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Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1955 Nr. 44.
Tag Inhalt: Seite
2. 12. 55 Gesetz über die Gewährung von Sonderzulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen 733
1. 12. 55 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . 734
2. 12. 55 Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
29. 11. 55 Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . 744
30. 11. 55 Achtzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
Gesetz über die Gewährung von Sonderzulagen
in den gesetzlichen Rentenversicherungen
(Sonderzulagen-Gesetz - SZG -) .
Vom 2. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dert Deutsche Mark; sie werden auf volle Deutsche
rates das folgende Gesetz beschlossen: Mark nach oben abgerundet. Der Vorschuß beträgt
jeweils mindestens zwanzig Deutsche Mark.
§ 1
(2) § 11 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes
gilt entsprechend.
(1) Die Empfänger von Renten aus den gesetz-
lichen Rentenversicherungen, die für den Monat
Dezember 1955 Anspruch auf einen Mehrbetrag § 3
nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. No- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) haben, er- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
halten eine Sonderzulage in Höhe des Sechsfachen (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
dieses Mehrbetrages. Das gleiche gilt für alle Emp-
fänger von Renten aus den gesetzlichen Renten-
versicherungen, die für den Monat Juni 1956 An- § 4
spruch auf einen Mehrbetrag nach dem Renten- Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1955 in Kraft.
Mehrbetrags-Gesetz haben.
(2) Waisen, die für den Monat Dezember 1955
Anspruch auf eine Waisenrente aus den gesetzlichen Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
Rentenversicherungen haben, erhalten eine Sonder- setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
zulage in Höhe von fünfzehn Deutsche Mark. Das derliche Zustimmung erteilt.
gleiche gilt für alle Waisen, die für den Monat Juni
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ver-
1956 Anspruch auf eine Waisenrente aus den ge-
setzlichen Rentenversicherungen haben. kündet.
(3) § 7 und § 11 Abs. 3 des Renten-Mehrbetrags- Bonn, den 2. Dezember 1955.
Gesetzes gelten für die Sonderzulagen nach Absatz 1
und 2 entsprechend.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 2
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
(1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
Blücher
rungen zahlen bis zum 20. Dezember 1955 und bis
zum 20. Juni 1956 Vorschüsse auf die nach § 1 Abs. 1
zu gewährenden Sonderzulagen. Die Vorschüsse Der Bundesminister für Arbeit
werden in Höhe von zwanzig vom Hundert der Anton Storch
Steigerungsbeträge bemessen, und zwar durch-
schnittlich für jeweils um fünf Deutsche Mark ge- Der Bundesminister der F·inanzen
stufte monatliche Rentenzahlbeträge bis zweihun- Schäffer
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz
über die Abgeltung von Besatzungsschäden.
Vom 1. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. Schäden infolge von Maßnahmen zum
rates das folgende Gesetz beschlossen: Zwecke der Entflechtung und Dekartelli-
sierung;
ERSTER TEIL 5. Schäden infolge von Berufs-, Produktions-
und Betriebsverboten oder -einschränkun-
Abgel tungsvorschriften gen;
6. Schäden infolge der Beschlagnahme von
ERSTER ABSCHNITT Vermögen gemäß Gesetz Nr. 52 der Militär-
Grundvorschriften regierung und entsprechenden Rechtsvor-
schriften;
§ 1
7. Schäden, die durch die ordnungsmäßige In-
Zum Ausgleich von Besatzungsschäden gewährt anspruchnahme von Besatzungsleistungen
die Bundesrepublik nach Maßgabe der Vorschriften verursacht worden sind, es sei cienn, daß
dieses Gesetzes Entschädigungen, Härteausgleiche es sich um Schäden an zur Nutzung oder
und Bundesdarlehen. zum Gebrauch in Anspruch genommenen
Sachen handelt;
§ 2 8. Sch~den aus der Verletzung oder Nicht-
erfüllung vertraglicher, familienrechtlicher
Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind
oder sonstiger privatrechtlicher Verpflich-
Schäden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
tungen.
der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955
12 Uhr mittags verursacht worden sind (2) Schäden, die in Durchführung allgemeiner An-
1. durch Besatzungsbehörden oder Besatzungs- ordnungen der Besatzungsmächte verursacht wor-
streitkräfte; den sind, gelten auch dann nicht als Besatzungs-
2. durch Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte schäden im Sinne dieses Gesetzes, wenn keiner der
oder ihre Familienangehörigen; besonderen Tatbestände des Absatzes 1 erfüllt ist.
3. durch Staatsangehörige einer Besatzungs-
macht, die im Dienst einer Besatzungsbehörde
standen, oder ihre Familienangehörigen; ZWEITER ABSCHNITT
4. durch nichtdeutsche Personen oder Organi- Entschädigungen
sationen, für die eine Besatzungsmacht kraft
Gesetzes die Haftung übernommen hat; § 4
5. durch Besatzungsbedienstete, die nicht zu dem (1) Eine Entschädigung wird gewährt für Be-
in Nummern 2 bis 4 genannten Personenkreis satzungsschäden, die dadurch entstanden sind, daß
gehörten, sofern sie in Ausführung einer Ar- durch eine widerrechtliche und schuldhafte Hand-
beits- oder Dienstverrichtung gehandelt haben. lung oder Unterlassung der Körper oder die Ge-
sundheit verletzt oder eine Sache beschädigt oder
zerstört worden oder in Verlust geraten ist.
§ 3
(2) War die Handlung oder Unterlassung nicht
(1) Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes schuldhaft, so wird eine Entschädigung gewährt,
sind nicht wenn und soweit bei Anwendung der Vorschriften
1. Schäden infolge von Maßnahmen zum des büi:gerlichen Rechts in einem solchen Fall ein
Zwecke der Reparation, Restitution und Ersatzanspruch begründet wäre.
der Beseitigung des Kriegspotentials;
2. Schäden infolge des Verlustes oder der §"5
Beschädigung von Gegenständen, die auf
Grund einer Rechtsvorschrift der Be- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des
satzungsmächte einer Ablieferungspflicht § 4 vorliegen, wird eine Entschädigung gewährt
unterlagen; 1. für Besatzungsschäden an Sachen, die durch eine
3. Schäden auf dem Gebiet des gewerblichen Besatzungsmacht ordnungsgemäß zur Nutzung
Rechtsschutzes und des Urheberrechts an oder zum Gebrauch in Anspruch genommen
Werken der Literatur, Tonkunst und der worden sind, wenn die Schäden während der
bildenden Künste, die auf Grund von An- Dauer der Inanspruchnahme entstanden sind
ordnungen einer zuständigen Besatzungs- und in ursächlichem Zusammenhang mit dieser
behörde entstanden sind; stehen;
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955 735
2. für Besatzungsschäden, die in Durchführung (2) Absatz 1 ist im Falle des Verlustes oder der
von Manövern oder anderen militärischen Zerstörung gewerblicher Einrichtungsgegenstände
Ubungen an Grundstücken verursacht worden sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß an
sind; die Stelle des Satzes von 50 vom Hundert der Satz
3. für Besatzungsschäden an Straßen, Wegen, von 33 1/a vom Hundert tritt.
Brücken und Wasserstraßen, die nach Art und
Umfang merklich über die Schäden hinaus-
gehen, welche sich aus der gewöhnlichen Be- § 9
nutzung ergeben. (1) Die Entschädigung für die Beschädigung einer
Sache bemißt sich nach den Kosten, die für eine
sachgemäße Instandsetzung notwendig sind. Eine
§ 6
durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wert-
(1) Als Besatzungsschäden im Sinne des § 5 Nr. 1 minderung ist zu berücksichtigen. Die Entschädigung
sind auch bauliche Veränderungen anzusehen, die darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den die
auf Veranlassung einer Besatzungsmacht an einem Sache ohne die Beschädigung gehabt hätte.
zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch ge-
nommenen Grundstück vorgenommen worden sind, (2) Kommt eine Instandsetzung wegen der Eigen-
wenn das Grundstück infolge der Veränderung sei- art der Sache nicht in Frage, so ist die Entschädigung
nem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr nach dem Minderwert zu bemessen. Ist die Beschä-
zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesent- digung so erheblich, daß die Instandsetzung untun-
lich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung lich ist, und eine Verwendung der Sache im be-
wesentlich erschwert ist. schädigten Zustand unwirtschaftlich oder unzumut-
bar, so ist die Sache als zerstört anzusehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird eine Ent-
schädigung nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn
ein Gebäude auf dem in Anspruch genommenen § 10
Grundstück errichtet worden ist und die Kosten der
Im Falle des § 6 bemißt sich die Entschäd1" 1mg
Beseitigung des Gebäudes und der Wiederherstel-
nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewen-
lung des früheren Zustandes mehr als ein Fünftel
det werden müssen, um die Veränderungen zu be-
des gemeinen Werts des Grundstücks im früheren
seitigen und den früheren Zustand wiederherzustel-
Zustand betragen würden. Die Regelung der Rechts-
len. Stehen die Kosten in keinem angemessenen
verhältnisse in diesen Fällen bleibt einem beson-
deren Gesetz vorbehalten. Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer
infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt
sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese
§ 1 Nachteile.
