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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1955 Nr. 30
Tag Inhalt: Seite
26.8.55 ~:rordnung zur Ä.nderung der Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsver-
gutungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533
26.8.55 Neufassung der Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen . . . . . . . . 534
27.8.55 Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
1954 (Zweite Lohnsteuer-Änderungsverordnung 1955) . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
27.8.55 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung .................................. 542
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
In Teil II Nr. 19, ausgegeben am 25. August 1955, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame,rika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bun-
desrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemein-
samen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz). - Bekanntmachung über deutsch-iranische Vor-
kriegsverträge. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung
der Zollförmlichkeiten. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Ratifikation durch Belgien). -Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Inter-
nationalen Abkommens zur Vereinheitlichung der Methoden für die Entnahme von Proben und die Untersuchung
von Käse.
In Teil II Nr. 20, ausgegeben am 29. August 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Oste,rreich vom 4. Oktober 1954 übe,r Rechtsschutz und Rechtshilfe in Ab-
gabensachen. - Gesetz betreffend das Abkommen vom 21. Dezembe,r 1954 über die Beziehungen zwischen dem
Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(Beitritt Albaniens). - Bekanntmachung über die Anwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr im Verhältnis zu Luxemburg. - Bekanntmachung über Ent-
eignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen.
Vom 26. August 1955.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a des § 2
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom Anwendungszeitraum
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) ver- Die Vorschriften des § 1 gelten ab 1. Januar 1955.
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Sie sind erstmals anzuwenden auf die Vergütungen,
Bundesrates: die den Aufsichtsratsmitgliedern nach dem 31. De-
§ 1 zember 1954 zufließen.
Änderung der Verordnung über den Steuerabzug
§ 3
von Aufsichtsratsvergütungen
Die Verordnung über den· Steuerabzug von Auf- Geltung im Land Berlin
sichtsratsvergütungen vom 31. März 1939 (Reichs- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
gesetzbl. I S. 691) in der Fassung des Artikels VII . ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 und der Verordnung desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des
zur Änderung der Verordnung über den Steuer- Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
abzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 16. Okto- zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land
ber 1948 (WiGBI. S. 181) wird wie folgt geändert: Berlin.
1. In der Uberschrift werden die Worte „Verord- § 4
nung über den Steuerabzug von Aufsichtsrats- Inkrafttreten
vergütungen" ersetzt durch die Worte Verord- II
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nung zur Durchführung des Steuerabzugs von kündung in Kraft.
Aufsichtsratsvergütungen".
2. In der Uberschrift wird die Abkürzung Bonn, den 26. August 1955.
11 (AufsStDV)" angefügt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
3. In § 3 wird die Zahl 50" durch die Zahl „40"
11
·Blücher
und die Zahl „ 100" durch die Zahl „66,66" ersetzt. Der Bundesminister der Finanzen
4. § 8 wird gestrichen. Schäffer
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bekanntmadlung der Neufassung
der Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen.
Vom 26. August 1955.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer- Anderungsverordnungen vom 16. Oktober 1948
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (WiGBl. S. 181) und vom 26. August 1955 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird nachstehend der gesetzbl. I S. 533) ergibt.
Wortlaut der Verordnung über den Steuerabzug
von Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939 Bonn, den 26. August 1955.
(Reichsgesetzbl. I S. 691) in der nunmehr geltenden
Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus dem Der Bundesminister der Finanzen
Artikel VII des Kontrollratsgesetzes Nr: 12 und den Schäffer
Verordnung zur Durdlführung des Steuerabzugs von Aufsidltsratsvergütungen
In der Fassung vom 26. August 1955
(AufsStDV).
§ 1 § 4
(1) Inländische Aktiengesellschaften, Kommandit- Steuerschuldner ist beim Steuerabzug von Auf-
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Ge- sichtsratsvergütungen das Aufsichtsratsmitglied. Das
sellschaften mit beschränkter Haftung und sonstige Unternehmen haftet aber für die Einbehaltung und
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Per- Abführung der Steuern. Das Aufsichtsratsmitglied
sonenvereinigungen des privaten und des öffent- (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen,
lichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als 1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsratsver-
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, ·und gütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
ähnliche Unternehmen haben von Vergütungen 2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß das
jeder Art, die sie an die zur Dberwachung der Ge- Unternehmen die einbehaltenen Steuern nicht
schäftsführung bestimmten Personen, insbesondere vorschriftsmäßig abgeführt hat (§ 5 Abs. 3) und
an Mitglieder des Aufsichtsrats, des Grubenvor- dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
stands, des Gewerkschaftsrats, des Verwaltungsrats
(Aufsichtsratsmitglieder) gewähren (Aufsichtsrats-
vergütungen), einen Steuerabzug in Höhe der in § 3 § 5
bezeichneten Hundertsätze für Rechnung des Auf-
(1) Das Unternehmen hat den Steuerabzug in dem
sichtsratsmitglieds vorzunehmen.
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-
(2) Inländisch sind solche Unternehmen, die ihre vergütung dem Aufsichtsratsmitglied zufließt. Das
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Unternehmen hat den Steuerabzug auch dann vor-
(3) Ein Steuerabzug nach dieser Verordnung ist zunehmen, wenn das Aufsichtsrats,nitglied die Auf-
nicht vorzunehmen, wenn die Vergütung für das sichtsratsvergütung nicht einfordert.
einzelne Aufsichtsratsmitglied den Jahresbetrag von (2) Das Unternehmen hat dem für seine Einkom-
einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. menbesteuerung zuständigen Finanzamt innerhalb
einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem die Auf-
§ 2 sichtsratsvergütung dem Aufsichtsratsmitglied zu-
(1) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag geflossen ist, eine Anmeldung zu übersenden. Die
der Aufsichtsratsvergütungen ohne jeden Abzug. Anmeldung muß von. einem zur Vertretung des
Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus- Unternehmens Berechtigten unterschrieben sein.
lagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den Vordrucke zu Anmeldungen werden den Unterneh-
Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die men auf Antrag vom Finanzamt kostenlos gelie-
tatsächlichen Auslagen übersteigen. fert.
(2) Die Aufsichtsratsvergütungen unterliegen dem (3) Das Unternehmen hat die einbehaltenen
Steuerabzug ohne Rücksicht darauf, ob das Auf- Steuern unter der Bezeichnung „Steuerabzug von
sichtsratsmitglied verpflichtet ist, sie an eine andere Aufsichtsratsvergütungen" innerhalb der im Ab-
Stelle abzuführen. satz 2 bezeichneten Frist an das Finanzamt (Finanz-
k~sse) abzuführen.
§ 3
Der Steuerabzug beträgt
40 v. H. der Aufsichtsratsvergütung, wenn der § 6
Empfänger die Steuer trägt, (1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsver-
66,66 v. H. des an das Aufsichtsratsmitglied tat- gütungen besonders aufzuzeichnen. Aus den Auf-
sächlich ausgezahlten Betrags, wenn zeichnungen müssen ersichtlich sein: Name und
das Unternehmen die Steuer über- Wohnung des Aufsichtsratsmitglieds, Höhe der Auf-
nimmt. sichtsratsvergütung, Tag, an dem die Vergütung
crre--wurre-,,1\.usaczen rms .r ersetze. cn:ena anzuwenaen. - ----- ----- -------
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 535
dem Aufsichtsratsmitglied zugeflossen ist, Höhe der und die einbehaltenen Steuern richtig und rechtzei-
einbehaltenen Steuern und Zeitpunkt der Abfüh- tig abgeführt worden sind.
rung der Steuern.
§ 7
(2) Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer
und bei örtlichen Prüfungen (Betriebsprüfung, Lohn- Die vorliegende Fassung dieser Verordnung ist
steuer-Außenprüfung usw.), die bei den Unterneh- anzuwenden auf alle Vergütungen, die den Auf-
men vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob sichtsratsmitgliedern nach dem 31. Dezember 1954
der Steuerabzug ordnungsmäßig vorgenommen ist zufließen.
Zweite Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1954
(Zweite Lohnsteuer-Änderungsverordnung 1955).
Vom 27. August 1955.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- Unrechts gewährt werden. Die Steuer-
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 pflicht von Bezügen aus einem aus Wie-
(Bundesgesetzbl. I S. 441) verordnet die Bundes- dergutmachungsgründen neu begründeten
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: oder wieder begründeten Dienstverhält-
nis sowie von Bezügen aus einem frü-
§ 1
heren Dienstverhältnis, die aus Wieder-
Änderung der gutmachungsgründen neu gewährt oder
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1954 wieder gewährt werden, bleibt unbe-
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der rührt;".
Fassung vom 10. November 1953 (Bundesgesetzbl. I c) Es wird die folgende Ziffer 9 a eingefügt:
S. 1524) und der Ersten Lohnsteuer-Anderungsver- ,,9a. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Um-
ordnung vom 5. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 176) fang des § 13 Abs. 5 des Mutterschutz-
wird wie folgt geändert und ergänzt: gesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundes-
1. § 6 wird wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 69) einer Arbeitnehmerin
a) Die bisherige Ziffer 3 wird gestrichen. An gewährt, die Stillgeld aus der gesetz-
ihre Stelle tritt die folgende Ziffer 3: lichen Krankenversicherung nicht er-
hält;".
,,3. bei Angehörigen des Bundesgrenzsdrnt-
zes, der Bereitschaftspolizei der Länder d) In der Ziffer 10 erhält Satz 1 die folgende
und der Vollzugspolizei der Länder und Fassung:
Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der ,, Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwen-
Kriminalpolizei des Bundes, der Länder dungen) des Arbeitgebers an seine Arbeit-
und Gemeinden nehmer, soweit sie im einzelnen Fall insge-
a) der Geldwert der ihnen aus Dienst- samt 100 Deutscl:ie Mark nicht übersteigen."
beständen überlassenen Dienstklei- e) Die Ziffer 11 wird gestrichen.
dung, f) An die Stelle der bisherigen Ziffer 11 treten
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnut- die folgenden Ziffern 11 und 12:
zungsentschädigungen für die Dienst- "11. Entschädigungen auf Grund des Kriegs-
kleidung der zum Tragen oder Bereit- gef angenenen tschädigungsgesetzes vom
halten von Dienstkleidung Verpflichte- 30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5)
ten und für dienstlich notwendige Klei- in der Fassung des Gesetzes zur .Ände-
dungsstücke der Vollzugsbeamten der rung des Kriegsgefangenenentschädi-
Kriminalpolizei,
gungsgesetzes vom 12. Juni 1954 (Bun-
c) Verpflegungs- und Beköstigungszu- desgesetzbl. I S. 143);
schüsse und der Geldwert der im Ein-
12. Kindergeld, das auf Grund des Kinder-
satz unentgeltlich abgegebenen Ver-
geldgesetzes vom 13. November 1954
pflegung,
(Bundesgesetzbl. I S. 333) gezahlt wird,
d) der Geldwert der freien ärztlichen Be-
sowie die in § 11 des Kindergeldanpas-
handlung, der freien Krankenhaus-
sungsgesetzes vom 7. Januar 1955 (Bun-
pflege, des freien Gebrauchs von Kur-
desgesetzbl. I S. 17) bezeichneten Lei-
und Heilmitteln und der freien ärzt- 11
stungen.
lichen Behandlung erkrankter Ehe-
frauen und unterhaltsberechtigter Kin- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
der;". a) In Absatz 4 werden hinter den Worten „Ab-
b) Die Ziffer 5 erhält die folgende Fassung: sätze 5 bis 9" die Worte „und des § 8 a Abs. 1
„5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und und 3" eingefügt.
Leistungen im Heilverfahren, die auf b) In Absatz 5 wird der Hinweis ,,(Absatz 6
Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wie- Satz 3) durch den Hinweis ,, (Absatz 6 Ziff. 2
11
dergutmachung nationalsozialistischen und 3) ersetzt.
11
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
c) Absatz 6 erhält die folgende Fassung: 5. § 12 wird wie folgt geändert:
"(6) Die Steuerklasse II ist, wenn keine a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
Kinderermäßigung (Absatz 7) zu vermerken .,(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohn-
ist, zu bescheinigen steuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem
1. bei verheirateten Arbeitnehmern; sie die Urlisten oder die Haushaltslisten ( § 9
das gilt auch, wenn die Ehegatten Abs. 2) oder das Verzeichnis der ausge-
dauernd getrennt leben, schriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3) an
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern; das Finanzamt abgeliefert hat, ein Verzeich-
die das 55. Lebensjahr vollendet nis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-
haben, steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3
3. bei verwitweten Arbeitnehmern, die vorgeschriebenen Verzeichnis entspricht.•
vor dem 1. Januar 1905 geboren b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort "(Ur-
sind und bei Ablauf des Kalender- kartei)" die Worte „oder der Haushalts-
jahrs 1954 verwitwet waren.• listen oder des Verzeichnisses der ausge-
3. In § 8 erhalten die Absätze 1 und 2 die folgende schriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2
Fassung: und 3) • eingefügt.
.,(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpfHchtigen 6. § 18 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) steht, vorbehaltlich a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wor-
der Vorschrift des § 8a Abs. 1, für Kinder, die ten „so ist" die Worte .,vorbehaltlich der
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Vorschrift des § 8 a, • eingefügt.
Kinderermäßigung zu, und zwar auch dann, b) In Absatz 2 werden hinter den Worten .so
wenn die Kinder eigene Einkünfte beziehen. ist" die Worte .,,vorbehaltlich der Vorschrift
(2) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen des § 8 a, • eingefügt.
Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) wird, vorbehaltlich
7. In§ 18a erhält der Absatz 1 folgende Fassung:.
der Vorschrift des § 8a Abs. 1, auf Antrag
Kinderermäßigung gewährt für Kinder, die das .(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeit-
18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebens- nehmers geändert (§ 17) oder ergänzt (§ 18), so
jahr noch nicht vollendet haben, wenn sie auf ist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die
Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und für Änderung oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt
einen Beruf ausgebildet werden." kommt, vorbehaltlich der Vorschrift des § 8 a
.t\bs. 2 letzter Satz, der Tag in Betracht, an dem
4. § 9 wird wie folgt geändert: alle Voraussetzungen für die Änderung oder
a) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen. die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig
b) Es wird der folgende Absatz 3 eingefügt: vorhanden waren. Es darf jedoch kein Tag ein-
.(3) Wird eine Urliste (UrkaTtei) oder eine getragen werden, der vor dem Beginn des
Haushaltsliste nicht geführt, so hat die Ge- Kalenderjahrs liegt, für das die Lohnsteuer-
meindebehörde über die von ihr ausge- karte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat bei
schriebenen Lohnsteuerkarten ein Verzeich- einer Ergänzung (§ 18 Abs. 2) auf der Lohn-
nis zu führen, das folgende Spalten enthalten steuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung
muß: auf Widerruf erfolgt."
