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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1956 Nr. 24
Tag Inhalt: Seite
24. 5. 56 Gesetz zur Anderung des Gesetzes über das Paßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
30. 5. 56 Zweites Gesetz über den Bundesgrenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
30. 5. 56 Erstes Gesetz zur Auihebung des Besatzungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
30. 5. 56 Zweites Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts .................................... ,. 446
25. 5. 56 i\nordnun~J des Bundespri.isi<lenten über die Dienstflagge der Seestreitkräfte der Bundeswehr 447
23. 5. 56 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
29. 5. 56 Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
vcrhi.iltnissc der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . 448
29. 5. 56 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . 453
28. 5. 56 Ersle Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458
In Teil II Nr. 16, aus9cqcbcn zu Bonn am 29. Mai 1956, sind veröffentlicht: Verordnung über die Eignung und Be-
fähigung der Schiffsleulc des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika. -· Bekanntmachung über den Beitritt Belgiens zur Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und
Interessen in Deutschland.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Paßwesen.
Vom 24. Mai 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 finden
rates das folgende Gesetz beschlossen: auf ein als Paßersatz ausgestelltes a1"1tliches Aus-
weispapier Anwendung." ·
Artikel 1 2. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den W-0rten
Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952 ,, des § 3 Abs. 1" die Worte „ oder 2" gestrichen.
(Bundesgesetzbl. I S. 290) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 3 erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,,§ 3 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(1) Der Bundesminister des Innern kann durch 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnung Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
a) für besondere Fälle sowie im Verkehr des Dritten Dberleitungsgesetzes.
mit einzelnen ausländischen Staaten für
Deutsche und für Angehörige dieser Artikel 3
Staaten, wenn ihre Rückübernahme ge-
sichc~rt ist, von dem Paßzwang (§§ 1 Dieses Gesetz tri_tt am Tage nach seiner Verkün-
und 2) allfJCmein Befreiung gewähren, dung in Kraft.
b) für besondere Fälle auch andere amt-
liche Ausweispapiere (Paßersatz) als ge- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
nügenden Ausweis für den Grenzüber-
tritt (§ 1) und den Aufenthalt im Gebiet Bonn, den 24. Mai 1956.
des Gellungsbereichs dieses Gesetzes Der Bundespräsident
(§ 2) allgc1nein zulassen, Theodor Heuss
c) anordnen, daß Ausländer zum Betreten
Der Bundeskanzler
oder Verlassen des Gebietes des Gel-
Adenauer
tungsbereichs dieses Gesetzes eines
Sichtverrnerks der zuständigen Behörde Der Bundesminister des Innern
bedürfen. Dr. Schröder
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zweites Gesetz über den Bundesgrenzschutz.
Vom 30. Mai 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab-
schlossen: gelehnt wird,
§ 1 3. dessen Ubernahme der Personalgutachter-
ausschuß gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
(1) Der Bundesgrenzschutz wird zum Aufbau der
Personalgutachteraussch uß-Gesetzes vom
Bundeswehr der Bundesrepublik Deutschland her-
23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 451) bin-
angezogen.
nen einem Monat nach Inkrafttreten dieses
(2) Der Bundesminister für Verteidigung ist er- Gesetzes, jedoch frühestens binnen einem
mächtigt, aus den bestehenden Verbänden des Monat nach Vorlage seiner Personalakten,
Bundesgrenzschutzes Verbände der Bundeswehr widerspricht.
aufzustellen.
§ 2 § 3
(1) Einen Monat nach Inkrafttreten dieses Ge- Für die Versorgung und Berufsförderung gelten
setzes werden die Vollzugsbeamten im Bundes- bis zu einer abschließenden gesetzlichen Regelung
grenzschutz, die Beamte auf Lebenszeit sind, Be- der Versorgung der Berufssoldaten und der Sol-
rufssoldaten, die übrigen Vollzugsbeamten im daten auf Zeit die Vorschriften des Gesetzes zur
Bundesgrenzschutz bis zum Ende ihrer Dienstzeit, vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
die um ein Jahr verlängert wird, Soldaten auf Zeit. Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August
Ihnen wird hierüber eine Urkunde ausgehändigt. 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung des
Sie erhalten, sofern sie nicht mit einem höheren Gesetzes vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I
Dienstgrad übernommen werden, den aus der An- S. 530) sinngemäß weiter.
lage ersichtlichen Dienstgrad.
§ 4
(2) Diese Regelung gilt nicht für die Beamten
des Bundespaßkontrolldienstes. Das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die
Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden vom
(3) Das Dienstverhältnis eines Soldaten wird für
16. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 201) bleibt un-
denjenigen nicht begründet,
berührt.
1. der binnen einem Monat nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes die gesetzliche Uberfüh- § 5
rung in die Bundeswehr ablehnt, Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
2. dessen Ubernahme vom Bundesminister dung, der § 1 Abs. 2 des Gesetzes einen Monat da-
für Verteidigung binnen einem Monat nach in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 437
Anlage
Amtsbezeichnung im Bundesgrenzschutz (BGS) Dienstgradbezeichnung in der Bundeswehr
1. Grenzjäger bzw. Matrose im BGS Grenadier, Jäger, Panzerschütze usw.
2. Grenzoberjäger bzw. Obermatrose im BGS Obergefreiter
3. Wachtmeister bzw. Maat im BGS Unteroffizier bzw. Maat
4. Oberwachtmeister bzw. Obermaat im BGS Stabsunteroffizier bzw. Obermaat
5. Hauptwachtmeister bzw. Hauptmaat im BGS Feldwebel bzw. Bootsmann
6. Meister im BGS Oberfeldwebel bzw. Oberbootsmann
7. Obermeister im BGS Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann
8. Leutnant im BGS Leutnant bzw. Leutnant zur See
9. Oberleutnant im BGS Oberleutnant bzw. Oberleutnant zur See
10. Hauptmann bzw. Kapitänleutnant bzw. Stabs- I;Iauptmann bzw. Kapitänleutnant bzw. Stabsarzt
arzt im BGS bzw. Marinestabsarzt
11. Major bzw. Stabskapitän bzw. Oberstabsarzt im Major bzw. Korvettenkapitän bzw. Oberstabsarzt
BGS bzw. Marin eo bersta bsarzt
12. Oberstleutnant bzw. Oberstabskapitän bzw. Oberstleutnant bzw. Fregattenkapitän bzw. Ober-
Kommandoarzt im BGS feldarzt bzw. Flottillenarzt
13. Oberst bzw. Kapitän im BGS Oberst bzw. Kapitän zur See
14. Kommandeur im BGS Brigadegeneral
Erstes Gesetz
zur Aufhebung des Besatzungsrechts.
Vom 30. Mai 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) alle Vorschriften, die sich auf die Rechts-
rates das folgende Gesetz beschlossen: stellung Berlins, den Verkehr mit Berlin
und den Interzonenverkehr beziehen.
§ 1 (3) Unberührt bleiben
Die von den Besatzungsbehörden erlassenen, in a) die zu dem Gesetz Nr. 52 des SHAEF und
der Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vor- der Militärregierungen erlassenen Genehmi-
schriften werden aufgehoben. gungen und Anweisungen, soweit sie auf
die der Rückerstattung unterliegenden Ver-
mögenswerte, deren Ertrag oder Erlös an-
§ 2
wendbar sind,
Die vom Kontrollrat in Deutschland erlassenen, in b) Nachtrag 1 zu den Durchführungsanwei-
der Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Vor- sungen des Gesetzes Nr. 58 der Amerika-
schriften verlieren im Geltungsbereich dieses Ge- nischen Militärregierung und der Direktive
setzes ihre Wirksamkeit. Nr. 50 des Kontrollrats,
c) die nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 des Finanz-
§ 3 vertrages vom 26. Mai 1952 in der Fassung
(1) Von Besatzungsbehörden erlassene Vorschrif- des Protokolls über die Beendigung des Be-
ten, die nicht in den Amtsblättern der Besatzungs- satzungsregimes in der Bundesrepublik
mächte veröffentlicht sind, werden aufgehoben; so- Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Bundes-
weit sie vom Kontrollrat erlassen sind, verlieren sie gesetzbl. 1955 II S. 301, 381), und nach Ab-
im Geltungsbereich dies,es Gesetzes ihre Wirksam- satz 5 Satz 3 des Schreibens des Bundes-
keit. kanzlers an jeden der drei Hohen Kommis-
sare vom 23. Oktober 1954 betreffend
(2) Nicht betroffen sind Erleichterungen für Botschaften und Kon-
a) die Direktiven Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 12, 13, 17, sulate (Bunde-sgesetzbl. 1955 II S. 213, 247)
20, 21, 34, 36 und 53 des Kontrollrats, aufrechtzuerhaltenden Vorschriften,
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
cl) die auf Grund des Gesetzes Nr. 44 der § 4
AJiiierten I lohen Kommission erlassene und
Soweit in den §§ 1 bis 3 bezeichnete Vorschriften
im Bundesanzeiger Nr. 104 vom 4. Juni 1953
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder
veröffentlichte Verordnung über Luftver-
teilweise ihre Gültigkeit verloren haben, hat es
kehrsregeln für das Gebiet der Deutschen
hierbei sein Bewenden.
