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Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1955 Nr. 46
Tag Inhalt: Seite
20. 12.55 Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes 753
17. 12. 55 Zweite Verordnung zur .Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des
Iieilnkehrergesetzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
21. 12. 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) ............................... 756
17. 12. 55 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
17. 12. 55 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
19. 12. 55 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801
13. 12. 55 Erste Verordnung zur .Änderung der Mineralölzoll-Vergütungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
17. 12. 55 Vierte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
17. 12. 55 Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Vierten und Zehnten Verordnung über
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
17. 12. 55 Erste Verordnung zur Ergänzung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Fest-
stellungsgesetzes ............... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
9. 12. 55 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschafts-
verwaltung . .. ...... .... .. ... . .. . .. . .. . ... .. ... ... . .. . .. .... ... .. .. .. .. .. .. .. .. ..... .. 811
17. 12. 55 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
20. 12. 55 Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über Formblätter für die Gliederung des
Jahresabschlusses der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
21. 12. 55 Erste Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldanpassungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
Verordnung
zur Durchführung des Truppenzollgesetzes.
Vom 20. Dezember 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 9 und (2) Verwahrung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4
des § 22 Abs. 2 des Truppenzollgesetzes vom 29. Ok- des Truppenzollgesetzes ist die Verwahrung auf
tober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 691) wird verordnet: Grund eines Verwahrungsvertrages (§ 688 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs), eines Lagergeschäftes (§ 416
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs) oder eines entsprechenden
Gestellung von Waren, Rechtsverhältnisses des öffentlichen Rechts.
die aus dem Besitze der Streitkräfte
oder ihrer Mitglieder stammen Zu § 2 Abs. 1 Nr. 5
§ 1 § 2
Zur Beförderung oder Verwahrung Ubliche Geschenke
übergebene Waren in nicht zum Handel geeigneten Mengen
(1) Bei folgenden Waren, deren unmittelbarer Be- Die nachstehend genannten Waren gelten nur
sitz lediglich zum Zwecke der Beförderung oder dann als „ übliche Geschenke in nicht zum Handel
Verwahrung übertragen wird, ist die Befreiung von geeigneten Mengen", wenn sie die nachfolgenden
der Gestellung ausgeschlossen: Mengen nicht übersteigen:
Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak und Zigaretten-
Zigaretten . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Stück oder
papier,
Zigarren ................. . 10 Stück oder
Kaffee und Kaffeeauszüge,
Tee, Rauchtabak ............... . 50 Gramm,
Trinkbranntwein. Kaffee ................... . 500 Gramm oder
Diese Waren bleiben jedoch von der Gestellung Kaffeeauszüge ............ . 100 Gramm,
befreit, wenn ihr unmittelbarer Besitz lediglich zur Tee .....•................. 100 Gramm,
Beförderung oder zur Verwahrung einem auf eine Trinkbranntwein .......... . 1 Flasche
solche Tätigkeit gerichteten öffentlichrechtlichen mit höchstens
oder gewerblichen Unternehmen übertragen wird. 1 Liter Inhalt.
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Auch diese Mengen sind jedoch zu gestellen, lieh oder im Rahmen von Verlosungen abge-
wenn der Beschenkte gleichartige Waren, für die geben werden, wenn der Wert der im einzel-
die Eingangsabgaben nicht entrichtet sind, in Höhe nen Falle übergebenen Waren 20 Deutsche
der obengenannten Mengen bereits im Besitz hat. Mark nicht übersteigt; die Befreiung von der
Gestellung gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 die-
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 9 ser Verordnung genannten Waren.
§ 3 3. Waren des persönlichen oder häuslichen Ge-
Von der Gestellung befreite Waren brauchs, die von Mitgliedern der Streitkräfte
im Rahmen des üblichen gesellschaftlichen Ver-
Von der Gestellung sind befreit kehrs für kürzere Zeit verliehen werden; die
1. tafelfertige Nahrungs- und Genußmittel zum Befreiung von der Gestellung gilt nicht für
unmittelbaren Verzehr, wenn sie Kraftfahrzeuge.
a) in Verpflegungsstätten der Streitkräfte von 4. Abfälle und andere unbrauchbare Gegenstände,
Personen erworben werden, die in den da- die als Müll in Abfallsammelstätten verbracht
mit verbundenen Einrichtungen der Streit- worden sind.
kräfte beruflich tätig sind,
b) bei Veranstaltungen der Streitkräfte oder § 4
bei ihren Mitgliedern von Personen er-
worben werden, die als Gäste eingeladen Geltung im Land Berlin
sind. Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
Dies gilt nicht für Tabakwaren, die gegen Ent-
gelt erworben werden. § 5
2. Waren des persönlichen oder häuslichen Ge-
Inkrafttreten
brauchs oder Verbrauchs, die von den Streit-
kräften bei Veranstaltungen, wie Betriebs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
feiern oder ähnlichen Festlichkeiten, unentgelt- kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes.
Vom 17. Dezember 1955.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über Hilfsmaß- (5) Die Gewährung eines Zuschlages für Kin-
nahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom der entfällt, sofern für sie ein Anspruch in Höhe
19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 221) in der Fas- von mindestens 25 Deutsche Mark besteht auf
sung der Gesetze zur Änderung und Ergänzung des a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-
Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes- fallversicherung,
gesetzbl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 b) Kinderzuschuß aus den gesetzlichen
(Bundesgesetzbl. I S. 931) verordnet die Bundes- Rentenversicherungen,
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
c) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz
vom 13. November 1954 (Bundes-
Artikel I
gesetzbl. I S. 333) oder nach einer Rechts-
Die Verordnung zur Durchführung des Heim- verordnung auf Grund des § 34 Abs. 3
kehrergesetzes vom 13. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. I und 4 des Kindergeldgesetzes,
S. 327) in der Fassung der Verordnung vom 16. Sep- d) Kindergeld der Arbeitslosenversiche-
tember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 619) wird wie folgt rung und Arbeitslosenfürsorge nach
geändert und ergänzt: dem Dritten Abschnitt des Kindergeld-
1. In § 5 treten an die Stelle der Absätze 4 und 5 anpassungsgesetzes vom 7. Januar 1955
folgende Absätze 4 bis 12: (Bundesgesetzbl. I S. 17),
,, (4) Die Beihilfe für den Lebensunterhalt be- e) Kindergeld nach § 34 a des Bundesver-
trägt für den Heimkehrer 150 Deutsche Mark sorgungsgesetzes in der Fassung des
monatlich. Für unterhaltsberechtigte Familien- Dritten Gesetzes zur Änderung und Er-
angehörige - Ehegatte und Kinder - wird ein gänzung des Bundesversorgungsgeset-
Zuschlag von je 25 Deutsche Mark monatlich zes vom 19. Januar 1955 (Bundes-
gewährt. gesetzbl. I S. 25),
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 155
f) Waisenrente aus der gesetzlichen Unfall- Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungs-
versicherung oder den gesetzlichen gesetzes,
Rentenversicherungen. Unterhaltsbeträge für einen Führhund oder
(6) Die Gewährung eines Zuschlages für Kin- fremde Führung nach § 13 Abs. 3 des Bundes-
der entfälH ferner, wenn Kindergeld nur deshalb versorgungsgesetzes,
nicht gewährt wird, weil für sie Leistungen der Ersatz der Kosten für Kleider- und Wäsche-
in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder § 32 des Kinder- verschleiß nach § 13 Abs. 4 des Bundesver-
geldgesetzes bezeichneten Art gewährt werden. sorgungsgesetzes und nach § 16 der Verord-
(7) Auf die Beihilfe nach Absatz 1 ist das Ein- nung über die Krankenbehandlung und Be-
kommen des Heimkehrers anzurechnen. Soweit rufsfürsorge in der Unfallversicherung vom
das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit er- 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387),
zielt worden ist, ist ein Betrag von 50 Deutsche Leistungen auf Grund einer Heilbehandlung
Mark monatlich nicht, der 50 Deutsche Mark oder Anstaltspflege nach den Vorschriften der
übersteigende Betrag zur Hälfte, der 150 Deut- Reichsversicherungsordnung oder des Bundes-
sche Mark übersteigende Betrag voll anzurechnen. versorgungsgesetzes,
(8) Auf die Beihilfe sind ferner anzurechnen Leistungen nach der Verordnung über Tuber-
das den Betrag von 125 Deutsche Mark über- kulosenhilfe vom 8. September 1942 (Reichs-
steigende Einkommen des Ehegatten, gesetzbl. I S. 549),
das den Betrag von 220 Deutsche Mark über- Entlassungsgeld und Dbergangsbeihilfe nach
steigende Einkommen der Verwandten in ge- den §§ 2 und 3 des Heimkehrergesetzes,
rader Linie, Leistungen der Wochenhilfe und Familien-
sofern diese Angehörigen mit dem Heimkehrer wochenhilfe nach den Vorschriften der Reichs-
im gemeinsamen Haushalt leben. versicherungsordnung und des Heimkehrer-
gesetzes,
(9) Die Freibeträge des Absatzes 8 erhöhen Leistungen der Wochenhilfe nach dem Mutter-
sich für jede Person - ausgenommen den Heim-
schutzgesetz,
kehrer - , zu deren Unterhalt ein Ang,ehörige·r
auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht Grundrenten der Beschädigten nach § 31 des
nicht nur geringfügig beiträgt, um einen Betrag Bundesversorgungsgesetzes,
bis zu 70 Deutsche Mark monatlich. Die Frei- Renten, die den Opfern nationalsozialistischer
beträge der Absätze 7 und 8 können erhöht wer- Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung
den, wenn es die besonderen Umstände des erlittenen Gesundheitsschädigung gewährt
Einzelfalles erfordern. werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der
Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung
(10) Das Einkommen von unterhaltspflichtigen
der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt
Angehörigen, die mit dem Heimkehrer nicht im
werden würde,
gemeinsamen Haushalt leben, ist auf die Beihilfe
nach Absatz 1 nicht anzurechnen, es sei denn, Aufwandsentschädigungen, soweit sie nicht
daß der Angehörige seiner Unterhaltspflicht ohne steuerpflichtig sind,
Schwierigkeit nachkommen kann. Leistungen der sozialen Fürsorge und Berufs-
fürsorge zum Zwecke der Erziehung, Erwerbs-
(11) Unbeschadet des Absatzes 10 soll die Bei-
befähigung und Berufsförderung nach den Vor-
hilfe gemäß Absatz 1 gleichwohl gewährt wer-
schriften des Bundesversorgungsgesetzes, des
den, solange und soweit der Heimkehrer Leistun-
Heimkehrergesetzes und des Lastenausgleichs-
gen, auf die er einen Anspruch hat, von seinem
gesetzes, die für Angehörige des Heimkehrers
Ehegatten oder einem Verwandten, mit denen
gewährt werden."
er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, nicht er-
hält. Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung 2. § 8 a wird gestrichen.
und Arbeitslosenversicherung kann durch schrift-
liche Anzeige an den Leistungspflichtigen bewir- Artikel II
ken, daß die Ansprüche des Heimkehrers in
Höhe der Mehraufwendungen an Beihilfe auf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
den Bund übergehen. Der Dbergang wird nicht leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch un- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 27 a des Heim-
pfändbar ist. Die Bundesanstalt für Arbeitsver- kehrergesetzes auch im Land Berlin.
mittlung und Arbeitslosenversicherung ist be-
rechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Artikel III
Bund geltend zu machen.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1955 in
(12) Nicht als Einkommen im Sinne der Ab- Kraft.
sätze 7 bis 10 gelten Leistungen, die nicht oder
nicht hauptsächlich für den Lebensunterhalt, son- Bonn, den 17. Dezember 1955.
dern als zweckgebundene Sonderleistungen ge-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
währt werden, insbesondere
Blücher
Pflegegeld aus der Unfallversicherung nach
§ 558 c Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungs- Der Bundesminister für Arbeit
ordnung, Anton Storch
,<
-, ... • ~. 1
\
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955).
Vom 21. Dezember 1955.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli
§ 1 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher,
Register und Verzeichnisse geführt werden.
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von Zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes
zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weni- § 3
ger als zwölf Monaten umfassen, wenn
Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben
(1) Zu den gesamten Umsätzen im Sinn des § 2
oder veräußert wird oder
Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes gehören außer den
2. ein Steuerpflichtige!' von regelmäßigen Ab- steuerbaren Umsätzen im Sinn des § 1 Ziff. 1 und 2
schlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel- des Umsatzsteuergesetzes auch nicht steuerbare
mäßigen Abschlüssen auf einen anderen be- Umsätze, z. B. Umsätze im Ausland, in Freihäfen
stimmten Tag übergeht. und Zollausschlüssen und auf Schiffen außerhalb
der Hoheitsgrenze.
§ 2 (2) Die Aufteilung ist entsprechend der Berech-
nung der Umsatzsteuer nach den Isteinnahmen oder
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten den Solleinnahmen vorzunehmen. , ·
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Zu § 3 des Gesetzes
Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit § 4
vom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt- Steuerfreie Einnahmen
schaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2
Abs. 5 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes. Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-
verordnm1g über die Steuerpf!.icht oder die Steuer-
(2) Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 freiheit von Einnahmen. aus nichtselbständiger Ar-
des Gesetzes ist bei beit sind bei der Veranlagung anzuwenden.
1. reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh-
zucht Zu § 3 a des Gesetzes
der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, § 5
2. reiner Forstwirtschaft Begriffsbestimmungen
der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sep-
tember. (1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen,
die in _§adllichem Zusammenhang mit _der Errich-
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt tung von Wohnbauten notwendig sind, um diese
auch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch Bauten in verkehrsüblidler Weise nutzbar zu
eine andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung madlen. Dazu gehören insbesondere die Herrich-
vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen 1) tung der Verkehrsflädlen einschließlidl des Erwerbs
vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 der hierzu erforderlidlen Grundstücke .und die Her-.
Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeich- stellung der Abwässeranlagen und der öffentlidlen
neten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird die- Versorgungsleitungen.
ser Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies (2) Gemeinschaftseinridltungen sind solche Ein-
· gilt nkht für den Weinbau. ridltungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit
der Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu
(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinn bestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten
des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- zur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu ge-
und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen hören insbesondere Heizungsanlagen, Wasdl- und
Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten
Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. und Kinderspielplätze, Versammlungsräume, Lese-
Es müssen mindestens die nach der Verordnung räume und Sammelgaragen.
1
) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 757
(3) Festverzinsliche Schuldverschreibungen des der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre,
Bundes oder der Länder sind auch solche Schuldver- die nach dem 31. Dezember 1954 enden, entspre-
schreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in ein chende Abschläge oder Zuschläge vorgenommen
Schuldbuch des Bundes oder in das Schuldbuch werden, soweit sich die Sc:hwankungen im Betriebs-
eines Landes eingetragen ist (Schuldbuchforderun- vermögen ausgeglichen haben.
gen).
§ 9
(4) Namensschuldverschreibungen im Sinn des
§ 3 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten Pensionsrückstellungen
Namenspapiere, die nicht indossiert werden kön- (1) Eine den Gewinn mindernde Rückstellung für
nen (Rektapapiere), dagegen nicht die indossablen Pensionsanwartschaften kann nur für Versorgungs-
Namenspapiere (Orderpapiere). ansprüche gebildet werden, die auf einer vertrag-
(5) Industrieobligationen sind festverzinsliche lichen Pensionsverpflichtung beruhen.
Schuldverschreibungen, die von Unternehmen der (2) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften
gewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden. darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur
Höhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied
Zu §§ 4 bis 7 des Gesetzes des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts-
§ 6 jahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung schaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach
eines Betriebs den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-
matik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so künftigen Pensionsleistungen (einschließlich der An-
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle wartschaft aufHinterbliebenenversorgung) am Schluß
des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan- des Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts der in
genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im ihrer betragsmäßigen Höhe oder im Verhältnis
Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be- zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleibenden
triebs. Jahresbeträge, die nach dem Schluß des Wirtschafts-
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, jahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären, um den
so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle Barwert der künftigen Pensionsleistungen vom Zeit-
des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts- punkt der Pensionszusage bis zum vertraglich vor-
jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf- gesehenen Eintritt des Versorgungsfalls anzusam-
gabe oder der Veräußerung des Betriebs. meln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß
im Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert der
§ 7 Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen
Pensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs-
Unentgeltliche Ubertragung eines Betriebs,
anspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-
eines Teilbetriebs oder einzelner Wirtschaftsgüter
tragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue
(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent- Pensionszusage. Beendet die aus der Pensionszusage
geltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-
Gewinns des bi'Sherigen Betriebsinhabers die Wirt- pflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen Ein-
schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich tritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des
nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 des Gesetzes ergeben. Versorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in
Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. dem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet,
(2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt- den Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern, der
lich übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag sich als Unterschied zwischen dem versicherungs-
als Anschaffungskosten, den er für das einzelne mathematischen Barwert der künftigen Pensions-
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf- leistungen am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und
wenden müssen. dem Gegenwartswert am Schluß des vorangegan-
genen Wirtschaftsjahrs ergibt.
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei
der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung (3) Ist die am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1954
oder Substanzverringerung durch den Rechtsnach- (1953/54) in der Steuerbilanz ausgewiesene Rück-
folger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich stellung für eine Pensionsanwartschaft höher als
bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden der Gegenwartswert (Absatz 2) an diesem Stichtag,
Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen. so sind bei der Berechnung der Gegenwartswerte
für die folgenden Wirtschaftsjahre die Jahresbeträge
abweichend von Absatz 2 Satz 4 so zu bemessen,
§ 8
daß am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1954 (1953/54)
Uberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes der Barwert dieser Jahresbeträge gleich dem Bar-
in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen wert der künftigen Pensionsleistungen abzüglich
Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt- der bis zu diesem Stichtag gebildeten Rückstellung
schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet ist.
haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Versorgungs-
Zuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge- ansprüche, die nicht auf einer vertraglichen, aber
setzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden auf einer sonstigen rechtsverbindlichen Pensions-
Fassungen vorgenommen worden, so können bei verpflichtung beruhen, entsprechend anzuwenden.
... '.. - . :,
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758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 10 § 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes und
Absetzung für Abnutzung § 76
im Fall des § 4 ~bs. 3 des Gesetzes vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens
den Anforderungen der Verordnung über landwirt-
Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-
1948 1) zum Betriebsvermögen gehört haben, sind gesetzbl. I S. 908) entsprechen.
im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemes-
sung der Absetzungen für Abnutzung als Anschaf- (2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus
fungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu. legen: Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-
1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich
nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4
bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1
entsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im
des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 Sinn des
(WiGBl. S. 279) 2 ), und
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,
2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- § 1 a des Gesetzes 3) und
vermögens höchstens die Werte, die sich bei
§ 75.
sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-·
bilanzgesetzes (3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
ergeben würden. müssen ...einzeln aufgezeichnet und am Schluß des
Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-
§ 11 liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für
kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt.
Ansdlaffungs- oder Herstellungskosten Die Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsab-
1n den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes gabenordnung sind zu beachten.
In den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen
(4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei
Bei. Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-
denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
fen; die mit Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d
Gesetzes oder Abschreibungen nach § 7 a des Ge-
Abs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955
setzes oder nach§ 75 vorgenommen werden, sind in
geltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt
ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
worden sind, sind die Ansd).affungs- oder Herstel-
aufzunepmen, das den Tag der Anschaffung oder
lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-
Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-
schüsse anzusetzen.
kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die
Abschreibungen zu enthalten hat.
Zu § 6 Abs. 2, §§ 7 a, 7 c Abs, 1, §§ 7 e, 10 a,
10 d und 34 b des Gesetzes und §§ 7 c, 7 d
,//' Abs. 2 und § 7 f des Gesetzes in der Fas-
_;.' § 13
sung vom 15. September 1953
§ 12 Begünstigter Personenkreis
~·~- Ordnungsmäßige Budlführung
Im Sinn der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes
,t:-. (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
1~/:
(1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ord- vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) können
4' -,
~, nungsmäßige Buchführung im Sinn des Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen
§ 6 Abs. ,2 des Gesetzes, 1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen-
·,
§ 1 a des Gesetzes 3), gesetzes), ·
t
§ 1 c des Gesetzes in der Fassung vom 2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesver-
15. September 1953 {Bundesgesetzbl. I triebenengesetzes),
.
;>_'-'\.
·t,.,
S. 1355) und im Sinn des § 7 c Abs. 1 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundes-
f.- .: :,,.~ '
des Gesetzes, vertrie benengesetzes),
§ 1 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte
i\.:\-~· . . vom 15. September 1953, Personen (§ 4 des Bundesvertriebenen-
l1r·· .
§
§
1 e Abs. 2 des Gesetzes,
1 f des Gesetzes in der Fassung vom
15. September 1953,
gesetzes},
wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesver-
triebenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen
erfüllen. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten
1( §
§
10 a des Gesetzes,
10 d Satz 1 des Gesetzes,
Personen stehen diejenigen Personengruppen gleich,
die durch eine auf Grund des § 14 des Bundesver-
~;.~::~:
t;.,···· 1) Im Land· Berlin: 1. April 1949.
1) An. die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-
r;. bilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBI. S. 2'19) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröff-
t.·
I• ·;
nungsbilanz irt Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-Bilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Ge-
setz- und Verordnungsbl. der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die
Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950
(Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 329).
B) Im Land Berlin: § 7 a des Gesetzes vom 31. Mai 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 357) und im Sinn
des § 1 a des Gesetzes.
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Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 759
triebenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Zu § 7 a des Gesetzes
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun- § 14 1 )
gen nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt Bewertungsfreiheit
werden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
einer der bezeichneten Personengruppen ist durch
Vorlage eines Ausweises im Sinn des § 15 des (1) Das Jahr der Anschaffung ist das Wirtschafts-
Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen. Die bis- jahr der Lieferung, das Jahr der Herstellung ist das
her von den Ländern für die in Satz 1 Ziff. 1 und 2 Wirtschaftsjahr der Fertigstellung.
bezeichneten Steuerpflichtigen ausgegebenen Aus- (2) Sind im Fall des § 7 a des Gesetzes mehrere
weise gelten weiter, bis sie durch Ausweise im Personen an einem Unternehmen als Mitunter-
Sinn des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes er- nehmer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-
setzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft nehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so
gesetzt werden. kann die Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme nur in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-
von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 men werden, mit dem die Mitunternehmer, die die
des Bundesvertriebenengesetzes), so können Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an dem
1. § 7 a des Gesetzes für solche bewegliche Gewinn des Unternehmens beteiligt sind. Die
Wirtschaftsgüter, die bis zum Tag des Er- Höchstgrenze der Abschreibung für das Unter-
löschens der Befugnis angeschafft oder her- nehmen beträgt auch in diesem Fall 100 000 Deutsche
gestellt worden sind, Mark.
2. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrik- Zu § 7 b des Gesetzes
gebäude, Lagerhäuser und landwirtschaft-
§ 15
liche Betriebsgebäude, die bis zum Tag des
Erlöschens der Befugnis hergestellt worden Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
sind, und (1) Der Steuerpflichtige kann im Fall des § 7b
3. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht des Gesetzes an Stelle der nach § 7 des Gesetzes
entnommenen Gewinn des Veranlagungs- zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im
zeitraums, in dem die Befugnis erloschen Jahr der Herstellung und in dem darauffolgenden
ist, Jahr bis zu je 10 vom Hundert, in den darauf-
in Anspruch genommen werden. Werden in den folgenden zehn Jahren bis zu je 3 vom Hundert der
Fällen der Ziffern 1 und 2 die beweglichen Wirt- Herstellungskosten absetzen.
schaftsgüter oder die Fabrikgebäude, Lagerhäuser (2) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
und landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach
dem Tag des Erlöschens der Befugnis angeschafft (3) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Ge-
oder hergestellt, so können die §§ 7 a und 7 e des setzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-
Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufge- werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
wendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach der Verordnung über die Bemessung des
oder Teilherstellungskosten angewandt werden. Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Ein-
Der Tag der Anschaffung ist der Tag der Lieferung, familienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I
der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstel- S. 99) zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller
lung. Höhe von dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen
gekürzten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hier-
(3) Die für die Eintragung eines Vermerks im durch ein Verlust, so ist dieser mit den Einkünften
Sinn des § 19 des Bundesvertriebenengesetzes zu- aus anderen Einkunftsarten auszugleichen.
ständige Behörde hat die Eintragung des Vermerks
unverzüglich dem für die Veranlagung des Steuer- § 16
pflichtigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
abgabenordnung) mitzuteilen. Erhöhte Absetzungen beim Ersterwerb
im Sinn des § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes
(4) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft (1) Kleinsiedlung ist eine Siedlung im Sinn des
gegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer- § 20 Abs. 2, Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude
pflichtige, die nach den §§ 1, 8 und 76 des Bundes- im Sinn des § 20 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbau-
ergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer gesetzes (WoBauG) in der Fassung vom 25. August
der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047).
18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) oder (2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das
nach den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch Kaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigentum
auf Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zu- zu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau). muß sich
gehörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten auf die Ubertragung des bürgerlich-rechtlichen
ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer sonsti- Eigentums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie
gen Mitteilung der zuständigen Entschädigungsbe- kann auch gegenüber einem anderen als dem Erst-
hörde zu erbringen. erwerber übernommen werden.
1
) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschriften des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von
Berlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und Verordnungsbl. für
Berlin S. 885, 1183 -) und des § 9 Abs. 1 und 2 der Berliner Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1952
(Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin 1953 S. 1362).
...,...,..,,.,.-~--:-~~~~~- --~~--•- .
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760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Beim Ersterwerb einer Eigentumswohnung gilt zuziehenden Betrags ergibt. Für die Berechnung der
Absatz 2 entsprechend. Beim Ersterwerb eines Höchstgrenze des § 7 g des Gesetzes in der Fassung
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß sich die vom 15. September 1953 gilt § 24.
Verpflichtung auf die Bestellung des Dauerwohn-
rechts beziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 § 20
ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
§ 7b des Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als
Nadlversteuerung
66 2/s vom Hundert Wohnzwecken dient. (1) Die befreiende Schuldübernahme steht der
(4) Zu den Anschaffungskosten gehören nicht die Rückzahlung des Darlehens an den Darlehnsgeber
Aufwendungen für den Erwerb des Grund und gleich. Das gilt nicht, wenn die Darlehnsschuld im
Bodens. Rahmen der Veräußerung eines Gebäudes oder
emer Eigentumswohnung übernommen wird.
Zu § 7 c des Gesetzes (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzu-
§ 17 führen, wenn eine Darlehnsforderung z:ur Sicherung
einer Schuld abgetreten wird. Das gleiche gilt, wenn
Tilgung in gleidlen Jahresbeträgen
eine Darlehnsforderung im Wege der Gesamtrechts-
Ein Darlehen ist in -gleichen Jahresbeträgen zu nachfolge oder im Rahmen der unentgeltlichen Uber-
tilgen, wenn es jährlich mit gleichen Teilbeträgen, tragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines
die der im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit Mitunternehmeranteils auf- einen anderen übergeht.
entsprechen, zurückzuzahlen ist.
