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Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1956 Nr. 19
Tag Inhalt: Seite
29. 3.56 Bekanntmachung des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -
und der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
Bekanntmachung
des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -
und der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - .
Vom 29. März 1956.
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 4 der Verordnung
zur Änderung von Vorschriften des Straßenver-
kehrsrechts vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 199) wird nachstehend der Wortlaut der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - und der
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in der ab
1. Mai 1956 geltenden Fassung bekanntgegeben.
Bonn, den 29. März 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -
in der Fassung vom 29. März 1956.
Inhal tsü bersich t
A. Personen §§ §§
I. TeHnahme am Verkehr im allgemeinen Sonderbestimmungen für Inhaber einer
ausländischen Fahrerlaubnis ........... . 15
Grundregel der Zulassung ............ . 1
Höchstdauer der täglichen Lenkung von
Bedingte Zulassung ................... . 2 Lastkraftwagen und Kraftomnibussen ... 15a
Einschränkung oder Entziehung der Zu- Entziehung der Fahrerlaubnis durch die
lassung .............................. . 3 Verwaltungsbehörde ................. . 15b
II. Führen von Kraftfahrzeugen Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis 15c
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für B. Fahrzeuge
das Führen von Kraftfahrzeugen ...... . 4
Einteilung der Fahrerlaubnisse ........ . 5
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
Ubungs- und Prüfungsfahrten von Be- Grundregel der Zulassung ............ . 16
werbern um eine Fahrc~rlaubnis ....... . 6 Einschränkung oder Entziehung der Zu-
Mindestalter der Krnflfahrzeugführer .. . 7
lassung .............................. . 17
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis 8 II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge
Ermittlungen über die Eiqn unq des An-
und ihre Anhänger
tragstellers durch die Behörde ........ . 9 Zulassungspflichtigkeit ............... . 18
Ausfertigung des Führerscheins ....... . 10 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebs-
Prüfung der Befähigung des Antrag-
erlaubnis ............................ . 19
stellers durch einen amtlich anerkannten Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen 20
Sachverständigen oder Prüfer für den Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge .. 21
Kraftfahrzeugverkehr ................. . 11 Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis .. . 12 für Fahrzeugteile ..................... . 22
Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes 13 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen .. 23
Sonderbestimmungen für das Führen von Ausfertigung des Kraftfahrzeug- oder An-
Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst .. 14 hängerscheins ........................ . 24
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§§ §§
Behandlunq der Kraftfohrzeug- und An- Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch ..... 49
hängerbriefe bei den Zulassungsstellen 25 Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine
Karteiführunq und Meldungen an das Grundsätze .......................... . 49a
Kraftfahrt-Bundesamt ................. . 26 ·Fahrbahnbeleuchtung ................. . 50
Meldepflichlr)n der Eigentümer und Halter Seitliche Begrenzungsleuchten, Park-
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern .. 27 leuchten ............................. . 51
Prüfungsfahrten, Probefahrten, Uberfüh- Zusätzliche Scheinwerfer .............. . 52
rungsfahrtcn ......................... . 28
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrah-
U_?crwachunq der Kraftfahrzeuge und An- ler, Sicherungsleuchten ............... . 53
hanger .............................. . 29 Fahrtrichtungsanzeiger ............... . 54
lla. Pflichtversicherung Vorrichtungen für Schallzeichen ....... . 55
Ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtver- Rückspiegel .......................... . 56
sicherung ............................ . 29a Geschwindigkeitsmesser und Kilometer-
Versicherungsnachweis ............... . 29b zähler ............................... . 57
Anzeigepflicht des Versicherers ....... . 29c Fahrtschreiber ........................ . 57a
Mangelnder Versicherungsschutz 29d Geschwindigkeitsschilder ............. . 58
Fabrikschilder und Fabriknummern der
III. Bau- und Betriebsvorschriften Fahrgestelle ......................... . 59
1. Allgemeine Vorschriften Ausgestaltung und Anbringung der amt-
lichen Kennzeichen ................... . 60
Beschaffenheit der Fahrzeuge ......... . 30
(weggefallen) ........................ . 61
Verantwortung für den Betrieb der Fahr-
zeuge ................................ . 31 Sonderbestimmungen für elektrisch an-
getriebene Kraftfahrzeuge ............ . 62
2. Kr a f tf a h r zeuge und ihre Anhänger 3. An de r e S t r aß e n f a h r z e u g e
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen 32 Anwendung der für Kraftfahrzeuge gel-
Mitführen von Anhängern ............ . 32a tenden Vorschriften und der Vorschriften
(weggefallen) ........................ . 33 anderer Verordnungen ............... . 63
Achslast und Gesam t~Jewicht, Laufrollen- Lenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung und
last von Gleiskettenfahrzeugen ....... . 34 Bespannung ......................... . 64
Motorleistung ........................ . 35 Vorrichtungen für Schallzeichen ....... . 64a
Sitze, Vorrichtungen zum Auf- und Ab- Kennzeichnung ....................... . 64b
steigen .............................. . 35a Bremsen ............................. . 65
Bereifung und Laufflächen ............ . 36 Rückspiegel .......................... . 66
Gleitschutzvorrichtungen und Schnee- Beleuchtung an Fahrrädern ........... . 67
ketten ............................... . 37
Lenkvorrichtunq ...................... . 38 IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-
Rückwärtsgang in Abhängigkeit vorn Leer- motor ............................... . 67a
gewicht .............................. . 39
Scheiben und Scheibenwischer ......... . 40
C. Schlußbestimmungen
Bremsen und Unterlegkeile ........... . 41 Zuständigkeiten ...................... . 68
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen ... . 42 Geltungsbereich ...................... . 69
Zugvorrichtungen .................... . 43 Ausnahmen .......................... . 70
(weggefallen) ........................ . 44
Strafbestimmungen ................... . 71
Kraftstoffbehälter Inkrafttreten und Ubergangsbestimmun-
45 gen .................................. . 72, na
Kraftstoffleitungen ................... . 46 Vorläufig nicht anzuwendende Vor-
Schalldämpfer und Auspuffrohre ...... . 47 schriften ............................. . 73
Dampfkessel und Gaserzeuger ......... . 48 Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge 74
A. Personen ter Weise - für die Führung von Fahrzeugen nöti-
genfalls durch Vorrichtungen an diesen - Vorsorge
1. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen
getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die
§ 1 Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilneh-
Grundregel, der Zulassung mer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen,
z.B. einem Erziehungsberechtigten.
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder-
mann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu (2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen
einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorge- ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlen-
schrieben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßen- der Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Beglei-
verkehr oder für einzelne Arten des Straßenver- tung durch einen Menschen oder durch einen Blin-
kehrs bestimmten Flächen. denhund kann angebracht sein, auch das Tragen
von Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr
§ 2 Leiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen
oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe
Bedingte Zulassung
Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich
(1) Wer infolge körperlicher oder geistiger Män- machen; die Abze1~nen sind von der zuständigen
gel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, örtlichen Behöwe oder einer amtlichen Versor-
darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigne- gungsstelle abzustempeln. Die gelbe Fläche muß
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 273
wcni~Jslcns 125 Millinwler i rn Geviert, der Durch- Klasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit auf gesat-
messer der schwurzen Punkte, die auf den Binden teltem Anhänger, deren Leergewicht (ein-
oder anderen Abzcidwn in Dreiecksform anzuord- schließlich dem eines aufgesattelten An-
nen sind, wenigstens 50 Millimeter betrugen. Die hängers) über 3,5 Tonnen beträgt,
Abzeichen dürfen nicht un Pahrzeugen angebracht und
werden.
Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-
§ 3 sicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
Einschränkung oder Entziehung der Zulassung zeugs - das Mitführen der nach § 18
Abs. 2 Nr. 4 zulassungsfreien Anhänger
(1) Erweist sich je.mand als ungeeignet zum Füh-
bildet keinen Zug im Sinne dieser Vor-
ren von Fahrzeuw~n oder Tieren, so muß ihm die
schrift-,
Verwaltungsbehörde deren Führung untersagen
oder die erforderlichen Bedingungen auferlegen. Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1,
Zur Prüfung der körperlichen oder geistigen Eig- 2 oder 4 gehören,
nung kann sie auch bei der Vorbereitung einer Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von
Entscheidung nach § 15 b die Beibringung eines nicht mehr als 50 Kubikzentimetern, Kran-
amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder des Gut- kenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3) und
achtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
eignungstechnischen Gu lachtens einer Unter- nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde.
suchungsstelle anordnen; Gegenstand der Unter-
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten die-
suchung ist die Begutachtung der körperlichen und
ser Klassen beschränkt werden.
geistigen Eignung im all9emeinen, wenn nicht die
Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine be- (2) Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3 berech-
stimmte Eigenschaft (z. B. St~h- oder Hörvermögen, tigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 4,
Prothesenträger) anfordert. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 gelten auch für Fahr-
zeuge der Klasse 3. Beim Abschleppen eines Kraft-
(2) Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder
fahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse
Tieren ist besonders, wer unter erheblicher Wir-
des abschleppenden Fahrzeugs.
kun9 9eistiger GQlränke oder Rauschgifte am Ver-
kehr teil~rcnommen oder sonst 9egen verkehrsrecht- (3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren
liche Vorschriften oder andere Strafgesetze erheb- Rechts in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt
lich verstoßen hat. waren, gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3 die-
ser Verordnung. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 aus
der Zeit vor dem 1. September 1953 gelten auch für
II. Führen von l{raf tfahrzeugen
Kraftfahrzeuge der Klasse 2 mit einem Leergewicht
§ 4 von nicht mehr als 3,7 Tonnen. Eine Fahrerlaubnis,
die vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 1, 2, 3
Erlaubnispfücht und Ausweispflicht
oder 4 erteilt worden ist, berechtigt zum Führen von
für das Führen von Krafüahrzeugen
Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von nicht
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahr- mehr als 250 Kubikzentimetern und Kraftfahrzeu-
zeug (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge- gen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
bundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als je Stunde.
6 Kilometern je Stunde führen will, bedarf der Er-
(4) Für die den An9ehörigen der Bundeswehr aus
laubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis)
dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaub-
Ausgenommen sind Krankenfahrstühle, deren durch
nisse gelten die aus dem Muster 1 a dieser Verord-
die Bauart bestimmte Höchst9eschwindigkeit nicht
nung ersichtlichen Klassen.
mehr als 10 Kilometer je Stunde beträgt, sowie ein-
achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-
gängern an Holmen geführt werden.
§ 6
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be-
Ubungs- und Prüfungsfahrten
scheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Füh-
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
rerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit-
zuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten (1) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten
zur Prüfun9 auszuhä.ndi9cn. hat, darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf
öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem
§ 5 Fahrlehrer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der
hierbei für die Führung des Fahrzeugs verantwort-
Einteilung der Fahrerlaubnisse lich ist, beaufsichtigt wird.
(1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart
(2) Lenken Mitglieder ausländischer Streitkräfte,
(Elektromotor, Verbrennungsmaschine, Dampf-
die sich auf Grund internationaler Verträge im In-
maschine und andere) in folgenden Klassen erteilt:
land aufhalten, oder der zivilen Dienstgruppen die-
Klasse 1: Krafträder (Zwcirüder, auch mit Beiwa9en) ser Streitkräfte bei dienstlichen Ubungs- oder Prü-
mit einem Hubraum über 50 Kubikzenti- fungsfahrten Kraftfahrzeuge, ohne eine entspre-
meter, chende Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt die
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Beaufsichtigung durch eine von den ausländischen vom Sachverständigen oder Prüfer dem Antrag-
Streitkräften dazu ermächtigte und für die Führung steller auszuhändigen ist, wenn die Prüfung be-
des Fahrzeugs verantwortliche Begleitperson. Die standen wird; die Aushändigung hat der Sachver-
Begleitperson hat die Ermächtigung durch eine mit ständige oder Prüfer auf dem Führerschein zu
deutscher Ubersetzung versehene Bescheinigung der vermerken und der Verwaltungsbehörde unter An-
Streitkräfte (Ausbildungsschein) nachzuweisen. Diese gabe des Datums mitzuteilen. Ist der Antragsteller
Bescheinigung ist bei den Ubungs- oder Prüfungs- bereits im Besitz eines Führerscheins für eine
fahrten mitzuführen und auf Verlangen zuständigen andere Klasse oder Betriebsart, so ist kein neuer
Personen zur Prüfung auszuhändigen. Schein auszufertigen, sondern die Erweiterung der
Fahrerlaubnis in den vorhandenen einzutragen.
§ 7
(2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vor-
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer bereiteten Führerscheine vor Ubersendung an den
Niemand darf vor Vollendung des sechzehnten Sachverständigen oder Prüfer in eine Liste einzu-
Lebensjahres Kraftfahrzeuge irgendwelcher Art, tragen, deren laufende Nummer im Führerschein
vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Kraft- anzugeben ist. Uber die ausgehändigten Führer-
fahrzeuge der Klasse 1, 2 oder 3 führen; Ausnah- scheine hat die Verwaltungsbehörde außerdem eine
men kann die Verwaltungsbehörde mit Zustimmung Kartei zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben
des gesetzlichen Vertreters zulassen. der Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist.
(3) Hat der Bewerber bei den ausländischen
§ 8 Streitkräften im Geltungsbereich dieser Verordnung
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit Erfolg eine Fahrprüfung abgelegt, bei der die
deutschen Verkehrsvorschriften berücksichtigt wor-
Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist
den sind, so kann die Verwaltungsbehörde von der
bei der zuständigen örtlichen Behörde einzureichen;
Prüfung absehen, wenn nicht besondere Umstände
beizufügen sind ein amtlicher Nachweis über Ort
dagegen sprechen. Unterbleibt die nochmalige Prü-
und Tag der Geburt und ein Lichtbild in der Größe
fung, so gilt Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend
von 38 X 52 bis 45 X 60 Millimeter, das den Antrag-
auch für Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3.
steller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.
(4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr
§ 9 aus dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahr-
Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers erlaubnisse sind Führerscheine nach dem Muster 1 a
auszufertigen.
durch die Behörde
Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln,
ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers § 11
zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z. B. Prüfung der Befähigung des Antragstellers
Bedenken wegen schwerer oder wiederholter Ver- durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
gehen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trunke, oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, ins-
besondere Roheitsvergehen, ferner Bedenken gegen (1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt
die körperliche oder geistige Eignung). Wird ein Zeit und Ort der Prüfung. Der Prüfling hat ein
Führerschein der Klasse 4 beantragt, so hat, wenn Kraftfahrzeug der Betriebsart und Klasse, für die er
die zuständige oberste Landesbehörde keine andere seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung
Stelle bestimmt, die zuständige örtliche Behörde bereitzustellen. Das Fahrzeug muß ausreichende
oder eine von ihr beauftragte Stelle außerdem zu Sitzplätze für den Sachverständigen, den Fahrlehrer
prüfen, ob der Antragsteller ausreichende Kennt- und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahr-
nisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maß- zeugen der Klasse 1 sowie dann, wenn die Fahr-
gebenden Verkehrsvorschriften hat. Mit einem Be- erlaubnis nur für Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3
richt über das Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die mit nicht mehr als zwei Sitzen (z.B. nur für Zug-
zuständige örtliche Behörde den Antrag der Ver- maschinen) erteilt werden soll.
waltungsbehörde vor. (2) In der Prüfung hat sich der Sachverständige
oder Prüfer zu überzeugen, ob der Prüfling aus-
§ 10 reichende Kenntnisse der für den Führer eines
Ausfertigung des Führerscheins Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen und poli-
zeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung
(1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig- eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen
nung des Antragstellers, so hat die Verwaltungs- technischen Kenntnisse hat und zu ihrer praktischen
behörde, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 4 be- Anwendung fähig ist. Hat der Bewerber die Prü-
antragt ist, diese zu erteilen; einen Antrag auf Er- fung nicht bestanden, so darf er sie wiederholen,
teilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1, 2 oder 3 hat wenn er nachweist, daß er in der Zwischenzeit
sie einem amtlich anerkannten Sachverständigen gründlichen Unterricht genommen oder andere ihm
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prü- von der Verwaltungsbehörde auferlegte Bedingun-
fung der Befähigung des Antragstellers zum Führen gen erfüllt hat. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf
von Kraftfahrzeugen zu übersenden. Ein vorberei- eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht
teter Führerschein (Muster l) ist beizufügen, der weniger als eines Monats) wiederholt werden.
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(3) Macht der Sachvcrsländige oder Prüfer Beob- § 14
a.chtungen, die bei ihm Zweifel über die körper- Sonderbestimmungen für das Führen
liche oder geistige Eignung des Prüflings (insbeson- von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst
dere Seh- oder Hörvermögen, körperliche Beweg-
lichkeit, Nervenzustand) begründen, so hat er der Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, damit der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der
Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes
sie eine ärzUiche Untersuchung anordnen kann.
und der Polizei, die durch deren Dienststellen er-
(4) Die Sachvcrständi9en oder Prüfer haben ein teilt wird (§ 68 Abs. 3), beschränkt sich nicht auf
Verzeichnis über die Prüflinge und Prüfungsergeb- Dienstfahrzeuge. Sie gilt nur für die Dauer des
nisse zu führen. Nach der Prüfung ist der Antrag Dienstverhältnisses; dies ist auf dem Führerschein
unter Angabe der laufenden Nummer des Verzeich- zu vermerken, wenn es sich nicht um eine Fahr-
nisses und unter Mitteilung des Ergebnisses der erlaubnis der Bundeswehr handelt. Bei Beendigung
Prüfung an die Verwaltungsbehörde zurückzusen- des Dienstverhältnisses oder der Verwendung als
Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein einzuzie-
den.
hen; auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen,
für welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahr-
§ 12 zeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. Auf Grund
Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis dieser Bescheinigung über die frühere besondere
Fahrerlaubnis hat die Verwaltungsbehörde auf An-
(l) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken trag eine allgemeine Fahrerlaubnis für die ent-
gegen die körperliche oder geistige Eignung des sprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahr-
Bewerbers begründen, so kann die Verwaltungs- zeugen - innerhalb von fünf Jahren nach Aus-
behörde die Beibringung eines amts- oder fachärzt- scheiden aus dem Kraftfahrdienst ohhe nochmalige
lichen Zeugnisses, des Gutachtf~ns eines amtlich an- Prüfung der Befähigung - zu erteilen, wenn nicht
erkannten Sachverständigen oder Prüfers fi(r den Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller künftig
Kraftfahrzeugverkehr oder des eignungstechnischen als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von
Gutachtens einer Untersuchungsstelle fordern. Kraftfahrzeugen erscheinen lassen.
(2) Ergeben der Bericht der zuständigen örtlichen § 15
Behörde, ein ärztliches Zeugnis, das Gutachten Sonderbestimmungen
eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder das eig-
nungstechnische Gutachten einer anerkannten Un- (1) Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaub-
tersuchungsstelle, daß der Antragsteller zum Füh- nis kann die deutsche Fahrerlaubnis für die ent-
ren von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so sprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahr-
kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zeugen erteilt werden, wenn er ausreichende
Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in
unter den erforderlichen Bedingungen erteilen; ins-
einer Prüfung durch einen amtlich anerkannten
besondere kann sie die Erlaubnis auf eine be-
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
stimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug
zeugverkehr oder durch die zuständige örtliche Be-
mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeich-
hörde nachweist und im übrigen keine Zweifel an
nenden Einrichtungen beschränken, auch die Nach-
seiner Eignung bestehen.
untersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis nach
bestimmten Fristen anordnen. (2) Hat der Bewerber im Inland ausreichende
Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in
einer Prüfung durch die ausländischen Streitkräfte
§ 13 nachgewiesen, die sich auf Grund internationaler
Verträge im Inland aufhalten, so kann die Verwal-
Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes tungsbehörde von der Prüfung absehen, wenn nicht
besondere Umstände dagegen sprechen.
(1) Jede Versagung der Fahrerlaubnis, ihre Ent-
ziehung, die Untersagung des Führens eines Kraft-
fahrzeugs und die Zurücknahme einer dieser Maß- § 15 a
nahmen haben die Verwaltungsbehörden um- Höchstdauer der täglichen Lenkung
gehend dem Kraftfahrt-Bundesamt unter kurzer An- von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen
gabe der Gründe mitzuteilen. (1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dürfen in
einer Arbeitsschicht nicht länger als 9 Stunden ge-
(2) Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis oder vor
lenkt werden
der Ausfertigung einer Ersatzurkunde für einen
verlorenen Führerschein hat die Verwaltungs- 1. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Ge-
behörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, samtgewicht von 7,5 Tonnen und darüber,
ob Nachteiliges über den Antragsteller bekannt ist. 2. Kraftomnibusse mit mehr als 14 Fahrgast-
Die Anfrage kann auf Wunsch des Antragstellers (Sitz- und Steh-) Plätzen.
und auf seine Koslen telegrafisch erfolgen. Bei In- Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer durch
habern einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 15) die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
kann von der Anfrage abgesehen werden. nicht mehr als 40 Kilometern je Stunde und Kraft-
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omnibusse im Linienverkehr mit einem durch- (7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahrzeug-
schnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr führer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange sie in
als 3 Kilometern. der Lage sind, es sicher zu führen.
(2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in zwei § 15b
Arbeitsschichten der Woche bis zu 10 Stunden aus-
gedehnt werden, jedoch in der Kalenderwoche Entziehung der Fahrerlaubnis
54 Stunden nicht überschreiten. durch die Verwaltungsbehörde
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh
(3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug, für
ren von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwal-
das die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gel-
tungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Er-
ten, ununterbrochen viereinhalb Stunden lang ge-
laubnis erlischt mit der Entziehung.
lenkt, so hat er vor der weiteren Lenkung eine
Unterbrechung von mindestens einer halben Stunde (2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
einzulegen; die Lenkungszeit gilt als ununterbro- ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Ent-
chen, wenn sie nicht wenigstens eine zusammen- ziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 42 m
hängende halbe Stunde lang unterbrochen worden ist. des Strafgesetzbuchs) in Betracht kommt, darf die
Unbeschadet dieser Pflicht sind Pausen von solcher Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegen-
Dauer einzulegen, daß die zur Erhaltung der Fahr- stand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungs-
sicherheit erforderliche Erholung gewährleistet ist. verfahren nicht berücksichtigen. Zum Strafverfah-
ren im Sinne dieser Vorschrift gehört das Ermitt-
(4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1 genannten lungsverfahren der Anklagebehörde und der Polizei
Kraftfahrzeuge haben die Zeit der Lenkung und die vor der Erhebung der Anklage.
Pausen jeweils bei Beginn und am Ende in einen
auf ihren Namen lautenden Fahrtennachweis ein- (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Ent-
zutragen, aus dem das amtliche Kennzeichen des ziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichti-
Fahrzeugs ersichtlich sein muß, das während der gen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem
eingetragenen Zeit benutzt worden ist. Für jeden Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaub-
Kalendertag darf nur ein Fahrtennachweis geführt nis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von
werden. Als Fahrtennachweis können entspre- dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als
chende Aufzeichnungen verwendet werden, die es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder
durch andere Bestimmungen vorgeschrieben sind. die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung
Bei der Lenkung des Fahrzeugs sind die Fahrten- zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine
nachweise der Kalenderwoche und am Tage der gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröff-
ersten Arbeitsschicht der Kalenderwoche die Fahr- nung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht
tennachweise der Vorwoche mitzuführen und auf einem Urteil gleich.
Verlangen zuständigen Beamten zur Prüfung aus- (4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und
zuhändigen; als erster Tag der Kalenderwoche ist Bedingungen für die Erteilung einer neuen Fahr-
der Sonntag anzusehen. Die Fahrtennachweise sind erlaubnis festsetzen.
ein Jahr lang zur Verfügung der zuständigen Be-
hörde zu halten; verantwortlich ist bei Arbeitneh- (5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das
mern der Arbeitgeber, sonst der Kraftfahrzeug- Inland wirksam.
führer. Kraftfahrzeugführer, die als Arbeitnehmer
(6) Nach der Entziehung ist der von einer deut-
im Dienst der in § 14 Satz 1 genannten Verwaltun-
schen Behörde ausgestellte Führerschein der Behör-
gen stehen, sind von den Vorschriften über die
de abzuliefern, die die Entziehung ausgesprochen
Fahrtennachweise befreit; die Verwaltungen haben
hat; ausländische Fahrausweise sind ihr zur Eintra-
den zuständigen Behörden innerhalb eines Jahres
gung der Entziehung vorzulegen. Dies gilt auch,
auf Verlangen jederzeit die Dauer der täglichen
wenn die Entziehung angefochten worden ist, die
Lenkung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der
zuständige Behörde die aufschiebende Wirkung der
Unterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten nachzu-
Anfechtung jedoch ausgeschlossen hat.
weisen.
(5) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkun-
gen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer sind § 15c
zulässig. Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
(6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine
zwei Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer gel- neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine
tenden arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vor- entsprechende Klasse erteilt, so ist eine Prüfung
schriften entsprechend auf Kraftfahrzeugführer anzu- nach § 9 Satz 2 oder § 11 nur erforderlich, wenn
wenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis ste- Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
hen. Kommen am Wohnort oder am Sitz des Ge- daß der Bewerber ausreichende Kenntnisse der Ver-
werbebetriebes unterschiedliche Regelungen in Be- kehrsvorschriften oder die Befähigung zum Führen
tracht oder ist die Regelung am Wohnort anders von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Unterbleibt die
als am Sitz des Betriebes, so gilt in diesen Fällen Prüfung, so gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch
die Regelung, die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt. für Führerscheine der Klasse 1, 2 oder 3.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 271
B. Fahrzeuge Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20
Kilometern je Stunde nur erteilt werden,
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen wenn der Zulassungsstelle nachgewiesen
§ 16 worden ist, daß eine ausreichende Kraft-
fahrzeughaftpflichtversicherung (§ 29 a) be-
Grundregel der Zulassung
steht oder daß der Halter der Versiche-
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle rungspflicht nicht unterliegt. Die Zulas-
Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser sungsstelle kann die Beibringung des Gut-
Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung ent- achtens eines amtlich anerkannten Sach-
sprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrie- über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit
ben ist. des Fahrzeugs anordnen. Für die Kenn-
zeichnung von selbstfahrenden Arbeits-
§ 17 maschinen mit einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
Einschränkung oder Entziehung der Zulassung
mehr als 20 Kilometern je Stunde gilt
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschrifts- § 64 b entsprechend. Die Fahrzeuge mit
mäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigen- einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
tümer oder Halter eine angemessene Frist zur Be- geschwindigkeit von mehr als 20 Kilo-
hebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Be- meteni je Stunde müssen ein amtliches
trieb des Fahrwu~is im öfJentJjchen Verkehr unter- Kennzeichen führen; die Bestimmungen
sagen oder beschränken; sie kann die Beibringung über Jie Kennzeichen zulassungspflichtiger
eines Sachverständigen-Culachlens oder die Vor·- Kraftfahrzeuge, insbesondere § 23 (mit
führung des Fahrzeugs anordnen. Nach Unter·- Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 und der
sagung des Betriebs VOR Fahrzeugen, die unter
Buchstaben c und d des Satzes 4), § 2'1
Ausstellung eines Erlaubnisscheins zugelassen wa-
Abs. 2, §§ 28 und 60 gelten entsprechend;
ren, ist der Schein abzuliefern. Gegen Mißbrauch
des amtlichen Kennzeichens sind die erforderlichen 1 a. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für
Vorkehrungen zu treffen; jedenfalls ist das Kenn- land- und forstwirtschaftliche Zwecke ver-
zeichen zu entstempeln. wendet werden; Nummer 1 Sätze 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden;
1 b. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
II. Zulassungsverfahren die von Fußgängern an Holmen geführt
für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger werden;
§ 18 2. Kleinkrafträder. Der Führer eines solchen
Fahrzeugs muß
Zulassungspflichtigkeit
a) eine Ablichtung der allgemeinen Be-
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart triebserlaubnis (§ 20) oder eine Be-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als triebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die
6 Kilometern je Stunde und ihre Anhänger (hinter die Zulassungsstelle durch den Ver-
Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Aus- merk „Betriebserlaubnis erteilt" auf
nahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die ab- dem Gutachten eines amtlich anerkann-
geschleppt werden, und von Abschleppachsen) dür- ten Sachverständigen für den Kraft-
fen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt fahrzeugverkehr ausstellt,
werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebs-
b) die Kraftf ahrzeughaftpflicht-Versiche-
erlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen
rungsbestätigung (§ 29b)
Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger
von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle} mitführen und auf Verlangen zuständigen
zum Verkehr zugelassen sind. Beamten zur Prüfung aushändigen. Für die
Kennzeichnung gilt Nummer 1 letzter Satz;
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren sind 3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
(zum Gebrauch durch körperlich gebrech-
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahr- liche oder behinderte Personen nach der
zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren be- Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höch-
sonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- stens 2 Sitzen, einem Leergewicht von
denen Einrichtungen zur Leistung von Ar- nicht mehr als 300 Kilogramm und einer
beit, nicht zur Beförderung von Personen
durch die Bauart bestimmten Höchst-
oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die
geschwindigkeit von nicht mehr als 30 Ki-
zu einer vorn Bundesminister für Verkehr
lometern je Stunde); Nummer 1 Sätze 2, 3
bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
und 5 ist entsprechend anzuwenden;
Der Führer eines solchen Fahrzeugs muß
eine Bescheinigung der Zulassungsstelle 4. folgende Arten von Anhängern:
mitführen, daß das Fahrzeug den Vor- a) Anhänger in land- und forstwirtschaft-
schriften dieser Verordnung entspricht; die lichen Betrieben, wenn die Anhänger
Bescheinigung darf für Fahrzeuge mit einer nur für land- und forstwirtschaftliche
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zwecke verwendet und mit einer Ge- gen des Bundesministers für Verkehr nach dem
schwindigkeit von nicht mehr als 20 Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverstän-
Kilometern je Stunde hinter Zugmaschi- digen für den Kraftfahrzeugverkehr entspricht.
nen oder hinter selbstfahrenden Ar-
beitsmaschinen einer vom Bundesmini- (2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht
ster für Verkehr nach Nummer 1 be- ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen
stimmten Art mitgeführt werden. Be- Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, so-
trägt die durch die Bauart bestimmte lange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden,
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren
Fahrzeugs mehr als 20 Kilometer je Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh·
Stunde, so sind diese Anhänger nur mer verursachen kann. Nach solchen Änderungen
dann zulassungsfrei, wenn sie für eine hat der Eigentümer des Fahrzeugs eine erneute Be-
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr triebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens
als 20 Kilometern je Stunde in der eines amtlich anerkannten Sachverständigen für
durch § 58 vorgeschriebenen Weise ge- den Kraftfahrzeugverkehr über den vorschrifts-
kennzeichnet oder - beim Mitführen mäßigen Zustand des Fahrzeugs zu beantragen,
hinter Zugmaschinen mit einer Ge- wenn nicht für die an- oder eingebauten Teile ein--
schwindigkeit von nicht mehr als 8 Ki- zeln eine besondere Betriebserlaubnis erteilt ist,
lometern je Stunde (Betriebsvorschrift) deren Wirksamkeit nicht von einer Abnahme (§ 22)
- eisenbereift sind; abhängt.
b) land- und forstwirtschaftliche Arbeits- § 20
geräte;
c) Anhänger hinter Straßenwalzen; Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
d) Maschinen für den Straßenbau, die von (1) Für reihenweise gefertigte Fahrzeuge kann
Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindig- die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf
keit von nicht mehr als 20 Kilometern seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein
je Stunde mitgeführt werden. Buch- (durch Typschein) erteilt werden, wenn er die Ge-
stabe a letzter Satz gilt entsprechend; währ für zuverlässige Ausübung der durch den
Typschein verliehenen Befugnisse (nach Absatz 3)
e) Wohnwagen und Packwagen im Ge-
bietet; bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch
werbe nach Schaustellerart, die von
mehrere Beteiligte kann der Typschein diesen ge-
Zugmaschinen mit einer Geschwindig-
meinsam erteilt werden; für im Ausland hergestellte
keit von nicht mehr als 20 Kilometern
Fahrzeuge kann die allgemeine Betriebserlaubnis
je Stunde mitgeführt werden. Buch-
stabe a letzter Satz gilt entsprechend;
dem Händler erteilt werden, der seine Berechtigung
zu ihrem alleinigen Vertrieb im Inland nachweist.
f) Anhänger, die lediglich der Straßen-
reinigung dienen; (2) Uber den Antrag auf Erteilung der allgemei-
g) eisenbereifte Möbelwagen; nen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-
h) einachsige Anhänger hinter Kraft- Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen
rädern; amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;
der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche
k) Anhänger des Abwehrdienstes gegen Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
den Kartoffelkäfer;
1) Arbeitsmaschinen; (3) Der Inhaber eines Typscheins für Fahrzeuge
hat für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug
m) Spezialfahrzeuge zur Beförderung von
einen Kraftfahrzeugbrief oder Anhängerbrief (§ 25)
Segelfluggerät und Segelflugzeugen; auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden
n) Anhänger, die als Verladerampen die- vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem
nen; Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem
o) fahrbare Baubuden, die von Kraft- Inhaber des Typscheins für das Fahrzeug einzu-
fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit tragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind,
von nicht mehr als 20 Kilometern je von jedem Beteiligten für die von ihm hergestell-
Slunde mitgeführt werden. Buchstabe a ten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfül-
letzter Satz gilt entsprechend. lung des Briefs übernimmt. Die Richtigkeit der
Auf Antrag können auch für solche Fahrzeuge Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs
Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefe (§ 20 Abs. 3 und über dessen Ubereinstimmung mit dem geneh-
und § 21) ausgestellt werden; sie sind dann in dem migten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefs
üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln. (ganz oder jeweils zu einem bestimmten Teil) Ver-
antwortliche zu bescheinigen.
§ 19 (4) Die durch den Typschein verliehenen Befug-
nisse bleiben so lange wirksam, als der genehmigte
Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
Fahrzeugtyp mit den jeweils geltenden Bauvor-
(l) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn schriften übereinstimmt. Der Typschein kann durch
das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung Nachträge ergänzt werden; er kann entzogen wer-
und den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisun- den, wenn sich der Inhaber als unzuverlässig er-
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 279
weist. Die den Typschein erteilende Stelle kann 1. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1),
durch Beauftragte jederzeit die Ausübung der durch
2. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 dieser
den Typschcin verliehenen Befugnisse b(~im Her-
Verordnung; § 45 der Verordnung über
steller oder Händler nachprüfon.
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr vom 13. Februar 1939 ~
§ 21 Reichsgesetzbl. I S. 231),
Betriebserlaubnis für fünzeHahrzeuge 3. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10),
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten 4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
Fahrzeugtyp, so hat der Hersteller die Betriebs··. zeugen (§ 43 Abs. 1),
erlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungs- 5. Scheinwerfer (§ 50),
stelle) unter Vorlegung eines Kraftfahrzeug- oder
Anhängerbriefs zu beantragen, der von der Zulas- 6. seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),
sungsstelle bezogen werden kann. In dem Brief hat 7. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3),
der amtlich anerkannte Sachverständige für den
8. zusätzliche Scheinwerfer und Blinkleuch-
Kraftfahrzeugverkehr zu bescheinigen, daß da.s
ten (§ 52 Abs. 1, 3 und 4),
Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden
Vorschriften entspricht. 9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7),
10. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2),
§ 22 11. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7, § 67 Abs. 3
Betriebserlaubnis und 4 dieser Verordnung; § 24 der Stra-
und Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile ßenverkehrs-Ordnung),
(1) Die Betriebs~rlaubnis kann auch einzeln für 12. Sicherungslampen, Fackeln und rückstrah-
Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der lende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5),
Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnis- 13. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54),
verfahren selbständig behandelt werden kann. Die
14. Glühlampen (§ 49 a) - ausgenommen Glüh-
Erlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken,
lampen für 40 und 80 Volt - ,
daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und
nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder An- 15. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-
baues verwendet werden darf; die Wirksamkeit schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4),
der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme des 16. (weggefallen),
Ein- oder Anbaues durch einen amtlich anerkann-
ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr 17. Fahrtschreiber (§ 57 a),
abhängig gemacht werden. 18. amtliche Kennzeichen und ihre Beleuch··
tung (§ 60),
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften
über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahr- 19. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-
zeuge entsprechend. Bei reihenweise gefertigten leuchten für Fahrräder (§ 67),
Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der 20. Beiwagen von Krafträdern,
Inhaber eines Typscheins für Fahrzeugteile hat
21. Heizungen in Omnibussen und Omnibus-
durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typ-
anhängern (§ 51 der Verordnung über den
zeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Per-
dessen Ubereinstimmung mit dem genehmigten Typ
sonenverkehr),
zu bestätigen. Findet eine Abnahme statt, so hat
der amtlich anerkannte Sachverständige für den 22. Bremsbeläge (§ 41).
