565
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 6. September 1955 Nr. 31
Tag Inhalt: Seite
5.9.55 Landwirtschaftsgesetz 565
31. 8. 55 Gesetz über den Verkehr mit Fischen und Fischwanfo (Fischgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
5. 9. 55 Zweites Gesetz zur Änderung und Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Bre-
mischen Ubergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571
3. 9. 55 Zweite Verordnung über den Aufruf von Entschädigungsansprüchen nach dem Bundes-
ergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (2. AV-
BEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572
Landwirtschaftsgesetz.
Vom 5. September 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Wirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl
schlossen: praktischer Landwirte zusammensetzt.
§ 1 § 4
Um der Landwirtschaft die Teilnahme an der Die Bundesregierung legt mit dem Ergebnis der
fortschreitenden Entwicklung der deutschen Volks- Feststellungen des Bundesministers (§ 2) bis zum
wirtschaft und um der Bevölkerung die bestmögliche 15. Februar eines jeden Jahres - erstmals bis zum
Versorgung mit Ernährungsgütern zu sichern, ist 15. Feb~uar 1956 - dem Bundestag und dem Bun-
die Landwirtschaft mit den Mitteln der allgemeinen desrat einen „Bericht über die Lage der Landwirt-
Wirtschafts- und Agrarpolitik - insbesondere der schaft'' vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme
Handels-, Steuer-, Kredit- und Preispolitik - in dazu, inwieweit
den Stand zu setzen, die für sie bestehenden natur- a) ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und
bedingten und wirtschaftlichen Nachteile gegenüber Tarifgruppen entsprechender Lohn für die
anderen Wirtschaftsbereichen auszugleichen und fremden und familieneigenen Arbeitskräfte
ihre Produktivität zu steigern. Damit soll gleich- - umgerechnet auf notwendige Vollarbeits-
zeitig die soziale Lage der in der Landwirtschaft kräfte-,
tätigen Menschen an die vergleichbarer Berufsgrup- b) ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit
pen angeglichen werden. des Betriebsleiters (Betriebsleiterzuschlag) und
§ 2 c) eine angemessene Verzinsung des betriebs-
notwendigen Kapitals
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten (Bundesminister) stellt jährlich erzielt sind; dabei ist im wesentlichen von Betrieben
für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschafts- mit durchschnittlichen Produktionsbedingungen
auszugehen, die bei ordnungsmäßiger Führung die
jahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher
wirtschaftliche Existenz einer bäuerlichen Familie
Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen,
-systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt nachhaltig gewährleisten.
zu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6000 § 5
bis 8000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen
und wertet sie aus. Die Auskünfte sind freiwillig. Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregie-
rung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des
(2) Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges
und ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter
alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirt- Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getrof-
schaftlichen Statistik - insbesondere Index-Ver- fen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf
gleiche - und der landwirtschaftlichen Betriebswirt- eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nach-
schaft heranzuziehen. haltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
§ 3 § 6
Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtig-
Auswertung der Erhebungen und Unterlagen be- ten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind,
dient sich der Bundesminister eines von ihm zu stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen
berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundes-
Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebs- haushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 7 des § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Aufstellung
von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Ge-
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche winns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni
Verhältnisse sind von den mit der Durchführung 1949 (WiGBl. S. 95).
des Feststellungsverfahrens (§ 2) amtlich betrauten
Stellen und Personen geheimzuhalten. Die Vor- (3) Veröffentlichungen, die im Zusammenhang
sduiften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 mit den Feststellungen e"rfolgen, dürfen keine Ein-
der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 zelangaben über bestimmte Betriebe enthalten.
(Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und An-
§ 8
zeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten
insoweit nicht für diese Stellen und Personen. Dieses Gesetz gilt nadl Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen befind- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
lichen Aufzeichnungen oder Unterlagen, die für die 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Zwecke des Feststellungsverfahrens gefertigt wor- § 9
den sind, findet § 171 Abs. 2 der Reichsabgaben-
ordnung keine Anwendung. Diese Aufzeichnungen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
und Unterlagen gelten nicht als Bücher im Sinne dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt. ·
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. September 1955.
Der Bundespräsident •
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bun_desminis te r der Finanzen
· Schäffer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1955 567
Gesetz über den Verkehr mit Fischen und Fischwaren
(Fischgesetz).
