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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1956 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
19. 3. 56 Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
19. 3. 56 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes.
Vom 19. März 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Nach Artikel 17 wird folgender Artikel 17 a ein-
rates unter :Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 gefügt:
Abs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz be-
„Artikel 17 a
schlossen:
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatz-
Artikel I dienst können bestimmen, daß für die Ange-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- hörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes
land vom 23. Mai 1949 (Bundcsgesetzbl. S. 1) wird während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes
wie folgt ergänzt: das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
1. Artikel 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
,, (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Arti-
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- kel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), so-
sprechung als unmittelbar geltendes Recht." weit es das Recht gewährt, Bitten oder Be-
schwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzu-
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung: bringen, eingeschränkt werden.
„Artikel 12 (2) Gesetze, die de:r Verteidigung einschließ-
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, lich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu können bestimmen, daß die Grundrechte der
wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletz-
geregelt werden. lichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt
werden."
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit
gezwungen werden, außer im Rahmen einer 4. Artikel 36 erhält folgende Fassung:
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht. Wer aus Ge- „Artikel 36
wissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe (1) Bei den obersten Bundesbehörden sind
verweigert, kann zu einem Ersatzdienst ver- Beamte aus allen Ländern in angemessenem
pflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen
darf die Dauer des Wehrdienstes nicht über- Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen
steigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die in der Regel aus dem Lande genommen werden,
Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beein- in dem sie tätig sind.
trächtigen darf und auch eine Möglichkeit des
Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zu- (2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliede-
sammenhang mit den Verbänden der Streit- rung des Bundes in Länder und ihre besonderen
kräfte steht. landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berück-
sichtigen."
(3) Frauen dürfen nicht zu einer Dienst-
leistung im Verband der Streitkräfte durch Ge- 5. Nach Artikel 45 werden folgende Vorschriften
setz verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit als Artikel 45 a und Artikel 45 b ein.gefügt:
der Waffe dürfen sie in keinem FaHe ver-
wendet werden. Artikel 45 a
(4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für
angeordneten Freiheitsentziehung zulässig." auswärtige Angelegenheiten und einen Aus-
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
schuß° für Verteidigung. Die beiden Ausschüsse 10. Nach Artikel 87 werden folgende Vorschriften
werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig. als Artikel 87 a und Artikel 87 b eingefügt:
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch „Artikel 87 a
die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf
Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er Die zahlenmäßige Stärke der vom Bunde zur
die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand Verteidigung aufgestellten Streitkräfte und die
seiner Untersuchung zu machen. Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet dem Haushaltsplan ergeben.
der Verteidigung keine Anwendung. Artikel 87b
.Artikel 45 b (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bun-
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfs- deseigener Verwaltung mit eigenem Verwal-
organ des Bundestages bei der Ausübung der tungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben
parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehr- des Personalwesens und der unmittelbaren Dek-
beauftragter des Bundestages berufen. Das kung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben
Nähere regelt ein Bundesgesetz:" der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens
können der Bundeswehrverwaltung nur durch
15. Artikel 49 erhält folgende Fassung: Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-
.Artikel 49 rates bedarf, übertragen werden. Der Zustim-
mung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze,
Für die Mitglieder des Präsidiums, des stän-
soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Ein-
digen Ausschusses, des Ausschusses für aus-
wärtige Angelegenheiten und des Ausschusses griffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt
für Verteidigung sowie für deren erste Stellver- nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personal-
treter gelten die Artikel 46, 47 und die Ab- wesens.
sätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit (2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der
zwischen zwei Wahlperioden." Verteidigung einschließlich des Wehrersatz-
wesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung
7. Nach Artikel 59 wird folgender Artikel 59 a
dienen, mit Zustimmung des Bundesrates be-
eingefügt:
stimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundes-
.Artikel 59 a eigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungs-
(1) Die Feststellung, daß der Verteidigungs- unterbau oder von den Ländern im Auftrage
fall eingetreten ist, trifft der Bundestag. Sein des Bundes ausgeführt werden. Werden solche
Beschluß wird vom Bundespräsidenten ver- Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bun-
kündet. des ausgeführt, so können sie mit Zustimmung
(2) Stehen dem Zusammentritt des Bundes- des Bundesrates bestimmen, daß die der Bun-
tages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so desregierung und den zuständigen obersten
kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsi- Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zu-
dent mit Gegeni;eichnung des Bundeskanzlers stehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bun-
diese Feststellung treffen und verkünden. Der desoberbehörden übertragen werden; dabei
Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des kann bestimmt werden, daß diese Behörden
Bundestages und des Bundesrates hören. beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften
(3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zu-
Erklärungen über das Bestehen des Verteidi- stimmung des Bundesrates bedürfen.•
gungsfalles erst nach Verkündung abgeben.
(4) Uber den Friedensschluß wird durch Bun- 11. Artikel 96 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
desgesetz entschieden.• • (3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren
gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundes-
8. Artikel 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
dienststrafgerichte sowie für Dienststrafver-
.(1) Der Bundespräsident ernennt und ent- fahren gegen Soldaten und für Verfahren über
läßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte
Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich errichten.•
nichts anderes bestimmt ist.•
12. Nach Artikel 96 wird folgender Artikel 96 a
9. Nach Artikel 65 wird folgender Artikel 65 a eingefügt:
eingefügt: .Artikel 96 a
Artikel 65a
(1) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie
die Befehls- und Kommandogewalt über die können die Strafgerichtsbarkeit nur im Ver-
Streitkräfte. teidigungsfalle sowie über Angehörige der
(2) Mit der Verkündung des Verteidigungs- Streitkräfte ausüben, die in das Ausland ent-
falles geht die Befehls- und Kommandogewalt sandt oder an Bord von Kriegsschiffen einge-
auf den Bundeskanzler über.• schifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956 113
(2) Die Wehrstrafgerichte gehören zum Ge- 14. Folgende Vorschrift wird als Artikel 143 ein-
schäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre gefügt:
hauptamtlichen Richter müssen die Fähigkeit „ Artikel 143
zum Richteramt haben.
Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig
(3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstraf- wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren
gerichte ist der Bundesgerichtshof." Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur
durch ein Gesetz geregelt werden, das die Er-
13. Artikel 137 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
fordernisse des Artikels 79 erfüllt."
,,(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Ange-
stellten des öffentlichen Dienstes, Berufssolda-
ten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern Artikel II
im Bund, in den Ländern und den Gemeinden Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
kann gesetzlich beschränkt werden. u dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. März 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz).