(1) Die Entschädigung für den Verlust oder die
Zerstörung einer Sache bemißt sich nach dem ge- § 11
meinen Wert, den die Sache im Zeitpunkt des schä-
digenden Ereignisses hatte. (1) Bei der Bemessung der Entschädigung für
Schäden an einer Sache, die von einer Besatzungs-
(2) Ist seit dem Zeitpunkt des schädigenden Er- macht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch
eignisses eine wesentliche Änderung der Preis- und genommen worden war, ist von dem Zustcnd aus-
Wertverhältnisse eingetreten, so ist der gemeine zugehen, in dem sich die Sache im Zeitpunkt der
Wert im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu Inanspruchnahme befand.
legen.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt für die
(3) Der gemeine Wert beweglicher Sachen kann gewöhnliche Abnutzung der Sache während der
auf der Grundlage der Anschaffungskosten für neue Dauer der Inanspruchnahme, es sei denn, daß eine
Gegenstände gleicher Art unter Berücksichtigung Nutzungsvergütung aus Mitteln des Alliierten Be-
der Wertminderung berechnet werden, die vorn satzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts
Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Zeitpunkt des oder eine sonstige Entschädigung für die Uberlas-
schädigenden Ereignisses eingetreten ist. sung der Nutzung oder des Gebrauchs der Sachen
nicht gezahlt worden ist.
§ 8
(1) Ist die nach§ 1 zu gewährende Entschädigung § 12
für den Verlust oder die Zerstörung beweglicher Als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im
Sachen mit Ausnahme gewerblicher Einrichtungs- Sinne dieses Gesetzes gilt bei Sachen, die von einer
gegenstände geringer als 50 vom Hundert der An- Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch
schaffungskosten für neue Sachen gleicher Art, so in Anspruch genommen waren, der Zeitpunkt der
wird eine zusätzliche Entschädigung bis zur Höhe Freigabe der Sache. Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-
des Unterschiedsbetrags gewährt, wenn Sachen den auf bewegliche Sachen, die sich, ohne selbst in
gleicher oder ähnlicher Art angeschafft worden sind Anspruch genommen worden zu sein, auf einem
oder angeschafft werden sollen und sie für eine an- von einer Besatzungsmacht in Anspruch genomme-
gemessene Lebens- oder Haushaltsführung notwen- nen Grundstück befunden haben; das gilt nicht für
dig sind. zum Verbrauch bestimmte Sachen.
'136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
l
f § 13 § 15
(1) Kann ein Grundstück, das von einer _Besat- (1) Bei einer Verletzung des Körpers oder der
I-
zungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch m An- Gesundheit wird eine Entschädigung für die ange-
I
!
spruch genommen worden war, nach Freigabe gan_z
oder zum Teil nicht alsbald genutzt werden, weil
messenen Kosten der Heilung oder einer versuchten
Heilung gewährt.
t Schäden an dem Grundstück, bei gewerblich genutz-
~; ten Grundstücken auch an den betriebsnotwendigen (2) Eine- Entschädigung wird ferner gewährt für
Einrichtungsgegenständen, behoben werden müssen, Vermögensnachteile, die dem Verletzten dadurch
so wird dem Eigentümer bis zur Beseitigung der entstehen, daß seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben
1-
oder gemindert worden ist oder seine Bedürfn~sse
~f
Schäden, längstens jedoch für sechs Monate vom
Beginn des auf die Freigabe des Grundstücks fol- vermehrt worden sind. Die Entschädigung wird mcht
genden Monats ab, eine Entschädigung gewährt. dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Ent-
'1, schädigungsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
l (2) Die Entschädigung darf für jeden Monat die
im letzten Monat vor der Freigabe für das Grund-
stück, bei gewerblich genutzten G!undstücken auch § 16
ri für die Einrichtungsgegenstände gezahlte monat-
(1) Hat eine Verletzung des Körpers oder der Ge-
i. liche Nutzungsvergütung nicht übersteigen. Kann
r- sundheit den Tod des Verletzten verursacht, so wird
das Grundstück nach der Freigabe nur zu einem
eine Entschädigung für die angemessenen Kosten
Teil nicht genutzt werden, so ist bei der Berechnung
der Beerdigung gewährt.
der Entschädigung von dem anteiligen Betrag aus-
zugehen. (2) Haben dritte Personen infolge des Todes ein
auf Gesetz beruhendes Unterhaltsrecht gegen den
(3) War ein gewerblich genutztes Grundstück im
Verletzten verloren, so wird ihnen insoweit eine
Zeitpunkt der Inanspruchnahme verpachtet, so wird
Entschädigung gewährt, als der Getötete während
dem Pächter eine Entschädigung gewährt, wenn das
der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewäh-
Pachtverhältnis im Zeitpunkt der Freigabe des
rung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Das
Grundstücks noch bestand und der Pächter bis zu
gilt nicht, wenn das Verhältnis, auf Grund dessen
diesem Zeitpunkt eine Nutzungsvergütung erhalten
der Verletzte dem Dritten unterhaltspflichtig war
hat. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind sinn-
oder unterhaltspflichtig werden konnte, im Zeit-
gemäß anzuwenden. Die höchstzulässige Entschädi- punkt des schädigenden Ereignisses noch nicht be-
gung je Monat bestimmt sich nach der dem Pächter stand. Die Entschädigung wird auch dann gewährt,
gezahlten Nutzungsvergütung.
wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,
(4) Eine Entschädigung nach dieser Vorschrift aber noch nicht geboren war. Die Vorschrift des
wird nicht gewährt, wenn der Entschädigungsbe- § 15 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
rechtigte die Instandsetzung des Grundstücks oder
der betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenstände
schuldhaft unterlassen oder verzögert hat. § 17
(5) Gebietskörperschaften, mit Ausnahme der Ge- War der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten
meinden und Gemeindeverbände, wird eine Entschä- zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen
digung nach dieser Vorschrift nicht gewährt. Das oder Gewerbe verpflichtet, so wird dem Dritten für
gleiche gilt für juristische Personen, an denen Ge- die entgangenen Dienste eine Entschädigung ge-
bietskörperschaften, mit Ausnahme der Gemeinden währt. -
und Gemeindeverbände, zu mehr als SO vom Hun- § 18
dert beteiligt sind.
(1) Die Entschädigung wegen Aufhebung der Er-
werbsfähigkeit bemißt sich nach dem Einkommen,
§ 14 das der Verletzte durch seine Arbeit voraussichtlich
hätte erzielen können, wenn der Schadensfall nicht
(1) Hat ein Entschädigungsberechtigter infolge
eingetreten wäre. Bei einer Minderung der Erwerbs-
eines Schadens an einer Sache, die nicht von einer fähigkeit bemißt sich die Entschädigung nach dem
Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Betrag, um den das Einkommen, das der Verletzte
Anspruch genommen worden war, einen Verdienst- durch seine Arbeit erzielt oder erzielen könnte, ge-
oder sonstigen Einnahmeausfall erlitten, so wird ringer ist als das Einkommen, das er ohne den
ihm eine Entschädigung für die Zeit bis zur Behe- Schadensfall durch seine Arbeit hätte erzielen
bung des Schadens, längstens jedoch für sechs Mo-
können.
nate, gewährt. Die Entschädigung darf den Betrag
von 3000 Deutsche Mark nicht übersteigen. (2) Die Entschädigung wegen des Verlustes eines
Rechtes auf Unterhalt bemißt sich nach dem Betrag,
(2) Hat der Entschädigungsberechtigte zur Ab- den der Verletzte für den Unterhalt des Berech-
wendung oder Minderung eines solchen Einnahme- tigten aus seinem Einkommen aufzuwenden ver-
oder Verdienstausfalls Aufwendungen gemacht, pflichtet gewesen wäre. Die Gesamtsumme der ~nt-
die den Umständen nach angemessen waren, so schädigungen für mehrere Unterhaltsberechb~te
wird ihm hierfür eine Entschädigung gewährt. darf 80 vom Hundert des für den Unterhalt verfug-
(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 ist sinngemäß baren Einkommens des Ver1etzten nicht über-
anzuwenden. steigen.
Nr 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955 737
(3) Die Entschädigung für entgangene Dienste be- 1. April 1950 stattgefunden hat oder für den
mißt sich nach dem Betrag, der aufzuwenden ist, um Schaden ein Zuschuß oder Ausgleich im Ver-
Dienste der entgangenen Art und in dem entgan- waltungswege gewährt worden ist.
genen Umfang durch andere Personen zu erhalten.
