681
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1955 Nr. 37
Tag Inhalt: Seite
14. 10. 55 Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
18. 10. 55 Vierundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Zitronen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
8. 8. 55 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Gedenkmünze Markgrnf Ludwig Wilhelm von Baden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
14. 10. 55 Verordnung zur Anderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Durchführungs-
bestimmungen zum Tabaksteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
In Teil II Nr. 23, ausgegeben am 20. Oktober 1955, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten d~s
Obereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Be-
triebsunfällen für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Oberein-
kommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (Beitritt der Türkei).
- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über
den Zusammenstoß von Schiffen (Beitritt der Türkei). - Bekanntmachung zum Geltungsbereich des Haager Ab-
kommens über den Zivilprozeß. - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Protokolls vom 16. November 1954 über die
Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse. - Bekanntmachung über die Wiederanv, en-
dung des Internationalen .Obereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe im Verhältnis zu Neuseeland.
- Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Dezember 1954 über die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. - Verordnung über
die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisen-
bahnwesens (Nachrichtlicher Abdruck). - Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (Nachrichtlicher Ab-
druck). - Berichtigung der Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Vertrages zum Schutze
der unterseeischen Telegrafenkabel.
Durchführungsbestimmungen
zur Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.
Vom 14. Oktober 1955.
Auf Grund des Artikels 3 der Anordnung des 2. wenn er als Beamter auf Lebenszeit oder
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas- auf Zeit wegen Erreichens der Alters-
sung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom grenze kraft G;esetzes entlassen ist,
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) wird bestimmt: 3. wenn sein BeamtenveFhältnis als Polizei-
vollzugsbeamter auf Widerruf wegen Be-
§ 1 endigung der Dienstzeit kraft Gesetzes
endet,
(1) Der Beamte erhält eine Ernennungsurkunde,
4. wenn er in den Ruhestand versetzt wird,
1. wenn er in das Beamtenverhältnis berufen
wird, 5. wenn er als Beamter auf Lebenszeit oder
auf Zeit auf Verlangen entlassen wird,
2. wenn das bestehende Beamtenverhältnis
in ein Beamtenverhältnis anderer Art um- 6. wenn er als Beamter auf Lebenszeit oder
gewandelt wird, auf Zeit oder als Polizeivollzugsbeamter
auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit ent-
3. wenn ihm
lassen wird.
a) erstmals ein Amt oder
b) ein anderes Amt mit anderem End- § 2
grundgehalt und anderer Amtsbezeich-
nung (1) Der Wortlaut der Urkunden ergibt sich aus
den Mustern der Anlage 1 *) und aus den folgenden
verliehen wird.
Bestimmungen.
·(2) Der Beamte erhält eine Urkunde über die (2) Die bei der Berufung in das Beamtenverhält-
Beendigung des Beamtenverhältnisses, nis auszuhändigende Ernennungsurkunde muß die
1. wenn er kraft Gesetzes in den Ruhestand
•) Die Muster werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt-
tritt, gegeben.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Worte .unter Berufung in das Beamtenverhältnis• leisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn die
mit dem Zusatz „auf Lebenszeit", ,,auf Probe", .auf Führung und Leistung des Beamten es rechtfertigen.
Widerruf", .als Ehrenbeamter• oder „auf Zeit für
die Dauer von ... Jahren• enthalten (§ 6 Abs. 1 des § 3
Bundesbeamtengesetzes - BBG -). (1) Die Urkunden werden in folgender Form voll-
(3) Wird ein Beamtenverhältnis in ein Beamten- zogen:
verhältnis anderer Art(§ 5 BBG) umgewandelt, wird
einem Beamten unter Fortdauer seines Beamtenver- 1. durch den Bundespräsidenten:
hältnisses erstmals ein Amt oder ein anderes Amt .Der Bundespräsident
mit 'anderem Endgrundgehalt und anderer Amts- (Name)";
bezeidmung verliehen, so sollen in der Ernennungs-
urkunde die Worte .unter Berufung in das Beam- 2. durch den Leiter einer obersten Bundesbehörde:
tenverhältnis" nicht enthalten sein. .Der (z. B. Bundesminister des Innern)
(4) Wird ein Beamtenverhältnis in ein Beamten- (Name)•; ,
verhältnis anderer Art (§ 5 BBG) umgewandelt, so
ist in die Ernennungsurkunde ein die Art des neuen 3. durch den Leiter einer unmittelbar nachgeordne-
Beamtenverhältnisses kennzeichnender Zusatz (z. B. ten Behörde:
• auf Lebenszeit•, .auf Probe" usw.) aufzunehmen. .Für den (z.B. Bundesminister des Innern)
Bleibt bei einer Ernennung die Art des Beamten-
Der (Behörde)
verhältnisses (§ 5 BBG) unverändert, so soll die Er-
nennungsurkunde einen die Art des Beamtenver- (Name)•;
hältnisses kennzeichnenden Zusatz nicht enthalten.
