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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1955 Nr. 45
Tag Inhalt: Seite
8. 12. 55 Erlaß über ehe Neufassung des Statuts des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch-
land" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
12. 12. 55 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbe-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ........ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
In Teil II Nr. 27, ausgegeben am 7. Dezember 1955, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung zur Änderung der Vor-
schriften für die Reeden auf dem Rhein - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Rechts-
schutz und Rechtshilfe in Abgabensachen - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens über
die Sklaverei im Verhältnis zu Jugoslawien - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen
Ubereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe im Verhältnis zu Mexiko - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeits-
marktverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland _:... Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen zur Errichtung
der Europäischen Pflanzenschutz-Organisation - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Ratifikation durch Italien) - Bekanntmachung über das Inkraft-
treten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes - Bekanntmachung über das Außerki;afttreten der deutsch-brasilianischen Verein-
barung über den Warenverkehr -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung
von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Beitritt Venezuelas) - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten
im Interesse der 9emeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Zweiten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Arbeitslosenver-
sicherung - Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck).
Erlaß über die Neufassung
des Statuts des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland".
Vom 8. Dezember 1955.
Das Statut des „Verdienstordens der Bundesrepu-
blik Deutschland" vom 7. September 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 831) in der Fassung des Erlasses vom
9. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 325) erhält folgende
Fassung:
Statut
des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"
Artikel 1 (2) Das Großkreuz wird auch in einer Sonder-
stufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutsch- ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in
land wird vom Bundespräsidenten verliehen und besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große
kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulter-
Form eines Ordenszeichens getragen werden. band oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch
in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen
werden.
Artikel 2
(3) Außerdem wird die Verdienstmedaille verlie-
(1) Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird hen.
verliehen als Artikel 3
Großkreuz, (1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes,
Großes Verdienstkreuz und golden gefaßtes, schlankes Kreuz. In seiner Mitte
ist der Bundesadler in schwarz auf einem runden
Verdienstkreuz. Schilde aufgesetzt.
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750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
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(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz- wird die früher verliehene Ordensstufe nicht ab-
goldenem Saum. gelegt; jedoch wird nur ein Schulterband und ein
Stern getragen.
Artikel 4 Artikel 5
L
(1) Form und Trageweise des Verdienstordens
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des
sind: Verdienstordens sind
l. Das Großkreuz -wird an einem breiten, von
der rechten Schulter zur linken Hüfte füh- die Leiter der Obersten Bundesbehörden sowie
renden Bande getragen. Das Band ist mit
der Präsident des Deutschen Bundestages und
dem Bundesadler durchwirkt. Zu dem Groß-
kreuz gehört ein goldener sechsspitziger der Präsident des Deutschen Bundesrates
Stern, auf dem das Ordenszeichen auf- für die im Dienste des Bundes stehenden Per-
gesetzt ist. Dieser wird auf der linken sonen ihres Geschäftsbereichs,
Brustseite getragen. Als Sonderstufe wird
das Großkreuz mit einem achtspitzigen der Bundesminister des Auswärtigen
Stern getragen. für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohn-
sitz im Ausland und für ausländische Staats-
2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner.
angehörige,
als das Großkreuz.
die Ministerpräsidenten der Länder, der Regie-
Es wird rende Bürgermeister von Berlin, der Präsident des
a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und Senats der Freien Hansestadt Bremen und der
Schulterband an einem breiten von der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt
rechten Schulter zur linken Hüfte füh- Hamburg
renden Bande getragen. Zum Großen für den Bereich ihrer Länder.
Verdienstkreuz mit Stern und Schulter-
. band . gehört ein goldener vierspitziger (2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundes-
Stern, auf dem das Ordenszeichen auf- präsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsi~
gesetzt ist. Dieser wird auf der linken denten zur Entscheidung vorlegt.
Brustseite getragen.
,.. b) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und Artikel 6
als Großes Verdienstkreuz an einem (1) Das Großkreuz, das Große Verdienstkreuz mit
Bande um den Hals getragen. Für Form Stern und Schulterband und das Große Verdienst-
und Trageweise des Sterns .gilt Num- kreuz mit Stern werden jeweils durch einen beson-
,-·- mer 2 Buchstabe a. deren Erlaß des Bundespräsidenten verliehen. Dieser
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3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als wird vom Bundeskanzler und, je nachdem es sich
das Große Verdienstkreuz. um einen deutschen oder um einen ausländischen
Staatsangehörigen oder einen deutschen Staats-
Es wird angehörigen mit dem Wohnsitz im Ausland-handelt,
von dem Bundesminister des Innern oder dem Bun-
a) als Verdienstkreuz l.. Klasse an der lin- desminister des Auswärtigen gegengezeichnet und
ken Brustseite angesteckt. von dem Chef des Bundespräsidialamtes mit-
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem gezeichnet.
