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Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 1955 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
9. 2. 55 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953
über deutsche Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
7. 2. 55 Sechste Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreide-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
7. 2. 55 Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
3. 2. 55 Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1954 60
In Teil II Nr. 3, ausgegeben am 2. Februar 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über den Internationalen Fernmelde-
vertrag Buenos Aires 1952. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens über
das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. - Bekanntmachung
über die Wiederanwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im inter-
nationalen Luftverkehr. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italienischen Republik über Arbeitslosenversicherung. - Bekanntmachung über die Wieder-
anwendung des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten. - Bekanntmachung über
die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen.
Gesetz zur Ergänzung
des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953
über deutsche Auslandsschulden.
Vom 9. Februar 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- herigen Vertreters mit den in § 1189 des Bürger-
schlossen: lichen Gesetzbuchs bezeichneten Befugnissen ein
anderer Vertreter tritt."
Artikel I 2. Nach § 76 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom ,,§ 76a
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden Durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 76
vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) wird Abs. 1 und 2 können auch Willenserklärungen
wie folgt ergänzt: eines Treuhänders oder eines sonst nach den An-
1. § 75 Abs. 2 erhält folgende Sätze 4 und 5: leihebedingungen Berechtigten ersetzt werden,
die dazu dienen, die Rechtslage hinsichtlich der
„Ist in dem Regelungsangebot vorgesehen, daß
Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger,
für die Gläubiger, die es annehmen, die Rechte
die das Regelungsangebot annehmen, und der
an den Sicherheiten einer anderen Person als Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger,
dem bisherigen Treuhänder oder sonst nach den die das Regelungsangebot nicht annehmen, mit
Anleihebedingungen Berechtigten zustehen, so
den Bestimmungen des § 75 Abs. 2 in Einklang
gehen diese Rechte mit der Annahme des Rege- 11
zu bringen.
lungsangebotes uuf die in diesem bezeichnete
andere Person insoweit über, als es im Rege- 3. In § 80 Abs. 2 Satz 1 treten an Stelle der Worte
lungsangebot vorgesehen ist; der zur Berichti- „im Falle des § 76 Abs. 1" die Worte „in den
gung des Grundbuchs erforderliche Nachweis der Fällen des § 76 Abs. 1 und des § 76 a".
Tatsachen, aus denen sich die Rechtsänderung 4. Nach § 108 wird folgende Vorschrift eingefügt:
ergibt, kann durch eine Bescheinigung der Stelle
geführt werden, bei der gemäß dem Regelungs- „k) Kostenrechtliche Bestimmung
angebot die alten Schuldverschreibungen oder § 108 a
Zinsscheine zum Umtausch einzureichen sind. (1) Für die Eintragung der Begründung, Ver-
Dies gilt entsprecfamd, wenn in dem Regelungs- änderung oder Aufhebung von Hypotheken,
angebot vorgesehen ist, daß bei einer Hypothek Grundschulden oder Rentenschulden in das
der in § 1187 des Bürger] i chen Gesetzbuchs be- Grundbuch sowie für gerichtliche oder notarielle
zeichneten Art für die CWubiger, die das Rege- Beurkundungen, die diesen Geschäften dienen,
lungsanqchot annehmen, an die Stelle des bis-. wird nur die Hälfte der in der Kostenordnung be-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1955 59
Bekanntmachung der Neufassung
der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 7. Februar 1955.
Auf Grund des Artikels III Abs. 2 der Sechsten
Verordnung zur Änderung der Zweiten Durch-
führungsverordnung zum Getreidegesetz vom
7. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 58) wird nach-
stehend die Zweite Durchführungsverordnung zum
Getreidegesetz vom 7. März 1951 in der nunmehr
geltenden Fassung bekanntgegeben.
Bonn, den 7. Februar 1955.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Zweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Bestimmungen über Vermahlung von Brotgetreide und
Erweiterung der Anbietungspflicht
in der Fassung vom 7. Februar 1955.
Auf Grund der §§ 1, 3, 5, 8, 14, 18, 20 und 21 des 2. Grieß und Dunst müssen bei Siebanalysen
Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. November folgende Ergebnisse aufweisen:
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird im Einverneh- Weizengrieß muß von der Gesamtmenge auf
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit
Grießgaze 24 einen Rückstand von 0 vom
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Hundert,
Grießgaze 58 einen Rückstand von minde-
§ 1
stens 25 vom Hundert und
Vermahlung von Roggen und Weizen Mehlgaze 7 + + + einen Rückstand von
(1) Aus Roggen und Weizen dürfen nur solche mindestens 90 vom Hundert
Mahlerzeugnisse (Mehl, Backschrot, Grieß und aufweisen.
Dunst) hergestellt werden, die den nachstehenden
Weizendunst muß von der Gesamtmenge
Bestimmungen entsprechen:
auf
1. Mehl und Backschrot müssen folgenden Grießgaze 50 einen Rückstand von 0 vom
Aschegehalt, gerechnet auf Trockensub- Hundert,
stanz, aufweisen:
Grießgaze 58 einen Rückstand von weni-
Zu·
Zu-
ger als 25 vom Hundert und
Nor- lässiger
maler Min- lässiger
Höchst-
Mehlgaze 10 + + + einen Rückstand von
Type Asche- <lest-
gehalt asche- asche- mindestens 90 vom Hundert
gehalt
gehalt
inv,H. in v,H, inv.H.
aufweisen.
