817
Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1955 Nr. 47
Tag Inhalt: Seite
23. 12. 55 Finanzverfassungsgesetz ............................................................... 817
24. 12. 55 Zehntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 819
23. 12. 55 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
23. 12. 55 Gesetz über die Aufhebung von Bestimmungen über den Seidenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834
23. 12. 55 Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach
Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835
23. 12. 55 Zweites Gesetz über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken ........... . 840
2~ 12.55 Kindergeldergänzungsgesetz 841
24. 12. 55 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur FÖI'derung der Wirtschaft von Bel'lin (West) 849
21. 12. 55 Verordnung zur .Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens . . . . 850
23. 12. 55 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
23. 12. 55 Verordnung zur Änderung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung ............. 860
23. 12. 55 Zweite Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
22. 12. 55 Verordnung zur vorläufigen Regelung der Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugs-
dienstes des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
In Teil II Nr. 28, ausge9eben am 19. Dezember 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das Protokoll vom 1. Februar 1955
betreffend die Verlän9erun9 der Gellun9sdauer der Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Regelung der Handels-
beziehungen zwischen Vertrn~Jspartnern des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und Japan. - Ver-
ordnung über die Befiirdernng uefährJicher Güter mit Seeschiffen. - Bekanntmachung über die Änderung der Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung
(Finanzverfassungsgesetz).
Vom 23. Dezember 1955.
Auf Grund des Artikels 107 des Grundges_etzes 6. die Abgabe „Notopfer Berlin",
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates 7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommen-
das folgende Gesetz beschlossen: steuer und zur Körperschaftsteuer.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht
§ 1 den Ländern zu:
Änderung des Grundgesetzes 1. die Vermögensteuer,
Artikel l 06 und Artikel 107 des Grundgesetzes 2. die Erbschaftsteuer,
erhalten folgende Fassung: 3. die Kraftfahrzeugsteuer,
„Artikel 106 4. die Verkehrsteuern, soweit sie ni.cht nach
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Auf- Absatz 1 dem Bund zustehen,
kommen der folgenden Steuern stehen dem Bund 5. die Biersteuer,
zu:
6. die Abgaben von Spielbanken,
1. die Zöll0,,
7. die Realsteuern,
2.· die Verbrauchsleuern, soweil sie nicht nach
Absatz 2 den Uindcrn zustehen, 8. die Steuern ~it örtlich bedingtem Wir-
3. die Umsatzslc~uer, kungskreis.
4. die ßefordc!nm~Jsleuer, (3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und
5. die einmaliuc:n und die •der Körperschaftsteuer stehen
zur Dun:hfLihrnnq des L1~;Lc,,1i.111sqlc:ichs er- bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert dem Bund und
hobenen Ausr1lcicl1sdbfJabcn, 66 2 /a vom Hundert den Ländern,
.-...,.--7'---·.--
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
ab 1. April 1958 35 vom Hundert dem Bund und des Bundesrates bedarf, audi mit Finanzzuweisun-
65 vom Hundert den Ländern zu. gen des Bundes ausgeglidien werden; in .dem Ge-
(4) Durdi Bundesgesetz, das der Zustimmung des setz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser
Bundesrates bedarf, soll das Beteiligungsverhältnis Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die
an der Einkommensteuer und der Körpersdiaftsteuer Länder zu bestimmen.
(Absatz 3) geändert werden, wenn sidi das Verhält- (6) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im
nis zwisdien den Einnahmen und Ausgaben des Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen
Bundes und das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
und Ausgaben der Länder unterschiedlich entwickeln Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und inwie-
und in der Haushaltswirtschaft des Bundes oder der weit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-
Länder ein so erheblidier Fehlbedarf entsteht, daß meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
eine entsprediende Berichtigung des Beteiligungs-
verhältnisses zugunsten des Bundes oder zugunsten Artikel 107
der Länder geboten ist. Hierbei ist von den folgen-
(1) Das Aufkommen der Landessteuern steht den
den Grundsätzen auszugehen:
einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von
1. Der Bund und die Länder tragen gesondert die den Finanzbekörden in ihrem Gebiet vereinnafunt
Ausgaben, die sidi aus der Wahrnehmung ihrer w~rden (örtlidies Aufkommen). Durdi Bundesgesetz,
Aufgaben ergeben; Artikel 120 Abs. 1 bleibt das· der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kön-
unberührt. nen nähere Bestimmungen über die Abgrenzung
2. Im Rahmen der ordentlidien Einnahmen haben und Zerlegung des örtlidien Aufkommens einzelner /.
der Bund und die Länder gleichmäßig Ansprudi Steuern (Steueranteile) getroffen werden.
auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. (2) Durdi Bundesgesetz. das der Zustimmung des
3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Bundesrates bedarf, ist ein angemessener finanziel!
Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ler Ausgleidi zwisdien leistungsfähigen und lei-
ein billiger Ausgleidi erzielt, eine Oberbelastung stungssdiwadien Ländern sidierzustellen; hierbei
der Steuerpfliditigen vermieden und die Einheit- sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Ge-
lidikeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet meinden (Gemeindeverbände) zu berücksiditigen.
gewahrt wird. Dieses Gesetz bestimmt, daß aus Beiträgen · lei-'
Das Beteiligungsverhältnis kann erstmals mit Wir- stungsfähiger Länder (Ausgleidisbeiträgen) lei-
kung vom 1. April 1958, im übrigen jeweils frühe- stungssdiwadien Ländern Ausgleidiszuweisungen
stens zwei Jahre nadi dem Inkrafttreten des Ge- gewährt werden; in dem Gesetz sind die Voraus-
setzes, welches das Beteiligungsverhältnis zuletzt setzungen für die Ausgleidisansprüche und die Aus-·
bestimmt hat, geändert werden; dies gilt nidit für gleidisverbindlidikeiten sowie die Maßstäbe für die
eine Änderung des Beteiligungsverhältnisses nadi Höhe der Ausgleichsleistungen zu bestimmen. Das
Absatz 5. Gesetz kann audi bestimmen, daß der Bund aus sei-
nen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisun-
{5) Werden den Ländern durdi Bundesgesetz zu- gen zur ergänzenden Dedfong ihres allgemeinen
' sätzlidie Ausgaben auferlegt oder Einnahmen ent- Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.• _
zogen, ist das Beteiligungsverhältnis an der Ein- ·
konunensteuer und der Körpersdiaftsteuer zugun- § 2
sten der Länder zu ändern, wenn der Tatbestand
des Absatzes 4 gegeben ist. Ist die Mehrbelastung Inkrafttreten
der Länder auf einen kurzen Zeitraum begrenzt, Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1955
kann sie durdi Bundesgesetz, das der Zustimmung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörradi, den 23. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
(
l-
Theodor Heuss
,.
t·-..
.- ..
:r
,..
Der Bundeskanzler
Adenauer
P. Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
~-
?,'
tl' ·
fII"''
fc,
llf- _-!,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 819
Zehntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs
(Vanadium-Titan-Roheisen, Stromschienen).
Vom 24. Dezember 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in
der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der TariJnr. 7301 (Roheisen usw.) erhält der Absatz C - 1 (mit einem Gehalt an Vanadium usw.)
folgende Fassung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus für andere
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien. Waren
Verkehr der
Europäischen
Gemeinschaft
1 - mit einem Gehalt an Vanadium von 0,5 °/o bis 1 0/o und an
Titan von 0,3 °/o bis 1 0/o (EG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
2. In der Tarifnr. 7316 (Oberbaustoffe usw.) erhält der Absatz A (Schienen) folgende Fassung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus für andere
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien Waren
Verkehr der
Europäischen
Gemeinschaft
A-Schienen:
1 - Stromschienen mit einem Leiter aus NE-Metall ....... . 18 18
2 - andere:
a - neu (Et--:;) .........................••••......•....• frei 18
b - 9ebraucht (EG) ................................... . frei 18
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dic~ses Gesetz tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
-- - --- ---~
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil 1
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 23. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel III
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Aufhebung und Änderung
Artikel I von Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Regelung
Neufassung des Gesetzes der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
zur Regelung der Wiedergutmadmng Unrechts ftlr Angehörige des öffentlichen Dienstes
natiopalsozialistischen Unrechts für Angehörige
des öffentlichen Dienstes 1. Artikel II Nr. 1· des Zweiten Gesetzes zur Än-
Das Ge$etz zur Regelung der Wiedergutmachung derung des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
nationalsozialistisdien Unredits für Angehörige des gutmadiung nationalsozialistisdien Unredits für
öffeatlidien Dienstes vom 11. Mai 1951 {Bundes- Angehörige des öffentlichen Dienstes vom
ges~tzbl. I S. 291, 354) in der Fassung der Gesetze 19. August· 1953 · {Bundesgesetzbl. I S. 994) wird
vom 1. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 15) und aufgehoben.
19. August 1953' {Bundesgesetzbl. I S. 994) erhält die 2. Artikel II Nr. 2 erhält folgende Fassung:
aus der Anlage ersichtlidie Fassung.
,.2. Für Personen, die durdi Artikel l dieses Ge-
Artikel II setzes in die Regelung des Wiedergut-
machungsgesetzes für Angehörige des öffent-
Änderung des Gesetzes lichen Dienstes einbezogen werden, beginnt
zur Regelung der Wiedergutmachung die Zahlung der laufenden Versorgungsbe-
nationalsozialistischen Unrechts für . züge mit dem 1. August 1953, im Falle eines
die im Ausland lebenden Angehörigen nadi diesem Zeitpunkt liegenden Zuzugs {§ 3
des öffentlichen Dienstes Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3) jedodi mit dem
. Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung Ersten des Monats, in dem der Berechtigte
·nationalsozialistischen Unredits für die im Ausland seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im ·Bundesgebiet genommen hat.•
vom 18. März 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 137) wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Artikel IV
.,(2) Hat der Gesdiädigte die Wiederanstellung Ubergang~vorsdtriften
gewählt und wird er erst nach Ablauf eines Jah-
1. Ist der Ansprudi auf Wiedergutmachung bereits
. res zur Wiederaufnahme seines Dienstes aufge-
fordert, so ist er bereditigt, diese Aufforderung auf Grund des Gesetzes zur Reqelung der Wie-
abzulehnen. In diesem Falle erhält er vom Zeit- dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlidien Dienstes in der
punkt der Ablehnung an das Ruhegehalt, das er
bisher geltenden Fassung oder auf Grund früher
erhalten würde, · wenn er wiederangestellt und
aus dem neuen Amt zu diesem Zeitpunkt in den geltender Rechtsvorsdiriften oder Verwaltungs-
Ruhestand getreten wäre.• anordnungen angemeldet worden, so bedarf es
eines erneuten Antrages auch dann nicht, wenn
2.. Der bisherige Absatz 2 des §-4 wird Absatz 3 und der bereits angemeldete Anspruch bisher nicht
erhält folgende Fassung: • begründet. war. Eines erneuten Antrages bedarf
., (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für es jedodi, wenn über den Anspruch durch unan-
den Personenkteis der §§ 20 und 21 Abs. 1 des fechtbaren Besdieid oder durch reditskräftiges
Gesetzes vom 11. Mai 1951." Urteil entschieden worden ist; die Unanfechtbar-
3. § 6 erhält folgende Fassung: keit oder die Reditskraft stehen einer erneuten
Entscheidung nidit entgegen .
.,§ 6
(1) Der Antrag auf Wiedergutmachung ist bis 2. Stand dem Bereditigten nach dem Gesetz zur Re-
zum 31. Dezember 1956 bei der für den Wohnort gelung der Wiedergutmadiung nationalsozialisti-
zuständigen Vertretung der ·Bundesrepublik sdien Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Deutschland oder mangels einer solchen bei dem Dienstes in seiner bisherigen Fassung eine Wie-
Auswärtigen Amt zu stellen. dergutmachung in geringerem Umfange als nach
den Vorschriften dieses Gesetzes zu und ist die
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Ausschluß-
Wiedergutmachung vor dem Inkrafttreten dieses
frist versäumt, so kann der Geschädigte, wenn
Gesetzes durch Vergleich geregelt worden, so
er ohne sein Verschulden an der fristgerechten
kann der Berechtigte bis zum Ablauf der An-
• Antragstellung verhindert war, den Antrag inner-
tragsfrist des § 24 Abs. 2 eine Abänderung des
halb einer Aussdilußfrist von sechs Monaten
Vergleichs bei der zuständigen obersten -Dienst-
nach Wegfall des Hindernisses nachholen.•
behörde beantragen; die auf Grund des Ver-
4. § 7 wird aufgehoben. gleichs zu gewährenden laufenden Bezüge werden
.....
Nr. 47 -·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 821
bis zur Entscheidung über den Abänderungsan- Artikel V
trag weitergewährl.
Geltung im land Berlin
3. Entscheidungen, die die Ansprüche von Geschä-
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
digten günsliqer regeln, als nach diesem Gesetz
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
vorgesehen ist, bleiben unberührt. Soweit Per-
nuar l 952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land
sonen, die n,Hh dPm ]l. Mürz Hl5l und vor dem
Berlin.
31. Dezember 195'.2 ihren Wohnsitz oder dauern-
den Aufe:111.lrnli, aus dem Uundc~.;qebiet oder Ber- (2) Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Jin (West) v1~rleql hcdi()n, mich der bisherigen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Fassung des § :-{ RQch t,: qcd lend rnadH~n konnten, des Dritten Uberleitungsgesetzes.
verblei!)! <>s d,ilH)i.
4. Ist die Ccwübrunq <)irni:.; lcrnfcn<fon Zuschusses Artikel VI
zu den Dicw;llw·1.üqcn nach bisher ~Jcltendem Anwendung a:uf Personen,
R<,d11 ,di(J('1<•1rnl worden, so kann innerhalb die Anspriid1e aus dem Gesetz zur Regelung
drt~ier Jvlo1!,liJ! ndch Verki"indnnq dieses Cesetzes der Wiederguhna.chung nalioru:i.l!'iioziaHsUschen
r:in neuer Ard.rnq qcstcdll werdPn, wenn die Ge- Unrechts für die im Ausland lebenden
v,rühning dP~: Zusch11sSPc; qemiiß § 22 b möglich . Angehö:dgen des ,.:Hfontlkhen Dienstes he:deHen
i.st. Der Zn schuf-\ k min jt!doch frühestens ab
Artikel I, III bis V dieses Gesetzes gelten auch
1.April1954 twwührl w1!1dcn. Entsprechendes
für Personen, die Ansprüche aus dem Gesetz zur
qilt, wenn ein Ani.ruq noch nicht gestellt, aber
Re!0elung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
seit dem 1. April 1954 cüie den Erfordernissen
schen Unrechts für die im Ausland lebenden Ange-
des § 22 b entsprechende VViederanstelJung vor-
hörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952
qenornmcn vvordc-n isl. 1st ein uemüß § 8 des Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 137) herleiten.
s<'Lzes über die Ff:sts!:cllung des Bundeshaus-
haltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haus-
haltsgeselz 1fö3) vom 24. Juli 1953 (Bundesge- Artikel VII
selzbl. lI S. 15!)) qcstomcr An tra~J wegen Ablaufs· Inkrafttreten
des Rechnun9sjc1hrcs nicht mehr ent'.,chieden, aber
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951
dennoch eine den Erfonfornissen des § 22 b ent-
mit der Maßgabe in Kraft, daß für Personen, denen
sprechende Wic:dcrcmslcdlung vor dem 1. April
auf Grund der Verlegung des W ohnsitzsticbtages
1954 vorgenommen wordPn, so kann der Zuschuß
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie auf Grund der §§ 11 a, 21 a,
ausnahmsweise c1uch für 1;inen Zeitraum vor dem
21 b und 31 a Ansprüche zustehen, die Zahlung lau-
1. April 1954 gewührt werden. Soweit Zuschüsse
fender Bezüge mit dem 1. Januar 19.54, im Falle
bisher ZUfJesic:herl worckn sind, verbleibt es
dabei. eines nach diesem Zeitpunkt liegenden 7uzugs (§ 3
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3), mit dem Ersten des
5. Soweit gPrichtliche Verfc:üuen au.J Grund dieses Monats, in dem der Berechtigte seinen vVohnsitz
Gesetzes 'ihre Erledigung finden, bleiben GPbüh- oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genom-
ren und Auslagen außer Ansatz. men hat, beginnt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
,~,
r.·,,,__,.,, ..
~
1
1-.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil 1
Lf
Anlage
(zu Artikel I)
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
1. ABSCHNITT planmäßig angestellt waren und dort geschädigt
worden sind, sowie auf die Hinterbliebenen dieser
Personenkreis Personen.
§ 1 § 2a
(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz erhal- (1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten
ten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im Personen stehen gleich die entsprechenden An-
Sinne des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädi- gehörigen der
.
.' .,. gul}g für Opfer der nationalsozialistischen Verfol- 1. im Bundesgebiet befindlichen Körperschaf-
gung (BEGJ verfolgt und dadurch in ihrem Dienst- ten, Anstalten und Stiftungen des öffent-
oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Versorgung ge- lichen Rechts, die keine Gebietskörper-
schädigt worden sind, sowie ihre versorgungsberech- schaften sind (Nichtgebietskörperschaften),
tigten Hinterbliebenen. und Verbände von Nichtgebietskörper-
· (2) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes ge- schaften, ·sofern . sie· am 30. Januar 1933
mäß Absatz 1 gelten auch Personen deutscher Staats- Körperschaftsrechte hatten,
angehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit 2. Verbände von Gebietskörperschaften,
im Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes 3. in der Anlage 1 aufgeführten
vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201), die
a) außerhalb des Bundesgebiets befind-
1. in der ehemaligen Freien Stadt Danzig oder lichen,
im Saargebiet, b) aufgelösten
2. in den dem Deutschen Reich nach dem Nichtgebietskörperschaften und Verbände
31. Dezember 1937 angegliederten Gebie- von Nichtgebietskörperschaften,
ten, einschließlich des ehemaligen Protek-
torats Böhmen und Mähren, zur Zeit der 4. in der Anlage 2 aufgeführten sonstigen
Angliederung Einrichtungen der öffentlichen Hand.
im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
standen öder versorgungsberechtigt waren. mung des Bundesrates die vorgenannten Anlagen
durch Rechtsverordnung zu ergänzen.
(2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft, ein Verband
§ 2
von Nichtgebietskörperschaften oder eine sonslige
~1) Zu dem Personenkreis des § 1 gehören Einrichtung der öffentlichen Hand gemäß Absatz 1
f.,.-
L":. 1. die . geschädigten. Beamten, Angest~llten vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung aufge-
', und Arbeiter sowie die im Vorbereitungs- gangen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4
dienst für eine Beamtenlaufbahn stehenden nicht erfüllt, so stehen die in diese Einrichtung über-
Personen, die nicht die Rechtsstellung eines nommenen und dort geschädigten Bediensteten den
Beamten oder Angestellten hatten,, in Absatz 1 genannten Personen gleich. Entspre-
2. die geschädigten Berufssoldaten der frühe- chendes gilt für Versorgupgsempfänger.
ren Wehrmacht, (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige
3. die geschädigten Wartestandsbeamten, Ru- einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von
hestandsbeamten und sonstigen Versor- Gebietskörperschaften, einer Nichtgebietskörper-
gungsempfänger, sdiaft, eines Verbandes von Nichtgebietskörper-
4. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe- schaften oder einer sonstigen Einrichtung der öffent-
nen der in Nummern 1 bis 3 be.zeichneten lichen Hand im Sinne des Absatzes 1 von Amts
Personen: wegen von einer Einrichtung, die die Voraussetzung
des Absatzes 1' Nr. 4 nicht erfüllt, übernommen und
Den geschädigten Beamten (Nummern 1 und 4) wer-
dort geschädigt worden sind.
den die geschädigten nichtbeamteten außerordent-
lichen Professoren und Privatdozenten an den wis-
senschaftlichen Hochschulen mit den sich aus § 21 b § 2b
ergebenden Maßgaben gleichgestellt, wenn auf (1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-
Grund der Umstände anzunehmen ist, daß sie haupt- gefangenschaft oder Gewahrsam einer auslän-
amtlich Hochschullehrer geworden wären. dischen Macht befindlichen oder eines in den in § 1
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-
dort bezeichneten Personen, die als Osterreicher nannten Gebieten gegen seinen Willen zurückge-
durch die Vereinigung Osterreichs mit dem Deut- haltenen Geschädigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) er-
schen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit er- halten Zahlungen nach Maßgabe des § 11 a, wenn
worben hatten, es sei denn, daß sie bei einer deut- ihnen im Falle des Todes des Geschädigten yVitwen-
schen Behörde außerhalb des Landes Osterreich oder Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag ge-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 823
währt werden könnte. Sind solche Berechtigten nicht Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grade
vorhanden, so treten an ihre Stelle sonstige Per- (Geschwister) anzusehen.
sonen mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch
(3) Geschädigten, die bei einer Dienststelle im
gegen den Geschädigten. Ausschließungsgründe
Bundesgebiet geschädigt worden sind, deren Auf-
gemäß § 8 gelten nur, soweit sie in der Person des
gaben ganz oder überwiegend von einer Dienst-
Geschädigten vorliegen.
stelle im Bundesgebiet weitergeführt werden, wird
(2) Den in Gewahrsam einer ausländischen Macht Wiedergutmachung auch dann gewährt, wenn sie
befindlichen Geschädigten können durch die oberste nach dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunkt
Dienstbehörde solche Geschädigte gleichgestellt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bun-
werden, die in der sowjetischen Besatzungszone desgebiet genommen haben. Entsprechendes gilt für
oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus Grün- ihre ver'sorgungsberechtigten Hinterbliebenen.
den in Gewahrsam gehalten werden, die im Bundes-
gebiet nicht anerkannt werden. § 4*)
§ 3 II. ABSCHNITT
(1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn Wiedergu tmachungsanspruch
der Berechtigte (§§ 2, 2 b)
1. Voraussetzungen
1. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
und Ausschließungsgründe
halt bis zum 31. Dezember 1952 im Bundes-
gebiet genommen hat oder § 5
2. nach diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet (1) Wiedergutmachung wird unter den in § 1 be-
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent- zeichneten Voraussetzungen für folgende Schädi-
halt genommen hat gungen gewährt:
a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrer- 1. bei Beamten und Berufssoldaten
gesetzes) oder a) Beendigung des Dienstverhältnisses auf
b) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1 Grund Strafurteils,
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen- b) Entfernung aus dem Dienst,
gesetzes), sofern die zur Entscheidung c) Entlassung ohne Versorgung oder mit
über den Wiedergutmachungsantrag zu-
gekürzter Versorgung,
ständige Behörde oder Verwaltungs-
steJle die Anerkennung als Aussiedler d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
für dieses Gesetz ausspricht oder e) Versetzung in den Wartestand,
c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem- f) Versetzung in ein Amt oder auf einen
den Staaten, wenn er vor Ablauf des Dienstposten mit niedrigerem Endgrund-
8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder gehalt,
dauernden Aufenthalt aus dem Reichs- g) unterbliebene Beförderung, auch infolge
gebiet in s<~inen jeweiligen Grenzen in Nichtzulassung zu vorgeschriebenen
das Ausland verlegt hatte oder vor oder Prüfungen,
nach diesem. Zeitpunkt im Zuge der all- h) unterbliebene planmäßige Anstellung,
gemeinen Vertreibungsmaßnahmen, ins- i) unterbliebene Berufung eines Beamten
besondere AuswPisung oder Flucht, auf Widerruf in das Beamtenverhältnis
nach dem Ausland gelangt war oder auf Lebenszeit;
d) als SowjetzonenDüchlling im Sinne des 2. bei Versorgungsempfängern
§ 3 de~; BundesV('rtriebenengesetzes.
a) Entziehung der Versorgungsbezüge,
Eine nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Rege- b) Kürzung der Versorgungsbezüge;
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
3. bei Angestellten und Arbeitern
des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-
sung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I a) Entlassung,
S. 1287) getroffene Feststellung über das Vorliegen b) vorzeitige Beendigung des Arbeitsver-
der Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertrie- hältnisses,
benengesetzes gilt zugleich als Feststellung gemäß c) Ablehnung der Dbernahme in das Be-
Nummer 2 Buchstabe d. amtenverhältnis, obwohl die Voraus-
(2) Personen, die die Voraussetzungen des Ab- setzungen dafür bei Anwendung rechts-
satzes 1 nicht erfüllen, aber im Wege der Familien- staatlicher Grundsätze vorlagen,
zusammenführung im Bundes~Jebiet ihren Wohnsitz d) Verwendung in einer Tätigkeit mit ge-
oder dauernden Aufenthalt begründet haben, weil ringerer Vergütung oder geringerem
sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlich- Lohn,
keit ständiger Wartung und Pflege bedürfen oder e) unterbliebene Verwendung in einer
mindestens fünfundsechzig Jahre alt sind, können Tätigkeit mit höherer Vergütung oder
in die Regelung dieses c;f:setzes einbezogen wer- höherem Lohn;
den. Als Familienzusammenfohrung ist nur die Auf-
nahme durch den Ehegatten oder Verwandte gerader *) Außer Kraft gesetzt durch Gesetz vom 18. März 1952.
