Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1955 Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
29. 10. 55 Truppenzollgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691
31. 10. 55 Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl .... ·.. 699
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
In Teil II Nr. 24, ausgegeben am 31. Oktober 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Libanon vom 8. März 1955 auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
- Gesetz über den Vertrag vom 4. November 1954 zwischen der BundesrepublikDeutschlandunddenVereinigten Mexi-
kanischen Staaten über den Schutz der Urheberrechte ihrer Staatsangehörigen an Werken der Tonkunst. - Bekannt-
machung über die Kündigung des Internationalen Obereinkommens zum Schutze des menschlichen Lebens auf See
(Schiffssicherheitsvertrag, London 1929). - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des internationalen Abkom-
mens zur Bekämpfung der Falschmünzerei im Verhältnis zu Osterreich. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Ubereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neu-
fassung 1949) für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen
Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe {Beitritt Frankreichs). -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1938 über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des
verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft für die Bundesrepublik Deutsch-
land. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Obereinkommens über den Freibord der
Kauffahrteischiffe im Verhältnis zu Burma. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Obereinkommens über
die Sklaverei im Verhältnis zu Mexiko.
Gesetz zur Ausführung
der Artikel 33, 34 und 35 des in Bonn am 26. Mai 1952 unterzeichneten Vertrages
über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der
Bundesrepublik Deutschland und des Artikels 3 des am gleichen Tage unterzeichneten
Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder
in der Fassung des in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls
über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland
(Truppenzollgesetz).
Vom 29. Oktober 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- oder Verkehrsanstalt die gefundenen Wa-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ren der zuständigen Zollstelle zu gestellen,
bevor sie sie anderen Personen als dem
I. Gestellung von Waren, Verlierer oder den zuständigen Behörden
die aus dem Besitze der Streitkräfte der Streitkräfte übergibt.
oder ihrer Mitglieder stammen 3. Waren, die im unmittelbaren Besitze einer
§ 1 Person verbleiben, welche die Rechtsstel-
lung eines Mitglieds der Streitkräfte ver-
Gestellungspflichtige Waren
loren hat. Das gleiche gilt für Waren, die
(1) Die folgenden Waren sind ohne Rücksicht dar- in ihrem mittelbaren Besitze verbleiben
auf, ob sie Zollgut oder Freigut sind, unverzüglich und nicht vom unmittelbaren Besitzer nach
der zuständigen Zollstelle zu gestellen: der Dbergabe gemäß Nummer 1 gestellt
1. Waren, deren unmittelbaren Besitz Perso- worden sind. Zur Gestellung verpflichtet
nen, die nicht Mitglieder der Streitkräfte ist das ehemalige Mitglied der Streitkräfte.
sind, im Zollgebiet von den Streitkräften (2) Zuständige Zollstelle im Sinne des Absatzes 1
oder ihren Mitgliedern erlangen. Zur Ge- ist die Zollstelle, in deren Bezirk sich die Waren
stellung verpflichtet ist derjenige, der den beim Besitzerwerb befinden. Bei Waren, die inlän-
Besitz erlangt. dischen Unternehmern zur Veredelung einschließlich
2. Gefundene oder herrenlose Waren, die er- der Ausbesserung übergeben werden, ist die Zoll-
kennbar aus dem Besitze der Streitkräfte stelle zuständig, in deren Bezirk der Betrieb liegt,
oder ihrer Mitglieder stammen, wenn sie der die Veredelungsarbeiten ausführt Im Falle des
nicht unverzüglich dem früheren Besitzer Absatzes 1 Nr. 3 ist die Zollstelle zuständig, in deren
zurückgegeben werden. Zur Gestellung Bezirk das ehemalige Mitglied der Streitkräfte
verpflichtet ist derjenige, der die Ware an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
sich nimmt. Er darf gefundene Waren, statt Das Hauptzollamt, das der zuständigen Zollstelle
sie zu gestellen, an die nach den allge- übergeordnet ist, kann die Gestellung bei einer
meinen Vorschriften hierfür zuständige anderen Zollstelle zulassen, erforderlichenfalls im
öffentliche Behörde oder Verkehrsanstalt Einvernehmen mit dem dieser Zollstelle übergeord-
abliefern. In diesem Fall hat die Behörde neten Hauptzollamt.
. ~.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 2 Theatergarderoben), die Ware einer nicht
Von der Gestellung befreite Waren zu den Streitkräften gehörenden Person
aus, die sich als berechtigt ausweist, so ist
(1) Von der Gestellung nach § 1 Abs. 1 sind be- sie von dieser Person zu gestellen.
freit: 5. Ubliche Geschenke persönlicher oder häus-
1. Waren des freien Verkehrs, die von den
licher Art in nicht zum Handel geeigneten
Streitkräften oder ihren Mitgliedern nach Mengen, deren unmittelbaren Besitz Mit-
~·:·.
Beendigung eines Miet-, Pacht- oder sonsti- glieder der Streitkräfte anderen Personen
gen Besitzmittlungsv~rhältnisses oder auf übertragen. Der Bundesminister der Finan-
Grund eines Rücktritts von einem Vertrage, zen kann jedoch. durch Rechtsverordnung
i -_--
.
~-· ·.
-\
.....
-
auf Grund einer Gewährleistungspflicht für
Mängel oder zum Umtausch zurückgegeben
werden. Verbrauchsteuerbare Waren, die
bestimmen, daß ·Waren, die Gegenstand
des Schleichhandels sind, dann zu gestellen
sind, wenn der Beschenkte bereits eine be-
~f .. von einem Herstellungsbetrieb unter Be-
f .· stimmte Menge gleichartiger Waren im
freiung von der Verbrauchsteuer gemäß Besitz hat, für die die Eingangsabgaben
Artikel 33 Abs. 1 des Vertrages über die nicht entrichtet sind.
Rechte und Pflichten ausländischer Streit- : ·_-,,: .. ~
~:.·. 6. Gefundene oder herrenlose Waren im
:··' kräfte und ihrer Mitglieder in der Bundes-
'. republik Deutschland (Truppenvertrag) oder Werte von nicht mehr als drei Deutschen
Artikel 3 des Abkommens über die steuer- Mark, die die Streitkräfte oder ihre Mit-
liche Behandlung der Streitkräfte und ihrer glieder verloren oder aufgegeben haben.
