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Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 1956 Nr. 1
Tag Inhalt: Seite
3. 1. 56 Gesetz zur Änderung des Altsparergesetzes ............................................ .
6. 1. 56 Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich und den Notopfer-
Jahresausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
5. 1. 56 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 69 Abs. 2 des Gesetzes zur Milderung
dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
5. 1. 56 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 187 a des Strafgesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . 10
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
In Teil II Nr. 29, ausgegeben am 29. Dezember 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen vom 30. Juni 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungs-
hilfe. - Gesetz über den I-Iandels- und Schiffahrtsvertrag vom 11. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Kuba. - Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Internationalen
Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation). - Gesetz zum
Ubereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grund-
sätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen. - Bekanntmachung zu dem Europäischen
Kulturabkommen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Ubereinkommens über den
Freibord der Kauffahrteischiffe im Verhältnis zu Pakistan. - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der
Deutschen Bundesbahn. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens über Verwaltungsmaß-
regeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel im Verhältnis zur Südafrikanischen Union.
- Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Ubereinkommens zur Bekämpfung des Mädchen-
handels im Verhältnis zur Südafrikanischen Union. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Uberein-
kommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot im Verhältnis zu
Ceylon. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über den Zusammenstoß von Schiffen im Verhältnis zu Ceylon. - Bekanntmachung über den Beitritt Italiens, der
Niederlande und Griechenlands zur Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland.
- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
Gesetz
zur Änderung des Altsparergesetzes.
Vom 3. Januar 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Artikel 1 vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in
Das Allsparergesetz vom 14. Juli 1953 (Bundes- Berlin (West).
gesetzbl. I S. 495) in der Fassung des Vierten Ge-
setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Artikel 3
vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) wird wie
folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
1. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Der Antrag nach Absatz 3 kann nur bis zu
dem Zeitpunkt gestellt werden, welcher für die
einzelnen Gruppen von Sparanlagen durch Rechts- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
verordnung bestimmt wird. Nach diesem Zeit-
punkt kann der Antrag nicht mehr gestellt wer- Bonn, den 3. Januar 1956.
den, es sei denn, daß die rechtzeitige Stellung
des Antrags nachweisbar ohne Verschulden un- Der Bundespräsident
terblieben ist und unverzüglich nachgeholt wird." Theodor Heuss
2. An § 27 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Der Antrag auf Entschädigung (§ 14 Abs. 3) Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
kann bei Entschädigungsansprüchen, deren Bear- Blücher
beitung der in Berlin (West) belegenen Nieder-
lassung eines Geldinstituts obliegt, vom 1. April Der Bundesminister der Finanzen
1956 ab gestellt werden." Schäff er
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
und den Notopfer-Jahresausgleich.
Vom 6. Januar 1956.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über den Lohnsteuer-
Jahresausgleich und den Notopfer-Jahresausgleich
unter Berücksichtigung der Verordnung zur Ände-
rung und Ergänzung der Verordnung über den
Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 23. Dezember 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 887) bekanntgemacht.
Bonn, den 6. Januar 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
und den Notopfer-Jahresausgleich (JAV)
in der Fassung vom 6. Januar 1956.
1. Lohnsteuer-Jahresausgleich (2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich (Absatz 1)
wird in den folgenden Fällen (Ausgleichsfällen)
§ 1 durchgeführt:
Ausgleichsfälle 1. wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr
(1) Wenn die im Laufe eines Kalenderjahrs (Aus- a) unständig beschäftigt war {Absatz 3
gleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer Satz 1) oder
übersteigt, die auf den Arbeitslohn des Ausgleichs- b) schwankenden Arbeitslohn bezogen hat
jahrs nach der für das Ausgleichsjahr geltenden (Absatz 3 Satz 2);
Jahreslohnsteuertabelle entfällt, wird der über-
steigende Betrag nach Maßgabe der folgenden Vor- 2. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein steuer-
schriften ausgeglichen (Lohnsteuer-Jahresausgleich). freier Betrag mit Wirkung von einem nach
J ahreslohnsteuertabelle ist dem 1. Januar des Ausgleichsjahrs liegen-
den Zeitpunkt an eingetragen ist;
1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach
den für den Geltungsbereich des Grund- 3. wenn ein auf der Lohnsteuerkarte mit Wir-
gesetzes maßgebenden Vorschriften zu be- kung vom 1. Januar des Ausgleichsjahrs
rechnen ist, die dafür gültige Jahreslohn- an eingetragener steuerfreier Betrag vor
steuerta belle (allgemeine Jahreslohnsteuer- Ablauf des Ausgleichsjahrs weggefallen
ta belle), oder mit Wirkung von einem nach dem
1. Januar des Ausgleichsjahrs liegenden
2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf Zeitpunkt an geändert worden ist;
Grund des § 5 des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Einkommensteuergesetzes, 4. wenn ein unverheirateter Arbeitnehmer
des Körperschaftsteuergesetzes und des der Steuerklasse I vor dem 1. September
Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe des Ausgleichsjahrs das 55. Lebensjahr
,,Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bun- vollendet hat;