Zu § 7 d des Gesetzes
§ 18 § 21
Voraussetzungen Bewertungsfreiheit· für Sdliffe
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Ge- Bei Anwendung des § 7 d des Gesetzes gilt § 14
fahr Wohnungen baut oder bauen läßt. Abs. 1 entsprechend.
(2) Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des
§ 20 Abs. 1 des Ersten Wphnungsbaugesetzes Zu § 7 e des Gesetzes
(WoBauG) in der Fassung vom 25. August 1953 § 22 1)
(Bundesgesetzbl. I S. 1047). Für die Begriffe .Kauf- Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
eigenheim a und .Kleinsiedlunga gilt § 16 Abs. 1 La:gerhäuser und landwirtsdlafWdle Betriebsgebäude
(3) Ein, Wiederaufbau von durch Kriegseinwir- (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden liegt Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-
auch vor, wenn ein anderer die Gebäude wieder s~ d~ ~ch _
aufbaut als der Eigentümer im Zeitpunkt der Zer-
störung. - 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e
Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die
§ 19 mit der Fabrikation zusammenhängenden
Gewinn bei Beredlnung üblichen Kontor- und Lagerräume oder
des berü<ksidlUgungsfähigen Gesamtbetrags 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e -
der im Wirtsdlaftsjahr gegebenen Darlehen Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit
der Lagerung zusammenhängenden üb-
(1) Bei Berechnung des berücksichtigungsfähigen
lichen Kontorräume befinden,
Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen
Darlehen ist von dem Gewinn auszugehen, der sich wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-
vor Abzug -des nach § 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom dert der Herstellungskosten entfallen.
Gewinn abzuziehenden Betrags ergibt. (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Ge-
(2) Sind im Wirtschaftsjahr 1954/55 Zuschüsse set~es ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach
und Darlehen im Sinn der§§ 7c, 7d Abs. 2 und des dem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude
§ 7 f des Gesetzes in der Fassung vom. 15. Sep- gleichzeitig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Ge-
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) und Dar- setzes bezeichneten Zwecken dient.
lehen im Sinn des § 7 c des Gesetzes gegeben wor- (3) Dient ein nach dem 31. Oezember 1951 her-
den, so ist bei Berechnung des berücksichtigungs- gestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken
fähigen Gesamtbetrags der in• diesem Wirtschafts- oder Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes
jahr gegebenen Darlehen im Sinn des § 7 c des Ge- bezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so
setzes von dem Gewinn auszugehen, der sich nach ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwek-
Abzug der Zuschüsse und Darlehen im Sinn der ken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen
§§ 7 c, 7 d Abs. 2 und des § 7 f des Gesetzes in der der übrigen Voraussetzungen die Bewertungs-
Fassung vom 15. September 1953 und vor Abzug freiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uber-
des nach § 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom Gewinn ab- wiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind die
1) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschriften des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von
Berlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und Verordnungsbl. für
Berlin S. 885, 1183 -) und des § 12 der Berliner Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1952 (Gesetz- und
'~·, ,...
~.;_ Verordnungsbl. für Berlin 1953 S. 1362).
.· ...·-...
. • ....
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 761
erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch Stelle der Anteile, die sich nach § 55 für den Renten-
dann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken berechtigten ergeben, im Kalenderjahr 1955 90 vom
oder Lagerzwecken dienende Teil 33 1/s vom Hun- Hundert, im Kalenderjahr 1956 80 vom Hunrl.ert, im
dert, bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1953 her- Kalenderjahr 1957 70 vom Hundert, im Kalender-
gestellt worden sind, 20 vom Hundert übersteigt. jahr 1958 60 vom Hundert und im Kalenderjahr
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des 1959 50 vom Hundert des Jahresbetrags der Rente
§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind als Werbungskosten abziehen.
solche Waren, die zum Absatz an einen anderen
Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in § 26
derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Aufwendungen
Bearbeitung oder Verarbeitung -- bestimmt sind. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden (1) Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden
gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem
wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte ent-
Größe nicht überschreitet. fernt liegt, so sind die Aufwendungen nur insoweit
(6) § 14 gilt entsprechend. Werbungskosten, als sie durch die' Fahrten bis zur
Entfernung von 40 km verursacht werden.
Zu§§ 7c, 7d Abs. 2, §§ 7f und 7g des Ge- (2) Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwendun-
setzes in der Fassung vom 15. September gen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
1953 und zu §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Ge- stätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der
setzes in der Fassung vom 17.Januar 1952
Steuerpflichtige für diese Fahrten ein eigenes Kraft-
§ 23 fahrzeug benutzt, die folgenden Pauschbeträge für
jeden Kilometer zwischen Wohnung und Arbeits-
Weitergeltung von Durchführungsvorschriften
stätte festgesetzt:
(1) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die 1. bei Benutzung eines Kraftwagens 0,50 DM,
Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f
2. bei Benutzung eines Motorrads
und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep- oder Motorrollers 0,22 DM,
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Anspruch
3. bei Benutzung eines Fahrrads
genommen worden sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h
mit Motor 0,12 DM.
und 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März 1954 Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenver-
(Bundesgesetzbl. I S. 67) anzuwenden. bindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aus-
nahmsweise kann eine andere Straßenverbindung
(2) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich
dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f verkehrsgünstiger ist und von dem Steuerpflichtigen
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung regelmäßig benutzt wird. Die tatsächlichen Auf-
(EStDV 1953) vom 31. März 1954 anzuwenden. wendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug können
§ 24
nicht an Stelle der Pauschbeträge oder neben den
Dberleitungsvorschrift zu § 7 g des Gesetzes Pauschbeträgen abgezogen werden.
in der Fassung vom 15. September 1953
Sind im Wirtschaftsjahr 1954/55 Zuschüsse und § 27
Darlehen im Sinn der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und des § 7 f Absetzung
des Gesetzes in der Fassung vom 15. September für Abnutzung oder Substanzverringerung
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) und Darlehen im Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirt-
Sinn des § 7 c des Gesetzes gegeben worden, so ist schaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind
bei Berechnung der Höchstgrenzen des § 7 g des Ge- für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
setzes in der Fassung vom 15. September 1953 von oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder
dem Gewinn auszugehen, der sich vor Abzug der Herstellungskosten zugrunde zu legen:
Zuschüsse und Darlehen im Sinn der §§ 7 c, 7 d
·1. bei einem Gebäude,
Abs. 2 und des § 7 f des Gesetzes in der Fassung
vom 15. September 1953 und vor Abzug des nach a) das vor dem 21. Juni 1948 1 ) angeschafft oder
§ 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom Gewinn abzu- hergestellt worden ist, der am 21. Juni
ziehenden Betrags ergibt. 1948 1 ) maßgebende Einheitswert zuzüglich
der nach dem 20. Juni 1948 2 ) aufgewendeten
Zu § 9 des Gesetzes Herstellungskosten;
b) das unentgeltlich erworben und vor dem
§ 25
21. Juni 1948 1 ) hergestellt worden ist, der
Dberleitungsvorschrift am 21. Juni 1948 1 ) maßgebende Einheitswert
zu § 9 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 2 ) auf-
Der Steuerpflichtige kann bei Leibrenten, die vor gewendeten Herstellungskosten abzüglich
dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, an der nach dem 20. Juni 1948 2 ) von dem
Rechtsvorgänger vorgenommenen Absetzun-
1) Im Land Berlin: 1. April 1949. gen für Abnutzung im Sinn des § 7 des Ge-
2
) Im Land Berlin: 31. März 1949. setzes;
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
c) das unentgeltlich erworben und nach dem gabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,
20. Juni 1948 1 ) hergestellt worden ist, die in denen, außer im Fall des Todes des Steuerpflich-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des tigen, vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Ver-
Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm tragsabschluß
vorgenommenen Absetzungen für Ab- 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-
nutzung im Sinn des § 7 des Gesetzes und gezahlt wird,
der erhöhten Absetzungen im Sinn des § 7 b 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
des Gesetzes zuzüglich der vom Erwerber zurückgezahlt werden oder
aufgewendeten Herstellungskosten.
3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz
In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind oder zum Teil beliehen werden.
im Verhältnis von einer Reichsmark gleich
In den Fällen der Ziffern 1 und 3 entfällt die An-
einer Deutschen Mark umzurechnen. Auf An-
zeigepflicht, wenn der Steuerpflichtige die empfan-
trag können für die Bemessung der Absetzun-
genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum
gen für Abnutzung die im Verhältnis von einer
Wohnungsbau verwendet.
Reichsmark gleich einer Deutschen Mark um-
gerechneten Beträge zugrunde gelegt werden, (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-
die in dem am 31. Dezember 1947 endenden lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
Veranlagungszeitraum als Absetzungen für abgabenordnung) die Abtretung (Absatz 1 Ziff. 3)
Abnutzung steuerlich zugelassen worden sind; und die Beleihung (Absatz 1 Ziff. 3 und Absatz 2
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,
Ziff. 3) unverzüglich anzuzeigen.
a) das vor dem 21. Juni 1948 2) angeschafft, her- (4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsver-
gestellt oder unentgeltlich erworben worden trag oder einem Bausparvertrag wird beliehen,
ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für wenn der Anspruch zur Sicherung einer Schuld ab-
die Anschaffung am 31. August 1948 3 ) hätte getreten oder verpfändet wird. Hierbei ist es un-
aufwenden müssen; erheblich, ob die Schuld vor oder nach Abschluß
b) das nach dem 20. Juni 1948 1) unentgeltlich des Vertrags entstanden ist.
erworben worden ist, der Betrag, den der
Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeit- § 30
punkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen. N achversteuerung
bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen
Zu § 10 des Gesetzes
(1) Wird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-
§ 28
setzes bezeichneten Versicherungen gegen Einmal-
Dberlei tungsvorschrift beitrag vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Ver-
zu § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes tragsabschluß
Für den Abzug des Anteils von Leibrenten, die 1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne
vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, daß der Schadensfall eingetreten ist oder
gilt § 25 entsprechend. in der Rentenversicherung die vertrags-
mäßige Rentenleistung erbracht wird,
§ 29
2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt oder
Anzeigepflichten werden
bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei den abgetreten oder beliehen,
in § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten
so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-
Versicherungen gegen Einmaibeitrag dem für seine
zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-
Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der
bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die
Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-
Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre,
zuzeigen, in denen vor Ablauf von zehn Jahren seit
wenn der Steuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht
dem Vertragsabschluß
geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen
1. die Versicherungssumme ganz oder zum dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nach-
Teil ausgezahlt wird, ohne daß der steuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung,
Schadensfall eingetreten ist oder in der Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Ziffern 1
Rentenversicherung die vertragsmäßige bis 3) ist der Einmaibeitrag insoweit als nicht ge-
Rentenleistung erbracht wird, leistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände ver-
2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil wirklicht ist.
zurückgezahlt wird oder
(2) Wird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Ge-
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
setzes bezeichneten Bausparverträgen vor Ablauf
ganz oder zum Teil abgetreten oder be-
von fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß
liehen werden.
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil
(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla- ausgezahlt oder werden
gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-
1
) Im Land Berlin: 31. März 1949. rückgezahlt oder
2
) Im Land Berlin: 1. April 1949. 3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz
3
) Im Land Berlin: 31. August 1949. oder zum Teil beliehen,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 763
so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Eine § 34
Nachversteuerung ist im Fall des Todes des Steuer- Sparverträge mit festgelegten Sparraten
pflichtigen nicht durchzuführen. Das gleiche gilt in
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten sind
den Fällen der Ziffern 1 und 3, soweit der Steuer-
Verträge zwischen einem Steuerpflichtigen und
pflichtige die empfangenen Beträge unverzüglich
einem Kreditinstitut, in denen sich der Steuer-
und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet. pflichtige verpflichtet, für die Dauer von sieben Jah-
ren mindestens vierteljährlich laufende und der
§ 31
Höhe nach gleichbleibende Sparbeträge einzuzahlen,
und in denen beide Vertragsteile auf eine vorzeitige
Steuerbegünstigte Kapi talansamml ungsverträge Aufhebung des Sparvertrags verzichten. Der Zeit-
raum von sieben Jahren verlängert sich auf zehn
Kapitalansammlungsverträge im Sinn des § 10
Jahre, wenn der Steuerpflichtige zur Zeit des Ver-
Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes sind
tragsabschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht voll-
1. allgemeine Sparverträge (§ 32) und Sparver- endet hat.
träge mit festgelegten Sparraten (§ 34);
(2) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
2. nach Maßgabe der §§ 37 und 38 der unmittel-
bare oder mittelbare erste entgeltliche Erwerb
§ 35
von festverzinslichen Schuldverschreibungen,
deren mittlere Laufzeit nach den Anleihe- Rückzahlungsfrist
bedingungen mindestens zehn Jahre beträgt. bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
Die mittlere Laufzeit im Sinn dieser Vorschrift Der auf Grund eines Sparvertrags mit festgeleg-
ist gleich der Summe aus der Anzahl der til- ten Sparraten angesammelte Sparbetrag darf ein
gungsfreien Jahre und der Hälfte der Jahre, in Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch
denen die Anleihe getilgt werden soll. Sie nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regel-
wird von dem Recht des Schuldners, die An-:- mäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.
leihe vorzeitig zu tilgen oder zu kündigen,
nicht berührt. Der Erwerb von Wandelanleihen § 36
und Gewinnobligationen ist nicht begünstigt. Unterbrechung der Einzahlungen
und vorzeitige Rückzahlung bei Sparverträgen
mit festgelegten Sparraten
§ 32
(1) Eine Unterbrechung der Einzahlungen liegt vor,
Allgemeine Sparverträge wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und
nicht bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie
(1) Allgemeine Sparverträge sind Verträge zwi-
nach dem Sparvertrag zu entrichten waren, nach-
schen einem Steuerpflichtigen und einem Kredit- geholt worden sind.
institut, in denen der Steuerpflichtige sich zur Fest-
legung von einzelnen Sparbeträgen auf sieben Jahre (2) Bei einer Unterbrechung der Einzahlungen vor
Ablauf der in § 34 bezeichneten Fristen gelten die
verpflichtet und beide Vertragsteile auf eine vor-
Sparbeträge als auf Grund eines allgemeinen Spar-
zeitige Aufhebung des Sparvertrags verzichten. Der
vertrags (§ 32) eingezahlt. Satz 1 gilt im Fall einer
Zeitraum von sieben Jahren verlängert sich auf teilweisen Rückzahlung vor Ablauf der in § 35
zehn Jahre, wenn der Steuerpflichtige zur Zeit des bezeichneten Frist für die nicht zurückgezahlten
Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht Sparbeträge entsprechend. Die Rückzahlungsfrist
vollendet hat. wird nach § 33 berechnet.
(2) Der Steuerpflichtige hat den Inhalt des Spar- (3) Hat der Steuerpflichtige die Sparraten auf
vertrags und die Höhe der Spmbeträge dem Finanz- Grund eines vor dem 1. Januar 1955 abgeschlosse-
amt durch eine Bescheinigung- des Kreditinstituts nen Sparvertrags geleistet und mindestens den
nachzuweisen. ersten Sparbetrag vor diesem Zeitpunkt eingezahlt,
so wird bei einer Unterbrechung der Einzahlungen
§ 33 die Rückzahlungsfrist nach § 19 der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1953) vom
Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) berechnet.
Bei allgemeinen Sparverträgen darf jeder ein-
zelne Sparbetrag nach Ablauf von sieben Jahren, § 37
beginnend mit dem Tag der Einzahlung, zurück- Erwerb von Wertpapieren
gezahlt werden. Der Zeitraum von sieben Jahren
(1) Die in § 31 Ziff. 2 bezeichneten Wertpapiere
verlängert sich auf zehn Jahre, wenn der Steuer-
müssen für mindestens sieben Jahre auf den Namen
pflichtige zur Zeit des Vertragsabschlusses das 50.
des Steuerpflichtigen festgelegt werden. Der Zeit-
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sparbeträge, raum von sieben Jahren verlängert sich auf zehn
die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni ein- Jahre, wenn der Steuerpflichtige zur Zeit des Ver-
gezahlt sind, gelten als am 1. Januar und Spar- tragsabschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht voll-
beträge, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. De- endet hat. Die Festlegung ist in der folgenden
zember eingezahlt sind, als am 1. Juli geleistet. Weise durchzuführen:
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
1. lwirn Erwerb von effektiven Stücken muß verordnung (EStDV 1953) vom 31. März 1954 (Bun-
da~, d usrJebendc Kreditinstitut die Wert- desgesetzbl. I S. 67) und Absatz 1 Satz 2 anzuwen-
papiere auf den Namen des Sleuerpflich- den.
tig<:n fc:stschrcillc:n. An Stelle der Fest-
schreibung kann der Steuerpflichtige die § 39
w(~rtpapiere auch in das Depot des Kredit- Anzeigepflichten bei Kapitalansammlungsverträgen
inslituts geben, von dem er sie erworben
(1) Das Kreditinstitut hat dem für seine Ver_an-
hat Das Kreditinstitut muß einen Sperr-
lagung oder für die Veranlagung des Steuerp~1ch-
vermerk auf dem Streifband des Depots
und m den Depotbüchern anbringen; tigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Re_1chs-
abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,
2. beim Erwerb von einer Bank und Sammel- in denen
verwahrung bei einer Wertpapiersammel-
1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 36
bank muß die Bank einen Sperrvermerk
in das Kundenkonto eintragen; Abs.1),
2. Sparbeträge vor Ablauf der in den §§ 33
3. beim Erwerb einer Schuldbuchforderung
und 35 bezeichneten Fristen ganz oder zum
auf den eigenen Namen muß die Schulden-
Teil zurückgezahlt werden oder die Fest-
verwaltung einen Sperrvermerk in das
Schuldbuch eintragen; legung von Wertpapieren vor Ablauf der
in § 37 Abs. 1 bezeichneten Fristen auf-
4. beim Erwerb einer Schuldbuchforderung, gehoben wird,
die auf den Namen einer Wertpapiersam-
3. Ansprüche aus Sparverträgen oder Wert-
melbank lautet, muß die Bank, die die
papieren vor Ablauf der in den §§ 33, 35
Zeichnung entgegengenommen hat, einen
und 37 Abs. 1 bezeichneten Fristen ganz
Sperrvermerk in das Kundenkonto ein-
tragen. oder zum Teil abgetreten oder beliehen
werden,
(2) Der Steuerpflichtige.~ hat den Erwerb der Wert-
4. Sparbeträge vor Ablauf der in den §§ 33
papiere und die Voraussetzung des Absatzes 1 dem
und 35 bezeichneten Fristen zum Erwerb
Finanzamt durch eine Bescheingung des Kredit-
von Wertpapieren verwendet werden (§ 38
instituts, im Fall des Absatzes 1 Ziff. 3 durch eine
Abs. 1).
Bescheinigung der Schuldenverwaltung, nachzu-
weisen. Wenn ein Kreditinstitut Niederlassungen unter-
hält, so können diese die in Satz 1 bezeichneten
§ 38 Anzeigen an das Finanzamt richten, in dessen Be-
Erwerb von Wertpapieren mit Spareinlagen zirk sie sich befinden.
(1) Der Steuerpflichtige kann rlie in § 31 Ziff. 2 (2) Die Schuldenverwaltung hat im Fall des § 37
bezeichneten Wertpapiere auch mit Sparbeträgen Abs-. 1 Ziff. 3 dem für die Veranlagung des Steuer-
im Sinn des § 32 Abs. 1 oder des § 34 Abs. 1 er- pflichtigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
werben. In diesen Fällen kann er die Aufwendun- abgabenordnung) unverzüglich anzuzeigen, wenn
gen für den Erwerb der Wertpapiere nicht nochmals vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 bezeichneten Fristen
als Sonderausgaben abziehen. Die Verwendung der der Sperrvermerk gelöscht oder die Schuldbuchfor-
Sparbeträge im Sinn des Satzes 1 gilt nicht als Rück- derung ganz oder zum Teil abgetreten oder be-
zahlung vor Ablauf der in den §§ 33 und 35 be- liehen wird.
zeichnelten Fristen. (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine yer-
(2) Die Frist zur Rückzahlung der nicht zum Er- anlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
werb der Wertpapiere verwendeten Sparbeträge abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung
richtet sich nach den §§ 33 und 35. Im Fall des Ab- (Absatz 1 Ziff. 3 und Absatz 2) unverzüglich an-
satzes 1 Satz 1 beginnt die in § 37 Abs. 1 bezeich- zuzeigen.
nete Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Summe § 40
der zum Erwerb verwendeten Sparbeträge einge-
zahlt war. § 33 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, Nachversteuerung
soweit der Steuerpflichtige die Wertpapiere mit bei allgemeinen Sparverträgen und Sparverträgen
Sparbeträgen im Sinn des § 32 Abs. 1 erwirbt. . mit festgelegten Sparraten
(3) Der Steuerpflichtige kann die in § 31 Ziff. 2 (1) Werden vor Ablauf der in den §§ 33 und 35
bezeichneten Wertpapiere auch mit Sparbeträgen bezeichneten Fristen Sparbeträge im Sinn des § 32
erwerben, die er geleistet hat Abs. 1 oder des § 34 Abs. 1 zurückgezahlt oder An-
sprüche aus dem Sparvertrag abgetret:n oder be-
1. auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags
liehen so ist eine Nachversteuerung fur den Ver-
vor dem 1. Januar 1955 oder
anlag~ngszeitraum durchzuführen, in dem .einer
2. auf Grund eines vor dem 1. Januar 1955 dieser Tatbestände verwirklicht ist. Zu diesem
abgeschlossenen Sparvertrags mit fest- Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen
gelegten Sparraten, auf den er mindestens gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die ~eit
den ersten Sparbetrag vor diesem Zeit- dem Vertragsabschluß entrichteten Sparbetrage
punkt eingezahlt hat. nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetra~ zwi-
In diesen Fällen sind § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 23 schen dieser und der festgesetzten Steuer 1st als
Sätze 2 bis 4 der Einkommensteuer-Durchführungs- Nachsteuer zu erheben. Bei einer Teilrückzahlung
Nr. 4G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 765
gelten die zuletzt geleisteten Sparbeträge als zuerst dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar 1955 ab-
zurückgezahlt. Das Entsprechende gilt, wenn der geschlossen hat.
Anspruch aus dem Sparvertrag nur zum Teil ab- (2) Die §§ 19, 20 Abs. 3, §§ 21 und 24 bis 28 der
getreten oder beliehen wird.
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (ES tD V
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der 1953) vom 31. März 1954 sind weiter anzuwenden,
Steuerpflichtige stirbt oder nach dem Vertragsab- wenn der Steuerpflichtige Beiträge auf Grund von
schluß völlig erwerbsunfähig wird. Kapitalansammlungsverträgen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4
des Gesetzes, § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des
§ 41 Gesetzes in den Fassungen vom 15. September 1953
und vom 17. Januar 1952 - Bundesgesetzbl. I
N achversteuerung
S. 33 -) geleistet hat oder leistet, die er vor dem
bei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren
1. Januar 1955 abgeschlossen hat. Bei Sparverträgen
(1) Wird vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 bezeich- mit festgelegten Sparraten muß der Steuerpflichtige
neten Fristen mindestens den ersten Sparbetrag vor diesem Zeit-
1. die Festlegung der in § 31 Ziff. 2 bezeichne- punkt eingezahlt haben.
ten Wertpapiere aufgehoben oder werden
2. Ansprüche aus den in Ziffer 1 bezeichneten § 44
Wertpapieren oder im Fall des § 37 Abs. 1 Abzug von Sonderausgaben
Ziff. 3 oder 4 Schuldbuchforderungen ganz im Fall des § 46 des Gesetzes
oder zum Teil abgetreten oder beliehen,
Hat ein nach § 46 des Gesetzes zu veranlagender
so ist § 40 entsprechend anzuwenden. Steuerpflichtiger
(2) Werden Wertpapiere vor Ablauf der in § 37 1. nur Sonderausgaben auf Grund von Sparver-
Abs. 1 bezeichneten Fristen nach Auslosung oder trägen mit festgelegten Sparraten, die er vor
Kündigung eingelöst, so ist eine Nachversteuerung dem 1. Juni 1953 abgeschlossen hat, so sind sie
nicht durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige als im Rahmen der in § 10 Abs. 3 Ziff. 3 und 4 des
Ersterwerber Zug um Zug Wertpapiere derselben Gesetzes bezeichneten Höchstbeträge neben
Emission oder andere in § 31 Ziff. 2 bezeichnete dem Pauschbetrag (§ 10c des Gesetzes) abzu-
Wertpapiere der gleichen Gattung, deren Nenn- ziehen;
betrag dem der ausgelosten oder gekündigten Wert- 2. neben den in Ziffer 1 bezeichneten Sonderaus-
papiere entspricht, unmittelbar oder mittelbar er- gaben andere Sonderausgaben, so sind von den
wirbt und bis zum Ablauf der für die ausgelosten gesamten Sonderausgaben im Rahmen der in
oder gekündigten Wertpapiere geltenden Sperr- § 10 Abs. 3 Ziff. 3 und 4 und § 10b des Ge-
frist festlegt. setzes bezeichneten Höchstbeträge abzuziehen
§ 42 a) die in Ziffer 1 bezeichneten Sonderausgaben
Ubertragung von Kapi talansamml ungsverträgen in voller Höhe und
b) die anderen Sonderausgaben insoweit, als
Kapitalansammlungsverträge im Sinn des § 31 sie den Pauschbetrag (§ 10 c des Gesetzes)
können während ihrer Laufzeit auf ein anderes Un- übersteigen.
ternehmen übertragen werden, wenn sich dieses
gegenüber dem Steuerpflichtigen und dem Unter- Zu § 10 a des Gesetzes
nehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden
§ 45
ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag einzutreten. Das Unternehmen, auf das der Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
Kapitalansammlungsvertrag übertragen worden ist, im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
hat die Ubertragung dem für seine Veranlagung zu- (1) In den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes ist
ständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabgaben- für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung
ordnung) unverzüglich anzuzeigen. des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes der im Veranlagungs-
zeitraum nicht entnommene Gewinn maßgebend.
§ 43
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-
Uberlei tungsvorschrift inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-
zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes
triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber
(1) Die §§ 15 a und 15 b der Einkommensteuer- (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen
Durchführungsverordnung (EStDV 1953) vom Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann die
31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) sind weiter Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Beiträge nur auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne
und Versicherungsprämien (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 des aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Gesetzes, § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a des Ge- und Gewerbebetrieben angewendet werden. Vor-
setzes in der Fassung vom 15. September 1953 aussetzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1
- Bundesgesetzbl. I S. 1355 -) oder Beiträge an des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne
Bausparkassen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes, auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt
§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes in der werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Fassung vom 15. September 1953) auf Grund von wenn der Steuerpflichtige und eine mit ihm zusam-
Verträgen geleistet hat oder leistet, die er nach men zu veranlagende Person Inhaber oder Mit-
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
inhaber je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe besonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor-
sind. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die schriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt wer-
(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind
den, bleiben auf Antrag bei der Anwendung des die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.