Mitglieder an die Streitkräfte geliefert . 7. Waren im Besitze einer Person, die die
worden sind und von diesen· zurückgegeben Rechtsstellung eines Mitglieds der Streit-
werden, hat der Inhaber des Herstellungs- kräfte verloren hat, sofern diese Waren
betriebes bei der für seinen Betrieb zustän- im Falle .der Einfuhr als Reisegerät oder ·
digen Zollstelle anzumelden. zum Reiseverbrauch gemäß § 69 Abs. 1
2. Nichtverbrauchsteuerbare Waren des freien Nr. 25 ·des Zollgesetzes zollfrei wären.
Verkehrs, deren unmittelbarer Besitz von 8. Nicht zum· menschlichen Genuß geeignete
den Streitkräften einer vom Bundesminister KüchenabfäUe aus Verpflegungseinrichtun-
der Finanzen bezeichneten Verwertungs- gen der Streitkräfte, die zur Viehfütterung
stelle übertragen wird. bestimmt sind.
3. Waren, deren. unmittelbarer Besitz ledig- 9. Sonstige Waren, die der Bundesminister
~-.-~ .·.---.
.:. lich zum Zwecke der Beförderung über- der Finanzen durch Rechtsverordnung ent- - '
' - tragen wird; die Befreiung gilt jedoch nicht sprechend einem bestehenden · Bedürfnis
~'. ··. für Waren, die Gegenstand des Schleich- von der Gestellung befreit hat.
~·-'
·, handels sind und bei denen der Bundes-
~-,:'" (2) Sind die gemäß Absatz 1 Nr. 5 bis 9 von der
minister der Finanzen die Befreiung von Gestellung befreiten Waren Zollgut, so treten sie
der Gestellung durch Rechtsverordnung mit der Erlangung des unmittelbaren Besitzes, im
ausgeschlossen hat. ·
Falle der Nummer 7 mit dem Ausscheiden der be-
rs Wird eine von der Gestellung befreite treffenden Person aus den Streitkräften, ohne Zoll-
t-· -
~-·· ! Ware .ordnungsmäßig an den Empfänger abfertigung und ohne Erhebung der Eingangs-
abgeliefert, so ist sie von diesem zu _ge- abgaben in den freien Verkehr. Eine Verbrauch-
stellen, sofern er nicht den Streitkräften steuerschuld gemäß § 16 Abs. 2 entsteht hinsichtlidi
angehört oder aus anderen Gründen zur der genannten Waren nicht.
Gestellung nicht verpflichtet ist. Die Ware
ist vom Beförderer zu gestellen, wenn er
sie weder dem Empfänger noch dem Ab- § 3
sender aushändigt. Befreiung von der Gestellung
4. Waren, deren unmittelbarer Besitz ledig- bei Veredelungs- und Ausbesserungsgut
lich zum Zwecke der Verwahrung über-
tragen wird; die Befreiung gilt jedoch nicht (1) Von der Gestellung nach § 1 Abs. 1 sind be-
für Waren, die Gegenstand des Schleich- freit:
handels sind und bei denen der Bundes- 1. Waren, deren Besitz die Streitkräfte einem
minister der Finanzen die Befreiung von inländischen Unternehmer übertragen, um
der Gestellung durch Rechtsverordnung sie in ihrem Auftrage veredeln oder aus-
ausgeschlossen hat. bessern zu lassen, wenn es sich um gele-
gentliche Arbeiten handwerklicher Art
Wird eine von der Gestellung befreite handelt.
Ware nach Beendigung des Verwahrungs-
verhältnisses nicht an die Streitkräfte oder 2. Waren des persönlichen oder häuslichen
ihre Mitglieder zurückgegeben, so ist sie Gebrauchs, deren Besitz die Mitglieder der
vom Verwahrer zu gestellen. Händigt eine Streitkräfte einem inländischen Unterneh-
öffentliche Verwahrungsstelle, die in ihrem mer übertragen, um sie in ihrem Auftrage
Geschäftsbetriebe die Person des Hinter- veredeln oder ausbessern zu lassen.
legers nicht festzustellen pflegt (z. B. Ge- Der Bundesminister der Finanzen kann durch
päckaufbewahrungsstellen der Eisenbahn, Rechtsverordnung die Befreiung von der Gestellung
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1955 693
bei bestimmten Waren ausschließen, wenn dies zur (3) Sind die Waren verbrauchsteuerbares Freigut,
Verhütung von volkswirtschaftlichen oder finanziel- so gelten die Vorschriften des Absatzes 2 sinngemäß
len Nachteilen erforderlich ist. für eine gemäß § 16 Abs. 2 entstandene Verbrauch-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- steuerschuld.
mächtigt, durch Rechtsverordnung Waren be- (4) Das Hauptzollamt kann die Vergünstigung im
stimmter Art von der Gestellung nach § 1 Abs. 1 zu Falle des Mißbrauchs widerrufen, insbesondere
befreien, deren Besitz die Streitkräfte einem inlän- wenn der Begünstigte oder die Personen, deren er
dischen Unternehmer übertragen, um sie in ihrem sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, die
Auftrage in bestimmter Weise ausbessern zu lassen. Pflicht zur Anmeldung oder zur Beachtung der
(3) Sind die nach den Absätzen 1 und 2 von der Uberwachungsbestimmungen schuldhaft verletzen.
Gestellung befreiten Waren Zollgut, so gelten sie
mit der Ubergabe an den Unternehmer als zu einem § 5
Zollvormerkverkehr abgefertigt, bei dem die Ent- Befreiung der Mitglieder der Streitkräfte
nahme des Zollguts in den freien Verkehr ohne von der Verpflichtung gemäß Artikel 35 Abs. 7
zollamtliche Mitwirkung ausgeschlossen ist. Die Be- des Truppenvertrages
willigung eines Zollveredelungsverkehrs ist nicht
erforderlich. Zollschuldner der bedingten Einfuhr- Soweit Waren gemäß den §§ 2 oder 3 von der
zollschuld ist der Unternehmer. Die bedingte Zoll- Gestellung befreit sind, sind die Mitglieder der
schuld fällt weg mit der Ubergabe der veredelten Streitkräfte von der Verpflichtung befreit, gemäß
Waren und Abfälle an die zuständige Dienststelle Artikel 35 Abs. 7 des Truppenvertrages die zustän-
oder das beteiligte Mitglied der Streitkräfte, mit der digen deutschen Behörden vor der Verfügung über
Gestellung bei der zuständigen Zollstelle oder dem die Waren zu benachrichtigen und ihre Genehmi-
Untergang des Zollguts. gung einzuholen. Das gleiche gilt, wenn sie Waren,
die vom Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
(4) Der Unternehmer unterliegt der Steuer- verordnung näher bestimmt sind, an Personen ver-
aufsicht. äußern oder zur Weiterveräußerung übergeben, die
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann durch das Hauptzollamt gemäß § 4 von der Verpflichtung
Rechtsverordnung bestimmen, daß Abfälle, die bei zur Gestellung befreit hat.
der Veredelung oder Ausbesserung der in den Ab-
sätzen 1 und 2 genannten Waren anfallen und dem § 6
Unternehmer überlassen werden, ohne Zollabferti-
Haftung für die Abgabe
gung und ohne Erhebung der Eingangsabgaben in
bei Verletzung der Gestellungspflich~
den freien Verkehr treten, wenn sie einen be-
stimmten Wert nicht übersteigen. Wer Waren entgegen den Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht gestellt, haftet, wenn er nicht selbst
§ 4 Abgabenschuldner ist, .für den Betrag, in dessen
Höhe Zoll- und Steuereinnahmen verkürzt oder
Zulassung der Anmeldung Zoll- und Steuervergünstigungen zu Unrecht ge-
anstelle der Gestellung währt oder belassen werden.
