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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1955 Nr. 33
Tag Inhalt: Seite
2. 9. 55 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsverwal-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
22 9. 55 Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
22. 9. 55 Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . 598
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648
In Teil II Nr. 21, ausgegeben am 15. September 1955, sind veröffentlicht: Gesetz zu der deutsch-ägyptischen Verein-
barung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne. - Verordnung
über die Funkausrüstung und den Sicherheitsfunkwachdienst der Schiffe (Funksicherheitsverordnung). - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten der Europäischen Dbereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen für
die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Obereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen im Verhältnis zu Dänemark. - Bekanntmachung über die Wie-
deranwendung des internationalen Ubereinkommens für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in
Paris. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 22. November 1952 über den Handel zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Ceylon betreffende allgemeine Fragen sowie des Ergänzungsprotokolls vom
29. Januar 1954 zu diesem Protokoll. - Bekanntmachung über die Kündigung des Zollvertrages vom 20. März 1953
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden. - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen
Bundesbahn. Bekanntmachung über Enteignun9en für Zwecke der Deutschen Bundesbahn. - Bekanntmachun9
zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse.
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundeswirtschaftsverwaltung.
Vom 2. September 1955.
I. II.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung über Die dem Präsidenten der Bundesstelle für den
die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft, Frank-
und Bundesrichter vom 17. Mai 1950 (Bundes- furt a. M., durch die Anordnung über die Ernennung
gesetzbl. S. 209) und der Ergänzung vom 13. Juni und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschafts-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 383) übertrage ich dem verwaltung vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
Präsidenten des Bundesamtes für gewerbliche Wirt- S. 930) für seinen Geschäftsbereich übertragene Be-
schaft, Frankfurt a. M., für seinen Geschäftsbereich fugnis zur Ausübung des Rechts zur Ernennung und
widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernen- Entlassung von Bundesbeamten wird hiermit wider-
nung und Entlassung der planmäßigen Bundes- rufen.
beamten der Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 12
und der entsprechenden nichtplanmäßigen Beamten.
Zur Ernennung zu planmäßigen Beamten der III.
Besoldungsgruppen A 4 b 1 und A 4 c 2 bedarf es Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung
meiner vorherigen Zustimmung. im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 2. September 1955.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bekanntmadmng
der Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes.
Vom 22. September 1955. .
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des _Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 29. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 711) wird nachstehend der
Wortlaut des Kapitalverkehrsteuergesetzes unter
Berücksichtigung des Artikels VI des Anhangs zum
Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von
_ Steuern vom 20. Juni 1948 (WiGBL 1948 Beilage
Nr. 4) sowie der in den Ländern Rheinland-Pfalz,
Baden und Württemberg-Hohenzollern erlassenen
entsprechenden Vorschriften, des Gesetzes zur Än-
derung des Kapitalverkehrsteuergesetz~s vom
29. Juli 1953 und des Gesetzes zur Änderung des
Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 19. August 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 530) in der nunmehr geltenden
Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 22. September 1955.
Der Bundesminister der ·Finanzen
Schäffer
Kapitalverkebrsteuergesetz
in der Fassung vom 22. September 1955
(KVStG 1955).
'§ 1 wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die
Einleitung Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;
Kapitalverkehrsteuern im Sinne dieses Gesetzes 3. freiwillige' Leistungen eines Gesellschafters an
eine inländisclie Kapitalgesellschaft, ·
sind
1. die Gesellschaftsteuer, a) _wenn das Entgelt in der Gewährung erhöh-
ter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zu-
2. die Wertpap!ersteuer, zahlungen bei Umwandlung von Aktien in·
3. die Börsenumsatzsteuer. Vorzugsaktien) oder
b) wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert
der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Bei-
TEIL I spiele: Verzifüt auf Forderungen, Ober-
lassung von Gegenständen an die Gesell-
Gesellschaf tsteuer schaft zu einer den Wert nicht erreichenden
§ 2 Gegenleistung, Ubernahme von Gegenstän-
den der Gesellschaft durch die Gesellschafter
Gegenstand der Steuer
zu einer den Wert übersteigenden Gegen-
Der Gesellschaftsteuer unterliegen . leistung);
1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer 4. die Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte
inländischen Kapitalgesellschaft durch den durch eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn
ersten Erwerber; ihr die Gesellschaftsrechte unentgeltlich oder
2: Leistungen, die von den Gesellschaftern einer zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegen-
inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund leistung überlassen worden sind;
einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten 5. die Zuführung von Anlage- oder Betriebs-
Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: wei- kapital durch eine ausländische Kapitalgesell-
tere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen). Der schaft an ihre inländische Niederlassung., auch
Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn sie rechtlich selbständig ist.
lri....'___ _
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 591
§ 3 § 6
Gesellschaf Lerdarlehen Gesellschaftsrechte
(1) Der Ccsellschaftsteuer unterliegt auch die Ge- (1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaf-
währung von Darlehen an eine inländische Kapital- ten gelten
gesellschaft durch ' einen Gesellschafter, wenn die 1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile,
Darlehnsgewährun~J eine durch die Sachlage gebo-
2. Genußrechte,
tene Kapitalzuführung (Beispiele: Kapitalerhöhung,
weitere Einzahlung<:m, Zubußen) ersetzt. Ausgenom- 3. Forderungen, die eine Beteiligung am Ge-
men ist die Gewührung von Darlehen, wenn sie in winn der Gesellschaft gewähren,
Schuldverschn~ibungen verbrieft sind, die unter die 4. Anteile der Kommanditisten an einer Kom-
Wertpapiersteuer fallen. manditgesellschaft, wenn zu den persön-
lich haftenden Gesellschaftern der Kom-
(2) Als. Darlehn eines Gesellschafters gilt auch
manditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft
das Darlehn eines Dritten, wenn ein Gesellschafter gehört.
dafür Sicherheit leistet; dies gilt nicht, wenn der
Gesellschafter für Kredite aus öffentlichen Kredit- (2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen
programmen Sicherheit leistet. Darlehen, die der die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zu-
Ehegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten als. st ehen.
Darlehen des Gesellschafters. § 7
(3) Der Gewährung von Darlehen steht es gleich, Ausnahmen von der Besteuerung
wenn der Gesellschafter gestundete Forderungen
(1) Von der Besteuerung ausgenommen sind die
Dritter gegen die Gesellschaft erwirbt oder Forde-
rungen, die ihm selbst gegr1n die Gesellschaft zu- in den §§ 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei
stellen, stundet. inländischen Kapitalgesellschaften,
1. die nach der Satzung und nach ihrer tat-
§ 4 sächlichen Geschäftsführung ausschließlich
Doppelgesel1 schafter und unmittelbar gemeinnützigen oder mild-
tätigen Zwecken dienen,
Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlos-
sen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern 2. die der Versorgung der Bevölkerung mit
bewirkt werden, sondern von Personenvereinigun- Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem
gen, an denen die GeselJschafter als Mitglieder oder öffentlichen Verkehr oder dem Hafen-
Gesellschafter beteiligt sind. Den Leistungen steht betrieb dienen (Versorgungsbetriebe),
die Gewährung von Darlehen (§ 3) gleich. wenn die Anteile an der Gesellschaft aus-
schließlich dem Reich, dem Bund, einem
Land, einer Gemeinde, einem Gemeinde-
§ 5 verband oder einem Zweckverband gehö-
Kapitalgesellschaften ren und die Erträge der Gesellschaft aus-
schließlich diesen Körperschaften zufließen,
( 1) Kapitalgesellschaften sind
3. deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver-
1. Aktiengesellschaften, mögens für einen nicht rechtsfähigen Be-
2. Kommanditgesellschaften auf Aktien, rufsverband ist, wenn ihre Erträge im we-
3. GeseJlschaften mit beschränkter Haftung, sentlichen aus dieser Vermögensverwaltung
4. Kolonialgesellschaften, herrühren und ausschließlich dem Berufs-
verband zufließen und wenn der Zweck des
5. bergrechtliche Gewerkschaften.
Berufsverbands nicht auf einen wirtschaft-
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Ge- lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
setzes gelten auch
(2) Fallen die im Absatz 1 bezeichneten Voraus-
1. die Reichsbank, setzungen für die Ausnahme von der Besteuerung
2. andere juristische Personen, wenn sie Er- nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvor-
werbszwecke verfolgen und die Mitglieder gänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten
ihre Anteile an dem Vermögen der juristi- fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen
schen Person an Dritte übertragen können, ereignet haben und noch nicht versteuert sind.
3. Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke
verfolgen, wenn alle Mitglieder nur mit § 8
ihrem Anteil für die Schulden der Vereini-
gung haften und ihre Anteile an Dritte Steuermaßstab
übertragen können. Die Steuer wird berechnet
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2
wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Nr. 1),
Inland haben. a) wenn die Gegenl,eistung in Geld besteht,
(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten vom Geldbetrag.
Gesellschaften, die den Kapitalgesellschaften (Ab- Zur Gegenleistung gehören auch die von
sätze 1 und 2) entsprechen und weder ihre Ge- den Gesellschaftern übernommenen Kosten
schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. der Gesellschaftsgründung oder Kapitaler-
~--------
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
höhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, § 10
die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte
Steuersdmldner
zu entrichten ist;
(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.
b) wenn die Gegenleistung nicht in Geld be-
steht (Sacheinlagen), (2) Für die Steuer haften
vom Wert der Gegenleistung. 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten
l Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens
der Wert der Gesellschaftsrechte;
c) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken
ist,
vom Wert der Gesellschaftsrechte;
rechte
der Erwerber,
2. bei Leistungen
wer die Leistung bewirkt,
3. bei der Veräußerung eigener Gesellschafts-
der Erwerber,
2. bei Leistungen (§ 2 Nr. 2 und 3) 4. bei der Gewährung von Darlehen
vom Wert der Leistung; der Gesellschafter, der das Darlehn
gewährt oder für das Darlehn
3. bei der Veräußerung von eigenen Gesell~ Sicherheit leistet.
schaftsrechten (§ 2 Nr. 4)
von dem bei der Veräußerung er-
zielten Preis abzüglich des Ent- TEIL II
gelts, das die Gesellschaft für den
Erwerb der Rechte entrichtet hatte; Wertpapiersteuer
4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebs- § 11
kapital an inländische Niederlassungen aus- Gegenstand der Steuer
ländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Nr. 5)
(1) Der Wertpapiersteuer unterliegen
von dem Wert des Anlage- oder /
Betriebskapitals; 1. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte
gegen einen inländischen Schuldner durch
5. bei der Gewahrung von Darlehen und dem Er- den ersten Erwerber, wenn die Forderungs-
werb und der Stundung von Forderungen (§ 3) rechte in Schuldverschreibungen verbrieft
vom Wert des Darlehns oder der sind;
Forderung. 2. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte
gegen einen ausländischen Schuldner auf
Grund der ersten Veräußerung im Inland,
§ 9 wenn die Forderungsrechte in Schuldver-
Steuersatz schreibungen verbrieft sind und sich die
Schuldverschreibungen im Inland befinden;
(1) Die Steuer beträgt 3 vom Hundert. 3. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 1,5 vom Hundert einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf
Grund der ersten Veräußerung im Inland,
1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, bei wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapie-
der Veräußerung eigener Gesellschafts- ren (einschließlich Zwischenscheinen) ver-
rechte und bei Leistungen, soweit sie erfor- brieft sind und sidi die Wertpapiere im
derlich sind Inland -befinden.
a) zur Deckung der Uberschuldung einer (2) Dem Erwerb von Forderungsrechten und Ge-
inländischen Kapitalgesellschaft, sellschaftsrechten steht der Erwerb eines Pfandrechts
b) zur Deckung eines Verlustes ai:n· Grund- oder Zurückbehaltungsrechts an den Wertpapieren
kapital einer inländischen Aktiengesell- (Schuldverschreibungen und verbrieften Gesell-
schaft oder Kommanditgesellschaft auf schaftsrechten) gleich.
Aktien oder am Stammkapital einer in- (3) Als erste Veräußerung im Inland (Absatz 1
ländischen Gesellschaft mit beschränkter Nr. 2 und 3) gilt es nicht, wenn das der Veräuße-
Haftung; rung zugrunde liegende Geschäft durch Briefwech-
sel,· Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch
2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche
zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des
Gewerkschaften,· soweit die Zubußen zur
Auslands zustande gekommen ist. Dagegen gilt als
Beseitigung von Schäden der folgenden Art
erste Veräußerung im Inland die Ausgabe eines
erforderlich sind:
Wertpapiers im Inland an einen im Ausland be-
a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch findlichen Erwerber.
Unglücksfälle oder durch Naturereig- (4) Als erste Veräußerung im Inland gilt es
nisse an dem von der Gewerkschaft be- außerdem nicht, wenn ein inländisch!'lr. Kommissio-
triebenen Bergwerk entstanden sind), när, der für Rechnung eines inländischen Kommit-
b) Bergschäden (Schäden, die durch den tenten ein Wertpapier durch ein im Ausland abge-
Betrieb des Bergwerks entstanden sind schlossenes Geschäft erworben hat, in Ausführung
und zu deren Ersatz der Bergwerks- des Kommissionsgeschäfts das Wertpapier dem
besitzer als solcher verpflichtet ist). inländischen Kommittenten übereignet.
f·
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 593
§ 12 2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an
einer ausländischen Kapitalgesellschaft
Schuldverschreibungen
a) regelmäßig vom Erwerbspreis,
(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wert-
papiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte b) vom Wert deT Wertpapiere, wenn er den
verbrieft sind, wenn die Wertpapiere Erwerbspreis übersteigt,
1. auf den Inhaber lauten oder c) vom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn
er sowohl den Erwerbspreis als auch
2. durch Indossament übertragen werden den Wert der Wertpapiere übersteigt.
können oder
Bei nicht voll bezahlten Gesellschaftsrech-
3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder
ten wird dem Erwerbspreis (Buchstabe a)
4. mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) verse- und dem Wert der Wertpapiere (Buch-
hen sind. stabe b) der Betrag der ausstehenden Ein-
zahlungen hinzugerechnet.
(2) Den Schuldverschreibungen stehen Renten-
verschreibungen und Zwischenscheine über Einzah- (2) In ausländischer Währung ausgedrückte Be-
lungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbuch- träge werden nach .den für die Wechselsteuer gel-
eintragungen gleich, bei denen der Gläubiger ver- tenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein Wert-
langen kann, daß ihm an Stelle seiner Sc;:huldbuch- papier auf mehrere Währungen, so ist die Währung
forderung eine Schuldverschreibung erteilt wird. maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag ergibt.
§ 13
§ 15
Ausnahmen von der Besteuerung Steuersatz
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist der (1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen
Erwerb von Forderungsrechten
10 Deutsche Mark
1. gegen den Bund, ein Land, eine inländische Pfennig
Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen 1. beim Erwerb von Forderungsrechten
Zweckverband, gegen sonstige öffentlich-
a) gegen inländische öffentlich-rechtliche
rechtliche Körperschaften, denen durch Ge- Kreditanstalten, inländische Hypothe-
setz oder Satzung die Erfüllung wasserwirt- kenbanken, inländische Schiffspfand-
schaftlicher Aufgaben übertragen ist, oder briefbanken, inländische Eisenbahn-
gegen den Umschuldungsverband Deutscher gesellschaften und gegen Wohnungs-
unternehmen, die als gemeinnützig oder
Gemeinden, als Organe der staatlichen Wohnungs-
politik anerkannt sind .............. . 7,5
2. gegen inländische Unternehmen, die der
Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, b) gegen andere Schuldner ............ . 15
Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffent- 2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an
lichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb die- ausländischen Kapitalgesellschaften ..... 30.
nen (Versorgungsbetriebe), wenn die An- (2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Pfennig.
teile am Unternehmen ausschließlich dem Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Pfennig nach
Reich, dem Bund, einem Land, einer Ge- oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wert-
meinde, einem Gemeindeverband oder papier besonders berechnet.
einem Zweckverband gehören und die Er-
träge des Unternehmens ausschließlich die-
sen Körperschaften zufließen. § 16
(2) Fallen die im Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Vor- Steuerschuldner
aussetzungen für die Ausnahme von der Besteue- (1) Steuerschuldner ist der, von dem der Erwerber
rung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb das Wertpapier erwirbt.
der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb
de,r letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraus- (2) Für die Steuer haftet jeder Erwerber des
setzungen stattgefunden hat und noch nicht ver- Wertpapiers.
steuert ist.
§ 14 TEIL III
Steuermaßstab Börsenumsa tzs teuer
(1) Die Steuer wird berechnet § 17
1. beim Erwerb von Forderungsrechten Gegenstand der Steuer
vom Nennbetrag der Schuldverschreibung. (1) Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Ab-
Bei Rentenverschreibungen, in denen schluß von Anschaffungsgeschäften über Wert-
ein Nennbetrag nicht angegeben ist, papiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter
tritt an die Stelle des Nennbetrags das Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland
Fünfundzwanzigfache der Jahresrente; abgeschlossen werden.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Inländer sind Personen, die im Inland ihren 3. Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine ge- des Reichs, des Bundes oder eines Landes,
werbliche Niederlassung oder eine ständige Vertre- wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen
tung haben. Soweit Personen Geschäfte durch ihre drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsab-
ausländische Niederlassung abschließen, gelten sie schlusses fällig werden.
nicht als Inländer.
(3) Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm,
§ 21
Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort
des Inlands und einem Ort des Auslands zustande Steuermaßstab
gekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlos-
sen. Die Steuer wird berechnet,
1. regelmäßig
§ 18
von dem vereinbarten Preis. Kosten, die
Anschaifungsgesdläite durch den Abschluß des Geschäfts entstehen,
(1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Ver- und Stückzinsen, soweit sie bei Geschäften
träge, die auf .den Erwerb des Eigentums an Wert- über Schuldverschreibungen besonders be-
papieren gerichtet sind. rechnet werden, sind dem Preis nicht hinzu-
zurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stell-
(2) Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch
geld dem Kaufpreis hinzugerechnet;
t: Geschäfte, die das Einbringen von Wert-
papieren in eine Kapitalgesellschaft oder 2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist,
eine andere Personenvereinigung zum von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis,
Gegenstand haben; der für das Wertpapi~r am Tag des Ge-
2. Geschäfte, durch die bei der Auseinander- schäftsabschlusses gilt;
setzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren 3. wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung
Gesellschaftern, bei der Auflösung einer als auch an einem Börsen- · oder Marktpreis
ande-ren ·Personenvereinigung oder beim fehlt,
Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer
Personenvereinigung den Gesellschaftern nach dem Wert des Wertpapiers;
Wertpapiere al!-s dem Vermögen der Gesell- 4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder
schaft überwiesen werden; die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den
3. bedingte oder befristete Anschaffungs- Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestan-
geschäfte; den worden ist,
4. die Versicherung von Wertpapieren gegen nach dem höchstmöglichen Wert des Gegen-
Verlosung, wenn der Versicherungsfall ein- stands.
tritt.
§ 22
§ 19
Wertpapiere Steuersatz
(1) Als Wertpapiere gelten (1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100
1. Schuldverschreibungen (§ 12), Deutsche Mark
2. Dividendenwerte. l 11
für für die
(2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe und Händler- übrigen
gesdiäft,; Gesdiäftil
andere Anteile an inländischen und ausländischen Pfennig Pfennig
Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Ak-
tienanteile, Genußscheine (einschließlich der Zwi- 1. bei Schuldverschreibungen des
schenscheine über diese Werte). Reichs, des Bundes, eines Landes,
einer inländischen Gemeinde, eines
(3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte Gemeindeverbands, eines Zweck-
auf Dividendenwerte gleich. verbands oder des Umschuldung-
verbands Deutscher Gemeinden ..• 3 6
§ 20 2. bei Schuldverschreibungen inländi-
scher öffentlich-rechtlicher Kredit-
Ausnahmen von der Besteuerung anstailen, inländischer Hypotheken-
banken, inländischer Schiffspfand-
Von der Besteuerung ausgenommen sind briefbanken, inländischer Eisenbahn-
1. Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapie- gesellschaften und von Wohnungs-
unternehmen, die als gemeinnützig
ren an den ersten Erwerber zum Gegenstand oder als Organe der staatlichen
haben, Wohnungspolitik anerkannt sind .. 4,5 9
2. die Annahme von _Schuldverschreibungen des 3. bei anderen Schuldverschreibungen 1,5 15
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines 4. bei Dividendenwerten mit Aus-
Gemeindeverbandes oder eines Zweckverban- nahme von Anteilen an Gesell-
des, wenn die Schuldverschreibungen zur Ent- schaften mit beschränkter Haftung 11,25 22,5
richtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs 5. bei Anteilen an Gesellschaften mit
Statt hingegeben werden, beschränkter Haftung ........... . 15 75.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 595
(2) Die Steuer beträgt mindestens (2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ein
1. bei Anteilen an Gesellschaften mit be- Tauschgeschäft über Wertpapiere der gleichen Gat-
schränkter Haftung tung, wenn der Austausch Zug um Zug ohne andere
Gegenleistung geschieht. Dies gilt auch, wenn die
3 Deutsche Mark,
ausgetauschten Wertpapiere verschiedene Zinszah-
2. in den übrigen Fällen lungstage haben und der Unterschiedsbetrag der
10 Pfennig. Höhere Steuerbeträge sind Zinsen durch Zuzahlung ausgeglichen wird.
auf 10 Pfennig nach oben abzurunden.
§ 21
§ 23
"' .Gesdläftsarten Wertpapierleibe
(1) Händle~gesdläfte sind Anschaffungsgeschäfte, (1) Ist der Entleiher berechtigt, an Stelle der
bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. empfangenen Wertpapiere andere Wertpapiere
(2) Kundengeschäfte · sind Anschaffungsgeschäfte, gleicher Gattung zurückzugeben, so gelten als An-
bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler' schaffungsgeschäfte- sowohl die Vereinbarung über
ist. die Hingabe als a\lch die Vereinbarung über die
Rückgabe.
(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaf-
fungsgeschäfte. (2) Ist für die Hingabe ein Entgelt nicht zu ent-
§ 24
richten, so sind von der ~esteuerung ausgenommen
1. die Vereinbarung über die Rückgabe,
Händler
Als Händler gelten 2. auch die Vereinbarung über die Hingabe,·
1. Kaufleute, die innerhalb des Ortsgebiets einer wenn die Rückgabe vereinbarungsgemäß
inländischen staatlich anerkannten Wertpapier- innerhalb einer Woche nach der Hingabe
börse gewerbsmäßig Geschäfte über Wert- geschieht.
papiere betreiben und in der Händlerliste ein-
getragen sind, die von der zuständigen Han- § 28
delsvertretung geführt wird; Prolongations- (Verlängerungs-) Gesdläfte
2. Kaufleute, die außerhalb des Ortsgebiets einer
(1) Als Ansd:taffungsgeschäft gilt eine Vereinba-
inländischen staatlich anerkannten Wertpapier-
rung, durch die die Erfüllung eines Geschäfts unter
börse gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben
veränderten Vertragsbestimmungen auf einen spä-
und im Handelsregister eingetragen sind; ·
teren Zeitpunkt hinausgeschoben wird.
3. Kreditgenossenschaften, die einem Revisions-
verband angehören und in das Genossen- (2) Werden in unmittelbarer Verbindung mit
schaftsregister eingetragen sind. Haben solche einem Kaufgeschäft Wertpapiere des gleichen Nenn-
Kreäitgenossensdlaften ihren Sitz im Orts- betrags oder der gleichen Menge zurückgekauft
gebiet einer inländischen staatlich anerkannten (Kostgeschäfte, Report-, Deportgeschäfte), so gelten
Wertpapierbörse, so sind sie Händler nur, der Kauf und der Rückkauf als Anschaffungs-
wenn sie in der Händlerliste eing~tragen sind; geschäfte. Der Besteuerung unterliegt jedoch nur
das Anschaffungsgeschäft, dessen Gegenstand den
4. öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende
höheren Wert hat.
Sparkassen, wenn sie der Körperschafts~euer
_unterliegen.. Unterliegen sie nicht der Körper- (3) Werden Kostgeschäfte über Dividendenwerte,
schaftsteuer, so gelten sie als Händler nur, die zum Börsenterminhandel an einer inländischen .
soweit es sich um Anschaffungsgeschäfte über Börse zugelassen sind, nadl den vom Börsenvor-
Schuldverschreibungen der im § 22 Abs. 1 Nr. 1 stand festgesetzten Bedingungen. abgeschlossen, so • .
und 2 bezeidlneten Art handelt. Hat eine Spar- ermäßigt sich die Steuer für Händlergeschäfte und
kasse ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländi- Kunderigeschäfte auf die Hälfte der Steuer für
schen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, Händlergeschäfte. Die Steuer beträgt mindestens
so ist sie Händler nur, wenn sie in der Händ- 10 Pfennig. Höhere Beträge sind auf 10-Pfennig nach
lerliste eingetragen ist. oben abzurunden.