Vdm 31. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Marktstützung
ERSTER ABSCHNITT (1) Der Bundesminister kann den Betrieben der
Hochsee-, Großen Herings-, Kutter- und Küsten-
Marktausgleich fischerei (Seefischerei) im Benehmen mit den ober-
§ 1 sten Landesbehörden der Küstenländer Stützungs-
beträge aus Beiträgen zur Marktstützung (§ 4) ge-
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich währen, wenn für den menschlichen Genuß taug-
(1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische, liche Seefische aus deutschen Anlandungen in deut-
Schal- und Krustentiere. Fischwaren sind Erzeug- schen Häfen nicht zu einem Mindestsatz für den
nisse aus Fischen. menschlichen Verzehr abgesetzt und deshalb zu
(2) Das Gesetz gilt auch für die Herstellung von Fischmehl verarbeitet werden. Er kann die Gewäh-
Fischmehl und Futtergarnelen; es gilt nicht für rung von Stützungsbeträgen von bestimmten Vor-
Fänge aus deutschen Binnengewässern. aussetzungen abhängig machen, insbesondere auch
einzelne Fischarten allgemein oder mit Rücksicht
(3) Die §§ 3 bis 6 gelten für Seefische und Fisch- auf Größe oder Beschaffenheit oder die eine fest-
waren. gesetzte Menge übersteigende Anlandung von der
§ 2 Gewährung von Stützungsbeträgen ausschließen.
Versorgungsplan, Liefervereinbarungen, Er muß die Gewährung von Stützungsbeträgen von
Einfuhrbeschränkungen der rechtzeitigen Meldung der Art und Menge des
Fanges und des Ortes der Anlandung abhängig
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-_ machen.
schaft und Forsten (Bundesminister) stellt im Be-
nehmen mit den für die Fischwirtschaft zuständigen (2) Der Bundesminister bestimmt den Mindestsatz
obersten Landesbehörden (oberste Landesbehörde) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
für jedes Wirtschaftsjahr (1. Januar bis 31. Dezem- schaft. Der Mindestsatz soll unter den Gestehungs-
kosten liegen. Der Fischmehlrohstoffpreis und der
ber) im Rahmen eines Versorgungsplanes fest, wel-
Stützungsbetrag dürfen zusammen den Mindestsatz
che Mengen von Fischen voraussichtlich aus Eigen-
nicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch auf Gewäh-
anlandungen zur Verfügung stehen und welche
rung von Stützungsbeträgen besteht nicht.
Mengen von Fischen und Fischwaren zur Deckung
des Bedarfs eingeführt werden müssen. Besteht (3) Besteht ein Marktverband, so ist er im Falle
ein Marktverband, so ist er zu hören. des Absatzes 1 zu hören.
(2) Um eine geordnete und gleichmäßige Versor-
gung der Bevölkerung sicherzustellen, können zwi- § 4
schen den Unternehmen der Fischerei und ihren Beitrag zur Marktstützung
Abnehmern rechtzeitig unter Berücksichtigung des
Versorgungsplanes Vereinbarungen über die Liefe- (1) Zur Marktstützung (§ 3) wird von den inlän-
rung und Abnahme für eine Fangperiode getroffen dischen Betrieben der Seefischerei ein Beitrag er-
hoben. Betriebe der Großen Heringsfischerei sind
werden. Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbs-
beschränkungen werden hiervon nicht berührt. nur beitragspflichtig, soweit sie Seefischmärkte be-
schicken.
(3) Betriebe der Hochsee- und Großen Herings-
(2) Der Beitrag wird nach der Menge der in deut-
fischerei, die beabsichtigen, den Fang eines Fische-
schen Häfen angelandeten Seefische und Fischwaren
reifahrzeuges an einem deutschen Seefischmarkt zu
bemessen; er darf zwei Deutsche Mark je 100 kg
veräußern, sind verpflichtet, mindestens 48 Stunden
Seefische und Fischwaren nicht übersteigen. Der
vor dem voraussichtlichen Ankunftstermin des Fahr-
Bundesminister erläßt durch Rechtsverordnung mit
zeuges in der an den Seefischmärkten üblichen
Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über
Weise den Fang nach Art und Menge bekannt- die Höhe des Beitrages und seine Erhebung; dabei
zugeben.