Vom 19. März 1956.
Ubersicht
ERSTER ABSCHNITT §§
Gemeinsame Vorschriften 2. B e f ö r d e r u n g 42
1. Allgemeines §§ 3. B e e n d i g u n g d e s D i e h s t v e r h ä 1 t n i s s e s
Begriffsbestimmungen ........................ . a) Beendigung des Dienstverhältnisses
Dauer des Wehrdienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . . 2 eines Berufssoldaten
Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze . . . . . . 3 Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 43
Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform . . 4 Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Gnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 5 Altersgrenzen . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 45
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen
2. P f l i c h t e n u n d R e c h t e d e r S o 1 d a t e n der Entlassung ........................... 47
Verlust der Recht,sstellung des Berufssoldaten 48
Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten . . . . . . . . . . 6
Folgen der Entlassung und des Verlustes der
Grundpflicht des Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Rechtsstellung des Berufssoldaten . . . . . . . . . 49
Eintreten für die demokratische Grundordnung . . 8 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand . . 50
Eid und feierliches Gelöbnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Wiederverwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Pflichten des Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Wiederaufnahme de,s Verfahrens . . . . . . . . . . . . 52
Gehorsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Verurteilung nach Beendigung des Dienstver-
Kameradschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 hältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Wahrheitspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Verschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 b) Beendigung des Dienstverhältnisses
eines Soldaten auf Zeit
Politi,scbe Betätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Beendigungsgründe .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Verhalten in anderen Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Verhalten im und außer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Folgen der Entlassung und des Verlustes der
Gemeinsames Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit . . . . . 56
Annahme von Belohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilun-
Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 gen nach Beendigung des Dienstverhältnisses 57
Vormundschaft und Ehrenämter . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Verbot der Ausübung des Dienstes . . . . . . . . . . . . . 22
DRITTER ABSCHNITT
Bestrafung wegen Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . 23
Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund
Wahlrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 der Wehrpflicht Wehrdienst leisten 58
Verlust des Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Laufbahnvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 VIERTER ABSCHNITT
Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Rechtsweg 59
Personalakten und Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . . 29
Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung. 30
Fürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 FDNFTER ABSCHNITT
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . . 32
Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unter- Obergangs- und Schlußvorschriften
richt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Einstellung von Soldaten und Beamten der früheren
Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Wehrmacht und von anderen Bewerbern ... : . . . . . 60
Vertrauensmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Besondere Entlassung von Soldaten und Beamten der
Seelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern 61
Vorläufige Re·gelung der Geld- und Sachbezüge . . . . 62
Vorläufige Versorgungsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
ZWEITER ABSCHNITT
Vorläufige Regelung für Disziplinarverfahren . . . . . . . 64
Rechtsstellung der Berufssoldaten Ubergangsregelung für freiwillige Soldaten . . . . . . . . 65
und der Soldaten auf Zeit
Organisationsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 66
1. Begründung des Dienstverhältnisses Personalgutachteraus,schuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Voraussetzung der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs . . . . . . . . . . . 68
Hindernisse der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Änderung der Arbeitszeitordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs- Personalvertretung für Zivilbedienstete . . . . . . . . . . . . 70
soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Obergangsvorschriften für die Laufbahnen . . . . . . . . . . 71
Begründung des Dienstverhältnisse,s eines Sol-
daten auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen 72
Form der Begründung und der Umwandlung . . . . 41 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956 115
Der Bundestag hat das fo]gende Gesetz be- 2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses
schlossen: eines Soldaten auf Zeit in das Dienstver-
hältnis eines Berufssoldaten oder umge-
ERSTER ABSCHNITT
kehrt (Umwandlung),
Gemeinsame Vorschriften 3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades
(Beförderung).
1. Allgemeines
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssolda-
§ 1 ten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Re-
Begriffsbestimmungen serve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundes-
minister für Verteidigung. Die Ausübung dieser Be-
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht
fugnisse kann auf andere Stellen übertragen wer-
oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehr- den.
dienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind
durch gegenseitige Treue miteinander verbunden. (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeich-
(2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch
nungen der Soldaten fest. Er erläßt die Bestimmun-
die Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienst- gen über die Uniform der Soldaten. Er kann die
grad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis,
Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen
solange sie zum Wehrdienst einberufen sind. übertragen.
(3) Der Soldat kann § 5
1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf
Gnadenrecht
Lebenszeit Wehrdienst zu leisten, in das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des
2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, für Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus
begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten, in einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen über-
Zeit tragen.
berufen werden. (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Solda-
(4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Solda- tenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von
ten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bun-
wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststel- desbeamtengesetzes entsprechend.
lung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung
oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund 2. Pflichten und Rechte der Soldaten
des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefug-
§ 6
nis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung
darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen
Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte
Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet wer- werden im Rahmen der Erfordernisse des militäri-
den. schen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten
(5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinar- Pflichten beschränkt.
strafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs § 7
hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Grundpflicht des Soldaten
§ 2
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik
Dauer des Wehrdienstverhältnisses Deutschland treu zu dienen und das Recht und die
Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeit- Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
punkt, der für den Diensteintritt des Soldaten fest-
gesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an § 8
dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet. Eintreten
für die demokratische Grundordnung
§ 3
Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze Der Soldat muß die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes aner-
Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Lei- kennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre
stung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glau- Erhaltung eintreten.
ben, religiöse oder politische Anschauungen, Hei-
§ 9
mat oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
Eid und feierliches Gelöbnis
§ 4
(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben
Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform folgenden Diensteid zu leisten:
(1) Einer Ernennung bedarf es ,,Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutsch-
1. zur Begründung des Dienstverhältnisses land treu zu dienen und das Recht und die
eines Berufssoldaten oder eines Soldaten Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu ver-
auf Zeit (Berufung), teidigen, so wahr mir Gott helfe."
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir § 13
Gott helf.e" geleistet werden. Gestattet ein Bunde,s- Wahrheitspflicht
gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft,
an Stelle der Worte „ich schwöre" andere Beteue- (1) Der Soldat muß in dien~tlichen Angelegenhei-
rungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied ten die Wahrheit sagen.
eirier solchen Religionsgesellschaft diese Beteue- (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden,
rungsformel sprechen. wenn der Dienst dies rnchtfe.rtigt.
(2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht
Wehrdienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflich- § 14
ten durch das folgende feierliche Gelöbnis: , Verschwiegenheit
„Ich gelobe, de,r Bundesrepublik Deutschland (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden
treu zu dienen und das Recht und die Freiheit
aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienst-
des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen."
