383
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1956 Nr. 21
Tag Inhalt: Seite
7.5.56 Bundeswahlgesetz 383
7.5.56 Verordnung über die .Änderung der Zollvormerk-Ordnung .............................. . 408
5. 5.56 Elfte Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter an die
Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung .......................................... . 414
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
In Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1956, ist verkündet: Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika.
Bundeswahlgesetz.
Vom 7. Mai 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Die Kommission hat die Aufgabe, die Ver-
schlossen: änderung der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet
zu beobachten und im Laufe des ersten Jahres nach
ERSTER ABSCHNITT Zusammentritt des Bundestages der Bundesregie-
Wahlsystem rung einen Bericht mit Vorschlägen über Änderun-
gen der Wahlkreiseinteilung zu erstatten. Die Bun-
§ 1 desregierung leitet den Bericht unverzüglich dem
Zusammensetzung des Bundestages Bundestag zu und veröffentlicht ihn im Bundesan-
und Wahlrechtsgrundsätze zeiger.
(1) Der Bundestag besteht vorbehaltlich der sich (3) Jeder Wahlkreis muß ein zusammenhängen-
aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus des Ganzes bilden. Ländergrenzen müssen, Stadt-
506 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, un- und Landkreisgrenzen sollen nach Möglichkeit bei
mittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von der Einteilung der Wahlkreise eingehalten werden.
den wahlberechtigten Deutschen nach den Grund- Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevöl-
sätzen einer mit der Personenwahl verbundenen kerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als
Verhältniswahl gewählt. 33 1/3 vom Hundert nach oben. und unten betragen.
(2) Von den Abgeordneten werden 253 nach
Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die § 4
übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten)
gewählt. Stimmen
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme
§ 2
für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine
Gliederung des Wahlgebietes Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
(1) Wahlgebiet ist der Geltungsbereich dieses
Gesetzes.
§ 5
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahl- Wahl in den Wahlkreisen
kreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter ge-
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe wählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten
in Wahlbezirke eingeteilt.
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende
§ 3 Los.
Wahlkreiseinteilung
§ 6
(1) Der Bundespräsident ernennt eine ständige
Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsi- Wahl nach Landeslisten
denten des Statistischen Bundesamtes, einem Rich- (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu
ter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf wei- besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste
teren Mitgliedern. abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen der- ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlaus-
jenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im schuß für jeden Wahlkreis,
Wahlkrei.s erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für
der gemäß § 21 Abs. 3 oder von einer Partei, für die jeden Wahlbezirk und
in dem betreff enden Lande keine Landesliste zuge- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für
lassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl jeden Wahlkreis zur Feststellung des Brief-
der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der
wahlergebnisses.
erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in
Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 4 nicht (2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann
zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind. ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein
Die verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden.
im Verhältnis der Summen ihrer nach Satz 1 und 2 Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können
zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Höchstzahl- für einen Wahlkreis mehrere Wahlvorsteher und
verfahren d'Hondl verteilt. Uber die Zuteilung des Wahlvorstände eingesetzt werden.
letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen
das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.
§ 9
(2) Von der für jede Landesliste so ermittelten Ab-
Bildung der Wahlorgane
geordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in
den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze ab- (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter
gerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Lan- werden vom Bundesminister des Innern, die Landes-
desliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. wahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher so-
Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, wie ihre Stellvertreter von der Landesregierung
bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ent- oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
fallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber
(2) Die Wahlaussüsse bestehen aus dem Wahl-
benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. leiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufe-
(3) In den Wahlkreisen errungene Sitze verblei- nen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvor-
ben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Ab- stände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vor-
satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen sitzendem und drei bis acht von ihm berufenen
Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregie-
Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Be- rung oder die von ihr bestimmte Stelle kann an-
rechnung nach Absatz 1 findet nicht statt. ordnen, daß die Gemeindebehörde die Beisitzer im
Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher beruft. Bei
(4) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten
Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen
werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens
Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu be-
5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen
gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens rücksichtigen.
drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 (3) Wahlbewerber und Vertrauensmänner für
findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines
eingereichten Listen keine Anwendung. Wahlorgans bestellt werden.
·§ 7
§ 10
Listenverbindung
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
(1) Mehrere Landeslisten derselben Partei können
miteinander verbunden werden. Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhan-
(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzvertei- deln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei
den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit;
lung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-
Liste.
zenden den Ausschlag.
(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden
Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten im
Verhältnis ihrer Zweitstimmen im Höchstzahlver- § 11
fahren d'Hondt verteilt. § 6 Abs. 2 und 3 gilt ent- Ehrenämter
sprechend.
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-
glieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit
ZWEITER ABSCHNITT
ehrenamtlich aus. Zur Ubernahme dieses Ehren-
Wahlorgane amtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das
Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grunde abge-
§ 8
lehnt werden.
Gliederung der Wahlorgane
(2) Wer ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ab-
(1) Wahlorgane sind lehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahl- Pflichten eines ,:;olchen entzieht, handelt ordnungs-
ausschuß für das Wahlgebiet, widrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlaus- Geldbuße bis zu 150 Deutsche Mark geahndet wer-
schuß für jedes Land, den.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 385
DRITTER ABSCHNITT § 16
Wahlrecht und Wählbarkeit Wählbarkeit
§ 12 (1) Wählbar ist, wer am Wahltage
Wahlrecht 1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne
gesetzes ist und
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am
Wahltage 2. das 25. Lebensjahr vollendet hat.
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben, (2) Nicht wählbar ist,
2. seit mindestens drei Monaten ihren Wohn- 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlos-
sitz oder dauernden Aufenthalt im Wahl- sen ist,
gebiet haben und 2. wessen Wahlrecht nach § 14 ruht,
3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlosp 3. wer durch Richterspruch die Wählbarkeit
sen sind. oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der son- licher Ämter rechtskräftig verloren hat oder
stigen Vornussetzungen auch Beamte, Soldaten, An- 4. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit
gestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die zu besitzen, Deutscher im Sinne des Arti-
auf Anordnung ihres Dienstherrn ihren Wohnsitz kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
oder dauernden Aufenthalt im Ausland genommen diese Rechtsstellung durch Ausschlagung
haben sowie die Angehörigen ihres Hausstandes. der deutschen Staatsangehörigkeit nach
dem Gesetz zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955
§ 13 (Bundesgesetzbl. I S. 65) erlangt hat.
Ausschluß vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
VIERTER ABSCHNITT
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vor-
mundschaft oder wegen geistigen Gebrechens Vorbereitung der Wahl
unter Pflegschaft steht, § 17
2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehren-
Wahltag
rechte oder das Wahlrecht rechtskräftig ver-
loren hat. Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Haupt-
wahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder ge-
§ 14
setzlicher Feiertag sein.
Ruhen des Wahlrechts
§ 18
Das Wahlrecht ruht für Personen,
Wählerverzeichnis und Wahlschein
1. die wegen Geisteskrankheit oder Geistes-
schwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt (1) Die Gemeindebehörden führen für jeden
untergebracht sind, Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.
2. die auf Grund Richterspruchs zum Vollzug Das Wählerverzeichnis wird vom einundzwanzig-
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen sten bis vierzehnten Tage vor der Wahl zur allge-
Maßregel der Sicherung und Besserung unter- meinen Einsicht öffentlich ausgelegt.
gebracht sind. (2) Ein Wahlberechtigt~r, der verhindert ist, in
dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerver-
§ 15 zeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von
ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wähler-
Ausübung des Wahlrechts
verzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeich- auf Antrag einen Wahlschein.
nis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, § 19
kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen
Wahlvorschlagsrecht
Wählerverzeichnis er geführt wird.
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
Maßgabe des § 21 von Wahlberechtigten eingereicht
des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt
werden.
ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen {2) Parteien, die im Bundestag oder in einem
Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununter-
b) durch Briefwahl brochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertre-
teilnehmen. ten waren, können als solche einen Wahlvorschlag
nur einreichen, wenn sie einen nach demokratischen
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche
nur einmal und nur persönlich ausüben. Satzung und ein schriftliches Programm nachweisen.
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(3) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für
einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur die Vertreterversammlung, über die Einberufung
eine Landesliste einreichen. und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Ver-
treterversammlung sowie über das Verfahren für
§ 20 die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch
Einreichung der Wahlvorschläge ihre Satzungen.
(6) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter,
Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der
Versammlung, die Form der Einladung und über die
siebenundzwanzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr
schriftlich einzureichen. Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Kreis-
wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Lei-
ter der Versammlung und zwei von dieser be-
§ 21
stimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge eidesstattlich zu versichern, daß die Aufstellung der
(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann
nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem § 23
Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber Vertrauensmänner
kann nur vorgeschJagen werden, wer seine Zu-
(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen ein Ver-
stimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustim-
mung ist unwiderruflich. trauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet wer-
den. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als
dem satzungsmäßig zuständigen Landesvorstand, sein Stellvertreter.
Kreiswahlvorschläge der in § 19 Abs. 2 genannten
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
Parteien außerdem von mindestens 200Wahlberech-
stimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein
tigten des Wahlkreises persönlich und handschrift-
Stellvertreter, jeder für Sich, berechtigt, verbindliche
lich unterzeichnet sein. Das Erfordernis von 200 Un- Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben
terschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von
und entgegenzunehmen. .
Parteien nationaler Minderheiten.
(3) Der Vertrauensmann und sein Stellvertreter
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit
mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den werden.
Namen der einreichenden Partei, andere Kreis- § 24
wahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame
§ 22
schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und
Aufstellung von Parteibewerbern seines Stellverheters zurückgenommen werden, so-
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem lange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unter-
einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder zeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der
der Partei im Wahlkreis oder in einer Versamm- Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen
lung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung
Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Ver- zurückgenommen werden.
treter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt
worden ist. § 25
(2) Vertreterversammlung kann auch eine nach Änderung von Kreiswahlvorschlägen
der Satzung allgemein für bevorstehende Wahlen Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der
von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche
Wahlkreis bestellte Versammlung sein, wenn sie Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stell-
nicht früher als ein Jahr vor dem Wahltage gewählt vertreters und nur dann geändert werden, wenn
worden ist. der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert.
(3) In Großstädten, die mehrere Wahlkreise um- Das Verfahren nach § 22 braucht nicht eingehalten
fassen, können die Bewerber für diese Wahlkreise zu werden. Nach der Entscheidung über die Zulas-
in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreter- sung eines Kreiswahlvorschlages (§ 27 Abs. 1 Satz 1)
versammlung gewählt werden. ist jede Änderung ausgeschlossen.
(4) Der Landesvorstand oder eine andere in der
§ 26
Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen
den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterver- Beseitigung von Mängeln
sammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen (1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvor-
Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr schläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt
Ergebnis ist endgültig. er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 387
benachrichtigt er sofort den Vertrauensmann und Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom
fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der
beseitigen. letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2000
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich
noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge be- unterzeichnet sein. Das Erfordernis zusätzlicher
hoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Par-
nicht vor, wenn teien nationaler Minderheiten.
1. die Form und Frist des § 20 nicht gewahrt (2) Landeslisten müssen den Namen der ein-
ist, reichenden Partei enthalten.
2. die erforderlichen gültigen Unterschriften (3) Die Namen der Bewerber müssen in erkenn-
fehlen, barer Reihenfolge aufgeführt sein. Fehlt die erkenn-
3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Partei- bare Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihen-
bezeichnung fehlt oder die Nachweise des folge der Familiennamen und bei gleichen Familien-
§ 19 Abs. 2 und des § 22 nicht erbracht namen die der Rufnamen.
sind, (4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und
4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden.
daß seine Person nicht feststeht, oder In einer Landesliste kann nur benannt werden,
5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat;
fehlt. die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung (5) § 22 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie die §§ 23 bis 26
eines Kreiswahlvorschlages (§ 27 Abs. 1 Satz 1) ist gelten entsprechend.
jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
§ 29
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im
Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vertrauens- Zulassung der Landeslisten
mann den Kreiswah]ausschuß anrufen. (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am zwei-
undzwanzigsten Tage vor der Wahl über die Zu-
§ 27 lassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurück-
Zulassung der Kreiswahlvorschläge zuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am zwei-
undzwanzigsten Tage vor der Wahl über die Zulas- 2. den Anforderungen nicht entsprechen, dia
sung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahl- durch dieses Gesetz und die Bundeswahl-
vorschläge zurückzuweisen, wenn sie ordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß
in diesen Vorschriften etwas anderes be-
1. verspätet eingereicht sind oder
stimmt ist.
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die
durch dieses Gesetz und die Bundeswahl- Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner
ordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus
in diesen Vorschriften etwas anderes be- der Landesliste gestrichen.
stimmt ist. (2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landes-
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreis- liste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen
wahlvorschlag zurück, so kann binnen zwei Tagen zwei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des
nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlaus- Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundes-
schusses Beschwerde an den Landeswahlausschuß wahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberech-
eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der tigt sind der Vertrauensmann der Landesliste und
Vertrauensmann des Kreiswahlvorschlages, der der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann
Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bun- auch gegen eine Entscheidung, durch die eine
deswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben.
gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahl- In der Beschwerdeverhandlung sind die erschiene-
vorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In nen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die
der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beschwerde muß spätestens am siebzehnten Tage
Beteilig_ten zu hören. Die Entscheidung über die Be- vor der Wahl getroffen werden.
schwerde muß spätestens am siebzehnten Tage vor (3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen
der Wahl getroffen werden. Landeslisten spätestens am fünfzehnten Tage vor
(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen der Wahl öffentlich bekannt.