§ 25 § 29
.1
Steuersdluldner Kommissionsgesdläfte
Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamt~
schuldner. (1) .Das Geschäft, das ein Kommissionär zur Aus-
führung des Kommissionsauftrags mit einem Dritten
§ 26 . abschließt (Ausfühn,mgsgeschäft), ist ein Anschaf-
Tausdlgesdläfte fungsgeschäft. Als Anschaffungsgeschäft gilt auch
das Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommis-
(1) Bei einem Tauschgeschäft gelten als Anschaf- sionär und seinem Kommittenten.
fungsgeschäfte sowohl die Vereinbar.ung über die
Leistung als auch die Vereinbarung über die (2) Schließt ein Kommissionär (Zwischenkommis-
Gegenleistung. sionär) zur Ausführung eines Kommissionsauftrags
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
ein Geschäft mit einem auswärtigen Kommissionär (2) Hat ein Händler ein Händlergeschäft in eige-
(Hauptkommissionär) ab und sind beide Kommis- nem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung
sionäre Händler, so ermäßigt sich die Steuer für das mit anderen Personen abgeschlossen, so gelten die
Abwicklungsgeschäft des Zwischenkommissionärs Abrechnungen zwischen ihnen als Anschaffungs-
r.
mit seinem Kommittenten um den Steuerbetrag für geschäfte. Sie sind insoweit von der Besteuerung
das Ausführungsgeschäft. Ist das Abwicklungs- ausgenommen, als sie Händlergeschäfte sind.
geschäft ein im Ausland abgeschlossenes Händler- (3) Hat ein Beauftragter im Namen des Auftrag-
geschäft, so wird die Steuer für das Ausführungs- gebers ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlos-
geschäft nur zur Hälfte erhoben. sen, so gilt die Abrechnung zwischen dem Auftrag-
(3) Die Steuerermäßigung nach Absatz 2 Satz 1 geber und dem Beauftragten als Anschaffungs-
tritt auch ein, geschäft, wenn das Geschäft für gemeinschaftliche
Rechnung des Auftraggebers und des Beauftragten
1. wenn Zwischenkommissionär eine genos- geht. Die Abrechnung zwischen Auftraggeber und
senschaftliche Zentralkasse ist und wenn Beauftragtem ist von der Besteuerung ausgenom-
die Zentralkasse ihren Sitz am Niederlas- men, wenn beide Personen Händler sind.
sungsort des Hauptkommissionärs hat;
2. wenn Zwischenkommissionär eine Kredit- § 32
genossenschaft ist, die einer genossen- Aufgabegeschäfte
schaftlichen Zentralkasse angeschlossen ist,
und wenn die Kreditgenossenschaft ihren (1) Hat sich bei einem Geschäft ein Handelsmak-
Sitz am Niederlassungsort der Zentralkasse ler gegenüber seinem Auftraggeber die Benennung
hat, die Hauptkommissionär ist; des anderen Vertragsteils vorbehalten (Aufgabe-
geschäft), so gelten als Anschaffungsgeschäfte so-
3. wenn Zwischenkommissionär eine öffent- wohl die Vereinbarung zwischen dem Handelsmak-
liche oder unter Staatsaufsicht stehen.de ler und seinem Auftraggeber als auch die Benen-
Sparkasse ist, die einer Girozentrale an- nung der Aufgabe durch den Handelsmakler.
geschlossen ist,· und wenn die Sparkasse
ihren Sitz. am Niederlassungsort der Giro- (2) Die Benennung der Aufgabe ist von. der Be-
zentrale hat, die Hauptkommissionär ist. steuerung ausgenommen, wenn sie spätestens am
zweiten auf den Tag der Vereinbarung folgenden
Börsentag gemacht wird und wenn für die Benen-
§ 30 nung der Aufgabe gilt
Kompensationsgeschäfte 1. der vereinbarte Preis oder
(1) Führt ein Kommissionär an dem gleichen Tag 2. ein für den Handelsmakler ungünstigerer
eine Ankaufs- und eine Verkaufskommission über Preis, dessen Unterschiedsbetrag der Mak-
Wertpapiere durch, Selbsteintritt aus, so ist für ler trägt.
jedes der beiden Kommissionsgeschäfte, soweit sie
Die Ausnahme von der Besteuerung gilt bei Zu-
sich ausgleichen, eine Zusatzsteuer in Höhe von
30 Pfennig für jede angefangenen 100 Deutsche rückweisung der ersten Aufgabe auch für die recht-
zeitige Benennung jeder weiteren Aufgabe.
Mark zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit der Kom-
missionär zur Deckung eines der beiden Aufträge (3) Wenn· für die Benennung der Aufgabe ein
ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hF1t. für den Handelsmakler ungünstigerer Preis gilt
(Absatz 2 Nr. 2), so ist die Steuer für das Geschäft
(2) Die Zusatzsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte
zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsmak-
der für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer,
ler von dem zwischen ihnen vereinbarten Preis zu
wenn der Kommissionär die Aufträge zur Vermitt-
berechnen.
lung des An- und Verkaufs einem Kursmakler er-
teilt hat. Bei Börsen, an denen keine Kursmakler (4) Wird zwischen zwei Handelsmaklern verein-
bestellt sind, bestimmt die Börsenaufsichtsbehörde, bart, daß jeder seinen Auftraggeber als Aufgabe
wer an die Stelle des Kursmaklers tritt. Die Steuer benennt, so gilt diese Vereinbarung als Anschaf-
beträgt mindestens 10 Pfennig. Höhere Steuerbe- fungsgeschäft, wenn zwischen den Auftraggebern
träge sind auf 10 Pfennig nach oben abzurunden. auf Grund der Vereinbarung ein Geschäft zustande
kommt. Di~ses Anschaffungsgeschäft ist von der Be-
(3) Die Zusatzsteuer ist vom Kommissionär zu
steuerung ausgenommen, wenn der beiderseitigen
entrichten und darl dem Kommittenten nicht in
Benennung der gleiche Preis zugrunde liegt.
Rechnung gestellt werden.
§ 33
§ 31
Wertpapierarbi trage
Metagesdläfle (1) Beim Arbitrierverkehr zwischen Börsenplät-
(1) Besteht zwischen mehreren Händlern (Meti- zen ermäßigt sich die auf den Arbitrageur ent-
sten) eine Metageschäftsverbindung, so ist die Ab- fallende Steuer auf 2,5 Pfennig für jede angefange-
rechnung zwischen den Metisten über Geschäfte, nen 1000 Deutsche Mark, wenn die beiden einander
die einer von ihnen in eigenem Namen, aber für gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen
gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen hat, innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Börsen-
kein Anschaffungsgeschäft. tagen abgeschlossen werden.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 597
(2) Beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen (3) Die Steuer beträgt mindestens 10 Pfennig.
Börsenplätzen oder zwischen einem inländischen Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Pfennig nach oben
und einem ausländischen Börsenplatz tritt die abzurunden.
Steuerermäßigung nur ein, wenn die den Gegen-
stand der Arbitrage bildenden Wertpapiere zum TEIL IV
Börsenhandel zugelassen sind, und zwar
Gemeinsame Vorschriften
1. beim Arbitrierverkehr zwischen inlän-
dischen Börsenplätzen § 35
an einem dieser Börsenplätze, Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander
2. beim Arbitrierverkehr zwischen einem in- Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaft-
ländischen und einem ausländischen Bör- steuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wert-
senplatz papiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird
am inländischen Börsenplatz. die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaft-
steuer oder Wertpapiersteuer erhoben.
(3) Die auf den Arbitrageur entfallende Steuer
beträgt mindestens 10 Pfennig. Höhere Steuer- § 36
beträge sind auf 10 Pfennig nach oben abzurunden.
Fälligkeit
§ 34
Die Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung
der Steuerschuld fällig.
Auslandsgeschäfte
(1) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungs- § 37
geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, Pauschalierung
auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil In-
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das
länder ist.
Finanzamt von der genauen Ermittlung des Steuer-
(2) Steuerschuldner ist der inländische Vertrags- betrags absehen und die Steuer in einem Pausch-
teiL betrag festsetzen.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bekanntmadlung der Neufassung
der Durdlführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz.
Vom 22. September 1955.
Auf Grund des § 2 Abs:2 des Gesetzes zur Ände-
rung_ des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 29. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 711) werden nachstehend
die Durchführungsbestimmungen zum Kapital-
verkehrsfeuergesetz unter Berücksichtigung des § 21
der Verordnung zur Durchführung der §§ 11 bis 19
des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Dezember
1941 (Reichsministerialblatt S. 299) und der Verord-
nung zur Änderung und Ergänzung der Durchfüh-
rungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuerge-
setz vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 492)
in der nunmehr .geltenden Fassung unter der Ober-
schrift .Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverord-
nung• bekanntgemacht.
Bonn, den 22. September 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
K~pitalverkebrsteuer-Durdtftihrungsverordnung
in der Fassung vom 22. September 1955
(KVStDV 19!i5).
§ l aufgenommen oder entworfen und beglaubigt
Sadtliche Zuständigkeit haben, müssen dem zuständigen Kapitalverkehr-
steueramt eine für dieses bestimmte..,. beglaubigte
Die Verwaltung der Gesellschaftsteu~r, der Wert- Abschrift der Urkunde übersenden. Das gleiche gilt
papiersteuer und der Börsenumsatzsteuer kann ab- für Urkunden über die Errichtung einer Kapital-
weichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung der gesellschaft, die Erhöhung ihres Kapitals oder Be-
Finanzämter bestimmten Finanzämtern übertragen schlüsse über die Einforderung von Leistungen im
werden, die in den folgenden Bestimmungen kurz Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes. Die Abschrift ist
als Kapitalverkehrsteuerämter bezeichnet werden. binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Be-
glaubigung der Urkunde ab gerechnet, einzureichen.
ERSTER TEIL Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Abschrift bei
,. einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig ein-
Gesellschaftsteuer gereicht wird. In diesem Fall übersendet das Finanz-·
amt die Abschrift dem zuständigen Kapitalverkehr-
1. Ortlidle Zuständigkeit steueramt.
§ 2 . (2) Die Verpflichtung der Urkundspersonen (Ab-
Bei inländischen Kapitalgesellschaften oder inlän- satz 1) besteht auch dann, wenn der Rechtsvorgang
dischen Niederlassungen ausländischer Kapitalge- von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 1 des Ge-
sellsdlaften ist das Kapitalverkehrsteueramt örtlidl setzes).
zuständlg, in dessen Bezirk die Gesellschaft oder (3) Die Urkundsperson hat im Fall der Beurkun-
Niederlassung ihre Geschäftsleitung oder, wenn die dung auf der Urschrift der Urkunde zu bescheini-
Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat. gen, daß die beglaubigte Abschrift an das Finanz-
amt abgesandt ist. Der Tag der Absendung und
2. e·eistandspflidlt der lli:kundspersonen das Finanzamt, dem die Abschrift übersandt ist,
sind in der Bescheinigung anzugeben.. Im Fall der
§ 3
Beglaubigung hat die Urkundsperson die Bescheini-
(1) Behörden, Beamte und Notare (Urkundsper- gung auf die von ihr zurück.behaltene Abschrift zu
sonen), die eine Urkunde über Rechtsvorgänge der setzen oder einen Vermerk über die Absendung
in den §§ 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Art anzufertigen und bei ihren Akten aufzubewahren.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 599
(4) Das Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unver- 4. Festsetzung der Steuer
züglich den Eingang der Abschrift. Die Urkundsper-
son hat das Bestätigungsschreiben mit der Urschrift § 6
oder der beglaubigten Abschrift oder mit dem Ab- (1) Das Kapitalverkehrsteueramt gibt dem Steuer-
sendungsverrnerk zu verbinden. pflichtigen den festgesetzten Steuerbetrag unter
(5) Die Urkundspersonen dürfen den Beteiligten Angabe der Zahlungsfrist bekannt. Die Zahlungs-
die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte frist soll zwei Wochen nicht übersteigen.
Abschrift der Urkunde erst dann aushändigen, (2) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuer-
wenn das Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der bescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgabenord-
Abschrift bestätigt oder der Aushändigung der Ur- nung. Sie wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mit-
kunde zugestimmt hat. geteilt und soll auch die Steuerberechnung und ihre
Grundlagen, eine Anweisung, wo und wie die
Steuer zu entrichten ist und eine Belehrung ent-
3. Anmeldung halten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen
welcher Frist und bei welcher Behörde es einzule-
§ 4 gen ist.
(1) Die Beteiligten haben Rechtsvorgänge der in (3) Eine Zahlung, die geleistet worden ist, um
den §§ 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Art bin- eine Eintragung im Handelsregister zu ermöglichen
nen zwei Wochen, vom Tag ab gerechnet, an dem (§ 8 Abs. 1), wird auf die Steuer angerechnet. Deck:,t
der Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem zustän- sich die Steuerschuld mit dem gezahlten Betrag, so
digen Kapitalverkehrsteueramt anzumelden. Ist genügt eine Mitteilung hierüber.
über den Rechtsvorgang eine privatschriftliche Ur-
kunde aufgenommen worden, so müssen die am
Rechtsvorgang Beteiligten außer der Anmeldung die 5. Uberwachung weiterer Einzahlungen
Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Ur-
kunde binnen zwei Wochen, von der Aufnahme der § 7
Urkunde ab gerechnet, dem zuständigen Kapital- Ergibt sich aus den Unterlagen, daß Leistungen
verkehrsteueramt vorlegen. im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes später zu be-
(2) Wer Leistungen der im § 2 Nr. 2 des Gesetzes wirken sind, so wird ihre Anmeldun.g und Ver-
bezeichneten Art einfordert, muß dies binnen zwei steuerung vom Kapitalverkehrsteueramt überwacht.
Wochen, von der Einforderung ab gerechnet, dem
zuständigen Kapitalverkehrsteueramt anmelden. Die
Verpflichtung zur Anmeldung der bewirkten Lei- 6. Eintragung im Handelsregister
stungen (Absatz 1) bleibt unberührt.
§ 8
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
(1) Eine Kapitalgesellschaft oder ihre Kapital-
Fristen gelten als gewahrt, wenn die Anmeldung
erhöhung (bei Aktiengesellschaften und Komman-
bei einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig
ditgesellschaften auf Aktien die Durchführung der
eingereicht wird. In diesem Fall übersendet das
Erhöhung) darf ins Handelsregister erst dann ein-
Finanzamt die Anmeldung dem zuständigen Kapital- getragen werden, wenn eine Bescheinigung des Ka-
verkehrsteueramt.
pitalverkehrsteueramts vorgelegt wird, daß der Ein-
(4) Anzumelden sind auch Rechtsvorgänge, die tragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen
von der Besteuerung ausgenommen sind (§ 7 des (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Das Kapitalver-
Gesetzes). kehrsteueramt hat die Bescheinigung zu erteilen,
wenn ein der voraussichtlichen Höhe der Steuer
(5) Einer Anmeldung nach Absatz 1 bedarf es
entsprechender Betrag an das Finanzamt gezahlt
nicht, wenn eine Urkundsperson die Abschrift der
oder eine Steuer voraussichtlich nicht zu erheben
Urkunde übersenden muß (§ 3 Abs. 1).
ist. Es darf sie auch in anderen Fällen erteilen, wenn
nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht
§ 5 gefährdet ist.
(1) Die Anmeldung (§ 4) muß enthalten: den Na- (2) Die Zahlungen in der voraussichtlichen Höhe
men, die Firma und die Anschrift der Gesellschaft, der Steuer (Absatz 1) sind wie Einzahlungen auf
die Bezeichnung und den Zeitpunkt des Rechtsvor- Gesellschaftsteuer zu behandeln.
gangs und die sonstigen für die Berechnung der (3) Gegen den Bescheid des Kapitalverkehrsteuer-
Steuer erforderlichen Angaben, z.B. den Wert der amts, durch den die Erteilung der Unbedenklichkeits-
Gesellschaftsrechte, den Betrag der Zahlungen oder bescheinigung von einer Zahlung (Absatz 1) abhän-
den Wert der Leistungen, die Höhe der weiteren gig gemacht wird, ist die Beschwerde nach den
Einzahlungen, der Nachschüsse oder Zubußen, die §§ 237 und 303 der Reichsabgabenordnung gegeben.
Höhe der der Gesellschaft gewährten Darlehen oder
gestundeten Forderungen, den Betrag des Anlage- (4) Ein nach Absatz 1 geleisteter Betrag ist inso-
oder Betriebskapitals. weit zu erstatten, als eine Steuerschuld nicht ent-
steht. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind
(2) Der Anmeldungspflichtige hat zu versichern, vom Antragsteller nachzuweisen. Die Erstattung
daß er die Angaben nach bestem Wissen und Ge- findet, wenn die Eintragung im Handelsregister un-
wissen gemacht hat. terbleibt, nur· gegen Rückgabe der Unbedenklich-
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;
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
keitsbescheinigung statt. Ist die Unbedenklichkeits- haben, die Veräußerung eines Bergwerks an meh-
bescheinigung bereits dem Registergericht einge- rere Personen und die Veräußerung eines Anteils
reicht, so bedarf es ihrer Rückgabe nicht; das Ka- an einem Bergwerk mitteilen, sobald ihnen soldle
pitalverkehrsteueramt hat dem Registergericht mit- Vorgänge aus Anlaß einer Eintragung im Grund-
zuteilen, daß die Bescheinigung ungültig ist. buch bekannt werden.
7. Mitteilungspflidlt der Behörden 8. Ausnahmen von de~ Besteuerung
§ 9 § 11
Registerbehörden ( gestrichen)
(1) Die Handelsregisterbehörden müssen dem Ka-
pitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren § 12
Sitz haben, folgende Vorgänge alsbald nach ihrer Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
Eintragung mitteilen:
1. die Errichtung, Sitzverlegung, Änderung Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
der Firma oder des Zwecks, Auflösung, Li- Gesetzes für die Ausnahme von der Besteuerung
quidation und Löschung von AktiengeseU- sind in jedem Fall als gegeben anzusehen
schaften, Kommanditgesellschaften auf Ak- 1. bei Wohnungsunternehmen, solange sie auf
tien oder Gesellschaften mit bes~ränkter Grund des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit
Haftung, im Wohnungswesen vom 29.Februar 1940 -
2. die Erhöhung des _Grund- oder Stammkapi- WGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das
tals solcher Gesellschaften, Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-
nützig anerkannt sind,
3. den Eintritt eines persönlich haftenden Ge-
sellschafters in eine Kommanditges'ellschaft 2. bei Unternehmen, solange sie als Organe der
auf Aktien, staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-
erkannt sind,
4.. die Errichtung einer Kommanditgesell-
schaft, zu deren persönlich haftenden Ge- 3. bei den von den zuständigen Landesbehörden
sellschaftern eine Kapitalgesellschaft ge- begründeten oder anerkannten gemeinnützigen
hört, die Erhöhung von Kommanditeinlagen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichs-
bei solchen Gesellschaften und den Eintritt siedlungsgesetzes,
eines neuen Kommanditisten in eine solche 4. bei den von den .obersten Landesbehörden zur
Gesellschaft, Ausgabe von Heimstätten zugelassenen ge-
5. den Eintritt einer Kapitalgesellschaft als meinnützigen Unternehmen im Sinne des
persönlich haftender Gesellschafter in eine Reichsheimstattengesetzes.
Kommandi tg.esellschaft,
6. die Errichtung, Firmenänderung und Lö- § 13
schung der inländischen Niederlassung
einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 5 Verfahren
Abs. 4 des Gesetzes). (1) Die Gesellschaft hat dem Kapitalverkehr-
(2) In der Mitteilung muß außer den in Absatz 1 steueramt die Voraussetzungen dafür darzulegen,
Nr. 1 bis 6 bezeichneten Vorgängen auch angegeben daß ein. Rechtsvorgang auf Grund des § 7 des Ge-
werden, von welchem Notar oder Gericht der Ver- setzes von der Besteuerung ausgenommen ist. Dem
trag oder Beschluß beurkundet ist und ob die im Kapitalverkehrsteueramt sind der Gesellschaftsver-
§ 8 vorgeschriebene Unbedenklichkeitsbescheini- trag und dazu ergangene Änderungsbeschlüsse in
gung des Kapitalverkehrsteueramts (Datum, Ge- Ausfertigung oder •beglaubigter Abschrift, auch et-
schäftsnummer) vorgelegen hat. Der Mitteilung be- waige weitere Beweisstücke vorzulegen.
darf es auch dann, wenn das Gericht, in dessen-Han- (2) Stellt das Kapitalverkehrsteueramt fest, daß
delsregister die Gesellschaft eingetragen ist, den die Voraussetzungen für die Ausnahme von der
Gesellschaftsvertrag oder Beschluß selbst beurkun- Besteuerung vorliegen, so benachrichtigt es die Ge-
det hat. sellschaft. Hierbei soll das Kapitalverkehrsteueramt
§ 10 die Gesellschaft darauf hinweisen, daß mit dem
nachträglidlen Fortfall der Voraussetzungen für die
Bergbehörden und Grundbudlämter Ausnahme von der Besteuerung die Rechtsvorgänge
(1) Die von den Landesregierungen zu bezeich- steuerpflichtig werden, die sich innerhalb der letzten
nenden Bergbehörden müssen der Oberfinanzdirek- fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen
tion Mitteilung madlen, sobald ihnen die Entste- ereignet haben und noch nicht versteuert sind, und
hung einer bergrechtlichen Gewerkschaft bekannt daß die Gesellschaft verpflichtet ist, den Fortfall
wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gewerk- der Voraussetzungen dem Kap!talverkehrsteueramt
schaften durch Verleihung des Bergwerkseigentums binnen zwei Wochen anzumelden.
an mehrere Personen, durch Konsolidation oder (3) Fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme
durdl Feldesteilung entstehen. von der Besteuerung nachträglich fort, so hat die
(2) Die Grundbuchämter müssen dem· Kapitalver- Gesellschaft dies dem Kapitalverkehrsteueramt bin-
kehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz nen zwei Wochen anzumelden.
...._;
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 601
9. Wandelanleihen (3) Die Anmeldung ist binnen zwei Wochen, von
der Ausgabe der Schuldverschreibungen oder von
§ 14 der Vornahme des sonstigen Geschäfts ab gerechnet,
(1) Soweit Schuldverschreibungen (§ 12 des Ge- dem Kapitalverkehrsteueramt einzureichen, in des-
setzes) auf Grund eines bereits bei ihrer Ausgabe sen Bezirk der Schuldner seine Geschäftsleitung
eingeräumten Wahlrechts in Aktien umgewandelt oder seinen Sitz hat.
werden, wird .die für die Schuldverschreibungen ent-
richtete Wertpapiersteuer auf die Gesellschaftsteuer
angerechnet.
§ 17
(2) Bei Schuldverschreibungen, die nach dem Ausländisdle Wertpapiere
31. ~zember 1934 ausgegeben werden, wird die
Wertpapiersteuer nur angerechnet, wenn die (1) Anzumelden sind
Schuldverschreibungen innerhalb von fünf Jahren 1. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte
seit ihrer Ausgabe in Aktien umgewandelt werden. gegen einen ausländischen Schuldner auf
Grund der ersten Veräußerung im Inland,
wenn die Forderungsrechte in Schuldver-
schreibungen, Rentenversqir~ibungen oder
Zwischenscheinen verbrieft sind und die-
ZWEITER TEIL
Wertpapiere sich im Inland befinden;
Wertpapiersteuer 2. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an
einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf
A. Ortlidle Zuständigkeit Grund der ersten Veräußerung im Inland,
§ 15 wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapie-
ren (einschließlich Zwischenscheinen) ver-
Ortlich zuständig ist brieft sind und die Wertpapiere sich im In-
1. bei Schuldverschreibungen inländischer Schuld- land befinden. ·
ner (2) Der Anm~ldung bedarf es insbesondere, so-
das Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Be- bald die Wertpapiere im Inland erstmalig: ausgege-
zirk der Schuldner seine Geschäftsleitung ben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand
Öder, wenn eine Geschäftsleitung nicht vor- eines anderen Geschäfts gemacht werden oder so-
handen oder nicht im Inland ist, seinen Sitz bald Zahlungen auf die Wertpapiere im Inland ge-
hat; leistet werden.
2. bei Schuldverschreibungen ausländischer Schuld- (3) Zur Anmeldung ist verpflichtet, wer das Ge-
ner und bei Wertpapieren über Gesellschafts- schäft vorgenommen hat. Die Anmeldung ist binnen
rechte an ausländischen Kapitalgesellschaften zwei Wochen, von der Vornahme des Geschäfts ab
das zur Abstempelung ausländischer Wert- . gerechnet, einem zur Abstempelung ausländischer
papiere befugte Kapitalverkehrsteueramt, Wertpapiere befugten Kapitalverkehrsteueramt ein-
das zuer_st mit der Sache befaßt wird. zureichen.
§ 18
B. Besteuerungsverfahren
Inhalt der Anmeldung
1. Anmeldung (1) Die Anmeldung ist, mit Unterschrift versehen,
§ 16 in zwei Stücken einzureichen. Als Vorbild _dient
Inländisdle Sdluldversdlreibungen 1. bei Forderungsrechten gegen inländische
Schuldner Muster 1,
(1) Der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte
gegen einen inländischen Schuldner durch den 2. bei Forderungsrechten gegen ausländische.
ersten Erwerber ist vom Schuldner anzumelden, Schuldner und bei Gesellschaftsrechten an
wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibun- ausländischen Kapitalgesellschaften Mu-
gen verbrieft sind. Den Schuldverschreibungen ste- ster 2,
hen Rentenverschreibungen, Zwischenscheine und 3. bei Schuldbuchforderungen Muster 3.
solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der
Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner (2) In der - Anmeldung sind anzugeben: Name
Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung er- (Firma) und Anschrift des Anmeldenden, Gattung
teilt wird. (Benennung), Aussteller (Firma und Sitz), Ort und
' Tag der Ausstellung, Stückzahl, Nennbetrag und
(2) Der Anmeldung bedarf es insbesondere, so- Stückelung (Reihe, Buchstabe, Nummer) der über
bald die Schuldverschreibungen im Inland oder Aus- die Forderungsrechte- oder Gesellschaftsrechte aus-
land erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet gestellten Wertpapiere. Ist der Nennbetrag in meh-
oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts ge- reren Währungen ausgedrückt, so müssen sämtliche
macht werden oder sobald vor der Ausgabe Zah- Währungen angegeben werden.
lungen auf die Schuldverschreibungen geleistet
werden. (3) Die Anmeldung muß außerdem enthalten
1
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
l. bei Forderungsrechten papiere beim Kapitalverkehrsteueramt aus Raum-
Zinssatz und Zinszahlungstage, mangel oder Sicherheitsgründen nicht aufbewahrt
2. bei Gesellschaftsrechten an ausländischen werden können.
