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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1956 Nr. 3
Tag Tnhal t: Seite
24 1. 56 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
21.1.56 Gesetz über die Statistiken der Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
27. 1. 56 Achtundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
27. 1. 56 Sechste V crordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-
guthaben Vertriebener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
30. 1. 56 Dritte Verordnung znr Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
30. 1. 56 Vierte Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
25. 1. 56 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
27. 1. 56 Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und
der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs
(Zolltarif-Novelle).
Vom 24. Januar 1956.
Dor Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
son:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
1. In den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften er-
hält in Ziffer 2 der zweite Absatz folgende Fas-
sung:
Ist ein Warenbegriff durch zolltarifliche Vor-
schriften (§ 49 Zollgesetz) nicht bestimmt und
diesen Vorschriften auch nicht durch Auslegung
zu entnehmen, so ist die Verkehrsanschauung
rnaßgt!bend.
2. In der Tarifnr. 0810 (Früchte usw., gefroren) erhält die Anmerkung folgende Fassung:
Anmerkung.
WMen dieser Nummer zur industriellen Verarbeitung unter Zollsicherung 10
3. In der Tarifnr. 1102 W(~rden in Absatz E die Worte ,, , mit Ausnahme von geschältem Reis und
Bruchreis" gestrichen.
4. Die Tarifnr. 1207 erhält folgende Fassung:
12 07 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte, die hauptsächlich zur Herstel-
lung von Riechmitteln, von Arzneiwaren oder von Insektenvertilgungs-
oder Schädlingsbekämpfungsmitteln verwendet werden, frisch, auch mit
Athylalkohol getränkt, getrocknet, zerstoßen oder gemahlen ........... . frei
5. In dem Kapitel 13 wird die Allgemeine Anmerkung wie folgt geändert:
a) Der Absatz d erhält folgende Fassung:
d) Extrakte aus Kaffee-Ersatz und Kdffee-Extrakte (Nm. 2101, 2102); Tee- und Mate-Extrnkte (Nr. 2107).
b) Der Absatz e erhält folgende Fassung:
e) PflanzensMte und -auszüge, mit Z11satz von Alkohol, die Getränke oder cilkoholisd1e flüssi(: ':E-,iten
darstellen (Kap. 22).
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
6. In der Tarifnr. 1510 (Fettsäuren usw.) treten folgende Änderungen ein:
a) In den Anmerkungen 1 und 2 wird jeweils der zweite Satz (Ausgenommen usw.) gestrichen.
b) Als Anmerkung 3 wird angefügt:
3. Die Begriffsbestimmungen in den vorstehenden Anmerkungen beziehen sich nur
auf die Unterscheidung der Waren des Absatzes A von denen des Absatzes B.
Sie dienen nicht der Abgrenzung von Waren dieser Nummer gegenüber Waren
anderer Nummern. Inbesondere bleiben Abfallfette in der Nr. 1506, Oliven-
und Palmöl mit einem natürlichen Säuregehalt von 500/o oder mehr, jedoch
weniger als 85 °/o in der Nr. 1507 und isolierte Fettsäuren in dem Kapitel 29.
7. In der Tarifnr. 2002 (Zubereitungen von Gemüse usw.) und in der Tarifnr. 2006 (Andere Zubereitun-
gen von Früchten usw.) wird jeweils die Anmerkung 2 gestrichen und die Uberschrift „Anmerkun-
gen" in „Anmerkung" geändert. In der bisherigen Anmerkung 1 fällt jeweils die Zifferbezeichnung
,,l." weg.
8. In der Tarifnr. 2512 (Kieselgur usw.) wird die Klammer hinter dem Worte „Tripel" gestrichen und
eine neue Klammer hinter dem Wort „Fossilienmehl" eingefügt.
9. Die Tarifnr. 2532 (Mineralische Stoffe usw.) erhält folgende Fassung:
25 32 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, sowie
Scherben und Bruch von keramisch hergesteJlten Erzeugnissen, alle diese
auch zerkleinert oder gemahlen:
A - Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Erzeugnissen, auch
zerkleinert oder gemahlen:
1 - gemahlen, mit einem Gehalt von mehr als 60 0/o:
a - an Siliciumcarbid .......................................... . 25
b - an künstlichem Korund ..................................... . 15
c - an Siliciumcarbid und künstlichem Korund ................... . 15
2 - andere ....................................................... . frei
B - Sillimanit, einschließlich Cyanit, auch gebrannt ..................... . frei
C - andere ......................................................... . frei
10. In dem Kapitel 28 (Anorganische chemische Erzeugnisse) treten folgende Änderungen ein:
a) Die Worte „Allgemeine Anmerkung" (unter der Uberschrift des Kapitels) werden geändert in
,,Allgemeine Anmerkungen".
b) folgende Allgemeine Anmerkung 1 wird eingefügt:
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt dieses Kapitel nur Erzeugnisse mit
chemisch genau bestimmter Zusammensetzung, technisch oder chemisch rein,
sowie ihre wäßrigen Lösungen;
c) Die bisherige Allgemeine Anmerkung erhält die Zifferbezeichnung „2."
11. In dem Kapitel 29 (Organische chemische Erzeugnisse) werden die Allgemeinen Anmerkungen wie
folgt geändert:
a) Die Allgemeine Anmerkung 1 erhält folgende Fassung:
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt dieses Kapitel nur Erzeugnisse mit
chemisch genau bestimmter Zusammensetzung, technisch oder chemisch rein,
sowie ihre wäßrigen Lösungen und ihre Gemische mit Isomeren des gleichen
Stoffes.
b) Die Allgemeine Anmerkung 3 erhält folgende Fassung:
3. Im Tarif nicht genannte Ester werden nach folgenden Regeln tarifiert, wobei
die spätere Regel jeweils den Vorrang hat:
a) Ester werden wie ihre Säurekomponente tarifiert;
b) die Ester des Schwefelwasserstoffs fallen unter Nr. 2951;
c) die Ester der Halogenwasserstoffsäuren fallen unter Nr. 2902;
d) die Ester von heterocyclischen Verbindungen des Unterabschnitts XI bleiben
in diesem Unterabschnitt; ist die Säurekomponente eine Verbindung dieses
Unterabschnitts, so bleibt die Alkoholkomponente bei der Tarifierung außer
Betracht;
e) die Ester der Aminoalkohole und Aminophenole fallen unter Nr. 2937;
f) wenn Ester Provitamine, Vitamine, Hormone, Alkaloide oder Antibiotika
darstellen, werden sie als solche tarifiert (z. B. Testosteronpropionat nach
Nr. 2957-E).
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 31
12. Die Tarifnr. 3002 erhält folgende Fassung:
30 02 Immunisierende Sera (vorbeugende oder heilende}; Impfstoffe, Mikroben-
kulturen und ähnliche nach mikrobiologischem Verfahren gewonnene
Erzeugnisse ........................................................ . 18
13. Die Tarifnr. 3211 erhält folgende Fassung:
32 11 Schmelzglasuren, einschließlich der Emails und der Glasurfritten, flüssige
Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische, Emaillier- oder
Glasindustrie; Engoben .............................................. . 15
14. In der Tarifnr. 3216 (Kitte usw.) wird hinter dem Wort „Kitte" eingefügt „und Spachtelmassen".
15. In der Anmerkung zu der Tarifnr. 3304 (Gemische auf der Grundlage von natürlichen oder künst-
lichen Riechstoffen usw.) werden die Worte „der Nr. 3303" gestrichen.
16. Die Tarifnr. 3406 erhält folgende Fassung:
34 06 1 Zubereitetes Wachs, nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel 24
17. In der Tarifnr. 3407 (Schuhcreme usw.) wird am Schluß hinter den Worten „oder dergleichen" ange-
fügt „sowie zubereitete Schleifpulver".
18. In der Tarifnr. 3814 (Aktivierte Stoffe usw.) wird hinter dem ersten Wort „Aktivierte" eingefügt
,,natürliche".
19. Die Tarifnr. 3826 (Andere chemische Zubereitungen usw.) erhält folgende Fassung:
38 26 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien (einschließlich der Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
A - Äthylfluid ...................................................... . 30
B - technische Fettalkohole (Fettalkoholgemische) ..................... . 30
C - Tieröl (Hirschhornöl oder Dippels Tieröl) ......................... . 30
D - andere ......................................................... . 30
Anmerkung zu Nr. 3826-D.
Chemische Erzeugnisse und Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, deren charakterbestimmender Bestandteil in den Kapiteln 28 oder 29
erfaßt ist, werden zu dem Zollsatz dieses Bestandteils verzollt, wenn die Erzeug-
nisse und Rückstände nur infolge ihres geringen Reinheitsgrades aus den genann-
ten Kapiteln ausgeschlossen sind und kein Zweifel besteht, daß die Nebenbestand-
teile durch die Herstellung bedingt sind.
20. In der Tarifnr. 3903 (Erzeugnisse aus Zellulose) erhält der Absatz A - 1 folgende Fassung:
1 - quadratische oder rechteckige Platten, Folien und Filme sowie Blöcke
und andere Halberzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
21. In der Tarifnr. 3907 (Waren aus Kunststoffen usw.) erhält der Absatz C folgende Fassung:
C - aus anderen Kunststoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen . . 20
22. In der Tarifnr. 4006 (Andere Waren aus nichtvulkanisiertem Kautschuk) werden in dem Absatz C
die Worte „zum gewerblichen Gebrauch" gestrichen.
23. In der Tarifnr. 4302 (Gegerbte .und zugerichtete Pelzfelle) erhält die Anmerkung folgende Fassung:
Anmerkung.
Als Platten, Säcke, Vierecke, Kreuze und dergleichen werden zusammengenähte
Pelzfelle in der Form von Quadraten, Rechtecken, Kreuzen oder Trapezen ange-
sehen; ausgenommen sind Verbindungen von Pelzfellen, die ohne weiteres oder
nach einfachem Zuschneiden verwendet werden können, sowie Pelzfelle oder Teile
von Pelzfellen, die zu Kleidungsstücken, Bekleidungszubehör oder Teilen davon
zusammengenäht sind.
24. In dem Kapitel 58 (Teppiche usw.) ist in der Allgemeinen Anmerkung 5, zweite Zeile, hinter den
Worten „Verzierungen aus" das Wort „anderen" zu streichen.
25. In der Tarifnr. 5812 (Andere Stickereien usw.) ist in der Dberschrift hinter den Worten „mit Grund"
einzufügen ,, , als Meterware oder in Einzelstücken".
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
26. In der Tarifnr. 6007 (Gummielastische Gewirke usw.) erhält die Anmerkung folgende Fassung:
Anmerkung.
Wirkwaren, die nur mit einem gummielastischen Band oder einem Rand aus einem
oder mehreren gummielastischen Fäden versehen sind, gelten nicht als gumml-
elastische Wirkwaren.
27. In dem Kapitel 68 (Waren aus Steinen usw.) werden die Allgemeinen Anmerkungen wie folgt ge-
ändert:
a) In der Allgemeinen Anmerkung 1 wird die Zifferbezeichnung „ 1. 11
gestrichen; der Absatz e er-
hält folgende Fassung:
"e) Lithographiesteine (Kap. 84);".
b) Die Allgemeine Anmerkung 2 wird gestrichen.
28. In der Tarifnr. 6816 (Waren aus Steinen usw.) werden die Worte „ähnlichen mineralischen Stoffen"
geändert in „anderen mineralischen Stoffen".
