495
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1956 Nr. 27
Tag Inhalt: Seite
12. 6. 56 Gesetz über die Handwerkszählung 1956 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495
12. 6. 56 Drittes Gesetz über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches
der Reichsversicherungsordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
9. 6. 56 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gesetzen über die vorläufige Regelung
der Errichtung neuer Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
Gesetz über die Handwerkszählung 1956
(Handwerkszählungsgesetz 1956).
Vom 12. Juni 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Soweit bei der Durchführung der Zählung
schlossen: Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften
zur Mitwirkung herangezogen werden, unterliegen
§ 1
sie den Vorschriften des § 12 Abs. 1 und des § 13
Im Kalenderjahr 1956 wird eine Handwerks- des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke
zählung als Bundesstatistik durchgeführt. (StatGes) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
s. 1314).
§ 2
§ 5
Die Handwerkszählung erfaßt die in der Anlage
Die Weiterleitung von Einzelangaben aus Ab-
zu diesem Gesetz bezeichneten Tatbestände.
schnitt A (Allgemeines) Nummern 1 bis 7 der An-
lage zu ·diesem Gesetz nach § 12 Abs. 2 StatGes an
§ 3 die zuständige Handwerkskammer zur Ergänzung
Die Handwerkszählung erstreckt sich auf alle nach der Handwerksrolle ist zugelassen.
§ 6 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bun- § 6
desgesetzbl. I S. 1411) in der Handwerksrolle ein-
getragenen Betriebe. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berl:n.
§ 4
(1) Die Handwerkskammern stellen den für die
§ 7
Durchführung der Zählung zuständigen Landes-
behörden die Anschriften der nach § 3 auskunfts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
pflichtigen Betriebe auf Anfordern zur Verfügung. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Juni 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
B]ücher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anlage
zum Handwerk,szählungsgesetz 1956
Einganu: Kartei: Prüfung: Statistisches Landesamt Laufende Nummer:
Handwerkszählung 1956
Durchgcfiihrt auf Grund des Gese1zes über die IIandwerkszählung 1956 vom 12. Juni 1956. Die Ausfüllung dieses Fragebogens ist gesetz-
liche Pll icht. Zur Beantwortung dieses Pra~Jebogens sind alle auf Grund der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragenen selb-
st;indigen Handwerker und handwerklichen Nebenbetriebe (auch solche der öffentlichen Hand) verpflichtet. Angaben für evtl. bestehende
filialbel.riebe sind in den Bogen des Hauptbetriebes einzubeziehen. Alle Angaben werden geheimgehalten und dienen nicht steuerlichen
Zwecken
Handwerkliche Nebenbetriebe haben die Fragern A 3, 4, 6, 8 bis 11, P 2 sowie die Abschnitte B, G und H nicht zu beantworten.
Nicht
ausfüllen
A. ALLGUMEINES
1. a) Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder Name der in das ·Handelsregister eingetragenen Firma ............................... .
Betriebssitz: Gemeinde .................................................................................................... Kreis
Straße ........................................................................ Nr ................. Telefon: Amt ........................................................ Nr ................................ .
b) Erster Inhaber (Name) .................................................................................................................................... geb.am: .................................................. ..
Meisterprüfung abgelegt im Jahre ................................ bei Handwerkskammer .............................................................................................. .
c) Zweiter Inhaber (Name) ............................................................................................................................... geb. am: ................................................. ..
Meisterprüfung abgelegt im Jahre ................................ bei Handwerkskammer .............................................................................................. .
2. Hauplsächlich ausgeübtes Handwerk (Handwerkszweig) nach beiliegendem Verzeichnis:
3. Betreiben Sie außer Handwerk noch Landwirtschaft, eine Gaststätte, ein Verkehrsgewerbe, Handel
(mit nicht selbst hergestellten Erzeugnissen) oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit1
ja oder nein
wenn ja:
a) welche: .......................................................................................................................................................................................... ..
b) überwiegt die handwerkliche Tätigkeit gegenüber jeder einzelnen der unter a) angegebenen Tätig-
keiten; liegt also der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes gemessen an der Zahl der dafür
eingesetzten Beschäftigten oder der geleisteten Arbeitsstunden im Handwerk?
ja oder nein
4. Gehört zum Handwerksbetrieb ein Ladengeschiift der gleichen Branche (auch Verkaufsraum oder An-
nahmestelle)?
ja oder nein
5. Ist der Betrieb handwerklicher Nebenbetrieb eines Unternehmens des Handels, der Landwirtschaft,
der Industrie, des Verkehrs, der Energieversorgung oder eines sonstigen Wirtschaftszweiges?
ja oder nein
wenn ja:
a) welchem Wirtschaftszweig gehört das Unternehmen an?
b) wird der Nebenbetrieb von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
betrieben (wie Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband, Zweckverband, Sozialversicherungs-
träger)?
ja oder nein
6. Ist der Inhaber des Handwerksbetriebes im Handelsregister eingetragen?
ja oder nein
7. Besitzt der Betriebsinhaber (oder uer Betriebsleiter) die Befugnis zur Anleitung von Handwerkslehr-
lingen?
ja oder nein
wenn ja:
11.) auf Grund einer Meisterprüfung im Handwerk?
ja oder nein
b) auf Grund einer Verleihung im Handwerk?
Ja oder nein
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn den 15. Juni 1956 497
Nicht
ausfüllen
8. Wenn Landwirtschaft einschl. Gartenbau (Eigenland und Pachtland - jedoch nicht Deputatland -
zusammen) betrieben wird:
a) wie groß ist die sclbslbewirtschaftete Gesamtfläche'/ 1) Hektar ............................ Ar ........................
b) wie grcß ist die landwirlschaflliche Nutzfläche? 2) Hektar ............................ Ar ........................
1) llier sind ouc/z Wolcllancl, Jlous- und Hofraum, Wege, Gewässer usw. ein-
zul>cziclicn.
2) llierzu rcf'hncn l\cker, nartcnland, Wiese, Weide, Rebfläche, Obstanlagen,
1 /lrr11msf'ii11/cr, 1111<] Kr)r/Jwcic/cnunlogen.