Kapitalgesellschaften
den Wert und den Erwerbspreis der § 21
Gesellschaftsrechte; die über das Ver- Steuerausweis
äußerungsgeschäft vorhandenen Un-
terlagen (Schlußnoten, Abrechnun- (1) Zum Nachweis der Versteuerung wird vom
gen, Vertragsurkunden, Bankschreiben Kapitalverkehrsteueramt ein Steuerausweis abge-
usw.) sind beizufügen, stempelt, der dazu bestimmt ist, am Umlauf des aus-
ländischen Wertpapiers teilzunehmen.
', 3. bei Schuldbuchforderungen
·,. den Betrag der Forderung, die Gat- (2) Der Steuerausweis ist vom Anmeldenden nadl
tung, Stückzahl und den Nennbetrag Muster 4 für jedes einzelne Wertpapier besonders
der Wertpapiere, deren Erteilung an auszustellen und dem Kapitalverkehrsteueramt mit
Stelle der Schuldbucheintragung ver- dem Wertpapier einzureichen. Für den Steueraus-
langt werden kann. weis muß dauerhaftes weißes Papier in der Größe
Din A 4 (210 X 297 mm) verwendet werden. Alle
(4) Bei Schuldverschreibungen inländischer Schuld-
ner muß ein Probedruck der Schuldverschreibungen zur genauen Bezeichnung des Wertpapiers notwen-
vorgelegt werden. digen Angaben sind in einer jeden Zweifel aus:
schließenden Weise einzutragen. Lautet das Wert-
(5) Der Anmeldende hat zu versichern, daß er papier über mehrere Währungen, so sind sämtlidle
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ge- Währungen aufzuführen. Die Angaben sind in deut-
macht hat. - lichen Schriftzeichen mit schwarzer Tinte nieder-
zuschreiben; sie können ganz oder teilweise mit
II. Festsetzung der Steuer Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck in
schwarzer Farbe hergestellt werden. Radierungen,
§ 19
Durchstreichungen oder Uberschreibungen sind un-
(1) Die Steuer wird auf beiden Stücken der An- zulässig. An der rechten Seite des Steuerausweises
meldung festgesetzt. Durch Rückgabe eines mit Fest- ist ein Rand von etwa 5 Zentimeter für den Auf-
s~tzungsverfügung versehenen Stücks der Anmel- druck des Steuerstempels frei zu lassen. Auf diesem
dung gibt das Kapitalverkehrsteueramt dem Anmel- Rand ist in Höhe der Eintra:gung der Angaben über
denden den festgesetzten Steuerbetrag und die Zah- das Wertpapier die Stückelungsbezeichnung mit
lungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei schwarzer Tinte oder in schwarzer Schreibmaschi-
Wochen nicht übersteigen. nenschrift oder in schwarzem Stempelaufdruck zu
(2) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuer- wiederholen.
bescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgaben- (3) Stimmt der Inhalt des vorgelegten Steueraus-
ordnung. Sie soll auch die Steuerberechnung und weises mit dem zugehörigen Wertpapier nicht über-
ihre Grundlagen, eine Anweisung,. wo und wie die ein, so veranlaßt das Kapitalverkehrsteueramt die
Steuer zu entrichten ist, und eine Belehrung enthal- Ausstellung eines neuen Steuerausweises.
ten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen
(4) Der Steuerausweis darf erst abgestempelt
welcher Frist und bei welcher Behörde es einzu-
werden, nachdem die Steuer entrichtet ist.
legen ist.
(3) Bei ausländischen Wertpapieren ist außerdem (5) Der Abdruck des Steuerstempels ist auf dem
in die Festsetzungsverfµgung ein Hinweis darauf hierfür vorgesehenen Rand des Steuerausweises
aufzunehmen, daß die Steuerausweise (§ 21) oder derart ·anzubringen, daß er die Wiederholung der
Zwischenscheine (§ 23) erst abgestempelt werden, Stückelungsbezeichnung überdeckt.
nachdem die Steuer gezahlt ist. (6) Jede an dem Inhalt vorgenommene Änderung
macht den Steuerausweis ungültig.
III. Abstempelung bei ausländischen (7) Nach der Abstempelung wird das Wertpapier
Wertpapieren mit dem Steuerausweis dem Anmeldenden oder
dem Uberbringer des dem Anmeldenden ausgehän-
§ 20 digten Stücks der Anmeldung gegen Empfangs-
·, bescheinigung zurückgegeben. Die Empfangs-
Vorlegung der Wertpapiere
bescheinigung kann auf das beim Kapitalverkehr-
(1) Ausländische Wertpapiere oder Zwischen- steueramt verbleibende Stück der Anmeldii'ng ge-
scheine über ausländische Wertpapiere sind bei der setzt werden.
Anmeldung (§ 17) dem Kapitalverkehrsteueramt vor-
zulegen. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerung- § 22
scheine brauchen nicht beigefügt zu werden.
(2) Das Kapitalverkehrsteueramt darf zulassen Abstempelungsverfahren
oder anordnen, daß die Wertpapiere zu einem spä- (1) Zur Abstempelung der Steuerausweise dient
teren Zeitpunkt, insbesondere erst unmittelbar vor ein Prägestempel. Der Stempel hat die Form
der Abstempelung der Steuerausweise, vorgelegt eines fünfeckigen länglichen Schilds in Größe von
werden. Das gilt insbesondere, wenn die Steuer- 31 X 22 mm. Die Stempel erhalten als Unterschei-
ausweise nicht sofort abgestempelt und die Wert- dungszeichen für jedes Kapitalverkehrsteueramt
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 603
eine besondere Nummer, die die Bundesregierung (2) Erkennt das Kapitalverkehrsteueramt die Aus-
mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine nahme von der Besteuerung an, so vermerkt es dies
Verwaltungsvorschrift bestimmt. Der Abdruck des auf beiden Stücken der Anmeldung und gibt ein
Stempels zeigt erhaben geprägt auf rotem Grund in Stück dem Anmeldenden zurück. Hierbei soll das
der Mitte des Schilds die Worte „Deutsche Wert- Kapitalverkehrsteueramt den Anmeldenden darauf
papiersteuer" und in der unteren Spitze das Unter- hinweisen, daß beim Fortfall der Voraussetzungen
scheidungszeichen des Kapitalverkehrsteueramts. für die Ausnahme von der Besteuerung der Erwerb
(2) Der Stempel wird mit Maschine unter Ver- der Forderungsrechte steuerpflichtig wird, der inner-
wendung von roter Farbe aufgedruckt. Die Abstem- halb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der
pelung wird durch Beamte des Kapitalverkehr- Voraussetzungen stattgefunden hat, und daß der
steueramts beaufsichtigt Das Zählwerk der Stem- Schuldner den Fortfall der Voraussetzungen dem
pelmaschine ist während der Abstempelung unter Kapitalverkehrsteueramt binnen zwei Wochen an-
amtlichem Verschluß zu halten. Der Stand des Zähl- melden muß.
werks ist bei Beginn und bei Beendigung der Ab- (3) Fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme
stempelung festzustellen und mit der Anzahl der von der Besteuerung nachträglich fort, so hat der
zur Abstempelung angemeldeten Wertpapiere zu Schuldner dem Kapitalverkehrsteueramt binnen
vergleichen. zwei Wochen eine Anmeldung nach Muster 1 in
(3) Die Prägestempel sind, solange sie nicht be- zwei Stücken einzureichen. In der Anmeldung ist
nutzt werden, von einem an der Abstempelung nicht auf die frühere Anmeldung der Schuldverschreibun-
beteiligten Beamten verschlossen aufzubewahren. gen zu verweisen.
§ 23
Zwischenscheine D. Steuerfreie Einfuhr
ausländischer Wertpapiere
(1) Bei Zwischenscheinen über ausländische Wert-
papiere bedarf es keines Steuerausweises. Der Ab- § 27
druck des Steuerstempels wird auf den Zwischen- Grundsatz
schein gesetzt.
Werden voll bezahlte ausländische Wertpapiere,
(2) Für den Umtausch der Zwischenscheine in die die auf Grund der Reichsstempelgesetze oder der
endgültigen Stücke gilt § 32 entsprechend. Kapitalverkehrsteuergesetze abgestempelt worden
sind, ins Ausland versandt, so können statt ihrer in
das Inland eingeführte Wertpapiere der gleichen
C. Ausnahmen von der Besteuerung Art und desselben Nennbetrags ohne Steuerent-
richtung abgestempelt werden. Voraussetzung hier-
I. Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand für ist, daß die Steuerzeichen auf den ins Ausland
§ 24 versandten Wertpapieren vom Kapitalverkehr-
steueramt ungültig gemacht worden sind und dies
Einer Anmeldung bedarf es nicht beim Erwerb
durch eine Bescheinigung des Kapitalverkehrsteuer-
von Forderungsrechten gegen den Bund, ein Land,
amts nachgewiesen wird.
eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband,
einen Zweckverband und gegen den Umschuldungs-
verband Deutscher Gemeinden. § 28
Antrag
II. Ausländische Prämienanleihen (1) Wer die Erteilung einer Bescheinigung (§ 27)
beantragt, muß die Wertpapiere vor der Versen-
§ 25 dung ins Ausland einem zur Abstempelung aus-
Von der Besteuerung ausgenommen ist der Er- ländischer Wertpapiere befugten Kapitalverkehr-
werb von Forderungsrechten, die in ausländischen steueramt vorlegen. Soweit die Steuerzeichen sich
Inhaberpapieren mit Prämien verbrieft sind, wenn auf Steuerausweisen befinden, sind auch die Steuer-
die Papiere auf Grund des Reichsgesetzes vom ausweise einzureichen. Dem Antrag ist ein Ver-
8. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 210) abgestempelt zeichnis beizufügen, in dem die Wertpapiere nach
sind. Einer Anmeldung und nochmaligen Abstempe- Stückzahl, Gattung (Benennung und Aussteller),
lung bedarf es nicht. Ort und Tag der Ausstellung, Reihe, Buchstabe,
Nummer und Nennbetrag bezeichnet und nach der
Nummernfolge aufgeführt sind. Der Antragsteller
hat zu versichern, daß die Stücke nicht ausgelost
III. Schuldverschreibungen von
oder gekündigt sind. Er muß sich außerdem schrift-
Versorgungsbetrieben
lich verpflichten, daß er die Wertpapiere binnen
§ 26 zwei Wochen, von der Rückgabe der Paniere ab ge-
(1) Bei der Anmeldung des Erwerbs von Forde- rechnet, in das Ausland versenden werde.
rungsrechten gegen Versorgungsbetriebe (§ 13 Abs. 1 (2) Das Kapitalverkehrsteueramt prüft die Uber-
Nr. 2 des Gesetzes) sind die Voraussetzungen für einstimmung des Verzeichnisses mit den Wertpapie-
die Ausnahme von der Besteuerung darzulegen. Die ren und Steuerausweisen. Es hat insbesondere dar-
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. auf zu achten, daß die Steuerzeichen echt und nicht
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
ungültig gemacht und daß die Wertpapiere nicht (2) Die Wertpapiere, für die die steuerfreie Ab-
ausgelost oder gekündigt sind. Die früheren Steuer- stempelung beantragt wird, müssen nach Muster 2
zeichen sind in der Anlage beschrieben. unter Beifügung der Bescheinigung und der abzu-
(3) Die Steuerzeichen werden durdl. Aufdruck stempelnden Steuerausweise dem Kapitalverkehr-
eines Stempels in schwarzer Farbe ungültig gemacht. steueramt angemeldet und vorgelegt werden. So-
Der Stempel hat die Form eines liegenden Kreuzes weit die Voraussetzungen gegeben sind, stempelt
mit dem Unterscheidungszeichen des Kapital- das Kapitalverkehrsteueramt die Steuerausweise
verkehrsteueramts. Befinden sich die Steuerzeichen ohne Steuerentrichtung ab und vermerkt die steuer-
auf Steuerausweisen, so genügt die Vernichtung der freie Abstempelung auf beiden Stücken der Anmel-
Steuerausweise durch das Kapitalverkehrsteueramt. dung. Auf der Rückseite der Bescheinigung schreibt
Dieses vermerkt die Vernichtung der Steuerzeichen das Kapitalverkehrsteueramt den steuerfrei abge-
im Verzeichnis und gibt die Wertpapiere dem An- stempelten Nennbetrag ab und vermerkt einen ver-
tragsteller zurück. Das Verzeichnis bleibt bei den bleibenden Restbetrag.
Akten. (3) Ist die Bescheinigung nicht voll ausgenutzt
und verbleibt ein Restbetrag von mindestens 500
§ 29 Deutsche Mark, so wird die Bescheinigung mit dem
Besdleinigung einen Stück der Anmeldung dem Anmeldenden zu-
(1) Das Kapitalverkehrsteueramt erteilt eine Be- rückgegeben. Andernfalls wird die Bescheinigung
scheinigung, daß die Steuerzeichen ungültig gemacht Beleg zur Kapitalverkehrsteuerliste. Das Kapital-
worden sind. In der Bescheinigung ist der Nenn- verkehrsteueramt, das die Bescheinigung erteilt hat,
betrag der Wertpapiere in der Währung anzugeben, vermerkt die steuerfreie Abstempelung im Ausfer-
auf die die Wertpapiere lauten. Lauten die Wert- tigungsbuch (§ 29 Abs. 5) bei der früheren Eintra-
papiere über mehrere Währungen, so sind alle gung. Ist der Antrag bei einem anderen Kapital-
Währungen anzugeben. verkehrsteueramt gestellt worden, so übersendet
dieses dem Kapitalverkehrsteueramt, das die Be-
(2) Die Bescheinigung wird nur erteilt, wenn der scheinigung ausgestellt hat, eine Benachrichtigung
Gesamtnennbetrag der auszuführenden Wertpapiere nach Muster 7. Auf Grund der Benachrichtigung
einer Ga~tung und desselben Ausstellers mindestens wird der Vermerk im Ausfertigungsbuch einge-
5000 Deutsche Mark beträgt. Bei Wertpapieren. die tragen.
auf ausländisdle Währung lauten, wird zur Feststel-
lung des Mindestbetrags der Nennbetrag nach § 14 § 31
Abs. 2 des Gesetzes umgerechnet. Steuerfreiheit
(3) An Stelle einer Bescheinigung über den Ge- Sind ausländische Wertpapiete in das Inland ein-
samtnennbetrag dürfen mehrere Bescheinigungen geführt und für sie nach den Bestimmungen der
über Teilbeträge ausgestellt werden, wenn jeder §§ 27 bis 30 Steuerausweise ohne Steuerentrichtung
Teilbetrag sich auf mindestens 1000 Deutsche Mark abgestempelt worden, so ist der auf der ersten Ver-
beläuft. äußerung im Inland beruhende Erwerb von Forde-
(4) Für die Bescheinigung werden Vordrucke nach rungsrechten oder Gesellschaftsrechten, die in die-
Muster 5 verwendet. Die Vordrucke sind mit Schutz- sen Wertpapieren verbrieft sind, von der Besteue-
druck versehen und werden ausschließlich von der rung ausgenommen.
Bundesdruckerei hergestellt.
(5) Für die Bescheinigungen führt das · Kapital-
E. Umtausch ausländischer Wertpapiere
verkehrsteueramt ein Ausfertigungsbuch nach
Muster 6. § 32
(6). Im Fall des Verlusts oder der Vernichtung (1) Wird ein versteuertes ausländisches Wert-
der Bescheinigung ist eine Kraftloserklärung im papier durch eine neue Urkunde ersetzt, ohne daß
Weg des Aufgebotverfahrens nicht zulässig. das in der aiten Urkunde verbriefte Recht verändert
wird, so entsteht eine Steuerschuld nicht. Für das
Ersatzstück wird jedoch auf Verlangen ein Steuer-
§ 30 ausweis ohne Steuerentrichtung abgestempelt. Das
Abstempelung ohne Steuerentridltung Ersatzstück ist zu-diesem Zweck einem zur Abstem-
(1) Auf Grund einer nach § 29 erteilten Bescheini- pelung ausländischer Wertpapiere befugten Kapital-
gung ist die steuerfreie Abstempelung von Steuer- verkehrsteueramt anzumelden. Für die Anmeldung,
ausweisen für ausländische Wertpapiere nur zuläs- die in zwei Stücken einzureichen ist, dient Muster 2
als Vorbild. Der Anmeldung sind das neue und das
sig, wenn sie innerhalb sechs Monaten, vom Tag
.• der Ausstellung der Bescheinigung ab gerechnet, bei
alte Wertpapier, der Steuerausweis für das neue
Wertpapier und gegebenenfalls auch der für das
einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere
alte Wertpapier beizufügen.
befugten Kapitalverkehrsteueramt beantragt wird.
Die Bescheinigung kann innerhalb dieser Frist auch (2) Das Kapitalverkehrsteueramt hat. darauf zu
in Teilbeträgen ausgenutzt werden, wenn sich jeder achten, daß die zu den alten Wertpapieren gehöri-
Teilbetrag auf mindestens 500 Deutsche Mark be- gen Steuerzeichen echt und nicht ungültig gemacht
läuft. Der Antrag braucht nicht bei dem Kapital- sind. Die früheren Steuerzeichen sind in der Anlage
verkehrsteueramt gestellt zü werden, das die Be- beschrieben. Liegen die Voraussetzungen für die
scheinigung erteilt hat. steuerfreie Abstempelung des Ersatzstücks vor, so
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 605
werden die zur alten Urkunde gehörigen Steuer- der Schuldverschreibungen angegeben. Die Ober-
zeichen ungültig gemacht (§ 28 Abs. 3). Die Steuer- finanzdirektion leitet die Mitteilung dem zuständi-
ausweise werden ohne Steuerentrichtung abgestem- gen Kapitalverkehrsteueramt zu.
pelt. Das Kapitalverkehrsleueramt vermerkt auf
beiden Stücken der Anmeldung, daß die zu den
alten Wertpapieren gehörigen Steuerzeichen ver- DRITTER TEIL
nichtet und die Steuerausweise zu den Ersatzstücken
ohne Steuerentrichtung abgestempelt worden sind. Börsenumsatzsteuer
Die alten Wertpapiere, die Ersatzstücke und die
Steuerausweise zu den Ersatzstücken werden mit A. örtliche Zuständigkeit
einem Stück der Anmeldung dem Anmeldenden
§ 34
gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben. Ortlich zuständig ist
(3) Auf Antrag darf zugelassen werden, daß die 1. bei Entrichtung der Steuer im Abrechnungsver-
Ersatzstücke zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt fahren
werden. In diesem Fall vermerkt das Kapitalver- das Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk
kehrsteueramt auf beiden Stücken der Anmeldung, der Abrechner sein Geschäft betreibt. Bei
daß es die zu den alten \Vertpapieren gehörigen Zweigniederlassungen ist das Kapitalverkehr-
Steuerzeichen ungültig gemacht hat. Ein Stück der steueramt zuständig, in dessen Bezirk die
Anmeldung gibt es mit den alten Wertpapieren dem Zweigniederlassung liegt;
Anmeldenden gegen Empfangsbescheinigung zurück.
2. bei Abtretung von Geschäftsanteilen an inländi-
Werden später die Ersatzstücke vorgelegt, so muß
schen Gesellschaften mit beschränkter Haftung
der Anmeldende das ihm zurückgegebene Stück der
Anmeldung beifügen. Das Kapitalverkehrsteueramt das Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk
prüft die Ubereinstimmnng der Ersatzstücke mit den die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder,
Steuerausweisen und mit dem Inhalt der Anmel- wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist,
dung, stempelt die Steuerausweise zu den Ersatz- ihren Sitz hat;
stücken ab, vermerkt auf beiden Stücken der An- 3. in den übrigen Fällen
meldung, daß die Steue1ausweise ohne Steuerent- das Kapitalverkehrsteueramt, das zuerst mit
richtung abgestempelt worden sind, und gibt das der Sache befaßt wird.
vorgelegte Stück der Anmeldung mit den Ersatz-
stücken und Steuerausweisen dem Anmeldenden B. Händler
gegen Empfangsbescheinigung zurück.
I. Händlereigenschaft
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-
sprechend, wenn Ersatzstücke an Stelle von ver- § 35
lorengegangenen und gerichtlich für kraftlos erklär- Begriff
ten ausländischen Wertpapieren ausgegeben wer- (1) Die unbeschränkte Händlereigenschaft besteht
den. Der Anmeldung (Absatz 1) ist das Ausschluß- in der Berechtigung, als Händler Anschaffungs-
mteil beizufügen
geschäfte über Wertpapiere (§ 19 des Gesetzes) ab-
(5) Hält das Kapitalverkehrsteueramt die Voraus- zuschließen.
setzungen einer steuerfreien Abstempelung nicht für (2) Die beschränkte Händlereigenschaft besteht in
gegeben, so lehnt es den Antrag ab. In dem ab- der Berechtigung, als Händler Anschaffungs-
lehnenden Bescheid soll das Kapitalverkehrsteuer- geschäfte über Schuldverschreibungen der im § 22
amt darauf hinweisen, daß es der Anmeldung be-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Art
darf, sobald die neuen Wertpapiere im Inland erst- (Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand und
malig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum
begünstigte Schuldverschreibungen) abzuschließen.
Gegenstand eines anderen Geschäfts gemacht wer-
den oder sobald Zahlungen auf die neuen Wert- (3) Besitzt eine offene Handelsgesellschaft, eine
papiere im Inland geleistet werden. Gegen den ab- Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesell-
lehnenden Bescheid ist die Beschwerde nach §§ 237 schaft auf Aktien die Händlereigenschaft, so haben
und 303 der Reichsabgabenordnung zulässig. die Gesellschafter die Händlereigenschaft nur bei
Geschäften, die sie im Namen der Gesellschaft ab-
schließen, nicht aber bei solchen Geschäften, die
F. Benachrichtigung der Finanzbehörden sie· im eigenen Namen abschließen.
§ 33 (4) Die Händlereigenschaft von Kursmaklern an
einer Wertpapierbörse ist nicht auf Geschäfte über
Wird einem inländischen Schuldner die Genehmi- solche Wertpapiere beschränkt, deren Börsenpreise
gung erteilt, auf den Inhaber lautende Schuldver- sie amtlich feststellen oder bei deren amtlicher Kurs-
schreibungen in den Verkehr zu bringen, so gibt die festsetzung sie mitzuwirken haben.
für die Genehmigung zuständige Stelle der Ober-
finanzdirektion, in deren Bezirk der Schuldner seine § 36
Geschäftsleitung oder, wenn eine Geschäftsleitung
nicht vorhanden oder nicht im Inland ist, seinen Offentliche Banken usw.
Sitz hat, von der Gern~hmigung Kenntnis. In der (1) Die unbeschränkte Händlereigenschaft haben
Mitteilung werden Norne (Firma) und Sitz des 1. die Bank deutscher Länder, die Landeszen-
Schuldners und Gattunq, Stiickzahl und Nennbetrag . tralbanken und die Berliner Zentralbank,
---- -~- -·
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
2. die Staatsbanken der Länder, Errichtung beantragt isl Die Beschwerde gegen den
3. die Preußische Staatsbank (Seehandlung) ablehnenden Bescheid hat keine aufschiebende Wir-
in Berlin und Hamburg, kung.
4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau in (4) Unterhalten Banken oder Bankiers, die die un-
Frankfurt a. M., beschränkte Händlereigenschaft besitzen, außerhalb
5. die Lastenausgleichsbank in ·Bad Godes- des Ortsgebiets einer Wertpapierbörse Niederlas-
berg, sungen, die im Handelsregister nicht eingetragen
6. die Deutsche Landesrentenbank in Berlin sind, so haben diese ebenfalls die unbeschränkte
und Bonn, Händlereigenschaft.
7. die Landwirtschaftliche Rentenbank in (5) Niederlassungen, die einer im Ortsgebiet
Frankfurt a. M., derselben Wertpapierbörse befindlichen Haupt-
8. die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt oder Zweigniederlassung untergeordnet sind, haben
(Landwirtschaftlidle Zentralbank) in Ber- die unbeschränkte Händlereigenschaft, wenn die
lin und Frankfurt a. M., übergeordnete Niederlassung die unbeschränkte
9. die Deutsche Pfandbriefanstalt in Berlin Händlereigenschaft besitzt.
und Wiesbaden,
10. die Deutsche Genossenschaftskasse in
§ 38
,· Frankfurt a. M.,
·' 11. ci.ie Deutsche Zentralgenossenschaftskasse Auslandsbanken
in Berlin und Frankfurt a. M., (1} Ausländische Kauijeute, die gewerbsmäßig
12. der Umschuldungsverband Deutscher Ge- Bankgeschäfte. betreiben (Banken und Bankiers•,
meinden, haben die unbeschränkte Händlereigenschaft für
13. die durch staatliche Verleihung geschaffe- ihren im Ausland geführten Geschäftsbetrieb auch
nen inländischen Körperschaften städti- dann, wenn sie Bicht im Handelsregister eingetra-
scher und ländlicher Grundbesitzer (Land- gen sind.
schaften, Stadtschaften usw.), .(2) Inländische Niederlassungen ausländischer Ban-
14. die sonstigen Kreditinstitute des öffent- ken (Absatz 1) haben die unbeschränkte Händler-
lichen Rechts; für Sparl_cassen und Giro- ~igenschaft, wenn sie im Handelsregister. einge-
zeQtralen gelten die Bestimmungen des tragen sind. Soweit ausländische Banken Nieder-
§ 40. lassungen im Ortsgebiet einer inländischen Wert-
papierbörsEl haben, besitzen die Niederlassungen
(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Banken,
die unbesdlränkte Händlereigenschaft nur dann,
Kreditanstalten, Körperschaften usw. eine Nieder-
lassung im Ortsgebiet einer inländischen Wert-
wenn sle in der Händlerliste (§ 43) eingetragen
sind; Unterhält eine ausländische Bank Niederlas-
papierbörse haben, besitzt die Niederlassung die
sungen an verschiedenen Orten, so gilt § 37 Abs. 3
unbeschränkte Händlereigenschaft nur dann, wenn
entsprechend.
sie in der Händlerliste (§ 43) eingetragen ist.
