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Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 1956 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
20. 1. 56 Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte aui Vertragsverhältnisse der
Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse....................... 13
21. 1. 5G Gesetz über die Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-
Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
21. 1. 56 Gesetz zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
24. 1. 56 Br!k,rnntmachung ('1ber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
18. 1. 56 Drille Verordnnn~J zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz 18
In Teil II Nr. 1, ausgegeben am 24. Januar 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schluß-
·prolokoll und Zusatzvereinbarung. - Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung
zwischen der Bund(~srepublik Deutschland und Belgien über den Straßenpersonen- und -güterverkehr.
Inhaltsverzeichnis 1955.
Dieser Nummer liegen die zeitliche Ubcrsicht für den Teil I des Bundesgesetzblattes und die zeitliche Ubersicht
(ihcr die im Teil II erfolglen Veröffentlichungen sowie das Sachverzeichnis zum Teil I und Teil II des Jahrgangs 1955
/Jci. Beim Binden des Teils 1 sind die zeitlichen Ubersichten fiir Teil I und 11 mit dem Titelblatt am Anfang, das
Suchverzeichnis am Encic cies Jahrgangs einzufügen.
Gesetz
über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte
auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter
sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz).
Vom 20. Januar 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
0;chlossen:
Kündigungsverbot für den Arbeitgeber
§ 1
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis bei Einberufung während der Eignungsübung nicht kündigen. Das
(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund freiwilliger Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Grün-
Verpflichtung zu einer Ubung zur Auswahl von frei- den, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers
willigen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt.
ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungs- (2) Aus Anlaß der Teilnahme des Arbeitnehmers
übung bis zur Dauer von vier Monaten. Der Beginn an einer Eignungsübung darf der Arbeitgeber das
der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und Arbeitsverhältnis vor und nach der Eignungsübung
seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor nicht kündigen. Muß der Arbeitgeber aus dringen-
Ubungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zu- den betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des
stimmung des Einzuberufenden und seines Arbeit- Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen,
gebers verkürzt werden. so darf bei der Auswahl der zu Entlassenden die
(2) Wird die Eignungsübung vorzeitig beendet Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Eignungs-
und ergibt sich für den Arbeitgeber aus gesetzlichen übung nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigt
oder tarifvertraglichen Bestimmungen die Pflicht, werden. Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs
vorübergehend für zwei Personen am gleichen Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeit-
Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zu zahlen, so hat der nehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an
Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der ihm hier- einer Eignungsübung Kenntnis erhalten hat, oder
durch ohne sein Verschulden entstandenen Mehr- innerhalb von drei Monaten im Anschluß an die
aufwendungen. Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündi-
gung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungs-
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch übung ausgesprochen und, sofern aus dringenden
die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht ver- betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen,
längert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhält- bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teil-
nis aus sonstigen Gründen während der Eignungs- nahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungun-
übung geendet hätte. sten berücksichtigt worden ist.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch, (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch,
wenn der Arbeitgeber vor Inkrafttreten dieses Ge- wenn der Unternehmer vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes dem Arbeitnehmer wegen einer beabsichtig- setzes dem Handelsvertreter wegen einer beabsich-
ten Teilnahme an einer Eignungsübung gekündigt tigten Teilnahme an einer Eignungsübung gekün-
hat. digt hat.
.§ 3 (4) Der Handelsvertreter hat während der Eignungs-
Ende des Arbeitsverhältnisses übung keinen Anspruch auf Provision nach § 87
(1) Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluß an die Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie keinen
Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streit- Anspruch auf eine vereinbarte feste Vergütung oder
kräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf auf Ersatz der im regelmäßigen Geschäftsbetrieb
der Eignungsübung. Die zuständige Dienststelle der entstandenen Aufwendungen.
Streitkräfte hat dem Arbeitgeber spätestens zwei (5) Bleibt der Hc~ndelsvertreter im Anschluß an
Wochen vor dem Ende der Eignungsübung die be- die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den
absichtigte weitere Verwendung des Arbeitnehmers Streitkräften, so ·endet das Vertragsverhältnis mit
in den Streitkräften und das Ende der Eignungs- Ablauf der Eignungsübung. Die zuständige Dienst-
übung unverzüglich mitzuteilen. stelle der Streitkräfte hat dem Unternehmer späte-
(2) Setzt der Arbeitnehmer die Eignungsübung stens zwei Wochen vor dem Ende der Eignungs-
über vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet übung die· beabsichtigte weitere Verwendung des
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vier Monate. Handelsvertreters in den Streitkräften und unver-
Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate züglich das Ende der Eignungsübung mitzuteilen.
die Eignung des Arbeitnehmers wegen Krankheit (6) Setzt der Handelsvertreter die Eignungsübung
von mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt über vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet
worden ist und der Arbeitnehmer aus diesem das Vertragsverhältnis mit Ablauf der vier Monate.
Grunde die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate
diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis höchstens die Eignung des Handelsvertreters wegen Krank-
weitere vier Monate. Es endet, wenn der Arbeitneh- heit von mehr als vier Wochen nicht endgültig be-
mer die Eignungsübung auch noch über diesen Zeit- urteilt worden ist und der Handelsvertreter aus
punkt hinaus freiwillig fortsetzt. Absatz 1 Satz 2 diesem Grunde die Eignungsübung freiwillig fort-
gilt entsprechend. setzt; in diesem Falle endet das Vertragsverhältnis
§ 4 nach weiteren vier Monaten, wenn der Handelsver-
treter die Eignungsübung auch noch über diesen
Werkwohnung Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. Absatz 5 Satz 2
Eine Werkwohnung ist für die Dauer der Eig- gilt entsprechend.
nungsübung weiterzugewähren. Bildet die freie (7) Endet das Vertragsverhältnis nach Absatz 5
• Uberlassung der Werkwohnung einen Teil des oder 6, besteht ein Anspruch des Handelsvertreters
Arbeitsentgelts (§ 21 des Mieterschutzgesetzes), so auf Ausgleich nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Wei- nicht.
tergewährung diesen Teil des Arbeitsentgelts als
Entschädigung zu zahlen. Ist kein Betrag festgesetzt, § 6
ist für die Weitergewährung eine angemessene Ent- Ausschluß von Nachteilen
schädigung zu zahlen. Für sonstige Sachbezüge aus
dem Arbeitsverhältnis gilt Entsprechendes. (1) Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung
darf dem Arbeitnehmer in beruflicher und betrieb-
licher Hinsicht und dem Handelsvertreter in seinen
§ 5
vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmer
Vorschriften für Handelsvertreter kein Nachteil erwachsen.
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Han- (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-
delsvertreter und einem Unternehmer wird durch ordnung das Nähere hinsichtlich des Urlaubs, der
die Teilnahme des Handelsvertreters an einer Eig- zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-
nungsübung nicht gelöst. Der Beginn der Eignungs- gung, der betrieblichen Pensions- und Urlaubskas-
übung ist dem Einzuberufenden und den Unterneh- sen, der Zulagen und sonstigen Rechte, die sich aus-
mern, mit denen er in einem Vertragsverhältnis steht, schließlich aus der Dauer der Zugehörigkeit zum
mindestens vier Wochen vor Ubungsbeginn mitzu- Beruf, zum Betrieb oder zur Verwaltung oder aus
teilen; die Frist kann mit Zustimmung der Beteilig- der Dauer des Vertragsverhältnisses ergeben; darin
ten verkürzt werden. § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß. ist zu bestimmen, daß der Bund Beiträge leistet. Der
(2) Aus Anlaß der Teilnahme des Handelsvertre- Arbeitgeber kann verpflichtet werden, Beiträge vor-
ters an einer Eignungsübung darf der Unternehmer ab zu entrichten.