Bundesrepublik in der Fassung der im Bun-
desanzeiger Nr. 222 vom 18. November 1954
veröffentlichten Verordnung zur Änderung § 5
der Verordnung über Luftverkehrsregeln (1) Fristen,· deren Ablauf auf Grund von Vor-
für das Gebiet der Deutschen Bundes- schriften oder infolge von Maßnahmen der Besat-
republik, zungsbehörden gehemmt worden und beim Inkraft-
e) die Sozialversicherungsdirektiven Nr. 3 treten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist,
Ziffor 1 und 5; Nr. 4 Ziffer 3 e; Nr. 16 Zif- laufen in dem Zeitpunkt ab, in dem der Ablauf ohne
fer 2; Nr. 20 Ziffer 1 bis 5 in Verbindung diese Hemmung eintreten würde, jedoch nicht vor
mit Sozialversicherungsdirektive Nr. 3 Zif- dem Ende des Jahres 1956. ·
fer 2; Nr. 23 Ziffer 3 Satz 2. (2) Absatz 1 gilt nicht für
(4) In Kr?J.ft bleiben die Direktive der Alliierten a) Ansprüche ausländischer Gläubiger gegen-
Ifohen Kommission vom 17. Oktober 1950 AGSEG über deutschen Schuldnern, soweit der Ab-
(50) 2308 und die Zusatzanordnung vom gleichen lauf einer Frist auf Grund des Gesetzes
Tage über die Prüfung der Besatzungskosten und Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission
Auftragsausgaben durch den Bundesrechnungshof. (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-
(5) Amtsblätter der Besatzungsmächte im Sinne sion für Deutschland S. 1310) gehemmt wor-
dieses Gesetzes sind den ist,
a) das Amtsblatt des Kontrollrats in Deutsch- b) Ansprüche, die zum Restvermögen der IG-
land, Fa.rbenindustrie AG i. L. gehören oder aus
ihm zu befriedigen sind, soweit der Ablauf
b) das Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-
der Verjährungsfrist auf Grund des Ar-
land,
tikels 8 des Gesetzes Nr. 84 der Alliierten
c) das Amtsblatt der Militärregierung Deutsch- Hohen Kommission (Amtsblatt der Alliier-
land (Amerikanisches Kontrollgebi<>t), ten Hohen Kommission für Deutschland
d) das Am lsblatt der Militärregierurig Deutsch- S. 3161) gehemmt worden ist.
land (Britisches Kontrollgebiet),
e) das Amtsblatt des Französischen Oberkom- § 6
mandos in Deutschland ohne die Anhänge
(Supplements), (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
f) das Amtsblatt der Alliü~rten Hohen Kom- kündung in Kraft.
mission für Deutschland. (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Land Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 439
Anlage 1 (zu § 1)
(Bei den mit • bezeichneten Vorschriften ist an Stelle des fehlenden Ausfertigungsdatums
der Tag des Inkrafttretens angegeben.)
A
Oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte (SHAEF)
Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland
Heft Seite
Gesetze
Gesetz Nr. J la) Auflicbung des Nationalsozialistischen Rechts 3
ohne Ddlu111
ßc!slimmungen zu Gesetz Nr. 1 ohne Datum 3 50
Gesetz Nr. 77 Il>) Schließung einzelner Organisationen und Dienststellen auf
ohne Ddtum dem Gebiete der Arbeit 3 29
Britische Zone:
aufgehoben durch Verordnung Nr. 221 Amtsblatt
des Hohen Kommissars des Vereinigten der AHK
Königreichs für Deutschland vom 15. De-
zember 1950 Seite 710
1) Diese Vorschriften sind ebenfalls veröffentlicht im Amtsblatt der Militärregie-
rung Deulschland (Amerikanische Zone) Ausgabe A
a) Seite 3 und
b) Seite 48.
B
Alliierte Hohe Kommission für Deutschland (AHK)
Amtsblatt der AHK für
Deutschland
Seite
I. Entscheidung Nr. 30 Ubertragung der im Gesetz Nr. 13 (Geänderte Fassung)
vom 3. April 1954 der AHK vorgesehenen Befugnisse 9-Uf den durch die
Durchführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz Nr. 8 (Ge-
änderte Fassung) errichteten Beschwerdeausschuß für
Patentsachen 2881
II. VerfahrensvorsdHiften des Beschwerdeausschusses für Patentsachen
vom 14. Juni 1954 3020
C
Militärregierung - Deutschland
Amerikanisches Kontrollgebiet (USMR)
Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland
Amerikanisches
Kontrollgebiet
Heft Seite
I. Gesetze
§ 26 Abs. 2 Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstel-
des Gesetzes Nr. 63 lungsgesetz)
vom 27. Juni 1948 • J 21
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland
Amerikanisches
Kontrollgebiet
Heft Seite
§ 28 des Gesetzes Nr. 63 in der Fassung Amtsblatt
vom 27. Juni 1948 • des Artikels 2 des Gesetzes Nr. 15 der AHK
der AHK vom 15. Dezember 1949 Seite 70 J 21
Neunte Durchführungsverordnung der Alliierten Bank-
kommission zum Gesetz Nr. 63 der Militärregierung (Zu
§ 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes/Westsektoren
Groß-Berlins) vom 20. November 1948 • L 16
Achtzehnte Durchführungsverordnung der Alliierten
Bankkommission zum Gesetz Nr. 63 der Militärregie-
rung vom 20. November 1948 • M 30
Neunzehnte Durchführungsverordnung der Alliierten
Bankkommission zum Gesetz Nr. 63 der Militärregie-
rung vom 1. März 1949* M 31
Zwanzigste Durchführungsverordnung der Alliierten
Bankkommission zum Gesetz Nr. 63 der Militärregie-
rung vom 1. März 1949 • M 31
37. Durchführungsverordnung der Alliierten
Bankkommission zum Gesetz Nr. 63 der
Militärregierung, Bezugnahme auf § 26 Amtsblatt
Abs. 2 des Umstellungsgesetzes vom der AHK
15. September 1949 • Seite 163 0 49
II. Verordnungen
Verordnung Nr. 2 Gerichte der Militärregierung A 60
ohne Datum
Anderung der Verordnung Nr. 2 der Militärregierung
vom 30. Januar 1946 • A 63
Zweite Änderung der Verordnung Nr. 2 der Militär-
regierung vom 22. Juli 1947 • E 18
Verordnung Nr. 7 Verfassung und Zuständigkeit gewisser Militärgerichte B 10
vom 18. Oktober 1946 •
in der Fassung
der Verordnung Nr. 11 vom 17. Februar 1947 • C 11
ergänzt durch
1. Ausführungsbestimmung vom 11. April 1947 • D 6
Verordnung Nr. 11 Anderung der Verordnung Nr. 7 der Militärregierung vom
vom 17. Februar 1947 • 18. Oktober 1946, betitelt „ Verfassung und Zuständigkeit
gewisser Militärgerichte" C 11
D
Militärregierung - Deutschland
Britisches Kontrollgebiet (UKMR)
Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland
Britisches Kontrollgebiel
I. Gesetze Heft Seite
§ 26 Abs. 2 Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Um-
des Gesetzes Nr. 63 stellungsgesetz) 862
vom 27 .Juni 1948 •
§ 28 des Gesetzes Nr. 63 in der Fassung Amtsblatt
vom 27. Juni 1948 • des Artikels 2 des Gesetzes Nr. 15 der AHK
der AHK vom 15. Dezember 1949 Seite 70 862
9. Durchführungsverordnung der Alliierten Bankkommis-
sion zum Umstellungsgesetz (Zu § 26 Abs. 2 des Umstel-
lungsgesetzes/Westsektoren Groß-Berlins) vom 20. No-
vember 1948 • 1005
18. Durchführungsverordnung der Alliierten Bankkom-
mission zum Umstellungsgesetz (Zu § 26 Abs. 2 des Um-
stellungsgesetzes/Westsektoren Groß-Berlins) vom 20. No•
vember 1948 • 1119
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 441
Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland
Britisches Kontrollgebiet
Heft Seite
19. Durchführungsverordnung der Alliierten Bankkom-
mission zum Umstellungsgesetz (Zu § 26 Abs. 2 des Um-
stellungsgesetzes/sowjetisch besetzte Zone, Ostsektor von
Groß-Berlin) vom 1. März 1949 • 1119
20. Durchführungsverordnung der Alliierten Bankkommis-
