127
Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 22. März 1956 Nr. 12
Tag Inhalt: Seite
21.3.56 Verordnung zur .Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßen-
verkehrs-Ordnung (Abmessungen und Gewichte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
16.3.56 Zweite Verordnung zu § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
Polizeivollzugsbeamten des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
16. 3.56 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstrich-
arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. •. 130
19.3.56 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und der Straßenverkehrs-Ordnung
(Abmessungen und Gewichte).
Vom 21. März 1956.
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- lichte Höhe von mindestens 2 Me-
gesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I tern haben oder auf diese Höhe
S. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- einstellbar sein.
ordnet:
Artikel
Die Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung
StVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) wird wie
folgt geändert:
1. § 32 erhält folgende Fassung:
,,§ 32
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern be-
1250 ---+-125209 80 2700 -r
trägt die
24-60
1. höchstzulässige Gesamtbreite über
alles - ausgenommen bei land-
und forstwirtschaftlichen Arbeits-
geräten und bei Schneeräum-
geräten - 2,50 Meter,
bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 Meter,
2. höchstzulässige Gesamthöhe über
alles 4,00 Meter,
jedoch dürfen Lastkraftwagen,
Lastkraftwagenanhänger und Sat-
telkraftfahrzeuge (Sattelzugma-
schine und Sattelanhänger) zur
Güterbeförderung einschließlich
ihrer festen Aufbauten die aus 3. höchstzulässige Gesamtlänge über
nachstehender Zeichnung ersicht-
alles
lichen Höhenmaße nicht über-
schreiten, wenn sie offene Lade- a) bei Einzelfahrzeugen 1o;oo Meter,
räume haben. Planspriegel und jedoch bei Kraftomnibussen 12,00 Meter,
Plangestelle müssen abnehmbar b) bei Sattelkraftfahrzeugen 13,00 Meter,
sein; bei Fahrzeugen mit einer c) bei Kraftomnibussen, die als
Nutzlast von mehr als 3 Tonnen Gelenkfahrzeuge ausgebildet
müssen sie in der Mitte eine sind (Kraftfahrzeuge, die durch
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
ein Gelenk unterteilt sind, bei zulässigen Gesamtgewichts vorhanden sein; das
denen der angelenkte Teil je- gilt nicht für die mit elektrischer Energie ange-
doch kein selbständiges Fahr- triebenen Fahrzeuge."
zeug darstellt), 15,00 Meter,
5. § 41 erhält folgenden Absatz 15:
d) bei Zügen (unter Beachtung
der Vorschriften zu Buch- ,, (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Ge-
stabe a) samtgewicht von mehr als 5,5 Tonnen sowie an-
dere Kraftfahrzeuge und Anhängm mit einem
1. allgemein 14,00 Meter, zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 Ton-
2. aus Kraftfahrzeugen mit An- nen müssen außer den Bremsen nach den vor-
hängern der in § 18 Abs. 2 stehenden Vorschriften mit einer Motorbremse
Nr. 4 Buchstaben a, b, c, d, e oder einer in der Bremswirkung gleichartigen
und i genannten Art unter Vorrichtung ausgerüstet sein; das gilt nicht für
den dort erwähnten Voraus- Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-
setzungen 18,00 Meter. stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
(2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen bei Kur- als 20 Kilometern je Stunde und für Anhänger
11
venfahrt so spuren, daß die bei einer Kreisfahrt hinter solchen Kraftfahrzeugen.
überstrichene Ringfläche keine größere Breite als 6. In § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
5,5 Meter hat. Dabei darf der äußere Radius der-
,,(3) Die von Lastkraftwagen gezogene Anhän-
selben nicht größer als 12 Meter sein.
gelast darf das zulässige Gesamtgewicht des zie-
(3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine henden Fahrzeugs nicht übersteigen. 11
Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr
als unvermeidbar gefährden." 7. In § 72 Abs. 2 wird Buchstabe a gestrichen.
