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Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 17. November 1955 Nr. 41
Tag [nhalt: Seite
15. 11. 55 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ände~ung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft 719
15. 11. 55 zweites Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
4. 11. 55 Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
für Versorgungsberechtigte im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
In Teil II Nr. 25, ausgegeben am 8. November 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen vom 29. Oktober
1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Arbeitslosenversicherung.
- Bekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission für Menschenrechte gemäß
Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
In Teil II Nr. 26, ausgegeben am 15. November 1955, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Wiederanwen-
dung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen. -
Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr im Ver-
hältnis zu Australien. --- Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens über die Sklaverei im
Verhältnis zu Indien. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des vorläufigen Handelsvertrages vom 12. Februar
1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Griechenland. -
Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beför-
derung im internationalen LuftverkBhr im Verhältnis zu Finnland. - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke
der Deutschen Bundesbahn. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom
31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne. - Bekanntmachung über den
Geltunqsbercich des lnternationalen Schiffssicherhei!svertrages London 1948.
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft.
Vom 15. November 1955.
Der Bundestag hat das folgende . Gesetz be- Artikel 3
schlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Artikel 1
dung in Kraft.
Die Verordnung des Reichspräsidenten zum
Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichs-
gesetzbl. I S. 121) wird wie folgt geändert:
Im Ersten Teil erhält in § 1 Abs. 2 der durch das Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Gesetz zur Änderung der Verordnung zum Schutze sind gewahrt.
der Wirtschaft vom 20. August 1953 (Bundes- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gesetzbl. I S. 939) eingefügte Buchstabe e folgende
Fassung:
Bonn, den 15. November 1955.
,,e) wenn Zeitschriften belehrenden und unterhal-
tenden Inhalts, die nach ihrer Aufmachung und
Ausgestaltung der Werbung von Kunden und Der Bundespräsident
den Interessen des Verteilers dienen, durch Theodor Heuss
einen entsprechenden Aufdruck auf der Titel-
seite diesen Zweck erkennbar machen und in Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
ihren Herstellungskosten geringwertig sind, un- Blücher
entgeltlich an den Verbraucher abgegeben wer-
den (K undenzei tschri ften);".
Der Bundesminister der Justiz
Artikel 2 Neumayer
Dieses c;esetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Der Bundesminister für Wirtschaft
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ludwig Erhard
·- ;s. ~·
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
zweites Gesetz
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes.
Vom 15. November 1955.
.
~ -'.;·_ Der Bundestag hat das folgende Gesetz besdllos- c) Strangtabak
sen: das Kilogramm für ein Kilogramm
Artikel 1 4. von 12,00 DM 0,90DM
Das. Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes- 5. von 15,00 DM 1,70DM
•·
"'•'r·· gesetzbl. I S. 169) in der Fassung des Gesetzes zur 6. von 20,00 DM 2,30DM.
Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. Juli Die weiteren Steuerklassen entspredlen
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 778) und der Verordnung denen der folgenden Unterabteilung d
zur Änderung des § 83 Abs. 1 des Tabaksteuergeset- Nummer 9 und folgende,
zes vom 29. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 90) wird
d) anderer Pfeifentabak
wie folgt geändert:
das Kilogramm für ein Kilogramm
1. In § 3 Abs. 1 erhalten die Abteilungen C und D 2,90DM
7. von 16,00 DM
die folgende Fassung:
8. von 20,00 DM 3,60DM
.C. für feinges.dlnittenen Raumtabak (Fein- 9. von 25,00 DM 4,50DM
sdlnitt) im Kleinverkaufsp:reis 10. von 30,00 DM 5,40DM.
-- .... ,.
a) Feinsdlnitt mit mindestens 50 vom Hun- In den weiteren Steuerklassen steigt der
dert Inlandstabak · Kleinverkaufspreis um je 5 DM das Kilo-
das Kilogramm für ein Kilogramm gramm µnd der Steuerbetrag um je
0,90 DM für ein Kilogramm;".
1. von 24,00 DM 5,55DM
2. von 27,00 DM 8,lODM 2. § 4 wird wie folgt geändert:
3. von 28,00 DM 8,30DM a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte .jedodl
4. von 30,00 DM 9,15DM monatlich nidlt mehr als" durdl die Worte
5. von 32,00 DM 9,45DM „jedoch mindestens 15 Millionen Stück und
6. von 35,00 DM 10,70PM höchstens• ersetzt.