§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie
Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb
nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung zu den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-
ermitteln sind und 3 000 Deutsche Mark nicht über- winn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist un-
steigen.
abhängig von den Entnahmen aus land- und forst-
(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son- wirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben
derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran- zu treffen. Die Vorschriften des§ 46 Abs. 1, 2, 4 und
lagung für den Veranlagungszeitraum, für den die 5 sind entsprechend anzuwenden.
Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,
zum Zweck der späteren Nachversteuerung im Zu § 10 b des Gesetzes
Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die § 48
Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-
Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge- würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
setzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
nicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
besonders festzustellen. im Sinn des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17 bis
19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober
§ 46 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der
Nacbversteuerung der Mehrentnahmen Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom
(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 139) 1 ) und die Verord-
Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach- nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-
versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)
Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
Steuerbescheid besonders festzustellen.
(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
kommt solange und insoweit in Betracht, als ein der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1 besonders fest- desrates bedarf, allgemein als besonders förde-
gestellter Betrag vorhanden ist. rungswürdig anerkannt worden sein.
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes die Ent- bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
nahmen im Veranlagungszeitraum maßgebend. wenn
1. der Empfänger der Zuwendungen eine
(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Fest-
stellung der Mehrentnahmen die Summe der Ge- Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
winne und die Summe der Entnahmen aus allen eine öffentliche Dienststelle (z. B. Univer-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Ge- sität, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,
werbebetrieben zu berücksichtigen. Gewinne und daß der zugewendete Betrag zu einem der
Entnahmen aus den land- und forstwirtschaftlichen in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten
Betrieben, deren Gewinne bei der Anwendung des Zwecke verwendet wird, oder
§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in
Satz außer Betracht geblieben sind, bleiben auch für § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-
die Feststellung der Mehrentnahmen außer Ansatz. gesetzes bezeichnete Körperschaft, Perso-
nenvereinigung oder Vermögensmasse ist
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung
und bestätigt, daß sie den zugewendeten
des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-
Betrag nur für ihre satzungsmäßigen
teilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des
Zwecke verwendet.
Betriebs.
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
§ 47 des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns Sinn des § 1Ob des Gesetzes als steuerbegÜJ:!Stigt
im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.
(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge- § 49
winn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist
der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus- Förderung staatspolitischer Zwecke
gabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt Ausgaben zur Förderung staatspolitscher Zwecke
von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag können nur abgezogen werden, wenn
1
) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin 1952 S. 1128.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 767
L a) sie an eine politische Partei, auf deren ten Betrags vom Gesamtbetrag · der Einkünfte ab-
Wahlvorschlag bei der letzten Wahl zum ziehen, soweit diese Steuer auf Einkünfte entfällt,
Bundestag oder zur Volksvertretung eines die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Landes mindestens ein Abgeordneter ge- Das gilt nicht, soweit• die ausländische Steuer auf
wählt worden ist, oder an eine politische inländische Einkünfte im Sinn des § 49 des Gesetzes
Partei der dänischen Minderheit gegeben entfällt.
werden und
b) die Bundesleitung oder die für die emp- Zu § 13 des Gesetzes
fangende Stelle zuständige Landesleitung § 52
der Partei bestätigt, daß die in Buchstabe a Begünstigter Personenkreis
bezeichnete Voraussetzung vorliegt und der im Sinn des § 13 Abs. 4 des Gesetzes
zugewendete Betrag nur für staatspolitische
Zwecke verwendet werden wird, oder (1) Für die Abgrenzung des begünstigten Perso-
nenkreises gilt § 13 Abs. 1 und 3 entsprechend.
2. sie an eine juristische Person gegeben werden,
die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Ge- (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme
schäftsführung ausschließlich staatspolitischen von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19
Zwecken dient und deren Mittel für die in des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953
Ziffer 1 bezeichneten Parteien verwendet wer- - Bundesgesetzbl. I S. 201 -), so kann der Frei-
den, und wenn die Empfängerin bestätigt, daß betrag letztmals in dem Veranlagungszeitraum in
sie den ihr zugewendeten Betrag nur zur För- Anspruch genommen werden, in dem die Befugnis
derung der in Ziffer 1 bezeichneten Parteien erloschen ist.
verwenden wird, oder
Zu § 17 des Gesetzes
3. sie an juristische Personen gegeben werden,
§ 53
die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Ge-
schäftsführung ausschließlich allgemeinen staats- Veräußerung wesentlicher BeteiligllBIJeff.
politischen Zwecken dienen und die durch die (1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Skm
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- des § 17 des Gesetzes sind Aktien, Kuxe, G~nttß•
rates bestimmt werden. Allgemeine staats- scheine, Anteile an einer Gesellschaft mit be(~hrärat~·
politische Zwecke im Sinn dieser Vorschrift ter Haftung oder ähnliche Beteiligungen uncl AT.t•
sind solche, die auf die allgemeine Förderung wartschaften auf solche Beteiligungen.
des demokratischen Staatswesens im Geltungs-
bereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) (2) Gewinn aus der Veräußerung eines J\;n.teil
gerichtet sind; Bestrebungen, die nur bestimmte an einer Kapitalgesellschaft ist auch der G e ~
Einzelinteressen staatspolitischer Art verfolgen, den der Gesellschafter bei der Auflösung det' ~•
dienen nicht allgemeinen staatspolitischen pi talgesellschaft erzielt.
Zwecken. Die Empfängerin der Zuwendungen (3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, ~.·
muß bestätigen, daß sie den ihr zugewendeten vor dem 21. Juni 1948 2) erworben worden sind, siml
Betrag nur für allgemeine staatspolitische als Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 d~-
Zwecke verwenden wird. Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu
legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche
§ 50 Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den
21. Juni 1948 2 ) hätten eingestellt werden können.
1Jberlei tungsvorschrift zum Spendenabzug
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli Zu §· 17 a des Gesetzes
1951 1 ) als besonders förderungswürdig anerkannt § 54
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht
Veräußerung von Bodenschätzen
erhalten.
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen Sind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948 2 )
angeschafft oder unentgeltlich erworben worden,
vor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt an-
so ist der Betrag als Anschaffungskosten zugrunde
erkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen
zu legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten
aufrecht erhalten.
Einheitsbewertung vor dem 21. Juni 1948 2) berück-
sichtigt worden sind. Sind die Bodenschätze nach
Zu § 12 des Gesetzes dem 20. Juni 1948 3) unentgeltlich erworben worden,
§ 51 so ist der Betrag als Anschaffungskosten zugrunde
zu legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten
Abzug ausländischer Einkommensteuer
Einheitsbewertung vor dem unentgeltlichen Erwerb
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Ausland zu berücksichtigt worden sind. In Reichsmark fest-
einer Steuer herangezogen werden, die der deut- gesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer
schen Einkommensteuer entspricht, können die aus- Reichsmark gleich einer Deutschen Mark umzu-
ländische Steuer in Höhe des nachweislich gezahl- rechnen.
· 1) Im Land Berlin: 22. August 1951.
2) Im Land Berlin: 1. April 1949.
3) Im Land Berlin: 31. März 1949.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zu § 22 des Gesetzes
Der Ertragsanteil ist der
Tabelle in§ 22 Ziff. 1
§ 55 Beschränkung der Lauf- Buchstabe a des Gesetzes
zeit der Rente auf ........ Der Ertrags- zu entnehmen, wenn der
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten Jahre ab Beginn des anteil beträgt, Rentenberechtigte zu Beginn
Rentenbezugs vorbehaltlich des Rentenbezugs (vor dem
in besonderen Fällen (ab 1. Januar 1955, falls der Spalte 3, 1. Januar 1955, falls die
die Rente vor diesem ........ v.H. Rente vor diesem Zeitpunkt
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen- Zeitpunkt zu laufen zu laufen begonnen hat) das
begonnen hat) ........ te Lebensjahr vollendet
den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a hatte
des Gesetzes aufgeführten Tabl~lle zu ermitteln:
2 3
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955
zu laufen begonnen haben. Dabei ist das 26 33 52
27 34 51
vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens- 28 35 50
jahr des Rentenberechtigten maßgebend; 29 36 48
30 37 47
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le- 31 38 46
benszeit einer anderen Person als des Ren- 32 39 45
tenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei 33 40 44
Beginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das 34 41 43
35-36 42 41
vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens- .37-38 44 39
jahr dieser Person maßgebend; 39 45 38
40-41 46 36
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le- 35
42-43 47
benszeit mehrerer Personen abhängt. Da- 44-45 49 32
bei ist das bei Beginn der Rente, im Fall 46-47 51 29
der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 48-50 52 27
51-53 54 24
vollendete Lebensjahr der ältesten Person 22
54-55 55
maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem 56-58 56 21
Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das 59-61 57 19
Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das 62--64 58 17
65-68 59 15
Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Ster- 69-72 60 13
benden erlischt. 73-76 61 11
77-81 62 9
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be- 82-86 63 6
stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib- mehr als 86 Der Ertragsanteil ist immer der Ta-
renten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück- belle in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des
sichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Gesetzes zu entnehmen.
Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle
zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen- Zu§ 25 des Gesetzes
den.
§ 56
Der ErtratJsanteil ist der Steuererklärungspflicht
Beschriinkunq der L,rnf- Tabelle in § 22 Ziff. 1
zeit dc'r Rcnlc uul Buchstabe a des Gesetzes (1) Jeder Steuerpflichtige hat, vorbehaltlich der
De1· Crlraqs- zu entnehmen, wenn der
Jahre ab Bcqinn des
lU,i11 c'n hezuqs
u1iteil hl'lräqt, Rc!1llcmberechUqte zu Beginn Absätze 2 und 3, jährlich spätestens an dem von
(ab 1. Janllar 1955, falls vorbchal ! lieh des Rcnlenbezuqs (vor dem
die R('IÜC vor diesem der Spalll' 3, 1. Januar 1955, falls die den obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-
........ V.II. Rc!n l.e vor diesem Zeitpunkt
Zeilpnnkl Zll idt1i('J1
zn ltlufen bccionnen hat) das stimmung des Bundesministers der Finanzen be-
lwqOflll('ll hal)
........ te Lebensjahr vollendet stimmten Zeitpunkt eine Erklärung über sein Ein-
halte
kommen in dem mit dem vorhergehenden 31. De-
zember abgelaufenen Kalenderjahr abzugeben
1 0 entfällt (jährliche Steuererklärung). Im Fall des § 2 Abs. 5
2 2 99 und 6 des Gesetzes ist die Erklärung bis zum Schluß
3 4 90 des dritten Kalendermonats, der auf den Schluß
4 6 85
5 7 83 des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Veranlagungs-
6 9 80 zeitraum begonnen hat, abzugeben, frühestens aber
7 11 77 an dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Das Recht·
8 12 75 des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt An-
9 14 73
10 15 72
gaben zu verlangen, die für die Besteuerung von
11 lG 70 Bedeutung sind, bleibt unberührt.
12 18 68
13 19 67 (2) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jähr-
14 21 65 lichen Steuererklärung sind befreit:
15 22 64
16 23 63 1. Steuerpflichtige mÜ Einkünften aus nicht-
17 24 62 selbständiger Arbeit, wenn das Einkommen
18 25 61 24 000 Deutsche Mark nicht erreicht. Eine
19 26 59 Steuererklärung ist jedoch in den Fällen
20 27 58
21 2B 57 des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 des Gesetzes
22 29 56 abzugeben;
23 :m 55
2. nach Durchschnittsätzen zu besteuernde
24 31 54
25 32 53 nichtbuchführende Land- und Forstwirte,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 769
deren nicht aus Land- und Forstwirtschaft § 59
herrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung
im Jahr nicht übersteigen;
Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-
3. andere Steuerpflichtige, wenn das Einkom- ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-
men 900 Deutsche Mark nicht übersteigt. nuar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus
Beträgt das Einkommen in dem Kalender- dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,
jahr, für das nach Absatz 1 eine Steuer- so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere
erklärung abzugeben ist, und in dem vor- Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen
angegangenen Kalenderjahr jeweils nicht Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der
mehr als 4000 Deutsche Mark, so können Reichsabgab'enordnung) abzugeben.
sie von der Verpflichtung zur Abgabe einer
jährlichen Steuererklärung befreit werden, § 60
es sei denn, daß im Einkommen Einkünfte
Form der Erklärung
enthalten sind, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5
des Gesetzes zu ermitteln sind oder ermit- (1) Für die .Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-
telt werden. Die im Absatz 1 bezeichnete lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom
Steuererklärung ist jedoch für jedes vierte Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben sein.
Kalenderjahr, erstmals für das Kalender- (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
jahr 1955 abzugeben. Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichti- schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem
gen sind zur Abgabe von Steuererklärungen ver- Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.
pflichtet, wenn das Finanzamt sie hierzu besonders Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der
auffordert. Eine Steuererklärung haben außerdem doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-
Steuerpflichtige abzugeben, die nach § 46 a des Ge- lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-
setzes die Veranlagung beantragt haben. langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht
beizufügen.
(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-
§ 57
sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften
Steuererklärungspflicht nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Be-
im Fall der Haushaltsbesteuerung träge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuer-
(1) Der Ehemann hat in der Steuererklärung die lichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige
kann auch eine den steuerlichen Vorschriften ent-
Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die nach § 26
sprechende Vermögensübersicht (Steuerbilanz) bei-
des Gesetzes bei der Zusammenveranlagung der
fügen.
Ehegatten mit seinen Einkünften zusammenzurech-
nen sind. Das gilt nicht für die Einkünfte, die nach (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
§ 26 Abs. 3 Satz 1 oder 2 des Gesetzes oder nach Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung
§ 62 bei der Zusammenveranlagung ausscheiden, es beizufügen.
sei denn, daß ein Antrag im Sinn des § 61 Abs. 3 (5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-
gestellt worden ist. gesellschaft oder eine juristische Person, die ge-
schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der
(2) Der Haushaltsvorstand hat in der Steuer-
Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-
erklärung die Einkünfte der Kinder anzugeben, die
sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und
nach § 27 des Gesetzes bei der Zusammenveran-
ihre Anschrift in der Erklärung anzugeben.
lagung mit seinen Einkünften zusammenzurechnen
sind. Zu § 26 des Gesetzes
(3) Die Ehefrau hat über ihre Einkünfte im Sinn § 61
des Absatzes 1 Satz 1, die in der Steuererklärung Veranlagung
des Ehemanns nicht enthalten sind, eine Steuer- in den Fällen des § 26 Abs. 3 und 4 des Gesetzes
erklärung abzugeben, wenn das Finanzamt sie dazu (1) § 26 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes kann auf die
auffordert. Das Entsprechende gilt für die Kinder Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger Arbeit,
hinsichtlich ihrer Einkünfte im Sinn des Absatzes 2. nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb
im Sinn des § 62 nur einheitlich angewendet werden.
§ 58 (2) Der Antrag auf Ausscheiden der Einkünfte
des Ehemanns aus der Zusammenveranlagung (§ 26
Erklärung
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) kann sich nur auf die
bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
Einkünfte des Ehemanns aus selbständiger Arbeit
der Besteuerungsgrundlagen
und nichtselbständiger Arbeit beziehen. Der Antrag
Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer muß für die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte ein-
Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per- heitlich gestellt werden.
sonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der (3) Der Antrag auf Einbeziehung der Einkünfte
Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung der Ehefrau in die Zusammenveranlagung (§ 26
zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be- Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes) muß einheitlich für die
teiligten abzugeben. in Absatz 1 bezeichneten Einkünfte gestellt werden.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Zu§ 33 des Gesetzes
Anträge sind von beiden Ehegatten oder, wenn der § 64
eine Ehegatte aus zwingenden Gründen zur Ab-
gabe einer Erklärung nicht in der Lage ist, voh dem Außergewöhnliche Belastungen
anderen Ehegatten bis zum Ablauf der Steuererklä- Die zumutbare Eigenbelastung beträgt bei einem
rungsfrist zu stellen. Steuerpflichtigen
mit einem Einkommen, das in der Steuerklasse
um die nach § 33 a des Ein-
kommensteuergesetzes In
§ 62 der Fassung vom 15. Sep- II III
tember 1953 (Bundesgesetz- bei Kinderermäßigung
Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb blatt I S. 1355) und nach§ 32 b für
des Gesetzes in Betracht ein oder drei oder
im Sinn des § 26 Abs. 4 des Gesetzes kommenden Freibeträge zwei mehr
vermindert ist, von Kinder Kinder
Den Einkünften aus selbständiger Arbeit werden DM
die Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb bis höchstens 3 000 6 5 3
zum Betrag von 12 000 Deutsche Mark gleich-
mehr als 3 000 7 6 4 2
gestellt, wenn die folgenden Voraussetzungen vor-
liegen: vom Hundert dieses Betrags.
1. die Ehefrau muß dem Gewerbebetrieb ihre Ar-
beitskraft überwiegend widmen; Zu § 33 a des Gesetzes
2. der Ehemann darf in dem Gewerbebetrieb der § 65
Ehefrau, abgesehen von geringfügigen Hilfe- Pauschbeträge für körperbeschädigte Personen
leistungen, nicht mitarbeiten und an den Ein- Körperbeschädigte Personen, denen auf Grund
kü0:ften aus dem Gewerbebetrieb und am gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung
Betriebsvermögen nicht beteiligt sein. zusteht. erhalten auf Antrag wegen der Aufwen-
dungen, die unmittelbar mit der Körperbeschädi-
gung zusammenhängen, die folgenden Pausch-
Zu § 32 a des Gesetzes
beträge, wenn sie nicht höhere Aufwendungen
§ 63
nachweisen:
Steuerklasse Erwerbs- Alle Steuerpflichtigen
tätige
bei getrennter Veranlagung von Ehegatten Arbeit- einen zu- einen
Bei einer Minderung der nehmer sätzlichen Pausch-
einen zu- Pausch- betraq für
(1) Auf Antrag wird ein Ehegatte mit den Ein- Gruppe Erwerbsfähiqkeit um
sätzlichen betrag für außer-
künften, die nach § 26 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Ge- Pausch- Sonder- gewöhnliche
betrag für ausgaben Belastung
setzes und nach § 62 bei der Zusammenveranlagung Werbunqs- von von
vom vom kosten von
ausscheiden, nicht nach der Steuerklasse I, sondern Hundert Hundert DM DM DM
- - ~ -------
nach der Steuerklasse besteuert, die nach § 32 des 1 2 3 4 5
Gesetzes anzuwenden ist. In diesem Fall werden
die Ehegatten mit den anderen Einkünften nach der 1 25 bis ausschl. 35 72 72 216
2 35 bis ausschl. 45 96 96 288
Steuerklasse I besteuert. Der Antrag ist von beiden
3 45 bis ausschl. 55 120 120 360
Ehegatten oder, wenn der eine Ehegatte aus zwin-
4 55 bis ausschl. 65 144 144 432
genden Gründen zur Abgabe einer Erklärung nicht
5 65 bis ausschl. 75 168 168 504
in der Lage ist, von dem anderen Ehegatten bis zum
6 75 bis ausschl. 85 192 192 576
Ablauf der Steuererklärungsfrist zu stellen.
7 85 bis ausschl. 95 216 216 648
(2) Ein im Lohnsteuerverfahren gestellter Antrag 8 95 bis einschl. 100 240 240 720
auf Wechsel der Steuerklassen (§ 8a Abs. 2 Ziff. 1 9 Blinde und beson-
ders pflegebedürf-
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der tige Körper-
Fassung vom 27. August 1955 - Bundesgesetzbl. I beschädigte 720 720 2160
S. 542 -) gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 auch für
Die Summe der in Spalte 3 der Ubersicht und in
die Veranlagung, und zwar für alle Einkünfte der § 9 a Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Pausch-
Ehefrau, die nach § 26 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes beträge darf nicht höher sein als der Arbeitslohn.
und nach § 62 bei der Zusammenveranlagung aus-
scheiden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zu § 34 a des Gesetzes
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Antrag § 66
auf Wechsel der Steuerklassen gilt nicht für die Steuerfreiheit
Veranlagung, wenn eine Änderung der im Lohn- bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
steuerverfahren vorgenommenen Besteuerung be-
Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 7 200
antragt wird (§ 8 a Abs. 4 Ziff. 1 der Lohnsteuer-
Deutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuer-
Durchführungsverordnung in der Fassung vom
freien Bezüge und die gesetzlichen oder tariflichen
27. August 1955 - Bundesgesetzbl. I S. 542 -). Für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
den Antrag auf Änderung der Besteuerung gilt Ab- nicht zu berücksichtigen. Für das Kalenderjahr 1955
satz 1 Satz 3 entsprechend. ist auch der Mehrarbeitslohn, zu dem gesetzliche
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 771
oder tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit gezahlt Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs
werden, einschließlich dieser Zuschläge nicht zu be- aufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Geset-
rücksichtigen. zes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen
sind. Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der
Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
Zu § 34 b des Gesetzes schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten
§ 67
oder Betriebswerk aufgestellt worden ist. Absatz 2
gilt entsprechend.
Ermittlung der Einkünfte
aus den einzelnen Holznutzungsarten (5) Ein Betriebsgutachten im Sinn des § 34 b Ab..,,. 4
bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn
die Anerkennung von einer Behörde oder einer
(1) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie- Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes,
ben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist,
kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf An- ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche
trag ein Pauschsatz von 40 vom Hundert der Ein- Behörden oder Körperschaften des öffentlichen
nahmen aus den einzelnen Holznutzungsarten ab- Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.
gezogen werden. Voraussetzung für den Abzug des
Pauschsatzes ist, daß Zu § 35 des Gesetzes
1. die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 100
§ 69
Hektar nicht übersteigt,
2. eine ordnungsmäßige Buchführung nicht Abweichende Vorauszahlungstermine
vorhanden ist und Die Oberfinanzdirektionen 1 ) können für Steuer-
3. ein Bestandsvergleich für das stehende pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land-
Holz nicht vorgenommen wird. und Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungster-
mine abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes be-
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-
stimmen. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die
ausgaben beträgt 20 vom Hundert, soweit das Holz
überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
auf dem Stamm verkauft wird.
beziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn
nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur
§ 68 Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz Zu § 46 des Gesetzes
(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten § 70
oder das Betriebswerk, das der erstmaligen Fest-
setzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, Beseitigung von Härten
muß vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 spätestens in den Fällen des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 und 3
auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs des Gesetzes
aufgestellt worden sein, das dem Wirtschaftsjahr (1) Wird ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen
vorangegangen ist, in dem die nach § 34 b des Ge- weniger als 24 000 Deutsche Mark beträgt, auf
setzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen Grund des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes veranlagt
sind. Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für und übersteigen die Einkünfte, von denen der
den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgep.ommen
dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Be- worden ist, nicht den Betrag von 700 Deutsche
triebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt wor- Mark, so werden diese Einkünfte zur Einkommen-
den ist. steuer nur insoweit herangezogen, als sie mehr als
(2) Liegt der Zeitpunkt, auf den das Betriebsgut- 600 Deutsche Mark betragen. Ube,rsteigen die in
achten oder Betriebswerk nach Absatz 1 Satz 1 auf- · Satz 1 bezeichneten Einkünfte den Betrag von 700
zustellen ist, vor dem 1. Januar 1955, so genügt es, Deutsche Mark, so mindert sich der Betrag von
wenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf 600 Deutsche Mark um den 700 Deutsche Mark über-
den 1. Januar 1955 aufgestellt worden ist. steigenden Betrag.
(3) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebs- (2) Wird ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen
werk vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn weniger als 24 000 Deutsche Mark beträgt, auf
Jahre ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Grund des § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes veran-
Betriebswerk der Festsetzung des Nutzungssatzes lagt, so ist Absatz 1 auf die Einkünfte aus dem
zugrunde gelegt werden. Der hiernach festgesetzte zweiten und einem etwaigen weiteren Dienstver-
Nutzungssatz ist letztmals für das zehnte Wirt- hältnis entsprechend anzuwenden.
schaftsjahr maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Veran-
Aufstellung des Betriebsgutachtens oder Betriebs- lagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes
werks endet. ·
vor, so ist an Stelle von Absatz 1 die Vorschrift
(4) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie- des Absatzes 2 anzuwenden, wenn es für den Ar-
ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder beitnehmer günstiger ist.
1
) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.
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772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
~ 0 •
~' § 71 ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
r," : · . Veranlagung fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des
t: _' im Fall de_s § 46 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes Wirtschaftsjahrs.
f:' Der Steuerpflichtige muß die Veranlagung bis (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn
k· zum Ablauf der Steuererklärungsfrist beantragen. nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei
Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-
~~: hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-
Zu § 46 a des Gesetzes jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach
§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-
§ 72
schaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten
Veranlagung im Fall des§ 46a des Gesetzes Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1 ergibt. Ist
Der Steuerpflichtige muß die Veranlagung bis ein Wirtschaftsgut im Sinn des Absatzes 1 am
zum Ablauf der Steuererklärungsfrist beantragen. Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz nie-
driger als mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten bewertet worden, so darf die Rücklage den
Zu § 50 des Gesetzes
steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags min-
§ 73 dern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2
berechneten Vomhundertsatzes auf den in der
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert er-
(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt- gibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder
schaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein- Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis} am Schluß
künften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Geset- des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht
zes auch dann gegeben, wenn Darlehen zur Förde- gebildet werden.
rung des inländischen Wohnungsbaues im Sinn des (4} Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des
- § 7 c des Gesetzes gegeben werden.
Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-
(2) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-
§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des _Gesetzes bezeichneten Per- preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,
sonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund- sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwen-
lage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes den, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- oder
anwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammen- Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis} des nächsten
hang zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das das im Zu-
Sonderausgaben und inländischen Einkünften be- stand der Be- oder Verarbeitung befindliche Wirt-
steht und der Gewinn auf Grund im Inland ord- schaftsgut eingeht und für das ein Börsen- oder
nungsmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.
nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird. (5) Voraussetzung für die steuerliche Berücksich-
(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50 tigung einer Rücklage für Preissteigerung ist, daß
Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Bundes- ein entsprechender_ Passivposten in der handels-
gebiet oder im Gebiet des Landes Berlin geführt rechtlichen Jahresbilanz ausgewiesen ist.
~-.
~.- .( werden. (6) Die Rücklage für Preissteigerung ist späte-
stens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden
Zu § 51 des Gesetzes vierten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend. aufzulö-
sen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die
§ 74 auf die Preissteigerungen im Sinn· des Absatzes 1
!' ~ ;•
Rücklage für Preissteigerung folgen, kann eine Auflösung zu einem früheren
. ,.,:_--,~~; .. Zeitpunkt bestimmt werden.