9. Arbeitet der Handwerksbetrieb
a) gc1nz oder übcrwie;1cnd im 0i9cncn Gdii.iude bzw. auf eigenem Grundstück?
ja oder nein
b) ganz oder überwiegend in 9crniclctcn Rüurnen bzw. auf gemietetem oder gepachtetem Grundstück?
ja oder nein
10. Marhcn Sie jährlich eine Invenlur·t
ja oder nein
11. Melden Sie zur Industrieberichlerslaltnng1
ja oder nein
12. Gehört der Betriebsinhaber (oder der Betriebsleiter) einer Innung an1
ja oder nein
ß. ALTERSVERSORGlJNG UND KRANJ<ENVERSJCHERUNG DES INHABERS
Nicht
ausfüllen
1. In welcher Form haben Sie Ihre Altersversorgung geregelt1
a) durch Angestclltcnvcrsid1crung?
ja oder nein
b) durch Lebensversicherung?
ja oder nein
c) durch IIalbversicherung (llallH!cckung in der Angestelltenversicherung)?
ja oder nein
d) durch sonstige Versicherunnen (z. B. Invalidenversicherung, Spezialversicherungen wie für Schorn-
steinfeger, Bäcker u. a.)?
ja oder nein
e) Beziehen Sie bereits eine Rcnte aus einer dieser Versicherungen oder ist Ihnen eine Lebensver-
sicherungssumme ausgezahlt worden?
ja oder nein
2. Sind Sie Mitglied einer Krankenversicherung?
a) bei einer Krankenkasse der Sozialversicherung (also einer Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-, Knapp-
schaftskrankenkasse, einer Ersatzkasse oder der Seekasse)?
ja oder nein
b) bei einer anderen Krankenkasse?
ja oder nein
C. BESCHÄFTIGTE AM 31. 5. 1956
Zahl der Beschäftigten
darunter
1. Beschäftigte Personen nach di>1 Sh1llung im Betrieb insgesamt
Vertrie- Zugewan-
weibllffi 1
bene derte
a) Tätige Inhaber ..•.......•...••...•...•...••••...•....•...•••••................••...•.....•.
b) Mithelfende Familienanqehörige ............••................••••................•.....••..
c) Betriebsleiter im A rbeitnehmcrvcrhiiltnis .................•.••.•••.....•..•........•..•.•.•.
d) Gesellen und sonstirre Fad,arhPilcr ... .,,. ..................... , ........................... .,
e) Angelernte und un,1elerntp Arhr,iter ......•..•......••..•••••..•...........................
f) Handwerkslehrlinqe (einschl. Umschiiler}
g) Anlernlinge ................................................................................. .
h) Technische und ka1Jfm;innische Ang<'slellte cinsrhl Gewerbe9ehilfinnen ..................... .
i) Technische und kaulmdnnischc Lehrlinge
Beschäftigte insgesamt (ohne Heimarheiter): •••••••••••••.••••••••••••••••••.•.•.•.••••••••...
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
2. Wieviel Beschiiftigte (ohne Inhaber) haben die Meisterprüfung in einem Handwerk
bes landen? insgesamt
darunter weiblich
3 Wieviel Heimarbeiter werden beschä!tigt? (Hier sind nur solche Personen zu zählen,
für d;c der Betrieb eine Heimarbeilerkarle ;ührt.) insgesamt
darunter weiblich
\'Vieviel Schwerbeschädigte sind im Betrieb tätig?
a) Tätige Inhaber .............................. .
Schwcr/Jcschiidigtc sind l'crsoncn, die von der für die Durch-
führung des fl1.1ndcsve1soruunqsgcsetzes zuständigen Behörde b) Sonstige Beschäftigte .......................... .
als solche anerkannt sind, und Personen, die durch behördliche
Entscheiclung den Schwerbcschäcligten gleichgestellt sincl.
5. Allersglieclerung der tät.igen Inhaber, Gesdlen und sonstigen Facharbeit.er:
unter 25 bis 30 bis 35 bis 40 bis 45 bis 50 bis 60 bis 65 Jahre
Siedlung im Betrieb 25 unter unter unter unter unter unter unter und
Jahre 30 .Jahre 35 .Jahre 40 .Jahre 45 Jahre 50 .Jahre 60 .Jahre 65 Jahre mehr
a) T~itiue Inhaber ..•..........
b) c,~s,,J1en und sonstige
Facharbeiter ••.•.•••••• , •••
D. LOHNE, GEHÄLTER lJND SOZIALBHTRÄGE IM KALENDERJAHR 1955
(einschl. Er~ichun<Jsbeihilfen für LPhrlinge)
(f'ür Inhaber und für milhelfcncle Familienangehörige, die in keinem Lohn- oder Lehrverhältnis
slehen, isl kein Belrng anzusetzen Handwerkliche Nebenbetriebe machen nur Angaben für diesen
Nebenbetrieb.)
Wert in vollen DM
1. Bruttosumme der gezahlten Löhne (ohne Heimarbeiterlöhne) einschl. der gewährten Natural-
bezüge (z. B. Kost, Logis)
2. Brul.losummc der gezahlten Löt;ne für Heimarbeiter
3. Brutlosurnme der gezahlten Gehälter einschl der gewährten Naturalbezüge (z.B. Kost, Logis)
4. Arbeilgeberanteile zu den Beiträgen zur Sozialversicherung
5. Beitri:ige zur Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung)
6. Durchs,hnillliche Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (ohne Heimarbeiter) im Kalender-
jahr 1955
(Wo die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Laufe des Jahres stark geschwankt
hat, kann die Zahl geschätzt werden.)
E. ANTRIEBSMASCHINEN UND STROMVERBRAUCHENDE GER.1\TE IM HANDWERKSBETRIEB
(ohne KraHiahrzeuge)
installierte
Stück
Gesamtleistung
1. Elektro-Moloren (einschl Einzelantrieb und <eingebauter oder fest verbundener Motoren) ........................ kW ...................................... ..
2. Sonsliue stromverbrauchende Geräte und Gegenstände
(aus;ienommen für Raumbeleuchtung und Raumheizung) ...................... kW ...................................... ..
3. Sonstige Antriebsmaschinen (hierher gehören Benzin-, Diesel-, Gas-, Windmotoren, Dampf-
maschinen, Dampfturbinen, Wasserturbinen) ........................ PS ....................................... .
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn den 15. Juni 1956 499
P. UMSATZE IM KALENDERJAHR 1955
Die Umsatzangaben müssen auch die umsatzsteuerfreien Beträge enthalten.
Bei fehlenden Unterlagen sollen die Aulleilung in Handwerks-, Handels- und
sonstigen Umsatz sowie die Anteile am Handwerksumsatz gewissenhaft ge-
sd:J.ätzt und durch ein fxl Kreuz gekennzeichnet werden. Handwerkliche
Nebenbetriebe machen nur Angaben für diesen Nebenbetrieb.
