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Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1955 Nr. 6
Tag Inhalt: Seite
17.2. 55 Ergänzungsgesetz zum Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts 61
22.2.55 Gesetz über die palentamtlichen Gebühren ......................................... , . , 62
22.2.55 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
24.2.55 Investitionshilie-Schlußgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
14.2.55 Verordnung über die Erhebung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
im Kohlenbergbau und über die Weiterleitung des Aufkommens aus der Abgabe . . . . . . . . . . 11
14.2.55 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die
Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
14. 2.55 Neufassung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom
Paß- und Sichtvermerkszwang (Paßverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
21. 2. 55 Zweiundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
17.2.55 Vierundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
22.2.55 Erste Verordnung über den Aufruf von Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesergän-
zungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung . . . . . . . . . . . . 81
22.2.55 Verordnung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verordnung über die Mit-
wirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 82
23. 2. 55 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-
lungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
17.2.55 Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ........... :. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Im Teil II Nr. 4, ausgegeben am 19. Februar 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 21. Juli 1954 über gewisse Rechte
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. - Gesetz betreffend das Ubereinkommen
Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen. -
Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver-
öffentlichungen und der Internationalen Ubereinkunft zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs un•
züchtiger Veröffentlichungen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens über dia
Sklaverei. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens und Statuts über die interna•
tionale Rechtsordnung der Seehäfen im Verhältnis zu Osterreich. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei im Verhältnis zu Finnland. - Bekanntma•
cbung über die Wiederanwendung des Internationalen Sanitätsabkommens im Verhältnis zu Australien. - Be-
kanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Ubereinkommens über den Freibord der Kauf•
fohrteischiffe im Verhültnis zu Finnland.
Ergänzungsgesetz
zum Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts.
Vom 17. Februar 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel III
schlossen: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1954 in Kraft.
Artikel I
Das Dritte Gesetz zur Anderung und Ergänzung Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 81) wird wie folgt ergänzt: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
In § 2 Ziff. I Nr. 1 Buchstabe d wird nach „ 10 bu Bonn, den 17. Februar 1955.
eingefügt ,,, 10 c ". D e r B u n-d e s p r ä s i d e n t
Theodor Heuss
Artikel II Der Bundeskanzler
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Adenauer
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister der Finanzen
(Bundesgcsctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Schäffer
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz über die patentamtlichen Gebühren.
Vom 22. Februar 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Deutsdl.a
schlossen: Mark
10. für den Antrag auf Erklärung der
Artikel 1 Nichtigkeit oder auf Zurücknahme
oder auf Erteilung einer Zwangs-
Gebührentarif lizenz (§ 37 Abs. 4) . . . . . . . . . . . . . . . 350
11. für den Antrag auf Erlaß einer einst-
§ 1
weiligen Verfügung (§ 41 Abs. 2) . . 300
Die patentamtlichen Gebühren betragen: 12. für die Einlegung der Beschwerde
gegen die Entscheidung über den An-
A. Bei Patenten trag auf Erlaß einer einstweiligen
Deutsdl.e Verfügung (§ 41 Abs. 3) .......... . 300
Mark
1. für die Anmeldung (§ 26 Abs. 2 des
13. für die Anmeldung der Berufung
Patentgesetzes) .................• 50 (§ 42 Abs. 1) .................... . 300
2. für die Bekanntmachung der Anmel-
dung (§ 11 Abs. 1, § 31) . . . . . .. .. .. 60
3. a) für das 3. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 50 B. Bei Gebrauchsmustern
b) für das 4. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 50
c) für das 5. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 80 1. für die Anmeldung (§ 2 Abs. 5 des
Gebrauchsmustergesetzes) ........ . 30
d) für das 6. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 125
e) für das 7. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 175 2. für den Antrag auf Eintragung einer
Änderung in der Person des Rechts-
f) für das 8. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 250
inhabers oder seines Vertreters (§ 3
g) für das 9. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 325 Abs. 4) ......................... . 10
h) für das 10. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 400
3. für die Verlängerung der Schutz-
i) für das 11. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 525 dauer (§ 14 Abs. 2) .............. . 150
k) für das 12. Patentjahr (§ 11Abs.1) 675
4. für die Einlegung der Beschwerde
1) für das 13. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 825 (§ 4 Abs. 2, soweit § 34 des Patent-
m) für das 14. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1000 gesetzes anzuwenden ist) ........ . 60
n) für das 15. Patentjahr (§ 11 Abs.1) 1175 5. für den Antrag auf Löschung (§ 8) .. 150
o) für das 16. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1350 6. für die Einlegung der Beschwerde
p) für das 17. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1525 gegen den Beschluß der Gebrauchs-
q) für das 18. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1700 musterabteilung (§ 10 Abs. 1) ..... 250
4. für den Antrag auf Festsetzung der
angemessenen Vergütung für die Be-
nutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 4) 50 C. Bei Warenzeichen
5. für den Antrag auf Änderung der
festgesetzten Vergütung für die Be- 1. für die Anmeldung - Anmeldege-
nutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 5) bühr - (§ 2 Abs. 3 des Warenzei-
100
chengesetzes) ................... . 30
6. für den Antrag auf Eintragung einer
Änderung in der Person des Patent- 2. für die Anmeldung - Klassen-
inhabers oder seines Vertreters (§ 24 gebühr - (§ 2 Abs. 3) ........... . 20
Abs. 2) ......................... . 20 3. für die Erhebung des Widerspruchs
7. für den Antrag auf Eintragung der (§ 5 Abs. 5) .................... .. 12
Einräumung eines Rechts zur aus- 4. für den Antrag auf Eintragung eines
schließlichen Benutzung der Erfin- Ubergangs des Warenzeichens oder
dung oder auf Löschung dieser Ein- eines Wechsels des Vertreters des
tragung (§ 25 Abs. 4) ............ . 20 Zeicheninhabers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 8
8. für die Einlegung der Beschwerde Abs. 1) ......................... . 20
(§ 34 Abs. 1) .................... . 60 5. für die Eintragung (§ 7) .......... . 50
9. für den Antrag auf Beschränkung des 6. für den Antrag auf beschleunigte
Patents (§ 36 a) .................. . 60 Eintragung (§ 6 a Abs. 2) ......... . 60
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 63
Deutsche Deutsche
Mark 1vfark
1. für die Verlängerung der Schutz- 3. Gebühr für die Einlegung der Be-
dauer - Verliingerungsgebühr - schwerde nach § 2 Abs. 3 der Ver-
(§ 9 Abs. 2) ..................... . 120 ordnung über die internationale Re-
8. für die Verlängerung der Schutz- gistrierung von Fabrik- oder Han-
dauer - Klassengebühr - (§ 9 delsmarken in der Fassung vom
Abs. 2) ......................... . 30 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656) 60
9. für die Anmeldung eines Verbands-
zeichens - Anmeldegebühr - (§ 17 Artikel 2
Abs. 3, § 2 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Gebührenmarken
10. für die Anmeldung eines Verbands-
§ 2
zeichens - Klassengebühr - (§ 17
Abs. 3, § 2 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Gebühren können durch Verwendung von Ge-
11. für die Eintragung eines Verbands- bührenmarken entrichtet werden.
zeichens (§ 17 Abs. 3, § 7) . . . . . . . . . 300
12. für die Verlängerung der Schutz- Artikel 3
dauer eines Verbandszeichens - Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Verlängerungsgebühr - (§ 17 Abs. 3,
§ 9 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 § 3
13. für die Verlängerung der Schutz- (1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses
dauer eines Verbandszeichens - Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bis-
Klassengebühr - (§ 17 Abs. 3, § 9 herigen Vorschriften zu entrichten.
Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
(2) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 des Ersten Ge-
14. für die Einlegung der Beschwerde setzes zur Änderung und Oberleitung von Vor-
(§ 13 Satz 1) außer dem Falle der schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 schutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) ist mit der
15. für den Antrag auf Löschung (§ 10 Maßgabe anzuwenden, daß für die nach dem Inkraft-
Abs. 2 Nr. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 treten dieses Gesetzes fällig werdenden Patentjah-
resgebühren an die Stelle der Gebührensätze des
16. für die Einlegung der Beschwerde
Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren vom
in Löschungssachen (§ 13 Satz 1, § 10
5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) die Gebühren-
Abs. 2 Nr. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
sätze dieses Gesetzes treten.
D. Sonstige Gebühren
§ 4
1. Zuschlaggebühr für die Verspätung
(1) Für Patentjahresgebühren, die nach dem
der Zahlung
Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden und vor
a) der Bekanntmachungsgebühr oder dem 1. Januar 1954 gemäß § 11 Abs. 9 des Patent-
einer Patentjahresgebühr (A. gesetzes vorausgezahlt worden sind, gelten die bis-
Nummern 2, 3 Buchstaben a bis q herigen Gebührensätze.
des Tarifs; § 31 Satz 2, § 11 Abs. 3
Satz 2 des Patentgesetzes) ..... . (2) Die bisherigen Gebührensätze gelten auch für
Patentjahresgebühren, die nach dem Inkrafttreten
b) der Gebühr für die Verlängerung 10 vom dieses Gesetzes fällig werden und für Patentjahre
der Schutzdauer eines Gebrauchs- Hundert
der nach- zu entrichten sind, die vor dem Inkrafttreten dieses
musters (B. Nummer 3 des Tarifs;
zuzahlen- Gesetzes zu laufen begonnen haben.
§ 14 Abs. 2 Satz 4 des Gebrauchs- den
mustergesetzes) .............. . Gebühr
c) der Gebühr für die Verlängerung § 5
der Schutzdauer eines Warenzei-
(1) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
chens (C. Nummern 7 und 12 des
Inkrafttreten dieses -Gesetzes fällig werdende Ge-
Tarifs; § 9 Abs. 2 Satz 5, § 17
bühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu
Abs. 3 des Warenzeichengesetzes)
entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen
2. Nationale Gebühr für den Antrag rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschieds-
auf internationale Markenregistrie- betrag zwischen der nach den bisherigen Gebühren-
rung (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über sätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichten-
den Beitritt des Reichs zu dem den Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt
Madrider Abkommen über die inter- zu setzenden Frist von einem Monat nach Zustel-
nationale Registrierung von Fabrik- lung nachgezahlt werden. Wird der Unterschieds-
oder Handelsmarken vom 12. Juli betrag innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist
1922 -- Reichsgesetzbl. II S. 669, nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig ent-
779 -) ......................... . 100 richtet.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach § 7
Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Be- Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13
kanntmachungsgebühr, Patentjahresgebühr oder des Fünften Gesetzes zur Änderung und Uberlei-
Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines tung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-
Gebrauchsmusters oder Warenzeichens nach den lichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundes-
bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so gesetzbl. I S. 615) auf die patentamtlichen Gebüh-
ergeht die nach § 11 Abs. 3 und § 31 des Patent- ren, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden,
gesetzes, § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes mit Ausnahme der Gebühr für die Erhebung des
und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorge- Einspruchs nicht mehr anzuwenden.
sehene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag
zwischen der entrichteten und der nach diesem
Cesetz zu entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige § 8
Zuschlag für die Verspätung der Zahlung wird nicht Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
erhoben. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 6
Das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren
§ 9
vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) wird auf-
gehoben. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Februar 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heu·ss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 65
Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit.
