703
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1955 Nr. 40
Tag lnhalt: Seite
3, 11, 55 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
3, 11. 55 Siebzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
gesetz (11. AbgabenDV-LA- HGA-ErlDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
4. 11. 55 Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 3. November 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung
des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. Januar 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 25) wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das
Wort „fünf" durch das Wort „acht" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1955 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
I
Bonn, den 3. November 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
S eh äff er
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Siebzehnte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(11. AbgabenDV-LA- HGA-ErlDV).
Vom 3. November 1955.
Auf Grund des § 129 Abs. 3 bis 5, des § 132 Abs. 3 § 4
' .
und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom Ermittlung eines Grundstücksüberschusses
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- (1) Im Rahmen der Ertragsberechnung wird er-
rates: mittelt, ob sich ein Grundstücksüberschuß ergibt,
aus dem nach Maßgabe der §§ 11 und 12 die Ver-
zinsung des Eigenkapitals und die Leistungen der
I. Erlaß der Hypothekengewinnabgabe Hypothekengewinnabgabe aufgebracht werden kön-
wegen ungünstiger Ertragslage des Grundstücks nen. Der Grundstücksüberschuß ist der Betrag, um
§ 1 den die Grundstückserträge (§ 5) die aus Betriebs-
kosten (§ 6), Abschreibung (§ 7), Instandhaltungs-
Grundsatz der Ertragsberedmung kosten (§ 8) und Verwaltungskosten (§ 9) bestehen-
Die Ertragsberechnung nach § 129 des Gesetzes den Bewirtschaftungsko_sten sowie die Kosten für
wird jeweils für ein Grundstück (§ 2) und jeweils Fremdkapital (§ 10) übersteigen.
für einen Erlaßzeitraum (§ 3) aufgestellt. (2) Regelmäßig wiederkehrende Erträge, die dem
Grundstückseigentümer kurze Zeit vor Beginn oder
§ 2 kurze Zeit nach Beendigung des Erlaßzeitraums, zu
dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,
Grundstück gelten als in diesem Erlaßzeitraum zugeflossen. Ent-
(1) Grundstück im Sinne der nachfolgenden Vor- sprechendes gilt für regelmäßig entstehende Kosten.
schriften ist auch eine Mehrheit von Grundstücken (3) Erträge, die entgegen den Grundsätzen ord-
im Sinne des bürgerlichen Rechts, die in den Fällen nungsgemäßer Bewirtschaftung des Grundstücks
des § 94 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes als ein Grund- nicht gezogen worden sind, sind in der Ertrags-
stück behandelt wird. berechnung anzusetzen. Kosten, die entgegen den
(2) Bei Durchführung der Ertragsberechnung für Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auf-
eine Mehrheit von Grundstücken im Sinne des gewendet worden sind, sind in der Ertragsberech-
bürgerlichen Rechts sind diejenigen Erträge, Bewirt- nung nicht anzusetzen.
schaftungskosten und Kapitalkosten, die einzelne (4) Betreffen Erträge oder ·Kosten einheitlich
Grundstücke betreffen, so zu behandeln, als ob sie mehrere Grundstücke im Sinne des bürgerlichen
die Gesamtheit der Grundstücke betreffen, als vor- Rechts, die nicht auf Grund von § 2 als ein Grund-
gehende Rechte Dritter · kommen solche Rechte stück behandelt werden, so sind sie in der Ertrags-
Dritter in Betracht, die bei der gesonderten Durch- berechnung für das einzelne Grundstück mit dem
führung der Ertragsberechnung für eines der Grund- darauf entfallenden Teil zu berücksichtigen. Die
stücke als vorgehende Rechte anzusehen wären. Zinsen der in Gestalt einer Gesamtbelastung be-
Bei Anwendung des § 11 sind das Eigenkapital oder stehenden ehemaligen RM-Rechte sind, wenn die
die Einheitswerte der Grundstücke zusammenzu- als Gesamtbelastung entstandenen Abgabeschulden
rechnen. nach § 109 des Gesetzes aufgeteilt worden sind, für
§ 3 die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 in demselben
Verhältnis aufzuteilen; Entsprechendes gilt hinsicht-
Erlaßzeitraum
lich der Ermittlung des Teilbetrags, mit dem diese
(1) Der allgemeine Erlaßzeitraum umfaßt ein oder Rechte bei der Ermittlung des Eigenkapitals nach
mehrere, höchstens aber drei Kalenderjahre. Der § 11 Abs. 2 für 'das einzelne Grundstück anzusetzen
erste allgemeine Erlaßzeitraum erstreckt sich auf sind. Satz 2 gilt nicht, soweit nach den besonderen
die Kalenderjahre 1953 bis 1955. Umständen des Falles die Anwendung eines
(2) Ist in Fällen des § 129 Abs. 5 Nr. 2, des § 129 anderen Aufteilungsmaßstabes angezeigt ist.
Abs. 5 Nr. 3 oder des § 129 Abs. 6 des Gesetzes der
Erlaß nur für einen Teil des Kalenderjahres zu- § 5
lässig, so verkürzt sich der Erlaßzeitraum ent-
sprechend. Im Falle eine~ Herabsetzung von Ab- Grundstückserträge
gabeschulden nach § 104 des Gesetzes beginnt mit (1) Grundstückserträge sind die tatsächlichen Ein-
dem Herabsetzungsstichtag (§ 104 Abs. 5 des Ge- nahmen aus Mieten, U:rplagen und Vergütungen.
setzes) ein neuer Erlaßzeitraum. Aus besonderen Mieterleistungen, die auf die Miete verrechnet wer-
Gründen kann die Ertragsberechnung auch in den oder zu einer Mietermäßigung führen, sind ein-
anderen Fällen für einen kürzeren Erlaßzeitraum zubeziehen; das gilt nicht für die zu einer Miet-
als den Erlaßzeitraum, der sich aus Absatz 1 ergibt, ermäßigung führende Dbernahme von Schönheits-
durchgeführt werden. reparaturen. Zu den Grundstückserträgen gehören
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955 705
auch Einnahmen aus der Nutzung unbebauter § 8
Grundstücksflächen oder aus der Nutzung des
Instandhaltungskosten
Grundstücks zu Reklamezwecken und ähnliche Ein-
nahmen. (1) Instandhaltungskosten sind Kosten, die durch
den Eigentümer im Erlaßzeitraum zur Erhaltung des
(2) Den Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 wird bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet wor-
die übliche Miete im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 2 den sind, um die durch Abnutzung, Alterung und
der Durchführungsverordnung zum Bewertungs- Witterungseinwirkung entstandenen baulichen oder
gesetz für solche Grundstücke oder Grundstücks- sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.
