653
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1955 Nr. 35
Tau Inhalt: Seite
3. 10. 55 Drilles Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 653
30. 9. 55 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . 654
28. 9. 55 Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechts-
verordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654
29. 9. 55 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655
4. 10. 55 Bekcrnntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ans-
stell un gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655
Drittes Gesetz
zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes.
Vom 3. Oktober 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Soweit der Renten-Mehrbetrag für Renten nach
§ 1 dieses Gesetzes wegen Fehlens von Unterlagen
§ 1
nicht nach § 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes
§ 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Anpassung von vom. 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345)
Leistungen der Sozialversicherung an das ver- errechnet werden kann, findet § 3 Abs. 2 und 3
änderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes entsprechende
finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-An- Anwendung.
passungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99)
in der derzeit gültigen Fassung erhält folgenden
§ 3
Wortlaut:
,, (5) § 3 Abs. 1 gilt nur für Todesfälle, die nach Renten nach § 1 beginnen frühestens mit dem
dem 31. Mai 1949 eintreten. Für Ehefrauen von 1. August 1955, sofern der Antrag bis spätestens
Versicherten, die vor dem 1. Juni 1949 Witwen 31. Juli 1956 gestellt wird.
geworden sind, gilt diese Einschränkung nicht,
sobald sie das 45. Lebensjahr vollendet oder
§ 4
vorschul-, schulpflichtige oder in Berufsausbildung
befindliche Kinder haben." Dieses Gesetz tritt am 1. August 1955 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden
Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Oktober 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
Vom 30. September 1955.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) setze ich
folgende Amtsbezeichnungen fest:
Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
Direktor der Bundeszentrale für Heimatdienst,
Abteilungsdirektor (bei der Bundesanstalt für
zivilen Luftschutz),
Wissenschaftlicher Oberrat,
Regierungsgewerbeschulrat (im Bundesgrenz-
sdmtz),
Studienrat im Grenzschutzfachschuldienst (als Lei-
ter einer Grenzschutzfachschule).
Bonn, den 30. September 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung
über die Ermädltigung des Bundesministers für Verkehr
zum Erlaß von Redltsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens.
Vom 28. September 1955.
Auf Grund d(;!s § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 225) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 225) wird, soweit nicht grund-
sätzliche Änderungen der Vorschriften der Eisen-
bahn-Verkehrsordnung über die Beförderungspflicht
und den Tarifzwang in Betracht kommen, auf den
Bundesminister für Verkehr übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 28. September 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher ,
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
Vom 30. September 1955.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) setze ich
folgende Amtsbezeichnungen fest:
Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
Direktor der Bundeszentrale für Heimatdienst,
Abteilungsdirektor (bei der Bundesanstalt für
zivilen Luftschutz),
Wissenschaftlicher Oberrat,
Regierungsgewerbeschulrat (im Bundesgrenz-
sdmtz),
Studienrat im Grenzschutzfachschuldienst (als Lei-
ter einer Grenzschutzfachschule).
Bonn, den 30. September 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung
über die Ermädltigung des Bundesministers für Verkehr
zum Erlaß von Redltsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens.
Vom 28. September 1955.
Auf Grund d(;!s § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 225) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 225) wird, soweit nicht grund-
sätzliche Änderungen der Vorschriften der Eisen-
bahn-Verkehrsordnung über die Beförderungspflicht
und den Tarifzwang in Betracht kommen, auf den
Bundesminister für Verkehr übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 28. September 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher ,
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1955 655
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 29. September 1955.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Er-
k)ärung des indischen Registrars für Warenzeichen
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Indien
in demselben Umfang wie inländische zum gesetz-
lichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Indien anmelden, brauchen nicht de~ Nachweis
zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 29. September 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neum.ayer
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 4. Oktober 1955.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 28. Oktober bis 6. November
1955 in Stuttgart stattfindende „6. Deutsche Bun-
desfachschau für das Hotel- und Gaststätten-
gewerbe".
Bonn, den 4. Oktober 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1955 655
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 29. September 1955.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Er-
k)ärung des indischen Registrars für Warenzeichen
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Indien
in demselben Umfang wie inländische zum gesetz-
lichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Indien anmelden, brauchen nicht de~ Nachweis
zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 29. September 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neum.ayer
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 4. Oktober 1955.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 28. Oktober bis 6. November
1955 in Stuttgart stattfindende „6. Deutsche Bun-
desfachschau für das Hotel- und Gaststätten-
gewerbe".
Bonn, den 4. Oktober 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesamfsadaverzeidanis zum Bundesgesefzblaff
.Jahrgänge 1949 bis 1954
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Die erste Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt Teil l und ll, ebenso wie
die Jahressachverzeichnisse
alphabetisch nach Stichworten geordnet,
erleichtert und beschleunigt das Auffinden aller vom Beginn des Erscheinens
des Bundesgesetzblattes an bis zum 31. Dezember 1954 verkündeten Gesetze
und Verordnungen sowie der sonstigen Veröffentlichungen.
Preis: DM 2,25 einschl. Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto .Bun-
desgesetzblatt" Köln 3 99. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungs-
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck, Bundesdrudterel, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint ln zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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