das Vertragsverhältnis nicht kündigen. Kündigt der
Unternehmer innerhalb von sechs Monaten, nach- § 7
dem er von der Meldung des Handelsvertreters bei Vorschriften für Beamte und Richter
den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungs-
übung Kenntnis erhalten hat, oder während der Eig- (1) Ein Beamter oder Richter, der zu einer Eig-
nungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung nungsübung einberufen wird, ist für die Dauer der
aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung Eignung_sübung ohne Dienstbezüge beurlaubt. § 1
ausgesprochen worden ist. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956 15
(2) Der Beamte oder Richter darf aus Anlaß der § 9
Teilnahme an einer Eignungsübung nicht entlassen
Gesetzliche Rentenversicherung
werden. Eine Entlassung, die vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes mit Rücksicht auf eine beabsichtigte War der Teilnehmer an einer Eignungsübung bis
Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen zu deren Beginn in der gesetzlichen Rentenversiche-
wurde, ist unwirksam. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt rung pflichtversichert und bleibt er nicht in den
sinngemäß. Streitkräften oder beantragt er zum Zwecke der
freiwilligen Weiterversicherung die Nachentrich-
(3) Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung
tung der Beiträge innerhalb eines Jahres nach der
darf dem Beamten oder Richter kein Nachteil er-
Eignungsübung, so hat der Bund die Beiträge für
wachsen. Die Bundesregierung regelt durch Rechts-
die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung in
verordnung, inwieweit der Erholungsurlaub aus
der Höhe nachzuentrichten, in der sie zuletzt vor
dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter von
Beginn der Eignungsübung zu entrichten waren. Das
den Streitkräften gewährt wird.
gleiche gilt für Versicherte, bei denen der Versiche-
(4) Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der rungsfall während der Eignungsübung eintritt. Die
Eignungsübung verlängert. Die Verzögerungen, die nachentrichteten Beiträge gelten als rechtzeitig ent-
sich aus der Verlängerung des Vorbereitungsdien- richtete Pflichtbeiträge.
stes für den Beginn des Diätendienstalters und im
Falle der unmittelbaren Anstellung für den Beginn
des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszuglei- § 10
chen. Die außerplanmäßige Mindestdienstzeit und
die Probezeit werden um die Zeit der Verzögerung Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge
gekürzt. (1) Durch die Teilnahme an der Eignungsübung
(5) Bleibt der Beamte oder Richter im Anschluß wird eine bestehende Versicherung gegen Arbeits-
an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den losigkeit nicht berührt.
Streitkräften, so ist er mit der Ubernahme aus sei- (2) Für die Abgeltung von Sperrfristen stehen
nem bisherigen Dienstverhältnis entlassen. Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung Zeiten
(6) Setzt der Beamte oder Richter die Eignungs- einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.
übung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so
ist er mit Ablauf der vier Monate aus seinem bis- (3) Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung
herigen Dienstverhältnis entlassen. Dies gilt nicht, gelten als Erweiterungszeiten im Sinne des § 95
wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
des Beamten oder Richters wegen Krankheit von Arbeitslosenversicherung.
mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt wor- (4) Bei der Bemessung der Arbeitslosenunter-
den ist und der Beamte oder Richter aus diesem
stützung ist für Zeiten der Teilnahme an einer Eig-
Grunde die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in
nungsübung der Berechnung des durchschnittlichen
diesem Falle ist der Urlaub um höchstens weitere
vier Monate verlängert. Setzt der Beamte oder Rich- Arbeitsentgelts das Entgelt zugrunde zu legen, das
ter die Eignungsübung auch noch über diesen Zeit- für die Berechnung der Beiträge maßgebend war
punkt hinaus freiwillig fort, gilt Satz 1 entsprechend. oder das maßgebend gewesen wäre, wenn ohne
eine Rechtsvorschrift über die Beitragsfreiheit Bei-
(7) In den Fällen der Absätze 5 und 6 gilt § 3
tragspflicht bestanden hätte (Absatz 5 letzter Halb-
Abs. 1 Satz 2 sinngemäß; die Entlassung gilt als
Entlassung auf eigenen Antrag. satz).
(5) Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungs-
§ 8 übung zahlt der Bund die Beiträge in der Höhe, in
Gesetzliche Krankenversicherung der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung ge-
zahlt wurden, sofern ihre Erhebung nicht auf Grund
(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung be-
anderer Rechtsvorschriften unterbleibt.
rührt eine bestehende Versicherung bei einer ge-
setzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse nicht, je- (6) Bei der Bemessung der Arbeitslosenfürsorge-
doch ruht für die Zeit der Teilnahme die Versicher- unterstützung stehen Zeiten der Teilnahme an einer
tenkrankenhilfe. Eignungsübung, während der das Arbeitsverhältnis
(2) Für die Berechnung des Beitrages, des Sterbe- ruht, Zeiten einer Beschäftigung gleich. Absatz 4 gilt
geldes und von Barleistungen der Familienhilfe ist entsprechend. War die Beschäftigung arbeitslosen-
der letzte Grundlohn des Versicherten vor Beginn versicherungsfrei, so ist deren letztes Arbeitsentgelt
der Eignungsübung maßgebend. der Bemessung zugrunde zu legen.
(3) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei
Arbeitslosen hat das Arbeitsamt Beginn und Ende § 11
der Eignungsübung der zuständigen Krankenkasse
unverzüglich zu melden. Freiwillig Versicherte Geltungsdauer des Gesetzes
haben diese Meldung selbst zu erstatten. und Anwendung früherer Vorschriften
(4) Für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungs- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
übung zahlt der Bund die Beiträge nach dem um kündung in Kraft; es tritt nach drei Jahren außer
ein Drittel gekürzten Beitragssatz der Kasse. Kraft.
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
Wehrdienstes ,mf Rechtsverhältnisse des Arbeits- setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
und Beamtenrechts sowie auf das Recht der Sozial- derliche Zustimmung erteilt.
versicherung, der Arbeitslosenversicherung und der
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Arbeitslosenfürsorge sind bei Teilnahme an einer
Eignungsübung nicht anzuwenden. Bonn, den 20. Januar 1956.
(3) § 3 des Gesetzes über die vorläufige Rechts- Der Bundespräsident
stellung der Freiwilligen in den Streitkräften (Frei- Theodor Heuss
willigengesetz) vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I Der Bundeskanzler
S. 449) wird aufgehoben. Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates Der Bundesminister der Finanzen
sind gewahrt. Schäffer
Gesetz über die Änderung des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes.
Vom 21. Januar 1956.
Der Bundeslag hat das folgende Gesetz beschlos- bensjahr vollendet haben oder beim Inkrafttreten
sen: dieses Gesetzes mindestens ein waisenrenten-
1
Artikel I berechtigtes Kind erziehen.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialver-
§ 3
sicherungs-Anpassungsgesetzes vom 3. Oktober 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 653) erhält folgende Fassung: Soweit der Renten-Mehrbetrag für Renten nach
§ 1 dieses Gesetzes wegen Fehlens von Unterlagen
„Drittes Gesetz zur Änderung nicht nach § 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes vom
des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) er-
mit weiterer Änderung rechnet werden kann, findet § 3 Abs. 2 und 3 des
des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes Renten-Mehrbetrags-Gesetzes entsprechende An-
wendung.
§ 1 § 4
§ 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Anpassung von Renten nach §§ 1 und 2 dieses Gesetzes beginnen
Leistungen der Sozialversicherung an das ver- frühestens mit dem 1. August 1955, sofern der An-
änderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finan- trag bis spätestens 31. Juli 1956 gestellt wird.
zielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpas-
sungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) in § 5
der derzeit gültigen Fassung erhält folgenden Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August
Wortlaut: 1955 in Kraft. "
,(5) § 3 Abs. 1 gilt nur für Todesfälle, die nach Artikel II
dem 31. Mai 1949 eintreten. Für Ehefrauen von
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August
Versicherten, die vor dem 1. Juni 1949 Witwen
1955 in Kraft.
geworden sind, gilt diese Einschränkung nicht,
sobald sie das 45. Lebensjahr vollendet haben
oder beim Inkrafttreten dieses Gesetzes minde- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
stens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen. sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
§ 2 setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von derliche Zustimmung erteilt.
Leistungen der knappschaftlichen Rentenversiche'." Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
rung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und
über ihre finanzielle Sicherstellung (Knappschafts- Bonn, den 21. Januar 1956.
versicherungs-Anpassungsgesetz) vom 30. Juli 1949 Der Bundespräsident
(WiGBl. S. 202) in der derzeit gültigen Fassung er- Theodor Heuss
hält folgenden Wortlaut:
Für den Bundeskanzler
,(1) § 3 Abs. 1 des Sozial versicherungs-Anpas- Der Bundesminister der Finanzen
sungsgesetzes wird auf Witwenvollrenten nur in- Schäffer
soweit angewendet, als diese Renten für Todes-
fälle zu gewähren sind, die nach dem 31. Mai 1949 Der Bundesminister für Arbeit
eintreten. Für Ehefrauen von Versicherten, die vor Anton Storch
dem 1. Juni 1949 Witwen geworden sind, gilt Der Bundesminister der Finanzen
diese Einschränkung nicht, sobald sie das 45. Le- Schäffer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956 17
Gesetz zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes.
