427
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1956 Nr. 23
Tag Inhalt: Seite
17.5.56 Gesetz über eine Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs
(Wohnungsstatistik 1956/57) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
18.5.56 Gesetz über die Lohnstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429
17.5.56 Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
16.5.56 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen ................................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
In Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung eines Zwei-
ten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1955). - Ge-
setz über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Drittes
Nachtragshaushaltsgosetz 1955). - Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen vom 10. Dezember 1954 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Spanischen Regierung. - Bekanntmachung über Entei·gnungen
für Zwecke der Bundeswasserstraßen. - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen.
- Bekanntmachung uber den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
In Teil II Nr. 15, ausge,geben zu Bonn am 18. Mai 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Europäischen Fürsorgeab-
kommen vom 11. Dezember 1953 und dem Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen. - Bekannt-
machung zu dem Ub_ereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisatfon für Europa und den Mittelmeerraum.
Gesetz über eine Statistik
der Wohn- und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs
(Wohnungsstatistik 1956/57).
Vom 17. Mai 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. hinsichtlich der Wohnparteien
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) die Haushaltsmitglieder nach Alter, Ge-
§ 1
schlecht, Familienstand, Stellung zum Haus-
haltungsvorstand und Zugehörigkeit zu
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine einer Geschädigtengruppe sowie Arbeitsort
Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des und Wohnsitz,
Wohnungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956/57) durch- b) die gegenwärtige Unterbringung nach Wohn-
geführt. form und Mietverhältnis;
(2) Die Wohnungsstatistik 1956/57 besteht aus
einer allgemeinen Erhebung, einer repräsentativen 3. hinsichtlich der Anstalten
Erhebung und einer repräsentativen Zusatzerhe- die Anstaltsinsassen und das Personal nach
bung. Alter, Geschlecht, Familienstand und Zuge-
hörigkeit zu einer Geschädigtengruppe.
(3) Die allgemeine Erhebung und die repräsen-
tative Erhebung werden im September 1956, die
§ 3
repräsentative Zusatzerhebung wird erstmalig in
den Monaten März bis Mai 1957 durchgeführt. Die Bei der repräsentativen Erhebung sind über die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- Feststellungen nach § 2 hinaus die folgenden Tat-
ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates reprä- bestände zu erfassen:
sentative Zusatzerhebungen für die Jahre 1958, 1960 1. für eine Auswahl von 10 vom Hundert der
und 1962 anzuordnen. Wohnungen
die Belegung der Wohnungen mit Wohnpar-
§ 2 teien und Personen;
Bei der allgemeinen Erhebung sind die folgenden 2. für die in den gemäß Nummer 1 ausgewählten
Tatbestände zu erfassen: Wohnungen lebenden Wohnparteien
1. hinsichtlich der Wohnungen a) die soziale Stellung des Haushaltungsvor-
a) die Art der Wohnungen, standes,
b) die Größe der Wohnungen nach ihrer Raum- b) die vorwiegende Einkommensquelle der
zahl und die Wohnungsmiete; Haushaltung,
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
c) die Zahl der von der Haushaltung bewohn- § 6
ten Räume.
Die repräsentative Zusatzerhebung für das Jahr
1957 wird durd:l das Statistisd:le Bundesamt auf-
§ 4
bereitet.
Bei der repräsentativen Zusatzerhebung sind über
die Feststellungen nach §§ 2 und 3 hinaus die fol-
§ 7
genden Tatbestände zu erfassen:
Zur Durd:lführung der Erhebungen werden ehren-
1. für eine Auswahl von 10 vom Hundert der bei
amtliche Zähler bestellt.
der repräsentativen Erhebung erfaßten Woh-
nungen
a) die Ausstattung der Wohnungen, § 8
b) die Wohnfläche nach qm; (1) Die Behörden des Bundes, der Länder, der
2. für die in den gemäß Nummer 1 ausgewählten Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie .die
Wohnungen lebenden Wohnparteien sonstigen Körperschaften des öffentlid:len Red:lts
a) die Einkommen, sind verpflichtet, ihren Beamten, Angestellten und
Arbeitern in dem von den Erhebungsstellen ange-
b) die Wohnwünsd:le riad:l Größe, Lage und
Ausstattung der Wohnungen und nach der forderten Umfang Gelegenheit zur .Ausübung der
Zählertätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge zu
Wohnform,
geben.
