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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1956 Nr.26
Tag Inhalt: Seite
6. 6. 56 Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 463
6. 6. 56 Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
6. 6. 56 Gesetz zur Angleichung der Dienstbezüge von Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes
an die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften (Besoldungsangleichungsgesetz für
den Bundesgrenzschutz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
5. 6. 56 Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 493
In Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beschluß vom 8. Dezem-
ber 1954 betreffend die Anwendung des Artikels 69 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. - Gesetz betreffend das übereinkommen Nr. 29 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten
der Verträge des Weltpostvereins für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung zu Artikel 5 Absatz 5
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens
über deutsche Auslandsschulden.
In Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 1956, ist veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten der
Europäischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation für die Bundesrepublik Deutschland.
Fünftes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 6. Juni 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Bundes unter Anrechnung der Versorgungs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: bezüge übernommen. Von den Versorgungs-
bezügen ist dem Beschädigten zur Bestreitung
seiner persönlichen Bedürfnisse ein Betrag
Artikel I von 30 Deutschen Mark monatlich und seinen
Änderung von Vorschriften Angehörigen mindestens ein Betrag in Höhe
des Bundesversorgungsgesetz_es der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen zu-
stehen würden, wenn der Beschädigte an den
Das Gesetz über die Versorgurg der Opfer des Folgen de,r Schädigung gestorben wäre, zu
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung belassen."
vom 7. August 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 866) unter
Berücksichtigung der Änderungsgesetze vom 19. Ja- b) In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte „mit
nuar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 25), vom 3. November Zustimmung der Verwaltungsbehörde" ge-
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 703) und des § 16 des Ge- strichen; im letzten Satz wird das Wort
setzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kin- ,,Krankenbehandlung" durch das Wort „Be-
dergeldergänzungsgesetz) vom 23. Dezember 1955 handlung" ersetzt.
(Bundesgesetzbl. I S. 841) wird wie folgt geändert
und ergänzt: 2. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
1. § 10 wird wie folgt geändert: ,,Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche und zahn-
ärztliche Behandlung, heilgymnastische und be-
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: wegungstherapeutische Ubungen, wenn sie unter
,, (4) Für Beschädigte, die wegen der Folgen Uberwachung eines Arztes durchgeführt werden,
einer Schädigung dauernder Pflege im Sinne sowie Versorgung mit Arz~ei- und anderen
des § 35 bedürfen, ohne daß die Voraus- Heilmitteln und die Ausstattung mit Körper-
setzungen für die Heilbehandlung (Absatz 1) ersatzstücken, orthopädischen und anderen
gegeben sind, werden, wenn ge"ignete Pflege Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg
sonst nicht gewührt werden kann, die Kosten der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen
der Ansla.ltpilege auf Antrag zu Lasten des der Schädigung zu erleichtern. Heilgymnastische
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und bewegungstherapeutische Ubungen unter um 50 vom Hundert 40 Deutsche Mark,
ärztlicher Ubcrwachung können auch als Grup- um 60 vom Hundert 50 Deutsche Mark,
penbehandlung (Versehrtensport) gewährt wer-
den." um 70 vom Hundert 67 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert 85 Deutsche Mark,
3. In § 13 Abs. 3 wird in Satz 1 die Zahl „25" durch um 90 vom Hundert 100 Deutsche Mark,
die Zahl „30" ersetzt.
bei Erwerbsunfähigkeit 120 Deutsche Mark.
4. § 14 Abs. 1 erhält folgende Passung: Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
,, (1) Körperersatzstücke, orthopädische und digte, die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
andere Hilfsmittel, Führhunde für Blinde, Bade- endet haben, um 10 Deutsche Mark."
kuren, Heilstättenbehandlungen, Heilanstalt-
pflege für tuberkulös Erkrankte sowie heil- 10. § 32 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
gymnastische und bewegungstherapeutische
,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-
Ubungen als Gruppenbehandlung (§ 11 Abs. 1
lich
Satz 2) werden von den zuständigen Verwal-
tungsbehörden gewährt." bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 vom Hundert 70 Deutsche Mark,
5. § 21 wird wie folgt geändert: um 60 vom Hundert 75 Deutsche Mark,
a) Als neuer Absatz 2 wird angefügt: 95 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert
,,(2) Ersatzansprüche, die auf der Vorschrift
des § 19 beruhen, verjähren in zwei Jahren. um 80 vom Hundert 115 Deutsche Mark,
Die Verjährung beginnt frühestens mit der um 90 vom Hundert 135 Deutsche Mark,
Anerkennung des Versorgungsanspruchs."
bei Erwerbsunfähigkeit 160 Deutsche Mark.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(3) Die Ausgleichsrente erhöht sich für die
Ehefrau (den Ehemann) und für jedes von dem
6. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Beschädigten (der Beschädigten) unterhaltene
,, (2) Für Kriegsblinde, Ohnhänder, Quer- Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebens-
schnittgelähmte, die eine Pflegezulage beziehen, jahres, längstens jedoch bis zum Ablauf des
und sonstige Empfänger einer Pflegezulage so- Monats, in dem es sich verheiratet, um 20 Deut-
wie für Hirnverletzte und Beschädigte, deren sche Mark. Sie kann in gleicher Weise nach
Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Erkran- Vollendung des achtzehnten Lebensjahres er-
kung an Tuberkulose wenigstens 50 vom Hun- höht werden für ein unverheiratetes Kind, das
dert beträgt, ist eine wirksame Sonderfürsorge
sicherzustellen." a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-
findet, längstens bis zur·Vollendung des vier-
undzwanzigsten Lebensjahres,
7. In § 28 Satz 1 werden die Worte „mit Zustim-
mung der Verwaltungsbehörde" gestrichen. b) bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
8. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze solange dieser Zustand dauert."
ersetzt:
„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
der körperlichen Beeinträchtigung im allgemei- 11. § 33 wird wie folgt geändert:
nen Erwerbsleben zu beurteilen, dabei sind a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen ,, (1) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu
in ihrer Auswirkung zu berücksichtigen. Die gewähren, als sie zusammen mit dem sonsti-
Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher z.1 gen Einkommen folgende Monatsbeträge
bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art
nicht übersteigt:
der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schä-
digung ausgeübten, begonnenen cder nachweis- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
lich angestrebten Beruf besonders betroffen 105 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert
wird, es sei denn, daß zumutbare arbeits- und
berufsfördernde Maßnahmen im Sinne des § 26 um 60 vom Hundert 110 Deutsche Mark,
einen Ausgleich bieten." um 70 vom Hundert 130 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert 150 Deutsche Mark,
9. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
um 90 vom Hundmt 170 Deutsche Mark,
,, (1) Die Grundrente beträgt monatlich
bei Erwerbsunfähigkeit 195 Deutsche Mark.
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Die Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehe-
um 30 vom Hundert 25 Deut.sehe Mark, frau (den Ehemann) und die Kinder, die bei
um 40 vom Hundert 33 Deut.sehe Mark, der Bemessung der Ausgleichsrente zu be-
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rücksichtigen sind (§ 32 Abs. 3), um je 20Deut- geld von monatlich 25 Deutschen Mark, soweit
sche Mark." für diese Kinder kein Anspruch besteht auf
a) Kinderzulage zu Renten aus der gesetz-
b) In Absatz 2
lichen Unfallversicherung oder auf
werden in Satz 3 die Worte „drei Zehntel" Kinderzuschuß zu Renten aus den ge-
durch die Worte „vier Zehntel" ersetzt; setzlichen Rentenversicherungen oder
wird vor dem letzten Satz folgender Satz ein- b) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz
gefügt: oder dem Dritten Abschnitt des Kinder-
geldanpassungsgesetzes oder nach § 1
,, Von Einkünften aus Land- und Forstwirt- Abs. 1 Nr. 1 de,s Kindergeldergänzungs-
schaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Ar- gesetzes oder
beit bleiben drei Zehntel außer Ansatz.";
c) Waisenrente nach den Vorschriften über
wird dem Absatz angefügt: die Entschädigung der Opfer der natio-
„Die Bundesregierung kann mit Zustimmung nalsozialistischen Verfolgung oder
des Bundesrates durch Rechtsverordnung d) Kindergeld nach § 34 a.
Ausnahmen von Satz 1 zulassen und Näheres
über die Berechnung des sonstigen Einkom- (2) Das Kindergeld wird in den Fällen nicht
mens bestimmen." gewährt, in denen der Anspruch auf Kindergeld
nach § 34 a Abs. 2 ausgeschlossen ist."
c) In Absatz 4 wird die Zahl „ 125" durch die
Zahl „ 150" ersetzt. 18. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
12. In § 35 Abs. 1 wird ersetzt die Zahl „60" jeweils (1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die
durch die Zahl „75", die Zahl „90" durch die Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine
Zahl „ 110", die Zahl „ 125" durch die Zahl „ 150", Abfindung in Höhe des Sechsunddreißigfachen
die Zahl „ 150" durch die Zahl „ 175" und die der monatlichen Grundrente einer erwerbsun-
Zahl „200" durch die Zahl „225". fähigen Witwe. Der Antrag auf Heiratsabfindung
ist innerhalb eines Jahres nach der Wiederver-
13. In § 36 Abs. 1 und 4 wird die Zahl „240" jeweils heiratung zulässig. Er ist nicht an die vorherige
durch die Zahl „300" ersetzt. Geltendmachung eines Rentenanspruchs ge-
bunden.
14. In § 37 Abs. 1 wird die Zahl „90" durch die Zahl (2) Wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so
,, 110" ersetzt. lebt die Witwenrente wieder auf.
(3) Ist nach der Wiederverheiratung der Ehe-
15. In § 40 wird die Zahl „48" dmch die Zahl „55" mann gestorben, so wird eine Beihilfe in Höhe
und die Zahl 24" durch die Zahl „30" ersetzt. der Witwenrente gewährt.
16. § 41 wird wie folgt geändert: (4) Ist die neue Ehe geschieden oder aufge-
hoben worden, so kann Beihilfe in Höhe von
a) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte zwei Dritteln der Witwenrente gewährt werden,
„fünfzigste Lebensjahr" durch die Worte sofern nicht die Witwe die Scheidung oder Auf-
,,fünfundvierzigste Lebensjahr" ersetzt. hebung der Ehe überwiegend oder allein ver-
schuldet oder die Scheidung nach § 48 des Ehe-
b) In Absatz 3 wird die Zahl „70" durch die Zahl
gesetzes vom 20. Februar 1946 verlangt hat und
,,95" ersetzt.
deshalb nach den eherechtlichen Vorschriften
c) In Absatz 4 wird die Zahl „ 100" durch die keinen Unterhaltsanspruch gegen den früheren
Zahl „ 120" ersetzt. Ehemann hat.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „drei '(5) Ist die Ehe innerhalb von drei Jahren nach
Zehntel" durch die Worte „vier Zehntel" er- der Wiederverheiratung aufgelöst oder für
setzt. nichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf
dieses Zeitraumes für jeden Monat ein Sechs-
unddreißigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die
17. Hinter § 41 wird folgender § 41 a eingefügt: Witwenrente und Beihilfe (Absätze 2, 3 und 4)
,,§ 41 a anzurechnen.
(1) Empfänger von Witwen-(Witwer-)rente (6) Die Witwenrente und Beihilfe (Absätze 2,
oder Witwenbeihilfe, die Ausgleichsrente be~ 3 und 4) beginnen mit dem Monat, in dem der
ziehen und drei oder mehr Kinder im Sinne des Antrag gestellt worden ist, frühestens jedoch
§ 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes haben, welche mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nich-
Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach diesem tigerklärung der Ehe folgenden Monat. Bei
Gesetz beziehen oder bis zur Altersgrenze oder Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung
bis zur Verheiratung bezogen haben, erhalten der Ehe ist dies der Tag, an dem das Urteil
für das dritte und jedes weitere Kind ein Kinder- rechtskräftig geworden ist.
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(7) Infolge Auflösung oder Nichtigerklärung c) In Absatz 3 wird die Zahl „ 10" durch die
der neuen Ehe erworbene Versorgungs-, REmten- Zahl „ 15" und die Zahl „5" durch die Zahl
oder Unterhaltso.nsprüche sind geltend zu ma- ,, 10" ersetzt; der Absatz wird wie folgt er-
chen; die Leishm~Jen sind auf die Witwenrente gänzt:
und Beihilfe (Absätze 2, 3 und 4) anzurechnen.
,,Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder,
(8) Die Absätze 2, 3, 4, 6 und 7 finden auf die verschollen (§ 52) sind, sowie, wenn Aus-
Witwen entsprechende Anwendung, deren schließungsgründe nicht vorliegen, für Kin-
früherer Ehemann an den Folgern einer Schä- der, die infolge einer im Gewahrsam erlit-
digung im Sinne des.§ l gestorben ist und deren tenen Schädigung gestorben sind (§§ 1, 2, 5
vor dem 1. Oktober 1950 geschlossene Ehe vor des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Per-
oder nach Ink ra.fttrelen dieses Gesetzes wieder sonen, die aus politischen Gründen in Ge-
aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist." bieten außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land und Berlins (West) in Gewahrsam ge-
19. § 45 Abs. 3 erhält folgende Fassung: nommen wurden, vom 6. August 1955
Bundesgesetzbl. I S. 498)."
,, (3) Die vVaiscnrente kann nach Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres gewährt werden d) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:
für eine unverheiratete Waise, die ,, (4) Ist das einzige oder das letzte Kind
oder sind alle Kinder an den Folgen einer
a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-
findet, längstens bis zur Vofü,ndung des vier- Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn
es günstiger ist, die Elternrenten (Absatz 1)
undzwanzigsten Lebensjahres,
und die Einkommensgrenzen (Absatz 2)
b) bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bei einem Elternpaar um 50 Deutsche Mark,
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
bei einem Elternteil um 35 Deutsche Mark."
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
solange dieser Zustand dauut." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der
bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
20. In§ 46 wird die Zahl „12" durch die Zahl „15"
und die Zahl „ 18" durch die Z,1hl „25" ersetzt. 24. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt:
,,§ 52a
21. § 47 wird wie folgt geändert: Die Witwen- und Waisenrenten (Witwen- und
Waisenbeihilfen) zuzüglich des Kindergeldes
a) In Absatz 2 wird die Zahl „36" durch die Zahl
(§ 41 a) dürfen zusammen den Betrag nicht über-
,,50" und die Zahl „60" durch die Zahl „75"
steigen, der dem Verstorbenen (Verschollenen)
ersetzt.
als Erwerbsunfähigem an Grundrente und vol-
b) In Absatz 3 wird die Zahl „46" durch die Zahl ler Ausgleichsrente unter Berücksichtigung der
,,60" und die Zahl „70" durch die Zahl „90" Erhöhung (§ 32 Abs. 3) sowie an Kindergeld
ersetzt. (§ 34 a) zu gewähren wäre. Ergibt sich für diese
Hinterbliebenen zusammen ein höherer Betrag,
c) In Absatz 4 letzter Satz werden die Worte
so werden die Bezüge der einzelnen Berechtigten
,,drei Zehntel" durch die Worte „vier Zehntel"
im gleichen Verhältnis gekürzt. Witwenrenten
ersetzt.
(Witwenbeihilfen) nach § 42 bleiben bei der
Ermittlung des zu kürzenden Betrages außer
22. § 48 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Betracht."
„Als Abfindung wird das Sechsunddreißigfache
der monatlichen Grundrente einer erwerbsun- 25. In § 53 Satz 2 wird die Zahl „240" durch die
fähigen Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe Zahl „300" und die Zahl „ 120" durch die Zahl
in Höhe der vollen Rente bezogen worden ist, ,, 150" ersetzt.
sonst werden zwei Drittel dieses Betrages ge-
währt." 26. In § 55 Abs. 1 erhält der Wortlaut des Buch-
staben b folgende Fassung:
23. § 51 wird wie folgt geändert und ergänzt: „ b) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit
einem Anspruch auf Elternrente, so gilt für
a) In Absatz 1 wird die Zahl „100" durch die die Beurteilung der Bedürftigkeit der Eltern
Zahl „110" und die Zahl „70" durch die Zahl die Ausgleichsrente als sonstiges Einkom-
,,75" ersetzt. men (§ 51 Abs. 5)."
b) In Absatz 2 wird die Zahl „ 150" durch die
Zahl „170" und die Zahl „ 105" durch die Zahl 27. In § 59 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „ 1956" durch
,, 115" ersetzt. die Zahl „ 1958" ersetzt.