Vom 21. Januar 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz lwschlossen:
Leistungen nach § 9 Abs. 5 des Fremdrenten- und
Auslandsrentengesetzes beginnen frühestens mit
Artikel 1
dem 1. Oktober 1955, sofern der Antrag bis späte-
Das Gesetz über Fremdrenten der Sozialver- stens 31. Dezember 1956 gestellt wird.
sicherung an fü~H'chtigle im Bundesgebiet und im
Land Berlin, üb(~r Leistungen der Sozialversicherung Artikel 3
an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige
Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslands- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rentengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesqesetzbl. I des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
S. 848) wird wie folgt geändert: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
1. § 9 l~rhäll folgenden neuen Absatz 5: lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch auf Ver- Dritten Uberleitungsgesetzes.
triebene im Sinne des § l Abs. 2 Nr. 1 des Bun-
desvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bun- Artikel 4
desgesetzbl. I S. 201) aus den in den Jahren 1938
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten
1955 in Kraft.
Gebieten sinngemäß Anwendung. Voraussetzung
hierfür ist, daß bei Berücksichtigung der Versiche-
rungsverhältniss(~ ihres Heimatlandes Deckungs- Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
mittel der verpflichteten Versicherungsträger auf setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
Rentenversicherungsträg(~r im Reichsgebiet über- derliche Zustimmung erteilt.
tragen wurden." Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Bonn, den 21. Januar 1956.
„Das gleiche gilt für den in § 9 Abs. 5 genannten
Personenkreis." Der Bundespräsident
Theodor Heuss
3. In § 17 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „bis zum
Ablauf eines Jahres nach Verkündung des Ge- Für den Bundeskanzler
setzes" ersetzt durch die Worte „bis zum 31. De- Der Bundesminister der Finanzen
zember 195G". Schäffer
4. § 17 erhält den folgenden neuen Absatz 9: Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
,, (9) Die Anwartschaft aus den nach § 9 Abs. 5
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gilt Der Bundesminister der Finanzen
bis zum 31. Dezember 1956 als erhalten." Schäffer
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen aui Ausstellungen.
Vom 24. Januar 1956.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 2. die in der Zeit vom 16. bis 25. März 1956 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Berlin stattfindende Ausstellung „Wassersport
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. und Wochenende - Campingschau Berlin
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 1956";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 3. die in der Zeit vom 27. April bis 10. Mai 1956
wird bekanntgemacht: in München stattfindende „8. Deutsche Hand-
werksmesse mit internationaler Beteiligung";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
4. die in der Zeit vom 4. bis 13. Mai 1956 in Fried-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- richshafen stattfindende „Internationale Boden-
renzeichen tritt ein für see-Messe";
1. die in der Zeit vom 27. Januar bis 5. Februar 5. die in der Zeit vom 16. bis 24. Juni 1956 in Kiel
1956 in Berlin stattfindende Ausstellung „Grüne stattfindende „Bundesfischerei-Fachausstellung
Woche Berlin 1956"; Kiel 1956".
Bonn, den 24. Januar 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956 17
Gesetz zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes.
Vom 21. Januar 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz lwschlossen:
Leistungen nach § 9 Abs. 5 des Fremdrenten- und
Auslandsrentengesetzes beginnen frühestens mit
Artikel 1
dem 1. Oktober 1955, sofern der Antrag bis späte-
Das Gesetz über Fremdrenten der Sozialver- stens 31. Dezember 1956 gestellt wird.
sicherung an fü~H'chtigle im Bundesgebiet und im
Land Berlin, üb(~r Leistungen der Sozialversicherung Artikel 3
an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige
Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslands- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rentengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesqesetzbl. I des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
S. 848) wird wie folgt geändert: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
1. § 9 l~rhäll folgenden neuen Absatz 5: lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch auf Ver- Dritten Uberleitungsgesetzes.
triebene im Sinne des § l Abs. 2 Nr. 1 des Bun-
desvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bun- Artikel 4
desgesetzbl. I S. 201) aus den in den Jahren 1938
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten
1955 in Kraft.
Gebieten sinngemäß Anwendung. Voraussetzung
hierfür ist, daß bei Berücksichtigung der Versiche-
rungsverhältniss(~ ihres Heimatlandes Deckungs- Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
mittel der verpflichteten Versicherungsträger auf setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
Rentenversicherungsträg(~r im Reichsgebiet über- derliche Zustimmung erteilt.
tragen wurden." Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Bonn, den 21. Januar 1956.
„Das gleiche gilt für den in § 9 Abs. 5 genannten
Personenkreis." Der Bundespräsident
Theodor Heuss
3. In § 17 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „bis zum
Ablauf eines Jahres nach Verkündung des Ge- Für den Bundeskanzler
setzes" ersetzt durch die Worte „bis zum 31. De- Der Bundesminister der Finanzen
zember 195G". Schäffer
4. § 17 erhält den folgenden neuen Absatz 9: Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
,, (9) Die Anwartschaft aus den nach § 9 Abs. 5
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gilt Der Bundesminister der Finanzen
bis zum 31. Dezember 1956 als erhalten." Schäffer
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen aui Ausstellungen.
Vom 24. Januar 1956.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 2. die in der Zeit vom 16. bis 25. März 1956 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Berlin stattfindende Ausstellung „Wassersport
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. und Wochenende - Campingschau Berlin
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 1956";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 3. die in der Zeit vom 27. April bis 10. Mai 1956
wird bekanntgemacht: in München stattfindende „8. Deutsche Hand-
werksmesse mit internationaler Beteiligung";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
4. die in der Zeit vom 4. bis 13. Mai 1956 in Fried-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- richshafen stattfindende „Internationale Boden-
renzeichen tritt ein für see-Messe";
1. die in der Zeit vom 27. Januar bis 5. Februar 5. die in der Zeit vom 16. bis 24. Juni 1956 in Kiel
1956 in Berlin stattfindende Ausstellung „Grüne stattfindende „Bundesfischerei-Fachausstellung
Woche Berlin 1956"; Kiel 1956".
Bonn, den 24. Januar 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Dritte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.
Vom 18. Januar 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, 3. die hergestellten Zigarren nicht verkaufs-
§ 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 17, § 20 in Verbindung mit fertig macht und
§ 8 Abs. 2, § 27, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 7, § 48 Abs. 1,
4. Tabakerzeugnisse nicht für eigene Rech-
§ 52, § 77 Abs. 1, § 78, § 79, § 82 Abs. 2, § 89 Nr. 2,
nung herstellt."
