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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 16. März 1956 Nr. 10
Tag Inhalt: Seite
14.3.56 Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung • . . . . . . . . . . . • 107
13.3.56 Fünfte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
12. 3.56 Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . UO
. Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 14. März 1956.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben b die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-
und 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung wert und der Restnutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt
des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Einkom- entsprechend.
mensteuergesetzes vom 11. August 1955 (Bundes- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
gesetzbl. I S. 505) verordnet die Bundesregierung satzes 1 ist, daß
mit Zustimmung des Bundesrates:
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und
ausschließlich dazu dienen, Schädigun-
Artikel 1 gen durch Abwässer zu verhindern, zu
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung beseitigen oder zu verringern,
(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundes- 2. die Anschaffung oder Herstellung der
gesetzbl. I S. 756) wird wie folgt geändert und er- Wirtschaftsgüter im öffentlichen Inter-
gänzt: esse erforderlich ist und
3. die für die Wasserwirtschaft zuständige
1. § 74 Abs. 5 wird gestrichen; der bisherige Ab- oberste Landesbehörde oder die von ihr
satz 6 wird Absatz 5. bestimmte Stelle das Vorliegen der Vor-
aussetzungen der Ziffern 1 und 2 be-
2. Hinter § 78 wird der folgende § 79 eingefügt:
scheinigt.
,,§ 79
(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Bewertungsfreiheit für Anlagen
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1
zur·verhinderung, Beseitigung oder Verringerung
oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hin-
von Schädigungen durch Abwässer
gabe eines Zuschusses zur Finanzierung der An-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund schaffung oder Herstellung von abnutzbaren
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinn
oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei ab- des Absatzes 2 unter den Voraussetzungen des
nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- Absatzes 4 bei dem durch den Zuschuß erwor-
gens, bei denen die Voraussetzungen des Ab- benen Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hin-
satzes 2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der An- gabe und in dem folgenden Wirtschaftsjahr
schaffung oder Herstellung und in dem folgenden neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden
Wirtschaftsjahr neben den nach § 7 des Gesetzes Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen bis
zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Ab- zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert des
schreibungen vornehmen, und zwar Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist an-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des zuwenden.
Anlagevermögens (4) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom satzes 3 ist, daß
Hundert, 1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern Zweck der Mitbenutzung der im Ab-
des Anlagevermögens satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom und
Hundert 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüg-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In lich und unmittelbar zur Anschaffung
den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich oder Herstellung dieser Wirtschafts-
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
gütcr verwendet und diese Verwendung hergestellt werden. Die Vorschrift des § 19 Abs._ 3
und das Vorliegen einer Bescheinigung ist erstmals bei Zuschüssen anzuwenden, die
im Sinn des Absatzes 2 Ziff. 3 dem nach dem 31. Dezember 1954 gegeben werden."
Steuerpflichtigen bestätigt.
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
Artikel 2
bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-
den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum Anwendung im Land Berlin
31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
werden. Die Abschreibungen nach Absatz 3 kön- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
nen bei Zuschüssen in Anspruch genommen wer- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des
den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum Gesetzes zur Änderung des Dritten Uberleitungs-
31. Dezc~mber 1960 w~geben werden. Bei Wirt- gesetzes vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
schaftsgütern, für die Abs,chreibungen nach Ab- S. 821) und Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur
satz 1 oder Absatz 3 vorgenommen werden, sind Änderung des Einkommensteuergesetzes vom
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des 11. August 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 505) auch im
Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzuneh- Land Berlin.
men.
Artikel 3
(6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen
im Si.nn des Absatzes 3 angeschafft oder her- Inkrafttreten
gestellt worden sind, sind die Anschaffungs- oder Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Herstellungskosten vermindert um den Betrag kündung in Kraft.
dieser Zuschüsse anzusetzen."
3. Die bisherigen §§ 79 bis 82 werden §§ 80 bis 83. Bonn, den 14. März 1956.
4. Im neuen § 81 erhält der Absatz 7 die folgende Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Fassung: Blücher
,, (7) Die Vorschriften der §§ 75 und 79 Abs. 1
sind erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, Der Bundesminister der Finanzen
die nach dem 31. Dezember 1954 angeschafft oder Schäffer
Fünfte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif.
Vom 13. März 1956.
Auf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 {Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnc~t die Bundesregierung:
§ 1
Die Nummer 4701 des Zolltarifs ist nach den Be-
stimmungen der Anlage auszulegen und anzu-
wenden.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12.
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
lin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. März 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1955 109
Anlage
(zu§ 1)
Erläuterungen zu Nr. 4701 des Zolltarifs
Nr. 4701 Braunschliff sowie der halbchemisch bereitete
Papiermasse Schliff, d. h. der nach chemischer Aufbereitung
nicht zerkleinerten Holzes durch anschließendes
1. Hierher gehören ohne Rücksicht auf ihren Ver-
Schleifen gewonnene sogenannte chemische Holz-
wendungszweck (Weiterverarbeitung zu Papier,
schliff.
zu künstlicher Spinnmasse usw. - vgl. Anmer-
kung 1 zu dieser Nummer) die als Halbstoffe 5. Zu Absatz B-2 gehören:
bezeichneten Fasermassen, die im wesentlichen
a) Halbstoff aus Holz, dessen Fasern durch Ko-
aus Zellulosefasern bestehen und aus zellulose-
chen mit alkalischen Flüssigkeiten (Natron-
reichen pflanzlichen Stoffen oder auch aus Spinn-
verfahren, Sulfatverfahren) oder mit sauren
stoffabfällen durch mechanische, chemische oder
Flüssigkeiten (Sulfitverfahren) chemisch voll-
kombinierte mechanische und chemische Behand-
ständig aufgeschlossen sind;
lung gewonnen sind.
