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Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1955 Nr. 48
Tag Inhalt: Seite
25. 12. 55 Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwalts-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865
25. 12. 55 Gesetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes . . . . 866
25. 12. 55 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
25, 12. 55 Gesetz über eine zeitweilige besondere Regelung der Prüfung der Jahresabschlüsse von
Eisenbahnaktiengesellschaiten des öffentlichen Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
25. 12. 55 Gesetz über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung
der Annahme an Kindes Statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
25. 12. 55 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 . . . . . . . . . . . . 869
23. 12. 55 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung betreffend die Besteuerung der entfloch-
tenen Un ternebmen der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer . . . . . . 869
29. 12. 55 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid
bei. Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Absatz 2 bis ·6 des Grundgesetzes 870
23. 12. 55 Achte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
22. 12. 55 Siebcnundvi.erzi.gste Verordnung über Zollsatzänderungen ...................... , ....... , 883
23. 12. 55 Fünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
27. 12. 55 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-
abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
23. 12. 55 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887
27. 12. 55 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
27. 12. 55 Neufossung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes . 894
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hessischen Gesetzes
zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung.
Vom 25. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Rechtsanwaltsordnung vom 20. Dezember 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 830) wird dahin geändert, daß an
§ 1 Stelle der Jahreszahl 1955 die Jahreszahl 1959 tritt.
Der § 4 des Hessischen Gesetzes zur Einführung
§ 2
der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1948
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1949 S. 1) in der Fassung des Gesetzes zur Ände- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
. Gesetz zur Änderung
des Geschäftsraummietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes.
Vom 25. Dezember 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- verhältnis über Geschäftsräume oder gewerblich ge-
schlossen: nutzte unbebaute Grundstücke vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes für einen nach dem 31. De-
Artikel I zember 1955, aber vor dem 1. April 1956 liegenden
Zeitpunkt gekundigt worden ist. Eine vor dem In-
Das Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952
krafttreten dieses Gesetzes abgegebene Erklärung
(Bundesgesetzbl. I S. 338) in der Fassung des Geset-
des Vermieters oder Verpächters nach '§ 13 Abs. 2
zes zur Anderung des Geschäftsraummietengesetzes
des GeschäftsraummietengElsetzes ist, sofern sie sich
vom 26. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I 'S. 503)
auf eine Kündigung der in Satz 1 bezeichneten Art
u,nd des § 36 des Ersten Bundesmietengesetzes vom
bezieht, unwirksam.
27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458) wird wie
folgt geändert: (3) Absatz 2 gilt auch, wenn der Mieter oder
Pächter vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
1. § 20 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Grund einer Kündigung der in Absatz 2 Satz 1 be-
.Eine entgegenstehende Vereinbarung ist un- zeichneten Art rechtskräftig zur Räumung verurteilt
wirk.sam, wenn sie vor dem 1. Januar 1956 ge- worden ist; in diesem Falle sind die Vorschriften
troffen ist und wenn die Zeit, für die das Miet- des § 26 Abs. 2 bis 5 des Geschäftsraummieten-
verhältnis eingegangen ist, "\lor dem 1. April 1956 gesetzes entsprechend anzuwenden.
abläuft.•
2. In § 22 tritt an die Stelle des .31. Dezember 1955• Artikel III
der .31. März 1956•. § 31 b des Mieterschutzgesetzes in der Fassung
'des § 35 des Ersten Bundesmietengesetzes wird wie
folgt geändert:
Artikel II
Dem Absatz 1 wird nach einem Semikolon folgen-
(1) § 20 Satz 2 des Geschäftsraummietengesetzes der Halbsatz angefügt:
in der Fassung des Artikels I Nr. 1 ist nicht anzu-
.§ 52 e findet entsprechende Anwendung."
wenden, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes die Miet- oder Pachtzeit abgelaufen und der
Miet- oder Pachtgegenstand geräumt worden ist; Artikel IV
in diesen Fällen hat es bei der Beendigung des (1) Die Artikel I und II dieses Gesetzes treten
Miet- oder Pachtverhältnisses sein Bewenden. am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 8 bis 22 des Geschäftsraummietengeset- (2) Artikel III dieses Gesetzes tritt mit Wirkung
zes finden auch Anwendung, wenn ein vor dem vom 1. August 1955 in Kraft. Rechtskräftige Ent-
1. Dezember 1951 begründetes Miet- oder Pacht- scheidungen bleiben unberührt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Bl ücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 867
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen.
Vom 25. Dezember 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- streckung eines rechtskräftigen vollstreckbaren
schlossen: Titels auf Herausgabe des Briefes außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu Unrecht
§ 1 verweigert wird."
Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypo- 2. In § 15 Abs. 2 und 3 werden die Worte „31. De-
theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in zember 1955" durch die Worte „31. Dezember
besonderen Fällen vom 18. April 1950 (Bundesge- 1958" ersetzt.
setzbl. S. 88) in der Fassung des Anderungsgesetzes
vom 20. Dezember ·1952 (Bundesgesetzbl. I S. 830) 3. In § 15 Abs. 4 werden die Worte „31. Dezember
wird wie folgt geändert: 1956" durch die Worte „3·1. Dezember 1959"
ersetzt.
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ein Hypothekenbrief über eine Hypothek, § 2
mit der ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes
belegenes Grundstück belastet -ist, kann auch Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dann für kraftlos erklärt werden, wenn er zwar des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nicht abhanden gekommen oder vernichtet ist, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
wenn er jedoch von demjenigen, der das Recht
aus der Hypothek geltend machen kann, infolge
§ 3
einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
rechtswirksamen Maßnahme oder deswegen nicht Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
in Besitz genommen werden kann, weil die Voll- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der St e 11 v eT trete r des Bund-es k an z 1er s
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
r-----~-
,
'
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz über eine zeitweilige besondere Regelung
der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften
des öffentlichen Verkehrs.
Vom 25. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften,
die Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betrei- § 3
ben und nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngeset- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) der dung in Kraft.
Eisenbahnaufsicht unterstehen, können, soweit sie
Geschäftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember
1952 und vor dem .1. Januar 1956 endigen, entweder Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
durch Abschlußprüfer nach § 135 Abs. 1 Satz 1, ,
Abs. 2 und 3, §§ 136 bis 141 des Aktiengesetzes Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.
oder in sinngemäßer Anwendung von § 135 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2, §§ 138 bis 141 des Aktiengesetzes im Der Bundespräsident
Aufsichtswege geprüft werden. Die Vorschriften Theodor. Heuss
über die Eisenbahnaufsicht bleiben unberührt.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
(2) Ist ein Jahresabschluß weder durch einen Ab- BI ücher
C
i schlußprüfer noch im· Aufsichtswege geprüft worden,
t so kann er nicht festgestellt werden; ein trotzdem Der Bundesminister der Justiz
'i
festgestellter Jahresabschluß ist nichtig. Neumayer
Gesetz über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer
des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt.
Vom 25. Dezember 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Annahme an Kindes Statt vom 8. August 1950
(Bundesgesetzbl. S. 356) wird bis zum 31. Dezember
§ 3
1960 verlängert; in diesem Zeitpunkt anhängige
Verfahren sind durchzuführen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
r-----~-
,
'
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz über eine zeitweilige besondere Regelung
der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften
des öffentlichen Verkehrs.
Vom 25. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften,
die Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betrei- § 3
ben und nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngeset- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) der dung in Kraft.
Eisenbahnaufsicht unterstehen, können, soweit sie
Geschäftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember
1952 und vor dem .1. Januar 1956 endigen, entweder Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
durch Abschlußprüfer nach § 135 Abs. 1 Satz 1, ,
Abs. 2 und 3, §§ 136 bis 141 des Aktiengesetzes Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.
oder in sinngemäßer Anwendung von § 135 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2, §§ 138 bis 141 des Aktiengesetzes im Der Bundespräsident
Aufsichtswege geprüft werden. Die Vorschriften Theodor. Heuss
über die Eisenbahnaufsicht bleiben unberührt.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
(2) Ist ein Jahresabschluß weder durch einen Ab- BI ücher
C
i schlußprüfer noch im· Aufsichtswege geprüft worden,
t so kann er nicht festgestellt werden; ein trotzdem Der Bundesminister der Justiz
'i
festgestellter Jahresabschluß ist nichtig. Neumayer
Gesetz über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer
des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt.
Vom 25. Dezember 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Annahme an Kindes Statt vom 8. August 1950
(Bundesgesetzbl. S. 356) wird bis zum 31. Dezember
§ 3
1960 verlängert; in diesem Zeitpunkt anhängige
Verfahren sind durchzuführen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 869
Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954.
Vom 25. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1
(Bundesgesetzbl. I S. 1) a9-ch im Land Berlin.
Das Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirt-
schaftsstrafrechts (Wirtsch1:1ftsstrafgesetz 1954) vom
9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) wird wie folgt
geändert: Artikel 3
In § 23 erhält der Satz 2 folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
,,Es tritt am 31. Dezember 1956 außer Kraft." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bund,eskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen
der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer.
Vom 23. Dezember 1955.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatz- Ablauf des 31. Dezember 1955" durch die Worte
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,mit Ablauf des 31. Dezember 1956" ersetzt.
vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791}
verordnet die Bundesregierung: § 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
§ 1
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
In § 4 der Verordnung betreffend die Besteuerung nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Berlin.
Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer
§ 3
vorn 10. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der
Fassung der Verordnung vom 24. Dezember 1954 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 508) werden die Worte „mit kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 869
Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954.
Vom 25. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1
(Bundesgesetzbl. I S. 1) a9-ch im Land Berlin.
Das Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirt-
schaftsstrafrechts (Wirtsch1:1ftsstrafgesetz 1954) vom
9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) wird wie folgt
geändert: Artikel 3
In § 23 erhält der Satz 2 folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
,,Es tritt am 31. Dezember 1956 außer Kraft." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bund,eskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen
der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer.
Vom 23. Dezember 1955.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatz- Ablauf des 31. Dezember 1955" durch die Worte
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,mit Ablauf des 31. Dezember 1956" ersetzt.
vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791}
verordnet die Bundesregierung: § 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
§ 1
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
In § 4 der Verordnung betreffend die Besteuerung nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Berlin.
Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer
§ 3
vorn 10. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der
Fassung der Verordnung vom 24. Dezember 1954 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 508) werden die Worte „mit kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes
nach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes.
Vom 29. Dezember 1955.
Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom zuletzt verwendeten oder laufend geführten Wähler-
23. Dezember 1955 über Volksbegehren und Volks- verzeichnisses oder, wenn die Unterzeichner nicht
entscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes in diesem Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach
nach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes besonderer Feststellung
(Bundesgesetzbl. I S. 835) wird mit Zustimmung des
(2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften
Bundesrates verordnet:
Unregelmäßigkeiten festgestem, so hat die Ge-
meinde dies zu vermerken.
1. Zulassungsverfahren
§ 1 § 5
Zulassungsantrag Zusammenstellung der Unterschriftsbogen
Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens Die Unterschriftsbogen sind von den Antrag-
ist schriftlich an den Bundesminister des Innern zu stellern nach Gemeinden und Bezirken der untt?ren
richten. Er muß bis zum Abluuf des 5. Februar 1956 Verwaltungsbehörden zu ordnen und mit fort-
bc~im Bundesministerium des Innern eingegangen laufenden Nummern zu versehen. Sie sind mit einer
sein. Der Eingung des Antra~JC!S isl unverzüglich zu Zusammenstellung einzureichen, in der die laufen-
bestätigen. den Nummern der Unterschriftsbogen sowie für je-
§ 2
den. Bogen die Zahl der abgegebenen Unterschriften
einzutragen sind. Die Zahl der Unterschriften ist
UnterschriHsbogen aufzurechnen.
(1) Die für einen Zulassungsantrag erforderlichen § 6
Unterschriften sollen auf Unterschriftsbogen (Doppel-
bogen) in Größe DIN A 4 nach dem Muster der An- Kosten des Zulassungsantrages
lage 1 abgegeben werden. Die Beschaffung der Die Kosten des Zulassungsantrages fallen den
Unterschriftsbogen obliegt den Antragstellern. Antragstellern zur Last.
Jeder Unterschriftsbogcn muß im Kopf den Zu-
lassungsantrag enthalten. § 7
(2) Die Unterschriften sollen innerhalb eines Zulassungsantrag
Bogens mit fortlaufenden Zahlen versehen werden. durch den Vorstand einer Vereinigung
Auf ,einer Seite sollen nicht mehr als 20 Unter- (1) Die Unterstützung eines Zulassungsantrages,
schriften stehen. der von dem Vorstand einer Vereinigung gestellt
wird, kann glaubhaft gemacht werden durch die
§ 3
Niederschrift über einen in der Vereinigung oder in
Eintragung in die Unterschriftsbogen Teilen von ihr gefaßten Beschluß.
(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrages (2) Die Niederschrift muß Angaben enthalten
müssen sich in die Unterschriftsbogen persönlich über Ort und Zeit der Versammlung,
und handschriftlich mit Vor- und Zunamen ein-
über den zu der Versammlung eingeladenen
tragen. Der Unterschrift sollen Geburtstag und Ge-
Mitgliederkreis,
burtsort sowie Wohnort und Wohnung hinzugefügt
werden. über den der Versammlung vorgeschlagenen
Beschluß
(2) Handzeichen sind nur giiltig, wenn sie von
sowie darüber, wieviel im Gebietsteil wohn-
der Gemeinde als Unterschrift bestätigt werden.
hafte Mitglieder diesem Beschluß in der Ver-
Die Bestätigung wird unentgeltlich von der Ge-
sammlung zugestimmt haben, und daß diese
meinde des Wohnortes erteilt. Eintragungen, die
Mitglieder unterschriftsberechtigt sind.
die Person des Unterzeichners nicht zweifelsfrei er-
kennen lassen, sind ungültig. (3) Die Richtigkeit der Angaben ist durch den
Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer
§ 4 zu bestätigen.
