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Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1956 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
9. 5.56 Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über .die Sozial-
versicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialver-
sicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz) . . . . . . . . . . • 415
11. 5. 56 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung . . . . . . 418
11. 5. 56 Drittes Gesetz zur Änderung des Dritten Uberleitungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 420
11. 5. 56 Siebentes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
7.5.56 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten . . . . • • 422
7.5.56 Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der
Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422
12.5.56 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über
die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 425
In Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über das Vorläufige Europäische
Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters,
der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und über das Vorläufige Europäische Abkommen vom
11. Dezember 1953 über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten
der Hinterbliebenen. -- Bekanntmachung über das Wirksamwerden der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland
an den Internationalen übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und
-Gcpä.ckverkehr. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Opiumabkommens. -
Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen. - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948.
Gesetz
über die Errichtung des Bundesversicherungsamts,
die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung
von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung
und der betrieblichen Altersfürsorge
(Bundesversicherungsamtsgesetz - BVAG).
Vom 9. Mai 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- tikels 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen
Schiffssicherheitsvertrag London 1948 vom 22. De-
§ 1 zember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603).
(1) Zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben (2) Das Bundesversicherungsamt hat auch die üb-
auf dem Gebiete der Sozialversicherung wird als rigen i,\ufgaben und Befugnisse, die das frühere
selbständige Bundesoberbehörde das Bundesver- Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den
sicherungsamt errichtet. Es untersteht dem Bundes- gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem
minister für Arbeit. Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um
bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger han-
(2) Das Bundesversicherungsamt hat seinen Sitz delt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregie-
in Berlin. rung oder der Bundesminister für Arbeit zuständig
§ 2 ist.
(1) Das Bundesversicherungsamt führt die Auf- (3) Das Bundesversicherungsamt ist ferner an-
sicht über die Sozialversicherungsträger, deren Zu- stelle des früheren Reichsversicherungsamts zustän-
ständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan- dig in den Fällen
des hinaus erstrE!ckt (bundesunmittelbare Sozial- des § 547 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
versicherungsträger). Unberührt bleibt § 4 Abs. 1 es sei denn, daß die beteiligten Versiche-
des Gesetzes über die Auf9aben des Bundes auf rungsträger sämtlich landesunmittelbare
dem Gebiete der Secschiffa.hrt vom 22. November Sozialversicherungsträger (§ 3 Abs. 1) dessel-
1950 (Bundesgcsetzbl. S. 767) in der Fassung des Ar- ben Landes sind,
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
der §§ 1393 Abs. 2 und 1544 h der Reichsversiche- § 7
rungsonlnung, soweit diese Bestimmungen Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vor-
zur Vornahme von Verwaltungsakten er- schriften Veröffentlichungen in amtlichen Verkün-
rnüchtigen, dungsblättern des Reiches vorgesehen sind, treten
der §§ 1395 und 1396 der Reichsversicherungs- an deren Stelle die entsprechenden amtlichen Ver-
ordnung, kündungsblätter des Bundes oder der Länder. Die
des § 2 Abs. 4 und des § 3 des Reichsknappschatts- Veröffentlichungen des Bundesversicherungsamts
twsclws in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der erfolgen im Bundesarbeitsblatt.
Piinften V c~rordmmu zum Aufbau der Sozial-
versichcrunu vom 21. Dezember 1934 (Reichs- § 8
gcsetzbl. I S. 1274).
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
geändert:
§ 3
(1) Die für die Sozialversicherung zuständigen 1. § 30 erhält folgende Fassung:
obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die ,,§ 30
nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden (1) Das Aufsichtsrecht der Aufsichtsbehörde
führen die Aufsicht über die Sozialversicherungs- erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Sc3:tzung
träger, deren ZustHndiqkeitsbereich sich nicht über beachtet werden.
das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landes-
(2) Die Aufsichtsbehörden sind, soweit sie
unmittelbare Sozialversicherungsträger).
Landesbehörden sind und die Aufsicht nicht
(2) Die für die Sozialversicherung zuständigen von der für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die obersten Verwaltungsbehörde des Landes ge-
nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden führt wird, an allgemeine Weisungen dieser
haben auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, obersten Verwaltungsbehörde gebunden. Das
die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Bundesversicherungsamt ist an allgemeine
Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Weisungen des Bundesministers für Arbeit ge-
Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, bunden.
soweit es sich um landesunmittelbare Sozialversiche- (3) Die Bundesregierung kann mit Zustim-
rungstrl1ger handelt und nicht nach diesem Gesetz mung des Bundesrates für die Ausübung des
die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit Aufsichtsrechts Richtlinien erlassen."
oder das Bundesversicherungsamt zuständig ist.