29. In dem Kapitel 69 (Keramische Erzeugnisse) wird die Allgemeine Anmerkung 4 gestrichen.
30. In dem Kapitel 70 (Glas und Glaswaren) werden die Allgemeinen Anmerkungen wie folgt geändert:
a) Die Allgemeine Anmerkung 2 erhält folgende Fassung:
2. Blei-Kristallglas ist alles Glas mit einem Gehalt an Blei von mindestens 18 0/o
des Gewichts, ausgedrückt in Bleioxyd (PbO).
b) Die Allgemeine Anmerkung 4 wird gestrichen
31. In der Tarifnr. 7002 (Glasstaub usw.) werden hinter dem Wort „Glasfritte" die Worte ,,(ausgenommen
Glasurfritte)" eingefügt und das Wort „Email" durch das Wort „Uberfangglas" ersetzt.
32. In der Tarifnr. 7003 (Glas in Form von Stangen usw.) werden hinter dem Wort „Röhren" die Worte
,, , nicht bearbeitet" eingefügt.
33. In der Uberschrift zu Abschnitt XIV werden hinter dem Wort „Edelsteine" die Worte ,, , Schmuck-
steine (Halbedelsteine)" eingefügt.
34. In dem Kapitel 71 (Echte Perlen, Edelsteine usw.) treten folgende Änderungen ein:
a) In dE)r Uberschrift des Kapitels 71 werden hinter dem Wort „Edelsteine" die Worte ,, , Schmuck-
steine (Halbedf~lsteine)" eingefügt.
b) Die Allgemeinen Anmerkungen 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
5. Legierungen (außer Amalgamen) aus Edelmetallen mit unedlen Metallen, die
Silber oder Gold in Mengen von je weniger als 2 °/o des Gewichts oder die
Platin oder Platinmetalle oder beides zusammen in Mengen von weniger als
2 0/o des Gewichts enthalten, werden als Legierungen von unedlen Metallen
behandelt.
Andere Legierungen, die Edelmetalle enthalten, bleiben in diesem Kapitel und
werden wie folgt behandelt:
a) Legierungen, die 2 6 /o oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;
b) Legierungen, die weniger als 2 0/o Platin, aber 2 0/o oder mehr Platin und
Platinmetalle zusammen enthalten, als Platinlegierungen, wenn der Gehalt
an Platin gleich oder größer ist als der Gehalt an Platinmetallen, sonst als
Pla tinmetallegierungen;
c) Legierungen, die kein Platin, aber ein Platinmetall oder mehrere Platin-
metalle zusammen in einer Menge von 2 0/o oder mehr enthalten, als Platin-
metall egierungen:
d) Legierungen, die 2 °/o oder mehr Gold, aber kein Platin und keine Platin-
metalle oder Platin oder Platinmetalle oder beides zusammen in Mengen von
weniger als 2 0/o enthalten, als Goldlegierungen;
e) alle anderen in dieses. Kapitel fallenden Legierungen, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff Edelmetall umfaßt, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen
Stellen des Tarifs auch die Legierungen, die nach der Allgemeinen Anmerkung 5
als Edelmetallegierungen zu behandeln sind. Ebenso umfaßt ein namentlich
genanntes Edelmetall, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen Stellen des
Tarifs auch die Legierungen, die nach der Allgemeinen Anmerkung 5 als Legie-
rungen dieses Edelmetalls zu behandeln sind. Jedoch fallen edelmetallplattierte
sowie platinierte, vergoldete oder versilberte unedle Metalle nicht unter den
Begriff der Edelmetalle.
35. In der Tarifnr. 7105 (Silber usw.) und in der Tarifnr. 7107 (Gold usw.) werden jeweils in der An-
merkung vor dem Wort „Platinmetall" die Worte „Platin oder" eingefügt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 33
36. In der Tarifnr. 7112 (Schmuckwaren usw.) erhält die Anmerkung 2 folgende Fassung:
2 . .JuwelierwMen sind Schmuckwaren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierun-
qen in Verbindung mit echten oder nachgeahmten Perlen, Edelsteinen, Schmuck-
steinen (Halbedelsteinen), nachgeahmten Edelsteinen, nachgeahmten Schmuck-
steinen (Halbedelsteinen) oder synthetischen Steinen oder in Verbindung mit
Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bernstein oder Preßbernstein, Jett oder
Korallen.
37. In der Tarifnr. 7115 (Waren aus echten Perlen usw.) werden hinter dem Wort „Edelsteinen" die
Worte " , Schmucksteinen (Halbedelsteinen)" eingefügt.
38. In der Tarifnr. 7116 (Phantasieschmuck) werden in der Anmerkung hinter dem Wort „Edelsteine"
die Worte ,, , Schmucksteine (I-Jalbedelsteine)" eingefügt.
39. In dem Kapitel 73_ (Eisen und Stahl) werden die Allgemeinen Anmerkungen wie folgt geändert:
a) Hinter der Allgemeinen Anmerkung 3 ist folgende neue Allgemeine Anmerkung 4 einzufügen:
4. Zu den Waren der Nr. 7350 gehören nicht solche Waren, die nach ihren charak-
teristischen Merkmalen den Waren der Nrn. 7301 bis 7315 entsprechen.
Diese Waren sind derjenigen der Nrn. 7301 bis 7315 zuzuweisen, deren Waren
sie nach ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.
b) Die bisherigen A11gemeinen Anmerkungen 4. und 5. erhalten die ·Bezeichnungen 5. und 6.
40. In der Tarifnr. 7345 (Federn aus Eisen oder Stahl usw.) sind in dem Absatz C in der Uberschrift die
Worte „aus Flachdraht" zu streichen.
41. In der Tarifnr. 7402 (Rohkupfer usw.) wird in dem Absatz A vor dem Wort „Schwarzkupfer" ein-
gefügt: ,,Anodenkupfer," und hinter dem Wort ,,- wirebars -" gestrichen: " , Anodenkupfer".
42. In der Tarifnr. 7601 (Aluminium, roh, und Aluminiumabfälle) erhält der Absatz B - 1 - a folgende
Fassung:
1
a - Späne und Staub aller Art .................................. . frei
43. In dem Abschnitt XVI, Allgemeine Anmerkung 7, werden die Worte „werden wie Bestandteile der
Maschine behandelt" geändert in „ werden als Bestandteile der Maschine behandelt".
44. In der Tarifnr. 8433 (Maschinen usw. für Druckereien usw.) werden in der Uberschrift die Worte
,, für Druckereien" geändert in „für den Druck".
45. In der Tarifnr. 8434 (Bedarfsgegenstände für Satzherstellung usw.) treten folgende Änderungen ein:
a) Der Absatz B erhält folgende Fassung:
B - geschliffene oder gekörnte Metallplatten und ungravierte Walzen für
das graphische Gewerbe; Lithographiesteine:
1 - geschliffene oder gekörnte Metallplatten und ungravierte Walzen
für das graphische Gewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
2 - Lithographiesteine:
a - ohne Zeichnungen, Stiche oder Schrift frei
b - mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift 15
b) In dem Absatz D werden die Worte ,, ; zugerichtete Lithographiesteine" gestrichen.
46. In der Tarifnr. 8456 (Rechenmaschinen usw.) treten folgende Änderungen ein:
a) In der Uberschrift werden die Worte „Schreib- und Buchungsmaschinen" geändert in „Schreib-
buchungsmaschinen".
b) Der Absatz B erhält folgendP Fassung:
1 B - rechnende Schreibbuchungsmaschinen 15
47. In der Tarifnr. 8458 (Teile usw.) werden in dem Absatz B die Worte „Schreib- und Buchungs-
maschinen" geändert in „Schreibbuchungsmaschinen".
48. In der Tarifnr. 9027 (Andere nichtelektrische Meß- usw. -geräte usw.) erhält die Uberschrift folgende
Fassung:
Andere nichtelektrische Meß-, Kontroll-, Regulier- und Untersuchungs-
gerüte für Gase, Flüssigkeiten oder Temperaturen:
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 2 § 5
Sind für die in § 1 geänderten Tarifstellen durch Dieses Gesetz tritt am zehnten Tage nach seiner
Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 1 des Zolltarifge- Verkündung in Kraft.
setzes zeitweilig ermäßigte Zollsätz,e festgesetzt
worden, so gelten diese Zollsätze nunmehr für die Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Tarif stellen in ihrer neuen Fassung. sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 3
Bonn, den 24. Januar 1956.
In der Neunzehnten Verordnung über Zollsatz-
änderungen (Individuelle Zollsenkung) vom 18. März Der Bundespräsident
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 110) werden in § 1 die Theodor Heuss
Nummern 17, 31 und 252 gestrichen.
Für den Bundeskanzler
§ 4 Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar , Der Bundesminister der Finanzen
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Schäffer
Gesetz
über die Statistiken der Steuern vom Einkommen.
Vom 21. Januar 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Die mit der Durchführung der Statistiken der
§ 1
Steuern vom Einkommen befaßten Personen in sta-
tistischen Behörden gelten als Amtsträger im Sinne
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind durch- der §§ 22 und 412 der Reichsabgabenordnung vom
zuführen 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161)· in der zur Zeit
1. eine Statistik der veranlagten Einkommen- geltenden Fassung. Sie sind einzeln auf die Wah-
steuer und der veranlagten Körperschaftsteuer rung des Steuergeheimnisses zu verpflichten.
für das Kalenderjahr 1954,
2. eine LohnstE~uerstatistik für das Kalenderjahr § 5
1955. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 2 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Für die Statistiken der veranlagten Einkom- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
mens teuer und der veranlagten Körperschaftsteuer verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sind als Zählpapiere Durchschriften der Steuer- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
bescheide auszufertigen. Bei nichtbuchführenden, für Dritten Uberleitungsgesetzes.
mehrere Jahre veranlagten Land- und Forstwirten
sind, soweit eine Veranlagung für das Kalenderjahr § 6
1954 nicht stattfindet, die Angaben des letzten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Steuerbescheides auf ein Statistisches Blatt zu über- dung in Kraft.
tragen; Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die nach
§ 39 Abs. 2 Ziff. 3 EStDV 1953 für das Kalenderjahr
1954 von der Abgabe einer Steuererklärung befreit
sind: Das vorstehende Gesetz wird hierniit verkündet.
(2) Für die Lohnsteuerstatistik dienen die Lohn-
Bonn, den 21. Januar 1956.
steuerbelege (Lohnsteuerkarten, Lohnsteuerüber-
weisungsblätter) als Zählpapiere.
Der Bundespräsident
§ 3 Theodor Heuss
Die Durchführung von Einkommensteuerstatisti-
ken im Sinne der §§ 1 und 2 nach dem Repräsen- Für den Bundeskanzler
tativverfahren für die folgenden Jahre regelt die Der Bundesminister der Finanzen
Bundesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes Schäffer
über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. Septem-
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) mit Zustimmung Der Bundesminister der Finanzen
des Bundesrates durch Rechtsverordnung. Schäffer
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 35
Achtundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Konjunkturpolitische Zollsenkung).
