657
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 1955 Nr. 36
Tag Inhalt: Seite
15. 10. 55 Verordnung über die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften 657
8. 10.55 Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 659
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 680
Verordnung
über die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften.
Vom 15. Oktober 1955.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die vor- dung nach folgender Ubersicht den Besoldungs-
läufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streit- gruppen der Besoldungsordnungen A und B und den
kräften vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 449) Dienstaltersstufen der Besoldungsordnung A des
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (Reichs-
Bundesrates: gesetzbl. I S .. 349) in der Fassung des Dritten Ge-
§ 1 setzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs-
Die freiwillirJen Soldaten in den Streitkräften rechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81)
werden bis zur gesetzlichen Regelung ihrer Besol- zugeordnet:
A. U n g e d i e n t e S o l d a t e n
Wohnungs-
Be- geld-
Dienstgrad soldungs- zuschuß
gruppe
Tarifklasse
Soldat A 12 1. Dienstaltersstufe VI
B. G e d i e n t e So 1da t e n
1. Mannschaften
Gefreiter A 11 4. Dienstalters stufe V
Obergefreiter A 10b 4. Dienstaltersstufe V
Hauptgefreiter A 10a 4. Dienstaltersstufe V
2. Unteroffiziere
mit einer am 8. Mai 1945 als Soldat abgeleisteten
Gesamtdienstzeit von .... Jahren
weniger 1 1 3 1 5 1 7 1 9 1 11 1 13 1 15
als 1 und mehr
1
Dienstaltersstufe
Unteroffizier A9a 5 6 V
Stabsunteroffizier A9a 6 7 V
Feldwebel A 8a 5 6 7 V
Oberfeldwebel A 7a 4 5 6 7 8 V
Stabsfeldwebel A5b 5 6 7 8 9 IV
Oberstabsfeldwebel A Sb 6 7 8 9 10 IV
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Wohnungs-
Be- geld-
Dienstgrad soldungs- zuschuß
gruppe
Tarifklasse
3. Offiziere
mit einer am 8. Mai 1945 als Offizier abgeleisteten
Dienstzeit') von .... Jahren
2 1 4 1 6 1 8 1 10 1 12 1 14 1 16 1 18
weniger 1
als 2 und mehr
Dienstaltersstufe
Leutnant A4c2 4 5 6 7 8 IV
Oberleutnant A4c2 5 6 7 8 9 IV
Hauptmann A3b 1 1 2 3 4 5 6 7 III
Major A2c2 4 5 6 7 8 9 10 11 III
Oberstleutnant A2b 1 2 3 4 5 6 7 III
i·~.!
:~ Oberst A la 1 1 2 3 4 5 II
') Bei den aus dem Unteroffiziersstand hervorgegangenen Offizieren der früheren Wehrmacht gilt die Hälfte der als
Unteroffizier abgeleisteten Dienstzeit als Offiziersdienstzeit.
4. Generale
Brigadegeneral Besoldungsgruppe B7a II
Generalmajor .Besoldungsgruppe B6 II
Generalleutnant Besoldungsgruppe B4 I
General Besoldungsgruppe B3 a I
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn; den 15. Oktober 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Nr. :w - Tag dt~r Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 659
Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung (BefStDV 1955).
Vom 8. Oktober 1955.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wieder- (2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständig
erhebung der Beförderungsleuer im Möbelfernver- 1. bei Beförderungen durch die Deutsche Bun-
kehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung desbahn und die Deutsche Bundespost (ein-
von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 schließlich der Landespostdirektion Berlin)
(Bundesgc~setzbl. I S. 159) und des Artikels 3 des
die Oberfinanzdirektion Köln.
Abschnitts II des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom
6. April 1955 (Bundesgesc!l.zbl. l S. 166) verordnet § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz-
die Bundesregierung, verwaltung ist nicht anzuwenden. Die in
dieser Verordnung den Beförderungsteuer-
auf Grund des § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 des Beför-
Finanzämtern erteilten Ermächtigungen gel-
derungsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Juni
ten entsprechend für die Oberfinanzdirek-
1955 (Bundesgeselzbl. J S. ]66) verordnet der Bun-
tion Köln;
desminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, 2. bei Beförderungen im grenzüberschreiten-
auf Grund von § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 den Kraftfahrzeugverkehr durch ausländi-
und § 22 des Beförclerungsteuergesetzes in der Fas- sche Unternehmer
sung vom 13. Juni 1955, auf Grund von § 4 Abs. 2 die für den Grenzübergang örtlich zu-
und 3, § 5 Abs. 3, § 8, § 10 Abs. 3, § 13, § 14, § 15 ständige Grenzzollstelle als Hilfsstelle
Abs. 3, § 16 Abs. 4 und § 17 des Beförderungsteuer- der Oberfinanzdirektion.
gesetzes in der Fassung vom 13. Juni 1955 in Die über die Festsetzung und Erhebung
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- der Steuer hinausgehenden Verwaltungs-
gesetzes und auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten aufgaben, insbesondere die Einspruchs-
Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- entscheidungen, obliegen der für den
gesetzbl. I S. 1) verordnet der Bundesminister der Grenzübergang 'örtlich zuständigen Ober-
Finanzen, finanzdirektion. Bei Personenbeförderun-
auf Grund des § 52 des Güterkraftverkehrs- gen im Linienverkehr darf die für den
gesetzes vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I Grenzübergang örtlich zuständige Ober-
S. 697) verordnet der Bundesminister für Verkehr: finanzdirektion auf Antrag des Unter-
nehmers anordnen, daß an die Stelle der
Grenzzollstelle das für den Grenzübeqang
Erster Abschnitt örtlich zuständige Beförderungsteuer-
Allgemeine Vorschriften Finanzamt tritt;
3. bei Beförderungen im inländischen Kraft-
§ 1
fahrzeugverkehr durch ausländische Unter-
Zuständigkeit nehmer, soweit die Besteuerung nicht durch
(1) Für die Besteuerung ist zuständig die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder
Nr. 2 zuständige Oberfinanzdirektion durch-
1. bei Personenbeförderungen,
geführt worden ist,
a) wenn der Unternehmer die Betriebs- die Grenzzollstelle, in deren Bezirk das
leitung (Absatz 5) im Inland hat, Fahrzeug das Inland verläßt.
die Oberfinanzdirektion, in deren Be-
Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
zirk sich die Betriebsleitung befindet,
b) wenn der Unternehmer die Betriebs- (3) Bei Beförderungen durch inländische Unter:.
leitung nicht im Inland hat, nehmer im grenzüberschreitenden Kraftfahrzeug-
die Oberfinanzdirektion, in deren Be- verkehr haben diese eine schriftliche Anzeige über
zirk sich die Geschäftsleitung befindet, die grenzüberschreitende Beförderung bei der
Grenzzollstelle einzureichen; dies gilt nicht für die
c) wenn der Unternehmer im Inland auch
Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost
keine Geschäftsleitung hat,
sowie für den anderen inländischen Unternehmer
die Oberfinanzdirektion, in deren Be- von grenzüberschreitendem Linienverkehr. Die
zirk sich eine im Handelsregister ein- Grenzzollstelle prüft die Anzeige, versieht sie mit
getragene Niederlassung des Unter- einem Prüfungsvermerk und veranlaßt die Weiter-
nehmers befindet, gabe an die nach Absatz 1 zuständige Oberfinanz-
d) wenn der Unternehmer im Inland auch direktion. Das Muster der Anzeige bestimmt der
keine im Handelsregister eingetragene Bundesminister der Finanzen.
Niederlassung hat,
(4) Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen, bei
die Oberfinanzdirektion, die zuerst
Straßenbahnen und bei den diesen nach ihrer Bau-
mit der Sache befaßt wird;
und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, die ihre Be-
2. bei Güterbeförderungen triebsführung einer. Verwaltungsgesellschaft über-
die Oberfinanzdirektion, in deren Be- tragen und diese bevollmächtigt haben, die den
zirk der Unternehmer die Geschäfts- Unternehmern der Bahnen nach dem Gesetz oder
leitung hat. Nummer 1 Buchstaben c dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfül-
und d gelten entsprechend. len, dürfen die beteiligten Oberfinanzdirektionen
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil 1
auf Antrag zulassen, daß die Besteuerung durch das (4) Die Deutsche Bundesbahn zeigt der Ober-
für die Verwaltungsgesellschaft zuständige Beför- finanzdirektion Köln außerdem die Neueinrichtung
derungsteuer-Finanzamt durchgeführt wird. einer Verkehrskontrolle und die Veränderung be-
(5) Betriebsleitung ist die Leitung eines in der stehender Verkehrskontrollen an.
Gliederung eines Personenbeförderungsunterneh- (5) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn
mens gesondert geführten Betriebes. die Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet
(6) Inländischer Unternehmer ist ein Unternehmer, ist, eine andere Ausgestaltung der Anzeige zulassen
der im Inland eine Geschäftsleitung, eine Betriebs- oder auf die Anzeige verzichten.
leitung oder eine im Handelsregister eingetragene
Niederlassung unterhält. Ausländischer Unterneh- § 3
mer ist ein Unternehmer, bei dem diese Vorausset-
zungen nicht vorliegen. Verkehr und Verkehrsmittel
(7) Beförderungsteuer-Finanzämter im Sinne die- (1) Inländischer Verkehr ist der Verkehr im Sinne
ser Verordnung sind die Finanzämter, deren Hilfe des § 1 des Gesetzes, der ausschließlich im Inland
die Oberfinanzdirektionen bei der Bearbeitung der durchgeführt wird.
Beförderungsteuer in Anspruch nehmen.
(2) Grenzüberschreitender Verkehr ist der Ver-
§ 2
kehr, der vom Inland ins Ausland, vom Ausland ins
Inland, vom Inland durch das Ausland ins Inland
Anzeigepßidlt des Unternehmers
oder vom Ausland durch das Inland in das Ausland
(1) Der inländische Unternehmer, der einen in- ausgeführt wird.
ländischen oder einen grenzüberschreitenden Ver-
kehr im Sinne des § 1 des Gesetzes, und der aus- (3) Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung
ländische Unternehmer, der einen inländischen sind
Verkehr im Sinne des § 1 des Gesetzes aufnimmt, 1. Kraftfahrzeuge die Straßenfahrzeuge, die
haben dies binnen zwei Wochen nach Erteilung durch eigene Maschinenkraft bewegt wer-
einer erforderlichen Genehmigung, spätestens je- den, ohne an Schienen gebunden zu sein.
doch bei Aufnahme des V, erkehrs, dem Beförde- Dabei ist die erzielbare Höchstgeschwindig-
rungsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Ist Unternehmer keit unerheblich:
die Deutsche Bundesbahn oder die Deutsche Bun- 2. Kraftqmnibusse die Kraftfahrzeuge, die
despost, so ist die Anzeige an die Oberfinanzdirek- nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Be-
tion Köln zu senden. förderung von mehr als sieben Personen
(2) Die Anzeige mpß enthalten: (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeig-
net und bestimmt sind;
1. in allen Fällen den Namen oder die Firma
sowie den Ort der Geschäftsleitung des 3. Oberleitungsomnibusse die Kraftomnibusse,
Unternehmers. Bei der Personenbeförde- die ausschließlich elektrisch angetrieben
rung ist außerdem der Ort der Betriebs- werden und den Fahrstrom regelmäßig
leitung anzugeben; einer Fahrleitung entnehmen;
2. wenn Kraftfahrzeuge zu steuerpflichtigen 4. Personenkraftwagen die Kraftfahrzeuge, die
Beförderungen verwendet werden, vier oder mehr Räder haben und nach ihrer
auch die Zahl und die amtlichen Kenn- Bauart und Einrichtung ausschließlich zur
zeichen der Kraftfahrzeuge und der Kraft- Personenbeförderung, jedoch nicht zur Be-
fahrzeug-Anhänger; förderung von mehr als sieben Personen
3. wenn ein Verkehr mit Straßenbahnen, mit (einschließlich Kraftfahrzeugführer), geeig-
den ihnen nach ihrer Bau- und Betriebs- net und bestimmt sind.
weise ähnlichen Bahnen, mit Oberleitungs-
omnibussen, mit Krafto,nnibussen, mit Seil-
schwebebahnen und mit Sesselliften aufge- Zweiter Abschnitt
nommen wird,
auch die jeweils maßgeblichen Beförde- Zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzes
rungstarife;
Zu § 1 des Gesetzes
4. beim Linienverkehr außerdem eine Lage-
§ 4
skizze über die Haltestellen zum Aus- und
Einsteigen, die Ausgangs- und Endpunkte Beförderung
der Linie und die Grenzen der politischen (1) Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung
Gemeinden, durch die die Linie führt. ist Beförderung die Tätigkeit, die im Rahmen eines
(3) Veränderungen gegenüber den in den An- Unternehmens stattfindet und auf Fortbewegung
zeigen enthaltenen Angaben hat _der Unternehmer von Personen oder Gütern gerichtet ist. Dabei ist
binnen zwei Wochen nach Eintritt der Verände- Voraussetzung, daß die Fortbewegung Selbstzweck
rungen der nach Absatz 1 zuständigen Finanz- oder Hauptzweck der Tätigkeit ist und daß die
behörde anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht ent- Tätigkeit unter eigener Verantwortung des Unter-
sprechend auch für Unternehmer, für die vor dem nehmers ausgeübt wird. Eine Beförderung für Dritte
Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anmeldepflicht liegt nur vor, wenn die Leistung nicht für eigene
nicht gegeben war. Zwecke des Unternehmens bewirkt wird.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 661
(2) Nicht erforderlich ist, § 7
1. daß Ausgangs- und Endpunkt der Beförde- Standort im grenzüberschreitenden Verkehr
rung auseinanderfallen,
Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr durch
2. daß die Beförderung auf oder in einem ausländische Unternehmer gilt für die Berechnung
Beförderungsmittel geschieht. der Nahzone die Grenzübergangstelle als Standort,
(3) Führen mehrere Unternehmer die Beförderung im Verkehr vom Inland durch das Ausland ins In-
aus, wird aber mit dem Auftraggeber nur ein Ver- land' oder vom Ausland durch das Inland ins Aus-
trag abgeschlossen, so ist nur eine Beförderung land ist die erste Grenzübergangstelle maßgebend.
gegeben.
§ 8
§ 5 Interesse des Unternehmens
Personenbeförderung Eine Beförderung im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Die Beförderung von Personen mit Schiliften Gesetzes liegt im Interesse des Unternehmens, wenn
(Schleppliften) ist keine Personenbeförderung im sie unmittelbar oder mittelbar dem Nutzen des
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes. Die unent- Unternehmens dient, insbesondere geeignet ist,
geltliche Beförderung mit Kraftomnibussen zum diesem sofort oder später Vorteile zu bringen.