§ 90 Abs. 3 und § 96 des Tabaksteuergesetzes vom
6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in der Fassung 4. a) § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabak- Fassung:
steuergesetzes vom 15. November 1955 (Bundes- ,,Tabakerzeugnisse dürfen in folgenden Fäl-
gesetzbl. I S. 720) wird verordnet: len unversteuert (§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
setzes) versandt werden:
§ 1 1. Zigarren innerhalb eines Unter-
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak- . nehmens zwischen den in § 9
steuergesetz vorn 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I Abs. 1 und 2 und § 10 aufgeführten
S. 281) in der Fassung der Verordnung zur Ände- Betriebsstätten und Zigarren zum
rung der Durchführungsbestimmungen zum Tabak- Feuchtpudern im Lohn zwischen
steuergesetz vom 28. Dezember 1953 (Bundesgesetz- Zig arrenhers tel1 ungs betrieben;
blatt 1954 I S. 3) und der Zweiten Verordnung zur 2. gewalzte und geschnittene oder ge-
Änderung der Durchführungsbestimmungen zum f aserte (gerissene) Tabakrippen zur
Tabaksteuergesetz vom 11. August 1955 (Bundes- Verwendung als Zigarreneinlage
geselzbl. I S. 510) werden wie folgt geändert: an Zigarrenhersteller;
3. Tabakmehl (Puder) zum Mattieren
1. a) In § 2 Abs. 2 erhält der zweite Halbsatz die von Zigarren;
folgende Fassung: 4. Zigarren, die noch· nicht verkaufs-
„soweit sie nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 fertig zugerichtet sind, zwischen
als Zigaretlen gelten." den Herstellungsbetrieben ver-
b) Dem § 2 is;t der folgende Absatz 4 anzu- schiedener Hersteller je Rech-
fügen: nungsjahr in einer Menge bis zu
25 vom Hundert der Mengen, die
,, (4) Zigarrenwickel gelten bei ihrer Ver- der empfangende Hersteller im
sendung und bei der Einfuhr als Zigarren." letzten Rechnungsjahr hergestellt
und versteuert oder unversteuert
2. a) § 9 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
abgegeben hat, nach näherer Be-
,, (2) Absatz l gilt entsprechend für stimmung des Absatzes 2;
1. die vom Herstellungsbetrieb räum- 5. geschnittener Pfeifentabak, der
lich getrennte Betriebsstätte, in der noch nicht verkaufsfertig zugerich-
sich die kaufmännische und die tet ist, an Zigarrenherstellungsbe-
technische Betriebsleitung befindet, triebe und Pfeifentabakherstel-
wenn von dort aus der Rohtabak lungsbetriebe nach näherer Be-
eingekauft wird; stimmung des Absatzes 2;
2. Betriebsstätten, die nur mit einzel- 6. Zigaretten innerhalb eines Unter-
nen Arbeitsvorgängen an der Her- nehmens zwischen den Betriebs-
stellung von Zigarren beteiligt stätten im Sinne des § 9 Abs. 1
sind." und der Betriebsstätte, in der sich
b) In § 9 Abs. 3 ist hinter „Absatzes 2" einzu- die kaufmännische und technische
fügen „Nr. 2". Leitung befindet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1);
7. Tabakerzeugnisse im Falle der Be-
3. § 10 erhält die folgende Fassung: triebsaufgabe oder des Konkurses
,,§ 10 an Herstellungsbetriebe mit Ge-
nehmigung des Hauptzollamts;
Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters der
Zigarrenindustrie gilt als Betriebsstätte (§ 9 8. Tabakabfälle (z. B. Tabakgrus, Ta-
baksand), die Tabakerzeugnisse
Abs. 2 Nr. 2) des Herstellungsbetriebs, für
dessen Inhaber (Auftraggeber) der Heimarbeiter sind, an Hersteller von Tabak-
arbeitet, wenn er puder;
9. alle Tabakerzeugnisse zur Ausfuhr
1. nur für denselben Auftraggeber tätig ist, oder zur Aufnahme in ein öffent-
2. die Rohstoffe vom Auftraggeber geliefert liches Zollager oder in ein Zoll-
erhält, eigenlager."
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956 19
b) Die Sätze 2 bis 4 des § 11 Abs. 1 werden 10. § 18 und seine Randbeischrift erhalten die fol-
durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: gende Fassung:
,, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 .. § 18
und 5 bedarf der Bezug der behördlichen 4. Beipack von branche-
Genehmigung. Sie wird nur erteilt, wenn ein üblichem Zubehör
dringendes Bedürfnis für den Bezug unver-
Den Kleinverkaufspackungen mit Kautabak
steuerter Tabakerzeugnisse vorliegt. Der An-
dürfen kleine Zangen oder Gabeln von geringem
trag auf Genehmigung ist von dem Herstel-
Wert beigepackt werden."
ler, der die Tabakerzeugnisse beziehen will,
bei dem für seinen Betrieb zuständigen 11. In § 19 Abs. 4 sind dem Satz 1 die folgenden
Hauptzollamt zu stellen. Die Genehmigung Wörter anzufügen:
ist im Falle der Nummer 5 an die Auflage .,im Zeitpunkt ihrer Entfernung aus dem Her-
zu knü pfon, daß der llersteller zu den von stellungsbetrieb."
ihm hergestellten einzelnen Tabakerzeug-
nissen nicht nur den bezogenen Pfeifentabak 12. § 21 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz erhält die folgende
verwendet." Fassung:
c) Der bisherige Absatz 2 des § 11 wird Ab- „Außer bei Steuerzeichen für Packungen zu vier
satz 3. Stück ist in den beiden oberen Ecken des Feldes
die Preisziffer, in den beiden unteren Ecken die
5. a) In § 12 Abs. 1 Satz 1 ist statt „Nr. 1 bis 5 Inhaltsziffer in kleinem Druck angegeben."
unversteuert versenden darf, gleichzeitig mit
der Versendung" zu setzen: 13. § 22 Abs. 3 Satz 2 erhält die folgende Fassung:
,,Nr. 1 bis 8 unversteuert versenden darf, 11 Vervollständigte Steuerzeichenvordrucke B dür-
spätestens an dem der Versendung folgenden fen ausgeliefert werden
Tage". 1. in Fällen des § 31 des Gesetzes zur Ver-
b) Dem § 12 ist der folgende Absatz 5 anzu- wendung als Zuschlagsteuerzeichen;
fügen: 2. in Fällen des § 77 an Rohtabakhändler;
,, (5) Der Empfänger hat die Tabakerzeug- 3. in Fällen des § 16 Abs. 3 für andere als die
nisse unverzüglich in den Herstellungsbe- nach § 16 Abs. 1 zugelassenen Packungs-
trieb aufzunehmen und in das Betriebsbuch
größen;
einzutragen."
4. in Fällen, in denen ausnahmsweise wenige
11
6. In § 13 Abs. 1 ist in der Klammer statt „Nr. 6 zu Steuerzeichen nicht vorrätiger Sorten an-
setzen „Nr. 9". gefordert werden, für die auch künftig bei
der Zollstelle kein Bedarf bestehen wird
7. a) In § 15 Abs. 2 Satz 1 ist statt „Steuerklassen
(§ 24 Abs. 1);
1 bis 3" zu setzen „Steuerklassen 1 bis 5".
b) Die drei letzten Sätze des § 15 Abs. 2 (von 5. allgemein von Zollstellen mit geringem
Steuerzeichenverkehr nach Bestimmung der
„Die Umschließungen" bis „geöffnet werden
können.") werden Absatz 3. Die bisherigen Oberfinanzdirektion."
Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8. 14. Dem Absatz 1 des § 24 ist der folgende Satz
c) In § 15 Abs. 5 (neu) Nr. 5 ist statt „Steuer- anzufügen:
klasse 5" zu setzen "Steuer klasse 8" und "Steuerzeichen einer Sorte sind die Steuer-
statt „Steuerklasse 6" zu setzen „Steuer- zeichen für Tabakerzeugnisse gleicher Gattung,
klasse 9". gleichen Kleinverkaufspreises und gleicher Pak-
kungsgröße."
d) In § 15 Abs. 6 (neu) ist jeweils statt „Ab-
satz 4" zu setzen „Absatz 5". 15. Der Absatz 1 des § 26 ist zu streichen. Die bis-
e) In § 15 Abs. 7 (neu) ist herigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1
und 2.
1. in Satz 1 statt „Absatz 4" zu setzen „Ab-
satz 5" und statt „Absatz 5" zu setzen 16. In § 27 Abs. 1 ist zu streichen ,, (§ 18)" und das
11
,,Absatz 6 ; letzte Wort „werden" zu ersetzen durch das
2. hinter Satz 2 der folgende Satz einzu- Wort „sein".
fügen: 17. a) In § 28 Abs. 1 Satz 2 ist statt "(§ 15 Abs. 2) 11
„Bei Ausnahmebewilligungen nach § 16 zu setzen .,(§ 15 Abs. 3)".
Abs. 3 kann die Oberfinanzdirektion zu-
b) § 28 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fas-
lassen, daß abweichend von Satz 1 die
sung:
Sammelpackungen als Packungen nach § 6
des Gesetzes behandelt werden." „Das Steuerzeichen ist im Falle des § 15
Abs. 7 Satz 1 an den Kleinpackungen, in den
8. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e ist statt „20 Fällen des § 15 Abs. 7 Sätze 3 und 4 an den
Stück" zu setzen „20 und 25 Stück". Sammelpackungen anzubringen."
