263
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 A us~cgehen zu Bonn am 27. April 1956 Nr 18
Tag Inhalt: 'leite
19. 4. 56 Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes 263
26, 4. 56 Fünfte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
In Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundes-
republik Deutschland zu dem Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und die An-
nahme der Vereinbarunq vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr. - Be-
kanntmachung über den Geltun9sbereich des Internationalen Zuckerabkommens (Inkrafttreten für Griechenland).
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 19. April 1956.
Auf Grund der §§ 2, 8 und 13 des Zuckersteuer- d) Schokola~le und Schokoladewaren der
gesetzes vom 26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I Nr. 1806 des Zolltarifs, einschließlich der
S. 1251) in der Fassung des Gesetzes zur Anderung in Buchstabe a, jedoch ausschließlich der
des Zuckersteuergesetzes vom 18. April 1950 (Bun- in Buchstabe b der Anmerkung zu dieser
desgesetzbl. S. 93), des Vierten Gesetzes zur Ände- Tarifnummer genannten Waren;
rung des Zuckersteuergesetzes vom 11. August 1955 e) Pfefferkuchen der Nr. 1908 - A,
(Bundesgesetzbl. I S. 507) und des Fünften Gesetzes Biskuitwaren (Keks) der Nr. 1908 -B -2 und
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom Waffeln aus Nr. 1908 - C des Zolltarifs.";
26. März 1956 (BundesgPsetzbl. I S. 131) wird hier-
mit verordnet: c) erhalten in Absatz 3 die Buchstaben b, d und e
folgende Fassung:
Artikel 1 ,,b) bei Waren ganz aus Zucker, auch mit Zu-
Die Verordnung zur Durchführung des Zucker· satz von Aroma-, Geschmacks- und Farb-
steuergesetzes vom 7. Ok tob er 1938 (Rcichs- stoffen aus Nr. 1704 und Nr. 1705 des
ministerialbla tl S. 671) in der zur Zeit geltenden Zolltarifs 90 v. H., bei den übrigen
Fassung wird wie folgt getindert und ergänzt: Zuckerwaren der Nr. 1704 und 1705
70 V. H.;
1. §§ und 2 werden gestrichen.
d) bei gefüllter Schokolade (z. B. Krem-
2. In § 3 schokolade, Marzipanschokolade, Nugat-
schokolade, Krokantschokolade, Trüffel-
a) erhält die Randbeischrift folgende Fassung: .
schokolade, überzogene Pralinen) 60 v. H.;
,,Besondere Anordnungen für die Freihäfen"; bei der übrigen Schokolade und bei
b) werden in den Sätzen l und 2 die Worte Schokoladewaren der Nr. 1806 des Zoll-
,,Zollausschlüssen der deutschen Seehäfen" tarifs 40 v. H.;
und „Zollausschlüssen" jeweils ersetzt durch e) bei Pfefferkuchen der Nr. 1908 - A des
,, Freihäfen" ; Zolltarifs 40 v. H., bei Biskuitwaren
c) wird in Satz 2 das Wort „Inland" ersetzt (Keks) der Nr. 1908 - B - 2 25 v. H. und
durch „Erhebungsgebiet". bei Waffeln aus Nr. 1908 - C 30 v. H."
3. In § 6 4. In § 8 werden
a) erhält in Absatz 1 der Satz 1 folgende Fas- a) in Absatz 3 die Worte „Zoll1:echnischen Prü-
sung: ,, Von den folgenden in das Erhe- fungsstelle" ersetzt durch „Zoll-Lehranstalt",
bungsge biet eingeführten Waren ist neben
b) in den Absätzen 4 und 5 die Worte „Zoll-
etwaigen sonstigen Eingangsabgaben die
Zuckersteuer zu erheben:"; technischen Prüfungsanstalt" ersetzt durch
,,Zoll technischen Prüfungs- und Lehranstalt".
b) erhalten in Absutz 1 die Buchstaben b, d und
e folgende Fassung: 5. In § 9 Abs. l werden die Worte „ Zolltechnische
,,b) Waren der Nr. 1704 und 1705 des Zoll- --Prüfungsanstalt" ersetzt durch „Zolltechnische
tarifs; Prüfungs- und Lehranstalt".