(1) Das Hauptzollamt, das der zuständigen Zoll-
stelle übergeordnet ist, kann Personen, denen die
Streitkräfte oder ihre Mitglieder regelmäßig den II. Abgabenrechtliche Behandlung von Waren,
unmittelbaren Besitz an gleichartigen Waren über- die aus dem Besitze der Streitkräfte
tragen, auf ihren Antrag von der Pflicht zur Gestel- oder ihrer Mitglieder stammen
lung der Waren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 unter der § 7
Bedingung befreien, daß sie die Waren der Zoll-
stelle anmelden und die vom Hauptzollamt erlas- Gestellte Waren
senen Uberwachungsbestimmungen einhalten. (1) Die Zollstelle überläßt dem Beteiligten die
(2) Sind diese Waren Zollgut, so entsteht mit der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ge-
Ubertragung des unmittelbaren Besitzes die Ein- stellten Waren zur freien Verfügung, wenn festge-
fuhrzollschuld unbedingt, wenn die Waren dem Be- stellt wird, daß sie aus dem freien Verkehr des
sitzer zu Eigentum übertragen werden. Wird der deutschen Zollgebiets stammen und daß für sie Be-
Besitz nur vorübergehend mit der Verpflichtung zur freiung oder Vergütung von Zöllen, Verbrauch-
Rückgabe oder zur Weiterveräußerung für Rech- steuern und Monopolabgaben einschließlich der für
nung des Auftraggebers übertragen, so hat die Branntwein bei der Ausfuhr vorgesehenen Preis-
Ubergabe die gleiche Wirkung, als ob die Waren vergünstigungen nicht gewährt worden sind.
zu einem Zollvormerkverkehr abgefertigt wären. (2) Wird bei einer verbrauchsteuerbaren Ware
Die damit entstandene bedingte Einfuhrzollschuld festgestellt, daß sie Freigut ist, ohne daß jedoch
fällt weg, wenn die Waren dem Auftraggeber festgestellt werden kann, daß den Streitkräften
zurückgegeben oder der zuständigen Zollstelle ge- dafür die in § 16 Abs. 1 genannte Befreiung von
stellt werden oder untergehen; sie wird unbedingt, der Verbrauchsteuer nicht gewährt worden ist, so
wenn die Waren veräußert oder sonst in den freien unterliegt sie der Verbrauchsteuer gemäß § 16
Verkehr entnommen werden. Zollschuldner ist der- Abs. 2. Beantragt der Beteiligte, ihm die Ware zur
jenige, dem die Streitkräfte oder ihre Mitglieder freien Verfügung zu überlassen, so wird die gemäß
den unmittelbaren Besitz der Waren übertragen. § 16 Abs. 2 Nr. 1 entstehende Verbrauchsteuer-
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schuld festgestellt und ihm mit der Aufforderung steuerbare Waren, die vor dem Inkrafttreten des
zur Zahlung mündlich oder schriftlich mitgeteilt. Die Truppenvertrages an die Streitkräfte unter Be-
Ware wird dem Beteiligten erst überlassen, wenn freiung von der Verbrauchsteuer geliefert worden
die Abgaben entrichtet, gestundet oder aufge- sind, für die jedoch gemäß Artikel 33 Abs. 1 Satz 2
schoben sind. Wird der Steuerbetrag nicht recht- des Truppenvertrages eine Steuerbefreiung nicht
zeitig entrichtet und wird auch nicht Stundung oder vorgesehen ist, sind als Zollgut zu behandeln.
Zahlungsaufschub gewährt, so gilt der Antrag auf
,,'• Uberlassung der Ware zur freien Verfügung als
nicht gestellt Ist die ·Ware dem Beteiligten nur § 10
'' vorübergehend mit det Verpflichtung zur Rückgabe Zollgut
übergeben worden (z. B. zur Bearbeitung oder Ver- ehemaliger Mitglieder der Streitkräfte
arbeitung), so überläßt ihm die Zollstelle die Ware
auf seinen Antrag zu dem angegebenen Zwecke. Auf Zollgut, das im Besitze von Personen ver-
Hierdurch entsteht die Verbrauchsteuerschuld be- bleibt, die die Rechtsstellung eines Mitglieds der
dingt Sie fällt weg mit der Rückgabe der Ware Streitkräfte verloren haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) und
oder der daraus hergestellten Erzeugnisse und et- im Zollgebiet ihren Wohnsitz nehmen oder beibe-
waiger Abfälle. Der Beteiligte hat auf Erfordern halten, finden die Vorschriften des § 69 Abs. 1
Sicherheit zu leisten nnd unterliegt der Steuerauf- Nr. 27 des Zollgesetzes über das Ubersiedlungsgut
sicht. Er hat der Zollstelle binnen einer bestimmten Anziehender entsprechende Anwendung, soweit es
Frist die Rückgabe der Ware oder der daraus her- nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 von der Gestellung
gestellten Erzeugnisse und der entstandenen Ab- befreit ist.
fälle oder ihren Untergang nachzuweisen oder sie
wiederzugestellen. Andernfalls hat er die Abgaben § 11
zu entridlten.