§ 23
§ 19
(1) Als endgültig abgeschlossen sind Verfahren
(1) In den Fällen des § 15 Abs. 2, des § 16 Abs. 2
anzusehen, in denen eine mit einem ordentlichen
und des § 17 wird die Entschädigung in Form einer
Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbare Ent-
Rente gewährt.
scheidung ergangen oder ein Vergleich oder eine
(2) Statt der Rente kann der Entschädigungsbe- sonstige Vereinbarung abgeschlossen worden ist.
rechtigte eine Kapitalabfindung verlangen, wenn
(2) Ist über einen Teil der Entschädigung eine
ein wichtiger Grund vorliegt und eine nützliche Ver-
endgültige Entscheidung ergangen oder ein Ver-
wendung des Kapitals gesichert erscheint. Eine
gleich oder eine Vereinbarung geschlossen worden,
Kapitalabfindung wird nicht gewährt, wenn nach
so ist das Verfahren nur insoweit als endgültig ab-
Lage der Verhältnisse der Anspruch auf die Rente
geschlossen anzusehen.
vorzeitig wegfallen kann.
§ 20
DRITTER ABSCHNITT
Bei einer Verletzung des Körpers oder der Ge-
sundheit wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 eine Entschädigungen in besonderen Fällen
Entschädigung auch wegen eines Schadens des Ver- Erster Unterabschnitt
letzten, der n'icht Vermögensschaden ist, gewährt,
sofern es wegen der Auswirkungen der Verletzung § 24
aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. (1) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Ent-
schädigung wegen Verletzung des Körpers oder der
§ 21 Gesundheit von der zuständigen Dienststelle einer
(1) Ist der Besatzungsschaden vor dem 21. Juni Besatzungsmacht ganz oder zum Teil endgültig ab-
1948 verursacht worden, so sind die Absätze 2 bis 5 gelehnt worden, so wird dem Geschädigten eine
anzuwenden. Entschädigung gewährt, wenn die Entscheidung auf
einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer
(2) Für Besatzungsschäden, die durch eine Ver- unzutreffenden Beweiswürdigung beruht.
letzung des Körpers oder der Gesundheit verur-
sacht worden sind, wird eine Entschädigung nach (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist sinngemäß
den §§ 15 bis 20 gewährt, wenn und soweit sich die anzuwenden, wenn ein Antrag auf Entschädigung
Folgen des schädigenden Ereignisses nach dem wegen Zerstörung, Verlustes oder Beschädigung von
20. Juni 1948 ausgewirkt haben oder noch aus- Sachen abgelehnt oder auf einen solchen Antrag
wirken. eine Entschädigung festgesetzt worden ist, welche
geringer ist als 60 vom Hundert der Entschädigung,
(3) Für Besatzungsschäden an Sachen der in § 26 die nach den §§ 7 und 9 bis 11 zu gewähren wäre.
genannten Art wird eine Entschädigung in sinn-
gemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt. (3) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Ent-
schädigung von- der zuständigen Dienststelle einer
(4) Für Besatzungsschäden, für die in den Ab- Besatzungsmacht abgelehnt worden, weil er nicht
sätzen 2 und 3 die Zahlung einer Entschädigung innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt worden
nicht vorgesehen ist, wird eine Entschädigung in ist, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung
Höhe von 10 vom Hundert des Schadensbetrags gewährt, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne
gewährt. eigenes Verschulden gehindert war und den Antrag
(5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall
der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädi- des Hinderungsgrundes gestellt hat. Eine Entschädi-
gung zu gewähren wäre. gung wird ferner gewährt, wenn der Geschädigte
ohne eigenes Verschulden einen Antrag auf Ge-
§ 22 währung einer Entschädigung nicht gestellt hat und
die in den besatzungsrechtlichen Vorschriften vor-
Die Vorschriften dieses Abschnittes sind anzu- gesehene Antragsfrist am 5. Mai 1955 12 Uhr mit-
wenden
tags abgelaufen war.
1. auf Schadensfälle, für die nach den besatzungs-
rechtlichen Vorschriften die Gewährung einer '(4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15
Entschädigung vorgesehen war, wenn und so- bis 21 und 32 sind sinngemäß anzuwenden.
weit das Verfahren zur Abgeltung des Be-
satzungsschadens am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags § 25
noch nicht endgültig abgeschlossen war; (1) Ist über die Abgeltung eines Besatzungs-
2. auf SchadensfälJe, für die nach den besatzungs- schadens ein Vergleich oder eine sonstige Verein-
rechtlichen Vorschriften die Gewährung einer barung vor der zuständigen Dienststelle einer Be-
Entschädigung nicht vorgesehen war, es sei satzungsmacht abgeschlossen worden, so wird dem
denn, daß das schädigende Ereignis vor dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
1. die durch den Vergleich oder die Verein- § 29
barung festgesetzte Entschädigung geringer
(1) Die Entschädigung wird nach einem Vomhun-
als 50 vom Hundert der Entschädigung ist,
dertsatz des Schadensbetrags bemessen.
die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32
zu gewähren wäre, (2) Ist ein Teil des Schadens als wirtschafthch
2. der Geschädigte nachweist, daß er den Ver- überwunden anzusehen, so wird die Entschädigung
gleich oder die Vereinbarung nur unter nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags
dem Druck der Verhältnisse abgeschlossen bemessen, der dem wirtschaftlich nicht überwunde-
hat, und nen Teil des Schadens entspricht.
3. die Gewährung einer Entschädigung unter (3) Schadensbetrag ist der in Reichsmark fest-
Berücksichtigung der gesamten Verhält- gestellte Entschädigungsbetrag. Dieser ist zu berich-
nisse des Geschädigten zur Vermeidung tigen, wenn er unter offenbarem Verstoß gegen die
einer unbilligen Härte geboten ist. im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereig-
nisses geltenden Preisvorschriften ermittelt worden
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7,
ist. Dabei können die im Zeitpunkt der Berichtigung
9 bis 11, 15 bis 21 und 32.
bestehenden Preis- und Wertverhältnisse zugrunde
gelegt werden.
Zweiter Unterabschnitt
§ 26 § 30
Sind Entschädigungen für Besatzungsschäden {1) Die Entschädigung beträgt
1. an Wohnungseinrichtungsgegenständen und für Beträge bis 2 000 Reichsmark 80 v. H.,
Gegenständen des notwendigen persönlichen
Bedarfs, für 2 000 Reichsmark übersteigende
Beträge bis 5 000 Reichsmark 60 v. H.,
2. an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegen-
ständen gewerblicher Kleinbetriebe, für 5 000 Reichsmark übersteigende
Beträge bis 10 000 Reichsmark 50 v. H.,
3. an lebendem und totem Inventar bäuerlicher
Familienbetriebe, für 10 000 Reichsmark übersteigende
4. an Wohngrundstücken mit einem Einheitswert Beträge bis 15 000 Reichsmark 40 v. H.,
bis zu 30 000 Deutsche Mark, für 15 000 Reichsmark übersteigende
die vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden sind, Beträge bis 20 000 Reichsmark 30 v. H.
im Verhältnis von 1 Deutsche Mark für 10 Reichs- des nach § 29 entschädigungsfähigen Schadens-
mark umgestellt worden, so wird eine Entschädi- betrags.
gung gewährt, soweit der Geschädigte den Schaden (2) Ubersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige
wirtschaftlich noch nicht überwunden hat und rter Schadensbetrag 20 000 Reichsmark, so wird für den
Schaden nicht bereits vor dem 21. Juni 1948 behoben übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht
worden ist.
gewährt.
§ 27
Im Sinne der Vorschrift des § 26 sind § 31
1. als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit Auf die Entschädigung sind die Beträge anzu-
einem Jahresumsatz bis zu 100 000 Deutsche rechnen, die dem Geschädigten als Entschädigung
Mark oder einem steuerlichen Jahresgewinn für den entschädigungsfähigen Teil des Schadens-
bis zu 10 000 Deutsche Mark, betrags oder als Härteausgleich für den Schaden
2. als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit gezahlt worden sind.
einem Einheitswert bis zu 30 000 Deutsche
Mark
§ 32
anzusehen.