9. In § 17 letzter Satz sind die Wörter „und Zif- c) In § 28 Abs. 5 ist statt ,, § 15 Abs. 7" zu
fern" zu streichen. setzen ,,§ 15 Abs. 8".
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
18. In § 31 Abs. 2 ist in der Klammer statt ,, § 26 22. Dem § 41 ist der folgende Absatz 3 anzufügen:
Abs. 2" zu setzen ,,§ 26 Abs. l ". ,, (3) Für die Steuerberechnung beträgt die
Höchstgrenze der Länge der Zigarettenhülle
19. In § 35 erhalten die Sätze 3 und 4 die folgende
8 cm, und zwar ohne Hohlmundstück oder
Fassung: Filter. 11
,,Bei der Berechnung der Bogenzahl sind Teil-
mengen jeder Steuerzeichensorte (§ 24 Abs. 1 23. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 ist am Schluß des Ab-
Satz 3) zusammenzurechnen. Der danach nicht schnittes b statt des Strichpunktes ein Komma
einen vollen Bogen ergebende Teil gilt als zu setzen und der folgende Abschnitt anzu-
voller Bogen." fügen:
„c) durch den Hersteller von Zigarettenhüllen
20. a) In § 38 Abs. 1 Satz 4 ist statt ,,§ 26 Abs. 2 oder Zigaretten an Hersteller von Zigaret-
und 3" zu setzen ,,§ 26 Abs. 1 und 2". tenpapier; 11
•
b) In § 38 Abs. 3 letzter Satz ist hinter ,, § 39" 24. a) § 46 erhält statt der bisherigen Uberschrift
11
die Angabe „Abs. 2 zu streichen. die Uberschrift „Behandlung der Packungen
11
21. §§ 39 und 40 Abs. 1 erhalten die folgende Fas- und die Randbeischrift „ 1. im Kleinhandel".
sung: b) Dem § 46 Abs. 4 sind die folgenden Sätze
„Berechnung der Eingangsabgaben nach anzufügen:
Pauschsätzen ,,Sobald die Erzeugnisse an Verbraucher ab-
gegeben sind, hat der Kleinhändler die an
§ 39 den Umschließungen befindlichen Steuer-
1. bei Einfuhr von Tabakerzeug- zeichenteile zu zerstören oder mit Tinte oder
nissen durch Reisende und Tintenstift zu durchkreuzen. Danach hat er
im Geschenksendungsverkehr die Umschließungen baldmöglichst aus den
11
Geschäftsräumen zu entfernen.
Die Eingangsabgaben für Tabakerzeugnisse,
die Personen zum eigenen Verbrauch einführen c) § 46 Abs. 7 erhält die folgende Fassung:
oder die in Geschenksendungen eingehen und ,, (7) Das Hauptfeld des Steuerzeichens, das
nicht gewerblichen Zwecken dienen sollen, sind nach § 28 über der ordentlichen Offnungsstelle
nach Pauschsätzen zu berechnen. Diese betragen der Packung liegen muß, ist beim Offnen
für: der Packung zu zerschneiden oder zu zer-
1. Zigarren (außer Zigarillos und reißen. Das Steuerzeichen darf, wenn es zum
Stumpen) je Stück 0,30 DM Offnen der Packung notwendig ist, auch
2. Zigarillos und Stumpen je Stück 0,15 DM noch in einem weiteren Feld zerschnitten
oder zerrissen werden, sofern die Angaben
3. Zigaretten je Stück 0,08 DM
des Steuerzeichens erkennbar bleiben."
4. Feinschnitt je kg 32,- DM
5. Pfeifentabak je kg 25. § 47 erhält statt der bisherigen Dberschrift die
10,-DM
Randbeischrift „2. im Großhandel".
6. Kautabak je Stück 0,20DM
§ 47 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
7. Schnupftabak je kg 6,-DM.
,, (1) In Großhandelsbetrieben dürfen aus je-
Grundlage der Abgabenberechnung ist die
der Sendung, die in den Betrieb aufgenommen
Menge (Gewicht oder Stückzahl). Steuerzeichen
wird, von jeder Sorte bis zu 2 vom Hundert der
sind nicht zu verwenden. Die Erzeugnisse unter-
Packungen, in jedem Falle aber zwei Packun-
liegen nicht dem Verpackungszwang.
gen, zur Besichtigung des Inhalts durch den
§ 40 Großhändler oder den Käufer geöffnet werden.
Die Packungen sind sofort durch Umlegen eines
2. bei Einfuhr unter Hinterziehung
Papierstreifens, auf dem Firma.(Name) und Sitz
oder Gefährdung der Abgaben
des Großhandelsbetriebs und der Tag der Off-
(1) Die Eingangsabgaben für zollhängige Ta- nung zu · vermerken sind, wieder zu ver-
bakerzeugnisse, über die vorschriftswidrig so schließen. Großhändler oder deren Vertreter,
verfügt worden ist, als wären sie im freien Ver- die Kunden zum ungewissen Verkauf aufsuchen,
kehr (§ 6 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Zoll- dürfen von jeder mitgeführten Zigarrensorte
gesetzes), sind nach Pauschsätzen zu berechnen. eine Packung zur Besichtigung des Inhalts durch
Diese betragen für: den Abnehmer öffnen; Satz 2 gilt entsprechend. 11
1. Zigarren (außer Zigarillos
26. Hinter § 47 ist einzufügen:
und Stumpen) je Stück 1,- DM
„Zu § 29 Abs. 2 des Gesetzes
2. Zigarillos und Stumpen
Zugaben im Kleinhandel
je Stück 0,50DM
§ 47 a
3. Zigaretten je Stück 0,45 DM
Im Kleinhandel mit Tabakwaren dürfen nur
4. Feinschnitt je kg 220,--DM
die folgenden Gegenstände dem Käufer zuge-
5. Pfeifentabak je kg 70,-DM geben werden:
6. Kautabak je Stück 1,30 DM 1. bei Zigarren: Zigarrenspitzen von gerin-
7. Schnupftabak je kg 60,~DM. 11
gem Wert;
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956 21
2. bei Kautabak: kleine Dosen und kleine Dberwachung zur Gewinnung von Tabak-
Gabeln oder Zangen von geringem Wert; lauge ausgelaugt werden. Zu diesem Zweck
3. bei Kau-Feinschnitt: kleine Dosen von ge- dürfen auch andere als die in § 49 Abs. 1 des
ringem Wert." Gesetzes genannten Personen (Unternehmen)
mit Genehmigung des Hauptzollamts Roh-
27. In § 48 Nr. 2 ist statt „Abs. 4" zu setzen tabak beziehen. Der ausgelaugte Rohtabak
,,Abs. 5". ist in das Zollausland oder in die Zollaus-
schlüsse auszuführen oder an einen Tabak-
28. a) In § 49 Abs. 1 ist statt „Abs. 4" zu setzen
warenherstellungsbetrieb abzugeben oder
„Abs. 5" und statt „Abs, 6" zu setzen
unter amtlicher Aufsicht zu vernichten oder
,,Abs. 7".
zu vergällen (§ 71). Die Dberwachungsbe-
b) § 49 Abs. 3 erhält die folgende Fassung: stimmungen trifft das Hauptzollamt."
