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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 7. März 1955 Nr. 7
Tag Inhalt: Seite
28.2.55 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
nehmungen und Bausparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
5.3.55 Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für
deutsche Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
27.2.55 Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Uberleitungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
4.3.55 Verordnung zur Verhütung der Einschleppung der Mittelmeerfruchtfliege . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
1. 3. 55 Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamten des Bundesministeriums des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
4.3.55 Berichtigung zur Zweiten Verordnung zur Anderung der Allgemeinen Zulassungsverordnung 92
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 1. März 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen. - Gesetz betreffend das Ubereinkommen Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten. - Bekanntmachung über die Wieder-
anwendung des Ubereinkornmens über die Sklaverei im Verhältnis zu Osterreich. - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens vom 5. Juli 1930 über den Freibord der Kauffahrteischiffe. -
Bekanntmachung über die Wiederanwendung von vier Abkommen über das internationale Privatrecht. - Bekannt-
machung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr im Verhältnis zu
Mexiko.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen.
Vom 28. Februar 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
in der Fassung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I Artikel 3
S. 315) wird wie folgt ergänzt: Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in
Kraft.
In § 1 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,Dasselbe gilt von nichtrechtsfähigen Zusam-
menschlüssen von Gemeinden oder Gemeinde- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
verbänden, soweit diese den Ausgleich von Schä- sind gewahrt.
den folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder
und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
betriebenen Unternehmungen bezwecken, an de-
nen ein oder mehrere kommunale Mitglieder mit Bonn, den 28. Februar 1955.
mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind:
a) Schäden, für welche die Mitglieder oder Der Bundespräsident
ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Theodor Heuss
Haftpflichtbestimmungen von Dritten ver-
antwortlich gemacht werden können, Der Bundeskanzler
b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahr- Adenauer
zeugen,
c) Leistungen aus der kommunalen Unfall- Der Bundesminister für Wirtschaft
fürsorge." Ludwig Erhard
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz
zur Bereinigung der aui Reichsmark lautenden Wertpapiere
der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Vom 5. März 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: (1) Hat ein Kreditinstitut die Anmeldung für den
ERSTER ABSCHNITT Kunden vorzunehmen (§ 19 Abs. 2 des Wertpapier-
Schuldversdlreibungen bereinigungsgesetzes), so giU die Anmeldefrist als
gewahrt, wenn die Anmeldung nicht später als ein
§ 1
Jahr und zwei Monate nach dem Stichtag (§ 6 Abs. 2
Für die Bereinigung der auf Reichsmark lautenden des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bei der Prüf-
Schuldverschreibungen der Konversionskasse für stelle eingeht.
deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) gel-
ten das Berliner Wertpapierbereinigungsgesetz vom (2) Anmeldungen ohne· Angabe des Namens des
26. September 19.49 (Verordnungsblatt für Groß-Ber- Anmelders(§ 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungs-
lin Teil I S. 346), das Berliner Gesetz zur Änderung gesetzes) sind unzulässig.
und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (3) Die Eintragung eines Sperrvermerks (§ 45
vom 12. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) ist in-
Berlin S. 530) und das Zweite Gesetz zur Änderung nerhalb eines Jahres bei der Prüfstelle zu bean-
und Ergänzung des W ertpapierbereinigungsgesetzes tragen; § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt sinngemäß.
vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 940 - Ge-
setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1103) nur
§ 4
insoweit, als sich aus den Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht etwas anderes ergibt Die Prüfstelle kann das Recht des Anmelders ohne
Rücksicht auf den Nennwert des angemeldeten Rechts
§ 2 als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht aner-
kennen, auch wenn der Beweis mit anderen als den
(1) Die Anmeldung (§ 14 des Wertpapierbereini-
in § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungs-
gungsgesetzes) ist innerhalb eines Jahres seit dem
gesetzes genannten Beweismitteln geführt wird, so-
Stichtag (§ 6 Abs. 2 des W ertpapierbereinigungs-
fern die Schuldverschreibung mit der Anmeldung
gesetzes) vorzunehmen. Die Wiedereinsetzung in
eingereicht oder zur Zeit der Anmeldung von einem
den vorigen Stand(§ 32 des Wettpapierbereinigungs-
Kreditinstitut im Ausland verwahrt wird und dies
gesetzes) kann innerhalb zweier Jahre nach Ablauf
durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts nach-
der in Satz 1 bezeichneten Frist beantragt werden.
