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Bundesgesetzblatt
Teil!
1956 Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1956 Nr. 15
Tag Inhalt: Seite
14.3.56 Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts 199
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.
Vom 14. März 1956.
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- b) In § 5 Abs. 3 Satz 3 wird hinter dem Wort
gesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I ,, Klasse" eingefügt „ 1,".
S. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
c) An § 5 wird folgender Absatz angefügt:
ordnet:
,, (4) Für die den Angehörigen der deut-
Artikel 1 schen Streitkräfte aus dienstlichen Gründen
zu erteilenden Fahrerlaubnisse gelten die
Die Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung -
aus dem Muster 1 a dieser Verordnung er-
StVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom
sichtlichen Klassen."
24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) und der
Verordnung vom 17. November 1954 (Bundesge- 4. § 6 erhält folgende Fassung:
setzbl. I S. 352) wird wie folgt geändert und ergänzt:
,,§ 6
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Dbungs- und Prüfungsfahrten
,,(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Führen von Fahrzeugen oder Tieren, so muß (1) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten
ihm die Verwaltungsbehörde deren Führung hat, darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge
untersagen oder die erforderlichen Bedingungen auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von
auferlegen. Zur Prüfung der körperlichen oder einem Fahrlehrer (Inhaber der Ausbildungs-
geistigen Eignung kann sie - auch bei der Vor- erlaubnis), der hierbei für die Führung des
bereitung einer Entscheidung nach § 15 b - die Fahrzeugs verantwortlich ist, beaufsichtigt wird.
Beibringung eines amts- oder fachärztlichen
(2) Lenken Mitglieder ausländischer Streit-
Zeugnisses oder des Gutachtens eines amtlich kräfte, die sich auf Grund internationaler Ver-
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für träge im Inland aufhalten, oder der zivilen
den Kraftfahrzeugverkehr oder des eignungs- Dienstgruppen dieser Streitkräfte bei dienst-
technischen Gutachtens einer Untersuchungs- lichen Dbungs- oder Prüfungsfahrten Kraftf ahr-
stelle anordnen; Gegenstand der Untersuchung zeuge, ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis
ist die Begutachtung der körperlichen und geisti- zu besitzen, so genügt die Beaufsichtigung durch
gen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die eine von den ausländischen Streitkräften dazu
Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine ermächtigte und für die Führung des Fahrzeugs
bestimmte Eigenschaft (z. B. Seh- oder Hörver- verantwortliche Begleitperson. Die Begleitper-
mögen, Prothesen träger) anfordert." son hat die Ermächtigung durch eine mit deut-
scher Dbersetzung versehene Bescheinigung der
2. An § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Streitkräfte (Ausbildungsschein) nachzuweisen.
„Ausgenommen sind Krankenfahrstühle, · deren Diese Bescheinigung ist bei den Dbungs- oder
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig- Prüfungsfahrten mitzuführen und auf Verlangen
keit nicht mehr als 10 Kilometer je Stunde be- zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändi-
trägt, sowie einachsige Zug- oder Arbeits- gen."
maschinen, die von Fußgängern an Holmen ge-
führt werden." 5. a) § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig-
3. a) In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Kranken- nung des Antragstellers, so hat die Ver-
fahrstühle mit einem Hubraum von nicht waltungsbehörde, wenn eine Fahrerlaubnis
mehr als 250 Kubikzentimetern" ersetzt 1urch der Klasse 4 beantragt ist, diese zu erteilen;
,,Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3) einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
der Klassen 1, 2 oder 3 hat sie einem amtlich 9. a) In § 14 Satz 1 wird hinter dem Wort „Kraft-
c11wrkannten Sachverständigen oder Prüfer fahrzeugen" eingefügt „der deutschen Streit-
rn r den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung kräfte,".
der Befähigung des Antragstellers zum Füh-
nm von Kraftfahrzeugen zu übersenden." b) § 14 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fas-
sung:
b) In § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird hinter ,,dies ist auf dem Führerschein zu vermerken,
den Worten „Sachverständigen" und „Sach- wenn es sich nicht um eine Rahrerlaubnis der
verständige" jeweils eingefügt „oder Prüfer". deutschen Streitkräfte handelt."
c) § 10 erhält folgenden Absatz 3:
10. a) In § 15 wird hinter dem Wort „Sachverstän-
,, (3) Hat der Bewerber bei den ausländi-
digen" eingefügt „oder Prüfer".
schen Streitkräften im Geltungsbereich dieser
Verordnung mit Erfolg eine Fahrprüfung ab- b) § 15 erhält folgenden Absatz 2:
gelegt, bei der die deutschen Verkehrsvor-
,, (2) Hat der Bewerber im Inland aus-
schriften berücksichtigt worden sind, so kann
reichende Kenntnisse der deutschen Ver-
die Verwaltungsbehörde von der Prüfung
kehrsvorschriften in einer Prüfung durch die
absehen, wenn nicht besondere Umstände
ausländischen Streitkräfte nachgewiesen, die
dagegen sprechen. Unterbleibt die noch-
sich auf Grund internationaler Verträge im
malige Prüfung, so gilt Absatz 1 Satz 1 Halb-
Inland aufhalten, so kann die Verwaltungs-
satz 1 entsprechend auch für Fahrerlaubnisse
behörde von der Prüfung absehen, wenn
der Klassen 1, 2 und 3."
nicht besondere Umstände dagegen sprechen."
d) § 10 erhält folgenden Absatz 4: Der bisherige § 15 wird § 15 Abs. 1.
,, (4) Für die den Angehörigen der deut-
schen Streitkräfte aus dienstlichen Gründen 11. a) In § 18 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 a
zu erteilenden Fahrerlaubnisse sind Führer- eingefügt:
scheine nach dem Muster 1 a auszufertigen."
,, 1 b. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
die von Fußgängern an Holmen geführt
6. In der Dberschrift und im Wortlaut des § 11 werden;".
wird hinter den Worten „Sachverständigen" und
,,Sachverständige" jeweils eingefügt „oder Prü- b) In § 18 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „mit
fer". einem Verbrennungsmotor, dessen Hubraum
50 Kubikzentimeter nicht übersteigt" ge-
7. a) In § 12 Abs. 1 werden die Worte „eines amts- strichen.
oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines
Sachverständigen-Gutachtens fordern" ersetzt 12. a) § 22 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
durch „eines amts- oder fachärztlichen Zeug-
„2. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 dieser
nisses, des Gutachtens eines amtlich aner-
Verordnung; § 45 der Verordnung über
kannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
den Kraftfahrzeugverkehr oder des eignungs-
im Personenverkehr vom 13. Februar
technischen Gutachtens einer Untersuchungs-
1939 - Reichsgesetzbl. I S. 231),".
stelle fordern".
b) § 22 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
b) § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende
Fassung: ,,4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen (§ 43 Abs. 1),".
,,Ergeben der Bericht der zuständigen ört-
lichen Behörde, ein ärztliches Zeugnis, das c) § 22 Abs. 3 Nr. 8 e,rhält folgende Fassung:
Gutachten eines amtlich anerkannten Sach-
,,8. zusätzliche Scheinwerfer und Blinkleuch-
verständigen oder Prüfers für den Kraftf ahr-
ten (§ 52 Abs. 1, 3 und 4), ".
zeugverkehr oder das eignungstechnische
Gutachten einer anerkannten Untersuchungs- d) § 22 Abs. 3 Nr. 15 erhält folgende Fassung:
stelle, daß der Antragsteller zum Führen von
,, 15. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-
Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so
schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4),".
kann die Verwaltungsbehörde die Fahr-
erlaubnis unter den erforderlichen Bedingun- e) In § 22 Abs. 3 wird Nummer 16 gestrichen.
gen erteilen;".
13. a) § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
8. § 13 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das von der Zulassungsstelle zuzu-
"Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis oder vor der teilende Kennzeichen enthält das Unter-
Ausfertigung einer Ersatzurkunde für einen ver- scheidungszeichen für den Verwaltungsbe-
lorenen Führerschein hat die Verwaltungs- zirk und die Erkennungsnummer, unter der
behörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt anzu- das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ein-
fragen, ob Nachteiliges über den Antragsteller i getragen ist. Das Unterscheidungszeichen für
bekannt ist." den Verwaltungsbezirk besteht aus einem
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bis drei Buchstaben nach dem Plan in An- Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der
lage I. Die Erkennungsnummer besteht aus Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren,
Buchstaben und Zahlen. Sie ist in fortlaufen- wenn dafür eine besondere Sitzgelegenheit vor-
der Folge nach der Einteilung in Aijlage II in handen und gewährleistet ist, daß die Füße des
der Reihenfolge der Buchstabentafel der An- Kindes nicht in die Speichen geraten."
lage III auszugeben. Die Fahrzeuge der
Bundes- und Landesorgane und des Diplo- 18. a) In § 40 wird in der Uberschrift das Wort
matischen Corps werden nach dem Plan in ,, Windschutzscheiben" durch „Scheiben" er-
Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungs- ersetzt.
nummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge
der unter A und B der Anlage IV nicht an- b) § 40 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gegebenen Behörden und des Personals der „Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel
diplomatischen und konsularischen Vertre- sowie Abdeckscheiben an Beleuchtungsein-
tungen bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen richtungen und Instrumenten - müssen aus
dürfen nicht mehr als fünf - bei Fahrzeugen Sicherheitsglas bestehen."
der deutschen Streitkräfte sechs - Stellen
haben." c) § 40 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
b) § 23 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: „ Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig
„Zur Abstempelung des Kennzeichens ist das wirkenden Scheibenwischern versehen sein.
Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungs- Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bau-
stelle nicht darauf verzichtet." art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde ge-
14. An § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: nügen Scheibenwischer, die von Hand be-
„ Wird das Fahrzeug ohne Änderung seines tätigt werden."
regelmäßigen Standorts vorübergehend aus dem
Verkehr gezogen oder nach einer vorübergehen- 19. a) In § 43 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Zug-
den Zurückziehung aus dem Verkehr wieder in maschinen" eingefügt „mit mehr als einer
den Verkehr gebracht, so ist der Brief der Zu- Achse".
lassungsstelle nur vorzulegen, wenn sie dies aus b) § 43 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
besonderen Gründen anordnet."
,,(3) Bei Verwendung von Abschleppstan-
15. a) § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: gen oder Abschleppseilen darf der lichte Ab-
stand vom ziehenden zum gezogenen Fahr-
„Unabhängig von der ständigen Uberwachung zeug nicht mehr als 5 Meter betragen. Bei
der Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die einem Abstand von mehr als 2,75 Metern sind
Zulassungsstellen in angemessenen, von den Abschleppstangen und Abschleppseile aus-
für den Verkehr zuständigen obersten Lan- reichend erkennbar zu machen, z. B. durch
desbehörden festzusetzenden Zeitabständen . einen roten Lappen."
die Vorführung der Kraftfahrzeuge und ihrer
Anhänger zur Prüfung durch amtlich aner- c) An § 43 wird folgender Absatz 4 angefügt:
kannte Sachverständige oder Prüfer für den ,, (4) Anhängerkupplungen müssen selbst-
Kraftfahrzeugverkehr anzuordnen." tätig wirken. Nicht selbsttätige Anhänger-
b) § 29 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: kupplungen sind jedoch zulässig an
a) Zugmaschinen mit offenem, auch
„Die Erlaubnis wird von der für den Verkehr
nach rückwärts Ausblick bietendem
zuständigen obersten Landesbehörde oder
Führersitz,
einer von ihr beauftragten Behörde erteilt
und kanri an Auflagen gebunden werden." b) Anhängern hinter Zugmaschinen in
land- oder forstwirtschaftlichen Be-
c) In § 29. Abs. 4 erhalten die beiden letzten trieben,
Sätze folgende Fassung: c) Kraftfahrzeugen mit Personenwa-
„Die Anerkennung wird durch die für den genf ahrgestellen,
Verkehr zuständige oberste Landesbehörde d) Krafträdern.
oder eine von ihr beauftragte Behörde aus-
In jedem Fall muß die Herstellung einer
gesprochen. Die oberste La.ndesbehörde be-
betriebssicheren Verbindung leicht und ge-
stimmt das Ausmaß der Erleichterungen."
fahrlos möglich sein./'
16. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter dem Wort „Ar-
20. a) § 49 a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
beitsgeräten" eingefügt „und bei Schneeräum-
geräten". „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
dürfen nur die vorgeschriebenen und die für
17. § 35 a Abs. 3 erhält folgende Fassung: zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen
,, (3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer be- angebracht werden; als Beleuchtungseinrich-
fördert wird, müssen mit einem Sitz, einem tungen gelten auch Leuchtstoffe und rück-
Handgriff und beiderseits mit Fußstützen für den strahlende Mittel."
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
b) In § 49 a Abs. 3 wird das Wort „Parklicht" 24. a) An § 53 Abs. 1 wird folgender Satz ange-
geändert in „Parkleuchten". fügt:
c) In § 49a Abs. 4 werden die Worte „aus- "An Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes
genommen Parkleuchten" ersetzt durch „aus- def öffentlichen Verwaltungen dürfen die
genommen Fahrtrichtungsanzeiger und Park- Lichtaustrittsflächen der Schlußleuchten höher
leuchten". als 1550 Millimeter über der Fahrbahn liegen
und bis zu zwei zusätzliche Schlußleuchten
21. An § 50 Abs. 3 Satz 1 wird hinter einem Strich-
für orangefarbenes Licht angebracht sein."
punkt angefügt:
,,dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßenwinter- b) An § 53 Abs. 2 vorletzter Satz wird hinter
dienstes der öffentlichen Verwaltungen." einem Strichpunkt angefügt:
,,die Bremsleuchten von Fahrzeugen des Stra-
22. a) An § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt: ßenwinterdienstes der öffentlichen Verwal-
,, (4) Die Längsseiten von Kraftfahrzeugen tungen dürfen höher als 1550 Millimeter über
und Kraftfahrzeuganhängern dürfen durch der Fahrbahn liegen."
weiße rückstrahlende Mittel kenntlich ge-
macht werden." c) An § 53 Abs. 4 wird angefügt:
„An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten
b) An § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Schneeräumgeräten mit einer Breite von
,, (5) An Fahrzeugen des Straßeqwinter- mehr als 3 Metern muß in der Mitte zwischen
dienstes der öffentlichen Verwaltungen kön- den beiden anderen Rückstrahlern ein zu-
nen statt Begrenzungsleuchten rote, von be- sätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht
sonderen Scheinwerfern angestrahlte Warn- sein."
flaggen verwendet werden. Die Warnflaggen
müssen mindestens 500 X 500 Millimeter d) In § 53 Abs. 5 wird die Angabe „gelbes oder
groß sein; sie dürfen oben und unten einen rotes Licht" ersetzt durch die Worte „gelbes
weißen Querstrich tragen. Die besonderen oder rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht"
Scheinwerfer dürfen nicht blenden."
