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Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 13. September 1955 Nr. 32
Tag Inhalt: Seite
12. 9. 55 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu lande . . . . . . . . . . 573
8. 9. 55 Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten 574
7. 9. 55 Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576
7. 9. 55 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
7. 9. 55 Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
8. 9. 55 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu lande.
Vom 12. September 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ,, (2) Die Genehmigung darf bei allen in § 2
schlossen: genannten Verkehrsarten nicht erteilt werden,
wenn der Verkehr mit den vorhandenen Ver-
§ 1 kehrsmitteln befriedigend bedient werden kann."
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung
von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 § 2
(Reichsgesetzbl. I S. 1217) in der Fassung des Ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
setzes zur Änderung des Gesetzes über die Beför- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
derung von Personen zu Lande vom 6. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319) und des Gesetzes
über das Inkrafttreten von Vorschriften des Ge-
§ 3
setzes über die Beförderung von Personen zu Lande
vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) er- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
hält folgende Fassung: kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. September 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil 1
Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub
der im Ausland tätigen Bundesbeamten.
Vom 8. September 1955.
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des II. ABSCHNITT
Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes- Heimaturlaub
gesetzbl. I S. 551) verordnet die Bundesregierung:
• § 4
Gewährung des Heimaturlaubs
I. ABSCHNITT
Beamten an Dienstorten außerhalb Europas und
Erholungsurlaub außerhalb von Marokko, Algerien, Tunesien, Israel,
Syrien, Libanon und der asiatischen Türkei wird auf
§ 1
Antrag Heimaturlaub gewährt. Der Heimaturlaub
Anwendung der Inlandsbestimmungen schließt den Erholungsurlaub des Urlaubsjahres
(1) Für den Erholungsurlaub der im Ausland täti- ein, in das der Heimaturlaub überwiegend fällt. Auf
gen Bundesbamten gelten die §§ 1 bis 6, 8 bis 10 den Heimaturlaub sind die Vorschriften des Ab-
und 13 der Verordnung über den Erholungsurlaub schnittes I nicht anzuwenden.
der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 6. August
. § 5
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 243). § 12 dieser Verord-
nung gilt für Beamte in den Ländern, für die Hei- Dauer des Heimaturlaubs
maturlaub nicht gewährt wird. Der Heimaturlaub beträgt
(2) Welche Tage Arbeitstage im Sinne dieser a) sechs Monate
Verordnung sind, bestimmt sich nach der Regelung, nach einem mindestens zweijährigen dienst-
die für den Sitz des Auswärtigen Amtes gilt. lichen Aufenthalt des Beamten in
1. Liberia
2. Goldküste
§ 2
3. Nigeria
Teilung und Ubertragung des Urlaubs 4: Französisch-Westafrika
(1) Dem Beamten soll die Möglichkeit gegeben 5. Belgisch-Kongo
werden, den ihm zustehenden Erholungsurlaub im 6. Saudi-Arabien
Laufe des Urlaubsjahres voll auszunutzen. Dem b) fünf Monate
Wunsche, den Urlaub geteilt zu gewähren, ist tun- nach einem mindestens , zweijährigen dienst-
lichst zu entsprechen, jedoch ist im Regelfalle die lichen Aufenthalt des Beamten in
Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden.
1. Angola
Kann der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht
voll gewährt werden, so ist er auf Antrag in das 2. Irak
nächstfolgende Urlaubsjahr zu übertragen. Bean- 3. Pakistan
tragt der Beamte aus persönlichen Gründen eine 4. Indien
Ubertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubs- 5. Ceylon
jahr, so kann diesem Antrag entsprochen werden. 6. Birma
(2) Der Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht 7. Thailand
bis zum Ende des Urlaubsjahres oder bei Uber- 8. Indochina
tragung bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres 9. Hongkong
erteilt und genommen ist. 10. Singapore
11. Indonesien
(3) Ist der Beamte erst in der zweiten Hälfte des
Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetre- 12. Philippinen
ten, so gilt ein bis zum Ende des Urlaubsjahres 13. Sudan
nicht gewährter Urlaub ohne weiteres als über- c) vier Monate
tragen. nach einem mindestens zweijährigen dienst-
§ 3
lichen Aufenthalt des Beamten in
1. Äthiopien
Reisetage 2. Kenya
Wird der Erholungsurlaub in Deutschland ver- 3. der Föderation von Rhodesien und
bracht, so werden Nyassaland
a) für Beamte in europäischen Ländern, die, nicht 4. Mo<;ambique
an Deutschland grenzen, mit Ausnahme von 5. Jordanien
Island, Griechenland und der europäischen 6. den Vereinigten Staaten von Amerika
Türkei drei Kalendertage, (nur New Orleans und Houston)
b) für Beamte in Island, Griechenland, der euro- 7. Kuba
päis0chen Türkei und in außereuropäischen Län- 8. Haiti
dern acht Kalendertage 9. der Dominikanischen Republik
zusätzlich als Reisetage gewährt. 10. Jamaica
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955 575
11. Mexiko § 7
12. Guatemala Reisetage
13. Honduras
Zu dem Heimaturlaub werden acht Kalendertage
14. Salvador
zusätzlich als Reisetage gewährt.
15. Nicaragua
16. Costa Rica
17. Panama III. ABSCHNITT
18. Kolumbien Gemeinsame Vorschriften
19. Venezuela
§ 8
20. Ecuador
21. Peru Kürzung der Dienstbezüge
22. Bolivien (1) Erhält ein Beamter, zu dessen Auslandsbezü-
23. Brasilien (nur Rio de Janeiro und Recife) gen eine Aufwandsentschädigung oder Kanzler-
24. Paraguay zulage gehört, Urlaub von mehr als 14 Tagen, so
wird die Aufwandsentschädigung oder Kanzler-
d) vier Monate
zulage für die Dauer des Urlaubs, längstens bis
nach einem mindestens dreijährigen dienst- zum Eintritt der im Absatz 2 bestimmten Ein0ehal-
lichen Aufenthalt des Beamten in tung, um zwanzig vom Hundert gekürzt.