Kraftfahrzeugverkehr im Kraftfahrzeug- oder An-
(4) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmig-
hängerbrief die abgenommenen Teile unter Angabe
ten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feil-
ihrer Typzeichen zu vermerken. Für Fahrzeugteile,
geboten, erworben oder verwendet werden, wenn
die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist
sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zuge-
nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich
teilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Aus-
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahr-
gestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren be-
zeugverkehr ist, falls er sich nicht gegen die Er-
stimmt der Bundesminister für Verkehr.
teilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den
Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen,
wenn der Teil an einem bestimmten Fahrzeug an- § 23
oder eingebaut werden soll; unter dem Gutachten Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
hat die Zulassungsstelle gegebenenfalls einzutra-
gen: ,,Betriebserlaubnis erteilt"; im Kraftfahrzeug- (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für
oder Anhängerschein ist der gleiche Vermerk unter ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhän-
kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils zu ma- ger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwal-
chen. tungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in
deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen
(3) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen Standort (Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag
müssen in einer amtlich genehmigten Bauart aus- ist der Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief vorzu-
geführt sein: legen und, wenn noch keine Betriebserlaubnis er-
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
teilt ist, diese zugleich zu beantragen. Als Kraft- beim Ablösen in jedem Fall zerbrechen. Zur Ab-
fahrzeug- oder Anhängerbrief dürfen nur die amt- stempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vor-
lich hergestellten Vordrucke mit einem für die Bun- zuführen, wenn die Zulassungsstelle nicht darauf
desdruckerei ge~;chützten Wasserzeichen verwendet verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob
werden. Der Antrag muß enthalten das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung
a) Nurnen, Gelmrtstag und -ort, genaue An- und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften ent-
gübe von Beruf, Gewerbe oder Stand und spricht. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen
Anschrift dessen, für den das Fahrzeug zu- und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dür-
gelassen werden soll, - die Ric11tigkeit fen mit llngestempelten Kennzeichen ausgeführt
dies(~r Personalien ist der Zulassungsstelle . werden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte
auf Verlangen nachzuweisen - und den Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vor-
regelmäßigen Standort des Fahrzeugs, führen lassen.
b) Art des Fuhrzeugs,
§ 24
c) Nummer des beigefügten Kraftfahrzeug-
oder Anhängerbriefs, Ausfertigung
d) genaue Anschrift dessen, dem die Zulas- des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins
sungsstelle den Brief aushändigen soll, Auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zutei ·
e) den Nachweis, daß eine ausreichende Kraft- lung des Kennzeichens wird der Kraftfahrzeugschein
fahrzeughaftpflichtversicherung (§ 29 a) be- (Muster 2) oder Anhängerschein (Muster 3) ausge-
steht oder daß der Halter der Versiche- fertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Betriebs··
rungspflicht nicht unterliegt. erlaubnis, wird sie durch Ausfertigung des Kraft·
Bei den Angaben zu Buchstabe b sind Kraftwagen fahrzeug- oder Anhängerscheins erteilt; einer be-
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr sonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedarf
als 2,5 Tonnen als Kombinationskraftwagen zu be- es nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt
zeichnen, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrich- werden, auf die im Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
tung geeignet und bestimmt sind, im Innenraum schein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine sind
- mit Ausnahme des für die Mitnahme von Reise- mitzuführen und den zuständigen Beamten auf Ver-
gepäck bestimmten Raums - wahlweise oder langen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für den-
gleichzeitig der Beförderung von Personen und Gü- selben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so
tern zu dienen; das nach der Bauart vorgesehene kann statt des Anhängerscheins ein von der Zulas-
Herausnehmen oder Anbringen von Sitzplätzen und sungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den
das Vorhandensein fest eingebauter Sitze neben Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur
dem Führersitz berührt die Eigenschaft des Fahr- Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis
zeugs als Kombinationskraftwagen nicht. müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des
Halters sowie Hersteller, Art, Leergewicht, zulässi-
(2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende
ges Gesamtgewicht, Fahrgestellnummer und amt-
Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für
liche Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnum-
mer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungs-
stelle eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen § 25
für den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis
Behandlung der Kraftfahrzeug-
drei Buchstaben nach dem Plan in Anlage I. Die Er-
und Anhängerbriefe bei den Zulassungsstellen
kennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zah-
len. Sie ist in fortlaufender Folge nach der Eintei- (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kenn-
lung in Anlage II in der Reihenfolge der Buchsta- zeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen,
bentafel der Anlage III auszugeben. Die Fahrzeuge für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Kraft-
der Bundes- und Landesorgane und des Diploma- fahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen. Sie hat
tischen Corps werden nach dem Plan in Anlage IV den Brief unverzüglich dem im Antrag nach § 23
gekennzeichnet. Die Erkennungsnummern dieser Abs. 1 Buchstabe d bezeichneten Empfänger zu
Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A übergeben. Dieser. hat grundsätzlich seinen Brief
und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und da-
und des Personals der diplomatischen und kon- bei den Empfang zu bescheinigen; tut er dies inner-
sularischen Vertretungen bestehen nur aus Zahlen; halb von zwei Wochen nicht, so ist der Brief unter
die Zahlen dürfen nicht mehr als fünf - bei Fahr- ,,Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden.
zeugen der Bundeswehr sechs - Stellen haben.
(2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Kraft-
(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten fahrzeug- oder Anhängerbrief ist der Ausgabestelle
und anzubringen. für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten
(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienst- Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulas-
stempel der Zulassllngsstelle oder einer von ihr be- sungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundes-
auftragten Behörde versehen sein; die an zulas- amt zu melden. Wenn nicht im Einzelfall eine Aus-
sungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führen- nahme unbedenklich ist, hat vor Ausfertigung eines
den Kennzeichen dürfen nicht amtlich abgestempelt neuen Briefs eine öffentliche Aufbietung des ver-
werden. Als Abstempelung gilt auch die Anbrin- lorenen auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen.
gung von Stempelplaketten; die Plaketten müssen Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung
so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie geregelt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 281
(3) Sind in einem Kraftfahrzeug- oder„ Anhänger- den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Ände-
brief die für die Eintragung der Zulassungen des rungen sind unter Einreichung des Briefs und Scheins
Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un-
Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung verzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu
selbstgcfertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigen-
ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen. tümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch
Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten dieser. Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde
Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die Be- durch einen der Verpflichteten Kenntnis von den
schreibung des Fahrzeugs, über Typschein und amt- meldepflichtigen Tatsachen erhalten hat.
liches Gutachten, vermerkt darin, für wen das Fahr-
(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs
zeug früher zugelassen war und bescheinigt in ihm, für mehr als drei Monate in den Bezirk einer ande-
daß er als Ersatz für den als erledigt eingezogenen
ren Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser un-
Brief ausgestellt worden ist.
verzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens
(4) Die mit den Kraftfahrzeug- und Anhängerbrie- zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur
fen befaßten Behörden haben bei der Entgegen- vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zu-
nahme von Anträgen und bei der Aushändigung lassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen
der Briefe über auftretende privatrechtliche An- zugeteilt hat.
sprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Ver-
gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte äußerer unverzüglich der für das Fahrzeug zustän-
zu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder an- digen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers
derer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenut-
Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, zung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und -brief
besonders bei Meldungen über den Eigentumswech- (Anhängerschein und -brief) gegen Empfangsbestä-
sel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. Wird das Fahrzeug tigung auszuhändigen und letztere seiner Anzeige
ohne Änderung seines regelmäßigen Standorts vor- beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der
übergehend aus dem Verkehr gezogen oder nach für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen
einer vorübergehenden Zurückziehung aus dem Zulassungsstelle die Ausfertigung eines neuen
Verkehr wieder in den Verkehr gebracht, so ist der Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und, wenn
Brief der Zulassungsstelle nur vorzulegen, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer
sie dies aus besonderen Gründen anordnet. anderen Zulassungsstelle zµgeteilt war, auch die
Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen;
§ 26 wenn ein Händler das Fahrzeug zum Wiederverkauf
Karteiführung erwirbt, so genügt eine Anzeige an die Zulassungs-
und Meldungen an das Kraftfahrt-Bundesamt stelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt
hat. '
(1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr
(4) Dem Antrag nach den Absätzen 2 und 3 ist
zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bis zur
der bisherige Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein)
endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in je
oder eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen;
einer Kartei nachzuweisen. Die Karteikarte ist nach
der bisherige Schein ist jedenfalls vor Ubergabe
dem vom Kraftfahrt-Bundesamt entworfenen Muster
des neuen abzuliefern. Wird ein neues Kennzeichen
auf Grund des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs
erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Ab-
zu fertigen. Eine Durchschrift der .Karte ist dem
satz 5 Satz 3 entsprechend.
Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden.
(5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus
(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern
dem Verkehr gezogen, so ist es bei der Zulassungs-
der Fahrzeuge zu ordnen.
stelle unter Beifügung des Briefs und des Scheins
(3) Änderungen in der Kartei hat die Zulassungs- und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un-
stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. verzüglich abzumelden, wenn nicht die Zulassungs-
(4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein stelle auf Antrag eine Frist bewilligt. Der Brief ist
amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18 von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden un-
Abs. 2), sind von der Zulassungsstelle in einer Kar- brauchbar zu machen und mit einem Vermerk über
tei nachzuweisen, aus der Name, Vornamen, Ort die Abmeldung dem Eigentümer zurückzugeben.
und Tag der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Gegen Mißbrauch des amtlichen Kennzeichens sind
Anschrift dessen, für den das Kennzeichen dem die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; jeden-
Fahrzeug zugeteilt worden ist, ferner die Art und falls ist das Kennzeichen zu entstempeln. Soll das
der regelmäßige Standort des Fahrzeugs hervor- Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden,
gehen müssen. Absatz 2 gilt entsprechend. so ist der Brief vorzulegen; er ist dann einzuziehen,
und ein neuer Brief ist nach § 25 Abs. 3 auszufer-
tigen.
§ 27 § 28
Meldepflichten der Eigentümer und Halter Prüfungsfahrten, Probefahrten,
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern Uberführungsf ahrten
(1) Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhän- (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs
gerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
und in den Anhängerverzeichnissen müssen ständig für den Kraftfahrzeugverkehr können ohne Betriebs-
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
erlaubnis mit vom Sachverständigen zugeteilten eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-
und amtlich a bgeslcmpelten roten Kennzeichen aus- rung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Ver-
geführt werden. Als Fahrten anläßlich der Prüfung sicherungspflicht nicht unterliegt.
können auch Fahrten zur Verbringung des Fahr-
zeugs an den Prüfungsort und von dort zurück be-
§ 29
handelt werden. Nach Anmeldung eines Fahrzeugs
zur Prüfung übersendet der Sachverständige eine Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Vorladung, die als Ausweis auf der Fahrt mitzufüh- (1) Unabhängig von der ständigen Uberwachung
ren ist, und gegebenenfalls ein rotes Kennzeichen. der Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die Zulas-
Die roten Kennzeichen füf Prüfungsfahrten hat der sungsstellen in angemessenen, von den für den Ver-
amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft- kehr zuständigen obersten Landesbehörden festzu-
fahrzeugvPrkehr zu beschaffen; er kann für Uber- setzenden Zeitabständen die Vorfifärung der Kraft-
lassung des Kennzeichens eine Gebühr erheben. Die fahrzeuge und ihrer Anhänger zur Prüfung durch
Erkennungsnummern teilt dem Sachverständigen die amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für
für seinen Wohnsitz zuständige Zulassungsstelle zu, den Kraftfahrzeugverkehr anzuordnen. Die Fahr-
deren Unterscheidungszeidien (§ 23 Abs. 2) zu ver- zeuge sind zur Prüfung an dem in der Anordnung
wenden ist. bestimmten Ort zur bestimmten Zeit vorzuführen.
(2) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis
(2) Die Prüfung hat alle für die Verkehrs-
der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen· oder
sicherheit wichtigen Teile und Einrichtungen ein-
Anhängern (ProbPfahrten) und Fahrten, die in der
schließlich der amtlichen Kennzeichen und ihrer Be-
Hauptsache zur Uberführung des Kraft~1hrzeugs
leuchtung sowie die Geräusch- und Rauchentwick- '
oder des Anhängers an einen anderen 01 t dienen
lung zu umfassen.
(Uberführungsfahrten). dürfen auch ohne Betriebs-
erlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahr- (3) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb über
ten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen entsprechend geschultes Personal und die erforder-
geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen ver- lichen technischen Einrichtungen verfügen, kann je-
sehenen Kraftfahrzeuge sind bE~sondere Kraftfahr- derzeit widerruflich gestattet werden, die Prüfung
zeugscheine (Muster 4), für die in dieser Weise der Kraftfahrzeuge und Anhänger selbst vorzuneh-
gekennzeichneten Anhänger besondere Anhänger- men. Die Erlaubnis wird von der für den Verkehr
scheine (Muster 5) mitzuführen. Als Probefahrten zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von
gelten auch Fahrten zu·r allgemeinen Anregung der ihr beauftragten Behörde erteilt und kann an Auf-
Kauflust durch Vorführung in der Offentlichkeit, lagen gebunden werden. § 68 · Abs. 3 bleibt unbe-
nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung rührt.
des Kraftfahrzeugs oder Anhängers. (4) Fahrzeughaltern, die den Nachweis erbringen,
(3) Für die besonderen Kennzeichen während daß sie ihre Fahrzeuge regelmäßig von anerkannten
Probe-, Uberführungs- und Prüfungsfahrten gelten Kunden- oder Bremsendiensten der Fahrzeug- oder
die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen ent- Bremsenhersteller oder sonstigen anerkannten Stel-
sprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern len überwachen lassen, können Erleichterungen hin-
aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfol- sichtlich der Prüfungen nach Absatz 1 gewährt wer-
genden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter den. Die Anerkennung wird durch die für den Ver-
Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzu- kehr zuständige oberste Landesbehörde oder eine
stellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest ange- von ihr beauftragte Behörde ausgesprochen. Die
bracht zu sein. oberste Landesbehörde bestimmt das Ausmaß der
(4) Kennzeichen und Kraftfahrzeug- oder Anhän- Erleichterungen.
gerscheine für Probe- und Uberführungsfahrten hat
die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis
auszugeben; nach Verwendung sind sie unverzüg- II a. Pfüchtversicherung
lich wieder abzuliefern; sie können jedoch für wie- § 29a
derkehrende Verwendung, auch bei verschiedenen
Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung Ausreichende Kraftf ahrzeughaftpflich tversicherung
eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungs- Ausreichend fst eine Kraftfahrzeughaftpflichtver-
stelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein, an sicherung, die dem Gesetz über die Einführung der
zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur
ausgegeben werden. Der Empfänger dieser Scheine Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft-
hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Verwendung fahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versiche-
des Scheins in diesen und in ein Verzeichnis der rungsvertrag vom 7. November 1939 (Reichsge-
Scheine einzutragen; jede einzelne Fahrt ist zu ver- setzbl. I S. 2223) und den zu seiner Durchführung er-
zeichnen. Die Verzeichnisse sind zuständigen Beam- gangenen Vorschriften entspricht.
ten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das
den Verbleib der ausgestellten Scheine nachwei-
§ 29b
sende Verzeichnis und etwa innerhalb eines Jahres
nicht verwendete Scheine sind der Zulassungsstelle Versicherungsnachweis
einzureichen. (l) Der Nachweis, daß eine ausreichende Kraft-
(5) Rote Kennzeichen (Absatz 1 bis 4) sind erst fahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch
auszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungs-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 283
bestätigung nach Muster 6 zu erbringen; Betriebe III. Bau- und Betriebsvorschriften
des Kraftfahrzeughandels und -handwerks dürfen
den Nachweis durch eine Sammelbestätigung (Mu-
1. Allgemeine Vorschriften
ster 7) führen, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht § 30
um einen Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke
Beschaffenheit der Fahrzeuge
handelt. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver-
sicherungsnehmer bei dem Beginn des Versiche- Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet
rungsschutzes die Versicherungsbestätigung kosten- sein daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden
los zu erteilen. V erlangt der Versicherungsnehmer schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, be-
die nochmalige Ausfertigung einer Versicherungs- hindert oder belästigt; sie müssen in straßen-
bestätigung, so ist diese als „Zweite Ausfertigung" schonender Bauweise hergestellt sein und in dieser
zu bezeichnen. erhalten werden. Für die Verkehrs- oder Betriebs-
sicherheit wichtige Fahrzeugteile, die der Abnutzung
(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer das oder den Beschädigungen besonders ausgesetzt sind,
dem Fahrzeug zugeteilte amlliche Kennzeichen mit- müssen leicht auswechselbar sein.
zuteilen.
(3) Die Zulassungsstelle kann jederzeit die Vor- § 31
lage des Versicherungsscheins und den Nachweis
über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen. Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
(1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug mitein~~d~r
(4) Hat der Halter zur vorübergehenden Stille-
verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbstand1-
gung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder Anhän-
gen Leitung geeigneten Führer haben. Er hat da~ür
gerschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und
zu sorgen, daß sich das Fahrzeug oder der Zug em-
das amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so
schließlich der Zugkraft und der Ladung in vor-
kann die Zulassungsstelle die Aushändigung des
schriftsmäßigem Zustand befindet, und das Fahrzeug
Scheins und die Abstempe]ung des amtlichen Kenn-
auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu
zeichens von der Bestätigung des Versicherers ab-
ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche
hängig machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt wor-,
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich be-
den ist, das Pahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen.
einträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden
können.
§ 29 C (2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die In?etrieb-
Anzeigepflicht des Versicherers nahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm be-
kannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug
Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungs- einschließlich der Zugkraft und der Ladung den Vor-
stelle mit Formblatt nach Muster 8 Anzeige zu er- schriften nicht entspricht.
statten, sobald die Versicherungsbestätigung (§ 29b
Abs. 1) ihre Geltung verloren hat. Kennt er die
zuständige Zulassungsstelle nicht, so genügt die An- 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
zeige an diejenige Zulassungsstelle, die ihm das
amtliche Kennzeichen mitgeteilt hat (§ 29 b Abs. 2). § 32
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
§ 29d (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt
die
Mangelnder Versicherungsschutz
1. höchstzulässige Gesamtbreite über
(1) De,r Halter ist verpflichtet, wenn eine aus-
alles - ausgenommen bei land-
reichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht
und forstwirtschaftlichen Arbeitsge-
mehr besteht, unverzüglich die amtlichen Kenn-
räten und beiSchneeräumgeräten- 2,50 Meter,
zeichen durch die Zulassungsstelle entstempeln zu
lassen und den Kraftfahrzeugschein oder Anhänger- bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 Meter,
schein oder die Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 2. höchstzulässige Gesamthöhe über
an sie abzuliefern; Anhängerverzeichnisse sind der alles 4,00 Meter,
Zulassungsstelle zur Berichtigung vorzulegen. Ist
jedoch dürfen Lastkraftwagen,
die Veirsicherung nicht mehr ausreichend, weil Än-
Lastkraftwa.genanhänger und Sat-
derungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind,
telkraftfahrzeuge (Sattelzugma-
so bedarf es nicht der Entstempelung der amtlichen
schine und Sattelanhänger) zur
Kennzeichen und der Ablieferung des Erlaubnis-
Güterbeförderung einschließlich
scheins; jedoch darf das Fahrzeug erst wieder in
ihrer festen Aufbauten die aus
Betrieb genommen werden, wenn der Halter den
nachstehender Zeichnung ersicht-
Nachweis erbracht hat, daß die Haftpflichtversiche-
lichen Höhenmaße nicht über-
rung wieder in vorgeschriebenem Umfang wirksam
geworden ist. schreiten, wenn sie offene Lade-
räume haben. Planspriegel und
(2) Geht der Zulassungsstelle eine Anzeige nach Plangestelle müssen abnehmbar
§ 29 c zu, so hat sie unverzüglich den Erlaubnis- sein; bei Fahrzeugen mit einer
schein (Absatz 1 Satz 1) einzuziehen; die amtlichen Nutzlast von mehr als 3 Tonnen
Kennzeichen sind zu en tstempeln. müssen sie in der Mitte eine
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
lichte I--Iöhe von mindestens 2 Me- § 32 a
tern haben oder auf diese Höhe
Mitführen von Anhängern
einslellbür sein.
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger
mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zug-
maschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn
die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge
nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahr-
zeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) darf
kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraft-
omnibussen darf nur ein für die Gepäckbeförderung
---1250 ---~~-125209 80 2 700 -r bestimmter Anhänger mitgeführt werden. Für Kraft-
omnibusse, die im Linienverkehr, insbesondere Be-
rufsverkehr eingesetzt werden sollen, kann die Ge-
nehmigungsbehörde in dringenden Bedarfsfällen
Ausnahmen bis zu einer Gesamtlänge von 18 Me-
tern zulassen.
24-60 § 33
(weggefallen)
§ 34
Achslast und Gesamtgewicht,
Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den
Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen
wird. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren
Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 Meter
voneinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse
senkrecht stehenden Vertikalebenen liegen. Als
Doppelachse gelten zwei Achsen mit einem Ab-
3. höchstzulässige Gesamtlänge über stand von mindestens 1 Meter und weniger als
alles 2 Metern voneinander.
a) bei Einzelfahrzeugen 10,00 Meter, (2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die
jedoch bei Kraftomnibussen 12,00 Meter, unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung
und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht
b) bei S·attelkraftfohrzeugen 13,00 Meter,
überschritten werden darf. Das zulässige Gesamt-
c) bei Kraftomnibussen, die als Ge- gewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichti-
lenkfahrzeuge ausgebildet sind gung der Werkstoffbeanspruchung, der zulässigen
(Kraftfahrzeuge, die durch ein Achslasten und der in Absatz 3 festgelegten Höchst-
Gelenk unterteilt sind, bei werte nicht überschritten werden darf.
denen der angelenkte Teil je-
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft-
doch kein selbständiges Fahr-
reifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklär-
zeug darstellt), 15,00 Meter,
ten Gummireifen dürfen die zulässige Achslast und
d) bei Zügen (unter Beachtung der das zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht
Vorschriften zu Buchstabe a) übersteigen:
1. allgemein 14,00 Meter, je Einzelachse 8 Tonnen,
2. aus Kraftfahrzeugen mit An- jedoch bei Kraftomnibussen 10 Tonnen,
hängern der in § 18 Abs. 2 je Doppelachse 12 Tonnen,
Nr. 4 Buchstaben a, b, c, d, e je Fahrzeug mit zwei Achsen 12 Tonnen,
und i genannten Art unter
jedoch bei Kraftomnibussen 16 Tonnen,
den dort erwähnten Voraus-
setzungen je Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen 18 Tonnen,
18,00 Meter.
je Kraftomnibus, der als Gelenkfahrzeug
(2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen bei Kurven- ausgebildet ist, 20 Tonnen,
fahrt so spuren, daß die bei einer Kreisfahrt über-
strichene Ringfläche keine größere Breite als 5,5 Me- je Sattelkraftfahrzeug 24 Tonnen,
ter hat. Dabei darf der äußere Radius derselben je Zug 24 Tonnen.
nicht größer als 12 Meter sein. Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so
(3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile darf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen.
so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als un- (4) Straßenwalzen sind von den Vorschriften über
vermeidbar gefährden. Achslasten befreit.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 285
(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlan- eines Kindes unter sieben Jahren, wenn dafür eine
gen eines zuständigen Beamten die Einhaltung der besondere Sitzgelegenheit vorhanden und gewähr-
für das Fahrz(rng zugelassenen Achslasten nicht leistet ist, daß die Füße des Kindes nicht in die
glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Speichen geraten.
Weisung des Beamten auf einer Waage oder einem
Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu las- § 36
sen. Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des Bereifung und Laufflächen
Fahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur,
(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Be-
wenn- der zurückzulegende Umweg nicht mehr als
triebsbedingungen, besonders der Belastung und
6 Kilometer beträgt. Nach der Wägung ist dem
Geschwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere
Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der
Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die
Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fal-
eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne
len dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein
Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel
zu beanstandendes Ubergewicht festgestellt wird.
müssen eingelassen sein.
Der prüfende Beamte kann eine der Uberlastung
entsprechende Um- oder Entladung fordern, deren (2) Die• Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Kosten der Halter zu tragen hat. müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht
nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.
(6) Bei Fahrzeugen, die gariz oder teilweise auf
Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsver-
endlosen Ketten odN Bi.indem laufen (Gleisketten-
mögen überwiegend durch den Uberdruck des ein-
fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener
geschlossenen Luftinhalts bestimmt wird.
Fahrbahn 1,5 Tonnen nicht übersteigen. Laufrollen
müssen bei Pahrzeugen mit einem Gesamtgewicht (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Ge-
von mehr als 8 Tonnen so ang<~bracht sein, daß die schwindigkeiten von nicht mehr als 25 Kilometern
Last einer um 6 Zcnlimeter angehobenen Laufrolle je Stunde (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Trieb-
bei stehendem Fc1hrzeug nicht mehr als doppelt so achse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von
groß ist, wie die auf ebener Fahrbahn zulässige nicht mehr als 16 Kilometern je Stunde) Gummi-
Laufrollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleisketten- reifen zulässig, die folgenden Anforderungen ge-
fahrzeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen, nügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine
10 Millimeter breite, hervorstehende und deutlich
(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die
erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu wel-
Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle
cher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe
höchstens mit 4 Tonnen je Meter belasten; die Be-
darf nur durch Angaben über den Hersteller, die
lastung darf 6 Tonnen je Meter betragen, wenn sich
Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen
das Gewicht auf zwei hintereinander laufende Gleis-
des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß an
kettenpaare oder eine Rad~chse und ein Gleis-
der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von
kettenpaar verteilt und der Längsabstand zwischen
mindestens 6 Meterkilogramm haben. Die Flächen-
der Mitte der vorderen und hinteren Auflage-
pressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen
flächen mindestens 3 Meter beträgt.
statischen Belastung 8 Kilogramm je Quadratzenti-
meter nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen
§ 35 Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tra-
Motorleistung gen: ,,6 mkg". Das Arbeitsvermögen von 6 Meter-
kilogramm ist noch vorhanden, wenn die Eindrük-
Bei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen und kung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel-
Kraftomnibussen sowie bei Lastkraftwagen- und oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast
Kraftomnibuszügen muß eine Motorleistung von von 1000 Kilogramm auf die bereits mit der höchst-
mindestens sechs Pferdestärken je Tonne des zu- zulässigen statischen Belastung beschwerte Berei-
lässigen Gesamtgewichts vorhanden sein; das gilt fung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich
nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen nach folgender Formel errechnet:
Fahrzeuge.
6000
§ 35a f = P + 500;
Sitze, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß siche- des Eindrucks in Millimetern und P die höchst-
res Auf- und Absteigen und sicheren Halt auf den zulässige ·statische Belastung in Kilogramm. Die
Sitzen ermöglichen. Der Sitz oder Stand des Fahr- höchstzulässige statische Belastung darf 100 Kilo-
zeugführers muß so beschaffen und angeordnet gramm je Zentimeter der Grundflächenbreite des
sein, daß das Fahrzeug sicher geführt werden kann. Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 Kilo-
gramm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchst-
(2) Zugmaschinen - ausgenommen Elektrozug-
geschwindigkeit von 8 Kilometern je Stunde nicht
karren und einachsige Zugmaschinen - müssen mit
überschreiten und entsprechende Geschwindigkeits-
einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen
schilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpres-
Beifahrer ausgerüstet sein.
sung ist unter der höchstzulässigen statischen Be-
(3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert lastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf
wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über
beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer aus-- das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen
gerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin- beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert
digkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde und die Laufrollen mit 4 Zentimeter hohen Gummi-
sowie deren Anhänger. reifen versehen oder besonders abgefedert, so ist
(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
nicht mehr als 125 Kilogramm je Zentimeter Reifen-
breite sind zulässig ' § 37
a) für Zugmaschinen in land- und forstwirt- Gleitschulzvorrichtungen und Schneeketten
schaftlichen Betrieben, deren Gesamt-
gewicht 4 Tonnen und deren Höchst- (1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der Rä-
geschwindigkeit 8 Kilometer je Stunde der bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen er-
nicht übersteigt, höhen sollen (sogenannte Bodengreifer und ähn-
liche Einrichtungen), müssen beim Befahren be-
b) für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren festigter Straßen abgenommen werden, sofern nicht
Höchstgeschwindigkeit 8 Kilometer je Stun- durch Auflegen von Schutzreifen oder durch Um-
de nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die klappen der Greifer oder durch Anwendung ande-
von ihnen mitgeführt werden, rer Mittel nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn
c) hinter Zugmaschinen mit einer Geschwin- vermieden werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vor-
digkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je richtungen in einer nach § 22 Abs. 3 genehmigten
Stunde (Betriebsvorschrift) Bauart ausgeführt sind; in der Bauartgenehmigung
1. für Möbelwagen, kann die Verwendung auf Straßen mit bestimmten
Decken und auf bestimmte Zeiten beschränkt
2. für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn
werden.
sie nur zwischen dem Festplatz oder
Abstellplatz und dem nächstgelegenen (2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf
Bahnhof oder zwischen dem Festplatz schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermög-
und einem in der Nähe gelegenen Ab- lichen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen
stellplatz befördert werden, und angebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht
3. für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, beschädigen können. Schneeketten aus Metall dür-
wenn sie von oder nach einer Baustelle fen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs. 2 und 3) ·
befördert werden und nicht gleichzeitig verwendet werden. Schneeketten müssen die Lauf-
zu einem erheblichen Teil der Beförde- fläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder
rung von Gütern dienen, Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene
Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden
4. für die beim Wegebau und bei der
Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, de-
W egeun terhal tung verwendeten fahr-
ren Teilung etwa das Fünffache der Drahtstärke be-
baren Geräte und Maschinen bei der Be-
tragen muß. Schneeketten müssen sich leicht auf-
förderung von oder nach einer Baustelle,
legen und abnehmen lassen und leicht nachgespannt
5. für land- und forstwirtschaftliche Ar- werden können.
beitsgeräte und für Fahrzey.ge zur Be-
fördenmg von land- und forstwirtschaft- § 38
lichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten Lenkvorrichtung
oder Erzeugnissen.
Die Bauart der Lenkvorrichtung und die Be-
(5) Bei Gleiskettenfah~zeugen (§ 34 Abs. 6) darf lastung der gelenkten Räder sind nach Gesamt-
die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schäd- gewicht und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
lichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn aus- so zu bestimmen, daß leichtes und sicheres Lenken
führen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer möglich ist; Fahrbahnhindernisse und Reifenbrüche
Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metalli- dürfen in den Lenkungsteilen keine Kräfte oder
scher Bodenplatten und Rippen müssen an den Hebelwirkungen auslösen, die das sichere Lenken
Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von stärker beeinträchtigen, als es nach dem jeweiligen
mindestens 60 Millimetern haben. Der Druck der Stand der Technik unvermeidbar ist. Die Verbin-
durch eine Laufrolle belasteten Auflagefläche von dung der Lenkungsteile muß ein Lösen durch Ab-
Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 15 Kilo- nutzung ausschließen; Schraubenverbindungen müs-
gramm je Quacl ratzentimeter nicht übersteigen. Als sen ausreichend gesichert sein.
Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleis-
kette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn § 39
aufliegt. Im ;Hinblick auf die Beschaffenheit der
Laufflächen und der Federung wird für Gleisketten- Rückwärtsgang in Abhängigkeit vom Leergewicht
fahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge (1) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von
mitgeführt werden, mehr als 400 Kilogramm müssen vom Führersitz
a) allgemein die Geschwindigkeit auf 8 Kilo- aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
meter je Stunde, (2) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebs-
b) wenn die Laufrollen der Gleisketten mit fertigen Fahrzeugs, d. h. Fahrgestellgewicht zuzüg-
4 Zentimeter hohen Gummireifen ve,rsehen lich des Gewichts des vollständigen Aufbaues und
sind oder die Auflageflächen der Gleisket- des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Aus-
ten ein Gummipolster haben, die Geschwin- rüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Er-
digkeit auf 16 Kilometer je Stunde satzteile, Anhängerkupplung, Werkzeug, Wagen-
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heber, Feuerlöschc~r, Aufsteckwände, Planengestell Teile der Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein.
mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planen- An solchen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder
stang0.n, Plane, Cleitschutzvorrichtungen, Bela- Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die
stungsgewichte usw.), bei Lastkraftwagen und Zug- Bremse auch von Hand bedienbar sein. Bei einach ·
maschinen zuzüglich des Fahrergewichts von sigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, deren Gesamt-
75 Kilogramm. gewicht 250 Kilogramm nicht übersteigt, ist, wenn
§ 40 sie von Fußgängern an Holmen geführt werden,
keine Bremsanlage erforderlich; werden solche
Scheiben und Scheibenwischer Fahrzeuge mit einer weiteren Achse verbunden und
(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel vom Sitz gefahren, genügt eine Bremse nach § 65,
sowie Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtun- sofern die durch die Bauart bestimmte Höchst-
gen und Instrumenten - müssen aus Sicherheits- geschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht über-
glas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas (oder steigt.
ein glasähnlicher Sloff), dess<'n Bruchstücke keine (3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die
ernstlichen Verletzungen vernrsachen können. beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer-
(2) v\Tindschutzscheiben müssen mit selbsttätig den, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Be-
wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Bei triebsbremse und für die Feststellbremse benutzt
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be- werden, wenn mindestens 70 vom Hundert des Ge··
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als samtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlauf-
20 Kilometern je Stunde genügen Scheibenwischer, werk ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß
die von Hand betätigt werden. Der Wirkungs- der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht über-
bereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, daß prüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems-
ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des nocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche
Fahrzeugs geschaffen wird. Ubertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam
benutzt werden.
§ 41 (4) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft~
räder - muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse)
Bremsen und Unterlegkeile eine mittlere Verzögerung von mindstens 2,5 m/sek 2
(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander un- erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer
abhängige Bremsanlagen haben oder eine Brems- durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
anlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedie- keit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde
nungsvorrichtungen, von denen jede auch dann genügt jedoch eine mittlere Verzögerung von
wirken kann, wenn die andere versagt. Die von- 1,5 m/sek 2 •
einander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen (5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft-
müssen durch getrennte Ubertragungsrnittel auf räder - muß die Bedienungsvorrichtung der ande-
verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in ren Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahrstüh-
oder auf derselben Bremstrommel liegen können. len darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der an-
Können mehr als zwei Räder gebremst werden, so deren Bremse feststellbar sein. Die festgestellte
dürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mit-
teilweise) gemeinsame mechanische Ubertragungs- tel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des
einrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm be-
so gebaut sein, daß beim Bruch eines Teils noch fahrbaren Steigung am Abrollen verhindern kön-
mindestens zwei Räder, die nicht auf derselben Seite nen. Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Ver-
liegen, gebremst werden können. Alle Bremsflächen zögerung von mindestens 1,5 m/sek 2 erreicht werden.
müssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbun-
dene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil (6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen - muß
der Bremsflächen muß unmittelbar auf die Räder mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Ver-
wirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern zögerung von mindestens 2,5 m/sek 2 erreicht werden.
ohne Zwischenschaltlrng von Ketten oder Getriebe- (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter
teilen verbunden sind. Das gilt nicht, wenn die elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine
Getriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind, daß der beiden Bremsanlagen eine elektrische Wider-
ihr Versagen nicht anzunehmen und für jedes in stands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem Fall
Frage kommende Rad eine besondere Bremsfläche finden der fünfte Satz des Absatzes 1 und Absatz 4
vorhanden ist. Die Bremsen müssen leicht nach- keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen muß
stellbar sein oder eine selbsttätige Nachstellvor- jedoch mit der mechanischen Feststellbremse eine
richtung haben. mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek 2
(2) Bei Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamt- erreicht werden. Wenn die durch die Bauart be-
gewicht 2 Tonnen und deren durch die Bauart be- stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
stimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je 20 Kilometer je Stunde beträgt, genügt eine mitt-
Stunde nicht überstE~igt, genügt eine vom Führer- lere Verzögerung von 1,5 m/sek 2 •
sitz aus feststellbare Bremsanlage, die so beschaf- (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - aus-
fen sein muß, daß die Räder festgestellt (blockiert) genommen an Gleiskettenfahrzeugen - , die zur
werden können und beim Bruch eines Teils der Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen
Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen
werden kann. Der Zustand der betriebswichtigen so gekoppelt sein, daß eine gleichmäßige Brems-
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
wirkung gcwährlt)istet ist, sofern sie nicht mit einem bremse nur beim ersten Anhänger erforderlich, je-
besonderen Brcm~;hcbel gemeinsam betätigt wer- doch nicht erforderlich, wenn von zwei Anhängern
den können. Eine unterschiedliche Abnutzung der einer mit Druckluft gebremst wird. Sie kann auch
Bremsen muß durch eine leicht bedienbare Nach· als Feststellvorrichtung im Sinne des Ab.satzes 9
stellvorrichtung ausgleichbar sein oder sich selbst-- Satz 3 und als Bremsvorrichtung im Sinne des Ab-
tätig ausgleichen. satzes 9 Satz 4 dienen; das gilt nicht für Brems-
oder Feststellvorrichtungen, die ausschließlich
(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen
eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich durch das Gewicht der Zuggabel betätigt werden.
selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit (11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene
ihr muß eine mittlere Verzögerung von minde- Bremse erforderlich, wenn der Zug die für das
stens 2,5 m/sek:.! erreicht werden. Bei Anhängern ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzöge-
hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit rung erreicht und die zulässige Achslast des An-
von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde (Be- hängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
triebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Ver- Fahrzeugs, jedoch 3 Tonnen nicht übersteigt. So-
zögerung von 1,5 m/sek:.!, wenn die Anhänger für weit einachsige Anhänger mit einer eigenen Bremse
eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften
20 Kilometern je Stunde gekennzeichnet sind (§ 58). des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern
Die Bremse muß feststellbar sein. Die festgestellte muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der
Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel Achse (auch Doppelachse, § 34 Abs. 1) getragenen
den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Stei- Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattel-
gung von 20 vom Hundert auf trockener Straße am anhängers entsprechen.
Abrollen verhindern können. Selbsttätige oder vom (12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen
ziehenden Fahrzeug aus bediente Anhängerbrem- müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhn-
sen müssen den Anhänger beim Lösen vom ziehen- lichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug,
den Fahrzeug auch bei einer Steigung von 20 vom erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im
Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei
hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne daß
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als das Fahrzeug seine Spur verläßt. Die in den Ab-
20 Kilometern je Stunde müssen eine durch die Be- sätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen
dienungsvorrichtung der Bremse des ziehenden müssen auch beim Mitführen von Anhängern er-
Kraftfahrzeugs mitzubetätigende, auf alle Räder reicht werden. Die mittlere Bremsverzögerung ist
wirkende Bremsanlage haben; das gilt nicht für die aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg
nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht zu errechnen, der vom Beginn der Bremsbetätigung
mehr als 20 Kilometern je Stunde gekennzeichneten bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.
Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Ge- Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen
schwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen
Stunde gefahren werden (Betriebsvorschrift). Kön- nach § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und
nen die Bremsen von Anhängern, die für eine Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise fest-
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilo- stellbar sind. Bei der Prüfung neu zuzulassender
metern je Stunde gekennzeichnet sind, weder vom Fahrzeuge muß eine dem betriebsüblichen Nach-
Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden lassen der Bremswirkung entsprechend höhere Ver-
noch selbsttätig wirken, so sind sie von Bremsern zögerung erreicht werden; außerdem muß eine aus„
zu bedienen; der Bremsersitz mindestens des ersten reichende, dem jeweiligen Stand der Technik ent-
Anhängers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in sprechende Dauerleistung der Bremsen für längere
Fahrtrichtung bieten. Talfahrten gewährleistet sein.
(10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung (13) Die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Fahrzeuge
ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird) sind von den vorstehenden Vorschriften über Brem-
sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Ge- sen befreit; sie müssen jedoch eine ausreichende
samtgewicht von nicht mehr als 8 Tonnen zulässig Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient
In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflauf- werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-
bremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be- Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahr-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr zeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 Tonnen
als 20 Kilometern je Stunde zwei Anhänger mit erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben
Auflaufbremse zulässig, soweit nicht das Mitführen (14) Auf Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleis-
von mehr als einem Anhänger durch andere Vor- kettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamt-
schriften untersagt ist. Auflaufbremsen an mehr- gewicht von mehr als 4 Tonnen und auf Anhängern
achsigen Anhängern müssen mit einer Notbrems- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
einrichtung ausgerüstet sein, die unabhängig von 750 Kilogramm ist mindestens ein Unterlegkeil für
der Auflaufwirkung vom Führersitz des ziehenden die Räder mitzuführen. Unterlegkeile müssen aus-
Fahrzeugs aus zu betätigen sein muß; dies gilt nicht rei_chend wirksam, leicht zugänglich und sicher zu
für kombinierte Hand- und Auflaufbremsen, die handhaben sein.
vom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus be- (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Ge-
tätigt werden können. Die Notbremseinrichtung ist samtgewicht von mehr als 5,5 Tonnen sowie andere
beim Mitführen von zwei Anhängern mit Auflauf- Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässi-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 289
gen Gesamtgewicht von mehr als 9 Tonnen müssen (3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder
außer den Bremsen nach den vorstehenden Vor- Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom zie-
schriften mit einer Motorbremse oder einer in der henden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als
Bremswirkung gleichartigen Vorrichtung ausge- 5 Meter betragen. Bei einem Abstand von mehr als
rüstet sein; das gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit 2,75 Metern sind Abschleppstangen und Abschlepp-
einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- seile ausreichend erkennbar zu machen, z.B. durch
schwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je einen roten Lappen.
