727
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1955 Nr. 42
Tag Inhalt: Seite
22. 11. 55 Sechstes Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im
Ausfuhrgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
24. 11. 55 Sechstes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
22. 11. 55 Verordnung zur Durchführung des § 14 des Mutterschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
Sechstes Gesetz über die Ubernahme
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft.
Vom 22. November 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Der in dem Fünften Gesetz über die Ubernahme
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im
Ausfuhrgeschäft vom 24. November 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 356) festgesetzte Betrag von fünf Mil-
liarden Deutsche Mark wird um zwei Milliarden
fünfhundert Millionen Deutsche Mark auf sieben Mil-
liarden fünfhundert Millionen Deutsche Mark erhöht.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. November 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
.Sechstes Gesetz zur .Änderung des Zolltarifs
(Durdlführung des Gemeinsamen Marktes der :J:!uropäischen Gemeinsdlait
für Kohle und Stahl).
Vom 24. November 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: (1) Das (Erste) Gesetz zur Änderung des Zoll-
§.1 tar~fs aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen '
Marktes der Europäischen Gemeinsq:iaft für Kohle
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
und Stahl vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. 1
·Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Euro-
S. 131) tritt am Tage des Inkrafttretens dieses Ge-
...
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch setzes außer Kraft.
Rechtsverordnung die Kapitel 26, 73 und aus Ka-
pitel 27 die Tarifnummern 2701 bis 2706 des Zoll- (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
tarifs von 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) zu ändern kündung in Kraft.
tmd zu ergänzen.
(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, innerhalb
von drei Wochen nach Verkündung der Rechtsver- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
ordnung den g~setzgebenden 'Körperschaften einen sind gewahrt.
auf der Ermächtigung des Absatzes 1 beruhenden Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.·
Verordnungsentwud zur verfahrensmäf}igen Be-
handlung nach § 4 des ZolJtarifg~setzes zuzuleiten.· Bonn, den 24. November 1955.
·,
~ 2 Der Bundespräsident
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Theodor Heuss
Abs. 1 des Dritten Uberleittµ1gsgesetzes vom 4. Ja-
nuar. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Berlin. Blücher
- (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin Der Bundesminister der Finanzen
nach § 14 · des Dritten Uberleitungsgesetzes. Schäffer
Verordnung
zur Durchführung des § 14 des Mutterschutzgesetzes.
Vom 22. November 1955. .~
. Auf Grund des § 14 des Mutterschutzgesetzes vom (2) Der Kostennachweis ist mit Feststellungs- und
24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I 's. 69) wird .im Prüfungsvermerk zu ver:;;ehen und vom Geschäfts-
Einvernehmen mit dem Bundesminister -der Finan- führer d~s Trägers oder seinem Stellvertreter unter
. - zen und, soweit na:ch § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 81 Beidrückung des Dienststempels zu unterschreiben.
der Reichshaushaltsordnung erforderlich, mit dem Dabei ist die sachliche Richtigkeit, die ordnungs-
Bundesrechnungshof nach Anhörung der Spitzen-
verbände der Krankenkassen mit Zustimmung des
mäßige Auszahlung der aufgeführten Beträge und
die Ubereinstimmung mit den Zahlungsunterlagen
...,
Bundesrates verordnet: des Trägers iu bescheinigen. Der Kostennachweis
unterliegt dei: innerbetrieblichen Prüfung.
§ 1
-(3) Die Träger der gesetzlidl.en Krankenversidl.e- _.k:.
Kostennadlweise rung haben im Aufteilungsbudl. den Bundesanteil
(1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche- getrennt von den übrigen Ausgaben und Einnahmen
rung stellen zum Zwecke der Erstattungsanforderung nachzuweisen.
die ·abges_chlossenen Fälle, in denen Leistungen § 2
nach § 11 Abs. 2 und § 13 des Mutterschutzgesetzes Erstattungsanforderung
gewährt worden sind, in einem Kostennachweis zu-
sammen. Für den Kostennachweis ist ein Vordruck (1) Die Kostennadl.weise werden von den Trägern
, nach dem Muster der Anlage 1 *) zu benutzen und der gesetzlidl.en Krankenversidl.erung am Ende
in allen Spalten, die den einzelnen Fall betreffen, jedes Kalendervierteljahres abgesdl.lossen und als
auszufüllen.·· Außerdem sind in ihm die .etwa für Erstattungsanforderung eingereicht
· ,., den Erstattungszeitraum empfangenen Vorschüsse
und Abschlagszahlungen anzugeben.