teile gleichgeachtet, die durch den Eigentümer
selbst oder durch Uberlassung des Gebrauchs an (2) Soweit die Instandhaltung unter Verwendung
andere Personen ohne ein nur nach dem Gebrauchs- von Fremdmitteln durchgeführt worden ist, können
nutzen bemessenes Entgelt genutzt werden. die Instandhaltungskosten statt im Jahr der Ver-
ausgabung und in Höhe der verausgabten Beträge
in den einzelnen Erlaßzeiträumen in Höhe der je-
§ 6 weiligen Tilgungsleistungen für die Fremdmittel
geltend gemacht werden. Bei Fremdmitteln, mit
Betriebskosten
denen die Instandhaltung vor dem 1. Januar 1953
(1) Als Betriebskosten sind Kosten nur insoweit durchgeführt worden ist, können in den einzelnen
anzuerkennen, wie sie mit der Bewirtschaftung des Erlaßzeiträumen Instandhaltungskosten in Höhe der
Grundstücks in unmittelbarem Zusammenhang jeweiligen Tilgung auch dann geltend gemacht wer-
stehen und notwendig sind. Betriebskosten sind ins- den, wenn die für die Instandhaltung verausgabten
besondere Beträge im Jahr der Verausgabung voll angesetzt
1. laufende Leistungen für Grundsteuer und worden sind.
andere öffentliche Lasten mit Ausnahme (3) Wie Instandhaltungskosten werden Kosten
der Hypothekengewinnabgabe, behandelt, die durch die Beseitigung kleinerer
2. Kosten der Wasserversorgung, Kriegsschäden oder die Nachholung. eines auf-
3. Kosten der Warmwasserversorgung, gelaufenen Reparaturbedarfs entstehen. Unter klei-
neren Kriegsschäden sind solche Kriegsschäden zu
4. Kosten des Betriebs der Heizung,
verstehen, die nach Art und Umfang nicht zu einer
5. Kosten des Betriebs der Fahrstuhlanlage, Minderung (§ 100 des Gesetzes) oder Herabsetzung
6. Kosten der Straßenreinigung und Müll- (§ 103 des Gesetzes) der Abgabeschulden führen
abfuhr, können.
7. Kosten der Entwässerung, § 9
Verwaltungskosten
8. Kost'en der Hausreinigung und Ungeziefer-
bekämpfung, (1) Für die Berücksichtigung von Verwaltungs-
kosten gelten, wenn sie nicht in einem höheren
9. Kosten der Gartenpflege,
Betrag nachgewiesen werden, § 20 der Berechnung3-
10. Kosten der Beleuchtung, verordnung und die ergänzenden Vorschriften der
11. Kosten der Schornsteinreinigung, Absätze 2 und 3. § 20 der Berechnungsverordnung
12. Kosten der Sach- und Haftpflich tversiche- und die ergänzenden Vorschriften werden auch auf
rung, Hauptmietverhältnisse angewendet, die sich auf
anderen Wohnraum als auf neugeschaffenen Wohn-
13. Kosten für den Hauswart.
. raum im Sinne des § 2 Abs. 1 der Berechnungs-
(2) Aufwendungen für eigengenutzte Grundstücke verordnung oder auf andere als Wohnzwecken die-
oder Grundstücksteile sind insoweit nicht Betriebs- nende Grundstücksteile beziehen.
kosten, wie sie im Falie der Vermietung üblicher- (2) Für Hauptmietverhältnisse, die sich aus-
weise vom Mieter getragen worden wären. schlJeßlich auf Garagen, Unterstellräume und der-
gleichen beziehen, gilt ein Regelsatz von zehn
Deutsche Mark.
§ 7
(3) Für eigengenutzte Grundstücke und Grund-
Abschreibung
stücksteile werden nur nachgewiesene Verwaltungs-
(1) Die Abschreibung wird nach den Grundsätzen kosten anerkannt. Diese Einschränkung gilt nicht
bemessen, die für die Einkommensteuer gelten; für die eigene Wohnung in einem Wohngrundstück
Abschreibungen, die bei der Einkommensteuer mit mindestens 3 Wohnungen; hierfür kann der
unter anderen Gesichtspunkten als denen der Wert- Satz geltend_ gemacht werden, der bei Bestehen
minderung vorgenommen werden, bleiben· außer eines Hauptmietverhältnisses nach der Berechnungs-
Betracht. verordnung gelten würde.
(2) Für neugeschaffenen Wohnraum im Sinne des § 10
§ 2 der Verordnung über die Wirtschaftlichkeits-
,und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Kosten für Fremdkapital
Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. No- (1) Als Kosten für Fremdkapital werden berück-
vember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) ist mindestens sichtigt
die sich aus § 19 der Berechnungsverordnung er- 1. die Zinsen für vorgehende Rechte Dritter,
gebende Abschreibung anzuerkennen. die ohne Vorrecht als abzugsfähig anzu-
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
erkennenden Zinsen der in § 116 Abs. 1 § 12
des Gesetzes bezeichneten Grundpfand- Umfang des Erlasses
rechte und die Zinsen auf Deutsche Mark
umgestellter Verbindlichkeiten, soweit sie (1) Die in § 129 des Gesetzes bezeichneten, im
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes als Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabeleistungen
an d-em Grundstück gesichert gelten, nach werden erlassen, soweit ein Grundstücksüberschuß
Maßgabe des § 129 Abs. 2 und des § 130 (§ 4 Abs. 1 Satz 2) nicht vorhanden ist oder mit
des Gesetzes; Rücksicht auf die Verzinsung des Eigenkapitals
(§ 11) zu ihrer Entrichtung nicht zur Verfügung
2. die Zinsen für dinglich nicht an dem
-~-- Grundstück gesicherte, nach dem 20. Juni steht. Abgabeleistungen, die nach § 106 Abs. 2 bis 4
1948 aufgenommene Schulden, soweit die des Gesetzes für eine vollständig in einen be-
Schuld für das Grundstück aufgenommen stimmten Erlaßzeitraum fallende Zeit kurz nach
worden ist und im Falle ihrer dinglichen seinem Ende zu erbringen sind, werden in dem be-
Sicherung auf Antrag ein Vorrang nach treffenden Erlaßzeitraum berücksichtigt.
;,·-
den Vorschriften des Hypothekensiche- (2) Solange die Abgabeschulden noch nicht rechts-
rungsgesetzes oder ein Vorrecht nach kräftig veranlagt sind, kann der Erlaß in der Weise
§ 116 des Lastenausgleichsgesetzes zu be- ausgesprochen werden, daß derjenige Teilbetrag
willigen oder die Abzugsfähigkeit der der im Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabe-
Zinsen anzuerkennen gewesen wäre. leistungen, der eine bestimmte Höhe üb.ersteigt,
erlassen wird. Entsprechendes gilt, wenn infolge
_Laufend erhobene Nebenleistungen, insbesondere
eines Herabsetzungsantrags oder aus anderen Grün-
Verwaltungskostenbeiträge, werden Zinsen gleich-
den damit gerechnet werden kann, daß sich die
geachtet.
Höhe der im Erlaßzeitraum zu entrichtenden Ab-
(2) Für Fremdmittel, die zur Instandhaltung oder gabeleistungen rückwirkend ändern wird.