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28. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird hinter dem Wort Beihilfe nach Artikel I Nr. 18, auf Elternrente
,,Familienstandes" eingefügt „oder die Vollen- nach Artikel I Nr. 23, auf Pflegezulage nach Ar-
dung des fünfundsechzigsten Lebensjahres"; am tikel I Nr. 12 sowie auf Unterhaltskosten für den
Schlusse des Absatzes wird angefügt: Führhund und Beihilfe für fremde Führung nach
Artikel I Nr. 3 werden von Amts wegen neu fest-
,,Beruht der höhere Anspruch auf einer Minde- gestellt. Dies gilt auch hinsichtlich der auf die
rung des sonsligen Einkommens, so beginnt die Versorgungsbezüge Beschädigter anzurechnenden
höhere Rente abweichend von Satz 1 mit dem Kosten für die Anstaltpflege nach Artikel I Nr. 1
Monat, in dem die Voraussetzung erfüllt ist, Buchstabe a.
wenn der Anspruch binnen sechs Monaten nach
Eintritt der Minderung des Einkommens ange- 2. Neue Ansprüche auf Ausgleichsrente, Witwen-
meldet worden ist." rente, Beihilfe und Elternrente, die sich aus Ar-
tikel I Nr. 11, Nr. 16 Buchstaben a, c und d,
29. In § 61 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „fünfzigsten" Nr. 18, Nr. 21 Buchstaben b und c, Nr. 23 Buch-
durch das Wort „fünfundvierzigsten" ersetzt und staben b, c und d sowie neue oder höhere An-
nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: sprüche, die sich aus Artikel I Nr. 19, 26 und auf
Grund der durch Artikel I Nr. 10 geänderten Fas-
,,Beruht der höhere Anspruch auf einer Minde- sung des § 32 Abs. 3 ergeben, werden nur auf
rung des sonstigen Einkommens, so beginnt die Antrag festgestellt. Wird der neue oder höhere
höhere Rente abweichend von Satz 1 mit dem Anspruch binnen sechs Monaten nach Verkün-
Monat, in dem die Voraussetzung erfüllt ist, dung dieses Gesetzes geltend gemacht, so beginnt
wenn der Anspruch binnen sechs Monaten nach die Zahlung mit dem 1. April 1956, frühestens
Eintritt der Minderung des Einkommens ange- aber mit dem Monat, in dem die Voraussetzun-
meldet worden ist." gen erfüllt sind.
3. Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Waisen-
30. § 77 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rente oder Waisenbeihilfe für drei oder mehr
,, (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) Kinder bezogen wird, wird das Kindergeld nach
beschränkt sich nach Ablauf des Artikel I Nr. 17 von Amts wegen, im übrigen nur
auf Antrag festgestellt. Nummer 2 letzter Satz
ersten Jahres auf gilt entsprechend.
91 vom Hundert der Abfindungssumme,
4. Eine Minderung der Versorgungsbezüge, die sich
zweiten Jahres auf aus Artikel I Nr. 18 ergibt, wird frühestens mit
82 vom Hundert der Abfindungssumme, Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustel-
lung des Feststellungsbescheides folgt. Sind die
dritten Jahres auf Versorgungsbezüge der Witwe und der Waisen
72 vom Hundert der Abfindungssumme, auf Grund des Artikels I Nr. 24 zu mindern, so
verbleiben ihnen wenigstens die Bezüge, die bis-
vierten Jahres auf her zu zahlen gewesen sind.
62 vom Hundert der Abfindungssumme,
5. Die Höhe der zurückzuzahlenden Abfindungs-
fünften Jahres auf summe nach Artikel I Nr. 30 wird nur auf Antrag
52 vom Hundert der Abfindungssumme, neu festgestellt. Der Antrag ist binnen eines Jah-
res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.
sechsten Jahres auf
42 vom Hundert der Abfindungssumme, 6. Wird die Versorgung als Kannleistung oder im
Wege des Härteausgleichs gewährt, so gelten
siebenten Jahres auf
Die Nummern 1 bis 4 entsprechend.
32 vom Hundert der Abfindungssumme,
achten Jahres auf
Artikel III
22 vom Hundert der Abfindungssumme,
Anwendung des Gesetzes auf Berlin
neunten Jahres auf
11 vom Hundert der Abfindungssumme. 11
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
31. In § 86 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz wird das (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel II
Uberr1angsvorsd11if1en Artikel IV
1. Die Grundrenten n11ch Artikel I Nr. 9, 15 und
Inkraf Ureten
20, die ancrkannt<~n Ansprüche auf Ausgleichs-
rente nach /\rtikd I Nr. 10, Nr. 11 Buchst11ben a (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
und b, Nr. lG Buchstaben b, c und d, Nr. 21, auf kündung in Kraft.
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(2) Abweichend hiervon treten in Kraft Artikel V
a) Artikel I Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 9 bis Bekanntmachung des Wortlauts
26 am 1. April 1956, des Bundesversorgungsgesetzes
b) Artikel I Nr. 30 mit Wirkung vom Der Bundesminister für Arbeit kann den Wortlaut
1. August 1953, des Bundesversorgungsgesetzes in der sich aus
Artikel I ergebenden Fassung unter neuem Datum
c) Artikel Nr. 31 mit Wirkung vom bekanntgeben und hierbei Unstimmigkeiten im
1. Oktober 1950. Wortlaut und in der Paragraphenfolge beseitigen.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Juni 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 469
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 6. Juni 1956.
Auf Grund des Artikels V des Fünften Gesetzes
zur Anderung und Ergänzung des Bundesversor-
gungsgesetzes vom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 4G3) wird nachstehend der Wortlaut des Bundes-
versorgungsgesetzes in der neuen Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 6. Juni 1956.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Gesetz über dle Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgunusgesetz)
in der Fassung vom 6. Juni 1956.
Anspruch auf Versorgung (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-
geführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im
§ 1
Sinne des Absatzes 1.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-
liche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall
gung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
während der Ausübung des militärischen oder mili-
auf Antrag Versorgung.
tärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst
eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund- § 2
heitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi- (1) Militärischer Dienst im Sinne des§ 1 Abs. 1 ist
gung auf Antrag Versorgung.
a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,
stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor- b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,
den sind durch
c) der Dienst in der Feldgendarmerie,
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.
b) eine Kriegsgefangenschaft,
(2) Bei deutschen Staatsangehörigen oder deut-
c) eine Internierung im Ausland oder in den schen Volkszugehörigen, die umgesiedelt, aus-
nicht untc~r deutscher Verwaltung stehen- gewiesen oder geflüchtet sind, steht die Erfüllung
den deut'.,chcn Ge:L,icten wc~1en deutscher di~r gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften
Sta11tsmiqchörigkeit uder deutscher Volks- des Herkunftlandes dem Dienst in der deutschen
zugcb öri~J k eil, Wehrmacht gleich.
d) eine mit rnili Uirischrm oder militärähn- (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der
lichem DiP11: ;t o 1 c·r mit dc:n alJ~1cn1cinen
0
Dienst in der Wehrmacht einE:s dem Deutschen
Auflö:;un f ;~;c r~;d1einun(: c:n zus1:1mmenhän- Rc~ich verbündet gewesenen Staates während eines
gend e Slr:1!- orh)T Zw,,nqsmatnalnne, vvenn dex beiden \Veltkriege oder in der tschechoslo-
sie den Umstünden rwcil als oifensidlt- wakisdH.)n och~r ö~;tsne!.chi:schen Vvclumac:it dem
lidws Unrcc:ll anzu:,ehcn ist. l)icü~,:i. Hach d2utschcrn \i\Tehrrecbt gleich, wenn der
Derechtiqte vor dern 8. 1.Vfoi 19,15 seinen V✓ ohnsitz
(3) Zur Arn:r1;cnr:nng einer Gesundheitsstörung oder sliindigen Aufenthalt im Gebiete des Deutschen
ab FolD(~ einer ;:t gcnü 1_jl (!ie \/1/ahrschein- Rc:idies nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
lidikeit des ursüclilici;cn Zusuu1nienlrnngs. hatle,
470 Bundesgesetzblatt, Ja.hrgang 1956, Teil I
§ 3 Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen
(1) Als miliUiri:ihnlicber Dienst im Sinne des § 1 des Bundesgebietes keine Wohnung haben, gilt der
Abs. 1 gelten: Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vor-
läufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.
a) das von einer Dienslslelle der Wehrmacht
angeordnete Erscheinen zur Feststellung (2) Entsprechendes gilt für Personen, die aus der
der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung Internierung (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) zurückkehren.
oder Wehrüberwachung, -
b) der auf Grund einer Einberufung durch § 5
eine militärische Dienststelle oder auf Ver- (1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne
anlassung eines militärischen Befehls- des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu-
habers für Zwecke der Wehrmacht gelei- sammenhang mit einem der beiden Weltkriege
stete fr<~iwillige oder unfreiwillige Dienst, stehen:
c) eine planmäßige oder außerplanmäßige a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar
Uinschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen zusammenhängende militärische Maßnah-
oder Hilfsschiffen der Wehrmacht, men, insbesondere die Einwirkung von
d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeord- Kampfmitteln,
neten Reichsbahnbediensteten und der b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem
Dienst der Beamten der Zivilverwaltung, Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder
die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der all-
Unterstützung m i Ii tärischer Maßnahmen gemeinen Verdunkelungsmaßnahmen,
verwendet und damit einem militärischen c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch
Befehlshaber unterstellt waren, sowie der die besonderen Umstände der Flucht vor
Dienst der Militärverwaltungsbeamten, einer aus kriegerischen Vorgängen m;imit-
e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -hel- telbar drohenden Gefahr für Leib oder
ferinnen, Leben ausgesetzt war,
f) der Dienst des Personals der freiwilligen d) schädigende Vorgänge, die infolge einer
Krankenpflege bei der Wehrmacht im mit der militärischen Besetzung deutschen
Kriege, oder ehemals deutsch besetzten Gebietes
g) der Dienst der Mitglieder von Pferde- oder mit der zwangsweisen Umsiedlung
beschaffungskommissionen der Wehrbe- oder Verschleppung zusammenhängenden
zirkskommandos, besonderen Gefahr eingetreten sind,
h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
und Unteroffizierschüler der Luftwaffe, Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen
i) der Reichsarbeitsdienst, Gefahrenbereich hinterlassen haben.
k) der Dienst auf Grund der Dritten Verord- (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
nung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-
für Aufgaben von besonderer staatspoli- den, die in Verbindung
tischer Bedeutung (Notdienstverordnung) a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Ange-
vom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I hörige oder sonstige Beschäftigte der Be-
S. 1441), satzungsmächte oder durch Verkehrsmittel
1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor
m) der Dienst in der Organisation Todt für dem Tag verursacht worden sind, von dem
Zwecke der Wehrmacht, an Leistungen nach anderen Vorschriften
gewährt werden,
n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für
Zwecke der Wehrmacht, b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1
Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der durch
o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der
Ersten Durchführungsverordnung zum Luft- die Besetzung deutschen Reichsgebiets ver-
ursachten Personenschäden (Besatzungsper-
schutzgesetz in der Fassung vom 1. Sep-
tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1630) nach sonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922
Aufruf des Luftschutzes. (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. April 1927 (Reichs-
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der gesetzbl. I S. 103) bezeichneten Ereignisse
Zivildienst, der auf Grvnd einer Dienstverpflichtung verursacht worden sind und zur Zuerken-
oder eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht ge- nung von Leistungen geführt hatten.
leistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit
besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die § 6
Gesundheit verbunden war.
In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-
neten, besonders begründeten Fällen kann die
§ 4
oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung
(1) Als militärischer oder militärähnlicher Dienst des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-
(§§ 2, 3) gelten auch der Weg des Einberufenen ministers der Finanzen das Vorliegen militärischen
zum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendi- oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer
gung des Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft. Kriegseinwirkung anerkennen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 471
§ 7 (2) Rechtfertigen die anerkannten Folgen einer
Das Ges,etz findet Anwendung auf Schädigung den Bezug einer Rente nicht, so wird
Heilbehandlung gewährt, wenn dadurch eine Ver-
1. deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks- schlimmerung des durch die Schädigung verursachten
zugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Leidens verhütet oder beseitigt wird.
Aufenthalt befugt im Bundesgebiet · oder im
Land Berlin haben, (3) Heilbehandlung kann auch vor der Anerken-
2. deutsche Staatsangehörige im Ausland, die un-. nung des Rentenanspruchs oder einer Gesundheits-
mittelbar vor der Verlegung ihres Wohnsitzes störung als Folge einer Schädigung gewährt werden.
ins Ausland ihren Wohnsitz im Bundesgebiet Wird eine Heilbehandlung von dem Beschädigten
oder im Land Berlin hatten und keine fremde vor der Anerkennung durchgeführt, so können die
Staatsangehörigkeit erworben haben, dadurch entstandenen Kosten in angemessenem
Umfange ersetzt werden.
3. die im Bundesgebiet oder im Land Berlin woh-
nenden Ausländer und Staatenlosen, wenn die (4) Für Beschädigte, die wegen der Folgen einer
Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des § 35
deutschen Wehrmacht oder mit militärähn- bedürfen, ohne daß di,e Voraussetzungen für die
lichem Dienst für eine deutsche Organisation Heilbehandlung (Absatz 1) gegeben sind, werden,
in ursächlichem Zusammenhang steht oder in wenn geeignete Pflege sonst nicht gewährt werden
Deutschland oder in einem zur Zeit der Schä- kann, die Kosten der Anstaltpflege auf Antrag zu
digung von der deutschen Wehrmacht besetzten Lasten des Bundes unter Anrechnung der Versor-
Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung gungsbezüge übernommen. Von den Versorgungs-
eingetreten ist; dies gilt nicht, wenn sie aus der bezügen ist dem Beschädigten zur Bestreitung seiner
gleichen Ursache einen Anspruch auf Versor- persönlichen Bedürfnisse ein Betrag von 30 Deut-
gung gegen ihr Heimatland haben. schen Mark monatlich und seinen Angehörigen min-
destens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebenen-
bezüge, die ihnen zustehen würden, wenn der Be-
§ 8 schädigte an den Folgen der Schädigung gestorben
In anderen als den in § 7 Nr. 2 und 3 bezeichneten, wäre, zu belassen.
besonders begründeten Fällen kann der Bundes-
(5) Schwerbeschädigte erhalten auch für Gesund-
minister für Arbeit mit Zustimmung des Bundes-
heitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung
ministers der Finanzen und des Auswärtigen Amtes
sind, Heilbehandlung. Angehörige Schwerbeschä-
Versorgung gewähren.
digter, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
leben und von ihnen überwiegend unterhalten
werden, erhalten ambulante ärztliche und zahn-
Umfang der Versorgung ärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandmittel
sowie die zur Sicherung des Heilerfolges notwen-
§ 9 digen kleineren HeilmitteL An Stelle der ärztlichen
Die Versorgung umfaßt: Behandlung, Versorgung mit Arznei- und Verband-
1. Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld
mitteln können Kur und Verpflegung in einer Heil-
(§§ 10 bis 24), anstalt (Heilanstaltpflege) gewährt werden. § 14
Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Vor-
2. soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung schriften der Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
(§§ 25 bis 28), Behandlung anderweitig sichergestellt ist oder
3. Beschädigtenrente und Pflegezulage (§§ 29 sichergestellt werden kann.
bis 35),
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Bezüge für das
Sterbevierteljahr (§ 37), § 11
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), (1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche und
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
zahnärztliche Behandlung, heilgymnastische und be-
(§ 53). wegung·stherapeutische Ubungen, wenn sie unter
Uberwachung eines Arztes durchgeführt werden,
sowie Versorgung mit Arznei- und anderen Heil-
mitteln und die Ausstattung mit Körperersatz-
Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbe-
§ 10
handlung zu sichern oder die Folgen der Schädigung
(1) Ist ein Anspruch auf Rente· festgest,ellt, so zu erleichtern. Heilgymnastische und bewegungs-
wird wegen anerkannter Folgen der Schädigung therapeulische Ubungen unter ärztlicher Uberwa-
Heilbehandlung gewährt, solange der Anspruch auf chung können auch als Gruppenbehandlung (Ver-
Rente besteht. Heilbehandlung wird gewährt, um sehrtensport) gewährt werden. Art und Umfang der
die Gesundheitsstörung oder die dadurch bewirkte den Beschädigten zu gewährenden Heilbehandlung
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen decken sich mit den Leistungen, zu denen die Kran-
oder wesentlich zu bessern, eine Verschlimmerung kenkasse (§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber
zu verhüten oder körperliche Beschwerden zu be- verpflichtet ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes
heben. bestimmt.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) An Stelle der im Absatz 1 vorgesehenen ärzt- wegungstherapeutische Dbungen als Gruppenbe-
lichen Behandlung, Versorgung mit Arznei- und handlung (§ 11 Abs. 1 Satz 2) werden von den zu-
anderen Heilmitteln können Kur und Verpflegung ständigen Verwaltungsbehörden gewährt.
in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder, wenn (2) Im übrigen wird die Heilbehandlung ein-
andere Behandlungsverfahren keinen genügenden schließlich der Heilanstaltpflege und der Haus-
Erfolg haben oder in absehbarer Zeit erwarten las- pflege durch die Krankenkassen gewährt. Ist der
sen, Kur und Verpflegung in einem Badeort (Bade- Beschädigte Mitglied einer Krankenkasse der
kur) oder in einer Tuberkulose-Heilanstalt (:Heil- Reichsversicherung (Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-
stättenbehandlung) gewährt werden. Krankenkasse, See-Krankenkasse, Knappschaft, Er-
(3) Blinde erhalten einen Führhund. satzkasse), so liegt die Durchführung der Heilbe-
handlung dieser Krankenkasse ob, auch wenn ihre
Leistungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft
§ 12
ist. Ist der Beschädigte nicht Mitglied einer der
Dem Beschädigten kann mit seiner Zustimmung genannten Kassen, so wird die erforderliche Heil-
Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kranken- behandlung von der Allgemeinen Ortskrankenkasse
schwestern oder andere Pflegekräfte (Hauspflege) oder, wo eine solche nicht besteht, von der Land-
gewährt werden, wenn seine Aufnahme in eine krankenkasse seines Wohnorts durchgeführt. Ist
Heilanstalt geboten, aber nicht ausführbar ist, oder der Beschädigte berechtigtes Familienmitglied eines
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Beschädig- in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicher-
ten bei seinen Familienangehörigen zu belassen. · ten und nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse
der Reichsversicherung, so wird die Heilbehandlung
von der Krankenkasse des Versicherten gewährt.