sion zum Umstellungsgesetz (Zu § 26 Abs. 2 des Umstel-
hmgsgesetzes/Geltung allgemeiner oder besonderer Er-
mächtigungen) vom 1. März 1949 • 1120
37. Durchführungs-Verordnung der Alli-
ierten Bankkommision zum Umstellungs- Amtsblatt
gesetz (Zu § 26 Abs. 2 des Umstellungs- der AHK
gesetzes) vom 15. September 1949 Seite 163 Teil 6 B 25
II. Verordnungen
Verordnung Nr. 39 Konsumvereine 284
(mit Ausnahme von Art. IX)
vom 31. Juli 1946 •
Verordnung Nr. 82 Betreten der britischen Zone durch Personen, die nicht
vom 16. April 1947 deutsche Staatsangehörige sind 498
Verordnung Nr. 146 Mißachtung der Kriegsgerichte (Contempt of Courts
vom 28. April 1948 • Martial) 783
in der Fassung
der Verordnung Nr. 181 vom 14. Februar 1949 • 1081
Verordnung Nr. 149 Prüfungsausschuß für Ansprüche der Konsumgenossen-
vom 18. Mai 1948 • schaften 787
Verordnung Nr. 167 Vollstreckung von Freiheitsstrafen gegen Kriegsgefangene
vom 20. September 1948 • und andere außerhalb der britischen Zone Verurteilte in
Strafanstalten der britischen Zone 979
Erste Abänderung vom 20. September 1948 • 1075
Verordnung Nr. 181 Abänderung Nr. 1 zur Verordnung 146 (Mißachtung des
vom 14. Februur 1949 • KrierJsgerichts - Contempt of Courts-Martial) 1081
III. Bekanntmachungen
Bekanntmachung Rückgabe der Erlaubnisscheine für die verbotenen Grenz-
vom 24. Oktober 1946 bezirke (Gesetz Nr. 161) 329
Bekunn tmach ung Verfahrensvorschriften des Rheinschiffahrtsgerichts der
vom 2. Januar 1947 Militärregierung 377
in der Fassung
der Verfahrens-Vorschrift der UKMR vom 26. März
1949 • 1142
Bekanntmachunq Inkrafttreten von Bestimmungen der Verordnung Nr. 152
vom 30. Juni 1948 der Militärregierung (Neuregelung der Finanzverwaltung) 821
Bekanntmachung Auslieferungs-Tribunal
ohne Datum Verfahrensvorschriften
(Erste abgeänderte Fassung) Teil 11 B 12
Bekanntmachung Uberwachung des Besitzes von Feuerwaffen, Ubertragung
vom 5. August 1949 von Befugnissen Teil 12 B 3
E
Französisches Oberkommando in Deutschland (FCC)
Amtsblatt des französi-
schen Oberkommandos
in Deutschland
I. Verordnungen Seite
Verordnung Nr. 47 Betreffend Organisation der Devisenkontrolle im fran-
vom 18. Juli 1946 zösischen Besetzungsgebiet 254
in der Fassung
der Verordnung Nr. 235 vom 18. September 1949 (be-
richtigt Amtsblatt der AHK Seite 43) 2155
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Amtsblatt des französi-
schen Oberkommandos
in Deutschland
Seite
Verordnung Nr. 73 Uber die Errichtung von Rheinschiffahrtsgerichten 508
vom 6. Dezember 1946
in der Fassung
der Verordnung Nr. 109 des FCC vom 26. August 1947 1036
Verordnung Nr. 97 Uber den Außenhandel der französischen Besetzungszone 843
vom 1. Juli 1947
in der Fassung
der Verordnung Nr. 113 des FCC vom 1. Oktober 1947 1132
Verordnung Nr. 109 Betreffend Abänderung der Verordnung Nr. 73 über die
vom 26. August 1947 Errichtung von Rheinschiffahrtsgerichten 1036
Verordnung Nr. 113 Uber Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 97
vom 1. Oktober 1947 vom 1. Juli 1947, betreffend den Außenhandel des franzö-
sischen Besetzungsgebietes 1132
Artikel 26 § 74 Uber die Geldreform 1537
der Verordnung Nr. 160
vom 26. Juni 1948
Artikel 28 § 77 in der Fassung Amtsblatt
der Verordnung Nr. 160 des Artikels 2 des Gesetzes Nr. 15 der AHK
vom 26. Juni 1948 der AHK vom 15. Dezember 1949 Seite 70 1537
Anordnung der a1uierten Bankkommission zur Durchfüh-
rung der Bestimmungen von Artikel 26 der Verordnung
Nr. 160 des Commandant en Chef Franc;ais en Allemagne
vom 26. Juni 1948 über die Geldreform.
Bezahlungen durch oder zu Gunsten von Personen, die
ihren Wohnsitz in den westlichen Sektoren von Berlin
haben, vom 15. November 1948 • 1805
Anordnung der alliierten Bankkommission über Durch-
führung des Artikels 26, § 73 der Verordnung Nr. 160 vorn
26. Juni 1948 - Westsektoren Groß-Berlins (18. Durch-
führungsverordnung zur Verordnung Nr. 160) vom 20. No-
vember 1948 • 2018
Anordnung der alliierten Bankkommission über Durch-
führung des Artikels 26, § 73 der Verordnung Nr. 160 -
sowjetisch besetzte Zone, Ostsektor von Groß-Berlin -
(19. Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 160
vom 26. Juni 1948) vom 1. März 1949 • 2019
/
Anordnung der alliierten Bankkommission zur Durch-
führung des Artikels 26, § 73 der Verordnung Nr. 160 vom
26. Juni 1948 - Geltung allgemeiner und besonderer Er-
mächtigungen - (20. Durchführungsverordnung zur Ver-
ordnung Nr. 160 vom 26. Juni 1948) vom 1. März 1949 * 2020
Durchführungsverordnung Nr. 37 der Alli-
ierten Bankkommission zum Umstellungs- Amtsblatt
gesetz (zu § 26 Abs. 2 des Umstellungsge- der AHK
setzes) vom 15. September 1949 Seite 163
Verordnung Nr. 189 Uber die Neuregelung des Außenhandels des französischen
vom 30. Oktober 1948 Besetzungsgc" bietes 1761
Verordnung Nr. 190 Betreffend die Neuregelung der Devisenkontrolle im
vom 30. Oktober 1948 französischen Besetzungsgebiet 1762
in der Fassung
der Verordnung Nr. 196 vom 11. Januar 1949 und 1855
der Verordnung Nr. 235 vom 18. September 1949
(berichtigt Amtsblatt der AHK Seite 43) 2155
Verordnung Nr. 196 Zur Ergänzung der Verordnung Nr. 190 über die Neurege-
vom 11. Januar 1949 lung der Devisenkontrolle im französischen Besetzungs-
gebiet 1855
Verordnung Nr. 200 Uber die Abänderung der Verordnung Nr. 169 über Ver-
vom 22. Februur 1949 kehrsfreiheit zwischen der französischen, englischen und
amerikanischen Besetzungszone 1904
Verordnung Nr. 204 Ober Abänderung der Verordnung Nr. 191 vorn 29. Ok-
vom 26. Mürz 1949 tober 1948 -1918
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 443
Amtsblatt des französi-
schen Oberkommandos
in Deutschland
Seite
II. Verfügungen des Commandant en Chef Fram;ais en Allemagne (CC)
Verfügung Nr. 1 Ober die Einsetzung von delegues de l'Administrateur
vom 21. August 1945 general 4
Verfügung Nr. 2 über die Abgrenzung der Befugnisse des Commandement
vou 22. August 1945 des Troupes und des Gouvernement Militaire 4
in der Fassung
der Verfügung Nr. 3 des CC vom 31. August 1945 4
der Verfügung Nr. 6 des CC vom 12. Oktober 1945 29
Verfügunq Nr. 3 Ober den Zeitpunkt des lnkrafttretens der Verfügung vom
vom 31. August 1945 22. August 1945 4
Verfügung Nr. 6 Ober den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung vom
vom 12. Oktober 1945 22. A uqust 1945 29
Verfügunq Nr. 16 Obl!r die Zeit der Jagderöffnung und des Jagdschlusses
vom 22. Mai 1946 in der Zone Franc:aise d'Occupation 200
in der Fassung
der Verfügung Nr. 20 des CC vom 12. August 1946 285
der Verfügung Nr. 26 des CC vom 15. November 1946 487
Verfügung Nr. 20 Betreffend Änderung der Verfügung Nr. 16 über die Zeit
vom 12. August 1946 der Jagderöffnung und des Jagdschlusses 285
Verfügung Nr. 26 Betreffend Änderung der Verfügung Nr. 16 vom 22. Mai
vom 15. November 1946 1946 über die Zeit der Jagderöffnung und des Jagd-
schlusses in der Zone Franc:aise d'Occupation 487
Verfügung Nr. 27 über das Ende der Zeit des Forellenfangs in der Zone
vom 15. November 1946 Franc:aise d'Occupation 488