Vom 27. Januar 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden für die Zeit vom 10. De-
zember 1955 bis 30. Juni 1956 wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
02 01 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlacht-
anf all von den in den Nummern 01 01 bis 01 04 ge-
nannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefror,en:
B - Innereien und anderer genießbarer Schlacht-
anfall:
Lebern von Schweinen oder Rindern ....... . 5 a) Lebern von
Schweinen:
20
v. 1. 1.-30. 4.
z7
V. 1. 5.-31. 12.
V 10
b) Lebern von
Rindern:
20
V 15
andere Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall von Schweinen oder Rindern .. 10 a) Zungen,
Herzen,
Nieren,
Zwerch-
felle, Mil-
zen, Lungen
und Luft-
röhren
20
V 15
b) andere
Innereien
und anderer
genießbarer
Schlacht-
anfall
20
2 aus 02 04 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlacht-
anfall von Wild, einschließlich Wildgeflügel, frisch,
gekühlt oder gefroren .......................... . 10 20
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz
Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
3 03 01 Fische, lebend oder nicht lebend, frisch, gekühlt
oder gefroren:
B - Seefische:
1 - ganz oder zerteilt, mit Ausnahme der Filets:
aus c - Schellfisch, Lengfisch, Rotbarsch und
Heilbutt, Kabeljau (Dorsch) und See-
lachs, vom 10. Dezember bis 31. Dezem-
ber ............................... . frei a) Schellfisch,
Lengfisch,
Rotbarsch
und
Heilbutt:
10
V. 1. 8.-15. 11.
z5
b) Kabeljau
(Dorsch)
und
Seelachs:
10
v. 1. 8.-15. 11.
V 5
4 07 01 Gemüse und andere Küchengewächse, frisch oder
gekühlt:
B - Trüffeln, auch in Stücken ........... . 10 35
V 15
aus E - Knoblauch ......................... . 5 20
Jedoch
mindestens für
100 kg
6 DM
V 10
Jedoch
mindestens für
100 kg
v2DM
V. 1. 2.-31. 5.
V 20
jedoch
mindestens für
100 kg
v3DM
V. 1. 6.-31. 1.
H - Artischocken ....................... . 5 25
V 10
N - Gurken aller Art, Kürbisse aller Art,
Auberginen und dergleichen:
2 - Kürbisse aller Art, Auberginen und
dergleichen ..................... . 10 Paprika-
schoten
30
V 15
andere
30
aus P - Rhabarber ......................... . 25 30
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 37
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bc~zeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
5 07 03 Gemüse und andere Küchengewächse in Salzlake
oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stof-
fen, die zur vorübergehenden Haltbarmachung die-
nen:
A - Oliven 5 30
V 10
B - Kapern 5 30
V 10
C - Tomaten 8 25
V 15
D - Zwiebeln 8 20
V 15
E - Gurken aller Art 10 30
V 20
F - andere ...................... ·.............. . 10 35
V 20
6 07 04 Gemüse und andere Küchengewächse, nach beliebi-
gem Verfahren getrocknet, auch in Stücke oder
Scheiben geschnitten:
B - untereinander gemischt (Julienne) 30 35
7 08 01 Früchte aus tropischen Ländern, frisch oder getrock-
net, auch ohne Schalen:
A - Datteln .................................... . frei 10
V 6
B - Bananen ............ ., ...................... . frei 10
v 5 (irisch)
C - Kokosnüsse, auch geraspelte oder ähnlich zer-
kleinerte Kokosnußkerne .. ·................. . frei 10
V -4
D - Paranüsse, Anakardien (Akajounüsse) und ähn-
liche Früchte ............................... . frei 10
E - Ananas ................................... . frei 20
v 10 (irisch,
nicht geschält)
F - andere .................................... . frei 10
8 08 02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
A - Apfelsinen:
1 - bittere (Pomeranzen) 5 16
V 10
E - Pampelmusen und Pomelos (Grapefruits) ..... . 5 16
V 10
F - Zedratfrüchte .............................. . 5 16
V 10
9 08 03 Feigen:
A - frisch frei 10
B - getrocknet ................................. . frei 10
V 5
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Ud. Neuer Bisheriger
Nr.
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
10 08 05 Schalcnfrüchte, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:
A - Mandeln:
1 - frisch ................................... . frei 10
2 - getrocknet frei 10
V 5
B - Haselnüsse frei 10
·V 5
C - Walnüsse ................................. . 3 10
V 8
D - Eßkastanien (Maronen) frei 10
V 8
E - Pistazien und andere ....................... . frei 10
V 5
11 08 10 Früchte, auch in Stücken oder zerquetscht, gefroren
Anmerkung
Pülpe zur industriellen Verarbeitung unter Zollsiche-
rung 5 10
12 08 12 Früchte, auch in Stücken oder in Scheiben geschnit-
ten, getrocknet, anderweit weder genannt noch in-
begriffen, einschließlich der getrockneten, weder ge-
kochten noch gezuckerten Pasten:
A - Apfel und Birnen ........................... . 5 10
B - Aprikosen ................................. . 3 10
V 8
C - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nekta-
rinen ...................................... . 3 10
V 8
E - Preiselbeeren und Heidelbeeren ............. . 5 10
F - andere .................................... . 5 10
13 15 04 A - 1 - Lebertran, roh ........................... . frei 10
V 5
14 15 13 Margarine, Kunstspeisefette und andere zubereitete
Speisefette, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen:
A - Margarine ................................. . 25 30
B - andere .................................... . 25 30
15 16 03 Fleischextrakte und Fleischbrühen, auch gesalzen,
,, auch mit Geschmackstoffen oder Gewürzen:
aus B - Fleischextrakte, rein oder nur gesalzen, in
Umschließungen mit einem Rohgewicht von
2,5 kg oder mehr, aber weniger als 25 kg .. frei 30
16 16 04 Fischzubereitungen und Fischkonserven, einschließ-
lich Kaviar, Kaviarersatz und Fischsuppenerzeug-
nisse:
C - 1 - d - Sprotten (Clupea sprattus), in luftdicht
verschlossenen Behältnissen ........... . 14 30
V 15
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 39
/
Nachrichtlich:
Lfd. 1 Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
17 25 08 Kreide:
B - zerkleinert oder gemahlen, auch geschlämmt .. 2,5 5
18 25 22 Gebrannter Kalk, auch gemahlen oder gelöscht, und
hydraulischer Kalk, ausgenommen reiner Kalk ·.... 2,5 10
V 5
19 25 23 Zement, auch gefärbt ........................... . 2,5 5
20 27 03 Torf .......................................... . 7,5 15
21 28 65 N - Kupforsulfat ............................... . 5 15
V 10
22 28 71 aus D - Dicalciumphosphat ..................... . 15 30
23 28 72 Arseniate ..................................... . 5 15
bis 31. 3. 56
z 10
24 31 02 Stickstoffdüngemittel, mineralische und chemische:
A - Natronsalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff
von 16 °/o oder weniger ..................... . 10 20
B - Kalksalpeter, Kalkmagnesiumsalpeter ........ . 10 20
C - Ammonsalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff
von 33 °/o oder weniger ..................... . 10 20
D - Ammonsulfat .............................. . 10 20
E - Ammonsulfatsalpeter 10 20
F - Kalkammonsalpeter, Gipsammonsalpeter und
andere zusammengesetzte Ammonsalpeter 10 20
G - Calciumammoniumchlorid ................... . 10 20
H - Calciumcyanamid- (Kalkstickstoff) ........... . 10 20
I - Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von
45 °/o oder weniger ......................... . 10 20
25 31 03 Phosphord üngernittel, mineralische und chemische:
aus A - natürliche Calciumphosphate (Tricalcium-
phosphate). einschließlich des Apatits und
df:~r Phosphatkreiden. qernahlen, ausgenom-
men bis 31. März 1956 ungesackte nr1tür-
liche Calciumphosphate ................. . 2,5 10
V 5
B - Thmnasnhosphatschlacken:
2 - ~Jc-:rnahlen ........................... . 2,5 10
V 5
C - ,HJ lqes<h lossene Calciumphosphate (Thermo-
phosphate) ............................ . 10 20
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr.: Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0 /o des Wertes ¼ des Wertes
26 31 04 Kalidüngemittel, mineralische und chemische:
A - natürliche rohe Kalisalze (z.B. Carnallit, Kainit
und Sylvinit) .............................. . 5 15
bis 31. 3. 56
z 10
C - Kaliumchlorid .............................. . 5 15
bis 31. 3. 56
z 10
D - Kaliumsulfat mit einem Reinheitsgrad von 96 0/o
oder wenig,er .............................. . 5 15
bis 31. 3. 56
z 10
E - Magnesiumkaliumsulfat mit einem Gehalt an
Kaliumsulfat (K2SO4) von weniger als 50 0/o 5 15
bis 31. 3. 56
z 10
27 31 05 Mischdünger und andere Düngemittel; Düngemittel
aller Art in Form von Plättchen, Pastillen oder ähn-
lichen Aufmachungen oder in Packungen mit einem
Rohgewicht von höchstens 10 kg:
A - Mischdünger, mineralische und chemische:
1 - stickstoffhaltig:
a - Ammoniumphosphat mit einem Gehalt an
Arsenigsäureanhydrid von 8 mg oder
mehr je Kilogramm ................... . 10 20
b - andere stickstoffhaltige Mischdünger (z. B.