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenhei-
ten Verschwie,genheit zu bewahren. Dies gilt nicht
§ 10 für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Pflichten des Vorgesetzten Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu-
tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und
Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über sol-
che Angelegenheiten weder vor Geri_cht noch außer-
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist gerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die
für die Disziplin seine'r Untergebenen verantwort- Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte,
lich. nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der
(3) Ei: hat für seine Untergebenen zu sorgen. letzte Disziplinarvorgesetzte. § 62 des Bundesbeam-
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken tengesetzes gilt entsprechend.
und nur unter Beachtung der Regeln des Völker- (3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden
rechts, der Gesetze und de,r Dienstvorschriften er- aus· dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Diszipli-
teilen. narvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvor-
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. gesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen,
Befehle hat er in der den Umständen angemessenen bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall
Weise durchzusetzen. aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
Aufzeichnung~n jeder Art über dienstliche Vor-
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb gänge, auch soweit es sich um Wiedergaben han-
und auß.erhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen delt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine
die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich. ist, Hinterbliebenen und seine Erben.
um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(4) Unberührt bl,eibt die gesetzlich begründete
Pflicht des Soldaten, strafbare Handlungen anzuzei-
§ 11
gen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo-
Gehorsam kratischen Grundordnung für ihre Erhaltung einzu-
(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehor- treten.
chen. Er hat ihre Befehle nach· besten Kräften voll- § 15
ständig, g,ewissenhaft und unverzüglich auszufüh-
ren. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl Politische Betätigung
nicht befolgt wird, der di,e Menschenwürde verletzt (1) Im Dienst darf sich der Soldat •nicht zugunsten
oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wor- oder zuungunsten einer bestimmten politischen
den ist; die irrige Annahme, es handele sich um Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Ge-
einen solchen Befehl, befreit nicht von der Verant- spräch mit Kameraden sei~e eig,ene Meinung zu
wortung. äußern, bleibt unberührt.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn (2) Innerhalb de r dienstlichen Unterkünfte und
1
dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen Anlagen findet während der Freizeit das Recht der
würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotz- freien Meinungsäußerung seine Schranken an den
dem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich
oder wenn e,s nach den ihm bekannten Umständen so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dien-
offensichtlich ist, daß dadurch ein Verbrechen oder stes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf
Vergehen be,gangen wird. insbe,sondere nicht als Werber für •eine politische
Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schrif-
§ 12 ten verteilt oder als Vertreter einer politischen Or-,
Kameradschaft ganisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf
nicht gefährdet werden.
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht we-
sentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Sol- (3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltun-
daten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Ka- gen keine Uniform tragen.
meraden zu achten und ihm in Not und Gefahr bei- (4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Unter-
zustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, gebenen nicht für oder gegen eine politische Mei-
Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein. nung beeinflussen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956 117
§ 16 1. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung
Verhalten in anderen Staaten gegen Vergütung, zu einer gewerblichen
Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbe-
Außerhalb des Celtungsbereichs des Grundgeset-
betrieb oder zur Ausübung eines freien Be-
zes ist dem Soldaten jede Einmischung in die An-
rufes,
gelegt~nhciten des AufenthalLsstaates versagt.
2. zur Ausübung einer Tätigkeit in einem
§ 17 Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
oder einem sonstigen Organ einer Gesell-
Verhalten im und außer Dienst
schaft, einer Genossenschaft oder eines in
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die einer anderen Rechtsform betriebenen Un-
diensfü ehe S tel] ung des Vorgesetzten in seiner Per- ternehmens sowie zur Dbernahme einer
son auch außerhalb des Dienstes zu achten. Treuhänderschaft.
(2) Sein V erhalten muß dem Ansehen der Bun- (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
deswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die
gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. dienstlichen Leistungen oder andere dienstliche Be-
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach lange beeinträchtigen würde. Sie ist zu widerrufen,
seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Ach- wenn sich eine solche Beeinträchtigung ergibt.
tung und dem Vertrauen gerecht werden, die für (3) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung
eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad er- eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-
forderlich sind. den Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-
(4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Ste- senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
hende zu tun, um seine Cesundheit zu erhalten
(4) Die Vorschriften der §§ 64 und 67 bis 69 des
oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit
Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-
nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig beeinträch- wendung.
tigen. Der Soldat muß ärztliche Eingriffe in seine
körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen (5) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehr-
nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen pflicht Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer
handelt, die der Seuchenbekämpfung dienen; das Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie
Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grund- seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienst-
gesetzes wird insoweit eingeschränkt. Lehnt der lichen Erfordernissen zuwiderläuft.
Soldat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und (6) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Solda-
wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Disziplinar-
ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine sonst zu- vorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
stehende Versorgung insoweit versagt werden.
Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die § 21
mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Ge-
sundheit des Soldaten verbunden ist, eine Opera- Vornmndschaft und Ehrenämter
tion auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff Der Soldat bedarf zur Dbernahme des Amtes
in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Bei-
standes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im
§ 18 öffentlichen Dienste der Genehmigung seines Diszi-
Gemeinsames Wohnen plinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung ver- Soldat darf die Ubernahme eines solchen Amtes ab-
pflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh- lehnen. ·
nen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzu-
nehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Ver- § 22
waltungsvorschriften erläßt der Bundesminister für Verbot der Ausübung des Dienstes
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes- Der Bundesminister für Verteidigung oder die
minister der Finanzen.
von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus
zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung
§ 19
de•s Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern
Annahme von Belohnungen nicht bis zum Ablauf von drei Mohateh gegen den
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren, ein
aus dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren ein-
in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zu- geleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des Verbotes
stimmung des Bundesministers für Verteidigung g,ehört werden.
annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf § 23
andere Dienststellen übertragen werden.