1. von den Orts-, Land-, Betriebs- und Innungs-
krankenkassen ihren Landesverbänden,
') AnlagP. wird im Bundesanzeiger Nr. 229 vom 26. November 1955 veröffentlicht. ~:;
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-i ,__,,·,; .. "' '.
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728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
.Sechstes Gesetz zur .Änderung des Zolltarifs
(Durdlführung des Gemeinsamen Marktes der :J:!uropäischen Gemeinsdlait
für Kohle und Stahl).
Vom 24. November 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: (1) Das (Erste) Gesetz zur Änderung des Zoll-
§.1 tar~fs aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen '
Marktes der Europäischen Gemeinsq:iaft für Kohle
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
und Stahl vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. 1
·Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Euro-
S. 131) tritt am Tage des Inkrafttretens dieses Ge-
...
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch setzes außer Kraft.
Rechtsverordnung die Kapitel 26, 73 und aus Ka-
pitel 27 die Tarifnummern 2701 bis 2706 des Zoll- (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
tarifs von 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) zu ändern kündung in Kraft.
tmd zu ergänzen.
(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, innerhalb
von drei Wochen nach Verkündung der Rechtsver- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
ordnung den g~setzgebenden 'Körperschaften einen sind gewahrt.
auf der Ermächtigung des Absatzes 1 beruhenden Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.·
Verordnungsentwud zur verfahrensmäf}igen Be-
handlung nach § 4 des ZolJtarifg~setzes zuzuleiten.· Bonn, den 24. November 1955.
·,
~ 2 Der Bundespräsident
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Theodor Heuss
Abs. 1 des Dritten Uberleittµ1gsgesetzes vom 4. Ja-
nuar. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Berlin. Blücher
- (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin Der Bundesminister der Finanzen
nach § 14 · des Dritten Uberleitungsgesetzes. Schäffer
Verordnung
zur Durchführung des § 14 des Mutterschutzgesetzes.
Vom 22. November 1955. .~
. Auf Grund des § 14 des Mutterschutzgesetzes vom (2) Der Kostennachweis ist mit Feststellungs- und
24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I 's. 69) wird .im Prüfungsvermerk zu ver:;;ehen und vom Geschäfts-
Einvernehmen mit dem Bundesminister -der Finan- führer d~s Trägers oder seinem Stellvertreter unter
. - zen und, soweit na:ch § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 81 Beidrückung des Dienststempels zu unterschreiben.
der Reichshaushaltsordnung erforderlich, mit dem Dabei ist die sachliche Richtigkeit, die ordnungs-
Bundesrechnungshof nach Anhörung der Spitzen-
verbände der Krankenkassen mit Zustimmung des
mäßige Auszahlung der aufgeführten Beträge und
die Ubereinstimmung mit den Zahlungsunterlagen
...,
Bundesrates verordnet: des Trägers iu bescheinigen. Der Kostennachweis
unterliegt dei: innerbetrieblichen Prüfung.
§ 1
-(3) Die Träger der gesetzlidl.en Krankenversidl.e- _.k:.