25. a) In§ 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und
23. a) § 52 Abs. 3 erhält folgende Fassung: - soweit nach Absatz 2 erforderlich - ihre
,, (3) Mit einem oder zwei zusätzlichen Anhänger" gestrichen.
Scheinwerfern für blaues Blinklicht oder b) § 54 erhält folgenden Absatz 1 a:
einer oder zwei anderen Leuchten für blaues ,,(1 a) An der Rückseite von Anhängern
Blinklicht (Kennleuchte) dürfen ausgerüstet müssen als _ Fahrtrichtungsanzeiger Blink-
sein: leuchten für rotes oder orangefarbenes Licht
a) Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugs- paarweise angebracht sein. Sie können so be-
dienst der Polizei, der Militärpoli- schaffen sein, daß sie eingeschaltet den Fahr-
zei, des Bundesgrenzschutzes, des zeugumriß verändern." ·
Zollgrenzdienstes oder der Zoll-
fahndung dienen, insbesondere c) In§ 54 Abs. 4 werden nach dem Wort „Kran-
Kommando-, Streifen-, Mannschafts- kenfahrstühle" eingefügt die Worte „ sowie
transport-, Verkehrsunfall-, Mord- Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-
kommissionsfahrzeuge, gewicht von nicht mehr als 750 Kilogramm
b) Lösch- und Sonderkraftfahrzeuge und die in § 18 Abs. 2 Nr. 4 genannten An-
aller Feuerwehren und Kommando- hänger".
kraftfahrzeuge der Berufsfeuer- d) § 54 erhält folgenden Absatz 5:
wehren, ,, (5) Werden an den in Absatz 4 genannten
c) Einsatz- und Kommandokraftfahr- Fahrzeugen Fahrtrichtungsanzeiger verwen-
zeuge des Technischen Hilfswerks, det, so müssen sie den Vorschriften der Ab-
d) Kraftfahrzeuge, die nach dem sätze 1 bis 3 entsprechen. Fahrtrichtungsan-
Kraftfahrzeugschein als Unfallhilfs- zeiger an Krafträdern müssen mindestens
wagen öffentlicher Verkehrsbe- 300 Millimeter von der durch die Längsachse
triebe anerkannt sind, des Kraftrades verlaufenden senkrechten
e) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bau- Ebene entfernt und mindestens 400 Milli-
art zur Beförderung von kranken meter über der Fahrbahn angebracht sein
oder verletzten Personen geeignet Bei paarweiser Verwendung von Blinkleuch-
sind, von jedermann benutzt wer- ten an der Vorder- und Rückseite von Kraft-
den können und nach dem Kraft- rädern muß der Abstand von der durch die
fahrzeugschein als Krankenwagen Längsachse des Kraftrades verlaufenden
anerkannt sind." senkrechten Ebene mindestens 200 Millimeter
und bei den vorn angebrachten Blinkleuchten
b) An § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt: der Abstand von der Mitte des Scheinwerfers
,, (4) Kraftfahrzeuge des Straßenwinterdien- mindestens 300 Millimeter betragen. Wird
stes der öffentlichen Verwaltungen dürfen ein Beiwagen mitgeführt, so muß der eine
mit einer nach vorn gerichteten Blinkleuchte Fahrtrichtungsanzeiger an der Außenseite des
für orangefarbenes Licht ausgerüstet sein." Beiwagens angebracht sein."
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26. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung: d) § 60 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(4) Eine Warnvorrichtung mit einer Folge ,,Beim Mitführen von zulassungsfreien An-
verschieden hoher Töne muß an Fahrzeugen an- hängern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7
gebracht werden, die auf Grund des § 52 Abs. 3 bezeichneten oder im Straßenwinterdienst
Kennleuchten führen. Warnvorrichtungen mit der öffentlichen Verwaltungen eingesetzten
einer Folge verschieden hoher Töne dürfen nur Anhänger muß an der Rückseite des letzten
an diesen Fahrzeugen geführt werden. Sirenen Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am
dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein." Kraftfahrzeug angebracht werden."
27. § 55 a wird gestrichen. 30. a) In § 67 a Abs. 3 erhält Buchstabe c folgende
Fassung:
28. § 56 erhält folgende Fassung:
,,c) die durch die Bauart bestimmte Höchst-
,,§ 56 geschwindigkeit des ·Fahrzeugs 40 Kilo-
Rückspiegel meter je Stunde nicht überschreitet."
(1) Kraftfahrzeuge müssen Innen- und Außen- Im letzten Satz werden qie Worte ,,- mit
spiegel haben, die so beschaffen und in solcher Ausnahme der Gewichtsgrenze -" gestri-
Anzahl so angebracht sind, daß der Führer des chen.
Fahrzeugs nach rückwärts alle für ihn wesent- b) In § 67 a Abs. 4 Satz 2 werden die Worte
lichen Verkehrsvorgünge beobachten kann. Ist ',,§§ 29a, 29b Abs. 1 und 3 und§ 29c Satz 1"
ein Innenspiegel nicht verwendbar, so muß dies ersetzt durch die Worte ,.§ 29 a, § 29 b Abs. 1
durch Außenspiegel erreicht werden. Bei Kraft- und 3, § 29 c Satz 1 und § 59". Satz 3 erhält
rädern genügt ein Rückspiegel. Innenspiegel folgende Fassung:
müssen so beschaffen sein, daß eine Blendung
„Die Vorschriften über die Betriebserlaubnis
des Fahrers durch das Scheinwerferlicht nachfol-
gelten entsprechend, ebenso § 45 Abs. 1 mit
gender Kraftfahrzeuge vermieden werden kann.
Ausnahme des Satzes 3, §§ 46, 47 und 49."
(2) Absatz 1 gill nicht für einachsige Zug-
An Absatz 4 wird angefügt:
maschinen und einachsige Arbeitsmaschinen so-
wie offene Elektrokarren und Kraftfahrzeuge ,,§ 67 Abs. 2 ist nicht anzuwenden; die Lei-
mit offenem, auch nach rückwärts Ausblick bie- stungsaufnahme der Glühlampe im Schein-
tendem Führersitz, wenn die durch die Bauart werfer darf 15 Watt nicht übersteigen."
bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als c) § 67 a Abs. 6 erhält folgende Fassung:
20 Kilometer je Stunde beträgt."
,, (6) Der Führer eines Fahrrades mit Hilfs-
29. a) § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung: motor muß mitführen und auf Verlangen zu-
ständigen Beamten zur Prüfung aushändigen
,, (1) Unterscheidungszeichen und Erken-
nungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwar- a) entweder die Ablichtung einer all-
zer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei gemeinen Betriebserlaubnis (§ 20)
Fahrzeugen, deren Halten von der Kraftfahr- oder einen Abdruck dieser allge-
zeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung meinen Betriebserlaubnis, auf dem
grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für der Hersteller bestätigt hat, daß
Fahrzeuge von Behörden, für Fahrzeuge des das Fahrzeug dem durch die Er-
Personals von diplomatischen und konsulari- laubnis genehmigten Typ ent-
schen Vertretungen sowie für Fahrzeuge, spricht,
deren Haltern Steuererlaß gewährt worden oder eine Betriebserlaubnis im
ist. Kennzeichen können erhaben sein. Sie Einzelfall (§ 21), die die Zulas-
dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder sungsstelle durch den Vermerk
verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe „Betriebserlaubnis erteilt" auf dem
und Ausgestaltung von Kennzeichen müssen Gutachten eines amtlich anerkann-
den Mustern und Angaben in Anlage V ent-
ten Sachverständigen für den Kraft-
sprechen."
fahrzeugverkehr ausstellt,
b) In § 60 Abs. 2 vorletzter Satz erhält der b) eine Versicherungsbestätigung nach
zweite Halbsatz folgende Fassung: § 29 b, wenn der Halter nicht von
,,dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßen- der Versicherungspflicht befreit ist.
winterdienstes der öffentlichen Verwaltun-
Bei Fahrzeugen mit einer durch die Bauart
gen sowie für Fahrzeuge mit Türen in der
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
Rückwand."
mehr als 20 Kilometern je Stunde genügt statt
c) § 60 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: der unter Buchstabe a genannten Urkunden
,,Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuch- entweder die Ablichtung einer allgemeinen
tungseinrichtung haben, die das ganze Kenn- Betriebserlaubnis für den Motor oder ein
zeichen bei Fahrzeugen der Gattung a) der Abdruck dieser allgemeinen Betriebs-
Anlage V auf 20 Meter, bei Fahrzeugen der erlaubnis, auf dem der Hersteller bestätigt
Gattung b) und c) dieser Anlage auf 25 Meter hat, daß der Motor dem durch die Erlaubnis
lesbar macht." genehmigten Typ entspricht,
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I.
oder eine Bescheinigung des amtlich aner- § 23 Abs. 2
kannten Sachverständigen für den Kraft- am 1. Juli 1956 für Fahrzeuge, denen
fahrzeugverkehr über den Hubraum des die Zulassungsstelle ein Kennzeichen
Motors und darüber, daß der Motor mit neuen Rechts zuteilt,
seinen zugehörigen Teilen den Vorschrif- am 1. Juli 1958 für die übrigen kenn-
ten dieser Verordnung entspricht." zeichenpflichtigen Fahrzeuge,
31. In § 68 Abs. 3 wird hinter dem Wort „Dienst- § 35a Abs. 3
bereiche" eingefügt „der deutschen Streitkräfte,". am 1. August 1956,
§ 40 Abs. 1 Satz 1
32. In § 69 Abs. 1 werden die Worte „den Bestim-
mungen über die Zusammensetzung und Ausge- am 1. November 1956, urid zwar nur für
staltung der amtlichen Kennzeichen von Kraft- Fahrzeuge, die erstmals in den Ver-
fahrzeugen und ihren Anhängern und" gestri- kehr gebracht werden,
chen. Nach dem Wort „Straßen" wird hinter § 43 Abs. 4
einem Beistricq eingefügt:
am 1. November 1956 für Fahrzeuge, die
,,der Verordnung über die Uberwachung von ge- erstmals in den Verkehr gebracht wer-
werbsmäßig an Selbstfahrer zu vermieten- den,
den Personenkraftwagen und Krafträdern am 1. Mai 1958 für die anderen Fahr-
vom 4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186) zeuge,
und
§ 54 Abs. 1, 1 a und 4
den Bestimmungen über die Rechte und Pflich-
ten ausländischer Streitkräfte und ihrer am 1. Mai 1957 für Fahrzeuge, die
Mitglieder im Straßenverkehr". erstmals in den Verkehr gebracht wer-
den,
33. § 70 Abs. 4 erhält folgende Fassung: am 1. November 1957 für die anderen
Fahrzeuge,
,, (4) Die deutschen Streitkräfte, die Polizei, der
Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Zoll- § 55 Abs. 4
grenzdienst und die Zollfahndung sind von den am 1. Mai 1957,
Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit
§ 56
dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter
gebührender Berücksichtigung der öffentlichen am 1. November 1956,
Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. § 60 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I bis V
Abweichungen von den Vorschriften übe.r die am 1. Juli 1956 für Fahrzeuge, denen
Ausrüsh;ng mit Kennleuchten, über Warnvor- die Zulassungsstelle ein Kennzeichen
richtungen mit einer Folge verschieden hoher neuen Rechts zuteilt,
Töne und über Sirenen sind nicht zulässig."
am 1. Juli 1958 für die übrigen kenn-
34. a) In § 72 Abs. 2 wird die Angabe ,, § 55 a II
ge- zeichenpflichtigen Fahrzeuge,
strichen. Muster 2 hinsichtlich der Angaben über
die Geräuschentwicklung
b) In § 72 Abs. 4 erhält die Angabe zu § 22
Abs. 3 Nr. 19 folgende Fassung: am 1. August 1956 für erstmals in den
Verkehr kommende Fahrzeuge, im
,,§ 22 Abs. 3 Nr. 19 am 1. Juli 1956 für Licht-
übrigen an einem vom Bundesminister
maschinen (§ 67 Abs. 2), deren Leistungsab-
für Verkehr zu bestimmenden Tag.
gabe bei einer Geschwindigkeit des Fahr-
zeugs von 15 Kilometern je Stunde nicht mehr (2) Bis zum 1. November 1956 dürfen in den
als 3 Watt beträgt und die weder in einen Fällen des § 52 Abs. 3 statt der Kennleuchten
Fahrradhilfsmotor eingebaut noch vor dem für blaues Blinklicht Kennscheinwerfer für
1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gebracht blaues Dauerlicht weiter an den Fahrzeugen
worden sind, im übrigen an einem vom Bun- geführt werden.
desminister für Verkehr zu bestimmenden (3) Für Fahrzeuge, die bis zum 1. Mai 1956
Zeitpunkt 11
•
als Fahrräder mit Hilfsmotor anzusehen
waren oder anzusehen gewesen wären und
35. Hinter § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:
die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den
,,§ 72a Verkehr gekommen sind, gilt § 67 a Abs. 4,
5 und 6, jedoch nicht § 59. § 67 a Abs. 6 letzter
(1) Von den Anderungen dieser Verordnung Satz ist auch dann anzuwenden, wenn die
durch die Verordnung vom 14. März 1956 (Bun- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
de-sgesetzbl. I S. 199) treten erst nach dem 1. Mai digkeit des Fahrzeugs 20 Kilometer je Stunde
1956 in Kraft die _Anderungen zu überschreitet.
§ 22 Abs. 3 Nr. 8 (4) Anhängerbriefe und -scheine von Sat-
an einem vom Bundesminister für Ver- telanhängern, in denen die zulässige Sattel-
kehr zu bestimmenden Tag, last noch nicht eingetragen ist, sind bis zum
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 205
1. November 1956 der Zulassungsstelle zur ge- 38. In Muster 1 erhält der. Vermerk über die Aus-
bührenfreien Ergänzung vorzulegen; die für händigung des Führerscheins folgende Fassung:
die Ergänzung benötigten Unterlagen sind ,,Vermerk des amtlich anerkannten Sachverstän-
beizufügen. War für ein Sattelkraftfahrzeug digen oder Prüfers für den Kraftf ahrzeugver-
nur ein Brief und ein Schein ausgefertigt, so kehr.*)**)
sind bis zum gleichen Tag für die Sattelzug-
Nach bestandener Prüfung ausgehändigt.
maschine und den Sattelanhänger je ein Brief
und ein Schein gebührenfrei auszustellen. ................................................ , den ................................................ 19..... ...
