33
Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1955 Nr. 4
Tag Inhalt: Seite
19. 1. 55 Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen aus überbelegten Ländern 33
26. 1. 55 Verordnung zur Ergänzung der BestaJlungsordnung für .Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
26. 1. 55 Prüfungsordnung für Zahnärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
24. 1. 55 Fünfzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
24. 1. 55 Dreiundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
In Teil II Nr. 2, ausgegeben am 21. Januar 1955, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegrafenkabel. - Bekanntmachung über das In-
krafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
vom 22. Juli 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung
von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des
deutsch-belgischen Vertrages betreffend die Bestrafung der auf den beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-,
Fischerei- und Jagdfrevel. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schieds-
klauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Verhält-
nis zu Belgien. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens über die Eichung der Binnen-
schiffe. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falsch-
münzerei. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens und Statuts über die internationale
Rechtsordnung der Seehäfen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Meistbegünstigungsabkommens vom
31. Oktober 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El Salvador.
Verordnung
zur Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen aus überbelegten Ländern.
Vom 19. Januar 1955.
Auf Grund des § 31 des Gesetzes über die Angele- Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rhein-
genheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundes- land-Pfalz (Aufnahmeländer) umzusiedeln.
vertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung mit § 2
Zustimmung des Bundesrates: Die Umsiedlung ist gemäß dem dieser Verordnung
als Anlage beigefügten Umsiedlungs- und Finanzie-
rungsplan durchzuführen.
§ 1
Aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und § 3
Schleswig-Holstein (Abgabeländer) sind 165 000 Per- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sonen in die Länder Baden-Württemberg, Bremen, kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage
Umsiedlungs- und Finanzierungsplan
ABSCHNITT A wahl wird von den Flüchtlingsverwaltungen der
jeweils beteiligten Länder, die gleichberechtigt zu-
Umsiedlungsplan
sammenwirken, vorgenommen. Die ausgewählten
Personen gelten als zur Umsiedlung angenommen.
Verteilung der Umsiedler
III
auf die Länder
Berücksichtigung des Ergebnisses
(1) Von der Gesamtzahl der Umzusiedelnden haben der freien Wanderung
a) abzugeben 1. Aufnahmeländer
die Länder (1) Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und die-
Bayern 50 000 sen gleichgestellte Personen, die außerhalb der Um-
Niedersachsen 58 000 siedlung in eines der Aufnahmeländer zugewandert
sind, werden nach erfolgter Auswahl (Ziffer II) und
Schleswig-Holstein 57 000
Nachführung ihrer im Antrag aufgeführten Familien-
b) aufzunehmen angehörigen auf die Umsiedlungsverpflichtung an-
die Länder gerechnet.
Baden-Württemberg 31 000 (2) Die Aufnahmeländer sind berechtigt, ihre Auf-
Bremen 2 000 nahmeverpflichtung durch Familienzusammenfüh-
Hamburg 25 000 rungen zu erfüllen, die Länder Baden-Württemberg
und Nordrhein-Westfalen jedoch nur insoweit, als
Hessen 6 000
Anträge auf Familienzusammenführung in diese
Nordrhein-Westfalen 95 500 Länder bis zum 31. Dezember 1954 gestellt sind.
Rheinland-Pfalz 5 500
Personen. 2. Abgabeländer
Soweit die Umsiedlung nicht als Familienzusam-
(2) Dabei sind umzusiedeln
menführung (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertrie-
a) aus Bayern benengesetzes) durchgeführt wird, sind unbeschadet
nach Baden-Württemberg 21 500 des § 28 des Bundesvertriebenengesetzes die An-
nach Bremen tragsteller bevorzugt umzusiedeln, die
nach Hamburg in Gebieten mit hoher struktureller Arbeits-
nach Hessen losigkeit (bevorzugte Umsiedlungsgebiete) woh-
4 500
nen oder
nach Nordrhein-Westfalen 21 500
arbeitsfähig, aber schwer zu vermitteln sind
nach Rheinland-Pfalz 2 500 (Schwerbeschädigte, arbeitslose ältere Arbeit-
b) aus Niedersachsen nehmer usw.) oder
nach Baden-Württemberg 6 000 die Umsiedlung überwiegend im Interesse der
nach Bremen 1 800 Berufsausbildung ihrer Kinder betreiben.
na eh Harnburg 5 000
nach Hessen IV
1 000
nach Nordrhein-Westfalen Einbeziehung anderer Personen in die Umsiedlung
42 200
nach Rheinland-Pfalz 2 000 (1) In die Umsiedlung sind 22 500 Evakuierte ein-
zubeziehen und wie folgt zurückzuführen:
c) aus Schleswig-Holstein
nach Baden-Württemberg 3 500
aus Bayern
nach Bremen nach Baden-Württemberg 500
200
nach Hamburg nach Hessen 500
20 000
nach Hessen nach Nordrhein-Westfalen 2 500
500
nach Nordrhein-Westfalen nach Rheinland-Pfalz 500
31 800
nach Rheinland-Pfalz 1 000 aus Niedersachsen
Personen. nach Bremen 1100
nach Hamburg 2 700
II nach Nordrhein-Westfalen 2 700
Die Auswahl der Umsiedler nach Rheinland-Pfalz 200
Die Umsiedler sind nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 aus Schleswig-Holstein
des Bundesvertriebenengesetzes aus dem Kreis der nach Bremen 100
berechtigten Antragsteller auszuwählen. Die Aus- nach Hamburg 11 700.
Nr. 4 -Tag-der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 35
Liegt eine dieser Verpflichtung entsprechende An- (3) Die Termine, zu denen die Auswahl der Um-
zahl von Rückführungsanträgen Evakuierter nicht siedler zu beenden und die Umsiedlung abzuschlie-
vor, so ist der Umsiedlungsverpflichtung gemäß den ßen ist, werden vom Bundesminister für Vertriebene,
allgemeinen Bestimmungen dieses Planes nachzu- Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte unter Beachtung
kommen. der in den Zeitplänen der Länder festgesetzten End-
(2) Außer Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen
termine bestimmt.
und diesen gleichgestellten Personen, sowie außer (4) Uber den Stand der Umsiedlung ist dem Bun-
den nach Absatz 1 in die Umsiedlung einbezogenen desminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-
Evakuierten sind weitere Antragsteller, die zum· Per- geschädigte, über den Stand des Umsiedlerwoh-
sonenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten Uberleitungs- nungsbaues dem Bundesminister für Wohnungsbau
gesetzes (§ 31 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenen- auf Anforderung zu berichten.
gesetzes) gehören, in die Umsiedlung einzubeziehen,
soweit dies zwischen den jeweils beteiligten Ländern
vereinbart ist. Die Ziffern A II und A III gelten ent- ABSCHNITT B
sprechend.
Finanzierungsplan
(3) Soweit Evakuierte gemäß Absatz 1 in die Um-
siedlung einzubeziehen sind oder gemäß Absatz 2 in VII
die Umsiedlung einbezogen werden, gilt als Auf- Kosten der Umsiedlung
nahmeland das Land des Ausgangsortes bzw. des
Ersatzausgangsortes (§§ 1 bzw. 6 des Bundesevaku- Von den Kosten der Umsiedlung werden die
iertengesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. Kosten bis zum Reiseziel vom Abgabeland und die
I S. 586). weiteren Kosten vom Aufnahmeland nach Maßgabe
des Ersten Uberleitungsgesetzes in der Fassung
V vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) ver-
Wohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler rechnet.