1. Laufende Nummer, 8. § 19 erhält die folgende Fassung:
2. Name, Vorname, Stand, Wohnort .,§ 19
(Wohnung), Geburtsdatum des Ar-
beitnehmers, Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte
(§ 42 EStG)
3. Steuerklasse und Zahl der Kinder
unter 18 Jahren, In den Fällen des § 17 Abs. 2 und des § 18
4. Familienstand (ledig, verheiratet, ver- hat die danach zuständige Behörde dafür zu
witwet, geschieden), sorgen, daß die Änderung in der Urliste (Ur-
kartei) oder Haushaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in
5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und
dem Verzeichnis der ausgeschriebenen Lohn-
seines Ehegatten zu einer Religions-
steuerkarten (§ 9 Abs. 3) vermerkt wird. Zu
gemeinschaft (Religionsgesellschaft),
diesem Zweck. hat
6. Tag der Ausschreibung der Lohn-
1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeich-
steuerkarte,
neten Unterlagen bereits an das Finanz-
7. Bemerkungen. amt abgeliefert sind, diesem eine von ihr
Da" Verzeichnis ist dem Finanzamt späte- vorgenommene Änderung der Lohnsteuer-
stens am 1. Dezember einzusenden.• karte zum Vermerk in den Unterlagen mit-
c) Es wird der folgende Absatz 4 eingefügt: zuteilen,
.(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohn- 2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten
steuerkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu Unterlagen bei ihm noch nicht eingegan-
vermerken.• gen sind, eine von ihm vorgenommene
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. Im Änderung nach Eingang der Unterlagen
zweiten Satz des nunmehrigen Absatzes 5 in diesen nachzutragen.
werden die Worte „Absätzen 1 und 2" durch Die Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entspre-
die Worte „Absätzen 1 bis 3" ersetzt. chend anzuwenden.•
Nr. 30...!...... Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 195.:, 531
9. § 20 wird wie folgt geändert: begonnen haben, gelten die entspre-
a} Die Uberschrift erhält die folgende Fassung: chenden Vorschriften der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung;
„ Werbungskosten
(§§ 7c, 9, 12, 41 EStG)u. 2. Beiträge und Versicherungsprämien zu
Kranken-, Unfall- und Haftpflid.tver-
b} Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
sicherungen, zu den gesetzlichen
.(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß Rentenversicherungen und der Ar-
die Werbungskosten (Absatz 2), die beim beitslosenversicherung, zu Versi<he-
Arbeitslohn zu berücksichtigen sind, 312 rungen auf den Lebens- oder Todes-
Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, fall und zu Witwen-, Waisen-, Versor-
so hat das für seinen Wohnsitz zuständige gungs- und Sterbekassen. Beiträge und
Finanzamt den übersteigenden Betrag auf Versicherungsprämien an solche Ver-
der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu ver- sicherungsunternehmen, die weder
merken. Bei dem Antrag hat der Arbeit- ihre Ges<häftsleitung noch ihren Sitz
nehmer nachzuweisen oder, falls das nicht im Inland haben, sind nur dann zu be-
möglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel rücksichtigen, wenn diesen Unter-
Werbungskosten ihm voraussichtlich im Ka- nehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-
lenderjahr erwachsen werden. u betrieb im Inland erteilt ist. Für die
c) In Absatz 2 erhält die Ziffer 5 die folgende Anzeigepflichten des Versicherungs-
Fassung: unternehmens und des Arbeitnehmers
.5. der nach § 7 c Ab'!i. 2 des Einkommen- gelten die entsprechenden Vorschrif-
steuergesetzes wegen der Hingabe eines ten der Einkommensteuer-Durchfüh-
unverzinslichen Darlehens zur Förde- rungsverordnung. Die Vorschriften des
rung des Baus von Wohnungen wie § 20 Abs. 3 a Sätze 1 bis 3 der
Werbungskosten abzuziehende Betrag. Lohnsteuer - Durchführungsverordnung
Wird das Darlehen während der Lauf- (LStDV 1954) in der Fassung vom
zeit über die Tilgungsbeträge hinaus 10. November 1953 (Bundesgesetzbl. I
zurückgezahlt oder innerhalb von zehn S. 1524) sind weiter anzuwenden,
Jahren nach der Hingabe abgetreten, so wenn die Beiträge und Versi<herungs-
hat der Arbeitnehmer das dem Finanz- prämien auf Grund von nach dem
amt zum Zweck der Nachversteuerung 31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar
(§ 28 a Abs. 1 Ziff. 2) unverzüglich mit- 1955 abgeschlossenen Verträgen gelei- ,J
zuteilen. u stet werden; 1
d} Die Absätze 3, 3 a und 4 bis 6 werden ge- 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlan- j'
strichen. gung von Baudarlehen. Beiträge an
10. Es wird der folgende § 20a eingefügt: Bausparkassen, die weder ihre Ge- -~
.§ 20a schäftsleitung noch ihren Sitz im In-
land haben, sind nur dann abzugs-
Sonderausgaben
fähig, wenn diesen Unternehmen die
(§§ 10, 10b, 12, 41, 52 Abs. 7, 8 EStG} Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im In- .~
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die land erteilt ist. Für die Anzeigepflich-
Sonderausgaben (Absatz 2) 624 Deutsche Mark ten der Bausparkasse und des Arbeit-
im Kalenderjahr übersteigen, so hat, vorbehalt- nehmers gelten die entsprechenden
lich der Vorschrift des§ 20c, auf Antrag das für Vorschriften der Einkommensteuer-
seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den Durchführungsverordnung. Die Vor-
übersteigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte schriften des § 20 Abs. 3 a Sätze 1, 2,
als steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag 4 und 5 der Lohnsteuer-Durchführungs-
hat der Arbeitnehmer nachzuweisen oder, falls verordnung (LStDV 1954} in der Fas-
das nicht möglich ist, glaubhaft zu machen, wie- .sung vom 10. November 1953 (Bun-
viel Sonderausgaben ihm voraussichtlich im desgesetzbl. I S. 1524) sind weiter an-
Kalenderjahr erwachsen werden. zuwenden, wenn die Beiträge an Bau-
(2) Sonderausgaben sind die folgenden Auf- sparkassen auf Grund von nach dem
wendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben 31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar
noch Werbungskosten sind: 1955 abgeschlossenen Verträgen ge-
1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver- leistet werden;
pflichtungsgründen beruhende Renten 4. vor dem 1. Januar 1958 geleistete Bei-
und dauernde Lasten, die nicht mit träge auf Grund von nach dem 31. De-
Einkünften in wirtschaftlichem Zusam- zember 1954 abgeschlossenen Kapital-
menhang stehen, die bei der Veranla- ansammlungsverträgen (allgemeine
gung außer Betracht bleiben. Bei Leib- Sparverträge, Sparverträge mit fest-
renten kann nur der Anteil abgezogen gelegten Sparraten und diesen Ver-
werden, der sich aus der im § 22 Ziff. 1 trägen gleichzustellende Kapitalan-
Buchstabe a des Einkommensteuerge- sammlungsverträge}, wenn die ange-
setzes aufgeführten Tabelle ergibt. Für sammelten Beträge auf sieben Jahre
den Abzug des Anteils an Leibrenten, festgelegt werden. Der Zeitraum von
die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen sieben Jahren verlängert sich auf zehn
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil' I
Jahre, wenn der Arbeitnehmer zur fünf um weitere fünf vom Hundert.
Zeit des Vertragsabschlusses das 50. Welche Aufwendungen der Förderung
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. der in Satz 1 bezeichneten Zwecke
Bei Sparverträgen mit festgelegten dienen, richtet sich nach den entspre-
Sparraten sind auch die nach dem chenden Vorschriften der Einkommen-
31. Dezember 1957 geleisteten Beiträge steuer-Durchführungsverordnung.
Sonderausgaben, wenn mindestens die (3) Unter Absatz 2 fallen auch Sonderaus-
erste Einzahlung vor dem 1. Januar gaben für die nicht dauernd vom Ehemann ge-
1957 geleistet worden ist. Welche Bei- trennt lebende Ehefrau und für diejenigen Kin-
träge als Sonderausgaben anerkannt der des Arbeitnehmers, für die ihm Kinder-
werden, richtet sich nach den entspre- ermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt
chenden Vorschriften der Einkommen- wird.
steuer-Durchführungsverordnung. Für (4) Für Sonderausgaben im Sinn des Ab-
die Anzeigepflichten des Kreditinsti- satzes 2 Ziff. 2 bis 5 gilt folgendes:
tuts, der Schuldenverwaltung und des
1. Die Aufwendungen sind zusammen bis
Arbeitnehmers gelten die entsprechen-
zu einem Jahresbetrag von 800 Deut-
den Vorschriften der Einkommen-
sche Mark in voller Höhe als Sonder-
steuer-Durchführungsverordnung;
ausgaben zu berücksichtigen. Dieser
5. Aufwendungen für vor dem 1. Januar Betrag erhöht sich um 800 Deutsche
1955 erstmals erworbene Anteile an Mark im Kalenderjahr für die Ehefrau
Bau- und Wohnungsgenossenschaften und um je 500 Deutsche Mark für jedes
und an Verbrauchergenossenschaften Kind im Sinn des § 8 Abs. 3, für das dem
(§ 16 der Einkommensteuer-Durchfüh- Arbeitnehmer Kinderermäßigung zu-
rungsverordnung 1953), die nach dem steht oder auf Antrag gewährt wird.
31. Dezember 1954 laufend un:d der
2. Bei Arbeitnehmern, die mindestens
Höhe nach gleichbleibend bis zum Ab-
vier Monate vor dem Ende des Kalen-
lauf von drei Jahren nach dem Tag der
derjahrs das 50. Lebensjahr vollendet
ersten Einzahlung geleistet werden und
haben, erhöhen sich die in Ziffer 1 be-
Sparbeträge, die auf Grund eines vor
zeichneten Beträge von je 800 Deutsche
dem 1. Januar 1955 abgeschlossenen
Mark auf je 1600 Deutsche Mark und
Sparvertrages mit festgelegten Spar-
von je 500 Deutsche Mark auf je 1000
raten (§§ 20, 21 der Einkommensteuer-
Deutsche Mark, wenn in dem Einkom-
Durchführungsverordnung 1953) nach
men überwiegend Einkünfte aus selb-
dem 31. Dezember 1954 geleistet wer-
ständiger Arbeit oder aus nichtselbstän-
den. Voraussetzung ist, daß der Arbeit-
diger Arbeit enthalten sind oder we~m
nehmer mindestens die erste Einzah-
das steuerpflichtige Vermögen, das sich
lung vor dem 1. Januar 1955 geleistet
zu Beginn des Kalenderjahrs auf Grund
hat und daß die Aufwendungen we-
der letzten Vermögensteuerveranlagung
der unmittelbar noch mittelbar in wirt-
des Arbeitnehmers ergibt, 40 000 Deut-
schaftlichem Zusammenhang mit der sche Mark nicht übersteigt. Das gilt
Aufnahme eines Kredits stehen. Für die nicht bei Arbeitnehmern, die nach dem
Anzeigepflichten des Kreditinstituts 31. Dezember 1957 das 50. Lebensjahr
gelten die Vorschriften des § 24 der vollenden. Sätze 1 und 2 sind auch an-
Einkommensteuer - Durchführungsver- wendbar, wenn der Ehegatte des Ar-
ordnung 1953; beitnehmers mindestens vier Monate
6. Kirchensteuern; vor dem Ende des Kalenderjahrs das
1. Vermögensteuer; 50. Lebensjahr vollendet hat.
8. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des 3. Ubersteigen sie die in den Ziffern 1
Lastenausgleichsgesetzes a bzugsfähi- und 2 bezeichneten Beträge, so kann
gen Teile der Vermögensabgabe, der der darüber hinausgehende Betrag zur
Hypothekengewinnabgabe und der Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom
Kreditgewinnabgabe und die nach §216 Hundert der in den Ziffern 1 und 2 be-
des Lastenausgleichsgesetzes abzugs- zeichneten Beträge berücksichtigt wer-
fähigen Beträge an Ubergangsabgabe; den."
9. Beiträge, auf Grund der Vorschriften 11. Es wird der folgende § 20 b eingefügt:
des Kindergeldgesetzes vom 13. No-
,,§ 20b
vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333);
10. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, Abzug ausländischer Einkommensteuer
kirchlicher, religiöser, wissenschaft- (§ 12 EStG)
licher und staatspolitisd1er Zwecke und Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeit-
der als besonders förderungswürdig nehmern, die im Ausland zu einer Steuer heran-
anerkannten gemeinnützigen Zwecke gezogen werden, die der deutschen Einko~men-
bis zur Höhe von insgesamt fünf vom steuer entspricht, kann die auf den Arbeitslohn
Hundert des Arbeitslohns. Für wissen- entfallende ausländische Steuer in Höhe des
schaftliche und staatspolitische Zwecke nachweislich gezahlten Betrags auf Antrag auf
erhöht sich der Vomhundertsatz von der Lohnsteuerkarte als steuerfrei vermerkt
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 539
werden. Das gilt nicht, soweit die ausländische a) bei Sparverträgen mit festgelegten
Steuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Ar- Sparraten eine Unterbrechung der
beit entfällt, die im Inland ausgeübt oder ver- Einzahlungen stattgefunden hat oder
wertet wird oder worden ist, oder auf Einkünfte, b) die Sparbeträge vorzeitig zurückge-
die aus inländischen öffe"ntlichen Kassen ein- zahlt werden oder
schließlich der Kassen der Deutschen Bundes- c) festgeschriebene (vinkulierte) oder
bahn und der Bank deutscher Länder mit Rück- gesperrte Wertpapiere vor Ablauf
sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres der dreijährigen Frist auf den In-
Dienstverhältnis gewährt werden." haber gestellt oder auf den Namen
12. Der bisherige § 20 a wird § 20 c und wie folgt eines anderen Berechtigten umge-
geändert: schrieben oder aus dem Depot ent-
a) Im Einleitungssatz erhält der Text in der nommen werden;
Klammer die folgende Fassung: ,, (§ 20 a Abs. 2 6. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4
Ziff. 5) 11
• Satz 2 die Voraussetzungen für die Ein-
b) In Ziffer 1 wird hinter den Worten „Höchst- tragung des steuerfreien Betrags weg-
beträge für Sonderausgaben" der Hinweis gefallen sind;
,, (§ 20 a Abs. 4) eingefügt.
11
7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3
c) In Ziffer 2 wird hinter den Worten „Höchst- auf Grund der vorläufigen Eintragung
beträge für Sonderausgaben" der Hinweis zu wenig Lohnsteuer einbehalten wor-
,, (§ 20 a Abs. 4)" eingefügt. den ist.
13. Der bisherige § 20 b wird § 28 a und erhält die (2) Für die Berechnung der Nachforderung in
folgende Fassung: den Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes:
,,§ 28a 1. Wird die Nachforderung im Laufe des
Kalenderjahrs durchgeführt, für das
Nachforderung
der steuerfreie Betrag auf der Lohn-
von Lohnsteuer in bestimmten Fällen
(§ 7 c Abs. 6, §§ 10, 41, 52 Abs. 8 EStG)
steuerkarte eingetragen worden ist, so
ist die Lohnsteuer für die maßgebenden
(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein Lohnzahlungszeiträume neu zu berech-
auf der Lohnsteuerkarte eingetragener steuer- nen. Wird die Nachforderung nach Ab-
freier Betrag berücksichtigt worden, so hat das lauf des Kalenderjahrs durchgeführt,
Finanzamt Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach so wird, vorbehaltlich der Ziffer 2, die
§ 46 nachzufordern,
Lohnsteuer für den Arbeitslohn des
1. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Kalenderjahrs, für das der steuerfreie
Ziff. 2 das Kraftfahrzeug in wesentlich B~trag auf der Lohnsteuerkarte einge-
geringerem Umfang, als bei der Eintra- tragen war, nach der jeweils maßge-
gung des steuerfreien Betrags ange- benden Jahreslohnsteuertabelle ermit-
nommen, für Fahrten zwischen Woh- telt. Der Unterschied zwischen der so
nung und Arbeitsstätte verwendet wor- ermittelten Lohnsteuer und der einbe-
den ist; haltenen Lohnsteuer ergibt die Nach-
2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 forderung.