Ermächtigung zur Festsetzung
(3) Waren, bei denen nicht festgestellt werden von Abgabendurdlsdlnittssätzen
kann, daß sie Freigut sind, sind als Zollgut nach den und zum Erlaß der Abgaben
allgemeinen Vorschriften des Zollrechts zu behan-
deln, soweit in diesem Gesetz nidlts anderes be- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
stimmt ist. Die Waren unterliegen den für die Ein- mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Abgeltung
fuhr gleichartiger Waren geltenden Einfuhrverboten des Einfuhrzolls und der Umsatzausgleichsteuer Ab-
und -beschränkungen. gabendurchschnittssätze abweichend von den Zoll-
sätzen des Zolltarifs und den Sätzen der Ausgleich-
§ 8 steuerordnung festzusetzen für
1. Zusammenstellungen von Waren ver-
Nidlt gestellte Waren
schiedener Art, die die Streitkräfte als
(1) Waren, die entgegen den Vorschriften dieses entbehrlich aus Versorgungslagern oder
Gesetzes nicht gestellt worden sind oder die dem ähnlichen Einrichtungen zu einem Gesamt-
Besitze der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder oder .. preis veräußern;
der Personen, die die Waren für diese befördern 2. Abfälle, die bei der Veredelung oder Aus-
oder verwahren, ohne deren Willen entzogen wor- besser~g von Waren, die den Streit-
den sind, oder über die die Mitglieder der Streit- kräften oder ihren Mitgliedern gehören,
kräfte unter Verletzung der Vorschriften des Arti- anfallen;
kels 35 Abs. 7 des Truppenvertrages in Verbindung
mit § S dieses Gesetzes verfügt haben, sind, wenn 3. gebrauchte Gegenstände des persönlichen
nicht festgestellt wird, daß sie Freigut sind, als oder häuslichen Bedarfs, die von Mit-
Zollgut zu behandeln, über das vorschriftswidrig gliedern der Streitkräfte an Personen oder
verfügt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 des Zollge- Unternehmen veräußert oder zur Weiter-
setzes). veräußerung übergeben werden, die von
den Hauptzollämtern besonders zugelassen
(2) Wird bei einer in Absatz 1 bezeichneten ver- worden sind.
brauchsteuerbaren Ware festgestellt, daß sie Frei-
gut ist, ohne daß jedoch festgestellt werden kann, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird weiter
daß den Streitkräften dafür die in § 16 Abs. 1 ge- ermächtigt,
nannte Befreiung von der Verbrauchsteuer nicht ge- a) Bestimmungen über den Erlaß des Einfuhr-
währt worden ist, so ist die Ware gemäß § 16 zolls und der Umsatzausgleidlsteuer- für
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zu behandeln. Waren zu erlassen, die gemäß § 15 aus
dem zollredltlich freien Verkehr an· die
Streitkräfte geliefert worden sind und von
§ 9
diesen veräußert oder an den Lleferer
Waren, die vor dem Inkrafttreten zurückgegeben werden;
des Truppenvertrages in den Besitz der Streitkräfte b) Bestimmungen über den Erlaß von Ver-·
oder Ihrer Mitglieder gelangt sind brauchsteuern für die unter Buchstabe a
Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 sind auch auf bezeichneten Waren zu erlassen, die von
die Waren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten den Streitkräften an den Lieferer zurück-
des Truppenvertrages in den Besitz der Streitkräfte gegeben und in einen inländischen Herstel-
oder ihrer Mitglieder gelangt sind. Verbrauch- lungsbetrieb wieder aufgenommen werden.
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1955 695
III. Abgabenbegünstigte Lieferung § 13
von Waren an die Streitkräfte und Lieferung von Kraftfahrzeugen
ihre Mitglieder im Zollgebiet ausländischen Ursprungs an die Mitglieder
der Streitkräfte
§ 12
(1) Zollhängige Kraftfahrzeuge ausländischen Ur-
Lieferung von Zollgut sprungs können an die Mitglieder der Streitkräfte
an die Streitkräfte ohne Entrichtung der Eingangsabgaben aus Zoll-
(1) Wer an die Streitkräfte Zollgut im Zollgebiet eigenlagern, Zollvormerklagern oder aus Zoll-
ohne Entrichtung der Eingangsabgaben liefern will, veredelungsverkehren geliefert werden, wenn die
hat der zuständigen Zollstelle nachzuweisen, daß zuständigen Behörden der Streitkräfte den Erwerb
der Lieferung ein Vertrag mit einer amtlichen Be- des Kraftfahrzeugs durch das betreffende Mitglied
schaffungsstelle der Streitkräfte zugrunde liegt, der der Streitkräfte genehmigt haben und das Entgelt
in der Währung des Heimatlandes der Streitkräfte
eine Zahlung des Entgelts in der Währung des
gezahlt wird. ·
Heimatlandes der beteiligten Streitkraft vorsieht.
Er hat die Abfertigung des Zollguts zur Weitergabe (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
an die Streitkräfte zu beantragen. Rechtsverordnung die Gewährung der Abgabenver-
günstigung nach Absatz 1 davon abhängig machen,
(2) Die Abfertigung des Zollguts zur Weitergabe daß das Entgelt für das Kraftfahrzeug statt in der
an die Streitkräfte hat die gleiche Wirkung wie die Währung des Heimatlandes der in Betracht kom-
Abfertigung zu einem Zollvormerkverkehr mit der menden Streitkraft in der Währung des Einkaufs-
Folge, daß die Einfuhrzollschuld bedingt entsteht. oder Herstellungslandes des Kraftfahrzeugs gezahlt
Die bedingte Einfuhrzollschuld fällt dadurch weg, wird.
daß das Zollgut der empfangsberechtigten Dienst- (3) Für die Lieferung gelten die Bestimmungen des
stelle der Streitkräfte übergeben und das Entgelt § 12 sinngemäß.
in der Währung ihres Heimatlandes gezahlt wird.
§ 14
(3) Befindet sich das Zollgut, das an die in Ab- Zollveredelung für die Streitkräfte
satz 1 genannten Stellen geliefert werden soll, be- oder ihre Mitglieder
reits in einem Zollvormerkverkehr, so kann es der
(1) Das über eine Lagerbehandlung hinaus-
zuständigen Zollstelle vorgeführt werden mit dem
gehende Bearbeiten oder Verarbeiten von Zollgut,
Antrag, die Lieferung im Rahmen des bestehenden
das den Streitkräften oder ihren Mitgliedern ge-
Zollvormerkverkehrs zuzulassen. Wird diesem An- hört oder das zur Lieferung an die Streitkräfte, im
trag stattgegeben, so gilt für die bedingte Einfuhr- Falle des § 13 auch an ihre Mitglieder, gegen Zah-
zollschuld des Antragstellers, die auf das zu lung in der Währung ihres Heimatlandes bestimmt
liefernde Zollgut entfällt, Absatz 2 Satz 2 entspre- ist, gilt als Zollveredelung im Sinne des § 16 Abs. 4
chend. des Zollgesetzes.
(4) Soll regelmäßig Zollgut gleicher Art aus (2) Die Lieferung von Zollgut, das zu einem
einem Zollvormerkverkehr an die Streitkräfte ge- Eigenveredelungsverkehr abgefertigt worden ist, an
liefert werden, so kann das Hauptzollamt die Liefe- die Streitkräfte richtet sich nach den Bestimmungen
rung des Zollguts im Rahmen des bestehenden Zoll- des § 12.
vormerkverkehrs unter den von ihm angeordneten (3) Soll Zollgut, das den Streitkräften oder ihren
Sicherungsmaßnahmen allgemein zulassen und die Mitgliedern gehört und zum Zwecke der Lohnver-
Vorführung des Zollguts bei der Zollstelle unter der edelung zum Zollvormerkverkehr abgefertigt wor-
Bedingung erlassen, daß die Gattung und Menge den ist, an die Streitkräfte oder ihre Mitglieder im
des Zollguts durch auf Zolltreue verpflichtete Per- Zollgebiet zurückgeliefert werden, so hat es der
sonen festgestellt werden. Veredeler der zuständigen Zollstelle vorzuführen
mit dem Antrag, die Rückgabe im Rahmen des be-
(5) Soweit die Obergabe des Zollguts an die stehenden Zollvormerkverkehrs zu genehmigen.
empfangsberechtigte Dienststelle und die Zahlung Wird diesem Antrag stattgegeben, so fällt die auf
des Entgelts in der Währung des Heimatlandes der das zurückzugebende Zollgut entfallende Einfuhr-
Streitkräfte oder der Untergang des Zollguts nicht zollschuld des Veredelers dadurch weg, daß das
innerhalb einer von der Zollstelle gesetzten Frist Zollgut der empfangsberechtigten Dienststelle oder
dem beteiligten Mitglied der Streitkräfte übergeben
nachgewiesen oder das Zollgut nicht wiedergestellt
wird. Wird regelmäßig Zollgut gleicher Art für die
wird, wird vermutet, daß es in den freien Verkehr
Streitkräfte veredelt, so kann das Hauptzollamt die
getreten ist.
in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Erleichterungen zu-
lassen.
(6) Für die Zollschuld kann Sicherheit gefordert
werden. (4) Soll Zollgut, das den Streitkräften oder ihren
Mitgliedern gehört und zum Zwecke der Lohnver-
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent- edelung unter Zollraumverschluß oder Zollbe-
sprechend für die sonstigen Eingangsabgaben, wachung abgefertigt worden ist, an die Streitkräfte
denen das Zollgut unterliegt. oder ihre Mitglieder zurückgeliefert werden, so hat
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
der Veredeler die Abfertigung des Zollguts zur in der Währung des Heimatlandes der beteiligten
Rückgabe an diese zu beantragen. Für die Abferti- Streitkräfte gezahlt worden ist. Mit dem Eintritt
gung des Zollguts gilt § 12 Abs. 2 und 6 mit der dieser Bedingungen werden die Waren Zollgut.
Maßgabe, daß die bedingte Einfuhrzollschuld mit (3) Sollen regelmäßig Waren gleicher Art an die
der Rückgabe des Zollguts wegfällt. Streitkräfte geliefert werden, so kann das Haupt-
(5) Soweit die Rückgabe des in den Absätzen 3 zollamt für die Abfertigung der Waren zur Weiter-
und 4 bezeichneten Zollguts an die empfangsbe- gabe an die Streitkräfte Erleichterungen zulassen.
rechtigte Dienststelle oder das beteiligte Mitglied Es kann insbesondere zulassen, daß die Gattung
der Streitkräfte oder der Untergang des Zollguts und Menge der gelieferten Waren durch auf Zoll-
nicht innerhalb einer von der Zollstelle gesetzten treue verpflichtete Personen festgestellt werden.
Frist nachgewiesen oder das Zollgut nicht wieder-
gestellt wird, wird _vermutet, daß es in den freien § 16
Verkehr getreten ist. Lieferung von verbraudlsteuerbaren Waren
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird er- an die Streitkräfte unter Inanspruchnahme
µiächtigt, im Verwaltungswege die Einfuhrzoll- von Steuerbefreiungen
s~uld für Zollgut zu erlassen, das im Auftrage (1) Für verbrauchsteuerbare Waren, die die
eines im Zollausland ansässigen Auftraggebers im Streitkräfte unter Inanspruchnahme der Steuerbe-
Zollveredelungsverkehr veredelt und an die Streit- freiung gemäß Artikel 33 Abs. 1 des Truppenver-
kräfte geliefert worden ist. Er kann dies davon ab- trages oder gemäß Artikel 3 des Abkommens über
hängig machen, daß der Veredelungslohn in der die steuerlidl.e Behandlung der Streitkräfte und
Währung des Heimatlandes der beteiligten Streit- ihrer Mitglieder unmittelbar aus einem inländisdl.en
kraft gezahlt wird. Voraussetzung ist, daß die Aus- Herstellungsbetrieb beziehen, fällt die mit der Ent-
führung der Veredelungsarbeit für die beteiligten fernung der Waren aus dem Herstellungsbetrieb
Gewerbe wesentliche Vorteile mit sich bringt, ohne entstandene Steuersdl.uld weg, wenn die Waren in
andere Gewerbe zu benachteiligen, oder daß die den Besitz der empfangsberedl.tigten Dienststell~
Vorteile, vom Standpunkt der gesamten Volkswirt- der Streitkräfte gelangt sind.
schaft betrachtet, gegenüber den Nachteilen erheb- (2) Es entsteht eine neue Steuersdl.uld, wenn die
lich überwiegen. Der Bundesminister der Finanzen Waren
kann die Befugnis auf nachgeordnete Zollbehörden
1. von den Streitkräften oder ihren Mitglie-
übertragen.
dern einer anderen Person übergeben wor-
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent- den sind und dieser auf ihren Antrag von
sprechend für die sonstigen Eingangsabgaben, der Zollstelle, bei der sie gestellt worden
denen das Zollgut unterliegt.' sind, gemäß § ·7 Abs. 2 Satz 3 oder 5 über-
lassen werden,
2. entgegen den Vorsdl.riften dieses Gesetzes
§ 15 nidl.t der zuständigen Zollstelle gestellt
Lieferung von Waren werden, ·
des zollredltlidl freien Verkehrs an die Streitkräfte 3. dem Besitze der Streitkräfte oder ihrer
unter Inanspruchnahme von Abgabenbefreiungen, Mitglieder oder der Personen, die die
Abgabenvergütungen oder Preisvergiinstigungen, Waren für diese befördern oder ver-
die bei der Ausfuhr vorgesehen sind wahren, ohne deren Willen entzogen
werden.