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
6. In § 10 Abs. 6 werden die Worte „aus dem Aus- allen Grenzzollstellen und Grenzkontrollstellen
land" ersetzt durch „in das Erhebungsgebiet" sowie bei den Zollstellen erledigt werden, in
deren Bezirk sich ein Zollager befindet."
7. § 11 erhält folgende Fassung:
10. In § 15 wird
,,§ 11 a) in Abs~tz 1 Satz 1 und 3 und in Absatz 6
Steueranmeldung Satz 3 jeweils nach dem Wort „Ausfuhr" ein-
gefügt „aus dem Erhebungsgebiet",
(1) Der Hersteller meldet den zu versteuern-
b) in Absatz 3 das Wort „vorher" ersetzt durch
den Zucker der Zollstelle nach Muster 1 zur
,,spätestens am vierten Tage nach der Ent-
Steuerfestsetzung an und errechnet in der An-
fernung aus dem Betrieb",
meldung den Steuerbetrag. Er kann in der An-
meldung auf einen Steuerbescheid und auf die c) in Absatz 6 Satz 2 nach dem Wort „bestim-
Einlegung eines Rechtsmittels für den Fall ver- mungsgemäß" eingefügt „aus dem Erhebungs-
zichten, daß die Steuer seinen Angaben entspre- gebiet".
chend festgesetzt wird. 11. § 17 erhält folgende Fassung:
(2) Der in das Erhebungsgebiet eingeführte ,,§ 17
Zucker ist in der Zollanmeldung, mit der Anmel-
Einfuhr in das Erhebungsgebiet
dung nach § 5 Abs. 3 der Interzonenüber-
wachungsverordnung vom 9. Juli 1951 (Bundes- (1) In das Erhebungsgebiet eingeführter Zuk-
gesetzbl. I S. 439) oder nach Muster 1 in ein- ker darf, auch im Anschluß an einen Zollver-
facher Ausfertigung zur Steuerfestsetzung kehr oder an die Abfertig~ng nach § 6 der Inter-
schriftlich anzumelden und vorzuführen. Im zonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1951
kleinen Grenzverkehr und im Reiseverkehr ist (Bundesgesetzbl. I S. 439), unversteuert zur wei-
auch mündliche Anmeldung zulässig. teren Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb
verbracht werden. Zu diesem Zweck hat der
(3) Bei der Einfu_hr von Zucker des zollrecht- Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte
lich freien Verkehrs im Interzonenverkehr in in der Zollanmeldung oder mit der Anmeldung
das Erhebungsgebiet können die eingehenden nach § 5 Abs. 3 der Interzonenüberwachungs-
Warensendungen gemäß §§ 9 bis 11 der Inter- verordnung die unversteuerte Ablassung des
zonenüberwachungsverordnung mit der Wirkung Zuckers zur Aufnahme in den Herstellungs-
überwiesen werden, wie sie sich zollrechtlich betrieb schriftlich zu beantragen. Er hat der
aus einer Abfertigung im Zollanweisungsverfah- Zollstelle oder Grenzkontrollstelle zugleich über
ren ergibt." den zu versendenden Zucker eine Versendungs-
anmeldung zu übergeben, die an den für den
8. In § 13 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: Empfänger zuständigen Oberbeamten des Auf-
„Die Zollstelle prüft die Anmeldung und setzt sichtsdienstes zu richten ist. Die Zollstelle oder
den Steuerbetrag auf der Anmeldung fest, wenn Grenzkontrollstelle vermerkt die Abgabe der
der festzusetzende Betrag mit dem angemelde- Versendungsanmeldung, den darin angegebenen
ten übereinstimmt und der Steuerschuldner auf Zucker nach Art und Menge und den Empfänger
auf dem Antrag, verweist auf diesen unter An-
einen Steuerbescheid und auf die Einlegung
bringung des Dienststempelabdrucks auf der
eines Rechtsmittels verzichtet hat."