4. durch den Vorstand der Deutschen Bundesbahn:
(5) In die Urkunde ist die Amtsbezeichnung oder
• Für den Bundesminister für Verkehr
die Dienstbezeichnung einzusetzen, die in der Be-
soldungsordnung oder fu den sonstigen Vorschriften Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn
für das zu verleihende Amt oder für die zu über- (Name)";
tragende Tätigkeit vorgesehen ist. Ist der zu Er-
nennende bereits Beamter und erhält er eine andere 5. durch den Leiter einer dem Vorstand der Deut-
Amts- oder Dienstbezeichnung, so ist auch seine schen Bundesbahn unmittelbar nachgeordneten
bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung anzugeben. Behörde:
Ist er Beamter eines anderen Dienstherrn, so ist die „Für den Bundesminister für Verkehr
bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung anzugeben, und ·
sie ist mit einem auf dieses Beamtenvethältnis hin- den Vorstand der Deutschen Bundesbahn
weisenden Zusatz (z.B. ,,im Landesdienst") zu ver-
sehen, wenn sich dieser Hinweis nicht wegen der Der (Behörde)
Fassung der bisherigen Amts- oder Dienstbezeich- (Name)".
nung erübrigt. Ist bei einer Berufung in das Beam- (2) Wird die Urkunde in den Fällen des Absat-
tenverhältnis der zu Ernennende nach gesetzlicher zes 1 Nr. 2, 3 und 5 durch den zur allgemeinen Ver-
Vorschrift berechtigt, eine frühere Amts-, Dienst- tretung des Behördenleiters befugten leitenden Be-
oder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz amten der Behörde vollzogen, so sind über dem
weiterzuführen, so kann auch diese frühere Amts-, Namen des Vollziehenden die Worte .In Vertre-
Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz tung• einzufügen.
angegeben werden. Andere als die in den Mustern
ausdrücklich vorgesehenen Angaben sind un- (3) Der Leiter einer obersten Bundesbehörde und
zulässig, z. B. Hinweise auf die Besoldungsgruppe der Vorstand der Deutschen Bundesbahn können die
oder auf die Behörde (ausgenommen, wenn die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden einem Be-
Behördenbezeichnung einen Bestandteil der Amts- amten ihrer Behörde mindestens in der Dienststel-
bezeidmung bildet, wie „Präsident des Bundes- lung eines Abteilungsleiters übertragen, soweit es
. verwaltungsgerichts"). sich um Beamte der Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis
A 12 (6 bis 17 a des Besoldungsplanes A der Deut-
(6) Soll die Ernennung zu einem späteren Zeit- schen Bundesbahn) und aller nichtplanmäßigen Be-
punkt als dem Tage der Aushändigung der Urkunde amten handelt. Der Leiter einer den obersten Bun-
wirksam werden (§ 10 Abs. 2 BBG), so sind in der desbehörden oder dem Vorstand der Deutschen
Urkunde nach dem Namen die Worte .mit Wirkung Bundesbahn unmittelbar nachgeordneten Behörde
vom ... • unter Angabe des Zeitpunktes einzufü- kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden
gen. Wird nadl § 31 Satz 1 oder nach § 47 Abs. 2 für Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes
Satz ,2 BBG ein besonderer Zeitpunkt für den Be- sowie' für nichtplanmäßige Beamte des einfachen,
ginn des Ruhestandes festgesetzt, so sind in der des mittleren· und des gehobenen Dienstes anderen
Urkunde nadl dem Namen die Worte „mit Ablauf Beamten seiner Behörde als seinem allgemeinen
des ... • unter Angabe des Zeitpunktes einzufügen. Vertreter übertragen. Die Urkunden sind dann mit
Entsprechendes gilt, wenn die Entlassung für einen dem Zusatz „Im Auftrag• zu vollziehen.
bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist (§ 30
(4) Die Urkunden sind mit dem Bundessiegel nach
Abs. 2 BBG).
den Bestimmungen des Erlasses des Bundespräsi-
(1) In den Urkunden über die Beendigung des denten über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950
- Beamtenverhältnisses kann der Dank für die ge- (Bundesgesetzbl. S. 26) zu versehen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1955 683
§ 4 Reichshaushaltsordnung ist die Besoldungsgruppe
anzugeben, nach der der Beamte Dienstbezüge er-
(1) Die obersten Bundesbehörden legen ihre Vor-
halten soll.
schläge dem Bundespräsidenten nach den Mustern
der Anlage 2 *) ohne weiteres Anschreiben vor; d.ie (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 hat folgenden
Personalakten sind auf Anfordern nachzureichen. Wortlaut:
Die erforderlichen Urkunden werden von den ober- „Hiermit übertrage ich 1 ) Ihnen das Amt eines
sten Bundesbehörden bis auf das Datum vorbereitet. ................................................................. bei ............... ,............................................
Sie sind durch den zuständigen Bundesminister, im (Amtsbezeidlnung) (Behörde)
Falle seiner Verhinderung durch den ihn vertreten-
und weise 1 ) Sie mit Wirkung voin ........................................
den Bundesminister, mit dem Namen ohne weitere
Zusätze gegenzuzeichnen. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ....................
ein."
(2) Ist das Vorschlagsrecht durch gesetzliche Vor-
schrift der Bundesregierung übertragen, so werden § 6
die Vorschläge durch den zuständigen Bundesmini-
ster vorbereitet und durch den Bundeskanzler dem (1) Wird einem Beamten ein anderes Amt mit
Bundespräsidenten vorgelegt. Die Urkunden sind anderem Endgrundgehalt übertragen und ändert
von dem zuständigen Bundesminister und vom Bun- sich die Amtsbezeichnung nicht, so ist ihm die Dber-
deskanzler ohne weitere Zusätze gegenzuzeichnen. tragung des Amtes und die Einweisung in eine neue
Planstelle schriftlich mitzuteilen. Die Dbertragung
(3) Ist das Vorschlagsrecht durch gesetzliche Vor- des Amtes wird mit der Mitteilung an den Beamten
schrift an die Mitwirkung anderer Stellen gebunden, wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein spätere.r
so sind die Vorschläge und Urkunden nach Absatz 1 Zeitpunkt bestimmt ist. § 5 Abs. 1 Satz 2, 5, 6 und
oder 2 zu behandeln. In den Vorschlägen ist zum Abs. 2 gilt entsprechend.
Ausdruck zu bringen, daß die gesetzlich bestimmten
Stellen an den Vorschlägen mitgewirkt haben. (2) Wird einem Beamten ein anderes Amt mit
gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeich-
nung übertragen, so gilt Absatz 1 entsprechend. Die
§ 5 Mitteilung muß die neue Amtsbezeichnung des Be-
amten enthalten.
(1) Dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ernannten Beamten
ist zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernennung wirk- (3) Ändert sich die Amtsbezeichnung des bishe-
sam wird, ein Amt bei einer bestimmten Behörde rigen Amtes, ohne daß dem Beamten ein anderes
unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle Amt übertragen wird, so ist dem Beamten die neue
zu übertragen. Die Ubertragung des Amtes und die Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.