Der amtlich anerkannte Sachverständige/Prüfer•)
(5) Vom 1. Juli 1956 an dürfen die Zu- für den Kraftfahrzeugverkehr
lassungsstellen die Vorführung der Fahr-
zeuge zur Umkennzeichnung anordnen." (Unterschrift)
Liste Nr .........
36. § 73 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: •) Nichtzutreffendes durchstreichen .
.. ) Bei Führerscheinen der Klasse 4, bei erneuter Erteilung nach
,, {1) Bis zu einem vom Bundesminister für Ver- Entziehung der Fahrerlaubnis und in den Fällen des § 10
kehr zu bestimmenden Tag ist § 22 Abs. 3 nicht Abs. 3 StVZO ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu streichen.•
anzuwenden auf
39. Hinter Muster 1 wird das aus dem Anhang 1
a) Einrichtungen, die am 23. Juni 1953 be-
ersichtliche Muster 1 a eingefügt.
reits in Betrieb genommen waren und
an Fahrzeugen verwendet werden, die
40. a) In den Vorbemerkungen zu Muster 2 werden
vor diesem Tag in den Verkehr ge-
die Worte „Vierseitig, auf Seite 3 und 4 u
bracht worden sind,
geändert in „Mehrseitig, auf den Seiten 3
b) Einrichtungen, die außerhalb des Gel- und 4 und den etwa folgenden Seiten".
tungsbereichs dieser Verordnung her-
gestellt worden sind, an Fahrzeugen b) In Muster 2 wird auf Seite 2 als letzte An-
verwendet werden, die außerhalb des gabe vorgesehen:
Geltungsbereichs dieser Verordnung
gebaut worden sind, und in ihrer Wir- Auspuffgeräusch ............ Phon
Geräuschentwicklung
(nicht bei Personenkraftwagen)
kung etwa den nach § 22 Abs. 3 ge- Fahrgeräusch ................ Phon
prüften Einrichtungen gleicher Art ent-
sprechen,
41. In Muster 3 wird auf Seite 2 in der Spalte „Zu-
c) Einrichtungen, die zur Erprobung im lässige Achslast" hinter den Worten „vorn
Straßenverkehr verwendet werden, kg" das Zeichen ,, *)" gesetzt.
wenn der Führer des Fahrzeugs eine
entsprechende amtliche Bescheinigung Am Ende der Seite 2 wird als Fußnote angefügt:
mit sich führt und zuständigen Beam- "•) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige Auf-
ten auf Verlangen zur Prüfung aus- liegelast (Sattellast) einzutragen."
händigt,
42. Die Vorbemerkungen zu Muster 4 erhalten fol-
d) Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzei-
gende Fassung:
ger, Scheiben aus Sicherheitsglas und
Bremsbeläge, wenn diese Einrichtun- 11 (Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm;
gen vor dem 1. April 1957 bereits in Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, auf Seite 3 und
den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf
Gebrauch genommen worden sind und Seite 2)."
an Fahrzeugen verwendet werden, die
vor diesem Tag erstmals in den Ver- 43. a) Für die Vorbemerkungen zu Muster 5 gilt
kehr gebracht worden sind, Nummer 42 entsprechend.
e) Warnvorrichtungen mit einer Folge b) In Muster 5 werden die Worte "Hersteller
verschieden hoher Töne, wenn diese des Fahrzeugs" geändert in „Hersteller des
Einrichtungen vor dem 1. Oktober 1956 Fahrgestells".
erstmals in Gebrauch genommen wor-
den sind und an Fahrzeugen verwen- c) Auf Sei.te 2 des Musters 5 wird in der Spalte
det werden, die vor diesem Tag erst- „Zulässige Achslast" hinter den Worten
mals in den Verkehr gebracht worden „vorn kg" das Zeichen ,,*)" gesetzt. Als
sind. Fußnote wird am Ende der Seite 2 angefügt:
11 • ) Bei Sattelanhängern iJSt hie1r die zulässige Auf-
(2) Bis zu einem vom Bundesminister für Ver- liegelast (SatteHast) einzutragen.
kehr zu bestimmenden Tag sind
§ 22 Abs. 3 Nr. 14 und 44. In Muster 6 wird die Fußnote ,, *) Bei Fahrrädern
§ 42 Abs. 1 Satz 2 mit Hilfsmotor nicht auszufüllen" mit den dazu-
nicht anzuwenden." gehörigen Hinweiszeichen gestrichen.
37. Vor dem Muster 1 werden die aus dem Anhang 1 45. In Muster 8 wird die Fußnote „3) Entfällt bei
dieser Änderungsverordnung ersichtlichen An- Fahrrädern mit Hilfsmotor" mit den dazugehöri-
lagen I bis V eingefügt. gen Hinweiszeichen gestrichen, ebenso in dem
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
zu diesem Muster gehörenden Vordruck der Ant- in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten
wortkarte hinter den Worten „Amtliches Kenn- außerhalb geschlossener Ortschaften".
zeichen" das Hinweiszeichen ,, *) • 11
b) § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Aus Gründen der Sicherheit oder Leich-
Artikel 2 tigkeit des Verkehrs angeordnete Beschrän-
kungen oder Verbote für Bundesfernstraßen
Die Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in der - mit Ausnahme von Park- und Halt-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1953 verboten - und Beschränkungen der Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 1201} wird wie folgt geändert schwindigkeit unter 50 Kilometer je Stunde
und ergänzt: auf diesen Straßen bedürfen der Zustimmung
der obersten Landesbehörde oder der von ihr
1. a} In § 2 Abs. 1 werden nach den Worten „der
bestimmten Stelle, Beschränkungen der Ge-
Polizeibeamten" die Worte „und den Farb-
schwindigkeit unter 50 Kilometer auf sonsti-
zeichen" eingefügt.
gen Straßen und die Anordnungen zur An-
b} § 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung: bringung von Fußgängerüberwegen nach
,, (7) Für Schienenbahnen können von den Bild 30 c der Anlage auf allen Straßen bedür-
Vorschriften der Absätze 2 und 3 abweichen- fen der Zustimmung der höheren Verwal-
de Zeichen gegeben werden." tungsbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle."
2. Hinter § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: c) In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort „ Ver-
,,§ 2a kehrszeichen" eingefügt die Worte „oder amt-
11
Anhalten durch Polizeibeamte liche Verkehrseinrichtungen •
Den Weisungen und Zeichen der Polizei- 5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
beamten zum Anhalten, insbesondere zur Prü-
,,§ 4a
fung der nach den Verkehrsvorschriften mitzu-
führenden Papiere, des Zustandes, der Aus- Verkehrsverbot
rüstung und der Beladung des Fahrzeugs ist zu für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
folgen." an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen
3. a} In § 3 Abs. 1 wird das Wort „andere" gestri- in der Zeit von O bis 22 Uhr zur Beförderung von
chen. Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zu-
b} In § 3 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen. lässigen Gesamtgewicht. von siebeneinhalb Ton-
nen und darüber sowie Anhänger hinter Last-
c) In § 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nicht
,, (3 a) Zur Absperrung und Kennzeichnung verkehren. Dieses Verbot gilt nicht für Fahrten
von Arbeitsstellen sind die Bauunternehmer im Interzonenverkehr."
verpflichtet. Ebenso obliegt ihnen die Bedie-
nung der Zeichen zur Leitung des Verkehrs 6. § 5 erhält folgende Fassung:
bei halbseitigen Straßensperrungen sowie die
,,§ 5
Kennzeichnung von gesperrten Straßen und
Umleitungen. Ihre Maßnahmen bedürfen der Ubermäßige Benutzung
vorherigen Zustimmung der Straßenverkehrs- öffentlicher Straßen
behörden. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, (1) Der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde
soweit die Straßenbaubehörden nach § 3 bedürfen
Abs. 4 Satz 2 und 3 Anordnungen getroffen 1. Veranstaltungen, für die öffentliche Stra-
haben." ßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch
d) In § 3 Abs. 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze genommen werden; das ist insbesondere
ersetzt: ,,Wenn die Sicherheit des Verkehrs der Fall, wenn die Benutzung der Straßen
durch den Zustand der Straße gefährdet wird, für den allgemeinen Verkehr wegen der
bestimmen die Straßenbaubehörden, wo und Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer
welche Warnzeichen anzubringen sind, soweit oder der Fahrweise der beteiligten Fahr-
die Straßenverkehrsbehörden keine anderen zeuge eingeschränkt wird;
Anordnungen treffen. Bei Straßenbauarbeiten 2. der Verkehr mit Fahrzeugen, deren Ge-
und zur Verhütung von außerordentlichen . samtgewicht oder Abmessungen unge-
Schäden an der Straße, die durch deren bau- wöhnlich groß sind;
lichen Zustand bedingt sind, können die 3. der Betrieb von Lautsprechern, der sich
Straßenbaubehörden, vorbehaltlich anderer auf öffentliche Straßen auswirkt.
Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden,
(2) Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Polizei
auch Geschwindigkeits- oder Gewichts-
zu hören, ferner die Straßenbaubehörde, wenn
beschränkungen, Verkehrsverbote und Ver-
geprüft werden muß, ob zum Schutz der Straßen
kehrsumleitungen für Fahrzeuge anordnen."
Bedingungen gestellt werden müssen.
4. a) In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort (3) Rennveranstaltungen mit Kraftwagen auf
„Pflegeanstalten" eingefügt die Worte „sowie öffentlichen Straßen sind verboten."
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 207
7. a) § 8 Abs. 1 Satz 2 erhä] t folgende Fassung: 13. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,Mit Krankenfahrstühh~n, die von den In- ,,(1) Auf der Straße dürfen Fahrzeuge nur be-
sassen durch Muskelkraft fortbewegt werden laden und entladen werden, wenn dies ohne be-
oder nicht breiter als einen Meter sind und sondere Erschwernis sonst nicht möglich ist."
keine höhere Geschwindigkeit als 10 Kilo-
meter in der Stunde entwickeln können, darf 14. Die bisherige Bestimmung des§ 21 wird Absatz 1.
der Gehweg benutzt werden." Als Absatz 2 wird angefügt:
b) § 8 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,, (2) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-
schieden hoher Töne dürfen nur im Rahmen des
,,Wer rechts einbiegen will, hat sein Fahr-
§ 48 Abs. 3 verwendet werden."
zeug vorher möglichst weit rechts, wer links
einbiegen will, möglichst weit links bis zur 15. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz
Mitte, in Einbahnstraßen über die Mitte der ersetzt: -
Fahrbahn hinaus einzuordnen."
,,Kinder unter sieben Jahren dürfen nur von Er-
c) Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: wachsenen mitgenommen werden; es muß für die
,,Wer links einbiegen will, hat ihm entgegen- Kinder eine geeignete Sitzgelegenheit vorhan-
kommende Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen." den und gewährleistet sein, daß ihre Füße nicht
in die Speichen geraten; der Fahrer darf durch
d) § 8 erhält folgenden Absatz 8:
die Mitnahme nicht behindert werden."
,, (8) Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen auf
den Bundesautobahnen nicht benutzt werden; 16. In B 2 wird der Abschnitt aa (§ 31 a) gestrichen.
auf Radwegen dürfen sie nur benutzt werden,
wenn sie mit menschlicher Tretkraft fort- 17. a) § 33 Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
bewegt werden." "(4) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist
auch am Tag Abblendlicht einzuschalten.
8. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: (5) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel
,,Fahrzeuge dürfen einander nur überholen, oder Schneefall und nur in Verbindung mit
wenn die Geschwindigkeit des überholenden dem Abblendlicht eingeschaltet werden."
Fahrzeugs wesentlich höher ist." b) § 33 erhält folgenden Absatz 6:
9. a) In § 12 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen. ,, (6) Die durch die Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung in der Fassung der Verord-
b) § 12 erhält folgenden Absatz 4: nung vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
,, (4) Die Absicht des Uberholens darf durch S. 199) zugelassenen besonderen Scheinwerfer,
Warnzeichen kundgegeben werden, jedoch Blink- und Schlußleuchten an Fahrzeugen des
innerhalb geschlossener Ortschaften nur vom Straßenwinterdienstes der öffentlichen Ver-
Hereinbrechen der Dunkelheit an und nur waltungen dürfen nur während des Einsatzes
durch Leuchtzeichen nach Absatz 3." im Straßenwinterdienst verwendet werden."
10. a) § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 18. a) In § 34 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Arbei-
ten" eingefügt „oder zur Rückbeförderung
,,(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 von der Arbeitsstelle".
und 3 hat der Kreisverkehr die Vorfahrt,
wenn an den Einmündungen das Verkehrs- b) § 34 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
zeichen Bild 27 b der Anlage aufgestellt ist. ,,Begleitpersonen auf Krafträdern und Kraft-
Straßenbahnen, die sich nicht in den Rund- rollern müssen in gleicher Weise wie der
verkehr einordnen, sondern dje Mittelinsel Fahrzeugführer auf dem Fahrzeug Platz
überqueren, haben die Vorfahrt, wenn vor nehmen."
dem Straßenbahnübergang das Verkehrs- c) An § 34 Abs. 4 wird nach einem Strichpunkt
zeichen Bild 30 der Anlage in Verbindung mit angefügt:
einem Zusatzschild „Straßenbahn hat Vor- „werden die Anhänger nicht für land- oder
fahrt" angebracht ist; das Wort „Straßenbahn" forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, so
kann auch durch das Symbol eines Straßen- gelten Absätze 2 und 3 entsprechend."
bahnwagens ersetzt werden."
d) In § 34 Abs. 6 wird vor den Worten „der
b) § 13 Abs. 6 wird gestrichen. Deutschen Bundesbahn" und vor einem Bei-
strich eingefügt der deutschen Streitkräfte".