Wert in vollen DM
1. Gesamtumsatz (ohne lan.dwirtschaltlichen Umsatz)
Dieser setzt sidl zusammen aus:
•
a) Handwerksumsatz
Neuherstellung, Installation und Montage
Reparaturen (für fremde Rechnung)
Dienstleistungen (Friseure [z. B. Haarschneiden usw.,
aber nicht Perückenmacherei), Färber, Gebäudereiniger usw.)
•LJ
Handwerksumsatz insgesamt:
•
b) Handelsumsatz (Verkauf von fertig bezogenen Waren; Erzeugnisse, die selbst
hergestellt oder bearbeitet oder eingebaut oder montiert werden, gehören
zum Handwerksumsatz)
c) Sonstiger Umsatz (ohne landwirtschaftlicher Umsatz)
2. Von dem Gesamtumsatz entfallen auf:
Gesamtumsatz (wie oben): • Wert in vollen DM
aj direkten Export (ohne lnterzonenhandel)
b) Export über den Handel (ohne Interzonenhandel), soweit bekannt
3 Besteht Ihr Umsatz überwiegend aus Lieferungen oder Leistungen an private Per•
sonen (also nicht an Behörden, Firmen usw.) 1
ja oder nein
G. WARENEING.\NG IM KALENDERJAHR 1955 (nach dem Wareneingangsbuch oder Material- und Warenkonto)
r--------------1
Wert in vollen DM
Wareneingang Insgesamt:
davon (g~gebenenfalls geschätzt):
1. Material zur Bearbeitung oder Verarbeitung
2. Handelsware (Waren zum unmittelbaren Verkauf)
Die folgende Frage Ist nur von den Betrieben zu beantworten, die jährlich eine Inventur machen:
H. MATERIAL- UND WARENBESTJ\NDE VVert in vollen DM am
31. 12. 1954 •) 31. 12. 1955 •)
t. Fertigerzeugnisse und halbfertige Erzeugnisse aus eigener \Verkstatt
(einschl. angefangene Arbeiten)
2. Bezogene Rohstoffe, Einbauteile, Zubehörteile
3. Handelsware
Insgesamt:
'J Falls die Inventur nicht zum Jahresschluß durchgeführt wird, ist der 1
1 Wert der Vorräte am nächstliegenden Inventurstichtag anzugeben.
Wenn zu den Abschnitten D, F, G und H wegen Neugründung bzw. Neuübernahme des Betriebes keine Angaben oder nur
T_ellangaben gemacht werden konnten, wird gebeten, den Monat und das Jahr der Neugründung bzw. der Ubernahme hier
anzugeben:
Monat Jahr
kh versidiere, daß ich die Fragen nac.h bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe.
Ort und Datum Stempel und Unterschrift
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Drittes Gesetz über Änderungen und Ergänzungen
von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsverslcherungsordnung
(Gesetz über Krankenversicherung der Rentner-KVdR).
Vom 12. Juni 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 167 a wird gestrichen.
rates das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 172 in der Fassung der Ersten Verord-
nung zur Vereinfachung des Leistungs- und
Artikel 1 Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom
Änderung der Reichsversicherungsordnung 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) wird
Nummer 7 gestrichen.
Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung
wird wie folgt geöndert und ergänzt: 4. § 176 wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 165 bis 167 der Reichsversicherungs- a) In Absatz 1 erhält die Nummer 4 folgen-
ordnung erhalten die Fassung der Ersten Ver- den Wortlaut:
ordnung zur Vereinfachung des Leistungs- ,,4. Empfänger von Renten und Hinterblie-
und Beitragsrechts in der Sozialversicherung benenrenten aus der Rentenversiche-
vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) mit rung der Arbeiter oder eines Ruhegel-
der Abweichung nach § 1 des Gesetzes über des oder einer Hinterbliebenenrente
die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der aus der Rentenversicherung der Ange-
Sozialversicherung und der Arbeitslosenver- stellten, die nicht zu den in § 165 Abs. 1
sicherung vom 13. August 1952 (Bundes- Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen ge-
gesetzbl. I S. 437). Diese Fassung wird wie hören,".
folgt geändert und ergänzt: Außerdem wird in Absatz 1 letzter Satz
a) In § 165 Abs. 1 werden nach der Nummer 2 ,,Abs. 2 Satz 2" ersetzt durch „Abs. 4".
die Nummern 3 und 4 mit folgendem Wort- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
laut eingefügt: „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
„3. Personen, welche die Voraussetzungen kann die Satzung der Krankenkasse das
für den Bezug einer Invalidenrente aus Recht zum Beitritt von einer bestimmten
der Rentenversicherung der Arbeiter Altersgrenze und von der Vorlegung eines
oder eines Ruhegeldes aus der Renten- ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig
versicherung der Angestellten erfüllen, machen."
diese Rente (Ruhegeld) beantragt haben c) Absatz 4 wird gestrichen.
und während der letzter; fünf Jahre
5. In § 182 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz 2
vor Stellung des Rentenantrags min-
eingefügt:
destens zweiundfünfzig Wochen bei
„Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
einem Träger der gesetzlichen Kranken-
Versicherten haben keinen Anspruch auf
versicherung versichert waren,
Krankengeld.··
4. Hinterbliebene der in den Nummern 1
bis 3 bezeichneten Personen, welche 6. Dem § 186 wird folgender Absatz 3 angefügt:
die Voraussetzungen für den Bezug ,, (3) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 tind 4 bezeich-
einer Hinterbliebenenrente aus der neten Versicherten haben keinen Anspruch
Rentenversicherung der Arbeiter oder auf Hausgeld."
der Rentenversichernng der Angestell- 7. Dem § 195 a wird folgender Absatz 9 angefügt:
ten erfüllen und diese Rente beantragt ,, (9) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4
huben; dies gilt auch für Hint2rbliebene bezeichneten Versicherten werden die in Ab-
von solchen Angestellten, die während satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Leistungen in
der letzten fünf Jahre vor dem Tode entsprechender Anwendung des § 182 Abs. 1
mindestens zweiundfünfzig Wochen bei Nr. 2 und des § 385 Abs. 2 berechnet."
einem Träger der gesetzlichen Kran- 8. Der § 201 erhält folgenden Wortlaut:
kenversicherung versichert waren," ,,§ 201
b) In § 165 Abs. 2 werden die Worte „alle Das Sterbegeld beträgt beim Tode eines
diese" durch die Worte „die in Absatz 1 Versicherten das Zwanzigfache des Grund-
Nr. 1 und 2 bezeichneten" ersetzt. lohns, mindestens jedoch einhundert Deutsche
c) Dem § 165 wird ein neuer Absatz 6 mit fol- Mark. Beim Tode eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3
gendem Wortlaut angefügt: und 4 bezeichneten Versicherten ist für die
,, (6) Voraussetzung der Versicherung für Bemessung des Sterbegeldes der gleiche
die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Grundlohn wie für die Bemessung der Bei-
Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 träge maßgebend."
Nr. 1 und 2 oder nach anderen gesetzlichen 9. In § 204 wird das Wort „fünfzig" durch das
Vorschriften versichert sind; für die in Ab- Wort „einhundertfünfzig" ersetzt.
satz 1 Nr. 4 bezeichneten Personen ferner, . 10. In § 205 a wird dem Absatz 4 folgender Satz 2
daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 3 versichert angefügt:
sind." ,,§ 195 a Abs. 9 gilt entsprechend."
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn den 15. Juni 1956 501
11. Der § 205 b erhält folgenden Wortlaut: während ihres letzten Be.schäftigungsverhält-
,,§ 205b nisses dem Betrieb angehört 1-aben, für den
die Betriebskrankenkasse neu errichtet wird;
Der Versicherte erhält beim Tode des Ehe-
dies gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 4
gatten oder eines lebend geborenen Kindes
versicherten Hinterbliebenen. Diese Ver-
und solcher Angehöriger, die mit ihm in häus-
sicherten sind auf die in Absatz 1 genannte
licher Gemeinschaft lebten und von ihm. über-
Mindestzahl der Versicherungspflichtigen an-
wiegend unterhalten worden sind, Sterbegeld
zurechnen."
in Höhe des halben satzungsmäßigen Mit-
gliedersterbegeldes, mindestens jedoch fünf- 18. Dem § 250 wird folgender Absatz E angefügt:
zig Deutsche Mark. Es ist um den Betrag des ,, (5) In die Innungskrankenkasse gehören
Sterbegeldes zu kürzen, auf das der Verstor- auch die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
bene selbst gesetzlich versichert war. Bei Tot- Versicherten, die während des letzten Be-
geburten kann die Satzung ein Sterbegeld zu- schäftigungsverhältnisses Mitglieder nach Ab-
billigen." satz 2 Satz 1 oder zuletzt vor Stellung des
12. Dem § 216 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 Rentenantrages Mitglieder nach Absatz 2
angefügt: Satz 2 waren; dies gilt auch für ihre nach
,,4. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 be- § 165 Abs. 1 Nr. 4 vers:cherten Hinterbliebe-
zeichneten Versicherten und deren an- nen."
spruchsberechtigte Familienangehörige, 19. Der § 306 erhält folgenden Wortlaut:
solange sie in einer Anstalt dauernd zur
,,§ 306
Pflege untergebracht sind, in der sie im
Rahmen ihrer gesamten Betreuung Kran- (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflich-
kenpflege erhalten." tiger, mit Ausnahme der in Absatz 2 genann-
13. Dem § 234 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange- ten Personen, beginnt mit dem Tage des Ein-
fügt: tritts in die versicherungspflichtige Beschäfti-
gung.
,,Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich-
neten Versicherten tritt an die Stelle des Be- (2) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1
schäftigungsortes der Wohnort; sie können Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherungspflich-
auf Antrag bei der Kasse des letzten Beschäf- tigen beginnt mit dem Tage der Stellung des
11
tigungsortes verbleiben." Rentenantrages.
14. Dem § 235 wird folgender Absatz 3 angefügt: 20. Dem § 312 wird folgender Absatz 2 angefügt:
11 (3) In die Landkrankenkasse gehören au.eh ,, (2) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1
die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver- Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten endet
sicherten, die während des letzten Beschäfti- mit dem Tode oder dem endgültigen Entzug
gungsverhältnisses Mitglieder nach Absatz 1 der Rente. Für den Zeitraum des Ruhens der
und 2 oder zuletzt vor Stellung des Renten- ganzen Rente werden Beiträge nicht erhoben
antrages Mitglieder der Landkrankenkasse und Leistungen nicht gewährt. 11
nach § 238 waren; dies gilt auch für ihre nach 21. a) In § 313 Abs. 1 wird hinter ,,§ 312 einge-
11
§ 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherten Hinterbliebe-
fügt „Abs. l 11.
nen."
b) Der § 313 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden
15. Dem § 243 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Wortlaut:
11 (2) In die besondere Ortskrankenkasse ge-
„Wer Mitglied bleiben will, muß es der
hören auch die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-
Kasse binnen drei Wochen nach dem Aus-
neten Versicherten, die währenr~ des letzten
scheiden, im Falle des § 311 nach Beendi-
Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder nach
gung der Kassenleistungen oder im Falle
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 oder zuletzt vor
des § 312 Abs. 2 und des § 315 a nach Be-
Stellung des Rentenantrages Mitglieder nach 11
endigung der Mitgliedschaft anzeigen.
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 waren; dies gilt
auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicher- 22. Nach § 315 wird ein neuer § 315 a eingefügt
ten Hinterbliebenen." mit folgendem Wortlaut:
16. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt: 11§ 315a
,, (3) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend." (1) Als Mitglieder gelten
17. Dem § 245 werden folgende Absätze 5 und 6 1. Personen, die während der letzten
angefügt: fünf Jahre vor Stellung des Renten-
,, (5) In die Betriebskrankenkasse gehören antrages mindestens zweiundfünfzig
auch die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Wochen bei einem Träger der gesetz-
Versicherten, die während des letzten Be- lichen Krankenversicherung ver-
schäftigungsverhältnisses Mitglieder nach Ab- sichert waren und eine Invaliden-
satz 3 und 4 waren; dies gilt auch für ihre rente aus der Rentenversicherung der
nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherten Hinter- Arbeiter oder ein Ruhegeld aus der
bliebenen. Rentenversicherung der Angestellten
(6) Werden Betriebskrankenkassen neu er- beantragt haben, ohne die Voraus-
richtet, so gehören ihnen auch die in § 165 setzungen für den Bezug der Rente
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten an, die oder des Ruhegeldes zu erfüllen.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
2. Hinterbliebene der in § 165 Abs. 1 versicherung der Arbeiter und der Träger
_Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen, der Rentenversicherung der Angestellten
die eine Hinterbliebenenrente aus Beiträge nach Maßgabe des § 385 Abs. 2."
der Rentenversicherung der Arbeiter c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 ange-
oder der Rentenversicherung der An- fügt:
gestellten beantragt haben, ohne die „Dies gilt auch für Personen, die einen
Voraussetzungen hierfür zu erfüllen;
Rentenantrag gestellt haben, bis zum Be-
dies gilt auch für Hinterbliebene von ginn der Rente. Beiträge, die sie vom Be-
solchen Angestellten, die während
ginn der Rente bis zur Zustellung des die
der letzten fünf Jahre vor dem Tode
Rente gewährenden Bescheides entrichtet
mindestens zweiundfünfzig Wochen
haben, werden ihnen zurückgezahlt."
bei einem Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert wa- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ren. ,, (4) Personen, welche die Voraussetzun-
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage gen für den Bezug einer Rente oder einer
der Stellung des Rentenantrages. Sie endet Hinterbliebenenrente aus der Rentenver-
mit dem Ablauf des Monats, in dem die Ab- sicherung der Arbeiter oder eines Ruhe-
lehnung des Rentenantrages endgültig gewor- geldes oder einer Hinterbliebenenrente aus
den ist. der Rentenversicherung der Angestellten
(3) § 165 Abs. 6 gilt entsprechend." erfüllen, aber nicht zu den in § 165 Abs. 1
Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen gehören,
23. In § 317 werden nach dem Absatz 4 die neuen erhalten auf ihren Antrag von dem zustän-
Absätze 5, 6 und 7 mit folgendem Wortlaut
digen Träger der Rentenversicherung zu
eingefügt:
ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen
,, (5) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich- Betrag, der dem Durchschnitt der von den
neten Personen, die eine Rente aus der Ren- Rentenversicherungsträgern für die Pflicht-
tenversicherung der Arbeiter oder der Ren- versicherten zur Verfügung gestellten Bei-
tenversicherung der Angestellten beantragen, träge entspricht, wenn sie nachweisen, daß
haben mit dem Antrag eine Meldung für die sie als freiwillige Mitglieder in der gesetz-
zuständige Krankenkasse einzureichen. Der
lichen Krankenversicherung versichert sind.
zuständige Rentenversicherungsträger hat die
Den gleichen Anspruch haben Empfänger
Meldung unverzüglich an die zuständige
von- Renten und Hinterbliebenenrenten aus
Krankenkasse weiterzugeben.
den Versicherungen der Arbeiter und der
(6) Nimmt eine der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 Angestellten, die bei einem privaten Ver-
und 4 bezeichneten Personen eine versiche-
sicherungsunternehmen gegen Krankheit
rungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine
versichert sind."
andere als die bisherige Kasse zuständig ist,
so hat die für das versicherungspflichtige Be- 26. Dem § 383 wird folgender Absatz 3 angefügt:
schäftigungsverhältnis zuständige Kasse dies ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
der bisher zuständigen Kasse und dem Ren- die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
tenversicherungsträger mitzuteilen. Dies gilt Versicherten."
entsprechend, wenn das versicherungspflich-
tige Beschäftigungsverhältnis endet. 27. In § 385 wird nach dem Absatz 1 ein neuer
Absatz 2 eingefügt mit folgendem Wortlaut:
(7) Das Ende, den Entzug, den Wegfall oder ·
das Ruhen der ganzen Rente hat der Renten- ,, (2) Bei Bemessung der Beiträge nach § 381
versicherungsträger der Kasse unverzüglich Abs. 2 wird von einem durchschnittlichen
mitzuteilen." Grundlohn ausgegangen. Er wird berechnet:
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8. 1. Für die Orts-, Land-, Betriebs-, In-
nungskrankenkassen und die See-
24. Der § 380 erhält folgenden Wortlaut:
krankenkasse aus dem durchschnitt-
,,§ 380 lichen Grundlohn der versicherungs-
Die Mittel für die Krankenversicherung pflichtigen Mitglieder (§ 165 Abs. 1
sind von den Arbeitgebern, den Versicherten, Nr. 1 und 2) aller dieser Kassen für
den Trägern der Rentenversicherung der Ar- den Bereich des Landes, in dem sie
beiter und dem Träger der Rentenversiche- ihren Sitz haben. Hierbei bleiben die
rung der Angestellten nach Maßgabe der fol- Grundlöhne der Betriebskrankenkas-
genden Vorschriften aufzubringen." sen der Bundesbahn, der Bundespost
25. a) In § 381 Abs. 1 wird das Wort „Versiche- und des Bundesverkehrsministeriums
rungspflichtige" ersetzt durch die Worte außer Betracht.
,,die in § 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichne- 2. Für die Betriebskrankenkassen der
ten Versicherten;". Bundesbahn, der Bundespost und des
b) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: Bundesverkehrsministeriums aus dem
,, (2) Zu den Aufwendun1en für die in durchschnittlichen Grundlohn der ver-
§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Ver- sicherungspflichtigen Mitglieder(§ 165
sicherten leisten die Träger der Renten- Abs. 1 Nr. 1 und 2) dieser Kassen so-
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn den 15. Juni 1956 503
wie aller Orts-, Land-, Betriebs- und 31. Nach § 513 werden die §§ 514 und 515 ein-
Innungskrankenkassen im Geltungs- gefügt mit folgendem Wortlaut:
bereich dieses Gesetzes.:
,,§ 514
Die durchschnittlichen Grundlöhne sind aus
(1} Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
den Ergebnissen des letzten Geschäftsjahres
zu errechnen und um fünfzehn vom Hundert Versicherten, die bei Beendigung ihres letzten
zu kürzen. Die Beitr.äge sind um ein Drittel Beschäftigungsverhältnisses bei einer Ersatz-
niedriger zu bemessen als für die in § 165 kasse versichert waren, gehören dieser Kasse
an.
Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Versicherten,
die im Falle der Arbeitsunfähiqkeit keinen (2) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehaltes oder Versicherten gehören der Ersatzkasse a.;p-, der
Lohnes haben." di1e in § 165 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Die bisheri~Jen Absätze 2 und 3 werden Ab- Versicherten angehört haben.
sätze 3 und 4. (3) Die §§ 306 Abs. 2, 312 Abs. 2, 313 Abs. 2,
28. Dem § 393 wird der bisherige § 393 a als Ab- 315 a bis 317 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend.'
satz 2 angefügt und danach ein neuer § 393 a § 515
eingefügt mit folgendem Wortlaut: (1) Die Mittel für die Krankenversicherung
,,§ 393 a der in § 514 bezeichneten Versicherten wer-
Der Bundesminister für Arbeit erläßt mit den durch die Träger der Rentenversicherung
Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Arbeiter und durch den Träger der Ren-
der beteiligten Bundesverbände Verwaltungs- tenversicherung der Angestellten aufgebracht.
vorschriften über die Zahltage für die von den § 381 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. Für
Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter die Bemessung der Beiträge gilt § 385 Abs. 2
und dem Träger der Rentenversicherung der mit der Maßgabe, daß für Versicherte der
Angestellten zu leistenden Beiträge, über die Ersatzkassen, deren Geschäftsbereich sich über
Berechnung der durchschnittlichen Grund- den gesamten Geltungsbereich dieses Geset-
löhne und über das Beitragseinzugsverfah- zes erstreckt, die Vorschriften für die Be-
ren." triebskrankenkassen der Bundesbahn, der
29. Der § 477 erhält die Fassung der Ersten Ver- Bundespost und des Bundesverkehrsministe-
ordnung zur Verc--;infachung des Leistungs- und riums entsprechend anzuwenden sind.
Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom (2) Für die Bestimmung der Zahltage und
17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41 ). für das Beitragseinzugsverfahren gilt § 393 a."
Diese Fassung wird wie folgt ergänzt:
Nach den Worten „ wenn sie bei der See~ Artikel 2
Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert
sind" wird eine neue Nummer 4 mit folgen- Ubergang3- und Schlußvorschriften
dem Wortlaut angefügt: § .1
„4 die im § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
( 1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als
Versicherten, die während des letzten Be-
Rentner nach § 4 des Gesetzes über die Verbesse-
schäftigungsverhältnisses Mitglieder nach
rung der Leistungen in der Rentenversicherung
den Nummern 1 bis 3 oder zuletzt vor
vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) für den
Stellung des Rentenantrages Mitglieder
Fall der Krankheit versichert ist und zu den in § 165
nach § 478 Abs. 1 waren; dies gilt auch für
Abs 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung be-
ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherten
zeichneten Versicherten gehört, kann bis zum
Hinterbliebenen."
31. Dezember 1956 die Mitgliedschaft bei der Kasse
30. An die Stelle des § 488 Abs. 1 treten folgende beantragen, der er während der letzten fünf Jahre
Absätze: vor Stellung des Rentenantrages mindestens zwei-
,,(1) Die Mittel für die See-Krankenver- undfünfzig Wochen angehört hat. Dies gilt auch für
sicherung sind von den Reedern, den Ver- seine nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherten Hinter-
sicherten, den Trägern der Rentenversiche- bliebenen. Versicherte, die Rente oder Ruhegeld
rung der Arbeiter und dem Träger der Ren- nach dem Gesetz über Fremdrenten der Sozialver-
tenversicherung der Angestellten aufzuhrin· sicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im
gen. Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung
(2) Die Beiträge für die in § 477 Nr. 1 bis 3 an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige
bezeichneten Versicherten werden jeweils zur Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsren-
Hälfte von ihnen und den Reedern getragen. tengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
§ 381 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. S. 848) beziehen und die vor Stellung ihres Renten-
(3) Zu den Aufwendungen für die in § 477 antrages einer gesetzlichen Angestelltenkranken-
Nr. 4 bezeichneten Versicherten leisten die· kasse angehört haben, die nicht mehr besteht oder
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter deren Sitz sich im Ausland befindet, sind, sofern sie
und der Träger der Rentenversicherung der bis zum 31. Dezember 1956 einen Aufnahmeantrag
Angestellten Beiträge nach Maßgahe des § 18.S stellen, von einer der bestehenden Ersatzkassen
Abs. 2. aufzunehmen
(4) § 381 Abs. 3 ist anzuwenden." (2) Die Mitgliedschaft bei der nach Absatz 1 zu-
Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6. ständigen Kasse beginnt mit dem Ersten des auf
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
den Eingang des Antrages folgenden Monats; bis der Krankheit versichert ist oder nach § 4 der Ver-
dahin bleibt sie bei der bisher zuständigen Kasse ordnung über die Krankenversicherung der Rentner
bestehen. vom 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. J S. 689) frei-:
§ 2 willig versichert ist und nicht zu den in § 165 Abs. 1
Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten gehört, kann
Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Versicherten, die die Versicherung freiwillig fortsetzen; er hat dies
einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Kasse innerhalb einer Frist von sechs Monaten
einer anderen als der bisher zuständigen Kasse anzuzeigen.
nicht stellen, bleiben Mitglieder ihrer bisherigen
(2) Die Mitgliedschaft wird nicht unterbrochen,
Kasse.
wenn der Versicherte Beiträge vom Tage des In-
§ 3
krafttretens dieses Gesetzes an entrichtet, andern-
(1) Bei der zweiten nach Inkrafttreten dieses Ge- falls beginnt die Versicherung an dem Tage des
setzes stattfindenden Rentenzahlung haben die in Einganges der Anzeige bei der Kasse.
den § § 1 und 2 bezeichneten Versicherten bei der
(3) Für die Bemessung des Beitrages der nach
rentenzahlenden Poststelle eine von der nunmehr
Absatz 1 Versicherten gilt § 385 Abs. 2 de:r Reichs-
zuständigen Krankenkasse beglaubjgte Bescheini-
versicherungsordnung entsprechend. § 313 a der
gung über ihre Mitgliedschaft abzugeben.
Reichsversicherungsordnung findet Anwendung.
(2) Der Krankenkasse ist der Rentenbescheid vor-
zulegen; ferner sind die Voraussetzungen der Mit- § 9
gliedschaft glaubhaft zu machen. Bei Versicherten, die Rente oder Ruhegeld nach
dem Gesetz über Fremdrenten der Sozialversiche-
§ 4 rung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land
Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Reichsver- Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an
sicherungsordnung bezeichneten Personen, die vor Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige So-
Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Rente zialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsren-
gestellt haben, über den noch nicht entschiedett ist, tengesetz) vom 7. August 1953 (BundesgesetzbL I
können die Mitgliedschaft bei der Kasse "beantra- S. 848) beziehen, tritt für die Berechnung der Frist
gen, bei der sie vor dem Ausscheiden aus der ver- des § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsor-d-
sicherungspflichtigen BeschMtigung zuletzt MHglied nung der 1. Juli 1944 an die Stelle des Zeitpunktes
ware"'l. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Als Tag der der Stell_ung des Rentenantrages.
Antragstellung im Sinne des § 306 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung gilt der Tag des In- § 10
krafttrekns dieses Gesetzes. ( 1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den
bisherigen Vorschriften (§ 13 der Verordnung über
§ 5 die Krankenversicherung der Rentner vom 4. No-
Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter vember 1941 - Reichsgesetzbl. I S. 689 - und Num-
und der Träger der Rentenversicherung der Ange- mer 7 der Sozialversicherungsanordnung Nr. 3 vom
stellten zahlen während der ersten sechs Monate 28. Februar 1947 - Arbeitsblatt für die britische
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes monatlich acht- Zone S. 117) bestehenden Zusatzversicherunge,n
unddreißig Millionen Deutsche Mark als Vorschuß mit Ausnahme der Zusatzsterbegeldversicherungen
auf die nach diesem Gesetz zu zahlenden Beiträge erlöschen. Die bestehenden Zusatzsterbegeldver-
an die vom Bundesminister für Arbeit zu bestim- sicherungen werden bei dem nach diesem Gesetz
mende Stelle. zuständigen Träger der Krankenversicherung nach
§ 6 Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter-
geführt:
Beträgt bei einer Krankenkasse die Zahl der in
1. Auf das Zusatzsterbegeld ist der Betrag
§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten
anzurechnen, um den sich das Pflichtsterbe-
mehr als ein Drittel der gesamten Mitgliederzahl
geld nach den §§ 201 und 205 b gegenüber
und wird · die Kasse dadurch wirtschaftlich unan-
dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
gemessen belastet, so kann der Bundesminister für
zahlenden Pflichtsterbegeld erhöht hat.
Arbeit oder die von ihm bestimmte Stelle bis zum
2. Die Satzung der Kasse bestimmt die Höhe
31. Dezember 1960 auf Antrag der Kasse zulassen,
des monatlichen Beitrages znr Zusatzsterbe-
daß die Kürzung des Grundlohns nach § 381 Abs. 2
geldversicherung; dieser darf den Betrag
ganz oder teilweise und für eine bestimmte Zeit-
von fünf Deutsche Pfennig für je fünf
dauer unterbleibt.
Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 7 (2) Neue Zusatzversicherungen können nicht
Der Bundesminister für Arbeit erläßt mit Zustim- mehr abgeschlossen werden.
mung des Bundesrates die zur Durchführung der (3) Ubersteigt das beim Tode eines in § 165
§§ 1 bis 5 erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Abs. 1 Nr. 3 oder 4 bezeichneten Versicherten auf
Grund einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
§ 8 stehenden freiwilligen Mitgliedschaft bei einer
(1) Wer bei Inkrafttreten die~es Gesetzes als Rent- Ersatzkasse zu zahlende Sterbegeld das nach diesem
ner nach § 4 des Gesetzes über die Verbesserung Gesetz zu zahlende Sterbegeld, so gilt der Unter-
der Leistungen in der Rentenversicherung vom schiedsbetrag als Zusatzversicherung; Absatz 1
24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) für den Fall Nr. 1 und 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn den 15. Juni 1956 505
§ 11 2. Artikel 1 Nr. 14 bis 18 ist erst anzuwenden,
wenn die entsprechenden Vorschriften der
(1) Soweit bei der Durchführung der Krankenver-
Reichsversicherungsordnung im Land Berlin· in
sicherung der Rentner nach dem Gesetz über die
Kraft gesetzt werden.
Verbesserung der Leistungen in der Rentenver-
sicherung vorn 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) 3. Artikel 1 Nr. 31 gilt nur, insoweit die Ersatz-
in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum Inkrafttreten kassen die gesetzliche Krankenversicherung
dieses ,Gesetzes die Gesamtausgaben der Kranken- im Land Berlin bereits durchführen, im übrigen
kassen die Gesamteinnahmen übersteigen, zahlen von dem Zeitpunkt ab, an dem die Ersatz-
die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und kassen auf Grund einer gesetzlichen Ermäch-
der Träger der Rentenversicherung der Angestellten tigung ihre Tätigkeit im Land Berlin wieder
den Unterschiedsbetrag. Bei der Berechnung dieses aufnehmen.
Betrages werden die Verwaltungskosten mit zwei 4. Artikel 2 §§ 1 bis 4 ist von dem in Nummer 2
Zehnteln der Verwaltungskosten der allgemeinen und 3 genannten Zeitpunkt ab mit der Maß-
Krankenversicherung angesetzt. Die Ausgaben für gabe anzuwenden, daß die Mitgliedschaft nach
Arzneien und Heilmittel sowie für Krankenhaus- § 1 bei der Kasse beantragt werden kann, der
pflege werden nur bis zu der Höhe je Mitglied und der Versicherte vor dem 8. Mai 1945 zuletzt
Jahr berücksichtigt, die der Kostensteigerung bei zweiundfünfzig Wochen angehört hat.