schmalen Bande an der linken oberen (2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes,
Brustseite getragen. der Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille
4. Die Verdienstmedaille ist rund und von werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsi-
goldener ,Farbe. Sie trägt auf der Vorder- denten unter Gegenzeichnung durch den Bundes-
seite das Ordenskreuz, das von einem Lor- kanzler und den Bundesminister des Innern oder
beerkranz umgeben ist, und auf der Rück- den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mit-
seite die Inschrift: .Für Verdienste um die zeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes
Bundesrepublik Deutschland die ebenfalls
O vollzogen.
....., __
;·
,
von einem Lorbeerkranz umgeben ist. Die
· Verdienstmedaille wird an dem gleichen Artikel 7
Bande wie das Verdienstkreuz am Bande (1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit
an der linken ob.eren Brustseite getragen. der Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkun-
Das Band hat jedoch einen etwas schma- den über die Verleihung des Großkreuzes, des
leren Saum. Großen Verdienstkreuzes mit Stern und Schulter-
Form und Ausmaß der Ordenszeidien und der Bän- band und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern
der werden auf Mustertafeln festgelegt. tragen das große, die über die Verleihung des
Großen Verdienstkreuzes, der beiden Verdienst-
(2) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem kreuze und der Verdienstmedaille das kleine Bun-
Verdienstorden der Bundesrei:,ublik Deutschland dessiegel.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1955 751
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des oder wird ein solches Verhalten nachträglich be-
Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinter- kannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des
bliebenen besteht nicht. Verdienstordens entzogen werden.
(3) Erweist sich ein Beliehener durch sein späte- Artikel 8
res Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bun-
entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig despräsidialamt wahr.
Bonn, den 8. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung.
Vom 12. Dezember 1955.
Auf Grund des § 33 d Abs. 2 der Gewerbeordnung (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1933 Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
(Reichsgesetzbl. I S. 1080) in Verbindung mit Ar- der Aufsteller oder der Gewerbetreibende, in
tikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie auf Grund dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden
des § 15 Abs. 2 des Dritten Dberleitungsgesetzes soll, die für die Aufstellung von Spielgeräten er-
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) wird im forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; das ist
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern insbesondere dann der Fall, wenn der Aufsteller
urid mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: oder Gewerbetreibende in den letzten drei Jahren
vor Stellung des Antrages wegen eines Ver-
Artikel 1 brechens ode,r wegen eines aus Eigennutz be-
gangenen Vergehens oder wegen Verstoßes
Die Verordnung zur Durchführung des § 33 d der gegen § 146 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung
Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I rechtskräftig verurteilt worden ist.
S. 683) in der Fassung vom 27. April 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 112) wird wie folgt geändert: {4) Die Genehmigung ist ferner zu versagen,
§ 10 erhält folgende Fassung:
wenn die Aufstellung des Spielgerätes wegen der
örtlichen Lage des Betriebes oder des für die
,,§ 10 Aufstellung des Spielgerätes vorgesehenen Raumes
(1) Die Genehmigung zur Aufstellung eines zu- dem öffentlichen Interesse widerspricht. Dies ist
gelassenen Spielgerätes wird nur erteilt, wenn insbesondere dann der Fall, wenn der Aufstel-
das Gerät lungsort {Absatz 1) im Hinblick auf den Schutz
1. in Gast-, Schank- oder Speisewirtschaften, Jugendlicher ungeeignet ist. Ungeeignet im Hin-
mit Ausnahme von Trinkhallen jeder Art, blick auf den Schutz Jugendlicher sind die nach
Speiseeiswirtschaften, Milchtrink- und Absatz 1 genannten Aufstellungsorte insbeson-
Imbißstuben, dere, wenn sie sich auf Sportplätzen, in Sport-
hallen, in Badeanstalten, in Sport- und Jugend-
2. in Spielhallen,
heimen sowie auf Jahrmärkten, Volksfesten und
3. in Wettannahmestellen konzessionierte,r ähnlichen Veranstaltungen befinden; dies gilt
Buchmacher nicht in den Fällen des Absatzes 2.