,, (3) Die Kleinverkaufspackungen müssen
37. Hinter § 72 -ist folgender § 72 a einzufügen:
beim Stückverkauf so dargeboten werden,
daß der Käufer zumindest den auf dem ,,§ 72 a
Steuerzeichen angegebenen Kleinverkaufs- 2. zu Versuchszwecken
preis sehen kann. Das Steuerzeichen ist in Unternehmen und wissenschaftliche Institute,
allen Teilen erkennbar zu halten, solange die Versuche mit Rohtabak vornehmen, sind
aus den Packungen verkauft wird." berechtigt, mit Genehmigung des Hauptzollamts
c) Dem § 49 ist der folgende Absatz 4 anzu- inländische und verzollte ausländische Roh-
fügen: tabake zu beziehen und diese Rohtabake unter
amtlicher Uberwachung zu Versuchszwecken zu
,, (4) Sobald die Umschließungen nach dem
verwenden. Nach Abschluß der Versuche ist der
Stückverkauf geleert sind, hat der Klein-
Rohtabak, soweit er bei den Versuchen nicht
händler die daran befindlichen Steuerzeichen-
aufgebraucht worden ist, auszuführen oder in
teile zu zerstören oder mit Tinte oder Tin-
ein Tabaklager unter Zollmitverschluß oder in
tenstift zu durchkreuzen. Danach hat er die
einen Tabakwarenherstellungsbetrieb aufzuneh-
Umschließungen baldmöglichst aus den Ge-
men oder nach § 71 unter amtlicher Aufsicht zu
schäftsräumen zu entfernen, es sei denn, daß
vernichten oder zu vergällen. Die Uberwachungs-
sie zur Ausstattung der Verkaufsstätte oder
bestimmungen trifft das Hauptzollamt."
der Schaufenster benutzt werden oder be-
nutzt werden sollen. In dem letzteren Falle 38. § 78 erhält die folgende Fassung:
sind sie an einer besonders vorgesehenen ,,§ 78
und der Zollstelle gemeldeten Stelle aufzu-
bewahren." (1) Von der Tabaksteuer befreit sind nur
Tabakerzeugnisse, die der Hersteller an Arbeit-
29. In§ 51 ist statt „Abs. 5" zu setzen „Abs. 6". nehmer abgibt, die
30. In § 52 Abs. 1 letzter Satz ist statt „Abs. 2" zu a) in seinem Herstellungsbetrieb mit der
setzen „Abs. 1 ". Herstellung von Tabakerzeugnissen
beschäftigt sind, oder
31. In § 59 Abs. 2 letzter Satz sind die Wörter
b) in Räumen, die mit dem Herstellungs-
,, Stumpen-, Zigarillo- und" zu streichen.
betrieb in räumlicher Verbindung
32. In der Uberschrift über § 61 ist statt ,, §§ 48 bis stehen oder an ihn angrenzen, eine
52" zu setzen,,§§ 48 bis 51". mit der Herstellung oder der ver-
sandfertigen Herrichtung der Tabak-
33. In § 64 Abs. 4 vorletzter Satz sind die Wörter erzeugnisse zusammenhängende Tä-
„vor allem für den Tabakprobenverkehr" und tigkeit ausüben, oder
die Kommas davor und dahinter zu streichen.
c) mit Aufgaben betraut sind, deren Er-
34. § 68 ist zu streichen. In der Randbeischrift zu ledigung eine, wenn auch nicht dau-
§ 69 ist die Zahl „3" durch die Zahl „2" zu er- ernde, so doch zeitweise und regel-
setzen. mäßige Anwesenheit in den Räumen,
35. In § 71 ist in Satz 1 statt „Dberwachung" zu in denen Tabakerzeugnisse herge-
setzen „Aufsicht". stellt oder versandfertig hergerichtet
werden, erforderlich macht oder deren
36. a) Uber § 72 ist als Dberschrift zu setzen: Tätigkeit der Sicherung des Herstel-
„Zu § 52 des Gesetzes lungsbetriebs oder der Betreuung der
Bezug von Rohtabak im Herstellungsbetrieb Beschäftigten
mit besonderer Genehmigung". dient, oder
b) § 72 erhält die Randbeischrift „ 1. zur Gewin- d) zur kaufmännischen oder technischen
nung von Tabaklauge" und die folgende Fas- Betriebsleitung gehören, soweit sie in
sung: einer Betriebsstätte im Sinne des § 9
,,§ 72 beschäftigt sind.
Inländischer und verzollter ausländischer (2) Von der Steuer befreit sind nur die Men-
Rohtabak dürfen mit Genehmigung des gen Tabakerzeugnisse, die als Deputate ent-
Hauptzollamts bezogen und unter amtlicher weder in Tarifverträgen festgelegt sind oder
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
in herkömmlicher Weise gewährt werden und c) In § 89 Abs. 2 Sätze 1 und 3 sind jeweils die
die in einem ctngemessenen Verhältnis zu den Wörter „gezahlten Steuerwert" zu ersetzen
von dem Hersteller versteuerten Mengen an durch das Wort „Steuerbetrag".
Tabakerzeugnissen gleicher Gattung stehen. In
gemischten Betrieben und in Betriebsstätten im 45. a) Die Randbeischrift zu § 90 „4. Steuerwert-
Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 erhalten die Arbeit- grenzen" ist zu ersetzen durch „5. Grenzen
nehmer steuerfrei nur Tabakerzeugnisse einer der § § 84 bis 86 des Gesetzes".
Gattung."
b) In § 90 Abs. 1 ist statt „Steuerwertgrenzen"
39. § 79 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: zu setzen „Grenzen der §§ 84 bis 86 des Ge-
setzes" und statt „zum gezahlten Steuerwert"
,,Der Hersteller hat über die an seine Arbeit- zu setzen „zum Steuerbetrag" und statt „vom
nehmer als steuerfreie Deputate ausgegebenen gezahlten Steuerwert" zu setzen „vom Steu-
Tabakerzeugnisse Listen zu führen, die mit den erbetrag".
Lohnlisten übereinstimmen und die folgenden
Angaben enthalten: c) In § 90 Abs. 2 Satz 1 ist statt „Steuerwert" zu
setzen „Steuerbetrag" und statt „Steuerwert-
a) Vor- und Zuname der Empfänger,
grenzen" zu setzen „Grenzen der §§ 84 bis 86
b) Art und Ort der Tätigkeit der Empfänger, des Gesetzes".
c) Menge und Art der Tabakerzeugnisse,
d) Zeitraum, für den die Tabakerzeugnisse aus- 46. In § 92 Satz 1 ist statt „Steuerwert" zu setzen
gegeben wurden." ,,Steuerbetrag".
40. a) In § 80 Nr. 1 ist der Satzteil „bis 8 des Ge- 47. Die Randbeischrift zu § 93 erhält die Nummer 6.
setzes," zu ersetzen durch ,, und 6 des Ge- In § 93 Abs. 2 ist statt „Steuerwertbeträge" zu
setzes sowie Tabakmehl, das Zigarrenher- setzen „Steuerbeträge".
steller zum Mattieren von Zigarren verwen-
den,". 48. In § 96 Abs. 3 ist das Wort „Tabakwarenklein-
handels" durch das Wort „Tabakwarenhandels"
b) In § 80 Nr. 3 ist hinter „wird" unter Wegfall zu ersetzen.
des Klammerzusatzes einzufügen:
49. In § 101 sind
„und Tabakmehl, das zur Herstellung von
Zigarrenmattierungsmitteln nach § 83 a ver- a) in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Zigarren-
wandt wird (§ 78 Nr. 8 und 9 des Gesetzes)". maschinen, Zigarrenwickelmaschinen, auch
Wickeltücher" zu ersetzen durch die Wörter
41. In § 83 Abs. 5 ist die Zahl „5" durch die Zahl ,,Zigarrenwickelmaschinen, auch Wickeltücher,
,, 25" zu ersetzen. die nicht durch menschliche Kraft betrieben
werden, Zigarrenmaschinen";
42. Hinter § 83 ist der folgende Paragraph einzu-
fügen: b) zu streichen die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1
,,§ 83 a und der Absatz 4.
e) Tabakmehl zur Herstellung von 50. Vor § 103 ist an Stelle der Uberschrift „Lage-
Zigarrenma ttierungsmi tteln rung" und der Randbeischrift „ 1. von Rohstof-
II
Für Betriebe, die Tabakmehl (Puder) steuerfrei fen die Uberschrift „Lagerung von Rohstoffen"
zur Herstellung von Zigarrenmattierungsmitteln zu setzen.
verwenden wollen, gilt § 83 entsprechend."
51. An Stelle der Randbeischrift zu § 104 „2. von
43. Hinter § 88 ist einzufügen: Tabakwaren und geleerten Umschließungen" ist
vor § 104 die Uberschrift zu setzen „Lagerung
„Zu § 82 des Gesetzes
von Tabakwaren; Lagerung und Behandlung
§ 88 a von geleerten Umschließungen".
3. besondere Genehmigung
52. § 104 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:
Herstellern, die nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes
,, (5) Hersteller, die· geleerte Umschließungen
keine Steuererleichterung erhalten oder das
Recht auf Steuererleichterung verloren haben, in ihren Betrieb aufnehmen, haben Steuerzeichen-
kann nach Ablauf von 2 Jahren seit Rechtskraft teile, die sich noch an den Umschließungen be-
des Urteils auf Antrag das Recht auf Steuer- finden, unverzüglich nach der Aufnahme in den
erleichterung eingeräumt oder wiedereingeräumt Betrieb zu entfernen. Sie haben diese Umschlie-
werden, wenn der Umfang und die Schwere der ßungen an einer besonders angemeldeten Stelle
11
des Betriebs zu lagern.
Straftat und die Person des Herstellers dies
rechtfertigen." 53. In § 105 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter „bei Zi-
44. a) Die Randbeischrift zu § 89 „3. Gezahlter Steu- garettenherstellern nicht länger als ein Monats-
erwert" ist zu ersetzen durch „4. Steuer- drittel, bei den anderen Herstellern von Tabak-
betrag". waren" zu streichen.
b) In § 89 Abs. 1 ist das Wort „Steuerwertes" 54. In § 110 Abs. 1 Satz 2 ist statt ,,§ 6 Abs. 1 und 3"
zu ersetzen durch das Wort „Steuerbetrages". zu setzen ,,§ 6 Abs. 1 ".
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956 23
55. In Muster 5 (§ 25 TabStDB) erhält die Fußnote 4 ,,Das Steuerlagerbuch ist nach näherer Anord-
die folgende Fassung: nung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf-
„4. In der letzten Spalte hat der Besteller für zubewahren und den Aufsichtsbeamten jederzeit
11
die verschiedenen Steuerzeichensorten die zugänglich zu machen.
auf Bruchteile eines Pfennigs berechneten
Steuerwertbeträge einzutragen und sie am 4. a) § 13 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
Fuße der Spalte (Gesamtsteuerwert) aufzu- ,, (1) Der Inhaber des Steuerlagers hat am
rechnen. Darunter ist unter Abrundung auf Schluß jedes Monats in seinem Bestellbuch
den nächsten durch 5 teilbaren Pfennig- den Steuerwert der im Laufe des Monats ent-
betrag der einzuzahlende Gesamtgeldbetrag nommenen Steuerzeichen darzustellen. Er hat
anzugeben." zur Festsetzung der Verwaltungskostenent-
schädigung bis zum 5. Tag des auf ein Kalen-
56. Die Anlagen c und d zu Muster 5 (§ 25 TabStDB) dervierteljahr folgenden Monats in einer An-
erhalten die nachstehend abgedruckte Fassung. meldung nach Muster 3 für jeden der 3 Monate
57. In Muster 7 (§ 87 TabStDB) des abgelaufenen Vierteljahres die Gesamt-
steuerwerte anzumelden und die Entschä-
a) ist im Schlußsatz des Textes der Nummer 6 digungsbeträge zu berechnen. 11
anzufügen:
b) Dem § 13 ist der folgende Absatz 4 anzufügen:
,, und des Beteiligungsverhältnisses am 1. Ja-
nuar 1955", ,, (4) Der Lagerinhaber hat die Anmeldung
zur Festsetzung der Verwaltungskostenent-
b) ist im Schlußsatz des Textes der Nummer 7 schädigung bei Erlöschen der Lagerbewilligung
anzufügen: (§ 16 Abs. 1) sofort, bei Bewilligung einer Räu-
„und des Verhältnisses seiner Beteiligung am mun~sfrist (§ 16 Abs. 3) in den nach Absatz 1
1. Januar 1955 ", vorgeschriebenen Zeiträumen, spätestens aber
c) erhält der Text der Nummer 9 die folgende mit Ablauf der Räumungsfrist abzugeben und
Fassung: die Entschädigung binnen einer Woche zu ent-
den B . b . d den richten."
,, I s t· gegen - - etne smhaber o er - ge-
die die 5. a) § 16 Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen. Die Num-
setzlichen Vertreter wegen einer vollendeten mern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
oder versuchten Steuerhinterziehung oder
Steuerhehlerei oder wegen Begünstigung b) In § 16 Abs. 2 ist vor die bisherige Nummer 1
einer Person, die eine solche Straftat began- die folgende Nummer 1 zu setzen:
gen hat, ein Strafverfahren eingeleitet ,, 1. ein Wechsel in der Person des Lagerinha-
11
worden? Gf. wann und durch welche Behörde? bers eintritt, Die bisherigen Nummern 1 bis 4
•
Ist der . der des Absatzes 2 werden Nummern 2 bis 5.
Betriebsmhaber oder - gesetz-
Sind die die c) § 16 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
liche(n) Vertreter wegen einer der vorbe- ,, (3) Bei Widerruf des Lagers kann das
zeichneten Straftaten rechtskräftig bestraft Hauptzollamt eine Frist für die Räumung des
worden? Gf. wann und durch welche Be- Lagers bewilligen."
hörde?"
6. a) Muster 1 (§ 8 ZigStLO) erhält die Fassung der
58. In Anleitung Nummer 4 der Muster 9 a, 9 e, 9 f Anlage.
(§ 106 TabStDB) und 10 a (§ 107 TabStDB) und in
b) Das bisherige Muster 1 (§ 12 ZigStLO) wird
Anleitung Nummer 5 der Muster 9 b, 9 c, 9 d
Muster 2 (§ 12 ZigStLO). Im Kopf der Abtei-
(§ 106 TabStDB), 10 (§§ 107, 109 TabStDB) und 12
lung 3 des Musters ist in Spalte 3 statt des
(§ 107 TabStDB) ist jeweils das Wort „Uber-
Wortes „Lieferers" das Wort „Empfängers"
wachung" durch das Wort „Aufsicht" zu erset-
zu setzen.
zen.
c) Das bisherige Muster 2 (§ 13 ZigStLO) wird
§ 2
Muster 3 (§ 13 ZigStLO) und erhält die Fassung
Die Zigarrensteuerlager-Ordnung - ZigStLO - der Anlage.
(Anlage A zu § 54 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 352) wird wie folgt geändert: § 3
Die Tabakpflanzer-Ordnung - TabPflO - (An-
1. In § 8 Abs. 1 erhält der zweite Halbsatz die fol-
lage B zu § 74 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bundes-
gende Fassung:
gesetzbl. I S. 358) wird wie folgt geändert:
,,daß die Zigarren mit einer Versendungsanmel-
dung nach Muster 1 anzumelden sind". 1. a) § 7 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
2. In § 9 Abs. 2 ist statt ,,§ 12 TabStDB" zu setzen ,, (2) Die Oberfinanzdirektion kann nach An-
,,§ 8 Abs. 1 ". Der Satz 2 des § 9 Abs. 2 ist zu hören der zuständigen Landesverbände der
streichen. Tabakpflanzer in Frühsatzgebieten oder bei
Vorliegen besonderer Umstände, z.B. bei Ha-
3. In § 12 Abs. 1 ist statt „Muster 1" zu setzen „Mu- gelschlag oder großer Trockenheit mit spätem
ster 2" und dem Absatz der folgende Satz 2 an- Regen, das Abernten von Nachtabak zulassen.
zufügen: Die Zulassung ist öffentlich bekanntzumachen.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachtc1bak sind Blätter, die nach Abernten des 2. § 8 Abs. 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung:
Tabakstockes aus clPn Augensprossen der „Ist das Abernten von Nachtabak nach § 7 Abs. 2
Blattachsen herausgewachsen sind. Nachtabak Satz 2 zugelassen und erklärt der Pflanzer, Nach-
sind auch Blätter, die nachwachsen, wenn der tabak ernten zu wollen, so hat sich die Schätzung
Tabakstrunk über dem Erdboden abgeschnitten auch auf die Nachernte zu erstrecken."
wird."