7. von 40,00 DM 12,40DM, b) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:
. ~; :-..-
b) Kau-Feinsdlnitt ., (5) Mehrere Betriebe, die ganz oder teil-
das Kilogramm für ein Kilogramm weise für Redlnung derselben Person oder
derselben Gesellsdlaft geführt werden,
8. von 32,00 DM 3,90DM
werden hinsidltlidl der Bere<:htigungen aus
9. von 35,00 DM 4,30DM den Absätzen 2 und 3 als ein Herstellungs-
10. von 40,00 DM 4,90DM. betrieb behandelt. Tritt die Beteiligung durdl
Die weiteren Steuerklassen entsprechen Erbfolge ein, so fällt die-steuerlidl getrennte
denen der folgenden Unterabteilung c, Behandlung der Betriebe erst nadl 6 Monaten
c) anderer Feinschnitt weg. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Erbe von dem Anfall der Erb-
das Kilogramm für ein Kilogramm
schaft Kenntnis erhält. Der Bundesminister
11. von 45,00 DM 18,45DM der Finanzen kann sie um hödlstens 6 Mo-
12. von 50,00 DM 20,50DM nate verlängern, wenn eine Lösung des Be-
.; ..-·. 13. von 60,00 DM 24,60DM . teiligungsverhältnisses beabsidltigt ist, aber
In den weiteren Steuerklassen steigt der nicht innerhalb von 6 Monaten durdlgeführt
Kleinverkaufspreis um je 10 DM das werden kann. Der Anteil an den Mengen,
:::-- , . Kilogramm und der Steuerbetrag um je die nadl den Absätzen 2 und 3 zu besonde-
4,10 DM für ein Kilogramm; ren Steuersätzen versteuert werden können,
wird auf die Betriebe zu gleichen Teilen auf-
D. für anderen Rauchtabak als Feinsdlnitt (Pfei- geteilt, sofern diese nicht eine andere Ver-
fentabak) im Kleinverkaufspreis teilung beantragen.•
a) Pfeifentabak nur aus Tabakrippen 3. In § 5 Abs. 4 erhält der erste Satz die folgende
das Kilogramm für ein Kilogramm Fassung:
1. von 5,00 DM 0,80DM • Werden unversteuerte Tabakerzeugnisse zwi-
2. von 7,50 DM 1,20DM, sdlen Herstellungsbetrieben oder örtlidl ge-
trennten Betriebsteilen eines Herstellungsbetrie-
~-
b) Pfeifentabak mit mindestens 50 vom Hun-
dert Tabakrippen bes versandt. so fällt die nadl Absatz 1 ent-
standene Steuersdluld mit der Aufnahme der
das Kilogramm für ein Kilogramm Erzeugnisse in den empfangenden Betrieb oder
3. von 12,00 DM 1,90 DM, Betriebsteil weg.•
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1955 721
4. § 6 wird wie folgt geändert: 8. § 29 erhält die folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden am Schluß die folgenden ,,§ 29
Sätze eingefügt: (1) Von dem Verbot des Verkaufs von Tabak-
„Die Kleinverkaufspackungen dürfen andere erzeugnissen unter Steuerzeichenpreis (§ 28 Nr. 1
Gegenstände als die Tabakerzeugnisse (also und 2) sind ausgenommen
z.B. Gutscheine, Waren) nicht enthalten. Der- 1. ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert
artige Gegenstände dürfen der Packung auch bei der Abgabe von Zigarren in vollen
nicht außen beigepackt werden." Packungen, wenn bar bezahlt wird und
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird in der Klammer hinter wenn der Preisnachlaß handelsüblich
„Absatz 1" eingefügt: ,,Satz 1 ". ist;
c) In Absatz 2 wird hinter Nummer 4 eingefügt: 2. Preisermäßigungen, die sich als not-
„5. den Beipack brancheüblichen Zubehörs wendig erweisen,
von geringem Wert zulassen." a) um dem Hersteller oder dem Händ-
d) Absatz 3 wird gestrichen. ler (Großhändler, Kleinhändler) im
Falle des Konkurses oder bei Ein-
5. § 17 erhält die folgende Fassung: stellung der Herstellung oder des
Handels die Räumung der Bestände
,,§ 17
zu ermöglic~en,
Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
b) weil sich der Wert der Tabakerzeug-
tigt, zur Vereinfachung der Verwaltung durch
nisse erhebli_ch gemindert hat.