/ für die in § 8 Abs. 3 _bezeichneten Zwecke ver-
...,: , wendet worden sind, dürfen Zinsen nur berück- § 13 _...._,.
sichtigt werden, wenn auf Grund des § 8 Abs. 2
in Höhe der Tilgungsleistungen Instandhaltungs- Aufstellung einer Ertragsberedmung
kosten berücksichtigt werden. durch den Eigentümer
(1) Dem Erlaßantrag hat der Eigentümer als Be-
gründung eine Ertragsberechnung beizufügen, für
§ 11 die durch Verwaltungsanordnung ein besonderes
Verwendung des Uberscbusses Muster vorgeschrieben werden kann.
'·
zur Verzinsung des Eigenkapitals (2) Sind die laufenden Abgabeleistungen bereits
(1) Bei anderen Grundstücken als bei Wohn- für den vorhergehenden Erlaßzeitraum in vollem
grundstücken, die öffentlich gefördert oder steuer- Umfang erlassen worden und ist den Umständen
begünstigt erstellt wurden, wird dem Grundstücks- nach als sicher anzunehmen, daß sie nach dem Er-
eigentümer aus dem Grundstücksüberschuß (§ 4 gebnis einer Ertragsberechnung auch für den lau-
Abs. 1 Satz 2) als Verzinsung seines Eigenkapitals fenden Erlaßzeitraum in vollem Umfang zu erlassen
der kleinste der dr~i folgenden Beträge belassen: sein würden, so kann darauf verzichtet werden, daß
'~
~~:~
dem Erlaßantrag eine Ertragsberechnung beigefügt
.,
'
1. jährlich drei vom Hundert des Eigen- wird .
kapitals;
2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den § 14
21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts; Unzulässigkeit des Erlasses
3. der Betrag, der zur Verfügung steht, wenn nach § 129 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes
der Grundstücksüberschuß (§ 4 Abs. l ( 1) · Der Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage ist
Satz 2) verhältnismäßig auf Eigenkapital bei einem bebauten Grundstück unzulässig, wenn
und auf Hypothekengewinnabgabe verteilt die vorhandenen Bauten nicht ertragbringend ge-
wird. nutzt werden können oder wenn die dazu gehöri-
(2) Als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 gilt gen unbebauten Flächen einen höheren Ertrag er-
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für den bringen als die vorhandenen Bauten. Maßgeblich ist
··:;- 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert und den in der Ertrag, der angesichts des Zustandes, in dem
diesem Zeitpunkt bestehenden Rechten Dritter ein- sich das Grundstück während des Erlaßzeitraums
. schließlich der Hypothekengewinnabgabe. Die befindet, nachhaltig zu erwarten ist.
-Hypothekengewinnabgabe ist in der Höhe anzu- (2) In Fällen, in denen die Voraussetzungen des
setzen, in der die Abgabeschulden nach § 102 des Absatzes 1 auf einem Kriegsschaden beruhen, bleibt
Gesetzes als am 21. Juni 1948 entstanden get4en. der Erlaß noch zulässig
',_,_ •.
(3) Bei Wohngrundstücken, die öffentlich geför- 1. für die Zeit, in der das Grundstück dem-
:'. •/·- ,,,. dert oder steuerbegünstigt erstellt wurden, werden jenigen gehört, der im Zeitpunkt des
dem Grundstückseigentümer aus dem Grundstücks- Schadensfalls Eigentümer war, sowie
überschuß (§ 4) als Verzinsung seines Eigenkapitals 2. für die Zeit zwischen der Weiterveräuße-
0,6 vom Hundert des für den 21. Juni 1948 ~elten- rung des Grundstücks an einen Dritten, der
den Einheitswerts belassen. die zerstörten (beschädigten) Gebäude wie-
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Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955 707
cleraufzubauen (wiederherzustellen) beab- 6. in § 11 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte
sichtigt, und dem Beginn des Wiederauf- „für den 21. Juni 1948" die Worte „für
baus (cler Wiederherstellung), es sei denn, den 1. April 1949" treten,
daß zwischen den beiden Zeitp11._nkten mehr 7. § 11 Abs. 2 in folgender Fassung ange-
als zwei Jahre liegen, wendet wird:
längstens aber bis zum 31.März 1956. Der in Num- ,, (2) Als Eigenkapital im Sinne des Ab-
mer 2 bezeichnete Zeitraum von zwei Jahren ver- satzes 1 gilt der Unterschiedsbetrag zwi-
längert sich um die Dauer einer bei der Weiter- schen dem für den 1. April 1949 geltenden
veräußerung nicht voraussehbaren und innerhalb Einheitswert und zwischen den am 25. Juni
der zwei Jahre verhängten Bausperre. Ein Grund- 1948 bestehenden Rechten Dritter und der
slück, das im Erbgang oder in sonstigen Fällen Hypothekengewinnabgabe. Die Hypothe-
durch Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum eines kengewinnabgabe ist in der Höhe anzu-
Dritten oder bei einer Erbauseinandersetzung oder setzen, in der die Abgabeschulden nach
bei der Auscinanderselzung einer anderen Rechts- § 102 in der Fassung des § 142 Abs.2 des
gemeinschaft in das Eigentum eines Beteiligten Gesetzes als am 25. Juni 1948 entstanden
übergeht, wird so behandelt, als ob es noch dem gelten.",
früheren Eigentümer gehörte. 8. in § 11 Abs. 3 an die Stelle der Worte
„für den 21. Juni 1948" die Worte „für den
§ 15 1. April 1949" treten,
Wohnungseigentum und Erbbaurechte 9. in § 12 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle der
Worte „nach § 106 Abs. 2 bis 4" die Worte
(1) Die §§ 1 bis 14 gelten sinngemäß auch für
„nach § 147 Abs. 1 bis 3" treten und
Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte so-
wie für Erbbaurechte. 10. in § 14 Abs. 1 hinter den Worten „bei
einem bebauten Grundstück" die Worte
(2) Bei Wohnungseigentums- und Teileigentums- ,, für die Zeit nach dem 31. März 1956"
rechten werden im Rahmen der nachgewiesenen eingefügt werden und § 14 Abs. 2 nicht
Verwaltungskosten die anteiligen Kosten des angewendet wird.
Crundstücksverwalters anerkannt.