(4) Zur Glaubhaftmachung genügt es auch, wenn
Bestätigung der Unterschriftsberechtigung
aus der Satzung oder der bekanntgewordenen Be-
(1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeich- tätigung das Einverständnis der Vereinigung mit
ner des Zulassungsantrages ist durch eine Bestäti- den Zielen erkennbar ist, die der Antrag verfolgt.
gung nachzuweisen, die von der Gemeinde des In diesem Falle ist glaubhaft zu machen, daß der
Wohnortes unentgeltlich erteilt wird. Die Bestäti- Vereinigung die erforderliche Anzahl unterschrifts-
gung soll auf den Unterschriftsbogen nach dem berechtigter Mitglieder angehört. Die Mitgliedschaft
Muster der Anlage 1 erteilt werden. Sie erfolgt auf der Vereinigung kann durch ordnungsmäßig ge-
Grund des in der Gemeinde für die Landtagswahl führte Mitgliederlisten glaubhaft gemacht werden.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 871
§ 8 (3) Der Eintragungsschein muß von dem damit
Zurücknahme des Zulassungsantrages beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrie-
ben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels ver-
(1) Die Zurücknahme des Zulassungsantrages ist sehen werden. Die Verwendung von Vordrucken,
schriftlich gegenüber dem Bundesminister des In- in die die Unterschrift oder das Dienstsiegel einge-
nern zu erklären. druckt ist, ist unzulässig.
(2) Unterschriftsberechtigt sind nur die Unter- (4) Verlorene Eintragungsscheine werden nicht
zeichner des Zulassungsantrages. ersetzt.
(3) Die für die Zurücknahme erforderlichen Unter-
schriften sind auf Unterschriftsbogen abzugeben.
§ 11
Jeder Unterschriftsboqen muß im Kopf die Zurück-
nahmeerkVfrunq entlrnlten. § 2 Abs. 2, § 3 und § 5 Verzeichnis der Eintragungsscheine
gelten entspredwnd. (1) Uber die ausgestellten Eintragungsscheine
(4) Wird ein Zulassunu~;antrag zurückgenommen, führt die Gemeinde ein Verzeichnis, getrennt nach
der von dcrn Vor:~timd einer Vereinigung gestellt den Fällen des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes. Auf
wordon ist, so kunn die Tatsache, daß der Antrag dem Eintragungsschein wird die Nummer vermerkt,
nicht mehr von der erforderlichen Zahl unter- unter der er in das Verzeichnis eingetragen ist.
schriftsbercchtiqter Mitqlieder unterstützt wird, (2) Die Gemeinde führt auch ein Verzeichnis der
gliu1bhrift (J<)milcht werden durch eine Niederschrift abgelehnten Anträge, in das Name und Wohnung
übE~r einen in der V creinigung oder Teilen von ihr des Antragstellers sowie Tag und Grund der Ab-
gefaßten Bcschlu ß. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. lehnung eingetragen werden.
Soll ein nach § 7 Abs. 1 geste1lter Zulassungsantrag
zurückqenommen werden, so muß zu der Versamm- (3) Hat ein Eintragungsberechtigter einen Ein-
lung der gleiche Mitgliederkreis einge]aden werden, tragungsschein erhalten, so ist dies im vVählerver-
der zu der Verscnnmlung, in der der Beschluß über zeichnis zu vermerken. Bei der Ausstellung von
den Zulassunrisantrng gefaßt yvorden ist, einge- Eintragungsscheinen nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes
laden war. ist Vorsorge zu treffen, daß die mehrfache Aus-
stellung von Eintragungsscheinen an eine Person
verhindert wird.
2. Eintragun~Jsschein
§ 9 § 12
Antrag Einspruch gegen die Versagung
(1) D<:r Eintru~Jlrnrrsschein ist schriftlich oder des Eintragungsscheines
mündlich bei dc~r G('meinde zu beanl.ra9en, in deren (1) Der Einspruch gegen die Versagung des Ein-.
\,Vählerverzoichnis der Eintrnc1ungsberechtigte ein- tragungsscheines wird bei der Gemeinde schriftlich
9etra.rJen ist od(:r einzutrnrrcn wäre. Werden für oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt,
densE~lben Cehiclstcdl mehrere Volksbegehren die erforderlichen Beweismittel sind beizubringen.
durchgeführt, so kann für jedes Volksbegehren ein In der ablehnenden Entscheidung ist auf das zu-
Eintra9ungssdwin beantragt werden. Der Grund lässige Rechtsmittel hinzuweisen.
für die Ausstf'llung eines Eintragungsscheines ist
auf Verlun9cn 9lc1ubbaft zu machen. (2) Die Beschwerde wird bei der Gemeinde
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
(2) Die Gemeinde hat über den Antrag unver- eingelegt. Die Gemeinde legt die Beschwerde, so•
züglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Ent- fern sie ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgän•
sc~eidung ist auf die Möglichkeit und die Form des gen und ihrer Stellungnahme unverzüglich der Auf„
Einspruchs hinzuweisen. sichtsbehörde vor. Die Entscheidung über die Be•
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß schweide soll vor Ablauf der Eintragungsfrist ge-
nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Dieses Nach- troffen werden.
weises bedarf es nicht, .wenn die Leitung eines
Klosters, einer Kranken- oder Pflegeanstalt oder
einer Gefangenenanstalt für ihre Insassen Eintra- 3. Eintragungsleiter, Eintragungsausschuß
gungsscheine beantragt.
§ 13
§ 10 Ernennung, Berufung
Ausstellung der Eintragungsschein~ (1) Sobald die Eintragungsfrist für ein zugela.-
(1) Eintragungsscheine sind vom Tage der Ver- senes Volksbegehren bestimmt ist, ernennt die Lan-
öffentlichung des zugelasserwn Antrages bis zum desrngierung den Landeseintragungsleiter und dit
Ablauf der Eintragungsfrist auszustellen. Ist der Eintragungsleiter. Sie teilt die Namen und die An•
letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein gesetz- schriften ihrer Dienststellen dem Bundesminister
licher Feiertag, so ist die Ausstellung schon am des Innern mit und macht sie öffentlich bekannt
Tage vorher abzuschließen.
(2) Der Landeseintragungsleiter beruft unverzüg-
(2) Der Eintragungsschein wird nach dem Muster lich die Beisitzer des Eintragungsausschusses und
der Anlage 2 ausgestellt. ihre Stellvertreter.
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 14 § 18
Auswahl der Beisitzer Reisekosten
{1) Bei der Auswahl der Beisitzer des Ein- {1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses er-
tragungsausschusses sollen halten keine Vergütung; soweit sie außerhalb ihres
die im Gebietsteil vertretenen Parteien in der Wohnortes tätig werden, erhalten sie bei Benutzung
Reihenfolge ihrer in diesem Gebietsteil bei öffentlicher Verkehrsmittel jedoch Ersatz der Fahrt-
der letzten Landtagswahl erreichten Stimmen- kosten sowi-e Tage- und Ubernachtungsgelder nach
zahl Stufe III der Reisekostenvorschriften für Bundes-
und die Vereinigungen, die einen Antrag auf beamte.
Zulassung eines Volksbegehrens gestellt (2) Der Landeseintragungsleiter und die Eintra-
haben, in der Reihenfolge der Zahl ihrer Mit- gungsleiter erhalten, wenn sie Beamte oder Ange-
glieder stellte des öffentlichen Dienstes sind, Reisekosten
berücksichtigt werden. Dabei soll zunächst aus jeder nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften,
Partei oder Vereinigung mindestens ein Beisitzer sonst nach Stufe II der Reisekostenvorschriften für
berufen werden. Sind mehr Parteien und Vereini- Bundesbeamte.
gungen vorhanden, als Beisitz.er zu ernennen sind,
so sollen die Stellvertreter aus den Parteien und
Vereinigungen berufen werden, die keinen Bei- 4. Eintragungsverfahren
sitzer stellen.
§ 19
{2) Den Vorschlägen der Parteien und Vereini-
gungen soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Eintragungslisten
Die Eintragungslisten werden nach dem Muster
der Anlage 3 · für jedes Eintragungsgebiet amtlich
§ 15
hergestellt und durch den Eintragungsleiter den
Einberufung des Eintragungsausschusses Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zuge-
{1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der wiesen. Sie müssen im Kopf den vollen Inhalt des
Sitzungen des Eintragungsausschusses. Er lädt die Volksbegehrens und im Anschluß daran den nöti-
Beisitzer zu den Sitzungen ein und weist dabei dar- gen Raum für die Eintragungen der Unterzeichner
auf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die enthalten. Wenn Einlagebogen verwendet werden,
Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. sind sie mit den Hauptbogen durch Schnur und
Siegel zu verbinden.
{2) Anstelle eines verhinderten oder ausge-
schiedenen Beisitzers wird sein Stellvertreter heran-
gezogen. § 20
{3) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; Auslegung der Eintragungslisten
dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich (1) Die Gemeinde bestimmt, in welchen Räumen
Beisitzer ist. die Eintragungslisten ausgelegt werden. Die Ein-
tragungsräume sind so zu bestimmen, daß es jedem
§ 16 Eintragungsberechtigten möglich ist, sich in die
Uffentliche Bekanntmachung Listen einzutragen. In größeren Gemeinden, in de-
nen die Wählerverzeichnisse getrennt angelegt sind
Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen des oder sich sonst teilen lassen, können mehrere
Eintragungsausschusses sind öffentlich bekannt- Räume bestimmt und mehrere Eintragungslisten
zumachen. Für die öffentliche Bekanntmachung ge-
ausgelegt werden.
nügt Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes
mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der (2) In entfernt gelegenen Vororten von Städten
Sitzung hat. oder abgelegenen Gemeindeteilen mit nicht zu ge-
ringer Einwohnerzahl sind Listen nach entsprechen-
der Bekanntgabe wenigstens vorübergehend auch
§ 17
an Ort und Stelle auszulegen.
Verfahren des Eintragungsausschusses
(3) Zur Auslegung der Listen sind in erster Linie
{1) Der Eintragungsausschuß verhandelt und ent- gemeindliche Amtsräume zu bestimmen. Privat-
scheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rück- räume sollen hierzu nur verwendet werden, wenn
sicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer be- geeignete Amtsräume nicht zur Verfügung stehen.
schlußfähig. Auch hier muß für amtliche Beaufsichtigung gesorgt
(2) Der Vorsitzende verpflichtet am Beginn der werden.
ersten Sitzung die Beisitz.er und den Schriftführer
durch Handschlag auf unparteiische Wahrnehmung § 21
ihrer Aufgaben.
Bekanntmachung
{3) Der Vorsitzende ist befugt, Zuhörer, die die
Die Gemeinde hat spätestens am dritten Tage vor
Sitzung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
Beginn der Eintragungsfrist in ortsüblicher Weise
{4) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden, von bekanntzugeben, in welchen Räumen, an welchen
den Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet. Tagen und zu welchen Stunden die Listen zur Ein-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 873
tragung ausliegen. Die Bekanntmachung an den Eintragungsrecht Gebrauch machen können, wenn
gemeindlichen Amtstafeln ist während der ganzen sie sich von ihrer Wohngemeinde einen Eintragungs-
Eintragungszeit zu belassen. schein besorgen.
(5) Zur Eintragung sind die eintragungsberechtig-
§ 22 ten Insassen zugelassen, die einen Eintragungs-
schein haben.
Eintragung in die Eintragungslisten
(1) Die Unterschriften dürfen nur auf amtlichen (6) Im übrigen gelten die allgemeinen Vor-
Eintragungslisten und nur während der festgesetz- schriften.
ten Eintragungszeit abgegeben werden. Vor der
Eintragung ist die Eintragungsberechtigung zu prü- § 24
fen. Jeder Eintragungsberechtigte hat sich vor der Eintragung der Bewohner gesperrter. Wohnstätten
Eintragung auf Verlangen durch Vorlage seines
Personalausweises auszuweisen. (1) Ein tragungs berechtigten Bewohnern gesperrter
Wohnstätten, die von ihrem Eintragungsrecht Ge-
(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, brauch machen wollen, aber nus gesundheits- oder
alle Spalten der Eintragungsliste vollständig und viehseuchenpolizeilichen Gründen den allgemeinen
leserlich auszufüllen. Handzeichen sind nur gültig, Eintragungsraum nicht aufsuchen können, muß Ge-
wenn sie von der Gemeinde als Unterschrift bestä- legenheit zur Eintragung gegeben werden.
tigt werden. Die Unterschrift von Personen, die zur
Fertigung von Handzeichen nicht in der Lage sind, (2) Die Gemeinde bestimmt innerhalb der festge-
wird durch eine Feststellung in der Eintragungsliste setzten Eintragungsfrist die Eintragungszeit und gibt
ersetzt. Die Feststellung ist von dem die Erklärung diese den Eintragungsberechtigten rechtzeitig be-
entgegennehmenden Beauftragten der Gemeinde in kannt. Sie unterrichtet die eintragungsberechtigten
der Eintragungsliste unter Angabe des Tages der Bewohner rechtzeitig davon, daß sie von ihrem Ein-
Erklärungsabgabe zu beurkunden. Handzeichen oder tragungsrecht Gebrauch machen können, wenn sie
nicht leserliche Unterschriften sind in der Spalte sich einen Eintragungsschein besorgen.
,,Bemerkungen" zu erläutern. (3) Die Eintragungen sind von einem Beauftrag-
(3) Die Eintragung ist im Wählerverzeichnis für ten der Gemeinde entgegenzunehmen, der sich an
jedes Volksbegehren gesondert zu vermerken. die gesperrte Wohnstätte begibt, ohne sie zu be-
(4) Inhaber von Eintragungsscheinen übergeben treten.
vor der Eintragung ihren Eintragungsschein. Die (4) Kann die Eintragungsliste den Eintragungs-
Gemeinde sammelt die Eintragungsscheine und ver- berechtigten zur Eintragung nicht ausgehändigt wer-
wahrt sie, bis über die Gültigkeit des Volksbegeh- den, so wird die Eintragung durch die Feststellung
rens entschieden ist. des Beauftragten der Gemeinde ersetzt. Die Fest-
stellung ist von dem die Erklärung entgegenneh-
§ 23 menden Beauftragten der Gemeinde in der Eintra-
gungsliste unter Angabe des Tages der Erklärungs-
Eintragung in Klöstern, Kranken- und abgabe zu beurkunden.
Pflegeanstalten sowie Gefangenenanstalten
(5) Zur Eintragung sind die eintragungsberechtig
(1) An Orten mit Klöstern, Kranken- und Pflege- ten Bewohner gesperrter Wohnstätten zugelassen,
anstalten und Gef angenenanstalten muß auch den die einen Eintragungsschein haben.
eintragungsberechtigten Insassen, denen das Er-
scheinen bei der gemeindlichen Eintragungsstelle (6) Im übrigen gelten die allgemeinen Vor-
nicht möglich ist, Gelegenheit zur Eintragung ge- schriften.
geben werden.