Vom 22. Februar 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- schlagungsrecht Gebrauch macht. Ehefrauen, die im
rates das folgende Gesetz beschlossen: Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staats-
angehörigkeit besaßen, haben diese behalten.
Erster Abschnitt
§ 2
Staa tsangehörig k ei tsverhäl tnis se
deutscher Volkszugehöriger, denen die deutsche Hat ein Ausschlagungsberechtigter einen Tat-
Staatsangehörigkeit in den Jahren 1938 bis 1945 bestand erfüllt, an den sich der Verlust der deutschen
durch Sammeleinbürgerung verliehen worden ist Staatsangehörigkeit knüpfte, und macht er von sei-
nem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch, so hat er
§ 1 die deutsche Staatsangehörigkeit nur bis zum Ein-
(1) Die deutschen Volkszugehörigen, denen die tritt des Verlusttatbestandes besessen.
deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund folgender
Bestimmungen verliehen worden ist: § 3
a) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Die Ausschlagung hat die Wirkung, daß der Aus-
der Tschechoslowakischen Republik über schlagende die deutsche Staatsangehörigkeit -nach
Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen Maßgabe des § 1 nicht erworben hat.
vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. II
S.895), § 4
b) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Hat ein Ausschlagungsberechtigter vor der Aus-
der Republik Litauen über die Staatsange- schlagung einen Tatbestand erfüllt, der den Erwerb
hörigkeit der Memclländer vom 8. Juli 1939 der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatte,
(Reichsgesetzbl. II S. 999), so bewirkt die Ausschlagung, daß er im Zeitpunkt
der Erfüllung des Erwerbstatbestandes deutscher
c) Verordnung über den Erwerb der deutschen
Staatsangehöriger geworden ist.
Staatsangehörigkeit durch frühere tschecho-
slowakische Staatsangehörige deutscher
§ 5
Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 815) in Verbindung mit (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann
der Verordnung zur Regelung von Staats- die Ausschlagung nur nod1 bis zum Ablauf eines
angehörigkeitsfragen gegenüber dem Pro- Jahres erklärt werden.
tektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni (2) Jeder Ausschlagungsberechtigte ist befugt, vor
1941 (Reichsgesetzbl. I S. 308), Ablauf der Ausschlagungsfrist auf das Ausschla-
d) Verordnung über die Deutsche Volksliste gungsrecht zu verzichten.
und die deutsche Staatsangehörigkeit in den
eingegliederten Ostgebieten vom 4. März
1941 (Reichsgesetzbl. I S. 118) in der Fassung Zweiter Abschnitt
der Zweiten Verordnung über die Deutsche
Volksliste und die deutsche Staatsangehö- Staatsangehörigkeitsverhältnisse
rigkeit in den eingegliederten Ostgebieten der Personen, die auf Grund des Artikels 116 Abs. 1
vom 31. Januar 1942 (Reichsgesetzbl.I S. 51), des Grundgesetzes Deutsche sind, ohne die deutsche
Staatsangehörigkeit zu besitzen
e) Verordnung über den Erwerb der Staats-
angehörigkeit in Gebieten der Untersteier- § 6
mark, Kärntens und Krains vom 14. Okto- (1) Wer auf Grund des Artikels 116 Abs. 1 des
ber 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 648). Grundgesetzes Deutscher ist, ohne die deutsche
f) Verordnung über die Verleihung der deut- Staatsangehörigkeit zu besitzen, muß auf seinen
schen Staatsangehörigkeit an die in die Antrag eingebürgert werden, es sei denn, daß Tat-
Deutsche Volksliste der Ukraine eingetra- sachen die Annahme rechtfertigen, daß er die innere
genen Personen vom 19. Mai 1943 (Reichs- oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder
gesetzbl. I S. 321), eines deutschen Landes gefährdet.
sind nach Maßgabe der genannten Bestimmungen (2) Mit der Unanfechtbarkeit des die Einbürge-
deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, rung ablehnenden Bescheides verliert der Antrag-
daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch aus- steller die Rechtsstellung eines Deutschen.
drückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch
ausschlagen. § 7
(2) Dasselbe gilt für die Ehefrau und die Kinder (1) Hat ein Deutscher, der die deutsche Staats-
eines Ausschlagungsberechtigten, soweit sie nach angehörigkeit nicht besitzt, das Gebiet des Deutschen
deutschem Recht ihre Staatsangehörigkeit von ihm Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
ableiten, unabhängig davon, ob er von seinem Aus- (Deutschland) freiwillig wieder verlassen und seinen
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat ge- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur
nommen, aus dessen Gebiet er vertrieben worden Folge gehabt; deutsche Staatsangehörige sind nur
ist, oder in einem anderen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 diejenigen geworden, für die ein Feststeilungs-
des Bundesvertriebenengesetzes vorn 19. Mai 1953 bescheid der zuständigen Stellen vor Inkrafttreten
(Bundesgesetzbl. I S. 201) genannten Staaten, so ver- dieses Gesetzes ergangen und zugestellt worden ist.
liert er die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne
des Grundgesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens § 11
dieses Gesetzes.
Wer aus rassischen Gründen von einer der in § 1
(2) Wird der dauernde Aufenthalt erst nach In- Abs. 1 genannten Sammeleinbürgerungen ausga~
krafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Ab- schlossen worden ist, hat einen Anspruch auf Ein-
satzes 1 verlegt, so tritt der Verlust der Rechtsstel- bürgerung, wenn er in Deutschland seinen dauern-
lung eines Deutsdien im Sinne des Grundgesetzes den Aufenthalt hat, es sei denn, daß er in der Zwi-
im Zeitpunkt der Aufenthaltsverlegung ein. schenzeit eine andere Staatsangehörigkeit erworben
hat.
§ 12
Dritter Abschnitt
Der Anspruch auf Einbürgerung steht bis zum
S taa tsangehörlgkel tsverhäl tnisse
31. Dezember 1956 auch dem früheren deutschen
weiterer Personengruppen
Staatsangehörigen zu, der im Zusammenhang mit
§ 8 Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen
(1) Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht oder religiösen Gründen in der Zeit von 1933 bis 1945
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, aber in vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staats-
Deutschland seinen dauernden Aufenthalt hat, und angehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen
dem die Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet dauernden Aufenthalt im Ausland beibehält.
werden kann, hat einen Anspruch auf Einbürgerung
nach Maßgabe des § 6. Wird er eingebürgert, so hat § 13
nuch sein Ehegü lte einen Einbürgerungsanspruch. Ein Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 2, § 11
(2) Wird der dauernde Aufenthalt in Deutschland und § 12 besteht nicht, wenn Tatsachen vorliegen.
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgegeben, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
so erlischt der Anspruch auf Einbürgerung im Zeit- steller die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-
punkt der Aufgabe des Aufenthalts. republik oder eines deutschen Landes gefährden
wird.
§ 9 Vierter Abschnitt
(1) Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Verfahrensvorschriften
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, kann die
Einbürgerung vom Ausland her beantragen, wenn a) G e m e i n s am e V o r s c h r i f t e n
er die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach § 1 § 14
des Bundesvcrtriebenengesetzes hat oder als Aus-
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht bei
siedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 desselben Ge-
Ausübung des Ausschlagungsrechts (§ 5 Abs. 1), bei
setzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufnahme
Abgabe der Verzichtserklärung (§ 5 Abs. 2) und bei
finden soll. § 13 des Reichs- und Staatsangehörig-
keitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (§ § 6,
S. 583) gilt entsprechend. Wird die Einbürgerung be- 8, 9 Abs. 2, §§ 11 und 12) einem Volljährigen gleich.
antragt, so kann in bestehender Ehe der Ehegatte,
der nicht deutscher Volkszugehöriger ist, ebenfalls § 15
vom Ausland her einen Einbürgcrungsantrag stellen. (1) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
(2) Einem Einbürgerungsantrag muß stattgegeben hat oder wer zwar über 18 Jahre alt, jedoch ge-
werden, wenn der Antragstelh~r die Voraussetzun- schäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen
gen des Absatzes 1 erfüllt, im zweiten Weltkrieg Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit be-
Angehöriger der deutschen Wehrmacht oder eines schränkt ist, wird durch seinen gesetzlichen Ver-
ihr angeschlossenen oder gleichgestellten Verbandes treter in persönlichen Angelegenheiten vertreten.
war, nach seiner Vertreibung keine neue Staats- (2) Der Vormund eines unehelichen Kindes bedarf
angehörigkeit erworben hat und nicht aus einem der Zustimmung der Mutter des Kindes, wenn dieser
Staate stammt, der die durch Sammeleinbürgerung die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Das gilt
in den Jahren 1938 bis 1945 Eingebürgerten als seine auch, wenn der Vormund von dem Recht auf Aus-
Staatsangehörigen in Anspruch nimmt. Gleiches gilt schlagung und dem Anspruch auf Einbürgerung nidit
für Einbürgerungsanträge der Ehefrauen, Witwen Gebrauch machen will. Kommt eine Einigung zwi-
und der im Zeitpunkt der Antragstellung noch min- schen Vormund und Mutter nicht zustande, so ist
derjährigen Kinder solcher Personen. der Vormund verpflichtet, eine Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts herbeizuführen.
§ 10
Der Dienst in der deutschen Wehrmacht, der Waf- § 16
fen-SS, der deutschen Polizei, der Organisation Todt Die Erklärung eines Ehegatten bedarf nicht der
und dem Reichsarbeitsdienst hat für sich allein den Zustimmung des anderen Ehegatten.
Nr. G- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 67
§ 17 Zone Deutschlands, dem sowjetisch besetzten Sektor
von Berlin oder in einem der fremd verwalteten
(1) Zustündi9 zur Entgeyennahme der Ausschla-
gungserklürungcn, die nach dC'm Inkrafttreten dieses deutschen Gebiete hat.