(1) Die Umsiedler sind in Wohnraum angemessen VIII
unterzubringen. Wohnungsbauförderungsmittel des Bundes
(2) Die Zuteilung von Ersatzwohnraum für Woh- Der Umsiedlerwohnungsbau in den Aufnahme-
nungen, die mit für die Umsiedlung zweckgebunde- ländern wird mit
nen Mitteln des Bundes (Ziffer VIII) gefördert
75 000 000 DM aus den gemäß Bereitstellungsver-
werden, ist zulässig, soweit die vom Bundesminister
fügung des Präsidenten des Bundes-
für Wohnungsbau gemäß § 16 Abs. 3 des Ersten
ausgleichsamtes vom 26. Oktober
Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 in der
1953 (Amtliches Mitteilungsblatt des
Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
Bundesausgleichsamtes Nr. 20 vom
S. 1047) zu erteilenden Auflagen oder die vom Prä-
17. November 1953) für das Rech-
sidenten des Bundesausgleichsamtes gemäß § 348
nungsjahr 1954 zur Verfügung ge-
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August
stellten Mitteln der Wohnraumhilfe,
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) zu erlassenden Be-
stimmungen dies gestatten. 7 5 000 000 DM aus Bundeshaushaltsmitteln der
Rechnungsjahre 1954 und 1955 nach
Maßgabe der Zustimmungserklä-
VI
rung der Länder vom 16. Oktober
Zeitliche Aufnahme der Umsiedler 1953,
(1) Die Ubernahme der Umsiedler erfolgt nach 200 000 000 DM aus dem mit je 100 000 000 DM in
einem Zeitplan, der nach Verteilung der für den die Bundeshaushalte der Rechnungs-
Umsiedlerwohnungsbau bestimmten Bundesmittel jahre 1955 (I. Tranche) und 1956
im Rahmen der verfügbaren sonstigen Finanzie- (II. Tranche) einzustellenden Erlös
rungsmittel von den Aufnahmeländern aufzustellen einer Umsiedlunganleihe
ist. Der Zeitplan ist den Terminen anzupassen, zu öffentlich gefördert.
denen die für die Umsiedler bestimmten Wohnungen
unter Berücksichtigung normaler Bauzeit erstellt
IX
sein werden. Die Zeitpläne sind dem Bundesminister
für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte Mittel bereits teil ung
und dem Bundesminister für Wohnungsbau innerhalb Uber die Bereitstellung, die Bereitstellungsbedin-
einer angemessenen Frist vorzulegen. gungen, den Einsatz und die Verfügbarkeit der in
(2) Die Durchführung der Zeitpläne erfolgt im Zu- Ziffer VIII ausgewiesenen Bundesmittel wir~ be-
sammenwirken mit den Abgabeländern. sonders verfügt.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung
zur Ergänzung der Bestallungsordnung für• Ärzte.
Vom 26. Januar 1955.
Auf Grund der§§ 3 und 92 der Reichsärzteordnung · 5. § 69 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt neu ge-
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1433) in faßt:
Verbindung mit Artikel 129 Abs.1 des Grundgesetzes „b) wer während des zweiten Weltkrieges
für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustim- militärischen Dienst oder militärähnlichen
mung des Bundesrates verordnet: Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundes-
versorgungsgesetzes in der Fassung vom
7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S: 866)
§ 1 geleistet hat oder Heimkehrer im Sinne
Die Beslallungsordnung für Arzte vom 15. Septem- des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334) wird wie folgt in der Fassung der Änderungsgesetze vom
geändert: 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875)
und 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
1. In § 28 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: S. 931) ist, bis zum 17. November 1953 die
ärztliche Vorprüfung bestanden und sich
„Das gleiche gilt für naturwissenschaftliche bis zum 1. April 1958 zur ärztlichen Prü-
Fächer, die Gegenstand einer an einer ausländi- fung gemeldet hat."
schen Universität oder Hochschule vollständig
bestandenen Prüfung waren, wenn diese Prü- 6. Es wird folgender neuer § 70 eingefügt:
fung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist." ,,§ 70
Studierende, die das Gesuch um Zulassung
2. In § 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
vor dem 1. April 1954 eingereicht haben, legen
,,Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Ver- die ärztliche Vorprüfung nach bisherigem Recht
ordnung drei Semester Medizin studiert hatten, ab. Soweit jedoch die ärztliche Vorprüfung von
kann der Vorsilzende des Prüfungsausschusses Studierenden der Medizin, die das Gesuch um
von der Ableistung des Krankenpflegedienstes Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung vor diesem
(§ 5) befreien." Zeitpunkt eingereicht haben, nach den Vorschrif-
ten dieser Bestallungsordnung durchgeführt
3. In§ 69 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
worden ist, verbleibt es dabei."
,, (2) Studierende der Medizin, die vor dem Die bisherigen §§ 70 und 71 werden §§ 71
1. April 1954 nach einem Studium von vier Se- und 72.
mestern zur ärztlichen Vorprüfung zugelassen
waren, können nach einer Studienzeit von zehn 7. In§ 72 wird unter Ersetzung des Punktes durch
Semestern unter den Voraussetzungen des § 39 ein Komma folgender Halbsatz angefügt:
Abs. 2 zur ärztlichen Prüfung zugelassen wer- „soweit sich nicht aus den §§ 69 und 70 etwas
den." anderes ergibt."
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- § 2
sätze 3 und 4. Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sobald
das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
4. In§ 69 Abs. 3 Buchstabe a wird unter Streichung
des Wortes „hat" folgender Halbsatz angefügt: § 3
„und sich bis zum 1. April 1957 zur ärztlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Prüfung gemeldet hat". kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 37
Prüfungsordnung für Zahnärzte.
Vom 26. Januar 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die § 5
Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Bundesgesetzbl. I S. 221) wird mit Zustimmung des (Vorsitzender) leitet die Prüfung und setzt die Prü-
Bundesrates verordnet: fungstermine für die einzelnen Fächer oder Ab-
schnitte fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen
§ 1 der Prüfungsordnung genau befolgt werden und ist
berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwoh-
Für die Ablegung der zahnärztlichen Prüfung nach nen. Bei vorübergehender Behinderung eines Mit-
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
gliedes des Prüfungsausschusses regelt er dessen
heilkunde ist die nachstehende Prüfungsordnung Vertretung unter Berücksic;:htigung des § 4 Abs. 4.
maßgebend. Unmittelbar nach Schluß des Prüfungsjahres berich-
tet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätig-
keit des Ausschusses und legt Rechnung über die
I. Zahnärztliche Ausbildung Gebühren.
§ 2 (2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, ins-
(1) Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissen- besondere Täuschungsversuchen während der Prü-
schaftlich und praktisch ausgebildet. fung, kann der Vorsitzende den betreffenden Prüf-
ling von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prü-
(2) Die Ausbildung erfolgt in einem Hochschul- fung gilt in allen Fächern oder Abschnitten als nicht
studium von wenigstens zehn Semestern Dauer, das bestanden. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden
sich aus einem vorklinischen und einem klinischen ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der
Teil von je fünf Semestern zusammensetzt. zuständigen Landesbehörde zulässig.
II. Prüfungsbestimmungen § 6
Von einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prü-
A. Allgemeine Bestimmungen fungen in der Zahnerhaltungs- und der Zahnersatz-
kunde in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge
§ 3 gleichzeitig geprüft werden.
Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum
30. September des folgenden Jahres.
§ 7
Die zuständigen Landesbehörden können zu den
§ 4
Prüfungen Vertreter entsenden.
(1) Die Prüfungen werden vor einer staatlichen
Prüfungskommission (Prüfungsausschuß) abgelegt.
§ 8
(2) Bei jeder Universität wird je ein Ausschuß für
die zahnärztliche Vorprüfung und die zahnärztliche (1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an
Prüfung, bei der Medizinischen Akademie in Düssel- den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung
dorf ein Ausschuß für die zahnärztliche Prüfung ge- entscheidet, soweit diese Prüfungsordnung nichts
bildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Aus- anderes bestimmt.
schüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zu-
(2) Zulassungsgesuche, die eine Ausnahmegeneh-
ständigen Landesbehörde bestellt. Die medizinische
migung erforderlich machen, hat der Vorsitzende der
Fakultät ist vorher zu hören. Für den Vorsitzenden
zuständ~gen Landesbehörde vorzulegen. Diese ent-
und die Mitglieder des Ausschusses sind Stellver-
scheidet über die Zulassung der Ausnahme.
treter zu bestellen.
(3) In der Regel sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter den ordentlichen Professoren der me- § g
dizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stell-
(1) Dem Gesuch ist das Reifezeugnis einer deut-
vertreter den Universitätslehrern der Fächer, die
schen Schule, die im Sinne der „Vereinbarung der
Gegenstand der Prüfung sind, zu entnehmen.