Kostennadlweise rung haben im Aufteilungsbudl. den Bundesanteil
(1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche- getrennt von den übrigen Ausgaben und Einnahmen
rung stellen zum Zwecke der Erstattungsanforderung nachzuweisen.
die ·abges_chlossenen Fälle, in denen Leistungen § 2
nach § 11 Abs. 2 und § 13 des Mutterschutzgesetzes Erstattungsanforderung
gewährt worden sind, in einem Kostennachweis zu-
sammen. Für den Kostennachweis ist ein Vordruck (1) Die Kostennadl.weise werden von den Trägern
, nach dem Muster der Anlage 1 *) zu benutzen und der gesetzlidl.en Krankenversidl.erung am Ende
in allen Spalten, die den einzelnen Fall betreffen, jedes Kalendervierteljahres abgesdl.lossen und als
auszufüllen.·· Außerdem sind in ihm die .etwa für Erstattungsanforderung eingereicht
· ,., den Erstattungszeitraum empfangenen Vorschüsse
und Abschlagszahlungen anzugeben.
1. von den Orts-, Land-, Betriebs- und Innungs-
krankenkassen ihren Landesverbänden,
') AnlagP. wird im Bundesanzeiger Nr. 229 vom 26. November 1955 veröffentlicht. ~:;
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730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
krankenpflege besteht, die Mindestsätze trag der Leistungen (möglichst aufgegliedert
der Preußischen Gebührenordnung für nach Wochengeld, Stillgeld, sonstigen Lei-
Arzte oder, falls den Vereinbarungen des stungen und Sonderunterstützung), dem sat-
Trägers mit den Ärzten eine andere Ge- zungsmäßigen Anteil des Trägers der ge-
bührenordnung zu Grunde gelegt ist, de- setzlichen Krankenversicherung und dem
ren Mindestsätze, für notwendige Heil- Bundesanteil sowie die etwa empfangenen
mittel die tatsächlichen Aufwendungen und
Vorschüsse und Abschlagszahlungen auf-
für Arzneien, falls ein Arzt in Anspruch
genommen worden ist, ein Pauschbetrag geführt sind,
von 8,50 Deutsche Mark. 2. die Richtigkeit der zur Erstattung aus Bun-
(2) Die Beträge sind in die Kostennachweise ein- desmitteln angemeldeten Beträge durch
zusetzen. die Prüfungseinrichtung der Krankenkasse
bescheinigt wird.
§ 6
(3) Die zur Prüfung berechtigten Stellen (§ 4
Geltung im Land Berlin
Abs. 2) können im Einzelfall verlangen, daß eine
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Abrechnung unter Verwendung des Kostennach-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- weises (§ 1) neu aufgestellt wird, wenn nach ihren
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Mutter- Feststellungen die Höhe der erstatteten Beträge
schutzgesetzes auch im Land Berlin, jedoch mit der nicht den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes
Maßgabe, daß die Kostennachweise nach § 2 Abs. 1
entspricht oder die vorgelegten Abrechnungen auch
dem Senator für Arbeit und Sozialwesen unmittel-
bei örtlicher Einsichtnahme in die Bücher und Be-
bar einzureichen sind und diese Verordnung erst
mit Wirkung vom 7. Mai 1952 in Km tritt. lege keine einwandfreie Prüfung ermöglichen.
Bonn, den 22. November 1955.
§ 1
Inkrafttreten Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
6. Februar 1952 in Kraft.
Druckfehlerberichtigung.