Kreiswahlvorschläge spätestens am fünfzehnten
Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. § 30
Verbindung von Landeslisten
§ 28
(1) Die Verbindung von Landeslisten muß dem
Landeslisten
Bundeswahlleiter von den Vertrauensmännern der
(1) Landeslisten können nur von Parteien ein- beteiligten Landeslisten übereinstimmend spätestens
gereicht werden. Sie müssen von dem satzungs- am zwanzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr
mäßig zuständigen Landesvorsland, bei den in § 19 schriftlich erklärt werden.
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet späte- (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder
stens am sechzehnten Tage vor der Wahl über die durch körperliches Gebrechen behindert ist, den
Zulassung der Listenverbindungen. § 29 Abs. 1 Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag
Satz 2 gilt entsprechend. zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu über-
geben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson
(3) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen
Listenverbindungen spätestens am fünfzehnten Tage bedienen.
vor der Wahl öffentlich bekannt. § 35
Stimmabgabe
§ 31 (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in
amtlichen Umschlägen.
Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge (2) Der Wähler gibt
und die Wahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden 1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er
amtlich hergestellt. durch ein auf den Stimmzettel gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
(2) Der Stimmzettel enthält kenntlich macht, welchem Bewerber sie
1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Na- gelten soll,
men der Bewerber der zugelassenen Kreis- 2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß
wahlvorschläge unter Angabe der Partei er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes
oder des Kennworts, Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
2. für die Wahl nach Landeslisten die Be- kenntlich macht, welcher Landesliste sie
zeichnung der Partei und die Namen der gelten soll.
ersten fünf Bewerber der zugelassenen (3) Der Bundesminister des Innern kann zulassen,
Landeslisten. daß anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene
Stimmenzählgeräte verwendet werden.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Par-
teien, die im letzten Bundestag vertreten waren,
§ 36
richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie
bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht Briefwahl
haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreis-
alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien wahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein
an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahl-
sich nach der Reihenfolge der entsprechenden briefumschlag
Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schlie-
a) seinen Wahlschein,
ßen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen
der Parteien oder der Kennwörter an. b) in einem besonderen verschlossenen Um-
schlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief
spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
PUNPTER ABSCHNITT
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eides-
Wahlhandlung stattlich zu versichern, daß er den Stimmzettel per-
§ 32 sönlich gekennzeichnet hat.
Öffentlichkeit der Wahl (3) Wahlbriefe werden von der Deutschen Bun-
despost gebührenfrei befördert, wenn sie ihr in
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvor-
amtlichen Wahlbriefumschlägen übergeben werden.
stand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe
stören, aus dem Wahlraum verweisen.
SECHSTER ABSCHNITT
§ 33 Feststellung des Wahlergebnisses
Unzulässige Wahlpropaganda § 37
In dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum be- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
findet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der
Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk
auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landes-
§ 34 listen abgegeben worden sind.
Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 38
(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffE;n, daß
der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kenn-· Feststellung des Briefwahlergebnisses
zeichnen und in den Urnschlag legen kann. Für die Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand
Aufnahme der Urnschlä9e sind Wahlurnen zu ver- stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene
wenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und
sicherstellen. Landeslisten entfallen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 389
§ 39 (3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Ge-
wählten und fordert sie auf, binnen einer Woche
Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(1) Ungültig sind Stimmzettel,
1. die nicht in einem amtlichen Umschlag ab-
SIEBENTER ABSCHNITT
gegeben worden sind,
Besondere Vorschriften für Nachwahlen und
2. die als nicht amtlich erkennbar sind.
'\Viederholungswahlen
(2) Ungüllig sind Stimmen,
§ 43
1. die den Willen des Wählers nicht zweifels- Nachwahl
frei erkennen lassen,
(1) Eine Nachwahl findet statt,
2. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem
enthalten.
Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt
(3) Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stim- worden ist,
men als ungültig. Unthfüt der Stimmzettel keine oder 2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zu-
nur eine Stimmabgabe, so gelten die nicht abge- lassung des Kreiswahlvorschlages, aber
gebenen Stimmen als ungültig. noch vor der Wahl stirbt.
(4) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimm- (2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen
zettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag
lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
sonst zählen sie als ungültiger Stimmzettel. (3) Die Nachwahl findet nach denselben Vor-
(5) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem schriften und auf denselben Grundlagen wie die
ungültig, wenn Hauptwahl statt.
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegan- § 44
gen ist, Wiederholungswahl
2. dem Stimmzettel kein oder kein mit der (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl
vorgeschriebenen eidesstattlichen Ver- ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie
sicherung versehener Wahlschein bei- nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
gefügt ist.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach densel-
ben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Ent-
§ 40
scheidung im Wahlprüfungsverfahren nach densel-
Entscheidung des Wahlvorstandes ben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Haupt-
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit wahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf
der abgegebenen Slimmen und über alle bei der Grund derselben Wählerverzeichnisse statt wie die
Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahl- Hauptwahl.
ergebnisses sich erg(~benden Anstände. Der Kreis- (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sech-
wahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung. zig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung statt-
finden, durch die die Wahl für ungültig erklärt wor-
§ 41 den ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig er-
klärt worden, so unterbleibt die Wiederholungs-
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis wahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs
(1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Den
Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreis- Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landes-
wahlvorschläge und Landeslisten abgegeben wor- wahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für
den sind und welcher Bewerber als Wahlkreisab- das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
geordneter gewählt ist. (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das
(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den ge- Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten
wählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn Abschnitts neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42
auf, binnen einer Woche schriftlich zu. erklären, ob Abs. 3 gelten entsprechend.
er die Wahl annimmt. ·
ACHTER ABSCHNITT
§ 42 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl im Bundestag
(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel § 45
Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten ab- Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag
gegeben worden sind.
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied-
(2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel schaft im Bundestag mit dem Eingang der Annahme-
Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und erklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht
welche Bewerber gewählt sind. vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Bundes-
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
tages und im Falle des § 44 Abs. 4 nicht vor Aus- schieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der
scheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergeb- Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listen-
nis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42
zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Erklärung Abs. 3 und § 45 gelten entsprechend.
ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als ange- (2} Ist der Ausg,eschiedene als \tVahlkreisabgeord-
nommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als neter einer Wählergruppe oder einer Partei ge-
Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen wählt, für die im Land keine Landesliste zugelassen
werden. worden war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis
statt. Die Ersatzwahl muß spätestens sechzig Tage
§ 46 nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden.
Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von
Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
sechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird.
(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vor-
1. bei Ungültigkeit seiner Wahl, schriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der
Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten ent-
2. bei Neufeststellung des Wahlergebnisses, sprechend.
3. bei Wegfall einer Voraussetzung seiner § 49
jedeizeiligcn Wählbarkeit,
Folgen eines Parteiverbots
4. bei strafgerichtlicher Aberkennung der
Rechte aus öffentlichen Wahlen, (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation
einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht ge-
5. bei Verzicht. Der Verzicht ist nur wirksam, mäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungs-
wenn er dem Präsidenten des Bundestages widrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die
oder einem deutschen Notar, der seinen dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der An-
Sitz im Wahlgebiet hat, zur Niederschrift tragstellung oder der Verkündung des Urteils ange-
erklärt wird.Der Verzicht kann nicht wider- hören, ihren Sitz und die nicht gewählten Bewerber
rufen werden. ihre Anwartschaft als Listennachfolger.
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis (2) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1
bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, stellt der Vorstand des Bundestages durch Beschluß
wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt fest. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.
war, aber nach § 6 Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt
geblieben ist. (3) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren
Sitz . verloren haben, in Wahlkreisen gewählt
§ 47 waren, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft wiederholt. § 44 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende
Anwendung. Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren
(1) Uber den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Sitz verloren haben, dürfen bei dieser Wieder-
Abs. 1 wird entschieden holungswahl nicht als Bewerber auftreten.
1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungs- (4} Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren
verfahren, Sitz verloren haben, nach einer Landesliste der für
2. im Palle der Nummer 3, wenn der Verlust verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorgani-
der Wählbarkeit durch rechtskräftigen sation gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt.
Richterspruch eingetreten ist, durch Be- Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
schluß des Vorstandes des Bundestages,
im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
3. im Falle der Nummern 2, 4 und 5 durch Be- NEUNTER ABSCHNITT
schluß des Vorstandes des Bundestages.
Schlußbestimmungen
(2) Der Abgeordnete scheidet aus dem Bundestag
§ 50
mit der Rechtskraft der Entscheidung im Wahlprü-
fungsverfahren, sonst mit dem Beschluß des Vor- Anfechtung
standes des Bundestages aus. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich un-
mittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können
§ 48 nur mit den ·in diesem G~setz und in der Bundes-
wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie
Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die
Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abge- § 51
ordneter slirbt oder sonst nachträglich aus dem
Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Wahlkosten
Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für
Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die
der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben durch
unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Auf- einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Be-
stellung der Landes] isle aus dieser Partei ausge- trag je Wahlberechtigten. '
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 391
(2) Der foste Betrag wird vom Bundesminister die Briefwahl,
des Innern mit Zustimmung des Bundesrates fest-
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
gesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende per-
sönliche und sachliche Kosten und Kosten für Be- die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weiter-
nutzung von Räu rnen und Einrichtungen der Länder meldung und Bekanntgabe sowie die Benachrich-
und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berück- tigung der Gewählten,
sichtigt.
die Durchführung von Nachwahlen, Wieder-
§ 52
holungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Be-
rufung von Listennachfolgern.
Wahlstatistik
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zu-
(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen
stimmung des Bundesrates.
Bundestag ist statistisch zu bearbeiten.
(2) In den vom Bundeswahlleiter im Einverneh-
men mit den Landeswahlleitern und den Statisti- § 54
schen Landesämtern zu bestimmenden Wahlbezir- Ubergangsregelung
ken sind auch Statistiken über Geschlechts- und
Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler Solange im Hinblick auf Artikel 2 des Vertrages
unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Tren- Deutschland und den Drei Mächten vom 23. Okto-
nung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlech· ber 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 305) in Ver-
tern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der bindung mit dem Schreiben der drei Hohen Kom-
einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. missare in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (Bun-
desgesetzbl. 1955 II S. 500) der vollen Anwendung
dieses Gesetzes im Lande Berlin Hindernisse ent-
§ 53 gegenstehen, gilt folgende Regelung:
Bundeswahlordnung 1. Die in § 1 Abs. 1 festgelegte Abgeordnetenzahl
(1) Der Bundesminister des Innern erläßt die zur verringert sich auf 484, die Zahl der nach § 1
Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bun- Abs. 2 nach Kreiswahlvorschlägen zu wählen-
deswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechts- den Abgeordneten auf 242.
vorschriften über 2. Dazu treten 22 Abgeordnete des Landes Berlin
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorste- nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
her, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahl- a) Das Abgeordnetenhaus von Berlin wählt die
vorstände sowie über die Tätigkeit, Beschluß- Abgeordneten sowie eine ausreichende An-
fähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, zahl von Ersatzmännern auf der Grundlage
die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Er- der Zusammensetzung des Abgeordneten-
satz von Auslagen für Inhaber von Wahlehren- hauses zum Zeitpunkt der Wahl zum Deut-
ämtern und über das Bußgeldverf, hren, schen Bundestag. Entsprechende Vorschläge
die Wahlzeit, machen die zu diesem Zeitpunkt im Abge-
ordnetenhaus vertretenen Fraktionen und
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekannt-
machung, Gruppen.
b) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft
die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Aus-
im Bundestag mit der Annahmeerklärung
legung, Berichtigung und ihren Abschluß, über
den Einspruch und die Beschwerde gegen das gegenüber dem Präsidenten des Abgeord-
Wählerverzeichnis sowie über die Benachrich- netenhauses von Berlin. Dieser übermittelt
tigung der Wahlberechtigten, das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der
Annahmeerklärungen unverzüglich dem Prä-
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung
sidenten des Bundestages.
von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den
Einspruch und die Beschwerde gegen die Ableh- c) Für die Wählbarkeit und den Verlust der
nung von Wahlscheinen, Mitgliedschaft im Bundestag gelten im übri-
gen die Bestimmungen dieses Gesetzes ent·
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge
sprechend. Scheidet ein Mitglied aus, so
sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre
Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über rückt der nächste Ersatzmann nach. Er muß
ihre Zulassung und Bekanntgabe, derselben Partei angehören wie der Aus-
geschiedene zur Zeit seiner Wahl.