Ziff. 5 das Darlehen während der Lauf- 2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des
zeit über die Tilgungsbeträge hinaus Absatzes 1 Ziff. 2 der gewährte steuer-
zurückgezahlt oder innerhalb von zehn freie Betrag dem Arbeitslohn im Kalen-
Jahren nach der Hingabe abgetreten derjahr der Rückzahlung oder Abtre-
wird. Die entsprechenden Vorschriften tung des Darlehens hinzuzurechnen.
der Einkommensteuer-Durchführungs- Der Unterschied zwischen der so ermit-
verordnung sind anzuwenden; telten Lohnsteuer und der im bezeich-
3. wenn einer der Fälle eintritt, in denen neten Kalenderjahr einbehaltenen Lohn-
nach den in § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 steuer ergibt die Nachforderung.
bezeichneten Vorschriften eine Anzeige-
(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unter-
pflicht an das Finanzamt besteht;
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag
4. soweit bei Versicherungsverträgen und 20 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-
bei Bausparverträgen (§ 20 a Abs. 2 und steigt. 11
3), die nach dem 31. Mai 1953 und vor
dem 1. Januar 1955 abgeschlossen wor- 14. In § 21 tritt an die Stelle der Bezeichnung
den sind, und in den Fällen des § 20 a- ,, (§ 20 Abs. 3 bis 5)" die Bezeichnung ,. (§ 20 a
Abs. 2 Ziff. 5 die Aufwendungen in un- Abs. 2 bis 4)" und werden die Worte „der Vor-
11
mittelbarem oder mittelbarem wirt- schrift des § 20 Abs. 1 durch die Worte „der
schaftlichen Zusammenhang mit der Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a
Aufnahme eines Kredits stehen; Abs. 1" ersetzt.
5. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 15. In § 22 tritt an die Stelle der Bezeichnung ,, (§ 20
Ziff. 5 der Arbeitnehmer Beiträge auf Abs. 3 bis 5)" die Bezeichnung n (§ 20 a Abs. 2
Grund von Kapitalansammlungsverträ- bis 4)" und werden die Worte „der Vorschriften
gen geleistet hat oder leistet, die er vor des § 20 Abs. 1" durch die Worte „der Vor-
dem 1. Januar 1955 abgeschlossen hat, schriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1 "
und ersetzt.
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
16. In § 26 erhält der Absatz 1 die folgende Fas-
sung:
,, (1) Körperbehinderte Arbeitnehmer erhalten
auf Antrag wegen der Aufwendungen, die ihnen
unmittelbar wegen ihrer Körperbeschädigung
erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte ein-
zutragenden steuerfreien Pauschbetrag in fol-
gender Höhe, wenn sie nicht höhere Aufwen-
dungen nachweisen oder glaubhaft machen
(§§ 20, 20a, 25):
Bei Erwerbstätigen Bei Nichterwerbstätigen
davon entfallen auf davon entfallen auf
Bei einer Minderung
Grup- der Erwerbsfähigkeit um Jahres- Wer- Sonder- außer- Jahres- Sonder- außer-
pe betrag bungs- ausgaben gewöhn- betrag ausgaben gewöhn-
kosten liehe liehe
vom vom Belastung Belastung
bis
Hundert Hundert
DM DM DM DM DM DM DM
l 2 3 4 5 6 1 8 9
1 25 bis ausschließlich 35 360 72 72 216 288 72 216
2 35 bis ausschließlich 45 480 96 96 288 384 96 288
3 45 bis ausschließlich 55 600 120 120 360 480 120 360
4 55 bis ausschließlich 65 720 144 144 432 576 144 432
5 65 bis ausschließlich 75 840 168 168 504 672 168 504
6 75 bis ausschließlich 85 960 192 192 576 768 192 576
7 85 bis ausschließlich 95 1080 216 216 648 864 216 648
8 95 bis einschließlich 100 1200 240 240 720 960 240 720
9 Blinde und besonders pflege-
bedürftige Körperbeschädigte 3600 720 720 2160 2880 720 2160"
17. In§ 26a werden die Worte .der nach§ 7 Abs. 6 20. § 34 wird wie folgt geändert:
Sätze l und 2• durch die Worte „der nach § 7 a) In Absatz 1 wird die folgende Ziffer 3 an-
Abs. 6 Ziff. 1• ersetzt. gefügt:
.3. bei Zahlungen, die sich nicht auf einen
18. § 31 wird wie folgt geändert: bestimmten Lohnzahlungszeitraum des
a) In Absatz 3 Ziff. 3 erhält der erste Satz die Kalenderjahrs beziehen (einmalige Zah-
folgende Fassung: lungen), die Zahlung geleistet wird.•
,,die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer- b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
pflichtigen Arbeitslohn gehören (steuerfreie • (2) Ist auf der Lohnsteuerkarte bei unver-
Bezüge), mit Ausnahme der Trinkgelder (§ 4 heirateten Arbeitnehmern die Steuerklasse I
Ziff. 4), wenn anzunehmen ist, daß die Trink- bescheinigt, so hat der Arbeitgeber - ab-
gelder 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr weichend von Absatz 1 - von dem Lohn-
nicht übersteigen.• zahlungszeitraum an, in den der Tag nach
b) In Absatz 5 werden die Worte „140 Deutsche der Vollendung des 55. Lebensjahrs durch
Mark monatlich (32 Deutsche Mark wöchent- den Arbeitnehmer fällt, die Steuerklasse II
lich, 5 Deutsche Mark täglich, 3 Deutsche anzuwenden.•
Mark halbtäglich)• durch die Worte „156
Deutsche Mark monatlich (36 Deutsche Mark 21. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
wöchentlich, 6 Deutsche Mark täglich, 3 Deut-
a) Im zweiten Satz wird in der Klammer hinter
sche Mark halbtäglich)• ersetzt.
.a • eingefügt „8 a, •. .
19. In § 32 Abs. 1 erhält der zweite Satz die fol- b) Im dritten Satz werden hinter dem Wort „be-
gende Fassung: rechtigt" die Worte .im Fall des§ 8a Abs. 2
verpflichtet,• eingefügt.
.Sie berechnet sich nach der dem Einkommen-
steuergesetz als Anlage 2 beigefügten Jahres-
lohnsteuertabelle, in der für Werbungskosten 22. § 40 wird wie folgt geändert:
ein Pauschbetrag von 312 Deutsche Mark und a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Hinweis auf
für Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 624 .§§ 25, 25 a und 26" durch den Hinweis auf
Deutsche Mark berücksichtigt sind.• .§§ 25, 25 a, 25 b, 26 und 26 a" ersetzt.
Nr. 30--Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 541
b) In Absatz 5 werden die Worte „ausgenom- geber hat unter Angabe des Orts der Betrieb-
men Absatz 4 Satz 2" durch die Worte „mit stätte (§ 43)" ersetzt.
Ausnahme des Verbots der Anwendung der
§§ 25, 25 a, 26 und 26 a (Absatz 4 Satz 2)"
und die Worte „im Bundesgebiet" jeweils § 2
durch die Worte „im Geltungsbereich des Anwendungszeitraum
Grundgesetzes oder in Berlin (West)" ersetzt.
Die Vorschriften des § 1 gelten ab 1. Januar 1955.
23. In § 44 Abs. 1 erhält der letzte Satz die folgende Sie sind erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden,
Fassung: der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
,,Für die Lohnsteueranmeldung sind die amt- der nach dem 31. Dezember 1954 endet. Bei son-
lichen Vordrucke zu verwenden, die den Arbeit- stigen, insbesondere einmaligen Bezügen sind sie
gebern auf Antrag durch das Finanzamt kosten- erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der dem
los geliefert werden." Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1954 zufließt.
24. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Hinter der Ziffer 3 werden die folgenden § 3
Ziffern 3 a und 3 b eingefügt: Geltung im Land Berlin
,,3a. wenn die Voraussetzungen für die Nach- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
forderung zu wenig entrichteter Lohn- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
steuer nach § 8 a Abs. 4 vorliegen, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des
3b. wenn in den in § 26 Abs. 3 Satz 2 oder Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
in § 32 a Abs. 2 des Einkommensteuer- zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land
gesetzes bezeichneten Fällen Lohnsteuer Berlin.
nachzufordern ist,".
b) In Ziffer 4 wird der Hinweis auf ,,§ 20b" § 4
durch den Hinweis auf ,,§ 28 a" ersetzt. Inkrafttreten
25. In § 47 Abs. 1 werden die Eingangsworte „der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Arbeitgeber hat" durch die Worte „der Arbeit- kündung in Kraft.
Bonn, den 27. August 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 27. August 1955.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird nachstehend der
Wortlaut der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
unter Berücksichtigung der Ersten Verordnung zur
Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung 1954 vom 5. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 176) und der Zweiten Verordnung zur
Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durch-
führungsverordnung 1954 vom 27. August 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 535) bekanntgemacht.
Bonn, den 27. August 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 27. August 1955
(LStDV 1955) ..
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, dig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen
Arbeitslohn Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit
(§§ 1 bis 6) es sidl um die Entgelte für diese Lieferungen und
sonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerpflidltige
§ 1 Entgelte).
Arbeitnehmer, Arbeitgeber § 2
(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,
§ 14 Abs. 2, 3 StAnpG)
Arbeitslohn
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)
(1) Arbeitnehmer, die hn Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind, (1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem
vorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5, unbe- Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem
schränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen
Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert be-
Aufenthalt im Inland haben (§ 38). sind ebenfalls . stehen. Es ist gleichgültig, ob es sidl um einmalige
unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Redlts-
Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40. ansprudl auf sie besteht und unter weldler Bezeidl-
nung oder Form sie gewährt werden.
(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent-
lichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäf- (2) Zum Arbeitslohn gehören
tigt sind oder waren und die aus diesem Dienstver- 1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Grati-
hältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Ar- fikationen, Tantiemen und andere Bezüge
beitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die und Vorteile aus einem Dienstverhältnis;
Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Ar- 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und
beitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Waisengelder und andere Bezüge und Vor-
Rechtsvorgängers beziehen. teile für eine frühere Dienstleistung, gleidl-
(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, gültig, ob sie dem zunächst Bezugsberedl-
wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeit- tigten oder seinem Rechtsnachfolger zu-
geber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haus- fließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf
haltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist früheren Beitragsleistungen des Bezugs-
der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung berechtigten oder seines Rechtsvorgängers
ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organis- (3) Zum Arbeitslohn gehören auch
mus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen 1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 6
verpflichtet ist. und 7 Entschädigungen, die dem Arbeit-
(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und nehmer oder seinem Rechtsnachfolger als
sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän- Ersatz für entgangenen oder entgehenden
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 543
Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-
Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise
werden; des Verbrauchsorts maßgebend.
2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um
(2) Die Oberfinanzdirektionen haben nach Richt-
einen Arbeitnehmer oder diesem nahe-
linien des Bundesministers der Finanzen für ihren
stehende Personen für den Fall der Krank-
Bezirk den Wert der Sachbezüge festzusetzen und
heit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters bekanntzugeben.
oder des Todes sicherzustellen (Zukunft-
sicherung), auch wenn auf die Leistungen
aus der Zukunftsicherung kein Rechts- § 4
anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß
Aufwandsentschädigungen, Reisekosten,
der Arbeitnehmer der Zukunftsicherung
durchlaufende Gelder, Trinkgelder
ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.
(§ 3 Ziff. 11, § 19 Abs. 2 EStG)
Diese Ausgaben gehören nur insoweit zum
Arbeitslohn, als sie im Kalenderjahr ins- Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht
gesamt 312 Deutsche Mark übersteigen. 1. die aus öffentlichen Kassen für öffentliche
Ubernirnmt der Arbeitgeber Ausgaben, die Dienste gewährten Aufwandsentschädigungen
der Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen und Reisekosten. Zu den Aufwandsentschädi-
gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat, gungen der im öffentlichen Dienst angestellten
so gehören diese Ausgaben in voller Höhe Personen gehört auch der ausdrücklich zur Be-
zum Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung streitung des Dienstaufwands bestimmte Teil
für mehrere Arbeitnehmer oder diesen des Gehalts oder einer Zulage. Im öffentlichen
nahestehende Personen (Sammelversiche- Dienst im Sinn dieser Vorschriften sind Per-
rung, Pauschalversicherung) der für den sonen angestellt, die sich ausschließlich oder
einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der überwiegend mit öffentlich-rechtlichen (hoheit-
Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermit- lichen) Aufgaben befassen. Zu den öffentlich-
teln, so sind die Ausgaben nach der Zahl rechtlichen Aufgaben gehören auch die Auf-
der gesicherten Arbeitnehmer auf diese gaben der öffentlich-rechtlichen Religions-
aufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören gesellschaften. Eine Aufwandsentschädigung
Ausgaben für die Zukunftsicherung, die liegt insoweit nicht vor, als dem Empfänger
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge- ein Aufwand offenbar nicht in der Höhe der
leistet werden, oder die nur dazu dienen, gewährten Entschädigung erwächst. Entschädi-
dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung gungen, die für Verdienstausfall. und Zeitver-
einer dem Arbeitnehmer zugesagten Ver- lust gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Ar-
sorgung zu verschaffen (Rückdeckung des beitslohn;
Arbeitgebers);
2. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-
3. besondere Zuwendungen, die auf Grund stellten Personen für Reisekosten (Tagegelder
des Dienstverhältnisses oder eines frühe- und Fahrtauslagen) gezahlt werden, soweit sie
ren Dienstverhältnisses gewährt werden, die durch die Reise entstandenen Mehrauf-
z.B. Krankenzuschüsse; wendungen nicht übersteigen;
4. besondere Entlohnungen für Dienste, die
3. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
geleistet werden, z.B. Entlohnung für Uber-
laufende Gelder) und die Beträge, durch die
stunden, Uberschichten, Sonntagsarbeit.
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-
Die Vorschriften des § 32 a bleiben unbe-
geber ersetzt werden (Auslagenersatz);
rührt;
4. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit-
5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonder-
heit der Arbeit gewährt werden; ten gezahlt werden, ohne daß ein Rechts-
anspruch hierauf besteht, soweit sie 600 Deut-
6. Entschädigungen für Nebenämter und sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines
Dienstverhältnisses.
(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn § 5
entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie Jubiläumsgeschenke
aus dem Arbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug (§ 3 Ziff. 14 EStG)
der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag er-
gibt. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-
dem nicht Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer,
§ 3 soweit sie
Sachbezüge 1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben
(§ 8 EStG) werden und die Höhe von
(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen, a) 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und
gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung, deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu- nehmer ununterbrochen 10 Jahre bei dem
taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem Arbeitgeber beschäftigt war,
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
b) 1200 Deutsche Mark nicht übersteigen und 5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit- stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-
nehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
Arbeitgeber beschäftigt war, nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-
c) 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen und den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit- aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-
nehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem deten oder wieder begründeten Dienstverhält-
Arbeitgeber beschäftigt war, nis sowie von Bezügen aus einem früheren
d) 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen und Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit- gründen neu gewährt oder wieder gewährt
nehmer ununterbrochen 50 oder 60 Jahre werden, bleibt unberührt;
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;
6. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher
2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben wer- Vorschriften wegen Entlassung aus einem
den, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Dienstverhältnis;
Monatslohn nicht übersteigen und deshalb ge-
geben werden, weil die Firma 25, 50 oder ein 7. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
sonstiges Mehrfaches von 25 Jahren bestanden Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-
hat. lassung aus einem Dienstverhältnis;
8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus
Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
§ 6 HÜfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem
Sonstige steuerfreie Einnahmen Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder
(§ 3 EStG) Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-
mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-
dem nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf
Grund der Besoldungsgesetze, besonderer
1. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits- Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt
losenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-
werden;
losenfürsorge und die gesetzliche Kurz-
arbei terunterstützung; 9. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt
Rentenversicherung der Arbeiter und Ange- werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den
stellten, aus der Knappschaftsversicherung Betrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts-
und auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze; beihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark,
so ist der übersteigende Betrag lohnsteuer-
3. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, pflichtig;
der Bereitschaftspolizei der Länder und der
Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden 9 a. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Umfang des
§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes vom
und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei
des Bundes, der Länder und Gemeinden 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) einer
Arbeitnehmerin gewährt, die Stillgeld aus der
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestän-
gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhält;
den überlassenen Dienstkleidung,
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent- 10. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-
schädigungen für die Dienstkleidung der gen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,
zum Tragen oder Bereithalten von Dienst- soweit sie im einzelnen Fall insgesamt
kleidung Verpflichteten und für dienstlich 100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih-
notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs- nachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen)
beamten der Kriminalpolizei, sind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse vom 15. November eines Kalenderjahrs bis
und der Geldwert der im Einsatz unentgelt- zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs
lich abgegebenen Verpflegung, aus Anlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrs-
tags) gezahlt werden;
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
lung, der freien Krankenhauspflege, des 11. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefan-
freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln genenentschädigungsgesetzes vom 30. Januar
und der freien ärztlichen Behandlung er- 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) in der Fassung
krankter Ehefrauen und unterhaltsberech- des Gesetzes zur Änderung des Kriegsge-
tigter Kinder; fangenenentschädigungsgesetzes vom 12. Juni
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 143);
4. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal- 12. Kindergeld, das auf Grund des Kindergeld-
ber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterblie- gesetzes vom 13. November 1954 (Bundes-
bene und ihnen gleichgestellte Personen ge- gesetzbl. I S. 333) gezahlt wird, sowie die in
zahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge § 11 des Kindergeldanpassungsgesetzes vom
handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) be-
werden; zeichneten Leistungen.