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
~:·-i~
r··
~-~---
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 de)> Geset-
zes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Be-
§ 75
Bewertungsfreiheit
triebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Er- für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-
.. _ zeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts- vermögens P,rivater Krankenanstalten
güter sind und deren Börsen- oder Marktpreis
(Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirt- (1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße
schaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder Markt- der minderbemittelten Bevölkerung dienende pri-
prE:!is (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des vor- vate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn
angegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom aus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-
Hundert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preis- mäßiger Buchführung ermitteln, können von den
steigerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Rücklage für Preissteigerung nach Maßgabe der Ab- Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder
sätze 2 bis 5 bilden. _ Herstellung und in dem folgenden Jahr neben den
nach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder
(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige- Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen
rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und
der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs- zwar
preis) der Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
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am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs lagevermögens
zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
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Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 773
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-
Anla.gevermögens nutzungsdauer.
bis zur Höhe von insgesamt 30 vorn Hundert
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch- für die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Aus-
stens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt- bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vor-
schaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich. genommen werden, die in der Zeit vom Beginn des
In den folgenden Jahren bemessen sich die Abset- Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirt-
zungen für Abnutzung nach dem Restwert und der schaftsjahrs 1957/58 angeschafft oder hergestellt
Restnutzungsdauer. werden. Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Ausbauten, für die Abschreibungen nach Absatz 1
die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden; vorgenommen werden, sind die Absetzungen für
die in der Zeit vom 1. Janua.r 1955 bis zum 31. De- Abnutzung nach § 1 des Gesetzes in gleichen Jah-
zember 1958 angeschafft oder hergestellt werden. resbeträgen vorzunehmen. Dabei ist für die un-
Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach beweglichen Wirtschaftsgüter und für die Um- und
Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun- Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von
gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszu-
Jahresbeträgen vorzunehmen. gehen.
(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 dürfen
Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn insgesamt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land-
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Ver- und Forstwirtschaft nicht übersteigen, der sich vor
ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Berücksichtigung der Abschreibungen ergibt.
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-
ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I (4) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-
S. 1592) erfüllt sind. schaftsgüter und die Um- und Ausbauten an un-
beweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschrei-
(4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession zum bungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind
Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1 nicht in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeich-
anzuwenden, es sei denn, daß die Krankenanstalt nis aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung
in einem Gebiet betrieben wird, in dem die Kon- oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstel-
zession nicht erforderlich ist. lungskosten, die Absetzungen für Abnutzung und
(5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. die Abschreibungen zu enthalten hat.
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 sind bei
§ 76 der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-
stabe e der Reichsabgabenordnung bezeichneten
Begünstigung Grenze nicht zu berücksichtigen.
der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirt-
schaftsgüter und der Vornahme bestimmter Bau- (6) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
maßnahmen durch Land- und Forstwirte, die den
Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung § 77
ermitteln
Begünstigung
{1) Land- und Forstwirte, die den Gewinn auf der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirt-
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, schaftsgüter und der Vornahme bestimmter Bau-
können von den Aufwendungen für die in den An- maßnahmen durch Land- und Forstwirte, die den
lagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Gewinn nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter führung ermitteln
und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
schaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung (1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-
oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschafts- rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht
jahr neben den nach § 7 des Gesetzes von den An- ordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach
schaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen- der Verordnung über die Aufstellung von Durch-
den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen schnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus
vornehmen, und zwar Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL
- (WiGBI. S. 95) 1) ermittelt wird, können bei An-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern schaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-
bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-
Wirtschaftsgütern tern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert stellung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,
1
, ) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 1131.
/'
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774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und der Anschaffung oder Herstellung endet, um 10 vom
bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen Hundert dieser Aufwendungen, höchstens um 200
Wirtschaftsgütern Deutsche Mark ermäßigt wird.
bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert (3) Der Abzug nach Absatz 1 oder die Ermäßi-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom gung nach Absatz 2 kann für die Wirtschaftsgüter
Gewinn abziehen. vorgenommen werden, die in der Zeit vom Beginn
des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des
(2) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg- Wirtschaftsjahrs 1957/58 angeschafft oder hergestellt
lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für werden.
die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
schaftsgütern vorgenommen werden, die in der Zeit (4) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Fall des Ab-
vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum satzes 1 gilt auch § 76 Abs. 5 entsprechend.
Ende des Wirtschaftsjahrs 1957/58 angeschafft oder
Zu§ 52 des.Gesetzes
hergestellt werden.
§ 19
(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf
Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes
50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und Forst-
in der Fassung vom 15. September 1953
wirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Abzug
dieses Betrags ergibt. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung ei,nes
Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der
(4) § 14 Abs. 1 und § 76 Abs. 5 gelten entspre- Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl.1
chend. S. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem
Kalenderjahr eingetreten, in dem er als unbeschränkt
§_ 78
Steuerpflichtiger erstmals zu den in dieser Vor-
Begünstigung schrift bezeichneten Personengruppen gehört hat.
der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirt-
(2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 und 2
sdlaftsgttter und der Vornahme bestimmter Bau-
und§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
maßnahmen durch Land- und Forstwirte, deren
in der Fassung vom 15. September 1953 auch weiter-
Gewinn nach Durchsdlnittsätzen zu ermitteln Ist
hin gelten. ist § 51 a der Einkommensteuer-Durch-
(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach der führungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März
Veror~nung über die Aufstellung von Durchschnitt- 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) weiter anzuwenden.
sätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL -
1
(WiGBI. S. 95) ) zu ermitteln ist, können vorbehalt- Schlußvorschriften
lich des Absatzes 2· bei Anschaffung oder Herstel- § 80
lung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-
nung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Geltungsbereich
Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an un- (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Re-
beweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr gelung in den Absätzen 2 bis 1 erstmals für den
· der Anschaffung oder Herstellung Veranlagungszeitraum 1955 anzuwenden.
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern (2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 9
25 vom Hundert, sind, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
2. bei unbeweglichen Wirtsmaftsgütern und im Veranlagungszeitraum 1955 enden.
bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen (3) Die Vorschriften der §§ 17 bis 20 sind erst-
Wirtschaftsgütern mals auf Darlehen anzuwenden, die nach dem
15 vom Hundert 31. Dezember 1954 hingeg~ben werden.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dem (4) Die Vorschriften der §§ 29 bis 35, 36 Abs. 2,
nach der bezeichneten Verordnung ermittelten Ge- §§ 31 und 39 bis 42 sind erstmals auf Sonderaus-
winn abziehen. Der Abzug nach Satz 1 darf ins- gaben im Sinn des § 10 Abs._ 1 Ziff. 2 bis 4 des Ge-
gesamt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen und setzes anzuwenden, die auf Grund von Verträgen
nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirt- geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 1954
schaft führen. abgeschlossen· worden sind.
(2) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkom- (5) Die Vorschrift des § 61 ist erstmals auf Wirt-
mensteuer nach § 10 der in Absatz 1 bezeichneten schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
Verordnung für mehrere Jahre festgesetzt wird, ber 1954 beginnen.
sind die Aufwendungen für die Anschaffung oder
(6) Die Vorschriften der §§ 14 und 16 bis 18 sind
Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser
erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im
Verordnung bezeichneten beweglichen und un-
Veranlagungszeitraum 1955 enden.
beweglichen Wirts.chaftsgüter und Um- und Aus-
bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern in der (1) Die Vorschrift des § 15 ist erstmals auf Wirt-
Weise zu berücksichtigen, daß die Einkommensteuer schaftsgüter anzuwenden, dje nach dem 31. Dezem-
für das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr ber 1954 ange~chafft oder hergestellt werden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 775
§ 81 § 82
Anwendung im Land Berlin Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kündung in Kraft.
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des Bonn, den 21. Dezember 1955.
Gesetzes zur Änderung des Dritten Uberleitungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
S. 821) und Artikel 15 des Gesetzes zur Neuord- Bl ücher
nung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundes- Der Bundesminister der Finanzen
gesetzbl. I S. 373) auch im Land Berlin. Schäffer
Anlage 1
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinn des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des § 77 Abs. 1 Ziff. 1
und des § 78 Abs. 1 und 2
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachsschlepper, Einbau- und Anhänge-
maschinen und Anhängegeräte
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Geräte zur Bodenbearbeitung und
Pflanzenpflege
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehörigen Arbeitsmaschinen und -geräte
für Obst-, Garten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseilwinden auch für
Landwirtschaft
4. Mähdrescher (einschl. Zusatzgeräte), Zusatzgeräte zu Dreschmaschinen für den
Erntehofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen und Vielfa~hgeräte zur Heuwerbung
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Schädlingsbekämpfung
6. Pflanz- und Legemaschinen
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen für Hackfrüchte
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handelsdünger
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung einschließlich Dämpfer und Erd-
topfpressen
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung im Obst- und Weinbau
14. Gär- und Lagertanks
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische) einschließlich der erforder-
lichen baulichen Anlagen
18. Siloanlagen für Futter
19. Trocknungsanlagen und -einrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanlagen
21. Kühlanlagen zur Erhaltung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und Räummaschinen und bewegliche
Pumpen
23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jaucheanlagen
24. Entrappungsmaschinen
25. Gewächshäuser und Frühbeetanlagen einschließlich
Heizungs- und Belichtungseinrichtungen
26. Getreidesilos im Zusammenhang mit der Haltung von
Mähdreschern
wenn sie Betriebs-
27. Gärfutterbehälter vorrichtungen sind 1 )
28. Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mist-
silos
29. Schattenhallen, Uberwinterungsräume und Vorkeim-
räume
30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen und ähnliche Anlagen)
31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach ausschließlich land- und forst-
wirtschaftlichen Zwecken dienen können
1) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D Ziffer 1 Buch-
staben a und b.
:-;... , ~::;. :~ :; ;: ; ' .
--
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage 2
Verzeidmis
der Wirtschaftsgebäude und Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden
im Sinn des § 16 Abs. 1 Ziff. 2, des § 11 Abs. 1 Ziff. 2
und des § 18 Abs. 1 und 2
A. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseudlenbekämpfung
l. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tbc-Bekämpfung
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude (z. B. in Scheunen)
2. Verbesserung der Stallgebäude
a) Einbau größerer Fenster
.,-·
'...
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden
3. Neubauten (Leichtbauweise) ..•-
a) Offene Laufställe für Rindvieh
b) Schweinehütten
B. Baumaßnahmen im Rahmen der Tedmlsierung
und Rationalisierung der Innenwirtschaft
1. Verstärkung der Decken in ~irtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen
3. Einbau von Tro.cknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinenschuppen, Schleppergaragen und Treib-
stofflagern
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen
C. Baumaßnahmen zur Verminderung der Lagerungsverluste
landwirtsdtaftlidter Erzeugnisse
Errichtung von
a) Getreidesilos oder Schüttböden im Zusammenhang }
mit der Haltung von Mähdreschern
b) Gärfutterbehältern
wenn sie nicht Betriebs-
vorrichtungen sind 1)
' ,
c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mist-
silos.
d) Düngerschuppen
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst und Kartoffeln einschließlich Sortier- ·
und Verpackungsräumen
D. Sonstige Baumaßnahmen
l. Errichtung von
a) Schattenhallen, Uberwinterungsräumen und Vor- }
keimräumen wenn sie nicht Betriebs-
b) Gewächshäusern einschließlich Heizungs- und Be- vorrichtungen sind 1)
lichtungseinrichtungen ·
c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten
d) Weinberghütten
2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und
-·
Weinbau
3. Neubau, Umbau und Ausbau von Keltersdmppen
1) Vgl. auch Anlage 1 Ziffern 25 bis 29.
·,.
>~;.;;-~. ;":
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 777
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (5. FeststellungsDV).
Vom 17. Dezember 1955.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann
Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Fest- für diejenigen Fälle, in denen die erforderlichen
stellungsges(!tzes in der Fassung des Vierten Ge- Angaben nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht
setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes sind, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) ver- treffen über
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 1. den Ansatz der Fläche der aus der Geschoß-
Bundesrates: fläche auszuscheidenden Nebenräume,
2. den Ansatz der Gesamtgeschoßfläche auf
§ 1 Grund der bewiesenen oder glaubhaft ge-
Ersatzeinheitswerte des Grundvermögens machten Merkmale des Gebäudes.
(1) In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Feststel-
lungsgesetzes ist für Mietwohngrundstücke, ge- § 4
mischtgenutzte Grundstücke und Einfamilienhäuser Altbauten, Neubauten
ein Ersatzeinheitswert nach Maßgabe der folgenden
Neubauten im Sinne der nachfolgenden Vor-
Vorschriften zu ermitteln.
schriften sind die Gebäude, die nach dem 30. Juni
(2) Für die Abgrenzung der Begriffe des Miet- 1918 bezugsfertig geworden sind; Altbauten sind
wohngrundstücks, des gemischtgenutzten Grund- die übrigen Gebäude.
stücks und des Einfamilienhauses sind die Vor-
schriften des § 32 Abs. 1 der Durchführungsverord- § 5
nung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 81) mit den Änderungen vom Ermittlung des Regelwerts beim Rohmietverfahren
1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 733), vom 22. No- (1) Ist der Ersatzeinheitswert nach dem Rohmiet-
vember 1939 (Reichsgesetz bl. I S. 2271), vom verfahren zu ermitteln, wird zunächst der Regelwert
4. April 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 277) und vom des Grundstücks berechnet, indem die Jahresroh-
8. Dezember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 338) maß- miete (Absätze 2 und 3) mit dem Vervielfältiger
gebend. (Absatz 4) vervielfacht wird.
(2) Der Begriff der Jahresrohmiete bestimmt sich
§ 2 nach § 34 der Durchführung·sverordnung zum Be-
Methoden der Wertermittlung wertungsgesetz.
Bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts ist (3) Ist die Jahresrohmiete für einen hinreichenden
auszugehen Teil des Grundstücks bewiesen oder glaubhaft ge-
1. für Gebiete mit durchgeführter Einheitsbewer- macht, ist hieraus die gesamte Jahresrohmiete ent-
tung, sofern die Jahresrohmiete bewiesen oder sprechend der Gesamtgeschoßfläche unter Berück-
glaubhaft gemacht ist, von dieser (Rohmiet- sichtigung der nach Nutzungsart und innerer Lage
verfahren), erzielbaren Mieten abzuleiten.
2. im übrigen, soweit nicht durch Rechtsverord- (4) Der für bestimmte Gebietsbereiche und be-
nung der Bundesregierung etwas anderes be- stimmte Grundstücksgruppen anzuwendende Ver-
stimmt werden wird, von der Gesamtgeschoß- vielfältiger wird durch Rechtsverordnung der Bun-
fläche (Flächenwertverfahren). desregierung festgelegt. Für die in Anlage 1 zu
dieser Verordnung angegebenen Bewertungsbezirke
sind die dort aufgeführten Vervielfältiger maß-
§ 3 gebend,
GesamtgeschofUläche (5) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann
(1) Gesamtgeschoßfläche im Sinne der nachfol- durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
genden Vorschriften ist die Summe der nach den über die Ableitung der gesamten Jahresrohmiete
Außenmaßen ermittelten Grundflächen der einzel- in den Fällen des Absatzes 3 treffen.
nen Gebäudegeschosse. Geschosse, die nur Vorrats-
keller oder Bodenkammern oder andere Neben- § 6
räume enthalten, bleiben außer Betracht. Enthalten Ermittlung des Regelwerts
Geschosse teilweise solche Nebenräume, ist deren beim Flächenwertverfahren
Grundfläche anteilsmäßig auszuscheiden.
(1) Ist der Ersatzeinheitswert nach dem Flächen-
(2) Sind die Außenmaße der einzelnen Gebäude- wertverfahren zu ermitteln, wird zunächst der Re-
geschosse nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht, gelwert des Grundstücks berechnet, indem der für
ist für den Ansatz der Gesamtgeschoßfläche von das Grundstück maßgebende Flächenwert (Absätze 2
den bewiesenen oder glaubhaft gemachten Merk- bis 4) mit der Quadratmeterzahl der Gesamtgeschoß-
malen des Gebäudes auszugehen. fläche (§ 3) vervielfacht wird.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
~'~"' (2) Flächenwert ist der auf das Quadratmeter Flächenwertverfahrens aus den Tabellen der An-
Gesamtgeschoßfläche anteilig entfallende Wert-
ot~:t.: ansatz. Für bestimmte Gebietsbereiche und be-
lagen 1 und 2 der Wertansatz ohne Abgeltungs-
betrag zugrunde zu legen; zur Ermittlung des Regel-
. stimmte Grundstücksgruppen werden durchschnitt- werts ist dem hiernach sich ergebenden Wert der
':
liche Flächenwerte (Haupt-Flächenwerte) durch Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen.
Rechtsverordnung d,er Bundesregierung festgelegt, (2) Ist der Abgeltungsbetrag der Gebäudeent-
für die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung an- schuldungsteuer nicht bewiesen oder glaubhaft ge-
gegebenen Gebietsbereiche sind die dort aufge- macht, ist in Durchführung des Rohmietverfahrens
führten Haupt-Flächenwerte maßgebend. und des Flächenwertverfahrens bei Grundstüdcen
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts legt mit Altbauten aus den Tabellen der Anlagen 1 und
durch Rechtsverordnung für bestimmte Teilbereiche 2 der Wertansatz mit Abgeltungsbetrag zugrunde
innerhalb der einzelnen Gebietsbereiche besondere zu legen. ·
Flächenwerte (Unter-Flächenwerte) unter Berück-
siditigung des Verhältnisses fest, in dem die durch- (3) Ist der Einheitswert, nicht aber der Abgel- '-
schnittlidten Jahresrohmieten in den Teilbereidien tungsbetrag bewiesen oder glaubhaft gemacht, ist
wegen der günstigeren oder ungünstigeren Wohn- bei Grundstücken, die grundsätzlich zur Gebäude-
lage von den durdischnittlicherr Jahresrohmieten entschuldungsteuer herangezogen wurden, dem be-
des gesamten Gebietsberei<hs abwichen. Er kann wiesenen oder glaubhaft gemachten Einheitswert
hierbei die Unter-Flädtenwerte für Einfamilien- ein Ersatzabgeltungsbetrag entsprediend der nach-
häuser nach der baulidien Ausgestaltung und dem folgenden Tabelle zuzuredlnen:
Baujahr- abstufen. Soweit die Festsetzung von Ersatzabgeltungsbetrag
Vervielfältiger
Unter-Flächenwerten nicht erforderlich ist, insbe- in Hundertsätzen des Einheitswerts
sondere für kleinere Gemeinden, kann der Präsident unter 4,75 32
des Bundesausgleichsamts festlegen, bis zu weldiem unter 5,25 29
Hundertsatz vom Haupt-Flächenwert im Einzelfalle unter 5,75 i6
nach oben oder UI).ten zur Berücksichtigung der unter 6,25 23
Wohnlage des einzelnen Grundstücks abgewichen unter 6,75 20
werden kann; der hiernach für das einzelne Grund- unter 7,25 18
stüdc zugrunde gelegte Flächenwert gilt als Unter- unter 7,75 16
Flämenwert. · unter 8,25 14
(4) Für das einzelne Grundstück ist von dem je- unter 8,75 · 12
weils maßgebenden Unter-Flächenwert auszugehen. unter 9,25 10
Enthielt .das Grundstück 9,25 und mehr 8
1. Räume, die gewerblidien oder öffentlichen Maßgebend ist der Vervielfältiger für Mietwohn-
Zwedcen dienten und für die im Falle einer grundstücke des jeweiligen Gebietsbereichs (§ 5
Vermietung regelmäßig höhere oder niedri- Abs. 4); dies gi\t auch dann, wenn für gemischt-
gere Mieten als für Wohnräume erzielbar genutzte Grundstü<k.e ein anderer Vervielfältiger
waren, als für Mietwohngrundstücke vorgesehen ist. Bei
2. Räume in Nebengebäuden, in Keller- und Einfamilienhäusern ist von dem Vervielfältiger aus-
Dachgeschossen, für die im Falle einer Ver- zugehen, der für das Einfamilienhaus bei einer Be-
mietung regelmäßig niedrigere Mieten als handlung als Mietwohngrundstück maßgebend ge-
für vergleichbare Räume in den Haupt- wesen wäre. Der liiernach aus der Tabelle zu ent-
gebäuden erzielbar waren, nehmende Hundertsatz ist mit der Hälfte anzu- '
3. Räume, die mit Sammelheizung oder Warm- setzen..
wasserversorgung ausgestattet waren,
4. Räume in Gebäuden, die im letzten Fünf- § 8
tel der regelmäßigen Nutzungsdauer Berfüksidltigung
standen, von Ergänzungsflächen beim Rohmietverfahren
ist der Unter-Flächenwert, soweit er auf solche und beim ·Flädlenwertverfahren
Räume entfällt, angemessen zu erhöhen oder zu er- (1) Ergänzungsflächen sind durch eine Werterhö-
mäßigen. Maßgel)end ist hierbei das Verhältnis, in hung zu berücksichtigen. Ergänzungsflächen sind
dem die Mieten wegen der besonderen Umstände unbebaute Teilflächen, die über die regelmäßig zu
von den Mieten bei durchschnittlichen Verhältnissen den Gebäuden gehörende Grundstücksfläche (Be-
abzuweichen pflegten. Der Präsident des Bundes- zugsfläche) hinaus vorhanden sind und keine selb-
ausgleichsamts trifft durdi Rechtsverordnung hier- ständig zu gewertenden unbebauten Grundstü<k.e,
über nähere Bestimmungen. insbesondere Bauplätze, darstellen; bei Einfamilien- .
häusem ist Bezugsfläche die für das Gebäude zu
§ 7 veranschlagende Mindest-Grundstücksfläche. Er-
.
~
........: .
Berftooidttigung des Abgeltungsbetrags
der Gebäudeentsdluldungsteuer
gänzungsflächen sind nicht zu berücksichtigen,
1. wenn sie weniger als die Hälfte,
....
.
2. soweit sie mehr als das Dreifache, bei Ein-
(1) Ist der Abgeltungsbetrag der Gebäudeent-
sdtuldungsteuer bewiesen oder glaubhaft gemacht, familienhäusern mehr als das Fünffache,
ist in Durchführung des Rohmietverfahrens und des der Bezugsfläche ausmachen. ' < •
'• ,
l.
,•. 'f:' -:_,;::..,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 779
(2) Soweit Ergänzungsflächen nach Absatz 1 zu allein als unbebautes Grundstück sich er-
berücksichtigen sind, ist ihre Größe in vollen gebende Einheitswert,
Zehnteln der Bezugsfläche auszudrücken; der Regel- 4. für denjenigen Teil der Ergänzungsfläche,
wert ist für jedes Zehntel um 1 vom Hundert zu der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 unberücksichtigt
erhöhen, bei Einfamilienhäusern für jedes Zehntel bleibt.
um 0,5 vom Hundert.
§ 11
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts legt
Mindestwert bei landwirtschaftlichen Betrieben
durch Rechtsverordnung fest, welche Grundstücks-
fl~chen im Sinne der Absätze 1 und 2 (1) Die Vorschriften über die Ermittlung des Er-
1. als regelmäßig zu den Gebäuden gehörend satzeinheitswerts nach dem Flächenwertverfahren
bei Mietwohngrundstücken und gemischt- sind auch auf das Wohngebäude des Inhabers eines
genutzten Grundstücken, landwirtschaftlichen Betriebs oder auf den seiner
Wohnung dienendenGebäudeteil dannanzuwenden,
2. als Mindest-Grundstücksfläche bei Ein-
wenn sich aus dieser Anwendung eine Erhöhung
familienhäusern
des nach den Vorschriften der Dritten Verordnung
anzusetzen sind. zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (3. Fest-
stellungsDV) ermittelten Regelwerts oder Regel-
§ 9 mindestwerts des landwirtschaftlichen Betriebs um
Ermittlung des Ersatzeinheitswerts mindestens 5 vom Hundert ergibt. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn der Regelwert des land-
Ersatzeinheitswert ist der nach § 5 oder § 6 in
wirtschaftlichen Betriebs 3 500 Reichsmark nicht
Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 ermittelte Regel-
übersteigt.
wert, gegebenenfalls erhöht um eine Werterhöhung
für Ergänzungsflächen nach § 8. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 tritt der nach
dem Flächenwertverfahren ermittelte Wohnungs-
wert
§ 10
1. von Amts wegen bei einem Regelwert (§ 4
Ermittlung des Ersatzeinheitswerts Abs. 1 der 3. FeststellungsDV) des land-
in Sonderfällen wirtschaftlichen Betriebs von 3 500 bis
(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden 7 500 Reichsmark an die Stelle des nach
ist von dem zunächst ermittelten Ersatzeinheitswert, § 4 Abs. 2 der 3. FeststellungsDV einheit-
abzüglich einer Werterhöhung für Ergänzungs- lich mit 1 500 Reichsmark veranschlagten
flächen (§ 8), zur Ausscheidung des Bodenwertanteils Wohnungswerts,
ein Abschlag von 15 vom Hundert zu machen. 2. auf Antrag bei einem Regelwert (§ 4 Abs. 1
der 3. FeststellungsDV) des landwirtschaft-
(2) Beim Vorliegen eines Erbbaurechts ist der
lichen Betriebs über 7 500 Reichsmark an
Ersatzeinheitswert voll für den Erbbauberechtigten
die Stelle des allgemein mit 20 vom Hun-
anzusetzen, wenn die Dauer des Erbbaurechts im
dert dieses Regelwerts veranschlagten
Zeitpunkt der Vertreibung noch mindestens 50 Jahre
Wohnungswerts.
betrug. Bei kürzerer Dauer ist der Ersatzeinheits-
wert nach den Grundsätzen des § 46 Abs. 3 der Der hiernach ermittelte Wohnungswert und der
Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz nach § 4 Abs. 2 der 3. FeststellungsDV ermittelte
anteilig auf den Erbbauberechtigten und den Eigen- Wirtschaftswert werden zusammengerechnet (Einzel-
tümer des Grund und Bodens zu verteilen. mindestwert).
(3) Der Regelung durch besondere Rechtsverord- § 12
nung der Bundesregierung bleibt vorbehalten die Anwendung in Berlin (West)
Ermittlung des Ersatzeinheitswerts
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. für Grundstücke mit Gebäuden, deren
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Zweckbestimmung gegenüber der Zweck- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Fest-
bestimmung des Grund und Bodens von
stellungsgesetzes auch in Berlin (West).
untergeordneter Bedeutung ist,
2. für Grundstücke mit Gebäuden im Zustand
§ 13
der Bebauung,
3. für bebaute Grundstücke, deren nach § 9 Inkrafttreten
ermittelter Ersatzeinheitswert niedriger Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver 0
wäre als der für den Grund und Boden kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
/(._ ...