1. der Südafrikanischen Union
(2) Bei einem Urlaub von mehr als drei Monaten
2. Südwestafrika
wird für den drei Monate übersteigenden Zeitr'.'lum
3. Iran
der dem Beurlaubten nach den Vorschriften für die
4. Afghanistan
Auslandsbesoldung zustehende Ortszuschlag (Teue-
5. Japan rungszuschlag) nur zu einem Drittel gewährt.
6. Argentinien
7. Uruguay
8. Brasilien (außer Rio de Janeiro und Recife) IV. ABSCHNITT
9. Chile
10. Australien Reisezuschuß bei Heimaturlaub
11. Neuseeland § 9
12. Süd-Korea Reisezuschuß
e) zweieinhalb Monate (1) Für den Heimaturlaub (Abschnitt II) wird ein
nach einem mindestens dreijährigen dienst- Zuschuß zu den Reisekosten des Beamten und der
lichen Aufenthalt des Beamten in ihn begleitenden Angehörigen gewährt.
1. Ägypten (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die
2. Libyen Ehefrau und die Kinder, für die Kinderzuschläge
3. den Vereinigten Staaten von Amerika gezahlt werden.
(außer New Orleans und Hauston) (3) Für Angehörige kann der Zuschuß auch dann
4. Kanada gewährt werden, wenn sie aus wichtigem Grunde
§ 6 allein in die Heimat reisen.
Maßgebende Auslandsdienstzeit
§ 10
(1) Dienstzeiten in mehreren der in § 5 bezeich- Höhe des Reisezuschusses
neten Gebiete werden zusammengerechnet, wenn
die Dienstzeiten unmittelbar aufeinander folgen. (1) Dberschreiten die Hin- und Rückreisekosten
zwischen dem Auslandsdienstort und dem Sitz des
(2) War der Beamte in Dienstorten mit verschie- Auswärtigen Amtes die Auslandsbezüge für den
dener Dauer des Heimaturlaubs tätig, so wird der
Monat vor Antritt des Heimaturlaubs, so wird der
Heimaturlaub nach der für die einzelnen Dienstorte
übersteigende Betrag als Reisezuschuß gewährt. '\ls
vorgesehenen Dauer im Verhältnis zu der dort ver-
Reisekosten sind jedoch nicht mehr als die nied-
brachten Zeit festgesetzt.
rigsten Flugkosten - einschließlich Zu- und Ab-
(3) Der Heimaturlaub kann ausnahmsweise vor gangskosten - zugrunde zu legen.
Ablauf der in § 5 bezeichneten Zeiten gewährt wer-
(2) Wird der Beamte im Anschluß an einen
den, wenn dies aus gesundheitlichen oder anderen
Heimaturlaub nach einem anderen als dem bis-
zwingenden Gründen notwendig ist.
herigen Dienstort versetzt und entfällt dadurch die
(4) Kann der Heimaturlaub aus dienstlichen Grün- Rückreise, so sind für die Berechnung des Zu-
den nidlt innerhalb angemessener Frist nach Ab- schusses nach Absatz 1 nur die Kosten der Hinreise
lauf der in § 5 bezeichneten Zeiten gewährt werden, zu berücksichtigen.
oder wird der Heimaturlaub aus den in Absatz 3
§ 11
genannten Gründen früher angetreten, so kann ent-
weder der Heimaturlaub entsprechend verlängert Vorschuß
oder verkürzt oder der nächste Heimaturlaub früher (1) Vor Antritt eines genehmigten Heimaturlaubs
oder später gewährt werden. Unerhebliche Dber- ist dem Beamten auf Antrag ein Vorschuß bis zur
oder Unterschreitungen der in § 5 bezeichneten Höhe des ihm für die Hinreise zu gewährenden
Zeiten bleiben außer Betracht. Zuschusses zu zahlen.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Auf den Zuschuß zu den Kosten der Rückreise § 13
darf ein Vorschuß gezahlt werden, wenn die Lösung
Anwendung in Berlin
der Rückreisekarte besondere Vorteile bietet.
(3) Der Vorschuß ist unverzüglich nach Beendi- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
gung der Reise abzurechnen. ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des
V. ABSCHNITT Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 551) auch im Land Berlin.
S chl ußvo rs chri fte n
§ 12
§ 14
Wahlkonsuln
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Inkrafttreten
Wahlkonsuln. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1955 in Kraft.
Bonn, den 8. September 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Siebzehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Ergänzung der Anlage A zu § 2 des Gesetzes).
Vom 7. September, 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- § 2
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
des Grundgesetzes fallenden Personen in der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des
S. 1287) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Ersten Gesetzes zur Anderung des Gesetzes zur
mung des Bundesrates: Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
§ 1 tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Die Anlage A zu § 2 des Gesetzes wirti durch An- vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit
fügung folgender Nummern hinter Nummer }3 er- Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land
gänzt: Berlin.
• 74. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau, § 3
Mitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, Ber-
lin, Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband, Kö- Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom
nigsberg, Schiffer-Betriebsverband für die 1. April 1951 und der Maßgabe in Kraft, daß Zahlun-
Weichsel, Danzig gen auf Grund der mit ihr erfolgenden Ergänzung
der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes erstmalig
75. Anhaltische Landes-Eisenbahngemeinschaft, für die mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeit-
Dessau räume geleistet werden; Anträge auf solche Zahlun-
76. Marienstift, Stettin gen, die innerhalb dreier Monate nach Verkündung
77. Staatliches Waisenhaus in Königsberg dieser Rechtsverordnung gestellt werden, gelten als
am 1. September 1953 gestellt.
78. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz
79. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohl- Bonn, den 7. September 1955.
fahrt
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
80. Rigaer Börsenverein Blücher
81. öffentlich-rechtliche Waldgenossenschaften in
Böhmen und Mähren und Verband der Wald- Der Bundesminister des Innern
genossenschaften, Prag". Dr. Schröder
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955 577
Achtzehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Gemeindeunfallversicherungsverbände und entsprechende Einrichtungen
der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit Körperschaftsrechten
in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten).
Vom 7. September 1955.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit (3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-
den Nummern 9 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.