Verfügung Nr. 38 über die Regelung des Verfahrens für die Erteilung von
vorn 2. Juli 1947 für eine einmalige Hin- und Rückreise gültigen Interzonen-
Passierscheinen an deutsche Zivilpersonen 845
Verfügung Nr. 51 Ober die Auflösung von Unternehmen, deren Hauptzweck
von110. Februar1948 darin besteht, zum Kriegspotential Deutschlands beizu-
tragen 1404
Verfügung Nr. 52 Ober die Bestimmung einer neuen Frist für die Abgabe der
vorn 17. Februar 1948 durch Verfügung Nr. 24 vom 8. Dezember 1945 vorgesehe-
nen Erklärungen 1419
Verfügung Nr. 106 Ober die Auflösung von Unternehmen, deren Hauptzweck
vom 6. Dezember 1948 darin besteht, zum Kriegspotential Deutschlands beizu-
tragen 1800
Verfügung Nr. 118 über die Auflösung von Unternehmen, deren Hauptgegen-
vom 22. April 1949 stand darin besteht, zum Kriegspotential Deutschlands bei-
zutragen 1976
Verfügung Nr. 119 Ober die Auflösung von Unternehmen, deren Hauptgegen-
vom 22. April 1949 stand darin besteht, zum Kriegspotential Deutschlands bei-
zutragen 1976
Verfügung Nr. 122 Ober Festsetzung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates
vom 6. Mai 1949 des Außenhandelszentralamtes 1993
III. Verfügungen des Administrateur General (AG)
Verfügung Nr. 27 Betreff end Hopfenspen::e 59
vom 10. Oktober 1945
Verfügung Nr. 204 Betreffend Oberschreitunq der Demarkationslinie durch
vom 8. März 1947 deutsche Arbeiter und Angestellte mit Wohnsitz und Ar-
beitsstätte in verschiedenen Zonen 604
Verfügung Nr. 223 Ober die Organisation und die Arbeitsweise des Außen-
vom 2. Juli 1947 handelszentralamtes 846
in der Fassung
der Verfügung Nr. 122 des CC vom 6. Mai 1949 1993
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Amtsblatt des französi-
schen Oberkommandos
in Deutschland
Seite
Vcrfü<Jung Nr. 250 lJber die Auflösung von Unternehmen, deren Hauptzweck
vorn 5. l'Jovember 1947 cforin besteht, zum Kriegspotential Deutschlands beizu-
tragen 1315
Verfügung Nr. 251 Ober die Auflösung von Unternehmen, deren Hauptzweck
vom 5. Nov<~mLer 1947 darin besteht, zum Kriegspotential Deutschlands beizu-
lraqen 1316
Verfoqung Nr. 252 Ober die Auflösung von Unternehmen, deren Hauptzweck
vom 5. November 1947 dtlfin besteht. zum Kriegspotential Deutschlands beizu-
lri:lgen 1317
Verfügun9 Nr. 253 Uber die Auflösung von Unternehmen, deren Haupt-
vom 5. November 1947 zweck darin besteht, zum Kriegspotential Deutschlands
beizutragen 1317
IV. Anweisung· Deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO)
ohne Dc1tum
Verordnung vorn 13. November 1937 (Reichsgesetzbl.
s. 1179) _,
in der f assung
der Verordnung vom 13. Oktober 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1433)
geändert nach
den vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Anord-
nungen 927
V. Anordnungen
Anordnung Nr. 219 des Uber die Organisati.on des Außenhandels im französischen
Administrateur General Besetzungsgebiet in Deutschland 1137
vom 1. Oktober 1947
Allgemeine Anordnung Ober die Ausführung der für den Export bestimmten Auf-
Nr. 5 des Chef de la träge 1740
Division Production
Industrielle vorn
20. Oktober 1948
F
Hoher Kommissar der Französischen Republik
für Deutschland (FRHK)
Amtsblatt der AHK
für Deutschland
I. Verordnungen Seite
Verordnung Nr. 239 Uber die Schaffung einer Zentralstelle für die Verwaltung,
vom 6. Dezember 1949 Beaufsichtigung und· Liquidation der französischen Einrich-
tungen in den besetzten Gebieten 97
in der Fassung
der Verordnung Nr. 250 des FRHK vom 27. Juni 1950 485
Verordnung Nr. 250 Zur Ergänzung und Änderung bestimmter Vorschriften
vom 27. Juni 1950 der Verordnung Nr. 239 über die Schaffung einer Zentral-
stelle für die Verwaltung, Beaufsichtigung und Liquidation
der französischen Einrichtung.en· in den besetzten Gebieten 485
Verordnung Nr. 279 Ober die Sonderzulassung von französischen Angehörigen
vom 7. Juli 1952 der alliierten Streitkräfte gehörenden Kraftfahrzeugen 1871
in der Fassung
der Verordnung Nr. 282 vom 8. Oktober 1953 2747
Verordnung Nr. 282 Betreffend die Abänderung der Verordnung Nr. 279 über
vom 8. Oktober 1953 die Sonderzulassung von französischen Angehörigen der
alliierten Streitkräfte gehörenden Kraftfahrzeugen 2747
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 445
Amtsblatt der AHK
für Deutschland
Seite
II. Verfügungen (arretes)
Verfügung Nr. 161 Betreffend die Aufhebung der Verfügung Nr. 61 des fran-
vom 22. Dezember 1950 zösischen Oberbefehlshabers in Deutschland über die Neu-
regelung der Wildschweinvertilgung zum Schutze der
Ernten 744
Verfügung Nr. 199 Uber die Durchführung der Kontrolle der Ein- und Aus-
vom 29. Juli 1954 fuhren durch französische Angehörige der alliierten Streit-
kräfte 3049
Verfügung Nr. 202 Uber die Einsetzung einer Untersuchungskommission be-
(Anordnung Nr. 202) treff end die Katastrophe von Bitburg 3080
vom 25. September 1954
Anlage 2 (zu § 2)
Kontrollrat in Deutschland (KR)
Amtsblatt
des Kontrollrats
in Deutschland
Seite
I. Proklamation Nr. 3 Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege· 22
vom 20. Oktober 1945
II. Gesetze
Gesetz Nr. 1 Aufhebung von Nazi-Gesetzen 6
vom 20. September 1945
Gesetz Nr. 10 Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Ver-
vom 20. Dezember 1945 brechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit
schuldig gemacht haben 50
III. Direktiven
Direktive Nr. 19 Grundsätze für die Verwaltung der deutschen Gefängnisse
vom 12. November 1945 und Zuchthäuser 46
Direktive Nr. 55 Austausch von Druckschriften und Filmen im Interzonen-
vom 25. Juni 1947 verkehr 286
Amtsblatt
der MR Deutschland
Britische Zone: Britisches Kontrollgebiet
ergänzt durch Seite
Befehl vom 1. Januar 1949 • 1010
.✓
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zweites Gesetz
zur Aufhebung des Besatzungsrechts.
Vom 30. Mai 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- richten und den Staatsanwaltschaften übertragen. An
schlossen: die Stelle der Spruchkammer tritt die Strafkammer
des Landgerichts, an die Stelle des Spruchs,enats
Artikel 1 der Strafsenat des Oberlandesgerichts. Die Aufgaben
des öffentlichen Anklägers nimmt die Staatsanwalt-
Die Verordnung Nr. 69 der Britischen Militär-
schaft bei dem zuständigen ordentlichen Gericht
regierung (Amtsblatt der Militärrngierung Deutsch-
wahr.
land Britisches Kontrollgebiet S. 405), die Verord-
nung Nr. 131 der Britischen Militärregierung (Amts- (2) Ortlich zuständig ist das Gericht, in dessen .
blatt der Militärregierung Deutschland Britisches Bezirk das Spruchgericht zur Zeit des Ubergangs
Kontrollgebiet S. 703) und Artikel 1 der Verordnung des Verfahrens· seinen Sitz hatte. Für das Wieder-
Nr. 208 des Hohen Kommissars des Vereinigten aufnahmeverfahren ist das Gericht örtlich zuständig,
Königreichs für Deutschland (Amtsblatt der Alliier- in dessen Bezirk das Spruchgericht seinen Sitz hatte,
ten Hohen Kommission für Deutschland S. 152) wer- dessen Urteil mit dem Antrag auf Wiederaufnahme
den aufgehoben. des Verfahrens angefochten wird.