kann er einzelne Fischarten und Fischwaren von der
(4) Um die Einfuhr dem inländischen Bedarf an- Abgabepflicht ausnehmen. Die obersten Landes-
zupassen, können Fristen mit den in·· Betracht kom- behörden können die Zahlstellen bestimmen und
menden Ausfuhrländern vereinbart werden, inner- Anlandungen in einzelnen Küstenbezirken o::Jer
halb derer die Einfuhr bestimmter Fische und Fisch- Häfen außer in Seefischmärkten von der Abgabe-
waren beschränkt wird (Schonfristen), soweit nicht pflicht ausnehmen, soweit es sich nicht um Anlan-
multilaterale Verträge entgegenstehen. dungen der Hochseefischerei handelt.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Der Bundesminister verwendet die Beiträge (4) Besteht ein Marktverband, so ist er vor Erlaß
nach Anhören des Beirates (§ 5) ausschließlich zum einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 in Verbin-
Zwecke der Marktstützung und zwar bis zu einem dung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Höhe des Beitrages
Betrage von 1,25 Millionen Deutsche Mark auch so- und zu seiner Erhebung zu hören.
weit sich diese Marktstützung auf die Zeit vor dem (5) Uber die Verwendung der Mittel bestimmt
Inkrafttreten dieses Gesetzes bezieht. Die Beiträge
l
der Bundesminister im Benehmen mit den obersten
•sind bis zur endgültigen Verwendung den Seefisch- Landesbehörden. Besteht ein Marktverband, so ist
marktgesellschaften der Küstenländer zur treu- er vorher zu hören.
händerischen Verwaltung zu überlassen.
r
§ 1
(4) Der Beitrag wird nach den Vorschriften des
' Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes oder, soweit Marktverband
die Vollstreckung durch die Landesbehörden durch- (1) Der Bundesminister kann einen Zusammen-
geführt wird, nach den entsprechenden landesrecht- schluß der berufsständischen Organisationen der
lichen Vorschriften beigetrieben. Fischwirtschaft, der für das Bundesgebiet gebildet
(5) Die Verwendung der Beiträge unterliegt der ist, als Marktverband anerkennen, wenn er folgen-
Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof. de Voraussetzungen erfüllt:
i
1 , 1. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben
r miii;sen gehören
§ 5
a) Förderung der Fischwirtschaft, insbe-
Beirat für Stützungsmaßnahmen sondere des Absatzes und der Werbung,
(1) Zur Beratung des Bundesministers bei der b) Förderung der Güte von Fischen und
Durchführung von Stützungsaufgaben {§ 3) wird ein Fischwaren,
Beirat gebildet. Er besteht aus c) Förderung des lauteren Wettbewerbs,
1. einem Vertreter des Bundesministers als d) Marktbeobachtung, Marktberichterstat-
Vorsitzendem, tung und Statistik.
2. je einem Vertreter der obersten Landes- 2. Durch die Satzung muß den Verbrauchern
behörden der Küstenländer, eine angemessene Vertretung in den Or-
3. zwei Vertretern der obersten Landes- ganen des Marktverbandes gesichert sein.
behörden der übrigen Länder, die der
Bundesrat bestimmt, (2) Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des
Marktverbandes können weitere Aufgaben gehören,
4. vier Vertretern der Seefischerei, insbesondere die Unterstützung der beteiligten
5. einem Vertreter der Fischdampferbesatzun- Wirtschaftskreise bei der Vereinbarung von Liefer-
gen, und Geschäftsbedingungen, soweit. nicht gesetzliche
6. je einem Vertreter der Fischindustrie, des Bestimmungen entgegenstehen.
Großhandels und des Einzelhandels, (3) Der Bundesminister soll sich des Marktver-
7. zwei Vertretern der Verbraucher. bandes zur Vorbereitung und Durchführung der in
(2) Der Beirat wird durch · den Bundesminister diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben bedienen.
berufen. Hoheitliche Aufgaben dürfen dem Marktverband
nicht übertragen werden.
(3) Die in Absatz 1 Nummern 4 bis 7 genannten
(4) Der anerkannte Marktverband untersteht der
Vertreter sind an Weisungen nicht gebunden. Ihre
Aufsicht des Bundesministers. Die Aufsicht er-
Tätigkeit ist ehrenamtlich.
streckt sich darauf, daß Gesetze und Satzung beach-
tet werden.