(2) Soweit als Kosten für Fremdkapital gemäß
(3) Bei Erbbaurechten werden als Kosten für § 10 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des vorstehenden
Fremdkapital (§ 10) auch vorgehende Erbbauzinsen Absatzes 1 Nr. 4 auf Grund des § 156 oder des § 157
berücksichtigt. des Gesetzes Zinsen für Rechte an einem anderen im
Land Berlin belegenen Grundstück abzugsfähig
§ 16
sind, ist der abzugsfähige Betrag nach oben durch
Grundstücke, den folgenden Betrag begrenzt: Betrag, um den die
die in Berlin (West) belegen sind Zinsen den sich ohne ihre Berücksichtigung aus
(1) Für Grundstücke sowie die in § 15 bezeichne.:. der Ertragsberechnung für das andere Grundstück
ten Rechte, die in Berlin (West) belegen sind, gel- ergebenden Grundstücksüberschuß (§ 4 Abs. 1 Satz 2)
ten die §§ 1 bis 15 mit der Maßgabe, daß abzüglich der sich in den Fällen des § 11 Abs. 3 bei
dem anderen Grundstück ergebenden Zinsen für
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 in der folgenden Fas-
Eigenkapital übersteigen.
sung angewendet wird:
,,Der erste allgemeine Erlaßzeitraum er-
II. Erlaß der Hypothekengewinnabgabe
streckt sich auf die Zeit vom 1. April 1952
bei Grundstücken, die mildtätigen Zwecken
bis zum 31. Dezember 1954; der zweite
oder den Zwecken einer Krankenanstalt
allgemeine Erlaßzeitraum erstreckt sich auf
das Kalenderjahr 1955",
oder Bewahrungsanstalt dienen
2. in § 3 Abs. 2 hinter den Worten „des § 17
§ 129 Abs. 6" die Worte „und des § 156 Erlaßzeitraum
Abs. 4" eingefügt werden,
(1) In den Fällen des § 132 des Gesetzes gilt hin-
3. § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht angewendet wird, sichtlich des allgemeinen Erlaßzeitraums § 3 Abs. 1
4. in § 10 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der und hinsichtlich eines ver~ürzten Erlaßzeitraums,
Worte „des § 129 Abs. 2 und des § 130 wenn die Erlaßvoraussetzungen nur für einen TeU
des Gesetzes" die Worte „des § 129 Abs. 2 des allgemeinen Erlaßzeitraums bestanden haben,
in der Fassung des§ 156 und der§§ 130 § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
und 157 des Gesetzes" treten,
(2) Für die Abgabeleistungen, für die der Erlaß
5. in § 10 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte in einem bestimmten Erlaßzeitraum in Betracht
„nach dem 20. Juni 1948" die Worte „nach komP"'t, gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
dem 24. Juni 1948", an die Stelle der
Worte „ein Vorrang nach den Vor&chrif- § 18
ten des Hypothekensicherungsgesetzes" die
Worte „eine Verfügung. über eine Aufbau- Persönliche Erlaßvoraussetzungen
grundschuld zu genehmigen" und an die (1) Körperschaften des öffentlichen Rechts er-
Stelle der Worte „nach § 116" die Worte füllen ohne weiteres die persönlichen Erlaßvoraus-
,, nach § 116 oder § 152" treten, setzungen nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Ob eine Körperschaft, Personenvereinigung Nutzbarmachung des Grundstücks für die begün-
oder Vermögensmasse des privaten Rechts im Sinne stigten Zwecke eine andere Person oder Stelle als
des § 132 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ausschließlich der Eigentümer eingeschaltet ist.
und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dient, bestimmt sich nach den § 20
§§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom Teilweise Benutzung
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der für die begünstigten Zwecke
Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-
rung der Einkommensteuer-Durchführungsverord- (1) Dient das Grundstück auch anderen Zwecken
nung vom 16. Oktober 1948 {WiGBl. S. 139) und als mildtätigen Zwecken oder als den Zwecken einer
nadl der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 Krankenanstalt oder Bewahrungsanstalt der in § .132
bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig- Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Art und wird
keitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundes- für diese Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil
gesetzbl. I S. 1592); es ist füi: den Erlaß gleidlgültig, des Grundstücks benutzt, so wird nur ein entspre-
ob nur einer oder ob nebeneinander mehrere der chender Teil der Zinsen und Tilgungsbeträge er-
dort. bezeichneten Zwecke verfolgt werden. lassen. •
(2) Dient das Grundstück oder ein Teil des Grund-
:. ~ . ., § 19 stücks sowohl' den in Absatz 1 bezeichneten begün-
stigten Zwecken als auch artderen Zwecken, ohne
Sadlliche Erlaßvoraussetzungen daß eine räumliche Abgrenzung für die verschie-
(1) Bewahrungsanstalten im Sinne des § 132 denen Zwecke möglich ist, so sind die Zinsen und
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Altersheime, Für- Tilgungsbeträge für das Grundstück· oder den Teil
sorgeanstalten, Erziehungsanstalten, Siedlenheime des Grundstücks nur zu erlassen, wenn die begün-
und ähnlidle Einrichtungen, die von einer Gebiets- stigten Zwecke überwiegen.
körpersdlaft, einer öffentlich-rechtlichen Religions-
gemeinschaft, einer jüdischen Kultusgemeinde oder § 21
von einer den anerkannten Spitzenverbänden der .Jligentumserwerb
freien Wohlfahrtspflege angesdllossenen Körper- im Sinne des§ 132 Abs. 2 des Gesetzes
schaft, Anstalt oder Einrichtung betrieben werden.
Als ein den Erlaß nach § 132 Abs. 2 des Gesetzes
(2) Ob das Grundstück mildtätigen Zwecken ausschließender Eigentumserwerb gilt nicht ein auf
dient, bestimmt sich nach § 18 des Steueranpas- einer Gesamtrechtsnachfolge oder auf der Ausein-
sungsgesetzes. Ob eine Krankenanstalt in beson- andersetzung einer Rechtsgemeinschaft beruhender
derem Maße der minderbemittelten Bevölkerung Eigentumserwerb des Grundstücks, wenn in dem
dient, bestimmt sich nach § 10 Abs. 2 und 3 der Ge- maßgeblichen Zeitpunkt sowohl der frühere Eigen-
meinnützigkeitsverordnung. tümer als auch der neue Eigentümer die persön-
(3) Das Grundstück muß unmittelbar für die be- lichen Erlaßvoraussetzungen nach § 132 Abs. 1 Nr. 1
günstigten Zwecke benutzt werden. Grundbesitz, des Gesetzes erfüllte.
der Wohnzwecken dient, ist nur dann als unmittel-
.. ;,.-, ...
bar für die begünstigten Zwecke benutzt anzusehen,
wenn es sich handelt III. Schlußvorschriften
1. um Wohnräume, die für die Aufnahme er- § 22
holungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger Anwendung der Verordnung in Berlin (West)
Personen bestimmt sind, in Gebäuden, die
für die begünstigten Zwecke benutzt wer- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
den, oder 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I. S. 1) in Verbin-
2. um Räume, in denen sich Personen für die dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
diese Rechtsverordnung audl in Berlin (West).
Erfüllung der begünstigten Zwecke ständig
bereithalten müssen (Bereitschaftsräume)
und die nidlt zugleich die Wohnung des § 23
Inhabers darstellen. Inkrafttreten
(4) Die sachlichen Erlaßvoraussetzungen können Diese Verqrdnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
auch erfüllt sein, wenn bei der Verwaltung oder kündung in Kraft.
Bonn, den 3. November 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister d-er Finanzen
Schäffer
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955 709
Wahlordnung
zum Personalvertretungsgesetz.
Vom 4. November 1955.
Auf Grund des § 80 des Personalvertretungsge- (2) Dber den Einspruch entscheidet der Wahlvor-
setzes vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477) stand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Be-
verordnet die Bundesregierung: diensteten, der den Einspruch eingelegt hat, unver-
züglich, spätestens jedoch einen Tag vor Be,ginn der
ERSTER TEIL
Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Ein-
Wahl des Personalrates spruch begründet, so hat der Wahlvorstand das
Wählerverzeichnis zu berichtigen.
ERSTER ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften
über Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 4
Vorabstimmungen
§ 1
Vorabstimmungen über
Wahlvorstand, Wahlhelfer
a) eine von § 13 des Gesetzes abweichende Ver-
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Perso- teilung der Mitglieder des Personalrates auf
nalrates durch. Er kann wahlberechtigte Bedienstete die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder
als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der b) die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15
Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stim-
Abs. 2 des Gesetzes)
menzählung bestellen.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbe- Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Be-
sondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung kanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahl-
zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu er- vorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis
teilen. unter Leitung eines aus mindestens drei wahlbe-
rechtigten Bediensteten bestehenden Abstimmungs-
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mit- vorstandes in geheimen und nach Gruppen getrenn-
glieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl ten Abstimmungen zustandegekommen ist. Dem
oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang , Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in
bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
§ 2
§ 5
Feststellung der Bedienstetenzahl,
Wählerverzeichnis Ermittlung der Zahl
der zu wählenden Personalratsmitglieder;
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Verteilung der Sitze auf die Gruppen
Regel beschäftigten Bediensteten und ihre Vertei-
lung auf die Gruppen (§§ 4 bis 6 des Gesetzes) fest. (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu
wählenden Mitglieder des Personalrates (§ 12
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Abs. 3 des Gesetzes). Ist eine von § 13 des Gesetzes
wahlberechtigten Bediensteten (Wählerverzeichnis), abweichende Verteilung der Mitglieder des Perso-
getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestell- nalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes)
ten und Arbeiter, auf. Er hat bis zum Abschluß der nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahl-
Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem lau- vorstand die Verteilung der Personalratssitze auf
fenden zu halten und zu berichtigen. die Gruppen (§ 13 Abs. 1 und 3 bis 5 des Gesetzes)
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).
unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Ab-
(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden
schluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur
Beamten, Angestellten und Arbeiter (§ 2' Abs. 1)
Einsicht auszulegen.
werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach
§ 3 durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste
Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zuge-
Einsprüche
teilt, bis alle Personalratssitze (§ 12 Abs. 3 und
gegen das Wählerverzeichnis
§ 13 Abs. 4 des Gesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe
(1) Jeder Bedienstete kann beim Wahlvorstand erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfal-
schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung len. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz
des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch
gegen seine Richtigkeit einlegen. zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
'110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach wer in einen solchen Wahlvorschlag auf-
Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sit~e, als ihr genommen ist;
nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, k) den Ort, an dem die Wahlvorschläge be-
so erhält sie die in § 13 Abs. 3 des Gesetzes vor- kanntgegeben werd_en;
geschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze l) den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend.
m) einen Hinweis auf die Möglichkeit der
Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze
schriftlichen Stimmabgabe.
zuerst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen mir
noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder
Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser
Gruppe nach den Vorschriften des Gesetzes min- Wahlordnung vom Tage des Erlasses bis zum Ab-
destens zustehen, können ihr nicht entzogen schluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren
werden. geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustande
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die
zu erhalten.
gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich
die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlver- (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschrei-
fahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem bens können vom Wahlvorstand jederzeit berich-
die höhere Zahl von Sitzen zufällt. tigt werden.
(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die
§ 6 Wahl eingeleitet.
Wahlaussdireiben
(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und § 7
spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Wahlvorschläge, -Einreidiungsfrist
Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahl-
(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahl-
ausschreiben, Es ist von sämtlichen Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu unterschreiben. berechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von acht-
zehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlaus-
a) Ort und Tag seines Erlasses; schreibens einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für
b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge
Personalrates, getrennt nach Beamten, An- einzureichen.
gestellten und Arbeitern;
c) Angaben darüber, ob die Beamten, Ange- § 8
__ , stellten und Arbeiter ihre Vertreter in ge- Inhalt der Wahlvorsdiläge
trennten Wahlgängen wählen (Gruppen-
wahl) oder vor Erlaß des.Wahlausschreibens (1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt
gemeinsame _Wahl beschlossen worden ist; soviel Bewerber enthalten, wie
d) die Angabe, wo und wann das Wähler- a) bei Gruppenwahl Gruppenvertreter
verzeichnis und diese Wahlordnung zur b) bei gemeinsamer Wahl Personalratsmit-
Einsicht ausliegen; glieder
e) den Hinweis, daß nur Bedienstete wählen zu wählen sind.
können, die in das Wählerverzeichnis ein-
getragen sind; (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf
dem Wahlvorschlag up.tereinander aufzuführen und
f) den Hinweis, daß Einsprüche gegen das
mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer
Wählerverzeichnis nur innerhalb einer
dem Familiennamen sind der Vorname, das Ge-
Woche seit seiner Auslegung schriftlich
burtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und
beim Wahlvorstand eingelegt werden
die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemein-
können; der letzte Tag der Einspruchsfrist
samer Wahl sind in dem Wahlvorschlage die Be-
ist anzugeben;
werber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.
g) die Mindestzahl von wahlberechtigten Be-
diensteten, von denen ein Wahlvorschlag (3) Jeder Wahlvorschlag muß
unterzeichnet sein muß, und den Hinweis, a) bei Gruppenwahl von mindestens einem
daß jeder Bedienstete für die Wahl des Zehntel der wahlberechtigten Gruppen-
Personalrates nur auf einem Wahlvor- angehörigen, jedoch mindestens von drei
schlag benannt werden kann; wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
h) die Aufforderung, Wahlvorschläge inner- b) bei gemeinsamer Wahl von mindestens
halb von achtzehn Kalendertagen nach dem einem Zehntel der wahlberechtigten Be-
Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahl- diensteten, jedoch mindestens von drei
vorstand einzureichen; der letzte Tag der wahlberechtigten Bediensteten,
Einreichungsfrist ist anzugeben; unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei
i) den Hinweis, daß nur fristgerecht einge- Gruppenwahl die Unterschriften von 100 Gruppen-
reichte Wahlvorschläge berücksichtigt angehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unter-
werden und daß nur gewählt werden kann, schriften von 100 Bediensteten.
Nr. 40 -Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955 711
(4) Aus dem Wahlvorschlage soll zu ersehen sein, b) ohne die schriftliche Zustimmung der Be-
w'elcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vor- werber eingereicht sind,
schlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur c) infolge von Streichungen gemäß Absatz 4
Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidun- nicht. mehr die erforderliche Anzahl von
gen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Unterschriften aufweisen,
Angabe hierüber, gilt der Unterzeichnete als be-.
rechtigt, der an erster Stelle steht. hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurück-
zugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mänge!
versehen werden. nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvor-
§ 9
schläge ungültig.
Sonstige Erfordernisse § 11
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Per- Nachfrist
sonalrates nur auf einem Wahlvorschlage vorge- für die Einreichung von Wahlvorschlägen
schlagen werden.
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zu- Abs. 5 Buchstaben a und b genannten Frist bei
stimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger
Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Bedienstete (§ 8 kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt
Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Per- der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an
sonalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvor- den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschrei-
schlag abgeben. ben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er
zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist un-
einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf.
zulässig.
§ 10 (2) Im FaUe der Gruppenwahl weist der Wahl-
vorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß
Behandlung der Wahlvorschläge eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat
durch den Wahlvorstand; ungültige Wahlvorschläge wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahl- sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle
vorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf
Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann,
Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu ver- wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger
merken. Wahlvorschlag eingeht.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie (3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige
bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand
von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht sofort bekannt
fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahl- a) bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder
vorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe für welche Gruppen keine Vertreter ge-
der Gründe zurück. wählt werden können,
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der b) bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl
mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren nicht stattfinden kann.
Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, inner-
halb von drei Kalendertagen zu erklären, auf wel-
chem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt § 12
der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, Bezeichnung der Wahlvorschläge
so wird er von sämt1ichen Wahlvorschlägen ge-
strichen. (1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvor-
schläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ord-
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsbe- nungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Ist ein Wahl-
rechtigten Bediensteten (§ 8 Abs. 3), der mehrere vorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt
Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages
innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleich-
welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Be- zeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die
dienstete diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt Refäenfolge.
seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegange-
nen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlä- (2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvor-
gen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang schläge mit dem Familien- und Vornamen der in
entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlage dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle
die Unterschrift zählt. benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit
dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen
(5) Wahlvorschläge, die an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahl-
a) den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 nicht ent- vorschlägen, die mit einem Kennwort versehen
sprechen, sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955; Teil I
'), •.
(. § 13 legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind
[ ...
Bekanntgabe der Wahlvorschläge Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimm~
abgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstande zu
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und
verschli,eßen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß
§ 11 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch
die eingeworfenen Umschläge nicht vor Offnung der
fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe,
Urne entnommen werden können. Findet Gruppen-
gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten
wahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen
Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß
getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind
der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das
jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen
in diesem Zeitpunkte vorliegen. (2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe ge-
öffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvor-
Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind
schläge werden nicht bekanntgemacht.
Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die An-
wesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und
i :: . § 14
eines Wahlhelfers.
l • Sitzungsniedersdlriiten
(3) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeich-
- der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der
(§ 3), über die Ermjttlung der Zahl der zu wählen- Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme
den Personalratsmitglieder und die Verteilung der der Wahlumschläge betrauten Mitgliede des Wahl-
,.Personalratssitze auf ·die Gruppen (§ 5), über die vorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers
Zulassung von Wahlvorschlägen(§ 10) und über die ungeöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe
Gewährung von Nachfristen (§ 11) entschieden wird, ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitglie-
(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder
dern des Wahlvorstandes zu unterzeidlnen.
wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Ab-
§ '15
schluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der
Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so
Ausübung des Wahlredlts, zu verschließen und aufzubewahren, daß der Ein-
Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe wurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerver- Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei
zeidlnis eingetragen ist. Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der
(2) Das Wahlrecht wird durdl Abgabe eines Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahl-
Stimmzettels in einem Wahlumsdllag ausgeübt. Bei vorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß
Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede unversehrt ist.
Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel
dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Besdlrif- § 17
tung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Sdtriltlldle Stimmabgabe
(3) Ist nadl den Grundsätzen der Verhältniswahl (1) fünem Bediensteten, der im Zeitpunkt der
zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich ab-
. für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) zugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen die
abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Wahlvorsdlläge, den Stimmzettel und den Wahl-
Mehrheitswahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), umschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der
so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender
Bewerber abgegeben. den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten
(4) Ungültig sind Stimmzettel, Bediensteten sowie den Vermerk .• Schriftliche
Stimmabgabe• trägt, auszuhändigen oder zu über-
a) die nicht in einem Wahlumsdllag abge-
senden. Auf Anl.rag ist auch ein Abdruck des Wahl-
geben sind,
ausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden.
b) die nidlt den Erfordernissen des Absatzes 2 Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Ober-
Satz 2 entsprechen, sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
c) aus denen sich der Wille des Wählers nicht (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise
zweifelsfrei ergibt, ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-
d) die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz zettel gelegt ist, unter Verwendung des _Frei-
oder einen Vorbehalt enthalten. umschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand
(5) Mehrere in einem Wahlumschlage für eine absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der
Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, Stimmabgabe vorliegt
werden als eine Stimme gezählt.
§ 18
§ 16 Behandlung
Wahlhandlung der sdlrifllidl abgegebenen Stimmen
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe
der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbe- entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge
obachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Brief-
Nr. 40--Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955 713
umschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimm- c) die Zahl der ungültigen Stimmen,
abgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die d) die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit
Wahlurne. zweifelhafter Stimmen maßgebenden
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Gründe,
Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit- e) im Falle der Verhältniswahl die Zahl der
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunter- auf jede Vorschlagsliste entfallenen gülti-
lagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen gen Stimmen, sowie die Errechnung der
Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses un- Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die
geöffnet zu vernicliten, wenn die Wahl nicht ange- Vorschlagslisten, im Falle der Mehrheits-
fochten worden ist. wahl die Zahl der auf jeden Bewerber ent-
§ 19 fallenen gültigen Stimmen,
Stimmabgabe f) die Namen der gewählten Bewerber.
bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhand-
Für die Bediensteten von lung oder der Feststellung des Wahlergebnisses
a) nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die sind in der Niederschrift zu vermerken.
nicht nach § 7 Abs. 2 Satz l Halbsatz 2 des Ge-
§ 22
setzes selbständig sind, oder
b) Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, Benachrichtigung der gewählten Bewerber
die räumlich weit von dieser entfernt liegen Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personal-
und nicht als selbständige Dienststellen nach ratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich
§ 7 Abs. 3 des Gesetzes gellen, von ihrer Wahl.
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen § 23
Stellen durchführen oder die schriftliche Stimm- Bekanntmachung des "\Vahlergebnisses
abgabe anordnen.