(3) Ausländische Niederlassungen inländischer
Banken - haben die unbeschränkte Händlereigen-
§ 37 schaft nur dann, wenn die inländische Hauptnieder-
Kaufleute lassung die unbeschränkte Händlereigenschaft be-
sitzt.
(1) Kaufleute, die innerhalb des Ortsgebiets einer
inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse
gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betrei- § 39
ben (Banken, Bankiers, Makler u. a.), haben die Kreditgenossensdlaften
unbeschränkte Händlereigenschaft, wenn sie in der
Händlerliste f§ 43) eingetragen sind. (1) Die unbeschränkte Händlereigenschaft be-
sitzen
(2) Kaufleute, die außerhalb des Ortsgebiets einer '
inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse 1. in das Genossenschaftsregister eingetra-
gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben (Banken und gene •Kreditgenossenschaften, wenn sie
Bankiers), haben die unbeschränkte Händlereigen- einem Prüfungsverband angehören (§ 24
schaft, wenn sie im Handelsregister eingetragen Nr. 3 des Gesetzes),
sind. 2. Zentralen der in das Genossenschafts-
{3) Unterhält eine Bank oder ein Bankier Nieder- register eingetragenen und einem Prüfungs-
lassungen an verschiedenen Orten, so hat jede Nieder- verband angehörigen Kreditgenossenschaf- ·
lassung die unbeschränkte Händlereigenschaft, wenn ten (Zentralkassen).
bei ihr die Voraussetzungen für die unbeschränkte
Händlereigenschaft vorliegen. Eine nicht im Orts- (2) Haben die im Absatz 1 bezeichneten Genos-
gebiet einer Wertpapierbörse befindliche Nieder- senschaften oder Zentralen ihren Geschäftsbetrieb
lassung verliert die Händlereigenschaft, wenn im im Ortsgebiet einer inländischen Wertpapierbörse,
Ortsgebiet einer Wertpapierbörse eine Niederlas- so besitzen sie die unbeschränkte Händlereigen-
sung besteht, deren Eintragung in die Händlerliste schaft nur dann, wenn sie in der Händlerliste (§ 43)
a bge~ehnt oder nicht binnen zwei Wochen n_ach der eingetragen sind.
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 607
§ 40 5. für die Hanseatische Wertpapierbörse in Ham-
Sparkassen und Girozentralen burg
das Staatsgebiet der Freien und Hanse-
(1) Offentliche oder unter Staatsaufsicht stehende
Sparkassen haben, · stadt Hamburg;
1. wenn sie der Körperschaftsteuer unter- 6. für die Niedersächsische Börse zu Hannover
liegen, die unbeschränkte Händlereigen- das Gebiet der Stadt Hannover;
schaft (§ 35 Abs. 1), 7. für die Bayerische Börse in München
2. wenn sie der Körperschaftsteuer nicht die Stadtgemeinde München;
unterliegen, die beschränkte Händlereigen-
schaft (§ 35 Abs. 2). 8. für die Wertpapierbörse in Stuttgart
die Stadtgemeinde Stuttgart.
(2) Die Girozentralen haben die unbeschränkte
Händlereigenschaft insoweit, als sie nach der
Satzung, nach· reichs-, bundes- oder landesrecht-
lichen Bestimmungen befugt sind, Geschäfte über III. Händlerliste
Wertpapiere abzuschließen oder zu vermitteln. § 43
(3) Hat eine Sparkasse oder Girozentrale ihren Führung der Händlerliste
Geschäftsbetrieb im Ortsgebiet einer inländischen
Wertpapierbörse, so hat sie die Händlereigenschaft (1) Für jede inländische staatlich anerkannte
nur dann, wenn sie in der Händlerliste (§ 43) ein- Wertpapierbörse führt der Börsenvorstand im Auf-
getragen ist. trag und unter Aufsicht der für die Börse zustän-
digen Handelskammer eine Liste (Händlerliste). Die
Händlerliste enthält die Personen (Einzelpersonen,
II. Ortsgebiet der Wertpapierbörsen Firmen, Personenvereinigungen, juristische Perso-
nen, Niederlassungen, Anstalten), die einen Ge-
§ 41
schäftsbetrieb im Ortsgebiet der Wertpapierbörse
Allgemeine Bestimmungen haben und die Händlereigenschaft besitzen.
(1) Als Wertpapierbörsen im Sinne dieser Bestim- (2) Die Liste hat zwei Abteilungen. Zur ersten
mungen gelten inländische staatlich anerkannte Abteilung gehören die Personen, die die unbe-
Börsen, deren Einrichtungen für den Handel mit schränkte Händlereigenschaft haben, zur zweiten
Wertpapieren (§ 19 des Gesetzes) bestimmt sind. Abteilung gehören die Sparkassen und Girozen-
(2) Als Ortsgebiet einer Wertpapierbörse gilt tralen, deren Händlereigenschaft nach § 35 Abs. 2
der Bezirk der Gemeinde, in dem die Börse ihren und § 40 beschränkt ist.
S~~z hat.. Zum Ortsgebiet einer Wertpapierbörse ge-
horen die Orte, die gemäß Artikel 88 Abs. 2 des § 44
Wechselgesetzes als benachbarte Orte anzusehen Voraussetzungen für die Eintragung
sind.
Kaufleute können in die Händlerliste eingetragen
§ 42 werden, wenn sie
Besondere Bestimmungen 1. gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere be-
Für die Wertpapierbörsen gelten als Ortsgebiet: treiben,
1. für die Berliner Börse in Berlin 2. in das Handelsregister eingetragen und
das Gebiet des Landes und der Stadt 3. Börsenbesucher der inländischen staatlich an-
Berlin, soweit in ihm die Deutsche erkannten Wertpapierbörse sind, für die die
Mark der Bank deutscher Länder ge- Händlerliste geführt wird.
setzliches Zahlungsmittel ist;
2. für die Bremer Wertpapierbörse in Bremen § 45
das bremische Staatsgebiet mit Aus- Börsenbesucher
nahme der Stadt Bremerhaven; (1) Als Börsenbesucher (§ 44 Nr. 3) gelten Kauf-
3. für die Rheinisch-Westfälische Börse zu Düs- leute, die regelmäßig eine inländische staatlich an-
seldorf erkannte Wertpapierbörse mit der Befugnis zur
das Gebiet des Landes Nordrhein- Teilnahme am Börsenhandel besuchen oder durch
Westfalen; ihre Vertreter besuchen lassen und für. die der Ab-
schluß von Wertpapiergeschäften an dieser Börse
4. für die Frankfurter Wertpapierbörse in Frank- Gegenstand ihres Gewerbes ist.
furt a. M.
(2) Bestehen an einer Börse für einzelne Ge-
die Stadtgemeinden Frankfurt a. M.,
schäftszweige besondere Abteilungen, so ist die
Hanau, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt,
Zugehörigkeit des Börsenbesuchers zu der Wert-
Ludwigshafen a. Rh., Bad Kreuznach,
papierabteilung Voraussetzung für die Eintragung
Kaiserslautern, Pirmasens, Kassel, Bad
in die Händlerliste.
Hersfeld, Fritzlar, Bad Wildungen, Kor-
bach, Gießen und der Main-Taunus- (3) Besteht bei einer Wertpapierbörse oder bei
Kreis; der Wertpapierabteilung einer Börse ein besonde-
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
res Zulassungsverfahren, so gelten als Börsen- (4) Die Erteilung der Bewilligung oder deren
besucher nur solche Kaufleute, die zu der Wert- Rücknahme ist dem Börsenvorstand und dem Ka-
t.: papierbörse oder Wertpapierabteilung mit der Be- pitalverkehrsteueramt des Sitzes der Börse mitzu-
fugnis zugelassen sind, am Börsenhandel teilzu- teilen.
nehmen. (5) Gehört die Niederlassung einer ausländischen·
§ 46
Bank nicht zu den Börsenbesuchern, so kann sie auf
Antrag in die Händlerliste · eingetragen werden,
Verfahren bei der Eintragung wenn die Bank juristische Person ist, und die für
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Händler- die Börse zuständige Landesregierung die Nieder-
liste ist an den Börsenvorstand zu richten. Der lassung zum Gewerbebetrieb zugelassen hat. Der
Börsenvorstand entscheidet über den Antrag. Antrag ist an den Börsenvorstand zu richten.
(2) Der Börsenvorstand wacht darüber, daß Per-
sonen; bei denen die Voraussetzungen für die Ein- § 48
tragung in die Händlerliste weggefallen sind, in
-der Liste gelöscht werden. Das Kapitalverkehr- • Offenlegung der Liste
steueramt kann die Löschung beantragen. (1) Die Händlerliste liegt während der Dienst-
stunden der Geschäftsstelle des Börsenvorstands
(3) Wird ein Börsenbesucher vom Börsenbesuch
öffentlich aU:s. Gegen Erstattung der Auslagen kann
ausgeschlossen, so ist er mit Wirkung vom Tag des
eine Abschrift der Eintragung verlangt werden.
Ausschlusses in der Händlerliste zu löschen. Börsen-
besucher, die auf eine kalendermäßig bestimmte (2) Der Börsenvorstand muß dem'Kapitalverkehr-
Frist vom Börsenbes_uch ausgeschlossen werden, steueramt d~s Sitzes der Börse jede Eintragung und
sind nach Ablauf der Frist ohne besonderen An- jede Löschung unverzüglich mitteilen. Das Kapital-
trag wieder in die Liste einzutragen. verkehrsteueramt teilt, wenn die Mitteilung sich
(4) Gegen die Ablehnung der Eintragung oder auf Niederlassungen bezieht, für die ein anderes
Kapitalverkehrsteueramt zuständig ist, diesem· die
gegen die Löschung ist Beschwerde an die für die
Eintragung oder Löschung mit (z. B. § 37 Abs. 3
Börse zuständige Handelskammer, gegen deren
Satz 2).
Entscheidung die weitere Beschwerde an die für _die
Wirtschaftsverwaltung zuständige oberste B~hörde § 49
des Landes, in dem sich die Börse befindet, zu-
lässig. Das gleiche Beschwerderecht steht dem Ka- Mitteilungspßicht der Kapitalverkehrsteuerämter
pitalverkehrsteueramt gegen die Eintragung in die Ist ein Händler, der seinen Geschäftsbetrieb im
Liste oder gegen die Ablehnung eines Löschungs- Ortsgebiet einer inländischen Wertpapierbörse hat,
antrags zu. Die Frist für die Einlegung der Be- wegen Hinterziehung von Börsenumsatzsteuer ver-
schwerde beträgt einen Monat. urteilt, so benachrichtigt das Kapitalverkehrsteuer-
(5) Ist die Eintragung in die Händlerliste gemäß amt den Börsenvorstand ·von dem Straferkenntnis
§ 47 Abs. 1 bis 4 bewilligt worden, so nimmt der (Urteil, Strafbescheid, Niederschrift über eine Unter-
Börsenvorstand die Eintragung auf Grund der werfungsverhandlung), sobald es rechtskräftig ge-
Mitteilung ~er Handelskammer vor. worden ist.
§ 47 C. Entrichtung der Steuer.
Niditbörsenbesudler .I. Gemeinsame Bestimmungen
/
(1) Banken und Bankiers, die im Handelsregister
§ 50
eingetragen sind, aber nicht zu den Börsen-
besuchern gehören, können auf Antrag in die Steuersdluldner
Händlerliste eingetragen werden, wenn das die un- (1) Werden Anschaffungsgeschäfte im Inland ·ab-
mittelbare Aufsicht über die Börse ausübende Han-
delsorgan (Handelskammer, kaufmännische Korpo-
geschlossen, so sind zur Entrichtung der Steuer zu- ,,
nächst verpflichtet
ration - § 1 Abs. 2 des Borsengeselzes) die Ein-
1. bei Händlergeschäften
tragung bewilligt. ·
jeder Händler je zur Hälfte,
(2) Die Bewilligung der Eintragung ·kann ohne 2. bei Kundengeschäften·
Angabe von - Gründen zurückgenommen werden. der Händler,
Sie muß auf Ersuchen der für die Wirtschaftsver-
3. bei Privatgeschäften
waltung zuständigen obersten. Landesbehörd'i! zu-
der Veräußerer.
rückgezogen werden.
(3) Gegen den Bescheid, durch den der Antrag · (2) Absatz 1 gilt nicht für Anschaffungsgeschäfte,
auf Eintragung abgelehnt wird, u~d gegen die die öffentlich beurkundet werden. In diesem Fall
Rücknahme der Bewilligung ist die Beschwerde an bleibt die Reihenfolge der Inanspruchnahme der
die für die Wirtschaftsverwaltung zuständige oberste Steuerschuldner dem Kapitalverkehrsteueramt über-
Landesbehörde zulässig. Die Frist für die Einlegung lassen.
der Beschwerde beträgt einen Monat. Die Beschwerde (3) Werden Anschaffungsgeschäfte im Ausland
gegen die Rücknahme hat keine aufschiebende abgeschlossen und sind beide Vertragsteile Inländer
Wirkung. (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes), so gilt Absatz 1.
'(,
... _
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 609
(4) Werden Anschaffungsgeschäfte im Ausland Börsenumsatzsteuennarken entrichten. Anschaf-
abgeschlossen und ist nur der eine Vertragsteil In- fungsgeschäfte des Abrechners, die öffentlich beur-
länder, so ist der inländische Vertragsteil zur Ent- kundet werden {§ 72), fallen nicht unter das Ab-
richtung der Steuer verpflichtet. rechnungsverfahren.
(5) Bei Anschaffungsgeschäften, die Bezugsrechts- (2) Die Abrechner müssen dem Kapitalverkehr-
ausübungen, Konvertierungen oder andere Emis- steueramt jede für die Uberwachung der Steuer-
sionsgeschäfte zum Gegenstand haben, ist das Emis-
entrichtung wesentliche .Änderung ihres Geschäfts-
sionshaus oder das die Emission durchführende Kon-
sortium in vollem Umfang zur Entrichtung der betriebs mitteilen, insbesondere die .Änderung der
Steuer verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn das Firma, die Errichtung und Aufhebung von Zweig-
Emissionshaus oder das Konsortium nicht Händler niederlassungen und Depositenkassen oder die Ver-
ist. Die Emissionsgeschäfte sind in den Geschäfts- legung der Geschäftsräume.
büchern beider Vertragsteile, soweit sie Händler · (3) Das Kapitalverkehrsteueramt darf Kredit-
sind, als solche kenntlich zu machen. Es genügt, genossenschaften und Sparkassen, die nach den§§ 39
~enn fü~ diese Geschäfte ein besonderes Konto ge- und 40 die Händlereigenschaft besitzen, vom Ab-
fuhrt wnd. Die dem Bezieher zu erteilende Ab- rechnungsverfahren. befreien, wenn sie erklären,
rechnung und deren Doppel oder die Schlußnote
daß sie Geschäfte über Wertpapiere nicht ab-
sind mit dem Vermerk „Emissionsgeschäfte" zu ver-
sehen. schließen, und ,venn sie sich verpflichten, eine Er-
weiterung des Kreises ihrer Geschäfte in dieser
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 3 sind die Richtung dem Kapitalverkehrsteueramt unverzüg-
übrigen Vertragsteile zur Entrichtung der Steuer in
lich anzuzeigen. Die Befreiung vom Abrechnungs-
z_weiter Linie verpflichtet. Diese Verpflichtung er-
hscht bei Händlern nach Ablauf von sechs Monaten verfahren ist zu widerrufen, wenn die Kredit-
vom Ende des Abrechnungszeitraums an gerechnet'. genossenschaften oder Sparkassen Geschäfte über
Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 bleibt unberührt. Wertpapiere abschließen. Dies gilt nicht, wenn die
Anschaffungsgeschäfte dazu dienen, die eigenen
§ 51 Wertpapierbestände dem durch Gesetz oder Sat-
Arten der Steuerentrichtung zung oder sonst zwingend vorgeschriebenen Stand
Die Steuer wird entrichtet anzugleichen. Die Steuer ist in diesen Fällen ab-
weichend von den Bestimmungen des § 66 Abs. 1
1. durch Zahlung des Steuerbetrags an das Ka-
pitalverkehrsteueramt (Finanzkasse), von dem anderen Händler in voller Höhe zu ver-
rechnen. Dabei muß jede der folgenden Voraus-
a) soweit die Versteuerung im Abrechnungs-
setzungen erfüllt sein:
verfahren vorgeschrieben ist (§ 54),
1. Der andere Händler muß als Zentralkasse
b) soweit Anschaffungsgeschäfte öffentlich be-
urkundet werden (§ 72), im Rahmen der Verbände der Kreditgenos-
senschaften oder Sparkassen tätig sein. Bei
c) soweit Steuerbeträge vom Kapitalverkehr-
einem Anschaffungsgeschäft mit einer
steueramt nachgefordert werden;
Sparkasse kann der andere Händler auch
2. durch Verwendung von Börsenumsatzsteuer-
eine Bank sein, wenn die Sparkasse nach
marken zu SchluRnoten in allen übrigen Fällen.
den gesetzlichen Bestimmungen oder den
§ 52 von der Aufsichtsbehörde · genehmigten
Satzungen bei dieser Bank Gelder anlegen
Steuerberechnung
darf.
Die Steuer ist für jedes Geschäft einzeln zu be-
2. Der andere Händler muß die Abrechnung,
rechnen. Geschäfte, die an demselben Tag von den-
die er der Kreditgenossenschaft oder der
selben Vertragschließenden in gleicher Eigenschaft
abgeschlossen worden sind, dürfen für die Steuer- Sparkasse erteilt (§ 66 Abs. 2), und deren
berechnung zusammengefaßt werden. Doppel mit dem Vermerk „Anlagegeschäft
gemäß § 54 Abs. 3 KVStDV" versehen.
§ 53 3. Die Kreditgenossenschaften und Sparkas-
Ausländische Währungen sen, die von dieser Ausnahmeregelung Ge-
brauch machen, müssen dies dem für sie
In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge
zuständigen Kapitalverkehrsteueramt an-
werden für die Berechnung der Steuer nach den für
die Wechselsteuer geltenden Bestimmungen in die zeigen. Auf der Anzeige muß der andere
Währung der Bundesrepublik Deutschland umge- Händler bestätigen, daß er von dem In-
rechnet. halt der Anzeige Kenntnis genommen hat.
Die Anzeige und die Bestätigung sind in
II. Abrechnungsverfahren zwei Stücken einzureichen. Das zweite
Stück ist für das Kapitalverkehrsteueramt
§ 54 bestimmt, das für den anderen Händler
Abrechner örtlich zuständig ist. Di_e Entrichtung der
(1) Händler müssen die Steuer im Abrechnungs- Steuer durch Verwendung von Börsen-
verfahren entrichten. Sie dürfen die Steuer auch für umsatzsteuermarken ist auch für einzelne
einzelne Geschäfte nicht durch Verwendung von Geschäfte unzulässig.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 55 gilt als Tag des Geschäftsabschlusses der Tag, an
dem die Berechnung der Steuer möglich geworden
Geschäftsbücher
ist.
(1) Als Grundlage für das Abrechnungsverfahren
(3) Das Kapitalverkehrsteueramt darf Abweichun- •
dienen die Geschäftsbücher des Abrechners, in
gen zulassen.
denen die Geschäfte über Wertpapiere (§ 19 des
Gesetzes) verzeichnet sind. § 57
(2) Die Geschäftsbücher sollen fest gebunden und Berichtigung von Eintragungen
mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Als
Geschäftsbuch darf auch jede Einrichtung der Buch- (1) Unrichtige Eintragungen dürfen durch eine
führung des Abredmers angesehen werden, die aus- neue Buchung berichtigt werden.
reichende Sicherheit gegen ein Beiseiteschaffen ein- (2) Ist der eingetragene Steuerbetrag zu niedrig,
zelner Bestandteile der Buchungseinrichtung oder so wird der Unterschied durch Eintragung in das
einzelner Eintragungen und Buchungen bietel Als laufende Geschäftsbuch nachträglich verredmet. Bei
eine solche Sicherheit ist insbesondere die Aufstel- jeder der beiden Buchungen ist auf die andere
lung. einer Tagesbilanz anzusehen, die eine Uber- .Buchung zu verweisen.
sicht über die Summe sämtlicher Buchungen dieses (3) Ist der eingetragene Steuerbetrag zu hoch,
Tags und die Nummern -der ·einzelnen Buchungs- so· kann der Unterschied im laufenden Geschäfts-
bogen gewährleistet. buch zurück.gebucht werden, wenn seit (tem Ende
(3) Der Abredmer muß bei Beginn der Entrich- des Monats, in dem die unrichtige Eintragung vor-
tung der Steuer im Abrechnungsverfahren dem genommen worden ist, nicht mehr als sechs Monate
Kapitalverkehrsteueramt angeben, welche Bücher verstrichen sind. Die -zurück.gebuchten Steuer-
(Konten) als Grundlage für das Abredm'ungsver- beträge sind besonders kenntlich ZU machen. Die
fahren dien.eo sollen. Diese Bücher müssen alle zurück.gebuchten Posten werden für den Abrech•
vom Abrechner abgeschlossenen oder vermittelten nungszeitraum aufgerechnet, ihre Summe wird vom_
Anschaffungsgeschäfte einschließlich der steuer- Gesamtbetrag der abzuführenden Steuer abgesetzt.
freien Geschäfte enthalten. Bei der Rückbuchung ist auf die frühere Buchung
zu verweisen.
. (4) Ist die im Absatz 3 bezeidmete Frist abge-
§ 56
laufen, so kann die Erstattung der Steuer nur auf
Buchung des Geschäfts Antrag des Abredmers durch das Kapitalverkehr-
(1) Die Eintragung in das Geschäftsbuch muß bin- steueramt verfügt werden. Diesem müssen die Ge-
nen zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlus- schäftsbücher, die die unrichtigen Eintragungen ent-
ses ab gerechnet, vorgenommen werden. Sie muß halten, und die sonst erforderlichen Schriftstücke
folgende Eintragungen im räumlichen Zusammen- und Belege auf Verlangen vorgelegt werden. Das
hang enthalten: · Kapitalverkehrsteueramt soll von der Vorlegung
der Geschäftsbücher absehen, wenn auf andere
1. Namen und Wohnort (Wohnung) des an-
Weise nachgewiesen wird, daß die Steuer entrichtet
deren Vertragsteils. Sind diese Angaben isti in di_esem Fall verfpgt es die Erstattung unter
aus dem Verzeichnis der Börsenbesucher Vorbehalt der Nachprüfung. ·
oder aus einem eigens geführten Register
ersichtlich, so genügt der Name oder die (5) Die Reichsbank d,arf die im Absatz 3 vorgese-
Nummer des Registers. Ist der Abrechner hene Rückbuchung von St~uerbeträgen bis zum
Vermittler, so muß die Eintragung die An- Schluß des Jahres vornehmen, das auf das Jahr
gaben für beide Vertragsteile enthalteni folgt, in dem das Anschaffungsgeschäft abgeschlos-
sen ist.
2. Gegenstand und Bedingungen des Ge-
schäfts, insbesondere den Kurs und den
§ 58
Wert des Gegenstands, bei anderen als
Kassageschäften auch die Zeit der Liefe- Zahlung der Steuer
rung. Ist der Abq?dmer Vermittler, so (1) Abredmungszeitraum ist das Kalenderjahr.
braucht die Eintragung den \\7ert des Ge-
genstands nicht zu enthalten, wenn der (2) Der Abredmer hat auf die Jahressteuer Ab-
Vermittler keine Steuer zu verrechnen hati schlagszahlungen zu entrichten. Die Abschlagszah-
lungen sind, sobald jeweils mehr als 100 Deutsche
3. Betrag der Steueri
Mark Steuer aufgekommen stnd, spätestens am
4. Grund für die Steuerfreiheit oder Steuer- Fünfzehnten des folgenden Monats an die Kasse
ermäßigung, wenn er sich nicht aus dem des Kapitalverkehrsteueramtes abzuführen. Als Ab-
,. sonstigen Inhalt der Eintragung ergibt. schlagszahlung ist der Betrag zu leisten, der jeweils
. (2) Ist eine Aussetzung der Versteuerung erfor- bis zum Ende des vorangegangenen Monats auf-
derlich, so wird dies bei der Buchung vermerkt. So- gekommen ist. Zum 15. Januar eines jeden Jahres
bald die Berechq.ung der Steuer möglich geworden
1st, ist die Steuer durch eine besondere Buchung im
.
sind Abschlagszahlungen nicht zu entrichten.