§ 6 § 8
Beiträge zur Förderung des Fisdlabsatzes Marktregelung bei Krabben (Garnelen)
(1) Zur Förderung des Fischabsatzes werden Bei- (1) Die obersten Landesbehörden der Küsten-
träge erhoben länder können
1.. von den Betrieben der Hochsee-, Großen 1. die Fangzeit für Krabben,
Herings-, Kutter- und Küstenfischerei; 2. die Ablieferung von Krabben, die nicht
2. von Betrieben, die Fische oder Fischwaren als Speisekrabben in den Verkehr gelan-
a) als erste Abnehmer oder gen, an bestimmte Be- und Verarbeitungs-
b) vom Ausland betriebe,
zum menschlichen Verzehr erwerben. 3. den Umfang der Verarbeitung· zu Futter-
zwecken,
(2) Der Beitrag wird nach der Menge der in deut- 4. für die Be-. und Verarbeitungsbetriebe den
schen Häfen angelandeten Fische und Fischwaren Verkauf ihrer Erzeugnisse aus Futterkrab-
oder der erworbenen Fische und Fischwaren be- ben durch Vermittlung einer bestimmten
messen; er darf 0,20 Deutsche Mark je 100 kg Fische Stelle,
und Fischwaren nicht übersteigen. · 5. zur Förderung des Fanges und des Ab-
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 satzes von Krabben die Erhebung von
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 sinngemäß. Abgaben, die 0,20 Deutsche Mark je 100 kg
-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1955 569
Futterkrabben nicht übersteigen dürfen, § 11
von den Betrieben der Krabbenfischerei
Auskunftspflicht
und deren Erhebungen über die Erst-
abnehmer (1) Der Bundesminister und die obersten Landes-
behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sin-
vorschreiben. Die nach Landesrecht zuständigen
ne der Verordnung über Auskunftspflicht vom
obersten Landesbehörden der Küstenländer können
13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 723).
auch Preise für Krabben festsetzen.
(2) Der Bundesminister und die obersten Landes-
(2) Die nach Landesrecht zuständigen obersten behörden können bestimmen, daß auch andere Stel-
Landesbehörden der Küstenländer können für Mies- len, die von ihnen mit der Durchführung dieses Ge-
muscheln dem Absatz 1 entsprechende Regelungen setzes und der dazu ergehenden Durchführungs-
treffen. bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-
(3) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen tigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus-
Vorschriften über die Krabbenfischerei unberührt. kunftspflicht sind. Dies gilt nicht für einen Markt-
verband (§ 7).
§ 9 (3) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-
kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-
Steigerung der Erzeugung, der Güte und des
nung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit
Absatzes
Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.
(1) Zur Steigerung der Erzeugung, der Güte und
des Absatzes von Erzeugnissen der Fischerei erläßt § 12
der Bundesminister im Einvernehmen mit de:gi (
Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung Verschwiegenheitspßicht
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Die Mitglieder des Beirates (§ 5) und der Organe
die Mindestanforderungen an die Güte von Fischen des Marktverbandes (§ 7) sowie dessen Angestellte
und Fischwaren, die für den menschlichen Genuß in sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
den Verkehr gebracht werden, über die Be- und und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten ver-
Verarbeitung, über die Art und Dauer der Lagerung pflichtet, über Einrichtungen und Gesdiäftsverhält-
und Beförderung von Fischen und Fischwaren sowie nisse, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses
über die Beschaffenheit und Ausstattung von Räu- Gesetzes oder der dazu ergehenden Durchführungs-
men, Behältnissen und Einrichtungen, in denen bestimmungen zu ihrer Kenntnis gelangen, Ver-
Fische aufbewahrt, befördert oder be- und verar- schwiegenheit zu beachten und sich der Mitteilung
beitet werden. und der Verwertung von Geschäfts- und Betriebs-
(2) Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes geheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Be-
vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134) in der amte sind, sind sie auf die gewissenhafte Erfüllung
Fassung der Bekanntmachqng vom 17. Januar 1936 ihrer Obliegenheiten nach § 1 der Verordnung
(Reichsgesetzbl. I S. 17) und der Verordnung vom gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeam-
14. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 488) bleiben teter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943
unberührt. (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.