Personen in der Fassung vom 1. September 1953
(4) Die Aufnahmeeinrichtungen sind verpflichtet,
(Bundesgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundes-
an die Gesamtheit der gewerblichen Berufs-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
genossenschaften im Bundesgebiet drei vom Hun-
dert der Versorgungsleistungen zu erstatten, die
§ 1
diese nach § 61 des Gesetzes für die ehemaligen
(1) Für die Unterbringung und Versorgung der Dienstangehörigen der Arbeiterunfallversicherungs-
Angehörigen der in der Anlage zu dieser Verord- anstalten in Prag, Brünn und entsprechender Ein-
nung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich- richtungen in fremden Staaten sowie die Hinter-
tungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne· bliebenen solcher Personen aufwenden; der anteil-
des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen An- mäßige Beitrag der einzelnen Aufnahmeeinrichtung
lage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrich- an dem zu erstattenden Gesamtbetrag bestimmt sich
tungen). nach Absatz 1.
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan- § 3
zen werden ermächtigt, erst nach Verkündung (1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des
dieser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder Gesetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrich-
Aufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in tungen und nach § 2 Abs. 4 erster Halbsatz dieser
die in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf- Verordnung werden von der Bundesarbeitsgemein-
zunehmen oder später aufgelöste entsprechende schaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger
Einrichtungen zu streichen. geleistet. Diese vertritt die Gesamtheit der Auf-
nahmeeinrichtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den
§ 2 Gerichten und als Drittschuldner in Pfändungs-
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I sachen. Die Prozeßkosten gehören zu den Aufwen-
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs- dungen, die aus den in § 2 dieser Verordnung be-
bezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter- zeichneten Mitteln zu erstatten sind.
stützungen und Entlassungsgelder an die Angehöri- (2) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser
gen der Herkunftseinrichtungen sowie für die Nach- Verordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu-
versicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, händer (§ 7 dieser Verordnung) die Aufgaben aus
werden von den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam Absatz 1 einer anderen Aufnahmeeinrichtung über-
aufgebracht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahme- tragen. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger be-
einrichtungen einander zur Aufbringung der Mittel kanntzumachen.
verpflichtet sind, können sie durch schriftliche Ver-
einbarung festlegen. Solange eine solche Verein- § 4
barung nicht besteht, ist jede Aufnahmeeinrichtung (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61
verpflichtet, zur Aufbringung der Mittel im Ve'rhält- Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-
nis der Zahl der Einwohner ihres Gebietes zur bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-
Gesamteinwohnerzahl des räumlichen Zuständig- gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-
keitsgebietes aller Gemeindeunfallversicherungs- einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-
verbände nach der letzten Volkszählung beizu- richtungen nach einem durch schriftliche Vereinba-
tragen. rung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellenden
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach Verteilungsschlüssel zu erfüllen.
Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung von (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-
Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver- steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-
pflichtet. nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol- (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die
dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun- mit einem zwar nicht an der Unterbringung teil-
gen und nehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes
auf den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser
2. der Zahl ihrer Planstellen für dienstord-
Verordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-
nungsmäßige Angestellte und Beamte zur
kunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich-
Zahl derartiger Planstellen aller Auf-
tigen.
nahmeeinrichtungen
zu bewirken. § 7
§ 5 (1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur
Durchführung der von ihnen gemeinsam zu er-
(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren füllenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver- und außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte
ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender der Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeein~
Anwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen Aus- richtungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche
gleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 oder juristische Person oder einen aus mehreren
dieser Verordnung) zu zahlen; für die an Ange~ Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-
hörige von Herkunftseinrichtungen gezahlten Tren- mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein
nungsentschädigungen und Umzugskosten gelten Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-
die §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend. schäfte von der in Abschnitt II unter Nummer 1 der
(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein- Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Auf-
richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs- nahmeeinrichtung wahrgenommen.
aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin- (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-
dert sich um die Summe der von den säumigen händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben
Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die
Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind
erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen
geltenden Verhältnis. Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-
(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht senden.
an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach
§ 8
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am
Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an- (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schrift-
rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun- lich vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-
gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt nahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1,
werden, ist zu berücksichtigen. § 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Vereinba-
rungen der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten
sind.
§ 6
(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen
(1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4
und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und
dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 des stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Y_er-
Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an den
ordnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4
Treuhänder(§ 7 dieser Verordnung). Die Besetzung dieser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5
einer hiernach der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1 Abs. 1 dieser Verordnung) und die Beträge nach
des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle mit einer § 6 Abs. 2 dieser Verordnung fest.
anderen Person als einem an der Unterbringung ·
nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder (3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-
gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflicht- gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen
anteil anrechenbaren Angehörigen der Herkunfts- können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäfts-
einrichtungen bedarf der Zustimmung des Treu- anweisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf
händers (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie unter der Genehmigung durch den Bundesminister des
den Voraussetzungen des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Innern.
5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Beschränkung (4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Ge-
auf die dritte Stelle erteilen, wenn die Aufnahme- setzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Aufsicht
einrichtungen diese Erleichterung durch schriftliche des Bundesministers des Innern.
Vereinbarung festgelegt haben.
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in § 9
entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes
ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser (1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in
Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord- dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen der
nung ist entsprechend anzuwenden. Aufnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Ge-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955 579
setzes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maß- § 12
nahmen können nur auf schriftliches Ersuchen des
(1) Bei der Anwendung der §§ 42 un_d 72 Abs. 11
Treuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind
des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-
die erforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Ver-
einrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Ge-
ordnung) beizufügen.
samtheit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser
(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge Verordnung gilt sinngemäß.
einer Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2
dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Ge- (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
setzes und vorstehender Absatz 1 Satz 2 ent- nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahme-
sprechend. einrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des
§ 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen
§ 10
können mit Zustimmung des Bundesministers des
Innern eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.
Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-
ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des (3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der
§§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,
Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in
der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bun-
dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus
§ 61 Abs. 1 des Gesetzes.
desbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines Ange-
hörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer Auf-
§ 11 nahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren Rechts-
natur als Verwendung im öffentlichen Dienst.