c) die Finanzierungsmöglichkeiten und die
Mietzahlungsbereitsd:laft, (2) Lebenswichtige öffentliche Betriebe dürfen
d) die Untermiete. durch die Verpflid:ltung nach Absatz 1 in ihrer
Tätigkeit nid:lt, unterbrochen werden.
§ 5
(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über § 9
die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind die Haushal- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
tungsvorstände, W ohnungsinhaoer und Grundstücks- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Red:lts-
eigentümer oder -verwalter oder deren Vertreter. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Die Auskünfte nach § 4 Nr. 2 Bud:lstabe a sind frei- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
willig. Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) Die zu erfassenden- Tatbestände werden für
die allgemeine Erhebung und die repräsentative
§ 10
Erhebung mittels Erhebungsvordrucken, für die
repräsentative Zusatzerhebung im Wege der münd- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
lid:len Befragung erhoben. kündung in Kraft.
.
Das vorstehljnde Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Mai 1956.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
von Hassef
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1956 429
· Gesetz über die Lohnstatistik.
Vom 18. Mai 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- zu erfassen, gegliedert nach Größenklassen der Be-
schlossen: triebe sowie nach der Tätigkeit und dem Geschlecht
der Arbeiter.
. ERSTER ABSCHNITT
{2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf Frage-
Allgemeine Bestimmungen bogen für jeweils einen Monat oder vier zusammen-
hängende Wochen zu machen.
§ 1
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine
Lohnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie DRITTER ABSCHNITT
umfaßt Laufende Statistiken
1. eine laufende Statistik über die Arbeits- der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten
verdienste und Arbeitszeiten in der Land- in anderen Wirtschaftsbereichen
wirtschaft,
§ 5
2. eine laufende Statistik über die Arbeits-
verdienste und Arbeitszeiten in anderen (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt
Wirtschaftsbereichen, sich auf
3. Sondererhebungen über Arbeitsverdienste · 1. die Arbeiter in den folgenden Wirtschafts-
und Arbeitszeiten. abteilungen nach dem Systematischen Ver-
zeichnis der Arbeitsstätten:
(2) Die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 wird nicht in
den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Bergbau, Gewinnung und Verarbeitung
Freie Hansestadt Bremen sowie im Land Berlin von Steinen und Erden, Energiewirtschaft,
durchgeführt. Eisen- und Metallerzeugung und -ver-
arbeitung,
§ 2
Verarbeitende Gewerbe (ohne Eisen- und
Auskunftspflichtig für die Statistiken nach § 1 Metallverarbeitung),
sind die Arbeitgeber. Bau-,' Ausbau- und Bauhilfsgewe·rbe;
2. die Angestellten in den unter Nummer 1
ZWEITER ABSCHNITT genannten Wirtschaftsbereichen sowie in
der Wirtschaftsabteilung „Handel, Geld-
Laufende Statistiken über Arbeitsverdienste und Versicherungswesen".
und Arbeitszeiten in der Landwirtschaft
(2) Für die Statistik ist eine repräsentative Aus-
§ 3 wahl von Betrieben heranzuziehen.
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt (3) Die Statistik ist in vierteljährlichen Abstän-
sich auf den, für die erfaßten Handwerkszweige mit Aus-
1. in die l-Iausgemeinschaft aufgenommene nahme der handwerklichen Betriebe des Hoch-, Tief-
ständig beschäftigte männliche und weib- und Ingenieurbaues in halbjährlichen Abständen
liche landwirtschaftliche Arbeiter im Mo- durchzuführen ..