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den
Wahlumschlag,
§ 55
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung
der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrich- Geltung in Berlin
tungen und Wahlzellen, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Ver- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
hältnisse besondere Regelungen erfordern, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- gesetzes in Kraft zu setzen. Der Zeitpunkt des In-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des krafttretens und die Wahlkreiseinteilung werden
Dritten Uberleitungsgesetzes. durch Bundesgesetz bestimmt.
§ 56 § 57
Ausdehnung Inkrafttreten
des Geltungsbereiches dieses GeseJzes Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Ver-
Dieses Gesetz ist in anderen Teilen Deutschlands kündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Wahl
nach deren Beitritt gemäß Artikel 23 des Grund- des dritten Deutschen Bundestages Anwendung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 393
Anlage
Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Schleswig-Holstein
Husum -Sü dtondern-Eiderstedt Kreise Husum, Südtondern, Eiderstedt
2 Flensburg Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreis Flensburg,
vom Kreis Schleswig die Gemeinden Esmark, Kappeln,
Obdrup, Rehberg, Rüde, Satrup
3 Schleswig-Eckernförde Kreis Schleswig ohne die an die Wahlkreise 2 und 4 ab-
gegebenen Gemeinden,
Kreis Eckernförde
4 Norder- und Süderdithmarschen Kreis Norderdithmarschen, Kreis Süderdithmarschen ohne
die an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden,
vom Kreis Schleswig die Gemeinden Alt-Bennebek,
Bargen, Bergenhusen, Börm, Dörpstedt, Drage, Erfde,
Friedrichstadt, Klein-Bennebek, Meggerdorf, Norder-
,stapel, Seeth, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Wohlda
5 Rendsburg Kreis Rendsburg ohne die an den Wahlkreis 11 abgege-
benen Gemeinden,
von der kreisfreien Stadt Kiel das von der Schleusen-
straße bis zur Prinz-Heinrich-Straße, von der Prinz-Hein-
rich-Straße westlich der Holtenauer Straße bis Belve-
dere, Westseite Holtenauer Straße von Belvedere bis
Knooper Weg, Westseite Knooper Weg bis Gutenberg-
straße, Nordseite Gutenbergstraße bis Eckernförder Allee,
Nordseite Eckernförder Allee bis Mühlenweg und Nord-
seite Eckernförder Chaussee bis zur Stadtgrenze einge-
schlossene Gebiet sowie Quinckestraße, Seeblick und
Nordwestseite Düvelsbeker Weg
6 Kiel Kreisfreie Stadt Kiel ohne das an den Wahlkreis 5 abge-
gebene Gebiet
7 Plön-Eutin/Nord Kreis Plön,
vom Kreis Eutin die Gemeinden Bosau, Eutin, Maiente,
Süsel
8 Oldenburg-Eutin/Süd Kreis Oldenburg,
vom Kreis Eutin die Gemeinden Ahrensbök, Bad Schwar-
tau, GJeschendorf, Haffkrug-Scharbeutz, Ratekau, Stok-
kelsdorf, Timmendorfer Strand
9 Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck ohne die an die Wahlkreise 13
und 14 abgegebenen Stimmbezirke
10 Segeberg-Neumünster Kreis Segeberg,
kreisfreie Stadt Neumünster
11 Steinburg Kreis Steinburg,
vom Kreis Süderdithmarschen die Gemeinden A verlak,
Behmhusen, Blangenmoor-Lehe, Brunsbüttel, Brunsbüttel-
koog, Dingen, Eddelak, Mühlenstraßen, Osterbelmhusen,
Ostermoor, Westerbelmhusen, Westerbüttel,
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
vom Kreis Rendsburg die Gemeinden Aasbüttel, Aget-
horst, Beldorf, Bendorf, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst,
Bornholt, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln,
Oldenborstel, Puls, Schenefeld, Siezbüttel, Thaden, Vaale,
Vaalermoor, Wacken, Warringholz
12 Pinneberg Kreis Pinneberg
13 Stormarn Kreis Stormarn,
von der kreisfreien Stadt Lübeck die Stimmbezirke 45 bis
49, 52 bis 57, 145 bis 148, 150 bis 153, 155, 156, 158 und
160
14 Herzoqlurn Lauenburg Kreis Herzogtum Lauenburg,
von der kreisfreien Stadt Lübeck die Stimmbezirke 26, 28
bis 33, 35 bis 43
Hamburg
15 Hamburg I Ortsteile Nr. 101-112 im Bezirk Hamburg-Mitte
Ortsteile Nr. 201-207 im Bezirk Altona
Ortsteile Nr. 311-314 im Bezirk Eimsbüttel
16 Hamburg II Ortsteile Nr. 210-226 im Bezirk Altona
17 Harn burr1 III Ortsteile Nr. 301-310 im Bezirk}
Ortsteile Nr. 317-321 im Bezirk Eimsbüttel
Ortsteile Nr. 208-209 im Bezirk Altona
18 Hamburg IV Ortsteile Nr. 315-316 im Bezirk Eimsbüttel
Ortsteile Nr. 401-407 im Bezirk}
Ortsteile Nr. 430-432 im Bezirk Hamburg-No rd
19 Htllnburg V Ortsteile Nr. 505-526 im Bezirk Wandsbek
20 IIamburg VI Ortsteile Nr. 113-134 im Bezirk Hamburg-Mitte
Ortsteile Nr. 416-417 im Bezirk Hamburg-Nord
Ortsteile Nr. 501-504 im Bezirk Wandsbek
Ortsteile Nr. 601-614 im Bezirk Bergedorf
21 Hamburg VII Ortsteile Nr. 135-139 im Bezirk Hamburg-Mitte
Ortsteile Nr. 701-721 im Bezirk Harburg
22 l-Iillnburg VIII Ortsteile Nr. 408-415 im Bezirk\
Ortsteile Nr. 418-429 im Bezirk j Hamburg-No rd
Niedersachsen
23 Aurich-Emden Kreisfreie Stadt Emden,
Landkreise Aurich (Ostfriesland), Norden
24 Leer Landkreise Leer, Wittmund
25 W ilhelrnsha ven-Friesland Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,
Landkreis Friesland
26 Emsland Landkreis Aschendorf-H ümmling,
vom Landkreis Meppen die Gemeinden Ahmsen, Alten-
berge, Altharen, Apeldorn, Bokeloh, Borken, Dalum,
Dörgen, Eltern, Emen, Emmeln, Fehndorf, Flechum, Groß-
Berßen, Groß-Pullen, Groß-Hesepe, Groß-Stavern, Haren,
Hebelermeer, Hemsen, Herßum, Herzlake, Hesepertwist,
Holte, Holthausen, Hülsen, Hüntel, Klein-Berßen, Klein-
Fullen, Klein-Hesepe, Klein-Stavern, Lähden, Lahre,
Landegge, Lastrup, Lindloh, Lohe, Raken, Rühle, Rüh-
lertwist, Rütenbrock, Schöninghsdorf, Sc~wartenberg,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 395
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Tinnen, Versen, Vinnen, Wachtum,·westerloh, Westrum,
Wesuwe,
Landkreis Grafschaft Bentheim
27 Berscn brück-Lingen Landkreise Bersenbrück, Lingen,
vom Landkreis Meppen die Gemeinden Andrup, Bakerde,
Bookhof, Bramhar, Bückelte, Felsen, Geeste, Groß-Dohren,
Hamm, Haselünne, Helte, Huden, Klein-Dohren, Kloster-
holte, Lage, Lehrte, Latten, Meppen, Neuenlande, Oster-
brock, Schwefingen, Teglingen, Varloh, Vormeppen
28 Osnabrück-Stadt und -Land Kreisfreie Stadt Osnabrück,
Landkreis Osnabrück
29 Delmenhorsl-Wesermarsch Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
Landkreis Wesermarsch,
vom Landkreis Oldenburg (Oldenburg) die Gemeinden
Dötlingen, Ganderkesee, Hasbergen, Hude, Schönemoor,
Stuhr, Wildeshausen
30 Oldenbur~r-Ammerland Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),
Landkreis Ammerland,
vom Landkreis Oldenburg (Oldenburg) die Gemeinden
Großenkneten, Hatten, Wardenburg, Wüsting
31 Vechta-Cloppenburg Landkreise Vechta, Cloppenburg
32 Cuxhaven-Hadeln-Wesermünde Kreisfreie Stadt Cuxhaven,
Landkreise Land Hadeln, Wesermünde
33 Stade-Brem ervörcle Landkreise Stade, Bremervörde
34 Verden-Rotenburg-Osterholz Landkreise Verden, Rotenburg (Hannover), Osterholz
35 Lüneburg-Dannenberg Kreisfreie Stadt Lüneburg,
Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg
36 Harburg-Soltau Landkreise Harburg, Soltau
37 Fallingbostel-Hoya Landkreise Fallingbostel, Grafschaft Hoya,
vom Landkreis Braunschweig die Gemeinden Ahsen-
Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-
hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder
38 Celle Kreisfreie Stadt Celle,
Landkreis Celle,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Altmerdingsen,
Arpke, Burgdorf, Dachtmissen, Dollbergen, Engensen,
Hänigsen, Hülptingsen, Katensen, Landwehr, Obershagen,
Oelerse, Oldhorst, Otze, Ramlingen mit Ehlershausen,
Röhtse, Schillerslage, Schwüblingsen, Sievershausen,
Sorgensen, Uetze,, Weferlingsen, Wettmar
39 Uelzen Landkreis Uelzen,
vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Ahnsen,
Allersehl, Altendorf, Alt-Isenhagen, Barwedel, Benitz,
Betzhorn, Blickwedel, Böckelse, Boitzenhagen, Bokel,
Bokensdorf, Bottendorf, Brome, Croya, _Dannenbüttel,
Darrigsdorf, Dedelstorf, Dieckhorst, Ehra-Lessien, Emmen,
Erpensen, Ettenbüttel, Eutzen, Flettmar, Gamsen,
Gannerwinkel, Glüsingen, Groß Oesingen, Grußen-
dorf, Hagen bei Sprakensehl, Hankensbüttel, Jembke,
Kästorf, Kaiserwinkel, Kakerbeck, Knesebeck, Langwedel,
Lingwedel, Lüben, Lüsche, Mahrenholz, Masel, · Müden,
Neubokel, Neudorf-Platendorf, Oerrel, Ohrdorf, Osloß,
Päse, Plastau, Rade, Radenbeck, Räderloh, Repke, Schnef-
lingen, Schönewörde, Schweimke, Sprakensehl, Steimke,
Steinhorst, Stöcken, Stüde, Suderwittingen, Tappenbeck,
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Teschendorf, Triangel, Tülau-Fahrenhorst, Voitze, Vorhop,
Wagenhoff, Wahrenholz, Weddersehl, Wentorf, Wesen-
dorf, Westerbeck, Westerholz, Wettendorf, Weyhausen,
Wierstorf, Wilsche, Wiswedel, Wittingen, Wollersdorf,
Wunderbüttel, Zahrenholz, Zasenbeck, Zicherie
40 Stadt Hannover-Nord Stadtteile Buchholz, Hainholz, Herrenhausen, List, Stadt-
mitte, Stöcken, Vahrenwald
41 Stadt Hannover-Süd Stadtteile Badenstedt, Döhren, Kirchrode, Kleefeld,
Limmer, Linden, Ricklingen, Wülfel
42 Hannover-Land Landkreis Hannover,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Ahlten, Bilm,
Dolgen, Evern, Gretenberg, Haimar, Harber, Höver, Ilten,
Klein Lobke. Lehrte, Rethmar, Sehnde
43 Neustadt-Grafschaft Schaumburg Landkreise Neustadt am Rübenberge, Grafschaft Schaum-
burg,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Abbensen,
Aligse, Altwarmbüchen, Beinhorn, Bennemühlen, Berk-
hof, Bissendorf, Brelingen, Dudenbostel-Rodenbostel,
Elze, Fuhrberg, Gailhof, Großburgwedel, Heeßel, Hellen-
dorf, Immensen, Isernhagen F. B., Isernhagen H. B., Isern-
hagen K. B., Isernhagen N. B., Kirchhorst, Kleinburgwedel,
Kolshorn, Meitze, Mellendorf, Negenborn, Neu Warm-
büchen, Oegenbostel, Resse, Röddensen, Scherenbostel,
Steinwedel, Thönse, Wennebostel
44 Nienburg-Schaumburg-Lippe Vom Landkreis Nienburg (Weser) die Gemeinden Ander-