(1) Für das Verhältnis der durch§ 11 des Gesetzes
einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten allgemeinen
Unterbringungspflicht zu ihrer besonderen Unter- § 13
bringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes gilt (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des
folgendes: Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftsein-
1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen richtungen ist die zuständige oberste Landesbehörde
Nichterfüllung des allgemeinen Pflicht- des Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.
anteils von zwanzig vom Hundert des Be- (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
soldungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-
Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen
zahlender Ausgleichsbetrag vermindert sich werden.
um den Ausgleichsbetrag, den sie für den
gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser § 14
Verordnung zahlt. Außerdem ist der Be- (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-
trag abzusetzen, <len die Aufnahmeeinrich- der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-
tung als ihren Anteil an der gemeinsamen dungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge-
Versorgungslast nach § 2 dieser Verord- setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von
nung für den gleichen Zeitraum abführt. der obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem
2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig Treuhänder zu treffen.
vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Ge- (2) In allen Fällen in denen bei Anwendung des
setzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Be- Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-
setzung einer gemäß § 15 des Gesetzes der wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge--
allgemeinen Unterbringung vorbehaltenen sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.
Planstelle die Zustimmung der nach § 16
Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde
§ 15
erforderlich, wenn die Planstelle mit einer
Person besetzt werden soll, die weder an (1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-
der Unterbringung teilnimmt (§§ 11, 52, rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den
52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des entsprechenden im Land Berlin geltenden Vor-
Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil an- schriften eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbe-
rechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1, züge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger
§ 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Ge- für die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs-
setzes). Die nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes last und der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen
zuständige Behörde kann die Zustimmung (§ 2 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach
unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern
Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes auf die Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Verord-
und ohne Beschränkung auf die dritte nung angerechnet.
Stelle erteilen.
(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für
(2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-
Ausgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-
die Bundesminister des Innern und der Finanzen neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur
über eine entsprechende Befreiung von der allge- Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder
meinen Unterbringungspflicht. mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-
~ - - - - - - - ~ - ~ - ---- ----- -
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
den, scheiden die Versorgungsempfänger dieser Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Herkunftseinrichtung für die Berechnung der ge- Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
meinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
dieser Verordnung) aus. 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
§ 16
§ 17
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- biese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV cies 1951 in Kraft.
'.
1 Bonn, den 7. September 1955.
Der Stellvertre,t:er des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
1.
Verzeidmis der Herkunftseinridltungen
(Nummern 9 und 12 der Anlage A zu §. 2 Abs. 1 des Gesetzes)
1. Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro- 10. Gemeindeunfallversicherungsverband Medden-
vinz Ostpreußen in Königsberg burg in Schwerin
2. Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro- 11. Gemeindeunfallversicherungsverband Westmark
vinz Mark Brandenburg in Potsdam in Saarbrücken
3. Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro- 12. Gemeindeunfallversicherungsverband Wien in
vinz Pommern in Stettin Wien
4. Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro- 13. Gemeindeunfallversicherungsverband Linz in
vinz Niederschlesien in Breslau Linz
5. Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro- 14. Gemeindeunfallversicherungsverband Salzburg
vinz Oberschlesien in Königshütte in Salzburg
6. Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro- 15. Gemeindeunfallversicherungsverband Graz in
vinz Sachsen in Merseburg Graz
7. Sächsischer Gemeindeunfallversicherungsver- 16. Gemeindeunfallversichenfngsverband Sudeten-
band in Dresden land in Teplitz-Schönau
8. Thüringer Gemeindeunfallversicherungsverband 11. Gemeindeunfallversicherungsverband Danzig-
in Weimar Westpreußen in Danzig
9. Anhaltischer Gemeindeunfallversicherungsver- 18. Gemeindeunfallversicherungsverband Warthe-
band in Dessau land in Posen
II.
Verzeidlnis der Aufnahmeeinridltungen
1. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeind- 7. Gerrieindeunfallversicherungsverband Westfa-
lichen Unfallversicherungsverbände, München len-Lippe, Münster i. W.
2. Unfallversicherungsverband der Badischen Ge- 8. Gemeindeunfallversicherungsverband Olden-
meinden und Gemeindeverbände, Karlsruhe burg, Oldenburg
(Baden) 9. Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinpro-
vinz, Düsseldorf
3. Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsver-
band, München 10. Getneindeunfallversicherungsverband Rhein-
land-Pfalz, Andernach a. Rh.
4. Gemeindeunfallversicherungsverband Braun- 11. Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-
schweig, Braunschweig Holstein, Kiel
5. Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover, 12. Württembergischer Gemeindeunfallversiche-
Hannover rungsverband, Stuttgart
6. Hessischer Gemeindeunfallversicherungsver- 13. Bremischer Gemeindeunfallversicherungsver-
band, Frankfurt a. M. band, Bremen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955 581
Neunzehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Reichsknappschaft und entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung -
Sozialversicherung - mit Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren
und in anderen fremden Staaten).
Vom 7. September 1955.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den gen werden von der Knappschaft geleistet, in deren
Nummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz hat. Han-
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der delt es sich um Empfänger von Hinterbliebenen-
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- bezügen, die in Bereichen verschiedener Knapp-
sonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun- schaften wohnen, so ist für alle Beteiligten die-
desgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundesregie- jenige Knappschaft zuständig, in deren Bereich die
rung mit Zustimmung des Bundesrates: Witwe oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,
die jüngste bezugsberechtigte Person (Waise, schuld-
§ 1 los geschiedene Ehefrau) ihren Wohnsitz hat. § 59
des Gesetzes gilt sinngemäß. Die Zahlungen sind
(1) Für die Unterbringung und Versorgung der
der Knappschaft aus den in § 2 dieser Verordnung
Angehörigen der in der Anlage zu dieser Verord-
bezeichneten Mitteln zu erstatten.
nung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich-
tungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne (2) Die nach Absatz 1 zuständige Knappschaft
des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen An- vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeeinrichtungen
lage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrich- in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten und als
tungen). Drittschuldner in Pfändungssachen. Die Prozeß-
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan- kosten gehören zu den Aufwendungen, die aus den
zen werden ermächtigt, erst nach Verkündung in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln zu
dieser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder erstatten sind.
Aufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in (3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser
die in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf- Verordnung) kann im Einvernehmen mit der Ar-
zunehmen oder später aufgelöste entsprechende beitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundes-
Einrichtungen zu streichen. republik Deutschland (im Nachfolgenden als Ar-
beitsgemeinschaft bezeichnet) die Aufgaben aus den
§ 2 Absätzen 1 und 2 einer anderen Aufnahmeeinrich-
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I tung oder der Arbeitsgemeinschaft übertragen. Die
Anordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzu-
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs.
bezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter- machen.
stützungen und Entlassungsgelder an die Angehöri-
§ 4
gen der Herkunftseinrichtungen sowie für die Nach-
versicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61
werden von den in den Nummern 2 bis 8 des Ab- Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-
schnittes II der Anlage zu dieser Verordnung be- bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-
zeichneten Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-
ihrer Beitragseinnahmen in der Kranken- und Ren- einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahme-
tenversicherung gemeinsam aufgebracht. Die Auf- einrichtungen nach einem durch schriftliche Verein-
nahmeeinrichtungen können schriftlich einen an- barung aller· Aufnahmeeinrichtungen festzustellen-
deren Aufbringungsschlüssel vereinbaren. den Verteilungsschlüssel zu erfüllen.
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-
Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-
von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver- nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses
pflichtet. 1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-
(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubriw- dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-
genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs- gen und
kosten, die bei Durchführung dieser Verordnung 2. der Zahl ihrer Planstellen für dienstord-
entstehen. nungsmäßige Angestellte und Beamte zur
§ 3 Zahl derartiger Planstellen aller Auf-
nahmeeinrichtungen
(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-
setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun- zu bewirken.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 5 § 7
(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren (1) Die Durchführung der von den Aufnahmeein-
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver- richtungen gemeinsam zu erfüllenden Verpflichtun-
ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender gen sowie die gerichtliche und außergerichtliche
Anwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen Wahrnehmung der Rechte der Gesamtheit gegen- •
Ausgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 über säumigen Aufnahmeeinrichtungen obliegt der
dieser Verordnung) zu zahlen; für die an Ange- Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundes-
hörige von Herkunftseinrichtungen gezahlten Tren- republik Deutschland.
nungsentschädigungen und Umzugskosten gelten
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben der Ar-
die §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.
beitsgemeinschaft die ihr zur Durchführung ihrer
(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein- Aufgaben dienlich erscheinenden Auskünfte zu er-
richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs- teilen. Die Prüfungsberichte (§ 10 dieser Ver-
aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin- ordnung) sind außer der für die Aufnahmeein-
dert sich um die Summe der von den säumigen Auf- richtung zuständigen Aufsichtsbehörde auch der
nahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden Arbeitsgemeinschaft zu übersenden.
Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe
erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung
geltenden Verhältnis. § 8
(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht (1) Die Aufnahmeeinrichtungen· können schrift-
an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach lich vereinbaren, daß die Arbeitsgemeinschaft auch
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am die Maßnahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2,
Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an- § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung
rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun- den Vereinbarungen der Aufnahmeeinrichtungen
gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt vorbehalten sind.
werden, ist zu berücksichtigen. I
(2) Die Arbeitsgemeinschaft fertigt die Verein-
barungen und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtun-
§ 6
gen aus und stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2
(1) Ist der Pflichtanteil an Planstellen für dienst- dieser Verordnung), die Pflichtanteile und ihre
ordnungsmäßige Angestellte und Beamte (§ 4 dieser Erfüllung (§ 4 dieser Verordnung), die Ausgleichs-
Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 des Gesetzes beträge (§ 5 Abs. 1 dieser Verordnung) und die
entsprechend; die Meldung erfolgt an die Arbeits- Beträge nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung fest.
gemeinschaft (§ 7 dieser Verordnung). Die Be-
setzung einer hiernach der Unterbringung gemäß (3) Die Arbeitsgemeinschaft hat den Aufnahme-
§ 61 Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle einrichtungen über ihre Tätigkeit auf Grund dieser
mit einer anderen Person, als einem an der Unter- Verordnung Rechnung zu legen. Die Aufnahme-
bringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmen- einrichtungen können durch Mehrheitsbeschluß
den oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den eine Geschäftsanweisung für die Arbeitsgemein-
· Pflichtanteil anrechenbaren Angehörigen der Her- schaft erlassen; sie bedarf der Genehmigung durch
kunftseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Ar- den Bundesminister des Innern.
beitsgemeinschaft (§ 7 dieser Verordnung). Sie kann (4) Die Arbeitsgemeinschaft untersteht hinsicht-
sie unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 lich der Gesetzmäßigkeit ihrer auf Grund dieser
bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Be- Verordnung auszuübenden Geschäftsführung der
schränkung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die Aufsicht des Bundesministers des Innern.
Aufnahmeeinrichtungen diese Erleichterung durch
schriftliche Vereinbarung festgelegt haben.
§ 9
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in
entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes (1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in
ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen der
Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord- Aufnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Ge-
nung ist entsprechend anzuwenden. setzes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maß-
(3) Die Planstelle für dienstordnungsmäßige An- nahmen können nur auf schriftliches Ersuchen der
gestellte und Beamte einer Aufnahmeinrichtung, die Arbeitsgemeinschaft getroffen werden. Dem Er-
mit einem zwar nicht an der Unterbringung teil- suchen sind die erforderlichen Nachweise (§ 8 Ab5; 2
nehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes dieser Verordnung) beizufügen.
auf den Pflichtanteil an den Planstellen für dienst- (2) Für die Einziehung ausstehender Beträge
ordnungsmäßige Angestellte und Beamte (§ 4 dieser einer Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2
Verordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her- dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Ge-
kunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich- setzes und vorstehender Absatz 1 Satz 2 ent-
tigen. sprechend.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955 583
(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeein- § 12
richtung kann die Arbeitsgemeinschaft bei der
Uberweisung der ihr nach § 3 dieser Verordnung (1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11
zu erstattenden Beträge verrechnen. des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-
einrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Ge-
samtheit der in den Nummern 2 bis 8 des Ab-
§ 10 schnittes II der Anlage zu dieser Verordnung be-
zeichneten Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Ver-
Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu- ordnung gilt sinngemäß.
ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des
Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahme-
§ 61 Abs. 1 des Gesetzes. einrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des
§ 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen
können mit Zustimmung des Bundesministers des
§ 11 Innern eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.