(1) Wer an die Streitkräfte im Zollgebiet Waren
des zollrechtlich freien Verkehrs unter Inanspruch- (3) Steuersdl.uldner ist
nahme der Abgabenbefreiungen oder -vergütungen 1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 derjenige,
oder Preisvergünstigungen liefern will, wie sie in der die Uberlassung der Waren bei der
den 'Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetzen Zollstelle beantragt,
im Falle der Ausfuhr schlechthin oder der Ausfuhr 2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 derjenige,
zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch im Zoll- der die vorgesdl.riebene Gestellung unter-
ausland vorgesehen sind, hat der zuständigen Zoll- läßt,
stelle nachzuweisen, daß der Lieferung ein Vertrag 3. im Falle des Absatzes 2 Nr. '3 derjenige,
mit einer amtlichen Beschaffungsstelle der Streit- der den Besitz entzieht.
kräfte zugrunde liegt, der eine Zahlung des Ent-
gelts in der Währung des Heimatlandes der be- (4) Für die Bemessung der Steuersdl.uld und ihre
teiligten Streitkraft vorsieht. Er hat die Abfertigung Fälligkeit gelten die Vorsdl.riften, die in den Ver-
der Waren zur Weitergabe an die Streitkräfte zu braudl.steuergesetzen bei der Einfuhr derartiger
beantragen. Waren vorgesehen sind.
(2) Die Waren gelten im Sinne der in Absatz 1 § 17
Satz 1 genannten Gesetze als ordnungsmäßig aus-
Sonderbestimmungen
geführt, wenn sie von der zuständigen Zollstelle
über die Lieferung von Mineralöl
zur Weitergabe an die Streitkräfte abgefertigt wor-
den sind und der Zollstelle nachgewiesen wird, daß (1) Für Mineralöle der Nr. 27 10 Abs. B- 1, C und D
sie der empfangsberechtigten Dienststelle der• des Zolltarifs, die die Streitkräfte gegen Zahlung des
Streitkräfte übergeben worden sind und da,s Entgelt Kaufpreises in der Währung ihres Heimatlandes ge-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1955 697
kauft haben und die daraufhin an die zum Bezuge empfangsberechtigten Dienststelle der Streitkräfte
berechtigten Dienststellen oder Mitglieder der übergeben oder einer Zollstelle wiedergestellt
Streitkräfte aus dem freien Verkehr des Zollgebiets worden sind, oder festgestellt wird, daß aus
gegen besondere Gutscheine abgegeben worden anderen Gründen eine Abgabenschuld nicht ent-
sind, werden die Zollvergütungen gewährt, die im standen ist.
Falle der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zum
endgültigen Verbleib oder Verbrauch im Zollaus-
land vorgesehen sind. Außerdem wird die auf die V. Urnsatzsteuerrechtliche Bestimmungen
betreffenden Erzeugnisse entfallende Mineralöl-
§ 19
steuer vergütet.
Einschaltung von Baubehörden
(2) Vergütungsberechtigt ist, wer den Kauf-
in Baumaßnahmen der Streitkräfte
vertrag mit den Streitkräften abgeschlossen hat. Er
hat mit dem Antrage auf Gewährung der Vergü- Bei Einschaltung der Baubehörden des Bundes
tung die entwerteten Gutscheine vorzulegen und oder der Länder in Baumaßnahmen der Streitkräfte
nachzuweisen, daß der Kaufpreis in der Währung sind unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistun-
des lfoimatlandes der Streitkräfte im Inland gezahlt gen an solche Baubehörden umsatzsteuerrechtlich
worden ist. wie unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistun-
gen an die Streitkräfte zu behandeln.
(3) Mineralöl, das gemäß Absatz 1 an die Dienst-
stellen oder Mitglieder der Streitkräfte abgegeben
worden ist, gilt mit der Ubergabe als Zollgut, das § 20
von den Streitkräften oder ihren Mitgliedern gemäß Händlervergütung
Artikel 34 Abs. 2 oder Artikel 35 Abs. 4 des Trup-
Neben der Vergütung der Umsatzsteuervorbe-
penvertrages eingeführt worden ist.
lastung in Höhe der Ausfuhrvergütung nach § 16
Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes kann unter den
Voraussetzungen des Artikels 33 Abs. 2 Unter-
IV. Erleichterte Zollbeförderung absatz b des Truppenvertrages auf Antrag Händler-
von Waren der Streitkräfte im Anschluß vergütung in entsprechender Anwendung des § 16
an die V erbringung ins Bundesgebiet Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes gewährt werden.
oder an ein Zollanweisungsverfahren
§ 18
VI. Bestimmungen über
(1) Wenn Waren, die den Streitkräften ge-
den Streitkräften gleichgestellte Organisationen
hören oder die für ihren eigenen Gebrauch oder den
und Unternehmen sowie deren Angestellte
ihrer Mitglieder bestimmt sind, nach ihrer Verbrin-
gung in das Bundesgebiet der zuständigen Zoll- § 21
stelle gemäß Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Truppen-
vertrages in Verbindung mit § 13 des Zollgesetzes (1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-
unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung der sprechend, wenn anstelle der Streitkräfte und ihrer
Streitkräfte gestellt worden sind, so können sie von Mitglieder Organisationen oder Unternehmen und
der Zollstelle ohne Abfertigung zum Zollan- ihre Angestellten beteiligt sind, die den Streit-
weisungsverfahren dem Warenführer oder einem kräften oder ihren Mitgliedern gemäß Artikel 36
anderen zur Beförderung an die empfangsberech- des Truppenvertrages in der in Betracht kom-
tigte Dienststelle der Streitkräfte überlassen wer- menden Hinsicht gleichgestellt sind.
den. In diesem Falle haftet der Betreffende für die (2) Der Bundesminister der Finanzen gibt be-
Eingangsabgaben nach der höchsten in Betracht kannt, welche Organisationen der Unternehmen und
kommenden Abgabenbelastung, wenn die Waren welche von deren Angestellten den Streitkräften
nicht oder nicht ordnungsmäßig einer empfangs- und deren Mitgliedern in zoll-, verbrauchsteuer-
berechtigten Dienststelle der Streitkräfte übergeben und monopolrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind
oder einer Zollstelle wiedergestellt werden. Er hat und welche Vorrechte ihnen zustehen.
auf Erfordern Sicherheit zu leisten. Der Bundes-
minister der Finanzen kann bestimmen, daß die
Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf VII. Schlußvorschriften
einen anderen Warenführer übergeht, der die
Waren in Kenntnis ihrer Eigenschaft übernimmt. § 22
(2) Das gleiche gilt, wenn Zollgut nach Abferti- Ermächtigungen der Bundesregierung
gung im Zollanweisungsverfahren unter Vorlage und des Bundesministers der Finanzen
einer amtlichen Bescheinigung der Streitkräfte einer zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
Zollstelle wiedergestellt und von dieser dem (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Warenführer oder einem Dritten zur Beförderung
Durchführung des Artikels 33 Abs. 2 Unterabsätze b
an die empfangsberechtigte Dienststelle der Streit- und c des Truppenvertrages und des § 20 dieses Ge-
kräfte überlassen wird.