(3) Für jeden Abrechnqngszeitraum sind die in
Geschäftsbuch zu verrechnen und bei jeder der den Geschäftsbüchern enthaltenen Beträge an Bör-
beiden Buchungen auf die andere Buchung zu ver- senumsatzsteuer aufzuredmen und bei dem Kapital-
weisen. Für die Berechnung der Eintragungsfristen verkehrsteueramt bis zum 15. Januar eines jeden
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 611
Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr nach die Wertbezeichnung, darunter den Vordruck „den"
Muster 8 anzumelden. Der Abrechner muß in der für das Datum der Verwendung, und in der äußeren
Anmeldung die entrichteten Abschlagszahlungen unteren Ecke die Zahl der Pfennig oder Mark, auf
vermerken und die Abschlußzahlung errechnen. Er die die Marken lauten, unter Hinzufügung der
muß ferner in der Anmeldung versichern, Buchstaben „Pf" oder „DM", außerdem die fort-
1. daß in den Geschäftsbüchern, die er dem lauf enden Nummern der Marken in schwarzer
Kapitalverkehrsteueramt als Grundlage für Farbe.
das Abrechnungsverfahren benannt hat § 61
(§ 55 Abs. 3), alle von ihm abgeschlosse-
Herstellung und Vertrieb
nen oder vermittelten Anschaffungsge-
schäfte (einschließlich der steuerfreien) mit (1) Die Börsenumsatzsteuermarken werden von
den auf ihn entfallenden Steuerbeträgen der Bundesdruckerei hergestellt und zu einem vom
eingetragen sind, Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit
2. daß die Summe der einzelnen Steuer- den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
beträge den angemeldeten Gesamtbetrag Landesbehörden festgesetzten Herstellungspreis
ergibt, ausschließlich an die Oberfinanzdirektionen abge-
geben. Diese beliefern die Finanzämter.
3. daß er die Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht hat. (2) Die Marken werden von den Kapitalverkehr-
steuerämtern und den sonstigen Finanzämtern zum
(4) Endet die Händlereigenschaft im Laute eines
Preis der auf ihnen angegebenen Steuerbeträge ver-
Kalenderjahres vor dem 1. Dezember, so ist dem
kauft. Die Oberfinanzdirektionen dürfen einzelne
Kapitalverkehrsteueramt die Anmeldung nach
Finanzämter vom Verkauf der Börsenumsatzsteuer-
Muster 8 bis zum Fünfzehnten des auf die Be-
marken ausnehmen.
endigung der Händlereigenschaft folgenden Monats
einzureichen. Eine Abschlagszahlung ist zu diesem
§ 62
Zeitpunkt nicht zu entrichten. Die Bestimmungen
des Absatzes 3 gelten sinngemäß. Umtausch von Marken
(5) Die Abschlußzahlung ist gleichzeitig mit der Unbeschädigte Börsenumsatzsteuermarken dürfen
Einreichung der Anmeldung zu leisten. bei den Kapitalverkehrsteuerämtern und den son-
stigen mit dem Verkauf von Börsenumsatzsteuer-
(6) Ist für einen Abrechnungszeitraum keirie Bör- marken befaßten Finanzämtern gegen Börsenum-
senumsatzsteuer abzuführen, so muß der Abrech- satzsteuermarken anderer Wertbeträge umgetauscht
ner dies dem Kapitalverkehrsteueramt anzeigen. werden. Ein Ersatz in Geld findet nur in Ausnahme-
fällen statt.
§ 59
§ 63
Vorlegung der Geschäftsbücher
Ersatz beschädigter Marken
Der Abrechner muß seine Geschäftsbücher mit
den zugehörigen Belegen dem Kapitalverkehr- (1) Beschädigte Börsenumsatzsteuermarken oder
steueramt auf Verlangen vorlegen. Auf Antrag darf solche Marken, mit denen beschädigte Schlußnoten
es die Vorlegung in den Geschäftsräumen des Ab- versehen sind, werden von den Kapitalverkehr-
rechners widerruflich zulassen. Dem Antrag soll steuerämtern und den sonstigen mit dem Verkauf
entsprochen werden, wenn es nach den Geschäfts- von Börsenumsatzsteuermarken befaßten Finanz-
verhältnissen des Abrechners geboten erscheint. ämtern ersetzt, wenn von den Steuermarken oder
Schlußnoten noch kein oder doch kein solcher Ge-
brauch gemacht worden ist, daß durch den Ersatz
III. Verwendung die Steuerbelange gefährdet werden. Der Ersatz ist
von Steuermarken zu Schlußnoten ausgeschlossen, wenn auf den Marken Radierungen,
Durchstreichungen oder Dberschreibungen vorge-
1. Börsenumsatzsteuermarken
nommen worden sind oder wenn die Marken von
§ 60 den Schlußnoten abgelöst oder aus ihnen ausge-
Beschreibung der Marken schnitten worden sind. Marken, die einen Entwer-
tungsvermerk tragen, werden nicht ersetzt.
(1) Die Börsenumsatzsteuermarken lauten auf
Steuerbeträge von 5, 10, 20, 50 Pfennig, 1, 2, 5, 10, (2) Der Ersatz wird in Marken geleistet. Den .
20, 50, 100, 200 und 500 Deutsche Mark. Wünschen des Antragstellers hinsichtlich der her-
auszugebenden Markenwerte soll nach Möglichkeit
(2) Die Marken sind einschließlich der gezähnten entsprochen werden. Ein Ersatz in Geld findet nur
weißen Ränder 24 mm hoch und 61 mm breit. in Ausnahmefällen statt.
Sie haben, soweit sie über Pfennigbeträge lauten,
einen braunen, soweit sie über Markbeträge
lauten, einen blaugrauen Untergrund und tragen 2. Schluß not e n
in der Mitte eine Umrandung mit der Inschrift
§ 64
„Börsenumsatzsteuer". Die Marken zu 200 und
500 Deutsche Mark sind außerdem mit einer Inhalt der Schlußnote
grauen Schraffur als Schutzdruck versehen. Eine (1) Die Schlußnote besteht aus zwei übereinstim-
Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Teile menden Hälften. Für jeden Vertragsteil ist eine
zerlegbar. Jeder Teil enthält auf dem oberen Rand Hälfte bestimmt.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Jede Schlußnotenhälfte muß enthalten den IV. Verfahren
Namen und Wohnort der beiden Vertragsteile bei den einzelnen Geschäftsarten
sowie des Vermittlers, den Gegenstand und die § 66
Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Kurs,
den Wert des Gegenstands und die sonstigen für Händlergeschäfte
die Steuerberechnung maßgebenden Angaben, bei (1) Bei den im Inland abgeschlossenen Händler-
anderen als Kassageschäften auch die Zeit der Lie- . geschäften muß jeder Händler binnen zwei Wochen,
ferung. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, die
erforderlich. Die Schlußnote soll am oberen Teil der auf ihn entfallende Steuer in seinen Büchern ver-
Vorderseite einen über beide Schlußnotenhälften rechnen. Der auf jeden Händler entfallende Steuer-
greifenden Vordruck haben, durch den die für die teil beträgt mindestens 5 Pfennig, höhere Steuerteil•
Aufnahme der Marken bestimmte Stelle bezeichnet beträge sind auf 5 Pfennig nach oben abzurunden.
wird. Als Vorbild dient Muster 9. (2) Der Händler, der die im Bankverkehr übliche
(3) Die Schlußnote muß in deutscher Sprache und, Abrechnung erteilt, muß auf die Abrechnung und
wenn es sich nicht um Geschäfte über ausländische das bei ihm verbleibende Doppel (Durchschlag) der
Wertpapiere handelt, in deutscher Währung aus- Abrechnung den Vermerk .Händlergeschäft" setzen.
gestellt werden. Der Wert des Gegenstands des Vermittler müssen den Vermerk auch dann anbrin-
Geschäfts ist stets in deutscher Währung anzugeben. gen, wenn sie keine Steuer abzuführen haben. Wird·
(4) In der Schlußnote dürfen Radierungen und vom Vermittler eine Abrechnung· nicht erteilt, so
Uberschreibungen nicht vorgenommen werden. Bei gilt als Abrechnung jede schriftlidle Mitteilung
Durchstreichungen darf das ursprünglich Geschrie- (Abschlußbestätigung, Courtageabrechnung usw.),
bene nicht unleserlich gemacht werden. die als Nachweis des Geschäftsabschlusses dient.
Wird eine Schlußnote ausgestellt, so genügt es,
§ 65
wenn der Vermerk nur in die Schlußnote aufgenom-
men wird.
Verwendung der Marken
(3) Geht dem anderen Händler eine Abrechnung
(1) Die Marken müssen so aufgeklebt werden, nicht zu oder fehlt der vorgeschriebene Vermerk,
daß jede Hälfte einer_ Schlußnote eine Hälfte der- so muß er binnen drei Wochen, vom Tag des Ge-
selben Marke trägt. Die auf der einen Schlußnoten- schäftsabschlusses ab gerechnet, auch die auf seinen
hälfte befindliche Markenhälfte muß dieselbe Num- Vertragsgegner entfallende Steuer in seinen
mer haben wie die auf der anderen Schlußnoten- Büchern verrechnen und ihm dies mitteilen.
hälfte.
(4) Die nach Absatz 3 entrichtete Steuer wird
(2) Zur Entwertung ist an der durch den Vordruck nach § 51 Abs. 3 bis 5 zurückgebucht oder erstattet,
bezeichneten Stelle jeder Markenhälfte der Tag der wenn nachgewiesen wird, daß der erste Händler die
Entwertung, und zwar der Tag und das Jahr mit auf ihn entfallende Steuer entridJ.tet hat.
arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, ein-
zutragen. Allgemein übliche und verständliche Ab- § 67
kürzungen der Monatsangabe mit Buchstaben und KundengesdJ.äfte
die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jah-
resbezeichnung sind zulässig (z.B. 15. Sept. 55). Dem (1) Schließt ein Händler im Inland Geschäfte mit
Entwertungsvermerk kann die Firma oder der Name Personen ab, die nicht Hänoler sind (Kundenge-
des Ausstellers der Schlußnote hinzugefügt werden, schäfte), so muß er spätestens binnen zwe1 Wochen,
wenn der Wertaufdruck der Marke und die richtige vom Tag des Geschäftsabschlusses ab geredmet,
Versteuerung erkennbar bleiben. Unter diesen Vor- dem anderen Vertragsteil schriftlich den Betrag der
aussetzungen kann die Firma oder der Name auch Steuer mitteilen und anzeigen, daß er die Steuer in
durch Perforierung der Marke angebracht werden . seinen Geschäftsbüchern mit dem Kapitalverkehr-
. steueramt verredmet hat (Verredmungsanzeige).
(3) Der Tag der Entwertung ist ·in deutlichen Wird eine Abrechnung oder eine Schlußnote erteilt,
Schriftzeichen mit Tinte, mit Schreibmaschine oder so ist der Inhalt der Verrechnungsanzeige in die
durch Stempelaufdruck einzutragen. Der Vermerk Abrechnung oder Schlußnote aufzunehmen. In die-
muß in seinem ganzen Umfang auf jeder Marken- sem Fall genügt folgender Wortlaut:
hälfte enthalten sein, braucht aber nicht an der ............................................ 2}J(, .................... {11
durch den Vordruck. bezeichneten· Stelle zu stehen.
Radierungen, Durdistreichungen und Uberschreibun- Börsenumsatzsteuer verrechnet.
gen auf der Marke sind unzulässig. Der Abrechner muß ein Doppel (Durchschlag) der
Verrechnungsanzeige zurückbehalten.
(4) Marken, die nicht richtig entwertet sind, gel-
ten als nicht verwendet. Die Entwertung darf da- (2) Geht dem anderen Vertragsteil eine Verrech-
durch richtiggestellt werden, daß die Schlußnoten rechnungsanzeige nicht zu, so muß er binnen drei
einem Kapitalverkehrsteueramt oder einem sonsti- Wochen, vom 'Tag des Geschäftsabschlusses ab ge-
gen mit dem Verkauf von Börsenumsatzsteuermar- rechnet, eine Schlußnote ausstellen, zum vollen Be-
ken befaßten Finanzamt vorgelegt und die Marken trag versteuern und die eine Hälfte der Schlußnote
mit einem Abdruck des Dienststempels des Finanz- an den Händler absenden.
amts versehen werden. Das Finanzamt hat den Auf- (3) Geht dem anderen Vertragsteil eine Verrech-
druck des Dienststempels abzulehnen, wenn der nungsanzeige zu, aus der sich ergibt, daß eine zu
Verdacht der Steuerhinterziehung oder Steuerge- niedrige Steuer verrechnet ist, so muß er binnen
fährdung besteht. drei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab
~--
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 613
gerechnet, entweder eine Schlußnote ausstellen, § 70
zum fehlenden Betrag versteuern und die eine
Fristen
Hälfte der Schlußnote an den Händler absenden
oder in Höhe des fehlenden Steuerbetrags Börsen- (1) Wird das Angebot zu einem Anschaffungsge-
umsatzsteuermarken ungeteilt zu der Verrechnungs- schäft nicht am selben Tag, sondern später ange-
anzeige verwenden. nommen, so gilt als Tag des Geschäftsabschlusses
(§§ 56 und 66 bis 69)
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 entrichtete
Steuer wird auf Antrag erstattet, wenn nachgewie- 1. für den annehmenden Vertragsteil
sen wird, daß der Abrechner seine Verpflichtungen der Tag, an dem er die Annahme-
im vollen Umfang erfüllt hat. erklärung abgibt oder absendet,
2. für den anderen (anbietenden) Vertragsteil
§ 68 der Tag, an dem ihm die Annahme-
Privatgeschäfte erklärung zugeht.
(1) Bei im Inland abgeschlossenen Privatgeschäf- (2) Befindet sich bei im Ausland abgeschlossenen
ten muß der Veräußerer spätestens binnen zwei Geschäften ein Vertragsteil zur Zeit des Geschäfts-
Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses' ab ge- abschlusses im Ausland, so beginnen für ihn die
rechnet, eine Schlußnote ausstellen, zu ihr die Fristen nicht vor dem Tag nach seiner Rückkehr ins
erforderlichen Steuermarken gemäß § 65 verwenden Inland.
und eine mit einer Markenhälfte versehene Schluß-
notenhälfte an den anderen Vertragsteil absenden. (3) Wird die Abrechnung über ein Anschaffungs-
Der Aussteller darf die Schlußnote nicht unversteu- geschäft nach den allgemeinen Geschäftsgepflogen-
ert aus der Hand geben, es sei denn, daß es sich heiten der Banken zur Zeit des Geschäftsabschlusses
um steuerfreie Geschäfte handelt. deshalb nicht erteilt, weil die Wertpapiere erst spä-
(2) Ist dem Erwerber eine versteuerte Schlüßnote ter geliefert werden, so beginnen die Fristen der
nicht zugegangen, so muß er binnen drei Wochen, §§ 56 und 66 bis 69 bei Termingeschäften an dem
vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, Tag, zu dem das Geschäft zu erfüllen ist, bei ande-
eine Schlußnote ausstellen, versteuern und die eine ren Geschäften am Tag der Lieferung der Stücke.
Hälfte an den Veräußerer absenden. Wird über das Geschäft oder einen Teil des Ge-
schäfts schon vorher abgerechnet, so beginnen die
(3) Ist dem Erwerber eine zu niedrig versteuerte Fristen am Tag der Abrechnung.
Schlußnotenhälfte zugegangen, so muß er binnen
drei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab (4) Bei der Verlängerung (Prolongation} von Ter-
gerechnet, in Höhe des fehlenden Steuerbetrags mingeschäften beginnen die Fristen der §§ 56 und
Börsenumsatzsteuermarken zu seiner Schlußnoten- 66 bis 69 an dem Tag, auf den die Erfüllung des
hälfte verwenden. In diesem Fall sind die Marken Geschäfts hinausgeschoben wird. Wird über das
ungeteilt auf der Schlußnotenhälfte aufzukleben und Geschäft vorher abgerechnet, so beginnen die
zu entwerten. Fristen- mit dem Tag der Abrechnung. Wird die
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 entrichtete Steuer dem anderen Vertragsteil bereits vor der
Steuer wird auf Antrag erstattet, wenn nachgewie- Abrechnung in Rechnung gestellt, so beginnen die
sen wird, daß der Veräußerer seine Verpflichtungen Fristen mit dem Tag der Belastung.
im vollen Umfang erfüllt hat.
§ 71
§ 69
Aufbewahrung von Belegen
Auslandsgeschäfte
(1) Die Schlußnoten müssen nach der Zeitfolge
(1) Sind bei im Ausland abgeschlossenen Geschäf- numeriert von den Personen (Einzelpersonen, Fir-
ten beide Vertragsteile Inländer, so gelten die Be- men, Personenvereinigungen, juristischen Personen,
stimmungen, die für die im Inland abgeschlossenen Niederlassungen und Anstalten), die gewerbsmäßig
Geschäfte vorgesehen sind (§§ 66 bis 68).
der Börsenumsatzsteuer unterliegende Geschäfte
(2) Ist bei im Ausland abgeschlossenen Geschäf- abschließen oder vermitteln, zehn Jahre, von den
ten nur ein Vertragsteil Inländer, so muß er die anderen Personen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Steuer für Auslandsgeschäfte {§§ 17 und 34 des Ge-
setzes) ganz entrichten. Er ist verpflichtet, (2) Die Kapitalverkehrsteuerämter dürfen auf
1. wenn er Händler ist, die Steuer binnen Antrag zulassen, daß die Schlußnoten anders als
zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsab- nach der Zeitfolge geordnet aufbewa4rt werden,
schlusses ab gerechnet, in seinen Geschäfts- falls der Eingang der Steuer hinreichend gesichert
büchern zu verrechnen, erscheint und die Steuerprüfung nicht unverhältnis-
mäßig erschwert wird.
2. wenn er nicht Händler ist, binnen zwei
Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses (3) Für die Verrechnungsanzeigen gelten die
ab .gerechnet, eine Schlußnote auszustellen Fristen des Absatzes 1 entsprechend. Die Verrech-
und Börsenumsatzsteuermarken in Höhe nungsanzeigen sind vom Händler so aufzubewahren,
der fälligen Steuer ungeteilt zu seiner daß sie bei einer Nachprüfung ohne Verzögerung
Schlußnotenhälfte zu verwenden. vorgelegt werden können.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
V. Offentliche Urkunden D. Ansdlaffungsgesdläfte besonderer Art
über Anschaffungsgeschäfte
1. Tauschgeschäfte, Wertpapierleihe
§ 72
§ 74
Steuerentridltung
(1) Im Sinne der §§ 26 und 27 des Gesetzes gehö-
(1) Die Steuer für öffentlich .beurkundete An- ren Wertpapiere zu der gleichen Gattung, wenn sie
schaffungsgeschäfte setzt das Kapitalverkehrsteuer- von demselben Aussteller ausgegeben sind und in
amt fest. Die Steu~r wird durch Zahlung des Steuer- ihnen eine dem Inhalt nach gleiche Berechtigung
betrags an die Kasse des Kapitalverkehrsteueramts verbrieft ist. Stückelung und Zinszahlungstage der
entrichtet: ausgetauschten ·wertpapiere brauchen nicht über-
(2) Das Kapitalverkehrsteueramt darf von der einzustimmen. ·
Festsetzung der Steuer absehen, wenn die Steuer (2) Unter den von demselben Aussteller ausge-
für die in einer Urkunde enthaltenen Anschaffungs- gebenen Wertpapieren gehören insbesondere nicht
geschäfte zusammen weniger als drei Deutsche zu der gleichen Gattung
Mark beträgt._
1. Wertpapiere verschiedener Währung,
(3) Das Kapitalverkehrsteueramt gibt dem Steuer- 2,. Aktien, Kuxe, Genußscheine und ve~ins-
pflichtigen den Steuerbetrag unter Angabe der Zah- liche Wertpapiere,
lungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei
Wochen nicht übersteigen.· 3. Aktien, für die verschiedene Rechte hin-
sichtlich der Verteilung des Gewinns oder
(4) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuer-
bescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgabenord-
des Gesellschaftsvermögens (Stammaktien,
Vorzugsaktien) oder des Stimmrechts fest-
..
nung. Sie wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mit- gesetzt sind oder für die eine verschiedene
geteilt und soll auch die Steuerberechnung und ihre Art der Einziehµng vorgeschrieben ist. In-
Grundlagen, eine Anweisung, wo und wie die haberaktien und Namensaktien gehören
Steuer zu entrichten ist, und eine Belehrung ent- nicht zu der gleichen Gattung,
halten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen
4. Schuldverschreibungen mit verschiedenem
welcher Fri!;it und bei welcher Behörde es einzu-
Zinssatz, verschiedener Sicherheit oder ver-
legen ist.
schiedenen Rückzahlungsbedingungen (ver-
(5) Die Bestimmungen der §§ 54 bis 71 werden losbare, unverlosbare Schuldverschreibun-
nicht angewendet. gen, Schuldverschreibungen mit verschiede-
ner Kündigungszeit und Rückzahlungszeit,
§ 73 verschiedenem Rückzahlungsbetrag),
Beistandspßicht 5. Genußscheine, die verschiedene Rechte ge-
(1) Behörden, Beamte und Notare (Urkundsper- währen.
. sonen), die eine Urkunde über ein der Börsenum- (3) Sind die Wertpapiere zu verschiedenen Zeiten
satzsteuer unterliegendes Anschaffungsgeschäft auf- ausgegeben, so gelten sie als zur gleichen Gattung
genommen haben, müssen binnen zwei Wochen, gehörig, wenn die übrigen Voraussetzungen für die
von der Aufnahme der Urkunde ab gerechnet, dem Zugehörigkeit zur gleichen _Gattung vorliegen, z. B.
zuständigen Kapitalverkehrsteqeramt eine für die- Stammaktien verschiedener Ausgaben, die einander
ses bestimmte beglaubigte Abschrift der Urkunde gleichgestellt sind, Pfandbriefe verschiedener Aus-
übersenden. Werden der Vertragsantrag und des- gaben mit demselben Zinssatz, denselben Kündi-
sen Annahme in getrennten Verhandlungen beur- gungs- oder Rückzahlungsbedingungen und Sicher-
kundet, so sind beglaubigte Abschriften beider Ur- heiten.
kunden zu übersenden. Die Frist gilt als gewahrt,
wenn die Abschrift bei einem nicht zuständigen
Finanzamt rechtzeitig eingereicht wird. In diesem 2. _Report-, Deportgeschäfte
Fall übersendet das Finanzamt die Abschrift dem
;,
zuständigen Kapitalverkehrsteueramt. § 75
(2) Die Urkundsperson hat auf der Urschrift der · (1) Bei Kostgeschäften (Report- oder Deportge-
Urkunde zu bescheinigen, daß die beglaubigte' Ab~ schäften) muß auf der Abrechnung, Verrechnungs-
schrift an das Finanzamt abgesandt ist. Der Tag der anzeige oder Schlußnote der Vermerk .Kostgeschäft•
· Absendung und das Finanzamt, dem die Abschrift oder je nach der Art des Geschäfts der Vermerk
übersandt ist, sind in der Bescheinigung anzugeben. .Reportgeschäft•, .Deportgeschäftu angebracht wer-
Das Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unverzüglich den. Der gleiche Vermerk ist auf dem Doppel der
den Eingang der Abschrift. Die Urkundsperson hat Abrechnung oder der Verrechnungsanzeige oder auf
das Bestätigungsschreiben mit der Urschrift der Ur- der z.urückbehaltenen Schlußnotenhälfte anzubrin-
kunde zu verbinden. gen. In den Geschäftsbüchern des Händlers sind die
Kostgeschäfte (Report- oder Deportgeschäfte) als
(3) Die Urkundspersonen dürfen den Beteiligten solche kenntlich zu machen.
die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglau-
bigte Abschrift der Urkunde erst dann aushändigen, (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 _gelten auch
wenn das Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der für Gesdiäfte über solche Wertpapiere, in denen
Abschrift bestätigt oder der Aushändigung zuge- nach den §§ 63 und 64 des Börsengesetzes Termin-
stimmt hat. geschäfte mit der Wirkung verboten sind, daß eine
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 615
Verbindlichkeit durch sie nicht begründet wird, das rechnungsart zur anderen übergehen, so muß er dies
auf Grund des Geschäfts Geleistete aber nicht zu- bei Beginn des Abrechnungszeitraums dem Kapital-
rückgefordert werden kann. verkehrsteueramt mitteilen.
(5} Ist das Abwicklungsgeschäft ein im Ausland
3. Kommissionsgeschäfte abgeschlossenes Händlergeschäft (Absatz 1 Satz 2),
Einfaches Kommissionsgeschäft so braucht der Zwischenkommissionär keine Steuer
zu verrechnen.
§ 76
(6) Bei der Abwicklung von Kommissionsgeschäf-
Bei Kommissionsgeschäften ist die Steuer sowohl ten hat der Zwischenkommissionär auf der Verrech-
für das Geschäft zwischen dem Kommissionär und nungsanzeige (§ 67) oder auf der Abrechnung (§ 66)
dem Dritten {Ausführungsgeschäft) als auch für das und deren Doppel den Vermerk „Abwicklungsge-
Geschäft zwischen dem Kommissionär und seinem schäft" hinzuzufügen.
Kommittenten {Abwicklungsgeschäft) zu entrichten
(§ 29 Abs. 1 des Gesetzes). {7) Der Zwischenkommissionär muß die Kommis-
sionsgeschäfte in seinen Büchern als solche kennt-
Beispiel: lich machen. Bei der Buchung des Abwicklungsge-
1. Privatmann X in Berlin (Kommittent), schäfts und bei der Buchung des Geschäfts mit dem
2. A-Bank in Berlin (Kommissionär), · Hauptkommissionär hat er auf das Gegengeschäft
3. B-Bank in Berlin (Dritter). zu verweisen. Das Kapitalverkehrsteuuamt darf
Für das Geschäft zwischen 1 und 2 (Abwicklungs- zulassen, daß die Verweisung unterbleibt. Es soll
geschäft) verrechnet die A-Bank die volle Steuer für dies tun, wenn aus den Geschäftsbüchern des
Kundengeschäfte. Für das Geschäft zwischen 2 und 3 Zwischenkommissionärs die Gegengeschäfte ohne
(Ausführungsgeschäft) verrechnen die A-Bank und Schwierigkeit festgestellt werden können.
die B-Bank je die halbe Steuer für Händlergeschäfte.