Bestrafung wegen Dienstvergehen
§ 20 (1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn
Nebentätigkeit e'r schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit be- (2) Es gilt als Dienstvergehen,
dürfen der vorherigen Genehmigung ihres Diszipli- 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden
narvorgesetzten aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Ver-
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
schwiegenheit verletzt oder gegen das Ver- § 27
bot verstößt, Belohnungen oder Geschenke Laufbahnvorschriften
anzunehmen,
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Solda-
2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier ten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2
nach seinem Ausscheiden aus dem Wehr- bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.
dienst gegen die freiheitliche demokrati-
sche Grundordnung im Sinne des Grundge- (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind
setzes betätigt oder durch unwürdiges Ver- mindestens zu fordern
halten nicht der Achtung und dem Ver- 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere
trauen gerecht wird, die für seine Wieder- a) der erfolgreiche Besuch einer Volks-
verwendung als Vorgesetzter erforderlich schule oder ein entsprechender Bildungs-
sind, stand,
3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den b) eine Dienstzeit von einem Jahr,
Ruhestand einer erneuten Berufung in das c) die Ablegung einer Unteroffiziersprü-
Dienstverhältnis schuldhaft nicht nach- fung, .
kommt. 2. für die Laufbahnen der Offiziere
(3) Das Nähere über die Bestrafung wegen a) das Reifezeugnis einer höheren Schule
Dienstvergehen regelt ein Gesetz. oder ein entsprechender Bildungsstand,
b) eine Dienstzeit von drei Jahren,
c) die Ablegung einer Offiziersprüfung,
§ 24
3. für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere
Haftung a) ein abgeschlossenes Studium an einer
(1) Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Dienst- wissenschaftlichen Hochschule,
pflichten, so hat er dem Bund den daraus entstan- b) die staatliche Bestallung.
denen Schaden zu ersetzen. Ist der Schaden im Aus- (3) Die Bewerber für die Laufbahnen der Unter-
bildungsdienst oder im Einsatz entstanden, so haftet offiziere sollen eine Berufsausbildung mit Erfolg
der Soldat nur insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe abgeschlossen haben, wenn sie nicht die mittlere
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere Sol- Reife oder einen entsprechenden Bildungsstand be-
daten gemeinsam den Schaden verursacht, so haf- sitzen.
ten sie als Gesamtschuldner. (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die
(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschrift des allgemeinen Voraussetzungen und die Mindest-
Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadens- dienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regel-
ersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Sol- mäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen
daten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder sind, sollen nicht übersprungen werden. Uber Aus-
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. nahmen entscheidet der Bundespersonalausschuß.
(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unter-
Soldaten und den Ubergang von Ersatzansprüchen offiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch
auf ihn gelten die Vorschriften des § 78 Abs. 3 und ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen mög-
4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. lich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offi-
ziersprüfung zu verlangen.
§ 25 (6) Die Rechtsver9rdnung trifft ferner Bestimmun-
gen für die Fälle, in denen für eine bestimmte mili-
Wahlredlt tärische Verwendung ein abgeschlossenes Hoch-
(1) Stimmt ein Berufssoldat seiner Aufstellung schulstudium oder eine abgeschlossene Fachschul-
für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag ausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwie-
oder zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft weit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine
zu, so hat er dies unverzüglich seinem Vorgesetz- technische oder sonstige Fachausbildung genügt.
ten mitzuteilen. Das Gesetz über die Rechtsstellung Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewer-
der in den Deutschen Bundestag gewählten Ange- bem bestimmen, daß der erfolgreiche Besuch einer
hörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August Mittelschule oder ein entsprechender Bildungsstand
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777) gilt entsprechend. genügt und daß die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2
Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.
(2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 ent-
sprechend mit der Maßgabe, daß er für die Dauer (7) Auf den Bundespersonalausschuß in der Zu-
des Mandats, jedo& längstens bis zum Ablauf sei- sammensetzung für die Angelegenheiten der Sol-
ner Verpflichtungszeit, die Hälfte seiner Dienstbe- daten finden die Vorschriften des Abschnittes IV
des Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 98
züge weiter erhält.
Abs. 1 entsprechende Anwendung, § 96 Abs. 2 mit
§ 26 folgender Maßgabe:
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident
Verlust des Dienstgrades des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, die
Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Leiter der Personalrechtsabteilungen der Bundes-
Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere ministerien des Innern und der Finanzen sowie der
über den Verlust des Dienstgrades durch Richter- Leiter der Personalabteilung des Bundesministe-
spruch regelt ein Gesetz. riums für Verteidigung für die Dauer der Beklei-
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. _März 1956 119
dung ihres Hauptamtes. Die übrigen drei ordent- dienst leistet; die Fürsorge für die Familie des Sol-
lichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglie- daten während des Wehrdienstes und seine Einglie-
der werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag derung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden
des Bundesministers für Verteidigung berufen. Die aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
nichtständigen ord(c:ntlichen Mitglieder und ihre
Vertreter müssen Berufssoldaten sein. § 32
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 28
(1) Dem Soldaten ist nach Beendigung seines
Urlaub
Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszu-
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungs- stellen. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit
urlaub unter Fortgewührung der Geld- und Sachbe- von mindestens 4 Wochen ein Dienstzeugnis zu er-
züge zu. teilen, das über die Art und Dauer der wesent-
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und lichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über
solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung
Urlaubserteilung entgegenstehen. im Dienst Auskunft gibt.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen (2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor
Urlaub erteilt werden. dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienst-
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs zeugnis beantragen.
regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und
§ 33
inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines
Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind. Staatsbürgerlicher
und völkerrechtlicher Unterricht
§ 29 (1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und
Personalakten und Beurteilungen völkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht
(1) Der Soldat muß über Behauptungen tatsäch- verantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung
licher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer
nachteilig werden können, vor Aufnahme in die einseitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild
Personalakten od0r vor Verwertung in einer Be- des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Solda-
urteilung gehört werden. Seine Außerung ist zu ten nicht zugunsten oder zuungunsten einer be-
den Personalakten zu nehmen. stimmten politischen Richtung beeinflußt werden.
(2) Dem Soldaten ist eine Beurteilung in allen (2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen
Punkten zu eröffnen, die seine Laufbahn, seine Be- und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frie-
förderung oder sein Dienstverhältnis beeinflussen. den und im Kriege zu unterrichten.
Vorschläge für künftige Verwendung brauchen nicht
eröffnet zu werden. § 34
(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausschei- Beschwerde
den aus dem Wehrdienst, ein Recht auf Einsicht in Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren.
seine vollständigen Personalakten. Dazu gehören Das Nähere regelt ein Gesetz.
alle ihn betreffenden Vorgänge.
§ 35
§ 30
Vertrauensmann
Geld- und Sachbezüge,
(1) Die Unteroffiziere und Mannschaften wählen
Heilfürsorge, Versorgung
in den Einheiten und in Lehrgängen von minde-
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sach- stens dreimonatiger Dauer aus ihren Reihen je
bezüge, Heilfürsorg(~ und Versorgung nach Maß- einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter.
gabe besonderer Gesetze. Die Weiterführung der Die Offiziere wählen in einem Verband, in den
sozialen Krankenversicherung für seine Angehöri- Schulen, in Lehrgängen von mindestens dreimona-
gen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung tiger Dauer und in den Stäben der Verbände einen
in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden Vertrauensmann und zwei Stellvertreter.
gesetzlich geregelt.
(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-
(2) Die Vorschriften über die Reise- und Umzugs- vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und
kostenvergütung der Beamten sowie § 73 Abs. 2, Untergebenen sowie zur Erhaltung des kamerad-
§ 83 Abs. 2, §§ 84, 86, 87 und 183 Abs. 1 des Bun- schaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für
desbeamtengesetzes gelten entsprechend. den er gewählt ist, beitragen. Er ist mit seinen
Vorschlägen in Fragen des inneren Dienstbetriebes,
§ 31 der Fürsorge, der Berufsförderung und des außer-
Fürsorge dienstlichen Gemeinschaftslebens zu hören. Geht
Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treue- der Vorschlag des Vertrauensmannes über die Zu-
verhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und ständigkeit des Führers seiner Einheit hinaus, so
des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für hat dieser den Vorschlag seinem Vorgesetzten vor-
die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zulegen.
zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten (3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die
zu sorgen, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-· Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmän- 3. Maßregeln der Sicherung und Besserung
ner und die vorzei lige Beendigung ihrer Tätigkeit nach §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetzbuchs
werden durch Ceselz geregelt. unterworfen ist, solange diese Maßregeln
(4) Solcld1:(!Il in Dienststellen, die nicht Einheiten, nicht erledigt sind.
VerbLinde oder Schulen sind, wählen Vertretungen (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des
nach lhm VorschriJLen des Personalvertretungsge- Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur
S•elzes. Die Zahl ckr Vertreter muß im gleichen Ver- in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-
hältnis z1Jr Zc1hl dc~r Soidc:1L<~n sU~hen wie die Zahl setz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe
der Personalratsrnitqlieder znr Zahl der Beamten, vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) zulässig
Ang(:SlelHen uncl Arbeiter; die Soldaten erhalten ist oder war.
jedoch rnindestc,ns die in § 13 Abs. 3 und 5 des
(3) Der Bundesminister für Verteidigung kann in
Personal vertretun~;sgesetzes bcsti mmte Zahl von
Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulas-
Vertretern. In gomeinsamen Angelogenheiten tre-
sen.
ten diese Vertreter zu den Personalvertretungen hin-
zu; sie gellen als weitere Cruppe. In Angelegen- § 39
heiten, die nur dir: Soldaten betreffen, haben sie die Begründung des Dienstverhältnisses
Befugnisse des Vertrauensmannes. eines Berufssoldaten
§ 36 In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kön-
nen berufen werden
Seelsorge
1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feld-
Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und webel,
ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am
2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre
Gottesdienst ist freiwillig.
Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges
mit der Beförderung zum Leutnant,
ZWEITER ABSCHNITT 3. Offiziere auf Zeit,
4. Offiziere der Reserve.
Rechtsstellung der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit § 40
1. Begründung Begründung des Dienstverhältnisses
des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
§ 37
Zeit können berufen werden
Voraussetzung der Berufung 1. Ungediente, Mannschaften und Unteroffi-
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ziere bis zu einer Gesamtdienstzeit von
oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen wer- zwölf Jahren, jedoch nicht über das 32. Le-
den, wer bensjahr hinaus,
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des 2. Offiziere bis zu einer Gesamtdienstzeit von
Grundgesetzes ist, zwölf Jahren,
2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für 3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für
die freiheitliche demokratische Grundord- sie vorgesehenen Ausbildungsganges mit
nung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, dem Ziel
3. die charakterliche, geistige und körperliche a) der Ernennung zum Offizier auf Zeit
Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner
oder
Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
b) der Ernennung zum Berufsoffizier.
(2) Der Bundesminister für Verteidigung kann in
Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, (2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund
wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht. freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Gren-
zen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verlängert werden.
(3) Für die Berufung ist eine besetzbare Planstelle
erforderlich. (3) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst einge-
rechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in
§ 38
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ge-
Hindernisse der Berufung leistet worden ist.
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten § 41
oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen wer-
den, wer Form der Begründung und der Umwandlung
1. durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus (1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und
oder wegen einer hochverräterischen, seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung
staatsgefährdenden oder vorsätzlichen lan- einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
desverräterischen Handlung zu Gefängnis enthalten sein
verurteilt ist, 1. bei der Begründung die Worte „unter Be-
2. die bür~Jerlichen Ehrenrechte oder die rufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-
Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter soldaten oder „ unter Berufung in das
II
nicht besitzt, Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit 11
,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956 121
2. bei der Umwandlung die die Art des Dienst- (3) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund eines
vcrhüllnis~;es bestimmenden Worte nach ärztlichen Gutachtens von Amts wegen oder auf An-
Nummer 1. trag festgestellt. Dem Berufssoldaten ist unter An-
(2) Die Begründung und die Umwandlung werden gabe der Gründe mitzuteilen, daß seine Versetzung
mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungs- in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu
urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde aus- hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von
drücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimm-
ten beamteten Ärzten untersuchen und, falls sie es
(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhält-
für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die
nis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der
über die Versetzung in den Ruhestand entscheiden-
Tag der Aushändigung der Urkunde für das Wirk-
de Dienststelle kann auch andere Beweise erheben.
samwerden der Ernennung bestimmt, so hat der
Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit inner-
Soldat an diesem Tage seinen Dienst anzutreten.
halb eines Jahres zu erwarten ist, soll erst nach
Die Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zu-
sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
rückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Be-
rufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf (4) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus,
Zeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist. daß der Berufssoldat
1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jah-
ren abgeleistet hat oder
2. Beförderung 2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die
§ 42 er sich ohne grobes Verschulden zugezogen
hat, dienstunfähig geworden ist.
(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und
eines Soldaten auf Zeit erfolgt durch Aushändigung Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Num-
einer Ernennungsurkunde, in der die Bezeichnung mer 1 regelt ein Gesetz.
des höheren Dienstgrades enthalten sein muß. § 41 (5) Die Versetzung in den Ruhestand wird von
Abs. 2 gilt entsprechend. der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Er-
(2) Für die Beförderung eines Berufsoldaten oder nennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die
eines Soldaten auf Zeit ist eine besetzbare Plan- Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzu-
stelle erforderlich. stellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes
zurückgenommen werden. Der Ruhestand beginnt
mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat
3. B eendi gun g des Dienstverhältnisses folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand
dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
a) Beendigunq des Dienstverhältnisses (6) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der
eines Berufssoldaten Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeich-
§ 43 nung mit dem Zusatz „außer Dienst" (a. D.) weiter-
zuführen.