(2) Die Eintragungslisten sind unter amtlicher
Aufsicht in einem oder mehreren von der Anstalts- 5. Feststellung des Eintragungsergebnisses
leitung im Benehmen mit der Gemeinde bestimmten
Räumen auszulegen. § 25
(3) Die Eintragungszeiten sind von der Gemeinde Abschluß der Eintragungslisten
im Benehmen mit der Anstaltsleitung und innerhalb (1) Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schlie-
der festgesetzten Eintragungsfrist zu bestimmen. Sie ßen die Gemeinden die Eintragungslisten unverzüg-
sind so zu bemessen, daß sämtliche für den einzel- lich ab.
nen Eintragungsraum in Betracht kommenden
Eintragungsberechtigten sich in die Liste eintragen (2) Die Gemeinde bestätigt auf der Eintragungs-
können. Soweit nötig, sind die Usten den Anstalts- liste hinter der letzten Eintragung
insassen auf Verlangen auch in ihren Zimmern vor- a) die Zahl der Eintragungen,
zulegen, wenn die Anstaltsleitung hiergegen keine b) daß die Eingetragenen am Tage der Ein-
Bedenken hat.
tragung eintragungsberechtigt und in das
(4) Die Anstaltsleitung gibt den Eintragungsbe- für die Landtagswahl geführte Wählerver-
rechtigten rechtzeitig bekannt, in welchen Räumen verzeichnis der Gemeinde eingetragen wa-
und zu welchen Stunden die Listen zur Eintragung ren oder einen Eintragungsschein über-
ausliegen, und daß sie in der Anstalt von ihrem geben haben.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 26 der in der Gemeinde abgegebenen Eintragungen
Schnelhneldm1gen dem Eintragungsleiter zu übersenden. Wenn ein
Eintragungsleiter nicht ernannt ist, werden die Ein-
(1) Die Gemeinden haben unverzüglich nach dem tragungslisten unmittelbar dem Landeseintragungs-
Abschluß der Eintragungslisten dem Eintragungs- leiter übersandt. Bedenken gegen die Gültigkeit
leiter anzuzeigen, wieviel gültige Eintragungen in von Eintragungen sind dabei mitzuteilen.
der Gemeinde abgegeben worden sind. Wenn kein
Eintragungsleiter ernannt ist, sind die Meldungen (2) Nach dem Eingang der Listen prüft der Ein-
unmittelbar dem Landeseintragungsleiter zu über- tragungsleiter sämtliche Unterlagen auf ihre Voll-
mitteln. Sind keine Eintragungen abgegeben wor- ständigkeit, veranlaßt nötigenfalls ihre Ergänzung,
den, ist Fehlanzeige zu erstatten. stellt das Ergebnis des Volksbegehrens für den
Kreis zusammen und übersendet die Listen mit
(2) Der Eintragungsleiter ermittelt nach den dieser Zusammenstellung an den Landeseintragungs-
Schnellmeldungen das vorläufige Eintragungsergeb- leiter.
nis im Kreis. Er l<!ilt es auf schnellstem Wege dem
Landeseintragungsleiter mit. (3) Der Landeseintragungsleiter prüft, ob sämt-
liche Listen vorliegen, stellt das Eintragungsergebnis
(3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach zusammen und veranlaßt die Feststellung des end-
den Schnellmeldungen das vorläufige Eintragungs- gültigen Eintragungsergebnisses durch den Eintra-
ergebnis im Eintragungsgebiet und teilt es auf gungsausschuß.
schnellstem Wege dem Bundesminister des Innern
mit.
§ 27 § 28
Ubersendung der Eintragungslisten Inkrafttreten
(1) Die Eintragungslisten sind nach ihrem Ab- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
schluß mit einer Aufstellung über die Gesamtzahl kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 875
Anlage 1
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
Die unterzeichneten, zum Landtag wahlberechtigten Einwohner des ............................. __________
...................................................................................................................................................................................................................................................................... ----
(Gebietsteil)
beantragen die Durchführung eines Volksbegehrens folgenden Inhalts:
(anzugehen ist der Cebietsteil, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, unter Bezeichnung
der betroffenen jetzigen Verwaltungsbezirke, und die für das Gebiet begehrte Landeszugehörigkeit)
Unterschriften
(Die Eintragungen sind von den Unterzeichnern persönlich und handschriftlich vorzunehmen)
Lfd. Nr. Name Vorname Geburtstag Geburtsort Wohnort Wohnung Bemerkungen
(Straße und
Hausnummer)
Bestätigung der Gemeinde
Der Zulassungsantrag umfaßt ............................................................ Bogen.
Es wird hiermit bestätigt, daß die unter den laufenden Nummern
eingetragenen Unterzeichner vorstehenden Antrags zum Landtag wahlberechtigt sind und in dem oben
bezeichneten Gebietsteil wohnen. Die unter den laufenden Nummern ...........................................:.........................................-
eingetragenen Unterzeichner sind nicht zum Landtag wahlberechtigt. Der Zulassungsantrag enthält
damit die Unterschriften von ................................................................ unterschriftsberechtigten Unterzeichnern. Bei der
Sammlung der Unterschriften wurden - folgende - Unregelmäßigkeiten - nicht- festgestellt:
(ggfs. auf der Rückseite fortsetzen)
......................................................................................... ·.............................................................................................................................................................................. ____
............................................................................................................ , den ..............................................................................................................-
(Gemeinde)
.(Diensl.sicqcl) (Unterschrift)
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage 2
Eintragungsschein
für das Volksbegehren ................................................................................................................................................................................................................................ .
(Inhalt des Volksbegehrens entsprechend dem zugelassenen Antrag)
Eintragungsgebiet: ...................................................................................................................................................................................................................................... ..
Name:
Vorname:
Geburtstag:
Geburtsort:
Wohnort: .............................................................................................................................................................................. :.....................................................................................
Wohnung (Straße und Ifousnurnmer): ...................................................................................................................................................................................... .
kann sich unter Abgc1be dieses Eintragungsscheines in einer beliebigen Gemeinde des Eintragungsge-
bietes in die Eintrugungslisle eintragen.
den ................................................................................................................
(Gemeinde)
(Unterschrift)
Ver] orene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt.
---~------~-
·1
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 877
Anlage 3
Eintragungsliste für ein Volksbegehren
Die unterzeichneten Eintragungsberechtigten begehren:
·•····················································.. ······.. ·············•·•·······················..···.................................................................... ____ ................................................................---
.............................................................................................................................................................................................................................................................._____
(Inhalt des Volksbegehrens entsprechend dem zugelassenen Antrag)
Untersduiften
(Die Eintragungsberechtigten, die sich für das Volksbegehren erklären wollen, haben sich persönlich und hand-
schriftlich einzutragen)
Lfd.Nr. Name Vorname Geburtstag Geburtsort Wohnort Wohnung Bemerkungen
(Straße und
Hausnummer)
Bestätigung der Gemeinde
Es wird bestätigt,
1. daß vorstehende Eintragungsliste ................................................... _______________
Unterschriften enthält,
2. daß die Unterzeichner am Tage der Eintragung eintragungsberechtigt und in das für die Land-
tagswahl geführte Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen waren oder einen Eintragungs-
schein übergeben haben.
.·
____ ............................................................... , den ................................................. _ _ _ ..........................................
lj
(Gemeinde)
(Dienstsiegel) (Unterschrift)
·.~
'1
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Achte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 23. Dezember 1955.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur Andcrung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-
meinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
desgesclzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
1. Januar 1956 wie folgt geändert:
l. In der Tarifnummer 2GOl erhält die Oberschrift folgende Fassung:
26 01 1 Melallurgische faze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
2. Die Tarifnummer 2701 erhLilt folgende Fassung:
27 01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewon-
nene fesle Brennstoffe:
A. - Steinkohle (EG) ........................................... · frei frei
B- andere (EG) .....................•........................ • frei frei
3. Die Allgemeinen Anmerkungen zu Kap. 73 (Eisen und Stahl) erhalten folgende Fassung:
Allgemeine Anmerkungen.
1. Es gelten folqcnde Begriffsbestimmungen:
a) Roheisen (Nr. 7301):
Roheisen ist Eisen, das gewichtsmäßig 1,9 °/o oder mehr Kohlenstoff
enthält und außerdem eines oder mehrere der folgenden Legierungs-
elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten kann:
weniger als 15 0/o Phosphor,
8 °/o oder weniger Silizium,
6 0/o oder weniger Mangan,
30 0/o oder weniger Chrom,
40 0/o oder weniger Wolfram,
10 0/o oder weniger andere Legierungselemente (z.B. Nickel, Kup-
fer, Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän) insgesamt.
Eisenlegierungen, die gewichtsmäßig 1,9 0/o oder mehr Kohlenstoff ent-
halten und die charakteristischen Merkmale von Stahl aufweisen (sogen.
nichlverformbarer Stahl), sind je nach ihrer Beschaffenheit als Stahl zu
tarifieren.
b) 1. Spiegeleisen (Nr. 7301):
Spiegeleisen ist Roheisen, das gewichtsmäßig mehr als 6 0/o, aber
nicht mehr als 30 °/o Mangan enthält und im übrigen der Begriffs-
bestimmunq dec~r Anmerkung 1 a entspricht.
2. Hämafüroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (Nr. 7301):
Hämatitroheisen ist Roheisen, das gewichtsmäßig bis zu 0,50 0/o
Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der An-
merkung 1 a angegebener: Höchstmengen enthalten kann.
3. Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (Nr. 7301)
ist Roheisen, das gewichtsmäßig mehr als 0,50 0/o und weniger
als 15 °/o Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der
Anmerkung 1 a angegebenen Höchstmengen enthalten kann.
Hämatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem
gewichtsmüßig einec, oder mehrere der folgenden Legierungselemente
bis zu den ange9ebenen Höchstmengen enthalten:
0,30 0/o Nickel,
0,20 0/o Chrom,
0,30 0/o Kupfer,
0,10 0/o von jedem anderen Legierungselement (z.B. Aluminium,
Titan, Vanadin. Molybdän, Wolfram).
Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem
Gehalt an Phosphor von gewichtsmäßig 15 0/o oder mehr gehört zu
Nr. 2892 (Phosphide).
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 879
c) Ferrolegierungen (Nr. 7302): ·
Perrolcgierungen sind rohe Gußwaren, die sich praktisch weder zum
Walzen noch zum Schmieden eignen, als Zusätze bei der Eisen- und
Stahlherstellung verwendet werden, und die gewichtsmäßig eines
oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebe-
nen An Lei I cn enthalten:
mehr als 8 0/o Silizium,
mehr als 30 °/o Mangan,
mehr als 30 0/o Chrom,
mehr als 40 0/o Wolfram,
mehr als insgesamt 10 0/o andere Legierunqselernente (z.B. Alu-
minium, Titan, Vanadin, Molybdän, Niob, jedoch aus-
genommen Kupfer).
Der Gcsmnfirnteil der Nichteisenlegierungselemente darf jedoch bei
Fcrrosi I izium]e(ricrunqEin nicht mehr als 96 0/o, bei Ferromangan-
lcqiu-u11qcn ohne Silizium nicht mehr als 92 0/o, bei den anderen
Perrolcqicrunqcn nicht mehr als 90 °/o betragen.
d) IP~krter Stahl (Nr. 7315):
Lcqif'rf Pr Slillil ist Stahl, der gewichtsmäßig eines oder mehrere der
folqc·nclen Lt!qicruncrsclernente mit den angegebenen Anteilen ent-
h~ill.:
mehr als 2 0/o Mangan und Silizium insgesamt,
2 °/o oder mehr Mangan,
2 0/o oder mehr Silizium,
0,50 °/o oder mtc~hr Nickel,
0,50 °/o oder mehr Chrom,
0,10 0/o oder mehr Molybdän,
0,10°/o oder mehr Vanadin,
O,'.lO 0io o(kr mehr Wolfram,
0;J0 0 /o oder mehr Kobalt,
O,JO 0 /o oder mehr Aluminium,
0,40 °/o O(]c;f mcbr Kupfer,
0,10 0/o oder mehr 13lei,
0,120/o oder mehr Phosphor,
0,10n/o oder mehr Schwefel,
0,2.0 0/o oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt,
0,100/o oder mehr von jedem anderen Legierungselement.
ITicrunü!r fallen insbesondere:
S t a h 1 , a 1 l q e m e i n „ B au s t a h 1 " q e n an n t , der qe-
w en i qn als 0,60 a;o Kohlenstoff enthält und dessen Ge-
Sdm lqchn 11. an Lcqit?runqselcmenten außerdem bei Vorhandensein
von mi11rl0~:iens zwei Lc''.!ierunqselementen gewichtsmäßiq insgesamt
8 11 /o und hr,i Vorhand,msein von nur einem Legierungselement ge-
widiisrn,~if\iq 5 °/o nicht übersteigt, und
l c q i er t. er Sonderstahl (anderer a]s • legierter Stahl, der all-
qemein „Bnustiihl" gc~nannt wird), dessen Gehalt an Legierungs•
ei()Hien1Pn bei Vorh;~~1densein von mindestens zwei Legierunqs-
elcmrmtc!n qcwichtsmäßig geringer als 40 0/o und bei Vorhandensein
von nur einem Lc~Jicrun~rselement gewichtsmäßig geringer als 20 0/o
ist.