Rechtsverordnung für die Eingangsabgaben
Pauschsätze festzusetzen Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung
des Bundesministers der Finanzen oder der von
1. für Tabakerzeugnisse, die Reisende zum
ihm bestimmten Stellen. Liegen die Vorausset-
eigenen Verbrauch einführen,
zungen zum Verkauf unter Steuerzeichenpreis
2. für Tabakerzeugnisse, die in Geschenksen- beim Hersteller oder beim Großhändler vor, so
dungen eingehen und nicht gewerblichen wird ihnen die Genehmigung mit der Auflage
Zwecken dienen sollen, mitgeteilt, sie durch Vermerk der Geneh-
3. für zollhängige Tabakerzeugnisse, über die migungsverfügung auf den Kleinverkaufs-
vorschriftswidrig so verfügt worden ist, als packungen den Kleinhändlern bekanntzugeben.
wären sie im freien Verkehr (§ 6 Abs. 2 (2) Der Bundesminister der Finanzen kann
und § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Zollgesetzes). brancheübliches Zubehör durch Rechtsverord-
Die Pauschsätze dürfen unter der Gesamtsumme nung von dem Zugabeverbot (§ 28 Nr. 3) aus-
der Eingangsabgaben liegen, jedoch die durch- nehmen."
schnittliche Belastung der entsprechenden in-
ländischen Tabakerzeugnisse nicht unterschrei- 9. § 77 erhält die folgende Fassung:
ten. Die Anwendung der Pauschsätze in den Fäl- ,,§ 77
len der Nummern 1 und 2 kann mengenmäßig (1) Tabakerzeugnisse, die der Hersteller an
beschränkt werden, wenn eine mißbräuchliche seine Arbeitnehmer als Deputate ohne Entgelt
Ausnutzung der ermäßigten Abgabensätze fest- abgibt, sind von der Tabaksteuer befreit. Der
gestellt wird." Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen
6. In § 25 ist der Absatz 5 zu streichen. Der bis- für die Steuerbefreiung zu bestimmen und das
herige Absatz 6 wird Absatz 5. Verfahren zu regeln.
(2) Tabakerzeugnisse, die Arbeitnehmer als
1. a) In der Uberschrift vor § 28 ist hinter „Steuer- steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen
zeichenpreis" einzufügen „und Verbot von nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit
Zugaben". einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Ta-
b) § 28 erhält die folgende Fassung: baksteuerschuld in der Person des Abgebenden.
Für die Höhe der Steuer und die Steuerberech-
,,§ 28
nung gelten §§ 3, 7 und 8 Abs. 1 und 3. Als
Es ist unzulässig, Kleinverkaufspreis gilt der regelmäßige Klein-
1. Tabakerzeugnisse im Kleinhandel unter verkaufspreis der Erzeugnisse. Die Steuer wird
dem Kleinverkaufspreis, der auf dem mit ihrer Entstehung fällig."
Steuerzeichen angegeben ist, an den
Verbraucher abzugeben; 10. .In § 78 Nr. 8 werden nach dem Wort „ verwen-
den" vor dem Beistrich die Worte eingefügt:
2. im Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ,, und das , zur Herstellung von Zigarrenmattie-
Rabatt zu gewähren; als Rabatt im Sinne rungsmitteln verwendet wird".