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
4. bei nichtbeamteten außerordentlichen Pro- § 8
fessoren und Privatdozenten an den wis- (1) Ausgeschlossen von der Wiedergutmachung
senschaftlichen Hochschulen sind geschädigte Angehörige des öffentlichen Dien-
Entziehung der Lehrbefugnis (venia le- stes und ihre versorgungsberechtigten Hinterblie-
gendi). benen, die
(2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den 1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Glie-
Ruhestand, Entziehung der Versorgungsbezüge oder derungen waren oder
Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Absat- 2. den Nationalsozialismus gefördert haben
zes 1 gelten auch Maßnahmen, die die gleiche Folge oder
kraft Gesetzes hatten. Als Entlassung gelten ferner 3. rechtskräftig wegen eines begangenen Ver-
bei- Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den brechens oder Vergehens zu einer Strafe
im § 1 Abs: 2 erwähnten Gebieten die Ablehnung verurteilt worden sind, die eine Beendigung
der Weiterverwendung und bei Personen, deren des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder
Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vor- den Verlust der Versorgungsbezüge nach
bereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet sich gezogen hätte, es sei denn, daß das
hat, die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben gilt
Beamter. oder im Wiederaufnahmeverfahren oder in
einem sonstigen gesetzlich geregelten Ver-
§ 6
fahren aufgehoben ist oder die beamten-
Bei Maßnahmen auf Grund folgender Ausnahme- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Ur-
gesetze wird vermutet, daß es sich um eine Ver- teils im Gnadenwege beseitigt sind oder
folgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme im Sinne 4. nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche
des § 1 gehandelt hat: demokratische Grundordnung im Sinne des
1. §§ 2 bis 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung Grundgesetzes bekämpft haben.
des Berufsbeamtentums vom 1. April 1933 Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der
(Reichsgesetzbl. I S. 175) in der Fassung der Ge- NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann aus-
setze vom 23. Juni, 20. Juli und 22. September . nahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden,
/
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 389, 518, 65,5), vom wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene
22. März, 11. Juli und 26. September 1934 (Reichs- nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrük-
gesetzbl. I S. 203, 604, 845) sowie Verordnung kungsmaßnahmen bedingt war, oder wenn der ()e-
vom 16. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 666), schädigte trotz der Mitgliedschaft den Nationalsozia-
2. Reichsbürgergesetz vom 15.. September 1935 lismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt
· (Reichsgesetzbl. I S. 1146) sowie § 4 Abs. 2 der worden ist.
Ersten Verordnung z~m Reichsbürgergesetz vom (2) Die Wiedergutmachung ist ferner ausgeschlos-
14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1333), § 1 sen, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder
Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Reichs- tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit national-
bürgergesetz vom 21. Dezember 1935 (Reichs- sozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Zusam-
•.:--·-
gesetzbl. I S. 1524), § 2 der Siebenten Verordnung menhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung
zum R~ichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938 gerechtfertigt gewesen wäre. Die Verheiratung
(Reichsgesetzbl. I S. 1751) und § 10 der Elften Ver- einer Geschädigten ist kein beamten- oder tarif-
ordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. No- rechtlicher Grund im Sinne dieses Gesetzes.
vember 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 122),
3. §§ 51, 59, 71, 12 und 101 Abs. 2 letzter Satz des 2. Umfang
Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 39), a) Beamte
4. Nr. 12 Abs. 1 der Besoldungsvorschriften vom § 9
15. Mai 1940 (Reichsbesoldungsblatt S. 139) in der
Fassung vom 8. August 1943 (Reichsbesoldungs- (1) Ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhe-
blatt S. 167), stand versetzter Beamter (§ 5), der die gesetzliche
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienst-
5. Anhaltisches Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes fähig ist, hat Anspruch auf bevorzugte Wiederan-
zur Neuordnung der Verwaltung von öffent- stellung, wenn er die sonstigen allgemeinen Vor-
lichen Körperschaften und Anstalten vom 23. Mai aussetzungen für die Berufung in das Beamtenver-
1933 (Gesetzessammlung für Anhalt S. 72), hältnis erfüllt.
6. Hessische Verordnung zur Sicherung der Verwal- (2) Dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und
tung in den Gemeinden vom 20. März 1933 (Hes- die Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf sei- -
sisches Regterungsblatt S. 27). . ner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte,
wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhe-
stand versetzt worden wäre. Für unterbliebene An-
§ 1 stellungen oder Beförderungen, die von der Ab-
Ein Einverständnis des Geschädigten mit der legung einer Prüfung abhängig sind, ist ihm Ge-
schädigenden Maßnahme steht einer Wiedergut- legenheit zur nachträglichen Ablegung der Prüfung
machung nicht entgegen. zu geben, wenn nicht im. Hinblick auf das Lebens-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 825
alter und die nachgewiesene Befähigung und Er- § 11
probung des Beamten für das höhere Amt auf die
(1) Hat der Geschädigte (§ 9) vor dem Inkraft-
Ablegung der Prüfung verzichtet werden kann. Die
treten dieses Gesetzes die gesetzliche Altersgrenze
Zeit zwischen der Entlassung oder vorzeitigen Ver-
erreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so wird
setzung in den Ruhestand und der Wiederanstellung
ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ge-
gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und
währt, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu
Versorgungsrechts. Die ruhcgehaltfähige Dienstzeit
diesem Zeitpunkt. im Dienst verblieben wäre. Dabei
erhöht sich um Zeiten einer als Verfolgung anzu-
sind Beförderungen, die der Beamte im Verlauf sei-
sehenden oder bereits anerkannten Freiheitsent-
ner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, zu
ziehung im Sinne des § 16 des Bundesergänzungs-
berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 finden An-
gesetzes zur Entschädigung für Opfer der national-
wendung.
sozialistischen Verfolgung (BEG), soweit diese nicht
nach anderen Vorschriften erhöht anrechenbar sind; (2) Ist die Dienstunfähigkeit infolge einer natio-
der Freiheitsentziehung im Sinne des § 16 Abs. 4 nalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrük~
cles vorgenannten Gesetzes wird auch ein Leben kungsmaßnahme eingetreten, so wird das Ruhe-
unter haftähnlichen oder menschenunwürdigen Be- gehalt so berechnet, wie wenn der Beamte bis zur
dingungen im Ausland gleichgeachtet. Die ruhe- Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben
gehaltfähige Dienstzeit erhöht sich ferner um die wäre.
bis zum 8. Mai 1945 aus Verfolgungsgründen in
§ 11 a
schwerer wirtschaftlicher Notlage verbrachte Zeit.
(1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-
(3) Sincl Planstellen der nach Absatz 2 erforder-
gefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländi-
lichen Art bei dem Dienstherrn nicht vorgesehen, so schen Macht befindlichen oder eines in den in § 1
kann der Geschädigte auch in einer Planstelle mit Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-
geringerem Endgrundgehalt innerhalb seiner Lauf- nannten Gebieten gegen seinen Willen zurück-
bahn wiederangestellt werden; er hat in diesem gehaltenen Geschädigten (§ 9) oder einer diesem
Falle Anspruch auf Dienstbezüge und Amtsbezeich- gemäß § 2 b Abs. 2 gleichgestellten Person erhalten
nung, wie wenn er gemäß Absatz 2 angestellt wor- Zahlungen in Höhe der Dienstbezüge, die dem Ge-
den wäre. schädigten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuge-
standen hätten, wenn er in diesem Zeitpunkt nach
(4) Die Absätze: l bis 3 gelten entsprechend für
Maßgabe des § 9 wiederangestellt worden wäre und
Beamte, die in den Wartestand versetzt worden sind
die der Berechnung seines Ruhegehalts nach § 18
(§ 5).
zugrunde zu legen wären. Hat der Geschädigte die
gesetzliche Altersgrenze erreicht, so tritt an die
§ 10 Stelle der Dienstbezüge nach Satz 1 das Ruhegehalt,
(1) Bis zur Wiederanstellung (§ 9) erhält der Ge- das ihm nach § 1O Abs. 1 oder § 11 zustehen würde.
schädigte als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt, Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden sind,
das ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt können die Bezüge an sonstige Personen, die einen
und aus dem neuEm Amt bei Inkrafttreten dieses Ge- gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Ge-
schädigten haben, in Höhe ihres Unterhaltsan-
setzes in den Ruhestand getreten wäre. Das gleiche
spruchs ausgezahlt werden; sind mehrere Unter-
uilt, wenn die Wiederanstellung aus beamtenrecht-
haltsberechtigte vorhanden und übersteigen ihrr
lichen Gründen unterbleibt.
Ansprüche die Bezüge nach Satz 1 oder 2, so wer-
(2) Stimmt der Geschödigte einer Wiederanstel- den die einzelnen Beträge anteilsmäßig gekürzt.
lung nach § 9 Abs. 3 nicht zu, so ist er im Ruhestand (2) Nach seiner Heimkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a) er-
zu belassen; er erhält alsdann als Ruhegehalt bis hält der Geschädigte bis zur Entscheidung über sei-
zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Ein- nen eigenen Wiedergutmachungsantrag, längstens
tritt der Dienslunfi.ihigkci 1: die Dienstbezüge, nach jedoch für die Dauer von zwölf Monaten nach Ab-
denen das Ruhegehalt 9ernäß Absatz 1 bemessen lauf des Monats, in dem er entlassen wird, die in
wird. Absatz 1 bezeichneten Beträge als Ruhegehalt.
(3) Ist dem Geschädigten nach Ablauf von drei (3) Die Absätze 1 und 2 gelte~ entsprechend,
Monaten seit der Zustellung der Wiedergut- wenn sich ein geschädigter Ruhestandsbeamter
machungsentscheidung (§ 26) noch keine der Vor- (§ 17) in Kriegsgefangenschaft oder im Gewahrsam
schrift des § 9 entsprechende Wiederanstellung an- einer ausländischen Macht befindet oder in den in
geboten worden, so erhält er von diesem Zeitpunkt § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
an als Ruhegehalt die Dienstbezüge, die sich er- genannten Gebieten gegen seinen Willen zurück-
geben würden, wenn er entsprechend seinem Wie- gehalten wird.
dergutmachungsanspruch wiederangestellt worden § 12
wäre. Vom Zeitpunkt des Eintritts der Dienstun-
Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Be-
fähigkeit oder der Erreichung der Altersgrenze an amten wird unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember
wird ihm das Ruhegehalt gewährt, das ihm zustehen 1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienst-
würde, wenn er wiederan·gestellt und aus dem unfähigkeit oder bis zur V oll end un g des ach tund-
neuen Amt im vorgenannten Zeitpunkt in den Ruhe- sechzigsten Lebensjahres oder bis zu seinem Tode
stand getreten wäre. im Amt verblieben wäre.
--- . ·-- · - - ~ ~ - - - - - - ......:.:.·
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 13 bezüge bemessen sich nach den Besoldungsordnun-
gen A und B ohne die für die Polizeivollzugsbeam-
Das sich nach § 10 Abs. 1 sowie den § 11 und 12
ergebende Ruhegehalt ist auch der Bemessung der ten früher geltenden Untergruppen (Fußnoten).
Hinterbliebenenbezüge zugrunde zu legen; dies gilt
auch dann, wenn dfü Ehe nach der Entlassung des § 19
Geschädigten oder dessen vorzeitiger Versetzung (1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum In-
in den Ruhestand oder Wartestand, jedoch vor Voll- krafttreten dieses Gesetzes wird eine Entschädigung
endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ge- in Höhe der sich nach den §§ 10, 11, 12, 13, 17 und
schlossen worden ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend, 18 ergebenden Versorgungsbezüge gewährt.
wenn der Beamte infolge einer nationalsozialisti-
schen Verfolgungs- oder Unterdrüdmngsmaßnahme (2) In den· Ländern geltende Rechtsvorschriften
verstorben ist. und Verwaltungsanordnungen, die die Gewährung
einer Entschädigung für entgangene Bezüge aus der
§ 14 Zeit vor dem 1. April 1950 vorsehen, bleiben unbe-
Für Beamte, die in ein Amt mit geringerem End- rührt, soweit das Land oder eine der Landesauf-
grundgehalt versetzt worden sind (§ 5), und ihre sicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stif-
Hinterbliebenen gelten § 9 Abs. 2 und 3, §§ 11 und tung des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz zur_
13 entsprechend. Wiedergutmachung verpflichtet isl
§ 15
(1) Einem Beamten, dessen Beförderung unter- b) Berufssoldaten
blieben ist (§ 5), ist Wiedergutmachung durch Nach- § 20
holung der Beförderung zu gewähren, die er im Ver-
lauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt (1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der
hätte. § 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 11 und 13 gelten ent- Berufssoldaten der früheren Weh,hnacht sowie ihrer
sprechend. Hinterbliebenen finden § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1
sowie die §§ 11, 11 a, 13 bis 19 entsprechende An-
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wendung mit folgender Maßgabe:
wenn die planmäßige Anstellung oder die ßerufung
l. Die noch dienstfähigen Berufssoldaten sind
eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhält-
nach Möglichkeit in einem Amt anzustellen,
nis auf Lebenszeit unterblieben ist.
, für das sie die erforderllchen Kenntnisse
besitzen oder sich in einer angemessenen
§ 16 Einarbeitungszeit verschaffen können.
Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienststraf- 2. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-
urteils aus dem Dienst ausgeschieden oder entfernt messen sich nach den Besoldungsordnungen
worden sind (§ 5), gelten im Sinne der §§ 9 bis 13 A und B; die Einreihung in diese Besol-
als entlassene Beamte. Die Wiedergutmachung nach dungsordnungen richtet sich nach der als
diesen Vorschriften setzt voraus, daß Anlage 3 beigefügten Tabelle .. Die Fest-
1. das Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben gilt setzung des Besoldungsdienstalters in den
oder im Wiederaufnahmeverfahren oder in Besoldungsgruppen der Besoldungsord-
einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfah- nung A bestimmt sidl nach den für Beamte
ren aufgehoben ist oder geltenden Vorschriften des Reichsbesol-
dungsgesetzes; die Ausführung regeln die
2. die beamten- oder versorgungsrechtlichen Fol-
Bundesminister des Innern und der Finan-
gen des Urteils im Gnadenwege beseitigt sind.
zen durch Rechtsverordnung.
§ 17
(2) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl- die
Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai
Ruhestandsbeamte sowie Witwen und Waisen, 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie die alte Wehr-
denen das, Ruhegehalt oder das Witwen- oder Wai- macht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die Reichs-
sengeld .ganz oder- teilweise entzogen worden ist wehr.
(§ 5), haben ~spruch auf Wiedergewährung der
entzogenen Versorgungsbezüge.
c) Angestellte up,d Arbeiter
§ 18 § 21
(1) Die Versorgung gemäß den §§ 10, 11, 12, 13 (1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der
und 17 regelt sich nach dem Recht des Dienstherrn, Angestellten und Arbeiter, die einen vertraglichen
gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
richtet. Entsprechendes gilt für die gemäß § 11 a zu Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne
gewährenden Zahlungen. die Schädigung erlangt halfen würden, finden die
·.,
Vorschriften der §§ 9 bis 19 entsprechende Anwen-
(2) Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig dung.
ist, finden die versorgungsrechtlidlen Vorschriften
des für die Bundesbeamten geltenden Beamtengeset- (2) Für die übrigen Angestellten und Arbeiter
zes Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienst- gelten die §§ 9, 14 und 15 entsprecheIJd.
I
r ,
~
..
j
~
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 82'1
(3) Angestellte und Arbeiter, die im Verlaufe bleibt ein Betrag von einhundertfünfzig Deutsche
ihrer Beschäftigung nicht in das Beamtenverhältnis Mark monatlich anrechnungsfrei. Die Vorschriften
übergeführt worden sind, obwohl die Voraussetzun- der §§ 159, 162 und 165 des Bundesbeamtengesetzes
gen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grund- gelten sinngemäß.
sätze vorlagen, sind unter entsprechender Anwen- (4) § 11 a gilt sinngemäß.
dung des § 9 Abs. 2 nachträglich in das Beamten-
verhältnis überzuführen. Das Besoldungsdienstalter
und die ruhegehaltfähige Dienstzeit sind so fest~ d) Nichtbeamtete
zusetzen, wie wenn der Angestellte oder Arbeiter Hochschulprofessoren
rechtzeitig in das Beamtenverhältnis übergeführt und Privatdozenten
worden wäre.
§ 21 b
(4) Der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr
hat auch Wiedergutmachung für einen Schaden zu Auf die Wiedergutmachungsansprüche der nicht-
gewähren, den 'Angestellte und Arbeiter durch Ent- beamteten außerordentlichen Professoren und Pri-
lassung oder vorzeitige Beendigung ihres Arbeits- vatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen
verhältnisses in einer zusätzlichen Alters- und Hin- sowie ihrer Hinterbliebenen finden die Vorschriften
terbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes der§§ 9, 10, 11, 11 a, 13, 16, 18 und 19 entsprechende
erlitten haben. Anwendung mit folgenden Maßgaben:
1. Wäre der Geschädigte im Verlauf seiner aka-
§ 21 a demischen Laufbahn voraussichtlich
(1) Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 21 a) beamteter Dozent oder außerplanmäßiger
Abs. 2 erhalten, sofern sie ohne die schädigende ·Professor,
Maßnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3a, b) nach den für sie b) beamteter außerordentlicher Professor,
geltenden Vorschriften eine Dienstzeit von minde- c) ordentlicher Professor
stens fünfzehn Jahren erreicht haben würden .und
geworden, so ist ihm die Rechtsstellung und
dienstfähig sind, bis zur Wiedereinstellung oder bis
die Besoldung zu gewähren, als ob er im Falle
zum Eintritt der ·Dienstunfähigkeit, längstens jedoch
bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens- von a) ein Amt der Diätenordnung für die
jahres oder bis zur Erlangung des Angestellten- außerplanmäßigen Professoren,•die Do-
ruhegeldes oder der Invalidenrente, Bezüge in Höhe zenten und wissenschaftlichen Assi-
der Hälfte des Arbeitseinkommens (Vergütung oder stenten an den •wissenschaftlichen
Lohn), das ihnen zugestanden hätte, wenn sie bei Hochschulen,
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des von b) ein Amt der Besoldungsgruppe H 2,
ihnen zuerkannten Wiedergutmachungsanspruchs von c) ein ,Amt der Besoldungsgruppe H 1 b
wiedereingestellt worden wären. Wird die Dienst- bekleidet hätte, wobei die für Einzelfälle zu-
fähigkeit wiedererlangt oder das Angestelltenruhe- gelassenen Sonderregelu~gen sowie Einnah-
geld oder die Invalidenrente wegen Wiederherstel- men an Unterrichtsgebühren unberücksichtigt
lung der Erwerbsfähigkeit entzogen (§ 1293 ·der bleiben.
Reichsversicherungsordnung, § 42"des Angestellten-
2. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Diä-
versicherungsgesetzes), so lebt der Anspruch auf
Bezüge nach Satz 1 wieder auf. · tendienstalter beginnen mit der Habilitation,
soferri sich nicht nach anderen Vorschriften ein
(2) Ist dem Geschädigten, der zur Zeit der Ent- früherer Zeitpunkt ergibt. Die Zeit zwischen
scheidung über den Wiedergutmachungsantrag der Entziehung der Lehrbefugnis und der
· (§ 26) die nach Absatz 1 erforderliche Dienstzeit er- Wiederanstellung gilt als Dienstzeit im Sinne
reicht haben würde, nach Ablauf von drei Monaten des Besoldungs- und Versorgungsrechts.
seit der Zustellung der Wiedergutmachungsent-
scheidung noch keine der Vorschrift des § 9 ent-
sprechende Wiedereinstellung angeboten worden;
so erhöhen sich von diesem Zeitpunkt an die ihm III. ABSCHNITT
nach Absatz 1 zustehenden Bezüge auf das volle
Arbeitseinkommen. Würde die nach Absatz 1 er- Wiedergutmachungspflicht
forderliche Dienstzeit erst später erreicht sein, so
werden vom Ersten des Monats an, in dem sie er- § 22
reicht wäre, ,die erhöhten Bezüge gemäß Satz 1 ge- (1) Zur Wiedergutmachung verpflichtet ist, der
währt. • Dienstherr, in dessen unmittelbarem Dienstbereich
(3) Auf die vorstehenden Bezüge wird Einkom- die Schädigung stattgefunden hat.
men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (2) Hat die Schädigung im Bereich einer Dienst-
voll angerechnet. Sonstige steuerpflichtige .Arbeits- stelle des Reichs oder einer sonstigen Gebietskör-
einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, perschaft oder Nichtgebietskörperschaft stattgefun-
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger oder den, die seither weggefallen ist oder ihren Sitz
nichtselbständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen außerhalb des Bundesgebietes hat, so ist wiedergut-
Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des machungspflichtig der Dienstherr, der die Aufgaben
Einkommensteuergesetzes werden auf die Bezüge in der Dienststelle im Bundesgebiet ganz oder über-
Höhe von zwei Dritteln angerechnet; mindestens wiegend weiterführt. Werden die Aufgaben weder
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
ganz noch überwiegend von einem Dienstherrn im Bundesbehörde (§ 26 Abs. 1) mit Zustimmung des
Bundesgebiet weitergeführt, so trifft die Wiedergut- Bundesministers der Finanzen ein laufender Zu-
nlachungspflicht den Bund. schuß aus Bundesmitteln zugesichert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der (2) Der Zuschuß beträgt die Hälfte der Aufwen-
Geschädigte im Bundesgebiet im öffentlichen Dienst dungen, die dem Bund an Dienstbezügen entstehen
als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit verwendet würden, wenn er den geschädigten Beamten wieder-
wird oder nach dem 8. Mai 1945 bis zum Eintritt in angestellt hätte. Hat der andere Dienstherr den ge-
den Ruhestand verwendet worden ist; in diesem schädigten Beamten nach dem Inkrafttreten dieses
Falle trifft die Wiedergutmachungspflicht den der- Gesetzes bereits als Beamten auf Lebenszeit oder
zeitigen oder letzten Dienstherrn. auf Zeit in einer nicht dem Wiedergutmachungs-
(4) Ob eine J?ienststelle, . gegebenenfalls welche,
bescheid entsprechenden Rechtsstellung übernom-
die Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 weiterführt, men, so ist der Zuschuß höchstens bis zum Betrage
entscheiden im Zweifelsfalle die Bundesminister des der in Durchführung der Wiedergutmachung ent-
Innern und der Finanzen. steh~nden Mehraufwendungen ~ bemessen.
(3) Der laufende Zuschuß entfällt für die Zeit,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten e11tsprechend, wenn
während der der Beamte nach der Wiederanstellung
die Schädigung im Bereich einer Einrichtung im
Sinne des§ 2a Abs. 1 Nr. 4 stattgefunden hat. Wer- keine Dienstbezüge erhält. Er vermindert sich„ so-
lange der Beamte nicht die Dienstbezüge in der ihm
den im Falle des Absatzes 2 Satz 1 die Aufgaben
einer Nichtgebietskörperschaft ganz oder überwie- nach dem Wiedergutmachungsbescheid zustehenden
gend von einer Einrichtung im Bundesgebiet wei- Höhe erhält, in dem dex Verminderung der Bezüge
tergeführt, die keine Körperschaft, Anstalt oder entsprechenden Verhältnis.
Stiftung des öffentlichen Rechts ist, sp ist diese (4) Die• Absätze· 1 bis 3 finden auf Angestellte
Einrichtung zur Wiedergutmachung verpflichtet. und Arbeiter entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß der laufende Zuschuß nach Absatz 2
§ 22a Satz 2 auch zugesichert werden kann, wenn sie vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen an-
(1) Hat der geschädigte Beamte einen Anspruch deren Dieni,therm übernommen worden sind; der
auf Wiederanstellung odet Beförderung gegen den Obernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit
Bund un:d steht im Bereiche der zuständigen ober- entspricht die Begründung eines dem Wieder.gut-
sten Bundesbehörde keine freie Planstelle zur Ver- machungsbescheid entsprechenden Rechtsverhält-
_fügung, die der ihm zu gewährenden Rechtsstellung nisses.
und Besoldung entspricht, so hat der Bundesminister
der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsaus- (5) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 in Ver-
schusses des Deutschen Bundestages zum Zwecke bindung mit Absatz 4 kann ein laufender Zuschuß
der Unterbringung des Geschädigt~n eine vorhan- auch zugesichert werden, wenn ein geschädigter Be-
dene Planstelle mit dem Zusatz „künftig umzu- amter als Dienstordnungsangestellter oder ein ge-
wandeln in Besoldungsgruppe ... in eine Plan-
M
schädigter Dienstordnungsangestellter als Beamter
stelle einer Besoldungsgruppe mit höherem End- auf J.ebenszeit oder auf Zeit von einem anderen
grundgehalt umzuwande.In oder, falls die Wieder- Dienstherrn mit. d~r Besoldung übernommen wir,d,.
anstellung oder Beförderung c;1uf diese Weise nicht die dem Wie<;lergutmachungsbescheid entspricht. Im
durchführbar ist, eine Planstelle der erforderlichen Sinne des Absatzes 2 Satz 2 entspricht der Ober- .•
Art mit dem Zusatz „künftig wegfallend" im Haus- nahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit die
haltsplan zusätzlich auszubringen. Diese Maßnah- Obernahme als Dienstordnungsangestellter, der
men sind auch dann zulässig, wenn für den wie- Obernahme als Dienstordnungsangestellter die
dergutmachungsberechtigten Beamten eine seiner Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf
dienstlichen Eignung entsprechende Verwendung in Zeit.
einer freien Planstelle nicht möglich ist. § 22c
(2) Freie planmäßige Stellen sind mit Beamten . Wird ein Geschädigter (§ 9) von einem anderen
zu besetzen, die aus einer Planstelle nach Absatz 1 als dem zur Wiedergutmachung verpflichteten
besoldet werden und die erforderliche Vor- und Dienstherrn eingestellt oder als Beamter auf Le-
Ausbildung für das zu übertragende Amt besitzen. benszeit oder auf Zeit in einer Planstelle angestellt,
Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen so sind die Aufwendungen für die Beschäftigung
zulassen. Wird der Beamte in eine Pla.nstelle des dieses· Geschädigten oder die Planstelle, die mit
ordentlichen Stellenplans eingewiesen, io fällt die ihm besetzt wird, auf die Pflichtanteile gemäß §§ 12
zusätzliche Planstelle weg; war die Stelle umge- und 1,'3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
wandelt, so entfällt die Höherstufung. hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen anzurechnen. Satz 1 gilt auch~
wenn der Geschädigte vor dem Inkrafttreten dieses
§ 22b Gesetzes eingestellt oder in einer Planstelle an-
r: (1) Wird ein geschädigter Beamter, dessen Wie- gestellt worden ist.
deranstellungsanspruch sich gegen den Bund richtet, § 23
für den sich aber keine geeignete Verwendungs-
möglichkeit im Bundesdienst bietet, von einem an- (1) Wird ein Geschädigter von einem anderen als
deren Dienstherrn wiederangestellt (§ 9), so kann dem zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienst-
diesem vor der Wiederanstellung von der obersten qerrn im Bundesgebiet als Beamter auf Lebenszeit
~
1.