Versendungsanmeldung und übersendet sie dem
für den Herstellungsbetrieb zuständigen Ober-
9. In § 14 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende
beamten des Aufsichtsdienstes. Dieser prüft, ob
Fassung:
der Zucker in den Herstellungsbetrieb aufge-
,, (1) Die mit der Entfernung des Zuckers aus nommen und in das Betriebsbuch eingetragen
dem Herstellungsbetrieb entstandene Steuer- worden ist, bescheinigt dies in der Versen-
schuld fällt weg, wenn der Zucker bestimmungs- dungsanmeldung und trägt in der Bemerkungs-
gemäß (Absätze 2 bis 4) aus dem Erhebungs- spalte des Betriebsbuchs einen entsprechenden
gebiet ausgeführt wird. Der Ausfuhr aus dem Vermerk . ein. Sodann sendet er die Versen-
Erhebungsgebiet steht die Abfertigung zu einem dungsanmeldung an die Zollstelle oder Grenz-
Zollverkehr gleich. kontrollstelle zurück, die sie bei dem Antrag
aufbewahrt. Wenn die Zollstelle, die den Zucker
(2) Soll Zucker von dem Ausgangslager (§ 31)
zum freien Verkehr abfertigt, auch für den Her-
eines Herstellungsbetriebs unversteuert aus dem
stellungsbetrieb zuständig ist, kann das Haupt-
Erhebungsgebiet ausgeführt werden, so hat der
zollamt ein vereinfachtes Verfahren zulassen.
Betriebsinhaber bei der Zollstelle einen Zucker-
begleitschein nach Muster 3 in doppelter Aus- (2) Die nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes entstan-
fertigung einzureichen. dene Steuerschuld fällt weg, wenn der Zucker
zur weiteren Verarbeitung in einen Herstel-
(3) Auf die Abfertigung des Zuckers und auf lungsbetrieb aufgenommen wird. Nach der Auf-
die Behandlung der Begleitscheine finden die nahme in den Betrieb ist der Zucker wie im Er-
Vorschriften des Zollrechts entsprechende An- hebungsgebiet erzeugter Zucker zu behandeln."
wendung. Zur Ausfertigung der Begleitscheine
ist die Zollstelle befugt, zu deren Bezirk der 12. In §§ 19 und 20 ist nach dem Wort „Ausfuhr"
BetriE~b gehört. Die Begleitscheine können bei jeweils einzufügen „aus dem Erhebungsgebiet"
Nr. 18 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1956 265
13. § 21 erhält folgende Fassung: d) In § 10 werden die Worte „Zolltechnischen
Prüfungsanstalt" ersetzt durch „Zolltechni-
,,§ 21 schen Prüfungs- und Lehranstalt".
Erstattung der Steuer bei Rückwaren
e) In § 11 Abs. ·2 Satz 1 werden die• Worte
(1) Der Hersteller hat den in den Betrieb zu- ,,Zolltechnische Prüfungsanstalt" ersetzt ·
rückgenommenen Zucker auf das Ausgangs- durch „Zolltechnische Prüfungs- und Lehr-
lager (§ 31) zu verbringen und in ein Rück- anstalt".
warenbuch nach Muster 5 einzutragen. Die Ein- f) In § 16
tragungen sind mit dem entstandenen Schrift-
a) werden in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4
wechsel, Versandpapieren usw. zu belegen. Die
Satz 2 die Worte „Das Hauptzollamt" je-
Belege sind so lange bei dem Rückwarenbuch
weils ersetzt durch „De,r Oberbeamte
aufzubewahren, bis der Oberbeamte des Auf-
des Aufsichtsdienstes 11
;
sichtsdienstes die Eintragungen geprüft hat.
b) erhält Absatz 5 folgende Fassung:
(2) Das Rückwarenbuch ist vom Hersteller ,, (5) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.";
monatlich aufzurechnen und abzuschließen. Die
c) werden in Absatz 6 Satz 1 die Worte
Schlußsummen sind in die nach § 11 Abs. 1
„die Oberfinanzdirektion" ersetzt durch
monatlich vorzulegende Steueranmeldung zu
„das Hauptzollamt" und in Satz 2 das
übertragen."
Wort „Sie" ersetzt durch „Es".