desgesetzbl. I S. 384) - Steuerermäßigungs- 5. wenn, vorbehaltlich der Vorschriften in
gesetz für Berlin (West) - um 20 vom den Nummern 7 bis 9, die Eintragung der
Hundert ermäßigt zu berechnen ist, die da- Steuerklasse oder Zahl der Kinder auf der
für gültige, aus der allgemeinen Jahres- Lohnsteuerkarte von einem Zeitpunkt
lohnsteuertabelle (Nummer 1) abgeleitete • nach dem Beginn des Ausgleichsjahrs an
J ahreslohnsteuerta belle (Jahreslohnsteuer- geändert worden ist und der Zeitraum, für
tabelle für Arbeitnehmer in Berlin-West). den die Eintragung der günstigeren Steuer-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1956 3
klasse oder Zahl der Kinder gegolten hat, festgestellt, so ist die sich ergebende Mehr-
mindestens vier Monate im Ausgleichsjahr steuer nach § 28 a Abs. 1 Ziff. 7, § 46 Abs. 2
betragen hat. In den Fällen des § 9 muß Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsver-
die Eintragung der günstigeren Steuer- ordnung nachzufordern;
klasse oder Zahl der Kinder mindestens
12. wenn der Arbeitnehmer nachträglich für
für vier Monate während des Bestehens
das Ausgleichsjahr Werbungskosten, Son-
der unbeschränkten Steuerpflicht gegolten
derausgaben, Aufwendungen für außer-
haben;
gewöhnliche Belastungen oder steuerfreie
6. wenn, vorbehaltlich der Vorschriften in Beträge nach § 25 b und § 26 a der Lohn-
den Nummern 9 und 10, der Arbeitnehmer steuer-Durchführungsverordnung geltend
nachträglich für das Ausgleichsjahr gel- macht, die nicht bereits durch Eintragung
tend macht, daß die Voraussetzungen für eines steuerfreien Betrags auf der Lohn-
die Eintragung einer günstigeren Steuer- steuerkarte berücksichtigt worden sind;
klasse oder Zahl der Kinder während des
13. bei einem Arbeitnehmer, der im Aus-
Ausgleichsjahrs oder eines Teils desselben
gleichsjahr gleichzeitig aus mehreren
vorgelegen haben;
gegenwärtigen oder früheren Dienstver-
7. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 der Lohn- hältnissen von verschiedenen Arbeit-
steuer-Durchführungsverordnung auf der gebern Einkünfte bezogen hat, die dem
Lohnsteuerkarte einer Ehefrau eine andere Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen
Steuerklasse als die Steuerklasse I und haben. Voraussetzung ist, daß der Arbeit-
beim Ehemann die Steuerklasse I von nehmer nicht gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des
einem Zeitpunkt nach dem Beginn des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen
Ausgleichsjahrs an eingetragen worden ist;
ist. Ergibt sich in diesem Fall bei dem
14. wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr
Ehemann eine Mehrsteuer, so ist diese in
neben Einkünften aus nichtselbständiger
dem Verfahren nach § 46 der Lohnsteuer-
Arbeit aus Berlin (West), von denen die
Durchführungsverordnung von dem Ehe-
nach § 5 des Steuerermäßigungsgesetzes
mann nachzufordern;
für Berlin (West) um 20 vom Hundert er-
8. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 2 der Lohn- mäßigte Lohnsteuer zu erheben war, an-
steuer-Durchführungsverordnung auf der dere Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-
Lohnsteuerkarte einer Ehefrau eine andere beit bezogen hat;
Steuerklasse als die Steuerklasse I von
15. wenn in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1
einem Zeitpunkt nach dem Beginn des Aus-
des Steuerermäßigungsgesetzes für Berlin
gleichsjahrs an eingetragen worden ist;
(West) der Arbeitnehmer, in den Fällen
9. wenn nachträglich für das Ausgleichsjahr des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerermäßigungs-
die Besteuerung der in einem Dienstver- gesetzes für Berlin (West) die Angehörigen
hältnis stehenden Ehefrau nach § 8 a Abs. 2 des Arbeitnehmers seit mindestens vier
Ziff. 1 oder 2 der Lohnsteuer-Durch- Monaten vor dem Ende des Ausgleichs-
führungsverordnung geltend gemacht wird. jahrs ihren ausschließlichen Wohnsitz in
Ergibt sich in diesem Fall bei dem Ehe- Berlin (West) haben.
mann eine Mehrsteuer, so ist diese in dem
(3) Unständige Beschäftigung im Sinn des "Ab-
Verfahren nach § 46 der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung von dem Ehe- satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der
mann nachzufordern; Arbeitnehmer nicht während des ganzen Ausgleichs-
jahrs in einem Dienstverhältnis (in mehreren
10. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 der Lohn- Dienstverhältnissen) gestanden hat. Schwankender
steuer-Durchführungsverordnung auf der Arbeitslohn im Sinn des Absatzes 2 Nummer 1 Buch-
Lohnsteuerkarte eines Ehemanns die stabe b liegt vor, wenn der Arbeitnehmer während
Steuerklasse I eingetragen ist und die des ganzen Ausgleichsjahrs in einem Dienstverhält-
Änderung der danach vorgenommenen nis (in mehreren Dienstverhältnissen) gestanden,
Besteuerung nach § 8 a Abs. 4 Ziff. 1 der aber in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen Ar-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung be- beitslohn in nicht gleichbleibender Höhe bezogen
antragt wird. Ergibt sich in diesem Fall hat.
bei der Ehefrau eine Mehrsteuer, so ist
diese von der Ehefrau nach § 46 Abs. 2
Ziff. 3 a der Lohnsteuer-Durchführungs- § 2
verordnung nachzufordern; Zuständigkeit
11. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein steuer- Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den
freier Betrag vorläufig eingetragen ist und Arbeitgeber (§ 3) oder auf Antrag durch das Finanz-
die endgültige Feststellung gemäß § 27 amt (§ 4) durchgeführt. Ist beim Zusammentreffen
Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsver- mehrerer Ausgleichsfälle des § 1 Abs. 2 bei dem-
ordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs selben Arbeitnehmer sowohl eine Zuständigkeit
einen höheren steuerfreien Betrag ergibt. des Arbeitgebers als auch des Finanzamts gegeben,
Wird ein niedrigerer steuerfreier Betrag so hat das Finanzamt den Lohnsteuer-Jahres-
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
ausgleich durchzuführen, soweit dieser nicht bereits die er für seine anderen Arbeitnehmer abzuführen
durch den Arbeitgeber im Rahmen des § 3 vorge- hat, und den verrechneten Betrag dem Arbeitneh-
nommen worden ist. mer zu erstatten (Erstattung).