· .. ~
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 829
oder auf Zeit oder als Angestellter oder Arbeiter lassen werden. Zuständig für die Abnahme eides-
mit vertraglichem Anspruch auf Versorgung nach stattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetz-
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn buchs) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die
wieder angestellt, so hat der zur Wiedergutmachung für die Entscheidung über die geltend gemachten
verpflichtete Dienstherr bei Eintritt des Versor- Ansprüche zuständig ist.
gungsfalles die Versorgungsbezüge zu dem Teil zu
erstatten, der dem Verhältnis der bis zur Wieder- § 25
anstellung zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienst-
(1) Die Behörde, bei der der Antrag auf Wieder-
zeit zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit,
gutmachung gestellt ist oder an die der Antrag zur
nach vollen Jahren berechnet, entspricht.
Bearbeitung abgegeben wird, hat alle für die Ent-
(2) Soweit Ruhegehälter und Hinterbliebenen- scheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Nach
bezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder erstat- Klärung des Sachverhalts legt sie den Antrag mit
tet werden, steht der dem wiedergutmachungspflich- ihrer Stellungnahme der zuständ1gen obersten
tigen Dienstherrn zur Last fallende Anteil den Kas- Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle des wieder-
sen zu. gutmachungspflichtigen Dienstherrn vor.
(3) Bestimmungen der Satzungen der Versorgungs- (2) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädig-
kassen, nach denen Personen über ein bestimmtes ten der früheren Reichsverwaltungen, deren Auf-
Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt werden gaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltun-
können oder nach denen für solche Personen höhere gen weitergeführt werden, die entsprechende oberste
Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu entrichten Bundesbehörde, für die Geschädigten der Bahn der
sind, finden keine Anwendung. Vorstand der Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3
Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember
1951 - Bundesgesetzbl. I S. 955). Für die übrigen
IV. ABSCHNITT Fälle, in denen der Bund wiedergutmachungspflichtig
ist, bestimmt der Bundesminister des Innern, welche
Verfahren Behörde als oberste Dienstbehörde gelten soll.
§ 24
§ 26
(1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-
währt. Antragsberechtigt sind die in § 2 Abs. 1 und (1) Die Entscheidung über die Wiedergutmachung
§ 2 b bezeichneten Personen. trifft die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungs-
stelle (§ 25), soweit nicht nach den in den Ländern
(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezem-
geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsan-
ber 1956 bei der für den Wohnort zuständigen An-
ordnungen eine andere Behörde zuständig ist.
meldebehörde oder, wenn der Geschädigte sich im
öffentlichen Dienst befindet, bei der Anstellungs- (2) Die Entscheidung ist zu begründen. Aus der
behörde oder der dieser entsprechenden Verwal- Begründung muß hervorgehen, auf Grund welcher
tungsstelle zu stellen. Im Falle des späteren Zuzugs Tatsachen und Beweismittel derWiedergutmachungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3) endet die Frist gemäß anspruch anerkannt oder abgelehnt wird und in
Satz 1 ein Jahr nach der Wohnsitznahme im Bundes- welchem Umfange Wiedergutmachung zu gewähren
gebiet. Für Personen, die künftighin durch eine ge- ist.
mäß § 2 a Abs. 1 zu erlassende Rechtsverordnung (3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu-
in die Regelung dieses Gesetzes einbezogen werden, stellen.
endet die Antragsfrist ein Jahr nach Verkündung
der Rechtsverordnung. Die Frist gilt auch als ge- (4) Gegen eine Entscheidung, durch die der Wie-
wahrt, wenn der Antrag rechtzeitig bei einer unzu- dergutmachungsanspruch ganz oder teilweise abge-
ständigen Behörde gestellt ist. lehnt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig,
soweit nicht die in den Ländern geltenden Rechts-
(3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist versäumt, vorschriften oder Verwaltungsanordnungen für
so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung Wiedergutmachungsansprüche gegen das Land oder
nicht aus, wenn der Geschädigte ohne sein Ver.- eine der Landesaufsicht unterstehende Körperschaft,
schulden verhindert war, den Antrag fristgerecht Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einen
einzureichen. anderen Rechtsweg vorsehen. Die Frist zur Beschrei-
(4) Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Be- tung des Rechtsweges beträgt drei Monate seit Zu-
rechtigle seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits stellung der angefochtenen Entscheidung.
auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsan- § 27
ordnungen angemeldet hat.
(1) Wird der Vliedergutmachungsanspruch auf
§ 16 gestützt, so ist in den Fällen des § 16 Satz 2
§ 24a
die Entscheidung (§ 26) auszusetzen, bis das schä-
Können Urkunden, die für die Geltendmachung digende Urteil aufgehoben ist oder die beamten-
von Ansprüch(~n nach diesem Gesetz erforderlich oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im
sind, nicht beigebracht werden, so können als Be- Gnadenwege beseitigt sind. Entsprechendes gilt,
weismittel nuch eidesstattliche Versicherungen von wenn der \'Viedergutmachung ein Urteil im Sinne
Zeugen oder notfalls des Antrngslellers selbst zuge- des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entgegensteht.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Solange für den Bereich eines Dienstherrn ten Dienstherrn bis zu der Höhe zu erstatten, in der
eine Regelung über die Beseitigung strafrechtlicher sie nach diesem Gesetz zu leisten wären. Dies gilt
oder dienststrafrechtlicher Maßnahmen nicht ge- auch in den Fällen des § 32 Abs. 2.
troffen ist, stehen diese Maßnahmen einer Wieder- (4) Durch Verwaltungsvereinbarung kann die Er-
gutmachung des erlittenen Schadens nicht entgegen. stattungspflicht abweichend geregelt werden.
§ 27a
Ist eine Einrichtung im Sinne des § 2 a Abs. 1 VI. ABSCHNITT
Nr. 4 zur Wiedergutmachung verpflichtet, so finden
die §§ 25 bis 27 keine Anwendung. Das Verfahren Verwirkung_
regelt sich in diesen Fällen nach dem Vierten Ab-
schnitt des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschä- § 31
digung für Opfer der nationalsozialistischen Verfol-
lung mit Ausnahme der §§ 82, 90, 91 und 95. (1) Die Wiedergutmachung kann ganz oder t~il-
weise versagt oder entzogen werden, wenn
1. ein Geschädigter, der die gesetzliche Alters-
V. ABSCHNITT grenze noch nicht erreicht hat und noch
dienstfähig ist, nach Geltendmachung seines
Zahlungsvorschriften Wiedergutmachungsahspruchs schuldhaft
· einer Aufforderung zur Wiederaufnahme
§ 28
seines Dienstes in ~iner den Erfordernissen
Die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge des § 9 Abs. 2 entsprechenden Beschäftigung
beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im innerhalb einer Frist von drei Monaten
Falle des späteren Zuzugs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 nicht nachkommt oder
und 3) jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem 2. ein Geschädigter wissentlich oder grob fahr-
·der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden lässig falsche oder irreführende Angaben
Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat. über ·die Schädigung gemacht, veranlaßt
oder zugelassen oder zum Zwecke der
§ 29 Täuschung sonstige für die Entscheidung
(1) Die als Wiedergutmachung zu gewährenden erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt ·
Zahlungen werden, soweit der Bund wiedergut- oder vorgespiegelt hat oder
machungspflichtig ist und keine für die Zahlung 3. ein Geschädigter einem Zeugen, einem
zuständige Bundesdienststelle besteht, von dem Sachverständigen oder einem Mitglied der
Lande, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder über die Wiedergutmachung entscheiden-
dauernden Aufenthalt hat, für Rechnung des Bundes den Stelle Geschenke oder andere Vorteile
geleistet. anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn
zu einer falschen Aussage; einem falschen
(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden
Versorgungsbezüge, Vorschüsse auf solche, Zuwen- Gutachten oder zu einer Handlung zu be-
stimmen, die eine Verletzung seiner Dienst-
dungen, Unterhaltsbetr~ge und ähnliche Zahlungen,
die für den gleidien Zeitraum geleistet worden sind, oder Amtspflicht enthält..
angerechnet. (2) Die Wiedergutmachung ist zu entziehen, wenn
§ 30 ein Geschädigter nach dem 23. Mai 1949 die freiheit-
' (1) Standen einem Berechtigten vor Zuerkennung liche demokratische Grundordnung im Sinne des
einer Wiedergutmachung auf Grund dieses Gesetzes Grundgesetzes bekämpft hat.
Versorgu;ngsansprüche gegen einen anderen als den (3) § 26 findet Anwendung.
nach § 22 wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn
zu, so erstattet dieser Dienstherr die vom wieder-
gutmachungspflichtigen Dienstherrn zu zahlenden VII. ABSCHNITT
Versorgungsbezüge insoweit, als er ohne die Wie-
dergutmachung zur Zahlung von Versorgungsbezü- Ubergangs- und Schlußvorschriften
gen verpflichtet sein würde.
(2) In den Fällen der §§ 14 und 15 hat der ohne § 31 a
die Wiedergutmachung zur Zahlung von Versor- (1) Wird einem Gesmädigten, dessen Dienstver-
gungsbezügen verpflichtete Dienstherr die Ver- hältnis durch die Schädigup.g geendet hat, wegen
sorgungsbezüge in der sich aus dem Wiedergut- nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer
machungsbescheid ergebenden Höhe zu leisten. Der ihrer Gliederungen Wiedergutmachung nicht ge-
wiedergutmachungspflichtige Dienstherr ist ihm in währt, so ist er so zu behandeln, wie wenn er in
Höhe des sich durch die Wiedergutmachung er- der im Zeitpunkt der Schädigung erreichten Rechts-
gebenden Mehrbetrages zur Erstattung verpflichtet. stelh,mg bis zum 8. Mai 1945, längstens bis zur Voll-
(3) Sind für die Zeit vom 1. April 1950 ab Zahlun- endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder
gen von einem anderen als dem wiedergutmachungs- bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit (Berufsun-
pflichtigen Diensthe·rrn geleistet worden, so sind sie fähigkeit, Arbeitsunfähigkeit) oder bis zum Ablauf
diesem von dem gemäß Absatz 1 oder 2 verpflichte- der Amtsperiode im Dienst verblieben wäre und im
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 831
Sinne der §§ 1, 62 oder 63 des Gesetzes zur Rege- sorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Allgemeine
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 Änderungen der Bezüge von Versorgungsempfän-
des Grundgesetzes fallenden Personen mit Ablauf gern des Bundes sind zu berücksichtigen.
des 8. Mai 1945 sein Amt oder seinen Arbeitsplatz
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-
aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen
zen erlassen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Gründen verloren oder, falls er an diesem Tage
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren
versorgungsberechtigt gewesen wäre, aus den glei- Bestimmungen über Voraussetzungen und Höhe der
chen Gründen keine oder keine entsprechende Ver- Versorgungszahlungen sowie über das Verfahren.
sorgung mehr erhalten hätte.
(2) Auf Geschädigte, denen durch die Schädigung
die Versorgungsbezüge entzogen worden sind, findet § 31 e
Absatz 1 entsprechende Anwendung. (1) Sind für einen wiedergutmachungsberechtig-
(3) Entsprechendes gilt für die versorgungsberech- ten Beamten oder Berufssoldaten, dem Anwartschaft
tigten Hinterbliebenen der in Absatz 1 und 2 be- auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ge-
zeichneten Geschädigten, wenn der Geschädigte vor währleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der
dem 8. Mai 1945 verstorben ist. Schädigung bis zur Zustellung der Entscheidung
über den Wiedergutmachungsantrag Beiträge zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur Arbeits-
§ 31 b losenversicherung entrichtet worden, so werden ihm
(1) Bei Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in das auf seinen Antrag nach Maßgabe der Regelung des
Beamtenverhältnis berufen worden sind oder be- Absatzes 4 die Arbeitnehmeranteile aus diesen Bei-
rufen werden, gilt die Zeit, um die der Abschluß trägen und etwaige freiwillig entrichtete Beiträge
ihrer Vorbildung oder die Berufung in das Beamten- abzüglich der gewährten Leistungen erstattet; die
verhältnis nac:h abgeschlossener Vorbildung aus im Wege der Nachversicherung zur Rentenversiche-
Verfolgungsgründen (§ 1) verzögert worden ist, als rung entrichteten Beiträge werden ihm nicht er-
Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versor- stattet. Ein Antrag auf Erstattung eines Teiles der
gungsrechts; §§ 7 und 8 Abs. l gelten entsprechend. Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig ent-
richteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von
verstorben, so kann der Antrag von den Erben ge-
Zivil- oder Polizeiversorgungsscheinen sowie für
stellt werden. Der Ersta.ttungsantrag ist bis zu der
Personen, deren Einstellung in das Angestellten-
in § 24 Abs. 2 bezeichneten Frist oder binnen sechs
oder Arbeiterverhältnis verzö9ert worden ist.
Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den
Wiedergutmachungsantrag zu stellen; § 24 Abs.. 3
§ 31 C gilt entsprechend.
(1) Bei Beamtinnen, die wegen ihres Geschlechtes (2) Der Zustellung der Entscheidung über den
entlassen worden sind, ist, wenn sie nach dem 8. Mai Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1
1945 wieder in das Beamtenverhältnis berufen wor- steht die Anerkennung des Wiedergutmachungs-
den sind oder berufen werden, die Zeit der Nicht- anspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich,
verwendung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
und Versorgungsrechts zu berücksichtigen, wie wenn wiedergutmachungsberechtigte Angestellte und Ar-
die Dienstlaufbahn regelmäßig verlaufen wäre. beiter, die
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Personen 1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft
aus dem dort genannten Grunde trotz abgeschlosse- auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
ner Vorbildung für eine Beamtenlaufbahn in einem Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung
einer niedrigeren Laufbahn zugehörigen Amt ver- versicherungsfrei waren,
wendet worden, so ist., wenn ihnen nach dem 8. Mai 2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft
1945 ein ihrer Vorbildung entsprechendes Amt über- auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
tragen worden ist oder übertragen wird, die in dem Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hin-
Amt der niedrigeren Laufbahn zurückgelegte Dienst- terbliebenenversorgung erlangt hätten und
zeit besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu damit versicherungsfrei geworden wären,
berücksichtigen, wie wenn die Dienstlaufbahn regel- mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst
mäßig verlaufen wäre von dem im Wiedergutmachungsverfahren
(3) §§ 7, 8 Abs. 1 und § 31 b Abs. 1 gelten entspre- festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem
chend. diese Versicherungsfreiheit eingetreten
wäre.
§ 31 d
(4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile
(1) Die früheren Bediensteten jüdischer Gemein- der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im
den oder öffentlicher Einrichtungen, die einen An- Bundesgebiet und im Land Berlin entrichtet worden
spruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn sind, einschließlich der für dle Zeit vom 1. Juli 1945
hatten oder ohne die Verfolgung erlangt hätten, bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Ber-
erhalten vom 1. Oktober 1952 an monatliche Ver- lin (VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im
sorgungszahlungen auf der Grundlage ihrer frühe- Bundesgebiet vor dem 21. Juni 1948 entrichtet wor-
ren Dienstbezüge; Entsprechendes gilt für ihre ver- den sind, werden die Arbeitnehmeranteile und die
..--c-·-·------
--:-._!-:!""•":c ---- --- --------~
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
freiwilligen Beiträge abzüglich der gewährten Lei- § 33
stungen im Verhältnis 10: 1 erstattet; im Land Finden auf Grund dieses Gesetzes V.erfahren ihre
Berlin finden die Vorschriften der Währungsergän- Erledigung, so bleiben Gebühren und Auslagen
zungsverordnung vom 20. März 1949 {Gesetz- und außer Ansatz.
Verordnungsblatt für Berlin S. 86) Anwendung.
§ 34
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,
§ 32 die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in
(1) Die in den Ländern und im Bereich der ehe- Berlin {West) haben oder hatten, wenn das Land
maligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts- Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-
gebiets geltenden Rechtsvorschriften oder Verwal- liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-
tungsanordnungen über die Wiedergutmachung tungen übernimmt, die den Ländern im Bundesgebiet
nationalsozialistischen Unrechts werden aufge- nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit Personen
·hoben, soweit sie sich auf die Angehörigen des ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bun-
öffentlichen Dienstes beziehen. Dies gilt nicht für desgebiet haben.
die in § 19 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und 4 g~nann- (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
ten Bestimmungen; Erlaß,· Aufhebung oder Ände- durch Rechtsverordnung.
rung derartiger Bestimmungen _bleibt der Landes-
gesetzgebung überlassen.
§ 35
(2) Soweit Wiedergutmachuhgsfälle der in § 1
bezeichneten Personen vor Inkrafttreten dieses Ge- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
setzes durch Anerkennung-des Wiedergutmachungs._ (2) Ist ein 'Geschädigter {§ 9) vor dem Inkraft-
anspruchs abschließend günstiger als nach diesem treten dieses Gesetzes . wiederverwendet worden,
Gesetz geregelt sind oder eine Verwirkung des so ist ihm die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besol-
Wiedergutmachungsanspruchs eingetreten ist, be- dung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung
hält es hierbei sein Bewenden. an zu gewähren.
Anlage 1
(zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 der Neufassung)
1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag 19. Allgemeine Ruhegehaltsversicherung deutscher
2. Industrie- und Handelskammern Krankenkassen, Berlin
3. Handwerkskammern 20. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und
·Mähren
4. Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften
21. Offentliche Sparkassen ·
5. Reichsnährstand Hauptabteilung I, II, III
22. Deutscher Sparkassen- und Giroverband
6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern,
Landwirtschafüicher Verein in Bayern 23. Regionale Sparkassen- und Giroverbände
7. Krankenkassen der Reichsversicherung 24. Landesbanken, Provinzialbanken und Giro-
{Orts-, Land- und Innungskrankenkassen) zentralen
8. Reichsknappschaft 25. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau
9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung 26. Regionale Stadtschaften
und Gemeindeunfallversicherungsverbände 27. Preußische Zentralstadtschaft
1o: Landesversicherungsanstalten, Gemeinschafts- 28. Regionale Landschaften
stelle der Landesversicherungsanstalten 29. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten
11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 30. Regionale landschaftliche Banken
12. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und 31. Zentrallandschaftsbank
Innungskrankenkassen, Kassenverbände 32. Ritterschaften
13. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft- 33. Ritterschaftliche Banken
pflichtversicherungsanstalten 34: Preußische Staatsbank (Seehandlung}, Sächsische
14.. Offentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten Staatsbank, Thüringische Staatsbank
15. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversiche- 35. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse
rungsanstalten in_ Deutschland 36. Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (1924-1937)
16. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs- 37. Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und
verband Arbeitslosenversicherung
17. Versorgungsk!;}sse der Träger der Reichs- 38. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar
versicherung in Berlin 1933 Körperschaftsrechte hatten oder durch Zu-
18. Allgemeine Angestelltenversorgungskasse für sammenschluß derartiger Körperschaften nach
deutsche Krankenkassen, Berlin dem 30. Januar 1933 geschaffen worden sind
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 833
39. Dr. Güntz'sche Stiftung 54. Zahnärztekammern
40. Unternehmen „Reichsautobahnen" 55. Rechtsanwaltskammern bis 13. Dezember 1935,
(25. Au9ust 1933 bis 14. Juni 1938) Reichsrechtsanwaltskammer
41. Handelshochschule in Leipzig 56. Francke'sche Stiftungen in Halle a/S.
57. Kammer der Vereinigungen nichtgewerblicher
42. Leipziger Meßa.rnt (Rei(_hsmessearnt in Leipzig)
Verbraucher (Konsumentenkammer) in Hamburg
43. Landlieferungsverbiinde
58. Städtische Betriebe Lübeck
44. Schlesische Boden- und Kornmurwlkreditanstalt
59. Lübeckische Kreditanstalt
in Troppau
60. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung
45. Thectlerstiftun[J in Dcssatt (Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechlen
46. Kultursliftun~r in DPs~;;rn in Böhmen und Mähren
47. Sliftunq Schulpforl.;1 61. Boden .. und Kommunal-Kreditanstalt in BöhrnPn
4B. Kusscnärzl lidw Vere:in iqunu Dentschlands und Mähren
!:~J. K Ds~;r:ndcnti :;ti ;;dH' \/ cr<'i n i~prnu Deutschlands 62. Landesbank für Mähren
SO. Kassenzül!n;i (ZL! iclH · V<•n:i ni qun~r Drmtschlands
63. Land~wirtschaftliche Bezirksvorschußkassen
in Bölnnen
51. Reid1sapotheku k arn nw,
64. Deutsche Landes- und fü~zirksl-(ommissionen für
52. R.t:ichslirzL0,kc1mnH~1 Kinderschutz und Jugendfürsorge in Schlesien,
53. Roichst.i<)rii rzl (!k c1rn n1c:r Böhmen und Mähren
Anlage 2
(zu § 2 a Abs. 1 Nr. 4 der Neufassung)
1. Messec.Jrnt Köniqsbc,g CmbH 12. Stettiner Hafengesellschaft mbH
2. KönigsberrJer Werke und Straßenbahn-GmbH, 13. Schlesische Philharmonie GmbH
Köni~Jsberg (Pr.) 14. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Bres-
3. Köniqsbcrger Fuh r~1ese1Ischaft mbH, Königs- lau GmbH
berg (Pr.) 15. Lübecker Transport- und Müllabfuhr AG
4. Stiftung für gemcinni.i lzigen Wohnungsbau 16. Hamburger Freihaf en-Lagerhaus-GeseUschaft AG
GmbB, Königsberg (Pr.) 17. Altonaer Quai- und Lagerhaus AG
5. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke- 18. Berliner Städtische Gaswerke AG
AG 19. Berliner Städtische \A/asserwerke AG
6. Stettiner Stadtwerke GmbH und ihre Vorgesell- 20. Berliner Verkehrs-Aktiengesellschaft (BVG)
schaften: 21. Gemeinnützige Berliner Ausstellungs-, Messe-
a) Städtische Werke-AG, Stettin und Fremdenverkehrs-GmbH
b) Stettiner Straßen-Eisenbahn-Gesellschaft*) 22. Berliner Anschlag- und Reklamewesen-GmbH
c) Elektrizitätswerke AG, Stettin*) 23. Berliner Brennstoff-Gesellschaft mbH
7. Städtische Werke Memel AG 24. Berliner Stadtgüter-GmbH
8. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG 25. Strandbad Wannsee-GmbH
9. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH, 26. Berliner Hafen und Lagerhaus AG**)
Reichen bach/Eulenge b. 27. Berliner Müllabfuhr-AG**)
10. Danziger Hafengesellschaft GmbH 28. Niederrheinische Frauenakademie, Düsseldorf**)
11. Königsberger Hafengesellschaft mbH, Königs- 29. Elektrizitätswerk- und Straßenbahn-AG,
berg (Pr.) Braunschweig**)
•) Die Angehörigen der unter Nr. 6 b und c aufgeführten Einrichtungen sind nur einbezogen, wenn sie im Zeitpunkt
der Errichtung der Stettiner Stadtwerke GmbH (7. Juni 1937) die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch
dienstfähig waren.
••) Die Angehörigen der unter Nr. 26 bis 29 aufgeführten Einrichtungen sind nur einbezogen, wenn sie als
Geschädigte
a) der Berliner Hafen und Lagerhaus AG am 1. Oktober 1934
b) der unter Nr. 27 bis 29 bezeichneten Einrichtungen im Zeitpunkt des Ubergangs auf die die Aufgaben fort-
führende Gebietskörperschaft
die Altcrs·grenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig waren.
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage 3
(zu § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Neufassung)
An die Stelle der tritt die
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
C 1a B3a
Clb B3a
C2 B3a
C3 B4
C4 B7a
C5 A 1a
C6 A2b
C7 A2c2
C8 A3b
C9 • A5b
C 10 A5b
Cll A5b
C 12 A2c2
C 13 A3b
C 14 A4 b2
C 15 A4 c2
C 16 A6
C 17 A5b
C 18 A6
C 19 A 8 a (6. bis 8. Stufe)
C20a A 8 a (5. bis 7. Stufe)
>. A 8 a (4. bis 6. Stufe)
C21 a
C22a A 8 a (3. bis 5. Stufe)
C23a A 8 a (1. bis 3. Stufe)
C20b A8 c 1
C21 b A 8 c 2 (2. Stufe)
C22b A 8 c 3, A 8 c 2 (1. Stufe)
C23b AB c5, AB c4
C24 A 11
C25 A 11
Gesetz über die Aufhebung
C von Bestimmungen über den Seidenbau.