Cesetzes abgegeben werden (§ 5 Abs. 1), und der
§ 20
Vcrzichtserk1Jrungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbür-
gerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) ü;t die Einbürgerungs- Die Ausschlagungsfrist ist auch gewahrt, wenn
behörde, in deren Bereich der Erklärende oder der die Ausschlagungserklärung innerhalb der Frist bei
Antragsteller seinen c.lilucrnclen Aufenthalt hat. einer örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei einer di-
(2) Hat der Erklürende oder der Antragsteller
seinen dauernden Aufenthalt außerhalb Deutsch- plomatischen oder konsularischen Vertretung oder
einer sonstigen Verbindungsstelle der Bundesrepu-
lands, so ist die Einbürgerungsbehörde zuständig,
in deren Bereich er zuletzt seinen dauernden Auf- blik Deutschland eingegangen ist.
enthalt gehabt hat. Hatte er niemals dauernden Auf-
§ 21
enthalt in Deutschland, so ist die Einbürgerungs-
behörde zuständig, in deren Bereich sein Vater oder Ist ein Ausschlagungsberechtigter vor Ablauf der
seine Mutter dauernden Aufenthalt haben oder zu- Ausschlagungsfrist verstorben, ohne daß er von dem
letzt gehabt haben. Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht oder darauf
verzichtet hat, so ist jeder Verwandte auf- und ab-
(3) Ergibt sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 die
steigender Linie sowie der überlebende Ehegatte bei
Zuständigkeit einer Behörde außerhalb des Geltungs-
Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bis
bereichs dieses Gesetzes oder fehlt es an einer zu-
zum Ablauf der Ausschlagungsfrist befugt, eine Er-
ständigen Behörde, so ist der Bundesminister des
Innern zuständig. mächtigung des zuständigen Nachlaßgerichtes zu be-
antragen, für den Verstorbenen das Ausschlagungs-
(4) Für einen unter elterlicher Gewalt stehenden recht auszuüben oder darauf zu verzichten. Das Ge-
Minderjährigen (§ 15 Abs. 1) ist die Einbürgerungs- richt muß vor Entscheidung über den Antrag allen
behörde des vertretungsberechtigten Elternteils zu- Antragsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung
ständig. geben, soweit nicht zwingende Gründe entgegen-
(5) Eine Verbindung von Verfahren, die bei ver- stehen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften
schiedenen Behörden anhängig sind, ist im gegen- des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
seitigen Einvernehmen der beteiligten Behörden zu- willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Reichs-
lässig. gesetzbl. S. 189) Anwendung.
§ 22
b) Ausschlc1gung
Wer von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch
§ 18 gemacht hat, erhält eine Urkunde des Inhalts, daß
(1) Die Ansschlagungserklärung muß, wenn sie er die deutsche Staatsangehörigkeit durch die in § 1
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben Abs. 1 bezeichnete Verleihung oder durch Ableitung
wird, zu Protokoll einer Behörde oder in öffentlich von einer so verliehenen deutschen Staatsangehörig-
beglaubigter Form abgegeben werden. keit nicht erworben hat. Nur durch diese Ausschla-
(2) Hat der Ausschlagungsberechtigte seinen dau- gungsurkunde kann der Nachweis des Nichterwerbs
ernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht werden.
dieses Gesetzes, so kann die Ausschlagungserklä- § 23
rung zu Protokoll einer diplomatischen oder kon-
sularischen Vertretung oder einer sonstigen Ver- (1) Die Ausschlagungserklärung und die Verzichts-
bindungsstelJe der Bundesrepublik Deutschland ab- erklärung können wegen Irrtums über den Inhalt
gegeben ocler von einer dieser Dienststellen beglau- der Erklärung sowie wegen Zwangs oder Drohung
bigt werden. angefochten werden.
(3) Steht dem Ausschlagungsberechtigten keine (2) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegen-
der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Möglich- über der nach § 17 zuständigen Behörde. Die An-
keiten zur Verfügung, so genügt einfache Schrift- fechtungserklärung ist zu Protokoll der Behörde
form unter der Voraussetzung, daß in anderer Weise oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
nachgewiesen wird, daß die Unterschrift von dem (3) Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat und
Träger des unterzeichneten Namens herrührt. beginnt mit der Kenntnis des Irrtums oder mit der
Beendigung der Zwangslage, frühestens jedoch mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie endet spä-
§ 19 testens sechs Monate nach Zustellung der Aus-
(1) Wer ohne sein Verschulden außerstande war, schlagungsurkunde.
die Ausschlagungsfrist einzuhalten, kann die Aus-
schlagungserklärung noch bis zurn Ablauf von sechs c) Einbürgerung
Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. § 24
(2) Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der (1) Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11
Umstand, daß der Ausschlagungsberechtigte seinen und 12) durch das Verschulden des Antragstellers
dauernden Aufenthalt in der sowjetisch besetzten Tatsachen nicht bekannt, die der Einbürgerung ent-
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
gegengestanden hätten, so isl die Einbürgerung un- § 26
wirksam, sofern nicht d ic Einbürgerungsbehörde die Die auf diesem Gesetz beruhenden Verfahren sind
Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8 gebührenfrei.
oder § 13 des Reichs- und Staatsangehörigkeits-
gesetzes für gegeben ernchtet. § 27
(2) '.~ie Unwirksamkeit ist durch förmliche Ent- § 17 gilt, soweit er die örtliche Zuständigkeit
scheidung auszusprechen. Die Entscheidung kann nur regelt, auch für die Staatsangehörigkeitsangelegen-
bis zum Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Ein- heiten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
bürgerung ergehen; sie bedarf der Zustellung an den
Betroffenen. Ist dessen Aufenthalt nicht bekannt § 28
oder kc1nn eine Zustellm1g, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs dic~scs Cesetzes erfolgen müßte, nicht Die deutsche Staatsangehörigkeit „auf ·widerruf"
vorgenommen werden, so tritt an die Stelle der Zu- steht der deutschen Staatsangehörigkeit gleich, so-
stellung die Veröffen tlichnng im Bundesanzeiger. weit nicht bis zum 8. Mai 1945 von dem ·widerrufs-
recht Gebrauch gemacht worden ist.
§ 29
Fünfter Abschnitt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit-
Ubergangs- und Schlußbestimmungen ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
§ 25 desgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Heimatrecht der Vertriebenen und die sich
aus ihm künftig ergebenden Regelungen ihrer Staats-
§ 30
angehörigkeit werden durch die auf Grund dieses Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Gesetzes abgegebenen Erklärungen nicht berührt. dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Februar 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r öder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. 0 b e r 1 ä n de r
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 69
Gesetz über den Abschluß
der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft
(Investitionshilfe-Schlußgesetz).
Vom 24. Februar 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- als bis zum Ablauf der in der Bescheinigung ange-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gebenen Frist, in Ermangelung einer solchen als bis
zum 31. März 1955 gestundet, es sei denn, daß der
Erster Abschnitt Aufbringungsschuldner die Verwendung vorsätzlich
oder grob fahrlässig unterlassen hat.
Beendigung der Aufbringung der Investitionshilfe
§ 4
§ 1
Aufbringungsbeträge und Verzugszuschläge wer-
(1) Festsetzungen des Aufbringungsbetrages nach
den nach dem 31. Dezember 1955 nicht mehr bei-
§ 15 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes finden nach
getrieben.
dem 28. Februar 1955 nicht mehr statt. Die bis zu
diesem Zeitpunkt vorgenommenen Festsetzungen Zweiter Abschnitt
sind endgültig, auch wenn sie lediglich auf vorläu-
figen Angaben oder Ermittlungen oder auf Sch~tzun- Ermäßigung der Verzugszuschläge
gen beruhen oder mit einem Vorbehalt versehen § 5
sind. Aufbringungserklärungcn, die nach Inkraft-
(1) Ein in Verzug geratener Aufbringungsschuld-
treten dieses Gesetzes abgegeben werden, sind für
ner hat an Stelle der in § 16 des Investitionshilfe-
die Höhe des Aufbringungsbetrages ohne Bedeu-
gesetzes vorgesehenen Sätze für jeden angefange-
tung; für die bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen
nen Monat des Verzugs einen Verzugszuschlag in
Aufbringungserklärungen gilt Satz 2 entsprechend.
Höhe von dreiviertel vom Hundert des nicht recht-
(2) Anderweitige Festsetzungen des Aufbrin- zeitig entrichteten Betrages zu zahlen.
bringungsbetrages nach § 15 Abs. 2 des Investitions-
(2) Bereits festgesetzte Verzugszuschläge sind
hilfegesetzes werden nach Inkrafttreten dieses Ge-
entsprechend zu ermäßigen; ein hiernach zuviel ge-
setzes nicht mehr vorgenommen.
zahlter Zuschlag ist vom Industriekreditbank-Son-
(3) Erstattungsansprüche nach § 17 Satz 2 des dervermögen Investitionshilfe zu erstatten.
Investitionshilfegesetzes können nach dem 31. De-
zember 1955 nicht mehr geltend gemacht werden. Dritter Abschnitt
Behandlung des eine Milliarde Deutsche Mark
§ 2
übersteigenden Aufkommens
Aufbringungsbeträge und Verzugszuschläge, die aus der Investitionshilfe
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch gestundet § 6
sind, werden spätestens am 31. März 1955 fällig.
Der Aufbringungsbetrag ist auf Antrag zu erlassen, (1) Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge
wenn die Voraussetzungen für eine Stundung nach eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie
§ 20 Abs. 1 Buchstabe a oder b des Investitions- von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investi-
hilfegesetzes noch nachhaltig fortdauern; eines Vor- tionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des
schlages des in § 20 Abs. 2 des Investitionshilfe- Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuld-
gesetzes genannten Ausschusses bedarf es nicht. verschreibungen zu verwenden, die das Kredit-
institut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes)
§ 3
unbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitions-
hilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben
(1) Ein Erlaß des Aufbringungsbetrages nach § 21 hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen
Abs. 2 des Investitionshilfegesetzes kann nur bis giit § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes
zum 31. März 1955 beantragt werden. sinngemäß.
(2) Ein auf Grund des § 21 Abs. 2 des Investi- (2) Soweit die Schuldverschreibungen des Kredit-
tionshilfegesetzes verfügter Erlaß wird hinfällig, instituts unter Verwendung der bis zum 31. Mai 1955
wenn der Aufbringungsschuldner nicht nachweist, gezahlten Aufbringungsbeträge gezeichnet werden,
daß der erlassene Betrag für die in der Beschei- stehen sie Wertpapieren im Sinne des § 32 des
nigung des Bundesministers für Wirtschaft bezeich- Investitionshilfegesetzes gleich. Die übrigen vom
neten Investitionen verwendet worden ist. Der Sondervermögen gezeichnften Schuldverschreibun-
Nachweis ist gegenüber der für die Wirtschaft zu- gen des Kreditinstituts werden den Erwerbsberech-
ständigen obersten Landesbehörde innerhalb von tigten, die erst nach dem 31. Mai 1955 einen An-
drei Monaten n~ch dem Ablauf der in der Beschei- spruch auf Lieferung von Wertpapieren erwerben,
nigung angegebern~n Frist zur Durchführung der innerhalb von zwei Monaten nach Erwerb des An-
Investitionen, in Ermangelung einer solchen bis spruchs, erstmalig jedoch zum 30. September 1955,
zum 30. Juni 1955 zu führen. Wird der Nachweis ohne Ubernahmeangebot zugeteilt; § 32 Abs. 5 und
nicht rechtzeitig geführt, so gilt der erlassene Betrag 6 des Investitionshilfegesetzes ist anzuwenden.