DRITTER ABSCHNITT
ZWEITER ABSCHNITT
Bußgeld- und Schlußbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen 1
§ 13 1
§ 10
Meldepßicht
Ordnungswidrigkeiten
(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
i j
--~
Der Bundesminister kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß 1. Auskünfte, zu denen er nach § 11 ver-
zu melden haben pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert
oder nicht in der gesetzten Frist erteilt
1. Be- und Verarbeitungsbetriebe der Fischwirt- ·oder unrichtige oder ·unvollständige An-
schaft den Erwerb, die Be- und Verarbeitung, gaben macht,
den Absatz und die Vorräte an Fischen und
2. die Meldepflicht nach § 2 Abs. 3 und § 10
Fischwaren sowie die Herstellung von Fisch-
verletzt,
waren,
3. Bestimmungen oder schriftliche~ Einzel-
2. Betriebe, die Fischmehl, Fischöl oder Tran her- verfügungen zuwiderhandelt, die auf Grund
stellen, den Erwerb und die Verarbeitung von dieses Gesetzes erlassen sind, sofern diese
Fischen und Fischabfällen sowie die Herstel- ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmung
lung, den Absatz und die Vorräte an _Fisch- dieses Gesetzes verweisen,
mehl, Fischöl und Tran, __, 4. als Reeder nach einem Fang die Anlan-
3. Betriebe des Küstengroßhandels den Erwerb, dung eines Fischereifahrzeuges einem deut-
den Absatz und die Vorräte an Fischen und schen Seefischmarkt angekündigt hat, das
Fischwaren. Fahrzeug jedoch an einem anderen Platz
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
anlanden läßt und diesen Entschluß nicht 1. die Verordnung über die Regelung der
binnen 48 Stunden vor dem gemeldeten Versorgung mit Fischen und Fisch.waren
Ankunftstermin mitteilt. vom 7. September 1939 (Reichsgesetzbl. I
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- s. 1734),
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet 2. die Verordnung über den Zusammenschluß
werden. · der deutschen Fischwirtschaft vom 1. April
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 542) in der Fas-
(3) Ist die Ordnungswidrigkeit fahrlässig began- sung der Verordnung vom 30. April 1937
gen, kann eine Geldbuße bis zu eintausend Deutsche (Reichsgesetzbl. I S. 580),
Mark festgesetzt werden.
3. die Anordnung des Reichsbauernführers,
(4) Der Bundesminister ist Verwaltungsbehörde betreffend Satzung der Hauptvereinigung
im Sinne des § 73 Abs. 1 de~ Gesetzes über Ord- der deutschen Fischwirtschaft vom 13. Juni
nungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen 1935 (Verkündungsblatt des Reichsnähr-
Bestimmungen 'oder schriftliche Einzelverfügungen, standes S. 307) in der Fassung der Anord-
die von ihm erlassen sind; er nimmt in diesen Fäl- nungen vom 3. März 1936 (Verkündungs-
len auch die Befugnisse der obersten Verwaltungs- blatt des Reichsnährstandes S.143), 29. April
behörde im Sinne des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über 1936 (Verkündungsblatt des Reichsnähr-
Ordnungswidrigkeiten wahr. standes S. 223) und 16. November 1936
(Verkündungsblatt des Reichsnährstandes
S. 580) und 7. Mai 1942 (Verkündungsblatt
§ 14 des Reichsnährstandes S. 153),
Land Berlin 4. die Anordnungen der Hauptvereinigung
der deutschen Fischwirtschaft und ihrer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Außen.stellen,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 5. das Gesetz über die Erhebung von Abga-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes ben auf dem Gebiete der Ernährungswirt-
schaft vom 28. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsges-etzes.
s. 340). -
(3) Die Verwendung der Ausgleichsabgaben, die
§ 15
au{ Grund des Gesetzes zur Deckung der Kosten
für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren
Inkrafttreten vom 3. November 1948 (WiGBl. S. 117) in der Fas-
(1) Die §§ 1 bis 7 dieses Gesetzes treten am Tage sung des Gesetzes über die Erhebung von Abgaben
nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft vom
28. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 340) für die Fisch-
am 1. Oktober 1955 in Kraft.
wirtsdlaft erhoben, aber noch nicht verausgabt sind,
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten bestimmt der Buµdesminister durch Redltsverord-
entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, ins- nung mit Zustimmung des Bundesrates. Besteht ein
besondere Marktverband, so ist er vorher zu hören.