' gewiesen wird.
(2) Die Fristen des Absatzes 1 gelten als gewahrt,
wenn die Anmeldung innerhalb dieser Fristen bei § 5
einem Auslandsbevollmächtigten (§ 8 des Bereini-
(1) Eine Sammelurkunde (§§ 9 bis 12 des Wert-
gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom
papierbereinigungsgesetzes) wird nicht ausgestellt;
25. August 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 553) oder
ein Gutschriftverfahren (§§ 36 bis 40 des Wertpapier-
einer nach § 18 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für
bereinigungsgesetzes) findet nicht statt.
deutsche Auslandsbonds zuständigen konsularischen
Behörde zur Weiterleitung an eine Anmeldestelle (2) Erfüllt der Anmelder die Voraussetzungen für
(§ 14 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) eingeht. die Regelung einer Schuld nach dem Abkommen vom
Erteilt der Anmelder keine abweichende Weisung, 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
so ist die Anmeldung an das Kreditinstitut als An- (Bundesgesetzbl. II S. 331) und nimmt er das von der
meldestelle weiterzuleiten, das als Prüfstelle (§ 7 Bundesregierung gemäß Anlage I des Abkommens
des Wertpapierbereinigungsgesetzes) für die auf gemachte Regelungsangebot unter Einreichung des
Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Anerkennungsbescheides an, so ist ihm eine den Be-
Konversionskasse bestätigt ist. . stimmungen der Nummer 4 der Anlage I des Abkom-
(3) § 44 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Anderung mens entsprechende neue Urkunde auszuhändigen.
und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes Wird das Recht von der Prüfstelle als nachgewiesen
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Anträge auf anerkannt, so kann der Anerkennungsbescheid be-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet reits vor Ablauf der Fristen des § 35 des Wertpapier-
gelten, wenn sie später als drei Jahre und sechs bereinigungsgesetzes und ohne Rücksicht auf den
Monate nach dem Stichtag bei der Prüfstelle ein- Bericht an die Bankaufsichtsbehörde abgesandt
gehen. werden.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1955 87
ZWEITER ABSCHNITT § 6 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Beweis nicht für er-
Schuldscheine (Scrips) bracht, so stellt die Kammer für Wertpapierbereini-
und Teilgutscheine gung(§§ 29, 30 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)
auf Antrag des Gläubigers fest, ob die Voraus-
§ 6
setzungen des § 21 des Wertpapierbereinigungs-
(1) Für die auf Reichsmark lautenden Schuld- gesetzes vorliegen.
scheine und Teilgutscheine der Konversionskasse (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Bundes-
gelten nur §§ 1 bis 6 und 63 des Wertpapierbereini- schuldenverwaltung einzureichen, die ihn mit ihrer
gungsgesetzes und § 1 des Gesetzes zur Änderung Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereini-
und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes. gung zur Entscheidung vorlegt. Im übrigen gelten
(2) Erfüllt der Inhaber eines kraftlos gewordenen für das Verfahren § 31 Abs. 2 bis 5, §§ 34, 59 Abs. 6,
Schuldscheins oder Teilgutscheins die Voraussetzun- 8 Satz 2 und Abs. 9 sowie § 61 des Wertpapier-
gen für die Regelung einer Schuld nach dem Ab- bereinigungsgesetzes sinngemäß. Die Frist für die
kommen über deutsche Auslandsschulden und nimmt Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine
er das Regelungsangebot der Bundesregierung unter _ Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereini-
Einreichung dieser Urkunden an, so ist ihm eine den gung beträgt drei Monate.