2. In § 32 a werden folgende Sätze angefügt: 8. § 72 erhält folgenden Absatz 5:
„Hinter Kraftomnibussen darf nur ein für die ,,(5) Von den Änderungen dieser Verordnung
Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitge- durch die Verordnung vom 21. März 1956 (Bun-
geführt werden. Für Kraftomnibusse, die im desgesetzbl. I S. 127) treten in Kraft die Ände-
Linienverkehr, insbesondere Berufsverkehr ein- rungen zu
gesetzt werden sollen, kann die Genehmigungs- § 32 am 1. Januar 1958
behörde in dringenden Bedarfsfällen Ausnahmen für erstmals in den Verkehr kom-
bis zu einer Gesamtlänge von 18 Metern zulas- mende Fahrzeuge, jedoch Absatz 1
sen."
Nr. 3 Buchstaben b und d bei Sattel-
3. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: kraftfahrzeugen und Zügen, bei de-
nen nur eines der miteinander ver-
,, (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit bundenen Fahrzeuge ab 1. Januar
Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig 1958 erstmals in den Verkehr kommt,
erklärten Gummireifen dürfen die zulässige erst am 1. Juli 1960,
Achslast und das zulässige Gesamtgewicht fol-
gende Werte nicht übersteigen: § 32 Abs. 1 am 1. Juli 1960
für alle anderen Fahrzeuge,
je Einzelachse 8 Tonnen,
jedoch bei Kraftomnibussen § 32 Abs. 2 nach näherer Bestimmung
10 Tonnen,
durch den Bundesminister für Ver-
je Doppelachse 12 Tonnen, kehr
je Fahrzeug mit zwei Achsen 12 Tonnen, für am 1. Januar 1958 bereits im V er-
jedoch bei Kraftomnibussen 16 Tonnen, kehr befindliche Kraftfahrzeuge und
Züge,
je Fahrzeug mit 3 oder mehr Achsen 18 Tonnen,
§ 32 a am 1. Juli 1960,
je Kraftomnibus, der als Gelenkfahr-
zeug ausgebildet ist, 20 Tonnen, § 34 Abs. 3 am 1. Januar 1958
für erstmals in den Verkehr kom-
je Sattelkraftfahrzeug 24 Tonnen,
mende Fahrzeuge, jedoch bei Sattel-
je Zug 24 Tonnen. kraftfahrzeugen und Zügen, bei de-
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so nen nur eines de•r miteinander ver-
darf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen." bundenen Fahrzeuge ab 1. Januar
1958 erstmals in den Verkehr kommt,
4. Als neuer § 35 wird folgende Vorschrift einge- erst am 1. Juli 1960,
fügt:
am 1. Juli 1960
,,§ 35 für alle anderen Fahrzeuge,
Motorleistung § 35 am 1. Januar 1958
Bei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen und für erstmals in den Verkehr kom-
Kraftomnibussen sowie bei Lastkraftwagen- und mende Fahrzeuge,
Kraftomnibuszügen muß eine Motorleistung von am 1. Juli 1960
mindestens sechs Pferdestärken je Tonne des für alle anderen Fahrzeuge,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1956 129
§ 41 Abs. 15 am 1. Januar 1958 Artikel 2
für erstmals in den Verkehr kom- Die Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in der
mende Fahrzeuge, Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1953
am 1. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1201) wird wie folgt geändert:
für alle anderen Fahrzeuge,
In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein
§ 42 Abs. 3 am 1. Mai 1957.
Semikolon ersetzt und angefügt:
Sind auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes
,, sie darf nach hinten nur bei Beförderungen in-
oder des Gesetzes über die Beförderung von
Personen zu Lande Unternehmern Genehmigun- nerhalb der Nahzone (§ 2 des Güterkraftver-
gen für bestimmte Fahrzeuge erteilt worden, so kehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 - Bundes-
11
gelten die Änderungen der §§ 32, 32 a, 34 und 41 gesetzbl. I S. 697) hinausragen.
sowie § 35 für das genehmigte Fahrzeug erst
nach Ablauf der zur Zeit des Inkrafttretens der
Anderungsverordnung bestehenden Genehmi- Artikel 3
gung, frühestens jedoch ab 1. Juli 1960. Bis zum
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Juli 1960 darf die höchstzulässige Gesamt-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
länge von Zügen aus Fahrzeugen, die zur Beför-
setz bl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
derung von Personen bestimmt sind (einschließ-
setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19.
lich eines für die Gepäckbeförderung bestimm-
Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im
ten Anhängers), 20 Meter betragen."