(1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Ge-
setzes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten all-
§ 13
gemeinen Unterbringungspflicht zu ihrer besonderen
Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des
gilt folgendes: Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftseinrich-
tungen ist der Bundesminister für Arbeit.
1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen
Nichterfüllung des allgemeinen Pflicht- (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
anteils von zwanzig vom Hundert des der Versorgungsbezüge können auch auf die Ar-
Besoldungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 beitsgemeinschaft oder auf andere Aufnahmeein-
des Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Ge- richtungen übertragen werden.
setzes zu zahlender Ausgleichsbetrag ver-
mindert sich um den Ausgleichsbetrag, den
sie für den gleichen Zeitraum gemäß § 5 § 14
Abs. 1 dieser Verordnung zahlt. Außerdem (1) Die oberste Dienstbehörde hat die Arbeits-
ist der Betrag abzusetzen, den die Auf- gemeinschaft vor ihren Entscheidungen zu hören.
nahmeeinrichtung als ihren Anteil an der Entscheidungen auf Grund von Kannvorschriften
gemeinsamen Versorgungslast nach § 2 des Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sind
dieser Verordnung für den gleichen Zeit- von der obersten Dienstbehörde im Benehmen mit
raum abführt. der Arbeitsgemeinschaft zu treffen.
2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwan- (2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des
zig vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-
Gesetzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der wirkung des Bundesministers der Finanzen vor-
Besetzung einer gemäß § 15 des Gesetzes gesehen ist, tritt an dessen Stelle die Arbeitsge-
der allgemeinen Unterbringung vorbe- meinschaft.
haltenen Planstelle die Zustimmung der
nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen
§ 15
Behörde erforderlich, wenn die Planstelle
mit einer Person besetzt werden soll, die (1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-
weder an der Unterbringung teilnimmt rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den
(§§ 11, 52, 52a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54a, entsprechenden im Land Berlin geltenden Vor-
54 b, 55 des Gesetzes) noch auf den Pflicht- schriften eine Herkunftseinrichtung Versorgungs-
anteil anrechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 bezüge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger
Abs. 1, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a für die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs-
des Gesetzes). Die nach § 16 Abs. 1 des last und der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen
Gesetzes zuständige Behörde kann die Zu- (§ 2 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach
stimmung unter den Voraussetzungen des Satz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e auf die Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Verord-
des Gesetzes und ohne Beschränkung auf nung angerechnet.
die dritte Stelle erteilen.
(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für
(2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-
Ausgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-
die Bundesminister des Innern und der Finanzen neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur
über eine entsprechende Befreiung von der allge- Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder
meinen Unterbringungspflicht. mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
den, scheiden die Versorgungsempfänger dieser Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Herkunftseinrichtung für die Berechnung der ge- Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
meinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
dieser Verordnung) aus. 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
§ 16
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten § 17
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des 1951 in Kraft.
Bonn, den 7. September 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r öder
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
I.
Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen
1. Reichsknappschaft
2. Zentralbruderlade in Prag
3. Sozialversicherungsanstalt Topoltschan
4. Bruderlade Jugoslawien
5. Bruderlade Ungarn
6. Bruderlade Rumänien
II.
Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen
1. Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bun-
desrepublik Deutschland
2. Aachener Knappschaft, Aachen
3. Brühler Knappschaft, Brühl
4. Hannoversche Knappschaft, Hannover
5. Hessische Knappschaft, Weilburg
6. Niederrheinische Knappschaft, Moers
7. Ruhrknappschaft, Bochum
8. Süddeutsche Knappschaft, München
Nr. :l~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955 585
Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV).
Vom 8. September 1955.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Wohnungsbau- 3. Wo h n b au - S p a r ver t r ä g e
Prämiengesetzes in dC:)r Fassung vom 21. Dezember
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) verordnet die Bundes- § 4
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Allgemeine Sparverträge
(1) Ein allgemeiner Sparvertrag im Sinn des § 2
Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist
1. Beiträge an Bausparkassen
ein Vertrag zwischen dem Prämienberechtigten und
zur Erlangung von Baudarlehen
1. einem Kreditinstitut oder
§ 1 2. einem gemeinnützigen Wohnungsunter-
Entsprechende Anwendung von Vorschriften nehmen oder einem Organ der staatlichen
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Wohnungspolitik, wenn diese Unternehmen
eigene Spareinrichtungen unterhalten, auf
Auf Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von
die die Vorschriften des Gesetzes über das
Baudarlehen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Wohnungsbau-
Kreditwesen vom 25. September 1939
Prämiengesetzes) sind die Vorschriften des § 15 a
(Reichsgesetzbl. I S. 1955) anzuwenden sind,
Abs. 2 und 3 der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung 1953 entsprechend anzuwenden. Ein An- in dem der Prämienberechtigte sich dem Institut
spruch aus einem Bausparvertrag wird beliehen, oder Unternehmen gegenüber verpflichtet, einen
wenn der Anspruch zur Sicherung einer Schuld eingezahlten Sparbetrag auf drei Jahre festzulegen
und den Sparbetrag und die Prämien nach der Vor-
abgetreten oder verpfändet wird. Hierbei ist es
schrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-
unerheblich, ob die Schuld vor oder nach Abschluß
des Vertrags entstanden ist. Prämiengesetzes zu verwenden, und in dem beide
Vertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des
Sparvertrags ver;ichten. Der Vertrag kann zugun-
§ 2 sten dritter Personen abgeschlossen werden.
Versagung von Prämien, Rückzahlung von Prämien (2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils
Wird vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Ver- ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge-
tragsabschluß samtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann
zwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut
1. die Bausparsumme gcmz oder zum Teil aus-
oder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein-
gezahlt oder werden
barung über die Verlängerung ist vor Ablauf der
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück- Festlegungsfrist zu treffen.
gezahlt oder
3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz oder § 5
zum Teil beliehen,
Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen
so werden insoweit für die in § 1 bezeichneten Auf-
wendungen Prämien nicht gewährt; bereits ge- Der Sparbetrag darf erst nach Ablauf der zwi-
währte Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzah- schen dem Prämienberechtigten und dem Institut
len. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder Unternehmen vereinbarten Festlegungsfrist
stirbt, und in den Fällen der Ziffern 1 und 3, soweit (§ 4) zurückgezahlt werden. Sparbeträge, die zwi-
der Prämienberechtigte die empfangenen Beträge schel1 dem 1. Januar und dem 30. Juni eingezahlt
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau sind, gelten als am 1. Januar und Sparbeträge, die
verwendet. zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember einge-
zahlt sind, als am 1. Juli geleistet.