Artikel 2
Artikel 4
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Spruchgerichts-
Die Landesregierungen von Hamburg, Nieder-
verfahren kann zugunsten des Verurteilten nach
sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Hol-
den bisher für die Wiederaufnahme von Spruch-
stein werden ermächtigt, die für die Abwicklung der
gerichtsverfahren geltenden Vorschriften wieder auf-
Spruchgerichtsverfahren erforderlichen Rechtsvor-
genommen werden.
schriften zu erlassen.
Artikel 3
(1) Die aus der Abwicklung der Spruchgerichts- Artikel 5
barkeit und den Wiederaufnahmeverfahren sich er- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gebenden Aufgaben werden den ordentlichen Ge- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 447
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstflagge der Seestreitkräfte der Bundeswehr.
Vom 25. Mai 1956.
Als Dienstflagge der Seestreitkräfte der Bundes-
wehr bestimme ich die Bundesdienstflagge in der
Form eines Doppelstanders.
Die der Stange abgewendete Seite der Flagge ist
gezackt. Der Scheitel des rechtwinkligen Einschnittes
liegt in der Mitte des roten Feldes. Der Abstand
des Scheitelpunktes vom Bundesschild ist etwas
geringer als der Abstand des Bundesschildes von
der Stange.
Bonn, den 25. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Zwanzigste Verordmmg
zur:. Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Ergänzung der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes).
Vom 23. Mai 1956.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- 89. von Conradische Stiftung
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 90. Spend- und Waisenhaus, Danzig".
des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-
sung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I § 2
S. 1287) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. l) in Verbindung mit Artikel IV des Er-
§ 1 sten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Rege-
Die Anlage A zu § 2 des Gesetzes wird durch 1ung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Anfügung folgender Nummern hinter Nummer 81 des Grundgesetzes fall enden Personen vom
ergänzt: 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
kung v,am 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
,,82. Estländische Deutsche Kulturselbstverwal-
tung
§ 3
83. Deutsche Volksgemeinschaft in Lettland
84. Deutsche Volksgruppe in Rumänien Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
85. Schulen des Deutschen Elternverbandes in 1951 und der Maßgabe in Kraft, daß Zahlungen auf
Riga Grund der mit ihr erfolgenden Ergänzung der An-
lage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes. erstmalig für die
86. Schulen des Kulturverbandes der Deutschen mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume
Litauens
geleistet werden; Anträge auf solche Zahlungen,
87. Schulen des Deutschen Kulturverbandes in die innerhalb dreier Monate nach Verkündung die-
der Tschechoslowakei ser Rechtsverordnung gestellt werden, gelten als
88. Stadt-Diskonto-Bank, Riga am 1. September 1953 gestellt.
Bonn, den 23. Mai 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 447
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstflagge der Seestreitkräfte der Bundeswehr.
Vom 25. Mai 1956.
Als Dienstflagge der Seestreitkräfte der Bundes-
wehr bestimme ich die Bundesdienstflagge in der
Form eines Doppelstanders.
Die der Stange abgewendete Seite der Flagge ist
gezackt. Der Scheitel des rechtwinkligen Einschnittes
liegt in der Mitte des roten Feldes. Der Abstand
des Scheitelpunktes vom Bundesschild ist etwas
geringer als der Abstand des Bundesschildes von
der Stange.
Bonn, den 25. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Zwanzigste Verordmmg
zur:. Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Ergänzung der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes).
Vom 23. Mai 1956.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- 89. von Conradische Stiftung
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 90. Spend- und Waisenhaus, Danzig".
des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-
sung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I § 2
S. 1287) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. l) in Verbindung mit Artikel IV des Er-
§ 1 sten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Rege-
Die Anlage A zu § 2 des Gesetzes wird durch 1ung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Anfügung folgender Nummern hinter Nummer 81 des Grundgesetzes fall enden Personen vom
ergänzt: 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
kung v,am 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
,,82. Estländische Deutsche Kulturselbstverwal-
tung
§ 3
83. Deutsche Volksgemeinschaft in Lettland
84. Deutsche Volksgruppe in Rumänien Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
85. Schulen des Deutschen Elternverbandes in 1951 und der Maßgabe in Kraft, daß Zahlungen auf
Riga Grund der mit ihr erfolgenden Ergänzung der An-
lage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes. erstmalig für die
86. Schulen des Kulturverbandes der Deutschen mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume
Litauens
geleistet werden; Anträge auf solche Zahlungen,
87. Schulen des Deutschen Kulturverbandes in die innerhalb dreier Monate nach Verkündung die-
der Tschechoslowakei ser Rechtsverordnung gestellt werden, gelten als
88. Stadt-Diskonto-Bank, Riga am 1. September 1953 gestellt.
Bonn, den 23. Mai 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Einundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen (Gewerbliche Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung
und entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit
Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten).
Vom 29. Mai 1956.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit 9. Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-
den Nummern 9 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 Berufsgenossenschaft, Stuttgart 0,61
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse 10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden und Elektrotechnik, Braunschweig 4,69
Personen in dc!r Fassung vom 1. September 1953
11. Berufsgenossenschaft der chemischen
(Bundesgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundes- 4,37
Industrie, Heidelberg
regierung mil Zustirrnmmg des Bundesrates:
12. Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft,
Bielefeld 3,28
§ 1
13. Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft,
(1) Für die Unterbringunq und Versorgung der München 2,52
Angehörigen der in der Anlage zu dieser Verord- 14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft,
nung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich„ 0,60
Mainz
tungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne
des § 61 Abs. 1 des Cesetzes die in der gleichen An- 15. Berufsgenossenschaft Druck- und Papier-
verarbeitung, Wiesbaden 1,51
lage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrich-
tungen). 16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft,
Mainz 0,56
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-
zen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die- 17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossen-
schaft, Augsburg 4,49
ser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder
Aufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in 18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
die in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf- Gaststätten, Mannheim 5,04
zunehmen oder später aufgelöste entsprechende Ein- 19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft, Mainz 1,28
richtungen zu streichen. 20. Zucker-Berufsgenossenschaft, Hildesheim 0,22
21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg,
§ 2 Hamburg 1,07
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapi- ~2. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover,
tel I und III des Gesetzes vorgesehenen Versor- Hannover 3,54
gungsbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter- 23. Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal,
stützungen und Entlassungsgelder an die Angehöri- Wuppertal-Elberfeld 3,78
gen der Herkunftseinrichtungen sowie für die Nach- 24. Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt,
versicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, Frankfurt a. M. 2,23
werden von den Aufnahmeeinrichtungen gemein- 25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft,
sam aufgebracht. Das Verhältnis, in dem die Auf- Karlsruhe 1,48
nahmeeinrichtungen einander zur Aufbringung der
26. Württembergische Bau-Berufsgenossen-
Mittel verpflichtet sind, können sie durch schrift- 0,95
schaft, Stuttgart
liche Vereinbarung festlegen. Solange eine solche
Vereinbarung nicht besteht, sind die einzelnen Auf- 27. Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft,
nahmeeinrichtungen zu nachstehendem Hundertsatz München 3,16
verpflichtet: 28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft, München 2,24
1. Bergbau-Berufsgenossenschaft, Bochum 10 ,89 29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossen-
2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Han- schaft, Mannheim 7,70
nover 3,04 30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel,
3. Berufsgenossenschaft der keramischen und Bonn 4,25
Glas-Industrie, Würzburg 2,84 31. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (reichs-
4. Berufsgenossenschaft der Gas- und gesetzliche Unfallversicherung), Hamburg 2,28
Wasserwerke, Düsseldorf 0,48 32. Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat-
5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossen- und Kleinbahnen, Hamburg 0,94
schaft, Essen 1,87 33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltun-
6. Maschinenbau- und Kleineisenindustrie- gen, Hamburg 4,35
Berufsgenossenschaft, Düsseldorf 2,79 34. Binnenschiff ahrts-Berufsgenossenschaf t,
7. Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufs- Duisburg 0,78
genossenschaft, Hannover 3,76 35. Berufsgenossenschaft für Gesundheits-
8. Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufs- dienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg 2,02
genossenschaft, Mainz 3,35 36. See-Berufsgenossenschaft, Hamburg 1,04
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 449
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-
Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-
von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver- nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses
pflichtet. 1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-
(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin- dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtungen
genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs- und
kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung) 2. der Zahl ihrer Planstellen für dienstord-
bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen. nungsmäßige Angestellte und Beamte zur
(4) § 2 Abs. 4 der Achtzehnten Durchführungs~ Zahl derartiger Planstellen aller AufnahmE:-