-·----~--•~L..~--
·,,
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 4)
Vervielfältlger
zur Ermittlung des Regelwerts beim Rohmietverfahren
Altbauten Neubauten
Mietwohngrundstüdce Einfamilien-
und gemischtgenutzte Mietwohn-
Bewertungsbezirk hänser grundstüdce Ein-
Grundstüdce
u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1 1 Grundstüdce
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
1 1
3
l 2 1
' 1 5 6
1 7
Landesfinanzamtsbezirk Königsberg
in den Grenzen vom 17. Dezepiber 1934
ohne gemischtgenutzte Grundstüdce
I 4,5 6 6,9 8 6,5 8,7
. II 6 7,4
8,7
8,8
10,7
9,9 7,5. 10
III 7,5 11,6 8,5 11,3
gemischtgenutzte Grundstüdce
I 5 6,5 - - 7 -
II 6,5 7,8 - - 7,5 -
III 7,5 8,7 - - 8,5 -
Memelland
in den Grenzen vom 5. Januar 1940
I
II
-- 7
9
-- 9;3
12 10
9 °12
13,3
Landesfinanzamtsbezirk Stettin
tifllen Grenzen vom 17. Dezemb~ 1934,
soweit im Vertreibungsgeblet liegend
I 5 6,4 7,4 8,5 9 12
II 7,5 8,7 10,7 11,6 9,5 12,7
III 8,8 9,7 12,3 12,9 . 9,5 12,7
IV 9,8 10,6 13,4 14,1 9,8 13,1
V 11 11,9 15,3 15,9· 11 14,7
Landesfinanzam.tsbezlrk Schlesien
in den Grenzen vom 17. Dezember 1934,
_soweit im Vertreibungsgebiet liegend
I 6,5 7,8 9.5 10,4 9 12
II 7,5 8,7 10,7 11,6 10 13,3
III 8,5 9,5 i2,1 12,7 10 13,3
IV 9 9,9 12,6 13,2 10,5 14
V 10 10,8 13;8 14,4 11,5 15,3
VI 11 11,9 15,3 15,9 11,5 15,3 /
. Landesfinanzamtsbezirk Sdllesien
in den Grenzen vom 17. Dezember 1934,
soweit im Vertrelbungsgeblet liegend
I 5,5 6,9 8,1 9,2 8 10,7
II 6,5 7,8 9,5 10.4 8 10,7
III 6 7,4 8,9 9,9 7,5 10
(,.
IV 7 8,3 10,2 11.1 8 10,7
..' -..;_·-~ V 7,5 8,7 10,7 11.6 8,5 11,3
VI 9 9,9 12,6 13,2 10 13,3
VII 10 10,8 13,9 14,4 11 .14,7
Nr. 4G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 781
Altbauten Neubauten
Mietwohngrundstücke
Einfamilien- Mietwohn-
Bcw<crl.11 n11sliezi rk und gemischtgenutzte Ein-
häuser grundstücke
Grundstücke familien-
u. gemischt-
genutzte häuser
ohne I mit ohne I mit Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
1-~-- _______ 1
1 3 ~-4-1--5-~l--6--I
Vormalige Freie Stadt Danzig
in den Grenzen vom 6. Januar 1940
I. Stadt Danzig und Starlt Ostseebad
Zoppot 10,7
davon:
1. Mietwohngrundstücke bei frei-
stehender Bebauungsweise nicht
mehr als zwei voll ausgebaute
Wohngeschosse und in jedem
Wohngeschoß nicht mehr als
zwei selbständige Wohnungen
aufweisend 8 8
2. Mietwohngrundstücke mit mehr
als zwei voll ausgebauten
Wohngeschossen und überwie-
gend, mindestens aber sechs
selbständigen Kleinwohnunqen
bis zu 360 RM Jahresrohmiete 6 6
3. alle übrigen Mietwohngrund-
stücke und gemischtgenutzten
Grundstücke 7 7
II. Städte Neuteich und Tiegenhof 8 10,7 8 10,7
III. Die Land~Jemeinden 9 12 9 12
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage2
(zu § 6 Abs. 2)
Verzeidmis der Haupt-Flädlenwerte
zur Ermittlung des Regelwerts beim Flädlenwertverfahren
,
Altbauten 1 Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgescho.ßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
~·
' Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke 'Ein-
Grundstücke u. gemischt- f~lien-
- ohne ohne genutzte häuser
1 mit 1 mit Grundstilcke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM I· RM RM RM RM RM
1 2 3 4 5 8 7
·-
•egBez Königsberg, Gumbinnen,
Allenstein, Marienwerder 1
'Königsberg 28 37 58 67 54 89
'.Anenstein 29 36 53 59 53 79
Angerapp 27 32 48 52 47 71
Angerburg 27 32 48 54 47 73
Axys 27 31 47 51 45 70
Bartenstein 26 32 49 55 47 74
8isch6fsburg 27 32 50 54 47 72
Bischofstein (Kreis Rößel) 27 31 47 51 45 70
Bischofswerder (Kreis Rosenberg) 26 30 46 50 43 69
·Braunsberg 28 34 51 51 50 76
~ ·?:
.
.' ,,
Christburg (Kreis Stuhm) 27 32 48 52 47 71
Cranz 28 33 51 55 49 74
Deutsch Eylau 28 34 50 56 50 75
Ebenrode 27 32 48 52 47 71
Eydtkau (Kreis Ebenrode) 27 32 48 52 47 71
Fis<hhausen 27 31 48 52 45 71
Frauenburg (Kreis Braunsberg) 27 31 47 51 45 70
Freystadt (Kreis Rosenberg) 27 32 48 52 47 71
Friedland (Kreis Bartenstein) 27 31 48 52 45 71
Priedri<hshof (Kreis Ortelsburg) 26 30 ·46 50 43 69
Gamsee (Kreis Marienwerder) 27 31 47 51 45 70
.._......
·Gehlenburg (Kreis Johannisburg) 27 31 47 51 45 70
Gerdauen 27 32 48 52 47 71
Gilgenburg (Kreis Osterode) 26 30 46 50 43 69
Goldap 26 32 49 55 47 74
Gumbinnen 28 35 51 57 51 76 .~
Guttstadt 27 31 48 52 45 71
Heiligenbeil 26 32 49 55 47 74
Heilsberg 26 32 48 54 47 13
Heinrichswalde 27 31 47 51 45 10
\·
Hohenstein (Kreis Osterode) 27 32 48 52 47 71
lnsterburg 28 35 ·52 58 51 78
, Johannisburg 27 32 48 52 47 71
· Korschen (Kreis Rastenburg) 27 31 47 " 51 45 70
Kuckemeese (Kreis Elchniederung) 27 31 48 52 45 71
Labiau 27 32 48 52 47 71
Landsberg (Kreis Preuß. Eylau) 27 31 47 51 45 70
Liebemühl (Kreis Osterode) 27 31 47 51 45 70 ::
Liebenfelde (Kreis Labiau) 27 31 48 52 45 71
Lötzen 27 33 49 55 49 74
•) Gemeinden des RegBez Marienwerder (außerhalb des Reidisgebiets vom 31. Dezember 1937) sind unter RegBez Bromberg, Danzig, Marien•
werder (Gebiet ohne durdigefübrte Einheitsbewertung) aufgeführt.
.. 1
........ ·
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Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 783
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstück.e Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne j mit ohne j mit genutzte häuser
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag Grundstücke
RM I RM RM i RM RM RM
1
4 1 5 6 1 7
Noch Regßez Königsberg, Gumbinnen,
Allenstein, Marienwerder
Lyck 28 34 50 56 50 75
Marienburg 28 35 52 58 51 77
Marienwerder 28 35 51 57 51· 76
Mehlsack (Kreis Braunsberg) 27 31 48 52 45 71
Mohrungen 27 32 50 54 47 72
Mühlhausen (Kreis Preuß. Hollc:nd) 27 31 47 51 45 70
Neidenburg 28 33 50 54 49 73
Neuhausen (Kreis Fischhausen) 27 31 48 52 45 71
Neukuhren (Kreis Fischhausen) 27 31 48 52 45 71
Nikolaiken (Kreis Sensburg) 26 30 46 50 43 69
Nordenburg (Kreis Gerdauen) 27 31 47 51 45 70
Ortelsburg 27 33 49 55 49 74
Osterode 28 34 51 57 50 76
Palmnicken (Kreis Fischhausen) 27 31 47 51 45 70
Passenheim (Kreis Ortelsburg) 26 30 46 50 43 69
Pillau, Seestadt 27 33 49 55 49 74
Preußisch Eylau 27 32 50 54 47 72
Preußisch Holland 27 32 48 52 47 71
Prostken (Kreis Lyck) 26 30 46 50 43 69
Ragnit 26 32 48 54 47 73
Rastenburg 28 34 51 57 50 76
Rauschen 27 32 50 54 47 73
Rhein (Kreis Lätzen) 26 30 46 50 43 69
Riesenburg (Kreis Rosenberg) 28 33 50 54 49 73
Rosenberg 27 32 48 52 47 71
Rößel 27 32 48 52 . 47 71
Saalfeld (Kreis Mohrungen) 27 31 47 51 45 70
Schippenbeil (Kreis Bartenstein) 27 31 47 51 45 70
Schloßberg 27 32 48 52 47 71
Seeburg (Kreis Rößel) 27 31 47 51 45 70
Sensburg 27 32 50 54 47 73
Stuhm 28 33 50 54 49 73
Tapiau 27 32 50 54 47 73
Tilsit 29 36 53 59 53 79
Treuburg 27 32 50 54 47 72
Wartenburg (Kreis Allenstein) 27 31 48 52 45 71
Wehlau 27 32 50 54 47 72
Widminnen (Kreis Lätzen) 26 30 46 50 43 69
Willenberg (Kreis Ortelsburg) 26 30 46 50 43 69
Wormditt (Kreis Braunsberg) 27 31 50 54 45 72
Zinten (Kreis Heiligenbeil) 27 31 48 52 45 71
Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 26 30 46 50 43 69
500 bis 1000 22 26 46 50 40 69
200 bis 500 19 22 45 49 36 69
unter 200 13 15 45 49 30 69
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
genutzte häuser
ohne / mit ohrie / mit Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM RM RM i RM RM RM
4 1 5 6 7
Memelland
Heydekrug 32 52 47 71
Memel 34 57 50 76
Pogegen 31 51 45 70
Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 30 50 43 69
500 bis 1000 26 50 40 69
200 bis 500 22 49 36 69
unter 200 15 49 30 69
Regßez Allenstein (Gebiet ohne durch-
geführte Einheitsbewertung)
Soldau 32 52 47 71
Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 30 50 43 69
500 bis 1000 26 50 40 69
200 bis 500 22 49 36 69
unter 200 15 49 30 69
RegBez Marienwerder,
Bezirk der Heimatauskunitstelle für
den RegBez Danzig (Gebiet mit durch-
geführter Einheitsbewertung ohne
vormalige Freie Stadt Danzig)
Elbing 30 37 58 64 53 86
Kahlberg-Liep 27 32 49 53 47 72
Tolkemit 27 32 49 53 47 72
Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000. 26 30 46 50 43 69
500 bis 1000 22 26 46 50 40 69
200 bis 500 19 22 45 49 36 69
unter 200 13 15 45 49 30 69
Vormalige Freie Stadt Danzig
Stadt Danzig 38 66 65 88
Stadt Ostseebad Zoppot 37 64 56 86
Bahnsack 32 52 43 71
Neuteich 33 54 44 73
Steegen 32 54 43 72
Tiegenhof 34 54 45 74
Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 31 51 43 70
500 bis 1000 27 51 40 70
200 bis 500 22 50 36 70
unter 200 15 50 30 70
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 785
Altbauten Neubauten
1
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwolm-1
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne genutzte häuser
1 mit ohne 1 mit
Abgeltungsbetrag Grundstücke
Abgeltungsbetrag
RM RM RM RM RM RM
1 2 3
- -- ---·---·-
4 -T-
1
5
- - ------
6
1
1
RegBez Bromberg, Danzig,
Marienwerder (Gebiet ohne durchge-
führte Einheitsbewertung)
Berent - 33 - 55 44 74
Briesen - 33 - 56 44 75
Bromberg - 37 ·- 64 53 86
Dirschau - 35 -- 58 52 77
Fordon (Kreis Bromberg) - 32 - 53 43 71
Gollub (Kreis Briesen) - 31 - 51 43 70
Görzberg (Kreis Strasburg) - 31 - 51 43 70
Goßlershausen (Kreis Strasburg) -- 32 - 53 43 71
Gotenhafen - 36 - 62 53 84
Graudenz - 36 - 60 53 80
Groß Wollental (Kreis Preuß. Stargard) - 32 - 52 43 71
Heiderode (Kreis Konitz) - 33 - 55 44 74
Heia (Kreis Neustadt) - 32 - 53 43 71
Karthaus - 33 - 54 44 72
Konitz - 34 - 57 50 76
Krone (Brahe, Kreis Bromberg) - 33 - 54 44 72
Kulm - 34 - 56 49 75
Kulmsee (Kreis Thorn) - 34 - 56 49 75
Lautenburg - 32 - 54 43 72
Lessen (Kreis Graudenz) - 31 - 51 43 70
Löbau (Kreis Neumark) - 32 - 54 44 72
Lobsens (Kreis Wirsitz) - 32 - 53 43 71
Mewe (Kreis Dirschau) - 32 - 53 43 71
Nakel (Kreis Wirsitz) - 33 - 56 48 75
Neuenburg (Kreis SchwE!tz) -- 33 - 54 44 72
Neumark -- 32 - 53 43 71
Neustadt - 34 - 56 49 75
Pelplin (Kreis Dirschau) -- 33 - 54 44 72
Preußisch Stargard - 34 - 57 50 76
Putzig (Kreis Neustadt) - 32 - 53 43 71
Rehden (Kreis Graudenz) - 31 - 51 43 70
Schöneck (Kreis Berent) - 32 - 53 43 71
Schönsee (Kreis Briesen) -- 32 - 53 43 71
Schulitz (Kreis Bromberg) - 33 - 54 44 72
Schwetz - 33 - 56 48 75
Strasburg - 34 - 56 49 75
Thorn - 36 - 62 52 84
Tuchel - 33 - 54 44 73
Vandsburg (Kreis Zempelburg) - 32 - 53 43 71
Wirsitz ·- 32 - 53 43 71
Zempe]burg - 33 - 54 44 72
Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 - 31 - 51 43 70
500 bis 1000 - 27 - 51 40 70
200 bis 500 - 22 -- 50 36 70
unter 200 - 15 - 50 30 70
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786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Altbauten Neubauten
1
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u, gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1 1
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag Grundstücke
RM 1 RM RM 1 RM RM RM
1 2 3 4 5 6 1
1 1 1
RegBez Stettin, Köslin, Sc.hneidemtlbl
~
Stettin 29 38 58 66 65 88
einschließlich der eingemeindeten
Ortschaften
/
Bad Polzin 31 34 56 58 45 77
Bärwalde (Kreis Neustettin) 30 32 50 52 43 71
Belgard 31 34 53 56 45 75
Bublitz 30 33 52 54 44 72
Bütow 30 33 52 54 44 72
Cammin 30 33 52 54 44 72
Deutsch Krone 31 34 53 56 49 75
Dievenow 30 33 53 55 44 74
Dramburg 30 33 53 55 44 74
Falkenburg 30 33 53 55 44 14
Flatow 30 33 53 55 44 74
Freienwalde 30 32 50 52 43 71
Gollnow -. 31 34 53 56 49 15
Greifenberg i. Pom. 30 33 54 56 44 - 15
Greifenhagen 30 33 54 56 44 75
Hammerstein 30 32 52 54 43 72
Jastrow 30 33 52 54 44 72
Kallies 30 32 52 54 43 72
Kolberg 31 36 54 51J 52 78
Körlin 30 32 50 52 43 71
Köslin 31 36 54 58 52 78
Kreuz
' 30 33 52 54 44 72
Krojanke 30 32 50 52 43 71
Labes 30 33 53 55 44 73
Lauenburg 30 35 55 57 51 16
Leba 32 33 53 55 44 74
Massow 30 32 50 52 43 71
Misdroy 31 34 55 58 49 77
Naugard 30 33 53 55 44 74
Neustettin 32 35 54 57 50 16
Nörenberg (Kreis Saatzig) 30 32 50 52 43 71
Platbe 30 32 50 52 43 71
Pollnow 30 32 50 52 ,43 71
Preußisch Friedland 30 32 50 52 43 71
Pyritz 30 33 53 56 48 75
Ratbsdamnitz 30 32 50 52 43 71
Regenwalde 30 33 52 54 44 72
Rügenwalde 30 33 53 55 44 74
Rummelsburg 30 33 53 55 44 74
Schivelbein 30 33 54 56 44 75
Schlawe 30 33 54 56 44 75
~t !!-~~ - Sehlochau
~ 1 30 33 52 54 44 72
Schneidemühl 31 36 55 59 52 79
Schönlanke 30 33 54 56 44 75
Stargard 31 36 54. 58 51 ,78 ..
. _-..,... _--.,, :.,-
,•.
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Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 787
Altbauten 1
Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
genutzte häuser
ohne 1 mit ohne 1 mit Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM 1 RM RM 1 RM RM RM
1 2 3 4 5 6 7
1 1
Noch RegBez Stettin, Köslin,
Schneidemtthl
Stolp 31 36 55 59 52 19
Stolpmünde 31 34 55 58 49 11
Swinemünde 31 36 55 58 51 78
Tempelburg 30 33 52 54 44 12
Treptow (Rega) 30 33 54 56 44 15
Wangerin 30 32 50 52 43 71
Wollin 32 34 56 58 46 11
Zahnow 30 32 50 52 43 71
Nicht. einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 29 31 49 51 43 70
500 bis 1000 25 27 49 51 40 70
200 bis 500 20 22 48 50 36 70
unter 200 14 15 48 50 30 70
RegBez Frankfurt {Oder) und
Landkreis Angermünde
Frankfurt 30 36 55 61 56 82
Alt Drewitz (Kreis Königsberg) 30 32 50 52 45 71
Alt Karbe (Kreis Friedeberg) 30 32 50 52 45 71
Arnswalde 30 33 53 56 46 15
Bad Schönfließ (Kreis Königsberg) 30 33 52 54 46 12
Bärwalde (Kreis Königsberg) 30 32 50 52 45 71
Berlinchen 30 32 53 55 45 13
Bernstein (Kreis Soldin) 30 32 52 54 45 12
Betsche (Kreis Meseritz) 28 31 49 51 43 10
Biesen (Kreis Schwerin) 28 31 49 51 43 10
Bobersberg (Kreis Crossen) 29 31 49 51 43 10
Bomst 28 32 51 54 45 72
Brätz (Kreis Meseritz) 28 31 49 51 43 10
Christianstadt (Kreis Sorau) 28 31 49 51 43 10
Crossen 30 33 54 56 46 15
Driesen 30 32 52 54 45 12
Drossen 30 32 52 54 45 12
Forst 30 35 54 58 49 78
Friedeberg 30 32 52 54 45 12
Fürstenfelde (Kreis Königsberg) 29 31 49 51 43 70
Gassen (Kreis Sorau) 30 32 50 52 45 71
Göritz (Kreis Weststernberg) 28 31 49 51 43 10
Guben 32 36 55 58 50 78
Königsberg (Neumark) 30 32 52 54 45 12
Königswalde (Kreis Oststernberg) 28 31 49 51 43 10
Kriescht (Kreis Oststernberg) 28 31 50 52 43 71
Kunzendorf (Kreis Sorau) 29 31 50 52 43 71
Küstrin-Altstadt 30 34 54 51 41 16
Küstrin-Neustadt 31 35 55 58 49 11
Lagow {Kreis Oststernber g) 28- 31 49 51 43 10
'188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
---------------------"-------~-----------------------,------------
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrunds tücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
1
genutzte häuser
ohne / mit ohne i mit
Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgel tungs betrag
RM RM RM ! RM_______ ,_~R_M_____ RM
4
Noch Regßez Frankfurt (Oder) und
Landkreis Angermünde
Landsberg (Warthc) 31 36 55 59 50 79
Lebus 30 32 50 52 45 71
Liebenau (Kreis Züllichau-Schwiebus) 28 31 49 51 43 70
Lippehne (Kreis Soldin) 30 32 51 53 45 71
Meseritz 30 33 53 56 46 75
Mohrin (Kreis Königsberg) 29 31 49 51 47 70
Neudamm 30 33 53 55 46 74
Neuwedell (Kreis Arnswalde) 29 31 50 52 43 71
Odereck (Kreis Züllichau-Schwiebus) 28 31 49 51 43 70
Pförten (Kreis Sorau) 28 31 49 51 43 70
Reetz (Kreis Arnswaldc) 30 32 50 52 45 71
Reppen (Kreis Wests l.crnberfJ) 30 32 52 54 45 72
Schwerin (Warthe) 30 33 54 56 46 75
Schwiebus 29 33 53 56 46 75
Seifersdorf (Kreis Sorau) 30 32 50 52 45 71
Soldin 30 32 52 54 45 72
Sommerfeld 30 32 53 55 45 74
Sonnenburg (Kreis Oststernbcrgi 30 32 50 52 45 71
Sorau 31 35 55 58 49 77
Sternberg (Kreis Oststernberg) 29 31 50 52 43 71
Tirschtie~Jel (Kreis Meseritz) 30 32 51 54 45 72
Triebei (Kreis Sorau) 28 31 50 52 43 71
Unruhstadt (Kreis Züllidrnu-Schwiebus) 30 32 50 53 45 71
Vietz (Kreis Landsberg) 30 33 53 55 46 73
Waldenberg (Kreis Friedeberg) 30 32 52 54 45 72
Zehden (Kreis Königsberg) 29 31 50 52 43 71
Ziebingen (Kreis Weststernberg) 30 32 50 52 45 71
Zielenzig (Kreis Oststernberg) 30 32 52 54 45 72
Züllichau 28 33 52 56 46 75
Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 29 31 49 51 43 70
500 bis 1000 25 27 49 51 40 70
200 bis 500 20 22 48 50 36 70
unter 200 14 15 48 50 30 70
RegBez Breslau, Liegnitz
Breslau 33 42 62 70 67 93
einschließlich der durch das Gesetz
über die Erweiterung des Stadtkrei-
ses Breslau vorn 23. März 1928 (Preuß.
Gesetzsammlung S. 25) eingemein-
deten Teile
Auras (Kreis Wohlau) 30 32 49 51 44 70
Bad Altheide 31 34 55 58 50 77
Bad Charlottenbrunn 28 33 52 56 48 75
Bad Flinsberg 31 34 55 58 50 77
- ~ ,~ , - r - - -------,;-- - - • .
. ·,.,..
..,___
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 789
Altbauten Neubauten
1
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
. 1
Abgeltungsbetrag
1
Abgeltungsbetrag Grundstücke,
RM 1 RM RM 1 RM RM 1 RM
1 2 1 3 4 1 5 6 1
1
Nodt RegBez Breslau, Liegnitz
Bad Kudowa 31 34 55 58 50 11
Bad Landeck 31 34 55 58 50 77
Bad Reinerz 31 34 55 58 50 11
29 34 54. 58 50 77
Bad Salzbrunn
Bad Warmbrunn 31 34 55 58 50 77
Bernstadt (Sdtles.) 30 33 51 54 45 72
Beuthen (Kreis Glogau) 29 32 50 52 44 71
Bolkenhain 30 33 51 54 45 72
Brieg 30 36 54 59 50 79
Brockau 31 37 57 60. 53 80
' 31 34 55 58 50 77
Brückenberg
Bunzlau 31 34 54 57 47 76
Dyhernfurth (Kreis Wohlau) 30 "32 49 51 44 71
Fellhammer 28 33 so 54 45 72
Festenberg 30 33 51 54 45 72
Frankenstein 30 33 53 56 45 75 -
Fraustadt 30 33 53 55 45 74
Freiburg 28 32 51 55 44 74
Freystadt 29 32 51 54 44 72
Friedland (Kreis Waldenburg) 28 32 so 54 44 72
Glatz 33 36 57 59 50 79
Glogau 28 35 52 58 49 77
Gnadenfrei • 29 32 51 54 44 72
Goldberg 30 33 52 ·- 55 45 73
Görlitz 30 36 54 59 50 79
Gottesberg 27 33 so 56 45 75
-
Greiffenberg 29 32 51 54 44 72
Groß Wartenberg 30 33 51 54 45 72
Grünberg 29 34 53 57 47 76
G uhrau 30 33 51 54 45 72
Habelschwerdt 30 33, 53 55 45 73
Hain 29 32 50 52 45 71
H albau 29 32 50 52 44 71
>
H ~usdorf 29 32 51 54 44 72
H aynau, 30 33 53 - 56 45 75
·- H erischdorf 29 32 _ 51 54 44 72
H ermsdorf (Kreis Waldenburg) 28 33 52 56 45 75
H ermsdorf (Kynast, Kreis Hirschberg) 30 33 53 56 47 75
H errnstadt (Kreis Guhrau) 30 33 51 54 45 72
H irschb'erg 30 35 54 58 48 78
J auer 31 34 53 56 47 .75
K amenz (Kreis Frankenstein) 30 32 50 52 44 71
K anth 30 33 51 54 45 72
K auffung (Kreis Goldberg) 29 32 so 52 44 71
75
Klettendorf 31 34 53 56 47
K öben_ (Oder) 29 31 49 51 43 70
K ohlfurth (Kreis Görlitz) 28 31 49 51 43 70
Königszelt (Kreis Sdtweidnitz) 28 32 49 53 44 - 71
-.., _,
.,, '-~
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne I mit ohne I mit
genutzte
Grundstücke
häuser
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM I RM RM I RM RM RM
2 1 3 5 6 1 7
Nodt RegBez Breslau, Llegnitz
Kotzenau 29 32 51 54 44 70
Krummhübel (Kreis Hirschberg) 30 33 53 56 45 15
·Kunzendorf 29 32 51 54 44 72
Laasan (Ortsteil Ida- und Marienhütte) 28 33 50 54 45 12
Laasan (ohne Ida- und M'.arienhütte) 28 31 49 51 43 70
Landeshut 29 34 52 56 41 15
Langenbielau 29 34 53 51 41 16
Langenöls (Bez. Liegnitz) 29 32 51 54 44 12
Lauban 31 34 54 ·51 41 16
Leubus 29 32 51 54 44. 72
Liebau 29 32 51 54 44 12
.Liegnitz 31 31 51 62 52 84
Löwen 29 32 51 54 44 12
Löwenberg 30 33 51 54 45 12
Lüben 30 33 53 . 56. 45 15
Ludwigsdorf (Grafschaft Glatz). 29 32 50 52 44 11
Mallmitz 29 32 50 52 44 71
Maltsch 30 33 - 51 . 54 45 72
Militsch 30 33 51 54 45 '72
Mittelwalde 29 32 50 52 44 71
Münsterberg 30 33 52 55 45 14
Muskau 29 32 51 54 • 44 73
Namslau 30 33 ·52 55 45 74
1-feumarkt 30 33 52 55 45 73
Neu Mittelwalde(Kreis Gr.Wartenberg) 29 32 49 51 44 10
Neurode 30 33 53 56 45 15
Neusalz 30 · 33 54 51 45 . 16
Nieder Salzbrunn 27 32 50 '54 44 -72
Nimptsch 29 32 50 52 44 11
Obemigk 30 33 51 54 45 72
Oels 31 34 54 51 41 16
Ohlau 29 34 52 56 41 15
Peisterwitz 29 32 50 52 44 11
Penzig (Kreis Görlitz) 29 32 51 54 44 73
;)
Petersdorf (Kreis Hirschberg) 29 32 . 51 . 54 44 12
Peterswaldau (Kreis Reichenbach) 29 32 51 54 44 13
Polsnitz 28 32 51 55 44 14
Prausnitz 30 32 49 51 44 11
, ..
Primkenau 30 32 51 54 44 12
Rauscha (Kreis Hirschberg) 29 32 50 52 44 71 .
i-·-•·
Reichenbach 29 34 53 51 41 76
Reichenstein 29 32 50 52 44 11
Reußendorf 28 32 48 52 44 11
Rothenbach 28 32 50 54 44 12
Rückers (Kreis Glatz) 30 32 51 54 44 12
Saarau (Kreis Schweidnitz) 28 32 48 52 44 11
Sackisch (Kreis Glatz) 30 32 49 51 44 11
Sagan 31 34 54 51 41 76
., ..
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 791
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
genutzte häuser
ohne / mit ohne / mit
Grundstücke
A bgel tungs betrag Abgeltungsbetrag
RM . _I RM _____ B:M~__ j RM RM RM
4 6 1
7
1 1
Noch Regßez Breslau, Liegnitz
Sakrnu (Kreis Oels) 28 33 49 54 47 72
Schlegel 29 32 50 52 44 71
Schmiedeberg 29 32 51 54 44 72
Schömberg (Kreis Landeshut) 29 32 49 51 44 71
Schönau (Kreis Goldberg) 30 32 49 51 44 71
Schreiberhau (Kreis Hirschberg) 31 34 55 58 50 77
Schweidnitz 30 36 53 58 50 78
Silberberg (Kreis Frankenstein) 29 32 49 51 44 70
Sprottau 31 34 53 56 47 75
Steinau 30 33 52 55 45 73
Strehlen 31 34 53 56 47 75
Striegau 29 34 52 56 47 75
Stroppen 29 31 49 51 43 70
Sulau 30 32 49 51 44 70
Trachenberg 30 33 51 54 45 72
Trebnitz 30 33 52 55 45 74
Waldenburg 29 36 54 60 50 80
Wansen 29 32 50 52 44 71
Wartha (Kreis Frankenstein) 29 32 49 51 44 71
Weißstein 29 34 52 56 47 75
Winzig (Kreis Wohlau) 30 32 49 51 44 71
Wohlau 30 33 52 55 45 73
Wüstegiersdorf 28 32 50 54 44 73
Wüstewaltersdorf 28 32 49 52 44 71
Zobten (am Berge, Kreis Breslau) 28 32 49 52 44 71
Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 29 31 49 51 43 70
500 bis 1000 25 27 49 51 40 70
200 bis 500 20 22 48 50 36 70
unter 200 14 15 48 50 30 70
RegBez Oppeln
Oppeln 30 36 54 59 50 79
Bad Ziegenhals 11 34 52 55 50 74
Bauerwitz (Kreis Leobschü tz) 29 32 50 53 44 71
Beuthen 32 38 59 64 54 86
Bobrek-Karf ?9 34 53 57 47 76
Bolko (Kreis Oppeln) n 32 52 55 44 74
Branitz (Kreis Leobschütz) 29 32 51 54 44 72
Chroscütz (Kreis Oppeln) 29 32 49 52 44 71
Cosel 11 34 53 56 47 75
Deutsch Rasselwitz (Kreis Neustadt) 29 32 49 52 44 71
Döbern (Kreis Oppeln) 29 32 50 53 44 71
Dramatal (Kreis Beuthen~Tarnowitz) 30 32 50 52 44 71
Falkenberg 28 31 49 52 43 71
Friedland 28 31 48 51 43 70
'192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Altbauten Neubauten
1
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1 1
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag Grundstücke
RM 1 RM RM 1 RM RM RM
1 2 3 4 5 6 1
1 1
Noch RegBez Oppeln
f
Gleiwitz 32 38 59 l
64 54 86
Gogoiin 29 32 51 54 44 72
Goslawitz (Kreis Oppeln) 29 32 50 53 44 - 71
Groschwitz (Kreis Oppeln)
- 32
29 49 52 '44 71
Grqß Peterwitz (Kreis Ratibor) 29 32 49 52 44 71
Groß Strehlitz 30 33 53 56 45 75
, -
Grottkau 29 32 51 54 44 72
Guttentag 29 32 50 53 44 71
Heydebreck (Kreis Cosel) 29 32 49 54 44 72
Hindenburg 3i 37 59 64 53 86
Katsch.er 29 32 52 55 44 74 .,1
Klausberg (Kreis Beuthen-Tamowitz) 31 34 54 57 47 76 ·-··'
Klein Strehlitz (Kreis Neustadt) 28 31 48 51 43 70
Klosterbrück (Kreis Oppelrt) 29 32 49 52 44 71
Kolonnowska (Grafenweiler) 29 32 49 52 44 71
Konstadt (Kreis Kreuzburg) 29 32 ·49 52 44 71
Kr~nowitz (Kreis Ratibor} 30 32 49 52 44 71
'
1
Krappitz 29 32 49 54 44 72
Kreuzburg 30 33 53 56 45 75
Laband (Kreis Tost-Gleiwitz) 30 33 51 54 45 72
•
.
Landsberg (Kreis Rosenberg) 29 32 48 52 44 71
Leobschütz 29 34 53 56 47 75
Malapane (Kreis Oppeln) 29 32 50 53 44 71
Miechowitz (Mechtal) 31 34 53 57 47 76
Neisse 31 36 55 59 50 79
Neustadt 29 34 53 57 47 76
Oberglogau 29 32 52 55 44 73
Ostroppa (Kreis Tost-Gleiwitz) 29 32 50 53 44 71
Ottmachau - 29 32 51 54 44 72
Patschkau (Kreis Neisse) 29 32 52 55 44 73
Peiskrets<ham 29 32 52 55 44 73
Pitschen (Kreis Kreuzburg) 29 32 .49 52 44 71
Randsdorf (Miechowitz) 27 32 47 52 44 71
Ratibor 28 35 52 58 48 78
Ratiborhammer (Kreis Ratibor) 29 32 49 52 44 71
Rosenberg 29 32 52 55 44 73
Schomberg 28 33 52 56 45 75
Schönwald 29 32 51 54 44 72
Stillersfeld (Kreis Tost-Gleiwitz) 30 33 52 55 45 73
.Stroppendorf (Kreis Tost-Gleiwitz) 29 32 50 53 44 71
Tost 29 32 49· 52 44 71
Zawadski (Andreashütte) 29 32 50 53 44 71
Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 29 31 49 51 43 70 . -,'\
500 bis 1000 25 27 49 51 40 70
.200 bis 500 20 22 48 50 36 70
unter 200 14 15 48 50 30 70
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 793
Altbauten I Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
genutzte häuser
ohne / mit ohne / mit
Abgeltungsbetrag Grundstücke
Abgeltungsbetrag
RM I RM RM I RM --'-··· RM RM
1
4 ·-1~-5- 6 1
Industriegebiet Ostoberschlesien
Kattowitz 38 64 54 86
Alt Berun (Kreis Pleß) 31 54 43 72
Alzen (Kreis Bielitz) 31 51 43 70
Andrichau (Kreis Bielitz) 32 54 44 72
Antonienhütte (Kreis Kallowitz) 32 54 44 72
Auschwitz (Kreis Bielitz) 32 55 44 73
Bad Königsdorf-Jastrzemb
(Kreis Rybnik) 31 51 43 70
Balzdorf-Ost (Kreis Teschen) 32 54 44 73
Belk (Kreis Rybnik) 31 51 43 70
Bendsburg 31 51 43 68
Bielitz 35 .58 48 78
Bielschowitz (Kreis Kaltowilz) 33 56 45 75
Birkenau (Kreis Bielitz) 31 51 43 70
Birkenhain (Kreis Tarnowitz) 32 54 44 72
Birkental (Kreis Kattowitz) 32 55 44 73
Bistritz (Kreis Teschen) 30 50 42 69
Bludowitz (Kreis Teschcn) 30 50 42 69
Bobrownik (Kreis Tarnowitz) 31 51 43 70
Brenna (Kreis Teschen) 30 50 42 69
Brzenskowitz (Kreis KaUowitz) 32 54 44 74
Erzesche (Kreis Bielitz) 31 51 43 70
Brzezowitz-Kamin (Kreis Tarnowitz) 32 55 44 73
Bulowitz (Kreis Bielitz) 30 50 42 69
Butschkowitz (Kreis Biel itz) 30 50 42 69
Chocznia (Kreis Bielitz) 30 50 42 69
Chwallowitz (Kreis Rylmik) 31 51 43 70
Chybi (Kreis Bielitz) 31 51 43 70
Ciencina (Kreis Saybusch) 30 50 42 69
Czeladz (Kreis Bendsbur~J) 30 49 42 65
Czerwionkau (Kreis Rybnik) 32 54 44 74
Deutsch Leuthen (Kreis Tc\schen) 31 51 43 70
Dittmannsdorf (Kreis Teschen) 30 50 42 69
Dombrau (Kreis Teschen) 31 51 43 70
Dombrowa (Kreis Bendsburg) 31 50 43 67
Dzieditz-Tschechowitz 33 57 45 76
Eichenau (Kreis Kattowitz) 33 55 45 74
Emanuelsegen (Kreis Pleß) 31 51 43 70
Ernsdorf (Kreis Bielitz) 30 50 42 69
Freistadt 32 54 44 72
Friedenshütte (Kreis Kaltowitz) 33 56 45 75
Gieraltowitz (Kreis Rybnik) 31 51 43 70
Gieschewald einschl. Janow
(Kreis Kattowitz) 33 56 45 75
Gilowitz (Kreis Saybusch) 30 50 42 69
Godullahütte-Morgenroth
(Kreis Kattowitz) 32 55 44 74
Golleschau (Kreis Tesclwn) 31 51 43 70
Groß Chelm (Kreis 'rleß) 31 51 43 70
Groß Dornbrowka (Kreis Tarnowitz) 32 54 44 72
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Bi.mde-sgesetzblaitt, Jahrgang 19-55, Teil I
Altbauten Neubauten
1
Ffächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstü<ke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1 1 Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM 1 RM RM 1 RM RM RM
t 2 1 3 4 1 5 6 1
_Nodl Industriegebiet Osiobersdl.Iesien
Halemba (Kreis Katt:owitz) - 32 - 54 44 14.
HohenHnde (Kreis Kattowitz) - 33 - 56 45 75
HohenlGhehütte (Kreis Kattowitz) - 33 - 55 45 74
Ilkena11. - 31 - 47 43
;
63.
Imielin (Kreis Pleß) - 32. - 54 44 72
Istebna- (Kreis Tesch.en) - 31 - 51 43 l 7Q.
Jablunlcau - 31 - 54 43. 'i2.
Jawarzno , -- 30 - 53 42 71
Jelesnia- (Kreis Saybusch) 30: - 50 42 ~ . &9,
Kamesznica (Kreis Siiybusdi.) - 30· - 50 42 l. 69-
Kamitz (Kreis Bielitz)
Karwin. -
- 30
33:
-- 50
51
42
45
69
76
Kenty (Kreis Bielitz) - 32 - 54 44 73
Kochlo.witz (Kreis Kattowit21) - 33 - 56 45 75, _.·
Königshütte
Konskau (Kreis Tescben)
-
-
37
31
-- 64
51
53
43,
86
70,
Kostow; (Kreis. Pleß) - .31 - 51 43 .78'
Kosy (Kreis Bielitz)
Koszai.:a.wa (Kreis Sa-ybusch)
-- 31
30 ~
- 53
50
43
42
72
fID,
Krenau - 32 - 55 44 74.
Kunzendorf (Kreis Kattowitz) - 32 - 54 44 74
Laurahillte
Lazy (Kreis Teschen) . -
-
35
32
-- 58
54
48-
44
75,
72
iendzin (Kreis; Pleß) - 31 - 51 43 70
r;
Lentzberg (Kreis Rybnik) - 31 - 51 43 70
Lipine µ{reis Kattowitz) - 33 - 51 45 76.
Loben (.Lublinmz) - 33 - 55 45 74
Lodygowitz (Kreis Saybusch) - 31 - 54 43 72
Loslau (Kreis Rybnik):
Makosdlau (Kreis Kattowit71.) -
- 32,
31
-- 54
51
44
43,
72
70
Marklowitz (Kreis Rybnik) - 31 - 51 43 70
Michalkowitz fKreis Kattowitz) - 33 - 56 45 15
Miendzehrods<ihe (Kreis Bielitz) - 30 - 50 42 69
Mittel Lazisk (~reis Pleß) - 31 - 51 43 70
Mokrau (Kreis; Pleß) - 31 - 51 43 70
Mosty (Beskiden, Kreis Tes<ihen)
Myslowitz
-
-
30
34
-- 50
51
• 42
47
69
76.
Naklo (Kreis 11arnowitz) - 31 - 51 43 70
Neu Berun (Kreis Pleß) - 31 - 51 41 70,
Neudedi. (Kreis Tarnowitz) - 31 51. 43 70.
- :_.,:
Niedobschütz (Kreis Rybnik) - 32 - 52 44 72
Nikolai - 33 - 56 45 15
Ober Lazisk (Kreis Pleß) - 32 - 54 44 72
Oderbet°g mit Neu Oderberg - 32 - 54 44
. 72
Orlau - 32 - 55 44 74
Ornontowitz (Kreis Pleß) - 32 - 52 44 '1t
Orzegow (Kreis Kattowitz) - 32 - 55 44 74
Orzescfte (Kreis Pleß) - 31 - . 54 43. 72
Osiek (Kreis Bielitz) - 30 - 50 42 69- ."'.]·.
,.
. ,;, ;. ·i-d
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 795
Altbauten Neubauten
1
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
genutzte häuser
ohne 1 mit ohne 1 mit
Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM 1 RM RM 1 RM RM RM
-- --------·--·-·-- -----~--- - ----------
1 2 3 4 5 6 7
1 1 1
Noch Industriegebiet Ostoberschlesien
Panewnik (Kreis Kattowitz) - 31 - 51 43 70
Paulsdorf (Kreis Kattowitz) - 32 - 54 44 72
Peterswald (Kreis Teschen) - 32 - 55 44 74
Petrowitz (Kreis Kattowitz) - 33 - 57 45 76
Pietrzykowitz (Kreis Saybusch) - -31 - 51 43 70
Pilgramsdorf (Kreis Pleß) - 31 - 51 43 70
Pleß - 32 - 54 44 73
Podlesie (Kreis Pleß) - 31 - 53 43 72
Poppelau (Kreis Rybnik) - 31
30
- 51
50
43
42
70
69
Poremba (Kreis Teschen) - -
Porombka (Kreis Bielitz) - 30 - 50 42 69
Preiswitz (Kreis Rybnik) - 31 - 51 43 70
Pschow (Kreis Rybnik) - 32 - 55 44 73
Radl in (Kreis R ybnik) - 33 - 56 45 75
Radziechowy (Kreis Saybusch) - 31 - 53 43 71
Radzionkau (Kreis Tarnowitz) - 32 ·- 56 44 75
Reichwaldau (Kreis Teschen) - 31 - 54 43 72
Ruda (Kreis Kattowitz) - 32 -· 57 44 76
Rybnik -- 34 - 58 47 77
Rydultau (Kreis Rybnik) - 33 - 56 45 75
Saybusch - 33 - 56 45 75
Schakowa (Kreis Krenau) - 30 - 52 42 71
Scharley-Deutsch Piekar
(Kreis Tarnowitz) - 33 - 58 45 77
Schirk (Kreis Bielitz) - 33 - 55 45 74
Schlesiengrube (Kreis Kattowitz) - 33 - 55 45 74
Schoppinitz (Kreis Kattowitz) - 33 - 57 45 76
Schwientochlowitz - 34 - 58 47 77
Seibersdorf (Kreis Teschen) - 30 - 50 42 69
Skotschau - 32 - 54 44 72
Sohrau (Kreis Rybnik) - 32 - 54 44 72
Sosnowitz - 32 - 55 44 74
Stahlhammer (Kreis Loben) - 32 - 54 44 74
Steinau (Kreis Teschen) - 31 - 51 43 70
Stryszawa (Kreis Saybusch) - 31 - 54 43 72
Sucha - 30 - 54 42 72
Suchau - 32 - 55 44 74
Tarnowitz - 34 - 57 47 76
Teschen - 35 - 58 48 78
Tichau (Kreis Pleß) - 32 - 55 44 74
Trzebinia - 32 - 54 44 72
Trzynietz - 32 - 54 44 72
Tschanietz (Kreis Bielitz) - 30 - 50 42 69
Ujsoly (Kreis Saybusch) - 31 - 53 43 71
Ustron (Kreis Teschen) - 32 - 54 44 72
Wadowitz - 32 - 55 44 74
Warthenau - 31 - 49 43 fiß
Weichsel (Kreis Teschen) - 34 - 58 47 77
• ~1 :,--:r-: - ( - ·- ·;,
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
,. ,-·. Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
f~.
1 1
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag Grundstücke
RM 1 RM RM RM RM RM
ff'·' ' . 1
""~
~-'""),
lt\: ..
1 2 1 3 ,1, 1 5 6 1 7
f ..,.,,,
;~).
NodJ. Industriegebiet Ostobersdilesien
- --
,.:
Wendrin (Kreis Teschen) 30 50 42 69
f!.. '"lt' • Wieprz (Kreis Bielitz) - 30 50 42 69
Wolfsdorf (Kreis Bielitz) - 31 - 51 43 70
'
?•
Wyrow (Kreis Pleß) - 31 - 51 43 70
- !3
'
Zarzetsch (Kreis Bielitz) - 30 - 50 42 69
{, , Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
~--' . zahl)
tri
f:---··
"'-/::..
a) bis 1918 im deutschen und im öster-
reidJ.ischen Industriegebiet
1000 bis 3000 -- 31 , - 51 43 70
~/\,
·500 bis 1000 27 -- 51 40 70
200 bis 500 - 22 50 36 70
[··,, unter 200
b) bis 1918 in deutschen und österrei-
- 15 - 50 30 70
lt mischen Gebieten außerhalb des In-
dustriegebiets
1000 bis 3000 -- 30 - 50 42 69
·~
i
r~•.·.
~;~-c
- ~-~
500 bis 1000
200 bis 500
unter 200
c) bis 1918 außerhalb der deutsdJ.en
-
-
26
21
14 -
-
- 50
48
48
39
35
29
69
68
68
Ji'~\-~--".
.
~r-,
und österreichischen Gebiete
1000 bis 3000 - 20 - 46 35 ·52
500 bis 1000 -· 18 - 45 34 61
~\-:· .. 200 bis 500
unter 200
-
-
16
13
-
-
45
45
32
29
61
61
~;~\ Posen (ohne RegBez Bromberg)
{!J.... ,
_
-
,·".
Posen - 38 - 66 65 88
~r~:··-.. ,
\'I -
Argenau - 32 - 53 44 71
~ ... Bartschin - 31 - 52 43 71
,:
i-':- :,
... ...
~ -.. Bentschen -- 32 -- 54 44 72
f\.- Birnbaum
Buk --
32
32 --
54
52
44
44
72
71
F~
~--:
Burgstadt
Eichenbrück -
32
33 -
52
56 '
44
45
71
75
z-,·.t
~t~,~ \ '
Exin - 32 - 52 44
'
71
!j\ -~~: '
Filehne
Gnesen
Görchen
--
-
31
35
31
-
-
-
52
58
52
43
48·
43
11
77
71
F
~- - ' '.
. Gostingen - 32 - 55 44 74
. Grätz - 33 - 55 45 74
~i;.:- Hohensalza - 36 - 58 50 78
:;;·. Jannowitz - 32 - 52 44 71
r Jarotschin
Kempen
-
-
34
33
-
-
56
55
47
45
75
74
~t~ ..
'Ir· Kolmar - 33 - 56 45 75
Koschmin - 32 - 54 44 72
- -
t
Kosten 34 56 47 75
Krotoschin - 34 - 56 47 75 -
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-
Nr. 46 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 797
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn- \
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
1
genutzte häuser
ohne mit ohne mit
1 1
Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
----~---
RM RM RM RM RM
-------~--------
RM
----~--·-
2 4 5 6 7
Noch Posen (ohne RegBez Bromberg)
Kruschwilz 32 53 44 71
Lissa 35 58 48 77
Lobuu bei Posen 32 52 45 71
Mogilno 32 54 44 72
Moschin bei Posen 33 55 46 73
Neustadt bei Pinne 31 52 43 71
Neutomischel 32 52 44 71
Obornik 33 55 45 73
Opalenitza 32 53 44 71
Ostrowo 35 58 48 77
Packosch 32 52 44 71
Pinne 32 52 44 71
Pleschen 33 56 45 75
Pudewitz 32 53 44 71
Punitz 31 52 43 71
Rakwitz 32 52 44 71
Rawitsch 34 56 47 75
Rogasen 33 55 45 73
Samotschin 32 53 44 71'
Samter 33 56 45 75
Scharnikau 32 54 44 72
Schildberg 33 55 45 73
Schmigel 32 54 44 72
Schmückert 33 55 45 73
Schrimm 33 56 45 75
Schroda 33 56 45 75
Schubin 33 54 45 72
Schwersenz 33 55 45 74
Secmbrück 31 52 43 71
Slrnlno 32 54 44 72
Tremessen 32 54 44 72
Unterberg bei Posen 32 52 44 71
Wollstein 32 54 44 72
Wreschen 33 56 45 75
VI/ranke 32 54 44 72
Zduny 32 52 44 71
Znin 32 54 44 72
Nicht einzeln aufgeführte Cemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengrupp~n (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 31 51 43 70
500 bis 1000 27 51 40 70
200 bis 500 22 50 36 70
unter 200 15 50 30 70
Verlreibungsgebiet Polen I
Litzmannstadt (Lodz) 35 60 52 80
Alexandrow (Alexandrowo) 25 47 40 63
Belchental (Belchatow) 25 47 40 63
· .. · - '
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Altbauten Neubauten
1
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1 1 Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM 1 RM RM 1 RM RM RM -
l 2 1 3 4 1 5 6 1
1
Noch Vertrelbungsgeblet Polen I
Brest in Kujawien (Brzesc) - 23 - 46 38. 63
Brückstädt (Uniejow) - 21 - 46 36 63
Brunnstadt (Ozorkow) -
.
27 - 48 42 64
Bugmünde (Nowy Dwor)
Chorzele -
- 25
21
-- 47
46
40
36
63
62
Dobrin a. Drewenz (Dobrzyn) - 22 - 46 37 63
Eichstädt (Dabie) - . 21 - 46 36 62
Erzhausen (Ruda-Pabianicka) -- 28 - 49 44 65
Freihaus '(Zdunska-Wola) - 28 - 49 44 65
Freistadt (Kowal) - 20 - 1
46 35 62
Gombin (Gabin) - 22 - 46 37 63
Gömau (Zgierz)
Grenzhausen (S_!upca)
-- 29
23
-- 49
46
45
38
66
63
Hamau (Raciaz) - 21 - 46 36-- 63
Hermannsbad (Ciechocinek) - 27 - 49 42 65
Hinterberg (Zagorow) -- 21 - 46 36 62
. Hohenburg (Wyszogrod) - 21 - 46 36 63
Kalisch - 29 - 52 ~ 69
Konin
Kroschnitz (Krosniewice) -
- 26
21
-- 47
46
40
36
63
62
-
Kutno - 28 - 49 44 65
Lask - 23 - 46 38 63
Leipe (Lipno) - 27 49 42 65
Le11.tschütz (Leczyca) - 26 - 48 41 64
Leslau (Wloclawek)
-
- 29 - 52 44 69
Liebwart (Warta) 20 - 46 35 62
..
Löwenstadt (Brzeziny) - 26 -- 48 41 64 '!;:
•,
Mackeim (Makow) -- 23 46 38 63
Mielau (Mlawa) 27 - 49 42 65
Moosburg (Przederz)
-
- 21 - 46 36 62
Nasielsk
-
22 ' - 46 37 63
Ostenburg (Pultusk) 26 - 48 41 64
'
·Pabianice - 30 - 52 46 71
Peisem (Pyzdryw)
Plöhnen (Plonsk)
-- 21
26
-
-
46
47
36
41
63
63
Praschkau (Praczka) - 21 - 46
-
36 , 63
....
Pi-aschnitz (Przaszysz)
Rädichau (Radziejow)
-
-
24
20
-- 47
46
40
35
63
62
Rippin (Rypin) } - 26 - 48 41 64 ·,
Rosau (Rozan) - 20 - 46 35 62
Sakrotten (Zakroczym) - 22 -- 46 37 63
Scharfenwiese (Ostroleka) - 26 48 41 64 •....._;
Schieratz (Sieradz) - 26 - 47 41 63
Schlötzau (Zloczew) - 22 - 46 37 63
Schröttersburg (Plock) - 28 - 49 44 66
- -
Schwarzau (Blaszki) 22 - 46 37 63
Sejny
Serock
-
-
21
22
-- 46
46
36
37
62
63
Sichelberg (Sierpc) - 26 - 47 41 63
Nr. 46 - Tag de,r Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 799
,,
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
genutzte häuser
ohne 1 mit ohne 1 mit Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungs betr ag
RM 1 RM RM 1 RM RM 1 RM
1 2 1
3 4
1
5 6
1
1
Noch Vertreibungsgebiet Polen I
Sompolno - 23 - 46 38 63
Strick.au (Strykow) - 22 - 46 37 63
Suda.uen (Suwalki) - 27 - 49 42 65
Szadek - 21 - 46 36 62
Tonningen (Kloda.wa.) - 21 - 46 36 63
Tuchingen (Konstantynow) - 26 - 48 41 64
Turek - 25 - 47 40 63
Tuszyn - 20 - 4.6 35 62
Waldrode (Gostynin) - 24 - 47 39 63
Warthbrücken (Kola) - 26 - 48 41 64
Welungen (Wielun) - 26 - 48 41 64
Weruschau (Wiernszow) - 22 - 46 37 63
Wirkheim (Alexandrow) - 26 - 47 41 63
Zichenau (Ciechanow) - 27 - 49 42 65
Zuromin - 20 - 46 35 62
Zychlin - 25 - 47 40 63
Nicht einzeln aufgeführte Gemeinden
einzureihen nach den folgenden Ge-
meindegrößengruppen (Einwohner-
zahl)
1000 bis 3000 - 20 - 46 35 62
500 bis 1000 - 18 - 45 34 61
200 bis 500 - 16 - 45 32 61
unter 200 - 13 - 45 29 61
. .·~r~. .. --
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil~
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Miperalölsteuergesetzes.
Vom 17. Dezember 1955.
Auf· Grund des § 15 Abs. 1 des Mineralölsteuer- gegangen ist. Hierauf verschließt
gesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1953 (Bundes- man das Reagenzglas mit einem
gesetzbl. I S. 234) verordnet die Bundesregierung: Korkstopfen und kühlt unter
kräftigem Schütteln unter der
Artikel 1 Wasserleitung ~chnell auf etwa
20° C ab.
Die Verordnung zur Durchführung des Mineral-
ölsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetz- Auswertung: a) Bleibt die Furfurollösung nach
blatt I S. 237) in der Fassung der Ersten Verordnung dem Abkühlen völlig klar
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung (negativer Furfuroltest), so.
des Mineralölsteuergesetzes vom 16. September 1953 wird angenommen, daß die
(Bundesgesetzbl. I S. 1409) wird wie folgt geändert: Viskositäts - Dichte -Konstante
mindestens 0,940 beträgt.
1. In § 1 wird der Klammerzusatz (Paraffinhaltige Reinigungs-
.(ausgenommen Absatz 2 Satz 2 der Anmerkung extrakte geben beim Abküh- . ~·'·-
Sd zu Nr. 27to)• gestrichen. len Au.sscheidungen von fe-
2. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird der Steuer- stem Paraffin, das sich durch
satz .1,- DM• ersetzt durch .4,80 DM•. das heftige Schütteln spontan
zusammenballt und auf der
3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
• (2) Das gleiche gilt für Gasöle verschiedener Lösung schwimmt, ohne diese
Steuersätze.• auch nur im geringsten zu
trüben.)
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: b) Tritt nach dem Abkühlen eine
-a) Die Ubers!i1rift und der Abschnitt I erhalten starke, mehrere Stunden be-
folgende Fassung: : .-
ständige Trübung auf (positi- '
.Anweisung ver Furfuroltest), so ist die
zur Ermittlung der Viskositäts-Dichte-Konstan- Viskositäts-Dichte - Konstante
ten von Reinigungsextrakten, die bei der Raf- nach Abschnitt II durch die
fination von Schmierölen mit auswählenden Zolltechnische Prüfungsanstalt
Lösungsmitteln anfallen. zu .ermitteln. (In manchen
Fällen können die Trübungen
I. Vorprüfung: Furfuroltest nach längerem Stehen all.mäh-
Der Furfuroltest gestattet es, in einfacher lich aufrahmen und sich auf ,_:-:-·
Weise zu einem hinreichend sicheren Schluß dem Furfurol als Schicht an- •
•auf die Viskositäts-Dichte-Konstante zu gelan- sammeln.)
gen.· c) Das gleiche wie unter Buch-
Erforderliche stabe b gilt bei zweifelhaftem
Geräte: Reagenzgläser, Fassungsvermö- Furfuroltest. • ·
gen 25 ccm, Glasstäbe, Durch- b) Der letzte Satz des Abschnitts II wird ge~
. messer 3 bis 4 mm, Länge 10 cm. strichen.
Reagens: Technisches Furfurol von heller Artikel 2
Farbe. Dunkelfarbiges Furfurol
ist vor dem Gebraudi frisch zu Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
destillieren. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. l S. 1) in Verbindung
mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung der
Ausführung: Man bringt S bis 10 Tropfen der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundes-·
zu untersuchenden Probe mittels gesetzbl. I S. 149) .gilt diese Verordnung auch im
eines Glasstabes auf den Boden Land Berlin.
eines trockenen Reagenzglases,
fügt etwa 20 ccm Furfurol hin- Artikel 3
.zu und erwärmt vorsichtig über '-·
Artikel 1 Nr. 2 tritt mit dem- Beginn des auf die
einer kleinen Flamme oder im Verkündung folgeµden Kalendermonats in Kraft.
Wasserbade auf etwa 70 bis Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach
80° C, bis die Probe in Lösung ihrer Verkündung in Kraft.
::
Bonn, den 17. qezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
.. ·, ~--- ·,, _h-
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. D·ezember 1955 801
Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes.
Vom 19. Dezember 1955.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Mineralölsteuer- 1. beim Mischen oder zur Vorbereitung
gesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1953 (Bundes- des Mischens
gesetzbl. I S. 234) wird verordnet: a) Schweröle oder Mineralöle nach § 1
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes auf mehr
Artikel 1 als 110° C,
b) andere Mineralöle auf mehr als
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- 50° C
steuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
erwärmt werden oder
S. 237) in der seit dem Inkrafttreten der Zweiten
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
1
2. durch das Mischen folgende Mineralöle
Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom hergestellt werden:
17. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 800) gel- a) steuerbare Mineralöle unter Bei-
tenden Fassung wird wie folgt geändert und er- mischung von Braunkohlenteerölen
gänzt: des § 1 Abs. 2 unter anderen Vor-
aussetzungen als denen des § 32
1. § 2 erhält folgende Fassung: Abs. 2,
,,§ 2 b) Schmieröl auf der Grundlage von
Gasöl und Schmieröl unter anderen
(1) Bei der fanfuhr von Waren der Nr. 3404, Voraussetzungen als denen des § 32
3406, 3407 (ausgenommen Schuhcreme, Möbel- Abs. 4.
und Bohnerwachs), 3408, 3608-C, 3815, 3816, 1
3825, 3826 - B und von Transformatoren der (3) Ein Betrieb, der nicht schon aus einem an-
Nr. 8501 -B des Zolltarifs wird die Mineralöl- deren Grunde Herstellungsbetrieb ist, gilt nicht
steuer von dem in ihnen enthaltenen Mineralöl als Herstellungsbetrieb, wenn in ihm nur
nach dem höchsten für dieses Mineralöl zu- 1. Mineralöl, das in diesem Betriebe an-
treffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 des Ge- gefallen ist, zur Wiederverwendung im
setzes erhoben (Anteilsteuer). gleichen Betriebe auf mechanischem
(2) Die Anteilsteuer wird nicht erhoben Wege ohne Destillation von Verun-
reinigungen befreit wird. Als angefal-
1. bei anderen Waren als solchen der len im Sinne dieser Bestimmung gilt
Nr. 3404-A- 1, 3408 und 3825 des Zoll- auch Mineralöl, das durch Ablassen
tarifs, wenn das Eigengewicht der in aus Waren des Abschnitts XVI des
einer Sendung eingehenden Waren- Zolltarifs gewonnen worden ist;
menge 100 kg nicht übersteigt,
2. versteuertes Mineralöl vor der ersten
2. bei anderen Waren als Transformato- Verwendung getrocknet wird;
ren der Nr. 8501 - B des Zolltarifs, wenn
3. Mineralöl wiedergewonnen wird, das
der Mineralölanteil nicht mehr als
in diesem Betriebe als Lösungsmittel
10 vom Hundert des Eigengewichts der
verwendet worden ist;
Ware beträgt. Bei der Feststellung die-
ses Vomhundertsatzes werden verschie- 4. Mineralöl, das dieser Betrieb steuer-
dene in der Ware enthaltene Mineralöl- begünstigt auf Erlaubnisschein bezogen
anteile zusammengerechnet. hat und das zur weiteren Verwendung
nicht mehr geeignet ist, aufgearbeitet
(3) Ist zur Herstellung einer im Absatz 1 auf- wird, um zu dem im Erlaubnisschein
geführten Ware im Erhebungsgebiet die steuer- bezeichneten Zwecke wiederverwendet
begünstigte Verwendung von Mineralöl zuge- zu werden;
lassen, so wird der nach der Anlage 2 zutref- 5. Mineralöl durch Ablassen aus Waren
fende Steuersatz auch auf die Anteilsteuer an-
des Abschnitts XVI des Zolltarifs oder
gewendet."
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeits-
2. § 5 erhält folgende Fassung: kleidern oder Altpapier gewonnen, je-
,,§ 5 doch nicht in irgendeiner Weise be-
arbeitet wird."
(1) Herstellungsbetrieb im Sinne des Geset-
zes ist ein Betrieb, in dem steuerbares Mineral- 3. In § 6 Nr. 2 werden die Worte „Gewinnung, der
öl gewonnen oder bearbeitet wird. Dies gilt Reinigung oder einer anderen Bearbeitung" er-
auch im Zollvormerkverkehr, nicht jedoch im setzt durch „Gewinnung oder Bearbeitung".
Zollbindungsverfahren. 4. In § 7 Abs. 2 wird der Punkt hinter dem ersten
(2) Das Mischen von Mineralölen miteinander Satz durch ein Komma ersetzt; es wird ange-
oder mit anderen Stoffen gilt für Betriebe, die fügt:
nicht schon aus einem anderen Grunde Her- ,,ausgenommen die Verwendung zur Herstel-
stellungsbetriebe sind, nur dann als Bearbei- lung von Bitumen und Petrolkoks der Nr.
tung, wenn 2714-B und C des Zolltarifs."
. ·,.'>-r-r·
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
5. In § 10 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende 10. § 20 wird wie folgt geändert:
Fassung: a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
.,(1)· Wird Mineralöl in das Erhebungsgebiet „Zlil § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 des
eingeführt, so ist es in der Zollurkunde, in der Gesetzes".
Änmeidung nach § 5 Abs. 3 der Interzonen- b) 1n Absatz 1 werden die Worte .§ 2 Abs. 2
überwachungsverordnung vom 9. Juli 1951 (Bun- und § 8 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt durch .§ 8
desgesetzbl. I S. 439) oder mit dem nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5".
VOI'!f'eSchriebenen Muster zur Steuerfestsetzung c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
· anzumelden. Im kleinen. Grenzverkehr und im , • (6) Wird neben der Steuerbegünstigung
Reiseverkehr ist au.dl mündliche Anmeldung zu- für · den gleichen Verwendungszweck ein
lässig. Zoilsidlerungsverkehr nadi Anmerkung_ 1 zu ·
(2) Bei der Einfuhr voa Mineralöl aus dem Nr.. 2708, Anmerkung 2 oder 3 zu 'Nr. 2710
nidlt mm Erhebu~t gehör-enden Teil des oder der Anmerkung zu Nr. 2110. und 2711
Zollinlandes im freien Verkelli tritt ;an die Stelle des Z.o11tarifs beantragt, so ist der Antrag
der .Aibfedigu.ng im .ZoH-anweisugsverfahren auf Erteilung des Steuererlaubnissdieines
mit gleim& Wirkung -die Oberweisung nach mit dell! Antrage auf Zulassung des Zoll-
§§ 9 bis 1.1 del' lnten1c,nenübenvachungsverord- sicherungsverkehrs zu verbinden. In diesem
11;uag.·• Falle richten sich die Antragstellung und die
6. In § 14 wird der geltende Wortlaut Absatz 1; weitere Behadhmg des Antrages aadl den
· folgender Absatt 2 wird angefügt: entsprechenden Bestimmungen des Zoll-
rechts.•
• (2) Ist Mineralöl in einem Zollvormerkver-
kehr hergestellt worden (§ 5 Abs. 1 Satz 2), · so 11. § 21 wird wie folgt geändert:
fällt die bei der Entfernung aus dem Herstel- a) Ahsatz 1 Satz. 3 erhält folgende Fassung:
lungsbetrieb -entstehen.de bed~ Steueischuld ..,J.m Falle -dei; § 20 Abs. 6 wir-d die Geneh-
nicht weg; wenn <das Mmer.albl im Ansm11JB an migung zu steuerbegünstigten V-erweadun'g
diesen Zollvonn:erkv,erkeh!' zu weiteren Zoll- ll,lU' .auf dem Zolle.rlaubnisschein vermerkt.•
verkehren abgefertigt wird.• b} IB.Ahsatz3 werdendie Worte .von lOT,agen"
ersetld: durch .emes Mona-ts".
1. § 15 wird wie folgt geandert: /
12. In § 25 Abs. 2 Sa:tz 4 wird die Tagesangabe
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte • am .10.Januar• ersetzt durdl .31. Januar•.
Tage noch der Eru.femung" er.setzt durch „am
vierten Tage nach liler 'Entfernmtg". t.3. § 32 wird wie k>Jgt geä.Ddert:
bj 1a Absatz 3 Satz 2 1Hld Satz 3 wird jeweils a) Der letzt-e Satz des Absatzes 3 wird ge-
das Wort .,sie" ,erse-1:zt durdl „der Ober- stri«hen..
beamte des. Anfsi,chtsdienstes" .. b) Absatz 4 erhält ~ende Fassung:
et In Absatz 'li Satz 1 wild die Zm.l .60" durch .'{4} Im St-e1:1erlager 1lürfen leichte Stein-
die Zahl .30" enietzt. k:ohleuteeröle nt BeBZi.n. -das einem höheren
. Steuersatz .ai!i ledite SteinJcohlenteeröle
8. § 16 wiro wie fol9t gendert: unterüegt, sewte Gasele., Sdunieröle oder
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: -audl soD.Sti!Je Mineralöie {§ 2 Abs. 1 Nr. 1
„Soll eingeführtes Mineralöl im Anschluß an Budlst.abe h .des Gesetzes) miteinander mit
die Abfertigung .zum freien Verkehr oder an dec Wirkuag dM!!5 f 33 Abs. 5 vermischt
die Abfertigung nadi § ·5 der Interzonen- werciel1. Das Cemi'Sdl .ist in. diesem Falle wie
überwachungsverordnung unversteuert in · Mina-.iäi df!5 !ßäherem Ste1;1ecsatzes zu be- ·
einen HersteUungshetrieb verbracht werden, handeln.a
so ist dies gleichzeitig mit dem Antrage auf .c) Absillz 6 erhält folgende Fassung:
Abfertigung ·zum freien Verkehr ·oder· mit „l6) Das beahs.idiligte Mischen ist .iB den
der Anmeldung nach § 5 Abs. 3 der Inter- Fällen der Absiize 4 und 5 der Zollstelle
zonenüberwadmngsverordnung schriftlich i mmdestens 24 Stunden vorher a&zumelden.
anzumelden.• Für Mischungsvorgänge, die sowohl in Ab-
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „zum • satz 4 "'.ie auch in Absatz 5. zugelassen sind,
freien Verlcebr• die Worte „oder nach § 6 ist dabei auugeben, nach wel&er -dieser
der Interzonenüberwadmngsverordnung" Bestimmungen sie behandelt werden sollen.
eingefügt. Unterbleibt eine solche Angabe, so ist Ab-
.salz 4 anzuwenden.•
9. § 17 ~ird wie folgt geändert: _
14. § 33 AbS: 5 emält folgende Fassung:
IR § 17 wird der gelt.ende .Wortl-aut Absatz 1;
"(Sj Werden im Steuerlager lekhte Stein-
folgender Absatz 2 wird angefügt: kohlenteeröle mit Beimn, das einem höheren
,.{2i Wird Mineralöl im Zollvonnerkverkehr Steuersatz als leichte Steinkohlenteeröle unter-
in einen Herstellungsbetrieb (§ 5 Abs. 1 Satz 2) liegt, .oder werden Gasöl, Schmieröl oder auch
verbracht, so fällt mit der Aufnahme in den sonstige Miner.alöle {§ 2Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h
Betrieb die bedingte Steuerschuld weg, die nach des Gesetzes) miteinander nach § 32 Abs. 4 ver-
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes durcn die Abfertigung mischt, so erhöht sich die auf dem geringer be-
zum Zollvormerkverkehr entstanden ist.• lasteten Gemischbestandteil ruhende bedingte
_: I .
. l'i'·.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 803
Steuerschuld auf den Betrag, der sich bei An- „2. Das steuerbegünstigte Mineralöl darf
wendung des für den höher belasteten Bestand- auch zum Reinigen der beim Herstellen
teil geltenden Steuersatzes ergibt." von Tiefdruckfarben benutzten Geräte
verwendet werden."
15. § 39 wird wie folgt geändert:
e) In Abschnitt I Nr. 9 Spalte „Bemerkungen"
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
wird eingefügt:
,, 1. bei der Ausfuhr der in § 2 Abs. 1 genann- „Das steuerbegünstigte Mineralöl darf auch
ten Waren sowie von Waren der Nr. zum Reinigen der beim Herstellen der
2718, von Salben und Oien aus Nr. 3003 Bronzepaste benutzten Gerätschaften ver-
- C, Fetten, Oien, Pomaden und Salben wendet werden. 11
aus Nr. 3306 und von Schuhcreme, Möbel-
und Bohnerwachs aus Nr. 3407 des Zoll- f) Die Abschnitte II und III werden wie folgt
tarifs sowie bei der Abfertigung von geändert:
Schmiermitteln der Nr. 3404 - A - 1 des aa) Die Uberschrift des Abschnitts II erhält
Zolltarifs zum Zollverkehr,". folgende Fassung:
b) In Absatz 6 wird die Aufzählung ,,§§ 10, 14, ,,II. Schweröle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
11
15, 18" ersetzt durch ,,§§ 9, 10, 14, 15, 16, 18". ben d bis h des Gesetzes) •
bb) In Nummer 3 des Abschnitts III wird das
16. Die Anlage 2 (Liste der Steuerbegünstigungen) Wort „Heizöl" ersetzt durch „Schwer-
wird wie folgt geändert: öle nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes".
a) In Abschnitt I Nr. 3 Spalte „Begünstigter Ver- cc) Die Uberschrift „III. Schmieröle und son-
wendungszweck" werden die Worte „ein- stige (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben f bis h
schließlich des Reinigens der hierbei verwen- des Gesetzes) wird gestrichen; die Num-
11
deten Geräte" gestrichen. mern 1 bis 3 des alten Abschnitts III
b) In Abschnitt I Nr. 4 Spalte „Bemerkungen" werden Nummern 2 bis 4 des Ab-
wird angefügt: schnitts II.
„3. Das steuerbegünstigte Mineralöl darf g) Abschnitt V wird gestrichen. Die Abschnitte
auch zum Reinigen der beim Auflösen IV, VI und VII werden Abschnitte III, IV
benutzten Gerätschaften verwendet wer- und V.
den."
Artikel 2
c) In Abschnitt I Nr. 5 Spalte „Bemerkungen"
wird der geltende Wortlaut mit „ 1." bezeich- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
net; es wird angefügt: 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver,_,in-
dung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung
„2. Das steuerbegünstigte Mineralöl darf der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bun-
auch zum Reinigen der beim Herstellen desgesetzbl. I S. 149) gilt diese Verordnung auch im
der Lacke und Firnisse benutzten Gerät-
Land Berlin.
schaften verwendet werden."
d) In Abschnitt I Nr. 6 Spalte „Bemerkungen" Artikel 3
wird der geltende Wortlaut mit „ 1." bezeich- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
net; es wird angefügt: kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Mineralölzoll-Vergütungsordnung.
Vom 13. Dezember 1955.
Auf Crund der Anmerkung 1 Buchstabe c Satz 3 ,, 1. bei der Ausfuhr der in § 2 Abs. 1 der Mine-
und Buchstabe g zu Nummer 2710 des Zolltarifs ralölsteuer-Durchführungsverordnung be-
- Anlage zum Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 zeichneten Waren, von Waren der Nr. 2718,
(Bundesgesetzbl. I S. 527) - in der Passung des Ge- Salben und Olen aus Nr. 3003 - C, Waren
setzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl der Nummern 3209, 3212, 3213, 3214, 3215
vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149) und und 3217, Fetten, Olen, Pomaden und Salben
des Gesetzes zur Anderung von Vorschriften auf aus Nr. 3306 und Schuhcreme, Möbel- und
dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl vom Bohnerwachs aus Nr. 3407 des Zolltarifs,".
31. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 699) wird 5. In § 7 wird die Bezeichnung „Buchstaben e" er-
verordnet: setzt durch „Buchstabe d".
Artikel 1 6. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Worte
„raffinierten" die Worte „Schweröle oder der
Die Verordnung zur Durchführung der Anmer- bearbeiteten" eingefügt.
kung 1 zu Nummer 2710 des Zolltarifs - Mineralöl-
zoll-Vergütungsordnung - vom 22. Mai 1953 (Bun- 7. In § 9 wird die Bezeichnung „Buchstaben d" er-
desgesetzbl. I S. 260) wird wie folgt geändert und setzt durch „Buchstabe c".
ergänzt: 8. In § 10 wird die Bezeichnung „Buchstaben e" er-
1. § 1 wird wie folgt geändert: setzt durch „Buchstabe d".
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 9. In § 11 werden gestrichen
„ 1. in den Fällen der Buchstaben a, b Sätze 2 a) in Absatz 1 die Worte „oder vergütungs-
und 3 sowie der Buchstaben c und d der fähiges Heizöl",
Hersteller der vergütungsfähigen Erd- b) in Absatz 2 der vorletzte Satz.
ölrückstände, Mineralöle, Schmieröle,
Schmiermittel oder sonstigen vergütungs- 10. § 12 wird wie folgt geändert:
f.ähigen Erzeugnisse,". a) In Absatz 1 werden die Worte „raffinierte
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Bezeichnung
Schmieröle" ersetzt durch „Mineralöle",
,,Buchstaben f" ersetzt durch „Buchstaben e". b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Schmier-
öls" ersetzt durch „Schweröls".
c) In Absatz 2 werden die Worte „Buchstaben
a, b Satz 2 und des Buchstabens c" ersetzt 11. § 13 wird wie folgt geändert:
durch „Buchstaben a und b Satz 2"; die a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder
Worte „auf der über die Versendung der vergütungsfähiges Heizöl" gestrichen; Satz 2
Zwischenerzeugnisse ausgestellten Versen- erhält folgende Fassung: ,,Das Hauptzollamt
dungsanmeldung (§ 15 der Mineralölsteuer- kann die Einzelanmeldung erlassen bei der
Durchführungsverordnung)" werden gestri- Abfertigung von Schwerölen zum Zollsiche-
chen. rungsverkehr nach Anmerkung 2 oder An-
2. In § 2 werden merkung 3 zu Nummer 2710 oder nach der
Anmerkung zu den Nummern 2710 und 2711
a) in Absatz 1 die Worte „Schmieröls" und
des Zolltarifs."
,,Schmierölmenge" ersetzt durch „Schweröls"
und „Schwerölmenge", b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 2 die Worte „in der Versendungs- „Von der inneren Beschau darf jedoch nur
anmeldung" gestrichen. abgesehen werden bei der Abfertigung von
Schweröl zu einem Zollsicherungsverkehr
3. § 3 erhält folgende Fassung: nach Anmerkung 2 oder 3 zu Nummer 2710
,,§ 3 oder nach der Anmerkung zu den Nummern
2710 und 2711 des Zolltarifs."
(1) Eine Vergütung nach Buchstabe b Satz 3
wird nur gewährt, wenn der Vergütungsberech- c) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird
tigte selbst Schuldner des Zolls für das einge- Absatz 3. ·
führte Schmieröl gewesen ist. 12. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird die Bezeichnung
(2) Ist Schmieröl, auf das die Voraussetzun- ,,Buchstaben e" ersetzt durch „Buchstaben d".
gen des Buchstaben b Satz 3 zutreffen, gemein- 13. Folgender § 15 a wird eingefügt:
sam mit anderem Schmieröl bearbeitet worden,
,,§ 15a
dann wird die Vergütung nach Buchstabe b
Satz 3 nur für den entsprechenden Anteil ge- (1) Bitumen und Petrolkoks, die mit dem An-
währt." spruch auf die Vergütung nach Buchstabe a
Satz 2 ausgeführt werden sollen, sind der für
4. In § 6 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Buch- den Betrieb zuständigen Zollstelle mit einem
staben e" ersetzt durch „Buchstabe d"; Num- Begleitschein nach vorgeschriebenem Muster in
mer 1 erhält folgende Fassung: zwei Stücken anzumelden und zu gestellen.
Nr. 46 -- Tag de,r Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 805
(2) § 14 Abs. 2 bis 5 und § 15 gelten sinn- b) In Absatz 2 werden die Worte „Buch-
gemäß. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes staben a bis d und f" ersetzt durch „Buch-
prüft außerdem an Hand des Betriebsbuches staben a bis c und e".
(§ 44 der Mineralölsteuer-Durchführungsverord- c) In Absatz 3 wird die Bezeichnung „Buch-
nung), der Fabrikationsbuchführung des Betrie- staben f" ersetzt durch „Buchstaben e".
bes und weiterer Unterlagen, die er etwa für
erforderlich hült, ob die Rückstände aus ver- 17. In § 20 wird der letzte Satz des Absatzes 3 ge-
zolltem Erdöl hergestellt sind." strichen; die Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
und 7; folgender neuer Absatz 5 wird ein-
14. In § 16 werden hinter der Bezeichnung ,,§ 13" gefügt:
die Worte „Abs. 1, 2 und 4" gestrichen. ,, (5) Der Vergütungsanspruch ist nach Er-
15. In § 17 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Buch- teilung des Anrechnungsscheines frei übertrag-
staben f" ersetzt durch „Bucnstabe e". bar. Die Anrechnung erfolgt nur gegen Uber-
gabe des Anrechnungsscheines. Die Zollstelle
16. § 18 wird wie folgt geändert: ist berechtigt, aber nicht verpflichtet zu prüfen,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ob derjenige, der den Anrechnungsschein über-
,,(1) Die Vergütung ist für die Mengen, für gibt, der Anspruchsberechtigte ist."
die im Laufe eines Kalendermonats der Ver- 18. § 21 wird gestrichen.
gütungsanspruch entstanden ist, mittels einer
Nachweisung in zwei Stücken spätestens am Artikel 2
25. Tage des folgenden, im Falle des Buch- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
staben e des dritten folgenden Kalender- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
monats bei der für den Vergütungsberechtig- dung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung
ten zuständigen Zollstelle zu beantragen. der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April 1953
Der Nachweisung sind die Zweitstücke der (Bundesgesetzbl. I S. 149) gilt diese Verordnung
Anmeldung (§§ 11, 13, 14 Abs. 4), der Be- auch im Land Berlin.
gleitscheine (§§ 14, 15 a) oder die vorschrifts-
mäßig entwerteten Gutscheine (§ 17) mit Artikel 3
einer Zusammenstellung als Anlagen beizu- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
fügen." kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Vierte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif.
Vom 17. Dezember 1955.
Auf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes wiedergestellt und zu einem weiteren Zoll-
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver- sicherungsverkehr nach dieser Anmerkung-
ordnet die Bundesregierung: abgefertigt werden. 11
2. Die Erläuterungen zu Nr. 2710 werden wie folgt
§ 1 geändert:
Die Erläuterungen zu den Nummern 2707 bis 2715 a) Die Erläuterung 3 erhält folgende Fassung:
des Zolltarifs - Anlage der Ersten Verordnung über ,,3. Zu Absatz B - 1:
Erläuterungen zum Zolltarif vom 26. Mai 1953 (Bun- Hierher gehören auch beniinhaltige Kraft-
desgesetzbl. I S. 252) - in der Fassung der Zweiten stoffgemische (z. B. Benzin-Benzol-Ge-
Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif vom misch), verbleites Benzin oder Zweitakter-
10. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 87) werden wie gemische (schmierölhal tige Kraftstoffge-
folgt geändert und ergänzt: mische)."
1. Die Erläuterung 4 zu Nr. 2708 wird Erläuterung 5. b) Die Erläuterung 4 erhält folgende Fassung:
Folgende neue Erläuterung 4 wird eingefügt: ,,4. Zu Absätzen B - 2 und 3, C und D:
,,4. Zu Anmerkung 1. Der Flammpunkt (Anmerkungen 2, 3 und
5 Buchstaben b und c) ist nach DIN-Ent-
Wenn bei der chemischen Umwandlung im
wurf 51755 zu ermitteln."
Zollsicherungsverkehr nach dieser Anmer-
kung zollbare Waren des Kapitels 27 erhal- c) Die Erläuterung 5 erhält folgende Fassung:
ten bleiben oder entstehen, gilt das Zollgut ,,5. Zu Absatz D:
insoweit nicht als ordnungsgemäß verwen- Hierher gehören auch teerartige Rück-
det, es sei denn, daß diese Waren fristgerecht stände von der Destillation der Mineralöle
_,..j
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
mit Tropfpunkt Ubbelohde nach DIN 53654 Erdöl entfällt. Für die Ermittlung dieses
unter 35° C. • Anteils gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3,
d) Die Erläuterung 6 erhält folgende Fassung: Absatz 2 und Absatz 3 der Erläuterung 10
sinngemäß .