§ 13
Während der Heilbehandlung ist der Beschädigte
(1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und der Krankenordnung und den Strafbestimmungen
anderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl zu der Kasse unterworfen, auch wenn er nicht ihr Mit-
gewähren; sie müssen den persönlichen und beruf- glied ist.
lichen Bedürfnissen des Beschädigten angepaßt sein.
(3) Führt ein Beschädigter, der nicht Mitglied
De,r Beschädigte hat Anspruch auf Instandsetzung
einer Krankenkasse der Reichsversicherung ist, eine
und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbar-
Heilbehandlung ohne Inanspruchnahme der zustän-
keit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz
digen Krankenkasse (Absatz 2 Satz 3) durch, so be-
oder grobe Fahrlässigkeit des Beschädigten zurück-
steht kein Anspruch auf Erstattung der ents.tan-
zuführen ist.
denen Kosten; die Kosten können jedoch in an-
(2) Die Bewilligung der Körperersatzstücke, ortho- gemessenem Umfange erstattet werden, wenn
pädischen und anderen Hilfsmittel kann davon ab- zwingende Gründe die Inanspruchnahme der Kran-
hängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie sich kenkasse unmöglich machten.
anpassen läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch ver-
(4) Beschädigte, die Heilbehandlung nur auf
traut zu werden, einer Ausbildung unterzieht. Der
Grund dieses Gesetzes erhalten, sind von der Ver-
Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels
pflichtung, den Betrag für das Verordnungsblatt
kann abgelehnt werden, wenn es nicht zurück-
und die Gebühr für den Krankenschein (Reichsver-
erstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln kann ein
sicherungsordnung § § 182 a, 187 b) zu entrichten,
Eigentumsvorbehalt gemacht werden.
befreit.
(3) Für die Beschaffung und den Ersatz von Führ- (5) Die Heilbehandlung wird so lange fortgesetzt,
hunden gelten die Vorschriften der Absätz,e 1 und 2 als sie eine Besserung des Gesundheitszustandes
sinngemäß; zum Unterhalt des Hundes werden oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwarten
monatlich 30 Deutsche Mark gewährt. Wird ein Führ- läßt oder Heilmaßnahmen zur Verhütung einer
hund nicht gehalten, so wird als Ersatz der Auf- Verschlimmerung oder zur Behebung körperlicher
wendungen für fremde Führung eine Beihilfe in Beschwerden erforderlich sind. Die für die Durch-
derselben Höhe gewährt. führung der Versorgung zuständige Verwaltungs-
(4) Verursachen die Folgen der Schädigung behörde ist berechtigt, bei. Beschädigten, denen die
außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche- Krankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heil-
verschleiß, so sind diese mit einem Pauschbetrag behandlung gewährt, Art, Umfang und Dauer der
von 3 bis 15 Deutschen Mark monatlich zu ersetzen. Heilbehandlung zu bestimmen. Ihre Entscheidung
Ubersteigen in Sonderfällen die tatsächlichen Auf- ist für die Krankenkasse bindend.
wendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so (6) Auch wenn die Heilbehandlung und Heil-
·sind sie erstattungsfähig. 'Durch Rechtsverordnung anstaltpflege nur auf Grund dieses Gesetzes ge-
wird bestimmt, welche Sätze für einzelne Gruppen währt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker
von Körperschäden zu gewähren sind und in wel- und andere der Heilbehandlung dienende Personen
chen Sonderfällen eine Erstattung in Frage kommt. sowie Heilanstalten und Einrichtungen nur auf die
für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Ver-
§ 14 gütung Anspruch. Ausnahmen von dieser Vorschrift
(1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere können zugelassen werden.
Hilfsmittel, Führhunde für Blinde, Badekuren, Heil- (7) An Stelle der Krankenkassen können die zu-
stättenbehandlungen, Heilanstaltpflege für tuber- ständigen Verwaltungsbehörden die Heilanstalt-
kulös Erkrankte sowie heilgymnastische und be- pflege selbst durchführen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 473
§ 15 der Behandlung bestanden haben und von ihm er-
Die obersten Landesbehörden sind ermächtigt, füllt worden sind, bedarf. Diese Regelung wird mit
öffentliche Kranken- und Pflegeanstalten zu ver- dem Ablauf des auf den Beginn der Heilanstalt-
pflichten, einen bestimmten Teil ihrer Betten gegen pflege oder Heilstättenbehandlung folgenden drit-
angemessene Vergütung für die Heilbehandlung ten Monats, bei ihrem Beginn am Ersten eines
und Pflege der Beschädigten zur Verfügung zu Monats mit dem Ablauf des darauffolgenden zwei-
stellen. Die Bundesregienrng kann mit Zustimmung ten Monats wirksam; sie endet mit dem Entlassungs-
des Bundesrates einheitliche Grnndsätze hierfür monat. Die einbehaltenen Beträge werden nach der
auf stellen. Entlassung aus der Heilanstalt oder Heilstätte aus-
gezahlt.
§ 16 (2) Hat ein Beschädigter, der Heilbehandlung nur
(1) Zur Gewährung der Heilanstaltpflege bedarf auf Grund. dieses Gesetzes erhält, Angehörige,
es der Zustimmung des Beschädigten, wenn er deren Ernährer er ist, so wird diesen während der
einen eigenen Haushalt hat oder bei seinen Fami- Heilanstaltpflege Hausgeld gewährt. Das Hausgeld
lienangehörigen wohnt. Bei einem Minderjährigen, ist so zu bemessen, als ob der Beschädigte Mitglied
der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt der Krankenkasse wäre. Es wird nur gezahlt, so-
seine Zustimmung. weit und solange das Einkommen durch die Er-
krankung gemindert ist. Hausgeld wird auch ge-
(2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn währt, wenn der Beschädigte Heilbehandlung nicht
1. die Art der Gesundheitsstörung eine Be- nur auf Grund dieses Gesetzes erhält, eine der im
handlung oder Pflege verlangt, die in der § 14 Abs. 2 genannten Kassen zur Zahlung aber
Wohnung der Familienangehörigen des nicht verpflichtet ist.
Beschädigten nicht möglich ist,
(3) Während einer Badekur oder einer Heil-
2. die Krankheit ansteckend ist, stättenbehandlung wird Hausgeld nach Absatz 2
3. der Beschädigte wiederholt der Kranken- gewährt.
ordnung oder den Anordnungen des be-
(4) Dem Beschädigten, der für keine Angehörigen
handelnden Arztes zuwidergehandelt hat,
zu sorgen hat, kann bei Bedürftigkeit eine Beihilfe
4. der Zustand oder das Verhalten des Be- gewährt werden.
schädigten eine fortgesetzte Beobachtung
erfordert. (5) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 5 wird Hausgeld nicht gewährt.
§ 17
(1) Wird die Heilbehandlung weder in einer § 19
Heilanstalt noch als Badekur oder Heilstättenbe- (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den
handlung gewährt, so erhält der Beschädigte, wenn Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heil-
keine der in § 14 Abs. 2 genannten Kassen zur Zah- behandlung, Krankengeld oder Hausgeld zu ge-
lung verpflichtet ist, Krankengeld, soweit dieses währen, so wird ihnen für ihre Aufwendungen für
nach Gesetz oder Satzung und solange es nach Ge- die Dauer von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses
setz von der zur Leistung der Heilbehandlung ver- Gesetzes und für die beim Ablauf dieser Frist
pflichteten Krankenkasse ihm als versicherungs- schwebenden Heilbehandlungsfälle Ersatz geleistet.
pflichtigem Mitglied zu zahlen wäre. Ob und inwie- Der Ersatz wird gewährt, wenn der Zusammenhang
weit darüber hinaus Krankengeld weitergezahlt der Krankheit mit einer Schädigung anerkannt ist;
werden kann, bestimmt die zuständige Verwal- wird dieser Zusammenhang erst während der Heil-
tungsbehörde. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 behandlung anerkannt, so wird der Ersatz frühe-
und Abs. 5 wird Krankengeld nicht gewährt. stens von der Anmeldung des Versorgungs-
(2) Die Höhe des Krankengeldes ist so zu be- anspruchs an, jedoch nicht für eine vor Inkraft-
messen, als ob der Beschädigte Mitglied der treten dieses Gesetzes liegende Zeit geleistet.
Krankenkasse wäre. Krankengeld wird nur ge- (2) Tritt eine Schädigung erst nach Inkrafttreten
währt, wenn der Beschädigte infolge der Erkran- dieses Gesetzes ein, so wird der Ersatz bis zum Ab-
kung in seinem zuletzt ausgeübten Beruf arbeits- lauf der auf die Schädigung folgenden acht Ka-
unfähig ist und nur, soweit und solange das Ein- lenderjahre gewährt.
kommen, das er unmittelbar vor der Erkrankung
bezogen hat, durch die Krankheit gemindert ist. (3) Als Ersatz werden gewährt bei Heilanstalt-
pflege drei Viertel der aufgewendeten Kranken-
hauskosten, bei ambulanter Behandlung, wenn und
§ 18 sola.nge Krankengeld gewährt wird, das satzungs-
(1) Während der Heilanstaltpflege, Badekur oder mäßige Krankengeld, sonst drei Deutsche Mark für
Heilstättenbehandlung wird die Rente weiter- jeden Behandlungstag. Daneben wird der Aufwand
gezahlt. Dauert die Heilanstaltpflege oder Heil- für kleinere Heilmittel ersetzt.
stättenbehandlung länger als drei Monate, so wird (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
die Ausgleichsrente nur insoweit laufend aus- für Gesundheitsschäden, die auf einer vor dem
gezahlt, als der Beschädiqte ihrer zur Erfüllung ge- 1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder
setzlicher Verpflichtungen oder solcher vertrag- auf einem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Er„
licher Verpflichtungen, die schon vor dem Beginn eignis beruhen.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 20 (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körper-
Soweit die Krnnkenlrnssen nur nach den Vor- ersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel
schriften dieses Cesctzcs verpflichtet sind, Heil- (§ 13 Abs. 2 Satz 1) angepaßt, geändert oder aus-
behandlung einschließlich Heilanstaltpflege und gebessert worden, so wird Ersatz der baren Aus-
Hauspflege sowie Krankengeld und Hausgeld zu lagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-
gewähren, werden ihnen die entstandenen Kosten verdienst in angemessenem Umfange gewährt, wenn
und der entsprechende Anteil an den Verwaltungs- die Notwendigkeit der Maßna~me anerkannt wird.
kosten ersetzt. Dies gilt auch für krankenver-
sicherte Beschädigle, die wegen der Folgen einer Soziale Fürsorge,
Schädigung mit Krankengeld oder Krankenhaus- Arbeits- und Berufsförderung
pflege ausgesteuert sind, vom Tage der Aus- § 25
steuerung an.
(1) Die soziale Fürsorge nach diesem Gesetz hat
§ 21 sich der Beschädigten und Hinterbliebenen in allen
Lebenslagen anzunehmen und ihnen behilflich zu
(1) Ersatzansprüche, die auf den Vorschriften des sein, die Folgen der erlittenen Schädigung oder des
§ 10 Abs. 5 und der §§ 20 und 2B beruhen, sind von Verlustes des Ernährers nach Möglichkeit zu über-
der Krankenkasse spätestens drei Wochen nach winden oder zu mildern; dies gilt insbesondere für
dem Beginn der Heilbehandlung (Krankenbehand- die Berufsfürsorge.
lung) oder nach der ersten Anweisung des Kranken-
gehles oder Hausgeldes bei der zuständigen Ver- (2) Für Kriegsblinde, Ohnhänder, Querschnitt-
waltungsbehörde vorläufig anzumelden. Werden gelähmte, die eine Pflegezulage beziehen und son-
sie später angemeldet, so kann Ersatz für die vor stige Empfänger einer Pflegezulage sowie für Hirn-
der Anmeldung liegende Zeit abgelehnt werden. verletzte und Beschädigte, deren Minderung der Er-
werbsfähigkeit wegen Erkrankung an Tuberkulose
(2) Ersatzansprüche, die auf der Vorschrift des wenigstens 50 vom Hundert beträgt, ist eine wirk-
§ 19 beruhen, verjähren in zwei Jahren. Die Ver- same Sonderfürsorge sicherzustellen.
jährung beginnt frühestens mit der Anerkennung
des Versorgungsanspruchs.
§ 26
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf alle Maß-
§ 22
nahmen, die der Erlangung und Wiedergewinnung
Die zusUindige Verwaltungsbehörde kann jeder- der beruflichen Leistungsfähigkeit dienen und ihn
zeit eine neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu befähigen, sich am Arbeitsplatze und im Wettbe-
erwarten ist, daß sie den Gesundheitszustand des werbe mit Nichtbeschädigten zu behaupten.
Beschädigten bessert. Eine Operation darf ohne Zu-
(2) Die Maßnahmen können in beruflicher Fort-
stimmung des Beschädigten nicht vorgenommen
werden. bildung, Berufsumschulung oder Berufsausbildung
bestehen. Sie müssen eine Wiedererlangung oder
§ 23 Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwar-
ten lassen. Die Dauer der Maßnahmen soll die
Hat der Beschädigte eine die Ifeilbehandlung be-
übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der
treffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonsti-
Regel nicht überschreiten.
gen triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch
seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so (3) Voraussetzung für die Einleitung arbeits- und
kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise berufsfördernder Ausbildungsmaßnahmen ist das
versagt werden, wenn er auf diese Folge schriftlich Bestehen einer Schädigung, die die Ausübung der
hingewiesen worden ist. bisherigen oder angestrebten Berufsarbeit wesent-
lich beeinträchtigt oder die Erlernung eines neuen
Berufes notwendig macht.
§ 24
(1) Wird die Heilbehandlung von der Verwal- § 27
tungsbehörde durchgeführt, so sind dem Beschädig-
ten die hierdurch entstehenden notwendigen Reise- (1) Durch die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe
kosten einschließlich der Kosten der Verpflegung an Beschädigte und Hinterbliebene ist sicherzustel-
und Unterkunft in angemessenem Umfange zu er- len, daß den unterhaltsberechtigten Kindern eines
setzen. Wird eine Heilanstaltpflege, Badekur oder Beschädigten und den versorgungsberechtigten Wai-
Heilstättcnbehandllrng ohne triftigen Crund vor Ab- sen eine den Fähigkeiten entsprechende Schul- und
Yauf der bei der Bewilligung bestimmten Dauer ab- Berufsausbildung ermöglicht wird.
gebrochen, so bestcri t kein Anspruch auf Ersatz der (2) Die Beschaffung von Arbeitsplätzen für Be-
Reisekosten. schädigte und Hinterbliebene sowie der Arbeits-
(2) Für die DillWr der Anpassung von Körper- schutz werden durch besonderes Cesetz geregelt.
ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-
mitteln sowie während einer Ausbildung im Ge- § 28
brauch dieser l Jilfsmittel (§ 13 Abs. 2 Satz 1) werden Witwen, Witwern. und Wais,en sowie rentenbe-
außer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unterkunft, rechtigten Verwandten der aufsteigenden Linie sind,
Verpflegung und Ersatz für entgangenen Arbeits- soweit Krankenbehandlung nicht anderweitig sicher-
verdienst in angemessenem Umfange gewährt. gestellt ist oder sichergestellt werden kann, ambu-
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 475
Iante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arz- (3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als
nei- und Verbandmittel sowie die zur Sicherung des 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbs-
Heilerfolges notwendigPn kleineren Heilmittel zu unfähig.
gewähren. An SteJJe der ärztlichen Behandlung, Ver-
(4) Blinde erhalten stets die Rente eines Erwe.rbs-
sorgung mit Arznei- und Verbandmittel können Kur
unfähigen.
und Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstalt-
pflege) gewährt werden. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 § 32
gelten entsprechend. Dies gilt auch für Personen, die
(1) Schwerbeschädigte (§ 29 Abs. 2) erhalten eine
die unentgeltliche Wartung und Pflege von Pfleige-
Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheits-
zulageempfängern nicht nur vorübergehend über-
zustandes oder hohen Alters oder aus einem von
nommen haben.
ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine
ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in
Beschädigtenren te beschränktem Umfange ausüben können und ihr
Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sicherge-
§ 29 stellt ist.
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf eine Grund- (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
rente, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge einer
bei einer Minderung der E~werbsfähigkeit
Schädigung um 25 vom Hundert oder mehr gemin-
dert ist. um 50 vom Hundert 70 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert 75 Deutsche Mark,
(2) Beschädi9ten mit einer Minderung der Er-
werbsfähigkeit um 50 vom Hundert oder mehr um 70 vom Hundert 95 Deutsche Mark,
(Schwerbeschädigte) wird außerdem eine Ausgleichs- um 80 vom Hundert 115 Deutsche Mark,
rente nach Maßgabe der §§ 32 bis 34 gewährt. um 90 vom Hundert 135 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 160 Deutsche Mark.
§ 30 (3) Die Ausgleichsrente erhöht sich für die Ehe-
(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach frau (den Ehemann) und für jedes von dem Beschä-
der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen digten (der Beschädigten) unterhaltene Kind bis zur
Erwerbsleben zu beurleilen, dabei sind seelische Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, längstens
Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer Aus- jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem es sich
wirkung zu berücksichtigen. Die Minderung der Er- verheiratet, um 20 Deutsche Mark. Sie kann in glei-
werbsfähigkeit ist höher zu bewerten, wenn der Be- cher Weise nach Vollendung des achtzehnten Le-
schädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in bensjahres erhöht werden für ein unverheiratetes
seinem vor der Schädigung ausgeübten, begonne- Kind, das
nen oder nachweislich angestrebten Beruf besonders a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-
betroffen wird, es sei denn, daß zumutbare arbeits- findet, längstens bis zur Vollendung des
und berufsfördcrnde Maßnahmen im Sinne des § 26 vierundzwanzigsten Lebensjahres, ·
einen Ausgleich bieten. b) bei Vollendung des achtzehnten Lebensjah-
(2) Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die res infolge körperlicher oder geistiger Ge-
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu brechen außerstande ist, sich selbst zu un-
bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Ge- terhalten, solange dieser Zustand dauert.
sundheitsstörung ergibt. (4) Als Kinder im Sinne des Absatzes 3 gelten:
1. eheliche Kinder,
§ 31 2. für ehelich erklärte Kinder,
(1) Die Grundrente beträgt monatlich 3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 4. Stiefkinder,
um 30 vom Hundert 25 Deutsche Mark, 5. Pflegekinder, wenn sie von dem Beschädig-
um 40 vom Hundert 33 Deutsche Mark, ten schon vor Anerkennung der Folgen der
Schädigung unentgeltlich unterhalten wor-
um 50 vom Hundert 40 Deutsche Mark, den sind,
um GO vom Hundert 50 Deutsche Mark,
6. uneheliche Kinder, wenn sie nicht später als
um 70 vom I iundert 67 Deutsche Mark, dreihundertzwei Tage nach Anerkennung
um 80 vom Hundert 85 Deutsche Mark, der Folgen der Schädigung geboren sind,
um 90 vom Hundert 100 Deutsche Mark, uneheliche Kinder eines männlichen Be-
bei fawcrbsunfühigkeit 120 Deutsche Mark. schädigten unter der weiteren Vorausset-
zung, daß seine Vaterschaft glaubhaft ge-
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, macht ist,
die das fünfundsechzigsle Lebensjahr vollendet
es sei denn, daß sie dritte oder weitere Kinder im
haben, um 10 Dculschc Mark.
Sinne des § 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes sind
(2) Die vorstd1cndcri I fundcrtsti lzo stellen Durch- und für sie ein Anspruch besteht auf
schnittssätze dar; eine um 5 vom Hnndert geringere a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallver-
Minderung de:r erwerbsfälli9kcit wird von ihnen sicherung oder Kinderzuschuß aus den gesetz-
mit umfaßt. lichen Rentenversicherungen, oder
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
b) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder § 34
dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpas-
(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwer-
sungsgeselzes oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
beschädigte vor Vollendung des vierzehnten
Kindergeldergänzungsgesetzes, oder
Lebensjahres bis zu 30 vom Hundert, vor Vollen-
c) Kindergeld nach § 34 a. dung des achtzehnten Lebensjahres bis zu 50 vom
(5) Absatz 4 Buchstabe a und b gilt nicht für Emp- Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den
fänger von Pflegezulagen. vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädig-
te seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muß
(2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewäh-
§ 33
ren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhält-
(1) Ausg1cichsrcnte ist nur insoweit zu gewäh- nissen des Beschädigten und seiner unterhalts-
ren, als sie zusümmcn mit dem sonstigen Einkom- pflichtigen Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehr-
men folgende Monatsbeträge nicht übersteigt: lingsvergütung bis zu 40 Deutschen Mark monat-
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit lich bleibt unberücksichtigt.
um 50 vom Hundert 105 Deutsche Mark,
ur.1 60 vom Hundert 110 Deutsche Mark, ·§ 34a
um 70 vom Hundert 130 Deutsche Mark, (l) Schwerbeschädigte, die Ausgleichsrente be-
um 80 vom Hundert 150 Deutsche Mark, ziehen, erhalten für das dritte und jedes weitere
um 90 vom Hnndert 170 Deutsche Mark, Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kindergeldgeset-
bei Erwerbsunfähigkeit 195 Deutsche Mark. zes ein Kindergeld von monatlich 25 Deutschen
Mark,
Die Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehefrau
1. soweit nicht für das Kind ein Anspruch
(den Ehemann) und die Kinder, die bei der Be-
besteht auf
messung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen
sind (§ 32 Abs. 3), um je 20 Deutsche Mark. a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung oder Kinderzuschuß
(2) Als sonstiges Einkommen gelten alle Ein- aus den g,esetzlichen Rentenversiche-
künfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf rungen, oder
ihre Quelle. Als sonstiges Einkommen gelten auch b) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz
freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein oder dem Dritten Abschnitt des Kinder-
früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine geldanpassungsgesetzes oder nach § 1
frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zu- Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldergänzungs-
sätzliche Versorgungsleistung einer berufsständi- gesetzes,
schen Organisation laufend gewährt werden, mit dem
20 Deutsche Mark monatlich übersteigenden Betra- 2. wenn für das Kind kein Anspruch besteht -
ge. Von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf
im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen- a) Waisenrente aus der gesetzlichen Un-
steuergesetzes bleiben 60 Deutsche Mark monatlich fallversicherung oder den gesetzlichen
und von dem darüber hinausgehenden Betrag vier Rentenversicherungen, oder
Zehntel, von Einkünften aus nichtselbständiger b) Waisenrente nach den Vorschriften über
Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom- die Entschädigung der Opfer der
mensteuergesetzes 20 Deutsche Mark außer Ansatz. nationalsozialistischen Verfolgung, oder
Vo_n Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-
c) Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach
werbebetrieb und selbständiger Arbeit bleiben drei
den Vorschriften dieses Gesetzes.
Zehntel außer Ansatz. Das monatliche sonstige
Einkommen ist auf volle Dcmtsche Mark nach unten (2) Kindergeld wird ferner nicht gewährt für
abzurunden. Die Bundesregierung kann mit Zu- Kinder
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
a) von Beamten, Richtern und Soldaten, die
Ausnahmen von Satz 1 zulassen und Näheres über
Bezüge unter Anwendung besoldungsrecht-
die Berechnung des sonstigen Einkommens bestim-
licher Vorschriften über Kinderzuschläge
men.
erhalten,
(3) Ist das sonstige Einkommen zahlenmäßig
b) von Arbeitnehmern des Bundes, der Län-
nicht feststellbar, erscheint aber der Lebensunter-
der, der Gemeinden (Gemeindeverbände)
halt im Sinne des § 32 Abs. 1 nicht ·auf andere
und der sonstigen Körperschaften, Anstal-
Weise sichergestellt, so ist die Ausgleichsrente ab-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
weichend von Absatz l nach den Gesamtverhält-
deren Beschäftigung im jeweiligen Monat
nissen zu bemessen.
drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit
(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig- erreicht, soweit ihre Dienstherren Rege-
stens die I-fälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp- lungen anwenden, die mindestens den all-
fänger einer Pflegezulage von mindestens 150 Deut- gemeinen tariflichen Bestimmungen des
schen Mark monatlich stets die volle Ausgleichs- Bundes oder der Länder über Kinder-
rente. zuschläge entsprechen,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 477
c) von 1Jmpfängern von Versorgungsbezügen Aufenthalts in diesen Einrichtungen die Pflege-
nach bedJ n ten rechtlichen Vorschriften oder zulage nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem
Grundsätzen 1nil Ausmllune solcher Kinder Ersten des auf die Aufnahme folgenden Monats
von Wilwcn, für die die Vorschriften über eingestellt und mit dem Ersten des Entlassungs-
Kinderzuschläge keine Anwendung finden, monats wieder aufgenommen. In gleicher Weise
d) die \Vaisenqcld unter Anwendung besol- kann sie ganz oder teilweise eingestellt werden,
dungsrcch Uic:hcr VorschriHen über Kinder- wenn Hauspflege gewährt wird. Diese Vorschrift
zuschlüge erhallen, wenn Witwengeld nicht gilt nicht für Blinde und Hirnverletzte.
zu zahlen ist,
e) von Empfönucrn von Ubergangsgehalt oder Bestattungsgeld
Ubergangsbezügcn nach dem Gesetz zur § 36
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter (1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-
Artike] 131 des Grundgesetzes fallenden digten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es be-
Personen in der Fassung der Bekannt- trägt 300 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge
machung vorn 1. September 1953 (Bundes- einer Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Be,
gesetzbl. I S. 1287), sofern für das dritte trages. Der Tod gilt stets dann als Folge einer
oder weitere kinderzuschlagsberechtigte Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden
Kind Leistungen gewi.ihrt werden, die min- stirbt, das als Folge einer Schädigung anerkannt
destens dem Kindergeld nach § 4 Abs. 1 des und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuer-
Kinderge1dqesetzes entsprechen, kannt war.
f) von Arbeitnehmern der Spitzenverbände
(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die
der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohl-
Kosten der Bestattung bestritten und an den ge-
fahrt - Hauptausschuß, Central-Ausschuß
zahlt, der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch,
für die Innere Mission und Hilfswerk der
wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen
Evangelischen Kirche in Deutschland, Deut-
Mitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Uber-
scher Caritasverband, Deutscher Paritäti-
schuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kin-
scher Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes
der, der Vater, die Mutter, die Stiefeltern, die
Knmz und Zentralwohlfahrtsstelle der Ju-
Pflegeeltern, der Großvater, die Großmutter, die
den in Deutschland) einschließlich ihrer
Geschwister und Geschwisterkinder bezugsberech-
Unterqliedcrnnqen, Einrichtungen und An-
tigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des
stalten - ohne Rücksicht auf deren Rechts-
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
form --, wenn
Fehlen solche Berechtigte, so wird der Uberschuß
aa) diese Arbeitnehmer Leistungen erhal- nicht ausgezahlt.
ten, die mindestens dem Kindergeld
(3) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-
nach § 4 /\hs. 1 des Kindergeldgesetzes
ten für den gleichen Zweck zu gewäh~ende Leistung
entsprechen, oder
ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.
bb) ihre Bcschüftigung im jeweiligen Mo-
(4) Ein Bestattungsgeld von 300 Deutschen Mark
nat drei Viertel der regelmäßigen Ar-
beitszeit erreicht und ihre Arbeitgeber kann gewährt werden, wenn ein nichtrenten-
Regelungen anwenden, die mindestens berechtigter Beschädigter an den Folgen einer
den all9emeinen tariflichen Bestim- Schädigung stirbt.
mungen des Bundes oder der Länder (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer
über Kinderzuschläge entsprechen. Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,
so sind den Hinterbliebenen die notwendigen
Pflegezulage Kosten für die Uberführung der Leiche zu erstat-
§ 35 ten. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines
Aufenthalts im Ausland eingetreten ist, jedoch
(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi- kann eine Beihilfe gewährt werden.
gung so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde War-
tung und Pflege bcslc\hcn kann, wird eine Pflege- (6) Stirbt ein Beschädigter während der Durch-
zulaqe von 75 DeuU;chen Mark monatlich gewährt; führung eines Kur- oder Heilverfahrens nach den
ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie Vorschriften dieses Gesetzes nicht an den Folgen
dauerndes Krank<!nlöDN oder außeruewöhn1iche einer Schädigung, so sind den Hinterbliebenen auf
Pfleqe erfon!e!·t, so ist die Pn.~qc!zulaoe je~ n2.ch Antrag die notwendigen Kosten der Leichenüber-
Lage.: des Fü!J(!S mil.er Bc~rüc\.:,=d1::q11n9 dc!r für die führung nach dem früheren Wohnsitz des Verstor-
Pflcgü crfonfoi'lclic•n /\nfW<!I1(1llil(,JCn c:rnf 110, 150, benen zu erstatten.
175 oder 22:i Uf\11!:-dw l'v1,1:-l< zu t!1höbcn. B'inde cr-
Ecnise fur c!cr11.s Sterbevi.crte!f ah.r
hrJlten in ch~r RC)(;(:I Cl ie von 150 Dcmt-
§ 37
eine Pf1e~J<',rnl., 1 yj von rnin<11.··-;tcr:s ·15 Dcutsd1en (1) Stirbt ein RentenempffJ1aer, so wenl(~n für
l\,fork. die auf den Stcrben1onat folgenden drei :t·1hr1 ate
(2) V\Tird den, T>·,•d·1" iGlcn I~1:r 1md VL:rr:fkD1mg noch die Beträge gezahlt, die dem Versto t;,!ncn 0
in ein(~!' IIci c1I.!. (l [,:il,ai:;t<J: rnh:r in tjncr n,,: <.h d,~n §§ 31 bis 35 zu zahlen gev.resen wiircn,
1
Yli!'ililSl<1~t (I>,:, 111) nd,·r iu cin(:r lkil~;l\lte (Ucil- Pflr;:;,e:wlilge jedoch nur bis zur Hö':tie von 110 Deut-
sUittenbehandlunu) ~Jl\W~Uul, so wird wJhrend des sd1en l\fork monatlich.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Bczugsbcrechtigt sind nacheinander der Ehe- (2) Als erwerbsunfähig gilt eine Witwe, die
gatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Stief- durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur
eltern, die Pflegeeltern, der Großvater, die Groß- vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Er-
mutter, die Geschwister und Geschwisterkinder, werbsfähigkeit verloren hat.
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes (3) Die volle Ausgleichsrente der \Vitwe beträgt
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. monatlich 95 Deutsche Mark.
(3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Ab- (4) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu ge-
satz 2 bezeichneten Personen in häuslicher Gemein- währen, als sie zusammen mit dem sonstigen Ein-
schaft gelebt, so bestimmt die zuständige Verwal- kommen 120 Deutsche Mark monatlich nicht über-
tungsbehörde, ob und an wen die Bezüge für das steigt.
Sterbevierteljahr zu zahlen sind.