14. §§ 38 bis 43 und die Muster 7 bis 11 werden g) In § 18 Satz 1 werden die Worte „der Be-
gestrichen. zirkszollkommissar" ersetzt durch „der Ober-
beamte des Aufsichtsdienstes" und das Wort
15. In Muster 4 wird in Absatz 1 das Wort „wird" „Bezirkszollkommissar" durch „Oberbeamten
durch „ist" und das Wort „werden" durch des Aufsichtsdienstes".
II
,, worden ersetzt. h) In § 19 Abs. 3 werden die Worte „die Ober-
finanzdirektion" ersetzt durch „das Haupt-
16. Muster 5 erhält die aus de,r Anlage ersichtliche zollamt".
Fassung.
i) In § 20 und in Muster 5 Absatz 2 wird je-
17. Die Zuckersteue,rbefreiungsordnung (Anlage A weils die Zahl „5" ersetzt durch „7½"
zu § 19 der Durchführungsbestimmungen zum k) In § 23 und in Muster 7 Satz 1 werden je-
Zuckersteuergesetz} wird wie folgt geändert weils die Worte „ 1. August" ersetzt durch
und ergänzt: ,,20, Juli II,
a) In § 1 Buchstaben a, b und c und in § 3 I) In § 25 wird Absatz 3 wie folgt ergänzt:
Buchstaben a und b wird jeweils hinter dem ,,Der Zuckergroßhändler kann den auf Be-
Wort „Rübenzucker" eingefügt ,,(Rohr- zugschein bezogenen Bienenzucker durch die
zucker)". Imkervereine an die empfangsberechtigten
b) § 9 Abs. 5 wird wie folgt ergänzt: Imker verteilen lassen. In diesem Fall hän-
„Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes digt der Zuckergroßhändler nur dem Imker-
kann in Betrieben, die leicht zu übersehen verein die in Satz 1 vorgeschriebene Rech-
sind, die Bestandsaufnahme (§ 36 DB) aHein nung aus. Die Imkervereine haben die
vornehmen oder sie durch einen Aufsichts- Weitergabe des Bienenzuckers an die
beamten oder durch mehrere Aufsichts- empfangsberechtigten Imker nachzuweisen
beamte vornehmen lassen. In Betrieben, die und ihnen einen Merkzettel mit dem in
jährlich nicht mehr als 100 dz Zucker steuer•• Satz 1 vorgesehenen Vermerk zu über-
g,eben. 11
frei verwenden, wird die Verhandlung über
die Bestandsaufnahme im Zuckerverwen- m) In der Überschrift zu Abschnitt C wird nach
dungsbuch oder im Zuckervergällungsbuch dem Wort „Ausfuhr" eingefügt „aus dem
niedergeschrieben. Der Oberbeamte des Auf- Erhebungsgebiet".
sichtsdienstes entscheidet über das Ergebnis n) In § 26 wird nach dem Wort „Rüben-" ein-
der Bestandsaufnahme, wenn kein Anlaß be- gefügt ,, (Rohr-)".
steht, die Entscheidung des hlauptzollamts
herbeizuführen. Das Verfahren ist nicht zu- o) In § ·29
lässig, wenn Fehlmengen festgestellt werden, a) erhält Absatz 6 folgende Fassung:
die nicht auf natürliche Einflüsse oder son- ,, (6) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.";
stige unvermeidbare Ursachen, wie Unge- b) werden in Absatz 7 die Worte „die Ober-
nauigkeiten bei der Gewichtsermittlung oder finanzdirektion" ersetzt durch „das Haupt-
dergleichen zurückzuführen sind oder die
zollamt".
das in dem Betrieb gewohnte oder in gleich-
artigen Betrieben übliche Maß übersteigen." p) In Muster 2 wird nach dem Wort „Rüben-
zucker" eingefügt ,, (Rohrzucker)"
c) In § 9 Abs. 6. werden die Worte „die Ober-
finanzdirektion" ersetzt durch „das Haupt- 18. Die Zuckersteuervergütungsordnung (Anlag,e B
zollamt". zu § 20 der Durchführungsbestimmungen zum
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zuckersteuergesetz) wird wie folgt geändert g) In § 13 Abs. 2 wird das Wort „rübenzucker;.
und ergänzt: freien" ersetzt durch „rüben-(rohr-)zucker-
a) In § 1 erhält der Satzteil nach dem Buch- freien".