Bei d~,r Bestimmung des Gehaltes an Legierungselementen der zwei
vorstehenden Sorten von legiertem Stahl gelten Schwefel, Phosphor,
Silizium und Mangan nicht als Legierungselemente, sofern ihr An-
teil qewichtsmäßig geringer ist als der im ersten Absatz der An-
merkunq 1 d angegebene.
e) Qualitätskohlenstoffstahl (Nr. 7315):
Qualitätskohlenstoffstahl ist Stahl, der gewichtsmäßig 0,6 0/o oder
mehr Kohlenstoff und weniger als je 0,04 0/o Schwefel oder Phosphor
bzw. wcn~ger als O,O'l 0/o Schwefel und Phosphor insgesamt enthält.
f) Rohluppcn und Rohschienen (Nr. 7306):
Rohluppen und Rohschienen sind Waren, die zum Walzen, Schmie-
den oder Umschmelzen bestimmt sind und
entw0der mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und
dadurch von Schlacken befreit sind,
oder aus Paketen aus zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus
Puddeleist~n durch \,Valzer. unter hoher Temperatur zusammen-
geschweißt sind.
g) Rohblöcke (Ingots) (Nr. 7306):
Rohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen ge-
gossene Waren, die zum Walzen oder Schmieden bestimmt sind.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
h) Vorblöcke (Blooms) und Knüppel (Nr. 7307):
Vorblöcke und Knüppel sind Halberzeugnisse mit rechteckigem oder
qlli1dratischem Querschnitt, deren Querschnittsfläche größer als
1225 mm 2 ist und deren Stärke mehr als ¼ der Breite beträgt.
i) Brammen und Platinen (Nr. 7307):
Brammen und Platinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem Quer-
schnitt, deren Stärke mindestens 6 mm, deren Breite mindestens
150 mm und deren Stärke nicht meh1 als ¼ der Breite beträgt.
k) Sturze für Bleche, in Rollen (Nr. 7308):
Sturze für Bleche, in Rollen, sind warmgewalzte Halberzeugnisse mit
rechteckigem Querschnitt,. mit einer Mindeststärke von 1,5 mm, mit
einer Breite von mehr als 500 mm und mit einem Gewicht je Rolle
(Bobine) von 500 kg oder mehr.
I) Breitflachstahl (Nr. 7309):
Breitflachstahl ist eine Ware mit rechteckigem Querschnitt, in einer
Richtung auf der Kaliberstraße oder auf der Universalstraße warm
gewalzt, mit einer Stärke von mehr als 5 mm bis 100 mm und mit
einer Breite von mehr als 150 mm bis 1200 mm.
m} Bandeisen und Bandstahl (Nr. 7312):
Bandeisen und Bandstahl sind gewalzte Waren in geraden Bändern,
· Rollen oder Faltbunden, mit beschnittenen oder unbeschnittenen Kan-
ten, mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von höchstens
500 mm und einer Stärke, die höchstens 6 mm, jedoch nicht mehr als
1/10 der Breite beträgt.
n) Bleche aus Eisen oder Stahl (Nr. 7313):
Bleche sind gewalzte Waren, höchstens 125 mm stark und, bei qua~
dratischer oder rechteckiger Form, mehr als 500 mm breit (ausgenom-
men Sturze für Bleche, in Rollen, wie sie in der vorstehenden An-
merkung 1 k beschrieben sind).
Elektrobleche (Nrn. 7313 und 7315) sind Bleche mit Ummagnetisie-
rungsverlusten je Kilogramm von:
2,1 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Stärke von nicht mehr
als 0,2 mm,
3,6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Stärke von mehr als
0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm,
6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Stärke von 0,6 mm,
jedoch nicht mehr als 1,5 mm,
ermittelt nach dem Epstein-Verfahren, mit einem Strom von 50 Pe-
rioden und einer Induktion von 10 000 Gauss.
Zu der Nr. 7313 gehören insbesondere auch anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnittene, gelochte, gewellte, gerillte, geriffelte,
polierte oder überzogene Bleche, wenn sie durch diese Bearbeitungen
nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle
des Tarifs erfaßt sind.
o) Draht aus Eisen oder Stahl (Nr. 7314):
Draht ist eine kaltgezogene massive Ware, von beliebiger Form des
Querschnitts, dessen größte Abmessung nicht mehr als 13 mm beträgt.
Die Waren der Nrn. 7334 und 7335 können jedoch auch aus Walz-
draht mit den gleichen Abmessungen hergestellt sein.
p) Stabeisen und Stabstahl (Nr. 7310):
Stabeisen und Stabstahl sind massive Waren, deren Querschnitt
ein Kreis, Kreisabschnitt, Oval, eine Ellipse, ein gleichschenkeliges
Dreieck, Quadrat, Rechteck, Sechseck, Achteck oder ein regelmäßiges
Trapez ist und die den Begriffsbestimmungen in den vorstehenden
Anmerkungen h bis o nicht voll entsprechen.
q) Hohlbohrerstäbe (Nr. 7310):
ITohlbohrersUibe sind Hohlstäbe aus Stahl. zur Herstellung von Boh-
rern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet, von beliebiger Form
des Quersdrnitt.s, dessen größte äußer.e Abmessung mehr als 15 mm,
jedoch nicht mehr als 50 mm und mindestens das Dreifache der größ-
ten inneren Abmessung beträgt.
Hohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht ent-
sprechen, gehören nach ihrer Beschaffenheit zu Nr. 7324 oder zu
Nr. 7325.
r) Profile aus Eisen oder Stahl (Nr. 7311):
Profile aus Eisen oder Stahl sind massive Waren, die nicht zu
Nr. 7316 gehören, den in den vorstehenden Anmerkungen h bis o
gegebenen Begriffsbestimmungen nicht voll entsprechen und einen
anderen als den in der Anmerkung 1 p angegebenen Querschnitt
haben.
2. Zu den Nrn. 7306 bis 7314 gehören nicht Waren aus legiertem Stahl oder
aus Qualitätskohlenstoffstahl (Nr. 7315).
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 881
3. Waren aus Eisen oder Stahl der Nrn. 7306 bis 7315, die mit Eisen oder
Stahl anderer Art plattiert sind, werden wie Waren aus der Eisen- oder
Stcthlart behandelt, die gewid.tsmäßig vorherrscht.
4A. Elektrolytisch gewonnenes Eisen ist je nach seiner Form und seinen Ab-
messungen den entsprechenden Nummern der durch andere Verfahren
hergestellten Waren zuzuweisen.
4. Anmerkung zu den Nrn. 7301, 7306, 7307, 7309 bis 7313 und 7316.
Die ermäßigten Zollsätze von 6 0/o und 8 0/o des Wertes für Waren im
Rahmen von Zollkontingenten gelten für eine Gesamtmenge von
120 000 t im Kalendermonat Die Gesamtmenge wird in drei Zollkontin-
gente aufgeteilt.
Das Zollkontingent 1 umfaßt die Waren der Nrn. 7301, 7306 und 7307;
es beträgt 35 000 t im Kalendermonat.
Das Zollkontingent 2 umfaßt die Waren der Nm. 7309, 7312 und 7313;
es beträgt 50 000 t im Kalendermonat.
Das Zollkontingent 3 umfaßt die Waren der Nm. 7310, 7311 und 7316;
es beträgt 35 000 t im Kalendermonat.
Nicht ausgenutzte Mengen können auf die Zollkontingente späterer
Kalendermonate nicht übertragen werden.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu
bestimmenden Zollstellen zulässig.
5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.
Die ermäßigten Zollsätze von 4 0/o des Wertes für Waren im Rahmen
von Zollkontingenten gelten vom 1. Januar 1956 bis 30. Juni 1956
a - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A - 2 (erster Unterabsatz) und
der Nr. 7315 Abs. B - 6 - a - 2 für eine Gesamtmenge von 4000 t, zu-
züglich einer Gesamtmenge bis zu 1000 t aus dem im Kalenderjahr
1955 nichtausgenutzten Zollkontingent für •diese Waren, nach nähe-
rer Anordnung des Bundesministers der Finanzen,
b - für Waren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von gewichtsmäßig 0,90 0/o bis 1,15 0/o, an Chrom von gewichtsmäßig
0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt an Molybdän von gewichts-
mäßig 0,50 0/o oder weniger (Wälzlagerstahl) der Nr. 7315 Abs. B - 1 -
b - 1 - a und b (zweiter Unterabsatz), Abs. B - 1 - b - 2 - a und b, Abs.
B - 4 - b - 1 (zweiter Unterabsatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3
(zweiter Unterabsatz) und Abs. B - 5 - a (dritter Unterabsatz) für
eine Gesamtmenge von 3500 t.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen
zu bestimmenden Zollstellen zulässig.
4. In der Tarifnr. 7301 erhält die Uberschrift folgende Fassung:
73 01 1 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen 1
oder dergleichen, auch in formlosen Stücken:
5. In der Tarifnr. 7302 ist in der Spalte für die Bezeichnung der Waren
a) in Abs. A - 1 zwischen „von" und „mehr" einzufügen „gewichtsmäßig",
b) in Abs. H „und Ferrovanadium" zu ersetzen durch,,; Ferrovanadin".
6. Die Tarifnr. 7306 erhält folgende Fassung:
73 06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), aus Eisen oder Stahl;
formlose Stücke aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
A- Rohluppen, Rohschienen (EG) .............................•• frei 8
im Rahmen des Zollkontingents 6
B- Rohblöcke (Ingots):
1 - nicht plattiert (EG) frei 7
im Rahmen des Zollkontingents ...................... . 6
2 - plattiert (EG) ...................................•.....• frei 9
im Rahmen des Zollkontingents ....................•.. 8
C- formlose Stücke (EG) .....................................• frei 8
im Rahmen des Zollkontingents ....•..•.......•.........• 6
7. In der Tarifnr. 7307 sind in der Spalte für die Bezeichnung der Waren in der Uberschrift „Vorge-
walzte Blöcke" und in Absatz A (Uberschrift) ,,Blöcke" jeweils zu ersetzen durch „Vorblöcke".
8. In der Tarifnr. 7309 (Universaleisen usw.) erhält die Uberschrift folgende Fassung:
73 09 1 Breitflachstahl:
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
9. In der Tarifnr. 7310 (Stabeisen usw.) ist in der Spalte für die Bezeichnung der Waren
a) in der Ubcrschrift,
b) in Absatz C,
c) in Absatz D - 1 - b
,,kalt hergestellt" jeweils zu ersetzen durch „kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt".
10. In der Tarifnr. 7311 (Profile usw.)
a) erhält d,ic Ubcrschrift folgende Fassung:
73 11 Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, ge-
schmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandeisen
aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Ele-
menten hergestellt:
b) ist in der Spalte für die Bezeichnung der Waren
1) in Absatz A - 3 (in der Uberschrift),
2) in Absatz A - 4 - a - 2,
3) in Absatz A - 4 - b - 1
,,kalt hergestellt" jeweils zu ersetzen durch „kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt";
c) ist in der Anmerkung zu Nr. 7311 Absatz A - 1 - a „Schenkel" zu ersetzen durch „Flanschen".
11. Die Tarifnr. 7:313 (Bleche usw.) wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz A erhält folgende Fassung:
A-Elektrobleche:
1 - mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder
wPniqer je kg, unabhängig von ihrer Stärke (EG) ........ . frei frei
2- andere (EG) ................................ , ......... . frei 22
mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75
Walt, j(~doch nicht mehr als 2,3 Vvatt je kg, unabhängig
von ihrer Stärke, im Rahmen des Zollkontingents, bis
30. 6. l!Vi6 ............................... , . , ........ . 4
andere, im Rahmen des Zollkontingents ............... . 6
b) In Absatz B - 5 ·- e - 1 ist vor „pla!Ucrt" einzufügen „nur".
12. Die Tarifnr. 7315 wird wie folgt geändert:
a) In den AbsLitzen A - 1 (Uberschrift), A - 1 - b - 2 (Uberschrift), B - 1 (Uberschrift) und B - 1 - b - 2
(Uberschrifl) ist jeweils „vorgewalzte Blöcke" zu ersetzen durch „Vorblöcke".
b) In den Absülzen A - 3 (Uberschrift), A - 3 - b (Uberschrift), B - 3 (Uberschrift) und B - 3 - b (Uber-
schrift) ist jeweils „Universalstahl" zu ersetzen durch „Breitflachstahl".
c) In den Absätzen A - 4 - c, A - 4 - d - 2, B - 4 - c und B - 4 - d - 2 ist in der Spalte für die Bezeichnung
der Waren jeweils hinter „kalt hergestellt" anzufügen „oder kalt fertiggestellt".
d) Absatz B - 6 - a erhält folgende Fassung:
6-- Bleche:
a - Elektrobleche:
1- mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt
oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Stärke (EG) frei frei
2 - andere (EG) ...................................... . frei 22
mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als
0,75 Watt, jedoch nicht mehr als 2,3 Watt je kg, un-
abhängig von ihrer Stärke, im Rahmen des Zollkon-
tingents, bis 30. 6. 1956 ........................... . 4
§ 2
Die AlJgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
der Bundesminister der Finanzen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 883
§ 3 meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land Berlin.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten Ge- § 4
setzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge- kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Siebenundvierzigste Verordnung
über Zollsatzänderungen (Schwefelsäure usw.).
Vom 22. Dezember 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden mit Wirkung vom
1. Dezember 1955 bis auf weiteres wie folgt ge-.
ändert:
Nachrichtlich:
Lfd.
Neuer Bisheriger
Nr.
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/odesWertes
0/o des Wertes
1 28 09 Schwefelsäure, auch Oleum ...................... frei 10
v5
2 aus 28 18 Schwefelsäureanhydrid .......................... frei 15
§ 2
Difise Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schijffer
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Fünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Aluminium-Zollkontingent 1956).
Vom 23. Dezember 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Zollsatz für die nachstehend bezeichneten
Waren wird für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum
31. Dezember 1956 wie folgt geändert:
Neuer Nachrichtlich:
Tarifnr. Zollsatz Bisheriger
Bezeichnung der Waren Zollsatz
0/o des
Wertes 0/o des Wertes
76 01 aus A - 1 Aluminium, roh, nicht legiert, in Form von Masseln,
Blöcken, Ingots, Knüppeln, Platten und Drahtbarren, im Ibis 31. 12. 1955
Rahmen eines Zollkontingents bis zu einer Gesamtmenge frei
von 40 000 t .......................................... . frei ab 1. 1. 1956
12
Von der Kontingentsmenge dürfen in den einzelnen Kalen-
dervierteljahren nicht mehr als je 10 000 t zollfrei eingeführt
werden; jedoch dürfen die in einem Kalendervierteljahr nicht
ausgenutzten Teilmengen in dem folgenden Kalenderviertel-
jahr ausgenutzt werden.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der
Finanzen zu bestimmenden Zollstellen zulässig.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-.
kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonri, den 30. Dezember 1955 885
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 27. Dezember 1955.
Auf Grund des § 199 Abs. 4 und des § 367 des 3. § 17 Satz 2 wird gestrichen.
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-
4. An die Stelle der bisher gültigen Tabelle für die
desgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung
Berechnung des Ablösungsbetrags tritt die als
mit Zustimmung des Bundesrates:
Anlage zu dieser Verordnung abgedruckte Ta-
§ 1 belle.
