375
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1956 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
3.5.56 Gesetz zur Ä.nderung des Zollgesetzes 375
17. 4. 56 Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr ........................... . 376
In Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1956, sind veröffentlicht: Hafenordnung (Polizeiverordnung) für
die Häfen in Schleswig-Holstein. - Verordnung über die Uberwachung der Schiffssicherheit auf Bundeswasser·
straßen. - Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt. - Fünfte Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brenn-
barer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rot•
kreuz-Abkommen.
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
(Zweites Änderungsgesetz zum Zollgesetz).
Vom 3. Mai 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ohne zollamtliche Mitwirkung durch Rechtsver-
schlossen: ordnung einschränken oder untersagen."
Artikel 1
Artikel 2
Das Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsgesetz-
blatt I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Dieses ·Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Anderung des Zollgesetzes und der Verbrauch- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom- 4. Januar 1952
steuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
S. 317) wird wie folgt geändert: verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 103 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Dritten Uberleitungsgesetzes.
,, (1) Der Zoll beteiligte kann das Zollgut wie-
dergestellen oder ohne zollamtliche Mitwirkung
Artikel 3
in den freien Verkehr entnehmen. Der Bundes-
minister , er Finanzen kann die Wiedergestel- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
lung und die Entnahme in den freien Verkehr dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Bad Mergentheim, den 3. Mai 19S6.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr.
Vom 17. April 1956.
Auf Grund von § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und § 58 II. Frachtenprüfung
Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom §4
17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697) wird ver-
Vorlage der Prüfungsunterlagen
ordnet:
(1) Der Unternehmer hat der Außenstelle der
I. Fahrtenbuch Bundesanstalt (Außenstelle) bis zum Zehnten des
§1 dem Beförderu:qgsbeginn folgenden Kalendermonats
als Prüfungsunterlagen vorzulegen
Führung
1. die Urschriften der Fahrtenbuchblätter des
(1) Unternehmer des Güterfernverkehrs und Un- vorhergehenden Kalendermonats (Vor-
ternehmer des Möbelfernverkehrs (§§ 3, 37 GüKG) monats), wobei er die richtige und voll-
haben für jedes genehmigte Fahrzeug ein Fahrten- ständige Ausfüllung der Blätter zu ver-
buch nach Muster der Anlagen 1, 2 oder 3 zu führen. sichern hat;
Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
2. eine Zusammenstellung über die im Ver-
(2) Das Fahrtenbuch ist mit Tinte, Kugelschreiber laufe des Vormonats begonnenen Beförde-
oder Tintenstift auszufüllen und bei jeder Fahrt rungen im Güterfernverkehr (Monatszu-
(auch Leerfahrt und Fahrt im Nahverkehr) mitzu- sammenstellung) in vierfacher Ausfertigung
führen. Jede Fahrt ist vor Antritt vollständig einzu- auf Formblättern, deren Muster von der
tragen. Spätestens vor Antritt jeder Fahrt sind auch Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu ver-
zurückliegende Steh- oder Reparaturtage einzu- öffentlichen sind;
tragen. Die Güterart, das Gewi~ht der Ladung und 3. die Urschriften der Beförderungspapiere
der Vermerk über die Mitführung eines ~nhängers und der im Tarif oder vom Bundesminister
brauchen nur bei Fernfahrten eingetragen zu wer- für Verkehr nach § 28 des Güterkraftver-
den; ist das Gewicht der Ladung bei Antritt der kehrsgesetz~s angeordneten Ladelisten und
Fahrt nicht bekannt, so ist es unverzüglich nach der Begleitpapiere für ,die von der Monatszu-
Verwiegung (§ 10) einzutragen. sammenstellung erfaßten Beförderungen;
(3) Bei Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs 4. die Urschriften der Empfangsbescheinigun-
dieser Verordnung ist das Fahrtenbuch unabhängig gen, sofern die Frachtbriefe sie nicht ent-
von der Beachtung der dort geltenden Vorschriften halten, für die von der Monatszusammen-
weiterzuführen. stellung erfaßten Beförderungen;
(4) Darf ein Unternehmer des Möbelfernverkehrs 5. Wiegekarten für die in der Monatszusam-
auf Grund einer Ausnahme nach § 39 Abs. 3 des menstellung aufgeführten Ladungsgüter,
Güterkraftverkehrsgesetzes auch andere Güter als soweit diese nach§ 10 zu verwiegen waren;
Möbel und Umzugsgut befördern, so hat er neben für den Möbelfernverkehr sind zusätzlich vorzulegen
dem Fahrtenbuch nach Muster der Anlage 2 oder 3
6. die Abschlußscheine und
für solche Beförderungen auch das Fahrtenbuch nach
Muster der Anlage 1 zu führen. 7. die Rechnungsdurchschriften für die von
der Monatszusammenstellung erfaßten Be-
förderungen.