(1) Geschädigten, die auf Grund einer Entschei-
§ 28 dung der nach besatzungsrechtlichen Vorschriften
(1) Schäden sind in der Regel insoweit als wirt- zuständigen Dienststelle vor dem 21. Juni 1948 eine
schaftlich überwunden anzusehen, als der Schadens- Kapitalabfindung wegen Verlustes oder Minderung
betrag (§ 29) 75 vom Hundert des durchschnittlichen der Erwerbsfähigkeit, wegen dauernder Vermeh-
steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Geschädig- rung der Bedürfnisse oder wegen Verlustes eines
ten in den Jahren 1949 bis 1954 nicht übersteigt. Rechtes auf Unterhalt erhalten haben, wird eine Ent-
Der Vomhundertsatz ermäßigt sich für den nicht schädigung gewährt, wenn die Voraussetzungen
dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten 11m vorliegen, unter denen nach den Vorschriften des
10 vom Hundert und für jedes unterhaltsberechtigte § 15 Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 eine Entschädigung
Kind um 5 vom Hundert; er beträgt jedoch minde- zu gewähren wäre.
stens 50 vom Hundert. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Vor-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das durchschnittliche schriften des zweiten Abschnitts; sie darf jedoch
steuerpflichtige Jahreseinkommen des Geschädigten den Betrag nicht übersteigen, der dem Geschädig-
unter 6000 Deutsche Mark liegt. ten bei Anwendung des Gesetzes über die Versor-
i
.1
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955 139
gung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs- (2) Dem Verschulden des Geschädigten wird das
gesetz) in der jeweils geltenden Fassung zu ge- Verschulden seines Vertreters und desjenigen
währen wäre. gleichgestellt, q.en der Geschädigte oder sein Ver-
(3) Die Entschädigung wird vom Ersten des Mo- treter zu einer Verrichtung bestellt hatte.
nats an gewährt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
§ 37
Eine Entschädigung kann ganz oder teilweise
VIERTER ABSCHNITT versagt werden, wenn der Antragsteller durch wis-
Gemeinsame Vorschriften sentlich falsche Angaben oder durch Beeinflussung
für die Entschädigung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer
§ 33 mit der Bearbeitung seines Antrags dienstlich be-
faßten Person eine ihm nicht zustehende Entschädi-
(1) Eine Entschädigung wird nicht gewährt gung zu erlangen versucht.
1. für Besatzungsschäden, welche die in § 2
Nr. 1 bis 4 Genannten erlitten haben;
§ 38
2. für Besatzungsschäden an Sachen, die unter
die Vorschrift des Artikels 134 des Grund- Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn wird
gesetzes fallen; nicht gewährt, soweit in diesem Gesetz nichts ande-
3. für Besatzungsschäden an Sachen, die am res bestimmt ist.
8. Mai 1945 der NSDAP, ihren Gliederun- § 39
gen, angeschlossenen Verbänden und den (1) Die Entschädigung wird in Geld gewährt.
von ihr abhängigen Organisationen gehör-
ten, es sei denn, daß die Sachen auf Grund (2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die
eines Rückerstattungsanspruchs dem frü- bestehenden Preisvorschriften zu beachten.
heren Eigentümer oder sonstigen Rück-
erstattungsberechtigten übertragen worden
sind;
FUNFTER ABSCHNITT
4. für Besatzungsschäden an Sachen im Eigen-
tum der Bundesrepublik oder juristischer Härteausgleich und Bundesdarlehen
Personen, an denen allein das Deutsche § 40
Reich oder die Bundesrepublik beteiligt ist. Ergeben sich bei der Abgeltung von Besatzungs-
(2) Für Besatzungsschäden an Sachen im Eigentum schäden besondere Härten, so kann der Bundes-
juristischer Personen, an denen das Deutsche Reich minister der Finanzen einen Härteausgleich
oder die Bundesrepublik zu einem Teil beteiligt ist, gewähren.
wird eine Entschädigung für den Teil des Schadens § 41
nicht gewährt, welcher der kapitalmäßigen Beteili-
gung dieser Gebietskörperschaften entspricht. (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, Darlehen zu gewähren, um die Instand-
§ 34
setzung oder Wiederbeschaffung von Sachen zu er-
möglichen, an denen Besatzungsschäden eingetreten
Beträge, die als Entschädigung auf Grund der bis- sind.
herigen Abgeltungsvorschriften oder als Härteaus-
gleich gezahlt worden sind, sowie sonstige Ver- (2) Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn
mögensvorteile, die im Zusammenhang mit dem der Betroffene nicht in der Lage ist, die erforder-
Besatzungsschaden entstanden sind, sind auf die lichen Mittel selbst aufzubringen oder sie zu trag-
Entschädigung anzurechnen. baren Bedingungen anderweitig im Kreditwege zu
beschaffen und der Einsatz öffentlicher Mittel
gerechtfertigt erscheint.
§ 35
Steht dem Entschädigungsberechtigten wegen des
Besatzungsschadens ein Anspruch gegen einen Drit-
ZWEITER TEIL
ten zu, so geht der Anspruch auf die Bundesrepublik
über, soweit nach diesem Gesetz oder nach den be- Verfahrensvorschriften
satzungsrechtlichen Vorschriften eine Entschädigung
gewährt worden ist. Das gilt nicht für Ansprüche § 42
aus einem Versicherungsverhältnis. Die Entschädigung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes wird auf Antrag gewährt.
§ 36
(1) Hat bei der Entstehung des Besatzungs- § 43
schadens ein Ve.rschulden des Geschädigten mitge- War im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
wirkt, so ist dies bei der Bemessung der Entschädi- setzes ein Verfahren zur Abgeltung des Besatzungs-
gung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn der schadens anhängig, so bedarf es keines besonderen
Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Antrags auf Gewährung einer Entschädigung nach
Schaden zu mindern. diesem Gesetz.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 44 § 48
(1) Uber Anträge auf Gewährung einer Entschä- (1) Die Behörde soll den Eingang des Antrags
digung entscheiden die Behörden der bisherigen schriftlich bestätigen. Sie hat das weitere Verfahren
Besatzungslastenverwaltung. von Amts wegen zu betreiben.
(2) Für die Entscheidung . ist die Behörde der (2) Die Behörde stellt unverzüglich die erforder-
unteren Verwaltungsstufe zuständig, bei der das lichen Ermittlungen an. Sie kann den Antragsteller
Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen. Sie
anhängig war oder anhängig ist. kann die Amts- und Rechtshilfe anderer Behörden
(3) War keine Behörde der bisherigen Besat- und der Gerichte in Anspruch nehmen, insbesondere
zungslastenverwaltung mit der Abgeltung des Be- die Gerichte um eidliche Vernehmung von Zeugen
satzungsschadens befaßt, so ist die Behörde der und Sachverständigen ersuchen.
unteren Verwaltungsstufe zuständig, in deren Be-
§ 49
zirk das den Besatzungsschaden verursachende Er-
eignis stattgefunden hat. (1) Die Behörde entscheidet über den Antrag
(4) Die für die Finanzverwaltung zuständige durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begrün·
oberste Landesbehörde kann abweichend von den den, wenn er von dem Antrag abweicht.
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestimmen, daß die (2) Vor Erlaß des Bescheides ist der Vertreter des
Entscheidung Bundesinteresses zu hören, soweit der Bundesmini-
1. allgemein oder für bestimmte Gruppen von ster der Finanzen nichts anderes bestimmt.
Anträgen den Behörden der mittleren Ver- (3) Der Bescheid ist mit einer Belehrung über das
waltungsstufe, zulässige Rechtsmittel zu versehen und dem Antrag-
2. für die Bezirke mehrerer Behörden einer steller sowie dem Vertreter des Bundesinteresses
von ihnen zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach den Vor-
übertragen wird. schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom
3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).
§ 45
(1) Der Bundesminister der Finanzen bestellt zur § 50
Wahrnehmung der finanziellen Belange der Bundes- Die Behörde kann über den Grund des Anspruchs
republik Vertreter des Bundesinteresses. vorab entscheiden. Sie kann Feststellungs- und Teil-
(2) Der Vertreter des Bundesinteresses ist an dem bescheide erlassen.
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor § 51
den Verwaltungsgerichten zu beteiligen. (1) Die Behörde kann mit dem Antragsteller eine
Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung
§ 46 oder eines Teiles derselben treffen.
(·.J (1) Der Antrag auf Entschädigung ist schriftlich (2) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des
oder zur Niederschrift bei der für die Entscheidung Vertreters des Bundesinteresses, soweit der Bundes-
zuständigen Behörde zu stellen. Er soll alle für die minister der Finanzen nichts anderes bestimmt.
Entscheidung wesentlichen Angaben enthalten und
auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt § 52
sind, Bezug nehmen.
(1) Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren
(2) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Verwaltungsstufe können der Antragsteller und der
Personen einen Anspruch auf die Entschädigung Vertreter des Bundesinteresses Beschwerde ein-
geltend machen oder geltend machen können, so legen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats
hat er dies in seine~ Antrag anzugeben. nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde
einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Uber die
§ 41 Beschwerde entscheidet die übergeordnete Verwal-
(1) Der Antrag au,f Entschädigung ist innerhalb tungsbehörde.
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset- (2) Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vor-
zes zu stellen. schriften der §§ 44, 45, 46 Abs. 1 und der §§ 48 bis
(2) Wegen eines Schadensfalles, für den nach den 51 sinngemäß anzuwenden.
besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung (3) Gegen die Besdlwerdeentscheidung können
einer Entschädigung vorgesehen war, kann ein An- die im Absatz 1 genannten Personen innerhalb
trag auf Entschädigung nach den Vorschriften des eines Monats nach Zustellung der Entscheidung
zweiten Abschnitts nur dann gestellt werden, wenn Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
c;lie Antragsfrist nach den besatzungsrechtlichen
(4) Ist der Bescheid von· einer Behörde der mitt-
Vorschriften am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags noch
leren Verwaltungsstufe erlassen worden, so sind die
nicht abgelaufen war. Auf Schadensfälle, für die im
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzu-
Verwaltungswege ein Ausgleich vorgesehen war,
wenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Be-
ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
schwerde der Einspruch tritt. Dasselbe gilt für Be-
(3) In den Fällen des § 43 bestimmt sich die An- scheide der Behörde der unteren Verwaltungsstufe
tragsfrist nach den bisher geltenden Vorschriften. der Freien und Hansestadt Hamburg.