§ 3 (4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung
des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-
Zuständigkeit des Arbeitgebers gaben zu machen:
(1) Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeit- 1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und
nehmer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist
einem Dienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich der erstattete Betrag oder - soweit gegen
der Vorschrift des § 4, Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf-
1. verpflichtet, in den folgenden Ausgleichs- gerechnet wird, die nach dem 31. Dezember
fällen den Lohnsteuer-Jahresausgleich vor- des Ausgleichsjahrs geendet haben - der
zunehmen, wenn er am 31. Dezember des aufgerechnete Betrag. je besonders anzu-
Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeit- geben. In diesen Fällen ist auf der Lohn-
nehmer beschäftigt: steuerkarte und in dem Lohnzettel des Aus-
a) wegen schwankenden Arbeitslohns (§ 1 gleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b), der Betrag anzugeben, der sich vor der Er-
stattung oder Aufrechnung ergibt. Soweit
b) wegen ungleicher steuerfreier Beträge
gegen Lohnsteuer für den letzten im Aus-
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3),
gleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum
c) wegen Änderung der Steuerklasse I bei aufgerechnet wird, ist als einbehaltene
Vollendung des 55. Lebensjahrs (§ 1 Lohnsteuer der Betrag anzugeben, der sich
Abs. 2 Nr. 4); nach der Aufrechnung als Jahreslohnsteuer
2. berechtigt, in den folgenden Ausgleichs- ergibt.
fällen den Lohnst(füer-Jahresausgleich vor- 2. Im Lohnkonto, auf d_er Lohnsteuerkarte und
zunehmen: in dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr
a) wegen der in Nummer 1 bezeichneten folgenden Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer,
Ausgleichsfälle, wenn er am 31. Dezem- die auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungs-
ber des Ausgleichsjahrs weniger als zeiträume entfällt, die nach dem 31. Dezem-
zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ber des Ausgleichsjahrs geendet haben, vor
b) wegen Änderung der Steuerklasse oder Abzug der in Nummer 1 bezeichneten, für
Zahl der Kinder (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1). das Ausgleichsjahr erstatteten oder auf-
gerechneten Beträge anzugeben.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-
rend des Ausgleichsjahrs in mehreren unmittelbar 3. Der Arbeitgeber hat die den Arbeitnehmern
aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen gestan- erstatteten Beträge bei der nächsten Lohn-
den hat und die Lohnsteuerbescheinigungen aus steueranmeldung und Lohnsteuerabführung
den vorangegangenen Dienstverhältnissen voll- in einer Summe gesondert abzusetzen.
ständig vorliegen. Eine Abschrift der Lohnsteuer-
(5) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte des
bescheinigungen aus den vorangegangenen Dienst-
Ausgleichsjahrs an den Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4)
verhältnissen hat der Arbeitgeber zum Lohnkonto
oder nach Ausschreibung eines Lohnzettels für das
des Arbeitnehmers zu nehmen.
Ausgleichsjahr gemäß § 48 der Lohnsteuer-Durch-
(2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres- führungsverordnung darf der Arbeitgeber den
ausgleich nicht durchzuführen: Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht mehr vornehmen.
1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil
er nach § 26 Abs. 3 Satz 3 oder § 46 Abs. 1 § 4
des Einkommensteuergesetzes veranlagt
Zuständigkeit des Finanzamts
wird,
(1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des
2. in allen Fällen, in denen für den Arbeit-
Lohnsteuer-Jahresausgleichs zuständig:
nehmer mehrere Lohnsteuerkarten ausge-
schrieben worden sind. 1. in den folgenden Ausgleichsfällen:
a) wegen unständiger Beschäftigung (§ 1
(3) Zur _Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a),
gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der
Lohnzahlung für den letzten im Ausgleichsjahr b) wegen nachträglicher Geltendmachung
endenden Lohnzahlungszcitraurn, spätestens bei der . einer günstigeren Steuerklasse oder Zahl
Lohnzahlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der Kinder (§ 1 Abs. 2 Nr. 6),
der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgen- c) wegen Berücksichtigung einer anderen
den Kalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer Steuerklasse als Steuerklasse I bei der
weniger einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im in einem Dienstverhältnis stehenden
Laufe des Ausgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel Ehefrau (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8),
einbehalten worden ist (Aufrechnung). Der Arbeit- d) wegen nachträglicher Geltendmachung
geber ist berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohn- der Besteuerung einer in einem Dienst-
steuer auch mit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, verhältnis stehenden Ehefrau nach einer
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anderen Steuerklasse als Steuerklasse I (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-
(§ 1 Abs. 2 Nr. 9), gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer
e) wegen Änderung der bei einem Ehemann für das Ausgleichsjahr nach § 26 Abs. 3 Satz 3 oder
nach Steuerklasse I vorgenommenen Be- § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes veranlagt
steuerung (§ 1 Abs. 2 Nr. 10), wird.
f) wegen Abweichung eines endgültig fest- (3) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
gestellten steuerfreien Betrags gegen- ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen
über der vorläufigen Eintragung (§ 1 Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus-
Abs. 2 Nr. 11), gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange-
g) wegen nachträglicher Geltendmachung lung eines inländischen Wohnsitzes - seinen ge-
steuerfreier Beträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 12), wöhnlichen Aufenthalt hatte oder nach diesem Zeit-
h) wegen mehrerer Dienstverhältnisse (§ 1 punkt erstmalig begründete. Bei mehrfachem Wohn-
Abs. 2 Nr. 13, § 7 Abs. 1), sitz ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
i) wegen des Bezugs von Einkünften aus sich zu dem bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz
nichtselbständiger Arbeit aus Berlin des Arbeitnehmers befand, von dem aus er seiner
(West) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Beschäftigung nachging. Ist hiernach in den Fällen
Nr. 14 und 15; der §§ 9 und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts
nicht gegeben, so ist das Finanzamt der Betrieb-
2. wenn ein Arbeitgeber von seiner Berechti-
stätte zuständig, bei der der Arbeitnehmer zuletzt
gung zur Durchführung des Lohnsteuer-
beschäftigt war.