'10· Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
;. ,
t·
rt-' (3) pie dem Kreditinstitut auf Grund des Ab- Schuldverschreibungen gemäß § 6 Abs. t dieses
satzes 1 zufließenden Beträge sind von ihm als Gesetzes entstehenden Anleihekosten zu erstatten.
;>-:--,,- : , Kredite an Untemehm:m der gewerblichen Wirt- Ein verbleibender Restbetrag ist im Haushalt des
schaft zu vergeben, die den in § 1 des Investitions- Bundesministers für Wirtschaft zu vereinnahmen
hilfegesetzes genannten Wirtschaftszweigen nicht und zur Förderung der gewerblid:len Wirtsd:laft zu
angehören; hierbei sind kleine und mittlere Unter- verwenden. Mit der Vereinnahmung erlisd:lt das
nehmen bev.orzugt zu berücksichtigen. Sondervermögen.
§ 7.
. ; , Bei den Zinsen aus den·nach § 31 des Investi- Fünfter Absch~iU
tionshilfegesetzes auszugebenden und aus den in .Begriffsbestimmung
§ 6 Abs. 1 bezeidmeten Schuldverschreibungen wird §. 9
die Einkommensteuer. (Körperschaftsteuer) durd:l
Abzug von Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) er• Investitionshilfegesetz im Sinne dieses Gesetzes
hoben,· wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ist das Gesetz über die Investitionshilfe fter gewerb- .
Ziff. 5 Bud:lstaben a bis c des Einkomm~nsteuer- lld:len Wirtsd:laft vom '1. Januar 1952 (Bundes-
gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 gesetzbL ·1 S. 7) in der Fassung des· Gesetzes zur
'
(Buµ_<lesgesetzbl. I S. 1355) erfüllt sind. Die Kapital- Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe · .•
~agsteuer be4'ägt dreißig_ vom Hundert der Zinsen. der gewerblid:len ~irtsd:laft vom 22. August 1952
.· Durd:l den Steuerabzug sind .die Einkommensteuer {Btlndesgesetzbl. I S. 585), 'des zweiten Gesetz.es zur
'. (Kö:,;p~rsthaftsteuer), die. Abgabe „Notopfet Berlin• Änderwig des Gesetzes; über die Investitionshilfe
., und die Gewerbeertragsteuer .abgegolten;-'wenn die .. der gewerblidien 'Wirtschaft vom 30. März ·1953"
Haftung des Steuerpflid:ltigen erloschen lsl § 44 {Bundesgesetzbl. l S. 101), des Gesetzes zur Ergän-
, · Abs. 3 bis 5 und § 46 a Satz 2 und 3 des Einkom- zung des Ersten Gesetzes zur Förderung -des Kapi-
mensteu:ergesetzes · und § 20 Satz 2 des Körper- talmarkts vom~· 15, Mal 1953 {Bundesgesetzbl. l
sdlaftsteuergesetzes in der Fassung vom 13. April S. 190), des Gesetzes zur Änderung steuerlld:ler
1954 (Bundesgesetzbl. t s. 97) sind entspred:lend Vorsdlrlften ·und zur Sicherung der Haushaltsfüh- -.-...
anzuwenden. tung vom 2•. Juni· 1953 . (Bundesgesetzbl. I. S. 413) --
und des Dritten- Gesetzes zur Änderung des Ge-
setzes über die Investitl~nshilfe der . gewerblichen
Vl~rter Abschnitt Wirtsd:laft' vom .19. De~ember 1954 (Bun.desgeset'z,.
blatt l S. 43'1). - . - . . -.
i't: . Erlöschen des Sondervermögens ,
~----
[
§ 8
,
Aus einem nid:lt in Wertpapier.en angelegten Rest Sechster Abschnitt
des.·SondervermögenS' sind· unbesd:ladet der Vor- Inkrafttreten
~--~- sd:lriften des § 12 Abs. 2, .des § 24 Abs. 7 und des
§ 34 Abs. l und 3 des Investitionshilfegesetzes in § 10
{•' Abweid:lung von § 35 des Investitionshilfegesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nad:l seiner Ver-
i,. die _d_~m Kreditinstitut bei der Begebung . von kj.indungJn.l{rafl
.
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~
ii;. ,
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. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Februar 1955.
Der .Bundespräsident
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Theodor Heuss
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' Der Bundeskanzler
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Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 71
Verordnung über die Erhebung der Abgabe
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
und über die Weiterleitung des Aufkommens aus der Abgabe.
Vom 14. Februar 1955.
Auf Grund des § 1 Abs. 9 und des § 10 Abs. 2 des § 6
Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- (1) Deputatkohle ist Kohle, die Kohlenbergbau-
baues im Kohlenbergbau in der Fassung vom 30. No- unternehmen an ihre Angestellten und Arbeiter für
vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 358) verordnet die den eigenen Verbrauch und den Verbrauch ihrer
Bundesregierung: Familien entgeltlich oder unentgeltlich abgeben, so-
weit den Angestellten und Arbeitern hierauf auf
§ 1 Grund des Tarifvertrages oder, wo ein solcher nicht
(1) Als Steinkohle gelten alle Arten nicht auf- besteht, auf Grund des schriftlichen Dienstvertrages
bereiteter oder aufbereiteter Kohlen von der geolo- oder auf Grund der örtlichen Gewohnheiten ein An-
gischen Zusammensetzung der Steinkohle, die wegen spruch zusteht.
ihrer Beschaffenheit und Heizkraft nach den An- (2) Deputatkohle ist auch Kohle, die Kohlenberg-
schauungen des Verkehrs als Brennstoff verwend- bauunternehmen an Pensionäre oder Invaliden so-
bar sind. wie an Witwen oder Waisen abgeben, soweit diesen
(2) Haldensuchkohle ist nicht Kohle im Sinne des aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu einem Koh-
Gesetzes. lenbergbauunternehmen oder als Ausfluß des Ar-
beitsverhältnisses eines verstorbenen Belegschafts-
§ 2 mitgliedes ein Anspruch darauf zusteht.
Als Kohlenbergbauunternehmen im Sinne des § (3) Kohle, die von Kohlenbergbauunternehmen
des Gesetzes gelten auch selbständige Braunkohlen- an Angestellte und Arbeiter ihrer Gemeinschafts-
brik.ettfabriken. unternehmen oder ihrer Zwischenunternehmen (z.B.
Knappschaften, Berufsgenossenschaften, Schachtbau-
firmen, Tiefbohrgesellschaften) geliefert wird, gilt
§ 3
nicht als Deputatkohle im Sinne des § 1 Abs. 5 Buch-
(1) Als aus dem Betrieb des Kohlenbergbauunter- stabe b des Gesetzes. Das gleiche gilt für Kohle, die
nehmens entfernt gilt die Kohle, sobald sie aus dem an Angestellte und Arbeiter eines dem Kohlenberg-
Zechengelände, dem Gelände der Kokerei oder der bauunternehmen angeschlossenen, nicht auf die Ge-
Brikettfabrik entfernt ist. winnung von Kohle gerichteten Betriebes (z. B. Hüt-
tenwerk, Hydrierwerk) abgegeben wird.
(2) Das Verbringen von Kohle innerhalb des-
selben Kohlenbergbauunternehmens von einem
Zechengelände auf ein anderes Zechengelände oder § 7
in eine räumlich von der Zeche getrennt liegende (1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die Koh-
Kokerei oder Brikettfabrik ist keine Entfernung aus lenmengen, für die in einem Monat eine Abgabe-
dem Betrieb im Sinne des Absatzes 1.. Das gleiche schuld entstanden ist, bis zum fünfzehnten Tag des
gilt beim Verbringen von Kohle auf Kohlenlager- nächsten Monats dem für den Sitz des Bergbauunter-
plätze (Halden), die zu dem Kohlenbergbauunter- nehmens örtlich zuständigen Hauptzollamt zur Fest-
nehmen gehören. Die Abgabeschuld entsteht in die- setzung der Abgabe mit einem Vordruck nach
sen Fällen erst mit der endgültigen Entfernung der Muster 1 in doppelter Ausfertigung anzumelden.
Kohle aus diesen Anlagen. Wenn in einem Monat keine abgabepflichtige Kohle
aus dem Betrieb entfernt oder innerhalb des Be-
triebes verbraucht worden ist, hat das Kohlenberg-
§ 4 bauunternehmen dies dem Hauptzollamt zu dem-
Verbrauch innerhalb des Betriebes des Kohlen- selben Zeitpunkt anzuzeigen.
bergbauunternehmens ist jede Verwendung von (2) Der Abgabeschuldner errechnet in der An-
Kohle innerhalb der Anlagen dieses Unternehmens meldung den nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zu ent-
(z.B. Hydrierwerk, Ziegelei). richtenden Abgabebetrag. Er kann in der Anmeldung
auf einen Abgabebescheid und die Einlegung eines _
Rechtsmittels verzichten, wenn die Abgabeschuld
§ 5
seinen Angaben entsprechend festgesetzt wird.