dieser Vorschrift gelten auch Rückvergü-
tungen aller Art, die auf der Grundlage 11. § 81 Abs. 1 bis 3 erhält die folgende Fassung:
des Umsatzes gewährt werden; ,, (1) Hersteller von Zigarren, von Zigaretten,
3. im Kleinhandel mit Tabakwaren Gegen- von Feinschnitt, von Pfeifentabak. und von Zi-
stände (z.B. Gutscheine, Waren) dem garettenhüllen, deren Betrieb am 1. Januar 1951
Verbraucher zuzugeben." betriebsfertig war, erhalten auf Antrag eine
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955 1 Teil I
Steuererleichterung. Sie bemißt sich nach der b) darüber hinaus bis zu
im Kalendervierteljahr gezahlten Tabaksteuer einem Steuerbetrag von
und bei Zigarrenherstellern, die Zigarren auf 40 000 DM 15 v.H.,
Steuerlager geliefert haben, außerdem nach dem c) darüber hinaus bis zu
Betrag, den die Hersteller zu zahlen gehabt einem Steuerbetrag von
hätten, wenn die Tabaksteuer für diese Zigarren 110 000 DM 5 v.H.;
im Zeitpunkt ihrer Entfernung aus dem Herstel-
lungsbetrieb unbedingt entstanden und fällig 2. für Zigaretten
geworden wäre. Hersteller von Zigarettenhüllen a) bis zu einem Steuer-
erhalten die Steuererleichterung nur, wenn sie betrag von 200 000 DM 15 v.H.,
ausschließlich Zigarettenhüllen oder Zigaretten- b) darüber hinaus bis zu
hüllen und ähnliche Papierwaren herstellen. einem Steuerbetrag von
(2) Mehrere Betriebe werden hinsichtlich der 800 000 DM 11 v.H.,
Steuererleichterung als ein Herstellungsbetrieb c) darüber hinaus bis zu
behandelt, wenn sie ganz oder teilweise iür einem Steuerbetrag von
Rechnung derselben Person oder derselben Ge- 2 250 000 DM 6 v.H.;
sellschaft geführt werden. Das gilt nicht für Be-
triebe, bei denen die Beteiligung am 1. Januar 3. für Feinschnitt
1955 bis zu 50 vom Hundert betragen hat. Die a) bis zu einem Steuer-
Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 5 gelten entsprechend. betrag von 17 000 DM 20 v.H,
Neue Betriebe werden innerhalb der Zweijah- b) darüber hinaus bis zu
resfrist (Abs. 3) nicht bei der Berechnung der einem Steuerbetrag von
Höhe der Steuererleichterung, sondern nur bei 177 000 DM 13,5 V. H.;
Berechnung der Grenzen der §§ 84 und 85 be-
rücksichtigt. 4. für Pfeifentabak
(3) Hersteller, deren Betrieb nach dem 1. Ja- a) bis zu einem Steuer-
nuar 1951 entstanden ist oder entsteht und die betrag von 14 500 DM 35 V. H.,
während eines Zeitraumes von zwei Jahren b) darüber hinaus bis zu
ohne längere Unterbrechung in diesem Betrieb einem Steuerbetrag von
hergestellte Tabakwaren versteuert haben, er- 38 500 DM 11 v.H.;
halten auf Antrag die Steuererleichterung für 5. für Zigarettenhüllen
Tabakwaren der versteuerten Art vom Zeit-
a) bis zu einem Steuer-
punkt des Ablaufs der Zweijahresfrist an."
betrag von 10 000 DM 25 V. H.,
12. § 82 erhält die folgende Fassung: b) darüber hinaus bis zu
,,§ 82 einem Steuerbetrag von
( 1) Ist der Hersteller oder sein gesetzlicher 12 000 DM 18 v. H.,
Vertreter wegen vollendeter oder versuchter c) darüber hinaus bis zu
Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei oder einem Steuerbetrag von
wegen Begünstigung einer Person, die eine 15 000 DM 12 V. H.
solche Straftat begangen hat, rechtskräftig be-
straft worden, so erhält er keine Steuererleich- (2) Werden die Grenzen unter Buchstabe c
terung. Er verliert das Recht auf Steuererleich- der Nummern 1, 2 und 5 und unter Buchstabe b
terung vom Beginn des Kalendervierteljahres der Nummern 3 und 4 des Absatzes 1 über-
an, in dem der Beginn der Straftat liegt. Vom schritten, so erhalten die Hersteller die sich
Beginn des Strafverfahrens gegen den Herstel- jeweils aus Absatz 1 für die einzelnen Tabak-
ler oder seinen gesetzlichen Vertreter an wird waren ergebenden Höchstbeträge der Steuer-
die Zahlung der Steuererleichterungsbeträge erleichterung, bis eine Kürzung dieser Beträge
ausgesetzt. nach § 84 eintritt."