Länder über die gegenseitige Anerkennung der
(4) Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Reifezeugnisse" anerkannt ist, oder ein sonstiger
Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der für die Zulassung zum Hochschulstudium als gleich-
zuständigen Landesbehörde bestellt ist. darf nicht als wertig anerkannter Vorbildungsnachweis beizu-
Prüfer tätig sein. fügen.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Das Reifezeugnis einer außerdeutschen Schule wurde. Ausnahmen können aus besonderen Grün-
kann ausnahmsweise als Ersatz für die in Absatz 1 den gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahme-
bezeichneten Nachweise gelten, wenn es von dem bewilligung ist zugleich eine Erklärung des Vor-
Kultusminister eines deutschen Landes als gleich- sitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vor-
wertig mit dem Reifezeugnis einer deutschen Schule zulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken
anerkannt ist. entgegenstehen.
(3) Enthält das Reifezeugnis oder der Vorbildungs-
nachweis (Absatz 1 oder 2) keine Leistungsnote in § 13
Latein, so ist der Nachweis der notwendigen Latein-
kenntnisse durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung (1) Jeder Prüfer gfüt für die von ihm abgehaltene
zu erbringen. Diese Prüfung muß nach den Bestim- Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter
mungen einer deutschen Schulbehörde über das so- ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen
genannte „Kleine Latinum", möglichst vor Beginn ,,sehr gut'' (1), ,,gut" (2), ,,befriedigend" (3), ,,mangel-
des Studiums, spätestens vor der Meldung zur zahn- haft" (4), ,,nicht genügend" (5) und „schlecht" (6) ab.
ärztlichen Vorprüfung, abgelegt sein. Ausländern (2) Lautet ein Urteil „nicht genügend" oder
kann gestattet werden, den Nachweis der Latein- „schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis
kenntnisse erst bei der Meldung zur zahnärztlichen kurz zu begründen.
Prüfung zu erbringen.
(4) Dem Gesuch ist ferner die Geburtsurkunde
und, soweit es sich nicht um Ausländer handelt, der § 14
Nachweis beizufügen, daß der Prüfling Deutscher Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Niederschrift auf, in der die Namen der Prüfer, die
heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte, die Prü-
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes- fungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der
gebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) Prüfung anzugeben sind. Werden Wiederholungs-
ist. fristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen
und Bedingungen, von deren Erfüllung die Zulassung
§ 10 zur Wiederholungsprüfung abhängt, in die Nieder-
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen: schrift einzutragen.
1. wenn der Studierende die vorgeschriebenen
Nachweise nicht oder nicht vollständig er- § 15
bracht hat,
(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses
2. wenn ein Grund für die Versagung der Be-
oder der zuständigen Landesbehörde sind für alle
stallung als Zahnarzt oder für die Aus-
anderen Prüfungsausschüsse und Landesbehörden im
setzung der Entscheidung über die Erteilung
Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.
der Bestallung nach· § 3 des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde vorliegt (2) Ist die zahnärztliche Vorprüfung oder Prüfung
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zurückzunehmen, endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende die
wenn die Voraussetzungen für die Zulassung irriger- zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu
weise als gegeben angenommen worden sind oder setzen, die ihrerseits die übrigen Landesbehörden
benachrichtigt. Wird die Zulassung zur Prüfung aus
wenn ein Grund für die Versagung der Bestallung
als Zahnarzt oder für die Aussetzung der Entschei- Gründen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 versagt oder nach § 10
dung über die Erteilung der Bestallung nach § 3 des Abs. 2 zurückgenommen, so sind die übrigen Landes-
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde behörden zu benachrichtigen.
nachträglich eingetreten ist.
(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 2 und § 16
zu Absatz 2 trifft die zuständige Landesbehörde.
(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Ent-
(4) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Vor- schuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht
aussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden
Absatzes 2 vorliegen, so hat der Vorsitzende die Ent- Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Nie-
scheidung der zuständigen Landesbehörde herbei- derschrift hat der Vorsitzende, nachdem ihn der Prü-
zuführen. fer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich
unterrichtet hat, einzutragen: ,,schlecht, weil nicht
§ 11 erschienen".
Die für die Zulassung zu den Prüfungen geforder- (2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prü-
ten Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vor- fungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Ent-
zulegen. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen schuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Ent-
zulassen. schuldigung von der begonnenen zahnärztlichen
Vorprüfung oder Prüfung zurück, nachdem er in
§ 12 einem Fach nicht bestar1den hat, so qfü die betref-
Die Prüfung dü.rf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt fende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als
oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen nicht bestanden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 39
(3) We.r mit genügender Entschuldigung von der, , lischen, chemischen, physiologischen und
zahnärztlid:len Vorprüfung oder Prüfung zurücktritt, physiologisch-chemischen Praktikum··· sowie
nachdem er in einem oder mehreren Fächern oder an einem mikroskopisch-anatomischen Kur-
Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht sus und während zwei Sem.estern an je
bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einem Kursus der technischen Propädeutik
einer Wiederholungsprüfung zugelassen. und an je einem Phantomkursus der Zahn-
(4) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist ersatzkunde.
binnen zwei Wochen die Beschwerde bei "der zustän- (4) Der Nachweis über denBesuch der Vorlesungen
digen L,andesbehörde zulässig. wird durch die Studienbücher, der Nachweis über die
Teilnahme an den praktischen Ubungen durch Zeug-
nisse nach Muster 1 .erbracht.
§ 17
(1) Die Prüfungsgebühren regelt der Bundes-
minister des Innern durch eine mit Zustimmung des § 21
Bundesrates zu erlassende Gebührenordnung. Auf die vorklinische Studienzeit kann ausnahms-
(2) Uber die Verwendung der bei den Gebühren- weise die Studienzeit ganz oder teilweise angerech-
anteilen für sächliche Kosten und_ V ~rwaltungskosteri net werden, während der der Studierende nach Er-
etwa entstandenen Ersparnisse sowie der verfallenen langung des Reifezeugnisses
Gebühren befindet die zuständige Landesbehörde. a) ein dem zahnärztlichen verwandtes Universi-
täts- oder Hochschulstudium betrieben oder
b) an einer ausländischen Universität oder zahn-
B. Zahnärztliche Vorprüfung ärztlichen Hochschule Zahnheilkunde studiert
§ 18 oder ein dem zahnärztlichen. verwandtes Uni-
versitäts- oder Hochschulstudium betrieben hat.
Der Studierende hat die zahnärztliche Vorprüfung
(Vorprüfung) vor dem Prüfungsausschuß der Univer-
sität abzulegen, an der er das zahnärztliche Studium
§ 22
'betreibt. Ausnahmen können gestattet werden.
(1) Der Vorsitzende lädt den Studierenden nach
der Zulassung zur Vorprüfung und nach Entrichtung
§ 19 der Prüfungsgebühren unter Angabe der für die ein-
Die Prüfungen finden in der Regel in der Zeit vom zelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten minde-
15. Februar bis 30. April und in der Zeit vom 15. Juli stens drei Tage vor ihrem Beginn schriftlich zu den
bis 31. Oktober statt. Prüfungen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prü-
§ 20
fungstag gilt als Beginn der Vorprüfung.
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung ist
dem Vorsitzenden: bis zum 25. Januar oder bis zum § 23
25. Juni vorzulegen. Verspätete Gesuche können nur
bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden. Die Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
(2) Bei der Meldung zur Vorprüfung hat der Stu- I. Anatomie,
dierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung des II. Physiologie,
Reifezeugnisses mindestens fünf Semester an deut- III. Physiologische Chemie,
schen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde
studiert hat. IV. Zahnersatzkunde,
(3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 bezeich- V. Zoologie,
neten Nachweise, sowie Nachweise 'darüber beizu- VI. Physik,
fügen, daß der Studierende
VII. Chemie.
a) folgende Vorlesungen gehört hat:
während eines Semesters je eine Vorlesung
über Histologie, Entwicklungsgeschichte und § 24
Zoologie oder Biologie, während zwei Se-
mestern je eine vollständige Vorlesung über (1) Die Vorprüfung ist als ein einheitliches Ganzes
Chemie, Physik, Physiologie, Physiologische anzusehen. Sie ist, soweit sie ohne Demonstrationen
Chemie und Werkstoffkunde und während oder praktische Dbungen erfolgt, öffentlich für alle
drei Semestern eine vollständige Vorlesung Universitätsangehörigen. In der Regel ist sie an zehn
über Anatomie, Wochentagen ohne Unterbrechung zu erledigen, und
zwar so, daß auf die Prüfung in Anatomie ein Tag,
b) an folgenden praktischen Ubungen regel- in Physiologie und physiologischer Chemie zusam-
mäßig und mit Erfolg teilgenommen hat: men ein Tag, auf die übrigen theoretischen Prüfungs-
während eines Semesters an den anatomi- fächer zusammen ein Tag und auf die Prüfung in der
schen Präparierübungen, an einem physika- Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
. (2) In der anatomischen Prüfung hat der Studie- § 25
rende (1) Ist ein Prüfungsfach mit .nicht genügend" oder
a) die in einer der Haupthöhlen des Körpers .. schlecht" beurteilt worden, so ist die Prüfung in die-
befindlichen Teile nach Form, Lage und Ver- sem Fach nicht bestanden. Sie kann wiederholt wer-
bindung (situs) zu erläutern, den.
b) ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat (2) Die Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden
von Kopf oder Hals zu erläutern und im An- und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn
schluß daran in einer mündlichen Prüfung das Urteil
die für den Zahnarzt erforderlichen Kennt-
nisse in der Anatomie nachzuweisen, wobei a) in einem der Fächer I bis IV oder in zwei
die funktionelle Anatomie des gesamten der Fächer Ibis VII „schlecht" oder
Kauapparates eingehend zu berücksichtigen b) in zwei der Fächer I bis IV oder drei der
ist, Fächer I bis VII „nicht genügend" oder
c) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate, schlechter oder
darunter eines aus dem Gebiet der Zähne c) in zwei der Fächer I l:iis IV und einem weite-
und der Mundhöhle, zu erklären und im An- ren Fach oder in vier der Fächer I bis VII
schluß daran in einer mündlichen Prüfung .,mangelhaft" oder schlechter lautet.
gründliche Kenntnisse in der Histologie
nachzuweisen sowie zu zeigen, daß ihm die Sobald feststeht, daß die ganze Vorprüfung nicht
Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, be- bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
sonders der Zähne und der Mundhöhle, be-
kannt sind. (3) Eine nicht bestandene Prüfung darf erst nach
Ablauf einer Frist von zwei bis sechs Monaten wie-
(3) Die Prüfung in der Physiologie und in der derholt werden. Der Vorsitzende setzt die Frist fest,
physiologischen Chemie hat neben den allgemeinen sobald die Vorprüfung beendet ist. Wird die Vor-
Kenntnissen die besonderen Bedürfnisse des künfti- prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprü-
gen Zahnarztes zu berücksichtigen. Kenntnisse der fungen in einem Zeitraum von neun Monaten, im
wichtigsten Untersuchungsmethoden sind nachzu- Falle des § 61 Abs. 2 in einem Zeitraum von vier Mo-
weisen. naten nach ihrem Beginn nicht vollständig bestan-
den, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden
(4) In der Prüfung in der Zahnersatzkunde hat der und darf nicht wiederholt werden. Die Frist kann
Studierende bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinde-
rung aus anderen zwingenden Gründen verlängert
a) mindestens vier Phantomarbeiten möglichst werden.
verschiedener Art auszuführen, für die der
Studierende die erforderlichen Werkstoffe § 26
auf seine Kosten zu stellen hat,
Die Wiederholungsprüfung findet mit Ausnahme
b) in einer mündlichen Prüfung gründliche der Prüfung in der Zahnersatzkunde in Anwesenheit
Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstel- des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder sei-
lungsmethoden des Zahnersatzes unter Be- nes Stellvertreters statt.
rücksichtigung der Anatomie und Physiolo-
gie der Mundhöhle nachzuweisen.
§ 27
(5) Die Prüfung in der Zoologie, in der Physik und Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht.
in der Chemie hat besonders die Bedürfnisse des hat die Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer
Zahnarztes zu berücksichtigen. Anstelle der Prüfung nochmaligen Vorprüfung nicht zugelassen.
in der Zoologie kann auch eine Prüfung in der Biolo-
gie treten.
§ 28
(6) Wer an einer deutschen Universität auf Grund
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungs-
einer Prüfung in den Naturwissenschaften den Dok- prüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeugnis mit einem
torgrad erworben hat, wird in Zoologie, Physik und Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar an den Vor-
Chemie nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht sitzenden zu übersenden ist. Die Urteile dürfen den
Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind. übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.
(7) Naturwissenschaftliche Fächer, die Gegenstand
einer anderen an einer deutschen Universität oder § 29
Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren,
können ausnahmsweise auf die zahnärztliche Vor- Hat der Studierende die Vorprüfung bestanden, so
ermittelt der Vorsitzende das Gesamtergebnis der
prüfung angerechnet werden. Das gleiche gilt für
Vorprüfung auf folgende Weise:
naturwissenschaftliche Fächer, die Gegenstand einer
an einer ausländischen Universität oder Hochschule Für die Fächer I bis IV wird je das Dreifache, für
vollständig bestandenen Prüfung waren, wenn diese die Fächer V bis VII je das Einfache der Zahl ein-
Prüfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist. gesetzt, die dem Urteil für jedes Fach nach der
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 41
Vorschrift des § 13 entspricht. Die Summe der so schließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen inner-
gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamtergebnis, halb einer Frist von 12 Monaten beendet sein. Die
das bei Summen bis zu 22 „sehr gut", von 23 bis 37 Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei
„gut" und von 38 ab „befriedigend" lautet. Mußte Behinderung aus anderen zwingenden Gründen ver-
der Studierende in einem Fach eine Wiederholungs- längert werden.
prüfung ablegen, so kann dus Gesamtergebnis
höchstens „gut" lauten. (2) Die Gesuche um Zulassung zur Abschluß-
prüfung sind dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses (Vorsitzenden), vor dem sie abgelegt wer-
§ 30 den soll, bis zum 15. Februar oder 15. Juli (Beginn
der Prüfungsperiode) vorzulegen. Verspätete Ge-
(1) Uber das Ergebnis der zahnärztlichen Vorprü-
suche werden nur bei hinreichender Begründung be-
fung erhält der Studierende ein Zeugnis nach rücksichtigt.
Muster 2. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen,
so sind im Zeugnis die Fristen nach § 25 Abs. 3 ein-
§ 34
zutragen. Nach bestandener Wiederholungsprüfung
erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3. (1) Der Meldung sind die nach § 20 für die Zulas-
sung zur Vorprüfung erforderlichen Nachweise, die
(2) Ist eine der in § 16 genannten Entscheidungen
Nachweise über etwa bewilligte Ausnahmen sowie
getroffen, so ist in dem Prüfungszeugnis für die das Zeugnis über die vollständig bestandene Vor-
betreffenden Fächer oder als Gesamtergebnis kein prüfung beizufügen.
Urteil, sondern die getroffene Entscheidung kurz
anzugeben. (2) Als Ersatz für die Vorprüfung kann eine im
Ausland vollständig bestandene entsprechende Prü-
(3) Wurde der Studiernnde nach § 24 Abs. 6 oder 7 fung nur ausnahmsweise anerkannt werden.
von der Prüfung in einem Fach befreit, so ist in dem
Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk zu
machen und das Gesamtergebnis unter entsprechen- § 35
der Abweichung von der Vorschrift des § 25 Abs. 2
und des § 29 festzusetzen. (1) Der Meldung ist ferner der durch die Studien-
bücher zu erbringende Nachweis beizufügen, daß der
(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses und
Nachweise sind nach beendeter Vorprüfung dem nach vollständig bestandener Vorprüfung minde-
Studierenden wieder auszuhändigen, nachdem ein stens fünf Semester an deutschen Universitäten oder
Vermerk über das Ergebnis der Vorprüfung in das der Medizinischen Akademie in Düsseldorf ord-
Studienbuch eingetragen worden ist. nungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.