setzes den Umfang der Umsatzsteuervergütung und
(3) Der Haftende hat die Abgaben zu entrichten, das Befreiungs- und Vergütungsverfahren entspre-
wenn nicht binnen der von der Zollstelle gesetzten chend den jeweils geltenden allgemeinen umsatz-
Frist nachgewiesen wird, daß die Waren der steuerrechtlichen Vorschriften durch Rechtsverord-
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
nung zu regeln; dabei sind Abweichungen zulässig, des Truppenvertrages gleichgestellten
die sich daraus ergeben, daß nach Artikel 33 Abs. 2 Organisationen oder die Mitglieder der
des Truppenvertrages und nach § 20 dieses Gesetzes Str.€itkräfte, soweit dabei die in Ar-
a) Umsatzsteuervergütung nur nc1.ch Verein- tikel 33 Abs. 1 und Artikel 34 Abs. 2
nahmung des Entgelts in der Währung des Satz 2 des Truppenvertrages, in Ar-
Heimatlandes der beteiligten Streitkräfte tikel 3 des Abkommens über die steuer-
und liche Behandlung der Streitkräfte und
ihrer Mitglieder und in den §§ 13 und 17
b) Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuer-
dieses Gesetzes vorgesehenen Abgaben-
vergütung ohne Ausfuhr des Liefergegen-
und Preisvergünstigungen in Ansprudl
standes
genommen werden;
gewährt werden.
4. die Anwendung der Vorschriften dieses Ge-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- setzes auf die Uberlassung von Zollgut
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch oder verbrauchsteuerbarem Freigut an die
Rechtsverordnung Streitkräfte oder ihre Mitglieder oder an
1. die durch dieses Gesetz festgelegten andere Personen zu regeln.
Pflichten, soweit es sich nidlt um Pflichten
handelt, die den Amtsträgern der Zollver-
waltung (§ 22 der Reichsabgabenordnung) § 23
in dieser Eigenschaft obliegen, näher zu Geltung im Land Berlin
bestimm~n;
2. die in diesem Gesetz enthaltenen Begriffe
Dieses Gesetz gilt nicht im Land Berlin.
zu erläutern;
3. das Verfahren zu regeln
§ 24
a) bei · der in diesem Gesetz vorge-
sduiebenen Gestellung von Waren, Inkrafttreten
b) bei der Lieferung von Waren an die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Streitkräfte, die ihnen gemäß Artikel 36 dung in Krafl
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1955 699
Gesetz zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl.
Vom 31. Oktober 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Schmierölen hergestellt, die in den Geltungs-
schlossen: bereich dieses Tarifs eingeführt und ver-
zollt worden sind, und werden sie danach
Artikel 1 zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch
in das Zollausland ausgeführt, so kann die
Der Zolltarif - Anlage zum Zolltarifgesetz vom
Vergütung nach dem Zollsatz bemessen
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) - in der
werden, der beim Eingang der Schmieröle
Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Ab- in den Geltungsbereich dieses Tarifs ange-
gaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundes- wendet worden ist."
gesetzbl. I S. 149) wird mit Wirkung ab 1. April 1954
wie folgt geändert und ergänzt: 4. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 wird der
mit Buchstabe c (Vergütungsfähiges Heizöl) be-
1. In Tarifnummer 2710 Abs. D wird der Unter-
zeichnete Absatz gestrichen. Die folgenden Ab-
absatz
sätze d bis h erhalten die Bezeichnung c bis g.
,,2 - Heizöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,90 DM"
gestrichen. Die Unterabsätze 3 und 4 erhalten 5. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 wird
die Bezeichnung 2 und 3. dem mit Buchstabe c-früher d - (Vergütungs-
fähige Schmiermittel) bezeichneten Absatz als
2. In Anmerkung 1 Buchstabe a zur Tarifnum- zweiter Satz folgender Satz eingefügt:
mer 2710 werden die Worte „solchem unbe-
,,Dem zur Herstellung verwendeten vergütungs-
arbeitetem" und „oder Heizöl" gestrichen. Fol-
fähigen Schweröl steht Schweröl gleich, das
gender Satz wird angefügt:
nicht im Geltungsbereich dieses Tarifs herge-
„ Wird Bitumen oder Petrolkoks dieser Art zum stellt, jedoch in diesem verzollt worden ist."
endgültigen Verbleib oder Verbrauch in das
Zollausland ausgeführt, so werden weitere 6. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 werden
0,45 DM für je 100 kg des Erdölrückstandes ver- in dem mit Buchstabe d - früher e - bezeich-
gütet." neten Absatz die Worte „a bis d" ersetzt durch
,,a bis c".
3. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 erhält
der mit Buchstabe b bezeichnete Absatz fol- 7. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 werden
gende Fassung: in dem mit Buchstabe f - früher g - bezeich-
,,b) (Vergütungsfähige Mineralöle) neten Absatz die Worte „in den Fällen der
Buchstaben a bis c" ersetzt durch „im Falle des
Werden Mineralöle der Absätze B bis D, Buchstaben b".
gasförmige Kohlenwasserstoffe der Tarif-
nummer 2711 oder Erzeugnisse der Tarif- 8. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 wird
nummern 2712, 2713, 2714 Abs. A und D im in dem mit Buchstabe g - früher h - bezeich-
zollinländischen Geltungsbereich dieses Ta- neten Absatz die Bezeichnung „e" durch „d" er-
rifs aus Erdöl hergestellt und danach aus- setzt.
geführt oder zu einem Zollverkehr abgefer-
tigt, so wird ein Betrag von 12,90 DM für je 9. Die Anmerkung 2 zur Tarifnummer 2710 erhält
100 kg des vergütungsfähigen Mineralöls folgende Fassung:
vergütet. Werden vergütungsfähige Schwer- .,2. Schweröle mit einem Flammpunkt im ge-
öle nach Raffination zum endgültigen Ver- schlossenen Tiegel von mehr als 55° C, bei
bleib oder Verbrauch in das Zollausland deren Destillation nach DIN-Entwurf 51 752
ausgeführt, so kann die Vergütung nach der- weniger als 40 Volumenprozent bis 250° C
jenigen vom Hersteller nachzuweisenden übergehen, nach Herstellung im Zollausland
Menge an Schweröl bemessen werden, die eingeführt oder hergestellt aus Erdöl, das
zur Herstellung des raffinierten Schweröls im Geltungsbereich dieses Tarifs verzollt
verwendet worden ist. Werden vergütungs- worden ist, zum unmittelbaren Verheizen
fähige Schmieröle durch Bearbeitung von unter Zollsicherung ............ 1,50 DM".