(2) Der Bundesminister der Finanzen ist er- 14. § 84 erhält die folgende Fassung:
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
,,§ 84
daß dem Hersteller im Falle des Absatzes 1 das
Recht auf Steuererleichterung im Verwaltungs- (1) Der Höchstbetrag der Steuererleichterung
wege eingeräumt oder wiedereingeräumt wer- (§ 83 Abs. 1) wird für Zigarren, Zigaretten und
den darf, wenn die Umstände der Straftat einen Zigarettenhüllen jeweils um 25 vom Hundert
dauernden Rechtsverlust als unbillig erscheinen und für Pfeifentabak um 20 vom Hundert ge-
lassen." kürzt, wenn der nach § 87 zu berechnende
steuerliche Wert im Kalendervierteljahr
13. § 83 erhält die folgende Fassung: 1. für Zigarren 200 000 DM,
,,§ 83 2. für Zigaretten 3 500 000 DM,
(1) Die Steuererleichterung beträgt 3. für Pfeifentabak 60 000 DM,
1. für Zigarren 4. für Zigarettenhüllen 25 000 DM
a) bis zu einem Steuer- übersteigt.
betrag (§ 81 Abs. 1 (2) Die Kürzung beträgt für Zigarren, Zigaret-
Satz 2) von 10 000 DM 32 v. H., ten und Zigarettenhüllen jeweils 50 vom Hun-
. /;..._
' .... ..,,;.
. ,--.,,
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Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1955 723
dert und für Pfeifentabak 45 vom Hunde.rt, wenn oder
der steuerliche Wert im Kalendervierteljahr 4. bei Zigarren 180 000 DM
1. für Zigarren 240-QOODM. oder
2. für Zigaretten 5 500000 DM, 5. bei Pfeifentabak 50000DM
3. für Pfeifentabak 70000DM,
oder
4. für Zigarettenhüllen 27 500DM
6. bei Kautabak und
übersteigt. Schnupftabak zusammen 25000DM
(3) Ubersteigt bei Feinschnitt der nach § 87 übersteigt.
zu berechnende steuerliche Wert im Kalender-
(2) Versteuert ein Hersteller nur andere
vierteljahr - : . .- '
Tabakerzeugnisse als Zigaretten, so erhält er
a) 300 000 DM, keine Steuererleichterung, wenn der steuerliche
b) 345 000 DM, Wert im Kalendervierteljahr
c) 370 000 DM, 1. bei Zigarren, Feinschnitt
d) 390 000 DM, und Pfeifentabak zusam- .- .: -~
e) 405 000 DM, men 580000DM
,: .-
f) 425 000 DM, oder "• .: ......,:
._,.._
so wird der Höchstbetrag der Steuererleich- 2. bei Zigarren 255 000 DM
terung
-~
oder
.. !
zu a) um 15 vom Hundert, 3. bei Feinschnitt 400000 DM . t:
zu b) um 30 vom Hundert,
-- ...(
.
-··.
oder ":_,
zu c) um 40 vom Hundert, 4. bei Pfeifentabak 75000DM
zu d) um 50 vom Hundert, oder
zu e) um 65 vom Hundert, 5. bei Kautabak und
zu f) um 75 vom Hundert Schnupftabak zusammen 25 000 DM
gekürzt. übersteigt.
(4) Die Kürzung nadi den Absätzen 1 bis 3
·; (3) Der Betrag der Steuererleichterung ist
tritt auch ein, wenn die dort festgelegten Gren-
. \. zen nur durch säumige Zahlung der Tabaksteuer
nach oben durch die Summe begrenzt, die sich
aus dem Höchstbetrag der Steuererleichterung
nicht überschritten worden sind, bei rechtzeitiger
für eine Gattung der Tabakerzeugnisse und aus
Zahlung also überschritten worden wären. 11
Dreiviertel des Höchstbetrages einer anderen
15. § 85 erhält die folgende Fassung: Gattung ergibt. Diese Summe • ist für jeden
Betrieb besonders zu bilden, und zwar aus dem
.,§ 85
. , >. Höchstbetrag für die Gattung, auf die der
Eine Steuererleichterung steht dem Hersteller höchste Steuerbetrag (§ 81 Abs. 1 Satz 2) ent- -
·r~
,.1-,
_,--.
nicht zu, wenn der nach § 87 zu berechnende fällt, und aus Dreiviertel des Höchstbetrages für
steuerliche Wert im Kalendervierteljahr die Gattung, auf die der nächstniedrigere Steuer- ,_.;
-~
1. für Zigarren 280 000 DM, betrag entfällt. Sind die Steuerbeträge gleich
2. für Zigaretten 7 000 000 DM, hoch, so sind die Kleinverkaufswerte maß-
/ 3. für Feinschnitt 445 000 DM, gebend."