,~•
. ......
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955 741
§ 53 der Bescheid oder die Vereinbarung entsprechend
(1) Die Entschädigung ist auszuzahlen, sobald der zu ändern. Zuständig ist die Behörde, die in dem
Bescheid, durch den sie festgesetzt worden ist, un- früheren Verfahren zuletzt sachlich entschieden hat
anfechtbar geworden oder eine Vereinbarung rechts- (2) Absatz 1 gilt auch, wenn über den Entschädi-
wirksam abgeschlossen worden ist. gungsantrag nach den besatzungsrechtlichen Vor-
(2) Wird ein Bescheid oder Teilbescheid wegen schriften entschieden worden ist. Die Entscheidung
der Höhe der festgesetzten Entschädigung angefoch- ist in diesem Falle von der nach § 44 zuständigen
ten, so soll die Auszahlung des Teiles der Entschä- Behörde zu treffen.
digung angeordnet werden, über den kein Streit be-
steht. § 58
(3) Vorauszahlungen auf die Entschädigung kön- (1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht
nen in angemessenem Umfang gewährt werden, endgültig festgesetzte Entschädigung eine Uberzah-
wenn der Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt lung eingetreten, so hat die nach § 44 zuständige
ist. Vorauszahlungen auf künftig fällig werdende Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzah-
wiederkehrende Entschädigungsleistungen sind nicht lung des zuviel gezahlten Betrags anzuordnen.
zulässig. (2) Wird ein Bescheid, auf Grund dessen eine
(4) Di,e Auszahlung der Entschädigung nach der Entschädigung gezahlt worden ist, berichtigt oder
Vorschrift des § 10 Satz 1 kann von dem Nachweis geändert und ist dadurch eine Uberzahlung einge-
abhängig gemacht werden, daß die baulichen Ände- treten, so hat die nach § 44 zuständige Behörde
rungen tatsächlich beseitigt werden. durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des
Teiles der Entschädigung anzuordnen, zu dessen
Rückzahlung der Zahlungsempfänger verpflichtet
§ 54 ist.
Besteht bei der Behörde Ungewißheit darüber, an (3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der
wen die Entschädigung auszuzahlen ist, so hat sie §§ 49, 51 und 52 sinngemäß anzuwenden. Die Voll-
die Entschädigung unter Verzicht auf das Recht der streckung erfolgt nach den Vorschriften des Ver-
Rücknahme zu hinterlegen. waltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 157).
§ 55
§ 59
(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
ist kostenfrei. Dem Antragsteller können jedoch (1) War der Antragsteller ohne eigenes Ver-
Auslagen insoweit auferlegt werden, als er sie schulden an der Einhaltung einer Frist gehindert,
durch grobes Verschulden verursacht hat. so kann ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den
(2) Auslagen, die dem Antragsteller durch das vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag auf
Verfahren entstanden sind, werden ihm erstattet, Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats seit
wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung dem Wegfall des Hinderungsgrundes bei der Be-
seiner Rechte notwendig waren und sich sein An- hörde zu stellen, die in der Sache zu entscheiden
trag als begri.indet erweist. hat.
(2) Ist in den Fällen des § 43 ein Antrag auf Ge-
währung einer Entschädigung nach Ablauf der An-
§ 56
tragsfrist gestellt worden, so kann dem Antrag-
(1) Ein unanfechtbar gewordener Bescheid kann steller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
geändert werden, währt werden, wenn er ohne eigenes Verschulden
1. wenn ein Beteiligter neue Tatsachen oder an der Einhaltung der Frist gehindert war und den
Beweismittel beibringt, die er ohne sein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung inner-
Verschulden in dem früheren Verfahren halb einer angemessenen Frist nach Wegfall des
nicht beibringen konnte; Hinderungsgrundes gestellt hat. Eines Antrags auf
2. wenn der Bescheid durch eine strafbare Wiedereinsetzung bedarf es nicht.
Handlung herbeigeführt worden ist.
(2) Die Änderung erfolgt durch die Behörde, die DRITTER TEIL
in dem früheren Verfahren zuletzt sachlich entschie-
den hat. Schl ußvorschriften
(3) Nach Ablauf von drei .Jahren, nachdem ein Be-
§ 60
scheid unanfechtbar geworden ist, ist eine Ände-
rung des Bescheides nicht mehr zulässiq. (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4 Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 57
(2) Eine Entschädigung wird jedoch nur insoweit
(1) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ge- gewährt, als der Geschädigte nicht von den Be-
währunq künftig fällig werdender wiederkehrender satzungsmächten, insbesondere aus Mitteln des Al-
Entschädigungsleistungen maßgebend sind, so ist liierten Besatzungskosten- und Auftragsausgaben-
auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen haushalts, Ersatz erhalten kann.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 61 4. folgende Vorschriften des französischen Ober-
Es werden aufgehoben kommandos in Deutschland und des Hohen
Kommissars der Französischen Republik für
1. folgende Vorschriften der Alliierten Hohen Deutschland:
Kommission: a) die Verordnung Nr. 134 vom 20. November
a) das Gesetz Nr. 47 vom 8. Februar 1951 1947 (Amtsblatt des französischen Oberkom-
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis- mandos S. 1245};
sion S. 767); b) die Verordnung Nr. 258 vom 26. Februar
b) die Durchführungsverordnung Nr. 1 zu 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-
diesem Gesetz vom 6. Februar 1952 (Amts- mission S. 823 und 856);
blatt der Alliierten Hohen Kommission c) die Verordnung Nr. 259 vom 30. März 1951
s. 1498); (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-
sion S. 870);
c) die Durchführungsverordnung Nr. 2 zu
diesem Gesetz vom 6. März 1952 (Amtsblatt d) die Verordnung Nr. 261 .vom 15. Mai 1951
der Alliierten Hohen Kommission S. 1548); (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
s. 908);
d) das Gesetz Nr. 79 vom 24. September 1952
e) die Verordnung Nr. 269 vom 19. Oktober
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-
· s. 1932); mission S. 1260);
2. das Gesetz Nr. 43 des Hohen Kommissars der f) die Verordnung Nr. 287 vom 21. April 1955
Vereinigten Staaten für Deutschland vom (Amtsblatt der Alliierten Hohen Ko~mis-
28. Oktober 1954 (Amtsblatt der Alliierten sion S. 3229);
Hohen Kommission S. 3127); g) die Anordnung Nr. 162 vom 26. Februar
1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-
3. folgende Vorschriften des Hohen Kommissars mission S. 828);
des Vereinigten Königreichs für Deutschland:
h) die Anordnung Nr. 163 vom 26. Februar
a) die Verordnung Nr. 228 (Amtsblatt der Al- 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-
liierten Hohen Kommission S. 847); mission S. 831};
b) die Verordnung Nr. 238 vom 15. Dezember i) die Anordnung Nr. 164 vom 15. Mai 1951
1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom- (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-
mission S. 1377); sion S. 909);
c) die Verordnung Nr. 245 vom 12. Juli 1952 j) die Anordnung Nr. 165 vom 15. Mai 1951
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
s. 1770); s. 910};
k) die Anordnung Nr. 168 vom 5. Juli 1951
d) die Verordnung Nr. 247 vom 27. Oktober
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-
1952 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-
sion S. 991).
mission S. 2165);
e) die Verordnung Nr. 258 vom 12. Februar § 62
1955 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
mission S. 3214); dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit v.erkündet.
Bonn, den 1. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Bl ücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955 743
Gesetz
zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Vom 2. Dezember 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung
als Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte
Artikel I von Gewerkschaften, von selbständigen Vereini-
gungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder be-
Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 rufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstands-
(Bundesgesetzbl. I S. 1267) wird wie folgt geändert: mitglieder und Angestellte von Zusammenschlüs-
1. § 11 a erhält folgenden Absatz 3:
sen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Per-
sonen kraft Satzung oder Vollmacht zur Ver-
,, (3) Dem beigeordneten Rechtsanwalt werden tretung befugt sind."
die Gebühren und Auslagen ersetzt. Das Gesetz
betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsge- 5. § 25 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
bühren in Armensachen gilt sinngemäß." „Die nähere Regelung trifft der Bundesminister
für Arbeit durch Rechtsverordnung im Einver-
2. § 20 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: nehmen mit dem Bundesminister der Justiz nach
,,Sie sind in angemessenem Verhältnis unter bil- Anhörung der Gewerkschaften, der selbständigen
liger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereini-
Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichts- gungen von Arbeitgebern, die für das Arbeits-
bezirk bestehenden Gewerkschaften, selbstän- leben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung
digen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit haben."
