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Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 10. April 1956 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
31. 3. 56 Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft 239
9. 4. 56 Verordnung über die Festsetzung einer späteren Altersgrenze für einzelne Gruppen von
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern . . . . 241
29. 3. 56 Fünfundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
29. 3. 56 Sechsundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
In Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Juli 1955
über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. - Be-
kanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Mexikanischen Staa-ten über den Schutz der Urheberrechte ihrer Staatsangehörigen an Werken der Tonkunst. -
Vierte Bekanntmachung über das Inkrafttreten· des Abkommens zur Revision und Erneuerung des Internationalen
Weizenabkommens.
Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft.
Vom 31. März 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- mindestens drei Monate im voraus die Höhe des
rates das folgende Gesetz beschlossen: in § 1 bezeichneten Ausgleichsbetrages. Er hat da-
bei den durchschnittlichen Unterschied zwischen den
§ 1 Preisen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und den
Als Ausgleich dafür, daß die Futtergetreidepreise Weltmarktpreisen für Futtergetreide zu berücksich-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Welt- tigen. Der Ausgleichsbetrag darf 0,03 Deutsche Mark
marktpreisen liegen, zahlt der Bund dem Hühner- nicht überschreiten. Die Verordnung bedarf nicht
halter, der seinen Betrieb im Geltungsbereich dieses der Zustimmung des Bundesrates.
Gesetzes hat, auf Antrag einen Ausgleichsbetrag.
Der Ausgleichsbetrag wird gewährt
§ 3
1. für jedes Hühnerei, das auf Grund des Ge-
setzes über gesetzliche Handelsklassen für Er- Der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs nach
zeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei § 1 kann gestellt werden
vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I 1. von dem Hühnerhalter in dem Fall des § 1
S. 970) und der dazu ergangenen Verordnun- Nr. 1 Buchstabe a ..
gen nach Handelsklassen mit Ausnahme der
Handelsklassen „ Aussortiertes Ei", ,, Kühlhaus- 2. von dem kennzeichnenden Betrieb in dem Fall
ei" und „Konserviertes Ei" des § 1 Nr. 1 Buchstabe b; in diesem Fall hat
der Antragsteller die auf seinen Antrag ge-
a) vom Hühnerhalter gekennzeichnet und in
zahlten Ausgleichsbeträge an die Hühnerhalter
den Verkehr gebracht oder
abzuführen,
b) vom Hühnerhalter an einen sonstigen Be-
trieb geliefert und von diesem gekennzeich- 3. für Bruteier von der Brüterei; soweit die Brut-
net worden ist; eier nicht in Brütereien erzeugt worden sind,
hat die Brüterei die auf ihren Antrag gezahl-
2. für jedes Brutei, das ein Bruteierlieferbetrieb
ten Ausgleichsbeträge an den Bruteierliefer-
an eine Brüterei geliefert hat, sofern Bruteier-
betrieb abzuführen.
lieferbetrieb und Brüterei den gesetzlichen Be-
stimmungen entsprechen;
3. für jedes Brutei, das in einer Brüterei, die den
§ 4
gesetzlichen Bestimmungen entspricht, erzeugt
und ausgebrütet worden ist. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 2 1. Bestimmungen darüber zu erlassen, in welcher
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Form und für welche Zeiträume die Anträge
und Forsten (Bundesminister) bestimmt im Einver- nach § 3 zu stellen, welche Unterlagen ihnen
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen für beizufügen und an wen sie zu richten sind;
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
2. Ausschlußfristen für die Geltendmachung der (2) Der Bundesminister und die obersten Landes-
Ansprüche zu bestimmen; behörden können bestimmen, daß auch andere Stel-
3. die Zahlung von Ausgleichsbeträgen davon len, die von ihnen mit der Durchführung dieses Ge-
abhängig zu machen, daß die Antragsteller be- setzes und der .dazu ergehenden Durchführungs-
stimmte Bücher führen, die jederzeit über sämt- bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-
liche Geschäftsvorgänge, insbesondere .über tigt sind.
die Einzelheiten des Erwerbs und des Absatzes (3) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-
gekennzeichneter und ungekennzeichneter Eier kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-
Aufschluß geben; nung über Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4
4. Bestimmungen über die zur ordnungsgemäßen Abs. 2.
Kennzeichnung erforderlichen Einrichtungen zu
erlassen; § 7
5. zu Lestimmen, daß der Anspruch auf Zahlung (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5
von Ausgleichsbeträgen entfällt oder gezahlte Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig Eier ohne die
Beträge zurückzuzahlen sind, wenn der Antrag- vorgeschriebene Kennzeichnung in den Geltungs-
steller bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes bereich dieses Gesetzes einführt, feilhält, anbietet.
oder von Rechtsverordnungen, die auf dieses verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.