II
11. § 15 Abs. 1 wird gestrichen; die Absätze 2, 3 und
4 werden Absätze 1, 2 und 3. e) § 34 Abs. 6 erhält folgenden Satz 2:
„Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 6
12. § 16 erhält folgenden Absatz 3: und des Absatzes 3 Satz 2 bis 6 gelten nicht
,, (3) An Stellen, an denen Parkuhren aufge- für die Beförderung. von Angehörigen des
stellt sind, ist das Parken nur für eine bestimm- Technischen Hilfswerks."
te, auf der Parkuhr angezeigte Dauer und nur
unter der Bedingung gestattet, daß der Parkende 19. a) § 37 Abs. 1 erhält folgende Sätze 2 und 3:
die Parkuhr zur Uberwachung der Parkdauer in ,,Auf Straßen ohne Gehweg und ohne be-
Tätigkeit setzt." festigten Seitenstreifen dürfen die Fußgänger
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
die Fahrbahn benutzen; dabei müssen sie 23. Hinter § 41 wird folgende Vorschrift eingefügt:
außerhalb geschlossener Ortschaften auf der
äußersten linken Straßenseite gehen; dies gilt ,,§ 41 a
nicht, wenn sie Fahrzeuge mitführen, in ge- Arbeiten auf der Fahrbahn
schlossem~r Abteilung_ marschieren oder Fahrzeuge, die der Straßenunterhaltung, der
durch andere Umstände am Linksgehen ge- Straßenreinigung, der Müllabfuhr oder sonstigen
hindert werden. Das Betreten der Bundes- Arbeiten im Straßenraum dienen, müssen mit
autobahnen ist verboten." einem weiß-roten Warnanstrich gekennzeichnet
b) In § 37 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen. sein. Personen, die bei der Unterhaltung und
Beaufsichtigung der Straße und der im Straßen-
c) § 37 Abs. 5 und 6 erhält folgende Fassung: raum vorhandenen Anlagen tätig sind, müssen
,, (5) Kinderwagen und Krankenfahrstühle durch Warnkleidung erkennbar sein. Dies gilt
dürfen auf dem Gehweg geschoben werden; nicht dort, wo unmittelbar vor und hinter Ar-
Gleiches gilt für Fahrräder und andere Fahr- beitsstellen die Straße abgesperrt ist. 11
zeuge von nicht mehr als einem Meter Breite,
24. § 42 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
wenn dadurch andere Fußgänger nicht behin-
dert werden. ,, (2) Das Anbieten gewerblicher Leistungen,
von Waren und dergleichen auf den Straßen ist
(6) Fußgänger, die durch das Mitführen verboten."
von Gegenständen den übrigen Fußgänger-
verkehr behindern, dürfen die Fahrbahn be- 25. § 43 Satz 2 erhält folgende Fassung:
nutzen. Auf der Fahrbahn von Einbahnstraßen ,,Dies gilt nicht für Straßen, die für den Durch-_
dürfen Fußgänger nicht gegen die für den gangsverkehr gesperrt und auf denen Kinder-
Fahrverkehr vorgeschriebene Richtung gehen, spiele zugelassen sind."
wenn sie in geschlossener Abteilung mar-
schieren oder Fahrrfüler oder andere Fahr- 26. In § 45 Abs. 1 werden die Worte „den Bestim-
zeuge mitführen." mungen über die Zusammensetzung und Ausge-
staltung der amtlichen Kennzeichen von Kraft-
20. Hinter § 37 wird folgende Vorschrift eingefügt: fahrzeugen und ihren Anhängern und" gestri-
chen. Hinter dem Wort „Straßen" wird nach An-
,,§ 37a bringung eines Beistrichs eingefügt:
Fußgängerüberwege mit Vorrang „der Verordnung über die Uberwachung von
(1) Auf den Fußgängerüberwegen (Verkehrs- gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermie-
zeichen nach der Anlage, Bild 30 c) hat jeder tenden Personenkraftwagen und Kraft-
Fußgänger vor jedem Fahrzeug den Vorrang, rädern vom 4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I
wenn der Fußgänger sich auf dem Fußgänger- S. 186) und
überweg befindet, bevor das Fahrzeug den Fuß- den Bestimmungen über die Rechte und Pflich-
gängerüberweg erreicht hat. ten ausländischer Streitkräfte und ihrer
Mitglieder im Straßenverkehr".
(2) Wird der Fußgängerüberweg durch eine
Verkehrsinsel oder einen Fahrbahnteiler geteilt, 27. § 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erhält folgende
so sind die Teile des Fußgängerüberwegs als ge- Fassung:
trennte Uberwege zu behandeln. ,,Die Straßenverkehrsbehörden können Aus-
(3) Kein Fußgänger darf sich auf dem Fuß- nahmen von den Vorschriften des § 4·a, des § 8
Abs. 7 Satz 1, des § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und
gängerüberweg länger aufhalten als zum Uber-
Abs. 4, des § 37 Abs. 1 Satz 3, des § 41 Abs. 1
queren des Uberwegs in angemessener Eile er-
und von allen Verkehrsbeschränkungen und Ver-
forderlich ist."
kehrsverboten, die sie nach § 4 erlassen haben,
für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für be-
21. § 39 Abs. 3 erhält folgenden Satz 4:
stimmte Antragsteller, von den Vorschriften des
„Anstatt der Leuchte können Gamaschen mit § 8 Abs. 5, des § 43 und des § 44 für bestimmte
gelben Rückstrahlern verwendet werden; diese Zeiten und Straßen genehmigen. Die zuständigen
sind an den Hinterfüßen des Pferdes so zu be- obersten Landesbehörden oder die von ihnen
festigen, daß die Rückstrahler für den nachfol- bestimmten Stellen können von allen Vorschrif-
genden Verkehr sichtbar werden." ten dieser Verordnung Ausnahmen für bestimm-
te Einzelfälle oder allgemein für bestimmte An-
22. a) § 41 Abs. 1 erhält nach einem Strichpunkt fol- tragsteller genehmigen, es sei denn, daß sich die
genden Zusatz: Auswirkungen der Ausnahme auf mehr als ein
Land erstrecken und eine einheitliche Entschei-
„wird durch das Verkehrshindernis nicht die 11
dung notwendig ist.
gesamte Breite der Straße gesperrt, kann gel-
bes Licht verwendet werden." 28. a) In § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
b) In § 41 Abs. 3 wird nach dem Wort „Mäh- „Die zuständigen obersten Landesbehörden
messer" eingefügt „ sowie von Mähbalken können in allen Fällen, in denen nach dieser
mit ungeschützten Kämmen". Verordnung die Straßenverkehrsbehörden
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 209
zuständig sind, diesen Behörden Weisungen dere von Kommando-, Streifen-, Mann-
erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen schaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mord-
selbst treffen." kom~~~sionsfahrzeugert,
b) § 47 erhält folgende neuen Absätze: b) Lösch- und Sonderkraftfahrzeugen aller
Feuerwehren und Kommandokraftf ahr-
,, (2 a) Orllich zuständig für die Erteilung
zeugen der Berufsfeuerwehren,
der Erlaubnis für Großraum- und Schwerver-
kehr (§ 5) ist die Straßenverkehrsbehörde, c} Einsatz- und Kommandokraftfahrzeugen
in deren Bezirk die Fahrt beginnt. des Technischen Hilfswerks,
(2 b) Dit~ Erlaubnis für sportliche Veranstal- d) Kraftfahrzeugen, die nach dem Kraft-
tungen auf den öffentlichen Straßen erteilen fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öf-
die Straßenverkehrsbehörden für Veranstal- fentlicher Verkehrsbetriebe anerkannt
tungen innerhalb ihres Verwaltungsbezirks, sind,
die höheren Verwultungsbchörden für Ver- e) Kraftfahrzeugen, die nach •ihrer Bauart
anstaltungen, die über den Verwaltungs- zur Beförderung von kranken oder ver-
bezirk der Straßenverkehrsbehörden hinaus- letzten Personen geeignet sind, von
gehen, die zuständigen obersten Landes- jedermann benutzt werden können und
behörden oder von ihnen bestimmte Stellen nach dem Kraftfahrzeugschein als Kran-
für Veranstaltungen, die sich über den Ver- kenwagen anerkannt sind,
waltungsbezirk mehrerer höherer Verwal- dürf~n sich im Straßenverkehr durch blaues
tungsbehörden erstrecken, und für Veranstal- Blinklicht und durch Warnvorrichtungen mit
tungen von Rennen mit Krafträdern. Die Er- einer Folge verschieden hoher Töne bemerkbar
laubnis für Veranstaltungen, die sich über machen, wenn zur Abwehr oder Bekämpfung
mehrere Länder erstrecken, erteilt die ober- einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
ste Landesbehörde, in deren Bezirk der Ordnung oder zur Verfolgung flüchtiger Perso-
Schwerpunkt der Veranstaltung liegt, im Ein- nen oder zur Rettung von Menschenleben oder
vernehmen mit den übrigen obersten Lan- bedeutenden Sachwerten höchste Eile geboten
desbehörden. ist. Auf diese Zeichen haben die Führer von
(2 c) Ortlich zuständig für die Erteilung der Fahrzeugen, bei denen die Voraussetzungen des
Erlaubnis für den Betrieb von Lautsprechern, Satzes 1 nicht vorliegen, sofort freie Bahn zu
der sich auf öffentliche Straßen auswirkt, und schaffen."
für die Straße mehr als verkehrsüblich in An-
spruch nehmende Werbung oder Propaganda 30. a) § 50 Abs. 3 erhält folgende Ergänzung:
ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Ver-
waltungsbezirk die Veranstaltung stattfinden „Bis zur Aufstellung der durch Verordnung
soll." vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl.I S. 199) in
der Anlage neu eingeführten Verkehrszeichen
29. § 48 erhält folgende Fassung: sind auch die Anordnungen zu befolgen, die
auf Grund bisherigen Rechts durch andere
,,§ 48 Verkehrszeichen rechtsgültig kenntlich ge-
Sonderrechte macht sind; diese Verkehrszeichen sind bis
zum 31. März 1957 durch die neu eingeführ-
(1) Die deutschen Streitkräfte, die Polizei, der ten zu ersetzen. Zeitliche Beschränkungen der
Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Zoll- Gebote oder Verbote, die durch weiße Auf-
grenzdienst und die Zollfahndung sind von den schriften auf dem roten Rand der Tafeln an-
Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit gegeben sind, gelten noch bis zum 31. Dezem-
dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter ber 1960."
gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. b) § 50 erhält folgenden Absatz 4:
Abweichungen von § 5 sind den deutschen ,, (4) Bis zum 1. November 1956 dürfen an den
Streitkräften nur gestattet, soweit die Straßen in § 48 Abs. 3 genannten Fahrzeugen Kenn-
durch Vereinbarungen mit den Straßenverkehrs- scheinwerfer mit blauem Dauerlicht verwen-
behörden und den Trägem der Straßenbaulast det werden. Bis zum 30. April 1958 dürfen zur
für den Militärverkehr freigegeben worden sind. Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßen-
sperrungen auch Lichtzeichen verwendet wer-
(2) Geschlossene Verbände der deutschen
den, die nur die Farbfolge grün - rot - grün
Streitkräfte, des Bundesgrenzschutzes und der
zeigen."
Polizei, Leichenzüge und Prozessionen dürfen
nur durch die Polizei und die in Absatz 3 ge-
31. In der Gliederung der Anlage zur Straßenver-
nannten Fahrzeuge in ihrer Bewegung gehemmt kehrs-Ordnung werden die Worte .B. Sperrzeug
werden. und Kennzeichnungsgerät bei Arbeiten auf
(3) Die Führer von öffentlichen Straßen" gestrichen.
a) Kraftfahrzeugen, die dem Vollzugsdienst , Die Abschnitte des bisherigen Teils B werden
der Polizei, der Militärpolizei, des Bun- die Abschnitte IV, V und VI des Teils A. Teil C
desgrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes wird nB. Verkehrseinrichtungen". Teil D wird
und der Zollfahndung dienen, insbeson- Teil C.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
32. a) In AI a Abs. 1 der Anlage wird eingefügt: Zusatztafel mit schwarzem Rand dicht unter
.2 b. gefährfü:hP.s Gefälle (Bild 2 b); die Län- dem Verkehrszeichen angegeben. Verkehrs-
ge der Gefällstrecke wird ö.Uf ei~er Zu- gebote oder Verkehrsverbote können, jedod:J.
satztafel durd:J. das Wort .Länge• und die nlc:ht mehr als zwei, auf einer Scheibe ver-
Zahl der Meter angegeben (z.B .• Länge einigt sein; in diesem Fall ist das eine Gebot
200 m"), oder Verbot von dem anderen durch einen
roten bzw. weißen Streifen getrennt; richten
2 c. Engpaß (Bild 2 c), sich die Verkehrsgebote oder Verkehrsver-
2d. beweglid:J.e Brücke (Bild 2d), bote an nichtmotorisierte Verkehrsteilneh-
2e. Baustelle (Bild 2e), mer, dürfen mehr als zwei Gebote oder Ver-
bote auf einer Scheibe vereinigt sein,•
2 f. Kinder (Bild 2 f) als Warnung und Hin-
weis auf Stellen, wo std:J. häufig Kinder In AI b der Anlage werden die Sätze 1 bis
aufhalten (z. B. Schulen, Kindergärten, 5 Absatz 1.
Spielplätze), c) In AI b der Anlage erhält Nummer 3 fol-
2 g. Wildwed:J.sel (Bild 2 g), gende Fassung:
2h. Tiere (Bild 2h)". .3. das Verkehrsverbot für einzelne Ver-
kehrsarten:
b) In A I a Abs. 1 der Anlage wird die Num-
schwarze Sinnbilder des Kraftwagens,
mer 4 a ersetzt durd:J.:
des Lastkraftwagens - unter das Ver-
.411.. Fußgängerüberweg (Bild 4 a) als War- kehrsverbot für Lastkraftwagen fallen
nung und Hinweis auf eine Markierung auch Zugmaschinen (auch mit Anhän-
nad:J. Bild 4 b, gern) und Züge - , des Kraftrades oder
4 b. Markierung eines Fußgängerüberwegs des Fahrrades (Bilder 13 bis 16 a), für
(Bild 4 b) mit der Bedeutung, den Fuß- andere Verkehrsarten und besondere
gängern auf dem Oberweg haben die Verkehrsmittel (z.B. Pferdefuhrwerke,
Führer von Fahrzeugen mit Ausnahme Lastzüge) das Verkehrszeichen Bild 11
von Sd:J.ienenfahn:eugen das Uberqueren mit einem geigneten Sinnbild; gilt das
der Fahrbahn in angemessener Weise Verbot nur sonn- und feiertags, so sind
zu ermöglid:J.en, •. die Sinnbilder nur durc.h schwarze Um-
c) In A I a Abs. 2 der Anlage wird der letzte rißlinien dargestellt (Bilder 15 bis
Satz gestrid:J.en. 16a);".
d) In AI b der Anlage wird folgende Nummer 3 d
d) In AI a der Anlage erhält Absatz 2 a nad:J.
eingefügt:
einem Strid:J.punkt folgenden Zusatz:
.3d. das Gebot für Kraftfahrzeuge, Verbot
.mit diesem Warnzeic.hen darf gelbes Blink- für alle anderen Verkehrsteilnehmer,
licht nicht verbunden werden.'' den bezeichneten Weg oder Straßenteil
33. 11.) In AI b der Anlage wird in Satz 2 der Klam- zu benutzen:
mervermerk geändert in • (z. B. Parkverbot, eine blaue Scheibe mit einem weißen
Haltverbot) •; ferner wird hinter dem Wort Sinnbild des Kraftwagens (Bild 17 c); •.