Stunde und für Anhänger hinter solchen Kraft-
(4) Anhängerkupplungen müssen selbsttätig wir-
fahrzeugen.
ken. Nicht selbsttätige Anhängerkupplungen sind
§ 42 jeq_och zulässig an
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen a) Zugmaschinen mit offenem, auch nach
rückwärts Ausblick bietendem Führersitz,
(1) Die von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänge-
b) Anhängern hinter Zugmaschinen in land-
last darf den vom Hersteller des ziehenden Fahr-
oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
zeugs angegebenen und amtlich als zulässig er-
klärten Wert nicht übersteigen. Im Kraftfahrzeug- c) Kraftfahrzeugen mit Personenwagenfahr-
brief und im Kraftfahrzeugschein von Kraftfahr- gestellen,
zeugen, die mit einer Vorrichtung zum Mitführen d) Krafträdern.
von Anhängern (Anhängerkupplung) ausgerüstet In jedem Fall muß die Herstellung einer betriebs-
sind, ist zu vermerken: sicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich
„Zulässige Anhängelast sein.
Anhänger mit Bremse .... Kilogramm § 44
Anhänger ohne Bremse .... Kilogramm". (weggefallen)
(2) Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen und
anderen Kraftfahrzeugen mit Personenwagenfahr- § 45
gestellen dürfen Anhänger ohne ausreichende
Kraftstoffbehälter
eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das
ziehende Fahrzeug Allradbremse hat. Werden (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest her-
solche Anhänger mitgeführt, so darf die Anhänge- gestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, min-
last destens bei 0,3 atü, auf Dichtheit geprüft sein;
a) bei Krafträdern und Personenkraftwagen weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Aus-
nicht mehr als die Hälfte des um 75 Kilo- schmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender
gramm erhöhten Leergewichts des ziehen- Uberdruck oder den Betriebsdruck übersteigender
den Fahrzeugs, Druck muß sich durch geeignete Vorrichtungen
(Offnungen, Sicherheitsventile und dergleichen)
b) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Perso-
selbsttätig ausgleichen. Der Behälter muß an sei-
nenwagenfahrgestellen nicht mehr als die
nem tiefsten Punkt eine Ablaßvorrichtung haben
Hälfte des Leergewichts des ziehenden
Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen
Fahrzeugs,
von Flammen zu sichern. Am Behälter weich ange-
jedoch in keinem Fall mehr als 750 Kilogramm lötete Teile müssen zugleich vernietet, ange-
betragen. schraubt oder in anderer Weise sicher befestigt
(3) Die von Lastkraftwagen gezogene Anhänge- sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß oder
last darf das zulässige Gesamtgewicht des ziehen- den zum Ausgleich von Uberdruck bestimmten Vor-
den Fahrzeugs nicht übersteigen. richtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder
Stößen nicht ausfließen.
(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dür-
§ 43
fen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung
Zugvorrichtungen des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor
(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- getrennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzün-
zeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, dung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Das gilt
daß die nach dem Stand der Technik erreichbare nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit
Sicherheit - auch bei 'der Bedienung der Kupplung offenem Führersitz.
- gewährleistet ist. Die Zuggabel von Mehrachs- § 46
anhängern muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser
Anhänger muß jeweils in Höhe des Kupplungs- Kraftstoffleitungen
mauls einstellbar sein; das gilt bei anderen (1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß
Kupplungsarten sinngemäß. Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des
(2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- Motors und dergleichen keinen nachteiligen Ein-
gewicht von mehr als 4 Tonnen und Zugmaschinen fluß auf die Haltbarkeit ausüben.
mit mehr als einer Achse müssen vorn eine aus- (2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung
reichend bemessene Vorrichtung zur Befestigung ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel
einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils herzustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom
haben. Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedie-
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
nende Absperrvorrichtung eingebaut sein; sie kann betriebsfertig sein; sie dürfen weder verdeckt noch
fehlen, wenn die Fördervorrichtung für den Kraft- verschmutzt sein. Laternen (Sturmlaternen und ähn-
stoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Ein- liche) können jedoch am Tage zum Schutz gegen
spritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht, oder Beschädigungen an anderer Stelle des Fahrzeugs
wenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraft- oder Zuges mitgeführt werden.
stoff belrieben wird. Als Kraftstoffleitungen kön-
(2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem
nen fugenlose, elastische Metallschläuche oder
Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht
kraftstoffeste anch!re Schläuche aus schwer brenn-
sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung
baren Sloffen eingebaut werden; sie müssen gegen
auch dann nicht beeinträchtigen, wenn verschiedene
mechanische Beschädigungen geschützt sein.
Beleuchtungseinrichtungen in einem Gerät ver-
(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle ande- einigt sind.
ren kraftstoff üh renden Teile sind gegen betriebs-
(3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise
störende Wärrne zu schützen und so anzuordnen,
angebracht, so müssen sie gleichen Abstand von
daß abtropfender oder verdunstender Kraftstoff
der Mittellinie der Fahrzeugspur und - mit Aus-
sich weder ansammeln noch an heißen Teilen oder
nahme von Schlußleuchten an Krafträdern mit Bei-
an elektrischen Ceräten entzünden kann.
wagen - gleiche Höhe über der Fahrbahn haben;
sie müssen - mit Ausnahme von Fahrtrichtungs-
§ 47 anzeigern und Parkleuchten - gleichzeitig und
Schalldämpfer und Auspuffrohre gleichstark leuchten.
Dampf und Verbrennungsgase sind durch nicht (4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen Be-
ausschaltbare Schalldämpfer von ausreichender leuchtungseinrichtungen - ausgenommen Fahrt-
Größe und Wirksamkeit so abzuführen, daß nie- richtungsanzeiger und Parkleuchten - müssen so
mand innerhalb des Kraftfahrzeugs gefährdet oder geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit der
belästigt wird; § 30 bleibt unberührt. Die Mündun- Schluß- und Kennzeichenbeleuchtung brennen kön-
gen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben oder nen.
nach hinten oder nach hinten links bis zu einem
§ 50
Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse ge-
richtet sein; sie dürfen zur Fahrbahn nur so ge- Fahrbahnbeleuchtung
neigt sein, daß Aufwirbeln von Staub vermieden (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur
wird. Auspuffrohre dürfen über die seitliche Be- weißes oder schwachgelbes Licht verwendet wer-
grenzung der Pahrzeuge nicht hinausragen. den.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleichfarbig
§ 48
und gleichstark nach vorn leuchtenden Schein-
Dampfkessel und Gaserzeuger werfern (Leuchten für gerichtetes Licht) ausgerüstet
(1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit sein; an Krafträdern - auch mit Beiwagen - , an
einer Rohrschlange bis zu 35 Litern Gesamtinhalt, Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 Meter nicht über-
Sauggaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeran- steigt, sowie an Krankenfahrstühlen ist nur ein
lagen mit einem Aufladedruck von nicht mehr als Scheinwerfer erforderlich; bei Kraftfahrzeugen mit
2 atü sind in dem Zulassungsverfahren für Kraft- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
fahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht nach digkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde
anderen Vorschriften, genehmigungs- oder ab- genügen zwei Leuchten ohne Scheinwerferwirkung.
nahmepflichtig. Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, die
von Fußgängern an Holmen geführt werden, ist
(2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brenn- vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn
stoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brenn- die Witterung es erfordert, eine Leuchte ohne
bare Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Er- Scheinwerferwirkung für weißes oder schwach-
hitzung im Betrieb zu schützen. gelbes Licht auf der linken Seite so anzubringen
oder von Hand so mitzuführen, daß ihr Licht ent-
§ 49 gegenkommenden und überholenden Verkehrs-
Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch teilnehmern gut sichtbar ist.
Das Auspuffgeräusch und das Fahrgeräusch der (3) Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern
Kraftfahrzeuge dürfen das nach dem jeweiligen darf nicht höher als l Meter, bei Zugmaschinen in
Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht über- land- und forstwirschaftlichen Betrieben nicht höher
steigen. als 1,20 Meter über der Fahrbahn liegen; dies gilt
nicht für Fahrzeuge des Straßenwinterdienstes der
§ 49 a
öffentlichen Verwaltungen. Scheinwerfer müssen
Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grundsätze an den Fahrzeugen einstellbar und so befestigt
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung nicht
dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zu- eintreten kann.
lässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen ange- (4) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen in
bracht· werden; als Beleuchtungseinrichtungen gel- elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten darf bei
ten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Sie einer Nennspannung von 6 oder 12 Volt höchstens
müssen vorschriftsmäßig angebracht und ständig je 35 Watt, bei einer Nennspannung von 24 Volt
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 291
höchstens je 50 Wall betragen. Durch Riffelung ten muß weiß oder schwachgelb sein; es darf nicht
der Scheinwerferspiegel oder -scheiben oder auf blenden. Die Begrenzungsleuchten dürfen Bestand-
andere Weise muß eine Streuung des Lichts be- teil der Scheinwerfer sein, wenn der Abstand des
wirkt werden. Lampenfassungen dürfen nicht zum Randes der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer
Spiegel verstellbar sE1in, wenn die Lampenfassung von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses
nicht als Teil einer Abblendvorrichtung vom Füh- nicht mehr als 400 Millimeter beträgt. Die Begren-
rersitz aus verstellt werden kann. zungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Ab-
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die blendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit
Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Be- Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der
leuchtungsstärke in einer EnUernung von 100 Me- äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Kraft-
tern in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der räder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine
Scheinwerfermitten mindestens beträgt Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen;
Satz 4 ist nicht anzuwenden. An Elektrokarren· sind
a) 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem Hub- Begrenzungsleuchten nicht erforderlich, wenn der
raum von nicht nwhr als 100 Kubik- Abstand des Randes der Lichtaustrittsflächen der
zentimetern,
Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahr-
b) 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hub- zeugumrisses nicht mehr als 400 Millimeter beträgt;
raum über 100 Kubikzentimeter, dasselbe gilt für einachsige Zug- oder Arbeits·•
'c) 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen. maschinen, wenn sie von Fußgängern an Holmen
Die Einschaltung des Fernlichts rnuß durch eine blau geführt werden oder ihre durch die Bauart be-
leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers stimmte Höchstgeschwindigkeit 30 Kilometer je
angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschi- Stunde nicht übersteigt.
nen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung (2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die
des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels mehr als 400 Millimeter über den Rand der Licht-
angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch austrittsflächen der Begrenzungsleuchten des vor-
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von deren Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1
nicht mehr als 30 Kilometern je Stunde brauchen kenntlich gemacht werden.
nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den
(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger und
Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 ent-
sprechen. an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge und Brei-
te diejenige von Personenkraftwagen nicht über-
(6) Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein, daß steigt, genügt zur Kenntlichmachung der seitlichen
sie vom Führersitz aus beide gleichzeitig und Begrenzung beim Parken innerhalb geschlossener
gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blen- Ortschaften eine Leuchte (Parkleuchte), die nach
dung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Be- vorn weißes und nach hinten rotes Licht zeigt und
leuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 Metern an der dem Verkehr zugewandten Seite mindestens
vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene 600 Millimeter und höchstens 1550 Millimeter über
senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfer- der Fahrbahn angebracht sein muß. Die Leuchte
mi tte und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. muß so beschaffen sein, daß sie während ihres Ge-
Liegt die untere Spiegelkante der Scheinwerfer brauchs von anderen Verkehrsteilnehmern, für die
(Absatz 3 Satz l) höher als 1 Meter, so darf die Be- ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, rechtzeitig
leuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen wahrnehmbar ist.
oberhalb einer Höhe von 1 Meter 1 Lux nicht über"
(4) Die Längsseiten von Kraftfahrzeugen und
steigen. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so
Kraftfahrzeuganhängern dürfen durch weiße rück-
beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer
strahlende Mittel kenntlich gemacht werden.
Entfernung von 25 Metern vor den Scheinwerfern
senkrecht zum auffallenden Licht in 150 Millimetern (5) An Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes der
Höhe über der Fahrbahn· mindestens die in Ab- öffentlichen Verwaltungen können statt Begren-
satz 5 angegebenen Werte erreicht. zungsleuchten rote, von besonderen Scheinwerfern
angestrahlte Warnflaggen verwendet werden. Die
(7) Die Messung der Beleuchtungsstärke ist bei
Warnflaggen müssen mindestens 500 X 500 Milli-
stehendem Motor, vollgeladener Batterie und voll-
meter groß sein; sie dürfen oben und unten einen
belastetem Fahrzeug vorzunehmen; wird jedoch der
weißen Querstrich tragen. Die besonderen Schein-
Lichtkegel durch die Belastung gesenkt, so ist bei
unbelastetem Fahrzeug zu messen. werfer dürfen nicht blenden.
§ 51 § 52
Seitliche Begrenzungsleuchten, Parkleuchten Zusätzliche Scheinwerfer
(1) Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder (1) Außer den in § 50 vorgeschriebenen Schein-
ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite werfern können zur Beleuchtung der Fahrbahn ein
von weniger als 1 Meter - müssen zur Kenntlich- oder zwei Nebelscheinwerfer verwendet . werden.
machung ihrer seitlichen Begrcmzung nach vorn mit Sie dürfen nicht höher als die in § 50 vorgeschrie-
zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, deren benen Scheinwerfer angebracht sein. Ihre Leistungs-
Lichtaustrittsflächen nicht mehr als 400 Millimeter aufnahme darf höchstens je 35 Watt und die Be-
von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses ent- leuchtungsstärke jedes zusätzlichen Scheinwerfers
fernt sein dürfon. Das Licht der ßegrenzungsleuch- für sich bei einer Entfernung von 25 Metern senk-
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
recht zur Fahrbahn in Höhe der Mitte (des Schwer- leuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung
punkts) der Lichtaustrittsfläche und darüber höch- nur angeschlossen sein, wenn die Wirksamkeit der
stens 1 Lux betragen. Für die Messung gilt § 50 Schlußleuchten vom Führersitz aus überwacht wer-
Abs. 7. f'ür die Farbe der zusätzlichen Scheinwerfer den kann. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur
gilt § 50 Abs. 1, für ihre Anbringung der letzte Satz mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein. An
des § 50 Abs. 3. Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes der öffent-
(2) Suchscheinwerfer und Rückfahrtscheinwerfer lichen Verwaltungen dürfen die Lichtaustritts-
fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1. flächen der Schlußleuchten höher als 1550 Millimeter
Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme über der Fahrbahn liegen und bis zu zwei zusätz-
von höchstens 35 Watt mit weißem oder schwach- liche Schlußleuchten für orangefarbenes Licht ange-
gelbem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich mit bracht sein.
dem Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren (2) Kraftfahrzeuge müssen mit einer oder zwei
Kennzeichens einschaltbar sein. Ein Rückfahrt- Bremsleuchten für rotes oder orangefarbenes Licht
scheinwerfer mit weißem oder schwachgelbem Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung
ist zulässig, wenn er so geneigt ist, daß er die Fahr- der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41
bahn auf höchstens 10 Meter hinter dem Fahrzeug Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen und auch
beleuchtet, und wenn er nur bei eingeschaltetem bei Tage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für
Rückwärtsgang brennen kann. Als Rückfahrtschein- Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie für Kraft-
werfer gelten Lampen zur Beleuchtung von Arbeits- fahrzeuge mit einer durch di-e Bauart bestimmten
geräten hinter land- und forstwirtschaftlichen Zug- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilo-
maschinen nicht. metern je Stunde und für Krankenfahrstühle; an
(3) Mit einem oder zwei zusätzlichen Scheinwer- diesen Fahrzeugen vorhandene Bremsleuchten müs-
fern für blaues Blinklicht oder einer oder zwei sen jedoch den Vorschriften dieses Absatzes ent-
anderen Leuchten für blaues Blinklicht (Kenn- sprechen. Bremsleuchten für rotes Licht, die in der
leuchte) dürfen ausgerüstet sein: Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zu-
a) Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst sammengebaut sind, müssen stärker als diese leuch
ten. Bremsleuchten dürfen höchstens 300 Millimeter
der Polizei, der Militärpolizei, des Bundes-
grenzschutzes, des Zollgrenzdienstes oder oberhalb der Höhe der Schlußleuchten und höch-
stens 1550 Millimeter über der Fahrbahn ange-
der Zollfahndung dienen, insbesondere
Kommando-, Streifen-, Mannschaftstrans- bracht sein; die Bremsleuchten von Fahrzeugen des
Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltun-
port-, Verkehrsunfall-, Mordkommissions-
fahrzeuge, gen dürfen höher als 1550 Millimeter über der
Fahrbahn liegen. Bei Verwendung von nur einer
b) Lösch- und Sonderkraftfahrzeuge aller
Bremsleuchte muß diese auf der linken Seite oder
Feuerwehren und Kommandokraftfahrzeuge etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur liegen.
der Berufsfeuerwehren,
c) Einsatz- und Kommandokraftfahrzeuge des (3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die
Technischen Hilfswerks, Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das
d) Kraftfahrzeuge, die nach dem Kraftfahr- ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch
zeugschein als Unfa11hilfswagen öffent- am Ende des Zuges angebracht sein; jedoch müssen
licher Verkehrsbetriebe anerkannt sind, mehrspurige Anhänger mit Schlußleuchten ausge-
rüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge
e) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur vorgeschrieben sind. Die Vorschriften der Absätze 1
Beförderung von kranken oder verletzten und 2 sind entsprechend anzuwenden.
Personen geeignet sind, von jedermann
benutzt werden können und nach dem (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit
Kraftfahrzeugschein als Krankenwagen an- zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die
erkannt sind. wirksame Fläche jedes Rückstrahlers muß minde-
stens 20 Quadratzentimeter betragen. Anhänger
(4) Kraftfahrzeuge des Straßenwinterdienstes der
müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern
öffentlichen Verwaltungen dürfen mit einer nach
ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrah-
vorn gerichteten Blinkleuchte für orangefarbenes
Licht ausgerüstet sein. ler muß mindestens 150 Millimeter betragen, die
Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Rück-
strahler dürfen nicht mehr als 400 Millimeter von
§ 53
der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler, und höchstens 600 Millimeter über der Fahrbahn
Sicherungsleuchten angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen brau-
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit zwei chen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu
ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten
Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als
wenigstens 400 bis höchstens 1550 Millimeter über 3 Metern muß in der Mitte zwischen den beiden
der Fahrbahn liegen müssen. Die Schlußleuchten anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger
müssen möglichst weit voneinander angebracht, Rückstrahler angebracht sein.
der Rand ihrer Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr (5) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zuläs-
als 400 Millimeter von dQr breitesten Stelle des sigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen müs-
Fahrzeugumrisses entfernt sein. Elektrische Schluß- sen zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unab-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, de_n 30. April 1956 293
hängige, tragbare Sicherungslampen für gelbes oder (1 a) An der Rückseite von Anhängern müssen
rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht oder zwei als Fahrtrichtungsanzeiger Blinkleuchten für rotes
Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder orangefarbenes Licht paarweise angebracht
mit ausreichender Brenndauer oder rückstrahlende sein. Sie können so beschaffen sein, daß sie ein-
Warneinrichtungen in betriebsbereitem Zustand geschaltet den Fahrzeugumriß verändern:
mitgeführt werden, die zur Kenntlichmachung des
Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung zu verwen- (2) Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht
den sind, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsich ·
erforderlich ist. tigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs-
und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrs-
(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für ein- teilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeu-
achsige Zug- oder Arbeitsmaschinc,1, wenn sie von tung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.
Fußgängern an Holmen geführt werden. Sind ein- (3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blick-
achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem An- feld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksam-
hänger verbunden, so müssen - abgesehen von keit dem Führer sinnfällig angezeigt werden. Win-
den Fällen des Absatzes 7 - an der Rückseite des ker und Blinkleuchten dürfen die Sicht des Fahr-
Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen zeugführers nicht behindern; Winker dürfen aus-
rückwärtigen Beleuchtung sein ri eh tun gen angebracht geschaltet nicht sichtbar sein. Die paarweise Ver-
sein; bei einspurigen Anhängern genügt die für wendung verschiedener Ausführungsarten an einem
Krafträder ohne Beiwagen vorgeschriebene rück- Fahrzeug oder Zug ist zulässig, wenn die Forderung
wärtige Sicherung. nach Absatz 2 nur auf diese Weise erfüllt werden
(7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt ent- kann.
sprechend für die rückwärtige Sicherung von (4) Krafträder - auch mit Beiwagen - , offene
a) land- und forstwirtschaftlichen Arbeits- Elektrokarren, einachsige Zugmaschinen, einachsige
geräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitge- Arbeitsmaschinen und offene Krankenfahrstühle
führt werden und nur im Fahren eine ihrer sowie Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-
Zweckbestimmung entsprechende Arbeit gewicht von nicht mehr als 750 Kilogramm und die
leisten können, in § 18 Abs. 2 Nr. 4 genannten Anhänger brauchen
nicht mit einem Fahrtrichtungsanzeiger ausgerüstet
b) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- zu sein; dies gilt auch für Zug- und Arbeitsmaschi,
und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet nen mit nach hinten offenem Führersitz, wenn eine
werden. beabsichtigte Anderung der Fahrtrichtung in ande-
rer Weise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt wer-
§ 54 den kann.
Fahrtrichtungsanzeiger (5) Werden an den in Absatz 4 genannten Fahr-
zeugen Fahrtrichtungsanzeiger verwendet, so müs-
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit Fahrtrichtungs- sen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ent-
anzeigern ausgerüstet sein, die als leuchtende Zei- sprechen. Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern
chen an der Seite des Fahrzeugs erscheinen müssen, müssen mindestens 300 Millimeter von der durch
nach der abgebogen werden soll. Zulässig sind die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senk-
nachstehende Ausführungsarten: rechten Ebene entfernt und mindestens 400 Milli--
a) Blinkleuchten (Blinker), die meter über der Fahrbahn angebracht sein. Bei paar-
weiser Verwendung von Blinkleuchten an der Vor-
1. an beiden Längsseiten für orangefarbe-
der- und Rückseite von Krafträdern muß der Ab-
nes Licht oder
stand von der durch die Längsachse des Kraftrades
2. paarweise an der Vorder- und Rückseite verlaufenden senkrechten Ebene mindestens 200
des Fahrzeugs anzubringen sind; die an Millimeter und bei den vorn angebrachten Blink-
der Vorderseite angebrachten Blink- leuchten der Abstand von der Mitte des Schein-
leuchten müssen weißes oder orange- werfers mindestens 300 Millimeter betragen. Wird
farbenes, die an der Rückseite ange- ein Beiwagen mitgeführt, so muß der eine Fahrt-
brachten Blinkleuchten rotes oder richtungsanzeiger an der Außenseite des Beiwagens
orangefarbenes Blinklicht zeigen. angebracht sein.
Die Blinkleuchten können auch so beschaf-
fen sein, daß sie eingeschaltet den Fahr- § 55
zeugumriß verändern;
Vorrichtungen für Schallzeichen
b) den Fahrzeugumriß verändernde Arme
(1) Kraftfahrzeuge müssen eine Vorrichtung für
(Winker) mit orangefarbenem Licht an bei-
Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver-
den Längsseiten des Fahrzeugs in der Nähe
kehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft-
des Führersitzes, die
fahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrek-
1. in ihrer Betriebsst(~llung waagerecht ken und andere mehr als unvermeidbar zu belästi-,
stehen und Blink- oder Dauerlicht zeigen gen.
müssen oder
(2) Vorrichtungen für Schallzeichen (z.B. Hupen,
2. auf- und abpendelnd Dauerlicht zeigen Hörner) müssen einen in seiner Tonhöhe gleich-
müssen (Pendelwinker). bleibenden Klang (auch harmonischen Akkord) er-
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
zeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Laut- mit einem Leergewicht (§ 39 Abs. 2) von nicht mehr
stärke darf in 7 Metern En tfemung von der Schall- als 400 Kilogramm und Kraftfahrzeuge mit einer
quelle an keiner S.lelle 104 Phon (neuer Berech- durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
nung) übersteigen. Die Messungen sind auf einem von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde sowie
freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei mit Fahrtschreibern ausgerüstete Kraftfahrzeuge,
Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, wenn die Geschwindigkeitsskala des Fahrtschreibers
Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung im Blickteld des Führers liegt.
stören können, müssen von der Schallquelle min-
(2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte
destens doppell so we.it entfernt sein wie der
darf vom Sollwert abweichen
Schallempfänger.
a) bei Geschwindigkeitsmessern in den letz-
(3) Neben den in Absatz 2 beschriebenen Warn- ten beiden Dritteln des Anzeigebereichs 0
vorrichtungen cl ürfen andere Vorrichtungen für bis plus 7 vom Hundert des Skalenend-
Schallzeichen, dcrrm Lautsti:irke 104 Phon (neuer wertes,
Berechnung) übersteigen kann, an Kraftfahrzeugen
b) bei Kilometerzählern plus/minus 4 vom
angebracht, aber nur außerhalb geschlossener Ort-
Hundert.
schaften benutzt werden (§ 21 der Straßenverkehrs-
Ordnung); sie müssen mit Ausnahme sogenann- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahr-
ter Kompressions- oder Zwitscherpfeifen - in zeuge mit den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten
einem Akkord anklingen. Gummireifen.
(4) Eine Warnvorrichtung mit einer Folge ver- § 57a
schieden hoher Töne muß an Fahrzeugen angebracht Fahrtschreiber
werden, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind
führen. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-
auszurüsten
schieden hoher Töne dürfen nur an diesen Fahr-
zeugen geführt werden. Sirenen dürfen an Fahr- 1. zur Beförderung von Gütern bestimmte
zeugen nicht angebracht sein. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht von siebeneinhalb Tonnen
(5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Bundes- und darüber,
post dürfen Zweiklanghupen mit der Tonfolge der
2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von
Postquinte verwendet werden.
fünfundfünfzig Pferdestärken und darüber,
(6) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraft- 3. zur Beförderung von Personen bestimmte
fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Kraftfahrzeuge mit mehr als vierzehn Fahr-
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 Kilo- gast-(Sitz- und Steh-)Plätzen.
metern je Stunde und für einachsige Zug- oder Ar-
beitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen ge- Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch
führt werden. die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis
zu vierzig Kilometern in der Stunde sowie für Kraft-
§ 56 omnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnitt-
Rückspiegel lichen Haltestellenabstand von nicht mehr als drei
Kilometern.
(1) Kraftfahrzeuge müssen Innen- und Außenspie-
gel haben, die so beschaffen und in solcher Anzahl (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum
so angebracht sind, daß der Führer des Fahrzeugs Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein
nach rückwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrs- und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schau-
vorgänge beobachten kann. Ist ein Innenspiegel blätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen
nicht verwendbar, so muß dies durch Außenspiegel der Führer, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum
erreicht werden. Bei Krafträdern genügt ein Rück- der Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des
spiegel. Innenspiegel müssen so beschaffen sein, Wegstreckenmessers am Beginn und Ende der Fahrt
daß eine Blendung des Fahrers durch das Schein- vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten
werferlicht nachfolgender Kraftfahrzeuge vermie- einzutragen. Die Schaublätter sind zuständigen Be-
den werden kann. amten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen; der
Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzu-
(2) Absatz 1 gilt nicht für einachsige Zugmaschi- bewahren.
nen und einachsige Arbeitsmaschinen sowie offene
Elektrokarren und Kraftfahrzeuge mit offenem, (3) Weitergehende Anforderungen in Sonder-
auch nach rückwärts Ausblick bietendem Führersitz, vorschriften bleiben unberührt.
wenn die durch die Bauart bestimmte Höchst
geschwindigkeit nicht mehr als 20 Kilometer je § 58
Stunde beträgt. Geschwindigkeitsschilder
§ 57 (1) Kraftfahrzeuge, die nicht an allen Rädern luft-
Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler bereift sind - mit Ausnahme der in § 36 Abs. 5
letzter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld - und ebensolche Anhänger sowie Anhänger mit
des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser, der einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von we-
mit einem Kilometerzähler verbunden sein kann, niger als 2,5 m/sek 2 müssen an beiden Seiten ein
ausgerüstet sein; ausgenommen sind Kraftfahrzeuge kreisrundes, weißes Schild mit einem Durchmesser
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 295
von 200 Millimetern führen, das nicht verdeckt sein nicht für Fahrzeuge von Behörden, für Fahrzeuge
darf. Auf diesem Schild muß angegeben sein, mit des Personals von diplomatischen und konsu-
welcher Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fah- larischen Vertretungen sowie für Fahrzeuge, deren
ren darf (z. B. 25 km). In der Aufschrift müssen Haltern Steuererlaß gewährt worden ist. Kenn-
betragen zeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht
Buchstabenhöhe Strichstärke spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch ver-
der Ziffer: 75 Millimeter 12 Millimeter schmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung von
Kennzeichen müssen den Mustern und Angaben in
des ,,k": 35 Millimeter 6 Millimeter
Anlage V entsprechen.
des ,, 1n": 24 Millimeter 5 Millimeter.
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und
(2) Absatz gilt nicht für eisenbereifte Kraft- an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubrin-
fahrzeuge und Anhänger sowie für Kraftfahrzeuge, gen; bei Anhängern genügt die Anbringung an de-
die infolge ihrer Bauart die für sie zulässige Höchst- ren Rückseite. An schrägen Außenwänden können
geschwindigkeit nicht überschreiten können. an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens
je zwei Kennzeichen beiderseits an jedem Ende
§ 59 des Fahrzeugs angebracht sein. Das hintere Kenn-
zeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in
Fabrikschilder und Fabriknummern der Fahrgestelle Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Ausnahme von. Elektrokarren und ihren An-
muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der hängern darf der untere Rand des vorderen Kenn-
rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrik- zeichens nicht weniger als 200 Millimeter, der des
schild mit folgenden Angaben angebracht sein: hinteren nicht weniger als 300 Millimeter über der
a) Hersteller des Fahrzeugs, Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst
vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht ver-
b) Fahrzeugtyp,
ringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens
c) Baujahr, darf nicht höher als 1250 Millimeter über der Fahr-
d) Fabriknummer des Fahrgestells, bahn liegen: dies gilt nicht für Fahrzeuge des
e) zulässiges Gesam Lgewicht, Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltun-
f) zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern). gen sowie für Fahrzeuge mit Türen in der Rück-
wand. Kennzeichen müssen vor und hinter dem
(2) Die Fabriknummer des Fahrgestells muß Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 60 Grad
außerdem an zugänglicher Stelle am vorderen Teil beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf aus-
der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rah- reichende Entfernung lesbar sein.
men oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschla-
gen oder auf einem angenieteten Schild oder in an- (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Ver-
derer Weise dauerhaft angebracht sein. Wird nach kehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen.
dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzen- Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung
den Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder angebracht, so kann es der Kotflügelrundung ent-
verwendet, so ist sprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind
abzurunden; seine vordere und seine obere Kante
a) die eingeschlagene Fabriknummer dauer- müssen wulstartig ausgestaltet sein.
haft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar
bleibt, (4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuch·
b) die Fahrgestellnumrner des Fahrzeugs, an tungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen
dem der Rahmen oder Teil wieder verwen- bei Fahrzeugen der Gattung a) der Anlage V auf
det wird, neben der durchkreuzten Num- 20 Meter, bei Fahrzeugen der Gattungen b) und c)
mer anzubringen und dieser Anlage auf 25 Meter lesbar macht. Sie darf
kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
c) die durchkreuzte Nummer der Zulassungs-
stelle zum Vermerk auf dem Brief und der (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhän-
Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an gern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeichneten
dem der Rahmen oder Teil wieder verwen- oder im Straßenwinterdienst der öffentlichen Ver-
det wird. waltungen eingesetzten Anhänger muß an der Rück-
seite des letzten Anhängers das gleiche Kenn-
(3) Ist eine Fabriknummer des Fahrgestells nicht
zeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden.
vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit
Für die Anbringung und Beleuchtung des hinteren
feststellen, so kann die Zulassungsstelle eine Num-
Kennzeichens gelten die Vorschriften der Absätze 2
mer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer ent-
und 4; auswechselbare Kennzeichentafeln sind zu-
sprechend.
lässig.
§ 60
(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das
Ausgestaltung Nationalitätszeichen „D" nach den Vorschriften der
und Anbringung der amtlichen Kennzeichen Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum- verkehr vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I
mern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf S. 1137) angebracht werden.
weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-
Halten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist gen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder
die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können,
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
dürfen an Kri:!fllahrzeugen und ihren Anhängern Querschnitt Stromstärke
nicht an~rebrnc:hl: werden; über Ausnahmen, insbe- in Quadratmillimetern in
bei Verwendung von Kupfer Ampere
sondere für di(' Z(•idwn „CIY' (Fc1hrzeuge von An-
gehö rigcn c1 nerkann Ler di plornalischer Vertretun- 70 160
gen) und „CC" (Fi:lhrzeu~Je von Angehörigen zuge- 95 190
lassener konsulclfischer Vertrelungen), entscheidet 120 225
der Bundesminisler für Verkehr nach § 70. Als arnt- 150 260.
liche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gel-
ten auch die nach der Verordnung über inter- (4) Blanke Leitungen sind zulässig, wenn sie iso-
nationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten liert verlegt und gegen Berührung geschützt sind.
oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitäts- Isolierte Leitungen in Fahrzeugen müssen so ge-
zeichen. führt werden, daß ihre Isolierung nicht beschädigt,
insbesondere nicht durch die Wärme benachbarter
§ 61 Widerstände oder Heizvorrichtungen gefährdet
(weggefallen) werden kann. Die Verbindung der Fahr- und Brems-
stromleitungen mit den Geräten ist mit gesicherten
Schrauben oder durch Lötung auszuführen.
§ 62 (5) Nebeneinanderlaufende isolierte Fahrstrom-
Sonderbestimmungen leitungen sind zu Mehrfachleitungen mit einer ge-
fü:r elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge meinsamen wasserdichten Schutzhülle zusammen-
zufassen, so daß ein Verschieben und Reiben der
(1) Elektromotoren, Schalter und dergleichen sind Einzelleitungen vermieden wird, oder getrennt zu
so anzuordnen, daß etwaiqe im Betrieb auftretende verlegen und, wo sie Platten, Wände, Fußböden
Feuerersclwinun~wn keine Enlzündung von brenn- oder dergleichen durchsetzen, durch Isoliermittel
baren Stoffen hervorrufen können; in ihrer unmit gegen Durchscheuern zu schützen. An den Austritts-
telbaren :Nähe dürfen keine Rohrleitungen für stellen von Leitungen ist die Isolierhülle gegen
brennbare Flüssigkeiten liegen. Wasser abzudichten. Im Innern eines Wagens dür-
(2) Akkumulatorenzellen elektrisch angetriebener fen isolierte Leitungen unmittelbar auf Holz verlegt
Fahrzeuge können auf Holz aufgestellt werden; es und mit Holzleisten verkleidet werden.
muß jedoch ein Schutz gegen aufsteigende Feuch- (6) Leitungen, die einer Verbiegung oder Ver-
tigkeit und gegen überfließende Säure vorhanden drehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht bieg-
sein. Zelluloid ist zur Verwendung für Kästen und samen Litzenseilen hergestellt und, soweit sie iso-
außerhalb des Elektrolylen unzulässig. Soweit nur liert sind, wetterbeständig hergerichtet sein. Lam-
unterwiesenes Personal mit der Wartung der elek- penleitungen, die aus der Betriebsstromquelle ge-
trischen Anlagen der Fahrzeuge beschäftigt wird, speist werden, müssen Gummiaderleitungen sein.
ist ein Berührungsschutz für Teile verschiedener
Spannung nicht erforderlich. Akkumulatoren dürfen (7) Das Material der isolierten Leitungen muß bei
den Fahrgästen nicht zugänglich sein. Für aus- Spannungen über 65 Volt den „Vorschriften für iso-
reichende Lüftung ist zu sorgen. lierte Leitungen in Starkstromanlagen" (VDE 0250)
entsprechen.
(3) Der Querschnitt aller Leitungen zwischen
Stromquelle und Antriebsmotor ist nach der Dauer- (8) Für Freileitungen zum Betrieb elektrisch be-
stromstärke des Motors gemäß Normblatt DIN VDE triebener Kraftfahrzeuge gelten die „Vorschriften
3560 oder stärker zu bemessen. Der Querschnitt nebst Ausführungsregeln für elektrische Bahnen"
von Leitungen für Bremsstrom muß mindestens so (VDE 0115).
groß wie der von Fahrstromleitungen sein. Alle (9) Jedes elektrisch angetriebene Kraftfahrzeug
übrigen Leitungen dürfen im allgemeinen mit den muß eine Hauptabschmelzsicherung gemäß Norm-
in nachstehender Tabelle verzeichneten Strom- blatt DIN VDE 3560 oder einen selbsttätigen Aus-
stärken dauernd belastet werden: schalter haben, der auf das Anderthalbfache der
Querschnitt Stromstärke Dauerstromstärke des Motors (vgl. Absatz 3) ein-
in Quadrntmillimetern in gestellt ist. Jeder Stromkreis, der keinen Fahrstrom
bei Verwendung von Kupfer Ampere führt, muß gesondert gesichert sein. Vom Fahr-
0,75 6 strom unabhängige Bremsleitungen dürfen keine
6 Sicherungen enthalten. Bei benzin- oder diesel-
1,5 10 elektrischen Fahrzeugen ohne Betriebsbatterie
(Fahrzeuge mit elektrischer Kraftübertragung) sind
2,5 15
Sicherungen in den Hauptleitungen nicht erforder-
4 20 lich. Ein vom Führersitz aus bedienbarer Haupt-
6 25 (Not-)Ausschalter muß in jedem elektrisch angetrie-
10 35 benen Kraftfahrzeug das Ausschalten des Fahr-
16 60 stroms unabhängig vom Fahrschalter ermöglichen.
Der Haupt-(Not-)Ausschalter kann mit dem selbst-
25 80
tätigen Ausschalter verbunden sein. Vom Fahrstrom
35 100 unabhängige Bremsstromkreise dürfen nur im Fahr-
50 125 schalter abschaltbar sein.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 297
3. Andere Straßenfahrzeuge § 65
§ 63 Bremsen
Anwendung der für Kraftfahrzeuge (1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende
geltenden Vorschriften und der Vorschriften Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient
anderer Verordnungen werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die
(1) Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei
Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei
und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten Handwagen und Schlitten sowie bei land- und forst-
für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die wirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fah-
Nachprüfung der Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der ren Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschi-
Abweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr nen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforder-
als 2 Kilometer betragen darf. · lich.
(2) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung (2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahr-
gelten für die Ausrüstung von Fahrzeugen im ge- zeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Ge-
werblichen Personenverkehr die Verordnung über schv,vindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und
den Be_trieb von Kraftfahrunternehmen im Personen- das Fahrzeug festzustellen vermag.
verkehr vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 231), für Strnßenbahnen die Verordnung über (3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen
den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßen- nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann ver-
bahn-Bau- und Betriebsordnung) und für die Be- wendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer ge-
leuchtung von nicht maschinell angetriebenen Fahr- wöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst
zeugen - ausgenommen Fahrräder - und ihren werden kann.
Anhängern die Straßenverkehrs-Ordnung.
§ 66
§ 64
Rückspiegel
Lenkvorrichtung, Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Be-
sonstige Ausrüstung und Bespannung obachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies
gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbrin-
(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35 a
gung des Rückspiegels an einem Fahrzeug tech-
Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht
nisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- und
die Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine
forstwirtschaftliche Maschinen.
derartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt.
(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke,
die (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur § 67
einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und Beleuchtung an Fahrrädern
schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die
Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; (1) Die Beleuchtung der Fahrbahn nach vorn muß
weiß oder schwachgelb sein. Das Licht muß auf 300
dies kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr
Meter sichtbar sein; es darf nicht blenden. Der
oder mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinter-
zeug, durch Straffung der Steuerkette. und ähnliche Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß
seine Mitte in 5 Meter Entfernung vor der Lampe
Mittel erreicht werden. Unzulässig ist die Anspan-
nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus
nung an den Enden der beiden Ortscheite (Schwen-
der Lampe. Die Lampen müssen am Fahrrad so an-
gel) der Bracke (Waage) oder nur an einem Ort-
scheit der Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette gebracht sein, daß während der Fahrt ihre Neigung
zur Fahrbahn nicht verändert werden kann.
oder dergleichen festgelegt ist. Bei Pferden ist die
Verwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) (2) Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung müssen
unzulässig. Spannung und Leistungsaufnahme der Glühlampe
§ 64a mit Spannung und Leistungsabgabe der Licht-
Vorrichtungen für Schallzeichen maschine übereinstimmen; auf Maschine und Lampe
müssen Spannung und Leistungsabgabe (-aufnahme)
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens
einer hell tönenden Glocke ausgerüstet sein; aus- angegeben sein. Leistungsaufnahme der Glühlampe
genommen sind Handschlitten. und Leistungsabgabe der Lichtmaschine dürfen bei
einer Geschwindigkeit des Fahrrades von 15 Kilo-
metern je Stunde 3 Watt nicht übersteigen. Durch
§ 64 b Riffelung der Abschlußscheibe muß ausreichende
Kennzeichnung Streuung des Lichts erreicht werden.
(1) An jedem Fahrzeug müssen auf der linken (3) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer
Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem roten
Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deut- Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte
lich angegeben sein. muß mindestens 400 Millimeter, der Rückstrahler
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schienenbahnen, Fahr- darf nicht höher als 600 Millimeter über der Fahr-
räder, Krankenfahrstühle, Kutschwagen, Personen- bahn angebracht sein. Der Radfahrer muß das Bren-
schlitten, fahrbare land- und forstwirtschaftliche Ar- nen des Schlußlichts während der Fahrt ohne we-
beitsgeräte, Handwagen und Handschlitten. sentliche Änderung der Kopf- oder Körperhaltung
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
überwachen können. Beiwagen von Fahrrädern (6) Der Führer eines Fahrrades mit Hilfsmotor
müssen mit einem roten Rückstrahler versehen muß mitführen und auf Verlangen zuständigen Be-
sein; Satz 2 gilt entsprechend. amten zur Prüfung aushändigen
(4) Fahrräder müssen an beiden Seiten der Tret- a) entweder die Ablichtung einer allgemeinen
teile (Pedale) mit gelben Rückstrahlern versehen Betriebserlaubnis (§ 20) oder einen Ab·
sein. druck dieser allgemeinen Betriebserlaubnis,
auf dem der Hersteller bestätigt hat, daß
(5) § 49 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 gilt ent-
das Fahrzeug dem durch die Erlaubnis ge-
sprechend. Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht
nehmigten Typ entspricht,
verdeckt oder verschmutzt sein. Verdecken hinter
Fahrrädern mitgeführte Anhänger das rote Schluß- oder eine Betriebserlaubnis im Einzelfall
licht oder den roten Rückstrahler, so müssen die (§ 21), die die Zulassungstelle durch den
Schlußleuchte oder der Rückstrahler auch am An- Vermerk „Betriebserlaubnis erteilt" auf
hänger angebracht sein. Im übrigen gilt § 22 Abs. 3 dem Gutachten eines amtlich anerkannten
und 4. · Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-
verkehr ausstellt,
(6) Für Rennräder, die ihrem Bestimmungszweck b) eine Versicherungsbestätigung nach § 29 b,
dienen, gelten die Absätze 1 bis 5, wenn die Räder wenn der Halter nicht von der Versiche-
während· der Dunkelheit auf öffentlichen Straßen rungspflicht befreit ist.
benutzt werden; § 49 a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
Bei Fahrzeugen mit einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr al„
IV. Kleinkrafträder 20 Kilometern je Stunde genügt statt der unter
und Fahrräder mit Hilfsmotor Buchstabe a genannten Urkunden
§ 67 a entweder die Ablichtung einer allgemeinen
(1) Als Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des Betriebserlaubnis für den Motor oder ein Ab-
Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 druck dieser allgemeinen Betriebserlaubnis
(Bundesgesetzbl. I S. 837) gelten Krafträder (Zwei- auf dem der Hersteller bestätigt hat, daß der
räder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von Motor dem durch die Erlaubnis genehmigten
nicht mehr als 50 Kubikzentimetern. Typ entspricht,
(2) Für die Führer von Kleinkrafträdern gilt § 5 öder eine Bescheinigung des amtlich anerkann-
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. ten Sachverständig~n für den Kraftfahrzeug-
verkehr über den Hubraum des Motors und
(3) Fahrräder mit Hilfsmotor sind Fahrzeuge, die darüber, daß der Motor mit seinen zugehöri·
hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die üblichen gen Teilen den Vorschriften dieser Verord
Merkmale von Fahrrädern aufweisen, jedoch zu- nung entspricht.
sätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungs-
motor mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 Kubikzentimetern besitzen. Die üblichen Merk- C. Schlußbestimmungen
male von Fahrrädern gelten als vorhanden, wenn
§ 68
a) der Durchmesser des Hinterrades nicht
kieiner ist als 580 Millimeter, Zuständigkeiten
b) die wirksame Länge der Tretkurbel min- (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die hö-
destens 125 Millimeter beträgt, heren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von
c) die durch die Bauart bestimmte Höchst- den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwal-
geschwindigkeit des Fahrzeugs 40 Kilo- tungsbehörden oder den Behörden, denen durch
meter je Stunde nicht überschreitet. Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwal-
Diese Merkmale gelten entsprechend für zweisitzige tungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die
Fahrzeuge (Tandems) und Fahrzeuge mit drei höheren Verwaltungsbehörden werden von den zu-
Rädern. ständigen obersten Landesbehörden bestimmt.
(2) Ortlich zuständig ist, soweit nichts anderes
(4) Fahrräder mit Hilfsmotor werden wie gewöhn-
vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, man-
liche Fahrräder behandelt, wenn nichts anderes be-
gels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antrag-
stimmt ist. § 29 a, § 29 b Abs. 1 und 3, § 29 c Satz 1
stellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen,
und § 59 sind entsprechend anzuwenden; hat die
Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde
Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren, so des Sitzes oder des Orts der beteiligten Nieder-
ist sie der zuständigen Behörde (§ 68) abzuliefern. lassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zu-
Die Vorschriften über die Betriebserlaubnis gelten stimmung der örtlich zuständigen Behörde von
entsprechend, ebenso § 45 Abs. 1 mit Ausnahme des einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde be-
Satzes 3, §§ 46, 47 und 49. § 67 Abs. 2 ist nicht an- handelt und erledigt werden. Die Verfügungen der
zuwenden; die Leistungsaufnahme der Glühlampe Behörde (Satz 1 und 2) sind im Inland wirksam.
im Scheinwerfer darf 15 Watt nicht übersteigen. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Ein-
(5) Niemand darf vor Vollendung des sechzehnten greifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen
Lebensjahres ein Fahrrad mit Hilfsmotor führen; Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit der-
Ausnahmen kann die Verwaltungsbehörde mit Zu- selben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Ver-
stimmung des gesetzlichen Vertreters zulassen. ordnung vorläufig treffen.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 299
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehör- 2. die zuständigen obersten Landesbehörden
den und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund oder von ihnen bestimmte Stellen von allen
dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche Vorschriften dieser Verordnung in be-
der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der stimmten Einzelfällen oder allgemein für
Deulschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes bestimmte einzelne Antragsteller, es sei
und ,der Polizei durch deren Dienststellen nach Be- denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf
stimmung dPr Fachminister wahrgenommen. das Gebiet des Landes beschränken und
eine einheitliche Entscheidung erforderlich
ist,
§ 69
3. der Bundesminister für Verkehr von allen
Geltungsbereich Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht
(1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Stra- die Landesbehörden nach den Nummern 1
ßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit und 2 zuständig sind - allgemeine Aus-
nahmen ordnet er durch Rechtsverordnung
den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung, ohne Zustimmung des Bundesrates nach
der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom Anhören der zuständigen obersten Landes·
29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit behörden an - ,
etwaigen späteren Anderungen, 4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächti-
der Verordnung über internationalen Kraftfahr- gung des Bundesministers für Verkehr bei
zeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs- Erteilung oder in Ergänzung einer allge-
gesetz bl. I S. 1137), meinen Betriebserlaubnis oder Bauart-
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr- genehmigung.
unternehmen im Personenverkehr vom 13. Fe- (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von
bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231), den §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Aus-
der Verordnung über den Bau und Betrieb der nahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehör-
Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be- den der Länder und, wo noch nötig, die Träger der
triebsordnung), Straßenbaulast zu hören.
den Bestimmungen über die Beförderung gefähr- · (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme
licher Güter auf Straßen, ist festzulegen.
der Verordnung über die Dberwachung von ge- (4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundes-
werbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden grenzschutz, die Feuerwehr, der Zollgrenzdienst
Personenkraftwagen und Krafträdern vom und die Zollfahndung sind von den Vorschriften
4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186) dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfül-
und lung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Be-
den Bestimmungen über die Rechte und Pflichten rücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglie- nung dringend geboten ist. Abweichungen von den
der im Straßenverkehr Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuch-
ten, über Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-
die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs.
schieden hoher Töne und über Sirenen sind nicht
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge- zulässig.
werberechts; unberührt bleiben ferner die Vor-
schriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnun- § 71
gen über Strafbestimmungen
a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,
Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu
b) die technische und betriebliche Ausrüstung ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätz-
der Fahrzeuge, lich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geld-
c) die Führung von Schienenfahrzeugen, strafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder
d) die Anbringung von Warnkreuzen. mit Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist
§ 70
§ 72
Ausnahmen
Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
(1) Ausnahmen können genehmigen
1. die höheren Verwaltungsbehörden in be- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 *) in
stimmten Einzelfällen oder allgemein für Kraft.
bestimmte einzelne Antragsteller von den (2) Von den Anderungen dieser Verordnung
Vorschriften der §§ 32, 34 und 36, auch in durch die Verordnung vom 25. November 1951
Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und (Bundesgesetzbl. I S. 908) treten erst nach dem 1. Sep-
65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern tember 1953 in Kraft nach Bestimmung durch den
auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, Bundesminister für Verkehr die Anderungen zu
des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und
•) Datum des Inkrnfttretens der Verordnunq in der ursprünqlichen
60 Abs. 5, Fassung vom 13. November 1937 (Reichsqesetzbl. I S. 1215).
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 35 a Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 3 vorzulegen, wenn die Art des Fahrzeugs unrichtig
für Fahrzeuge, die vor dem 1. April angegeben ist.
1952 in Betrieb genommen worden sind, (5) Von den Änderungen dieser Verordnung durch
§ 45 Abs. 2 die Verordnung vom 21. März 1956 (Bundes-
für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, gesetzbl. I S. 127) treten in Kraft die Änderungen zu
für die eine allgemeine Betriebserlaub- § 32 am 1. Januar 1958
nis bereits vor dem 1. April 1952 erteilt für erstmals in den Verkehr kommende
worden ist. Fahrzeuge, jedoch Absatz 1 Nr. 3 Buch-
(3) Von den Änderungen dieser Verordnung staben b und d bei Sattelkraftfahrzeugen
durch das Geselz zur Sicherung des Straßenver- und Zügen, bei denen nur eines der mit-
kehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I einander verbundenen Fahrzeuge ab
S. 832) tritt erst nach dem 1. September 1953 in 1. Januar 1958 erstmals in den Verkehr
Kraft: kommt, erst am 1. Juli 1960,
§ 57 a am 23. Dezember 1953 für Kraftf ahr- § 32 Abs. 1 am 1. Juli 1960
zeuge, die am 23. März 1953 bereits zu- für alle anderen Fahrzeuge,
gelassen waren.
§ 32 Abs. 2 nach näherer Bestimmung durch
(4) Von den Änderungen dieser Verordnung den Bundesminister für Verkehr
durch die Verordnung vom 24. August 1953 (Bundes- für am 1. Januar 1958 bereits im Ver-
gesetzbl. I S. l 131) treten erst nach dem 1. Septem- kehr befindliche Kraftfahrzeuge und
ber 1953 in Kraft: Züge,
§ 15a am 1. November 1953,
§ 32 a am 1. Juli 1960,
§ 22 Abs. 3 Nr.19
§ 34 Abs. 3 am 1. Januar 1958
am 1. Juli 1956 für Lichtmaschinen (§ 67
für erstmals in den Verkehr kommende
Abs. 2), deren Leistungsabgabe bei einer _
Fahrzeuge, jedoch bei Sattelkraftfahr-
Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 15
zeugen und Zügen, bei denen nur eines
Kilornetern je Stunde nicht mehr als
der miteinander verbundenen Fahrzeuge
3 Watt beträgt und die weder in einen
ab 1. Januar 1958 erstmals in den Ver-
Fahrradhilfsmotor eingebaut noch vor
kehr kommt, erst am 1. Juli 1960,
dem 1. Juli 1956 erstmals in den Ver-
kehr gebracht worden sind, im übrigen am 1. Juli 1960
an einem vom Bundesminister für Ver- für alle anderen Fahrzeuge,
kehr zu bestimmenden Zeitpunkt, § 35 am 1. Januar 1958
§ 67 Abs. 3 Satz 3 für erstmals in den Verkehr kommende
am 1. Januar 1954 für Fahrräder, die Fahrzeuge,
erstmals in den Verkehr gebracht wer- am 1. Juli 1960
den, für alle anderen Fahrzeuge,
am 1. Oktober 1955 für die anderen § 41 Abs. 15 am 1. Januar 1958
Fahrräder, für erstmals in den Verkehr kommende
§ 67 Abs. 4 Fahrzeuge,
am 1. November 1953 für Fahrräder, die am 1. Juli 1960
erstmals in den Verkehr gebracht wer- für alle anderen Fahrzeuge,
den, § 42 Abs. 3 am 1. Mai 1957.
am 1. Oktober 1955 für die anderen
Sind auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes
Fahrräder,
oder des Gesetzes über die Beförderung von Perso-
die Änderungen des Musters 1 am 1. Januar nen zu Lande Unternehmern Genehmigungen für
1954 - vor diesem Tag ausgestellte bestimmte Fahrzeuge erteilt worden, so gelten die
Führerscheine bleiben gültig - , Änderungen der §§ 32, 32 a, 34 und 41 sowie § 35
die Änderungen der Muster 2, 3, 4 und 5 am für das genehmigte Fahrzeug erst nach Ablauf der
1. November 1953 - vor diesem Tag zur Zeit des Inkrafttretens der Änderungsverord-
ausgestellte Kraftfahrzeug- und Anhän- nung bestehenden Genehmigung, frühestens jedoch
gerscheine verlieren spätestens mit ab 1. Juli 1960. Bis zum 1. Juli 1960 darf die höchst-
dem Ablauf des 31. August 1957 ihre zulässige Gesamtlänge von Zügen aus Fahrzeugen,
Geltung; der Umtausch ist gebühren- die zur Beförderung von Personen bestimmt sind
frei-, (einschließlich eines für die Gepäckbeförderung be-
die Muster 6, 7 und 8 am 1. Januar 1954 - bis stimmten Anhängers), 20 Meter betragen.
zum 31. Dezern ber 1954 dürfen die bis-
her vorgeschriebenen Vordrucke ver- § 72a
wendet werden --. (1) Von den Änderungen dieser Verordnung
Bis zum 31. August 1954 sind die Kraftfahrzeug- durch die Verord"nung vom 14. März 1956 (Bundes-
briefe und Kraftfahrzeugscheine von Kombinations- gesetzbl. I S. 199) treten erst nach dem 1. Mai 1956
kraftwagen den Zulassungsstellen zur Berichtigung in Kraft die Änderungen zu
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 301
§ 22 Abs. 3 Nr. 8 kraftfahrzeug nur ein Brief und ein Schein ausge-
an einem vom Bundesminister für Ver- fertigt, so sind bis zum gleichen Tag für die Sattel-
kehr zu bestimmenden Tag, zugmaschine und den SaUelanhänger je ein Brief
und ein Schein gebührenfrei auszustellen.
§ 23 Abs. 2
(5) Vom 1. Juli 1956 an dürfen die Zulassungs-
am l. Juli 195G für Pahrzeuge, denen stellen die Vorführung der Fahrzeuge zur Umkenn-
die Zulassungsstelle ein Kennzeichen zeichnung anordnen.
neuen Rechts zuteilt,
am 1. Juli 1958 für die übrigen kenn- § 73
zeichenpflichtigen Pahrzeuge, Vorläufig nicht anzuwendende .Vorschriften
§ 35 a Abs. 3 am 1. August 1956, (1) Bis zu einem vom Bundesminister für Ver-
§ 40 Abs. l Satz 1 kehr zu bestimmenden Tag ist § 22 Abs. 3 nicht an-
am 1. November 1956, und zwar nur für zuwenden auf
Fahrzeuge, die erstmals in den Verkehr a) Einrichtungen, die am 23. Juni 19,53 bereits
gebracht werden, in Betrieb genommen waren und an Fahr-
zeugen verwendet werden, die vor diesem
§ 43 Abs. 4 Tag in den Verkehr gebracht worden sind,
am 1. November 1956 für Fahrzeuge, die b) Einrichtungen, die außerhalb des Geltungs-
erstmals in den Verkehr gebracht bereichs dieser Verordnung hergestellt
werden, worden sind, an Fahrzeugen verwendet
am 1. Mai 1958 für die anderen Fahr- werden, die außerhalb des Geltungs-
zeuge, bereichs dieser Verordnung gebaut worden
§ 54 Abs. 1, 1 a und 4 sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach
§ 22 Abs. 3 geprüften Einrichtungen glei-
am 1. Mai 1957 für Fahrzeuge, die erst- cher Art entsprechen,
mals in den Verkehr gebracht werden,
c) Einrichtungen, die zur Erprobung im Stra-
am 1. November 1957 für die anderen ßenverkehr verwendet werden, wenn der
Fahrzeuge, Führer des Fahrzeugs eine entsprechende
§ 55 Abs. 4 am 1. Mai 1957, amtliche Bescheinigung mit sich führt und
zuständigen Beamten auf Verlangen zur
§ 56 am 1. November 1956, Prüfung aushändigt,
§ 60 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I bis V d) Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger,
am 1. Juli 1956 für Fahrzeuge, denen Scheiben aus Sicherheitsglas und Brems-
die Zulassungsstelle ein Kennzeichen beläge, wenn diese Einrichtungen vor dem
neuen Rechts zuteilt, 1. April 1957 bereits in Gebrauch genom-
men worden sind und an Fahrzeugen ver-
am l. Juli 1958 für die übrigen kenn-
zeichenpflichtigen Fahrzeuge, wendet werden, die vor diesem Tag erst-
mals in den Verkehr gebracht worden sind,
Muster 2 hinsichtlich der Angaben über die e) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-
Geräuschentwicklung schieden hoher Töne, wenn diese Einrich-
am 1. August 1956 für erstmals in den tungen vor dem 1. Oktober 1956 erstmals
Verkehr kommende Fahrzeuge, im üb- in Gebrauch genommen worden sind und
rigen an einem vom Bundesminister für an Fahrzeugen verwendet werden, die vor
Verkehr zu bestimmenden Tag. diesem Tag erstmals in den Verkehr ge-
bracht worden sind.
(2) Bis zum 1. November 1956 dürfen in den Fäl- (2) Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr
len des § 52 Abs. 3 statt der Kennleuchten für blaues zu bestimmenden Tag sind
Blinklicht Kennscheinwerfer f.ür blaues Dauerlicht
§ 22 Abs. 3 Nr. 14 und
weiter an den Fahrzeugen geführt werden.
§ 42 Abs. 1 Satz 2
(3) Für Fahrzeuge, die bis zum 1. Mai 1956 als nicht anzuwenden.
Fahrräder mit Hilfsmotor anzusehen waren oder an-
zusehen gewesen wären und die vor dem 1. Januar (3) Bis zu einem vom Bundesminister für Ver-
1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt kehr zu bestimmenden Zeitpunkt ist § 22 Abs. 3
§ 67 a Abs. 4, 5 und 6, jedoch nicht § 59. § 67 a Abs. 6 Nr. 18 nur auf Beleuchtungseinrichtungen für amt-
letzter Satz ist auch dann anzuwenden, wenn die liche Kennzeichen anzuwenden.
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeugs 20 Kilometer je Stunde überschreitet. § 74
Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge
(4) Anhängerbriefe und -schEüne von Sattel-
anhängern, in denen die zulässige Sattellast noch (1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952
nicht eingetragen ist, sind bis zum 1. November 1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten
der Zulassungsstelle zur gebührenfreien Ergän- folgende Bestimmungen:
zung vorzulegen; die für die Ergänzung benötigten a) An Kraftfahrzeugen außer Krafträdern -
Unterlagen sind beizufügen. War für ein Sattel- mit einer durch die Bauart bestimmten
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als d) § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 ist nicht anzuwen-
20 Kilometern je Stunde genügt als Wir- den. Werden Geschwindigkeitsmesser und
kung der Feststellbremse eine mittlere Ver- Kilometerzähler an Fahrzeugen verwendet,
zögerung von 1 m/sek 2 • die nicht auf den in § 36 Abs. 3 für zulässig
erklärten Gummireifen laufen, so gilt § 57
b) Auch an Anhängern hinter Kraftfahrzeugen Abs. 2.
mit einer Geschwindigkeit von mehr als
e) Die bis zum Inkrafttreten der Verordnung
20 Kilometern je Stunde genügen Brems-
vom 25. November 1951 (Bundesgesetzbl. I
anlagen, die nicht auf alle Räder wirken. S. 908) zulässigen Fabrikschilder dürfen
c) Anhänger mit Auflaufbremsen brauchen weiter verwendet werden.
keine Notbremseinrichtungen zu haben. (2) § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 67 a gelten auch für die
Vorhandene Notbremseinrichtungen müs- am 1. September 1952 bereits im Verkehr befindlichen
sen instandgehalten und benutzt werden, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor,
sie können auch dann als Bremsvorrichtung wenn der Hubraum des Motors größer ist als
und als Feststellvorrichtung im Sinne des 50 Kubikzentimeter, die durch die Bauart bestimm-
§ 41 Abs. 9 Satz 3 und 4 dienen, wenn sie te Höchstleistung jedoch eine Pferdestärke (redu-
ausschließlich durch das Gewicht der Zug- ziert) nicht überschreitet. Bei Kleinkrafträdern die-
gabel betätigt werden. ser Art genügt eine Betriebserlaubnis für den Motor.
Nr. JS) Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 303
Anlage I
(§ 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke.*)
A Augsburg BE Beckum Bz. Münster, Land
(Stadt, Anl. Tl, Gruppe II BEI Beilngries, Land
Land, Anl. II, Gruppe I)
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Land
AA Aalen WLirtlernberg, Land
BG Bundesgrenzschutz (Anl. IV)
Aß Aschaff cn bu rg
BGD Berchtesgaden
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) (Land, Anl. II, Gruppe Ib,
Außenstelle BGD in Bad Reichenhall,
AC Aachen
Anl. II, Gruppe Ia)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
BH Bühl Baden, Land
Land, Anl. II, Gruppe II)
AH Ahaus, Land BI Bielefeld
AIB (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Bad Aibling, Land
Land, Anl. II, Gruppe I und IIIa)
AIC Aichach, Land
BID Biedenkopf, Land
AK Altenkirchen Westerwald, Land
BIN Bingen Rhein, Land
AL Altena Westfalen, Land
BIR Birkenfeld Nahe, Land
ALF Alfeld Leine, Land
BIT Bitburg Bz. Trier, Land
ALS Alsfeld Oberh essen, Land
ALZ Alzenau Mainfranken, Land
BK Backnang, Land
AM Amberg Obcrpf alz BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I BL .Balingen Württemberg, Land
Land, Anl. II, Gruppe 11)
BLB Wittgenstein in Berleburg, Land
AN Ansbach Mittelfranken
BM Bergheim Erft, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) BN Bonn
AO Altötting, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa
Land, Anl. II, Gruppe II)
AR Arnsberg Westfalen, Land
BO Bochum, Stadt
ASD Aschendorf-Hümmling in
Aschendorf Ems, Land BOG Bogen, Land
AUR Aurich, Land BOH Bocholt, Stadt
AW Ahrweiler, Land BOR Borken Westfalen, Land
AZ Alzey, Land BOT Bottrop, Stadt
BP Deutsche Bundespost (Anl. IV)
B Berlin
BA
BR Bruchsal, Land
Bamberg
(Stadt, Anl. II, Gruppe I BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) BRI Brilon, Land
BAD Baden-Baden, Stadt BRK Brückenau, Land
BB Böblingen Württemberg, Land BRL Blankenburg in Braunlage Harz, Land
BC Biberach Riß, Land
BRV Bremervörde, Land
BCH Buchen Odenwald, Land
BS Braunschweig
BD Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung (Stadt, Anl. II, Gruppe II
(Anl. IV) Land, Anl. II, Gruppe I)
•) a) Ortsnamen in halbfel.ter Schrift bezeichnen den Silz der Zulassungsstelle.
b) Bei Zulassunqsstcllcn der Sladt- und Landkreise mit gleichen Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk wird die Reihenfolge
der Kcnnzeicbcuausuabe durch die angeiJebene Gruppe des Schemas in Anlage II bestimmt
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
BSB Bersenbrück, Land DI Dieburg, Land
BT Bayreuth DIL Dillkreis in Dillenburg, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I DIN Dinslaken Niederrhein, Land
Land, Anl. II, Gruppe II)
DIZ Unterlahnkreis in Diez, Land
BU Burgdorf Hannover, Land
DKB Dinkelsbühl, Land•
BUD Büdingen Oberhessen, Land
DLG Dillingen Donau
BUL Burglengenfeld, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
BUR Büren Westfalen, Land Land. Anl. II, Gruppe Ib)
BW Bundes-Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung DN Düren, Land
(Anl. IV)
DO Dortmund, Stadt
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und
DON Donauwörth, Land
Landtag,
Zulassungsstelle Stuttgart, Stadt DS Donaueschingen, Land
BYL Bayern Landesregierung und Landtag, DT Detmold, Land
Zulassungsstelle München, Stadt DU Duisburg, Stadt
BZA Bergzabern, Land DUD Duderstadt, Land
CAS Castrop-Rauxel, Stadt E Essen, Stadt
CE Celle EBE Ebersberg bei München, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I EBN Ebern, Land
Land, Anl. II, Gruppe II)
EBS Ebermannstadt, Land
CHA Cham Oberpfalz, Land
ECK Eckernförde, Land
CLP Cloppenburg, Land
ED Erding, Land
CLZ Clausthal-Zellerfeld, Land
EG Eggenfelden, Land
CO Coburg
EHI Ehingen Donau, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) EIH Eichstätt Bayern
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
coc Cochem Mosel, Land
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
COE Coesfeld Westfalen, Land
EIN Einbeck, Land
CR Crailsheim, Land
EM Emmendingen, Land
cux Cuxhaven, Stadt
EMD Emden, Stadt
cw Calw, Land
Ennepe Ruhrkreis in Schwelm, Land
EN
ERB Erbach Odenwald, Land
D Düsseldorf
ERK Erkelenz, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II)
Düsseldorf Land in Mettmann ER Erlangen
(Anl. II, Gruppe I und Illa) (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
DA Darmstadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe II ES Eßlingen Neckar, Land
Land, Anl. II, Gruppe I) ESB Eschenbach Oberpfalz, Land
DAH Dachau, Land ESW Eschwege, Land
DAN Dannenberg Elbe in Lüchow, Land EU Euskirchen, Land
DAU Daun, Land EUT Eutin, Land
DB Deutsche Bundesbahn (Anl. IV)
DEG Deggendorf F Frankfurt Main, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia FAL Fallingbostel, Land
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
FB Friedberg Hessen, Land
DEL Delmenhorst, Stadt
FD Fulda
DGF Dingolfing, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
DH Grafschaft Diepholz in Diepholz, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 305
FDB Fric~dberg bei Augsburg, Land GOA Sankt Goar, Land
FDS Freudenstadt, Land GOH Sankt Goarshausen, Land
FEU Feuchtwangen, Land GP Göppingen, Land
FFB Fürstenfoldbruck, Land GRA Grafenau, Land
FH Main-Taunuskreis in Frankfurt Main- GRI Griesbach Rottal, Land
Höchst, Land GS Goslar
FKB Frankenberg Eder, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe 1a
FL Land, Anl. II, Gruppe Ib)
Flensburg
(Stadt, Anl. II, Gruppe I GUN Gunzenhausen Mittelfranken, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) GV Grevenbroich, Land
FO Forchheim Oberfranken GZ Günzburg
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe lb) Land, Anl. II, Gruppe Ib)
FR Freiburg Breisgau
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I und lila) H Hannover
FS Freising (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I und Illa)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) HA Hagen Westfalen, Stadt
FT Frankenthal Pfalz HAB Hammelburg, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia HAM Hamm Westfalen, Stadt
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
HAS Hassfurt, Land
FU Fürth Bayern
(Stadt, Anl. II, Gruppe II HB Hansestadt Bremen,
Land, Anl. II, Gruppe I) Anl. II, Gruppe II
FUS Füssen, Land Bremen Nord (Vegesack),
· Anl. II, Gruppe I
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Land
Bremerhaven, Stadt,
Anl. II, Gruppe lila
GAN Bad Gandersheim, Land HCH Hechingen, Land
GAP Garmisch-Partenkirchen, Land HD Heidelberg
GD Schwäbisch Gmünd, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I und Illa
Land, Anl. II, Gruppe II)
GE Gelsenkirchen, Stadt
HDH Heidenheim Brenz, Land
GEL Geldern, Land
HE Helmstedt, Land
GEM Gemünden Main, Land
HEB Hersbruck, Land
GEO Gerolzhofen, Land
HEF Bad Hersfeld, Land
GER Germersheim, Land
HEi Norderdithmarschen in Heide Holstein,
GF Gifhorn, Land
Land
GG Groß-Gerau, Land
HEL Hessen Landesregierung und Landtag,
GI Gießen Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
HER Herne, Stadt
Land, Anl. II, Gruppe II)
HF Herford
GK Geilenkirchen-Heinsberg, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
GL Rheinisch-Bergischer Kreis in Land, Anl. II, Gruppe II)
Bergisch Gladbach
HG Obertaunuskreis in Bad Homburg vor der
GLA Gladbeck Westfalen, Stadt Höhe, Land
GM Oberbergischer Kreis in Gummersbach, HH Hansestadt Hamburg,
Land Anl. II, Gruppe II
GN Gelnhausen, Land Hamburg-Bergedorf,
GO Göttingen Anl. II, Gruppe la
(Stadt, Anl. II, Gruppe I Hamburg-Harburg,
Land, Anl. II, Gruppe II) Anl. II, Gruppe Ib
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
HI Hildesheim KE Kempten Allgäu
(Stadt, Anl. II, Gruppe I (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe II)
HIP Jiilpoltstein Mittelfranken, Land KEH Kelheim, Land
HL Hansestadt Lübeck KEL Kehl, Land
HM 1-fameln KEM Kemnath, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I KF Kaufbeuren
Land Hameln-Pyrmont
Anl. II, Gruppe II) (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
HMU Hann. Münden, Land
KG Bad Kissingen
HN Heilbronn Neckar
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
(Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa Land, Anl. II, Gruppe Ib)
Land, Anl. II, Gruppe II)
KH Bad Kreuznach, Land
HO Hof Saale
KI Kiel, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) KIB Kirchheimbolanden, Land
HOG Hofgeismar, Land KK Kempen-Krefeld, Land
HOH 1-Iofheim Unterfranken, Land KL Kaiserslautern
HOL Holzminden, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
HOR Horb Neckar, Land
KLE Kleve, Land
HOS Höchstadt Aisch, Land
KN Konstanz
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
HU Hanau Land, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I KO Koblenz
Land, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
HUN Hünfeld, Land Land, Anl. II, Gruppe I)
HUS Husum, Land KON Königshofen Grabfeld, Land
HW Halle Westfalen, Land KOZ Kötzting, Land
HX Höxter, Land KR Krefeld, Stadt
KRU Krumbach Schwciben, Land
ILL KS Kassel
Illertissen, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
IN Ingolstadt Donau Land, Anl. II, Gruppe I)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
KT Kitzingen
Land, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
IS Iserlohn Land, Anl. II, Gruppe Ib)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
KU Kulmbach
Land, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
IZ Steinburg in Itzehoe, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
KUN Künzelsau Württemberg, Land
JEV Friesland in Jever, Land KUS Kusel, Land
JUL Jülich, Land
LA Landshut Bayern
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
K Köln Land, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II LAN Landau Isar, Land
Land, Anl. II, Gruppe I und IIIa) LAT Lauterbach Hessen, Land
KA Karlsruhe Baden LAU Lauf Pegnitz, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
LB Ludwigsburg, Land
Land, Anl. II, Gruppe I und IIIa)
LD Landau Pfalz
KAR Karlstadt, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
KC Kronach, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 307
LE Lemgo in Brake bei Lemgo, Land MIL Miltenberg, Land
LEO Leonberg Württemberg, Land MM Memmingen
LER Leer Ostfriesland, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
LEV Leverkusen, Stadt
MN Mindelheim, Land
LF Laufen Oberbayern, Land
MO Moers, Land
LG Lüneburg
MOD Markt Oberdorf, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) MON Monschau Rheinland, Land
LH Lüdinghausen, Land MOS Mosbach Baden, Land
LI Lindau Bodensee, Land MR Marburg Lahn
LIF Lichtenfels, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
LIN Lingen Ems, Land
MS Münster Westfalen
LK Lübbecke Westfalen, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
LL Landsberg Lech Land, Anl. II, Gruppe I)
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia MT Unterwesterwaldkreis in Montabaur, Land
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
MU Mühldorf Oberbayern, Land
LM Limburg Lahn, Land
MUB Münchberg Oberfranken, Land
LO Lörrach, Land
MUL Müllheim Baden, Land
LOH Lohr Main, Land MUN Münsingen Württemberg, Land
LP Lippstadt, Land MY Mayen, Land
LR Lahr Schwarzwald, Land MZ Mainz
LU Ludwigshafen Rhein (Stadt, Anl. II, Gruppe II
(Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppe I)
Land, Anl. II, Gruppe I)
LUD Lüdenscheid, Stadt N Nürnberg
LUN Lünen, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I)
NAB Nabburg, Land
M München
NAI Naila, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I) ND Neuburg Donau
MA Mannheim (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I) NE Neuß, Stadt
MAI Mainburg Bayern, Land NEA Neustadt Aisch, Land
MAK Marktredwitz, Stadt NEC Neustadt bei Coburg, Stadt
MAL Mallersdorf, Land NEN Neunburg vorm Wald, Land
MAR Marktheidenfeld, Land NES Bad Neustadt Saale, Land
MB Miesbach, Land NEU Neustadt Schwarzwald, Land
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, NEW Neustadt Waldnaab, Land
Land NH Neustadt Haardt (Weinstraße)
MEG Melsungen, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
MEL Melle, Land
NI Nienburg Weser, Land
MEP Meppen, Land
NIB Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land
MES Meschede, Land
NL Niedersachsen Landesregierung und Land-
MET Mellrichstadt, Land tag,
MG M.-Gladbach (Mönchen-Gladbach), Stadt Zulassungsstelle Hannover, Stadt
NM Neumarkt Oberpfalz
MGH Bad Mergentheim, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
MH Mülheim Ruhr, Stadt Land, Anl. II, Gruppe Ib)
MI Minden Westfalen, Land NMS Neumünster, Stadt
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
NO Nördlingen PRU Prüm Eifel, Land
(Stadl, Anl. II, Gruppe Ia PS Pirmasens
Land, Anl. II, Gruppe lb) (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
NOH Grafschaft ßenlheim in Nordhorn, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
NOM Northeim Hannover, Land
NOR Norden, Land R Regensburg
NRU Neustadt am Rübenberge, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe II
NT Land, Anl. II, Gruppe 1)
Nürtingen, Land
NU RA Rastatt, Land
Neu-Ulm Donau
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia RD Rendsburg, Land
Land, Anl. II, Gruppe lb) RE Recklinghausen
NW Neuwied, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
OB Oberhausen Rheinland, Stadt REG Regen, Land
OBB Obernburg Unterfranken, Land REH Rehau, Land
OCH Ochsenfurt, Land REI Bad Reichenhall, Stadt
OD Stormarn in Bad Oldesloe, Land RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Land
OE Olpe, Land RID Riedenburg Bayern, Land
OF Offenbach Main RO Rosenheim
(Stadt, Anl. II, Gruppe I (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe II)
OG Offenburg Baden, Land ROD Roding, Land
OHA Osterode Harz, Land ROF Rotenburg Fulda, Land
OHR Oehringen, Land ROH Rotenburg Hannover, Land
OHZ Osterholz in Osterholz Schannbeck, Land ROK Rockenhausen, Land
OL Oldenburg Oldenburg ROL Rottenburg Laaber, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II ROT Rothenburg ob der Tauber
Land, Anl. II, Gruppe I) (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
OLD Oldenburg Holstein, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Land RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und
OS Landtag
Osnabrück
Zulassungsstelle Mainz, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa
Land, Anl. II, Gruppe II) RS Remscheid, Stadt
OTT Land Hadeln in Otterndorf Niederelbe, RT Reutlingen, Land
Land RUD Rheingaukreis in Rüdesheim Rhein, Land
OVI Oberviechtach, Land RV Ravensburg, Land
RW Rottweil, Land
PA Passau RWL Nordrhein-Westfalen Landesregierung und
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia Landtag,
Land, Anl. II, Gruppe Ib) Zulassungsstelle Düsseldorf, Stadt
PAF Pfaffenhofen Ilm, Land RY Rheydt, Stadt
PAN Pfarrkirchen Niederbayern, Land RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land
PAR Parsberg, Land
PB Paderborn, Land s Stuttgart, Stadt
PE Peine, Land SAB Saarburg Bz. Trier, Land
PEG Pegnitz, Land SAD Schwandorf, Stadt
PF Pforzheim SAK Säckingen, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II SAN Stadtsteinach, Land
Land, Anl. II, Gruppe I)
SC Schwabach
PI Pinneberg, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
PLO Plön Holstein, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: B<?nn, den 30. April 1956 309
SD Stade, Land TIR Tirschenreuth, Land
SE Segeberg in Bad Segeberg, Land TOL Bad Tölz, Land
SEF Scheinfeld, Land TON Eiderstedt in Tönning
SEL Selb, Stadt Nordseebad, Land
SF Sonthofen, Land TR Trier
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
SG Solingen, Stadt Land, Anl. II, Gruppe II)
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und
TS Traunstein Oberbaye-rn
Landtag,
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Zulassungsstelle Kiel, Stadt Land, Anl. II, Gruppe Ib)
SHA Schwäbisch Hall, Land TT Tettnang Württemberg, Land
SI Siegen TU Tübingen, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) TUT Tuttlingen, Land
SIG Sigmaringen, Land UB Uberlingen Bodensee, Land
SIM Simmern Hunsrück, Land UE Uelzen Bz. Hannover, Land
SL Schleswig, Land UFF Uffenheim, Land
SLE Schleiden Eifel, Land UL Ulm Donau
(Stadt, Anl. II,· Gruppe I
SLG Saulgau Württemberg, Land
Land, Anl. II, Gruppe II)
SLU Schlüchtern, Land
UN Unna, Land
SMU Schwabmünchen, Land
USI Usingen Taunus, Land
SNH Sinsheim Elsenz, Land
so Soest, Land
VAI Vaihingen Enz, Land
SOB Schrobenhausen, Land
VEC Vechta, Land
SOG Schongau, Land
VER Verden Aller, Land
SOL Soltau Hannover, Land
VIB Vilsbiburg, Land
SP Speyer
VIE Viersen, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I b
Land, Anl. II, Gruppe I a) VIT Viechtach, Land
SPR Springe Deister, Land VL Villingen Schwarzwald, Land
SR Straubing VOF Vilshofen Niederbayern, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia VOH Vohenstrauß, Land
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
STA Starnberg, Land w Wuppertal, Stadt
STE Staffelstein, Land WA Waldeck in Korbach, Land
STH Schaumburg-Lippe in WAF Warendorf, Land
Stadthagen, Land
WAN Wanne-Eickel, Stadt
(Bückeburg Land und
Stadthagen Stadt) WAR Warburg Westfalen, Land
STO Stockach Baden, Land WAT Wattenseheid, Stadt
su Siegkreis in Siegburg, Land WD Wiedenbrück, Land
SUL Sulzbach-Rosenberg, Land WEB Oberwesterwaldkreis in
Westerburg Westerwald, Land
sw Schweinfurt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I WEG Wegscheid Niederbayern, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Land
SW A Untertaunuskreis in WEM Wesermünde in Bremerhaven, Land
Bad Schwalbach Taunus, Land
WEN Weiden Oberpfalz, Stadt
SY Grafschaft Hoya in Syke, Land
WER Wertingen, Land
SZ Salzgitter, Stadt
WES Rees in Wesel, Land
TBB Tauberbischofsheim, Land WF Wolfenbüttel, Land
TE Tecklenburg, Land WG Wangen Allgäu, Land
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil. I
WHV Wilhelmshaven Nordseebad, Stadt WTL Wittlage, Land
WI Wiesbaden, Stadt WTM Wittmund, Land
WIL Wittlich, Land WU Würzburg
WIT Witten Ruhr, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I)
WIZ Witzenhausen, Land
WUG Weißenburg Bayern
WL Harburg in Winsen Luhe, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
WM Weilheim Oberbayern, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
WN Waiblingen, Land WUM Waldmünchen, Land
WO Worms WUN Wunsiedel, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II wz Wetzlar, Land
Land, Anl. II, Gruppe I)
WOB Wolfsburg, Stadt y Bundeswehr (Anl. IV)
WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Land
WOL Wolf ach, Land z Zoll (länglichrundes Kennzeichen
WOR Wolfratshausen, Land lt. Int. Verordnung)
ZEL Zell Mosel, Land
WOS Wolfstein, Land
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Land
WS Wasserburg Inn, Land
zw Zweibrücken '
WST Ammerland in Westerstede, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
WT Waldshut, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 311
Anlage II
(§ 23 Abs. 2)
Reihenfolge für die Ausgabe
der in einer Buchstaben- und einer Zahlengruppe darzustellenden
Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeugkennzeichen
Zahl der
Einteilung Fahrzeugerkennungsnummern
Gruppe I*)
Bei Zulassungsstellen mit 1 bis 3 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks:
a) A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999
(A, C usw. bis Z jeweils von 1 bis 999)
nach der obersten waagerechlen Buchstabenreihenfolge der
l = 20X999 19 980 Fahrzeuge
Anlage III J
b) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der
Anlage III jeweils von 1-99) } = 20X20X99 39 600 Fahrzeuge
59 580 Fahrzeuge
Gruppe II*)
Zusätzlich bei Verwaltungsstellen mit 1 bis 2 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks:
AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999 }
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der An- = 2 ox 2 ox 9 oo 360 000 Fahrzeuge
lage III jeweils von 100 - 999) 419 580 Fahrzeuge
Gruppe III
Zusätzlich insbesondere für Stadt- und Landkreise mit gleichem Unterscheidungszeichen (Aufteilung ergibt
sich aus Anlage I)
a) A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999
(A, C usw. bis Z jeweils von 1000 - 9999) in der obersten } - 20X9000 180 000 Fahrzeuge
waagerechten Buchstabenreihenfolge der Anlage III 599 580 Fahrzeuge
b) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999 }
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der = 2 ox 2 ox 9 ooo 3 600 000 Fahrzeuge
Anlage III jeweils von 1000 - 9999) 4 199 580 Fahrzeuge
•) Für Zulassungsstellen der Studt- und Lundkrcise mit gleichen Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk ist die Reihenfolge der
Kennzeichenausgabe jeweils in Anla<Je I angegeben.
Anlage III
(§ 23 Abs. 2) -
w
~
Buchstabentafel fur die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen
A C 1 D E H :
I K L M N p R s T u V w X y z
1 A AA AC AD AE AH AI AK AL AM AN AP AR AS AT AU AV AW AX AY AZ
2 C CA CC CD ! CE CH CI CK CL CM CN CP CR CS CT CU CV cw ex CY cz
3 D ' DA DC DD DE DH DI DK DL DM DN DP DR DS DT DU DV DW DX DY DZ
4 E EA EC ED EE EH EI EK EL EM EN EP ER ES ET EU EV EVI EX EY EZ to
C
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5 H HA HC HD HE HH HI HK HL HM HN HP HR HS HT HU HV HW HX HY HZ P-
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r.r.
tO
6 I IA IC ID IE IH II IK IL IM IN IP IR IS IT IU IV IW IX IY IZ ro
r.r.
7 K KA KC KD KE KH KI KK KL KM KN KP KR KS KT KU KV KW KX KY KZ ss.N
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8 L LA LC LD LE LH LI LK 11 LM LN LP LR LS LT LU LV LW LX LY LZ ;;
9 M MA MC MD ME MH MI MK ML MM MN MP MR MS MT MU MV MW MX MY MZ '"""
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14 T TA TC TD TE TH TI TK TL TM TN TP TR TS TT TU TV TW TX TY TZ ......
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UL UM UN UP UR US UT UV uw ux UY
16 V VA vc VD VE VH VI VK VL VM ! VN VP VR vs VT .VU vv VW vx VY vz
17 w WA WC WD WE WH WI WK WL WM WN WP WR WS WT wu wv ww wx WY wz
18 X XA XC XD XE XH XI XK XL XM XN XP XR xs XT xu XV xw XX XY xz
19 y YA YC YD YE YH YI YK YL YM YN yp YR YS YT YU YV YW YX YY I YZ
i
20 z ZA zc ZD ZE ZH ZI ZK ZL ZM ZN ZP ZR zs ZT zu zv zw zx ZY I
i
ZZ
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 1 20
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 313
Anlage IV
(§ 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge der Bundes- und Landesorgane,
des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,
der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr
und des Diplomatischen Corps
A. Bund
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung
(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenverkehr)
BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes
(Auskunft: Bundesministerium des Innern, Abt. Bundesgrenzschutz)
BP Deutsche Bundespost
(Auskunft: Posttechn. Zentralamt in Darmstadt)
BW Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Wasserbau)
DB Deutsche Bundesbahn
(Auskunft: Hauptwagenamt, Kraftwagenabteilung, Frankfurt/M.-Süd)
Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Auskunft: Bundesministerium für Verteidigung)
B. Länder
B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus,
Zulassungsstelle Kraftverkehrsamt Berlin (West)
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Stuttgart, Stadt
BYL Bayern Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle München, Stadt
HB Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft,
Zulassungsstelle Straßenverkehrsdirektion Bremen
HEL Hessen Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt
HH Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft,
Zulassungsstelle Hamburg, Amt für Verkehr
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Hannover, Stadt
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Mainz, Stadt
RWL Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag,
Zulas~ungsstelle Düsseldorf, Stadt
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Kiel, Stadt
C. Diplomatisches Corps
0 Fahrzeuge des Diplomatischer Corps,
Zulassungsstelle Bonn, Stadt
Anlage V
a) Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle und solche Zug- (§ 60 Abs. 4)
maschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-
keit nicht mehr als 20 km je Stunde beträgt, und An-
c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger
einzeilig
Seite 1 -
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hänger hinter diesen Fahrzeugen
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b) Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen (sog. c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger ~
c......,
Kabinenroller, Lastenroller und Rikschas), an denen OJ
zweizeilig ~
sich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große Kenn- >-i
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zeichen nicht anbringen lassen OJ
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12
l ~,s
N 2't
maß !Ä 1.5 25 maß o/J
x = DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anl. V Seite 3)
Anlage V
Seite 2
Maße der Kennzeichen
1
Waage- Höhe des Größte zulässige
Waage- Senk- Senk- Kennzeichens Breite des
rechter
rechter rechter rechter einschließlich Kennzeichens
Abstand der
Abstand der Abstand der Abstand der Länge des Breite des schwarzem einschließlich
Schrift- Strich- Beschriftung
Buchstaben Buchstaben Beschriftung Trennungs- schwarzen Rand schwarzem Rand
Art des Fahrzeugs höhe stärke vom
oder oder vom strichs Randes
Ziffern von-
schwarzen
2
Rand ) Ziffern von- schwarzen z:-,
1 Rand
einander ) mindestens einander ein- zwei- ein- zwei- <.O
zeilig zeilig zeilig zeilig
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
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Ol
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a) Kle.inkrafträder, Kranken-
fahrstühle und solche
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Zugmaschinen in land- und (Q
Ul
forstwirtschaftlichen pi
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Betrieben, deren durch die CD
Bauart bestimmte Höchst- tJj
geschwindigkeit nicht mehr 0
als 20 km je Stunde beträgt, ::;
und Anhänger hinter .?
diesen Fahrzeugen 49 7 5 bis 20 6 12 6 - 4 - 130 - 240 0..
CD
::;
w
b) andere Krafträder und S'
solche Kleinstkraftwagen >
'"d
(sog. Kabinenroller, Lasten-
roller und Rikschas), an ~
denen sich nach der tO
Ul
Konstruktion des Fahr- O')
zeugs große Kennzeichen
nicht anbringen lassen 77 11 8 bis 25 8 13 12 - 4½ - 200 - 280
c) andere Kraftfahrzeuge
und Anhänger 77 11 8 bis 25 8 13 12 25 4½ 110 200 520 340
1
1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen
Abstands freizulassen. Stempelfläche 35 mm Durchmesser.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
-
w
c.n
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anlage V
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 Millimetern
D bgerundet sein.
Ist das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 Milli-
meter über die Grundt1äche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvor-
schrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für
Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchst-
lünge des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben und bei
Krafträdern auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Um-
lauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe
Muster in Anlage V Seite 4).
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R des Aus-
schusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Nor-
menausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005,
grün: RAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001.
Anlage V
Fette Mittelschrift Seite 4
DIN 1451
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II 1111
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- •• II
i!II
Fette Engschrift
DIN 1451
Muster 1
(§ 10)
(Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)
(1. Seite) (2. Seite)
Herr
Frau
Fräulein
Führerschein erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)
ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch
für z~
der Klasse eins - zwei - drei - vier*)
zu führen. CD
Herrn
Frau >-J
den PJ
Fräulein (Q
0...
(1)
1-1
(Verwaltungsbehörde)
geboren am ............................................................................................... .,............................................ 1Q.......... .. (Stempel) •
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(Q
(Unterschrift) PJ
O"
(1)
Liste Nr ............................... ..
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*) Nichtzutreffendes ist zu streichen. i:i
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0...
(1)
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w
Vermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen ?
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.*)**) •
"O
Nach bestandener Prüfung ausgehändigt. ~
wohnhaft in .................................................................................................,. .......,. ..................................................... .. ......
<O
den .............................................. .. 19 .......... .. Ü1
0)
Der amtlich anerkannte Sachverständige/Prüfer*)
für den Kraftfahrzeugverkehr
(Unterschrift)
Liste Nr ........................ .,...... ..
Straße Nr ............... ..
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
-
**) Bei Führerscheinen der Klasse 4, bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahrerlaub-
nis und in den Fällen des § 10 Abs. 3 StVZO ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu ~
streichen.
~
(3. Seite) (4. Seite) -
w
=
(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere
über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung
(Raum für das Lichtbild
der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)
des Inhabers)
(38X52 bis 45X60 mm)
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C
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Stempel
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1-!
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers:
Muster 1 a
(§§ 5, 10) (Auf hellgrauem, glattem Leinwandpapier, dreifach gefaltet; Breite 3 X 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck)
( Außenseiten)
Klasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen und dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren Leer-
gewicht 400 kg nicht übersteigt.
z'.""'
Klasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem Führer-
sitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen <.o
Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf
mitgeführt werden. ...,
pi
(.Q
0.
(D
'"i
Klasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Gesamtge-
wichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitge- •C
Ul
führt werden. (.Q
pi
er'
(D
Führerschein
td
der 0
::i
Klasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem Führersitz. Bundeswehr .?
Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt 0.
(D
werden. ::i
w
?
•
"Cl
~
Klasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die .....
<.O
Fahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg Vl
O')
überschreitet.
Klasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis 30 t, F 3
bis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).
-
w
CO
w
N
0
(Innenseiten)
Name: ...................... ................................ ...................................................................................
, , Gültig für
Vorname: ························································..-········································································· Klasse A Klasse B
Geburtstag: ···········"'"'''''''''"''''''''''''''''''''''''''''''''""''''''''''''''''''''""'''''''''''''""''''' ...................... Datum: Datum: ttJ
C
p
0..
(D
Geburtsort: ............................................................................................................................... ,u
Lfd.Nr. ............................ Lfd. Nr. ............................ Ul
tO
(D
Ul
(Unterschrift (Unterschrift (D
,-+
des Hauptprüfers) des Hauptprüfers) N
Ci
Einheit ............................................................................................................ Öi"
F
c:.....
Klasse C Klasse D PJ
o'
>-;
tO
/_... ···········•...\ Datum: Datum:
PJ
tO
p
.....
Stempel <O
Lfd.Nr ............................. Lfd.Nr. ............................ c,;,
SJ)
(Unterschrift (Unterschrift >-:l
··········· des Hauptprüfers) des Hauptprüfers) ~
1-1
Lichtbild (Bezeichnung Klasse E Klasse F
35 X 45 mm der Ausbildungsstelle)
Datum: Datum:
Lfd.Nr. -····· .. ······ .. ········· .. Lfd.Nr. ............................
(Unterschrift (Unterschrift (Unterschrift (Unterschrift
des Inhabers) der Ausbildungsstelle) des Hauptprüfers) des Hauptprüfers)
Muster 2
(§ 24)
(Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Mehrseitig,
auf den Seiten 3 und 4 und den etwa folgenden Seiten Raum für weitere Eintragungen)
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs
Hersteller des Fahrgestells
Fabriknummer des Fahrgestells
Kraftfahrzeugschein
Art des Antriebs
(z. B. Verbrennungsmaschine, Elektromotor)
Herrn Hubraum der
Maschine in cm 3
z'.'"'
Frau
Bei Antrieb Nummer c.o
Fräulein durch Verbren- der Maschine
nungsmaschine
in Motorleistung >-'j
0,)
in PS') (Q
Leergewicht des Fahrzeugs kg 0..
(P
Straße Nr. ................ (bei Krafträdern.) mit Beiwagen kg '"'1
Eigengewicht des Fahrzeugs kg
•
i:::
U1
ist das amtliche Kennzeichen (Q
0,)
Nutzlast bei Lastkraftwagen oder O"
(P
Kombinationskraftwagen kg
bei Omnibussen oder CO
0
Kombinationskraftwagen D
mit mehr als 8 Plätzen Sitzplätze Stehplätze ?
0..
für das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden . Ladefläche (nur bei Kombinationskraftwagen) m2 (P
D
Zulässiges Gesamtgewicht kg w
9
(bei Krafträdern;) mit Beiwagen kg
................................................................................ ,den ....................................... . 19............ vorn kg
•
"d
Zulässige Achslast mitten kg ~
(außer bei Krafträdern) hinten ......
kg c.o
c.,,
O')
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn km/h
(Name der Verwaltungsbehörde) Art und Mindestgröße - bei Zug- vorn
(Stempel) maschinen: zulässige Größen - mitten
der Bereifung hinten
Zulässige Anhängelast (nur bei
(Unterschrift) Kraftfahrzeugen mit Anhänger-
kupplung)
Anhänger mit Bremse kg
Anhänger ohne Bremse kg
Liste Nr ..............................."
Geräuschentwicklung (nicht bei Auspuffgeräusch Phon
-
Personenkraftwagen} Fahrgeräusch Phon ~
N
•) Nur für Fahrzeuge, für die § 35 StVZO gilt.
Muster3
~
(§ 24) N
N
(Auf hellblauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen)
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs
Anhängerschein
Hersteller des Fahrgestells
Herrn Fabriknummer des Fahrgestells
Frau
Fräulein
Leergewicht des Fahrzeugs kg
tJj
in i:::
~
Eigengewicht des Fahrzeugs kg 0..
(1)
(.,'1
Straße Nr ................. CO
(1)
Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger kg Vl
(1)
ist das amtliche Kennzeichen beim Omnibus-Anhänger Sitzplätze Stehplätze r+
N
c::r'
Zulässiges Gesamtgewicht
(soweit sich nicht aus der im Kraftfahrzeug-
J;
schein des ziehenden Fahrzeugs vermerkten c.....
DJ
zulässigen Anhängelast ein geringerer Wert ::r
>-;
ergibt) kg CO
für den umseitig beschriebenen Anhänger zugeteilt worden. DJ
~
CO
Zahl der Achsen ......
c.o
Ül
pi
vorn kg*)
1-j
Zulässige Achslast mitten kg
den ................................................ 19............ §;
hinten kg 1--j
Art der Bremse
(z. B. Druckluft, Angabe der Betriebser-
laubnis oder Bauartgenehmigung, wenn vor-
(Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde) handen) ✓
Hersteller der Bremse
vorn
(Unterschrift)
Art und Mindestgröße der Bereifung mitten
hinten
Liste Nr .................................
*) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige Aufliege•
last (Sattellast) einzutragen.
Muster 4
(§ 28) (Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig,
auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2)
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs
Hersteller des Fahrgestells
Kraftfahrzeugschein Fabriknummer des Fahrgestells
Art des Antriebs
(z. B. Verbrennungsmaschine, Elektromotor)
Herrn Hubraum der
Frau
Bei Antrieb durch
Maschine in cm 3 z
~
Fräulein Nummer
Verbrennungs- der Maschine r.o
maschine
in 1
Motorleistung in PS*)
>---l
Ol
(Q
Leergewicht des Fahrzeugs kg
(bei Krafträdern:) mit Beiwagen 0..
Straße Nr. .............. .. kg (D
""i
ist für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Probefahrten- Uberführungs-
Eigengewicht des Fahrzeugs kg
•~
fJl
fahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen Nutzlast bei Lastkraftwagen oder (Q
Kombinationskraftwagen kg Ol
O'
bei Omnibussen oder (D
Kombinationskraftwagen a,
mit mehr als 8 Plätzen Sitzplätze Stehplätze 0
~
Ladefläche (nur bei Kombinations- .?
zugeteilt worden. kraftwagen) m2 0..
(D
:::::i
Zulässiges Gesamtgewicht .kg
Dieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom In- w
(bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg 9
haber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
Zulässige Achslast
vorn
mitten
kg
kg
•
"O
(außer bei Krafträdern)
hinten kg ~
den ................................................ 19 ............ r.o
Höchstgeschwindigkeit Ül
Ci)
auf ebener Bahn km/h
Art und Mindestgröße - bei Zug- vorn
maschinen: zulässige Größen - mitten
(Name der Verwaltungsbehörde)
der Bereifung hinten
(Stempel)
Zulässige Anhängelast (nur bei
Kraftfahrzeugen mit Anhänger-
kupplung)
Anhänger mit Bremse kg
(Unterschrift)
Anhänger ohne Bremse kg
Liste Nr. ............................... _ .................................,. ............................... , den .................................... 19 ........
*) Nur für Fahrzeuge, für die ........................................................... : .................................................................... w
N
§ 35 StVZO gilt_- (Unterschrift des Inhabers) w
Muster 5 c...:i
N
(§ 28) (Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, ~
auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2)
(1. Seite) (2. Seite)
Hersteller des Fahrgestells
Anhängerschein
Fabriknummer des Fahrgestells
Herrn Leergewicht des Fahrzeugs kg
Frau
Fräulein
Eigengewicht des Fahrzeugs kg
to
in ~
::l
Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger kg p.
(D
IJl
beim Omnibus-Anhänger Sitzplätze Stehplätze tO
Straße Nr. .............. .. ("!)
C/l
~
ist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger zu Probefahrten- Zulässiges Gesamtgewicht N
o'
Uberführungsfahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen (soweit sich nicht aus der im Kraftfahrzeug-
schein des ziehenden Fahrzeugs vermerkten
~
~
zulässigen Anhängelast ein geringerer Wert L;
ergibt) kg P-l
...,:::,-
tO
Zahl der Achsen P-l
::l
zugeteilt worden.
-
tO
Dieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom In- vorn kg*) c.o
(.il
haber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist. Zulässige Achslast mitten kg _Cil
hinten kg ,-J
s
den ................................................ 19 ............ Art der Bremse
(z. B. Druckluft, Angabe der Betriebser-
laubnis oder Bauartgenehmigung, wenn vor-
handen)
(Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde)
Hersteller der Bremse
............................................................... , den ................................... 19 ........
(Unterschrift)
Liste Nr ............................... .. ······························································································································
(Unterschrift des Inhabers)
*) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige
Aufliegelast (Sattellast) einzutragen.
Muster 6 Muster7
(§ 29 b) (§ 29b)
(Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib- (Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib-
maschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen - ge- maschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen - ge-
druckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt [letz- druckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt [letz-
tere faksimiliert] sein. Dem ausgefüllten Vordruck ist eine Durchschrift auf einem tere faksimiliert] sein)
gleichartigen Vordruck beizufügen)
Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO (für die Verwaltungs- Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO (für die Verwaltungs-
behörde - Zulassungsstelle - bestimmt) behörde - Zulassungsstelle - bestimmt)
z
;'
c.o
Amtliches Kennzeichen: Versicherungssumme
für Personenschäden Beginn des Nummer des
(von der Zulassungsstelle auszufüllen) Versicherungsschutzes Versicherungsscheins ,._,
DM
Ol
(Q
0..
Versicherungssumme (D
für Personenschäden Beginn des Nummer des '"1
DM
Versicherungsschutzes Versicherungsscheins
•r:::
Ul
(Q
Anschrift des Versicherten Ol
O'
(D
to
0
l:::1
Anschrift des Versicherten .?
0..
(D
l:::1
w
~
•
"d
2:
Art des Fahrzeugs Hersteller des Fabriknummer des Maschinell angetriebene Landfahrzeuge und ihre Anhänger,
ausgenommen Omnibusse und Droschken
-<.O
U1
O'l
Fahrgestells Fahrgestells
(Unterschrift des Versicherers) (Unterschrift des Versicherers)
~
N
~
Muster 8
w
(§ 29 c) ~
Q")
Der Anzeige des Versicherers hängt eine Antwortkarte nach folgendem ::Vluster an:
(Format: DIN A 6) (Format: DIN A 6)
Anzeige des Versicherers an die Verwaltungsbehörde (Zulassungs-
Bescheid der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) an den um-
stelle) nach § 29 c StVZO
seitig bezeichneten Versicherer auf die Anzeige nach § 29 c
StVZO
Die von uns ausgestellte Versicherungsbe- Amtliches Kennzeichen 2 )
stätigung (Sammelbestätigung) 1 ) mit den Amtliches Kennzeichen
Betrifft:
nachstehenden Merkmalen hat ihre Geltung
verloren.
Nummer des Versiche-
rungsscheins t:;:)
Tag der Beendigung des Versicherungsver-
hältnisses: Nummer des Versiehe- i::
l:i
rungsscheins p_.
(t)
fJl
(Q
(t)
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Anschrift des Versicherten: ~
N
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[
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pi
Die Anzeige vom ist am eingegangen. ;::r'
>-i
(Q
pi
Das Fahrzeug ist ab aus dem Verkehr genommen worden.*) l:i
(Q
2
Art des Fahrzeugs ) Hersteller des Fabriknummer des ,_.
Fahrgestells 2 ) Fahrgestells 2 ) (0
Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis er- Ul
bracht worden, daß für das bezeichnete Fahrzeug mit Wirkung vom 5Jl
bei einem anderen Versicherer ausreichender Versicherungs- ...,
schutz besteht.*) ~.
......
1-<
Wir bitten um baldigen Bescheid über das Weitere mittels anhängender
Antwortkarte. Diese dient uns als Beleg für die Erfüllung der Anzeige-
pflicht nach § 29 c StVZO.
den ................................................ 19 ........... .
den ................................................ 19 ........... .
(Unterschrift des Versicherers) Stempel und Unterschrift
der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)
1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
2) Entfällt bei Sammelbestätigungen. *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 327
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -
in der Fassung vom 29. März 1956.
Inhaltsübersicht
§§
A. Allgemeine Vorschriften Benutzung der Radwege und Seitenstreifen 27
Grundregel für das Verhalten im Hinter- und Nebeneinanderfahren . . . . . . . 28
Straßenverkehr .......................... . Radfahrer in geschlossenen Verbänden . . 29
Verkehrsregelung durch Polizeibeamte Mitnahme von Personen und Gegenständen 30
und Farbzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Mitführen von Anhängern und Tieren . . . 31
Anhalten durch Polizeibeamte . . . . . . . . . . . . . 2a b) Fuhrwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. 3
c) Kraftfahrzeuge
Verhalten an Bahnübergängen . . . . . . . . . . . . . 3a
Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen 33
Verkehrsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Personenbeförderung auf Lastkraftwagen,
Verkehrsverbot für Kraftfahrzeurre und ihre Krafträdern, Zugmaschinen und auf der
Anhänger an Sonn- und gesetzlichen Feier- Ladefläche von Anhängern hinter Kraft-
tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4a fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Ubermi:ißige Benutzun~J öffentlicher Straßen . 5 Verlassen des Kraftfahrzeugs . . . . . . . . . . . 35
Maßnahmen zur Ilobun~J der Verkehrs-
disziplin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 d) Offentliche Verkehrsmittel . . . . . . . . . . . . . • 36
B. Fahrzeugverkehr C. Fußgängerverkehr
1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen Verhalten der Fußgänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Fußgängerüberwege mit Vorrang ......... . 37 a
Führung von Fahrzeugen ................. . 7
Marschierende Abteilungen ............... . 38
Benutzung der Fahrbahn .................. . 8
Fahrgeschwindigkeit ...................... . 9
D. Reitverkehr ................................ . 39
Ausweichen und Clberholen ............... . 10
Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung
und des Haltens .......................... . 11 E. Treiben und Führen von Tieren 40
Warnzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Vorfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 F. Schutz des Verkehrs
Fahrzeuge in Kolonnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Verkehrshindernisse und Mitführen von
lialten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Sensen, Mähmessern und Mähbalken ...... . 41
Parken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Arbeiten auf der Fahrbahn ............... . 41 a
Ein- und Ausfahren ........................ 17 Werbung ................................ . 42
Ladegeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Kinderspiele ............................. . 43
Ladung der Fahrzeuge ..................... 19 Wintersport .............................. . 44
Verlassen des Fcthrzeugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Schallzeichen an Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . 21 G. Schlußbestimmungen
Kennzeichen an Fahrzeu~Jen . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Beleuchtung von Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . 23 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Leuchten und Rückstrahler für nicht maschi- Zuständigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
nell angetriebene Fcthrzeuge - aus~ienommen Sonderrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Fahrräder - und ihre Anhän9er . . . . . . . . . . . . 24
Strafbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
2. F a h r z e u ~l v e r k e h r i rn b e s o n d e r e n Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen 50
a) Radfahrer
Beleuc:htuncr des Fahrrades . . . . . . . . . . . . . . 25 ANLAGE:
Führun~J von Fahrrädern . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Mit der weiteren Zunahme der Fahrzeuge im verkehr. Diese Vorschrift bildet gleichzeitig die
Straßenverkehr, vor allem der Kraftfahrzeuge, muß Rechtsgrundlage zu einem Einschreiten in allen
die echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer nicht im einzelnen geregelten Fällen, indem sie
einschließlich der Fußgänger im Interesse einer jedes Verhalten unter Strafe stellt, durch das der
nachhaltigen Besserung der Verkehrsdisziplin vor- Verkehr gefährdet oder ein Anderer geschädigt
dringlich hergestellt w erd_en. Die Voraussetzungen oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder be-
hierfür zu schaffen,· ist der Zweck dieser Verord- lästigt wird. Nicht die kleinliche Anwendung der
nung. Sie stellt ohne Rücksicht auf den jeweils ein- Vorschriften in jedem Fall, sondern eine jhrem
getretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von Ziel entsprechende Handhabung wird die echte Ge-
Tatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu meinschaft aller Verkehrsteilnehmer unter sich so-
einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer füh- wie mit den für die Ordnung, Sicherheit und Leich-
ren können. Außerdem enthält die Verordnung im tigkeit des Straßenverkehrs verantwortlichen Be-
§ 1 eine Grundregel für das Verhalten im Straßen- hörden und ihren Beamten fördern.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
A. Allgemeine Vorschriften (4) Auf das Zeichen „Straße frei" kann abgebogen
werden, nach links jedoch nur, wenn dadurch der
§ 1 freigegebene Verkehr von entgegenkommenden
Grundregel für das Verhalten im Fahrzeugen und von Schienenfahrzeugen nicht ge-
Straßenverkehr stört wird. Einbiegende Fahrzeuge haben auf die
Fußgänger, diese auf die einbiegenden Fahrzeuge
Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besondere Rücksicht zu nehmen.
hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer gefähr-
det, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen (5) Bei dem Zeichen „Kreuzung frei machen"
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. haben die Fahrzeuge, die sich in der Kreuzung be-
finden, die Kreuzung zu verlassen.
§2 (6) Während des Zeichens „Halt" dürfen Fußgän-
ger auf Gehwegen einbiegen.
Verkehrsregelung
durch Polizeibeamte und Farbzeichen (7) Für Schienenbahnen können von den Vor-
schriften der Absätze 2 und 3 abweichende Zeichen
(1) Den Weisungen und Zeichen der Polizei-
gegeben werden.
beamten und den Farbzeichen ist Folge zu leisten;
sie gehen a1lgemeinen Verkehrsregeln und durch § 2a
amtliche Verkehrszeichen angezeigten örtlichen
Anhalten durch Polizeibeamte
Sonderregeln vor.
Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten
(2) Die Zeichen der Polizeibeamten zur Regelung zum Anhalten, insbesondere zur Prüfung der nach
des Verkehrs bedeuten den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere,
1. Winken in der Verkehrsrichtung: des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung
,, Straße frei" ; des Fahrzeugs ist zu folgen.
2. Hochheben eines Armes:
§3
für Verkehrsteilnehmer
in der vorher gesperrten Richtung: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
,,Achtung", (1) Die durch amtliche Verkehrszeichen und amt-
in der vorher freien Richtung: liche Verkehrseinrichtungen (Anlage) getroffenen
,, Anhalten", Anordnungen sind zu befolgen.
für in der Kreuzung Befindliche: (2) Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe,
„Kreuzung frei Größe sowie Ort und Art der Anbringung zu Ver-
machen"; wechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtun-
3. seitliches Ausstrecken eines Armes gen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträch-
oder beider Arme: tigen können, dürfen an öffentlichen Straßen nicht
angebracht werden. Wirtschaftswerbung in Verbin-
quer zur Verkehrsrichtung: ;,Halt",
dung mit Verkehrszeichen ist unzulässig.
in der Verkehrsrichtung: ,,Straße frei".
(3) Zur Beschaffung, Anbringung und Unterhal-
Diese Zeichen gelten auch, wenn sie nicht mehr in tung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-
der vorgeschriebenen Weise gegeben werden, so- gen ist der Träger der Straßenbaulast für diejenige
lange der Beamte seine Grundstellung beibehält. Straße verpflichtet, in deren Verlauf die Verkehrs-
(3) Werden Farbzeichen verwendet, so bedeutet: zeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht wer-
den. Die Pflicht zur Kennzeichnung der Laternen,
Grün: ,,Straße frei", die nicht während der ganzen Nacht brennen, ob-
ein grüner Pfeil: ,, Straße frei, liegt den Trägern der Beleuchtungspflicht. Die Be-
nur in der schaffung, Aufstellung und Unterhaltung von Warn-
Richtung kreuzen obliegt den Bahnunternehmen.
des Pfeils",
(3a) Zur Absperrung und Kennzeichnung von Ar-'
Gelb: für Verkehrsteilnehmer beitsstellen sind die Bauunternehmer verpflichtet.
in der vorher gesperrten Richtung: Ebenso obliegt ihnen die Bedienung der Zeichen zur
,,Achtung", Leitung des Verkehrs bei halbseitigen Straßensper-
in der vorher freien Richtung: rungen sowie die Kennzeichnung von gesperrten
,, Anhalten", Straßen und Umleitungen. Ihre Maßnahmen bedür-
fen der vorherigen Zustimmung der Straßenver-
für in der Kreuzung Befindliche:
kehrsbehörden. Dieser Zustimmung bedarf es nicht,
„Kreuzung frei
soweit die Straßenbaubehörden nach § 3 Abs. 4
machen",
Satz 2 und 3 Anordnungen getroffen haben.
Rot: ,,Halt",
(4) Wo und welche Verkehrszeichen oder Ver-
wenn Gelb gleichzeitig mit Rot erscheint,
kehrseinrichtungen anzubringen sind, bestimmen
zeigt es den nahen Wechsel der Farb- die Straßenverkehrsbehörden nach Anhörung der
zeichen an,
Polizei und der Straßenbaubehörden, in Zweifels-
gelbes Blinklicht: ,, Vorsicht". fällen auch nach Anhörung Sachverständiger aus
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1~56 329
Kreisen der Verkehrsteilnehmer. Wenn die Sicher- d) die Schranken bewegt werden oder ge-
heit des Verkehrs durch den Zustand der Straße ge- schlossen sind oder
fährdet wird, bestimmen die Straßenbaubehörden, e) die Sperrung des Straßenverkehrs auf dem
wo und welche Warnzeichen anzubringen sind, so- Bahnübergang in anderer Weise kenntlich
weit die Straßenverkehrsbehörden keine anderen gemacht ist.
Anordnungen treffen. Bei Straßenbauarbeiten und Werden an Bahnübergängen Blinklichter verwendet,
zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an so bedeutet
der Straße, die durch deren baulichen Zustand be-
rotes Blinklicht: ,,Halt! Der Bahnübergang ist
dingt sind, können die Straßenbaubehörden, vorbe-
haltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrs- für den Straßenverkehr gesperrt",
behörden, auch Geschwindigkeits- oder Gewichts- weißes Blinklicht: ,,Die Blinklichtanlage ist in
beschränkungen, Verkehrsverbote und Verkehrsum- Betrieb".
leitungen für Fahrzeuge anordnen. (5) in den Fällen des Absatzes 4 müssen Straßen-
fahrzeuge und Tiere vor den Warnkreuzen oder, wo
(5) Anordnungen über die Aufstellung des Warn-
kreuzes (Anlage, Bilder 4c bis 4g) treffen für Uber- solche nicht vorhanden sind, in angemessener Ent-
gänge über Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs fernung angehalten werden. Fußgänger müssen vor
den Schranken, bei unbeschrankten Ubergängen vor
die Bahnunternehmen, für Ubergänge der sonstigen
Schienenbahnen auf besonderem Bahnkörper die den Warnkreuzen oder, wo solche nicht vorhanden
Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der be- sind, in angemessener Entfernung haltmachen.
teiligten obersten Landesbehörden. (6) Bei Annäherung an Bahnübergänge und bei
(6) Soweit die Aufstellung oder Anbringung von ihrer Benutzung ist in jedem Fall besondere Auf-
Verkehrszeichen und -einrichtungen auf öffentlichen merksamkeit anzuwenden; dies gilt vor allem für
Straßen aus polizeilichen Rücksichten nicht zuge- das Treiben von Viehherden.
lassen werden kann oder technisch nicht möglich
§4
ist, sind die Besitzer von Grundstücken und Bau-
lichkeiten aller Art verpflichtet, das Anbringen oder Verkehrsbeschränkungen
Errichten der erforderlichen Vorrichtungen zu dul- (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die
den. Dem Betroffenen kann eine Entschädigung ge- Benutzung bestimmter Straßen aus. Gründen der
währt werden, wenn ihm durch die Maßnahme ein Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beschrän-
Schaden erwachsen ist, den selbst zu tragen ihm ken oder verbieten. Maßnahmen gleicher Art sind
billigerweise nicht zugemutet werden kann. Uber in Bade- und heilklimatischen Kurorten, in Luft-
die Höhe der Entschädigung entscheidet die Straßen- kurorten, in Erholungsorten von besonderer Be-
verkehrsbehörde. deutung, in Ortsteilen, die überwiegend der Er-
holung der Bevölkerung dienen, und in der Nähe
§ 3a von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie in
Verhalten an Bahnübergängen unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb
geschlossener Ortschaften auch dann zulässig, wenn
(1) Der in den Eisenbahn-Bau- und Betriebsord- dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen
nungen begründete Vorrang der Eisenbahnen des durch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (einschließ-
öffentlichen Verkehrs wird durch Aufstellung von lich der Fahrräder mit Hilfsmotor) verhütet werden
Warnkreuzen (Anlage, Bilder 4c bis 4g) zur Geltung können.
gebracht.
(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit
(2) Fahrzeuge anderer Schienenbahnen haben den des Verkehrs angeordnete Beschränkungen oder
Vorrang vor jedem anderen Verkehr nur, wenn Verbote für Bundesfernstraßen - mit Ausnahme
1. die Bahn an dem Ubergang auf besonderem von Park- und Haltverboten - und Beschränkungen
Bahnkörper verlegt ist und der Geschwindigkeit unter 50 Kilometer je Stunde
2. der Bahnübergang mit Warnkreuzen (An- auf diesen Straßen bedürfen der Zustimmung der
lage, Bilder 4c bis 4g) gekennzeichnet ist. obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimm-
ten Stelle, Beschränkungen der Geschwindigkeit
(3) Bei Kreuzungen von Eisenbahnen des öffent-
unter 50 Kilometer auf sonstigen Straßen und die
lichen Verkehrs und von anderen Schienenbahnen,
Anordnungen zur Anbringung von Fußgängerüber-
die an dem Bahnübergang auf besonderem Bahn-
wegen nach Bild 30c der Anlage auf allen Straßen
körper verlegt sind, mit Fußwegen oder Feldwegen
bedürfen der Zustimmung der höheren Verwaltungs-
besteht der Vorrang der Schienenbahnen auch dann,
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
wenn Warnkreuze nicht aufgestellt sind.
(3) Alle Anordnungen nach Absatz 1 _Satz 2 be-
(4) Bahnübergänge, an denen der Vorrang nach dürfen der Zustimmung der beteiligten obersten
Absatz 1, 2 oder 3 besteht, dürfen nicht überquert Landesbehörden. Bei Sperrungen bestimmter Straßen
werden, wenn ist auch die Zustimmung der Straßenbaubehörden
a) sich ein Schienenfahrzeug nähert, und die Anhörung der Polizei erforderlich; sie dür-
b) durch Blinklicht oder andere sichtbare oder fen nur angeordnet werden, wenn eine zumutbare
hörbare Zeichen vor einem sich nähernden Umleitung vorhanden ist.
Schienenfahrzeug gewarnt wird, (4) Die Anordnungen sind durch amtliche Ver-
c) durch hörbare oder sichtbare Zeichen das kehrszeichen oder amtliche Verkehrseinrichtungen
Schließen der Schranken angekündigt wird, zu treffen.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 4a sein muß, daß das Fahrzeug einschließlich der Zug-
Verkehrsverbot kraft und der Ladung den Vorschriften nicht ent-
für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger spricht. Falls unterwegs auftretende Mängel, welche
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich be-
einträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen in können, ist das Fahr-zeug auf dem kürzesten Wege
der Zeit von O bis 22 Uhr zur Beförderung von Gü- aus dem Verkehr zu ziehen.
tern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von sieteneinhalb Tonnen und dar- (2) Die Straßenverkehrsbehörde kann einem Fahr-
über sowie Anhänger hinter Lastkraftfahrzeugen zeughalter für ein Fahrzeug oder für mehrere Fahr-
auf öffen llichen Straßen nicht verkehren. Dieses zeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen,
Verbot gilt nichl für Fahrten im Interzonenverkehr. wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach
einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften
nicht möglich war. Das Fahrtenbuch muß für ein be-
§5 stimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen,
übermäßige Benutzung öffentlicher Straßen
wer das Fahrzeug geführt hat; die erforderlichen
(1) Der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde be- Eintragungen sind unverzüglich nach Beendigung
dürfen der Fahrt zu bewirken. Das Fahrtenbuch ist zustän-
1. Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen digen Beamten auf Verlangen auszuhändigen.
mehr als verkehrsüblich in Anspruch ge-
(3) Der Führer eines Fahrzeugs ist zur gehörigen
nommen werden; das ist insbesondere der
Vorsicht in der Leitung und Bedienung verpflichtet.
Fall, wenn die Benutzung der Straßen für
Auf oder neben dem Fahrzeug hat er seinen Platz
den allgemeinen Verkehr wegen der Zahl
so zu wählen, daß er ausreichende Sicht hat. Er darf
oder des Verhaltens der Teilnehmer oder
neben sich Personen oder Gegenstände nur mitneh-
der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge
men, soweit sie ihn in der Leitung und Bedienung
eingeschränkt wird;
des Fahrzeugs nicht behindern.
2. der Verkehr mit Fahrzeugen, deren Ge-
samtgewicht oder Abmessungen ungewöhn- (4) Fahrzeuge dürfen nur geschoben werden,
lich groß sind; wenn ihre Ladung dem Führer die Aussicht nach
vorn frei läßt und wenn vom Hereinbrechen der
3. der Betrieb von Lautsprechern, der sich
Dunkelheit an, oder wenn die Witterung Beleuch-
auf öffentliche Straßen auswirkt.
tung erfordert, die erforderliche Beleuchtung nicht
(2) Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Polizei zu verdeckt wird.
hören, ferner die Straßenbaubehörde, wenn geprüft
werden muß, ob zum Schutz der Straßen Bedingun-
gen gestellt werden müssen. §8
(3) Rennveranstaltungen mit Kraftwagen auf öf- Benutzung der Fahrbahn
fentlichen Straßen sind verboten. (1) Der Führer eines Fahrzeugs hat, soweit nicht
für einzelne Fahrzeugarten besondere Straßen oder
Straßenteile bestimmt sind, die Fahrbahn zu be-
§6 nutzen. Mit Krankenfahrstühlen, die von den In-
Maßnahmen zur Hebung der Verkehrsdisziplin sassen durch Muskelkraft fortbewegt werden oder
nicht breiter als 1 Meter sind und keine höhere Ge-
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf
schwindigkeit als 10 Kilometer in der Stunde ent-
Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der wickeln können, darf der Gehweg benutzt werden.
von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem
Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr (2) Soweit nicht besondere Umstände entgegen-
teilzunehmen. stehen, haben Führer von Fahrzeugen auf der rech-
ten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; sie dürfen
die linke Seite nur zum Uberholen benutzen. Führer
langsam fahrender Fahrzeuge haben stets die
B.Fahrzeugverkehr äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Auf
unübersichtlichen Strecken haben die Führer aller
1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn
zu benutzen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten
§7
auch für Straßen, auf deren Fahrbahn der Verkehr
Führung von Fahrzeugen in nur einer Richtung bestimmt ist (Einbahnstraßen).
(1) Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander (3) Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach
verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständi- rechts ein enger, nach links ein weiter Bogen aus-
gen Leitung geeigneten Führer haben. Dieser hat zuführen. Wer rechts einbiegen will, hat sein Fahr-
dafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug (der Zug) zeug vorher möglichst weit rechts, wer links ein-
einschließlich der Zugkraft und der Ladung in vor- biegen will, möglichst weit links bis zur Mitte, in
schriftsmäßigem Zustand befindet. Der Halter eines Einbahnstraßen über die Mitte der Fahrbahn hinaus
Fahrzeugs darf die Inbetriebnahme nicht anordnen einzuordnen. vVer links einbiegen will, hat ihm ent-
oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt gegenkommende Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 331
(4) Auf Straßen mit zwei gleichartigen Fahr- § 10
bahnen haben Fahrzeuge die in ihrer Fahrtrichtung Ausweichen und Dberholen
rechts liegende Fahrbahn zu benutzen. Die Fahr-
(1) Es ist rechts auszuweichen und links zu über-
bahnen gelten in der vorgeschriebenen Richtung als
Einbahnstraßen. holen. Fahrzeuge dürfen einander nur überholen,
wenn die Geschwindigkeit des überholenden Fahr-
(5) Auf Straßen mit drei oder mehr voneinander zeugs wesentlich höher ist. Während des Uberholens
getrennten Fahrbahnen dürfen die mittleren Fahr- dürfen Führer eingeholter Fahrzeuge ihre Fahr-
bahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden. geschwindigkeit nicht erhöhen. An unübersicht-
(6) Schienenfahrzeugen, deren Verkehrsanlagen lichen Straßenstellen ist das Uberholen verboten.
in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, ist, Diese Vorschriften gelten auch für Einbahnstraßen.
soweit möglich, Platz zu machen und ungehinderte (2) Ist ein Ausweichen unmöglich, so hat der um-
Durchfahrt zu gewähren. zukehren, dem dies nach den Umständen am ehe-
(7) Die Bundesautobahnen dürfen nur von Kraft- sten zuzumuten ist.
fahrzeugen (maschinell angetriebenen, nicht an (3) Jeder für nur eine Verkehrsart bestimmte
Gleise gebundenen Landfahrzeugen) mit einer durch "¼{gg und jede unbefestigte Fahrbahn neben einer
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von befestigten (Sommerweg) gelten beim Ausweich,en
mehr als 40 Kilometern je Stunde benutzt werden; und Uberholen als selbständige Straßen.
auch beim Mitführen von Anhängern muß diese Ge-
(4) Schienenfahrzeugen ist rechts auszuweichen;
schwindigkeit eingehalten werden können. Zu- und
sie sind rechts zu überholen. Wenn der Raum zwi-
Abfahrt sind nur auf den dazu bestimmten An-
schen Schienenfahrzeug und Fahrbahnrand dies
schlußstellen zulässig. Das Wenden auf den Bun-
nicht zuläßt, darf links ausgewichen und links über-
desautobahnen ist verboten. Die Bundesautobahnen
holt werden. In Einbahnstraßen dürfen Schienen-
dürfen nicht zur Erteilung von Fahrunterricht und
fahrzeuge rechts oder links überholt werden.
zur Abhaltung von Führerprüfungen benutzt
werden.
§ 11
(8) Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen auf den Bun-
desautobahnen nicht benutzt werden; auf Radwegen Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung
dürfen sie nur benutzt werden, wenn sie mit mensch- und des Haltens
licher Tretkraft fortbewegt werden. (1) Wer seine Richtung ändern oder wer halten
will, hat dies anderen Verkehrsteilnehmern recht-
zeitig und deutlich anzuzeigen; das gilt nicht für
§ 9
Fußgänger auf Gehwegen. Das Anzeigen befreit
Fahrgeschwindigkeit nicht ·von der gebotenen Sorgfalt.
(1) Der Fahrzeugführer hat die Fahrgeschwindig- (2) Soweit für Kraftfahrzeuge und für Schienen-
keit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage bahnen zum Anzeigen der Richtungsänderung und
ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu des Haltens die Anbringung mechanischer Einrich-
leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls recht- tungen vorgeschrieben ist, haben die Fahrzeugfüh-
zeitig anhalten kann. Das gilt besonders an unüber- rer diese Einrichtungen zu benutzen. Bei vorüber-
sichtlichen Stellen und an höhengleichen Bahnüber- gehenden Störungen sind die Zeichen in anderer
gängen. geeigneter Weise zu geben.
(2) Wer in eine Vorfahrtstraße (§ 13) einbiegen
oder diese überqueren will, hat mäßige Geschwin- § 12
digkeit einzuhalten. Warnzeichen
(3) Wenn an Haltestellen von Schienenfahrzeu- (1) Der F,ahrzeugführer hat gefährdete Verkehrs-
gen die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- und aus- teilnehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen
steigen, darf nur in mäßiger Geschwindigkeit und seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Es ist
nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren wer- verboten, Warnzeichen zu anderen Zwecken, ins-
den, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden; nö- besondere zum Zweck des eigenen rücksichtslosen
tigenfalls hat der Fahrzeugführer anzuhalten. Fahrens, und mehr als notwendig abzugeben.
(4) Unbeschadet der Vorschriften in den Absät- (2) Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen,
zen 1 bis 3 beträgt außerhalb der Bundesautobahnen wenn Tiere dadurch unruhig werden.
die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für zur Be-
(3) Als Warnzeichen sind Schallzeichen zu geben;
förderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit
an deren Stelle können bei Dunkelheit Leucht-
einem zulässigen Gesamtgewicht über 2500 Kilo-
zeichen durch kurzes Aufblenden der Scheinwerfer
gramm
gegeben werden, wenn diese Zeichen deutlich wahr-
a) innerhalb geschlossener Ortschaften 40 Ki- genommen und andere Verkehrsteilnehmer dadurch
lometer je Stunde, nicht geblendet werden können.
b) außerhalb geschlossener Ortschaften 60 Ki-
(4) Die Absicht des Uberholens darf durch Warn-
lometer je Stunde.
zeichen kundgegeben werden, jedoch innerhalb ge-
(5) Die Grenzen der geschlossenen Ortschaften schlossener Ortschaften nur vom Hereinbrechen der
im Sinne dieser Verordnung werden durch die Orts- Dunkelheit an und nur durch Leuchtzeichen nach
tafeln (Anlage, Bilder 37 und 38) bestimmt. Absatz 3.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 13 1. an den durch amtliche Verkehrszeichen
Vorfahrt (Anlage, Bilder 22, 23 und 31) ausdrücklich
verbotenen Stellen,
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die
2. an engen und an unübersichtlichen Straßen-
Vorfahrt, wer von rechts kommt.
;, stellen sowie in scharfen Straßenkrümmun-
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Vorfahrt gen,
vor jedem anderen Verkehr, wer eine durch ein 3. in einer geringeren Entfernung als je 10
amtliches Verkehrszeichen (Anlage, Bild 44 oder 52) Meter vor und hinter Fußgängerüberwegen
als Vorfahrtstraße gekennzeichnete Straße benutzt. und Straßenkreuzungen oder -einmündun-
Die Vorfahrt kann für jede Kreuzung und Einmün- gen, je 15 Meter vor und hinter den Halte-
dung besonders geregelt werden. stellenschildern der öffentlichen Verkehrs-
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist, wenn mittel, ferner vor und hinter höhengleichen
vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen werden Bahnübergängen, wenn dadurch die Sicht
soll, an jeder Kreuzung und Einmündung die be- auf die Bahnstrecke und die Sicherungsein-
vorrechtigte Straße durch Verkehrszeichen nach der richtungen des Bahnübergangs behindert
Anlage, Bild 44 oder 52, die nicht bevorrechtigte wird; die Entfernung wird bei Straßenkreu-
Straße durch Verkehrszeichen nach der Anlage, zungen und -einmündungen gerechnet von
Bild 30 oder 30 a zu kennzeichnen. der Ecke, an der die Fahrbahnkanten zu-
sammentreffen,
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 hat
4. an Verkehrsinseln,
der Kreisverkehr die Vorfahrt, wenn an den Ein-
mündungen das Verkehrszeichen Bild 27 b der An- 5. vor Grundstücksein- und -ausfahrten,
lage aufgestellt ist. Straßenbahnen, die sich nicht 6. neben dem Mittelstreifen an Straßen mit
in den Rundverkehr einordnen, sondern die Mittel- zwei getrennten Fahrbahnen und auf den
insel überqueren, haben die Vorfahrt, wenn vor mittleren von drei oder mehr voneinander
dem Straßenbahnübergang das Verkehrszeichen getrennten Fahrbahnen einer Straße,
Bild 30 der Anlage in Verbindung mit einem Zusatz- 7. soweit es sich nicht um Schienenfahrzeuge
schild „Straßenbahn hat Vorfahrt" angebracht ist; handelt, innerhalb des Fahrraums der
das Wort „Straßenbahn" kann auch durch das Sym- Schienenbahnen,
bol eines Straßenbahnwagens ersetzt werden. 8. auf Bundesautobahnen außerhalb der be-
(5) An den Anschlußstellen der Bundesautobah- sonders bezeichneten Parkplätze.
nen ist der durchgehende Verkehr bevorrechtigt. (2) Außer dem für das Parken in den Straßen
zugelassenen Raum sind öffentliche Parkplätze die
durch das amtliche Parkplatzschild (Anlage, Bild 32)
§ 14 von den Straßenverkehrsbehörden bezeichneten
Fahrzeuge in Kolonnen Flächen. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von nicht mehr als 2500 Kilogramm dürfen
Wenn Lastfahrzeuge außerhalb geschlossener auf besonders gekennzeichneten Strecken der Geh-
Ortschaften in Kolonnen fahren, so dürfen diese wege aufgestellt werden. Die Kennzeichnung ist
Kolonnen bei Lastkraftwagen nicht länger als 50 nur zulässig, wenn die Aufstellung wegen der ört-
Meter, bei Lastfuhrwerken nicht länger als 25 Meter lichen Verhältnisse zur Vermeidung einer Behin-
sein. Zwischen solchen Kolonnen müssen minde- derung des Verkehrs auf der Fahrbahn geboten ist,
stens die gleichen Abstände gehalten werden. der Gehweg nicht beschädigt wird und genügend
Platz für die Fußgänger bleibt; Sehachtdeckel und
andere Einrichtungen, die den Zugang zu Wasser-,
§ 15
Gas-, Elektrizitäts-, Fernmelde- und sonstigen An-
Halten lagen vermitteln, dürfen nicht befahren werden.
(1) Das Halten von Fahrzeugen ist nur auf der (3) An Stellen, an denen Parkuhren aufgestellt
rechten Seite der Straße in der Fahrtrichtung zu- sind, ist das Parken nur für eine bestimmte, auf der
lässig. Soweit auf der rechten Seite Schienengleise Parkuhr angezeigte Dauer und nur unter der Be-
verlegt sind, darf links gehalten werden. dingung gestattet, daß der Parkende die Parkuhr
zur Dberwachung der Parkdauer in Tätigkeit setzt.
(2) Auf Einbahnstraßen darf rechts und links ge-
halten werden.
(3) Auf Bundesautobahnen darf außerhalb der § 17
besonders bezeichneten Parkplätze nur auf den Ein- und Ausfahren
über 2 Meter breiten befestigten Randstreifen ge-
(1) Beim Fahren von Fahrzeugen in ein Grund-
halten werden.
stück oder aus einem Grundstück hat sich der Fahr-
zeugführer so zu verhalten, daß eine Gefährdung
§ 16
des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist.
Parken
(2) Die Anbringung von privaten Hinweiszeichen,
(1) Das Parken (Aufstellen von Fahrzeugen, so- durch die Grundstücksein- und -ausfahrten für Ver-
weit es nicht nur zum Ein- oder Aussteigen und kehrsteilnehmer auf der Straße kenntlich gemacht
Be- oder Entladen geschieht) ist nicht zulässig werden, ist unzulässig.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 333
§ 18 fen nur außerhalb geschlossener Ortschaften be-
Ladegeschäft nutzt werden.
(1) Auf der Straße dürfen Fahrzeuge nur beladen (2) Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie-
und entladen werden, wenn dies ohne besondere den hoher Töne dürfen nur im Rahmen des § 48
Erschwernis sonst nicht möglich ist. Abs. 3 verwendet werden.
(2) Das Ladegeschäft auf der Straße muß ohne
Verzögerung durchgeführt werden. § 22
Kennzeichen an Fahrzeugen
§ 19 Der Führer des Fahrzeugs hat die vorgeschrie-
Ladung der Fahrzeuge benen Kennzeichen stets gut lesbar zu halten.
(1) Die Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut
sein, daß sie Niemanden gefährdet oder schädigt § 23
oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder be- Beleuchtung von Fahrzeugen
lästigt. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs darf
(1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder
durch die Ladung nicht leiden; das gilt auch bei Be-
wenn die Witterung es erfordert, sind die für Fahr-
förderung von Personen für deren Unterbringung
zeuge vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen
und für ihr Verhalten während der Fahrt.
in Betrieb zu setzen; dies gilt nicht für abgestellte
(2) Die Breite der Ladung darf nicht mehr als Fahrzeuge, wenn sie durch andere Lichtquellen aus-
2,50 Meter betragen. Das seitliche Herausragen von reichend beleuchtet sind.
einzelnen Stangen und Pfählen, von waagerecht
(2) Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erfor-
liegenden Platten und anderen schlecht erkennbaren
derlich ist, müssen haltende oder liegengebliebene
Gegenständen ist unzulässig.
Fahrzeuge durch besondere Sicherungslampen, Fak-
(3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das zie- keln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder
hende Fahrzeug hinausragen; sie darf nach hinten durch rückstrahlende Warneinrichtungen auf aus-
nur bei Beförderungen innerhalb der Nahzone (§ 2 reichende Entfernung kenntlich gemacht werden.
des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober
1952 - Bundesgesetzbl. I S. 697) hinausragen. Ragt § 24
die Ladung nach hinten hinaus, so ist ihr äußerstes
Ende durch mindestens eine hellrote, nicht unter Leuchten und Rückstrahler
200 X 200 Millimeter große, durch eine Querstange für nicht maschinell angetriebene Fahrzeuge
auseinandergehaltene Fahne oder durch ein etwa ausgenommen Fahrräder - und ihre Anhänger
gleichgroßes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pen- (1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder
delnd aufgehängtes Schild, vom Hereinbrechen der wenn die \Vitterung es erfordert, müssen Fahr-
Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfor- zeuge
dert, durch mindestens eine rote Laterne kenntlich a) nach vorn mindestens eine Leuchte mit
zu machen. Fahnen, Schilder und Laternen dürfen weißem oder schwachgelbem Licht führen,
nicht höher als 1550 Millimeter über der Fahrbahn die geeignet ist, bei in Bewegung b2find-
angebracht werden. Ist dies an der Ladung selbst lichen Fahrzeugen und Zügen die Fahrbahn
nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zur zu beleuchten und entgegenkommenden Ver-
Anbringung in der vorgeschriebenen Höhe zu kehrsteilnehmern die seitliche Begrenzung
treffen. ausreichend erkennbar zu machen; die An-
(4) Die Länge von Fahrzeug und Ladung zusam- bringung von Leuchten unter dem Fahr-
men darf 20 Meter, die Höhe 4 Meter nicht über- zeug ist nicht zulässig,
schreiten. b) nach hinten mindestens eine Schlußleuchte
mit rotem Licht führen, die nicht höher als
(5) Die Vorschriften über die zulässige Breite und
1550 Millimeter über der Fahrbahn ange-
Höhe der Ladung gelten außerhalb der Bundesauto-
bracht sein darf.
bahnen nicht für land- und forstwirtschaftliche Er-
zeugnisse. Beim Mitführen von Anhängern ist der Zug wie
ein Fahrzeug zu beleuchten.
§ 20
(2) Die Leuchten müssen möglichst weit links
Verlassen des Fahrzeugs und dürfen nicht mehr als 400 Millimeter von der
(1) Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Fahr- breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt an-
zeugführer die nötigen Maßnahmen zu treffen, um gebracht sein. Werden jeweils zwei Leuchten ver-
Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden. wendet, so müssen sie gleichfarbiges und gleich-
starkes Licht zeigen, nicht mehr als 400 Millimeter
(2) Für Fuhrwerke gilt besonders § 32, für Kraft-
fahrzeuge § 35. von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses
entfernt und in gleicher Höhe angebracht sein. Die
§ 21 seitliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als
400 Millimeter über die Leuchten des vorderen
SchaHzeichen an Fahrzeugen
Fahrzeugs hinausragen, muß durch mindestens eine
(1) Vorrichtungen für Schallzeichen mit einer Leuchte auf der linken Seite nach Absatz 1 Buch-
Lautstärke über 104 Phon (neuer Berechnung) dür- stabe a kenntlich gemacht sein.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(3) Bei lanclw irtschaft.lichen Fahrzeugen, die mit § 27
Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern
Benutzung der Radwege und Seitenstreifen
beladen sind, sowie bei Fdhrzeugen, die von Fuß-
gängern rrriluc~hihrt werdc~n (Handwagen, I-jand- (1) Radfahrer müssen vorhandene Radwege be-
schlittc~n und dgl.), genügt eine Leuchte mit wei- nutzen. Radwege dienen dem Verkehr in beiden
ßem odc!r schwc1chgellwm Licht, die auf der linken Richtungen, wenn nur ein Radweg vorhanden ist
Seite so angc:bracht oder von Hand so mitgeführt und die Breite dieses Weges einen Verkehr in bei-
wird, daß das Lichl entgegenkommenden und über- den Richtungen zuläßt. Auf Straßen ohne Radwege
hol<!nden Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist. haben Radfahrer die äußerste rechte Seite der
Fahrbahn einzuhalten; beim Einbiegen nach links
(4) Abgestellle Fahrzeuge sind, wenn sie nicht haben sie sich rechtzeitig links einzuordnen.
durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet
sind, nach den Absätzen 1 und 2 zu beleuchten" (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen
Radfahrer die neben der Fahrbahn liegenden Sei-
(5) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit
tenstreifen (Bankette) in der Fahrtrichtung benut-
mindestens einem roten Rückstrahler ausgerüstet
zen, wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behin-
sein; er muß möglichst weit links und darf nicht
dern. Die in der Fahrtrichtung links liegenden
mehr als 400 Millimeter von der breitesten Stelle
Seitenstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ort-
des Fahrzeugumrisses und nicht höher als 600 Milli-
schaften befahren werden, wenn rechts ein Seiten-
meter über der Fahrbahn angebracht sein. Rück-
strahler rnüssen in einer amtlich genehmigten Bau- streifen fehlt und der Zustand der Fahrbahn deren
art ausqeführt sein. Für die Bauartgenehmigung gilt Benutzung erheblich erschwert.
§ 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (3) Biegen Radfahrer von Radwegen oder Seiten-
(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht ver- streifen auf die Fahrbahn ein, so haben sie beson-
deckt oder verschmutzt sein. Das Licht darf nicht dere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen.
blenden.
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten § 28
nicht für Rodelschlitten sowie für Kinderwagen und
Kinderschlitten, die ihrem Bestimmungszweck die- Hinter- und Nebeneinanderfahren
nen. Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hinter-
einander fahren. Sie können zu zweit nebeneinan-
(8) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen
der fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht ge-
Leuchten sind auch bei Tage im betriebsfertigen Zu-
fährdet oder behindert wird. Eine Behinderung
stand mitzuführen, wenn zu erwarten ist, daß sich
das Fahrzeug bei Hereinbrechen der Dunkelheit liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Ne-
oder bei Verschlechterung der Sichtverhältnisse beneinanderfahren zweier Radfahrer der schnellere
durch die Witterung noch im öffentlichen Verkehr Verkehr am Vorbeifahren oder Uberholen gehindert
befinden wird. wird. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen
Radfahrer auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen
stets einzeln hintereinander fahren.
2. Fahrzeugverkehr im besonderen
§ 29
a) Radfahrer
Radfahren in geschlossenen Verbänden
§ 25 Mehr als 15 Radfahrer unter einheitlicher Füh-
Beleuchtung des Fahrrades rung in geschlossenen Verbänden dürfen zu zweit
nebeneinander fahren und auch bei Vorhandensein
Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder
von Radwegen die Fahrbahn benutzen.
wenn die Witterung Beleuchtung erfordert, dürfen
Fahrräder, an denen eine der nach § 67 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen versagt, nicht benutzt § 30
werden; sie dürfen jedoch von Fußgängern mit- Mitnahme von Personen und Gegenständen
geführt werden.
(1) Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer
Personen nicht mitnehmen. Kinder unter sieben
§ 26 Jahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen
werden; es muß für die Kinder eine geeignete Sitz-
Führung von Fahrrädern
gelegenheit vorhanden und gewährleistet sein, daß
(1) Es ist verboten, beim Fahren die Lenkstange ihre Füße nicht in die Speichen geraten; der Fahrer
loszulassen oder die Füße von den Tretteilen zu darf durch die Mitnahme nicht behindert werden.
entfernen.
(2) Radfahrer dürfen Gegenstände nur mitneh-
(2) Das ständige Fahren neben einem anderen men, falls diese ihre Bewegungsfreiheit nicht be-
Fahrzeug, insbesondere neben einer Straßenbahn einträchtigen und Personen oder Sachen nicht ge-
sowie das Anhängen an Fahrzeuge ist verboten: fährden.
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 335
§ 31 § 34
Mitführen von Anhängern und Tieren Personenbeförderung auf Lastkraftwagen, Kraft-
(1) An zweirädrigen Frrhrrädern ist das Mitführen rädern, Zugmaschinen und auf der Ladefläche
von Anhängern und Seitenwagen nur gestattet, von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen
wenn sie mit dem Fahrrad fest verbunden sind. (1) Die Beförderung von Personen auf der Lade-
fläche von Lastkraftwagen ist verboten.
(2) Das Anbinden von Handwagen an Fahrrädern
sowie das Führen von Handwagen und Tieren mit (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, wenn
Ausnahme von Hunden von fahrenden Fahrrädern die Beförderung zur Begleitung der aufgeladenen
aus ist verboten. Güter erforderlich ist oder zur gleichzeitigen oder
nachfolgenden Vornahme von Arbeiten oder zur
Rückbeförderung von der Arbeitsstelle im Interesse
b) Fuhrwerke desjenigen geschieht, zu dessen Gunsten das Fahr-
zeug eingesetzt ist. In diesen Fällen bedarf jedoch
§ 32 die Beförderung von mehr als acht Personen der
(1) Bespanntes Fuhrwerk darf der Fahrzeugführer Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaub-
für längere Zeit auf der Straße unbeaufsichtigt nur nis kann einem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge
stehen lassen, wenn die Zugtiere abgesträngt und und Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für
kurz angebunden sind; bei zweispännigen Fuhr- ein Jahr, erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn
werken ist nur innen abzusträngen. die Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs oder
wenn die Persönlichkeit des Führers keine ausrei-
(2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen vom Herein- chende Gewähr für die Sicherheit der zu Befördern-
brechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witte- den bieten. Im Zweifelsfall kann die Straßenyer-
rung Beleuchtung erfordert, nicht auf der Straße be- kehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens
lassen werden. Kann ausnahmsweise ihre Entfer- eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den
nung aus zwingenden Gründen nicht erfolgen, so Kraftfahrzeugverkehr über die Bauart und den Zu-
muß die Deichsel abgenommen oder hochgeschlagen stand des Fahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind
und gesichert werden. Für die Beleuchtung gelten mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beam-
die §§ 23 und 24. ten auszuhändigen.
(3) Das Stehen während der Fahrt ist verboten.
Wenn mehr als acht Personen auf der Ladefläche
c) Kraftfahrzeuge
von Lastkraftwagen befördert werden, müssen fest
§ 33 eingebaute Sitze vorhanden sein. Die Zahl der be-
förderten Personen darf nur so groß sein, daß ihr
Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen
Gewicht 60 Vom Hundert der Nutzlast des Last-
(1) Führer von Kraftfahrzeugen haben die Schein- kraftwagens nicht übersteigt. Dabei ist für jede Per-
werfer rechtzeitig abzub]enden, wenn die Sicher- son 65 Kilogramm zu rechnen. Die Zahl _der zuge-
heit des Verkehrs auf oder neben der Straße, ins- lassenen Personen ist in dem Erlaubnisschein anzu-
besondere die Rücksicht auf entgegenkommende geben. Im Wagen ist eine gut sichtbare Aufschrift
Verkehrsteilnehmer, es erfordert. Diese Verpflich- anzubringen, welche die zulässige Zahl der zu be-
tung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie fördernden Personen und das Verbot des Stehens,
in geschlossenen Abteilungen marschieren. Beim Hinauslehnens und Hinaushaltens von Gegenstän-
Halten vor Bahnübergängen in Schienenhöhe ist den während der Fahrt enthält.
stets abzublenden.
(4) Die Beförderung von Personen auf Kraft-
(2) Als Standlicht können die seitlichen Begren- rädern ohne besondere Sitzgelegenheit oder Zug-
zungslampen verwandt werden. Wenn die Fahr- maschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit und auf
bahn durch andere Lichtquellen ausreichend be- der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahr-
leuchtet ist, darf mit Standlicht gefahren werden. zeugen ist verboten. Begleitpersonen auf Kraft-
(3} Suchscheinwerfer dürfen nur vorübergehend rädern und Kraftrollern müssen in gleicher Weise
und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt wie der Fahrzeugführer auf dem Fahrzeug Platz
werden. nehmen. Auf Anhängern ist, soweit sie für land-
und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
(4) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist auch am die Beförderung von Personen auf geeigneten Sitz-
Tag Abblendlicht einzuschalten. gelegenheiten gestattet; werden die Anhänger nicht
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwen-
(5) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder
det, so gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.
Schneefall und nur in Verbindung mit dem Ab-
blendlicht eingeschaltet werden. (5) Aufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich der
Personenbeförderung wie Lastkraftwagen zu be-
(6) Die durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-
handeln.
Ordnung zugelassenen besonderen Scheinwerfer,
Blink- und Schlußleuchten an Fahrzeugen des Stra- (6) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen für die
ßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltungen Dienstbereiche der Bundeswehr, der Deutschen Bun-
dürfen nur während des Einsatzes im Straßen- desbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundes-
winterdienst verwendet werden. grenzschutzes und der Polizei deren Dienststellen
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
nach Bestimmung der Fachminister. Die Vorschriften (5) Kinderwagen und Krankenfahrstühle dürfen
des Absatzes 2 Satz 2 bis 6 und des Absatzes 3 auf dem Gehweg geschoben werden; Gleiches gilt
Satz 2 bis 6 gelten nicht für die Beförderung von für Fahrräder und andere Fahrzeuge von nicht mehr
Angehörigen des Technischen Hilfswerks. als 1 Meter Breite, wenn dadurch andere Fußgänger
(7) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Be- nicht behindert werden.
förderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember (6) Fußgänger, die durch das Mitführen von Ge-
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben unberührt. genständen den übrigen Fußgängerverkehr behin-
dern, dürfen die Fahrbahn benutzen. Auf der Fahr-
§ 35 bahn von Einbahnstraßen dürfen Fußgänger nicht
Verlassen des Kraftfahrzeugs gegen die für den Fahrverkehr vorgeschriebene
Richtung gehen, wenn sie in geschlossener Abtei-
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat beim Ver- lung marschieren oder Fahrräder oder andere Fahr-
lassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbe- zeuge mitführen.
fugten Benutzung die üblicherweise hierfür be-
stimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksam- § 37a
keit zu setzen.
Fußgängerüberwege mit Vorrang
(1) Auf den Fußgängerüberwegen (Verkehrszei-
d) Offentliche Verkehrsmittel chen nach der Anlage, Bild 30 c) hat jeder Fußgän-
§ 36 ger vor jedem Fahrzeug den Vorrang, wenn der
Fußgänger sich auf dem Fußgängerüberweg befin-
(1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel be- det, bevor das Fahrzeug den Fußgängerüberweg
nutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen erreicht hat.
oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege
und Haltestelleninsel nicht vorhanden, am äußer- (2) Wird der Fußgängerüberweg durch eine Ver-
sten Rand der Fahrbahn zu erwarten. kehrsinsel oder einen Fahrbahnteiler geteilt, so sind
die Teile des Fußgängerüberwegs als getrennte
(2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Ver- Uberwege zu behandeln.
kehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestel-
len betreten und verlassen. Das Auf- und Absprin- (3) Kein Fußgänger darf sich auf dem Fußgänger-
gen während der Fahrt und das Hinauslehnen ist überweg länger aufhalten als zum Uberqueren des
verboten. Uberwegs in angemessener Eile erforderlich ist.
(3) Es ist untersagt, aus den öffentlichen Ver- § 38
kehrsmitteln Gegenstände zu werfen oder heraus-
ragen zu lassen. Marschierende Abteilungen
(1) Geschlossen marschierende Abteilungen dür-
fen auf Brücken keinen Tritt halten. Marschmusik
C. Fußgängerverkehr ist auf Brücken untersagt. Längere Abteilungen
müssen in angemessenen Abständen Zwischen-
§ 37
räume zum Durchlassen des übrigen Straßenver-
kehrs freilassen.
Verhalten der Fußgänger
(2) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. wenn die Witterung es erfordert, muß an geschlos-
Auf Straßen ohne Gehweg und ohne befestigten senen Abteilungen nach vorn ihre seitliche Begren-
Seitenstreifen dürfen die Fußgänger die Fahrbahn zung und nach hinten ihr Ende durch Laternen (nach
benutzen. Dabei müssen sie außerhalb geschlosse- vorn weiß oder schwachgelb, nach hinten rot) er-
ner Ortschaften auf der äußersten linken Straßen- kennbar gemacht werden. Der linke und der rechte
seite gehen; dies gilt nicht, wenn sie Fahrzeuge mit- Flügelmann des ersten und des letzten Gliedes
führen, in geschlossener Abteilung marschieren müssen je eine Laterne tragen; die Kennzeichnung
oder durch andere Umstände am Linksgehen gehin- kann auch durch voran oder hinterher marschie-
dert werden. Das Betreten der Bundesautobahnen rende Laternenträger erfolgen. Die Kenntlich-
ist verboten. machung durch voranfahrende Fahrzeuge ist nur
(2) Fahrbahnen und andere nicht für den Fuß- zulässig, wenn das Nachfolgen einer geschlossenen
gängerverkehr bestimmte Straßenteile sind auf dem Abteilung Führern von entgegenkommenden Fahr-
kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung mit der nö- zeugen erkennbar gemacht wird. Gliedert sich eine
tigen Vorsicht und ohne Aufenthalt zu überschrei- zu beleuchtende Abteilung in mehrere deutlich von-
ten. Straßenkreuzungen mit bezeichneten Ubergän- einander geschiedene Einheiten, so ist jede in der
gen sind auf diesen, andere nur rechtwinklig zu angegebenen Weise kenntlich zu machen. Daneben
den Fahrbahnen zu überschreiten. ist die zusätzliche Kenntlichmachung durch Rück-
strahler (nach vorn weiß oder schwachgelb, nach
(3) Das Stehenbleiben an Straßenecken ist unter- hinten rot) zulässig. Die Vorschriften dieses Ab-
sagt, wenn der Verkehr dadurch behindert oder ge- satzes gelten nicht, wenn geschlossene Abteilungen
fährdet wird. durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten sind.
nicht für Straßen, die für den Fahrzeugverkehr ge- (3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen.
sperrt sind. Bei Benutzung der Fahrbahn gelten sie als mar-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 337
schierende Abteilungen und sind vom Herein- F. Schutz des Verkehrs
brechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witte-
rung es erfordert, nach Absatz 2 zu sichern. § 41
Verkehrshindernisse und Mitführen von Sensen,
Mähmessem und Mähbalken
D. Reitverkehr (1) Es ist verboten, Gegenstände auf Straßen zu
§ 39
bringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der
Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leich-
(1) Reiter müssen vorhandene Reitwege benut- tigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der für
zen. die Verkehrsstörung Verantwortliche hat diese Ge-
(2) Ein Reiter darf nicht mehr als zwei Hand- genstände unverzüglich zu entfernen und, wenn
pferde mitführen. dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu
(3) Für Reiter gelten die für den Fahrzeugverkehr machen, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,
im allgemeinen gegebenen Vorschriften entspre- oder wenn die Witterung es erfordert, durch rotes
chend. Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder Licht; wird durch das Verkehrshindernis nicht die
wenn die· Witterung es erfordert, richtet sich die gesamte Breite der Straße gesperrt, kann gelbes
Sicherung nach § 38 Abs. 2, wenn in geschlossener Licht verwendet werden.
Abteilung geritten wird. Für Einzelreiter genügt (2) Leitern zum Obstpflücken, die in die Fahr-
eine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht, bahn hineinragen, sind durch eine rote Fahne von
die auf der linken Seite so mitgeführt wird, daß sie mindestens 20 X 20 Zentimetern kenntlich zu machen.
für entgegenkommende und überholende Verkehrs- Die Leitern sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit
teilnehmer gut sichtbar ist. Anstatt der Leuchte an, oder wenn die Witterung es erfordert, zu ent-
können Gamaschen mit gelben Rückstrahlern ver- fernen.
wendet werden, diese sind an den Hinterfüßen des (3) Das Mitführen ungeschützter Sensen und
Pferdes so zu befestigen, daß die Rückstrahler für Mähmesser sowie von Mähbalken mit ungeschütz-
den nachfolgenden Verkehr sichtbar werden. ten Kämmen auf öffentlichen Straßen ist verboten.
§ 41 a
E. Treiben und Führen von Tieren Arbeiten auf der Fahrbahn
§ 40 Fahrzeuge, die der Straßenunterhaltung, der Stra-
ßenreinigung, der Müllabfuhr oder sonstigen Ar-
(1) Tiere müssen im Verkehr einen geeigneten beiten im Straßenraum dienen, müssen mit einem
Führer haben, der ausreichend auf sie einwirken weiß-roten Warnanstrich gekennzeichnet sein. Per-
kann. Zum Reiten und Ziehen auf öffentlichen Stra- sonen, die bei der Unterhaltung und Beaufsichti-
ßen dürfen nur zur Verwendung im Verkehr geeig- gung der Straße und der im Straßenraum vorhande-
nete Tiere benutzt werden. Erweist sich ein Tier als nen Anlagen tätig sind, müssen durch Warnklei-
ungeeignet, so hat die Straßenverkehrsbehörde dung erkennbar sein. Dies gilt nicht dort, wo un-
seine Verwendung zu untersagen oder von Bedin- mittelbar vor und hinter Arbeitsstellen die Straße
gungen abhängig zu machen. abgesperrt ist.
(2) Beim Führen von Pferden und Treiben von § 42
Vieh muß auf den übrigen Verkehr die notwendige Werbung
Rücksicht genommen werden.
(1) Werbung und Propaganda durdi Bildwerk,
(3) Vieh darf nur auf der Fahrbahn getrieben Schrift, Lidit oder Ton sind verboten, soweit sie ge-
werden und muß von einer angemessenen Zahl ge- eignet sind, außerhalb gesdilossener Ortsdiaften die
eigneter Treiber begleitet sein. Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer
(4) Pferde dürfen nur gekoppelt geführt werden, die Sidierheit des Verkehrs gefährdenden Weise
für je vier Pferde ist mindestens ein Begleiter zu abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu
stellen. beeinträditigen.
(5) Beim Treiben von Vieh müssen vom Herein- (2) Das Anbieten gewerblidier Leistungen, von
brechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witte- Waren und dergleichen auf den Straßen ist ver-
rung es erfordert, Leuchten mit weißem oder boten.
schwachgelbem Licht am Anfang und solche mit (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 kann
rotem Licht am Ende mitgeführt werden. Beim Füh- die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Straßen,
ren von Vieh, eines Großtieres oder mehrerer Groß- bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke zulassen
tiere genügt eine Leuchte mit weißem oder schwach- (z. B. Messen, Märkte). Gestattet ist das Ausrufen
gelbem Licht, die auf der linken Seite so mitgeführt von Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern,
wird, daß sie für entgegenkommende und über- wenn der Verkehr dadurdi nicht behindert oder
holende Verkehrsteilnehmer gut sichtbar ist. belästigt wird.
§ 43
(6) Die Straßenverkehrsbehörden können das
Treiben von Vieh und das Führen von Großtieren Kinderspiele
in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch ohne Aufstellung Auf der Fahrbahn sind Kinderspiele, wie Werfen
von Verkehrszeichen durch Verordnung beschrän- und Schleudern von Bällen und anderen Gegen-
ken oder verbieten. ständen, Seilspringen, Steigenlassen von Drachen,
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Krcisd- und Rt~ifonlreiben, Fahren mit Rollern oder gaben nicht die Vorschriften des § 37, soweit diese
ähnlichen Portbewegungsrnitleln sowie Spiele mit die Benutzung der Fahrbahn durch Fußgänger be-
oder auf Fahrrüdern untersagt. Dies gilt nicht für schränken. Für Schienenbahnen gelten nicht die
Straßen, die für den Durchgangsverkehr gesperrt Vorschriften des § 11 Abs. 1 über das Anzeigen des
und auf d()m!n Kinderspiele zugelassen sind. Haltens.
(2) Die Straßenverkehrsbehörden können Aus-
§ 44 nahmen von den Vorschriften des § 4 a, des § 8
Abs. 7 Satz 1, des § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und
Wint.ersport
Abs. 4, des § 37 Abs. 1 Satz 3, des § 41 Abs. 1 und
Innerhalb gPschlossener Ortschaften isl das sport- von allen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrs-
mäßige Skilaufen und Rodeln auf öffentlichen Stra- verboten, die sie nach § 4 erlassen haben, für be-
ßen verboten. stimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
Antragsteller, von den Vorschriften des § 8 Abs. 5,
des § 43 und des § 44 für bestimmte Zeiten und
Straßen genehmigen. Die zuständigen obersten Lan-
G. Schlußbestimmungen desbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen
können von allen Vorschriften dieser Verordnung
§ 45
Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allge-
Geltungsbereich. mein für bestimmte Antragsteller genehmigen, es
(1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Stra- sei denn, daß sich die Auswirkungen der Ausnahme
ßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit auf mehr als ein Land erstrecken und eine einheit-
liche Entscheidung notwendig ist. Im übrigen ist der
den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung, Bundesminister für Verkehr zuständig; allgemeine
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Ausnahmen bestimmt er durch Rechtsverordnung
Fassung vorn 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung
S. 271) mit etwaigen späteren Änderungen, der zuständigen obersten Landesbehörden.
der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
zeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs-
§ 47
gesetz bl. I S. 1137),
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr- Zuständigkeiten
unternehmen im Personenverkehr vom 13. Fe- (1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Ver-
bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231), ordnung sind die Straßenverkehrsbehörden; dies
der Verordnung über den Bau und Betrieb der sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Ver-
Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be- waltungsbehörden oder die Behörden, denen durch
triebsordnung), Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrs-
den Bestimmungen über die Beförderung gefähr- behörde zugewiesen werden. Die zuständigen ober-
licher Güter auf Straßen, sten Landesbehörden können in allen Fällen, in
der Verordnung über die Uberwachung von ge- denen nach dieser Verordnung die Straßenverkehrs-
werbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden behörden zuständig sind, diesen Behörden Weisun-
gen erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen
Personenkraftwagen und Krafträdern vom
4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186) und selbst trdfen.
den Bestimmungen über die Rechte und Pflichten (2) Ortlich zuständig ist die Behörde des Wohn-
ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglie- orts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts (bei
der im Straßenverkehr juristischen Personen, Firmen oder Behörden des
die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs. Sitzes oder der beteiligten Niederlassung oder
Dienststelle) des Antragstellers oder Betroffenen.
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge- Die Verfügungen der örtlich zuständigen Behörde
werberechts; unberührt bleiben ferner die Vorschrif- sind für das ganze Inland wirksam.
ten der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen über
(2 a) Ortlich zuständig für die Erteilung der Er-
a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit, laubnis für Großraum- und Schwerverkehr (§ 5)
b) die technische und betriebliche Ausrüstung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
der Fahrzeuge, die Fahrt beginnt.
c) die Führung von Schienenfahrzeugen, (2 b) Die Erlaubnis für sportliche Veranstaltungen
d) die Anbringung von Warnkreuzen. auf den öffentlichen Straßen erteilen die Straßen-
verkehrsbehörden für Veranstaltungen innerhalb
§ 46 ihres Verwaltungsbezirks, die höheren Verwal-
tungsbehörden für Veranstaltungen, die über den
Ausnahmen Verwaltungsbezirk der Straßenverkehrsbehörden
(1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15 hinausgehen, die zuständigen obersten Landes-
sind Fahrzeuge befreit, die der Straßenunterhaltung, behörden oder von ihnen bestimmte Stellen für
der Straßenreinigung, der Müllabfuhr oder älm- Veranstaltungen, die sich über den Verwaltungs-
lichen Zwecken dienen, sowci t die Erfüllung ihrer bezirk mehrerer höherer Verwaltungsbehörden er-
Aufgaben es erfordert. Für Straßenkehrer und strecken, und für Veranstaltungen von Rennen mit
Schienenreiniger gelten bei Erfüllung ihrer Auf- Krafträdern. Die Erlaubnis für Veranstaltungen, die
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 339
sich über mehrere Länder erstrecken, erteilt die nutzt werden können und nach dem Kraft-
oberste Landesbehörde, in deren Bezirk der Schwer- fahrzeugschein als Krankenwagen aner-
punkt der Veranstaltung liegt, im Einvernehmen kannt sind,
mit den übrigen obersten Landesbehörden. dürfen sich im Straßenverkehr durch blaues Blink-
(2 c) Ortlich zuständig für die Erteilung der Er- licht und durch Warnvorrichtungen mit einer Folge
laubnis für den Betrieb von Lautsprechern, der sich verschieden hoher Töne bemerkbar machen, wenn
a.uf öffentliche Straßen auswirkt, und für die zur Abwehr oder Bekämpfung einer Gefahr für die
Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch neh- öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Ver-
mende Werbung oder Propaganda ist die Straßen- folgung flüchtiger Personen oder zur Rettung von
verkehrsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die Menschenleben oder bedeutenden Sachwerten höch-
Veranstaltung stattfinden soll. ste Eile geboten ist. Auf diese Zeichen haben die
Führer von Fahrzeugen, bei denen die Voraus-
(3) Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrecht- setzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, sofort freie
erhaltung der Leichtigkeit und Sicherheit des Ver- Bahn zu schaffen.
kehrs jede Polizeibehörde und jeder Polizeibeamte
an Stelle der örtlich und sachlich zuständigen
§ 49
Straßenverkehrsbehörde tätig werden und vor-
läufige Maßnahmen treffen. Strafbestimmung
(4) Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verord- Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu
nung ist die Behörde, die die Aufgaben des betei- ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätz-
ligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetz- lich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geld-
lichen Bestimmungen wahrnimmt. strafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder
mit Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen
§ 48 Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Sonderrechte
§ 50
(1) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz-
schutz, die Feuerwehr, der Zollgrenzdienst und die Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
Zollfahndung sind von den Vorschriften dieser Ver- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 *)
ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheit- in Kraft.
licher -Aufgaben unter gebührender Berücksichti-
gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drin- (2) § 3 a sowie § 13 in der Fassung der Verord-
gend geboten ist. Abweichungen von § 5 sind der nung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
Bundeswehr nur gestattet, soweit die Straßen durch S. 1131) treten am 1. Oktober 1953 in Kraft.
Vereinbarungen mit den Straßenverkehrsbehörden (3) Bis zur Aufstellung der durch Verordnung
und den Trägern der Straßenbaulast für den Mili- vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1131) in
tärverkehr freigegeben worden sind. der Anlage Abschnitt A neu eingeführten Verkehrs-
(2) Geschlossene Verbände der Bundeswehr, des zeichen sind auch die Anordnungen zu befolgen,
Bundesgrenzschutzes und der Polizei, Leichenzüge die auf Grund bisherigen Rechts durch andere Ver-
und Prozessionen dürfen nur durch die Polizei und kehrszeichen rechtsgültig kenntlich gemacht sind;
die in Absatz 3 genannten Fahrzeuge in ihrer Be- diese Verkehrszeichen sind bis zum 31. März 1955
wegung gehemmt werden. durch die neu eingeführten zu ersetzen. Bis zur Auf-
stellung der durch Verordnung vom 14. März 1956
(3) Die Führer von (Bundesgesetzbl. I S. 199) in der Anlage neu ein-
a) Kraftfahrzeugen, die dem Vollzugsdienst geführten Verkehrszeichen sind auch die Anord-
der Polizei, der Militärpolizei, des Bundes- nungen zu befolgen, die auf Grund bisherigen
grenzschutzes, des Zollgrenzdienstes und Rechts durch andere Verkehrszeichen rechtsgültig
der Zollfahndung dienen, insbesondere von kenntlich gemacht sind; diese Verkehrszeichen sind
Kommando-, Streifen-, Mannschaftstrans- bis zum 31. März 1957 durch die neu eingeführten
port-, Verkehrsunfall-, Mordkommissions- zu ersetzen. Zeitliche Beschränkungen der Gebote
fahrzeugen, oder Verbote, die durch weiße Aufschriften auf dem
b) Lösch- und Sonderkraftfahrzeugen aller roten Rand der Tafeln angegeben sind, gelten noch
Feuerwehren und Kommandokraftfahrzeu- bis zum 31. Dezember 1960.
gen der Berufsfeuerwehren, (4) Bis zum 1. November 1956 dürfen an den in
c) Einsatz- und Kommandokraftfahrzeugen § 48 Abs. 3 genannten Fahrzeugen Kennscheinwer-
des Technischen Hilfswerks, t er mit blauem Dauerlicht verwendet werden. Bis
d) Kraftfahrzeugen, die nach dem Kraftfahr- zum 30. April 1958 dürfen zur Verkehrsregelung
zeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher bei halbseitigen Straßensperrungen auch Licht-
Verkehrsbetriebe anerkannt sind, zeichen verwendet werden, die nur die Farbfolge
e) ·Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart zur grün - rot - grün zeigen.
Beförderung von kranken oder verletzten
*) Dulum des Inkrafltretens der Verordnunq in der ursprünglichen
Personen geeignet sind, von jedermann be- Fassung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179).
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil. I
Anlage
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Gliederung
A. Verkehrszeichen
I. Aus,sehen und Bedeutung
a) Warnzeichen
b) Gebots- und Verbotszeichen
c) Hinweiszeichen
II. Beschaffenheit
lII. Aufstellung und Anbringung
IV. Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen
V. Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßensper-
rungen
VI. Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Um-
leitungen
B. Verkehrseinrichtungen
C. Abbildungen von Verkehrszeichen
A. Verkehrszeichen 5. beschrankter Bahnübergang (Bild 5),
6. unbeschrankter Bahnübergang (Bild 6).
I. Aussehen und Bedeutung
a) Warnzeichen (2) Ist ein Warnzeichen vor mehreren kurz auf-
einanderfolgenden Kurven oder Querrinnen auf-
(1) Zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen dienen gestellt und ist unter dem Zeichen eine rechteckige
weiße Tafeln mit rotem Rand, auf denen durch weiße Tafel mit einer schwarzen Aufschrift ange-
schwarze Zeichen die Art der Warnung angegeben bracht, auf der eine Ziffer und ein hinter sie gesetz-
ist. Die Tafel hat die Form eines gleichseitigen Drei- tes Zeichen für Kurven oder Querrinnen die Zah1
ecks, das mit der Grundseite waagerecht und mit dieser Gefahrpunkte angibt, so sind vor den einzel ·
der Spitze nach oben aufgestellt ist. Die Warnungs- nen Gefahrpunkten die Warnzeichen nicht wieder-
tafeln bezeichnen: holt .
1. allgemeine Gefahrstelle (Bild 1),
(2a) Zwei unterbrochene Markierungslinien, die
2. Querrinne (Bild 2),
quer über die Fahrbahn gezogen werden (Bild 4b).
2a. Schleudergefahr (Bild 2a). bedeuten Fußgängerüberwege. Die Markierungs-
2b. gefährliches Gefälle (Bild 2b); die Länge linien bestehen aus weißen Quadraten mit einer
der Gefällstrecke wird auf einer Zusatztafel Kantenlänge und einem Abstand von je 50 Zenti-
durch das Wort „Länge" und die Zahl der metern. Der Abstand der Linien bestimmt sich nach
Meter angegeben (z.B. ,,Länge 200 m"), den örtlichen Verhältnissen. Die in Fahrtrichtung
2c. Engpaß (Bild 2c), einander gegenüberliegenden Quadrate der beiden
2d. bewegliche Brücke (Bild 2d), Markierungslinien können zu 50 Zentimeter breiten
2e. Baustelle (Bild 2e), weißen Farbstreifen verbunden werden. Zur Ver-
deutlichung der Markierung können Nägel, vor
2f. Kinder (Bild 2f) als Warnung und Hinweis
allem weiß oder gelb rückstrahlende, zusätzlich
auf Stellen, wo sich häufig Kinder aufhal-
verwendet werden. Fußgängerüberwege, die nicht
ten (z. B. Schulen, Kindergärten, Spiel-
an Straßenkreuzungen oder -einmündungen ange-
plätze),
bracht sind, werden durch das Warnzeichen nach
2g. Wildwechsel (Bild 2g), Absatz 1 Nummer4a (Bild4a), das jeweils rechts neben
2h. Tiere (Bild 2h), der Fahrbahn kurz vor dem Oberweg aufgestellt
3. Kurve (Bild 3), wird, gekennzeichnet; mit diesem Warnzeichen
4. Kreuzung (Bild 4), darf gelbes Blinklicht nicht verbunden werden.
4a. Fußgängerüberweg (Bild 4a) als Warnung . (3) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen, an
und Hinweis auf eine Markierung nach denen die Schienenfahrzeuge Vorrang vor jedem
Bild 4b, anderen Verkehr haben, sind rechts neben der Stra-
4b. Markierung eines Fußgängerüberwegs ße (Fahrbahn) Warnkreuze (Bilder 4c bis 4g) aufge-
(Bild 4b) mit der Bedeutung: stellt; als weitere Warnzeichen sind rechts und
Den Fußgängern auf dem Oberweg haben links neben der Straße (Fahrbahn) ·die dreieckigen
die Führer von Fahrzeugen mit Ausnahme Warnzeichen (Bild 5 oder 6) und je drei Merktafeln
von Schienenfahrzeugen das Uberqueren (Baken; Bilder 7 bis 10) aufgestellt Die dreieckigen
der Fahrbahn in angemessener Weise zu Warnzeichen sind auf den Baken angebracht, die
ermöglichen, etwa 240 Meter von dem Bahnübergang entfernt
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 341
sind und drei schräge, rote Streifen auf weiß-em, 2. das Verbot einer Fahrtrichtung oder einer Ein-
schwarz umrandetem Feld tragen. In einer Entfer- fahrt:
nung von etwa 160 Metern und etwa 80 Metern vor eine rote Scheibe mit waagerechtem, weißem
dem Bahnübergang stehen rechts und links von der Streifen (Bild 12);
Straße Baken mit zwei bzw. einem schrägen, roten
Streifen auf weißem, schwarz umrandetem Feld. Die 3. das Verkehrsverbot für einzelne Verkehrsarten:
schrägen Streifen bestehen aus rückstrahlendem, schwarze Sinnbilder des Kraftwagens, des
rotem Glas oder aus roten Reflexstoffen und stei Lastkraftwagens - unter das Verkehrsverbot
gen in einem Winkel von 30 Grad zur Waagerech- für Lastkraftwagen fallen auch Zugmaschinen
ten nach außen, von de1 Straße aus gesehen. Gleich- (auch mit Anhängern) und Züge - , des Kraft-
laufend zu den Schrägstreifen sind die oberen Kan- rades. oder des Fahrrades (Bilder 13 bis 16a),
ten der Baken, die nicht die dreieckigen Warnzei- für andere Verkehrsarten und besondere
chen tragen, abgeschrägt Müssen nach den ört- Verkehrsmittel (z.B. Pferdefuhrwerke, Last-
lichen Verhältnissen die Baken in erheblich anderen züge) das Verkehrszeichen Bild 11 mit einem
Abständen als 240, 160 und 80 Metern von dem geeigneten Sinnbild; gilt das Verbot nur
B·ahnübergang aufgestellt werden, so ist der Ab- sonn- und feiertags, so sind die Sinnbilder
stand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in nur durch schwarze Umrißlinien dargestellt
schwarzen Ziffern angegeben. (Bilder 15 bis 16a);
3a. das Gebot für Radfahrer, Verbot für alle ande-
b) Gebots- und Verbotszeichen ren Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg
(1) Behördliche Gebote und Verbote sind durch oder Straßenteil zu benutzen:
Scheiben oder Tafeln oder durch Markierungen auf eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-
der Fahrbahn erlassen (Bilder 11 bis 31b). Bei Ver-- bild des Fahrrades (Bild 17);
boten oder Geboten (z B. Parkverbot, Haltverbot.)
3b. das Gebot für Reiter, Verbot für alle anderen
für längere Straßenstrecken können Anfang und
Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg
Ende der St.recke durch recht.eckige, weiße Schilder
oder Straßenteil zu benutzen:
mit schwarzem Rand von 200 Millimeter Höhe und
400 Millimeter Länge mit der schwarzen Aufschrift. eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-
„Anfang" oder „Ende" gekennzeichnet sein, die bild des Reiters (Bild 17a);
unter den Verbotszeichen angebracht sind. Bei den 3c. das Gebot für Fußgänger, Verbot für alle ande-
im Verlauf der Verbotsstrecke angebrachten Schil- ren Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg
dern ist eine rechteckige, weiße Tafel von 200 Milli- oder Straßenteil zu benutzen:
meter Höhe und 600 Millimeter Länge dicht unter eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-
dem Verbotszeichen so befestigt, daß sie parallel bild des Fußgängers (Bild 17b);
zur Fahrtrichtung steht; auf dieser Tafel ist das Ver-
botszeichen nochmals abgebildet., rechts und links 3d. das Gebot für Kraftfahrzeuge, Verbot für alle
davon je ein schwarzer Pfeil, dessen Spitzen nach anderen Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten
beiden Seiten weisen. Anfang und Ende der Park- Weg oder Straßenteil zu benutzen:
oder Haltverbot.sstrecke können auch durch Pfeile eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-
im Mittelfeld der Scheiben angezeigt sein. Anfang bild des Kraftwagens (Bild 17c);
und Ende der durch Verkehrszeichen gekennzeich· 4. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Ge-
neten Parkverbotsstrecken sind nicht durch Zusatz-
samtgewicht (tatsächlich vorhandenes Gewicht
tafeln oder Pfeile kenntlich zu machen, wenn sich
des einzelnen Fahrzeugs; bei Sattelkraftfahr-
an die durch Verkehrszeichen gekennzeichneten
zeugen gilt die Beschränkung je für die Sattel-
Verbotsstrecken Straßenstellen anschließen, auf de-
zugmaschine einschließlich der tatsächlich vor-
nen das Parken· auf Grund der Bestimmungen des
handenen Sattellast und für die tatsächlich vor-
§ 16 allgemein verboten ist.
handene Achslast des Sattelanhängers) eine
(2) Allgemeine Ergänzungen oder Beschränkun- bestimmte Grenze überschreitet:
gen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Aus- die Zahl, die die Gewichtsgrenze in Tonnen
nahmen von den Geboten oder Verboten sind auf
angibt, auf der Scheibe zu Buchstabe b Num-
einer rechteckigen weißen Zusatztafel mit schwar-
mer 1 (Bild 18);
zem Rand dicht unter dem Verkehrszeichen ange-
geben. Verkehrsgebote oder Verkehrsverbote kön- 4a. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Achs-
nen, jedoch nicht mehr als zwei, auf einer Scheibe last (tatsächlich vorhandene Achslast) eine be-
vereinigt sein; in diesem Fall ist das eine Gebot stimmte Grenze überschreitet:
oder Verbot von dem anderen durch einen roten die Zahl, die die Grenze der Achslast in
bzw. weißen Streifen getrennt; richten sich die Ver- Tonnen angibt, mit einem Pfeil, der auf das
kehrsgebote oder Verkehrsverbote an nicht.moto- Sinnbild einer Achse weist, auf der Scheibe
risierte Verkehrsteilnehmer, dürfen mehr als zwei zu Buchstabe b Nummer 1 (Bild 18a);
Gebote oder Verbote auf einer Scheibe vereinigt 5. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Breite
sein. Die Tafeln und Markierungen bezeichnen: oder Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte
1. Das Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art: Grenze überschreitet:
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld die Zahl, welche die Breite oder Höhe in
(Bild 11); Metern angibt, zwischen zwei schwarzen
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil. I
Keilspitzen rechts und links bzw. oben und (Bild 30a). Dieses Verkehrszeichen bedeutet
unten auf der Scheibe zu Buchstabe b Num- ein unbedingtes Haltgebot. Es soll dazu
mer 1 (Bilder 19 und 20); zwingen, die Verkehrslage in Ruhe zu beur-
teilen. Es muß dort gehalten werden, wo die
6. ein Verbot von Geschwindigkeiten über einer Vorfahrtstraße zu übersehen ist;
bestimmten Grenze:
die Zahl, die diese Crenze in Kilometern je 12. einen Droschkenplatz (Haltplatz für Droschken,
Stunde ausdrückt, auf der Scheibe zu Buch- Parkverbot für alle übrigen Fahrzeuge):
stabe b Nummer 1 (Bild 21); ein blaues Rechteck, das in der Mitte die
Scheibe „Parkverbot" zeigt; über der Scheibe
6a. das Zeichen „Ende der Geschwindigkeitsbe-
ist in weißer Schrift die Bezeichnung „Drosch-
schränlwng":
kenplatz", unter der Scheibe die vorgesehene
weiße Scheibe mit schwarzem schrägen Quer- Anzahl der Droschken angegeben; zeitliche
balken (Bild 21 a); Beschränkungen des Parkverbots sind in
weißer Schrift auf dem roten Rand der Scheibe
6b. das Uberholverbot für Kraftfahrzeuge unter-
bezeichnet (Bild 31);
einander:
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld, 13. das Gebot: ,,Hier halten!":
die auf der rechten Hälfte das schwarze und eine weiße nicht unterbrochene Linie quer
auf der linken Hälfte das rote Sinnbild der über die Fahrbahn (Bild 30b). Die Haltlinie
Rückseite eines Kraftwagens zeigt (Bild 21 b). hat eine Breite von 50 Zentimetern; sie kann
Dieses Verkehrszeichen bedeutet, daß Kraft~ auch durch eine Nagelreihe dargestellt wer-
fahrzeuge andere Kraftfahrzeuge mit mehr den, bei der die Nägel einen gleichmäßigen
als zwei Rädern (auch Krafträder mit Bei- Abstand von nicht mehr als 25 Zentimetern
wagen) nicht überholen dürfen; haben; sie können weiß rückstrahlende Wir-
7. das Haltverbot (nicht Parkverbot, sondern kung haben. Die weiße Haltlinie zeigt die
Verbot jedes Haltens auch nur für kurze Zeit Stelle an, wo der Verkehr halten muß, wenn
zu einem Verkehrszweck): durch eine allgemeine Verkehrsregelung nach
§ 2 „Halt" geboten wird;
eine Scheibe mit blauem, rundem Mittelfeld
und rotem Querstreifen von rechts unten 13a. Fußgängerüberwege mit Vorrang:
nach links oben (Bild 22);
auf die Fahrbahn im Abstand von je 50 Zen-
8. das Parkverbot (Verbot des Aufstellens von timetern in Längsrichtung gezogene weiße
Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein- oder Streifen von je 50 Zentimetern Breite und
Aussteigen und Be- oder Entladen geschieht): mindestens 1,5 Metern Länge; jeweils in
Fahrtrichtung gesehen sind rechts unmittel~
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld,
bar vor den Markierungen Kugellampen für
das den Buchstaben „P" in schwarzer Farbe
hellgelbes Blinklicht mit einem Durchmesser
trägt und von rechts unten nach links oben
von 30 Zentimetern auf runden Pfosten mit
durch einen roten Querstreifen durchstrichen
ist (Bild 23); einer Höhe von 2, 1 Metern und einer Stärke
von 7,6 Zentimetern angebracht. Die Pfosten
9. die vorgeschriebene Vorbeifahrt: haben abwechselnd schwarze und weiße Strei-
runde, blaue Scheiben mit weißen Pfeilen fen in einer Breite von etwa 30 Zentimetern
(Bilder 24 und 24 a); (Bild 30 c). Wird der Fußgängerüberweg durch
eine Verkehrsinsel oder durch einen Fahr-
9a. die vorgeschriebene Fahrtrichtung: bahnteiler unterbrochen, so sind auch hier
runde, blaue Scheiben mit weißen Pfeilen Blinkleuchten angebracht; ihre Pfosten sind
(Bilder 24b bis 27b) oder - in Einbahn- 3 Meter hoch;
straßen immer - ein pfeilförmiges, rotgerän-
14. die Begrenzung der Fahrbahn:
dertes, weißes Schild (Bild 28);
a. eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der
10. das Gebot des Anhaltens an einer Zollstelle: Fahrbahn (Bild 31a). Die Linie hat eine Breite
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld, von 10 bis 15 Zentimetern; sie kann auch
das einen waagerechten, schwarzen Streifen durch eine Nagelreihe dargestellt werden,
trägt; über dem Streifen ist an deutschen bei der wenigstens drei Nägel auf den lau-
Zollstellen das Wort „Zoll" in schwarzer fenden Meter anzubringen sind; diese kön-
Schrift angebracht (Bild 29); nen weiß rückstrahlende Wirkung haben. Dje
weiße nicht unterbrochene Linie darf weder
11. das Gebot: ,, Vorfahrt achten!": überfahren noch mit den Rädern berührt
ein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges werden, außer wenn dies am Straßenrand
Dreieck (Bild 30); zum Zweck des Haltens oder des Parkens an
erlaubter Stelle auf der vorschriftsmäßigen
11 a. das Gebot: ,,Halt! Vorfahrt achten!": Fahrbahnseite geschieht;
ein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges b. eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der
Dreieck mit rotem Rand, das im blauen Mit- Fahrbahn neben einer weißen unterbroche-
telfeld die weiße Aufschrift „Halt" trägt nen Linie (Bild 31 b); sie darf nur von der
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 343
Seite überfahren oder mit den Rädern be- 20 Meter sein; der Strich hat eine Breite von
rührt werden, auf der die unterbrochene 10 bis 15 Zentimetern. Jeder Strich kann auch
Linie angebracht ist. durch eine Gruppe von Nägeln dargestellt
werden, bei der jede Gruppe mindestens aus
sechs Nägeln besteht und bei der auf den
c) Hinweiszeichen laufenden Meter wenigstens drei Nägel an-
Als Hinweiszeichen werden rechteckige Tafeln zubringen sind; die Nägel können weiß rück-
oder Markierungen auf der Fahrbahn verwendet. strahlende Wirkung haben. Die unterbrochene
Die Tafeln und Markierungen bezeichnen: Linie ist eine Leitlinie; sie darf überfahren
l. Parkplätze: werden, wenn es ohne Gefährdung des Ver-
kehrs geschehen kann;
eine blaue Tafel mit weißem „P"; Beschrän-
kungen der Parkerlaubnis (z. B. auf eine be- 4b. weiße Pfeile auf der Fahrbahn (Bild 36b).
stimmte Dauer oder auf bestimmte Fahrzeug-
arten) können durch Aufschrift auf einer Weiße Pfeile auf der Fahrbahn dienen zur An-
weißen Zusatztafel mit schwarzem Rand an- kündigung oder Kennzeichnung von Fahr-
geordnet werden; Kennzeichnung von Park- spuren, die für links abbiegenden, rechts ab-
plätzen für längere Straßenstrecken wie zu biegenden oder geradeaus fahrenden Verkehr
A I b; die Aufstellung der Fahrzeuge ,kann bestimmt sind;
durch weiße Markierung festgelegt werden;
diese Anordnungen sind ebenso zu befolgen 5. Ortstafeln:
wie die Gebote und Verbote nach AI b; rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand
und schwarzer Aufschrift; auf der Vorderseite
2. Hinweise auf die nötige Vorsicht (Vorsicht- Name des Orts (auch Ortsteils) und der zu-
zeichen) wegen Gefahren durch den Verkehr ständigen Verwaltungsbezirke, auf der Rück-
(nicht für den Verkehr wie bei Warnungstafeln): seite, dem Ortsinnern zugekehrt, bei Bundes-
gleichseitiges, weißes Dreieck auf einem blauen straßen die Bundesstraßennummer und der
Rechteck (Bild 33); in weißer Schrift kann der Name des nächsten verkehrswichtigen Orts
Grund der Mahnung zur Vorsicht unter dem (Nahziel) an der Straße, der sich unabhängig
Dreieck bezeichnet sein, das in diesem Fall von Zuständigkeitsgrenzen bis zur Erreichung
an den oberen Rand der Tafel herangerückt dieses Orts auf allen weiteren Ortstafeln
ist; wiederholt, bei anderen befestigten Straßen
den Namen des nächsten Orts an der Straße.
3. HWsposten, die von einer amtlich anerkannten Bei allen Ortsangaben ist die Entfernung bis
Vereinigung (z.B. dem Roten Kreuz) eingerichtet zur Ortsmitte anzugeben (Bilder 37 und 38).
sind: Als Verwaltungsbezirk ist gegebenenfalls auch
Sinnbild (z. B. Rotes Kreuz) im weißen Mittel- der Zollgrenzbezirk anzugeben; die Angabe
feld eines blauen Rechtecks (Bild 34). Zur der zuständigen höheren Verwaltungsbezirke
leichteren Auffindung des Hilfspostens kann kann unterbleiben, wo sie nicht zur Vermei-
das Zeichen mit einem weißen Pfeil versehen dung einer Verwechslung nötig ist; die An-
sein oder nähere Angaben in weißer Schrift gabe der Verwaltungsbezirke hat zu unter-
enthalten; bleiben, wo der Name des Orts und des Ver-
waltungsbezirks (z.B. eines Stadtkreises)
3a. Hinweis auf eine in der Nähe liegende Werk- gleich lauten. Zur Vermeidung von Verwechs-
stätte für Fahrzeuge (Pannenhilfe), eine Fern- lungen mit anderen Orten gleichen oder gleich-
sprechstelle oder eine Tankstelle: klingenden Namens können (entsprechend den
Sinnbild eines Schraubenschlüssels eines Tele- Ortsbezeichnungen der Deutschen Bundespost)
fonhörers oder einer Zapfsäule 'im weißen eingeklammerte Fluß- oder Gebirgsnamen
Mittelfeld eines blauen Rechtecks (Bilder oder andere landschaftliche Bezeichnungen
34a, 34b und 34c); Nummer 3 letzter Satz gilt zugesetzt werden, z.B. Landsberg (Lech), Vil-
entsprechend; lingen (Schwarzwald), Mühlhausen (Thürin-
gen). Zusätze zu den Ortsnamen aus Werbe-
4. Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen, gründen sind unzulässig;
sind zum Hinweis darauf, daß in ihrem Licht-
6. Wegweiser:
kreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung
über Nacht aufgestellt werden dürfen, inner- rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand
halb geschlossener Ortschaften durch einen und schwarzer Aufschrift, die an der Schmal-
roten Streifen mit weißer Einfassung gekenn- seite, die sich der gewiesenen Richtung zu-
zeichnet (Bilder 35 und 36); kehrt, zu einem Winkel von 60 Grad zuge-
spitzt sind (Bilder 41 und 42). Bei Wegen, die
4a. eine weiße unterbrochene Linie auf der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge ungeeignet sind, fällt der
(Bild 36a). schwarze Rand auf der Wegweisertaf el fort
Außerhalb der Bundesautobahnen muß die (Bild 43). Die Aufschrift gibt an:
Unterbrechung mindestens so lang sein wie a) bei Bundesstraßen den Namen eines all-
der Strich; die Summe der Länge eines Strichs gemein bekannten Orts, aus dem der Ver-
und einer Unterbrechung darf nicht größer als lauf der Straße hervorgeht (Fernziel), und
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil. I
den Namen des nächsten verkehrswichtigen 7. Vorwegweiser:
Orts an der Straße (Nahziel). Fernziel rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand,
und Nahziel müssen sich auf allen weite- auf denen die Straßen durch starke, schwarze
ren Wf~gweisern bis zum Erreichen der an- Striche mit Pfeilspitzen dargestellt sind; über
gegebenen Orte wiederholen. Die Nahziele der Pfeilspitze oder längs des schwarzen
müssen ferner mit den Ortsangaben auf Strichs ist in schwarzer Schrift der Name des
der Rückseite etwaiger Ortstafeln überein- Orts, zu dem die Straße führt (Fernziel), und
stimmen. In der Regel sollen nur Orte ge- an den Strichen, die Bundesstraßen bezeich-
wählt werden, deren Namen in dem amt- nen, die Bundesstraßennummer anzugeben
lichen Kartenwerk „ Ubersichtskarte von (Bilder 46 bis 51). Zusätze zu Ortsnamen aus
Mitteleuropa 1 : 300 000" in stehender Werbungsgründen sind unzulässig. Schrift und
römischer Schrift bezeichnet sind;
Farbe richten sich nach den Bestimmungen
b) bei anderen befestigten Straßen als Fern- unter II Abs. 2 und 3; die starken, schwarzen
ziel den nächsten verkehrswichtigen Ort Striche zur Darstellung der Straßen sollen
und als Nahziel den nächsten Ort an der 100 Millimete1 für Bundesstraßen, 50 Milli-
Straße; meter für andere Straßen breit sein. Bei Bun-
c) bei Wegen, die für Kraftfahrzeuge unge- desstraßen, die wegen ihrer besonderen ört-
eignet sind, nur den Namen des nächsten lichen oder landwirtschaftlichen Eigenart im
Orts. ganzen Straßenverlauf oder auf Teilstrecken
neben der Bezifferung im Straßennetz Eigen-
Im Fall zu c kann, sonst muß die Angabe der namen führen (z. B. Bergstraße, W-einstraße,
Entfernung in vollen Kilometern bis zur Mitte Ruhrschnellwe'g), kann dieser Eigenname oder
des genannten Orts angegeben sein; an Stelle eine abgekürzte Bezeichnung für denselben
eines größeren Orts kann der Name eines auf die Wegweiser und Vorwegweiser auf-
räumlich selbständigen Ortsteils genannt wer- genommen werden.
den. Bei der Beschriftung ist zur Vermeidung
von Mißverständnissen das Wort „über" vor 7a. Vorwegweiser für Lastkraftwagenverkehr:
dem Namen eines Orts, der an der Straße rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand,
zu dem vom Wegweiser an erster Stelle ange- schwarzem Sinnbild des Lastkraftwagens und
gebenen Ort liegt, nur zu gebrauchen, wenn schwarzem Pfeil, der die Richtung der Straße
hinter beiden Namen keine Entfernungsanga- für Lastkraftwagenverkehr anzeigt (Bilder 51a
ben folgen. Bei Entfernungsangaben auf Weg- und 51b).
weisern ist die Zahl, welche die Entfernung in
Kilometern angibt, von der dahinterstehenden II. Beschaffenheit
Abkürzung „km" durch Vergrößerung des (1) Formen und Maße der Verkehrszeichen müs-
Zwischenraums zwischen Zahlen und Buch- sen den Mustern (Abschnitt C) entsprechen. Von
staben und durch Verkleinerung der Buchsta- mehreren angegebenen Maßen können die kleine-
ben gegenüber den Zahlen deutlich zu trennen. ren innerhalb geschlossener Ortschaften verwendet
Bei Bundesstraßen kann die Nummer auch auf werden. In Ausnahmefällen können Ubergrößen
dem der Spitze abgekehrten Ende der Weg- verwendet werden, wenn dies an wichtigen Straßen-
weisertafel, durch einen senkrechten, schwar- punkten zur besseren Sichtbarkeit aus größerer Ent-
zen Strich von den übrigen Angaben getrennt, fernung zweckmäßig ist. Im übrigen sind kleine
stehen (Bild 41). Mehrere Wegweiser über- Abweichungen von den Maßen, die keine auffällige
einander sollen mit 50 Millimeter Abstand an- Veränderung des Schildes bewirken, bei allen
gebracht werden. Für Bundesstraßen ist dabei Verkehrszeichen aus besonderen Gründen zulässig.
die Nummer stets auf der zugehörigen Weg- Verkehrszeichen, bei denen lediglich die Abmes-
weisertafel angegeben. Nummern von Bundes- sung und die Farbe des Randes nicht mehr den gel-
straßen (Bild 44) können auch ohne Verbin- tenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterver-
dung mit einer Ortsbezeichnung angebracht wendet werden.
werden.
(2) Schrift auf Verkehrszeichen ist nach den Nor-
6a. Wegweiser zur Bundesautobahn: men des Deutschen Normenausschusses als gerade
Blockschrift auszuführen. Maßgebend ist das Norm-
rechteckige, blaue Tafeln mit weißem Rand blatt DIN Vornorm 1451. Bei der genormten Schrift
und der weißen Aufschrift: ,,Autobahn" - ge- beträgt die Höhe der kleinen Buchstaben 5h, die
gebenenfalls mit Angabe eines Fernziels - , Strichstärke 1h der Höhe der großen Buchstaben.
die an der Schmalseite, die sich der gewiese- Zahlen haben die Höhe der großen Buchstaben.
nen Richtung zukehrt, zu einem Winkel von Die großen Buchstaben sollen nicht unter 50 Milli-·
60 Grad zugespitzt sind (Bild 45). meter hoch sein; entsprechend sind dann die klei-
nen Buchstaben nicht unter 35 Millimeter hoch; die
6b. Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr: Strichstärke beträgt wenigstens 7 Millimeter. Aus-
rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand nahmen von diesen Normen sind auf den Mustern
und schwarzem Sinnbild des Lastkraftwagens, (Abschnitt C) besonders bestimmt.
die an der Schmalseite, die sich der gewiese- (3) Farben derVerkehrszeichen müssen dem RAL-
nen Richtung zukehrt, zu einem Winkel von Farbtonregister 840 R entsprechen. Als Farbtöne
60 Grad zugespitzt sind (Bild 45a). werden bestimmt: für rot 3000, für gelb 1007, für
Nr. 19 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 30. April 1956 345
blau 5002, für schwmz 9005 und für weiß 9001. Pfo- aufgestellt, so ist diese Entfernung in Metern auf
sten (Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß, einer rechteckigen, weißen Tafel unter dem Warn-
bei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein. zeichen in schwarzen Zahlen anzugeben. Muß ein
(4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrszeichen
Warnzeichen zur Einhaltung des nötigen Abstandes
müssen licht- und wetterbeständig sein. Das Zeichen von der zu bezeichnenden Gefahrstelle (z.B. Bahn-
„Halt! Vorfahrt achten!" (Bild 30a) muß entweder übergang) vor einer Weggabelung aufgestellt wer-
von innen oder von außen beleuchtet sein oder den, so ist unter dem Zeichen eine weiße, recht-
rückstrahlende Wirkung haben; bei rückstrahlen- eckige Tafel mit einem schwarzen Pfeil angebracht,
den Zeichen sind der rote Rand und die Aufschrift der in die Richtung der Gefahrstelle weist. Ist das
„Halt" mit Rückstrahlkörpern oder Reflexstoffen zu Zeichen „ Vorfahrt achten!" (Bild 30) oder das Zei-
besetzen. Im übrigen sind für alle Verkehrszeichen chen „Halt! Vorfahrt achten!" (Bild 30a) aufgestellt,
rückstrahlende, leuchtende oder beleuchtete Schil- so wird die Nähe einer Kreuzung nicht außerdem
der zulässig; insbesondere für Warnzeichen (Bilder durch das Zeichen „Kreuzung" (Bild 4) angezeigt.
1 bis 10) ist diese Ausführung erwünscht. Das gleiche gilt in der Regel, wenn durch „Vorweg-
weiser" (Bilder 46 bis 51) auf eine Kreuzung hin-
gewiesen wird.
III. Aufstellung und Anbringung
(4) Warnzeichen für Bahnübergänge in Verbin-
(1) Verkehrszeichen sind in etwa rechtem Winkel dung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind nach den
zur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der unter I a Abs. 3 gegebenen Vorschriften aufzustel-
Straße anzubringen, soweit nicht besondere Gründe len. Wo Baken wegen der geringen Verkehrsbedeu-
eine andere Anbringung erfordern. Verkehrszei- tung der Straße nicht aufgestellt sind, werden die
chen, ins besondere die nach Bild 21 b, Bild 30 und Warnzeichen nach Bild 5 oder 6 vor Bahnübergän-
Bild 30a, sind, wo nötig, auf beiden Seiten der Straße gen nach den Vorschriften unter III Abs. 1 bis 3 an-
anzubringen. Werden die Verkehrszeichen Bild 2f gebracht. Vor Bahnübergängen mit Halbschranken
und Bild 4a auf beiden Seiten der Straße ange- ist das Warnzeichen nach Bild 5 zu verwenden. Vor
bracht, so kann das Symbol auf dem auf der linken schienengleichen Ubergängen, an denen es zur Ver-
Seite angebrachten Verkehrszeichen spiegelbildlich hütung von Zusammenstößen erforderlich erscheint,
wiedergegeben werden. Sollen die Verkehrszeichen ist durch Aufstellung des Verbotszeichens Bild 21
für eine größere Strecke gelten (z.B. das Verbot eine Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometern je
der Uberschreitung bestimmter Fahrgeschwindig- Stunde vorzuschreiben. Dies gilt vor allem für die
keiten, Bild 21). so sind sie in der Regel in ange- technisch nicht gesicherten Bahnübergänge, vor
messenen Absttinden zu wiederholen. Kann das denen Kraftfahrer nur eine begrenzte Sicht auf die
Ende des Geltungsbereichs von Verkehrszeichen Bahnstrecke haben und vor denen ihnen nach dem
nicht aus den örtlichen Verhältnissen entnommen Erkennen des Schienenfahrzeugs kein hinreichen-
werden, so ist das Ende kenntlich zu machen. Wenn der Anhalteweg zur Verfügung steht.
in Einbahnstraßen das Parken zu beiden Seiten der
Fahrbahn untersüqt werden soll, bedarf es der Auf- (4a) An der Einfahrt von Einbahnstraßen ist
stellung von Parkverbotstafeln auf beiden Seiten regelmäßig das Zeichen Bild 28 „Einbahnstraße", an
der Fahrbahn. der Ausfahrt regelmäßig das Zeichen Bild 12 „Ver-
bot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt" - wenn
(2) Die Anbringung muß durch festen Einbau er- nötig auf beiden Seiten der Straße - anzubringen.
folgen, soweit Verkehrszeichen nicht nur vorüber- Es empfiehlt sich, auch im Verlauf der Einbahn-
gehend aufgestellt werden. Verkehrszeichen sind straßen das Zeichen „Einbahnstraße" anzubringen.
gut sichtbar anzubringen; bei Anbringung über der Eine Zulassung des Straßenbahnverkehrs in beiden
Fahrbahn soll die Unterkante von Schildern nicht Richtungen auf Einbahnstraßen ist mit Sinn und
mehr als 4,50 Meter und nicht weniger als 4,20 Zweck dieser Straßen nicht zu vereinbaren. Wo
Meter vom Boden entfernt sein; bei Anbringung solche Zustände nicht geändert werden können, ist
neben der Fahrbahn soll die Unterkante von Schil- auf den Gegenverkehr der Straßenbahnen durch be-
dern nicht mehr als 2,20 Meter und außerhalb von sondere Zusatzschilder zu den Zeichen Biid 12 und
Ortschaften nicht weniger als 0,60 Meter vom Boden
Bild 28 hinzuweisen.
entfernt sein.
(3) Warnzeichen sind nur an wirklich gefährlichen (5) Vorfahrtregelnde Zeichen (§ 13) sind:
Stellen, innerhalb geschlossener Ortschaften nur an 1. das Bundesstraßen-Nummernschild (Bild 44,
besonders gefährlichen Stellen,. deren Gefährlich- auch in der Ausführung des Bildes 41);
keit schwer erkenn bm ist, aufzustellen. An höhen- 2. das Zeichen „Vorfahrtstraße" (Bild 52);
gleichen Kreuzungen zwischen Straßen mit einem 3. das Zeichen „Vorfahrt achten!" (Bild 30);
allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr und vorrangbe- 4. das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!"
rechtigten Schienenbahnen sollen Warnzeichen im-
(Bild 30a);
mer aufgestellt werden. Innerhalb geschlossener
Ortschaften ist die Entfernung der Warnzeichen 5. das Zeichen „Kreisverkehr" (Bild 27b).
von den durch sie gekennzeichneten Stellen regel- Auch innerhalb geschlossener Ortschaften ist als
mäßig kürzer als außerhalb zu bemessen. Hiernach vorfahrtgewährendes Zeichen das Verkehrszeichen
sind die Tafeln im allgemeinen 150 bis 250 Meter Bild 44 zu verwenden, wenn die am Kreuzungs-
vor der durch sie angezeigten Gefahrstelle anzu- oder Einmündungsstück zu bevorrechtigende Rich-
bringen; ist ausnahmsweise ein Warnzeichen in er- tung Teil einer Bundesstraße ist. Innerhalb ge-
heblich geringerer Entfernung von der Gefahrstelle schlossener Ortschaften sind die vorfahrtgewähren-
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil. I
den Verkehrszeichen in der Regel vor der Kreuzung Masten) anzubringen. In dem roten Feld des Ringes
oder Einmündung anzubringen. Außerhalb geschlos- oder Schildes kann der Zeitpunkt (24-Stunden-Be-
sener Ortschaften genügt es, eine Straße als Vor- rechnung) des Verlöschens der Laterne in weißer
fahrtstraße hin und wieder an Kreuzungen, Ein- Schrift kenntlich gemacht werden.
mündungen oder in ihrem Verlauf durch ein Ver-
kehrszeichen Bild 44 oder Bild 52 zu kennzeichnen. (8) Ortstafeln (Bilder 37 und 38) sind nur an den
Die vorfahrtgewährenden Verkehrszeichen können Grenzen der geschlossenen Ortschaften aufzustel-
jedoch auch in oder hinter den Kreuzungen oder len. Bei Ortschaften, die keinen fest umrissenen
Einmündungen, z. B. an Wegweisern, angebracht Ortskern besitzen, sondern nur aus einzelnen, ver-
werden, wenn dadurch die Vorfahrtstraße zugleich streut an oder in der Nähe der Landstraße liegen-
auch für die fü~nutzer der Nebenstraße kenntlich den Gehöften bestehen, ist die Anwendung der nur
gemacht werden kann. Wo a.n einzelnen Kreuzun- für geschlossene Ortschaften geltenden Bestimmun-
gen oder Einmündungen von Vorfahrtstraßen mit gen in der Regel nicht erforderlich. Wenn gleich-
nicht bevorrechtigten Straßen Zweifel entstehen wohl die Angabe des Ortsnamens notwendig ist,
können, welche Straße bevorrechtigt ist, ist durch sind gelbe Tafeln (Bild 38a) anzubringen. Diese
ausreichende Kennzeichnung für die schnelle Orien- Tafeln können auch für Hinweise auf Flüsse
tierung der Verkehrsteilnehmer über die bestehen- (Bild 38b) oder Sehenswürdigkeiten (Bild 38c) ver-
de Verkehrsregelung zu sorgen; für Benutzer ein- wendet werden.
mündender Straßen ist in der Regel die Wartepflicht (9) Wegweiser (Bilder 41 bis 43), welche die
anzuordnen. Die negative Kennzeichnung der Vor- gerade Fortsetzung einer Straße anzeigen, sind so
fahrt durch das Zeichen „Vorfahrt achten!" (Bild 30) weit (um etwa 30 Grad) zur Straße einzudrehen, daß
ist innerhalb geschlossener Ortschaften in der nicht sie gut sichtbar sind. Zum Anzeigen jeder Richtung
vorfahrtberechtigten Straße etwa im rechten Win- ist ein besonderes Schild anzubringen, Die Weg-
kel zur Verkehrsrichtung dicht vor der Kreuzung weiser an einer Straßenkreuzung sind nach Mög-
oder Einmündung aufzustelJen; außerhalb geschlos- lichkeit an einer Stelle so zu vereinigen, daß sie
sener Ortschaften ist das Zeichen in einer Entfer- von allen Seiten sichtbar sind.
nung von nicht mehr als 150 Metern und nur dann
aufzustellen, wenn es aus Gründen der Verkehrs- (10) Vorwegweiser '(Bilder 46 bis 51) sollen an
sicherheit nötig ist, insbesondere wenn das Num- Bundesstraßen in einer Entfernung von 150 bis
mernschild der Bundesstraße von der Nebenstraße (regelmäßig) 250 Metern vor verkehrswichtigen
aus nicht deutlich wahrgenommen werden kann. An Abzweigungen, Kreuzungen oder Gabelungen von
Kreuzungen oder Einmündungen zweier Bundes- Straßen aufgestellt werden, innerhalb geschlossener
straßen außerhalb geschlossener Ortschaften hat Ortschaften jedoch nur, wo die Sicherheit und
die Straßenverkehrsbehörde zu entscheiden, auf Leichtigkeit des Verkehrs es dringend erfordern
welcher der beiden Straßen wegen ihrer geringeren Innerhalb geschlossener Ortschaften können die
Verkehrsbedeutung oder aus Gründen der Verkehrs- Entfernungen geringer sein. Das· Warnzeichen
sicherheit dem Verkehr die Vorfahrt zu nehmen ist. ,,Kreuzung" (Bild 4), falls ausnahmsweise notwen-
Wenn sich innerhalb geschlossener Ortschaften zwei dig, und das Gebotszeichen „Vorfahrt achten!"
Bundesstraßen kreuzen, hat die Straßenverkehrs- (Bild 30) sind gegebenenfalls über den Vorweg-
behörde zu entscheiden, ob und wo sie nach § 13 weisern an den gleichen Pfosten anzubringen.
Abs. 3 dem Verkehr die Vorfahrt gewähren will.
Das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!" (Bild 30a) ist IV. Absperrung
vor der Kreuzung oder Einmündung anzubringen. und Kennzeichnung von Arbeitsstellen
Soweit nach den örtlichen Verhältnissen eine
(1) Unmittelbar vor und hinter Arbeitsstellen ist
größere Entfernung geboten ist, ist die Entfernung
die Straße soweit wie nötig durch rot-weiß ge-
bis zu den Schnittpunkten der Fahrbahnbegrenzun-
gen auf einer Zusatztafel anzubringen. streifte Schranken abzusperren. Die Sperrschranken
sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder
(6) Hinweiszeichen für „Hilfsposten", ,,Pannen- wenn die Witterung es erfordert, durch gelbes Licht
hilfe", ,,Fernsprechstelle" und „ Tankstelle" (Bilder ausreichend kenntlich zu _machen: Wird die gesamte
34 bis 34c) dürfen nur dann aufgestellt werden, Breite der Fahrbahn gesperrt, so ist rotes Licht zu
wenn die Einrichtungen, auf die sie sich beziehen, verwenden. Bei Sperrung einer Fahrspur müssen
nicht oder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden mindestens 3 gelbe und bei Sperrung einer ganzen
können. Wird auf die Einrichtungen mit Hilfe be- Fahrbahn mindestens 5 rote Baulaternen angebracht
sonderer Auskunftsschilder hingewiesen, so sind werden; die roten Baulaternen dürfen nicht blinken.
die Hinweiszeichen vor diesen, sonst am Ort der In der Nähe von Bahnanlagen ist eine Gefahr der
Einrichtung oder in deren Nähe anzubringen. Verwechslung mit Eisenbahnsignalen auszuschließen.
(7) Hinweiszeichen für Laternen, die nicht die (2) Vor Arbeitsstellen auf nicht völlig für den
ganze Nacht über brennen (Bild 35), sind in Form Verkehr gesperrten Straßen ist das Warnzeichen
eines rund um den Laternenpfahl laufenden Ringes ,,Baustelle" (Bild 2e) oder das Warnzeichen „Eng-
in Höhe von 1,50 Meter bis 1,80 Meter anzubringen paß" (Bild 2c) aufzustellen. Ist ein Teil der Straße
oder aufzumalen. Bei Laternen an Uberspannungen nicht gesperrt, so ist durch die Verkehrszeichen
ist ein dem Ring entsprechendes Schild (Bild 36) an Bilder 24 oder 24a über den Sperrschr~nken auf die-
geeigneten Stellen zu beiden Seiten der Straße sen Teil der Straße hinzuweisen, wenn nicht nur
(z. B. Hauswandungen, Gartenzäunen, vorhandenen die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen gestattet
oder besonders zu errichtenden Pfählen oder ist. Nötigenfalls, insbesondere bei Ausschachtungen,
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 347
ist die Arbeitsstelle gegen den für den Verkehr kehr die Straße gesperrt ist (Bild 55); aufzustellen.
nicht gesperrten Teil der Straße auch seitlich abzu · Die Umleitung kann in geeigneter Weise voran-
sperren oder kenntlich zu machen. gekündigt werden. An der Abzweigungsstelle ist
ein Wegweiser mit der Aufschrift "Umleitung"
(3) Wird die Straßendecke nicht in größerem Um- (Bild 56) anzubringen; er ist innerhalb der Umlei-
fang aufgebrochen, so braucht die Arbeitsstelle nicht tungsstrecke an allen Abzweigungen und Kreuzun-
durch Schranken abgesperrt zu werden, wenn sie gen zu wiederholen. Ortsangaben an den Umlei-
durch allgemeine Warnzeichen (Bild 1, jedoch ge- tungspfeilen sind notwendig, wenn sich zwei oder
nügt eine Seitenlänge von 300 bis 400 Millimeter) 1
mehrere Umleitungsstreck.en überschneiden. Die
vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn Ortsangabe ist auf ein gleich großes Pfeilschild zu
die Witterung es erfordert, durch gelbe Lampen und schreiben und unter den Umleitungspfeil zu setzen.
Beleuchtung des allgemeinen Warnzeichens nach Die Oberkante der Umleitungswegweiser soll nicht
allen Seiten hin so gekennzeichnet wird, daß die
mehr als 1 Meter vom Erdboden entfernt sein.
Sicherheit des Verkehrs und der Arbeiter gewähr-
leistet ist. Werden nur kleine Arbeiten ausgeführt,
so genügt bei Tage ein vor die Arbeitsstelle gestell-
tes Fahrzeug mit einer roten Fahne oder eine ähn-
B. Verkehrseinrichtungen
liche einfad:1e Kennzeichnung. Bei Arbeiten auf (1) Zur Verkehrsregelung durch Farbzeichen kön-
Gehwegen kann von der Absperrung abgesehen nen mit der Hand gesteuerte oder sich selbsttätig
werden, wenn keine Ausschachtungen von erheb- regelnde Lichtzeichen oder Formzeichen (Zeiger-
licher Tiefe vorgenommen werden. regler) verwendet werden. Werden Lichtzeichen
verwendet, so soll bei der Regelung des Fahrzeug-
V. Verkehrsregelung verkehrs die Farbfolge entweder auf Grün-Gelb-
bei, halbseitigen Straßensperrungen Rot-Grün oder auf Grün-Gelb-Rot- Rot und
Gelb (gleichzeitig)-Grün beschränkt werden; Gelb
Bei vorübergehender halbseitiger Sperrung von muß vor Rot, braucht nicht vor Grün zu erscheinen.
Straßen infolge Bauarbeiten ist eine besondere Die Lichter müssen übereinander angebracht sein;
Regelung des Fahrzeugverkehrs zu treffen, wenn es das rote Licht muß oben, das gelbe in der Mitte und
wegen der Stärke des Verkehrs oder der Unüber- das grüne unten sein; diese räumliche Anordnung
sichtlichkeit der Wegstellen zur schnellen und rei- muß auch eingehalten werden, wenn gelbes Licht
bungslosen Verkehrsabwicklung notwendig ist. Die mit dem roten allein verwendet wird. Werden Licht-
Regelung kann in der Weise erfolgen, daß die zeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer
Durchfahrt abwechselnd von der einen und der an- gegeben, so muß mit dem Zeichen das Symbol des
deren Seite durch drehbare Scheibensignale (Bilder Fußgängers nach Bild 4a oder des Fahrrades nach
53 und 54) freigegeben oder gesperrt wird. Die eine Bild 17 erscheinen. Als Einrichtungen für Form-
Seite der kreisrunden Scheibe ist einfarbig grün zeichen (Zeigerregler) sind Anlagen anzusehen, bei
(Farbton 6001 des RAL-Farbtonregisters 840 R), die denen im Uhrzeigersinn umlaufende weiße Zeiger
andere Seite trägt das Verbotszeichen ~ach Bild 12 durch ihre Stellung und durch das Hinweisen auf
in einer der Scheibe entsprechenden Größe. Wo die grüne und rote Ringflächen eines Zeigerblattes die
Sichtverhältnisse es zulassen, genügt die Aufstel- Phasen für die Zeichen „Straße frei" (grün) und
lung eines Scheibensignals, sonst ist je ein Signal „Halt" (rot) anzeigen und den Ablauf erkennen
am Anfang und am Ende der Sperrstrecke erforder- lassen.
lich. Im letzteren Fall muß die Verständigung der
beiden Bedienungsleute sichergestellt sein. Zur bes- (2) Zulässig sind auch lichttechnische Anlagen,
seren Erkennbarkeit der Signalscheibe darf ihr die durch Fahrzeuge (z. B. mit Bodenschwellen) oder
Durchmesser abweichend von den sonst festgesetz- durch Fußgänger gesteuert werden. Der Verkehr
ten Maßen bis zu 800 Millimeter betragen. Vom kreuzender oder einbiegender Straßenbahnen kann
Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die durch besondere Straßenbahnphasen geregelt wer-
Witterung es erfordert, sind die Signalscheiben den.
durch gelbes oder weißes Licht zu beleuchten. Zur (3) Wo Schranken-, Seil- oder Kettenabsperrun-
Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßensperrun- gen angebracht sind, haben sich die Fußgänger
gen können anstelle der Scheibensignale Farb- innerhalb der Absperrungen zu halten.
zeichen nach Abschnitt B Abs. 1 verwendet werden.
(4) Rot-weiß g.estreifte Sperrschranken bedeuten
Sperrung der Fahrbahn in der Breite der Sperr-
VI. Kennzeidmung schranke. Rot-weiß gestreifte Absperrböcke oder
von gesperrten Straßen und Umleitungen Leitkegel dienen zur Kennzeichnung oder Absper-
Die Straßensperrungen sind durch entsprechende rung von Arbeitsstellen. Die Sperrschranken und
Verbotszeichen (z.B. Bild 11 oder Bild 18) zu kenn- Absperrböc.ke können zu ihrer Verdeutlichung mit
zeichnen. In kurzem Abstand vor der Abzweigung weiß-rot-weißen Warnflaggen versehen werden.
eines Umleitungswegs ist eine Tafel mit dem Um- (5) Parkuhren müssen den Lauf und die Be_endi-
leitungsschema und der Angabe, für welchen Ver-. gung der Parkzeit anzeigen.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
C. Abbildungen von Verkehrszeichen
Ubersicht
I. Warnzeichen Bild 16a Verkehrsverbot für Fahrräder an Sonn-
1 Allgemeine Gefahrstelle und Feiertagen
Bild
2 Querrinne Bild 17 Gebot für Radfahrer, Verbot für alle
Bild
anderen· Verkehrsteilnehmer, den be-
Bild 2a Sdileudergefahr zeichnet~n Weg oder Straßenteil zu be-
Bild 2b Gefährlidies Gefälle nutzen
Bild 2c Engpaß Bild 17a Gebot für Reiter, Verbot für alle anderen
Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten
Bild 2d Bewegliche Brücke Weg oder Straßenteil zu benutzen
Bild 2e Baustelle Bild 17b Gebot für Fußgänger, Verbot für alle
Bild 2f Kinder anderen Verkehrsteilnehmer, den be-
zeichneten Weg oder Straßenteil zu
Bild 2g Wildw'edisel
benutzen
Bild 2h Tiere
Bild 17c Gebot für Kraftfahrzeuge, Verbot für alle
Bild 3 Kurve anderen Verkehrsteilnehmer, den be-
Bild 4 Kreuzung zeidineten Weg oder Straßenteil zu
benutzen
Bild 4a Fußgängerüberweg
Bild 18 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein
Bild 4b Skizze für die Markierung von Fußgän- b~sfimmtes Gesamtgewicht
gerüberwegen auf der Fahrbahn
Bild 18a Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine
Bild 4c Warnkreuz für beschrankten ein- oder bestimmte Achslast
mehrgleisigen Bahnübergang
Bild 19 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine
Bild 4d Warnkreuz für unbeschraq.kten einglei- bestimmte Breite
sigen Bahnübergang
Bild 20 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine
Bild 4e Warnkreuz für unbeschrankten eingleisi- bestimmte Höhe
gen Bahnübergang. Kann an Stelle von
Bild 4d verwendet werden Bild 21 Verbot der Uberschreitung bestimmter
Fahrgeschwindigkeiten
Bild 4f Warnkreuz für unbeschrankten mehr-
gleisigen Bahnübergang Bild 21a Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung
Bild 4g Warnkreuz für unbeschrankten mehr- Bild 21 b Uberholverbot für Kraftfahrzeuge unter- -
gleisigen Bahnübergang. Kann an Stelle einander
von Bild 4f verwendet werden Bild 22 Haltverbot
Bilder 5 Bild 23 Parkverbot
bis 10 Kennzeichen für Bahnübergänge in
Bild 24 Rechts vorbeifahren
Schienenhöhe
Bild 24a Links vorbeifahren
II. Gebots- und Verbotszeichen Bilder 24b
Bild 11
und 24c Vorgesdiriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts"
Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art
Bild 12 Bild 25 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Gerade-
Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt
aus"
Bild 13 Verkehrsverbot für Kraftwagen
Bilder 26
Bild 13a Verkehrsverbot für Laftkraftfahrzeuge und 26a Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Links"
über ein bestimmtes zulässiges Gesamt-
gewicht Bild 26b Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts
oder links"
Bild 14 Verkehrsverbot für Krafträder
Bild 27 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts
Bild 14a Verkehrsverbot für Fahrräder oder geradeaus"
Bild - 15 Verkehrsverbot für Kraftwagen an Sonn- Bild 27a Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Links
und Feiertagen oder geradeaus"
Bild 15a Verkehrsverbot für Lastkraftfahrzeuge Bild 27b Kreisverkehr;
über ein bestimmtes zulässiges Gesamt- vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,, Rechts";
gewicht an Sonn- und Feiertagen alle Fahrzeuge im Kreis haben die Vor-
Bild 16 Verkehrsverbot für Krafträder an Sonn- fahrt
und Feiertagen Bild 28 Einbahnstraße
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 349
Bild 29 Haltzeichen an Zollstellen Bilder 38a
bis 38c Tafel für abseits der Straße gelegene
Bild 30 Vorfahrt achten!
Orte, für Hinweise auf Flüsse und
Bild 30a Halt! Vorfahrt achten! Sehenswürdigkeiten
Bild 30b Skizze für eine weiße Haltlinie quer Bilder 39
über die Fahrbahn und 40 (weggefallen)
Bild 30c Fußgängerüberweg mit Vorrang Bild 41 Wegweiser für Bundesstraßen
Bild 31 Droschkenplatz Bild 42 Wegweiser für sonstige befestigte
Bild 31a Skizze für eine weiße nicht unterbro- Straßen
chene Linie auf der Fahrbahn Bild 43 Wegweiser für unbefestigte Straßen
Bild 31 b Skizze für eine weiße nicht unterbro- Bild 44 Bundesstraßen-Nummernschild
chene Linie auf der Fahrbahn neben
einer weißen unterbrochenen Linie Bild 45 Wegweiser zur Bundesautobahn
Bild 45a Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr
III. Hinweiszeichen Bilder 46
Bild 32 Parkplatz bis 51 Vorwegweiser
Bild 33 Vorsichtszeichen Bilder 51a
und 51b Vorwegweiser für Lastkraftwagen-
Bild 34 Hilfsposten
verkehr
Bild 34a Pannenhilfe
Bild 52 Zeichen für Vorfahrtstraßen
Bild 34b Fernsprechstelle
Bild 34c Tankstelle
IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs
Bilder 35 bei Straßensperrungen
und 36 Zeichen für Laternen, die nicht die ganze
Nacht über brennen Bilder 53
Bild 36a Skizze für eine weiße unterbrochene und 54 Signalscheiben auf Drehgestellen zur
Linie auf der Fahrbahn Verkehrsregelung bei halbseitigen Sper-
rungen
Bild 36b Skizze für weiße Pfeile auf der Fahrbahn
Bild 55 Tafel für Umleitung des Verkehrs
Bilder 37
und 38 Ortstafel (Vorder- und Rückseite) Bild 56 Wegweiser für Umleitungen
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I ·
1. Warnzeichen
(Bilder 1 bis 10)
Bild 1 Bild 2
Allgemeine Gefahrstelle Querrinne
Bild 2 a Bild 2 b
Schleudergefahr Gefährliches Gefälle
Bild 2 c Bild 2d
Engpaß Bewegliche Brücke
Maße in Millimeter
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 351
Bild 2e Bild 2f
Baustelle Kinder
Bild 2g
Bild 2h
Wildwechsel Tiere
Bild 3 Bild 4
Kurve Kreuzung
Maße in Millimeter
352 Bundesgesetzblatt~ Jahrgang 1956, Teil I
Bild 4 a Bild 4 b
Auslührun0
r::lührung B
Fußgängerüberweg Skizze für die Markierung von Fuß-
gängerüberwegen auf der Fahrbahn
Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
(Bilder 4 c bis 10)
Warnkreuz
für beschrankten ein- oder mehr-
gleisigen Bahnübergang
Bild 4e
Bild 4d
Warnkreuz
für unbeschrankten eingleisigen
Bahnübergang
Bild 4g
Warnkreuz
für unbeschrankten mehrgleisigen
Bahnübergang
Maße in Millimeter
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 353
Bild 5 Bild 6
Beschrankter Bahnübergang Unbeschrankter Bahnübergang
Bild 7 Bild 8
0
..,
0
Dreistreifige Bake (links) Dreistreifige Bake (rechts)
- vor unbeschranktem Ubergang - - vor beschranktem Ubergang -
Maße in Millimeter
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 9 Bild 10
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300
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Zweistreifige Bake (links) Einstreifige Bake (rechts)
Maße in Millimeter
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 355
II. Gebots- und Verbotszeichen
(Bilder 11 bis 31 b)
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Bild 11 Bild 12
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Verkehrsverbot Verbot
für Fahrzeuge aller Art einer Fahrtrichtung oder Einfahrt
Bild 13 Bild 13 a
Verkehrsverbot für Kraftwagen Verkehrsverbot
für Lastkraftfahrzeuge über ein be-
stimmtes zulässiges Gesamtgewicht
(z.B. 3,5 t, 6,5 t usw.)
Bild 14 Bild 14a
Verkehrsverbot für Krafträder Verkehrsverbot für Fahrräder
Maße in Millimeter
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 15 Bild 15a
Verkehrsverbot für Kraftwagen Verkehrsverbot für Lastkraftfahrzeuge
an Sonn- und Feiertagen über ein bestimmtes zulässiges Ge-
samtgewicht an Sonn- und Feiertagen
(z. B. 3,5 t, 6,5 t usw.)
Bild 16 Bild 16 a
Verkehrsverbot für Krafträder Verkehrsverbot für Fahrräder
an Sonn- und Feiertagen an Sonn- und Feiertagen
Bild 17 Bild 17a
C, 0
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tO Ll1
Gebot für Radfahrer, Gebot für Reiter,
Verbot für alle anderen Verkehrs- Verbot für alle anderen Verkehrs-
teilnehmer, den bezeichneten Weg teilnehmer, den bezeichneten Weg
oder Straßenteil zu benutzen oder Straßenteil zu benutzen
Maße in Millimeter
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 357
Bild 17 b Bild 17 c
Gebot für Fußgänger, Gebot für Kraftfahrzeuge,
Verbot für alle anderen Verkehrs- Verbot für alle anderen Verkehrs-
teilnehmer, den bezeichneten Weg teilnehmer, den bezeichneten Weg
oder Straßenteil zu benutzen oder Straßenteil zu benutzen
Bild 18 Bild 18 a
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C>
J_ __
Verkehrsverbot für Fahrzeuge Verkehrsverbot für Fahrzeuge
über ein bestimmtes Gesamtgewicht über eine bestimmte Achslast
(z.B. 5 t, 5,5 t usw.) (z. B. 8 t, 9 t usw.)
Bild 19 Bild 20
Verkehrsverbot für Fahrzeuge Verkehrsverbot für Fahrzeuge
über eine bestimmte Breite über eine bestimmte Höhe
(z. B. 2 m, 2,25 m usw.) (z. B. 3 m, 3,20 m usw.)
Maße in Millimeter
.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 21
Bild 21 a
Verbot der Uberschreitung Ende der
bestimmter Fahrgeschwindigkeiten Geschwindigkeitsbeschränkung
(z.B. 30 km, 40 km usw. je Stunde)
Bild 21 b Bild 22
Uberholverbot für Kraftfahrzeuge Haltverbot
untereinander
Bild 23
Bild 24
Parkverbot Rechts vorbeifahren
Maße in Millimeter
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 359
Bild 24a Bild 24 b
Links vorbeifahren Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Rechts
Bild 24c Bild 25
Vorgeschriebene Fahrtr_ichtung: Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Rechts Geradeaus
Bild 26 Bild 26a
Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Links Links
Maße in Millimeter
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 26 b Bild 27
Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Rechts oder links Rechts oder geradeaus
Bild 27 a Bild 27 b
Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Kreisverkehr;
Links oder geradeaus vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Rechts;
alle Fahrzeuge im Kreis
haben die Vorfahrt
Bild 28
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Bild 29
TN
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Einbahnstraße Haltzeichen an Zollstellen
Maße in Millimeter
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 361
Bild 30 Bild 30a
Vorfahrt achten! Halt! Vorfahrt achten!
Bild 30b
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1 1
Skizze für eine weiße Haltlinie
quer über die Fahrbahn
Maße in Millimeter
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 30 c
Fußgängerüberweg mit Vorrang
Blinkleuchte
Durchmesser = 300 mm
Durchmesser= 76mm
2100
3000
Durchmesser~ 110 mm
Blinklicht für Fußgängerüberweg
Maße in Millimeter
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 363
Bild 31
0
0
0
Droschkenpla tz
1
Bild 31 a
Skizze füf eine weiße nicht
unterbrochene Linie auf der Fahrbahn
Bild 31 b
Skizze für eine weiße nicht unter-
brochene Linie auf der Fahrbahn neben
einer weißen unterbrochenen Linie
Maße in Millimeter
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
III. Hinweiszeichen
(Bilder 32 bis 52)
Bild 32 Bild 33
----480---•
Parkplatz Vorsichtszeichen
Bild 34
Hilfsposten
Maße in Millimeter
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 365
Bild 34 a Bild 34 b
Pannenhilfe Fernsprechstelle
Bild 34c
Tankstelle
Maße in Millimeter
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen
(Bilder 35 und 36)
Bild 36
Bild 35
•~-----150-----~~~.
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Ring für Laternenpfähle Schild für Laternen
an Oberspannungen
Bild 36 a
Skizze für eine weiße
unterbrochene Linie auf der Fahrbahn
Bild 36 b
Skizze für weiße Pfeile
auf der Fahrbahn
Maße in Millimeter
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 367
Ortstafel
(Bilder 37 und 38)
Bild 31 Bild 38
"-------1000----""'"':
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N
Na:ch
0
II)
CD ···K·amen
l~~
-- ,;i-
13km
(Vorderseite) (Rückseite)
Maße in Millimeter
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Tafel für abseits der Straße gelegene Orte,
für Hinweise auf Flüsse und Sehenswürdigkeiten
(Bilder 38 a bis 38 c)
Bild 38a
r ~------------~
10 tft-15
Weiler
- - - - - - - - - - 1250 - - - - - - - - - ~
Bild 38b
1 Donau 1
Bild 38c
Aussicht
300m •
Bilder 39 und 40 weggefallen
Maße in Millimeter
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 369
Bild 41
~'250-------------1000 - - - - - - - ~
t1__~_..._
1 Brandenburo30km
__ G_e_n_th_i_n_1_km • _ __,,,,,,
Wegweiser für Bundesstraßen
Bild 42
- 1000 - - - - - - - -
f 'lf8/ao-o-rs-te_n_2_8___k-m--....
1
1
1
L_ Bottrop 14km
Wegweiser
für sonstige befestigte Straßen
Bild 43
l:~annenwal~
Mindestlänge 750 Millimeter
Wegweiser für unbefestigte Straßen
Maße in Millimeter
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 44
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1
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Bundesstraßen-Nummernschild
Bild 45
Autobahn ,
Mannheim
Wegweiser zur Bundesautobahn
Bild 45a
Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr
Maße in Millimeter
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 371
Vorwegweiser
(Bilder 46 bis 51)
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Bild 46 Bild 47
Weimar München
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Apolda
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Bild 48 Bild 49
Schongau Augsburg 8.erlin
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Bild 50 Bild 51
München München
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Maße in Millimeter
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Vorwegweiser für Lastkraftwagenverkehr
(Bilder 51 a und 51 b)
Bild51a Bild 51 b
Bild 52
Zeichen für Vorfahrtstraßen
Maße in Millimeter
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 373
IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen
(Bilder 53 bis 56)
Signalscheiben auf Drehgestellen zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Sperrungen
Bild 53 Bild 54
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30
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Maße in Millimeter
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 55
Stuttgart
Adorf
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00
00
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Bdorf
Ulm
T
- - - - - - - - - 1200
Tafel für Umleitung des Verkehrs
Bild 56
Umleitung
Wegweiser für Umleitungen
Maße in Millimeter
H e r a u s g e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver l a g : Bundesanzeiger -Verlags- GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrudcerei, Bonn.
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