Zwecke der Erprobung oder Vorführung dieser
Fahrzeuge ist keine Personenbeförderung im Sinne Zu § 2 des Gesetzes
des § 1 Abs. 2 des Gesetzes. § g
Zum Geltungsbereich des Gesetzes
§ 6 (1) Für die Zwecke des Gesetzes und dieser Ver-
ordnung ist der Teil des Inlands, der vorläufig bis
Güterbeförderung
zur endgültigen Friedensregelung dem Zollgebiet
(1) Güterbeförderung ist die Beförderung beweg- eines frel!).den Staates angeschlossen oder der Auf-
licher Sachen, die weder Bestandteil noch Zubehör tragsverwaltung eines fremden Staates überwiesen
des Fahrzeugs sind, mit dem die Beförderung aus- ist, wie Ausland zu behandeln.
geführt wird.
(2) Die Grenze zwischen den in Absatz 1 be-
(2) Im Schienenbahnverkehr gehören zu den zeichneten und den Teilen des Inlands, die nicht
Gütern außer den unter die Gütertarife der Eisen- unter Absatz 1 fallen, gilt auch als Grenze im Sinne
bahnen und den Militärtarif fallenden Gütern auch dieser Verordnung.
lebende Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief
oder Beförderungschein abgefertigt werden, und Zu § 3 des Gesetzes
Leichen. § 10
(3) Dem genehmigten Güterfernverkehr im Sinne Krankenbeförderung
des Güterkraftverkehrsgesetzes werden die Beför- Die Steuer wird nicht erhoben, soweit öffentlich-
derungen für Dritte gleichgestellt, auf die das Güter- rechtliche Körperschaften oder, amtlich anerkannte
kraftverkehrsgesetz keine Anwendung findet, näm- Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich
lich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstal-
1. die Beförderung von Gütern mit Kraft- ten Kranke und deren Begleiter mit Kraftfahrzeugen
rädern oder mit Personenkraftfahrzeugen, befördern. V cnaussetzung ist, daß die Fahrzeuge
die nicht mehr als acht Sitzplätze (ein- nach ihrer Bauart und Einrichtung dem Verwen-
schließlich Führersitz) haben, nach ihrer dungszweck der Krankenbeförderung angepaßt sind,
daß sie ausschließlich der Beförderung von Kranken
Bauart nicht zur Beförderung von Gütern
geeignet und bestimmt sind und keinen und deren Begleitern dienen und daß die Beförde-
Anhänger mit sich führen; rungsentgelte die Selbstkosten nicht übersteigen.
Voraussetzung ist außerdem, daß die Verbände,
2. die Beförderung von Leichen in besonders Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten
hierfür eingerichteten und ausschließlich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen.
solchen Beförderungen dienenden Kraft- mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
fahrzeugen;
3. das Abschleppen beschädigter Kraftfahr- Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
zeuge aus Gefälligkeit im Rahmen der § 11
ersten Hilfe;
Arbeiter- und Schülerverkehr
4. die Beförderung von Bienenvölkern in
(1) Arbeiterverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
Kästen oder Körben aus Anlaß der Imker-
des Gesetzes ist die Beförderung von Arbeitern
wanderung in die Trachtgebiete.
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen
In diesen Fällen entfällt die Besteuerung, wenn bei zwei Arbeitsstätten. Arbeiter im Sinne des § 3
einer Fahrt Güter im Gesamtgewicht von nicht mehr Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
als einer halben Tonne befördert werden oder wenn ausschließlich mit mechanischen oder Handarbeiten
die Beförderung unentgeltlich stattfindet. beschäftigt werden. Als Arbeiter gelten auch
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
1. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeits- (4) Nachbarorte sind wirtschaftlich und verkehrs-
gesetzes, mäßig eng verbunden, wenn sie unbeschadet ihrer
2. Zeitungsfahrboten, öffentlich-rechtlichen Selbständigkeit infolge ihrer
wechselseitigen wirtschaftlichen Beziehungen eng
3. andere Arbeitnehmer, deren monatliche
zusammengehören und verkehrsmäßig auf eine ein-
Roheinnahmen aus nichtselbständiger Ar-
heitliche Planung angewiesen sind.
beit den jeweils für die Angestelltenver-
sicherung maßgeblichen Pflichtversiche- (5) Der von einem Unternehmer zwischen Nach-
rungshöchstbetrag nicht übersteigen. Bei barorten betriebene Verkehr ist, soweit Häufigkeit,
der Berechnung der Einnahmr:n werden Regelmäßigkeit und Tarifgestaltung in Betracht
Kinderzuschläge (Kindergelder), die ledig- kommen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), einem
lich im Hinblick auf die Zahl der Kinder Ortslinienverkehr nicht mehr gleichzusetzen, wenn
gewährt werden, nicht berücksichtigt. 1. werktäglich innerhalb von zwölf Stunden
(2) Schülerverkehr ist die Beförderung von Schü- weniger als zwölf Fahrten fahrplanmäßig
lern zwischen Wohnung und Lehranstalt. ausgeführt werden,
(3) Der Arbeitnehmer oder Schüler, der die Steuer- 2. die Fahrten nicht in annähernd gleichen
befreiung in AnsJ,?ruch nimmt, hat bei der Lösung Zeitabständen stattfinden, wobei eine Ver-
des Fahrausweises durch eine Bescheinigung nach- kehrsunterbrechung in der Zeit von zwölf
zuweisen, daß die Voraussetzungen für die Steuer- bis vierzehn Uhr unschädlich ist, oder
befreiung erfüllt sind. Die Arbeitnehmer und Schüler 3. der Beförderungspreis nicht nach einem im
haben diese Bescheinigung bei der Beförderung mit Ortslinienverkehr üblichen Tarifschema
sich zu führen. Der Unternehmer hat eine Abschrift (Einheitspreis, Zonentarif oder Teilstrek-
der Bescheinigung aufzubewahren. Das Beförderung- kentarif) erhoben wird.
steuer-Finanzamt darf, wenn die Sicherheit des (6) Die Anerkennung eines Nachbarortslinien-
Steueraufkommens gewährleistet ist, für den Einzel- verkehrs wird _ nicht dadurch ausgeschlossen, daß
fall oder für bestimmte Gruppen von gleichgelager- mehrere Ortslinien oder eine Orts- und eine Nach-
ten Fällen gestatten, daß der Nachweis in anderer barortslinie desselben Unternehmers miteinander
Weise erbracht oder darauf verzichtet wii:d. verbunden sind, sofern Ausgangs- und Endpunkt
der verbundenen Linien in Nachbargemeinden im
Zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes liegen.
§ 12 (7) Der von mehreren Unternehmern auf ver-
bundenen Nachbarortslinien in Gemeinschaft be-
Expreßgutverkehr triebene Verkehr ist kein Nachbarortslinienverkehr.
(1) Beförderung im Eisenbahn-Expreßgutverkehr
ist die Güterbeförderung, die zu den Sätzen des
Expreßgutt~rifs ausgeführt wird. Beförderungen Zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes
von Reisegepäck zu den Sätzen des Expreßgut- § 14
tarifs sind keine Beförderungen im Eisenbahn-
Expreßgutverkehr. Befreiungen im nidltöffentlidlen Güterverkehr
auf Sdlienenbahnen
(2) Dem Eisenbahn-Expreßgutverkehr wird die
Beförderung von Schnellgut im Bahnbus-Verkehr (1) Die Befreiung in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
gleichgestellt. greift nicht Platz, wenn abgelagerte Abfallstoffe zur
Aufbereitung von der Ablagerungsstätte abbeför-
dert werden.
Zu § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und Abs. 2 des Gesetzes
(2) Die Geschlossenheit einer Betriebsanlage im
§ 13 Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes
Orts- und Nadlbarortslinienverkehr hängt nicht davon' ab, daß· die Anlage räumlich
ausgenommen Sdrlenenbahnverkehr der Deut- durch Zäune, Mauern und dergleichen eingefriedigt
sdlen Bundesbahn und der nidltbundeseigenen ist. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie
Eisenbahnen - von einer öffentlichen Straße, einer öffentlichen
Eisenbahn oder einem Flußlauf durchschnitten wird
(1) Linienverkehr ist auch der Kraftomnibusver-
oder daß Teile eines technisch zusammenhängenden
kehr, der aussctiließlich der regelmaßigen Beförde-
Betriebs (z. B. der. Kalkbruch einer Zementfabrik
rung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte dient. und die Fabrikanlage) durch einen zu überqueren-
den fremden Grundstücksstreifen getrennt sind. Ist
(2) Zugelassener Linienverkehr ist der entgelt- eine geschlossene Betriebsanlage an eine öffentliche
lich betriebene Linienverkehr, zu dem die verkehrs- Bahn angeschlossen, so wird die Befreiungsvorschrift
rechtlich erforderliche Genehmigung erteilt ist, des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a nicht dadurch aus-
oder der, wenn nach dem Verkehrsrecht eine Ge- geschlossen, daß der Ubergabebahnhof nach seiner
nehmigung nicht erforderlich ist, in Ubereinstim- örtlichen Lage einen Teil der geschlossenen Be-
mung mit dem Verkehrsrecht ausgeübt'wird. triebsanlage bildet.
(3) Als Nachbarorte können auch Gemeinden in (3) Für die Länge einer Bahnanlage im Sinne des
Betracht kommen, die nicht alle unmittelbar anein- § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes ist das
andergrenzen. Gesamtausmaß der zusammenhängend betriebenen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 663
Bahnstrecken maßgebend, auch wenn die Anlage der (2) Im Kraftfahrzeugverkehr ist Besteuerungs-
Strecken keinen durchgehenden Bahnbetrieb gestat- grundlage
tet. Bei mehreren örtlich auseinanderliegenden 1. bei Personenbeförderungen
Bahnanlagen desselben Unternehmens ist die Länge
für jede der außer Zusammenhang miteinander ste- der Beförderungspreis.
henden Bahnanlagen gesondert zu bestimmen. Für Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist
die Bemessung der Sechs-Kilometer-Länge kommen jedoch zugrunde zu legen
nur die der eigentlichen Beförderung dienenden a) im grenzüberschreitenden Gelegen-
Hauptgleise in Betracht, dagegen nicht Aufstel- heitsverkehr,
lungs-, Auszieh-, Verschiebe- und andere Neben- b} im grenzüberschreitenden Linienver-
gleise.
verkehr durch ausländische Unterneh-
mer, soweit für die Besteuerung die
(4) Erstreckt sich die Beförderung über die Grenze
Grenzzollstelle zuständig ist,
der geschlossenen Betriebsanlage hinaus, so greift
die Befreiung in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b c) bei unentgeltlichen Beförderungen mit
des Gesetzes nicht Platz, wenn die Gesamtlänge der Kraftomnibussen, wenn die Beför-
Bahnanlage mehr als sechs Kilometer beträgt. Da- derung im Interesse des Unternehmens
bei ist gleichgültig, ob die Beförderung über die liegt (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) und
gesamte Bahnstrecke oder nur über einen Teil aus- d) bei anderen Beförderungen im inlän-
geführt wird. dischen Verkehr nach dem Ermessen
der zuständigen Finanzbehörde, wenn
(5) Ist eine nichtöffentliche Bahnanlage an eine der Beförderungspreis schwierig zu er-
öffentliche Bahn angeschlossen, so ist für die Be- mitteln ist;
förderung auf der nichtöffentlichen Anschlußbahn-
strecke die SteU(>,r nur einmal, und zwar von der 2. bei Güterbeförderungen
Anschlußfracht, zu entrichten. a) im genehmigten Güterfe~·nverkehr im
Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes
(6) Als zu vorübergehenden Zwecken angelegt und in dem ihm gleichgestellten Ver-
ist eine Bahnanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 kehr (§ 6 Abs. 3)
Buchstabe c des Gesetzes regelmäßig dann an- der Beförderungspreis,
zusehen, wenn sie nicht ortsfest angelegt ist. Ist
b) im grenzüberschreitenden genehmigten
eine Bahn nur teilweise ortsfest angelegt, so ist
Güterfernverkehr im Sinne des Güter-
die Beförderung nur insoweit steuerpflichtig, als kraftverkehrsgesetzes und in dem ihm
sie auf dem ortsfest angelegten Teil ausgeführt
gleichgestellten Verkehr (§ 6 Abs. 3)
wird. Militärische Ubungs- und Armierungsbahnen
(schmalspurige und Vollbahnen) gelten auch dann das Durchschnittsbeförderungsentgelt,
als zu vorübergehenden Zwecken angelegt, wenn c) im Werkfernverkehr im Sinne des
sie ortsfest angelegt sind. Güterkraftverkehrsgesetzes und im
sonstigen Güterverkehr
das Tonnenkilometer.