Die Erste Durchführungsverordnung über Aus- § 2
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 649) in 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
der Fassung der Verordnung zur Änderung der dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichs- diese Verordnung auch in Berlin (West).
abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom
17. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 83) wird wie § 3
folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,;Der bei der Ablösung vorauszuentrichtende Bonn, den 27. Dezember 1955.
Betrag (Ablösungsbetrag) ist der auf der Grund-
lage eines Zinssatzes von 8 vom ·Hundert errech- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
nete Barwert (§ 199 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)." · Blücher
2. In § 4 Abs. 4 wird die Zahl 0,8 ersetzt durch die Der Bundesminister der Finanzen
Zahl 0,6. Schäffer
Anlage
Tabelle für die Berechnung des Ablösungsbetrages
Anzahl Fülligkeitsmonat bei der Anzahl Fälligkeitsmonat bei der
der ahzu- Verviel- der abzu- Verviel-
lösenden fültiqc~r Vermüq<~ns- Kreditqewinn- lösenden fälliger Vermöqens- Kreditgewinn-
Raten abqabe abqabe Raten abgabe abgabe
1 1
212 50,2327 - - 175 49,4049 - -
211 50,2174 - - 174 49,3730 - -
210 50,2017 - - 173 49,3405 - -
209 50,1858 - - 172 49,3073 - -
208 50,1G% -- - 171 49,2735 - -
207 50,1510 - - 170 49,2390 - -
206 50,13Gl -- - 169 49,2038 - -
205 50,l1B8 -- - 168 49,1679 - -
204 50,1012 - - 167 49,1313 - -
203 50,08:33 -- - 166 49,0940 - -
202 50,0GSO --- - 165 49,0559 - -
201 50,016] - - 164 49,0170 - -
200 50,0272 - - 163 48,9774 - -
199 50,0078 -- -- 162 4!1,9369 - -
198 49,9880 -- - 161 48,8957 - -
197 49,9678 -- - 160 48,8536 - -
196 49,9471 -- - 159 48,8107 - -
195 49,9261 - - 158 48,7670 - -
194 49,9047 - - 157 48,7223 - -
193 49,B828 - - 156 48,6768 - -
192 49,BGOS - - 155 48,6304 - -
191 49,8377 - - 154 48,5830 - -
190 49,8145 - - 153 48,5347 - -
189 49,7908 - - 152 48,4854 - -
188 49,7666 - - 151 48,4352 - -
187 49,7420 -- - 150 48,3839 - -
186 49,7169 - - 149 48,3316 - -
185 49,6912 - -- 148 48,2783 - -
184 49,6651 - - 147 48,2238 - -
183 49,6384 - - 146 48,1683 - -
182 49,6112 - - 145 48,1117 - -
181 49,5834 -- - 144 48,0540 - -
180 49,5551 -- - 143 47,9951 - -
179 49,5263 - - 142 47,9350 - -
178 49,4968 - - 141 47,8738 - - -
177 49,4668 - - 140 47,8113 - -
176 49,4361 - - 139 47,7475 - -
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anzahl Fälligkeitsmonat bei der Anzahl Fälligkeitsmonat bei der
der abzu- Verviel- der abzu- Verviel-
lösenden fältiqer Vermögens- Kreditgewinn- lösenden fältiger Vermögens- Kreditgewinn-
Raten 11.bgabe abgabe Raten abgabe abgabe
1 1
138 47,6825 - - 69 37,9936 Febr. 1962 Okt. 1956
137 47,6162 - - 68 37,7334 Mai 1962 Januar 1957
136 47,5485 - - 67 37,4681 Aug.· 1962 April 1957
135 47,4795 - - 66 37,1975 Novbr. 1962 Juli 1957
134 47,4091 -- - 65 36,9214 Febr. 1963 Okt. 1957
133 47,3373 - - 64 36,6398 Mai 1963 Januar 1958
132 47,2641 - - 63 36,3526 Aug. 1963 April 1958
131 47,1894 - - '62 36,0597 Novbr. 1963 Juli 1958
130 47,1132 - - 61 35,7609 Febr. 1964 Okt. 1958
129 47,0355 - - 60 35,4561 Mai 1964 Januar 1959
128 46,9563 -- - 59 35,1452 Aug. 1964 April 1959
127 46,8754 - - 58 34,8281 Novbr. 1964 Juli 1959
126 46,7929 - - 57 34,504'7 Febr, 1965 Okt. 1959
125 46,7088 - - 56 34,1748 Mai 1965 Januar 1960
124 46,6230 - - 55 33,8383 Aug. 1965 April 1960
123 46,5355 - - 54 33,4950 Novbr. 1965 Juli 1960
122 46,4462 - - 53 33,1449 Febr. 1966 Okt. 1960
121 46,3552 - - 52 32,7878 Mai 1966 Januar 1961
120 46,2623 - - 51 32,4236 Aug. 1966 April 1961
119 46,1676 - - 50 32,0521 Novbr. 1966 Juli 1961
118 46,0710 - - 49 31,6731 Febr. 1967 Okt. 1961
117 . 45,9724 - - 48 31,2866 Mai 1967 Januar 1962
116 45,8719 - - 47 30,8923 Aug. 1967 April 1962
115 45,7694 - - 46 30,4902 Novbr. 1967 Juli 1962
114 45,6648 - - 45 30,0800 Febr. 1968 Okt. 1962
113 45,5581 - - 44 29,6616 Mai 1968 Januar 1963
112 45,4493 - - 43 29,2348 Aug. 1968 April 1963
111 45,3383 - - 42 28,7995 Novbr. 1968 Juli '1963
110 45,2251 - - 41 28,3555 Febr. 1969 Okt. 1963
109 45,1096 - - 40 27,9026 Mai 1969 Januar 1964
108 44,9918 - - 39 27,4406 Aug. 1969 April 1964
107 44,8714 - - 38 26,9695 Novbr. 1969 Juli 1964
106 44,7489 - - 37 26,4888 Febr. 1970 Okt. 1964
105 44,6239 - -· 36 25,9986 Mai 1970 · Januar 1965
104 44,4964 - - 35 25,4986 Aug. 1970 April 1965
103 44,3663 - - 34 24,9886 Novbr. 1970 Juli 1965
102 44,2337 - - 33 24,4683 Febr. 1971 Okt. 1965
101 44,0984 - - 32 23,9377 Mai 1971 Januar 1966
100 43,9603 - - 31 23,3965 Aug. 1971 April 1966
99 43,8195 - - 30 22,8444 Novbr. 1971 Juli 1966
98 43,6759 - - 29 22,2813 Febr. 1972 Okt. 1966
91 43,5294 - - 28 21,7069 Mai 1972 Januar 1967
96 43,3800 - - 27 21,1210 Aug. 1972 April 1967
95 43,2276 - -- 26 20,5235 Novbr. 1972 Juli 1967
94 43,0722 - - 25 19,9139 Febr. 1973 Okt. 1967
93 42,9136 Febr. 1956 - 24 19,2922 Mai 1973 Januar 1968
92 42,7519 Mai 1956 - 23 18,6580 Aug. 1973 April 1968
91 42,5869 Aug. 1956 - 22 18;0112 Novbr. 1973 Juli 1968
90 42,4187 Novbr. 1956 - 21 17,3514 Febr. 1974 Okt. 1968
89 42,2470 Febr. 1957 - 20 16,6785 Mai 1974 Januar 1969
88 42,0720 Mai 1957 - 19 15,9920 Aug. 1974 April 1969
87 41,8934 Aug. 1957 - 18 15,2919 Novbr. 1974 Juli 1969
86 41,7113 Novbr. 1957 - 17 14,5777 Febr. 1975 Okt. 1969
85 41,5255 Febr. 1958 - 16 13,8493 Mai 1975 Januar 1970
84 41,3360 Mai 1958 - 15 13,1062 Aug. 1975 April 1970
'
83 41,1427 Aug. 1958 - 14 12,3484 Novbr. 1975 Juli 1970
82 40,9456 Novbr. 1958 - 13 11,5753 Febr. 1976 Okt. 1970
81 40,7445 Febr. 1959 - 12 10,7868 Mai 1976 Januar 1971
80 40,5394 Mai 1959 - 11 9,9826 Aug. 1976 April 1971
79 40,3302 Aug. 1959 - 10 9,1622 Novbr. 1976 Juli 1971
78 40,1168 Novbr. 1959 - 9 8,3255 Febr. 1977 Okt. 1971
77 39,8991 Febr. 1960 - 8 7,4720 Mai 1977 Januar 1972
76 39,6771 Mai 1960 --- 7 6,6014 Aug. 1977 April 1972
75 39,4507 Aug. 1960 - 6 5,7135 Novbr. 1977 Juli 1972
74 39,2197 Novbr. 1960 - 5 4,8077 Febr. 1978 Okt. 1972
73 38,9841 Febr. 1961 - 4 3,8839 Mai 1978 Januar 1973
72 38,7437 Mai 1961 Januar 1956 3 2,9416 Aug. 1978 April 1973
71 38,4986 Aug. 1961 April 1956 2 1,9804 Novbr. 1978 Juli 1973
70 38,2486 Novbr. 1961 Juli 1956 1 1,0000 Febr. 1979 Okt. 1973
Nr. 48 - Tag der Au~gabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 887
Verordnung zur .Änderung und Ergänzung
der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich.
Vom 23. Dezember 1955.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung gung der Steuerklasse oder Zahl der
mit § 39 Abs. 6 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes Kinder auf der Lohnsteuerkarte von
in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes- einem Zeitpunkt nach dem Beginn des
gesetzbl. I S. 441), des § 17 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe f Ausgleichsjahrs an geändert worden
des Gesetzes zur :Erhebung einer Abgah0 „Notopfer ist und der Zeitraum, für den die
Berlin" vom 16. Dezember 1954 (Bunde;:;gesetzbl. I Eintragung der günstigeren Steuer-
S. 422) und des § 9 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur klasse oder Zahl der Kinder gegolten
Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Kör- hat, mindestens vier Monate im Aus-
perschaftsteuergeselzes und des Gesetzes zur Er- gleichsjahr betragen hat. In den Fäl-
hebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom len des § 9 muß die Eintragung der
4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) verordnet die günstigeren Steuerklasse oder Zahl
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: der Kinder mindestens für vier Mo-
nate während des Bestehens der
§ 1 unbeschränkten Steuerpflicht gegol-
ten haben;".
Änderung
und Ergänzung der Verordnung cc) In Nummer 6 werden hinter dem Wort
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich „wenn" die Worte II, vorbehaltlich der
Vorschriften in den Nummern 9 und 10,"
Die Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus- eingefügt.
gleich vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1579) wird wie folgt geändert und ergänzt: dd) Hinter Nummer 6 werden die folgenden
Nummern 7 bis 11 eingefügt:
1. Die Uberschrift erhält die folgende Fassung: ,, 7. wenn nach§ 8 a Abs. 2 Ziff. 1 der Lohn-
11 Verordnung über den Lohnsteuer-J ahresaus- steuer-Durchführungsverordnung auf
gleich und den Notopfer-Jahresausgleich (JA V)". der Lohnsteuerkarte einer Ehefrau
eine andere Steuerklasse als die
2. Vor § 1 wird die folgende Abschnittsüberschrift Steuerklasse I und beim Ehemann
eingefügt: die Steuerklasse I von einem Zeit-
11 1. Lohnsteuer-Jahresausgleich". punkt nach dem Beginn des Aus-
gleichsjahrs an eingetragen worden
3. § 1 wird wie folgt geändert: ist. Ergibt sich in diesem Fall bei
a) Die Uberschrift „Lohnsteuer-] ahresausgleich" dem Ehemann eine Mehrsteuer, so
wird durch die Uberschrift „Ausgleichsfälle" ist diese in dem Verfahren nach § 46
ersetzt. der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
nung von dem Ehemann nachzufor-
b) In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: dern;
„J ahreslohnsteu erta belle ist
8. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 2
1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
den für den Geltungsbereich des Grund- nung auf der Lohnsteuerkarte einer
gesetzes maßgebenden Vorschriften zu Ehefrau eine andere Steuerklasse als
berechnen ist, die dafür gültige Jahres- die Steuerklasse I von einem Zeit-
lohnsteuertabelle (allgemeine Jahreslohn- punkt nach dem Beginn des Aus-
steuertabelle), gleichsjahrs an eingetragen worden
2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf ist;
Grund des § 5 des Gesetzes vom 4. Juli 9. wenn nachträglich für das Ausgleichs-
1955 um 20 vom Hundert ermäßigt zu jahr die Besteuerung der in einem
berechnen ist, die dafür gültige, aus Dienstverhältnis stehenden Ehefrau
der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 oder 2
(Nr. 1) abgeleitete J ahreslohnsteuertabelle der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
(Jahreslohnsteuertabelle für Arbeitneh- nung geltend gemacht wird. Ergibt
mer in Berlin-West). 11
sich in diesem Fall bei dem Ehemann
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: eine Mehrsteuer, so ist diese in dem
aa) Die Nummer 4 erhält die folgende Fassung: Verfahren nach § 46 der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung von dem
,,4. wenn ein unverheirateter Arbeitneh- Ehemann nachzufordern;
mer der Steuerklasse I vor dem
1. September des Ausgleichsjahrs das 10. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1
55. Lebensjahr vollendet hat; 11
•
der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
nung auf der Lohnsteuerkarte eines
bb) Die Nummer 5 erhält die folgende Fassung: Ehemanns die Steuerklasse I einge-
„5. wenn, vorbehaltlich der Vorschriften tragen ist und die Änderung der da-
in den Nummern 7 bis 9, die Eintra- nach vorgenommenen Besteuerung
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
nach § 8 a Abs. 4 Ziff. 1 der Lohn- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
steuer-Durchführungsverordnung be- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
antragt wird. Ergibt sich in diesem
Fall bei der Ehefrau eine Mehrsteuer, aa) Hinter dem Buchstaben b werden die
so ist diese von der Ehefrau nach folgenden Buchstaben c bis f eingefügt:
§ 46 Abs. 2 Ziff. 3 a der Lohnsteuer- ,,c) wegen Berücksichtigung einer ande-
Durchführungsverordnung nachzufor- ren Steuerklasse als Steuerklasse· I
dern; bei der in einem Dienstverhältnis
11. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein stehenden Ehefrau (§ 1 Abs. 2 Nr. 7
steuerfreier Betrag vorläufig eingetra- und 8),
gen ist und die endgültige Feststellung d) wegen nachträglicher Geltendmachung
gemäß § 27 Abs. 3 der Lohnsteuer- der Besteuerung einer in einem
Durchführungsverordnung nach Ab- Dienstverhältnis stehenden Ehefrau
lauf des Ausgleichsjahrs einen höhe- nach einer anderen Steuerklasse als
ren steuerfreien Betrag ergibt. Wird Steuerklasse I (§ 1 Abs. 2 Nr. 9),
ein niedrigerer steuerfreier Betrag e) wegen Änderung der bei einem Ehe-
festgestellt, so ist die sich ergebende mann nach Steuerklasse I vorgenom-
Mehrsteuer nach § 28 a Abs. 1 Ziff. 7, menen Besteuerung(§ 1 Abs. 2 Nr. 10),
§ 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-
f) wegen Abweichung eines endgültig
Durchführungsverordnung nachzufor- festgestellten steuerfreien Betrags
dern;".
gegenüber der vorläufigen Eintragung
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer ( § 1 Abs. 2 Nr. 11), ".