(2) Für die Abrechnung der Fälle, die bis zum
Ende des Kalendervierteljahres, in dem diese Ver- In der Uberschrift zu § 43 der Wahlordnung zum
ordnung verkündet wird, abgeschlossen sind, ge- Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955
nügen auch andere Vorlagen, wenn (Bundesgesetzbl. I S. 709) muß es statt „Haupt-
1. in ihnen die einzelnen Fälle mindestens personalrates" richtig "Bezirkspersonalrates"
mit Namen und Vornamen, dem Gesamtbe- heißen.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht·
lieh hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Durchführung einer Luftfahrtstatistik. Vom
26. Oktober 1955. 211 1. 11. 55 2. 11. 55
Verordnung über die Vergütung der Krankenkassen für die
Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeitsver-
mittlung und Arbeitslosenversicherung. Vom 29. Oktober 1955. 214 4. 11.55 1. 4. 53
Verordnung über Beiträge zur Marktstützung auf dem Gebiet
der Fischwirtschaft. Vom 8. November 1955. 219 11. 11. 55 12.11.55
Verordnung über die Gebühren für die ärztliche Vorprüfung
und die ärztliche Prüfung. Vom 21. November 1955. 226 23. 11. 55 24. 11. 55
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil Il
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil _II = DM 3,-;-:- (zuzüglich Z?stellgebühr)
Einzelstücke je- angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung ei1;zel~er Stucke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt Koln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
krankenpflege besteht, die Mindestsätze trag der Leistungen (möglidlst aufgegliedert
der Preußischen Gebührenordnung für nach Wochengeld, Stillgeld, sonstigen Lei-
Ärzte oder, falls den Vereinbarungen des stungen und Sonderunterstützung), dem sat-
Trägers mit den Ärzten eine andere Ge- zungsmäßigen Anteil des Trägers der ge-
bührenordnung zu Grunde gelegt ist, de- setzlichen Krankenversicherung und dem
ren Mindestsätze, für notwendige Heil- Bundesanteil sowie die etwa empfangenen
mittel die tatsächlichen Aufwendungen und Vorschüsse und Abschlagszahlungen auf-
für Arzneien, falls ein Arzt in Anspruch
genommen worden ist, ein Pauschbetrag geführt sind,
von 8,50 Deutsche Mark. 2. die Richtigkeit der zur Erstattung aus Bun-
(2) Die Beträge sind in die Kostennachweise ein- desmitteln angemeldeten Beträge durch
zusetzen. die Prüfungseinridltung der Krankenkasse
bescheinigt wird.
§ 6
(3) Die zur Prüfung berechtigten Stellen (§ 4
Geltung im Land Berlin Abs. 2) können im Einzelfall verlangen, daß eine
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Abrechnung unter Verwendung des Kostennadl-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- weises (§ 1) neu aufgestellt wird, wenn nach ihren
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Mutter- Feststellungen die Höhe der erstatteten Beträge
sdmtzgesetzes auch im Land Berlin, jedoch mit der nicht den Vorsdlriften des Mutterschutzgesetzes
Maßgabe, daß die Kostennachweise nach § 2 Abs. 1 entspridlt oder die vorgelegten Abrechnungen audl
dem Senator für Arbeit und Sozialwesen unmittel- bei örtlidler Einsichtnahme in die Bücher und Be-
bar einzureichen sind und diese Verordnung erst
, mit Wirkung vom 1. Mai 1952 in Kra; tritt. · lege keine einwandfreie Prüfung ermöglichen.
Bonn, den 22. November 1955.
§ 1
Inkrafttreten Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
6. Februar 1952 in Kraft.
Druddehlerberidltigung.
(2) Für die Abrechnung der Fälle, die bis zum
Ende des Kalendervierteljahres, in dem diese Ver- In der Ubersdlrift zu § 43 der Wahlordnung zum
ordnung verkündet wird, abgeschlossen sind, ge- Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955
nügen auch andere Vorlagen, wenn (Bundesgesetzbl. I S. 109) muß es statt .Haupt-
1. in ihnen die einzelnen Fälle mindestens personalratesM ridltig • Bezirkspersonalr_atesM
mit Namen und Vornamen, dem Gesamtbe- heißen.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
,".. (Bimdesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lidl hingewiesen: ·
Verkündet tm Tag des
~.; Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft~
Nr. vom tretens
Verordnung zur Durchführung einer Luftfahrtstatistik. Vom
26. Oktober 1955. 211 1. 11. 55 2.11. 55
Verordnung über die Vergütung der Krankenkassen für die
Einziehung der Beiträge zur Bufldesanstalt für Arbeitsver-
mittlung und Arbeitslosenversicherung. Vom 29. Oktober 1955. 214 4. 11.55 1. 4. 53
Verordnung über Beiträge zur Marktstützung auf dem Gebiet
der Fischwirtschaft. Vom 8. November 1955. 219 11.11.55 12. 11. 55
Verordnung über die Gebühren für die ärztliche Vorprüfung
und die ärztliche Prüfung. Vom 21. November 1955. 226 23.11. 55 24.11. 55
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrud<erei, Bonn.
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