verordnung vom 7. September 1955 (Bundesgesetzbl. I einrich tungen
S. 577) bleibt unberührt. Daneben ist auch die Ge- zu bewirken.
samtheit der landwirtschaftlichen Berufsgenossen- § 5
schaften im Bundesgebiet verpflichtet, der Gesamt-
(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren
heit der in vorstehendem Absatz 1 bezeichneten
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-
Aufnahmeeinrichtungen sechzehn vom Hundert der
ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender An-
Versorgungsleistungen zu erstatten, die diese nach
wendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen Aus-
§ 61 des Gesetzes für die ehemaligen Dienst-
angehörigen der Arbci terunfallversicherungsanstal- gleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 die-
ser Verordnung) zu zahlen; für die an Angehörige
ten in Prag, Brünn und entsprechender Einrichtungen
von Herkunftseinrichtungen gezahlten Trennungs-
in anderen fremden Staaten sowie für die Hinter-
bliebenen solcher Personen aufwenden. entschädigungen und Umzugskosten gelten die
§§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.
§ 3 (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-
richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-
(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-
aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-
setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun- dert sich um die Summe der von den säumigen Auf-
gen werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet, nahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden
in deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe
hat. Handelt es sich un1 Empfänger von Hinter- erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung
bliebenenbezügen, die in Bereichen verschiedener geltenden Verhältnis.
Aufnahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Be-
~eiligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht
m deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach
nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am
Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-
~ ohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß. rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrich-
Die Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus tungen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäf-
den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln tigt werden, ist zu berücksichtigen.
zu erstatten. In Zweifelsfällen bestimmt der Treu-
händer (§ 7 dieser Verordnung) die zuständige Auf- § 6
nahmeeinrichtung. ( 1) Ist. der Pflichtanteil an den Planstellen ( § 4
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahme- dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 des
einrichtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahme- Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an den
einrichtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Ge- Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Besetzung
richten und als Drittschuldner in Pfändungssachen. einer hiernach der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1
D!e Prozeßkosten gehören zu den Aufwendungen, des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle mit einer
di~ aus den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten anderen Person, als einem an der Unterbringung
Mitteln zu erstatten sind. nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder
gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflicht-
(3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser anteil anrechenbaren Angehörigen der Herkunfts-
Verordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu- einrichtungen bedarf der Zustimmung des Treu-
händer (_? 7 dieser Verordnung) die Aufgaben aus händers (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie unter
den Absatzen 1 und 2 einer anderen Aufnahmeein- den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
ri~htung ~der_ dem Treuhänder übertragen. Die An- und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Beschrän-
oidnung 1st nn Bundesanzeiger bekanntzumachen. kung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die Auf-
nahmeeinrichtungen diese Erleichterung durch
§ 4 schriftliche Vereinbarung festgelegt haben.
(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61 (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist
Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter- in entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes
bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin- ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser
gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts- Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-
einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein- nung ist entsprechend anzuwenden.
richtungen nach einem durch schriftliche Verein- (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die
barung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellen- mit einem zwar nicht an der Unterbringung teil-
den Verteilungsschlüssel zu erfüllen. nehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
auf den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser (3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-
Verordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her- tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der
kunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich- ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden Be-
tigen. träge verrechnen.
§ 7 § 10
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen
Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül- zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des
lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen Ünd Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in
außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus
Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich- § 61 Abs. 1 des Gesetzes.
tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche
oder juristische Person oder einen aus mehreren § 11
Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-
mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge-
Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge- meinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Ge-
schäfte vom Hauptverband der gewerblichen Be- setzes grundsätzlich befreit. Stellen jedoch der
rufsgenossenschaften wahrgenommen. Bundesminister des Innern und der Bundesminister
der_ Finanzen fest, daß nur eine teilweise Befreiung .
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen hab2n dem Treu- von der allgemeinen Unterbringungspflicht gerecht-
händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben fertigt ist, so gilt für das Verhältnis der allgemei-
dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die nen Unterbringungspflicht zu der besonderen Unter-
Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind bringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes fol-
außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen . gendes:
Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über- 1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen
senden. Nichterfüllung des allgemeinen Pflichtanteils
§ 8 von zwanzig vom Hundert des Besoldungsauf-
wandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) nach
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu zahlender Aus-
vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß- gleichsbetrag vermindert sich um den Aus-
nahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, gleichsbetrag, den sie für den gleichen Zeit-
§ 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Verein-
raum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung
barungen der Aufnahmeeinrichtungen vorbeha~ten zahlt. Außerdem ist der Betrag abzusetzen, den
sind. die Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an
(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen der gemeinsamen Versorgungslast nach § 2
und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und dieser Verordnung für den gleichen Zeitraum
stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord- abführt.
nung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 die- 2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig
ser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5 Abs. 1 vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Ge-
dieser Verordnung) und die Beträge nach § 6 Abs. 2 setzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Besetzung
dieser Verordnung fest. einer gemäß § 15 des Gesetzes der allgemeinen
(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun- Unterbringung vorbehaltenen Planstelle die
gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen Zustimmung der nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes
können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäfts- zuständigen Behörde erforderlich, wenn die
anweisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf Planstelle mit einer Person besetzt werden soll,
der Genehmigung durch den Bun:lesminister des die weder an der Unterbringung teilnimmt
Innern. (§§ 11, 52, 52a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54a, 54b,
55 des Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil
(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der
anrechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54
Gesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Auf- Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des ·Gesetzes). Die
sicht des Bundesministers des Innern.
nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zuständige Be-
hörde kann die Zustimmung unter den Voraus-
§ 9 setzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5
Buchstabe e des Gesetzes und ohne Beschrän-
(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser kung auf die dritte Stelle erteilen.
Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-
nahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes
§ 12
entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen
können nur auf schriftliches Ersuchen des Treu- (1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11
händers getroffen werden. Dem Ersuchen sind die des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-
erforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord- einrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Ge-
nung) beizufügen. samtheit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser
(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge Verordnung gilt sinngemäß.
einer Aufnahmeeinrichtung ( §§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahme-
und vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend. einrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 451
§ 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen kön- Berechnung der gemeinsamen Versorgungslast und
nen mit Zustimmung des Bunclesrninisters des Innern der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser
eine andere Regelung schriftlich vereinbaren. Verordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 ge-
zahlten Bezüge werden den Empfängern auf die
§ 13 Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung an-
gerechnet.
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des
Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftseinrich- (2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für
tungen ist der Bundesminister für Arbeit. Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-
(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeichne-
der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu- ten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur Fort-
händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen führung der Versorgungszahlungen einer oder
werden. mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-
den, scheiden die Versorgungsempfänger dieser
§ 14
Herkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-
(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder meinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2
vor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen dieser Verordnung) aus.
auf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und
des Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten
§ 16
Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder
zu treffen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des
Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-
Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
wirkung des Bundesministers der Finanzen vor-
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
gesehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.
131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
§ 15
kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-
rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den
entsprechenden im Land Berlin geltenden Vorschrif § 17
ten eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger für die 1951 in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
. Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
1.
Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen
A. Cewerbliche Berufsgenossenschaften:
1. Mitteldeutsche Eisen- und Stahl-Berufs-
genossenschaft, Leipzig
2. Nordöstliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossen-
schaft, Berlin
3. Schlesische Eisen- und Stahl-Berufsgenossen-
schaft, Breslau
4. Ostmärkische Eisen- und Metall-Berufsgenos-
senschaft, Wien
B. Arbeiterunfallversicherungsanstalten in Prag und
Brünn
II.
Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen
1. Bergbau-Berufsgenossenschaft, Bochum 18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Hannover Gaststätten, Mannheim
3. Berufsgenossenschaft der keramischen und 19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft, Mainz
Glas-Industrie, Würzburg 20. Zucker-Berufsgenossenschaft, Hildesheim
4. Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasser- 21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg, Hamburg
werke, Düsseldorf 22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Hannover
5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, 23. Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal, Wupper-
Essen tal-EI berf eld
6. Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Be- 24. Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt, Frank-
rn fsgenossenschaft, Düsseldorf furt a. M.
7. Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenos- 25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft, Karls-
senschaft, Hannover · ruhe
8. Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossen- 26. Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft,
schaf t, Mainz Stuttgart
9. Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-Berufs- 27. Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft, München
genossenschaft, Stuttgart 28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft, München
10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und 29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossen-
Elektrotechnik, Braunschweig schaft, Mannheim
11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie 30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel,
Heidelberg ' Bonn
31. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (reichsge-
12. Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft,
Bielefeld setzliche Unfallversicherung), Hamburg
32. Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat-
13. Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft,
und Kleinbahnen, Hamburg
München
33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen,
14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft, Mainz Hamburg
15. Berufsgenossenschaft Druck- und Papierver- 34. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft,
arbeitung, Wiesbaden Duisburg
16. Lcd crind ustrie-Bcruf sgenossenschaft, Mainz 35. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
17. Textil- und Bekleidungs·-Berufsgenossenschaft, und ·wohlfahrtspflege, Hamburg
Augsburg 36. See-Berufsgenossenschaft, Hamburg
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 453
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften der Unfallversiche-
rung und entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit
Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten).
Vom 29. Mai 1956.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit hörigen. Die Aufnahmeeinrichtungen können
den Nummern 9 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 schriftlich einen anderen Aufbringungsschlüssel ver-
des Gesetzes zur Regelung der Re·chtsverhä.ltnisse einbaren.
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach
Personen in der Fassung vom 1. September 1953 Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung
(Bundesgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundes- von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: pflichtet.
(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-
§ -1
genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-
(1) Für die Unterbringung und Versorgung der kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verord-
Angehörigen der in der Anlage zu dieser Verord- nung) bei der Durchführung seiner Aufgaben ent-
nung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich- stehen.
tungen) einschließlich der am 8. Mai 1945 'dort be-
(4) Die Erstattungspflicht der Aufnahmeeinrich-
schäftigten, in § Gl Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten
tungen gegenüber der Gesamtheit der gewerblichen
Personen, im nachfolgenden insgesamt als Angehö-
Berufsgenossenschaften im Bundesgebiet gemäß
rige der Herkunftseinrichtungen bezeichnet, sind
§ 2 Abs. 4 der Einundzwanzigsten Durchführungs-
entsprechende Einrichtungen im Sinne des § 61 verordnung vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen Anlage auf- S. 448) bleibt unberührt; der anteilmäßige Beitrag
geführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrichtungen). der einzelnen Aufnahmeeinrichtung an dem zu er-
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan- stattenden Gesamtbetrag bestimmt sich nach Ab-
zen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die- satz 1.
ser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder § 3
Aufnahmeinrichtungen durch Rechtsverordnung in
(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-
die in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf-
setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
zunehmen oder später aufgelöste entsprechende
gen werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet,
Einrichtungen zu streichen.
in deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz
hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinterblie-
§ 2 benenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf-
nahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Betei-
(1) Die Mittel, die für die Zahlung dm in Kapitel I ligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, in
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungsbe- deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche
züge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun- nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte
gen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren
Herkunftseinrichtungen sowie für die Nachversiche- Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß.
rung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, werden Die Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus
von den in Abschnitt II der Anlage zu dieser Ver- den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln
ordnung bezeichneten Aufnahmeeinrichtungen ge- zu erstatten. In Zweifelsfällen bestimmt der Treu-
meinsam nach Maßgabe ihres Besoldungsaufwandes händer (§ 7 dieser Verordnung) die zuständige Auf-
zum Gesamtbesoldungsaufwand aller Aufnahmeein- nahmeeinrichtung.
richtungen nach dem Stand vom Januar jeden Jah- (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeein-
res aufgebracht. Zum Besoldungsaufwand zählen richtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeein-.
alle Aufwendungen für die Dienstbezüge der Ange- richtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerich-
hörigen der Aufnahmeeinrichtungen ·md der bei ten und als Drittschuldner in Pfändungssachen. Die
ihnen beschäftigten Angehörigen der Gebietskör- · Prozeßkosten gehören zu den Aufwendungen, die
perschaften mit Ausnahme der ausschließlich für aus den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mit-
den Selbsteinzug der Beiträge beschäftigten Ange- teln zu erstatten sind.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(3) Die olwrsle Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
Verordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu- gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt
händer (§ 7 dieser Verordnung) die Aufgaben aus werden, ist zu berücksichtigen.
den Absätzen l und 2 einer anderen Aufnahmeein-
richtung oder dem Treuhänder übertragen. Die An-
§ 6
ordmmg ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4
dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 des
§ 4 Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an den
Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung) durch die Auf-
(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61 nahmeeinrichtung oder, wenn die Planstelle bei
Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter- einem anderen Dienstherrn geführt wird, auch durch
bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin- diesen. Die Besetzung einer hiernach der Unterbrin-
gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunftsein- gung gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen
richtungen ist von den einzelnen Aufnahmeeinrich- Planstelle mit einer anderen Person, als einem an
tungen nach einem durch schriftliche Vereinbarung der Unterbringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes
aller At1fnahnieeinrichtungen festzustellenden Ver- teilnehmenden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Geset-
teilungssd1lüsscl zu erfüllen. zes auf den Pflichtanteil anrechenbaren Angehöri-
(2) Solimge eine solche Vereinbarung nicht be- gen der Herkunftseinrichtungen bedarf der Zustim-
steht., ist die Unterbringung von der einzelnen Auf- mung des Treuhänders (§ 7 dieser Verordnung). Er
nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses kann sie unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und
1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol- ohne Beschränkung auf die dritte Stelle erteilen,
dtm~Jsauf wand aller Aufnahmeeinrichtun- wenn die Aufnahmeeinrichtungen diese Erleichte-
gen (Pllichtanteil am Besoldungsaufwand) rung durch schriftliche Vereinbarung festgelegt
und haben.
2. der Zahl ihrer Planstellen für dienstord- (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in
nungsmäßige Angestellte und der Zahl der entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes
bei ihr beschäftigten Beamten zur Gesamt- ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser
zahl der Planstellen aller Aufnahmeeinrich- Verordnung) zu zahlen; § 5 Abs. 2 dieser Verord-
tungen und der Zahl der bei ihnen beschäf- nung gilt entsprechend. Ein Schadensersatzanspruch
tigten Beamten (Pflichtanteil an den Plan- der Aufnahmeeinrichtung gegen einen anderen
stellen) Dienstherrn, der eine bei ihm geführte Planstelle,
deren Inhaber bei der Aufnahmeeinrichtung beschäf-
zu bewirken. Soweit die Planstellen der bei den Auf- tigt wird, entgegen Absatz 1 besetzt, bleibt unbe-
nahmeeinrichtungen beschäftigten Beamten bei an- rührt.
deren Dienstherren geführt werden, scheiden sie
(3) Die Planstelle für dienstordnungsmäßige An-
bei diesen für die Bemessung deren Pflichtanteile gestellte und Beamte einer Aufnahmeeinrichtung,
nach § 13 des Gesetzes aus. die mit einem zwar nicht an der Unterbringung teil-
nehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes
auf den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser
§ 5 Verordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-
kunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich-
(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren
tigen.
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-
ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender An- § 7
wendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen Aus-
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur
gleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 die-
Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-
ser Verordnung) zu zahlen; für die an Angehörige
lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und
von Herkunftseinrichtungen gezahlten Trennungs-
außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der
entschädigungen und Umzugskosten gelten die
Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-
§§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend. tungen _durch Mehrheits.beschluß eine natürliche
(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein- oder juristische Person oder einen aus mehreren
richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs- Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-
aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin- mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ~in
dert sich um die Summe der von den säumigen Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-
schäfte vom Bundesverband der landwirtschaftlichen
Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlen-
Berufsgenossenschaften wahrgenommen.
den Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Sum-
me erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verord- (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Tre 1- 1
nung geltenden Verhältnis. händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben
dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die
(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht Prüfungsbericht~ (§ 10 dieser Verordnung) sind
an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-
Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an- senden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 455
§ 8 Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu
zahlender Ausgleichsbetrag vermindert sich
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich um den Ausgleichsbetrag, den sie für den
vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maßnah- gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser
men trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1, Verordnung zahlt. Außerdem ist der Be-
§ 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Verein-
trag abzusetzen, den die Aufnahmeeinrich-
barungen der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten tung als ihren Anteil an der gemeinsamen
sind.