'
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 31. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss·
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .
Lübke
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1955 571
Zweites Gesetz
zur Änderung und Aufhebung von Durchführungsverordnungen
zum Bremischen Ubergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit.
Vom 5. September 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Es werden aufgehoben
§ 1 1. die Siebente Durchführungsverordnung zum
Dbergangsgesetz zur Regelung der Gewerbe-
Die Zweilc Durchführungsverordnung zum Uber- freiheit vom 11. November 1949 (Gesetzblatt
gangsgcsetz zur Regelung der Gewerbefreiheit der Freien Hansestadt Bremen S. 238),
vom 14. Februar 1949 (Gesetzblatt der Freien
2. die Verordnung zur Ausführung der Siebenten
Hansestadt Bremen S. 31) in der Fassung des Ge-
Durchführungsverordnung zum Ubergangsge-
setzes zur Änderung der Zweiten Durchführungs-
setz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom
verordnung zum Bremischen Ubergangsgesetz zur
6. Februar 1951 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
Regelung der Gewerbefreiheit vom 1. September
stadt Bremen S. 29).
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 601) wird wie folgt ge-
ändert:
§ 3
In § 5 wird hinter Buchstabe i eingefügt:
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Uber-
„k) das Gaststättengesetz vom 28. April 1930 gangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit
(Reichsgesetzbl. I S. 146) in der Fassung der vom 14. Februar 1949 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
Gesetze vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I stadt Bremen S. 31) in der Fassung der Verordnun-
S. 567), 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I gen vom 21. Juni 1949 (Gesetzblatt der Freien
S. 913) und vom 27. September 1938 (Reichs- Hansestadt Bremen S. 139) und vom 26. August
gesetzbl. I S. 1245) und der Verordnung vom 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
9. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 635) mit S. 203) wird wie folgt geändert:
Ausnahme der sich auf die Bedürfnisprüfung 1. § 5 Abs. 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
beziehenden Vorschriften, insbesondere des ,,g) das Gesetz über die Beförderung von Perso-
§ 1 Abs. 2 und der §§ 20 und 21 Abs. 2 und 3, nen zu Lande vom 6. Dezember 1937 (Reichs-
l) das Gesetz über den Verkehr mit unedlen gesetzbl. I S. 1320) mit Ausnahme des § 9
Metallen vom 23. Jvli 1926 (Reichsgesetzbl. I Abs. 2,";
S. 415) in der Fassung der Gesetze vom 2. § 5 Abs. 2 entfällt.
31. März 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 149), 21. De-·
zember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 412) und § 4
vom 28. Juni 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 121) Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird er-
mit Ausnahme der Vorschrift über die Be- mächtigt, die erforderlichen Uberleitungsvorschrif-
dürfnisprüfung in § 2 Abs. 2 Satz 1, ten zu erlassen.
m) das Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (Reichsge-
§ 5
setzbl. I S. 421) in der Fassung der Gesetze
vom 28. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 135) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine
und vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
S. 807) mit Ausnahme des § 14 Abs. 5 Nr. 6." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. September 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
572 Bundesgesetzblatt, Jafirgang 1955, Teil I
Zweite Verordnung über den Aufruf
von Entsmädigungsansprüdlen nadl dem Bundesergänzungsgesetz
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (2. AV-BEG).
1 Vom 3. September 1955.
r
f Auf Grund des § 78 Abs. 4 des Bundesergänzungs-
gesetzes zur Entschädigung für Opfer der national-
r
sozialistischen ve·rfolgung (BEG) vom 18. September
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
i
't' Die in § 78 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BEG genannten Ent-
l schädigungsansprüche werden zur Befriedigung auf-
' gerufen.
1
f § 2
li ·, Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
:
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
' mit § 112 BEG gilt diese Verordnung auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in
I<raft.
Bonn, den 3. September 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Druckfehlerberichtigung
zur Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Luftverkehr (Siebente Änderung) und der
Prüfordnung für Luftfahrer vom 21. Juni 1955
{Bundesgesetzbl. I S. 321).
Im Muster 4 zu § rn der Prüfordnung für Luft-
fahrtpersonal muß es unter II richtig lauten:
• Luftfahrerschein für Linien-Flugzeugführeru.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrud<erel, Bonn.
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