4. für Pfeifentabak 80 000 DM,
5. für Zigarettenhüllen 30 000 DM 17. § 87 erhält die folgende Fassung:
übersteigt. 11
.,§ 87
Für die Berechnung der Grenzen der §§ 84 .......;-,
16. § 86 erhält die folgende Fassung: : -~-~.
bis 86 ist der gezahlten Steuer der Steuerbetrag
.§ 86 hinzuzurechnen, den der Hersteller zu zahlen
(1) Versteuert ein Hersteller Zigaretten und gehabt hätte, wenn für von ihm unversteuert
andere Tabakerzeugnisse, so erhält er keine gelieferte oder ausgeführte Tabakwaren im
Steuererleichterung, wenn der nach § 87 zu be- Zeitpunkt ihrer Entfernung aus dem Herstel-
rechnende steuerliche Wert im Kalenderviertel- lungsbetrieb die Tabaksteuer unbedingt ent-
jahr standen und fällig geworden wäre. 11
1. bei Zigaretten, Zigarren, 18. § 88 erhält die folgende Fassung:
Feinschnitt und Pfeifen-
tabak zusammen 5 550 000 DM .,§ 88
oder Die Zollstelle hat den Betrag der Steuer-
erleichterung nach Ablauf jedes Kalenderviertel-
2. bei Zigaretten 5 250 000 DM .. ':~
jahres in einem besonderen Bescheid festzu-
oder setzen und dem Hersteller zu erstatten. Im Falle
3. bei Zigarren, Feinschnitt des § 81 Abs. 2 ist der Betrag dem Hersteller zu
und Pfeifentabak zusam- erstatten, auf dessen Betrieb der höchste Steuer-
men 300 000 DM betrag (§. 81 Abs. 1 Satz 2) entfällt."
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724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
19. § 89 erhält die folgende Fassung: A. für Feinschnitt
.§ 89 L für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März
1%5 -
Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung a) bis zu einem Kleinverkaufs-
1. die Vomhundertsätze und die Grenzen der wert von 1 450 000 DM 5 v.H.,
§§ 83 bis 85 für Zigarrenhersteller und die · b) darüber hinaus bis zu
Grenzen des § 86 um höchstens 20 vom einem Kleinverkaufswert
Hundert zu erhöhen ,oder herabzusetzen, von 10.150 000 DM 3,8 vH.,
2. weitere Bestimmungen zur Durchführung c) darüber hinaus bis zu
der §§ 81 bis 88 zu erlassen, einem Kleinverkaufswert
3. zu . bestimmen, daß den Herstellern von von 43 500 000 DM 2,8v.H.,
Tabakerzeugnissen, die in dem Zeitraum d) darüber hinaus 2,3v.H;
vom 1. April 1954 bis zum 30. September
1955 Steuererleichterungen erhalten haben, 2, für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 30. Sep-
auf Antrag eine zusätzliche Steuererleich- .tember 1955
terung gewährt wird. Der Bundesminister a) bis zu einem Kleinverkaufs-
der Finan?en kann weitere Voraussetzun- viert von 725 000 DM 6,5v.H.,
gen und Steuererleichterungssätze fest-
· b) darüber hinaus bis zu
... .·~
legen, das Verfahren regeln und für die
einem Kleinverkaufswert
Antragstellung eine Ausschlußfrist bestim- 5,5 v.H.,
von 5 075 000 DM
men. Die Steuererleichterung. ist nach der
steuerlichen Leistung der Betriebe während c) darüber hinaus bis 'zu .. :'"'.i"
eines Zeitraumes von zwei aufeinander- · einem Kleinverkaufswert '··~~"
. ..-:.. ...
folgenden Rechnungsjahren nach Wahl der vori 21 750 000 _DM 4,5 v.H.,
Antragsteller aus der Zeit vom 1. April 1949 d) darüper hinaus 3 v.H.;
.bis 31. März 1955 zu bemessen.
Herstellungsbetriebe, für die ein solcher B. für Pfeifentabak
Antrag gestellt wird, erhalten für den Zeit- 1. für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März
raum von der Zahlung dieser Steuererleich-
1955
terung bis zum 31. Dezember 1964 k_,eine
Steuererleichterung nach den Bestimmun- a) bis zu einem Kleinverkaufs-
gen der §§ 81 bis 88 und verlieren die Be- wert von 337 000 DM 5 v.H.,
rechtigung aus § 4 Abs. 1. • b) darüber hinaus bis zu
einem Kleinverkaufswert
20. § 94 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: von 1 348 000 DM 3,5 v.H.,
.§ 94 c) darüber hinaus bis zu
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ver- ein~m . Kleinverkaufswert
boten des § 28 zuwiderhandelt, wird mit Geld- von 6 740 000 DM 2,5v.H.,
~>.::
-:1-,
strafe bis zu zehntausend Deutsche Mark be-
straft.•
d) darüber hinaus
· 2. für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 30. Sep-
1 v.H.;
-~
. .._, __
\::_
lf·
21. Jn § 99 Abs. 5 ist am Schluß der folgende Satz tember 1955
einzufijgen: a) bis zu einem Kleinverkaufs-
• Werden die danach zu zahlenden Beträge schon wert von 168 500 DM 9,5v.H.,
.=~.::.
vor ihrer Fälligkeit· entrichtet, so vermindern b) darüber .hinaus bis zu
·.-:,..._
~~~--~-.rr·>·
,i.-· ; ( ..~-
sie sich um den Zinsbetrag, der sich bei einer einem Kleinverkaufswert
jährlichen Verzinsung in Höhe von 1 vom Hun- 8,5v.H.,
i>_:~ _- ;~-; - von· 674 000 _DM
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dert über dem im Zeitpunkt der Zahlung gel-
tenden Diskontsatz der Bank deutscher Länder c) darüber hinaus bis zu
bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin ergeben einem. Kleinverkaufswert
würde.~ von 3 370 000 DM 7,5 V. H.,
d) darüber hinaus 6,5 v. H
22. In § 106 Satz 1 wird die Zahl .6,20" in .4,20"
geändert. (2) Für die Zeit vom 1. Oktober 1955 an wird die
Tabaksteuer in Höhe des Unterschiedsbetrages
Artikel 2 zwischen den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Steuersätzen und den geänderten Steuer-
/~·.t/~.·-. ,. (1) Hersteller von Rauchtabak erhalten für die sätzen vergütet. Bei der Berechnung ist dabei von
,.-.. -: , Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. September 1955 den Steuerwerten der seit dem 1. Oktober 1955 be-
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eine teilweise Vergütung der Tabaksteuer, die sich zogenen Steuerzeichen auszugehen.
nach den Kleinverkaufswerten der seit dem 1. April
1954 bezogenen Tabaksteuerzeichen bemißt Sie (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
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beträgt mächtigt, _:=~~!--
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Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1955 725
a) die Steuervergütung, die nach Absatz 1 zu Artikel 4
gewähren ist, nach dem Steuerwert der be-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zogenen Steuerzeichen zu bemessen, bei
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-
der Steuervergütung nach den Absätzen 1
men, bis zu dem Zugabegegenstände aufgebraucht
und 2 die Vomhundertsätze der Vergütung
werden dürfen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
auf Vomtausendsätze abzurunden und er-
dieses Gesetzes bei den Herstellern von Tabak-
lassene und erstattete Steuerbeträge abzu-
erzeugnissen vorhanden sind oder von ihnen in
setzen,
diesem Zeitpunkt fest bestellt sind. Er kann dabei
b) das Vergütungsverfahren durch Rechtsver- auch bestimmen, daß in ,einzelnen besonde,rs ge-
ordnung zu regeln. lagerten Fällen die Auslauffrist im Verwaltungs-
wege verlängert wird.