(8) Für den Zwischenkommissionär beginrien die
Fristen für die Ausstellung und Absendung der Ver-
Doppel k om mi ssi on sge schäft rechnungsanzeigen oder Abrechnungen sowie für
§ 77 die Eintragungen in das Geschäftsbuch mit dem Tag
nach dem Eintreffen der Abrechnung des Haupt-
Verfahren kommissionärs.
(1) Schließt ein Kommissionär (Zwischenkommis-
sionär) zur Ausführung eines Kommissionsauftrags Beispiele:
ein Geschäft mit einem auswärtigen Kommissionär
(Hauptkommissionär) ab und sind beide Kommissio- A. D r e i g 1i e d r i g e G e s c h ä f t e
näre Händler, so ermäßigt sich die Steuer für das
Das Abwicklungsgeschäft des auswärtigen Zwischen-
Abwicklungsgeschäft des Zwischenkommissionärs kommissionärs mit ~einem Kommittenten kann sein
mit seinem Kommittenten um den Steuerbetrag für
das Ausführungsgeschäft (§ 29 Abs. 2 Satz 1 des Ge-
1. Ein im Inland abgeschlossenes Kundengeschäft
setzes). Ist das Abwicklungsgeschäft ein im Ausland 1. Privatmann X in Kassel (Kommittent),
abgeschlossenes Händlergeschäft, so wird die Steuer 2. Privatbankier K in Kassel (Zwischenkommissionär),
für das Ausführungsgeschäft nur zur Hälfte erhoben 3 .. Börsenbank A-Bank in Berlin (Hauptkommissionär).
(§ 29 Abs. 2 Satz 2 des. Gesetzes). Für das Geschäft zwischen 2 und 3 ist di8 Händler-
steuer zu entrichten; die A-Bank und Bankier K
(2) Der Zwischenkommissionär muß bei der Wei- verrechnen davon je die Hälfte. Für das Geschäft
tergabe der Aufträge an den Hauptkommissionär zwischen 1 und 2 verrechnet Bankier K die Kunden-
steuer abzüglich der Händlersteuer, die für das Ge-
die Aufträge eines Kommittenten von den Aufträ- schäft zwischen 2 und 3 entrichtet ist.
gen anderer Kommittenten trennen.
II. Ein im Inland abgeschlossenes Händlergeschäft
(3) Der Hauptkommissionär hat eine halbe Händ-
lersteuer in seinen Büchern zu verrechnen. Dabei 1. Privatbankier K in Fulda (Kommittent),
berechnet er die Steuer für die einzelnen Aufträge 2. Privatbankier L in Frankfurt a. M. (Zwischen-
kommissionär),
des Zwischenkommissionärs (Absatz 2) besonders
und stellt die Abrechnung (Schlußnote) für die ein- 3. Börsenbank A-Bank in Berlin (Hauptkommissionär).
zelnen Aufträge des Zwischenkommissionärs ge- Für das Geschäft zwischen 2 und 3 ist die Händler-
steuer zu entrichten; Bankier L und die A-Bank
trennt auf. Er setzt auf die Abrechnung und das bei verrechnen davon je die Hälfte. Für das Geschäft
ihm verbleibende Doppel (Durchschlag) der Abrech- zwischen 1 und 2 ist keine Steuer zu verrechnen.
nung den Vermerk „Händlergeschäft" (§ 66 Abs. 2).
III. Ein im Ausland abgeschlossenes Kundengeschäft
(4) Der Zwischenkommissionär muß die auf ihn
1. Privatmann W in Zürich (Kommittent),
entfallende Steuer für das Ausführungsgeschäft 2. Privatbankier M in Stuttgart (Zwischenkommis-
(halbe Händlersteuer, § 66) und die ermäßigte sionär),
Steuer für das Abwicklungsgeschäft (Absatz 1 Satz 1) 3. Börsenbank A-Bank in Berlin (Hauptkommissionär).
in seinen Büchern verrechnen. Er kann an Stelle der Für das Geschäft zwischen 2 und 3 ist die Hänctler-
gesonderten Verrechnung beide Steuerbeträge in steue·r zu entrichten; die A-Bank und Bankier M
eiper Summe bei der Buchung des Abwicklungs- verrechnen davon je die Hälfte. Für das Geschäft
geschäfts verrechnen, darf aber während des Ab- zwischen 1 und 2 verrechnet Bankier M die halbe
Kundensteuer abzüglich der für das Geschäft zwi-
rechnungszeitraums nur nach einer Verrechnungsart schen 2 und 3 entrichteten Händlersteuer, hat also
einheitlich verfahren. Will er von der einen Ver- im Ergebnis keine Steuer zu verrechnen.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
IV. Ein Im Ausland abgesdtlossenes Händlergesc:häft sehen Bankier K und der A-Bank ist die Händler-
steuer zu entrichten. Bankier K und die Hauptnieder-
1. Eine sc:hweizer Bank in Bern (Kommittent), lassung in MündJ.en verrechnen davon je die Hälfte.
2. Privatbankier M in Stuttgart (Zwischenkommis- Wird die Abrechnung nicht von der Hauptniederlas-
sionär), sung in München, sondern von der Zweignieder-
3. Börsenbank A-Bank in Berlin (Hauptkommissionär). lassung in Nürnberg erteilt, und zwar mit dem Ver-
Für das Geschäft zwischen 2 und 3 wird nur die merk .Ausgeführt durdJ. unsere Hauptniederlassung
halbe Händlersteuer erhoben. Sie wird von der in München•, so verrechnen Bankier K und die
A-Bank verrechnet. Bankier M braucht weder für Zweigniederlassung in Nürnberg je die Hälfte der
das Geschäft zwischen 2 und 3 noch für das Ge- Händlersteuer.
schäft zwischen 1 und 2 Steuer zu verrechnen. In beiden Fällen verrechnet Bankier K für das Ge-
schäft zwischen 1 und 2 die Kundensteuer abzüglich
der Händlersteuer, die für das Geschäft zwischen
B. Vi e rgli edri ge s Geschäft ihm und der A-Bank entrichtet ist.
1. Privatmann X in Kiel (Kommittent), (3) Besteht die Niederlassung des Hauptkommis-
2. Privatbankier K in Kiel (1. Zwischenkommissionär), ~ionärs und die des Zwischenkommissionärs inner-
3. Privatbankier L in Hamburg (1. Haupt- und halb des Ortsgebiets derselben Wertpapierbörse
2. Zwischenkommissionär), und ist der Zwischenkommissionär nicht Börsen-
4. Börsenbank A-Bank in Berlin besucher, aber in der Händlerliste eingetragen
(2. Hauptkommissiortär). (§ 47), so gilt der Hauptkommissionär als auswärtig,
Für das Geschäft zwischen 3 und 4 ist die Händler- wenn der Zwischenkommissionär seine Niederlas-
steuer zu entrichten; die A-Bank und Bankier L ver-
rechnen davon je die Hälfte. Bankier L hat auf sung außerhalb des Bezirks der Gemeinde betreibt,
. die dem Bankier K zu erteilende Abrechnung und in der der Hauptkommissionär seine Niederlassung
deren Doppel den Vermerk .Abwicklungsgeschäft• zu hat.
setzen (Absatz 6). Für das Geschäft zwischen 2 und 3
wird eine Steuer nicht erhoben. Das Geschäft zwi- Beispiel:
schen 1 und 2 unterliegt der Kundensteuer, die
Bankier K verrechnet. 1. Privatmann X in Kassel (Kommittent),
2. Privatbankier L in Kassel (Zwischenkommissionär),
3. A-Bank in Frankfurt a. M. (Hauptkommissionär).
§ 78
Bankier L ist im Handelsregister eingetragen, aber
Auswärtiger Kommissionär nicht Börsenbesucher der Frankfurter Wertpapier-
börse. Der Börsenvorstand der Frankfurter Börse hat
(1) Ein Hauptkommissionär gilt als auswärtig ihn gemäß § 47 Abs. 1 ih die Händlerliste einge-
(§ 11 Abs. 1), wenn seine Niederlassung, die das tragen. Für das Geschäft zwischen 2 und 3 ist die
Geschäft ausführt, nicht am selben Ort betrieben Händlersteuer zu entrichten; die A-Bank und Bankier
L verrechnen davon je die Hälfte. Für das Geschäft
wird wie die Niederlassung des Zwischenkommis- zwischen 1 und 2 verrechnet Bankier L die Kunden-
sionärs, die den Auftrag angenommen hat und das steuer abzüglich der Händlersteuer, die für das Ge-
Geschäft mit dem Kommittenten abwickelt. Das Orts- schäft zwischen 2 und 3 entrichtet ist.
gebiet einer Wertpapierbörse gilt im Sinne des
Satzes 1 als ein Ort.
(2) Unterhält der Hauptkommissionär Niederlas- § 19
sungen an verschiedenen Orten, so gilt seine am Nidlterfüllung von Fönnlidlkeiten
Ort des Zwischenkommissionärs bestehende Nieder-
lassung nicht als ausführende Niederlassung im Wenn die in den §§ 11 und 78 bezeichneten Förm-
Sinne des Absatzes 1, wenn sie den ihr vom Zwi- lichkeiten nicht bis zu dem Tag erfüllt sind, bis zu
schenkommissionär gegebenen Auftrag an eine nicht dem die Geschäfte in die Geschäftsbücher des Zwi-
am selben Ort bestehende Niederlassung des Haupt- schenkommissionärs spätestens eingetragen werden
kommissionärs weitergibt. Dies gilt auch dann, wenn müssen, so kann die Vergünstigung des § 29 Abs. 2
die Niederlassung des Hauptkommissionärs, der der des Gesetzes nicht in Anspruch genommen werden.
Auftrag vom Zwischenkommissionär unmittelbar ge- Der Zwischenkommissionär hat in diesem Fall nicht
geben ist, die Abrechnung (Schlußnote) erteilt. In die nur die auf ihn entfallende Steuer für das Ausfüh-
Verrechnungsanzeige ist in diesem Fall ein Vermerk rungsgeschäft (halbe Händlersteuer, § 66), sondern
etwa folgenden Wortlauts aufzunehmen: auch die volle Steuer für das Abwicklungsgeschäft
zu verrechnen (§ 76) .
.,Ausgeführt durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Haupt-
niederlassung in ............. oder Zweignieder-
lassung in ..................... ) •
§ 80
Beispiel: Sparkassen als Zwisdlenkommissionär
1. Privatmann X in Nürnberg (Kommittent), Ist Zwischenkommissionär eine öffentliche oder
2. Privatbankier K in Nürnberg (Zwischenkommis- unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse und Haupt-
sionär), kommissionär eine Bank, bei der die Sparkasse nach
3. A-Bank, Zweigniederlassung } den gesetzlichen Bestimmungen oder den von der
in Nürnberg (Haupt- Aufsichtsbehörde genehmigten Satzungen Gelder
4. A-Bank, Hauptniederlassung kommissionär). belegen darf, so tritt die Ermäßigung nach § 29
in München
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes auch dann ein, wenn die
Die Zweigniederlassung in Nürnberg gibt den Auf-
trag an die Hauptniederlassung in München weiter. Sparkasse ihren Sitz am Niederlassungsort des
Diese erteilt die Abrechnung. Für das GesdJ.äft zwi- Hauptkommissionärs hat.
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 617
4. Kompensationsgeschäfte schein dem Händler, der die Aufträge erteilt hat,
vor Ablauf der für die Verrechnung der Kompen-
§ 81
sationsteuer vorgesehenen Frist zugegangen ist.
Bankenkompensation bei Händlern (6) Bei Börsen, an denen keine Kursmakler be-
(1) Ist der Kommissionär, der die im § 30 des stellt sind, sind die in den Absätzen 1 bis 4 dem
Gesetzes vorgesehene Zusatzsteuer (Kompensa- Kursmakler auferlegten Verpflichtungen von der
tionsteuer) zu entrichten hat, Händler, so muß er Person zu erfüllen, die nach der Bestimmung der
die Kompensationsteuer binnen zwei Wochen, vom Börsenaufsichtsbehörde an die Stelle des Kurs-
Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, geson- maklers tritt (§ 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
dert in seinen Geschäftsbüchern verrechnen.
(2) Bei der Buchung des Geschäfts, für das die § 83
Kompensationsteuer zu entrichten ist, ist auf die Bankenkompensation bei Nichthändlern
Buchung der Kompensationsteuer zu verweisen;
Ist der Kommissionär, der die im § 30 Abs. 1 des
den Buchungen ist der Vermerk „Kompensation"
Gesetzes vorgesehene Kompensationsteuer zu ent-
oder eine allgemein verständliche Abkürzung hin-
richten hat, nicht Händler, so muß er die Kompen-
zuzufügen.
sationsteuer binnen zwei Wochen, vom Tag des Ge-
(3) Wird die Kompensationsteuer in einem be- schäftsabschlusses ab gerechnet, durch Verwendung
sonderen Buch oder auf einem besonderen Konto von Börsenumsatzsteuermarken zu Schlußnoten ent-
verrechnet, so bedarf es bei der Buchung der Kom- richten. In diesem Fall sind die Börsenumsatzsteuer-
pensationsteuer der Hinzufügung des Vermerks marken ungeteilt auf der von ihm zurückzubehal-
nicht. tenden Hälfte der Schlußnote über das Abwick-
(4) Das Kapitalverkehrsteueramt darf auf Antrag lungsgeschäft aufzukleben und zu entwerten. Er hat
Abweichungen vom Verfahren zulassen. den Buchungen der ausgeglichenen Geschäfte in
seinen Geschäftsbüchern den Vermerk „Kompen-
II
sation oder eine allgemein verständliche Abkür-
§ 82 . zung hinzuzufügen.
Kursmaklerkompensation
(1) Die Kompensationsteuer ermäßigt sich auf
5. Aufgabegeschäfte
die Hälfte der für I-Iändlergeschäfte vorgeschriebe-
nen Steuer, wenn ein Händler (Kommissionär) die § 84
Aufträge zur Vermittlung des An- und Verkaufs Aufgabegeschäfte ohne Differenz
einem Kursmakler erteilt hat (§ 30 Abs. 2 des Ge-
setzes). Wird bei Aufgabegeschäften die Aufgabe späte-
stens am zweiten auf den Geschäftsabschluß fol-
(2) Der Kursmakler hat, soweit er die Aufträge genden Börsentag zum gleichen Kurs benannt, zu
zur Vermittlung des An- und Verkaufs zum Aus- dem das Geschäft „vorbehaltlich der Aufgabe" ab-
gleich bringt, seinem Auftraggeber schriftlich zu geschlossen ist, so müssen der Auftraggeber und
bestätigen, daß er die Aufträge zur Vermittlung des der als Aufgabe benannte Vertragsteil je die Hälfte
An- und Verkaufs erhalten und ausgeglichen habe der Steuer gemäß § 66 in ihren Geschäftsbüchern
(Kompensationschein). Der Kompensationschein muß verrechnen. Der die Schlußnote ausstellende Han-
· ferner den Gegenstand der Aufträge und den Kurs, delsmakler hat jedem der beiden Vertragsteile eine
zu dem der Kursmakler die Aufträge ausgeglichen mit dem Vermerk „Händlergeschäft" versehene
hat, enthalten. Für Aufträge, die der Kursmakler Schlußnotenhälfte zu übersenden.
erst nach der amtlichen Kursfeststellung (§ 29 des
Börsengesetzes) erhalten und am selben Tag aus- Beispiel:
geglichen hat, darf er einen Kompensationschein Handelsmakler X hat von A 6000 DM Aktien zu
nicht ausstellen. 100 0/o vorbehaltlich der Aufgabe gekauft. Er findet
in B einen Käufer zu 100 0/o. X übersendet A und B
(3) Der Kursmakler muß die ausgeglichenen Auf- rechtzeitig je eine Schlußnotenhälfte zum Kurs von
träge binnen zwei Wochen in das Tagebuch oder, 100 0/o. A und B verrechnen je die Hälfte der Steuer
falls ein anderes Geschäftsbuch als Grundlage für nach dem Kurs von 100 0/u.
das Abrechnungsverfahren bei der Börsenumsatz-
steuer dient, in dieses eintragen. Die zusammen- § 85
gehörigen An- und Verkaufsaufträge sind durch ge- Aufgabegeschäfte mit Minusdifferenz
genseitige Verweisung als solche kenntlich zu
machen. Das Kapitalverkehrsteueramt darf zulassen, (1) Wird bei Aufgabegeschäften die Aufgabe spä-
daß die Verweisung unterbleibt. Es soll dies tun, testens am zweiten auf den Geschäftsabschluß fol-
wenn die ausgeglichenen Aufträge ohne Schwierig- genden Börsentag zu einem Kurs benannt, der für
keit festgestellt werden können. den Handelsmakler ungünstiger ist als der Kurs
des vorbehaltlich der Aufgabe abgeschlossenen Ge-
(4) Der Kompensationschein und die Buchung der schäfts, und trägt der Handelsmakler den Unter-
Aufträge müssen mit dem Vermerk „Kursmakler- schiedsbetrag (Geschäfte mit Minusdifferenz), so
kompensation" versehen sein. müssen der Auftraggeber und der als Aufgabe be-
(5) Die Steuerermäßigung kann nur dann in An- nannte Vertragsteil je die Hälfte der Steuer ge-
spruch genommen werden, wenn der Kompensation- mäß § 66 in ihren Geschäftsbüchern verrechnen.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Jeder dieser Vertragsteile hat die Steuer nach dem ausstellen und seinem Auftraggeber sowie
Preis zu berechnen, zu dem er das Geschäft mit dem als Aufgabe . benannten Vertragsteil
dem Handelsmakler abgeschlossen hat. je eine Hälfte der Schlußnote übersenden.
Die für den Auftraggeber bestimmte Hälfte
(2) Der Handelsmakler muß jedem der beiden dieser Schlußnote muß 1!r zum Zeichen da-
Vertragsteile eine mit dem Vermerk „Händler- für, daß vorn Auftraggeber für die Benen-
geschäft• versehene Schlußnotenhälfte übersenden. nung der Aufgabe eine Steuer nicht mehr
Er kann -die Schlußnote entweder zum höheren oder .,,. zu entrichten ist, mit dem Vermerk .Liefe-
zum niedrigeren Kurs_ ausstellen. Stellt er sie zum rung" und einem Zusatz über die Höhe
höheren Kurs aus, so muß er auch den niedrigeren der von ihm (dem Handelsmakler) verrech-
Kurs und· den nach ihm berechneten Wert des Ge- neten Steuer versehen.
genstands in der Schlußnotenhälfte des Vertrags-
teils angeben, für den der niedrigere Kurs maß- Beispiel:
gebend ist, Stellt er sie zum niedrigeren Kurs _aus, Handelsmakler X hat von A 6000 DM Aktien zu
so muß er auch den höheren Kurs und den nach ihm 1000/o vorbehaltlich der Aufgabe gekauft. Er findet
in B einen Käufer zu 1020/o. A verrechnet die Hälfte
berechneten Wert des Gegenstands in der Schluß- der Steuer Iiad:t dem Kurs von 1000/o, X die Hälfte
notenhälfte des Vertragsteils angeben, für- den der der Steuer zu 1000/o urid die Hälfte der Steuer zu
höhere Kurs maßgebend ist. zu 102 0/o, B die Hälfte der Steuer zti 102 0/o. X stellt
zwei Schlußnoten aus: eine von A an Aufgabe zum
(3) Der Steuerfehlbetrag, der sich durch die Be- Kurs von 100 0/o und eine von A an B zum Kurs von
rechnung der einen Steuerhälfte nach dem niedri- 102 8/1. Die für A bestimmte Hälfte der Benennung-
schlußnote trägt den Vermerk .Lieferung• mit dem
geren Kurs ergibt, wird nicht erhoben. Zusatz .3,50 DM Börsenumsatzsteuer werdel). von mir
Beispiel: mit dem Finanzamt verrechnet.•
Handelsmakler X hat von A 6000 DM Aktien zu (3) Ubersteigt der Gesamtbetrag der nach Ab-
100 8/1 vorbehaltlich der Aufgabe gekauft. Er findet
in Beinen K~ufer zu 980/o. Wenn X an A den_ Kurs- satz 1 auf den Handelsmakler entfallenden Steuer-
unterschied von 2°/e zahlt, so hat A die Hälfte der hälften (für das Geschäft vorbehaltlich der Aufgabe
Steuer nach dem Kurs von 1000/o, B die Hälfte der und die Benennung der Aufgabe) den Unterschieds-
Steuer nach dem Kurs von 98 0/o zu verrechnen. betrag, der sich zu seinen Gunsten ergibt, -so wird
Stellt X die Schlußnote zu 1000/o aus, so muß er in die Steuer auf den Unterschiedsbetrag ermäßigt.
der für B bestimmten Schlußnotenhälfte vermerken
.5880 DM, da zu 980/o gehandelt". Beispiel:
Stellt X die SQJ.lußnote zu 98 0/o aus, so muß er in Handelsmakler X hat an C 30 000 DM Aktien zu
der für A bestimmten Schlußnotenhälfte vermerken 280 0/o vorbehaltlich der Aufgabe verkauft. Er findet
.6000 DM, da zu 1000/o gehandelt". in D einen Verkäufer zu 2797/s 0/,. Die Steuer für das
Geschäft zwischen X und C beträgt 0,1125 v. H. von
84 000 DM = 94,50 DM. Davon hat C 47,25 DM und
§ 86 X 47,25 DM zu verrechnen. Die Steuer für das Ge-
Aufgabegesdläfie mit Plusdifferenz schäft zwischen X und D beträgt 0,1125 v. H. von
83 962,50 DM = 94,50 DM. Davon hat D 47,25 DM
(1) Benennt der Handelsmakler die Aufgabe zu und X 47 25 DM zu verrechnen. Die vom Handels-
einem Kurs, der für ihn günstiger ist als der· Kurs makler X ~u verredinev.de Steuer würde demnach 47,25
des vorbehaltlich der· Aufgabe abgeschlossenen Ge- + 47,25 = 94,50 betragen. 1Der Kursunterschied zu
seinen Gunsten . beträgt /sO/o von 30 000 DM=
schäfts (Geschäfte mit Plusdifferenz), so müssen 37,50 DM. Die· von ihm zu entrichtende Steuer er-
1. für das vorbehaltlich der Aufgabe abge- mäßigt sich daher auf 37,50 DM.
schlossene Geschäft
der Auftraggeber und der Handels-
makler,
6. Wertpapierarbi\rage
2. für die Benennung der Aufgabe
der als Aufgabe benannte Vertragsteil § 87
und der Handelsmakler je die Hälfte der (1) Arbitragegeschäfte, für die die Steuerermäßi-
Steuer gemäß § 66 in ihren Geschäfts- gung nach § ·33 des Gesetzes in Anspruch genom-
büchern verrechnen. men wird, müssen in ein besonderes Arbitragebudl
~; (Muster 10) eingetragen werden. Die einander
i (2) Bei Geschäften mit Plusdifferenz (Absatz 1)
muß der Handelsmakler zwei Schlußnoten aus- gegenüberstehenden Geschäfte sind unter derselben
~T
stellen: Nummer aufzuführen.
!~ -
,-- 1. für das vorbehaltlich der Aufgabe abge- (2) Das Kapitalverkehrsteueramt darf -auf Antrag
'' schlossene Geschäft muß er eine mit dem Abweidrnngen vom Muster genehmigen. Es darf
Vermerk „Händferges·chäft" versehene insbesondere unter Vorbehalt jederzeitigen Wider-
Schlußnote „von Aufgabe" oder .an Auf- rufs als Arbitragebuch ein Konto der Buchführung
·gabe" zu dem mit dem Auftraggeber ver- des steuerpflichtigen zulassen, falls aus dem Konto _
einbarten Kurs ausstellen, die eine Hälfte die Voraussetzungen für die steuerlichen Vergün-
,_ seinem Auftraggeber. übersenden und die stigungen hervorgehen und die Nachprüfung nicht
andere Hälfte iurückbehalten; unverhältnismäßig erschwert wird. Die Ablehnung
2. bei Benennung der Aufgabe muß er eine des Antrags und den Widerruf der Genehmigung
mit dem Vermerk „Händlergeschäft" ver- braucht das Kapitalverkehrsteueramt nicht zu be-
sehene Schlußnote zum Benennungskurs gründen.
/.
~-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 619
(3) Auf Verlangen des Kapitalverkehrsteueramts eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden
muß der Arbitragcur das· Arbitragebuch sowie alle in einem Sonderheft die Schriftstücke über die Ab-
darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Ab- tretungen der Geschäftsanteile beigefügt.
redmungen, Verrechnungsanzeigen, Briefe, Depe- . (2) Für die Börsenumsatzsteuer führen die Kapi-
sehen usw.) vorlegen und nachweisen, daß die den talverkehrsteuerämter über jeden Abrechner (§ 54)
Cegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere ein besonderes Aktenstück.
nach §§ 36 bis 49 des Börsengesetzes zum Börsen-
hc1ndel zugelassen sind (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes).
(4) In den Fül1en, in denen das Vorliegen einer IV. örtliche Prüfungen
Metageschüflsverbindung behauptet wird, muß der § 91
Arbitrageur diese Tatsache auf Verlangen durch
Vorlegung des Vertrags über den Abschluß der Ver- per Prüfung unterliegende Stellen
bindung und des Schriftwechsels über das einzelne Zur Durchführung des Gesetzes werden auf Grund
Cesd1äft nachweisen. von § 27 Abs. 2, §§ 162, 193, 201 der Reichsabgaben-
(5) Das Arbitragebuch ist zehn Jahre aufzube- ordnung insbesondere geprüft
wahren. 1. Kapitalgesellschaften (§ 5 des Gesetzes) und
inländische Nieder,Iassungen ausländischer Ka-
pitalgesellschaften,
VIERTER TEIL 2. Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte über
Gemeinsame Bestimmungen Wertpapiere betreiben, insbesondere Banken
und Bankiers, Makler, außerdem Kreditgenos-
I. Formvorschriften senschaften und Sparkassen,
3. Behörden, Beamte und Notare, die bei der
§ 88 Durchführung des Gesetzes mitwirken.