Einweisung in eine Planstelle sind dem Beamten (4) In anderen als den in § 1 Abs. 2 bezeichneten
schriftlich mitzuteilen, und zwar Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses
1. bei einem vom Bundespräsidenten oder erhält der Beamte von der zuständigen Stelle (§ 33
von einer obersten Bundesbehörde ernann- BBG) eine schriftliche Mitteilung über den Grund
ten Beamten von der obersten Bundes- und Zeitpunkt des Ausscheidens.
behörde,
§ 7
2. bei einem von einer unmittelbar nach-
geordneten Behörde ernannten Beamten (1) Tritt ein Beamter von einem anderen Dienst-
von dieser Behörde, herrn kraft gesetzlicher Vorschrift unter Fortdauer
des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Bundes
3. bei einem Beamten der Deutschen Bundes-
über, so erhält er durch die oberste Dienstbehörde
bahn, ausgenommen die Mitglieder des
Vorstandes, oder, soweit das Ernennungsrecht auf unmittelbar
nachgeordnete Behörden übertragen ist, durch diese
a) wenn sie vom Bundespräsidenten, von ei_ne schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:
der obersten Bundesbehörde oder vom
Vorstand der Deutschen Bundesbahn „Auf Grund ................................................................................ sind
ernannt worden sind, vorn Vorstand Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses
der Deutschen Bundesbahn, auf ................................... .,................................................ mit Wirkung
b) wenn sie von einer unmittelbar nach- vom ...................................................................................... in den Dienst
geordneten Behörde ernannt wo,den des Bundes übergetreten.
sind, von dieser Behörde.
Ich übertrage 2 ) Ihnen hierdurch· das Amt eines
Die Mitteilung ist in der Regel gleichzeitig mit ............................................................. bei ................,...................,................ und
der Ernennungsurkunde auszuhändigen. Die Dber- (Amtsbezeichnung) (Behörde)
tragung des Amtes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, 2
weise ) Sie mit Wirkung vom ................................................. ..
in dem die Ernennung wirksam wird. Der Zeitpunkt,
in dem die Einweisung in eine Planstelle wirksam in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ........................
werden soll, ist in der Mitteilung anzugeben; Nr. 11 ein."
der Besoldungsvorschriften ist zu beachten. Bei Un- 1) Bei Schreiben des Vorstandes der Deutschen Bundes-
terbesetzung einer Planstelle nach § 36 Abs. 2 der bahn: ,,übertragen wir" und „weisen".
•) Die Muster werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt-
2) Bei Sdlreiben des Vorstandes dBr Deutschen Bundes-
gegeben. bahn: ,,Wir übertragen" und „weisen".
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Wird dem Beamten ein Amt mit geringerem „Auf Grund der Versetzung
Endgrundgehalt übertragen und behält er auf Grund sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhält-
gesetzlicher Vorschriften seine bisherigen vermö- nisses auf mit Wirkung vom
gensrechtlichen Ansprüche, so erhält die Mitteilung
folgenden Zusatz: in den Dienst des Bundes
übergetreten .
• Ihre Dienstbezüge bemessen sich auf Grund
Ich übertrage 1 ) Ihnen hierdurch das Amt eines
.................................... nach der Besoldungsgruppe ................. "
............................................................ bei ................................................ und
(Amtsbezeichnung) (Behörde)
(3) Beim Dbertritt eines noch nicht angestellten
Beamten lautet Absatz 2 der Mitteilung wie folgt: weise 1 ) Sie mit Wirkung vom ........ .
in eine Planstelle der Besoldungsgruppe
„Sie führen die Dienstbezeichnung
ein."
Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wird ein Beamter von einem anderen Dienst- § 8
herrn auf Grund gesetzlicher Verpflichtung unter
Auf die Ernennung und Entlassung der Bundes-
Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst
richter sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 ent-
des Bundes übernommen, so erhält er durch die
sprechend anzuwenden. Dabei treten in den Ernen-
oberste Dienstbehörde oder, soweit das Ernennungs-
nungsurkunden an die Stelle der Worte „unter Be-
recht auf unmittelbar nachgeordnete Behörden über-
rufung in das Beamtenverhältnis• die Worte „unter
tragen ist, durch diese eine schriftliche Mitteilung
Berufung in das Richterverhältnis".