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
10. Die Anmerkung 3 zur Tarifnummer 2710 erhält mungen in den folgenden Nummern 1 und 3 mit
folgende Fassung: Wirkung ab 1. April 1954 wie folgt geändert und
.3. Schweröle mit einem Flammpunkt im ge- ergänzt:
schlossenen Tiegel von mehr als 55° C, bei
deren Destillation nach DIN-Entwurf 51 752 1. In § 1 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 4 ge-
weniger als 40 Volumenprozent bis 250° C strichen; die bisherigen Nummern 5 und 6 wer-
übergehen, nach Herstellung im Zollausland den Nummern 3 und 4.
eingeführt oder hergestellt aus Erdöl, das
im Geltungsbereich dieses Tarifs verzollt 2. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefüg,t:
worden ist, als Zusatz zu Kohle, die in Ver-
.Für Schmiermittel der Nummer 3404 Abs. A - 1
kokungsanlagen verarbeitet wird, unter
des Zolltarifs gilt in diesem Falle § 3 Abs. 3
Zollsicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,- DM".
Satz 2 entsprechend.•
11. In· Anmerkung 5 Buchstabe d zur Tarifnum-
mer 2710 werden 3. In § 2 Abs. 1 werden die Nummern 3 und 4 ge-
strichen; die bisherigen Nummern 5 und 6 wer-
a) der zweite Unterabsatz (Heizöle) und
den Nummern 3 und 4.
b) im vierten Unterabsatz (Andere Schweröle)
hinter dem Worte .Gasöle" das Komma und
• die Worte .der Heizöle" gestrichen.
4. § 2 Abs. 2 wird gestrichen .
5. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 • (2) Soweit Mineralöl nach § 8 im Erhebungs-
Das Gesetz zur Neuregelung der Abgaben auf gebiet steuerbegünstigt verwendet werden
Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I darf, ist dies auch in den Freihäfen zulässig.•
S. 149) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Artikel 3 erhält folgende Fassung: 6. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt hinter dem
Worte .wurden• durch ein Komma ersetzt; fol-
.Artikel 3 gende Nummer 5 wird angefügt:
(1) Die Bundesregierung kann abweichend von
.5. (nur soweit es sich um Schweröle mit einem
f 4 des Zolltarifgesetzes aus wirtschaftlichen Grün-
Flammpunkt im geschlossenen Tiegel von
den durch Rechtsverordnung die Zollsätze der
mehr als 55° C handelt, bei deren Destilla-
Tarifnummern 27f0 Abs. B, C, D - 1, - 2 - a und
tion nach DIN-Entwurf 51752 weniger als 40
- 3, 2711, 2712, 2713, 2714 Abs. A und 3404 Abs. A
Volumenproz.ent bis 250° C übergehen) zum
- 1 bis auf 16,50 DM, der Tarifnummer 2710 Abs. D
unmittelbaren Verheizen verwendet werden.•
- 2 - b bis auf 19,70 DM und der Tarifnummer 2710
Abs. D - 2 - c bis auf 28,50 DM erhöhen, bevor
der Bundesrat Stellung genommen und der Bun- 1. § 11 erhält folgende Fassung:
desJag zugestimmt hat. lfierbei darf der Zollsatz
.§ 11
für Schweröle, die Topprückstände sind und unter
Zollsicherung zur Gewinnung von Waren der Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit. der
Tarifnummern 2710 bis 2714 verwendet werden, im Erhebungsgebiet hergestellten Erzeugnisse
nicht erhöht werden. Rechtsverordnungen dieser kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden,
Art dürfen nur mit einer Geltungsdauer bis zu daß die Mineralölsteuer ganz oder zum Teil
sechs Monaten erlassen werden. In diesen Fällen vergütet wird für nicht steuerbare Erzeugnisse,
ist di~ Bundesregierung verpflichtet, innerhalb die unter Verbrauch versteuerten Mineralöls
von drei Wochen nach Verkündung der Rechts- hergestellt worden sind, und zwar
verordnung den gesetzgebenden Körperschaften
einen entsprechenden Verordnungsentwurf zur Be- 1. für Schmiermittel der Nummer 3404 Abs.
handlung nach § 4 des Zolltarifgesetzes vorzu- A - 1 des Zolltarifs, wenn sie ausgeführt
legen. oder ZU einem Zollverkehr abgefertigt
(2) Macht die Bundesregierung von dieser Er- werden,
mächtigung Gebrauch, so kann sie die Vergü-
tungssätze der Anmerkung 1 Buchstaben b bis e 2. für andere Erzeugnisse, wenn sie aus dem
zur Tarifnummer 2710 jeweils auf 13,10 DM er- Erhebungsgebiet ausgeführt werden, um
höhen.• außerhalb des Erhebungsgebietes und der
Freihäfen zu verbleiben oder verbraucht
f Artikel 3
zu werden.
.. ,
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be- Die Steuervergütung ist ausgeschlossen, wenn
kanntmachung vom 21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I das Mineralöl . zu Treib-, Schmier-, Heiz- oder
S. 234) wird, und zwar mit Ausnahme der Bestim- Beleuchtungszwecken verbraucht worden ist.•
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1955 701
Artikel 4 Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Artikel 3 Nr. 1 und 3 tritt mit dem Beginn des auf
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 die Verkündung folgenden Kalendermonats in
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des' Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Oktober 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
BI ücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 15. Oktober 1955. 205 22. 10.55 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 22. Oktober 1955. 208 27. 10.55 Inkrafttreten
gemäß § 4
Dritte Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an Be-
rechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
(3. AuszahlungsVO-KgfEG.) Vom 26. Oktober 1955. 209 28. 10.55 29. 10. 55
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesamfsamverzeidtnis zum Bundesgesefzblaff
Jahrgänge 1949 bis 1954
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Die erste Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt Teil l und 11, ebenso wie
die Johressachverzeichnisse
alphabetisch nach Stichworten geordnet,
erleichtert und öeschleunigt das Authnden ·aller vom Beginn des Erscheinens
des Bundesgesetzblattes an bis zum 31 Dezember 1954 verkündeten Gesetze
und Verordnungen sowie der sonstigen Veröffentlichungen
Preis: DM 2,25 einschl Porto und Verpackung
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung de6 Betrages aui Postscheckkonto „Bun-
desgesetzblatt" Köln 3 99. Die Bestellung ist lediglich aui dem Zahlungs-
abschnitt zu vermerken.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundcsr1esctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lau! ende r Bez u 9 nur durch die Post. ß e zu g s preis: viertel]iihrlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je anqcfa n~Jcne 24 Sei l.cn DM 0,40 (zuzürJlicb V crsandgebührcn) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vowinscndung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühren