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Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1956 Nr. 25
Tag Inhalt: Seite
4. 6. 56 Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . 459
18. 5. 56 Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460
Verordnung über die Regelung
des militärischen Vorgesetztenverhältnisses.
Vom 4. Juni 1956.
Auf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 II. Vorgesetztenverhältnis
Abs. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 auf Grund des Dienstgrades
(Bundesgesetzbl. I S. 114) wird verordnet:
§ 4
(1) In den Kompanien und in den entsprechenden
I. Vorgesetztenverhältnis Einheiten sowie an Bord eines Schiffes steht die
auf Grund der Dienststellung Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu
§ 1 1. den Offizieren gegenüber allen Unteroffi-
Unmittelbare. Vorgesetzte zieren und Mannschaften,
(1) Ein Soldat, der nach seiner Dienststellung Sol- 2. den Unteroffizieren vom Feldwebel an auf-
daten zu führen hat, die entsprechend der Gliede- wärts gegenüber allen Stabsunteroffizie-
rung der Streitkräfte zusammengefaßt sind, oder ren, Unteroffizieren und Mannschaften,
der eine militärische Dienststelle leitet, hat die all- 3. den Stabsunteroffizieren und den Unter-
gemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten offizieren gegenüber allen Mannschaften.
im Dienst Befehle zu erteilen. Hat er Disziplinar-
gewalt, so steht ihm die Befehlsbefugnis gegen- An Bord von Schiffen gilt dies auch gegenüber Sol-
über diesen Soldaten auch zu, wenn sie sich nicht daten, die nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt
im Dienst befinden. sind.
(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der (2) In Stäben und anderen militärischen Dienst-
Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten stellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch
unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienst-
eingreif er}. stelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen
des Stabes oder der Dienststelle beschränken.
§ 2
Fachvorgesetzte
III. Vorgesetztenverhältnis
Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die auf Grund besonderer Anordnung
Leitung des Fachdienstes von Soldaten obliegt, hat
die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen § 5
Zwecken Befehle zu erteilen. (1) Ein Vorgesetzter kann innerhalb seiner Be-
fehlsbefugnis Untergebene einem Soldaten für eine
bestimmte Aufgabe vorübergehend unterstellen.
§ 3 Dabei soll ein im Dienstgrad niedrigerer Soldat
Vorgesetzte' mit besonderem Aufgabenbereich einem im Dienstgrad höheren Soldaten nur vorge-
setzt werden, wenn besondere dienstliche Gründe
Ein Soldat, dem nach seiner Dienst~tellung ein be-
dies erfordern.
sonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im
Dienst die Befugnis, anderen Soldaten Befehle zu (2) Durch die Anordnung der Unterstellung, die
erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben not- den Untergebenen dienstlich bekanntzugeben ist,
wendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgaben- erhält der Soldat die Befugnis, den unterstellten
bereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegen- Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung sei-
über Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden. ner Aufgabe notwendig sind.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
IV. Vorgesetztenverhältnis (2) Niemand kann sich zum Vorgesetzten von
auf Grund eigener Erklärung Soldaten erklären, die auf Grund der §§ 1 bis 3
§ 6 und 5 Befehlsbefugnis über ihn haben.
(1) Ein Offizier oder Unteroffizier kann sich in (3) Mit der Erklärung erhält der Offizier oder
und außer Dienst über andere Soldaten, die im Unteroffizier die Befugnis, den Soldaten, an die er
Dienstgrad nicht über ihm stehen, zum Vorgesetz- die Erklärung gerichtet hat, Befehle zu erteilen, die
ten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil nach der Lage erforderlich sind. In eine fachliche
1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert, Tätigkeit soll nur ein facherfahrener Offizier oder
2. zur Aufrechterhaltung de,r Disziplin oder Unteroffizier eingreifen.
Sicherheit ein sofortiges Eingreifen uner-
läßlich ist oder
3. eine einheitliche Befehlsg,ebung an Ort V. Inkrafttreten
und Stelle unabhängig von der gliederungs- § 7
mäßigen Zusammengehörigkeit der Solda-
ten zur Behebung einer kritischen Lage her- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer VeT-
gestellt werden muß. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1956.
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Durchführungsbestimmungen
zur Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Soldaten.
Vom 18. Mai 1956.
Auf Grund des Artikels 2 der Anordnung des 3. wenn sein Dienstverhältnis als Soldat auf
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- Zeit wegen Ablaufs einer Dienstzeit von
lassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundes- mindestens acht Jahren kraft Gesetzes en-
gesetzbl. I S. 422) wird bestimmt: det (§ 54 Abs. 1 und 3 SG),
4. wenn er als Berufssoldat in den Ruhestand
§ 1 versetzt wird (§ 44 Abs. 2, § 50, § 51 Abs. 2
Satz 2 SG),
(1) Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit er-
hält eine Ernennungsurkunde, 5. wenn er als Berufssoldat auf Verlangen
(§ 46 Abs. 3 SG) oder als Soldat auf Zeit
1. wenn er in das Dienstverhältnis berufen auf Antrag (§ 55 Abs. 3 SG) entlassen wird,
wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengeset- 6. wenn er wegen Dienstunfähigkeit entlas-
zes - SG -), sen wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 6, § 55 Abs. 2 SG).