Zu §§ 4 bis 6 des Gesetzes
(3) Im Verkehr mit Seilschwebebahnen und Ses-
§ 15
selliften ist Besteuerungsgrundlage, wenn die Be-
Besteuerungsgrundlage förderung
(1) Im Schienenbahnverkehr ist Besteuerungs- 1. im öffentlichen Verkehr stattfindet,
grundlage, der tarifmäßige Beförderungspreis,
1. wenn Personen oder Güter im öffentlichen 2. im nichtöffentlichen Verkehr stattfindet,
Verkehr befördert werden, der vereinbarte Beförderungspreis.
der tarifmäßige Beförderungspreis;
§ 16
2. wenn Personen im nichtöffentlichen Ver-
kehr befördert werden, Beförderungspreis
der vereinbarte Beförderungspreis; (1) Beförderungspreis ist alles, was als Gegen-
3. wenn Güter im nichtöffentlichen Verkehr leistung für die Beförderung aufgewendet wird
befördert werden, oder aufzuwenden ist; dabei ist unerheblich, ob die
Gegenleistung dem Unternehmer oder einem Drit-
a) sofern die Beförderung auf öffentlichen ten zufließt. Zum Beförderungspreis gehört auch,
Bahnanlagen stattfindet, was ein anderer als der Empfänger der Beförde-
der Preis, der im öffentlichen Verkehr rungsleistung dem Unternehmer gewährt oder zu
als tarifmäßiger Beförderungspreis gewähren verpflichtet ist
entrichtet werden müßte,
(2) Entgelte für die mit der Beförderung unmit-
b) sofern die Beförderung auf nichtöffent- telbar zusammenhängenden NebenleistU".1gen des
lichen Bahnanlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Unternehmers gehören zum Beförderu11gspreis,
des Gesetzes) stattfindet, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt
1 Pfennig je Tonnenkilometer. worden sind.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Im Sdiienenbahnverkehr gehören insbeson- (5) Im Kraftfahrzeugverkehr gehören auch zum
dere zum Beförderungspreis Beförderungspreis
1. bei der Personenbeförderung 1. bei der Personenbeförderung
a) die tarifmäßigen Zuschläge und Gebüh- a) das Entgelt für die Beförderung von
ren für besondere Beförderungs- und Reisegepäck,
Abfertigungsarten (z. B. die Zuschläge b) die Gebühren für Anfahrten und son-
für die Benutzung von Sdinell- und stige Leerfahrten sowie für Warte-
Güterzügen, die Gebühren für die Be- zeiten und Liegetage von Kraftfahr-
nutzung von Schlafwagen, für die Be- zeugen, die der Beförderung von Per-
förderung auf Verbindungsbahnen und sonen gedient haben oder dienen
für Platzkarten) ohne Rücksicht darauf, sollen;
ob sie in den Fahrpreis eingerechnet
sind oder besonders erhoben werden. 2. bei der Güterbeförderung
Entsprechendes gilt für das Reisege- a) die Vergütung von i.eerfahrten,
päck, b) das Entgelt für beladene Bereitschaft,
b) der Fahrpreis, der für Fahrausweise zu c) die Zuschläge und Gebühren nach Zif-
entrichten ist, die wahlweise zur Be- fern X, XI, XII, XIV und XVII des
nutzung von Schienenfahrzeugen oder Nebengebührentarifs zum Reichskraft-
von Kraftfahrzeugen desselben Unter- wagentarif. ·
nehmers berechtigen; dies gilt nicht für
einen Zuschlag, der für die Benutzung (6) Im Möbelfernverkehr mit neuen Handels-
des Kraftfahrzeugs erhoben wird, möbeln sind, wenn Einzelmöbelstücke für Rechnung
c) wenn die Fahrausweise wahlweise zur verschiedener Auftraggeber zusammengeladen und
Benutzung von Schienenfahrzeugen und zll Stückpreisen befördert werden, 30 vom Hundert
von anderen Fahrzeugen - ausgenom-' der Gesamtsumme der aus den Ladelisten ersicht-
men. Kraftfahrzeugen - berechtigen, lichen Stückpreise als Beförderungspreis anzusehen.
der Teil des Fahrpreises, der auf die Dies gilt nur, solange ein Sondertarif für die Be-
Benutzung des Schienenfahrzeugs ent- förderung neuer Handelsmöbel nicht besteht.
fällt;
2. bei der Güterbeförderung § 17
a) alle besonders zu berechnenden Ab- Zerlegung des Beförderungspreises
fertigungsgebühren, feste Frachtzu- im Sdlienenbahnverkehr
schläge, Anschlußfrachten sowie Ge-
bühren für die Bewegung des Gutes in- (1) Im grenzüberschreitenden Verkehr inlän-
nerhalb der Bahnhofsanlagen, discher Schienenbahnen auf ausländischem Gebiet
und ausländischer Schienenbahnen auf inlän-
bJ die Gebühren für die Beförderung von dischem Gebiet unterliegt der Steuer nur der Teil
Schutzwagen, für Leerläufe von Privat- des Beförderungspreises, der auf den inländischen
güterwagen, von Sonderzügen und von Teil der Beförderungstrecke entfällt. Dieser Teil
besonders bestellten Wagen, die der des Beförderungspreises ist wie folgt zu berech-
Beförderung von Gütern gedient haben nen:
oder dienen sollen, sowie die Bahn-
bewachungsgebühren für Gütersonder- 1. Reichen Strecken inländischer Schienen-
züge. bahnverwaltungen in das Gebiet eines
ausländischen Staates, so sind die Strek-
(4) Im Kraftfahrzeugverkehr sind Beförderungs- ken zwischen der Grenze und der Betriebs-
preis: wechselstation zu berücksichtigen. Der
Bundesminister der Finanzen kann für ein-
1. wenn allgemein-verbindliche Tarife be-
zelne Fälle im Verwaltungswege bestim-
stehen,
men, daß die im Ausland liegenden Strek-
da's tarifmäßige Beförderungsentgelt, ken ganz oder zum Teil unberücksichtigt
und zwar einschließlich der in den Tarif bleiben.
eingerechneten Gebühren für Neben-
leistungen; 2. Reichen Strecken ausländischer Schienen-
bahnverwaltungen in das Inland, so kann
2. wenn der Tarif abweichende Vereinbarun- der Bundesminister der Finanzen für ein-
gen zuläßt oder wenn kein Tarif besteht, zelne Fälle im Verwaltungswege bestim-
das vereinbarte Beförderungsentgelt; men, daß die Strecken zwischen der Grenze
und der Betriebswechselstation ganz oder
3. wenn weder ein Tarif noch Vereinbarun- zum Teil unberücksichtigt bleiben.
gen bestehen,
3. Durchschneiden Strecken inländischer
das geschuldete Beförderungsentgelt;
Schienenbahnverwaltungen das Gebiet
4. sonstige Leistungen, die dem Unterneh- eines ausländischen Staates, so sind die
mer zusätzlich zustehen oder gewährt im Ausland gelegenen Strecken zu berück-
werden. sichtigen. Der Bundesminister der Finan-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 665
zen kann für einzelne Fälle im Verwal- (2) Die für die Berechnung des Durchschnittsbe-
tungswege bestimmen, daß diese Strecken förderungsentgelts maßgebliche Zahl der geleisteten
ganz oder zum Teil unberücksichtigt Tonnenkilometer (§ 18 Abs. 1) ergibt sich durch Ver-
bleiben. vielfachung der Anzahl der Tonnen des Rohgewichts
4. Durchschneiden Strecken ausländischer der beförderten Güter mit der Anzahl der Kilometer
Schienenbahnverwaltungen inländisches der inländischen Beförderungstrecke.
Gebiet, so kann der Bundesminister der (3) Rohgewicht ist das Gewicht des beförderten
Finanzen für einzelne Fälle im Ver- Gutes einschließlich der Umschließung für die Auf-
waltungswege bestimmen, daß die im In- bewahrung und der besonderen Umschließung für
land gelegenen Strecken ganz oder zum den Versand. Beim Möbelfernverkehr tritt an die
Teil unberücksichtigt bleiben. Stelle des Rohgewichts das für die Berechnung der
5. Erstreckt sich eine inländische Schienen- tarifmäßigen Fracht maßgebende Durchschnittsge-
bahn, die nicht Deutsche Bundesbahn ist, wicht. Bei der Rückbeförderung gebrauchter Pack-
ohne Betriebswechsel in ausländisches Ge- mittel tritt, soweit die Steuerberechnung in Betracht
biet, so gilt die Grenze zwischen Inland kommt, an die Stelle des Rohgewichts das halbe
und Ausland als Tarifgrenze. wirkliche Gewicht.
6. Privatgleisanschluß- und andere örtliche Ge- (4) Der unter 500 Kilogramm liegende TeH einer
bühren, die im Inland entstehen, gehören Tonne ist auf eine halbe Tonne, der über 500 Kilo-
in allen Fällen zu dem Teil des Beförde- gramm liegende Teil einer Tonne auf eine ganze
rungspreises, der auf die Beförderung im Tonne nach oben abzurunden. Werden bei einer
Inland entfällt. Fahrt Güter von. insgesamt nicht mehr als einer
halben Tonne befördert, so bleibt die Steuer außer
(2) Im internationalen Schienenbahnverkehr ist Ansatz.
die Steuer von dem Beförderungspr~is zu berech-
nen, der für die im Inland belegenen Strecken in (5) Werden Güter bei einer Fahrt an mehreren
den Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist. Bestimmungsorten abgeladen, so muß das Gesamt-
rohgewicht der jeweils für einen Ort bestimmten
Güter auf 100 Kilogramm nach oben abgerundet
§ 18 werden. Entsprechendes gilt, wenn Güter bei einer
Fahrt an mehreren Orten aufgeladen werden. Wer-
Durchschnitts beförderungsen tgel t
den aber viele Kleinsendungen für verschiedene
im Kraftfahrzeugverkehr
Orte oder von verschiedenen Orten befördert, so
(1) Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ohne darf das Gesamtrohgewicht aller bei einer Fahrt
Einrechnung der Steuer beträgt im Kraftfahrzeug- beförderten Güter auf 500 Kilogramm nach oben
verkehr abgerundet werden. In diesen Fällen ist das abge-
1. bei Personenbeförderungen rundete Gewicht mit der Kilometerzahl der läng-
sten Beförderungstrecke zu vervielfachen. Unter
a) im Linienverkehr Orten sind Gemeinden zu verstehen.
je Personenkilometer 5,84 Pfennig,
b) im Gelegenheitsverkehr § 20
je Personenkilometer 4, 17 Pfennig;
Beförderungstrecken im Kraftfahrzeugverkehr
2. bei Güterbeförderungen
je Tonnenkilometer 14,29 Pfennig. (1) Im Kraftfahrzeugverkehr ist Länge der Beför-
derungstrecke
(2) Die Steuer beträgt danach 1. bei der Personenbeförderung
1. bei Personenbeförderungen die tatsächlich im Inland durchfahrene
Strecke;
a) im Linienverkehr
je Personenkilometer 2. bei der Güterbeförderung, vorbehaltlich
0,7 Pfennig,
abweichender Tarifbestimmungen,
b) im Gelegenheitsverkehr die Eisenbahntarifentfernung zwischen
je Personenkilometer 0,5 Pfennig; Absendungs- und Bestimmungsort. Be-
2. bei Güterbeförderungen stehen für den Absendungs- oder Be-
je Tonnenkilometer Pfennig. stimmungsort keine oder mehrere Tarif-
bahnhöfe, so ist die Eisenbahntarifent-
f ernung zwischen den Tarifbahnhöfen,
§ 19 die dem Absendungs- oder dem Bestim-
Personenkilometer und Tonnenkilometer mungsort am nächsten liegen, maß-
im Kraftfahrzeugverkehr gebend. Unter Orten sind Gemeinden zu
verstehen.
(1) Die für die Berechnung des Durchschnittsbe-
förderungsentgelts maßgebliche Zahl der geleiste- (2) Ergänzend gilt folgendes
ten Personenkilometer (§ 18 Abs. 1) ergibt sich 1. bei der Güterbeförderung im inländischen
durch Vervielfachung der Anzahl der beförderten Verkehr, der kein genehmigter Güterfern-
Personen mit der Anzahl der Kilometer der inlän- verkehr im Sinne des Güterkraftverkehrs-
dischen Beförderungstrecke. gesetzes ist:
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
a) Sind der der Einladestelle und der der § 21
Ausladestelle nächstgelegene Tarif-
Nichtöffentlicher Güterverkehr
bahnhof verschiedene Tarifbahnhöfe
desselben Ortes, so gilt als Länge der (1) Befördert der Unternehmer Güter, die er von
Beförderungstrecke die Eisenbahntarif- Dritten erworben oder an Dritte veräußert hat, so
entfernung zwischen diesen Bahnhöfen. liegt nichtöffentlicher Güterverkehr auch dann vor,
Sind die Einladestelle und die Auslade- wenn er die Kosten der Beförderung dem Veräuße-
stelle demselben • Tarifbahnhof eines rer oder dem Abnehmer gesondert in Rechnung
Ortes nächstgelegen, so ist der Steuer- stellt. Voraussetzung ist, daß die Beförderung eine
berechnung die kürzeste~ Straßenentfer- Nebenleistung darstellt.
nung zwischen Einlade- und Auslade- (2) Nichtöffentlicher Güterverkehr kommt auch in
stelle als Länge der Beförderungstrecke Betracht, wenn die Güter nicht im Schienenbahnver-
zugrunde zu legen. kehr, sondern im Kraftfahrzeugverkehr befördert
b) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf werden.
auf Antrag zulassen, daß der Steuerbe-
rechnung statt der Eisenbahntarifentfer- (3) Im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Schie-
nung die Entfernung über bestimmte nenbahnen gilt ergänzend:
Straßenverbindungen zugrunde gelegt 1. Nichtöffentlicher Verkehr liegt auch dann
wird, wenn die Straßenentfernung min- vor, wenn die Beförderung lediglich für
destens 30 vom Hundert kürzer als die Rechnung von Personen übernommen wird,
Eisenbahntarifentferung ist und die die mit dem Beförderungsunternehmer in
Straßenverbindung in den Reichskraft- einem Verhältnis der Interessengemein-
wagentarif aufgenommen worden ist; schaft stehen oder für deren Zwecke
das, Beförderungsunternehmen unterhalten
2. bei der Güterbeförderung im grenzüber-
wird:
schreitenden Verkehr:
a) Bei Beförderungen vom Inland in das 2. Kommt im Verkehr auf Bahnanlagen, die
Ausland oder vom Ausland in das In- öffentliche Bahnanlagen sind, eine Einigung
land gilt als Länge des inländischen mit dem Unternehmer darüber, welcher
Teils der Beförderungstrecke die Eisen- Betrag der Steuerberechnung zugrunde zu
bahntarifentferung zwischen den beiden legen ist, nicht zustande, so ist die Steuer
inländischen Tarifbahnhöfen, die der nach einem Durchschnittsbeförderungsent-
Grenzzollstelle und dem inländischen gelt von 14,29 Pfennig je Tonnenkilometer
zu berechnen. ·
Bestimmungs- oder Absendungsort am
nächsten liegen. Die Oberfinanzdirek- 3. Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf in
tion darf bei besonderen örtlichen Ver- Fällen, in denen die Feststellung der Unter-
hältnissen anordnen, daß an die Stelle lagen für die Steuerfestsetzung mit unver-
der Eisenbahntarifentfernung die Stra- hältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden
ßenentfernung zwischen der Grenzüber- sein würde, die Steuer im Wege der Pau-
gangstelle und dem inländischen Be- schalierung festsetzen.
stimmungs- oder Absendungsort tritt,
und zwar auch dann, wenn die Eisen- Zu § 7 des Gesetzes
bahntarifentfernung geringer als die § 22
Straßenentfernung ist.
Mehrheit von Unternehmern
b) Bei Beförderungen vom Ausland durch
das Inland ins Ausland gilt als Länge (1) Wird eine Beförderung durch mehrere Unter-
des inländischen Teils der Beförde- nehmer ausgeführt, so hat jeder Unternehmer die
rungstrecke die Eisenbahntarifentfer- Steuer für den auf ihn entfallenden Teil des Beför-
nung zwischen den beiden Tarifbahn- derungspreises zu entrichten. Dies gilt insbesondere,
höfen, die den beiden Grenzzollstellen 1. wenn die mehreren Unternehmer die Be-
am nächsten liegen. förderung nacheinander ausführen,
c) Bei Beförderungen vom Inland durch 2. wenn die Beförderung nach Wahl des Fahr-
das Ausland ins Inland sind die Eisen- gastes im Schienenbahnverkehr, im Kraft-
baLntarifentfernungen der inländischen fahrzeugverkeh:f, im Verkehr mit Seil-
Teilstrecken zusammenzurechnen; schwebebahnen und Sesselliften oder in
3. bei der Personen- und Güterbeförderung einem anderen Verkehr durch verschiedene
im grenzüberschreitenden Verkehr: Unternehmer auszuführen ist.