mit folgendem Wortlaut:
,.Auf Grund .... werden Sie § 9
unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf Auf die Ernennung und Entlassung der Beamten
einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt
............. in den Dienst des Bundes
oder Stiftung des öffentlichen Rechts finden diese
übernommen. Durchführungsbestimmungen sinngemäß Anwen-
1
dung. In die Ernennungsurkunden soll in Abwei-
Ich übertrage ) Ihnen hierdurch das Amt eines chung von § 2 Abs. 5 letzter Satz ein Hinweis auf
....... bei ....................... ········· ......................... die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung aufgenom-
(Amtsbezeichnung) (Behörde) men werden, wenn sich nicht bereits aus dem son-
und weise 1 ) Sie mit Wirkung vom .......................... .. stigen Inhalt der Urkunde die Zugehörigkeit des
Beamten zu der· Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ergibt. Die lJbertragung des Amtes und die Einwei-
ein.• sung in eine Planstelle sind in allen Fällen, abwei-
chend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, von der bundesunmittel-
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Soll die baren Körperschaft, Anstalt ·oder Stiftung des
Ubernahme zu einem späteren Zeitpunkt als dem öffentlichen Rechts vorzunehmen.
Tage der Zustellung wirksam werden, so sind in die
Mitteilung die Worte „mit Wirkung vom ............................ § 10
............................... • unter Angabe des, Zeitpunktes
einzufügen. Die · Bestimmungen der Geschäftsordnung der
Bundesregierung über deren Beteiligung sowie die
(5) Wird ein Beamter von einem anderen Dienst- Vorschriften des Laufbahnrechts bleiben unberührt.
herrn unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in
§ 11
den Dienst .des Bundes versetzt, so erhält er durch
die oberste Dienstbehörde oder, soweit das Ernen- Diese Durchführungsbestimmungen treten am
nungsrecht aufunmittelbar nachgeordnete Behörden 1. November 1955 in Kraft. Gleichzeitig werden die
übertragen ist, durch diese eine schriftliche Mittei- Durchführungsbestimmungen vom 17. Mai 1950 (Bun-
lung mit folgendem Wortlaut: desgesetzbl. S. 209) aufgehoben.
·•"·
. ~
Bonn, den 14. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1) Bei Schreiben des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn: .,Wir übertragen" und „weisen".
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1955 685
Vierundvierzigste Verordnung
über Zollsatzänderungen (Zitronen).
Vom 18. Oktober 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren wird bis auf weiteres wie folgt
geändert:
Nachrichtlich:
Neuer
Zollsatz Bisheriger
Tarifnr. Zollsatz
Bezeichnung der Waren 0/odes
Wertes %des
Wertes
aus
08 02 D - Zitronen, frisch oder getrocknet frei 16
v5
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bekanntmachung über die Ausprägung
von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Markgraf Ludwig Wilhelm von Baden).
Vom 8. August 1955.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von umschließt, und dem Perlkreis an der Innenseite
Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. der Randleiste steht die in großen Antiqua-Buch-
S. 323) werden zum Gedenken an den Markgrafen staben gehaltene Umschrift .BUNDESREPUBLIK
Ludwig Wilhelm von Baden, dessen Geburtstag sich DEUTSCI-ll..AND" und in arabischen Ziffern die
am 8. April 1955 zum 300. Male gejährt hat, 200 000 Jahreszahl .1955". Die drei in der Umschrift vor- •
Stück Bundesmünzen im Nennwert von je 5 Deut- handenen Zwischenräume sind je mit einem vier-
1;chen Mark geprägt und demnächst in den Verkehr strahligen Stern ausgefüllt.
gebracht.
Die Schauseite der Münzen zeigt das Brustbild
Die Münzen bestehen aus einer Legierung von des Markgrafen im Profil nach rechts und die Um-
62!i' Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen schrift .LUDWIG WILHELM MARKGRAF VON
Kupfer. Sie haben einen Durchmesser von· 29 mm BADEN" in großen Antiqua-13uchstaben sowie, in
-~'.•.' und ein Gewicht von 11,2 g. arabischen, durch einen Längsstrich getrennten Zif-
Beide Seiten der Münzen sind von einer glatten fern, die Lebensdaten des Markgrafen .1655-1707".
Randleiste umrahmt, an die sich innen ein Perl- Der glatte Rand der Münzen trägt als Ehren-
kreis anschließt. bezeichnung für den Markgrafen, dessen Wirken
Die Wertseite der Münzen zeigt in der Mitte dem Bestand des Reiches gegolten hat, die in
den Bundesadler, die Flügel offen, die Schwingen großen Antiqua-Buchstaben ausgeführte Inschrift
auswärts gerichtet. Unter dem Adlerbild steht in .SCHILD DES REICHES". Die drei Zwischenräume
arabischer Ziffer die zur Wertbezeichnung ge- sind je mit einer dreiteiligen Arabeske ausgefüllt,
hörende Zahl .5", in deren Schleife das Münz- deren mittlerer Teil aus einem achtstrahligen Stern
zeichen .G" (Staatliche Münze Karlsruhe) angebracht besteht.
ist, und darunter in großen Antiqua-Buchstaben die Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Karl
Worte .DEUTSCHE MARK". Im Hintergrund ist, Föll, Fachlehrer an der Vereinigten Goldschmiede-
von dem Adlerbild überhöht und teilweise ver- Kunst- und Werkschule in Pforzheim.
deckt, der Umriß des ehemaligen markgräflichen
Residenzschlosses in Rastatt (Baden) sichtbar. Zwi- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
schen der Leiste, die diesen Teil· des Münzbildes gemacht.
Bonn, den 8. August 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Oeftering
Abbildung der Münze:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1955 687
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.
Vom 14. Oktober 1955.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Tabaksteuer-
gesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169)
wird verordnet:
§ 1
In § 2 der Zweiten Verordnung zur .Änderung der
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuerge-
setz vom 11. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 510)
ist statt „ 1. Oktober 1955" zu setzen „20. Okto-
ber 1955".
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach§ 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
steuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 169) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 1955 in Kraft.
Bonn, den 14. Oktober 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 6. Oktober 1955. 201 18. 10. 55 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung TS Nr. 8/55 über den Reichskraftwagentarif (Ver-
zeichnis der Ladungsgüter, die ohne Bedeckungszuschlag be-
fördert werden). Vom 12. Oktober 1955. 201 18. 10. 55 20. 10.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 7. Oktober 1955. 202 19. 10.55 Inkrafttreten
gemäß § 4
Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkam-
mern für Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst.
Vom 13. Oktober 1955. 203 20. 10. 55 1. 11. 55
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1955 687
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.
Vom 14. Oktober 1955.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Tabaksteuer-
gesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169)
wird verordnet:
§ 1
In § 2 der Zweiten Verordnung zur .Änderung der
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuerge-
setz vom 11. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 510)
ist statt „ 1. Oktober 1955" zu setzen „20. Okto-
ber 1955".
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach§ 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
steuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 169) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 1955 in Kraft.
Bonn, den 14. Oktober 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 6. Oktober 1955. 201 18. 10. 55 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung TS Nr. 8/55 über den Reichskraftwagentarif (Ver-
zeichnis der Ladungsgüter, die ohne Bedeckungszuschlag be-
fördert werden). Vom 12. Oktober 1955. 201 18. 10. 55 20. 10.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 7. Oktober 1955. 202 19. 10.55 Inkrafttreten
gemäß § 4
Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkam-
mern für Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst.
Vom 13. Oktober 1955. 203 20. 10. 55 1. 11. 55
-688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesamfsadaverzeidanis zam Bandesgesefzblaff
.Jahrgänge 1949 bis 1954
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Die erste Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt Tell I und II, ebenso wie
die Jahressachverzeichnisse
alphabetisch nach Stichworten geordnet,
erleichtert und beschleunigt das Aulfinden aller vom Beginn des Erscheinens
des Bundesgesetzblattes an bis zum 31. Dezember 1954 verkündeten Gesetze
und Verordnungen sowie der sonstigen Verölfentlichungen.
Pr e l s: DM 2,25 einschl. Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto .Bun-
desgesetzblatt" Köln 3 99. Die Bestellung Ist lediglich auf dem Zahlungs-
abschnitt zu vermerken.
'· .
Hera u I gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Tell II
Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Tell II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
BI n z e Ist ü c k e Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erlorderlid!en Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglid! Versandgebühren.