689
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausg·egcben zu Bonn am 29. Oktober 1955 Nr. 38
Tag Inhalt: Seite
22. 10. 55 Vernrdnung über die Festsetzung früherer Altersgrenzen für einzelne Gruppen von Polizei-
v0Jlzu9sbeumten im Bundesgrenzschutz und_ im Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . 689
24. 10. 55 Dritte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690
24. 10. 55 Verordnung über die Prüfung von Luftfahrtgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690
Verordnung
über die Festsetzung früherer Altersgrenzen
für einzelne Gruppen von PoHzeivollzugsbeamten
Im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern.
Vom 22. Oktober 1955.
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur §2
vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Hat ein Polizeivollzugsbeamter (§ l) im Zeit-
Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die in
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung des § 1 für seinen Dienstgrad festgesetzte Altersgrenze
Gesetzes vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I bereits erreicht, so bildet für ihn das im Zeitpunkt
S. 530) wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- des Inkrafttretens der Verordnung erreichte Le-
ster der Finanzen verordnet: bensalter die Altersgrenze.
§ 1
Für folgende Gruppen von Polizeivollzugsbe- §3
amten im Bundesgrenzschutz und im Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ministerium des Innern werden als Altersgrenzen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
festgesetzt: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
a) für Leutnante und Oberleutnante im Bundes- zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
grenzschutz der Tag der Vollendung des drei- Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August
undfünf zigsten Lebensjahres, 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) und § 2 des Gesetzes
b) für Hauptleute und Kapitänleutnante im Bun- vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 530) auch
desgrenzschutz der Tag der Vollendung des im Land Berlin.
vierundfünfzigsten Lebensjahres,
c) für Majore und Oberstleutnante sowie für
§4
Stabskapitäne und Oberstabskapitäne im
Bundesgrenzschutz der Tag der Vollendung Diese Verordnung tritt am 1. November 1955 in
des siebenundfünfzigsten Lebensjahres. Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes (3. ASpG-DV).
Vom 24. Oktober 1955.
Auf Grund des § 18 Abs. 7, des § 19 Abs. 4 und § 2
des § 31 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953
Dedmngsstod<.fähigkeit
(Bundesgesetzbl. I S. 495) verordnet die Bundes-
von Ded<.ungsforderungen
regierung mit Zustimmung des .Bundesrates:
Deckungsforderungen nach § 19 des Gesetzes sind
§ 1 im Sinne des § 68 Abs .. 1 Nr. 1 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1807 Abs. 1
Altsparanlagen
Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den verbrieften
beim Umsdmldungsverband deutsdler Gemeinden
Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland
Ist die Altsparanlage eine Schuldverschreibung gleichgestellt.
des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden,
§ 3
Berlin, so ist Schuldner der nach § 8 der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes Anwendung in Berlin
vom 6. November 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1512) Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 ·des Dritten
auszugebenden Schuldverschreibungen der Um- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
. schuldungsver:band deutscher Gemeinden. In diesen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Alt-
Schuldverschreibungen ist darauf hinzuweisen, daß sparergesetzes auch in Berlin (West).
im Falle der Beendigung der Tätigkeit des Um-
schuldungsverbandes deutscher Gemeinden d-ie Ver- § 4
pflichtung zur Leistung mit befreiender Wirkung für
den Umschuldungsverband deutscher Gemeinden auf Inkrafttreten
ein anderes geignetes Institut übergeht, das durch Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Rechtsverordnung bestimmt werden wird. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
· Schäffer '
Verordnung
über die Prüfung von Luftfahrtgerät.
Vom 24. Oktober 1955.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrs- wird hinter § 2 folgende Vorschrift als § 2 a ein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vqm gefügt:
21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 653) in Verbin- .,§ 2a
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für Sind die für eine Prüfung des ausländischen
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun- Luftfahrtgeräts nach den Vorschriften der §§ 1
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: und 2 notwendigen Unterlagen nicht zu beschaf-
fen und reichen die deutschen Bau- und Prüfvor-
Artikel 1 schriften für die Prüfung nicht aus, so kann der
(1) Die zum Nachweis der Verkehrssicherheit zur Zulassung notwendige Nachweis der Ver-
notwendige Prüfung kann bei Luftfahrtgerät, das kehrssicherheit des ausländischen -Luftfahrtgeräts
in der Bundesrepublik hergestellt wird, ganz oder . durch Vorlage ausländischer Lufttüchtigkeits-
teilweise nach ausländischen Bau- und Prüfvor- bescheinigungen erbracht werden.•
schriften erfolgen, die von dem Bundesminister für
Verkehr anerkannt sind. Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(2) Der Bundesminister für Verkehr gibt die An- kündung in Kraft.