.Schilder• eingefügt .mit schwarzem Rand". e) In A I b Nummer 4 der Anlage erhält der
Die Zahlen .150" und „300' werden ersetzt Klammervermerk folgende Fassung: ·
durch die Zahlen .200" und .400". In Satz 3
• (tatsächlich vorhandenes Gewicht des einzel-
werden die Zahlen .150" und „500" ersetzt
nen Fahrzeugs; bei Sattelkraftfahrzeugen gilt
durch die Zahlen „200" und .600".
die Besc.hränkung je für die Sattelzugmaschine
b) In AI b der Anlage wird der Satz .Zeitliche · einschließlic.h der tatsächlich vorhandenen
Beschränkungen der Gebote oder Verbote Sattellast und für die tatsächlich vorhandene
sind durch weiße Aufschriften auf dem roten Achslast des Sattelanhängers)•.
Rand der Tafeln angegeben.• ersetzt durch:
f) In AI b der Anlage wird folgende Nummer 4 a
.Anfang und Ende der Park- oder Haltver- eingefügt:
botsstrecke können auc.h durch Pfeile im Mit-
.4a. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren
telfeld der Scheiben angezeigt sein. Anfang
Achslast (tatsächlich vorhandene Achs-
und Ende der durch Verkehrszeichen gekenn-
last) eine bestimmte Grenze überschrei-
zeichneten Parkverbotsstrecken sind nicht
tet:
durch Zusatztafeln oder Pfeile kenntlic.h zu
machen, wenn sich an die durch Verkehrs- die Zahl, die die Grenze der Achslast
zeichen gekennzeichneten Verbotsstrecken in Tonnen angibt, mit einem Pfeil, der
Straßenstellen ansc.hließen, auf denen das auf das Sinnbild einer Achse weist,
Parken auf Grund der Bestimmungen des§ 16 auf der Scheibe zu Buchstabe b Num-
allgemein verboten ist. mer 1 (Bild 18a);".
(2) Allgemeine Ergänzungen oder Beschrän- g) In AI b der Anlage wird die Nummer .6 a •
kungen der Gebote oder Verbote oder all- geändert in „6 b"; der Satz .Dieses Verkehrs-
gemeine Ausnahmen von den Geboten oder zeichen bedeutet, daß Kraftfahrzeuge sid:J.
Verboten sind auf einer rec.hteckigen weißen nicht gegenseitig überholen dürfen• wird er-
Nr. 15 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 9. April 1956 211
setzt durch den Satz „Dieses Verkehrszeichen kann durch weiße Markierung f estge-
bedeutet, daß Kraftfahrzeuge andere Kraft- legt werden; diese Anordnungen sind
fahrzeuge mit mehr als zwei, Rädern (auch ebenso zu befolgen wie die Gebote und
Krafträder mit Beiwagen) nicht überholen Verbote nach AI b;".
dürfen".
b) In AI c der Anlage wird in Nummer 2 der
Die Nummer 6 a erhält folgende Fassung: Klammervermerk ,, (z. B. ,,Schule")" gestrichen .
• 6a. das Zeichen „Ende der Geschwlndlg-
keitsbeschränkung•: c) In AI c der Anlage wird folgende Numme:i.
3 a eingefügt:
weiße Scheibe mit schwarzem schrä-
gen Querbalken (Bild 21 a); ". .3 a. Hinweis auf eine in der Nähe liegende
Werkstätte filr Fahrzeuge (Pannenhilfe),
Das bisherige Verkehrszeichen Bild 21 a er-
eine Fernsprechstelle oder eine Tankr,
hält die Nummer 21 b.
stelle:
h) AI b Nummer 9 der Anlage erhält folgende Sinnbild eines Schraubenschlfssels,
Fassung: eines Telefonhörers oder einer Zapf-
.9. die vorgeschriebene Vorbeifahrt: säule im weißen Mittelfeld eines
runde, blaue Scheiben mit weißen blauen Rechtecks (Bilder 34 a, 34 b und
Pfeilen (Bilder 24 und 24 a); ". 34 c); Nummer 3 letzter Satz gilt ent-
11
sprechend; •
1) In AI b der Anlage wird folgende Nummer 9 a
eingefügt: d) In AI c der Anlage wird folgende Nummer 6 a
eingefügt:
,.9 a. die vorgeschriebene Fahrtrichtung:
.6a. Wegweiser zur Bundesautobahn:
runde, blaue Scheiben mit weißen
Pfeilen (Bilder 24 b bis 27 b) oder - rechteckige, blaue Tafeln mit weißem
in Einbahnstraßen immer - ein pfeil- Rand und der weißen Aufschrift:
förmiges, rotgerändertes, weißes „Autobahn" - gegebenenfalls mit
Schild (Bild 28); ". Angabe eines Fernziels-, die an der
Schmalseite, die sich der gewiesenen
k) In A I b der Anlage wird folgende Nummer Richtung zukehrt, zu einem Winkel
13 a eingefügt: von 60 Grad zugespitzt sind (Bild 45). •
,,13a. Fußgängerüberwege mit Vorrang:
e) In AI c der Anlage wird folgende Nummer 6 b
auf die Fahrbahn im Abstand von je eingefügt:
50 Zentimetern in Längsrichtung ge-
,,6b. Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr:
zogene weiße Streifen von je 50 Zenti-
metern Breite und mindestens 1,5 rechteckige, gelbe Tafeln mit schwar-
Metern Länge; jeweils in Fahrtrich- zem Rand und schwarzem Sinnbild
tung gesehen sind rechts unmittelbar des Lastkraftwagens, die an der
vor den Markierungen Kugellampen Schmalseite, die sich der gewiesenen
für hellgelbes Blinklicht mit einem Richtung zukehrt, zu einem Winkel
Durchmesser von 30 Zentimetern auf von 60 Grad zugespitzt sind (Bild
runden Pfosten mit einer Höhe von 45 a), II
2,1 Metern und einer Stärke von 7,6 f) In AI c der Anlage wird folgende Nummer 7 a
Zentimetern angebracht. Die Pfosten eingefügt:
haben abwechselnd schwarze und
weiße Streifen in einer Breite von ,.1 a. Vorwegweiser für Lastkraftwagenver-
etwa 30 Zentimetern (Bild 30 c). Wird kehr:
der Fußgängerüberweg durch eine rechteckige, gelbe Tafeln mit schwar-
Verkehrsinsel oder durch einen Fahr- zem Rand, schwarzem Sinnbild des
bahnteiler unterbrochen, so sind auch Lastkraftwagens und schwarzem Pfeil,
hier Blinkleuchten angebracht; ihre der die Richtung der Straße für Last-
Pfosten sind 3 Meter hoch;". kraftwagenverkehr anzeigt (Bilder 51 a
und 51 b)."
34. a) A I c Nummer 1 der Anlage erhält folgende
Fassung: 35. In A II Abs. 1 der Anlage erhält der letzte Satz
• t. Parkplätze: folgende Fassung:
eine blaue Tafel mit weißem „P"; Be- ,,Verkehrszeichen, bei denen lediglich die Ab-
schränkungen der Parkerlaubnis (z.B. messung und die Farbe des Randes nicht mehr
auf eine bestimmte Dauer oder auf be- den geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen
stimmte Fahrzeugarten) können durch weit~rverwendet werden."
Aufschrift auf einer weißen Zusatztafel
mit schwarzem Rand angeordnet wer- 36. a) In A III Abs. ·1 der Anlage werden folgende
den; Kennzeichnung von Parkplätzen Sätze angefügt: ,, VerkehrszeicheR, insbeson-
für längere Straßenstrecken wie zu dere die nach Bild 21 b, Bild 30 und Bild 30 a,
AI b; die Aufstellung der Fahrzeuge sind, wo nötig, auf beiden Seiten der Straße
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
anzubringen. Werden die Verkehrszeichen kehrszeichen Bild 44 zu verwenden, wenn die
Bild 2 f und Bild 4 a auf beiden Seiten der am Kreuzungs- oder Einmündungsstück zu
Straße angebracht, so kann das Symbol auf bevorrechtigende Richtung Teil einer Bundes-
dem auf der linken Seite angebrachten Ver- straße ist. Innerhalb geschlossener Ortschaf-
kehrszeichen spiegelbildlich. wiedergegeben ten sind die vorfahrtgewährenden Verkehrs-
werden. Sollen die Verkehrszeichen für eine zeichen in der Regel vor der Kreuzung oder
größere Strecke gelten (z.B. das Verbot der Einmündung anzubringen. Außerhalb ge-
Uberschreitung bestimmter Fahrgeschwindig- schlossener Ortschaften genügt es, eine
keiten, Bild 21), so sind sie in der Regel in Straße als Vorfahrtstraße hin und wieder an
angemessenen Ab~tänden zu wiederholen. Kreuzungen, Einmündungen oder in ihrem
Kann das Ende des Geltungsbereichs von Verlauf durch ein Verkehrszeichen Bild 44
Verkehrszeichen nicht aus den örtlichen Ver- oder Bild 52 zu kennzeichnen. Die vorfahrt-
hältnissen entnommen werden, so ist das gewährenden Verkehrszeichen können jedoch
Ende kenntlich zu machen. Wenn in Einbahn- auch in oder hinter den Kreuzuügen oder Ein-
straßen das Parken zu beiden Seiten der mündungen, z. B. an Wegweisern, angebracht
Fahrbahn untersagt werden soll, bedarf es werden, wenn dadurch die Vorfahrtstraße zu-
der Aufstellung von Parkverbotstafeln auf gleich auch für die Benutzer der Nebenstraße
beiden Seiten der Fahrbahn." kenntlich gemacht werden kann. Wo an ein-
b) In A III Abs. 4 der Anlage werden folgende zelnen Kreuzungen oder Einmündungen von
Sätze angefügt: Vorfahrtstraßen mit nicht bevorrechtigten
Straßen Zweifel entstehen können, welche
"Vor Bahnübergängen mit Halbschranken ist
Straße bevorrechtigt ist, ist durch ausrei-
das Warnzeichen nach· Bild 5 zu verwenden.
chende Kennzeichnung für die schnelle Orien-
Vor schienengleichen Ubergängen, an denen
tierung der Verkehrsteilnehmer über die be-
es zur Verhütung von Zusammenstößen er-
stehende Verkehrsregelung zu sorgen; für
forderlich erscheint, ist durch Aufstellung des
Benutzer einmündender Straßen ist in der
Verbotszeichens Bild 21 eine Höchstgeschwin-
Regel die Wartepflicht anzuordnen."
digkeit von 20 Kilometern je Stunde vorzu-
schreiben. Dies gilt vor allem für die tech- f) In A III Abs. 5 Satz 4 der Anlage werden die
nisch nicht gesicherten Bahnübergänge, vor Worte „in einer Entfernung von nicht mehr
denen Kraftfahrer nur eine begrenzte Sicht als 25 Metern" ersetzt durch „dicht" und er-
auf die Bahnstrecke haben und vor denen hält Satz 5 folgende Fassung:
ihnen nach dem Erkennen des Schienenfahr- „An Kreuzungen oder Einmündungen zweier
zeugs kein hinreichender Anhalteweg zur Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ort-
Verfügung steht." schaften hat die Straßenverkehrsbehörde zu
c) In A III der Anlage wird folgender Absatz 4 a entscheiden, auf welcher der beiden Straßen
eingefügt: wegen ihrer geringeren Verkehrsbedeutung
" (4 a) An der Einfahrt von Einbahnstraßen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit
ist regelmäßig das Zeichen Bild 28 Einbahn-
11
dem Verkehr die Vorfahrt zu nehmen ist."
straße", an der Ausfahrt regelmäßig das Zei- g) In A III Abs. 5 Satz 6 der Anlage werden die
chen Bild 12 "Verbot einer Fahrtrichtung oder Worte auf welcher von beiden" ersetzt durch
II
Einfahrt" - wenn nötig auf beiden Seiten ,,ob und wo".
der Straße -- anzubringen. Es empfiehlt sich, h) In A III der Anlage erhält Absatz 6 folgende
auch im Verlauf der Einbahnstraßen das Zei-
Fassung:
chen „Einbahnstraße" anzubringen. Eine Zu-
lassung des Straßenbahnverkehrs in beiden "(6) Hinweiszeichen für „Hilisposten",
Richtungen auf Einbahnstraßen ist mit Sinn ,,Pannenhilfe•, ,,Fernsprechstelle" und „ Tank-
und Zweck dieser Straßen nicht zu verein- stelle" (Bilder 34 bis 34 c) dürfen nur dann
baren. Wo solche Zustände nicht geändert aufgestellt werden, wenn die Einrichtungen,
werden können, ist auf den Gegenve.rkehr auf die sie sich beziehen, nicht oder nicht
der Straßenbahnen durch besondere Zusatz- rechtzeitig wahrgenommen werden können.
schilder zu den Zeichen Bild 12 und Bild 28 Wird auf die Einrichtungen mit Hilfe beson-
hinzuweisen." derer Auskunftsschilder hingewiesen, so sind
die Hinweiszeichen vor diesen, sonst am Ort
d) In A III Abs. 5 Satz 1 der Anlage erhält Num- der Einrichtung oder in deren Nähe anzu-
mer 1 folgende Fassung: bringen."