§2
. (2) Die Prüfungsunterlagen sind für jedes geneh-
Fahrtennachweis für den Güterfernverkehr
migte Fahrzeug und, falls Anhänger mitgeführt
der Deutschen Bundesbahn
werden, für jeden Lastzug gesondert vorzulegen.
Unternehmer, die von der Deutschen Bundesbahn Wird als Zugkraft für genehmigte Möbelwagenan-
beschäftigt werden (§ 47 GüKG), haben anstelle des hänger ein Kraftfahrzeug des Güterfernverkehrs
Fahrtenbuchs die von der Deutschen Bundesbahn verwendet, so gilt folgendes:
vorgeschriebenen Fahrtennachweise zu führen. Das 1. Restgut (§ 42 GüKG) auf dem Zugfahrzeug ist
gleiche gilt für die Deutsche Bundesbahn im Güter- der Ladung des Anhängers zuzurechnen;
fernverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen.
2. ist das Zugfahrzeug mit anderen Gütern als
Möbeln und Umzugsgut beladen, so sind die
§ 3 Ladungen des Zugfahrzeugs und des Anhän-
Form und Ausgabe gers in gesonderten Monatszusammenstellun-
(1) Das Fahrtenbuch wird von der Bundesanstalt gen aufzuführen.
für den Güterfernverkehr (Bundesanstalt) in Form Bei einer Fahrzeugüberlassung im Möbelfernver-
eines Kalenders mit Durchschreibeblättern jeweils kehr (§ 43 GüKG) hat der Benutzer des Fahrzeugs
für sechs Monate herausgegeben. dieses in der von ihm vorzulegenden Monatszusam-
(2) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unterneh- menstellung als Fremdfahrzeug kenntlich zu machen
mer und das Fahrzeug, für die es ausgestellt wor- und den anderen Unternehmer zu benennen.
den ist. Bei Entziehung der Genehmigung, bei Ver- (3) In die Monatszusammenstellung sind auch
zicht auf diese und bei Hinter] egung der Genehmi- ausgeglichene Unterschiedsbeträge unter Hinweis
gungsurkunde ist das Fahrtenbuch der Genep.ini- auf die zugrunde liegende Beförderung aufzuneh-
gungsbehörde abzugeben. men.
Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1956 377
(4) Die Prüfungsunterlagen sind der Außenstelle (2) Diese Vorschrift gilt nicht für den Möbelfern-
vorzulegen, in deren Bereich das genehmigte Fahr- verkehr.
zeug seinen Standort hat.
§ 5
III. Abweichungen vom Tarif
Vorlage der Prüfungsunterlagen § 11
über eine Frachtenprüfstelle Unterschiedsberechnung
Beauftragt der Unternehmer eine zugelassene
(1) Ergibt die Prüfung der vorgelegten Unter-
Frachtenprüfstelle mit der Vorlage der Unterlagen
lagen eine Abweichung des Beförderungsentgelts
bei der Bundesanstalt, so hat er die Frachtunter-
vom Tarif, so ist eine Unterschiedsberechnung aus-
lagen in der in § 4 gesetzten Frist dieser Stelle ein-
zustellen. Die Unterschiedsberechnung wird von der
zureichen. Erstreckt sich der Auftrag des Unterneh-
Außenstelle und, sofern der Unternehmer seine
mers an die Frachtenprüfstelle auch auf die Durch-
Prüfungsunterlagen über eine zugelassene Frachten-
führung des Tarifausgleichs (§ 23 GüKG), so hat die
prüfstelle vorlegt, von dieser dem Forderungsbe-
Frachtenprüfstelle die ausgeglichenen Unterschieds-
rechtigten und dem Zahfongsverpflichteten übersandt.
beträge der Außenstelle zu melden; der Unternehmer
Besteht Grund zu der Annahme, daß der Forde-
ist insoweit von seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 3
rungsberechtigte vorsätzlich gehandelt hat, so hat
befreit.
die Frachtenprüfstelle lediglich den Unterschieds-
§ 6 betrag zu errechnen und die Prüfungsunterlagen
Beauftragung und Wechsel der Frachtenprüfstelle der Außenstelle vorzulegen.
Der Unternehmer hat jede Beauftragung einer zu- (2) Bei Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen,
lassenen Frachtenprüfstelle derjenigen Au_ßenstelle ist ein dem Wert der Zuwendung entsprechender
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, in deren Bereich Geldbetrag in die Unterschiedsberechnung e,inzu-
das genehmigte Fahrzeug seinen Standort hat. setzen.
§ 7 § 12
Bahn amtliche Rollfuhrunternehmer Nachweisungen
Der bahnamtliche Rollfuhrunternehmer kann die Die am Beförderungsvertrag Beteiligten haben der
Prüfungsunterlagen für die Fahrzeuge, die er nicht Bundesanstalt auf Anforde,rung die Nachweise vor-
im Auftrage der Deutschen Bundesbahn eingesetzt zulegen, die für die Uberwachung des Tarifaus-
hat, durch die Deutsche Bundesbahn vorprüfen las- gleichs notwendig sind.
sen. Für ihn gilt die Deutsche Bundesbahn insoweit
als zugelassene Frachtenprüfstelle.
§ 13
§ 8 Form des Zahlungsnachweises
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen (1) Der nach § 23 Abs. 1 oder 2 des Güterkraft-
Die zugelassenen Frachtenprüfstellen haben die verkehrsgesetzes Forderungsberechtigte hat ohne
Prüfungsunterlagen unbeschadet weitergehender besondere Aufforderung den Nachweis der Zahlung
Vorschriften fünf Jahre aufzubewahren. des Unterschiedsbetrages unverzüglich zu führen
durch Vorlage
§ 9
1. eines Postscheckabschnitts,
Richtlinien und Uberwachung
2. eines Zahlkartenabschnitts,
(1) Die zugelassenen Frachtenprüfstellen haben
die von der Bundesanstalt für die Vorprüfung gege- 3. eines Postanweisungsabschnitts oder
benen Richtlinien (§ 59 Abs. 1 Buchstabe b GüKG) 4. einer Bankgutschrift.
einzuhalten und bei der Tarifauslegung die Auffas- Hat der Forderungsberechtigte eine Urkunde nach
sung der Bundesanstalt zugrunde zu legen. den Nummern 1 bis 4 nicht erhalten, so hat er
(2) Die zugelassenen Frachtenprüfstellen werden schriftlich zu ,erklären, wann und in wekher Form
von der Bundesanstalt überwacht. der Unterschiedsbetrag gezahlt worden ist.
(2) Der nach § 23 Abs. 1 und 2 des Güte,rkraft-
§ 10 verkehrsgesetzes Forderungsberechtigte hat die Ur-
Verwiegung kunden nach Absatz 1 der Stelle zur Einsicht vor-
(1) Bei der Beförderung von Gütern im Ladungs- zulegen, die ihm die Unterschiedsbere·chnung über-
verkehr hat der Unternehmer die Fahrzeuge unver- sandt hat. Werden die Urkunden einer zugelassenen
züglich nach der Beladung auf einer geeichten Waage Frachtenprüfstelle vorgelegt, so sind sie anzu-
wiegen zu lassen, wenn das Gewicht im Frachtbrief nehmen und auf Verlangen der Außenstelle an
nicht oder offenbar unrichtig angegeben ist. Die diese weiterzuleiten.
Verpflichtung des Absenders nach § 11 Abs. 1 Buch- § 14
stabe e der Kraftverkehrsordnung für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 30. März 1936 Fristsetzung
(Reichsverkehrsblatt B S. 71, 151) und seine Verant- Die Bundesanstalt kann die nach § 23 Abs. 1 und
wortlichkeit für eine richtige Gewichtsangabe im 2 de,s Güterkraftverkehrsg•esetze,s festzusetzenden
Frachtbrief nach den §§ 28, 30 des Güterkraftver- Fristen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
kehrsgesetzes bleiben unberührt. allgemein bestimmen.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 15 IV. Ordnungswidrigkeiten
Bagatellsachen und Schlußvorschriften
Ist ein Unterschiedsbetrag nicht höher als zwei § 18
Deutsche Mark oder nicht höher als zwei vom Hun-
Ordnungswidrigkeiten
dert des Tarifentgelts, höchstens aber zehn Deutsche
Mark, so kann davon abgesehen werden, eine Für die Ahndung von Verstößen gegen § 1, § 2
Unterschiedsberechnung nach § 23 des Güterkraft- Satz 1, §§ 4, 5, 6, 8, 10, 11 Abs. 1 Satz 3, §§ 12, 13
verkehrsgesetzes zu erstellen. und 17 gilt § 99 des Güterkraftverkehrsgesetzes'.