2. § 413 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
§ 4 „Die Aufsicht über den Verband führt die für
die Sozialversicherung zuständige oberste Ver-
Soweit das frühere Reichsversicherungsamt zum
waltungsbehörde des Landes oder die nach
Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
Landesrecht bestimmte sonstige Behörde."
mächtigt war, wm-den diese Ermächtigungen von
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 548 Abs. 1 werden die Worte „ in dem Be-
rates ausgeübt. Der Zustimmung des Bundesrates be- zirke desselben Oberversicherungsamts" er-
darf es nicht, soweit es sich nur um bundesunmittel- setzt durch die Worte „ in dem Bezirke des-
bare Sozialversicherungsträger handelt. selben Sozialgerichts".
4. Nach § 722 wird folgender § 723 eingefügt:
§ 5
,,§ 723
Die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozial-
versicherungsträger auf den Gebieten der Unfall- Das Aufsichtsrecht erstreckt sich, soweit es
verhütung und Uberwachung mit Einschluß der die Unfallverhütung und Uberwachung mit Ein-
ersten Hilfe bei Unfällen führt der Bundesminister schluß der ersten Hilfe bei Unfällen betrifft,
für Arbeit. Dieser nimmt auch die Aufgaben und auch auf Umfang und Zweckmäßigkeit der
Befugnisse des früheren Reichsversicherung~mmts Maßnahmen der Genossenschaften."
nach §§ 875, ~77, 883 Abs. 2 und § 1211 der Reichs- 5. § 849 erhält folgende Fassung:
versichenrngsordnung wahr, soweit es sich um bun-
,,§ 849
desunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt.
Die Unfallverhütungsvorschriften und ihre
Änderungen bedürfen der Zustimmung des
§ 6
Bundesministers für Arbeit. Vor der Entschei-
Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die dung hierüber hat er die zuständigen obersten
bis zum 31. Dezember 1953 den Oberversicherungs- Verwaltungsbehörden der Länder zu hören."
ämtern oder ihren Vorsitzenden zustanden, gehen
auf die nüch Landesrc)cht bestimmten Behörden oder, 6. An die Stelle des § 878 Abs. 1 Satz 1 treten fol-
soweit eine solche Bestimmung fehlt, auf die für die gende Sätze:
Sozialversicherung zustöndigen obersten Verwal- ,,Die technischen Aufsichtsbeamten der Ge-
tungsbehörden der Uinder über. Soweit es sich nur nossenschaft und, soweit es sich um Genossen-
um bundesunmi Uelbare Sozialversicherungsträger schaften handelt, deren Zuständigkeitsbereich
handelt, gehen sie auf das Bundesversicherungsamt sich über das Gebiet eines Landes hinaus er-
über. streckt (bundesunrnittelbare Genossenschaften),
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1956 417
die vom Bundesminister für Arbeit beauftrag- S. 857) werden die Worte „der Bundesminister für
ten Beamten sind berechtigt, die Betriebe der Arbeit" ersetzt durch die Worte „das Bundesver-
Mitglieder der Genossenschaft während der Be- sicherungsamt".
triebszeit zu besichtigen. Dieselbe Befugnis ha-
ben, soweil es sich um Genossenschaften han-
§ 11
delt, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht
über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt Das Bundesversicherungsamt hat auch die nach
(landesunmiltclbare Genossenschaften), die von den Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen
der zusUindigc~n obersten Verwaltungsbehörde zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieb-
des Landes bezrnftraglen Beamten." lichen Altersfürsorge vom 17. Oktober 1951 (Bun-
desanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) bisher
7. § 878 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
dem Bundesminister für Arbeit zustehenden Auf-
,,Zusländig für die Festsetzung der Ordnungs- gaben und Befugnisse.
strafe ist, soweit sich die Zuwiderhandlung ge-
gen die vorn Bundesminister für Arbeit beauf-
tragten Bearn l:en richtet, der Bundesminister für § 12
Arbeit, soweit sie sich ~je~:ien die von der ober-
Die nach diesem Gesetz dem Bundesversicherungs-
sten Verwi111.unDsbehc>rde des Landes beauf·
amt zustehenden Aufgaben und Befugnisse gehen
lraglen Bcmn Lcn rieb tot, die oberste Verwal-
zu einem vom Bundesminister für Arbeit zu bestim-
tung,;uchördc des L.mtles, im übrigen der Vor-
stand der GcnoS'.:iCnschaJt." menden Zeitpunkt auf das Bundesversicherungsamt
über. Der Zeitpunkt des Dberganges ist im Bundes-
8. In § 1544 g Abs. 3 Satz 4 werden die Worte anzeiger bekanntzumachen.
„des Reichsversicherungsamts" ersetzt durch
die Worte „ihrer Aufsichtsbehörden".
§ 13
§ 9 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Nach § 172 des Angcslelltcn vcrsicherungsgesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
wird eingefügt:
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
„IV. Abrechnung
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 173 Dritten Uber lei tungsgesetzes.
Das Bundesversicherungsamt führt die Abrech-
nung zwischen der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, der Deutschen Bundespost und dem § 14
Bunde durch." Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft; zu demselben Zeitpunkt treten die
§ 10
diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften der
In § 2 Abs. 1 erster Halbsatz des Gesetzes über Reichsversicherungsgesetze und der zu ihrer Ände-
die Errichtimg der Bundesversicherungsanstalt für rung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vor-
Angestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I schriften außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
DC:!r Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
418 Bundesgesetzblatt, ,Jahrg<:1-ng 1956, Teil I
Gesetz zur Änderung von Vorschriften
des Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung.
Vom 11. Mai. 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig
rates das folgende Gesetz beschlossen: verbucht oder verbuchen läßt, oder
3. nach den Verbrauchsteuergesetzen
Artikel I buchungspflichtige Betriebsvorgänge nicht
oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig
Ändemng der Reichsabgabenordnung
verbucht oder verbuchen/läßt,
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 wird, wenn er nicht den, Tatbe-stand eines ande-
(Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden ren Steuervergehens erfüllt, wegen Steu~rgefähr-
F&ssung wird wie folgt geändert: dung mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu
1. § 396 Abs. 1 erhält folgende Fassung: zwei Jahren und Geldstrafe best"'raft. Der Höchst-
betrag der · Geldstrafe ist hunderttausend, Deut-
,,(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vor- sche Mark:
teil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuer-
vorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, daß (2) Straflosigkeit tritt für den Täter oder Teil-
Steuereinnahmen verkürzt werden, wird wegen nehmer ein, der bewirkt, daß die beabsichtigte
Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder mit Ge- Steuerverkürzung unterbleibt, insbesondere da-
fängnis und mit Geldstrafe bestraft. Der, Höchst- durch, daß die Belege berichtigt, die Buchungen
betrag der Geldstrafe ist unbeschränkt." nachgeholt oder berichtigt ·werden oder daß das
Finanzamt von dem Sachverhalt Kenntnis erhält.
2. § 402 Abs. 1 erhält folgende Fassl!ng: Straflosigkeit tritt nicht ein, wenn der Täter im
Zeitpunkt der _Berichtigung, Nachholung ode~
,, (1) Wer leichtfertig als Steuerpflichtiger oder
Bekanntgabe an das Finanzamt wußte oder bei
als Vertreter oder bei Wahrnehmung der An-
verständiger Würdigung der Sachlage damit
gelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt,
rechnen mußte, daß die Tat ganz oder zum Teil
daß Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervor-
bereits entdeckt war."
teile zu Unrecht gewährt oder belassen .werden
(§ 396 Abs. 1 und 2), wird wegen fahrlässiger 6. § 413 erhält folgende Fassung:
Steuerverkürzung mit Geldstrafe bis zu hundertq
,,§ 413
tausend Deutsche Mark bestraft."
(1) Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deut-
3. § 402 Abs. 2 erhält folgende Fassung: sche Mark wird bestraft, wer
,, (2) Eine Steuerumgehung ist nur dann als 1. ohne den Tatbestand eines anderen
fahrlässige Steuerverkürzung zu bestrafen, wenn Steuervergehens zu erfüllen, vorsätzlich
die Verkürzung der Steuereinnahmen oder die oder fahrlässig ·
Gewährung der ungerechtfertigten Steuervorteile a) seiner Verpflichtung, Steuerabzugs-
dadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich beträge einzubehalten und abzufüh-
oder leichtfertig Pflichten verletzt, die ihm im ren, nicht vollständig oder nicht recht-
Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht ob- zeitig nachkommt;
liegen."
b) die Vorschriften der Verbrauchsteuer-
4. § 404 Abs. 1 erhält folgende Fassung: gesetze oder der -dazu ergangenen
Rechtsverordnungen über Verpackung
,, (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
und Kennzeichnung verbrauchsteuer-
eine Steuerhinterziehung, einen Bannbruch oder
eine Steuerhehlerei begangen hat und deshalb barer Erzeugnisse, die in diesen Vor-
schriften zur Vorbereitung, Sicherung
bestraft worden ist, wird, wenn er abermals
eines dieser Steuervergehen begeht, mit Gefäng- oder Nachprüfung der Besteuerung
auferlegten Erklärungs- oder Anzeige-
nis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe,
deren Höchstbetrag unbeschränkt ist, bestraft. In pflichten, die Verkehrsbeschränkungen
leichten Fällen kann auf Gefängnis unter drei oder die Vorschriften verletzt, die für
Monaten und Geldstrafe oder auf Geldstrafe er- den Verbrauch unversteuerter Waren
kannt werden." in den Freihäfen getroffen sind;
c) aa) als Gestellungspflichtiger, Waren-
5. Nach § 405 wird folgende Vorschrift eingefügt: führer, Zollbeteiligter oder bei
,,§ 406 ,1 Wahrnehmung der Angelegen-
. heiten dieser Personen Pflichten
(1) Wer in der Absicht, eine Verkürzung von
verletzt, die ihm durch das Zoll-
Steuereinnahmen zu ermöglichen,
gesetz oder die dazu ergangenen
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Rechtsverordnungen zur Erf as-
Hinsicht unrichtig sind, oder sung gestellungspflichtiger Waren
2. nach Gesetz buchungs: oder aufzeich- oder in einem Zollverfahren auf-
nungspflichtige Geschäftsvorfälle nicht erlegt sind,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1956 419
hb) die Gebole oder Verbote, die im Artikel II
Zollgesetz oder in den dazu er-
Schluß- und Ubergangsvorschriften
gangenen Rechtsverordnungen für
den Zollgrenzbezirk oder für die § 1
Zollausschlüsse erlassen sind, oder (1) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschrif-
Rechtsverordnungen, die auf ten verwiesen ist, die durch dieses Gesetz geändert
c::;rund der §§ 24 und 26 des Zoll- werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden
gesetzes erlassen sind, verletzt; Vorschriften dieses Gesetzes. Jedoch treten folgende
2. vorstilzlich oder fahrlässig gegen ein Vorschriften außer Kraft:
Geselz verstößt, das die Einfuhr, Aus- 1. § 1 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die
fuhr oder Durchfuhr von Waren ver- Führung eines Wareneingangsbuchs vom
bietet, es sei denn, daß die Tat nach 20. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 752),
anderen Vorschriften zu ahnden ist; 2. § 1 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die
3. vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Verbuchung des Warenausgangs vom
§ 107 a oder den § 163 Abs. 1 verstößt. 20. Juni 1936 _(Reichsgesetzbl. I S. 507),
(2) Die Verletzung von Sollvorschriften ist 3. § 81 Abs. 3 der Durchführungsbestimmun-
nicht strafbar. Die Versäumung eines Zahlungs- gen zum Umsatzsteuergesetz vom 1. Sep-
termins ist für sich allein nicht strafbar." tember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796).
(2) Soweit in bisher ergangenen Vorschriften der
7. In § 419 Abs. 1 ist das Wort „Steuerordnungs- Ausdruck „Steuergefährdung" verwandt worden ist,
widrigkeiten" durch die Worte „Steuervergehen treten an dessen Stelle die Worte „fahrlässige
gemäß § 413" zu ersetzen. Steuerverkürzung".
8. Nach § 476 wird folgende Vorschrift eingefügt: § 2
,,§ 476 a § 462 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird auf-
gehoben.
(1) Soweit in Strafsachen wegen Steuer- oder
Monopol-Vergehen das Amtsgericht sachlich zu- Artikel III
ständig ist, ist örtlich zusti:indig das Amtsgericht
am Sitz des Landgerichts. Geltung im Land Berlin
(2) Die Landesregierung kann durch Rechts- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
verordnung die örtliche Zuständigkeit des Amts- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
gerichts abweichend regeln, soweit dies mit zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch
Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsver- im Land Berlin.
hältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden
oder andere örtliche fü:dürfnisse zweckmäßig er- Artikel IV
scheint. Inkrafttreten des Gesetzes
(3) Strafsadwn wegen Steuer- oder Monopol- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Vergehen sollen beim Landgericht einer bestimm- dung in Kraft, Artikel I Nr. 8 jedoch erst am 1. Juli
ten Strafkammer zugewiesen werden." 1956.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l-956, Teil I
Dri Ues Gesetz
zur Änderung des Dritten Dberleitringsgesetzes.
Vom 11. Mai 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Bund Darlehen, wenn eine anderweitige Dar-
schlossen: lehnsaufnahme dem Land Berlin nicht zugemutet
werden kann oder aus sonstigen Gründen nicht
Artikel 1
möglich ist.
Das Gesetz über die Stellung des Landes Berlin (2) Die Bundeshilfe (Bundeszuschuß und Bun-
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs- desdarlehen) soll so bemessen sein, daß das Land
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Berlin befähigt wird, die durch seine besondere
in der Fassung, die es durch die Bekanntmachung Lage bedingten Ausgaben zur wirtschaftlichen
der Aufhebung von Vorschriften des Gesetzes über und sozialen Skherung seiner Bevölkerung zu
die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des leisten und seine Aufgaben als Hauptstadt eines
Bundes durch die Alliierte Hohe Kommission vom geeinten Deutschlands 2:u erfüllen.
31. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 115), durch das
(3) Die Höhe der Bundeshilfe wird jährlich
Gesetz zur Änderung dc~s Gesetzes über die Stel-
durch das Gesetz über die Feststellung des Bun-
lung des Landes Berlin im Pinanzsystem des Bundes
deshaushaltsplans bestimmt. Der Bundeszuschuß
vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 821),
ist dem Land Berlin in monatlichen Teilbeträgen
durch Artikel II des Gesetzes zur Verlängerung der
zu überweisen.
Geltungsdauer und zur Änderung des Gesetzes zur
Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom (4) Solange die Abgabe „Notopfer Berlin" er-
28. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 88) und durch hoben wird, dient ihr Aufkommen nach Maßgabe
das Zweite Gesetz zur Änderung des Dritten Uber- des Bundeshaushaltsplans der Deckung der Bun-·
leitungsgesetzes vom 25. Dezember 1954 (Bundes- deshilfe."
gesetzbl. I S. 504) erhalten hat, wird wie folgt ge-
Artikel 2
ändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 16 erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,,§ 16 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Bundeshilfe für das Land Berlin verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(1) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich Dritten Uberleitungsgesetzes.
unter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es zur
Deckung eines auf andere Weise nicht auszu-
gleichenden Haushaltsfehlbedarfs einen Bundes- Artikel 3
zuschuß. Zur Deckung eines außerordentlichen Be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
darfs für den Wiederaufbau Berlins gewährt der dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1956 421
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.
Vom 11. Mai 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu
ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ge-
ändert:
In § 256 Abs. 1 erhält im zweiten Satz der erste
Halbsatz folgende Fassung:
,,Es ist nach drei Freijahren in zehn gleichen Jah-
resraten zu tilgen;".
Artikel 2
Anwendung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
lnkr afttre ten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Soldaten.
Vom 7. Mai 1956.
Auf Grund dPs § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes es sich nicht um Offiziere handelt, auf andere Stel-
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) ordne len übertragen werden.
ich an: (3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Er-
Arlikel 1 nennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in
denen ich die Ausübung meiner Befugnisse über-
(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und
Entlassung der Offiziere vom Dienstgrad eines Ma- tragen habe.
jors und von höheren Dienstgraden sowie der Sa-
nitätsoffiziere vor. Artikel 2
(2) Im übrigen (ibertrage ich die Ausübung Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-
meiner Befur;nisse dem Bundesminister für Verteidi- lichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister
gun~J. Die AusC1lmng dieser Befugnisse kann, soweit für Verteidigung, des Innern und der Finanzen.
Bonn, den 7. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Der Bundesntinister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten.
Vom 7. Mai 1956.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes 9. Oberleutnant, Oberleutnant zur See;
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) ordne· 10. Leutnant, Leutnant zur See.
ich an:
II. Unter o ff i ziere:
ARTIKEL 1
1. Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann;
Ich setze für die Soldaten folgende Dienstgrad-
bezeichnungen fest: 2. Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann;
3. Oberfeldwebel, Oberbootsmann;
I. Offiziere:
4. Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich
1. General, Admiral; zur See;
2. Generalleutnant, Vizeadmiral; 5. Stabsunteroffizier, Obermaat;
3. Generalmajor, Konteradmiral; 6. Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett.
4. Brigadegeneral, Flottillenadmiral, General-
arzt, Admiralarzt; HI. M an n s c h a f t e n :
5. Oberst, Kapitän zur See, Obf~rstarzt., Flotten- 1. Hauptgefreiter-;
arzt;
2. Obergefreiter;
6. Olwrsl:lcutnant, Fregattenkapitän, Oberfeld-
arzt, Plotti]lenarzt; 3. Gefreiter;
4. Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzer-
7. Major, KorvPltenkapilün, Oberstabsarzt, Ma-
grenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzer-
rincobersld b!,;ruzl;
kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker,
8. I Iaup1rnann, Kapi Uink·utnant, Stabsarzt, Ma- Panzerfunker, Schütze, Sanitätssoldat, Flie-
rinestabsarzt; ger, Matrose.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Soldaten.
Vom 7. Mai 1956.
Auf Grund dPs § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes es sich nicht um Offiziere handelt, auf andere Stel-
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) ordne len übertragen werden.
ich an: (3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Er-
Arlikel 1 nennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in
denen ich die Ausübung meiner Befugnisse über-
(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und
Entlassung der Offiziere vom Dienstgrad eines Ma- tragen habe.
jors und von höheren Dienstgraden sowie der Sa-
nitätsoffiziere vor. Artikel 2
(2) Im übrigen (ibertrage ich die Ausübung Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-
meiner Befur;nisse dem Bundesminister für Verteidi- lichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister
gun~J. Die AusC1lmng dieser Befugnisse kann, soweit für Verteidigung, des Innern und der Finanzen.
Bonn, den 7. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Der Bundesntinister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten.
Vom 7. Mai 1956.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes 9. Oberleutnant, Oberleutnant zur See;
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) ordne· 10. Leutnant, Leutnant zur See.
ich an:
II. Unter o ff i ziere:
ARTIKEL 1
1. Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann;
Ich setze für die Soldaten folgende Dienstgrad-
bezeichnungen fest: 2. Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann;
3. Oberfeldwebel, Oberbootsmann;
I. Offiziere:
4. Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich
1. General, Admiral; zur See;
2. Generalleutnant, Vizeadmiral; 5. Stabsunteroffizier, Obermaat;
3. Generalmajor, Konteradmiral; 6. Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett.
4. Brigadegeneral, Flottillenadmiral, General-
arzt, Admiralarzt; HI. M an n s c h a f t e n :
5. Oberst, Kapitän zur See, Obf~rstarzt., Flotten- 1. Hauptgefreiter-;
arzt;
2. Obergefreiter;
6. Olwrsl:lcutnant, Fregattenkapitän, Oberfeld-
arzt, Plotti]lenarzt; 3. Gefreiter;
4. Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzer-
7. Major, KorvPltenkapilün, Oberstabsarzt, Ma-
grenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzer-
rincobersld b!,;ruzl;
kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker,
8. I Iaup1rnann, Kapi Uink·utnant, Stabsarzt, Ma- Panzerfunker, Schütze, Sanitätssoldat, Flie-
rinestabsarzt; ger, Matrose.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1956 423
ARTIKEL 2 k) Oberfeldwebel
(1) Ich bestimme für die Uniform der Soldaten: - wie Feldwebel - jedoch zwei
Winkel;
I. Anzugsarten:
1) Stabsfeldwebel
1. Der Dienstanzug beim Heer, bei der Luft- - wie Feldwebel - jedoch drei
waffe und bei den Land-Marineteilen ist grau. Winkel;
Der Dienstanzug bei der Marine ist dunkel- m) Oberstabsfeldwebel
blau oder weiß. - wie Feldwebel - jedoch vier
2. Der Arbeitsanzug beim Heer und bei der Winkel;
Luftwaffe ist olivfarben. n) Leutnant
Der Arbeitsanzug bei der Marine ist blau. ein Stern als Schulterabzeichen;
3. Der Ausgehanzug beim Heer und bei der o) Oberleutnant
Luftwaffe ist grau. zwei Sterne als Schulterabzeichen;
Der Ausgehanzug bei der Marine ist dunkel-
blau oder weiß. p) Hauptmann
drei Sterne als Schulterabzeichen;
4. Der Kampfanzug beim Heer ist mit Tarn-
aufdruck versehen. q) Major
Eichenlaub und ein Stern als Schulter-
II. Allgemeine Ab z eichen: abzeichen;
r) Oberstleutnant
1. Als nationales Abzeichen wird die schwarz-
- wie Major jedoch zwei Sterne;
rot-goldene Kokarde getragen.