b) Halbstoff aus Holz, das durch eines der unter
2. Der Halbstoff besitzt meist eine ihm durch Lang- Buchstabe a bezeichneten Verfahren behan-
oder auch Rundsiebentwässerungsmaschinen ver- delt (aber nicht vollständig aufgeschlossen)
liehene pappen- oder papierähnliche Form (Bo- und anschließend anders als durch Schleifen
gen) und ist je nach dem Grad seiner Entwässe- zerfasert worden ist.
rung trocken oder feucht. In diesen Bogen gehört
er jedoch nur unter den Voraussetzungen der 6. Zu Absatz C gehören z.B. Halbstoffe aus Ramie,
Anmerkung 2 zu dieser Nummer hierher. Dabei Jute, Getreidestroh, Esparto, Bambus, Gampi,
ist es unerheblich, ob die Bogen geschnitten oder Mitsumata, Kodzu, Ginster oder Kartoffelkraut.
zu Rollen aufgewickelt sind.
7. Halbstoffe, die aus mehreren bei verschiedenen
3. Zu Absatz A gehören Halbstoffe, die Absätzen oder Unterabsätzen dieser Nummer ge-
nannten Faserstoffen bestehen, werden innerhalb
a) aus Lumpen und Spinnstoffabfällen jeder Art dieser Nummer nach § 15 des Zolltarifgesetzes
und Zusammensetzung (selbst mit Fasern tie- tarifiert.
rischen Ursprungs) oder
8. Hierher gehören nicht:
b) aus Fasern von Baumwolle, Flachs oder Hanf
hergestellt sind. a) Papiermasse (Halbstoff) in Form von (auch zu
Rollen auf gewickelten) Bogen, bei denen die
Hierher gehört auch Halbstoff aus gebleichten Voraussetzungen der Anmerkung 2 nicht ge-
Linters, der auf Siebentwässerungsmaschinen die geben sind (Kapitel 48);
Form von Bogen erhalten hat.
b) Platten aus Papiermasse für Filter (Nr. 4810);
4. Zu Absatz B-1 gehören der durch rein mechani- c) Bauplatten aus Papiermasse (Nr. 4811);
schen Aufschluß der Holzfaser bereitete Holz-
schliff (Weißschliff), der nach einfacher Vorbe- d) andere Waren aus Papiermasse (Nr. 4823);
handlung durch Kochen oder Dämpfen des Faser-· e) Linters in Flockenform, auch zu Ballen, Tafeln
holzes ohne Zusatz von Chemikalien bereitete usw. lediglich zusammengepreßt (Nr. 5502).
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener.
Vom 12. März 1956.
Auf Grund des § 14 a des Gesetzes über eine;n urkundlichen Nachweis führen, daß er oder sein
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Erblasser im Zeitpunkt der Vertreibung Gläu-
vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der biger der Spareinlage war. Als Nachweis gilt
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes auch eine Bestätigung im Sinne des § 9 Abs. 2
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben der Sechsten Verordnung zur Durchführung des
Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-
S. 165) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- guthaben Vertriebener (6. WAG-DV) vom 27. Ja-
mung des Bundesrates: nuar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 53)."
2. § 2 erhält folgende Fassung:
Artikel I
,,§ 2
Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar- Soweit durch § 1 und durch die Sechste Ver-
guthaben Vertriebener (5. WAG-DV) vom 22. Fe- ordnung zur Durchführung des Gesetzes über
bruar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 13) wird wie folgt einen Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-
geändert: triebener weitere Beweismittel anerkannt sind,
kann ein auf solche Beweismittel gestützter An-
1. § 1 erhält folgende Fassung: trag vom 1. April 1956 ab inne,rhalb einer Frist
.,§ 1 · von 6 Monaten gestellt werden."
(1) Ein Entschädigungsanspruch besteht auch 3. § 3 erhält folgende Fassung:
dann, wenn
,,§ 3
1. das über die Spareinlage ausgestellte
Sparbuch als Inhaberpapier nur mit Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost
einem Decknamen, einer Nummer oder sind, sofern der Entschädigungsanspruch nach
einem Kennwort gekennzeichnet war, Grund und Höhe zweifelsfrei ist, zur Erteilung
sofern das Konto auf den Namen des eines Bescheids stets berechtigt, wenn der Antrag
vertriebenen Sparers oder seines Erb- nicht gestützt wird auf eine Urkunde nach § 6
lassers gelautet hat oder n?ch den maß- Nr. 3 oder§ 8 der Sechsten Verordnung zur Durch-
gebenden gesetzlichen Vorschriften hätte führung des Gesetzes über einen Währungsaus-
lauten müssen; gleich für Sparguthaben Vertriebener."
2. das über die Spareinlage ausgestellte
Sparbuch auf den Namen eines anderen Artikel II
Gläubigers als den des vertriebenen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
Sparers oder seines Erblassers lautet,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
sofern durch eine vor der Vertreibung
ausgestellte gerichtliche oder notarielle setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artike! II des Ge-
Urkunde oder gerichtlich oder notariell setzes zur Änderung des Gesetzes über einen Wäh-
rungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom
beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird,
6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 165) · auch im Land
daß das Sparguthaben zugunsten des
vertriebenen Sparers oder seines Erb- Berlin.
lassers begründet oder an ihn übertragen
worden ist. Artikel III
(2) Der Antragsteller muß bei Vorlage eines Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Sparbuches im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 den kündung in Kraft.
Bonn, den 12. März 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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