Bestimmungen der Nummer 4 der Anlage I des Ab- (3) Die rechtskräftige Feststellung des Gerichtes,
kommens entsprechende neue Urkunde auszuhän- daß die Voraussetzungen des § 21 des Wertpapier-
digen. Die Bundesschuldenverwaltung kann verlan- bereinigungsgesetzes vorliegen, ersetzt die nach § 6
gen, daß er die Voraussetzungen des§ 21 des Wert- Abs. 2 Satz 3 zu erteilende Bescheinigung der Bun-
papierbereinigungsgesetzes beweist. Kann der desschuldenverwaltung.
Schuldschein oder Teilgutschein nicht vorgelegt
werden, so tritt an seine Stelle eine Bescheinigung
der Bundesschuldenverwaltung, aus der hervorgeht, DRITTER ABSCHNITT
daß das Recht nach§ 21 des Wertpapierbereinigungs-
gesetzes bewiesen worden ist. Schluß vorschrift
§ 8
§ 7
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Hält die Bundesschuldenverwaltung den nach des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 6 Abs. 2 Satz 2 von ihr verlangten oder den nach (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. März 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Uberleitungsgesetz.
Vom 27. Februar 1955.
Auf Grund des § 13 des Ersten Gesetzes zur Uber- gangsorts im Sinne des § 6 des Bundeseva-
leitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den kuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes-
Bund (Erstes Uberleilungsgesetz) in der Fassung vom gesetzbl. I S. 586), sofern nicht die Auf-
21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) verordnet nahme eines Hilfsbedürftigen in ein Alters-
die Bundesregierung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 heim erfolgt.
und der §§ 8 bis 12 des Gesetzes mit Zustimmung Die in Satz 1 Ziffern 1 und 2 bestimmten Fristen be-
des Bundesrates: ginnen frühestens am 1. Oktober 1951.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Kosten der Rück-
ABSCHNITT I führung oder Rückkehr von Evakuierten (§ 8 Abs. 2
Personenkreis der Kriegsfolgenhilfe-Empfänger des Bundesevakuiertengesetzes).
§ 1
§ 3
Heimatvertriebene
Zugewanderte
Heimatvertriebene (§ 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes)
sind die nach den §§ 1, 2 und 7 des Bundesvertrie- (1) Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungs-
nengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I zone und .der Stadt Berlin (§ 7 Abs. 2 Ziff. 3 des
S. 201) als Vertriebene (Heimatvertriebene) aner- Gesetzes) sind Personen deutscher Staatsangehörig-
kannten Personen, soweit sie nach den Vorschrif- keit oder Volkszugehörigkeit, die
ten dieses Gesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten 1. in der sowjetischen Besatzungszone oder in
und Vergünstigungen berechtigt sind. der Stadt Berlin am 31. Dezember 1944 ihren
Wohnsitz hatten, diesen aber aus kriegs-
ursächlichen oder politischen Gründen bis
§ 2
zum 11. Juli 1945 aufgegeben und im Bun-
Evakuierte desgebiet ihren ständigen Aufenthalt ge-
nommen haben,
(1) Evakuierte (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes)
sind Personen deutscher und fremder Staatsange- 2. in der sowjetischen Besatzungszone oder in
hörigkeit und Staatenlose, die Berlin-Ost am 11. Juli 1945 ihren Wohnsitz
vor dem 8. Mai 1945 aus kriegsursächlichen Grün- hatten, diesen aber aus politischen Gründen
den ihren Wohnsitz freiwillig oder auf behördliche aufgegeben und im Bundesgebiet oder in
Anordnung aufgegeben und in einem anderen Ort Berlin-West (amerikanischer, britischer und
Zuflucht gefunden haben, französischer Sektor) ihren ständigen Auf-
enthalt genommen haben.
oder
nach dem 8. Mai 1945 infolge von Maßnahmen der (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die nach ihrer
Militärregierungen der drei westlichen Besatzungs- Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Inter-
mächte den Ort ihres Wohnsitzes oder dauernden nierung an ihren früheren Wohnsitz nicht zurück-
Aufenthaltes auf unbestimmte Zeit haben aufgeben gekehrt sind.
müssen, (3) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt ent-
oder sprechend.
nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangen-
schaft oder Internierung am Zufluchtsort ihrer eva- § 4
kuierten Angehörigen ihren ständigen Aufent- Ausländer und staatenlose
halt genommen haben.