Kaliammonsalpeter, Nitrophosphat und
Harnstoffsuperphosphat) .............. . 10 20
2 - andere .................................. . 10 20
B - Düngemittel, anderweit weder genannt noch in-
begriffen .................................. . 10 20
C - Düngemittel aller Art in Form von Plättchen,
Pastillen oder ähnlichen Aufmachungen. oder in
Packungen mit einem Rohgewicht von höchstens
10 kg ..................................... . 10 20
28 32 08 Mineralfarben (mineralische Pigmente), anderweit
weder genannt noch inbegriffen, auch untereinander
oder mit Streckmitteln gemischt oder mit einem
Teerfarbstoff versetzt (geschönt):
C - Lithopone und andere Farbpigmente auf der
c;rundlage von Zinksulfid ............... . 6 15
V 12
D - Titanoxydpigmente ................... . 4 8
aus K - andere Mineralfarben, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen, ausgenommen
Molybdatrot und gemahlener Eisenglimmer 10 20
aus K - Molybdatrot ....... ~ ................... . 7,5 20
bis 31. 3. 56
z 15
aus K - Eisenglimmer, gemahlen ................ . 2,5 20
V 5
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 41
, Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
29 32 09 Farblacke (verlackte natürliche und synthetische
organische Farbstoffe) ......................... . 7,5 20
bis 31. 3. 56
z 15
30 aus 32 12 Zubereitete Farben und Anstrichfarben, Lacke, nicht
in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließ-
lich der angeriebenen verdünnten Pigmentfarben,
ausgenommen Perlenessenz .................... . 12,5 25
31 32 14 Zubereitete Farben sowie Anstrichfarben, Lacke
und Färbemittel, in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf:
B - andere .................................... . 12,5 25
32 32 16 Kitte, anderweit weder genannt noch inbegriffen,
einschließlich Harzkitt und Harzzement ......... . 2 10
V 4
33 35 02 aus B - Eiweiß von Hühnern, kristallisiert ....... . 5 20
V 10
34 aus 38 15 Mittel zur Desinfektion, Schädlingsbekämpfung,
Fäulnisverhütung, Unkrautvertilgung, Pilzvertil-
gung (Fungicide) und ähnliche Erzeugnisse (ein-
schließlich des Giftfutters), anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen, ausgenommen landwirt-
schaftliche Schädlingsbekämpfungsmittel auf der
Grundlage von Schwefel, von Kupfe-rverbindungen
oder von organischen Quecksilberverbindungen .. 7,5 15
35 aus 38 15 LandwirtschaftlicheSchädlingsbekämpfungsmittel auf
der Grundlage von Schwefel, von Kupferverbindun-
gen oder von organischen Quecksilberverbindungen 5 15
V 10
36 38 26 aus B - Bauten- und Flammschutzmittel ......... . 10 30
bis 31. 3. 56
z 20
37 4011 aus D - Hochstollige Laufdecken für Ackerschlepper
mit einem Stückgewicht:
1 - von mehr als 70 kg ................. . 12,5 30
bis 31. 3. 56
z 25
2 - von mehr als 2 bis 70 kg ............. . 12,5 30
bis 31. 3. 56
z 25
38 44 07 Holzpflasterklötze ............................. . 1,6 15
bis 31. 3. 56
z 3
39 aus 44 09 Faßstäbe und anderes Faßholz, nicht fertiggestellt:
aus A - nicht gesägt oder nur auf einer der beiden
Hauptflächen gesägt (Faßstäbe):
aus anderem Holz ..................... . .12 22
z 20
aus B - auf beiden Hauptflächen gesägt:
aus anderem Holz ..................... . 12 22
z 20
40 aus 44 10 Rebpfä.hle, gespalten; Pfosten und Stangen, ge-
spitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ......... . 6 12
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, -Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0
/o des Wertes 0/o des Wertes
41 44 17 Holz, gehobelt, genutet, gefedert, gekehlt oder ab-
geschrägt, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen:
A - Nadelholz 6 15
V 12
B - anderes ................................... . 6 15
bis 31. 3. 56
z 12
42 44 18 Riemen, Friese und Platten für Parkettfußb?den:
A - nicht zusammengesetzte Riemen und Friese .... 10 25
bis 31. 3. 56
z 20
B - zusammengesetzte Riemen und Friese sowie
Platten, auch furniert oder mit Einlegearbeit .. 10 25
bis 31. 3. 56
z 20
43 44 27 Fässer, Tröge, Bütten, Eimer und andere Böttcher-
waren, auch mit Reifen, Spunden, Ausfütterungen
oder untergeordneten Teilen aus unedlen Metallen;
Faßdauben, andere fertige Faßhölzer und andere
fertige Teile:
A - zerlegt, gebündelt oder lose, sowie alle fertigen
Einzelteile aus Holz ....................... . 12,5 30
V 25
B - nicht zerlegt:
1 - Fässer aller Art 12,5 30
V 25
2 - Tröge, Bütten, Eimer, Kannen und andere
ähnliche Waren ......................... . 12,5 30
V 25
44 44 28 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, auch zer-
legt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen als
Holz:
A - Schuppen, Baracken, Holzhäuser und ähnliche
zerlegbare Holzkonstruktionen, vollständig oder
mit ihren wesentlichen Teilen ............... . 12,5 30
V 25
B - Türen und Fenster, gesondert zur Abfertigung
gestE~llt .................................... . 12,5 25
C - Rolläden, gesondert zur Abfertigung gestellt .. 5 10
D - andere .................................... . 5 10
45 44 30 Werkzeuge, Werkzeugfassungen und Werkzeug-
stiele aus Holz, auch gedrechselt; Bürstenfassungen
aus 4430 - Hobelkästen, auch mit Keil ........... . 7,5 V 15
aus 4430 - andere 10 20
46 48 08 Bestrichene oder getränkte Papiere und Pappen,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
H - mit Teer, Bitumen oder Asphalt bestrichen oder
getränkt, auch mit Metalleinlagen oder mit
Garnen, Netzen oder Geweben aus Spinnstoffen
verstärkt, auch mit Sand oder Glimmer- oder
Korks Laub überzogen ....................... . 7,5 15
M- andere .................................... . 10 22
bis 31. 3. 56
z 20
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 105:', 43
Nachrid1tlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
'!, des Wertes ¼des Wertes
47 aus 48 11 Bauplatten aus Papiermasse, aus Fasern von ande-
ren pflanzlichen Stoffen als Holz oder aus Pappe,
auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder
anderen ähnlichen Bindemitteln hergestellt ...... . 6 15
V 12
48 48 12 Papiertapeten, einschließlich Borten und Friese:
A - Linkrusta .................................. . 10 25
V 20
B - andere .................................... . 10 25
V 20
49 48 14 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage,
auch zugeschnitten:
A - ohne Linoleumschicht ....................... . 6 25
bis 31. 3. 56
z 12
B - mit Linoleumschicht ........................ . 6 25
bis 31. 3. 56
z 12
50 59 17 Linoleum und ähnlicher Fußbodenbelag, auf Unter-
lagen aus Spinnstoffen, auch zugeschnitten ....... . 6 25
bis 31. 3. 56
z 12
51 66 03 Teile von Schirmen, Gehstöcken, Peitschen, Reit-
gerten oder dergleichen sowie Zubehörgegenstände:
aus B - 3 - a - Peitschenstiele .................... . 8 20
V 16
52 68 02 Waren aus Werk- oder Hausteinen (ausgenommen
Schiefer) oder aus Speckstein mit Ausnahme der
Waren der Nr. 6801:
A - lediglich behauen oder zugerichtet, mit ebener
Oberfläche, ausgenommen bis 31. März 1956
Futtersteine für Trommelmühlen (sogenannte
Silexfuttersteine) ........................... . 5 10
B - profiliert oder abgedreht, jedoch weder poliert
noch verziert noch anders bearbeitet ......... . 10 20
C - poliert, verziert oder mit einer über das Profi-
lieren oder Abdrehen hinausgehenden Bearbei-
tung, aber ohne Bildhauerarbeit ............. . 10 20
D - mit Bildhauerarbeit ......................... . 10 25
bis 31. 3. 56
z 20
53 68 04 Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und Schleif-
körper von anderer Form, zum Mahlen, Zerfasern,
Schleifen, I>olieren oder Schneiden oder für ähnliche
Zwecke, aus Naturstein oder künstlich hergestellt
aus natürlichen oder künstlichen Schleifrohrstoffen,
auch in Verbindung mit Achsen, jedoch ohne Ge-
stell; Segmente und andere Teile davon:
A - aus Naturstein ............................. . 2,5 5
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer
Tarifnr. Bisheriger
Nr. Bezeichnung der Waren Zollsatz
Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
----;--------;----------------------------=------=---------
54 68 07 B - Wärme-, Kälte- und Schallschutzmassen und
Waren daraus:
1 - aus Kieselgur (Infusorienerde, Fossilienmehl)
oder anderen Kieselerden ............... . 2,5 5
2 - aus Magnesiumkarbonat oder anderen mine-
ralischen Stoffen ......................... . 2,5 5
55 68 09 Paneele, Dielen, Platten, Blöcke und ähnliche Waren
aus Holzfasern, Holzspänen, Holzabfällen, Pflanzen-
fasern oder Stroh, mit Zement oder ähnlichen mine-
ralischen Bindemitteln hergestellt ............... . 4 12
bis 31. 3. 56
z 8
56 68 10 Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der
Grundlage von Gips, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
A - Platten, Tafeln, Dielen, Paneele und ähnliche
Waren, weder verziert noch ausgeschmückt ... 4 12
V 8
57 68 11 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch
bewehrt, anderweit weder genannt noch inbegriffen
(z. B. Bausteine, Platten und Rohre) ............. . 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
58 68 12 Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder
anderem Faserzement:
A - weder glasiert, noch emailliert:
1 - Deckplatten, Decksteine, Dielen und Paneele 12,5 35
bis 31. 3. 56
z 25
2 - Rohre, Rohrverbindungsstücke, Rohrform-
stücke und Rohrleitungszubehör 12,5 35
bis 31. 3. 56
z 25
3 - andere .................................. . 2,5 5
B - glasiert, emailliert ......................... . 2,5 5
59 68 16 aus B - Kalksandsteine ........................ . 5 20
bis 31. 3. 56
z 10
60 69 01 Wärmeisolierende Steine, Platten und andere
wärmeisolierende Teile aus Kieselgur (Infusorien-
erde, Fossilienmehl) oder aus anderen ähnlichen
Kieselerden ................................... . 2,5 5
61 69 04 Mauerziegel:
A - aus gewöhnlichem Ton 3 6
B - Klinker, säurefeste Steine und andere ....... . 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
62 69 05 Dachziegel, Bauzierate (z. B. Gesimse, Friese) und
andere Baukeramik (z.B. Kaminaufsätze und Kamin-
steine):
A - Dachziegel ................................. . 3 6
B - andere .................................... . 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
Nr. 3 -'- Tag der Ausgabe: Bonn, den l. Februar 1956 45
Nachrichtlich:
Ltd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz
Nr. Zollsatz
0/o des Wertes O/o des Wertes
63 69 06 Rohre, Verbindungsstücke und andere Teile für
Kanalisation, Entwässerung oder ähnliche Zwecke:
A - aus gewöhnlichem Ton ..................... . 3 6
B - aus Steinzeug .............................. . 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
64 69 07 BodEm- und Wandbekleidungsplatten, Fliesen, un-
glasiert:
A - aus gewöhnlichem Ton ..................... . 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
B - aus Steinzeug .............................. . 6 12
C - andere .................................... . 6 12
65 69 08 Glasierte Boden- und Wandbekleidungsplatten,
Fliesen:
A - aus gewöhnlichem Ton ..................... . 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
B - aus Steingut oder feinen Erden .............. . 7,5 15
C - andere .................................... . 6 12
66 69 09 B - Tröge, Wannen und andere ähnliche Behältnisse
für die Landwirtschaft ...................... . 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
67 69 10 Installationsgegenstände für sanitäre oder hygie-
nische Zwecke (Ausgüsse, Waschbecken, Bidets,
Klosettbecken, Badewannen und dergleichen):
A - aus Steinzeug .............................. . 9 20
bis 31. 3. 56
z 18
B - aus Steingut oder feinen Erden, einschließlich
Feuerton .................................. . 9 20
bis 31. 3. 56
z 18
C - aus Pornellan .............................. . 9 20
bis 31. 3. 56
z 18
68 70 04 Gußglas (gegossenes oder gewalztes Flachglas),
nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen
Scheiben oder Platten, auch bereits bei der Her-
stellung gefärbt, überfangen, undurchsichtig gemacht
oder mit Drahteinlagen verstärkt:
A - Spiegelrohglas ............................. . 10 20
B - mit Drahteinlagen verstärkt ................. . 10 25
V 20
C - anderes ................................... . 10 25
V 20
69 70 05 Tafelglas (gezogenes oder geblasenes Flachglas),
nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen
Tafeln, auch bereits bei der Herstellung gefärbt,
überfangen oder undurchsichtig gemacht:
A - gefärbt, überfangen oder undurchsichtig gemacht 11 25
bis 31. 3. 56
z 22
B - anderes ................................... . 11 25
bis 31. 3. 56
z 22
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
70 70 06 Spiegelglas (aus Spiegelrohglas oder aus anderem
Flachglas, geschliffen oder poliert), auch bereits bei
der Herstellung mit Drahteinlagen verstärkt oder
überfangc~n, in quadratischen oder rechteckigen
Tafeln:
A - mit Drahteinlagen verstärkt, gefärbt, überfangen
oder undurchsichtig gemacht ................ . 11 25
bis 31. 3. 56
z 22
B - anderes ................................... . 11 25
bis 31. 3. 56
z 22
71 70 07 Flachglas jeder Art, anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten oder weite·r bearbeitet als
nur geschliffen oder poliert; wärmeisolieren:des Glas
aus mehreren Schichten; Kunstverglasungen:
A - wärmeisolierendes Glas aus mehreren Schichten 11 25
bis 31. 3. 56
z 22
B - anderes ................................... . 11 25
bis 31. 3. 56
z 22
72 70 16 Platten (Fliesen), Steine, Dachziegel und andere
Waren aus gegossenem oder geformtem Glas, für
Bauzwecke oder für ähnliche Zwecke ............ . 10 20
73 70 20 B - nichtspinnbare Glasfasern (Glasgespinst, Glas-
wolle oder Glaswatte) und Erzeugnisse daraus 10 20
74 aus 73 14 Draht, oberflächenveredelt 7,5 18
z 15
75 73 23 Rohre aus Gußeisen ............................ . 7,5 15
76 73 24 Gerade Rohre von gleichmäßiger Stärke, aus
Schmiedeeisen oder Stahl, roh, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
aus B - 2 - b - 2 - Rohre mit glatten Enden mit einem
Außendurchmesser von 8 bis 318 mm
und einem Probedruck bis 60 Atü .. 9 18
B - 5 - genietet, genagelt, gehakt, auch gelötet .. 7,5 15
77 73 25 Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, besonders
geformt oder bearbeitet, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
aus B - geschweißte Gewinderohre (nicht kalt nach-
gezogen) mit einer Nennweite von ¼ bis
4 Zoll und einem Probedruck bis 32 Atü .. 9 18
Nahtlos warm gewalzte Gewinderohre mit
einer Nennweite von ¼ bis 4 Zoll und
einem Probedruck bis 40 Atü ........... . 9 18
Rohre, genietet, genagelt, gehakt, auch ge-
lötet ................................. · · 9 18
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 47
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr.
