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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1955 Nr. 34
Tag Inhalt: Seite
30. 9. 55 Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des am 15. Okto-
ber 1854 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens .... ". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649
In Teil II Nr. 22, ausgegeben am 29. September 1955, sind veröffentlicht: Verordnung über die Seelotsreviere, .ihre
Grenzen und die Lotsc~nsignale (Allgemeine Lotsordnung und Lotsensignalordnung). - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrages Buenos Aires 1952 für die Bundesrepublik Deutschland. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948. - Bekannt-
machung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens über die Sklaverei im Verhältnis zu Ägypten. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung einer Europäischen
Organisation für kernphysikalische Forschung. - Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen vom 23. Oktober 1954
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik. - Be-
kanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober
1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich vom 4. Ok-
tober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Beitritt Syriens). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Vlellurhcbcrrcchtsabkommens vom 6. September 1952 für die Bundesrepublik Deutschland.
Verordnung
zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen
des am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens.
Vom 30. September 1955.
Auf Grund des Artikels 3 § 1 des Gesetzes vom 2. Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 23
19. August 1955 betreffend das Abkommen zwischen UStDB an die in Ziffer 1 genannten Dienst-
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig- stellen.
ten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über
die von der Bundesrepublik zu gewährenden Ab- (2) Die Umsatzsteuer wird nur vergütet, wenn
gabenvergünstigungen für die von den Vereinigten neben den in § 70 Abs. 2 und 3 UStDB für die Ge-
Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung währung von Ausfuhrhändlervergütung und in § 71
geleisteten Ausgaben - Offshore-Steuergesetz - Abs. 2 UStDB für die Gewährung von Ausfuhrver-
(Bundesgesetzbl. II S. 821) verordnet die Bundes- gütung geforderten Voraussetzungen die weitere
regierung: Voraussetzung vorliegt, daß die Vereinnahmung
§ 1
des Entgelts für den gelieferten Gegenstand in den
im Anhang zu dem Abkommen unter Nummer 2 be-
Der Umfang der nach Artikel III Nr. 1 Buchsta- zeichneten Zahlungsmitteln durch Vorlage eines
benbund c des Abkommens vorgesehenen Umsatz- Abwicklungsscheins (Anlage) nachgewiesen wird.
steuervergütungen und das Vergütungsverfahren
bestimmen sich nach §§ 70 bis 80 der Durchführungs- (3) § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) in steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den (Ausfuhrförderungsgesetz) in der Fassung vom
§§ 2 bis 7 dieser Verordnung etwas anderes be- 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1379) ist
stimmt ist. anzuwenden.
Zu §§ 10, 17 UStDB Zu §§ 73, 78 UStDB
§ 2
§ 3
(1) An die Stelle der in § 70 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3,
(1) Bei Lieferungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
§ 77 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 UStDB genannten vergü-
kommt eine Berichtigung des vereinnahmten Ent-
tungsfähigen Vorgänge treten folgende Vorgänge:
gelts nicht in Betracht.
1. Lieferungen einschließlich Werklieferungen
im Inland an Dienststellen der Vereinig- (2) Abweichend von § 73 Abs. 2 UStDB kann für
ten Staaten und an Dienststellen anderer Lieferungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Vergütung der
von den Vereinigten Staaten bezeichneter Umsatzsteuer nur nach vereinnahmten Entgelten
Regierungen, beantragt werden.
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Zu §74 UStDB Zeitlicher Geltungsbereidl
§ 4
§ 7
(1) Bei Lieferungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
tritt für die Berechnung der Umsatzsteuervergütung Die Bestimmungen in §§ 1 bis 6 sind auf Liefe-
(§ 74 Abs. 1 Ziff. 1 UStDB) an die Stelle des Entgelts
rungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Ab-
frei deutsche Zollgrenze das unberichtigte verein- kommens bewirkt worden sind.
nahmte Entgelt.
§ 8
(2) § 74 Abs. 3 Satz 2 UStDB findet keine Anwen-
(1) Die Bestimmungen in §§ 1 bis 6 finden auf
dung.
Lieferungen vor Inkrafttreten des Abkommens An-
wendung, wenn die Voraussetzungen in Artikel IX
Zu §§ 75, 80 UStDB des Abkommens nachweislich erfüllt sind.
§ 5 (2) Die Vereinnahmung des Entgelts für solche
Lieferungen in den im Anhang zu dem Abkommen
Bei Lieferungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ist der
unter Nummer 2 bezeichneten Zahlungsmitteln kann
Antrag binnen einer Ausschlußfrist von sechs Mo-
abweichend von § 2 Abs. 2 auch in anderer Weise
naten nach Schluß jedes Kalendervierteljahres zu
nachgewiesen werden, wenn ein Abwicklungsschein
stellen
nicht erteilt worden ist.
1. für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr
(3) Anträge auf Vergütung für solche Lieferun-
vereinnahmten Entgelte, wenn die Entgelte
gen können abweichend von § 5 innerhalb von
nach den bewirkten Lieferungen vereinnahmt
6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ge-
worden sind,
stellt werden.
2. für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr
bewirkten Lieferungen, wenn die Entgelte vor Anwendung im Land Berlin
den bewirkten Lieferungen vereinnahmt wor-
den sind. § 9
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Zu§ 79 UStDB
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des
§ 6 Offshore-Steuergesetzes auch im Land Berlin.
Abweichend von § 79 Abs. 3 UStDB wird für die
Lieferung von nicht in der Vergütungsliste (An- Inkrafttreten
lage 3 c zu § 79 UStDB) genannten Bauwerken im
Sinne der Nummer 4 Absatz 4 des Anhangs zum § 10
Abkommen Umsatzsteuervergütung zum höchsten Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer
Vergütungssatz gewährt. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. September 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1955 651
Anlage
(zu§ 2)
Abwicklungsschein
für Lieferungen und Leistungen nach dem Abkommen über Abgabenvergünstigungen
für Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten
for dclivcrics and services under the Tax Agreement on Relief to be Accorded
to United States Defense Expenditures
1. Ausfertigung - 1st Copy
(Siehe Anmerkung am
von Bank an Lieferer für Zwecke der Umsatzsteuer Sdlluß des Musters)
from bank to supplier for turnover tax purposes
1. Lieferschein - 1. Delivery Certificate
Ich/Wir in
I/We (Firnu,nn,11nc - name of firm) of (Wohnort, Straße - acidress)
habe{n) den mit Vertrag Nr. vom -- ----- - - -- bezeichneten
have received the order designated under Contract No. dated
Auftrag von erhalten
from (genaue Anschrift der Dienststelle angeben - exact address of the agency)
und die nachstehend beschriebenen Waren/Dienstleistungen 1) geliefert/ausgeführt/erbracht 1) am
and have delivered/rendered/ the goods/services 1 ) described below on (Datum - date)
an
to (Empfänger mit genauer Anschrift - recipient with exact address)
Die Waren stammen - nicht 1) - aus einem Zollveredelungsverkehr.
The supplies were - not 1) - processed under Customs Control.
1 2 3 4 5 6
Nr. des Menge
Lfd. Genaue Benennung der Waren Warenverzeichnisses Stück, Paar, Liter, Preis 5)
oder Leistungen in für die Flaschen, Festmeter usw. Reingewicht Dollar/DM
Nr. Außenhandelsstatistik (gern. Vertrag)
Exact description of goods or scrvices in Quantity in pieces, pairs, Price
No. of Commodity litres, bottles, cubic metres Net Weight
Ser. a) deutscher Sprache (German) dollars/marks
Classification for (trunk measure) etc.
No.
b) engl. Uberselzun~J (English tronslation) Foreign Trade Statistics (according to contract)
3) 3) 4) 3) 4) 1)
--- --- ----- - - - ~ - - ---~---- -
(Für jcdr; Warenart orlt,r Leistung \Jelrennt auf besonderer Zeile - Use separate line for cach kind of goods or services)
Gesamtrechnungsbetrag in Dollar/ DM 1):
Total Invoice Amount in dollars/D-marks 1 )
(D,ll11m -- date) (Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift -
Stamp and official signature)
1) Nidltzutreffendes streichen.
Cross out if not applicab/e.
2) Datum der Ubergabe an den Empfänger odfl ein Transportunternehmen.
Date of de/ivery to recipient or transporter.
3) Werden Leistungen erbracht, die nicht die Veredelunq oder Reparatur von Waren unter Zollkontrolle betreffen, sind die Spalten 3 bis 5 nicht auszufüllen.
Bei Veredelungen und Reparaturen unter Zollkontrolle sind in Spalte 2 die Ware und die Art der Veredelung oder Reparatur anzugeben.
Where services are performecl whic/1 do not involve the processing or repairs of supplies under Customs control, columns 3-5 need not be fillecl in. In the case
of processing or repairs of supp/ies under _Customs control, indicate under co/umn 2 type of processing or repair involvecl in addition to supplies delivered.
4) Erforderlichenfalls Umrechnung der Maße und Gcwidlte in das metrische System oder in die im Warenverzeichnis vorgesehene Einheit (auf der Rückseite unten
auszufüllen).
Where necessary, convert measurements inlo metric unils or into the measuremcnts provided under the commodity code (to be fillecl in at bottom of reverse siele).
5) Preis aussd11ießlich der Steuern und Zölle, von denen Befreiung gewährt wird, und abzüglich der Beträge, die veriJütcl werden.
Price exclucling toxes nnd cus/0111s du lies for which relief. is grantecl and deducting refunds tobe made.
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2. Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung - 2. Cerlificale of Receipt and Payment
Die vorstehend bezeichneten Waren oder Leistungen sind in Empfang genommen worden
The above supplies or services have been received
a) innerhalb des deutschen Zollgebiets 1)
within the German customs area 1) .
b) außerhalb des deutschen Zollgebiets 1).
outside the German customs area 1 ).
Der umstehend angegebene Gesamtrechnungsbetrag von Dollar/DM 1) ist richtig.
The total invoice amount as shown on the front page ol dollars/D-marks 1J is correct.
Zahlung in Dollar/DM 1) ist erfolgt mit Scheck Nr.
Payment in dollars/D-marks 1) is made with check No.
zahlbar an
payable to (Zahlungsempfänger - Bank of Supplier/
aus dem Konto bei
from the account with. (Bank des zahlenden Olliziers - Bank of the Pay/ng 01/icer/
Bei Zahlung in DM - Jf payment is made in D-marks:
1
Ich bestätige, daß dieser DM-Betrag zur Zahlungsleistung gemäß Artikel II des Abkommens und seines Anhangs zugelassen ist. )
1 hereby certily that this DM amount may be used for payment in accordance with article II of the Agreement und the Annex
thereto.1)
(Dienststempel -
01/iciaI Stamp)
(Datum - Date/ (Name, Dienstgrad und Dienststelle des bestätigenden Offiziers -
Name, Rank and Agency ol Certilying 01/icer)
(Unterschrift - Signature)
3. Bestätigung des Zahlungseingangs - 3. Confirmalion of payment
Der unter 2 genannte Scheck ist eingelöst am
ihe check mentioned under 2 was cashed on
Der DM-Gegenwert ist dem Lieferer/Leistenden 1) gutgeschrieben am
The DM countervalue was credited to the s_upplier's account on
Außenhandelsbank - Foreign Trade Bank:
(Datum - Date) (Unterschrift - Signature/
Umrechnung in das metrische System
Zu Vorderseite - Fußnote 4
Ad front page - lootnote 4
4
Menge Reingewicht
Zur lfd. Nr. der Vorderseite in m, qm, cbm, Festmeter, Liter usw. in vollen kg
Ad Ser. No. of front page Quantity in m., sq.m., c.m., cubic metre Net Weight
(trunk measure), titres etc. in Juli ki/os
1) Ni<htzutreffendes strei<hen.
Cross out if not applicable.
Anmerkung:
t. Ausfertigung (orange) von' Bank an Lieferer für Zwecke der Umsatzsteuer,
2. Ausfertigung (braun) von Bank an Lieferer für Zwecke des Zolls und der Verbrauchsteuern,
3. Ausfertigung (violett) von Bank an das Bundesamt für gewerbliche Wirts<haft (Kontrolle der Abwicklung),
4. Ausfertigung (grün) von Bank an das Statistische Bundesamt (Statistische Auswertung). II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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