(1) Ausländer und Staatenlose sind Kriegsfolgen-
(2) Die Zugehörigkeit zu dem in Absatz 1 genann- hilfe-Empfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 4 des
ten Personenkreis erlischt: Gesetzes, wenn sie
1. wenn der Evakuierte am letzten Zufluchts- 1. ihren Wohnsitz im Ausland aus kriegs-
ort ununterbrochen drei Jahre keine Für- ursächlichen oder politischen Gründen nach
sorgeleistungen, Ar bei tslosenfürsorgeun ter- dem 31. August 1939 freiwillig oder auf
stützung, Sozialversicherungsrenten, Renten behördliche Anordnung aufgegeben haben,
nach dem Bundesversorgungsgesetz, Unter- 2. im Bundesgebiet oder im Land Berlin Auf-
haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegs- enthalt genommen haben,
gefangenen und Unterhaltshilfe nach dem
Soforthilfegesetz oder dem Lastenausgleichs- solange ihre Rückkehr in das Herkunftsland oder
gesetz erhalten hat, oder Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar oder
ihre Ausweisung nicht möglich ist.
2. drei Jahre nach Rückkehr in den Ort des
früheren Wohnsitzes oder dauernden Auf- (2) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt ent-
enthalts (Ausgangsort) oder des Ersatzaus- sprechend.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1955 89
§ 5 Ausscheiden aus der Familiengemeinschaft hebt diese
nicht auf; als vorübergehend gilt das Ausscheiden
Angehörige von Kriegsgefangenen
auch dann, wenn sich der Angehörige in Berufsaus-
und Vermißten, Heimkehrer
bildung befindet oder durch den Fürsorgeverband
(1) Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 7 Abs. 2 anderweitig untergebracht ist.
Ziff. 5 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem
(2) Leistungen der geschlossenen Fürsorge sind
Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige
die Kosten der Unterbringung, Verpflegung, Heil-
von Kriegsgefangenen in der Fassung vom 30. April
behandlung und Pflege sowie die notwendigen
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) Unterhaltsbeihilfe be-
Nebenleistungen und· Barleistungen (Taschengeld)
ziehen.
einschließlich der unmittelbar durch die Gewährung
(2) Vermißte im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 5 dieser Leistungen entstehenden und rechnungsmäßig
des Gesetzes sind Personen, die seit der Ausübung nicht ausgliederbaren Verwaltungskosten. Die Höhe
eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes der zu erstattenden Kosten der Unterbringung, Ver-
im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Verschollen- pflegung, Heilbehandlung und Pflege richtet sich nach
heit, die Todeserklärung und die Feststellung der den für die einzelnen Anstalten festgesetzten Pflege-
Todeszeit in der Fassung vom 15. Januar 1951 (Bun- sätzen.