Zechenselbstverbrauch ist die Verwendung von
Kohle zu dem Zweck, den Zechenbetrieb einschließ- § 8
lich seiner Neben- und Hilfsbetriebe (z.B. Kokereien,
Brikettfabriken, Kohlenaufbereitungsanlagen, Schlos- (1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die Ab-
sereien, Schmieden, Verwaltungsgebäude) aufrecht gabe bis zum zwanzigsten Tag des Monats, der auf
zu erhalten. Als Zechenselbstverbrauch gilt die Ver- den Monat folgt, in dem die Abgabeschuld entstan-
wendung von Kohle in Elektrizitätswerken, die zum den ist, bei der Zollkasse des zuständigen Haupt-
Kohlenbergbauunternehmen gehören, auch dann, zollamts oder bei der Bundeshauptkasse einzu-
wenn der daraus gewonnene Strom nicht ausschließ- zahlen.
lich dem Zechenbetrieb dient. (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 9 Hat der Abgabeschuldner die Abgabe für größere
Im Falle des § 1 Abs. 6 des Gesetzes sind die auf Mengen entrichtet, als nach dem Ergebnis der Nach-
Grund dieser Verordnung für das Kohlenbergbau- prüfung abgabepflichtig geworden sind, so ist der
unternehmen bestehenden Verpflichtungen von der überzahlte Betrag bei der nächsten Zahlung anzu-
Kohlenverkaufsorganisation zu erfüllen. Diese haf- rechnen.
tet für die Abführung der Abgabe. § 12
Der Bundesminister der Finanzen teilt dem Bun-
§ 10 desminister für Wohnungsbau die Höhe der im ab-
gelaufenen Monat eingezahlten Abgabebeträge mit
(1) Das Hauptzollamt hat die Anmeldung (§ 7
und stellt ihm gleichzeitig Mittel in dieser Höhe zur
Abs. 1) in ein Anmeldungsbuch nach Muster 2 ein-
Verfügung.
zutragen, in dem jedes Kohlenbergbauunternehmen
oder jede Kohlenverkaufsorganisation eine beson- § 13
dere Abteilung erhält. (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau veran-
(2) Das Hauptzollamt prüft die Anmeldung und laßt die Auszahlung der ihm zur Verfügung gestell-
setzt den Abgabebetrag auf der Anmeldung fest, ten Mittel (§ 12) an die Treuhandstellen. Die Treu-
wenn der festzusetzende Betrag mit dem angemelde- handstellen haben mit dem Bundesminister für Woh-
ten übereinstimmt und der Abgabeschuldner auf nungsbau einen Treuhandvertrag abzuschließen.
einen Abgabebescheid und die Einlegung eines (2) Werden die Mittel nicht ihrer Zweckbestim-
Rechtsmittels verzichtet hat. Wenn nach dem Ergeb- mung entsprechend verwendet, so kann der Buncfes-
nis der Prüfung der Abgabebetrag abweichend von minister für Wohnungsbau die Zuweisung von wei-
der Anmeldung festzusetzen ist, erteilt das Haupt- teren Mitteln an die betreffende Treuhandstelle ein-
zollamt dem Abgabeschuldner einen Abgabe- stellen. In diesem Fall hat er nach Maßgabe des § 11
bescheid. des Gesetzes über die Verwendung dieser Mittel zu
entscheiden.
§ 11
§ 14
(1) Das Hauptzollamt hat eine Ausfertigung der
Anmeldung (§ 7 Abs. 1) an die zuständige Ober- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
finanzdirektion weiterzuleiten. Die Oberfinanzdirek- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
tion veranlaßt die Nachprüfung der Anmeldung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 a des Gesetzes
durch die für die Umsatzsteuer zuständigen Buch- auch im Land Berlin.
und Betriebsprüfer. Das Ergebnis der Nachprüfung
ist dP,m Hauptzollamt mitzuteilen. § 15
(2) Wenn die Nachprüfung ergibt, daß eine zu (1) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung
geringe Kohlenmenge zur Abgabeentrichtung ange- vom 1. November 1954 in Kraft.
meldet worden ist, so fordert das Hauptzollamt den (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-
Unterschiedsbetrag von dem Abgabeschuldner durch nung über die Erhebung der Abgabe zur Förderung
Abgabebescheid nach. Der Unterschiedsbetrag ist des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
binnen einer Woche nach Zustellung des Abgabe- und über die Weiterleitung des Aufkommens aus
bescheides bei der Zollkasse des zuständigen Haupt- dieser Abgabe vom 30. Oktober 1951 (Bundes-
zollamts oder bei der Bundeshauptkasse einzuzahlen. gesetzbl. I S. 879) außer Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 73
Muster l
(§ 1 Abs. 1)
(Vorderseite)
Hauptzollamt ....................................................... __
Abgegeben am ...................................................... ............................................................. 195 ...... ..
Abteilung ................................................... Nr. ........................ des Anmeldungsbuchs
Anmeldung
zur Festsetzung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnnngsbaues im Kohlenbergbau
Ich
Wir melde(n) die/den auf der Rückseite verzeichnete(n) Steinkohle - Steinkohlenkoks - Steinkohlen-
briketts -- Pechkohle - Braunkohlenbriketts zur Festsetzung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiter-
wohnungsbaues im Kohlenbergbau an und versichere(n), daß andere oder mehr abgabepflichtige Mengen
der obengenannten Erzeugnisse im Monat ..................................................................................... 195 ........ aus
meinem meiner
unserem Kohlenbergbauunternehmen - nach der Meldung des/der ~ Verkaufsorganisation ange-
schlossenen Kohlenbergbauunternehmen(s) aus dessen/deren Betrieb*) - zum Absatz im Inland oder im
Ausland nicht entfernt worden sind.
Ich
Wir verzichte(n) auf einen Abgabebescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels, wenn die Abgabe-
meinen
schuld unseren Angaben entsprechend festgesetzt wird,
........,. ..................................................... -....................... , den ........................................................ 195........
An das
Hauptzollamt
(Firma, Unterschrift)
in ...............................................................,. .......................................
Anleitung
1. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.
2. Die stark umrandeten Teile werden vom Hauptzollamt ausgefüllt.
3. Die Abgabe ist von dem Pflichtigen selbst zu errechnen, die Spalte 9 aufzurechnen und die Schlußsumme
in Buchstaben zu wiederholen. Der Abgabebetrag ist spätestens am Fälligkeitstag bei der Zollkasse des
zuständigen Hauptzollamts oder bei der Bundeshauptkasse einzuzahlen.
•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
(Rückseite)
Angaben des Anmelders
1 1
Gesamt- Abgabeerrechnung Die Abgabe
gewicht ist gebucht Be-
Stein- Stein- Stein- Pech- Braun- im Ein-
(Sp. 2 merkungen
kohle kohlen- kohlen- kohle kohlen- Abgabe- Die nahmebuch
bis 5)
koks briketts briketts satz Abgabe unter Nr.
auf volle beträgt
je to
to abge-
to to to to to rundet (lJ;J(, 1.97' gJ;f(, 1.97'
l 1
:! :{ 4 1 5 6 7 1 8 9 10 11
Kohlen-
berghau-
unternehmen
A in B
1
Die Abg,abe wird hierdurch auf den angemeldeten Betrag
festgesetzt .
........................................................ , den ........................................................ 195 ...... ..
Hauptzollamt
(Untersduift)
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 2
(§ 10 Abs. 1)
(Titelseite)
Hauptzollamt ........ .
Anmeldungsbucb
zur Festsetzung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
für das ............................. Viertel des Rechnungsjahres 19 ........... .
Dieses Buch enthüll ..................... Blätter, die mit einer -- amtlich Geführt von:
angesiegelten - plom biert.en - mit Trockenstempel be~estigten
- Schnur durchzogen sind. " ......................................................................... ----
den ........................................... 19 ............
Anleitung
1. Die Anrneldungl!n von Steinkohle, Steinkohlenkoks usw. zur Festsetzung der Abgabe werden vom
Hauptzollamt alsbuld in die Spalten 1 bis 7 des Anmeldungsbuches für den Abschnitt des Rechnungs-
jc1hres eingetragen, in dem die Anmeldungen abgegeben sind.
2. Ein Abgabebetrag, der von dem Hauptzollamt nacherhoben wird, wird unter einer besonderen Nummer
des Anmeldungslrncbes ein~Jetragen. Der Grund der Nacherhebung wird in der Bemerkungsspalte
angegeben. In dem Anmeldungsbuch, in dem die erstmalige Zahlung vermerkt ist, wird bei der ent-
spredienden Eintragung in der Bemerkungsspalte auf die Buchungsstelle der Nacherhebung hingewiesen.
3. Das Anmeldnngsbuch wird nach Ablauf des Abschnitts, für den es geführt wird, für den Nachweis der
Zahlungen län9stcns auf die Dauer von drei Monaten offengehalten und dann abgeschlossen.
4. Alle Eintragungen, die beim Abschluß des Anmeldungsbuches noch nicht erledigt sind, werden unter
Beibchaltunq ihrer Nummern in das Anrneldungsbuch für den laufenden Abschnitt übertragen. Der Kassen-
aufsichtsbeamte bescheinigt die Richtigkeit der Ubertragung im alten und im neuen Anmeldungsbuch.
(Blatt 1 ff.)
Kohlenbergbauunternehmen
Abteilung ..... . ······ Kohlenverkaufsorganisation ............ ···································'··········· .... in ........................................................................
Tag der Die Abgabe
Anmeldung Stein- Stein- Braun-
Lfd. Stein- Pech- Abgabesatz ist gebucht
oder Nach- kohle kohlen- kohlen- kohlen- Be-
Nr. koks kohle je to beträgt im Ein-
erhebung briketts briketts merkungen
nahmebuch
to to to to to to to 01C 19'/ unter Nr.
- - ~ ~·-·- --·--- --- 1 - ------- ~--
1 2 :1 4 5 (j 7 8 9 10 11
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 75
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang.
Vom 14. Februar 1955.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über 2. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
das Paßwesen (Paßgesetz) vom 4. März 1952 (Bundes- ,, (3) Als Paßersatz werden für den Aufenthalt
gesetzbl. I S. 290) wird mit Zustimmung des Bundes- von Ausländern (§ 2 des Paßgesetzes} im Gebiet
rates verordnet: des Geltungsbereichs dieser Verordnung für
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von
Artikel 1 Amerika ausgestellte Certificates of Identity and
Die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz Registration zugelassen."
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerks- 3. In§ 2
zwang vom 17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 295)
a) erhält Nummer 10 folgende Fassung:
in der Fassung vom 30. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
,, 10. Fluggäste mit durchgehendem Flugaus-
S. 465) - Paßverordnung - wird wie folgt ge-
weis und Flugpersonal im Flugdurchgangs-
ändert:
verkehr vom Ausland über deutsche Flug-
1. In § 1 Abs. 1 häfen nach dem Ausland, wenn sie im
a) erhält Nummer 4 folgende Fassung: Gebiet des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung nicht öfter als einmal zwischen-
„4. Ausweise für Binnenschiffer und deren
landen und den Transitbereich des Flug-
Familienangehörige für die Flußschiffahrt
hafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer
auf dem Rhein, der Donau und der Elbe;";
Durchreise lediglich zu einem anderen in
b) wird bei Nummer 7 Buchstabe c das Semikolon der Nähe gelegenen Flugplatz überwech-
gestrichen und angefügt ,, (Gesetz vom 1. Sep- seln;";
tember 1953 - Bundesgesetzbl. II S. 559);"; b) werden folgende weitere Nummern angefügt:
c) erhält Nummer 8 folgende Fassung: „ 11. Deutsche für den Grenzübertritt zum
„8. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew ausschließlichen Aufenthalt in den Zoll-
Member Certificates - Anlage 7 des An- anschlußgebieten Mittelberg und Jungholz
hangs 9, 2. Ausgabe vom 1. März 1953 zum sowie für den Grenzübertritt in das Gebiet
Abkommen über die Internationale Zivil- des Geltungsbereichs dieser Verordnung
luftfahrt vom 7. Dezember 1944) für Flug- bei der anschließenden Rückkehr aus
linienpersonal mit der Maßgabe, daß sich diesen Zollanschlußgebieten, wenn sie sich
der Lizenz- oder Besatzungsausweisinha- durch einen amtlichen Lichtbildausweis
ber nur auf dem Flughafen, auf dem das ausweisen, aus dem die Eigenschaft als
Flugzeug seinen Flug beendet hat oder Deutscher hervorgeht;
innerhalb der an den Flughäfen angren- 12. Personen mit ständigem Aufenthalt in
zenden Städte aufhalten darf und in dem den Zollanschlußgebieten Mittelberg und
gleichen Flugzeug oder in dem nächsten Jungholz für den Grenzübertritt aus
flugplanmäßigen Flugzeug seiner Gesell- diesen Gebieten und in diese Gebiete
schaft wieder abfliegt;"; sowie für den Grenzübertritt über die
deutsch-österreichische Grenze, wenn sie
d) wird der Punkt am Schluß der Nummer 11 in
durch einen amtlichen Lichtbildausweis
ein Semikolon umgewandelt und angefügt:
ihren ständigen Aufenthalt in diesen Zoll-
„ 12. Passierscheine für nichtdeutsche Fluggäste anschlußgebieten nachweisen; mit der
mit durchgehendem Flugausweis, die im gleichen Maßgabe sind Ausländer mit
Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über ständigem Aufenthalt in den Zollanschluß-
deutsche Flughäfen nach dem Ausland gebieten Mittelberg und Jungholz für den
reisen, mit der Maßgabe, daß die Inhaber Aufenthalt(§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet
dieser Ausweise sich nur zwecks Uber- des Geltungsbereichs dieser Verordnung
nachtung und nur bis zum Abflug des näch- vom Paßzwang befreit."