Gesetz gestützt sind, nicht beachtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit wird, wenn sie vor-
sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu
§ 5 einhunderttausend Deutsche Mark, wenn sie fahr-
lässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu
Eier, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet.
eingeführt werden, müssen vor der Abfertigung
durch die Zolldienststellen mit der deutlich les-
baren Herkunftsbezeichnung des Ursprungslandes § 8
in lateinischen Buchstaben gekennzeichnet sein.
Ohne diese Kennzeichnung dürfen diese Eier nicht Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
eingeführt, feilgehalten, angeboten, verkauft oder des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
sonst in den Verkehr gebracht werden. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 6 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
(1) Der Bundesminister, der Bundesrechnungshof des Dritten Uberleitungsgesetzes.
und die obersten Landesbehörden sind auskunfts-
berechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über
§ 9
Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I
s. 699, 723). Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. März 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates
Dr. Hans Joachim vonMerkatz
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1956 241
Verordnung über die Festsetzung einer späteren Altersgrenze
für einzelne Gruppen von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern.
Vom 9. April 1956.
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes § 2
zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Polizeivollzugsbeamten des Bunclc~''. vom 6. August leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung des S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur vor-
Gesetzes vom 12. August l 9:i5 (Hundesgesetzbl. I läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Poli-
S. 530) wird im Einvenwhrncn mit dem Bundesmini- zeivC>llzugsbeamten des Bundes vom 6. August 1953
ster der Finanzen verordnet: (Bundesgesetzbl. I S. 899) und § 2 des Gesetzes vom
12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 530) auch im
§ 1 Land Berlin.
Für Stabsärzte, Oberstabsärzte und Kommando-
ärzte im Bundesgrenzschutz und im Bundesministe-
§ 3
rium des Innern wird als Altersgrenze der Tag der
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
festgesetzt. tember 1953 in Kraft.
Bonn, den 9. April 1956.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Fünf und vierzigste Verordnung
über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Schienen).
Vom 29. März 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom nen) vom 24. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet s. 819).
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
§2
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages: Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
§ 1 Land Berlin.
Der ermäßigte Zollsatz von 6 0/o des Wertes für
§3
Waren im Rahmen von Zollkontingenten der All-
gemeinen Anmerkung 4 zu Kapitel 73 gilt für Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zehn-
Schienen der Tarifnr. 7316 Absatz A - 2 - a in der ten Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Vanadium-
Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Titan-Roheisen, Stromschienen) vom 24. Dezember
Zolltarifs (Vanadium-Titan-Roheisen, Stromschie- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 819) in Kraft.
Bonn, den 29. März 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1956 241
Verordnung über die Festsetzung einer späteren Altersgrenze
für einzelne Gruppen von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern.
Vom 9. April 1956.
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes § 2
zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Polizeivollzugsbeamten des Bunclc~''. vom 6. August leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung des S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur vor-
Gesetzes vom 12. August l 9:i5 (Hundesgesetzbl. I läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Poli-
S. 530) wird im Einvenwhrncn mit dem Bundesmini- zeivC>llzugsbeamten des Bundes vom 6. August 1953
ster der Finanzen verordnet: (Bundesgesetzbl. I S. 899) und § 2 des Gesetzes vom
12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 530) auch im
§ 1 Land Berlin.
Für Stabsärzte, Oberstabsärzte und Kommando-
ärzte im Bundesgrenzschutz und im Bundesministe-
§ 3
rium des Innern wird als Altersgrenze der Tag der
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
festgesetzt. tember 1953 in Kraft.
Bonn, den 9. April 1956.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Fünf und vierzigste Verordnung
über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Schienen).
Vom 29. März 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom nen) vom 24. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet s. 819).
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
§2
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages: Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
§ 1 Land Berlin.
Der ermäßigte Zollsatz von 6 0/o des Wertes für
§3
Waren im Rahmen von Zollkontingenten der All-
gemeinen Anmerkung 4 zu Kapitel 73 gilt für Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zehn-
Schienen der Tarifnr. 7316 Absatz A - 2 - a in der ten Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Vanadium-
Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Titan-Roheisen, Stromschienen) vom 24. Dezember
Zolltarifs (Vanadium-Titan-Roheisen, Stromschie- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 819) in Kraft.
Bonn, den 29. März 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Sechsundvierzigste Verordnung
über Zollsatzänderungen (Vitamin-A-Acetat und Vitamin-A-Palmitat).
Vom 29. März 1~56.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren wird mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1954 bis auf weiteres wie folgt geändert:
Neuer Nachrichtlich:
Zollsatz Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren 0/odes Zollsatz 0/o des
Wertes Wertes
aus 29 56-I Vitamin-A-Acetat und Vitamin-A-Palmitat, ölstabilisiert mit
einem Gehalt an I E/g von 1 Million und mehr oder stabilisiert
in Pulverform mit einem Gehalt an I E/g von 300 000 und mehr frei 25
§2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar -1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. März 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesqeselzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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