2. wenn das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Be- § 2
rufssoldaten umgewandelt ,wird oder um-
gekehrt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SG), (1) Der Wortlaut der Urkunde ergibt sich aus den
Mustern der Anlage 1 *) und aus den folgenden Be-
3. wenn ihm ein höherer Dienstgrad verlie- stimmungen. Andere als die in den Mustern der
hen wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SG). Anlage 1 ausdrücklich vorgesehenen Angaben sind
(2) Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit er- unzulässig.
hält eine Urkunde über die Beendigung des Dienst- (2) In der bei der Begründung des Dienstverhält-
verhältnisses, nisses oder seiner Umwandlung auszuhändigenden
1. wenn er als Berufssoldat kraft Ges,etzes in Ernennungsurkunde müssen enthalten sein:
den Ruhestand tritt (§ 44 Abs. 1 und 4 1. bei der Begründung die Worte „unter Be-
Nr. 1, § 51 Abs. 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 3 rufung in das Dienstverhältnis eines Be-
SG), rufssoldaten" oder „ unter Berufung in das
2. wenn er als Berufssoldat wegen Erreichens Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit",
der Altersgrenze zu entlassen ist (§ 44
•) Die Muster werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntge-
Abs. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 6 SG), geben.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1956 461
2. bei der Umwandlung die Worte nach Num- (3) Der Bundesminister für Verteidigung kann die
mer 1, welche die Art des Dienstverhält- Befugnis zur Vollziehung der Urkunden einem Be-
nisses bestimmen. amten oder Soldaten des Ministeriums mindestens
(3) Wird einem Berufssoldaten oder einem Sol- in der Dienststellung eines Abteilungsleiters über-
daten auf Zeit unter Fortdauer seines Dienstver- tragen. Die Urkunden sind dann mit dem Zusatz
hältnisses ein höherer Dienstgrad verliehen, so ent- ,,Im Auftrag" zu vollziehen.
fallen in der Ernennungsurkunde die Worte nach (4) Die Urkunden sind mit dem Bundessiegel
Absatz 2 Nr. 1. nach den Bestimmungen des Erlasses des Bundes-
(4) In die Urkunde ist. die Bezeichnung des Dienst- präsidenten über die Dienstsiegel vom 20. Januar
grades einzusetzen, der dem Soldaten verliehen 1950 (Bundesgesetzbl. S. 26) zu versehen.
werden soll. Bei einer Beförderung ist auch die bis-
herige Dienstgradbezeichnung anzugeben. Ist bei § 4
einer Berufung in das Dienstverhältnis der zu Er- (1) Der Bundesminister für Verteidigung legt die
nennende nach gesetzlicher Vorschrift berechtigt, Vorschläge dem Bundespräsidenten nach den Mu-
eine frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeich- stern der Anlage 2 *) ohne weiteres Anschreiben
nung mit einem Zusatz (z.B. ,,a. D." oder „z. Wv. ") vor; die Personalakten sind auf Anfordern nach-
weiterzuführen, so kann auch diese frühere Amts-, zureichen. Die erforderlichen Urkunden werden
Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz vom Bundesminister für Verteidigung bis auf das
angegeben werden. Ist der zu Ernennende Beamter Datum vorbereitet. Sie werden durch den Minister,
oder Richter, so ist die bisherige Amts- oder Dienst- im Falle seiner Verhinderung durch den ihn vertre-
bezeichnung anzugeben. tenden Bundesminister mit dem Namen ohne wei-
(5) Soll die Ernennung zu einem späteren Zeit- tere Zusätze gegengezeichnet.
punkt als dem Tage der Aushändigung der Urkunde (2) Soweit die Mitwirkung des Personalgutachter-
wirksam werden (§ 41 Abs. 2 SG), so sind in der ausschusses vorgeschrieben ist, ist in den Vorschlä-
Urkunde nach dem Namen die Worte „mit Wir- gen zum Ausdruck zu bringen, daß der Personalgut„
kung vom . . . . . . . . . . " unter Angabe des Zeit- achterausschuß die Eignung bejaht hat.