natslohn,
2. nicht in die Hausgemeinschaft aufgenom- § 6
mene männliche landwirtschaftliche Ar- {1) Durch die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind
beiter im Stundenlohn. zu erfassen
{2) Für die Statistik ist eine repräsentative Aus- 1. gegliedert nc1.ch dem Geschlecht und der
wahl von landwirtschaftlichen Betrieben heranzu- Tätigkeit
ziehen; dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, a) die Zahl der Arbeiter und der Ange-
daß im Durchschnitt bis zu 10 vom Hundert der im stellten,
Absatz 1 bezeichneten Arbeiter erfaßt werden. b) die Zahl der Arbeitsstunden der Ar-
(3) Die Statistik ist bis zum Jahre 1958 einschließ- beiter unter besonderer Angabe der zu-
lich in halbjährlichen, vom Jahre 1959 an in jähr- schlagpflichtigen Uber-, Sonn- und
lichen Abständen durchzuführen, sofern nicht die Feiertagsstunden,
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu- c) die Arbeitsverdienste der Arbeiter und
stimmung des Bundesrates bestimmt, daß die Statistik der Angestellten;
auch nach 1958 weiter in halbjährlichen Abständen
2. die Art des Betriebes, die tarifliche Orts-
aufgestellt wird.
klasse und die Zahl der Arbeitstage.
§ 4
{2) In Abständen von drei Jahren, beginnend mit
(1) Durch die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Jahre 1956, sind für einen Erhebungsmonat die
die Barverdienste, für die landwirtschaftlichen Ar- in Absatz 1 Nr. 1 genannten Tatbestände unterglie-
beiter im Stundenlohn außerdem die Arbeitsstunden dert nach dem Alter zu erfassen.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind der Betriebe erstrecken. Soziale Nebenleistungen,
auf Fragebogen für jeweils einen Monat oder vier die einem einzelnen Arbeitnehmer nicht zugerech-
zusammenhängende Wochen zu machen, und zwar net werden können, sind im ganzen zu erfassen. ~
für Betriebe mit zehn und mehr Arbeitern und An-
gestellten nicht über die einzelnen Arbeitnehmer,
sondern über die Arbeitnehmergruppen (Lohnsum-
menverfahren). FUNFTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
VIERTER ABSCHNITT § 9
Sondererhebungen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
über Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 7 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
In Abständen von drei bis fünf Jahren sind durch erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
die Sondererhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 die Ar- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
beitszeiten und Arbeitsverdienste der einzelnen Ar-
beiter und Angestellten zu erfassen (Individualver-
§ 10
fahren). Dabei ist insbesondere ihre Gliederung
nach der Art der Tätigkeit sowie nach Alter und Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Geschlecht der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. dung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten außer
Für die Arbeiter sind ferner Arbeitszeit und Ar- Kraft
beitsverdienste getrennt nach Zeit- und Leistungs- das Gesetz über Lohnstatistik vom 22. August
lohn zu ermitteln. Diese Sondererhebungen er- 1949 (WiGBl. S. 265)t
strecken sich nicht auf den öffäntlichen Dienst.
lfd. Nr. 39 des Anhangs der Gemeinsamen Anord-
nung der Verwaltungen des Vereinigten Wirt-
§ 8 schaftsgebietes zur Durchführung von Statistiken
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- vom 1. Juni 1949 (Offentlicher Anzeiger für das Ver-
verordnung rnil Zustimmung des Bundesrates, in einigte Wirtschaftsgebiet Nr. 50 vom 25. Juni 1949),
welche:Q Wirtschaftsabteilungen nach dem Systema- die Verordnung zur Durchführung einer Statistik
tischen Verzeichnis der Arbeitsstätten die Sonder- der Gehalts- und Lohnverhältnisse vom 22. Dezem-
e~hebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 jeweils durchge- ber 1951 (Bundesanzeiger Nr. 249 vom 28. Dezember
führt werden. 1951),
(2) Die Rechtsverordnung kann die Sonder- das Gesetz über Lohnstatistik vom 10. Januar 1952
erhebungen auch auf die sozialen Nebenleistungen (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 'l6).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Mai 1956.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
von Hassel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1956 431
Zweites Gesetz
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit.