Jahresausgleichs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) keinen
Gebrauch macht; (4) Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-Jahres-
3. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember ausgleich
des Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienst- 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
verhältnis steht; stabe f von Amts wegen,
4. wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers 2. in den anderen Fällen auf Antrag des Ar-
in mehreren unmittelbar aufeinanderfolgen- beitnehmers
den Dienstverhältnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vor. Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens
vorangegangenen Dienstverhältnissen nicht am 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden
vollständig vorliegen; Kalenderjahrs einzureichen. Bei Versäumung der
Frist sind die Vorschriften der § § 86 und 87 der
5. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-
Reichsabgabenordnung entsprechend anzuwenden.
steuerkarten ausgeschrieben sind und eine
Die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebene Lohn-
Veranlagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des
steuerkarte mit der Lohnsteuerbescheinigung ist
Einkommensteuergesetzes für das Aus-
dem Antrag beizufügen. Bei fehlender Lohnsteuer-
gleichsjahr nicht in Betracht kommt (§ 7
bescheinigung hat der Arbeitnehmer auf Verlangen
Abs. 2);
des Finanzamts eine besondere Lohnsteuerbescheini-
6. wenn ein unverheirateter Arbeitnehmer der gung des Arbeitgebers vorzulegen, die die in § 47
Steuerklasse I nach dem 31. August des der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vorge-
Ausgleichsjahrs das 55. Lebensjahr vollen- sehenen Angaben enthalten muß. Arbeitnehmer,
det hat; die im Ausgleichsjahr unständig beschäftigt waren,
7. wenn in anderen als den Fällen der Num- müssen die Dauer einer Verdienstlosigkeit durch
mer 1 Buchstabe c die Eintragung der besondere Unterlagen nachweisen oder in anderer
Steuerklasse oder Zahl· der Kinder auf der Weise glaubhaft machen.
Lohnsteuerkarte von einem Zeitpunkt nach
dem Beginn des Ausgleichsjahrs an geän- (5) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge-
dert worden ist und die Voraussetzungen lehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbelehrung ver-
für die Eintragung der günstigeren Steuer- sehener Bescheid zu erteilen, gegen den das ordent-
klasse oder Zahl der Kinder weniger als liche Rechtsmittelverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5
vier Monate im Ausgleichsjahr vorgelegen der Reichsabgabenordnung).
haben; (6) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-
8. wenn ein voller Ausgleich durch den Ar- ausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu er-
beitgeber innerhalb des in § 3 Abs. 3 be- stattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 10.
zeichneten Zeitraums nicht möglich ist; Der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte
9. wenn die Lohnsteuer im Laufe des Aus- des Ausgleichsjahrs zu vermerken.
gleichsjahrs nach § 37 der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung zu berechnen
war; § 5
10. in den Fällen der §§ 9 und 10; Durchführung
11. wenn das Finanzamt die Durchführung des des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
Lohnsteuer-Jahresausgleichs in Ausnahme- (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
fällen durch seine Dienststellen für geboten ausgleichs wird von dem maßgebenden Arbeits-
hält. lohn (§ 6) der etwa auf der Lohnsteuerkarte einge-
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
tragene und am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs im Ausgleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbe-
noch geltende steuerfreie Jahresbetrag abgezogen. sondere einmalige Bezüge gehören zum Arbeits-
Ist die Geltungsdauer eines auf der Lohnsteuerkarte lohn des Ausgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeit-
eingetragenen steuerfreien Betrags vor dem 31. De- nehmer in einem im Ausgleichsjahr endenden Lohn-
zember des Ausgleichsjahrs abgelaufen und ist ein zahlungszeitraum zugeflossen sind.
weiterer steuerfreier Betrag nicht eingetragen
worden, so ist die Summe der steuerfreien Beträge (2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,
vom Arbeitslohn abzuziehen, die beim Lohnsteuer- ohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-
abzug für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume abzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-
während der Geltungsdauer der Eintragung auf der jahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen waren. In den Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der
Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 11 und 12 ist Arbeitslohn 7200 Deutsche Mark im Ausgleichsjahr
de,r steuerfreie Jahresbetrag nach den Vorschriften übersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durchführungsver-
der §§ 20 ff der Lohnsteuer-Durchführungsverord- ordnung).
nung zu ermitteln und vom Arbeitslohn abzuziehen. (3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
Für den verbleibenden Arbeitslohn wird, vorbe ausgleichs bleiben außer Betracht
haltlich der Vorschrift des § 8, die Jahreslohn-
steuer nach der für das Ausgleichsjahr maßgebenden 1. der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für
Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Für die dabei an- eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre
zuwendende Steuerklasse oder Zahl der Kinder erstreckt (§ 34 Abs. 3 des Einkommensteuer-
sind, vorbehaltlich der Vorschrift des § 8, die Ein- gesetzes),
tragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ausgleichs- 2. die ermäßigt besteuerten Vergütungen für
jahrs für den Beginn des Ausgleichsjahrs maß- Arbeitnehmererfindungen (§ 2 der Verord-
gebend; in den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 nung über die steuerliche Behandlung der
Nr. 4 und 5 ist die günstigere Steuerklasse oder Vergütungen für Ar bei tnehmererfind ungen
Zahl der Kinder anzu~enden; das gleiche gilt, wenn vom 6. Juni 1951 - Bundesgesetzbl. I
im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 6 die Voraus- s. 388).
setzungen für die Eintragung einer günstigeren
Steuerklasse oder Zahl der Kinder mindestens vier (4) Ein Betrag, der wegen Nichtvorlegung der
Monate im Ausgleichsjahr vorgelegen haben. Der Lohnsteuerkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchfüh-
Unterschied zwischen der so ermittelten Jahres- rungsverordnung) beim Lohnsteuerabzug dem tat-
lohnsteuer und der Lohnsteuer, die von dem bei sächlichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist auch
dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zugrunde gelegten dem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohnsteuer-
Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden ist, wird aus- Jahresausgleichs hinzuzurechnen.
geglichen.