desgesetzbl. I S. 63) verschollen sind. Angehörige von (3} Verrechnungsfähig sind ferner
Vermißten (§ 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes) sind Per-
1. die Leistungen der Arbeits- und Berufsför-
sonen, die nach geltendem Recht als Kriegshinter-
derung, welche Kriegsbeschädigten oder
bliebene des Vermißten Anspruch auf Versorgung
ihnen gleichgestellten Personen auf Grund
hätten, solange sie keine Verschollenheitsrente
der Verordnung zur Durchführung des
nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
§ 26 des Bundesversorgungsgesetzes vom
der Bekanntmachung vom 7. August 1953 (Bundes-
10. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 951)
gesetzbl. I S. 866) und des Dritten Gesetzes zur
gewährt werden;
Anderung und Ergänzung des Bundesversorgungs-
gesetzes vom 19. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I 2. die Leistungen der sozialen Fürsorge, die
S. 25) beziehen. auf Grund der Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundes-
(3) Heimkehrer (§ 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes) versorgungsgesetzes vom 10. Dezember
sind Personen, die Heimkehrer im Sinne des Ge- 1951 (Bundesanzeiger Nr. 26 vom 7. Februar
setzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heim- 1952) gewährt werden, soweit nicht in den
kehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. §§ 8 und 9 dieser Verordnung Abweichen-
S. 221) in der Fassung der Anderungsgesetze vom des bestimmt ist;
30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) und 3. die Kosten der Fürsorgeerziehung im Sinne
17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) sind, so- der §§ 62 und 70 des Reichsgesetzes für Ju-
lange sie Barleistungen nach dem Heimkehrergesetz gendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichs-
erhalten; als Barleistungen gelten auch alle nach § 3 gesetzbl. I S. 633) in der Fassung der Ände-
des Heimkehrergesetzes gewährten Leistungen. rungsgesetze vom 1. Februar 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 109) und 28. August 1953
§ 6 (Bundesgesetzbl. I S. 1035).
Kriegsbeschädigte,. Kriegshinterbliebene
und ihnen gleichgestellte Personen § 8
Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen Besondere Voraussetzungen
gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 des Ge- der Verrechnungsfähigkeit
setzes) sind Personen, die nach dem Bundesver- (1) Erziehungsbeihilfen für Kinder und Jugend-
sorgungsgesetz Versorgungsleistungen beziehen, liche (§ 10 Ziff. 1 erster Halbsatz des Gesetzes} sind
Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Per- nur insoweit verrechnungsfähig, als ihre Gewährung
sonen jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen
für die Gewährung der Fürsorgeleistungen auf der und charakterlichen Eignung des Jugendlichen und
anerkannten Schädigung beruhen. der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und
Berufsaussichten geboten ist. Erziehungsbeihilfen
für Volljährige (§ 10 Ziff. 1 zweiter Halbsatz des
ABSCHNITT II Gesetzes) sind verrechnungsfähig, wenn die Berufs-
ausbildung infolge des Krieges oder seiner Aus-
Verrechnungsfähigkeit der Fürsorgekosten
wirkungen nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder
§ 7 nicht abgeschlossen werden konnte.
Verrechnungsfähige Kosten (2) Die Kosten der Erholungsfürsorge nach den
(1) Verrechnungsfähige Fürsorgekosten (§§ 8 bis Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der§§ 25
12 des Gesetzes) sind auch Fürsorgeleistungen, die bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. De-
den Angehörigen des Kriegsfolgenhilfe-Empfängers zember 1951 sind nur dann verrechnungsfähig, we.nn
gewährt werden, soweit sie mit ihm in Familien- 1. die Erholung zur Erhaltung oder Erreichung
gemeinschaft leben. Angehörige in diesem Sinne der Arbeitsfähigkeit erforderlich ist und
sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stief- 2. die Erholungsbedürftigkeit durch die aner-
kinder und Adoptivkinder. Ein nur vorübergehendes kannte Schädigung bedingt ist.
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Die Notwendigkeit der Erholung zur Erhaltung oder kosten nicht ausgliederbaren allgemeinen Haus-
Erreichung der Arbeitsfähigkeit und der ursächliche haltsausgaben und die Kosten für die laufende
Zusammenhang der Erholungsbedürftigkeit mit der bauliche Unterhaltung des Lagers.
anerkannten Schädigung sind vom Gesundheitsamt (4) Der Bundesminister des Innern kann mit Zu-
zu bestätigen. stimmung des Bundesministers der Finanzen Aus-
(3) Die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter, gaben für besondere Einrichtungen, namentlich
Kinder und Jugendliche (§ 10 Ziff. 2 des Gesetzes) Lagerschulen, Kindergärten, Werk- und Nähstuben,
sind nur verrechnungsfähig, wenn die Erholungsfür- Krankenreviere, Lesestuben, Sporteinrichtungen und
sorge in Heimen durchgeführt wird, welche die Lan- Wärmehallen, ganz oder teilweise als verrechnungs-
desregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle fähige Aufwendungen der Kriegsfolgenhilf e aner-
anerkannt hat. kennen, wenn diese Einrichtungen nach Lage, Größe
und Art des Lagers unabweisbar notwendig sind.