815 (Roggenmehl) (2) Das für die menschliche Ernährung bestimmte
0,815 0,790 0,870
997 (Roggenmehl) Hartgrießweizenmehl muß folgenden Aschegehalt,
0,997 0,950 1,070
1150 (Roggenmehl) gerechnet auf Trockensubstanz, aufweisen:
1,150 1,100 1,250
1370 (Roggenmehl) 1,370 1,300 1,450 Zu-
Zu-
1590 (Roggenmehl) Nor- lässiger
1,590 1,530 1,630 maler Min-
lässiger
Höchst-
1740 (Roggenmehl) 1,740 1,640 1,840 Type Asche- <lest- asche-
gehalt asche- gehalt
1800 (Roggenbackschrot) 1,800 1,650 2,0Ö0 gehalt
405 (Weizenmehl) 0,405 0,380 0,440 in v.H. in v.H. in v.H,
550 (Weizenmehl) 0,550 0,490 0,580
1600 (Hartgrießweizenmehl) 1,600 1,550 1,750
630 (Weizenmehl) 0,630 0,600 0,700
812 (Weizenmehl) 0,812 0,750 0,870 (3) Roggenmehl Type 1590 darf nur in Berlin in
1050 (Weizenmehl) 1,050 1,000 1,150 den Verkehr gebracht werden.
1200 (Weizenmehl) 1,200 1,160 1,350
1600 (Weizenmehl) 1,600 1,550 1,750
(4) Roggengemengemehl der Typen 715, 890, 1100
2000 (Weizenmehl) 2,000 1,850 2,200 und 1320 ist aus Gemenge in einer Zusammensetzung
1700 (Weizenbackschrot) 1,700 1,600 1,900 von 60 vom Hundert Roggen und 40 vom Hundert
715 (Roggengemengemehl) 0,715 0,680 0,780 Weizen herzustellen.
890 (Roggengemengemehl) 0,890 0,850 0,950 (5) Die obersten Landesbehörden für Ernährung
1100 (Roggengemengemehl) 1,100 1,000 1,200 und Landwirtschaft oder die von ihnen bestimmten
1320 (Roggengemengemehl) 1,320 1,220 1,420 Stellen sind berechtigt, den Mühlen Auflagen dar-
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
über zu erteilen, in welchem Umfang die Mahlerzeug- 3. Futtermittel:
nisse der Absätze 1 und 2 hergestellt werden dürfen a) Dari, Milocorn,
oder herzustellen sind. b) Hirse, soweit sie zu Futterzwecken Verwen-
(6) Mühlen dürfen selbst hergestellte oder zuge- dung findet,
kaufte Mahlerzeugnisse verschiedener Art nur zu c) Mühlen- und Schälmühlennacherzeugnisse
den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Arten (Kleie, Futtermehle aller Art),
(Typen) von Mahlerzeugnissen vermischen. d) Neben- und Nacherzeugnisse der Zucker-,
(7) Mühlenbetriebe, die eine ausreichende Gewähr Bier-, Malz- und Stärkeherstellung sowie
für die Einhaltung der Bestimmungen über die Ver- Kartoffelflocken,
mahlung von Roggen und Weizen nicht bieten, kön- e) feste Rückstände von der Herstellung fetter
nen von der Zuweisung von Brotgetreide aus Ein- Ole (Olkuchen, auch gemahlen und Extrak-
fuhren oder aus Beständen der Bundesreserve aus- tionsschrote),
geschlossen werden. f) Fischmehl, Tierkörpermehl und andere Fut-
§ 2 termittel tierischen Ursprungs,
Mehlhandelsbetriebe g) Mischungen, die aus Futtermitteln der unter
Buchstaben a bis f genannten Art oder aus
Mehlhandelsbetriebe dürfen nur Mahlerzeugnisse
weiterveräußern, die den Bestimmungen des § 1 Futtergetreide zusammengesetzt sind.
Abs. 1 und 2 entsprechen. § 1 Abs. 3 gilt auch für § 5
Mehlhandelsbetriebe.
Strafbestimmungen
§ 3 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-
Mühlenstelle den nach § 21 des Getreidegesetzes bestraft.
Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung
der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 4 und 6 im Be- § 6
reich der Mühlenwirtschaft zu überwachen. Land Berlin
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
§ 4 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Erweiterung der Anbietungspflicht mit § 24 des Getreidegesetzes in der Fassung vom
Die Vorschriften des § 8 des Getreidegesetzes sind 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) gilt
auf die nachstehend bezeichneten Getreidearten, diese Rechtsverordnung mit Ausnahme des § 3 auch
Mahlerzeugnisse und Futtermittel anzuwenden: im Land Berlin.
1. Getreidearten: Gerste, Hafer, Mais, Buchwei- § 7
zen, Hirse, Reis; Inkraf Ure ten
2. Mahlerzeugnisse: Mehl, Grieß, Dunst, Back- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
schrot; kündung in Kraft.
Verordnung
über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein
des Jahrgangs 1954.
Vom 3. Februar 1955.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Wein- § 1
gesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356) Für die Weine des Jahrgangs 1954 wird die Zucke-
in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1951 (Bun- rungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes bis zum
desgesetzbl. I S. 450) wird im Einvernehmen mit dem 31. März 1955 verlängert.
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und § 2
Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ordnet: kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Februar 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
II er aus q c b er : Der Bundesminister der J11stiz. - Ver l a q : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Dus Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderlen Teilen, Teil I und Teil II
Laufend 0 r Bez u (J nur dnrch rlie Post. B c zu g s preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)•
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