(2) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 7, 8
und 9 ist, vorbehaltlich der Vorschrift des § 8, für § 7
die Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Mehrere Dienstverhältnisse
Arbeit, im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 10 für
(1) Im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 13 ist der
die Einkünfte des Ehemanns aus nichtselbständiger
maßgebende Arbeitslohn aus den Dienstverhält-
Arbeit die nach § 7 Abs. 6 und 7 und § 8 oder nach
nissen zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung
§ 18 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung maß-
unterbleibt, wenn die Einkünfte aus dem zweiten
gebende Steuerklasse für den ganzen Ausgleichs-
und weiteren Dienstverhältnis 600 Deutsche Mark
zeitraum anzuwenden.
im Ausgleichsjahr nicht übersteigen. Der auf der
(3) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 14 zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte einge-
und 15 wird, vorbehaltlich der Vorschriften des tragene Hinzurechnungsbetrag (§ 14 der Lohnsteuer-
§ 8 Abs. 5 und 6, die Lohnsteuer für die gesamten Durchführungsverordnung) bleibt unberücksichtigt.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach der Von dem zusammengerechneten Arbeitslohn werden
Jahreslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin die auf den Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers
(West) ermittelt. Im übrigen sind die Vorschriften eingetragenen steuerfreien Jahresbeträge abge-
der Absätze 1 und 2 und des § 8 anzuwenden. zogen. Die Vorschriften in § 5 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist einer der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 12, Nr. 14
§ 6 und 15 bezeichneten Ausgleichsfälle gegeben und
hat ein Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr gleichzeitig
Maßgebender Arbeitslohn
aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-
(1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn verhältnissen von verschiedenen Arbeitgebern Ein-
(einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem künfte bezogen, die dem Steuerabzug vom Arbeits-
Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Grundge- lohn unterlegen haben, so gilt Absatz 1 ent-
setzes oder in Berlin (West) für die Lohnzahlungs- sprechend; dabei ist ein steuerfreier Jahresbetrag
zeiträume des Ausgleichsjahrs zugeflossen ist. Da- nach § 5 Abs. 1 Satz 3 zu berücksichtigen. Voraus-
bei sind ohne Rücksicht da.rauf, ob der Arbeitslohn setzung ist, daß der Arbeitnehmer nicht gemäß § 46
nachträglich oder im voraus gezahlt worden ist, Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes zu ver-
alle Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die anlagen ist.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1956 7
§ 8 Ausgleichsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hatten,
Kinderermäßigung wegen der Kosten des Unter-
Nichtanwendung
halts und der Berufsausbildung erhalten hat und
der Jahreslohnsteuertabelle
daß diese Voraussetzungen für die Gewährung der
(1) Die Jahreslohnsteuertabelle kann bei Durch- Kinderermäßigung im Laufe des Ausgleichsjahrs
führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht an- weggefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu
gewendet werden, verfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung
1. wenn die Eintragung der Steuerklasse oder seiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei
Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte sind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde
von einem Zeitpunkt nach dem Beginn des zu legen, die für die einzelnen Monate maßgebend
Ausgleichsjahrs an geändert worden ist, gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die Be-
ohne daß ein Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 richtigung beantragt hätte. Die Vorschriften in den
Nr. 5 gegeben ist, Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die
Voraussetzungen für die gewährte Kinderermäßi-
2. wenn im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 6 gung im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate
die Voraussetzungen für die Eintragung bestanden haben.
einer günstigeren Steuerklasse oder Zahl
der Kinder nicht mindestens vier Monate (5) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 14
im Ausgleichsjahr bestanden haben. ist, wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Ein-
In diesen Fällen ist, vorbehaltlich der Vorschriften künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,
der Absätze 5 und 6, der maßgebende Arbeitslohn die sich aus Einkünften aus nichtselbständiger Ar-
(§§ 6 und 7), vermindert um den in Betracht kom-
beit aus Berlin (West), von denen die nach § 5 des
menden steuerfreien Jahresbetrag(§§ 5 und 7), durch Steuerermäßigungsgesetzes für Berlin (West) um
zwölf zu teilen. Auf den sich ergebenden Monats- 20 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer zu erheben
betrag ist in entsprechender Anwendung der Vor- war, und aus anderen Einkünften aus nichtselb-
schriften des § 1 Abs. 1 letzter Satz die Lohnsteuer- ständiger Arbeit von mehr als 3000 Deutsche Mark
tabelle für monatliche Lohnzahlung anzuwenden, zusammensetzen, wie folgt zu verfahren:
die für die einzelnen Monate des Ausgleichsjahrs 1. Die Lohnsteuer, die auf den maßgebenden
maßgebend war. Dabei sind die Steuerklasse und Arbeitslohn (§§ 6 und 7), vermindert um
die Zahl der Kinder zugrunde zu legen, die im Fall den in Betracht kommenden steuerfreien
der Nummer 1 nach den Eintragungen auf der Lohn- Jahresbetrag (§§ 5 und 7), nach der allge-
steuerkarte des Ausgleichsjahrs für die einzelnen meinen Jahreslohnsteuertabelle entfällt, ist
Monate maßgebend sind oder im Fall der Num- um 20 vom Hundert des Betrags zu er-
mer 2 maßgebend gewesen wären, wenn der Arbeit- mäßigen, der von dieser Lohnsteuer nach dem
nehmer die Ergänzung seiner Lohnsteuerkarte nach Verhältnis der im Satz 1 bezeichneten Ein-
§§ 18, 18 a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Ber-
beantragt hätte; in diesen Fällen ist die günstigere lin (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte
Steuerklasse oder Zahl der Kinder schon für den aus nichtselbständiger Arbeit auf die im
ganzen Monat anzuwenden, in den im Fall der Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nichtselb-
Nummer 1 der Tag fällt, von dem an die Änderung ständiger Arbeit aus Berlin (West) entfällt.
oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte gilt, oder im
2. Sind auch die Voraussetzungen des Ab-
Fall der Nummer 2 der Tag fällt, an dem alle Vor-
satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder
aussetzungen für die Änderung oder Ergänzung der
des Absatzes 2 oder 3 oder 4 gegeben, so
Lohnsteuerkarte im Ausgleichsjahr erstmalig vor-
findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwen-
handen waren. Die Summe der monatlichen Steuer-
dung, daß die Summe der monatlichen
beträge ergibt die Jahreslohnsteuer.
Steuerbeträge, die in diesen Fällen nach
(2) Hat ein unverheirateter Arbeitnehmer der der allgemeinen Lohnsteuertabelle für
Steuerklasse I im Laufe des Ausgleichsjahrs das monatliche Lohnzahlung zu ermitteln ist,
55. Lebensjahr vollendet(§ 34 Abs. 2 der Lohnsteuer- um 20 vom Hundert des Betrags ermäßigt
Durchführungsverordnung), ohne daß ein Aus- wird, der von dieser Summe nach dem Ver-
gleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 4 gegeben ist, so ist hältnis der im Satz 1 bezeichneten Einkünfte
auch dann nach Absatz 1 zu verfahren, wenn die aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuer- (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte aus
karte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist. nichtselbständiger Arbeit auf die im Satz 1
bezeichneten Einkünfte aus nichtselbstän-
(3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer- diger Arbeit aus Berlin (West) entfällt.
karte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
nung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu (6) Die Vorschriften in Absatz 5 Nummern 1 und 2
berechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzu- sind in den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 15
wenden. Dabei ist für die Zeit, in der die Lohn- entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
steuerkarte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat, die Stelle der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Ein-
die Steuerklasse I anzuwenden. künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
(4) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung (West) sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger
eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß Arbeit aus Berlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des
der Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des Steuerermäßigungsgesetzes für Berlin (West) treten.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 9 zeitraum entfallen, und die steuerfreien Beträge,
Beginn oder Wegfall die im Ausgleichszeitraum beim Lohnsteuerabzug
der unbesdtränkten SteuerpHicht berücksichtigt worden sind oder sich nach § 5 Abs. 1
im Laufe des Ausgleichsjahrs Satz 3 für den Ausgleichszeitraum ergeben, zu-
grunde gelegt.
(1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeit-
nehmers nicht während des vollen Ausgleichsjahrs (5) Der auf den Ausgleichszeitraum entfallende
bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vorschrift Arbeitslohn, vermindert um den auf den Ausgleichs-
des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maßgabe zeitraum entfallenden steuerfreien Betrag (Ab-
Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn und satz 4), ist durch •die Zahl der Monate des Aus-
die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer der gleichszeitraums zu teilen. Ein angefangener Monats-
unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die zeitraum ist dabei als voller Monat zu berechnen.
steuerfreien Beträge, die während der Dauer der Auf den sich ergebenden Monatsbetrag ist, vorbe-
unbeschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug haltlich der Vorschrift des Absatzes 6, die allge-
zu berücksichtigen waren oder sich nach § 5 Abs. 1 meine Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlun-
Satz 3 für die Dauer der Steuerpflicht ergeben, dem gen anzuwenden, die für die einzelnen Monate des
Lohnsteuer-Jahresausgleich zugrunde gelegt werden. Ausgleichsjahrs maßgebend war. Die Summe der
§ 10 Abs. 3 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes ist monatlichen Steuerbeträge ergibt die Lohnsteuer
anzuwenden. · für den Ausgleichszeitraum.
(2) entfällt. (6) Sind in dem Gesamtbetrag der auf den Aus-
gleichszeitraum entfallenden Einkünfte aus nicht-
(3) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständi-
des Kalenderjahrs weggefallen, so kann der Lohn- ger Arbeit aus Berlin (West) enthalten, von denen
steuer-Jahresausgleich nach Wegfall der Steuer- die nach § 5 des Steuerermäßigungsgesetzes für
pflicht sofort durchgeführt werden. Berlin (West) um 20 vom Hundert ermäßigte Lohn-
steuer zu erheben war, so gilt folgendes:
§ 10 1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit nur Einkünfte
Teilweiser Lohnsteuer-Jahresausgleidt aus nichtselbständigei- Arbeit aus Berlin
(1) Bei einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder (West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder
· gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des besteht der Gesamtbetrag neben solchen
Grundgesetzes oder in Berlin (West) bleiben beim Einkünften aus anderen Einkünften aus
Lohnsteuer-Jahresausgleich die Zeiträume des Aus- nichtselbständiger Arbeit von nicht mehr als
gleichsjahrs außer Betracht, in denen er aus einem 3000 Deutsche Mark, so ist abweichend von
Dienstverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs Absatz 5 die Lohnsteuertabelle für monat-
des Grundgesetzes und außerhalb von Berlin (West) liche Lohnzahlungen für Arbeitnehmer in
Arbeitslohn bezogen hat, der im Geltungsbereich Berlin (West) anzuwenden.