§ 9
(5) Die Kosten der erstmaligen Instandsetzung,
Nichtverrechnungsfähige Kosten Errichtung, Erweiterung, des Umbaues und der Ver-
Nicht verrechnungsfähig sind Kosten der Woh- legung von Durchgangs- und Wohnlagern kann der
nungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungs- Bundesminister des Innern mit Zustimmung des
vorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesministers der Finanzen in begründeten Fällen
Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951. als verrechnungsfähig anerkennen.
(6) Zu den Einnahmen im Sinne des Absatzes 2
gehören insbesondere die Entgelte, welche die im
§ 10
Lager untergebrachten Personen und das Lager-
Durchgangs- und Wohnlager personal für Unterbringung, Verpflegung und son-
(1) Durchgangs- und Wohnlager sind Sammel- stige Leistungen zahlen, und die von Dritten erstat-
unterkünfte, in welche Kriegsfolgenhilfe-Empfänger teten Beträge.
vorübergehend bis zu ihrer Unterbringung in einer
Wohnung eingewiesen und die durchschnittlich mit ABSCHNITT III
mindestens 20 Personen belegt sind.
Ubergangsvorschriften, Inkrafttreten
(2) Als Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe ver-
§ 11
rechnungsfähig sind die Gesamtkosten, die sich un-
mittelbar durch die Unterhaltung der Lager nach Ubergangsvorschrift
Abzug der Einnahmen ergeben, unter der Voraus- Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungs-
setzung, daß zone und der Stadt Berlin (§ 3) gelten bis auf weite-
1. die Einnahmen und Ausgaben für jedes res als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger nach § 7 Abs. 2
Lager getrennt haushaltsmäßig veranschlagt Ziff. 3 des Gesetzes auch dann, wenn sie nicht im
und durch eine Haushaltsrechnung nachge- Besitz einer nach bundes-, landes- oder besatzungs-
wiesen werden; rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zuzugs- oder
2. die Lagerinsassen für die ihnen gewährten Aufenthaltsgenehmigung sind.
Leistungen ein angemessenes Entgelt zu
entrichten haben; § 12
3. bei einer auch nur teilweisen Anderung des Geltung in Berlin
Verwendungszwecks der Bund an der
Nutzung oder an dem Erlös aus der Ver- Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten
äußerung von Grundstücken, Gebäuden und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Gegenständen aller Art im Verhältnis des gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Kostenanteils beteiligt wird, den der Bund
bei dem Erwerb der Grundstücke, Gebäude § 13
und Gegenstände oder bei der Errichtung Inkrafttreten
oder Erweiterung oder Instandsetzung der
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Gebäude und Gegenstände getragen hat.
1. April 1950 in Kraft.
(3) Zu den Kosten gehören die Geld- und Sach-
(2) Soweit bis zum Tage nach der Verkündung
leistungen an Kriegsfolgenhilfe-Empfänger im Rah-
dieser Verordnung nach den bisherigen Erstattungs-
men des notwendigen Lebensbedarfs (§ 6 der Reichs-
grundsätzen verfahren worden ist, bewendet es
grundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der
öffentlichen Fürsorge in der Fassung der Bekannt- dabei.
machung vom 1. August 1931 - Reichsgesetzbl. I Bonn, den 27. Februar 1955.
