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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni t956 Nr.28
Tag Inhalt: Seite
14.6.56 Gesetz ilber die Tilgung von Ausgleichsforderungen 507
11. 6. 56 Berichtigung zu der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
und zur Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
In Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1956, sind veröffentlicht: Verordnung zur Einführung der Lotsen-
ordnung für den Oberrhein. - Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschiffer-
patenten. - Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt. - Siebenundsechzigste Verordnung zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens über
den Freibord der Kauffahrteischiffe. - Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gewisse Redlte auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.
Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen.
Vom 14. Juni 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- bindlichkeiten vom 20. August 1953
schlossen: (Bundesgesetzbl. I S. 999),
§ 1 l) § 9 des Gesetzes über die innerdeutsche
Regelung von Vorkriegsremboursver-
Sadtlidte Geltung des Gesetzes
bindlichkeiten vom 20. August 1953
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausgleichsforderungen (Bundesgesetzbl. I S. 999),
1. der Geldinstitute nach 2. der Versicherungsunternehmen nach
a) § 11 des Umstellungsgesetzes, a) § 24 des Umstellungsgesetzes,
b) § 22 des Umstellungsgesetzes, b) Nummer 4 Buchstabe a der Umstellungs-
c) § 2 der Siebenundzwanzigsten Durch- ergänzungsverordnung vom 20. März
führungsverordnung zum Umstellungs- 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin
gesetz, Teil I S. 88),
d) Nummer 2 Buchstabe a der Berliner c) Artikel 2 der Durchführungsbestimmung
Umstellungsergänzungsverordnung vom Nr. 10 vom 30. April 1951 zur Umstel-
20. März 1949 (Verordnungsblatt für • lungsergänzungsverordnung (Gesetz-
Groß-Berlin Teil I S. 88), und Verordnungsblatt für Berlin S. 365},
e) Nummer 5 der Durchführungsbestim- d) § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes in
mung Nr. 19 vom 23. Dezember 1949 zur der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bun-
Umstellungsverordnung (Verordnungs- desgesetzbl. I S. 118)-Rentenausgleichs-
blatt für Groß-Berlin Teil I S. 509), forderungen -,
f) § 33 des Umstellungsergänzungsgesetzes 3. der Bausparkassen nach
vom 21. September 1953 (Bundesgesetz- a) § 3 der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
blatt I S. 1439), rungsverordnung zum Umstellungs-
g) § 42 des Umstellungsergänzungsgesetzes gesetz,
vom 21. September 1953 (Bundesgesetz- b) Artikel 5 der Durchführungsbestimmung
blatt I S. 1439), Nr. 7 vom 26. Oktober 1950 zur Um-
h) § 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes stellungsergänzungsverordnung (Ver-
vom 21. September 1953 (Bundesgesetz- ordnungsblatt für Berlin Teil I S. 494).
blatt I S. 1439),
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sonderausgleichs-
. i) § 103 des Gesetzes zur Ausführung des forderungen nach § 2 der Fünfundvierzigsten Durch-
Abkommens. vom 27. Februar 1953 über führungsverordnung zum Umstellungsgesetz und
deutsche Auslandsschulden vom 24. Au- für Ausgleichsforderungen, die der Bank deutscher
gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), Länder, den Landeszentralbanken, der Deutschen
k) § "3 des Gesetzes über die innerdeutsche Bundespost und der Senatsverwaltung für das Post-
Regelung von Vorkriegsremboursver- und Fernmeldewesen Berlin gewährt worden sind.
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 2 § 7
Tilgung Erstattung von Tilgungsleistungen
Vom Jahre 195G an werden verzinsliche Aus- (1) § 10 Satz 2 und 3 der Dreiundzwanzigsten
gleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hundert Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
des gewährten Betrages zuzüglich der durch die und § 3 Abs. 2 Satz 2 der Dreiunddreißigsten Durch-
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unverzins- führungsverordnung zum Umstellungsgesetz gelten
lich(/ Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 2 vom auch für die nach diesem Gesetz zu leistenden Til-
1-Iundert des gewährten Betrages getilgt. gungen.
(2) Hat ein Schuldner einen Erstattungsanspruch
§ 3 für Tilgungsleistungen nach Absatz 1, erfüllt er je-
doch die Schuld ohne· Zustimmung des Erstattungs-
Tilgungsleis tungen pflichtigen vor dem nach § 2 maßgeblichen Zeit-
(1) Die Til~Jtmgsleislungen sind am 30. Juni und punkt, so kann er bis zur Auflösung des Ankaufs-
31. Dezember eines jeden Jahres zu entrichten. fonds (§ 11 Abs. 2) Zahlung derjenigen Beträge
verlangen, die der Erstattungspflichtige ohne die
(2) Wird eine Ausgleichsforderung der in § 1
vorzeitige Erfüllung der Schuld für Zins- und Til-
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k oder 1 bezeichneten Art
gungsaufwendungen hätte erstatten müssen. Hat
mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956
ein Schuldner einen Erstattungsanspruch für Til-
liegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste
gungsleistungen auf Ausgleichsforderungen nach
Tilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung
anderen Bestimmungen und erfüllt er die Schuld
folgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu
ohne Zustimmung des Erstattungspflichtigen vor
berechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits
dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so kann er
rnil Zinsenlaur vom 1. Januar 1956 an gewährt wor-
nur die in Satz 1 bezeichneten Leistungen ver-
den wäre.
langen.