Vom 17. Mai 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Wer nach dem 26. April 1945 die deutsche
rates das folgende Gesetz beschlossen: Staatsangehörigkeit erworben hat, ist auch dann
Es wird festgestellt, daß das Reichsgesetz über erklärungsberechtigt, wenn er nach dem Erwerb
die Wiedervereinigung Osterreichs mit dem Deut- der deutschen Staatsangehörigkeit seinen dauern-
schen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I den Aufenthalt in Deutschland aufgegeben hat.
S. 237) außer Kraft getreten ist. Die hierdurch auf (4) Hat ein Erklärungsberechtigter nach dem
dem Gebiete der Staatsangehörigkeit entstandenen 26. April 1945 einen Tatbestand erfüllt, der den
Rechtsfragen werden wie folgt geregelt: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Fol-
ge hatte, so erwirbt er die deutsche Staats-
§
a_ngehörigkeit nur bis zum Zeitpunkt der Erfüllung
Die Verordnungen über die deutsche Staatsange- des Verlusttatbestandes.
hörigkeit im Lande Osterreich vom 3. Juli 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 790) und vom 30. Juni 1939 (5) Das Erklärungsrecht. besteht nicht, wenn Tat-
(Reichsgcsetzbl. I S. 1072) werden mit Wirkung vom sachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betrof-
27. April 1945 aufgehoben. Die deutsche Staats- fene die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-
angehörigkeit derer, die nach Maßgabe der §§ 1, 3 republik oder eines deutschen Landes gefährdet.
und 4 der Verordnung vom 3. Juli 1938 oder nach·
Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung vom § 4
30. Juni 1939 am 26. April 1945 deutsche Staats-
Hat eine deutsche Staatsangehörige in der Zeit
angehörige waren, ist mit Ablauf dieses Tages er-
vorn 13. März 1938 bis einschließlich 26. April 1945
loschen.
mit einem Manne die Ehe geschlossen, der nach
§ 2 Maßgabe der in § 1 Satz 2 genannten Bestimmun-
§ 1 Satz 2 gilt nicht für Frauen, die in der Zeit gen deutscher Staatsangehöriger war, und gehörte
vom 13. März 1938 bis zum Ablauf des 26. April 1945 sie selbst nicht zu diesem Personenkreis, so ist ihre
einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet ha- deutsche Staatsängehörigkeit mit Ablauf des
ben, dessen deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf 26. April 1945 erloschen, wenn sie damals ihren
den genannten Bestimmungen beruhte, sowie für dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands hatte
Kinder, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum oder ihn vor dem 1. Mai 1952 ins Ausland verlegt
Ablauf des 26. April 1945 durch einen solchen deut- hat. Sie hat jedoch ein Erklärungsrecht gemäß § 3
schen Staatsangehörigen legitimiert worden sind. Abs. 1, wenn sie seit dem 1. Januar 1955 ihren
dauer:nden Aufenthalt in Deutschland hat.
§ 3
(1) Die Personen, deren deutsche Staatsangehörig- § 5
keit nach Maßgabe des § 1 Satz 2 erloschen ist, (1) Wer glaubhaft macht, daß es ihm erschwert
haben das Recht, sie durch Erklärung mit Rück- war, seinen dauernden Aufenthalt seit dem 26. April
wirkung auf den Zeitpunkt des Erlöschens wieder- 1945 in Deutschland zu haben, wird im Rahmen die-
zuerwerben, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt ses Gesetzes behandelt, als ob er diese Voraus-
seit dem 26. April 1945 im Gebiet des Deutschen setzung erfüllte, wenn er spätestens am 23. Mai 1949
Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen
(Deutschland) haben. und ununterbrochen behalten hat. Das gleiche gilt
(2) Das Recht auf rückwirkenden Erwerb der für Personen, die zwar erst nach dem 23. Mai 1949,
deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ha- aber im Anschluß an ihre Flucht, Vertreibung, Aus-
ben auch weisung oder Aussiedlung aus einem der in § 1
1. Frauen, die nach dem 26. April 1945, jedoch Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vorn
vor Ablauf des 31. März 1953 einen Mann 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) genannten
geheiratet haben, der die deutsche Staats- Gebiete oder im Anschluß an ihre Entlassung aus
angehörigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 dem Gewahrsam einer fremden Macht dauernden
wiedererwirbt, auch wenn die Ehe nicht Aufenthalt in Deutschland genommen haben oder
mehr besteht, nehmen.