S. 441 - , der Änderungsverordnung vom 26. Mai
1933 - Reichsgesetzbl. I S. 316 - und des Gesetzes Der Bundeskanzler
über die Änderung und Ergänzung fürsorgerecht- Adenauer
licher Bestimmungen vom 20. August 1953 - Bun- Der Bundesminister der Finanzen
desgesetzbl. I S. 967), die persönlichen und sächlichen Schäffer
Verwaltungsausgaben für das unmittelbar mit der
Unterhaltung und Führung des Lagers betraute Der Bundesminister des Innern
Lagerpersonal, die rechnungsmäßig aus den Lager- Dr. Schröder
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1955 91
Verordnung zur Verhütung der Einschleppung
der Mittelmeerfruchtfliege.
Vom 4. März 1955.
Auf Grund des § 3 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes zum § 3
Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom Aus dem Ausland eingeführte Sendungen von
26. August 1949 (WiGBl. S. 308) und des § 1 Nr. 2 frischen Zitrusfrüchten, Aprikosen und Pfirsichen
der Zweiten Verordnung über die Erstreckung von sind an der Zollgrenze vor der Zollabfertigung auf
Landwirtschaftsrecht der Verwaltung des Vereinig- Kosten der Einführenden darauf zu untersuchen, ob
ten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rhein- sie von der Mittelmeerfruchtfliege befallen oder des
land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den Befalls verdächtig sind. Die Untersuchung erstreckt
bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bundes- sich auch auf die Verpackung und auf den Laderaum
gesetzbl. S. 180) in Verbindung mit Artikel 129 Abs.1 des Beförderungsmittels. Sonstiges Obst, Mundvor-
des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- rat und Geschenksendungen der in § 2 Abs. 2 ge-
rates verordnet: nannten Art sind zu untersuchen, wenn ein beson-
§ 1 derer Anhaltspunkt für den Befall besteht.
Frisches Obst, das von der Mittelmeerfruchtfliege
(Ceratitis capitata Wied.) befallen oder des Befalls § 4
verdächtig ist, darf nicht aus dem Ausland einge- § 2 und§ 3 gelten nicht für die unmittelbare Durch-
führt werden. fuhr unter Zollüberwachung.
§ 2
(1) Frischen Zitrusfrüchten, Aprikosen und Pfir- § 5
sichen, die aus dem Ausland eingeführt werden, muß Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
ein amtliches Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungs- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
landes darüber beigefügt sein, daß sie untersucht und gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verord-
als nicht befallen befunden worden sind. Das Zeugnis nung über die Erstreckung von Recht der Land- und
muß in deutscher Sprache und in der Sprache des Forstwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
Ursprungslandes abgefaßt und innerhalb der letzten 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land
zehn Tage vor dem Verlassen des Ursprungslandes Berlin.
ausgestellt sein.
§ 6
(2) Absatz 1 gilt nicht für Mundvorrat und für Ge-
schenksendungen bis zu 5 Kilogramm, die zum Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Verbrauch durch den Empfänger bestimmt sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. März 1955.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamten des Bundesministeriums des Innern.
Vom 1. März 1955.
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes über-
trage ich die Ausübung der Befugnis zum Erlaß von
Bestimmungen über die Dienstkleidung für
a) den Leiter der Unterabteilung im Bundes-
ministerium des Innern für Fragen des Ein-
satzes und der Ausbildung des Bundesgrenz-
schutzes und der Bereitschaftspolizei der
Länder,
b) die Polizeivollzugsbeamten des Bundes im
Bundesministerium des Innern
dem Bundesminister des Innern.
Bonn, den 1. März 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Berichtigung
zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zulassungsverordnung
vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. 1 S. 488).
In Spalte 5 der laufenden Nummer· 6 (Winter-
endivie) im Anhang B (zu Artikel 1 Nr. 5) muß es
anstelle der Zahl „0,3" richtig "1" heißen.
Bonn, den 4. März 1955.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei
der Berechnung der Wechselsteuer. Vom 18. Februar 1955. 38 24.2.55 1. 3. 55
Erste Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an
Berechtigte nach dem Kriegs9efangenenentschädigungsgesetz
(1. AuszahlungsVO-KgfEG). Vom 22. februar 1955. 38 24. 2.55 25. 2. 55
Verordnung über die Durchführung einer Eisen- und Stahl-
statistik. Vom 26. Februar 1955. 42 2.3.55 1. 10. 54
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistun~Jen der Binnenschiffahrt. Vom 25. Februar 1955. 43 3.3.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das llundesge.~e\zblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufen der Bez u fJ nur durch die Post. Bez u q s preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)•
Einzelstücke je,· anqclanqcn0. 21 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streif.band gegen
Voreinsendunq des erforderlichen Belruqes auf Postscheckkonto „Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser AusrJabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühren.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamten des Bundesministeriums des Innern.
Vom 1. März 1955.
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes über-
trage ich die Ausübung der Befugnis zum Erlaß von
Bestimmungen über die Dienstkleidung für
a) den Leiter der Unterabteilung im Bundes-
ministerium des Innern für Fragen des Ein-
satzes und der Ausbildung des Bundesgrenz-
schutzes und der Bereitschaftspolizei der
Länder,
b) die Polizeivollzugsbeamten des Bundes im
Bundesministerium des Innern
dem Bundesminister des Innern.
Bonn, den 1. März 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Berichtigung
zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zulassungsverordnung
vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. 1 S. 488).
In Spalte 5 der laufenden Nummer· 6 (Winter-
endivie) im Anhang B (zu Artikel 1 Nr. 5) muß es
anstelle der Zahl „0,3" richtig "1" heißen.
Bonn, den 4. März 1955.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei
der Berechnung der Wechselsteuer. Vom 18. Februar 1955. 38 24.2.55 1. 3. 55
Erste Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an
Berechtigte nach dem Kriegs9efangenenentschädigungsgesetz
(1. AuszahlungsVO-KgfEG). Vom 22. februar 1955. 38 24. 2.55 25. 2. 55
Verordnung über die Durchführung einer Eisen- und Stahl-
statistik. Vom 26. Februar 1955. 42 2.3.55 1. 10. 54
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistun~Jen der Binnenschiffahrt. Vom 25. Februar 1955. 43 3.3.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das llundesge.~e\zblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufen der Bez u fJ nur durch die Post. Bez u q s preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)•
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Voreinsendunq des erforderlichen Belruqes auf Postscheckkonto „Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser AusrJabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühren.
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Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamten des Bundesministeriums des Innern.
Vom 1. März 1955.
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes über-
trage ich die Ausübung der Befugnis zum Erlaß von
Bestimmungen über die Dienstkleidung für
a) den Leiter der Unterabteilung im Bundes-
ministerium des Innern für Fragen des Ein-
satzes und der Ausbildung des Bundesgrenz-
schutzes und der Bereitschaftspolizei der
Länder,
b) die Polizeivollzugsbeamten des Bundes im
Bundesministerium des Innern
dem Bundesminister des Innern.
Bonn, den 1. März 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Berichtigung
zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zulassungsverordnung
vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. 1 S. 488).
In Spalte 5 der laufenden Nummer· 6 (Winter-
endivie) im Anhang B (zu Artikel 1 Nr. 5) muß es
anstelle der Zahl „0,3" richtig "1" heißen.
Bonn, den 4. März 1955.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
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Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei
der Berechnung der Wechselsteuer. Vom 18. Februar 1955. 38 24.2.55 1. 3. 55
Erste Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an
Berechtigte nach dem Kriegs9efangenenentschädigungsgesetz
(1. AuszahlungsVO-KgfEG). Vom 22. februar 1955. 38 24. 2.55 25. 2. 55
Verordnung über die Durchführung einer Eisen- und Stahl-
statistik. Vom 26. Februar 1955. 42 2.3.55 1. 10. 54
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistun~Jen der Binnenschiffahrt. Vom 25. Februar 1955. 43 3.3.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
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