(2) Das Semester, in dem die Vorprüfung bestan-
§ 31 den wurde, wird nur angerechnet, wenn sie bis zum
30. April oder 31. Oktober vollständig bestanden ist.
Nach Abschluß jeder Vorprüfungsperiode hat der
Vorsitzende unverzüglich die Namen der Studieren- (3) Ein nach bestandener Vorprüfung an einer
den, die sich der Vorprüfung oder einer Wieder- ausländischen Universität abgeleistetes Studium
holungsprüfung unterzogen haben, das jeweilige kann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit ganz
Gesamtergebnis, das Nichtbestehen der Vorprüfung oder teilweise angerechnet werden.
oder der Wiederholungsprüfung sowie die gemäß
§ 16 und § 25 Abs. 2 und 3 getroffenen Entscheidun-
gen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Verläßt § 36
der Studierende vor vollständig bestandener Vor- (1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizu-
prüfung die Universität, so ist von der Universitäts- fügen, daß der Kandidat nach vollständig bestande-
behörde ein entsprechender Vermerk in das Studien- ner Vorprüfung mindestens
buch einzutragen.
a) je eine Vorlesung über Einführung in die
Zahnheilkunde, allgemeine Pathologie, spe-
zielle Pathologie, allgemeine Chirurgie,
C. Zahnärztliche Prüfung Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hy-
giene einschließlich Gesundheitsfürsorge,
§ 32 medizinische Mikrobiologie mit praktischen
Die zahnärztliche Prüfung (Abschlußprüfung) kann Ubungen, Einführung in die Kieferorthopä-
vor dem Prüfungsausschuß jeder Universität oder die, Berufskunde und Geschichte der Medi-
der Medizinischen Akademie in Düsseldorf abgelegt zin unter besonderer Berücksichtigung der
werden. Zahnheilkunde und je zwei Vorlesungen
über Pharmakologie (einschließlich Rezep-
tierkursus), Innere Medizin, spezielle Patho-
§ 33
logie und Pathohistologie der Zahn-, Mund-
(1) Die Abschlußprüfung ist als ein einheitliches und Kieferkrankheiten, spezielle Zahn-,
Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen wer- Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungs-
den. Sie beginnt nach Semesterschluß, findet in der kunde, Zahnersatzkunde und Kieferortho-
Regel innerhalb acht Wochen statt und muß ein- pädie gehört hat,
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
b) je ein Semester an einem pathohistologi- § 40
schen Kursus, an einem Kursus der klinisch- (1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Ab-
chemischen und -physikalischen Unter- schnitte:
suchungsmethoden, an einem Röntgenkur-
sus, an einem Phantomkursus der Zahn- I. Allgemeine Pathologie und pathologische
erhaltungskunde und an einem Kursus der Anatomie,
kieferorthopädischen Technik und je zwei II. Pharmakologie,
Semester an einem Operationskursus und III. Hygiene, medizinische Mikrobiologie und
dem Kursus der kief erorthopädischen Be- Gesundheitsfürsorge,
handlung regelmäßig und mit Erfolg teil- IV. Innere Medizin,
genommen hat, V. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
c) je ein Semester als Auskultant die Klinik VI. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kiefer- VII. Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
krankheiten, die chirurgische Poliklinik und
als Praktikant die Hautklinik, je zwei Se- VIII. Chirurgie,
mester als Praktikant den Kursus und die IX. Zahnerhaltungskunde,
Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und X. Zahnersatzkunde,
den Kursus und die Poliklinik der Zahn- XL Kieferorthopädie.
ersatzkunde und drei Semester als Prakti-
kant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, (2) Die Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind
Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig verpflichtet, soweit der Gegenstand Gelegenheit da-
und mit Erfolg besucht hat. zu bietet, festzustellen, ob der Kandidat in den mit
dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang
(2) Der Nachweis über den Besuch der unter Ab- stehenden Gebieten der Anatomie, Physiologie und
satz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen wird physiologischen Chemie die in der Vorprüfung nach-
durch die Studienbucher geführt. Der Nachweis über zuweisenden Kenntnisse festgehalten und während
die Teilnahme an den unter Absatz 1 Buchstabe b ge- des klinischen Studiums zu verwerten gelernt hat.
nannten Kursen und über den Besuch der unter Ab- Die Prüfer haben ferner bei jeder sich bietenden Ge-
satz 1 Buchstabe c genannten Polikliniken und Klini- legenheit festzustellen, ob der Kandidat über die
ken wird durch besondere von den Kursusleitern Grundsätze unterrichtet ist, nach denen die versiche-
bzw. den Leitern der Polikliniken und Kliniken nach rungsmedizinische Beurteilung von Zahn-, Mund-
Muster 4 auszustellende Zeugnisse geführt. und Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs- und Be-
rufsfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit, Unfallfolgen
usw.) zu erfolgen hat. Auch haben die Prüfer ihr
§ 37 Augenmerk darauf zu richten, daß der Kandidat auf
Außerdem sind der Meldung beizufügen: eine wirtschaftliche Behandlungsweise Rücksicht zu
nehmen weiß. Ebenso sind bei den einzelnen Prü-
a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in fungsgegenständen ihre Geschichte und ihre Bezie-
dem der Gang der Universitätsstudien darzu- hungen zu den praktisch wichtigen Gebieten der
legen ist, Psychologie, der Vererbungslehre, der Gesundheits-
b) ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn die fürsorge, der gerichtlichen Medizin und der Berufs-
Meldung nicht innerhalb von sechs Monaten krankheiten sowie der Strahlenkunde zu berück-
nach der Exmatrikulation erfolgt. sichtigen. Endlich ist darauf zu achten, daß der Kan-
didat sprachliches Verständnis für die medizinischen
Fachausdrücke hat.
§ 38
(1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulas- § 41
sungsverfügung hat sich der Kandidat bei dem Vor- Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in
sitzenden ohne besondere Aufforderung persönlich der pathologischen Anatomie (I) wird von einem
zu melden und hierbei die Zulassungsverfügung mit Prüfer an einem Tage abgehalten. In der Prüfung
der Bescheinigung über die eingezahlten Gebühren muß der Kandidat mindestens zwei ihm vorgelegte
vorzulegen. pathologisch-anatomische Präparate aus dem Ge-
biete der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie
(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten Prü-
fungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als Tag des der für den Zahnarzt wichtigen Erkrankungen ande-
Beginns der Prüfung. rer Organe, darunter ein mikroskopisches Präparat,
erläutern und in einer eingehenden mündlichen Prü-
fung seine Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie
und den für den Zahnarzt wichtigen Gebieten der
§ 39
pathologischen Anatomie nachweisen.
Zu der Abschlußprüfung ist den Studierenden der
Zahnheilkunde der Zutritt gestattet, die die zahn-
ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben. § 42
Außerdem steht jedem Lehrer in der medizinischen Die Prüfung in der Pharmakologie (II) wird von
Fakultät sowie einem Vertreter der zuständigen einem Prüfer an einem Tage abgehalten. Der Kan-
Zahnärztekammer der Zutritt frei. didat hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 43
zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und münd- Mund- und Kieferkrankheiten und in einer besonde-
lich nachzuweisen, daß er in der allgemeinen Thera- ren mündlichen Prüfung eingehende Kenntnisse auf
pie und in der Pharmakologie und Toxikologie die dem Gesamtgebiet dieser Krankheiten nachzu-
für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat. weisen.
§ 48
§ 43
(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VIII) umfaßt
Die Prüfung in der Hygiene, der medizinischen zwei Teile und wird in der Regel an vier Tagen von
Mikrobiologie und der Gesundheitsfürsorge (III) zwei Prüfern abgehalten.
wird von einem Prüfer an einem Tage abgehalten.
Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für (2) In dem ersten Teil der Prüfung, der von einem
den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Prüfer an zwei Tagen abgehalten wird, hat der Kan-
Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und in didat einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu
der Gesundheitsfürsorge und ihren Einrichtungen untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose
erworben hat. und die Prognose des Falles zu stellen sowie den
Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegen-
zeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch
an demselben Tage zu Hause über den Krankheits-
§ 44 fall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit
In der Prüfung für Innere Medizin (IV), die von Datum und Namensunterschrift versehen, am näch-
einem Prüfer an einem Tage abgehalten wird, hat sten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. Am zweiten
der Kandidat an einem für sein Gebiet in Frage kom- Tage hat der Kandidat in einer mündlichen Prüfung
menden Kranken und weiter in einer mündlichen nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforder-
Prüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt lichen Kenntnisse in der allgemeinen Chirurgie
erforderlichen Kenntnisse in der Inneren Medizin besitzt.
besitzt.