sten flugplanmäßigen Flugzeugs in der
dem Flughafen zunächst gelegenen Stadt 4. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „in Verbindung
aufhalten dürfen; Passierscheine für nicht- mit § 4 Abs. 2" gestrichen.
deutsche Fluggäste gelten nur in Verbin- 5. In §'3 Abs. 2
dung mit einem Lichtbildausweis, aus dem a) erhält Buchstabe a folgende Fassung:
die Personalien und die Staatsangehörig- „a) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund
keit des Inhabers hervorgehen; des Londoner Abkommens vom 15. Oktober
13. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden 1946 oder des Abkommens über die Rechts-
Versammlung des Europarates und für stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
Mitglieder der Gemeinsamen Versamm- von einer deutschen Behörde ausgestellt
lung der Europäischen Gemeinschaft für sind, während der Geltungsdauer der in den
Kohle und Stahl, die von den hierfür zu- Ausweisen eingetragenen Rückkehrberech-
ständigen Stellen ausgestellt werden." tigung;",
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
b) erhält Buchstabe c folgende Fassung: 6. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„c) die Inhaber von Landgangsausweisen und ,, (3) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthalts-
von Passierscheinen für nichtdeutsche Flug- erlaubnis sind, werden während der Gültigkeit
gäste unter den Bedingungen des § 1 Abs. 1 der Erlaubnis sichtvermerksfrei zur Wiederein-
Nr. 6 und 12;"; reise zugelassen."
c) erhält Buchstabe f folgende Fassung: 7. § 4 erhält folgende Fassung:
" f) Angehörige der Staaten, mit denen die ,,§ 4
Bundesrepublik Deutschland diplomatische (1) Ausländische Reiseausweise der in§ 1 Abs. 1
Beziehungen unterhält, wenn Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz
1. die Angehörigen dieser Staaten für die nicht anerkannt, wenn der Bundesminister des
Rückkehr in das Gebiet des Staates, Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, des Auswärtigen festgestellt hat, daß die Gegen-
nicht dem Sichtvermerkszwang unter- seitigkeit nicht als gewährleistet angesehen wer-
warfen sind und den kann.
2. diese Personen Inhaber von National- (2) Die Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2
pässen sind, sich im Gebiet des Gel- Nr. 1, 2, 3 und 5 findet auf Ausländer keine An-
tungsbereichs dieser Verordnung nicht wendung, wenn der Bundesminister des Innern
länger als drei Monate aufhalten wollen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
und nach den Vorschriften für den Auf- Auswärtigen festgestellt hat, daß die Gegenseitig-
. enthalt von Ausländern bis zur Dauer keit nicht als gewährleistet angesehen werden
von drei Monaten keiner besonderen kann."
Aufenthaltserlaubnis bedürfen;";
Artikel 2
d) erhält Buchstabe h folgende Fassung:
,,h) Fluglinienpersonal mit Lizenz oder Be- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
satzungsausweis unter den Bedingungen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des § 1 Abs. 1 Nr. 8;"; gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Paßge-
setzes auch im Land Berlin.
e) werden folgende Buchstaben angefügt:
,, i) Ausländer zur Wiedereinreise in das Ge-
biet des Geltungsbereichs dieser Verord- Artikel 3
nung über die Grenzen der Zollanschluß- Die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
gebiete Mittelberg und Jungholz im An- und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerks-
schluß an einen Aufenthalt ausschließlich zwang vom 17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 295)
in diesen Zollanschlußgebieten; in der Fassung vom 30. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
j) Inhaber von Ausweisen für Abgeordnete S. 465) wird in der mit Inkrafttreten dieser Verord-
der Beratenden Versammlung des Europa- nung geltenden Fassung durch den Bundesminister
rates und für Mitglieder der Gemeinsamen des Innern bekanntgemacht.
Versammlung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl, die von den hier-
für zuständigen Stellen ausgestellt wer- Artikel 4
den." Diese Verordnung tritt am 1. März 1955 in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 71
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
(Paßverordnung).
Vom 14. Februar 1955.
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Andenrng der Verordnung über Reiseausweise als
Jlilßersatz und über die Befreiung vom Paß- und
Sichtvermerkszwang vom 14. Februar 1955 (Bundes-
qesetzbl. I S. 75) wird nachstehend der Wortlaut der
VPrordnung über Reiseausweise als Paßersatz und
l1 ber die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerks-
zwang (Paßverordnung) in der vom 1. März 1955 ab
~Jel lenden Passung bekanntgemacht.
B01m, dc'.n 14. Februar 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
(Paßverordnung)
in der Fassung vom 14. Februar 1955.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über aufhalten dürfen; Landgangsausweise für
das Paßwesen (Paßgesetz) vom 4. März 1952 (Bun- nichtdeutsche Fahrgäste gelten nur in Ver-
desgesetzbl. I S. 290) wird mit Zustimmung des Bun- bindung mit einem Lichtbildausweis;
desrates verordnet: 7. Sonderausweise für Flüchtlinge
§ 1 a) aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg,
ausgestellt auf Grund der Vereinbarun-
(l) Als Paßersatz werden für den Grenzübertritt
gen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924,
(§ 1 des Paßgesetzes) und den Aufenthalt von Aus-
12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli
ländern (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des Geltungs-
1935 oder auf Grund des Abkommens
bereichs dieser Verordnung zugelassen
vom 28. Okober 1933,
1. Sammellisten für den gemeinschaftlichen
b) ausgestellt auf Grund des Londoner
Grenzübertritt;
Abkommens betreffend Reiseausweise
2. Kinderausweise für deutsche und auslän- für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946
dische Kinder unter 10 Jahren ohne Licht- (Bekanntmachung vom 19. Juli 1951 -
bild und für Kinder über 10 bis 15 Jahren Bundesgesetzbl. II S. 160),
mit Lichtbild;
c) ausgestellt auf Grund des Abkommens
3. Seefahrtbücher; über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
4. Ausweise für Binnenschiffer und deren vom 28. Juli 1951 (Gesetz vom 1. Sep-
Familienangehörige für die Flußschiffahrt tember 1953-Bundesgesetzbl. II S. 559);
auf dem Rhein, der Donau und der Elbe; 8. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew
5. Ausweise, die auf Grund von Abkommen Member Certificates - Anlage 7 des An-
oder von den hierJür zuständigen Dienst- hangs 9, 2. Ausgabe vom 1. März 1953 zum
stellen für den kleinen Grenzverkehr und Abkommen über die Internationale Zivil-
den Touristenverkehr ausgestellt werden; luftfahrt vom 7. Dezember 1944) für Flug-
G. Landgangsauswcisc für nichtdeutsche Be- linienpersonal mit der Maßgabe, daß sich
satzungsmitglieder eines in der See- oder der Lizenz- oder Besatzungsausweisinhaber
Küstenschiffahrt oder in der Rhein-See- nur auf dem Flughafen, auf dem das Flug-
schiffahrt verkehrenden Schiffes und Land- zeug seinen Flug beendet hat oder inner-
gangsausweise für nichtdeutsche Fahrgäste halb der an den Flughäfen angrenzenden
dieser Schiffe mit der Maßgabe, daß die Städte aufhalten darf und in dem gleichen
Inhaber dieser Ausweise sich nur während Flugzeug oder in dem nächsten flugplan-
dPr Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet mäßigen Flugzeug seiner Gesellschaft wie-
des angelaufenen deutschen Hafenortes der abfliegt;
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
9. Durchlttl3scheinc (Jai~;:;ez-passcr). die von 4. die deutschen Besatzungsmitglieder und die
den Verei ilten Nalioiien (UNO) ausgestellt deutschen Reisenden auf deutschen Schiffen
:-;ind; der See- und Küstenschiffahrt, die den Ver-
kehr zwischen deutschen Häfen vermitteln,
10. von außerdeutschen Slantcn ausgestellte
und die deutschen Besatzungsmitglieder der
PPrsoncn- und Rci1;causweise für ~ersonen
Fischereifahrzeuge und Sportfahrzeuge in der
ohne Sl.cwtsangehürigkeit oder mit zwei-
See- oder Küstenschiffahrt, wenn ein Landgang
felhafter Staalsanqehöri9kcit (titres d'iden-
im Ausland nicht vorgesehen ist oder beim
til/i et de voyage pour personnes sans
Anlaufen eines ausländischen Hafens das
nationalit{~ ou de nationa1ite douteuse),
Schiff nicht verlassen wird;
sowie die vorl~iufigen Reiseausweise
(Tmnpornry Travcl Docurnents)_ und die 5. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt, die in
mit Zustirnmung des Bundesministers des oder zur Ausübung ihres Berufes die Grenzen
Innern ausgeslell len Reiseausweise; (§ 1 des Paßgesetzes) überschreiten, wenn sie
sich beim Grenzübertritt durch amtliche Pa-
11. Ausweise, die auf Grund von Verträgen
piere oder durch ihr Lotsenschild über ihre
oder Abkommen zum Grenzübertritt be-
Person, ihre Lotseneigenschaft und den Reise-
rechtigen;
zweck ausweisen;
12. Passierscheine für nichtdeutsche Fluggäste
6. im Ausland ansässige deutsche Versorgungs-
mit durchgehendem Flugausweis, die im
berechtigte (Ruhegehaltsempfänger, Renten-
Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über
empfänger), wenn sie von der zuständigen
deutsche Flughäfen nach dem Ausland
Behörde geladen sind und sich mit der in der
rnisen, mit der Maßgabe, daß die Inhaber
Vorladung bezeichneten Person als personen-
dieser Ausweise sich nur zwecks Uber-
gleich ausweisen, für die Ein- und Wieder-
nachtung und nur bis zum Abflug des
ausreise;
nächsten flugplanmäßigen Flugzeugs in
der dem Flughafen zunächst gelegenen 7. Personen, die auf Grund von Verträgen oder
Stadt aufhalten dürfen; Passierscheine für Abkommen die Vorrechte und die Immuni-
nichtdeutsche Fluggäste gelten nur in täten genießen, die den Leitern oder Mitglie-
Verbindung mit einem Lichtbildausweis, dern diplomatischer Missionen zustehen;
aus dem die Personalien und die Staats- 8. Personen, für die in Verträgen oder Abkom-
angehörigkeit des Inhabers hervorgehen; kommen Befreiung vom Paßzwang vereinbart
13. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden worden ist;
Versammlung des Europarates und für 9. Personen, die zur Hilfeleistung bei Notständen
Mitglieder der Gemeinsamen Versamm- oder zur Rettung von Menschenleben die
1ung der Europäischen Gemeinschaft für Grenze überschreiten, sofern sie sich durch
Kohle und Stahl, die von den hierfür zu- einen amtlichen Ausweis über ihre Person
ständigen Stellen ausgestellt werden. ausweisen oder die Zugehörigkeit zu oder
(2) Der Geltungshereich der Reiseausweise in Ab- den Auftrag einer anerkannten Wohlfahrts-
satz 1 ist auf den in den Reiseausweisen angegebe- organisation (Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt
nen oder sich aus den ergänzenden Sonderbestim- usw.) nachweisen;
mungen ergebend(m Bereich beschränkt. 10. Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis
und Flugpersonal im Flugdurchgangsverkehr
(3) Als Pußersalz werden für den Aufenthalt von
vom Ausland über deutsche Flughäfen nach
Ausländern (§ 2 des Paß~1esetzes) im Gebiet des dem Ausland, wenn sie im Gebiet des Gel-
Geltungsbereichs dieser Vorordnung für Staats-
tungsbereichs dieser Verordnung nicht öfter
angehörioe der Vereinigten Staaten von Amerika als einmal zwischenlanden und den Transit-
ausgestellte Certificates of Identity and Registration bereich des Flughafens nicht verlassen oder
zugelassen.
im Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem
§ 2 anderen in der Nähe gelegenen Flugplatz
überwechseln;
Vom Paßzwang (§ 1 des Paßgesetzes) sind befreit
11. Deutsche für den Grenzübertritt zum aus-
1. die nach §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungs-
schließlichen Aufenthalt in den Zollanschluß-
gesetzes von der deutschen Gerichtsbarkeit
gebieten Mittelberg und Jungholz sowie für
befreiten Personen;
den Grenzübertritt in das Gebiet des Geltungs-
2. die Angehörigen der im Geltungsbereich dieser bereichs dieser Verordnung bei der anschlie-
Verordnung zugelassenen konsularischen Ver- ßenden Rückkehr aus diesen Zollanschluß-
tretungen einschließlich ihrer Familienmitglie- gebieten, wenn sie sich durch einen amtlichen
der, soweit diese Personen Staatsangehörige Lichtbildausweis ausweisen, aus dem die
des Entsendestaates sind; Eigenschaft als Deutscher hervorgeht;
3. die Besatzungsmitglieder und die Reisenden 12. Personen mit ständigem Aufenthalt in den
auf Schiffen der See- oder Küstenschiffahrt Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz
im Durchgangsverkehr vom Ausland über für den Grenzübertritt aus diesen Gebieten
deutsche Häfen nach dem Ausland, wenn sie und in diese Gebiete sowie für den Grenz-
das Schiff nicht verlassen; übertritt über die deutsch-österreichische
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 79
Grenze, wenn sie durch einen amtlichen Licht- i) Ausländer zur Wiedereinreise in das Ge-
bildausweis ihren ständigen Aufenthalt in die- biet des Geltungsbereichs dieser Verord-
sen Zollanschlußgebieten nachweisen; mit der nung über die Grenzen der Zollanschluß-
gleichen Maßgabe sind Ausländer mit ständi- gebiete Mittelberg und Jungholz im An-
gem Aufenthalt in den Zollanschlußgebieten schluß an einen Aufenthalt ausschließlich
Mittelberg und Jungholz für den Aufenthalt in diesen Zollanschlußgebieten,
(§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des Geltungs- J) Inhaber von Ausweisen für Abgeordnete
bereichs dieser Verordnung vom Paßzwang der Beratenden Versammlung des Europa-
befreit rates und für Mitglieder der Gemeinsamen
Versammlung der Europäischen Gemein-
§ 3
schaft für Kohle und Stahl, die von den
(1) Ausländer bedürfen zur Einreise in das Gebiet hierfür zuständigen Stellen ausgestellt
des Geltungsbereichs dieser Verordnung eines Sicht- werden.
vermerks der zuständi9en Behörde, soweit sie nicht
(3) Ausländer, die im Besitz ei.ner Aufenthalts-
Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2 genießen.
erlaubnis sind, werden während der Gültigkeit der
(2) Keines Sichtvermerks bedürfen Erlaubnis sid1tvermerksfrei zur Wiedereinreise zu-
a) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund gelassen.
des Londoner Abkommens vom 15. Ok-
tober 1946 oder des Abkommens über die § 4
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli (1) Ausländische Reiseausweise der in § 1 Abs. 1
1951 von einer deutschen Behörde aus- Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz
gestellt sind, während der Geltungsdauer nicht anerkannt, wenn der Bundesminister des Innern
der in den Ausweisen eingetragenen Rück- im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Aus-
kehrberechtigung; wärtigen festgestellt hat, daß die Gegenseitigkeit
b) die Inhaber der Grenzausweise, die auf nicht als gewährleistet angesehen werden kann.
Grund von Vereinbarungen oder von den (2) Die Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2 Nr. 1,
hierfür zuständigen Dienststellen für den 2, 3 und 5 findet auf Ausländer keine Anwendung,
kleinen Grenzverkehr und den Touristen- wenn der Bundesminister des Innern im Einverneh•
verkehr ausgestellt werden, men mit dem Bundesminister des Auswärtigen fest-
c) die Inhaber von Landgangsausweisen und gestellt hat, daß die Gegenseitigkeit nicht als ge-
von Passierscheinen für nichtdeutsche Flug- währleistet angesehen werden kann.
gäste unter den Bedingungen des § 1 Abs. 1
Nr. 6 und 121
d) Kin.der unter 15 Jahren; § .5
e) Personen, für die in Verträgen oder Ab- (1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Gel-
kommen Befreiung vom Sichtvermerks- tungsbereichs dieser Verordnung in das Ausland
zwang vereinbart worden ist; ausgewiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen
f) Angehörige der Staaten, mit denen die oder vom Ausland übernommen werden, gelten für
Bundesrepublik Deutsd1land diplomatische den Grenzübertritt die für diesen Zweck von den
Beziehungen unterhält, wenn zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Be-
1. die Angehörigen dieser Staaten für die scheinigungen als Paßersatz.
Rückkehr in das Gebiet des Staates, des- (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das Ge-
sen Staatsangehörigkeit sie besitzen, biet des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausge-
nicht dem Sichtvermcrkszwang unter- wiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen oder
warfen sind und übernommen werden, gelten für den Grenzübertritt,
2. diese Personen Inhaber von National- sofern die Ubernahme nach den bestehenden Ab-
pässen siml, sich im Gebiet des Geltungs- kommen oder Anordnungen nidit ohne eine Be-
bereichs dieser Verordnung nicht länger scheinigung zugelassen ist, die für diesen Zweck
als drei Monate aufhalten wollen und ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen deut-
nach den Vorschriften für den Aufent- schen Behörden als Paßersatz oder als Paß- und
halt von Ausländern bis zur Dauer von Sichtvermerksersatz.
drei Monaten keiner besonderen Auf-
enthaltserlaubnis bedürfen;
g) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen, § 6
die Inhaber eines Passierscheines für Rhein- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
schiffer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) oder eines Passes Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
sind, in dem die Rheinschiffereigenschaft gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Paß-
nach einem vom Bundesminister des Innern gesetzes auch im Land Berlin.
bekanntgegebenen Muster bescheinigt ist
(Rheinschifferpaß) 1
h) Fluglinienpersonal mit Lizenz oder Besat- § 1
zungsausweis unter den Bedingungen des Diese Verordnung tritt in der vorstehenden Fas-
§ 1 Abs. 1 Nr. 8; sung am 1. März 1955 in Kraft.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zweiundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 21. Februar 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichnete Ware wird mit Wirkung ab 15. August -
1954 bis auf weiteres wie folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet ......... . 10 10
jedoch jedoch
mindestens mindestens
für 100 kg für 100 kg
30 DM 30 DM
und höchstens
50 DM
v10
(ohne
Mindestzoll)
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 81
Vierundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 17. Februar 1955;
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom 6000 t im Kalenderjahr" geändert in „ bis zu einer
16. Augusl 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet Gesamtmenge von 9500 t im Kalenderjahr".
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, § 2
mit Zustimmung des BundPstages:
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
§ 1 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
In der Siebenten Verordnung über Zollsatzände-
nmgen vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I § 3
S. 921) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
§ 2 die Worte „ bis zu einer Gesamtmenge von ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Erste Verordnung über den Aufruf
von Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesergänzungsgesetz
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (1. AV-BEG).
Vom 22. Februar 1955.
Auf Grund des § 78 Abs. 4 des Bundesergänzungs-
gesetzes zur Entschädigung für Opfer der national-
sozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die in § 78 Abs. 3 Nr. 1 BEG genannten Entschä-
digungsansprüche werden zur Befriedigung aufge-
rufen.
§ 2
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 112 BEG gilt diese Verordnung auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 81
Vierundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 17. Februar 1955;
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom 6000 t im Kalenderjahr" geändert in „ bis zu einer
16. Augusl 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet Gesamtmenge von 9500 t im Kalenderjahr".
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, § 2
mit Zustimmung des BundPstages:
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
§ 1 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
In der Siebenten Verordnung über Zollsatzände-
nmgen vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I § 3
S. 921) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
§ 2 die Worte „ bis zu einer Gesamtmenge von ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Erste Verordnung über den Aufruf
von Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesergänzungsgesetz
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (1. AV-BEG).
Vom 22. Februar 1955.