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den 6. § 30 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften ,, (5) Die Arbeitsrichter einer Fachkammer sol-
oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht len aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der
werden." Arbeitgeber entnommen werden, für die die
Fachkammer gebildet ist. Werden für Streitig-
3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 22 werden keiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten An-
durch folgenden Absatz 2 ersetzt: gestellten Fachkammern gebildet, so dürfen
,, (2) Zu Arbeitsrichtern aus Kreisen der Arbeit- ihnen diese Angestellten nicht als Arbeitsrichter
geber können auch berufen werden aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. Wird
1. bei Betrieben einer juristischen Person die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17
oder einer Personengesamtheit Per- Abs. 3 erstreckt, so sollen die Arbeitsrichter
sonen, die kraft Gesetzes, Satzung oder dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen
Gesellschaftsvertrag allein oder als Arbeitsgerichte berufen werden, für deren Be-
Mitglieder des Vertretungsorgans zur zirke die Fachkammer zuständig ist."
Vertretung der juristischen Person
7. In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird der Hinweis ,, § 22
oder der Personengesamtheit berufen
Abs. 2 Nr. 2" durch ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
sind;
2. Geschäftsführer und Betriebsleiter, so- 8. Es wird folgender § 48 a eingefügt:
weit sie selbständig zur Einstellung ,,§ 48 a
von Arbeitnehmern in den Betrieb be- (1) Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden
rechtigt sind oder soweit ihnen Pro- über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen
kura oder Generalvollmacht erteilt ist; Rechtsweges. Hat ein Gericht für Arbeitssachen
3. bei dem Bunde, den Ländern, den Ge- den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig
meinden, den Gemeindeverbänden und erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben
anderen Körperschaften, Anstalten und Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb ver-
Stiftungen des öffentlichen Rechts Be- neinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten
amte und Angestellte nach näherer An- für Arbeitssachen für gegeben hält.
ordnung der zuständigen obersten Bun- (2) Hat ein Gericht der Sozial-, Finanz- oder
des- oder Landesbehörde; der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den
4. Mitglieder und Angestellte von Ver- zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechts-
einigungen von Arbeitgebern sowie kräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so
Vorstandsmitglieder und Angestellte sind die Gerichte für Arbeitssachen an diese Ent-
von Zusammenschlüssen solcher Ver- scheidung gebunden.
einigungen, wenn diese Personen kraft (3) Hält ein Gericht für Arbeitssachen den zu
Satzung oder Vollmacht zur Vertretung ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben,
befugt sind." so verweist es in dem Urteil, in dem es derr
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Artikel III
Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ersten Rechtszugs, zu dem es den Rechtsweg für des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
gegeben hält. Der Kläger kann den Antrag auf 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Verweisung nur bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht.
Mit der Rechtskraft des Urteils _gilt die Rechts- Artikel IV
hängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeich- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
neten Gericht als begründet. Soll durch die Erhe- in Kraft.
bung der Klage eine Frist gewahrt werden, so
tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein,
in dem die Klage erhoben worden ist. Das gleiche
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gilt in Ansehung der Wirkungen, die durch
t; andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an
[ die Rechtshängigkeit geknüpft werden. Bonn, den 2. Dezember 1955.
!
(4) Für das Verhältnis zwischen den Arbeits-
gerichten und den ordentlichen Gerichten gilt Der Bundespräsident
§ 48 Abs. V Theodor Heuss
tf'. .
Artikel II
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beru-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
fung von Beisitzern aus den Kreisen der Arbeit-
t·' nehmer und Arbeitgeber gelten für Berufungen, die
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
1
Amtsdauer der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestellten ehrenamtlichen Beisitzer wird durch Der Bundesminister der Justiz
dieses Gesetz nicht berührt. Neumayer
Verordnung zur Änderung
der Sedlsten Durdlfübrungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 29. November 1955.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Getreidegesetzes
in der Fassung vom 24. November 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 900) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Ge-
treidegesetz vom 9. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 415) wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Nr. 1 wird das Wort .Getreidebrennereien•
gestrichen.
r. 2. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl .250" durch die Zahl
1
.,500" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 24 des Getreide-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 29. November 1955.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955 745
Achtzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
nach dem Lastenausgleichsgesetz (18. AbgabenDV-LA - HGA-WAufbDV).
Vom 30. November 1955.
Auf Grund des § 104 Abs. 4, des § 141 Nr. 3 und für die Hypothekengewinnabgabe eine besondere
des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Maßgabe der
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet folgenden Vorschriften durchgeführt. Der in der
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- Wirtschaftlichkeitsberechnung errechnete Grund-
rates: stücksüberschuß ist der Betrag; über den hinaus
Abgabeleistungen aus den Erträgnissen des Grund-
I. Grundlagen für die Herabsetzung der stücks nicht aufgebracht werden können.
Abgabeschulden der Hypothekengewinnabgabe
bei Wiederaufbau (Wiederherstellung) (2) Der Grundstücksüberschuß wird errechnet, in-
dem von den Grundstückserträgen(§ 5) die Kapital-
§ 1 kosten (§§ 6 und 7) und die Bewirtschaftungskosten
Bezeichnung von Vorschriften (§§ 8 bis 13) abgezogen werden.
In den nachstehenden Vorschriften werden be-
zeichnet § 4
1. als Erstes Wohnungsbaugesetz alter Fassung Grundsatz der Nachhaltigkeit
das Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April
1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) in der Fassung .(1) Die Grundstückserträge, Kapitalkosten und
des § 23 des Gesetzes zur Förderung des Berg- Bewirtschaftungskosten sind mit den sich nach-
arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom haltig ergebenden Beträgen anzusetzen.
23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865); (2) Die Nachhaltigkeit ist nach den Verhältnissen
2. als Erstes Wohnungsbaugesetz neuer Fassung zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Bezugsfertig-
das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung keit des beim Wiederaufbau (bei der Wiederher-
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047). stellung) neugeschaffenen Raumes vorliegen. Jedoch
sind
§ 2
1. in den Fällen des steuerbegünstigten Woh-
Herabsetzung auf Null ohne Durchführung nungsbaues anstelle der vom Zeitpunkt der
einer besonderen Wirtschaftlichkeitsberechnung Bezugsfertigkeit ab zu erbringenden Miete
für die Hypothekengewinnabgabe gegebenenfalls eine solche Kostenmiete
(1) Die Abgabeschulden werden ohne Durch- oder Mindestmiete, die gemäß § 45 Abs. 3
führung einer besonderen Wirtschaftlichkeitsbe- des Ersten Wohnungsbaugesetzes neuer
rechnung auf Null herabgesetzt: Fassung im Rahmen des ersten Mietver-
1. in den Fällen des öffentlich geförderten hältnisses über eine Wohnung erst von
Wohnungsbaues, wenn das öffentliche Bau- einem späteren Zeitpunkt ab gilt, und
darlehen nach § 17 Abs. 3 des Ersten Woh- 2. anstelle der für einen Zwischenkredit aus-
nungsbaugesetzes alter Fassung oder nach bedungenen Leistungen die Leistungen, die
§ 27 des Ersten Wohnungsbaugesetzes voraussichtlich für den endgültigen Kredit
neuer Fassung ganz oder teilweise zinsfrei ausbedungen werden oder bei der Ent-
gestellt worden ist; scheidung über den Herabsetzungsantrag
2. in den Fällen des steuerbegünstigten Woh- bereits ausbedungen sind,
nungsbaues im Sinne des § 23 Abs. 1 des anzusetzen.
Ersten Wohnungsbaugesetzes alter Fassung
(§ 42 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbauge- § 5
setzes neuer Fassung), wenn die Wohnun- Grundstückserträge
gen oder Wohnräume vor dem 1. August
1953 bezugsfertig geworden sind, es sei (1) Grundstückserträge sind die tatsächlichen oder
denn, daß für den steuerbegünstigten Wohn- zu erwartenden Einnahmen aus Mieten, Umlagen
raum die frühere preisrechtlich zulässige und Vergütungen mit Ausnahme der Untermiet-
Miete oder die vergleichbare Richtsatz- zuschläge. Mieterleistungen, die auf die Miete ver•
miete angewendet worden ist. rechnet werden oder zu einer Mietermäßigung füh-
ren, sind einzubeziehen; das gilt nicht für die zu
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Grundstück
einer Mietermäßigung führende Ubernahme von
(§ 94 Abs. 1 des Gesetzes) von derjenigen Wirt-
Schönheitsreparaturen. Zu den Grundstückserträgen
schaftseinheit oder Teileinheit abweicht, die der
gehören auch Einnahmen aus der Nutzung unbebau-
Wirtschaftlichkeitsberechnung für das öffentliche
ter Grundstücksflächen oder aus der Nutzung des
Baudarlehen oder die Ermittlung der Kostenmiete
Grundstücks zu Reklamezwecken und ähnliche Ein-
zugrunde gelegt worden ist.
nahmen.