(3) In dem zweiten Teil der Prüfung, der ron
einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten wird, hat
der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Prü-
§ 45 fers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die
Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankhei- Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen so-
ten (V) wird an einem Tage von einem Prüfer abge- wie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort
halten. Der Kandidat hat am Kranken nachzuweisen, unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben
daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und noch an demselben Tage zu Hause über den
der Haut- und Geschlechtskrankheiten besitzt. Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen,
der, mit Datum und Namensunterschrift versehen,
am nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. Da-
bei hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine
§ 46
Fähigkeiten in der Diagnostik und Prognostik der
Die Prüfung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrank- für den Zahnarzt wichtigen chirurgischen Krank-
heiten (VI) wird an einem Tage von einem Prüfer ab- heiten und seine Vertrautheit mit den verschiedenen
gehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er die Methoden ihrer Behandlung sowie seine Fähigkeiten
für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse auf dem in der Ausführung kleinerer Operationen nachzu-
Gebiete der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten weisen. In einer mündlichen Prüfung hat sich de1
besitzt. Prüfer zu überzeugen, daß der Kandidat ausreichende
Kenntnisse in der Diagnose, Prognose und Therapie
der chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund-
§ 47 und Kieferbereiches hat.
(1) Die Prüfung in den Zahn-, Mund- und Kiefer-
krankheiten (VII) wird an drei Tagen von zwei Prü-
§ 49
fern abgehalten. Der Kandidat hat an zwei aufein-
anderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegen- Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (IX) wird
wart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu von einem Prüfer und in der Regel an fünf Tagen
erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen abgehalten. In der Prüfung hat der Kandidat theo-
sowie den Heilplan festzulegen. Er hat den Befund retisch und praktisch an Kranken seine Vertraut-
sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzu- heit mit den verschiedenen Methoden der konser-
schreiben und noch an demselben Tage zu Hause vierenden Zahnheilkunde nachzuweisen und dabei
über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht an- mindestens vier verschiedenartige Füllungen sowie
zufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift eine Wurzelkanalbehandlung und eine Zahnreini-
versehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu über- gung bei einem Krankheitsfall aus dem Gebiet der
geben ist. Paradentopathie auszuführen. Die Erkrankungen des
Zahnhalteapparates sind in der mündlichen Prüfung
(2) Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat besonders zu berücksichtigen; ebenso hat sich der
der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähig- Prüfer zu überzeugen, daß der Kandidat ausreichende
keiten in der Diagnose und Prognose von Zahn-, Kenntnisse der Kariesprophylaxe hat.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 50 § 53
Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (X) wird von (1) Ist ein Prüfungsabschnitt als „nicht genügend"
einem Prüfer und in der Regel an zehn Tagen ab- oder „schlecht" beurteilt worden, so ist er nicht be-
gehalten. Der Kandidat hat seine theoretischen standen und muß wiederholt werden.
Kenntnisse über die Planung und Ausführung von (2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht be-
Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahn- standen und muß in allen Abschnitten wiederholt
ersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehm- werden, wenn das Urteil
baren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und
einzugliedern. a) in einem der Abschnitte VII bis X oder in
zwei der Abschnitte I bis VI und XI
§ 51
„schlecht" oder
Die Prüfung in der Kieferorthopädie (XI) wird von b) in zwei der Abschnitte VII bis X oder in
einem Prüfer und in der Regel an vier Tagen abge- vier der Abschnitte I bis XI „nicht genü-
halten. Der Kandidat hat in einem schriftlichen Be- gend" oder schlechter oder
richt über einen Krankheitsfall und in einer münd-
lichen Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über c) in zwei der Abschnitte VII bis X und in
die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformi- zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der
täten sowie in der Planung von Regulierungsappara- Abschnitte I bis XI „mangelhaft" oder
ten nachzuweisen und außerdem mindestens eine schlechter
einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen. lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Abschluß-
prüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
§ 52
(l) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein § 54
Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das
(1) Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wieder-
unmi tte]bar an den Vorsitzenden zu senden ist. Die
holung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte
Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich
fest, nachdem der Kandidat sich der Abschlußprüfung
gemacht werden.
in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre
(2) Die Ermittlung der Urteile für die einzelnen Fortsetzung nicht nach§ 53 Abs. 2 Satz 2 unterblieben
Abschnitte und des Gesamtergebnisses der Abschluß- ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens
prüfung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auf sechs Monate.
Grund der Einzelzeugnisse die Urteile für die ein-
(2) Die Wiederholung der ganzen Abschlußprü-
zelnen Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis
fung findet nach Ermessen des Vorsitzenden frü-
in die Niederschrift (§ 14) einträgt. Die Einzelzeug-
hestens sechs und spätestens neun Monate nach Be-
nisse werden mit der Niederschrift der zuständigen
endigung der erfolglosen Abschlußprüfung statt. Bei
Landesbehörde nach Beendigung der Prüfung über-
der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung be-
sandt.
ginnen die in § 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem
(3) Sind an einem Prüfungsabschnitt zwei Prüfer Beginn der Wiederholungsprüfung.
beteiligt, so wird das Urteil vom Vorsitzenden in
(3) Vor der Wiederholung der ganzen Abschluß-
folgender Weise ermittelt:
prüfung hat der Kandidat nach Ermessen und Wei-
Die Summe der Zahlenwerte der beiden Einzel- sung des Vorsitzenden wenigstens ein weiteres hal-
urteile wird durch zwei geteilt, der Quotient er- bes Jahr Zahnheilkunde zu studieren.
gibt das Gesamturteil für den Prüfungsabschnitt.
Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird m, ~h (4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht be-
§ 58 Abs. 1 mit dem entsprechenden Faktor multi- steht, hat die Abschlußprüfung nicht bestanden. Er
pliziert. wird zu einer nochmaligen Abschlußprüfung nicht
zugelassen.
Hat ein Prüfer das Urteil „nicht genügend" abge-
geben, so kann das Gesamturteil höchstens „man-
gelhaft", hat ein Prüfer das Urteil „schlecht" ab- § 55
gegeben, so kann es höchstens „nicht genügend"
lauten. Die Wiederholungsprüfungen müssen außer im
praktischen Teil in Gegenwart des Vorsitzenden
(4) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes oder seines Stellvertreters, bei Abschnitten, an
Prüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mit- denen mehrere Prüfer beteiligt sind, in Gegenwart
teilung des Urteils ohne besondere Aufforderung · aller Prüfer des Abschnittes stattfinden.
binnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden und
alsdann binnen 24 Stunden bei dem Prüfer (oder
den Prüfern) für den nächstfolgenden Prüfungsab- § 56
schnitt zur Festsetzung der Prüfungstermine per-
sönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu achten, daß (1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungs-
in der Regel zwischen den beiden Prüfungsabschnit- abschnitt nach § 52 Abs. 4 meldet, kann vom Vor-
ten ein Zeitraum von höchstens drei Tagen liegt. sitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode zu-
rückgestellt werden. Gegen die Entscheidung ist
(5) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungs- binnen zwei Wochen Beschwerde bei der zuständi-
abschnitte zu prüfen sind, bestimmt der Vorsitzende. gen Landesbehörde zulässig.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 45
(2) Wird die Abschlußprüfung einschließlich der III. Erteilung der Bestallung als Zahnarzt
Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von
zwölf Monaten, in Fällen des § 61 Abs. 4 von neun § 59
Monaten nach Beginn der Prüfung, für die der
(1) Nach bestandener zahnärztlicher Prüfung kann
Kandidat zugelassen worden ist, im Falle des § 54
der Kandidat bei der zuständigen Landesbehörde
Abs. 2 nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht
die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt beantragen.
vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten
Wird der Antrag später als vier Wochen nach voll-
als nicht bestanden und darf nicht wiederholt
ständig bestandener Prüfung gestellt, so kann die
werden.
Landesbehörde die Vorlage eines polizeilichen
Führungszeugnisses fordern.
§ 57 (2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Be-
stallungsurkunde nach Muster 6 aus. Die Bestal-
(1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten lungsurkunde ist mit Geltung von dem Tage der
Nachweise sind dem Kandidaten erst nach Beendi- vollständig bestandenen zahnärztlichen Prüfung aus-
gung der Abschlußprüfung zurückzugeben. Auf Ver- zustellen.
langen sind sie ihm schon früher auszuhändigen. In
diesem Falle teilt der Vorsitzende der zuständigen
Landesbehörde mit, daß der Kandidat die Prüfung
begonnen, aber nicht beendet hat und daß ihm auf IV. Ausnahmebewilligung
seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden
sind. Die zuständige Landesbehörde benachrichtigt § 60
die übrigen Landesbehörden. In die Urschrift des
Universitätsabgangszeugnisses oder des an seiner (1) Uber die Zulassung der in § 9 Abs. 2 und 3,
Stelle vorgesehenen Nachweises (Studienbuch) ist §§ 18, 21, 24 Abs. 7, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 und§ 35
ein Vermerk über das Ergebnb der bisherigen Prü- Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet die
fungen einzutragen. zuständige Landesbehörde des Landes, in dem die
Prüfung abgelegt wird.