2. nach dem 26. April 1945 ehelich geborene (2) War es einer der in § 3 Abs. 2 genannten Per-
oder legitimierte Kinder, deren Vater, so- sonen erschwert, ihren dauernden Aufenthalt recht-
wie nach dem 26. April 1945 unehelich ge- zeitig in Deutschland zu nehmen, so steht ihr das
borene Kinder, deren Mutter die deutsche Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit mit Rück-
Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Ab- wirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung, Ge-
satzes 1 wiedererwirbt, burt oder Legitimation zu erwerben, auch zu, wenn
sofern sie seit der Eheschließung oder seit der Ge- sie alsbald nach Wegfall des Erschwernisses ihren
burt oder Legitimation ihren dauernden Aufenthalt dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat
in Deutschland haben. oder nimmt und behalten hat.
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 6 gesetzbl. I S. 65) entsprechend mit der Maßgabe,
(1) § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juli 1938 daß § 21 Satz 1 auch auf solche Personen anwend•
hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bar ist, die nur deswegen nicht erklarungsberech-
nur bewirkt, wenn deren Verleihung dem Willen tigt geworden sind, weil sie vor dem Inkrafttreten
des einzelmm entsprach. dieses Gesetzes gestorben sind oder weil sie bis
zu ihrem Tode im Gewahrsam einer fremden Macht
(2) Besu.ß er die deutsche Staatsangehörigkeit am
waren und daher ihren Willen, in Deutschland
26. April 1945 noch, so ist er deutscher Staats- dauernden Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr ver-
angehöriger geblieben, wenn er erklärt, daß er den wirklichen konnten. Für die Ausschlagungserklärung
Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit ge- (§ 7) gilt außerdem § 22. Die gesetzliche Vertretung
wollt hat; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
richtet .sich nach deutschem bürgerlichen Recht.
§ 7
(2) Wer auf Grund dieses Gesetzes die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben oder beibehalten hat,
(1) Eine Ausländerin, die nach dem 12. März 1938 erhält darüber eine Urkunde.
einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat,
der die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6 (3) Die Verfahren einschließlich der Ausstellung
der Urkunde sind gebührel'!frei.
Abs. 1 oder 2 besaß, ist, wenn die Ehe vor dem
1. April 1953 geschlossen wurde, durch die Ehe-
schließung deutsche Staatsangehörige geworden, es § 10
sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit Personen, die vor dem Inkrafttreten <Feses Ge-
ausschlägt; das Ausschlagungsrecht steht auch den setzes ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches
Frauen zu, die im Zeitpunkt der Eheschließung die Urteil erstritten haben, daß sie infolge der Einglie-
deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. derung Osterreichs die deutsche Staatsangehörig-
(2) Wer gemäß § 4 oder gemäß § 5 des Reichs- keit besitzen oder Anspruch auf eine Staats-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 angehörigkeitsurkunde haben, sind deutsche Staats-
(Reichsgesetzbl. S. 583) als Abkömmling eines nach angehörige, es sei denn, daß sie nach Erlaß des Ur-
Maßgabe des § 6 Abs. ! oder 2 deutschen Staats- teils einen Tatbestand erfüllt haben, der den Ver-
angehörigen deutscher Staatsangehöriger geworden . lust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich zog.
ist, hat das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit
auszuschlagen, bei Ableitung von einem gemäß § 6 § 11
Abs. 2 deutschen Staatsangehörigen jedoch nur,
wenn Geburt oder Legitimation vor Abgabe der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gemäß § 6 Abs. 2 erforderlichen Erklärung erfolgt des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sind. Das Ausschlagungsrecht steht auch denen zu, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irri Land Berlin.
die im Zeitpunkt der Legitimation die deutsche
Staatsangehörigkeit besaßen. § 12
(3) Die Ausschlagung hat die Wirkung, daß der Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Ausschlagende nicht deutscher Staatsangehöriger dung in Kraft.
geworden ist.
§ 8 Die Bundes~egierung hat dem vorstehenden Ge-
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Erklärun- setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
gen können nur bis zum 30. Juni 1957 abgegeben derliche Zustimmung erteilt.
werden. Für die gemäß § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 7 Erklärungsberechtigten endet die Erklärungs-
frist erst am 31. Dezember 1957; in den Fällen des Bonn, den 17. Mai 1956.
§ 5 endet sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten
nach Aufenthaltnahme in Deutschland. Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
(2) Jeder Erklärungsberechtigte ist befugt, vor von Hassei
Ablauf der Erklärungsfrist auf sein Erklärungsrecht
zu verzichten. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
§ 9
Der Bundesminister des Innern
(1) Für alle nach diesem Gesetz abzugebenden
Dr. Schröder
Erklärungen gelten die §§ 14 bis 21 und § 23 des
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staats- Der Bundesminister der Finanzen
angehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundes- Schäffer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1956 433
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 16. Mai 1956.
Auf Grund des Gesetzes vo,n 18. Mürz 1904 be- 1. Teil: Hausrat- und Eisenwarenmesse vom
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 7. bis 9. September 1956,
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 2. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse mit
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Herren-Mode-Woche,
Grundgesetzes für die Bund('SrPJrnhJik Deutschland Handarbeits-Woche und
wird bekanntgemacht:
Internationaler Damen-Modeschau
Der durch das Geselz vorn l B. Mürz 1904 vorge- vom 16. bis 18. September 1956";
sehene Schutz von ErJindunqc!n, Mustern und Waren-
7. die in der Zeit vorn 8. bis 13. September 1956
zeichen tritt ein für
in Bremen stattfindende „4. DIDACTA, 4. Euro-
1. die in der Zeit vom G. bis 9. Juni 1956 in Mün-
päische Lehrmittelmesse";
chen stattfindende „Fachausstellung für An-
stalts--Bedarf München 1956"; 8. die in der Zeit vom 9. bis 16. September 1956
2. die in der Zeit vom 22. bis 26. Juni 1956 in in Hannover stattfindende „44. Wanderausstel-
München stattfindende „Deutsche Nähmaschi- lung der Deutschen Landwirtschafts-Gesell-
nen-Fachausstellung 195G"; schaft";
3. die in der Zeit vom 20. bis 26. August 1956 in 9. die in der Zeit vom 29. September bis 7. Ok-
München stattfindende „XIII. Internationale tober 1956 in Köln stattfindende „Photokina -
Dental-Schau"; Internationale Photo- und Kino-Ausstellung" i
4. die in der Zeit vom 31. August bis 9. September
10. die in der Zeit vom 30. September bis 7. Okto-
1956 tn Stuttgart stattfindende „Deutsche Fern-
_sehschau 1956"; ber 1956 in Frankfurt a. M. stattfindende „9. In-
ternationale Kochkunst-Ausstellung und 7. Bun-
5. die in der Zeit vom 2. bis 6. September 1956 in
desfachschau für das Hotel- und Gaststätten-
Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Frankfurter Messe"; gewerbe";
6. die in der Zeit vom 7. bis 9. und 16. bis 18. Sep- 11. die in der Zeit vom 21. bis 28. Oktober 1956 in
tember 1956 in Köln stattfindende „Internatio- Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
nale Kölner Messe Herbst 1956 Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung".
Bonn, den 16. Mai 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Soforf lieferbar:
Fundslellennamweis über die -Bundesfesetzgebung
nadt dem Sfande vom 31. Dezember 1955
bestehend aus
'einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Dbersicht
aller von 1949 bis 1955 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register -zu der systematischen Dbersicht.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Ver-
ordnungen sowie über sonstige Veröffentlichungen dar.
Preis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu
vermerken.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bez u q nnr durch die Post Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcinseudunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" J(öln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.