„ 1. das Bundesstraßen-Nummernschild (Bild
i) A III Abs. 8 der Anlage wird wie folgt er-
44, auch in der Ausführung des Bildes
41) ;".
gänzt:
In A III Abs. 5 Satz 1 der Anlage wird ein- „Bei Ortschaften, die keinen fest umrissenen
gefügt: Ortskern besitzen, sondern nur aus einzel-
,,5. das Zeichen „Kreisverkehr" (Bild 27b)". nen, verstreut an oder in der Nähe der Land-
straße liegenden Gehöften bestehen, ist die
e) In A III Abs. 5 der Anlage werden Satz 2 und Anwendung der nur für geschlossene Ort-
3 durch folgende Sätze ersetzt: schaften geltenden Bestimmungen in der Re-
„Auch innerhalb geschlossener Ortschaften ist gel nicht erforderlich. Wenn gleichwohl die
als vorfo h rtgew äh rendes Zeichen das Ver- Angabe des Ortsnamens notwendig ist, sind
Nr. 15 - Tag de,r Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 213
gelbe Tafe]n (Bild 38 a) anzubringen. Diese c) Die bisherigen Bestimmungen des Teils B
Tafeln können auch für Hinweise auf Flüsse (bisher C) der Anlage werden Absatz 1. Als
(Bild 38 b) oder Sehenswürdigkeiten (Bild Absätze 2, 3, 4 und 5 werden angefügt:
38 c) verwendet werden." ,, (2) Zulässig sind auch lichttechnische An-
k) In A III Abs. 9 der Anlage wi.rd der Klam- lagen, die durch Fahrzeuge (z.B. mit Boden-
mervermerk geändert in ,, (Bilder 41 bis 43) ". schwellen) oder durch Fußgänger gesteuert
werden. Der Verkehr kreuzender oder ein-
37. a) In A IV (bisher BI) Abs. 1 der Anlage wird biegender Straßenbahnen kann durch beson-
nach Satz 3 eingefügt: dere Straßenbahnphasen geregelt werden.
(3) Wo Schranken-, Seil- oder Kettenab-
,,Bei Sperrung einer Fahrspur müssen minde-
sperrungen angebracht sind, haben sich die
stens 3 gelbe und bei Sperrung einer ganzen
Fußgänger innerhalb der Absperrungen zu
Fahrbahn mindestens 5 rote Baulaternen an-
halten.
gebracht werden; die roten Baulaternen dür-
fen nicht blinken." (4) Rot-weiß gestreifte Sperrschranken be-
deuten Sperrung der Fahrbahn in der Breite
b) In A IV (bisher BI) Abs. 2 Satz 1 der Anlage der Sperrschranke. Rot-weiß gestreifte Ab-
werden die Worte „das allgemeine Warn- sperrböcke oder Leitkegel dienen zur Kenn-
zeichen (Bild 1)" ersetzt durch „das Warn- zeichnung oder Absperrung von Arbeitsstel-
zeichen «Baustelle» (Bild 2 e) oder das Warn- len. Die Sperrschranken und Absperrböcke
zeichen «Engpaß» (Bild 2c)". können zu ihrer Verdeutlichung mit weiß-
c) In A IV (bisher BI) Abs. 2 Satz 2 der Anlage rot-weißen Warnflaggen versehen werden.
werden die Worte „einen Richtungspfeil (5) Parkuhren müssen den Lauf und die
(Bilder 24 bis 27)" ersetzt durch „die Ver- Beendigung der Parkzeit anzeigen."
kehrszeichen Bilder 24 oder 24 a".
41. In CI (bisher D I) der Anlage werden folgende
38. In A V (bisher B II) der Anlage wird angefügt: aus dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt:
,,Zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßen- „Bild 2 b Gefährliches Gefälle
sperrungen können anstelle der Scheibensignale Bild 2 c Engpaß
Farbzeichen nach B Abs. 1 verwendet werden. Bild 2 d Bewegliche Brücke
Bild 2 e Baustelle
39. A VI (bisher B III) der Anlage erhält folgende
Bild 2 f Kinder
Fassung:
Bild 2 g Wildwechsel
,,Die Straßensperrungen sind durch entspre- Bild 2 h Tiere".
chende Verbotszeichen (z.B. Bild 11 oder Bild 18)
zu kennzeichnen. In kurzem Abstand vor der 42. a) In C II (bisher D II) der Anlage werden fol-
Abzweigung eines Umleitungswegs ist eine Tafel gende aus dem Anhang 2 ersichtliche Muster
mit dem Umleitungsschema und der Angabe, für eingefügt:
welchen Verkehr die Straße gesperrt ist (Bild55), ,.Bild 13 a Verkehrsverbot für Lastkraftfahr-
aufzustellen. Die Umleitung kann in geeigneter zeuge über ein bestimmtes zuläs-
Weise vorangekündigt werden. An der Abzwei- siges Gesamtgewicht
gungsstelle ist ein Wegweiser mit der Aufschrift Bild 15 a Verkehrsverbot für Lastkraftf ahr-
,, Umleitung" (Bild 56) anzubringen; er ist inner- zeuge über ein bestimmtes zuläs-
halb der Umleitungsstrecke an allen Abzweigun- siges Gesamtgewicht an Sonri- und
gen und Kreuzungen zu wiederholen. Ortsanga- Feiertagen
ben an den Umleitungspfeilen sind notwendig,
Bild 17 c Gebot für Kraftfahrzeuge, Verbot
wenn sich zwei oder mehrere Umleitungsstrecken
für alle anderen Verkehrsteilneh-
überschneiden. Die Ortsangabe ist auf ein gleich mer, den bezeichneten Weg oder
großes Pfeilschild zu schreiben und unter den, Straßenteil zu benutzen
Umleitungspfeil zu setzen. Die Oberkante der
Bild 18 a Verkehrsverbot für Fahrzeuge über
Umleitungswegweiser soll nicht mehr als einen
eine bestimmte Achslast
Meter vom Erdboden entfernt sein."
Bild 21 a Ende der Geschwindigkeits-
40. a) Teil C der Anlage erhält folgende Uber- beschränkung".
schrift: Das bisherige Bild 21 a „ Uberholverbot für
,,B. Verkehrseinrichtungen". Kraftfahrzeuge untereinander" erhält die
Nummer 21 b.
b) In B (bisher C) der Anlage erhält Satz 3 fol-
gende Fassung: b) In C II (bisher D II) der Anlage werden die
„Die Lichter müssen übereinander angebracht Bilder 24 bis 27 durch folgende aus dem An-
hang 2 ersichtliche Muster ersetzt:
sein; das rote Licht muß oben, das gelbe in
der Mitte und das grüne unten sein; diese „Bild 24 Rechts vorbeifahren
räumliche Anordnung muß auch eingehalten Bild 24 a Links vorbeifahren
werden, wenn gelbes Licht mit dem roten Bilder 24b Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
allein verwendet wird." und 24 c Rechts
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 25 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: mietenden Personenkraftwagen und Krafträdern
Geradeaus vom 4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186)
Bilder 26 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: werden die Worte „zur Prüfung durch amtlich an-
und 26 a Links erkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeug-
verkehr nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Bild 26b Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Ordnung" ersetzt durch "zur Prüfung nach § 29
Rechts oder links Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung".
Bild 27 Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Rechts oder geradeaus Artikel 4
Bild 27 a Vorgeschriebene Fahrtrichtung: In Artikel I Buchstabe A der Gebührenordnung
Links oder geradeaus für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 17. Juli
1953 (Bundesanzeiger Nr. 137) wird aufgenommen:
Bild 27 b Kreisverkehr;
vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,.Nr. 31 Bereithaltung einer Parkuhr,
Rechts; alle Fahrzeuge im Kreis je angefangene halbe Stunde
haben die Vorfahrt". der Inanspruchnahme 0, 10 DM."
c) In C II (bisher D II) der Anlage wird folgen-
des aus dem Anhang 2 ersichtliche Muster Artikel 5
eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
"Bild 30 c Fußgängerüberweg mit Vorrang". Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
43. a) In C III (bisher D III) der Anlage werden fol- Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
gende aus dem Anhang 2 ersichtliche Muster 19. Dezember 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 832) auch
eingefügt: im Land Berlin.
„Bild 34 a Pannenhilfe Artikel 6
Bild 34 b Fernsprechstelle (1) Die Verordnung tritt am 1. Mai 1956 in Kraft.
Bild 34 c Tankstelle (2) Die nicht in der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Bilder 38a Tafel für abseits der Straße gele- Ordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zu-
bis 38 c sammensetzung und Ausgestaltung der amtlichen
gene Orte, für Hinweise auf
Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und ihren An-
Flüsse und Sehenswürdigkeiten
hängern treten mit Ablauf des 31. Mai 1956 außer
Bild 45 Wegweiser zur Bundesautobahn Kraft, soweit sich aus der Straßenverkehrs-
Bild 45a Wegweiser für Lastkraftwagen- Zulassungs-Ordnung nichts anderes ergibt.
verkehr (3) § 18 der Verordnung über die Prüfung und
Bilder 51 a Vorwegweiser für Lastkraftwa- Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahr-
und 51 b genverkehr". zeugteile Fahrzeugteileverordnung vom
30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 922) wird aufge-
b) Die Muster Bild 39 und 40 entfallen. Die hoben.
Worte „Bilder 39 bis 41" werden ersetzt
durch die Worte „Bild 41 ". (4) Der Bundesminister für Verkehr wird den
Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung und der Straßenverkehrs-Ordnung im Bundes-
44. a) In C IV (bisher D IV) der Anlage wird das
gesetzblatt neu bekanntmachen. Dabei wird vorge-
Bild 55 durch das aus dem Anhang 2 ersicht-
sehen, daß der Rand der Verkehrszeichen ohne Ände-
liche Muster ersetzt „Bild 55 Tafel für Um-
leitung des Verkehrs". rung der vorgeschriebenen Größe einheitlich in einem
Zentimeter Breite weiß, bei den Verkehrszeichen
b) In C IV (bisher D IV) der Anlage wird das Bilder 37 bis 44, 45 a, 51 a, 51 b und 56 gelb zu hal-
Bild 56 durch das aus dem Anhang 2 ersicht- ten ist. Die Verkehrszeichen Bilder 4 c bis 4 d, 28
liche Muster ersetzt; es erhält die Bezeich- und 29 und die Baken der Bilder 7 bis 10 erhalten
nung: keinen weißen Rand. Das Bild 31 erhält die Ab-
,,Wegweiser für Umleitungen". messungen 650 X 1000 Millimeter, die Bilder 32, 33
c) In C IV (bisher DIV) der Anlage werden die und 34 erhalten die Abmessungen 730 X 480 Mil-
Bilder 57 und 58 gestrichen. limeter und das Bild 44 erhält die Abmessungen
250 X 400 Millimeter. Alle Ecken der Verkehrs-
zeichen - mit Ausnahme des Verkehrszeichens
Artikel 3 Bild 28 - werden mit einem Halbmesser von 40
Millimetern abgerundet; stumpfe Winkel der Weg-
In § 2 Halbsatz 1 der Verordnung über die Uber- weiser werden mit einem Halbmesser von 100 Mil-
wachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu ver- limetern abgerundet.
Bonn, den 14. März 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 215
A. In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 11 G6) werden vor dem Muster 1 folgende Anlagen eingefügt:
Anlage I
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke.*) (§ 23 Abs. 2)
A Augsburg BGD Berchtesgaden
(Stadt, Anl. II, Gruppe II (Land, Anl. II, Gruppe Ib,
Land, Anl. II, Gruppe I) Außenstelle BGD in Bad Reichenhall,
AA Aalen Württemberg, Land Anl. II, Gruppe Ia)
AB Aschaffenburg BH Bühl Baden, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I BI Bielefeld
Land, Anl. II, Gruppe II) (Stadt, Anl. II, Gruppe II
AC Aachen Land, Anl. II, Gruppe I und IIIa)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I BID- Biedenkopf, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) BIN Bingen Rhein, Land
AH Ahaus, Land BIR Birkenfeld Nahe, Land
AIB Bad Aibling, Land BIT Bitburg Bz. Trier, Land
AIC Aichach, Land BK Backnang, Land
AK Altenkirchen Westerwald, Land BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Land
AL Altena Westfalen, Land BL Balinge!} Württemberg, Land
ALF Alfeld Leine, Land BLB Wittgenstein in Berleburg, Land
ALS Alsfeld Oberhessen, Land BM Bergheim Erft, Land
ALZ Alzenau Mainfranken, Land BN Bonn
AM Amberg Oberpfalz (Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa
(Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II)
Land, Anl. II, Gruppe II) BO Bochum, Stadt
AN Ansbach Mittelfranken BOG Bogen, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
BOH Bocholt, Stadt
Land, Anl. II, Gruppe II)
AO Altötting, Land BOR Borken Westfalen, Land
AR Arnsberg Westfalen, Land BOT Bottrop, Stadt
ASD Aschendorf-Hümmling in BP Deutsche Bundespost,
Aschendorf Ems, Land Posttechn. Zentralamt in Darmstadt
AUR Aurich, Land BR Bruchsal, Land
AW Ahrweiler, Land BRA Wesermarsch in Brake Un'terweser, Land
AZ Alzey, Land BRI Brilon, Land
BRK Brückenau, Land
B Berlin
BRL Blankenburg in Braunlage Harz, Land
BA Bamberg
BRV Bremervörde, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) BS Braunschweig
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
BAD Baden-Baden, Stadt
Land, Anl. II, Gruppe I}
BB Böblingen Vvürttemberg, Land
BSB Bersenbrück, Land
BC Biberach Riß, Land
BT Bayreuth
BCH Buchen Odenwald, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
BD Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung Land, Anl. II, Gruppe II)
BE Beckum Bz. Münster, Land BU Burgdorf Hannover, Land
BEI Beilngries, Land BUD Büdingen Oberhessen, Land
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Land BUL Burglengenfeld, Land
BG Bundesgrenzschutz BUR Büren Westfalen, Land
•) a) Ortsnamr,n in halllfr~Ut,r Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsslelle
b) Bel Zulassunqs~;ir,llf,n der Sl.aclt- und Landkreise mit gleidlen Untersdleidungszeichen für den Verwaltungsbezirk wird die Reihenfolge
der Kennzeid1enaus(1<Jbe durdi die ange,~c.,Lcne Gruppe des Sdlemas in Anlage II bestimmt
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
BW Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung DO Dortmund, Stadt
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und DON Donauwörth, Land
Landtag, DS Donaueschingen, Land
Zulassungsstelle Stuttgart, Stadt
bT Detmold, Land
BYL Bayern Landesregierung und Landtag,
DU Duisburg, Stadt
Zulassungsstelle München, Stadt
DUO Duderstadt, Land
BZA Bergzabern, Land
E Essen, Stadt
CAS Castrop-Rauxel, Stadt
EBE Ebersberg bei München, Land
CE Celle
(Stadt, Anl. II, Gruppe I EBN Ebern, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) EBS Ebermannstadt, Land
CHA Cham Oberpfalz, Land ECK Eckernförde, Land
CLP Cloppenburg, Land ED Erding, Land
CLZ Clausthal-Zellerfeld, Land EG Eggenfelden, Land
CO Coburg EHI Ehingen Donau, Land
(Stadt, An!. II, Gruppe I EIH Eichstätt Bayern
Land, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
coc Cochem Mosel, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
COE Coesfeld Westfalen, Land EIN Einbeck, Land
CR Crailsheim, Land EM Emmendingen, Land
cux Cuxhaven, Stadt EMD Emden, Stadt
cw Calw, Land EN Ennepe Ruhrkreis in Sdlwelm. Land
ERB Erbach Odenwald, Land
D Düsseldorf
(Stadt, An!. II, Gruppe II) ERK Erkelenz, Land
Düsseldorf Land in Mettmann ER Erlangen
(An!. II, Gruppe I und llla) (Stadt: An!. II, Gruppe I
DA Darmstadt Land, An!. II, Gruppe II)
(Stadt, An!. II, Gruppe II ES Eßlingen Neckar, Land
Land, An!. II, Gruppe I)
ESB · Esdlenbach Oberpfalz, Land
DAH Dachau, Land
ESW Eschwege, Land
DAN Dannenberg Elbe in Lüdlow, Land
EU Euskirchen, Land
DAU Daun, Lßnd
EUT Eutin, Land
DB Deutsche Bundesbahn; HptWag. Amt,
Kraftwagenabt., Frankfurt/M.