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nicht der 2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
Lohnsteuer unterliegt. aus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-
künften aus nichtselbständiger Arbeit aus
(2) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3
Berlin (West) im Sinn des Satzes 1 andere
des Einkommensteuergesetzes als beschränkt steuer-
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
pflichtig zu behandeln ist, beschränkt sich der Lohn-
mehr als 3000 Deutsche Mark enthalten, so
steuer-Jahresausgleich auf die Zeiträume des Aus-
ist die Lohnsteuer, die sich nach der allge-
gleichsjahrs, in denen der Arbeitnehmer Arbeits-
meinen Lohnsteuertabelle für monatliche
lohn aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich
Lohnzahlungen (Absatz 5) ergibt, um 20 vom
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) bezogen
Hundert d~s Betrags zu ermäßigen, der von
hat, der in diesen Gebieten der Lohnsteuer unter-
dieser Lohnsteuer nach dem Verhältnis der
liegt.
im Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nicht-
(3) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils selbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum
des Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder gewöhn- Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselb-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- ständiger Arbeit auf die im Satz 1 bezeich-
gesetzes oder in Berlin (West) und war er während neten Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-
der übrigen Zeit nach § 1 Abs. 3 des Einkommen- beit aus Berlin (West) entfällt.
steuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu be-
handeln, so sind für die Zeit des Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des 2. N otopf er-Jahresausgleich
Grundgesetzes oder in Berlin (West) die Vor-
schriften des Absatzes 1 und für die übrige Zeit die § 11
Vorschriften des Absatzes 2 anzuwenden. Durchführung des Notopfer-Jahresausgleidls
(4) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer- (1) Bei der Durchführung des Notopfer-Jahres-
Jahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus- ausgleichs sind die Vorschriften des Abschnitts 1,
gleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn und die vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, entsprechend an-
einbehaltene Lohnsteuer, die auf den Ausgleichs- zuwenden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1956 9
(2) Bei der Durchführung des Notopfer-Jahres- Notopfertabelle für monatliche Lohnzahlungen an-
ausgleichs ist der maßgebende Arbeitslohn nach § 6 zuwenden, die für die einzelnen Monate des Aus-
zu ermitteln mit der Maßgabe, daß die in § 6 Abs. 3 gleichsjahrs maßgebend war. Die Summe der monat-
bezeichneten Bezüge nicht außer Betracht bleiben. lichen Notopferbeträge für den Ausgleichszeitraum
ist um den Betrag zu ermäßigen, der nach dem Ver-
(3) Die Abgabe „Notopfer Berlin" wird nicht er- hältnis der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Ein-
hoben, wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Ar- (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte aus nicht-
beit aus Berlin (West) bezogen hat, von denen die selbständiger Arbeit auf die in Absatz 3 Satz 1 be-
nach § 5 des Stcucrcrmäßigungsgcsetzes für Berlin zeichneten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(West) um 20 vom Hundert ermiißigte Lohnsteuer aus Berlin (West) entfällt.
zu erheben ist. Das gleiche gilt für die Fälle, in
denen in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus nicht-
selbsUindiger ·Arbeit neben Einkünften aus nicht-
selbsUindiqer Arbeit aus Berlin (West) im Sinn des 3. An wend ungszei tra um, Geltung
Satzes 1 andere Einkünfte aus nichtselbständiger im Land Berlin
Arbeit von nicht nwhr als 3000 Deutsche Mark ent-
halten sind. § 12
(4) Hat der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Ein- Anwendungszeitraum
künfte aus nichtselbständigcr Arbeit bezogen, die Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
sich aus Einkünften aus nicht.selbständiger Arbeit erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich und
aus Berlin (West) im Sinn des Absatzes 3 Satz 1 den Notopfer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr
und aus anderen Einkünften aus nichtselbständiger 1955 anzuwenden.
Arbeit von mehr als 3000 Deutsche Mark zusam-
mensetzen, so ist der Jahresbetrag der Abgabe, der
sich für den nach Absatz 2 maßgebenden Arbeits- § 13
lohn nach der für das Ausgleichsjahr geltenden Geltung im Land Berlin
Jahresnotopfcrtabclle für Arbeitnehmer ergibt, um
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
den Betrag zu ermäßigen, der von diesem Jahres-
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
betrag der Abgabe nach dem Verhältnis der in Ab-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
satz 3 Satz l bezeichneten Einkünfte aus nichtselb-
dung mit Artikel 15 des Gesetzes ·zur Neuordnung
ständiger Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamt-
von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundes-
betrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gesetzbl. I S. 373), mit § 19 des Gesetzes zur Er-
auf die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Einkünfte
hebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 16. De-
aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) ent-
fällt. zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 422) und mit § 10
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommen-
(5) Ist ein teilweiser Lohnsteuer-Jahresausgleich steuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und
(§ 10) durchzuführen, so ist Absatz 3 entsprechend des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Not-
anzuwenden. Im Fall des Absatzes 4 ist auf den opfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I
sich nach § 10 Abs. 5 ergebenden Monatsbetrag die S. 384) auch im Land Berlin.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zu § 69 Abs. 2 des Gesetzes
zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz).
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. November 1955 - 1 BvL 13152 (1 BvL 21/52)
- in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 69 Abs. 2 des
Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Not-
stände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8. August
1949 (WiGBl. S. 205) auf Antrag
1. des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
2. des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
wird gemäߧ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht: ,
§ 69 Abs. 2 des Gesetzes zur Milderung dringen-
der sozialer Notstände (Soforthilfegesetz - SHG)
vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) ist insoweit
nichtig, als er bestimmt, daß die Beschwerdeaus-
schüsse als Verwaltungsgerichte entscheiden.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Januar 1956.