• 6. Zu Absatz D:
(2) Gemische nach Erläuterung 6 Abs. 2
(1) Der Asphaltgehalt (Anmerkung 5
dürfen zu einem Zollsicherungsverkehr
Buchstabe d Abs. 2) ist nach DIN 53660 zu
nach einer dieser Anmerkungen nur ab-
ermitteln.
gefertigt werden, wenn das Gemisch und
(2) Schweröle der Absätze D - 1, jedes einzelne zu seiner Herstellung ver-
D - 2 - a und D - 3 gelten im Siµne des wendete Schweröl die in diesen Anmer-
§ 52 der Zollagerordnung und des § 15 kungen geforderten Merkmale auf-
Abs. 1 der Zollvormerkordnung als Waren weisen.•
der gleichen Tarifbenennung. Sie dürfen im
Zolleigenlager und im Zollvormerklager 3. Die Erläuterungen zu der Anmerkung zu Nr. ---
miteinander vermischt werden, wenn auch 2710 und 2711 erhalten folgende Fassung:
das Gemisch zu einer dieser Tarifstellen 1. Wird unbearbeitetes Erdöl, das im Geltungs-
gehört." bereich des Tarifs verzollt worden ist, gemein-
e) Die Uberschrift der Erläuterung 7 erhält fol- sam mit anderen Ausgangsstoffen verarbeitet,
gende Fassung: so da_rf zu einem Zollsicherungsverkehr nach
"7. Zu Absatz D - 2:•. dieser Anmerkung nur der mengenmäßige An-
teil der hierbei hergestellten Mineralöle (Ni'.
f) Die Uberschrift der Erläuterung 8 erhält fol-
2710) oder gasförmigen Kohlenwasserstoffe
gende Fassung:
(Nr. 2711) abgefertigt werden, der auf das ver-
.8. Zu Absatz D-2-d:". zollte Erdöl entfällt. Für die Ermittlung dieses
g) In der Erläuterung 10 Abs. 1 erhält der erste Anteils. gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3, Ab-
Satz folgende Fassung: satz 2 und Absatz 3 der Erläuterung 10 zu
• Werden Gemische von Ausgangsstoffen ver- Nr. 2710 sinngemäß .
arbeitet, in denen nur ein Teil die Vergütungs- · 2. Wenn im Zollsicherungsverkehr nach dieser
fähigkeit' der daraus gewonnenen Erzeugnisse Anmerkung Waren der Nr. 2708 - B -1,
(Mineralöle, Rückstände) begründet (z. B. ver- 2710-B bis D, 2711, 2712, 2713 und 2714-A
zolltes und nicht verzolltes Erdöl - Buch- erhalten bleiben oder entstehen, gilt das Zoll-
stabe a -; Braunkohlenteeröl und Topprück- gut insoweit nicht als ordnungsgemäß ver-
stände aus Erdöl; Paraffingatsch aus Erdöl und wi::ndet, es· sei denn, daß diese Waren frist- .-: -~~-:;
synthetisch hergestelltes Paraffin; Paraffin- gerecht wiedergestellt und zu einem weiteren I f
gatsch aus Erdöl, im Geltungsbereich des Tarifs Zollsicherungsverkehr nach dieser Anmerkung,
hergestellt, und eingeführtes Paraffin - Buch- nach Anmerkung 1 zu Nr. 2708 oder nach An-
stabe b ~), so ist nur der mengenmäßige An- _inerkung 2 oder 3 zu Nr. 2710 abgefertigt
teil der Erzeugnisse vergütungsfähig, der auf werden." ·
die vergütungsfähigen Ausgangsstoffe ent-
fällt .• § 2
h) Folgende neue Erläuterung 11 wird eingefügt: Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
.11. Zu Anmerkungen 2 und 3: · 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
(1) Wird Erdöl, das im Geltungsbereich dung mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Ver-
des Tarifs verzollt worden ist, gemeinsam ordnung auch im L-and Berlin.
mit anderen Ausgangsstoffen verarbeitet,
so darf zu einem Zollsicherungsverkehr
nach einer dieser Anmerkungen nur der § 3
mengenmäßige Anteil der Schweröle ab- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gefertigt werden, der auf das verzollte kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher .17
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
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Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 807
Verordnung
zur Änderung der Zweiten, Dritten, Vierten und Zehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 17. Dezember 1955.
Auf Grund des § 239 Abs. 3, des § 267 Abs. 3, des in Höhe von 150 Deutsche Mark monatlich er-
§ 301 Abs. 4, des § 327 Abs. 2 und des § 367 des zielt wird. Dieser Betrag erhöht sich für je
Lastenausgleichsgesetzes sowie des § 16 Abs. 8, des weitere 100 Deutsche Mark an Einheitswert um
§ 30 und des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungs- 5 Deutsche Mark monatlich. Bei Einheitswerten
gesetzes je in der Fassung des Vierten Gesetzes zur unter 3000 bis 2500 Deutsche Mark ist davon
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli auszugehen, daß als Gewinn ein Betrag von
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) verordnet die Bun- 122,50 Deutsche Mark und bei Einheitswerten
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: unter 2500 Deutsche Mark bis 2000 Deutsche
Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark monat-
Artikel I lich erzielt wird."
Änderung der 2. LeistungsDV-LA 4. In § 11 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistun- „Für Werbungskosten sind ohne besonderen
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. Leistungs- Nachweis acht Deutsche Mark monatlich abzu-
DV-LA) vom 24. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 74) setzen; darüber hinausgehende Werbungskosten
in der Fassung der Verordnung vom 21. August 1953 sind nachzuweisen."
(Bundesgesetzbl. I S. 1026) wird wie folgt geändert: 5. § 25 wird gestrichen.
1. In § 1 Abs. 1 wird Nummer 3 gestrichen.
Artikel III
2. In § 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
,,(1) Vorbehaltlich der für Sowjetzonenflücht- Änderung
linge und ihnen gleichgestellte Personen gelten- der 4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV
den Regelung des § 301 Abs. 3 Satz 3 des Lasten- Die Verordnung über die Vertretung vor
ausgleichsgese1zes werden Leistungen aus dem den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden
Härtefonds unter den Voraussetzungen des § 301 (4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV) vom
Abs. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes zur 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1026) wird wie
Abwendung einer gegenwärtigen Notlage ge- folgt geände·rt:
währt, sofern und soweit nicht Angehörigen, die
In § 10 Nr. 7 erhält Satz 1 folgende Fassung:
zur Gewährung von Unterhalt gesetzlich ver-
pflichtet sind, nach ihren eigenen wirtschaftlichen „ 7. bei Anträgen auf Schadensfeststellung und auf
Verhältnissen die Gewährung entsprechender Gewährung von Hauptentschädigung - §§ 243 ff
Leistungen billigerweise zugemutet werden LAG für Schäden innerhalb folgender
kann." Schadensgruppen (§ 246 Abs. 2 LAG):
3. § 4 wird gestrichen. Vertretungs-
4. In § 6 werden nach dem Wort „Verkündung" Schadens- Schadensbetrag gebühr
das Komma und die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3 je- gruppe in Reichsmark in Deutscher
doch erst mit dem Inkrafttreten des künftig die Mark
Angelegenheiten der Vertriebenen regelnden
Bundesgesetzes," gestrichen. 1
2
500
1 001
bis
bis
1 000
1400 } 3,-
Artikel II 3
4
1 401
1 801
bis
bis
1 800
2 200 } 4,50
Änderung der 3. LeistungsDV-LA
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen
5
6
2 201
2 601
bis
bis
2 600
3 000 } 6,-
nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA)
vom 12. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 384) in der
7
8
3 001
3 601
bis
bis
3 600
4 200 } 8,50
Fassung der Verordnung vom 30. März 1954 (Bun-
desgesetzbl. I S. 65) wird wie folgt geändert:
9
10
4 201
5 001
bis
bis
5 000
6 000 } 12,-
1. In § 1 werden hinter ,,(EStG)" die Worte ein-
gefügt: ,,in der Fassung vom 15. September 1953
11
12
6 001
7 201
bis
bis
7 200
8 500 } 15,-
(Bundesgesetzbl. I S. 1355)".
2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl ,,47,50" durch
13
14
8 501
10 001
bis
bis
10 000
12 000 } 20,-
die Zahl „60" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 3 erhalten die Sätz,e 1 bis 3 folgende
15
16
12 001
14 001
bis
bis
14 000
16 000. } 26,-
Fassung:
,,Bei einem nach den Absätzen 1 oder 2 ermit-
17
18
16 001
18 001
bis
bis
18 000
20 000 } 30,-
telten Einheitswert von 3000 Deutsche Mark ist
davon auszugehen, daß als Gewinn ein Betrag
19
20
20 001
25 001
bis
bis
25 000
30 000 } 40,-
"')
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Vertretungs- Artikel V
Schadens- Schadensbetrag gebühr Anwendungszeitpunkt
gruppe in Reichsmark in Deut~cher
Mark Die Vorschriften dieser Verordnung sind von fol-
genden Zeitpunkten ab anzuwenden:
21
22
30 001
35 001
bis
bis
35000
40000 } 50,- 1. mit Wirkung vom 1. Juli 1954
die Vorschriften des Artikels II Nr. 2, 3 und 5,
23 40 001 bis 52000 60,-
24 52 001 bis 70000 15,- 2. mit Wirkung vom 1. Januar 1955
25· 70 001 bis 90000 90,- die Vorschriften des Artikels II Nr. 1 und 4,
26 90 001 bis 125 000 110,-
27 125 001 bis 175 000 125,- 3. mit Wirkung vom 1. April 1955
28 175 001 bis 225 000 135,- die Vorschriften des Artikels i Nr. 2 und 3,
29 225 001 bis 275 000 145,- 4. mit Wirkung vom Inkr~fttreten der geänderten
30 275 001 bis 325000 155,- Verordnungen
31 325 001 bis 375 000 165,-
32 375 001 175,- die Vorschriften des Artikels I Nr. l und 4
bis 425 000
33 · 105,- sowie d~s Artikels IV,
425 001 bis 475 000
34 475 001 bis 550 000 195,- 5. mit Wirkung vom Inkrafttreten, dieser Verord-
"35 550001 bis 650 000 215,- nung
36 650001 bis 750000 2~5.- die Vorschrift des Artikels III.
37 750 001 bis 8.50 000 - 255,-
38 850 001 bis 1000000 285,-
Artikel VI ~-
Artikel IV
Anwendung in Berlin (West) _<j
·~:.c";
Jtnderung
der 10. LeistungsDV-L.i\ = 4. FeststellungsDV Nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
Die Zehnte Verordnung über Ausgleichsleistun- dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes und
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich Vierte mit § 44 Satz 1 des Feststellungsgesetzes gilt diese
Verordnung zur Durchführung des Feststellungs- Verordnung auch in Berlin (West).
gesetzes (10. LeistungsDV-LA = 4. Feststellungs-
DV} vom 10. Mai 1955 (Bu,ndesgesetzbl. I S. 213)
wird wie folgt geändert:
Artikel VII
In § 1 werden die Worte .in der Fassung vom
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441)• er- Inkrafttreten ..' a
setzt durch die Worte .in der Fassung vom 15. Sep- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Vei
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355)". kündung in Kraft. .< ·~
'
Bonn, den 17. Dezember 1955. ._·,~
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers .•.:.
. i -.....
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer ·-.
__-,,:.·';".
)
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, ~· ...
-":.·.
~·-·''. ' :· --J:· . T,-·
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 809
Erste Verordnung zur Ergänzung
der Dritten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes.
Vom 17. Dezember 1955.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und
Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Feststel-
lungsgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Ergänzun~
des Verzeichnisses der Kreis-Hektarsätze
Die Anlage (Verzeichnis der Kreis-Hektarsätze)
zu § 2 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durch-
führung des Feststellungsgesetzes vom 24. Dezem-
ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 518) wird entsprechend
der beigefügten Anlage ergänzt.
§ 2
Anwendung in BerHn (West)
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 44 des Feststellungsgesetzes gilt diese Ver-
ordnung auch in Berlin (West).
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft
Bonn, den 17. Dezember 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
~ft~~~~~::-:~~-:~:-· .. ..~-- .......
~~ ·, .
~::/ ... ,
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage
(zu § 1)
Kreis-Hek tarsä tze
._, :;
Memelland Kreis-
Hektarsatz
Böhmen und Mähren Kreis-
Hektarsatz
.. ,
Kreis RM Kreis RM ..
Heydekrug 540 Kaplitz 820
Memel 570 Krummau 800
Pogegen 660 ' .
RegBez Aussig
'
RegBez Allenstein Kreis .:,.
..
Kreis Aussig Landkreis 1400
Aussig Stadtkreis 1500
Soldau 520
Biliri 1650
Böhmisch Leipa J
1 360
RegBez Marienwerder Braunau 1300
Brüx 1 700
Kreis Dauba 1 450 i.'I
:-•
Briesen 860 Deutsch Gabel 1180.
Graudenz 1 030 Dux 1640 ,-{~
Friedland {:
Löbau (Neumark) 500 1340 -~ . ,_
Strasburg 600 Gablonz 980
Hohenelbe 1100 . ..,
Komotau 1420 ·'-
RegBez Danzig
Kreis
Leitmeritz
Reichenberg Landkrejs
1800
1200
--
Reichenberg Stadtkreis \ 1500
Berent 470 Rumburg 1120
Dirschau 1 010 Schluckenau 1120
Karthaus 460 Teplitz-Schönau 1400
Konitz 430 Tetsc:hen-Bodenbach 1380
Neustadt 560 .Trautenau 1 200
Pr. Stargard 560 Warnsdorf 1130
1.
Freie Stadt Danzig
Danzig Stadtkreis t 280 RegBez Troppau "
Danziger Höhe 890
Danziger Niederung Kreis
1540
Bärn
'
Großes Werder 1600 950
~,
Freiwaldau 1130
Freudenthal 1050
RegBez Bromberg Grulich 750
Kreis Hohenstadt 1300
Bromberg Jägerndorf 1 280
840
Landskron 1160
Kulm 1 030
Mährisch Schönberg 1120
Schwetz 700 Römerstadt 800
Thorn 860 Sternberg 1650 ·,
Tuchei 450 Troppau 1500
Wirsitz 820 Wagstadt 1 450
Zempelburg 590 Zwittau 1150
.....,
1 '
'·
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 811
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundeswirtschaftsverwaltung.
Vom 9. Dezember 1955.
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und
Bundesrichter vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 209) und der Ergänzung vom 13. Juni 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 383) übertrage ich dem Präsi-
denten der Bundesanstalt für mechanische und che-
mische Materialprüfung, Berlin, für seinen Ge-
schäftsbereich widerruflich die Ausübung des Rechts
zur Ernennung und Entlassung der planmäßigen
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 4 a 1 bis
A 12 und der entsprechenden nichtplanmäßigen
Beamten.
Zur Ernennung zu planmäßigen Beamten der Be-
soldungsgruppen A 4 a 1, A 4 b 1 und A 4 c 2 be-
darf es meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung
im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1955.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen.
Vom 17. Dezember 1955.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 1. Teil: Hausrat- und Eisenwarenmesse
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und vom 2. bis 5. März 1956,
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 2. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des vom 11. bis 13. März 1956;
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht: 4. die in der Zeit vom 3. bis 9. März 1956 in
Offenbach a. M. stattfindende „Internationale
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Offenbacher Lederwarenmesse";
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
5. die in der Zeit vom 4. bis 8. März 1956 in
Warenzeichen tritt ein für
Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
1. die in der Zeit vom 17. bis 20. Februar 1956
Frankfurter Messe" ;
in Köln stattfindende „Möbelmesse";
6. die in der Zeit vom 27. Mai bis 4. Juni 1956 in
2. die in der Zeit vom 26. Februar bis 2. März
1956 in Nürnberg stattfindende „7. Deutsche Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Spielwaren-Fachmesse"; Wäscherei-Fachausstellung";
3. die in der Zeit vom 2. bis 5. und 11. bis 7. die in der Zeit vom 28. Mai bis 3. Juni 1956 in
13. März 1956 in Köln stattfindende „Inter- Stuttgart stattfindende Internationale Fachaus-
nationale Kölner Messe Frühjahr 1956", stellung „Flüssiges Obst".
Bonn, den 17. Dezember 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 811
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundeswirtschaftsverwaltung.
Vom 9. Dezember 1955.
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und
Bundesrichter vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 209) und der Ergänzung vom 13. Juni 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 383) übertrage ich dem Präsi-
denten der Bundesanstalt für mechanische und che-
mische Materialprüfung, Berlin, für seinen Ge-
schäftsbereich widerruflich die Ausübung des Rechts
zur Ernennung und Entlassung der planmäßigen
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 4 a 1 bis
A 12 und der entsprechenden nichtplanmäßigen
Beamten.
Zur Ernennung zu planmäßigen Beamten der Be-
soldungsgruppen A 4 a 1, A 4 b 1 und A 4 c 2 be-
darf es meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung
im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1955.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen.
Vom 17. Dezember 1955.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 1. Teil: Hausrat- und Eisenwarenmesse
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und vom 2. bis 5. März 1956,
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 2. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des vom 11. bis 13. März 1956;
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht: 4. die in der Zeit vom 3. bis 9. März 1956 in
Offenbach a. M. stattfindende „Internationale
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Offenbacher Lederwarenmesse";
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
5. die in der Zeit vom 4. bis 8. März 1956 in
Warenzeichen tritt ein für
Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
1. die in der Zeit vom 17. bis 20. Februar 1956
Frankfurter Messe" ;
in Köln stattfindende „Möbelmesse";
6. die in der Zeit vom 27. Mai bis 4. Juni 1956 in
2. die in der Zeit vom 26. Februar bis 2. März
1956 in Nürnberg stattfindende „7. Deutsche Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Spielwaren-Fachmesse"; Wäscherei-Fachausstellung";
3. die in der Zeit vom 2. bis 5. und 11. bis 7. die in der Zeit vom 28. Mai bis 3. Juni 1956 in
13. März 1956 in Köln stattfindende „Inter- Stuttgart stattfindende Internationale Fachaus-
nationale Kölner Messe Frühjahr 1956", stellung „Flüssiges Obst".
Bonn, den 17. Dezember 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
~· .
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung
zur Ergänzung der Vorschriften über Formblätter
für die Gliederung des JahresabsdJ.lusses der Kreditinstitute.
Vom 20. Dezember 1955.
Auf Grund der §§ 134 und 219 Abs. 3 des Aktien- § 3
gesetzes vom 30. Januar 1937 JReichsgesetzbl. I Kreditinstitute, die ihre Jahresbilanz nach den
S. 107), des § 33 g des Genossenschaftsgesetzes vom
durch § 1 der Verordnung über Formblätter für die
1. Mai 1889 (Reichsgesetzbl. S. 55) in der Fassung
Gliederung des Jahresabschlusses der Kredit-
der Verordnung vom 30. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I
institute vom 13. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 217) sowie des Gesetzes über Formblätter für die
1951 I S. 142) vorgeschriebenen Mustern aufstellen,
Gliederung des Ja~resabschlusses vom 11. Dezem-
haben, sofern sie Teilzahlungsgeschäfte finanzieren,
ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1432) in Verbindung
auf der Passivseite der Jahresbilanz folgende
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 15
Posten gesondert auszuweisen:
Abs. 2 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) wird im Einver- 1. nach dem Posten "3 als besonderen Posten 3 a:
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtsdiaft ver- ,,Anweisungen im Umlauf",
ordnet:
2; in dem Posten 12 als Unterposten:
§ 1 .a) aus Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften
(1) Auf die Jahresbilanzen von Aktiengesell- b) sonstige•,
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 3. nach dem Posten 16 als besonderen Posten 16a:
die Bank- oder Sparkassengeschäfte im Inland be-
.Dem Kreditnehmer nicht abgerechnete, weiter-
treiben, ist § 131 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Aktien-
gegebene Wechsel (außer eigenen Ziehungent.
gesetzes nicht anzuwenden. Die auf die einzelnen
Posten des Anlagevermögens entfallenden Zugänge Sofern Geschäfte dieser Art in einem Geschäftsjahr
und Abgänge sind im Geschäftsbericht zu ver- nicht vorgekommen sind, ist ein gesonderter Aus-
merken; das gleiche gilt für Abschreibungen und weis nicht erforderlich.
Wertberichtigungen.
(2) Auf die Jahresbilanzen von eingetragenen § 4'
Genossenschstften, die Bank- oder Sparkassen- Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind erstmals auf
geschäfte im Inland betreiben, ist § 33 d Abs. 3 den Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1955
Satz 1 des Genossensdtaftsgesetzes nicht anzuwen- endende oder laufende Geschäftsjahr anzuwenden;
den, sofern die auf die einzelnen Posten des An- sie können auf Jahresabschlüsse für frühere Ge-
lagevermögens und auf die Beteiligungen entfallen- schäftsjahre angewandt werden.
den Zugänge und Abgänge im Geschäftsbericht ver-
merkt werden.
§ 5
§ 2
Diese Ver-0rdnung gilt auch im Li)Dd Berlin, so-
Die Jahresbilanzen von Wertpapiersammelbanken fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, die nur
die Sammelverwahrung von Wertpapieren und da-
mit zusammenhängende Geschäfte betreiben, · sind § 6 . ';
unbe·schadet einer weiteren Gliederung nach dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
anliegenden Muster aufzustellen. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
·.•j, '' .--...
Nr. 46 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 813
Muster
Forlllblatt
für die Jahresbilanz von Wertpapiersammelbanken
in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
~·· ~,~t-,~--:'_,-_.:- ··.··t✓~~> .-~·-:.:· ·.
~· --;'.,.;
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Jahresbilanz zum
der ....................................................................... .
Aktiva
DM DM
....
· 1. Kassenbestand ............................................ , , , , , , , , , , • • • • • •
,/
.\:J :-,,..·
2. Landeszentralbank.guthaben ........................................... , , , , , /;
,;c,-r
-:1} ·,.
3. Postscheckguthaben .................................................. • , • , .. .J-
4. Guthaben bei Kreditinstituten (Nostroguthaben)
a) täglich ·fällig ... ~
.
.... .-................................... : ............. •
b) .mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von weniger als 3 Monaten
c) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von 3 Monaten und mehr
(darunter DM ................ gem. § 54 (2) 2. ErgGesWBG) ............. , .. , , , • • • • • ...... 1•••••••• - ...................... .
5. Fällige Schuldverschreibungen, Zins- und Dividendenscheine ................ , -~:~~
<
·'
.:··
6. Wertpapiere ............................................................ ..
. /t
·2t:
'1. Debitoren ................................................................ ,
8. Langfristige Ausleihungen .-...............................................•
9. Beteiligungen .............................. , ............................. .
darunter: an ~reditinstituten ............................... DM ................................ ;.'-l:.<
·= .;~-----
10. 9rundstücke und Gebäude ................................................ .
11. Betriebs- und Geschäftsausstattung ........................................ .
12. Nicht eingezahltes AkUenkapital ......................................... .
13. Eigene Aktien (Nennbetrag in DM - - - · ) ............................. .
14. Sonst!ge Aktiva .. •...•.....................................................
15. Re<hnungsabgreniungsposten
16. Reinverlust
GewinnNerlust-Vortrag aus dem Vorjahr ................................ .
Gewinn/Verlust 19.............................................................. . ........................................ ........................................
Summe der Aktiva .... ........................................
1'1. In den Aktiven sind enthalten:
Forderungen an Mitglieder des Vorstandes, an Geschäftsführer und an andere in § 14 Abs. 1
und 3 KWG genannte Personen sowie an Unternehmen, bei denen ein Geschäftsleiter oder ein
Mitglied des Verwaltungsträgers des Kassenvereins Inhaber oder persönlich haftender Gesell-
schafter ist ................................................................................ .
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955 815
Passiva
DM DM
1. Einlagen
a) Sichteinlagen von Kreditinstituten ..................................... •.
b) sonstige Einlagen (darunter DM ....................... , gern. § 54 (2) 2. ErgGesWBG) ... . ·································· .. ····
2. Grundkapital ............................................................. • ...........·............................
3. Rücklagen nach § 11 KWG
a) gesetzliche Rücklage .................................................... .
b) sonstige Rücklagen ..................................................... .
4. Rückstellungen ............................................................ .
5. Wertberichtigungen .......................................................•
6. Sonstige Passiva ..........................................................•
7. Rechnungsabgrenzungsposten ............................................... .
8. Reingewinn
Gewinn/Verlust-Vortrag aus dem Vorjahr .................................. .
Gewinn/Verlust 19.........................................................•....... ................. .....................
._.
Summe der Passiva ... •' .........................................
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldanpassungsgesetzes.
Vom 21. Dezember 1955.
Auf Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes den Vorschriften des Dritten Abschnittes des Kinder-
über die Gewährung von Kindergeld und die Er- geldanpassungsgesetzes.
richtung von Familienausgleichskassen (Kindergeld-
§ 3
gesetz) vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 333) und auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gesetzes (1) Deutsche Staatsangehörige, die innerhalb des
über die Anpassung der Leistungen für Kinder in Geltungsbereiches des Kindergeldgesetz,es ihren
der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetz- Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
lichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosen- und in der sowjetisch besetzten Zone oder dem
versicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der sowjetischen Sektor von Berlin erwerbstätig sind,
Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz erhalten Kindergeld nach den Vorschriften des
(Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG -) vom Kindergeldgesetzes, wenn sie bei einer Erwerbs-
7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in Verbin- tätigkeit in einem Unternehmen gleicher Art mit
dung mit § 34 Abs. 3 des Kindergeldgesetzes ver- dem Sitz an ihrem Wohnort oder gewöhnlichen
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Aufenthaltsort einen Anspruch auf Kindergeld nach
Bundesrates: dem Kindergeldgesetz hätten; der Anspruch richtet
§ 1 sich gegen diejenige Familienausgleichskasse, die
bei der entsprechenden Erwerbstätigkeit am Wohn-
Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig
lichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches wäre.
des Kindergeldgesetzes. aber innerhalb des Ge-
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit für dritte und
bietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom
weitere Kinder dieser Personen nach den in der
31. Dezember 1937 haben und im Bundesgebiet oder
sowjetisch besetzten Zone oder dem sowjetischen
im Land Berlin erwerbstätig sind, erhalten ab-
Sektor von Berlin geltenden Vorschriften Leistun-
weichend von § 34 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes
gen gewährt werden, die dem Kindergeld nach dem
Kindergeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Kindergeldgesetz entsprechen.
§ 2
§ 4
Personen, die auf Grund des § 87 Abs. 2 des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
versicherung in der Fassung des Gesetzes zur Er-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 38 des Kindergeld-
gänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
gesetzes und § 13 des Kindergeldanpassungsgesetzes
Arbeitslosenversicherung vom 1. Dezember 1954
auch im Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. I S. 353) Arbeitslosenunterstützung
beziehen, erhalten abweichend von § 3 Abs. 4 des § 5
Kindergeldanpassungsgesetzes in Verbindung mit Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
§ 34 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes Kindergeld nach 1955 in Kraft.
Bonn, den 21.Deze~ber 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Heraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
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