§ 4
§ 8
Änderung von Ausgleichsforderungen
(1) Tilgungs! eistungE~n, die der Schuldner erst Ankaufsfonds
nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2 (1) Zum Ankauf von Ausgleichsforderungen wird
und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt ein Fonds als rechtlich unselbständige Einrichtung
an bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert der Bank deutscher Länder gebildet (Ankaufsfonds).
zu verzinsen. Für die Verzinsung der Ausgleichs-
(2) Dem Ankaufsfonds sind zuzuführen
forderung und die Berechnung der Tilgungsleistun-
gen nach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in a) die in Nummer 29 Abs. 1 Nr. 4 des
dem Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten Gesetzes über die Errichtung der Bank
entrichtet werden müssen. deutscher Länder in der Fassung des § 13
Abs. 1 genannten Beträge,
(2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom
Gläubiger mit jährlich 5 vom Hundert von dem b) die Ausgleichsforderungen, welche die
Zeitpunkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet Bank deutscher Länder als Treuhänder des
worden sind. Bundes verwaltet,
(3) Nachzuzahlende oder zu erstattende ,Tilgungs- c) die Ausgleichsforderungen, welche die
leistungen sind spätestens mit der Nachzahlung oder Bank deutscher Länder nach Nummer 29
Erstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung, Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung
bei einer unverzinslichen Ausgleichsforderung un- der Bank deutscher Länder in der Fassung
verzüglich zu bewirken. des Gesetzes über die Verteilung des Rein-
gewinns der Bank deutscher Länder im Ge-
schäftsjahr 1952 und in den folgenden Ge-
schäftsjahren vom 7. September 1953 (Bun-
§ 5
desgesetzbl. I S. 1318) auf den Bund zu
Abschlagszahlungen übertragen hätte.
Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht ge- (3) Die Bank deutscher Länder veröffentlicht
währt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen gleichzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht
geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die über den Stand des Ankaufsfonds.
Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 9
§ G
Verwendung der Mittel des Ankaufsforids
Kündigung durch den Schuldner
(1) Mit Mitteln des Ankaufsfonds sollen Aus-
Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz gleichsforderungen angekauft werden, deren end-
oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von gültige Ubernahme geboten erscheint, um den Gläu-
sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch bigern die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten zu
durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen. ermöglichen.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1956 509
(2) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds für löschen die zu seinem Bestand gehörenden Aus-
Zwecke des Absatzes 1 nicht benötigt werden, soll gleichsforderungen.
die Bank deutscher Länder ankaufen (3) Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhan-
1. Ausgleichsforderungen solcher Gläubiger, denen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind auf
die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Schuldner der Ausgleichsforderungen im Ver-
gegenüber anderen G]äubigern vergleich- hältnis derjenigen Zahlungen aufzuteilen, die sie
barer Art dadurch besonders behindert zum letzten Zahlungstermin vor dem Erlöschen der
sind, daß ihre Ausgleichsforderungen einen Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder
überdurchschnittlichen Anteil der um die für den Ankaufsfonds schuldeten. Dies gilt nicht,
durchlaufenden Kredite (Treuhandgeschäfte} sofern nach der letzten Zuführung gemäß § 8 Abs. 2
verminderten Bilanzsumme ausmachen; Buchstabe a keine Leistungen gemäß § 2 fällig ge-
hierbei sind den Ausgleichsforderungen worden sind; in diesem Falle steht der Uberschuß
Deckungsforderungen nach § 19 des Alt- dem Bund zu. Im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht
sparergesetzes insoweit hinzuzurechnen, fällige Zinsen auf angekaufte Ausgleichsforderungen
als ihr Betrag die Summe der noch nicht sind nicht zu entrichten.
freigegebenen Kontogutschriften über-
steigt, (4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 haben die
Schuldner die an sie aufgeteilten Mittel anteilig an
2. Ausg]eichsforderungen der in § 1 Abs. 1 diejenigen abzuführen, die ihnen die letzten Zinsen
Nr. 1 Buchstabe k bezeichneten Art. und Tilgungsleistungen für angekaufte Ausgleichs-
(3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für forderungen erstattet haben.
die Zwecke des Absatzes 2 nicht benötigt werden,
soll die Bank deutscher Ländf~r Ausgleichsforderun-
gen aller Gläubiger in I-föhe eines einheitlich zu § 12
bestimmenden Hundertsatzes der Ausgleichsforde- Erlöschen von Rentenausgleichsforderungen
rung ankaufen.