F Frankfurt Main, Stadt
DEG Deggendorf
FAL Faliingbostel, Land
(Stadt, An!. II, Gruppe Ia
Land, An!. II, Gruppe Ib) FB Friedberg Hessen, Land
DEL Delmenhorst, Stadt FD Fulda
(Stadt, An!. II, Gruppe I
DGF Dingolfing, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
DH Graf:;chaft Diepholz in Diepholz, Land FDB Friedberg bei Augsburg, Land
DI Dieburg, Land FDS Freudenstadt, Land
DIL Dillkreis in Dillenburg, Land FEU Feuchtwangen, Land
DIN Dinslaken Niederrhein, Land FFB Fürstenfeldbruck, Land
DIZ Unterlahnkreis in Diez, Land FH Main-Taunuskreis in Frankfurt Main-
DKB Dinkelsbühl, Land Hödlst, Land
DLG Dillingen Donau FKB Frankenberg Eder, Land
(Stadt, An!. II, Gruppe Ia FL Flensburg
Land. An!. II, Gruppe Ib) (Stadt, An!. II, Gruppe I
DN Düren, Land Land, An!. II, Gruppe II)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 217
FO Porchheim Oberfranken GZ Günzburg
(Sladt, Anl. II, Gruppe Ia (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe Ib) Land, Anl. II, Gruppe Ib)
FR Freiburg Breisgau
(Stadt, Anl. II, Gruppe II H Hannover
Land, Anl. II, Gruppe I und IIIa) (Stadt, Anl. II, Gruppe II
FS Freising Land, Anl. II, Gruppe I und IIIa)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I HA Hagen Westfalen, Stadt
Land, Anl. II, Gruppe II)
HAB Hammelburg, Land
FT Frankenthal Pfalz
HAM Hamm Westfalen, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe Ib) HAS Hassfurt, Land
FU Fürth Bayern HB Hansestadt Bremen,
(Stadt, Anl. II, Gruppe II Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I) Bremen Nord (Vegesack),
FUS Füssen, Land Anl. II, Gruppe I
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Land Bremerhaven, Stadt,
Anl. II, Gruppe IIIa
GAN Bad Gandersheim, Land HCH Hechingen, Land
GAP Garmisch-Partenkirchen, Land HD Heidelberg
GD Schwäbisch Gmünd, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa
L.a.nd, Anl. II, Gruppe II)
GE Gelsenkirchen, Stadt
GEL Geldern, Land HDH Heidenheim Brenz, Land
GEM Gemünden Main, Land HE Helmstedt, Land
GEO Gerolzhofen, Land HEB Hersbruck, Land
GER Germersheim, Land HEF Bad Hersfeld, Land
GF Gifhorn, Land HEi Norderdithmarschen in Heide Ho-!stein,
GG Groß-Gerau, Land Land
GI Gießen HEL Hessen Landesregierung und Landtag,
(Stadt, Anl. II, Gruppe I Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt
Land, Anl. II, Gruppe II) HER Herne, Stadt
GK Geilenkirchen-Heinsberg, Land HF Herford
GL Rheinisch-Bergischer Kreis in (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Bergisch Gladbach Land, Anl. II, Gruppe II)
GLA Gladbeck Westfalen, Stadt HG Obertaunuskreis in Bad Homburg vor der
GM Oberbergischer Kreis in Gummersbac~ Höhe, Land
Land HH Hansestadt Hamburg,
GN Gelnhausen, Land Anl. II, Gruppe II
GO Göttingen Hamburg-BeTgedorf,
(Stadt, Anl. II, Gruppe I Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe II) Hamburg-Harburg,
GOA Sankt Goar, Land ' Anl. II, Gruppe Ib
GOH Sankt Goarshausen, Land HI Hildesheim
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
GP Goppingen, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
GRA Grafenau, Land HIP Hilpoltstein Mittelfranken, Land
GRI Griesbach Rottal, Land
HL Hansestadt Lübeck
GS Goslar
HM Hameln
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
Land Hameln-Pyrmont
GUN Gunzenhausen Mittelfranken, Land Anl. II, Gruppe II)
GV Grevenbroich, Land HMU Hann. Münden, Land
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
HN Heilbronn Neckür KH Bad Kreuznach, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa KI Kiel, Stadt
Land, J\nl. II, Gruppe ·n)
KIB Kirchhe,imbolanden, Land
HO Hof Saale
KK Kempen-Krefeld, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) KL Kaiserslautern
HOG Hofgeismar, Land (Stadt, ~l. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
HOH Hofheim Unterfranken, Land
KLE Kleve, Land
HOL Holzminden, Land
KN Konstanz
HOR Horb Neckar, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
HOS Höchstadt Aisch, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Land KO Koblenz
HU Hanau (Stadt, Anl. II, Gruppe II
(Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe I)
Land, Anl. II, Gruppe II) KON Königshofen Grabfeld, Land
HUN Hünfold, Land KOZ Kötzting, Land
HUS Husum, Land KR Krefeld, Stadt
HW Halle Westfalen, Land KRU Krumbach Schwaben, Land
HX Höxter, Land KS Kassel
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
ILL Illertissen, Land Land, Anl. II, Gruppe I)
N Ingolstadt Donau KT Küzingen
(Stadt, Anl. II, Gruppe I (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, .Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe Ib)
IS Iserlohn KU Kulmbach
(Stadt, Anl. II, Gruppe I (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe Ib)
IZ Steinburg in Itzehoe, Land KUN Künzelsau Württemberg. Land
KUS Kusel, Land
JEV Füesland in Jever, Land
JUL Jülich, Land LA Landshut Bayern
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
K Köln
LAN Landau Isar, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I und lila) LAT Lauterbach Hessen, Land
KA Karlsruhe Baden LAU Lauf Pegnitz, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II LB Ludwigsburg, Land
Land, Anl. II, Gruppe I und IIIa)
LD Landau Pfalz
KAR Karlstadt, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
KC Kronach, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
KE Kempten Allgäu LE Lemgo in Brake bei Lemgo, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I LEO Leonberg Württemberg, Land
Land, Anl. II, Gruppe II)
LER Leer Ostfriesland, Land
KEH Kehlheim, Land
LEV Leverkusen, Stadt
KEL Kehl, Land LF Laufen Oberbayern, Land
KEM Kemnath, Land LG Lüneburg
KF Kaufbeuren (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
La.nd, Anl. II, Gruppe Ib) LH Lüdinghausen, Land
KG Bad Kissingen LI Lindau Bodensee, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia LIF Lichtenfels, Land
Land, Anl. II, Gruppe Ib) LIN Lingen Ems, Land
Nr. 15 - Tag de r Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956
1
219
LK Lübbecke Westfalen, Land MS Münster Westfalen
LL Landsberg Lech (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe 1)
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe lb) MT Unterwesterwaldkreis in Montabaur, Land
LM Limburg Lahn, Land MD Mühldorf Oberbayern, Land
LO Lörrach, Land MUB Münchberg Oberfranken, Land
LOH Lohr Main, Land MUL Müllheim Baden, Land
LP Lippstadt, Land MUN Münsingen Württemberg, Land
LR Lahr Schwarzwald, Land MY Mayen, Land
LU Ludwigshafen Rhein MZ Mainz
(Stadt, Anl. II, Gruppe II (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I) Land, Anl. II, Gruppe 1)
LUD Lüdenscheid, Stadt
N Nürnberg
LUN Lünen, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe 1)
M München NAB Nabburg, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II NAI Naila, Land
Land, Anl. II, Gruppe I)
ND Neuburg Donau
MA Mannheim
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
(Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppe Ib)
Land, Anl. II, Gruppe I)
NE Neuß, Stadt
MAI Mainburg Bayern, Land
NEA Neustadt Aisch, Land
MAK Marktredwitz, Stadt
NEC Neustadt bei Coburg, Stadt
MAL Mallersdorf, Land
NEN Neunburg vorm Wald, Land
MAR Marktheidenfeld, Land
NES Bad Neustadt Saale, Land
MB Miesbach, Land
NEU Neustadt Schwarzwald, Land
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein,
Land NEW Neustadt Waldnaab, Land
MEG Melsungen, Land NH Neustadt Haardt (Weinstraße)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
MEL Melle, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
MEP Meppen, Land NI Nienburg Weser, Land
MES Meschede, Land NIB Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land
MET Mellrichstadt, Land NL Niedersachsen Landesr,egierung und Land-
MG tag,
M.-Gladbach (Mönchen-Gladbach), Stadt
Zulassungsstelle Hannover, Stadt
MGH Bad Mergentheim, Land
NM Neumarkt Oberpfalz
Mf:I Mülheim Ruhr, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
MI Minden Westfalen, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
MIL Miltenberg, Land NMS Neumünster, Stadt
NO Nördlingen
MM Memmingen
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Land
MN Mindelheim, Land
NOM Northeim Hannove:r, Land
MO Moers, Land
NOR Norden, Land
MOD Markt Oberdorf, Land
NRU Neustadt am Rübenberge, Land
MON Monschau Rheinland, Land Nürtingen, Land
NT
MOS Mosbach Baden, Land NU Neu-Ulm Donau
MR Marburg Lahn (Stadt, Anl. II, Gruppe la
(Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe Ib)
Land, Anl. II, Gruppe II) NW Neuwied, Land
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
OB Oberhausen Rheinland, Stadt REG Regen, Land
OBB Obernburg Unterfranken, Land REH Rehau, Land
OCH Ochsenfurt, Land REI Bad Reichenhall, Stadt
0D Stormarn in Bad Oldesloe, Land RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Land
OE Olpe, Land RID Riedenburg Bayern, Land
OF Offenbach Main RO Rosenheim
(Stadt, Anl. II, Gruppe I (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) Land, Anl. 11, Gruppe II)
OG Offenburg Baden, Land ROD Roding, Land
OHA Osterode Harz, Land ROF Rotenburg Fulda, Land
OHR Oehringen, Land ROH Rotenburg Hannover, Land
OHZ Osterholz in Osterholz Scharmbeck, Land ROK Rockenhausen, Land
OL Oldenburg Oldenburg ROL Rottenburg Laaber, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II ROT Rothenburg ob der Tauber
Land, Anl. II, Gruppe I) (Stadt, Anl. 11, Gruppe Ia
OLD Oldenburg Holstein, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Land RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und
Landtag
OS Osnabrück Zulassungsstelle Mainz, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa
Land, Anl. II, Gruppe II) RS Remscheid, Stadt
OTT Land Hadeln in Otterndorf Niederelbe, RT Reutlingen, Land
Land RUD Rheingaukreis in Rüdesheim Rhein, Land
OVI Oberviechtach, Land RV Ravensburg, Land
RW Rottweil, Land
PA Passau RWL Nordrhein-Westfalen Landesregierung und
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia Landtag,
Land, Anl. II, Gruppe Ib) Zulassungsst,elle Düsseldorf, Stadt
PAF Pfaffenhofen Ilm, Land RY Rheydt, Stadt
PAN Pfarrkirchen Niederbayern, Land RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land
PAR Parsberg, Land
PB Paderborn, Land
s Stuttgart, Stadt
SAB Saarburg Bz. Trier, Land
PE Peine, Land
SAD Schwandorf, Stadt
PEG Pegnitz, Land
SÄK Säckingen, Land
PF Pforzheim
(Stadt, Anl. II, Gruppe II SAN Stadtsteinach, Land
Land, Anl. II, Gruppe I) SC Schwabach
PI Pinneberg, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
PLO Plön Holst,ein, Land
SD Stade, Land
PRU Prüm Eifel, Land
SE Segeberg in Bad Segeberg, Land
PS Pirmasens
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia SEF Scheinfeld, Land
Land, Anl. II, Gruppe Ib) SEL Selb, Stadt
SF Sonthofen, Land
R Regensburg SG Solingen, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe II SH Schleswig-Holsteiin Landesregierung und
Land, Anl. II, Gruppe I) Landtag,
RA Rastatt, Land Zulassungsstelle Kiel, Stadt
RD Rendsburg, Land SHA Schwäbisch Hall, Land
RE Recklinghausen SI Siegen
(Stadt, Anl. II, Gruppe I (Stadt, Anl. II, Gruppe I .