Werden nur ganz kurze Strecken im Inland (2) Abweichend von Absa'tz 1 Satz 1 ist die Steuer
zurückgelegt, so darf die Oberfinanzdirek- zu entrichten,
tion mit Genehmigung des Bundesmini-
sters der Finanzen bestimmen, daß die im 1. wenn ein Linienverkehr von mehreren
Inland liegenden Strecken ganz oder zum Unternehmern in Gemeinschaft betrieben
Teil unberücksichtigt bleiben. wird, von dem Unternehmer, der den Be-
förderungspreis vereinnahmt. Das Beför-
(3) Der Bruchteil eines Kilometers ist als ganzes derungsteuer-Finanzamt darf mit Zustim-
Kilometer zu rechnen. mung der beteiligten Unternehmer Ab-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 667
weichendes zulassen. Sind für die Be- (3) Auf Strecken ausländischer Schienenbahnen
steuerung mehrere Beförderungsteuer-Fi- im Inland gelten dieselben Steuersätze wie für die
nanzämter zuständig, so ergeht die Rege- gleich bezeichneten Klassen der Deutschen Bundes··
lung im gegenseitigen Einvernehmen aller bahn.
beteiligten Finanzämter;
(4) Berechtigt eine Ubergangskarte zur Benutzung
2. wenn ein Unternehmer den Beförderungs- einer höheren Fahrklasse, so werden zugrunde
vertrag im eigenen Namen abgeschlossen gelegt,
hat, aber die Beförderung· durch einen 1. soweit die Ubergangskarte in Betracht
anderen ausführen läßt, von dem Unter- kommt,
nehmer, der den Beförderungsvertrag abge-
der Steuersatz der höheren Fahrklasse,
schlossen hat, auch wenn er nach dem Ver-
kehrsrecht nicht zur Ausführung der Beför- 2. soweit der ursprüngliche Fahrausweis in
derung berechtigt war. Nummer 1 Sätze 2 Betracht kommt,
und 3 gelten entsprechend; der Unterschied der Steuersätze beider
Fahrklassen.
3. wenn ein Unternehmer im genehmigten
Güterfernverkehr einschließlich des Möbel- Ist die Errechnung der Steuer mit unverhältnis-
fernverkehrs ein Fahrzeug im beladenen mäßigen Schwierigkeiten verbunden, so darf die zu-
Zustand auf einer Teilstrecke durch die ständige Oberfinanzdirektion im Einvernehmen mit
Deutsche Bundesbahn oder einen anderen dem Steuerpflichtigen einen Durchschnittsteuersatz
Unternehmer befördern läßt, von dem festsetzen.
Unternehmer, der den Vertrag abgeschlos- (5) Die Beförderung von Hunden, die von Reisen-
sen hat. Dabei ist die Steuer von dem Be- den mitgeführt werden, gilt als Beförderung im Per-
förderungspreis zu entrichten, den sein Auf- sonenverkehr. Bestehen bei einem Unternehmen
traggeber zu zahlen hat. mehrere Fahrklassen, so ist der Steuersatz der Fahr-
klasse maßgebend, der auf die gelöste Fahrkarte
Zu § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes anzuwenden ist.
§ 23 (6) Verwendet der Unternehmer beim Verkauf
Steuersätze bei Personenbeförderungen von Fahrausweisen Fahrkartendruckmaschinen oder
werden im Zuge Fahrausweise unter Verwendung
(1) Bei der Personenbeförderung beträgt die eines Einheitsvordrucks ausgegeben, so darf die
Steuer, Oberfinanzdirektion _dem Unternehmer auf Antrag
1. wenn bei einem Unternehmen drei Fahr- gestatten, daß die Gesamteinnahmen auf die einzel-
klassen bestehen, nen Arten von Fahrausweisen nach einem verein-
in der 1. Fahrklasse 16 vom Hundert, fachten Verfahren aufgeteilt werden.
in der 2. Fahrklasse 14 vom Hundert,
in der 3.Fahrklasse 11 vom Hundert § 24
des Beförderungspreises; Steuersätze bei verschiedenen Verkehrsmitteln
2. wenn bei einem Unternehmen zwei Fahr- desselben Unternehmers
klassen bestehen, (1) Die Steuer ist zu berechnen
in der 1. Fahrklasse 14 vom Hundert, 1. bei Personenbeförderungen auf Fahraus-
in der 2. Fahrklasse 11 vom Hundert weise, die wahlweise zur Benutzung von
des Beförderungspreises. Schienenfahrzeugen oder von Kraftfahr-
zeugen desselben Unternehmers berech-
Die gleichen Steuersätze gelten, wenn für die be-
tigen,
schleunigte Beförderung besondere Zuschlagkarten
ausgegeben werden. nach den für den Schienenbahnverkehr
maßgeblichen Steuersätzen, jedoch nur
(2) Die Steuer beträgt, für den Teil der Beförderung, für den
1. wenn Personen in Güterzügen befördert die Wahl gestattet ist. Wird für die Be-
werden, nutzung des Kraftfahrzeugs ein Zu-
schlag erhoben, so ist insoweit der für
11 vom Hundert des Zuschlags;
den Kraftfahrzeugv:erkehr maßgebliche
2. wenn die Personenbeförderung der zuge- Steuersatz anzuwenden;
lassenen Begleitung von Tieren, Flugappa-
2. bei Personenbeförderungen, die von der
raten und ähnlichen Apparaten, von Bienen,
Deutschen Bundesbahn oder von nicht-
lebenden Fischen, Fischbrut und Spreng-
bundeseigenen Eisenbahnen wahlweise im
stoffen dient und das Fahrgeld nach dem
Bahnbus- und Schienenbahnverkehr auf
Tarifsatz der 3. Fahrklasse oder nach einem Zeit- oder Sonntagskarten ausgeführt
geringeren Tarifsatz berechnet wird,
werden,
11 vom Hundert des Beförderungspreises; nach dem für den Kraftfahrzeugverkehr
3. wenn Sonderfahrten stattfinden und der maßgeblichen Steuersatz. Die bei Zeit-
Beförderungspreis ohne Berücksichtigung karten vorgesehenen Anteilsausschei-
von Klassen berechnet wird, dungen sind, sobald sie stattfinden, auch
12 vom Hundert des Beförderungspreises. steuerlich zu berücksichtigen;
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
3. bei Personenbeförderungen auf Straßen- Zu § 10 Abs. 5 des Gesetzes
Schienen- Omnibuslinien desselben Unter- § 26
nehmers
Arbeitnehmerverkehr
nach de~ für den Schienenbahnverkehr
maßgeblichen Steuersatz, wenn die Be- Zugelassener Verkehr mit Kraftomnibussen im
förderung auf Schienenfahrausweise Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a des Ge-
ausgeführt wird. Wird die Beförderung setzes ist der Verkehr, in dem ausschließlich Ar-
auf Bahnbusfahrausweise ausgeführt, beitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
so gelten die für den Kraftfahrzeugver- befördert werden und der ausdrücklich zu diesem
kehr maßgeblichen Steuersätze; Zweck genehmigt worden ist oder der, wenn nach
4. bei Personenbeförderungen, die auf den- dem Verkehrsrecht eine Genehmigung nicht er-
selben Fahrausweis nacheinander im forderlich ist, zu diesem Zweck in Ubereinstim-
Schienenbahn- und im Kraftfahrzeugver- mung mit dem Verkehrsrecht ausgeübt wird.
i kehr desselben Unternehmers ausgeführt
werden, Zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
nach den für den Schienenbahn- oder § 27
den Kraftfahrzeugverkehr höchstmög- Besteuerung nach Tonnenkilometern
lichen Steuersätzen. Dabei ist die Steuer
vom gesamten Beförderungspreis zu be- -(1) Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
rechnen. Werden jedoch die Einnahmen stabe a des Gesetzes gilt nicht, soweit die Beförde-
in der Betriebsrechnung des Unter- rung für eigene Zwecke des Unternehmens statt-
nehmers aufgeteilt, so ist · die Steuer findet.
unter Zugrundelegung der aufgeteilten (2) Auf Güterbeförderungen im Sinne _des § 11
Beträge zu berechnen. Abs. 1 Nr .. 2 Buchstabe b des Gesetzes sind die
(2) In allen anderen Fallen der Personenbeförde- Vorschriften des § 19 Abs. 2 bis 5 und des § 20
rung auf Fahrausweise, die wahlweise zur Be- Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 entsprechend an-
nutzung von verschiedenen Verkehrsmitteln des- zuwenden.
selben Unternehmers berechtigen, ist die Steuer
nach den für jeden Verkehr maßgeblichen Steuer- Zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
sätzen zu berechnen. Dabei ist Besteuerungsgrund- § 28
lage der Teil des Beförderungspreises, ·der auf
Mikh und Mildlerzeugnisse
jeden Verkehr entfällt. Ist die Beförderung teil-
weise in einem Verkehr ausgeführt, der nicht der Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 11
Steuer unterliegt oder von der Steuer befreit ist, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes sind aus-
so ist der auf diesen Verkehr entfallende Teil des schließlich
Beförderungspreises bei der Steuerberechnung aus- 1. Milch, auch tiefgekühlt, erhitzt, homogenisiert
zusondern. und vitaminiert oder im Fettgehalt eingestellt;
2. Sauermilch, Yoghurt .und Kefir;
Zu § 10 Abs. 4 des Gesetzes
3. entrahmte Milch (Magermilch), saure Mager~
§ 25
milch, Magermilch-Yoghurt und Magermilch-
Gepäckverkehr Kefir;
(1) Die Steuerbefreiungen für Personenbeförde- 4. Molke;
rnngen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes) er- 5. Buttermilch und geschlagene Buttermilch;
strecken sich nicht auf die Beförderung von Reise-
6. Sahne (Rahm), Kaffeesahne, Trinksahne, saure
gepäck. Die Steuer bleibt jedoch unerhoben, soweit
Sahne und Schlagsahne;
· im Gepäck.verkehr kein besonderer Beförderungs-
preis zu entrichten ist oder als Empfangsbescheini- 7. Milch- und Sahnedauerwaren (z.B. sterilisierte
gung nur die im Personenverkehr verwendeten Milch, sterilisierte Sahne, Kondensmilch, Block-
Fahrausweise ausgegeben werden. milch, Block.sahne, Kondensmagermilch, Milch-
pulver, Sahnepulver und Magermilchpulver);
(2) Entsprechendes giH, soweit ein ermäßigter
Steuersatz (§ 10 Abs. 5 des Gesetzes) anzuwenden 8. Butter, Käse, Schmelzkäse und Käsezuberei-
ist. In diesen Fällen ist demnach der ermäßigte tungen.
Steuersatz maßgebend, soweit als Empfangsbe- Käsezubereitungen sind Erzeugnisse, die aus
scheinigung nur die im Personenverkehr ver- Käse und anderen der Milch entstammenden
wendeten Fahrausweise ausgegeben werden. Bestandteilen bestehen, in ähnlicher Weise wie
(3) Gepäck.verkehr liegt auch vor, Schmelzkäse hergestellt werden und amtlich
1. wenn Reisegepäck nach den Sätzen des
zugelassene Farbstoffe enthalten können.
Expreßguttarifs befördert wird,
§ 29
2. wenn Fahrräder und sonstige Sachen auf
Fahrradkarten befördert werden, Frisdlfisdle
3. wenn Arzneimittel und andere Sendungen (1) Frischfische im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1
ohne Begleitpapiere regelmäßig zur Be- Buchstabe b des Gesetzes sind alle lebenden Fische
förderung aufgeliefert werden und tarif- sowie nichtlebende Fische, auch wenn ihnen zur
mäßig eine feste Gebühr zu entrichten ist. Frischhaltung Eis beigegeben ist oder wenn · sie
Nr. :w Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 669
leicht gesalzen oller n1il Salzwasser übergossen § 32
sind. Fische, deren FlPisc:h durch Salzbehandlung Mineralbrunnen
eine salzgare Beschaffenlwi L (Koagulation des Ei-
weißes) erhalten hat, ~wHcn nicht als Frischfische. (1) Mineralbrunnen sind natürliche Wässer, die
Die Eigenscha.ft dPs Fisches als Frischfisch wird aus natürlichen oder künstlich erschlossenen Quel-
nicht dadurch becintrcichligl, daß der fisch geköpft, len gewonnen sind, in einem Kilogramm minde-
zerk:gl oder zu Pilets zerschnitten ist. stens 1000 Milligramm gelöste Salze oder 250 Milli-
gramm freies Kohlendioxyd enthalten nnd am
(2) Die Steuererniäßi~pmg erstreckt sich auch auf Quellort in die für den Verbraucher bestil~imten
gekühlte fische. Als gekühlt gelten nur solche Gefäße abgefüllt sind. Sie können mit Kohlensäure
Fische, die lediglich k Lihl gelagert, aber nicht fest versetzt sein.
gefroren sind. Als kühle Lagerung gilt eine Lage-
runn bei Temperatunm um Null Grad Celsius. (2) Nicht zu den Mineralbrunnen gehören ins-
besondere
1. Meerwasser,
§ 30
2. gewöhnliche Wässer, auch mit zugesetzter
Inländisches Obst und inländisches Gemüse Kohlensäure,
(1) Obst im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buch- 3. Wässer aller Art mit anderen Zusätzen als
slabe c des Geselzes sind ausschließlich Weintrau- Kohlensäure, wie Limonaden, Brauselimo-
ben, Apfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Pfirsiche, naden und Fruchtlimonaden sowie ähnliche
Pflaumen aller Arl, Kirschen aller Art, Nüsse, Getränke; dies gilt nicht, soweit als Wäs-
eßbare Kastanien, Erdbeeren, Stachelbeeren, Johan- ser ausschließlich Mineralbrunnen im Sinne
nisbeeren aller Art, 1-Iimbeeren, Brombeeren, Heidel- des Absatzes 1 verwendet werden.
beeren, Preißelbeeren, Vogelbeeren, Berberitzen,
Holunderbeeren, Sanddombeeren, Schlehen, Hage-
butten und Melonen. Zu § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
§ 33
(2) Gemüse im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe c des Gesetzes sind ausschließlich Pilze, Trüf- Zonenrandgebiet,
feln, Tomaten, Lauch, Zwic>beln, Schalotten, Knob- Frachthilfegebiete und Saarrandgebiet
lauch, Spargel, Artischocken, Kohl aller Art, Spinat, (1) Als Zonenrandgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2
Chicoree, EndiviPn, Kopfsalat und andere Salate, Nr. 3 Buchstaben b und c des Gesetzes sind anzu-
Sauerampfer, Stielmus (Rübstiel), Erbsen und Boh- sehen
nen (ausgelöst oder in der Schale), Gurken, Kür-
1. im Lande Schleswig-Holstein
bisse, Auberginen, Speisemöhren, Speiserüben,
Schwarzwurzeln, Radieschen, Rettiche, Meerrettich, die Stadtkreise Flensburg, Kiel, Neumün-
Sellerie, Petersilie, Rote Bete (Rote Rüben) und ster und Lübeck,
Rhabarber. die Landkreise Flensburg, Schleswig, Ek-
kernförde, Rendsburg, Plön,
(3) Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf Oldenburg, Eutin, Sege-
gekühlte Erzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 berg, Stormarn und Lauen-
genannten Art. § 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten burg;
entsprechend. Die Steuerermäßigung ist auf Obst-
und Gemüsekonserven sowie auf getrocknetes und 2. im Lande Niedersachsen
gesalzenes Gemüse nicht anwendbar. die Stadtkreise Lüneburg und Wolfsburg,
die Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannen-
(4) Die Steuerermäßigung gilt auch dann, wenn
berg, Uelzen und Gifhorn,
das in Absatz l bezeichnete Obst oder das in Ab-
satz 2 bezeichnPte Gern Lise i rn Ausland erzeugt wor- die Stadtkreise Braunschweig, Salzgitter
den ist. und Goslar,
die Landkreise Helmstedt, Braunschweig,
§ 31 Wolfenbüttel, Goslar, Gan-
Obstsäfte aus inländischem Obst dersheim und Restkreis
Blankenburg,
(1) Obstsäfte aus inländischem Obst im Sinne des
die Stadtkreise Hildesheim und Göttingen,
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes sind
die Landkreise Peine, Hildesheim-Marien-
unvergorene Flüssigkeiten, die durch Pressen des
burg, Zellerfeld, Osterode,
in § 30 Abs. 1 und 4 bezeichneten Obstes hergestellt
Einbeck, Northeim, Duder-
sind. Den Obstsäften sind Süßmoste, Fruchtsäfte,
stadt, Göttingen und Mün-
Rohsäfte, Muttersäfte, Dicksäfte und Sirupe zuzu-
rechnen. Obstsäfte sind nur dann als unvergoren an- den;
zusehen, wenn siE~ nicht mehr als 2,5 Gewichtshun- 3. im Lande Hessen
dertteile Alkohol enthalten und der Alkohol aus- die Stadtkreise Kassel und Fulda,
schließlich durch Selbstgärung entstanden ist. Zu- die Landkreise Hofgeismar, Kassel, Witzen-
lässig ist jeder ZuckE~rzusatz. Unzulässig sind Zu- hausen, Eschwege, Melsun-
sätze von Zitronensäure und anderen Fruchtsäuren. gen, Rotenburg, Hersfeld,
(2) Nicht zu df~n Obsts~iften gehören Limonaden, Hünfeld, Lauterbach, Fulda,
kohlensäurPhaltige \f\/ässer und ähnliche Getränke. und Schlüchtern;
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
4. im Lande Bayern 2. die Beförderung unmittelbar zwischen dem
die Stadtkreise Bad Kissingen und Schwein- Ort, an dem sich die Geschäftsleitung be-
furt, findet, und einem Ort im übrigen Geltungs-
die Landkreise Mellrichstadt, Bad Neustadt/ bereich des Gesetzes ausgeführt wird; die
Saale, Brückenau, Königs- Steuerermäßigung gilt auch,
hofen/Grabfeld, Bad Kis- a) wenn sich die Geschäftsleitung im
singen, Hofheim, Ebern, Zonenrandgebiet befindet, für Beförde-
Schweinfurt und Haßfurt, rungen zwischen anderen Betriebstät-
die Stadtkreise Coburg, Neustadt b. Coburg, ten desselben Unternehmers im Zonen-
Hof, Selb, Kulmbach,Markt- randgebiet und Orten im übrigen Gel-
redwitz, Bayreuth und Bam- tungsbereich des Gesetzes,
berg, b) wenn sich die Geschäftsleitung in den
die Landkreise Coburg, Staffelstein, Bam- Frachthilfegebieten befindet, für Beför-
berg, Lichtenfels, Kronach, derungen zwischen anderen Betrieb~
Stadtsteinach, Kulmbach, stätten desselben Unternehmers in den
Naila, Münchberg, Hof, Frachthilfegebieten und Orten im übri-
Rehau, Wunsiedel und gen Geltungsbereich des Gesetzes,
Bayreuth, c) wenn sich die Geschäftsleitung im Saar-
der Stadtkreis Weiden, randgebiet befindet, für Beförderungen
die Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, zwischen anderen Betriebstätten des-
Neustadt a. d. Waldnaab, selben Unternehmers im Saarrandgebiet
Vohenstrauß, Nabburg, und Orten im übrigen Geltungsbereich
Oberviechtach, Waldmün- des Gesetzes, und
chen, Neunburg v. W., Cham 3. auf der Fahrt ausschließlich Güter befördert
und Roding, werden, deren Bestimmungs- oder Absen-
die Stadtkreise Deggendorf und Passau, dungsort der Ort der Geschäftsleitung oder
die Landkreise Kötzting, Viechtach, Regen, der in Nummer 2 Buchstaben a bis c be-
Bogen, Grafenau, Deggen- zeichneten anderen Betriebstätte ist.
dorf, Wolfstein, Wegscheid, (2) Erforderlich ist
Passau und Griesbach. 1. bei Einzelunternehmen,
(2) Als Frachthilfegebiete im Sinne des § 11 Abs. 2 daß der Unternehmer,
Nr. 3 Buchstaben b und c des Gesetzes sind außer
dem in Absatz 1 bezeichneten Zonenrandgebi~t 2. bei nichtrechtsfähigen Gesellschaften,
anzusehen daß Gesellschafter, die einzeln oder zu-
die Stadtkreise Amberg, Schwandorf in Bayern, sammen mindestens zur Hälfte am Ge-
Regensburg und Straubing, sellschaftsvermögen beteiligt sind,
die Landkreise Eschenbach, Amberg, Sulzbach- 3. bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
Rosenberg, Burglengenfeld, tung,
Parsberg, Regensburg, Strau- daß Gesellschafter, die einzeln oder
bing, Vilshofen und Pfarr- zusammen mindestens zur Hälfte am
kirchen, Stammkapital der Gesellschaft beteiligt
vom Landkreis Neumarkt i. d. Opf. der Amts- sind, ·
gerichtsbezirk Kastl. ihren Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen ihren
(3) Als Saarrandgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 vorwiegenden Aufenthalt, am Ort der Geschäfts-
Nr. 3 Buchstaben b und c des Gesetzes sind anzu- leitung oder nicht mehr als 50 Kilometer von diesem
sehen Ort entfernt haben. Dies gilt nicht für Gesellschaf-
die Stadtkreise Trier, Kaiserslautern, Zwei- ten mit beschränkter Haftung, die am 7. April 1955
brücken, Pirmasens, ihre Geschäftsleitung in den in Absatz 1 Nr. 1 be-
die Landkreise Saarburg, Trier, Bernkastel, zeichneten Gebieten hatten, es sei denn, daß nach
Birkenfeld., Kusel, Kaiserslau- dem 7. April 1955 mindestens die Hälfte der Stamm-
tern, Zweibrücken und Pirma- · anteile veräußert wurde. Das Beförderungsteuer-
sens. Finanzamt darf Ausnahmen zulassen, wenn der
Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang mit der
§ 34 Veräußerung nicht geändert wurde und kein Anhalt
Geschäftsleitung in Berlin (West), besteht, daß die Stammanteile zum Zweck der
im Zonenrandgebiet, in den Frachthilfegebieten Steuerersparung erworben worden sind. Wurden
oder im Saarrandgebiet die Stammanteile nach dem 7. April ~955 durch Erb-
folge erworben, so geht die Steuerermäßigung, wenn
(1) Die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3
der Erblasser seinen Wohnsitz in den bezeichneten
des Gesetzes tritt - außer in den Fällen des § 35 Gebieten hutte, nicht dadurch verloren, daß die
- nur ein, wenn Erben nicht in den bezeichneten Gebieten wohnen.
1. der Unternehmer die Geschäftsleitung im
Gebiet von Berlin (West). im Zonenrand- (3) Voraussetzung ist außerdem,
gebiet, in den Frachthilfegebieten oder im 1. daß das Unternehmen seinen Sitz am Ort
Saarrandgebiet unterhält; der Geschäftsleitung hat,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 671
2. daß der Unternehmer am Ort der Geschäfts- Steuerermäßigung auf die Zahl der Tonnen-
leitung i rn Besteuerungszeitraum durch- kilometer, die sich ergibt, wenn die
sclrniHlich mehr als die Hälfte aller Arbeit- Gesamtzahl der geleisteten Tonnenkilo-
nehmer des Unternehmens beschäftigt hat meter im Verhältnis der vorhandenen Ge-
und samtnutzlast zur höchstzulässigen Gesamt-
3. daß die Beförderung mit Kraftfahrzeugen nutzlast aufgeteilt wird.
ausgeführt worden ist, die am Ort der Ge- (3) Soweit die Steuerermäßigung davon abhängt,
schäftsleitung oder der in Absatz 1 Nr. 2 daß der Unternehmer im Zonenrandgebiet, in den
Buchstaben a bis c bezeichneten an9eren Frachthilfegebieten oder im Saarrandgebiet eine
Betriebstätte ihren Standort haben. ., Produktionstätte unterhält (Absatz 2 Nr. 1 Satz 2),
ist auch erforderlich,
§ 35 1. daß die zur Produktionstätte beförderten
Andere Betriebsfällen in Berlin (West), Güter ausschließlich für Zwecke der Be-
im Zonenrandgebiet, in den Frachthilfegebieten triebstätte verwendet werden,
oder im Saarrandgebiet 2. daß die von der Produktionstätte fort-
(1) Die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 beförderten Güter in der Betriebstätte er-
des Gesetzes tritt - außer in den Fällen des § 34 - zeugt, bearbeitet oder verarbeitet worden
nur ein, wenn sind.
1. der Unternehmer eine oder mehrere Be- Produktionstätte ist die Betriebstätte, in der aus-
triebstätten im Gebiet von Berlin (West), schließlich Güter erzeugt, bearbeitet oder verarbei-
im Zonenrandgebiet, in den Frachthilfe- tet werden. Als Be- oder Verarbeitung ist die Be-
gebieten. oder im Saarrandgebiet unterhält, oder Verarbeitung im Sinne des § 12 der Durch-
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
2. die Beförderung unmittelbar zwischen dem
anzusehen. Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf
Ort, an dem sich die Betriebstätte befindet,
in besonderen Härtefällen widerruflich zulassen,
und einem Ort im übrigen Geltungsbereich
daß die Steuerermäßigung auch auf andere Betrieb-
des Gesetzes ausgeführt wird und
·stätten angewendet wird, wenn in diesen über-
3. auf der Fahrt ausschließlich Güter beför- wiegend Güter erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet
dert werden, deren Bestimmungs- oder werden; es darf diese Genehmigung mit Auflagen
Absendungsort der Ort einer Betriebstätte verbinden.
in den in Nummer 1 bezeichneten Gebieten
ist. § 36
(2) Erforderlich ist außerdem, Buchmäßiger Nach weis
1. daß die Betriebstätte bereits am 7. April (1) Die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3
1955 bestanden hat. Dies gilt nicht für Ber- des Gesetzes tritt nur ein, wenn die nachzuweisen-
lin (West) und - unter den Voraussetzun- den Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüf-
gen des Absatzes 3 - für Produktion- bar aus der Buchführung zu ersehen sind.
stätten im Zonenrandgebiet, in den Fracht- (2) Regelmäßig müssen aufgezeichnet werden
hilfegebieten und dem Saarrandgebiet; 1. der Tag der Beförderung,
2. daß in der Betriebstätte im Besteuerungs- 2. das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-
zeitraum durchschnittlich mindestens 25 zeugs und des Anhängers,
Arbeitnehmer, nicht eingerechnet das für
3. der inländische Standort des Kraftfahr-
die Güterbeförderung notwendige Fahr-
zeugs,
und Begleitpersonal, beschäftigt worden
sind. Die Beförderungsteuer-Finanzämter 4. der Absendungsort und der Bestimmungs-
dürfen in besonderen Härtefällen Ausnah- ort,
men zulassen; 5. die Art der beförderten Güter,
3. daß die Beförderung mit Fahrzeugen aus- 6. die Art der Be- oder Verarbeitung der be-
geführt worden ist, die am Ort der förderten Güter,
Betriebstätte ihren Standort haben, und 7. das Rohgewicht der beförderten Güter in
4. daß, abgesehen von den Fällen der Num- Tonnen,
mer 1 Satz 2, die Gesamtnutzlast der Fahr- 8. die Länge der Beförderungstrecke im In-
zeuge, die im Besteuerungszeitraum ihren land in Kilometern,
Standort am Ort der Betriebstätte hatten, 9. die Zahl der für die Steuerberechnung maß-
die Gesamtnutzlast der Fahrzeuge, die am geblichen Tonnenkilometer,
7. April 1955 am Ort der jeweils in Betracht
10. der Steuerbetrag.
kommenden Betriebstätte ihren Standort
hatten, nicht um mehr als 15 vom Hundert (3) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn
übefsteigt. Soweit die Gesamtnutzlast der die Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet
im Besteuerungszeitraum vorhanden ge- ist, einem steuerlich zuverlässigen Unternehmer
wesenen Fahrzeuge die 4ulässige Gesamt- gestatten, daß er den buchmäßigen Nachweis in
nutzlast übersteigt, beschränkt sich die anderer Weise erbringt.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zu § 12 des Gesetzes (2) Als Vorauszahlungen sind zu entrichten
§ 37 1. im Schienenbahnverkehr, soweit die Perso-
Steuersatz bei eingerechneter Steuer nen- · und Gepäckbeförderung in Betracht
Ist die Steuer in den Beförderungspreis einge- kommt,
rechnet, so beträgt der Steuersatz ein Betrag, der zu den steuerpflichtigen
Verkehrseinnahmen des Monats, für den
statt 16 vom Hundert 13,793 vom Hundert,
die Vorauszahlung zu leisten ist, in dem-
statt 14 vom Hundert 12,281 vom Hundert, selben Verhältnis steht, wie der Steuer-
statt 12 vom Hundert 10,714 vom Hundert, betrag, der für den letzten vergleich-
statt 11 vom Hundert 9,910 vom Hundert, baren Besteuerungszeitraum endgültig
statt 7 vom Hundert 6,542 vom Hundert, zu zahlen ist, zu den steuerpflichtigen
statt 6 vom Hundert 5,660 vom Hundert, Verkehrseinnahmen dieses Besteuerungs-
statt 4 vom Hundert 3,846 vom Hundert. zeitraums. Die Erstattungen sind dabei
Dies gilt auch, wenn die Steuer nicht in den Be- zu berücksichtigen, ebenso Änderungen,
förderungspreis eingerechnet, aber vom Unterneh- insbesondere in den Tarifen oder Ver-
mer getragen wird. kehrsverhältnissen, die das Verhältnis
,·
der Steuer zur Einnahme beeinflußt
t haben. Letzter vergleichbarer Besteue-
Zu §§ 13 und 14 des Gesetzes
rungszeitraum ist für die Monate
§ 38
Januar und Februar
Inansprudmahme von Steuervergünstigungen das 1. Dritteljahr des Vorjahres,
bei Personenbeförderungen März und April
(1) Führt ein Unternehmer steuerbegünstigte·(§ 3 das 3. Dritteljahr des Vorjahres,
Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 10 Abs. 5 des Gesetzes) Mai, Juni, Juli und August
und nichtsteuerbegünstigte Personenbeförderungen das 2. Dritteljahr des Vorjahres,
durch, so müssen für die begünstigten Beförderun- September, Oktober, November und De-
gen, ausgenommen die Beförderungen im Kraft- zember
droschken- und im Mietwagenverkehr mit Personen• da~ 1. Dritteljahr des laufenden
kraftwagen, besondere Fahrscheine oder andere ,Jahres;
Fahrausweise ausgestellt werden. 2. soweit die Güterbeförderung in Betracht
(2) Das gleiche gilt, wenn der Verkehr auf einer kommt,
Schienenbahnstrecke zum Teil Straßenbahnverkehr, a) im Schienenbahnverkehr, wenn die Be-
zum Teil Eisenbahnverkehr ist. forderungstrecke nicht länger als 49 Ki-
(~) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn lometer ist, .
die Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet 3,846 vom Hundert,
ist, auf Antrag Ausnahmen zulassen. b) im Schienenbahnverkehr, wenn die Be-
förderungstrecke 49 Kilometer über-
§ 39 steigt, und im Kraftfahrzeugverkehr
6,542 vom Hundert
Besteuerungszeiträume
der voraussichtlidl steuerpflichtigen Ver-
bei der Deutsdlen Bundesbahn
kehrseinnahmen des Monats, ·für den die
(1) Bei der Deutschen Bundesbahn sind Besteue- Vorauszahlungen zu entrichten sind.
rungszeiträume (3) Die Deutsche Bundesbahn, Verkehrskon-
1. im Schienenbahnverkehr, soweit die Per- trolle I in Bonn, hat die Steuerbeträge, die sich
sonen- und Gepäckbeförderung in Betracht aus ihren eigenen und den Unterlagen der anderen
kommt, Verkehrskontrollen ergeben, für jede Verkehrsart
die Zeitabschnitte Januar bis April, Mai in einer besonderen Sammelvoranmeldung zu-
bis August und September bis Dezember, sammenzufassen, deren Muster der Bundesminister
2. im übrigen der Finanzen bestimmt. Diese ist mit der Erklärung
die Kalendermonate. zu versehen, daß die in ihr enthaltenen Angaben
(2) Die Oberfinanzdirektion Köln darf andere Be- nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
steuerungszeiträume zulassen. Die Sammelvoranmeldung gilt als Steuererklärung.
(4) Bei Errechnung der Vorauszahlungen sind
die Steuerbeträge, die sich für jede Verkehrs-
§ 40
kontrolle und jede Verkehrsart ergeben, auf 1000
Vorauszahlungen und Voranmeldungen Deutsche Mark nach unten abzurunden.
durdl die DeutsdJ.e Bundesbahn
§ 41
(1) Die Deutsche Bundesbahn hat auf die Steuer,
die von ihr endgültig zu entrichten ist, bis zum Steuererklärungen und Absdllußzahlungen
25. eines jeden Kalendermonats Vorauszahlungen durdl die Deutsdle Bundesbahn
für den vorangegangenen Monat zu 'leisten. Dies (1) Die Deutsche Bundesbahn, Verkehrskon-
gilt nicht für die Steuer, die auf Personen- und trolle I in Bonn, hat für jeden Besteuerungszeit-
Gepäckbeförderungen im Kraftfahrzeugverkehr ent- raum (§ 39) Stel.l'ererklärungen in zwei Stücken ab-
fällt. zugeben, und zwar
..,,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 673
1. im Schienenbahnverkehr, soweit die Per- (3) Die Deutsche Bundespost hat die sich aus
sonen- und Gepäckbeförderung in Betracht den Steuererklärungen ergebende Steuer bis zum
kommt, und im Güterverkehr, 25. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden
sobald die Einnahmen aus diesen Ver- Monats an die Bundeshauptkasse zu entrichten.
kehren für die Betriebsrechnung festge-
(4) Die Oberfinanzdirektion Köln setzt die
stellt sind, und
Steuer auf den Steuererklärungen fest. Ein Stück
2. bei Personen- und Gepäckbeförderungen der Steuererklärungen erhält die Oberpost-
im Kraftfahrzeugverkehr direktion Köln zurück.
bis zum 25. des auf den Besteuerungs-
zeitraum folgenden Monats.
§ 43
(2) Die Verkehrskontrolle I hat die Ergebnisse
der Sani'melvoranmeldungen (§ 40) und der monat- Besteuerungszeitraum - außer bei der Deutschen
lich abzugebenden Steuererklärungen (Absatz 1 Bundesbahn und der Deutschen Bundespost -
Nr. 2) in eine Zusammenstellung aufzunehmen und (1) Besteuerungszeitraum - ausgenommen bei
diese in einem Stück bis zum 25. jeden Kalender- der Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen
monats an die Oberfinanzdirektion Köln zu senden. Bundespost - ist, soweit nicht die Einzelbesteue-
Sobald bei den dritteljährlich abzugebenden Steuer- rung vorgeschrieben ist, das Kalenderjahr. Hat ein
erklärungen (Absatz 1 Nr. 1) die Einnahmen aus Unternehmer seine Beförderungstätigkeit im Laufe
den in Betracht kommenden Verkehren für die Be- des Kalenderjahrs begonnen oder beendet, so
triebsrechnung festgestellt sind, sind auch insoweit tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Teil des
die Ergebnisse der Steuererklärungen in die Zu- Kalenderjahrs, in dem er seine Beförderungs-
sammenstellung aufzunehmen. Der Zusammenstel- tätigkeit ausgeübt hat. Das Beförderungsteuer-
lung sind die Sammelvoranmeldungen in einem Finanzamt kann außerdem anordnen, daß der
Stück, die Steuererklärungen in zwei Stücken und Steuerberechnung ein kürzerer Zeitraum als das
die Unterlagen der Verkehrskontrollen in je einem Kalenderjahr zugrunde gelegt wird.
Stück beizufügen. Das Muster dieser Vordrucke be-
stimmt der Bundesminister der Finanzen. (2) Bei der Berechnung der Steuer für den Be-
steuerungszeitraum ist vom Gesamtbetrag der Be-
(3) Spätestens an dem Tag, an dem die Zusam- förderungspreise auszugehen, auf die der Unter-
menstellung bei der Oberfinanzdirektion Köln ein- nehmer im Laufe des Besteuerungszeitraums einen
züreichen ist (Absatz 2), hat die Deutsche Bundes- Anspruch erworben hat.
bahn die sich aus der Zusammenstellung ergebende
Steuer an die Bundeshauptkasse zu entrichten. (3) Ist die Steuer nicht vom Beförderungspreis
zu berechnen, so tritt an seine Stelle der Gesamt-
(4) Die Oberfinanzdirektion Köln setzt die St.euer betrag der Durchschnittsbeförderungsentgelte oder
auf den Steuererklärungen fest. Ein Stück der die Gesamtzahl der steuerpflichtigen Tonnenkilo-
Steuererklärungen erhält die Verkehrskontrolle I meter.
zurück.
(5) Ubersteigt die Vorauszahlung, die für den § 44
Besteuerungszeitraum nach der Sammelvoranmel-
dung geleistet ist, die endgültige Steuer, so ist der Voranmeldung und Vorauszahlung
Mehrbetrag auf die Steuer anzurechnen, die nach - außer bei der Deutschen Bundesbahn
der nächsten Zusammenstellung (Absatz 3) zu und der Deutschen Bundespost -
leisten ist. Ergibt die Prüfung der Zusammenstel- (1) Die in § 43 bezeichneten Unternehmer haben
lung und der Belege eine Nachforderung über den dem Beförderungsteuer-Finanzamt für jeden Vor-
nach Absatz 3 entrichteten Betrag hinaus, so ist die anmeldungszeitraum eine Voranmeldung abzu-
Verkehrskontrolle I zu veranlassen, daß der fehlen- geben, und zwar, gerechnet vom Ende des in Be-
de Betrag mit der nächsten Zusammenstellung an tracht kommenden Voranmeldungszeitraums an,
die Bundeshauptkasse entrichtet (Nachzahlung) und
1. im Personenverkehr
dabei auf das Nachforderungsschreiben hingewiesen bis zum 12. des folgenden Monats,
wird.
2. im Güterverkehr
§ 42
bis zum 20. des folgenden Monats.
Deutsche Bundespost
(2) Voranmeldungszeitraum ist der Kalender-
(1) Bei der Deutschen Bundespost ist Be- monat. Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf den
steuerungszeitraum der Kalendermonat. Voranmeldungszeitraum auf ein Kalenderviertel-
(2) Die Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion jahr verlängern, wenn die für einen Kalender-
Köln, hat für jeden Besteuerungszeitraum Steuer- monat zu zahlende Steuer voraussichtlich den Be-
erklärungen in zwei Stücken bis zum 25. des auf trag von 50 Deutsche Mark nicht übersteigt.
den Besteuerungszeitraum folgenden Monats an
(3) Die Voranmeldung hat für jede Verkehrsar•
die Oberfinanzdirektion Köln einzureichen. Den
Steuererklärungen sind die Unterlagen der Ober- zu enthalten
postdirektionen in einem Stück beizufügen. Das 1. den Namen (die Firma) und Wohnort
Muster dieser Vordrucke bestimmt der Bundes- (Sitz) des Unternehmers, bei Personen-
minister der Finanzen. verkehr auch den Ort der Betriebsleitung;
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
2. den Gesamtbetrag der Beförderungsent- (5) Die Unternehmer haben die Voranmeldungen
gelte, auf die der Unternehmer im Voran- und die zusammenfassenden Ubersichten der Durch-
meldungszeitraum einen Anspruch erwor- schläge der Beförderungs- und Begleitpapiere nach
ben hat. Sind der Steuerberechnung Durch- Mustern abzugeben. Das Muster der Voranmel-
schnittsbeförderungsentgelte oder Tonnen- dungen bestimmt der Bundesminister der Finanzen,
kilometer zugrunde zu legen, so treten das der zusammenfassenden Ubersicht der Bundes-
diese an die Stelle der Beförderungs- minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem
entgelte; Bundesminister für Verkehr. Das Beförderung-
steuer-Finanzamt darf, wenn die Sicherheit des
3. den Gesamtbetrag der Entgelte für steuer-
Steueraufkommens gewährleistet ist, eine andere
freie Beförderungen:
Ausgestaltung der Voranmeldung zulassen oder auf
4. die Nummern der Fahrsc:he_in-, Fahraus- die Voranmeldung verzichten.
weis- und Zeitkartenblocks, die der Unter- (6) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.·
nehmer im Voranmeldungszeitraum ver-
wendet hat; ('1) Spätestens an dem Tage, an dem die Voran-
meldung einzureichen ist, ist eine Vorauszahlung
5. den Steuersatz; in Höhe des in der Voranmeldung errechneten
6. den Steuerbetrag; St~merbetrags zu entrichten.
'1. die Versidierung des Unternehmers, daß (8) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn
die Angaben nach bestem Wissen und Ge- der Unternehmer bei der Abgabe der Voranmel-
wissen gemacht sind. dungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen
die Hilfe einer von der Bundesanstalt für den ·
(4) Der Voranmeldung sind beizufügen Güterfernverkehr zugelassenen Frachtenprüfstelle
1. bei Beförderungen im genehmigten Güter- in Anspruch nimmt, der Frachtenprüfstelle ge-
fernverkehr im Sinne des Güterkraftver- statten, daß die Voranmeldungen bis zum 5. des
kehrsgesetzes auf den Voranmeldungszeitraum folgenden zweiten
Kalendermonats eingereicht werden. Voraussetzung
eine Durchschrift der für die Bundes- ist, daß bis zum 25. des auf den Voranmeldungs-
anstalt für den Güterfernverkehr be- zeitraum folgenden Monats eine angemessene Ab-
stimmten Monatszusammenstellung der schlagszahlung geleistet wird.
Güterferntransporte,
(9) Gibt der Unternehmer bis zum Ablauf der
2. bei Beförderungen im Werkfernverkehr Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung nicht ab·
im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes, oder hat er in einer Voranmeldung die Entgelte·
soweit Kraftfahrzeuge von mehr als einer oder den Steuerbetrag nicht richtig angegeben, so
Tonne Nutzlast oder Zugmaschinen ver- setzt das Beförderungsteuer-Finanzamt die Voraus-
wendet worden sind, zahlung fest
eine zusammenfassende Ubersicht der § 45
Durchschläge der Beförderungs- und
Begleitpapiere in zwei Stücken. Steuererklärung, Steuerfestsetzung und Abschluß-
Die zusammenfassende Ubersicht muß ent- zahlung - außer bei der Deutschen Bundesbahn
halten und der Deutschen Bundespost -
a) den Namen (die Firma) und Wohnort (1) Die in § 43 bezeichneten Unternehmer haben
(Sitz) des Unternehmers, binnen zwei Monaten nach Ablauf des Be-
steuerungszeitraums Steuererklärungen in zwei
b) den Tag der Beförderung,
Stücken ,abzugeben. Das Beförderungsteuer-Finanz-
c) das amtliche Kennzeichen des Kraft- amt darf die Steuererklärungsfrist in einzelnen
fahrzeugs und der Anhänger, Fällen verlängern.
d) die Nutzlast des Kraftfahrzeugs, (2) Auf die Steuererklärung ist § 44 Abs. 3 und 5
e) die Nutzlast der Anhänger, entsprech-end anzuwenden. An' die Stelle des Vor-
f) den Standort des Kraftfahrzeugs, anmeldungszeitraums tritt der Besteuerungszeit-
raum.
g) die Art und die Tarifklasse der beför-
derten Güter, (3) Das Beförderungsteuer-Finanzamt setzt die
Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärungen
h) das Rohgewicht der beförderten Güter fest. Ein Stück erhält der Unternehmer zurück, so-
in Tonnen, fern er nichf auf die Rückgabe· verzichtet.
1) den Absendungs- und Bestimmungsort, (4) Ubersteigt die festgesetzte Steuer die zu ent-
k) die Länge der Beförderungstrecke, be- richtenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-
rechnet nach der Eisenbahntarifentfer- schiedsbetrag binnen einem Monat nach der Be-
nung, kanntgabe der Steuerfestsetzung z·u entrichten
1) bei Leerfahrten die Zahl der gefahre- (Abschlußzahlung). Die Verpflichtung, übersteigende
nen Leerkilometer im Fernverkehr, Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt
unberührt. Ubersteigen die entrichteten Voraus-
m) die Zahl der geleisteten Tonnenkilo- zahlungen die Steuerschuld für den Besteuerungs-
meter, zeitraum, so wird der Unterschiedsbetrag ver-
n) den Steuersatz. rechnet oder durch Zurückzahlung ausgeglichen.
Nr. JG - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 675
§ 46 (3) Findet bei einer Beförderung ein mehrmaliger
Einzelbesteuerung Grenzübergang statt, so ist die Steuererklärung. bei
der für den ersten Dbergang zuständigen Grenz-
(1) Bei Befürd erungen im Kraftfahrzeugverkehr zollstelle einzureichen.
durch ausldndische Unternehmer ist für jede ein-
zelne fü>.forderun9 eine Steuererklärung in zwei (4) Die Grenzzollstelle setzt die Steuer nach Prü-
Stücken ~~- im Werkfernverkehr im Sinne des fung auf zwei Stücken der Steuererklärung fest
Gü terkrafl verkeh rs~Jesetzes, soweit Kraftfahrzeuge und gibt ein Stück der Steuerfestsetzung an den
von mehr als einer Tonne Nutzlast oder Zug- Unternehmer zurück.
maschinen V<)rwcndet werden, in drei Stücken (5) Die Steuer ist bei Einreichung der Steuer-
bei der Gr<!nzzollstelJe einzureichen. Dies gilt erklärung zu entrichten.
nicht, soweit die Steuer durch das Beförderung-
steuer-Finanzdmt zu erheben oder erhoben worden (6) Der Unternehmer hat die Steuerfestsetzung
ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 Satz 1). und die Quittung über die entrichtete Steuer wäh-
rend der Fahrt im Inland jederzeit zur Einsicht-
(2) Die Steuererklärung ist nach einem Muster nahme mit sich zu führen. Hat er die Steuer bei der
abzugeben, das der Bundesminister der Finanzen für den ersten Grenzübergang zuständigen Grenz-
im Einvernehmen rnit dem Bundesminister für Ver- zollstelle entrichtet (Absatz 3), so hat er der für
kehr bestimmt. Sie muß enthalten den letzten Dbergang zuständigen Grenzzollstelle
1. bei der Personenbeförderung die Steuerentrichtung nachzuweisen.
a) den Namen (die Firma) und Wohnort (7) Hat sich im grenzüberschreitenden Verkehr
(Sitz) des Unternehmers, die Besteuerungsgrundlage während der Fahrt im
b) den Tag des Grenzübergangs, Inland geändert, so hat die für den letzten Grenz-
übergang zuständige Grenzzollstelle die Steuerfest-
c) das amtliche Kennzeichen des Kraft- setzung zu berichtigen. Der Unternehmer hat zu die-
fahrzeugs und des Anhängers, sem Zweck eine neue Steuererklärung in der in Ab-
d) beim Grenzübergang vorn Ausland ins satz 1 bestimmten Stückzahl bei der Grenzzollstelle
Inland den Stand eines vorhandenen einzureichen. Für die Berichtigung der ersten
Kilometerzählers, Steuerfestsetzung gelten die Vorschriften des § 47
e) df'n Abfahrts- und Bestimmungsort, Abs. 1 entsprechend.
f) die Länge der Beförderungstrecke im (8) Die Steuererklärung ist mit der Steuerquit-
Inland in Kilometern und eine kurze tung bei Verlassen des Inlands der Grenzzollstelle
Bezeichnung der Beförderungstrecke, auch dann vorzulegen, wenn die Beförderung im
g) die Zab l der beförderten Personen, Inland endet. Die Grenzzollstelle kann eine Erklä-
rung darüber verlangen, ob und welche inländischen
h) den Steuerbetrag je Personenkilometer,
Beförderungen mit dem Kraftfahrzeug ausgeführt
i) den Steuerbetrag; worden sind. Sie hat diese Erklärungen zu verlan-
2. bf'i der G(i lerbeförderung gen, wenn sich auf der Steuererklärung ein Ver-
merk der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
a) den Namen (die Firma) und Wohnort befindet, daß das Fahrzeug des ausländischen Un-
(Sitz) des Unternehmers, ternehmers an einem Ort des Inlands betroffen wor-
b) den Tag des Grenzübergangs, den ist, der nicht auf der in der Steuererklärung be-
c) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr- zeichneten Beförderungstrecke liegt.
zeugs und der Anhänger, (9) Die beförderten Güter und die benutzten
d) die Nutzlast des Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuge haften ohne Rücksicht auf die Rechte
e) die Nutzlast der Anhänger, Dritter für die Steuer. Die Grenzzollstelle darf, so-
lange die Steuer nicht eI1-trichtet ist, die Güter und
f) das Rohgewicht der beförderten Güter
die Kraftfahrzeuge mit Beschlag belegen.
in Tonnen, beim Möbelfernverkehr das
für die Berechnung der tarifmäßigen
Fracht maßgebliche Durchschnittsge-
§ 47
wicht,
g) die Zahl, Art, Nummer und Zeichen der Berichtigungen und Erstattungen
Umschließungen der beförderten Güter, (1) Der Unternehmer - auch die Deutsche Bun-
h) die Art und die Tarifklasse der Güter, desbahn und die Deutsche Bundespost - darf,
selbst wenn die Steuerfestsetzung unanfechtbar ge-
i) den Absendungs- und Bestimmungsort,
worden ist, Beförderungsentgelte, die in einer Vor-
k) die Länge der Beförderungstrecke im anmeldung oder in einer Steuererklärung enthalten
Inland, berechnet nach der Eisen- sind, in einer anderen Voranmeldung oder in einer
bahntarifentfernung, im Werkfernver- anderen Steuererklärung von den steuerpflichtigen
kehr bei Leerfahrten die Zahl der Leer- Entgelten erkennbar absetzen,
kilometer,
1. wenn Beförderungsentgelte mit allgemein-
1) die Zahl der für die Steuerberechnung verbindlichen Beförderungstarifen nicht im
maßgeblichen Tonnenkilometer, Einklang stehen und die zuviel geleisteten
rn) den Steuerbetrag. Beförderungsentgelte zurückgewährt wer-
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
den oder der Anspruch auf Zahlung dieser § 51
Beförderungsentgelte weggefallen ist, Fahrsdteine
2. soweit Beförderungsentgelte erstattet wer-
den, weil Beförderungsleistungen nicht (1) Bei Personenbeförderungen mit Straßenbah-
stattgefunden haben. nen und Oberleitungsomnibussen, im Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Land-
Die Absetzung muß spätestens in der letzten Vor- kraftposten, Seilschwebebahnen und Sesselliften
anmeldung oder in der Steuererklärung für das sind Fahrscheine auszugeben. Dies gilt nicht, soweit
Jahr vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt, ein Unternehmer nur Orts- oder Nachbarortslinien-
in dem die Ereignisse, die die Absetzung begrün- verkehr betreibt.
den, eingetreten sind. Entsprechendes gilt für Durch-
schnittsbeförderungsentgelte oder Tonnenkilometer. (2) Der Unternehmer muß dem Fahrgast den Fahr-
schein vor oder unverzüglich nach Antritt der
(2) Bei der Deutschen Bundesbahn darf die Ober- Fahrt aushändigen. Der Fahrgast muß sich vor oder
finanzdirektion Köln zulassen, daß nicht die in Be- unverzüglich nach Antritt der Fahrt einen Fahr-
tracht kommenden Entgelte von den steuerpflichti- schein beschaffen und ihn während der ganzen Fahrt
gen Entgelten abgesetzt werden, sondern daß die bei sich führen.
auf die in Betracht kommenden Entgelte entfallende
(3) Die Fahrscheine sind in Blocks zusammen-
Steuer von der Steuer abgesetzt wird und daß die
zufassen. Die Blocks, die Fahrscheine für dieselbe
zu erstattende Steuer nach einem Durchschnitt-
Beförderungstrecke oder für denselben Beförde-
steuersatz errechnet wird.
rungspreis enthalten, sind mit laufenden Nummern
zu versehen. Der Block besteht aus Umschlag und
§ 48 Einzelblättern, das Einzelblatt aus einem mit dem
Umschlag fest verbundenen Stammabschnitt und
Nichtbundeseigene Eisenbahnen dem Fahrschein. Der Fahrschein ist vom Stamm-
Die Oberfinanzdirektion da".rf auf Antrag zulas- abschnitt abtrennbar. Die Einzelblätter sind mit
sen, daß nichtbundeseigene Eisenbahnen die Steuer laufenden Nummern zu versehen, und zwar · der
statt nach den §§ 43 bis 45 entsprechend den für Stammabsdtnitt und der Fahrschein mit derselben
den Schienenbahnverkehr der Deutschen Bundes- Nummer. Der Stammabschnitt und der Fahrschein
bahn geltenden Vorschriften der §§ 39 bis 41 ent- tragen einen übereinstimmenden Aufdruck. Der
richten. Dabei darf bestimmt werden, daß bei Er- Aufdruck muß in jedem Fall den Beförderungspreis
rechnung der Vorauszahlungen die Steuerbeträge ergeben.
auf einen geringeren Betrag als 1000 Deutsche Mark (4) Der Unternehmer hat die Fahrscheine vor der
(§ 40 Abs. 4) abzurunden sind. · Benutzung dem Beförderungsteuer-Finanzamt zur
Abstempelung vorzulegen. Das Beförderungsteuer-
Finanzamt darf jeden Block sowie einzelne Fahr-
§ 49 scheine des Blocks mit einem Kennzeich€n ver-
Abrundungen sehen.
(1) Die Vorauszahlungen, Abschlußzahlungen und (5) Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrschein
Nachzahlungen sind, soweit sie nicht auf einen dem Prüfungsbeamten der Finanzbehörde bei An-
durch fünf teilbaren Betrag lauten, auf volle fünf tritt oder während der Fahrt auf Verlangen vorzu-
Pfennig nach unten abzurunden. Die Vorschriften zeigen.
des § 40 Abs. 4 und des § 48 bleiben unberührt. (6) Der Unternehmer muß in dem der Beförde-
(2) Zu erstattende Steuerbeträge sind, soweit sie rung dienenden Fahrzeug durch einen an sichtbarer
nicht auf einen durch fünf teilbaren Betrag lauten, Stelle angebrachten Aushang von angemessener
auf volle fünf Pfennig nach oben abzurunden. Größe die Fahrgäste auf ihre Verpflichtung, sich
vor oder unverzüglich nach Antritt der Fahrt einen
Fahrschein zu beschaffen, ihn während der ganzen
§ 50 Fahrt bei sich zu führen und auf Verlangen dem
Steuerbudt beim· nichtöffentlichen Güterverkehr Prüfungsbeamten der Finanzbehörde vorzuzeigen,
auf Schienenbahnen aufmerksam machen und darauf hinweisen, daß
die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung steuerstraf-
(1) Als Grundlage für die Berechnung der Steuer rechtl!che Folgen haben kann.
im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Schienenbah-
nen hat der Unternehmer .ein Steuerbuch zu führen, (7) Absatz 3 gilt entsprechend für die Ausgestal-
in dem die innerhalb des Besteuerungszeitraums tung von Zeitkarten und Sammelkarten.
ausgeführten Güterbeförderungen mit den für die (8) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf:
Steuerberechnung erforderlichen Angaben aufzu- 1. wenn die Sicherheit des Steueraufkommens
führen sind. gewährleistet ist, eine andere Ausgestal-
(2) Das Steuerbuch ist nach Schluß des Besteue- tung der Fahrscheine zulassen oder auf die
rungszeitraums abzuschließen und aufzurechnen. Ausgabe von Fahrscheinen sowie auf die
Der Unternehmer hat das Steuerbuch zugleich mit Anbringung von Kennzeichen verzichten,
der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2. anordnen, daß der Unternehmer nur Fahr-
an das Beförderungsteuer-Finanzamt zu übersen- scheine verwendet, bei denen die folgen-
den. · den Voraussetzungen erfüllt sind:
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 6'i'i
a) Die Fahrscheine müssen den Namen der b) von Linienverkehr mit Oberleitungs-
Druckerei enthalten. omnibussen und anderen Kraftfc1hr-
zeugen, ausländische Unternehmer je-
b) Die Druckerei muß sich verpflichtet ha-
doch nur dann, wenn die zuständige
ben, die von ihr dem Unternehmer aus-
Oberfinanzdirektion angeordnet hat, daß
gehändigten Fahrscheine dem Beförde-
an Stelle der Grenzzollstelle das Beför-
runusteuer-Finanzamt durch Ubersen-
derungsteuer-Finanzamt zuständig ist
dung eines Durchdrucks der Liefer-
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2);
scheine nachzuweisen.
2. die inländischen Unternehmer
a) von Kraftdroschken-. und Mietwagen-
§ 52
verkehr mit Personenkraftwagen,
Fahrausweise b) von Seilschwebebahnen und Sesselliften.
(1) Im inländischen Gelegenheitsverkehr mit (2) Aufzuzeichnen sind sämtliche Beförderungs-
Kraftomnibussen sind Fahrausweise auszugeben. entgelte, die der Unternehmer für die von ihm aus-
geführten Personenbeförderungen erhält oder zu
(2) Der Unternehmer darf bei der Beförderung
beanspruchen hat. Die Aufzeichnungen sind laufend,
mehrerer Personen, die die Fahrt gemeinschaftlich
mindestens täglich, vorzunehmen. Dabei sind Ein-
durchführen (Beispiel: Vereinsfahrt), für alle Fahr-
nahmen aus steuerpflichtigen und steuerbefreiten
gäste einen Fahrausweis ausstellen. Diesen muß er
Beförderungen getrennt auszuweisen. Geschäftliche
einem Teilnehmer der Fahrt aushändigen, der ihn
und andere Ausgaben dürfen nicht vorher abge-
während der ganzen Fahrt bei sich führen muß.
zogen werden. Der Unternehmer muß am Schluß
(3) Die Fahrausweise sind in Blocks zusammen- eines jeden Voranmeldungszeitr:aums die Aufzeich-
zufassen. Der Block besteht aus einem Umschlag nungen abschließen und dabei den Gesamtbetrag
und einer bestimmten Anzahl von Stammabschnit- der Beförderungsentgelte aus steuerpflichtigen und
ten und Fah~rausweisen. Der Stammabschnitt ist mit steuerbefreiten Beförderungen ohne Rücksicht auf
dem Umschlag fest verbunden. Unter jedem Stamm- ihre Verwendung ermitteln. Die Aufzeichnungs-
abschnitt befindet sich ein Fahrausweis. Die Fahr- pflicht entfällt, wenn der Unternehmer ausschließ-
ausweise sind vom Umschlag abtrennbar. Die lich steuerbefreite Beförderungen ausführt.
Stammabschnitte und die Fahrausweise sind mit (3) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf von
laufenden Nummern zu versehen. Je ein Stamm- dem Unternehmer weitere Aufzeichnungen verlan-
abschnitt und der Fahrausweis enthalten einen über- gen.
einstimmenden Vordruck für die in Absatz 4 be-
(4) Im Linienverkehr mit Oberleitungs- und mit
zeichneten Eintragungen.
Kraftomnibussen, der nicht Orts- und Nachbarorts-
(4) Der Unternehmer muß den Stammabschnitt linienverkehr ist, ist außerdem für jede Arbeits-
und den Fahrausweis im Durchschreibeverfahren schicht ein Fahrtbericht anzufertigen. In den Fahrt-
ausfüllen, und zwar muß er eintragen bericht sind durch den Schaffner, der das Fahrgeld
1. den Tag der Beförderung,
erhebt, für jede Arbeitsschicht einzutragen
1. das Datum und die Uhrzeit bei Beginn der
2. die Zahl der zu befördernden Personen, Arbeitsschicht,
3. den Abfahrts- und Bestimmungsort, 2. das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs
4. den Beförderungspreis, wenn er der Steuer- und des Anhängers,
berechnung zugrunde gelegt ist, 3. die Block- und die Blattnummer
5. eine kurze Bezeichnung der Beförderung- a) des ersten und
strecke, b) des letzten
6. die Zahl der zu durchfahrenden Kilometer. während der Schicht ausgegebenen Fahr-
scheins jeder Fahrscheingattung, und zwar
(5) § 51 Abs. 2, Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 sind ent- auch für Zeit- und Sammelkarten,
sprechend anwendbar. 4. der Gesamtbetrag der Beförderungsent-
gelte der Arbeitsschicht,
§ 53 5. die Unterschrift.
Aufzeichnungspflicht bei Personenbeförderungen Die in den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a bezeich-
neten Aufzeichnungen sind vor Antritt der Fahrt
(1) Bei ·Personenbeförderungen sind aufzeich-
vorzunehmen. Die Eintragungen in den Fahrtbericht
nung~flichtig
müssen mit Tinte oder Tintenstift ausgeführt wer-
1. die inländischen und ausländischen Unter- den. Der Fahrtbericht ist während der Fahrt mitzu-
nehmer führen und auf Verlangen dem Prüfungsbeamten
a) von Schienenbahnen. Dies gilt nicht für der Finanzbehörde vorzulegen.
die Deutsche Bundesbahn und die nicht- (5) Im Kraftdroschkenverkehr und im Mietwagen-
bundeseigenen Eisenbahnen, die die verkehr mit Personenkraftwagen sind Fahrtenblocks
Steuer entsprechend den für den Schie- zu führen. Die Einzelblätter des Blocks müssen mit
nenbahnverkehr der Deutschen Bundes- laufenden Nummern versehen werden. Zwei auf-
bahn geltenden Vorschriften entrichten einanderfolgende Blätter erhalten jeweils dieselbe
(§ 48), Nummer. Das zweite Blatt ist im Durchschreibever-
678' Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
fahren auszufüllen. Es muß abtrennbar sein. In den 6. die Zahl der für die Steuerberechnung maß-
Fahrtenblock sind durch den Fahrer, der auch der gebenden Personenkilometer oder das Be-
Unternehmer sein kann, für jede Arbeitsschicht ein- förderungsentgelt,
zutragen 7. im Mietwagenverkehr mit Kraftomnibus-
i 1. das Datum und die Uhrzeit bei Beginn der sen den Namen und die Anschrift des Auf-
Arbeitsschicht, traggebers.
2. das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Die Eintragungen in das Fahrtenbuch müssen mit
3. die Anzeigewerte aller Zählwerke eines Tinte oder mit Tintenstift vor Antritt der Fahrt ge-
vorhandenen Taxameters bei Beginn der macht werden.
Arbeitsschicht, (2) Das Fahrtenbuch ist auf der Fahrt mitzu-
4. die Anzeigewerte aller Zählwerke eines führen.
vorhandenen Taxameters nach Abschluß (3) Das Fahrtenbuch ist vor der Ingebraudmahme
der Arbeitsschicht, dem Beförderungsteuer-Finanzamt vorzulegen. Das
5. die Errechnung der Tageseinnahme durch Beförderungsteuer-Finanzamt darf das Fahrtenbuch
Vergleich der zu 3 und 4 bezeichneten An- sowie einzelne Blätter des Fahrtenbuchs abstempeln
zeigewerte, oder mit einem Kennzeichen versehen.
6. die Zuschläge, die nicht durch die Zähl- (4) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn
werke erfaßt werden, auch wenn der Un- die Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet
ternehmer sie dem Fahrer beläßt, ist, auf Antrag zulassen,
7. das Datum und die Uhrzeit bei Ende der 1. daß das Fahrtenbuch anders aussgestaltet
Arbeitsschicht, oder daß auf die Vorlage des Fahrtenbuchs
8. die Unterschrift des Fahrers. sowie auf die Kennzeichnung verzichtet
Die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben wird,
hat der Fahrer bei Beginn der Arbeitsschicht in den 2. daß statt des Eahrtenbuchs Fahraufträge
Fahrtenblock einzutragen. Die Durchschriften der mitgeführt werden, die auf die Eintragung
Einzelblätter werden aus dem Fahrtenblock heraus- im Fahrtenbuch hinweisen, die Zahl der be-
getrennt und dienen dem Prüfungsbeamten als Un- förderten Personen enthalten und nach Be-
terlage. Die Erstschriften verbleiben im Block. Die endigung der Fahrt geordnet aufbewahrt
Eintragungen in dem Fahrtenblock müssen mit Tinte werden.
oder Tintenstift ausgeführt werden. Der Fahrten- § 55
block ist vor· Ingebrauchnahme dem Beförderung-
Aufzeidlnungspßidlt
steuer-Finanzamt zur Abstempelung vorzulegen,
nadl anderen Redltsvorsdlriften
während der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und
auf Verlangen dem Prüfungsbeamten der Finanz- Andere Rechtsvorschriften, die eine weiter-
behörde vorzulegen. gehende Aufzeichnungspflicht vorsehen, bleiben un-
berührt.
(6) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn
die Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet § 56
ist, eine andere Ausgestaltung der Aufzeichnungen Aufbewahrungspßidlt
zulassen ode_r auf die Vornahme der Aufzeichnun-
Der Unternehmer muß die in dieser Verordnung
gen sowie auf die Vorlage des Fahrtenblocks oder
vorgeschriebenen Aufzeichnungen und die verwen-
die Kennzeichnung der Fahrtenblocks verzichten.
deten Fahrschein- oder Fahrausweisblocks mit den
Stammabschnitten (§§ 50 bis 54) zehn Jahre auf-
§ 54 bewahren. Die Frist läuft vom Schluß des Kalender-
Fahrtenbudl jahrs an, in dem die letzte Eintragung in die Auf-
zeidmungen vorgenommen oder die Blocks ver-
(1) Der inländische Unternehmer von Gelegen-
wendet worden sind. Das Beförderungsteuer-Finanz-
heitsverkehr, ausgenommen von Kraftdroschkenver-
amt darf auf die Einhaltung dieser Vorschrift ver-
kehr und von Mietwagenverkehr mit Personenkraft-
zichten, wenn die Sicherheit des Steueraufkommens
wagen, muß für die Monate Januar, März, M&i, Juli,
gewährleistet ist.
September und November und für die anderen Mo-
nate je ein besonderes Fahrtenbuch führen. In die-
sem muß er Ul)ter laufender Nummer für jede ein- Zu § 22 _des Gesetzes
zelne Fahrt aufführen § 57
1. den Tag der Beförderung, Pausdlalierung '
2. das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr- Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf bei der
zeugs und des Anhängers, Beförderung von Gütern aller Art, wenn die Be-
3. die Nummer des Fahrausweisblocks und förderung mit Kraftfahrzeugen - ausgenommen Zug-
die Nummern der daraus entnommenen maschinen __:_ von nicht mehr als einer Tonne Nutz-
Fahrausweise, last ausgeführt wird und wenn die Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen mit unverhältnismäßigen
4. die Zahl der beförderten Personen, Schwierigkeiten und Kosten verbunden sein würde,
5. die Länge der Beförderungstrecke in Kilo- die Ermittlung dieser Grundlagen im Pauschweg
metern, widerruflich zulassen.
Nr. 3G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955 679
Dritter Abschnitt 5. die Zweiten Vorläufigen Durchführungsbestim-
mungen vom 18. Dezember 1936 zum Gesetz
Schlußvorschriften zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes
§ 58 vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1131),
ausgenommen § 13 dieser Bestimmungen,
Änderung der Verordnung
über Beförderungs- und Begleitpapiere 6. die Verordnung zur Änderung von Vorschrif-
ten über die Durchführung des Beförd.erung-
Die Verordnung über Beförderungs- und Begleit-
steuergesetzes vom 18. April 1951 (Bundes-
papiere, Fahrtennachweisbücher und die statistische
gesetzbl. I S. 260),
Erfassung der Beförderungsleistungen im Werk-
fernverkehr vom 29. September 1953 (Bundes- 7. die Zweite Verordnung zur Anderung von
gesetzbl. I S. 1464) wird wie folgt geändert: Vorschriften über die Durchführung des Be-
1. § 6 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: förderungsteuergesetzes vom 29. Januar 1952
,, (2) Eine zusammenfassende Obersicht der in (Bundesgesetzbl. I S. 91 ),
Absatz 1 bezeichneten Durchschläge ist zusam- 8. Verwaltungsanordnungen des Reichsministers
men mit der Voranmeldung über die im Werk- der Finanzen und des Bundesministers der Fi -
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen zu entrichtende nanzen, die zu den Vorschriften des Gesetzes
Beförderungsteuer in Form einer Zweitschrift und dieser Verordnung in Widerspruch stehen,
der Obersicht zu dieser Voranmeldung (§ 44 sowie alle Verwaltungsanordnungen der Län-
Abs. 4 Nr. 2 der Beförderungsteuer-Durchfüh- der, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum
rungsverordnung 1955) der zuständigen Finanz- 30. September 1950 auf dem Gebiet der Be-
behörde einzureichen. Die Zweitschrift muß aus förderungsteuer ergangen sind.
gelbem Papier bestehen. Die Finanzbehörde
hat die Zweilschrif ten aller in einem Kalender-
monat eingereichten Obersichten an das Kraft- § 60
fahrt-Bundesamt weiterzuleiten." Anwendung im Land Berlin
2. Die §§ 7 bis l 1 werden aufgehoben. Diese Rechtsverordnung gilt auch im Land Berlin,
1. soweit sie nicht auf § 4 Abs. 2 und 3, § 5
§ 59
Abs. 3, § 8, § 10 Abs. 3, § 13, § 14, § 15 Abs. 3,
Aufhebung beförclerungsteuerlicher Bestimmungen § 16 Abs. 4 und § 17 des Beförderungsteuer-
Aufgehoben werden, und zwar in der bei Inkraft- gesetzes in der Fassung vom 13. Juni 1955 be-
treten dieser Verordnung geltenden Fassung: ruht, unmittelbar nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2
1. die Ausführungsbestimmungen vom 1. Februar des Dritten Uberleitungsgesetzes, des § 105
1918 zu dem Gesetz über die Besteuerung des des Güterkraftverkehrsgesetzes und Abschnitt
Personen- und Güterverkehrs vom 8. April VIII des Verkehrsfinanzgesetzes 1955,
1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 21),
2. die Verordnung über Beförderungsteuer im
2. soweit sie auf § 4 Abs. 2 und 3, s5 Abs. 3,
§ 8, § 10 Abs. 3, § 13, § 14, § 15 Abs. 3, § 16
Personenverkehr vom 26. Oktober 1928 (Reichs- Abs. 4 und § 17 des Beförderungsteuergesetzes
gesetzbl. I S. 384), in der Fassung vom 13. Juni 1955 beruht, wenn
3. die Verordnung über die Erhebung der Be- sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
förderungsteuer bei der Deutschen Reichsbahn
vom 10. Juli 1930 (Reichsministerialblatt S. 422), § 61
4. die Vorläufigen Durchführungsbestimmungen Inkrafttreten
vom 21. September 1936 zum Gesetz zur Än-
derung des Beförderungsteuergesetzes vom Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738), 1955 an in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Für de11 Bundesminister für Verkehr
D P r ß u n d P s 1T1 i n i s t e r f ü r d a s P o s t - u n d F e r n m e 1 d e w e s e n
Dr. Balke
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkünd~ng von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen: ·
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 20. September 1955. 186 27. 9.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Gleichstellung von ausländischen Prü-
fungsbesdteinigungen bei der Zulassung von Importsaatgut.
Vom 7. Oktober 1955. 195 8. 10.55 20. 9.55
Fünfte Durdtführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über
die Körung von Schafbö<ken. Vom 8. Oktober 1955. 196 11. 10. 55 12. 10.55
Verordnung Z Nr. 3/55 über Preise für Zu<kerrüben der Ernte
1955. Vom 7. Oktober 1955. 197 12. 10. 55 13. 10.55
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desgesetzblatt• Köln 3 99. Die Bestellung ist lediglich au/ dem Zahlungs-
abschnitt zu vermerken.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Borin/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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