staben M folgende Fassung: h) In § 15 Satz 1 und § 16 Satz 1 werden je-
,, wird bei der Ausfuhr aus dem Erhebungs- weils die Worte „Zolltechnische Prüfungs-
gebiet ode,r der Abfertigung zu einem Zoll- anstalt" ersetzt durch „Zolltechnische Prü-
verkehr die Steuer für den bei ihr,er Her- fungs- und. Lehranstalt".
stellung verwendeten versteueirten Rüben- i) In der Anweisung zu § 15 wird in der Über-
zucker (Rohrzucker) nach Maßgabe der fol- schrift nach dem Wort „Rübenzucker" ein-
genden Bestimmungen vergütet, wenn die gefügt „oder dem gleichzustellenden Rohr-
Waren mindestens 15 vom Hundert ihres
zucker".
Eigengewichts an Rübenzucke•r (Rohrzucker)
enthalten." k) In § 17 werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte
,, Zoll technischen Prüfungsanstalt" ersetzt .
b) In § 2 Abs. 1 werden die Worte „der Ober-
durch „Zolltechnischen Prüfungs- und Lehr-
finanzdirektion" ersetzt durch „des Haupt-
anstalt" und in Absatz 2 das Wort „Reichs-
zollamts" und bei Buchstaben a und b je-
weils das Wort „Rübensäfte" durch „Rüben- monopolamts" ersetzt durch „Bundesmono-
(Rohrzucker-)säfte" und bei Buchstabe c das polamts".
Wort „rübenzuckerfreien" durch „rüben- l) In Muster 1 wird auf Seite 1 das Wort
(rohr-)zuckerfreien" ersetzt. „Niederlegung" ersetzt durch „Abfertigung
c) In § 3 Abs. 1 Buchstabe b wird nach dem zu einem Zollverkehr", in den Spalten 8, 9,
Wort „Ausfuhr" eingefügt „aus dem Er- 17 und 18 und in Muster 2 in den Spalten
hebungsgebiet" und das Wort „Nieder- 7 und 8 das Wort „Rübenzucker" jeweils er-
legung" msetzt durch „Abfertigung zu einem setzt durch „Rüben-(Rohr-)zucker".
Zollverkehr".
Artikel 2
d) In § 4 werden in Absatz 1 die Worte „der
Oberfinanzdirektion" durch „dem Hauptzoll- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
amt" und in Absatz 2 die Worte „Die Ober- Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
finanzdirektion" durch „Das Hauptzollamt" gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des
ersetzt. Fünften Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuer-
e) In § 6 wird nach dem Wort „Rübenzucker" gesetzes vom 26. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
eingefügt ,, (Rohrzucker)". S. 131) auch im Land Berlin.
f) In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „an
Artikel 3
der Grenze gelegenen und" ersetzt durch
„Grenzzollstellen und Grenzkontrollstellen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sowie". kündung in Kraft.
Bonn, den 19. April 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1956 267
Musters
(§ 21 DB)
Hauptzollamt .................. .
Zollamt ................................. .
Rückwarenbuch
Rübenzucker-
über zurückgenommenen Zucker des Stärkezucker- Herstellungsbetriebs
Rübensaft-
in
für das Betriebsjahr 19...... ../19 ........ .
Dieses Buch enthält ................ Blätter, die mit einer Geführt von:
- amtlich angesiegelten - plombierten -- mit
Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen
sind.
19 .....
(Unterschrift)
(Amt~bezcichnun~J)
Anleitung
1. Zucker, den der Hersteller zurückgenommen hat, ist am Tage der Zurücknahme in die Spalten
1 bis 8 einzutragen.
2. Die Eintragungen sind mit dem entstandenen Schriftwechsel, Versandpapieren usw. zu belegen.
Die Belege sind so lange bei dem Rückwarenbuch aufzubewahren, bis der Oberbeamte des Auf-
sichtsdienstes die Eintragungen geprüft und diese sowie die Belege mit seinem Sichtvermerk ver-
sehen hat.
3. Das Rückwarenbuch ist monatlich abzuschließen und aufzurechnen. Die Schlußsummen sind in
die Steueranmeldung zu übertragen.