--
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 545
II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten (6) Die Steuerklasse II ist, wenn keine Kinder-
(§§ 7 bis 16) ermäßigung (Absatz 7) zu vermerken ist, zu be-
scheinigen
§ 7
1. bei verheirateten Arbeitnehmern; das gilt
Verpflichtung der Gemeindebehörde auch, wenn die Ehegatten dauernd getrennt
und des Arbeitnehmers leben,
(§§ 39, 39 a, 42, 52 Abs. 11 EStG)
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern, die das
(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach- 55. Lebensjahr vollendet haben,
stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund
des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich- 3. bei verwitweten Arbeitnehmern, die vor
zeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder, dem 1. Januar 1905 geboren sind und bei
wenn eine Personenstandsaufnahme nicht durch- Ablauf des Kalenderjahrs 1954 verwitwet
geführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder waren.
sonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich Lohn- (7) Bei Arbeitnehmern mit Kinderermäßigung ist
steuerkarten mit Wirkung für das folgende Ka- die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder, für die
lenderjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschrei- dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht (§ 8
ben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme Abs. 1 und 3), zu bescheinigen.
oder an dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag
in ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- (8) entfällt.
lichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu (9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und
diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen bei Steuerklasse III der Zahl der beim Lohnsteuer-
oder nicht. Die für die Finanzverwaltung zustän- abzug zu berücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 7
digen obersten Landesbehörden können im Einver- und § 8) sind unbeschadet der Vorschriften der § § 17
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus und 18 die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-
Vereinfachungsgründen Ausnahmen zulassen. jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte
(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag wirksam wird.
Lohnsteuerkarten auszuschreiben (10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-
1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den
(Urkartei) aufzunehmen waren, ohne Rück- Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für
sicht darauf, ob sie tatsächlich aufgenom- das die Lohnsteuerkarte gilt, zu Gunsten des Arbeit-
men worden sind, nehmers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde-
die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend
bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- bei der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti-
lichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß
nach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörde gung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde
zuständig ist. von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer
hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge-
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn- meindebehörde auf Verlangen vorzulegen.
sitz haben, ist
1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohn- § 8
steuerkarte regelmäßig von der Gemeinde-
behörde des Orts auszuschreiben, an dem Kinderermäßigung
ihre Familie sich befindet, (§ 39 Abs. 4, § 39 a EStG)
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
Lohnsteuerkarte regelmäßig von der Ge- beitnehmer (§ 1 Abs. 1) steht, vorbehaltlich der
meindebehörde des Orts auszuschreiben, Vorschrift des § 8 a Abs. 1, für Kinder, die das
von dem aus sie ihrer Beschäftigung nach- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-
gehen. ermäßigung zu, und zwar auch dann, wenn die
Kinder eigene Einkünfte beziehen.
(4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der
Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten (2) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
die Steuerklasse und bei Steuerklasse III die Zahl beitnehmer {§ 1 Abs. 1) wird, vorbehaltlich der
der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Vorschrift des § 8 a Abs. 1, auf Antrag Kinder-
Kinder nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 und des ermäßigung gewährt für Kinder, die das 18. Lebens-
§ 8 a Abs. 1 und 3 zu bescheinigen. jahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, wenn sie auf Kosten des Arbeit-
(5) Die Steuerklasse I ist bei unverheirateten nehmers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet
(auch bei verwitweten und geschiedenen) Arbeit- werden.
nehmern zu bescheinigen, vorausgesetzt, daß nicht
auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II (Ab- (3) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind
satz 6 Ziff. 2 und 3) oder Kinderermäßigung (Ab- 1. eheliche Kinder,
satz 7) zu vermerken ist. Dabei sind Arbeitnehmer,
deren Ehe für nichtig erklärt ist, als geschieden 2. eheliche Stiefkinder,
anzusehen. 3. für ehelich erklärte Kinder,
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
4. Adoptivkinder, behörde für das Kalenderjahr, für das diese Ände-
5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver- rung gilt, nach Eingang der Mitteilung des Finanz-
hältnis zur leiblichen Mutter). amts eine Lohnsteuerkarte für den Ehemann auszu-
schreiben, so hat sie auf dieser Lohnsteuerkarte die
6. Pflegekinder.
Steuerklasse I zu bescheinigen. Die Vorschrift des
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 § 19 ist entsprechend anzuwenden.
weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
(4) Wird eine Besteuerung nach Absatz 2 durch-
innerhalb eines Monats die Berichtigung seiner
geführt, so gilt folgendes:
Lohnsteuerkarte zu beantragen, es sei denn, daß
die Voraussetzungen mindestens vier Monate im 1. Eine Änderung der nach Absatz 2 Ziff. 1
Kalenderjahr bestanden haben. Kommt er dieser vorgenommenen Besteuerung kann nur
Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder im
von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer Fall der Veranlagung zur Einkommensteuer
hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem beantragt werden. In diesem Fall wird die
Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Lohnsteuer nacherhobe]l, die gegenüber
einer Besteuerung nach Absatz 1 etwa zu
wenig entrichtet worden ist. Die Nach-
§ Ba forderung unterbleibt, wenn der nachzu-
fordernde Betrag 20 Deutsche Mark im
Steuerklasse bei Ehefrauen Kalenderjahr nicht übersteigt.
(§§ 32 a, 39 a EStG)
2. Ergibt sich nach Vornahme einer Änderung
(1) Auf der Lohnsteuerkarte der in einem Dienst- der Lohnsteuerkarte der Ehefrau nach Ab-
verhältnis stehenden Ehefrau ist, abweichend von satz 2 Ziff. 2, daß die Voraussetzungen für
den Vorschriften in den §§ 7 und 8, die Steuerklasse I die Änderung nicht mehr bestehen, so wird
zu besch~inigen. Die Vorschriften des § 18 sind nicht die Lohnsteuer nacherhoben, die gegenüber
anzuwenden. einer Besteuerung nach Absatz 1 oder,
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte wenn das für die Ehegatten günstiger ist,
der in einem Dienstverhältnis stehenden Ekefrau nach Absatz 2 Ziff. 1 zu wenig entrichtet
die nach § 7 Abs. 6 und 7 und § 8 oder nach § 18 worden ist. Die Nachforderung unterbleibt,
maßgebende Steuerklasse und Zahl der Kinder ein- wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-
zutragen, sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Die Ehefrau ist verpflichtet, dem Finanzamt
1. auf Antrag beider Ehegatten oder, wenn
unverzüglich mitzuteilen, wann die bei der
ein Ehegatte aus zwingenden Gründen zur Änderung ihrer Lohnsteuerkarte angenom-
Abgabe einer Erklärung nicht in der Lage menen Verhältnisse sich geändert haben.
ist, auf Antrag des anderen Ehegatten. In
diesem Fall hat das Finanzamt auf der
Lohnsteuerkarte des Ehemanns die Steuer- § 9
klasse I zu bescheinigen und, wenn für ihn Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
eine Lohnsteuerkarte nicht auszuschreiben (§ 42 EStG) .
ist, sicherzustellen, daß er beim Steuer-
(1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-
abzug vom Arbeitslohn nach Steuerklasse I
behörde mit den gleichen Nummern zu versehen,
besteuert wird. Werden die Ehegatten zur
unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste einge-
Einkommensteuer veranlagt, so gilt, vorbe-
tragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Ur-
haltlich des Absatzes 4, der im Lohnsteuer-
kartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-
verfahren gestellte Antrag auf Wechsel der
steuerkarten laufend zu numerieren.
Steuerklassen auch für die Veranlagung
nach den dafür maßgebenden Vorschriften; (2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeit-
2. auf Antrag der Ehefrau, wenn nehmer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist,
sind in der Urliste unter der laufenden Nummer
a) offensichtlich ist, daß die Ehegatten bei der Vermerk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für
einer Zusammenveranlagung unter Ein- das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird
beziehung ihrer gesamten Einkünfte Ein- eine Urliste nicht geführt, so ist die laufende Num-
kommensteuer nidlt zu entrichten hät- mer der Lohnsteuerkarte zugleich mit dem Vermerk
ten, oder StK in der Haushaltsliste und außerdem iii der Ur-
b) mindestens einer der Ehegatten nicht kartei an der dafür vorgesehenen Stelle zugleich
unbeschränkt steuerpflichtig ist oder die mit dem Jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ein-
Ehegatten dauernd getrennt leben. zutragen.
Die Vorschriften des § 18 a sind entsprechend anzu- (3) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-
wenden mit der Maßgabe, daß als Zeitpunkt, von haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde
dem an die Änderung der Lohnsteuerkarten gilt, über die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
kein Tag eingetragen werden darf, der vor der ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten
Antragstel.lung liegt. enthalten muß:
(3) Das Finanzamt hat eine Änderung der Lohn- 1. Laufende Nummer,
steuerkarte der Ehefrau nach Absatz 2 Ziff. 1 der 2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Woh-
Gemeindebehörde mitzuteilen. Hat die Gemeinde- nung), Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 541
3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter (2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-
18 Jahren, steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-
4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwit- nehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist
wet, geschieden), verpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach
Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljähr-
5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und sei-
lich zur Ergänzung der Urliste (Urkartei) oder der
nes Ehegatten zu einer Religionsgeniein-
Haushaltslisten oder des Verzeichnisses der aus-
schaft (Religionsgesellschaft),
geschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2 und 3)
6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer- zu übersenden.
karte,
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-
7. Bemerkungen.
kung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-
Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.
1. Dezember einzusenden.
(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-
§ 13
karte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
(entfällt)
(5) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von
dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-
gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen § 14
obersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek- Mehrere Lohnsteuerkarten
tionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab- (§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG)
sätzen 1 bis 3 zuzulassen.
(1) Die Gemeindebehörde hat einem Arbeit-
nehmer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärti-
§ 10
gen oder früheren Dienstverhältnissen von ver-
Aushändigung der Lohnsteuerkarten schiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder
(§ 42 EStG) weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem
(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist Fall hat die Gemeindebehörde auf der Vorderseite
so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte
spätestens am 15. November im Besitz der Arbeit- folgenden Hinzurechnungsvermerk aufzunehmen:
nehmer befinden. „Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte
(2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuerkar- Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An-
ten sofort nach der Ausschreibung durdl ihr Außen- wendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen
dienstpersonal oder durch die Post den Arbeit- Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
nehmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die Aus-
händigung der Lohnsteuerkarten beendet ist, dies monatlich
DM
wöchentlich
DM
I I
täglich halbtäglich
DM DM
öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforderung,
die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkar-
ten zu beantragen (§ 11 ). hundertfünlzehn Isiebenundzwanzig I fünf I drei"
§ 11 Eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht
auszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstver-
Verpflichtung des Arbeitnehmers hältnissen herrühende Arbeitslohn von derselben
(§ 42 EStG) öffentlidlen Kasse, d. h. von demselben Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständi- gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Satz 2).
gen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer (2) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorder-
Lohnsteuerkarte zu beantragen: seite der ersten Lohnsteuerkarte die Ausschreibung
t. vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die und den Tag der Ausschreibung der zweiten und
Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Abs. 2 jeder weiteren Lohnsteuerkarte zu vermerken und
zugeht, die Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf
2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte ist
die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1 der Tag der Ausschreibung ebenfalls zu vermerken.
ausgeschrieben worden ist.
§ 15
§ 12
Weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
(§ 42 EStG)
(§ 42 EStG)
(1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt-
(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-
machungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-
karten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten
karten erlassen die Oberfinanzdirektionen.
oder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 2) oder das Ver-
zeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den An-
(§ 9 Abs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein weisungen des Finanzamts zur Durchführung der
Verzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn- Lohnsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann
steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor- erforderlichenfalls Handlungen im Sinn dieser An-
geschriebenen Verzeichnis entspricht. weisungen selbst vorriehmen.
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 16 Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt, vorbehaltlich
... der Vorschrift des § 8 a Abs. 2 letzter Satz, der Tag
Verlust der Lohnsteuerkarte
(§ 42 EStG) in Betracht, an dem alle Voraussetzungen für die
Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch kein
Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 1 für die Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn des
Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge- Kalenderjahrs liegt, für das die Lohnsteuerkarte
meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat bei einer Er-
einer Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt, gänzung (§ 18 Abs. 2) auf der Lohnsteuerkarte zu
ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte vermerken, daß die Ergänzung auf Widerruf erfolgt.
Ist als „Ersatz-Lohnsteuerkarten zu kennzeichnen.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der
Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurück-
IIi. Änderung und Ergänzung der liegenden Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1),
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag
(§§ 11 bis 28a) durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht nach
§ 28 Satz 2 eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber
§ 17
geschieht. Das Finanzamt kann zuwenig einbehal-
Verbot privater Änderungen tene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern. Die
(§ 42 EStG)
Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.
(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den § 19
Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Per-
sonen geändert oder ergänzt werden. Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte
(§ 42 EStG)
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die
nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An- In den Fällen des§ 17 Abs. 2 und des § 18 hat die
trag durch die Behörde, die die Eintragung vorge- danach zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß
nommen hat, zu ändern. die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder Haus-
haltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis der
§ 18 ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3) ver-
Ergänzung wegen Änderung der Steuerklasse merkt wird. Zu diesem Zweck hat
und der Zahl der Kinder 1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten
(§ 39 Abs. 5, §§ 39 a, 42 EStG) Unterlagen bereits an das Finanzamt abge-
liefert sind, diesem eine von ihr vorgenom-
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die mene Änderung d~r Lohnsteuerkarte zum Ver-
auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse merk in den Unterlagen mitzuteilen,
oder die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder
zu seinen Gunsten geändert hat, so ist, vorbehaltlich 2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unter-
der Vorschrift des § 8 a, auf Antrag die Lohnsteuer- lagen bei ihm noch nicht eingegangen sind,
karte durch die Gemeindebehörde, die sie ausge- eine von ihm vorgenommene Änderung nach
schrieben hat, entsprechend zu ergänzen. Hat der Eingang der Unterlagen in diesen nachzutragen.
Arbeitnehmer nach Ausschreibung der Lohnsteuer- Di.e Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend
karte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung anzuwenden.
durch die Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes § 20
vorzunehmen.