Auf Grund des § 78 Abs. 4 des Bundesergänzungs-
gesetzes zur Entschädigung für Opfer der national-
sozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die in § 78 Abs. 3 Nr. 1 BEG genannten Entschä-
digungsansprüche werden zur Befriedigung aufge-
rufen.
§ 2
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 112 BEG gilt diese Verordnung auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der
Einkommensteuer und der Körpers<haftsteuer.
Vom 22. Februar 1955.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge-
setzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des Ge-
setzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 3 Satz 2 der Verordnung über die Mitwirkung
des Bundes bei der Verwaltung der Einkommen-
steuer und der Körperschaftsteuer vom 12. August
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 420) in der Passung der
Verordnung vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1568) erhält folgende Passung:
.Sie tritt am 31. Dezember 1955 außer Kraft•
Bonn, den 22. Februar 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Bekanntma<hung
über den S<hutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzei<hen auf Ausstellungen.
Vom 23. Februar 1955.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- "- die in der Zeit vom 30. April bis 8. Mai 1955 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Köln stattfindende .2. Deutsche Camping Aus-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. • stellung, Bundesfachschau· des Deutschen Cam-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des ping Clubs";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
5. die in der Zeit vom 6. bis 15. Mai 1955 in
wird bekanntgemacht:
München stattfindende .1. - Deutsche Hand-
· Der· durch das Gesetz voin 18. März 1904 vor- werksmesse mit internation_aler Beteiligung•,
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für 6. die in der Zeit vom 21. Mal bis 6. Juni 1955 in
Hamburg stattfindende .Bäckerei-Fachausstel-
1. die in der Zeit vom 6. bis 8. und 13. bis 15. März
1955 in Köln stattfindende .Internationale lung mit internationaler Beteiligung•;
Kölner Messe Frühjahr 1955" 1. die in der Zeit vom 3. bis 6. Juni 1955 in
1. Teil: Hausrat- und Eisenwarenmesse Stuttgart stattfindende .Fachausstellung für
vom 6. bis 8. Mä.Iz 1955, Polsterer, Tapezierer, Raumausstatter und
i' 2. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse Sattler•,
! vom 13. bis 15. März 1955;
8. die in der Zeit vom 16. bis 19. Oktober 1955
2. die in der Zeit vom 11. bis 21. Ap:ril 1955 in in München stattfindende .Fachausstellung an-
Wiesbaden stattfindende .Fachausstellung an- läßlich des Deutschen Röntgen-Kongresses•;
läßlich des Kongresses der Deutschen Gesell-
schaft für innere Medizin.."; 9. die in der Zeit vom 21. bis 29. Oktober 1955
in München stattfindende .Fachausstellung an-
3. die in der Zeit vom 24. April bis 3. Mai 1955 in
läßlich des Kongresses der Deutschen Gesell-
Hannover stattfindende .Deutsche Industrie-
messe (Vereinigte Technische Messe und schaft für Arbeitsschutz e. V. und der Werks-
Arztlichen Arbeitsgemeinschaft".
Mustermesse)•,
Bonn, den 23. Februar 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer •
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der
Einkommensteuer und der Körpers<haftsteuer.
Vom 22. Februar 1955.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge-
setzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des Ge-
setzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 3 Satz 2 der Verordnung über die Mitwirkung
des Bundes bei der Verwaltung der Einkommen-
steuer und der Körperschaftsteuer vom 12. August
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 420) in der Passung der
Verordnung vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1568) erhält folgende Passung:
.Sie tritt am 31. Dezember 1955 außer Kraft•
Bonn, den 22. Februar 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Bekanntma<hung
über den S<hutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzei<hen auf Ausstellungen.
Vom 23. Februar 1955.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- "- die in der Zeit vom 30. April bis 8. Mai 1955 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Köln stattfindende .2. Deutsche Camping Aus-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. • stellung, Bundesfachschau· des Deutschen Cam-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des ping Clubs";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
5. die in der Zeit vom 6. bis 15. Mai 1955 in
wird bekanntgemacht:
München stattfindende .1. - Deutsche Hand-
· Der· durch das Gesetz voin 18. März 1904 vor- werksmesse mit internation_aler Beteiligung•,
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für 6. die in der Zeit vom 21. Mal bis 6. Juni 1955 in
Hamburg stattfindende .Bäckerei-Fachausstel-
1. die in der Zeit vom 6. bis 8. und 13. bis 15. März
1955 in Köln stattfindende .Internationale lung mit internationaler Beteiligung•;
Kölner Messe Frühjahr 1955" 1. die in der Zeit vom 3. bis 6. Juni 1955 in
1. Teil: Hausrat- und Eisenwarenmesse Stuttgart stattfindende .Fachausstellung für
vom 6. bis 8. Mä.Iz 1955, Polsterer, Tapezierer, Raumausstatter und
i' 2. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse Sattler•,
! vom 13. bis 15. März 1955;
8. die in der Zeit vom 16. bis 19. Oktober 1955
2. die in der Zeit vom 11. bis 21. Ap:ril 1955 in in München stattfindende .Fachausstellung an-
Wiesbaden stattfindende .Fachausstellung an- läßlich des Deutschen Röntgen-Kongresses•;
läßlich des Kongresses der Deutschen Gesell-
schaft für innere Medizin.."; 9. die in der Zeit vom 21. bis 29. Oktober 1955
in München stattfindende .Fachausstellung an-
3. die in der Zeit vom 24. April bis 3. Mai 1955 in
läßlich des Kongresses der Deutschen Gesell-
Hannover stattfindende .Deutsche Industrie-
messe (Vereinigte Technische Messe und schaft für Arbeitsschutz e. V. und der Werks-
Arztlichen Arbeitsgemeinschaft".
Mustermesse)•,
Bonn, den 23. Februar 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer •
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 83
Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 17. Februar 1955.
Auf Grund des § 199 Abs. 4 und des § 367 des dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun- diese Verordnung auch in Berlin (West).
desgeset.zbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates: § 3
§ 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
Die Erste Durchführungsverordnung über Aus- Bonn, den 17. Februar 1955.
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
Der Bundeskanzler
vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 649) wird Adenauer·
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 und in § 17 Satz 2 werden Der Bundesminister der Finanzen
die Worte „bis zum 31. Dezember 1954" ersetzt Schäffer
durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1955".
2. In § 2 Abs. 1 werden in Satz 2 nach den Worten Druckfehlerberichtigung.
„Der abzulösende Gesamtbetrag muß" die Worte
eingefügt „im Falle der Ratenablösung"; Satz 3 Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen,
wird gestrichen. daß das Datum in der Dberschrift der Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Nebentätig-
§ 2 keit der Beamten - verkündet in der am 28. August
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 1953 ausgegebenen Nr. 53 des Bundesgesetzblattes
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin- Teil I - richtig „26. August 1953" lautet.
Verkündungen· im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Durchführung eines statistischen Eil-
berichts über den Auftragseingang in der Industrie. Vom
25. Januar 1955. 20 29. 1. 55 1. 1. 55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 24. Januar 1955. 20 29. 1. 55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung FA Nr. 1/55 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 27. Januar
1955. 23 3.2.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Fremdenverkehrsstatistik. Vom 31. Ja-
nuar 1955. 25 5.2.55 6.2.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 3. Februar 1955. 26 8.2.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Zwölfte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung - 12. Interzonenhandels-DVO -. Vom 1. Fe-
bruar 1955. · 28 10. 2. 55 11. 2. 55
Zweite Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerken-
nung und Zulassung von Saatgut. Vom 12. Februar 1955. 31 15.2.55 16.2.55
Verordnung über die Festsetzung von Kaffeesteuersätzen.
Vom 8. Februar 1955. 33 17.2.55 18.2.55
Achte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 16. Februar 1955. 33 17.2.55 18.2.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 15. Februar 1955. 35 19.2.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955 83
Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 17. Februar 1955.
Auf Grund des § 199 Abs. 4 und des § 367 des dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun- diese Verordnung auch in Berlin (West).
desgeset.zbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates: § 3
§ 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
Die Erste Durchführungsverordnung über Aus- Bonn, den 17. Februar 1955.
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
Der Bundeskanzler
vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 649) wird Adenauer·
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 und in § 17 Satz 2 werden Der Bundesminister der Finanzen
die Worte „bis zum 31. Dezember 1954" ersetzt Schäffer
durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1955".
2. In § 2 Abs. 1 werden in Satz 2 nach den Worten Druckfehlerberichtigung.
„Der abzulösende Gesamtbetrag muß" die Worte
eingefügt „im Falle der Ratenablösung"; Satz 3 Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen,
wird gestrichen. daß das Datum in der Dberschrift der Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Nebentätig-
§ 2 keit der Beamten - verkündet in der am 28. August
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 1953 ausgegebenen Nr. 53 des Bundesgesetzblattes
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin- Teil I - richtig „26. August 1953" lautet.
Verkündungen· im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Durchführung eines statistischen Eil-
berichts über den Auftragseingang in der Industrie. Vom
25. Januar 1955. 20 29. 1. 55 1. 1. 55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 24. Januar 1955. 20 29. 1. 55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung FA Nr. 1/55 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 27. Januar
1955. 23 3.2.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Fremdenverkehrsstatistik. Vom 31. Ja-
nuar 1955. 25 5.2.55 6.2.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 3. Februar 1955. 26 8.2.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Zwölfte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung - 12. Interzonenhandels-DVO -. Vom 1. Fe-
bruar 1955. · 28 10. 2. 55 11. 2. 55
Zweite Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerken-
nung und Zulassung von Saatgut. Vom 12. Februar 1955. 31 15.2.55 16.2.55
Verordnung über die Festsetzung von Kaffeesteuersätzen.
Vom 8. Februar 1955. 33 17.2.55 18.2.55
Achte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 16. Februar 1955. 33 17.2.55 18.2.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 15. Februar 1955. 35 19.2.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
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Bundesgesefzblaff, Jahrgang 1954, gebunden
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Teil I Preis DM 20.- zuzüglich Versandgebühren
Te i I II (2 Bände) Preis DM 36.- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1953 (2 Bände)
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 45.- zuzüglich Versandgebühren
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Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 20.- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1952
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 25.- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil II Jahrgang 1952
Halhleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 25.- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1951
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Bundesgesetzblatt Teil II Jahrgang 1951
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Anlagenbände Ibis III (GATT) broschiert DM 36.-
Bundesgesetzblatt Jahrgänge 1949 und 1950 (in einem Band)
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Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
1947 bis 1949 (WiGBI.)
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Reichsgesetzblatt Teil I Jahrgang 1945 (Nachdruck)
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für die Jahrgänge 1949/50, 1951, 1952, 1953 und 1954
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift
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Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesqcsetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post ß e zu g s preis, vierteljäh1 lieh für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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