die Gemeinnützigkeit im Woh-
Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsver- nungswesen ................................ . § 117
ordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 107 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ...... . § 118
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . § 119
Dritter Abschnitt: Uberleilungs-
vorschriften Änderung des Gesetzes über Gebührenbefrei-
ungen beim Wohnungsbau .................. . § 120
Allgemeine Uberleilungsvorschrift . . . . . . . . . . § 108 Änderung des Gesetzes zur Förderung des Berg-
Uberleitungsvoi:schriflen für öffentlich geför- arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau § 121
derte Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigen- Änderung der Reichsversicherungsordnung ... . § 122
heime und Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . § 109
§ 123
Änderung des Kleinsiedlungsrechts .......... .
Uberleitungsvorschriflen für die Grundsteuer- Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes § 124
vergünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 110
Uberleitungsvorschriften für die gesetzliche
TEIL VIII
Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 111
Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 112
Schlußvorschriften
Weitergeltung der Durchführungsvorschriften Geltung in Berlin ........................... . § 125
zum Ersten Wohnungsbaugesetz ·. . . . . . . . . . . . § 113 Inkrafttreten ................................ . § 126
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Der Wohnungsbau soll unter Berücksichtigung
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Arbeitsmöglichkeiten namentlich der Wohn-
raumbeschaffung für die Vertriebenen, Kriegssach-
geschädigten und die übrigen Bevölkerungsgruppen
TEIL I
dienen, die ihre Wohnungen unverschuldet ver-
Grundsätze, Geltungsbereich und loren haben.
Begriffsbestimmungen (5) Mit diesen Zielen sind in den Jahren 1957
§ bis 1962 möglichst 1,8 Millionen Wohnungen des
sozialen Wohnungsbaues zu schaffen.
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-
bände haben den Wohnungsbau unter besonderer § 2
Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach Wohnungsbau
Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für
die breiten Schichten des Volkes bestimmt und ge- (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohn-
eignet sind (sozialer Wohnungsbau),·- als vordring- raum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter
liche Aufgabe zu fördern. oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder
durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-
(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das
bäude. Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum
Ziel, die Wohnungsnot, narnenllich auch der Woh-
ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.
nungsuchenden mit geringem Einkommen, zu be-
seitigen und zugleich weite Kreise des Volkes (2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohn-
durch Bildung von Einzeleigentum, besonders in raum der folgenden Arten:
der Form von Familienheimen, mit dem Grund und
a) Familienheime in der Form von Eigen-
Boden zu verbinden. Sparwille und Tatkraft aller
heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-
Schichten des Volkes sollen hierzu angeregt wer-
lungen;·
den. In ausreichendem Maße sind solche Woh-
nungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesun- b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-
den Familienlebens, namentlich für kinderreiche wohnungen;
Familien, gewährleisten .. c) Genossenschaftswohnungen;
(3) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen soll d) Mietwohnungen;
der Bau von Wohnungen durch Wiederaufbau zer- e) Wohnteile ländlicher Siedlungen;
störter oder Wiederherstellung beschädigter Ge-
f) sonstige Wohnungen;
bäude unter Beachtung einer gesunden städtebau-
lichen Gestaltung und Auflockerung bevorzugt ge- g) Wohnheime;
fördert werden. h) einzelne Wohnräume.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 3 § 5
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
(1) Die Förderung .des Wohnungsbaues erfolgt (1) Offentlich geförderte Wohnungen im Sinne
insbesondere durch dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen,
a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68, 73 bei denen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1
und 74), zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen
entstehenden Gesamtkosten oder zur _Deckung der
b) Dbernahme von Bürgschaften (§ 24), laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für
c) Gewährung von Prämien für Wohnbau- Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder
sparer (§ 88), Tilgungen eingesetzt sind.
d) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90), (2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses
e) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91), Gesetzes sind neugeschaffene. Wohnungen, die nicht
f) Beitragsvergünstigung fo der Unfallver- öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften
sicherung (§ 122), der §§ 82 und 83 als steuerbegüD:stigt anerkannt
g) Steuer- und Gebührenvergünstigungen sind.
(§§ 92 bis 96), (3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses
h) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzah- Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die
lung öffentlicher Mittel (§§ 69 bis 71), weder öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt
anerkannt sind.
i) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaf-
tung (§§ 75 bis 81, 84, 86, 97 und 98), § 6
k) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72, Offentlidle Mittel
85 und 87).
(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden
(2) Je n_ach der Art der Förderung ist der Woh- und Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förde-
nungsbau rung des Baues von Wohnungen für die breiten
a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungs- Schichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach
bau (§§ 25 bis 81), dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe
bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind öffent-
b) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die öffent-
bis 85) oder
lichen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen
c) frei finanzierter Wohnungsbau (§§ 86 Wohnungsbaues nach den Vorschriften der §§ 25
und 87). bis 68 und der §§ 73 und 74 zu verwenden.
(2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses
§ 4 Gesetzes gelten insbesondere
a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als
Zeitlidler Geltungsbereidl Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel
für die Wohnungsbauförderung nadl diesem Gesetz des Ausgleichsfonds oder die mit einer
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen
sich im Anschluß an den zeitlicheJJ. Geltungsbereich Haushalten ausgewiesenen Mittel,
des Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vor- b) die als Prämien an Wohnbausparer ge-
schriften des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschrif- währten Mittel,
ten des vorliegenden Gesetzes finden, soweit in c) die in öffentlichen Haushalten gesondert
dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für
Anwendung
Angehörige des öffentlichen Dienstes, .
a) im öffentlich geförderten sozialen Woh- d) die in Haushalten der Gemeinden und Ge-
nungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, meindeverbände ausgewiesenen Mittel zur
für den die öffentlichen Mittel erstmalig Unterbringung von solchen Obdachlosen,
nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
worden sind oder bewilligt werden, und Ordnung von den Gemeinden und Ge-
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten meindeverbänden unterzubringen sind,
Wohnungsbau auf neugeschaffenen Wohn- e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem
raum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugs- öffentlichen Haushalt für Zwecke der Vor-
fertig geworden ist oder bezugsfertig wird. und Zwischenfinanzierung des Wohnungs-
baues zur Verfügung gestellten Mittel,
(2) Ist über einen Antrag auf Bewilligung öffent-
licher Mittel bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes f) die von Steuerpflichtigen gegebenen unver-
zinslichen Darlehen, für die Steuervergün-
noch nicht entschieden, so kann der Antragsteller
verlangen, daß über seinen Antrag erst nach dem stigungen nach § 7 c des Einkommensteuer-
gesetzes gewährt werden,
31. Dezember 1956 entsprechend den Vorschriften
dieses Gesetzes entschieden wird; das gleiche gilt g) die Grundsteuervergünstigungen.
für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Ge- (3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere
setzes bis zum 31. Dezember 1956 eingereicht als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Mittel
werden. für die Förderung des Wohnungsbaues zur Verfü-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 527
gung gestellt werden, dürfen sie in der Regel nur § 10
für den Bau von Wohnungen verwendet werden, Kleinsiedlungen
die für den nach § 25 begünstigten Personenkreis
bestimmt sind und die Mindestausstattung nach (1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die
§ 40 aufweisen.
aus einem Wohngebäude mit angemessenem Wirt-
§ 7
schaftsteil und angemessener Landzulage besteht
und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Ein-
Familienheime richtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-
(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigen- siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend
heime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und gartenbaumäßiger Nutzung des Landes und Klein-
Grundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, tierhaltung eine fühlbare Ergänzung seines sonsti-
dem Eigentümer· und seiner Familie oder einem An- gen Einkommens zu bieten. Das Wohngebäude kann
gehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen. neben der für den Kleinsiedler bestimmten Woh-
Zu einem Familienheim in der Form des Eigenheims nung eine Einliegerwohnung enthalten.
oder des Kaufeigenheims soll nach Möglichkeit ein
Garten oder sonstiges nutzbares Land gehören. (2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die
von dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum
(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, stehenden Grundstück geschaffen worden ist.
wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung ent-
sprechend genutzt wird. Das Familienheim verliert (3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsied-
seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte lung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung
der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen geschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu Eigen-
als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder tum zu übertragen. Nach der Ubertragung des
beruflichen Zwecken, dient. Eigentums steht die Kleinsiedlung einer. Eigensied-
lung gleich.
§ 8 § 11
Familie und Angehörige Einliegerwohnungen
(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigen-
Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertig- heim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied-
stellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zu- lung enthaltene abgeschlossene oder nicht abge-
sammenführung der Familie, in den Familienhaus- schlossene zweite Wohnung, die gegenüber der
halt aufgenommen werden sollen. Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes
gelten folgende Personen: § 12
a) der Ehegatte; Eigentumswohnungen
bJ Verwandte in gerader Linie und Verwandte und Kaufeigentumswohnungen
zweiten und dritten Grades in der Seiten-
linie; (1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung,
an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften
c) Verschwägerte in gerad~r Linie und Ver-
des Ersten Teiles des Wohnungseigehtumsgesetzes
schwägerte zweiten Grades in der Seiten-
vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) be-
linie;
gründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Be-
d) durch Annahme an Kindes Statt in gerader wohnen durch den Wohnungseigentümer oder seine
Linie miteinander verbundene Personen; Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigengenutzte
e) Pflegeeltern und Pflegekinder. Eigentumswohnung im Sinne des vorliegenden Ge-
(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder setzes.-
mehr Kindern, für die Kinderermäßigung nach § ·32 (2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Woh-
Abs. 4 Nr. 2 bis 4 oder § 39 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 des nung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung
Einkommensteuergesetzes zusteht oder gewährt geschaffen worden ist, sie einem Bewerber als
wird. eigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen.
§ 9
Eigenheime und Kaufeigenheime § 13
(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer
Genossensdtaftswohnungen
natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem
Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,
enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts-
durch den Eigentümer oder seine Angehörigen be- form der Genossenschaft geschaffen worden und
stimmt ist. dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsver-
trages einem Mitglied zum Bewohnen überlassen
(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit
zu werden.
einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Woh-
nungen enthält und von einem Bauherrn mit der § 14
Bestimmung geschaffen worden ist, es einem Bewer-' Wohnunge_n für Alleinstehende
ber als Eigenheim zu übertragen. Eine Wohnung für Alleinstehende ist eine Woh-
(3) 'Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite nung, die nach ihrer Größe, baulichen Anlage und·
Wohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder Ausstattung zum Bewohnen durch eine allein le-
eine Einliegerwohnung sein. bende Person bestimmt ist.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 15 TEIL II
Wohnheime Bundesmittel und Bundesbürgschaften
Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten § 18
Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-
stattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet Bereitstellung von Bundesmitteln
sind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen. (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung
des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln ge-
förderten sozialen Wohnungsbaues. Im Rechnungs-
§ 16
jahr 1957 stellt der Bund hierfür einen Betrag von
Wiederaufbau und Wiederherstellung mindestens 700 Millionen Deutsche Mark im Bun-
(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist deshaushalt zur Verfügung; vom Rechnungsjahr
das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf 1958 ab stellt der Bund jährlich einen Betrag im
die Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses Bundeshaushalt zur Verfügung, der sich, vorbehalt-.
Gebäudes oder durch Bebauung von Trümmerflächen. lieh der Vorschriften des § 88 Abs. 3, gegenüber
Ein Gebäude gilt als zerstört, wenn ein außer- dem vorbezeichneten Betrage je Rechnungsjahr um
gewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb 70 Millionen Deutsche Mark verringert.
des Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer (2) Mittel, die der Bund nach §§ 20 und 88 oder
Raum nicht mehr vorhanden ist. auf Grund eines anderen Gesetzes für den Woh-
(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäu- nungsbau zur Verfügung zu stellen hat, sind auf
des ist das Schaffen von Wohnraum oder von ande- den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht
rem auf die Dauer benutzbarem Raum durch Bau- anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen
maßnahmen, durch die die Schäden ganz oder Mitteln an der Finanzierung des von den Ländern
teilweise beseitigt werden; hierzu gehören auch geförderten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das
Baumaßnahmen, durch die auf die Dauer zu Wohn- gleiche gilt für Mittel, die der Bund in besonderen
zwecken nicht mehr benutzbarer Wohnraum wieder Ausgabetiteln des Bundeshaushalts für die Erfül-
auf die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein Ge- lung eigener Aufgaben oder zur Durchführung von
bäude gilt als beschädigt, wenn ein außergewöhn- Sonderwohnungsbauprogrammen zur Verfügung
liches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des stellt.
Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum (3) Leistungen des Bundes für die Wohnraum-
nur noch teilweise vorhanden ist. versorgung
(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn a) der Flüchtlinge aus der sowjetisch be-
ein zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil setzten Zone und dem sowjetisch besetzten
zerstört ist oder wenn der Raum oder der Gebäude- Sektor Berlins, die im Notaufnahmeverfah-
teil sich in einem Zustand befindet, der aus ren aus Rechts- oder Ermessensgründen
Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine aufgenommen und zugewiesen werden, rnit
dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Be- Ausnahme der Flüchtlinge, die auf Grund
nutzung des Raumes nicht gestattet; dabei ist es des Artikels 11 Abs. 2 des Grundgesetzes we-
unerheblich, ob der Raum tatsächlich benutzt wird. gen des Vorhandenseins einer ausreichen-
den Lebensgrundlage aufgenommen werden,
(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder be- und mit Ausnahme der alleinstehenden
schädigt, wenn die Schäden durch Mängel der Bau- Personen bis zum vollendeten vierund-
teile oder infolge Abnutzung, Alterung oder Witte- zwanzigsten Lebensjahr sowie nach Abzug
rungseinwirkung entstanden sind. der wieder zurückgewanderten Flüchtlinge,
b) der Vertriebenen, die nach § 31 des Bun-
§ 17 desvertriebenengesetzes umzusiedeln sind,
der Personen, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Ausbau und Erweiterung Bundesvertrie benengesetzes als Vertrie-
(1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehen- bene gelten, sowie der aus dem Ausland
den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch zurückgeführten Vertriebenen, jeweils mit
Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter Ausnahme der alleinstehenden Personen,
wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwand- c) der Personen, die aus Anlaß der Frei-
lung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage machung von Liegenschaften für Vertei-
und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken digungszwecke in Ersatzwohnraum unter-
dienten. Als Wohnungsbau durch Ausbau eines zubri:qgen sind,
bestehenden Gebäudes gilt auch der unter wesent-
d) der Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
lichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von deren Wohnungsfürsorge dem Bund obliegt,
Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohn-
ge-W-ohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ergeben sich aus dem Jahreshaushaltsplan des
sind, zur Anpassung an die veränderten Wohn- Bundes.
gewohnheiten. § 19
(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines be- Verteilung der Bundesmittel
stehenden Gebäudes ist das Schaffen von Wohn- (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau verteilt
raum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Bundesmittel auf
Anbau an das Gebäude. die Länder. Die Verteilung erfolgt im Einvernehmen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 529
mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen des Bundes, des Reiches oder des ehemaligen Landes
zuständigen obersten Landesbehörden. Das Einver- Preußen an Organen der staatlichen Wohnungs-
nehmen ist gegeben, wenn sämtliche obersten Lan- politik, Wohnungsunternehmen und anderen Unter-
desbehörden sich mit dem Verteilungsvorschlag des nehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben,
Bundesministers für Wohnungsbau einverstanden den Wohnungsbau zu fördern.
erklärt haben. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, (4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des
so macht der Bundesminister für Wohnungsbau un- Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei
verzüglich einen Vermittlungsvorschlag. Stimmen bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 (Reichs-
nicht sämtliche obersten Landesbehörden diesem gesetzbl. I S. 251) in der Fassung des Änderungs-
Vermittlungsvorschlag innerhalb einer vom Bundes- gesetzes vom 22. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91)
minister für Wohnungsbau gesetzten angemessenen bleiben· unberührt.
Frist zu, so entscheidet dieser unter Berücksichtigung
des Wohnungsbedarfs in den Ländern nach pflicht- (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
mäßigem Ermessen über die Verteilung der Mittel. für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem
Die Vorschriften des § 23 dieses Gesetzes und des Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und
§ 11 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter- 354 des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den
wohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrund-
vom 30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 358) schulden für den Wohnungsbau gewährt worden
bleiben unberührt. sind oder gewährt werden. Die Vorschriften des
(2) Der Bundesminister für Wohnungsbau ist er- Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteiligungen des
mächtigt, zum Zwecke einer planmäßigen Vorberei- Ausgleichsfonds.
tung des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-- § 21
baues die Verteilung des in § 18 Abs. 1 Satz 2 Vor- und Zwischenfinanzierung
bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des Rech- aus Bundesmitteln
nungsjahres, für das der Betrag im Haushaltsplan
zur Verfügung zu -stellen ist, vorzunehmen und die (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau ist er-
Auszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich zu- mächtigt, von den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Mit-
zusagen. Der Bundesminister für Wohnungsbau soll teln bis zu ihrer Verwendung durch die Länder und
die Verteilung bis zum 1. Dezember des dem Rech- von den in § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln
nungsjahr vorangehenden Jahres vornehmen. bis zu 50 Millionen Deutsche Mark der Deutschen
Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft darlehns-
(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann weise für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-
die Verteilung der Bundesmittel mit Auflagen, ins- rung des Baues von Familienheimen im sozialen
besondere hinsichtlich des zu begünstigenden Per- Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen; die zur
sonenkreises, der Sicherung und der Zins- und Verfügung gestellten Mittel sollen vorzugsweise
Tilgungsbedingungen für diese Mittel, verbinden. zur Vor- oder Zwischenfinanzierung der Eigen-
Der Bund darf von dem Land für die ihm zugewie-
leistung _verwendet werden.
senen Mittel keine höheren Zinsen fordern, als
demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betrag in Höhe
Zinsen entspricht, der sich nach dem Verhältnis der von 50 Millionen Deutsche Mark kann durch Auf-
am Ende des Kalenderjahres ausgeliehenen Bundes- nahme von Mitteln des Geld- und Kapitalmarktes
mittel zu den übrigen öffentlichen Mitteln errechnet. aufgestockt werden. Die Beschaffung geeigneter
Hiervon abweichende Verwaltungsvereinbarungen Geld- und Kapitalmarktmittel soll durch Ubernahme
zwischen Bund und Ländern sind zulässig. von Bürgschaften und Gewährleistungen nach den
Vorschriften des § 24 gefördert werden.
§ 20 (3) Die Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen
Rückflüsse an den Bund sind zu einem niedrigen und gleichbleibenden Zins-
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns- satz oder zinslos zu gewähren. Die Darlehen sollen
summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til- in einem angemessenen Zeitraum unter Berücksich-
gungsbeträge) aus den Dar,lehen, die der Bund zur tigung der Leistungsfähigkeit des Darlehnsnehmers
Förderung des Wohnungsbaues den Ländern oder zurückgezahlt werden.
sonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat und künf- (4) Bei der Deutschen Bau- und Bodenbank Ak-
tig gewährt, sind lauf end zur Förderung von Maß- tiengesellschaft wird für die Auswahl der Anträge
nahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu auf Bewilligung der Vor- und Zwischenfinanzie-
verwenden. rungsdarlehen ein Ausschuß gebildet.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent- (5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für
sprechend. für die Rückflüsse aus den Darlehen, die Wohnungsbau im Einvernehmen. mit dem Bundes-
aus Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und minister der Finanzen.
des ehemaligen Landes Preußen einschließlich des
staatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden § 22
sind, sowie für die Rückflüsse aus den durch die
Vergebung dieser Mittel begründeten Vermögens- Zuständigkeit für die Bewirtschaftung
werten. von Bundesmitteln
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent- (1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für d~n
sprechend für die dem Bund zufließenden Erträge, Wohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im
Rückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesmini-
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
sters für Wohnungsbau einzustellen. Sollen Mittel, (4) Die Zustimmung des Bundesministers für
die in anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts Wohnungsbau ist vor einer Zustimmung des Kon-
eingestellt sind, für den Wohnungsbau verwendet trollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit
werden, so sind sie dem Bundesminister für Woh- § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzu-
nungsbau zur Bewirtschaftung zuzuweisen. holen. Die Befugnisse des Kontrollausschusses
werden durch die Vorschriften der Absätze 1 und 3
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
nicht berührt.
für die Mittel, die von der Bundesbahn und der
Bundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber (5) Soweit aus dem Härtefonds (§ 301 des Lasten-
zum Bau von Wohnungen für ihre Bediensteten zur ausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonstigen
Verfügung gestellt werden, sowie für Mittel, die Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenausgleichs-
für den Bau von Wohnungen in Dienstgebäuden gesetzes) Mittel für die Förderung des Wohnungs-
oder innerhalb geschlossener Anlagen bestimmt baues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften
sind, die überwiegend anderen als Wohnzwecken der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
dienen sollen.
§ 24
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
für die in § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichs- Obernahme von Bundesbürgschaften
fonds. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaues und der damit ver-
§ 23 bundenen städtebaulichen Maßnahmen, namentlich
Sondervorschriften für Mittel des auch im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
Ausgleichsfonds bau, Bürgschaften und Gewährleistungen bis zu
einer Höhe von 500 Millio~en Deutsche Mark zu
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-
übernehmen. Bürgschaften und Gewährleistungen
darf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichs-
können zur Förderung des Baues gewerblicher
fonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Woh-
Räume übernommen werden, wenn der Bau der ge-
nungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3
werblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau
des Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohn-
raumhilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenaus-gleichs- von Wohnungen geboten erscheint.
gesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des (2} Uber Anträge auf Ubernahme von Bürgschaf-
Bundesministers für Wohnungsbau. Die für die ten oder Gewährleistungen nach den Vorschriften
Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichs- des Absatzes 1 entscheidet der Bundesminister für
fonds sind von den Ländern zusammen mit den Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes-
sonstigen von ihnen für die Förderung des sozialen minister der Finanzen. Urkunden über Bürgschaften
Wohnungsbaues zu verwendenden öffentlichen oder Gewährleistungen werden von der Bundes-
Mitteln nach einheitlichen Grundsätzen unter Be- schuldenverwaltung nach den Vorschriften des Ge-
achtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes setzes über die Errichtung einer Schuldenverwaltung
einzusetzen. Die Ansprüche des Ausgleichsfonds auf des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli
Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen 1948 (WiGBl. S. 73) in Verbindung mit der Verord-
nach § 348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes nung über die Bundesschuldenverwaltung vom
werden durch den Einsatz der Mittel nach den Vor- 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) aus-
schriften des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich gestellt.
der Vorschriften des § 70 und des § 71 Abs. 5, nicht
berührt.
TEIL III
(2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
des Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundes-
ausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezem- Erster Abschnitt
ber eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungs-
Allgemeine Förderungsvorschriften
jahr aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die
als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau ERSTER TITEL
oder für die Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt Grundsätze
werden sollen, verteilen und die Auszahlung für für den öffentlich geförderten sozialen
das Rechnungsjahr verbindlich zusagen. Wohnungsbau
(3) Verfügungen über die Verwendung von Mit- § 25
teln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und all-
gemeine Anordnungen des Präsidenten des Bundes- Begünstigter Personenkreis
ausgleichsamtes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320 (1) Mit den öffentlichen Mitteln ist in der Regel
Abs. 2, § 346 und § 348 Abs. 3 des Lastenausgleichs- der soziale Wohnungsbau zugunsten von Wohnung-
gesetzes, die sich auf die Förderung des Wohnungs- suchenden zu fördern, die versicherungspflichtige
baues beziehen, insbesondere auch auf das Verfah- Arbeitnehmer sind oder deren Jahreseinkommen
ren und auf die Verteilung der Wohnungen, die Versicherungspflichtgrenze in der Rentenver-
bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für sicherung der Angestellten nicht übersteigt. Diese
Wohnungsbau; das gleiche gilt für die Darlehns- Grenze erhöht sich um je 840 Deutsche Mark für
bedingungen und Auflagen, unter denen die Mittel jeden zur Familie des Wohnungsuchenden rechnen-
den Ländern gewährt werden. den, von ihm unterhaltenen Angehörigen. Für
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 531
Schwerbeschädigte erhöht sich die Grenze um wei- durchführen wollen. Will einer der ge-
tere 840 Deutsche Mark. Ferner erhöht sich die nannten Bauherren ein Familienheim
Grenze um weitere 360 Deutsche Mark bei kinder- bauen, so ist sein Bauvorhaben im Rahmen
reichen Familien vom dritten Kind an, bei Schwer- d'es Vorranges der Vorschriften des Buch-
kriegsbeschädigten und Kriegerwitwen vom zweiten staben a bevorzugt zu fördern.
Kind an.
(2) Förderungsfähige Bauvorhaben von privaten
(2) Als Jahreseinkommen im Sinne dieses Ge- Bauherren, gemeinnützigen und freien Wohnungs-
setzes ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der unternehmen, Organen der staatlichen Wohnungs-
Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuer- politik, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen
gesetzes für die vorangegangenen drei Jahre zu- Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonsti-
grunde zu legen. Dem Kindergeld auf Grund des gen Bauherren sind innerhalb des gleichen Förde-
Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (Bun- rungsranges ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen
desgesetzbl. I S. 333). des Kindergeldanpassungs- von Bauherren in gleicher Weise zu berücksichtigen.
gesetzes vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I Innerhalb der einzelnen Förderungsränge sind beim
S. 17) und des Kindergeldergänzungsgesetzes vom Einsatz von Wohnraumhilfemitteln jeweils die Bau-
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) ähn- herren in der im· Lastenausgleichsgesetz bestimm-
liche Bezüge bleiben bei der Feststellung __ des ten Rangfolge zu berücksichtigen.
Jahreseinkommens unberücksichtigt.
§ 26 § 27
Grundsätze Wohnraumversorgung der Wohnungsuchenden
für die öffentliche Förderung mit geringem Einkommen
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimmten (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden
Ziele sind die öffentlichen Mittel nach folgenden haben dafür zu sorgen, daß die Wohnungsuchenden
Grundsätzen einzusetzen: mit geringem Einkommen in ausreichendem Maße
a) Der Neubau von Familienheimen hat den mit Wohnraum zu tragbarer Miete oder Belastung
Vorrang vor dem Neubau anderer Woh- versorgt werden. Als Wohnungsuchende mit gerin-
nungen nach Maßgabe der Vorschriften des gem Einkommen gelten diejenigen, deren Jahres-
§ 30. einkommen
b) Der Neubau von Eigentumswohnungen hat a) bei Alleinstehenden den Betrag von 2400
den Vorrang vor dem Neubau anderer Deutsche Mark,
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. b) bei Familien mit zwei Familienmitgliedern
c) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen den Betrag von 3600 Deutsche Mark, zu-
haben, soweit eine geordnete städtebau- züglich 1200 Deutsche Mark für jeden
liche Entwicklung des Gemeindegebietes es weiteren zur Familie rechnenden Angehö-
erfordert, der Wiederaufbau und die Wie- rigen
derherstellung den Vorrang vor dem Neu- nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahresein-
bau. Dabei sind bevorzugt Bauvorhaben kommens sind die Jahreseinkommen des Wohnung-
so_]~her Bauherren zu fördern, die im Zeit- suchenden und der zur Familie rechnenden An-
punkt der Zerstörung oder Beschädigung gehörigen zusammenzurechnen.
Eigentümer der Grundstücke waren oder
Erben derartiger Eigentümer sind, sowie (2) Den Wohnungsuchenden mit geringem Ein-
von Geschädigten, die einen Vertreibungs- kommen stehen kinderreiche Familien, Schwer-
schaden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Lasten- kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen mit Kindern
ausgleichsgesetzes bezeichneten Art gel- gleich, wenn das Jahreseinkommen die in § 25 be-
tend machen können oder Erben solcher stimmte Grenze nicht übersteigt. Zugunsten dieser
Geschädigter. Personenkreise finden die zugunsten der Wohnung-
suchenden mit geringem Einkommen geltenden Vor-
d) Bauvorhaben von Eigentümern oder deren schriften Anwendung.
Erben, die den Wiederaufbau der zerstör-
ten Gebäude im Rahmen der örtlichen Bau- (3) Um das in Absatz 1 bezeichnete Ziel zu er-
planung oder auf Grund einer Umlegung reichen, haben die obersten Landesbehörden dafür
nicht durchführen können und statt dessen zu sorgen, daß bei der Förderung des Wohnungs-
auf einem anderen Grundstück bauen baues im Rahmen der nach § 46 erlassenen Bestim:-:
wollen, haben den Vorrang vor dem Neu- mungen in ausreichendem Maße neugeschaffene
bau anderer Wohnungen, jedoch _nicht vor Wohnungen durch die,,-Bewilligungsstellen für Woh-
dem Neubau von Familienheimen. Den nungsuchende mit geringem Einkommen vorbehal-
gleichen Vorrang haben Bauvorhaben von ten werden und daß alle Möglichkeiten nach den
Geschädigten, die einen Vertreibungsscha- für die Wohnraumbewirtschaftung geltenden Vor-
den der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenaus- schriften, namentlich nach § 17 a des Wohnraum-
gleichsgesetzes bezeichneten Art geltend bewirtschaftungsgesetzes, ausgeschöpft werden, um
machen können, oder von Erben solcher diese Wohnungsuchenden in Wohnungen des Woh-
Geschädigter, wenn sie einen Ersatzbau nungsbestandes angemessen unterzubringen.
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 28 eine sonstige geeignete Wohnung des
Wohnungen für Familien mit Kindern Wohnungsbestandes für einen Wohnung-
und für Alleinstehende suchenden mit geringem Einkommen frei
wird,
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
b) alsdann mit gleichwertigem Rang einem
ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu
sorgen, daß eine ausreichende Zahl von Wohnun- möglichst großen Teil der Anträge ent-
gen geschaffen wird, in denen genügend Wohn- und sprochen werden kann, die gerichtet sind
Schlafräume für Familien mit mehreren Kindern aa) auf Bewilligung öffentlicher Mittel
enthalten sind. In angemessenem Umfange sind auch zum Bau sonstiger Familienheime, ins-
die Wohnbedürfnisse von Alleinstehenden, von be.- besondere durch Bauherren, die nach
rufstätigen Frauen mit Kindern und von älteren § 35 Abs. 2 und 3 bevorzugt zu be-
Ehepaaren zu berücksichtigen. rücksichtigen sind, oder
bb) auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum
Bau von sonstigen Wohnungen, die
ZWEITER TITEL für Wohnungsuchende mit geringem
Maßnahmen Einkommen bestimmt sind, soweit
zur Durchführung der Grundsätze diese Wohnungsuchenden noch nicht
für den öffentlich geförderten sozialen ausreichend mit Wohnraum versorgt
Wohnungsbau sind und nicht in einer nach § 17 a
des Wohnraumbewirtschaftungsgeset-
§ 29 zes vorbehaltenen Wohnung oder
Wohnungsbauprogramme einer sonstigen geeigneten Wohnung
des Wohnungsbestandes untergebracht
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
werden können.
zuständigen obersten Landesbehörden haben bis
zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das darauf- (2) Die von der obersten Landesbehörde bestimm-
folgende Kalenderjahr ein Wohnungsbauprogramm ten Stellen haben die ihnen zugeteilten öffentlichen
für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- Mittel entsprechend der Weisung der obersten Lan-
bau entsprechend den für diesen geltenden Grund- desbehörde zur Befriedigung der in. Absatz 1 be-
sätzen und unter Berücksichtigung der zu ihrer zeichneten Anträge einzusetzen. Soweit die oberste
Durchführung notwendigen Maßnahmen aufzustel- Landesbehörde öffentliche Mittel mit der Weisung
len. Sie stimmen unter Leitung des Bundesministers zugeteilt hat, sie ganz oder teilweise zugunsten
für Wohnungsbau ihre Programme und deren Fi- bestimmter Personenkreise oder für bestimmte
nanzierung so aufeinander ab, daß für das Gebiet Zwecke zu verwenden, ist Satz 1 unter Beachtung
der Bundesrepublik ein Gesamtprogramm entsteht, dieser besonderen Weisung anzuwenden.
welches den in § 1 bezeichneten Zielen entspricht.
(2) Die obersten Landesbehörden sollen die zur § 31
Durchführung des Wohnungsbauprogrammes not-
Unterlagen für die Verteilung der öffentlichen Mittel
wendigen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß
die öffentlichen Mittel vor Beginn der für den durch die obersten Landesbehörden
Wohnungsbau geeigneten Jahreszeit bewilligt Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
werden können. ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu
§ 30 sorgen, daß ihnen rechtzeitig vor der Verteilung
der öffentlichen Mittel die für die Anwendung des
Sicherstellung des Vorranges des Baues
§ 30 erforderlichen Unterlagen vollständig vorlie-
von Familienheimen und einer ausreichenden
gen, insbesondere über die noch nicht erledigten
Wohnraumversorgung der Wohnungsuchenden
Anträge auf Förderung des Baues von
mit geringem Einkommen
a) Familienheimen, darunter diejenigen, denen
(1) Um den Vorrang des Neubaues von Familien-
nach § 30 Abs. 1 Buchstabe a zur Unterbrin-
heimen und eine ausreichende Wohnraumversor-
gung von Wohnungsuchenden mit geringem
gung ~er Wohnungsuchenden mit geringem Einkom-
Einkommen zunächst zu entsprechen ist,
men s~cherzustellen, haben die für das• Wohnungs-
und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes- b) sonstigen Wohnungen für Wohnungsuchende
behörden die Verteilung der öffentlichen Mittel mit geringem Einkommen, die unter den Vor-
unter Beachtung der in § 1 bestimmten Ziele und aussetzungen des § 30 Abs. 1 Buchstabe b zu
unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 26 berücksichtigen sind.
so vorzunehmen, daß
a) zunächst den Anträgen auf Bewilligung § 32
öffentlicher Mittel zum Bau von Familien-
heimen entsprochen werden kann, wenn Berichterstattung an den Bundesminister
diese für Wohnungsuchende mit geringem für \Vohnungsbau
Einkommen bestimmt sind, oder wenn (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
durch den Bezug eines Familienheims eine zuständigen obersten Landesbehörden haben dem
nach § 17 a des Wohnraumbewirtschaf- Bundesminister für Wohnungsbau jährlich Berichte
tungsgesetzes vorbehaltene Wohnung oder über die Durchführung des § 30, die danach vor-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 533
genommenen Mittelverteilungen und die Auswer- § 34
tung der in § 31 bezeichneten Unterlagen zusammen Eigenleistung der Bauherren
mit den Wohnungsbauprogrammen vorzulegen.
(1) Offentliche Mittel sollen nur bewilligt wer-
(2) Der Bundesminister für Wohnungsbau stellt den, wenn der Bauherr eine angemessene Eigen-
die hach Absatz 1 erstatteten Berichte unter Aus- leistung zur Deckung der Gesamtkosten des Bau-
wertung der Erhebung nach dem Gesetz über eine vorhabens erbringt.
Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des
(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn
Wohnungsbedarfs vom 17. Mai 1956 (Bundesge-
kann auch durch andere Finanzierungsmittel er-
setzbl. I S. 427) zu einem Gesamtbericht für da;,
bracht werden, soweit diese von der Bewilligungs-
Bundesgebiet zusammen. In dem Gesamtbericht ist
stelle als Ersatz der Eigenleistung anerkannt sind<
auch die Wohnraurnversorgung der Wohnungsuchen-
den zu· behandeln, die in Lagern, Baracken, Bun- (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der
kern, Nissenhütten oder ähnlichen nicht dauernd Bauherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen
für Wohnzwecke geeigneten Unterkünften bisher a) ein der Restfinanzierung dienendes Fami-
untergebracht waren oder noch untergebracht sind. lienzusatzdarlehen nach § 45,
b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach
§ 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder
DRITTER TITEL ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines
öffentlichen Haushalts,
Bauherren
c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Be-
§ 33 schaffung von Wohnraum nach § 30 des
Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes.
Voraussetzung für die Berücksichtigung
der Bauherren (4) Andere Finanzierungsmittel, die der Rest-
finanzierung dienen, können von der Bewilligungs-
(1) Offentliche Mittel können auf Antrag einem stelle ganz oder teilweise als Ersatz der Eigen-
Bauherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines leistung anerkannt werden.
geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, daß
der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesic;hert
§ 35
ist oder durch die Gewährung der öffentlichen
Mittel gesichert wird. Voraussetzung ist, daß das Eigenleistung für den Bau von
Bauvorhaben den Zielen dieses Gesetzes sowie den Familienheimen
auf Grund dieses Gesetzes für den öffentlich geför- (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel
derten sozialen Wohnungsbau geltenden Rechts- zum Bau eines Familienheims darf nicht wegen un-
vorschriften · und Förderungsbestimmungen ent- zulänglicher Eigenleistung abgelehnt· werden, wenn
spricht, daß der Bauherr die erforderliche Leistungs- der Bauherr eine Eigenleistung erbringt, d_ie zum
fähigkeit und Zuverlässiqkeit besitzt und daß Ge- Bau vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird.
währ für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Die Vorschriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.
Durchführung des .Bauvorhabens und für eine ord-
(2) Bauherren von Familienheimen in der Form
nungsmäßige Verwaltung der Wohnungen besteht.
von Eigenheimen oder Eigensiedlungen, die eine
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den
Eigenleistung von
besonderen Verhältnissen der Vertriebenen, So-
wjetzonenflüchtlinge und Kriegssachgeschädigten 10 vorn Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-
Rechnung zu tragen. habens bei einer Kopfquote bis
1500 Deutsche Mark,
(2) Offentliche Mittel können auf Antrag auch· 15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-
einem Bauherrn bewilligt werden, für den an einem habens bei einer Kopfquote von
geeigneten Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die über 1500 bis 1800 Deutsche Mark,
Dauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist oder
22 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-
der nachweist, daß der Erwerb eines derartigen Erb-
habens bei einer Kopfquote von
baurechts gesichert ist. Die Bewilligungsstelle kann über 1800 bis 2500 Deutsche Mark,
bei Vorlieg_en besonderer Gründe im Einzelfall oder
allgemein für das Gebiet einer Gemeinde zulassen, 30 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-
daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in habens bei einer Kopfquote von
der Regel jedoch auf nic;ht weniger als 75 Jahre, über 2500 Deutsche Mark
bestellt ist. erbringen, sind bei der Bewilligung öffentlicher
Mittel bevorzugt zu berücksichtigen. Zur Berech-
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffent-
nung der Kopfquote wird das Jahreseinkommen
licher Mittel besteht, vorbehaltlich der Vorschriften
des Bauherrn und der zur Familie rechnenden An-
des § 45, nicht.
gehörigen durch die Zahl der Farn_ilienmitglieder
(4) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör- geteilt.
perschaften ·des öffentlichen Rechts sowie gewerb- (3) Der Bauherr eines Familienheims in der Form
liche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeig- des Kaufeigenheims oder der Trägerkleipsiedlung
neten Wohnungsunternehmens oder Organs der ist in gleicher Weise wie ein Bauherr nach Absatz 2
staatlichen Wohnungspolitik bedienen. bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sichergestellt
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
ist, daß der Bewerber für das Kaufeigenheim oder Betreuungsunternehmen zugelassen sind;
die Trägerkleinsiedlung zur Deckung der Gesamt- Unternehmen, die bis zum Inkrafttreten
kosten des Bauvorhabens eine Leistung in der in dieses Gesetzes im Rahmen ihrer ordent-
Absatz 2 bezeichneten Höhe erbringt. lichen Geschäftstätigkeit Betreuungen durch-
(4) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein, geführt haben, gelten als zugelassen, so-
daß sie die Kosten des Baugrundstücks deckt. Dies fern nicht die· oberste Landesbehörde oder
gilt nicht für den Bau von Kleinsiedlungen. die von ihr bestimmte Stelle die Zulassung
widerruft, weil das Unternehmen es be-
antragt hat oder weil es nicht die erforder-
§ 36
liche Eignung und Zuverläss!gkeit besitzt.
Eigenleistung durch Selbsthilfe
(3) Das Betreuungsunternehmen kann von dem
(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise Bauherrn für die Betreuungstätigkeit und, falls das
durch Selbsthilfe erbracht werden, so gilt dies als Bauvorhaben nicht zur Ausführung kommt, für die
sichergestellt, wenn nach der schriftlichen Erklä- Bearbeitung des Betreuungsantrages eine angemes-
rung eines Betreuungsunternehmens oder der Ge- sene Gebühr verlangen. Die für das Wohnungs-
meinde die Gewähr besteht, daß die Selbsthilfe in und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-
dem. im Finanzierungsplan vorgesehenen Umfange behörden werden ermächtigt, Rahmenbestimmungen
geleistet wird. über die Betreuungsgebühren zu erlassen.
(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen,
die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht § 38
werden Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren
a) von dem Bauherrn selbst, von Familienheimen
b) von seinen Angehörigen, (1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungs-
c) von anderen um~ntgeltlich oder auf Gegen- unternehmen dürfen die von dem Bauherrn eines
seitigkeit. Familienheims in der Form des Eigenheims oder
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrage der Eigensiedlung . verlangte, innerhalb des Ge-
als Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den bietes ihrer Geschäftstätigkeit durchzuführende
üblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart Betreuung nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund
wird. entgegensteht. Das Verlangen kann nur von einem
Bauwilligen gestellt werden, der nachweist, daß er
(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigen- Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist
heim, einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigen- oder daß der Erwerb eines derartigen Grundstücks
tumswohnung und einer Genossenschaftswohnung gesichert ist. Gegenüber einem Betreuungsunter-
der Bewerber gleich. nehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder
des Vereins kann das Verlangen nur von einem
VIERTER TITEL Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch eines
Betreuung der Bauherren einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her-
geleitet werden.
§ 37
(2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Be-
Betreuung der Bauherren treuung ohne wichtigen Grund ab, so kann es in
(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen Fällen beharrlicher Weigerung von der obersten
oder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchfüh- Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
. rung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines von der Berücksichtigung bei der' Bewilligung
Beauftragten, so muß dieser die für diese Aufgabe öffentlicher Mittel ausgeschlossen werden.
erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.
Bei Betreuungsunternehmen bedarf es in der Regel
FUNFTER TITEL
keiner näheren Prüfung der Eignung und Zuver-
lässigkeit. Förderungsfähige Bauvorhaben
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Ab- § 39
satzes 1 sind Wohnungsgrößen
a) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von
zu deren Aufgaben nach ihrer Satzung die
Wohnungen gefördert werden, deren Wohnfläche
Betreuung von Bauherren gehört;
die nachstehenden Grenzen nicht überschreitet:
b) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, ge-
a) Familienheime mit nur einer Wohnung
meinnützige ländliche Siedlungsunterneh-
120 Quadratmeter;
men und andere Unternehmen, insbeson-
dere auch freie Wohnungsunternehmen im b) Familienheime mit zwei Wohnungen
Sinne von § 11 der Einkommensteuer- 160 Quadratmeter;
Durchführungsverordnung vom 31. März c) eigengenutzte Eigentumswohnungen und
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67), die durch Kaufeigentumswohnungen
die für das Wohnungs- und Siedlungs- 120 Quadratmeter;
wesen zuständige oberste Landesbehörde d) andere Wohnungen
oder die von ihr bestimmte Stelle als in der Regel 85 Quadratmeter.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 535
(2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungs-
Grenzen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hin- möglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spül-
blick auf die vorgesehene Bestimmung der Woh- becken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-
nung als angemessen anzusehen ist und die es er- herd und Gas- oder Elektroherd sowie ent-
möglicht, in der Wohnung zwei Kinderzimmer zu lüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem
schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für ältere Speiseschrank;
Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist. c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb
der Wohnung;
(3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits
fest oder ist die Größe seines Haushalts bestimm- d) eingerichtetes Bad oder eingerichtete
bar, so ist die Wohnfläche als angemessen an- Dusche sowie Waschbecken;
zusehen, die es ermöglicht, daß auf jede Person, e) ausreichender Abstellraum auch innerhalb
die zum Haushalt gehört oder alsbald nach Fertig- der Wohnung;
stellung des Bauvorhabens in den Haushalt auf- f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleich-
genommen werden soll, ein Wohnraum ausreichen- wertiges Heizgerät für mindestens je einen
der Größe entfällt. Darüber hinaus ist die Wohn- Wohn- und Schlafraum außer der Küche;
fläche als angemessen anzusehen, die zur Berück- g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen
sichtigung der persönlichen und beruflichen Bedürf- Räumen, in Küche, Wohn- und Schlaf-
nisse des künftigen Wohnungsinhabers sowie zur räumen außerdem mindestens je eine
Erfüllung eines Anspruchs auf Zuteilung eines zu- Steckdose;
sätzlichen Raumes nach § 81 erforderlich ist. Bei
h) ausreichender Keller oder entsprechender
Familienheimen ist auch auf den voraussichtlichen
Ersatzraum;
künftigen Raumbedarf der Familie Rücksicht zu
nehmen und mindestens die sich aus Absatz 2 er- i) zur Mitbenutzung Wasch- und Trocken-
gebende Wohnfläche zuzubilligen. raum sowie Abstellraum für Kiµderwagen
und Fahrräder.
(4) Eine Uberschreitung der in Absatz 1 bezeich-
(2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in
neten Wohnflächengrenzen ist zulässig,
Absatz 1 Buchstaben a, c und e bezeichnete Aus-
a) soweit die Mehrflädle unter entsprechen- stattung, mit Ausnahme einer besonderen Toilette,
der Anwendung der Vorschriften des Ab- verzichtet werden; auf das Bad oder die Dusche
satzes 3 angemessen ist oder kann dann verzichtet werden, wenn innerhalb der
b) soweit die Mehrfläche im Rahmen der ört- Einliegerwohnung ein größeres Waschbecken vor-
lichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wie- gesehen ist.
derherstellung, Ausbau oder Erweiterung (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
oder bei der Schließung von Baulücken zuständigen· obersten Landesbehörden oder die von
durch eine wirtschaftlich notwendige ihnen bestimmten Stellen können Abweichungen
Grundrißgestaltungoedingt ist. von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.
(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der
Regel 50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Eine § 41
Unterschreitung ist in besonderen Fällen, nament- Städtebauliche Voraussetzungen
lich bei Wiederaufbau und bei Einliegerwohnungen,
(1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-
zulässig. Bei Wohnungen, die für _ältere Ehepaare
haben gefördert werden, die eine geordnete bau-
bestimmt sind, soll jedoch eine Wohnfläche von
liche Entwicklung des Gemeindegebietes gewähr-
32 Quadratmetern und bei Wohnungen, die für
leisten und in Erschließung und Auflockerung den
Alleinstehende bestimmt sind, eine Wohnfläche von
Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaues entsprechen.
26 Quadratmetern nicht unterschritten werden.
(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-
(6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen haben gefördert werden, bei denen die Gemeinden
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von an die Grundstückserschließung, insbesondere den
ihnen bestimmten Stellen können weitere Abwei- Straßenbau, keine höheren Anforderungen stellen,
chungen von den Wohnflächengrenzen zulassen. als es den Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 ent-
(7) Soll· ein durch Wiederherstellung, Ausbau spricht.
oder Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der
Vergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen, SECHSTER TITEL
so ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze Bewilligung der öffentlichen Mittel
die Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde durch die Bewilligungsstelle
zu legen.
§ 42
§ 40
Einsatz der öffentlichen Mittel
Mindestausstattung der Wohnungen
(1) Die öffentlichen Mittel, die zur Deckung der
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von für den Bau der Wohnungen entstehenden Gesamt-
Wohnungen gefördert werden, für die folgende kosten eingesetzt werden, sind in der Regel als
Mindestausstattung vorgesehen ist: Darlehen zu bewilligen (öffentliche Baudarlehen).
a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der (2) Das öffentliche Baudarlehen soll für die nach-
Wohnung; stellige Finanzierung bewilligt werden.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(3) Das öffentliche Baudarlehen kann ausnahms- Bemessung der Durchschnitts- und Höchstsätze und
weise vorübergehend auch für die erststellige die Bedingungen für die öffentlichen Baudarlehen
Finanzierung· bewilligt werden, wenn die Verhält- aufeinander ab.
nisse des Kapitalmarktes es erfordern. Im Dar- § 44
lehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß das
der erststelligen Finanzierung dienende öffentliche Einsatz des nathstelligen Baudarlehens
Baudarlehen zum Zwecke der Ablösung aus Mitteln . (1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende
des Kapitalmarktes gekündigt werden kann, wenn öff entliehe Baudarlehen wird ' ohne Rücksicht auf
die Verhältnisse des Kapitalmarktes es gestatten. den Rang seiner dinglichen Sicherung von der Be-
(4) Das öffentliche Baudarlehen kann in beson- willigungsstelle auf Grund der nach §. 43 bestimm-
deren Fällen auch für die Restfinanzierung ~ewilligt ten Durchschnittssätze und unter Berücksichtigung
werden. Dies gilt nicht für die für die Wohnraum- der nach § 39 zulässigen Wohnfläche zur Schließung
hilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds. der Finanzierungslücke bewilligt, die bei der Dek-
kung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch dann
(5) Offentliche Mittel können .auch einem Unter- noch. verbleibt, wenn erststellige Finanzierungs-
nehmen darlehnsweise zur vorübergehenden Vor- mittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige
finanzierung des Baues von Familienheimen, die Finanzierungsmittel in angemessener Höhe vor-
mit öffentlichen Baudarlehen, namentlich für Woh- .gesehen sind.. Wird durch Selbsthilfe eine höhere
nungsuchende mit geringem Einkommen, geschaffen als die in § 35 vorgesehene Eigenleistung erbracht,
werden sollen, bewilligt werden. so darf das der nachstelligen Finanzierung dienende
(6) Neben oder an Stelle von öffentlichen Bau- öffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt wer-
darlehen können öffentliche Mittel auch als Dar- den; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen
lehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches
Aufwendungen, als Zuschüsse zur Deckung der für Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts
Finanzierungsmittel zu entrichtend~n Zinsen (Zins- gewährt wird.
zuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung der für (2) Das Baudarlehen soll, unbeschadet der Vor-
Finanzierungsmitt€l zu entrichtenden Zinsen oder schriften der Absätze 3 bis ß und des § 46 Abs. 2,
Tilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilljgt werden. zu einem niedrigen Zinssatz oder ·zinslos gewährt
Die Darlehen oder • Zuschüsse zur Deckung der werden.
laufenden Au.fwendungen, die Zinszuschüsse oder
die Annuitätsdarlehen können auch befristet ge- (3) Bei der Bestimmung des Zinssatzes für das
währt werden. Baudarlehen dürfen Zinszuschüsse für erststellige
Finanzierungsmittel nicht berücksichtigt werden,, die
§ 43 aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts, die nicht
öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs.· 1 sind,
Durchschnitts- und Höchstsätze namentlich aus Mittel.11 für die landwirtschaftliche
für nachstellige Baudarlehen Siedlung, gewährt werden. ,
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen (4) Wird zum Bau eines Familienheims das Bau-
zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen darlehen nur zu einem Betrag beantragt, der min-
Durchschnittssätze für die der nachstelligen Finan- destens um ein Drittel niedriger ist als der Betrag,
zierung dienenden öffentlichen Baudarlehen: Die der für Bauvorhaben vergleichbarer Art, Lage und
Durchschnittssätze sollen nach der Wohnfläche ge- Ausstattung üblicherweise gewährt wird, so soll es
staffelt werden, und zwar in der Weise, daß der zinslos gewährt werden.
Durchschnittssatz für eine Wohnung mit vier Räu- ·
men unter Berücksichtigung der Baukosten für Bad, (5) Bei Familienheimen darf eine Erhöhung des
Toilette und Fll!r bestimmt wird und für Woh- für das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder
nungen niit größerer oder kleinerer Wohnfläche eine Verzinsung für das zinslos gewährte Baudar-
Zuschläge oder Abzüge vorgesehen werden. Die lehen nicht gefordert werden.
Durchschnittssätze sind unter Beachtung der Vor- (6) Das Baudarlehen. soll zu ein~m gleichbleiben-
schriften des § 46 so zu bemessen, daß die Ziel- den Tilgungssatz, der sich nur um den Betrag er-
setzungen des § 1 gewährleistet werden. , sparter Zinsen erhöht, gewährt werden. Eine
(2) Die Durchschnittssätze• für Baudarlehen zum weitere Erhöhung' der Tilgung darf vor Ablauf der
Bau von Familienheimen sind um mindestens 10 Zeit n,icht gefordert werden,· die fÜr eine plan-
vom Hundert höher zu bemessen als die Durch- mäßige Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei
schnittssätze für Baudarlehen zum Bau von Miet- einem Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.
wohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung.
§ .45
(3) Die obersten Landesbehörden sollen bei der
Festsetzung der Durchschnittssätze bestimmen, bis Familienzusatzdarlehen
zu welchen Beträgen diese zur Schließung der (1) Wird dem Bauherrn eines Familienheims in
Finanzierungslücken überschritten werden dürfen der Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung,
(Höchstsätze); Auf die Bestimmung der Höchstsätze der mehr als zwei Kinder hat, ein der nachstelligen
finden die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ent- Finanzierung dienendes öffentliches Baudarlehen
sprechende Anwendung. bewilligt, so ist ihm auf . Antrag ein zusätzliches
(4) Die obersten Landesbehörden stimmen unter öffentliches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen)
Leitung des Bundesministers für Wohnungsbau die zu bewilligen. Das Familienzusatzd~rlehen beträgt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 537
1500 Deutsche Mark für das dritte und jedes weitere § 47
Kind und ist zinslos und zu einem Tilgungssatz
Mehrtilgungen und MehrauiwE;ndungen
von höchstens 2 vom Hundert zu gewähren.
Bei Schwerkriegsbeschc:idigten und Kriegerwitwen Sind die aufzubringenden Tilgungen höher als
soll auf Antrag das Pamilienzusalzdarlehen bereits die Beträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberech-
vom zweiten Kind ab gcwcihrt werden. Zu berück- nung hierfür angesetzt werden dürfen, so steht dies
sichtigen sind diejcmigen Kinder, für die dem Bau- der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
herrn Kincleremüi ßigu ng nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnun-
oder § 39 .Abs. 4 Nr. 2 bis 4 des Einkommensteuer- gen und Kaufeigentumswohnungen nicht entgegen.
gesetzes zustellt oder gcwübrt wird. Das gleiche gilt, wenn im Zusammenhang mit der
Finanzierung der in Satz 1 bezeichneten Bauvorha-
(2) Das der nachstelligen 1-:;inanzierung dienende ben oder im Zusammenhang mit ihrer Nutzung Auf-
öffentliche Bauclürlebcm clJrf nicht deshalb gekürzt wendungen entstehen, die nach den für die Auf-
werden, weil ein F<1milienzusi.llzdarlehen zu bewil- stellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten-
ligen ist. Das f'amilicnzusatzclarkhen ist auf Antrag den Grundsätzen nicht berücksichtigt werden können.
des Bauherrn flir die Restfinanzicnrnq oder für die
erststellige Finanzierung zu bcw iUigcn. Auf das
§ 48
der erststelli~;c~n Finanziernna dienende Farnilien-
zusatzdmlehcn finden die Vorschriften des § 42 Verfahren bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
Abs. 3 keine Anwenclunu. für Familienheime
(3) Hat der Bauherr eines Fc1nülicnhcims in der (1) Alle Anträge auf Bewilligung öffentlicher
Form des Kaufci9enheirns oder der Trägerklein- Mittel zum Bau von Familienheimen, mit Ausnahme
siedlung bereits einen auf Ubcrlrngung des Ei~Jf~n- der offensichtlich nicht förderungsfähigen Anträge,
lums gerichteten Vertrag oder Vorvertrag mit sind von den zuständigen Stellen entgegenzuneh-
einem geeigneten Bewerber ab,yc,schlossen und er- men, auch wenn im Zeitpunkt der Antragstellung
füllt der Bewerber die Vornusc;ctzun9en, die in Ab- öffentliche Mittel zur Förderung der Bauvorhaben
satz 1 für die Gewährung eines Familienzusatzdar- nicht zur Verfügung stehen. Die Anträge sind
lehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf listenmäßig so zu erfassen, daß die Unterlagen nach
seinen Antrag dem Bauherrn ein Familienzusatz- § 31 zusammengestellt werden können.
darlehen unter entsprechender Anwendung der (2) Die Anträge auf Bewilligung öffentlicher
Vorschriften der A bs~itze 1 und 2 zu bewilligen. Mittel zum Bau von Familienheimen sind von den
zuständigen Stellen ohne Aufschub zu bearbeiten.
§ 46 Dem Antragsteller ist innerhalb angemessener Frist
eine Entscheidung über den Antrag mitzuteilen oder
Einsatz der öHenUichen Mittel zugunsten der ein Bescheid über die Aussichten und die voraus-
V✓ ohnungsuchenden mit geriirngem Einkommen
sichtliche Vveiterbearbeitung des Antrages zu er-
(1) Soweit Vvohnungsuchendcn mit geringem Ein- teilen.
kommen nach §§ '27 urrd 30 der Bezug neugeschaffe- § 49
ner öffentlich geförderter Wohnungen zu tragbaren
Mieten oder Belastungen zu ermöglichen ist, hat Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbau-
dige oberste Landesbehörde durch Verwa.ltungs- herren kann das der nachstelligen Finanzierung
vorschriften dafür zu sorgen, daß die sich ergeben- dienende öffentliche Baudarlehen auf Antrag des
den Mieten oder Belastungen durch eine oder Bauherrn ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-
mehrere der folgenden Maßnahmen tragbar werden: berechnung oder auf Grund einer vereinfachten
a) Gewührun~J von erhöhten, der nachstelligen Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.
Finanzienrng dienenden öffentlichen Bau·-
darlehen (Absatz 2);
SIEBENTER TJTEL
b) Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen Bedingungen und Auflagen
zur Deckung der laufenden Aufwendungen, bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
von Zinszuschüssen oder von Annuitäts-
darlehen (§42 Abs.6); § 50
c) Gewährung von Miet- oder Lastenbeihilfen Finanzierungs bei träge
(§ 73).
(1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnun-
(2) Hat die oberste Landesbehörde bestimmt, daß gen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnung-
die Tragbarkeit der sich ergebenden Mieten oder suchenden als verlorene Baukostenzuschüsse nicht
Belastungen durch die Gewährung von erhöhten, angenommen werden. Verlorene Baukosten-
der nachstelligen Finanzierung dienenden öffent- zuschüsse, die von Dritten zugunsten von Wohnung-
lichen Baudarlehen zu erzielen ist, so ist das Bau- suchenden geleistet werden und keine Verbindlich-
darlehen unter Anwendung der Vorschriften des keiten für die Wohnungsuchenden begründen, sind ·
§ 44 der Höhe nach so einzusetzen und erforder- · zulässig.
lichenfalls so weit zinsfrei zu stellen, daß sich eine (2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der
für Wohnungsuchende mit gE:ringem Einkommen Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder
tragbare Miete oder Belastung ergibt. Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle aus- c) dem Eigentümer oder Bewerber über die
geschlossen werden. Die Bewilligungsstelle kann Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehende
bestimmen, daß die Annahme nur bis zu einem vertragliche Verpflichtungen auferlegt wer-
lfoc:hstbclrnge zulässig ist. Bei dem Ausschluß oder den, die ihn in der rechtlichen oder tat-
der Bcschri:inkung cler Annahme von Finanzierungs- sächlichen Verfügung über das Grundstück
be-ilrä~Jen ist den Erfordernissen der Finanzierung oder das Bauwerk in unangemessener
des Bauvorlwlwns Rechnung zu tragen. Weise beschränken.
(3) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Baudarlehen
von V✓ ohnunqen für \Vohnungsuc:hcnde mit gerin- zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-
qem Einkommen darf nicht davon abhängig gemacht siedlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigen-
wenlEm, cLc1ß die Wohnungsuchenden Mietvoraus- tumswohnungen soll in den Darlehnsverträgen
zahhir1ric:n od('r Mielc~rdarlchen leisten. sichergestellt werden, daß bis zur Rückzahlung der
öffentlichen Baudarlehen die Gebäude oder Woh-
(4) SoW(!tl die Lcislung c:ine:s Finanzierungsbei-
nungen nicht ohne Genehmigung der BewilligTmgs-
1:rng(~S mich den VorsdiriHen der Absätze 1 oder 2
stelle an Personen veräußert werden, deren Jahres-
unzullis~_;iu ist, kunn ein qeleisteter Finanzierungs-
einkommen die in § 25 bestimmte Grenze über-
lwitrag HiHh ckn ullgemeirwn Vorschriften zurück-
steigt.
gefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2
cles Bürgerlichen Cesctzbuchs ist nicht anzuwenden. § 53
Der Anspruch ve:rjiihrt in (~inem Jahr von der Lei-. Betriebs- und Werkwohnungen
stung an.
Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines ge-
(5) Die Vorschriflen der Absätze 2 bis 4 finden werblichen Betriebes zur Unterbringung von An-
keine Anwendung auf gehörigen des Betriebes geschaffen werden, so ist
a) 'Mietvoruuszahlun~Jcn oder Darlehen, die die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der Auflage
von Drittem zuqunsten von Wohnung- zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen
suchenden neleistet werden und keine Ver- Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ab-
bindlichkeiten för clie Wohnungsuchenden lauf von fünf Jahren von dem Bestehen der Dienst-
begründen; oder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das
gleiche gilt für den Bau von Wohnungen, die nach
b) die nach dem Lastenausgleichsgesetz ge-
Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige eines
wiihrtcn Aufbaudarlehen oder ähnliche
bestimmten gewerblichen Betriebes oder einer be-
Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen
stimmten Art von gewerblichen Betrieben zur Ver-
Haushalts;
fügung zu halten sind.
c) Einzahlungen auf die in der Satzung vor-
geschriebenen Ccschäftsanteile· bei Woh-
nungsunternehmen in der Rechtsform der Zweiter Abschnitt
Cenossenschaft oder ähnliche Mitglieds-
beiträge. Sondervorschriften zur Förderung der Bildung
von Einzeleigentum
(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem
Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für ERSTER TITEL
solche Wohnungsuchende vorbehalten, die Ceschä- Offentlich geförderte Kaufeigenheime
digte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und
§ 54
keine Aufbaudarlehen erhalten.
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen
§ 51 (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form
Baukosten des Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher
Mittel mit der Auflage zu verbinden, daß der Bau-
Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedin- herr das Kaufeigenheim einem geeigneten Bewer-
gungen oder Auflagen verbunden werden, die der ber auf Crund eines Kaufvertrages oder eines an-
Senkung der Baukosten dienen. deren auf Ubertragung des Eigentums gerichteten
Vertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemessenen
§ 52 Bedingungen als Eigenheim zu übertragen hat.
Eigentumsbindungen (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,
(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau daß die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims
von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten alsbald nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims
Eigentum·swohnungen und Kaufeigentumswohnun- oder, wenn der Veräußerungsvertrag erst nach der
gen darf, unbeschadet der Vorschriften des Ab- Bezugsfertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach
satzes 2, nicht davon abhJngig qcmacht werden, daß Vertragsabschluß auf den Bewerber übergehen. In
dem Veräußerungsvertrag ist weiter vorzusehen,
a) das Crundstück als Reichsheimstätte nach daß dem Bewerber das Eigentum übertragen wird,
dem Reichsheimstältengesetz in der Fas- sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten Voraus-
sung vom 25. November 1937 (Reichsge- setzungen erfüllt sind. Die Ubertragung des Eigen-
setzbl. I S. 1291) ausgegeben wird, tums darf nicht davon abhängig gemacht werden,
b) ein Wiederkc1ufs-, Ankaufs- oder Vorkaufs- daß das Grundstück als Heimstätte im Sinne des
recht begründet wird oder Reichsheimstättengesetzes ausgegeben wird.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 539
(3) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, ZWEITER TITEL
daß die von dem Bauherrn zur Deckung der Ge- Offentlich geförderte Kleinsiedlungen
samtkosten des Kaufeigenheims eingegangenen
Verbindlichkeiten, insbesondere aus der Gewährung § 57
von öffentlichen Baudarlehen, von dem Käufer über-
nommen werden. Förderung der Kleinsiedlung
(4) In dem Vertrag über die Gewährung des (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
öffentlichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür
Darlehen gegenüber dem Bauherrn fristlos gekün- zu sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der
digt werden kann, wenn der Bauherr die sich aus Form der Kleinsiedlung in ausreichendem Maße ge-
der Auflage ergebenden Verpflichtungen verletzt. fördert wird, um siedlungswilligen Familien die
Verbindung mit dem Grund und Boden zu ermög-
lichen und um sie wirtschaftlich zu festigen. Klein-
§ 55 siedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen und
nur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche
Bewerber für Kaufeigenheime
Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler ge-
(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind sichert erscheint.
Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 25
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum
im Zeitpunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und
Bau von Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten
bei denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre An-
des Bauvorhabens auch die Kosten des Erwerbs der
gehörigen das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist
Landzulage und des Baues des Wirtschaftsteiles zu
der Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der
berücksichtigen. Hat die oberste Landesbehörde
Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins,
keine besonderen Höchstsätze fü.r die öffentlichen
so soll der Bewerber Mitglied der C:enossenschaft
Baudarlehen zum Bau von Kleinsiedlungen nach
oder des Vereins sein.
§ 43 Abs. 3 bestimmt, so können die für den Bau
(2) Isl das Kaufei~Jcnhcim bei der Bewilligung von Familienheimen bestimmten Höchstsätze über-
öffentlicher Mittel für Vvoh rrn ngsuchende mit ge- schritten werden, soweit es zur Schließung der Fi-
ringem Einkommen oder für An~Jehörigc eines an- nanzierungsliicke nach § 44 Abs. 1 erforderlich ist.
deren Personenkreises vorbchuHcn worden, so muß Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlunq sollen
der Bewerber jewc!ils clic~scrn Personenkreis ange- besondere Darlehen oder Zuschüsse in angemesse-•
hören. Dies qiH nicht, soweit die Wohnungsbehörde ner Höhe gewährt werden.
nach § 17 a des Wohnraun1b(iwirü;d1aftunqsgesetzes (3) Die obersten Landesbehörden haben im Rah-
oder nach § 7G Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes men dE~s § 46 dafür zu sorgen, daß beim Bau von
auf den Vorbehalt verzidllct hat. Kleinsiedlunge:::i für Wohnungsuchende mit gerin-
gem Einkommen die Tragbarkeit der sich ergeben-
den Belastung in erster Linie durch die Gewährung
§ 5G von erhöhten, der nachstelligen Finanzierung die-
Vertragsabschluß über das Kaufoigenhehn n enden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird. Dabei
können die nach § 43 Abs. 3 für die öffentlichen
(1) Der Bc1uberr darf das Verlangen eines geeig- Baudarlehen bestimmten Höchstsätze auch dann
neten Bewerber:,, mit ihm einen Veräußerungsver- überschritten werden, wenn die oberste Landes-
trag über das Kaufoigenhcim zu angemessenen Be- behörde besondere Höchstsätze für den Bau von
dingungen abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein Kleinsiedlungen bestimmt hat.
wichtiger Grund in der Person oder in den Verhält-
nissen des Bewerbe:rs vorliegt.
§ 58
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne
Trägerkleinsiedlungen
Abschluß eines Vcrüußerungsvertrages nur vermie-
ten, wenn bis zur Bezug:~[crtigkei t kein geeigneter (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der
Bewerber den Ab:;chluß eines Vcrüußcrungsvertra- Trägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur
ges verlangt lrnt. einem Bauherrn be-willigt werden, der Kleinsied-
lungsträger ist. Als Kleinsiedlungsträger kommen
(3) Hat der Bauherr das Kuufciqcnheim vermie-
in Betracht
tet, so geht das Verlan9en eines als Bewerber ge-
eigneten Mieters auf Abschluß eines Veräußerungs- a) Gemeinden und Gemeindeverbände;
vertrages dem eines anderen Bewerbers vor. Der b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,
Bauherr darf dem Verlangen des anderen Bewer- zu deren Aufgaben nach ihrer Satzung der
bers erst enU,prechcn, wenn der Mieter auf den Bau und die Betreuung von Kleinsiedlun-
Abschluß des Veri:i.ußerung:wcrlrages verzichtet hat. gen gehören;
Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Miet.er nicht c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungs-
innerhalb eines Monuts, nc1chdem der Bauherr ihm unternehmen, gemeinnützigen ländlichen
das Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt Siedlungsunternehmen und anderen Unter•
hat, den Abschluß eines Vcröulkrungsvertrages ver- nehmen, die durch die für das Wohnungs-
langt. und Siedlungswesen zuständige oberste
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Lanclcdwhörde oder die von ihr bestimmte DRITTER TITEL
Stelle als Kleinsiedlungsträger zugelassen Offentlich geförderte
worden sind. Eigentumswohnungen
(2) Sind efocm Kleinsiedlungsträger öffentliche § 61
MiHc:l zum Bau einer Trciqerkleinsiedlung bewilligt
worden, so d: er vc:rpllichl,;t, die Kleinsiedlung für Förderung von Kaufoigentumswohnungen
Rcdrnunq eines als l<lcim;ic:cllc:r qeeiqneten, bereits Für die Förderung des Baues von Kaufeigentums-
fosti,tchc!n<1(,n <H!(\r l:i"udl.i\!f:n Bewerbers zu errich- wohnungen mit öffentlichen Mitteln gelten die Vor-
len, ihm z11r ,;ell).';if1nrliq(m 11~:,virl:-;diaftung zu über- schriften der §§ 54 bis 56 über Kaufeigenheime ent-
fo:;:;pn ur:d ihlll scc'.1:; MonaiP nud1 J\ncrkennung sprechend.
der ~;c'.ilt1f'dii,,:dm11nc;, spi1ti,stc:n'., jPdoch zwei Jahre
nach ß(;a,q;;1c:1 tir;l'.(;ii, da,; r:iqentum ZLl üb2rtragen. § 62
/uif Vi::1 lcrnir,c·n <1<•:-; F.t'.\/H·rhcr:; k~i.nn die Ubertra-
D!~1J!.irlie Si.t~~1cr-:.rJ.1fJ l!C:3 öS~-:::1'.~;J,1~:11~:;n t!f111dart:::Ir:.c;~ts
(Jitnu c:c.; Li,_, ;ll!ilS irir (dl'./l Zeitpunkt
•,✓' ~-; r c i i; l L~ r t ·1,t: r1. : 11.
hej r,1c~nlm~1'5WOhntrng;~n
~;ou bei de,· Pördcrung des I:'~wes von Eigentums-
(J) Ein 1:cw\'.ilicr i:.! ,1h t<h,in:-;1ed!er t1eei~1net,
wohnunc;jen das ö Ffror.if >1 ,,::. Baltc~a.rlehen du.rch
vvc,rn ,:r t:d,i•J i; L, di(; 1~ :cin:;icdlt1nq rnit sdncr Fa-
Grundr::fd! 1.ilrec;ü gGsic.h21t vr:~rden, so ic-;t von ein('3f
r,i• i i(! ord1ut11rr;1. ;~u 1L:·,d1J ilm1 und wenn
Ge:::;amtbE-dz;:,;t1rnu der vVoi:nun::;.sf::igcntumsrechte ab-
].;ein v11c:1Liry:r C:, 1;ud i;1 dc·r i'crsuo ccler ·den Vcr-
zusehen, \verrn bei den im. Rmige vorqerH-:,nck,n
h,,~U.nt:;:i(:•1 clcs l\c"01crlH!i:•; (kr Ubcrlc1ssun9 der
Grundpfcmdr2::.:h~2n von eirie:r Ge2.c,;ntbc]a'.:;tung ab-
Kleinsif:dluwJ u;Lq 'CJC:n:;!.::l1L. Der De,vcrbcr soll für
gesehen ist.
die Durchfid11Trncr c]cs B:mvorJ1.fÜJ0ns Selbsthilfe
leisten, sofc:rn or nic11t au:; ]l,w:;onr!crem Grunde
darnn qehindcr[ i:-:t. Die Vnr::chriHPn des § 55 finden VIERTER TITEL
im übriq1,n enhp1c1hc:nde Anwendung.
Förderung der Eigentumsbildung
belm Bau von Iv'Iiet1,,1chnungcn
CP!i 'fJ dc·,r-;
7
v1erJ,,-:r (h: rch § 63
cr:·;,_:l?:en,
d) wcjHJ der l;cv_r::r' •:r ;/:inl·n Verpflidltun~scn
:tv1ietwohnungen sollen nc..ch Möglidikeit i11 I7in--
rF:;c:n l·• Lic:r <k,n J:,1.c:ifü;icJlun1Jr~trä.9er odt3r
d::r innccr1lillb eines
ocicr Z-vrnifamilicnhtiusen1 ge:::d1J.ffe 11 urd so gebci11 t
:Mon;::I.'-; 11i:.td1 f:dtrifUidtcr :tvfalrnung nicht
wetden, daß eine spfüere Uberlassung als Eigen-
nadJij()kmnrnc:n ist, heime möglich ist. Soweit aus städtebäulichcn oder
anderen Gründen Mclirfomilienhäuser geschaffen
b) wenn der Bewerber clic Kleinsiedlung trotz ·werden, soll ein angerriessc~ner Teil so gebaut
Abrnuhnung nicht orclmmg,m1äßig bewirt- werden, daß eine spätere Uberlassung der Wohnun-
schaftet lwt oder gen als Eigentumswohnungen möglich ist
c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein
wichtiger Grund dafür vorliegt. § 64
Verkaufave:rpflkhtung bei Ein- und
ZweHamilienhäusern
§ 59
(1) Zum Bau von Mietwohnungen, die in Ein-
f:igcnsiedhmgcn oder Zweifamilienhäusern g2schaffen werden, soll
Zmn ßau eines Pamilienlwin1s in der Form der die Bewilligung öffentlicher Mittel an Organe der
Eigensiedlung clCtrf en öffentliche Mittel nur bewil- staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige und
ligt werden, wenn der fümherr m1ch § 58 Abs. 3 freie Wohnungsunternehmen und Bauherren, die
Satz 1 uls Kleinsiedler geeignet ist. Die Vorschriften den Wohnungsbau gewerbsmäßig betreiben, mit der
des § 58 Abs. 3 Salz 2 sind enlsprcchend a11zuwenden Auflage verbunden werden, daß der Bauherr mit
einem geeigneten Bewerber auf dessen Verlangen
einen Veräußerungsvertrag zu angemessenen Be-
§ 60 dingungen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit
dem Wohngebäude bebaute Grundstück dem Be-
Ilcwirtsch;,:aHung der IOeinsied.lunrJ werber als Eigenheim zu übertragen.
(1) Die Bundesrcqicrunu wird ermächtigt, durch (2) Ist die Auflage erteilt, so finden die Vorschrif-
Rechtsverordnung VorschriHen darüber zu erlassen, ten der §§ 54 bis 56 über Kaufeigehheime entspre-
welche vertraglichen Bind trngen dem Kleinsiedler chende Anwendung.
zur Gewährleistung einer dauernden ordnungsmä-
(3) Von der Auflage soll. abgesehen werden,
ßigen Bew irtschallung der Kleinsi(?dlung aufzuerle-
gen sind. wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung des
Wohngebäudes die Ubertragung ausschließt oder
(2) Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaf- wenn sonst ein wichtiger Grund der Ubertragung
tung der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen. entgegensteht.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 541
§ G5 Wohnungsbau erläßt im Benehmen mit dem Bun-
Auflagen beim Bau von Mehrfamilienhäusern desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten Richtlinien über den Einsatz dieser Mittel.
(1) Zum Bau von Mictwohnung,m in Mehrfamilien-
häusern kann die ßew illigung öffentlicher Mittel
§ 68
an Orgc1nc der slaaUichcn Wobnungspolitik, qe-
mcinnülziq(: und frcde vVohnnnqsnnlerrwhmen und Förderung von Wohnheimen
(~n Euul1c1rrcn, die den \!Vohnuit(J;,!)dU ~1ewerbsmäßig (1) Zum Bau von \J\/olrnheimen können öffent-
betn:iiH:n, mit der AuJJ.:qe VC'.r!JwHfon werden, daß liche· Mittel unter sinngemäßer Anwendung der für
den ßdu1·,,c'rr vine a nc1c:nic 0;:;e1!n f1 n:t.;.i h 1 I(au foiqen- die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von·
t111nsvvoh 11t1n(JC:ll zu c,d1ufic1t Juli. Die dcrn Dduhcrrn Wohnungen geltenden Vorschriften bewilligt wer-
erteilte: !\ullwJc: '.JilL ;rnch clr.nrn <tls r:rfülit, W(:rrn den; die Vorschriftt11 des § 39 über die Wohnungs-
ein and1:1·c, \J' ~-iq:H:l.''.1· R:,1l1Pr1 d;,: K,rnfci\3cn!:trn1,:·· größen und des § 40 über die Mindestausstattung
V,/()11r1.~1nr;c·11 ?1-n ~--;r·:i]tf'i· ~-::.r:r'.(~ qt:~-;c11i:!":'(:n l1(_;t,
cler vVolm,mgcn finden k_eine Anvvendunu.
(!) Di,, u~,w· '.,! ,;: :.t,:Jic Jid die Das lh:r nac~1std1igen FiGanziert.rng diencndE~
~<li 1·11-~'nr \//C;-,.-)-11 t·!::r ;1 an öffPnlJicbc! ßuu.:~arlchen kann ohne Vorlage ei'~cr
vVirt~chafUichk,::::iLsbcwchrrnnq oc1t~r auf Grund f~li\c:I
f_ • 11 ·;~.:: ",'/ ~'.· :---; )t: ,1, r1, lJci <1(: ·· vc 1·1~~ -i. 11 racl~ lr~Il '·./'1 ir t~:cl~a -f llic11k ei t~; }Jerec:1n11n g bc·,vv j 1-
f(auiul, ;( 11 !w; i'; !il".!cl,(,n :,iucl, ctl:; Ei9entur,1swch-
1w1,:Jr·n nl!r:r 111,: zt1 iik:rlrnqen.
Vierter Abschnitt
Vorzcj tige Rückzahlung der öffentlichen M:ittel
§ GG
§ 69
Abfösung des ö:Henmd12n Eam.färleh2ns
D:c üir t:ific:!iiJrc:i q~ liird( i I•: 1·11id•Noh1Hm,;Fn gcl- (1) Der Ei(Jentürner eines Pc,milicnh.2ims in clt~r
!cn,k;1 Von-;d,ci[l::n ir C.•";,:!D:.,, mit Am;11c:11rnc~ Forrn dc~s Eigenh<~ims oder der Eigct1siedJung qder der
C!Ci· § C';, :-:i n,1 c111C:h il 11zuvvcndcn vVohnungs2igerttümer eine:-.:· 2iuen~:enutzten
a11I Vv'olrnu,H,:cn, (Ee zur Uber- turnswohnung k.inn nach .Ablauf von zwei Jah:en
auf Cru 11,d c1,1(::-; d('fll J'ili(:tvcrhüHnis Jlm- und vor Ablauf von zwanzig Jahren s-eit fü:'.-:ugs-
Jichr:n er; l(lll'.tl r~ li L:::u über di8 ver-cinbuamgsc_;err~rn zu er:tdch-
:;on{:c C(\ ii 1 ;! G! u ri(: c:l ti'.'; ~Jt~:1,1:- ~r:J 1:•;d1afiltchen Nr1t- tQrnJ,.?n Tilgunrren hinaus das öffentliche Baudar-
z1Jnusvc~rh~~l Ln i.~;scs, "i:(:~-,Li1) i lJi 1: s-i ncl. lehen qanz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung
noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von ZvJi-
schenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-zin-
sen ablösen.
Dri t.ter Abs eh nitt
(2) Hat der Bauherr eines Familienheims in der
Form des Kaufeigenheims oder der Trägerklein-
§ G7 siedlung einen auf Ubertragung des Eigentums ge-
richteten Vertrag oder Vorvertrag mit einem
Fördcmng von \,Vohnungen für die Landwirtschaft
geeigneten Bewerber abgeschlossen, so finden die
(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlun- Vorschriften des Absatzes 1 zugunsten des Bewer-
gen, von Wohnuooen für Altenteiler, von Land- bers entsprechende Anwendung, wenn er das öffent-
arbciterwohnunuen und von Wohnungen auf dem liche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig
Lande fCLr Personen, die in der Landwirtschaft oder ablöst.
für die LandwirU;d1aH UHig ~;ind, kann das der nach- (3) Die Bundesregierung wird ·ermächtigt, durch
stellinen Finanzierunq dicrwndc öffentliche Baudar- Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ab-
lehen olme Vorlage einer Vlirtschaftlichkeitsberech- lösung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu
nung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt- erlassen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu
schuftlichkeitsbercchmmg bcwilliqt werden. bestimmen; der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu
(2) Je nach .Art der in Absatz 1 bezeichneten staffeln. Die Bundesregierung kann in der Rechts-
Vvohnunqcn sind die für Pumilicnheime, Eigentums- verordnung auch die in Absatz 1 bestimmte Frist
wohnungen, Kaufei9cnlurnswohnungen oder Miet- von zwanzig Jahren verlängern und bestimmen, auf
wohnungen geltenden Vorschriften sinngemäß an- welchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung
zuwenden. zugelassen wird und für welche Leistungen sie
wenigstens erfolgen muß.
(3) Zur Fördcnmq des Biluc:s von Wohnungen,
die zur Frei.rnachung von zweckentfremdeten land- § 70 '
wirtschaftlichen \IVcrkwohnungen dienen, ist den
nach § 18 Abs. l für dils Hedmungsjahr 1957 zur Tragung des ·Ausfalls
Verfügung ge,c;tclltcn Bundcsmitleln ein Betrag bis (1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den
zu 50 Millionen Deulsche Mark zu entnehmen; auf Ländern ergebende Ausfall an Rückflüss ea wird an-
die Verteilung diesr;r Mittel sind die Vorschriften teilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den
des § 19 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Ländern getragen.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Ver- Anspruch genommen ist, frei finanzierten Wohnun-
hältnis, in dem die Mittel des Bundes, des Aus- gen gleichgestellt. Die Vorschriften der §§ 21 und 35
gleichsfonds und des Landes zueinander stehen, die des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes sind auch
der obersten Landesbehörde für die Förderung des nach der Freistellung anzuwenden.
sozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950 (3) Die Freistellung wird hinsichtlich der Wohn-
als öffentliche Mittel _zur Verfügung gestellt worden raumbewirtschaftung frühestens nach der ersten Zu-
sind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende eines teilung der Wohnung wirksam. Die Freistellung ist
Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich erge- hinsichtlich der Mietpreisbildung und des Mieter-
benden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des schutzes ohne Wirkung auf ein Mietverhältnis, das
Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die vor der Freistellung begründet worden ist.
der obersten Landesbehörde aus den Soforthilfe-
fonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen (4) Die Freistellung ist ohne Wirkung auf die
der Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel Grundsteuervergünstigung und andere für die Woh-
zur Verfügung gestellt worden sind. nungen gewährte Vergünstigungen.
(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den (5) Auf die vorzeitig zurückgezahlten Beträge der
Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern öffentlichen Baudarlehen finden die Vorschriften
sich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichs- des § 70 Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.
fonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten
Darlehen.
Fünfter Abschnitt
(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach
Mieten und Belastungen für öffentlich
§ 69 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat,
geförderte Wohnungen
am Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den
Ausgleichsfonds zu den Anteilen abzuführen, die § 72
dem in Absatz 2 bestimmten Verhällnis entsprechen. Zulässige Miete und Belastung
Dies gilt nicht für die m1f den Bund entfallenden
(l) Für öffentlich geförderte Wohnungep, für die
Anteile der Ablösungsbeträge, wenn durch Landes-
die öffentlichen I\1ittel erstmalig nach dem 31. De-
gesetz vorgeschricbm1 ist, ddß die Rückflüsse aus
zember 1956 bewilliqt wordf:n sind, ist die Miete
den Darlehen, die das Land zur Förderung des
preisrnchtli;:h zulässig, die zur Dcdnmg der laufen-
Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt,
den Aufwendungen erforderlich ist.
laufend zur Püruerunu von Maßnahmen zugunsten
des sozialen Wol1mm~Jsbmws zu verwenden sind. (2) Bei der Ermittlung der preisrechtlich zulässi-
gen Miete ist von der Miete auszugehen, die sich für
(5) Uber die Trugung des durch die Ablösung die öffentlich geförderten \Nohnungen des Gebäudes
sich bei den Uindcrn crqc!Jcnden Ausfalls sowie oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaft-
über die Abf üinu ng der Ablösung:~bcträge an den lichkcitsberechnung für den Quadratmeter der vVohn-
Bund und den Ausulcid1,,fonds können zwi:ichen fläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete)
dem Bund und <l(:n Uinclcrn Verwaltungsvereinba- und die von der Bewilligungsstelle bei der Bewilli--
rungen ~wtrolfon werden, in denen die Vorschrifte:n gung der öffentlichen Mittel genehmigt worden ist.
der Absü!:ze 1 bis 4 ergänzt werden oder in denen Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn diese
von diesen Vors eh riflcn abqcwichen wird. Durchschnittsmiete mitzuteilen. Auf der Grundlage
der Durchschnittsmiete hat der Vermieter die Miete
§ 71 für die einzelnen Wohnungen unter angemessener
Freistenung Berücksichtigung ihrer Größe, Lage und _Ausstattung
zu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmieten muß
(1) Hut der Digenl.ümer das zu:rn Bern einer Vvoh-
der Durchschnittsmiete entsprechen. Der Vermieter
nung in einem Familienheim, einer eigengenutzlen
hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Unter-
Eigentumswohnunu odPr einer Kaufeigentumswoh-
lagen über die Berechnung der Einzi:!lmieten zu- ge-
nung gewährte öffentliche Baudarlehen, ohne dazu
währen.
rechtlich verpflichtet zu sein, vorzeitig zurück-
gezahlt, so ist auf, seinen Anlraq die Wobnung von (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete darf
den für öffentlich geförderte Wohnungen bestehen- für dc~n Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom
den BindLlWJCn freizustellen. Das gleicb:~ gilt, wenn Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht
der Eigentümer di2s zum Bau von anderen Wohnun- übersteigt, eine VE;rzinsung von 4 vom Hundert, für
gen gewährte öffentliche Baudarlehen für sämtliche den darüber hinausgehenden Betrag eine Verzin-
geförderten Wohnungen eines Gebäudes zurück- sung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erst-
gezahlt hat. Uber die Freistellung ent:;cheidet die stellige Hypotheken angesetzt werden.
Gemeinde, sofern nicht die für das Wohnungs- und (4) In den Fällen, in denen der BewilliguncsstellG
Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht vorzule-
eine andere Stelle lwstirnm t. Die Frcistf:l1ung ist gen ist, ist die Miete preisrechtlich zulässig, die der
dem EigenWmcr schriftlich milzuleilen. Miete für vergleichbare öffentlich geförderte Miet-
(2) Durch die Freistellung werden die Wohnun- wohnungen entspricht.
gen hinsichtlich der Wohnraumbewirlschaftung, der (5) Erhöhen sich nach der Bewilligung- der öffent-
Mietpreisbildung und des l\1ietcrschutzes steuer- lichen Mittel die Aufwendungen gegenüber der
begünstigten oder, falls weder Grundsleu~rvergün- Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Absatz 2 un:d
stigung na.ch § 92 noch Einkommensteuervergünsti- beruht die Erhöhung auf Umständen, die der Bau-
gung nach § 7 c des Einkornmcnsteuergesetzes in herr nicht zu vertreten hat, so ist die sich nunmehr
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 195b 543
ergebende Miete preisrechtlich zulässig. Mieterhö- Lage ist, die Miete oder die Belastung nach den
hungen dieser Art, die sich bis zur Anerkennung' Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu tragen, läng-
der Schlußabrechnung, spätestem; jedoch bis zu zwei stens jedoch bis 31. März 1961. Sie dürfen nicht ge-
Jahren nach Bczugsferligkeit ergeben, bedürfen der währt werden, soweit nach fürsorgerechtlichen Vor-
Genehmigung durch die Be;willigungsstelle. schriften eine Miete oder Belastung bei Gewährung
(6) Das Nähere über die Ermittlung der Miete der Unterstützung berücksichtigt werden kann.
und über die Miclprcisübcrwachung bestimmt die (4) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
Rechtsverordnung nach § l 0J Abs. 1 Buchstabe c. zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen
(7) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen das Nähere zur Durchführung der Absätze 1 bis 3,
zusUindi9en obersten Landc:Slw11örden können be- insbesondere über die Ermittlung des Jahresein-
stimmen, dc1ß ölicnl.liche Mille] nur för Bauvorha- kommens, über die Größe der benötigten Wohn-
ben bewilligt werden düdc!n, bE:i denen die sich fläche und über die für die Auszahlung der Bei-
<:rgelwndc Du rchsc:hn i llsrn iclc oder Belastung einen hilfen zuständig-en Behörden. Bei der Bestimmung
bestimmten Bclrau nicht ülwrsleiDt. Der Bundes- der benötigten Vvohnfläche darf eine Wohnfläche
rninisler Jü r \!\lohn u nqc;bm1 vv1 rd ermüchtigt, Höchst- von 40 Quadratmetern für einen Haushalt rnit zwei
sätze hierfür durch Rcchtsvcrordmm~J zu bestimmen. Personen sowie je 10 Quadratmetern mehr für je-
den weiteren zum Haushalt gehörenden Angehö-'
(8) Die öJfentlid1 geforderten Wohnungen sind
rigen nicht unterschritten werden.
preisgebundener Wohnraum irn Sinne des Ersten
Bunclcsmieten9esctzes.
§ 74
§ 73 Tragung der Miet- und Lastenbeihilfen
Miet- und Lastenbeihilfen (1) Die für die Miet- und Lastenbeihilfen erfor-
(1) Hat die für das Wohnun~JS- und Siedlungs- derlichen Mittel werden den dem Land, dem Ge-
wesen zusttindige oberste Landesbehörde nach § 46 meindeverband oder der Gemeinde für die Förde-
bestimmt, daß die Tragbarkeit der sich ergebenden rung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung
Mieten oder Belastungen durch Gewährung von stehenden öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6
Miet- oder Lastenbeihilfen zu erzielen ist, und ist Abs.-1 entnommen oder den Mitteln, die das Land,
einem Wohnungsuchenclen mit geFingem Einkom- der Gemeindeverband oder die Gemeinde hierfür
men eine Wohnung zugeteilt worden, für die die gesondert zur Verfügung stellt.
öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember (2) Soweit die Aufwendungen für die Miet- und
1956 bewilligt worden sind, so wird dem Wohnungs- Lastenbeihilfen im Rahmen des Absatzes 1 einem
inhaber eine Miet- oder Lastenbeihilfe gewährt, Land entstanden sind, werden sie vom Bund und
die sich nach dem Unterschied zwischen dem für die dem Land zu gleichen Teilen, und zwar für jedes
benötigte Wohnfläche der Wohnung sich ergeben- Jahr gesondert, getragen, vom Bund jedoch nur bis
den Teilbetrag der Miete oder Belastung und dem zur Höhe der Hälfte der dem Bund in den Rech-
hierfür nach Absatz 2 als tragbar anzusehenden Be- nungsjahren 1957 bis 1960 jeweils jährlich zustehen-
trag bestimmt. Eine Miet- oder Lastenbeihilfe wird den Zinsforderungen für_ die Darlehen, die dem
nicht gewährt, wenn ein wichtiger Grund in der Land nach § 14 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
Person oder in den Verhältnissen des Wohnungs- g-ewährt worden sind oder nach § 18 des vorliegen-
inhabers entgegensteht. den Gesetzes noch gewährt werden; in Höhe des
(2) Für die benötigte Wohnfläche der Wohnung demgemäß auf den Bund entfallenden Anteils ver-
soll in der Regel der Betrag der Miete oder Be- mindern sich seine Zinsforderungen gegen das Land.
lastung als tragbar angesehen werden, der folgende Hiervon abweichende Verwaltungsvereinbarungen
Vomhundertsätze des Jahreseinkommens des Woh- zwischen dem Bund und d~m Land sind zulässig.
nungsinhabers und der zu seinem Haushalt gehö-
renden Angehörigen nicht übersteigt:
Sechster Abschnitt
bei einer Kopfquote des Jahreseinkommens
bis 600 Deutsche Mark Wohnraumbewirtschaftung
10 vom Hundert des Jahreseinkommens, für öffentlich geförderte Wohnungen
von über 600 bis 800 Deutsche Mark § 75
12 vom Hundert des Jahreseinkommens,
Anwendung
von über 800 bis 1000 Deutsche Mark des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes
14 vom Hundert des Jahreseinkommens,
(1) Auf öffentlich geförderte Wohnungen, für die
von über 1000 bis 1200 Deutsche Mark
die öffentlichen Mittel erst111alig nach dem 31. De-
16 vom Hundert des Jahreseinkommens, zember 1956 bewilligt worden sind, sind die Vor-
von über 1200 bis 1500 Deutsche Mark bei schriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes
Haushalten mit zwei oder drei Personen bis anzuwenden, soweit sich nicht aus den Vorschriften
1800 Deutsche Mark -- des vorliegenden Gesetzes etwas anderes ergibt.
18 vom Hundert des Jahreseinkommens.
(2) Die Wohnungsbehörde kann einen Antrag auf
(3) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden be- Erteilung der Benutzungsgenehmigung für eine
fristet gewährt. Sie dürfen nur für die Zeit gewährt öffentlich geförderte Wohnung nach § 14 des Wohn-
werden, in der der V/ohnungsinbuber nicht in der raumbewirtschaftungsgesetzes auch ablehnen, wenn
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
die Zuteilung der Wohnung den Vorschriften oder (2) Dem Verfügungsberechtigten sind, unbescha-
Zielen des vorliegenden Gesetzes widersprechen det seines Anspruchs auf Zubilligung von zusätz-
würde oder wenn dem mit der Bewilligung der lichem Raum nach § 81, in der von ihm ausgewähl-
öffentlichen Mittel verfolgten besonderen Zweck ten Wohnung nach § 10 des Wohnraumbewirtschaf-
hinsichtlich der Belegung der Wohnung nicht Rech- tungsgesetzes die Räume zuzubilligen, die ihm zur
nung getragen wird. § 15 Abs. 5 des Wohnraum- angemessenen Unterbringung des Familienhaushalts
bewirlschartungsgesetzc:s findet auf öffentlich geför- unter Berücksichtigung der persönlichen und beruf-
derte Wohnungen keine Anwendung. lichen Bedürfnisse zugestanden werden können; die
Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 finden für die
§ 7G angemessene Unterbringung des Familienhaushalts
entsprechende Anwendung.
ZulcHung der Wohnm1gen
(3) Der Verfügungsberechtigte bedarf zur Auf-
(1) OHcnllich gcfördcrl.e Wohnungen sind Woh-
nahme seiner Angehörigen in die ihm zugeteilte
nungsuchcndcn zuzuleilen, deren Jahreseinkom-
Wohnung nicht der Genehmigung der Wohnungs-
men die in § 25 bc~stimrntc Crenze nicht übersteigt.
behörde nach § 14 Abs. 2 des Wohnraumbewirt-
(2) Offcntlich geförderte: Wohnungen, die bei der schaftungsgesetzes.
Bewilligung der öffentlichen Mittel für Wohnung-
(4) Eine zweite Wohnung in einem öffentlich ge-
suchende mit geringem Einkommen (§ 27) vorbe-
förderten Familienheim ist entsprechend dem Vor-
halten worden sind, sind diesen Wohnungsuchen-
schlag des Verfügungsberechtigten, der in der von
den zuzuteilen. Die Vorschriften des § 17 a des
ihm ausgewählten Wohnung des Familienheims
Wohnraum he:w i rlschaftungsgesetzes bleiben unbe-
wohnt oder Anspruch auf deren Zuteilung nach den
rührt.
Vorschriften des Absatzes 1 hat, zuzuteilen. Der
(3) Die \Nohnun~Jsbchördcn können in besonde- Verfügungsberechtigte kann auch verlangen, daß
ren Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der ihm selbst die Genehmigung zur Benutzung der
Absätze l und 2 zulassen. zweiten V✓ ohnung ganz oder teilweise erteilt wird,
(4) Sind bei der BewilligLrng der öffentlichen Mit- soweit die Räume zusammen mit den Räumen der
tel öffentlich ~;:~förderte Wohnungen für Angehörige von ihm ansgewählten Wohnung für ihn nach den
eines anderen als des in Absatz 2 bezeichneten Per- Vorschriften der Absätze 2 und 3 nicht überschüssig
sonenkreises vorbehalten worden, so dürfe0: die sind.
Wohnungen, auch wenn die Voraussetzungen des (5) Die von dem Verfügungsberechtigten nach
Absatzes 2 vorliegen, nur entsprechend diesem Vor- den Vorschriften des Absatzes 4 beantragte Be-
behalt zugeteilt werden. Die Wohnungsbehörde nutzungsgenehmigung darf nur versagt werden,
kann nach Maß~Ja.be der vom Bundesminister für wenn die Zuteilung an den vorgeschlagenen Woh-
Wohnungsbau nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes er- nungsuchenden den Vorschriften des § 76, die Zu-
teilten Auflagen oder der vom Präsidenten des teilung an de·n Verfügungsberechtigten den Vor-
Bundesausgleichsamtes nach § 348 Abs. 3 des schriften des § 76 Abs. 2 und 4 widersprechen
Lastenausgleichsgesetzes erlassenen Bestimmungen würde.
auf den Vorbehalt verzicbten. § 79
Rechtsansprüche
§ 77 auf Zuteilung von Eigentumswohnungen
Zuteilung von Betriebs- und Werkwohnungen und Kaufeigentumswohnungen
Offentlich geförderte Wohnungen, die von dem (1) Der Bauherr einer öffentlich geförderten
Inhaber eines gewerblichen, land- oder forstwirt- eigengenutzten Eigentumswohnung hat Anspruch
schaftlichen Betriebes zur Unterbringung von Ange- auf Zuteilung der Wohnung. Das gleiche gilt für
hörigen des Betriebes geschaffen werden, und denjenigen, der Anspruch auf. Ubereignung einer
öffentlich geförderte Wohnungen, die nach Rechts- öffentlich geförderten Kaufeigentumswohnung hat.
geschäft für Angehörige eines Betriebes oder einer (2) Die Vorschriften des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
bestimmten Art von Betrieben zur Verfügung zu und 3 finden Anwendung.
halten sind, sind als zweckbestimmter Wohnraum
anzuerkenfü~n, wenn der Inhaber des Betriebes zu § 80
ihrer Finanzierung angemessen beigetragen hat. Rechtsansprüche auf Zuteilung
von anderen Wohnungen
§ 78 (1) Der Bauherr von öffentlich geförderten Miet-
Rechtsansprüche auf Zuteilung von Wohmmgen wohnungen, dessen Jahreseinkommen die in § 25
in Familienheimen bestimmte Grenze nicht übersteigt, hat Anspruch
(1) Der Bauherr eines öffentlich geförderten Fa- auf Zuteilung der von ihm aus diesen Mietwohnun-
milienheims in der Form des Eigenheims oder gen ausgewählten Wohnung. Das gleiche gilt für
der Eigensiedlung hat Anspruch auf Zuteilung der den Bauherrn von Mietwohnungen, dessen Jahres-
• von ihm ausgewählten Wohnung des Familien- einkommen die in § 25 bestimmte Grenze übersteigt,
heims. Das gleiche gilt für denjenigen, der Anspruch wenn er mindestens vier offentlich geförderte Woh-
auf Ubereignung eines öffentlich geförderten Fami- nungen geschaffen hat.
lienheims in der Form des Kaufeigenheims oder der (2) Ein Wohnungsuchender, der selbst oder durch
Trägerkleinsiedlung hat. Die Vorschriften des § 76 einen Dritten einen nach seinem Einkommen und
Abs. 2 und 4 bleiben unberührt. Vermögen angemessenen Finanzierung"sbeitrag lei-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 545
stet, hat Anspruch auf Zuteilung der .Wohnung; oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu
dies gilt nicht, soweit die Leistung eines Finanzie- entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.
rungsbeitrages nach § 50 unzulässig ist. Ein Finan- Voraussetzung ist, daß die Wohnungen die in § 39
zierungsbeitrag ist auch ein nach dem Lasten.aus- Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht
gleichsgesetz einem Wohnungsuchenden gewährtes, mehr als 20 vom Hundert überschreiten.
an den Bauherrn weitergeleitetes Aufbaudarlehen (2) Eine Uberschreitung der sich nach Absatz 1 ·
oder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines ergebenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,
öffentlichen Haushalts. Der Finanzierungsbeitrag
a) soweit die Mehrfläche zu einer angemesse-
kann auch in Arbeitsleistungen bestehen; auf die
nen Unterbringung eines Haushalts mit
Arbeitsleistungen finden die Vorschriften des § 36
mehr als fünf Personen erforderlich ist oder
über die Selbsthilfe entsprechende Anwendung.
Der Finanzierungsbeitrag soll, sofern Vermögen b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen
nicht vorhanden ist,· in der Regel als angemessen Berücksichtigung der persönlichen oder be-
angesehen werden, wenn er 20 vom Hundert des ruflichen Bedürfnisse des künftigen Woh-
Jahreseinkommens des Wohnungsuchenden beträgt. nungsinhabers erforderlich ist oder
Auf den an ein Wohnungsunternehmen in der c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der ört-
Rechtsform der Genossenschaft geleisteten Finan- lichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wie-
zierungsbeitrag eines Mitglieds sind seine Einzah- derherstellung, Ausbau oder Erweiterung
lungen auf den Geschäftsanteil anzurechnen. Der oder bei der Schließung von Baulücken
Antrag auf Zuteilung der Wohnung kann von dem durch eine wirtschaftlich notwendige Grund-
Wohnungsuchenden mit Zustimmung des Verfü- rißgestaltung bedingt ist.
gungsberechtigten oder nur von dem Verfügungs- (3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-
berechtigten gestellt werden. halts mit mehr als fünf Personen (Absatz 2 Buch-
(3) Die Vorschriften des § 76 Abs. 2 und 4 finden stabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem
Anwendung. Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung des
Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen wer-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
den soll, eine Mehrfläche bis zu 20 Quadratmetern
Rechtsverordnung Vorschriften über die Erstattung
zulässig. Eine Verminderung der Personenzahl nach
von Finanzierungsbeiträgen durch einen späteren
dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unschäd-
Wohnungsinhaber und über die für die Wohn-
lich.
raumbewirtschaftung sich ergebenden Folgen zu
erlassen. (4) Die Vorschriften des § 39 Abs. 6 und 7 finden
Anwendung.
§ 81
(5) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruf-
Rechtsanspruch auf Zuteilung von zusätzlichem lichen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuer-
Wohnraum begünstigt anzuerkennen, wenn nicht mehr als die
Dem Bauherrn oder dem Berechtigten, der nach Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen
§§ 78, 79 und 80 Abs. 1 Anspruch auf Zuteilung oder beruflichen Zwecken dient. ,
der \Vohnung hat, ist mindestens ein Raum mehr
zuzubilligen als ihm hach § 10 des Wohnraum- § 83
bewirtschaftungsgesetzes zugestanden werden kann. Anerkennungsverfahren
Das gleiche gilt für einen Wohnungsuchenden, der
nach § 80 Abs. 2 auf Grund eines Finanzierungsbei- (1) Uber den Antrag auf Anerkennung einer Woh-
trages Anspruch auf Zuteilung der Wohnung hat, nung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle,
sofern der Finanzierungsbeitrag so hoch ist, daß er welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
den auf den zusätzlichen Raum anteilig entfallen- zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Der
den Baukosten entspricht. Antrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn
oder mit seiner Einwilligung von einem Dritten, der
an der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat,
gestellt werden.
TEIL IV
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor
Steuerbegünstigter und frei finanzierter Baubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die
Wohnungsbau Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beab-
Erster Abschnitt sichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vor-
liegen.
Steuer begünstigter Wohnungsbau
(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an
§ 82 als steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Ge-
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen setzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist.
(1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem (4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bau-
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder be- herr darüber belehrt werden, daß die Miete für die
zugsfertig werden, sind als steuerbegünstigte Woh- Wohnung der Preisbindung nach den Vorschriften
nungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mit- des § 85 unterliegt.
tel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den (5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften
oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen des § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die zu-
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
lässige Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für TEIL V
den Zeitpunkt c1uszusprechen, von dem ab die zum Förderung des Wohnungsbaues durch
Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
wc1ren.
§ 84 Erster Abschnitt
Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung Prämien für Wohnbausparer
Steuerbegünstigte Wohnungen unterliegen nicht § 88
der WohnraumbcwirtsdJüflung, soweit sich nicht aus
dem Wohnrd u 111 bcwü tsch,ülungsgesetz etwas ande- Aufbringung der Mittel für Wohnungsbauprämien
res ergibt. (1) Die für die Auszahlung der Prämien nach dem
§ 85 Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung vom
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) erfor„
Miete für steuerbegünstigte Vvohnungen
derlichen Beträge werden bis zur Höhe von 100 Mil-
(1) F(ir stcucrlwgünstigtc Wohnungen kann eine lionen Deutsche Mark vom Rechnungsjahr 1957 an
vom Vermieter sdbstverantwortlich gebildete Miete jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung ge-
vereinbart werden. stellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prä-
(2) Ubc~rstcigt die vereinbarte Miete die zur Dek- mienbelastung verteilt. Im übrigen werden darüber
kung der lc1ufenden Aufwendungen erforderliche hinausgehende, für die Auszahlung der Prämien er-
Miete (Kostenmiete) und beruft sich der Miete;r forderliche Beträge von den Ländern den ihnen nach
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermie- § 18 Abs. 1 zugeteilten Mitteln entnommen.
ter innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung
(2) Benötigt ein Land für die Auszahlung der Prä-
auf die Kostenmiete, so ist von dem Ersten des auf
mien einen höheren Anteil der nach § 18 Abs. 1 zu-
die Erklärung folgenden Monats an die Mietverein- geteilten Mittel, als von allen Ländern im Bundes-
barung insoweit und solange unwirksam, als die ver-
durchschnitt benötigt wird, so sind dem Land zu-
einbarte Miete die Kostenmiete übersteigt. Dies gilt
sätzliche Mittel vom Bund in der Höhe zuzuteilen,
nicht, soweit die vereinbarte Miete einen Betrag
in der der Bundesdurchschnitt überschritten wird.
nicht übersteigt, der von der Bundesregierung durch
Der Bundesdurchschnitt berechnet sich nach dem
Rechtsverordnung bestimmt ist.
Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag derEntnahmen
(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von aller Länder gemäß Absatz 1 Satz 2 zu den ihnen
der Miete auszugehen, die sich für die steuerbegün- nach § 18 Abs. 1 Satz 2 zugeteilten Mitteln steht. Bei
stigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt- der Berechnung der zusätzlich benötigten Mittel ist
schaftseinheit auf Gmnd der Wirtschaftlichkeitsbe- jeweils von der Prämienbelastung des Rechnungs_-
rechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche jahres auszugehen, .das der Verteilung der Mittel
durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Auf der nach § 19 vorangegangen ist.
Grundlage der Durchschnittsmiete ist die Miete für
die einzelnen Wohnungen unter angemessener Be- (3) In Höhe der nach Absatz 2 erforderlichen zu-
rücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstattung sätzlichen Mittel tritt die in § 18 Abs. 1 Satz 2 vor-
zu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmieten gesehene Verringerung des Betrages, der jährlich
muß der Durchschnittsmiete entsprechen. Die danach im Bundeshaushalt zur Verfügung zu st,ellen ist,
für die Wohnung des Mieters, der eine schriftliche nicht ein. Auf die Zuteilung der zusätzlichen Mittel
Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, sich er- sind die Vorschriften des § 19 nicht anzuwenden.
gebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im Sinne (4) In Höhe des Gesamtbetrages, der in den Rech-
des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf nungsjahren 1958 bis 1966 für Zwecke des Absat-
Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu zes 2 zusätzlich zur Verfügung gestellt worden ist,
gewähren. sind in den Rechnungsjahren 1967 und 1968 die in
(4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisge- § 20 bezeichneten Rückflüsse den allgemeinen Dek-
bundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundes- kungsmitteln des Bundeshaushalts zuzuführen; in-
mietengesetzes, wenn und solange die Kostenmiete soweit findet § 20 keine Anwendung. Soweit vom
nach Absatz 2 verbindlich ist. Rechnungsjahr 1967 ab nach § 20 zu verwendende
Mittel den Ländern zugeteilt werden, sollen die den
einzelnen Ländern zusätzlich gewährten Mittel be-
Zweiter Abschnitt rücksichtigt werden.
Frei fi'nanzierter Wohnungsbau
§ 86
Zweiter Abschnitt
Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung
Baulandbereitstellung
Frei finanzierte Wohnungen unterliegen nicht der
Wohnraumbewirtschaftung. § 89
Beschaffung von Bauland
§ 87
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
Miete für frei finanzierte Wohnungen sonstige Körperschaften und Anstalten des öffent-
Auf Mietverhältnisse über frei finanzierte Woh- lichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich ab-
nungen finden die Vorschriften über die Preisbil- hängigen Unternehmen haben zur Erreichung der in
dung keine Anwendung (Marktmiete). § 1 bestimmten Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 547
gehörende Grundstücke als Bauland für den Woh- Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste
nungsbau zu angemessenen Preisen zu Eigentum Landesbehörde. Die Mittel, die als Bauland-
oder in Erbbaurecht zu überlassen oder als Bauland erschließungsdarlehen bewilligt werden, dürfen
ungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen ge- 5 vom Hundert der jährlich dem Land für die För-
eignetes Bauland bereitzustellen. Sie haben bevor- derung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung
zugt geeignetes Bauland für den sozialen Woh- stehenden öffentlichen Mittel nicht überschreiten.
nungsbau, namentlich für eine Bebauung mit Fami- (4) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur be-
lienheimen, zu überlassen oder als Bauland unge- willigt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bau-
eignete Grundstücke zum Austausch gegen geeig- land für den öffentlich geförderten sozialen Woh-
netes Bauland bereitzustellen. nungsbau, insbesondere für Familienheime, nicht zur
(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf- Verfügung steht, die Kosten der Erschließung den
gabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine· Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen und von
Bebauung mit Familienheimen, geeignete Grund- der Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne
stücke zu beschaffen, im Rahmen der landesrecht- wesentliche Kostenerhöhung in sonstiger Weise ge-
lichen Bestimmungen baureif zu machen und als tragen werden können. Für die Beschaffung und Her-
Bauland Bauwilligen zu Eigentum oder in Erbbau- stellung von Verkehrsflächen, die nicht überwie-
recht zu überlassen. gend dem Anliegerverkehr der Bewohner der Fa-
(3) Die Gemeinden haben imRahmen einer geord- milienheime dienen sollen, darf ein Baulanderschlie-
neten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren ßungsdarlehen nicht bewilligt werden.
rechtsverbindlichen städtebaulichen Plänen für eine (5) Werden die Grundstücke, für deren Erschlie-
Bebauung mit Familienheimen geeignete Flächen in ßung die Gemeinde ein Baulanderschließungsdar-
einem so ausreichenden Umfange auszuweisen, daß lehen erhalten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren
die vorrangige Förderung des Baues von Familien- seit der Bewilligung des Darlehens mit Wohnungen
heimen entsprechend den Vorsdniften dieses Geset- des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues,
zes durchgeführt werden kann. insbesondere mit Familienheimen, bebaut, so kann
(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau- die Rückzahlung des Darlehens verlangt werden.
grundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem
Familienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb
Dritter Abschnitt
eines geeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu
unterstützen. Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahrµen
(5) Die in· Absatz 1 bezeichneten Körperschaften § 91
sollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens erfor-
derlkhen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem Maßnahmen zur Baukostensenkung
zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung bestellten (1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und
Grundpfandrecht, namentlich einer Restkaufgeld- der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die
hypothek, oder vor einem für die Bestellung eines Bundesregierung
Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins einräumen. a) die Bauforschung,
(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht herge- b) die Schaffung von Normen für Baustoffe
leitet werden. und Bauteile,
§ 90 c) die Entwicklung von Typen für Bauten und
Baulanderschließung Bauteile.
(1) An die Baulanderschließung, namentlich den (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Straßenbau, sollen keine höheren Anforderungen Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
gestellt werden, als es im Rahmen der Gesamtpla- a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,
nung zur zweckmäßigen Erschließung unter Berück- b) die Anwendung von Normen des Deutschen
sichtigung der Erfordernisse der Bauvorhaben not- Normenausschusses,
wendig ist. Dies gilt für einmalige und laufende Ab- c) die einheitliche Regelung des Verdingungs-
gaben. wesens.
(2) Die Gemeinden dürfen im sozialen Wohnungs-
bau Erschließungskosten nur bis zu der Höhe ver-
Vierter Abschnitt
langen oder vereinbaren, die die Eigentümer der an-
liegenden Grundstücke nach den für Anliegerlei- Steuer- und Gebührenvergünstigungen
stungen geltenden Vo.rschriften alsErschließungsbei-
§ 92
träge zu entrichten verpflichtet sind. Die Länderre-
gierungen werden ermächtigt, nähere Vorschriften Grundsteuervergünstigung
durch Rechtsverordnung zu erlas_sen. (1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Woh-
(3) Auf Antrag k6nnen auch einer Gemeinde nungen, die nach Absatz 2 begünstigt sind, darf die
öffentliche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzie- Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nac:lh
rung der Erschließung geeigneter Flächen als Bau- dem Steuermeßbetrag erhoben werden, der maß-
land für den öffentlich geförderten sozialen Woh- gebend war, bevor die begünstigten Wohnungen
nungsbau, insbesondere für Familienheime, (Bau- geschaffen worden sind. :lie Vorschriften der §§ 13
landerschließungsdarlehen) bewilligt werden. Dber und 14 des Grundsteuergesetzes und des § 225 a der
den Antrag der Gemeinde entscheidet die für das Abgabenordnung finden insoweit keine Anwendung.
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Begünstigt sind (2) Fallen die Voraussetzungen für die Grund-
a) öffentlich geförderte Wohnungen, für die steuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes von
die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem zehn Jahren ganz oder teilweise fort, so entfällt
31. Dezember 1956 bewilligt worden sind; insoweit die Vergünstigung. Dabei ist der Steuer-
b) steuerbegünstigte Wohnungen, die nach meßbetrag mit Wirkung vom Beginn des auf den
dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden Fortfall der Voraussetzungen für die Grundsteuer-
sind. vergünstigung folgenden Rechnungsjahrs an neu
zu veranlagen. ·
(3) Werden auf dem Grundstück außer begün-
stigten auch andere Wohnungen, gewerbliche und (3) Die Voraussetzungen für die Grundsteuerver-
sonstige Räume geschaffen, so ist der nach Absatz 1 günstigung fallen bei steuerbegünstigten \i\Tohnun-
maßgebende Steuermeßbetrag um den Betrag zu er- gen fort, wenn der Anerkennungsbescheid nach § 83
höhen, der auf diese Wohnungen und Räume ent- Abs. 5 widerrufen wird, und zwar von dem Zeit-
fällt. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der sich punkt an, der in dem Widerrufsbescheid bezeichnet
ergibt, wenn von dem Steuermeßbetrag, der für den ist.
ganzen Steuergegenstand ohne die Grundsteuerver- (4) Die Freistellung einer öffentlich geförderten
günstigung maßgebend wäre, der Steuermeßbetrag Wohnung von den für diese Wohnungen bestimm-
abgezogen wird, der maßgebend war, bevor die be- ten Bindungen nach § 71 ist ohne Wirkung auf die
günstigten Wohnungen geschaffen worden sind. Der Grundsteuervergünstigung.
Unterschiedsbetrag ist im Verhältnis der begünstig-
ten und nichtbegünstigten Wohnungen und Räume § 95
aufzuteilen.
Bescheinigung
(4) Der Steuermeßbetrag ist mit Wirkung vom für die Einkommensteuervergünstigung
· Beginn des folgenden Rechnungsjahrs an neu zu
(1) Die Bescheinigung zum Nachweis der in § 7 c
veranlagen, wenn nachträglich Änderungen des
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Voraus-
nichtbegünstigten Teiles des Grundstücks eintreten,
setzungen für die Gewährung der Einkommen-
die zu einer Fortschreibung des Einheitswertes
steuervergünstigung wird von der für das Woh-
führen. Der neue Steuermcßbetrag ist dabei · nach
nungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
den Vorschriften des Absc1tzes 3 zu ermitteln.
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
(5) Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 gel- ausgestellt.
ten entsprechend für nach dem 30. Juni 1956 bezugs-
(2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die in
fertig gewordene Wohnheime.
§ 7 c des Einkommensteuergesetzes bezeichneten,
zu bescheinigenden Voraussetzungen gegeben sind
§ 93 und wenn vorliegt ·
Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung
der Bescheid der Bewilligungsstelle über
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 ist
die Bewilligung öffentlicher Mittel,
zu gewähren, wenn vorgelegt wird
b) bei einer anderen Wohnung der Anerken-
a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung
nungsbescheid nach § 82.
der Bescheid der Bewilligungsstelle über
die Bewilligung öffentlicher Mittel, (3) Die Bescheinigung ist im Verfahren für die
b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Gewährung der Einkommensteuervergünstigung in
Anerkennungsbescheid nach § 82, tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich
und unterliegt nicht der Nachprüfung durch dle
c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung Finanzbehörden und Finanzgerichte.
der für das Wohnungs- und Siedlungs-
wesen zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle dar- § 96
über, daß die in § 15 bestimmten Voraus- Steuer- und Gebührenvergünstigungen
setzungen vorliegen.
(1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungs- ten die Gewährung von Steuer- oder Gebührenver-
bescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren günstigungen oder von sonstigen besonderen Vor-
über die Gewährung der Grundsteuervergünstigung teilen für die Kleinsiedlung davon abhängig ge-
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich macht ist, daß die Kleinsiedlung als solche aner-
und unterliegt nicht der Nachprüfung durch die kannt ist, gilt der nach den Vorschriften dieses Ge-
Finanzbehörden und Finanzgerichte. setzes erteilte Bescheid der Bewilligungsstelle über
die Bewilligung öffentlicher Mittel als Anerken-
§ 94 nung. Bei nicht mit öffentlichen Mitteln geförderten
Siedlerstellen kann die AnerkE:nnung als Kleinsied-
Beginn und Fortfall der GmndsteuervergünsU.gung lung durch die zuständige Bewilligungsstelle aus-
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 be- gesprochen werden, wenn die sachlichen Voraus-
ginnt mit dem 1. April des Jahres, das auf das Ka- setzungen für eine Bewilligung öffentlicher Mittel
lenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Woh- vorliegen.
nung oder das Wohn heim bezugsfertig geworden (2) Kleinsiedlungen, deren Bau nach den Vor-
ist. schriften dieses Gesetzes öffentlich gefördert wird
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 549
oder die nach Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen (4) ~estehende Vorschriften der Länder über
anerkannt worden sind, sind Kleinsiedlungen im weitergehende Freibaumöglichkeiten sowie die in
Sinne von § 20 des Kapitels II des Vierten Teils der § 4 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vorge-
Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom sehenen Ermächtigungen zur Lockerung oder Auf-
6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551 ). hebung der Wohnraumbewirtschaftung, wenn dies
(3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Schaffung neuen Wohnraums dient, bleiben
die Gewährung einer Steuer- oder Gebührenver- unberührt.
günstigung für die Kleinsiedlung davon abhängig § 98
gemacht, daß ein Kleinsiedlungsträger das Sied-
lungsverfahren durchführt, so genügt es bei Ei.geri- Freikauf
siedlungen, deren Bau nach den Vorschriften dieses (1) Wer einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag
Gesetzes öffentlich gefördert wird oder die nach im Sinne von § 97 Abs. 3 an die Gemeinde zur För-
Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen anerkannt wor- derung des Wohnungsbaues leistet, kann die Zu-
den sind, daß ein Kleinsiedlungsträger (§ 58 Abs. 1) teilung zusätzlichen Raumes unter entsprechender
als Betreuer eingeschaltet worden ist. Anwendung der Vorschriften des § 97 Abs. 2 ver-
langen.
Fünfter Abschnilt
(2) Die Gemeinde hat die empfangenen Finanzie-
Vergünstigun9en in der Wohnraum- rungsbeiträge als öffentliche Mittel im Sinne von
bewi.rtschaftun9 bei vorhandenem Wohnraum § 6 Abs. 1 zum Bau öffentlich geförderter Wohnun-
§ 97 gen zu verwenden.
Freibauen
(1) Wer als Bauherr eine nach dem 30. Juni 1956
bezugsfertig werdende steuerbegünstigte oder frei TEIL VI
finanzierte Wohnung schafft und dadurch eine an- Ergänzungs-,
gemessene anderweitige Unterbringung eines Woh- Durchführungs- und Uberleitungsvorschriften
nungsuchenden ermöglicht, der bisher in einer der
Wohnraumbewirtschaftung unterliegenden Woh- Erster Abschnitt
nung gewohnt hat, hat für seine Wohnzwecke An-
spruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen
Ergänzungsvorschriften
Räume. Der Anspruch besteht nur, wenn der über § 99
die freigewordenen Räume Verfügungsberechtigte
zustimmt. Ist der Bauherr der neugeschaffenen Gleichstellungen
Wohnung zugleich über die freigewordenen Räume (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
verfügungsberechtigt, so kann er an Stelle einer zes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem
Zuteilung an sich die Zuteilung an einen von ihm Grundstück, das Wohnungserbbaurecht dem Woh-
benannten Wohnungsuchenden verlangen. Die Vor- nungseigentum gleich.
schriften der §§ 11 und 17 a des Wohnraumbewirt-
schaftungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getrof-
fenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume
(2) Der Bauherr der steuerbegünstigten oder frei entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder
finanzierten Wohnung kann, wenn er nicht An- Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt.
spruch auf Zuteilung der freigewordenen Räume
nach den Vorschriften des Absatzes 1 erhebt, ver-
langen, daß ihm in seiner der Wohnraumbewirt- § 100
schaftung unterliegenden Wohnung über den Raum
Anwendung von Begriffsbestimmungen
hinaus, der ihm nach § 10 des Wohnraumbewirt-
dieses Gesetzes
schaftungsgesetzes zugestanden werden kann, zu-
sätzlicher Raum in angemessenem Umfange zuge- Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Ge-
billigt wird. Der Anspruch kann geltend gemacht setzes die in §§ 2, 5, 7, 9 bis 17 bestimmten Begriffe
werden, wenn in der von dem Wohnungsinhaber verwendet werden, sind diese Begriffsbestimmungen
bewohnten Wohnung Raum frei wird oder wenn er zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechtvor-
eine andere Wohnung bezieht. schriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden
auf denjenigen entsprechende Anwendung, der
§ 101
einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag zum Bau
einer nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig werden- Sondervorschriften für die Stadtstaaten
den steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh- (1) D·er Bundesminister für Wohnungsbau wird
nung leistet. Ein Finanzierungsbeitrag ist wesent- ermächtigt, für die Länder Berlin, Hamburg und
lich, wenn er mindestens ein Drittel der auf die Bremen Abweichungen von den Bestimmungen des
Wohnung entfallenden Gesamtkosten des Bauvor- § 26 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 zuzulassen.
habens beträgt und, sofern er als Darlehen oder
Mietvorauszahlung geleistet wird, unverzinslich ist (2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg
und für eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als
gewährt wird. Gemeinden.
550 Bundesgesetzblatt, Jah~gang 1956, Teil I
§ 102 deren Höchstsätze sowie die Aufbringung,
Rechtsweg die Bewertung und den Ersatz der Eigen-
leistung;
. (1) Für, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus
c) die Mietpreisbildung und die Mietpreis-
diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwal-
überwachung;
tungsrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für
Strei_tigkeiten, die sich l:rgeben aus Anträgen auf d) die Berechnung von Wohn- und Nutz-
Bewilligung öffentlicher Mitte], auf Ubernahme von flächen sowie von Wohn- und sonstigen
Bürgschaften und Gewährleistungen und auf Zulas- Gebäudeteilen.
sung eines Betreuungsunternehmens (§ 37 Abs. 2). In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße
Anwendung der Vorschriften dieser Rechtsverord-
(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus
nung für die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne
diesem Gesetz entstehen können, ist der ordent-
des Ersten Bundesmietengesetzes bestimmt werden.
liche Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für
Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
der Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen öffentlich geförderte Wohnungen durch Rechtsver-
Verträgen, aus übernommenen Bürgschaften und Ge- ordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Ge-
währleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen setzes zu erlassen über
einem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Ver- a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für
kaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwischen den Einsatz öffentlicher Mittel, insbeson-
einem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen dere solche, die der Steigerung und Er-
(§ 37 Abs. 3). leichterung der Bautätigkeit im sozialen
Wohnungsbau oder der Verbesserung der
(3) Soweit für bestimmte Streitigk.eiten aus die- Wirtschaftlichkeit der Wohnungen dienen;
sem Gesetz andore Gerichte als die allgemeinen
Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte b) die Voraussetzungen und Bedingungen, un-
angerufen werden können, behält es hierbei sein ter denen öffentliche Mittel als Darlehen
Bewenden. oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden_
Aufwendungen, als Zinszuschüsse oder als
§ 103
Annui tä tsdar lehen bewilligt werden können.
Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
bei Eigentumswohnungen Durchführung dieses Gesetzes und des § 31 a
Sollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum des Mieterschutzgesetzes durch Rechtsverordnung
Bau von Eigentumswohnungen gewährt werden, so nähere Vorschriften darüber zu erlassen, unter wel-
soll von einer Gesamtbelastung der Wohnungs- chen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt
eigentumsrechte abgesehen werden, sofern nicht an einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich ge-
wichtige Gründe entgegenstehen. förderter, steuerbegünstigter oder frei finanzierter
Wohnung zukommt und unter welchen Vorausset-
zungen und zu welchem Zeitpunkt die Wohnung
Zweiter Abschnitt diese Eigenschaft verliert.
Durchführungsvorschriften
§ 106
§ 104 Ermächtigung der Landesregierungen
Vorschriften zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
über den Einsatz von Kapitalmarktmitteln Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1
Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit
Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen
ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsmäßigen Gebrauch macht
Geschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage be- § 107
stimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften und Satzungsbestimmungen für die zu Rechtsverordnungen
Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und
des Bundesministers für Wohnungsbau, die auf
§ 105 Grund des vorliegenden Gesetzes erlassen werden,
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Ermächtigung der Bundesregierung
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
Dritter Abschnitt
.. (1) J:?ie Bundesregierung wird ermächtigt, für
offenthch geförderte und für steuerbegünstigte Woh- Uber lei tungsvorschrif ten
nungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zur § 108
Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über Allgemeine Uberleitungsvorschrift
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und (1) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die
ihre Sicherung sowie die Belastung und Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes- an-
ihre Berechnung; zuwenden sind, finden auch die Vorschriften der
b) die Ermittlung und Anerkennung der Ka- §§ 109 bis 112 des vorliegenden Gesetzes unter den
pital- und Bewirtschaftungskosten und dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 551
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, denen die in § 7 Abs. 2 Buchstabe b des Ersten
durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß auf Wohnungsbaugesetzes bestimmten Voraussetzungen
öffentlich geförderte Wohnungen und Wohnräume, nicht vorliegen, sind auf Antrag nach den Vor-
die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden schriften der §§ 82 und 83 des vorliegenden Ge-
sind oder bezugsfertig werden und für die die setzes als steuerbegünstigte Wohnungen anzu-
öffentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 erkennen, wenn die in § 82 in Verbindung mit § 7
bewilligt worden sind oder bewilligt werden, auf bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt der
Antrag des Bauherrn bestimmte Vorschriften des Bezugsfertigkeit vorgelegen haben.
vorliegenden Gesetzes an Stelle der entsprechen-
(2) Für Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf-
den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes
eigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegünstigt
anzuwenden sind. In diesem Falle finden auf diese
anerkannt sind, ist die Grundsteuervergünstigung
Wohnungen und Wohnräume die in der Rechtsver-
auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92 bis 94
ordnung bezeichneten Vorschriften des vorliegenden
des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von zehn
Gesetzes auch dann Anwendung, wenn sie sonst
Jahren vom 1. April des Jahres an zu gewähren,
nur auf Wohnraum anwendbar sind, für den die
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die An-
öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 be-
erkennung als steuerbegünstigte Wohnung ausge-
willigt worden sind oder bewilligt werden.
sprochen worden ist.
§ 109 (3) Ist für Wohnheime, die bis zum 30. Juni 1956
Uberleitungsvorschriiten für öffentlich geförderte bezugsfertig geworden sind, die Grundsteuerver-
Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und günstigung bisher noch nicht gewährt worden, so
Eigentumswohnungen ist sie auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92
(1) Offentlich geförderte Eigenheime, Kleinsied- bis 94 des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von
lungen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschrif- zehn Jahren vom 1. April des Jahres an zu ge-
ten des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden währen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
sind, sind auf Antrag als Familienheime .anzu- Antrag gestellt worden ist.
erkennen, wenn sie den in § 7 des vorliegenden (4) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die
Gesetzes bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an-
Offentlich geförderte Eigentumswohnungen, auf zuwenden sind und die nach § 7 des Ersten Woh-
die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbau- nungsbaugesetzes begünstigt sind, ist auf Antrag
gesetzes anzuwenden sind, sind auf Antrag als der Steuermeßbetrag für die Erhebung der Grund-
eigengenutzte Eigentumswohnungen anzuerkennen, steuer nach den Vorschriften des § 92 des vor-
. wenn sie den in § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten liegenden Gesetzes neu zu veranlagen, wenn der
Voraussetzungen entsprechen. Die Anerkennung für den nichtbegünstigten Teil des Grundstücks
erfolgt durch die Stelle, welche die für das Woh- rechtskräftig festgesetzte Steuermeßbetrag höher
nungs- und Siedlungswesen zuständige oberste ist als der Steuermeßbetrag, der sich nach § 92 er-
Landesbehörde bestimmt. gibt. Die Grundsteuervergünstigung auf Grund des
(2) Bei anerkannten Familienheimen darf von neu veranlagten Steuermeßbetrages gilt mit Wir-
der Anerkennung ab eine Erhöhung des Zinssatzes, kung vom Beginn des der Antragstellung folgenden
der für das der nachstelligen Finanzierung dienende Rechnungsjahres an für den noch nicht abgelaufenen
öffentliche Baudarlehen bestimmt worden ist, oder Teil des Zeitraumes von zehn Jahren.
eine Verzinsung für das zinslos gewährte Bau- (5) Auf Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf-
darlehen nicht gefordert werden; eine Erhöhung eigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegünstigt
der Tilgung darf, abgesehen von der Erhöhung um anerkannt sind, finden die Vorschriften des § 85 des
den Betrag ersparter Zinsen, vor Ablauf der Zeit vorliegenden Gesetzes mit der Maßgabe Anwen-
nicht gefordert werden, die für eine planmäßige dung, daß die in § 85 Abs. 2 bezeichnete Jahresfrist
Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem von dem Zeitpunkt ab zu laufen beginnt, in dem
Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist. der Mieter Kenntnis von der Anerkennung erlangt
(3) Auf anerkannte Familienheime und an- hat. Der Vermieter hat .dem Mieter unverzüglich
erkannte eigengenutzte Eigentumswohnungen finden die Anerkennung mitzuteilen und ihn auf die Vor-
die Vorschriften der §§ 69 und 70 über die Ab- schriften des § 85 hinzuweisen.
lösung und über die Tragung des Ausfalls An-
wendung, soweit nach der Anerkennung Ab-
§ 111
lösungen erfolgen.
(4) Auf anerkannte Familienheime finden die Uberleitungsvorschriiten
Vorschriften des § 78, auf anerkannte eigengenutzte für die gesetzliche Unfallversicherung
Eigentumswohnungen die Vorschriften des§ 79 über (1) Die Vorschriften des Artikels 2 § 3 der Ver-
Rechtsansprüche auf Zuteilung Anwendung. ordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von
Kleingärten vom 23. Dezember 1931 / 15. Januar 1937
§ 110 (Reichsgesetzbl. 1937 I S. 17) sind auf Kleinsiedlun-
Uberleitungsvorschriften gen nicht mehr anzuwenden. Dies gilt nicht für Un-
für die Grundsteuervergünstigung fälle, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
(1) Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigen- Gesetzes eingetreten sind.
heime, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum (2) Für Unfälle, die nach dem Inkrafttreten des
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind und bei vorliegenden Gesetzes eintreten, gelten die Vor-
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
schritten der Reichsversicherungsordnung in der 1. In § 3 werden hinter den Worten „dieses Ge-
Fassung des § 122 des vorliegenden Gesetzes auch II
setzes die Worte „ über die Wohnraumbewirt-
dann, wenn es sich um den Bau von Wohnungen schaftung" eingefügt.
der in § 537 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung
bezeichrn~ten Art handelt, auf die die Vorschriften 2. § 3 Buchstabe a erhält die folgende Fassung:
des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind.
11a) frei finanzierte und steuerbegünstigte Woh-
nungen im Sinne der §§ 42, 47 des Ersten
§ 112
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
Verweisungen Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bun-
(l) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
desgesetzbl. I S. 1047) und des § 5 Abs. 2 und
ten auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset- 3 sowie des § 99 Abs. 2 des Zweiten Woh-
zes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-
uuf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen- milienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bun-
den Gesetzes, soweit es sich handelt desgesetzbl. I S. 523), 11
•
a) im öffonllich geförderten sozialen Woh-
3. § 5 erhält die folgende Fassung:
nungsbau um neugeschaffenen Wohnraum,
bei den1 die öffentlichen Mittel erstmalig 11§ 5
nach dem 31. D(~zember 1956 bewilligt wor- Sondervorschriften
den sind oder bcw illigt werden,
Offentlich geförderte Wohnungen im Sinne
b) im steuerbegünstigten und frei finanzier-
des Ersten und des Zweiten Wohnungsbau-
ten Wohnungsbau um neugeschaffenen
gesetzes unterliegen der Wohnraumbewirtschaf-
Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956
tung nach Maßgabe dieses Gesetzes._ Unberührt
bezugsfertig geworden ist oder bezugs-
bleiben die Vorschriften der genannten Gesetze
fertig wird.
und anderer entsprechender Gesetze, soweit
(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf sich aus diesen etwas anderes ergibt. 11
die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-
zes anzuwenden sind, auch die Vorschriften der 4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Zahlen 11 23, 28"
§§ 109 bis 111 des vorliegenden Gesetzes Anwen- durch die Zahlen 11 42, 47" ersetzt; hinter den
dung finden, beziehen sich Verweisungen auf das Worten II des Ersten Wohnungsbaugesetzes"
Erste Wohnungsbaugesetz auch auf die entsprechen- werden die Worte und des § 5 Abs. 2 und des
II
den anzuwendenden Vorschriften des vorliegenden § 99 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes"
Gesetzes. eingefügt.
(3) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die
Anwendung von Vorschriften des Ersten Wohnungs- 5. § 14 Abs. 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung:
baugesetzes stillschweigend vorausgesetzt wird. „Soweit nicht § 78 und § 109 Abs. 4 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes anzuw~nden sind, gelten
§ 113 die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Ein-
liegerwohnung in einer öffentlich geförderten
Weitergeltung der Durchführungsvorschriften 11
Kleinsiedlung ganz ode.r teilweise frei wird.
zum Ersten Wohnungsbaugesetz
Die Vorschriften der Berechnungsverordnung 6. Nach § 17 wird folgende Vorschrift eingefügt:
vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) und
11 § 17 a
die Vorschriften der Mietenverordnung vom 20. No-
vember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) sind bis zu Für Wohnungsuchende mit
geringem Einkommen vorbehaltener Wohnraum
ihrer Änderung oder Aufhebung auch zur Durch-
führung des vorliegenden Gesetzes anzuwenden, (1) Folgen:der Wohnraum ist für Wohnungs-
soweit ihr Inhalt nicht den Vorschriften des vorlie- . suchende mit geringem Einkommen im Sinne
genden Gesetzes widerspricht. des § 27 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
vorbehalten:
a) Wohnungen, für die öffentliche Mittel
.TEIL VII im Sinne des § 6 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes erstmalig nach dem
Änderung anderer Gesetze 31. Dezember 1956 bewilligt sind, wenn
§ 114 die Wohnungen nach § 27 Abs. 3 des
Zweiten Wohnungsba,ugesetzes bei der
Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes
Bewilligung der öffentlichen Mittel für
Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. Vvohnungsuchende mit geringem Ein-
März 1953 (Bunclesgesetzbl. I S. 97) in der Fassung kommen vorbehalten .sind;
des Gesetzes zur Ergänzung des Wohnraumbewirt- b) Wohnungen, für die öffentliche Mittel
schaftungsgcsctzes vom 13. August 1953 (Bundes- im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungs-
gesetzbl. I S. 915) und des Ersten Bundesmieten- baugesetzes erstmalig in der Zeit vom
gesetzes vom 27. Juli 1955 (Dundesgesctzbl. I S. 458) 21. Juni 1948 - in Berlin (West) vom
wird wie folgt geändert: 25. Juni 1948 - bis zum 31. Dezember
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 553
1956 bewilligt worden sind und fur die Voraussetzungen des § 20 Satz 2 oder des § 21
keine höheren Mieten preisrechtlich zu- in Verbindung mit § 20 Satz 2 des Mi,eterschutz-
li.i.ssig sind, als dem Mietrichtsatz ent- gesetzes verurteilt ist und der Wohnraum für
spricht, der nach § 29 Abs. 1 des Ersten die Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes
Wohnungsbaugesetzes für öffentlich ge- benötigt_ wird."
förderte Wohnungen am 1. Oktober 1954
für die Gemeinde oder den Gemeinde-
teil bestimmt war; § 115
c) Wohnungen, die auf Grund der Verord- Änderung des Mieterschutzgesetzes
nung über die Förderung von Arbeiter- § 31 a des Mieterschutzgesetzes erhält die folgen-
wohnstätten vom 1. April 1937 (Reichs- de Fassung:
gesetzbl. I S. 437) als Arbeiterwohn- ,,§ 31 a
. stätten gelten oder als soJche anerkannt
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 19 und der
sind.
§§ 24 bis 31 sind nicht anzuwenden auf Mietver-
(2) Wohnraum, der nach Absatz 1 für Woh- hältnisse über steuerbegü~stigte und frei finan-
nungsuchende mit geringem Einkommen vor- zierte Wohnungen und Wohnräume im Sinne des
behalten ist, ist entsprechend diesem Vorbehalt Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
zuzuteilen, sofern die Wohnungsbehörde nicht Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesge-
im Einzelfall auf den Vorbehalt verzichtet. Die setzbl. I S. 1047) und des Zweiten Wohnungsbau-
·wohnungsbehörcle kann auf den Vorbehalt ins- gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
besondere verzichten, wenn sichergestellt ist, vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523); § 52 e
daß hierdurch eine Wohnung frei gemacht wird, findet entsprechende Anwendung.
die einem Wohnungsuchenden mit geringem
(2) Absatz 1 gilt nicht
Einkommen zugeteilt wird.
a) für Mietverhältnisse über Wohnungen
(3) Bei Wohnraum der in Absatz 1 Buch- oder Wohnräume, für die Grundsteuer-
stabe b oder c bezeichneten Art entfällt der vergünstigung gemäß § 7 des Ersten
Vorbehalt, soweit ein Anspruch auf Zuteilung Wohnungsbaugesetzes oder gemäß den
nach § 17 Abs. 1 Satz 1 geltend gemacht wird in§ 11 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
oder soweit es sich um zweckbestimmten Wohn- bezeichneten Vorschriften oder gemäß
raum im Sinne von § 18 Abs. 1 bis 4 handelt. §§ 92 bis 94 oder § 110 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes gewährt wird,
(4) § 38 Abs. 2 des Ersten V\l ohnungsbau-
gesetzes und § 76 Abs. 4 des Zweiten Woh- b) für Mietverhältnisse, die vor dem
nungsbaugesetzes bleiben unberührt." 27. April 1950 begründet worden sind,
c) für Mietverhältnisse über Wohnräume,
7. In § 18 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 22 Abs. 4" die an Mieter einer unter Mieterschutz
in ,,§ 39" geändert; hinter den Worten „des stehenden Wohnung im gleichen Wohn-
Ersten Wohnungsbaugesetzes" werden die Wor- gebäude vermietet werden.
te „oder des § 77 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes" eingefügt. (3) Absatz 1 ist auf Mietverhältnisse über Woh-
nungen und Wohnräume, die gemäß den Vor-
8. § 18 Abs. 5 Satz 1 erhält di,e folgende Fassung: schriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes von den für
,,Die Absätze 1, 3 und 4 finden auf Einlieger- öffentlich geförderte Wohnungen bestehenden
wohnungen in öffentlich g,eförderten Kleinsied- Bindungen freigestellt sind, entspr,echend anzu-
lungen entsprechende Anwendung, soweit nicht wenden; dies gilt nicht in den Fällen des Absat-
§ 78 und § 109 Abs. 4 des Zweiten Wohnungs- zes 2 Buchstaben a und c und für Mietverhält-
baugesetzes anzuwenden sind." nisse, die vor der Freistellung begründet worden
sind."
9. § 30 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
,, (2) Bei einem Schuldner, der zu dem nach
§ 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes begün- § 116
stigten Personenkreis gehört, ist die Unterbrin-
Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes
gung wegen der Höhe der für den Ersatzraum
zu entrichtenden Miete nicht als unangemessen Das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955
oder unzumutbar anzusehen, wenri der Schuld- (Bundesgesetzbl. I S. 458) wird wie folgt geändert:
ner durch diese Miete nicht stärker belastet § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
wird, als dies für ihn bei einer öffentlich geför-
derten Wohnung nach dem Zweiten Wohnungs- ,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den mit
baugesetz in Betracht kommt." öffentlichen Mitteln geförderten und nach dem
31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen preis-
10. An § 30 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: gebundenen Wohnraum, für den die öffontlichen
,,Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, Mittel vor dem 25. August 1953 bewilligt worden
wenn der Schuldner zur Räumung von land- sind, wenn eine Miete festgesetzt oder als zuläs-
wirtschaftlichem Werkwohnraum unter den sig anerkannt worden ist, die hinter der nach den
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes wie ,,(§ 23 Abs. 1 und§ 28 des Ersten Wohnungs-
vom 24. April 1950 (ßunclesgesetzbl. S. 83) und der baugesetzes)" _gestrichen. Dafür ist nach den
Mietenverordnung zugelassenen Richtsatzmiete Worten „auf öffentlich geförderte V✓ ohnungen
zurückbleibt." oder auf steuerbegünstigte Wohnungen" einzu-
fügen: ,,im Sinne des jeweils anzuwendenden
§ 117 Wohnungsbaugesetzes 11
•
Änderung des Gesetzes
und der Durchführungsverordnung über die 3. § 254 wird wie folgt geändert:
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
( 1) § 8 des Wolmungsgemeinnützigkeitsgesetzes ,, (3) Ein Aufbaudarlehen kann Vertriebenen
in der Passung vom 29. Februar 1940 (Reichsge- und Kriegssachgeschädigten auch für den Bau
setzbl. I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durch- eines Familienheirn.s oder einer sonstigen
führung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit Wohnung, insbesondere am Ort eines ge-
im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (Reichsge- sicherten Arbeitsplatzes, gewährt werden,
setzbl. I S. 1012) werden aufgehoben. wenn sie die Voraussetzungen des § 298 Nr. 2
(2) Gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder erfüllen und wenn die Wohnung nach Größe
Organe der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit und Ausstattung den Voraussetzungen des
Rücksicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vor- sozialen Wohnungsbaues nach dem jeweils
schriften \Vicderkaufsredilc oder Rechte aus Ver- anzuwendenden Wohnungsbaugesetz ent-
tragsstrafen eingeräumt worden sind, verstoßen spricht."
nicbt gegen die sich aus dem Wohnungsgemein-
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
nützig keitsgesclz und der dazu ergangenen Durch-
eingefügt:
fühnm~isvcrordnung Prgcbcnden Pflichten, wenn sie
diese Rechte nicht ausüben oder wenn sie darauf ,, (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann
verzichten. Rechte und Pflichten der gemein- ein Aufbaudarlehen bereits zum Erwerb des
nützigen Wohnunusunternehmcn oder der Organe Baugrundstücks für ein Familienheim gewährt
der stautli<,hen Wohnungspolitik aus der Ausgabe werden, wenn gesichert erscheint, daß das
11
von ReichsheimsEitlen bloibcm unberührt. Bauvorhaben alsbald durchgeführt wird.
(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird
ermächtigt, die Verordnung zur Durchführung des 4. § 298 erhält die folgende Fassung:
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs- ,,§ 298
wesen .in der sich aus dem vorliegenden Gesetz er-
Voraussetzungen
gebenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt- (1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und
zumachen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu Kriegssachgeschädigten gewährt werden, wenn
beseitigen. sie nachweisen,
1. daß sie durch die Schädigung den not-
§ 118
wendigen Wohnraum verloren haben
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und
Das Gesetz über den Lastenausgleich vom 2. a) daß sie sich ausreichende Wohnmög-
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der lichkeit überhaupt noch nicht oder
Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze noch nicht an ihrem gegenwärtigen
wird wie folgt geändert: oder zukünftigen Arbeitsort beschaf-
1. § 8 Abs. 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung: fen konnten, oder
,, 13. das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fas-· b) daß ihre bisherige Wohnung im Falle
sung der Bekanntmachung vom 25. August des Freiwerdens mit Einwilligung des
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des Verfügungsberechtigten einem noch
Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni nicht ausreichend untergebrachten Ge-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich schädigten im Sinne des Buchstaben a
aus seinem § 50 a ergebenden Anwendungs- zur Verfügung stehen wird.
bereich sowie
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
das Zweite~ Wohnungsbaugesetz (Wohnungs-
bau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt
1956 (Bundesgcsetzbl. I S. 523) mit dem sich werden, die Leistun_gen nach § 301 erhalten kön-
aus seinem § 126 ergebenden Anwendungs- nen, Sowjetzonenflüchtlingen jedoch nur inso-
bereich weit, als sie vor dem 1. Februar 1953 aufgenom-
als jeweils anzuwendendes Wohnungsbau- men worden sind. 11
gesetz. 11
5. § 299 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. § 116 Abs. 3 wird wie folgt geändert: ,, (2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bil-
In Satz 1 werden die Verweisungen ,, (§ 16 Abs. 1 dung von Einzeleigentum für Geschädigte, be-
und § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes)" so- sonders in der Form von Familienheimen, unter
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 555
Beachtung der im Zweiten Wohnungsbaugesetz § 7 erhält die folgende Fassung:
bestimmten Rangfolgen gewährt werden." ,,§ 7
6. § 300 erhält die folgende Fassung: Aufbringung der Mittel
,,§ 300 (1) Die für die Auszahlung der Prämien er-
forderlichen Beträge werden bis zur Höhe von
Einsatz der Mittel ·50 Millionen Deutsche Mark, vom Rechnungsjahr
Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau 1957 an bis zur Höhe von 100 Millionen Deutsche
einer möglichst großen Zahl von Wohnungen Mark jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung
für Geschädigte, welche die Voraussetzungen gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer
des § 298 erfüllen, erreicht wird. Geschädigte, Prämienbelastung verteilt. Im übrigen werden
die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden darüber hinausgehende, für die Auszahlung der
der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 Prämien erforderliche Beträge von den Ländern
bezeichneten Art geltend machen können, die den ihnen nach § 14 Abs. 1 des Ersten Wohnungs-
Erben solcher Geschädigten und Gemeinschaften baugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953
von solchen Geschädigten haben als Bauherren (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und vom Rechnungs-
bei der Darlehnsgewährung den Vorrang vor jahr 1957 an den nach § 18 Abs. 1 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-
den übrigen Antragstellern; unter den letzteren
milienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-
haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden
gesetzbl. I S. 523) zugeteilten Mitteln entnommen.
oder Kriegssachschäden geltend machen können,
den Vorrang. D(m vorgenannten Geschädigten (2) Benötigt ein Land für die Auszahlung der
sind die in § 298 Abs. 2 genannten Personen je- Prämien einen höheren Anteil der nach § 18
weils insoweit gleichgestellt, als sie gleichartige Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zuge-
Schäden geltend machen können." teilten Mittel, als von allen Ländern im Bundes-
durchschnitt benötigt wird, so sind dem Land nach
den näheren Vorschriften des § 88 des Zweiten
7. § 348 wird wie folgt geändert:
Wohnungsbaugesetzes zusätzliche Mittel vom
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: Bund zuzuteilen."
,, (1) Die für die Wohnraumhilfe bereit- § 120
gestellten Mittel sind zur Finanzierung des
Wohnungsbaues für Geschädigte als öffent- Änderung de§ Gesetzes über
liche Mittel im Sinne des gemäß § 8 Abs. 1 Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau
Nr. 13 jeweils anzuwendenden Wohnungsbau- Das Gesetz über Gebührenbefreiungen beim
gesetzes unter Berücksichtigung der Vor- Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
schriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen." S. 273) wird wie folgt geändert: .
b) In Absatz 2 erhält Satz 3 die folgende Fassung: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisungen
„Die Verzinsung und Tilgung der Mittel ,,(§ 16, § 23 Abs. 1, § 28 des Ersten Wohnungs-
durch den letzten Darlehnsnehmer bestimmt baugesetzes vom 24. April 1950 - Bundes-
gesetzbl. S. 83)" durch folgende Worte ersetzt:
sich nach den Vorschriften des jeweils an-
zuwendenden Wohnungsbaugesetzes." ,,im Sinne des jeweils anzuwendenden Woh-
nungsbaugesetzes".
c) In Absatz 3 ist nach dem Wort „bestimmt"
ein Punkt zu setzen; die Worte „wobei" bis 2. In § 4 wird an den Absatz 1 folgender Satz an-
,,ist:" und die Nummern 1 und 2 werden ge- gefügt: ·
strichen und dafür folgende Sätze 2 und 3 „Sonstige Vorschriften, die eine weitergehende
eingefügt: Gebührenbefreiung gewähren, bleiben bestehen."
„Dabei muß sichergestellt werden, daß der
unter Einsatz dieser Mittel geschaffene Wohn- § 121
raum oder angemessener Ersatzwohnraum Änderung des Gesetzes zur Förderung
den nach § 347 anerkannten Geschädigten zur des ßergarbeiterwohnungsbaues
Verfügung gestellt wird. Ersatzwohnraum darf im Kohlenbergbau
nur zugeteilt werden, wenn der Geschädigte
(1) Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiter-
oder, wenn die Befragung des Geschädigten
wohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung
bei Baubeginn nicht möglich ist, das Aus-
vom 30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 358)
gleichsamt zugestimmt hat."
wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
§ 119
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
a) In Absatz 1 werden die Worte ,, § 25 des
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
vom 21. Dezember 1954 (Bundesgcsetzbl. I S. 482) vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047)"
wird wie folgt geändert: ersetzt durch die Worte ,,§ 33 des Zweiten
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und (2) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird
Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bun- ermächtigt, das Gesetz zur Förderung des Berg-
desgesetzbl. I S. 523) ". arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der
b) In Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum be-
,,§ 25 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes" kanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wort-
ersetzt durch die Worte: lautes zu beseitigen.
,,§ 33 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes". § 122
3. In§ 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,(§ 13 Änderung der Reichsversicherungsordnung
des Ersten Wohnungsbaugesetzes)" durch die Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
Verweisung ,,(§ 29 des Zweiten Wohnungsbau- geändert:
gesetzes)" ersetzt.
1. In § 537 wird folgende Nummer 13 angefügt:
4. § 21 erhält die folgende Fassung: ,, 13. alle Personen, die beim Bau eines Familien-
,,§ 21 heims (Eigenhei-m, Kaufeigenheim, Klein-
siedlung), einer eigengenutzten Eigentums-
Anwendung des Ersten und des Zweiten
wohnung, einer Kaufeigentumswohnung
Wohnungsbaugesetzes
oder einer Genossenschaftswohnung im Rah-
Die Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich ge- men der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch
förderte Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 4 des das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder
Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 5 Abs. 1 steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen
·des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, auch wenn werden sollen. Dies gilt auch für die Selbst-
die Mittel ausschließlich für die erststellige Fi- hilfe bei der Aufschließung und Kultivie-
nanzierung gewährt werden. Die Vorschriften der rung des Geländes, der Herrichtung der
§§ 16 bis 19, 24, 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 Wirtschaftsanlagen und der Herstellung von
des Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie die Vor- Gemeinschaftsanlagen. Für die Begriffsbe-
schriften der §§ 19, 20, 23, 25, 26, 52, 53, 63, 75 stimmungen sind die §§ 5, 7 bis 10, 12, 13
bis 77, 80, des § 81 Satz 2 und des § 90 Abs. 3 und 36 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bis 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)
nicht anzuwenden." maßgebend."
5. § 22 wird wie folgt geändert: 2. In § 564 Abs. 1 wird folgende Nummer 8 ange-
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: fügt:
,,(1) Sollen neben Mitteln des Treuhandver- ,,8. bei Tätigkeiten der im § 537 Nr. 13 genann-
mögens öffentliche Mittel im Sinne von § 3 ten Art."
Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder
§ 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 3. In § 633 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zur Schaffung von Bergarbeiterwohnungen ge- „Als Unternehmer von Selbsthilfe-Tätigkeiten
währt werden, so finden auch insoweit die nach § 537 Nr. 13 gilt auch der Bauherr, der nicht
Vorschriften der § § 3 bis 9, 13 bis 15 dieses für eigene Rechnung tätig ist."
Gesetzes entsprechende Anwendung; die Vor-
schriften der §§ 24, 37 bis 39 und des § 40 4. In § 785 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes so- „Bei den Zweiganstalten sind, unbeschadet
wie die Vorschriften der §§ 52, 53, 75 bis 77, der Dauer der Selbsthilfearbeit, die nach § 537
80 und des § 81 Satz 2 des Zweiten Woh- Nr. 13 tätigen Personen sowie die von Dritten
nungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden." beim Bau von anerkannten Kleinsiedlungen (§ 96
b) In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) beschäftig-
die folgende Fassung: ten Personen versichert."
,,a) daß Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieses Ge-
5. In § 798 wird folgender Absatz 2 angefügt:
setzes entsprechend anzuwenden sind,
wenn der Bau von Wohnungen für Arbeit- „Absatz 1 Nr. 2 gilt auch für die nach § 785
nehmer des Kohlenbergbaues mit öffent- Abs. 2 Versicherten."
lichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 des
Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6
§ 123
Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gefördert wird und Mittel des Treuhand- Änderung des Kleinsiedlungsrechts
vermögens neben diesen Mitteln nicht ge- (1) Die Vorschriften der §§ 9 bis 19 des Kapitels
währt werden;" II des Vierten Teils der Dritten Verordnung des
,,c) daß insoweit die Vorschriften der §§ 24, Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (Reichsge-
37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten setzbl. I S. 537, 551) in der Fassung der Verordnung
Wohnungsbaugesetzes sowie die Vor- zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlun-
sch~iften der §§ 52, 53, 75 bis 77, 80 und gen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (Reichs-
des § 81 Satz 2 des Zweiten Wohnungs- gesetzbl. I S. 233) werden aufgehoben, soweit sich
baugesetzes nicht anzuwenden sind." aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt:
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956 557
a) Die §§ 11 und 12 gelten in Verbindung mit zeitraums zu gewähren. Für den Beginn des Ver-
§ 55 Abs. 1 des Baulandbeschaffungsgeset- günstigungszeitraums ist der erstmalige Bezug
zes vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I der w·olmung maßgebend."
S. 720) weiterhin für die Enteignung von
Gelände für Kleingärten; 2. § 41 wird wie folgt geändert:
b) § 14 Salz 1 gilt weiterhin für die Aufhe- a) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
bung von Pacht- und sonstiqen Nutzungs- „ Ist das zum Bau einer Wohnung in einem
rechten anläßlich der Enteignung von Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem
Grundstücken für Kleingärten. Kaufeigenheim oder zum Bau einer Wohnung
(2) In § 1 des Kapitels II des Vierten Teils der in der Rechtsform des Wohnungseigentums
in Absatz 1 bezeichneten Verordnung werden die oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-
Worte „sowie die Kleinsiedlung in der Umgebung rechts gewährte öffentliche Baudarlehen vor-
von Städten und größeren Industriegemeinden (Vor-· zeitig, ohne rechtliche Verpflichtung dazu, zu-
städtische Kleinsiedlung)" und in § 2 dieser Ver- rückgezahlt worden, so sind auf Antrag des
ordnung die Worte ,, , die vorstädtische Kleinsied- Eigentümers, des Erbbauberechtigten oder des
lung" gestrichen. Dauerwohnberechtigten die Wohnungen von
den für öffentlich geförderte Wohnungen be-
(3) Die Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereit-
stehenden Bindungen gemäß Absatz 2 freizu-
stellung von Kleingärten vorn 23. Dezember 1931/
stellen."
15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. 1937 I S. 17) bleibt
unberührt, soweit sich aus § 111 des vorliegenden b) An Absatz 2 wird der folgende Satz 2 an-
Gesetzes nichts anderes ergibt. gefügt:
(4) Die Verordnung über die Landbeschaffung ,,Die Vorschriften der §§ 21 und 3.5 des Wohn-
für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936 (Reichs- raumbewirtschaftungsgesetzes sind auch nach
gesetzbl. I S. 896) wird aufgehoben. der Freistellung anzuwenden."
(5) Die Bestimmungen über die Förderung der c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
Kleinsiedlung vom 14. September 1937 (Reichsanzei- angefügt:
ger Nr. 214 vom 16. September 1937) in der Fassung ,, (6) Auf die vorzeitig zurückgezahlten Be-
vom 23. Dezember 1938 (Reichsanzeiger Nr. 303 vom träge der öffentlichen Baudarlehen finden die
29. Dezember 1938), der R.underlaß des Reichsarbeits- Vorschriften des § 70 Abs. 4 und 5 des Zwei-
ministers vom 31. März 1940 (Reichsarbeitsblatt I ten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und
S. 174) und die zur Änderung und Ergänzung dieser Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bun-
Bestimmungen ergangenen Bestimmungen der Län-
desgesetzbl. I S. 523) entsprechende Anwen-
der treten, soweit sie noch gelten, am 1. Juli 1957
dung."
außer Kraft.
(6) Soweit in Rechts~ oder Verwaltungsvorschrif- 3. Hinter § 50 wird folgender § 50 a eingefügt:
ten auf die in den vorstehenden Absätzen aufgeho- ,,§ 50a
benen Vorschriften ausdrücklich oder stillschwei-
Anwendungsbereich
gend verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung
auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen- (1) Die Förderung des Wohnungsbaues be-
den Gesetzes. stimmt sich bis zum Beginn des zeitlichen Gel-
tungsbereichs des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
§ 124 nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes,
Die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes fin-
Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
den, soweit sich aus dem Zweiten Wohnungsbau-
Das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung gesetz nichts anderes ergibt, sonach nur Anwen-
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) wird dung
wie folgt geändert:
a) im öffentlich geförderten sozialen Woh-
1. An § 11 werden folgende Absätze 3 und 4 an- nungsbau auf Wohnungen und Wohn-
gefügt: räume, für die die öffentlichen Mittel
,, (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungs- erstmalig bis zum 31. Dezember 1956
wesen zuständige oberste Behörde des Landes bewilligt worden sind oder bewilligt
Bayern kann in besonderen Fällen im Einverneh- werden,
men mit dem Bayerischen Staatsministerium der b) im steuerbegünstigten und frei finan-
Finanzen auch für Wohnungen, die vor dem zierten Wohnungsbau auf Wohnungen
31. März 1953 bezugsfertig geworden sind, Aus- und Wohnräume, die bis zum 30. Juni
nahmen von den Wohnflächengrenzen des in Ab- 1956 bezugsfertig geworden sind oder
satz 1 genannten Gesetzes zulassen. bezugsfertig werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist auf Antrag (2) Auf Wohnungen und Wohnräume, auf die
der Steuermeßbetrag nach den Vorschriften des die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes an-
§ 7 neu zu veranlagen. Die Steuervergünstigung zuwenden sind, finden auch die Vorschriften der
gilt mit Wirkung vom Beginn des auf den An- §§ 108 bis 112 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
trag folgenden Rechnungsjahrs und ist nur noch unter den dort bezeichneten Voraussetzungen
für den Rest des zehnjährigen Vergünstigungs- Anwendung."
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
TEIL VIII verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werd,en, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Schlußvorschriften
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 125
§ 126
Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Inkrafttreten
des Dritten Uberleitungsgcsctzcs vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften
(Bundcsgcsctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- des § 4, am 1. Juli 1956 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden -Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesministerfür Wohnungsbau
Dr. Preusker
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Herausgeber: Der Bnndesminisler der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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