(2) Ist die Abschlußprüfung endgültig nicht be-
(2) Uber die Zulassung von Ausnahmen nach § 12
standen, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von
entscheidet die zuständige Landesbehörde des Lan-
Amts wegen erfolgen.
des, in dem die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt
werden soll, im Einvernehmen mit der zuständigen
Landesbehörde, in deren Bereich die Prüfung be-
§ 58 gonnen worden ist. Die Vorsitzenden der beteiligten
Prüfungsausschüsse sind vor der Entscheidung zu
(1) Ist die Abschlußprüfung bestanden, so ermit- hören.
telt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis auf fol-
gende Weise:
Es wird für die Prüfungsabschnitte Zahn-, Mund-
und Kieferkrankheiten, Chirurgie, Zahnerhaltungs- V. Sonderbestimmungen
kunde und Zahnersatzkunde je das Fünffache, für
die Prüfungsabschnitte Allgemeine Pathologie und § 61
pathologische Anatomie, Kieferorthopädie und
Innere Medizin das Dreifache, für den Prüfungs- (1) Studierende der Medizin, die d_ie ärztliche Vor-
abschnitt Hygiene das Zweifache und für die prüfung vollständig bestanden haben, können zur
Prüfungsabschnitte Pharmakologie, Haut- und zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, wenn
Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und sie den Nachweis erbringen, daß sie die Vorlesung
Ohrenkrankheiten das Einfache der Zahlen einge- über Werkstoffkunde gehört und an
setzt, die dem Urteil für jeden Prüfungsabschnitt zwei Kursen der technischen Propädeutik und
nach§ 13 bzw. § 52 Abs. 3 entsprechen. Die Summe
der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamt- zwei Phantomkursen der Zahnersatzkunde
ergebnis, das bei Summen bis 50 „sehr gut", von
teilgenommen haben.
51 bis 84 „gut" und von 85 ab „befriedigend"
lautet. Muß der Kandidat auch nur in einem Prü- (2) Studierende der Medizin, die die Nachweise
fungsabschnitt eine Wiederholungsprüfung ab- nach Absatz 1 erbracht haben, werden in der zahn-
legen, so kann das Gesamtergebnis höchstens ärztlichen Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatz-
,,gut" lauten. kunde (§ 23 IV) geprüft. Die Prüfung einschließlich
einer etwaigen Wiederholungsprüfung muß inner-
(2) Der Vorsitzende übersendet alsbald nach Fest- halb eines .Zeitraumes von vier Monaten nach Be-
stellung des Prüfungsergebnisses die Prüfungsakten ginn beendet sein. Die Prüfung ist nur bestanden,
der zuständigen Landesbehörde. wenn das Urteil mindestens „befriedigend" lautet.
(3) Uber das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung (3) Ärzte und Medizinalassistenten werden zur
stellt der Vorsitzende dem Kandidaten ein Zeugnis zahnärztlichen Prüfung zugelassen, wenn sie den
nach Muster 5 aus. Nachweis erbringen, daß sie
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
a) je eine Vorlesung über Werkstoffkunde, lautet. Ist die Prüfung bestanden, so ermittelt der
Einführung in die Kieferorthopädie und Vorsitzende ihr Gesamtergebnis in entsprechender
Theorie der Kieferorthopädie und je zwei Abweichung von der Vorschrift des § 58 Abs. 1.
Vorlesungen über spezielle Pathologie und
Therapie der Zahn-, Mund- und Kiefer-
erkrankungen, spezielle Zahn-, Mund- und
Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde und VI. Schluß- und Dbergangs-
zahnärztliche Propädeutik gehört, bestimmungen
b) je ein Semester an einem Phantomkursus
der Zahnerhaltungskunde und an einem § 62
Kursus der kieferorlhopädischen Technik
(1) Wer bei der Verkündung dieser Prüfungsord-
und je zwei Semester an einem Kursus der
nung das Studium der Zahnheilkunde begonnen hat,
technischen Propädeutik und einem Phan-
legt die zahnärztliche Vorprüfung nach den bisheri-
tomkursus der Zahnersatzkunde regelmäßig
gen Bestimmungen ab.
teil genommen,
c) je zwei Semester als Praktikant den Kursus (2) Wer bei dem Inkrafttreten dieser Prüfungs-
und die Poliklinik cler Zahnerhaltungs- ordnung die zahnärztliche Vorprüfung vollständig
kunde und den Kursus und die Poliklinik bestanden hat, legt die zahnärztliche Prüfung nach
der Zahnersalzkuncle und drei Semester als den bisherigen Bestimmungen ab.
Praktikant die Klinik und Poliklinik der
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten mit
Erfolg besucht § 63
haben. § 36 Abs. 2 giJt entsprechend. Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
(4) Arzte und Medizinalassistenten, die nach Ab- mit § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
satz 3 zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen sind, heilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
sind von den Prüfungen in den Prüfungsabschnitten S. 221) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
I bis VI befreit. Die Prüfung einschließlich etwaiger
Wiederholungsprüfungen muß innerhalb eines Zeit-
raumes von neun Monaten beendet sein. § 64
(5) Die Prüfung nach Absatz 3 ist im ganzen nicht Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1955 in
bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt Kraft. Zugleich treten alle entgegenstehenden Vor-
werden, wenn das Urteil schriften außer Kraft, insbesondere die Prüfungs-
in einem der Abschnitte VII bis X „schlecht" oder ordnung für Zahnärzte vom 15. März 1909 (Beilage
zu Nr. 12 des Zentralblatts für das Deutsche Reich
in zwei der Abschnitte VII bis X „nicht genügend" S. 85) in der Fassung der Anderungsverordnungen
oder schlechter oder vom 5. April 1934 (Reichsministerialblatt S. 300) und
in drei der Abschnitte VII bis XI „mangelhaft" vom 5. Februar 1935 (Zentralblatt für das Deutsche
oder schlechter Reich S. 65).
Bonn, den 26. Januar 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r öder
Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 47
Anlage 1
(zu § 20 Abs. 4)
(Muster 1)
Zeugnis
über die Teilnahme an
den anatomischen Präparierübungen / dem physikalischen, chemischen, physiologischen, physiologisch-
chemischen Praktikum/ dem mikroskopisch-chemischen Kursus/ dem Kursus der technischen Propä-
deutik/ dem Phantomkursus der Zahnersatzkunde
bei der Universität in
Dem Studierenden der Zahnheilkunde
Der
geboren am ........................ . ........................ 19 .......... in
wird hiermit bescheinigt, daß ~ im .............. . ............................................... Halbjahr 19.
sie
vom ..................................... . ............................. 19 ............ bis ......................................................................................... 19 ........... an
............................... ... .. ................. ................. ............. .................. regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.
.............................................. , den ................................................ 19 ...
(Siegel) (Unterschrift des Leiters der Ubungen usw.
mit Angabe der akademischen Stellung)
(Beglaubigung durch den Vorsteher des Instituts,
falls er nicht selbst Leiter der Ubungen usw. gewesen ist)
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage 2
(zu § 30 Abs. 1 erster Satz)
(Muster 2)
Zeugnis
des Prüfungsausschusses in ....................................................... .
über die zahnärztliche Vorprüfung
des
--Studierenden der Zahnheilkunde .......... .
der
Der
Die Studierende der Zuhnheilkunde ...... .
geboren am ..... 19 ............ in ..... .
hat bei der mit ~hm abqehaltenen zahnärztlichen Vorprüfung
1hr -
I. in der An.atomie das Urteil ..................................................................................................................................... .
II. in d.er Physiologie das Urteil .................................................................................................................................. .
III. in der plYysiologischen Chemie das Urteil. .................................................................................................... .
IV. in der Zahnersatzkunde das Urteil ..................... .
V. in der Zoologie (Biologie) das Urteil .......................................... .
VI. in der Physik das Urteil
VII. in der Chemie das Urteil
(somit das Gesamtergebnis ........................................................ . .... ) erhalten.
Die Prüfung in ................................. . ..................... darf frühestens nach ........ Monaten
wiederholt werden; jedoch hat die Meldung zur Wiederholung spätestens bis zum ....