Soweit in diesen Bestimmungen bei Ausnahmen
von der Besteuerung oder bei Steuerermäßigungen
Förmlichkeiten vorgeschrieben sind, sind die Aus- § 92
nahmen von dc~r Besteuerung oder die Steuerermäßi- Prüfungsliste
gungen davon abhängig, daß die Förmlichkeiten
(1) Das Kapitalverkehrsteueramt führt über die
innegehalten werden.
der Prüfung unterliegenden Stellen (§ 91) seines
Bezirks ein Verzeichnis (Prüfungsliste).
II. Erstattung
(2) Die Prüfungsliste wird in drei Abteilungen
§ 89 geführt.
(1) Ist eine Kapitalverkehrsteuer, die nicht fest- 1. Die erste Abteilung enthält die Kapital-
gesetzt worden ist, zu Unrecht entrichtet, so wird gesellschaften und die inländischen Nie-
sie auf Antrag erstattet. derlassungen ausländischer Kapitalgesell-
schaften. Sie ist in folgende Unterabtei-
(2) Ist eine Kapitalverkehrsteuer vor Entstehung
lungen geteilt:
der Steuerschuld festgesetzt und entrichtet worden
(Vorausversteuerung), so wird die Steuer auf An- 1. Aktiengesellschaften und Kommandit-
trag erstattet, wenn der Antragsteller nachweist, gesellschaften auf Aktien,
daß eine Steuerschuld nicht entstanden ist. 2. Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung,
(3) Wird die Erstattung von Wertpapiersteuer be-
antragt, die für den Erwerb von Forderungsrechten 3. bergrechtliche Gewerkschaften,
gegen einen- ausländischen Schuldner oder für den 4. die übrigen Kapitalgesellschaften,
Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländi- 5. Kapitalgesellschaften, bei denen Rechts-
schen Kapitalgesellschaft vor Entstehung der Steuer- vorgänge nach § 7 des Gesetzes von
schuld festgesetzt und entrichtet worden ist (Ab- der Besteuerung ausgenommen sind.
satz 2), so muß der Antragsteller außerdem die Kommanditgesellschaften, zu deren per-
Wertpapiere und, wenn Steuerausweise abgestem- sönlich haftenden Gesellschaftern eine
pelt worden sind, auch die Steuerausweise dem An- Kapitalgesellschaft gehört, sind in der
trag beifügen. Gibt das Kapitalverkehrsteueramt Unterabteilung aufzuführen, zu der die
dem Erstattungsantrag statt, so macht es die Steuer- Kapitalgesellschaft gehört. ·
zeichen ungültig (§ 28 Abs. 3). Befinden sich die
Steuerzeichen auf Steuerausweisen, so genügt die II. Die zweite Abteilung enthält Personen
Vernichtung der Steuerausweise durch das Kapital- (Einzelpersonen, Firmen, Personenverei-
ve rkehrsteueram t. nigungen, juristische Personen, Nieder-
lassungen, Anstalten), die gewerbsmäßig
Geschäfte über Wertpapiere betreiben,
III. Aktenführung außerdem Kreditgenossenschaften und
§ 90 Sparkassen. Die ,t\bteilung hat folgende
Unterabteilungen:
(1) Für die GesE~llschaftsteuer führen die Kapital-
verkehrsteuerämter über jede Kapitalgesellschaft 1. Händler,
ein besonderes Aktenstück. Dem Aktenstück für 2. Nichthändler.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Kapitalgesellschaften, die gewerbs- von Treuhandgesellschaften, Wirtschaftsprüfern und
mäßig Geschäfte über Wertpapiere be- anderen Prüfungsbeauftragten. Das Verdecken von
treiben, sind auch in der ersten Abtei- Namen oder Konten in den vorzulegenden Büchern
lung zu verzeichnen. . ist unzulässig. Die Prüfung kann sich auf alle Ver-
III. Die dritte Abteilung enthält Behörden, hältnisse erstrecken, die für die Besteuerung von
Beamte und Notare, die bei der Durch- Bedeutung sein können.
führung des Gesetzes mitwirken.
(3) Die Oberfinanzdirektion erläßt die näheren § 95
Anweisungen über die Führung der Prüfungsliste Prüfung bei Kapitalgesellsd:taften
und die Ermittlung der der Prüfung unterliegenden (1) Kapitalgesellschaften müssen.dem Prüfer ins-
Stellen. besondere vorlegen: Gesellschaftsverträge, Gene-
i' (4) Wird eine der Prüfung unterliegende Stelle ralversammlungsprotokolle, Kapitalerhöhungsbe-
in den Bezirk eines anderen Kapitalverkehrsteuer- schlüsse, Jahresberichte, Rechnu:{lgsabschlüsse (Bi-
amts verlegt, so teilt das bisher zuständige Kapital- lanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen), Geschäfts-
verkehrsteueramt dem anderen Kapitalverkehr- bücher, Schriftstücke über die Ubernahme von Ak-
steueramt die Verlegung mit und übersendet die tien und Anteilen der Gesellschaft durch Banken
Akten. Dabei ist anzugeben, wann die letzte Prü- oder andere Personen. Das gleiche gilt für das Ak-
fung stattgefunden hat. Das andere Kapitalverkehr- tienbuch und für das Gewerkenbuch.
steueramt bestätigt den Eingang der Mitteilung und (2) Die Gesellschaften müssen insbesondere dar-
der Akten. über Auskunft erteilen,
§ 93 ob Nachschüsse, Zubußen oder sonstige Lei-
Prüfungszeltraum stungen von GeseU6chaftern eingefordert
(1) Die zu prüfenden Stellen werden im Lauf von oder geleistet worden sind,
drei Jahren mindestens einmal geprüft. Neu er- ob eigene Anteile erworben oder veräußert
richtete Stellen sollen möglichst bald nach ihrer worden sind,
Errichtung geprüft werden. Das Kapitalverkehr- ob Gesellschafter Gegenstände zu einer den
steueramt darf Prüfungen auch außerhalb des regel- Wert nicht erreichenden Gegenleistung der
mäßigen Prüfungszeitraums vornehmen lassen. Gesellschaft .überlassen oder die Gesell-
(2) Die Oberfinanzdirektionen dürfen den Prü- schafter Gegenstände der Gesellschaft zu
fungszeitraum für bestimmte Arten von Stellen ab- einer den Wert übersteigenden Gegen-
kürzen und für Stellen, bei denen steuerpflichtige leistimg übernommen haben,
Geschäfte nur in geringem Umfang vorkommen, . ob von Gesellschaftern auf Forderungen oder
bis auf fünf Jahre ausdehnen oder zulassen, daß andere Rechte gegen die Gesellschaft ver-
von einer regelmäßigen Prüfung ganz abgesehen zichtet worden ist oder solche Rechte' von
wird. Gesellschaftern erworben worden sind,
(3) Die Prüfung soll bei Stellen, die mindestens ob ihnen von ihren Gesellschaftern oder ,
alle drei Jahre einer ordentlichen Betriebsprüfung deren Ehegatten Darlehen geg~ben worden
unterworfen werden, im Rahmen dieser Betriebs- sind oder ·von solchen Personenvereinigun-
prüfung durch Prüfer vorgenommen werden, die auf gen, an denen ihre Gesellschafter als Mit-
dem Gebiet der Kapitalverkehrsteuern besonders glieder beteiligt sind,
vorgebildet sind. Prüfungen für die Zwecke der ob ihnen Darlehen von dritten Personen ge-
Kapitalverkehrsteuern können auch außerhalb einer geben worden sind, für die ein Gesellschaf-
ordentlichen Betriebsprüfung stattfinden. ter Sicherheit geleistet hat,
(4) Stellen, die einer ordentlichen Betriebsprü- ob Schuldversdueibungen oder Genußscheine
fung nicht unterliegen, werden für die Zwecke der ausgegeben worden sind,
Kapitalverkehrsteuern im Weg der Nachschau inwieweit Personen Forderungen gegen die
(§ 193 AO) geprüft. Gesellschaft erworben haben, die einen An-
teil am Gewinn der Gesellschaft gewähren
§ 94 (z. B. stille Gesellschafter),
Pflichten der zu prüfenden Stellen inwieweit die Gesellschaft selbst an anderen
(1) Die zu prüfenden Stellen müssen dem Prüfer inländischen oder ausländischen Kap'ital-
einen geeigneten Raum und die erforderlichen Hilfs- gesellschaften oder an Kommanditgesell-
mittel (Gerät~, Beleuchtung, Heizung und derglei- schaften beteiligt ist.
-'
chen) stellen und die nötigen Hilfsdienste leisten. (3) Kapitalgesellschaften, bei denen nach § 7 des
(2) Dem Prüfer ist jede Auskunft zu erteilen, die Gesetzes Rechtsvorgänge von der Besteuerung aus-
für die Prüfung erforderlich ist. Dem Prüfer sind genommen sind, werden daraufhin geprüft,
- alle Urkunden, Aufzeichnungen, Geschäftsbücher, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme
Belege, Geschäftspapi~re und sonstigen Schrift- von der Besteuerung vorgelegen haben,
stücke, die für die Besteuerung von Bedeutung sein ob die Voraussetzungen für die Ausnahme
können, auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung von der Besteuerung fortgefallen und
vorzulegen. Dies gilt auch für Aufsichtsrats- und Rechtsvorgänge nach § 7 Abs. 2 des Ge-
Verwaltungsratsprotokolle und für Prüfungsberichte setzes steuerpflichtig geworden sind.
--
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 621
§ 96 (2) In dem Prüfungsbericht werden der Tag der
Prüfung bei Banken usw. Prüfung und der Zeitraum, auf den sich die Prüfung
erstreckt hat, angegeben. Soweit Beanstandungen
(1) Banken und andere Personen, die gewerbs- erhoben werden, sind die Rechtsvorgänge und die
mäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben, müs- Gründe für die Beanstandung zu bezeichnen. Kann
sen dem Prüfer sämtliche Bücher (auch die persön- die nachzubringende Steuer sofort berechnet wer-
lichen Depotbücher der Kunden), Schriftstücke und den, so wird aucb der Steuerfehlbetrag im Bericht
Belege vollständig vorlegen, damit er sich ins- angegeben.
besondere davon überzeugen kann,
ob die Buchführung ordnungsmäßig ist und (3) Das Kapitalverkehrsteueramt teilt der geprüf-
die in Betracht kommenden Geschäfte aus- ten Stelle die Beanstandungen mit und veranlaßt ihre
nahmslos in die Bücher, die der Steuer- Erledigung. Die Erledigung der einzelnen Beanstan-
berechnung zugrunde liegen, eingetragen dungen wird im Prüfungsbericht vermerkt.
sind, (4) Fehlbeträge an Börsenumsatzsteuer, die bei
ob alle steuerpflichtigen Geschäfte versteuert der Prüfung eines Abrechners festgestellt und vom
sind, Abrechner anerkannt werden, können in Gegenwart
ob Steuerermäßigungen oder Ausnahmen von des Prüfers sofort im Geschäftsbuch verbucht wer-
der Besteuerung nicht zu Unrecht in An- den. Der Prüfer bescheinigt im Geschäftsbuch, daß
spruch genommen und die Förmlichkeiten der Fehlbetrag ordnungsmäßig verbucht ist. Die auf
beachtet sind, von deren Innehaltung die diese Weise verrechneten Steuerbeträge können im
Steuerermäßigungen oder Ausnahmen von Prüfungsbericht ohne nähere Angabe der Gründe
der Besteuerung abhängen. der Beanstandung in einer Summe angeführt wer-
den.
(2) Dem Prüfer sind auf Verlangen auch die im
Besitz der zu prüfenden Stelle befindlichen eigenen (5) Ergibt die Prüfung einer der im § 96 bezeich-
und fremden ausländischen Wertpapiere zur Prü- neten Stellen, daß für eine größere Anzahl von
fung der Wertpapiersteuerpflicht vorzulegen. Dies steuerpflichtigen Geschäften keine oder eine zu
gilt nicht für fremde Wertpapiere, die von der zu niedrige Börsenumsatzsteuer entrichtet ist, so muß
prüfenden Stelle verwahrt, aber nicht verwaltet die geprüfte Stelle auf Ersuchen des Prüfers dem
werden. Soweit die Versteuerung zu Unrecht unter- Kapitalverkehrsteueramt eine Aufstellung dieser
blieben· ist, veranlaßt der Prüfer die Anmeldung zur Geschäfte einreichen. In der Aufstellung müssen
Versteuerung und Abstempelung. alle in Betracht kommenden Geschäfte und die für
sie geschuldeten, die bereits entrichteten und die
(3) Die Prüfung darf nicht auf die Ermittlung der nachzuzahlenden Steuerbeträge einzeln angegeben
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bank- werden. Am Schluß der Aufstellung ist zu ver-
kunden abgestellt werden. Gelegentliche Wahrneh- sichern, daß die Aufstellung alle . beanstandeten
mungen, die für die Steuerpflicht der zu prüfenden Geschäfte enthält.
Stelle oder anderer Personen von Bedeutung sein
können, sind dem zuständigen Finanzamt mitzu-
teilen. § 99
Anschreibungen
§ 97
(1) Die Prüfungen werden in der Prüfungsliste
Prüfung bei Urkundspersonen (§ 92) vermerkt.
(1) Behörden, Beamte und Notare müssen dem (2) Die Kapitalverkehrsteuerämter schreiben die
Prüfer ihre Akten, Bücher und sonstigen Schrift- auf Grund der Prüfungen nachgeforderten und nach-
stücke, die darüber geführten Listen und Register gebrachten Steuerbeträge an. Die Anschreibungen
vorlegen.
werden für das Kalenderjahr aufgerechnet. Die
(2) Bei Gerichten wird insbesondere das Handels- näheren Anweisungen treffen die Oberfinanzdirek-
register mit den dazu gehörigen Akten geprüft. tionen.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die (3) Die Kapitalverkehrsteuerämter zeigen alljähr·
Urkundspersonen die ihnen durch die Reichs- lieh bis zum 15. Februar der Oberfinanzdirektion an:
abgabenordnung und diese Bestimmungen auf- 1. die Zahl der zu prüfenden Stellen, die am
erlegte Beistandspflicht erfüllt haben. Beginn des abgelaufenen Kalenderjahrs
vorhanden waren, getrennt .nach den Ab-
teilungen der Prüfungsliste,
§ 98
2. die Zahl der Stellen, die im abgelaufenen
Prüfungsbericht Kalenderjahr zu prüfen waren, getrennt
(1) Der Prüfer erstattet dem Kapitalverkehrsteuer- nach den Abteilungen der Prüfungsliste; die
amt einen schriftlichen Bericht über die Prüfung. Ist Prüfungsrückstände früherer Jahre sind ge-
die Prüfung im Rahmen einer Betriebsprüfung vor- sondert anzugeben,
genommen worden, so wird der Bericht über die 3. die Zahl der im abgelaufenen Kalenderjahr
Kapitalverkehrsteuern gesondert erstattet. Im Be- geprüften Stellen, getrennt nach den Ab-
richt über die Betriebsprüfung wird auf den beson- teilungen der Prüfungsliste; die erledigten
deren Bericht über die Kapitalverkehrsteuern ver- Prüfungsrückstände früherer Jahre sind ge-
wiesen. sondert anzugeben,
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
4. die Höhe der im abgelaufenen Kalender- Auf Grund der Geschäftsbücher geprüft und
jahr auf Grund von Prüfungen nach- für richtig befunden
gebrachten Beträge an Gesellschaftsteuer, (Name) ....................................•
Wertpapiersteuer und Börsenumsatzsteuer. (Dienstbezeichnung) ........ _................ .
(4) Die Oberfinanzdirektion zeigt der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten -Landes- VI. Ubergangsbestimmungen
behörde alljährlich bis _zum 1. April die Höhe der § 101
_Steuerbeträge an, die im abgelaufenen Kalenderjahr (gegenstandslos)
,. ,- auf Grund von Prüfungen nachgebracht worden sind.-
§ 102
( gegenstandslos)
§ 103
V. Sonderbestimmung für die Reichsbank
(gegenstandslos)
§ 100 § 104
(1) Die Reichsbank und ihre Stellen werden nicht (gegenstandslos)
durch Prüfer der Fina,nzverwaltung geprüft.
VII. Sdllußbestimmungen
(2) Die Beachtung der Vorschriften über die Kapi-
talverk~hrsteuern wird nach näherer Anordnung § 105
d~r Reichsbank überwacht. .Ermächtigung
(3) Der mit der Prüfung beauftragte Beamte der Die Oberfinanzdirektionen dürfen im Rahmen des
Reichsbank oder ihrer Dienststelle versieht die im Gesetzes und dieser Verordnung die Muster den
§ 58 bezeichnete Anmeldung mit folgender Beschei- besonderen Bedürfnissen ihres Bezirks anpassen
nigung: und neue Muster vorschreiben.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 623
Anlage
Beschreibung früherer Steuerstempel
(1) Auf Grund des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli umgeben. Oberhalb des Kopfes stehen in einem geschwun-
1881 sind inländische und ausländische Wertpapiere mit genen Band die Worte „Reichs-Stempel-Abgabe". Unter
einem Stempel abgestempelt worden, der in einem auf- dem Kopf zeigt sich Tag, Monat und Jahr der Abstempe-
recht stehenden, verzierten Rechteck den Reichsadler, die lung, darunter die Unterscheidungsnummer der Abstempe-
Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe" und das Unterschei- lungsstelle. Bildnis, Abgabenbezeichnung, Unterschei-
dungszeichen der Abstempelungsstelle zeigt (Ziffer 2 c dungsnummer, Schmuck und Rahmenlinien treten infolge
Abs. 3 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881, Zen- des Prägedrucks erhaben, aber ungefärbt hervor, .während
tralblatt für das Deutsche Reich S. 283). Untergrund und Tag, Monat und Jahr der Abstempelung
im Stempelbild farbig erscheinen.
(2) Die vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen auslän-
dischen Wertpapiere, die bis zum 29. Dezember 1881 vor- (8) Zur Abstempelung ist durchweg rote Farbe verwen-
gelegt wurden (.,Ausnahmen" zu Tarifnummer 1 und 2 des det worden. Ausnahmsweise sind in blauer Farbe abge-
Reichsstempelgesetzes vorn 1. Juli 1881), sind mit einem stempelt worden
Stempelaufdruck versehen worden, der in einem von a) auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanz-
einem Kreis umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone lers vom 9. April 1891 (Zentralblatt für das Deut-
und ein Band mit der Angabe des Steuersatzes von 10 Pf sche Reich S. 74):
oder 50 Pf zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift
„Reichs-Stempel-Abgabe" und das Unterscheidungszeichen 1. die 4½prozentige innere argentinische An-
der Absternpelungsstelle trägt (Ziffer 2 c Abs. 2 der Aus- leihe vom Jahre 1888,
führungsvorschriften vorn 7. Juli 1881). 2. die 4½prozentige äußere argentinische An-
leihe vom Jahre 1888,
(3) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
5. Januar 1883 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 8) ist 3. die Buenos-Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888;
an Stelle des im Abs. 1 beschriebenen Stempels für in- und b) mit Genehmigung des Reichskanzlers vom 23. De-
ausländische Wertpapiere ein Stempel eingeführt worden, zember 1909:
der außer den im Abs. 1 bezeichneten Merkmalen auf die Stücke Nr. 1 bis 54 714 der 4prozentigen An-
einem gebogenen Band die Angabe des Steuersatzes von leihe der Kaiserlich Ottomanischen Regierung
5, 2 oder 1 vom Tausend enthält. von 1908.
(4) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom (9) Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers
1 l. Juni 1887 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 159) vom 25. Mai 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
ist für die Abstempelung von inländischen und ausländi- S. 129) ist bei der Versteuerung ausländischer Wertpapiere
schen Wertpapieren ein neuer kreisrunder Stempel von auf Antrag von der Abstempelung abgesehen worden; in
31 mm Durchmesser vorgeschrieben worden, der im Mit- diesen Fällen ist für jedes einzelne Wertpapier eine Be-
telfeld den in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler, in der scheinigung über die Versteuerung ohne Abstempelung
Umschrift die Bezeichnung „Reichs-Stempel-Abgabe" und erteilt worden. Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken
den Steuersatz, unter dem Reichsadler die Unterschei- von Viertelbogengröße ausgestellt. Die Vordrucke sind
dungsnummer der Abstempelungsstelle aufweist. Jedoch mit einem netzartigen, gelblich-bräunlichen Schutzdruck
konnte auch der im Abs. 3 bezeichnete Stempel verwendet versehen und tragen in der linken oberen Ecke den im
werden. Abs. 7 beschriebenen Germaniaprägestempel in roter
(5) Die Steuersätze waren Farbe mit der Unterscheidungsnummer 1; in dem Stempel
fehlt die Angabe von Tag, Monat und Jahr der Abstempe-
1. bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes
vom 27. April 1894: lung, das dafür bestimmte Feld ist rotfarbig ausgefüllt,
durch schmale helle Linien begrenzt und in der Mitte durch
5, 2 und 1 vom Tausend, eine ebensolche Längslinie durchzogen.
2. bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes
vom 14. Juni 1900: (10) Die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Stadt
Wiesbaden vom 8. März 1919 und vom 12. Mai 1919 sowie
11/-J. v. H., 1 v. H., 6, 5, 4, 2 und 1 vom Tausend, die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Stadt Biebrich
5 Mark, 3 Mark, 50 Pf, voin 23. September 1919 sind mit dem für die Abstempe-
3. bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes lung von Lotterielosen vorgeschriebenen Stempel abge-
vom 15. Juli 1909: stempelt worden (Bekanntmachung des Reichsministers
2 v. H., 21/2 v. H., 1½ Mark, 6 vom Tausend, der Finanzen vom 21. September 1920 - Reichssteuerblatt
1 v. H., 50 Pf, 15 Mark, 20 Mark, 2 vom Tausend. s. 553-).
(6) Inländische Wertpapiere sind vom 1. August 1909 ab (11) Die unterm 22. Juni 1920 ausgestellten 6prozentigen
bis zum Inkrafttreten de.s Kapitalverkehrsteuergesetzes Bonos de Renta Nr. 1 bis 201 000 über je 500 Pesetas und
auf Grund der Ausführungsbestimmungen zu Tarifnum- · Aktien A Nr. 1 bis 67 000 über je 500 000 Pesetas der Com-
mer 1 bis 3 A vom 26. Juli 1909 (Zentralblatt für das Deut- pania Hispano-Americana de Electricidad in Madrid sind
sche Reich S. 559) mit einem Flachstempel ohne Angabe mit dem für die Abstempelung inländischer Schuldver-
des Steuersatzes abgestempelt worden, der im übrigen schreibungen vorgeschriebenen Stempel abgestempelt
dem bis dahin verwendeten Stempel (Abs. 4) genau ent- worden (Bekanntmachung des Reichsministers der Finan-
spricht. zen vom 4. April 1921 - Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 358).
(7) Ausländische Wertpapiere sind bis zum 1. Juli 1909
mit Stempeln gleichen Musters wie inländische Wert- (12) Durch die Ausführungsbestimmungen zum Kapital-
papiere abgestempelt worden. Mit Wirkung vom 1. Juli verkehrsteuergesetz vom 27. November 1922 (Zentralblatt
1909 ab ist für die Abstempelung ausländischer Wert- für das Deutsche Reich S. 1043) ist
papiere durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. für die Abstempelung von inländischen Wert-
31. Oktober 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich papieren ein neuer, kreisrunder Flachstempel
S. 468) ein Prägestempel eingeführt worden, der bis zum von 31 mm Durchmesser eingeführt worden, der
Inkrafttreten des Kapitalverkehrsteuergesetzes im Ge- den Reichsadler und das Unterscheidungszeichen
brauch geblieben ist. Der Stempel zeigt in der Mitte das des Finanzamts führt und in der Umschrift bei
nach links gerichtete Bru$tbild der Germania mit Kaiser- steuerpflichtigen Wertpapieren die Worte „Wert-
krone und Eichenkranz, auf beiden Seiten und unten durch papiersteuer. Versteuert.", bei Schuld- und Ren-
gerade Linien, oben durch eine geschwungene Linie be- tenverschreibungen der Kreditanstalten inländi-
grenzt und auf beiden Seiten von einfachem Linienschmuck scher Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
von Anstalten und Gesellschaften, deren Erträge (13) Durch die Ausführungs- und Durchführungsbestim-
ausschließlich dem Reich, einem Land oder einer mungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 22. Juli 1927
Gemeinde (Gemeindeverband) zufließen, die (Reichsministerialblatt S. 233) ist
Worte •Wertpapiersteuer. Steuerfrei." trägt; 1. für die Abstempelung von Schuld- und Renten-
2. für ausländische Wertpapiere vorgeschrieben verschreibungen inländischer Schuldner ein
worden, daß die Abstempelung nicht auf den neuer, kreisrunder Flachstempel von 22 mm
Wertpapieren selbst, sondern auf einem Steuer- Durchmesser eingeführt worden, der den Reichs-
ausweis stattzufinden hat, der am Umlauf der adler, das Unterscheidungszeichen des Finanz-
Wertpapiere teilzunehmen bestimmt ist. Der amts und die Umschrift •Wertpapiersteuer•
Steuerausweis besteht aus einem Blatt weißen trägt; abgestempelt wurden grundsätzlich nur
Papiers in Reichsformat, auf dessen Vorderseite noch steuerpflichtige Wertpapiere;
alle zur genauen Beschreibung des Wertpapiers 2. für die Abstempelung der Steuerausweise zu
erforderlichen Angaben in einer jeden Zweifel ausländischen Wertpapieren ein neuer Präge-
ausschließenden Weise eingetragen sind. Zur stempel eingeführt worden, der die Form eines
Abstempelung ist ein Prägestempel eingeführt fünfeckigen länglichen Schilds in Größe von
worden, der die Form eines länglid:um, fünfecki- 31 ~22 mm hat. Der Abdruck dieses Stempels
gen Schilds von 26X40 mm Größe hat. Der Ab- zeigt erhaben geprägt auf rotem Grund in der
druck dieses Stempels zeigt in der Mitte des Mitte des Schilds den Reichsadler, an dem obe-
Schilds den Reichsadler; über diesem an der ren Rand die Uberschrift • Wertpapiersteuer•
. oberen Seite des Schilds befindet sich die Uber- und in der unteren- Spitze das Unterscheidungs-
schrift • Wertpapiersteuer", unter dem Reichs- zeichen des Finanzamts.
adler in der unteren Spitze des Schilds zeigt sich
Tag, Monat und Jahr der Abstempelung und (14) Nach den Durchführungsbestimmungen zum Kapi-
darunter das Unterscheidungszeichen des Finanz- talverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934 (Reichs-
amts. Adler, Uberschrift und Unterscheidungs- ministerialblatt S. 839) ist ehle Abstempelung der Schuld-
zeichen erscheinen erhaben geprägt auf rotem und Rentenverschreibungen inländischer Schuldner nicht
Grund, ebenso zwischen Adler und Unterschei- mehr vorgesehen. Für die Abstempelung der Steueraus-
dungszeichen ein weißes Feld, in das das Datum weise zu ausländischen Wertpapieren ist der bis dahin
der Abstempelung rot eingeprägt ist. verwendete Prägestempel beibehalten worden.