s) Oberst
2. Es werden getragen:
- wie Major - jedoch drei Sterne;
a) an der Mütze beim Heer zwei gekreuzte
Säbel, bei der Luftwaffe eine Schwinge t) Brigadegeneral
und bei der Marine ein Anker; goldene Eichenlaubstickerei auf dem
b) bei der Luftwaffe ein Ärmelband mit Mützenschirm, goldenes Eichenlaub
Schwinge auf beiden Unterarmen. auf roten Kragenspiegeln, Eichenlaub
und ein Stern in Gold als Schulter-
abzeichen;
III. Dien s t g r ad ab z e ich e n :
u) Generalmajor
1. Heer und Luftwaffe
- wie Brigadegeneral - jedoch zwei
a) Grenadier Sterne;
keine Dienstgradabzeichen; v) Generalleutnant
b) Gefreiter - wie Brigadegeneral - jedoch drei
ein Schrägstreifen auf beiden Ober- Sterne;
armen; w) General
c) Obergefreiter - wie Brigadegeneral - jedoch vier
zwei Schrägstreifen auf beiden Ober- Sterne;
, armen;
d) Hauptgefreiter 2. Marine
drei Schrägstreifen auf beiden Ober- a) Matrose
armen; keine Dienstgradabzeichen;
e) Unteroffizier b) Gefreiter
ein Winkel mit der Spitze nach oben ein Schrägstreifen auf beiden Ober-
auf beiden Oberarmen; armen;
f) Fahnenjunker c) Obergefreiter
- wie Unteroffizier - zusätzlich eine zwei Schrägstreifen auf beiden Ober-
Aufsteckschlaufe als Schulterabzeichen; armen;
g) Stabsunteroffizier d) Hauptgefreiter
- wie Unteroffizier jedoch zwei drei Schrägstreifen auf beiden Ober-
Winkel; armen;
h) Feldwebel e) Maat
ein Winkel mit der Spitze nach oben ein Winkel mit der Spitze nach oben
als Schulterabzeichen; auf beiden Oberarmen;
i) Fähnrich f) Seekadett
- wie Feldwebel - zusätzlich eine ein Stern mit Umrandung auf beiden
Aufsteckschlaufe; Oberarmen;
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
g) Obermaat r) Fregattenkapitän
- wie Maat - jedoch zwei Winkel; drei mittelbreite Ärmelstreifen auf bei-
h) Bootsmann den Unterarmen;
ein Winkel mit der Spitze nach oben s) Kapitän zur See
auf beiden Unterarmen; vier mittelbreite Ärmelstreifen auf bei-
i) Fähnrich zur See den Unterarmen;
ein schmaler langer Schrägstreifen auf t) Flottillenadmiral
beiden Unterarmen;
goldene Eichenlaubstickerei auf dem
k) Oberbootsmann Mützenschirm, ein handbreiter, dar-
- wie Bootsmann - jedoch zwei über ein schmaler Ärmelstreifen auf
Winkel; beiden Unterarmen;
1) Stabsbootsmann u) Konteradmiral
- wie Bootsmann - jedoch drei - wie Flottillenadmiral - jedoch ein
Winkel; handbreiter, darüber ein, mittelbreiter
m) Oberstabsbootsmann Ärmelstreifen;
- wie Bootsmann - jedoch vier v) Vizeadmiral
Winkel;
- wie Flottillenadmiral - jedoch ein
n) Leutnant zur See handbreiter, darüber zwei mittelbreUe
ein mittelbreiter Ärmelstreifen auf Armelstreifen;
beiden Unterarmen;
w) Admiral
o) Oberleutnant zur See - wie Flottillenadmiral - jedoch ein
ein mittelbreiter, darüber ein schmaler handbreiter, darüber drei mittelbreite
Ärmelstreifen auf beiden Unterarmen; Ärmelstreifen.