3. In § 14 ist hinter „ vergällt oder" einzufügen „mit
Genehmigung des Hauptzollamts".
b) Der Satz 1 des § 7 Abs. 3 ist zu streichen. Der
Satz 2 erhält die folgende Fassung:
§ 4
,,Ist das Abernten von Nachtabak nach Ab-
satz 2 Satz 2 zugelassen und beabsichtigt der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Pflanzer, Nachtabak zu ernten, so hat er der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Zollstel1e eine neue Fluranmeldung nach Mu- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
ster 1 zu übergeben oder die schon abgege- steuergesetzes auch im Land Berlin.
bene Fluranmeldung zu ergänzen. Den Beginn
cler Nachernte hat er dem Oberbeamten des § 5
Aufsichtsdiensles mindestens 6 Tage vorher Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
anzuzeigen." kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956 25
Zu§ 1 Nr. 56
Anlage c zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Obersicht C
über den Steuerwert der Steuerzeichen
für Feinschnitt und Kau-Feinschnitt
Für Packungen
zu 50 g
Bei einem
KIV-Preis Steuer Steuerwert des
für 1 kg für 1 kg
einzelnen Bogens
von
Steuer- zu 40
zeichens Zeichen
DM DM Pf DM
I. Feinschnitt
20 ·i 4,20 21 8,40
24 5,55 27 3 /4 11,10
27 8,10 40¼ 16,20
28 8,30 41¼ 16,60
30 9,15 453/4 18,30
32 9,45 47 1/4 18,90
35 10,70 53¼ 21,40
40 12,40 62 24,80
45 18,45 92 1/4 36,90
50 20,50 102¼ 41,-
60 24,60 123 49,20
70 28,70 143¼ 57,40
•) nur im Land Berlin zugelassen (§ 106 TabStG)
II. Kau-Feinschnitt
32 3,90 19½ 7,80
35 4,30 2l1/2 8,60
40 4,90 24½ 9,80
Zu§ 1 Nr. 56
Anlage d zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Obersicht D
über den Steuerwert der Steuerzeichen
für Pfeifentabak und Strangtabak
Für Packungen Für Packungen Für Packungen
Bei einem zu 50 g zu 100 g zu 250 g
--- - ----·-- -------- ---- ---
KIV-Preis Steuer
Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
für 1 kg für 1 kg
von einzelnen Bogens einzelnen Bogens einzelnen Bogens
Steuer- zu Steuer- zu Steuer- zu
zeichens 40 Zeichen zeichens 40 Zeichen zeichens 40 Zeichen
DM DM Pf DM Pf DM Pf DM
I. Pfeifentabak
5,- 0,80 8 3,20 20 8,-
7,50 1,20 12 4,80
12,- 1,90 9½ 3,80 19 7,60 47½ 19,-
16,- 2,90 14½ 5,80 29 11.60 72½ 29,-
20,- 3,60 18 7,20 36 14,40 90 36,-
25,- 4,50 22½ 9,- 4.5 18,- 112½ 45,-
30,- 5,40 27 10,80 54 21.60 135 54,-
35,- 6,30 3l1/:! 12,60 63 25,20 157½ 63,-
40,- 7,20 36 14,40 72 28,80 180 72,-
45,- 8,10 40 112 16,20 81 32,40 202 1/2 81,-;_
50,- 9,-- 45 18,- 90 36,- 225 90,-
II. Strangtabak
12,- 0,90 41/2 1,80 9 3,60 22 1/2 9,-
15,- l,70 8½ 3,40 17 6,80 42½ 17,-
20,- 2,30 11½ 4,60 23 9,20 57½ 23,-
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
zu§ 2 Nr. 6a
Muster 1
(§ 8 ZigStLO)
Versendungsanmeldung
1. Anmeldung
(Vom Versender auszufüllen)
meinem Betrieb
Am 19 ............ werden aus - - - -
unserem Zigarrensteuerlager
nachstehend· näher bezeichnete Zigarren unversteuert an ................................................................................................................................ .
in
versandt
abgegeben.
Mir ich habe
Uns ist bekannt, daß wir die auf den Zigarren ruhende Tabaksteuer zu entrichten haben' wenn diese
nicht nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes wegfällt.
mich Bezirkszollkommissariat
Für zuständig ist das - - - - - in ...................................................................................................................................... .
uns Zollgrenzkommissariat
................................. ,den .................... 195....... .
(Firma, Unterschrift)
Betriebsbuch A
Abt. 3 lfd. Nr. ..... .
Steuerlagerbuch für Zigarren
--
Davon das Stück zum Kleinverkaufspreis von
Lfd. Anzahl der Kleinverkaufspackungen Gesamt- 1
Nr. und handelsübliche Bezeichnung stückzahl ~
1 1 1 - ----
1
---- -- --- -- -·-
Stück
-- L St~ck j Stück
-
1
-
Stück
-~
Stück
1 2 3 4
Davon das Stück zum Kleinverkaufspreis von
Lfd. Anzahl der Kleinverkaufspackungen Gesamt- . - 1 ---- - 1 ~ - l-
Nr. und handelsübliche Bezeichnung stückzahl 11
,_
Stück Stück_l_ Stück 1
Stück 1
Stück
-- -------- ---
1 2 3 4
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956 27
2. Amtliche Vermerke
Eingegangen am .......................... 195........
Bezirkszollkommissariat
Urschriftlich an das - - - - - - - - - (des Empfangsorts)
Zollgrenzkommissariat
in .......................................................................................................................................
zur weiteren Veranlassung.
.................................. 195...... ..
(Unterschrift)
(Nur auf dem Erststück auszufüllen)
Eingegangen am 195 ........
Zweitstück an das
Die Zigarren sind im
Bezirkszollkommissariat
Betriebsbuch A (des Versandorts)
Abt. 1 lfd. Nr. ....... Zollgrenzkommissariat
Steuerlagerbuch für Zigarren
richtig angeschrieben. in .................................................................... .. abgesandt
................ 195 ....... . am ............ . .. ......................................................................... 195 ....... .
(Unterschrift und Amlsbezeichnung des Aufsichtsbeamten) (Unterschrift)
(Nur auf dem Zweitstück auszufüllen)
Bezirkszollkommissariat
Zweitstück urschriftlich an das - - - - - - - - - (des Versandorts)
Zollgrenzkommissariat
in ..................... .
(Von der Zollstelle des Versandorts auszufüllen)
zur Nachprüfung beim Versender .
................. .................. 195 ........ Bezirkszollkommissariat
(des Empfangsorts)
Zollgrenzkommissariat
(Stempelabdruck) (Unterschrift)
Eingegangen am .. .................... 195....... .
Betriebsbuch A . . .
Die richtige Abschreibung im - - - - - - - - - - des Versenders wud besche1mgt.
Steuerlagerbuch für Zigarren
.... , ............................................................ 195 ...... ..
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des Aufsichtsbeamten)
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
zu§ 2 Nr. 6c
Haupt-Zollamt 1 ) Muster 3
(§ 13 ZigStLO)
EinzuscndC'n: bis zum 5. des auf den Anmeldungszeitrnum folgenden Monats
Zu zuhlen: bis Z\11)1 15. d<~s auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats
Anmeldungsbuch Nr. ........
Anmeldung
des Gesamtsteuerwertes der in den Monaten ....... 19............ bezogenen Steuerzeichen
Angaben des Lageri_11habe:r-_s_ 2) - -
Die Verwaltungskostenentschädigung
C~esdm lsl.euerwert
der bezogenen Die Steuerzeichen errechnet sich
Monat. Stcu c~rzei chen sind nachgewiesen (½ v. H. des Ge- ist Bemerkungen
(qelrennt nach im Bestellbuch zu zahlen
samtsteuerwertes
Monalen) unter lfd. Nrn. mit
aus Spalte 1) auf
1
DM Pf DM Pf DM Pf
- - 1
--- -- - -
1 2 3 4 5 6
1
1
---
1
--
l
1
-- i
ZllSdll1I11Cl1: 1
Gesamtbetrag: 3 ) 1
An
das Haupt-Zo1lamt1) 19 ...... .
in
(Firma, Unterschrift)
Die Verwaltungskostenentschädigung für die Monate
19 ............ wird auf den Betrag
von ........... ...... DM festgesetzt.
19 ...
Haupt-Zollamt 1 ) Der Betrag ist gebucht im EBVVerw .................................... .
(Unlersdirif1)
1) Nichtzutreffendes slreidwn.
2) Der Lagerinhaber hat die Spalten 1 bis 5 auszufüllen.
3) Der Gesmntbelrag isl. auf den nüchslen durch fünf teilbaren PfennigbetrarJ abzurunden.
Herausgeber: Der ßur.dcsminister der Just(z. - Ver 1a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lau I ende r Bez u 'J nur durd1 die Post. Bezugspreis: viertel.iährlid1 für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
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