Der Wahlvorstand gibt die Namen der als Per-
§ 20 sonalratsmitglieder gewählten Bewerber durch
Feststellung des Wahlergebnisses zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie
(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Kalender- das Wahlausschreiben bekannt.
tage nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der
§ 24
Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
Aufbewahning der Wahlunterlagen
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekannt-
und prüft ihre Gültigkeit. machungen, Stimmzettel usw.) werden vom Perso-
nalrate mindestens bis zur Durchführung der näch-
(3) Der Wahlvorstand zählt
sten Personalratswahl aufbewahrt.
a) im Falle der Verhältniswahl die auf jede
Vorschlagsliste,
ZWEITER ABSCHNITT
b) im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden
einzelnen Bewerber Besondere Vorschriften
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen. für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder
oder Gruppenvertreter
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Un-
gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Erster Unterabschnitt
Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Num- Wahlverfahren bei Vorliegen
mer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln mehrerer Wahlvorschläge (V erhäl tnisw ahl)
gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
§ 25
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis fest-
gestellt wird, muß den Bediensteten zugänglich sein. Voraussetzungen für Verhältniswahl,
, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
§ 21
(Listenwahl) ist zu wählen, wenn
Wahlniederschrift
a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe
(1) Uber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor- mehrere gültige Wahlvorschläge,
stand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mit-
gliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. b) bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige
Die Niederschrift muß enthalten Wahlvorschläge
eingegangen sind.
a) bei Gruppenwahl die Summe der von jeder
Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemein- In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme
samer Wahl die Summe aller abgegebenen nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlags-
Stimmen, liste) abgeben.
b) bei Gruppenwahl die Summe der von jeder (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten
Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter
bei gemeinsamer Wahl die Summe aller Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder
abgegebenen gültigen Stimmen, Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, b) bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger
bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Wahlvorschlag_
Stelle benannten Bewerber untereinander aufzufüh- eingegangen ist.
ren; bei Listen, ·die mit einem Kennwort versehen
sind, ist auch das Kennwort anzugeben. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vor- Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag auf-
schlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme geführt sind.
abgeben will. (2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus
§ 26 dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-
•.·.. :,: bei Gruppenwahl oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit
~-- (1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der
übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel
auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er
entfafümen Stimmen nebeneinandergestellt und der seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die je- . a) bei Gruppenwahl nicht mehr Namen an-
;,,
weils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein kreuzen, als für die betreffende Gruppe
Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze Vertreter zu wählen sind,
(§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur b) bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen
noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchst- ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu
zahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so ent- wählen sind.
scheidet das Los. ::;-
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber § 29
als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen wür-
Ermittlung der gewählten Bewerber
den, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen
Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der
Höchstzahlen zu. Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfalle-
nen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmen-
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze
auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benen- zahl entscheidet das Los.
nung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen. (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den ein-
zelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewer-
§ 27 bern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. Ab-
bei gemeinsamer Wahl satz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen
der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen
Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach DRITTER ABSCHNITT
durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zu-
stehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Ver- Besondere Vorsdlriften <'
wendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1 für die Wahl eines Personalratsmitgliedes
..
' - ~ ,. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber
_.,,._ .... einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze § 30
zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze die-
ser Gruppe den ABgehörigen derselben Gruppe auf Voraussetzungen für Mehrheitswahl,
den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
nächsten Höchstzahlen zu. (1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die An- a) bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
gehörigen der entsprechenden Gruppe in der b) bei gemeinsamer Wahl nur ein Personal-
Reihenfolge ihrer Benennung verteilt. ratsmitglied
zu wählen ist.
ZweUer Unterabschnitt
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus
Wahlverfahren bei Vorliegen den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge
eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl) unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-
§ 28 oder Berufsbezeichnung übernommen.
Voraussetzungen für Mehrheitswahl, (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den
Stimmzettel, Stimmabgabe Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl seine Stimme abgeben will.
(Personenwahl) ist zu wählen, wenn (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten
a) bei Gruppenwahl für die betreffende Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ent-
Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag, scheidet das Los .
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Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955 715
VIERTER ABSCHNITT ZWEITER TEIL
Wahl der Vertreter Wahl des Bezirkspersonalrates
der nichtständig Beschäftigten
§ 33
§ 31
Entsprechende Anwendung der Vorschriften
Vorbereitung und Durchführung der Wahl über die Wahl des Personalrates
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die
Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten Vorschriften der §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit
gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 entsprechend sich aus den §§ 34 bis 42 nichts anderes ergibt.
mit der Abweichung, daß sich die Zahl der Vertre-
ter der nichtständig Beschäftigten ausschließlich aus
§ 34
§ 23 Abs. 1 des Gesetzes ergibt, die den Gruppen
zustehenden Vertreter ausschließlich nach dem Leitung der Wahl
Höchstzahlverfahren errechnet werden und daß die (1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des
Vorschriften über den Minderheitenschutz (§ 13 Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in
Abs. 3 und 4 des Gesetzes) keine Anwendung fin- den einzelnen Dienststellen übernehmen die ört-
den. Dem Wahlvorstand muß mindestens ein nach lichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richt-
§ 10 des Gesetzes wählbarer Bediensteter angehö- linien des Bezirkswahlvorstandes.
ren. (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen
(2) Findet Gruppenwahl statt und erhält eine
der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und die
dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der
Gruppe bei der Verteilung der Sitze auf die Grup-
Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der
pen nach dem Höchstzahlverfahren keine Vertreter, Stimmabgabe bekannt.
so ,kann sich jeder wahlberechtigte Angehörige
dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem
Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen. § 35
Feststellung der Bedienstetenzahl,
Wählerverzeichnis
FUNFTER ABSCHNITT
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl
·wahl der Jugendvertreter der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten
§ 32 Bediensteten und ihre Verteilung auf die Gruppen
fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich
Vorbereitung dem Bezirkswahlvorstande mit.
und Durchführung der Wahl
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der
Wahl der Jugendvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirks-
bis 25, 28, 30 und § 31 Abs. 1 Satz 2 entsprechend wahlvorstande die Zahl der wahlberechtigten Be-
mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wäh- diensteten, getrennt nach den Gruppen der Beamten,
lenden Jugendvertreter ausschließlich aus § 23 Angestellten und Arbeiter, unverzüglich schriftlich
Abs. 2 des Gesetzes ergibt und daß die Vorschriften mit.
über Gruppenwahl (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes), über
den Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 und 4 des Ge- § 36
setzes) und über die Zusammenfassung der Bewer- Ermittlung der Zahl
ber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 der i'u wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder,
Ahs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(2) Sind mehrere Jugendvertreter zu wählen und (1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl
der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonal-
ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten
rates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
durchgeführt worden, so werden die Summen der
auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stim- (2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglie-
men nebeneinander gestellt und der Reihe nach der des Bezirkspersonalrates auf die Gruppen nicht
durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste bes,chlossen worden und entfallen bei der Vertei-
Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zuge- lung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe we-
niger Sitze als ihr nach § 51 Abs. 5 des Gesetzes
teilt, bis alle Sitze (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes) ver-
mindestens zustehen, so erhält sie die in § 51 Abs. 5
teilt sind. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet
des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.
Anwendung.
(3) Sind mehrere Jugendvertreter zu wählen und
ist die Wahl auf Crund eines Wahlvorschlages § 37
durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Gleichzeitige Wahl
Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfalle- Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst
nen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in dem-
entscheidet das Los. selben Bezirke stattfinden.
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 38 (6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschrei-
Wahlaussdueiben bens können vom Bezirkswahlvorstande jederzeit
berichtigt werden.
(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlaus-
schreiben. (7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlaus- eingeleitet.
schreiben in der Dienststelle an einer oder mehre- § 39
ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis
Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in
zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten Dienststellen auszuhängen.
a) Ort und Tag seines Erlasses,
b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des § 40
Bezirkspersonalrates, getrennt nach Beam- Sitzungsniedersduiften
ten, Angestellten und Arbeitern;
(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Nieder-
c) Angaben darüber, ob die Beamten, Ange- schrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung
stellten und Arbeiter ihre Vertreter in ge- der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirks-
trennten Wahlgängen wählen (Gruppen- personalrates und die Verteilung der Sitze im Be-
wahl) oder· vor Erlaß des Wahlausschrei- zirkspersonalrat auf die Gruppen, über die Zulas-
bens gemeinsame Wahl beschlossen worden sung von Wahlvorschlägen und über die Gewäh-
ist; rung von Nachfristen entschieden wird. Die Nieder-
d) den Hinweis, daß nur Bedienstete wählen schrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirks-
können, die in das Wählerverzeichnis ein- wahlvorstandes zu unterzeichnen.
getragen sind; (2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen
e) die Mindestzahl von wahlberechtigten Be- über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis ent-
diensteten, von denen ein Wahlvorschlag schieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
unterzeichnet sein muß, und den Hinweis,
daß jeder Bedienstete nur auf einem Wahl- § 41
vorschlage benannt werden kann;
Stimmabgabe, Stimmzettel
f) die Aufforderung, Wahlvorschläge inner-
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich
halb von achtzehn Kalendertagen nach dem
mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für
Erlaß des Wahlausschreibens beim Bezirks-
die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Um-
wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag
schlag verwendet werden. Für die Wahl des Be-
der Einreichungsfrist ist anzugeben;
zirkspersonalrates sind Stimmzettel von anderer
g) den Hinweis, daß nur fristgerecht ein- Farbe als für die Wahl des Personalrates zu ver-
gereichte Wahlvorschläge berücksichtigt wenden.
werden und daß nur gewählt werden kann,
/ § 42
wer in einen solchen Wahlvorschlag auf-
genommen ist; Feststellung
und Bekanntmadmng des Wahlergebnisses
h) den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahl- die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehr-
ausschreiben durch die folgenden Angaben: heitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen
a) die Angabe, wo und wann das für die ört- Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine
liche Dienststelle aufgestellte Wählerver- Wahlniederschrift gemäß § 21.
zeichnis und diese Wahlordnung zur Ein- (2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Fest-
sicht ausliegen; stellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvor-
b) den Hinweis, daß Einsprüche gegen das stand eingeschrieben zu übersenden. Die bei der
Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl
Woche seit seiner Auslegung schriftlich des Bezirkspersonalrates (§ 24) werden zusammen
beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personal-
werden können; der letzte Tag der ,Ein- rat aufbewahrt.
spruchsfrist ist anzugeben; (3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich
c) den Ort, an dem die Wahlvorschläge be- .die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheits-·
kanntgegeben werden; wahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen
Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt
d) den Ort und die Tageszeit der Stimmab-
das Ergebnis der Wahl fest.
gabe;
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Be-
e) einen Hinweis auf die Möglichkeit der
zirkspersonalrates gewählten Bewerber feststehen,
schriftlichen Stimmabgabe.
teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände
Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der
Aushanges. gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955 117
DRITTER TEIL (3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden
Wahl des Hauptpersonalrates übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich
eingeschrieben die in Absatz 1 Buchstaben a und b
§ 43 genannten Zusammenstellungen und die Nieder-
Entsprechende Anwendung der Vorschriften schrift über die Zusammenstellung der Wahlergeb-
über die Wahl des Hauptpersonalrates nisse (Absatz 2).
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die
Vorschriften der §§ 33 bis 42 entsprechend, soweit VIERTER TEIL
sich aus den §§ 44 und 45 nichts anderes ergibt.
Wahl des Gesamtpersonalrates
§ 44 § 46
Entsprediende Anwendung der Vorsdiriften
.-:
Leitung der Wahl
über die Wahl des Personalrates .
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des
Hauptpersonalrates. Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die
Vorschriften der §§ 1 bis 30 entspredlend. Der
§ 45 Wahlvorstand kann die Personalräte der an der _-,.
Durdlführung der Wahl nadi Bezirken Wahl des Gesamtpersonalrates beteiligten Dienst~ ~
j
stellen beauftragen, jeweils für ihren Bereidl örf-
(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den lidle Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Falle
Mittelbehörden bestehenden oder auf sein Ersu- gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 42 entspre-
dlen bestellten örtlidlen Wahlvorstände beauftra- dlend.
gen,
a) die von den örtlichen Wahlvorständen im
-~
Bereidi der Mittelbehörde festzustellenden FUNFTER TEIL
Zahlen der in der Regel besdläftigten Be-
diensteten und ihre Verteilung auf die Sdilußvorschriften
Gruppen zusammenzustellen,
§ 47
b) die Zahl der im Bereidle der Mittelbehörde
wahlberedltigten Bediensteten, getrennt Beredinung von Fristen
nadl den Gruppen der Beamten, Angestell- Für die Berechnung der in dieser Verordnung
ten und Arbeiter, festzustellen, festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des
c) die bei den Dienststellen im Bereidle der Bürgerlidlen Gesetzbudls entspredlende Anwen-
Mittelbehörde festgestellten Wahlergeb- dung.
nisse zusammenzustellen,
d) Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstan- § 48
des an die übrigen örtlidlen Wahlvor-
--~
Geltung in Berlin
stände im Bereiche der Mittelbehörde-
Diese Verordnung gilt nadl § 14 des Dritten Uber-
weiterzuleiten.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unter- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 100 des Personal-
ridlten in diesen Fällen die übrigen örtlidlen vertretungsgesetzes audl im Land Berlin.
Wahlvorstände im Bereiche der Mittelbehörde dar-
über, daß die in den Budlstaben a bis c genannten
Angaben an sie einzusenden sind. § 49
(2) Die. Wahlvorstände bei den Mittelbehörden Inkrafttreten
fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergeb- Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1956 in
nisse (Absatz 1 Budlstabe c) eine Niedersdlrift. Kraft.
Bonn, den 4. November 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
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Ge~amfsadaverzeidanis zum Bandesfesefzbfaff
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. .Jahrgange 1949 bis 1954
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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Die erste Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt Teil 1 und 11, ebenso wie
.·'._;,·· die Jahressachverzeichnisse
~ -· alphabetisch nach Stichworten geordnet.
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erleichtert und beschJeunigt das Auffinden aller vom Beginn des Erscheinens
des Bundesgesetzblattes an bis zum 31. Dezember 1954 verkündeten Gesetze
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