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
6/o des Wertes 0/o des Wertes
78 73 27 Rohrformstücke, Rohrverbindungsstücke und Rohr-
verschlußstücke (z. B. Kniestücke, Nippel, Muffen,
Flanschen, Stopfen und Kappen), aus Eisen oder
Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
A - aus Gußeisen .............................. . 7,5 15
B - aus Schmiedeeisen oder Stahl:
2 - gE~schmiedet ............................. . 5 10
3 - andere ............................. • • • • • • 9 18
79 73 28 aus B - Rolläden, Balkone, Geländer, Fenster, Türen 3 8
bis 31. 3. 56
z 6
80 73 29 aus B - 2 - a - Jauchefässer 5 10
aus B - 2 - b - Jauchefässer 5 10
81 aus 73 30 Jauchefässer .................................. . 5 10
82 73 31 aus A - 1 - Milchtransportkannen 7,5 15
aus A - 2 - Milchtransportkannen 7,5 18
bis 31. 3. 56
z 15
83 73 34 Stacheldraht; verwundener Runddraht oder Flach-
draht, aus Eisen oder Stahl, mit Stacheln ......... . 9 18
84 73 35 Gewebe und Geflechte, aus Eisendraht oder Stahl-
draht:
A - Gewebe:
2 - andere 10 20
B - Geflechte:
1 - verzinkt 10 20
2 - andere 10 20
85 73 36 Streckblech aus Eisen oder Stahl (durch Strecken
eines eingeschnittenen Bleches oder Brandes her-
gestelltes gitterartiges Erzeugnis) ............... . 7,5 15
86 73 37 Ketten jeder Größe, Teile davon und Zubehör, aus
Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
C - andere Ketten jeder Größe:
1 - aus Draht ............................... . 9 18
2 - andere .................................. . 9 18
D - Teile und Zubehör (z.B. Glieder, Bolzen, Rohre,
Haken, Karabinerhaken und T-Stücke) ....... . 9 18
87 73 39 A - Hufeisen und Klaueneisen .................. . 10 20
B - Hufstollen und Hufgriffe .................... . 7,5 15
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr Bezeichnung der Waren Zollsatz
Nr. Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
88 73 40 Stifte, Nägel, Krampen, Ringnägel, Haken und Reiß-
nügel, aus Eisen oder Stahl:
A - aus Eisendraht oder Stahldraht, nicht geschmie-
det ....................................... . 10 20
B - Krampen, geschmiedet oder gestanzt ......... . 10 20
C - I--Tu fnägel .................................. . 10 20
89 73 4G Zimmeröfen, Heizapparate, Herde, Kocher und ähn-
liche Waren, Teile davon, aus Eisen oder Stahl,
nicht elektrisch:
A - für Feuerung mit festen Brennstoffen (z.B. Kohle
oder Holz) ................................. . 7,5 15
B - für andere Feuerung; kombinierte Geräte für
Feuerung verschiedener Art ................ . 7,5 15
C - Teile ...................................... . 7,5 15
90 73 47 Heizkessel und Heizkörper für Zentralheizungen,
Teile davon, aus Eisen oder Stahl, nicht elektrisch:
A - Heizkessel für feste, flüssige oder gasförmige
Brennstoffe, auch für Warmluftheizanlagen .... 5 10
B - Heizkörper:
1 - aus Gußeisen 5 10
2 - aus Schmiedeeisen oder Stahl ............ . 5 10
91 73 48 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und hygie-
nische Geräte, Teile davon, aus Eisen oder Stahl,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
A - aus Gußeisen:
1 - Waren für sanitäre oder hygienische Zwecke:
a - emailliert ............................ . 7,5 15
b - andere ............................... . 7,5 15
B - aus Blechen oder Bändern, aus Schmiedeeisen
oder Stahl:
aus 1 - Abwaschbecken und Spültischeinsätze .. 7,5 15
aus 2 - a - Stahlblechbadewannen, Eimer, Ab-
1
waschbecken und Spültischeinsätze .. 7,5 15
aus 2 - b - 1 - Stahlblechbadewannen, Eimer, Ab-
waschbecken und Spültischeinsätze 7,5 15
aus 2 - b - 2 - Stahlblechbadewannen, Eimer, Ab-
waschbecken und Spültischeinsätze 7,5 15
92 73 50 Andere Waren aus Eisen oder Stahl, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
B - aus Blech, Bändern oder Rohren, aus Schmiede-
eisen oder Stahl:
aus 1 - Molkereigeräte und landwirtschaftliche
Gebrauchsgegenstände (Käseformen,
Milchsatten, Trichter, Streuwannen,
Jaucheschöpfer, Stahlrohrnensenbäume,
Sensenringe u. ä.) ................... . 7,5 15
aus 2 - a - Molkereigeräte und landwirtschaft-
liche Gebrauchsgegenstände (Käsefor-
men, Milchsatten, Trichter, Streuwan-
nen, Jaucheschöpfer, Stahlrohrsensen-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 49
Nachrichtlich:
Ud. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0 /o des Wertes 0/o des Wertes
(73 50) bäume, Sensenringe u.ä.); Bauartikel
(Mörtel träger, Schornsteina uf sä tze,
Dachen tl üfter, Brenneisen, Briefkästen,
Dachfensterrahmen, Dachrinnen u. ä.) 7,5 15
aus 2 - b - Molkereigeräte und landwirtschaft-
liche Gebrauchsgegenstände (Käsefor-
men, Milchsatten, Trichter, Streuwan-
nen, Jaucheschöpfer, Stahlrohrsensen-
bäume, Sensenring,e u.ä.); Bauartikel
(Mörtelträger, Schornsteinaufsätze,
Dachentlüfter, Brenneisen, Briefkästen,
Dachfensterrahmen, Dachrinnen u. ä.) 7,5 15
aus C - Drahtkörbe ............................ . 7,5 15
93 76 10 aus A - Milchtransportkannen .................. . 9 20
bis 31. 3. 56
z 18
94 76 16 aus D - Schuppen, Baracken, Häuser und deren Teile 7,5 15
gs 79 06 Waren für Bauzwecke, anderweit weder genannt
noch inbegriffen (z.B. Dachrinnen, Firstbleche, Dach-
fenster und Geländer), aus Zink ................. . 5 15
bis 31. 3. 56
z 10
96 82 01 Werkzeuge und Geräte für die Landwirtschaft, den
Gartenbau oder für Erdarbeiten, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
A - Spalen, Schaufeln, Spitzhauen und Hacken aller
Art; Gabeln, Rechen und Schabeisen ........ . 7,5 15
B - Äxte, Beile, Buschmesser, Häpen, Keile und ähn-
liche Werkzeuge zum Schälen oder Spalten:
2 - andere 6 15
bis 31. 3. 56
z 12
C - 1 - Sensen und Sicheln ...................... . 12,5 35
V 25
C - 2 - Heumesser und Strohmesser .............. . 7,5 15
D - andere .................................... . 7,5 15
97 82 02 K - Glasschneidediamanten, gebrauchsfertig ...... . 7,5 15
98 82 05 Messer und Klingen für Maschinen oder für Hand-
werkzeuge:
A - für Mähmaschinen ..................... . 7,5 15
aus B - 1 - für landwirtschaftliche Maschinen 5 18
V 10
aus B - 2 - für landwirtschaftliche Maschinen 5 18
V 10
99 83 01 Schlösser (einschließlich der Vorhängeschlösser),
Schloßsicherungen, auch Teile davon und Schlüssel:
A - 3 - a - Sicherheitsschlösser ............... . 7,5 15
A - 3 - b - andere ........................... . 7,5 15
B - 1 - b - Schlüssel, fertig ................... . 6 15
bis 31. 3. 56
z 12
aus B - 2 - a - Teile von Schlössern 7,5 15
aus B - 2 - b - Teile von Schlössern 7,5 15
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsalz
Nr. Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
100 83 02 Ausrüstungsgegenstände, Beschläge und dergleichen
für Möbel, Türen, Fenster, Fensterläden, Fahrzeuge,
Sattlerwaren, Reisekoffer, Reisekisten oder für
andere derartige Waren, anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Kleiderhaken, Hutständer, Gar-
derobeleisten, Garderobeständer und ähnliche Ge-
genstände:
A - automatische Türschließer, auch Teile davon 6 15
bis 31. 3. 56
z 12
aus B - 1 - Baubeschläge 6 15
bis 31. 3. 56
z 12
aus B - 2 - Baubeschläge 6 15
bis 31. 3. 56
z 12
aus B - 3 - Baubeschläge 6 15
bis 31. 3. 56
z 12
101 83 07 C - Sturmlaternen ......................... . 7,5 15
aus D - Starklichtlampen ....................... . 7,5 15
102 84 12 Pumpen und Motorpumpen für Flüssigkeiten, ein-
schließlich nichtmechanischer Pumpen:
B - andere Pumpen:
aus 2 - Jauchepumpen 2,5 6
V 5
103 84 21 Badeöfen und Warmwasserbereiter (z.B. Durchlauf-
erhitzer und Heißwasserspeicher), nicht elektrisch . 6 15
bis 31. 3. 56
z 12
104 84 23 Landmaschinen, landwirtschaftliche Apparate und
Geräte zur Aufbereitung, Bearbeitung oder Bestel-
lung des Bodens:
A - Motorbodenfräsen .......................... . 4 10
bis 31. 3. 56
z 8
B - Düngerstreuer, Sämaschinen, Pflüge aller Art,
Kultivatoren, Grubber, Eggen, Walzen und
andere .................................... . 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
105 84 24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten, Dre-
schen oder Sortieren von landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen, einschließlich Eiersortiermaschinen, Stroh-
und Futtermittelpressen und Rasenmäher:
A - Mähdrescher, auch mit Motor ............... . 9 18
B - andere:
1 - Rasenmäher mit Handbetrieb 12,5 25
2 - andere .................................. . 5 10
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 51
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
106 84 25 Maschinen und Apparate für Molkereien oder
Molkereierzeugnisse, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
A - Milchentrahmer 6 15
V 12
B - Melk-, Butter-, Butterknet-, Käsereimaschinen
und dergleichen ............................ . 5 12
V 10
107 84 27 Zerstäuber aller Art, Spritzen und ähnliche Appa-
rate zum Zerstäuben von Schädlingsbekämpfungs-
mitteln, tragbar oder fahrbar ................... . 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
108 84 28 Maschinen, Apparate und Geräte für Landwirtschaft,
Gartenbau, Geflügelzucht, Bienenzucht oder Forst-
wirtschaft, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen:
A - für Geflügel, oder Bienenzucht .............. • • 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
B - andere 5 12
bis 31. 3. 56
z 10
109 8460 Maschinen und Apparate zum Heben oder Fördern,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
A - Lastenaufzüge, Personenaufzüge, Fördertonnen
und dergleichen; Seilwinden aller Art:
aus. 1 - Bauaufzüge 5 10
aus 2 - Bauaufzüge ......................... . 5 10
110 84 61 Maschinen und Apparate für Erdarbeiten, Bergwerke
oder Steinbrüche sowie Erdöl- und Tiefbohrgeräte,
anderweit weder genannt noch inbegriffen (z.B.