12. In der neuen Nummer 12 wird die bb) Die bisherigen Buchstaben c und d wer-
Bezeichnung ,, § 25 a" durch die Bezeich- den Buchstaben g und h. In dem neuen
nung ,, § 25 b und § 26 a" ersetzt. Buchstaben g wird die Bezeichnung ,; (§ 1
ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 13. Abs. 2 Nr. 7)" durch die Bezeichnung ,, (§ 1
Abs. 2 Nr. 12)" und im neuen Buch-
gg) Hinter der neuen Nummer 13 werden die
staben h wird die Bezeichnung ,,(§ 1
folgenden Nummern 14 und 15 angefügt:
Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 1)" durch die Be-
,, 14. wenn der Arbeitnehmer im Aus- zeichnung ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 13, § 7 Abs. 1)"
gleichsjahr neben Einkünften aus ersetzt.
nichtselbständiger Arbeit aus Berlin cc) Hinter dem neuen Buchstaben h wird der
(West), von denen die nach § 5 des folgende Buchstabe i angefügt:
Gesetzes vom 4. Juli 1955 um 20 vom
„i) wegen des Bezugs von Einkünften
Hundert ermäßigte Lohnsteuer zu er-
aus nichtselbständiger Arbeit aus
heben war, andere Einkünfte aus
Berlin (West) in den Fällen des § 1
nichtselbständiger Arbeit bezogen
Abs. 2 Nr. 14 und 15."
hat;
15. wenn in den Fällen des § 5 Abs. 1 b) In Absatz 1 erhält die Nummer 6 die folgen-
Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1955 de Fassung:
der Arbeitnehmer, in den Fällen des „6. wenn ein unverheirateter Arbeitnehmer
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom der Steuerklasse I nach dem 31. August
4. Juli 1955 die Angehörigen des Ar- des Ausgleichsjahrs das 55. Lebensjahr
beitnehmers seit mindestens vier vollendet hat;".
Monaten vor dem Ende des Aus- c) In Absatz 1 Nummer 7 werden hinter dem
gleichsjahrs ihren ausschließlichen Wort „wenn" die Worte „in anderen als den
Wohnsitz in Berlin (West) haben." Fällen der Nummer 1 Buchstabe c" eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 2 wird hinter den Worten „Aus-
gleichsjahr nach" die Bezeichnung ,,§ 26
a) In Absatz 1 Nummer 1 erhält der Buchstabe c
die folgende Fassung: Abs. 3 Satz 3 oder" eingefügt.
„c) wegen Änderung der Steuerklasse I bei e) In Absatz 4
Vollendung des 55. Lebensjahrs (§ 1 aa) erhält der erste Satz die folgende Fassung:
Abs. 2 Nr. 4);".
,,Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-
b) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Jahresausgleich
Bezeichnung ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 5)" durch die 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1
Bezeichnung ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1)" ersetzt. Buchstabe f von Amts wegen,
c) In Absatz 2 Nummer 1 wird hinter den Wor- 2. in den anderen Fällen auf Antrag
ten „weil er nach" die Bezeichnung ,,§ 26 des Arbeitnehmers
Abs. 3 Satz 3 oder" eingefügt. vor.",
d) In Absatz 3 wird die Bezeichnung ,, §§ 5 bis 8 bb) werden im zweiten Satz die Worte „Der
und § 11" durch die Bezeichnung ,,§§ 5 und Antrag" durch die Worte „Der Antrag
6" ersetzt. des Arbeitnehmers" ersetzt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 889
f) In Absatz 6 wird die Bezeichnung ,, §§ 5 bis 9. § 8 wird wie folgt geändert:
11
11" durch die Bezeichnung ,, §§ 5 bis 10 er-
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:
setzt.
„Nichtanwendung
11
6. § 5 wird wie folgt geändert: der Jahreslohnsteuertabelle •
a) Die bisherigen Vorschriften werden Absatz 1. b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
b) Im neuen Absatz 1 werden ,,(1) Die Jahreslohnsteuertabelle kann bei
aa) im zweiten Satz die Worte „tatsächlich Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-
II
berücksichtigt worden sind durch die gleichs nicht angewendet werden,
Worte „ zu berücksichtigen waren
11
, · 1. wenn die Eintragung der Steuer-
bb) im dritten Satz die Worte „Im Aus- klasse oder Zahl der Kinder auf
11
gleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 7 durch der Lohnsteuerkarte von einem
die Worte „In den Ausgleichsfällen des Zeitpunkt nach dem Beginn des
§ 1 Abs. 2 Nr. 11 und 12
11 Ausgleichsjahrs an geändert wor-
e·rsetzt. den ist, ohne daß ein Ausgleichsfall
des § 1 Abs. 2 Nr. 5 gegeben ist,
c) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3
2. wenn im Ausgleichsfall des § 1
angefügt:
Abs. 2 Nr. 6 die Voraussetzungen
,, (2) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 für die Eintragung einer günstige-
Nr. 7, 8 und 9 ist, vorbehaltlich der Vorschrift ren Steuerklasse oder Zahl der
des § 8, für die Einkünfte der Ehefrau aus Kinder nicht mindestens vier Mo-
nichtselbständiger Arbeit, im Ausgleichsfall nate im Ausgleichsjahr bestanden
des § 1 Abs. 2 Nr. 10 für die Einkünfte des haben.
Ehemanns aus nichtselbständiger Arbeit die In diesen Fällen ist, vorbehaltlich der Vor-
nach § 7 Abs. 6 und 7 und § 8 oder nach schriften der Absätze 5 und 6, der maß-
§ 18 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung gebende Arbeitslohn (§§ 6 und 7), vermin-
maßgebende Steuerklasse für den ganzen dert um den in Betracht kommenden steuer-
Ausgleichszeitraum anzuwenden. freien Jahresbetrag (§§ 5 und 7), durch
(3) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 zwölf zu teilen. Auf den sich ergebenden
Nr. 14 und 15 wird, vorbehaltlich der Vor- Monatsbetrag ist in entsprechender Anwen-
schriften des § 8 Abs. 5 und 6, die Lohnsteuer dung der Vorschriften des § 1 Abs. 1 letzter
für die gesamten Einkünfte aus nichtselb- Satz die Lohnsteuertabelle für monatliche
ständiger Arbeit nach der Jahreslohnsteuer- Lohnzahlung anzuwenden, die für die ein-
tabelle für Arbeitnehmer in Berlin (West) er- zelnen Monate des Ausgleichsjahrs maß-
mittelt. Im übrigen sind die Vorschriften der gebend war. Dabei sind die Steuerklasse und
11
Absätze 1 und 2 und des § 8 anzuwenden. die Zahl der Kinder zugrunde zu legen, die
im Fall der Nummer 1 nach den Eintragun-
7. § 6 wird wie folgt geändert: gen auf der Lohnsteuerkarte des Ausgleichs-
a) Im Absatz 2 werden die Worte „für Mehr- jahrs für die einzelnen Monate maßgebend
arbeit und" gestrichen. sind oder im Fall der Nummer 2 maßgebend
b) Im Absatz 3 Nummer 1 wird die Bezeichnung gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die
,, (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes)
11 Ergänzung seiner Lohnsteuerkarte nach §§ 18,
durch die Bezeichnung ,, (§ 34 Abs. 3 des Ein- 18 a der Lohn~teuer-Durchführungsverord-
kommensteuergesetzes)" ersetzt. nung beantragt hätte; in diesen Fällen ist die
günstigere Steuerklasse oder Zahl der Kin-
8. § 7 wird wie folgt geändert: der schon für den ganzen Monat anzuwenden,
in den im Fall der Nummer 1 der Tag fällt,
a) In Absatz 1 werden
von dem an die Änderung oder Ergänzung
aa) im ersten Satz die Bezeichnung ,,§ 1 der Lohnsteuerkarte gilt, oder im Fall der
Abs. 2 Nr. 8" durch die Bezeichnung ,,§ 1 Nummer 2 der Tag fällt, an dem alle Voraus-
Abs. 2 Nr. 13" ersetzt, setzungen für die Änderung oder Ergänzung
bb) hinter dem ersten Satz der folgende Satz der Lohnsteuerkarte im Ausgleichsjahr erst-
neu eingefügt: malig vorhanden waren. Die Summe der
,,Die Zusammenrechnung unterbleibt, monatlichen Steuerbeträge ergibt die Jahres-
wenn die Einkünfte aus dem zweiten lohnsteuer."
und weiteren Dienstverhältnis 600 Deut- c) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
sche Mark im Ausgleichsjahr nicht über-
,, (2) Hat ein unverheirateter Arbeitnehmer
steigen."
der Steuerklasse I im Laufe des Ausgleichs-
b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 1 Abs. 2 jahrs das 55. Lebensjahr vollendet(§ 34 Abs. 2
Nr. 1 bis 7" durch die Bezeichnunq § 1 Abs. 2
11 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung),
Nr. 1 bis 12, Nr. 14 und 15" ersetzt. ohne daß ein Ausgleichsf all des § 1 Abs. 2
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Nr. 4 gegeben ist, so ist auch dann nach Ab- 10. § 9 wird wie folgt geändert:
satz 1 zu verfahren, wenn die Anderung der
Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte des Ar- a) In Absatz 1 werden
beitnehmers nicht eingetragen ist." aa) die Bezeichnung 11 (Absatz 2)" gestrichen,
d) Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 bb) die Worte „berücksichtigt worden sind"
angefügt: durch die Worte „zu berücksichtigen
waren" ersetzt,
11 (5) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2
Nr. 14 ist, wenn der Arbeitnehmer im Aus- cc) die Bezeichnung § 10 Abs. 2" durch die
11
gleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Bezeichnung ,, § 10 Abs. J" ersetzt.
Arbeit bezogen hat, die sich aus Einkünften b) Absatz 2 wird gestrichen.
aus nichlselbständiger Arbeit aus Berlin
(West), von denen die nach § 5 des Gesetzes 11. § 10 wird wie folgt geändert:
vom 4. Juli 1955 um 20 vom Hundert er-
a) In Absatz 5 werden die Worte „ist die Lohn-
mtißigte Lohnsteuer zu erheben war, und aus
steuertabelle" durch die Worte „ist, vorbe-
anderen Einkünften aus nichtsclbständiger
haJtlich der Vorschrift des Absatzes 6, die
Arbeit von mcbr als 3000 Deutsche Mark zu-
allgemeine Lohnsteuertabelle" ersetzt.
sammensetzen, wie folgt zu verfahren·
1. Die LohnslPuer, die auf den maß- b) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
gebr:nden Arbeitslohn (§§ 6 und 7), ,, (6) Sind in dem Gesamtbetrag der auf den
vermindert um den in Betracht kom- Ausgleichszeitraum entfallenden Einkünfte
nwnden steuerfreien Jahresbetrag aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus
(§§ 5 und 7), nach der allgemeinen nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West)
J ah reslohnsteuertabelle entfällt, ist enthalten, von denen die nach § 5 des Ge-
um 20 vom I-Iundert des Betrags zu
setzes vorn 4. Juli 1955 um 20 vom Hundert
ermfü3igen, der von dieser Lohn-
ermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, so gilt
steuer nach dem Verhältnis der im
Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus folgendes:
nichtselbsli.indiger Arbeit aus Ber- 1. Sind in dem Gesamtbetrag der Ein-
lin (\Nest) zum Gesamtbetrag der künfte aus nichtselbständiger Ar-
Einkünfte aus nichtselbständiger beit nur Einkünfte aus nichtselb-
Arbeit auf die im Satz l bezeichne- ständiger Arbeit aus Berlin (West)
ten Einkünfte aus nichtselbständi- im Sinn des Satzes 1 enthalten oder
qcr Arbeit aus Berlin (W cst) ent- besteht der Gesamtbetrag neben
fällt. solchen Einkünften aus anderen
2. Sind auch die Vorn.ussetzungen des Einkünften aus nichtselbständiger
Absatzes 1 Nmnrner 1 oder Num- Arbeit von nicht mehr als 3000
mr!r 2 oder des Absatzes 2 oder 3 Deutsche Mark, so ist abweichend
oder 4 geg(~ben, so findet Absatz 1 von Absatz 5 die Lohnsteuertabelle
mit der Maßgr1he Anwendung, daß für monatliche Lohnzahlungen für
die Summe der monatlichen Steuer- Arbeitnehmer in Berlin (\!\Test) an-
bctri:ige, die in diesen Fällen nach zuwenden.
der allgemeinen Lohnsteuertabelle 2. Sind in dem Gesamtbetrag der Ein-
für monatliche Lohnzahlung zu er- künfte aus nichtselbständiger Ar-
mitteln ist, um 20 vom Hundert des beit neben Einkünften aus nichtselb-
Betrags ermäßigt wird, der von ständiger Arbeit aus Berlin (West)
dieser Summe nach dem Verhältnis im Sinn des Satzes 1 andere Ein-
der im Satz 1 bezeichneten Ein- künfte au~ nichtselbständiger Arbeit
künfte aus nichtselbständiger Ar- von mehr als 3000 Deutsche Mark
beit aus Berlin (West) zum Gesamt- enthalten, so ist die Lohnsteuer, die
betrag der Einkünfte aus nichtselb- sich nach der allgemeinen Lohn-
ständiger Arbeit auf die im Satz 1 steuertabelle für monatliche Lohn-
bezeichneten Einkünfte aus nicht- zahlungen (Absatz 5) ergibt, um
selbständiger Arbeit aus Berlin 20 vorn Hundert des Betrags zu er-
(West) entfällt. mäßigen, der von dieser Lohnsteuer
(6) Die Vorschriften in Absatz 5 Nummern 1 nach dem Verhältnis der im Satz 1
und 2 sind in den Ausgleichsfällen des§ 1 Abs. 2 bezeichneten Einkünfte aus nicht-
Nr. 15 entsprechend mit der Maßgabe anzu- selbständiger Arbeit aus Berlin
(West) zum Gesamtbetrag der Ein-
wenden, daß an die Stelle der in Absatz 5
künfte aus nichtselbständiger Ar-
Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nichtselb-
beit auf die im Satz 1 bezeichneten
ständiger Arbeit aus Berlin (West) sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Arbeit aus Berlin (West) entfällt."
Berlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des Ge-
setzes vorn 4. Juli 1955 treten." 12. Der bisherige § 11 wird gestrichen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 891
13. Hinter § 10 wird der folgende Abschnitt 2 ein- (5) Ist ein teilweiser Lohnsteuer-Jahresaus-
gefügt: gleich (§ 10) durchzuführen, so ist Absatz 3 ent-
sprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 4
„2. Notopfer-Jahresausgleich
ist auf den sich nach § 10 Abs. 5 ergebenden
§ tl Monatsbetrag die Notopfertabelle für monat-
liche Lohnzahlungen anzuwenden, die für die
Durchführung des Notopfer-Jahresausgleichs
einzelnen Monate des Ausgleichsjahrs maß-
(1) Bei der Durchführung des Notopfer-Jahres- gebend war. Die Summe der monatlichen Not-
ausgleichs sind die Vorschriften des Ab- opferbeträge für den Ausgleichszeitraum ist um
schnitts 1, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, den Betrag zu ermäßigen, der nach dem Ver-
entsprechend anzuwenden. hältnis der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Ein-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
(2) Bei der Durchführung des Notopfer-Jahres- (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte aus
ausgleichs isl der ma [3gebende Arbeitslohn nach nichtselbständiger Arbeit auf die in Absatz 3
§ 6 zu ermitteln mit der Maßgabe, daß die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nichtselb-
§ 6 Abs. 3 bezeichneten Bezüge nicht außer Be- ständiger Arbeit aus Berlin (West) entfällt."
tracht bleiben.
(3) Die Abgabe „Nolopfer Berlin" wird nicht 14. Hinter § 11 wird die folgende Abschnittsüber-
erhoben, wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichs- schrift eingefügt:
jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstän- ,,3. Anwendungszeitraum,
digcr Arbeit aus Berlin (West) bezogen hat, von Geltung im Land Berlin".
denen die nach § 5 des Gesetzes vom 4. Juli
1955 um 20 vom I Iundert ermäßigte Lohnsteuer § 2
zu erheben ist. Das gleiche gilt für die Fälle, in Anwendungszeitraum
denen in dem Cesanitbdrag der Einkünfte aus
Die Vorschriften des § 1 sind erstmals auf den
nichtselbstijndi~JC)r Arlwi1: neben Einkünften aus
Lohnsteuer-Jahresausgleich und den Notopfer-
nichlselbstiindi9er Arbeit aus Berlin (West) im
Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1955 anzu-
Sinn des Sd tzcs 1 andere Dink ünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit von nicht mehr als 3000 wenden.
Deutsche Mark enthalten sind. § 3
(4) Hat der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Geltung im Land Berlin
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die sich aus Einkünften aus nichtselbständiger Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Arbeit aus Berlin (West) im Sinn des Absatzes 3 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des
Satz 1 und aus anderen Einkünften aus nicht- Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
selbständiger Arbeit von mehr als 3000 Deut- zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373), mit § 19 des
sche Mark zusammensetzen, so ist der Jahres- Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer
betrag der Abgabe, der sich für den nach Ab- Berlin" vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
satz 2 maßgebenden Arbeitslohn nach der für S. 422) und mit § 10 des Ersten Gesetzes zur Ände-
das Ausgleichsjahr geltenden Jahresnotopfer- rung des Einkommensteuergesetzes, des Körper-
tabelle für Arbeitnehmer ergibt, um den Betrag schaftsteuergesetzes und des Gesetzes zur Er-
zu ermäßigen, der von diesem Jahresbetrag der hebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli
Abgabe nach dem Verhältnis der in Absatz 3 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) auch im Land Berlin.
Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nichtselb-
ständiger Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamt- § 4
betrag der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit auf die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Inkrafttreten
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Berlin (West) entfällt. kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes.
Vom 27. Dezember 1955.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1 b) für die nicht bundeseigenen Eisenbah-
Buchstaben c und d des Gesetzes über die Beschäf- nen (831), für die Straßen-, Untergrund-,
tigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtenge- Hoch-, Schwebe-, Berg- und Drahtseil-
setz) vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) bahnen (835) sowie die Oberleitungs-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des omnibus-Betriebe,
Bundesrates: c) für Betriebe, in denen die Arbeitsplätze
Artikel I üblicherweise zu mehr als 75 vom Hun-
dert mit Frauen besetzt sind, mit Aus-
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des nahme der in den §§ 2 und 3 der Zwei-
Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. März 1954 ten Verordnung zur Durchführung des
(Bundesgesetzbl. I S. 41) wird wie folgt geändert: Schwerbeschädigtengesetzes und in § 2 a
a) in § 1 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte besonders geregelten Fälle.
„Herstellung von Maschinen und Anlagen für
(2) Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c
die vorgenannten Wirtschaftszweige (aus 241)"
des Gesetzes wird auf 6 vom Hundert herab-
gestrichen und statt dessen folgende Worte ein-
gesetzt
gefügt: ,,Groß- und Schwermaschinenbau und
Großapparatebau (aus 241, 261 und 271), soweit a) für die Betriebe der Energiewirtschaft
die schwersten Einzelteile der Maschinen und - Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und
Apparate, die hergestellt oder bearbeitet wer- Fernheizwerke - (19),
den, ein Mindestgewicht von 1 t haben"; b) für die Betriebe zur Herstellung von
Gummiwaren (351) und von Asbest-
b) § 1 Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
waren (357),
„für Säge- und Hobelwe.rke (371) und für die als
Sägewerke betriebenen Betriebsteile,"; c) für die Betriebe der Glasindustrie (365),
c) in § 1 Abs. 1 Buchstabe f ist hinter „Tief- und d) für die Betriebe der Fleischerei und
Ingenieurbau (514)" zu setzen: ,,mit Ausnahme Fleischwarenindustrie (461) und für die
der Betriebe, die Tiefbohrungen, Sehachtbau und Schlachthäuser (462).
andere bergbauliche Aufschließungs- und Vor- (3) Die Deutsche Bundespost (81) muß auf
richtungsarbeiten ausführen, den ... "; wenigstens 8 vom Hundert und die Deutsche
d)_ in § 1 Abs. 1 Buchstabe f werden die Worte „die Bundesbahn (82) muß auf wenigstens 6 vom Hun-
Zimmerei und Dachdeckerei (551 und 555)" er- dert der Arbeitsplätze Schwerbeschädigte be-
setzt durch die Worte „die Zimmerei und den schäftigen.
Ingenieurholzbau (551), die Dachdeckerei (555t; § 1b
e) in§ 1 Abs. 2 Buchstabe d werden die Worte „und Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des
der Glaserzeugung (aus 365)" gestrichen; Gesetzes gilt auch für die öffentlich-rechtlichen
f) in § 2 Buchstabe c wird in den Klammern das Einrichtungen des Geld-, Bank- und Börsenwesens
Wort „aus" gestrichen; (681, 682, 685, aus 686, aus 688) und des Ver-
sicherungswesens (98, aus 69)."
g) in § 4 erster Halbsatz wird das Wort „ vier."
durch das Wort „acht" ersetzt. 2. Hinter § 2 wird als neuer § 2 a eingefügt:
Artikel II ,,§ 2a
Bei Berechnung der Zahl der zu beschäftigen-
Die Zweite Vt:!rordnung zur Durchführung des
den Schwerbeschädigten bleiben außer Betracht:
Schwerbeschlidigtengesctzes wird wie folgt ergänzt:
1. Hinter § 1 werden die folgenden Paragraphen 1 a a) in den Betrieben zur Gewinnung und Ver-
und 1 b eingefügt: arbeitung von Steinen, Erden und grob-
keramischen Erzeugnissen (17), in den Be-
,,§ 1 a
trieben zur Herstellung von feinkeramischen
(1) Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c Erzeugnissen (361) und in den Betrieben der
des Gesetzes wird auf 5 vom Hundert herab- Glasindustrie (365) die Arbeitsplätze an
g,esetzt heißen Ofen bei dauernder Temperatur von
a) für Betriebe und Betriebsabteilungen der mehr als 50° C und in Betrieben zur Gewin-
Wirtschaftszweige Ziehereien und Kalt- nung und Bearbeitung von Natursteinen,
walzwerke (215), edeJmetallerzeugende Schiefer, Naturasphalt und anderen Minera-
Hütten und Edelmetallscheideanstalten lien (171), in Betrieben zur Gewinnung und
(223), Bau von Feld- und Industriebahn- Aufbereitung von Sand und Kies (173), in
wagen und Material hierfür (234), Ge- Betrieben der Zementindustrie (174), in Be-
senkschmiede (aus 291) und Werkzeug- trieben der Kalk-, Gips- und Kreideindustrie
schlossereien (aus 296), · (175) sowie in Betrieben zur Gewinnung von
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955 893
Rohbims (aus 177) die Arbeitsplätze in Brü- p) in den Gemeindeverwaltungen (aus 911) die
chen und an der Wand, Arbeitsplätze der Berufsfeuerwehrleute so-
b) in den Betrieben der Gerberei (aus 411). die wie die Arbeitsplätze in der Müllabfuhr und
Arbeitsplätze in der Wasserwerkstatt, im Sielwesen,
c) in den Betrieben, die Tiefbohrungen, Schacht- q) in den Vollzugsanstalten (aus 912) die Ar-
bau und andere bergbauliche Aufschließungs- beitsplätze des Personals der Anstalten
und Vorrichtungsarbeiten ausführen (aus zum Vollzuge von Freiheitsstrafen, Unter-
514), die Arbeitsplätze unter Tage, suchungshaft, Jugendarrest und Sicherungs-
verwahrung,
d) in den Theatern (aus 733) die Arbeitsplätze
des darstellenden Bühnenpersonals (Solisten, r) in der Polizei (913) die Arbeitsplätze des
Ballett) und der Bühnenarbeiter, Exekutivdienstes, im Bundesgrenzschutz die
Arbeitsplätze des Vollzugsdienstes ein-
e) bei der .Bundespost (81) die Arbeitsplätze
schließlich der zu Verbänden gehörenden
der Kraftfahrer, des Femmeldebaudienstes
sonstigen Beamten und in der Zollverwal-
und des Fuhrpcrsonals in den Bahnposten,
tung (915) die Arbeitsplätze des Vollzugs-
f) bei den Bahnen des öffentlichen Verkehrs dienstes."
(82, 831, 835) einschließlich der Hafenbah-
nen und der Oberleitungsomnibus-Betriebe 3. Hinter § 6 wird als neuer § 6 a eingefügt:
die Arbeitspli..itze des Lokfahr- und Trieb- ,,§ 6a
wagenführerdicnstes sowie des Rangier- Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 1
dienstes,
bis 1 b nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
g) in den Betrieben der gewerblichen Personen- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in
beförderung mit Kraftfahrzeugen - Per- Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Schwerbeschä-
sonenkraftwagenverkehr (841) - die Ar- digtengesetzes auch im Land Berlin; § 5 gilt im
beitsplätze der Fahrer, Land Berlin mit der Maßgabe, daß durch die Vor-
h) in den Betrieben der gewerblichen Güter- schriften der §§ 2 bis 4 die Ermächtigung des
beförderung mit Kraftfahrzeugen - Güter- Landesarbeitsamts zu Einzelfestsetzungen der
kraftwagenverkehr (844) - die Arbeits- Beschäftigungspflicht nach den im Land Berlin
plätze clc~s Fahrdienstes (Fahrer und die zu geltenden Vorschriften nicht eingeschränkt wird."
ihrer Ablösung bestimmten Beifahrer),
i) im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsver- Artikel III
waltung (851) die Arbeitsplätze des Bau-, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Unterhaltungs- und Polderdienstes, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
k) in den Flughafen- und Landeplatzbetrieben gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des
- Flughafen- und Fluqplatzbetrieben (861) - Schwerbeschädigtengesetzes auch im Land Berlin.
die Arbeitspli..itze für den Abfertigungsdienst
der Luftfahrzeuge (Rarnpendienst), Art1 k e 1 IV
1) in den Luftfohrtunternehmen - Luftver- Diese Verordnung tritt am 1. November 1955 in
kehrsbetrieben (BGS) --- die Arbeitsplätze Kraft.
des fliegenden Personals und die Arbeits-
Artikel V
plätze für den Abfortigungsdienst der Luft-
fahrzeuge (Rampenclienst), Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,
m) in der LuILfahrtverwaltung die Arbeitsplätze, den Wortlaut der Zweiten Verordnung zur Durch-
für deren Inhübcr die Fliegerlauglichkeit führung des Schwerbeschädigtengesetzes in der nach
vorgeschrieben ist, dieser Verordnung geltenden Fassung unter neuem
Datum bekanntzumachen, hierbei einzelne Para-
n) in den Betrieben des Speditions- und Lagerei- graphen zusammenzufassen, die Reihenfolge der
gew(~rbcs (871) die Arbeitsplätze des Fahr- Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftszweige und Be-
dienstes und der Transport-, Umschlag- und triebsarten nach dem „Systematischen Verzeichnis
Stapelarbeiler,
der Arbeitsstätten", Ausgabe 1950, des Statistischen
o) in den Schlaf- und Speisewagenbetrieben B'undesamts zu ordnen und Unstimmigkeiten im
(877) die Arbeitsplätze des Fahrdienstes, Wortlaut zu beseitigen.
Bonn, den 27. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
~·--
i
1
1
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil 1
Bekanntmadlung
der Neufassung der Zweiten V_erordnung zur Durdlführung
des SdJ.werbesdlädiglengesetzes.