erkennung ausländischer Bau- und Prüfvorschriften
für Luftfahrtgerät und deren Widerruf amtlich be- Bonn, den 24. Oktober 1955.
kannt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Artikel 2 Blücher
In die Prüfordnung für ausländisches Luftfahrt- Der Bundesminister für Verkehr
gerät vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1033) Seebohm
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„ Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II ; .
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Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljahrlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,7 (zuzüghch Z~stellgebühr)
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Ve1sandgebühren) - Zusendung einzelner Stucke per Streifband gegen ./:"'.
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
-
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690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes (3. ASpG-DV).
Vom 24. Oktober 1955.
Auf Grund des § 18 Abs. 7, des § 19 Abs. 4 und § 2
des § 31 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953
Dedmngsstod<.fähigkeit
(Bundesgesetzbl. I S. 495) verordnet die Bundes-
von Ded<.ungsforderungen
regierung mit Zustimmung des .Bundesrates:
Deckungsforderungen nach § 19 des Gesetzes sind
§ 1 im Sinne des § 68 Abs .. 1 Nr. 1 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1807 Abs. 1
Altsparanlagen
Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den verbrieften
beim Umsdmldungsverband deutsdler Gemeinden
Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland
Ist die Altsparanlage eine Schuldverschreibung gleichgestellt.
des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden,
§ 3
Berlin, so ist Schuldner der nach § 8 der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes Anwendung in Berlin
vom 6. November 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1512) Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 ·des Dritten
auszugebenden Schuldverschreibungen der Um- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
. schuldungsver:band deutscher Gemeinden. In diesen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Alt-
Schuldverschreibungen ist darauf hinzuweisen, daß sparergesetzes auch in Berlin (West).
im Falle der Beendigung der Tätigkeit des Um-
schuldungsverbandes deutscher Gemeinden d-ie Ver- § 4
pflichtung zur Leistung mit befreiender Wirkung für
den Umschuldungsverband deutscher Gemeinden auf Inkrafttreten
ein anderes geignetes Institut übergeht, das durch Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Rechtsverordnung bestimmt werden wird. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
· Schäffer '
Verordnung
über die Prüfung von Luftfahrtgerät.
Vom 24. Oktober 1955.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrs- wird hinter § 2 folgende Vorschrift als § 2 a ein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vqm gefügt:
21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 653) in Verbin- .,§ 2a
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für Sind die für eine Prüfung des ausländischen
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun- Luftfahrtgeräts nach den Vorschriften der §§ 1
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: und 2 notwendigen Unterlagen nicht zu beschaf-
fen und reichen die deutschen Bau- und Prüfvor-
Artikel 1 schriften für die Prüfung nicht aus, so kann der
(1) Die zum Nachweis der Verkehrssicherheit zur Zulassung notwendige Nachweis der Ver-
notwendige Prüfung kann bei Luftfahrtgerät, das kehrssicherheit des ausländischen -Luftfahrtgeräts
in der Bundesrepublik hergestellt wird, ganz oder . durch Vorlage ausländischer Lufttüchtigkeits-
teilweise nach ausländischen Bau- und Prüfvor- bescheinigungen erbracht werden.•
schriften erfolgen, die von dem Bundesminister für
Verkehr anerkannt sind. Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(2) Der Bundesminister für Verkehr gibt die An- kündung in Kraft.
erkennung ausländischer Bau- und Prüfvorschriften
für Luftfahrtgerät und deren Widerruf amtlich be- Bonn, den 24. Oktober 1955.
kannt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Artikel 2 Blücher
In die Prüfordnung für ausländisches Luftfahrt- Der Bundesminister für Verkehr
gerät vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1033) Seebohm
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