(5) § 33 Abs. 2 und 3 findet Anwendung, Abs. 2
jedoch mit folgender Maßgabe: Einkünfte im Sinne
Hinterbliebenenrente des Satzes 2 gelten mit dem 15 Deutsche Mark
§ 38
monatlich übersteigenden Betrage als sonstiges Ein-
kommen. Von Einkünften aus nichtselbständiger
(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der kommensteuergesetzes bleiben 40 Deutsche Mark
Witwer, die Waisen und die Verwandten der auf- monatlich und von dem darüber hinausgehenden
steigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenen- Betrage vier Zehntel, von Einkünften aus nicht-
rente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schä- selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2
digung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden des Einkommensteuergesetzes 15 Deutsche Mark
stirbt, das als Folge einer Schädigung anerkannt monatlich außer Ansatz.
und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zu-
erkannt war. § 41 a
(2) Die Witwe und der Witwer haben keinen (1) Empfänger von Witwen- (Witwer-)rente oder
Anspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung Witwenbeihilfe, die Ausgleichsrente beziehen und
geschlossen worden ist und nicht mindestens ein drei oder mehr Kinder iin Sinne des § 2 Abs. 1 des
Jahr gedauert hat; jedoch kann Rente beim Vor- Kindergeldgesetzes haben, welche Waisenrente
liegen besonderer Umstände gewährt werden. oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen
oder bis zur Altersgrenze oder bis zur Verheira-
§ 39 tung bezogen haben, erhalten für das dritte und
jedes weitere Kind ein Kindergeld von monatlich
Die Witwe und die Waisen haben Anspruch auf
25 Deutschen Mark, soweit für diese Kinder kein
eine Grundrente (§§ 40 und 46). Außerdem wird
Anspruch besteht auf
ihnen eine Ausgleichsrente nach Maßgabe der §§ 41
und 47 gewährt. a) Kinderzulage zu Renten aus der gesetz-
lichen Unfallversicherung oder auf Kinder-
§ 40 zuschuß zu Renten aus den gesetzlichen
Die Grundrente der Witwe beträgt 55 Deutsche Rentenversicherungen oder
Mark monatlich; hat eine Witwe, die weder er- b) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz
werbsunfähig ist noch für mindestens ein Kind im oder dem Dritten Abschnitt des Kinder-
Sinne des § 41 Abs. 1 Buchstabe c zu sorgen hat, geldanpassungsgesetzes oder nach § 1
das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet,. so Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldergänzungs-
beträgt die Grundrente 30 Deutsche Mark monat- gesetzes oder
lich. c) Waisenrente nach den Vorschriften über
§ 41 die Entschädigung der Opfer der national-
sozialistischen Verfolgung oder
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die
d) Kindergeld nach § 34 a.
a) erwerbsunfähig sind
oder (2) Das Kindergeld wird in den Fällen nicht ge-
währt, in denen der Anspruch auf Kindergeld nach
b) das fünfundvierzigste Lebensjahr voll- § 34 a Abs. 2 ausgeschlossen ist.
endet haben
oder § 42
c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen (1) Im Falle der Scheidung oder Aufhebung der
im Sinne des § 45 Abs. 2 oder ein eigenes Ehe erhält die frühere Ehefrau des Verstorbenen
Kind zu sorgen haben, das eine Waisen- Rente (§§ 40 und 41), wenn dieser nach den ehe-
rente nach diesem Gesetz bezieht oder bis rechtlichen Vorschriften Unterhalt zu gewähren
zur Erreichung der Altersgrenze oder bis hätte. Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit des Ver-
zu seiner Verheiratung Waisenrente nach storbenen geschieden oder aufgehoben worden, so
diesem Gesetz oder nach bisherigen ver- erhält die frühere Ehefrau auch ohne die Voraus-
sorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen setzung des Satzes 1 Rente, wenn die Geisteskrank-
hat, heit in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schä-
wenn ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise digung (§ 1) gestanden hat und der Beschädigte an
sichergestellt ist. den Folgen dieser Schädigung gestorben ist.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 479
(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be- § 45
schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben (1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung
war. des achtzehnten Lebensjahres, längstens bis zum
Ablauf des Monats ihrer Verheiratung.
§ 43
(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten
Der Wilwer erhält für die Dauer der Bedürftig-
keit eine Rente (§§ 40 und 41), wenn die an den 1. eheliche Kinder,
Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen 2. für ehelich erklärte Kinder,
Lebensunterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit 3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten 4. Stiefkinder,
hat. 5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei
§ 44 seinem Tode mindestens seit einem vor
der Schädigung oder vor Anerkennung der
(1) Im Falle der Wiedc~rverheiratung erhält die Folgen der Schädigung liegenden Zeit-
Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab- punkt oder seit mindestens einem Jahr un-
findung in I Iöhe des Sechsunddreißigfachen der entgeltlich unterhalten hat,
monatlichen Grundrente einer erwerbsunfähigen 6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft
Witwe. Der Antrag auf Heiratsabfindung ist inner- des Verstorbenen glaubhaft gemacht ist.
halb eines Jahres nach der Wiederverheiratung zu-
lässig. Er ist nicht an die vorherige Geltend- (3) Die Waisenrente kann nach Vollendung des
machung eines Rentenanspruchs gebunden. achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine
unverheiratete Waise, die
(2) Wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung
die Witwenrente wieder auf. befindet, längstens bis zur Vollendung des
(3) Ist nach der Wiederverheiratung der Ehe- vierundzwanzigsten Lebensjahres,
mann gestorben, so wird eine Beihilfe in Höhe der b) bei Vollendung des achtzehnten Lebens-
Witwenrente gewährt. jahres infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu
(4) Ist die neue Ehe geschieden oder aufgehoben unterhalten, solange dieser Zustand dauert.
worden, so kann Beihilfe in Höhe von zwei Dritteln
(4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen-
cter Witwenrente gewährt werden, sofern nicht die
renten nach diesem Gesetz in Betracht, so wird nur
Witwe die Scheidung oder Aufhebung der Ehe
eine Rente gewährt.
überwiegend oder allein verschuldet oder die
Scheidung nach § 48 des Ehegesetzes vom 20. Fe- (5) Waisen (Absatz 2), deren Mutter an den Fol-
bruar 1946 verlangt hat und deshalb nach den ehe- gen einer Schädigung gestorben ist, erhalten Rente
rechtlichen Vorschriften keinC'n Unterhaltsanspruch nur, wenn der Vater nicht mehr lebt oder Witwer-
gegen den früheren Ehemann hat. rente bezieht. Ist die Mutter eines unehelichen
Kindes an den Folgen einer Schädigung gestorben,
(5) Ist die Ehe innerhalb von drei Jahren nach so wird Waisenrente gewährt.
der Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig
erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeit- § 46
raumes für jeden Monat ein Sechsunddreißigstel Die Grundrente beträgt bei Waisen, deren Vater
der Abfindung (Absatz l) auf die Witwenrente und oder Mutter noch lebt, 15 Deutsche Mark, bei
Beihilfe (Absätze 2, 3 und 4) anzurechnen. Waisen, deren Vater und Mutter nicht mehr leben,
25 Deutsche Mark monatlich.
(6) Die Witwenrente und Beihilfe (Absätze 2, 3
und 4) beginnen mit dem Monat, in dem der An- § 47
trag gestellt worden ist, frühestens jedoch mit dem
auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung (1) Ausgleichsrente wird Waisen gewährt, deren
Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sicherge-
der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung,
stellt ist.
Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist dies der
Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch
(7) Infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der lebt, 50 Deutsche Mark,
neuen Ehe erworbene Versorgungs-, Renten- oder
bei Waisen, deren Vater und Mutter nicht
Unterhaltsansprüche sind geltend zu machen; die
mehr leben, 75 Deutsche Mark.
Leistungen sind auf die Witwenrente und Beihilfe
(Absätze 2, 3 und 4) anzurechnen. (3) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu ge-
währen, als sie zusammen mit dem für den Unter-
(8) Die Absätze 2, 3, 4, 6 und 7 finden auf halt der Waise zur Verfügung stehenden sonstigen
Witwen entsprechende Anwendung, deren früherer Einkommen folgende Monatsbeträge nicht über-
Ehemann an den Folgen einer Schädigung im Sinne steigt:
des § 1 gestorben ist und deren vor dem 1. Oktober bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch
1950 geschlossene Dhe vor oder nach Inkrafttreten lebt, 60 Deutsche Mark,
dieses Gesetzes wieder aufgelöst oder für nichtig bei Waisen, deren Vater und Mutter nicht
erklärt worden ist. mehr leben, 90 Deutsche Mark.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(4) § 33 Abs. 2 und 3 findet Anwendung, Absatz 2 § 51
jedoch mit folgender Maßgabe: Einkünfte im Sinne
(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich
des Satzes 2 gelten mit dem 10 Deutsche Mark mo-
natlich übersteigenden Betrage als sonstiges Ein- bei einem Elternpaar 110 Deutsche Mark,
kommen. Von Einkünften aus nichtselbständiger Ar- bei einem Elternteil 75 Deutsche Mark.
beit bleiben nur solche im Sinne des § 19 Abs. 1 (2) Elternrente ist nur insoweit zu gewähren, als
Nr. 1 des Einkomrncmstc.rnergesetzes außer Ansatz, sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen fol-
und zwar 20 Deutsche Mark monatlich und von dem gende Monatsbeträge nicht übersteigt:
darübc~r hinausgehenden Betrage vier Zehntel.
bei einem Elternpaar 170 Deutsche Mark,
bei einem Elternteil 115 Deutsche Mark.
§ 48
(3) Sind · mehrere Kinder an den Folgen einer
(1) Ist ein Beschädigter, der bis zum Tode die Schädigung gestorben, so erhöhen sich die Eltern-
Rente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage be- renten (Absatz 1) und die Einkommensgrenzen (Ab-
zogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung ge- satz 2) für jedes weitere Kind
storben, so werden der Witwe und den Waisen bei einem Elternpaar um 15 Deutsche Mark,
(§ 45) Witwen- und Waisenbeihilfe gewährt.
bei einem Elternteil um 10 Deutsche Mark.
(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe dürfen zwei Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
Drittel der Rente (§§ 40, 41, 46 und 47), bei Witwen verschollen (§ 52) sind, sowie, wenn Ausschließungs-
und Waisen von Pflegezulageempfängern den vollen gründe nicht vorliegen, für Kinder, die infolge einer
Betrag der Rente nicht übersteigen. im Gewahrsam erlittenen Schädigung gestorben
(3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe sind (§§ 1, 2, 5 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen
gilt § 44 entsprechend Als Abfindung wird das für Personen, die aus politischen Gründen in Ge-
Sechsunddreißigfadw der monatlichen Grundrente bieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
einer erwerbsunfähigen vVitwe gewöhrt, wenn Wit- und Berlins [West] in Gewahrsam genommen wur-
wenbeihilfe in l-fo}w der vollen Rentf~ bezogen ·wor- den, vom 6. August 1955 - Bundesgesetzbl. I S. 498).
den ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrages (4) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind
gewährt. alle Kinder an den Folgen einer Schädigung gestor-
be!l, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die
§ 49 Elternrenten (Absatz 1) und die Einkommensgren-
zen (Absatz 2)
(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schä-
digung gestorben, so erhalten der Vater, die Mutter, bei einem Elternpaar um 50 Deutsche Mark,
der Großvater und die Großmutter Elternrente; bei einem Elternteil um 35 Deutsche Mark.
Großeltern erhalten die Rente nur, wenn keine an··
(5) § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 findet Anwendung,
spruchsberechtigten Eltern vorhanden sind.
Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, duß von diesen Ein-
(2) Den Eltern werden gleichgestellt: künften bei einem Elternpaar der 20 Deutsche Mark,
bei einem Elternteil der 15 Deutsche Mark monat-
1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen
lich übersteigende Betrag als sonstiges Einkommen
vor der Schädigung an Kindes Statt ange-
zu berücksichtigen ist.
nommen,
2. Stief- und Pflegeltern, wenn sie den Ver- (6) Elternrenten werden auf volle Deutsche Mark
storbenen vor der Schädigung unentgeltlich aufgerundet. Ergeben sich Renten von weniger als
unterhalten 5 Deutsche Mark, so werden sie auf diesen Betrag
erhöht.
haben.
~- 52
§ 50
(1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen eine
(1) Elternrente wird für die Dauer der Bedürftig-
Rente zustehen würde, verschollen, so wird diesen
keit ge11viihrt, wenn der Verstorbene der Ernährer
die Rente schon vor der Todeserklärung gewährt,
s,einer Eltern gewesen ist oder geworden wäre.
wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher
(2) Bedürftig ist, wer körperlich oder geistig ge- Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
brechlich ist oder als Mu!ter dils fünfzigste, als (2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente,
Vater das fünfundscchziu.·~le Lebensjahr vollendet wenn der Ehemann der Mutter vvährend der Dauer
hat und wcdr;r scjnpn Lc!hr,nsnnterhalt selbst be- der Empfängniszeit verschollen war.
streiten kirnn nodi einc,n U11 t(!rhal t:;anspruch qrqen-
über Pcr:;trnen hd, die~ imstande sind, ausreichend
für ihn ;,.u SCHfJC:n. § 52a
(J) Dk Vurirn:;:;clzun~Jen (for Absti t:~e 1 und 2 Die Witwen- und Waisenrenten (V\!itwen- und
mii,;s::n bis zun: J\:J:iln( (h'.r hi:::t des §;:,:)Abs. l er- vVnisenbeihilfen) zuziO!glich des Kindergeldes (§ 41 a)
füllt sein. Isl uic:: li!Lc!rnrcnlc, Vv(~_l(:n .Wcafolls der düden zuscrn1.men den Betrag nicht übersteigen, der
BeclürWu!-:c:t CJ1~1:cqcn V/0 ::n, :,0 kann sie bei \i/ie-
1
dem Verstorbenen (Verschollenen) als Erwerbsun-
dercinl1iU ch,r f;,:(\i"t:·Hi9k(:it <illch rwch Ab.lauf der fähigem a.n Grundrente und voll,.:!r Ausgleichsrente
Frist wieder gcwülut werden. unter Berücksichtigung der Erhöhung (§ 32 Abs. 3)
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 481
sowie an Kindergeld {§ 34 a) zu gewähren wäre. (3) Als Tag der Beendigung des Wehrdienstes,
Ergibt sich für diese Hinterbliebenen zusammen ein des Reichsarbeitsdienstes, der Kriegsgefangenschaft
höherer Betrag, so werden die Bezüge der einzelnen oder der Internierung gilt der Tag des Eintreffens
Berechtigten im gleichen Verhältnis gekürzt. Wit- im Heimatort oder in dem zugewiesenen Aufent-
wenrenten (Witwenbeihilfen) nach § 42 bleiben bei haltsort.
der Ermittlung des zu kürzenden Betrages außer
§ 57
Betracht.
(1) Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch auf
Rente noch geltend gemacht werden, wenn
Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
1. Folgen einer Schädigung erst später in
§ 53 einem rentenberechtigenden Grade bemerk-
Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinter- bar geworden sind,
bliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe 2. Folgen einer Schädigung zwar schon inner-
der Vorschriften des § 36 gew~ihrt. Es beträgt beim halb der Frist in einem rentenberechtigen-
Tode einer Witwe, die mindestens ein versorgungs- den Grade bemerkbar geworden sind, aber
berechtigtes Kind hinterläßt, 300 Deutsche Mark, in erst nach Ablauf der Frist, wenn auch in
allen übrigen Fällen 150 Deutsche Mark. allmählicher, gleichmäßiger Entwicklung des
Leidens, sich wesentlich verschlimme-rt
haben,
Zusammentreffen von Ansprüchen 3. der Berechtigte an der Anmeldung durch
§ 54 Verhältnisse verhindert worden ist, die
außerhalb seines Willens lagen.
Ist eine gesundheitsschädigende Einwirkung im
Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der ge- Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen sechs Mo-
setzlichen Unfallversicherung, so besteht nur An- naten anzumelden, nachdem die Folgen der Schädi-
spruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit gung oder die Verschlimmerung bemerkbar gewor-
das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942 den sind oder das Hindernis weggefallen ist. Der
oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist. Anspruch auf Heilbehandlung kann nach Ablauf der
Frist noch geltend gemacht werden, wenn seine Vor-
aussetzungen (§ 10 Abs. 2) erst später eingetreten
§ 55 sind.
(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der
Anspruch auf eine Schädigung gestützt wird, die
a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen-
während einer vor dem 1. September 1939 beendeten
oder Waisenrente, so wird neben den
Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem
Grundrenten die günstigere Ausgeichsrente
gewährt, Zeitpunkt eingetreten ist, es sei denn, daß es sich
um Gesundheitsstörungen handelt, die auf einen vor
b) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag
einem Anspruch auf Elternrente, so gilt für als Folge einer Schädigung anerkannt worden sind
die Beurteilung der Bedürftigkeit der Eltern oder mit einer anerkannten Gesundheitsstörung in
die Ausgleichsrente als sonstiges Einkom- ursächlichem Zusammenhange stehen.
men (§ 51 Abs. 5).
Dies gilt auch, wenn Leistungen nach Buchstaben § 58
a ·und b mit entsprechenden Leistungen nach ande-
(1) Witwen, Witwer und Waisen müssen den
ren Gesetzen zusammentreffen, die dieses Gesetz
Versorgungsanspruch zur Vermeidung des Aus-
für anwendbar erklären.
schlusses binnen zwei Jahren nach dem Tode des
(2) Beim Zusammentreffen mit einer Witwen- oder Beschädigten anmelden. Die Frist endet frühestens
Waisenbeihilfe gilt Absatz 1 entsprechend. am 31. Dezember 1953. § 57 Abs. 1 Nr. 3 gilt ent-
sprechend.
(2) Wird die Gesundheitsstörung, _die den Tod
Fristen
herbeigeführt hat, auf eine Schädigung gestützt, die
§ 56 während einer vor dem 1. September 1939 beende-
(1) Der Beschädigte muß seine Versorgungsan- ten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem
sprüche zur Vermeidung des Ausschlusses binnen Zeitpunkt eingetreten ist, so ist die Anmeldung des
zwei Jahren anmelden. Anspruchs nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn
die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung
(2) Die Frist beginnt mit dem auf das schädigende anerkannt war oder mit einer anerkannten Gesund-
Ereignis folgenden Tage, jedoch nicht vor Beendi-
heitsstörung in ursächlichem Zusammenhange steht.
gung des Wehrdienstes, des Reichsarbeitsdienstes,
der Krie,gsgefangenschaft oder der Internierung. So-
weit der Anspruch auf eine Schädigung gestützt wird, § 59
die währ,end einer nach dem 31. August 1939 be- (1) Eltern müssen den Versorgungsanspruch zur
endeten Dienstleistung oder ohne eine solche nach Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Jahren
diesem Zeitpunkt eingetreten ist, beginnt die Frist_ nach dem Tode des Beschädigten anmelden. Die
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Frist endet frühestens am 31. Dezember 1952. Ist der
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Tod die Folge einer Schädigung, die während einer gemacht worden ist, mit dem Monat der Geburt,
nach dem 31. August 1939 beendeten Dienstleistung sonst mit dem Monat, in dem der Anspruch an-
oder ohne eine solche nach diesem Zeitpunkt ein- gemeldet worden ist.
getreten ist, so endet die frist jedoch frühestens am
31. Dezember 1958. (4) Eine Erhöhung der Hinterbliebenenrente be-
ginnt mit dem Monat, in dem das die Erhöhung b~-
(2) § 57 Abs. 1 Nr. 3 und § 58 Abs. 2 gelten ent- gründende Ereignis eingetreten ist, frühestens mit
sprechend. dem Monat, in dem der Antrag auf Erhöhung
gestellt wird; eines Antrages bedarf es nicht, wenn
die Erhöhung durch Vollendung des vierzigsten
Beginn,
oder fünfundvierzigsten Lebensjahres der Witwe oder
Änderung und Aufhören der Versorgung
durch den Tod der Mutter oder des Vaters der Waise
§ 60 bedingt ist. Beruht der höhere Anspruch auf e~ner
(1) Die Beschädigtenrente beginnt mit dem Mo- Minderung des sonstigen Einkommens, so begmnt
nat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frü- die höhere Rente abweichend von Satz 1 mit dem
hestens mit dem Monat, in dem der Anspruch an-· Monat, in dem die Voraussetzung erfüllt ist, wenn
der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt
gemeldet worden ist, jedoch nicht vor dem Monat
der Minderung des Einkommens angemeldet worden
der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder
ist. Eine Minderung oder Entziehung der Hinter-
aus ausländischem Gewahrsam. Das gleiche gilt bei
bliebenenrente tritt mit Ablauf des Monats ein, in
Anmeldung eines höheren Anspruchs; eines An-
dem die Voraussetzungen für die bis dahin gewähr-
trages bedarf es nicht, wenn der höhere Anspruch
ten Bezüge weggefallen sind. Eine durch Besserung
durch eine Änderung des Familienstandes oder die des Gesundheitszustandes der Witwe bedingte Min-
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres derung der Grundrente und Entziehung der Aus- .
bedingt ist. Beruht der höhere Anspruch auf einer gleichsrente treten mit Ablauf des Monats ein, der
Minderung des sonstigen Einkommens, so beginnt auf die Zustellung des die Änderung aussprechen-
die höhere Rente abweichend von Satz 1 mit dem den Bescheides folgt.
Monat, in dem die Voraussetzung erfüllt ist, wenn
der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt (5) Sind Bezüge ·für das Sterbevierteljahr gezahlt
der Minderung des Einkommens angemeldet worden, so werden sie auf die für den gleichen
worden ist. Zeitraum zu gewährende Hinterbliebenenrente an-
gerechnet. Ubersteigt der Gesamtbetrag der für das
(2) Eine Minderung oder Entziehung der Grund-
Sterbevierteljahr zustehenden Hinterbliebenenrente
rente tritt mit Ablauf dc~s Monats ein, der auf die
die Bezüge für das Sterbevierteljahr, so bestimmt
Zustellung des die Änderung aussprechenden Be-
die zuständige Verwaltungsbehörde endgültig, an
scheides folgt. Dies gilt auch für die Ausgleichs-
wen der Mehrbetrag zu zahlen ist.
rente, wenn die Minderung oder Entziehung durch
eine Herabsetzung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit bedingt ist; im übrigen tritt eine § 62
Minderung oder Entziehung der Ausgleichsrente mit
(1) Die Versorgungsbezüge werden neu festge-
Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzun-
stellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Fest-
gen für die bis dahin gewährten Bezüge weggefal-
len sind. stellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche
Änderung eintritt.
(3) Die Heilbehandlung (§§ 10 bis 24) und die
(2) Die Grundrente eines Beschädigten darf nicht
berufliche Ausbildung (§ 26) beginnen mit dem
vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des
Tage, an dem die Bedingungen für ihre Gewährung
Feststellungsbescheides gemindert oder entzogen
erfüllt sind, frühestens mit dem Tage der Anmel-
werden. Sie kann schon früher neu festgestellt
dung des Anspruchs.
werden, wenn durch Heilbehandlung eine wesent-
liche und nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähig-
§ 61 keit erreicht worden ist.
(1) Die Hinterbliebenenrente beginnt frühestens
(3) Ausgleichsrenten (§§ 32, 33, 41, 47) und El-
mit dem auf den Sterbetag folgenden Monat, wenn
ternrenten (§ 51) werden wegen einer Erhöhung des
jedoch Bezüge für das SterbeviE~rteljahr nicht ge-
sonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deut-
zahlt werden, rn i t dem auf den Sterbetag folgenden
sche Mark monatlich nicht neu festgestellt; insoweit
Tage.
handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung
(2) \Nird ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente der Verhältnisse im Sinne, des Absatzes 1.
erst nuch Ablauf eines Jahres nach dem Tode gel-
tend gemacht, so beginnt die Rente mit dem Monat, (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit es
· in dem ihre Voraus~;dzungen erfüllt sind, frühestens sich um Gesundheitsstörungen handelt, die auf eine
mit dem Monat, in dPrn d(~r Anspruch angerneldet vor dem 1. September 1939 beendete Dienstleistung
worden ist. oder ohne eine solche auf eine vor diesem Zeit-
punkt liegende Schädigung zurückgeführt werden,
(3) Für die nuch ckm Tode ihres Vaters gebore- aber weder als Folge einer Schädigung anerkannt
nen v\/aiscn bqJinnt die Rente, wenn der Anspruch sind noch mit einer anerkannten Gesundheitsstö-
innerhalb eint:S J altrcs nüd1 der Geburt geltend rung in ursächlichem Zusammenhange stehen.
Nr. 2G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 483
§ 63 (3) Das Recht auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1
Die Rente kann enlzogen werden, wenn ein Ren- und 2) und auf den Ersatz außergewöhnlicher Kosten
tenempfänger ohne triftigen Grund einer schrift- für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13 Abs. 4)
lichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärzt- ruht insoweit, als aus gleicher Ursache Ansprüche
lichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich auf entsprechende Leistungen aus der beamten-
weigert, die zur Durchführung des Verfahrens von rechtlichen Unfallfürsorge bestehen.
ihm geforderten Anqaben zu machen, obwohl er
auf diese Fo]ge schriftlich hingewiesen worden ist. Zahlung
Die Rente ist auf Antrug wieder zu gewähren, wenn
der Rentenempfänger seine Weigerung aufgibt. Eine § 66
Nachzahlung für die Zeil der Entziehung, die min-
(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-
destens einen Monat betragen soll, erfolgt jedoch
beträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der
nicht.
Bundesminister für Arbeit bestimmt im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen, wie die
Ruhen des Rechts auf Versorgung Versorgungsbezüge abzurunden sind; er kann für
Monatsbeträge bis zu 10 Deutschen Mark ei~e an-
§ 64
dere Zahlungsart anordnen.
(1) Das Recht auf Versorgung ruht, (2) Hausgeld wird tageweise zuerkannt und mit
1. solange der Berechtigte sich im Auslande Ablauf jeder Woche gezahlt. Die Bezüge für das
aufhält; jedoch kann in diesen Fällen Ver- Sterbevierteljahr können in einem Betrag gezahlt
sorgung gewährt werden, werden.
2. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe (3) Bei tageweiser Zahlung der Rente wird der
von wenigstens drei Monaten verbüßt oder Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
in Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Die Vergütung für den Unterhalt des Führ-
hundes (§ 13 Abs. 3) ruht jedoch nicht. Kör- Ubertragung, Verpfändung und Pfändung
perersatzstücke, orthopädische und andere
§ 67
Hilfsmittel (§ 11 Abs. 1) werden weiter-
gewährt und instandgesetzt. (1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung
des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-
(2) Tritt das Ruhen des Rechts auf Versorgungs- schlossen, soweit sich nicht aus Absatz 2 und 3
bezüge im Laufe eines Monats ein, so wird die Zah- etwas anderes ergibt.
lung mit Ende dieses Monats eingestellt, tritt es
am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zah- (2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- und Wai-
lung mit dem Beginn dieses Monats auf. Lebt das . senbeihilfe kann übertragen, verpfändet und ge-
Recht auf Versorgungsbezüge im Laufe eines Mo- pfändet werden:
nats wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem 1. wegen eines Darlehens oder Vorschusses,
Erslen dieses Monats, lebt es am letzten Tage eines die dem Versorgungsberechtigten auf seine
Monats wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem
Ansprüche von einer Hauptfürsorgestelle
Ersten des folgenden Monats.
oder Fürsorgestelle, einer Gemeinde oder
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 kann den einem Fürsorgeverband sowie von solchen
Angehörigen des Versorgungsberechtigten, deren gemeinnützigen Einrichtungen gewährt
Ernährer er gewesen ist, die bisher bezogene Rente werden, denen die oberste Landesbehörde
bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise überwiesen die Genehmigung zur Gewährung von Dar-
werden. lehen und Vorschüssen erteilt hat,
§ 65 2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht,
(1) Das Recht auf Versorgungsbezüge ruht, wenn
beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen, 3. wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung
zu Unrecht empfangener Versorgungs-
1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen bezüge und wegen des Anspruchs einer
Unfallversicherung, Krankenkasse auf Rückzahlung zu Unrecht
2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer empfangenen Krankengeldes (§ 17) und
Versorgung nach allgemeinen beamten- Hausgeldes (§ 18),
rechtlichen Bestimmungen und aus der be- 4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-
amtenrechtlichen Unfallfürsorge,
rechtlichen Körperschaft auf Rückzahlung
3. in Höhe der Bezüge aus den für Gefangene einer nach gesetzlicher Verpflichtung ge-
geltenden Unfallfürsorgegesetzen. währten Leistung.
(2) Das Recht auf die Grundrente (§ 31) ruht in (3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle
I-Iöhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistun- kann der Versorgungsberechtigte auch in anderen
gen aus der bec1mtenrechtlichen Unfallfürsorge, Fällen den Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai-
wenn beide Ansprüche auf der gleichen Ursache senbeihilfe ganz oder teilweise auf andere über-
beruhen. tragen.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 68 Kapitalabfindung
(1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ist § 72
die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für
(1) Beschädigte, die Anspruch auf eine Rente nach
die Zeit vor der Anweisung der Rente, Witwen-
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom
oder Waisenbeihilfe unbegrenzt, nach der Anwei-
sung n~u zum hülben Betrage zulässig. Mit Geneh- Hundert oder mehr haben, können zum Zwecke des
migung der Hauptfürsorgestelle ist die Ubertra- Erwerbs oder der wirtschaftlichen Stärkung eigenen
gung, Verpfändung und Pfändung auch nach der Grundbesitzes oder zum Zwecke des Erwerbsgrund-
Anweisung bis zum vollen Betrage zulässig. stücksgleicher Rechte durch Zahlung eines Kapitals
abgefunden werden.
(2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen
und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt
anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor werden
der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch 1. zum Erwerb der Mitgliedschaft in einem
eines anderen Berechtigten gekannt haben. als gemeinnützig anerkannten Wohnungs-
oder Siedlungsunternehmen, sofern hier-
§ 69 durch die Anwartschaft auf baldige Zu-
teilung einer Wohnung oder Siedlerstelle
In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist die Uber-
durch dieses Unternehmen sichergestellt
tragung, Verpfändung und Pfändung insoweit unzu-
wird,
lässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente,
Witwen- oder Waisenbeihilfe zur Bestreitung seines 2. zum Abschluß eines Bausparvertrages mit
Unterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden einer Bausparkasse oder mit dem Beamten-
oder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf. Heimstättenwerk
für die Zwecke des Absatzes 1.
§ 70
In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän- § 73
dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber
(1) Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden,
zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht
gezahlt worden sind. wenn
1. der Beschädigte das einundzwanzigste Le-
bensjahr vollendet und das fünfundfünf-
zigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt
Ubertragung kraft Gesetzes
hat; ausnahmsweise kann auch nach dem
§ 71 fünfundfünfzigsten Lebensjahr eine Ab-
findung gewährt werden,
(1) Ist ein Versorgungs berechtigter in Fürsorge-
erziehung oder auf strafgerichtliche Anordnung in 2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheil-
3. nach Art des Versorgungsgrundes nicht zu
anstalt, einer Entziehungsanstalt, einem Arbeitshaus
erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungs-
oder einem Asyl untergebracht, so geht der An-
zeitraums die Rente wegfallen wird,
spruch auf Versorgungsbezüge für die Zeit der
Unterbringung bis zur Höhe der Kosten der Unter- 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes
bringung auf die Stelle über, der diese Kosten zur Gewähr besteht.
Last fallen.
(2) Erscheint eine nützliche Verwendung des
(2) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend; soweit hiernach Geldes nicht gewährleistet, so ist dem Antragsteller
die zuständige Verwaltungsbehörde die Versor- vor der Entscheidung schriftlich Kenntnis von den
gungsbezüge Angehörigen überweist, findet ein Gründen und Gelegenheit zur Außerung zu geben.
Rechtsübergang nicht statt.
(3) Für Beginn und Ende des Rechtsüberganges § 74
gilt § 64 Abs. 2 entsprechend.
(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis
§ 71 a
zur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen, soweit
diese für den Abfindungszeitraum nach einer Min-
Hat das Versor~ungsamt Ausgleichsrente oder derung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom
Elternrente gewährt, so kann es, wenn der Ver- Hundert zu zahlen bleibt.
sorgungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche an
einen Träger der Sozialversicherung, einen öffent- (2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum
lich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich- von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt.
rechtliche Kasse hat, durch schriftliche Anzeige an Als Abfindungssumme wird das N~unfache des der
den Versicherungsträger, den Dienstherrn oder die Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages
Kasse bewirken, daß die Ansprüche insoweit auf gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren
den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über- Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt für die
gehen, als sie zu einer Minderung der Ausgleichs- Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats der
rente oder Elternrente führen. Auszahlung.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 485
§ 75 (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme
leben die der Abfindung zugrunde liegenden Be-
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-
züge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung fol-
tals ist durch die Form der Auszahlung und in der
genden Monats wieder auf.
Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-
diger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des
an ihm bestehenden Rechts zu sichern. Zu diesem § 78
Zweck kann insbesondere angeordnet werden, daß (1) Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht
die Weiterveräußerung und Belastung des mit der auf Auszahlung geklagt werden.
Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks inner-
halb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Ge- (2) Innerhalb der im § 76 Abs. 1 vorgesehenen
nehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme
zulässig sind. Diese Anordnung wird mit der Ein- gleichkommender Betrag an G_eld, Wertpapieren
tragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.
erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungs-
behörde. § 78 a
(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit
§ 76
Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe in Höhe
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit der Witwenrente (§ 48 Abs. 2) und Ehefrauen Ver-
zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von schollener (§ 52 Abs. 1) gewährt werden. Die Vor-
der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen schriften der §§ 72 bis 78 gelten entsprechend.
Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine
(2) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-
zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfin- summe insoweit zurückzuzahlen, als sie die Ge-
dung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der samtsumme der bis zu ihrer Wiederverheiratung
Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn erloschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.
wichtige Gründe vorliegen. Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfin-
dung nach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus, daß
der Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung
§ 77 insoweit zurückzuzahlen, als sie die Summe der
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be- erloschenen Versorgungsbezüge übersteigt, die bis
schränkt sich nach Ablauf des zur Rückkehr des Verschollenen nach diesem Gesetz
und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für
ersten Jahres auf
Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung
91 vom Hundert der Abfindungssumme,
der Bekanntmachung vom 30. April 1952 (Bundes-
zweiten Jahres auf gesetzbl. I S. 262) zu zahlen gewesen wären.
82 vom Hundert der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf (3) Zur Sicherung der Rückzahlung der Abfin-
dungssumme ka.nn die Verwaltungsbehörde die Ein-
72 vom Hundert der Abfindungssumme,
tragung einer Sicherungshypothek verlangen.
vierten Jahres auf
62 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 79*)
fünften Jahres auf
52 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 80
sechsten Jahres auf
Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-
42 vom Hundert der Abfindungssumme,
währt worden sind, bewirken keine Kürzung der
siebenten Jahres auf nach diesem Gesetz festgestellten Renten.
32 vom Hundert der Abfindungssumme,
achten Jahres auf
Schadenersatz
22 vom Hundert der Abfindungssumme,
neunten Jahres auf § 81
11 vorn Hundert der Abfindungssumme. (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberech-
Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Aus- tigten Personen haben wegen einer Schädigung
zahlung der Abfindungssumme folgenden Monats gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beru-
bis zum Ende des Monuts, in dem die Abfindungs- henden Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften
summe zurückgezahlt worden ist. der beamtenrechtlichen Unfallfürsorg_e und das
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-
eines Jahres zurückqezahlt, so sh1d neben den ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundert- vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-
sätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rück- wendung.
zahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des ange-
fangenen Jahres entfa.]Jen. Entsprechendes gilt, wenn •) Außer Kraft ab 1. April 1955 gern. § 51 Abs. 3 des Ge-
setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres opferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I
zurückgezahlt wird. s. 202).
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge- a) Das durch Beschluß des Länderrats des
setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die amerikanischen Besatzungsgebietes vom
Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu- 9. September 1947 für zoneneinheitlich
steht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch erklärte Gesetz über Leistungen an
dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung Körperbeschädigte,
von Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht bayerisches Gesetz Nr. 64 vom 26. März
bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und 1947 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
Niederkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An- ordnungsblatt S. 107),
spruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten bayerisches Gesetz Nr. 88 zur Abände-
geltend gemacht werden. rung des Gesetzes Nr. 64 über Lei•
stungen an Körperbeschädigte vom
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit es sich um
12. August 1947 (Bayerisches Gesetz-
Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht
und Verordnungsblatt S. 214),
auf einer Schädigung beruhen.
Gesetz der Freien Hansestadt Bremen
vom 28. Juni 1947 (Gesetzblatt der
Ausdehnung des Personenkreises Freien Hansestadt Bremen S. 109),
§ 82 hessisches Gesetz vom 8. April 1947
(Gesetz- .und Verordnungsblatt für das
Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung
Land Hessen S. 19),
auf Personen, denen für Schäden an Leib und Leben
Leistungen zuerkannt worden waren württembergisch-badisches Gesetz Nr.
74 vom 21. Januar 1947 (Regierungs-
a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den
blatt der Regierung Württemberg-Ba-
Ersatz der durch den Krieg verursachten Per-
den S. 7),
sonenschäden (Kriegspersonenschädengesetz)
vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in württembergisch-badisches Gesetz Nr.
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. De„ 706 zur Änderung des Gesetzes Nr. 74
zember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533) oder über Leistungen an Körperbeschädigte
b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den (KB-Leistungsgesetz) vom 18. Juni
Ersatz der durch die Besetzung deutschen 1947 (Regierungsblatt der ~.egierung
Reichsgebiets verursachten Personenschäden Württemberg-Baden S. 62),
(Besatzungspersonenschädengesetz) vom 17.Juli württembergisch-badisches Gesetz Nr.
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der Fassung der 710 - Zweites Gesetz zur Änderung
Bekanntmachung vom 12. April 1927 (Reichs- des Gesetzes Nr. 74 über Leistungen
gesetzbl. l S. 103). an Körperbeschädigte (KB-Leistungs-
gesetz) - vom 31. Juli 1947 (Regie-
rungsblatt der Regierung Württem-
Ausschluß der Anrechnung berg-Baden S. 92),
von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
b) das vom Länderrat des amerikanischen
§ 83 Besatzungsgebietes am 15. Februar 1949
erlassene Gesetz zur Änderung des Ge-
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-
schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem setzes über Leistungen an Körperbe-
Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum schädigte,
Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; bayerisches Gesetz vom 14. Juni 1949
insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs- (Bayerisches Gesetz- und Verord-
bezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu- nungsblatt S. 140),
rechnen.
Gesetz der Freien Hansestadt Bremen
vom 23. Juni 1949 (Gesetzblatt der
Obergangs- und Scblußvorschriften Freien Hansestadt Bremen S. 142),
§ 84 hessisches Gesetz vom 17. Juni 1949
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
Land Hessen S. 45),
ber 1950 in Kraft. *)
württembergisch-badisches Gesetz Nr.
(2) 1. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende
946 vom 20. Juni 1949 (Regierungs-
Gesetze mit d(m zu ihrer Durchführung er-
blatt der Regierung Württemberg-
gangenen Verordnungen außer Kraft:
Baden S. 165),
*) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes c) das Gesetz des Landes Nordrhein-West-
in der Fas~;ung vom 20. Dezember 1950. Die Änderun- falen zur Änderung der Sozial versiche-
gen auf Grnnd des Änderungsr1esetzes vom 19. März
1952 sind am 1. April 1952 in Kraft getreten. Für das rungsdirektive Nr. 27 und der hierzu
Inkrnfltreten des Zweiten Anderungsgesetzes vom ergangenen Durchführungsvorschriften
7. August 1953 sind Artikel V, des Dritten Änderungs- vom 12. Juli 1949 (Gesetz- und Verord-
geset;~es vom 19 . .T,mudr 1955 Arlikel VIII und des
Fünften )lindcrrrnqsgesetzes vom 6. Juni 1956 Ar-
nungsblatt für das Land Nordrhein-
tikel IV dieser Gcselze maßgebend. Westfalen S. 229),
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 487
d) das Geselz des Landes Rheinland-Pfalz Wehrmachtfürsorge- und -versorgungs-
über die~ Versorgung der Opfer des gesetz - vom 26. August 1938 (Reichs-
Krieges (Landesversorgungsgesetz) vom gesetzbl. I S. 1077),
18. Januar 1949 (Gesetz- und Verord- g) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes
nungsblatt der Landesregierung Rhein- für die ehemaligen Angehörigen der
land-Pfalz I S. 11), Wehrmacht bei besonderem Einsatz und
e) das Gesetz des Landes Württemberg- ihre Hinterbliebenen - Einsatzfürsorge-
Hohenzollern über Leistungen an Kör- und -versorgungsgesetz - vom 6. Juli
perbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1217),
11. Januar 1949 (Regierungsblatt für das h) der Verordnung über die Entschädigung
Land Württemberg-I:fohenzollern·s. 215), von Personenschäden (Personenschäden-
f) das Gesetz zur Verbesserung von Lei- verordnung) vom 1. September 1939
stungen an Kriegsopfer vorn 27. März (Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fas-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 77). sung der Bekanntmachung vom 10. No-
vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482),
2. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten ferner
die Vorschriften der nachfolgenden Gesetze i) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes
und Verordnungen sowie die zur Durch- für die ehemaligen Angehörigen des
führung, Ergänzung und Abänderung er- Reichsarbeitsdienstes und ihre Hin-
gangenen Bestimmungen insoweit außer terbliebenen (Reichsarbeitsdienstversor-
Kraft, als sie diesem Gesetz entgegenstehen gungsgesetz) vom 8. September 1938
oder nicht bereits anderweitig aufgehoben (Reichsgesetzbl. I S. 1158) in der Fas-
worden sind: sung der Bekanntmachung vom 29. Sep-
tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1253),
a) des Gesetzes über die Versorgung der
Militärpersonen und ihrer Hinterblie- k) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes
für die weiblichen Angehörigen des
benen bei Dienstbeschädigung (Reichs-
Reichsarbeitsdienstes und ihre Hinter-
versorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920
bliebenen (Reichsarbeitsdienstversor-
(Reichsgesetzbl. S. 989) in der Fassung
gungsgesetz W J) vom 20. Dezember
der Bekanntmachung vom 1. April 1939
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1631),
(Reichsgesetzbl. I S. 663),
1) des. Gesetzes über die Versorgung der
b) des Gesetzes über die Versorgung der
Kämpfer für die nationale Erhebung
vor dem 1. August 1914 aus der Wehr-
vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I
macht ausgeschiedenen Militärpersonen
S. 133).
und ihrer Hinterbliebenen (Altrentner-
gesetz) vom 18. Juli 1921- (Reichsgesetz- (3) Hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruchver-
blatt S. 953) in der Fassung der Be- fahrens verbleibt es bis zu einer anderweitigen ge-
kanntmachung vom 22. Dezember 1927 setzlichen Regelung bei den bisherigen Vorschrif-
(Reichsgesetzbl. I S. 515, 531 ), ten.*)
c) des Gesetzes über den Ersatz der durch § 85
den Krieg verursachten Personenschä-
Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen
den (Kriegspersonenschädengesetz) vom
Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-
15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in
sammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einem
der Fassung der Bekanntmachung vom
schädigenden Vorgang im Sinne des. § 1 dieses Ge-
22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I
setzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung
s. 515, 533), auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Ist der
d) des Gesetzes über den Ersatz der durch ursächliche Zusammenhang durch Entscheidung
die Besetzung deutschen Reichsgebiets einer Verwaltungsbehörde, die auf Grund des § 3
verursachten Personenschäden (Besat- der Verordnung über das Versorgungswesen vom
zungspersonenschädengesetz) vom 17. 2. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1686) oder
Juli 1922 (Reichsgesetzbl. S. 624) in der des § 4 der Verordnung über das Wehrmachtfür-
Fassung der Bekanntmachung vom sorge- und -versorgungswesen vom 7. September
12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103), 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1699) im Spruchverfahren
e) des Gesetzes über die Versorgung der nicht angefochten werden konnte, verneint worden,
so ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
Angehörigen des Reichsheeres und der
dieses Gesetzes die erneute Anmeldung des An-
Reichsmarine sowie ihrer Hinterbliebe-
spruchs zulässig.
nen (Wehrmachtversorgungsgesetz) vom
4. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993) in •) Gesetzliche Regelung
der Fassung der Bekanntmachung vom a) für das Sprudlverfahren ab 1. Januar 1954 das So-
19. September 1925 (Reichsgese1:zbl. I zialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundes-
s. 349), gesetzbl. I S. 1239),
f) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes b) für das Verwaltungsverfahren ab 1. April 1955 das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
für die ehemaligen Angehörigen der opferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I
Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen - s. 202).
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 86 § 88
(1) Die auf Grund der bisherigen versorgungs- Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen
rechtlichen Vorschriften zu zahlenden Versorgungs- Versorgungsansprüche werden auf Antrag festge-
bezüge werden solange weitergezahlt, bis die Be- stellt. Wird der Antrag innerhalb von .:;echs Mona-
züge nach diesem Gesetz festgestellt sind. Die Fest-
ten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so
stellung erfolgt rückwirkend vorn Inkrafttreten
beginnt die Rente mit dem Monat, in dem ihre Vor-
dieses Gesetzes an; die nach Satz 1 gezahlten Be-
aussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Mo-
träge sind anzurechnen. Sind die nach diesem Ge-
setz festgestelllcn Bezüge niedriger als die bisher nat des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
gewährten Bezüge oder fällt die Rente ganz weg,
so tritt die Minderung oder Entziehung mit Ablauf § 89
des Monats ein, der auf die Zustellung des Beschei-
des folgt, frühestens mit Ablauf von sechs Monaten, (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
nach Inkrnfttrdcn dieses Gesetzes; nach Ablauf von schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,
sechs Monaten fallen diese Bezüge insoweit den kanr die oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zu-
Ländern zur Last, als sie die für die gleiche Zeit stimmung des Bundesministers für Arbeit einen Aus-
nach dem Gesetz zustehenden Bezüge übersteigen. gleich gewähren.
(2) Ist die Zahlung früher festgestellter Versor- (2) Die oberste Landesbehörde kann in Fällen, in
gungsbezüge von der zuständigen Verwaltungs- denen mit Zustimmung des Bundesministers für
behörde aus einem von ihr nicht zu vertretenden Arbeit ein Ausgleich nach Absatz 1 allgemein zu-
Grunde bisher nicht wieder aufgenommen worden, gelassen worden ist, die Befugnis zur Gewährung
so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung von Ver- auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.
sorgungsbezügen für die Zeit vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes; die Rente beginnt mit dem Monat,
in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens § 90
mit dem Monat, in dem Antrag auf Wiedergewäh- Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherun-
rung von Versorgung gestellt wird. gen werden die Mehraufwendungen erstattet, die
(3) Soweit die Rente Beschädigter nach diesem ihnen dadurch entstehen, daß durch die Folgen von
Gesetz ohne ärztliche Nachuntersuchung u:qter Uber- Schädigungen im Sinne dieses Gesetzes vorzeitig
nahme des bisher anerkannten Grades der Minde- Ansprüche aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
rung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist eine gen erwachsen.
spätere Neufeststellung der Rente binnen vier Jah-
ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht von § 91
einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Die Anwendung dieses Gesetzes auf Personen,
Sinne des § 62 Abs. 1 abhängig; § 62 Abs. 2 Satz 1 die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im
findet keine A(, n .:udung.
Land Berlin haben oder hatten (§ 7 Nr. 2) ist davon
(4) Bei Verwandten der aufsteigenden Linie abhängig, daß das Land Berlin eine gleichartige ge-
(§ 49), die Elternversorgung nach früheren versor- setzliche Regelung trifft und_ die Verpflichtungen
gungsrechtlichen Vorschriften beziehen oder bezo- übernimmt, die nach diesem Gesetz den Ländern
gen haben, gelten im Falle der Bedürftigkeit die
obliegen.
übrigen Vornussetzungen als erfüllt.
§ 92
§ 87
(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zu-
Treffen Renten nach den bisherigen versorgungs- stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
rechtlichen Vorschriften mit Renten aus der Renten-
erlassen über
versicherung der Arbeiter, der Angestellten oder
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu- a) Art und Umfang der Ausstattung mit Kör-
sammen, so werden die Renten aus der gesetzlichen perersatzstücken, orthopädischen und an-
Rentenversicherung, soweit bisher anders verfah- deren Hilfsmitteln sowie die Höhe des
ren worden ist, vom Ersten des auf die Zustellung Pauschbetrages für Kleider- und Wäsche-
des Bescheides nach diesem Cesetz foluendcn zwei- verschleiß für bestimmte Körperschäden
ten Monats an in voller Höhe gezahlt. Bis zu (§ 13),
diesem Zeitpunkt werchm zusammen mit den bisher b) Voraussetzungen, Art, Ausmaß und Dauer
tatsächlich gezalilten Bezügen ei.nschließlich der der Berufsförderungsrnaßnabmen sowie das
Renten uer Rentcnversichenmg Bezüge mindestens Verfahren (§ 26),
in ckr Ifohe ucwührt, daß die nach diesem G~:::ctz c) Reuelung der Heilbehandlung des im § 28
zustchern:,:n BeozlifJC und die vollen Renten der bezeichneten Personenkreises.
Rcnt~~rn/r :iic1H nrn,, cru,ichl werden. Bei der rür};: ..
wirkenden Fe:;i_: Lc:llun~J cJcr Vcrsorguncr,bezürJe (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung
(§ LG Ari:;. l ~;,_,tz 2) :;i:td uü'..cr Zu- des :Cundesrates di2 ol1r.;em2Üicn
~Jfundel,!\Ji!l)'.J c:,:r v,.,llen lZenlcn der Rentenver- sc:~:iH. 211 cinsöEef'Lch (er zur Am;führung der§§ 6
0
sicheruny Jc:oczusdzcn. und 89 erforderlichen R.icMlinien.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 489
Gesetz
zur Angleichung der Dienstbezüge von Vollzugsbeamten
des Bundesgrenzschutzes an die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften
(ßesoldungsangleidmngsgesetz für den Bundesgrenzschutz).
Vom 6. Juni 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Grenzoberjäger, Obermatrose
schlossen: im Bundesgrenzschutz Gefreiter
§ 1 Wachtmeister im Bundesgrenz-
Die Vollzugsbeamlen des Bundesgrenzschutzes schutz, Maat im Bundesgrenz-
erhalten zu ihren Djenslbezügen eine monatliche schutz Obergefreiter
widerrufliche ruhegehaltfähige Zulage, sofern ihr Oberwachtmeister im Bundes-
Grundgehalt niedriger ist als das der vergleichbaren grenzschutz, Obermaat im Bun-
Freiwilligen in den Streitkräften. desgrenzschutz Unteroffizier
Hauptwachtmeister im Bundes-
§ 2 grenzschutz, Hauptmaat im Bun-
Die Höhe der Zulage richtet sich jeweils nach desgrenzschutz Feldwebel
dem Unterschiedsbetrag zwischen dem monatlichen Meister im Bundesgrenzschutz Oberfeldwebel
Grundgehalt, das dem Vollzugsbeamten des Bun-
Obermeister im Bundesgrenz-
desgrenzschutzes nach der Besoldungsordnung A
schutz Stabsfeldwebel
oder B des Besolclunusgesetzes vom 16. Dezember
1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der Fassung des Leutnant im Bundesgrenzschutz Leutnant
Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergünzung des Oberleutnant im Bundesgrenz-
Besoldungsrechts vom 27. März 1953 (Bundesge- schutz Oberleutnant
setzbl. I S. 81). und dem monatlichen Grundgehalt,
Hauptmann im Bundesgrenz-
das einem vergleichbaren Freiwilligen in den Streit-
schutz, Kapitänleutnant im Bun-
kräften nach der auf Grund des § 4 des Gesetzes
desgrenzschutz Hauptmann
über die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen
in den Streitkräften vom 23. Juli 1955 (Bundesge- Major im Bundesgrenzschutz,
setzbl. I S. 449) zu erlassenden Rechtsverordnung Stabskapitän im Bundesgrenz-
zusteht. Das Grundgehalt umfaßt auch die ruhe- schutz Major
gehaltfähige Zulage und besonderen Zuschläge nach Oberstleutnant im Bundesgrenz-
§ 5 des Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des schutz, Oberstabskapitän im
Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundes- Bundesgrenzschutz Oberstleutnant
gesetzbl. I S. 939) und § 7 des Dritten Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts. Oberst im Bundesgrenzschutz,
Kapitän im Bundesgrenzschutz Oberst
§ 3 Kommandeur im Bundesgrenz-
schutz Brigadegeneral.
Vergleichbar im Sinne der §§ 1 und 2 sind ins~
besondere § 4
in den Streit- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Novem-
im Bundesgrenzschutz:
kräften: ber 1955 in Kraft. Es tritt mit dem Inkrafttreten des
Grenzjäger Grenadier Bundesbesoldungsgesetzes außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Juni 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blüch~r
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern.
Vom 5. Juni 1956.
Auf Grund von § 31 des Gesetzes über die Ange-
legenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bun-
desvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein (Abgabeländer) sind 135 000
Personen in die Länder Baden-Württemberg, Bre-
men, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und
Rheinland-Pfalz (Aufnahmeländer) umzusiedeln.
§ 2
Die Umsiedlung ist nach dem Umsiedlungs- und
Finanzierungsplan durchzuführen, der dieser Ver-
ordnung als Anlage beigefügt ist.
§ 3
Nach § 14 des Dritten Uberlei tungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit § 107 des Bundesvertriebenengesetzes gilt
diese Verordnung auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1956.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 491
Anlage
Umsiedlungs- und Finanzierungsplan
I II
Verteilung der Umsiedler auf die Länder Die Auswahl der Umsiedler
(1) Abgabeländer. (1) Die Umsiedler sind aus dem Kreis der berech-
Es haben abzugeben die Länder tigten Antragsteller auszuwählen.
Bayern 43 000 (2) Auszuwählen sind vornehmlich solche berech-
Niedersachsen 70 000 tigten Antragsteller, die ihre Umsiedlung zum
Schleswig-Holstein 22 000 Zwecke der Familienzusammenführung am Arbeits-
ort des Ernährers beantragt haben oder noch be-
Personen. antragen, vorausgesetzt, daß der Ernährer im Zeit-
Die für eiR Abgabeland festgesetzte Quote kann zu punkt der Auswahl seit mehr als sechs Monaten in
Gunsten eines anderen Abgabelandes -herabgesetzt einem Aufnahmeland in Arbeit steht. Als Familien-
werden, wenn die Zahl der Umsiedlungswilligen zusammenführung in diesem Sinne gilt die Zusam-
hinter der festgesetzten Quote zurückbleibt. Die menführung
Quotenänderung ist durch den Bundesminister für
a) von Ehegatten,
Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im
Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Ländern b) von minderjährigen Kindern zu den Eltern,
zu verfügen. c) von Eltern zu Kindern,
(2) Aufnahmeländer. d) von volljährigen, in der Ausbildung stehen-
Es haben aufzunehmen die Länder den oder sonst unterhalts- oder pflege-
Baden-Württemberg 29 300 bedürftigen Kindern zu den Eltern,
Bremen 6 000
e) von minderjährigen Kindern zu den Groß-
Hamburg 17 150 eltern, wenn die Eltern nicht mehr leben
Hessen 10 550 oder sich der Kinder nicht annehmen kön-
Nordrhein-Westfalen 67 500 nen.
Rheinland-Pfalz 4 500 (3) Soweit die Umsiedlungsverpflichtung nicht
Personen. durch Familienzusammenführung nach Absatz 2 er-
(3) Im einzelnen sind umzusiedeln füllt wird, sind solche berechtigten Antragsteller
auszuwählen, die
a) aus Bayern
nach Baden-Württemberg 17 800 a) in einem Abgabeland noch nicht in Arbeit
6550 stehen oder unzumutbar berufsfremd be-
nach Hessen
schäftigt werden, ohne daß ihre baldige
nach Nordrhein-Westfalen 16 650
Vermittlung in eine der Berufsausbildung
nach Rheinland-Pfalz 2 000 entsprechende Beschäftigung im Abgabe-
b) aus Niedersachsen land erwartet werden kann; dies gilt sinn-
10 500 gemäß für Angehörige selbständiger oder
nach Baden-Württemberg
freier Berufe;
nach Bremen 6 000
nach Hamburg 6 000 b) die Umsiedlung überwiegend im Interesse
2 750 der Berufsausbildung ihrer Kinder bean-
nach Hessen tragen, soweit die erstrebte Berufsausbil-
nach Nordrhein-Westfalen 43 250 dung im Abgabeland nicht möglich ist;
nach Rheinland-Pfalz 1 500
c) sonst Gründe anführen, die die Umsiedlung
c) aus Schleswig-Holstein zur Vermeidung besonderer Härten zwin-
nach Baden-Württemberg 1 000 gend notwendig machen.
nach Hamburg 11 150
(4) Die Auswahl wird von den Flüchtlingsver-
nach Hessen 1 250 waltungen der jeweils beteiligten Länder vorgenom-
nach Nordrhein-Westfalen 7 600 men, die gleichberechtigt zusammenwirken. Die
nach Rheinland-Pfalz 1 000 ausgewählten Personen gelten als zur Umsiedlung
Personen. angenommen.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
III linge vor, so ist der Umsiedlungsverpflichtung ge-
Berücksichtigung des Ergebnisses mäß den allgemeinen Bestimmungen dieses Planes
der freien Wanderung nachzukommen.
Vertricb(~ne, Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen (4) Außer Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen
gleichgeslell te Personen, die außerhalb der Umsied- und ihnen gleichgestellten Personen, sowie außer
lung aus einem der Abgabeländer in eines der Auf- den nach Absatz 1 bis 3 in die Umsiedlung einzu-
nahmeländer zugewandert sind, werden nach Aus- beziehenden Evakuierten und nichtdeutschen
wahl (Nummer II) und Nachführung ihrer im An- Flüchtlingen sind weitere Antragsteller, die zum
trag aufgeführten Familienangehörigen auf die Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten Uberlei-
Umsiedlungsverpflichtung angerechnet. tungsgesetzes (§ 31 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertrie-
benengesetzes) gehören, in die Umsiedlung einzu-
beziehen, soweit es zwischen den jeweils beteilig-
IV ten Ländern vereinbart ist. Die Nummern II und III
Einbeziehung von Evakuierten und gelten entsprechend.
anderen Personengruppen in die Umsiedlung (5) Soweit Evakuierte in die Umsiedlung einzu-
(1) In die Umsiedlung sind 35 000 Evakuierte ein-
beziehen sind oder einbezogen werden, gilt als Auf-
zubeziehen und wie folgt zurückzuführen: nahmeland das Land des Ausgangsortes oder des
Ersatzausgangsortes (§ 1 oder § 6 des Bundesevaku-
aus Bayern
iertengesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I
nach Baden-Wür_ttemberg 1 250 s. 586).
nach Hessen 1 750
V
nach Nordrhein-Westfalen 4 350
Wohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler
nach Rheinland-Pfalz 650
(1) Die Umsiedler sind in Wohnungen· angemes-
aus Niedersachsen sen unterzubringen.
nach Bremen 4 000
(2) Die Zuteilung von Ersatzwohnraum für Woh-
nach Hamburg 3 500 nungen, die mit Mitteln des Bundes (Nummer VIII)
nach Hessen 250 gefördert werden, die für die Umsiedlung zweck-
nach Nordrhein-Westfalen 10 250 gebunden sind, ist zulässig, soweit die Auflagen
aus Schleswig-Holstein des Bundesministers für Wohnungsbau nach dem
Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950
nach Hamburg 8 000
(Bundesgesetzbl. S. 83) in der jeweils geltenden
nach Nordrhein-Westfalen 1 000. Fassung oder die Bestimmungen des Präsidente.;.1
Liegt keine dieser Verpflichtung entsprechende' An- des Bundesausgleichsamtes nach § 348 Abs. 3 des
zahl von Rückführungsanträgen Evakuierter vor, so Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-
ist der Umsiedlungsverpflichtung gemäß den allge~ desgesetzbl. I S. 446) es gestatten.
meinen Bestimmungen dieses Planes nachzukommen
(2) In die Umsiedlung sind auch die Evakuierten VI
einzubeziehen, die in eines der im Absatz 1 nicht Zeitliche Aufnahme der Umsiedler
besonders genannten Aufnahmeländer zurückzufüh-
(1) Ubernommen werden die Umsiedler nach Zeit-
ren sind.
plänen, die von den Aufnahmeländern aufzustellen
(3) In die Umsiedlung sind 5 500 nichtdeutsche sind.
Flüchtlinge einzubeziehen und wie folgt umzu-
(2) Die Zeitpläne sind für den jeweils mit Bundes-
siedeln:
mitteln finanzierten Teilabschnitt (Nummer VIII)
aus Bayern von den Aufnahmeländern aufzustellen, sobald die
nach Baden-Württemberg 1 250 übrigen Finanzierungsmittel verfügbar sind. Sie
nach Hessen 150 sind den Terminen anzupassen, zu denen die Woh-
nach Nordrhein-Westfalen 1 500 nungen für die Umsiedler bei normaler Bauzeit her-
nach Rheinland-Pfalz gestellt sein werden.
100
aus Niedersachsen (3) Die einzelnen Zeitpläne sind dem Bundes-
minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-
nach Baden-Württemberg 250 geschädigte und dem Bundesminister für Wohnungs-
nach Bremen 250 bau innerhalb angemessener Frist vorzulegen.
nach Hamburg 250 (4) Durchgeführt werden die Zeitpläne im Zu-
nach Hessen 250 sammenwirken mit den Abgabeländern.
nach Nordrhein-Westfalen 750 (5) Die Termine, zu denen die Auswahl der Per-
aus Schleswig-Holstein sonen abzuschließen ist, die innerhalb des finan-
nach Harnburg 150 zierten Teilabschnitts umzusiedeln sind, werden
nach Nordrhein-Westfalen vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge
600.
und Kriegsgeschädigte bestimmt; dabei sind die in
Liegt keine dieser Verpflichtung entsprechende An- den einzelnen Zeitplänen der Länder festgesetzten
zahl von Umsiedlungsanträgen nichtdeutscher Flücht- Endtermine zu beachten.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956 493
(6) Uber den Stand der Umsiedlung ist dem Bun- Wohnraumhilfemittel nicht zur Verfügung gestellt
desminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs- werden, sind Bundeshaushaltsmittel einzusetzen;
geschädigte, über den Stand des Umsiedlerwoh- diese dürfen jedoch nicht aus den Mitteln entnom-
nungsbaues dem Bundesminister für Wohnungsbau men werden, die der Bund nach § 14 Abs. 1 des
auf Anfordern zu berichten. Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) oder der
VII entsprechenden Vorschrift des jeweils anzuwen-
Kosten der Umsiedlung denden Wohnungsbaugesetzes bereitstellt.
Von den Kosten der Umsiedlung werden, abge- (2) Die Bereitstellung der Mittel erfolgt in jähr-
sehen von § 8 Abs. 1 des Bundesevakuiertengesetzes, lichen Teilbeträgen, die nach Möglichkeit bis zum
die Kosten bis zum Reiseziel vom Abgabeland und 1. Dezember des dem jeweiligen Rechnungsjahr vor-
die weiteren Koslen vom Aufnahmeland nach dem angehenden Jahres zu verteilen sind. Uber ihre
Ersten Uberleitungsgesetz in der Fassung vom Höhe und über die Art der Mittel, die Bereitstel-
28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193) verrechnet. lungsbedingungen, den Einsatz und die Verfügbar-
keit der jeweils bereitgestellten Mittel wird beson-
VIII ders bestimmt. Es kann vorgesehen werden, daß die
Auflage der Zweckbindung der Mittel des Jahres
Wohnungsbauförderung durch den Bund 1956 durch die Verwendung der den Ländern im
(1) Der Umsiedlerwohnungsbau wird mit Jahre 1957 für den allgemeinen sozialen Wohnungs-
300 000 000 DM Bundesmittel der Rechnungsjahre bau zur Verfügung stehenden Förderungsmittel er-
1956 bis 1958 öffentlich gefördert. Soweit hierfür füllt wird.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verküadung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 25. Mai 1956. 103 31. 5. 56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über cinmali9c zusätzliche Steuererleichterungen
zur Bereinigung der Tabukindustrie. Vom 4. Juni 1956. 108 7.6.56 8. 6.56
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Sofort lieferbar:
Fundstellennachweis über die· Bundesgesefzgebung
noda dem Stande vom 31. Dezember 1955
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1955 im Bundesgesetzblatt und Im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Ver-
ordnungen sowie über sonstige Veröffentlichungen dar.
Preis: 2,50 DM zuziiglich -,25 DM Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu
vermerken.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag , Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bu11dcsqcsetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend c r BP zu q nm clmcb die Post B c z II q s p r c i s . vierteljiih rlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,-- (zuzüglich Zustell(Jebühr).
Ein z e Ist ü c k c je anqcfanqcnP 24 Sci1C'n DM 0,10 (zuzüqlich Versandqehühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinscntlu11q des erfonlcrl ichcn Bctrnqes auf Postsclieckkonto „Bundesqesctzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausqabe DM0,80 zuzüglich Versandgebühren.