aufgestellt werden soll. Die Aufstellung von mehr
als zwei zugelassenen Spielgeräten für einen {5) Auf öffentlichen Straßen -oder Plätzen oder
Betrieb darf nicht genehmigt werden. an anderen öffentlichen Orten kann der Losbrief-
ve.rkauf unter Benutzung von zugelassenen Spiel-
(2) Die Genehmigung zur Aufstellung eines zu- geräten im Rahmen genehmigter Lotterien zu
gelassenen Spielgerätes, bei dem im Gewinnfall caritativen oder gemeinnützigen Zwecken ab-
Waren verabfolgt werden, kann abweichend von weichend von Absatz 1 genehmigt werden.
den Vorschriften des Absatzes 1 erteilt werden,
wenn das Spielgerät auf Jahrmärkten, Volks- (6) In den Fällen des Absatzes 3 Halbsatz 2
festen und ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt kann die Genehmigung erteilt werden, wenn die
werden soll. Vorstrafen geringfügig sind. Dies gilt nicht, wenn
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der Antragsteller in den letzten drei Jahren vor (9) Die Genehmigung darf längstens für die
Stellung des Antrages wegen verbotenen Glücks- Dauer eines Jahres erteilt werden, jedoch nicht
spieles oder wegen Verstoßes gegen § 146 Abs. 1 übm die im Zulassungsschein festgelegte Zu-
Nr. 5 der Gewerbeordnung wiederholt rechts- lassungsdauer hinaus."
kräftig verurteilt worden ist.
(7) In der schriftlich zu erteilenden Genehmi- Artikel 2
gung sind der Ort, an dem das Spielgerät auf- Diese Rechtsverordnung gilt auch im Land Berlin,
gestellt werden darf, sowie etwaige Auflagen, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Befristungen und sonstige Beschränkungen für
die Benutzung des Spielgerätes anzugeben. In Artikel 3
der Regel soll die Auflage erteilt werden, daß (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des zweiten
di,e Benutzung des Spielgerätes Personen, die
auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
nicht gestattet werden darf. (2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-
reits e1rteilten Genehmigungen für die Aufstellung
(8) Die Genehmigung kann zurückgenommen
von mechanisch betriebenen Spielen und Spiel-
werden,
einrichtungen bleiben bis zum Ablauf der in dem
1. wenn ein aufgestelltes Spi,elgerät an Genehmigungsbescheid bestimmten Frist bestehen.
einem im Zulassungsschein bezeichneten
Merkmal verändert worden ist, Bonn, den 12. Dezember 1955.
2. wenn bei Erteilung der Genehmigung
Der Bundesminister für Wirtschaft
nicht bekannt war, daß Tatsachen der in
In Vertretung
Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen oder
Westrick
erst nach Erteilung der Genehmigung
Tatsachen dieser Art eingetr,eten sind,
3. wenn eine in der Genehmigung ent- Druckfehlerberichtigung.
haltene Auflage nicht beachtet oder
Jugendlichen die Benutzung von Spiel- In § 15 Abs. 1 der Achtzehnten Durchführungsver-
geräten entgegen § 7 des Gesetzes zum ordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
Schutze der Jugend in der Offentlich- ausgleichsgesetz vom 30. November 1955 (Bundes-
keit vom 4. Dezember 1951 (Bundes- gesetzbl. I S. 745) müssen am Ende des Absatzes 1
gesetzbl. I S. 936) gestattet worden ist. die Worte „nicht angewendet." angefügt werden.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 23. November 1955. 230 29. 11. 55 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung PR Nr. 5/55 zur .Änderung der Verordnung PR
Nr. 16/53 über Warenpreise für Rauch- und Kautabak. Vom
28. November 1955. 231 30. 11. 55 1. 12. 55
Verordnung über die Vergütung von Tabaksteuer nach Ar-
tikel 2 des Zweiten Gesetzes zur .Änderung des Tabaksteuer-
gesetzes (TabStVergO 1955). Vom 1. Dezember 1955. 233 2. 12.55 3. 12.55
Verordnung über die Hopfenanbaufläche im Anbaujahr 1956.
Vom 2. Dezember 1955. 235 6. 12.55 ,. 12.55
Verordnung der Oberfinanzdirektion Freiburg über die Fest-
legung der Zollstraßen und Zollandungsplätze im Oberfinanz-
bezirk Freiburg i. Br. Vom 19. November 1955. 237 8. 12.55 9. 12. 55
Verordnung über den Aufbrauch von Zugabegegenständen
für Tabakerzeugnisse. Vom 9. Dezember 1955. 240 13. 12.55 1. 12. 55
Herausgeber: Der Bur:dcsminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln--:- Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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