2. Bau- und § 6
Wohnungs genossen s eh a ften
Sparverträge mit festgelegten Sparraten
§ 3
(1) Ein Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im
Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn des Sinn des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-Prä-
§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes miengesetzes ist ein Vertrag zwischen dem Prämien-
sind Genossenschaften, deren Zweck auf den Bau berechtigten und einem der in § 4 Abs. 1 bezeich-
und die Finanzierung sowie die Verwaltung oder neten Institute oder Unternehmen, in dem der Prä-
Veräußerung von Wohnungen oder auf die woh- mienberechtigte sich dem Institut oder Unternehmen
nungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist. gegenüber verpflichtet, für drei, vier, fünf oder
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
sechs Jahre mindestens vierteljährlich der Höhe (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 3
nach gleichbleibende Sparbeträge einzuzahlen und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten
die Sparbeträge und die Prämien nach der Vor- Zweck ist gegeben, wenn die eingezahlten Beträge
schrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau- verwendet werden
Prämiengesetzes zu verwenden, und in dem beide 1. zum Bau eines Eigenheims, einer Kleinsied-
Vertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des lung oder einer Wohnung in der Rechts-
Sparvertrags verzichten. Der Vertrag kann zugun- form des Wohnungseigentums für den Prä-
sten dritter Personen abgeschlossen werden. mienberechtigten, die in dem Vertrag ge-
(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich- nannte andere Person oder die in § 10
tung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes
bis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von genannten Angehörigen dieser Personen,
sechs Jahren kann zwischen dem Prämienberechtig- 2. zum erstmaligen Erwerb einer Kleinsied-
ten und dem Institut oder Unternehmen vereinbart lung, eines Kaufeigenheims oder einer
werden. Die Vereinbarung über die Verlängerung Wohnung in der Rechtsform des Woh-
ist spätestens im Zeitpunkt der letzten ne:ch dem nungseigentums oder eines eigentumsähn-
Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen. Iichen Dauerwohnrechts durch den Prämien-
berechtigten, die in dem Vertrag genannte
§ 1 andere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6
Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen des Steueranpassungsgesetzes genannten
mit festgelegten Sparraten Angehörigen dieser Personen.
Der auf Grund eines Sparvertrags mit festgeleg-
ten Sparraten angesammelte Sparbetrag darf ein § 11
Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch AnzeigepflidJ.t
nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten
regelmäßigen Fälligkeitstag zurüdcgezahlt werden. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Unter-
nehmen haben dem für ihre Veranlagung oder dem
§ 8 für die Veranlagung des Prämienberechtigten zu-
ständigen Finanzamt (§ 13 a der Reichsabgabenord-
UnterbredJ.ung der Einzahlungen bei Sparverträgen
nung) unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen
mit festgelegten Sparraten
1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 8),
Die Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie
2. Sparbeträge vor Ablauf der in §§ 5 und 1 be-
nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis
zeichneten Fristen ganz oder zum Teil zurück-
zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem
gezahlt werden,
Sparvertrag zu entrichten waren, nachgeholt wor-
den sind. Werden die Einzahlungen unterbrochen, 3. Sparbeträge und Prämien nicht oder nicht
so werden für Einzahlungen, die nach der Unter- innerhalb der Fristen des § 10 zu dem dort
brechung geleistet werden, Prämien nicht gewährt. bezeichneten Zweck verwendet werden.
Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder Die Anzeige kann auch von der Niederlassung
die in dem Vertrag genannte andere Person stirbt eines Instituts oder Unternehmens an das Finanzamt
oder nach dem Vertragsabschluß völlig erwerbs- gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die Nieder-
unfähig wird. lassung befindet.
§ 9
§ 12
Vorzeitige Rückzahlung
Ubertragung von Sparverträgen
Soweit vor Ablaµf der in §§ 5 und 7 bezeichneten
Fristen Sparbeträge im Sinn des § 4 oder des § 6 Allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge
zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ge- mit festgelegten Sparraten (§ 6) können während
währt; bereits gewährte Prämien sind an das Finanz- ihrer Laufzeit auf ein anderes Institut oder Unter-
amt zurückzuzahlen. § 8 Satz 3 findet Anwend_ung. nehmen üb.ertragen werden, wenn sich dieses gegen-
über dem Prämienberechtigten und dem Institut
§ 10 oder Unternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlos-
sen worden ist, verpflichtet, in die Rechte und
Verwendung der Sparbeträge
Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. § 11 ist ent-
(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags sprechend anzuwenden.
(§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-
raten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von dem Prä-
mienberechtigten oder der in dem Vertrag genann- 4. Verträge mit Wohnungs- und
ten anderen Person zusammen mit den Prämien Siedlungsunternehmen und Organen
innerhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der der staatlichen Wohnungspolitik
Sparbeträge, spätestens aber innerhalb von zwei
§ 13
Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der angesam-
melte Sparbetrag frühestens zurückgezahlt werden Inhalt der Verträge
darf, zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wobnungsbau- (1) Ein Vertrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des
Prämiengesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist ein Vertrag zwi-
§ 8 Satz 3 findet Anwendung. schen dem Prämienberechtigten und einem Woh-
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955 587
nungs- und Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem an anderen Unternehmen gleicher Art be-
Organ der staatlichen Wohnungspolitik, in dem sich teiligt sind, muß sich die Uberprüfung zu-
der Prämienberechtigte verpflichtet, gleich auf diese erstrecken.
1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der
Weise anzusammeln, daß er für drei, vier, § 15
fünf oder sechs Jahre mindestens viertel- Unterbrechung und Rückzahlung der Einzahlungen
jährlich der Höhe nach gleichbleibende Be- (1) Die Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie
träge bei dem Wohnungs- und Siedlungs- nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis
unternehmen oder Organ der staatlichen zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem
Wohnungspolitik einzahlt und Vertrag zu entrichten waren, nachgeholt worden
2. die angesammelten Beträge und die Prä- sind. Werden die Einzahlungen unterbrochen, so
mien zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des. Woh- werden für Einzahlungen, die nach der Unter-
nungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten brechung geleistet werden, Prämien nicht gewährt.