Werbungskosten
(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn- (§§ 7 c, 9, 12, 41 EStG)
steuerkarte die Steuerklasse I, II oder III bescheinigt
Ist, nach, daß Kinder, 'die das 18. Lebensjahr voll- (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-
endet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu be-
haben, auf seine Kosten unterhalten und für einen rücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark im Kalender-
Beruf ausgebildet werden (§ 8 Abs. 2), so ist, vor- jahr übersteigen, so hat das für seinen Wohnsitz
behaltlich der Vorschrift des § Ba, auf Antrag die zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag
Lohnsteuerkarte durch das für den Wohnsitz des auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermer-
Arbeitnehmers zuständige Finanzamt entsprechend ken. Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer nachzu-
zu ergänzen. weisen oder, falls das nicht möglich ist, glaubhaft
zu machen, wieviel Werbungskosten ihm voraus-
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein sichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.
Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für d:is
abgelaufene Kalenderjahr nicht mehr gestellt wer- (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die
den. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
§ 18a haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle
Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit
Zeitlidle Wirksamkeit sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der
(§ 39 Abs. 5, § 42 EStG)
Verkehrsauffassung durch die allgemeine Lebens-
(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers führung bedingt sind. Keine Werbungskosten sind
geändert (§ 17) oder ergänzt (§ 18), so ist der Zeit- die Aufwendungen für die Lebensführung, die die
punkt einzutragen, von dem an die Änderung oder wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
....__
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 549
Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die Auf- 5. der nach § 7 c Abs. 2 des Einkommen-
wendungen zur Förderung der Tätigkeit des Arbeit- steuergesetzes wegen der Hingabe eines
nehmers gemacht werden. Als Werbungskosten unverzinslichen Darlehens zur Förderung
kommen insbesondere in Betracht des Baus von Wohnungen wie Werbungs-
1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen kosten abzuziehende Betrag. Wird das Dar-
Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf lehen während der Laufzeit über die Til-
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge- gungsbeträge hinaus zurückgezahlt oder
richtet ist; innerhalb von zehn Jahren nach der Hin-
gabe abgetreten, so hat der Arbeitnehmer
2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für das dem Finanzamt zum Zweck der Nach-
Fahrten zwischen ·wohnung und Arbeits- versteuerung (§ 28 a Abs. 1 Ziff. 2) unver-
stätte. Hat der Arbeitnehmer aus nicht züglich mitzuteilen.
zwingenden persönlichen Gründen seinen
Wohnsitz an einem Ort, der mehr als
40 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt, § 20a
so sind die Aufwendungen nur insoweit Sonderausgaben
Werbungskosten, als sie durch die Fahrten (§§ 10, 10 b, 12, 41, 52 Abs. 7, 8 EStG)
bis zur Entfernung von 40 km verursacht
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß di~ Son-
werden. Zur Abgeltung des Abzugs der
derausgaben (Absatz 2) 624 Deutsche Mark 1m Ka-
Aufwendungen für Fahrten zwischen Woh-
lenderjahr übersteigen, so hat, vorbeha_~tlich. der
nung und Arbeitsstätte bei Benutzung
Vorschrift des § 20c, auf Antrag das fur semen
eines eigenen Kraftfahrzeugs werden die
Wohnsitz zuständige Finanzamt den übersteigenden
folgenden Pauschbeträge für jeden Arbeits-
Betrag auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu
tag, an dem der Arbeitnehmer für diese
vermerken. Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer
Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt,
nachzuweisen oder, falls das nicht möglich ist,
festgesetzt:
glaubhaft zu machen, wieviel Sonderausgaben ihm
a) bei Benutzung voraussichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.
eines Kraftwagens 0,50 Deutsche Mark,
b) bei Benutzung (2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-
eines Motorrads dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch
oder Motorrollers 0,22 Deutsche Mark, Werbungskosten sind:
c) bei Benutzung 1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-
eines Fahrrads mit pflichtungsgründen beruhende Renten und
Motor 0, 12 Deutsche Mark dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
für jeden Kilometer, den die Wohnung von die bei der Veranlagung außer Betracht
der Arbeitsstätte entfernt liegt. Maßgebend
bleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-
ist die kürzeste benutzbare Straßenverbin-
teil abgezogen werden, der sich aus der
dung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
im § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommen-
Ausnahmsweise kann eine andere Straßen- steuergesetzes aufgeführten Tabelle ergibt.
verbindung zugrunde gelegt werden, wenn
Für den Abzug des Anteils an Leibrenten,
sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-
von dem Arbeitnehmer regelmäßig für die
gonnen haben, gelten die entsprechenden
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- Vorschriften der Einkommensteuer-Durch-
stätte benutzt wird. Die Berücksichtigung
führungsverordn ung;
von Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem 2. Beiträge und Versicherungspram1en zu
Kraftfahrzeug an Stelle der Pauschbeträge Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversiche-
oder neben den Pauschbeträgen ist ausge- rungen, zu den gesetzlichen Rentenv_ersi-
schlossen. Der Arbeitnehmer ist verpflich- cherungen und der Arbeitslosenversiche-
tet, unverzüglich die Berichtigung seiner rung, zu Versicherungen auf den Lebens-
Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn er oder Todesfall und zu Witwen-, Waisen-,
das Kraftfahrzeug nicht mehr oder in we- Versorgungs- und Sterbekassen. Beiträge
sentlich geringerem Umfang, als bei der und Versicherungsprämien an solche Ver-
Eintragung des steuerfreien Betrags ange- sicherungsunternehmen, die weder ihre Ge-
nommen, für Fahrten zwischen Wohnung schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland
und Arbeitsstätte verwendet. § 8 Abs. 4 haben sind nur dann zu berücksichtigen,
Satz 2 und 3 gilt entsprechend; wenn' diesen Unternehmen die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk- Für die Anzeigepflichten des Versiche-
zeuge und übliche Berufskleidung); rungsunternehmens und des Arbeitne~-
4. die Absetzungen für Abnutzung eines mers gelten die entsprechenden Vorschnf-
Wirtschaftsguts, dessen Verwendung oder ten der Einkommensteuer-Durchführungs-
Nutzung durch den Arbeitnehmer zur Er- verordnung. Die Vorschriften des § 20
zielung von Arbeitslohn sich erfahrungs- Abs. 3 a Sätze 1 bis 3 der Lohnsteuer-
gemäß über einen Zeitraum von mehr als Durchführungsverordnung (LStDV 1954) in
einem Jahr erstreckt; der Fassung vom 10. November 1953 (Bun-
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
desgesetzbl. I S. 1524) sind weiter anzu- geleistet werden. Voraussetzung ist, daß
wenden, wenn die Beiträge und Versiche- der Arbeitnehmer mindestens die erste Ein-
rungsprämien auf Grund von nach dem zahlung vor dem 1. Januar 1955 geleistet
31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar 1955 hat, und daß die Aufwendungen weder un-
abgeschlossenen Verträgen geleistet wer- mittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
den; \
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme -
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung eines Kredits stehen. Für die Anzeige-
von Baudarlehen. Beiträge an Bausparkas- pflichten des Kreditinstituts gelten die Vor-
sen, die weder ihre Geschäftsleitung noch schriften des §. 24 der Einkommensteuer-
ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann Durchführungsverordnung 1953;
abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen 6. Kirchensteuern;
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im In- 7. Vermögensteuer;
land erteilt ist. Für die Anzeigepflichten
der Bausparkasse und des Arbeitnehmers 8. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des La-
gelten die entsprechenden Vorschriften stenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile
der Einkommensteuer-Durchführungsver- der Vermögensabgabe, der Hypothekenge-
ordnung. Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 a winnabgabe und der Kreditgewinnabgabe
Sätze 1, 2, 4 und 5 der Lohnsteuer-Durch- und die nach § 216 des Lastenausgleichs-
führungsverordnung (LStDV 1954) in der gesetzes abzugsfähigen Beträge an Uber-
Fassung vom 10. November 1953 (Bundes- gangsabgabe;
gesetzbl. I S. 1524) sind weiter anzuwen- 9. Beiträge auf Grund der Vorschriften des
den, wenn die Beiträge an Bausparkassen Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954
auf Grund von nach dem 31. Mai 1953 und (Bundesgesetzbl. I S. 333);
vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossenen
Verträgen geleistet werden; 10. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-
licher, religiöser, wissenschaftlicher und
4. vor dem 1. Januar 1958 geleistete Beiträge staatspolitischer Zwecke und der als beson-
auf Grund von nach dem 31. Dezember 1954 ders förderungswürdig anerkannten ge-
abgeschlossenen Kapitalansammlungsver- meinnützigen Zwecke bis zur Höhe von ins-
trägen (allgemeine Sparverträge, Sparver- gesamt fünf vom Hundert des Arbeitslohns.
träge mit festgelegten Sparraten und diesen Für wissenschaftliche und staatspolitische
Verträgen gleichzustellende Kapital- Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz
ansammlungsverträge), wenn die angesam- von fünf um weitere fünf vom Hundert.
]Jlelten Beträge auf Sieben Jahre festgelegt Welche Aufwendungen der Förderung der
werden. Der Zeitraum von sieben Jahren in Satz 1 bezeichneten Zwecke dienen, rich-
verlängert sich auf zehn Jahre, wenn der tet sich nach den entsprechenden Vorschrif-
Arbeitnehmer zur Zeit des Vertrags- ten der Einkommensteuer-Durchführungs-
abschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht verordnung.
vollendet hat. Bei Sparverträgen mit fest-
gelegten Sparraten sind auch die n:ach dem (3) Unter Absatz 2 fallen auch Sonderausgaben
31. Dezember 1957 geleisteten Beiträge für die nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende
Sonderausgaben, wenn mindestens die Ehefrau und für diejenigen Kinder des Arbeitneh-
erste Einzahlung vor dem 1. Januar 1957 mers, für die ihm Kinderermäßigung zusteht oder
· geleistet worden ist. Welche Beiträge als auf Antrag gewährt wird.
Sonderausgaben anerkannt werden, richtet
sich nach den entsprechenden Vorschriften (4) Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 2
der Einkommensteuer-Durchführungsver- Ziff. 2 bis 5 gilt folgendes:
ordnung. Für die Anzeigepflichten des 1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu
Kreditinstituts, der Schuldenverwaltung und einem Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark
des Arbeitnehmers gelten die entsprechen- in voller Höhe als Sonderausgaben zu be-
den Vorschriften der Einkommensteuer- rück.sichtigen. Dieser Betrag erhöht sich um
Durchführungsverordnung; 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr für die
5. Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1955 Ehefrau und um je 500 Deutsche Mark für
erstmals erworbene Anteile an Bau- und jedes Kind im Sinn des § 8 Abs. 3, für das
Wohnungsgenossenschaften und an Ver- dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zu-
brauchergenossenschaften (§ 16 der Ein- steht oder auf Antrag gewährt wird.
kommensteuer - Durchführungsverordnung 2. Bei Arbeitnehmern, die mindestens vier
1953), die nach dem 31. Dezember 1954 lau- Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs
fend und der Höhe nach gleichbleibend bis das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen
zum Ablauf von drei Jahren nach dem Tag sich die in Ziffer 1 bezeichneten Beträge
der ersten Einzahlung geleistet werden und von je 800 Deutsche Mark auf je 1600 Deut-
Sparbeträge, die auf Grund eines vor dem sche Mark und von je 500 Deutsche Mark
1. Januar 1955 abgeschlossenen Sparver- auf je 1000 Deutsche Mark, wenn in dem
trags mit festgelegten Sparraten (§§ 20, 21 Einkommen überwiegend Einkünfte aus
der Einkommensteuer-Durchführungsver- selbständiger Arbeit oder aus nichtselb-
ordnung 1953) nach dem 31. Dezember 1954 ständiger Arbeit enthalten sind oder wenn
Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 551
das steuerpflichtige Vermögen, das sich zu b) die verbleibenden anderen Sonderausgaben
Beginn des Kalenderjahrs auf Grund der nur insoweit, als sie den Betrag von 624
letzten Vermögensteuerveranlagung des Deutsche Mark jährlich übersteigen.
Arbeitnehmers ergibt, 40000 Deutsche Mark
nicht übersteigt. Das gilt nicht bei Arbeit- § 21
nehmern, die nach dem 31. Dezember 1957
Mehrere Dienstverhältnisse
das 50. Lebensjahr vollenden. Sätze 1 und 2
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2, § 41 EStG)
sind auch anwendbar, wenn der Ehegatte
des Arbeitnehmers mindestens vier Monate Weist ein Arbeitnehmer, dem eine :z:weite oder
vor dem Ende des Kalenderjahrs das weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,
50. Lebensjahr vollendet hat. daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem
zweiten oder weiteren Dienstverhältnis 312 Deut-
3. Obersteigen sie die in den Ziffern 1 und 2
sche Mark im Kalenderjahr oder die nicht schon bei
bezeichneten Beträge, so kann der darüber
der ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigten Sonder-
hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens
ausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 624 Deutsche Mark
jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den
im Kalenderjahr übersteigen, so hat das Finanzamt
Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge be-
den übersteigenden Betrag in entsprechender An-
rücksichtigt werden.
wendung der Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des
§ 20 a Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei
§ 20b zu vermerken.
§ 22
Abzug ausländischer Einkommensteuer
(§ 12 EStG) Mitverdienende Ehefrau
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 3, § 41 EStG)
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern,
die im Ausland zu einer Steuer herangezogen wer- Weist die in einem Dienstverhältnis stehende,
den, die der deutschen Einkommensteuer entspricht, nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehe-
kann die auf den Arbeitslohn entfallende auslän- frau nach, daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus
dische Steuer in Höhe des nachweislich gezahlten dem Dienstverhältnis 312 Deutsche Mark im Kalen-
Betrags auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte als derjahr oder die nicht schon bei der Besteuerung
steuerfrei vermerkt werden. Das gilt nicht, soweit des Ehemanns berücksichtigten Sonderausgaben
die ausländische Steuer auf Einkünfte aus nichtselb- (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 624 Deutsche Mark im Kalender-
ständiger Arbeit entfällt, die im Inland ausgeübt jahr übersteigen, so hat das Finanzamt den über-
oder verwertet wird oder worden ist, oder auf Ein- steigenden Betrag in entsprechender Anwendung
künfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen ein- der Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a
schließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu
und der Bank deutscher Länder mit Rücksicht auf vermerken.
ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
gewährt werden. § 23
(entfällt)
§ 20c § 24
Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben (entfällt)
(§ 52 Abs. 8 EStG)
Liegen Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit § 25
festgelegten Sparraten (§ 20 a Abs. 2 Ziff. 5) vor, die Außergewöhnliche Belastungen
vor dem 1. Juni 1953 abgeschlossen worden sind, so (§§ 33, 41 EStG)
gilt folgendes:
(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
1. Macht der Arbeitnehmer neben den bezeich- größere Aufwendungen als der überwiegenden
neten Sonderausgaben keine anderen Sonder- Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher Einkommens-
ausgaben geltend, so sind die bezeichneten verhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
Sonderausgaben unter Berücksichtigung der gleichen Familienstands (außergewöhnliche Bela-
Höchstbeträge für Sonderausgaben (§ 20 a stung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der
Abs. 4) in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm zu-
als steuerfrei zu vermerken. mutbare Eigenbelastung (Absatz 3) übersteigen, auf
2. Macht der Arbeitnehmer neben den bezeich- der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.
neten Sonderausgaben auch andere Sonderaus- (2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer
gaben geltend, so sind von den gesamten Son- zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
derausgaben unter Berücksichtigung der Höchst- tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht ent-
beträge für Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 4) auf ziehen kann und soweit die Aufwendungen d~n Um-
der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermer- ständen nach notwendig sind und einen angemes-
ken senen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die
a) die Sonderausgaben auf Grund von vor dem zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
1. Juni 1953 abgeschlossenen Sparverträgen Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-
mit festgelegten Sparraten in voller Höhe, tracht.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt: 2. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-
bei einem Einkommen
bei einem jahr vollendet hat oder
Arbeitnehmer der
(wenn nur Arbeitslohn vorhanden: bei
einem voraussldltlichen Arbeitslohn Steuerklasse 3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd
Im Kalenderjahr, gekürzt um die vor-
aussidltlichen Werbungskosten und
Sonderausg<1:ben, mindestens aber um
936 Deutsche Mark), vermindert um
-.,.,. :::
. ~
lllbei
Kinderer-
mäßigung für
getrennt lebender Ehegatte oder ein zu sei-
nem Haushalt gehöriges Kind oder eine
die nach § 25 b und § 26 a In Betradlt ~ ~
~
andere zu seinem Haushalt gehörige unter-
~~j
~ Q)
kommenden Freibetr&ge,
"!" "!" """
'<:l C haltene Person, für die eine Ermäßigung
von
.,, .,, o·-
_:,: .., ä-=:,:
0
nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-
"'
1 2 3 4 5 übergehend körperlich hilflos oder schwer
körperbeschädigt ist oder die Beschäftigung
nicht mehr als
mehr als
3000DM
3000DM
6
1
5
6
3
4
-2 einer. Hausgehilfin wegen Krankheit einer
der genannten Personen erforderlich ist.
Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Haus-
vom Hundert des nach Spalte l sich ergebenden gehilfin steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu
Betrags. seinem Haushalt mindestens fünf Kinder gehören,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 25a (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-
(§§ 33 a, 41 EStG) gen nicht vorliegen, ermäßigen sich die Beträge von
720 Deutsche Mark und die im Absatz 2 bezeich-
(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig neten Beträge von 480 Deutsche Mark um je ein
(§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und Zwölftel. Sind die in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-
eine etwaige Berufsausbildung von· Personen, für neten Voraussetzungen weggefallen, so ist der
die der Arbeitnehmer Kinderermäßigung nicht er- Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb eines Monats
hält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Be- die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte zu beantra-
trag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein gen. § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Betrag von 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf
der Lohnsteuerkarte als steuerf,ei eingetragen. Vor- (5) In den Fällen des Absatzes l Satz 1 und der
aussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-
oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die schriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit-
unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, nehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in
die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder Anspruch nehmen.
geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von
720 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese § 25b
Einkünfte oder Bezüge den Betrag von 480 Deutsche Freibeträge filr besondere Fälle
Mark übersteigen. Werden die Aufwendungen für (§ 52 Abs. 12 EStG)
eine unterhaltene Person von mehreren Steuer- (1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, So-
pflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des
wjetzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten
sich hiernach ergebenden Betrags berücksichtigt, der
Personen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes
seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-
vom 19. Mai 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 201 - in
spricht.
der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung und
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom
Antrag der Betrag von 720 Deutsche Mark um 3. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 231 -)
480 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem Ar- sowie bei politisch Verfolgten, bei Arbeitnehmern,
beitnehmer für die auswärtige Unterbringung einer die nach dem 30. September 1948 aus Kriegsgefan-
in der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen genschaft heimgekehrt sind (Spätheimkehrer), und
Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 Satz 4 bei Arbeitnehmern, die den Hausrat und die Klei-
ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, für das dung infolge Kriegseinwirkung verloren haben
der Arbeitnehmer Kinderermäßigung erhält, wird (Totalschaden) und dafür höchstens eine Entschä-
auf Antrag ein Betrag von 480 Deutsche Mark auf digung von 50 vom Hundert dieses Kriegssachscha-
der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn dens erhalten haben, wird auf Antrag ein jährlicher
im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor- Freibetrag in der folgenden Höhe auf der Lohn-
liegen. steuerkarte als steuerfrei eingetragen:
(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun- 540 Deutsche Mark
gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so bei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,
wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag die- 720 Deutsche Mark
ser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von bei Arbeitnehmern der Steuerklasse II,
720 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der Lohn-
steuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn 840 Deutsche Mark
1. zum Haushalt des Arbeitnehmers minde-
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse III;
stens drei Kinder gehören, die das 18. Le- der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht
bensjahr noch nicht vollendet haben, oder sich für das dritte und jedes weitere Kind,
Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 553
für das dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung
zustehl oder gewährt wird, um je 60 Deutsche des Gesetzes zur Ergänzung und Anderung des
Mark. Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-
Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus- gesetzbl. I S. 875, 994) und des Zweiten Gesetzes
setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son- zur Anderung und Ergänzung des Heimkehrer-
dern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und gesetzes vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorlie- S. 931) Anwendung findet.
gen. Bei Ehegatlen, die nicht dauernd getrennt leben, (4) Der Freibetrag wird jeweiis nur für das
werden die nach Satz 1 steuerfreien Beträge auch Kalenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder
dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
einem Dienstverhältnis stehen oder die bezeichneten die Voraussetzungen für die Gewährung eingetre-
Voraussetzungen bei beiden Ehegatten vorliegen. ten sind, und für die beiden folgenden Kalender-
(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen kann jahre gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewäh-
§ 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von rung des Freibetrags sind bei einem Steuerpflich-
Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch genommen tigen in dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er
werden. als unbeschränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den
(3) Politisch Verfolgte im Sinn des Absatzes 1 im Absatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört
sind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 8 und 76 hat.
des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung § 26
für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Körperbeschädigte Arbeitnehmer
vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387)
(§§ 33, 41 EStG)
oder nach den landesrechtlichen Vorschriften An-
spruch auf Entschädigung haben. Der Nachweis für (1) Körperbehinderte Arbeitnehmer erhalten auf
die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der Ver- Antrag wegen der Aufwendungen, die ihnen un-
folgten ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer mittelbar wegen ihrer Körperbeschädigung erwach-
sonstigen Mitteilung der zuständigen Entschädi- sen, einen auf der Lohnsteuerkarte einzutragenden
gungsbehörde zu e,rbringen. Aus Kriegsgefangen- steuerfreien Pauschbetrag in folgender Höhe, wenn
schaft heimgekehrt sind diejenigen Personen, auf sie nicht höhere Aufwendungen nachweisen oder
die § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom glaubhaft machen (§§ 20, 20 a, 25):
Bei Erwerbstätigen Bei Nichterwerbstätigen
davon entfallen auf davon entfallen auf
Bei einer Minderung
Grup- der Erwerbsfähigkeit um Jahres- Wer- 1. Sonder- außer- Jahres- Sonder- außer-
pe betrag bungs- ausgaben gewöhn- betrag ausgaben gewöhn-
kosten liehe liehe
Belastung Belastung
vom vom
bis DM DM
Hundert Hundert DM DM DM DM DM
-- ------·- ------ ----·-·--- ·•--.s••---·---
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 25 bis ausschließlich 35 360 72 72 216 288 72 216
-- ····• ·-- -----·-- --··--------- ---·-----~ ----
2 35 bis ausschließlich 45 480 96 96 288 384 96 288
-- ···--·-- --- - --------·-- - ----
3 45 bis ausschließlich 55 600 120 120 360 480 120 360
-··---·------- ---·- ---·--
4 55 bis ausschließlich 65 720 144 144 432 576 144 432
------------ ------ - - - - -
5 65 bis ausschließlich 75 840 168 168 504 672 168 504
-----·---- ---· ·---- --·---·-
6 75 bis ausschließlich 85 960 192 192 576 768 192 576
-----·- ---- --- -------------
7 85 bis ausschließlich 95 1080 216 216 648 864 216 648
--------- --- ---------···-
8 95 bis einschließlich 100 1200 240 240 720 960 240 120
-- ---- -----··--
9 Blinde und besonders pflege-
bedürftige Körper beschädigte 3600 720 720 2160 2880 720 2160
(2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitneh- mindestens vier Monate vor dem Ende des Kalen-
mer, die den Pauschbetrag in Anspruch nehmen derjahrs das 70. Lebensjahr vollendet. Bei Ehe-
können, wird mit Zustimmung des Bundesrates gatten, die nicht dauernd getrennt leben, wird nur
durch die Bundesregierung bestimmt. ein Altersfreibetrag gewährt: es genügt, wenn der
Ehegatte des Arbeitnehmers das 70. Lebensjahr
§ 26a vollendet.
Altersireibetrag § 21
(§ 41 Abs. 2 EStG) Art der Berücksichtigung
Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 6 (§ 41 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG)
Ziff. 1, Abs. 7 und § 8 oder nach § 18 in die Steuer- (1) Das Finanzamt hat den nach §§ 20 bis 26 a ins-
klasse II oder III fällt, wird auf der Lohnsteuerkarte gesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das ist
ein steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark ein- die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu be-
getragen (Altersfreibetrag), wenn der Arbeitnehmer rücksichtigenden Beträge) und den Betrag für monat-
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
liehe, wöchentliche, tägliche und halbtägliche Lohn- § 28
zahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Zeitpunkt der Berücksichtigungen der Änderungen
Dabei ist (§ 41 Abs. 3 Satz 2 EStG)
1. der Halbtagesbetrag mit 1/52 des Monats- Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Er-
betrags, gänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung
2. der Tagesbetrag mit ½6 des Monatsbetrags, der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berück-
sichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder
3. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen,
Tagesbetrags (Ziffer 2) in denen die Änderung und Ergänzung nach der
anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs, die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (§ 18 a und § 27
sich nach Ziffer 1 oder 2 ergeben können, bleiben Abs. 2) auf eine Zeit vor Vorlage der geänderten
außer Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der
auf der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vor-
aufzurunden: lage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte
folgenden Lohnzahlungen so viel weniger an Lohn-
a) der Halbtagesbetrag und der Tagesbetrag steuer einzubehalten, als er bei den vorhergegan-
auf den nächsten durch fünf teilbaren genen Lohnzahlungen seit dem Tag der Rückwir-
Pfennigbetrag, kung zuviel einbehalten hat.
b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch
zehn teilbaren Pfennigbetrag,
c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen § 28a
Deutsche Mark-Betrag. Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen
(§ 7 c Abs, 6, §§ 10, 41, 52 Abs. 8 EStG)
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgen-
den Wortlaut: (1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf
• Vor Anwendung der Lohnsteuertabelle sind als der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-
trag berücksichtigt worden, so hat das Finanzamt
steuerfrei abzuziehen:
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzu-
Jahresbetrag
DM
Imonatlidi
DM
I wöd:tentlidi
DM
I tiiglldi
DM
Ihalbtllglicb
DM"
fordern, ·
1. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2
das Kraftfahrzeug in wesentlich geringerem
Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in Umfang, als bei der Eintragung des steuer-
Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn- freien Betrags angenommen, für Fahrten
zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ver-
Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor- wendet worden ist;
stehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die 2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5
steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 2 um- das Darlehen während der Laufzeit über
zurechnen. die Tilgungsbeträge hinaus zurückgezahlt
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte oder innerhalb von zehn Jahren nach der
zu vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 Hingabe abgetreten wird. Die entsprechen-
auf Widerruf erfolgt. Außerdem hat es einen be- den Vorschriften der Einkommensteuer-
stimmten Zeitraum anzugeben, für den die Eintra- Durchführungsverordnung sind anzuwen-
gung gilt. Dieser Zeitraum darf sich nicht über den den;
Schluß des Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Die 3. wenn einer der Fälle eintritt, in denen nach
Unterlagen für die Eintragung sind bei dem Finanz- den in § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 bezeichne-
amt fünf Jahre aufzubewahren. ten Vorschriften eine Anzeigepflicht an das
Finanzamt besteht;
(3) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte
vermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder 4. soweit bei Versicherungsverträgen und bei
zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Bausparverträgen (§ 20 a Abs. 2 und 3), die
Fällen die voraussichtliche Höhe der Aufwendungen nach dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Ja-
im Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt nuar 1955 abgeschlossen worden sind, und
werden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender- in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 5 die
jahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end- Aufwendungen in unmittelbarem oder mit-
gültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein- telbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
behaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer- mit der Aufnahme eine~ Kredits stehen;
Jahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene 5. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 5
Lohnsteuer nachgefordert. Die Nachforderung unter- der Arbeitnehmer Beiträge auf Grund von
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut- Kapitalansammlungsverträgen geleistet hat
sche Mark nicht übersteigt. oder leistet, die er vor dem 1. Januar 1955
(4) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein abgeschlossen hat, und
Antrag auf Eintragung eines steuerfrei bleibenden a) bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
Betrags für das abgelaufene Kalenderjahr nicht raten eine Unterbrechung der Einzah-
mehr gestellt werden. lungen stattgefunden hat oder
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 555
b) die Sparbeträge vorzeitig zurückgezahlt (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die
werden oder Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-
c) festgeschriebene (vinkulierte) oder ge- nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-
sperrte Wertpapiere vor Ablauf der karte vorübergehend auszuhändigen. Endet das
dreijährigen Frist auf den Inhaber ge- Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs, so
stellt oder auf den Namen eines ande- hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Ar-
ren Berechtigten umgeschrieben oder beitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses
aus dem Depot entnommen werden; zurückzugeben. Weigert sich der Arbeitgeber, die
6. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2 Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben,
die Voraussetzungen für die Eintragung so kann die Ortspolizeibehörde die Lohnsteuerkarte
des steuerfreien Betrags weggefallen sind; wegnehmen und dem Arbeitnehmer aushändigen.
Nach Beendigung des Kalenderjahrs hat der Ar-
7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3 auf
beitgeber oder, wenn der Arbeitnehmer die Lohn-
Grund der vorläufigen Eintragung zuwenig
steuerkarte im Besitz hat, der Arbeitnehmer die
Lohnsteuer einbehalten worden ist.
Lohnsteuerkarte dem Finanzamt zu übersenden, es
(2) Für die Berechnung der Nachforderung in den sei denn, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes: einem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-
1. Wird die Nachforderung im Laufe des Ka- Jahresausgleichs oder einer Einkommensteuererklä-
lenderjahrs durchgeführt, für das der rung beizufügen hat; die näheren Anordnungen
steuerfreie Betrag auf der Lohnsteuerkarte treffen die für die Finanzverwaltung zuständigen
eingetragen worden ist, so ist die Lohn- obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem
steuer für die maßgebenden Lohnzahlungs- Bundesminister der Finanzen.
zeiträume neu zu berechnen. Wird die
Nachforderung nach Ablauf des Kalender-
jahrs durchgeführt, so wird, vorbehaltlich § 30
der Ziffer 2, die Lohnsteuer für den Arbeits-
Einbehaltung der Lohnsteuer
lohn des Kalenderjahrs, für das der steuer-
(§ 38 EStG)
freie Betrag auf der Lohnsteuerkarte ein-
getragen war, nach der jeweils maßgeben- (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
den Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Der nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-
Unterschied zwischen der so ermittelten zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-
Lohnsteuer und der einbehaltenen Lohn- oder Abschlagzahlungen oder sonstige vorläufige
steuer ergibt die Nachforderung. Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-
2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des lohn.
Absatzes 1 Ziff. 2 der gewährte steuerfreie (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-
Betrag dem Arbeitslohn im Kalenderjahr mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-
der Rückzahlung oder Abtretung des Dar- lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus
lehens hinzuzurechnen. Der Unterschied (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-
zwischen der so ermittelten Lohnsteuer und abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.
der im bezeichneten Kalenderjahr einbe- Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-
haltenen Lohnsteuer ergibt die Nachfor- zeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und
derung. die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in
(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unter- Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut- Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. daß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.
(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-
IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs barten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohn-
(§§ 29 bis 49)
steuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelan-
A. Allgemeines (§§ 29 bis 31) genden niedrigeren Betrag zu berechnen und ein-
zubehalten.
§ 29
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung
(§ 42 EStG)
der unter Berücksichtigung des Werts der Sachbe-
(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte züge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus,
dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur
oder des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Ar- Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so-
beitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der weit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.
Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht
mindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag
dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Ar- im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der
beitslohn zufließt, und zwar auch dann, wenn er Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-
vor der Beendigung des Dienstverhältnisses keinen ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des
Dienst mehr leistet. Arbeitnehmers zu decken.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer sen, daß die Reisekosten (§ 4 Ziff. 1 und 2),
Regelung zur Vermeidung _der Doppelbesteuerul)g die durchlaufenden Gelder und der Aus-
nur unterbleiben, wenn das Finanzamt, an das die lagenersatz (§ 4 Ziff. 3) und die im § 6 be-
Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), bescheinigt, daß zeichneten steuerfreien Bezüge nicht ange-
der Empfänger der Einkünfte der Lohnsteuer nicht geben werden, wenn es sich um Fälle von
unterliegt. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber geringer Bedeutung handelt oder wenn die
als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewahren. Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer
Weise sichergestellt ist;
4. den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für
§ 31 eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre
erstreckt (§ 34 Abs. 3 des Einkommensteuer-
Lohnkonto
gesetzes), und die davon einbehaltene
(§ 38 Abs. 3 EStG)
Lohnsteuer;
(.1) Der Arbeitgeber hat am Ort det Betriebstätte 5. die gezahlten Vergütungen für Arbeitneh-
(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu mererfindungen und die davon einbehal-
führen. tene Lohnsteuer nach § 3 der Verordnung
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das über die steuerliche Behandlung der Ver-
Folgende anzugeben: gütungen für Arbeitnehmererfindungen
1. den Namen (Vornamen und Familien- vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388).
namen), den Beruf, den Geburtstag, den (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des
Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse Arbeitnehmers, spätestens am Ende des Kalender-
(bei Steuerklasse III auch die Zahl der auf jahrs, aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften
der Lohnsteuerkarte bescheinigten Kinder), Kalenderjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, auf-
das Religionsbekenntnis, die Nummer der zubewahren.
Lohnsteuerkarte, die Gemeinde, die die
Lohnsteuerkarte ausgeschrieben hat, und (5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohn- den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-
steuerkarte ausgeschrieben worden ist. Die rend des ganzen Kalenderjahrs 156 Deutsche Mark
Angaben sind den Eintragungen auf der monatlich (36 Deutsche Mark wöchentlich, 6 Deut-
ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent- sche Mark täglich, 3 Deutsche Mark halbtäglich)
nehmen; nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohn-
steuer. (§ 36 und § 37 Abs. 1) oder Kirchensteuer
2. den Hinzurechnungsbetrag, den steuerfreien einzubehalten ist.
Jahresbetrag und den steuerfreien Monats-
betrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag), die
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind,
und den Zeitraum, für den die Eintragun- B. Berechnung der Lohnsteuer
gen gelten; (§§ 32 bis 40)
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit- § 32
geber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5
vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß Lohnsteuertabelle
eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, (§ 39 Abs. 1 EStG)
für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das (1) Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des
Finanzamt, das die Bescheinigung ausge- Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum. Sie berech-
schrieben hat, und den Tag der Auschrei- net sich nach der dem Einkommensteuergesetz als
bung. Anlage 2 beigefügten Jahreslohnsteuertabelle, in
(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei der für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 312
jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits- Deutsche Mark und für Sonderausgaben_ ein Pausch-
lohn und über sonstige Bezüge das Folgende ein- betrag von 624 Deutsche Mark berücksichtigt sind.
zutragen: Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeit-
1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn- raum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und die
zahlungszeitraum; Lohnsteuer ein Zwölftel der Beträge der Jahreslohn-
steuertabelle. Dabei sind die Lohnsteuerbeträge auf
2: den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden Ab-
den nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag
zug, getrennt nach Barlohn und Sachbe-
nach unten abzurunden. Wird der Arbeitslohn für
zügen, und die davon einbehaltene Lohn-
einen anderen als monatlichen Zeitraum gezahlt, so
steuer. Die nach den Ziffern 3 bis 5 geson-
betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer Bruch-
dert einzutragenden Beträge sind dabei
teile der Beträge der Lohnsteuertabelle für monat-
nicht mitzuzählen;
liche Lohnzahlung, und zwar
3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-
1. für nicht mehr als vier Arbeitsstunden,
pflichtigen Arbeitslohn gehören (steuerfreie
aber nicht . mehr als einen halben
Bezüge), mit Ausnahme der Trinkgelder
Arbeitstag ..... ~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/s2,
(§ 4 Ziff. 4), wenn anzunehmen ist, daß die
Trinkgelder 600 Deutsche Mark im Kalen- 2. für mehr als vier Arbeitsstunden, aber
derjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt nicht mehr als ein~n Arbeitstag . . . . . . ½6,
der Betriebstätte kann auf Antrag zulas- 3. für eine volle Arbeitswoche . . . . . . . . . 6/26.
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 557
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Tage. Wenn der Arbeitslohn des einzelnen Arbeit-
Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen nehmers z.B. einmal nach einer Woche, das nächste
und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Mal nach 10 Tagen abgerechnet wird, so ist Lohn-
Arbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Tages- zahlungszeitraum der jeweilige Lohnabrechnungs-
beträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei zeitraum. Kann wegen der besonderen Entlohnungs-
mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in art ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt
vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmona- wird, ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so
ten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens die tat-
Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag ab- sächlich aufgewendete Arbeitszeit.
zuziehen.
(2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn-
(3) Für die Berechnung der Lohnstufen ist von zahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst
den Anfangsbeträgen der Lohnstufen der Tabelle, eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach dem
aus der die Errechnung nach den Vorschriften des Dienstverhältnis während dieses Zeitraums voll-
Absatzes 1 oder 2 abzuleiten ist, auszugehen. Erge- ständig oder doch hauptsächlich dem Arbeitgeber
ben sich dabei Bruchteile eines Pfennigs, so ist auf zur Verfügung steht, so sind, solange das Dienst-
den nächsten Pfennigbetrag aufzurunden. Bruchteile verhältnis fortbesteht, die in den Lohnzahlungs-
eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung der zeitraum fallenden Arbeitstage auch dann mitzu-
Lohnsteuer ergeben, bleiben außer Ansatz. zählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage
keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere
bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung sowie
§ 32a
in Krankheitsfällen.
Berechnung
der Lohnsteuer von bestimmten Zuschlägen § 34
(§§ 34 a, 51 Abs. 1 Ziff. 2 EStG)
Anwendung der Lohnsteuertabelle
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für (§ 39 Abs. 1 bis 6 EStG)
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht
zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Ar- (1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind
beitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark im Kalen- für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§ 14)
derjahr nicht übersteigt. Bei der Feststellung, ob und von Abzügen (§ 27) und für die Anwendung
der Arbeitslohn 7200 Deutsche Mark nicht über- der Steuerklassen die Eintragungen auf der Lohn-
steigt, sind die gesetzlichen oder tariflichen Zu- steuerkart'e (§§ 7 und folgende), und zwar des Ka-
schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit lenderjahrs maßgebend, in dem
und steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen; für das 1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der
Kalenderjahr 1955 ist bei der Feststellung des Be- Lohnzahlungszeitraum (§ 33) beginnt,
trags von 7200 Deutsche Mark auch der Mehrarbeits- 2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns
lohn, zu dem gesetzliche oder tarifliche Zuschläge der Lohnzahlungszeitraum (§ 33) endet,
für Mehrarbeit gezahlt werden, einschließlich dieser 3. bei Zahlungen, die sich nicht auf einen be-
Zuschläge nicht mitzuzählen. Ergibt sich erst im stimmten Lohnzahlungszeitraum des Ka-
Laufe des Kalenderjahrs, daß der Arbeitslohn im lenderjahrs beziehen (einmalige Zahlun-
Kalenderjahr 7200 Deutsche Mark übersteigen wird, gen), die Zahlung geleistet wird.
so bleibt, vorbehaltlich einer abweichenden Behand-
lung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich, die steuer- (2) Ist auf der Lohnsteuerkarte bei unverheirate-
liche Behandlung nach Satz 1 für die abgelaufenen ten Arbeitnehmern die Steuerklasse I bescheinigt,
Lohnzahlungszeiträume unberührt, es sei denn, daß so hat der Arbeitgeber - abweichend von Absatz 1
die Uberschreitung des Betrags von 7200 Deutsche - von dem Lohnzahlungszeitraum an, in den der
Mark auf der Zahlung von Arbeitslohn für eine zu- Tag nach der Vollendung des 55. Lebensjahrs durch
rückliegende Zeit oder auf der Zahlung von sonsti- den Arbeitnehmer fällt, die Steuerklasse II anzu-
gen, insbesondere einmaligen Bezügen beruht. wenden.
(3) entfällt.
§ 33
§ 35
Lohnzahlungszeitraum
( entfällt)
(§ 39 Abs. 1, Abs. 6 Ziff. 4 EStG)
(1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für § 36
den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitslohn nidlt nach der Dauer Mehrere Dienstverhältnisse
der Arbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl (§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG).
der hergestellten Gegenstände berechnet wird. (1) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus
Maßgebend ist, daß ein Zeitraum, für den der mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-
Arbeitslohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. hältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit-
Dies trifft insbesondere dann zu, wenn zwischen gebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn
Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig abge- gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der Ar-
rechnet wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets beitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h. von
nach gleichmäßigen Zeitabschnitten abgerechnet demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49 Abs. 1
wird, z.B. stets wöchentlich oder alle 10 oder 14 Satz 2). Die Lohnsteuer bei dem Dienstverhältnis,
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, ist § 38
nach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohn-
Im Ausland wohnhafte Beamte
steuer aus dem zweiten oder weiteren Dienstver-
und leitende Angestellte
hältnis ist vor Anwendung des § 34 der Vermerk
(§ 14 Abs. 2, 3 StAnpG)
auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuer~arte
(§ 14) zu beachten. (1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-
ort im Ausland haben, sind wie Personen zu be-
(2) entfällt.
handeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem
Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche
§ 37 Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu bezahlen
hat. Die leitenden Angestellten eines inländischen
Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte Unternehmens (eines Unternehmens, das seine Ge-
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 1 EStG) schäftsleitung· oder seinen Sitz im Inland hat), die
(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert wöhnlichen ·Aufenthalt haben, sind wie Personen zu
er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an
hat der Arbeitgebet für die Berechnung der Lohn- dem Ort haben, an dem sich die Geschäftsleitung
steuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle dem oder der Sitz des inländ1.schen Unternehmens be-
tatsächlichen Arbeitslohn findet.
(2) Für die im Absatz 1 genannten Arbeitnehmer
monatlich wöchentlich täglich halbtäglich sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die
DM DM DM DM Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse, die
für den Arbeitnehmer maßgebend ist (§§ 1, 8, 8a,
115 27 5 3 18 und 34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt, im Fall
des § 8 a Abs. 2 verpflichtet, die für die Anwendung
hinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere der Steuerklassen maßgebenden Verhältnisse durch
als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume ge- eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
zahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge (3) Weisen die im Absatz 1 genannten Arbeit-
nach § 32 Abs. 2 umzurechnen. Für den nach der nehmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen
Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohn- vorliegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge
steuer aus der Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt
abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer- das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf
karte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften
(§ 29). des § 21 entsprechende Bescheinigung aus, Auf
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Grund dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender- in entsprechender Anwendung des § 28 die beschei-
. jahrs, abweichend von der Vorschrift des Ab- nigten Beträge steuerfrei lassen.
satzes 1, nach den Eintragm1gen auf der Lohnsteuer-
karte für das vorhergehende Kalenderjahr berech-
§ 39
nen, wenn der Arbeitnehmer die nach § 34 Abs. 1
maßgebende Lohnsteuerkarte für das neue Kalen- (entfällt)
derjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohns nicht vor-
gelegt hat. Einen nach Vorlegung der Lohnsteuer-
§ 40
karte für d.as neue Kalenderjahr erforderlichen Aus-
gleich in der Lohnsteuerberechnung für den Monat Beschränkt Steuerpßid:ltige
Januar kann der Arbeitgeber bei den Zahlungen (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)
des Arbeitslohns für die Monate Februar oder März (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitneh-
vornehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzun- mer, die im Inland weder einen Wohnsitz nod:l
gen der Lohnsteuerkarte (§§ 17 bis 27) für das neue ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie
Kalenderjahr schon vom 1. Januar ab zu berücksich- nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-
tigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten
im Laufe des Monats Januar eingetragen worden Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im
ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden
der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von ist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen
einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 27 Abs. 2 Sätze öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der
2 und 3). Deutschen Bundesbahn und der Bank deutscher
{3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar- Länder, mit Rfüksicht auf ein gegenwärtiges oder
beitnehmer, für die nach § 1 Abs. 1 Satz 2, §§ 38 bis früheres Dienstverhältnis gewährt wird. Bei Per-
40 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, sonen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
nicht anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 be- ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die aber im
schränkt Steuerpflichtigen nur dann, wenn das Fi- Inland eine literarische (schriftstellerische) oder
nanzamt dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der Ar- künstlerische Tätigkeit ausüben, wird von den Be-
beitnehmer als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu zügen aus dieser Tätigkeit ohne Rücksicht auf die
behandeln ist. Die Bescheinigung ist vom Arbeit- Gestaltung der Vertragsverhältnisse im einzelnen
geber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Lohnsteuer erhoben.
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(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt, haltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfsstellen
wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf dem
geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet, Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine Geld-
wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt anstalt angeben lassen: die Steuernummer, das Wort
wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländi- ,.Lohnsteuer" und den Zeitraum, in dem die Lohn-
schen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be- steuer einbehalten worden ist. Die Namen der Ar-
stimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger beitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuerbe-
Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen trag entfällt, sind nicht anzugeben.
unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit (2) Die Lohnsteuer ist abzuführen
nicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.
1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
(3) Die Lohnsteuer bemißt sich bei beschränkt eines jeden Kalendermonats, wenn die ein-
steuerpflichtigen Arbeitnehmern (Absatz 1) nach der behaltene Lohnsteuer im letzten voran-
Steuerklasse und nach den Kinderermäßigungen, gegangenen Kalendervierteljahr monatlich
die nach Kenntnis des Arbeitgebers für den Arbeit- durchschnittlich mehr als 50 Deutsche Mark
nehmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18 und 34). Der betragen hat,
Arbeitnehmer ist 1Jerechtigt, die Verhältnisse, die
2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
für die Anwendung der Steuerklasse und für die
eines jeden Kalendervierteljahrs, wenn
Gewährung der Kinderermäßigung maßgebend sind,,
die einbehaltene Lohnsteuer im letzten
dem Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheinigung
vorangegangenen Kalendervierteljahr mo-
nachzuweisen.
natlich durchsqmittlich nicht mehr als 50
(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit- Deutsche Mark betragen hat.
nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs- Hat der Betrieb im letzten vorangegangenen Kalen-
kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen dervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet sich
sind, 312 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder- der Zeitpunkt für die Abführung der Lohnsteuer
ausgaben 624 Deutsche Mark jährlich übersteigen, danach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im ersten
so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs
berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die den Betrag von 50 Deutsche Mark überstiegen
Vorschriften der §§ 25, 25a, 25b, 26 m.d 26a sind (Ziffer 1) oder nicht überstiegen (Ziffer 2) hat.
nicht anwendbar. Die Eintragung des steuerfreien
Betrags auf der Lohnsteuerkarte wird durch die (3) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,
Ausschreibung einer Bescheinigung durch das Fi- der die Lohnsteuer nach den Vorschriften im Ab-
nanzamt ersetzt, die den Vorschriften des § 27 ent- satz 2 vierteljährlich abzuführen hat, monatliche
spricht. Der Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung Abführung verlangen, wenn das zur Sicherstellung
dem Arbeitgeber vorlegen. der richtigen Abführung der Lohnsteuer erforder-
lich ist.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4, mit Aus-
nahme des Verbots der Anwendung der§§ 25, 25a, § 42
26 und 26 a (Absatz 4 Satz 2) gelten entsprechend (entfällt)
für Arbeitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder in Berlin (West), aber einen § 43
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Betriebstälte
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem (§ 38 EStG)
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-
Betriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
Berlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflich- Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in
tig behandelt werden. dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-
steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuer-
(6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte karten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als
Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn Betriebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher
es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber- Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine
gehender Dauer während des Aufenthalts eines Niederlassung hat.
deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen
handelt.