Artikel 3
(1) Werden Steuerzeichen für Rauchtabak, die bis Artikel 5
zum 30. September 1955 bezogen worden sind, erst
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
nach diesem Zeitpunkt bezahlt, so werden die ge-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zuhlten Betr~ige für die Berechnung der Steuer-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
erleichterung nach den §§ 83 bis 87 des Tabak- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
steuergesetzes als in dem Zeitraum vom 1. Juli 1955
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
bis zum 30. September 1955 gezahlt behandelt.
Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) Sind Steuerzeichen für Rauchtabak, die ab
1. Oktober 1955 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
setzes bezogen worden sind, nicht voll bezahlt Artikel 6
worden, so ist der geschuldete Unterschiedsbetrag Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 11 bis 18
bei Zahlung (Aufrechnung) nach dem Inkrafttreten treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 in Kraft.
dieses Gesetzes bei der Berechnung der Steuer- Im übrigen tritt das Gesetz am vierzehnten Tage
erleichterung nicht zu berücksichtigen. nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. November 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
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726 Bundesgesetzblatt, JahrgaBg 1955, Teil I
Verordnung über die Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
für Versorgungsberechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeits-VO).
Vom 4. November 1955.
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über das § 4
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Für Versorgungsberechtigte im Ausland ohne
vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) wird mit festen Aufenthalt in einem Staat oder mit mehr-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: fachem Wohnsitz in verschiedenen Staaten bleibt
das Versorgungsamt zuständig, das zuerst Versor-
§ 1 gung nach den zu § 64 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
Die Versorgung der Opfer des Krieges, die ihren mit §·7 und § 8 des Bundesversorgungsgesetzes er-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gangenen Richtlinien über die Versorgung von
haben, wird durchgeführt für Personen ' Kriegsopfern im Ausland gewährt hat.
a) in Dänemark, Island, Schweden, Norwegen und
Finnland vom Versorgungsamt Flensburg, § 5
b) in den Niederlanden und in Belgien vom Ver- Haben die Hinterbliebenen oder einzelne von
sorgungsamt Aachen, ihnen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
c) in Luxemburg vom Versorgungsamt Trier, im Ausland, so findet für die Entscheidung über den
d) in Frankreich vom Versorgungsamt Karlsruhe, ursächlichen Zusammenhang des Todes oder der
Verschollenheit mit schädigenden Einwirkungen im
~- / ' e) in der Schweiz vom Versorgungsamt Radolf-
Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes § 3
zell,
Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfah-
f) in Osterreich vom Versorgungsamt I München, ren der Kriegsopferversorgung entsprechende An-
g) in dem Vereinigten Königreich von Großbri- wendung.
tannien und Nordirland, in Irland und den
außereuropäischen Staaten mit Ausnahme der § 6
Türkei, der amerikanischen Staaten und Kana-
das vom Versorgungsamt Hamburg, Hat eine Hinterbliebene ihren Wohnsitz zum
Zwecke der Eheschließung in das Ausland verlegt,
h) in den amerikanischen Staaten und Kanada
so wird für die Gewährung der Abfindung nach § 44
vom Versorgungsamt Bremen,
des Bundesversorgungsgesetzes eine Zuständigkeit
i) in der Türkei und im übrigen europäischen nach § 1 nur begründet, wenn zugleich der Wohn-
Ausland vom Versorgungsamt I Stuttgart. sitz versorgungsberechtigter Waisen in das gleiche
Aufenthaltsland verlegt worden ist.
§ 2
Orthopädische Versorgung gewähren die Ortho- § 7
pädischen Versorgungsstellen am Sitz der in § 1 Für Personen, die nach den Richtlinien über die
genannten Versorgungsämter, jedoch für den Be- Versorgung von Kriegsopfern im Ausland versor-
reich gungsrechtlich wie Inländer behandelt werden,
des Versorgungsamts Flensburg bleibt das bisherige Versorgungsamt zuständig.
die Orthopädische Versorgungsstelle Neumünster,
des Versorgungsamts Aachen § 8
die Orthopäische Versorgungsstelle Köln, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Versorgungsamts Trier leitungsgesetz~s vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
die Orthopädische Versorgungsstelle Koblenz, setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes
des Versorgungsamts Radolfzell über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferve·r-
die Orthopädische Versorgungsstelle Freiburg i. Br. sorgung auch im Land Berlin.
§ 3
§ 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren § 9
der KriegsopfeFVersorgung findet entsprechende An- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wendung. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. November 1955.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bw.tlesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
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