Die von der Bank deutscher Länder für Rechnung
(4) Die Bank deutscher Länder soll Mittel des An- des Bundes angekauften Rentenausgleichsforderun-
kaufsfonds für Zwecke des Absatzes 2 erst verwen- gen erlöschen.
den, nachdem der Bundesminister für Wirtschaft den
Grundsätzen der beabsichtigten Verwendung zu-
§ 13
gestimmt hat. Den nach Landesrecht zuständigen
Stellen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu Änderung von Vorschriften
geben.
(1) Mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1955 und
die folgenden Geschäftsjahre wird' Nummer 29 des
§ 10 Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher
Ablösungsbefugnis Länder in der Fassung des Gesetzes über die Ver-
teilung des Reingewinns der Bank deutscher Länder
(1) Ist im Falle des § 9 Abs. 3 ein Ankaufsangebot
im Geschäftsjahr 1952 und in den folgenden Ge-
der Bank deutscher Länder nicht bis zu dem Zeit-
schäftsjahren vom 7. September 1953 (Bundesge-
punkt angenommen worden, zu dem der Ankauf
setzbl. I S. 1318) wie folgt geändert:
vorgenommen werden soll, so ist die Bank deut-
scher Länder berechtigt, den Gläubiger in Höhe des 1. Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
anzukaufenden Betrages zu befriedigen. Die Be- ,,4. Ein Betrag von vierzig Millionen Deut-
friedigung kann auch durch Hinterlegung erfolgen. sche Mark, vom Geschäftsjahr 1980 an
ein Betrag von dreißig Millionen Deut-
(2) Soweit die Bank deutscher Länder den Gläu-
sche Mark, ist dem nach § 8 des Ge-
biger befriedigt, geht die Ausgleichsforderung auf
setzes über die Tilgung von Ausgleichs-
sie über.
forderungen vom 14. Juni 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 507) gebildeten Fonds
§ 11 zum Ankauf von Ausgleichsforderun-
Auflösung des Ankaufsfonds gen bis zu seiner Auflösung zuzu-
führen." '
(1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung
zu einem höheren Betrag getilgt, als er sie nach die- 2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben
sem Gesetz unter Berücksichtigung des vorzeitigen (2) Mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1955 und
Erlöschens nach Absatz 2 zu tilgen gehabt hätte, so die folgenden Geschäftsjahre werden folgende Be-
ist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des An- stimmungen aufgehoben:
kaufsfonds zu erstatten, sobald der Ankaufsfonds 1. § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Lan-
alle noch bestehenden Ausgleichsforderungen um- deszentralbanken in der Fassung des Zwei-
faßt. Solange die flüssigen Mittel des Ankaufsfonds ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Erfüllung der gesamten Erstattungsansprüche über die Landeszentralbanken vom 7. Sep-
nicht ausreichen, können Abschlagszahlungen gelei- tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1319),
stet werden. 2. § 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
(2) Nach Erfüllung der sich aus Absatz 1 erge- des Gesetzes über die Landeszentralbanken
benden Verpflichtungen wird der Ankaufsfonds auf- vom 7. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
gelöst. MH der Auflösung des Ankaufsfonds er- s. 1319).
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, blatt für Berlin Teil I S. 509) aus der Umstellung
ob die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Beträge der überörtlichen Uraltguthaben gegen das Land
ganz oder teilweise auf Zahlungsverpflichtungen des Berlin entstanden sind."
Bundes anzurechnen sind, die bei der Abwicklung
der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Gold-
diskontbank etwa entstehen. § 14
Geltung im Land Berlin
(4) § 3 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) erhält Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mit Wirkung vom 10. Januar 1952 folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,, (1) Der Bund erstattet dem Land Berlin 90 vom
Hundert der Zinsen und TiJgungsleistungen für
einhundertzehn Millionen Deutsche Mark Aus- § 15
gleichsforderungen, die auf Grund der Durchfüh-
Inkrafttreten
rungsbeslirnmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung
zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ordnung) vom 2:3. Dezember 1949 (Verordnungs- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Juni 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bund-eskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Berichtigung
zu der Verordnung zur Änderung von Vorschriften
des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 199) und zur Neufassung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 29. März
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271).
In der Verordnung zur Anderung von Vorschrif-
ten des Straßenverkehrsrechts Seite 200 unter Num-
mer 7 Buchstabe b achte Zeile und in der Neufassung
des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung Seite 275 § 12 Abs. 2 fünfte Zeile ist das
Wort „anerkannten" zu streichen.
Bonn, den 11. Juni 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Straulino
Heraus geb c r: Der Dundesminisfcr der Justiz --- Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundcsr1csetzblalt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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