§ 3 (2) Als Grundstücksertrag gilt auch
Durchführung 1. der Miet- oder Nutzungswert für Grund-
stücke oder Grundstücksteile, die durch der
einer besonderen Wirtschaftlichkel tsberechnung
für die Hypothekengewinnabgabe Eigentümer selbst oder durch Uberlassung
des Gebrauchs an andere Personen ohne
(1) In den Fällen, in denen die Abgabeschulden ein nur nach dem Gebrauchsnutzen be-
nicht nach § 2 auf Null herabgesetzt werden, wird messenes Entgelt genutzt werden;
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
2. eine Einnahme, die entgegen den Grund- (4) Tilgungsbeträge sind, soweit sie nicht nach
sätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Absatz 3 als Zinsersatz in Betracht kommen, keine
des Grundstücks nicht gezogen wird. Kapitalkosten. Für ein unter Inanspruchnahme der
Steuervergünstigung nach § 7 c des Einkommen-
§ 6 steuergesetzes gewährtes unverzinsliches Darlehen
Kapitalkosten für Fremdmittel oder für ein unverzinsliches Darlehen, das von oder
(1) Als Kapitalkosten für Fremdmittel sind anzu- zugunsten von Mietern gegeben worden ist, darf
setzen: ein Tilgungsbetrag bis zu 3 vom Hundert jährlich
1. Zinsen für die gestundeten öffentlichen angesetzt werden, soweit die Tilgung aus der Ab-
Lasten des Grundstücks mit Ausnahme der schreibung, den Zinsen für Eigenleistungen und den
Hypothekengewinnabgabe; nach Absatz 3 als Zinsersatz angesetzten Beträgen
2. Zinsen für diejenigen Fremdmittel, die am nicht gedeckt werden kann.
20. Juni 1948 an dem Grundstück dinglich
gesichert waren oder nach § 92 des Geset- § 7
zes als an dem Grundstück gesichert be- Kapitalkosten für Eigenleistungen
handelt werden; (1) Für Alteigenleistungen (Absatz 2) und Neu-
3. Zinsen für diejenigen an dem Grundstück eigenleistungen (Absatz 3) sind Kapitalkosten ent-
gesicherten oder nicht gesicherten Fremd- sprechend dem Zinssatz, der im Zeitpunkt der Be-
mittel, die nach dem 20. Juni 1948 für zugsfertigkeit des beim Wiederaufbau (bei der
Zwecke des Grundstücks aufgenommen Wiederherstellung) neugeschaffenen Raumes für
worden sind, namentlich solcher Fremd- erststellige Hypotheken gilt, anzusetzen. Für Eigen-
mittel, die zur Deckung beim Wiederauf- kapital, das durch Baukostenzuschüsse entstanden
bau (bei der Wiederherstellung) aufgewen- ist, sind keine Kapitalkosten anzusetzen.
deter Gesamtherstellungskosten gedient
haben; (2) Die Alteigenleistungen ergeben sich nach der
4. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Formel ,, (früherer Gebäudewert + Bodenwert
Fremdmittel entstehen, soweit ihre Berück- Belastungen) X Erhaltungsgrad".
sichtigung nach den Grundsätzen der Num- Hierbei sind anzusetzen:
mern 2 und 3 zulässig ist; 1. der frühere Gebäudewert entweder mit 135
5. Erbbauzinsen; vom Hundert des Einheitswerts, der auf
6. Rentenleistungen und andere wiederkeh- den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem
rende Leistungen, soweit ihre Berücksich- Schadensfall festgestellt worden ist, oder
tigung nach den Grundsätzen rler Num- - auf entsprechenden Antrag - mit den
mern 2 und 3 zulässig ist, mit der Ein- nachgewiesenen früheren Baukosten des
schränkung, daß sie höchstens in Höhe des Gebäudes abzüglich einer Abschreibung
auf ihren Kapitalisierungsbetrag angewen- von jährlich 1 vom Hundert bis zur Zerstö-
deten marktüblichen Zinssatzes für erststel- rung oder mit einem solchen amtlich aner-
lige Hypotheken angesetzt werdeP dürfen. kannten Brandkassenwert oder anderen
Laufend erhobene Nebenleistungen, insbesondere Gebäudewert, der nach den Weisungen der
Verwaltungskostenbeiträge, werden Zinsen gleich- obersten Landesbehörde für Zwecke des
geachtet. öffentlich geförderten Wohnungsbaues an-
(2) Zinsen sind durch Anwendung des Zinssatzes erkannt wird;
auf diejenige Kapitalschuld zu ermitteln, auf die 2. der Bodenwert vorbehaltlich eines nach-
sich der ·umsteliungsbetrag einer Reichsmarkver- gewiesenen abweichenden Werts bei Be-
. pflichtung am 21. Juni 1948 oder eine in Deutscher ginn des Wiederaufbaus (der Wiederher-
Mark entstandene Verpflichtung im Zeitpunkt ihrer stellung) mit 135 vom Hundert des Boden-
Entstehung belief. Maßgeblich ist der Zinssatz, der wertanteils an dem auf den letzten Fest-
Im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des beim Wieder- stellungszeitpunkt vor dem Schadensfall
aufbau (bei der Wiederherstellung) neugeschaffenen festgestellten Einheitswert;
Raumes anzuwenden war. Für nicht dinglich ge- 3. die Belastungen in Höhe der Rechte Dritter,
sicherte Verpflichtungen, die in Deutscher Mark ent- die am 20. Juni 1948 an dem Grundstück
standen sind, ist höchstens der im Zeitpunkt der Be- dinglich gesichert waren, und der unge-
zugsfertigkeit marktübliche Zinssatz für erststellige sicherten Verbindlichkeiten, die nach § 92
Hypotheken anzusetzen. des Gesetzes als an dem Grundstück ge-
(3) Als Zinsersatz darf in Fällen des öffentlich sichert behandelt werden;
geförderten Wohnungsbaues für ein Darlehen nach 4. der Erhaltungsgrad nach der Formel
§ 7 c des Einkommensteuergesetzes, das anstelle 100 - Schadensprozente b . d .
, e1 er sich die
einer ersten Hypothek gewährt worden ist, ein Til- 100
gungsbetrag angesetzt werden, wenn in der Wirt- Schadensprozente aus der nach § 100 Abs. 2
schaftlichkeitsberechnung für das öffentliche Bau- oder § 103 Abs. 2 des Gesetzes zugrunde
darlehen entsprechend verfahren ist. Der Tilgungs- gelegten Schadensquote ergeben.
betrag kann in seiner tatsächlichen Höhe, höchstens
aber mit dem Betrag angesetzt werden, der sich Als Mindestbetrag der Alteigenleistungen ist der
entsprechend der im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit Bodenwert (Nummer 2) anzusetzen.
marktüblichen Verzinsung für erststellige Hypothe- (3) Neueigenleistungen sind die Leistungen, die
ken als Zinsen für das Darlehen ergeben hätte. vom Eigentümer nach dem 20. Juni 1948 erbracht
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955 747
worden sind und Herstellungsaufwand im Sinne des Grundstücke oder Grundstücksteile werden Verwal-
Einkommensteuerrechts darstellen, namentlich sol- tungskosten nicht anerkannt.
che Leistungen, die zur Deckung beim Wiederaufbau
(bei der Wiederherstellung) aufgewendeter Gesamt- § 11
herstellungskosten gedient haben; Sach- und Ar- Betriebskosten
beitsleistungen sind dabei in Höhe der durch sie (1) Als Betriebskosten sind Kosten nur insoweit
ersparten Beträge anzusetzen. anzuerkennen, wie sie mit der Bewirtschaftung des
Grundstücks in unmittelbarem Zusammenhang
§ 8 stehen und notwendig sind. Betriebskosten sind
Bewirtschaftungskos ten ins besondere:
(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die 1. laufende Leistungen für Grundsteuer und
zur Bewirtschaftung der wirtschaftlichen Einheit andere öffentliche Lasten mit Ausnahme
laufend erforderlich sind. Ihr Ansatz hat den Grund- der Hypothekengewinnabgabe,
sätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu 2. Kosten der Wasserversorgung,
entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur 3. Kosten der Warmwasserversorgung,
angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach fest- 4. Kosten des Betriebs der Heizung,
stehen oder wenn mit ihrem Entstehen mit Sicher- 5. Kosten des Betriebs der Fahrstuhlanlage,
heit gerechnet werden kann, wobei Erfahrungs- 6. Kosten der Straßenreinigung und Müll-
werte vergleichbarer Bauten heranzuziehen sind. abfuhr,
(2) Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen: 7. Kosten der Entwässerung,
1. Abschreibung (§ 9), 8. Kosten der Hausreinigung und
2. Verwaltungskosten (§ 10), U ngezieferbekämpfung,
3. Betriebskosten (§ 11), 9. Kosten der Gartenpflege,
4. Instandhaltungskosten (§ 12), 10. Kosten der Beleuchtung,
5. Mietausfallwagnis (§ 13). 11. Kosten der Schornsteinreinigung,
12. Kosten der Sach- und Haftpflicht-
§ 9 versicherung,
Abschreibung 13. Kosten für den Hauswart.