4. Das Rückwatenbuch ist am Schluß des Betriebsjahres mit Zeitangabe und Unterschrift des Buch-
führers abzuschließen und mit dem Ausgangslagerbuch bis zum 1. November der Zollstelle zu
übersenden.
N
Q')
Der Zucker ist zurück- Bei Rübenzucker- CO
abläufen, Rüben-
genommen worden von säften, anderen Der zurück-
Eigen- Rübenzucker- genommene Bemerkungen
Gattung lösungen und Ausgangs- Die Steuer auf des Herstellers Prüfungs-
Tag der gewicht Mischungen dieser Zucker ist abge- vermerke
Lfd. lagerbuch den zurück- (z.B. über den Berner-
Zurück- Erzeugnisse und setzt worden des
Nr. bei Stärkezucker Abt. 1 genommenen weiteren kungen
nahme Nr. ............... in der Steuer- Aufsichts-
Name Wohnort Reinheitsgrad Zucker beträgt Verbleib
anmeldung für beamten
des Zuckers)
des zurückgenommenen Zuckers den Monat
1 2 3 4 5 ~'I V.
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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1956 269
Fünfte Verordnung
über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 26. April 1956.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer- 3. Die Freiliste 1·- Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird
gesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 wie folgt geändert:
(Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die Bundes-
· a) Es sind neu aufzunehmen:
regierung:
aa) die Tarifnummer
§ 1 „aus Anmerkung Flüssiges Eigelb, halt-
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe- zu 0405 bar gemacht, nicht ge-
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz - AStO - ) zuckert, zum Genuß
in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes- verwendbar (aus Ab-
gesetzbl. I S. 671), der Ersten Verordnung über Än- satz B-1-b), zur Her-
derung der Ausgleichsteuerordnung vom 23. April stellung von Eierteig-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 133), der Zweiten Verord- waren unter Zollsiche-
nung über Änderung der AEsgleichsteuerordnung rung"
vom 28. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 268), der bb) die Tarifnummer
Dritten Verordnung über Änderung der Ausgleich- „Anmerkung 2 Schweineschmalz zum
steuerordnung vom 22. Oktober 1954 (Bundes- zu 1501 Umschmelzen in
gesetzbl. I S. 291) und der Vierten Verordnung über Schmalzsiedereien
Änderung der Ausgleichsteuerordnung vom 29. März unter Zollsicherung"
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 153) wird wie folgt ge-
cc) die Tarifnummer
ändert:
,,aus 2901 aus A-Alpha Pinen"
1. § 5 wird wie folgt geändert: dd) die Tarifnummer
a) In Absatz 2 wird die Nummer 1 gestrichen. „aus 4401 Brennholz in Scheiten,
Knüppeln, Reisig, aus
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 des Absat- Buchenholz und Nadel-
zes 2 erhalten die Nummern 1 bis 6. holz bis zum 31. Dezem-
c) In Absatz 3 wird die folgende neue Nummer 1 ber 1957"
aufgenommen: ee) die Tarifnummer
,, 1. Vollmilch, entrahmter Milch und Butter- „aus 4701 Papiermasse:
milch, frisch, aus Tarifnr. 0401,". aus A- aus Fasern von
d) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 des Absat- Baumwolle
zes 3 erhalten die Nummern 2 bis 7. (Baumwollinters
in Bogen), wenn
2. Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu die Bogen durch-
§ 4 Abs. 2) - wird wie folgt geändert: locht oder zer-
a) In der Tarifnummer aus 2710 erhält der Ab- rissen sind oder
satz „aus D-Schweröle" die folgende Fassung: wenn sie unter
,,aus D-Schweröle: Zollsicherung
zur Herstellung
1-Gasöle 15,80
von künstlichen
2 - Schweröle bei Abfertigung Spinnstoffen
zum Zollsic!wrungsverkehr verwendet wer-
nach Anmerkung 2 oder 3 den".