Vom 23. Dezember 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
§ 1
Die Verordnung über den deutschen Seidenbau Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
vom 8. Juli 1935 (ReichsgesetzbL I S. 909) und die sind gewahrt.
§§ l und 2 der Anordnung betreffend Erzeugung Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
und Absatz von Seiderispinnerbrut, Raupen und BonnlI..örrach, den 23. Dezember 1955.
Seidenkokons vom 1. September 1941 (Verkün-
dungsblatt des Reichsnährstandes S. 338) werden Der Bundespräsident
aufgehoben. Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 2 Blücher
,. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Der Bundesminister für Ernährung,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Landwirtschaft und Forsten
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 'Lübke
,· •.·.c!I
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 835
Gesetz über Volksbegehren
und Volksentscheid bei Neuglie<Jerung des Bundesgebietes
nach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes.
Vom 23. Dezember 1955.
Der Bundestag hat das folgende· Gesetz be- § 4
schlossen: Vertrauensmänner
ERSTER ABSCHNITT (1) Im Antrag sind ein. Vertrauensmann und ein
Vertreter zu benennen. Fehlt dies, so gilt der erste
Volksbegehren Unterzeichner als Vertrauensmann, _der zweite als
sein Vertreter.
§ 1 (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes b~-
Gegenstand des Volksbegehrens stimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sem
(1) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung ~er Vertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche
Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstim- Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und ent-
mung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, gegenzunehmen. Im Zweifelsfalle gilt die Erklärung
werden auf Antrag Volksbegehren nach Artikel 29 des Vertrauensmannes.
Abs. 2 des Grundgesetzes durchgeführt. (3) Der Vertrauensmann und dei: Vertreter
(2) Ist ein Gebiet eines früheren Landes oder können von der Mehrheit der Unterzeichner des
Antrages durch schriftliche Erklärung an den Bun-
einer früheren Provinz verschiedenen Ländern zu-
geteilt, so bilden die Teile je einen Gebietsteil im desminister des Innern abberufen und durch andere
Sinne von Absatz 1, die dem gleichen Lande ein- ersetzt werden.
gegliedert oder in einem neu gebildeten Lande zu- § 5
sammengeschlossen sind.
Entscheidung über den Zulassungsantrag.
§ 2 (1) Uber den Antrag entscheidet der Bundesmini-
ster des Innern.
Zulassungsantrag
(2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der
(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist Bundesminister des Innern zunächst den Vertrauens-
bis zum 5. Februar 1956 beim Bundesminister des mann auf, •sie binnen einer angemessenen Frist zu
Innern zu beantragen. Der Antrag muß von minde- beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist können die
stens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl Mängel nicht mehr behoben werden. Enthält ein
zum Landtag amtlich ermittelten Zahl der wahl- Antrag nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Un-
berechtigten Ein~ner des Gebietsteiles .(§ 1), für terschriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der
den das Volksbegehren beantragt wird, jedoch von Antragsfrist (§ 2 Abs. 1) nidlt mehr behoben wer-
nicht mehr als 3000 Einwohnern persönlich und den.
handschriftlich unterzeichnet sein.
(3) Der Bundesminister des Innern hat dem An-
(2) Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner trag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der
des Gebietsteiles, der bei Stellung des Antrages zum §§ 1 bis 3 vorliegen.
Landtag wahlberechtigt ist.
(4) Die Entscheidung ist den Antragstellern und
(3) Von der Beibringung der Unterschriften kann der Landesregierung zuzustellen. Sie ist, wenn der
abgesehen werden, wenn der Vorstand einer Ver- Antrag abgelehnt wird, mit Grün<len zu versehen.
einigung den Antrag stellt und glaubhaft macht, daß Gegen die Ablehnung ist innerhalb zweier Wochen
die nach Absatz 1 erforderliche Zahl ihrer im Ge- nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an
bietsteil unterschriftsberechtigten Mitglieder den das Bundesverfassungsgericht zulässig; die Landes-
Antrag unterstützt. regierung kann gegen die Zulassung des Antrages
innerhalb der gleichen Frist Beschwerde einlegen.
§ 3 Uber die Beschwerde entscheidet der Zweite Senat.
Inhalt des Zulassungsantrages
~Im Antrag ist anzugeben § 6
1. der Gebietsteil im Sinne von § 1, dessen Lan- Veröffentlichung des zugelassenen Antrages
deszugehörigkeit geändert werden 'soll, unter (1) Ist dem Antrag endgültig stattgegeben (§ 5
Bezeichnung der betroffenen jetzigen Verwal- Abs. 3 und 4), so veröffentlicht der Bundesminister
tungsbezirke, und · des Innern den Antrag und die Entscheidung im
2. die für das Gebiet begehrte Landeszugehörig- Bundesanzeiger und setzt die Eintragungsfrist und
keit. die Eintragungsstunden für das zugelassene Volks-
Weitere Zusätze in Uberschrift und WorUaut des begehren fest. Die Eintragungsfrist soll nicht vor
Zulassungsantrages sind unzulässig und bei der dem 6. Februar 1956 beginnen und soll für Volks-
Veröffentlichung des Antrages nach § 6 wegzu- begehren, die d_enselben Gebietsteil betreffen, ein-
lassen. heitlich festgesetzt werden. 1
-
'
-~
j
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens vier- § 10
zehn Tage nach der Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger. Sie beträgt vierzehn Tage. Die Eintra- Eintragungsschein
gungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Ein- (1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Wäh-
tragungsberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem lerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag
Volksbegehren zu beteiligen. Es sind daher Ein- einen Eintragungsschein, wenn er
tragungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienst- 1. sich während der ganzen Eintragungsfrist
stunden, insbesondere auch an Sonn- und Feier- aus wichtigem Grunde außerhalb des Ortes
tagen, vorzusehen. al,lfhält, in dessen Wählerverzeichnis er
(3) Die. Landesregierung sorgt für die Unterrich- eingetragen ist, oder
tung der zur Beteiligung am Volksbegehren aufge- 2. nach dem Abschluß des Wählerverzeich-
rufenen Bevölkerung durch öffentliche Bekannt- nisses seine Wohnung in einen anderen
machung des 'Antrages, der Entscheidung des Bun- Ort innerhalb des Gebietsteiles verlegt hat
desministers des Innern oder des Bundesverfassungs- oder
gerichtes, der Eintragungsfrist und der Eintragungs- 3. infolge eines körperlichen Leidens oder
stunden. Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit
§ 1 behindert ist und durch den Eintragungs-
schein die Möglichkeit e:rhält, sich in einer
Zurllcknahme des Zulassungsantrages für ihn günstiger gelegenen Eintragungs-
(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht stelle einzutragen.
mehr geäy.dert werden. Er kann bis einen Monat (2) Ein Eintragungsberechtigter, der nicht in das
vor dem in § 2 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt, jedoch Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf An-
nicht mehr nach Beginn der Eintragungsfrist zurück- trag einen Eintragungsschein,
genommen werden.
1. wenn sein Wahlrecht erst nach dem Ab-
(2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrages ist schluß des Wählerverzeichnisses festge-
nur gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der stellt worden ist oder
Unterzeichner des Antrages persönlich und hand- 2. wenn er nach der letzten Wahl zum Land-
schriftlich erklärt wird und die danach noch verblei- tag wahlberechtigt geworden ist.
bende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindestzahl
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erreicht.
§ 11
(3) Ist der Antrag vom Vorstand einer Vereini-
gung gestellt worden, so ist die Zurücknahme nur Einsprum
gültig, wenn der Vorstand glaubhaft macht, daß der gegen die Versagung des Eintragungssmeines
Zulassungsantrag nicht mehr von der in § 2 Abs. 1 (1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines
Satz 2 genannten Mindestzahl von Mitgliedern, die kann binnen 48 Stunden Einspruch bei der Ge-
in dem Gebietsteil unterschriftsberechtigt sind, un- meinde eingelegt werden.
terstützt wird.
(2) Die Gemeinde hat uber den Einspruch unver-
(4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zu- züglich zu, entscheiden und bei Ablehnung die Ent-
rücknahme des Antrages im Bundesanzeiger be- scheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die
kannt. Entscheidung der Gemeinde kann innerhalb von
§ 8 drei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Auf-
Eintragungsberechtigung sichtsbehörde eingelegt werden.
Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Ein-
tragung seinen Wohnsitz oder, wenn er keinen § 12
Wohnsitz hat, seinen dauernden Aufenthalt im Ge- Eintragungsleiter und EintragungsaussmuB
bietsteil (§ 1) hat und nach den landesgesetzlichen
Vorschriften zum Landtag wahlberechtigt ist, es sei (1) Die Landesregierung ernennt für das Eintra-
denn, daß er nach diesen Vorschriften in der Aus- gungsgebiet einen Landeseintragungsleiter und,
übung des Wahlrechts behindert ist oder daß sein wenn das Volksbegehren mehr als eine kreisfreie
Wahlrecht ruht. Stadt umfaßt, für jeden Kreis einen Eintragungs-
leiter.
§ 9
(2) Beim Landeseintragungsleiter wird ein Ein-
Ausübung des Eintragungsrechts tragungsausschuß gebildet. Er besteht aus dem Lan-
(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer fo das deseintrai,ungsleiter als Vorsitzendem und sechs
Wählerverzeichnis eingetragen ist, das für die letzte Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den
Wahl zum Landtag aufgestellt oder laufend geführt Eihtragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer
ist, oder wer einen 'Eintragungsschein hat. . wird ein Stellvertreter benannt. Die Beisitzer üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. ·
(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur ein-
mal und nur an dem Orte oder in dem Ortsteil. ein- (3) Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im
tragen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen Gebietsteil vertretenen Parteien und die Vereini-
ist. V!er einen Eintragungsschein hat, kann sich in gungen, die einen Antrag auf Zulassung eines
einer beliebigen Eintragungsstelle des Gebietsteiles Volksbegehrens für den Gebietsteil gestellt haben,
eintragen. berü.cksichtigt werden.
. Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 837
§ 13 3. von nicht eintragungsberechtigten Personen
Verfahren des Eintragungsausschusses herrühren,
4. nicht rechtzeitig vollzogen worden sind,
(1) Der Eintragungsausschuß entscheidet in öffent-
lidler Sitzung. 5. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(2) Bei den Abstimmungen im Ausschuß entschei- § 18
det Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Errechnungsgrundlage
(3) Uber die Sitzung des Eintragungsausschusses Bei Errechnung der Gesamtzahl der wahlberech-
wird eine Niederschrift angefertigt. tigten Bevölkerung nach Artikel 29 Abs. 2 des
Grundgesetzes ist die bei der letzten Wahl zum
1
Landtag amtlich ermittelte Zahl der Wahlberedltig-
§ 14
ten des Gebietsteiles maßgebend.
Auslegung der Eintragungslisten
(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungs- § 19
frist die Eintragungslisten nad1 dem vom Bundes- Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
minister des Innern bekanntgegebenen Muster Der Landeseintragungsleiter übermittelt dem Bun-
unter Aufsicht öffentlich aus.
desminister des Innern das Ergebnis der Eintragung
(2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten in dem gesamten Gebietsteil,, für den das Eintra-
ausliegen, ist es verboten, die Eintragenden durch gungsverfahren durchgeführt worden ist. Der Bun-
Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen. desminister des Innern veröffentlicht das Ergebnis
im Bundesanzeiger.
(3) Die Eintragungsberechligten, die sich für das
Volksbegehren erklären wollen, haben sich persön-
lich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Ein-
tragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann, ZWEITER ABSCHNITT
so wird seine Unterschrift durch die Feststellung
seiner Erklärung E~rsetzt. Volksentscheid
§ 20
§ 15
Gegenstand des Volksentscheides
Inhalt. der Eintragung
Gegenstand des Volksentscheides ist
Die Eintragung muß entlrnlten
1. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1
1. Vor- und Zunamen, und 2 des Grundgesetzes der Teil des Gesetzes
2. Geburtstag und Geburtsort, über die Neugliederung des Bundesgebietes,
3. Wohnort und \N ohnung. der das Abstimmungsgebiet betrifft,
2. im Falle des Artikels 29 Abs. 4 Satz 2 des
§ lG Grundgesetzes das ganze Gesetz, es sei denn,
daß das Gesetz nur in Gebietsteilen abgelehnt
Feststellung
worden ist, die in keinem räumlichen Zusam-
und Prüfung des Eintragungsergebnisses
menhang mit anderen von dem Gesetz betrof-
(1) Nach Ablauf ckr Eintragungsfrist bestätigen fenen Gebietsteilen stehen. In diesem Falle ist
die Gerneindebd1ördcn auf den Eintragungslisten, nur der abgelehnte Teil des Gesetz~s Gegen-
daß die Ei nge:lrcHJc~ncn am Tage der Eintragung ein- . stand des Volksentscheides.
tragungsberechtigt und in das Wählerverzeichnis
der Gemeinde cingdraqen waren oder Eintragungs- § 21
scheine übergeben hc1 ben.
Bestimmung des Abstimmungstages
(2) Der Einlragungsausschuß stellt fest, wie viele
(1) Der Bundesminister des Innern bestimmt den
Eintragungsberechtigte sich gültig eingetragen
Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des
haben und ob danach das Volksbegehren zustande
gekommen ist. Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den
Abstimmungstag im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Für die Prüfung des Eintragungsergebnisses (2) Die Landesregierungen sorgen für die Unter-
und die Entscheidung über die Gültigkeit des Volks- richtung der zur Beteiligung am Volksentscheid auf-
begehrens sind die Vorschriften des Wahlprüfungs- gerufenen Bevölkerung durch öffentliche Bekannt-
gesetzes vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 166) machung des Gegenstandes des Volksentscheides,
entsprechend anzuwenden.
des Abstimmungsgebietes und des Abstimmungs-
tages.
§ 17
§ 22
Ungültige Eintragungen
Stimmrecht '
Ungültig sind Eintragungen, die
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstage
1. unleserlich oder unvollständig sind, seinen Wohnsitz oder, wenn er keinen Wohnsitz hat,
2. die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei seinen dauernden Aufenthalt 1m Abstimmungsgebiet
erkennen lassen, hat und nach den landesgesetzlichen Vorschriften
838 Bundesgesetzbla:t, Jahrgang 1955, Teil I
zum Landtag wahlberechtigt ist, es sei denn, daß er 2. die Führung und Auslegung sowie den Ab-
nach diesen Vorschriften in der Ausübung des schluß und die Berichtigung der Wählerver-
Wahlrechts behindert ist oder daß sein Wahlrecht zeichnisse und das Verfahren bei Einsprü-
ruht. chen (§§ 13 bis 15),
(2) Im Falle des § 20 Nr. 1 ist ferner stimmberech- 3. die Erteilung von Wahlscheinen und das
tigt ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder dauernden Verfahren bei Einsprüchen gegen die Ver-
Aufenthalt im Abstimmungsgebiet, wer in diesem sagung (§§ 16 und 17), '
Gebiet geboren und zum Bundestag wahlberechtigt 4. die Ernennung der Wahlleiter und Wahl-
· 1st, sofern nicht in dem Gebiet, in dem sein Wohn- vorsteher sowie die Bildung und das Ver-
• ltz oder dauernder Aufenthaltsort liegt, ebenfalls fahren der Wahlausschüsse und Wahlvor-
ein Volksentscheid stattfindet. stände (§§ 18 bis 23),
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. 5. die Berufung in ein Wahlehrenamt (§ 24),
6. Wahlschutzvorrichtungen un~ Wahlurnen
§ 23 (§ 40 Abs. 1)
Ausübung des Stimmrechts sind entsprechend anzuwenden. Die Bezeichnung
(1) Abstimmen kann nur, wer in das Wählerver- • Wahlbezirkeu, • Wahlräume", • Wahlberechtigte•,
zeichnis eingetragen ist o~er einen Stimmschein hat. .Wahlrechtu, .Wahlleiter•, .Wahlausschuß", .Wahl-
- (2) Der Stimmberechtigte kann nur an einem Orte vorsteher•, • Wahlvorstände" und • Wahlurnen•
~d nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen werden durch die Bezeichnungen .~timmbezirke",
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen .Abstimmungsräume•, ,.Stimmberechtigte•, .Stimm-
Stimmschein hat, kann in einem beliebigen Stimm- recht", .Abstimmungsleiteru, .Abstimmungsaus-
bezirk des Abstimmungsgebietes abstimmen. schuß•, .Abstimmungsvorsteheru, .Abstimmungs-
vorstand" und .Stimmurnen• ersetzt.
(3) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht
nur persönlich ausüben. (2) Soweit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 ein Kreisabstim-
mungsleiter nicht berufen wird, ist die Beschwerde
§ 24 im Einspruchsverfahren gegen das Wählerverzeichnis
Abstimmungsorgane
(1) Abstimmungsorgane sind
. und gegen die Versagung des Stimmscheines bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen. Für die
Bildung des Bundesabstimmungsausschusses gelten
1. bei einem Volksentscheid nach Artikel 29 die Vorschriften über die Bildung der Landeswahl-
Abs. 3 Satz 1 oder 2 de·s Grundgesetzes ein ausschüsse. entsprechend.
Landesabstimmungsleiter und ein Landes-
abstimmungsausschuß für jedes Abstim- •
mungsgebiet und, wenn das Abstimmungs- § 26
gebiet mehr als einen Landkreis oder mehr Abstimmungshandlung
als eine kreisfreie Stadt umfaßt, ein Kreis- (1) Die Abstimmung ist geheim.
abstimmungsleiter für jeden Kreis;
(2) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung
2. bei einem Volksentscheid nach Artikel 29 des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der
Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes Abstimmungsvorstand kann Personen, die die Ord-
der Bundesabstimmungsleiter und ein Bun- nung und Ruhe stören, aus dem Abstimmungsraum
desabstimmungsausschuß für das Bundes- verweisen.
gebiet, ·
(3) In dem Gebäude, in dem sich der Abstim-
ein Kreisabstimmungsleiter für jeden Stimm-
mungsraum befindet, ist es verboten, die Abstim-
kreis; die Bundestagswahlkreise gelten als
menden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beein-
Stimmkreise;
flussen.
3. in beiden Fällen ein Abstimmungsvorsteher
und ein Abstimmungsvorstand für jeden § 27
Stimmbezirk. Abstimmungstag und Abstimmungszelt
(2) Bei der Berufung der Beisitzer der Ausschusse (1) Die Abstimmung findet an einem Sonntage
and der Abstimmungsvorstände sollen die im je- oder einem gesetzlichen Feiertage statt.
weiligen Bezirk vertretenen Parteien und die Ver-
elniguhgen, die einen Antrag auf Zulassung eines (2) Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr.
§ 37 Abs. 3 Satz 2 des Wahlgesetzes zum zweiten
Volksbegehrens nach diesem Gesetz gestellt haben,
berücksichtigt werden. Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) über eine andere
§ 25- Festsetzung der Wahlzeit für besondere Verhält-
Anwendung nisse gilt entsprechend.
von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
(1) Die Vorschriften des Wahlgesetzes zum zwei-
§ 28
_ten Bundestag und zur Bundesversammlung vom Stimmabgabe
8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) über (1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln
1. die Einteilung der Wahlbezirke sowie die in amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimm-
. Bekanntmachung der Wahlbezirke und
Wahlräume (§ 11),
zettels wird vom Bundesminister des 'Innern be-
stimmt.
1 ,
<,;
--·.
-t-_~~- ·•
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 839
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Abs. 4 Satz 2 des· Grundgesetzes der Bundesabstim-
Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel ge- . mungsausschuß für das Bundesgebiet fest.
setztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig (3) Für die Prüfung des AbstimmungseTgebnisses
kenntlich macht, ob er die gestelJte Frage mit „ja" und die Entscheidung über die Gültigkeit der Ab-
oder „nein" beantworten will. stimmung gilt das Wa.hlprüfungsgesetz vom 12. März
(3) Ein Stimmberechtigter, de r des Schreibens
1
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 166) entsprechend.
unkundig oder durch körperliche Gebre·chen behin-
dert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in § 33
den Umschlag zu legen und ihn dem Abstimmungs- Ergebnis der Abstimmung
vorsteher zu übergeben, kann sich der Hilfe einer (1) Die Mehrheit der gültig abgegebenen Stim-
Vertrauensperson bedienen. men entscheidet.
(2) Bei Gleichheit der bejahenden und verneinen-
§ 29
den Stimmen gilt die Frage als verneint
Feststellung
des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk § 34
Nach Beendigung der Abstimmungshandlung Nachabstlmmung
stellt der Abstimmungsvorstand das Abstimmungs- (1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die
ergebnis im Stimmbezirk fest. Abstimmung in einem . Stimmkreis oder in einem
Stimmbezirk nicht durchgeführt worden ist.
§ 30 (2) Die Nachabstimmung muß spätestens drei
Ungültige Stimmen Wochen nach dem Tag,e der ausgefallenen Abstim-
mung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung be-
(1) Ungültig sind Stimmzettel, stimmt in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1
1. die nicht in einem amtlichen Umschlag ab- und. 2 des Grundgesetzes der Landesabstimmungs-
gegeben worden sind, leiter, im Falle des Artikels 29 Abs. 4 Satz 2 des
2. die als nicht amtlich erkennbar sind, Grundgesetzes, wenn die Abstimmung nur· in ein-
3. die keine Eintragung enthalten, zelnen Stimmbezirken nicht durr.hgeführt worden
istr der Kreisabstimmungsleiter, sonst der Bundes-
4. aus deren Inhalt der Wille des Abstimmen-
abstimmungsleüer.
den nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
5. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt ent- (3) Die Nachabstimmung findet auf denselben
halten. Grundlagen und· nach denselben Vorschriften wie
die ausgefallene Abstimmung statt.
(2) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimm-
zettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich- § 35
lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; Wiederholung der Abstimmung
sonst zählen sie als ungültiger Stimmzettel. Leere
Umschläge gelten als ungültige Stimmen. (1) Wird im Prüfungsverfahren die Abstimmung
ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie
in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu
§ 31
wiederholen.
Entsd1eidung des Abstimmungsvorstandes (2) Bei der wiederholten Abstimmung wird vor-
Der Abstimmungsvorstand entscheidet über die behaltlich einer anderen Entscheidung im Prüfungs-
Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle verfahren, wenn seit der Hauptabstimmung noch
sich bei der Abstimmung und bei der Ermittlung nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund der-
des Abstimmungsergebnisses ergebenden Anstände. selben Wählerverzeichnisse abgestimmt wie bei der
Der Landesabstimmungsausschuß und der Bundes- für ungültig erklärten Abstimmung.
abstimmungsausschuß können die Entscheidung (3) Die .wiederholte Abstimmung muß spätestens
nachprüfen. 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung i~ Prü-
§ 32 fungsverfahren stattfinden. Den Tag der wiederhol-
Feststellung ten Abstimmung bestimmt in den Fällen des Arti-
und Prüfung des Abstimmungsergebnisses kels 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes der
Landesabstimmungsleiter, im Falle des Artikels 29
(1) Die Kreisabstimmungsleiter stellen das Ab- Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesabstim-
stimmungsergebnis für ihren Bezirk zusammen und mungsleiter, im Falle einer wiederholten Abstim-
übermitteln es dem Landesabstimmungsleiter oder mung für das ganze Abstimmungsgebiet der Bun-
dem Bundesabstimmungsleiter. Wenn das Abstim- desminister des Innern.
mungsgebiet nicht mehr als einen Landkreis oder
eine kreisfreie Stadt umfoßt, übermitteln die Ab- (4) Auf Grund der wiederholten Abstimmung wird
stimmungsvorsteher das 1\.bstimrnungsürgebnis dem das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.
Landesabstimmungsleiter.
§ 36
(2) Das Gesamtergebnis des Volksentscheides stellt
Veröffentlichung des AbsHmmungsergebnis:;es
in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 und 2
des Grundgesetzes der Landesabstimmungsausschuß Der Bundesminister des Innern veröffentlicht das
für das Abstimmungsgebiet, im Falle des Artikels 29 Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
DRITTER ABSCHNITT § 38
Kosten des Eintragungsverfahrens
Schlußbestimmungen und des Volksentsdleldes
§ 37 Die Kosten des Eintragungsverfahrens und die
Kosten des Volksentscheides trägt der Bund. Er er~
Durchführungsvorsdtriften
stattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden
(1) Für die Durchführung des Volksentscheides (Gemeindeverbände), für jedes Eintragungsverfahren
(§§ 20 bis 36) gelten die §§ 1 bis 23, 31 bis 44, 58 und für jede Abstimmung einen festen nach der
bis 72 und 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Zahl der Eintragungs- oder Abstimmungsberechtig-
Bundeswahlordnung vom i5. Juli 1953 (Bundesge- ten bemessenen Betrag, der vom Bundesminister des
setzbl. I S. 514) entsprechend. Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- wird.
. tigt, durch Rechtsverordnung Ausführungsbestim- § 39
mungen zu erlassen zu den Vorschriften in
Inkrafttreten
§§ 2 bis 7 über das Zulassungsverfahren,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§§ 10, 11 über die Erteilung von Eintra-
gungsscheinen, dung in Kraft.
§§ 12, 13 über die Bildung, Beschlußfähig- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
keit und das Verfahren des Ein- sind gewahrt.
tragungsausschusses und die Er-
nennung der Eintragungsleiter, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§§ 14, 15 über das Eintragungsverfahren, Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1955.