Beendigungsgründe
§ 45
(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten en- Altersgrenzen
det außer durch Tod durch Eintritt in den Ruhestand
nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche (1) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
Stellung der Berufsoldaten im Ruhestand. dieses Gesetzes werden die Altersgrenzen für die
einzelnen Gruppen der Berufssoldaten gesetzlich
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch bestimmt. Bis dahin ist das vollendete sechzigste
1. Entlassung; Lebensjahr die Altersgrenze.
2. Verlust, der Rechtsstellung eines Berufs- (2) Wenn zwingende dienstliche Gründe es er-
soldaten; fordern, kann der Bundesminister für Verteidigung
3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines in Einzelfällen den Eintritt in den Ruhestand um je-
Berufssoldaten durch disziplinargericht- weils ein Jahr hinausschieben, jedoch für nicht mehr
liches Urteil. als fünf Jahre.
§ 44
§ 46
Entlassung
Eintritt in den Ruhestand
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit (1) Ein Berufssoldat ist entlassen,
dem Ablauf des 31. März oder des 30. September, 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im
der dem Erreichen der für seinen Dienstgrad vor- Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
gesehenen Altersgrenze folgt. verliert oder
(2) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu ver- 2. wenn er ohne Zustimmung des Bundes-
setzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebre- ministers für Verteidigung seinen Wohn-
chens oder wegen Schwäche seiner körperlichen sitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb
oder geistigen Krüftc zur Erfüllung seiner Dienst- des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
pflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als nimmt.
dauernd dienstunfo11iq kann er aud1 dann angesehen Der Bundesminister für Verteidigung entscheidet
werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienst- darüber, ob die Voraussetzungen der Nummern 1
fähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der und 2 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung
Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist. des Dienstverhältnisses fest.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen, (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung
1. wenn er aus einem der in § 38 genannten über seine Entlassung zu hören.
Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen (3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46
und das Hindernis noch fortbesteht oder Abs. 2 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs
2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, Monaten verfügt werden, nachdem der Bundesmini-
arglistige Täuschung oder Bestechung her- ster für Verteidigung von dem Entlassungsgrund
beigdührt hat, außer wenn der Bundes- Kenntnis erhalten hat.
minister für Verteidigung wegen besonde- (4) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten
rer Härte eine Ausnahme zuläßt, oder in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienst-
3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner unfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Ent-
Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen lassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 5 wenig-
begangen hat, das ihn der Berufung in das stens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten un- Schluß eines Kalendervierteljahres unter schrift-
würdig erscheinen läßt und er deswegen licher Angabe der Gründe zugestellt werden.
zu eine1 Strafe verurteilt war oder wird,
oder § 48
4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, Verlust
oder der Rechtsstellung des Berufssoldaten
5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung,
des Bundestages, eines Landtages oder wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Ge-
einer kommunalen Vertretungskörperschaft richts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt
war und nicht innerhalb der vom Bundes- ist
minister für Verteidigung gesetzten ange- 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maß-
messenen Frist sein Mandat niederlegt oder regeln oder Nebenfolgen oder
6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 und 2 2. auf Gefängnis von einem Jahr oder mehr
die Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 nicht wegen vorsätzlich begangener Tat.
erfüllt sind.
§ 49
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas- Folgen der Entlassung und des Verlustes
sung verlangen. Das Verlangen muß dem Diszipli- der Rechtsstellung des Berufssoldaten
narvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Er-
klärung kann, solanqe die Entlassungsverfügung (1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur
dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb Bundeswehr endet mit der Beendigung seines
zweier Woche1, nach Zugang bei dem Disziplinar- Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder
vorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustim- durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat
mung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf nach § 48. In den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
di~ser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten und Abs. 3 sowie des § 48 bleibt der Soldat in der
Z:Itpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht
hmausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine hierzu verpflichtet ist.
d~enstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erle- (2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
digt hat, längstens drei Monate. bis 4 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienst-
(4) Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbil- grad.
dung mit einem Studium oder einer Fachausbildung (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als
verbunden war und der auf eigenen Antrag vor Be- Berufssoldat und, soweit gesetzlich nichts anderes
endigung einer Dienstzeit von gleicher Dauer wie bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere
die des Studiums oder der Fachausbildung entlassen Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge
wird, muß die entstandenen Kosten des Studiums und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigten-
oder der Fachausbildung ersetzen. versorgung.
(5) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum (4) Einern entlassenen Berufssoldaten kann der
Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens Bundesminister für Verteidigung die Erlaubnis er-
vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamt- teilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer
d~enstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Dienst" (a. D.) zu führen. Die Erlaubnis ist zurück-
Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in zunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer
diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung als nicht würdig erweist.
wird durch Gesetz geregelt.
§ 50
§ 47 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Zuständigkeit, Anhörungspflicht (1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere
und Fristen bei der Entlassung vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist einstweiligen Ruhestand versetzen.
wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Be-
§ 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten amten geltenden Vorschriften der §§ 37 bis 40 des
zuständig wäre. Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956 123
wendung. Der in den einstweiligen Ruhestand ver- begangen hat, eine Entscheidung ergangen
setzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Alters- ist, die nach § 48 zum Verlust seiner
grenze als dauernd in den Ruhestand versetzt. Rechtsstellung als Berufssoldat geführt
hätte, oder
§ 51 2. der wegen einer nach Beendigung seines
Wiederverwendung Dienstverhältnisses begangenen Tat durch
ein deutsches Gericht im Geltungsbereich
(1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der des Grundgesetzes
Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt a) zu Zuchthaus oder
bis zur VolJendung des fünfundsechzigsten Lebens- b) zu Gefängnis mit Verlust der bürger-
jahres verpflichtet, Wehrdienst zu leisten. Er kann lichen Ehrenrechte auf die Dauer von
herangezogen werden
mindestens drei Jahren oder
1. zu kurzfristigen Dienstleistungen bis zu c) wegen einer hochverräterischen, staats-
einem Monat jährlich; gefährdenden oder vorsätzlichen landes-
2. unter erneuter Berufung in das Dienstver- verräterischen Handlung zu Gefängnis
hältnis eines Berufssoldaten verurteilt worden ist,
a) zu einer Wiederverwendung von wenig- verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche
stens einem und höchstens zwei Jahren, auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigten-
jedoch nur, wenn die Wiederverwen- versorgung.
dung unter Berücksichtigung der persön-
(2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frühe-
lichen, insbesondere häuslichen, beruf-
rer Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den
lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2,
zumutbar ist, und nicht. nach Ablauf von
fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhe- 1. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
stand, oder
2. auf Unfähigkeit zum Bekleiden öffentlicher
b) im Verteidigungsfalle zu zeitlich unbe-
Ämter oder
grenzter Wiederverwendung.
3. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Ge-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a fängnis von einem Jahr oder mehr erkannt
tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wie- wird,
derverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand. verliert seinen Dienstgrad.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist
er mit der Beendigung der Wiederverwendung in (3) § 52 gilt entsprechend.
den Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwen-
dung kann jederzeit beendet werden. b) Beendigung des Dienstverhältnisses
(3) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- eines Soldaten auf Zeit
stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig § 54
geworden, so kann er erneut in das Dienstverhält-
nis eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch Beendigungsgründe
nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit der Verset- (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
zung in den Ruhestand oder nach Uberschreiten der endet außer durch Tod mit dem Ablauf der Zeit, für
Altersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeitpunkt, die er in das Dienstverhältnis berufen ist.
ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssol- (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
daten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzugeben,
falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen- 1. Entlassung,
stehen. § 44 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten
auf Zeit entsprechend dem § 48,
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des 3 .. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines
Absatzes 3 endet der Ruhestand mit der erneuten Soldaten auf Zeit.
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol-
daten. (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es
erfordern, kann die für das Dienstverhältnis fest-
§ 52
gesetzte Zeit
Wiederaufnahme des Verfahrens
1. allgemein durch Rechtsverordnung oder
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wie- 2. in Einzelfällen durch den Bundesminister
deraufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das für Verteidigung um einen Zeitraum bis zu
diese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 drei Monaten verlängert werden.
des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
§ 55
§ 53
Entlassung
Verurteilung
nach Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frü- Abs. 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.
herer Berufssoldat, (2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er in-
1. gegen den wegen einer Tat, die er vor folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
der Beendigung seines Dienstverhältnisses Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig DRITTER ABSCHNITT
(dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann
er auch dann angesehen werden, wenn die Wieder- Rechtsstellung der Soldaten,
herstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines die auf Grund der Wehrpflicht
Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu Wehrdienst leisten
erwarten ist. § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit kann auf seinen Antrag § 58
entlassen werden, wenn das Verbleiben im Dienst (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heran-
für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, ziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und
beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine beson- die Beendigung ihres Wehrdienstes werden durch
dere Härte bedeuten würde. Gesetz geregelt.
(4) Ein Soldat, der sich als Offizierbewerber bis (2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf
zum Abschluß des für ihn vorgesehenen Ausbil- Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt
dungsganges verpflichtet hat, kann entlassen werden, durch dienstliche Bekanntgabe an den Soldaten; sie
wenn sich herausstellt, daß er sich nicht zum Offi- wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam.
zier eignen wird. Dem Soldaten ist eine Urkunde über die dienstliche
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten Bekanntgabe auszuhändigen.
vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn
er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Ver-
bleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische VIERTER ABSCHNITT
Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-
lich gefährden würde. Rechtsweg
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht
§ 59
und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1
bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muß (1) Für Klagen der Soldaten aus dem Wehr-
dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenig- dienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg ge-
stens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 geben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetz-
wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag lich vorgeschrieben ist.
unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt
werden. (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.
§ 56 (3) Der Bund wird durch den Bundesminister für
Verteidigung vertreten. Dieser kann die Vertretung
Folgen der Entlassung und des Verlustes durch allgemeine Anordnung anderen Behörden
der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zei~ übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses zu veröffentlichen.
durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung
nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung
als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die
Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundes- FUNFTER ABSCHNITT
wehr. Der Soldat bleibt jedoch in den dem § 46
Abs. 2 Nr, 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden Fäl- Ubergangs- und Schlußvorschriften
len sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 in der
§ 60
Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht
hierzu verpflichtet ist. Einstellung von Soldaten
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 und Beamten der früheren Wehrmacht und
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und nach § 55 Abs. 5 von anderen Bewerbern
sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als (1) Ein Soldat oder ein Beamter der früheren
Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienst- Wehrmacht oder ein Bewerber, der sich die für
grad. einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische
(3) Nach dem Verlust seiner Recht~stellung als Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außer-
Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts ande- halb der früheren Wehrmacht oder der Bundeswehr
res bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frü- erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Ver-
here Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienst- pflichtung zu einer Eignungsübung von vier Mona-
ten einberufen werden; er kann die Eignungsübung
bezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschä-
freiwillig fortsetzen. Während der Ubung kann er
digtenversorgung. mit dem 15. oder letzten eines jeden Monats ent-
§ 57 lassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm
wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag
Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen bekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er jeder-
nach Beendigung des Dienstverhältnisses zeit entlassen werden. Im übrigen hat er für die
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für Dauer der Eignungsübung die Stellung eines Solda-
die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des ten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach er-
Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die folgreicher Ableistung der Eignungsübung vorge-
§§ 52 und 53 entsprechend. sehen ist.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956 125
(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber 2. für die Soldaten auf Zeit, die durch eine Dienst-
zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit er- verrichtung, durch einen in Ausübung des
nannt werden. Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die
(3) Ein Bewerber nach Absatz 1 kann, wenn dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
dienstliche Gründe dies erfordern, innerhalb dreier eine gesundheitliche Schädigung erleiden, und
Jahre nach Beginn der Aufstellung auf die Dauer für ihre Hinterbliebenen die Vorschriften des
von fünf Jahren auch dann zum Berufssoldaten er- Bundesversorgungsgesetzes.