diesen Leistungen in der allgemeinen Krankenver-
sicherung gegenüber dem Jahre 1952 entspricht. Artikel 4
(2) Die Träger der Rentenversicherungen bringen (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des zweiten auf
die erforderlichen Mittel nach Maßgabe des § 4 des die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Gesetzes über die Gewährung von Zulagen in
den gesetzlichen Rentenversicherungen und über (2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Ge-
Änderungen des Gemeinlastverfahrens (Renten- setzes treten die bundes- und landesre-chtlichen Vor-
zulagengesetz) vom 10. August 1951 (Bundesgesetz . schriften über das Recht der Krankenve,rsicherung
blatt I S. 505) auf. der Rentner außer Kraft, soweit sie nicht für die
(3) Der Bundesverband der Ortskrankenkassen knappschaftliche Krankenversicherung gelten. Ins-
verteilt die aufgebrachten Mittel an diejenigen besondere treten außer Kraft:
Krankenkassen, bei denen für den in Absatz 1 ge- 1. § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der
nannten Zeitraum die Ausgaben für die Durchfüh- Leistungen in der Rentenversicherung vorn
rung der Krankenversicherung der Rentner die Ein- 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443);
nahmen überstiegen haben, im Verhältnis der 2. die Verordnung über die Krankenversiche-
Unterschiedsbeträge. Die Bundesbahnversicherungs- rung der Rentner vom 4. November 1941
anstalt führt den auf sie nach den Absätzen 1 und 2 (Reichsgesetzbl. I S. 689) mit Ausnahme des
entfallenden Anteil an die Bundesbahnbetriebs- § 16 Abs. 1 und mit der Maßgabe, daß die
krankenkasse und an die Betriebskrankenkasse des §§ 2 bis 4, § 11 Abs. 1, §§ 12 bis 18, § 20
Bundesverkehrsministeriums unmittelbar ab. Abs. 1 und 2 für die knappschaftliche Kran-
kenversicherung der Rentner weitergelten;
§ 12 3. die Verordnung über die vorläufige Neu-
Die knappschaftliche Krankenversicherung der festsetzung des Pauschbetrages zur Dek-
Rentner (§ 5 der Verordnung über den weiteren kung der Ausgaben der Rentnerkranken-
Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom versicherung vom 8. Februar 1951 (Bundes-
19. Mai 1941 - Reichsgesetzbl. I S. 287 - , Verord- gesetzbl. i' S. 170);
nung über die knappschaftliche Krankenversiche- 4. die Zweite Verordnung über die vorläufige
rung der Rentner vom 8. Juni 1942 - Reichsge- Neufestsetzung des Pauschbetrages zur
setzbl. I S. 409 -) wird durch die Vorschriften Deckung der Ausgaben der Rentnerkran-
dieses Gesetz nicht berührt. kenversicherung vom 14. Mai 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 298);
Artikel 3 5. die Verordnung über die Festsetzung und
Verteilung des Pauschbetrages in der
Geltung im Land Berlin
Krankenversicherung der Rentner vom
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten 27. August 1953 (Bundesgesetzhl. I S. 1082);
Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
6. die Sozialversicherungsanordnung Nr. 3
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgender
vom 28. Februar 1!;)47 (Arbeitsblatt für die
Maßgabe:
britische Zone S. 117);
1. In Artikel 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des § 1
7. die Sozialversicherungsanordnung Nr. 8
des Gesetzes über die Erhöhung der Einkom-
vom 30. Mai 1947 (Arbeitsblatt für die bri-
mensgrenzen in der Sozialversicherung und der
tische Zone S. 195);
Arbeitslosenversicherung vom 13. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 437) der § 1 Abs. 1 des 8. Nummer 5 der Sozialversicherungsanord-
Gesetzes über die Einführung einer Einkom- nung Nr. 30 vorn 5. Dezember 1947 (Arbeits-
mensgrenze in der gesetzlichen Krankenver- blatt für die britische Zone S. 425);
sicherung des Landes Berlin vom 26. Februar 9. die Anordnung des Badischen Arbeits-
1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ministeriums über die Durchführung der
s. 150). Angestellten- und Handwerkerversicherung
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
in der französischen Besatzungszone des (5) Bis zu einer Neuordnung des Rechtes der
Landes Baden vom 5. Juni 1946 (Amtsblatt Arbeitslosenversicherung sind weiterhin in den
der Landesverwaltung Baden S. 31 ). Ländern Baden-Württemberg und Hessen keine Bei-
(3) Folgende Vorschriften werden geändert: träge zur Arbeitslosenversicherung für Personen zu
entrichten, die zum Bezuge einer Rente aus der
1. In der Sozialversicherungsdirektive Nr. 20
Invaliden- oder Angestelltenversicherung berechtigt
vom l. Oktober 1946 (Arbeitsblatt für die
sind und eine unter die §§ 165 bis 168 der Reichs-
britische Zone 1947 S. 19) wird in Nummer
versicherungsordnung fallende Tätigkeit ausüben.
2 das Wort „Krankenversicherung" ge-
strichcm und in Nummer 3 das Wort „Sozial- (6) Soweit in § 96 des Gesetzes über Arbeitsver-
versicherung" ersetzt durch die Worte mittlung und Arbeitslosenversicherung auf Vor-
,,Rentenversicherung der Arbeiter, Renten- schriften zur Vereinfachung des Lohnabzugs oder
versicherung der Angestellten und der auf Vorschriften über die Krankenversicherung der
knappschaftlichen Rentenversicherung". Rentner Bezug genommen wird, tritt an ihre Stelle
2. In der Sozialversicherungsanordnung Nr. 29 die Vorschrift des Absatzes 5.
vom 28. Oktober 1947 (Arbeitsblatt für die
britische Zone S. 395) werden in Nummer 1 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
die Worte „Kranken- und" gestrichen.
(4) Bis zur Neuregelung der gesetzlichen Renten- Bonn, den 12. Juni 1956.
versicherungen und der Arbeitslosenversicherung
bleiben im Land Bremen Rentner, die eine Inva- Der Bundespräsident
lidenrente (Ruhegeld) oder eine Witwenrente aus Theodor Heuss
der Invalidenversicherung oder der Angestellten-
versicherung oder eine Knappschaftsvollrente aus Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
der knappschaftlichen Rentenversicherung beziehen, Blücher
in diesen Versicherungen versicherungsfrei, sofern
sie eine unter die §§ 165 bis 168 der Reichsver- Der Bundesminister für Arbeit
sicherungsordnung fallende Tätigkeit ausüben. Anton Storch
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu den Gesetzen über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Das Gesetz über die vo.rläufige Regelung der Er-
vom 30. Mai 1956 - 1 BvF 3/53 - in dem Verfahren richtung neuer Apotheken vom 13. Januar 1953
wegen (Bundesgesetzbl. I S. 9), das Gesetz zur Änderung
Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes über des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Er-
die vorläufige Regelung der Errichtung neuer richtung neuer Apotheken vom 4. Juli 1953 (Bun-
Apotheken vom 13. Januar 1953 (Bundesgesetz- desgesetzbl. I S. 469), das Zweite Gesetz zur Än-
blatt I S. 9) in der Fassung der Änderungsgesetze derung des Gesetzes über die vorläufige Rege-
vorn 4. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 469) und
lung der Errichtung neuer Apotheken vom
.vom 10. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 256)
10. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 256) und das
und des Zweiten Gesetzes über die vorläufige Re-
gelung der Errichtung neuer Apotheken vom Zweite Gesetz über die vorläufige Regelung der
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 840) auf Errichtung neuer Apotheken vom 23. Dezember
Antrag der Bayerischen Staatsregierung 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 840) sind nichtig.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
(Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
dungssatz veröffentlicht: sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Juni 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Heraus q e b er : Der 13und0sminis1.er der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck , Bundesdruckerei. Bonn,
Das Bundesqcsetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lauf c n d c 1 13 c z n q nnr durch die Post ß e zu q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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