ten, Anemolter, Balge, Binnen, Blenhorst, Bockhop, Böten-
berg, Bolsehle, Borstel, Brokeloh, Bruchhagen, Buchhorst,
Bühren, Campen, Deblin.ghausen, Dienstborstel, Draken-
burg, Düdinghausen, Erichshagen, Estorf, Gadesbünden,
Glissen, Groß Varlingen, Halmenberg, Haßbergen, Heem-
sen, Hesterberg, Hibben, Holte, Holtorf, Holzbalge, Holz-
hausen, Husum, Landesbergen, Langendamm, Leese,
Leeseringen, Lemke, Liebenau, Linsburg, Loccum, Mark-
lohe, Mehlbergen, Münchehagen, Müsleringen, Stadt
Nienburg (Weser), Oyle, Pennigsehl, Rehburg Stadt, Reh-
burg Bad, Rohrsen, Sarninghausen, Schessinghausen,
Schinna, Sebbenhausen, Sehnsen, Sieden, Sonnenborstel,
Staffhorst, Steimbke, Steyerberg, Stöckse, Stolzenau,
Voigtei, Wellie, Wenden, Wendenborstel, Wiedensahl,
Wietzen, Winzlar, Wohlerihausen,
Landkreis Schaumburg-Lippe
45 Diepho lz-Melle-Wittlage Landkreise Grafschaft Diepholz, Melle, Wittlage,
vom Landkreis Nienburg (Weser) die Gemeinden Bohn-
horst, Brüninghorstedt, Darlaten (Gutsbezirk), Diepenau,
Diethe, Essern, Frestorf, Großenvörde, Harrienstedt, Hö-
fen, Hoysinghausen, Huddestorf, Jenhorst, Kleinenheerse,
Lavelsloh, Lohhof, Neudorf, Nordei, Raddestorf, Sapelloh,
Steinbrink, Uchte, Warmsen, Woltringhausen
46 Hameln-Springe Kreisfreie Stadt Hameln,
Landkreise Hameln-Pyrmont, Springe
47 Alfeld-Holzminden Landkreise Alfeld, Holzminden
48 Hildesheim-Stadt und -Land Kreisfreie Stadt Hildesheim,
Landkreis Hildesheim-Marienburg
49 Gandersheim-Salzgitter Landkreis Gandersheim,
kreisfreie Stadt Salzgitter,
vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Baddecken-
stedt, Berel, Binder, Burgdorf, Groß Elbe, Groß Heere,
Gustedt, Hohenassel, Klein Elbe, Klein Heere, Nordassel,
Oelber am weißen Wege, Rhene, Sehlde, Wartjenstedt,
Westerlinde
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 397
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
50 Stadt Brnunschweig Kreisfreie Stadt Braunschweig
51 Braunschwciq-Land-llclmstedt Landkreis Braunschweig ohne die Gemeinden Ahsen-
Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-
hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen,
Werder (siehe Wahlkreis 37 Fallingbostel-Hoya),
Landkreis Helmstedt
52 Wolfenbüttel-Goslar-Land Landkreis Goslar,
vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Achim,
Adersheim, Ahlum, Ampleben, Apelnstedt, Atzum, Bans-
leben, Barbecke, Barnstorf, Berklingen, Bettingerode,
Börßum, Bornum, Broistedt, Bündheim, Cramme, Dettum,
' Eilum, Eitzum, Evessen, Fümmelse, Geitelde, Gilzum,
Groß Biewende, Groß Dahlum, Groß Denkte, Groß Stöck-
heim, Groß Vahlberg, Hachum, Halchter, Harlingerode,
Harzburg Bad, Hedeper, Hornburg, Isingerode, Kalme,
Kissenbrück, Klein Biewende, Klein Dahlum, Klein
Denkte, Klein Vahlberg, Kneitlingen, Leiferde, Leinde,
Linden, Mönchevahlberg, Neindorf, Stadt Oker, Remlingen,
Roklum, Salzdahlum, Sambleben, Sauingen, Schlewecke,
Schliestedt, Schöppenstedt, Seinstedt, Semmenstedt, Sott-
mar, Stiddien, Timmern, Uefingen, Uehrde, Volzum,
Warle, Watzum, Weferlingen, Wendessen, Westerode,
Wetzleben, Winnigstedt, Wittmar, Stadt Wolfenbüttel,
Woltwiesche
53 Harz Kreisfreie Stadt Goslar,
Landkreise Blankenburg (Restkreis), Osterode am Harz,
Zellerfeld
54 Peine-Gifhorn Landkreis Peine,
kreisfreie Stadt Wolfsburg,
vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Abbesbüttel,
Adenbüttel, Ahmstorf, Allenbüttel, Allerbüttel, Almke,
Ausbüttel, Bamstorf, Bechtsbüttel, Beienrode, Calberlah,
Dalldorf, Didderse, Edesbüttel, Ehmen, Eickhorst, Essen-
rode, Fallersleben, Gifhorn, Grassel, Gravenhorst, Groß
Schwülper, Harxbüttel, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf,
Hillerse, Höfen, Isenbüttel, Jelpke, Klein Schwülper, Klein
Steimke, Lagesbüttel, Leiferde, Meine, Meinersen, Mörse,
Neindorf, Ochsendorf, Ohnhorst, Rennau, Rethen, Rhode,
Ribbesbüttel, Rötgesbüttel, Rolfsbüttel, Rottorf, Sandkamp,
Seershausen, Sülfeld, Uhry, Volkse, Vollbüttel, Vordorf,
Walle, Wasbüttel, Wedelheine, Wedesbüttel, Wettmers-
hagen, Winkel
55 Northeim-Einbeck-Duderstadt Landkreise Northeim, Einbeck, Duderstadt
56 Göttingen-Münden Kreisfreie Stadt Göttingen,
Landkreise Göttingen, Münden
Bremen
57 Bremen-Ost Von der Stadtgemeinde Bremen:
Bezirk Ost,
vom Bezirk Süd der Stadtteil Huckelriede und die Orts-
teile Babenhausen und Arsten
58 Bremen-West Von der Stadtgemeinde Bremen:
Bezirk West,
vom Bezirk Süd die Stadtteile Neustadt, Huchting und
Woltmershausen und die Ortsteile Seehausen und Strom,
Bezirk Mitte, ausgenommen der OrtsteÜ Stadtbremisches
Uberseehafengebiet Bremerhaven
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
59 Bremerhaven-Bremen-Nord Stadtgemeinde Bremerhaven;
von der Stadtgemeinde Bremen:
Bezirk Nord,
vom Bezirk Mitte der Ortsteil Stadtbremisches Ubersee-
hafengebiet Bremerhaven
Nordrhein-Westfalen
60 Aachen-Stadt Kreisfreie Stadt Aachen
61 Aachen-Land Landkreis Aachen
62 Geilenkirchen-Erkelenz-Jülich Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg, Landkreise Erke-
lenz, Jülich
63 Düren-Monschau-Schleiden Landkreise Düren, Monschau, Schleiden
64 Bergheim-Euskirchen Landkreise Bergheim, Euskirchen
65 Köln-Land Landkreis Köln
66 Köln I Der nördlich folgender Trennungslinie gelegene links-
rheinische Teil der kreisfreien Stadt Köln:
Stadtwald, Hülsstraße, Aachener Straße, Aachener-Glacis-
Weg, durch den inneren Grüngürtel, nördlich Gleisdreieck,
Odenkirchener Straße, Ecke Storm- und Ecke Innere Kanal-
straße, nördlich der Umwallung Fort X, nördlich Neußer
Wall (einschließlich Eis- und Schwimmstadion), Neußer
Wall, Elsa-Brandström-Straße
67 Köln II Ubriger linksrheinischer Teil der kreisfreien Stadt Köln
68 Köln III Gesamter rechtsrheinischer Teil der kreisfreien Stadt
Köln
69 Bonn-Stadt und -Land Kreisfreie Stadt Bonn,
Landkreis Bonn
70 Sie9kreis Siegkreis
71 Oberbergischer Kreis Oberbergischer Kreis
72 Rheinisch-Bergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis
73 Rhein-Wupper-Kreis-Leverkusen Rhein-Wupper-Kreis,
kreisfreie Stadt Leverkusen
74 Remscheid-Solingen Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen
75 Wuppertal I Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtteile Elber-
feld, Vohwinkel, Cronenberg
76 Wuppertal II Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtteile Bar-
men, Ransdorf, Beyenburg
77 Düsseldorf-Mettmann Landkreis Düsseldorf-Mettmann
78 Düsseldorf I Der westlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der
kreisfreien Stadt Düsseldorf:
Nördlicher Zubringer einschließlich bis zur Verbindungs-
linie der Personenbahnhöfe Rath und Derendorf, dieser
folgend bis zur Hauptstrecke Duisburg-Köln, dieser
folgend über den Bahnhof Derendorf bis zum Hauptbahn-
hof, Hauptbahnhof einschließlich, der Eisenbahnlinie
Köln-Düsseldorf folgend bis zur Unterführung an der
Kruppstraße, Volksgartenstraße ausschließlich, Bittweg
ausschließlich, Witzelstraße einschließlich bis zur
Christophstraße, Christophstraße ausschließlich bis zur
I limmelgeister Straße, von dort südlich des Geländes des
Wasserwerks bis zum Rhein
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 9. Mai 1956 399
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
79 Düsseldorf II Der östlich der beim Wahlkreis Düsseldorf I beschriebenen
Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt
Düsseldorf
80 Neuß-Grevcnhroich Kreisfreie Stadt Neuß, Landkreis Grevenbroich
81 Krefeld Kreisfreie Stadt Krefeld
82 Rheyclt- Mönchen-Gladbach- Viersen Kreisfreie Städte Rheydt, Mönchen-Gladbach, Viersen
83 Kempen-Krefeld Landkreis Kempen-Krefeld
84 Moers Landkreis Moers
85 Geldern-Kleve Landkreise Geldern, Kleve
86 Rees-Dinslaken Landkreise Rees, Dinslaken
87 Oberhausen Kreisfreie Stadt Oberhausen
88 Mülheim Kreisfreie Stadt Mülheim
89 Essen I a) Der nördlich folgender West-Ost-Trennungslinie ge-
legene Teil der kreisfreien Stadt Essen:
Entlang der Bahnlinie (der Strecke) Mülheim - Heißen
- Margarethenhöhe - Essen-Rüttenscheid von der
Stadtgrenze bis Esmarchstraße, Verlauf der Virchow-
straße bis zur Krawehlstraße, Krawehlstraße bis zur
Kortumstraße, Brunostraße, Albrechtstraße, Demraths-
kamp, Kahrstraße, Witteringstraße bis Rellinghauser
Straße, Rellinghauser Straße bis Bahnhof Essen-Süd,
Verlauf der Bahnlinie Essen-Süd-Hauptbahnhof (bis
zur Einbiegung in den Hbf. und dann ostwärts entlang
der Bahnstrecke Essen-Hbf.-Essen-Steele) bis in Höhe
des Bolckendycks,
b) der westlich folgender Nord-Süd-Trennungslinie ge-
legene Teil der kreisfreien Stadt Essen:
Emscherverlauf von der Stadtgrenze Bottrop bis zur
Gladbecker Straße, ostwärts der Gladbecker Straße bis
in Höhe des Hafens Matthias Stinnes, dann zwischen
der Gladbecker- und Gewerkenstraße nach Süden die
Rahmdörne und Neuessener Straße kreuzend und die
Gladbecker Straße überquerend bis zum Snatgang,
über den Stakenholt und die Vogelheimer Straße
westlich der Lütkenbrauk entlang, die Walkmühle
überschneidend bis zur aufgehobenen Anschlußbahn,
dann oberhalb der Hülsenbruchstraße, südlich der
Krablerstraße entlang bis zur Bottroper Straße, dann
der Bottroper Straße folgend bis in Höhe des Krupp-
sehen Werksgeländes oberhalb der Helenenstraße,
dieses ostwärts durchschneidend über die Kleine
Hammerstraße bis zum Sportplatz, von dort nach
Süden, die Bamlerstraße kreuzend und dann süd-
östlich verlaufend bis zur Gladbecker Straße oberhalb
der Kläranlage und der Gneisenaustraße, durch die
Blücherstraße bis unterhalb des Bahnhofs Essen-
Stoppenberg, dann Lützowstraße und Stoppenberger
Straße überschneidend bis zum Dampfsägewerk der
Zeche Graf Beust, Eisenbahnanlage Salkenbergsweg
durchkreuzend, dann nach Süden quer durch das
Zechengelände Königin Elisabeth, die Elisenstraße Ul'l.d
Frillendorfer Straße kreuzend bis zum Rangierbahnhof
Essen-Hbf.