19 ............ zu erfolgen.*)
....... , den ..... . ..................... 19 .. .
(SiqJcl) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Unterschrift)
der
•) Falls die Sludiercn<le eine Wicderholungsprüfong abzulegen hat, unter Fortfall der Worte: ,,somit das Gesamtergebnis ..• •.
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 49
Anlage 3
(zu § 30 Abs. 1 letzter Satz)
(Muster 3)
Zeugnis
des Prüfungsausschusses in ................................................................................................. ..
über die Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung
des
--Studierenden der Zahnheilkunde ....................................................................................................................................................
der
Der
Die Studierende der Zahnheilkunde ........................................................................................ .
geboren am„ ......... 19 ............ in ................................... ..
ihm
hat bei der mit ihr abgehaltenen
Vorprüfung Wiederholungs-
prüfung
I. in der Anatomie das Urteil
II. in der Physiologie das Urteil
III. in der physiologischen Chemie das Urteil
IV. in der Zahnersatzkunde das Urteil
V. in der Zoologie (Biologie) das Urteil
VI. in der Physik das Urteil
VII. in der Chemie das Urteil
(somit das Gesamtergebnis ........... .................... ) erhalten.
G emaß „ § 27 d er Prufungsor•d mmg h at der
„
die Slu d.reren d e d.ie W ie d er h olungsprü f ung mc . h t b es t an d en
und wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.*)
...................... ,den ..... ............................ 19 ....... .
(Sieqel) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Unterschrift)
•) Falls der Siudicrcndc nidtl in allen f'<ichcrn bestanden hat, unter Fortfall der Worte: ,,somit das Gesamtergebnis ... • •.
die
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage 4
(zu § 36 Abs. 2)
(Muster 4)
Praktikantenschein
Dem
Der-- Kandidat (in) der Zahnheilkunde .................................................. .
wird hiermit bescheinigt, daß ~nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung im ......... .
sie
Halbjahr 19............ vom ... .. .. .................. 19 ............ bis ........................ .. .. ........... 19 .......... ..
an dem Kursus f„
die Klinik (Poliklinik) ur
in ...... .. als Praktikant (in)
teilgenommen
regclmi:ißig und mit Erfolg besucht hat.
...................................................... ,den ......... . ........................ 19........
(Unterschrift des Leiters der Klinik - Poliklinik -
oder des Kursus)
l
1
Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 51
.1
!
l
i
'
Anlage5
'1
(zu § 58 Abs. 3)
!
(Muster 5}
~~: Kandidat (in) der Zahnheilkunde ................................................................................................................................................... ,
geboren am ............................................................................... 19............ in .................................................................................................................. ,
hat am ...................................................................................... 19 ............ vor dem Prüfungsausschuß für die zahnärztliche
Prüfung in ................................................................................................................................................................................................................................
die zahnärzliche Prüfung mit dem Gesamtergeqnis ..... :............................................................................................ bestanden.
.................. .................. , den .......................................................... 19 ........
(Siegel) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Untersdlrilt)
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage 6
(zu § 59 Abs. 2)
(Muster 6)
der
Nachdc!m - Kandidat(in) der Zahnheilkunde„
die
qel)OrC\n am .... .. .......... 19 ............ in ....... .
am .. ............. 19 ............ die zahnärztliche Prüfung
vor dem Prüfungsausschuß in „
ihm
mit dem Gesamtergebnis ... ............................. bestanden hat, wird ihr hierdurch die
Bestallung als Zahnarzt/Zahnärztin
mit der Geltung vom ............. . .................................................. 19 ............ erteilt.
Die Bestallung berechtigt zur Ausübung der Zahnheilkunde .
.............................................. ....... , den ............................................................ 19 ...... ..
(Siegel} (Unterschrift)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 53
Fünfzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 24. Januar 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie
folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Zollsatz Zollsatz
Tu rifnr. Bezeichnung der Waren 0
/o des 0/o des
Wertes Wertes
09 04 bis An rn e r k u n g zu den Nr n. 09 04 bis 09 10.
09 10 Waren der Nm. 09 04 bis 09 10 zur gewerblichen
Herstellung von terpenhaltigen ätherischen Olen
und von Resinoiclen bei Vernichtung der Abfälle
und Rückstünde, unter Zollsicherung ............. . alle bei den Tarifnrn. frei
09 04 bis 09 10 ange-
gebenen Zollsätze
§ 2
In der Fünften Verordnung über Zollsatzänderun-
gen vom 31. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 781) wird
in§ 1 die Nummer 1 -Tarifnr. 09 04 (Paprika usw.)-
gestrichen.
§ 3
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Januar 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er ,
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Dreiundzwanzigste*) Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 24. Januar 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie
folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Zollsatz Zollsatz
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren 0 /o des 0/o des
Wertes Wertes
1 40 06 aus D-Abfälle von kautschutierten, nicht-vulka-
nisierten Cordgeweben und dergleichen,
zum Vermahlen unter Zollsicherung ..... 25 frei
2 aus 84 67 Staubfrei arbeitende Sandstrahlgebläse mit Ex-
haustor und Reinigungsgerät .................... 12 frei
§ 2
In der Vierten Verordnung über Zollsatzänderun-
gen vom 31. Juli 1953 (Bundesgestzbl. I S. 780) wird
in § 1 die Nummer 6 - Tarifnr. 88 04 (Fallschirme
und Zubehör) - gestrichen.
§ 3
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Januar 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
•) Die Einundzwanzigste und Zweiundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen werden später verkündet.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955 55
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht·
lieh hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Koblenz zur Änderung
der Verordnung über die FestlegLmg der Zollstraßen und Zoll-
landungsplätze im Oberfinanzbezirk Koblenz. Vom 20. Dezem-
ber 1954. 7 12. 1. 55 13. 1. 55
Verordnung TS Nr. 7/54 über den Reichskraftwagentarif (Ver-
zeichnis der Ladungsgüter, die ohne Bedeckungszuschlag be-
fördert werden). Vom 11. Januar 1955. 11 18. 1. 55 20. 1. 55
Verordnung FC Nr. 1/55 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistunqen der Binnenschiffahrt. Vom 11. Januar
1955. 11 18. 1. 55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes.
Vom 10. Januar 1955. 13 20. 1. 55 21. 1. 55
Es ersdaeint:
Fundslellennachweis über die BundesieselzJlebun,I
nadt dem Stande vom 31. Dezember 1954
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Dbersicht
aller von 1Y4!-J bis 1954 1m Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröiientlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Dbersicht.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit 1949
im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verliündeten Gesetze und Verordnungen
sowie über sonstige Veröffentlichungen dar.
Preis: DM 2,20 einschl. Porto und Verpackung.
L.ieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,
Bundesanzeiger- Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich aui
dem Zahlungsabschnitt zu vermerken.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Sofort lieferbar:
Bundesgesefzblaff, Jahrgang 1954, gebunden
Halbleinen, Rümen mit Goldsdtrift
Te i 1 I Preis DM 20.- zuzüglich Versandgebühren
Teil II (2 Bände) Preis DM 36.- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1953 (2 Bände)
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 45.- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil II 1953
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 20.- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1952
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 25.---:- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil II Jahrgang 1952
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 25.- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1951
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 25.- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil II Jahrgang 1951
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift (ohne Anlagenbände I bis III - GATT -)
Preis DM 8.- zuzüglich Versandgebühren
Anlagenbände Ibis III (GATT) broschiert DM 36.-
Bundesgesetzblatt Jahrgänge 1949 und 1950 (in einem Band)
1-ldlbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 25.- zuzüglich Versandgebühren
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten W"irtschaftsgebietes
1947 bis 1949 (WiGBl.)
Halbleinen. Preis DM 12.- zuzüglich Versandgebühren
Reichsgesetzblatt Teil I Jahrgang 1945 (Nachdruck)
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 4.75 zuzüglich Versandgebühren
Einbanddecken
für die Jahrgänge 1949/50, 1951, 1952, 1953 und 1954
Ausführung: I-folbleinen, Rücken mit Goldschrift
BUNDESGESETZBLATT, Bonn 1, Postfach
Postscheckkonto: ,,Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzbla tt" Köln 3 99
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger- Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e Ist ü c k e je an<Jefanqcme 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgeset7.blatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.