punktes einzufügen. Ist die Entlassung zu einem be-
stimmten Zeitpunkt beantragt worden (§ 46 Abs. 3
§ 5
Satz 4, § 55 Abs. 3 und 6 SG), so sind in der Ur-
.kunde nach dem Namen die Worte „mit Wirkung (1) Dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 ernannten
vom . . . . . . . . . . " unter Angabe des Zeitpunk- Soldaten ist zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernen-
tes einzufügen. Entsprechendes gilt, wenn ein Be- nung wirksam wird, ein Dienstgrad bei einer be-
rufsoffizier in den einstweiligen Ruhestand versetzt stimmten Stelle unter gleichzeitiger Einweisung in
werden soll (§ 50 SG) und nach § 37 Satz 1 des eine Planstelle zu übertragen. Die Ubertragung des
Bundesbeamtengesetzes ein besonderer Zeitpunkt Dienstgrades und die Einweisung in eine Planstelle
für den Beginn des einstweiligen Ruhestandes fest- sind dem Soldaten schriftlich mitzuteilen, und zwar
gesetzt wird. 1. bei einem vom Bundespräsidenten oder
(6) In den Urkunden über die Beendigung des vom Bundesminister für Verteidigung er-
Dienstverhältnisses kann der Dank für die geleiste- nannten Soldaten vom Bundesminister für
ten Dienste ausgesprochen werden, wenn die Füh- Verteidigung,
rung und Leistung des Soldaten es rechtfertigen. 2. bei einem durch den Leiter einer dem Bun-
desminister für Verteidigung unmittelbar
§ 3 nachgeordneten Stelle ernannten Soldaten
von dieser Stelle.
(1) Die Urkunden werden in folgender Form voll-
zogen: Die Mitteilung ist in der Regel gleichzeitig mit der
Ernennungsurkunde auszuhändigen. Die Ubertra-
1. durch den Bundespräsidenten:
gung des Dienstgrades wird zu dem Zeitpunkt wirk-
„Der Bundespräsident sam, in dem die Ernennung wirksam wird. Der Zeit-
(Name)"; punkt, in dem die Einweisung in eine Planstelle
2. durch den Bundesminister für Verteidigung: wirksam werden soll, ist in der Mitteilung anzu-
„Der Bundesminister für Verteidigung
geben; Nr. 11 der Besoldungsvorschriften ist zu be··
(Name)"; achten. Bei Unterbesetzung einer Planstelle nach
§ 36 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung ist die Be·
3. durch den Leiter einer dem Bundesminister für soldungsgruppe anzugeben, nach der der Soldat
Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Stelle: Dienstbezüge erhalten soll.
„Für den Bundesminister für Verteidigung (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 hat folgenden
Der (Ernennungsstelle) Wortlaut:
(Name)".
„Hiermit übertrage ich Ihnen den Dienstgrad
· (2) Wird die Urkunde in den Fällen des Absat- eines .................... :........................... bei ............................................... und
zes 1 Nr. 2 und 3 durch den zur allgemeinen Ver- weise Sie mit Wirkung vom ............................................. in
tretung des Behördenleiters befugten leitenden Be- eine Planstelle der Besoldungsgruppe ........ .
amten oder Soldaten der Behörde vollzogen, so ein."
sind über dem Namen des Vollziehenden die Worte
•) Die Muster werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntge-
,,In Vertretung" einzufügen. geben.
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(3) Einern Soldaten, der in das Dienstverhältnis (2) Soll ein Berufssoldat oder ein Soldat auf Zeit
eines Soldaten auf Zeit berufen wird, ist gleichzeitig zum Beamten oder Richter ernannt werden, so ist
mit dei: Ernennungsurkunde eine schriftliche Mit- er zu dem Zeitpunkt zu entlassen, mit dem er in
teilung über die Dauer des Dienstverhältnisses aus- das Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.
zuhändigen.
§ 8
§ 6
Die Bestimmungen der Geschäftsordnung der
(1) Wird einem Soldaten ein anderer Dienstgrad
Bundesregierung über deren Beteiligung sowie die
in derselben Besoldungsgruppe mit anderer Dienst-
Vorschriften des Laufüahnrechts bleiben unberührt.
gradbezeichnung übertragen, so ist ihm die neue
Dienstgradbezeichnung schriftlich mitzuteilen. Für
die Beförderung eines Stabsarztes zum Oberstabs- § 9
arzt gilt § 1 Abs. 1 Nr. 3. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung
(2) In anderen als den in § 1 Abs. 2 bezeichneten für die Einberufung zu einer Eignungsübung und
Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses er- bei Beendigung der Eignungsübung nach § 60 SG.
hält der Soldat von der zuständigen Stelle (§ 47 SG)
eine schriftliche Mitteilung über den Grund und § 10
Zeitpunkt des Ausscheidens. Für · die Umwandlung des Dienstverhältnisses
eines freiwilligen Soldaten in das Dienstv,erhältnis
§ 7 eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit (§ 65
SG) gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.
(1) Soll ein Beamter oder Richter in das Dienst-
verhältnis eines Berufssoldaten oder eines Solda-
§ 11
ten auf Zeit berufen werden, so ist er zu dem Zeit-
punkt zu ernennen, mit dem er aus dem Beamten- Diese Durchführungsbestimmungen treten am
oder Richterverhältnis ausscheidet. 15. Mai 1956 in Kraft.
Bonn, den 18. Mai 1956.
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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