p) Kapitänleutnant Offiziere tragen statt der Armelstreifen die
zwei mittelbreite Ärmelstreifen auf Streifen in entsprechender Anordnung als
beiden Unterarmen; Schulterabzeichen, soweit Bekleidungsstücke
q) Korvettenkapitän mit Schulterabzeichen vorgesehen sind.
zwei mittelbreite, dazwischen ein (2) Im übrigen übertrage ich die Befugnis zur
schmaler Ärmelstreifen auf beiden Bestimmung der Uniform dem Bundesminister für
Unterarmen; Verteidigung.
Bonn, den 7. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1956 425
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang.
Vom 12. Mai 1956.
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über b) selbständig einen stehenden Ge-
das Pußwesen (l\ü\gcseLz) vorn 4. Miirz 1952 (Bun- werbebetrieb oder einen landwirt-
desgesetzbl. I S. 290) wird mit Zustimmung des Bun- schaftlichen Betrieb zu führen oder
desrates verordnet: c) ein Gewerbe im Umherziehen oder
Artikel l ein Marktgewerbe zu betreiben;";
b) wird am Schluß des Buchstabens j der Punkt
Die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
· in ein Semikolon umgewandelt und als Buch-
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtver-
stabe k eingefügt:
merkszwang vorn 17. Mai E)52 (Bundesgesetzbl. I
S. 295) in der Fassung der Bekanntmachung vom „k) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund
14. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 77) - Paßver- des Londoner Abkommens vom 15. Okto-
ordnung - wird wie folgt geiindert: ber 1946 oder des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1. In § 2 erhält der einleitende Ha 1bsatz die Fassung: 1951 von Behörden der Staaten ausgestellt
,,Vom Paßzwang (§§ 1 und 2 des Paßgesetzes) sind, mit denen die Bundesrepublik
sind befreit"; Deutschland diplomatische Beziehungen
unterhält und die ihre Angehörigen für
2. in § 3 Abs. 2 die Rückkehr in ihr Staatsgebiet nicht
a) erhält Buchsl.abe f folgende Fassung: dem Sichtvermerkszwang unterwerfen.
Dies gilt nur, wenn in dem Ausweis eine
„f) Angehörige der Staaten, mit denen die Rückkehrberechtigung eingetragen ist und
Bundesrepublik Deutschland diplomatische die Einreise spätestens vier Monate vor
Beziehun~J<!n unterhält, wenn Ablauf der Rückkehrberechtigung erfolgt.
1. die Angehöri~1en die~.;er Staaten für die Buchstabe f Nr. 3 gilt entsprechend."
Rückkehr in das Gebiet des Staates,
dessen Staalsangehörigkeit sie besitzen, Artikel 2
nicht dem Sichtvermerkszwang unter- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
worfen sind und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. diese Personen Inhaber von National- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Paß-
pässen sind und gesetzes auch im Land Berlin.
3. sie nicht beabsichtigen, im Gebiet des
Geltungsbereichs dieser Verordnung Artikel 3
a) sich als Arbeilnehmer zu betätigen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
oder kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1956.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Solorl lieferbar:
F undstellennachweis übe, die Bundesgesefzgebung
nadt dem Stande vom 31. Dezember 1955
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Dbersicht
aller von 1949 bis 1955 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Ver-
ordnungen sowie über sonstige Veröffentlichungen dar.
Preis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinse.ndung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu
vermerken.
Herausgeber: Der B11nclcsminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn 1Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das BundesqC'sceizblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Be 7. ll Cf nm durch die Post Bez 11 q .':preis: viPrteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüqlich Zustellqebühr).
Einzels l ü c k e je anqcf,1 nqcne 21 Sei 1,:n DM 0,40 (zuziiqli eh Versandc1ebiihren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorei 11se11du1HJ des erforclPrl ichen Belraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausqube DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.