Vom 27. Dezember 1955.
i,.
1
Auf Grund des Artikels V der Verordnung zru
Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes
vom 27. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 892)
wird der Wortlaut der Zweiten Verordnung zur
Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom
18. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 41) in der ab
1. November 1955 geltenden Fassung nachstehend
bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 3
Abs. 2 und des § 39 Abs. 1 Buchstaben c und d des
Schwerbeschädigtengesetzes erlassen worden.
Bonn, den 27. Dezember 1955.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Zweite Verordnung
zur Durdlführung des Schwerbeschädigtengesetzes
in der Fassung vom 27. Dezember 1955.
§ 1 d) für Säge- und Hobelwerke (371) und für die
' als Sägewerke betriebenen Betriebsteile sowie
Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c des
Schwerbeschädigtengesetzes wird auf 5 vom Hun- für die Betriebe der Bautischl~rei (aus 381),
dert herabgesetzt e) für die Betriebe der Zigarrenfabrikation (491),
a) für die Betriebe des Ackerbaues (011), des f) für den Hoch- und Ingenieurbau (513), Tief-
Weinbaues (015), des landwirtschaftlichen und Ingenieurbau (514) mit Ausnahme der
Gartenbaues (021), der Baumschulen ohne Betriebe, die Tiefbohrungen, Sehachtbau und
forstwirtschaftliche Kulturen (025), der Tier- andere bergbauliche Aufschließungs- und Vor-
zucht (071), der Hochsee- und Küstenfischerei richtungsarbeiten ausfµhren, den Schornstein-,
(08) und der Binnenfischerei (091), Feuerungs- und Industrieofenbau (515), Isolier-
b) für die Betriebe der Torfgräberei (157), bau (516), Abbruchbetriebe (518), die Zimmerei
c) in der Eisen- und Metallwirtschaft für Be- und den Ingenieurholzbau (551), die Dach-
triebe und Betriebsabteilungen der folgenden deckerei (555), Klempnerei, Gas- und Wasser-
Wirtschaftszweige: installation (561), Elektroinstallation ohne
selbständige Ingenieurbüros (565) und für die
Hochofen-, Stahl- und Warmwalzwerke (211),
Betriebe des Ausbau- und Bauhilfsgewerbes
Schmiede-, Preß- und Hammerwerke (213),
(571, 572, 573, 515, 577, 591, 594, 597),
Ziehereien und Kaltwalzwerke (215), Eisen-,
Stahl- und Tempergießereien (217), Metall- g) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (831),
hütten und Umschmelzwerke einschließlich für die Straßen-, Untergrund-, Hoch-, Schwebe-,
Raffinieranstalten (221 }, edelmetallerzeugende Berg- und Drahtseilbahnen (835) sowie die
Hütten und Edelmetallscheideanstalten (223), Oberleitungsomnibus-Betriebe,
Metallhalbzeugwerke (225), Metallgießereien h) für Betriebe, in denen die Arbeitsplätze
(227), Bau von Stahl- und Eisenkonstruktionen üblicherweise zu mehr als 75 vom Hundert
(231), Waggonbau (233), Bau von Feld- und mit Frauen besetzt sind, mit Ausnahme der
Industriebahnwagen und Material hierfür in den §§ 5 und 6 besonders geregelten Fälle.
(234), Kesselbau (235), Montage von Wärme-,
Lüftungs- und gesundheitstechnischen Anlagen
(236), Lokomotivbau (aus 241), Groß- und § 2
Schwermaschinenbau und Großapparatebau
Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c des
(aus 241, 261 und 271), soweit die schwersten
Schwerbeschädigtengesetzes wird auf 6 vom Hun-
Einzelteile der Maschinen und Apparate, die
hergestellt oder bearbeitet werden, ein Min- dert herabgesetzt
destgewicht von 1 t haben, Schiffswerften (aus a) für den unter bergbehördlicher Aufsicht ste-
251), Gesenkschmieden (aus 291), Emaillier- henden Bergbau, und zwar den Steinkohlen-
werke (aus 293), Werkzeugschlossereien (aus bergbau (11), Braunkohlenbergbau (12), Erz-
296), Schmiederei (297) und Schlosserei (aus bergbau (13), Salzbergbau (aus 14) und den
298), sonstigen Bergbau ohne Torfgräberei (15),
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1'955 895
b) für Betriebe und Betriebsabteilungen zur Ge- a) in der Forstwirtschaft (041) die Arbeitsplätze
winnung und Verarbeitung von Steinen, Erden der Waldarbeiter und des Außendienst-
und grobkeramischen Erzeugnissen (17), personals,
c) für die Betriebe der Energiewirtschaft - Elek- b) in der Fischerei (08, 09) die Bordarbeitsplätze,
trizitäts-, Gas-, Wasser- und Fernheizwerke - c) in dem unter bergbehördlicher Aufsicht ste-
(19), henden Bergbau (11 bis 15 und 17) die Arbeits~
d) in der lnclustric der Mineralölverarbdtung plätze unter Tage, in dem unter bergbehörd-
. und Kohlcnwertstoffindustrie sowie in der licher Aufsicht stehenden Braunkohlen- und
chemischen Industrie für Betriebe und Be- Erzbergbau mit übertägiger Gewinnung die
Arbeitsplätze des Bagger-, Absetzer- und
triebsabteil ungPn der folgenden Wirtschafts-
zweige: Förderbetriebes, sowie in den Betrieben der
Erdölgewinnungsindustrie die Arbeitsplätze in
Erdölverarbc:ilung (311), Braunkohlenteerdestil- Erdölbohranlagen und die Arbeitsplätze in der
lation und Olschieferschwelerci (314), Kohlen- Erdölförderung, die der Aufarbeitung der Pro-
wertstoffindustrie (317), Industrie der Grund- duktionssonden dienen,
chemikalien, Stickstoff-, Kunstdünger- und
Farbenindustrie (321), Kunststoffindustrie (ohne d) in den Betrieben zur Gewinnung und Ver-
Zellwoll- und Kunstseidenherstellung) und arbeitung von Steinen, Erden und grobkera-
Fototechnische Industrie (331), Leim-, Gelatine-, mischen Erzeugnissen (17), in den Betrieben
Firnis- und Lackindustrie (332), Spreng- und zur Herstellung von feinkeramischen Erzeug-
Zündmittelindustrie (335), Regenerieranlagen, nissen (361) und in den Betrieben der Glas-
Vulkanisier- und Reparaturanstalten (354), industrie (365) die Arbeitsplätze an heißen
Ofen bei dauernder Temperatur von mehr als
e) für die Betriebe zur Herstellung von Gummi- 50° C und in Betrieben zur Gewinnung und
waren (351) und von Asbestwaren (357), Bearbeitung von Natursteinen, Schiefer, Natur-
f) für Betriebe und Betriebsabteilungen zur Her- asphalt und anderen Mineralien (171), in Be-
stellung von feinkeramischen Erzeugnissen trieben zur Gewinnung und Aufbereitung von
(361), Sand und Kies (173), in Betrieben der Zement-
g) für die Betriebe der Glasindustrie (365), industrie (174), in Betrieben der Kalk-, Gips-
und Kreideindustrie (175) sowie in Betrieben
h) für die Betriebe der Papiererzeugung (391), zur Gewinnung von Rohbims (aus 177) die
i) für die Betriebe der Ledererzeugung (411), Arbeitsplätze in Brüchen und an der Wand,
k) für die Betriebe des Textilgewerbes (42) ohne e) in den Betrieben der Gerberei (aus 411) die
Hilfsgewerbe (428), Arbeitsplätze in der Wasserwerkstatt,
1) für die Betriebe des Mühlengewerbes (451), f) in den Betrieben, die Tiefbohrungen, Schacht-
der Bäckerei und Brotindustrie (456), der bau und andere bergbauliche Aufschließungs-
Fleischerei und Fleischwarenindustrie (461), und Vorrichtungsarbeiten ausführen (aus 514),
für Schlachthäuser (462), für die Betri-ebe der die Arbeitsplätze unter Tage,
Milchverwertung (464), der Brauerei und g) in den Theatern (aus 733) die Arbeitsplätze
Mälzerei (481), des darstellenden Bühnenpersonals (Solisten,
m) für Abdeckereien (997), Ballett) und der Bühnenarbeiter,
h) bei der Bundespost (81) die Arbeitsplätze der
n) für sonstige Betriebe, in denen die Arbeits-
plätze üblicherweise zu mehr als 50 vom Hun- Kraftfahrer, des Fernmeldebaudienstes und
des Fahrpersonals in den Bahnposten,
dert mit Frauen besetzt sind, mit Ausnahme
der in den §§ 1, 5 und 6 besonders geregelten i) bei den Bahnen des öffentlichen Verkehrs (82,
Fälle. 831, 835) einschließlich der Hafenbahnen und
der Oberleitungsomnibus-Betriebe die Arbeits-
§ 3 plätze des Lokfahr- und Triebwagenführer-
Die Deutsche Bundespost (81) muß auf wenigstens dienstes sowie des Rangierdienstes,
8 vom Hundert und die Deutsche Bundesbahn (82) k) in den Betrieben der gewerblichen Personen-
muß auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeits- beförderung mit Kraftfahrzeugen - Personen-
plätze Schwerbeschädigte beschäftigen. kraftwagenverkehr (841) - die Arbeitsplätze
der Fahrer,
§ 4 1) in den Betrieben der gewerblichen Güterbe-
Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des förderung mit Kraftfahrzeugen - Güterkraft-
Gesetzes gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Ein- wagenverkehr (844) - die Arbeitsplätze des
richtungen des Geld-, Bank- und Börsenwesens (681, Fahrdienstes (Fahrer und die zu ihrer Ablö-
682, 685, aus 686, aus 688) und des Versicherungs- sung bestimmten Beifahrer),
wesens (98, aus 69). m) in der Schiffahrt (85) die Bordarbeitsplätze, in
den Hafenbetrieben (85) die Arbeitsplätze der
§ 5
Arbeitnehmer, die mit dem Festmachen, Lö-
Bei Berechnung der Zahl der zu beschäftigenden schen, Beladen von Schiffen und mit dem
Schwerbeschädigten bleiben außer Betracht Schiffsreinigen, -malen und -kesselreinigen be-
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
schäftigt werden, und im Bereich der Wasser- legen. Dies gilt nicht für Saisonbetriebe, für welche
und Schiffahrtsverwaltung (851) die Arbeits- die Pflichtzahl Schwerbeschädigter auf Grund ande-
plätze des Bau-, Unterhaltungs- und Polder- rer VorschriHen dieser Verordnung herabgesetzt ist.
dienstes,
(2) Bei Kampagnebetrieben ist die Zahl der zu
n) in den Flughafen- und Landeplatzbetrieben - beschäftigenden Schwerbeschädigten auf der Grund-
Flughafen- und Flugplatzbetrieben (861) - die lage der mit Stammarbeitern besetzten Arbeits-
Arbeitsplätze für den Abfertigungsdienst der plätze und 20 vom Hundert der Kampagnearbeits-
der Luftfahrzeuge (Rampendienst), plätze zu berechnen.
o) in den Luftfahrtunternehmen - Luftverkehrs-
betrieben (865) - die Arbeitsplätze des flie- § 7
genden Personals und die Arbeitsplätze für Arbeitsplätze, die nach der Natur der Arbeit oder
den Abfertigungsdienst der Luftfahrzeuge nach den zwischen den Parteien getroffenen Verein-
(Ram pendi ens t), barungen nur auf die Dauer von höchstens acht
p) in der Luftfahrtverwaltung die Arbeitsplätze., Wochen besetzt sind, sowie Arbeitsplätze, auf
für deren Inhaber die Fliegertauglichkeit vor- denen Arbeitnehmer geringfügig im Sinne des § 75 a
geschrieben ist, Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung beschäftigt sind, bleiben
q) in den Betrieben des Speditions- und Lagerei- bei Berechnung der Zahl der zu beschäftigenden
gewerbes (871) die Arbeitsplätze des Fahr- Schwerbeschädigten unberücksichtigt.
dienstes und der Transport-, Umschlag- und
S tapclar bei ter, §·8
r) in den Schlaf- und Speisewagenbetrieben (877) Durch die Vorschriften der §§ 1 bis 7 wird die
die Arbeitsplätze des Fahrdienstes, Ermächtigung des Landesarbeitsamts zu Einzelfest-
s) in den Gemeindeverwaltungen (aus 911) die setzungen der Beschäftigungspflicht nach § 3 Abs. 4
Arbeitsplätze der Berufsfeuerwehrleute sowie des Gesetzes nicht eingeschränkt.
die Arbeitsplätze in der Müllabfuhr und im
Sielwesen,
§ 9
t) in den Vollzugsanstalten (aus 912) die Arbeits-
Für die Abgrenzung der Wirtschaftsgruppen
plätze des Personals der Anstalten zum Voll- (zweistellige Zahlen) und Wirtschaftszweige (drei-
zuge von Freiheitsstrafen, Untersuchungshaft,
stellige Zahlen) in den §§ 1 bis 5 ist ~as „Syste-
Jugendarrest und Sicherungsverwahrung, matische Verzeichnis der Arbeitsstätten", Ausgabe
u) in der Polizei (913) die Arbeitsplätze des 1950, des Statistischen Bundesamts maßgebend.
Exekutivdienstes, im Bundesgrenzschutz die
Arbeitsplätze des Vollzugsdienstes einschließ-
§ 10
lich der zu Verbänden gehörenden sonstigen
Beamten und in der Zollverwaltung (915) die Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 1
Arbeitsplätze des Vollzugsdienstes, bis 4 nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-
v) in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten (aus
bindung mit § 41 Abs. 2 des Schwerbeschädigten-
991) die Arbeitsplätz,e des Pflegepersonals.
gesetzes auch im Land Berlin. § 8 gilt im Land Berlin
mit der Maßgabe, daß durch die Vorschriften der
§ 6
§§ 5 bis 7 die Ermächtigung des Landesarbeitsamts
(1) In Saisonbetrieben sind der Berechnung der zu Einzelfestsetzungen der Beschäftigungspflicht
Zahl der zu beschäftigenden Schwerbeschädigten nach den im Land Berlin geltenden Vorschriften
85 vom Hundert der Arbeitsplätze zugrunde zu nicht eingeschränkt wird.
Herausgeber, Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn.
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