(sog. Heizöle):
a- Gasöle (sog. leichte Heiz- b) Es sind einzufügen:
öle) 12,85 aa) in der Tarifnummer aus 0504 hinter
b- andere (sog. mittlere oder ,, getrocknet"
schwere Heizöle) 7,35". ,, oder konserviert"
bb) in der Tarifnummer aus 1507 hinter „fette
b) In der Tarifnummer aus 2714 ist bei „B-Bitu-
Ole pflanzlichen Ursprungs, flüssig oder
men (Erdölpech)" in Spalte 3 statt „9" zu set-
fest"
zen „ 14,50 1 ) ".
,, , ausgenommen Rizinusöl"
c) In die Liste der Durchschnittswerte ist als cc) in der Tarifnummer aus 3811 bei aus E
Fußnote aufzunehmen: hinter „Pinen"
„1) Der Anwendung des Durchschnittswerts ,, ; Wurzelharzrückstände, nicht auf der
ist das Eigengewicht zugrunde zu legen". Grundlage von Abietinsäuren"
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
dd) in der Tarifnummer aus 4404 i) Die Tarifnummer aus 7601 erhält die folgende
„B-Nußbaumholz bis zum 31. Dezember Fassung:
1957 ,,aus 7601 Aluminiumabfälle:
C- Okume bis zum 31. Dezember 1957 ausB
aus 1 - Bearbeitungsabfälle:
D- anderes bis zum 31. Dezember 1957"
a-Späne und Staub
ee) in der Tarifnummer aus 5605 hinter „ge- aller Art
färbte Spinnstoffe"
2 - Schrott".
,, , jedoch ungefärbte Bristle Fiber auch
in Zwei- und Dreiband". k) Es sind zu streichen:
c) Die Tarifnummer aus 0509 erhält die folgende aa) die Tarifnummer
Fassung: ,,aus 1501 A-Rohes Schweineschmalz"
.,aus 0509 Hörner, Geweihe, Hufe, Nägel, Kral- bb) die Tarifnummer
len und Schnäbel, roh, nur abge- ,,aus 2518 Dolomit:
schnitten". aus A-naturroh, auch zer-
kleinert
d) In der Tarifnummer aus 1207 ist an Stelle von
aus B-gebrannt"
„Stechapfelblätter" zu setzen
,,Blätter, Samen und andere Teile der Stech- cc) in der Tarifnummer 2201 die Worte
apfelpflanze". ,,ausgenommen destilliertes" und der da-
vorstehende Beistrich.
e) Die Tarifnummer aus 1403 erhält die folgende
Fassung: 4. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Aus-
„aus 1403 Istel (Ixtle, Tampikohanf, Mexican gleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen
Fiber), auch zu Strängen zusam- - Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) - wird wie folgt ge-
mengedreh t, in Bündeln oder im ändert:
Schweif, jedoch nicht gebleicht, ge- In der Tarifnummer aus 6502 ist an Stelle der
färbt oder sonst bearbeitet". Worte „ausgenommen: aus Stroh" zu setzen
„ausgenommen solche der Tarifnummern
f) In der Tarifnummer aus 4301 sind zu streichen 6502 A und B".
1. die Worte „ausgenommen von Hasen" und• § 2
der davorstehende Beistrich,
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1
2. das Wort „aus" vor der Tarifnummer.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
g) In der Tarifnummer aus 4404 ist bei aus A 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
an Stelle von „30. September 1955" zu setzen
,,31. Dezember 1957". § 3
Die Vorschriften in § 1 Nr. 1 treten mit Wirkung
h) Die Tarifnummer aus 4404 erhält unter Berück-
vom 1. Februar 1956, die in § 1 Nr. 3 Buchstabe a
sichtigung der vorstehenden Änderungen in unter bb mit Wirkung vom 25. August 1955, die in
Buchstabe b unter dd und in Buchstabe g die § 1 Nr. 3 Buchstabe b unter cc mit Wirkung vom
folgende Fassung: 1. Juli 1955, die in § 1 Nr. 3 Buchstabe g mit Wir-
,,aus 4404 Rundholz, roh usw., ausgenom- kung vom 1. Oktober 1955 in Kraft; im übrigen tritt
men Leitungsmaste (4404 A 1), bis diese Verordnung eine Woche nach ihrer Verkün-
zum 31. Dezember 1957". dung in Kraft.
Bonn, den 26. April 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesrresetzblalt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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