Versorgungslast nach § 2 dieser Verord-
(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen nung für den gleichen Zeitraum abführt.
und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und 2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig
stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Ver- vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Ge-
ordnung), die PflichtanteHe und ihre Erfüllung (§ 4 setzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Be-
dieser Verordnung), di!e Ausgleichsbeträge (§ 5 setzung einer gemäß § 15 des Gesetzes der
Abs. 1 dieser Verordnung) und die Beträge nach § 6 allgemeinen Unterbringung vorbehaltenen
Abs. 2 dieser Verord_ri.ung fest. Planstelle die Zustimmung der nach § 16
(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun- Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde
gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtun- erforderlich, wenn die Planstelle mit. einer
gen können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäfts- Person besetzt werden soll, die weder an
anweisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf der Unterbringung teil•nimmt (§§ 11, 52,
der Genehmigung durch den Bundesminister des In- 52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des
nern. Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil an-
rechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1,
(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Ge- § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Geset-
setzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Aufsicht zes). Die nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zu-
des Bundesministers des Innern. ständige Behörde kann die Zustimmung
unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes
§ 9 und ohne Beschränkung auf die dritte Stelle
(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in die- erteilen.
ser Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-
(2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden
nahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes
Ausgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden
entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen
die Bundesminister des Innern und der Finanzen
können nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-
über eine entsprechende Befreiung von der allge-
ders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die er-
meinen Unterbringungspflicht.
forderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-
nung) beizufügen.
§ 12
(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer
Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 die- (1) Bei der Anwendung der§§ 42 und 72 Abs. 11
ser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-
und vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend. einrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Ge-
samtheit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Ver-
(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-
ordnung gilt sinngemäß.
tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung
der ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
Beträge verrechnen. nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-
richtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42
des Gesetzes. Die AufnahmeeinrJchtungen können
§ 10
mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
D1e für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu- eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.
ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Ge-
setzes) überwachen auch die Erfüllung der in dieser
Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61 § 13
Abs. 1 des Gesetzes. (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des
Gesetzes -für die Angehörigen der Herkunftsein-
§ 11 richtungen ist der Bundesminister für Arbeit.
(1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Geset- (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
zes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten allge- der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-
meinen Unterbringungspflicht zu ihrer besonderen händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen
Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Geset- werden.
zes gilt folgendes:
§ 14
1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen
Nichterfüllung des allgemeinen Pflicht- (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-
anteils von zwanzig vom Hundert des Be- der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-
soldungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des dungen auf Grund von Kannvorschriften des Geset-
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
zes und des Bundesbeamtengesetzes sind von der satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-
obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur
Treuhänder zu treffen. Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder
mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-
(2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des
den, scheiden die Versorgungsempfänger dieser
Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-
Herkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-
wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-
meinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2
sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.
dieser Verordnung) aus.
§ 15
§ 16
(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-
rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
eine Herkunflscinrichlung Versorgungsbezüge zahlt, setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Er-
bleiben diese Versorgungsempfänger für die Be- sten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Rege-
rechnung ch~r gemeinsamen Vmsorgungslast und der 1ung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser des Grundgesetzes fall enden Personen vom
Verordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahl- 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
ten Bezüge werden den Empfängern auf die Ver- kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
sorgungsbezüge nach §, 3 dieser Verordnung ange-
rechnet. § 17
(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab- 1951 in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956 457
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
I.
Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen
1. Ostpreußische landwirtschaftliche Berufsgenos- 9. Oberschlesische landwirtschaftliche Berufsgenos-
senschaft in Königsberg senschaft in Königshütte
2. Brandenburgische landwirtschaftliche Berufsge- 10. Mecklenburgische landwirtschaftliche Berufsge-
nossenschaft in Potsdam nossenschaft in Schwerin
1,
11. Thüringische land- und forstwirtschaftliche Be-
3. Pommersche landwirtschaftliche Berufsgenossen-
rufsgenossenschaft in Weimar
schaft in Stettin
12. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Wien-
4. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die Niederdonau in Wien
Provinz Sachsen in Merseburg 13. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Ober-
5. Von der landwirtschaftlichen Berufsgenossen- donau in Linz
schaft Westmark in Speyer 14. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Steier-
a) die Verwaltungsstelle in Metz mark-Kärnten in Graz
b) die Sektion in Saarbrücken 15. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Alpen-
land in Salzburg mit Außenstelle in Innsbruck
6. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft in Dresden 16. Sudetendeutsche landwirtschaftliche Berufsge-
nossenschaft in Teplitz-Schönau
7. Anhaltische landwirtschaftliche Berufsgenossen- 17. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Danzig-
schaft in Dessau Westpreußen in Danzig
8. Niederschlesische landwirtschaftliche Berufsge- 18. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
nossenschaft in Breslau Wartheland in Posen
II.
Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen
1. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Be- 10. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unter-
rufsgenossenschaft in Kiel franken in Würzburg
2. Hannoversche land wirtschaftliche Berufsgenos- 11. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwa-
senschaft in Hannover ben in Augsburg
3. Westfälische land w irtschaflliche Berufsgenossen- 12. Badische landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft in Münster schaft in Karlsruhe
4. Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Berufs- 13. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-
genossenschaft in Kassel schaft für den Reg.-Bez. Darmstadt in Darmstadt
5. Rheinische land wirtschaftliche Berufsgenossen-
14. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Olden-
schaft in Düsseldorf
burg-Bremen in Oldenburg
6. Landwirtscha ftJiche Berufsgenossenschaft Ober-
bayern in München 15. Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsge-
nossenschaft in Braunschweig
7. LandwirtschüHliche Berufsgenossenschaft Nie-
derbayern-Oberpfalz in Landshut 16. Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft in Detmold
8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hes-
sen-Pfalz in Speyer 17. Gartenbau-Berufsgenossenschaft in Kassel
9. Landwirtschafllic•H: Berufsgenossenschaft Ober- 18. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Würt-
franken und Mi ttelfrankcn in Bayreuth temberg in Stuttgart.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Erste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen.
Vom 28. Mai 1956.
Auf Grund des§ 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Landeszentralbanken für
Wechsel ist mit Wirkung vom 8. März 1956 auf vier-
einhalb vom Hundert und mit Wirkung vom 19. Mai
1956 auf fünfeinhalb vom Hundert festgese~zt wor-
den.
Bonn, den 28. Mai 1956.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkü11dung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes~1eselzbl. S. 23) wird auf folgende -im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Dritte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgeichs-
amtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (3. BAA-
FeststellungsDV). Vom 28. März 1956. 89 9.5. 56 10. 5. 56
Verordnung der Oberfinanzdirektion Freiburg zur Änderung
der Verordnung über Abgabe, Bezug und Verwendung von
abgabenfn~iem Mineralöl zum Betrieb von Wasserfahrzeugen
auf dem Bodensee. Vom 25. April 1956. 91 12.5.56 13.5.56
Verordnung PR Nr. 3/56 über die Aufhebung der Preisvor-
schriften für die J\b-Zcchc-Preise und über die Großhandels-
spanne für oberbüyerische Pechkohle, Vom 18. Mai 1956. 98 24.5.56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend c r ß e zu (J nur durch die Post Bez u q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüqlich Zustellqebühr).
Ein z e I s l ü c k e je anqcl,1,uwne 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorei nsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundes(Jesetzblatt" Köln 3 99.
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458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Erste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen.
Vom 28. Mai 1956.
Auf Grund des§ 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Landeszentralbanken für
Wechsel ist mit Wirkung vom 8. März 1956 auf vier-
einhalb vom Hundert und mit Wirkung vom 19. Mai
1956 auf fünfeinhalb vom Hundert festgese~zt wor-
den.
Bonn, den 28. Mai 1956.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkü11dung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes~1eselzbl. S. 23) wird auf folgende -im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Dritte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgeichs-
amtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (3. BAA-
FeststellungsDV). Vom 28. März 1956. 89 9.5. 56 10. 5. 56
Verordnung der Oberfinanzdirektion Freiburg zur Änderung
der Verordnung über Abgabe, Bezug und Verwendung von
abgabenfn~iem Mineralöl zum Betrieb von Wasserfahrzeugen
auf dem Bodensee. Vom 25. April 1956. 91 12.5.56 13.5.56
Verordnung PR Nr. 3/56 über die Aufhebung der Preisvor-
schriften für die J\b-Zcchc-Preise und über die Großhandels-
spanne für oberbüyerische Pechkohle, Vom 18. Mai 1956. 98 24.5.56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
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