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 625
Muster 1
(§ 18 KVStDV)
(Seite 1)
Eingegangen am
SleLwrliste
(Nr.)/(Rj)
Soll buch
(Nr.J/(Rj.J
In zwei Stücken einzureichen!
Anmeldung
des Ersterwerbs in Schuldverschreibungen verbriefter Forderungsrechte
gegen einen in 1ä n d i s c h e n Schuldner
Der Ersterwerb der in den nadi•;lehend bezeichneten Wertpapieren (Zwischenscheinen) verbrieften Forderungsrechte
wird zur Verstenerunq --- zur Anerkennung der Steuerfreiheit angemeldet.
Nichlzulrefiendes streichen 1 (Fortsetzung auf Seile 2)
Anleitung
1. Die Anmeldung ist binnen zwei Wochen, vom Erwerb des verbrieften Forderungsrechts ab gerechnet, dem Finanzamt in zwei Stücken einzu-
reichen. Der Anmeldung bedarf es lnsbcsondere, sobald Schuldverschreibungen oder Zwischenscheine über Einzahlungen auf diese Papiere im
In I an d oder Aus I an d erstmalig aus11cqeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts gemacht werden, oder so-
bald vor der Ausgabe Zahlunucn auf die Wertpapiere geleistet werden.
2. Die Unterlagen für einen crm/ißigten Steuersatz oder für die Ausnahme von der Besteuerung sind der Anmeldung beizufügen.
3. Bei Rentenverschreibungen isl in Spalte 10 in Ermangelung eines Nennbetrags der 25fache Betrag der Jahresrente einzutragen. Der Betrag der
Jahresrente ist in Spalle 11 c1nwgcbcn.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(Seite 2)
Vom Anmeldenden auszufüllen
Der Wertpapiere
Name Stückelungs-
(Firma) Gattung Nennbetrag
Lfde. bezeidmung
Nr.
Wohnort
(Wohnung)
(Benennung,
Aussteller),
Ort Tag Stück- (in sidt geordnet)
. für
i das Stück
1 zahl
des Anmeldenden Zinssatz und
der Ausstellung R ih I Buch- Num- ;JJ,I(,
Zinszahlungstage
-- -
e e stabe mer ! :PI
1 2 3 4 i 5- 6 7 8 1 9 . 10
-
1
'
-
.
Ich versichere, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben .
................................. _........... -.. ,den ........ . .... _............. 19........
(Untersdtrilt des Anmeldenden)
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 627
(Seite 3)
Steuerfestsetzung (vom Finanzamt auszufüllen)
Anträge und Steuer- Steuer-
Erläuterungen pflichtiger satz: Steuerbetrag Gesamtbetrag
(z. B. Anträge auf Betrag für für je für der Steuer
Steuerbefreiung oder Stückzahl 10 2),$(, das Stück (Sp 12X15) Bemerkungen
das Stück
Steuerermäßigung je
usw.) (ff
2Jjf,
1
(ff 2Jß,
1
:q 2),$(,
1 mt
---·-
11 12 13 14 15 16 17
Der Gesamtsteuerbetrag von ........................................ 2JB, ................ (ff (Sp. 16) ist bis zum ................................................................ 19........ an das
unterzeichnete Finanzamt (Finanzkasse) zu zahlen. Das Finanzamt (Finanzkasse) hat folgende Konten:
Gegen vorstehende Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeichneten Finanz-
amt Einspruch eingelegt werden .
.................................. ............................. , den ........................................................ 19 ...... ..
Finanzamt
(Unterschrift)
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(Seite 4)
Der Ersterwerb der in den Wertpapieren (Spalten 3 bis 10) verbrieften Forderungsrechte ist nach § 13 des Gesetzes von
der Besteuerung ausgenommen. Fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort,
so wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall
der .Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist. Der Fortfall der Voraussetzungen ist vom
- Schuldner der Forderungsrechte binnen zwei Wochen, vom Fortfall der Voraussetzungen ab gerechnet, dem Finanzamt
anzumelden.
................................................................ , den ........................................................ 19 ........
•
Finanzamt
(Unterschrift)
Nr. 33 - Tag- der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 629
Muster 2
(§ 18 KVStDV)
(Seite 1)
Ein~regangen am ....................................................................................
Steuerliste
INr.}/(Rj.)
Sollbuch ......................... .
fNr.)/(Rj.)
In zwei Stücken einzureichen!
Anmeldung
von aus l ä n cl i s c h e 11 Wertpapi'eren zur Abstempelung gegen - ohne - Steuerentrichtung
Die nachstehend bezeichneten Wertpapiere - Zwischenscheine - werden - mit den Steuerausweisen - zur Er-
hebung der Wertpapiersteuer und - zur AlJstempelung - angemeldet - und vorgelegt.
Ich bin damit einverstanden, daß die Wertpapiere -, die nachträglich vorgelegt werden, - dem Uberbringer der
Empfangsbcscheini~Jtmg 1 auf Seite 4 zurückgegeben werden.
Nichtzutref!enclcs streichen l (Fortsetzung auf Seite 2)
Anleitung
1. Die Anmeldung ist hinnc>n zwei Wochen, vom E1sterwerh des verbrieften Forderungs- oder Gesellschaftsrechts ab gerechnet, dem Finanzamt in
zwei Stücken einzureichen. Der Anrneklunq bedcll"f es insbesondere, sobald die Wertpapiere im Inland erstmalig ausgegeben, veräußert, ver•
pltindet oder zum Gegenstand eine~ c1ndcren Ceschüfls rJemacht werden oder sobald Zahlungen auf die Wertpapiere im Inland geleisteb werden.
Vonrnssetzung ist, daß die Wertpapiere sich im Zeitpunkt des Ersterwerbs im Inland befinden.
2. Den Wertpapieren sind die Steuerausweise, ordnungsgemäß ausgefüllt, beizufügen.
3. Soll ohne Steuerentrichtung abgestempelt werden, so sind die Unterlagen beizufügen.
4. Bei Rentenversdueihungen ist in Erm,rngelung eines Nennbetrags der 25fache Betrag der Jahresrente in Spalte 10 einzutragen. Der Betrag der
Jcthresrenle ist in Spalle 14 anzuuebcn.
5. Die Empfangsbescheinigung 2 auf Seile 4 wird auf dem beim Finanzamt verbleibenden Stück der Anmeldung ausgestellt und vom Empfänger der
Papiere un.Lerschrieben.
6. Der Empfangsbcschcini9unq 1 auf Seite 4 hedarl es nur, wenn die Versteuerung und Abstempelung nicht am Tag der Anmeldung beendet werden
kann und die Papiere in Verwahrung des Pinanzamts bleiben. Sie wird auf dem dem Anmeldenden zurückzugebenden Stück ausgestellt.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(Seite 2)
Vom Anmeldenden auszufüllen
Der Wertpapiere Bei
F: Gattung Stückelungs• Nennbetrag Gesellschaftsrechten
f, Name (Benennung, bezeidmung für das
(Firma), . (in sl<h geordnet) Stück
Aussteller),
f'r ,
Ude.
Nr.
Wohnort
(Wohnung)
bei Schuld•
verschrei-
Ort Tag
Stück-
zahl
,Q
GI
....
.GI
(in der aus-
ländis<hen
Währung,
Erwerbs-
preis
Wert
(Kurs)
"',
des An- GI ,0
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meldenden Zinssatzu.
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Ich versichere, die vorstehenden Angaben nach be$tem Wissen und_ Gewissen gemacht zu haben.
............................................................... , den ........................................................ 19...... ..
(Unters<hrift des Anmeldenden)
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 631
(Seite 3)
Steuerfestsetzung (vom Finanzamt auszufüllen)
Bei nicht voll-
hezahllc!n
Ccsellsch;ifls- Steuer- Steuer-
rcdi lcn Betr au pflichtiger
der aus-
pflichtiger Umrech- Steuer- Steuer- Gesamt-
slehcndr~n Ein- Anträge Betrag für nungs- Betrag satz:
für das betrag betrag der
Zilhillll'jCn ·und Stück- das Stück kurs für für je Be-
(in der Stück in für das Steuer
Er läute- zahl in der maß- die 10 2)Jt merkungen
ausliindischcn
Deutscher Stück (Sp. 15X20)
W;ihrun\f, rungen gebenden Währung je
Vvährung Mark
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hPi tnehreren Sp. 16
'vVcihrunqcn
in jeder -
W;ihrunq) .'lJfi
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2Jlfl
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13 14 15 IG 17 18 19 20 21 22
Der Gesamtsteuerbetrag von ......... 2);fi ............... [7Jt (Sp. 21) ist bis zum ..... ..... .... .. ................... .. .... 19 ........ an das
unterzeichnete Finanzamt (Finanzkasse) zu zahlen. Das Finanzamt (Finanzkasse) hat folgende Konten:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeichneten Finanzamt
Einspruch eingelegt werden. Die i\.bstempclung wird erst vorgenommen, nachdem die Steuer gezahlt ist.
.... , den ......................... . 19 ....... .
Finanzamt
(Unterschrift)
!~------
t 632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(Seite 4)
~-
Empfangsbescheiniqunq
Die vorstehend bezeidmeten Wertpapiere - und Steuerausweise - sind dem Finanzamt übergeben worden: sie
werden nach Abstempelung dem Uberbringer dieser Bescheinigung ausgehändigt werden
-Das Finanzamt behält sich vor, die Empfangsberechtigung des Uberbringers zu prüfen, ist jedoch zur Prüfung nicht
verpflichtet.
...................................... :......................... , den ...................................................... 19 ........
Finanzamt· ...... .
Dienst• ·.
\ .. ~tempel /
(Unterschrift)
Empfangsbescheinigung 2
Die vorstehend bezeichneten Wertpapiere - und Steuerausweise - habe ich nach Abstempelung vom Finanzamt
zurückerhalten.
den ········································· .............. 19 ......
(Unterschrift des Empfangsberechtigten)
••
t
L..__ __ .·J
Nr. JJ -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 633
Muster 3
(§ 18 KVStDV)
(Seite 1)
Eit1(J('(Jc1llqen il 111
Steued islc~
!Nr /11.j.)
Sollhuch
(N1./Rj.)
In zwei Stücken einzureichen!
Anmeldung
zur Versteuerung von Schuldbuchforderungen
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(Seite 2)
Vom Anmeldenden auszufüllen
Gläu- Der auf Verlangen an Stelle
biger Höhe der Forderung Sp. 4, 5 aus-
Name a) Bezeichnung des Kontos zuhändigenden Wertpapiere Anträge
(Firma), Im Schuldbuch, des u. Erläu-
Lfde. Zinssatzes und der Zins- terungen
Nr. Wohnort zahlungstage der beurkundeten
(Wohnung) Nenn- des An-
b) Zeitpunkt der Ein- Schuld betrag für melden-
des Anmeldenden tragung Stück- das Stüd<.
Gattung den
zahl
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.
;,
Ich versichere, die _vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben .
................................................................ , den ............................................... 19 ............... .
(Unterschrift)
.....
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 635
(Seite 3)
Steuerfestsetzung (vom Finanzamt auszufüllen)
Der Steuerberechnung wird zugrunde
gelegt Gesamt-
Steuerbetrag betrag
für das Stück der Steuer Bemerkungen
Steuersatz (Sp. 10X13)
Stückzahl Nennbetrag für je
10 2);a
2J;fl je :ff
~-··- -- ---- --~~---~--- ·-----------
2);a ,71 21//t [c71
10 11 12 13 14 15
Der Gesamtsteuerbetrag von . ........................................... 2)/Jt ................ {PJ (Sp. 14) ist bis zum ............................................................... 19............
an das unterzeichnete Finanzamt (Finanzkasse) zu zahlen. Das Finanzamt (Finanzkasse) hat folgende Konten:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeichneten Finanzamt Ein-
spruch eingelegt werden .
................................................................ , den ...................... . .. .............. 19............... .
Finanzamt
(Unterschrift)
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 4
(§ 21 KVStDV)
Steuerausweis
zu dem nachstehend bezeichneten ausländischen Wertpapier*)
- Jede an dem Inhalt des Steuerausweises vorgenommene Änderung
macht den Steuerausweis ungültig -
Bezeichnung des Wertpapiers nach
Raum für den
Ausstellungs- Stückelung •Nennbetrag In der Aufdruck des
Gattung ausländischen Währung;
· (Benennung, Aussteller, - sofern der Nennbetrag Steuerstempels
bei Schuld- und in mehreren Währungen (der Stempel muß
Rentenverschreibungen
Ort Tag Reihe Buch- Num- angegeben ist, Ist jede die nachstehende Ein-
~
auch Zinssatz) dieser Währungen tragung überdedten)
stabe mer einzutragen
1 . 2 3 4 5 6 7 8
{Wiederholung der
Stiidtelungsbezeichnung
Sp. 4 bis 6)
-
1
~
-
-
•) Für Zwischenscheine, die selbst abgestempelt werden, bedarf es eines Steuerausweises nicht.
,.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 637
Muster 5
(§ 29 KVStDV)
(Vorderseite)
Finanzamt ................ ..
Ausfertigungsbuch Nr. ...... .
Bescheinigung
über den Anspruch auf Abstempelung ausländischer Wertpapiere ohne Steuerentrichtung
des l Jerrn
Auf Anlrng
der Firma
in ........................................................................................................................................................................................................... ist zu nachstehenden Wertpapieren
(Bczcid111u1H_J nc1c.h ßcnc1rnung, Aussteller, Ort und Tag der Ausstellung, bei verzinslichen Papieren auch nach Zinssatz)
im Gesamtnennbetrag von ......
(in Zahlen und Bnd1sti'lben)
das deutsche Steucrzc>.ichen ungültig gemacht worden.
Jeder Inhaber dieser Bescheinigung ist berechtigt, einen gleichen Nennbetrag der bezeichneten Wertpapiere bis zum
19............ bei einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere zuständigen
Finanzamt ohne Steuerentrichtung abstempeln zu lassen.
Im Fall des Verlusts oder der Vernichtung dieser Bescheinigung ist eine Kraftloserklärung im Weg des Aufgebotver-
fahrens nicht zulässig .
.................................................. ......... , den .... . 19 ............
Finanzamt .......... .
:· Dienst- ·..
\ slcmpel )
•t • • • • • • • • • • • e
(Unterschnfl)
Absdlreibungen siehe Rückseite!
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(Rückseite)
Von dem vorstehend bezeichneten Gesamtnennbetrag ist
Bestätigungsvermerk des
nach steuerfreier Abstempelung Finanzamts
- Nr. der Kapitalverkehr•
Lfde.
steuerliste, Datum, Unter-
Nr. abgeschrieben worden ein
am verblieben ein schrift, Dienststempel -
Nennbetrag von Restbetrag von (neben jede Eintragung
(in Zahlen) zu setzen)
(in Bu:staben) _ _(i_n_z_~_h_le_n_)_ _ _ _ _ __ _ _ _ 1-------------::_ _ _ _ _ _ __
1 1
2 1 5 6
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 639
Muster 6
(§ 29 KVStDV)
(Seite 1)
Finanzamt
Ausfertigungsbuch
zu Bescheinigungen über den Anspruch auf Abstempelung
ausländischer Wertpapiere ohne Steuerentrichtung
Rechnungsjahr 19................
Dieses Buch enthält ........................ Blätter, die von einer amt-
lich angesiegelten, vcrbleiten oder mit Trockenstempel
befestigten Schnur durchzogen sind*) .
........................................................ , den ........................................................ 19 ........ Geführt von
(Name und Dienslbezeic:hnung) (Name und Dienstbezeichnung)
Anleitung
1. In Spalte 4 werden cli<c W,;Jtpapiere n<1ch Benennung, Aussteller, Ort und 7'ag der Ausstellung, bel verzinslichen Wertpapieren auch nach dem
Zinssatz !JCllilll bezeichne!
2. In den Spalten 5, 8 wird der Gcsamlnennbetrag in ausländischer Währung, bei mehreren Währungen in jeder Währung eingetragen.
•) Bei füidicrn. die in eim·n festen Einband qebundcn und beschnitten sind, sind die Worte von .die• bis „sind• zu streichen.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(Seite 2)
Bezeichnung G es am tnenn b etrag
Name (Firma), 1
1
Lfde. Tag der
Wohnort (Wohnung) der ausländischen Wertpapiere, zu denen das
Nr. Eintragung
des Antragstellers deutsche Steuerzeichen ungültig gemacht
worden ist
1 2 3 4 1
5
,1
-
.Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 641
(Seite 3)
In Anrechnung auf den Nennbetrag in Sp. 5
ist steuerfrei abgestempelt worden
Die Eintragung
bei dem ist vollständig Bemerkungen
laut
am
ein Nennbetrag erledigt am
Firnmzamt Benachrich-
von
in tigung vom
---- ----- ------ ----~ --~------
6 7 8 9 10 11
.,,,.,.~··
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 7
(§ 30 KVStDV)
Benachrichtigung
über die Abstempelung ohne Steuerentrichtung bei ausländischen Wertpapieren
auf Grund einer Bescheinigung nach § 29 der Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
Von der Bescheinigung des Finanzamts ........ .. in
vom ....................................................... 19 ........ , Nr. ...... . .............. des Ausfertigungsbuchs, ausgestellt zugunsten
drs HPrrn
der Fnma .. ·········· .......... · ............. in ...................................................................................................... .. über cll'n
Anspruch auf Abstempelung ohne Steuerentrichtung für
(Bezeichnung der \Vertp<1picre wie in der Bescheinigung)
im Nennbetrag von insgesamt
- die nod1 für einen Restbetrag von ....... gültig ist, - ist heute nc1r-h steuerfreier 1\li-
Herrn
stempelung für die Firma ......... .
in . . .. ....... , Nr. ............................................. . der Steuerliste ein Nennbetrag von ...... .
abgeschrieben worden.
.. .. , den ....................................... 19 .......... .
Finanzamt
:· Dienst- ·.
:__ stempel _)
(Unterschrift)
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 643
Muster 8
(§ 58 KVStDV)
Eingegangen am ....... .
Sollbuch .................. .
(Nr.)/(Rj.)
Sleuerlisle ....
(Nr.)/(Rj.)
Anmeldung
de.
(Firmenbezeichnung)
in
(Url) (Straße, Nr.)
ich
Im Kalenderjahr 19 ................ sind in den Geschäftsbüchern, die -.-nach § 55 Abs. 3 der Kapitalverkehrsteuer-Durch-
WIT
habe
führungsverordnung als Grundlage für das Abrechnungsverfahren bezeichnet-haben' insgesamt
2)/H .............. :Pt
(Deutsche Mark in Worten)
Börsenumsatzsteuer eingetragen worden. Hierauf ?abe ich die folgenden Abschlagszahlungen entrichtet:
haben wir
1. am ................................ für Monat 19 .............. .. ................................ ........ 2)/H ....... :J'/
2. am ................... ~ ................... für Monat 19. ................................................ 2)/H ................ :PI
3. am ..................................... für Monat 19 ............... . .................................... 2J/ft ........ :pt
4. am .......................... für Monat .......................................................... . 19„ ······· 2)/H ............. {fl
5. am ........................................ für Monat 19 .............. .. ...................................... 2)/H ................ :71t
6. am für Monat 19 .............. .. ...................................... 2)/it ................ :pt
7. am für Monat 19 ................ ....................................... 2)/H ................ :pt
8. am für Monat 19 .............. .. .................. 2J;ft ................ :pt
9. am .... für Monat 19 .. ............................. ,. .... 2)/ft ......... :pt
10. am für Monat 19 .. ..................................... 2)/H ... -~
11. am ................................. für Monat 19 .................................. 2)/ft ..... ·'l?t
zusammen: ..................................... 2)% .............. :PI
.,\
habe ich
Es sind somit als Abschlußzahlung noch zu entrichten ...................................... . ;])/lt ................ :IJ. Diesen Betrag haben wir
an das Finanzamt (Finanzkasse) in .................................. .. .. .................. am
durch ......... . ........ .................. ... .. .................. ..... ................ entrichtet.
Alle von mir abgeschlossenen oder vermittelten Anschaffungsgeschäfte (einschließlich der steuerfreien) sind unter An-
gabe des fütj:des Geschäft auf m_~ch entfallenden Steuerbetrags in den obenbezeichneten Geschäftsbüchern eingetragen.
uns
Die Summe der einzelnen Steuerbeträge ergibt den angemeldeten Gesamtbetrag.
Ich versichere. ich habe
Wir versidiern , daß wir die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht ha-ber~·
.................. , den .............................................. 19 .............. ..
(Unterschrift)
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 9
(§ 64 KVStDV)
Schlußnote Nr .... Schlußnote Nr ....................... ..
................................................ , den............................... 19 ....... . ................................................ , den ................................ 19 ........
Von ........................ .. Raum Von ................. .
für die Verwendung
von Steuermarken
in .......................................................................................... .. in .......................................................................................-...
An ...... . An ...................................................................................................
in ............................................................................................ in ............................. .
Gegenstand des Geschäfts: ....................... . Gegenstand des Geschäfts: ...............................................................
Lieferungstermin: Lieferun~termin:
Preis oder Kurs: ................................................. . Preis oder Kurs: ............. .
Wert des Gegenstands: ...................................................................... .. Wert .des Gegenstands:
Sonstige Bemerkungen *): ................................................ Sonstige Bemerkungen'): ...................................................................
Vermittelt durch: ................................................................................ Vermittelt durch: ............................................................................... .
in ................................................................................ in ................................................................................
•J Sonstige für die Steuerberechnung maßgebende Angaben.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 645
Muster 10
(§ 87 KVStDV)
(Seite 1)
Arbitrage buch
de ...................:...................................................... .
(Firmenbezeichnung)
in .................................................................................... .
(Wohnort, Straße, Nr.)
Anleitung
Die ei1wndC'r qeqeniillerslehenclan Geschäfte werden unter derselben Nummer (z.B. Nr. 1 und Nr. 1 a) aufgefüh"t't.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(Seite 2)
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lJ Falls der Betrag in Spalte 4 a nicht niedriger ist als in Spalte 4, wird Spalte 11 gemaß Spalte ö ausgefüllt, andernfalls wird Spalte 11 aus Spalte 4 a
und 5 berechnet. ·
Nr. '.ß -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955 647
(Seite 3)
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2) Falls der Betrng in Spalte 4 nicht niedriger ist als in Spalte 4 a, wird Spalte 11 a gemäß Spalte 6 a ausgefüllt, andernfalls wird Spalte 11 a
aus Spülte 4 und 5 a berechnet.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 1. September 1955. 171 6.9.55 Inkrafttreten
gemäß§ 4
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz-
burg für die Schiffahrt: hier: Durchfahrt durch die Straßen-
brücke Aschaffenburg. Vom 31. August 1955. 171 6.9.55 5.9.55
Gesamtsadaverzeidanis zum Bundesgesetzblatt
Jahrgänge 1949 bis 1954
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Die erste Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt Teil I und ll, ebenso wie
die Jahressachverzeichnisse
alphabetisch nach Stichworten geordnet,
erleichtert und beschleunigt das Auffinden aller vom Beginn des Erscheinens
des Bundesgesetzblattes an bis zum 31. Dezember 1954 verkündeten Gesetze
und Verordnungen sowie der sonstigen Veröffentlichungen.
Preis: DM 2,25 einschl Porto und Verpackung
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desgesetzblatt° Köln 3 99. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungs-
abschnitt zu vermerken.
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Das Bundesgesetzblatt ersdlelnt In zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
L II u I end er Bezug nur durdl die Post Bezugspreis. vierteljährlich für Teil 1 ~ DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzügl1dl Zustellgebührl
EI n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglldl Versandgebührenl - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des ertorderlidlen Betrages aut Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99
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