90 Essen II a) Der ostwärts der Ostgrenze des Wahlkreises Essen I
liegende Teil der kreisfreien Stadt Essen (gleich
Grenze b des Wahlkreises Essen I),
b) nördlich folgender Trennungslinie: Eisenbahnlinie
Essen-Hauptbahnhof nach Essen-Steele bis oberhalb
de,s Mählerweges, Verlauf des Mählerweges und der
Spillenburgstraße bis Westfalenstraße oberhalb dei
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Spillenburger Wehrs, Ruhrverlauf von Spillenburger
Wehr bis zur Stadtgrenze Altendorf-Ruhr
91 Essen TII Der südlich der West-Ost-Trennungslinie der Wahlkreise
Essen I und II liegende Teil der kreisfreien Stadt Essen
!)2 Duisburg I Der nordöstlich. folgender Trennungslinie gelegene Teil
der kreisfreien Stadt Duisburg:
Vom Ostrand der Stadt der Mülheimer Straße folgend bi,s
zur Eisenbahnunterführung, dann nördlich dem früheren
Bahndamm folgend am Ostrand des Innenhafens vorbei
bis zur Ruhr und zur Schleuse des Rhein-Herne-Kanals;
dann der Straße „Kiffwardt" folgend am Nordostrand der
Ruhrorter Häfen entlang bis zum Bahnübergang an der
Straße „Am Nordhafen", die Hauerstraße und Silberstraße
westlich umgehend, dem Ostrand der Werksanlagen der
Hütte Phönix folgend bis zur Mühlenfelder Straße, dem
Ostrand der Werksanlagen der Hütte Phönix folgend bis
zur Helmholtzstraße, westlich der Helmholtzstraße entlang
bis zum alten Emscherbett. Diesem Emscherbett in allge-
mein westlicher und nordwestlicher Richtung folgend, die
Häuser Beeckerwerth 210 bis 230 aber westlich umgehend,
bis zum Rhein
93 Duisburg II Der südwestlich der beim Wahlkreis 92 beschriebenen
Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Duis-
burg
94 Borken-Bocholt-Ahaus Landkreise Borken, Ahaus,
kreisfreie Stadt Bocholt
95 Steinfurt-Tecklenburg Landkreise Steinfurt, Tecklenburg
96 Beckum-Warendorf Landkreise Beckum, Warendorf
97 Münster-Stadt und -Land Kreisfreie Stadt Münster,
Landkreis Münster
98 Lüdinghausen-Coesfeld Landkreise Lüdinghausen, Coesfeld
99 Gelsenkirchen Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen
100 Recklinghausen-Land Landkreis Recklinghausen
101 Recklinghausen-Stadt Kreisfreie Stadt Recklinghausen
102 Gladbeck-Bottrop Kreisfreie Städte Gladbeck, Bottrop
103 Warburg-Ilöxter-Büren Landkreise Warburg, Büren, Höxter ohne Stadt Lügde
und Gemeinde Harzberg,
vom Landkreis Detmold Gemeinde Grevenhagen
104 Paderborn-Wiedenbrück Landkreise Paderborn, Wiedenbrück
105 Bielefeld-Halle Landkreise Bielefeld, Halle
106 Bielefeld-Stadt Kreisfreie Stadt Bielefeld
107 Herford-Stadt und -Land Kreisfreie Stadt Herford,
Landkreis Herford
108 Detmold Landkreis Detmold ohne Gemeinde Grevenhagen,
vom Landkreis Höxter Stadt Lügde und Gemeinde Harz-
berg.
109 Lemgo Landkreis Lemgo
110 Minden-Lübbecke Landkreise Minden, Lübbecke
111 Wattenscheid-Wanne-Eickel Kreisfreie Städte Wattenseheid, Wanne-Eickel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 401
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kre,ises
112 Herne-Castrop-Rauxel Kreisfreie Städte Herne, Castrop-Rauxel
113 Ennepe-Ruhr-Witten Landkre,i,se Ennepe-Ruhr,
kreisfreie Stadt Witten
114 Hagen Kreisfreie Stadt Hagen
115 Dortmund I Alte Stadtgrenze {Hafenbahn) gegen Wambel, Eisen-
bahnlinie Dortmund-Süd-Soest bis Rennweg einschließ-
lich Hauptfriedhof, Gemarkungsgrenze Aplerbeck-Sölde
gegen Brackel und Asseln, Stadtgrenze gegen Landkreis
Unna, Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Hagen, Land-
kreis Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten, kreisfreie
Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Stadtgrenze-Harpe-
ner Hellweg, Harpener Hellweg {ganz) ausschließlich,
Limbecker Straße {ganz) einschließlich, Lütgendortmunder
Straße ausschließlich bis zum Schnittpunkt Lütgen-
dortmunder Hellweg, Lütgendortmunder Hellweg aus-
schließlich bis zur Gemarkungsgrenze Marten, Gemar-
kungsgrenze Marten bis Gemarkungsgrenze Dorstfeld,
Gemarkungsgrenze Dorstfeld bis Schnittpunkt Rhein-
landdamm, Rheinlanddamm ausschließlich bis zum Em-
scherlauf, alte Stadtgrenze {Emscherlauf) bis Ardeystraße,
Ardeystraße {ganz) ausschließlich, Hohe Straße {ganz)
einschließlich, Hansastraße {ganz) einschließlich, Burgtor
einschließlich, Eisenbahnlinie Dortmund-Hamm bis
Schnittpunkt mit der Hafenbahn {Grenze Wambel)
116 Dortmund II Der Wahlkreis Dortmund II schließt sich an die im Wahl-
kreis Dortmund I von dem Schnittpunkt Stadtgrenze
Bochum-Harpener Hellweg bis Ardeystraße, Hohe Straße,
Hansastraße, Burgtor beschriebene Grenze an. Vom Burg-
tor führt die Grenze weiter: Eisenbahnlinie Hamm-
Dortmund-Mengede bis zum Schnittpunkt mit der alten
Stadtgrenze {Emscherlauf), Gemarkungsgrenze zwischen
Innenstadt und Dorstfeld, Huckarde, Deusen, Lindenhorst,
Eving, weiter Gemarkungsgrenze Eving-Kemminghausen,
Brechten bis zur Stadtgrenze gegen Stadt Lünen, Stadt-
grenze geqen Stadt Lünen, Landkreis Recklinghausen,
Stadt Castrop-Rauxel, Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt
Harpener Hellweg '
117 Dortmund III-Lünen Der Wahlkreis umfaßt die nicht den Wahlkreisen Dort-
mund I und II zugeschlagenen Teile der kreisfreien Stadt
Dortmund und
die kreisfreie Stadt Lünen
118 Bochum Kreisfreie Stadt Bochum
119 Iserlohn-Stadt und -Land Kreisfreie Stadt Iserlohn,
Landkreis Iserlohn
120 Unna-Hamm Landkreis Unna,
kreisfreie Stadt Hamm
121 Meschede-Olpe Landkreise Meschede, Olpe
122 Arnsberg-Soest Landkreise Arnsberg, Soest
123 Lippstadt-Brilon Landkreise Lippstadt, Brilon
124 Altena-Lüdenscheid Landkreis Altena,
-kreisfreie Stadt Lüdenscheid
125 Siegen-Stadt und -Land-Wittgenstein Kreisfreie Stadt Siegen,
Landkreise Sie,gen, Wittgenstein
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Hessen
126 vVctldc{k Landkreise Waldeck, Hofgeismar, Wolfhagen
127 Küssel Kreisfreie Stadt Kassel,
Landkreis Kassel
128 Eschwcqe Landkreise Eschwege, Melsungen, Witzenhausen
129 fri lzlar-I Iomberg Landkreise Fritzlar-Homberg, Frankenberg, Ziegenhain
130 Ilersfeld Landkreise Hersfeld, Hünfeld, Rotenburg
131 Marburg Kreisfreie Stadt Marburg/Lahn,
Landkreise Marburg/Lahn, Biedenkopf
132 Wetzlar Landkreis Wetzlar, Dillkreis
133 Gießen Kreisfreie Stadt Gießen,
Landkreise Gießen, Alsfeld
134 Fulda Kreisfreie Stadt Fulda,
Landkreise Fulda, Lauterbach, Schlüchtern
135 OberlcJunuskreis Obertaunuskreis, Oberlahnkreis,
Landkreis Usingen
136 Friedberg Landkreise Friedberg, Büdingen
137 Limburg Landkreis Limburg, Rheingaukreis, Untertaunuskreis
138 Wiesbaden Kreisfreie Stadt Wiesbaden
139 II<lnau Kreisfreie Stadt Hanau,
Landkreise Hanau, Gelnhausen
140 Fnmk.Jurl/M I Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/M. sämtliche Bezirke
südlich des Mains (Oberrad, Sachsenhausen, Niederrad,
Goldstein, Schwanheim) und westliche Vorortbezirke,
54 und 55 (Griesheim), 56 (Nied), 57, 58, 59 (Alt-Höchst),
60 (Sindlingen), 61 (Zeilsheim), 62 (Unterliederbach), 63
(Sossenheim)
141 Frankfurt/M II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/:t-v1. die Stadtbezirke
1-9, 14 und 26 I (Innenstadt), 15 und 16 (Gutleut-,
Gallusviertel und Rebstock), 10, 11, 17, 18, 19 (Westend),
34, 35 und 36 (Bockenheim), 40 (Rödelheim), 41 (Hausen),
42 (Praunheim mit Siedlung), 43 (Heddernheim), 44 (Ginn-
heim), 45 (Eschersheim), 48 (Niederursel)
142 Frankfurt/M III Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/M. die Stadtbezirke
12, 13, 20-25, 26 II bis 29 (Nordend und Bornheim), 39
(Seckbach), 46 (Eckenheim), 47 (Preungesheim), 49 (Bona-
mes mit Siedlung), 50 (Berkersheim), 51 und 52 (Fechen-
heim)
143 Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau, Main-Taunuskreis
144 Offcnhach/M Kreisfreie Stadt Offenbach/M,
Landkreis Offenbach
145 Darrnsl.adt Kreisfreie Stadt Darmstadt,
Landkreis Darmstadt
146 Didrnrq Landkreise Dieburg, Erbach
147 Bcr~rstraß(J Landkreis Bergstraße
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 403
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Rheinland-Pfalz
148 Altenkirchen (Westerwald) Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied
149 Ahrweiler Landkreise Ahrweiler, Mayen
150 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz,
Landkrei,se Koblenz, St. Goar
151 Cochem Landkreise Cochem, Zell (Mosel), Simmern, Bernkastel
152 Kreuznach Landkreise Kreuznach, Birkenfeld
153 Prüm Landkreise Prüm, Bitburg, Daun, Wittlich
154 Trier Kreisfreie Stadt Trier,
Landkreise Trier, Saarburg
155 Montabaur Oberwesterwaldkreis, Unterlahnkreis, Unterwesterwald-
kreis, Landkreis St. Goarshausen
156 Mainz Kreisfreie Stadt Mainz,
Landkreis Mainz ohne Amtsgerichtsbezirk Oppenheim,
Landkreis Bingen
157 Worms Kreisfreie Stadt Worms,
Landkrnise Worms, Alzey,
vom Landkreis Mainz Amtsgerichtsbezirk Oppenheim
158 Ludwigshafen am Rhein Kreisfreie Städte Ludwi~shafen am Rhein, Frankenthal,
Landkreise Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal ohne
Amtsgerichtsbezirk Grünstadt
159 Neustadt an der Weinstraße Krei,sfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße,
Landkreise Neustadt an der Weinstraße, Kirchheimbolan-
den, Rockenhausen,
vom Landkreis Frankenthal Amtsgerichtsbezirk Grünstadt,
160 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Kaiserslautern,
Landkreise Kaiserslautern, Kusel
161 Zweibrücken Kreisfreie Städte Zweibrücken, Pirmasens,
Landkrei,se Zweibrücken, Bergzabern, Pirmasens
162 Speyer Kreisfreie Städte Speyer, Landau in der Pfalz,
Landkreise Speyer, Germersheim, Landau in der Pfalz
Baden-Württemberg
163 Stuttgart I (West) Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtteile Weilimdorf,
Feuerbach, Botnang, Stuttgart-West, Stuttgart-Mitte,
Stuttgart-Süd, Vaihingen mit Rohr, Möhringen mit Son-
nenberg, Degerloch, Birkach, Hohenheim, Plieningen
164 Stuttgart II (Ost) Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtteile Stammheim, Zuf-
fenhausen, Zazenhausen, Mühlhausen, Hofen, Münster,
Bad Cannstatt, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Ost, Untertürk-
heim, Rotenberg, Uhlbach, Wangen, Obertürkheim, Rohr-
acker, Hedelfingen, Sillenbuch, Heumaden, Riedenberg
165 Ludwigsburg Landkreis Ludwigsburg
166 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn,
Landkreis Heilbronn
167 Böblingen Lundkreise Böblingen, Leonberg, Vaihingen a. d. E.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
168 Eßlingen Landkreis Eßlingen,
vom Landkreis Nürtingen die Gemeinden Aich, Altdorf.,
Altenriet, Bempflingen, Beuren, Erkenbrechtsweiler,
Frickenhausen, Grafenberg, Grötzingen, Großbettlingen,
Hardt, Kappishäusern, Kleinbettlingen, Kohlberg, Linsen-
hofen, Neckarhausen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen,
Neuenhaus, Neuffen, Nürtingen, Oberboihingen, Raid-
wangen, Reudern, Schlaitdorf, Tischardt, Unterensingen,
Wendlingen, Wolfschlugen, Zizishausen
169 Göppiwren Landkreis Göppingen,
die nicht beim Wahlkreis 168 aufgeführten Gemeinden
des Landkreises Nürtingen
170 Ulm Stadtkreis Ulm,
Landkreise Ulm, Heidenheim
171 Aalen Landkreise Aalen, Schwäb. Gmünd
172 Backnang Landkreise Backnang, Schwäb. Hall
173 Crailsheim Landkreise Crailsheim, Künzelsau, Mergentheim,
Ohringen
174 Waiblingen Landkreis Waiblingen
175 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe
176 Mannheim-Stadt Stadtkreis Mannheim
177 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg,
Landkreis Heidelberg
178 Karlsruhe-Land Landkrnis Karlsruhe ohne die beim Wahlkreis 179 auf-
geführten Gemeinden,
Landkreis Pforzheim,
Stadtkreis Pforzheim
179 Bruchsal Landkreis Bruchsal,
vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Ruit, Sprantal,
Bauerbach, Bretten, Büchig, Diedelsheim, Dürrenbüchig,
Flehingen, Göhlshausen, Rinklingen, Wössingen,
vom Landkreis Sinsheim die Gemeinden Kürnbach, Mühl-
bach, Sulzfeld, Zaisenhausen
180 Mannheim-Land Landkreis Mannheim
181 Sinsheim Landkreis Sinsheim ohne die beim Wahlkreis 179 auf-
geführten Gemeinden,
Landkreis Mosbach
182 Tauberbischofsheim Landkreise Tauberbischofsheim, Buchen
183 Konstanz Landkreise Konstanz, Uberlingen
184 Donaueschingen Landkreise Donaueschingen, Neustadt, Stockach, Waldshut
185 Lörrach Landkreise Lörrach, Müllheim, Säckingen
186 Freiburg Stadtkreis Freiburg,
Landkreis Freiburg
187 Emmendingen Landkreise Emmendingen, Villingen, Wolfach
188 Offenburg Landkreise Offenburg, Kehl, Lahr
189 Rastatt Landkreise Rastatt, Bühl,
Stadtkreis Baden-Baden
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 405
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
190 Reutlingen Landkreise Reutlingen, Tübingen
191 Calw Landkreise Calw, Freudenstadt, Horb
192 Rottweil Landkreise Rottweil, Tuttlingen
193 Balingen Landkreise Balingen, Hechingen, Münsingen, Sigmaringen
194 Biberach Landkreise Biberach, Ehingen, Saulgau
195 Ravensburg Landkreise Ravensburg, Tettnang, Wangen
Bayern
196 Altötting Landkreise Altötting, Mühldorf, Wasserburg a. Inn
197 Fürstenfeldbruck Landkreise Fürstenfeldbruck, Dachau, Landsberg a. Lech,
kreisfreie Stadt Landsberg a. Lech
198 Ingolsli:1dt Kreisfreie Stadt Ingolstadt,
Landkreise Ingolstadt, Aichach, Pfaffenhofen a. d. Ilm,
Schrobenhausen
199 Miesbach Landkreise Miesbach, Starnberg, Wolfratshausen
200 München-Nord Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 5,
6, 7, 13, 22, 26, 27, 28, 33
201 München-Ost Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke
14, 15, 17, 18, 29-32
202 München-Süd Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke
1-4, 8-12, 16, 19, 24, 34, 36, 41
203 München-West Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 20,
21, 23, 25, 35, 37-40
204 München-Land Landkreise München, Erding, Freising,
kreisfreie Stadt Freising
205 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim,
Landkreise Rosenheim, Bad Aibling, Ebersberg
206 Traunstein Kreisfreie Städte Traunstein, Bad Reichenhall,
Landkreise Traunstein, Berchte,sgaden, Laufen
207 Weilheim Landkreise Weilheim, Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen,
Schongau
20,8 Deggendorf Kreisfreie Stadt Deggendorf,
Landkreise Deggendorf, Kötzting, Regen, Viechtach
209 Landshut Kreisfreie Stadt Landshut,
Landkreise Landshut, Kehlheim, Mainburg, Rottenburg
210 Passau Kreisfreie Stadt Passau,
Landkreise Passau, Wegscheid, Wolfstein
211 Pfarrkirchen Landkreise Pfarrkirchen, Eggenfelden, Vilsbiburg
212 Straubing Kreisfreiie Stadt Straubing,
Landkreise Straubing, Bogen, Dingolfing, Malleirsdorf
213 Vilshofen Landkreise Vilshofen, Grafenau, Griesbach 1. Rottal,
Landau a. d. Isar
214 Amberg Kreisfreie Städte Amberg, Neumarkt i. d. Opf.,
Landkreise Amberg, Eschenbach i. d. Opf., Neumarkt i. d.
Opf., Sulzbac?-Rosenberg
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
215 Burglenqcnfcld Landkreise Burglengenfeld, Beilngries, Parsberg, Rieden-
burg, Roding,
kreisfreie Stadt Schwandorf i. Bay.
216 Cham Landkreise Cham, Nabburg, Neunburg vorm Wald, Ober-
viechtach, Vohenstrauß, Waldmünchen
217 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg,
Landkreis Regensburg
218 Ti rsch cn rcu th Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a. d. Wald·
naab,
kreisfreie Stadt Weiden
219 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg,
Landkreise Bamberg, Staffelstein
220 Bayreuth Kreisfreie Städte Bayreuth, Marktredwitz,
Landkreise Bayreuth, Wunsiedel
221 Coburg Krnisfreie Städte Coburg, Neustadt bei Coburg,
Landkreise Coburg, Kronach
222 Forchheim Kreisfreie Stadt Forchheim,
Landkrnise Forchheim, Ebermannstadt, Höchstadt a. d.
Aisch, Pegnitz
223 Hof Kreisfreie Städte Hof, Selb,
Landkreise Hof, Münchberg, Rehau
224 Kulmbach Kreisfreie Stadt Kulmbach,
Landkreise Kulmbach, Lichtenfels, Naila, Stadtsteinach
225 Ansbach Kreisfreie. Städte Ansbach, Rothenburg ob der Tauber,
Landkreise Ansbach, Feuchtwangen, Rothenburg ob der
Tauber, Uffenheim
226 ErlanrJen Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreise Erlangen, Fürth, Neustadt a. d. Aisch, Schein-
feld
227 Nürnberg Von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Stadtteile Max-
feld, Wöhrd, Schoppershof, Jobst, Spitalhof, Erlenstegen,
Schafhof, Loher Moos, Ziegelstein, Buchenbühl, Großreuth
h. d. V., Flaschenhof, Mögeldorf, Laufamholz, Hammer,
Zerzabelshof, Dutzendteich, Gleishammer Peter, Rangier-
bahnhof Bleiweis, Tafelhof, Galgenhof, Lichtenhof, Stein-
bühl, Gibitzenhof, Gartenstadt, Werderau, Sandreuth,
St. Leonhard, Sehweinau, Eibach, Mai ach, Hinterhof,
Reichelsdorf, Mühlhof, Röthenbach, Krottenbach, Geras-
mühle, Gebersdorf, Großreuth b. Schw., Kleinreuth b.
Schw.
228 Nürnberg-Fürth Von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Stadtteile Johan-
nis, Doos, Schniegling, Wetzendorf, Thon, Kleinreuth,
Lohe, Almoshof, Schnepfenreuth, Höfles, Buch, Kraftshof,
Altstadt, Gostenhof, Muggenhof, Eberhardshof, Gais-
mannshof, Sündersbühl, Höfen, Neuleyh,
kreisfreie Stadt Fürth
229 Schwabach Kreisfreie Stadt Schwabach,
Landkreise Schwabach, Hersbruck, Lauf (Pegnitz), Nürn-
berg
230 Weißenburg Krnisfreie Städte Weißenburg i. Bay., Eichstätt,
Landkreise Weißenburg i. Bay., Dinkelsbühl, Eichstätt,
Gunzenhausen, Hilpoltstein
231 Aschaffenburg Kreisfreie Stadt Aschaffenburg,
Landkreise Aschaffenburg, Alzenau i. Ufr., Miltenberg,
Obernburg
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 407
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
232 Bad Kissingen Kreisfreie Stadt Bad Kissingen,
Landkre,ise Bad Kissingen, Ebern, Haßfurt, Hofheim, Kö-
nigshofen i. Grabfold, Mellrichstadt
233 Karlstadt Landkreise Karlstadt, Bad Neustadt a. d. Saale, Brückenau,
Gemünden, Hammelburg, Lohr a. Main
234 Schweinfurt Kreisfreie Städte Schweinfurt, Kitzingen,
Landkreise Schweinfurt, Gerolzhofen, Kitzingen
235 Würzburg Kreisfrnie Stadt Würzburg,
Landkreise Würzburg, Marktheidenfeld, Ochsenfurt
236 Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Augsburg
237 Augsburg-Land Landkreise Augsburg, Friedberg, Krumbach (Schwaben),
Wertingen
238 Dillingen Kreifreie Städte Dillingen a. d. Donau, Günzburg, Neu-Ulm,
Landkreise Dillingen, Günzburg, Neu-Ulm
239 Donauwörlh Landkreise Donauwörth, Neuburg a. d. Donau, Nördlin-
gen,
kreisfreie Städte Neuburg a. d. Donau, Nördlingen
240 Kaufbeuren Kreisfreie Stadt Kaufbeuren,
Landkreise Kaufbeuren, Füssen, Marktoberdorf, Schwab-
münchen
241 Kempten Kreisfreie Städte Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee),
Landkreise Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee), Sont-
hofen
242 Memmingen Kreisfreie Stadt Memmingen,
Landkreise Memmingen, Illertissen, Mindelheim
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung über die Änderung der Zollvormerk-Ordnung.
Vom 7. Mai 1956.
Auf Grund der §§ 16, 75, 76, 103 und 109 Abs. 1 gen vorliegen, nicht stattgegeben, wenn der
Nr. 1 und 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 Zollbeteiligte wegen einer Steuerstraftat oder
(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Ge- der Verletzung eines Einfuhrverbots oder Aus-
setzes zur Anderung d.es Zollgesetzes und der Ver- fuhrverbots bestraft ist oder wenn er eine solche
brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes- Straftat bei der Einreise begeht.
gesetzbl. I S. 317) und des Zweiten Anderungsge-
setzes zum Zollgesetz vom 3. Mai 1956 (Bundes- § 58
gesetzbl. I S. 375) in Verbindung mit Artikel 129 c) Zollabfertigung
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik (1) Die Zollstelle prüft Fahrzeug und Zube-
Deutschland wird verordnet: hörstücke auf ihre Ubereinstimmung mit den
Angaben der Zollvormerkkarte und des Zulas-
§ 1 sungspapiers. Gibt sie dem Zollantrag statt, so
Die Zollvormerk-Ordnung vom 24. März 1939 bescheinigt sie die Abfertigung des Kraftfahr-
(Reichsministerialblatt S. 595) in der Fassung der zeugs zum Zollvormerkverkehr in der Zollvor-
Verordnung über Anderung von Zollordnungen merkkarte und setzt die frist zur Wiedergestel-
vom 11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201) lung des Kraftfahrzeugs auf drei Monate fest.
wird wie folgt geändert: Die Zollvormerkkarte gibt sie dem Zollbeteilig-
ten zurück.
1. Die §§ 56 bis 61 erhalten folgende Fassung: (2) Innerhalb der gemäß Absatz 1 festgesetz-
,,§ 56 ten Wiedergestellungsfrist von drei Monaten be-
4. Abfertigung auf Zollvormerk- darf es bei einer erneuten Einreise keines Ab-
karte für Kraftfahrzeuge fertigungsvermerks, es sei denn, daß der Zoll-
a) Anwendungsgebiet, beteiligte dies ausdrücklich beantragt.
Ausgabe
(1) Auf Zollvormerkkarte werden auf Antrag § 59
im Zollausland beheimatete, nicht der entgelt- d) Wiedergestellung
lichen Beförderung dienende Personenkraft-
(1) Der Zollbeteiligte kann das Kraftfahrzeug
wagen, Krafträder und deren Anhänger abge-
innerhalb der Wiedergestellungsfrist jeder
fertigt, die von Reisenden mit gewöhnlichem
Grenzzollstelle zum Ausgang und jeder zur wei-
Wohnort im Zollausland in das Zollgebiet ein-
teren Abfertigung befugten Zollstelle zur Ab-
gebracht und auf ihrer Reise im Zollgebiet ge-
fertigung zu einem neuen Zollverkehr oder zum
braucht werden.
freien Verkehr wiedergestellen. Bei der Wieder-
(2) Zollvormerkkarten werden durch die vom gestellung hat er der Zollstelle die Zollvormerk-
Bundesminister der Finanzen zugelassenen Stel- karte vorzulegen.
len ausgegeben. Sie können für die Abfertigung
zum Zollvormerkverkehr innerhalb eines Jahres (2) Der Ausgang des Kraftfahrzeugs aus dem
vom Ausgabetag ab verwendet werden. Zollgebiet wird in der Zollvormerkkarte nicht
bescheinigt. Soll das wiedergestellte Kraftfahr-
(3) Die Zollvormerkkarten gelten nur in Ver-
zeug zu einem neuen Zollverkehr oder zum
bindung mit den Zulassungspapieren und be-
freien Verkehr abgefertigt werden, so hat der
rechtigen zur wiederholten Ein- und Ausreise
Zollbeteiligte die hierfür erforderliche Zollan-
während der jeweils festgesetzten Wiederge-
meldung abzugeben. Will der Zollbeteiligte das
stellungsfrist von drei Monaten. Die Entnahme
Kraftfahrzeug über die Wiedergestellung?frist
des Kraftfahrzeugs in den freien Verkehr ohne
hinaus im '.6ollgebiet gebrauchen, so kann er in-
zollamtliche Mitwirkung ist untersagt.
nerhalb eines Jahres vom Ausgabetag der Zoll-
vormerkkarte ab (§ 56 Abs. 2 Satz 2) Verlänge-
§ 57 rung der Wiedergestellungsfrist um drei Monate
b) Zollantrag, Zollanmeldung beantragen. Die Zollstelle gibt diesem Antrag
(1) Den Zollantrag kann nur der stellen, auf durch erneute Abfertigung auf Zollvormerkkarte
dessen Namen die Zollvormerkkarte ausgestellt (§ 58) statt.
ist. Wird das in der Zollvormerkkarte bezeich- (3) Die Zollstelle kann aus Billigkeitsgründen
nete Kraftfahrzeug von einer anderen Person, eine Uberschreitung der Wiedergestellungsfrist
die ihren gewöhnlichen Wohnort im Zollausland genehmigen, wenn durch Bescheinigung einer
hat, in das Zollgebiet eingebracht, so wird diese Zollstelle, einer anderen Behörde oder sonst
zollrechtlich als Vertreter des nach der Zollvor- glaubhaft gemacht wird, daß die Fristüberschrei-
merkkarte Berechtigten angesehen. tung durch Unfall, Verkehrsstörungen oder an-
(2) Als Zollantrag genügt die Ubergabe der dere unabwendbare Zufälle herbeigeführt ist.