Lande Berlin.
9. In den Mustern 2 und 4 unter „Nummer der
Maschine" wird als neue Zeile eingefügt: ,,Motor-
leistung in PS" mit folgender Fußnote: Artikel 4
,,Nur für Fahrzeuge, für die § 35 StVZO gilt." Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1956 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Zweite Verordnung
zu § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse
der Polizeivollzugsbeamten des Bundes.
Vom 16. März 1956.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur vorläufigen b) hinter „Stabskapitäne im Bundesgrenzschutz"
Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugs- als neue Zeile
beamten des Bundes (vorl. BPolBG) vom 6. August ,,Oberstabsärzte im Bundesgrenzschutz";
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung des c) hinter „Oberstabskapitäne im Bundesgrenz-
Gesetzes vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I schutz" als neue Zeile
S. 530) wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- ,, Kommandoärzte im Bundesgrenzschutz 11
•
ster der Finanzen verordnet:
§ 2
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Die Erste Verordnung zu § 1 des Gesetzes zur vor- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Poli- zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
zeivollzugsbeamten des Bundes vom 21. Mai 1955 Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August
(Bundesgesetzbl. I S. 263) wird wie folgt geändert: 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) und § 2 des Gesetzes
vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 530) auch
In § 1 Buchstabe a werden eingefügt · im Land Berlin.
a) hinter „Kapitänleutnante im Bundesgrenz- § 3
schutz" als neue Zeile Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
,,Stabsärzte im Bundesgrenzschutz"; tember 1953 in Kraft.
Bonn, den 16. März 1956.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstricharbeiten.
Vom 16. März 1956.
Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung in gen des § 2 Abs. 1 für den Innenanstrich von Ge-
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- bäuden verwendet werden, wenn ihr Gehalt an
setzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Bleiverbindungen, auf Blei berechnet, nicht mehr
ordnet: als fünfeinhalb vom Hundert beträgt.
Artikel Die Packungen und Behälter, in denen diese
Zinkoxyde aufbewahrt und befördert werden,
Die Verordnung zum Schutze gegen Bleivergif- müssen abweichend von den Bestimmungen des
tung bei Anstricharbeiten vom 27. Mai 1930 (Reichs- § 3 Satz 2 deutlich erkennbar und dauerhaft
gesetzbl. I S. 183) in der Fassung der Verordnung nachstehende Aufschrift tragen:
vom 23. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 739),
wird wie folgt ergänzt und geändert: Für den Innenanstrich von Gebäuden zugelas-
sen. Bleigehalt nicht über 5,5 v. H."
l. In § 1 Abs. 2 we;den die Worte „an metallischem
Blei" durch die Worte „an Bleiverbindungen, auf 3. § 15 Abs. 3 wird gestrichen.
Blei berechnet," ersetzt.
2. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: Artikel 2
,,§ 3 a Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin,
sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Bleiarme Zinkoxyde
Zinkoxyde, die unmittelbar aus Nebenproduk-
ten der Verhüttung zinkhaltiger Erze gewonnen Artikel 3
werden, dürfen abweichend von den Bestimmun- Diese Verordnung tritt am 1. April 1956 in Kraft.
Bonn, den 16. März 1956.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen.