§ 16
_§ 19
Uneinbringliche Forderungen
Geltung im Land Berlin
(1) Ist die Zwangsvollstreckung wegen eines
Unterschiedsbetrages voraussichtlich vergeblich und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
erkennt die Bundesanstalt den hierüber vom Forde- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
rungsberechtigten geführten Nachweis an, so ist der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-
Berechtigte von seinen Verpflfrhtungen nach § 23 kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 1 und 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes befreit.
(2) Die Bundesanstalt kann von der Verfolgung § 20
de'r Ansprüche, die nach § 23 des Güterkraftver-
kehrsgesetzes auf sie übergegangen sind, dann ab- Inkrafttreten
sehen, wenn die Zwangsvollstreckung voraussicht- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des der
lich vergeblich ist. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§ 17 Unabhängig davon treten § 1 Abs. 1 sowie § 3
Vergleich Abs. 1 am 1. Juli 1956 in Kraft.
Soll wegen einer Tarifausgleichsforderung ein ge-
richtlicher oder außergerichtlicher Vergleich ge- Bonn, den 17. April 1956.
schlossen werden, so hat der nach § 23 Abs. 1 oder 2
des Güterkraftverkehrsgesetzes Forderungsberech- Der Bundesminister für Verkehr
tigte vorher die Zustimmung der Bundesanstalt ein- In Vertretung
zuholen. Bergemann
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(1. Innenseite)
Nr ..................................................... Name des Unternehmers
(Gültigkeitszeit)
Anschrift ............................................................................................................. .
Amtl. Kennzeichen des Kfz.
(Monat/Jahr)
Beförderungen lt. Frachtbrief; einzutragen sind auch Fahrten im Nahver•
kehr und Leerfahrten, beide mit Angabe des Abgangs· und Zielorts, Steh•
und Reparaturtage.
von ................................................................................................................................... ···········
(Kalendertag) nach z'.""
FAHRTENBUCH ························
(Wochentag)
Güterart
N
Bruttogewicht ······························ ········· ······································· ........... kg 0
für den
1. Fahrt
1
Güterfernverkehr - (amtl. Kennzeichen) (Nutzlast) ....,
0,)
<.O
(Kalendertag) nach
0..
························ Güterart ro
(Wochentag) >-!
Bruttogewicht .......................................................................................................... kg
Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs
2. Fahrt
-- (amtl. Kennzeichen) (Nutzlast) •
~
U)
<.O
0,)
Genehmigungs-Nr. Nutzlast (Kalendertag) nach O"'
~
ro
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für ....................................................................................................................................................................................... c ···························· Güterart
(Wochentag)
e (Vor· und Zuname oder Firma) § Bruttogewicht ........................... .................. ........ . .. ............ kg öj
ui 1. Fahrt 0
~ ;. (amtl. Kennzeichen) (Nutzlast) ::::i
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(Wohnort oder Sitz, Straße und Nr.) (Fernruf)
0..
Standort des Fahrzeugs (Kalendertag) nach ro
......................... Güterart
::::i
(Wochentag) Y1.
Bruttogewicht ······························· ······· .............................................. ,.. kq
2. Fahrt
(amtl. Kennzeichen) (Nutzlast) 3::
--- ~-.....
(Kalendertag) c.o
nach u,
Ci)
··························· Güterart
(Wochentag)
Bruttogewicht ............ ........................................................................ .. ...... kg
1. Fahrt
(amtl. Kennzeichen) (Nutzlast)
··························
(Kalendertag) nach
···························
(Wochentag)
Güterart
(Stempel der Bruttogewicht .................................................................................................................... kg
................................................ , den
(Ort und Tag der Ausgabe) Ausgabestelle) 2. Fahrt Anhänger ................................................................................................................................... .
(amtl. Kennzeichen) (Nutzlast)
Eintragungen dürfen nur durch die aus,gebende Stelle geändert werden; sie Monatlich der beauftragten Frachtenprüfstelle oder der Bundesanstalt für den Güterfernver•
kehr unter Versicherung der richtigen und vollständigen Ausfüllung einzusenden. Bei Ände·
sind mit Stempel und Unterschrift zu versehen. rungen sind die ursprünglichen Eintragungen so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleiben. ~
~
C0
Anlage 2 (1. Innenseite) ~
c:c
(Umschlag 1. Außenseite) Q
(Farbe: gelb)
Nr. Nr.
(Gültigkeitszeit)
FAHRTENBUCH t;rj
FAHRTENBUCH für den r:::
::,
0..
für den Möbelfernverkehr (!)
CJl.
Möbelfernverkehr (Möbelkraftfahrzeug) c.o('t)
CJl.
(Möbelkraftfahrzeug) ~
N
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~
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Möbelwagen ~
Zugmaschine (amtl. Kennzeichen) ~
PJ
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<Ce: Laderaum in Möbelwagen-Meter ........................................................... . '""1
~ c.oPJ
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C.J ai Genehmigungs-Nr ................................................................................................. ::,
~ ;'., c.o
für ........................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname oder Firma) -
CO
U1
gi
(Wohnort oder Sitz, Straße und Nr.) (Fernruf) ...,
§:
1-1
(Gültigkeitszeit)
............................................ , den (Stempel der
(Ort und Tag der Ausgabe) Ausgabestelle)
Eintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden; sie
sind mit Stempel und Unterschrift zu versehen.
Anlage 3
(Umschlag 1. Außenseite)
(Farbe: braun)
Name des Unternehmers Nr ............................... .. Nr.
Anschrift
Möbelkraftfahrzeug oder
Zugmasch. d. Möbelfernverk. (amtl. Kennzeichen) (MonatiJahr)
Beförderungen lt. Frachtbrief; einzutragen sind auch Fahrten im Nahverkehr
und Leerfahrten, beide mit Angabe des Abganqs- und Zielorts, Steh- und
Reparaturtage
von .................................................................. . nach .................................................................. ..
z
~
(Kalendertag) Tnh;:,lt Umfang der Gesamtladung (einschl. An-
N
hänger) in Möbelwaqen-::V1eter 0
{Wochentag) Mitgeführte(r) a) Möbelwag.-Anhänger: ................ ··············"··············· .............. .
Anhänger b) sonstiger Anhänqer: FAHRTENBUCH 1
1. Fahrt Begleitpersonen: eiqene ........ fremde ........ (Zahl) (amtliche (Laderaum in
~
Kennzeichen) Möbelw. m) für den PJ
tQ
von ................................................................... . nach Möbelfernverkehr p..
(Kalendertag) Tnh;,lt Umfang der Gesaratladunq (einschl. An-
hänger) in Möbelwaqen-Meter ............... . (Möbelwagenanhänger) ..,
(t)
(Wochentag) Mitgeführte(r) a) Möbelwag.-Anhänger:
2. Fahrt
Anhänger b) sonstiger Anhänger:
Begleitpersonen: eigene ........ fremde........ (Zahl) (amtliche (Laderaum in
>
~
Cfl
[ Kennzeichen) Möbelw. m) tQ
PJ
O"
von .................................................................. .. nach (t)
~ (Kalendertag) T..-.h::::,.lt
Umfang der Gesamtladung (einschl. An- ~
~ .::
~ ~
hänger) in Möbelwagen-Meter ................ tc
(Wochentag) Mitgeführte(r) a) Möbelwag.-Anhänger: ................ 1
1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
0
aJ aJ
;_ Anhänger b) sonstiger Anhänger: ................ i ................................ ' .......................... .. ;_ ::i
1. Fahrt Begleitpersonen: eigene ........ fremde........ (Zahl) ,. (amtliche 1 (Laderaum in
.?
1 Kennzeichen) . Möbelw. m)
p..
(t)
von .................................................................. .. nach ::i
(Kalendertag) T-nh::::,.lt
Umfang der Gesamtladung (einschl. An-
hänger) in Möbelwagen-Meter .............. .. ~
(Wochentag)
,t1~t~e~g:;te (r) :l ~~~~il;:~g·-1~~!~~:~; :::::::::::::::: [ ::::::::::::::::::::::::::::::::1 .......................... .. ~
2. Fahrt Begleitpersonen: eigene ........ fremde:....... (Zahl) / (amtliche 'I (Laderaum in ~.
, Kennzeichen) Möbelw. m) ......
(0
von .................................................................... nach ................................................................... . U1
O')
(Kalendertag) Inhalt................................................................ Umfang der Gesamtl.adung (einschl. An-
hänger) in Möbelwagen-Meter ............... .
{Wochentag)
,t1~t~ie:g:;1e{r) :j ~~~f/;::g·-1~~:~ci:~; ::::::::::::::::11::::::::::::::::::::::::::::::::[ ::::::::::::::::::::::::::::
1. Fahrt Begleitpersonen: eigene ........ fremde........ {Zahl) (amtliche '1 (Laderaum in
1 Kennzeichen) , Möbelw. m) (Gültigkeitszeit)
von .................................................................... nach
(Kalendertag) Inhalt................................................................ Umfang der Gesamtladung (einschl. An-
hänger) in Möbelwagen-Meter .............. ..
(Wochentag) Mit~~führte(r) a) Möbe.lwag.-Anh~nger: [................................ j .......................... ..
2. Fahrt
1
t::i:rti~rsone~ : se~~!~t~.... t~;!~~:..~.'. ···,z·~hi'i„ 1
1 ........ i~~i.ii~h~....... ·,r:~~i'~~·~~~·;~ 1
1
Kennzeichen) Möbelw. m)
Monatlich der beauftragten Frachtenprüfstelle oder der Bundes.1nstalt für den Güterfernvei:-
-
kehr unter Versicherung der richtigen und vollständigen Ausfüllung einzusenden. Bei Ände- ~
rungen sind die ursprünglichen Eintragungen so zu "urchstreichen, daß sie leserlich bleiben. C0
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(1. Innenseite) =
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1 (Gültigkeitszeit)
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N
1
Anschrift ........................................................................................................................
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(amtl. Kennzeichen) (Laderaum in Möbelwagen-Meter) (:\1onat/Jahr)
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~ ~~ ~ Beförderungen lt. Frachtbrief; einzutragen sind auch Fahrten im Nahver-
S.::; ~ r:n kehr und Leerfahrten. beide mit Angabe des Abgangs- und Zielorts. Steh-
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e. und Reparaturtage.
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~ ro· g, S
E~-o['"' FAHRTENBUCH (Kalendertaq)
nach
o..cn[ ~ g..., für den Möbel-Kfz oder
Umfanq der Gesamtladunq (einschl.
Zuqkraftl in Möbelwaqen-Meter ........
"' ro :o
"'O Ul - • (0 (Wochentag) Zughaft Kfz. des allqem.
§.~ § ~ [ ~ Möbelfernverkehr Güterfernverkehrs 0:,
~~ V~ E ~ (Möbelwagenanhänger)
1. Fahrt
(amtl Kennzeichen),
Laderaum in Möbelwaqen-Meter ........ i::
1:1
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(t)
~ &~~ ~ < (Kalendertaq)
von .................................................................. .
Inhalt .............................................................. ..
nach 1Jl
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Cl'l cn ro -
Möbel-Kfz. oder Zuqkraft) in Möbelwaqen-Meter ........ Ul
(Wochentag) (t)
~ g'N •· 5· s:i, Zugkraft Kfz. des allqem ,.....
o-~~< .... tQ Güterfernverkehrs N
ro ~:§:;• 5· -· 2. Fahrt Laderaum in Möbelwaqen-Meter ........ O"
0 ro ~;::,. tt1 Amtl. Kennzeichen ............................................................................................... . (amtl. Kennzeichen) [
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?OJ O"~ ~ [
Laderaum in Möbelwagen-Meter r
~e,<~ ..... ~ von ................................................................. .. nach
(Kalendertaql Inhalt ......................................................... . Umfanq der Gesamtladunq (einschl. r......
~N ~~ ~ Q.)
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Güterfernverkehrs
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Umfang· der Gesamtladung {einschl.
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~&
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~
0.
............................................ , den
(Ort und Tag der Ausgabe)
(Stempel der
Ausqabestelle) 2. Fahrt
Güterfernverkehrs
Laderaum in Möbelwaqen-Meter ........
N 2 (amtl. Kennzeichen)
-· C
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::i:::: Monatlich der beauftragten Frachtenprüfstelle oder der Bundesanstalt für den Güterfernver-
0.tQ ~. Eintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden; sie kehr unter Versicherung der richtigen und vollständigen Ausfüllung einzusenden. Bei Ände-
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sind mit Stempel und Unterschrift zu versehen. rungen sind die ursprünglichen Eintragungen so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleiben.
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