§ 16 über die Feststellung des Eintra-
Der Bundespräsident
gungsergebnisses,
Theodor Heuss
§§ 29 bis 32 über die Feststellung des Ab-
stimmungsergebnisses, Der ·Stellvertreter 'des Bupde skanzlers
§§ 34, 35 über die Durchführung von Nach- Blücher
abstimmungen und Wiederho- Der Bundesminister des Innern
-lungsabstimmungen. Dr. Schröder
zweites Gesetz
über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken
(Apothekenstoppgesetz).
Vom 23. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ander-
rates das folgende Gesetz beschlossen: weitig geltenden landesrechtlichen Vorschriften fin-
den für die Geltungsdauer dieses Gesetzes keine
§ 1 Anwendung.
Bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen
Regelung des Apothekenwesens darf die Erlaubnis
oder die Berechtigung zur Errichtung einer Apo-
theke nur auf Grund der Bestimmungen erteilt Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
werden, die am 1. Oktober 1945 in den einzelnen
Ländern des Bundesgebietes galten. Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1955.
§ 2 Der Bundespräsident
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Theodor Heuss
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1956 in Kraft Der Bundesminister des Innern
und am 31. März 1957 außer Kraft. Dr. Schröder
..
~
,·
.";.
.:~•r:-.!}4
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 841
Gesetz zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes
(Kindergeldergänzungsgesetz - KGEG).
Vom 23. Dezember 1955.
Der Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folg,!nde Ce-setz hrschlossen:
Träger der Kindergeldzahlung
(1) Träger der Kindergeldzahlung ist
§ 1
1. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Per-
Voraussetzungen sonen der Träger der gesetzlichen Unfall-
des Anspruchs auf Kindergeld versicherung,
(1) Anspruch auf Kindergeld für das dritte und 2. für Personen, die nach dem 31. Dezember
jedes weitere Kind im Sinne des Kindergeldgesetzes 1954 aus einer Erwerbstätigkeit ausgeschie-
haben nach diesem Gesetz den sind, sowie für deren Witwen oder
1. Arbeitnehmer, Selbständige und mithelfende Witwer, wenn diese Personen unmittelbar
Familienangehörige, die bei einem anderen vor dem Ausscheiden
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung a) einen Anspruch auf Kindergeld nach
als einer Berufsgenossenschaft versichert dem Kindergeldgesetz oder nach § 1
sind, Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes hatten und
2. alle anderen Personen, die nicht zu dem in b) während der Dauer eines Jahres un-
§ 1 des Kindergeldgesetz,es bezeichneten unterbrochen erwerbstätig waren,
Personenkreis gehören. der Träger der Kindergeldzahlung, der zu-
(2) Das Kindergeld wird auf Antrag gewährt. ständig wäre, wenn die zul,etzt ausgeübte
Tätigkeit fortgesetzt worden wäre,
3. für alle übrigen Personen mit einem Wohn-
§ 2 sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Ausnahmevorschriften
a) in dem Land Baden-Württemberg
(1) Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Familienausgleichskasse bei der
und 2 besteht nicht für Kinder der in § 3 Abs. 2 des Großhandels- und Lagerei-Berufsgenos-
Kindergeldgesetzes bezeichneten Personen. senschaft in Mannheim,
(2) Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b) in dem Land Bayern
besteht ferner nicht, die Familienausgleichskasse der Tief-
1. soweit für das Kind ein Anspruch besteht bauwirtschaft in München,
auf c) in den Ländern Berlin, Bremen, Ham-
a) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz burg, Niedersachsen und Schleswig-Hol-
oder dem Dritten Abschnitt des Kinder- stein
geldanpassungsgesetzes, oder die Familienausgleichskasse des nord-
b) Kindergeld, Waisenrente oder Waisen- westdeutschen Baugewerbes in Han-
beihilfe nach dem Bundesversorgungs- nover,
gesetz, oder d) in den Ländern Hessen und Rheinland-
c) Vvaisenrente aus der gesetzlichen Unfall- Pfalz
versicherung oder den gesetzlichen Ren- die Familienausgleichskasse Druck- und
tenversicherungen, oder Papierverarbeitu:o..g in Wiesbaden,
d) Unterhaltshilfe für Vollwaisen nach dem e) in dem Land Nordrhein-Westfalen
Lastenausgleichsgesetz, oder die Familienausgleichskasse für die
e) Waisenrente nach den Vorschriften über Binnenschiffahrt in Duisburg.
die Entschädigung der Opfer der natio-
(2) Die Zuständigkeit eines Trägers der Kinder-
nalsozialistischen Verfolgung, oder
geldzahlung nach Absatz 1 Nr. 1 schließt die Zu-
f) Leistungen nach § 8 dieses Gesetzes, ständigkeit eines Trägers nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3,
2. wenn das Kind zuschlagsberechtigt zur die Zuständigkeit eines Trägers nach Absatz 1 Nr. 2
Untm·haltshilfe nach dem Lastenausgleichs- die Zuständigkeit eines Trägers nach Absatz 1 Nr. 3
gesetz ist.. aus.
Dies gilt auch, wcrnn die vorb(czeichneten Leistungen § 4
als Kannleistuntwn odN J ltirleausgleich bewilligt Vorläufige Gewährung des Kindergeldes
werden.
(1) Das Kindergeld ist von den Trägern der
(3) Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kindergeldzahlung nach diesem Gesetz, nach dem
besteht weiterhin nicht für Kinder von Personen, Kindergeldgesetz, nach dem Dritten Abschnitt des
die außerhalb des Gc~llungsbereichs dieses Gesetzes Kindergeldanpassungsgesetzes ode r nach dem Bun-
1
erwerbstätig sind. desversorgungsgesetz vorläufig zu gewähren, so-
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
lange ein den Anspruch auf Kindergeld ausschlie- tung zur Zahlung von Ausgleichsbeiträgen nach § 5
ßender Anspruch auf Kinderzulage aus der gesetz- in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Kindergeld-
lichen Unfallversicherung oder auf Kinderzuschuß gesetzes besteht nicht
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen noch
nicht erfüllt wird. § 7
(2) Das Kindergeld ist von den Trägern der Beiträge
Kindergeldzahlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor-
(1) Soweit die Träger der gesetzlichen Unfall-
l&ufig zu gewähren, solange eine den ·Anspruch auf
versicherung zur Deckung der Mittel in der Unfall-
Kindergeld nach § 2 Abs. 2 ausschließende Leistung
versicherung Beiträge erheben können, gilt dies
nodl nicht gewährt wird; dies gilt nicht, wenn das
entsprechend für die Deckung der Mittel für die
Kind zuschlagsberechtigt zur Unterhaltshilfe nach
Kindergeldzahlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Die
dem Lastenausgleichsgesetz ist.
Maßstäbe der Beitragsberechnung in der Unfall-
. (3) Hält ein in Absatz 1 bezeichneter Träger der versicherung sind gleichzeitig die Maßstäbe der
Kindergeldzahlung, der das Kindergeld bisher ge- Beitragsberechnung für die Kindergeldzahlung, so-
währt hat, oder bei dem es zuerst beantragt worden fern die Satzung_ nichts an9eres bestimmt.
1st, einen anderen Träger für zuständig, bestehen
(2) Haushaltungsvorstände dürfen zu Beiträgen
jedoch über die Zuständigkeit Zweifel, so hat er
für die von ihnen im Haushalt beschäftigten Per-
das Kindergeld vorläufig zu gewähren. Zweifel über
die Zuständigkeit bestehen insbesondere dann, wenn
sonen nicht herangezogen werden.
der für zuständig erachtete Träger seine Zuständig- (3) Die Beitragspflichtigen haben auf Anforderung
keit bestreitet. Vorschüsse zu leisten.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die (4) Soweit der Träger der gesetzlichen Unfall-
vorläufige Gewährung des Kindergeldes dem für versicherung Rüddagen anzusammeln hat, ist § 12
mständ.ig erachteten Leistungspflichtigen unter Auf- des Kindergeldgesetzes entsprechend anzuwenden.
forderung zur Anerkennung seiner Leistungspflicht (5) Die Mittel für die Kindergeldzahlung sind
mitzuteilen. In Höhe des vorläufig gewährten Kin- getrennt von den Mitteln für die Unfallv~rsicherung
dergeldes gilt der Anspruch gegen den Leistungs- zu verwalten.
pßichtigen als erfüllt. Der Leistungspflichtige hat die
Aufwendungen zu erstatten. (6) Soweit Träger der Kindergeldzahlung nach
f 3 Abs. 1 Nr. 2 eine Pamiltenausgleicbsk.asse ist,
gelten §§ 9 bis 14 des Kindergeldgesetzes ent-
§ 5 sprechend.
Anwendung .von Vorsdiriften (7) Die sich aus § 3 Abs. l Nr. 3 ergebenden Auf-
des Kindergeldgesetzes wendungen einschließlich der Verwaltungskosten
(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 1, §§ 4 bis 8, erstattet der Bund.
·10 Abs. 2 und 4, §§ 25 bis 29, 32, 34 bis 36 und 37
Abs. 2 des Kindergeldgesetzes sind entsprechend § 8
anzuwenden. § 7 des Kindergeldgesetzes gilt jedoch • Empfänger von Ftlrsorgelelstungen
mit der Maßgabe, daß die schriftliche Mitteilung
(Absätze 2 und 3) innerhalb von sechs Monaten (1) Haben Personen, denen beim Inkrafttreten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen kann. dieses Gesetzes Fürsorgeunterstützung für den lau-
fenden Lebensunterhalt gewährt wird, drei oder
(2) Ist der Träger der Kindergeldzahlung keine mehr Kinder im Sinne des Kindergeldgesetzes, so
Familienausgleichskasse, so nimmt er die Aufgaben erhalten sie bis zur Beendigung ihrer Hilfsbedürftig-
der Familienausgleichskasse im Sinne des Kinder- keit für das dritte und jedes weitere Kind, für das
geldgesetzes wahr. § 29 des Kindergeldgesetzes kein Anspruch auf eine andere in § 2 Abs. 2 be-
findet Anwendung mit der Maßgabe, daß an die zeichnete Leistung, auf Kinderzulage oder Kinder-
~ Stelle der für die Berufsgenossenschaften geltenden zuschuß aus der Sozialversicherung oder auf Kinder-
Vorschriften die für die anderen Träger der gesetz- geld nach § 1 Abs. l Nr. 1 besteht, Fürsorgeunter-
lichen Unfallversicherung geltenden Vorschriften stützung mindestens in Höhe des Kindergeldes. In
treten. diesen Fällen finden §§ 25 und 25 a der Verordnung
über die Fürsorgepflicht auf die Fürsorgeleistungen
§ 6 in Höhe des Kindergeldes keine Anwendung.
Beschäftigte bei den Alliierten (2) Absatz 1 findet auf die Empfänger laufender
Leistungen auf Grund der für die Beschäftigten Leistungen der wirtschaftlichen Tuberkulosefürsorge
bei den Alliierten geltenden Kindergeldregelung, entsprechende Anwendung.
die mindestens dem Kindergeld nach § 4 Abs. 1 des
Kindergeldgesetzes entsprechen, an Personen, die § 9
durch amtliche deutsche Lohnstellen in Deutscher Ordnungswidrigkeiten
Mark bezahlt werden oder für die amtliche deutsche
Lohnstellen Vorschußzahlungen in Deutscher Mark (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Berechtigter
leisten oder die Lohnberechnung durchführen, gelten 1. die Pflicht zur Auskunft oder zur Vorlage
als nach § 5 in Verbindung mit § 32 des Kinder- der Beweisurkunden nach § 6 Abs. 1 des
geldgesetzes anerkal:}nte Leistungen. Eine Verpflich- Kindergeldgesetzes nicht oder nicht recht-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 843
zeitig erfüllt oder wissentlich unrichtige schatten, Anstalten und Stiftungen des
Auskünfte gibt, oder öffentlichen Rechts, deren Beschäfti-
2. es unterläßt, die in § 6 Abs. 3 des Kinder- gung im jeweiligen Monat drei Vier-
geldgesetzes vorgeschriebene Anzeige zu tel der regelmäßigen Arbeitszeit er-
erstatten. reicht, soweit ihre Dienstherren Re-
gelungen anwenden, die mindestens
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit eine1r Geld- den allgemeinen tariflichen Bestim-
buße geahndet werden. mungen des Bundes oder der Länder
(3) Der Vorstand der jeweiligen Ausführungs- über Kinderzuschläge entsprechen,
behörde des Bundes ist Verwaltungsbehörde im 3. von Empfängern von V,ersorgungs-
Sinne des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs- bezügen nach beamtenrechtlichen Vor-
widrigkeiten, soweit der Bund Träger der Kinder- schriften oder Grundsätzen mit Aus-
geldzahlung ist; er nimmt auch die Befugnisse der nahme solcher Kinder von Witwen,
obersten Verwaltungsbehörde nach § 66 wahr. für die die Vorschriften über Kinder-
zuschläge keine Anwendung finden,
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
nicht für die Berechtigten, die von einer Familien- 4. die Waisengeld unter Anwendung be-
ausgleichskasse Kindergeld erhalten; für sie gilt soldungsrechtlicher Vorschriften über
§ 30 des Kindergeldgesetzes entsprechend. Kinderzuschläg,e erhalten, wenn \Vit-
wengeld nicht zu zahlen ist,
5. von Empfängern von Ubergangsgehalt
§ 10 oder Ubergangsbezügen nach dem
Änderung des Kindergeldgesetzes Gesetz zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse der unter Artikel 131 des
Das Gesetz über die Gewährung von Kindergeld
Grundgesetzes fallenden Personen in
und die Errichtung von Familienausgleichskassen
der Fassung der Bekanntmachung
(Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (Bundes-
vom 1. September 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 333) wird wie folgt geändert und er-
gänzt: gesetzbl. I S. 1287), sofern für das
dritte oder weitere kinderzuschlags-
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: berechtigte Kind Leistungen gewährt
„Den Kindern, die das achtzehnte Lebensjahr werden, die mindestens dem Kinder-
noch nicht vollendet haben, stehen Kinder vom geld nach § 4 Abs. 1 entsprechen,
vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten 6. von Arbeitnehmern der Spitzenver-
fünfundzwanzigsten Lebensjahr gleich, die ent- bände der freien Wohlfahrtspflege (Ar-
weder für einen Beruf ausgebildet werden oder beiterwohlf ahrt-Hauptausschuß, Cen-
wegen körperlicher oder geistig,er Gebrechen tral-Ausschuß für die Innere Mission
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten." und Hilfswerk der Evangelischen
Kirche in Deutschland, Deutscher Ca-
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ritasverband, Deutscher Paritätischer
„Erfüllen mehrere Personen für das gleiche Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes
Kind die Voraussetzungen für einen Anspruch Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der
auf Kindergeld nach diesem Gesetz, nach dem Juden in Deutschland) einschließlich
Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungs- ihrer Untergliederungen, Einrichtun-
gesetzes oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kinder- gen und Anstalten - ohne Rücksicht
geldergänzungsgesetzes, so haben den Kinder- auf deren Rechtsform - , wenn
geldanspruch
a) di,ese Arbeitnehmer Leistungen er-
1. der Vater, wenn Vater und Mutter die halten, die mindestens dem Kin-
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, es sei dergeld nach § 4 Abs. 1 entspre-
denn, daß das Sorgerecht für alle Kinder chen, oder
ausschließlich der Mutter zusteht; b) ihre Beschäftigung im jeweiligen
2. die Adoptiv- und Pflegeeltern, wenn diese Monat drei Viertel der regelmäßi-
neben den leiblichen Elt,ern oder den Stief- gen Arbeitszeit erreicht und ihre
eltern die Anspruchsvoraussetzungen er- Arbeitgeber Regelungen anwen-
füllen." den, die mindestens den allgemei-
3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: nen tariflichen Bestimmungen des
Bundes oder der Länder über Kin-
,, (2) Anspruch auf Kindergeld besteht nicht derzuschläge entsprechen,
für Kinder
7. von Empfängern von Kinderzulagen
1. von Beamten, Richtern und Soldaten, aus der gesetzlichen Unfallversiche-
die Bezüge unter Anwendung besol- rung oder von Kinderzuschüssen aus
dungsrechtlicher Vorschriften über den gesetzlichen Rentenversicherun-
Kinderzuschlii9e erhalten, gen, sofern für das dritte oder wei-
2. von Arbeitnehmern des Bundes, der tere Kind Leistungen gevlährt wer-
L.\ndcr, der Ccmcinden (Gemeinde- den, die mindestens dem Kindergeld
verbände) und der sonstigen Körper- nach § 4 Abs. 1 entsprechen."
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: digen zwölf Deutsche Mark im Jahr nicht über-
ff (2) Das Kindergeld wird gewährt vom Be- steigt. Die Beitragspflicht der Selbständigen im
ginn des Monats an, in dem die Voraussetzun- Hinblick auf die Beschäftigung von Arbeitneh-
gen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von mern und mithelfenden Familienangehörigen
drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt bleibt - unbeschadet des Satzes 8 - unbe-
wird, andernfalls vom Beginn des Monats, in rührt. Fordert die Familienausgleichskasse
dem der Antrag gestellt wird. Dem Eingang des einen über die Bestimmungen der Sätze 3 und 4
Antrags bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen hinausgehenden Beitrag, so hat der Beitrags-
Stelle steht der Eingang bei einem Träger der pflichtige das Recht, innerhalb eines Monats
Kindergeldzahlung, einer inländischen Behörde unter Beifügung einer vom Finanzamt ausge-
oder einem Träger der Sozialversicherung stellten Bescheinigung über die letztgültige
gleich." , Einkommensteuerveranlagung Abänderung der
Beitragshöhe zu verlangen. Die Satzung kann
't 5. § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: weitere Gruppen von Beitragspflichtigen von
• (3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, der Beitragspflicht befreien, wenn das von die-
wenn gleichzeitig eine Familienausgleichskasse sen Gruppen zu erwartende Beitragsaufkom-
nach diesem Gesetz und ein Träger de'r Kinder- men in keinem angemessenen Verhältnis zu
g,eldzahlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kinder- den Kosten der Beitragseinziehung stehen
geldergänzungsgesetzes zuständig sind.• würde. Selbständige sind von der Beitrags-
6. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: pflicht für einen in ihrem Unternehmen mit-
ff (2) Der, Bund, die Länder, die Gemeinden helfenden Familienangehörigen befreit. · Das
und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Nähere über die Berechnung der Beiträge und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die die Befreiung von der Beitragspflicht bestimmt
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege die Satzung.•
(Arbeiterwohlfahrt-Hau ptausschuß, Cen tralaus- 9. § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:
sch uß für die Innere Mission und Hilfswerk der .(6) Der Vorstand hat die Beträge, die nach
, Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher § 7 a des Kindergeldanpassungsgesetzes zu er-
Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohl- statten sind, auf die einzelnen Familienaus-
.·' fahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zen- gleichskassen im Verhältnis der von der Bun-
tralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrich- losenversicherung ermittelten Zahlen der Ar-
tungen und Anstalten - ohne Rücksicht auf beitslosen aus den einzelnen Wirtschaftszwei-
deren Rechtsform - sind von der Beitrags- gen zur Gesamtzahl der Arbeitslosen umzu-
pflicht für die Arbeitnehmer befreit, für die sie legen.•
die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 6 bezeichneten 10. § 34 Abs.-2 erhält folg.ende Fassung:
Regelungen anwenden.• ,, (2) Anspruch auf Kindergeld besteht nicht
7. § 10 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: für Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet
.Die Familienausgleichskassen können die nach
des Deutschen Reiches nach dem Stand vom
§ 32 \ron der Beitragspflicht .Befreiten zu Vor-
31. Dezember 1937 haben.•
schüssen auf die Ausgleichsbeiträge heran-
ziehen, wenn zwischen ihren Aufwendungen 11. In § 34 Abs. 4 treten an die Stelle der Worte
im Sinne des Satzes 1 und den Beitragsvor- .deutsche Staatsangehörige" die Worte .Deut-
schüssen, die ohne die Befreiung auf sie ent- sche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
fallen' würden, ein unbilliger Unterschied be- setzes".
steht.• § 11
Änderung des Kindergeldanpassungsgesetzes
8. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
ff ( 1) Durch die Beiträge sind die Mittel für Das Gesetz über die. Anpassung der Leistungen
den Bedarf der bei einer gewerblichen Berufs- für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung,
genossenschaft oder bei der See-Berufsgenos- in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der
senschaft errichteten Familienausgleichskassen Arbeitslosenversicherung .und Arbeitslosenfürsorge
und für den auf sie entfallenden Anteil an dem sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kinder-
Bedarf des Gesamtverbandes unter Berücksich- geldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG)
tigung der Vorschriften des § 14 aufzubringen. vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird
Der Gesamtbedarf jeder Familienausgleichs- wie folgt geändert und ergänzt:
kasse ist durch eine Gesamtumlage aufzubrin- 1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
gen; eine getrennte Berechnung der Umlage .,(1) Anspruch auf Kindergeld nach diesem Ab-
für den Bedarf an Kindergeld für die Selbstän- schnitt hat für das dritte und jedes weitere Kind
digen und für die übrigen Leistungsberechtig- im Sinne des Kindergeldgesetzes, w,er Arbeits-
ten ist ausgeschlossen. losenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorge-
Beitragsfrei sind Selbständige, deren Ein- unterstützung bezieht und für das Kind keinen
kommen jährlich viertausendachthundert Deut- Anspruch auf Kindergeld hat
sche Mark nicht übersteigt. Die Satzung kann 1. nach dem Kindergeldgesetz oder
hiervon abweichende Bestimmungen treffen mit 2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeld-
der Maßgabe, daß der Beitrag dieser Selbstän- ergänzungsgesetzes. •
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 845
2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (Absätze 2 und 3) bis zum Ablauf von sechs Mo-
,, (2) Das Kindergeld wird dem Anspruchsbe,- naten nach Inkrafttreten des Kindergeldergän-
rechtigten (§ 3) für jeden Monat gewährt, in dem zungsgesetzes erfolgen kann."
die Voraussc!lzungen für die Gewährung des Kin-
§ 12
dergeldes für einen Tug bestanden haben. 11
Änderung von Vorschriften
3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Passung: über Arbeitslosenversicherung
,, (2) Bei der Gewäh rnng von Leistungen aus und Arbeitslosenfürsorge
der Arbeitslosenversicherung und der Arbeits- (1) § 103 Abs. 4 des Gesetzes über Arbeitsver-
losenfürsorge gelten nicht als eigene i\.1ittel oder mittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fas-
als Einkommen sung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldanpassungs-
1. das Kinder~Jeld nach dem Kindergeld- gesetzes erhält folgende neue Fassung:
gesetz, dem Kindergeldergänzungsge- ,, (4) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für
setz oder diPsem Gesetz, den Angehörigen nach dem Kindergeldgesetz,
2. fünfundzwanzig Deutsche Mark der Kin- nach dem Dritten Abschnitt des Kindergeldaiapas-
derzulage aus der gesetzlichen Unfall- sungsgesetzes oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kin-
versicherung oder des Kinderzuschusses dergeldergänzungsgesetzes, so ruht der Anspruch
aus den gesetzlichen Rentenversicherun- auf Familienzuschlag, soweit er das Kindergeld
gen für das dritte und jedes weitere nicht übersteigt."
Kind. Wird für dasselbe Kind ein Fami- (2) § 103 Abs. 4 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lienzuschlag gewährt, so gilt nur der lung und Arbeitslosenversicherung gilt auch für die
diesen Zuschlag übersteigende Teil die- Arbeitslosenfürsorge.
ses Betrages nicht als eigene Mittel
oder als Einkommen. 11
§ 13
4. In § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 werden statt der Änderung
Worte „die Familienausgleichskasse, die" jeweils der Reichsversicherungsordnung
die Worte gesetzt „der Träger der Kindergeld- Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
zahlung, der".
geändert und ergänzt:
5. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 werden hinter den Worten 1. § 559 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„des Kindergeldgesetzes" die Worte eingefügt
„Als Kinder gelten
,,oder auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kindergeld-
ergänzungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 6 1. die ehelichen Kinder,
des Kindergeldgesetzes". 2. die ehelichen Stiefkinder,
3. die für ehelich erklärten Kinder,
6. Hinter § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
4. die an Kindes Statt angenommenen Kin.der,
,,§ 7 a
5. die unehelichen Kinder eines männlichen
Zahlung von Kindergeld zu Lasten Versicherten, wenn seine Vaterschaft fest-
anderer Träger der Kindergeldzahlung ges tel1 t ist,
(1) Steht Personen, die am letzten Wochentag 6. die unehelichen Kinder einer Versicherten,
des Monats Arbeitslosenunterstützung oder Ar- 7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1
beitslosenfürsorgeunterstützung beziehen oder an Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das
diesem Tage einem Bezieher von Arbeitslosen- Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des
unterstützung oder Arbeitslosenfürsorgeunter- Versicherungsfalles begründet worden ist."
stützung nach § 3 Abs. 2 gleichgestellt sind, für
2. § 559 b Abs. 4 erhält folgende Fassung:
diesen Monat ein Anspruch auf Kindergeld nach
dem Kindergeldgesetz oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 „Die Rente einer versicherten Ehefrau wird für
des Kindergeldergänzungsgesetzes zu, so hat das ihre Kinder, die eheliche Kinder des Ehemannes
Arbeitsamt das Kindergeld auszuzahlen. sind oder deren rechtliche Stellung haben, sowie
für ihre ehelichen Stiefkinder und die Pflegekin-
(2) Den Aufwand an Kindergeld zuzüglich der der um die Kinderzulage nur erhöht, wenn die
Verwaltungskosten erstattet, soweit eine Fami- Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles
lienausgleichskasse der zusUindige Träger der den Unterhalt der Kinder überwiegend bestritten
Kindergeldzahlung ist, der Gesamtverband der hat"
Familienausqleichskass('n, in den übrigen Fällen
der zuständige Träger der Kindergeldzahlung." 3. § 591 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Rente wird für das dritte und jedes wei-
7. Nach § 11 wird folgf~JHler § 11 a eingefügt: tere Kind bis zum vollendeten fünfundzwanzig-
,, § 11 a sten Lebensjahr gewährt, wenn diese Kinder für
einen Beruf ausgebildet werden oder wegen kör-
Anwendung von Vorschriften
perlicher oder geistiger Gebrechen außerstande
des Kindergeldgesetzes
sind, sich selbst zu unterhalten; bei der Feststel-
Die Vorschriften des § 7 des Kindergeld- lung, ob ein Kind drittes oder weiteres Kind ist,
gesetzes sind (:nlspn~ch<:nd anzuv1enden, jedoch zählen nur Kinder bis zum vo11endeten fünfund-
mit der Maßuahe, daß die schriftlirhe Mitteilung zwanzigsten Lebensjahr, die entweder für einen
- - - - - - - - - - - - - - - - - ~ --
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Beruf ausgebildet werden oder wegen körper- dergeldergänzungsgesetzes Kindergeld für eine
licher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, Zeit gewährt, für die ein Anspruch auf Waisen-
sich selbst zu unterhalten." rente aus der Sozialversicherung besteht.•
4. In§ 592 werden vor dem Wort Kinderrente" die
11
Worte eingefügt: § 14
11 sowie ihren ehelichen Stiefkindern und den Änderung des Unfallzulagengesetzes
Pflegekindern•. § 6 des Gesetzes über Zulagen und Mindestlei-
stungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und
5. § 1258 erhält folgende Fassung:
zur Oberleitung des Unfallversicherungsrechts im
.§ 1258 Land Berl~n vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I
Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver- S. 253) unter Berücksichtigung der Änderungen durch
sicherten seine Kinder bis zum vollendeten acht- § l des Kindergeldanpassungsgesetzes vom 7. Ja-
zehnten Lebensjahr. Die Waisenrente wird für nuar 1955 (Bundesgesetzpl. I S. 17) wird wie folgt
das dritte und jedes weitere Kind bis zum voll- geändert und ergänzt:
endeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr gewährt,
l. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
wenn diese Kinder für einen Beruf ausgebildet
werden oder wegen körperlicher oder geistiger • (7) Beträgt die Kinderzulage für das dritte
Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unter- und jedes weitere Kind zusammen mit etwaigen
halten; bei der Feststellung, ob ein Kind drittes Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen. Renten-
oder weiteres Kind ist, zählen nur Kinder bis zum versicherungen nach der Kürzung gemäß § 1274
vollendeten fünfundzwanzigsten .Lebensjahr, die der Reichsversicherungsordnung, § 40 des An-
entweder für einen Beruf ausgebildet werden gestelltenversicherungsgesetzes und § 50 des
oder wegen körperlicher oder geistiger Gebre- Reichsknappschaftsgesetzes weniger als fünfund-
chen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. zwanzig Deutsche Mark, so wird sie soweit er-
höht, daß sie zusammen mit den Kinderzuschüs-
Als Kinder gelten sen den Betrag von fünfundzwanzig Deutsche
1. die ehelichen Kinder, Mark monatlich erreicht; bezieht der Verletzte
2. die ehelichen Stiefkinder, mehrere· Renten aus der Unfallversicherung urid
betragen die Kinderzulagen zusammen mit
3. die für -ehelich erklärten Kinder,
etwaigen Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen
4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, Rentenversicherungen nach der Kürzung weniger
5. die unehelichen Kinder eines männlichen als fünfundzwanzig Deutsche Mark für das dritte
Versicherten, wenn seine Vaterschaft fest- und jedes weitere Kind, so sind diese Kin-
gestellt ist, derzulagen gemäß dem vorstehenden Halbsatz
6. die unehelichen Kinder einer Versicherten, anteilmäßig zu erhöhen. Soweit die Vorschriften
des § 559 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-
7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1
ordnung und des § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes dem
• Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das entgegenstehen, finden sie keine Anwendung. Die
Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Kinderzulagen werden für die in Satz 1 genann-
Versicherungsfalles begründet worden ist. ten Kinder bis zur Vollendung des fünfundzwan-
Waisenrente erhalten nach dem Tode einer ver- zigsten Lebensjahres gewährt, wenn diese Kinder
sicherten Ehefrau ihre Kinder, die eheliche Kin- entweder für einen Beruf ausgebildet werden
der des hinterbliebenen Ehemannes sind oder oder wegen körperlicher oder geistiger Gebre-
deren rechtliche Stellung haben, sowie ihre ehe- chen außerstande sind, sich selbst zu unterhal-
lichen Stiefkinder und die Pflegekinder nur, wenn ten.•
di-e Verstorbene den Unterhalt der Kinder über-
wieg·end bestritten' hat; die Wa,isenrente wird 2. Als Absatz 8 w_ird a~gefügt:
nicht gewährt, wenn und solange der hinterblie- • (8) Bei der Feststellung, ob ein Kind drittes
bene Ehemann den Unterhalt der Kinder über- oder weiteres Kind ist, zählen nur Kinder bis
wiegend bestreitet. 11 zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr und
solche Kinder vom vollendeten achtzehnten bis zum
8. In § 1271 Abs. 3 werden vor die Worte .um den vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr, die_
Kinderzuschuß" die Worte eingefügt: entweder für einen Beruf ausgebildet werden
.sowie für ihre ehelichen Stiefkinder und die oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
Pflegekinder•. außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. 11
7. Nach § 1541 wird folgender § 1541 a eingefügt: § 15
.§ 1541 a Änderung des Rentenzulagengesetzes
Gewährt ein Träger der Kindergeldzahlung für § 2 des Gesetzes über die Gewährung von Zu-
ein drittes oder weiteres Kind Kindergeld für lagen in den gesetzlichen Rentenve-rsicherungen
eine Zeit, für die ein Anspruch auf Kinderzulage und über .Änderungen des Gemeinlastverfahrens
oder Kinderzuschuß aus der Sozialversicherung (Rentenzulagengesetz - RZG) vom 10. August 1951
besteht, so kann der Träger der Kindergeldzah- (Bundesgesetzbl. I S. 505) unter Berücksichtigung der
lung nach Maßgabe der §§ 1535 b bis 1539 Ersatz .Änderungen durch § 2 des Kindergeldanpassungs-
beanspruchen. Das gleiche gilt, wenn ein Träger gesetzes vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17)
der Kindergeldzahlung nach § 4 Abs. 2 des Kin- wird wie folgt geändert und e~gänzt:
1
-
.
V-
~-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 847
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Nr. 1. des Kindergeldergänzungsge-
,, (2) Zu den Kinderzuschüssen ,wird eine Zulage setzes, oder
von fünf Deutsche Mark monatlich für jedes zu- c) Kinde,rgeld nach § 34 a. n
scbußberechtigte Kind gewährt. Die Zulage wird b) Als Absatz 5 wird angefügt:
für das dritte und jedes weitere Kind soweit er-
höht, daß sie zusammen mit dem Kinderzuschuß ,, (5) Absatz 4 Buchstabe a und b gilt nicht
und dem Zuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 für Empfäng,er von Pflegezulagen."
des Sozialversicherungs-Anpussungsg,esetzes vom
17. Juni 1949 (WiGBI. S. 99) den Betrag von fünf- 2. § 34 a erhält folgende Fassung:
undzwanzig Deutsche Mark monatlich erreicht, es ,,§ 34a
sei denn, daß der Berechtigte für diese Kinder für (1) Schwerbeschädigte, die Ausgleichsrente be-
denselben Zeitraum Kinderzulagen aus der ge- ziehen, erhalten für das dritte und jedes weitere
setzlichen Unfallversicherung bezieht. Die Kin- Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kindergeldge-
derzuschüsse, die Zuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 3 setzes ein Kindergeld von monatlich 25 Deutsche
des Sozialvmsicherungs-Anpassungsgesetzes und Mark,
die Zulagen nach Satz 2 werden für die in Satz 2 1. soweit nicht für das Kind ein Anspruch
genannlf~n Kinder bis zur Vollendung des fünf-• besteht auf
undzwanzigsten Lebensjahres gewährt, wenn
a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-
diese Kinder entweder fü1 einen Beruf ausgebil-
fallversicherung oder Kinderzuschuß
det werden oder wegen körperlicher oder gei-
aus den gesetzlichen Rentenversiche-
stiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu
unterhalten." rungen, oder
b) Kindergeld nach dem Kindergeldge-
2. Nach dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- setz oder dem Dritten Abschnitt des
gefügt: Kindergeldanpassungsgesetzes oder
,, (3) Bei der Feststellung, ob ein Kind drittes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeld-
oder weiteres Kind ist (Absatz 2), zählen nur ergänzungsgesetz,es,
zuschußberecht.igte Kinder unter achtzehn Jahren 2. wenn für das Kind kein Anspruch be-
und solche Kinder vom vollendeten achtzehnten steht auf
bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebens-
jahr, die entweder für einen Beruf ausgebildet a) Waisenrente aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung oder den gesetzlichen
werclr:n odc!r weg0n körperlicher oder geistiger
Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu Rentenversicherungen, oder
unterhalten." b) Waisenrente nach den Vorschriften
über die Entschädigung der Opfer der
3. Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden Absätze 4, 5, 6
nationalsozialistischen Verfolgung,
und 7.
oder
§ 16 c) Waisenrente oder Waisenbeihilfe
)\ndenmg des Bundesversorgungsgesetzes nach den Vorschriften diese·s Gesetzes.·
Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des (2) Kindergeld wird ferner nicht gewährt für
Krieges (Bundcsversorgungsuesetz) in der Fassung Kinder
der Bckanntrnachung vofü 7. August 1953 (Bundes- a) von Beamten, Richtern und Soldaten, die
gesetzbl. l S. B66) unter Berücksichtigung der Ande•- Bezüg,e unter Anwendung besoldungs-
runqen durch das Dritte G(~setz zur Anderung und n1chtlicher Vorsciuiften über Kinderzu-
Ergünzunu des Bundesversorgungsgesetz.es vom schläge erhalten,
19. Januar 1955 (Bundcsgcsetzbl. I S. 25) und das b) von Arbeitnehmern des Bundes, d...:r
Vierte Cesetz zur )\nclerun9 des Bundesversorgungs- Länder, der Gemeinden (GemeindevcA~
gesetzes vom 3. November 1955 (Bundesgesetzbl. I bände) und der sonstigen Körperschaf--
S. 703) wird \Vic folgt geändert und ergänzt: ten, Anstalten und Stiftungen des öffent"
l. § 32 wird wie folgt geiindert: liehen Rechts, deren Beschäftigung im
jeweiligen Monat drei Viertel de·r regel~
a) Der mit „sofcrnn eingeleitete Halbsatz am
mäßigen Arbeitszeit erreicht, soweit ihre
Schluß des Absatzes 4 erhält folgende Fas- Dienstherren Regelungen anwenden, die
sung:
mindestens den allgemeinen tariflichen
,,es sei denn, daß sie dritte oder weitere Kin- Bestimmungen des Bundes oder der Län••
der im Sinne des ~ 2 Abs. 1 des Kindergeld- der über Kinderzuschläge entsprechen,
gc:setzes sind und für sie ein Anspruch be- c) von Empfängern von Versorgungsbezü-
steht auf
gen nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall- ten oder Grundsätzen mit Ausnahme
versicherung oder Kinderzuschuß aus den solcher Kinder von vVitwen, für die die
gesetzlichen Rentenversicherungen, oder Vorschriften über Kinderzuschläge keine
b) KinderfJeld nad1 dem Kindergeldgesetz Anwendung finden,
oder dPm Dritten Abschnitt des Kinder- d) die Waisen9eld unter Anwendung be-
geldanpassungsgesetzes oder . nach § 1 soldungsrechtlicher Vorschriften über
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
KindPr1.uschlii~JP erhi:llten, wenn Wit- § 19
Wf'n~Jcdd nidii. zu zc1hlcn ist,
Verwaltungsvorschriften
e) von Ernpf~ingern von Ubergangsgehalt
Der Bundesminister für Arbeit und der Bundes-
od (: r U bc rg an g s bez ÜfJ cn nach dem Ge-
minister des Innern erlassen mit Zustimmung des
se Lz zur Regelunq der Rechtsverhält-
Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes
nisse der unU:r Artikel 131 des Grund-
erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
f]i:sd,.e,~ lallenden Personen in der Fas-
su n~r der Bekanntrnachung vom 1. Sep-
Ll:ndH:r JU:jJ (Bunde:sqc~setzbl. I S. 1287), § 20
::iofcrn l'iir das driUc odPr weitere kin- Ubergangsvorschriften
de rzusdi fogsbcrecb LicJ! c Kind Leistun-
(1) Soweit ein Anspruch auf Kindergeld oder auf
gr:n q(: w:ih rt W(:nh:n, die mindestens
eine andere Leistung durch dieses Gesetz
rk11, l(indl:rg(:1d JliHh § 4 Abs. 1 des
gründet wird, ist das Kindergeld oder die LeistulllJ
K {'t] 1~;p l'<:Ch\C:Yl 1
auch für die zurückliegenden Monate, in denen
f) von /\rb(•itnr,tl1nc1 sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren,
bLind(: ri(:r fi ci1:11 frühestens jedoch vorn 1. Januar 1955 an, zu
Lwi L<:rwoh 1!d11 rl 1 hiuplausschuß, Ccn- währen, wenn
tnd-/\us:;drnß for die: Innen• Mission a) der Antrag bis zum 31. Dezernber 1956 gc
und 11ilr:;vv(:rk der l2vc111u(~lischen Kirche steHI: wird oder
in Dcul5chli.11Hl, DPi1lsd1C'r Cüritasver-
b) der Antrag nach dem 31. Dezember 19::ib
band, i.ku tsdi Pr Pi:iri tä I ischer Wohl-
gestellt wird, das Kindergeld oder die
fahrtsverbi:1nd, Deutsches Rotes Kreuz
Leistung jedoch vor Inkrafttreten dieses
und Zen lraiwohlfüh rtsstelle der Juden
Gesetzes bei der zuständigen Stelle
in Deu~schland) einschließlich ihrer Un-
gemacht worden war.
tergliederungen, Einrichtungen und An-
stalten - ohne Rücksicht auf deren Das gleiche gilt für Leistungen, die von Amts
Rechtsfonn , WC!Ilfl
wegen zu gewähren sind, wenn sie nach Maßgabe
des Satzes 1 beantragt werden.
aa) diese Arbeil.nPhmcr Leisl.tmgen er-
(2) Auf das nach Absatz 1 für zurückliegende
lrnllen, die mindt>stens dem Kinder··
gehl nach § 4 Abs. l des Kinder- Zeiten gewährte Kindergeld findet § 36 des Kinder-
g,:ld qesetzes entsprechen, oder geldges,etzes Anwendung.
(3) Wenn bereits Leistungen auf Grund von Tarif-
bb) ihre Beschäftigung im jeweiligen
Monat drei Vfortel der regelmäßigen v.erträgen oder sonstigen Regelungen für dritte und
Arb()itszeit Prreicht und ihre Arbeit- weiter,e Kinder gewährt worden sind, ist für die
geber Re9eltm~ren anwenden, die zurücklie,genden Monate Kindergeld nach diesem
mindestens den allgemeinen tarif- Gesetz nur in Höhe des Unterschiedsbetrage~,
lichen Bestimmungen des Bundes zwischen der ber,eits gewährten Leistung und dem
oder der Länder über Kinderzu- Kindergeld nach § 4 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes
schUige entsprechen." zu zahlen. § 36 des Kindergeldgesetzes findet auf
diese Leistungen Anwendung, soweit sie die in § 4
3. In § 3G Abs. 2 und § 37 Abs. 2 wird der Abs. 1 des Kindergeldgesetzes festge,setzte Höhe
Hinweis ,, (§ 32 Abs. 4)" gestrichen. nicht überschreiten.
§ 21
§ 17
Geltung im Land Berlin
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung des 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Vierten Anderungsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bun- Land Berlin 'mit folgender Maßgabe:
desgesetzbl. I S. 403) wird wie folgt geändert:
§ 12 gilt in folgender Fassung:
In § 265 Abs. 2 und 3, § 272 Abs. 3 sowie § 275 ,,§ 12
Abs. 2 treten an die Stelle der Zahlen „15" und „19"
jeweils die Zahlen „18" und „25". Anderung von Vorschriften
über Arbeitslosenversicherung
und Arbeitslosenfürsorge
§ 18 (1) § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rege-
Änderung der Reichsgrundsätze lung der Arbeitslosenunterstützung in Groß-
Berlin vom 25. April 1949 (Verordnungsblatt
Dem § 8 Abs. 1 der Reichsgrundsätze über Vor- für Groß-Berlin I S. 145) in der Fassung des
aussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge § 13 Nr. 1 der Anlage des Gesetzes zur Dber-
vom 4. Dezember l 924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) wird nahme des Kindergeldanpassungsgesetzes vom
folgender Satz ang0fügt: 27. Januar 1955 (Gesetz- und Verordnungs-
„Kindergeld ist zu den eigenen Mitteln des Kindes blatt für Berlin I S. 81) erhält folgende neue
zu rechnen, für das <!S gewährt wird." Fassung:
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 849
,(5) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten
für den Angehörigen nach dem Kindergeld- Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
gesetz, nach dem Dritten Abschnitt des Kin-
dergeldanpassungsgesetzes oder nach § 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldergänzungsge-
setzes, so ruht der Anspruch auf Familien- Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1955.
zuschlag, soweit er das Kindergeld nicht
übersteigt.· Der Bundespräsident
Theodor Heuss
(2) § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rege-
lung der Arbeitslosenunterstützung in Groß- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Berlin gilt auch für die Arbeitslosenfürsorge.• Blücher
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge- Der Bundesminister für Arbeit
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Anton Storch
§ 14· des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Der Bundesminister der Finanzen
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Schäffer
§ 22 Der Bundesminister des Innern
Inkrafttreten Dr. Schröder
§ 16 Nr. 1 Buchstabe b dieses Gesetzes tritt mit Der Bundesminister für Familienfragen
· Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft. Im übrigen Dr. Wuermeling
Drittes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).
Vom 24. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (hierzu gehören nicht Waren, die mit Edel-
rates das folgenäe Gesetz beschlossen: metallen oder Edelmetallegierungen über-
zogen _sind); _
Artik·el 1
f) Edelsteine und Schmucksteine (Haloedelsteine),
Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von auch synthetische, sowie äegenstände in Ver-
Berlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 bindung mit . diesen Steinen, ausgenommen
(Bundesgesetzbl. I S. 621) und in der Fassung der Diamantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeiten-
Änderungsgesetze vom 15. April 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 117) und vom 19. Dezember 1954 (Bun-
dem Teil aus Industriediamanten);
g) echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie
--
. -~
desgesetzbl. I S. 439) wird wie folgt geändert:
Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen,
§ 6 erhält die nachstehende Fassung: !
h) die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuer-
,.§ 6 gesetzes genannten Gegenstände.•
. Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht ge-
währt für den Erwerb folgender Gegenstände:
Artikel 2
a) Originalwerke der Pla,stik, Malerei und
Graphik nicht mehr lebender Künstler; Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
b) Gebrauchtwaren; des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(BundesgesetzbL I S. 1) auch im Land Berlin. ·
c) Antiquitäten;
d) Briefmarken;
e) Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form Artikel 3
von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
''
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung zur .Änderung
von Rechtsvorschriiten auf dem Gebiete des Saatgutwesens.
Vom 21. Dezember 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 5, des § 42 Abs. 1, des 3. § 21 erhält folgenden neuen Absatz 3:
§ 43 Abs. 3 Salz 2, des § 51 Abs. 1 und 3 und des ,, (3) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 51 der Anlage 3
§ 52 Abs. 1 Satz 2 des Saatgulgesctzes vom 27. Juni gilt die Spalte 8 erst ab 1. April 1960. Bis dahin
1953 (Bundesgcsctzbl. I S. 450) wird mit Zustimmung sind in 100 Körnern bis 30 fluoreszierende Keim-
des Bundesrates verordnet: linge nicht als Unreinheit anzusehen."
4. Anlage 1:
Artikel a) In Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe a er-
Die Anlugc zu § 1 der Verordnung über das halten die Eingangsworte folgende Fassung:
Artenverzeichnis vom 30. Oktober 1953 (Bundes- „ a) bei Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen
gesetzbl. I S. 1 ,1ß7) wird wü~ fo1qt q0öndert: sowie Hirse außer Besenhirse und Zucker-
1. Die Anla~Je wird durch die Aufnahme folgender hirse ... ".
Arten ergänzt: b) In Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe b er-
„Brassica juncea Czcrn. u. Coss. Sareptasenf halten die Eingangsworte folgende Fassung:
Cucurbita maxima Duch. Riesenkürbis ,,b) bei Raps, Rübsen und Sareptasenf ... ".
Lathyrus cicera L. Platterbse, c) In Ziffer I Buchstabe B Nr. 2 Satz 1 werden
rotblühende nach dem Wort „Seide" das Komma und die
Sorgum saccharatum Pers. Zuckerhirse Worte „keinen großen Ampfer und keinen
Sorgum technicurn Koern. Besenhirse". sam enreifen K1 eeteuf el" gestrichen.
2. Die Worte d) In Ziffer I Buchstabe D Nr. 1 Buchstabe d wird
das Wort „Trennreihe" durch das Wort „Trenn-
,,Allium ascalonicum L. Schalotten-
streifen" ersetzt.
zwiebeln"
werden gestrichen. e) Ziffer I Buchstabe D Nr. 2 erhält folgende Fas-
sung:
3. I-Iinter den Worten „Brnssica oleracea L." wird
„2. von benachbarten Beständen, •die gleichzeitig
das Wort „Blättt~rkohl" gestrichen. Das Wort blühen
„Futterkohl" hinter den Worten „ var. acephala
a} Mais neben
DC." wird durch das Wort „Blätterkohl" ersetzt.
Mais einer anderen Anbau-
4. Unter „Brassica oleracea L." werden die Worte stufe derselben Sorte, wenn
,, var. sabauda L. Wirsin9kohl" der Nachbarbestand deutliche
Abbauerscheinungen zeigt 100 m
ersetzt durch die Worte
Mais einer anderen Sorte 200m
,, var. bullata DC. subvar. Wirsingkohl
sabauda L. außer f. fimbriata b) Ackerbohnen neben
außer
Schnittkohl". Ackerbohnen einer anderen
Sorte und Puffbohnen 100 m
5. Die Worte
c) Bitterstoffarme blaue Lupinen
,.Cucurbita pepo L. var. Olkürbis" neben
oleif era Pietsch
anderen blauen Lupinen 50m
werden ersetzt durch die Worte
,,Cucurbita pepo L. d) Bitterstoffarme gelbe (weiße)
Gartenkürbis,
Lupinen neben
Olkürbis".
anderen gelben (weißen) Lupinen 300m
6. Die Worte „ Vicia sapium L." werden durch die e) Raps neben
Worte Raps einer anderen Anbau-
,, Vicia sepium L." ersetzt. stufe derselben Sorte 50m
Raps einer anderen Sorte 300m
Kohlrüben 1000 m
Artikel 2 Mai- und Herbstrüben 100 rn
Rübsen, Senf, Sareptasenf,
Die Anerkennungsverordnung vom 29. März 1954 Olrcttich, Futter- und Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 48, 93) in der Fassung der Ver- müsekohlarten, Rettich und
ordnung zur Anderunu der Anerkennungsverord- Radics Trennstreifen
nung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I f) Rübsen neben
S. 494) wird wie foJgt geändert: Rübsen einer anderen An-
1. § 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgendr' Fassung: baustufe derselben Sorte 50m
Rübsen einer anderen Sorte 300m
„Diese Verordnung tritt, soweit die Absätze 2 Kohlrüben 100 m
und 3 nichts anderes bestimmnn, am 1. April 1954 Mai- und Herbstrüben 1O00m
in Kraft." Raps, Senf, Sareptasenf, 01-
rettich, Futter- und Gemüse-
2. § 21 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: kohlarten, Rettich und Radies Trennstreifen
„ In Ziffer I Buchstabe D Nr. 2 Buchstaben 1 und m
g) Senf neben
der Anlage 1 gelten die Mindestentfernungen von Senf einer anderen Anbau-
1000 m erst ab 1. Januar 1957." stufe derselben Sorte 50m
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 851
Senf einer anderen Sorte 300m b) Buchstabe D Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Raps, Rübsen, Sareptasenf,
O!retl:ich, Kohlrüben, Futter- „2. Mai- und Herbstrüben neben
und Gemüsekohlarten, Mai- Ma.i- und Herbstrüben einer
und Herbstrüben, Rettich und anderen Anbaustufe derselben
Radies Trennstreifen Sorte Trennstreifen
Mai- und Herbstrüben einer
h) Sareptasenf neben anderen Sorte 500m
Sareptascnf einer anderen Rübsen 1000 m
Anhanstufe derselben Sorte 50m Raps und Kohlrüben 100m
Sareptasenf einer anderen Senf, Sareptasenf, Olrettich,
Sorte 300m Futter- und Gemüsekohlarten Trennstreifen•.
Raps, Rübsen, Senf, 01-
rcttich, Kohlrüben, Futter- c) Buchstabe D Nr. 3 erhält folgende Fassung:
und Ccrnüsckohlarten, Mai- „3. Rettich und Radies neben
und Iforhstrliben, Rettich und
Rettich und Radies einer anderen
Raclies Trennstreifen Sorte 500 m
1) t:Hrnttic:h neben Olrettich 1000 m
Olrntlicb eiri'er anderen An- Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf,
ha11stufc derselben Sorte Kohlrüben, Futter- und Gemüse-
SO m
O! retl.ich einer ,rndcrcn Sorte
kohlarten Trennstreifen•.
300m
Rcttid1 und Radies 1000 m d) Buchstabe D Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Ri!ps, Rühscn, Senf, Sarepta-
scnf, Kohlrüben, Futter- und ,,4. Rote Rüben neben
Cmniisekohlarten, Mai- und Rote Rüben einer anderen An-
Hcrhstri'1hen Trennstreifen baustufe derselben Sorte Trennstreifen
Rote Rüben einer anderen Sorte 500m
k) Olk (irhis ncbc\n
Mangold, Futter- und Zucker-
Olkiirliis einer anderen An- rüben 1000 m•.
bd w;tufc dcrscllwn Sorte Trenn streifen
CJ!kürliis c,iiwr nnderen Sorte 300m e) Buchstabe D Nr. 5 erhält folgende Fassung:
andcn)n Kürhisar1en 500m „5. Mangold neben
1) FnUerrlih(~n neben Mangold einer anderen Anbau-
Futterrüben einer andc~ren stufe derselben Sorte Trennstreifen
Sorte Mangold einer anderen Sorte,
.500 rn
Z11ckcrrühPr1, Mangold und Rote Rüben, Futter- und Zucker-
Rote~ Rüben rüben 1000m•.
1000 rn
rn) ZuckcrrlilH!Tl neben f) Buchstabe D Nr. 10 erhält folgende Fassung:
Zll(:kcrriiben ,mdercr Sorten „10. Puffbohnen neben
uncl Typen 500 m Puffbohnen einer anderen An-
F11Uc)rriihc:n Mangold und baustufe derselben Sorte, Busch-
RotE~ Rüber; 1000 m und Stangenbohnen (ohne blau-
n) Miihrcn neben hülsige) Trennstreifen
Puffbohnen einer anderen Sorte 200m
Möhren einer anderen Sorte 500m Pferdebohnen 300m".
o) Kohlrülwn neben g) Buchstabe D Nr. 12 erhält folgende Fassung:
Kohlrüben einer anderen An-
„ 12. Kürbis neben
baustufe derselben Sorte 50m
Koh I rü ben üiner anderen Kürbis einer anderen Anbau-
Sorlc 300m stufe derselben Sorte Trennstreifen
Raps 1000 m Kürbis einer anderen Sorte 300m
Rii bstm, Mai- und Herbst- anderen Kürbisarten 500 m".
rüben 100 m 6. Anlage 3:
Senf, Sareplasenf, Olrcttich,
Pntter- und GPmüsckoh larten, a) Ziffer I Buchstabe A Nr. 14 Spalte 2 erhält fol-
Rc~tl.ich nnd Radics Trennstreifen gende Fassung:
p) Futterkohl neben ,, Sommerraps, Sommerrübsen, Sareptasenf".
Futt.erkohl einer anderen An-
ba ustufo derselben Sorte 50 m b) Ziffer I Buchstabe A Nr. 26 Spalte 2 erhält fol-
Fullerkohl einer anderen gende Fassung:
Sorte und anderen Kohl-
,,Kolbenhirse, Besenhirse, Zuckerhirse".
arten 500 m
Raps, Rübsen, Senf, Sarepla- c) Ziffer I Buchstabe A Nr. 51 Spalte 4 erhält fol-
senf, Olrcttich, Kohlrüben,
M,1i- und Herbstrüben, Rettich
gende Fassung:
lnHl Radi es Trennstreifen". ,,2; keine anderen Arten von Weidelgras (vgl.
5. Anlage 2: Spalte 8)".
a) Buchstabe D Nr. 1 erhült foluende Fassung: 7. Anlaue 5:
wl. Gemüsekohl ll(~ben a) Ziffer I Nr. 3 Spalte 2 erhält folffende
Gemüsekohl einer anderen An- ,,Mais, Hülsenfrüchte ohne bitterstoffarme Lu-
baustufe derselben Sorte Trennstreifen pinen".
G(!mtisekohl einer anderen Sorte 500m
anderen .Kohlarten 1000 m b) Ziffer I Nr. 4 wird gestrichen.
Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf,
Olrdtich, Kohlrüben, Mai- und c) In Ziffer I Nr. 5 Spalte 2 werden die Worte
Herbstrüben, Rettich und Radies Trennstreifen". ,, und Futtererbsen gestrichen.
II
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
d) Ziffer I Nr. 7 Spalte 2 erhält folgende Fassung: zu 20 und bei Linsen, Wicken und Lupinen bis
,,Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf, Mohn, zu 15 von 100 hartschaligen Körnern als voll-
Gräser ohne Goldhafer". keimfähig."
4. Anlage 3:
Artikel 3 a) Ziffer I Nr. 6 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
Die Allgemeine Zulassungsverordnung vom 30. Ok- „Kleinkörnige Kleearten und Gräser ohne
tober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1495) in der Fassung Goldhafer".
der Zweiten Verordnung zur Änderung der All- b) In Ziffer I wird hinter Nr. 6 folgende neue
gemeinen Zulassungsverordnung vom 20. Dezember N;r. 6 a eingefügt:
1954 (Bundesgesetzbl. 1954 I S. 488, 1955 I S. 92) ,,6 a Goldhafer 25 50".
wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: Artikel 4
,,5. Aufwuchsgcbiet (Herkunft)." § 1 der Ersten Verordnung über die Zulassung
2. § 16 erhält folgende Fassung: von Handelssaatgut vom 30. Oktober 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1505) erhält folgende Fassung:
,,(1) Diese Verordnung tritt, soweit Absatz 2
nichts anderes bestimmt, am 1. November 1953 in ,,§ 1
Kraft. Saatgut inländischer Herkunft von Luzerne,
(2) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 54 der Anlage 1 Klee, Futtererbsen, Wicken, Bitterlupinen, Hirse,
gilt die Spalte 8 hinsichtlich der fluoreszierenden Spörgel, Senf, Korbweiden und Reben sowie von
Keimlinge erst ab 1. April 1960. Bis dahin sind in Gräsern außer Glatthafer, Wiesenrispe, Einjähri- .
100 Körnern bis 30 fluoreszierende Keimlinge gern W eidelgras, Welschem W eidelgras, Rot-
nicht als Unreinheit anzusehen." schwingei und Wiesenschwingel darf bis auf
3. Anlage 1: weiteres als Handelssaatgut nach Maßgabe der
Allgemeinen Zulassungsverordnung vom 30. Ok-
a) Ziffer I Buchstabe A Nr. 13 Spalte 1 erhält fol-
tober 1953 in der Fassung der Verordnung zur
gende Fassung:
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des
,,Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf". Saatgutwesens vom 21. Dezember 1955 (Bundes-
b) Ziffer I Buchstabe A Nr. 54 Spalte 4 erhält fol- gesetzbl. I S. 850) zugelassen werden."
gende Fassung:
„2; kein Wiesenschwingel und keine anderen Artikel 5
Arten von Wei delgras (vgl. Spalte 8) ".
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
c) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 57 wird in den Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Spalten 4 und 8 das Wort „Deutsches" ge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung_mit § 71 des Saatgut-
strichen. gesetzes auch im Land Berlin.
d) In Ziffer I Buchstabe A erhält der 2. Nachsatz
zu der Tabelle folgende Fassung: Artikel 6
,, Bei Luzerne und Schotenklee gelten bis zu 40, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956, Ar-
bei den übrigen Kleearten und Esparsette bis tikel 4 jedoch erst am 1. April 1956 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1955.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 853
Körperscha.ftsteuer-Durchführungsverordnung
(KStDV 1955).
Vom 23. Dezember 1955.
Auf Grund des § 23 und des § 23 a Abs. 1 des Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur
21. Dezember 1954 (ßundesgesetzbl. I S. 467) verord- Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Stra-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- ßenreinigung und zur Abführung von Abwässern
desrates: und Abfällen.
§ 5
Zu § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
§ 1 Rechtsform
Betriebe gewerblicher Art (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann
von Körperschaften des öffentlichen Rechts unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
(l) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts gehören alle (2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form
Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft- gekleidet sind, werden nach den für diese Rechts-
lichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder form geltenden Vorschriften besteuert.
anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Ab-
sicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. § 6
(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher Off entlieh-rechtliche Versicherungsanstalten
Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich inner-
halb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirt- Offentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind
schaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selb- auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in mit Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.
einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buch-
führung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
hindeutenden Merkmal bestehen. Daß die Bücher § 7
bei einer anderen Verwaltung geführt werden, ist
unerheblich. Durchführung_ der Steuerbefreiung
(3) Als Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten
Art ist jede entgeltliche Uberlassung von Einrich- die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom
tungen, Anlagen oder Rechten anzusehen, die beim 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der
Verpächter einen Betrieb gewerblicher Art darstel- Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-
len würden. rung der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948
§ 2 (WiGBl. S. 181) 1 ) und die Verordnung zur Durch-
fühning der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-
Versorgungsbetriebe gesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. De-
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592). ·
die Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung
mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem § 8
öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
§ 3 Von der Körperschaftsteuer sind befreit
1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund
Land- oder forstwirtschaHliche Betriebe
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von Kör- Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 - WGG
perschaften des iiffontlichen Rechts sind steuerfrei. - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das Ge-
setz ergänzenden Vorschriften als gemeinnüt-
§ 4 zig anerkannt sind;
2. Unternehmen, solange sie als Organe der
Hoheitsbetriebe staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) aner-
Betriebe von Körperschaften des öffentlichen kannt sind;
Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent- 3. die von den zuständigen Landesbehörden be-
lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören gründeten oder anerkannten gemeinnützigen
nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus- Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssied-
übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an- lungsgesetzes und im Sinn der Bodenreform-
zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu gesetze der Länder;
deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich- 1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsbl. für Ber-
tet ist. Hierher gehören z. B. Forschungsanstalten, lin 1952 S. 1128.
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
4. die von den obersten Landesbehörden zur 2. die jeweils erreichten Rechtsansprüche der
Ausgabe von Heimstätten zugelassenen ge- Leistungsempfänger vorbehaltlich des Ab-
meinnützigen Unternehmen im Sinn des Reichs- satzes 3 die folgenden Beträge übersteigen:
heimstätten gesctzes. als Pension
6 000 Deutsche Mark jährlich,
Zu § 4 Abs. 1 zm. 7 des Gesetzes als Witwengeld
4 800 Deutsche Mark jährlich,
Pensionskassen und ähnJichP Kassfm als Waisengeld
1 800 Deutsche Mark jährlich
§ 9
für jede Waise oder
AHgemetnes als Sterbegeld
Rcchtsfähine Pensionskassen und ähnliche rechts- 800 Deutsche Mark als
fähige Kassen (rechtsf:ihige ·witwen-, w·aisen-, Gesamtleistung.
Sterbe-, Kranken-, Unt.eri,f.ützunnskas~:en und son- (3) Die jeweils erreichten Rechtsansprüd1e der
stige rechtsLihiu<' Hilfskassen für Fülle der Not oder Leistungsempfänger dürfen in nicht mehr als 10
Arbeitslosinkeit) sind von der Körperschaftsteuer vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Ab-
unter den foJuend<~n Voraussetzungen befreit: satz 2 Ziff. 2 bezeichneten Beträge gerichtet sein.
1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere Dies gilt in nicht mehr als 2 vom Hundert aller
Zugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen Fälle für Pension, Witwengeld und Waisengeld
Geschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich uneingeschränkt. Im übrigen dürfen die Rechtsan-
miteinander verbundener Geschäftsbetriebe be- sprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
stimmt sein Zu den Zugehörigen im Sinn als Pension 12 000 Deutsche Mark jährlich,
dieser Bestimmung rechnen auch deren Ange- als Witwengeld 6 000 Deutsche Mark jährlich,
hörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).
als Waisengeld 2 400 Deutsche Mark jährlich
2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistun- für jede Waise,
gen' der Kasse zugute kommen sollen (Lei-
als Sterbegeld 1 200 Deutsche Mark als
stungsempfänger), darf sich nicht aus dem
Gesamtleistung.
Unternehmer oder dessen Angehörigen und
bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern
oder deren Angehörigen zusammensetzen § 11
3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen Kassen
satzungsmäßig nur den LPistungsempfängern ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
oder deren Angehörigen zugute kommen oder Rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige
für ausschließlich gemeinnützige oder mild- rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Ar-
tätige Zwecke verwendet werden. beitslosigkeit, die den Leistungsempfängern keinen
4. Es muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art Voraussetzungen erfüllen:
und Höhe der Leistungen eine soziale Einrich- 1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwen-
tung darstellt. dung des Vermögens und der Einkünfte der
5. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechts- Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich für
anspruch der Leistungsempfänger die Voraus- die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein.
setzungen des § 10, bei Kassen ohne Rechts- 2. Die Zugehörigen des Betriebs (§ 9 Ziff. 1) dürfen
anspruch der Leistungsempfänger die Voraus- zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zu-
setzungen des § 11 erfüllt sein. schüssen nicht verpflichtet sein.
3. Den Zugehörigen des Betriebs (§ 9 Ziff. 1) oder
§ 10 den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs
muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht
Kassen
zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Be-
mit Rechtsanspruch der Leistun~JscmpHi.nger
träge, die der Kasse zufließen, beratend mit-
(1) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche zuwirken.
rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern 4. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld
einen Rechtsanspruch gewähren, müssen als Ver- d.ürf en die in § 10 Abs. 2 und 3 bezeichneten
sicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Beträge nicht übersteigen.
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931
§ 12
(Reichs9esetzhl. I S. 315) oder als öffentlich-recht-
liche Versichenm~1sanstalt beaufsichtigt werden. Kleinere Versicherungsvereine
(2) Der Betrieb einer im Absatz 1 bezeichneten Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
Kasse stellt eine soziale Einrichtung im Sinn des keit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Beauf-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes insbesondere dann sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-
nicht dar, wenn gen und Bausparkassen sind von der Körperschaft-
l. der Arbeitslohn der Mf~hrzahl der Lei- steuer befreit,
stungsernpfonger dc~n Betrag von 9000 Deut- 1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt
sche Mmk jtihrlich übersleigt oder der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 855.
des im Veranlagungszeitraum endenden Wirt- § 14 Abs. 1,
schaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht § 15,
überstiegen haben: § 16 Abs. 1 bis 3,
a) 250 000 Deutsche Mark bei Versicherungs- § 17 Abs. 1, 2 und 5,
vereinen, die die Lebensversicherung oder
§ 17a Abs. 1, 2 und 4,
die Krankenversicherung betreiben,
§ 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3,
b) 50 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-.
sicherungsvereinen, oder §§ 19 bis 25,
§ 29 Abs. 1, 2 und 4,
2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe-
geldversicherung beschränkt, sie kein höheres § 30,
Sterbegeld als 500 Deutsche Mark als G~samt- § 31 Abs. 1,
leistung gewähren und im übrigen die Voraus- § 35,
setzungen des § 9 Ziff. 3 erfüllen. §§ 43 und 44,
§ 46a·Satz 1,
Zu § 4 Abs. 1 Zi!f. 8 des Gesetzes
§ 47,
§ 13
§ 49,
Berufsverbände § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 5 und 6,
ohne öffentlidi-redl.tlidl.en Charakter
§ 52 Abs. 9.
Zu den von der Körperschaftsteuer befreiten Be- § 7 a des Einkommensteuergesetzes ist auf sol-
rufsverbände:ii ohne öffentlich-rechtlichen Charakter che Körperschaften anzuwenden, deren Mitglie-
können Berufsverbände der Arbeitgeber und der der oder Gesellschafter während des Wirt-
Arbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberverbände und Ge- schaftsjahrs, für· das die Bewertungsfreiheit in
werkschaften) und andere Berufsverbände (z. B. Anspruch genommen wird, zu dem in § 7 a
Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Hausbesit- Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes be-
zervereine) gehören, wenn ihr Zweck nicht auf zeichneten Personenkreis gehören. Liegen nidl.t
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. bei allen Mitgliedern oder Gesellschaftern die
Voraussetzungen des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des
Zu § 4 Abs. 1 ZiH. 8 und 9 des Gesetzes Einkommensteuergesetzes vor, so gilt § 7 a des
§ 14 Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe,
Wirtsdl.aftlidl.er Gesdl.äftsbetrieb, daß Bewertungsfreiheit von Aktiengesellsdl.af-
Vermögensverwaltung ten nicht, von anderen Körperschaften nur in
• Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-
(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine men werden kann, mit dem die Mitglieder oder
selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein- Gesellschafter„ die die Voraussetzungen des
nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile er- § 7 a Abs. 1 Satz 1 · des Einkommens\euerge-
zielt werden und die über den Rahmen einer V er- setzes erfüllen, an der Körperschaft beteiligt
mögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn sind. Die Höchstgrenze der Abschr,eibung nadl.
zu ·erzielen, ist nicht erforderlich. § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
(2) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,· zes für die Körperschaft beträgt auch in diesem
wenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermögen Fall 100 000 Deutsche Mark. Die für die An-
verzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen ver- wendung des § 7 a des Einkommensteuerge-
mietet oder verpachtet wird. setzes getroffene Regelung gilt entsprechend
für die Anwendung des § 7 e des Einkommen-
Zu den §§ 5 bis 7 und § 20 des Gesetzes steuergesetzes. § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5,
Abs. 2, 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes
§ 15 gelten entspredlend im Fall des § 2 Abs. 2 des.
Allgemeines Gesetzes;
Bei dar Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind 2. die folgenden Vorschriften. der Einkommen-
anzuwenden ste1:1er-Durchführungsverordnung:
1. die folgenden Vorsehliften des Einkommen- §§ 1 bis 3,
sfeuergesetzes: §§ 5 bis 25,
§ 2 ,A.bs. 2 bis 5 und Abs. 6 Ziff. 1, § 27,
§ 3 Ziff. 7 Satz 1, Ziff. 10 Satz 1 und Ziff. 16, § 51,
§ 3a, §§ 53, 54,
§ 3b, § 56 Abs. 1,
§§ 4 bis 8, § 58,
§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6, § 60,
§ 10 Abs. 1 Ziff. 7, § 69,
§ 10d, § ?3, Abs. 1 und 3,
'§ 11, §§ 74 bis 77,
§ 13 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2, 3, 6 und 7.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 16 § 19
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Verdeckte Gewinnausschüttungen
Bei Sleuerpflichligen, die nach den Vorschriften Bei der Ermittlung des Einkommens sind verdeckte
des I-Iundelsgesdzbuchs zur Führung von Büchern Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
verpflichtet sind, sind alle Einkünfle als Einkünfte
Beispiele:
aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte und
erhält dafür ein unangemessen hohes Gehalt.
§ 17
2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter
Krankenversicherungsunternehmen besondere Umsatzvergütungen neben einem an-
(1) Bt!i Versicherungsunternehmen, die das Kran- gemessenen Gehalt.
kenversicherungsgeschäft allein oder neben anderen 3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von der
Versicherungszweigen nach einem von der Ver- Gesellschaft zinslos oder zu einem außerge-
sicherungsaufsichtsbehörcle genehmigten technischen wöhnlich geringen Zinsfuß.
Geschäftsplan im Sinn der §§ 11 und 12 des Ver- 4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft
sicherungsaufsich lsgesetzes betreiben, sind Beitrags- ein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehns-
rückerstattungen, die auf Grund des Geschäftsergeb- hingabe mit der lJneinbringlichkeit gerechnet
nisses gewährt werden uncl aus dem Krankenver- werden muß.
sicherungsgeschäJt stammen, abzugsfähig; Zufüh-
5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Dar-
rungen zu Rücklagen für solche Beitragsrückerstat-
lehen zu einem außerordentlich hohen, Zinsfuß.
tungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die aus-
schließliche Verwendung der Rücklagen für diesen 6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft
Zweck durch Satzung, Versicherungsbedingungen Waren oder erwirbt von der Gesellschaft \!\Taren
oder durch geschbftsplanmJfüge Erklärun~r gesichert und sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhn-
ist. lichen Preisen oder erhält besondere Preisnach-
lässe und Rabatte.
(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Vcrsiche-
7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge-
rungsunternehnwn sind fi'1 r das Krankenversiche-
sellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurs-
rungsgeschäft rn inclestens 5 vom Hundert des nach
wert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien an
den Vorschriften des Einkornrnensteuergesetzes und
einen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis
des Körperschaflsleuergeset1:es errni Ltelten Gewinns
als dem Kurswert.
zu versteuern, von dem der bei dem Krankenver-
sicherungsgeschäft für die! Versidwrten bostirnmte 8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines
Anteil noch nicht abgezo~Jen ist. Gesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver-
pflichtungen, wie Bürgschaften.
9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr
§ 1H
einem Gesellschafter gegenüber zustehen.
Beschränkt steuerpflichtige 10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,
Versicherungsunternehmen sondern auch für einen Gesellschafter persönlich
(1) Bei beschrä.nkt steuerpflichtigen Versiche- tätig ist, erhält dafür eine Gesamtvergütung,
rungsunternehmen i~,t für die Berechnung clcs inlän- welche die Gesellschaft unter Unkosten ver-
dischen steuerpflichtigen Einkommens von d(~:n tech- bucht.
nischen Ergebnis im inländischen Versicherungsge-
schäft auszugehen, wenn für das inländische Ver- Zu § 8 Abs. 1 d-es Gesetzes
sicherungsgeschäfl eine steuerlich einwandfreie ge- § 20
sonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich
ist. Hinzuzurechnen ist der dem Inlcmdgeschäft ent- Mitgliederbeiträge
sprechende Anteil an den Vermögenserträgen des (1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 des
Gesamtunternelrnwns, abzuziehen ist der dem inlän- Gesetzes sind Beiträge, clie die Mitglieder einer
dischen Versichenmgsgeschäft entsprechende Antei.l Personenvereinigung "''-''·'"'-'',,.'-•" in ihrer Eigenschaft
an den Generalunkosten des Gesc1mtuntcrnehmens, als Mitglieder nach den zu entrichten ver-
soweit diese Anleile nicht im tedrnischen Ergebnis pflichtet sind.
des inländischen Versichcnmgsgeschäfts enthalten
sind. (2) Bei Versicherungsunternehmen Ist die Vor-
schrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen
(2) Wenn für das inländische Versicherungsge- der Mitglieder, die ein Entgelt für die Ubernahme
schäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er- der Versicherung darstellen, nicht anzuwenden.
mittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist,
so ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen
Zu § 9 des Gesetzes
der dem Verhältnis der inländischen Prämienein-
§ 21
nahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende
Teil des ausgewiesenen Gewinns cles Gesamtunter- Schachtelgesellschaften
nehmens zugrunde zu legen.
Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
(3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,
Betrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben hin- Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt
zuzurechnen. steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, dem unbe-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 857
schränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der
Gegenseitigkeit oder dem Betrieb einer inländischen Rechnungsabgrenzung dienen. Dahei dürfen die
Körperschaft des öffentlichen Rechts ununterbrochen Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur
seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er- Siche,rstellung der Verpflichtungen aus den am
mittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsvertragen
gehört haben. erforderlich ist.
§ 22 (2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu
Vermögensmitteilung Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-
bedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzun-
Entfällt ein nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes außer gen erforderlich: '
Ansatz bleibender Gewinnanteil auf eine Beteili-
1. Es muß nach den Erfahrungen in dem be-
gung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und übersteigt dieser Gewinnanteil 8 vom Hundert treff enden Versicherungszweig mit erheb-
des eingezahlten Nennbclrags dieser Beteiligung, lichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu
so hat das Finanzamt das bei der letzten Veran- rechnen sein.
lagung zur Vermögenslculir festgestellte Vermögen 2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dür-
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder das fen nicht durch die Prämien ausgeglichen
Verhältnis dieses Verrn eigens zum eingezahlten werden. Sie müssen aus den am Bilanz-
Stammkapital (Nennkapital) dem schachtelbe- stichtag bestehenden Versicherungsver-
günstigten Gesellschafter auf Anfrage mitzuteilen, trägen herrühren und dürfen nicht durch
soweit dies für die Zwecke der besonderen Körper- Rückversicherungen gedeckt sein.
schaftsteuer nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes erforder-
lich ist.
Zu § 1 t Ziff . .5 des Gesetzes
§ 23
§ 25
Uberg angs regel ung
für die besondere Körperschaftsteuer Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
im Sinn des § 9 Abs. 3 des Gesetzes wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
(1) Für Gewinnanteile, die bei der ausschütten-
den Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
Wirtschaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
1955 enden, ist die besondere Körperschaftsteuer im Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes gelten die
nicht zu erheben. §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom
1-6. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der
(2) Die Gewinnanteile im Sinn des § 9 Abs. 3
Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Anderung
Satz 1 des Gesetzes, die bei der ausschüttenden
der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für ihr
Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
(WiGBl. S. 181) 1) und die Verordnung zur Durch-
1954/1955 darstellen, werden nur mit dem Teil an-
führung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-
gesetzt, der bei der ausschüttenden Kapitalgesell-
gesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. De-
schaft dem Verhältnis der auf das Kalenderjahr 1955
zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
entfallenden Umsätze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955
zu den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr erzielten (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
Umsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) ent- zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
spricht. Fallen diese Gewinnanteile in dem vom Ka- der Bundesregierung, die der Zustimmung des
lenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 1954/1955 Bundesrates bedarf, allgemein als besonders för-
an, so ist Satz 1 nur auf Antrag und mit der derungswürdig anerkannt worden sein.
Maßgabe anzuwenden, daß der der besonderen
(3) Zmvendungen für die in den Absätzen 1 und 2
Körperschaftsteucr unterliegende Teil der Gewinn-
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
anteile dem Veranlagungszeitraum 1955 zuzurechnen
wenn
ist. Das für die Veranlagung der ausschüttenden
1. der Empfänger der Zuwendungen eine
Kapitalgesellschaft zusWndige Finanzamt hat das
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
nach Satz 1 maßgebende Umsatzverhällnis dem
eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universi-
schachtelbegünstigtfm Cc•sellschaftcr auf Anfrage
tät, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,
mitzuteilen.
daß der zugewendete Betrag zu einem der
(3) Gewinnausschütlunnen gellen als für das in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten
Wirtschaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn Zwecke verwendet wird, oder
sich der Gewinnverteilunqsbeschluß bezieht.
2. der Empfänger der Zuwendungen eine in
Zu § 11 Ziff. 2 des Gesetzr-s § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete
Körperschaft, Personenvereinigung oder
§ 24 Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie
Versicherungs technische Rücklagen den zugewendeten Betrag nur für ihre
satzungsmäßigen Zweck:e verwendet.
(1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-
lagen (§ 11 Ziff. 2 des Ccsetzes) sind insoweit ab- 1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin
zugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um 1952 s. 1128.
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung Zu § 19 des Gesetzes
des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im § 28
Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes als steuerbe- Steuersatz für Kreditanstalten
günstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzun-
gen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht ge- (1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 2
geben sind. Ziff. 1 des Gesetzes sind nur solche Kredite, die
nicht binnen vier Jahren rückzahlbar sind.
§ 26 (2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die
sich auf die im § 5 des Hypothekenbankgesetzes
Förderung staatspolitischer Zwecke genannten Geschäfte beschränken, sind wie reine
Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke Hypothekenbanken zu behandeln.
können nur abgezogen werden, wenn
1. a) sie an eine politische Partei, auf deren Wahl- § 29
vorschlag bei der letzlen Wahl zum Bundes- Berücksich tigungsfähige Ausschüttungen
tag oder zur Volksvertretung eines Landes
mindestens ein Abgeordneter gewählt wor- Ausschüttungen auf Grund eines Beschlusses,
den ist, oder an eine politische Partei der durch den der Gewinn eines bestimmten Wirt-
schaftsjahrs verteilt wird, können nur berücksichti-
dänischen Minderheit gegeben werden und
gungsfähige Ausschüttungen dieses Wirtschafts-
b) die Bundesleitung oder die für die empfan- jahrs sein.
gende Stelle zuständige Landesleitung der
Partei bestätigt, daß die in Buchstabe a be- § 30
zeichnete Voraussetzung vorliegt und der Lebensversicherungsgesellschaften,
zugewendete Betrag nur für staatspolitische Krankenversicherungsgesellschaften
Zwecke verwendet werden wird, oder
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auch bei der
2. sie an eine juristische Person gegeben werden, Besteuerung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes und nach
die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Ge- § 17 Abs. 2 für die berücksichtigungsfähigen Aus-
schäftsführung ausschließlich staatspolitischen schüttungen im Sinn des § 19 Abs. 3 des Gesetzes
Zwecken dient und deren Mittel für die in Zif- auf 30 vom Hundert des Einkommens.
fer 1 bezeichneten Parteien verwendet werden,
und wenn die Empfängerin bestätigt, daß sie Zu § 23 des Gesetzes
den ihr zugewendeten Betrag nur zur Förde-
rung der in Ziffer 1 bezeichneten Parteien ver- Genossenschaften
wenden wird, oder § 31
3. sie an juristische Personen gegeben werden, landwirtschaftliche Nutzungs- und
die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Ge- Verwertungsgenossenschaften
schäftsführung ausschließlich allgemeinen
staatspolitischen Zwecken dienen und die Genossenschaften sind von der Körperschaft-
durch die Bundesregierung mit Zustimmung steuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-
des Bundesrates bestimmt werden. Allgemeine schränkt
staatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vor- 1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und
schrift sind solche, die auf die allgemeine För- forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
derung des demokratischen Staatswesens im Betriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossen-
Geltungsbereich des Crundgesetzes und in schaftenr Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossen-
Berlin (West) gerichtet sind; Bestrebungen, die schaften) oder
nur bestimmte Einzelinteressen staatspoli- 2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der
tischer Art verfolgen, dienen nicht allgemeinen von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-
staatspolitischen Zwecken. Die Empfängerin der und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn
Zuwendungen muß bestätigen, daß sie den ihr die Bearbeitung oder die Verwertung im Be-
zugewendeten Betrag nur für allgemeine staats- reich der Land- und Forstwirtschaft liegt (z.B.
politische Zwecke verwenden wird. Molkereigenossenschaften, Winzergenossen-
schaften, Brennereigenossenschaften, Viehver-
wertungsgenossenschaften, Eierverwertungs-
§ 27
genossenschaften).
Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug
§ 32
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli
1951 1 ) als besonders förderungswürdig anerkannt Steuerliche Anfangsbilanz
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- beim Eintritt in die Steuerpflicht
erhalten. (1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen § 31 körperschaftsteuerfrei war, steuerpflichtig, so
vor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt aner- kann sie. auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in
kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen dem die Steuerpflicht begründet worden ist, eine
aufrechterhalten. von den Wertansätzen in der Handelsbilanz ab-
weichende steuerliche Anfangsbilanz aufstellen. In
1) Im Land Berlin: 22. Auqust 1951. dieser Anfangsbilanz sind alle Wirtschaftsgüter des
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 859
Anlagevermögens mit den Teilwerten, höchstens je- der Warenrückvergütungen kann auch durch Be-
doch mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Höchst- schluß der Mitgliederversammlung und nach Ablauf
werten anzusetzen. des Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.
(2) Höchstwerte sind (2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder
1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948 sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an
vorhanden waren, die Wertansätze, die nach Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsaus-
dem D-Markbilanzgesetz vom 21. August gaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mit-
1949 (WiGBl. S. 279) in der Fassung des gliedergeschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung
Dritten D - Markbilanzergänzungsgesetzes . dieser Beträge ist der Uberschuß vor Abzug aller
vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl.I S. 297) 1 ) Warenrückvergütungen
in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark 1. bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen-
für den 21. Juni 1948 höchstens zulässig schaften im Verhältnis des Mitglieder-
waren, umsatzes zum Gesamtumsatz,
2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni 2. bei Absatz- und Produktionsgenossen-
1948 angeschafft oder hergestellt worden schaften (z. B. Verwertungsgenossenschaf-
sind, die Anschaffungs- oder Herstellungs- ten) im Verhältnis des Wareneinkaufs bei
kosten, Mitgliedern zum gesamten \Vareneinkauf
vermindert um die Absetzungen für Abnutzung aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn
oder Substanzverringerung (§ 7 des Einkommen- aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze
steuergesetzes). für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-
glieder.
§ 33
Kredi tgenossensdlaften
Schl ußvorschriften
Die Steuer wird auf ein Drittel ermäßigt bei Kre-
ditgenossenschaften, die Kredite aussd1ließlich an § 36
ihre Mitglieder gewähren. § 35 ist nicht anwendbar.
Geltungsbereich
§ 34
Diese Verordnung ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1955 anzuwenden.
Zentralkassen
Die Körperschaf tsteuer der Zentralkassen wird § 37
auf ein Drittel ermäßigt, wenn Kredite ausschließ-
lich an ihre Mitglieder gewährt werden und sie sich Anwendung im land Berlin
auf ihre eigentlichen genossenscqaftlichen Aufgaben Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
beschränken. Das gilt auch für die Zentralen, die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des
§ 35 ist nicht anwendbar. Gesetzes zur Änderung des Dritten Uberleitungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
§ 35 S. 821) und Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung
von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesge··
WarenrückvergU tungen
. setzbl. I S. 313) auch im Land Berlin.
(1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütun-
gen, die unter Bemessung nad1 der Höhe des § 38
VVarenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Ge-
nossenschaft für Ueferungen oder Leistungen und Inkrafttreten
Rückz,lldungen von Unkostenbeiträgen sind wie Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Waremückvergülungen zu behandeln: Die Höhe kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
1) Im Land Berlin: D-Markbil<.1nz~Jcsetz vom 12. August 1950 (VerordnunusbL für Groß-Berlin Teil I S. 329) in der
F<.1ssung des Dritten D-Mctrkbilanzergänzungsgesetzes vom 21. Juni 1955 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin
s. 453).
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
Kapi talertragsteuer-Durchführungsverordn ung.
Vom 23. Dezember 1955.
Auf Grund des § 5 l Abs. 1 des Einkomm<msteuer- fallenden Kapitalerträgen ist indessen der Steuer-
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezernber 1954 abzug vom Kapitalertrag insoweit vorzunehmen,
{BundesgesetzbL I S. 4/41) verordnet die Bundesre- als diese Kapitalerträge bei. den ausschütten„
gienmq mit Zustimmunq des Bundesrates: den Kapitalgesellschaften berücksiditigungsfähige
Ausschüttungen im Sinn des § 19 Abs. 3 des Kfü„
§ 1
perschaftsteuergesetzes sind. Satz 2 gilt nicht für
Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalqe-
Die Vcrord11trn(J zur Durd1fiihnmg des Steuer- sellschaftcn im Sinn des § 19 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5
a.bzuqs vorn Ki1pilü1crlruu (Kapitulcrtr<19stcuer) des Körperschaftsteuergesetzes (§ 9 Abs. 4 dr~,;
Ka.pi.ta l1! rl.riHJ:-5l(~uer-Du rr:h lii11runnsverordnunq Körperschaftsteuergesctzes)."
(KapSIDV) in der Fa:;sunq vorn 2B. September
1953 (Bundest1cseizbl. T S. 1475) wird wie folgt ge 3. Hinter § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:
ändert und er!JÜnzL: ,,§ 2a
1. In § 1 Abs. 1 vverden die Worte ,,§ 43 Abs. l des Uberg c.mgsregel ung
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom für die Kapitalertragsteuer
15. Septernbcr 1!J53 (Bundesncsetzbl. l S. 1355)" im Sinn des § 9 Abs. 4 Satz 2
durch die Worle .,§ 43 Abs. 1 und 2 des Einkom- des Körperschaftsteuergesetzes
rnensteueruesetzes in der Fassung vom 21. De- (1) Für Kapitalerträge, die bei der ausschütten
zem her 1954 (Bundes~Jese!.zbl. I S. 441)" ersetzt. den Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen
2. § 2 erhält die fo1~1Pndc Fasstlfl(J: für Wirtschaftsjahre darstellen, die vor dem
1. Januar 1955 enden, ist die Kapitalertragsteuer
.,§ 2 im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht zu erheben.
13dn~i u ng (: n
(2) Die Kapitalerträge, die bei der ausschütten-
(1) Der Steuerabzug ist nicht vorzLinehmen, den Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen
1. wenn Gläubiger und Schuldner der Ka- für ihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirt-
pitalertrüge im Zeitpunkt des Znfließens schaftsjahr 1954/1955 darstellen, unterliegen der
die gleiche Person sind, Kapitalertragsteuer im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2
2. Wfmn einer unbeschränkt stem~rptlichti- nur mit dem Teil, der bei der ausschüttenden
gen Kapitalgesellschaft, einem unbe- Kapitalgesellschaft dem Verhältnis der auf das
schränkt steuerpflichtigen Versich~rungs- Kalenderjahr 1955 entfallenden Umsätze des
verein auf Gegenseitigkeit oder einem Wirtschaftsjahrs 1954/1955 zu den gesamten in
BMricb einer inländischen Körperschaft diesem Wirtschaftsjahr erzielten Umsätzen (§ 5
des öffentlichen Rechts Kapitalerträge Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes)
aus Aktien, Kuxen oder Anteilen einer entspricht.
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital- (3) Gewinnausschüttungen gelten als für das
gesellschaft zufließen und der Gläubiger Wirtschaftsjahr vorgenommen, auf dessen Ge-
nachweislich seit Beginn des Wirtschafts- winn sich der G~winnverteilungsbeschluß be-
jahrs, in dem ihm der Kapitalertrag zu- zieht."
fließt, ununterbrochen an dem Grund-
oder Stammkapital der Kapitalgesell- 4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schaft mindestens zu einem Viertel un- a) In der Ziffer 1 werden hinter den Worten
mittelbar beteiligt ist (§ 9 Abs. 1 und 2 „des Einkommensteuergesetzes" die Worte
des Körperschaftsteuergesetzes). Der ,, , vorbehaltlich der Ziffer 2," eingefügt.
Steuerabzug darf hier jedoch nur bei den
b) Hinter der Ziffer 1 wird die folgende neue
Kapitalerträgen unterbleiben, die aus
Ziffer 2 eingefügt:
Anteilen herrühren, die dem Gläubiger
nachweislich ununterbrochen seit Beginn „2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2
tles nach Satz l maßgebenden Wirt-· 15 vom Hundert des Kapitalertrags,
schaftsjahrs gE>hörl haben. wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-
steuer trägt,
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 2
gelten enlsprechE>nd bei Kapitalerträgen, die 17,647 vom Hundert des tatsächlich aus-
dem Bund, den Ländern, Gemeinden und Ge- gezahlten Betrags, wenn der Schuldner
meindeverbänden aus Beteiligungen an unbe- die Kapitalertragsteuer übernimmt;".
schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften c) Die bisherigen Ziffern 2 {ind 3 werden Zif-
zufließen. Von den ällf diese Beteiligungen ent- fern 3 und 4.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 861
§ 2 von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetz-
blatt I S. 373) auch im Land Berlin.
Die Vorschriften des § 1 gelten erstmals für
Kapitalerträge, di(: nach dem 31. Dezember 1954 § 4
fällig werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 3 kündung in Kraft.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1955.
Ubcrleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
gesPtzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Cesetzes zur Änderung des Dritten Uberleitungsge- Blücher
setzes vom 20. Dezember 1952 {Bundesgesetzbl. I Der Bundesminister der Finanzen
S. 821) und Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung Schäffer
Zweite Verordnung
zur Durchführung des J{indergeldgesetzes
(Niederlande).
Vom 23. Dezember 1955.
Auf Grund des § 34 Abs. 3 des Gesetze,s über die
Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von
Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom
13. November 1954 {Bundesgesetzbl. I S. 333) ver-
ordnet di,e Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren g-e-
wöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Königreiches
der Niederlande haben und im Geltungsbereich des
Kindergeldgesetzes erwerbstätig sind, erhalten ab-
weichend von § 34 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes
Kindergeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 2
Niederländische Staatsangehörige erhalten. ab-
weichend von § 34 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes
Kindergeld nach den Vorschriften di,eses Gesetze,s
auch für diejenigen Kinder, die nicht im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes wohnen oder sich dort nicht
gewöhnlich aufhalten.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Jeitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 38 des Kinder-
geldgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Vernrdnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja.-
nuar 1955 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung zur vorläufigen Regelung
der Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes.
Vom 22. Dezember 1955.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur 2. eine Volksschule mit gutem Erfolg besucht hat
vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der oder mindestens eine entsprechende Schulbil-
Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6: August dung besitzt und
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung. des 3. eine für den Vollzugsdienst förderlid1e ~Berufs-
Gesetzes vorn 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I ausbildung abgeschlossen hat.
S. 530) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen verordnet:
§ 5
ABSCHNITT I Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
Grundsätzliche Vorschriften ein Jahr. Mindestens die letzten drei Monate dienen
§ 1 der Ausbildung in einem beim Bundeskriminalamt
stattfindenden oder einem sonstigen Lehrgang.
Allgemeines
(2) Wenn der Vorbereitungsdienst auf mehr als
Auf die Polizeivollzugsbemnten des kriminal-
ein Jahr festgesetzt ist, können auf die ein Jahr
polizeilichen Vollzugsdienstes findet die Verord-
übersteigende Zeit die Zeilen einer beruflichen
nung zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens
Tätigkeit nach Vollendung des 23. Lebensjahres, die
im Bundesdienst vom 30. NovPmber 1953 (Bundes-
für die Ausbildung förderlich waren, angerechnet
g,esetzbl. I S. 1543) Anwendung, soweit in dieser
werden.
Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 § 6
Laufbahnen Außerplanmäßige Dienstzeit
des kriminal polizeilichen Vollzugsdienstes (1) Die außerplanmäßige Dienstzeit dauert ein
(1) Laufbahnen des Vollzu~Jsdiensles sind Jahr.
1. der mittlere Vollzugsdienst, (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-
2. der gehobene Vollzugsdienst, endung des 23. Lebensjahres, die nicht schon auf
den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,
3. der höhere Vollzugsdienst.
können auf die außerplanmäßige Dienstzeit ange-
(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter: rechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und
1. im mittleren Vollzugsdienst: Kriminalober- Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt
assistent, Krim inalsekrc tär, Krirnim1lo ber- der Laufhahn entsprochen hat.
sekretär und Kriminalinspektor,
2. im gehobenen Vollzugsdienst: Kriminal-
kommissar und Kriminalrat, ABSCHNITT III
3. im höheren Vollzugsdümst: Regierungs·-
und Kriminalrat, Oberregierungs- und -kri-
Gehobener kriminalpolizeilicher Vollzugsdienst
minalrat und Regierungs- und Kriminal- § 7
direktor.
Voraussetzung
§ 3 für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Einstellung in die Laufbahnen (1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen
In die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Voll- werden, wer
zugsdienstes dc:s Bundes können unmittelbare Be- 1. mindestens 23 und höchstens 30 Jahre alt
werber (§§ 4 bis 13) und Beamte sowie frühere ist,
Beamte anderer Dienstherren (§ 14) eingestellt 2. das Zeugnis über die Reifeprüfung besitzt,
werden. 3. eine für den Vollzugsdienst förderliche
Berufsausbildung abgeschlossen hat und
ABSCHNITT II
4. in einem Beruf, einschließlich der Berufs-
Mittlerer kriminalpolizeilicher Vollzu9sdienst ausbildung, mindestens vier Jahre tätig
gewesen ist.
§ 4
Voraussetzungen (2) Beamte des mittleren kriminalpolizeilichen
für dle Zula:;sung zmn Vorbereitungsdienst Vollzugsdienstes können zum Vorbereitungsdienst
zugelass,en werden, wenn sie sich im mittleren
Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen wer- Dienst mindestens vier Jahre besonders bewährt
den, wer haben und zu erwarten ist, daß sie die Prüfung für
1. mindestens 23 und höchstens 30 Jahre alt ist, den gehobenen Dienst bestehen werden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955 863
§ 8 3. mindestens 38 Jahre alt sind und
Vorbereitungsdienst 4. nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren
bisherigen Leistungen für den höheren
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens Dienst geeignet erscheinen.
drei Jahre. Mindestens die letzten neun Monate
(2) Bei Beamten des gehobenen Vollzugsdienstes,
dienen der Ausbildung in einem beim Bundes-
kriminalamt stattfindenden oder einem sonstigen die ein für den höheren Vollzugsdienst förderliches
Ldugang. Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit
einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschul-
(2) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer prüfung abgeschlossen haben, beträgt die Mindest-
beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer dienstzeit nach Absatz 1 Nr. 2 sechs Jahre; davon
wissenschaftlichen Hochschule können nach näherer muß ein Jahr als Kriminalrat geleistet sein.
Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst
§ 13
angerechnet werden.
Bewerber
(3) Für Beamte des mittleren Dienstes kann der
mit Befähigung mm Richteramt
Vorbereitungsdienst insoweit gekürzt werden, als
oder zm:n höheren nkhUedmischen Dienst
sie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin-
in der allgemeinen und inne:ren Verwaltung
reichende Kenntnisse, wie sie für den gehobenen
Dienst gefordert werden, erworben haben. (1) Bewerber, die die Befähigung zum Richteramt
oder auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die
§ 9 Befähigung zum höheren nichttechnischen Dienst in
der allgemeinen und inneren Verwaltung erworben
Außerplanmäßige Dienstzeit
haben, können in den höheren Vollzugsdienst ein-
(1) Die außerplanmäßige Dienstzeit dauert ein gestellt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre
Jahr und sechs Monate. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst tätig gewe-
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht
sen sind. Der Bundesminister des Innern kann von
schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor- der Ableistung der zweijährigen Tätigkeit bei sol-
den sind, können bis zu sechs Monaten auf di,e chen Bewerbern Ausnahmen zulassen, die auf Grund
außerplanmäßige Dienstzeit angerechnet werden, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über beson-
wenn die Tätiqkeit nach Art und Bedeutung min- dere kriminalpolizeiliche Kenntnisse verfügen.
destens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn (2) Die außerplanmäßige Dienstzeit dauert drei
entsprochen hat. Jahre.
§ 10 (3) Dienstzeiten, die Beamte nach Erwerb der Be-
fähigung (Absatz 1) im öffentlichen Dienst in einem
Beförderung
ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt
Die Beförderung zum Kriminalrat hat eine Dienst- haben, können angerechnet werden.
zeit von sechs Jahren als Kriminalkommissar oder
von 15 Jahren im kriminalpolizeilichen Vollzuq-s-
dim1st zur Voraussetzung. ABSCHNITT V
Ubern ahme von Beamten
ABSCHNITT IV und früheren Beamten anderer Dienstherren
Höherer kriminalpolizeilicher Vollzugsdienst § 14
§ 11 (1) Bei der Dbernahme von Beamten und früheren
Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung
Ubertragung des Eingangsamtes anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft
Das Eingangsamt der Laufbahn des höheren Voll- Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruches
zugsdienstes darf übertragen werden übernommen werden.
1. Beamten des gehobenen Vollzugsdienstes, die (2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch
die Voraussetzungen des § 12 erfüllen, Bestehen der vorgeschriebenen oder üblich,-"n Prü-
2. Bewerbern, die die Voraussetzunqen des § 13 fung die Befähigung für eine Laufbahn des kdminal-
erfüllen. polizeilichen Vollzugsdienstes erworben hat, besitzt
die Befähigung für die entspr,echende Laufbahn im
§ 12 Bundesdienst.
Beamte des gehobenen Vollzugsdienstes (3) In Zweifelsfällen bestimmen die Bundesli1ini-
(1) Ein Amt der Loufbahn cte,s höhernn Vollzugs- ster des Innern und der Fin,::mzen, ob bei einer
dienstes. kann Beamten des gehobenen Vollzugs- Ubernahme ein Amt übersprungen wird.
dienstes übertragen werden, wenn sie (4) Sind innerhalb der Laufbahn des
l. sich in einem Beförderungsamt befinden, Vollzugsdienstes mehrere
2. eine Dienstzeit von acht Jahren, gerechnet ben, die in ihrer Gesamtheit dc~r für die betr2ffr:Dd(~
von der Anstellung in der Laufbahn, oder Laufbahn der Kriminalpolizei des Bundes vorc:JC~-
von 20 Jahren im kriminalpolizeilichen schriebenen Prüfung entsprechen, und sind noch
Vollzugsdienst zurückgelegt haben, nicht sämtliche .für die bisherige Laufbahn vorge-
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
schriebenen Prüfungen bestanden, so darf der Be- § 10,
amte erst nach Bestehen einer beim Bundeskrimi- § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
nalamt abzulegenden Ergänzungsprüfung übernom- § 13 Abs. 2.
men werden. Mit Zustimmung des Bundesministers
des Innern darf in solchen Fällen ein Beamter in ein (2) Uber die Zulassung von Ausnahmen entschei-
dem bisherigen gleichwertiges Amt mit der Maß- det auf Antrag des Bundesministers des Innern der
gabe übernomrnen werden, daß das Bestehen der Bundespersonalausschuß.
Ergänzungsprüfung Vornussetzung für die nächste
Beförderung ist. Nähere Bestirnmungen über die Er- § 16
gänzungsprüfung treffen die Ausbildungs- und Prü-
fungsordnungEm. Geltung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
ABSCHNITT VI zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August
Ubergangs- und Sch]ußvorschri llen 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) und § 2 des Gesetzes
§ 15 vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 530) auch
im Land Berlin.
Ausnahmen
(1) Für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fäl-
§ 17
len können Ausnahmen von den Reichsgrundsätzen
über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom Inkrafttreten
14. Oktober 1936 und von der Verordnung über die (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in
Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Be- Kraft. Sie tritt außer Kraft mit Inkrafttreten des
amten vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in Bundesbesoldungsgesetzes.
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87), sowie von folgenden (2) Die bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsord-
Vorschriften dieser Verordnung zug<~lassen werden: nungen gelten bis zum Erlaß neuer entsprechender
Bestimmungen mit den Änderungen weiter, die sich
§ 4 Nr. 1,
aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der
§ 6 Abs. 1, Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Bundes, dem Bundesbeamtengesetz und aus dieser
§ 9 Abs. 1, Verordnung ergeben.
Bonn, den 22. Dezember 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Herausgeber : Der Bundc~;rninistcr der Justiz -- Ver 1 a g : Bund es anzeI!Jer- Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Dr u e k : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bnnd1csqcsctzlilatt erscheint ·in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufender Bezu,J IH!l d,nch die Post Bczurispreis: vierteijäb1lich tür Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM
Einzelstücke je ,HHJel,HHJP11e 21 S1•ilcn DM U,40 (zuzü~Jlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner
Vorcinscn,Junq d<·i: c1 linderlid1cn lklrnqcs an1 Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser i\11sqube DM 0,lk1 zuzüqlich Versandqebühren