Vom 19. März 1956.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- Messe Hannover 1956 (Technische Messe -
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Mustermesse)";
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 4. die in der Zeit vom 26. Mai bis 3. Juni 1956 in
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Essen stattfindende „Fachaustellung aus An-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland laß des Deutschen Tischlertages";
wird bekanntgemacht: 5. die in derZeitvom 10. bis 17. Juni 1956 in Han-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- nover stattfindende „Fleischerei-Fachausstel-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und lung Hannover 1956";
Warenzeichen tritt ein für 6. die in der Zeit vom 21. Juni bis 1. Juli 1956 in
1. die in der Zeit vom 4. bis 7. April 1956 in Mün- Essen stattfindende „Essener Städtemesse
chen stattfindende „Ausstellung anläßlich der (Fachmesse für den gesamten Kommunalbe-
73. Tagung der Deutschen Gesellschaft für darf)";
Chirurgie"; 7. die in der Zeit vom 1. bis 23. September 1956 in
2. die in der Zeit vom 8. bis 12. April 1956 in Essen stattfindende „Internationale Polizei-
Wiesbaden stattfindende „Fachausstellung an- Ausstellung".
läßlich des Kongresses der Deutschen Gesell- Bonn, den 19. März 1956.
schaft für innere Medizin";
Der Bundesminister der Justiz
3. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1956 in In Vertretung
Hannover stattfindende „Deutsche Industrie- Strauß
Heraus CJ e b er : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesuesetzblatt erscheint in zwei 9esonderten Teilen, Teil I und Teil II
L. a 11 f e n de. r Bez:' g nm durch die Post. . Bez u (J s preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustell9ebühr).
E 1 n z e I s l u c k e Je äJHJclanqene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendun9 einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcrnsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausnabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstricharbeiten.
Vom 16. März 1956.
Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung in gen des § 2 Abs. 1 für den Innenanstrich von Ge-
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- bäuden verwendet werden, wenn ihr Gehalt an
setzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Bleiverbindungen, auf Blei berechnet, nicht mehr
ordnet: als fünfeinhalb vom Hundert beträgt.
Artikel Die Packungen und Behälter, in denen diese
Zinkoxyde aufbewahrt und befördert werden,
Die Verordnung zum Schutze gegen Bleivergif- müssen abweichend von den Bestimmungen des
tung bei Anstricharbeiten vom 27. Mai 1930 (Reichs- § 3 Satz 2 deutlich erkennbar und dauerhaft
gesetzbl. I S. 183) in der Fassung der Verordnung nachstehende Aufschrift tragen:
vom 23. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 739),
wird wie folgt ergänzt und geändert: Für den Innenanstrich von Gebäuden zugelas-
sen. Bleigehalt nicht über 5,5 v. H."
l. In § 1 Abs. 2 we;den die Worte „an metallischem
Blei" durch die Worte „an Bleiverbindungen, auf 3. § 15 Abs. 3 wird gestrichen.
Blei berechnet," ersetzt.
2. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: Artikel 2
,,§ 3 a Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin,
sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Bleiarme Zinkoxyde
Zinkoxyde, die unmittelbar aus Nebenproduk-
ten der Verhüttung zinkhaltiger Erze gewonnen Artikel 3
werden, dürfen abweichend von den Bestimmun- Diese Verordnung tritt am 1. April 1956 in Kraft.
Bonn, den 16. März 1956.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen.
Vom 19. März 1956.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- Messe Hannover 1956 (Technische Messe -
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Mustermesse)";
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 4. die in der Zeit vom 26. Mai bis 3. Juni 1956 in
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Essen stattfindende „Fachaustellung aus An-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland laß des Deutschen Tischlertages";
wird bekanntgemacht: 5. die in derZeitvom 10. bis 17. Juni 1956 in Han-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- nover stattfindende „Fleischerei-Fachausstel-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und lung Hannover 1956";
Warenzeichen tritt ein für 6. die in der Zeit vom 21. Juni bis 1. Juli 1956 in
1. die in der Zeit vom 4. bis 7. April 1956 in Mün- Essen stattfindende „Essener Städtemesse
chen stattfindende „Ausstellung anläßlich der (Fachmesse für den gesamten Kommunalbe-
73. Tagung der Deutschen Gesellschaft für darf)";
Chirurgie"; 7. die in der Zeit vom 1. bis 23. September 1956 in
2. die in der Zeit vom 8. bis 12. April 1956 in Essen stattfindende „Internationale Polizei-
Wiesbaden stattfindende „Fachausstellung an- Ausstellung".
läßlich des Kongresses der Deutschen Gesell- Bonn, den 19. März 1956.
schaft für innere Medizin";
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