Land, Anl. 11, Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe II)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 221
SIG Sigmaringen, Land UB Uberlingen Bodensee, Land
SIM Simmern Hunsrück, Land UE Uelzen Bz. Hannove,r, Land
SL Schleswig, Land UFF Uffenheim, Land
SLE Schleiden Eifel, La.nd UL Ulm Donau
SLG Saulgau Württemberg, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
SLU Schlüchtern, Land
UN Unna, Land
SMD Schwabmünchen, Land
USI Usingen Taunus, Land
SNH Sinsheim Elsenz, Land
so Soest, Land
VAI Vaihingen Enz, Land
SOB Schrobenhausen, Land
VEC V,echta, Land
SOG Schongau, Land
VER Verden Aller, Land
SOL Soltau Hannover, Land
VIB Vilsbiburg, Land
SP Speyer
VIE Viersen, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I b
Land, Anl. II, Gruppe I a) VIT Viechtach, Land
SPR Springe Deister, Land VL Villingen Schwarzwald, Land
SR Straubing VOF Vilshofen Niederbayern, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia VOH Vohenstrauß, Land
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
STA Starnberg, Land w Wuppertal, Stadt
STE Staffelstein, Land WA Waldeck in Korbach, Land
STH Schaumburg-Lippe in WAF Warendorf, Land
Stadthagen, Land
WAN Wanne-Eickel, Stadt
(Bückeburg Land und
Stadthagen Stadt) WAR Warburg Westfalen, Land
STO Stockach Baden, La.nd WAT Wattenseheid, Stadt
su Siegkreis in Siegburg, Land WD Wiedenbrück, Land
SUL Sulzbach-Rosenberg, Land WEB Oberwesterwaldkreis in
Westerburg Westerwald, Land
sw Schweinfurt
WEG Wegscheid Niederbayern, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Land
SWA Untertaunuskreis in WEM W es,ermünde in Bremerhaven, Land
Bad Schwalbach Taunus, Land WEN Weiden Oberpfalz, Stadt
SY Grafschaft Hoya in Syke, Land WER Wertingen, Land
sz Salzgitter, Stadt WES Rees in Wesel, Land
TBB Tauberbischofsheim, Land WF WoUenbütte,l, Land
TE Tecklenburg, Land WG Wangen Allgäu, Land
TIR Tirschenreuth, Land WHV Wilhe,lmshaven Nordseebad, Stadt
TOL Bad Tölz, Land WI Wiesbaden, Stadt
TON Eiderstedt in Tönning WIL Wittlich, Land
Nordseebad, Land
WIT Witten Ruhr, Stadt
TR Tri,er
WIZ Witzenhausen, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) WL Harburg in Winsen Luhe, Land
TS Traunstein Oberbayern WM Weilheim Oberbayern, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia WN Waiblingen, .Land
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
wo Worms
TT Tettnang Württemberg, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe II
TU Tübingen, Land Land, Anl. II, Gruppe I)
TUT Tuttlingen, Land WOB Wolfsburg, Stadt
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Land WUG Weißenburg Bayern
WOL Wolfach, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe Ib}
WOR Wolfratshausen, Land
WDM Waldmünchen, Land
WOS Wolfstein, Land
WUN Wunsiedel, Land
WS Wasserburg Inn, Land
WZ Wetzlar, Land
WST Ammerland in Westerstede, Land
WT Waldshut, Land z Zoll (länglichrundes Kennzeichen
lt. Int. Verordnung}
WTL Wittlage, Land
ZEL Zell Mosel, Land
WTM Wittmund, Land ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Land
WD Würzburg zw Zweibrücken
(Stadt, Anl. II, Gruppe II (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Land, Anl. II, Gruppe I) Land, Anl. II, Gruppe Ib)
f\n!aqe II
(§ 23 Abs. 2)
Reihenfolge für die Ausgabe
der in einer Buchstaben- und einer Zahlengruppe darzustellenden
Fahrzeuger kenn ungsn ummern der Kraftfahrzeugkennzeichen
Zahl der
Einteilung Fahrzeugerkennungsnummern
Gruppe I*}
Bei Zulassungsstellen mit 1 bis 3 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks:
a) A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999
(A, C usw. bis Z jeweils von 1 bis 999) } = 20X999 19 980 Fahrzeuge
nach der obersten waagerechten Buchstabenreihenfolge der
Anlage III
b) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99 }
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der = 2 ox 2 ox 99 39 fOO Fahrzeuge
Anlage III jeweils von 1-99) 59 530 Fahrzeuge
Gruppe II*}
Zusätzlich bei Verwaltungsstellen mit 1 bis 2 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks:
AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999 }
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagernchten Reihen der An- = 2 ox 2 ox 9 oo 360 000 Fahrzeuge
lage III jeweils von 100 - 999} 419 580 Fahrzeuge
Gruppe III
Zusätzlich insbesondere für Stadt- und Landkreise mit gleichem Unterscheidungszeichen (Aufteilung ergibt
sich aus Anlage I)
a} A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999
(A, C usw. bis Z jeweils von 1000 - 9999) in der obersten } ~ 20X9000 180 000 Fahrzeuge
waagerechten Buchstabenreihenfolge de r Anlage III1
599 580 Fahrzeuge
b) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999 }
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen de,r = 2 ox 2 ox 9 ooo 3 600 000 Fahrzeuge
Anlage III jeweils von 1000 - 9999) 4 199 580 Fahrzeuge
•) Für Zulassungsstellen der Stadt- und Landkreise mit gleichen Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk ist die Reihenfolge der
Kennzeichenausgabe jeweils in Anlage I angegeben.
Anlage III
(§ 23 Abs. 2)
Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen
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1 E H 1 I 1
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K
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t-.)
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224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anlage IV
(§ 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge der Bundes- und Landesorgane,
des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,
der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der deutschen Streitkräfte
und des Diplomatischen Corps
A. Bund
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung
(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenverkehr)
BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes
(Auskunft: Bundesministerium des Innern, Abt. Bundesgrenzschutz)
BP Deutsche Bundespost
(Auskunft: Posttechn. Zentralamt in Darmstadt)
BW Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Wasserbau)
DB Deutsche Bundesbahn
(Auskunft: Hauptwagenamt, Kraftwagenabteilung, Frankfurt/M.-Süd)
Y Dienstfahrzeuge der deutschen Streitkräfte
(Auskunft: Bundesministerium für Verteidignng)
B. Länder
B Berlin Landesregierung und Senat,
Zulassungsstelle Kraftverkehrsamt Berlin (West)
BWL Baden-Württemberg Landesregi,erung und Landtag,
Zulassungsstelle Stuttgart, Stadt
BYL Bayern Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle München, Stadt
HB l-Iansestadt Bremen Landesregierung und Senat,
Zulassungsstelle Straßenverkehrsdirektion Bremen
HEL Hessen Landesre,gierung und Landtag,
Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt
HH Hansestadt Hamburg Landesregierung und Senat,
Zulassungsstelle Hamburg, Amt für Verkehr
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Hannover, Stadt
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Mainz, Stadt
RWL Nordrhein-Westfalen Landesrngierung und Landtag,
Zulassungsstelle Düsseldorf, Stadt
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Kiel, Stadt
C. Diplomatisches Corps
O Fahrzeuge des Diplomatischen Corps
a) Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle und solche Zug- Anlage V
maschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, (§ 60 Abs. 4)
deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig- c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger Seite 1
keit nicht mehr als 20 km je Stunde beträgt, und An-
hänger hinter diesen Fahrzeugen einzeilig
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b) Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen (sog. c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger eoPI
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Kabinenroller, Lastenroller und Rikschas), an denen (t)
sich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große Kenn- zweizeilig
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zeichen nicht anbringen lassen 0
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maß 15 25 mal!>
x = DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anl. V Seite 3)
Anlage V N
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Seite 2
Maße der Kennzeichen
Waage- Höhe des Größte zulässige
Waage- Senk- Senk- Kennzeichens Breite des
rechter rechter
rechter Abstand der rechter einschließlich Kennzeichens
Abstand der Beschriftung Abstand der Abstand der Länge des Breite des schwarzem einschließlich
Schrift- Strich- Buchstaben Buchstaben Beschriftung Trennungs-
vom schwarzen Rand schwarzem Rand
Art des Fahrzeugs höhe stärke oder oder vom strichs
schwarzen Randes
Ziffern von- 2 Ziffern von- schwarzen
1 Rand )
einander ) einander Rand ein- zwei- ein- zwei-
mindestens
zeilig zeilig zeilig zeilig to
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mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm ~
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a) Kleinkrafträder, Kr.anken- !
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Zugmaschineninland-und öT
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forstwirtschaftlichen ~
Betrieben, deren durch die c._,
Ol
Bauart bestimmte Höchst- ::r
geschwindigkeit nicht mehr >-!
c.o
als 20 km je Stunde beträgt, Ol
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und Anhänger hinter c.o
diesen Fahrzeugen 49 7 5 bis 20 6 12 6 - 4 - 130 - 240 ......
c.o
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SJ'l
b) andere Krafträder und ""1
solche Kleinstkraftwagen
(sog. Kabinenroller, Lasten- ~
roller und Rikschas), an
denen sich nach der
Konstruktion des Fahr-
zeug.s große Kennzeichen
nicht anbringen las,sen 77 11 8 bis 25 8 13 12 - 41/l! - 200 - 280
c) andere Kraftfahrzeuge
und Anhänger Tl 11 8 bis 25 8 13 12 25 4¼ 110 200 520 340
1 1
1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen
Abstands freizulassen. Stempelfläche 35 mm Durchmesser.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 227
Anlage-V
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 Millimetern
a.bgerundet sein.
Ist das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 Milli-
meter über die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvor-
schrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für
Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchst-
länge des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstahen und bei
Krafträdern auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Um-
lauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe
Muster in Anlage V Seite 4).
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R des Aus-
schusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Nor-
menausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005,
grün: RAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001.
Anlage V
Fette Mittelschrift Seite 4
DIN 1451
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B. Anhang 1 ~
Hinter Muster 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1953
(Bundesgesetzbl. i S. 1166) wird folgendes Muster eingefügt:
Muster 1 a
(§§ 5, 10) (Auf hellgrauem, glattem Leinwandpapier, dreifach gefaltet; Breite 3 X 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck)
( Außenseiten)
Klasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen und dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren Leer-
gewicht 400 kg nicht übersteigt.
t:J:I
i::
[
(1)
tll
(Q
(1)
für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem Führer-
-
Klasse B tll
sitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen (1)
Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf N
g:
mitgeführt werden.
-
iii
r-
~
Klasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Gesamtge- ~
wichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitge- '"1
(Q
führt werden. · iii
Führerschein c6
Klasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem Führersitz.
der
deutschen Streitkräfte
-
~
51"
Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt
~
werden.
--
Klasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die
Fahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg
überschreitet.
Klasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F2 bis 30 t, F3
bis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).
Noch Muster 1 a
(Innenseiten)
Name: •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••u••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••uoo••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• Gültig für
Vorname: 00000000000000000ooooooooou•ooooHoOOOooooouoooooo,oooooooooO • OOOOOOOOooOOO•••••••••ooooo•oooooooOOOOOOOOOOO+oo•ooooooooO•ooOoO•OO
Klasse A Klasse B
z
~
Geburtstag: ................................................................................................................................ Datum: Datum: .....
VI
Geburtsort: ·······················•········································································································ Lfd.Nr ............................. Lfd.Nr.............................
'""'.)
~
(Q
(Unterschrift (Unterschrift
des Hauptprüfers) des Hauptprüfers) 0.
(t)
....
Einheit ............................................................................................................
>
=
cn
Klasse C Klasse D (Q
~
er
(t)
......
Datum: Datum: t:xS
0
Stempel
=
.?
Lfd.Nr ............................. Lfd.Nr ............................. 0.
(t)
.... (Unterschrift
des Hauptprüfers)
(Unterschrift
des .Hauptprüfers)
=
~
~
Lichtbild
35 X 45mm
(Bezeichnung
der Ausbildungsstelle)
Klasse E Klasse F
-
::t
.....
~
O>
Datum: Datum:
Lfd.Nr ............................. Lfd.Nr .............................
(Unterschrift (Unterschrift (Untersduift (Unterschrift
des Inhabers) der Ausbildungsstelle) des Hauptprüfers) des Hauptprüfers)
N
N
C0
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anhang2
In die Anlage der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom
24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I Seite 1201) einzufügende Bildmuster.
Bild 2 b Bild 2 c
Gefährliches Gefälle Engpaß
Bild 2 d Bild 2 e
Bewegliche Brücke Baustelle
Bild 2 f Bild 2 g
Kinder Wildwechsel
Maße in Millimeter
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 231
Bild 2h Bild 13 a
Verkehrsverbot
Tiere für Lastkraftfahrzeuge über ein
bestimmtes zulässiges Gesamt-
gewicht (z.B. 3,5 t, 6,5 t usw.)
Bild 15 a Bild 17 c
Verkehrsverbot Gebot für Kraftfahrzeuge,
für Lastkraftfahrzeuge über ein Verbot für alle anderen
bestimmtes zulässiges Gesamt- Verkehrsteilnehmer, den
gewicht an Sonn- und Feiertagen bezeichneten Weg oder
(z. B. 3,5 t, 6,5 t usw.) Straßenteil zu benutzen
Bild 18 a Bild 21 a
Verkehrsverbot für Fahrzeuge Ende der Geschwindigkeits-
über eine bestimmte Achslast beschränkung
(z.B. 8 t, 9 t usw.)
Maße in Millimeter
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 24 Bild 24 a
Rechts vorbeifahren Links vorbeifahren
Bild 24 b Bild 24 c
Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Rechts Rechts
Bild 25 Bild 26
Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Geradeaus Links
Maße in Millimeter
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 233
Bild 26 a Bild 26b
Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Links Rechts oder links
Bild 27 Bild 27 a
Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Rechts oder geradeaus Links oder geradeaus
Bild 27b
Kreis ver kehr,
vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Rechts;
alle Fahrzeuge im Kreis
haben die Vorfahrt
Maße in Millimeter
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 30 c
Fußgängerüberweg mit Vorrang
Blinkleuchte
Durchmesser = 300 mm
Durchmesser = 76 mm
2100
3000
Durchmesser < 110 mm
Blinklicht für Fußgängerüberweg
Maße in Millimeter
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 235
Bild 34a Bild 34 b
Pannenhilfe Fernsprechstelle
Bild 34 c
Tankstelle
Maße in Millimeter
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Tafel für abseits der Straße gelegene
Orte, für Hinweise auf Flüsse und
Sehenswürdigkeiten
(Bilder 38 a, 38 b und 38 c)
Bild 38a
r~----------------~
10 H+1s
<'0
<'0
~
L
Weiler
~---- -------1250 - - - - - - - - - - - - .
Bild 38 b
1
Donau 1
Bild 38c
Aus·s,ic;ht
300m •
Maße in Millimeter
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956 237
Bild 45
Autobahn
Mannheim
Wegweiser zur Bundesautobahn
Bild 45a
Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr
Vorwegweiser
für Lastkraftwagenverkehr
(Bilder 51 a und 51 b)
Bild 51 a Bild 51 b
00
0 u'")
;= O'>
lr
->;:" ~
0 ----650
Maße in Millimeter
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bild 55
Stuttgart
Adorf
00
00
~~
Bdorf
Ulm
T
1200
Tafel für Umleitung des Verkehrs
Bild 56
Umleitung
Wegweiser für Umleitungen
Maße in Millimeter
H e r a u s g e b e r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags- GmbH., Bonn/ Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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