Zollvormerkkarte und dys Zulassungspapiers. Eine Uberschreitung der Wiedergestellungsfrist
Einer Zollanmeldung bedarf es nicht. bis zu vierzehn Tagen kann die Zollstelle auch
(3) Dem Zollantrag wird, auch wenn die Vor- dann genehmigen, wenn die Fristüberschreitung
aussetzungen für seine Genehmigung im übri- aus anderen Gründen entschuldbar erscheint.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 409
§ 60 selbstschuldnerische Bürgschaft dafür übernom-
e) Verlust der Zollvormerkkarte men, daß die Zollschuld entrichtet wird, wenn
Der Zollbeteiligte hat den Verlust der Zoll- ein Fahrzeug, das auf einen Zollpassierschein
vormerkkarte im Zollgebiet unverzüglich der der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Ver-
nächsten Zollstelle unter Vorführung des Kraft- bände abgefertigt ist, nicht innerhalb der Gültig-
fahrzeugs zu melden. Die Zollstelle nimmt eine keitsdauer des Zollpassierscheins wiedergestellt
Niederschrift auf, die die für eine Zollvormerk- oder ins Zollausland verbracht worden ist."
karte erforderlichen Angaben, die Ausgabe-
stelle, den Tag der Ausgabe der Zollvormerk- 5. In§ 67
karte, die Eingangszollstelle und den Tag des a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Eingangs (letzter durch Abfertigungsvermerk ,, (1) Die Zollbürgen und die in § 66 Abs. 1
bescheinigter Eingang) enthält. Ergeben die An- Nr. 2 und 3 genannten Verbände dürfen so-
gaben des Zollbeteiligten, daß die Zollschuld wohl Zollpassierscheine, die der einmaligen
nicht unbedingt geworden ist, so erteilt die Zoll- Ein- und Ausreise, als auch Zollpassierscheine,
stelle dem Zollbc~teiligten eine Bescheinigung die der wiederholten Ein- und Ausreise wäh-
darüber, daß er den Verlust der Zollvormerk- rend ihrer Gültigkeitsdauer dienen, ausstel-
karte gemeldet hat. In der Bescheinigung setzt len. Beide Arten von Zollpassierscheinen be-
sie eine Frist zur Ausreise fest. stehen aus drei nebeneinandergedruckten
Abschnitten, die für das Durchschreibever-
§ 61 fahren eingerichtet sind. Abschnitt I ist Ein-
f) Beschlagnahme des Kraftfahr- gangsblatt, Abschnitt II Ausgangsblatt und
zeugs durch eine Zollbehörde Abschnitt III Stammblatt.";
Die Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs durch
b) wird Absatz 2 gestrichen;
eine Zollbehörde innerhalb der Wiedergestel-
lungsfrist wird als Wicdergestellung ange- c) wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 2 und
sehen." der bisherige Absatz 4 ·als Absatz 3 bezeich-
net.
2. Die §§ 62 bis 64 werden gestrichen.
6. In§ 69
3. In § 65 werden ersetzt
a) werden ersetzt
a) in Absatz 1 die Worte „Kraftwagen, An- aa) in Absatz 1 Satz 1 die ·worte „zur Wie-
hänger, Krafträder, Beiwagen, Traktoren, derausfuhr" durch die Worte „zum Aus-
Fluß- und Binnenseeschiffe" durch die Worte gang",
,,Landkraftfahrzeuge, Anhänger und Motor-
bb) in Absatz 1 Satz 3 das Wort „er" durch
boote" und das Wort „eingeführt" durch das
Wort „eingebracht"; die Worte „der Zollbeteiligte",
cc) in Absatz 2 das Wort „Jahres-Zollpas-
b) in den Absätzen 2 und 3 jeweils das Wort sierscheinen" durch die Worte „Zollpas-
,,eingeführt" durch das Wort „eingebracht"; sierscheinen, die der wiederholten Ein-
c) in den Absätzen 2 und 5 jeweils das Wort und Ausreise dienen,";
,,Ziffer" durch das Wort „Nummer". b) erhält der Absatz 3 folgende Fassung:
,, (3) Bei Uberschreitung der Wiedergestel-
4. § 66 erhält folgende Fassung: lungsfrist gilt § 59 Abs. 3 entsprechend."
,,§ 66
b) Aussteller von Zollpassier- 7. In § 70
scheinen a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(1) Zollpassierscheine kann ausstellen ,, (1) Die Eingangszollstelle bescheinigt den
1. wer als Zollbürge die selbstschuldne- ersten Eingang des Fahrzeugs im Eingangs-
rische Bürgschaft dafür übernommen blatt, Ausgangsblatt und Stammblatt. Die
hat, daß die Zollschuld entrichtet wird, Wiedergestellungsfrist setzt sie entsprechend
wenn ein Fahrzeug, das auf Zollpassier- der Gültigkeitsdauer des Zollpassierscheins
schein abgefertigt ist, nicht innerhalb fest. Sie trennt das Eingangsblatt ab und be-
der Gültigkeitsdauer des Zollpassier- hält es ein. Ausgangsblatt und Stammblatt
scheins wiedergestellt oder ins Zollaus- gibt sie dem Zoll beteiligten zurück.";
land verbracht worden ist,
b) wird Absatz 2 Satz 1 gestrichen.
2. die Alliance Internationale de Tourisme
(AIT) in Genf, 8. In § 71
3. die Fed6ration Internationale de !'Auto- a) werden gestrichen
mobile (HA) in Paris. aa) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „Ausgang
(2) Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club auf Monats-Zollpassierschein und beim"
in München (Mitqlied der AIT und FIA),. der und die Worte „auf J ahres-Zollpassier-
Automobilclub von Deutschland in Frankfurt schein",
(Mit9lied der FfA) und der Deutsche Tourin9- bb) in Absatz 1 Satz .2 die Worte „beim
Club in München (Mitglied der AIT) haben die Jahres-Zollpassierschein";
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
b) erhält Absatz 3 folgende Fassung: innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zollpassier-
,, (3) Bei der Wiedergestellung des Fahr- scheins wiedergestellt oder ins Zollausland ver-
zeugs zum endgültigen Ausgang bescheinigt bracht worden ist. Die Eingangszollstelle teilt
die Zollstelle den Ausgang des Fahrzeugs dem Zollbürgen gleichzeitig oder, sobald sie zu
auch dann, wenn sie die Dberschreitung der ihrer Kenntnis gelangen, alle Tatsachen mit, die
Wiedergestellungsfrist nicht genehmigt. Sie für die Ermittlung des Verbleibs des Fahrzeugs
versieht in diesem Fall die Ausgangsbeschei- von Bedeutung sein können. Sie unterstützt, so-
nigung irn Ausgangsblatt und im Stammblatt weit es möglich ist, den Zollbürgen bei seinen
mit dem Vermerk >> Dberschreitung der Wie- Ermittlungen nach dem Verbleib des nicht wie-
dergestellungsfrist nicht genehmigt«." dergestellten Fahrzeugs.
(2) Die Zollstelle erstattet auf Antrag dem
9. § 72 erhült folgende Fassung:
Zollbürgen die von diesem entrichteten Ab-
,,§ 72 gaben, wenn innerhalb eines Jahres nach Zah-
h) Verlust dc!s Zollpassierscheins lung der Abgaben der Nachweis des fristge-
(1) Wird einer Grenzzollstelle bei der Wie- mäßen Ausgangs oder der Wiedergestellung er-
dergestellung eines Fahrzeugs der Verlust des bracht wird. 11
Zollpassierscheins gemeldet, so nimmt die
Grenzzollstelle eine Niederschrift auf, die die 12. In § 75
für einen Zollpassierschein erforderlichen An- a) erhält der Absatz 1 folgende Fassung:
gaben und Angaben über Zollstelle und Tag der ,, (1) Der Nachweis, daß das Fahrzeug in-
ersten Einreise enthält. Der Niederschrift bedarf nerhalb der Gültigkeitsdauer des Zollpassier-
es nicht, wenn die Grenzzollstelle selbst das scheins wieder ins Zollausland verbracht
Fahrzeug bei der ersten Einreise abgefertigt hat. worden ist, kann durch eine Verbleibsbe-
(2) Die Grenzzol1stelle bescheinigt in der Nie- scheinigung einer deutschen Grenzzollstelle,
derschrift den Ausgang des Fahrzeugs und über- einer deutschen amtlichen Stelle im Zollaus-
sendet die Niederschrift der Zollstelle, die nach land oder einer ausländischen amtlichen
den Angaben des Zollbeteiligten das Fahrzeug Stelle nach Muster L, bei Zollpassierscheinen,
bei der ersten Einreise abgefertigt hat. Hat die die der wiederholten Ein- und Ausreise wäh-
von dem Zol]beteiligten a1.gegebene Zollstelle rend ihrer Gültigkeitsdauer dienen, auch
das Fahrzeug bei der ersten Einreise· nicht ab- durch zollamtliche Bestätigung eines vor-
gefertigt, so sendet diese die Niederschrift an läufigen Ausgangs ohne nachfolgenden Wie-
den in der Niederschrift angegebenen Zoll- dereingang auf der Rückseite des Ausgangs-
bürgen. blatts geführt werden.";
(3) Der Zollbeteiligte kann den Verlust eines b) werden in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Eine
Zollpassierscheins auch vor dem Ausgang des vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Jahres-
Fahrzeugs aus dem Zollgebiet einer Grenzzoll- Zollpassierscheins ausgestellte Verbleibsbe-
stelle oder einem Hauptzollamt im Innern unter scheinigung wird" durch die Worte „Bei
Vorführung des Fahrzeugs melden und eine Zollpassierscheinen, die der wiederholten
Niederschrift nach Absatz 1 beantragen. Die Ein- und Ausreise während ihrer Gültigkeits-
Niederschrift wird in diesem Fall dem Zollbe- dauer dienen, wird eine vor Ablauf der Gül-
teiligten ausgehändigt. Der Zollbeteiligte hat tigkeitsdauer ausgestellte Verbleibsbeschei-
dif~ Niederschrift an Stelle des verlorengegan- nigung" ersetzt.
genen Zollpassierscheins der Zollstelle vorzu-
legen, der er das Fahrzeug zum Ausgang oder 13. In§ 76 wird ,,§ 64" durch ,,§ 61" ersetzt.
zur Abferti~1ung zum freien Verkehr oder zu 14. In § 77 werden ersetzt
einem neuen Zollverkehr wicdergestellt." a) in Absatz 1 das Wort „Douanes" durch das
10. In § 73 werden ersetzt Wort „Douane";
a) in Absatz 2 das Wort „Wiederausfuhrfrist" b) in Absatz 2 das Wort „berechtigt" durch das
durch das Wort „ Wiedergestellungsfrist 11
; Wort „dient" 1
b) in Absatz 4 das Wort „wiederausgeführt" c) in Absatz 3 die Worte „die Wörter )) Deut-
durch die Worte „ins Zollausland verbracht" sches Reich (Allemagne) « durchstrichen sind"
und die Worte „der Wiederausfuhr" durch durch die Worte „das Wort » Allemagne «
die Worte „des Ausgangs". durchstrichen ist" und die Worte „die Wör-
II
ter >> Deutsches Reich« zugesetzt sind durch
11. § 74 erhält folgende Fassung: die Worte „das Wort >> Allemagne « zuge-
,,§ 74 setzt ist".
k) Ausbleiben des Ausgangsblatts
bei der Eingan9szollstclle 15. § 78 erhält folgende Fassung:
(1) Ist eine Zollvormerkung durch Zollpassier- ,,§ 78
schein nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf b) Aussteller von Zollpassier-
der Gültigkeitsdauer des Zollpassierscheins er- scheinheften
ledigt, so fordert die Eingangszollstelle den Zoll- • Zollpassierscheinhefte stellen die in § 66
bürgen auf, die Zollschuld innerhalb eines Jah- Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Verbände für
res zu entrichten, wenn nicht während dieser Landkraftfahrzeuge, Anhänger und Motorboote
Zeit nachgewiesen wird, daß das Fahrzeug noch aus. § 66 Abs. 2 gilt entsprechend."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 411
16. In § 80 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des 24. Die §§ 91 bis 99 werden gestrichen.
Deutschen Au torn o bil-Cl u bs als" gestrichen.
25. In § 100
17. In § 82 a) wird in Absatz 1 hinter Nummer 6 folgende
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: neue Nummer 7 angefügt:
,, (1) Jeder Eingang wird im Zollpassier- „7. für Kleinkrafträder und Fahrräder mit
scheinheft zollamtlich bescheinigt. Bei der Hilfsmotor, die von Reisenden mit ge-
Vorlage des Zollpassierscheinhefts müssen wöhnlichem Wohnort im Zollausland in
alle Nummern des Eingangsblatts mit Aus- das Zollgebiet eingebracht und auf ihrer
nahme des Eingangsvermerks ausgefüllt sein. Reise im Zollgebiet gebraucht werden." 1
Die Zollstelle bescheinigt den Eingang des b) wird hinter Absatz 4 der folgende neue Ab-
Fahrzeugs in den hierfür vorgesehenen Num- satz 5 eingefügt: ·
mern des Eingangsblatts und des Stamm-
,, (5) Die Entnahme der in Absatz 1 Nr. 7
blatts. Sie vermerkt die Eingangszollstelle
genannten Fahrzeuge in den freien Verkehr
und die Uberwachungsnummer in den hier-
ohne zollamtliche Mitwirkung ist untersagt.";
für vorgesehenen Nummern des Ausgangs-
blatts, trennt das Eingangsblatt ab und be- c) erhält der bisherige Absatz 5 die Bezeich-
hält es ein. Das Zollpassierscheinheft gibt sie nung Absatz 6,
dem Zoll beteiligten zurück.";
d) werden ersetzt
b) werden in Absatz 2 die Worte „Ziffern 8 bis
aa) in Absatz 1 Nummer 5 das Wort „Ziffer"
12" durch die Worte „entsprechenden Num-
durch das Wort „Nummer",
mern" ersetzt.
bb) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Ziffern 1
bis 5" durch die Worte „Nummern 1 bis
18. § 83 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
5 und 7",
,, (1) Jeder Ausgang wird im Zollpassierschein-
cc) in Absatz 2 Satz 3 die Worte „Ziffern
hef t zollamtlich bescheinigt. Bei der Wiederge-
1 bis 4" durch die Worte „Nummern 1
stell ung des Fahrzeugs muß eine Zollstelle das
bis 4 und 7",
Eingangsblatt abgetrennt und auf dem Aus-
gangsblatt die Eingangszollstelle und die Uber- dd) in Absatz 2 Satz 4 und 5 jeweils· das
wachungsnummer vermerkt haben. Das Aus- Wort „Ziffer" durch das Wort „Nummer".
gangsblatt muß mit Ausnahme des Ausgangs- ee) in Absatz 3 Satz 1 die Worte „Ziffer 1
vermerks ausgefüllt sein. Die Ausgangszollstelle und 3 bis 5" durch die Worte „Num-
bescheinigt den Ausgang in den hierfür vor- mern 1, 3 bis 5 und 7",
gesehenen Nummern des Ausgangsblatts und ff) in Absatz 3 Satz 2 das Wort „Ziffer"
des Stammblatts. Sie trennt das Ausgangsblatt durch das Wort „Nummer",
ab und übersendet es, wenn sie das Eingangs- gg) im bisherigen Absatz 5 das Wort „Zif-
blatt nicht selbst einbehalten hat, der Zollstelle, fer" durch das Wort „Nummer".
die das Eingangsblatt einbehalten hat. Das Zoll-
passierscheinheft gibt sie dem Zollbeteiligten 26. Das bisherige Muster L wird durch das neue
zurück." Muster L ersetzt. Das neue Muster L entspricht
der Anlage zu dieser Verordnung.
19. In § 84 wird ,, § 60" durch ,, § 72" ersetzt.
27. Das bisherige Muster M wird gestrichen.
20. In § 86 Satz 1 werden die Wort~ ,,innerhalb
eines Monats" durch die Worte „binnen zwei § 2
Monaten" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
21. In § 88 wird ,,§ 64" durch ,,§ 61" ersetzt. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der
22. § 89 erhält folgende Fassung: Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
,,§ 89 gesetzbl. I S. 317) und Artikel 2 des Zweiten Ände-
7. Abfertigung crnf Zollpassier- rungsgesetzes zum Zollgesetz vom 3. Mai 1956 (Bun-
scheinheft für Luftfahrzeuge desgesetz bl. I S. 375) auch im Land Berlin.
a) Anwendungsgebiet,
Zollantrag, Zollanmeldung
Für das Zollpassierscheinheft (Carnet de Pas- § 3
sages en Douane) für Luftfahrzeuge gelten die Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§§ 77, 79 bis 88 entsprechend." kündung in Kraft.
23. Iri § 90 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte „Aero- Bonn, den 7. Mai 1956.
Club von Deutschland in Berlin SW 11, Prinz-
Albrecht-Straße 5," durch die Worte „Deutsche Der Bundesminister der Finanzen
Aero Club in Frankfurt/Main" ersetzt. Schäffer
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Muster L
(ZVormO. § 75 Abs. 1)
Bescheinigung
zur Bereinigung von nichterledigten, vernichteten, verlorengegangenen oder gestohlenen Zoll-
papieren für die vorübergehende Einfuhr
Certificat
pour Ja regularisation des titres d'importation temporaire non decharges, detruits,
perdus ou voles
(Diese Bcsclwiniqunq muß entweder von einem Konsulat des Landes ausgestellt werden, in dem das Zoll-
pi!pier für dio vorüberwdienclc Dinfuhr hätte erledigt werden sollen, oder von einer anderen amtlichen
Stelle !Zollstelle, Polizei, Biir~iermcistcr, Ccrichtsbeamter u. dgl.] des Landes, in dem das Fahrzeug vorge-
führt wurde).
(Ce certificat doit <'1re rernpli soit par une autorite consulaire du pays ou le titre d'importation temporaire
auruit dü Nre d6charg6, soit: par unc autorite officielle [douane, police, maire, huissier, etc.] du pays
oü lo v t!h icu le u 616 prescn 1.6),
Bezeichnung des Landes
(nom du pays)
Die unferzeichrwle Stelle
L'autoril.6 soussiunöe
hesWli~Jt, daß lw11te 19. (Angabe des genauen Datums)
cerlHie que ce jou r (preciser la date)
ein Fahrzeug vorqeflihr1 worden ist in (Ort und Land)
un vehicule c1 616 pr6sent6 a (lieu et pays)
durch (Name, Vorname und Adresse)
pür ··· (nom, prenoms et adresse)
Es wurde fesfqeslcl II, cfoß dieses Fahrzeug folgende Merkmale aufweist:
ll a elö consldlC que ce vehicule repondait aux caracteristiques suivantes:
Fahrzeuqilft (Personenwaqen, Autobus usw.)
C<!11re du v{)hicu\e (voil11re de tourisme, autobus etc)
Zuqelassen in unter Nr.
Inunalriculö en sous le no
{ Marke
Fahr estell Marque
Ch s s s Nummer
No
Marke~
Marque
Nummer
Motor No
Moteur
Anzahl der Zylinder
Nornbre de cylindres
Pferdestärke
Force en chevaux
Art oder Form
Type ou forme
Farbe
Karosserie Couleur
Carrosserie
Polsterung
Carniture interieure
Anzahl der Sitzpli:itze oder Nutzlast
Nombre de pldces ou dldrqc utile
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 413
Ersatzreifen
Pneumatiques de rechange
Rundfunkgerül (mit Angabe der Marke)
Appareil de radio (indiquer la marque)
Verschiedenes
Divers
Die Oberprüfung e1folgte auf Grund der nachstehend ange-
führten Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, die für
das oben beschriebene Fahrzeug ausgestellt wurden
Cet examen a ete effectue sur presentation des titres d'impor-
tation temporaire ci-apres, delivres pour le vehicule decrit
ci-dessus
1. Vermerk
Vermerk je nach tre formule
Sachlage
Formules a
adopter
suivant le cas
(Ausgabenummer des Zollpassierscheinhefts oder Zollpassier-
scheins. sowie Datum und Ort der Ausstellung; Name des aus-
stellenden Verbandes)
(numero d'ordre, date et lieu de delivrance du carnet de pas-
sages en douane ou du triptyque, nom de l'organisme qui l'a
2. Vermerk delivre)
2c formule
Es wurde kein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vor-
gelegt.
11 n'a ete presente aucun titre d'importation temporaire.
Ausgefertigt in
Fait a ································································· ······················································
am
Stempel le
Cachet
Unterschrift(en)
Signature(s) ·······················•···•··················•·••············ ························· ··-------·····················•
Diensteigenschaft des (der) Unterzeichneten
Qualite du (des) signataire(s) ·-------·-·······-· ················-··········-···········-----··
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Elfte Verordnung
über die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter
an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung.
Vom 5. Mai 1956.
Auf Grund des § 1412 Abs. 2 der Reichsversiche- despost von den Trägeirn der Rentenversicherung
rungsordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 der Arbeiter eine Vergütung in Höhe von 0,13 vom
des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Hundert des Markenerlöses und 0,9 Deutsche Pfen-
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesmini- nig für jede verkaufte Marke.
ster für das Post- und Fernmeldewesen mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
§ 1 fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Für den Verkauf der Beitragsmarken für die Ren-
tenversicherung der Arbeiter, die gemäß § 3 der
Beitragsmarkenverordnung vom 11.. März 1955 (Bun- § 3
desgesetzbl. I S. 104) für Zeiten vor dem 1. April Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1955 zu verwenclen sind, erhält die Deutsche Bun- 1955 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1956.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 2/56 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 42/52 über einen PreisausrJleich für Natur- und Kunst-
kautschuk. Vom 11. April 1956. 74 17.4.56 18.4.56
Verordnung PR Nr. 4/56 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 71/50 und Aufhebung der Verordnung PR Nr. 27/53 und
PR Nr. 8/54 über Preise für Silber. Vom 16. April 1956. 78 21. 4. 56 22.4.56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 18. April 1956. 79 24.4.56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über eine Nachprüfung der Bodenbenutzungs-
erhebungen 1956 und 1957. Vom 26. April 1956. 83 28.4.56 29.4.56
Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Be-
förderungsleistungen im Güterfernverkehr. Vom 20. April 1956. 83 28.4.56 29. 4.56
Zweite Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesaus-
gleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(2. BAA-Feststellungs-DV). Vom 28. März 1956. 85 3.5.56 4.5.56
Fünfte Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an
Berechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
(5. AuszahlungsVO-KgfEG). Vom 4. Mai 1956. 87 5.5.56 6.5.56
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„ Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundcsqcsctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bez n g nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je anqcfanqcne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühren.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Elfte Verordnung
über die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter
an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung.
Vom 5. Mai 1956.
Auf Grund des § 1412 Abs. 2 der Reichsversiche- despost von den Trägeirn der Rentenversicherung
rungsordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 der Arbeiter eine Vergütung in Höhe von 0,13 vom
des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Hundert des Markenerlöses und 0,9 Deutsche Pfen-
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesmini- nig für jede verkaufte Marke.
ster für das Post- und Fernmeldewesen mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
§ 1 fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Für den Verkauf der Beitragsmarken für die Ren-
tenversicherung der Arbeiter, die gemäß § 3 der
Beitragsmarkenverordnung vom 11.. März 1955 (Bun- § 3
desgesetzbl. I S. 104) für Zeiten vor dem 1. April Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1955 zu verwenclen sind, erhält die Deutsche Bun- 1955 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1956.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 2/56 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 42/52 über einen PreisausrJleich für Natur- und Kunst-
kautschuk. Vom 11. April 1956. 74 17.4.56 18.4.56
Verordnung PR Nr. 4/56 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 71/50 und Aufhebung der Verordnung PR Nr. 27/53 und
PR Nr. 8/54 über Preise für Silber. Vom 16. April 1956. 78 21. 4. 56 22.4.56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 18. April 1956. 79 24.4.56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über eine Nachprüfung der Bodenbenutzungs-
erhebungen 1956 und 1957. Vom 26. April 1956. 83 28.4.56 29.4.56
Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Be-
förderungsleistungen im Güterfernverkehr. Vom 20. April 1956. 83 28.4.56 29. 4.56
Zweite Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesaus-
gleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(2. BAA-Feststellungs-DV). Vom 28. März 1956. 85 3.5.56 4.5.56
Fünfte Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an
Berechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
(5. AuszahlungsVO-KgfEG). Vom 4. Mai 1956. 87 5.5.56 6.5.56
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„ Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundcsqcsctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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