nannt werden, wenn er die Altersgrenze überschrit-
ten hat oder in dieser Zeit überschreiten würde. Es
muß von ihm jedoch eine mindestens dreijährige § 64
Dienstleistung erwartet werden können. Für die Vorläufige Regelung für Disziplinarverfahren
Anwendung des § 44 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Erreichens der Altersgrenze der Ablauf der in (1) Bis zum Inkrafttreten der Wehrdisziplinar-
Satz 1 bezeichneten Dienstzeit. ordnung gelten für die Soldaten die Bundesdiszipli-
(4) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit fin- narordnung und die zu ihrer Durchführung erlasse-
det die Beschränkung auf ein Lebensalter von nen Vorschriften entsprechend. Beisitzer der Bun-
32 Jahren keine Anwendung. desdisziplinarkammer (§ 37 der Bundesdisziplinar-
ordnung) sind ein Soldat aus der Ranggruppe des
§ 61 Beschuldigten und ein Offizier, der im Dienstgrad
über dem Beschuldigten steht, mindestens ein
Besondere Entlassung von Soldaten
und Beamten der früheren Wehrmacht und Stabsoffizier. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer
von anderen Bewerbern zur Teilnahme an den Sitzungen berufen werden,
wird von dem Vorsitzenden aus einer von dem
Ein Bewerber nach § 60 Abs. 1, der in das Dienst- Bundesminister für Verteidigung aufgestellten
verhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten Liste durch das Los bestimmt. Der Bundesdiszipli-
auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhal-
naranwalt nimmt am Verfahren nicht teil; seine
tens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in
Befugnisse werden im förmlichen Disziplinarverfah-
sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen läßt, ent-
lassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den ren von einem Vertreter der Einleitungsbehörde
Sachverhalt festgestellt hat. ausgeübt.
(2) Als Dienstvorgesetzte gelten die unmittel-
§ 62 baren Vorgesetzten vom Kompaniechef oder von
Vorläufige Regelung der Geld- und Sachbezüge einem Offizier in entsprechender Dienststellung an
aufwärts. Die Befugnisse eines der obersten Dienst-
(1) Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung
der Besoldung der Berufssoldaten und der Soldaten behörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorge-
auf Zeit sind die für Bundesbeamte geltenden Vor- setzten (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesdisziplinar-
schriften entsprechend anzuwenden; die Zuordnung ordnung) übt der Re-gimentskommandeur oder ein
zu den Besoldungsgruppen und zu den Dienstalters- Offizier in entsprechender oder höherer Dienststel-
stufen richtet sich nach der Rechtsverordnung ge- lung aus.
mäß § 4 des Freiwilligengesetzes vom 23. Juli 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 449). § 65
(2) Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung
Ubergangsregelung für freiwillige Soldaten
erhalten die freiwilligen Soldaten, die Berufssolda-
ten und die Soldaten auf Zeit unentg,eltliche trup-
penärztliche Versorgung. Die Unteroffiziere und
(1) Das Dienstverhältnis eines freiwilligen Solda-
ten nach dem Freiwilligengesetz ist nach erfolg-
l.
Mannschaften erhalten unentgeltlich Dienstbeklei- reicher Ableistung der Eignungsübung in das
dung, in der Marine Dienstbekleidung oder Kleider- Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines
geld, die Offiziere einen einmaligen Einkleidungs-
Soldaten auf Zeit umzuwandeln. Bis zur Umwand-
zuschuß und eine Entschädigung für besondere Ab-
nutzung der Dienstbekleidung. Die zur Durchfüh- lung behält der freiwillige Soldat seine bisherige
rung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt Rechtsstellung, soweit gesetzlich nichts anderes be-
der Bundesminister für Verteidigung im Einverneh- stimmt wird.
men mit dem Bundesminister der Finanzen. (2) Die Pflichten des freiwilligen Soldaten richten
sich nach den §§ 7, 8, 10 bis 19.
§ 63
Vorläufige Versorgungsregelung
§ 66
Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung der
Versorgung der Berufssoldaten und der Soldaten Organisationsgesetz
auf Zeit gelten folgende Vorschriften entsprechend: Die Organisation der Verteidigung, insbesondere
1. Für die Versorgung der Berufssoldaten und die Spitzengliederung der Bundeswehr und die end-
ihrer Hinterbliebenen die Vors.chriften des gültige Organisation des Bundesministeriums für
Bundesbeamtengesetzes für Beamte auf Lebens- Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Rege-
zeit, lung vorbehalten.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 67 § 71
Personalgutachterausschuß Ubergangsvorschriiten für die Laufbahnen
In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann
Das Personalgutachterausschuß-Gesetz vorn 23.
für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten
Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 451) bleibt unberührt.
dieses Gesetzes bestimmt werden, daß die Dienst-
zeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf
§ 68 vierzehn Monate verkürzt wird.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 72
§ 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgende
Fassung: Zuständigkeit
für den Erlaß der Rechtsverordnungen
,,§ 9
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Stand- nungen über
ort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland
1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20
keinen Standort hat, gilt der letzte inländische
Abs. 4,
Standort.
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwen-
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
dung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehr-
pflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbstän- 4. die Verlängerung der Dienstzeit von Sol-
dig einen Wohnsitz begründen können." daten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1.
(2) Der Bundesminister für Verteidigung erläßt
die Rechtsverordnung über die Regelung des Vor-
§ 69 gesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 4.
Änderung der Arbeitszeitordnung
Der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 § 73
(Reichsgesetzbl. I S. 447) wird folgender § 14 a ein-
Inkrafttreten
gefügt:
,,§ 14 a Dieses Gesetz tritt am 1 April 1956 in Kraft.
Die Ar bei lnehmer in der Bundeswehr sind ver-
pflichtet, auf Weisung ihres Arbeitgebers über
die in den §§ 3 bis 13 festgelegten Arbeitszeit- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
grenzen hinaus Mehrarbeit zu leisten, soweit sind gewahrt.
solche Weisungen aus zwingenden Gründen der
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Verteidigung durch Rechtsverordnung, die der
Bundesminister für Verteidigung im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Arbeit erläßt, Bonn, den 19. März 1956.
für zulässig erklärt werden. Hinsichtlich der Ver-
gütung für Mehrarbeit gilt § 15 Abs. 1 und 2 Der Bundespräsident
sinngemäß." Theodor Heuss
§ 70 Der Bundeskanzler
Personalvertretung für Zivilbedienstete Adenauer
Für die bei den Einheiten, Verbänden und
Der Bundesminister für Verteidigung
Schulen der Bundeswehr Bediensteten, die nicht Sol-
Blank
daten sind, gilt das Personalvertretungsgesetz. § 73
des Personalvertretungsgesetzes findet hinsichtlich
der Mitwirkung bei der Auflösung, Einschränkung, Der Bundesminister des Innern
Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen Dr. Schröder
oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwen-
dung, soweit es die militärischen Aufgaben der Der Bundesminister der Finanzen
Bundeswehr erfordern. Schäffer
Heraus Cl e b er: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH, Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesriesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
L ~ u f ende r Bezug nm durch die Post Bez n g s p t e i s viertel,iiihrlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,-- (zuzüglich Zustellgebühr).
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