(1) Die Abschreibung wird von dem nach Maßgabe (2) Aufwendungen für eigengenutzte Grundstücke
des Erhaltungsgrads (§ 7 Abs. 2 Nr. 4) angesetzten oder Grundstücksteile sind insoweit nicht Betriebs-
früheren Gebäudewert (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) zuzüglich kosten, wie sie im Falle der Vermietung üblicher-
der nach dem 20. Juni 1948 für das Grundstück auf- weise vom Mieter getragen würden.
gewendeten Baukosten im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 3 der Berechnungsverordnung, namentlich der § 12
beim Wiederaufbau (bei der Wiederherstellung) Instandhaltungskosten
aufgewendeten Baukosten, berechnet; Baukostenzu- (1) Instandhaltungskosten sind Kosten, die wäh-
schüsse sind von den Baukosten abzuziehen. Die rend der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestim-
Abschreibung beträgt jährlich 1 vom Hundert, so- mungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden
fern nicht besondere Umstände unter dem Gesichts- müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und
punkt der Nutzungsdauer eine Uberschreitung recht- Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder
fertigen. sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.
(2) Bei Erbbaurechten treten an die Stelle der (2) Als Instandhaltungskosten sind anzusetzen:
Baukosten die Gesamtherstellungskosten. 1. bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948
§ 10 bezugsfertig geworden ist,
Verwaltungskosten 2,25 Deutsche Mark je qm Wohnfläche,
(1) Für die Berücksichtigung von Verwaltungs- 2. bei anderem Wohnraum
kosten gelten § 20 der Berechnungsverordnung 29 vom Hundert der Grundstückserträge
und die ergänzenden Vorschriften der Absätze 2 {§ 5),
und 3. § 20 der Berechnungsverordnung und die 3. bei sonstigen, insbesondere gewerblich ge-
ergänzenden Vorschriften werden auch auf Haupt- nutzten Räumen
mietverhältnisse angewendet, die sich auf anderen 10 vom Hundert der Grundstückserträge
Wohnraum als auf neugeschaffenen Wohnraum im (§ 5).
Sinne des § 2 Abs. 1 der Berechnungsverordnung Trägt der Mieter die Kosten der Schönheitsrepara-
oder auf andere als Wohnzwecken dienende Grund- turen, so ermäßigen sich die Instandhaltungskosten
stücksteile beziehen. in Fällen der Nummer 1 auf 1,85 Deutsche Mark je
(2) Für Hauptmietverhältnisse, die sich aus- qm Wohnfläche und in Fällen der Nummer 2 auf
schließlich auf Garagen, Unterstellräume und der- 25 vom Hundert der Grundstückserträge.
gleichen beziehen, gilt ein Regelsatz von 10 Deut-
sche Mark. § 13
(3) Für die eigene Wohnung werden Verwaltungs- Mietausfallwagnis
kosten wie für ein Hauptmietverhältnis angesetzt. Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertrags-
Für die eigene Wohnung in einem Ein- oder Zwei- minderung, die durch uneinbringliche Mietrück-
familienhaus gilt ein Satz von 25 Deutsche Mark. stände oder Leerstehen von Räumen entsteht.
Für andere als zu· Wohnzwecken eigengenutzte Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Auf-
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i Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
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hebung eines Mietverhältnisses oder Räumung 1. Gesamtbetrag der nachstehend genannten
wegen Mietrückstandes werden hiermit abgegolten. Leistungen:
Das Mietausfallwagnis kann in der Regel mit einem a) Kapitalkosten für diejenigen Fremd-
Satz von 2 vom Hundert der auf Räume entfallen- mittel, die zur Deckung beim Wieder-
den Grundstücks-Jahreserträge angesetzt werden. aufbau (bei der Wiederherstellung) auf-
Ist in anderer Weise die Deckung von Mietausfällen gewendeter Gesamtherstellungskosten
gewährleistet, so darf ein Mietausfallwagnis nicht gedient haben, nach Maßgabe des § 4
angesetzt werden. Abs. 2 Nr. 2 und des § 6 und
§ 14 b) Tilgungsleistungen für die in Buch-
Hödlstmaß der Herabsetzung stabe a bezeichneten Fremdmittel unter
Die Abgabeschulden sind auf Grund der Wirt- entsprechender Anwendung des § 14
,,t schaftlichkeitsberechnung (§§ 3 bis 13) höchstens so Nr. 2 Buchstabe bi
r. weit herabzusetzen, daß 2. die vom Eigentümer nachzuweisende, durch
1. der Betrag der Herabsetzung dem Gesamt- den Wiederaufbau (die Wiederherstellung)
betrag derjenigen Fremdmittel und Eigen- verursachte Verschlechterung des Betriebs-
leistungen gleichkommt, die zur Deckung beim ergebnisses in den ersten beiden Kalender-
Wiederaufbau (bei der Wiederherstellung) auf- . jahren nach Ende des Kalenderjahres, in
gewendeter Gesamtherstellungskosten gedient dem der Wiederaufbau (die Wiederherstel-
haben, oder daß lung) beendet worden ist.
2. sich die nach § 106 des Gesetzes zu erbringen- Wird das Grundstück im Rahmen einer Tätigkeit
den Abgabeleistungen um den Gesamtbetrag genutzt, die nicht auf die Erzielung eines Gewinns
der nachstehend genannten Leistungen mindern: gerichtet ist, so bestimmt sich der Umfang der
a) Kapitalkosten für die in Nummer 1 bezeich- Herabsetzung allein nach Nummer 1.
neten Fremdmittel und Eigenleistungen nach
Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 6 § 16
und 7 sowie Sondervorsdlriften
b) Tilgungsleistungen für die unter Nummer 1 ffir Grundstü<ke In Berlin (West)
bezeichneten Fremdmittel, soweit sie nicht Bei Grundstücken, die in Berlin (West) belegen
bereits gemäß Buchstabe a unter den Kapital- sind, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 15 mit der
kosten berücksichtigt werden; die Tilgungs- Maßgabe, daß
leistungen sind unter Anwendung des an- 1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948
fänglichen, jedoch keines höheren als des und an die Stelle des 21. Juni 1948 der
nach der Art des Kredits angemessenen Til- 25. Juni 1948,
gungssatzes auf die Kapitalschuld im Zeit- 2. in § 7 Abs. 2 Nr. 4 an die Stelle der Worte
punkt ihrer Entstehung und in den in Be- .nach§ 100 Abs. 2 oder§ 103 Abs. 2" die Worte
tracht kommenden Fällen gemäß dem Grund- .nach § 100 Abs. 2 in der Fassung des § 144
satz in § 4 Abs. 2 Nr. 2 zu ermitteln. oder nach § 103 Abs. 2 in der Fassung des
Anzuwenden ist die für den Abgabeschuldner gün- § 146" und
stigere Berechnungsart. 3. in § 14 Nr. 2 an die Stelle der Worte .. § 106"
die Worte .§ 147"
II. Ubergangsvorschriften treten.
und Sondervorschriften für Grundstücke
in Berlin (West) III. Schlußvorschriften
§ 15 § 17
Herabsetzungsstidltag Anwendung der Verordnung in Berlin (West)
vor Inkrafttreten des Gesetzes Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
(1) In den Fällen, in denen der Herabsetzungs- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
stichtag (§ 104 Abs. 5 des Gesetzes) auf einen Zeit- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
punkt vor Inkrafttreten des Gesetzes fällt, wird § 14 ausgleichsgesetzes auch in Berlin (West).
(2) rn den· Fällen, in denen eine Herabsetzung
§ 18
nach § 104 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes unzulässig
wäre, mit dem Wiederaufbau (der Wiederherstel- Inkrafttreten
lung) jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes begon- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nen und eine dem § 3 d des Hypothekensicherungs- kündung in Kraft.
gesetzes entsprechende Zusicherung gegeben wor- Bonn, den 30. November 1955.
den ist, sind die Abgabeschulden auf Antrag so
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
weit herabzusetzen, daß sich die nach § 106 des
BI ücher
Gesetzes zu erbringenden Abgabeleistungen um
den kleineren der beiden folgenden Beträge min- Der Bu,ndesminister der Finanzen
dern: Schäffer
.,
Herausgeber, Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g, Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck, B)lndesdrudterel. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil 11
Lautender Bezug nu, durch die Post Bezugs p r e i s vtertelJährlich lüt Teil 1 - DM 4,-, für Teil II = DM 3,- tzuzilglldl lustellgebührJ
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