§ 44
Lohnsteueranmeldung
C. Verwendung der einbehaltenen (§ 38 EStG)
Lohnsteuer(§§ 41 bis 46) (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob
§ 41 die einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des
Finanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des
Abführung der Lohnsteuer Finanzamts der Betriebstätte eine Lohnsteueran-
(§ 38 EStG) meldung zu übersenden
(1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn- 1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer
steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts (§ 41 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3) spätestens
der Betriebstätte oder an eine von der Oberfinanz- am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden
direktion bestimmte Kasse abzuführen. Die einbe- Kalendermonats,
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohn- (2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur
steuer (§ 41 Abs. 2 Ziff. 2) spätestens am in Anspruch genommen,
zehnten Tag nach Ablauf eines jeden 1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschrifts-
Kalendervierteljahrs. mäßig gekürzt worden ist,
Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der
nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern, Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer
wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1) nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und
oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) einbehalten dies dem Finanzamt nicht unverzüglich
hat. Die Lohnsteueranmeldung ist durch den Ar- mitteilt,
beitgeber oder durch eine Person, die zu seiner
3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 1
Vertretun.g rechtlich befugt ist, zu unterschreiben.
Abs. 10 und § 8 Abs. 4 obliegende Ver-
Für die Lohnsteueranmeldung sind die amtlichen
pflichtung, die Berichtigung der Lohn-
Vorducke zu verwenden, die den Arbeitgebern auf
steuerkarte zu beantragen, nicht recht-
Antrag durch das Finanzamt kostenlos geliefert
zeitig erfüllt hat,
werden.
3a. wenn die Voraussetzungen für die Nach-
(2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel- forderung zuwenig entrichteter Lohnsteuer
dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel- nach § 8 a Abs. 4 vorliegen,
dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.
3b. wenn in den in § 26 Abs. 3 Satz 2 oder
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-
in § 32 a Abs. 2 des Einkommensteuer-
steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An-
gesetzes bezeichneten Fällen [ohnsteuer
meldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten
nachzufordern ist,
hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung
zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be- 4. wenn die Voraussetzungen für die Nach-
freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein forderung von Lohnsteuer nach § 28 a vor-
Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und liegen.
das dem Finanzamt mitteilt. (3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten
(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht- Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung
zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß
überwachen. Es kann· bei nicht rechtzeitigem Ein- außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer
gang der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag enthalten
nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung fest- 1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch
setzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn- binnen eines Monats_ zulässig ist und daß
steueranmeldung nach § 202 der Reichsabgaben- der Einspruch bei dem Finanzamt einzu-
ordnung erzwingen. legen ist, das den Bescheid erlassen hat,
2. die Grundlagen für die Festsetzung der
§ 45 Lohnsteuer, soweit sie dem Steuerpflichti-
Unregelmäßigkeiten bei der Abführung gen noch nicht mitgeteilt sind,
(§ 38 EStG) 3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer
Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Ar- zu entrichten ist (Leistungsgebot).
beitgebers aus oder erscheinen die geleisteten Zah- (4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots
lungen auffallend gering und hat auch eine be- bedarf es nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2
sondere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder
Finanzamt den säumigen Betrieb nach §§ 50 und dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauf-
folgende außer der Reihe zu prüfen und gegebenen- tragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur
falls die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder
nach §§ 325 und folgende der Reichsabgabenordnung der Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene,
zu erzwingen. Das Finanzamt kann von einer aber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer-
Prüfung des Betriebs außer der Reihe absehen, die anmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber
Höhe der rückständigen Lohnsteuer nach § 211 der eines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein
Reichsabgabenordnung schätzen und den Arbeit- Bescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn-
geber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar steueranmeldung vorliegt.
machen (§ 46).
§ 46 D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Haftung (§§ 41 bis 49)
(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)
§ 41
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug
Lohnsteuerbescheinigung
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für
(§ 42 EStG)
die Einbehaltung und Abführung der vom Arbeits-
lohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der (1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts
Arbeitgeber seinen Betrieb, so haftet der Erwerber der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-
neben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beginn jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnnehmers
des letzten vor der Ubereignung liegenden Ka- für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck auf
lenderjahrs an das Finanzamt abzuführen war. der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entsprechend,
Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 561
zu bescheinigen, während welcher Zeit der Arbeit- (5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom
nehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei ihm be- Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen ver-
schäftigt gewesen ist und wieviel in dieser Zeit boten.
der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und die
davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebenen- § 48
falls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuer- Lohnzettel
bescheinigung). Der ermäßigt besteuerte Arbeits- (§ 42 EStG)
lohn für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre
erstreckt (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4) und die Vergütungen (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-
für Arbeitnehmererfindungen (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5) schrift des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf
sowie die von den bezeichneten Bezügen einbe- Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-
haltene Lohnsteuer sind je gesondert anzugeben. zettel auszuschreiben:
Steuerfreie Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a) sind nicht an- 1. ohne besondere Aufforderung für einen
zugeben. Der Zeitraum, für den die besondere Be- Arbeitnehmer, dessen Arbeitslohn im vor-
steuerung wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer- angegangenen Kalenderjahr 24 000 Deut-
karte nach § 37 vorzunehmen war, ist zu vermer- sche Mark überstiegen hat. Bei einem
ken. Der Arbeitgeber hat am Schluß der Lohnsteuer- Arbeitnehmer, der nur während eines Teils
bescheinigung, dem Vordruck entsprechend, die des Kalenderjahrs bei dem Arbeitgeber
Merkmale der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers beschäftigt war, ist für die Frage, ob der
für das folgende Kalenderjahr einzutragen. Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark im Ka-
lenderjahr überstiegen hat, der Arbeitslohn
(2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-
auf einen vollen Jahresbetrag umzurech-
zember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber
die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung nen;
des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor- 2. ohne besondere Aufforderung für einen
druck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmer,
Arbeitnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt a) auf dessen (erster) Lohnsteuerkarte di_e
in diesem Fall unausgefüllt. Ausschreibung einer zweiten oder wei-
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß teren Lohnsteuerkarte vermerkt ist,
Arbeitgeber, bei denen die üblichen Verhältnisse b) dessen Lohnsteuerkarte als zweite oder
des Wirtschaftszweigs es mit sich bringen, daß weitere Lohnsteuerkarte bezeichnet ist.
vorübergehend stoßweise eine im Verhältnis zur
normalen Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs In diesen Fällen ist auf dem Lohnzettel an-
große Zahl von Aushilfskräften beschäftigt wird, zugeben: ,,Mehrere Lohnsteuerkarten";
deren Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, oft 3. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen
sogar an demselben Tag beginnt und endet (Tage- Arbeitslohn im vorangegangenen Kalen-
löhner), von der Ausschreibung der Lohnsteuer- derjahr 24 000 Deutsche Mark nicht über-
bescheinigung jeweils nach Beendigung des Dienst- stiegen hat, wenn der Arbeitnehmer zur
verhältnisses (Absatz 2) für ihre Aushilfskräfte Einkommensteuer veranlagt wird.
(Tagelöhner) absehen. In diesem Fall ist erst nach
Ablauf des Kalenderjahrs für jede im abgelaufenen (2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben
Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aushilfskraft 1. der gezahlte Arbeitslohn und die davon
eine besondere Lohnsteuerbescheinigung (Lohn- einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3
steuerüberweisungsblatt) nach näherer Anordnung
Ziff. 2),
der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundes- 2. die gezahlten steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis
minister der Finanzen dem Finanzamt der Betrieb- 6, § 32 a),
stätte einzusenden. Diese Ermächtigung bezieht sich 3. der ermäßigt· besteuerte Arbeitslohn für
nur auf die Aushilfskräfte (Tagelöhner), nicht da- eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre
gegen auf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. erstreckt, und die davon einbehaltene Lohn-
Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs steuer (§ 31 Abs. 3 ?iff. 4),
ein Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt
der Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er 4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfin-
für einen vor dem 31. Dezember eines Kalender- dungen und die davon einbehaltene Lohn-
jahrs ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der steuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5).
Vorschrift des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbeschei- (3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz ~ Ziff.
nigung nicht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für 1 und 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach naherer
einen Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleich- Anordnung der für die Finanzverwaltun'g zustän-
gültig aus welchen Gründen, nicht vorgelegen hat. digen obersten Landesbehörden, die im _Einver-
Das Lohnsteuerüberweisungsblatt hat die der Lohn- nehmen mit dem Bundesminister der Fmanzen
steuerbescheinigung entsprechenden Angaben zu zu treffen ist, an das für den Arbeitnehmer nach
enthalten. seinem Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zustän-
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini- dige Finanzamt zu übersenden. Vordrucke zu Lohn-
gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto zetteln werden den Arbeitgebern auf Antrag vom
(§ 31) auszuschreiben. · Finanzamt kostenlos geliefert.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 49 lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher
Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-
Behörden
worfen werden und ob bei der Bered:inung der
(§ 38 EStG)
Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegan-
(1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf- gen ist.
ten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-
stigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29 § 52
bis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei (1) Für die Uberwachung und Nad:iprüfung des
Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich- Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-
ten des Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften. kartei nach den Bestimmungen der Buchungsord-
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn nung für die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste
im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat, zu führen.
während dieser Zeit einer anderen Dienststelle (2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu ge-
überwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns stalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion
auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die festzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte
früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheini- mindestens einmal nachgeprüft wird. Die Ober-
gung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits- finanzdirektionen treffen aud:i die weiteren Anord-
iohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch nungen über die Gestaltung der Außenprüfung.
dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-
lohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet
wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der § 53
früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des
Verpßichtung des Arbeitgebers
Arbeitslohns in die von ihr auszuschreibende Lohn-
(§§ 193, 194, 195 AO)
steuerbescheinigung nicht aufzunehmen.
(1) Die Arbeitgeber sind verpflid:itet, den mit der
(3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,
Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des
daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung
Finanzamts, wenn sie einen mit Lid:itbild und Dienst-
einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-
stempel versehenen Ausweis der zuständigen
amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an
Finanzbehörde vorlegen, das Betreten der Ge-
eine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen
sd:iäftsräume in den üblichen Gesd:iäftsstunden zu,
die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-
gestatten und ihnen die erforderlid:ien Hilfsmittel
bezirken eines Landes, so entscheidet die für die
(Geräte, Beleud:itung) und einen angemessenen
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-
Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Auf-
hörde.
gaben zur Verfügung zu stellen.
(4) Offentlid:ie Kassen haben alljährlich späte-
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben
stens bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen
dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die
Finanzamt ein Verzeid:inis der außerhalb Deutsd:i-
von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der
lands wohnenden oder sid:i aufhaltenden Personen
Arbeitnehmer, in die nad:i § 31 vorgesd:iriebenen
zu übersenden, an die sie während des abgelaufe-
Aufzeichnungen und in die Lohnbüd:ier der Betriebe
nen Kalenderjahrs regelmäßig wiederkehrende Be-
sowie in die Gesd:iäftsbüd:ier und Unterlagen zu
züge mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder
gewähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prü-
frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt
haben. fenden für die Feststellung der den Arbeitnehmern
gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohn-
steuerprüfung erforderlid:i ist.
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-
V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs ständnis der Bud:iaufzeid:inungen vom Prüfenden
(§§ 50 bis 55)
verlangte Erläuterung zu geben.
§ 50 (4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem
Außenprüfung Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige für
(§ 193 AO) den Betrieb tätige Personen, bei denen es bestritten
ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede ge-
Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige
wünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuer-
Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch
verhältnisse zu geben.
eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten
als auch der öffentlich-red:itlid:ien Arbeitgeber, die
im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter- § 54
halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-
lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in Verpßichtung des Arbeitnehmers
der Regel nicht zu prüfen. (§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)
(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit
der Prüfung Beauftragten jede gewünsd:ite Auskunft
§ 51
über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und
Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen
zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be-
nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits- reits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. ·
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1955 563
(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be- § 57
rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,
Zuständigkeit in besonderen Fällen
ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-
kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu Soweit für die Zuständigkeit der Gemeindebe-
verlangen. hörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des Arbeit-
nehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern, die
im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres
§ 55
inländischen gewöhnlichen Aufenthalts, und bei
Mitwirkung der Versicherungsträger Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohn-
(§ 189 e AO) sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so-
(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den wie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeitneh-
Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer- mern der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei der
abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü- der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116
der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden § 58
die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs- Anwendungszeitraum
ordnung keine Anwendung.
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter ist, vorbehaltlich der Vorschrift in Absatz 2, ab
mit den Trägern der Reichsversicherung treffen die 1, Januar 1955 anzuwenden. Die Vorschriften sind
Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver- erstmals auf den Arbeitslohn· anzuwenden, der für
einbarungen. einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach
dem 31. Dezember 1954 endet. Bei sonstigen, ins-
besondere einmaligen Bezügen, sind sie erstmals
auf den Arbeitslohn anzuwenden, der dem Arbeit-
VI. Dbergangs- und Schlußbestimmungen nehmer nach dem 31. Dezember 1954 zufließt.
(§§ 56 bis 58)
(2) Die Vorschriften in § 20 c gelten ab 1. Januar
§ 56 1954. Sie sind erstmals auf den Arbeitslohn anzu-
wenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-
Anrufungsauskünfte
zahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1953 endet
Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen
eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob sind sie erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenjen,
und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1953
über die Lohnsteuer anzuwenden sind. zufließt.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In.kraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften über die Nacht-
arbeit Jugendlicher. Vom 10. August 1955. 156 16.8.55 30.8.55
Verordnung der Oberfinanzdirektion Hannover über die Zulas-
sung des Anlegers Petershörnersiel bei Dangast (Oldenburg)
als Zollandungsplatz. Vom 12. Juli 1955. 161 23.8.55 24.8.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 18. August 1955. 162 24.8.55 Inkrafttreten
gemäß § 4
Gebührenordnung der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der
Ernährung und Landwirtschaft. Vom 22. August 1955. 163 25.8.55 26.8.55
,·,. Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 20. August 1955. 163 25.8.55 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung TS Nr. 7/55 über einen Vierten Nachtrag zur Ände-
~
rung und Ergänzung der Verordnung TS Nr. 1/54 über die Aus-
nahmetarife im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom
25. August 1955. 166 30.8.55 1. 9. 55
In Kürze erscheint:
Gesamfsadaverzeidanis zum Bandesgesefzblaff
Jahrgänge 1949 bis 1954
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Dle erste Gesamtübersicht zum Bundesgßsetzblatt Teil 1 und JI, ebenso wie
dle Jahressachverzeichnisse
alphabetlsch nach Stichworten geordnet,
erleichtert und beschleunigt das Aulfinden aller vom Beginn des Erscheinens
des Bundesgesetzblattes an bls zum 31. Dezember 1954 verkündeten Gesetze
und Verordnungen sowie der sonstigen Veröflentlichungen.
Preis: DM 2,25 einschl. Porto und Verpackung.
Llelerung erlolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto .Bun-
desgesetzblatt" Köln 3 99. Dle Bestellung Ist lediglich auf dem Zahlungs-
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Hera 111g e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Tell II
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