Zweck zu verwenden (§ 16), Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder
und in dem sich das Wohnungs- und Siedlungs- die in dem Vertrag genannte andere Person stirbt
unternehmen oder das Organ der staatlichen Woh- oder nach dem Vertragsabschluß völlig erwerbs-
nungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag vor- unfähig wird.
gesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2 (2) Soweit eingezahlte Beträge zurückgezahlt
gilt entsprechend. Beide Teile müssen auf eine vor- werden, werden Prämien nicht gewährt; bereits ge-
zeitige Auflösung des Vertrags verzichten. Der Ver- währte Prämien sind an das Finanzamt zurückzu-
trag kann zugunsten dritter Personen abgeschlossen zahlen. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
werden.
(2) Einzahlungen, die zusätzlich zu den in Ab- § 16
satz 1 Ziff. 1 bezeichneten Einzahlungen geleistet Verwendung der angesammelten Beträge
werden, werden diesen gleichgestellt, soweit sie in (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit
einem Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres- den Prämien innerhalb eines Jahres nach dem Zeit-
betrag der in Absatz 1 Ziff. 1 bezeichneten Einzah- punkt, in dem nach dem Vertrag die letzte Zahlung
lungen.
zu leisten ist, von dem Prämienberechtigten oder
der im Vertrag genannten anderen Person zu dem
§ 14 in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des Wohnungsbau-Prämienge-
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen setzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 15
Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinn
des § 13 sind (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 4
1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen, des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten
Zweck ist gegeben, wenn der angesammelte Betrag
2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,
und die Prämien verwendet werden
3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene
1. zum Bau einer Kleinsiedlung für den Prä-
Unternehmen,
mienberechtigten, die in dem Vertrag ge-
4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, nannte andere Person oder die in § 10
wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfül- Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes
len: genannten Angehörigen dieser Personen
a) Das Unternehmen muß im Handelsregister durch das Wohnungs- und Siedlungsunter-
oder im Genossenschaftsregister eingetragen nehmen oder Organ der staatlichen Woh-
sein; nungspolitik oder
b) das Unternehmen muß den Gewinn auf 2. zum erstmaligen Erwerb einer Kleinsied-
Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach lung, eines Kaufeigenheims, einer Woh-
§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln; nung in der Rechtsform des Wohnungs-
c) der Zweck des Unternehmens muß aus- eigentums oder eines eigentumsähnlichen
schließlich oder weit überwiegend auf den Dauerwohnrechts durch den Prämienberech-
Bau und die Verwaltung oder Ubereignung tigten, die in dem Vertrag genannte andere
von Wohnungen oder die wohnungswirt- Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des
schaftliche Betreuung gerichtet sein. Die tat- Steueranpassungsgesetzes genannten Ange-
sächliche Geschäftsführung muß dem ent- hörigen dieser Personen; dabei muß es sich
sprechen; um einen Erwerb von dem Wohnungs- und
d) das Unternehmen muß sich einer regelmäßi- Siedlungsunternehmen oder Organ der
gen und außerordentlichen Uberprüfung sei- staatlichen Wohnungspolitik und um Klein-
ner wirtschaftlichen L,age und seines Ge- siedlungen, Kaufeigenheime oder Wohnun-
schäftsgebahrens, insbesondere der Verwen- gen handeln, die nach dem 31. Dezember
dung der gesparten Beträge, durch einen 1949 errichtet worden sind.
wohnungswirtschaftlichen Verband, zu des- (3) Der angesammelte Betrag und die Prämien
sen satzungsmäßigem Zweck eine solche dürfen nur zur Leistung des nach dem Vertrag bar
Prüfung gehört, unterworfen haben. Soweit zu zahlenden Teils des Kaufpreises verwendet wer-
das Unternehmen oder seine Gesellschafter den.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 17 Organ der staatlichen Wohnungspolitik übertragen
Anzeigepflicht werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-
berechtigten und dem Unternehmen, mit dem der
Das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in
Organ der staatlichen Wohnungspolitik hat dem für die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutre-
seine Veranlagung oder dem für die Veranlagung ten. § 17 ist entsprechend anzuwenden.
des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt
(§ 73 a der Reichsabgabenordnung) unverzüglich die
Fälle mitzuteilen, in denen
5. Anwendungszeitraum.
1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 15), Geltung im Land Berlin.
2. angesammelte Beträge ganz oder zum Teil zu- Inkrafttreten
rückgezahlt werden (§ 15),
3. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder § 19
nicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in Anwendungszeitraum
§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 des Wohnungsbau-Prämien- Die Vorschriften der §§ 1 bis 18 gelten, soweit
i
r. gesetzes bezeichneten Zweck verwendet wer- nicht in § 10 Abs. 3 des Wohnungsbau-Prämien-
den.
gesetzes etwas anderes bestimmt ist, für die Zeit
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines nach dem 31. Dezember 1954.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmens oder Or-
gans der staatlichen Wohnungspolitik an das Finanz- § 20
amt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die
Niederlassung befindet. Geltung im Land Berlin
f Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 18 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Woh-
Ubertragung von Verträgen
nungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
oder Organen der staatlidlen Wohnungspolitik
§ 21
'
(
Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunterneh-
men oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik Inkrafttreten
(§ 13) können während ihrer Laufzeit auf ein ande- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver·
res Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder kündung in Kraft.
Bonn, den 8. September 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Für den Bundesminister für Wohnungsbau
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Dr. Schäfer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver lag, Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„ Bonn/Köln - Druck: Bundesdrudterel, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt ersdlelnt In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
L II u f e O der ß e zu g nur cturdJ die Post Bezog s preis vierteljährlidl für Tell 1 - DM 4,-, für Teil II - DM 3,7 (zuzüglid!. z1;1stellgebührj
Bin z e Ist üc k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglicb Versandgebubrenl - Zusendung e~el~er Studte per Streifband gegen
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