Löffelbagger, Grabmaschinen, Schürfgeräte und
Rammen):
aus B - Bagger; Planiergeräte (Bulldozer, Angle-
dozer), auf Raupen oder Rädern laufend,
mit einer Motorenleistung von wenig-er als
180 PS ................................ . 1,5 15
111 84 62 Maschinen und Apparate, anderweit weder genannt
noch inbegriffen, zum Auslesen, Sieben, Sortieren,
Waschen, Entstauben, Zerkleinern, Brechen, Pulveri-
sieren, Mischen, Kneten, Formen, Pressen oder
Gießen von Erden, Steinen, Erz.en, Brennstoffen und
anderen Stoffen:
A - Maschinen und Apparate zum Auslesen, Sieben,
Sortieren, Waschen, Entstauben, Zerkleinern,
Brechen, Pulverisieren, Mischen oder Kneten:
aus 2 - Beton- und Mörtelmischer ............ . 4 10
bis 31. 3. 56
z 8
112 aus 84 73 Heizungsarmaturen (z. B. Heizungsregulierventile
und -hähne, Muffen- und Flanschenschieber und-ven-
tile, Heizungssicherheitsventile, Heizungsdrossel-
klappen, Entleerungshähne und -ventile, Luftventile,
Muffenkonushähne); Kleinwasserarmaturen, Garteri-
armaturen und Regner (z. B. Durchgangs- und Aus-
laufventile, Konushähne, Gartenventile) ......... . 6 12
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Neuer Bisheriger
Lfd. Zollsatz
Tarifnr Bezeichnung der Waren Zollsatz
Nr.
0/o des Wertes 0/o des Wertes
113 85 14 Elektrowärmegeräte:
C - elektrische Ofen, Herde und Kochplatten für den
Haushalt .................................. . 6 15
bis 31. 3. 56
z 12
E - andere Elektrowärmegeräte, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
aus 1 - Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer 5 10
2 - andere:
aus b - Brutapparate und Futterdämpfer 5 10
114 85 27 Elektrische Geräte zum Schalten, Regeln oder Ver-
teilen des Stroms oder der Spannung, anderweit
weder genannt noch inbegriffen; Festwiderstände,
ausgenommen Heizwiderstände:
aus A - Installationsgeräte für Spannungen bis 750 V
(z. B. Schalter, Steckdosen, Fassungen, Ver-
teilungstafeln, Sicherungselemente, Klemm-
leisten) ............................... . 4 10
vB
115 85 32 Isolierrohre und Verbindungsstücke, einschließlich
solcher aus Papier, Hartpapier oder dergleichen, mit
Ausnahme der Rohre und Verbindungsstücke aus
Kautschuk oder aus Kunststoffen:
A - mit Metallmantel 5 10
116 87 01 Motorschlepper:
A - mit Kolbenverbrennungsmotor:
2 - andere:
b - Radschlepper, mit einem Stückgewicht:
1 - von 1200 kg oder weniger .......... . 10 20
2 - von mehr als 1200 bis 500 kg ...... . 10 20
117 87 12 Wagen ohne Kraftantrieb, ausgenommen Anhänger;
Teile davon, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen:
aus A - Handtransportkarren und gummibereifte
A.ckerw agen ........................... . 5 15
bis 31. 3. 56
z 10
118 90 24 A - Gasmesser für Leuchtgas oder anderes Gas:
1 - nur zur Mengenmessung ................. . 4 10
bis 31. 3. 56
z8
B - Flüssigkeitsmesser für Wasser oder andere
Flüssigkeiten, einschließlich der Ausgabemeß-
geräte, mit Ausnahme der in der Nr. 84 12 Abs. A
genannten Ausgabepumpen:
1 - nur zur Mengenmessung 4 10
bis 31. 3. 5.6
z8
C - Elektrizitätszähler:
1 - nur zur Mengenmessung 5 10
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 53
§ 2 § 4
Mit Wirkung vom 1. Juli 1956 gelten die Zollsätz,e, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
die am 9. Dezember 1955 angewendet wurden. Dies kündung in Kraft.
gilt nicht, soweit eine vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung verordnete Zollermäßigung vor dem Bonn, den 27. Januar 1956.
1. Juli 1956 endet.
§ 3 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch_ im Land Der Bundesminister der Finanzen
Berlin. Schäffer
Sechste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener (6. WAG-DV).
Vom 27. Januar 1956.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen (4) Eine Anmeldebestätigung im Sinne des § 8
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird als BeweismiUel auch
vom 27. März 1952 (Bundesg,esetzbl. I S. 213) in der dann anerkannt, wenn sich aus ihr die Rechtsnatur
Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des des Guthabens als Sparguthaben nicht zweifelsfrei
Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundes- ergibt, sofern im Hinblick auf den Beruf des Gläubi-
gesetzbl. I S. 403) verordnet die Bundesregierung: gers odeir den geringen Umfang des von ihm be-
triebenen Gewerbes zu vermuten ist, daß sich die
§ 1 Anmeldebestätigung nicht auch auf andere Gut-
haben als Sparguthaben bezieht.
(1) Die Urkunden, welche in den §§ 2 bis 9 als
Beweismittel anerkannt werden, müssen folgende
§ 2
Angal;>en enthalten:
1. die Höhe des Guthabens (§ 3 Abs. 4 des Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Gesetzes) und, sofern Entschädigung nach Gesetzes wird eine Eintragung in einer von dem
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes aus einem höheren kontoführenden Geldinstitut als Bilanzunterlage
Betrag als 20 vom Hundert des Guthabens aufgestellten Liste (Saldenliste) oder in einer Liste
im Zeitpunkt der Vertreibung beansprucht über eine Bestandsaufnahme anerkannt, wenn fol-
wird, die Höhe des Guthabens am 1. Januar gende Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
1940 oder zu einem diesem Tage nächst- 1. Die Liste muß in den Geltungsbereich des
gelegenen späteren Zeitpunkt, Grundgesetzes oder nach Berlin (West) ver-
2. di,e Rechtsnatur des Guthabens als Spar- lagert sein und einer anerkannten Treuhand-
guthaben, stelle (§ 10) in der Urschrift vorliegen. An
Stelle der Urschrift genügt eine von der Treu-
3, das schuldnerische Geldinstitut,
handstelle beglaubigte Abschrift, wenn die
4. die Person des Gläubigers. Urschrift der Treuhandstelle vorgelegen hat
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Angaben und dies aktenkundig ist.
nicht sämtlich in ein und derselben Urkunde, aber 2. Die Liste muß den Saldenbetrag an einem aus
in verschiedenen sich ergänzenden Urkunden im ihr oder aus bei der Treuhandstelle befindlichen
Sinne des § 8 des Gesetzes und der dazu ergange- ergänzenden Unterlag,en erkennbaren Stichtag
nen Rechtsverordnungen enthalten, werden diese und den Namen des Kontoinhabers oder die
Urkunden als Beweism.ittel anerkannt, sofern aus Nummer des Kontos enthalten. Wenn die Liste
ihnen hervorgeht, daß sie sich auf die gleichen Spar- den Namen des Kontoinhabers nicht enthält,
guthaben beziehen und wenn sie gleichzeitig der muß der Name aus sonstigen von der Treu-
entscheidenden Stelle vorliegen. handstelle verwalteten Urkunden (z.B. einem
(3) Ist das schuldnerische Geldinstitut in einer Stockregister) zweifelsfrei ersichtlich sein.
Urkunde nicht namentlich bezeichnet, wird die An- 3. Es muß ein von der Treuhandstelle (Nummer 1)
erkennung dieser Urkunde als Beweismittel aus ausgestellter Auszug aus der Liste vorgelegt
diesem Grunde nicht ausgeschlossen, wenn sich aus werden; als Auszug gilt eine Bescheinigung,
der Urkunde im übrigen ergibt, daß das Spargut- welche den Namen des kontoführenden Geld-
haben bei einem Geldinstitut im Vertreibungsgebiet instituts, gegebenenfalls die Kontonummer, den
bestanden hat. Namen des Gläubigers, den Endbetrag des
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Kontos und den Stichtag, auf den der Salden- ausländische Urkunde handelt, durch einen Konsul
betrag festgestellt ist, enthält. Die Bescheini- oder Gesandten der Bundesrepublik Deutschland
gung muß eine fü~stätigung der Treuhandstelle beglaubigt worden ist.
über die Ubereinstimmung des Auszuges mit
der Eintragung in der Liste enthalten. Sofern § 4
die Treuhandstelle nach pflichtgemäßem Ermes-
(1) Das Eiserne Sparbuch wird für die Feststellung
sen die Angaben in der Liste für nicht zwei-
des Anspruchs auf Entschädigung der Höhe nach
felsfrei hält, hat sie darauf hinzuweisen.
insoweit als Beweismittel anerkannt, als si~h dieser
Anspruch nicht unmittelbar aus dem Sparbuch
§ 3 ergibt, wenn der vertriebene Sparer über die durch
das Sparbuch ausgewiesene Spareinlage hinaus lau-
(1) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des fend weitere Beträge eisern gespart hat und wenn
Gesetzes werden folgende Urkunden anerkannt: über die Höhe des einzelnen Teilbetrags ein Nach-
1. durch Behörden, Gerichte, behördlich beauf- weis durch Urkunden zweifelsfrei geführt wird.
tragte oder anerkannte Stellen, Pfarrämter,
(2) Als nachgewiesene Spareinlage gilt im Falle
Notare und Geldinstituten übergeordnete
des Absatzes 1 der Betrag, der sich bei Zusammen-
Institutsverbände vor dem 1. Januar 1948
rechnung des durch das Eiserne Sparbuch ausge-
ausgestellte Schriftstücke, welche Angaben
wiesenen Betrages und der Summe der laufenden
über die Beschlagnahme, Ablieferung,
Einzahlungen ergibt. Es wird vermutet, daß sich die
Hinterlegung oder Vorlage von Spar-
Spareinlage durch die regelmäßige Einzahlung von
büchern oder über behördlich angeordnete
Sparbeträgen auf Grund der Sparerklärung vorn
oder gerichtliche Maßnahmen hinsichtlich
Zeitpunkt der letzten Eintragung im Eisernen Spar-
eines Sparguthabens enthalten,
buch bis zum 31. Dezember 1944 fortlaufend um
2. durch Geldinstitute, das Postsparkassenamt gleiche Teilbeträge erhöht hat, sofern
Wien oder die Postsparkasse Prag oder die
1. die Höhe der einzelnen Sparbeträge sich
Treuhänder von Geldinstituten ausgestellte
aus dem Sparbuch, der Sparerklärung, einer
Schriftstücke, die Angaben über den Stand
Lohn- oder Gehaltsbescheinigung oder an-
eines Sparguthabens, welches bei dem
deren Urkunden zweifelsfrei ergibt und
schuldnerischen Geldinstitut, seinem Rechts-
vorgänger, einem anderen Geldinstitut oder 2. nachgewiesen wird, daß der vertriebene
dem Postsparkassenamt Wien oder der Sparer vom Zeitpunkt der Abgabe der
Postsparkasse Prag geführt worden ist oder Sparerklärung ununterbrochen in dem
über Gutschriften zugunsten eines Spargut- gleichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis ge-
habens oder über die Ablieferung, Hinter- standen hat; dies wird vermutet, wenn er
legung oder Vorlage von Sparbüchern ent- sowohl im Zeitpunkt der Abgabe der Spar-
halten. Soweit sich das von einem Geld- erklärung als auch am 31. Dezember 1944
institut ausgestellte Schriftstück auf die in dem gleichen Dienst- oder Arbeitsver-
Kontounterlagen eines anderen Geldinsti- hältnis gestanden hat.
tuts bezieht, muß glaubhaft gema~ht sein, (3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn ein Eisernes
daß dessen Kontounterlagen von dem In- Sparbuch nicht vorliegt, die sonstigen in Absatz 2
stitut, welches das Schriftstück ausgestellt bezeichneten Voraussetzungen aber gegeben sind.
hat, verwahrt werden oder ihm zugänglich Als Zeitpunkt der Begründung des Eisernen Spar-
sind oder waren. guthabens ist der Zeitpunkt anzusehen, in welchem
(2) Urkunden im Sinne des Absatzes 1 müssen, die Eiserne Sparerklärung abgegeben worden ist
oder zu dem nach einer Lohn- oder Gehaltsbescheini-
1. soweit sie von den in Absatz 1 Nr. 1 be-
gung erstmalig ein Eiserner Sparbetrag abgeführt
zeichneten Stellen ausgestellt worden sind,
worden ist.
mit einer Unterschrift entweder auf amt-
lichem Formular oder mit dem Abdruck (4) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des
eines vom Aussteller geführten Dienst- Gesetzes wird auch eine vor dem 9. Mai 1945 von
stempels oder anderweitigen Stempels ver- einer Behörde, einer behördlich beauftragten Stelle
sehen sein, aus denen der Aussteller ein- oder einer Firma ausgestellte Bestätigung oder eine
wandfrei zu erkennen ist, Lohn- oder Gehaltsbescheinigung über die Höhe der
2. soweit sie von den in Absatz 1 Nr. 2 be- abgeführten Eis~rnen Sparbeträge oder eine Be-
zeichneten Stellen ausgestellt sind, mit stätigung oder Mitteilung des schuldnerischen Geld-
mindestens einer Unterschrift auf einem instituts über verbuchte Eiserne Sparbeträge an-
Bogen mit dem Aufdruck der Firma oder erkannt. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
einer Unterschrift und einem Firmenstempel
oder mit zwei Unterschriften versehen sein. § 5
(3) Ist eine Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Für ein von einem Post-Spar- und Darlehns-
nach dem 31. Dezember 1947 ausgestellt worden, verein ausgestelltes Sparbuch gilt § 4 Abs. 1 ent-
wird sie als Beweismittel anerkannt, wenn sie von sprechend. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend unter der
einer deutschen Behörde oder einer behördlich be- Voraussetzung, daß
auftragten deutschen Stelle im Geltungsbereich des 1. die Höhe der einzelnen Sparbeträge sich aus
Gesetzes ausgestellt oder, wenn es sich um eine dem Sparbuch zweifelsfrei ergibt und
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 55
2. der vertrliebene Sparer vom Zeitpunkt der oder Fotokopie durch einen Konsul oder
letzten Eintragung im Sparbuch an ununter- Gesandten der Bundesrepublik Deutsch-
brochen bis zum 31. Dezember 1944 Bedienste- land beglaubigt worden ist.
ter oder Versorgungsempfänger der Deutschen (2) Die Abschrift muß die wesentlichen Eintra-
Reichspost war. gungen im Sparbuch zweifelsfrei ,erkennen lassen.
Der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß sich
§ 6 das Sparbuch nicht mehr in• seinem Besitz befindet.
Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des
§ 8
Gesetzes werden weiter folgende Urkunden an-
erkannt: Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des
1. eine Sparkarte, die von einem Geldinstitut Gesetzes werden Auszüge aus einer im Zusammen-
oder der Deutschen Reichspost ausgegeben ist, hang mit der Vertreibung aufgestellten Liste über
soweit nicht die Eintragungen erkennen lassen, Sparbücher, die von vertri,ebenen Sparern auf be-
daß über den Gegenwert der auf der Sparkarte hördliche Anordnung abgeliefert worden sind, an-
angebrachten Sparmarken, Postwertzeichen oder erkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen
Quittungsleistungen verfügt worden ist, sämtlich erfüllt sind:
2. ein Reisekreditbrief, sofern durch eine Urkunde 1. Die Liste muß von einer durch eine amtliche
im Sinne des § 8 des Gesetzes und der dazu Stelle beauftragten Person aufgestellt sein.
ergangenen Rechtsverordnungen nachgewiesen 2. Die Liste muß durch das vom Präsidenten des
wird, daß der in dem Reisekreditbrief ange- Bundesausgleichsamts bestimmte Landesaus-
gebene Betrag zu Lasten eines Sparguthabens gleichsamt anerkannt sein.
eingelöst werden sollte, 3. Ein von der für den Ort der Aufstellung der
3. listenmäßige Aufzeichnungen über den letzten Liste zuständigen Heimatauskunftstelle erteil-
Kontostand von Sparguthaben, wenn diese Auf- ter Auszug aus dieser Liste muß vorgelegt
zeichnungen vor der Vertreibung von einem werden.
damaligen Beamten, Angestellten oder einem § g
Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichts-
rates des schuldnerischen Geldinstituts oder ( 1) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des
von einer Amtsperson anhand der diese1r Gesetzes werden anerkannt, sofern der Antrag-
Person im Original vorliegenden Kontounter- steller glaubhaft macht, daß ihm ein anderes Be-
lagen oder Sparbücher gefertigt worden sind weismitt,el im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes
und unter der weiteren Voraussetzung, daß oder des § 1 der Fünften Verordnung zur Durch-
diese Person die Richtigkeit der Aufzeichnun- führung des Gesetzes über einen Währungsaus-
gen durch eine eidliche Aussage nach § 330 gleich für Sparguthaben Vertriebener (5. W AG-DV)
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bestätigt nicht zugänglich ist,
und daß eine Treuhandstelle einen Auszug im 1. Vermögensanmeldungen nach Artikel II
Sinne des § 2 Nr. 3 erteilt. Sofern die Treu- des Gesetzes Nr. 53 - Devisenbewirt-
handstelle nach pflichtgemäßem Ermessen an- schaftung - der Militärregierung (Amts-
nehmen muß, daß die Aufzeichnungen 'nicht auf blatt der Militärregierung Deutschland
ordnungsmäßigen Kontounterlagen oder Spar- Amerikanische Zone Ausgabe A vom
büchern beruhen oder aus anderen Gründen 1. Juni 1946 S. 36) und nach den für die
unglaubhaft sind, hat sie in der Bestätigung britische und französische Besatzungszone
darauf hinzuweisen, sowie für Berlin ergangenen entsprechen-
4. die vor dem 1. Januar 1948 ausgestellte Be- den Vorschriften,
stätigung oder Bescheinigung einer Firma, so- 2. durch eine tschechoslowakische Behörde
fern der vertriebene Sparer oder sein Erblasser oder behördlich beauftragte Stelle be-
einer Spargemeinschaft der Betriebsangehöri- stätigte Zweitschriften der für Deutsche in
gen dieser Firma angehört hat. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Tschechoslowakischen Republik vor-
gilt entsprechend. geschriebenen Vermögensanmeldungen.
(2) Eine Vermögensanmeldung im Sinne des
§ 7 Absatzes 1 Nr. 1 muß durch eine mit der zentralen
(1) Abschriften und Fotokopien von Sparbüchern Verwaltung solche-r Anmeldungen beauftragte Be-
werden als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 hörde bestätigt werden. Die Bestätigung muß den
des Gesetzes anerkannt, wenn Namen des Antragstellers oder seines Erblassers,
den Betrag des angemeldeten Guthabens sowie eine
1. die Abschrift oder Fotokopie von einem
Angabe über die Bezeichnung des Guthabens ent-
deutschen Notar oder einer zur Beglaubi-
halten.
gung von Abschriften befugten deutschen
Behörde vor dem 1. Januar 1953 be,glaubigt § 10
worden ist, Als zur Ausstellung von Auszügen nach § 8 Abs. 1
2. die vor dem 1. Januar 1953 von einer aus- Nr. 2 des Gesetzes und nach den Durchführungs-
ländischen öffentlichen Behörde oder von bestimmungen zum Gesetz berechtigt werden die
einer mit öffentlichem Glauben versehenen in der Anlage bezeichneten Stellen (Treuhand-
Person des Auslandes beglaubigte Abschrift stellen) anerkannt.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 11 Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV) vom
Mit lnk raft 1.re;len dieser Verordnung treten außer 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl.. I S. 1599).
Kraft
§ 12
1. die Ers lc V erordn un g zur Durchführung des
Cesetzes über einen Währungsausgleich für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Sparguthaben Vertriebener vom 23. August Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1952 (Bundesanzeiger Nr. 165 vorn 27. August gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
1952), über einen Währungsausgleich für Sparguthaben
2. die Zweile Verordnung zur Durchführung des Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
Gesetzes über einen Währungsausgleich für S. 213) auch im Land Berlin.
Sparguthaben Vertriebener (2. WAG-DV) vom
19. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 24, 44). § 13
3. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Gesetzes über einen Währungsausgleich für kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Anlage
(zu§ 10)
Verzeichnis der anerkannten Treuhandstellen
1. Bank der Deutschen Arbeit A. G. Niederlassung 12. Der Treuhänder für die früheren Reichsbahn-
Hamburg, Hamburg 36, Schleusenbrücke 1 Spar- und Darlehnskassen Danzig, Königsberg,
2. Bank für Landwirtschaft Aktiengesellschaft, Ber-
Posen und Stettin, Reichsbahnrat Simonsen,
lin W 30, Schaperstr. 29 Hamburg-Altona, Am Felde 60
13. Der Treuhänder für die Verwaltung der im Bun-
3. Bank für Landwirtschaft Aktiengesellschaft, Köln,
desgebiet und Westberlin vorhandenen Vermö-
Bahnhofstr. 8
genswerte des Bankgeschäfts E. Heimann, Bres-
4. Bayerische Vereinsbank, München, Kardinal- lau, in Frankfurt a. M., Kaiserstr. 30
Faulhaber-Str. 14 14. Deutsche Bank Abteilung Filiale Posen, Berlin
5. Central-Landschafts-Bank Berlin, Büro Bad Go- W 30, Viktoria-Luise-Platz 9
desberg, Bad Godesberg, Kronprinzenstr. 37 15. Deutscher Genossenschaftsverband (Schulze-De-
6. Commerz- und Disconto-Bank, Hamburg 11, litzsch) e. V., Bonn, Siebengebirgsstr. 5
Ness 7 16. Deutscher Raiffeisenverband e. V., Bonn, Ko-
7. Commerzbank A. G., Berlin W 35, Potsdamer blenzer Straße 127
Str. 125 17. Dresdner Bank - Verbindungsstelle Ost -
8. Der Treuhänder für das im Bundesgebiet vor- Düsseldorf 1, Steinstr. 34
handene Vermögen der Bank der Ostpreußi- 18. Edekabank e.G.m.b.H., Berlin-Wilmersdorf,
schen Landschaft Königsberg (Pr.). Bad Godes- Innsbrucker St~. 22
berg, Kronprinzenstr. 37
19. Karl Schmidt Bankgeschäft, Hof/Saale
9. Der Abwesenheitspfleger der Bank der Danzig-
20. Norddeutsche Bank Aktiengesellschaft, Filiale
W estpreußischen Landschaft, Bad Godesberg,
Altona, Hamburg-Altona, Königstr. 117-119
Kronprinzenstr. 37
21. Norddeutsche Bank Aktiengesellschaft, Han-
10. Der Treuhänder des Vermögens der Schlesischen
nover, Georgplatz 20
Landschaftlichen Bank zu Breslau, Hannover,
Böd ekerstr. 68 22. Süddeutsche Bank, Filiale Coburg, Coburg,
Mohrenstr. 34
11. Der Treuhänder für das im Bundesgebiet vor-
handene Vmmögen von Sparkassen und Giro- 23. Vereinsbank in Hamburg, Hamburg 11, Alter
zentralen mit Sitz außerhalb des Bundesgebiets, Wall 20-30
Generaldirektor Kurt Fengefisch, Hamburg 1, 24. Rhein-Main Bank Aktiengesellschaft, Filiale
Bergstraße 16 Wiesbaden, Wiesbaden, Taunusstr. 3
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 57
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes.
Vom 30. Januar 1956.
Auf Grund des § 39 Abs. 1 Buchstabe g des Ge- liegen (Grenzpendler), wenn die Heranführung an
setzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter den Arbeitsplatz der Erhaltung ihrer Arbeitskraft
(Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953 (Bun- dient.
desgesetzbl. I S. 389) verordnet die Bundesregierung (3) Wohnungsbauvorhaben mit weniger als
mit Zustimmung des Bundesrates: 5 Wohnungen sollen nur gefördert werden, wenn
sie Teil eines Umsiedlungsplanes sind.
§ 1
Der Ausgleichsfonds nach § 9 Abs. 6 des Gesetzes § 4
wird mit Wirkung vom 1. Juli 1955 bei dem Bundes- Zur Arbeits- und Berufsförderung Schwerbeschä- ·
ausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinter- digter können nach Anhörung der Bundesanstalt
bliebenenfürsorge gebildet. für ArbeitsvermHtlung und Arbeitslosenversiche-
rung Zuwendungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds
gewährt werden
§ 2
a) für Ausbildungs- und Umschulungsstätten, die
Die Hauptfürsorgestellen haben 20 vom Hundert von mehreren Ländern in Anspruch genommen
der ab 1. Juli 1955 fälligen und an sie abgeführten we1rden. Dies gilt insbesondere für Einrich-
Ausgleichsabgaben dem Ausgleichsfonds halbjähr- tungen zur Arbeits- und Berufsförderung der
lich nachträglich zu überweisen und abzurechnen. in § 4 Abs. 1 des Gesetzes genannten Personen;
b) für die Entwicklung technischer Arbeitshilfen
für Schwerbeschädigte.
§ 3
(1) Bei der Unterbringung Schwerbeschädigter § 5
können im Rahmen des übergebietlichen Ausgleichs,
soweit hierbei Schwerbeschädigte von einem Land Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds werden
in ein anderes Land des Bundesgebietes umgesie- auf Antrag der Hauptfürsorgestellen als Zuschüsse
delt werden, im Benehmen mit der Bundesanstalt oder Darlehen g&währt. Voraussetzung für ihre Her-
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- gabe ist, daß ausreichende Mittel für den gleichen
rung Zuwendungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds Zweck nicht von anderer Seite zu gewähren sind
gewährt werden oder gewährt werden.
a) zur Förderung der Schaffung von Wohn-
§ 6
raum für Schwerbeschädigte,
b) zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
tätigkeit. Uberleitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des
(2) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds kön- Schwerbeschädigtengesetzes auch im Land Berlin.
nen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung auch ge-
§ 7
währt werden für Wohnungsbauvorhaben, die der
Aufnahme von Schwerbeschädigten dienen, deren Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Wohn- und Arbeitsort in verschiedenen Ländern kündung in Kraft.
Bonn, den 30 .. Januar 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Schwerbescbädigtengesetzes.
Vom 30. Januar 1956.
Auf Grund des § 39 Abs. 1 Buchstabe k des Ge- zusammengefaßt jedoch der Bundesgerichtshof
setzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter mit dem Oberbundesanwalt,
(Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953 (Bun- 6. jede oberste Landesbehörde und die Staats-
desgesetzbl. I S. 389) verordnet die Bundesregierung und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordne-
mit Zustimmung des Bundesrates: ten Dienststellen, die Verwaltungen der Land-
tage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern),
die Verwaltungen der Organe der Verfassungs-
§ 1 gerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige
Als Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buch- Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch die-
stabe a des Schwerbeschädigtengesetzes gelten jenigen Behörden, die eine gemeinsame Per-
1. jede oberste Bundesbehörde einschließlich des sonalverwaltung haben,
Bundespräsidialamtes, die Verwaltungen des 7. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder
Deutschen Bundestages und Bundesrates sowie Verband von Gebietskörperschaften,
des Bundesverfassungsgerichts, zusammenge- 8. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stif-
faßt jedoch diejenigen obersten Bundesbehör- tung des öffentlichen Rechts.
den, die ein gemeinsames Büro für Personal-
und Haushaltsangelegenheiten haben, § 2
2. das Bundesministerium für das Post- und Fern- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
meldewesen zusammen mit seinen nachgeord- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
neten Dienststellen, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des
3. die Deutsche Bundesbahn, Schwerbeschädigtengesetzes auch im Land Berlin.
4. jede sonstige Bundesmittelbehörde zusammen
mit ihren nachgeordneten Dienststellen, § 3
5. jede sonstige zum Geschäftsbereich einer ober- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sten Bundesbehörde gehörende Dienststelle, kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Januar 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 25. Januar 1956.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundes.gesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mit-
teilung de,r Königlich Griechischen Regierung be-
kanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Griechenland anmelden, brauchen nicht den Nach-
weis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 25. Januar 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Schwerbescbädigtengesetzes.
Vom 30. Januar 1956.
Auf Grund des § 39 Abs. 1 Buchstabe k des Ge- zusammengefaßt jedoch der Bundesgerichtshof
setzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter mit dem Oberbundesanwalt,
(Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953 (Bun- 6. jede oberste Landesbehörde und die Staats-
desgesetzbl. I S. 389) verordnet die Bundesregierung und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordne-
mit Zustimmung des Bundesrates: ten Dienststellen, die Verwaltungen der Land-
tage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern),
die Verwaltungen der Organe der Verfassungs-
§ 1 gerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige
Als Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buch- Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch die-
stabe a des Schwerbeschädigtengesetzes gelten jenigen Behörden, die eine gemeinsame Per-
1. jede oberste Bundesbehörde einschließlich des sonalverwaltung haben,
Bundespräsidialamtes, die Verwaltungen des 7. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder
Deutschen Bundestages und Bundesrates sowie Verband von Gebietskörperschaften,
des Bundesverfassungsgerichts, zusammenge- 8. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stif-
faßt jedoch diejenigen obersten Bundesbehör- tung des öffentlichen Rechts.
den, die ein gemeinsames Büro für Personal-
und Haushaltsangelegenheiten haben, § 2
2. das Bundesministerium für das Post- und Fern- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
meldewesen zusammen mit seinen nachgeord- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
neten Dienststellen, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des
3. die Deutsche Bundesbahn, Schwerbeschädigtengesetzes auch im Land Berlin.
4. jede sonstige Bundesmittelbehörde zusammen
mit ihren nachgeordneten Dienststellen, § 3
5. jede sonstige zum Geschäftsbereich einer ober- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sten Bundesbehörde gehörende Dienststelle, kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Januar 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 25. Januar 1956.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundes.gesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mit-
teilung de,r Königlich Griechischen Regierung be-
kanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Griechenland anmelden, brauchen nicht den Nach-
weis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 25. Januar 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956 59
Verordnung über die Mitwirkung des Bundes
bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.
Vom 27. Januar 1956.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge- § 2
setzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952 Einzelheiten der Berechnung
(Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des Ge-
( 1) Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen
setzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der
ist jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen;
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
erstreckt sich eine Maßnahme nach § 131 Abs. 1
11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zu- Satz 3 der Reichsabgabenordnung auf mehrere
stimmung des Bundesrates verordnet: Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen
Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammen-
zurechnen Etwaige vorher ausgesprochene Bewil-
§ 1 ligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen,
die gestundet werden sollen, dürfen nicht in einen
Stundung, Erlaß
Jahresbetrag umgerechnet werden.
und sonstige steuerliche Vergünstigungen
(2) Säumniszuschläge, Kosten, Vollstreckung"ge-
Der Zustimmung durch den Bundesminister der bühren und sonstige Nebenforderungen sind dem
Finanzen bedürfen Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen
1. Stundungen nach § 127 der Reichsabgabenord-
nung, wenn der zu stundende Betrag höher ist § 3
als 200 000 Deutsche Mark und für einen Zeit- Geltung im Land Berlin
raum von mehr als 12 Monaten gestundet Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit+en
werden soll, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunctcs-
2. Erlasse und sonstige Maßnahmen nach § 131 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 d2s ZweHen
der Reichsabgabenordnung, wenn Gesetzes über die Finanzverwaltung auch im Land
Berlin.
a) der Betrag, der erlassen (erstattet, angerech-
§ 4
net) werden soll (§ 131 Abs. 1 Satz 1), oder
Geltungsdauer
b) der Betrag, um den die Steuer niedriger fest-
Diese Verordnung gilt für die Zeit vom 1.Januar
gesetzt werden soll(§ 131 Abs. 1 Satz 2), oder
1956 bis zum 31. Dezember 1957
c) die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die
nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranla- § 5
gungszeitraum berücksichtigt werden sollen lnkrafttreten_
(§ 131 Abs. 1 Satz 3),
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
100 000 Deutsche Mark übersteigt. dung in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über eine Jahreserhebung der Nettoleistung der
Industrie. Vom 12. Januar 1956. 11 17. 1. 56 18. 1. 56
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die
Arbeitszeitverhältnisse in der Industrie. Vom 12. Januar 1956. 11 17. 1. 56 18. 1. 56
Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über
Frachtenbildunq für Kohle nach Süddeutschland (PR Nr. 49/50).
Vom 19. Januar 1956 16 24. 1. 56 1. 2. 56
Verordnun9 PR Nr. 1/56 über die Croßhandelsspanne beim
Verkauf von Steinkohlen, Steinkohlenkoks, Steinkohlen-
briketts, Braunkohlenbriketts sowie Braunkohlenschwelkoks
des Cemeinsamen Marktes an Abnehmer im Bundesgebiet.
Vom 18. Januar 1956. 17 25. 1. 56 26. 1. 56
Verordnunq über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 19. Januar 1956. 19 27. 1. 56 Inkrafttreten
gemäß § 4
Sofort lieferbar:
Einbonddedten für Jahrgang 1955
Teil I: Decke zu 2,---- DM zuzüglich 0,70 DM Porto und Verpackung.
Tt!il lI: Decke zu 2,- DM zuzü9lich 0,70 DM Porto und Verpackung.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie im Vorjahr.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheckkonto „Bundesgesetz-
blc.llt" Köln 3 99 zu überweisen und auf der Rückseite des Einzahlungsabschnittes die
Bestellung aufzugeben. Gesonderte Bestellung erübrigt sich.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
[f er aus 1; e b er: Der Bunclcsruinister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanz.eiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Dns ßunrksriesc\zblalt erscheint in zwei ncsonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lau l ende r ß e zu 9 nur dllrch die Post Bezugspreis: viertel1ährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e Ist ü c k e je anqcfanqcnc 24 Seifen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren} - Zusendung einzelner Stücke per Streifband qegen
Voreinscndunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis uieser i\usqabe DM 0,80 zuzüqlid1 Versanduebiihren