Der Bundseminister der Justiz
Neumayer
Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zu § 187 a des Strafgesetzbuchs.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. November 1955 - 1 BvL 120/53 - in dem
Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 187 a des
Strafgesetzbuchs auf Antrag der 1. Strafkammer
des Landgerichts Traunstein
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 187 a des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Januar 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Druckfehlerberichtigung
In der Anlage 1 zur Fünften Verordnung zur
Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 17. De-
zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 780) muß in der
Spalte 1 der Bewertungsbezirk hinter Landesfinanz-
amtsbezirk Stettin richtig „Landesfinanzamtsbezirk
Brandenburg ... " heißen.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zu § 69 Abs. 2 des Gesetzes
zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz).
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. November 1955 - 1 BvL 13152 (1 BvL 21/52)
- in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 69 Abs. 2 des
Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Not-
stände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8. August
1949 (WiGBl. S. 205) auf Antrag
1. des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
2. des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
wird gemäߧ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht: ,
§ 69 Abs. 2 des Gesetzes zur Milderung dringen-
der sozialer Notstände (Soforthilfegesetz - SHG)
vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) ist insoweit
nichtig, als er bestimmt, daß die Beschwerdeaus-
schüsse als Verwaltungsgerichte entscheiden.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Januar 1956.
Der Bundseminister der Justiz
Neumayer
Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zu § 187 a des Strafgesetzbuchs.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. November 1955 - 1 BvL 120/53 - in dem
Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 187 a des
Strafgesetzbuchs auf Antrag der 1. Strafkammer
des Landgerichts Traunstein
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 187 a des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Januar 1956.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Druckfehlerberichtigung
In der Anlage 1 zur Fünften Verordnung zur
Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 17. De-
zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 780) muß in der
Spalte 1 der Bewertungsbezirk hinter Landesfinanz-
amtsbezirk Stettin richtig „Landesfinanzamtsbezirk
Brandenburg ... " heißen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1956 11
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Verlün<Jerung der Ccltungsdauer der Durch-
führungs verordnungcn zur lnterzoncnhandel sverordnung (5.
Verlüngcrun~Jsverorclirnn~J). Vom 12. Dezember 1955. 242 15. 12.55 1. 1. 56
Vierte Verordnunq über Umlaqen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernver-
kehr. Vom 7. Dezember 1955. 242 15. 12.55 1. 1. 56
Polizeiverordnung zur 19. Ergänzunq der Betriebsordnung für
den Nord-Ostsee-Kanu!. Vom 21. November 1955. 244 17. 12.55 18. 12.55
Fünfte Anordnung zur Änderung der Zweiten Anordnung über
den Eisenbahn-Gütertarif. Vom 13. Dezember 1955. 245 20. 12.55 31. 12. 55
Vierte Anordnung zur A nderung der Dritten Anordnung über
den Eisenbahn-C;ütertarif. Vom 13. Dezember 1955. 245 20. 12.55 31. 12. 55
Dritte Anordnung zur Änderung der Vierten Anordnung über
den Eisenbahn-Gütertarif. Vom 13. Dezember 1955. 245 20. 12.55 31. 12. 55
Dritte Anordnung zur Änderung der Fünften Anordnung über
den Eisenbahn-Gütertarif. Vom 13. Dezember 1955. 245 20. 12.55 31. 12. 55
Fünfte Anordnung zur Änderung der Vierten Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vom 13. Dezember 1955. 245 20. 12.55 31. 12. 55
Vierte Anordnung zur Änderung der Zehnten Anordnung
über den Reichskraftwagentarif. Vom 13. Dezember 1955. 245 20. 12.55 31. 12. 55
Dritte Anordnung zur Änderung der Zwölften Anordnung
über den Reichskraftwagentarif. Vom 13. Dezember 1955. 245 20. 12.55 31. 12. 55
Dritte Anordnung zur Änderung der Vierzehnten Anordnung
über den Reichskraftwagentarif. Vom 13. Dezember 1955. 245 20. 12.55 31. 12. 55
Verordnung TS Nr. 9/55 über eine Zweite Änderung der
Fünfzehnten Anordnung über den Reichskraftwagentarif. Vom
14. Dezember 1955. 245 20. 12. 55 31. 12. 55
Verordnung PR Nr. 7/55 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 17/53 über einen Warenmindestpreis für Stumpen und
über Zahlungsbedingungen für Zigarren, Zigarillos und
Stumpen. Vom 14. Dezember 1955 248 23. 12. 55 1. 1. 56
Verordnung PR Nr. 8/55 über die Preise bei öffentlichen Auf-
trägen für Bauleistungen Vom 19. Dezember 1955. 249 24. 12.55 25. 12. 55
Verordnung über Gebühren für posteigene und teilnehmer-
eigene Fernsprech-Nebenstellenanlagen. Vom 20. Dezember
1955. 251 29. 12.55 30. 12.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 21. Dezember 1955. 251 29. 12. 55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Erste Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichs-
amtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (1. BAA-
FeststellungsDV). Vom 24. Dezember 1955. 252 30. 12.55 31. 12. 55
Verordnung TS Nr. 10/55 über die Frachtberechnungsvor-
schriften des Reichskraftwdgentarifs. Vom 23. Dezember 1955. 5 7. 1. 56 15. 1. 56
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Einbonddefflen für Jahrgang 1955
Teil I: Decke zu 2,- DM zuzüglich 0,70 DM Porto und Verpackung.
Teil II: Decke zu 2,- DM zuzüglich 0,70 DM Porto und Verpackung.
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1956.
Ausführu1•g· llalbleinen, Rücken mit Goldschrift wie im Vorjahr.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheck-Konto „Bundesgesetz-
blatt" Köln 3 99 zu überweisen und auf der Rückseite des Einzahlungsabschnittes die
Bestellung aufzugebep. Ge~onderte Bestellung erübrigt sich.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Herausgeber: Der ßundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil I1
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je an9cfanqcne l4 Sc1ten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühren.